ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 28

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
1. Februar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 87/2008 der Kommission vom 31. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 88/2008 der Kommission vom 31. Januar 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 89/2008 der Kommission vom 31. Januar 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 90/2008 der Kommission vom 31. Januar 2008 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 91/2008 der Kommission vom 31. Januar 2008 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 92/2008 der Kommission vom 31. Januar 2008 zur Festsetzung der ab dem 1. Februar 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 93/2008 der Kommission vom 31. Januar 2008 über die Aufhebung einer vorübergehenden Aussetzung der Zollbefreiung für das Jahr 2008 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 94/2008 der Kommission vom 31. Januar 2008 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 95/2008 der Kommission vom 31. Januar 2008 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/87/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

20

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

21

 

 

Kommission

 

 

2008/88/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/59/EG hinsichtlich der Durchführungsgebiete der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 319)

34

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2008/89/EG

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2007 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta (EZB/2007/22)

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005)

40

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 87/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

138,6

MA

39,0

SN

192,7

TN

120,5

TR

95,2

ZZ

117,2

0707 00 05

EG

190,8

JO

202,1

MA

54,5

TR

126,9

ZZ

143,6

0709 90 70

MA

61,7

TR

149,6

ZA

79,4

ZZ

96,9

0709 90 80

EG

191,8

ZZ

191,8

0805 10 20

EG

44,5

IL

60,9

MA

64,8

TN

53,4

TR

63,3

ZA

22,3

ZZ

51,5

0805 20 10

IL

107,2

MA

104,8

TR

98,7

ZZ

103,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

85,9

IL

76,1

JM

103,1

MA

135,9

PK

46,3

TR

72,2

US

60,1

ZZ

82,8

0805 50 10

EG

74,2

IL

120,5

MA

90,6

TR

121,8

ZZ

101,8

0808 10 80

CA

103,4

CL

60,8

CN

84,8

MK

37,5

US

112,1

ZZ

79,7

0808 20 50

CL

59,3

CN

57,3

TR

159,1

US

99,0

ZA

95,1

ZZ

94,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 88/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 1. Februar 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

26,52 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

26,52 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

26,52 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

26,52 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2883

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

28,83

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

28,83

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

28,83

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2883

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 89/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 1. Februar 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,83

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,83

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2883

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,83

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2883

1702 90 95 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2883

1702 90 95 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2883 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,83

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2883

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10 Juni 1999.

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 90/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2008

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 31. Januar 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 31. Januar 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 33,832 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2007 der Kommission (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 3).


1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 91/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2008

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist es nach Prüfung der für die am 30. Januar 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 30. Januar 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis auf 399,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1476/2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 17).


1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 92/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2008

zur Festsetzung der ab dem 1. Februar 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgelegter Zölle jedoch ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Februar 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 1.


ANHANG I

Ab dem 1. Februar 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00 (3)

mittlerer Qualität

0,00 (3)

niederer Qualität

0,00 (3)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00 (3)

1002 00 00

ROGGEN

0,00 (3)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00 (3)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00 (3)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.

(3)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 ausgesetzt.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.1.2008-30.1.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

323,84

132,63

FOB-Preis USA

491,62

481,62

461,62

200,37

Golf-Prämie

30,32

14,75

Prämie/Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

46,94 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

41,79 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 93/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2008

über die Aufhebung einer vorübergehenden Aussetzung der Zollbefreiung für das Jahr 2008 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) und das Protokoll 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(2)

Das Protokoll 3 des EWR-Abkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 138/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (5), sieht für bestimmte Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für bestimmte andere Zucker enthaltende nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes ex 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

(3)

Durch das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (6), im Folgenden „das Abkommen“ genannt, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen grundsätzlich nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird.

(4)

Nach den der Kommission vorliegenden statistischen Daten war das durch die Verordnung (EG) Nr. 1798/2007 der Kommission (7) eröffnete Kontingent für das Jahr 2007 für die betreffenden Erzeugnisse zum 31. Oktober 2007 nicht ausgeschöpft. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens sollte den betreffenden Erzeugnissen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 uneingeschränkter zollfreier Zugang zum Gemeinschaftsmarkt gewährt werden.

(5)

Daher ist es erforderlich, die gemäß Protokoll Nr. 2 verhängte vorübergehende Aussetzung der Zollbefreiung aufzuheben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die vorübergehende Aussetzung der gemäß Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen geltenden Zollbefreiung für Erzeugnisse der KN Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 aufgehoben.

(2)   Die für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

(3)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1.

(4)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 37.

(5)  ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

(7)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 24.


1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 94/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2008

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2008

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Februar 2008 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 95/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2008

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2008

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Februar 2008 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

28,83

28,83


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

(2)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Oktober 2007

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/87/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßen,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu vereinbarten Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass durch Übereinstimmung zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten aufrechterhalten und entwickelt werden können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verfälschende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verfälschende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Arabischen Emirate zu beeinflussen oder die Auslegung verkehrsrechtlicher Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen maßgeblich zu beeinflussen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens und der Ausdruck „Partei“ die Partei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die jeweilige Vertragspartei, die ihnen von der anderen Vertragspartei erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.

(2)   Bezeichnet eine Vertragspartei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische Erlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Vertragspartei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, wenn

a)

im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und

iii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und

iv)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird;

b)

im Falle eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate niedergelassen und gemäß dem anwendbaren Recht der Vereinigten Arabischen Emirate zugelassen ist und

ii)

die Vereinigten Arabischen Emirate eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausüben und aufrechterhalten.

(3)   Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Vertragspartei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Vertragspartei verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn

a)

im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder

iv)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

v)

das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und nachgewiesen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke, einschließlich Diensten, die als durchgehende Dienste vermarktet werden oder solche darstellen, verkehrsrechtliche Einschränkungen aus einem zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen missachten würde, oder

vi)

das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Vereinigten Arabischen Emirate kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen haben, und nachgewiesen werden kann, dass dem bzw. den von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmen die für den vorgesehenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte umgekehrt nicht zugestanden werden;

b)

im Falle eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate niedergelassen oder nicht nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate zugelassen ist, oder

ii)

die Vereinigten Arabischen Emirate keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausüben oder diese nicht aufrechterhalten, oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Angehörigen eines anderen Staates als den Vereinigten Arabischen Emiraten befindet und von diesen kontrolliert wird und nachgewiesen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer diesen anderen Staat berührenden Strecke, einschließlich Diensten, die als durchgehende Dienste vermarktet werden oder solche darstellen, verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus einem zwischen einem Mitgliedstaat und dem betreffenden anderen Staat geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen ergeben, missachten würde, oder

iv)

das Luftfahrtunternehmen sich über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Angehörigen eines anderen Staates als den Vereinigten Arabischen Emiraten befindet und von diesen kontrolliert wird und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und diesem Staat geschlossen wurde und nachgewiesen werden kann, dass dem bzw. den von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen die für den vorgesehenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte umgekehrt nicht zugestanden werden.

Die Vereinigten Arabischen Emirate üben unbeschadet ihrer Rechte aus Absatz 3 Buchstabe a Ziffern v und vi ihre sich aus dem vorliegenden Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte der Vereinigten Arabischen Emirate aus den Sicherheitsbestimmungen des Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, und den Vereinigten Arabischen Emiraten auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird. In solchen Fällen sind die Vereinigten Arabischen Emirate berechtigt, ihrerseits ohne Diskriminierung vergleichbare Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den in ihrem Hoheitsgebiet gelieferten Kraftstoff zu erheben.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife der Luftfahrtunternehmen, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 sind die von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmen berechtigt, ihre Tarife an die Preise anderer Luftfahrtunternehmen für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzupassen.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen führen die in Anhang I genannten Abkommen nicht dazu, dass i) den Wettbewerb verhindernde oder verfälschende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtert werden, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärkt werden oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen wird, die den Wettbewerb verhindern, verfälschen oder einschränken.

(2)   Die Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 7

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 8

Überprüfung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Arabischen Emiraten bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, die sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehen, außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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Image

Image

За Обединените арабски емирства

Por los Emiratos Árabes Unidos

Za Spojené arabeské emiráty

For De Forenede Arabiske Emirater

Für die Vereinigten Arabischen Emirate

Araabia Ühendemiraatide nimel

Για τα Ενωμένα Αραβικά Εμιράτα

For the United Arab Emirates

Pour les Émirats arabes unis

Per gli Emirati arabi uniti

Apvienoto Arābu Emirātu vārdā

Jungtinių Arabų Emyratų vardu

Az Egyesült Arab Emirségek részéről

Għall-Emirati Gharab Maghquda

Voor de Verenigde Arabische Emiraten

W imieniu Zjednoczonych Emiratów Arabskieh

Pelos Emirados Árabes Unidos

Pentru Emiratele Arabe Unite

Za Spojené arabské emiráty

Za Združene arabske emirate

Yhdistyneiden Arabiemiirikuntien puolesta

För Förenade Arabemiraten

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ANHANG I

LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 DIESES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 29. November 1989 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Bulgarien“ bezeichnet,

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Abu Dhabi vom 3. Februar 1988.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, unterzeichnet am 23. Mai 1990 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen 1990 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Wien vom 14. Oktober 1987.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate und der Österreichischen Bundesregierung, paraphiert am 10. März 2004 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen 2004 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vereinbarten Niederschrift, die am 10. März 2004 in Abu Dhabi unterzeichnet wurde,

geändert durch die Absichtserklärung von Wien vom 31. März 2005,

zuletzt geändert durch den Briefwechsel vom 10. Dezember 2006.

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 5. März 1990 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Belgien“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Brüssel vom 8. Juli 1986,

zuletzt geändert durch den Briefwechsel vom 30. Januar 2001 und 20. Februar 2001.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, unterzeichnet am 7. Dezember 1999 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Zypern“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vereinbarten Niederschrift, die am 7. Dezember 1999 in Abu Dhabi unterzeichnet wurde,

ergänzt durch die Absichtserklärung von Nikosia vom 23. Februar 2001,

geändert durch die Absichtserklärung von Dubai vom 16. Oktober 2002.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, unterzeichnet am 15. Dezember 2002 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Tschechische Republik“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vereinbarten Niederschrift, die am 24. November 1999 in Prag unterzeichnet wurde.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, paraphiert am 24. Februar 1999 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „paraphiertes Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Dänemark“ bezeichnet,

in Verbindung mit der am 24. Februar 1999 in Abu Dhabi paraphierten Absichtserklärung.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, paraphiert am 6. April 2004 in Helsinki, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Finnland“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vereinbarten Niederschrift, die am 6. April 2004 in Helsinki unterzeichnet wurde,

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Helsinki vom 6. April 2004.

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 9. September 1991 in Paris, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Frankreich“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Paris vom 30. Oktober 1986,

geändert durch die Absichtserklärung von Paris vom 7. Oktober 1997,

ergänzt durch die Absichtserklärung von Abu Dhabi vom 19. September 2001,

geändert durch die Absichtserklärung von Paris vom 16. September 2004,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung von Abu Dhabi vom 13. Dezember 2006.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten, unterzeichnet am 2. März 1994 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Deutschland“ bezeichnet,

ergänzt durch das am 15. Juni 1998 in Abu Dhabi unterzeichnete Protokoll,

in Verbindung mit der vereinbarten Niederschrift, die am 15. Juni 2000 in Bonn unterzeichnet wurde.

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 16. Dezember 1991 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Griechenland“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Athen vom 6. März 1987,

geändert durch die Absichtserklärung von Athen vom 11. Februar 1998,

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Athen vom 27. April 2004.

Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über den Luftverkehr, paraphiert am 28. Juni 1995 in Wien, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Irland“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Dublin vom 28. Juni 1995.

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert am 3. April 1991 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Italien“ bezeichnet,

in Verbindung mit der Vereinbarung von Rom am 21. Februar 1989,

geändert durch die Vereinbarung von Rom vom 10. September 1991,

geändert durch die Absichtserklärung von Rom vom 8. November 1999,

geändert durch die Absichtserklärung von Rom vom 4. Juni 2003,

geändert durch die Absichtserklärung von Dubai vom 30. März 2004,

geändert durch die Absichtserklärung von Rom vom 13. Dezember 2005,

geändert durch den Briefwechsel vom 9. Januar 2007 und 8. Februar 2007,

zuletzt geändert durch den Briefwechsel vom 26. September 2007 und 27. September 2007.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, paraphiert am 13. September 2005 in Riga, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Lettland“ bezeichnet,

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Riga vom 13. September 2005.

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert am 28. November 1986 in Luxemburg, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Luxemburg“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Luxemburg vom 28. November 1986.

Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert am 26. November 1991 in Abu Dhabi und unterzeichnet am 10. November 1994 in Valletta, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Malta“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Abu Dhabi vom 26. November 1991,

geändert durch die Absichtserklärung von Malta vom 24. September 2003.

Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 31. Juli 1990 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Niederlande“ bezeichnet,

in Verbindung mit dem vereinbarten Protokoll und der vertraulichen Absichtserklärung von Den Haag vom 30. Juli 1986,

geändert durch die vertrauliche Absichtserklärung von Abu Dhabi vom 10. April 2000.

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 20. November 1994 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Polen“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Warschau vom 19. Mai 1992,

geändert durch das Addendum vom 4. September 2001 zu der vertraulichen Absichtserklärung.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Portugiesischen Republik und den Vereinigten Arabischen Emiraten, paraphiert am 18. Mai 2005 in Lissabon, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Portugal“ bezeichnet,

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Lissabon vom 18. Mai 2005.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Slowenien und den Vereinigten Arabischen Emiraten, paraphiert am 16. September 2005 in Ljubljana, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Slowenien“ bezeichnet,

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Ljubljana vom 16. September 2005.

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und den Vereinigten Arabischen Emiraten, paraphiert am 17. Oktober 2001 in Madrid, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Spanien“ bezeichnet,

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Madrid vom 17. Oktober 2001.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, paraphiert am 24. Februar 1999 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Entwurf des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Schweden“ bezeichnet,

in Verbindung mit der am 24. Februar 1999 in Abu Dhabi paraphierten Absichtserklärung.

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 2. Juni 2002 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet,

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Dubai vom 26. Februar 1997,

ergänzt durch die Absichtserklärung von London vom 16. Juni 2003 bzw. Abu Dhabi vom 29. Juni 2003.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über den Zivilluftverkehr, paraphiert am 8. März 1989 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Rumänien“ bezeichnet,

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Abu Dhabi vom 8. März 1989.

ANHANG II

LISTE DER ARTIKEL, DIE TEIL DER IN ANHANG I GENANNTEN ABKOMMEN SIND UND AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 6 BEZUG GENOMMEN WIRD

a)

Bezeichnung

Artikel 3 Absätze 2 und 4 des Abkommens 1990 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich,

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b des Abkommens 2004 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich,

Artikel 4 Absätze 2 und 4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Belgien,

Artikel 4 Absätze 2 und 4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Bulgarien,

Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Zypern,

Artikel 3 Absätze 2 und 4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Tschechische Republik,

Artikel 3 Absätze 2 und 4 des paraphierten Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Dänemark,

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Finnland,

Artikel 4 Absätze 2 und 4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Frankreich,

Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Deutschland,

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Griechenland,

Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Irland,

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Italien,

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Lettland,

Artikel 4 Absätze 2 und 4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Luxemburg,

Artikel 3 Absätze 2 und 4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Malta,

Artikel 4 Absätze 4.2 und 4.4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Niederlande,

Artikel 3 Absätze 2 und 4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Polen,

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Portugal,

Artikel 3 Absätze 2 und 4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Rumänien,

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Slowenien,

Artikel 3 Absätze 2 und 4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Spanien,

Artikel 3 Absätze 2 und 4 des paraphierten Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Schweden,

Artikel 4 Absätze 2 und 4 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Vereinigtes Königreich,

b)

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens 1990 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens 2004 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich,

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Belgien,

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Bulgarien,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Zypern,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Tschechische Republik,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des paraphierten Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Dänemark,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Finnland,

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Frankreich,

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Deutschland,

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Griechenland,

Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Irland,

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Italien,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 Buchstaben a und b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Lettland,

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Luxemburg,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Malta,

Artikel 5 Absatz 5.1.1 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Niederlande,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Polen,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Portugal,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Rumänien,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Slowenien,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Spanien,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des paraphierten Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Schweden,

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Vereinigtes Königreich,

c)

Sicherheit

Artikel 6 des Abkommens 2004 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich,

Artikel 7 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Tschechische Republik,

Artikel 14 des paraphierten Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Dänemark,

Artikel 12 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Finnland,

Artikel 11a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Deutschland,

Artikel 9a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Griechenland,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Lettland,

Artikel 8a des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Malta,

Artikel 17 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Niederlande,

Artikel 14 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Portugal,

Artikel 14 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Slowenien,

Artikel 11 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Spanien,

Artikel 14 des paraphierten Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Schweden,

Artikel 10 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Vereinigtes Königreich,

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 7 des Abkommens 1990 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich,

Artikel 9 des Abkommens 2004 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Belgien,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Bulgarien,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Zypern,

Artikel 8 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Tschechische Republik,

Artikel 6 des paraphierten Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Dänemark,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Finnland,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Frankreich,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Deutschland,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Griechenland,

Artikel 11 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Irland,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Italien,

Artikel 9 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Lettland,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Luxemburg,

Artikel 5 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Malta,

Artikel 7 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Niederlande,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Polen,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Portugal,

Artikel 9 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Rumänien,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Slowenien,

Artikel 5 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Spanien,

Artikel 6 des paraphierten Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Schweden,

Artikel 8 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Vereinigtes Königreich,

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 9 des Abkommens 1990 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich,

Artikel 12 des Abkommens 2004 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich,

Artikel 11 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Belgien,

Artikel 11 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Bulgarien,

Artikel 13 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Zypern,

Artikel 12 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Tschechische Republik,

Artikel 10 des paraphierten Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Dänemark,

Artikel 8 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Finnland,

Artikel 12 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Frankreich,

Artikel 10 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Deutschland,

Artikel 11 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Griechenland,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Irland,

Artikel 12 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Italien,

Artikel 12 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Lettland,

Artikel 11 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Luxemburg,

Artikel 10 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Malta,

Artikel 6 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Niederlande,

Artikel 9 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Polen,

Artikel 18 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Portugal,

Artikel 13 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Rumänien,

Artikel 18 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Slowenien,

Artikel 7 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Spanien,

Artikel 10 des paraphierten Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Schweden,

Artikel 7 des Abkommens Vereinigte Arabische Emirate/Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

LISTE DER ANDEREN STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DIESES ABKOMMENS

a)

Die Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Das Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Das Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


Kommission

1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2008

zur Änderung der Entscheidung 2005/59/EG hinsichtlich der Durchführungsgebiete der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 319)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(2008/88/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Entscheidung 2005/59/EG vom 26. Januar 2005 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in der Slowakei (2) als Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest erlassen.

(2)

Die Slowakei hat der Kommission nun mitgeteilt, dass die klassische Schweinepest bei Wildschweinen in den Gebieten der Bezirksveterinär- und Lebensmittelverwaltungen von Trenčín (mit den Bezirken Trenčín und Bánovce nad Bebravou), Prievidza (mit den Bezirken Prievidza und Partizánske) und Púchov (nur mit dem Bezirk Ilava) erfolgreich getilgt worden ist. Dementsprechend sollten die genehmigten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zur Notimpfung dieser Tiere gegen diese Seuche in den genannten Gebieten nicht länger gelten.

(3)

Die Slowakei hat die Kommission außerdem über die jüngste Entwicklung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und das Auftreten dieser Seuche in den Bezirken von Nové Zámky informiert. In Anbetracht der vorliegenden epidemiologischen Informationen sollten die Maßnahmen des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen auf Teile der Bezirke von Nové Zámky, Komárno und Levice ausgeweitet werden.

(4)

Zum Zwecke der Transparenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten die im Anhang der Entscheidung 2006/805/EG genannten, von diesen Plänen erfassten Gebiete durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(5)

Die Entscheidung 2005/59/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/59/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/20/EG (ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 48).


ANHANG

„ANHANG

1.   Gebiete, in denen der Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen durchzuführen ist:

Das Gebiet der Bezirksveterinär- und Lebensmittelverwaltungen von Žiar nad Hronom (mit den Bezirken Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (mit den Bezirken Zvolen, Krupina und Detva), Lučenec (mit den Bezirken Lučenec und Poltár), Veľký Krtíš (mit dem Bezirk Veľký Krtíš), Komárno (mit dem Gebiet östlich der Autobahn 64, nördlich der ungarischen Grenze und westlich des Bezirks Nové Zámky), Nové Zámky (mit dem Gebiet östlich des Bezirks Komárno und östlich der Autobahn 64, südlich der Autobahn 75 und nördlich der ungarischen Grenze) und Levice (mit dem Gebiet östlich des Bezirks Nové Zámky und östlich der Autobahn 66 (E77), südlich der Autobahn 75, nördlich der ungarischen Grenze und westlich des Bezirks Veľký Krtíš).

2.   Gebiete, in denen der Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest durchzuführen ist:

Das Gebiet der Bezirksveterinär- und Lebensmittelverwaltungen von Žiar nad Hronom (mit den Bezirken Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (mit den Bezirken Zvolen, Detva und Krupina), Lučenec (mit den Bezirken Lučenec und Poltár) und Veľký Krtíš (mit dem Bezirk Veľký Krtíš).“


Europäische Zentralbank

1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/36


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2007

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

(EZB/2007/22)

(2008/89/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 30.1, 30.3, 49.1 und 49.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (1) und Artikel 1 der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (2) erfüllen Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte (3) geltenden Ausnahmeregelungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 49.1 der Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten einzahlen. Die NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ihre Anteile am gezeichneten Kapital der EZB in voller Höhe eingezahlt (4). Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank betragen die Gewichtsanteile der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,1249 % bzw. 0,0622 % (5). Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta haben gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2006/26 vom 18. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (6), bereits einen Teil ihrer Anteile am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Der noch ausstehende Teil beträgt daher für die Zentralbank von Zypern 6 691 401,01 EUR und für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta 3 332 306,98 EUR; er bestimmt sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (5 760 652 402,58 EUR) mit den Gewichtsanteilen der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,1249 % bzw. 0,0622 %) abzüglich des von ihnen jeweils bereits eingezahlten Teils ihrer Anteile am gezeichneten Kapital der EZB.

(3)

Gemäß Artikel 49.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner Währungsreserven an die EZB übertragen. Die Höhe des zu übertragenden Betrags bestimmt sich gemäß Artikel 49.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den NZBen der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten bereits eingezahlten Anteile ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten die vorhergehende Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB (7) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und die Erweiterungen des Kapitalschlüssels der EZB gemäß Artikel 49.3 der ESZB-Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden (8). Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss EZB/2006/24 vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (9), der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 40 848 729 895,96 EUR.

(4)

Die von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta zu übertragenden Währungsreserven sollten aus Vermögenswerten, die auf US-Dollar lauten, und Gold bestehen.

(5)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten bereits gutgeschriebenen Forderungen (10) sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta Anwendung finden.

(6)

Gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung.

(7)

Gemäß Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben die Präsidenten der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta eine Einladung zur Teilnahme an der Sitzung des EZB-Rates erhalten, in der dieser Beschluss gefasst wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

„Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Dollar);

„Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

„Währungsreserven“: Gold oder Sichtguthaben;

„Eurosystem“: die EZB und die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Einzahlung von Kapital

1.   Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 zahlen die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta die verbleibenden Teile ihrer Anteile am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 6 691 401,01 EUR für die Zentralbank von Zypern und 3 332 306,98 EUR für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta ein.

2.   Jede der vorgenannten NZBen zahlt den Betrag, der in Absatz 1 für sie festgelegt wird, am 2. Januar 2008 mittels einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET/TARGET2) an die EZB.

3.   Jede der vorgenannten NZBen zahlt der EZB am 2. Januar 2008 mittels einer separaten TARGET/TARGET2-Überweisung die Zinsen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 2. Januar 2008 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind.

4.   Die gemäß Absatz 3 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

1.   Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta übertragen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2008 jeweils gemäß diesem Artikel und den nach diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen auf US-Dollar lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 73 400 447,19 EUR für die Zentralbank von Zypern und 36 553 305,17 EUR für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta wie folgt:

 

Euro-Gegenwert des US-Dollar-Betrags

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

Zentralbank von Zypern

62 390 380,11

11 010 067,08

73 400 447,19

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

31 070 309,39

5 482 995,78

36 553 305,17

2.   Die Euro-Gegenwerte der von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven sind auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31. Dezember 2007 von den an diesem Verfahren beteiligten Zentralbanken festgesetzt werden. Im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2007 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.

3.   Die EZB bestätigt der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta die gemäß Absatz 2 jeweils berechneten Beträge so früh wie möglich.

4.   Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta übertragen der EZB die Sichtguthaben auf die von der EZB genannten Konten. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 2. Januar 2008. Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta erteilen die Anweisung zur Übertragung der Sichtguthaben auf die EZB am Abwicklungstag.

5.   Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta übertragen Gold zu den von der EZB vorgegebenen Zeitpunkten auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte.

6.   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen den in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwerten und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beträgen wird

a)

in Bezug auf die Zentralbank von Zypern gemäß dem am 31. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Zentralbank von Zypern geschlossenen Abkommen über die Forderung, die der Zentralbank von Zypern gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (11), ausgeglichen; und

b)

in Bezug auf die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta gemäß dem am 31. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta geschlossenen Abkommen über die Forderung, die der Bank Centrali ta’ Malta/ Central Bank of Malta gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (12), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderungen

1.   Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta jeweils eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihrer jeweiligen Beiträge zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 71 950 548,51 EUR für die Zentralbank von Zypern und 35 831 257,94 EUR für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta.

2.   Die der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta von der EZB gutgeschriebenen Forderungen sind ab dem Abwicklungstag zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

3.   Die Forderungen werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres verzinst. Die EZB informiert die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta vierteljährlich über ihre jeweiligen kumulierten Beträge.

4.   Die Forderungen sind nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

1.   Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und gemäß den Absätzen 5 und 6 sowie Artikel 3 müssen die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta jeweils einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2007 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

2.   Die Höhe der von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Verweisungen in Artikel 49.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta bzw. der NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten am Kapitalschlüssel der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2006/21.

3.   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ unter anderem der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs- und Goldpreisrisiken zu verstehen.

4.   Die EZB berechnet und bestätigt der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2007 durch den EZB-Rat den von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta jeweils gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.

5.   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2007 durch den EZB-Rat überweisen die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta der EZB jeweils mittels zweier separater TARGET/TARGET2-Zahlungen

a)

die jeweils gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Beträge und

b)

die vom 1. Januar 2008 bis zu jenem Tag aufgelaufenen Zinsen auf die gemäß Absatz 4 an die EZB jeweils zahlbaren Beträge.

6.   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(2)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(3)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(4)  Beschluss EZB/2006/22 vom 15. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 3).

(5)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 15.

(7)  Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 27).

(8)  Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 5) und Beschluss EZB/2006/21.

(9)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 9.

(10)  Gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 vom 3. November 1998, geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 114).

(11)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(12)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Berichtigungen

1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/40


Berichtigung der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 310 vom 25. November 2005 )

Seite 9, Artikel 19 Absatz 1:

anstatt:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum Dezember 2007 nachzukommen.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 15. Dezember 2007 nachzukommen.“