ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 20

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
24. Januar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 56/2008 der Kommission vom 23. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/72/Euratom

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. November 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) über die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

11

 

 

2008/73/EG, Euratom

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission in Bezug auf die Durchführungsvorschriften der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6464)  ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

24.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 55/2008 DES RATES

vom 21. Januar 2008

zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau beruhen auf dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1), das am 1. Juli 1998 in Kraft trat. Eines der vorrangigen Ziele dieses Abkommens ist die Förderung von Handel und Investitionen und harmonischen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung auf beiden Seiten.

(2)

In dem 2005 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbarten Aktionsplan (ENP-Aktionsplan) für die Republik Moldau sagte die EU zu, die Möglichkeit zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau zu prüfen, sofern die Republik Moldau ihr System für die Kontrolle und die Bescheinigung des Warenursprungs deutlich verbessert. 2006 reformierte die Republik Moldau ihr Zollrecht, und Anfang 2007 hatte sie einen ausreichenden Teil der neuen Gesetze umgesetzt.

(3)

Bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 hatte die Republik Moldau eine Freihandelsregelung mit Rumänien. Im Großen und Ganzen hatte die Erweiterung von 2007 nur geringfügige Auswirkungen auf die Republik Moldau, gleichwohl hatte der Beitritt für einige wenige, aber wichtige Ausfuhrwaren des Landes doch negative Folgen.

(4)

Mit dem Beschluss 2005/924/EG der Kommission (2) wurde der Republik Moldau bereits die in der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) (APS) vorgesehene Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) gewährt.

(5)

Die Einfuhren aus der Republik Moldau machen nur 0,03 % der Gemeinschaftseinfuhren insgesamt aus. Eine stärkere Marktöffnung dürfte durch ein verbessertes Ausfuhrergebnis die Entwicklung der moldauischen Wirtschaft begünstigen, ohne der Gemeinschaft zu schaden.

(6)

Es ist daher sinnvoll, die autonomen Zollpräferenzen durch Abschaffung aller bestehenden Zollplafonds für gewerbliche Waren und die Verbesserung des Zugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Gemeinschaftsmarkt auf die Republik Moldau auszudehnen.

(7)

Von welchen Ambitionen die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau getragen werden, hängt entsprechend dem ENP-Aktionsplan davon ab, inwieweit sich das Land zu gemeinsamen Werten bekennt und inwieweit es in der Lage ist, gemeinsam vereinbarte Prioritäten umzusetzen, einschließlich der Bereitschaft, wirkungsvolle Wirtschaftsreformen auf den Weg zu bringen. Um in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen im Rahmen der APS+-Regelung zu kommen, hat die Republik Moldau zudem wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifiziert und umgesetzt. Um sicherzustellen, dass die Republik Moldau in ihren Fortschritten nicht nachlässt, wird die Gewährung zusätzlicher autonomer Zollpräferenzen an die weitere Umsetzung und Einhaltung der Prioritäten und Bedingungen geknüpft, die im ENP-Aktionsplan und im APS+ festgeschrieben sind.

(8)

Ferner werden autonome Handelspräferenzen nur gewährt, wenn die Republik Moldau die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine effektive Verwaltungszusammenarbeit mit der Gemeinschaft eintritt, um Betrug zu vermeiden.

(9)

Eine zeitweise Aussetzung der Präferenzen sollte unter anderem bei ernsthaften und systematischen Verstößen gegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzregelung, bei Betrug oder mangelnder Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs und bei mangelnden Bemühungen seitens der Republik Moldau um die weitere Umsetzung der im ENP-Aktionsplan und in den in Anhang II genannten Pakten, Übereinkommen und Protokollen festgelegten Prioritäten möglich sein.

(10)

Es ist notwendig, für Waren, die einen Gemeinschaftshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren vor ernsthafte Schwierigkeiten stellen oder stellen können, die Möglichkeit der Wiedereinführung von Zollsätzen nach dem Gemeinsamen Zolltarif vorzusehen, vorbehaltlich einer entsprechenden Untersuchung durch die Kommission.

(11)

Für die Definition des Begriffs der Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4).

(12)

Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung sollte es der Kommission ermöglicht werden, nach Konsultation des Ausschusses für den Zollkodex und unbeschadet der besonderen Verfahren gemäß dieser Verordnung alle notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(14)

Durch die Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber Waren mit Ursprung in der Republik Moldau ist die Aufnahme der Republik Moldau in das Allgemeine Zollpräferenzsystem der Gemeinschaft nicht mehr erforderlich. Es ist daher angezeigt, die Republik Moldau von der Liste der Länder zu streichen, die in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 kommen, sowie von der Liste der begünstigten Länder, die für das APS+ gemäß dem Beschluss 2005/924/EG in Frage kommen.

(15)

Die Verlängerung der mit dieser Verordnung angenommenen Einfuhrregelung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen, die der Rat festgelegt hat, und unter Berücksichtigung der mit ihnen gemachten Erfahrungen. Es ist daher angezeigt, ihre Geltungsdauer bis 31. Dezember 2012 zu begrenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präferenzregelung

(1)   Waren mit Ursprung in der Republik Moldau, die nicht in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs I aufgeführt sind, sind ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2)   Waren mit Ursprung in der Republik Moldau, die in Anhang I aufgeführt sind, unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft den besonderen Bestimmungen des Artikels 3.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung

(1)   Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelung ist daran gebunden, dass

a)

die Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden,

b)

die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 121 und 122 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden,

c)

die Republik Moldau eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnimmt, um jeglicher Betrugsgefahr vorzubeugen,

d)

die Republik Moldau ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle und Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen,

e)

die Republik Moldau sich weiterhin um die Umsetzung der im ENP-Aktionsplan für die Republik Moldau aus dem Jahr 2005 festgelegten Prioritäten bemüht, insbesondere im Hinblick auf eine wirkungsvolle Wirtschaftsreform, und

f)

die Republik Moldau die in Anhang II aufgeführten Pakte, Übereinkommen, Konventionen und Protokolle ratifiziert und wirksam umsetzt sowie sich damit einverstanden erklärt, dass ihre Umsetzungsleistung gemäß den Umsetzungsbestimmungen der von ihr ratifizierten Pakte, Übereinkommen, Konventionen und Protokolle regelmäßig überwacht und überprüft wird.

(2)   Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der wirksamen Umsetzung der entsprechenden in Absatz 1 Buchstabe f genannten Pakte, Übereinkommen, Konventionen und Protokolle.

(3)   Werden die Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Kommission gemäß Artikel 10 dieser Verordnung Maßnahmen zur Aussetzung der in Artikel 1 vorgesehenen Präferenzregelung ergreifen.

Artikel 3

Zollkontingente und Preisgrenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Die in Tabelle 1 des Anhangs I aufgeführten Waren sind im Rahmen der in der Tabelle genannten gemeinschaftlichen Zollkontingente für eine zollfreie Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2)   Die in Tabelle 2 des Anhangs I aufgeführten Waren sind ohne Erhebung der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls für die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(3)   Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission, wenn die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Gemeinschaftsmärkte und ihre Regulierungsmechanismen ernsthaft stören, gemäß dem in den für die fraglichen Erzeugnisse geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren, geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 4

Anwendung der Zollkontingente auf Milcherzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten der Positionen 0401 bis 0406 werden von der Kommission nach dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (6) genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Verwaltung der Zollkontingente

Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten und in Anhang I aufgeführten Zollkontingente werden, mit Ausnahme der in Artikel 4 genannten Zollkontingente für Milcherzeugnisse, von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 6

Zugang zu Zollkontingenten

Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Einführern gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.

Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen fest, insbesondere

a)

die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind,

b)

die Anpassungen, die infolge des Abschlusses anderer Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau erforderlich sind.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (7) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 9

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, eingehalten wird.

Artikel 10

Vorläufige Aussetzung

(1)   Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher

a)

den Ausschuss unterrichtet hat,

b)

die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die Republik Moldau zu erreichen,

c)

im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der Anwendung der Präferenzregelung und/oder hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 durch die Republik Moldau begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes, weiterhin die mit dieser Verordnung gewährten Vorteile in Anspruch zu nehmen, in Frage stellen können,

d)

die Republik Moldau über alle gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes getroffenen Entscheidungen vor deren Inkrafttreten unterrichtet hat.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluss der Kommission befassen. Der Rat kann binnen 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3)   Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, nach Konsultation des Ausschusses die vorläufige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach dem Verfahren des Absatzes 1 zu verlängern.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.

Artikel 11

Schutzklausel

(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in der Republik Moldau unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder einführen.

(2)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb der die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(3)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Republik Moldau oder jegliche andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.

(4)   Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden Faktoren in Bezug auf die Gemeinschaftshersteller, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

Marktanteil,

Produktion,

Lagerbestände,

Produktionskapazität,

Kapazitätsauslastung,

Beschäftigung,

Einfuhren,

Preise.

(5)   Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren verlängern.

(6)   Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

(7)   Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

Artikel 12

Überwachungsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich

Die Waren der Kapitel 17, 18, 19 und 21 des harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik Moldau unterliegen besonderen Überwachungsmaßnahmen, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu vermeiden.

Hält die Republik Moldawien die Ursprungsregeln der Kapitel 17, 18, 19 und 21 nicht ein oder arbeitet im Bereich der Verwaltung nicht gemäß Artikel 2 zusammen, oder überschreiten die Einfuhren der Waren dieser Kapitel, die der in der vorliegenden Verordnung gewährten Präferenzregelung unterliegen, die normalen Einfuhren aus der Republik Moldau, so werden geeignete Maßnahmen nach den Verfahren der Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10 oder Artikel 11 getroffen.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 und des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission

(1)   In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird der Eintrag „MD, Moldau“ gestrichen.

(2)   Im einzigen Artikel des Beschlusses 2005/924/EG, wird der Eintrag „MD Republik Moldau“ gestrichen.

Artikel 14

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Vorteile des mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 eingeführten Allgemeinen Präferenzsystems werden weiterhin gegenüber Waren mit Ursprung in der Republik Moldau gewährt, die bis zum ersten Tag des dritten Monates nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, vorausgesetzt,

a)

für die betreffenden Waren wurde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Kaufvertrag geschlossen, und

b)

gegenüber den Zollbehörden kann in zufrieden stellender Weise nachgewiesen werden, dass diese Waren spätestens am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung das Ursprungsland verlassen haben.

(2)   Die Zollbehörden können die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b als erfüllt ansehen, wenn ihnen eines der nachstehenden Dokumente vorgelegt wird:

a)

im Fall der Beförderung im Seeverkehr oder im Binnenschiffsverkehr der Schiffsfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat;

b)

im Fall der Beförderung im Eisenbahnverkehr der Warenbegleitschein, der von dem Eisenbahnunternehmen des Versandlandes vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung akzeptiert wurde;

c)

im Fall der Beförderung im Straßenverkehr das Carnet TIR, das von den Zollbehörden des Ursprungslands vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, oder ein anderes geeignetes Dokument, das von den zuständigen Zollbehörden des Ursprungslandes vor dem genannten Termin genehmigt wurde;

d)

im Fall der Beförderung im Luftverkehr der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass das Luftverkehrsunternehmen die Waren vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Empfang genommen hat.

Artikel 15

Anwendung des Veterinärrechts der Gemeinschaft

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die im Veterinärrecht der Gemeinschaft festgelegten Beschränkungen oder Einfuhrregelungen.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3.

(2)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 50.

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 4).

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(7)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG I

WAREN, DIE DEN IN ARTIKEL 3 GENANNTEN MENGENBESCHRÄNKUNGEN ODER PREISGRENZEN UNTERLIEGEN

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung nach diesem Anhang sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem maßgebend.

1.   Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

2008 (1)

2009 (1)

2010 (1)

2011 (1)

2012 (1)

09.0504

0201 bis 0204

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, Hausschweinen und Schafen oder Ziegen

3 000 (2)

3 000 (2)

4 000 (2)

4 000 (2)

4 000 (2)

09.0505

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Fettlebern der Unterposition 0207 34

400 (2)

400 (2)

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.0506

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen und Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen und Rindern

400 (2)

400 (2)

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.4210

0401 bis 0406

Milcherzeugnisse

1 000 (2)

1 000 (2)

1 500 (2)

1 500 (2)

1 500 (2)

09.0507

0407 00

Vogeleier in der Schale

90 (3)

95 (3)

100 (3)

110 (3)

120 (3)

09.0508

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, ohne ungenießbare oder ungenießbar gemachte Vogeleier

200 (2)

200 (2)

300 (2)

300 (2)

300 (2)

09.0509

1001 90 91

Weichweizen

25 000 (2)

30 000 (2)

35 000 (2)

40 000 (2)

50 000 (2)

09.0510

1003 00 90

Gerste

20 000 (2)

25 000 (2)

30 000 (2)

35 000 (2)

45 000 (2)

09.0511

1005 90

Mais

15 000 (2)

20 000 (2)

25 000 (2)

30 000 (2)

40 000 (2)

09.0512

1601 00 91 und 1601 00 99

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

500 (2)

500 (2)

600 (2)

600 (2)

600 (2)

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

von Hühnern, nicht gegart

von Hausschweinen

von Rindern, nicht gegart

09.0513

1701 99 10

Weißzucker

15 000 (2)

18 000 (2)

22 000 (2)

26 000 (2)

34 000 (2)

09.0514

2204 21 und 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein

60 000 (4)

70 000 (4)

80 000 (4)

100 000 (4)

120 000 (4)


2.   Waren, die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind

KN-Code

Warenbezeichnung

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 20

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichon, frisch oder gekühlt

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0709 90 80

Artischocken

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0808 10

Äpfel, frisch

0808 20

Birnen und Quitten

0809 10

Aprikosen/Marillen

0809 20

Kirschen

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809 40

Pflaumen und Schlehen


(1)  Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, für 2008 vom ersten Tag der Anwendung der Verordnung bis zum 31. Dezember.

(2)  Tonnen (Nettogewicht).

(3)  Millionen Stück.

(4)  Hektoliter.


ANHANG II

IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE F GENANNTE PAKTE, ÜBEREINKOMMEN, KONVENTIONEN UND PROTOKOLLE

1.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR)

2.

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)

3.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)

4.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

5.

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

6.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC)

7.

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

8.

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138)

9.

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182)

10.

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105)

11.

Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29)

12.

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100)

13.

Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111)

14.

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87)

15.

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98)

16.

Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid

17.

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

18.

Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung

19.

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

20.

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)

21.

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

22.

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

23.

Protokoll von Kioto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

24.

Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961)

25.

Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971)

26.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

27.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Mexiko).


24.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 56/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

154,9

MA

48,3

TN

125,1

TR

87,6

ZZ

104,0

0707 00 05

JO

178,8

MA

48,4

TR

120,0

ZZ

115,7

0709 90 70

MA

92,8

TR

137,0

ZZ

114,9

0709 90 80

EG

361,3

ZZ

361,3

0805 10 20

EG

42,0

IL

51,0

MA

70,1

TN

60,2

TR

70,3

ZZ

58,7

0805 20 10

MA

101,9

TR

101,8

ZZ

101,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

84,5

IL

105,3

JM

120,0

MA

150,6

PK

51,2

TR

77,5

ZZ

98,2

0805 50 10

BR

72,8

EG

75,5

IL

120,2

TR

120,2

ZZ

97,2

0808 10 80

CA

87,8

CL

60,8

CN

85,4

MK

36,5

US

115,8

ZA

60,7

ZZ

74,5

0808 20 50

CL

59,3

CN

71,5

TR

116,7

US

100,0

ZA

95,8

ZZ

88,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

24.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) über die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

(2008/72/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011) (1),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“), der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER“) durch die Kommission,

gestützt auf den Beschluss 2007/614/Euratom des Rates vom 30. Januar 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission (2) („Abkommen über das breiter angelegte Konzept“),

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („das gemeinsame Unternehmen“) sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (3) („Entscheidung 2007/198/Euratom“),

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im ITER-Übereinkommen, im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und im Abkommen über das breiter angelegte Konzept ist im Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen vorgesehen, dass diese auch für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziiertes Drittland teilnimmt, gelten.

(2)

In der Entscheidung 2007/198/Euratom und in der beigefügten Satzung („die Satzung“) ist die Mitgliedschaft von Drittländern vorgesehen, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

(3)

Anhang I der Satzung sieht bereits Stimmrechte der Schweiz im Vorstand des gemeinsamen Unternehmens als sein Mitglied vor.

(4)

Die Schweiz, die wesentlich zum Euratom-Programm im Bereich der Fusionsenergieforschung beiträgt, hat förmlich ihre Absicht bekundet, zunächst für die Laufzeit des 7. Euratom-Rahmenprogramms Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

(5)

Es ist im Interesse der Gemeinschaft, mit der Schweiz die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und die Modalitäten der Mitgliedschaft der Schweiz im gemeinsamen Unternehmen förmlich zu vereinbaren —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Regierung Japans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Mitgliedschaft der Schweiz im gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang II beigefügt.

Artikel 3

Das für Forschung zuständige Kommissionsmitglied oder eine von ihm bestellte Person wird hiermit ermächtigt, die in den Artikeln 1 und 2 genannten Schreiben im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S.139—148.

(2)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 32.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(4)  ABl. L 242 vom 4.9.1978, S. 2. Geändert durch das Protokoll zur Änderung des Kooperationsabkommens (ABl. L 116 vom 30.4.1982, S. 21).


ANHANG I

 

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Regierung Japans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sehr geehrter Herr Kommissar,

ich beehre mich, Sie darüber zu unterrichten, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt des Beschlusses des Rates vom 25. September 2006 (12731/06) über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Beschlusses des Rates vom 30. Januar 2007 (5455/07) über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung Kenntnis genommen haben.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft („die Schweiz“) ist damit einverstanden, das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-Übereinkommen, Anhang I) und das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (Abkommen zum breiter angelegten Konzept, Anhang II) auf ihrem Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 21 des ITER-Übereinkommens und von Art. 26 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept anzuwenden. Die Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz stellt eine Weiterführung des bestehenden Engagements auf dem Gebiet der Fusionsforschung im Sinne von Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik dar. Zusätzlich stellt diese Anwendung die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung dar, wie sie im Abkommen über die Beteiligung an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Bezüglich der Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz haben Euratom und die Schweiz im gegenseitigen Einverständnis Folgendes vereinbart

a)

Schweizer Staatsbürger sollen zu gleichen Bedingungen, wie sie für Bürger der EU-Mitgliedstaaten gelten, wählbar sein

als durch Euratom ernannte Vertreter im Rat der ITER-Organisation (Art. 6.1 des ITER-Übereinkommens);

als durch den Rat der ITER-Organisation ernanntes Führungspersonal (Art. 6.7d des ITER-Übereinkommens);

als von Euratom an die ITER-Organisation abgeordnetes Personal (Art. 7.2 des ITER-Übereinkommens);

als direkt Beschäftigte der ITER-Organisation durch Ernennung durch den Generaldirektor der ITER-Organisation (Art. 7.2 und 4b des ITER-Übereinkommens);

als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen des breiter angelegten Konzepts (Art. 3 und 5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept);

als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Art. 4 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept);

als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitarbeiter, d. h. als Mitglieder der Projektteams oder als Projektleiter (Art. 6 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept).

b)

Gemäß Art. 12 des ITER-Übereinkommens, ist die Schweiz damit einverstanden, dass das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-API, Anhang III) auf die Schweiz anwendbar ist gemäß Art. 24 des ITER-API. Die Schweiz ist ebenfalls damit einverstanden, dass die im Abkommen zum breiter angelegten Konzept geregelten Vorrechte und Immunitäten auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar sind gemäß Art. 13 und 14.5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.

Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

Die Schweizerischen Behörden sind von Euratom zu konsultieren, jedes Mal wenn das ITER-Übereinkommen, das Abkommen zum breiter angelegten Konzept oder das im vorliegenden Notenwechsel erwähnte ITER-API geändert werden sollen. Jegliche Änderung, welche die Verpflichtungen der Schweiz betrifft, erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Diese vereinbarte Ausdehnung auf die Schweiz wird provisorisch ab dem Datum der Antwort der Kommission zu dieser Note angewendet. Die Anwendung dieses Notenwechsels bleibt provisorisch, bis das schweizerische Parlament über die Ausdehnung auf die Schweiz beschlossen hat. Die Schweiz notifiziert Euratom den Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Notifizierung durch Euratom in Kraft. Die Anwendung der verschiedenen in vorliegender Note erwähnten Übereinkünfte auf die Schweiz wird beendet, wenn die Schweiz nicht länger Mitglied des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist.

Euratom notifiziert der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation sowie der Regierung Japans die vorliegende Note zur Anwendung des ITER-Übereinkommens und des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.

Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Kommissar, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Bernhard MARFURT

Leiter der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union

ANHANG I

Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

(Der Wortlaut des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (1) ist hier nicht wiedergegeben.)

ANHANG II

Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung

(Der Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (2) ist hier nicht wiedergegeben.)

ANHANG III

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

(Der Wortlaut des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (3) ist hier nicht wiedergegeben.)

Sehr geehrter Herr Marfurt,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 5. November 2007 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Sehr geehrter Herr Kommissar,

ich beehre mich, Sie darüber zu unterrichten, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt des Beschlusses des Rates vom 25. September 2006 (12731/06) über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Beschlusses des Rates vom 30. Januar 2007 (5455/07) über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung Kenntnis genommen haben.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (‚die Schweiz‘) ist damit einverstanden, das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-Übereinkommen, Anhang I) und das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (Abkommen zum breiter angelegten Konzept, Anhang II) auf ihrem Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 21 des ITER-Übereinkommens und von Art. 26 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept anzuwenden. Die Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz stellt eine Weiterführung des bestehenden Engagements auf dem Gebiet der Fusionsforschung im Sinne von Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik dar. Zusätzlich stellt diese Anwendung die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung dar, wie sie im Abkommen über die Beteiligung an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Bezüglich der Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz haben Euratom und die Schweiz im gegenseitigen Einverständnis Folgendes vereinbart

a)

Schweizer Staatsbürger sollen zu gleichen Bedingungen, wie sie für Bürger der EU-Mitgliedstaaten gelten, wählbar sein

als durch Euratom ernannte Vertreter im Rat der ITER-Organisation (Art. 6.1 des ITER-Übereinkommens);

als durch den Rat der ITER-Organisation ernanntes Führungspersonal (Art. 6.7d des ITER-Übereinkommens);

als von Euratom an die ITER-Organisation abgeordnetes Personal (Art. 7.2 des ITER-Übereinkommens);

als direkt Beschäftigte der ITER-Organisation durch Ernennung durch den Generaldirektor der ITER-Organisation (Art. 7.2 und 4b des ITER-Übereinkommens);

als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen des breiter angelegten Konzepts (Art. 3 und 5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept);

als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Art. 4 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept);

als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitarbeiter, d. h. als Mitglieder der Projektteams oder als Projektleiter (Art. 6 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept).

b)

Gemäß Art. 12 des ITER-Übereinkommens, ist die Schweiz damit einverstanden, dass das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-API, Anhang III) auf die Schweiz anwendbar ist gemäß Art. 24 des ITER-API. Die Schweiz ist ebenfalls damit einverstanden, dass die im Abkommen zum breiter angelegten Konzept geregelten Vorrechte und Immunitäten auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar sind gemäß Art. 13 und 14.5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.

Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

Die Schweizerischen Behörden sind von Euratom zu konsultieren, jedes Mal wenn das ITER-Übereinkommen, das Abkommen zum breiter angelegten Konzept oder das im vorliegenden Notenwechsel erwähnte ITER-API geändert werden sollen. Jegliche Änderung, welche die Verpflichtungen der Schweiz betrifft, erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Diese vereinbarte Ausdehnung auf die Schweiz wird provisorisch ab dem Datum der Antwort der Kommission zu dieser Note angewendet. Die Anwendung dieses Notenwechsels bleibt provisorisch, bis das schweizerische Parlament über die Ausdehnung auf die Schweiz beschlossen hat. Die Schweiz notifiziert Euratom den Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Notifizierung durch Euratom in Kraft. Die Anwendung der verschiedenen in vorliegender Note erwähnten Übereinkünfte auf die Schweiz wird beendet, wenn die Schweiz nicht länger Mitglied des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist.

Euratom notifiziert der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation sowie der Regierung Japans die vorliegende Note zur Anwendung des ITER-Übereinkommens und des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zu diesem Schreiben mitzuteilen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

Janez POTOČNIK


(1)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.

(2)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 34.

(3)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 82.


ANHANG II

 

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Sehr geehrter Herr Kommissar,

am 18. Juli 2006 notifizierte die Schweizerische Eidgenossenschaft („die Schweiz“) der Kommission ihr Interesse am europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie.

Ich freue mich, Ihnen nun mitzuteilen, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt der Entscheidung des Rates 2007/198/Euratom vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („gemeinsames Unternehmen“) Kenntnis genommen haben. Insbesondere ist der Schweiz die Möglichkeit für Drittländer bekannt, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind.

Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe ich die Ehre im Sinne von Art. 2 c) der genannten Entscheidung des Rates zu erklären, dass die Schweiz den Wunsch hat, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Diese Mitgliedschaft wird Grundlage sein für eine weitere Zusammenarbeit zwischen Euratom und der Schweiz. Sie konkretisiert die Fortsetzung des bestehenden Engagements für die Fusionsforschung gemäß Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik. Darüber hinaus wird diese Mitgliedschaft die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung darstellen, wie sie im Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Angesichts des Wunsches der Schweiz, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir bestätigen würden, dass die folgende Auslegung von der Kommission, die Euratom vertritt, geteilt wird:

Unbeschadet von Art. 12.2 a) und 82.3 a) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften und von Art. 10 der Satzung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im Anhang der Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens sowie der Bestimmungen zur Anwendung der Personalvorschriften durch das gemeinsame Unternehmen können Schweizer Staatsbürger vom Direktor des gemeinsamen Unternehmens zu Mitarbeitern des gemeinsamen Unternehmens ernannt werden.

Zusätzlich möchte ich bestätigen, dass die Schweiz als Mitglied des gemeinsamen Unternehmens der oben erwähnten Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens und die Gewährung von Vergünstigungen dafür nachkommen wird, insbesondere:

a)

Gemäß Art. 7 der oben genannten Entscheidung des Rates wendet die Schweiz das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der europäischen Gemeinschaften auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal unter den im Anhang zu diesem Schreiben genannten Bedingungen an (Anhang I).

b)

Die Schweiz gewährt dem gemeinsamen Unternehmen im Rahmen dessen offizieller Tätigkeiten alle im Anhang III des Euratom-Vertrags (Anhang II) vorgesehenen Vorrechte.

c)

Die Schweiz akzeptiert die Verteilung der Stimmrechte im Vorstand sowie den jährlichen Mitgliederbeitrag an das gemeinsame Unternehmen gemäß Anhang I und Anhang II der Satzung, die der oben genannten Entscheidung des Rates beigefügt ist.

d)

Die Schweiz akzeptiert die Finanzkontrolle, soweit sie ihre Beteiligung an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens betrifft, wie sie in der oben erwähnten Entscheidung des Rates festgehalten ist und diesem Schreiben beiliegt (Anhang III).

Die Anhänge I, II und III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

In Übereinstimmung mit Artikel 6.5 und Artikel 21 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens, welche der oben erwähnten Entscheidung des Rates beigefügt ist, werden die Schweizer Behörden in Entscheidungen miteinbezogen welche eine Änderung der Satzung vorsehen. Die Schweiz unterstreicht, dass jegliche Änderung, die die Verpflichtungen der Schweiz betreffen, ihre formelle Zustimmung erfordert, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Wenn der vorangegangene Vorschlag für die Kommission annehmbar ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass die vorliegende Note, zusammen mit der Antwort der Kommission, ein Abkommen zwischen der Schweiz und Euratom bilden soll, das ab dem Datum der Antwort der Kommission provisorisch angewendet wird. Das Abkommen wird so lange provisorisch angewendet, bis das Schweizerische Parlament über die Mitgliedschaft der Schweiz am gemeinsamen Unternehmen entscheidet. Die Schweiz notifiziert Euratom die Erfüllung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Mitteilung durch Euratom in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer des Siebten Euratom-Rahmenprogramms, d. h. von 2007 bis 2011, geschlossen. Es wird stillschweigend verlängert für die Dauer des folgenden Euratom-Rahmenprogramms, so lange als keine Partei das Übereinkommen mindestens ein Jahr vor Ablauf des entsprechenden Euratom-Rahmenprogramms aufkündigt.

Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Kommissar, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Bernhard MARFURT

Leiter der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union

ANHANG I

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

(Der Wortlaut des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (1) wird hier nicht wiedergegeben.)

Anlage

Modalitäten für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („gemeinsames Unternehmen“) von den indirekten Steuern (einschließlich Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die dem europäischen gemeinsamen Unternehmen in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschließlich Steuern) beträgt.

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal des europäischen gemeinsamen Unternehmens

In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Nummer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER sowie ihre Familienangehörigen, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

ANHANG II

Anhang III des Euratom-Vertrags über Vergünstigungen, die dem gemeinsamen Unternehmen „Fusion for Energy“ gewährt werden

(Der Wortlaut von Anhang III des Euratom-Vertrags ist hier nicht wiedergegeben.)

ANHANG III

Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Artikel 1

Direkte Verbindung

Das gemeinsame Unternehmen und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm des gemeinsamen Unternehmens, aus Mitteln des gemeinsamen Unternehmens oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und dem gemeinsamen Unternehmen direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse zu liefern haben.

Artikel 2

Prüfungen

(1)   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1), und der vom Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens am 22. Oktober 2007 verabschiedeten Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13), sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Verträge oder Vereinbarungen, die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossen wurden, sowie die mit diesen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete des gemeinsamen Unternehmens und der Kommission oder andere von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

(2)   Die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens und der Kommission oder andere von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen ausdrücklich verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden.

(3)   Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

(4)   Die Prüfungen können bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen an Ort und Stelle

(1)   Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen.

(2)   Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

(4)   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

(5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   Die schweizerischen Behörden informieren das gemeinsame Unternehmen und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

Artikel 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Administrative Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können das gemeinsame Unternehmen oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche das gemeinsame Unternehmen oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und dem gemeinsamen Unternehmen oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

Sehr geehrter Herr Marfurt,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 5. November 2007 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Sehr geehrter Herr Kommissar,

am 18. Juli 2006 notifizierte die Schweizerische Eidgenossenschaft (‚die Schweiz‘) der Kommission ihr Interesse am europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie.

Ich freue mich, Ihnen nun mitzuteilen, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt der Entscheidung des Rates 2007/198/Euratom vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (‚gemeinsames Unternehmen‘) Kenntnis genommen haben. Insbesondere ist der Schweiz die Möglichkeit für Drittländer bekannt, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind.

Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe ich die Ehre im Sinne von Art. 2 c) der genannten Entscheidung des Rates zu erklären, dass die Schweiz den Wunsch hat, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Diese Mitgliedschaft wird Grundlage sein für eine weitere Zusammenarbeit zwischen Euratom und der Schweiz. Sie konkretisiert die Fortsetzung des bestehenden Engagements für die Fusionsforschung gemäß Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik. Darüber hinaus wird diese Mitgliedschaft die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung darstellen, wie sie im Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Angesichts des Wunsches der Schweiz, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir bestätigen würden, dass die folgende Auslegung von der Kommission, die Euratom vertritt, geteilt wird:

Unbeschadet von Art. 12.2 a) und 82.3 a) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften und von Art. 10 der Satzung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im Anhang der Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens sowie der Bestimmungen zur Anwendung der Personalvorschriften durch das gemeinsame Unternehmen können Schweizer Staatsbürger vom Direktor des gemeinsamen Unternehmens zu Mitarbeitern des gemeinsamen Unternehmens ernannt werden.

Zusätzlich möchte ich bestätigen, dass die Schweiz als Mitglied des gemeinsamen Unternehmens der oben erwähnten Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens und die Gewährung von Vergünstigungen dafür nachkommen wird, insbesondere:

a)

Gemäß Art. 7 der oben genannten Entscheidung des Rates wendet die Schweiz das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der europäischen Gemeinschaften auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal unter den im Anhang zu diesem Schreiben genannten Bedingungen an (Anhang I).

b)

Die Schweiz gewährt dem gemeinsamen Unternehmen im Rahmen dessen offizieller Tätigkeiten alle im Anhang III des Euratom-Vertrags (Anhang II) vorgesehenen Vorrechte.

c)

Die Schweiz akzeptiert die Verteilung der Stimmrechte im Vorstand sowie den jährlichen Mitgliederbeitrag an das gemeinsame Unternehmen gemäß Anhang I und Anhang II der Satzung, die der oben genannten Entscheidung des Rates beigefügt ist.

d)

Die Schweiz akzeptiert die Finanzkontrolle, soweit sie ihre Beteiligung an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens betrifft, wie sie in der oben erwähnten Entscheidung des Rates festgehalten ist und diesem Schreiben beiliegt (Anhang III).

Die Anhänge I, II und III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

In Übereinstimmung mit Artikel 6.5 und Artikel 21 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens, welche der oben erwähnten Entscheidung des Rates beigefügt ist, werden die Schweizer Behörden in Entscheidungen miteinbezogen welche eine Änderung der Satzung vorsehen. Die Schweiz unterstreicht, dass jegliche Änderung, die die Verpflichtungen der Schweiz betreffen, ihre formelle Zustimmung erfordert, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Wenn der vorangegangene Vorschlag für die Kommission annehmbar ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass die vorliegende Note, zusammen mit der Antwort der Kommission, ein Abkommen zwischen der Schweiz und Euratom bilden soll, das ab dem Datum der Antwort der Kommission provisorisch angewendet wird. Das Abkommen wird so lange provisorisch angewendet, bis das Schweizerische Parlament über die Mitgliedschaft der Schweiz am gemeinsamen Unternehmen entscheidet. Die Schweiz notifiziert Euratom die Erfüllung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Mitteilung durch Euratom in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer des Siebten Euratom-Rahmenprogramms, d. h. von 2007 bis 2011, geschlossen. Es wird stillschweigend verlängert für die Dauer des folgenden Euratom-Rahmenprogramms, so lange als keine Partei das Übereinkommen mindestens ein Jahr vor Ablauf des entsprechenden Euratom-Rahmenprogramms aufkündigt.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Euratom der obenstehenden Auslegung des Statuts und dem Inhalt des oben wiedergegebenen Schreibens zustimmt, und zu bestätigen, dass die Schweiz mit dem Datum des vorliegenden Schreibens Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

Janez POTOČNIK


(1)  ABl. C 321 E vom 29.12.2006, S. 318.


24.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission in Bezug auf die Durchführungsvorschriften der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6464)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/73/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (2) sollte durch die Aufnahme von Durchführungsvorschriften zum europäischen Katastrophenschutz geändert werden. Diese Vorschriften sollten die wichtigsten Merkmale von Katastrophenschutzmodulen wie Aufgaben, Kapazitäten, ihre Untereinheiten und Einsatzdauer umfassen und das geeignete Maß ihrer Autarkie und Interoperabilität festlegen.

(2)

Die Katastrophenschutzmodule, die auf freiwilliger Basis aus nationalen Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zusammengestellt sind, bilden einen Beitrag zum Krisenreaktionsinstrument für den Katastrophenschutz, wie es vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen der Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami-Katastrophe gefordert wurde. Damit Katastrophenschutzmodule ihren Beitrag zur Hilfe in Katastrophenfällen leisten können, sollten sie bestimmten allgemeinen Anforderungen genügen.

(3)

Die Teams für die technische Unterstützung werden vor Ort benötigt, um gemeinschaftliche Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams im Bereich der Einrichtung und Unterhaltung von Büros, der Telekommunikation, der Versorgung und des Transports zu unterstützen. Dazu ist es erforderlich, allgemeine Anforderungen festzulegen, die an die Teams für die technische Unterstützung gestellt werden. Diese Teams können ferner zur Erfüllung der Anforderungen an die Autarkie der Katastrophenschutzmodule beitragen. Vorkehrungen zur Eingliederung von Teams für die technische Unterstützung in Katastrophenschutzmodule sollten vor Übermittlung allgemeiner Informationen über die Teams an die Kommission getroffen werden.

(4)

Die Katastrophenschutzmodule sollten in der Lage sein, über einen gegebenen Zeitraum autark zu operieren. Daher ist es notwendig, allgemeine Anforderung an ihre Autarkie und gegebenenfalls spezifische Anforderungen festzulegen, je nach Funktion der Einsatzart oder der Art der betreffenden Einheit. Dabei sollte die übliche Praxis der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen berücksichtigt werden, beispielsweise hinsichtlich einer verlängerten Dauer der Autarkie von USAR-Teams (Suchen und Retten in Städten) oder einer Aufgabenteilung zwischen dem Hilfe anbietenden und dem um Hilfe ersuchenden Land zur Unterstützung von Einsätzen mit Luftfahrzeugen.

(5)

Auf der Ebene der Gemeinschaft wie der Teilnehmerstaaten sind Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität von Katastrophenschutzmodulen erforderlich, insbesondere im Hinblick auf Ausbildung und Übungen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Katastrophenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/277/EG, Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:

„c)

‚Einsatzteams‘: die personellen und materiellen Ressourcen einschließlich der von den Mitgliedstaaten für Katastrophenschutzeinsätze gebildeten Katastrophenschutzmodule (gemäß den Artikeln 3a, 3b und 3c);

d)

‚Teams für die technische Unterstützung‘: die von den Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Unterstützungsaufgaben gebildeten personellen und materiellen Ressourcen.“

2.

Die folgenden Artikel 3a, 3b und 3c werden eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Vorbehaltlich der Entwicklung zusätzlicher Module erfüllen die Katastrophenschutzmodule die in Anhang II genannten allgemeinen Anforderungen.

(2)   Die Teams für die technische Unterstützung erfüllen die in Anhang III genannten Mindestanforderungen.

(3)   Die Katastrophenschutzmodule und die Teams für die technische Unterstützung können aus Ressourcen bestehen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(4)   Besteht ein Katastrophenschutzmodul oder ein Team für die technische Unterstützung aus mehreren Untereinheiten, so kann sein jeweiliger Einsatz auf die dafür notwendigen Untereinheiten beschränkt werden.

Artikel 3b

(1)   Die folgenden Elemente der Autarkie gelten für die einzelnen Katastrophenschutzmodule gemäß Anhang II:

a)

geeigneter Schutz vor der jeweiligen Witterung;

b)

Stromerzeugung und Beleuchtung für den Bedarf der Operationsbasis und der zur Erfüllung des Auftrags nötigen Ausrüstung;

c)

sanitäre Anlagen für das Personal des Katastrophenschutzmoduls;

d)

Verfügbarkeit von Lebensmitteln und Wasser für das Personal des Moduls;

e)

medizinische und paramedizinische Versorgung für das Personal des Moduls;

f)

Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls;

g)

Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen;

h)

Transport vor Ort;

i)

Logistik, Ausrüstung und Personal, die die Einrichtung einer Operationsbasis und den Beginn der Mission unverzüglich bei Eintreffen vor Ort ermöglichen.

(2)   Der Hilfe anbietende Mitgliedstaat trägt für die Erfüllung der Anforderungen an die Autarkie durch Folgendes Sorge:

a)

die Ausstattung des Katastrophenschutzmoduls mit dem nötigen Personal, der nötigen Ausrüstung und den nötigen Verbrauchsgütern;

b)

die nötigen Vorkehrungen am Einsatzort;

c)

nötige Vorkehrungen für die Kombination eines nicht autarken Einsatzteams mit einem Team für die technische Unterstützung, um die Anforderungen gemäß Artikel 3c zu erfüllen, vor der Übermittlung von Angaben zum betreffenden Katastrophenschutzmodul nach Artikel 3 Absatz 1.

(3)   Der Zeitraum, für den die Autarkie bei Beginn der Mission zu gewährleisten ist, darf nicht kürzer sein als:

a)

96 Stunden oder

b)

die in Anhang II festgelegten Zeiträume für bestimmte Katastrophenschutzmodule.

Artikel 3c

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

a)

Die Katastrophenschutzmodule sind in der Lage, gemeinsam mit anderen Katastrophenschutzmodulen zu operieren;

b)

die Teams für die technische Unterstützung sind in der Lage, gemeinsam mit anderen Teams für die technische Unterstützung und mit Katastrophenschutzmodulen zu operieren;

c)

die Untereinheiten von Katastrophenschutzmodulen sind in der Lage, zusammen als ein Katastrophenschutzmodul zu operieren;

d)

die Untereinheiten von Teams für die technische Unterstützung sind in der Lage, zusammen als ein Team für die technische Unterstützung zu operieren;

e)

die Katastrophenschutzmodule und Teams für die technische Unterstützung sind bei Einsätzen außerhalb der EU in der Lage, gemeinsam mit den internationalen Katastrophenschutzeinrichtungen zu operieren, die den betroffenen Staat unterstützen;

f)

die Leiter der Katastrophenschutzmodule und der Teams für die technische Unterstützung, ihre Stellvertreter und Verbindungsleute nehmen an geeigneten Fortbildungskursen und Übungen teil, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom organisiert.“

3.

In Artikel 11 Absatz 1 wird „Anhang“ durch „Anhang I“ ersetzt.

4.

Dem Artikel 24 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

Verbesserung der Interoperabilität von Katastrophenschutzmodulen.“

5.

Im Titel des Anhangs wird „Anhang“ durch „Anhang I“ ersetzt.

6.

Anhang II wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Entscheidung angefügt.

7.

Anhang III wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Entscheidung angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(2)  ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 20.


ANHANG I

„ANHANG II

Allgemeine Anforderungen an europäische Katastrophenschutzmodule (1)

1.   Hochleistungspumpen

Aufgaben

Pumparbeiten:

in Überschwemmungsgebieten;

zur Unterstützung der Brandbekämpfung durch Bereitstellung von Wasser.

Kapazitäten

Pumparbeiten mit mobilen Pumpen mittlerer und hoher Leistung mit:

einer Gesamtleistung von mindestens 1 000 m3/Stunde; und

einer geringeren Leistung und einer Förderhöhe von 40 m.

Fähigkeit,

in schwer zugänglichem Gebiet und Gelände zu arbeiten;

trübes Wasser mit höchstens 5 Prozent Feststoffen einer Partikelgröße von bis zu 40 mm zu fördern;

Wasser einer Temperatur von bis zu 40 °C in längerem Betrieb zu fördern;

Wasser über eine Entfernung von 1 000 m bereitzustellen.

Hauptkomponenten

Pumpen mittlerer und hoher Leistung.

Schläuche und Kupplungen, die unterschiedlichen Standards (einschließlich Storz-Standard) entsprechen.

Ausreichendes Personal zur Erfüllung der Aufgabe, nötigenfalls auf ständiger Basis.

Autarkie

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Einsatzbereit für eine Dauer von bis zu 21 Tagen.


2.   Wasseraufbereitung

Aufgaben

Bereitstellung von Trinkwasser aus Oberflächengewässern nach den anwendbaren Normen, mindestens nach WHO-Standards.

Durchführung von Wasserqualitätskontrollen an den für die Aufbereitungsanlagen vorgesehenen Entnahmestellen.

Kapazitäten

Aufbereitung von 225 000 Litern Wasser pro Tag.

Speicherkapazität entsprechend der halben Tagesleistung.

Hauptkomponenten

Mobile Wasseraufbereitungsanlage.

Mobiler Wassertank.

Mobiles Feldlaboratorium.

Kupplungen, die unterschiedlichen Standards (einschließlich Storz-Standard) entsprechen.

Ausreichendes Personal zur Erfüllung der Aufgabe, nötigenfalls auf ständiger Basis.

Autarkie

Es gelten von Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Einsatzbereit für eine Dauer von bis zu 12 Wochen.


3.   Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren Bedingungen

Aufgaben

Suche nach sowie Ortung und Rettung von Opfern (2) und Verschütteten (z. B. unter Trümmern oder bei Verkehrsunfällen).

Erforderlichenfalls lebensrettende erste Hilfe bis zur Übergabe zur weiteren Behandlung.

Kapazitäten

Das Modul sollte die folgenden Aufgaben erfüllen können, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der INSARAG-Richtlinien:

Suche mit Suchhunden und/oder technischer Suchausrüstung;

Bergen, einschließlich Heben von Lasten;

Schneiden von Beton;

Seilrettung;

einfaches Abstützen/Abfangen;

Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe (3),

erweiterte Wiederbelebungsmaßnahmen (4).

Fähigkeit, an einem Einsatzort rund um die Uhr und sieben Tage die Woche zu arbeiten.

Hauptkomponenten

Management (Führung, Verbindung/Koordination, Planung, Medien/Berichterstattung, Beurteilung/Analyse, Sicherheit/Schutz).

Suche (mit technischen Mitteln oder Suchhunden, Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe).

Bergung (Brechen/Durchbrechen, Schneiden, Heben und Bewegen, Abstützen, Seilrettung).

Medizinische Hilfe, einschließlich Behandlung von Opfern, Angehörigen der Einheit und der Suchhunde.

Autarkie

Mindestens siebentägiger Einsatz.

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.

Einsatz

Einsatzbereit im betroffenen Land binnen 32 Stunden.


4.   Suche und Rettung in Städten unter schweren Bedingungen

Aufgaben

Suche nach sowie Ortung und Rettung von Opfern (5) und Verschütteten (z. B. unter Trümmern oder bei Verkehrsunfällen).

Erforderlichenfalls lebensrettende erste Hilfe bis zur Übergabe zur weiteren Behandlung.

Kapazitäten

Das Modul sollte die folgenden Aufgaben erfüllen können, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der INSARAG-Richtlinien:

Suche mit Suchhunden und technischer Suchausrüstung;

Bergen, einschließlich Heben schwerer Lasten;

Schneiden von Stahlbeton und Baustahl;

Seilrettung;

erweitertes Abstützen/Abfangen;

Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe (6),

erweiterte Wiederbelebungsmaßnahmen (7).

Fähigkeit, an mehreren Einsatzorten rund um die Uhr und zehn Tage lang zu arbeiten.

Hauptkomponenten

Management (Führung, Verbindung/Koordination, Planung, Medien/Berichterstattung, Beurteilung/Analyse, Sicherheit/Schutz).

Suche (mit technischen Mitteln und Suchhunden, Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe).

Bergung (Brechen/Durchbrechen, Schneiden, Heben und Bewegen, Abstützen, Seilrettung).

Medizinische Hilfe, einschließlich Behandlung von Opfern, Angehörigen der Einheit und der Suchhunde (8).

Autarkie

Mindestens zehntägiger Einsatz.

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.

Einsatz

Einsatzbereit im betroffenen Land binnen 48 Stunden.


5.   Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern

Aufgaben

Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.

Kapazitäten

Drei Hubschrauber mit einer Kapazität von jeweils 1 000 Liter Löschwasser.

Fähigkeit zum Dauereinsatz.

Hauptkomponenten

Drei Hubschrauber mit Besatzung, um zu gewährleisten, dass mindestens zwei Hubschrauber jederzeit einsatzbereit sind.

technisches Personal.

4 Löschwasseraußenlastbehälter oder 3 Löschwassertanks mit Auslösevorrichtung.

1 Wartungssatz.

1 Ersatzteilsatz.

2 Rettungswinden.

Fernmeldeausrüstung.

Autarkie

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben f und g.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.


6.   Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschflugzeugen

Aufgaben

Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.

Kapazitäten

Zwei Flugzeuge mit einer Kapazität von jeweils 3 000 Liter Löschwasser.

Fähigkeit zum Dauereinsatz.

Hauptkomponenten

Zwei Flugzeuge.

Drei Besatzungen.

Technisches Personal.

Feld-Wartungssatz.

Fernmeldeausrüstung.

Autarkie

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben f und g.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.


7.   Vorgeschobener Behandlungsplatz

Aufgaben

Sichtung (Triage) am Katastrophenort.

Stabilisierung des Zustands des Patienten und Vorbereitung für den Transport zur geeignetsten Gesundheitseinrichtung zur abschließenden Behandlung.

Kapazitäten

Sichtung von mindestens 20 Patienten pro Stunde.

Medizinisches Team, das 50 Patienten je 24 Stunden seiner Tätigkeit stabilisieren kann (in zwei Schichten).

Versorgung für die Behandlung von 100 Patienten mit leichteren Verletzungen je 24 Stunden.

Hauptkomponenten

Medizinisches Team je 12-Stunden-Schicht:

Triage: 1 Krankenschwester und/oder 1 Arzt;

Intensivpflege: 1 Arzt und 1 Krankenschwester;

schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen: 1 Arzt und 2 Krankenschwestern;

Abtransport: 1 Krankenschwester;

spezialisiertes Unterstützungspersonal: 4.

Zelte:

Zelt(e) mit untereinander verbundenen Bereichen für Triage, medizinische Versorgung und Abtransport;

Zelt(e) für Personal.

Befehlsstelle

Lager für logistische und medizinische Versorgung.

Autarkie

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Einsatzbereit 1 Stunde nach Eintreffen vor Ort.


8.   Vorgeschobener Behandlungsplatz mit OP

Aufgaben

Sichtung (Triage) am Katastrophenort.

‚Damage Control Surgery‘ (lebensrettende Sofortchirurgie).

Stabilisierung des Zustands des Patienten und Vorbereitung für den Transport zur geeignetsten Gesundheitseinrichtung zur abschließenden Behandlung.

Kapazitäten

Sichtung von mindestens 20 Patienten pro Stunde.

Medizinisches Team, das 50 Patienten je 24 Stunden seiner Tätigkeit stabilisieren kann (in zwei Schichten).

Chirurgenteam, das die ‚Damage Control Surgery‘ für 12 Patienten je 24 Stunden Aktivität durchführen kann (in zwei Schichten).

Versorgung für die Behandlung von 100 Patienten mit leichteren Verletzungen je 24 Stunden.

Hauptkomponenten

Medizinisches Team je 12-Stunden-Schicht:

Triage: 1 Krankenschwester und/oder 1 Arzt;

Intensivpflege: 1 Arzt und 1 Krankenschwester;

Operation: 3 Chirurgen, 2 OP-Schwestern, 1 Anästhesist, 1 Anästhesieschwester

schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen: 1 Arzt und 2 Krankenschwestern;

Abtransport: 1 Krankenschwester;

spezialisiertes Unterstützungspersonal: 4.

Zelte:

Zelt(e) mit untereinander verbundenen Bereichen für Triage, medizinische Versorgung und Abtransport;

Zelt(e) für Operationen;

Zelt(e) für Personal.

Befehlsstelle

Lager für logistische und medizinische Versorgung.

Autarkie

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Einsatzbereit 1 Stunde nach Eintreffen vor Ort.


9.   Feldlazarett

Aufgaben

Erstversorgende und/oder nachsorgende Trauma- und medizinische Versorgung, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien für den Einsatz von Feldlazaretts im Ausland, beispielsweise der Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation oder des Roten Kreuzes.

Kapazitäten

10 Betten für schwer traumatisierte Patienten (mit Erweiterungsmöglichkeiten).

Hauptkomponenten

Medizinisches Team für:

Triage;

Intensivpflege;

Operation;

schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen;

Abtransport;

spezialisiertes Unterstützungspersonal;

und mindestens folgende: Allgemeinpraktiker, Notärzte, Orthopäde, Kinderarzt, Anästhesist, Apotheker, Geburtshelfer, medizinischer Leiter, Labortechniker, Röntgentechniker.

Zelte:

geeignete Zelte für medizinische Aktivitäten;

Zelte für Personal.

Befehlsstelle

Lager für logistische und medizinische Versorgung.

Autarkie

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 7 Tage nach dem Hilfeersuchen.

Einsatzbereit 3 Stunden nach Eintreffen vor Ort.

Einsatzbereit für mindestens 15 Tage.


10.   Lufttransport von Katastrophenopfern

Aufgaben

Transport von Katastrophenopfern zu Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung.

Kapazitäten

Transport von 50 Patienten je 24 Stunden.

Flugbereitschaft Tag und Nacht.

Hauptkomponenten

Hubschrauber/Flugzeuge mit Krankentragen.

Autarkie

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben f und g.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.


11.   Not- und Behelfsunterkunft

Aufgaben

Bereitstellung von Not- und Behelfsunterkünften, einschließlich der wesentlichen Einrichtungen, vor allem in den ersten Phasen einer Katastrophe in Abstimmung mit vorhandenen Strukturen, lokalen Behörden und internationalen Organisationen bis zur Übergabe an lokale Behörden oder humanitäre Organisationen, wenn die Kapazitäten über längere Zeiträume erforderlich sind.

Bei einer Übergabe ist das relevante Personal (lokal und/oder international) vor Abzug des Moduls entsprechend zu schulen.

Kapazitäten

Für bis zu 250 Personen ausgestattetes Zeltlager.

Hauptkomponenten

Unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien (z. B. der SPHERE-Richtlinien):

beheizbare Zelte (für winterliche Verhältnisse) und Feldbetten mit Schlafsack und/oder Decke;

Stromaggregate und Beleuchtung;

sanitäre Anlagen;

Trinkwasserverteilung (nach WHO-Standard);

Unterkunft für elementare soziale Aktivitäten (Möglichkeit zum Aufbau).

Autarkie

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Im Allgemeinen sollte die Mission nicht länger als 4 Wochen dauern, bzw. innerhalb dieses Zeitraums wird erforderlichenfalls die Übergabe eingeleitet.


12.   Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme (CBRN)

Aufgaben

Durchführung/Bestätigung der Erstbeurteilung, darunter:

Beschreibung der Gefahren oder Risiken;

Bestimmung des kontaminierten Gebiets;

Beurteilung oder Bestätigung der bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen.

Probenahmen gemäß den geltenden Normen.

Kennzeichnung des kontaminierten Geländes.

Lageeinschätzung, Überwachung, dynamische Risikobewertung, einschließlich Empfehlungen für Warnungen und andere Maßnahmen.

Unterstützung für die sofortige Risikominderung.

Kapazitäten

Erkennung chemischer Gefahren und Nachweis strahlungsbedingter Gefährdung durch kombinierte Anwendung transportabler, mobiler und laborgestützter Geräte:

Fähigkeit zum Nachweis von Alpha-, Beta- und Gammastrahlung und zur Bestimmung häufig vorkommender Isotope;

Fähigkeit zur Bestimmung und wenn möglich Durchführung semiquantitativer Analysen häufig vorkommender giftiger Industriechemikalien und bekannter Kampfstoffe.

Fähigkeit zur Entnahme biologischer, chemischer und radiologischer Proben sowie zur Handhabung und Aufbereitung derselben für weitere Analysen andernorts (9).

Fähigkeit zur Anwendung geeigneter wissenschaftlicher Modelle für die Gefährdungsprognose und zur Bestätigung des Modells durch kontinuierliche Messungen.

Unterstützung für die sofortige Risikominderung:

Eindämmung der Gefährdung;

Neutralisieren der Gefährdung;

technische Unterstützung für andere Teams oder Module.

Hauptkomponenten

Mobiles chemisches und radiologisches Feldlaboratorium.

Transportable oder mobile Spürausrüstung.

Feld-Probenahmegeräte.

Systeme für die Dispersionsmodellierung.

Mobile Wetterstation.

Kennzeichnungsmaterial.

Referenzdokumentation und Zugang zu geeigneten wissenschaftlichen Quellen.

Sicherer Einschluss von Proben und Abfällen.

Dekontaminationseinrichtungen für das Personal.

Geeignetes Personal und Schutzausrüstung zur Unterhaltung einer Operation in kontaminierter und/oder sauerstoffarmer Umgebung, gegebenenfalls auch gasdichte Anzüge.

Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Eindämmung und Neutralisierung der Gefährdung.

Autarkie

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.


13.   Suche und Rettung bei CBRN-Gefahren

Aufgaben

Spezialisierte Suche und Rettung mit Schutzanzügen.

Kapazitäten

Spezialisierte Suche und Rettung mit Schutzanzügen, gemäß den Anforderungen der Module für die Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren und gegebenenfalls schweren Bedingungen.

In der kritischen Zone arbeiten drei Personen gleichzeitig.

Ununterbrochener Einsatz über 24 Stunden.

Hauptkomponenten

Kennzeichnungsmaterial.

Sicherer Einschluss der Abfälle.

Dekontaminationseinrichtungen für das Personal und die geretteten Opfer.

Geeignetes Personal und Schutzausrüstung zur Unterhaltung einer Such- und Rettungsoperation in kontaminierter Umgebung, gemäß den Anforderungen der Module für die Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren und gegebenenfalls schweren Bedingungen.

Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Eindämmung und Neutralisierung der Gefährdung.

Autarkie

Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.“.


(1)  Die in dieser Entscheidung aufgestellte Liste der Katastrophenschutzmodule und der Anforderungen an sie kann geändert werden, um unter Berücksichtung der Erfahrungen mit dem Verfahren andere Arten von Katastrophenschutzmodulen aufzunehmen.

(2)  Lebende Opfer.

(3)  Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul ‚Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme‘.

(4)  Behandlung (erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe.

(5)  Lebende Opfer.

(6)  Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul ‚Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme‘.

(7)  Behandlung (erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe.

(8)  Vorbehaltlich ärztlicher und veterinärmedizinischer Zulassungsbedingungen

(9)  Dabei sollten sofern möglich die Nachweisanforderungen des um Hilfe ersuchenden Staates berücksichtigt werden.


ANHANG II

„ANHANG III

Allgemeine Anforderungen an Teams für die technische Unterstützung

Aufgaben

Bereitstellung von oder Vorkehrungen für:

Bürounterstützung;

Telekommunikationsunterstützung;

Unterstützung der Versorgung;

Transportunterstützung vor Ort.

Kapazitäten

Unterstützung eines Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams, eines Vor-Ort-Einsatz-Koordinierungszentrums oder eines bis zu zehnköpfigen Katastrophenschutzmoduls.

Hauptkomponenten

Die folgenden unterstützenden Komponenten, die die Erfüllung aller Aufgaben eines Vor-Ort-Einsatz-Koordinierungszentrums ermöglichen, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien (z. B. UN-Richtlinien):

Bürounterstützung;

Ausrüstung für die Telekommunikationsunterstützung;

Ausrüstung für die Unterstützung der Versorgung;

Transportunterstützung vor Ort.

Einsatz

Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.“.