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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2008 DES RATES
vom 14. Januar 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 (2) („endgültige Verordnung“) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl („GOES“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) und Russland ein. |
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(2) |
Mit dem Beschluss 2005/622/EG (3) nahm die Kommission Preisverpflichtungen von zwei mitarbeitenden ausführenden Herstellern an, für die ein unternehmensspezifischer Zoll von 31,5 % (AK Steel Corporation, USA) bzw. 11,5 % (Novolipetsk Iron and Steel Corporation (NLMK), Russland) eingeführt wurde. Die landesweiten Antidumpingzölle für alle übrigen Unternehmen außer Viz Stal, Russland, für das ein Zollsatz von 0 % gilt, betragen 37,8 % im Falle der USA und 11,5 % im Falle Russlands. |
B. NEUE UNTERSUCHUNG
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(3) |
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge besitzen bestimmte GOES, die gewöhnlich eine Dicke von bis zu 0,1 mm haben, unter anderem aufgrund ihrer hohen elektromagnetischen Wirksamkeit, ihres niedrigen Gewichts und ihrer geringen Wärmeentwicklung bei der Verwendung Eigenschaften, die andere Arten von GOES nicht aufweisen. Aufgrund dieser Eigenschaften wird davon ausgegangen, dass diese Erzeugnisse auch andere Verwendungen haben; sie werden gewöhnlich beim Bau von Luftfahrzeugen und in der Medizintechnik eingesetzt. Es erschien daher angezeigt, eine Überprüfung in Bezug auf die Warendefinition vorzunehmen. |
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(4) |
Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Definition der Ware, die den geltenden Maßnahmen unterliegt, und diente dazu festzustellen, ob die Warendefinition geändert werden muss. |
C. VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE WARE
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(5) |
Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, die derzeit unter den KN-Codes 7225 11 00 (Breite mindestens 600 mm) und 7226 11 00 (Breite unter 600 mm) eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben. |
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(6) |
GOES werden aus warmgewalzten, mit Silicium überzogenen Stahlcoils unterschiedlicher Dicke hergestellt, bei denen das Korngefüge einheitlich ausgerichtet wird, um ihnen eine besonders gute magnetische Leitfähigkeit zu verleihen. Beeinträchtigungen dieser Leitfähigkeit werden als „Ummagnetisierungsverluste“ bezeichnet und sind das wichtigste Kriterium bei der Qualitätsbeurteilung |
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(7) |
Der Markt unterscheidet Güten mit hoher Leitfähigkeit bzw. hochpermeable Güten und Standardgüten. Die hochpermeablen Güten zeichnen sich bei jeder Dicke durch geringere Ummagnetisierungsverluste aus. Diese Eigenschaften sind für gewerbliche Hersteller von Transformatoren besonders wichtig. |
D. UNTERSUCHUNG
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(8) |
Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller von GOES, alle bekannten Einführer und Verwender in der Gemeinschaft sowie alle bekannten ausführenden Hersteller in den USA und in Russland von der Einleitung der Überprüfung. |
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(9) |
Die Kommission forderte Informationen von allen oben genannten Parteien an sowie von denjenigen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Die Kommission gab den interessierten Parteien ferner Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(10) |
Die folgenden Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten der Kommission zweckdienliche Informationen: Gemeinschaftshersteller
GOES-Hersteller in den USA
GOES-Hersteller in Russland
Hersteller von dünnen GOES in den USA
Einführer von dünnen GOES in der Gemeinschaft
Verwender von dünnen GOES in der Gemeinschaft
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E. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Hersteller von „normalen“ versus Hersteller von „dünnen“ GOES
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(11) |
Keiner der GOES-Hersteller, die Gegenstand der Untersuchungen im Rahmen des Verfahrens waren, das zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, stellt GOES von der Dicke her, auf die sich diese Untersuchung zur Warendefinition bezieht. |
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(12) |
Weder die ThyssenKrupp Electrical Steel GmbH noch Orb Electrical Steels Limited (Cogent) stellt dünne GOES her; dasselbe gilt für die US-Hersteller, d. h. die AK Steel Corporation und Allegheny Technologies Incorporated, sowie die russischen Hersteller VIZ Stal und NLMK. Daher hatte keiner dieser Hersteller ein direktes Interesse an der Untersuchung und keiner sprach sich gegen einen Ausschluss dünner GOES vom Geltungsbereich der Maßnahmen aus. |
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(13) |
Die Herstellung dünner GOES erfordert ein Wiederauswalzen, das von spezialisierten Unternehmen vorgenommen wird, von denen der Kommission in den betroffenen Ländern nur zwei bekannt sind: der US-Hersteller Arnold Magnetic Technologies und der russische Hersteller Ileko (Asha), wobei nur das erstgenannte Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete. Wie unter den Randnummern 10 und 11 dargelegt, ist nichts von einer solchen Produktion in der Gemeinschaft bekannt. |
2. Produktdifferenzierung
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(14) |
Die AK Steel Corporation stellte bis 1971 dünne GOES als so genannte „T-grades“ her. Ausgangsmaterial des Produktionsverfahrens waren vollständig fertig bearbeitete GOES-Güten (sowohl hochpermeable als auch Standardgüten), von denen die Beschichtung entfernt und die dann wieder ausgewalzt, geglüht und beschichtet wurden. Spezifische Endverwendungen dafür sind der Untersuchung zufolge der Einsatz in der Flugzeugindustrie, in Transformatoren und eine breite Palette elektrotechnischer Anwendungen, bei denen Größe und Gewicht des Materials von entscheidender Bedeutung sind. Die Untersuchung ergab, dass solche dünnen GOES nicht mit anderen GOES austauschbar sind. |
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(15) |
Es wurde auch geprüft, ob es sich bei den genannten „T-grades“ um eine Ware handelte, die anhand technischer Eigenschaften von „normalen“ GOES unterschieden werden konnte. Es wurde festgestellt, dass der Prozess des Wiederauswalzens (der in einem mechanischen Kaltziehen und walzen besteht) mit erneutem Glühen und Beschichten die technischen Eigenschaften der Ware grundlegend verändert; diese Feststellung wird dadurch bekräftigt, dass die Produktgarantie des ursprünglichen Herstellers ihre Gültigkeit verliert. |
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(16) |
Es wurde außerdem festgestellt, dass die Dicke nicht auf den in der Einleitungsbekanntmachung genannten Maximalwert von 0,10 mm begrenzt ist. Die handelsüblichsten Dicken sind 0,1016 mm und 0,1524 mm, die in den USA normalerweise als 4 „mil“ und 6 „mil“ bezeichnet werden. Dabei steht „mil“ für ein Tausendstel Zoll oder 0,0254 mm. |
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(17) |
Dünne GOES müssen daher definiert werden als GOES, die auf eine maximale Dicke von 0,16 mm wiederausgewalzt und erneut geglüht und beschichtet werden. |
F. RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG
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(18) |
Angesichts der oben ausgeführten Feststellung, dass dünne GOES andere materielle und technische Eigenschaften und Endverwendungen haben als andere GOES, erscheint es angezeigt, Einfuhren von GOES mit einer Dicke von bis zu 0,16 mm von den geltenden Antidumpingmaßnahmen auszunehmen. |
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(19) |
Dementsprechend sollten die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, erstattet oder erlassen werden. |
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(20) |
Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. |
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(21) |
Da diese Überprüfung lediglich darauf abzielte, die Warendefinition zu klären, und die ursprünglichen Maßnahmen sich nicht auf diesen Warentyp erstrecken sollten, erscheint es angezeigt, die Ergebnisse ab dem Tag des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung anzuwenden, um eine Schädigung der Einführer der Ware zu verhindern. Im Übrigen sprechen, da die ursprüngliche Verordnung erst vor relativ kurzer Zeit in Kraft getreten ist und nur mit einer begrenzten Zahl von Erstattungsanträgen zu rechnen ist, keine zwingenden Gründe gegen eine solche rückwirkende Anwendung. |
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(22) |
Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland, die unter die KN-Codes ex 7225 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr) (TARIC-Code 7225 11 00 10) und ex 7226 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von weniger als 600 mm) (TARIC-Codes 7226 11 00 11 und 7226 11 00 91) fallen, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 28. August 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2008
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 223 vom 27.8.2005, S. 1.
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19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 42/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Januar 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Januar 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 18. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
IL |
206,7 |
|
MA |
56,8 |
|
|
TN |
129,8 |
|
|
TR |
102,4 |
|
|
ZZ |
123,9 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
184,6 |
|
MA |
48,4 |
|
|
TR |
109,8 |
|
|
ZZ |
114,3 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
97,6 |
|
TR |
149,8 |
|
|
ZZ |
123,7 |
|
|
0709 90 80 |
EG |
313,6 |
|
ZZ |
313,6 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
49,0 |
|
IL |
51,9 |
|
|
MA |
74,4 |
|
|
TN |
56,4 |
|
|
TR |
74,0 |
|
|
ZA |
52,9 |
|
|
ZZ |
59,8 |
|
|
0805 20 10 |
MA |
103,8 |
|
TR |
101,8 |
|
|
ZZ |
102,8 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
CN |
62,3 |
|
IL |
58,0 |
|
|
JM |
120,0 |
|
|
TR |
82,5 |
|
|
ZZ |
80,7 |
|
|
0805 50 10 |
BR |
76,4 |
|
EG |
102,1 |
|
|
IL |
123,3 |
|
|
TR |
127,9 |
|
|
ZA |
54,7 |
|
|
ZZ |
96,9 |
|
|
0808 10 80 |
CA |
96,2 |
|
CN |
76,6 |
|
|
MK |
36,0 |
|
|
US |
120,2 |
|
|
ZA |
59,7 |
|
|
ZZ |
77,7 |
|
|
0808 20 50 |
CN |
64,1 |
|
TR |
126,4 |
|
|
US |
100,7 |
|
|
ZZ |
97,1 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.
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19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 43/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Januar 2008
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die am 15. Januar 2008 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Maniokstärke
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission (3) sind ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 10 000 Tonnen und ein autonomes jährliches Zusatzkontingent von 500 Tonnen Maniokstärke (laufende Nummer 09.4064) eröffnet worden. |
|
(2) |
Aus der Mitteilung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 geht hervor, dass sich die am 15. Januar 2008 bis um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 9 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird. |
|
(3) |
Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 mehr erteilt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Jedem am 15. Januar 2008 bis um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Maniokstärke für das Kontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 5,133291 % angewendet wird.
(2) Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 15. Januar 2008 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Januar 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zvletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).
(3) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 14. Verordnung zvletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/2006 (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 44).
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19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 44/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Januar 2008
zur Festlegung des Umfangs, in dem den in den ersten zehn Tagen des Monats Januar 2008 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Butter mit Ursprung in Neuseeland im Rahmen der Kontingentsnummern 09.4195 und 09.4182 stattgegeben werden kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 35a Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die in der Zeit vom 1. bis 10. Januar 2008 für die in Anhang III.A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Butter mit Ursprung in Neuseeland im Rahmen der Kontingentsnummern 09.4195 und 09.4182 gestellt und der Kommission bis zum 15. Januar 2008 notifiziert wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die verfügbaren Mengen. Es sind daher Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Butter mit Ursprung in Neuseeland im Rahmen der Kontingentsnummern 09.4195 und 09.4182, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vom 1. bis 10. Januar 2008 gestellt und der Kommission bis zum 15. Januar 2008 notifiziert wurden, wird vorbehaltlich der Anwendung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Zuteilungskoeffizienten stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Januar 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 37).
ANHANG
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Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
|
09.4195 |
12,685836 % |
|
09.4182 |
100 % |
|
19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Januar 2008
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 37/2008 der Kommission (4) geändert. |
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(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Januar 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 19. Januar 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
|
(EUR) |
||
|
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
|
1701 11 10 (1) |
23,38 |
4,61 |
|
1701 11 90 (1) |
23,38 |
9,84 |
|
1701 12 10 (1) |
23,38 |
4,42 |
|
1701 12 90 (1) |
23,38 |
9,41 |
|
1701 91 00 (2) |
22,77 |
14,47 |
|
1701 99 10 (2) |
22,77 |
9,33 |
|
1701 99 90 (2) |
22,77 |
9,33 |
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1702 90 95 (3) |
0,23 |
0,41 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
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19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 46/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Januar 2008
zur neunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 21. Dezember 2007, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Januar 2008
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 6).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Eintrag „Al-Itihaad Al-Islamiya (AIAI)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung: „Al-Itihaad Al-Islamiya (AIAI). Weitere Angaben: (a) Soll in Somalia und Äthiopien operieren, (b) der Führung gehören Hassan Abdullah Hersi Al-Turki und Hassan Dahir Aweys an.“ |
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2. |
Der Eintrag „Moustafa Abbes. Anschrift: Via Padova, 82 — Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 5.2.1962. Geburtsort: Osniers, Algerien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Moustafa Abbes. Anschrift: Via Padova 82, Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 5.2.1962. Geburtsort: Osniers, Algerien. Weitere Angaben: Vom Gerichtshof von Neapel am 19.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Entlassen am 30.1.2006 aufgrund einer Anordnung, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.“ |
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3. |
Der Eintrag „Tarek Ben Al-Bechir Ben Amara Al-Charaabi (alias (a) Tarek Sharaabi, (b) Haroun, (c) Frank). Anschrift: Viale Bligny 42, Mailand, Italien. Geburtsdatum: 31.3.1970. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L579603 (tunesischer Pass, ausgestellt in Mailand am 19.11.1997, abgelaufen am 18.11.2002). Nationale Kennziffer: 007-99090. Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: CHRTRK70C31Z352U. (b) Name der Mutter lautet Charaabi Hedia“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Tarek Ben Al-Bechir Ben Amara Al-Charaabi (alias (a) Tarek Sharaabi, (b) Haroun, (c) Frank). Anschrift: Viale Bligny 42, Mailand, Italien. Geburtsdatum: 31.3.1970. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L579603 (tunesischer Pass, ausgestellt in Mailand am 19.11.1997, abgelaufen am 18.11.2002). Nationale Kennziffer: 007-99090. Weitere Angaben: (a) Italienische Steuernummer: CHRTRK70C31Z352U, (b) Name der Mutter lautet Charaabi Hedia, (c) Aus der Haft in Italien entlassen am 28.5.2004. Die Justizbehörde in Mailand erließ am 18.5.2005 Haftbefehl gegen ihn. Flüchtig seit Oktober 2007.“ |
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4. |
Der Eintrag „Said Ben Abdelhakim Ben Omar Al-Cherif (alias (a) Djallal, (b) Youcef, (c) Abou Salman). Anschrift: Corso Lodi 59, Mailand, Italien. Geburtsdatum: 25.1.1970. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: M307968 (tunesischer Pass, ausgestellt am 8.9.2001, gültig bis 7.9.2006)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Said Ben Abdelhakim Ben Omar Al-Cherif (alias (a) Djallal, (b) Youcef, (c) Abou Salman). Anschrift: Corso Lodi 59, Mailand, Italien. Geburtsdatum: 25.1.1970. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: M307968 (tunesischer Pass, ausgestellt am 8.9.2001, abgelaufen am 7.9.2006). Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Mailand am 9.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und am 5.10.2006 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. In Italien inhaftiert seit September 2007.“ |
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5. |
Der Eintrag „Noureddine Ben Ali Ben Belkassem Al-Drissi. Anschrift: Via Plebiscito 3, Cremona, Italien. Geburtsdatum: 30.4.1964. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L851940 (tunesischer Pass, ausgestellt am 9.9.1998, abgelaufen am 8.9.2003)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Noureddine Ben Ali Ben Belkassem Al-Drissi. Anschrift: Via Plebiscito 3, Cremona, Italien. Geburtsdatum: 30.4.1964. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L851940 (tunesischer Pass, ausgestellt am 9.9.1998, abgelaufen am 8.9.2003). Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Cremona am 15.7.2006 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt; das Verfahren wird vor dem Berufungsgericht von Brescia wieder aufgenommen werden. In Italien inhaftiert seit September 2007.“ |
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6. |
Der Eintrag „Fethi Ben Hassen Ben Salem Al-Haddad. Anschrift: (a) Via Fulvio Testi 184, Cinisello Balsamo (MI), Italien, (b) Via Porte Giove 1, Mortara (PV), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 28.6.1963. Geburtsort: Tataouene, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L183017 (tunesischer Pass, ausgestellt am 14.2.1996, abgelaufen am 13.2.2001). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: HDDFTH63H28Z352V“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Fethi Ben Hassen Ben Salem Al-Haddad. Anschrift: (a) Via Fulvio Testi 184, Cinisello Balsamo (MI), Italien, (b) Via Porte Giove 1, Mortara (PV), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 28.6.1963. Geburtsort: Tataouene, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L183017 (tunesischer Pass, ausgestellt am 14.2.1996, abgelaufen am 13.2.2001). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: HDDFTH63H28Z352V, (b) Vom Gerichtshof von Neapel am 19.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Entlassen am 22.3.2007 aufgrund einer Anordnung, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.“ |
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7. |
Der Eintrag „Abd Al Wahab Abd Al Hafiz (alias (a) Ferdjani Mouloud, (b) Mourad, (c) Rabah Di Roma). Anschrift: Via Lungotevere Dante — Rom, Italien. Geburtsdatum: 7.9.1967. Geburtsort: Algier, Algerien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Abd Al Wahab Abd Al Hafiz (alias (a) Ferdjani Mouloud, (b) Mourad, (c) Rabah Di Roma). Anschrift: Via Lungotevere Dante, Rom, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 7.9.1967. Geburtsort: Algier, Algerien. Weitere Angaben: Vom Gerichtshof von Neapel am 19.5.2005 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Flüchtig seit September 2007.“ |
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8. |
Der Eintrag „Kamal Ben Maoeldi Ben Hassan Al-Hamraoui (alias (a) Kamel, (b) Kimo). Anschrift: (a) Via Bertesi 27, Cremona, Italien, (b) Via Plebiscito 3, Cremona, Italien. Geburtsdatum: 21.10.1977. Geburtsort: Beja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: P229856 (tunesischer Pass, ausgestellt am 1.11.2002, gültig bis 31.10.2007)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Kamal Ben Maoeldi Ben Hassan Al-Hamraoui (alias (a) Kamel, (b) Kimo). Anschrift: (a) Via Bertesi 27, Cremona, Italien, (b) Via Plebiscito 3, Cremona, Italien. Geburtsdatum: 21.10.1977. Geburtsort: Beja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: P229856 (tunesischer Pass, ausgestellt am 1.11.2002, abgelaufen am 31.10.2007). Weitere Angaben: Am 13.7.2005 in Brescia zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegenstand einer Ausweisungsverfügung, die am 17.4.2007 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgesetzt wurde. Auf freiem Fuß seit September 2007.“ |
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9. |
Der Eintrag „Aweys, Hassan Dahir (auch bekannt als Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys) (auch bekannt als Awes, Shaykh Hassan Dahir); Geburtsdatum 1935; Staatsangehöriger Somalias“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Hassan Dahir Aweys (auch bekannt als (a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, (b) Awes, Shaykh Hassan Dahir, (c) Hassen Dahir Aweyes, (d) Ahmed Dahir Aweys, (e) Mohammed Hassan Ibrahim, (f) Aweys Hassan Dahir). Titel: (a) Sheikh, (b) Oberst (Colonel). Geburtsdatum: 1935. Staatsangehörigkeit: somalisch. Weitere Angaben: (a) Soll sich seit dem 12. November 2007 in Eritrea aufhalten; (b) Abstammung: vom Stamm der Hawiya, Habergdir, Ayr; (c) Ranghohes Führungsmitglied der Al-Itihaad Al-Islamiya (AIAI).“ |
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10. |
Der Eintrag „Nessim Ben Mohamed Al-Cherif Ben Mohamed Saleh Al-Saadi (alias Abou Anis). Anschrift: (a) Via Monte Grappa 15, Arluno (Mailand), Italien, (b) Via Cefalonia 11, Mailand, Italien. Geburtsdatum: 30.11.1974. Geburtsort: Haidra Al-Qasreen, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: M788331 (tunesischer Pass, ausgestellt am 28.9.2001, gültig bis 27.9.2006)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Nessim Ben Mohamed Al-Cherif Ben Mohamed Saleh Al-Saadi (alias (a) Saadi Nassim, (b) Abou Anis). Anschrift: (a) Via Monte Grappa 15, Arluno (Mailand), Italien, (b) Via Cefalonia 11, Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 30.11.1974. Geburtsort: Haidra Al-Qasreen, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: M788331 (tunesischer Pass, ausgestellt am 28.9.2001, abgelaufen am 27.9.2006). Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Mailand am 9.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit anschließender Abschiebung verurteilt. Entlassen am 6.8.2006. Berufung durch den Staatsanwalt von Mailand, anhängig seit September 2007.“ |
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11. |
Der Eintrag „Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi (alias (a) Mohamed Abdulla Imad, (b) Muhamad Abdullah Imad, (c) Imad Mouhamed Abdellah, (d) Faraj Farj Hassan Al Saadi, (e) Hamza ‚der Libyer‘Al Libi, (f) Abdallah Abd al-Rahim). Anschrift: Viale Bligny 42, Mailand, Italien (Imad Mouhamed Abdellah). Geburtsdatum: 28.11.1980. Geburtsort: (a) Libyen, (b) Gaza (Mohamed Abdulla Imad), (c) Jordanien (Mohamed Abdullah Imad), (d) Palästina (Imad Mouhamed Abdellah). Staatsangehörigkeit: libysch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi (alias (a) Mohamed Abdulla Imad, (b) Muhamad Abdullah Imad, (c) Imad Mouhamed Abdellah, (d) Faraj Farj Hassan Al Saadi, (e) Hamza Al Libi, (f) Abdallah Abd al-Rahim). Anschrift: Viale Bligny 42, Mailand, Italien (Imad Mouhamed Abdellah). Geburtsdatum: 28.11.1980. Geburtsort: (a) Libysch-Arabische Dschamahirija, (b) Gaza (Mohamed Abdulla Imad), (c) Jordanien (Muhamad Abdullah Imad), (d) Palästina (Imad Mouhamed Abdellah). Staatsangehörigkeit: libysch. Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Mailand am 18.12.2006 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.“ |
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12. |
Der Eintrag „Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias Hassan Turki). Geburtsdatum: ungefähr 1944. Geburtsort: Region V (Ogaden), Äthiopien. Weitere Angaben: Angehöriger des Reer-Abdille Unterclans des Ogaden-Clans“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias Hassan Turki). Titel: Sheikh. Geburtsdatum: um 1944. Geburtsort: Region V, Äthiopien (Ogaden-Region im Osten Äthiopiens). Staatsangehörigkeit: somalisch. Weitere Angaben: (a) Soll im Süden Somalias aktiv sein, in Unter-Jubba in der Nähe von Kismayo, hauptsächlich in Jilib und Burgabo seit November 2007; (b) Abstammung: Angehöriger des Ogaden-Clans, Unterclan Reer-Abdille; (c) Mitglied der Führung der Al-Itihaad Al-Islamiya (AIAI); (d) soll in die Anschläge auf die US-Botschaften in Nairobi und Daressalam im August 1998 verwickelt gewesen sein.“ |
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13. |
Der Eintrag „L'Hadi Bendebka (alias (a) Abd Al Hadi, (b) Hadi). Anschrift: (a) Via Garibaldi, 70 — San Zenone al Po (PV), Italien, (b) Via Manzoni, 33 — Cinisello Balsamo (MI), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 17.11.1963. Geburtsort: Algier, Algerien. Weitere Angaben: unter (a) genannte Anschrift ab dem 17.12.2001 verwendet“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „L'Hadi Bendebka (alias (a) Abd Al Hadi, (b) Hadi). Anschrift: (a) Via Garibaldi 70, San Zenone al Po (PV), Italien, (b) Via Manzoni 33, Cinisello Balsamo (MI), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 17.11.1963. Geburtsort: Algier, Algerien. Weitere Angaben: (a) unter (a) genannte Anschrift ab dem 17.12.2001 verwendet, (b) vom Berufungsgericht von Neapel am 16.3.2004 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. In Italien inhaftiert seit September 2007.“ |
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14. |
Der Eintrag „Othman Deramchi (alias Abou Youssef). Anschrift: (a) Via Mailandese, 5 — Sesto San Giovanni, Italien, (b) Piazza Trieste, 11 — Mortara, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 7.6.1954. Geburtsort: Tighennif, Algerien. Steuernummer: DRMTMN54H07Z301T“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Othman Deramchi (alias Abou Youssef). Anschrift: (a) Via Mailandese 5, 20099 Sesto San Giovanni (MI), Italien, (b) Piazza Trieste 11, Mortara, Italien (Wohnsitz seit Oktober 2002). Geburtsdatum: 7.6.1954. Geburtsort: Tighennif, Algerien. Weitere Angaben: (a) Steuernummer: DRMTMN54H07Z301T, (b) vom Gerichtshof von Neapel am 19.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. In Italien inhaftiert seit September 2007.“ |
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15. |
Der Eintrag „Radi Abd El Samie Abou El Yazid EL AYASHI, (alias MERA'I), Via Cilea 40, Mailand, Italien. Geburtsort: El Gharbia (Ägypten). Geburtsdatum: 2. Januar 1972“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Radi Abd El Samie Abou El Yazid El Ayashi, (alias Mera'l). Anschrift: Via Cilea 40, Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 2.1.1972. Geburtsort: El Gharbia (Ägypten). Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Mailand am 21.9.2006 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. In Untersuchungshaft in Italien seit September 2007.“ |
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16. |
Der Eintrag „Ahmed El Bouhali (alias Abu Katada). Anschrift: vicolo S. Rocco, 10 — Casalbuttano (Cremona), Italien. Geburtsdatum: 31.5.1963. Geburtsort: Sidi Kacem, Marokko. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Weitere Angaben: italienische Steuernummer LBHHMD63E31Z330M“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Ahmed El Bouhali (alias Abu Katada). Anschrift: vicolo S. Rocco 10, Casalbuttano (Cremona), Italien. Geburtsdatum: 31.5.1963. Geburtsort: Sidi Kacem, Marokko. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer LBHHMD63E31Z330M, (b) am 15.7.2006 vom Schwurgericht in Cremona freigesprochen.“ |
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17. |
Der Eintrag „Ali El Heit (alias (a) Kamel Mohamed, (b) Alì Di Roma]. Anschrift: (a) via D. Fringuello 20, Rom, Italien, (b) Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: (a) 20.3.1970, (b) 30.1.1971. Geburtsort: Rouiba, Algerien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Ali El Heit (alias (a) Kamel Mohamed, (b) Alì Di Roma). Anschrift: (a) via D. Fringuello 20, Rom, Italien, (b) Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: (a) 20.3.1970, (b) 30.1.1971 (Kamel Mohamed). Geburtsort: Rouiba, Algerien. Weitere Angaben: vom Gerichtshof von Neapel am 19.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Entlassen am 5.10.2006. Erneut festgenommen am 11.8.2006 wegen terroristischer Straftaten. In Italien inhaftiert seit September 2007.“ |
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18. |
Der Eintrag „Sami Ben Khamis Ben Saleh Elsseid (alias (a) Omar El Mouhajer, (b) Saber). Anschrift: Via Dubini 3, Gallarate (VA), Italien. Geburtsdatum: 10.2.1968. Geburtsort: Menzel Jemil Bizerte, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K929139 (tunesischer Pass, ausgestellt am 14.2.1995, abgelaufen am 13.2.2000). Nationalen Kennziffer 00319547, erteilt am 8.12.1994. Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: SSDSBN68B10Z352F, (b) Name der Mutter lautet Beya Al-Saidani, (c) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, derzeit in Italien in Haft“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Sami Ben Khamis Ben Saleh Elsseid (alias (a) Omar El Mouhajer, (b) Saber). Anschrift: Via Dubini 3, Gallarate (VA), Italien. Geburtsdatum: 10.2.1968. Geburtsort: Menzel Jemil Bizerte, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K929139 (tunesischer Pass, ausgestellt am 14.2.1995, abgelaufen am 13.2.2000). Nationalen Kennziffer 00319547 (erteilt am 8.12.1994). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: SSDSBN68B10Z352F, (b) Name der Mutter lautet Beya Al-Saidani, (c) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, vom Berufungsgericht von Mailand am 14.12.2006 auf ein Jahr und acht Monate verkürzt. Die Justizbehörde von Mailand erließ am 2.6.2007 Haftbefehl gegen ihn. In Italien inhaftiert seit Oktober 2007.“ |
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19. |
Der Eintrag „Mohammed Tahir HAMMID (alias ABDELHAMID AL KURDI), Via della Martinella 132, Parma, Italien. Geburtsort: Poshok (Irak). Geburtsdatum: 1. November 1975. Titel: Imam“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Mohammad Tahir Hammid (alias Abdelhamid Al Kurdi). Titel: Imam. Anschrift: Via della Martinella 132, Parma, Italien. Geburtsdatum: 1.11.1975. Geburtsort: Poshok, Irak. Weitere Angaben: Von der italienischen Justizbehörde am 19.4.2004 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten verurteilt. Entlassen am 15.10.2004. Eine Ausweisungsanordnung wurde erlassen am 18.10.2004. Flüchtig seit September 2007.“ |
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20. |
Der Eintrag „Ali Ahmed Nur Jim'ale (alias (a) Jimale, Ahmed Ali; (b) Jim'ale, Ahmad Nur Ali; (c) Jumale, Ahmed Nur; (d) Jumali, Ahmed Ali). Anschrift: PO Box 3312, Dubai, AE. Staatsangehörigkeit: somalisch. Weitere Angaben: Beruf: Buchhalter, Mogadischu, Somalia“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Ali Ahmed Nur Jim'ale (alias (a) Jimale, Ahmed Ali; (b) Jim'ale, Ahmad Nur Ali; (c) Jumale, Ahmed Nur; (d) Jumali, Ahmed Ali). Anschrift: P.O. Box 3312, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: 1954. Staatsangehörigkeit: somalisch. Weitere Angaben: (a) Beruf: Buchhalter, Mogadischu, Somalia; (b) Der Al-Itihaad Al-Islamiya (AIAI) angeschlossen.“ |
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21. |
Der Eintrag „Abderrahmane Kifane. Anschrift: via S. Biagio 32 or 35 — Sant'Anastasia (NA), Italien. Geburtsdatum: 7.3.1963. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Weitere Angaben: in Italien am 22. Juli 1995 wegen Unterstützung der Bewaffneten Islamischen Gruppe (GIA) zu einer Haftstrafe von 20 Monaten verurteilt“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Abderrahmane Kifane. Anschrift: via S. Biagio 32 or 35, Sant’Anastasia (NA), Italien. Geburtsdatum: 7.3.1963. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Weitere Angaben: in Italien am 22.7.1995 wegen Unterstützung der Bewaffneten Islamischen Gruppe (GIA) zu einer Haftstrafe von 20 Monaten verurteilt. Vom Berufungsgericht von Neapel am 16.3.2004 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Verfahren wird auf Beschluss des Obersten Gerichts wieder aufgenommen werden.“ |
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Der Eintrag „Abdelkader Laagoub. Anschrift: via Europa, 4 — Paderno Ponchielli (Cremona), Italien. Geburtsdatum: 23.4.1966. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Weitere Angaben: italienische Steuernummer LGBBLK66D23Z330U“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Abdelkader Laagoub. Anschrift: via Europa 4, Paderno Ponchielli (Cremona), Italien Geburtsdatum: 23.4.1966. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer LGBBLK66D23Z330U, (b) am 15.7.2006 vom Schwurgericht von Cremona freigesprochen und am selben Tag entlassen.“ |
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23. |
Der Eintrag „Fazul Abdullah Mohammed (alias (a) Abdalla, Fazul, (b) Abdallah, Fazul, (c) Ali, Fadel Abdallah Mohammed, (d) Fazul, Abdalla, (e) Fazul, Abdallah, (f) Fazul, Abdallah Mohammed, (g) Fazul, Haroon, (h) Fazul, Harun, (i) Haroun, Fadhil, (j) Mohammed, Fazul, (k) Mohammed, Fazul Abdilahi, (l) Mohammed, Fouad, (m) Muhamad, Fadil Abdallah, (n) Abdullah Fazhl, (o) Fazhl Haroun, (p) Fazil Haroun, (q) Faziul Abdallah, (r) Fazul Abdalahi Mohammed, (s) Haroun Fazil, (t) Harun Fazul, (u) Khan Fazhl, (v) Farun Fahdl, (w) Harun Fahdl, (x) Aisha, Abu, (y) Al Sudani, Abu Seif, (z) Haroon, (aa) Harun, (bb) Luqman, Abu (cc) Haroun). Geburtsdatum (a) 25.8.1972, (b) 25.12.1974, (c) 25.2.1974, (d) 1976, (e) Februar 1971. Geburtsort: Moroni, Komoren. Staatsangehörigkeit: (a) komorisch, (b) kenianisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Fazul Abdullah Mohammed (alias (a) Abdalla, Fazul, (b) Abdallah, Fazul, (c) Ali, Fadel Abdallah Mohammed, (d) Fazul, Abdalla, (e) Fazul, Abdallah, (f) Fazul, Abdallah Mohammed, (g) Fazul, Haroon, (h) Fazul, Harun, (i) Haroun, Fadhil, (j) Mohammed, Fazul, (k) Mohammed, Fazul Abdilahi, (l) Mohammed, Fouad, (m) Muhamad, Fadil Abdallah, (n) Abdullah Fazhl, (o) Fazhl Haroun, (p) Fazil Haroun, (q) Faziul Abdallah, (r) Fazul Abdalahi Mohammed, (s) Haroun Fazil, (t) Harun Fazul, (u) Khan Fazhl, (v) Farun Fahdl, (w) Harun Fahdl, (x) Abdulah Mohamed Fadl, (y) Fadil Abdallah Muhammad, (z) Abdallah Muhammad Fadhul, (aa) Fedel Abdullah Mohammad Fazul, (ab) Fadl Allah Abd Allah, (ac) Haroon Fadl Abd Allah, (ad) Mohamed Fadl, (ae) Abu Aisha, (af) Abu Seif Al Sudani, (ag) Haroon, (ah) Harun, (ai) Abu Luqman, (aj) Haroun, (ak) Harun Al-Qamry, (al) Abu Al-Fazul Al-Qamari, (am) Haji Kassim Fumu, (an) Yacub). Geburtsdatum (a) 25.8.1972, (b) 25.12.1974, (c) 25.2.1974, (d) 1976, (e) Februar 1971. Geburtsort: Moroni, Komoren. Staatsangehörigkeit: (a) komorisch, (b) kenianisch. Weitere Angaben: (a) Soll seit November 2007 im Süden Somalias aktiv sein; (b) soll im Besitz eines keniaschen und eines komorischen Passes sein, (c) soll in die Anschläge auf die US-Botschaften in Nairobi und Daressalam im August 1998 und in weitere Anschläge in Kenia im Jahr 2002 verwickelt gewesen sein; (d) soll sich einer plastischen Operation unterzogen haben.“ |
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24. |
Der Eintrag „Yacine Ahmed Nacer (alias Yacine Di Annaba). Geburtsdatum: 2.12.1967. Geburtsort: Annaba, Algerien. Anschrift: (a) rue Mohamed Khemisti, 6 — Annaba, Algerien, (b) vicolo Duchessa, 16 — Neapel, Italien, (c) via Genova, 121 — Neapel, Italien (Wohnsitz)“ unter „Natürliche Personens“ erhält folgende Fassung: „Yacine Ahmed Nacer (alias Yacine Di Annaba). Geburtsdatum: 2.12.1967. Geburtsort: Annaba, Algerien. Anschrift: (a) rue Mohamed Khemisti 6, Annaba, Algerien, (b) vicolo Duchessa 16, Neapel, Italien, (c) via Genova 121, Neapel, Italien (Wohnsitz). Weitere Angaben: Vom Gerichtshof von Neapel am 19.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Verhaftet in Frankreich am 5.7.2005 und ausgeliefert an Italien am 27.8.2005. Inhaftiert seit September 2007.“ |
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25. |
Der Eintrag „Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine (alias (a) Salmane, (b) Lazhar). Anschrift: Vicolo S. Giovanni, Rimini, Italien. Geburtsdatum: 20.11.1975. Geburtsort: Sfax (Tunesien). Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: P182583 (tunesischer Pass, ausgestellt am 13.9.2003, gültig bis 12.9.2007)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine (alias (a) Salmane, (b) Lazhar). Anschrift: Vicolo S. Giovanni, Rimini, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 20.11.1975. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: P182583 (tunesischer Pass, ausgestellt am 13.9.2003, abgelaufen am 12.9.2007). Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Mailand am 9.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Berufung seit September 2007 anhängig beim Berufungsgericht von Mailand. Auf freiem Fuß seit September 2007.“ |
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26. |
Der Eintrag „Ahmed Salim Swedan Sheikh (alias a) Ally, Ahmed (b) Suweidan, Sheikh Ahmad Salem, (c) Swedan, Sheikh, (d) Swedan, Sheikh Ahmed Salem, (e) Ally Ahmad, (f) Muhamed Sultan, (g) Sheik Ahmed Salim Sweden, (h) Sleyum Salum, (i) Ahmed The Tall, (j) Bahamad, (k) Bahamad, Sheik, (l) Bahamadi, Sheikh, (m) Sheikh Bahamad). Geburtsdatum: (a) 9.4.1969, (b) 9.4.1960, (c) 4.9.1969. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Pass Nr.: A163012 (kenianischer Pass). Nationale Kennziffer 8534714 (kenianischer Personalausweis, ausgestellt am 14.11.1996)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Ahmed Salim Swedan Sheikh (alias (a) Ally, Ahmed, (b) Suweidan, Sheikh Ahmad Salem, (c) Swedan, Sheikh, (d) Swedan, Sheikh Ahmed Salem, (e) Ally Ahmad, (f) Muhamed Sultan, (g) Sheik Ahmed Salim Sweden, (h) Sleyum Salum, (i) Sheikh Ahmed Salam, (j) Ahmed The Tall, (k) Bahamad, (l) Bahamad, Sheik, (m) Bahamadi, Sheikh, (n) Sheikh Bahamad). Titel: Sheikh. Geburtsdatum: (a) 9.4.1969, (b) 9.4.1960, (c) 4.9.1969. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Pass Nr.: A163012 (kenianischer Pass). Nationale Kennziffer 8534714 (kenianischer Personalausweis, ausgestellt am 14.11.1996). Weitere Angaben: Soll in die Anschläge auf die US-Botschaften in Nairobi und Daressalam im August 1998 verwickelt gewesen sein.“ |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
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19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/17 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2007
über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt mitgeteilt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4697)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/62/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
In Artikel 95 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 1 EG-Vertrag heißt es: „(5) (…) teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen (…) 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.“ |
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(2) |
Mit Schreiben vom 13. April 2007 hat die Ständige Vertretung Polens bei der Europäischen Union die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag über den Entwurf des Gesetzes über genetisch veränderte Organismen unterrichtet, das von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (nachstehend „die Richtlinie 2001/18/EG“ genannt) abweicht. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 setzte die Kommission die polnische Regierung davon in Kenntnis, dass sie die Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erhalten habe und dass die sechsmonatige Frist für ihre Prüfung gemäß Artikel 95 Absatz 6 nach Eingang dieser Notifizierung begonnen habe. |
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(4) |
Die Kommission veröffentlichte darüber hinaus im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung des Antrags, um die anderen betroffenen Parteien über den Entwurf der einzelstaatlichen Maßnahmen zu unterrichten, die Polen zu verabschieden beabsichtigt (3). |
2. EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT
2.1. Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
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(5) |
Die Richtlinie 2001/18/EG stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag und bezweckt die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren in den Mitgliedstaaten über die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt. Nach Artikel 34 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten diese bis zum 17. Oktober 2002 in einzelstaatliches Recht umzusetzen. |
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(6) |
Mit der Richtlinie 2001/18/EG wird ein abgestuftes Genehmigungsverfahren eingeführt, bei dem die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Einzelfall zu prüfen sind, bevor gentechnisch veränderte Organismen oder Produkte, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder Mikroorganismen bestehen oder diese enthalten, in die Umwelt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Richtlinie sieht zwei verschiedene Verfahren vor, abhängig davon, ob es sich um Freisetzungen zu Versuchszwecken (als „Teil-B-Freisetzungen“ bezeichnet) oder um Freisetzungen für das Inverkehrbringen (als „Teil-C-Freisetzungen“ bezeichnet) handelt. Teil-B-Freisetzungen unterliegen der einzelstaatlichen Genehmigung, während für Teil-C-Freisetzungen ein gemeinschaftliches Zulassungsverfahren vorgesehen ist, dessen Ergebnis gemeinschaftsweit bindend ist. Auf der Grundlage der Richtlinie 2001/18/EG können auch transgene Tiere in Verkehr gebracht und zu Versuchszwecken in die Umwelt freigesetzt werden, sofern sie als GVO eingestuft sind. Auch wenn bislang noch keine transgenen Tiere oder Fische für diese Zwecke genehmigt wurden, sieht die Richtlinie diese Möglichkeit doch vor. Zusätzlich zu den vorstehend genannten Bestimmungen für das Genehmigungsverfahren enthält Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG eine „Schutzklausel“. In diesem Artikel heißt es: „Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat und die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, oder aufgrund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, der nach dieser Richtlinie vorschriftsmäßig angemeldet wurde und für den eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann er den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten.“ Ferner können die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsten Gefahr Notfallmaßnahmen, wie die Aussetzung oder Beendigung des Inverkehrbringens eines GVO, treffen, und sie müssen die Kommission über die gemäß Artikel 23 ergriffenen Maßnahmen und die Gründe für die betreffende Entscheidung unterrichten. Über die Inanspruchnahme der Schutzklausel muss nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG auf Gemeinschaftsebene entschieden werden. |
2.2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
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(7) |
Das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (4) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 1829/2003“ genannt) besteht gemäß ihrem Artikel 1 darin, a) die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, b) gemeinschaftliche Verfahren für die Zulassung und Überwachung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel festzulegen und c) Bestimmungen für die Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel festzulegen. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Ziele stützt sich die Verordnung auf dieArtikel 37 und 95 sowie Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG-Vertrag. Sie gilt für zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmte GVO, für Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, und für Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Im Erwägungsgrund 11 der Verordnung wird darauf hingewiesen, dass die Zulassung auch für GVO erteilt werden kann, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden sollen. |
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(8) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird ein zentralisiertes System für die Zulassung von GMO eingerichtet (Artikel 3 bis 7 für genetisch veränderte Lebensmittel und Artikel 15 bis 19 für genetisch veränderte Futtermittel). Jedem Antrag sind Unterlagen, aus denen die nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG erforderlichen Informationen hervorgehen, sowie Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung beizufügen (Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a bzw. Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gibt eine Stellungnahme zu jeder Zulassung ab (Artikel 6 bzw. 18). Betrifft der Antrag GVO, die als Saatgut oder anderes pflanzliches Vermehrungsgut im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnung verwendet werden sollen, ersucht die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c eine zuständige innerstaatliche Stelle, die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. In Artikel 8 der Verordnung sind Vorschriften für „bereits existierende Produkte“ festgelegt, die definiert werden als Lebensmittelerzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (5) vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 oder gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, oder andere vor dem Geltungsbeginn der Verordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Erzeugnisse, für welche die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmer der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Geltungsbeginn der Verordnung gemeldet haben, dass die Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn der Verordnung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden. Gemäß Artikel 8 dürfen diese Erzeugnisse unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Verkehr gebracht werden. In Artikel 20 der Verordnung ist das entsprechende Verfahren für Futtermittelerzeugnisse festgelegt, die gemäß der Richtlinie 90/220/EWG oder der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen wurden, einschließlich für die Verwendung als Futtermittel, die gemäß der Richtlinie 82/471/EWG des Rates (7) zugelassen wurden und aus GVO hergestellt werden, oder die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (8) zugelassen wurden und GVO enthalten, daraus bestehen oder hergestellt werden. Innerhalb eines Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung werden die betreffenden Erzeugnisse in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel (nachstehend „das Register“) eingetragen, nachdem überprüft worden ist, dass alle erforderlichen Informationen vorgelegt und geprüft wurden. |
3. NOTIFIZIERTE EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN
3.1. Umfang der einzelstaatlichen Bestimmungen
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(9) |
Polen hat seiner Notifizierung alle Bestimmungen des Gesetzentwurfs beigefügt. Nach der von Polen übermittelten Begründung weichen jedoch nur Teil IV Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 des Gesetzentwurfs (in denen es um die absichtliche Freisetzung von GVO zu Versuchszwecken geht) und Artikel 172 von der Richtlinie 2001/18/EG ab. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich daher nur auf diese Bestimmungen, unbeschadet etwaiger anderer Verfahren zur Beurteilung, ob der übrige Teil des Gesetzes, einschließlich der übrigen Bestimmungen von Artikel 111, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. |
3.1.1. Artikel 111 (absichtliche Freisetzungen zu Versuchszwecken)
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(10) |
In Artikel 111 ist der Inhalt eines Antrags auf Abgabe einer Entscheidung für die absichtliche Freisetzung eines GVO festgelegt. In Artikel 111 Absatz 1 heißt es: „Ein Antrag auf Abgabe einer Entscheidung bezüglich der absichtlichen Freisetzung sollte enthalten“: In Artikel 111 Absatz 2 heißt es: „Einem Antrag auf Abgabe einer Entscheidung bezüglich der absichtlichen Freisetzung ist Folgendes beizufügen“:
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3.1.2. Artikel 172 (Einrichtung von Sonderzonen für den Anbau von GVO)
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(11) |
Artikel 172 lautet: „(1) Der Anbau genetisch veränderter Pflanzen ist vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 untersagt. (2) Der für Landwirtschaft zuständige Minister erlässt im Benehmen mit dem für Umweltfragen zuständigen Minister und nach Einholung der Stellungnahme des Rates der Gemeinde (gmina), in der die genetisch veränderten Pflanzen angebaut werden sollen, eine Entscheidung über die Einrichtung einer für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen vorgesehenen Zone in einem bestimmten Areal auf dem Gebiet der Gemeinde (für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmte Zone), nachdem der in Artikel 4 Absatz 21 Buchstabe f genannte Antragsteller die Abgabe einer Entscheidung bezüglich einer für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmten Zone beantragt hat. (3) Einem Antrag auf Abgabe einer Entscheidung zur Einrichtung einer für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmten Zone ist Folgendes beizufügen:
(4) Der Antrag ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu stellen. (5) Dem in Absatz 3 genannten Antrag sind schriftliche Erklärungen der Eigentümer von Land innerhalb des Gebiets der räumlichen Isolierung von dem Land, auf dem die genetisch veränderten Pflanzen angebaut werden sollen, beizufügen, aus denen hervorgeht, dass sie keine Einwände gegen die Einrichtung einer Zone haben, die für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmt ist. (6) Der für Landwirtschaft zuständige Minister sendet innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung eine Kopie des Antrags auf Abgabe einer Entscheidung zur Einrichtung einer Zone, die für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmt ist, in schriftlicher und in elektronischer Form an
und diese übermitteln dem für Landwirtschaft zuständigen Minister innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt einer Kopie des in Absatz 3 genannten Antrags ihre mit Gründen versehene Stellungnahme zu der Angelegenheit. (7) Der für Umweltfragen zuständige Minister holt die Stellungnahme des in Artikel 26 Absatz 4 genannten Teams und des in Artikel 25 genannten Ausschusses ein und übermittelt dann dem für Landwirtschaft zuständigen Minister die in Absatz 6 Nummer 1 genannte Stellungnahme. (8) Der in Absatz 6 Nummer 2 genannte Rat der Gemeinde gibt unmittelbar nach Erhalt des Antrags die darin enthaltenen Informationen auf die in dem betreffenden Gebiet übliche Weise in der Stadt oder in dem Ort, in dem die Zone einzurichten ist, öffentlich bekannt.“ |
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(12) |
Polen hat der Kommission alle Bestimmungen des Artikels 172 mitgeteilt. Unbeschadet anderer amtlicher Verfahren zur Beurteilung, ob der übrige Teil des Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, ist die Kommission der Auffassung, dass alle Bestimmungen des Artikels 172 von der Richtlinie 2001/18/EG abweichen. |
3.2. Auswirkungen der notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen auf das Gemeinschaftsrecht
3.2.1. Auswirkungen von Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6
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(13) |
In Anbetracht ihres Geltungsbereichs und der Angaben in der Begründung ist davon auszugehen, dass sich diese Bestimmungen hauptsächlich auf die Freisetzung von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen (hauptsächlich für Feldversuche) gemäß Teil B (Artikel 5 bis 11) der Richtlinie 2001/18/EG auswirken werden. |
3.2.2. Auswirkungen von Artikel 172
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(14) |
Aufgrund seines Geltungsbereichs wird sich Artikel 172 Absatz 1 des Gesetzentwurfs vor allem auswirken auf
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4. STANDPUNKT POLENS
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(15) |
Die mit dem Gesetzentwurf übermittelte Begründung (Seite 12, 16 und 17) und die Notifizierung (Seiten 3 bis 5) enthalten Angaben zu den Auswirkungen des Gesetzes und zu seiner Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht. |
4.1. Begründung für Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6
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(16) |
Der polnischen Notifizierung (Seiten 3 und 4) und der Begründung (Seite 12) zufolge sprechen die folgenden Argumente für das Vorliegen eines „spezifischen Problems“ im Sinne von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag: |
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(17) |
Das Grundprinzip bei der Ausarbeitung der Vorschriften für die absichtliche Freisetzung von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt zu Versuchszwecken bestand darin, eine möglichst strenge Regelung für die Bewertung der Sicherheit eines bestimmten Feldversuchs im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt zu schaffen. Dies ist besonders wichtig, weil die Freisetzung die erste Stufe der Forschung ist, auf der der neue genetisch veränderte Organismus mit der Umwelt in Kontakt kommt und der Versuch ohne die in geschlossenen Systemen bestehenden Schutzmaßnahmen durchgeführt wird. |
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(18) |
Die Auswirkungen eines solchen Organismus auf die Umwelt sind nicht bekannt, können aber potenziell schädlich sein (dies gilt insbesondere für andere Organismen als genetisch veränderte höhere Pflanzen). Daher sind für eine derartige Maßnahme besondere Sicherheitsbedingungen vorzusehen, was auch mit dem in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Vorsorgeprinzip im Einklang steht. In Anbetracht der reichhaltigen biologischen Vielfalt in Polen kann die Einführung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu schwerwiegenden Störungen des Ökosystems führen. |
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(19) |
Der oberste Grundsatz war daher, dass alle Elemente eines Feldversuchs so streng wie möglich bewertet werden sollten. Besonderes Augenmerk galt den Umweltbedingungen (Bodenzusammensetzung, Fauna, Flora, Auftreten geschützter Arten, Witterungsbedingungen usw.). |
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(20) |
Diese Vorschläge (d. h. die Auflage, dass die Freisetzung nur mit Zustimmung der Eigentümer benachbarter landwirtschaftlicher Parzellen und mit Aufstellung örtlicher Raumentwicklungspläne erfolgen darf) sind mit zusätzlichen Verpflichtungen für die Antragsteller verbunden, schließen aber Arbeiten, bei denen es zur absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt kommt, nicht aus. Dieser restriktive Ansatz bei der Freisetzung hängt auch mit der Struktur der polnischen Landwirtschaft zusammen, die so fragmentiert ist wie in kaum einem anderen Land in der Gemeinschaft. Diese Situation erschwert nicht nur den kommerziellen Anbau von GV-Kulturen, sondern ist auch problematisch für die Festlegung eines sicheren Ortes für Feldversuche. |
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(21) |
Die polnischen Behörden führen keine neuen (d. h. nach Verabschiedung der Richtlinie gewonnenen) wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Umweltschutz an. |
4.2. Begründung für Artikel 172
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(22) |
Der polnischen Notifizierung (Seiten 4 und 5) und der Begründung (Seiten 16 und 17) zufolge stützen sich die in den einzelstaatlichen Vorschriften enthaltenen Regelungen für den kommerziellen Anbau weitgehend auf die Empfehlung 2003/556/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (9). |
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(23) |
Das Konzept der Einrichtung von Zonen, die für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmt sind, geht auf Nummer 3.3 des Anhangs der genannten Empfehlung zurück, die die Zusammenarbeit von Nachbarbetrieben behandelt. Berücksichtigt wurden auch Nummer 2 und Nummer 3.3.2 (abgestimmte Managementmaßnahmen) über das freiwillige Zusammenlegen ähnlich bewirtschafteter (d. h. mit gentechnisch veränderten, konventionellen oder ökologischen Kulturen bebauter) Flächen von unterschiedlichen Höfen in einem Erzeugungsgebiet sowie Nummer 3.3.3 über freiwillige Vereinbarungen zwischen Landwirten in Gebieten mit einheitlichen Produktionssystemen. |
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(24) |
Nach dem Gesetzentwurf sollten genetisch veränderte Pflanzen nur in Gebieten angebaut werden, die keine aus Sicht des Naturschutzes wertvollen Elemente enthalten und deren Agrarstrukturen einen sicheren Anbau transgener Pflanzen ermöglichen, ohne die Tätigkeit anderer Landwirte zu beeinträchtigen. |
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(25) |
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen minimieren das Risiko einer Vermischung von Vermehrungsmaterial oder einer Kreuzung genetisch veränderter und nicht veränderter Pflanzen und ermöglichen die Inspektion genetisch veränderter Pflanzen. |
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(26) |
Ein Grund für die Einführung von Abweichungen in den einzelstaatlichen Vorschriften zur Beschränkung des Anbaus transgener Pflanzen ist die Notwendigkeit, den Erwartungen der polnischen Gesellschaft gerecht zu werden. Vorschriften, die den Anbau von GV-Pflanzen beschränken, sollen mögliche Schäden verhüten, die auftreten können, wenn transgene Pflanzen in herkömmliche Kulturen eingekreuzt werden. Die Bedenken gegen den Anbau von GV-Pflanzen hängen hauptsächlich damit zusammen, dass das Risiko einer Kontamination anderer Kulturen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf die hochgradige Fragmentierung der polnischen Landwirtschaft zurückzuführen. In Polen gibt es fast zwei Millionen landwirtschaftliche Betriebe mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße unter 8 Hektar. Die polnische Landwirtschaft ist vom konventionellen Erzeugungssystem geprägt, doch es gibt auch wachsendes Interesse am ökologischen Landbau. Wegen dieser hochgradigen Fragmentierung ist es nicht möglich, GV-Kulturen von konventionellen und ökologischen Kulturen zu trennen. Dies kann ein ernstes Risiko für den noch am Anfang stehenden ökologischen Landbau in Polen darstellen. Das unkontrollierte Eindringen transgener Pflanzen in die Kulturen kann zu Verlusten für die Landwirte führen. |
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(27) |
Die Vorbehalte der polnischen Landwirte werden dadurch noch verstärkt, dass es keine Entschädigungsregelung für Verluste wegen unkontrollierter Einkreuzung gibt. Zurzeit gibt es in Polen keine einzelstaatlichen Bestimmungen über die Koexistenz der drei Formen der Landwirtschaft — konventioneller Anbau, ökologischer Landbau und Anbau transgener Pflanzen. Die vorliegenden Entwürfe sind der erste Versuch zur Regelung dieser Frage. |
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(28) |
Die polnischen Behörden führen keine neuen (d. h. nach Verabschiedung der Richtlinie gewonnenen) wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Umweltschutz an. |
5. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
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(29) |
Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag bezieht sich auf neue einzelstaatliche Maßnahmen, mit denen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für einen Mitgliedstaat, das sich nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat, Bestimmungen eingeführt werden, die mit denen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar, aber aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sind. |
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(30) |
Nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag beschließt die Kommission, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. |
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(31) |
Mit der am 13. April 2007 eingereichten Notifizierung beabsichtigen die polnischen Behörden die Genehmigung für die Einführung der neuen Bestimmungen in Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie von Artikel 172 des Gesetzes zu erlangen, die Polen als Abweichung von der Richtlinie 2001/18/EG ansieht. |
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(32) |
Polen hat diese Notifizierung lediglich als Abweichung von der Richtlinie 2001/18/EG eingereicht. Daher bezieht sich die rechtliche Würdigung ausschließlich auf die Richtlinie 2001/18/EG. |
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(33) |
Mit der Richtlinie 2001/18/EG werden auf Gemeinschaftsebene die Vorschriften für die absichtliche Freisetzung von GVO für Versuchszwecke und für das Inverkehrbringen harmonisiert. Diese horizontale Rechtsvorschrift kann als ein Eckpfeiler für absichtliche Freisetzungen von GVO in der EU betrachtet werden, vor allem weil sich die Zulassungen gemäß den Rechtsvorschriften für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (Verordnung (EG) Nr. 1829/2003) ebenfalls an den in ihr festgelegten Grundsätzen orientieren. |
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(34) |
Beim Vergleich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG mit den notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen zeigt sich, dass Letztere vor allem im Hinblick auf die nachstehenden Aspekte sehr viel restriktiver sind als die Bestimmungen der Richtlinie:
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(35) |
Wenn also ein GVO im Rahmen des in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Verfahrens die Zustimmung für den Anbau in der EU erhält, können die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Einschränkungen für seinen Anbau einführen. Das polnische Gesetz verbietet jedoch den Anbau außer in speziell bestimmten Sonderzonen, obwohl die gemäß der Richtlinie erteilte schriftliche Zustimmung keine derartige Einschränkung vorsieht. |
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(36) |
Die Richtlinie 2001/18/EG wird insofern beeinträchtigt, als der Gesetzentwurf den Anbau aller GVO in Polen beschränkt, während die Richtlinie (Artikel 13—18) ein Verfahren vorsieht, das vor der Zulassung des Inverkehrbringens eines GVO eine Einzelfall-Risikoanalyse auf EU-Ebene umfasst. |
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(37) |
Die vorgeschlagenen Beschränkungen des Anbaus genetisch veränderten Saatguts in Polen erschweren darüber hinaus das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Saatgut, das für diesen Zweck gemäß der Richtlinie 2001/18/EG genehmigt wurde. Der Gesetzentwurf würde sich deshalb auf genetisch verändertes Saatgut, dessen Inverkehrbringen bereits nach geltendem Gemeinschaftsrecht genehmigt wurde, sowie auf künftige Genehmigungen auswirken. |
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(38) |
Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 des polnischen Gesetzentwurfs zielen darauf ab, den Anbau genetisch veränderten Saatguts zu Versuchszwecken zu beschränken. Freisetzungen genetisch veränderten Saatguts zu Versuchszwecken werden nach der Richtlinie 2001/18/EG, allerdings eher auf einzelstaatlicher als auf Gemeinschaftsebene, geregelt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie („Standardzulassungsverfahren“) wird jede Freisetzung von GVO zu Versuchszwecken der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll, angemeldet. Gemäß Artikel 6 Absatz 8 darf der Anmelder die Freisetzung nur vornehmen, wenn ihm die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt; dabei muss er alle gegebenenfalls in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen einhalten. Daher sind die Bestimmungen des notifizierten Gesetzentwurfs, mit denen zusätzliche administrative Auflagen für die Zulassung der Freisetzung geschaffen werden, wie Bescheinigungen von Bürgermeistern und schriftliche Erklärungen der Inhaber von Nachbarbetrieben, dass sie ungeachtet eines möglichen Risikos keine Einwände gegen die Freisetzung haben, als mit der Richtlinie unvereinbar anzusehen. |
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(39) |
Gemäß Artikel 172 Absatz 1 ist der Anbau genetisch veränderter Pflanzen nur nach den Bestimmungen von Absatz 2, d. h. der Bezeichnung von Sonderzonen durch das Landwirtschaftsministerium, erlaubt. Dieses generelle Verbot verstößt gegen Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG, wonach ein Produkt ohne weitere Anmeldung in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden darf, wenn für das Inverkehrbringen des betreffenden GVO als Produkt oder in Produkten eine schriftliche Zustimmung erteilt wurde und wenn die spezifischen Einsatzbedingungen und die in diesen Bedingungen angegebenen Umweltgegebenheiten und/oder geografischen Gebiete genauestens eingehalten werden. Außerdem verstößt das im polnischen Gesetzentwurf enthaltene generelle Verbot gegen Artikel 22 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern dürfen. |
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(40) |
Schließlich kann nach Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG ein Mitgliedstaat, der aufgrund neuer Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat, berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, der nach der Richtlinie 2001/18/EG vorschriftsmäßig angemeldet wurde und für den eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten. Diese Bestimmung bedeutet, dass der Anbau eines GVO nur im Einzelfall und unter besonderen Bedingungen (neue Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Zustimmung vorgelegt wurden) verboten werden kann und dass die Mitgliedstaaten den Anbau oder jede andere Verwendung von GVO nicht generell verbieten dürfen. |
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(41) |
Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie Artikel 172 stehen also, wie auch die polnischen Behörden in ihrer Notifizierung erklärt haben, nicht mit der Richtlinie 2001/18/EG im Einklang. Daher brauchen sie im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht weiter im Hinblick auf andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, geprüft zu werden. Die Beurteilung im Hinblick auf die Richtlinie 2001/18/EG greift jedoch der Beurteilung, ob der notifizierte Gesetzentwurf mit anderen Teilen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, im Einklang steht, im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Verfahren nicht vor. |
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(42) |
Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag sieht Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Einheit des Binnenmarktes vor. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jede Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Einheit des Binnenmarktes streng auszulegen. Deshalb ist die in Artikel 95 Absatz 5 vorgesehene Ausnahme so auszulegen, dass der Geltungsbereich nicht über die Fälle hinausgeht, für die die Ausnahme formell vorgesehen ist. |
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(43) |
Die Kommission muss in Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten Zeitrahmens bei ihrer Prüfung, ob die notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 5 gerechtfertigt sind, von den „Gründen“ ausgehen, die der Mitgliedstaat vorgelegt hat. Dies bedeutet, dass nach den Bestimmungen des EG-Vertrags der den Antrag einreichende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. In Anbetracht des durch Artikel 95 EG-Vertrag vorgegebenen Verfahrensrahmens und insbesondere wegen der für die Beschlussfassung geltenden strikten Frist von sechs Monaten muss sich die Kommission in der Regel darauf beschränken, die Relevanz der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben zu prüfen, ohne dass sie selbst nach möglichen Rechtfertigungen suchen müsste. |
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(44) |
In Anbetracht des außergewöhnlichen Charakters der betreffenden einzelstaatlichen Maßnahme liegt außerdem die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die die Verabschiedung einer solchen Maßnahme gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag rechtfertigen, bei dem Mitgliedstaat, der die Maßnahme notifiziert. |
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(45) |
Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, müssen gemäß Artikel 95 Absatz 5 die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sein (11):
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(46) |
Nach dem genannten Artikel ist die Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die mit einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar sind, also vor allem durch die Vorlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt zu begründen. |
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(47) |
Wie aus Erwägungsgrund 45 der vorliegenden Entscheidung hervorgeht, obliegt es dem Mitgliedstaat, der eine Abweichung beantragt hat, die notifizierten Maßnahmen durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu untermauern. |
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(48) |
Polen führt folgende Begründungen an (Wortlaut der Notifizierung, Seiten 3 bis 5):
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(49) |
Die Prüfung der von Polen vorgelegten Rechtfertigung ergibt, dass die polnischen Behörden weder in der Notifizierung noch in der beigefügten Begründung neue Informationen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz anführen. Die Rechtfertigung betrifft allgemeinere Fragen wie die Ungewissheit der ersten Forschungsphase, den Naturschutz und die Frage der Haftung. Es gibt keinen Verweis auf neue wissenschaftliche Studien, Forschungsarbeiten, Fachliteratur oder neue Erkenntnisse, die seit Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG zugänglich geworden sind und neue Informationen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt enthalten. |
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(50) |
Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts des Fehlens neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse hatte die Kommission keinen Grund, die Notifizierung gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG zur Stellungnahme an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterzuleiten. |
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(51) |
Da es sich bei der Vorlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse um eine kumulative Bedingung für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag handelt, führt die Tatsache, dass diese neuen Erkenntnisse nicht angeführt wurden, zur Ablehnung der Notifizierung, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Erfüllung anderer Voraussetzungen bedarf. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(52) |
Falls ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, von Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, muss er diese nach Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt begründen, es muss ein spezifisches Problem für diesen Mitgliedstaat bestehen und dieses Problem muss sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben haben. |
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(53) |
In der polnischen Notifizierung werden keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt angeführt, die sich nach der Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO ergeben hätten und die Einführung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen erfordern würden. |
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(54) |
Der Antrag Polens auf Einführung von Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie Artikel 172 zur Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG über die versuchsweise Freisetzung und den Anbau von GVO in Polen erfüllt also nicht die in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag festgelegten Voraussetzungen. |
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(55) |
Die Kommission vertritt auf der Grundlage der Informationen, die ihr zur sachlichen Beurteilung der Begründung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen zur Verfügung standen, und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Auffassung, dass der am 13. April 2007 eingereichte Antrag Polens auf Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die von der Richtlinie 2001/18/EG abweichen, die in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da Polen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für Polen angeführt hat. |
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(56) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gebilligt werden können — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie Artikel 172 des von Polen notifizierten Gesetzes über genetisch veränderte Organismen werden gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag abgelehnt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 12. Oktober 2007
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).
(2) ABl. C 173 vom 26.7.2007, S. 8.
(3) Stellungnahmen gingen von Lettland, EuropaBio, vom Europäischen Saatgutverband (European Seed Association, ESA) und von Greenpeace ein. Außerdem haben zahlreiche Einzelpersonen sowie Berufs- und Fachverbände aus Polen Stellungnahmen übermittelt.
(4) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).
(5) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG.
(6) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(7) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81).
(8) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).
(9) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 36.
(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(11) EuGH, verbundene Rechtssachen C-439/05 P und C-454/05 P, Randnrn. 56 bis 58.
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19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/26 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2007
zur Änderung der Entscheidungen 2002/231/EG, 2002/255/EG, 2002/272/EG, 2002/371/EG, 2003/200/EG und 2003/287/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6800)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/63/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Schuhe und zur Änderung der Entscheidung 1999/179/EG (2) endet am 31. März 2008. |
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(2) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (3) endet am 31. März 2008. |
|
(3) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/272/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für harte Bodenbeläge (4) endet am 31. März 2008. |
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(4) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (5) endet am 31. Mai 2008. |
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(5) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/200/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG (6) endet am 29. Februar 2008. |
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(6) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/287/EG der Kommission vom 14. April 2003 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (7) endet am 30. April 2008. |
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(7) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien vorgenommen. |
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(8) |
Angesichts des unterschiedlichen Standes des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen ist es angemessen, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Entscheidungen 2002/255/EG und 2002/371/EG um 12 Monate, für die Entscheidung 2003/287/EG um 18 Monate und für die Entscheidungen 2002/231/EG, 2002/272/EG und 2003/200/EG um 24 Monate zu verlängern. |
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(9) |
Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vorgesehene Überprüfungsverpflichtung lediglich die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, ist es angemessen, dass die Entscheidungen 2002/231/EG, 2002/255/EG, 2002/272/EG, 2002/371/EG, 2003/200/EG und 2003/287/EG in Kraft bleiben. |
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(10) |
Die Entscheidungen 2002/231/EG, 2002/255/EG, 2002/272/EG, 2002/371/EG, 2003/200/EG und 2003/287/EG sind daher entsprechend zu ändern. |
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(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 der Entscheidung 2002/231/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Schuhe sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. März 2010.“
Artikel 2
Artikel 4 der Entscheidung 2002/255/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Fernsehgeräte sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. März 2009.“
Artikel 3
Artikel 4 der Entscheidung 2002/272/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe harte Bodenbeläge sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. März 2010.“
Artikel 4
Artikel 5 der Entscheidung 2002/371/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Textilerzeugnisse sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Mai 2009.“
Artikel 5
Artikel 5 der Entscheidung 2003/200/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Waschmittel sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2010.“
Artikel 6
Artikel 5 der Entscheidung 2003/287/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Beherbergungsbetriebe sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Oktober 2009.“
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2007
Für die Kommission
Danuta HÜBNER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(2) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/783/EG (ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 51).
(3) ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/207/EG (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 16).
(4) ABl. L 94 vom 11.4.2002, S. 13. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/783/EG.
(5) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/207/EG.
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19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2007
über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6654)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(2008/64/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf. |
|
(2) |
Belgien hat bei der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG betreffend die Region Flandern eingereicht. |
|
(3) |
Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt Belgien, bei bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben in Flandern die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung auf mit Grünland und mit Mais sowie Gras als Untersaat bestandenen Parzellen und von bis zu 200 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung auf mit Winterweizen gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen zu gestatten. |
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(4) |
Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG für die Region Flandern, das „Dekret zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen“ (Düngerdekret), wurden am 22. Dezember 2006 verabschiedet (2) und gelten auch für die beantragte Ausnahmegenehmigung. |
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(5) |
Das Düngerdekret gilt auf dem gesamten Territorium von Flandern. |
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(6) |
Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG enthalten Grenzen für die Ausbringung von Stickstoff und Phosphor. In der Regel ist die Ausbringung von Phosphor mittels chemischer Düngemittel verboten, es sei denn, es wird eine Bodenanalyse durchgeführt und von der zuständigen Behörde eine Genehmigung ausgestellt. |
|
(7) |
Aus den übermittelten Wasserqualitätsdaten geht hervor, dass die durchschnittliche Nitratkonzentration im Grundwasser und die durchschnittliche Nährstoffkonzentration, einschließlich Phosphor, in Oberflächengewässern eine rückläufige Tendenz aufweisen. |
|
(8) |
Die Ausbringung von Stickstoff aus Viehdung ist im Zeitraum 1997—2005 von 162 Mio. kg auf 122 Mio. kg zurückgegangen und die Ausbringung von Phosphor (P2O5) aus Viehdung ist im selben Zeitraum von 72 Mio. kg auf 50 Mio. kg zurückgegangen. In beiden Fällen ist der Rückgang auf die Verkleinerung der Viehbestände, nährstoffarme Fütterung und Dungaufbereitung zurückzuführen. Die Verwendung von Stickstoff und Phosphor aus chemischen Düngemitteln ist seit 1991 um 44 % bzw. 82 % zurückgegangen und entspricht jetzt 57 kg Stickstoff pro Hektar und 6 kg Phosphat pro Hektar. |
|
(9) |
Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen zeigen, dass die beantragte Menge von 250 bzw. 200 kg Stickstoff aus Viehdung pro Hektar und Jahr aufgrund objektiver Kriterien wie langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist. |
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(10) |
Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags der Ansicht, dass die beantragte Menge von 250 bzw. 200 kg Stickstoff aus Viehdung je Hektar und Jahr die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden. |
|
(11) |
Um zu vermeiden, dass die Anwendung der beantragten Ausnahmeregelung zu einer Intensivierung der Viehhaltung führt, müssen die zuständigen Behörden die Begrenzung des Viehbestands, der auf jedem landwirtschaftlichen Betrieb in der Region Flandern gehalten werden kann (Nährstoffemissionsrechte), gemäß den Bestimmungen des Düngerdekrets vom 22. Dezember 2006 sicherstellen. |
|
(12) |
Diese Entscheidung ist in Zusammenhang mit dem zweiten Aktionsprogramm für die Region Flandern für den Zeitraum 2007 bis 2010 anzuwenden (Düngerdekret vom 22. Dezember 2006). |
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(13) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 gestellten Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Menge Viehdung, welche die in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen stattgegeben.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
„Landwirtschaftliche Betriebe“ sind landwirtschaftliche Betriebe mit oder ohne Viehhaltung; |
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b) |
„Parzelle“ bezeichnet eine einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen sind; |
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c) |
„Grünland“ ist Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres meist mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren); |
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d) |
„Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen“ bezeichnet Grünland, Mais mit vor oder nach der Ernte als Untersaat eingesätem Gras, das gemäht und vom Feld entfernt wird und als Zwischenfrucht dient, Winterweizen gefolgt von einer Zwischenfrucht, Zucker- oder Futterrüben; |
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e) |
„Weidevieh“ bezieht sich auf Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Ziegen und Pferde; |
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f) |
„Dungaufbereitung“ bezeichnet das Verfahren der physikalisch-mechanischen Trennung von Schweinemist in zwei Teile, einen Feststoffanteil und einen geklärten Anteil, welches zur Verbesserung der Begüllung der Felder und zur Erhöhung der Stickstoff- und Phosphorrückgewinnung durchgeführt wird; |
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g) |
„Bodenprofil“ bezeichnet die Bodenschicht unter der Bodenoberfläche bis zu einer Tiefe von 0,90 m, außer wenn der durchschnittlich höchste Grundwasserspiegel oberflächennäher ist; in letzterem Fall muss das Profil bis zur Tiefe des durchschnittlich höchsten Grundwasserspiegels reichen. |
Artikel 3
Geltungsbereich
Diese Entscheidung gilt für den Einzelfall für bestimmte mit Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebaute Parzellen eines landwirtschaftlichen Betriebes und gemäß den in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Auflagen.
Artikel 4
Jährliche Genehmigung und Verpflichtung
(1) Landwirte, die die Ausnahmeregelung nutzen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.
(2) Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 beschriebenen Auflagen.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sämtliche Anträge auf Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle unterliegen. Ergibt die von den zuständigen Behörden durchgeführte Kontrolle der in Absatz 1 genannten Anträge, dass die in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet und der Antrag gilt als abgelehnt.
Artikel 5
Dungaufbereitung
(1) Die Dungaufbereitung muss eine Abtrennleistung von mindestens 80 % der Schwebstoffe, 35 % des Gesamtstickstoffs bzw. 70 % des Gesamtphosphors im Feststoffanteil erzielen. Die Abtrennleistung im Feststoffanteil ist durch eine Massenbilanz zu bewerten.
(2) Der sich aus der Dungaufbereitung ergebende Feststoffanteil ist an zugelassene Verwertungsanlagen zu liefern, um Gerüche und andere Emissionen zu reduzieren, die agronomischen und hygienischen Eigenschaften zu verbessern, die Behandlung zu erleichtern und die Stickstoff- und Phosphatrückgewinnung zu vergrößern. Das verwertete Produkt darf mit Ausnahme von Parks, Ziergrün und Privatgärten nicht auf landwirtschaftlichen Flächen in der Region Flandern ausgebracht werden.
(3) Der durch die Dungaufbereitung entstandene geklärte Anteil ist in Lager zu verbringen. Um als aufbereiteter Dung zu gelten, muss er ein Stickstoff-Phosphat-Verhältnis (N/P2O5) von mindestens 3,3 und eine Stickstoffkonzentration von mindestens 3 g pro Liter haben.
(4) Landwirte, die eine Dungaufbereitung durchführen, müssen den zuständigen Behörden jährlich die Daten über die Menge des zur Aufbereitung gebrachten Dungs, die Menge und den Bestimmungsort des Feststoffanteils und des aufbereiteten Dungs sowie deren Stickstoff- und Phosphorgehalte bekannt geben.
(5) Die zuständigen Behörden müssen die Methodik zur Bewertung der Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie von Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, der in den Genuss dieser Ausnahmegenehmigung kommt, erstellen und der Kommission vorlegen.
(6) Ammoniak und andere Emissionen aus der Dungaufbereitung sind zu sammeln und zu behandeln, um die Umweltauswirkungen und Umweltbelästigung zu reduzieren.
Artikel 6
Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln
(1) Die Menge des Weideviehdungs und des aufbereiteten Dungs, die jedes Jahr, auch durch das Vieh selbst, auf dem Land ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 11 genannten Bedingungen die in Absatz 2 angeführte Dungmenge nicht überschreiten.
(2) Die Menge des Weideviehdungs und des aufbereiteten Dungs darf 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auf mit Grünland und mit Mais sowie Gras als Untersaat bestandenen Parzellen und 200 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auf mit Winterweizen gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen nicht überschreiten.
(3) Der Gesamtstickstoffeintrag muss dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur entsprechen und das Stickstoffangebot des Bodens und die größere Verfügbarkeit von Stickstoff im Dung aufgrund der Aufbereitung berücksichtigen. Er darf jedenfalls auf mit Grünland bestandenen Parzellen 350 kg pro Hektar und Jahr, auf mit Zuckerrüben bebauten Parzellen 220 kg pro Hektar und Jahr, auf mit Winterweizen gefolgt von einer Zwischenfrucht, Futterrüben und Mais mit Gras als Untersaat bebauten Parzellen 275 kg pro Hektar und Jahr nicht überschreiten. Ausgenommen im letzteren Fall sind Parzellen auf Sandboden, für welche der Stickstoffeintrag 260 kg pro Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.
(4) Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt für seine gesamte Anbaufläche einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss spätestens ab dem 15. Februar diesen Plan für jedes Kalenderjahr vorweisen können.
Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:
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a) |
Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, einschließlich Angaben zur gelagerten Dungmenge; |
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b) |
Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb selbst erzeugten Dungs; |
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c) |
Beschreibung der Dungaufbereitung und erwartete Eigenschaften des aufbereiteten Dungs; |
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d) |
Menge, Art und Eigenschaften des Dungs, der aus dem Betrieb verbracht oder von ihm aufgenommen wird; |
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e) |
Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb auszubringenden Dungs; |
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f) |
Fruchtfolge und Anbaufläche der Parzellen mit Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase und der Parzellen mit anderen Pflanzen, einschließlich einer Skizze der Lage der einzelnen Parzellen; |
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g) |
absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen jeder einzelnen Parzelle; |
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h) |
Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jede Parzelle mittels Dung; |
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i) |
Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jede Parzelle mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel. |
Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.
(5) Für jeden Betrieb werden Düngekonten geführt. Sie werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.
(6) Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, akzeptiert, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Dungausbringung, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.
(7) Für jeden Betrieb sind mindestens alle vier Jahre für jede Parzelle Bodenanalysen auf Stickstoff und Phosphor durchzuführen. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Land.
(8) Die Nitratkonzentration im Bodenprofil ist jedes Jahr im Herbst bei mindestens 25 % der landwirtschaftlichen Betriebe, die in den Genuss der Ausnahmegenehmigung kommen, zu messen. Bodenproben und Bodenanalysen sind an mindestens 5 % der mit Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebauten Parzellen und mindestens 1 % der anderen Parzellen durchzuführen. Je 2 Hektar Land sind mindestens drei Proben, die drei verschiedene Bodenschichten repräsentieren, erforderlich.
(9) Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.
(10) Mindestens zwei Drittel der Stickstoffmenge aus Dung, ausgenommen Stickstoff von Weideviehdung, sind jedes Jahr vor dem 15. Mai auszubringen.
(11) Die in Artikel 27 Absatz 1 des flämischen Düngerdekrets vom 22. Dezember 2006 niedergelegten Stickstoff- und Phosphorausscheidungsfaktoren für Rinder sind ab dem ersten Jahr der Gültigkeit dieser Entscheidung anwendbar.
Artikel 7
Bodenbewirtschaftung
Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:
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a) |
Grünland wird im Frühling umgepflügt. |
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b) |
Grünland umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. |
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c) |
Unmittelbar nach dem Umpflügen von Gras ist eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf auszusäen und im Jahr des Umpflügens von Dauergrünland dürfen keine Düngemittel ausgebracht werden. |
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d) |
Zwischenfrüchte sind unmittelbar nach der Ernte von Winterweizen und bis spätestens 10. September anzusäen. |
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e) |
Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 15. Februar untergepflügt werden, um eine dauernde Pflanzendecke der Ackerfläche sicherzustellen, den Nitratverlust des Unterbodens im Herbst auszugleichen und den Verlust im Winter zu begrenzen. |
Artikel 8
Andere Maßnahmen
(1) Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Maßnahmen, die zur Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften im Umweltbereich erforderlich sind.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die für die Ausbringung von aufbereitetem Dung gewährten Ausnahmeregelungen mit den Kapazitäten der zugelassenen Anlagen für die Verwertung des Feststoffanteils vereinbar sind.
Artikel 9
Maßnahme hinsichtlich der Erzeugung und des Transports von Dung
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Begrenzung des Viehbestands, der in jedem landwirtschaftlichen Betrieb in der Region Flandern gehalten werden kann (Nährstoffemissionsrechte) entsprechend den Bestimmungen des Düngerdekrets vom 22. Dezember 2006 eingehalten wird.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Dungtransporte durch zugelassene Transporteure der Klassen A 2ob, A 5o, A 6o, B und C gemäß den Artikeln 4 und 5 des flämischen Ministerialdekrets vom 19. Juli 2007 (3) mittels geografischer Ortungssysteme aufgezeichnet wird.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Dungzusammensetzung vor jedem Transport hinsichtlich Stickstoff- und Phosphorkonzentration überprüft wird. Dungproben sind von anerkannten Labors zu analysieren und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Behörden und dem übernehmenden Landwirt mitzuteilen.
Artikel 10
Überwachung
(1) Die zuständige Behörde erstellt und aktualisiert jährlich Karten, aus denen der jeweilige Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben, die Anzahl der Parzellen, der Viehbestand und die landwirtschaftlichen Flächen, für die je Gemeinde eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ersichtlich sind. Diese Karten werden der Kommission jährlich vorgelegt, erstmals bis spätestens Februar 2008.
(2) Für Probenahmen aus Oberflächenwasser und oberflächennahem Grundwasser wird ein Überwachungsnetz aufgebaut und unterhalten, um die Auswirkungen der Ausnahmegenehmigungen auf die Wasserqualität bewerten zu können.
(3) Mittels Überprüfungen und Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den Praktiken in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erhoben. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Nitratauswaschung und Phosphorverluste auf Parzellen dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 200 kg Stickstoff und 250 kg Stickstoff in Form von Weideviehdung und aufbereitetem Dung gemäß Artikel 6(2) ausgebracht werden.
(4) Um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und die Stickstoff- und Phosphorauswaschung durch die Wurzelzone in den Grundwasserkörper sowie über die Stickstoff- und Phosphorauswaschung aus Ober- und Unterboden sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung zu erhalten, werden Überwachungsstellen, die mindestens 150 landwirtschaftlichen Betrieben entsprechen, eingerichtet. Die Überwachungsstellen sind für alle Bodenarten (Ton-, Lehm-, Sand- und Lössböden), Düngeverfahren und Kulturen repräsentativ. Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während des Geltungszeitraums dieser Entscheidung nicht verändert.
(5) In landwirtschaftlichen Einzugsgebieten auf Sandböden wird eine verstärkte Überwachung durchgeführt.
Artikel 11
Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden führen bei sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben mit individueller Ausnahmegenehmigung Verwaltungskontrollen durch, um festzustellen, ob die Höchstmenge Stickstoff je Hektar und Jahr aus Viehdung, die Höchstmengen für die Ausbringung von Stickstoff und Phosphor und die Auflagen für die Bodennutzung sowie die Aufbereitung und den Transport von Dung eingehalten wurden.
(2) Die zuständigen Behörden stellen die Kontrolle der Ergebnisse der Analyse betreffend die im Herbst vorhandene Nitratkonzentration im Bodenprofil sicher. Wo die Kontrollen zeigen, dass die Grenze von 90 kg Stickstoff pro Hektar oder die von der flämischen Regierung gemäß Artikel 14 Absatz 1 des flämischen Düngerdekrets vom 22. Dezember 2006 festgesetzten niedrigeren Werte auf einer bestimmten Parzelle überschritten werden, wird der Landwirt informiert und die Parzelle im folgenden Jahr von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen.
(3) Die zuständigen Behörden stellen Vor-Ort-Kontrollen von mindestens 1 % der Dungtransporte auf Grundlage von Risikobewertungen und den Ergebnissen der in Absatz 1 angeführten Verwaltungskontrollen sicher. Die Kontrollen umfassen mindestens die Prüfung der Einhaltung der Pflichten aufgrund der Zulassung, eine Bewertung der Begleitdokumente, die Überprüfung des Ursprungs- und Bestimmungsortes des Dungs sowie eine Probenahme des beförderten Dungs. Die Probenahme des Dungs kann gegebenenfalls während des Ladevorgangs mittels automatischer auf dem Fahrzeug installierter Dungprobenahmegeräte durchgeführt werden. Die Dungproben sind von Labors, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind, zu analysieren und die Analyseergebnisse sind dem liefernden und dem übernehmenden Landwirt mitzuteilen.
(4) Es wird ein Inspektionsprogramm aufgestellt, das sich auf die Faktoren Risikoanalyse, Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie auf die Ergebnisse der stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Vor-Ort-Kontrollen decken mindestens 5 % der Betriebe ab, die in den Genuss einer individuellen Ausnahmeregelung nach den Bedingungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 kommen.
Artikel 12
Berichterstattung
(1) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung zusammen mit einem Bericht über die Entwicklung der Wasserqualität und die Entwicklung der im Bodenprofil im Herbst vorhandenen Nitratrückstände der verschiedenen Kulturen der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine Ausnahmeregelung nutzen und einer Bewertung unterliegen. Der Bericht muss Angaben darüber enthalten, auf welche Weise die Umsetzung der Ausnahmebedingungen mittels Kontrollen einzelner Betriebe und Parzellen bewertet wurde, sowie Angaben zu Betrieben, bei denen anlässlich von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen eine Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt wurde.
(2) Der Bericht muss auch Angaben über die Dungaufbereitung, einschließlich der Weiterverarbeitung und Verwendung der Feststoffanteile, und detaillierte Angaben über die Eigenschaften der Aufbereitungssysteme, ihre Effizienz und die Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs enthalten.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Informationen muss der Bericht auch enthalten: Angaben über die Düngung in allen landwirtschaftlichen Betrieben, welche in den Genuss der individuellen Ausnahmeregelungen kommen, über Entwicklungen in der Dungerzeugung in der Region Flandern betreffend Stickstoff und Phosphor, über die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Vor-Ort-Kontrollen von Dungtransporten und die Ergebnisse der Kontrollen der Nährstoffbilanz in den landwirtschaftlichen Betrieben für die Berechnung der Ausscheidungskoeffizienten von Schweinen und Geflügel.
(4) Der erste Bericht wird bis spätestens Dezember 2008 und anschließend jedes Jahr spätestens im Juli vorgelegt.
(5) Die Ergebnisse werden von der Kommission bei einem etwaigen neuen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung berücksichtigt.
Artikel 13
Geltungsdauer
Diese Entscheidung findet im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm 2007—2010 für die Region Flandern (Düngerdekret vom 22. Dezember 2006) Anwendung und gilt bis 31. Dezember 2010.
Artikel 14
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2007
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) Belgisches Staatsblatt vom 29.12.2006, S. 76368.
(3) Belgisches Staatsblatt vom 31.8.2007, S. 45564.