ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 15

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
18. Januar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 32/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden ( 1 )

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 34/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 35/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 36/2008 der Kommission vom 17 Januar 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 37/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 38/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den Teilzeitraum vom Januar 2008 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 39/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/58/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. November 2007 zur Zulassung der Säuerung von Traubenmost und Wein aus der Weinbauzone B in Österreich im Wirtschaftsjahr 2007/08 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5615)

28

 

 

2008/59/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt der beiden neuen Mitgliedstaaten in diesen Mitgliedstaaten auf ihrem Dienstposten verbleiben, mit Wirkung vom 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007

29

 

 

2008/60/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/548/EG betreffend die Streichung bestimmter Arten von Mietleitungen aus dem Mindestangebot an Mietleitungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6635)  ( 1 )

32

 

 

2008/61/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 28)  ( 1 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 31/2008 DES RATES

vom 15. November 2007

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Republik Madagaskar haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Republik Madagaskar Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(3)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt (1).

Artikel 2

Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quoten

Thunfischfang

Thunfischwadenfänger/Froster

Spanien

23

Frankreich

19

Italien

1

Thunfischfang

Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRT

Spanien

25

Frankreich

13

Portugal

7

Vereinigtes Königreich

5

Thunfischfang

Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT

Frankreich

26

Grundfischerei

Versuchsfischerei mit Angelruten oder Grundleinen

Frankreich

5

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der madagassischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. L. RODRIGUES


(1)  Wortlaut des Abkommens siehe ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7.

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 32/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

134,0

MA

53,3

TN

129,8

TR

99,8

ZZ

104,2

0707 00 05

JO

187,5

MA

48,4

TR

114,1

ZZ

116,7

0709 90 70

MA

97,4

TR

140,9

ZZ

119,2

0709 90 80

EG

313,6

ZZ

313,6

0805 10 20

EG

48,6

IL

54,3

MA

72,8

TN

62,9

TR

80,2

ZA

52,9

ZZ

62,0

0805 20 10

MA

108,5

TR

101,8

ZZ

105,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

63,4

IL

76,2

JM

120,0

TR

80,4

ZZ

85,0

0805 50 10

BR

72,8

EG

102,1

IL

123,3

TR

119,8

ZA

54,7

ZZ

94,5

0808 10 80

CA

96,2

CN

76,8

MK

40,4

US

115,5

ZA

59,7

ZZ

77,7

0808 20 50

CN

65,6

US

88,7

ZZ

77,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 33/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe durch, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im Handel sind. Dieses Programm wurde in vier Stufen unterteilt, deren letzte gemäß der Entscheidung 2003/565/EG der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) am 31. Dezember 2008 abläuft.

(2)

Die erste Stufe dieses Programms wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) festgelegt. Die zweite und dritte Stufe des Programms wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (5) geregelt. Die vierte Stufe des Programms ist festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6).

(3)

Für die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, die in der ersten, zweiten, dritten und vierten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie geprüft wurden, sind detaillierte Vorschriften für die Wiedereinreichung von Anträgen erforderlich, um Doppelarbeit zu vermeiden und einen hohen Sicherheitsstandard und eine rasche Entscheidung sicherzustellen. Außerdem sind die Beziehungen zwischen Antragstellern, Mitgliedstaaten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (der „Behörde“) und der Kommission sowie die Pflichten aller Beteiligten bei der Anwendung des Verfahrens festzulegen.

(4)

Für die Stoffe der ersten Stufe wurden die Dossiers 1995 und 1996 vorgelegt. Die Behörde nahm kein Peer-Review vor. Angesichts des Alters der ursprünglichen Dossiers und des Wandels im wissenschaftlichen Kenntnisstand, der auch in Leitfäden der Kommission zum Ausdruck kommt, sollte für diese Stoffe ein vollständiges und aktualisiertes Dossier angefordert werden, und die Behörde sollte grundsätzlich ein Peer-Review durchführen. Gleiches sollte im Prinzip für die Stoffe der Stufen 2, 3 und 4 des Arbeitsprogramms gelten, jedoch könnte in Fällen, in denen der Entwurf eines Bewertungsberichts erstellt und ein Antrag innerhalb einer annehmbaren Frist nach der Entscheidung, den Stoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, gestellt wurde, ein beschleunigtes Verfahren angewandt werden.

(5)

Für Stoffe der zweiten Stufe galten strenge Fristen, daher musste auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach einem Peer-Review durch die Behörde entschieden werden. In einigen Fällen wurden Aspekte festgestellt, die dazu führten, dass ein Stoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde. Für diese Stoffe wurden die ursprünglichen Dossiers spätestens im April 2002 vorgelegt. Die Behörde führte zwischen 2003 und 2006 Peer-Reviews durch, daher sind diese Dossiers auf dem neuesten Stand. In einigen dieser Fälle ist ggf. nur eine begrenzte Zahl von Studien notwendig, um ein vollständiges Dossier für einen erneuten Antrag im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in Anhang I auf der Grundlage derselben oder eingeschränkterer vorgesehener Anwendungen zu erstellen. Es ist angemessen, ein beschleunigtes Verfahren für eine erneute Beantragung und das Peer-Review in Fällen vorzusehen, in denen das Dossier erst kürzlich zusammengestellt und diskutiert wurde. Das Gleiche gilt für Stoffe der dritten und vierten Stufe des Arbeitsprogramms, für die die Verfahren zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 geändert wurden.

(6)

Zusätzliche Daten sollten nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der festgelegten Fristen vorgelegt werden.

(7)

Die Möglichkeit, jederzeit einen neuen Antrag für denselben Stoff zu stellen, sollte vorgesehen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung werden detaillierte Regeln für die Vorlage und Bewertung von Anträgen auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt, die von der Kommission im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Arbeitsprogramms bewertet, aber bis zu den unter den Buchstaben a, b und c festgelegten Daten nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen wurden:

a)

für Stoffe der ersten Stufe bis zum 31. Dezember 2006 bzw. im Falle von Metalaxyl bis zum 30. Juni 2010;

b)

für Stoffe der zweiten Stufe bis zum 30. September 2007;

c)

für Stoffe der dritten und vierten Stufe bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Antragsteller“ die Person, die den Wirkstoff selbst herstellt oder die eine andere Partei oder Person mit der Herstellung beauftragt, welche vom Hersteller zum Zweck der Einhaltung dieser Verordnung als sein einziger Vertreter benannt wird;

b)

„Ausschuss“ den in Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;

c)

„Stoffe der ersten Stufe“ die Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 aufgeführt sind;

d)

„Stoffe der zweiten Stufe“ die Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 aufgeführt sind;

e)

„Stoffe der dritten Stufe“ die Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 aufgeführt sind;

f)

„Stoffe der vierten Stufe“ die Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufgeführt sind.

KAPITEL II

REGULÄRES VERFAHREN

Artikel 3

Antrag

(1)   Ein Antragsteller, der die Aufnahme eines Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG anstrebt, stellt bei einem Mitgliedstaat (nachfolgend „berichterstattender Mitgliedstaat“ genannt) in Übereinstimmung mit Artikel 4 einen Antrag auf Zulassung dieses Wirkstoffs, zusammen mit einem vollständigen und einem kurzgefassten Dossier; dabei ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff die Zulassungskriterien gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie erfüllt. Es obliegt dem Antragsteller, nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(2)   Bei der Einreichung seines Antrags kann der Antragsteller gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG darum ersuchen, dass bestimmte Teile des Dossiers gemäß Absatz 1 dieses Artikels vertraulich behandelt werden. Er erläutert für jedes Dokument bzw. für jeden Teil eines Dokuments, warum eine vertrauliche Behandlung erforderlich ist.

Gleichzeitig meldet er Datenschutzansprüche gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG an.

Der Antragsteller legt die vertraulich zu behandelnden Information getrennt vor.

Artikel 4

Dossiers

(1)   Die Kurzfassung des Dossiers umfasst:

a)

Daten bezüglich einer oder mehrerer repräsentativer Anwendungen für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG;

b)

für jeden einzelnen Punkt der in Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genannten Datenanforderungen die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Versuchen und Studien, den Namen ihres Besitzers und der Person oder Einrichtung, die die Versuche und Studien durchgeführt hat;

c)

für jeden einzelnen Punkt der in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genannten Datenanforderungen die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Versuchen und Studien, den Namen ihres Besitzers und der Person oder Einrichtung, die die Versuche und Studien durchgeführt hat, soweit diese relevant sind für die Bewertung der in Artikel 5 dieser Richtlinie genannten Anforderungen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass fehlende Daten in dem gemäß Anhang II oder Anhang III vorzulegenden Dossier, die aus der vorgeschlagenen begrenzten Bandbreite repräsentativer Anwendungen des Wirkstoffs resultieren, zu Einschränkungen bei der Aufnahme in Anhang I führen können;

d)

eine Checkliste, aus der hervorgeht, dass das in Absatz 2 geforderte Dossier vollständig ist;

e)

eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte notwendig sind für die erste Aufnahme des Wirkstoffs;

f)

eine Bewertung aller vorgelegten Informationen.

(2)   Das vollständige Dossier enthält den Volltext der einzelnen Versuchs- und Studienberichte bezüglich aller unter Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Informationen.

Artikel 5

Vollständigkeitsprüfung des Dossiers

(1)   Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags prüft der berichterstattende Mitgliedstaat anhand der Checkliste in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, ob die mit dem Antrag vorgelegten Dossiers alle Unterlagen enthalten, die in Artikel 4 vorgeschrieben sind.

(2)   Fehlen ein oder mehrere der in Artikel 4 vorgesehenen Unterlagen, informiert der Mitgliedstaat den Antragsteller und legt eine Frist für ihre Vorlage fest. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.

(3)   Hat der Antragsteller nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt, teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dies dem Antragsteller, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Kommt die Kommission, nachdem sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, zu dem Schluss, dass der Antragsteller die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt hat, erlässt sie eine Entscheidung, dass der betreffende Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird. Mit dieser Entscheidung wird die Bewertung des betreffenden Wirkstoffs gemäß der vorliegenden Verordnung beendet.

(4)   Ein neuer Antrag für denselben Stoff kann jederzeit eingereicht werden.

(5)   Enthalten die mit dem Antrag vorgelegten Dossiers alle in Artikel 3 vorgesehenen Unterlagen, informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller, die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Behörde über die Vollständigkeit des Antrags.

Artikel 6

Veröffentlichung der Informationen

Bei Anträgen, deren Vollständigkeit festgestellt wurde, veröffentlicht die Kommission die folgenden Informationen:

a)

Name des Wirkstoffs;

b)

Datum der Antragstellung;

c)

Name und Anschrift des Antragstellers;

d)

berichterstattender Mitgliedstaat.

Artikel 7

Angaben von Dritten

(1)   Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die bzw. der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen übermitteln möchte, die zur Bewertung beitragen könnten, insbesondere hinsichtlich potenziell gefährlicher Wirkungen des Wirkstoffs oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt, muss dies, unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 91/414/EWG, spätestens neunzig Tage nach Veröffentlichung der in Artikel 6 genannten Informationen tun.

(2)   Der berichterstattende Mitgliedstaat leitet unverzüglich alle ihm übermittelten Informationen an die Behörde und den Antragsteller weiter.

(3)   Der Antragsteller kann seine Stellungnahme zu den vorgelegten Informationen dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Behörde innerhalb von höchstens sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt übermitteln, zu dem er sie erhält.

Artikel 8

Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat

(1)   Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Antrags gemäß Artikel 3 Absatz 1 erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat einen Bericht (nachstehend „Entwurf des Bewertungsberichts“), in dem er bewertet, ob der Wirkstoff die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG voraussichtlich erfüllt, und übermittelt diesen Bericht an die Kommission mit Kopie an die Behörde. Gleichzeitig informiert er den Antragsteller, dass der Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt wurde, und fordert ihn auf, das aktualisierte Dossier unverzüglich der Behörde, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.

(2)   Der berichterstattende Mitgliedstaat kann die Behörde konsultieren.

(3)   Benötigt der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so setzt er eine Frist fest, innerhalb derer der Antragsteller diese Informationen vorzulegen hat. In diesem Fall wird der Zeitraum von zwölf Monaten um die vom berichterstattenden Mitgliedstaat eingeräumte zusätzliche Frist verlängert. Die zusätzliche Frist darf nicht länger als sechs Monate sein und endet in dem Moment, in dem die zusätzlichen Informationen beim berichterstattenden Mitgliedstaat eingehen. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die Behörde entsprechend. In seiner Bewertung berücksichtigt der berichterstattende Mitgliedstaat nur die innerhalb der gewährten Frist vorgelegten Informationen.

(4)   Hat der Antragsteller nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt, teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dies dem Antragsteller, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Kommt die Kommission, nachdem sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, zu dem Schluss, dass der Antragsteller die fehlenden Unterlagen, die notwendig sind, um festzustellen, ob der Stoff die Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt, nicht vorgelegt hat, erlässt sie eine Entscheidung, dass der betreffende Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird. Die Bewertung des Wirkstoffs gemäß der vorliegenden Verordnung endet damit.

(5)   Ein neuer Antrag für denselben Stoff kann jederzeit eingereicht werden.

Artikel 9

Erhalt des Entwurfs eines Bewertungsberichts und Zugang zu diesem

Nach Erhalt des Dossiers gemäß Artikel 8 Absatz 1 leitet die Behörde den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.

Sie macht den Bericht der Öffentlichkeit zugänglich, räumt dem Antragsteller jedoch zuvor eine Frist von zwei Wochen ein, innerhalb der er beantragen kann, dass bestimmte Teile des Entwurfs des Bewertungsberichts vertraulich behandelt werden.

Die Behörde gewährt eine Frist von neunzig Tagen für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen seitens der Mitgliedstaaten und des Antragstellers.

Gegebenenfalls organisiert die Behörde ein Peer-Review unter Einbeziehung von Experten aus den Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Schlussfolgerung der Behörde

(1)   Die Behörde nimmt innerhalb von neunzig Tagen nach Abschluss der in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Frist eine Schlussfolgerung dazu an, ob der Wirkstoff voraussichtlich die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt, und übermittelt diese dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Gegebenenfalls geht die Behörde in ihrer Schlussfolgerung auf die im Entwurf des Bewertungsberichts genannten Optionen zur Risikominderung in Bezug auf die beabsichtigten Anwendungen ein.

(2)   Benötigt die Behörde zusätzliche Informationen, legt sie in Absprache mit dem berichterstattenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens neunzig Tagen fest, in der der Antragsteller diese zusätzlichen Informationen der Behörde und dem berichterstattenden Mitgliedstaat vorzulegen hat. In diesem Fall verlängert sich die in Absatz 1 vorgesehene Frist von neunzig Tagen um die von der Behörde gewährte zusätzliche Frist. Sie teilt dies der Kommission und den Mitgliedstaaten mit. In ihrer Schlussfolgerung berücksichtigt die Behörde nur die innerhalb der gewährten Frist vorgelegten Informationen.

(3)   Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die zusätzlichen Informationen und leitet sie unverzüglich, spätestens aber sechzig Tage nach Erhalt dieser Informationen, an die Behörde weiter.

(4)   Die Kommission und die Behörde vereinbaren einen Zeitplan für die Vorlage der Schlussfolgerungen, um die Arbeitsplanung zu erleichtern. Die Kommission und die Behörde einigen sich auf ein Format für die Vorlage der Schlussfolgerungen der Behörde.

Artikel 11

Vorlage eines Richtlinien- oder Entscheidungsentwurfs

(1)   Unbeschadet eines Vorschlags, den sie gegebenenfalls im Hinblick auf die Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates (7) vorlegt, unterbreitet die Kommission spätestens sechs Monate nach Erhalt der Schlussfolgerung der Behörde bzw. der Information, dass der Antragsteller die fehlenden Unterlagen für das Dossier nicht vorgelegt hat, dem Ausschuss den Entwurf eines Beurteilungsberichts, der auf der Sitzung des Ausschusses in eine endgültige Form gebracht wird.

Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist zum Beurteilungsbericht Stellung zu nehmen.

(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 vorgesehenen Beurteilungsberichts erlässt die Kommission unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahmen des Antragstellers innerhalb der von der Kommission gemäß Absatz 1 gesetzten Frist eine Richtlinie oder Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, sofern:

a)

ein Wirkstoff vorbehaltlich, soweit zutreffend, bestimmter Bedingungen und Einschränkungen, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird;

b)

ein Wirkstoff nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen wird.

(3)   Mit der Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe b wird die Bewertung des betreffenden Wirkstoffs gemäß der vorliegenden Verordnung beendet.

Artikel 12

Zugang zum Beurteilungsbericht

Der endgültige Beurteilungsbericht, ausgenommen diejenigen Teile, die sich auf gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich geltende Angaben in den Unterlagen beziehen, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

KAPITEL III

BESCHLEUNIGTES VERFAHREN

Artikel 13

Bedingungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Sofern ein Stoff der zweiten, dritten oder vierten Stufe Gegenstand einer Entscheidung zur Nichtaufnahme in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG war und der Entwurf eines Bewertungsberichts erstellt wurde, kann jede Person, die als Antragsteller an dem Verfahren beteiligt war, das zu der Entscheidung geführt hat, oder jede andere Person, die den ursprünglichen Antragsteller mit dessen Zustimmung für die Zwecke dieser Verordnung ersetzt, einen Antrag nach Maßgabe des beschleunigten Verfahrens gemäß der Artikel 14 bis 19 dieser Verordnung stellen. Ein solcher Antrag ist für Stoffe der dritten und vierten Stufe innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung über die Nichtaufnahme und für Stoffe der zweiten Stufe innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung zu stellen.

Artikel 14

Antrag

(1)   Der Antrag gemäß Artikel 13 ist dem Mitgliedstaat vorzulegen, der in dem Bewertungsverfahren, das zu der Entscheidung über die Nichtaufnahme führte, als Berichterstatter aufgetreten ist, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat informiert die Kommission, dass er bereit ist, die Bewertung in Absprache mit dem ursprünglichen berichterstattenden Mitgliedstaat durchzuführen.

(2)   Bei der Vorlage seines Antrags kann der Antragsteller gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG darum ersuchen, dass bestimmte Teile der zusätzlichen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 vertraulich behandelt werden. Er erläutert für jedes Dokument bzw. für jeden Teil eines Dokuments, warum eine vertrauliche Behandlung erforderlich ist.

Der Antragsteller legt die vertraulich zu behandelnden Informationen getrennt vor.

Gleichzeitig meldet er etwaige Datenschutzansprüche gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG an.

Artikel 15

Inhaltliche und verfahrenstechnische Anforderungen

(1)   Folgende inhaltliche Anforderungen gelten:

a)

Die Spezifikation des Wirkstoffs ist identisch mit derjenigen des Wirkstoffs, der Gegenstand der Entscheidung über die Nichtaufnahme war. Änderungen sind nur insoweit zulässig, als sie angesichts der Gründe für die Entscheidung über die Nichtaufnahme notwendig sind, um die Aufnahme des Stoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu ermöglichen.

b)

Die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denen, die Gegenstand der Entscheidung über die Nichtaufnahme waren. Änderungen sind nur insoweit zulässig, als sie angesichts der Gründe für die Entscheidung über die Nichtaufnahme notwendig sind, um die Aufnahme des Stoffs in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu ermöglichen.

c)

Es obliegt dem Antragsteller, nachzuweisen, dass die Anforderungen in Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind.

(2)   Mit dem Antrag legt der Antragsteller vor:

a)

die zusätzlichen Daten, die notwendig sind, um auf die spezifischen Aspekte einzugehen, die zu der Entscheidung über die Nichtaufnahme führten;

b)

alle zusätzlichen Daten, die den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand widerspiegeln, insbesondere Entwicklungen des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes seit Vorlage der Daten, die zu der Entscheidung über die Nichtaufnahme führten;

c)

ergänzende Unterlagen zum ursprünglichen Dossier, soweit angebracht;

d)

eine Checkliste, aus der hervorgeht, dass das Dossier vollständig ist und welche Daten neu sind.

Artikel 16

Veröffentlichung von Informationen

Bei Anträgen, deren Vollständigkeit festgestellt wurde, veröffentlicht die Kommission die folgenden Informationen:

a)

Name des Wirkstoffs;

b)

Datum der Antragstellung;

c)

Name und Anschrift des Antragstellers;

d)

berichterstattender Mitgliedstaat.

Artikel 17

Angaben von Dritten

(1)   Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die bzw. der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen übermitteln möchte, die zur Bewertung beitragen könnten, insbesondere hinsichtlich potenziell gefährlicher Wirkungen des Wirkstoffs oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt, muss dies, unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 91/414/EWG, spätestens neunzig Tage nach Veröffentlichung der in Artikel 16 genannten Informationen tun.

(2)   Der berichterstattende Mitgliedstaat leitet unverzüglich alle ihm übermittelten Informationen an die Behörde und den Antragsteller weiter.

(3)   Der Antragsteller kann seine Stellungnahme zu den vorgelegten Informationen dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Behörde innerhalb von höchstens sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt übermitteln, zu dem er sie erhält.

Artikel 18

Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat

(1)   Die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Daten werden von dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten berichterstattenden Mitgliedstaat bewertet, es sei denn, dieser einigt sich mit einem anderen Mitgliedstaat darauf, dass letzterer als Berichterstatter auftritt. Der Antragsteller, die Kommission, die Behörde und die anderen Mitgliedstaaten werden über diese Einigung informiert.

(2)   Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Antrags übermittelt der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde und der Kommission eine Bewertung der zusätzlichen Daten in einem nachstehend „Zusatzbericht“ genannten Bericht, der den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand und ggf. Informationen aus dem ursprünglichen Dossier wiedergibt, wobei von Dritten vorgelegte Informationen über potenziell gefährliche Wirkungen und Stellungnahmen des Antragstellers gemäß Artikel 17 Absatz 3 berücksichtigt werden. In dem Zusatzbericht wird bewertet, ob der Wirkstoff die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG voraussichtlich erfüllt. Gleichzeitig informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller, dass der Zusatzbericht vorgelegt wurde, und fordert ihn auf, das aktualisierte Dossier unverzüglich der Behörde, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.

Der berichterstattende Mitgliedstaat kann die Behörde konsultieren.

(3)   Benötigt der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, bei denen es nicht um die Vorlage neuer Studien geht, so setzt er eine Frist fest, innerhalb der der Antragsteller diese Informationen vorzulegen hat. In diesem Fall wird der in Absatz 2 genannte Zeitraum von sechs Monaten um die vom berichterstattenden Mitgliedstaat eingeräumte zusätzliche Frist verlängert. Die zusätzliche Frist darf nicht länger als neunzig Tage sein und endet in dem Moment, in dem die zusätzlichen Informationen beim berichterstattenden Mitgliedstaat eingehen. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die Behörde entsprechend. In seiner Bewertung berücksichtigt der berichterstattende Mitgliedstaat nur die innerhalb der gewährten Frist vorgelegten Informationen.

Artikel 19

Zugang zum Zusatzbericht

(1)   Nach Erhalt des Zusatzberichts übermittelt die Behörde diesen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller zur Stellungnahme. Diese Stellungnahmen sind der Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Zusatzberichts zu übermitteln. Die Behörde stellt die Stellungnahmen zusammen und leitet sie an die Kommission weiter.

(2)   Die Behörde stellt den Zusatzbericht auf Anfrage zur Verfügung bzw. hält ihn für jedermann zur Einsichtnahme bereit, mit Ausnahme derjenigen Unterlagen, die in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich akzeptiert wurden.

Artikel 20

Bewertung

(1)   Die Kommission analysiert den Zusatzbericht und, soweit relevant, auch den Entwurf des Bewertungsberichts gemäß Artikel 13 sowie die Empfehlung des berichterstattenden Mitgliedstaates und die Stellungnahmen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der von der Behörde übermittelten Zusammenstellung der Stellungnahmen.

Die Kommission kann die Behörde konsultieren. Diese Konsultation kann gegebenenfalls das Ersuchen einschließen, ein Peer-Review unter Einbeziehung von Experten aus den Mitgliedstaaten zu organisieren.

(2)   Konsultiert die Kommission die Behörde zu Stoffen der zweiten Stufe, legt letztere ihre Schlussfolgerung spätestens neunzig Tage nach Eingang der Aufforderung seitens der Kommission vor. Bei Stoffen der Stufen drei und vier legt die Behörde ihre Schlussfolgerung spätestens sechs Monate nach der Aufforderung vor.

Benötigt die Behörde in Bezug auf Stoffe der dritten und vierten Stufe zusätzliche Informationen, bei denen es nicht um die Vorlage neuer Studien geht, so setzt sie eine Frist von höchstens neunzig Tagen fest, innerhalb der der Antragsteller diese Informationen der Behörde und dem berichterstattenden Mitgliedstaat vorzulegen hat. In diesem Fall verlängert sich die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Frist von sechs Monaten um die von der Behörde gewährte zusätzliche Frist.

Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die zusätzlichen Informationen und leitet sie unverzüglich, spätestens aber sechzig Tage nach Erhalt dieser Informationen, an die Behörde weiter.

(3)   Die Kommission und die Behörde vereinbaren einen Zeitplan für die Vorlage der Schlussfolgerungen, um die Arbeitsplanung zu erleichtern. Die Kommission und die Behörde einigen sich auf ein Format für die Vorlage der Schlussfolgerungen der Behörde.

Artikel 21

Vorlage eines Richtlinien- oder Entscheidungsentwurfs

(1)   Unbeschadet eines Vorschlags, den sie gegebenenfalls im Hinblick auf die Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG vorlegt, unterbreitet die Kommission spätestens sechs Monate nach Erhalt der in Artikel 20 Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Informationen, der Schlussfolgerung der Behörde oder der Information, dass der Antragsteller die fehlenden Unterlagen für das Dossier nicht vorgelegt hat, dem Ausschuss den Entwurf eines Beurteilungsberichts, der auf der Sitzung des Ausschusses in eine endgültige Form gebracht wird.

Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist zum Beurteilungsbericht Stellung zu nehmen.

(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 vorgesehenen Beurteilungsberichts erlässt die Kommission unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahmen des Antragstellers innerhalb der von der Kommission gemäß Absatz 1 gesetzten Frist eine Richtlinie oder Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, sofern:

a)

ein Wirkstoff vorbehaltlich, soweit zutreffend, bestimmter Bedingungen und Einschränkungen, in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird;

b)

ein Wirkstoff nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen wird.

Artikel 22

Zugang zum Beurteilungsbericht

Der endgültige Beurteilungsbericht, ausgenommen diejenigen Teile, die sich auf gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich geltende Angaben in den Unterlagen beziehen, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 23

Gebühren

(1)   Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung ein, nach der die Antragsteller für die administrative Bearbeitung und die Bewertung der zusätzlichen Daten oder des entsprechenden Dossiers eine Gebühr oder ein Entgelt entrichten müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen für die Bewertung eine spezifische Gebühr oder ein Entgelt fest.

(3)   Zu diesem Zweck verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Sie fordern die Zahlung einer Gebühr oder eines Entgelts, die bzw. das so weit wie möglich für jede Vorlage zusätzlicher Daten oder Dossiers den Kosten für die verschiedenen Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der Bewertung entspricht.

b)

Sie stellen sicher, dass die Höhe der Gebühr bzw. des Entgelts auf transparente Weise und im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten der Bewertung und der administrativen Bearbeitung zusätzlicher Daten oder Dossiers festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Berechnung der Gesamtgebühr eine Skala mit festen Entgelten auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten erstellen.

c)

Sie stellen sicher, dass die Gebühr oder das Entgelt gemäß den Anweisungen der Behörde in jedem Mitgliedstaat entgegengenommen und ausschließlich zur Finanzierung der Kosten verwendet wird, die dem berichterstattenden Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Bewertung und administrativen Bearbeitung der zusätzlichen Daten oder Dossiers bzw. der Finanzierung allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen als berichterstattender Mitgliedstaat entstehen.

Artikel 24

Andere Entgelte, Abgaben oder Gebühren

Artikel 23 gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem EG-Vertrag außer der Gebühr gemäß Artikel 23 im Zusammenhang mit der Zulassung, dem Inverkehrbringen, der Anwendung und der Kontrolle von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln andere Entgelte, Abgaben oder Gebühren beizubehalten oder einzuführen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/50/EG (ABl. L 202 vom 3.8.2007, S. 15).

(2)  ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 40.

(3)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.7.2000, S. 27).

(4)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(5)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19).

(6)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2007.

(7)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 34/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2008

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 3).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

103,9

0

01

112,4

0

02

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

110,0

2

01

102,3

5

02

131,6

0

03

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

228,3

22

01

260,3

12

02

326,6

0

03

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

322,0

0

01

283,9

0

02

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

110,8

10

01

0207 14 70

Andere Teile von Hühnern, gefroren

211,9

22

01

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v. H.‘, gefroren

151,3

3

01

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

343,5

0

01

363,9

0

03

0408 11 80

Eigelb getrocknet

318,9

0

02

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

374,2

0

02

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

218,2

21

01

376,2

0

04

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

475,4

0

02


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Argentinien

03

Chile

04

Thailand.“


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 35/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2008

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 15. Januar 2008 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 15. Januar 2008 endende Angebotsfrist wird für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2008 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 der Kommission (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3). Die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1543/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 62).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 36/2008 DER KOMMISSION

vom 17 Januar 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 können die Erstattungen je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattungen auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) entsprechen.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1218/2007 der Kommission (6) sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

In dem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 um 7 EUR/100 kg verringert.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1218/2007 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 19.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor ab 18. Januar 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (7)

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

25,9

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

25,9

0201 10 00 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 10 00 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

48,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

28,7

0201 20 20 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

48,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

28,7

0201 20 30 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 20 50 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

61,0

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

35,9

0201 20 50 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 30 00 9050

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

0201 30 00 9060 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,5

0201 30 00 9100 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

84,7

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

49,8

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

103,4

0201 30 00 9120 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

50,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

29,9

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

62,0

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 30 90 9100

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

0202 30 90 9200 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,5

1602 50 31 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

1602 50 31 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

20,7

1602 50 95 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

1602 50 95 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

20,7

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(2)  Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7) festgelegt.

(3)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7).

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission (ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18).

(5)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission gebunden (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

(6)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(7)  Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 37/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2007 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 70.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 18. Januar 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,15

5,73

1701 11 90 (1)

21,15

11,14

1701 12 10 (1)

21,15

5,54

1701 12 90 (1)

21,15

10,62

1701 91 00 (2)

22,77

14,47

1701 99 10 (2)

22,77

9,33

1701 99 90 (2)

22,77

9,33

1702 90 95 (3)

0,23

0,41


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 38/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2008

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den Teilzeitraum vom Januar 2008 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den zur CARIFORUM-Region gehörenden AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) für die Jahre 2008 und 2009 (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 ist für das Jahr 2008 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 187 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den zur CARIFORUM-Region gehörenden Staaten (laufende Nummer 09.4219), ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 25 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und Aruba (laufende Nummer 09.4189) und ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 10 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten ÜLG (laufende Nummer 09.4190) eröffnet worden.

(2)

Für diese in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 genannten Kontingente ist der erste Teilzeitraum der Monat Januar.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 geht hervor, dass sich die für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4219 während der ersten sieben Tage des Monats Januar 2008 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf eine Menge Reisäquivalent (geschälter Reis) beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die für das betreffende Kontingent beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die für das Kontingent mit den laufenden Nummern 09.4189 und 09.4190 während der ersten sieben Tage des Monats Januar 2008 gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf eine Menge Reisäquivalent (geschälter Reis) beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Somit sind die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2008 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4219 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

(2)   Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4219, 09.4189 und 09.4190 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Mengen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird ab 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 155.


ANHANG

Für den Teilzeitraum vom Monat Januar 2008 zuzuteilende Mengen und für den nächsten Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007

Ursprung/Erzeugnis

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum vom Januar 2008

Verfügbare Mengen für den Teilzeitraum vom Mai 2008

(in kg)

Zur CARIFORUM-Region gehörende Staaten (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007

09.4219

80,286290 %

62 334 003

KN-Code 1006, ausgenommen die Unterposition 1006 10 10

 

 

 

ÜLG (Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007)

 

 

 

KN-Code 1006

 

 

 

a)

Niederländische Antillen und Aruba:

09.4189

 (2)

15 942 363

b)

Am wenigsten entwickelte ÜLG:

09.4190

 (1)

6 667 000


(1)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 39/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2008

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2008

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2007 (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1546/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 68).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 18. Januar 2008 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

0,00

0,00

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. November 2007

zur Zulassung der Säuerung von Traubenmost und Wein aus der Weinbauzone B in Österreich im Wirtschaftsjahr 2007/08

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5615)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2008/58/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse während der Reifezeit der Trauben im Sommer 2007 haben in der Weinbauzone B in Österreich zu einem erheblichen und irreversiblen Rückgang des Säuregehalts der Trauben und des Mostes geführt. Diese besonderen Witterungsbedingungen sind vergleichbar mit denen, die normalerweise in südlicheren Weinbauzonen auftreten.

(2)

Der Gesamtsäuregehalt der geernteten reifen Trauben in den betreffenden Gebieten ist außergewöhnlich niedrig und lässt keine zufrieden stellende Weinbereitung und -lagerung zu.

(3)

Deshalb ist es Österreich zu gestatten, die Säuerung von Most und Wein der Ernte 2007 aus der Weinbauzone B unter den Bedingungen von Anhang V Abschnitt E Nummern 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zuzulassen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen in Anhang V Abschnitt E Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann Österreich die Säuerung von Most und Wein der Ernte 2007 aus der Weinbauzone B unter den Bedingungen von Anhang V Abschnitt E Nummern 2, 3 und 7 der genannten Verordnung zulassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt der beiden neuen Mitgliedstaaten in diesen Mitgliedstaaten auf ihrem Dienstposten verbleiben, mit Wirkung vom 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007

(2008/59/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 seines Anhangs X,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der beiden Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 453/2007 des Rates (2) wurden nach Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2006 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind.

(2)

Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sind nach Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 anzupassen, da nach den der Kommission vorliegenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Festsetzung bzw. Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Berichtigungskoeffizienten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt der beiden neuen Mitgliedstaaten in diesen Mitgliedstaaten auf ihrem Dienstposten verbleiben, werden mit Wirkung vom 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 gemäß dem Anhang angepasst.

Bei der Berechnung dieser Dienstbezüge werden nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse angewandt.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 1.


ANHANG

Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient August 2006

Lesotho

68,3

Madagaskar

76,9

Mosambik

76,4

Simbabwe

60,1


Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient September 2006

Senegal

85,5

Jemen

71,9

Simbabwe

71,4


Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Oktober 2006

Brasilien

79,3

Guinea

55,8

Nepal

72,4

Demokratische Republik Kongo

122,8

Simbabwe

82,6


Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient November 2006

Algerien

91,4

Armenien

122,5

Indonesien

89,8

Republik Moldau

55,8

Demokratische Republik Kongo

125,6

Sudan

57,6

Simbabwe

95,1


Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Dezember 2006

Argentinien

50,7

Chile

72,4

Salomonen

89,1

Demokratische Republik Kongo

127,1

Ruanda

89,6

Ukraine

106,5

Venezuela

60,9

Simbabwe

102,4


Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Januar 2007

Bangladesch

47,1

Botsuana

63,3

Brasilien

83,9

Burkina Faso

94,9

Dschibuti

96,8

Eritrea

49,5

Äthiopien

88,1

Gambia

58,6

Georgien

99,8

Guinea

52,3

Jamaika

90,2

Malawi

70,8

Marokko

91,1

Mauritius

65,7

Mexiko

73,7

Mosambik

76,1

Pakistan

53,5

Swasiland

56,8

Vereinigte Republik Tansania

59,5

Jemen

74,5

Simbabwe

114,9


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2003/548/EG betreffend die Streichung bestimmter Arten von Mietleitungen aus dem Mindestangebot an Mietleitungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6635)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/60/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

nach Anhörung des Kommunikationsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission fasste am 24. Juli 2003 den Beschluss 2003/548/EG vom 24. Juli 2003 über das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen gemäß Artikel 18 der Universaldienstrichtlinie (3). Dieses Mindestangebot enthielt zwei Arten analoger Mietleitungen und drei Arten digitaler Mietleitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 2 048 kbit/s.

(2)

Mit dem breiten Übergang zu neuen Netzarchitekturen haben analoge Mietleitungsarten ihre technische Bedeutung verloren. Die zunehmende Nachfrage nach digitalen Mietleitungen mit hohen Übertragungsgeschwindigkeiten ab 2 048 kbit/s wird vom Markt befriedigt. Eine öffentliche Anhörung hat ergeben, dass die Streichung der fünf Mietleitungsarten aus dem derzeitigen Mindestangebot von den Mitgliedstaaten, den Branchenverbänden und den Beteiligten einhellig befürwortet wird.

(3)

Artikel 18 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie sieht vor, dass die Kommission bestimmte Arten von Mietleitungen aus dem Mindestangebot streichen kann.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste mit dem Titel „Festlegung des Mindestangebots an Mietleitungen mit harmonisierten technischen Merkmalen und der entsprechenden Normen“ wird aus dem Anhang des Beschlusses 2003/548/EG gestrichen.

Artikel 2

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(3)  ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 43.


18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2008

zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 28)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/61/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (2) sieht vor, dass Einfuhren dieser Tiere und dieses Fleischs die Anforderungen gemäß dem entsprechenden Bescheinigungsmuster in der genannten Entscheidung erfüllen müssen.

(2)

Seit 2003 wurden bei Inspektionsbesuchen der Kommission in Brasilien Mängel in Bezug auf die Einfuhrvoraussetzungen der Gemeinschaft für Rindfleisch festgestellt. Einige dieser Mängel wurden von brasilianischer Seite abgestellt, dennoch wurden bei Inspektionsbesuchen der Kommission in jüngster Zeit schwerwiegende Verstöße in Bezug auf die Registrierung von Haltungsbetrieben, die Kennzeichnung von Tieren und die Überwachung von Transporten festgestellt; außerdem wurden frühere Zusagen, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, nicht eingehalten.

(3)

Importe sind nur dann auch weiterhin in sicherer Weise möglich, wenn Kontrolle und Überwachung von Haltungsbetrieben, aus denen die für eine Ausfuhr in die Gemeinschaft in Frage kommenden Tiere stammen, verstärkt werden und Brasilien eine vorläufige Liste solcher zugelassenen Haltungsbetriebe erstellt, für die garantiert wird, dass sie die Anforderungen an Einfuhren von entbeintem und gereiftem Rindfleisch in die Gemeinschaft erfüllen, die überprüft und inspiziert werden und für die der Kommission umfassende Prüf- und Inspektionsberichte vorgelegt werden.

(4)

Die Dienststellen der Kommission führen im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittel- und Veterinäramts Inspektionsbesuche in Drittländern durch, um sicherzugehen, dass die Einfuhrvoraussetzungen der Europäischen Union in den aufgeführten Haltungsbetrieben erfüllt werden.

(5)

Die vorläufige Liste von Haltungsbetrieben kann überarbeitet werden, nachdem die Kommission über die Ergebnisse dieser Inspektionen informiert wurde. Diese Liste zugelassener Betriebe sollte über das integrierte EDV-System der Kommission für das Veterinärwesen (TRACES) zu Informationszwecken öffentlich bekanntgemacht werden.

(6)

Es ist notwendig, in der Liste der Drittländer, die Frischfleisch in die Gemeinschaft exportieren dürfen, in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG festzulegen, dass nur frisches entbeintes und gereiftes Rindfleisch, das von Tieren stammt, die nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Entscheidung geschlachtet wurden, für die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden, da nur in Bezug auf solches Fleisch die neuen Anforderungen für zugelassene Betriebe garantiert werden können. Gleichzeitig ist es angebracht, einen Fehler in dieser Tabelle zu berichtigen.

(7)

Die Liste der Drittländer in Anhang II Teil 1 und das Bescheinigungsmuster „BOV“ in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollten Sendungen frischen entbeinten und gereiften Rindfleischs, die vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung bescheinigt und auf den Weg gebracht wurden, für einen festgelegten Zeitraum zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Liste von Drittländern in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG wird der Eintrag für „BR-Brasilien“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:

BR-Brasilien

„BR-0

Landesweit

EQU

 

 

 

 

BR-1

Teile des Bundesstaates Minas Gerais (ausgenommen die regionalen Verwaltungseinheiten Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí);

Bundesstaat Espíritu Santo;

Bundesstaat Goiás;

Teil des Bundesstaates Mato Grosso mit den regionalen Verwaltungseinheiten:

Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Barão de Melgaço),

Caceres (ausgenommen die Gemeinde Caceres),

Lucas do Rio Verde,

Rondonopolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora),

Barra do Garça,

Barra do Bugres;

Bundesstaat Rio Grande do Sul

BOV

A und H

1

 

31. Januar 2008

BR-2

Bundesstaat Santa Catarina

BOV

A und H

1

 

31. Januar 2008“

Artikel 2

In der Veterinärbescheinigung „BOV“ gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG:

1.

Abschnitt 10.3 erhält folgende Fassung:

„10.3.

Es wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen [Maul- und Klauenseuche oder] (12) Rinderpest geimpft, und

(5) entweder [b) im Betrieb und in den im Umkreis von 10 km gelegenen Betrieben ist in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten,]

(5) (13) oder [b) der Betrieb ist nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen von Amts wegen gesperrt und im Betrieb und in den im Umkreis von 25 km gelegenen Betrieben ist in den letzten 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten, und

c) die Tiere wurden zumindest in den 40 Tagen, bevor sie auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, im Betrieb gehalten;]

(5) (18) [d) in den letzten drei Monaten wurden keine Tiere aus nicht zur Ausfuhr in die EU zugelassenen Gebieten in den Betrieb verbracht;

e) die Tiere sind im nationalen System zur Identifizierung und Herkunftsbescheinigung für Rinder identifiziert und registriert;

f) die fraglichen Haltungsbetriebe sind, nach einem positiven Inspektionsergebnis und entsprechenden amtlichen Bericht der zuständigen Behörden, in TRACES (19) als zugelassene Haltungsbetriebe aufgeführt, und die zuständigen Behörden führen regelmäßige Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die in der vorliegenden Entscheidung festgelegten einschlägigen Anforderungen eingehalten werden.]

(5) (14) oder [b) der Betrieb ist nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen von Amts wegen gesperrt, und im Betrieb und in den im Umkreis von 10 km gelegenen Betrieben ist in den letzten 12 Monaten kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten, und

c) die Tiere wurden zumindest in den 40 Tagen, bevor sie auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, im Betrieb gehalten.]“

2.

Nach Anmerkung (18) wird folgende Anmerkung (19) eingefügt:

„(19)

Die von der zuständigen Behörde vorgelegte Liste zugelassener Haltungsbetriebe wird von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und auf dem neuesten Stand gehalten. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Liste zugelassener Haltungsbetriebe über ihr integriertes EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) zu Informationszwecken veröffentlicht wird.“

Artikel 3

Sendungen von frischem entbeintem und gereiftem Rindfleisch, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 79/542/EWG ausgestellt wurden, bevor die in der vorliegenden Entscheidungen enthaltenen Änderungen eingeführt wurden, können, sofern die Bescheinigungen ein Ausstellungsdatum vor dem 31. Januar 2008 tragen und die Sendungen zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Weg in die Gemeinschaft waren, bis zum 15. März 2008 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem 31. Januar 2008.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Januar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2002, S. 11.

(2)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/736/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 29).