ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 11

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
15. Januar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 25/2008 der Kommission vom 14. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/41/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2007 zur Ernennung von sieben Mitgliedern des Rechnungshofs

3

 

 

2008/42/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2007 zur Ernennung eines italienischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

5

 

 

2008/43/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ernennung eines litauischen Mitglieds und eines litauischen stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen

6

 

 

2008/44/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ernennung eines griechischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

7

 

 

2008/45/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds und eines deutschen stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen

8

 

 

Kommission

 

 

2008/46/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der Exekutivagentur für die Forschung für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme Menschen, Kapazitäten und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates ( 1 )

9

 

 

2008/47/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6451)  ( 1 )

12

 

 

2008/48/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6487)

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (kodifizierte Fassung) (ABl. L 304 vom 22.11.2007)

23

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1324/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 294 vom 13.11.2007)

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 25/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

148,6

MA

56,2

TN

129,8

TR

110,2

ZZ

111,2

0707 00 05

JO

190,5

MA

68,3

TR

108,1

ZZ

122,3

0709 90 70

MA

107,0

TR

127,7

ZZ

117,4

0709 90 80

EG

63,7

ZZ

63,7

0805 10 20

EG

42,8

IL

46,8

MA

62,1

TR

65,9

ZA

15,3

ZZ

46,6

0805 20 10

MA

78,8

TR

101,8

ZZ

90,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

60,5

IL

64,3

JM

97,0

PK

42,8

TR

86,2

ZZ

70,2

0805 50 10

EG

86,2

IL

149,9

TR

126,7

ZA

76,9

ZZ

109,9

0808 10 80

CA

96,2

CN

88,1

MK

42,9

TR

118,1

US

112,6

ZA

159,1

ZZ

102,8

0808 20 50

CN

62,2

US

103,6

ZZ

82,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

15.1.2008   

DE

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L 11/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Dezember 2007

zur Ernennung von sieben Mitgliedern des Rechnungshofs

(2008/41/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 247 Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 160b Absatz 3,

nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit der Herren Jean-François BERNICOT, David BOSTOCK, François COLLING, Maarten B. ENGWIRDA, Ioannis SARMAS, von Frau Hedda VON WEDEL sowie Herrn Hubert WEBER läuft am 31. Dezember 2007 ab.

(2)

Die Ämter sollten daher neu besetzt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr David BOSTOCK,

Herr Michel CRETIN,

Herr Maarten B. ENGWIRDA,

Herr Henri GRETHEN,

Herr Harald NOACK,

Herr Ioannis SARMAS,

Herr Hubert WEBER.

werden für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 zu Mitgliedern des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  Stellungnahmen vom 28. und 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


15.1.2008   

DE

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L 11/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Dezember 2007

zur Ernennung eines italienischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2008/42/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2006/524/EG, Euratom des Rates vom 11. Juli 2006 zur Ernennung der tschechischen, deutschen, estnischen, spanischen, französischen, italienischen, lettischen, litauischen, luxemburgischen, ungarischen, maltesischen, österreichischen, slowenischen und slowakischen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

nach Stellungnahme der Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Paolo BEDONI der Sitz eines italienischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Maurizio REALE wird als Nachfolger von Herrn Paolo BEDONI für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 30.


15.1.2008   

DE

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L 11/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Ernennung eines litauischen Mitglieds und eines litauischen stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen

(2008/43/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der litauischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Gediminas PAVIRŽIS ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Nach dem Ausscheiden von Herrn Edmundas ČESNA ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Gediminas PAVIRŽIS, Mitglied des Stadtrates von Vilnius (member of the council of Vilnius district municipality) (Mandatswechsel),

und

b)

zum stellvertretenden Mitglied im Ausschuss der Regionen:

Herr Andrius KUPČINSKAS, Bürgermeister der Stadt Kaunas (Mayor of Kaunas city municipality).

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


15.1.2008   

DE

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L 11/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Ernennung eines griechischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

(2008/44/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der griechischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Nach dem Ausscheiden von Frau Fofi GENNIMATA ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Evangelia SCHINARAKI-ILIAKI, Präfektin von Heraklion (Kreta), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, zum Mitglied im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


15.1.2008   

DE

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L 11/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Ernennung eines deutschen Mitglieds und eines deutschen stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen

(2008/45/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Frau Emilia MÜLLER ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Nach dem Ausscheiden von Herrn Edmund STOIBER ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Markus SÖDER, Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten in der Staatskanzlei des Freistaates Bayern,

und

b)

zum stellvertretenden Mitglied im Ausschuss der Regionen:

Herr Günther BECKSTEIN, Ministerpräsident des Freistaates Bayern.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


Kommission

15.1.2008   

DE

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L 11/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2007

zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/46/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem mit der genannten Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen zu übertragen.

(2)

Die Schaffung einer Exekutivagentur soll die Kommission in die Lage versetzen, sich auf die Kerntätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die Gesamtverantwortung übernehmen.

(3)

Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (2) werden im Rahmen der spezifischen Programme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ Projekte in den Bereichen Forschung, technische Entwicklung und Demonstration durchgeführt, die keiner politischen Entscheidungen bedürfen, jedoch während des gesamten Projektzyklus umfangreiche technische und finanzielle Fachkenntnisse erfordern.

(4)

Gemäß dem Siebten Rahmenprogramm geschlossene Finanzhilfevereinbarungen können über mehrere Jahre laufen, wobei zahlreiche Finanzhilfevereinbarungen im Jahr 2014 in Kraft treten und bis zum Jahr 2017 und länger aktiv verwaltet werden.

(5)

Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine klare Trennung zwischen der Programmplanungsphase, die in die Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen fällt, und der Projektdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen wird, getroffen werden.

(6)

Das spezifische Programm „Menschen“ sowie die Forschung zugunsten der KMU im Rahmen des spezifischen Programms „Kapazitäten“ sind mit Projekten verbunden, in deren Rahmen zahlreiche kleinere Maßnahmen vorzunehmen sind.

(7)

Die Themen Sicherheit und Raumfahrt des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ sind neue Bereiche, in denen die Kommission nicht über ausreichend interne Fachleute verfügt und die daher als Pilotprojekte für die Durchführung komplexerer Verbundforschungsprojekte durch eine Exekutivagentur geeignet wären.

(8)

Eine Exekutivagentur könnte darüber hinaus zentrale administrative und logistische Unterstützungsleistungen für andere Bereiche des Rahmenprogramms erbringen.

(9)

Die Agentur sollte ihren Verwaltungshaushalt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (3), ausführen.

(10)

Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat gezeigt, dass die Einrichtung einer Exekutivagentur für die Forschung sowohl in finanzieller als auch in sonstiger Hinsicht Vorteile hätte.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung der Agentur

(1)   Es wird eine Exekutivagentur (nachstehend die „Agentur“) für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung eingerichtet, deren Statut in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt ist.

(2)   Die Agentur wird „Exekutivagentur für die Forschung“ genannt.

Artikel 2

Sitz

Sitz der Agentur ist Brüssel.

Artikel 3

Dauer

Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017 eingerichtet.

Artikel 4

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Agentur wird hiermit beauftragt, im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013), das auf dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG beruht, (nachstehend: „das Rahmenprogramm“) die folgenden Aufgaben zu übernehmen:

a)

die Verwaltung bestimmter Phasen konkreter Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung bestimmter Bereiche des spezifischen Programms „Menschen“ auf der Grundlage der Entscheidung 2006/973/EG des Rates (4) und des von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramms sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Prüfungen, wobei abhängig von der Befugnisübertragung durch die Kommission einschlägige Entscheidungen zu treffen sind;

b)

die Verwaltung bestimmter Phasen konkreter Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen, die im Bereich Forschung zugunsten KMU im Rahmen des spezifischen Programms „Kapazitäten“ getroffen werden, wobei dies auf der Grundlage der Entscheidung 2006/974/EG des Rates (5) und des von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramms erfolgt, sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Prüfungen; in Abhängigkeit von der Befugnisübertragung durch die Kommission sind dabei einschlägige Entscheidungen zu treffen;

c)

die Verwaltung bestimmter Phasen konkreter Projekte im Rahmen der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Hinblick auf die Themen Raumfahrt und Sicherheit des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ auf der Grundlage der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (6) und des von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramms sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Prüfungen, wobei abhängig von der Befugnisübertragung durch die Kommission einschlägige Entscheidungen zu treffen sind;

d)

die Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — die Vornahme aller für die Verwaltung der unter den Buchstaben a, b und c erwähnten Teile der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen im Zusammenhang stehen;

e)

die Erhebung und Auswertung aller Informationen, die für die Leitung der Durchführung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Teile von Gemeinschaftsprogrammen erforderlich sind, und die Übermittlung dieser Informationen an die Kommission;

f)

die Erbringung logistischer und administrativer Unterstützungsleistungen für die spezifischen Programme „Kapazitäten“, „Zusammenarbeit“ und „Menschen“, insbesondere im Hinblick auf die Veröffentlichung von Aufforderungen, die Entgegennahme und Bewertung von Vorschlägen, die Beauftragung von Bewertern, die Vorbereitung von Zahlungen an die Bewerter und die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

(2)   Nach Vorlage einer Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eingesetzten Ausschusses der Exekutivagenturen kann die Kommission die Agentur ermächtigen, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben weitere gleichartige Aufgaben zu übernehmen.

(3)   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen aufgeführt, und der Beschluss wird abgeändert, wenn der Agentur zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Er wird dem Ausschuss der Exekutivagenturen zur Information vorgelegt.

Artikel 5

Organisationsstruktur

(1)   Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor verwaltet, die von der Kommission ernannt werden.

(2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(3)   Der Direktor der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Lenkungsausschusses und des Direktors ist verlängerbar.

Artikel 6

Zuschüsse

Die Agentur erhält die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Zuschüsse, die der Mittelausstattung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Programme und, sofern angebracht, denen anderer Teile des Rahmenprogramms entnommen werden, mit deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 beauftragt wird.

Artikel 7

Kontrolle und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission; sie erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Programme regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 8

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 aus.

Brüssel, den 14. Dezember 2007

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 10).

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272.

(5)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299.

(6)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.


15.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6451)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/47/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sieht Höchstgehalte an Aflatoxinen in Lebensmitteln vor. Nur Lebensmittel, bei denen die Höchstgehalte nicht überschritten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, damit die Ziele der Verordnung erreicht, also u. a. Risiken für Mensch und Tier vermieden, beseitigt oder auf ein annehmbares Maß gesenkt werden.

(3)

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können Prüfungen von Futtermitteln und Lebensmitteln genehmigt werden, mit denen ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft verifiziert, dass die ausgeführten Produkte den Gemeinschaftsvorschriften genügen.

(4)

Eine derartige Genehmigung kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Gemeinschaftsüberprüfung nachgewiesen wurde, dass die in die Gemeinschaft ausgeführten Futtermittel oder Lebensmittel den Gemeinschaftsvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften genügen und dass die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen als ausreichend wirksam und effizient angesehen werden, um die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ganz oder teilweise zu ersetzen.

(5)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben der Kommission im April 2005 einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen amerikanischen Behörden durchführen, um eine etwaige Aflatoxin-Kontamination in Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen festzustellen, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(6)

Vom 18. bis zum 22. September 2006 stattete das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission (LVA) den Vereinigten Staaten von Amerika einen Kontrollbesuch ab, um die dort vorhandenen Kontrollsysteme für Aflatoxine bei Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zu bewerten und zu verifizieren, dass die durchgeführten Prüfungen der Produkte, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, sicherstellen, dass diese Produkte den Gemeinschaftsvorschriften genügen. Der Kontrollbesuch ergab, dass die Vereinigten Staaten von Amerika über ein eindeutig festgelegtes System zur Kontrolle des Aflatoxingehalts bei Erdnüssen und gut funktionierende zugelassene Laboratorien verfügen. Die zuständigen amerikanischen Behörden haben zugesagt, die festgestellten geringfügigen Mängel zu beheben, und entsprechende Maßnahmen ergriffen.

(7)

Daher ist es angemessen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zu genehmigen, die sicherstellen, dass die von der Gemeinschaft festgelegten Höchstgehalte an Aflatoxinen nicht überschritten werden.

(8)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 richten die Mitgliedstaaten die Häufigkeit von Warenuntersuchungen bei Einfuhren nach den Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Lebensmitteln; dabei berücksichtigen sie u. a. die Garantien, die die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes des betreffenden Lebensmittels abgegeben haben. Mit den systematischen Prüfungen vor der Ausfuhr, die unter der Aufsicht des USDA in Übereinstimmung mit der Genehmigung der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, gehen weitreichende Garantien gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten einher. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten die Häufigkeit von Warenuntersuchungen bei den erwähnten Lebensmitteln diesen Garantien entsprechend verringern.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr

Die Prüfungen in Bezug auf Aflatoxine, die das amerikanische Landwirtschaftsministerium (USDA) unmittelbar vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft durchführt, werden für die folgenden Lebensmittel und die daraus hergestellten Erzeugnisse (nachstehend „Lebensmittel“) genehmigt:

a)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

b)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

c)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

Die Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr gilt nur für Erdnüsse gemäß Absatz 1, die im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika erzeugt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für die Genehmigung von Prüfungen vor der Ausfuhr

(1)   Der Sendung liegt Folgendes bei:

a)

die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen eines vom USDA zugelassenen Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (3);

b)

eine Bescheinigung (4) gemäß dem Anhang, die von einem dazu ermächtigten Vertreter des USDA ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft wurde und sich auf Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten von Amerika bezieht.

(2)   Jede Sendung von Lebensmitteln ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code im Bericht über die Ergebnisse der Probenahme und Analyse und dem Code in der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung übereinstimmt. Jede einzelne Tüte (oder sonstige Verpackung) der Sendung ist mit diesem Code zu kennzeichnen.

(3)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Bescheinigung ist für Einfuhren von Lebensmitteln in die Gemeinschaft höchstens vier Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig.

Artikel 3

Aufteilung einer Sendung

Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Aufteilung stattgefunden hat, beglaubigte Kopien der Bescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bis einschließlich zur Großhandelsebene beizufügen. Falls der Lebensmittelunternehmer mitteilt, dass er eine Aufteilung der Sendung beabsichtigt, kann die zuständige Behörde beglaubigte Kopien der Bescheinigung auch zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr aushändigen.

Artikel 4

Amtliche Kontrollen

Die Dokumentenprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird am Ort der erstmaligen Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführt; der Sendung wird ein entsprechender Nachweis beigefügt.

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebensmitteln gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung deutlich verringert, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung eingehalten werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Dezember 2007.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 14).

(3)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

(4)  Die Bescheinigung basiert auf dem Muster gemäß Anhang I der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37). Die Erläuterungen zur Bescheinigung im Anhang I der oben genannten Entscheidung gelten auch für die Bescheinigung im Anhang dieser Entscheidung. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 könnte die Bescheinigung künftig — nachdem die entsprechenden Modalitäten vereinbart wurden — auf elektronischem Wege ausgestellt werden.


ANHANG

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15.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6487)

(Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2008/48/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbietet für tierische Nebenprodukte und Verarbeitungserzeugnisse die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft, es sei denn, Einfuhr und Durchfuhr sind im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission (2) genehmigen Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die Einfuhr von Gelatine, die aus Material hergestellt wurde, das Rinderwirbelsäule enthält, gemäß der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 eingestuft ist und gemäß dieser Entscheidung ausschließlich zur Verwendung als Fotogelatine in der Fotoindustrie bestimmt ist.

(3)

Frankreich hat die Kommission gemäß der Entscheidung 2004/407/EG davon in Kenntnis gesetzt, dass der Fotobetrieb Kodak in Chalon-sur-Saône keine Fotogelatine mehr aus Japan und den USA einführt.

(4)

Außerdem erscheint es geboten, dafür Sorge zu tragen, dass das Muster der Veterinärbescheingung im Anhang der Entscheidung 2004/407/EG mit dem durch die Entscheidung 2004/292/EG (3) der Kommission geschaffenen integrierten rechnergeschützten Veterinärsystem TRACES kompatibel ist.

(5)

Die Entscheidung 2004/407/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/407/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Fotogelatine

Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen Belgien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich die Einfuhr von Gelatine, die aus Material hergestellt wurde, das Rinderwirbelsäule enthält, gemäß der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 eingestuft ist und gemäß dieser Entscheidung ausschließlich zur Verwendung als Fotogelatine in der Fotoindustrie bestimmt ist.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.“

3.

Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 13).

(2)  ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 11. Berichtigte Fassung im ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 9. Entscheidung zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/311/EG (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 40).

(3)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).


ANHANG

Die Anhänge I und III werden wie folgt geändert.

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

HERKUNFTSDRITTLÄNDER UND HERKUNFTSBETRIEBE, BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATEN, GRENZKONTROLLSTELLEN DER ERSTEN EINFUHR UND ZUGELASSENE FOTOBETRIEBE

Herkunftsdrittland

Herkunftsbetriebe

Bestimmungsmitgliedstaat

Grenzkontrollstelle der ersten Einfuhr

Zugelassene Fotobetriebe

Japan

Nitta Gelatin Inc.

2-22 Futamata

Yao-City, Osaka

581 — 0024 Japan

Jellie Co. ltd.

7-1, Wakabayashi 2-Chome,

Wakabayashi-ku,

Sendai-city, Miyagi,

982 Japan

NIPPI Inc. Gelatin

Division

1 Yumizawa-Cho

Fujinomiya City Shizuoka

418 — 0073 Japan

Niederlande

Rotterdam

Fuji Photo Film BV, Tilburg

Nitta Gelatin Inc

2-22 Futamata

Yao-City, Osaka

581 — 0024, Japan

Vereinigtes Königreich

Liverpool

Felixstowe

Kodak Ltd

Headstone DRIVE,

Harrow, MIDDX

HA4 4TY

USA

Eastman Gelatine

Corporation, 227

Washington Street,

Peabody,

MA,

01960 USA

Gelita North America,

2445 Port Neal

Industrial Road

Sergeant Bluff

Iowa

51054 USA

Luxemburg

Antwerpen

Zaventem

Luxemburg

DuPont Teijin

Luxemburg SA

B.P. 1681

L-1016 Luxemburg

Vereinigtes Königreich

Liverpool

Felixstowe

Kodak Ltd

Headstone DRIVE,

Harrow, MIDDX

HA4 4TY“

2.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR TECHNISCHER GELATINE AUS DRITTLÄNDERN ZUR VERWENDUNG IN DER FOTOINDUSTRIE

Erläuterungen

a)

Das Ausfuhrland stellt nach den im vorliegenden Anhang III vorgesehenen Mustern die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zur Verwendung in der Fotoindustrie bestimmter technischer Gelatine aus. Die Bescheinigungen enthalten die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c)

Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch gegebenenfalls andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

d)

Werden der Bescheinigung zur Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

e)

Umfasst die Bescheinigung einschließlich der zusätzlichen Seiten gemäß Buchstabe d mehr als eine Seite, so ist jede Seite am Seitenende mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — sowie am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.

f)

Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

g)

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung von der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft bis zur Ankunft im Bestimmungsfotobetrieb begleiten.

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Berichtigungen

15.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/23


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (kodifizierte Fassung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 22. November 2007 )

Seite 25, Anhang I, unter „8. BESCHEINIGUNG DER AUSSTELLENDEN STELLE“:

anstatt:

„… von Vordervierteln …“

muss es heißen:

„… von Hintervierteln …“


15.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/23


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1324/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

( Amtsblatt der Europäischen Union L 294 vom 13. November 2007 )

Seite 14, Artikel 1 Ziffer 3, geänderter Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, Buchstabe b:

anstatt:

„ ‚b)

vom 1. bis 10. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember des folgenden Jahres.‘;“;

muss es heißen:

„ ‚b)

vom 1. bis 10. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember desselben Jahres.‘;“.