ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 9

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
12. Januar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 20/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 21/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (kodifizierte Fassung)

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 23/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 )

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 24/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/37/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms Ideen auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates ( 1 )

15

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/38/GASP des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

18

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2008/39/JI

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

21

 

 

2008/40/JI

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, dem Protokoll vom 27. September 1996, dem Protokoll vom 29. November 1996 und dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 20/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

147,2

MA

59,1

TN

129,8

TR

121,6

ZZ

114,4

0707 00 05

JO

190,5

MA

75,7

TR

150,2

ZZ

138,8

0709 90 70

MA

110,4

TR

126,1

ZZ

118,3

0709 90 80

EG

313,6

ZZ

313,6

0805 10 20

CL

64,2

EG

44,1

IL

46,8

MA

64,9

TR

75,1

ZA

37,4

ZZ

55,4

0805 20 10

MA

87,3

ZZ

87,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

59,1

IL

61,5

PK

42,8

TR

84,9

ZZ

62,1

0805 50 10

EG

77,2

IL

149,9

TR

119,4

ZA

76,9

ZZ

105,9

0808 10 80

CA

102,6

CN

87,5

MK

35,5

TR

118,1

US

114,4

ZA

89,0

ZZ

91,2

0808 20 50

CN

83,6

US

106,9

ZA

134,7

ZZ

108,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 21/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2008

zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Tieren fest. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2)

Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält eine Liste von Schnelltests, die zur TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind.

(3)

Änderungen an Schnelltests und Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das Gemeinschaftliche Referenzlabor (GRL) für TSE vorgenommen werden, sofern das GRL befindet, dass die Änderungen die Sensitivität, Spezifität und Zuverlässigkeit solcher Tests nicht beeinträchtigen. Am 13. April 2007 genehmigte das GRL Änderungen an dem derzeit zugelassenen TSE-Schlachtkörperschnelltest „Enfer TSE Kit Version 2.0“ und empfahl, die geänderte Version („Enfer TSE Version 3“) in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1428/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 61).


ANHANG

Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

„4.   Schnelltests

Zur Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Verfahren als Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern angewandt:

Test auf der Grundlage des Western-Blotting-Verfahrens zur Ermittlung des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check);

Chemolumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren und ELISA-Technik unter Verwendung eines verstärkten chemolumineszenten Reagens (Enfer-Test & Enfer TSE Kit Version 2.0, automatisierte Probenvorbereitung);

Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc (Enfer TSE Version 3);

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt (Bio-Rad Te-SeE-Test);

Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis von proteinase-K-resistenten PrPRes mit monoklonalen Antikörpern (Prionics-Check LIA-Test);

konformationsabhängiger Immunoassay, BSE-Antigen-Testkit (Beckman Coulter InPro CDI Kit);

Chemilumineszenz-ELISA-Test zur qualitativen Bestimmung von PrPSc (CediTect BSE-Test);

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Antigen-Test-Kit, EIA);

Chemilumineszenz-Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc in Rindergewebe (Institut Pourquier Speed’it BSE);

Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fraktionen (Prionics Check PrioSTRIP);

zweiseitiger Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern, gerichtet auf zwei in hoch entfaltetem Zustand von bovinem PrPSc präsentierte Epitope (Roboscreen Beta Prion BSE EIA Test Kit);

Sandwich-ELISA zum Nachweis von proteinase-K-resistentem PrPSc (Roche Applied Science PrionScreen);

ELISA zum Antigeneinfang unter Verwendung zweier verschiedener monoklonaler Antikörper zum Nachweis von proteinase-K-resistenten PrP-Fraktionen (Fujirebio FRELISA BSE-Schlachtkörperschnelltest).

Zur Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Verfahren als Schnelltests zur TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen angewandt:

konformationsabhängiger Immunoassay, BSE-Antigen-Testkit (Beckman Coulter InPro CDI Kit);

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration (Bio-Rad Te-SeE-Test);

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration (Bio-Rad Te-SeE Schaf- und Ziegen-Test);

Chemilumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren und ELISA-Technik unter Verwendung eines verstärkten chemilumineszenten Reagens (Enfer TSE-Kit Version 2.0);

Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc (Enfer TSE Version 3);

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE-Scrapie-Antigen-Test-Kit, EIA);

Chemilumineszenz-Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc in Schafgewebe (POURQUIER’S-LIA Scrapie);

Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western-Test für kleine Wiederkäuer);

Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis des proteinase-K-restistenten Fragments PrPSc (Prionics Check LIA für kleine Wiederkäuer).

Bei allen Tests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.

Der Hersteller der Schnelltests muss über ein vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Das Testprotokoll hat der Hersteller dem gemeinschaftlichen Referenzlabor vorzulegen.

Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das Gemeinschaftliche Referenzlabor unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des Gemeinschaftlichen Referenzlabors durch die Änderung die Sensitivität, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.“


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 22/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2008

mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 (2), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, die Artikel 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 461/93 der Kommission vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 wurde ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema mit dem Ziel eingeführt, die Markttransparenz im Schaffleischsektor zu verbessern. Zur Festlegung der Marktpreise für die betreffenden Handelsklassen sind ausführliche Bestimmungen erforderlich. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Marktpreise auf der geeignetsten Vermarktungsstufe zu bestimmen sind. Als geeignetste Stufe sollte der Eingang zum Schlachtbetrieb gelten. Damit die Schlachtkörper von Schafen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich klassifiziert werden, sollten die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sowie die Farbe genauer definiert werden.

(3)

Es sollte eine Preisberichterstattung eingeführt werden, die sich auf die Klassifizierung der Schlachtkörper unmittelbar nach der Schlachtung bezieht. Für diesen Zweck sollten die Schlachtkörper genau identifiziert werden.

(4)

Die Einteilung in Handelsklassen sollte von ausreichend qualifiziertem Personal vorgenommen werden. Die Stichhaltigkeit dieser Einteilung sollte durch wirksame, eine einheitliche Anwendung gewährleistende Kontrollen geprüft werden.

(5)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 nimmt eine gemeinschaftliche Überwachungsgruppe Inspektionen vor, um in der Gemeinschaft eine einheitliche Anwendung des Handelsklassenschemas zu gewährleisten.

(6)

Die Zusammensetzung der Gruppe und die Durchführung dieser Inspektionen vor Ort sollten geregelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 zu ermittelnde Marktpreis ist der dem Lieferanten für Lämmer mit Ursprung in der Gemeinschaft gezahlte Preis frei Schlachthof vor Mehrwertsteuer. Dieser Preis wird ausgedrückt je 100 kg Schlachtkörpergewicht gemäß der Referenzaufmachung nach Artikel 2 der genannten Verordnung, am Haken im Schlachthof gewogen und eingestuft.

(2)   Als Gewicht wird das um den kühlungsbedingten Gewichtsverlust bereinigte Gewicht des warmen Schlachtkörpers zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die verwendeten Berichtigungskoeffizienten mit.

(3)   Weicht der am Haken gewogene und eingestufte Schlachtkörper von der Referenzaufmachung ab, passen die Mitgliedstaaten das Schlachtkörpergewicht durch Anwendung von Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die angewendeten Koeffizienten mit.

Bei den Kategorien des Anhangs III der genannten Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch auch die für die jeweils übliche Schlachtkörperaufmachung je 100 kg erzielten Preise mitteilen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Unterschiede zwischen dieser Aufmachung und der Referenzaufmachung.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten, deren Schaffleischerzeugung 200 Tonnen im Jahr überschreitet, übermitteln der Kommission eine vertrauliche Liste der Schlachthöfe oder Betriebe, die an der Ermittlung der Preise gemäß dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema beteiligt sind, nachfolgend: beteiligte Betriebe, sowie deren geschätzte jährliche Schlachtleistung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für alle beteiligten Betriebe spätestens jeden Donnerstag den Durchschnittspreis in Euro oder in Landeswährung, der für jede Lammqualität im Rahmen des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas in der Vorwoche der Woche ermittelt wurde, in der die Mitteilung erfolgt, sowie die entsprechenden Mengen. Entfallen auf eine bestimmte Qualität jedoch weniger als 1 % der Gesamtmenge, so braucht der genannte Preis nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem den gewichtsabhängigen Durchschnittspreis aller in Klassen eingeteilten, für die Preisermittlung verwendeten Lammschlachtkörper mit.

Die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, die Preise für jede der im Anhang I beschriebenen Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen nach Gewichtskriterien zu unterteilen. Unter „Qualität“ ist die Kombination der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen zu verstehen.

Artikel 3

Die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 genannten zusätzlichen Bestimmungen sind für die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen in Anhang I aufgeführt. Die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 genannte Fleischfarbe wird unter Bezugnahme auf eine genormte Farbskala an der Flanke neben dem „rectus abdominis“ festgestellt.

Artikel 4

(1)   Die Klassifizierung erfolgt spätestens eine Stunde nach der Schlachtung.

(2)   Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 genannte Kennzeichnung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, die in den beteiligten Betrieben nach Maßgabe des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper eingestuft worden sind, erfolgt durch Stempelaufdruck, aus dem die Kategorie sowie die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse hervorgehen.

Bei diesem Stempelaufdruck nach einem von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verfahren ist unverwischbare, ungiftige Tinte zu verwenden.

Die Kategorien werden wie folgt bezeichnet:

a)

L: Schlachtkörper von unter zwölf Monate alten Schafen (Lämmern);

b)

S: Schlachtkörper anderer Schafe.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Kennzeichnung durch eine fälschungssichere und fest angebrachte Marke ersetzt wird.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Klassifizierung durch ausreichend qualifiziertes Fachpersonal erfolgt. Die Mitgliedstaaten bestimmten dieses Personal mittels eines Zulassungsverfahrens oder mittels Benennung einer hierfür zuständigen Einrichtung.

(2)   Die Klassifizierung in den beteiligten Betrieben wird ohne Vorankündigung von einer vom jeweiligen beteiligten Betrieb unabhängigen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung kontrolliert. Alle beteiligten Betriebe, die Klassifizierungen vornehmen, sind mindestens einmal alle drei Monate diesen Kontrollen zu unterziehen, die sich auf mindestens 50 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper erstrecken.

Ist jedoch die Kontrollstelle auch für die Klassifizierung der Schlachtkörper zuständig oder untersteht sie keiner Behörde, so müssen die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen unter denselben Bedingungen mindestens einmal jährlich unter Aufsicht einer Behörde an Ort und Stelle durchgeführt werden. Die Arbeitsergebnisse der Kontrollstelle werden den Behörden regelmäßig mitgeteilt.

Artikel 6

Die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 genannte Überwachungsgruppe der Gemeinschaft, nachstehend: „die Gruppe“, hat die Aufgabe, vor Ort

a)

die Anwendung der Vorschriften über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und

b)

die Feststellung der Marktpreise nach dem Handelsklassenschema zu kontrollieren.

Artikel 7

Ein Kommissionssachverständiger führt den Vorsitz der Gruppe. Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihrer Fachkenntnisse, vor allem auf den Gebieten der Klassifizierung von Schlachtkörpern und der Marktpreisermittlung.

Die Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit als Gruppenmitglieder erhalten haben, weder persönlich nutzen noch weitergeben.

Artikel 8

Die Kontrollen vor Ort werden von einer Delegation der Gruppe mit höchstens sieben Mitgliedern vorgenommen. Diese Delegation setzt sich wie folgt zusammen:

a)

mindestens zwei Sachverständige der Kommission, von denen einer den Vorsitz der Delegation führt;

b)

ein Sachverständiger des betreffenden Mitgliedstaats;

c)

höchstens vier Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 9

(1)   Die Kontrollen vor Ort werden in regelmäßiger Folge durchgeführt und ihre Frequenz richtet sich insbesondere nach der relativen Bedeutung der Schaffleischerzeugung in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder den mit der Anwendung des Handelsklassenschemas sich ergebenden Problemen.

Diese Kontrollen können nötigenfalls durch weitere Besuche ergänzt werden. In diesem Fall kann die Delegation verkleinert werden.

(2)   Das Programm der Kontrollbesuche wird von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten aufgestellt. Vertreter der besuchten Mitgliedstaaten dürfen an den Kontrollen teilnehmen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat richtet die Kontrollbesuche in seinem Hoheitsgebiet entsprechend den Wünschen der Kommission aus. Zu diesem Zweck lässt er der Kommission das ausführliche Programm dreißig Tage im Voraus zukommen; die Kommission kann Änderungen des Programms verlangen.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor jedem Besuch über Programm und Programmablauf.

(5)   Am Ende jedes Kontrollbesuchs treten die Delegationsmitglieder und die Vertreter des besuchten Mitgliedstaats zusammen, um die Ergebnisse zu besprechen. Die Delegationsmitglieder ziehen anschließend die gebotenen Schlussfolgerungen zu den in Artikel 6 genannten Punkten.

(6)   Der Vorsitzende der Delegation erstellt einen Bericht zu den durchgeführten Kontrollen unter Einbeziehung der in Absatz 5 genannten Schlussfolgerungen. Der Kontrollbericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat schnellstmöglich, den anderen Mitgliedstaaten später übermittelt.

Artikel 10

Die Kommission erstattet den Gruppenmitgliedern die Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Bestimmungen für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an außenstehende Personen, die von der Kommission als Sachverständige herangezogen werden.

Artikel 11

Die Verordnung (EWG) Nr. 461/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 wird ab dem 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 wird ab dem 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.

(3)  ABl. L 49 vom 27.2.1993, S. 70. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 823/98 (ABl. L 117 vom 21.4.1998, S. 2).

(4)  Siehe Anhang II.


ANHANG I

1.   Fleischigkeit

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere der wichtigsten Teile (Hinterviertel, Rücken, Schulter).

Fleischigkeitsklasse

Zusätzliche Bestimmungen

S

Erstklassig

Hinterviertel: doppelt bemuskelt, sehr stark abgerundet, außerordentlich breit und dick

Rücken: sehr stark abgerundet, hervorragend breit und dick

Schulter: hervorragend breit und dick

E

Vorzüglich

Hinterviertel: sehr dick und abgerundet

Rücken: sehr abgerundet, an der Schulter sehr breit und dick

Schulter: sehr abgerundet und dick

U

Sehr gut

Hinterviertel: dick und abgerundet

Rücken: an der Schulter breit und dick

Schulter: dick und abgerundet

R

Gut

Hinterviertel: meist flach

Rücken: dick, an der Schulter weniger breit

Schulter: gut entwickelt, weniger dick

O

Mittel

Hinterviertel: geringfügig einfallend

Rücken: weniger breit und dick

Schulter: fast schmal, ohne Dicke

P

Gering

Hinterviertel: eingefallen bis stark eingefallen

Rücken: schmal und eingefallen, mit hervorstehenden Knochen

Schulter: schmal, flach, mit hervorstehenden Knochen

2.   Fettgewebe

Dicke der Fettschicht auf der Außen- und Innenseite des Schlachtkörpers.

Fettgewebeklasse

Zusätzliche Bestimmungen (1)

1.

Sehr gering

Außen

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen

Innen

Bauchhöhle

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen über den Nieren

Brusthöhle

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen zwischen den Rippen

2.

Gering

Außen

Der Schlachtkörper ist teilweise mit einer dünnen Fettschicht bedeckt, die auf den Gliedmaßen weniger ausgeprägt sein kann.

Innen

Bauchhöhle

Die Nieren sind teilweise von Fettspuren oder einer dünnen Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist deutlich sichtbar

3.

Mittel

Außen

Der Schlachtkörper ist ganz oder fast ganz mit einer dünnen Fettschicht bedeckt. Am Schwanzansatz leichte Fettablagerungen

Innen

Bauchhöhle

Die Nieren sind ganz oder teilweise von einer dünnen Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist noch sichtbar

4.

Stark

Außen

Der Schlachtkörper ist vollständig oder fast vollständig mit einer dicken Fettschicht bedeckt, die jedoch auf den Gliedmaßen etwas schwächer und an der Schulter etwas stärker ausgeprägt sein kann

Innen

Bauchhöhle

Die Niere ist mit einer Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen kann fettdurchwachsen sein. Auf den Rippen können Fettansätze sichtbar sein

5.

Sehr stark

Außen

Sehr starke Fettabdeckung,

teilweise sichtbare Fettanhäufungen

Innen

Bauchhöhle

Die Niere ist mit einer dicken Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist fettdurchwachsen. Auf den Rippen sind Fettansätze sichtbar


(1)  Die Zusatzbestimmungen zur Bauchhöhle sind für die Zwecke von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 nicht anwendbar.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 461/93 der Kommission

(ABl. L 49 vom 27.2.1993, S. 70)

Verordnung (EG) Nr. 823/98 der Kommission

(ABl. L 117 vom 21.4.1998, S. 2)


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 461/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 Sätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Sätze 3 und 4

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 und 3

Artikel 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Gedankenstrich 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Gedankenstrich 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 8 einleitender Teil

Artikel 8 Absatz 1 Gedankenstrich 1

Artikel 8 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Gedankenstrich 2

Artikel 8 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Gedankenstrich 3

Artikel 8 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 23/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2008

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Es besteht die Notwendigkeit, die gemeinsamen grundlegenden Normen zu präzisieren. Für die Bildproduktion gefährlicher Gegenstände (Threat Image Projection — TIP) sollten Leistungsanforderungen festgelegt werden. Es sollte in Betracht gezogen werden, diese Leistungsanforderungen regelmäßig und mindestens alle 2 Jahre zu überprüfen, um ihre Anpassung an die technischen Entwicklungen zu gewährleisten, vor allem mit Blick auf den Umfang der Bibliothek verfügbarer virtueller Bilder.

(3)

Die TIP sollte eingesetzt werden, um den Kontrolleuren bei der Prüfung von Handgepäck sowie aufgegebenem Gepäck mit Hilfe der Projektion virtueller Bilder von gefährlichen Gegenständen auf das Röntgenbild eines Gepäckstücks ein zuverlässigeres Arbeiten zu ermöglichen. Für die Projektion virtueller Bilder gefährlicher Gegenstände auf die Bilder von Gepäckstücken sollte ein Mindest- und ein Höchstsatz bestimmt werden. Nach der Reaktion der Kontrolleure auf die Bilder der Gepäckstücke sollte die TIP ihnen in einer Rückmeldung mitteilen, ob sie das virtuelle Bild des gefährlichen Gegenstandes korrekt interpretiert haben. Ferner sollte die Bibliothek der bei der TIP eingesetzten virtuellen Bilder regelmäßig erweitert und aktualisiert werden, um neue gefährliche Gegenstände einzubeziehen und eine zu starke Gewöhnung an die virtuellen Bilder zu vermeiden.

(4)

Informationen über die Leistungsanforderungen für Sicherheitsausrüstungen an Flughäfen, einschließlich TIP, sollten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, da sie zur Umgehung der Sicherheitskontrollen missbraucht werden könnten. Die Informationen sollten ausschließlich den Regulierungsbehörden und den Ausrüstungsherstellern zugänglich sein.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).

(2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1477/2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 22).


ANHANG

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 24/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2000/822/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (3) ist bis zu einer jährlichen Höchstmenge ein Zollkontingent zum Zolltarif Null für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet worden.

(2)

In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunisien (4) sind auch die monatlichen Höchstmengen festgelegt, für die Lizenzen erteilt werden dürfen.

(3)

Bei den zuständigen Behörden sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 Einfuhrlizenzanträge gestellt worden; diese beziehen sich auf eine Gesamtmenge, die die für den Monat Januar vorgesehene Höchstmenge von 1 000 Tonnen überschreitet.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungsprozentsatz festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den am 7. und 8. Januar 2008 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträgen wird bis zu 89,887640 % der beantragten Menge stattgegeben. Die für den Monat Januar vorgesehene Höchstmenge von 1 000 Tonnen ist erreicht worden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 92.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2007

zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/37/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts von Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem mit der genannten Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen zu übertragen.

(2)

Die Schaffung einer Exekutivagentur soll die Kommission in die Lage versetzen, sich auf die Kerntätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die Gesamtverantwortung übernehmen.

(3)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (2) sieht die Einrichtung des Europäischen Forschungsrats zur Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“ (3) vor. Der Europäische Forschungsrat besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat, der von einem ihm zugeordneten Durchführungsgremium unterstützt wird.

(4)

Mit dem Beschluss 2007/134/EG vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrats (4) kündigte die Kommission an, neben dem Europäischen Forschungsrat (ERC) und dem Wissenschaftlichen Rat mit einem eigenen Rechtsakt ein ihm zugeordnetes Durchführungsgremium in Form einer Exekutivagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 einzurichten.

(5)

Das spezifische Programm „Ideen“ beinhaltet die Durchführung von Forschungsprojekten, die keiner politischen Entscheidung bedürfen, jedoch während der gesamten Projektlaufzeit erstklassige wissenschaftliche und finanzielle Fachkenntnisse erfordern.

(6)

Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine klare Trennung getroffen werden zwischen der Programmplanung, die von dem Wissenschaftlichen Rat vorgenommen und von der Kommission angenommen wird, und der Durchführung, die entsprechend der vom Wissenschaftlichen Rat entwickelten Grundsätze und Methoden der Exekutivagentur übertragen werden.

(7)

Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat gezeigt, dass die Einrichtung einer Exekutivagentur für die Verwaltung der Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats sowohl in finanzieller als auch in sonstiger Hinsicht Vorteile hätte.

(8)

Die Agentur sollte ihren Verwaltungshaushalt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (5), durchführen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung der Agentur

(1)   Es wird eine Exekutivagentur (nachstehend die „Agentur“) für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung eingerichtet, deren Statut in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt ist.

(2)   Die Agentur wird „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ genannt.

Artikel 2

Sitz

Sitz der Agentur ist Brüssel.

Artikel 3

Dauer

Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017 eingerichtet.

Artikel 4

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Agentur wird hiermit beauftragt, im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013), das auf dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG beruht, die folgenden Aufgaben zu übernehmen:

die Verwaltung bestimmter Phasen konkreter Projekte — gemäß dem Beschluss zur Übertragung von Befugnissen auf die Agentur — im Zusammenhang mit der Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“ auf der Grundlage der Entscheidung 2006/972/EG des Rates (6) und des von dem Wissenschaftlichen Rat festgelegten und von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramms sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Prüfungen, wobei abhängig von der Befugnisübertragung durch die Kommission einschlägige Entscheidungen zu treffen sind;

die Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — die Vornahme aller für die Verwaltung des spezifischen Programms „Ideen“ erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen im Zusammenhang stehen;

die Erhebung und Auswertung aller Informationen, die für die Leitung der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms erforderlich sind, und deren Übermittlung an die Kommission und den Wissenschaftlichen Rat.

(2)   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen aufgeführt, und der Beschluss wird abgeändert, wenn der Agentur zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Er wird dem Ausschuss der Exekutivagenturen zur Information vorgelegt.

Artikel 5

Organisationsstruktur

(1)   Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor verwaltet, die von der Kommission ernannt werden.

(2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(3)   Der Direktor der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Lenkungsausschusses und des Direktors ist verlängerbar.

Artikel 6

Zuschüsse

Die Agentur erhält die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschüsse, die der Mittelausstattung des spezifischen Programms „Ideen“ entnommen werden.

Artikel 7

Kontrolle und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission; sie erstattet über die Durchführung des ihr anvertrauten Programms regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 8

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 aus.

Brüssel, den 14. Dezember 2007

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81.

(4)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14.

(5)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 10).

(6)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/18


GEMEINSAME AKTION 2008/38/GASP DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (1) mit einer anfänglichen Geltungsdauer von einem Jahr angenommen. Die Mission wurde am 1. Juli 2007 eingeleitet.

(2)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 Leitlinien für die Anordnungs- und Kontrollstruktur der zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU gebilligt. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass ein Ziviler Operationskommandeur bei der Planung und Durchführung aller zivilen Krisenbewältigungsoperationen unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt. Ferner sehen diese Leitlinien vor, dass der Direktor des im Ratssekretariat eingerichteten Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) bei allen zivilen Krisenbewältigungsoperationen als Ziviler Operationskommandeur fungiert.

(3)

Die vorgenannte Anordnungs- und Kontrollstruktur lässt die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt.

(4)

Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Es wird folgender neuer Artikel eingefügt:

„Artikel 3a

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für EUPOL RD Congo.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei EUPOL RD Congo die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck insbesondere die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder Organe der EU. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur und der EUSR konsultieren einander bei Bedarf.“

2.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 2 bis 8 folgende Fassung:

„(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

(3)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung für die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen.

(4)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUPOL RD Congo vor Ort; dabei nimmt er gemäß den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr.

(5)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Hierzu unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(6)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(7)   Der Missionsleiter vertritt die EUPOL RD Congo im Einsatzgebiet und gewährleistet eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(8)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Befehlskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.“

3.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) festgelegt sind.

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Befehlskette

(1)   Als Krisenmanagementoperation hat EUPOL RD Congo eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUPOL RD Congo wahr.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUPOL RD Congo auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUPOL RD Congo im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierfür die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.“

6.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUPOL RD Congo gemäß den Artikeln 3a und 7 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Rates.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem dienstlichen Kontakt steht.

(4)   Das Personal von EUPOL RD Congo absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.“

7.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL RD Congo aktiviert.“

8.

In Artikel 17 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Ferner werden die Beschlüsse des PSK nach Artikel 8 Absatz 1 hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).“


IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Dezember 2007

betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

(2008/39/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (nachstehend „Beitrittsakte“), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (2) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wurde am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet und tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur Ausarbeitung des betreffenden Übereinkommens durch den Rat Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, den Abschluss der Ratifizierung notifiziert hat.

(2)

Nach Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

(3)

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei haben nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Urkunden über den Beitritt zu dem Übereinkommen hinterlegt.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte treten Bulgarien und Rumänien den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen, in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen gehört. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erhält folgende Fassung:

„(1)   Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, einschließlich der Insel Helgoland und des Gebiets von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland (im Rahmen und nach Maßgabe des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964 oder in der aktuellen Fassung) und der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia für die Italienische Republik, sowie für das Küstenmeer, das innerhalb der Küstenlinie gelegene Meeresgewässer und den Luftraum, die zu diesen Gebieten der Mitgliedstaaten gehören.“

Artikel 2

Das durch diesen Beschluss geänderte Übereinkommen tritt für Bulgarien und Rumänien unbeschadet des Artikels 32 Absatz 4 des Übereinkommens am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 3

Der Wortlaut des Übereinkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache (3) ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen dieses Übereinkommens.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. COSTA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(3)  Die bulgarische und die rumänische Fassung des Übereinkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in einer Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Dezember 2007

über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, dem Protokoll vom 27. September 1996, dem Protokoll vom 29. November 1996 und dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997

(2008/40/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) wurde am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 17. Oktober 2002 in Kraft.

(2)

Das Übereinkommen wurde ergänzt durch das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Protokoll vom 27. September 1996“ genannt), das am 27. September 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde, und durch das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (4) (nachstehend „Protokoll vom 29. November 1996“ genannt), das am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde. Beide Protokolle traten am 17. Oktober 2002 in Kraft.

(3)

Das Übereinkommen wurde ferner ergänzt durch das Zweite Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5) (nachstehend „Zweites Protokoll vom 19. Juni 1997“ genannt), das am 19. Juni 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte von 2005 treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte von 2005 aufgeführten Übereinkommen und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen, das Protokoll vom 27. September 1996, das Protokoll vom 29. November 1996 und das Zweite Protokoll vom 19. Juni 1997 gehören. Das Übereinkommen und die Protokolle, die in Anhang I der Beitrittsakte von 2005 aufgeführt sind, treten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der bulgarische und der rumänische Wortlaut des Übereinkommens, des Protokolls vom 27. September 1996, des Protokolls vom 29. November 1996 und des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 (6) sind in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen.

Artikel 2

(1)   Das Übereinkommen, das Protokoll vom 27. September 1996 und das Protokoll vom 29. November 1996 treten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses in Kraft, sofern sie nicht schon vor diesem Zeitpunkt für Bulgarien und Rumänien in Kraft getreten sind.

(2)   Das Zweite Protokoll vom 19. Juni 1997 tritt in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem es in Bezug auf den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung des genannten Protokolls (7) durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und die in Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Notifizierung als Letzter vornimmt, in Kraft tritt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. COSTA


(1)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(3)  ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2.

(4)  ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 2.

(5)  ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12.

(6)  Der bulgarische und der rumänische Text des Übereinkommens und der zugehörigen Protokolle werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

(7)  Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 über die Ausarbeitung des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11).