ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 6

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
10. Januar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 12/2008 der Kommission vom 9. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 13/2008 der Kommission vom 9. Januar 2008 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 2. bis zum 4. Januar 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in Ägypten beantragten Lizenzen

3

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber ( 1 )

4

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Europäisches Parlament und Rat

 

 

2008/29/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen

7

 

 

2008/30/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

10.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 12/2008 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

161,6

MA

65,9

TN

127,9

TR

106,8

ZZ

115,6

0707 00 05

JO

172,9

MA

41,7

TR

115,4

ZZ

110,0

0709 90 70

MA

112,6

TR

133,2

ZZ

122,9

0709 90 80

EG

313,6

ZZ

313,6

0805 10 20

CL

64,2

EG

44,1

IL

46,7

MA

68,6

TR

82,5

ZA

35,8

ZZ

57,0

0805 20 10

MA

84,1

ZZ

84,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

59,5

HR

29,7

IL

61,6

TR

90,0

ZZ

60,2

0805 50 10

EG

77,2

IL

149,9

TR

95,2

ZA

76,9

ZZ

99,8

0808 10 80

CA

95,9

CN

77,6

MK

33,0

TR

118,1

US

107,9

ZA

89,0

ZZ

86,9

0808 20 50

CN

72,5

US

105,7

ZA

134,7

ZZ

104,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


10.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 13/2008 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2008

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 2. bis zum 4. Januar 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in Ägypten beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 5 605 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in Ägypten (laufende Nummer 09.4097) eröffnet worden.

(2)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 geht hervor, dass sich die bis zum 4. Januar 2008, 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den bis zum 4. Januar 2008, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis mit Ursprung in Ägypten des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 8,123188 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für die ab Freitag, den 4. Januar 2008, 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), beantragten Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird zum 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2007 (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 76).


RICHTLINIEN

10.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/4


RICHTLINIE 2008/4/EG DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2008

zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (1), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 94/39/EG (2) hat die Kommission ein Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke verabschiedet.

(2)

In ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2004 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zu dem Schluss, dass Zeolit (synthetisches Natrium-Aluminiumsilikat) das Potenzial zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber bei Milchkühen hat (3). Gleichwohl konnte das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund mangelnder Daten nicht vollständig bewertet werden. Unter Berücksichtigung weiterer vorgelegter Informationen kam die Behörde in ihrem Gutachten vom 11. Juli 2007 zu dem Schluss, dass die Zugabe von Zeolit zu Futtermitteln für Milchkühe während eines Zeitraums von etwa zwei Wochen vor dem Abkalben kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt (4). Zeolit sollte daher in die Zeile „Verringerung der Gefahr von Milchfieber“ des Verzeichnisses der Verwendungszwecke in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 94/39/EG eingefügt werden.

(3)

In ihrem Gutachten vom 12. Juni 2007 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verfütterung von Futtermitteln mit hohem Calciumgehalt um die Geburt herum eine sehr wirksame Maßnahme zur Behandlung leichter Fälle von Milchfieber und zur Prävention von Rückfällen bei Milchkühen sein kann und dass daher ein neuer Eintrag bezüglich der Verhütung der Gefahr von Milchfieber in das Verzeichnis aufgenommen werden sollte (5). Die Behörde stellte ferner fest, dass ein marginales Risiko für die Tiergesundheit nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, so dass das individuelle Risiko gegen den Gesamtnutzen der Verfütterung abgewogen werden muss. Um den Haltern von Milchkühen eine entsprechende Einschätzung zu ermöglichen, sollten die einzelnen Calciumquellen auf dem Etikett zusammen mit der jeweiligen Menge vermerkt werden. Ferner sollte auf dem Etikett empfohlen werden, den Rat eines Futtermittelexperten einzuholen. Die Behörde vertritt die Ansicht, dass kein Risiko für die Verbraucher und auch kein zusätzliches Risiko für die Umwelt besteht. Deshalb sollten Futtermittel mit hohem Calciumgehalt in die Zeile „Verringerung der Gefahr von Milchfieber“ des Verzeichnisses der Verwendungszwecke in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 94/39/EG eingefügt werden.

(4)

Die Richtlinie 94/39/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 94/39/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 24. Juni 2008 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Januar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/1/EG (ABl. L 5 vom 9.1.2002, S. 8).

(3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung auf Ersuchen der Kommission bezüglich der Verwendung von synthetischem Natrium-Aluminiumsilikat (Zeolit) zur Reduzierung des Risikos von Milchfieber bei Milchkühen. Angenommen am 8. Dezember 2004. The EFSA Journal (2004) 160, 1-11.

(4)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit von Zeolith (Natrium-Aluminiumsilikat, synthetisch) zur Senkung des Risikos von Milchfieber bei Milchkühen. Angenommen am 11. Juli 2007. The EFSA Journal (2007) 523, 1-11.

(5)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung zur Sicherheit von Futtermitteln mit hohem Kalziumgehalt zur Verringerung des Risikos von Milchfieber bei Milchkühen. Angenommen am 12. Juni 2007. The EFSA Journal (2007) 504, 1-10.


ANHANG

In Teil B des Anhangs zur Richtlinie 94/39/EG erhält die Zeile bezüglich des besonderen Ernährungszwecks „Verringerung der Gefahr von Milchfieber“ folgende Fassung:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

„Verringerung der Gefahr von Milchfieber

niedriger Calciumgehalt

Milchkühe

Calcium

Phosphor

Magnesium

1—4 Wochen vor dem Abkalben

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

‚Nur bis zum Abkalben verfüttern‘

und/oder

 

 

 

enges Kationen/Anionen-Verhältnis

Calcium

Phosphor

Natrium

Kalium

Chloride

Schwefel

1—4 Wochen vor dem Abkalben

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

‚Nur bis zum Abkalben verfüttern‘

oder

 

 

 

hoher Gehalt an Zeolit (synthetisches Natrium-Aluminiumsilikat)

Gehalt an synthetischem Natrium-Aluminiumsilikat

2 Wochen vor dem Abkalben

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

‚Die Menge des Futtermittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnahme von 500 g Natrium-Aluminiumsilikat pro Tier nicht überschritten wird.‘

‚Nur bis zum Abkalben verfüttern‘

oder

 

 

 

hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calciumsalzen

Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Calciummenge

Beginn bei den ersten Geburtsanzeichen bis zwei Tage nach der Geburt

Hinweise auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

Gebrauchsanweisung, d. h. Anzahl der Anwendungen und Dauer vor und nach dem Abkalben;

den Wortlaut: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Futtermittelexperten einzuholen‘.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Europäisches Parlament und Rat

10.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/7


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2007

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen

(2008/29/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 21, Nummer 22 Absätze 1 und 2 und Nummer 23,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuge der Konzertierung vom 23. November 2007 sind die beiden Teile der Haushaltsbehörde übereingekommen, einen Teil der für die Finanzierung der Programme des Europäischen Globalen Navigationssatellitensystems (EGNOS — GALILEO) erforderlichen Mittel über eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007—2013 gemäß den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung bereitzustellen, wobei die Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen unter der Teilrubrik 1a für die Jahre 2008 bis 2013 um den Betrag von 1 600 Mio. EUR zu den jeweiligen Preisen anzuheben sind. Diese Anhebung wird ausgeglichen, indem die Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen unter der Rubrik 2 für das Jahr 2007 um denselben Betrag gesenkt wird.

(2)

Um ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst. Diese Anpassung ist neutral.

(3)

Daher ist Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung entsprechend zu ändern (2)

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Zu diesem Zwecke werden die aus der genannten Einigung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.


ANHANG

FINANZRAHMEN 2007—2013 (geändert)

(in Mio. EUR — Preise 2004)

VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Total 2007—2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

51 267

52 913

54 071

54 860

55 379

56 845

58 256

383 591

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

8 404

9 595

10 209

11 000

11 306

12 122

12 914

75 550

1b

Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42 863

43 318

43 862

43 860

44 073

44 723

45 342

308 041

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

53 478

54 322

53 666

53 035

52 400

51 775

51 161

369 837

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 120

42 697

42 279

41 864

41 453

41 047

40 645

293 105

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 199

1 258

1 380

1 503

1 645

1 797

1 988

10 770

3a

Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

790

910

1 050

1 200

1 390

6 630

3b

Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

598

4 140

4.

Die EU als globaler Akteur

6 199

6 469

6 739

7 009

7 339

7 679

8 029

49 463

5.

Verwaltung (1)

6 633

6 818

6 973

7 111

7 255

7 400

7 610

49 800

6.

Ausgleichszahlungen

419

191

190

 

 

 

 

800

VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSGESAMT

119 195

121 971

123 019

123 518

124 018

125 496

127 044

864 261

in Prozent des BNE

1,10 %

1,08 %

1,07 %

1,04 %

1,03 %

1,02 %

1,01 %

1,048 %

ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSGESAMT

115 142

119 805

112 182

118 549

116 178

119 659

119 161

820 676

in Prozent des BNE

1,06 %

1,06 %

0,97 %

1,00 %

0,97 %

0,97 %

0,95 %

1,00 %

Verfügbarer Spielraum

0,18 %

0,18 %

0,27 %

0,24 %

0,27 %

0,27 %

0,29 %

0,24 %

Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %


(1)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Beträge sind Nettobeträge und berücksichtigen nicht die jeweiligen Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007—2013.


10.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/9


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2007

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(2008/30/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2),

auf Vorschlag der Kommission,

unter Hinweis auf die Haushaltskonzertierung vom 13. Juli 2007,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat einen Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung („Fonds“) errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)

Deutschland und Finnland haben im Zusammenhang mit zwei Fällen von Entlassungen im Mobilfunksektor, BenQ in Deutschland und Perlos Oyj in Finnland, Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 wird aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ein Gesamtbetrag von 14 794 688 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 139 vom 14.06.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.