ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 5

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
9. Januar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 9/2008 der Kommission vom 8. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission vom 8. Januar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die Definitionen, die detaillierten Klassifikationen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 11/2008 der Kommission vom 8. Januar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/27/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza 2006 im Vereinigten Königreich entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6687)

15

 

 

2008/28/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza 2006 in Dänemark entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6695)

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 9/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

161,6

MA

65,0

TN

127,9

TR

114,0

ZZ

117,1

0707 00 05

JO

172,9

MA

46,2

TR

105,3

ZZ

108,1

0709 90 70

MA

96,6

TR

121,4

ZZ

109,0

0709 90 80

EG

313,6

ZZ

313,6

0805 10 20

CL

64,2

EG

57,3

IL

47,6

MA

64,1

TR

59,8

ZA

41,9

ZZ

55,8

0805 20 10

MA

83,8

ZZ

83,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

59,5

HR

29,7

IL

61,8

TR

71,1

ZZ

55,5

0805 50 10

EG

129,4

TR

109,1

ZA

76,9

ZZ

105,1

0808 10 80

CA

95,9

CN

76,6

MK

31,1

US

102,0

ZZ

76,4

0808 20 50

CN

67,2

US

114,4

ZA

134,7

ZZ

105,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


9.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 10/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die Definitionen, die detaillierten Klassifikationen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Gemeinschaft sowie Fristen für die Übermittlung und Verbreitung von gemäß ESSOSS aufbereiteten Statistiken festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sind Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger betreffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen für das ESSOSS-Kernsystem (quantitative Daten und qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen) und für das Modul Rentenempfänger sind in den Anhängen 1 bis 3 festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3.


ANHANG 1

DEFINITIONEN

1.   DEFINITIONEN DES ESSOSS-KERNSYSTEMS

1.1.   ZUSAMMENFASSUNG VON SYSTEMEN: KRITERIEN FÜR DIE KLASSIFIZIERUNG VON SOZIALSCHUTZSYSTEMEN

1.1.1.   Entscheidungsfindung

„Entscheidungsfindung“ bezieht sich auf die Einheit, die die wichtigsten Entscheidungen trifft in Bezug auf die Höhe der Leistungen, die Zahlungsmodalitäten und die Art der Finanzierung des Systems. Die Systeme können staatliche Systeme oder nicht staatliche Systeme sein.

1.1.2.   Rechtliche Grundlage

„Rechtliche Grundlage“ bezieht sich auf die gesetzlich festgelegten Regeln zur Mitgliedschaft der geschützten Personen. Die Mitgliedschaft in einem Sozialschutzsystem kann verbindlich vorgeschrieben (Pflichtsystem) oder nicht verbindlich vorgeschrieben (freiwilliges System) sein.

1.1.3.   Feststellung der Anspruchsberechtigung

„Feststellung der Anspruchsberechtigung“ bezieht sich auf die Grundlage für die Leistungsansprüche der geschützten Person: beitragspflichtige oder beitragsfreie Systeme.

1.1.4.   Umfang des Systems

„Umfang des Systems“ bezieht sich auf den geschützten Teil der Bevölkerung (Gesamtbevölkerung, Gesamtheit bzw. überwiegender Teil der erwerbstätigen Bevölkerung oder bestimmte Teile der Bevölkerung).

1.1.5.   Höhe des Schutzes

„Höhe des Schutzes“ bezieht sich darauf, ob die Sozialschutzsysteme einen Grundschutz oder einen zusätzlichen Schutz bieten.

1.2.   EINNAHMEN DER SOZIALSCHUTZSYSTEME

1.2.1.   „Sozialbeiträge“ sind die von den Arbeitgebern erbrachten Aufwendungen im Namen ihrer Arbeitnehmer oder Aufwendungen von geschützten Personen zur Begründung der Anspruchsberechtigung auf Sozialleistungen.

1.2.2.   „Staatliche Zuweisungen“ umfassen Aufwendungen des Staates für die staatlichen beitragsfreien Systeme und finanzielle Unterstützung des Staates für andere gebietsansässige Sozialschutzsysteme.

1.2.3.   „Übertragungen von anderen Systemen“ sind Zahlungen anderer Sozialschutzsysteme ohne Gegenleistung. Dazu gehören auch aus anderen Systemen umgeleitete Sozialbeiträge.

1.2.4.   „Sonstige Einnahmen“ sind verschiedene laufende Einnahmen von Sozialschutzsystemen.

1.3.   AUSGABEN DER SOZIALSCHUTZSYSTEME

1.3.1.   Funktionen

Die Funktion einer Sozialleistung bezieht sich auf den Hauptzweck, für den Sozialschutz gewährt wird, unabhängig von Rechtsvorschriften oder institutionellen Vorschriften.

1.3.1.1.   Krankheit/Gesundheitsversorgung

Einkommenssicherung und Unterstützung in Form von Barleistungen im Zusammenhang mit körperlicher oder psychischer Krankheit mit Ausnahme von Invalidität/Gebrechen. Gesundheitsversorgung zur Bewahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit von geschützten Personen, unabhängig von der Ursache der Krankheit.

1.3.1.2.   Invalidität/Gebrechen

Einkommenssicherung und Unterstützung in Form von Bar- oder Sachleistungen (ausgenommen Gesundheitsversorgung) im Zusammenhang mit der Unfähigkeit körperlich oder geistig Behinderter, an wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten teilzunehmen.

1.3.1.3.   Alter

Einkommenssicherung und Unterstützung in Form von Bar- oder Sachleistungen (ausgenommen Gesundheitsversorgung) im Zusammenhang mit dem Alter.

1.3.1.4.   Hinterbliebene

Einkommenssicherung und Unterstützung in Form von Bar- oder Sachleistungen im Zusammenhang mit dem Tod eines Familienangehörigen.

1.3.1.5.   Familie/Kinder

Unterstützung in Form von Bar- oder Sachleistungen (ausgenommen Gesundheitsversorgung) im Zusammenhang mit den Kosten der Schwangerschaft, Geburt und Adoption, der Kindererziehung und der Versorgung anderer Familienangehöriger.

1.3.1.6.   Arbeitslosigkeit

Einkommenssicherung und Unterstützung in Form von Bar- oder Sachleistungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit.

1.3.1.7.   Wohnen

Hilfe bei der Bestreitung der Wohnungskosten.

1.3.1.8.   Soziale Ausgrenzung ( n. a. z.)

Leistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen (ausgenommen Gesundheitsversorgung) speziell zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, soweit diese nicht unter einer der anderen Funktionen erfasst sind.

1.3.2.   Sozialschutzleistungen

1.3.2.1.   Eine Barleistung ist eine Leistung, die in Form von Bargeld erbracht wird und keinen Nachweis der tatsächlichen Ausgaben der Empfänger voraussetzt.

1.3.2.2.   Sachleistungen sind Leistungen in Form von Waren und Dienstleistungen. Sie können als Erstattung oder direkt gewährt werden.

1.3.2.3.   Bedarfsabhängige Sozialleistungen sind Sozialleistungen, die explizit oder implizit vom Einkommen und/oder Vermögen des Leistungsempfängers abhängig sind, falls dieses unter einer festgesetzten Höhe liegt.

1.3.3.   „Verwaltungskosten“ sind die Kosten, die dem System für seine Administration berechnet werden.

1.3.4.   „Übertragungen an andere Systeme“ sind Zahlungen an andere Sozialschutzsysteme ohne Gegenleistung. Dazu gehören auch an andere Systeme umgeleitete Sozialbeiträge.

1.3.5.   „Sonstige Ausgaben“ sind verschiedene Ausgaben von Sozialschutzsystemen (Zahlung von Vermögenseinkommen und sonstige Ausgaben).

2.   DEFINITIONEN FÜR DAS MODUL RENTENEMPFÄNGER

2.1.   RENTENEMPFÄNGER

Die Zahl der Leistungsempfänger kann auf jeder Ebene definiert werden als die Zahl der Personen, die mindestens eine Rente aus den sieben Rentenkategorien in ESSOSS beziehen:

Invaliditätsrenten,

Vorruhestandsgelder aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit,

Altersrenten,

vorgezogene Altersrenten,

Teilrenten,

Hinterbliebenenrenten und

Vorruhestandsgelder aufgrund der Arbeitsmarktlage.

Personen, die mehr als eine Rente beziehen, werden nur einmal gezählt (Zahl der Leistungsempfänger ohne Doppelzählung).

2.1.1.   „Invaliditätsrenten“ sind regelmäßige Zahlungen zur Einkommenssicherung oder -unterstützung zugunsten von Personen, die das im Bezugssystem festgelegte gesetzliche/normale Rentenalter noch nicht erreicht haben und bei denen eine Invalidität oder Behinderung vorliegt, aufgrund derer die Erwerbs- oder Verdienstfähigkeit über ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mindestmaß hinaus beeinträchtigt ist.

2.1.2.   „Vorruhestandsgelder aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit“ sind regelmäßige Zahlungen an ältere Arbeitnehmer, die vor Erreichen des im Bezugssystem festgesetzten gesetzlichen/normalen Rentenalters aufgrund ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

2.1.3.   „Altersrenten“ sind regelmäßige Zahlungen, durch die i) das Einkommen der Leistungsempfänger nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit bei Erreichen des gesetzlichen/normalen Rentenalters gesichert wird oder ii) das Einkommen älterer Menschen bezuschusst wird (ausgenommen sind zeitlich befristete Unterstützungen).

2.1.4.   „Vorgezogene Altersrenten“ sind regelmäßige Zahlungen zur Sicherung des Einkommens von Leistungsempfängern, die vor Erreichen des gesetzlichen/normalen Rentenalters laut Definition des entsprechenden Systems in den Ruhestand treten.

2.1.5.   „Teilrenten“ sind regelmäßige Zahlungen eines Teils des vollen Altersruhegeldes an ältere Arbeitnehmer, die zwar weiterhin arbeiten, ihre Arbeitszeit jedoch verkürzen, oder deren Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit unter einem festgelegten Minimum liegt.

2.1.6.   „Hinterbliebenenrenten“ sind regelmäßige Zahlungen an Personen (Witwen, Witwer, Waisen usw.), deren Anspruch auf der Verwandtschaft mit einer im System geschützten Person beruht, die verstorben ist.

2.1.7.   „Vorruhestandsgelder aufgrund der Arbeitsmarktlage“ sind regelmäßige Zahlungen zugunsten älterer Arbeitnehmer, die vor Erreichen des gesetzlichen/normalen Rentenalters infolge von Arbeitslosigkeit oder eines Stellenabbaus aufgrund wirtschaftlicher Maßnahmen, z. B. Umstrukturierung eines Wirtschaftssektors oder eines Unternehmens, aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

2.2.   GESETZLICHES/NORMALES RENTENALTER FÜR DEN BEZUG VON ALTERSRENTE

Das gesetzliche Rentenalter für den Bezug von Altersrente ist das kraft Gesetzes oder Vertrages festgesetzte Alter, in dem altersbezogene Leistungen fällig werden. Dieses Alter kann zwischen den einzelnen Ländern und innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen, je nach Wirtschaftszweig, Beruf, Geschlecht usw.

Wenn kein gesetzliches Rentenalter festgelegt ist, ist das normale Rentenalter zu verwenden. Bei diesem handelt es sich um jenes Rentenalter, das vom System, das die Rente an den Leistungsempfänger zahlt, vorgesehen ist.

3.   REFERENZHANDBUCH

Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden ausführlichen Definitionen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet wurde.


ANHANG 2

DETAILLIERTE KLASSIFIKATIONEN

1.   KLASSIFIKATION DER VOM ESSOSS-KERNSYSTEM ABGEDECKTEN SYSTEME UND QUANTITATIVEN DATEN (EINSCHLIESSLICH EINNAHMEN, AUSGABEN UND LEISTUNGEN NACH FUNKTIONEN)

1.1.   KLASSIFIKATION DER SYSTEME (qualitative Informationen)

Kriterium: Entscheidungsfindung

Staatliche Systeme

Nicht staatliche Systeme

Kriterium: Rechtliche Grundlage

Pflichtsysteme

Freiwillige Systeme

Kriterium: Feststellung der Anspruchsberechtigung

Beitragspflichtige Systeme

Beitragsfreie Systeme

Kriterium: Umfang

Universelle Systeme

Allgemeine Systeme

Sondersysteme

Kriterium: Höhe des Schutzes

Basissysteme

Zusatzsysteme

1.2.   KLASSIFIKATION DER QUANTITATIVEN DATEN

Die für die Übermittlung der obligatorischen Daten an Eurostat zu verwendenden detaillierten Klassifikationen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet wurde. Diese detaillierten Klassifikationen wurden zu der nachstehenden Klassifikation auf der ersten Gliederungsebene zusammengefasst.

1.2.1.   Einnahmen

Im ESSOSS-Kernsystem werden die Einnahmen der Sozialschutzsysteme nach Typ und Herkunft klassifiziert. Der Typ bezeichnet die Art einer Zahlung oder den Grund für eine Zahlung: Sozialbeiträge, staatliche Zuweisungen, Übertragungen aus anderen Systemen und sonstige Einnahmen.

1.2.1.1.   Einnahmen nach Typ

Gesamteinnahmen

Sozialbeiträge

Sozialbeiträge der Arbeitgeber

Sozialbeiträge der geschützten Personen

Staatliche Zuweisungen

Zweckgebundene Steuern

Allgemeine Steuermittel

Übertragungen von anderen Systemen

Umgeleitete Sozialbeiträge von anderen Systemen

Sonstige Übertragungen aus anderen gebietsansässigen Systemen

Sonstige Einnahmen

Vermögenseinkommen

Sonstige Einnahmen

1.2.1.2.   Einnahmen nach Herkunft

Die Herkunft bezeichnet den institutionellen Sektor, von dem die Zahlung geleistet wird.

Die Definitionen der institutionellen Sektoren, von denen die Einnahmen der Sozialschutzsysteme stammen, entsprechen denen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 95).

Kapitalgesellschaften

Bund (Zentralstaat)

Länder und Gemeinden

Sozialversicherung

Private Haushalte

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Übrige Welt

1.2.2.   Ausgaben

Die Ausgaben der Sozialschutzsysteme werden nach Typ klassifiziert, der die Art oder den Grund für die Ausgaben angibt: Sozialschutzleistungen, Verwaltungskosten, Übertragungen an andere Systeme und sonstige Ausgaben

Die Sozialschutzleistungen werden in bedarfsabhängige und bedarfsunabhängige Leistungen untergliedert. Die Klassifikation der Sozialschutzleistungen gibt in tieferer Untergliederung Aufschluss darüber, ob die Leistung in Form von Bargeld (als regelmäßige Zahlung oder einmaliger Kapitalbetrag) oder als Sachleistung erbracht wird. Darüber hinaus wird eine ausführlichere Klassifikation verwendet, in der die Positionen nur für eine Funktion oder eine begrenzte Anzahl der Funktionen in Abschnitt 1.2.3 relevant sind. Diese Klassifikation ist im ESSOSS-Handbuch aufgeführt.

Gesamtausgaben

Sozialschutzleistungen

Sozialschutzleistungen, bedarfsunabhängig

Barleistungen, bedarfsunabhängig

Regelmäßige Barleistungen, bedarfsunabhängig

Einmalige Barleistungen, bedarfsunabhängig

Sachleistungen, bedarfsunabhängig

Sozialschutzleistungen, bedarfsabhängig

Barleistungen, bedarfsabhängig

Regelmäßige Barleistungen, bedarfsabhängig

Einmalige Barleistungen, bedarfsabhängig

Sachleistungen, bedarfsabhängig

Verwaltungskosten

Übertragungen an andere Systeme

Umgeleitete Sozialbeiträge an andere Systeme

Sonstige Übertragungen an andere gebietsansässige Systeme

Sonstige Ausgaben

1.2.3.   Leistungen nach Funktionen

Die Klassifikation nach Funktionen ist wie folgt:

 

Krankheit/Gesundheitsversorgung

 

Invalidität/Gebrechen

 

Alter

 

Hinterbliebene

 

Familie/Kinder

 

Arbeitslosigkeit

 

Wohnen

 

Soziale Ausgrenzung (n. a. z.)

2.   DETAILLIERTE KLASSIFIKATION DER RENTENEMPFÄNGER

2.1.   DATEN

Gesamtzahl der Rentenempfänger ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Rentenempfänger (Funktion Invalidität/Gebrechen) ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von Invaliditätsrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von Vorruhestandsgeldern aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsunabhängigen) Invaliditätsrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsunabhängigen) Vorruhestandsgeldern aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsabhängigen) Invaliditätsrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsabhängigen) Vorruhestandsgeldern aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Rentenempfänger (Funktionen Alter und Hinterbliebene) ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Rentenempfänger (Funktion Alter) ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von Altersrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von vorgezogenen Altersrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von Teilrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsunabhängigen) Altersrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsunabhängigen) vorgezogenen Altersrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsunabhängigen) Teilrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsabhängigen) Altersrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsabhängigen) vorgezogenen Altersrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsabhängigen) Teilrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Rentenempfänger (Funktion Hinterbliebene) ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsunabhängigen) Hinterbliebenenrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsabhängigen) Hinterbliebenenrenten ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Leistungsempfänger (Funktion Arbeitslosigkeit) ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsunabhängigen) Vorruhestandsgeldern aufgrund der Arbeitsmarktlage ohne Doppelzählung

Gesamtzahl der Empfänger von (bedarfsabhängigen) Vorruhestandsgeldern aufgrund der Arbeitsmarktlage ohne Doppelzählung

2.2.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

Gesetzliches oder normales Rentenalter nach Geschlecht und System

Referenzzeitpunkt/Berechnungsmethode nach System


ANHANG 3

AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN

1.   AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM

1.1.   AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR QUANTITATIVE DATEN NACH SYSTEMGRUPPEN

1.1.1.   Zusammenfassung von Systemen nach Kriterien

Bestimmten Nutzern wird es gestattet, bei der Veröffentlichung ihrer Daten die Systeme gemäß der ESSOSS-Klassifikation der Systeme nach den in Anhang 1 Abschnitt 1.1 („Zusammenfassung von Systemen“) festgelegten Kriterien zu Gruppen zusammenzufassen.

1.1.2.   Daten nach Systemen

Bestimmten Nutzern wird es gestattet, für Länder, die aus Datenschutzgründen keine ausdrückliche Zustimmung zur Verbreitung der vollständigen Daten erteilen, Daten nach Systemen oder Systemgruppen zu veröffentlichen. Die Systemgruppen müssen mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Verbreitungsregelungen in Einklang stehen.

1.2.   AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR QUALTITATIVE INFORMATIONEN NACH SYSTEMEN UND EINZELLEISTUNGEN

Eurostat wird gestattet, qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen mit hinreichenden Belegen zu veröffentlichen.

2.   AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR DATEN ÜBER RENTENEMPFÄNGER

2.1.   AGGREGATE VON KATEGORIEN GEMÄSS DER ESSOSS-KLASSIFIKATION DER RENTENEMPFÄNGER

Bestimmten Nutzern wird es gestattet, Daten für die sieben Rentenkategorien und für Aggregate von Kategorien gemäß der ESSOSS-Klassifikation der Rentenempfänger in Anhang 2 Abschnitt 2 („Detaillierte Klassifikation der Rentenempfänger“) zu veröffentlichen.

Bestimmten Nutzern wird es außerdem gestattet, die Aufgliederung in Empfänger von bedarfsabhängigen und von bedarfsunabhängigen Leistungen gemäß der ESSOSS-Klassifikation der Rentenempfänger in Anhang 2 Abschnitt 2 („Detaillierte Klassifikation der Rentenempfänger“) zu veröffentlichen.

2.2.   DATEN NACH SYSTEMEN

Bestimmten Nutzern wird es gestattet, für Länder, die aus Datenschutzgründen keine ausdrückliche Zustimmung zur Verbreitung der vollständigen Daten erteilen, Daten nach Systemen oder Systemgruppen zu veröffentlichen. Die Systemgruppen müssen mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Verbreitungsregelungen in Einklang stehen.


9.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 11/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den Rechtsrahmen für die regionale Klassifikation der EU für die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Gemeinschaft.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat bei Änderungen der NUTS-Klassifikation der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung als Ersatz für die bereits übermittelten Daten. Die Liste der Zeitreihen und deren Dauer werden von der Kommission festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, ob sie überhaupt vorgelegt werden können. Diese Zeitreihen sind binnen zwei Jahren nach Änderung der NUTS-Klassifikation bereitzustellen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 (2) aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union und durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 geändert.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung gemäß der Liste im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

Gefordertes Bezugsjahr nach Statistikbereich

Bereich

NUTS-Ebene 2

NUTS-Ebene 3

Landwirtschaft

2007

 

Bevölkerung

1990

1990

Regionale Gesamtrechnungen

1999

1999

Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte

1999

 

Bildung

2007

 

Gesundheit — Todesursachen

1994

 

Gesundheit — Infrastruktur

2000

 

Arbeitskräfteerhebung

2000

 

Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit

 

2000

Forschung und Entwicklung

2003

 

Unternehmensstrukturerhebung

2007

 

Fremdenverkehr

2000

2005

Verkehr — Straße

 

2007

Verkehr — Schiene

2005

 

Verkehr — Binnenschifffahrt

2007

 

Umwelt — Abfallstatistik

2004

 

Umwelt — Sonstiges

2003

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

9.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza 2006 im Vereinigten Königreich entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6687)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/27/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Vereinigten Königreich gab es im Jahr 2006 Ausbrüche der Aviären Influenza. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte sich die Gemeinschaft finanziell an den in Frage kommenden Ausgaben des Mitgliedstaats im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen beteiligen.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2007/272/EG der Kommission vom 25. April 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Vereinigten Königreich im Jahr 2006 (2) wurde eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Seuchenausbruches gewährt.

(4)

Nach dieser Entscheidung ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf der Grundlage des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 18. Mai 2007 und der Belege gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) zu zahlen.

(5)

Angesichts dieser Erwägungen sollte nun der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt werden, die im Jahr 2006 im Vereinigten Königreich zur Tilgung der Aviären Influenza entstanden sind.

(6)

Die von der Kommission vorgenommenen Inspektionen gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und den Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft haben ergeben, dass nicht der gesamte Betrag der geltend gemachten Ausgaben für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage kommt.

(7)

Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 mitgeteilt.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Tilgung der Aviären Influenza im Jahr 2006 im Vereinigten Königreich gemäß der Entscheidung 2007/272/EG wird auf 385 363,67 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 24.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


9.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza 2006 in Dänemark entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6695)

(Nur die dänische Fassung ist verbindlich)

(2008/28/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Dänemark gab es im Jahr 2006 Ausbrüche der Aviären Influenza. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte sich die Gemeinschaft finanziell an den in Frage kommenden Ausgaben des Mitgliedstaats im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen beteiligen.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2007/310/EG der Kommission vom 27. April 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark im Jahr 2006 (2) wurde eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Seuchenausbruches gewährt.

(4)

Nach dieser Entscheidung ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf der Grundlage des Antrags Dänemarks vom 24. Juni 2007 und der Belege gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) zu zahlen.

(5)

Angesichts dieser Erwägungen sollte nun der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt werden, die im Jahr 2006 in Dänemark zur Tilgung der Aviären Influenza entstanden sind.

(6)

Die von der Kommission vorgenommenen Inspektionen gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und den Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft haben ergeben, dass nicht der gesamte Betrag der geltend gemachten Ausgaben für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage kommt.

(7)

Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden Dänemark mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 mitgeteilt.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Tilgung der Aviären Influenza im Jahr 2006 in Dänemark gemäß der Entscheidung 2007/310/EG wird auf 329 862,70 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 29.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.