ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 1

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
4. Januar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2/2008 der Kommission vom 3. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/20/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ipconazol und Maltodextrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6479)  ( 1 )

5

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2008/21/EG

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2007 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2007/19)

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2008 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26 und Artikel 133 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) sieht eine Regelung zum Schutz vor den möglichen nachteiligen Folgen von Einfuhren vor, die hauptsächlich auf die Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes abzielt.

(2)

Die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für Einfuhren bestimmter Getreidesorten, die durch gemäß dem Vertrag geschlossene internationale Übereinkommen geregelt sind oder die auf anderen Rechtsakten des Rates beruhen, gelten jedoch besondere Zollsätze.

(3)

Da bei der weltweiten Nachfrage ein struktureller Anstieg zu beobachten ist, der mit dem steigenden Lebensstandard in den Schwellenländern und mit der zunehmenden Erzeugung von Biokraftstoffen zusammenhängt, sind die weltweiten Getreidebestände am Ende des Wirtschaftsjahrs 2007/08 das dritte Jahr in Folge rückläufig und dürften ihren tiefsten Stand seit dem Wirtschaftsjahr 1979/80 erreicht haben. In diesem Zusammenhang haben die Getreidepreise auf dem Weltmarkt seit Beginn des Wirtschaftsjahrs 2007/08 stark angezogen, wobei es zu Steigerungen um 50 % bei Weichweizen, um 30 % bei Gerste und um 20 bis 30 % bei Mais gekommen ist.

(4)

Wegen ungünstiger Witterungsbedingungen in den meisten Mitgliedstaaten wird die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/08 auf 258 Mio. Tonnen geschätzt; das sind 8 Mio. Tonnen (3 %) weniger als in dem bereits mäßigen Wirtschaftsjahr 2006/07. Diese Verringerung der gemeinschaftlichen Getreideerzeugung betrifft insbesondere Weichweizen und Mais, hat jedoch auch Auswirkungen auf dem gesamten Getreidesektor und erschwert eine ausgewogene Versorgung des Gemeinschaftsmarktes. Dieses Ungleichgewicht betrifft insbesondere das Futtergetreide wegen der in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft festgestellten Unterschiede bei der Qualität und den Mengen des erzeugten Getreides sowie der sich daraus ergebenden Änderungen des Verhaltens der Marktteilnehmer bei der Verwendung der verfügbaren Getreidesorten. Der weltweite Rückgang der Erzeugung kann auch nicht durch die örtlich sehr begrenzte höhere Erzeugung von Gerste, Roggen und Hafer ausgeglichen werden.

(5)

Die Getreidepreise in der Gemeinschaft sind seit Beginn des Wirtschaftsjahrs 2007/08 spektakulär gestiegen. Der Anstieg ist sowohl nominal als auch in Bezug auf die außergewöhnlich große Differenz zwischen den Marktpreisen und den Interventionspreisen beträchtlich. Die Lage ist sowohl bei Halmgetreidesorten als auch bei Mais angespannt. Der Preis für Brotweizen in Rouen ist von 179 EUR/t zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2007/08 auf fast 300 EUR/t Anfang September 2007 gestiegen, während sich der Preis für Futtergerste in Rouen mit bis zu 270 EUR/t Ende September 2007 gegenüber dem Preis im Sommer 2006 mehr als verdoppelt hat. Auch bei Braugerste war ein starker Anstieg auf fast 310 EUR/t Ende September 2007 zu beobachten. Der Preis für französischen Mais in Bayonne folgte demselben Trend und stieg von 183 EUR/t zu Beginn des neuen Wirtschaftsjahrs bis auf einen Höchststand von 255 EUR/t Mitte September 2007. Diese Lage ist auf die geringen Weichweizen- und Maisvorräte in der Gemeinschaft, die mäßige Qualität der Ernte und die Ausschöpfung der zurzeit unter 500 000 Tonnen liegenden gemeinschaftlichen Interventionsbestände zurückzuführen.

(6)

Als Reaktion auf diese angespannte Marktlage empfiehlt es sich, die Versorgung des Gemeinschaftsmarkts mit Getreide zu fördern und hierzu eine Aussetzung des Zolls bei der Einfuhr bestimmter Getreidesorten sowohl im Rahmen von Zollkontingenten mit ermäßigtem Zollsatz als auch bei Einfuhren zum Regelzollsatz vorzusehen. Die Anwendung der Maßnahme ist auf das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu befristen.

(7)

Die Maßnahme muss bei tatsächlichen oder drohenden Störungen des Gemeinschaftsmarkts unverzüglich aufgehoben werden können. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die Kommission unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Wiedereinführung des Zolls treffen kann, wenn die Marktlage es rechtfertigt, und dass sie die Kriterien festlegen kann, nach denen beurteilt wird, ob diese Lage eingetreten ist.

(8)

Diese Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Einfuhrzölle auf die Erzeugnisse der KN-Codes 1001 90 99, 1001 10, 1002 00 00, 1003 00, 1005 90 00 und 1007 00 90 wird für alle Einfuhren zum Regelzollsatz gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Rahmen von Zollkontingenten mit ermäßigtem Zollsatz, die gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung eröffnet wurden, bis 30. Juni 2008 ausgesetzt.

(2)   Die Kommission kann die Zölle zu den Sätzen und Bedingungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wieder einführen, wenn für eines oder mehrere Erzeugnisse nach Absatz 1 dieses Artikels der in den Gemeinschaftshäfen festgestellte fob-Preis unter 180 % des Interventionspreises oder bei Erzeugnissen, für die es keinen Interventionspreis gibt, unter 180 % von 101,3 EUR/t liegt.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Einfuhren auf der Grundlage von Einfuhrlizenzen, die ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erteilt wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


4.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2/2008 DER KOMMISSION

vom 3. Januar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

175,4

MA

53,6

TR

120,2

ZZ

116,4

0707 00 05

JO

172,9

MA

62,6

TR

134,0

ZZ

123,2

0709 90 70

MA

57,5

TR

119,2

ZZ

88,4

0805 10 20

EG

63,0

IL

47,6

MA

75,9

TR

73,1

ZA

46,8

ZZ

61,3

0805 20 10

MA

73,7

ZZ

73,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

29,7

IL

62,7

TR

72,1

ZZ

54,8

0805 50 10

EG

81,4

TR

123,4

ZA

134,4

ZZ

113,1

0808 10 80

CN

85,6

MK

31,1

US

100,0

ZZ

72,2

0808 20 50

CN

73,3

US

111,2

ZZ

92,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

4.1.2008   

DE

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L 1/5


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ipconazol und Maltodextrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6479)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/20/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 30. März 2007 hat die Kureha GmbH den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Ipconazol mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 2. Juli 2007 hat Biological Crop Protection Ltd den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Maltodextrin mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die britischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem scheinen die Unterlagen die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel zu erfüllen, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und die Unterlagen wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen in Bezug auf Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission die Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat wird die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, die Schlussfolgerungen der Prüfung übermitteln, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE WIRKSTOFFE

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum der Antragstellung

Berichterstattender Mitgliedstaat

Ipconazol

CIPAC-Nr.: 798

Kureha GmbH

30. März 2007

Vereinigtes Königreich

Maltodextrin

CIPAC-Nr.: 801

Biological Crop Protection Ltd

2. Juli 2007

Vereinigtes Königreich


Europäische Zentralbank

4.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/7


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Dezember 2007

zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten

(EZB/2007/19)

(2008/21/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (1) und Artikel 1 der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (2) erfüllen Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte (3) geltenden Ausnahmeregelungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

(2)

Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (4) definiert den „Schlüssel für die Verteilung der Banknoten“ und bezieht sich auf den Anhang jenes Beschlusses, der den seit dem 1. Januar 2007 geltenden Schlüssel für die Verteilung der Banknoten festlegt. Da Zypern und Malta am 1. Januar 2008 den Euro einführen, muss der Beschluss EZB/2001/15 geändert werden, um den ab 1. Januar 2008 geltenden Schlüssel für die Verteilung der Banknoten festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung des Beschlusses EZB/2001/15

Der Beschluss EZB/2001/15 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe d letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Im Anhang zu diesem Beschluss wird der Schlüssel für die Verteilung der Banknoten festgelegt, der ab dem 1. Januar 2008 Anwendung findet.“

2.

Der Anhang des Beschlusses EZB/2001/15 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(2)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(3)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(4)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss EZB/2006/25 (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 13).


ANHANG

SCHLÜSSEL FÜR DIE VERTEILUNG DER BANKNOTEN AB DEM 1. JANUAR 2008

Europäische Zentralbank

8,0000 %

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

3,2615 %

Deutsche Bundesbank

27,0880 %

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

1,1730 %

Bank von Griechenland

2,3980 %

Banco de España

9,9660 %

Banque de France

18,9915 %

Banca d’Italia

16,5395 %

Zentralbank von Zypern

0,1650 %

Banque centrale du Luxembourg

0,2080 %

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

0,0825 %

De Nederlandsche Bank

5,1395 %

Österreichische Nationalbank

2,6610 %

Banco de Portugal

2,2620 %

Banka Slovenije

0,4215 %

Suomen Pankki

1,6430 %

Gesamt

100,0000 %