ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 343

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
27. Dezember 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft  ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

27.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1523/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2007

über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für das Empfinden der Bürger der Europäischen Union sind Katzen und Hunde Haustiere, und deshalb stößt die Verwendung von Fellen dieser Tiere oder von Produkten, die solche Felle enthalten, auf Ablehnung. Es liegen Erkenntnisse darüber vor, dass nicht als solche gekennzeichnete Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in die Gemeinschaft gelangt sind. Dies ist für viele Verbraucher zunehmend ein Grund zur Besorgnis, denn sie wollen weder Katzen- und Hundefelle noch Produkte kaufen, die solche Felle enthalten. Am 18. Dezember 2003 (3) hat das Europäische Parlament eine Erklärung angenommen, in der es seiner Besorgnis über den Handel mit diesen Fellen und Produkten Ausdruck verleiht und fordert, ihn zu unterbinden, um das Vertrauen der Verbraucher und Einzelhändler in der Europäischen Union wiederherzustellen. Der Rat (Landwirtschaft und Fischerei) hat auf seinen Tagungen vom 17. November 2003 und vom 30. Mai 2005 ebenfalls die Notwendigkeit hervorgehoben, so bald wie möglich Vorschriften über den Handel mit Katzen- und Hundefellen sowie Produkten, die solche Felle enthalten, zu erlassen.

(2)

Es sollte klargestellt werden, dass nur Felle der Spezies Hauskatze und -hund unter diese Verordnung fallen. Da es jedoch wissenschaftlich nicht möglich ist, Felle von Hauskatzen von Fellen anderer Nicht-Hauskatzen-Subspezies zu unterscheiden, sollte in dieser Verordnung der Begriff Katze so definiert werden, dass er Tiere der Spezies „felis silvestris“ bezeichnet, was auch Nicht-Hauskatzen-Subspezies umfasst.

(3)

Mehrere Mitgliedstaaten haben auf die Besorgnis der Verbraucher reagiert und Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die Gewinnung und die Vermarktung von Katzen- und Hundefellen verhindert werden sollen.

(4)

Es gibt Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Handel mit Pelzen und Pelzprodukten sowie über deren Einfuhr, Gewinnung und Kennzeichnung, die verhindern sollen, dass Katzen- und Hundefelle in Verkehr gebracht oder in anderer Weise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Während einige Mitgliedstaaten die Gewinnung von Pelzen aus Katzen- und Hundefellen vollständig untersagt haben, indem die Haltung oder Tötung solcher Tiere zu Zwecken der Pelzgewinnung verboten wurde, haben andere die Gewinnung oder Einfuhr dieser Felle oder von Produkten, die solche Felle enthalten, eingeschränkt. In einigen Mitgliedstaaten wurden Kennzeichnungsvorschriften eingeführt. Das zunehmende Problembewusstsein der Bürger dürfte künftig noch mehr Mitgliedstaaten dazu veranlassen, einschränkende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu erlassen.

(5)

Infolgedessen haben einige Pelzhändler in der Europäischen Union einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Unterlassung des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie mit Produkten, die solche Felle enthalten, eingeführt. Dieser Kodex hat sich jedoch als unzureichend erwiesen, um die Einfuhr und den Verkauf von Katzen- und Hundefellen zu verhindern, insbesondere im Falle von Pelzhändlern, die Pelze vertreiben, bei denen die Spezies, von der diese stammen (nachstehend „Herkunftsspezies“ genannt), nicht angegeben und auch nicht leicht erkennbar ist, oder die Produkte erwerben, die solche Pelze enthalten, und die Gefahr laufen, mit den betreffenden Produkten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht rechtmäßig handeln zu können oder zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen, die darauf abzielen, die Verwendung von Katzen- und Hundefellen zu verhindern.

(6)

Die unterschiedlichen nationalen Maßnahmen in Bezug auf Katzen- und Hundefelle stellen Beschränkungen des gesamten Pelzhandels dar. Solche Maßnahmen behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, da die Existenz unterschiedlicher Rechtsvorschriften die Pelzgewinnung generell beeinträchtigt und den freien Verkehr von rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführten oder dort gewonnenen Pelzen erschwert. Unterschiedliche rechtliche Anforderungen in den Mitgliedstaaten sind für die Pelzhändler mit zusätzlichen Belastungen und Kosten verbunden.

(7)

Außerdem ist die Öffentlichkeit durch die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten verwirrt, was als solches zu einer Behinderung des Handels führt.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten deshalb die in den Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen Anforderungen in Bezug auf das Verbot des Verkaufs, des Anbietens zum Verkauf und des Vertriebs von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, harmonisieren und dadurch Störungen des Binnenmarkts für alle ähnlichen Produkte verhindern.

(9)

Wenn die derzeitige Zersplitterung des Binnenmarkts beseitigt werden soll, so ist eine Harmonisierung erforderlich, wobei ein Verbot des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, sowie ein entsprechendes Verbot der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft das wirksamste und angemessenste Instrument für den Abbau der Handelshemmnisse darstellt, die sich aus unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

(10)

Mit einer Kennzeichnungspflicht könnte nicht dasselbe Ergebnis erzielt werden, da sie den Bekleidungshandel, einschließlich der auf Pelzimitate spezialisierten Händler, unverhältnismäßig belasten würde und auch unverhältnismäßig teuer bei Produkten wäre, die nur zu einem sehr kleinen Teil aus Pelz bestehen.

(11)

In der Gemeinschaft werden Katzen und Hunde traditionell nicht als Pelztiere gehalten. Gleichwohl wurden einige Fälle der Pelzherstellung aus Katzen- und Hundefellen festgestellt. In der Tat scheinen die meisten Produkte aus Katzen- und Hundefellen, die in der Gemeinschaft anzutreffen sind, aus Drittländern zu kommen. Im Interesse einer größeren Wirksamkeit des Verbots des innergemeinschaftlichen Handels sollte gleichzeitig die Einfuhr dieser Produkte in die Gemeinschaft verboten werden. Ein solches Einfuhrverbot entspräche auch den von Verbrauchern geäußerten Bedenken gegen eine mögliche Einfuhr von Katzen- und Hundefellen in die Gemeinschaft, zumal es Anzeichen dafür gibt, dass diese Tiere auf unmenschliche Art gehalten und getötet werden.

(12)

Ein Ausfuhrverbot sollte ferner sicherstellen, dass Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, nicht zum Zwecke der Ausfuhr in der Gemeinschaft hergestellt werden.

(13)

Es ist jedoch zweckmäßig, die Möglichkeit beschränkter Ausnahmen vom allgemeinen Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft zuzulassen. Dies gilt für Katzen- und Hundefelle, die zu Unterrichtszwecken oder für Tierpräparationen eingeführt und in den Verkehr gebracht werden.

(14)

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr oder Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten, einschließlich Katzen- und Hundefellen, festgelegt. Daher ist es zweckmäßig, den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung zu verdeutlichen, die der einzige für das Inverkehrbringen und die Einfuhr oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen in allen Produktionsstadien, darunter auch unbearbeitete Felle, geltende Rechtsakt sein sollte. Allerdings sollte die vorliegende Verordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltenen Verpflichtungen zur Beseitigung von Katzen- und Hundefellen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht beeinträchtigen.

(15)

Das Verbot der Haltung von Katzen und Hunden zum Zweck der Pelzgewinnung sollte in der gesamten Gemeinschaft einheitlich durchgesetzt werden. In den Mitgliedstaaten werden derzeit unterschiedliche Techniken zur Identifizierung von Katzen- und Hundefellen — wie DNA-Tests, Mikroskopie oder die MALDI-TOF-Massenspektrometrie — eingesetzt. Es ist deshalb zweckmäßig, dass der Kommission Informationen über diese Techniken zur Verfügung gestellt werden, damit die Stellen, die für die Durchsetzung der Vorschriften zuständig sind, über Innovationen auf diesem Gebiet auf dem Laufenden gehalten werden und gegebenenfalls geprüft werden kann, ob eine einheitliche Technik vorgeschrieben werden sollte.

(16)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(17)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Analysemethoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen festzulegen und in Ausnahmefällen Maßnahmen zu erlassen, die Abweichungen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verboten ermöglichen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängenden Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass sie angewendet werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung Sendungen von Katzen- und Hundefellen beschlagnahmen, Rechtsvorschriften erlassen, die die Einziehung und Zerstörung solcher Sendungen und die Aussetzung oder Entziehung der den betreffenden Händlern gewährten Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erlauben. Die Mitgliedstaaten sollten veranlasst werden, strafrechtliche Sanktionen anzuwenden, sofern dies nach ihrem nationalen Recht möglich ist.

(19)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Beseitigung von Hindernissen für das Funktionieren des Binnenmarkts durch eine gemeinschaftsweite Harmonisierung nationaler Verbote des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie mit Produkten, die solche Felle enthalten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Verordnung sollen das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die Gemeinschaft bzw. ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft verboten werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen und das Vertrauen der Verbraucher darauf, dass die von ihnen erworbenen Fellprodukte keine Katzen- und Hundefelle enthalten, wiederherzustellen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Katze“ ein Tier der Spezies felis silvestris;

2.

„Hund“ ein Tier der Subspezies canis lupus familiaris;

3.

„Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Katzen- und/oder Hundefellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Verkaufs und des Vertriebs;

4.

„Einfuhr“ die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) mit Ausnahme von Einfuhren ohne kommerziellen Charakter im Sinne des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (7);

5.

„Ausfuhr“ ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, in dem Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden können.

Artikel 3

Verbote

Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, dürfen in der Gemeinschaft weder in Verkehr gebracht noch in die Gemeinschaft ein- bzw. aus ihr ausgeführt werden.

Artikel 4

Ausnahmen

Abweichend von Artikel 3 kann die Kommission in Ausnahmefällen Maßnahmen erlassen, die das Inverkehrbringen oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, für Unterrichtszwecke oder für Tierpräparationen erlauben.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen regeln, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 5

Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 31. Dezember 2008 und anschließend immer dann, wenn dies in Anbetracht neuer Entwicklungen erforderlich ist, über die Analysemethoden, die sie zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen einsetzen.

Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, mit denen Analysemethoden festgelegt werden, die zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen verwendet werden sollen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen.

Artikel 6

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (8) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 7

Berichte

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über ihre Bemühungen zur Durchsetzung dieser Verordnung Bericht.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich der diesbezüglichen Zollmaßnahmen vor.

Der Bericht der Kommission wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 8

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2008 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 42.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2007.

(3)  ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 695.

(4)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(8)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).


27.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1524/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 191,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bestimmt, dass das Europäische Parlament einen Bericht über die Anwendung jener Verordnung vorlegen muss, in dem es gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hinweist, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind.

(2)

In seiner Entschließung vom 23. März 2006 zu Europäischen Politischen Parteien (3) vertrat das Europäische Parlament angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2004 die Auffassung, dass sie in einigen Punkten verbesserungswürdig ist, wobei bei allen das vorrangige Ziel verfolgt wird, die Finanzierungslage dieser politischen Parteien und der ihnen angeschlossenen Stiftungen zu verbessern.

(3)

Es sollten Vorschriften zur finanziellen Unterstützung für politische Stiftungen auf europäischer Ebene vorgesehen werden, da diese den politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossenen Stiftungen durch ihre Arbeit die Ziele der politischen Parteien auf europäischer Ebene unterstützen können, vor allem indem sie einen Beitrag zur Diskussion über Themen der europäischen Politik und die europäische Integration leisten, indem sie als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen tätig sind. Diese finanzielle Unterstützung sollte im Einzelplan „Parlament“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union vorgesehen werden, wie es für politische Parteien auf europäischer Ebene der Fall ist.

(4)

Ein nach wie vor wichtiges Ziel ist die Gewährleistung der größtmöglichen Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Europäischen Union. Politische Jugendorganisationen können in besonderem Maße dazu beitragen, Jugendliche für das politische System der Europäischen Union zu interessieren und das konkrete Wissen hierüber zu fördern, und so aktiv die Teilhabe der Jugend an den demokratischen Prozessen auf europäischer Ebene zu verbessern.

(5)

Um die Voraussetzungen für die Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer Ebene zu verbessern und die Parteien gleichzeitig zu einer angemessenen langfristigen Planung anzuhalten, sollte der von ihnen geforderte Eigenanteil angepasst werden. Es ist angebracht, für politische Stiftungen auf europäischer Ebene denselben Eigenanteil an der Finanzierung vorzuschreiben.

(6)

Um den europäischen Charakter der Wahlen zum Europäischen Parlament stärker hervorzuheben und zu fördern, sollte ausdrücklich festgeschrieben werden, dass politische Parteien auf europäischer Ebene die Mittel, die sie aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten, auch zur Finanzierung des Wahlkampfs im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament verwenden dürfen, solange damit keine unmittelbare oder mittelbare Finanzierung von nationalen politischen Parteien oder Kandidaten erfolgt. Politische Parteien auf europäischer Ebene sind im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament insbesondere tätig, um den europäischen Charakter dieser Wahlen herauszustellen. Gemäß Artikel 8 des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom (4) beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird die Finanzierung und die Beschränkung der Ausgaben für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt. Für Wahlausgaben bei nationalen Wahlen und nationalen Referenden gelten ebenfalls nationale Bestimmungen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:

„4.

‚Politische Stiftungen auf europäischer Ebene‘: Einrichtungen oder ein Netz von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat über Rechtspersönlichkeit verfügen, einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind und durch ihre Arbeit — im Rahmen der von der Europäischen Union angestrebten Ziele und Grundwerte — die Ziele dieser politischen Partei auf europäischer Ebene unterstützen und ergänzen und dabei vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen:

Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Diskussionen über Themen der europäischen Politik und den Prozess der europäischen Integration,

Entwicklung von Tätigkeiten in Verbindung mit europapolitischen Themen wie z. B. die Durchführung oder Unterstützung von Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft,

Entwicklung der Zusammenarbeit mit gleichartigen Einrichtungen, um die Demokratie zu fördern,

Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene von nationalen politischen Stiftungen, Wissenschaftlern und anderen einschlägigen Akteuren.

5.

‚Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union‘: eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Artikels 108 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5) (nachstehend als ‚Haushaltsordnung‘ bezeichnet).

2.

In Artikel 3 wird der einzige Absatz zu Absatz 1 und die folgenden Absätze werden angefügt:

„(2)   Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen sein, was von dieser Partei zu bestätigen ist.

b)

Sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer Ebene, der die politische Stiftung angeschlossen ist, getrennt sein.

c)

Sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

d)

Sie darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben.

e)

Sie muss ein leitendes Gremium mit geografisch ausgewogener Zusammensetzung haben.

(3)   Im Rahmen dieser Verordnung obliegt es den einzelnen politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene, die besonderen Modalitäten ihres Verhältnisses zueinander entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften festzulegen. Hierzu gehört unter anderem eine angemessene Trennung zwischen der täglichen Verwaltung und den Leitungsstrukturen der politischen Stiftung auf europäischer Ebene einerseits und der politischen Partei, der sie angeschlossen ist, andererseits.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in den Artikeln 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;“.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene kann nur über die politische Partei auf europäischer Ebene, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

(5)   Die Finanzierung einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene erfolgt aufgrund ihrer bestehenden Zugehörigkeit zu einer politischen Partei vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1. Auf die dergestalt zugewiesenen Mittel finden die Artikel 9 und 9a Anwendung.

(6)   Die einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene zugewiesenen Mittel werden ausschließlich zur Finanzierung der Arbeit der Stiftung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 verwendet. Auf keinen Fall dürfen sie zur Finanzierung von Wahlkämpfen oder Kampagnen für Referenden verwendet werden.

(7)   Für die Prüfung der Anträge politischer Stiftungen auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß.“

4.

In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Absatz 2 gilt für die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene sinngemäß.

(5)   Verliert die politische Partei auf europäischer Ebene, der eine politische Stiftung auf europäischer Ebene angeschlossen ist, ihren Status, wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.

(6)   Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.“

5.

Die Artikel 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung

(1)   Politische Parteien auf europäischer Ebene sowie Stiftungen auf europäischer Ebene

a)

veröffentlichen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva;

b)

geben Auskunft über ihre Finanzierungsquellen durch Vorlage eines Verzeichnisses, in dem die Spender und ihre jeweiligen Spenden — bis auf diejenigen Spenden, die 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreiten — aufgeführt sind.

(2)   Von politischen Parteien auf europäischer Ebene sowie von Stiftungen auf europäischer Ebene dürfen nicht angenommen werden:

a)

anonyme Spenden;

b)

Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments;

c)

Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann;

d)

Spenden von über 12 000 EUR pro Jahr und Spender von jeder natürlichen oder juristischen Person, die kein Unternehmen im Sinne des Buchstaben c ist; die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt;

e)

Spenden einer öffentlichen Hand eines Drittlandes, einschließlich von jedem Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3)   Beiträge nationaler politischer Parteien, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören, oder einer natürlichen Person, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehört, an eine politische Partei auf europäischer Ebene sind zulässig. Die Beiträge nationaler politischer Parteien oder einer natürlichen Person an eine politische Partei auf europäischer Ebene dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Partei auf europäischer Ebene nicht übersteigen.

(4)   Beiträge nationaler politischer Stiftungen, die Mitglieder einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene sind, sowie von politischen Parteien auf europäischer Ebene an eine politische Stiftung auf europäischer Ebene sind zulässig. Diese Beiträge dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Stiftung auf europäischer Ebene nicht übersteigen und dürfen nicht aus Mitteln stammen, die eine politische Partei auf europäischer Ebene gemäß dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat.

Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.

Artikel 7

Finanzierungsverbot

(1)   Die Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht von nationalen politischen Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.

(2)   Die Mittel, die politische Stiftungen auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von politischen Parteien oder von Kandidaten auf europäischer oder nationaler Ebene oder von Stiftungen auf nationaler Ebene dienen.

Artikel 8

Art der Ausgaben

Unbeschadet der Finanzierung politischer Stiftungen dürfen Mittel, die aufgrund dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden, nur für Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den Zielen zusammenhängen, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten politischen Programm beschrieben sind.

Zu diesen Ausgaben gehören unter anderem Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für technische Unterstützung, Sitzungen, Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen.

In die Ausgaben von politischen Parteien auf europäischer Ebene eingeschlossen sind auch Mittel zur Finanzierung von Wahlkämpfen der politischen Parteien auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, zu denen sie sich gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d stellen müssen. Gemäß Artikel 7 dürfen mit diesen Mitteln keine nationalen politischen Parteien oder Kandidaten unmittelbar oder mittelbar finanziert werden.

Diese Mittel dürfen nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden.

Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird jedoch die Finanzierung und die Beschränkung von Wahlausgaben für alle Parteien und Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.“

6.

In Artikel 9 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die zur Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene bereitgestellten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und gemäß der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgeführt.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden vom Anweisungsbefugten festgelegt.

(2)   Die Bewertung der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie ihre Abschreibung erfolgen nach den für die Organe geltenden Regeln gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung.

(3)   Die Finanzkontrolle über die aufgrund dieser Verordnung gewährten Mittel wird gemäß der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgeübt.

Darüber hinaus nimmt ein externer unabhängiger Rechnungsprüfer eine jährliche Buchprüfung vor. Die Prüfungsbescheinigung wird dem Europäischen Parlament binnen sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres übermittelt.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Transparenz

Das Europäische Parlament veröffentlicht in einer zu diesem Zweck geschaffenen Rubrik seiner Internetseite zusammen die folgenden Dokumente:

einen Jahresbericht mit einer Übersicht über die an jede politische Partei und jede politische Stiftung auf europäischer Ebene gezahlten Beträge, und zwar für jedes Geschäftsjahr, für das Finanzhilfen gezahlt wurden;

den in Artikel 12 genannten Bericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und die finanzierten Tätigkeiten;

die Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung.“

8.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union darf 85 % der Kosten einer politischen Partei oder politischen Stiftung auf europäischer Ebene, die förderfähig sind, nicht überschreiten. Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.“

9.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Bewertung

Das Europäische Parlament veröffentlicht bis zum 15. Februar 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind.“

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für Finanzhilfen, die den politischen Parteien auf europäischer Ebene ab dem Haushaltsjahr 2008 gewährt werden.

Für das Haushaltsjahr 2008 beziehen sich alle Anträge auf Finanzierung von politischen Stiftungen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 ausschließlich auf zuschussfähige Kosten, die nach dem 1. September 2008 entstanden sind.

Politische Parteien auf europäischer Ebene, die ihre Anträge auf Finanzhilfen für 2008 ordnungsgemäß vorgelegt haben, können bis zum 28. März 2008 einen zusätzlichen Antrag auf Finanzierung vorlegen, der auf den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen beruht, und gegebenenfalls einen Antrag auf Finanzhilfe für die politische Stiftung auf europäischer Ebene, die dieser politischen Partei angeschlossen ist, einreichen. Das Europäische Parlament nimmt entsprechende Durchführungsmaßnahmen an.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(2)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 127.

(4)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007; S. 9)“.


27.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1525/2007 DES RATES

vom 17. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (1) legt unter anderem Regelungen für die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union fest.

(2)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 bestimmt, dass das Europäische Parlament einen Bericht über die Anwendung jener Verordnung vorlegen muss, in dem es gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hinweist, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind.

(3)

In seiner Entschließung vom 23. März 2006 zu Europäischen Politischen Parteien (2) vertrat das Europäische Parlament angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2004 die Auffassung, dass sie in einigen Punkten verbesserungswürdig ist.

(4)

Die Vorschriften über die Finanzierung von Parteien auf europäischer Ebene sollten so angepasst werden, dass dabei den besonderen Bedingungen Rechnung getragen wird, unter denen politische Parteien tätig sind, wie beispielsweise sich verändernde politische Prioritäten, die Auswirkungen auf ihren Haushalt haben und bei der Formulierung ihrer jährlichen Arbeitsprogramme und der Aufstellung ihres Haushalts noch nicht absehbar sind. Deshalb sollen die Parteien die Möglichkeit zu einer begrenzten Mittelübertragung von einem Haushaltsjahr auf das erste Quartal des nachfolgenden Jahres erhalten.

(5)

Um die langfristige finanzielle Planungssicherheit der Parteien zu verbessern und den von Jahr zu Jahr schwankenden Finanzierungsbedürfnissen Rechnung zu tragen und um zudem einen Anreiz zu schaffen, der die Parteien veranlasst, sich nicht ausschließlich aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, sollen die politischen Parteien auf europäischer Ebene in begrenztem Umfang Rücklagen bilden dürfen, soweit es sich dabei um Mittel handelt, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, sondern aus anderen Quellen stammen. Die vorgenannten Abweichungen von dem Grundsatz, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen darf, sollten Ausnahmecharakter haben und keinen Präzedenzfall darstellen.

(6)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3) sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Stellt eine politische Partei auf europäischer Ebene am Ende des Geschäftsjahres, für das sie Finanzhilfen erhalten hat, einen Mittelüberschuss fest, so kann sie abweichend vom Grundsatz des Gewinnverbots gemäß Absatz 2 einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Jahres verwendet wird.

Zum Zwecke der Überprüfung des Grundsatzes des Gewinnverbots werden die bei der alljährlichen Tätigkeit einer politischen Partei auf europäischer Ebene angesammelten Eigenmittel, insbesondere Spenden und Mitgliedsbeiträge, deren Gesamtbetrag die 15 % der zuschussfähigen Kosten übersteigen, die vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen sind, nicht berücksichtigt.

Unterabsatz 2 findet keine Anwendung, wenn die finanziellen Rücklagen einer politischen Partei auf europäischer Ebene 100 % ihrer durchschnittlichen jährlichen Einnahmen übersteigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(2)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 127.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).