ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
21. Dezember 2007


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

HAUSHALTSPLÄNE

 

 

Europäisches Parlament

 

 

2007/828/EG, Euratom

 

*

Endgültige Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

1

Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist.

Etwaige Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung, die bei den Titeln 5 und 6 des Einnahmenplans verbucht werden, können als zusätzliche Mittel bei der Linie eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Ziffern für die Ausführung beziehen sich auf sämtliche bewilligten Mittel, inklusive der Haushaltsmittel, zusätzlichen Mittel und zweckgebundenen Einnahmen.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

HAUSHALTSPLÄNE

Europäisches Parlament

21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG

des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

(2007/828/EG, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 7,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, der am 14. Dezember 2006 endgültig festgestellt wurde,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2007 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, der von der Kommission am 13. September 2007 vorgelegt wurde,

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2007, der vom Rat am 17. Oktober 2007 aufgestellt wurde,

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2007 —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 ist endgültig festgestellt.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2007.

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING


(1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 6 DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2007

INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans 5

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan III: Kommission

— Ausgaben 18
— Titel 02: Unternehmen 19
— Titel 07: Umwelt 23
— Titel 13: Regionalpolitik 33
— Titel 14: Steuern und Zollunion 36
— Titel 19: Außenbeziehungen 38
— Titel 26: Verwaltung 42

A. EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2007, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

AUSGABEN

Beschreibung

Haushalt 2007 (1)

Haushaltsplan 2006 (2)

Differenz (in %)

1. Nachhaltiges Wachstum

44 629 364 220

35 865 973 075

+24,43

2. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

54 718 545 736

54 579 470 941

+0,25

3. Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 374 151 751

1 162 155 453

+18,24

4. Die EU als globaler Partner

7 352 746 732

8 093 291 458

–9,15

5. Verwaltung

6 977 764 030

6 604 078 362

+5,66

6. Ausgleichszahlungen

444 646 152

1 073 500 332

–58,58

Gesamtbetrag der Ausgaben  (3)

115 497 218 621

107 378 469 621

+7,56


EINNAHMEN

Beschreibung

Haushalt 2007 (4)

Haushaltsplan 2006 (5)

Differenz (in %)

Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

1 209 273 561

2 349 189 094

–48,52

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

1 847 631 711

2 410 079 591

–23,34

Eigenmittelüberschuss aufgrund einer Übertragung aus den Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 1)

p.m.

p.m.

 

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zunahmenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

260 940 125

92 730 000

+ 181,40

Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt.- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

p.m.

1 516 079 442

 

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

3 317 845 397

6 368 078 127

–47,90

Nettobetrag der Zölle, Agrarzölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 0, 1 1 und 1 2)

16 532 900 000

14 888 900 000

+11,04

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

18 517 228 951

17 200 276 121

+7,66

Über die „BNE“-Eigenmittel zu finanzierender Restbetrag (BNE-Eigenmittel, Tabellen 3 und 4, Kapitel 1 4)

77 129 244 273

68 921 215 373

+11,91

Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom zu deckende Mittelansätze  (6)

112 179 373 224

101 010 391 494

+11,06

Gesamtbetrag der Einnahmen  (7)

115 497 218 621

107 378 469 621

+7,56


TABELLE 1

Berechnung der Begrenzung der harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen für Mehrwertsteuer-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Mitgliedstaaten

1 % der nicht-begrenzten MwSt.-Bemessungs-grundlage

1 % des Bruttonational-einkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonational-einkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungs-grundlage (8)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Grundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

1 382 936 000

3 281 165 000

50

1 640 582 500

1 382 936 000

 

Bulgarien

162 066 000

275 603 000

50

137 801 500

137 801 500

Bulgarien

Tschechische Republik

671 704 000

1 159 468 000

50

579 734 000

579 734 000

Tschechische Republik

Dänemark

938 241 000

2 293 154 000

50

1 146 577 000

938 241 000

 

Deutschland

10 072 673 000

23 873 467 000

50

11 936 733 500

10 072 673 000

 

Estland

85 284 000

144 132 000

50

72 066 000

72 066 000

Estland

Griechenland

1 189 727 000

2 025 774 000

50

1 012 887 000

1 012 887 000

Griechenland

Spanien

6 349 693 000

10 156 984 000

50

5 078 492 000

5 078 492 000

Spanien

Frankreich

9 033 233 000

18 483 360 000

50

9 241 680 000

9 033 233 000

 

Irland

843 388 000

1 606 304 000

50

803 152 000

803 152 000

Irland

Italien

5 958 859 000

15 128 335 000

50

7 564 167 500

5 958 859 000

 

Zypern

121 771 000

148 649 000

50

74 324 500

74 324 500

Zypern

Lettland

105 115 000

188 114 000

50

94 057 000

94 057 000

Lettland

Litauen

120 604 000

260 443 000

50

130 221 500

120 604 000

 

Luxemburg

167 345 000

298 231 000

50

149 115 500

149 115 500

Luxemburg

Ungarn

383 594 000

926 134 000

50

463 067 000

383 594 000

 

Malta

40 405 000

50 473 000

50

25 236 500

25 236 500

Malta

Niederlande

2 685 802 000

5 500 597 000

50

2 750 298 500

2 685 802 000

 

Österreich

1 174 791 000

2 631 088 000

50

1 315 544 000

1 174 791 000

 

Polen

1 453 429 000

2 834 857 000

50

1 417 428 500

1 417 428 500

Polen

Portugal

940 278 000

1 528 028 000

50

764 014 000

764 014 000

Portugal

Rumänien

478 940 000

1 136 040 000

50

568 020 000

478 940 000

 

Slowenien

176 548 000

311 936 000

50

155 968 000

155 968 000

Slowenien

Slowakei

226 168 000

508 674 000

50

254 337 000

226 168 000

 

Finnland

758 686 000

1 755 376 000

50

877 688 000

758 686 000

 

Schweden

1 433 331 000

3 322 026 000

50

1 661 013 000

1 433 331 000

 

Vereinigtes Königreich

10 178 922 000

20 577 468 000

50

10 288 734 000

10 178 922 000

 

Insgesamt

57 133 533 000

120 405 880 000

 

60 202 940 000

55 191 056 500

 


Berechnung des einheitlichen Abrufsatzes für die MwSt.-Eigenmittel (Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom):

Einheitlicher Abrufsatz (%) = Höchstabrufsatz – „eingefrorener“ Satz

A.

Der maximale Abrufsatz für das Haushaltsjahr 2007 wird auf 0,50 % festgesetzt.

B.

Bestimmung des aufgrund der Haushaltskorrektur für das Vereinigte Königreich „eingefrorenen“ Satzes (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

1.   Berechnung des theoretischen Anteils der Länder mit einer begrenzten Finanzierungslast:

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom wird der Finanzierungsanteil Deutschlands (D), der Niederlande (NL), Österreichs (A) und Schwedens (S) auf ein Viertel der normalen Belastung begrenzt.

Berechnungsformel für ein Land, dessen finanzielle Belastung begrenzt wird (z. B. Deutschland):

Theoretischer MwSt.-Beitrag Deutschlands = [Begrenzte MwSt.-Grundlage Deutschlands / (begrenzte MwSt.-Grundlage EU – begrenzte MwSt.-Grundlage des Vereinigten Königreichs)] × 1/4 × Haushaltskorrektur für das Vereinigte Königreich

Zahlenbeispiel (Deutschland):

Theoretischer MwSt.-Beitrag Deutschlands =10 072 673 000 / (55 191 056 500 – 10 178 922 000 ) × 1/4 × 5 331 368 973 = 298 259 219

2.   Berechnung des eingefrorenen Satzes:

Eingefrorener Satz = [Haushaltskorrektur für das Vereinigte Königreich – theoretische MwSt.-Beiträge (D + NL + A + S)] / [begrenzte MwSt.-Grundlage EU – begrenzte MwSt.-Grundlagen (VK + D + NL + A + S)]

Eingefrorener Satz = (5 331 368 973 – (298 259 219 + 79 528 563 + 34 786 421 + 42 441 980 )) / (55 191 056 500 – (10 178 922 000 + 10 072 673 000 + 2 685 802 000 + 1 174 791 000 + 1 433 331 000 ))

Eingefrorener Satz = 0,164488594287511 %

Einheitlicher Satz:

0,5 % – 0,164488594287511 % = 0,335511405712489 %


TABELLE 2

Aufteilung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaaten

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

Maximaler MwSt.-Abrufsatz (in %)

Einheitlicher Satz der MwSt.-Eigenmittel (in %)

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) × (3)

Belgien

1 382 936 000

0,50

0,335511406

463 990 801

Bulgarien

137 801 500

0,50

0,335511406

46 233 975

Tschechische Republik

579 734 000

0,50

0,335511406

194 507 369

Dänemark

938 241 000

0,50

0,335511406

314 790 557

Deutschland

10 072 673 000

0,50

0,335511406

3 379 496 678

Estland

72 066 000

0,50

0,335511406

24 178 965

Griechenland

1 012 887 000

0,50

0,335511406

339 835 141

Spanien

5 078 492 000

0,50

0,335511406

1 703 891 990

Frankreich

9 033 233 000

0,50

0,335511406

3 030 752 702

Irland

803 152 000

0,50

0,335511406

269 466 657

Italien

5 958 859 000

0,50

0,335511406

1 999 265 160

Zypern

74 324 500

0,50

0,335511406

24 936 717

Lettland

94 057 000

0,50

0,335511406

31 557 196

Litauen

120 604 000

0,50

0,335511406

40 464 018

Luxemburg

149 115 500

0,50

0,335511406

50 029 951

Ungarn

383 594 000

0,50

0,335511406

128 700 162

Malta

25 236 500

0,50

0,335511406

8 467 134

Niederlande

2 685 802 000

0,50

0,335511406

901 117 204

Österreich

1 174 791 000

0,50

0,335511406

394 155 780

Polen

1 417 428 500

0,50

0,335511406

475 563 429

Portugal

764 014 000

0,50

0,335511406

256 335 411

Rumänien

478 940 000

0,50

0,335511406

160 689 833

Slowenien

155 968 000

0,50

0,335511406

52 329 043

Slowakei

226 168 000

0,50

0,335511406

75 881 944

Finnland

758 686 000

0,50

0,335511406

254 547 806

Schweden

1 433 331 000

0,50

0,335511406

480 898 899

Vereinigtes Königreich

10 178 922 000

0,50

0,335511406

3 415 144 429

Insgesamt

55 191 056 500

 

 

18 517 228 951


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführten Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaaten

1 % des Bruttonational-einkommens

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

3 281 165 000

 

2 101 839 020

Bulgarien

275 603 000

 

176 544 959

Tschechische Republik

1 159 468 000

 

742 728 599

Dänemark

2 293 154 000

 

1 468 941 841

Deutschland

23 873 467 000

 

15 292 795 236

Estland

144 132 000

 

92 327 652

Griechenland

2 025 774 000

 

1 297 664 347

Spanien

10 156 984 000

 

6 506 330 920

Frankreich

18 483 360 000

 

11 840 016 355

Irland

1 606 304 000

 

1 028 961 489

Italien

15 128 335 000

 

9 690 864 314

Zypern

148 649 000

 

95 221 139

Lettland

188 114 000

0,6405771 (9)

120 501 513

Litauen

260 443 000

 

166 833 810

Luxemburg

298 231 000

 

191 039 936

Ungarn

926 134 000

 

593 260 192

Malta

50 473 000

 

32 331 846

Niederlande

5 500 597 000

 

3 523 556 239

Österreich

2 631 088 000

 

1 685 414 608

Polen

2 834 857 000

 

1 815 944 354

Portugal

1 528 028 000

 

978 819 679

Rumänien

1 136 040 000

 

727 721 160

Slowenien

311 936 000

 

199 819 045

Slowakei

508 674 000

 

325 844 894

Finnland

1 755 376 000

 

1 124 453 592

Schweden

3 322 026 000

 

2 128 013 639

Vereinigtes Königreich

20 577 468 000

 

13 181 453 895

Insgesamt

120 405 880 000

 

77 129 244 273


TABELLE 4.1

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2006 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Kapitel 1 5)

Bezeichnung

Sätze (10) in (%)

Betrag

1. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an den gesamten nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen

17,6888

 

2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben nach Abzug der Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung

8,6868

 

3. (1) – (2)

9,0020

 

4. Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben

 

96 930 892 220

5. Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung (11)

 

1 837 927 773

6. Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben nach Abzug der Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung = (4) – (5)

 

95 092 964 446

7. Ursprünglicher Korrekturbetrag = (3) × (6) × 0,66

 

5 649 772 605

8. VK-Vorteil (12)

 

339 974 729

9. Eigentlicher Korrekturbetrag = (7) – (8)

 

5 309 797 876

10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (13)

 

–21 571 097

11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

5 331 368 973


TABELLE 4.2

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2003 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Kapitel 3 5)

Bezeichnung

Satz (14) (in %)

Betrag

1. Anteil des Vereinigten Königreichs an der theoretischen, nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

18,4058

 

2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben nach Abzug der Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung

7,5941

 

3. (1) – (2)

10,8117

 

4. Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben

 

81 204 065 722

5. Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung (15)

 

0

6. Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben nach Abzug der Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung = (4) – (5)

 

81 204 065 722

7. Ursprünglicher Korrekturbetrag = (3) × (6) × 0,66

 

5 794 476 156

8. VK-Vorteil (16)

 

489 158 724

9. Eigentlicher Korrekturbetrag = (7) – (8)

 

5 305 317 431

10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (17)

 

20 223 422

11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

5 285 094 010

Anmerkung: Der Differenzbetrag von 106 465 028 EUR zwischen dem endgültigen Korrekturbetrag für 2003 (5 285 094 010 EUR nach der obigen Berechnung) und dem im Berichtigungshaushalt Nr. 8/2004 vorläufig veranschlagten Korrekturbetrag (5 391 559 038 EUR) wird mit dem BH Nr. 5/2007 in das Einnahmenkapitel 3 5 eingestellt. Es handelt sich um den sog. „direkten Effekt“ der VK-Korrektur. Auch die Auswirkung der VK-Korrektur auf den einheitlichen MwSt-Abrufsatz (der sog. „indirekte Effekt“) wird mit dem BH Nr. 5/2007 bei Kapitel 3 5 eingestellt. Aus dem „indirekten Effekt“ ergibt sich eine Verpflichtung gegenüber dem Vereinigten Königreich in Höhe von 22 443 975 EUR. Die mit dem BH Nr. 5/2007 bei Kapitel 3 5 einzusetzende zusätzliche Zahlung des Vereinigten Königreichs beläuft sich somit auf 84 021 053 EUR (106 465 028 EUR –22 443 975 EUR).

TABELLE 5.1

Berechnung der Finanzierung der Haushaltskorrektur 2006 zugunsten des Vereinigten Königreichs –5 331 368 973  EUR (Kapitel 1 5)

Mitgliedstaaten

Anteile an den BNE-Grundlagen

Anteile ohne Vereinigtes Königreich

Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

Finanzierungs-schlüssel

Finanzierungs-schlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) = (2) + (4) + (5)

(7)

Belgien

2,73

3,29

5,09

 

1,35

4,64

247 212 185

Bulgarien

0,23 %

0,28

0,43

 

0,11 %

0,39

20 764 704

Tschechische Republik

0,96

1,16

1,80

 

0,48

1,64

87 357 575

Dänemark

1,90

2,30

3,56

 

0,94

3,24

172 772 662

Deutschland

19,83

23,91

0,00

–17,94

0,00

5,98

318 742 577

Estland

0,12

0,14

0,22

 

0,06

0,20

10 859 310

Griechenland

1,68

2,03

3,14

 

0,83

2,86

152 627 502

Spanien

8,44

10,17

15,75

 

4,18

14,35

765 255 697

Frankreich

15,35

18,52

28,66

 

7,61

26,12

1 392 588 247

Irland

1,33

1,61

2,49

 

0,66

2,27

121 023 454

Italien

12,56

15,15

23,45

 

6,22

21,38

1 139 811 242

Zypern

0,12

0,15

0,23 %

 

0,06

0,21

11 199 633

Lettland

0,16

0,19

0,29

 

0,08

0,27

14 173 037

Litauen

0,22

0,26

0,40

 

0,11 %

0,37

19 622 507

Luxemburg

0,25

0,30

0,46

 

0,12

0,42

22 469 561

Ungarn

0,77

0,93

1,44

 

0,38

1,31

69 777 536

Malta

0,04

0,05

0,08

 

0,02

0,07

3 802 778

Niederlande

4,57

5,51

0,00

–4,13

0,00

1,38

73 440 295

Österreich

2,19

2,64

0,00

–1,98

0,00

0,66

35 128 529

Polen

2,35

2,84

4,40

 

1,17

4,01

213 586 087

Portugal

1,27

1,53

2,37

 

0,63

2,16

115 125 921

Rumänien

0,94

1,14

1,76

 

0,47

1,61

85 592 444

Slowenien

0,26

0,31

0,48

 

0,13

0,44

23 502 134

Slowakei

0,42

0,51

0,79

 

0,21

0,72

38 324 928

Finnland

1,46

1,76

2,72

 

0,72

2,48

132 254 957

Schweden

2,76

3,33

0,00

–2,50

0,00

0,83

44 353 471

Vereinigtes Königreich

17,09

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0

Insgesamt

100,00

100,00

100,00

–26,54

26,54

100,00

5 331 368 973

Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

TABELLE 5.2

Finanzierung des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2003 (Kapitel 3 5)

Mitgliedstaat

Betrag

 

(1)

Belgien

–14 753 654

Bulgarien

Tschechische Republik

–1 608 121

Dänemark

–10 006 747

Deutschland

–24 550 127

Estland

315 538

Griechenland

–6 785 714

Spanien

–13 511 113

Frankreich

–65 707 572

Irland

–1 378 521

Italien

23 366 998

Zypern

– 425 975

Lettland

874 764

Litauen

518 395

Luxemburg

–1 256 235

Ungarn

5 476 350

Malta

– 236 695

Niederlande

18 967 817

Österreich

7 874 336

Polen

989 400

Portugal

–1 251 826

Rumänien

Slowenien

– 870 400

Slowakei

2 510 865

Finnland

– 218 910

Schweden

–2 353 906

Vereinigtes Königreich

84 021 053

Insgesamt

0


TABELLE 6

Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans (18) — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich VK-Korrekturzahlungen

Eigenmittel insgesamt (19)

Agrarzölle netto (75 %)

Zucker- und Isoglukose-abgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

p.m.

Erhebungs-kosten

(25 % des Bruttobetrags der TEM)

MwSt.-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

VK-Korrekturbetrag

(2003 und 2006)

Beiträge der Mitglied-staaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitglied-staaten

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (2) + (3)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (4) + (9)

Belgien

16 200 000

–4 900 000

1 580 900 000

1 592 200 000

530 733 334

463 990 801

2 101 839 020

232 458 531

2 798 288 352

2,93

4 390 488 352

Bulgarien

8 900 000

0

40 700 000

49 600 000

16 533 334

46 233 975

176 544 959

20 764 704

243 543 638

0,25

293 143 638

Tschechische Republik

5 900 000

8 000 000

186 900 000

200 800 000

66 933 334

194 507 369

742 728 599

85 749 454

1 022 985 422

1,07

1 223 785 422

Dänemark

36 100 000

–2 600 000

286 700 000

320 200 000

106 733 333

314 790 557

1 468 941 841

162 765 915

1 946 498 313

2,04

2 266 698 313

Deutschland

195 600 000

–22 000 000

3 034 600 000

3 208 200 000

1 069 399 996

3 379 496 678

15 292 795 236

294 192 450

18 966 484 364

19,83

22 174 684 364

Estland

800 000

17 100 000

22 600 000

40 500 000

13 500 000

24 178 965

92 327 652

11 174 848

127 681 465

0,13

168 181 465

Griechenland

9 700 000

– 900 000

220 700 000

229 500 000

76 500 000

339 835 141

1 297 664 347

145 841 788

1 783 341 276

1,86

2 012 841 276

Spanien

51 900 000

–1 300 000

1 247 400 000

1 298 000 000

432 666 667

1 703 891 990

6 506 330 920

751 744 584

8 961 967 494

9,37

10 259 967 494

Frankreich

111 300 000

–20 600 000

1 269 700 000

1 360 400 000

453 466 667

3 030 752 702

11 840 016 355

1 326 880 675

16 197 649 732

16,93

17 558 049 732

Irland

700 000

– 500 000

216 800 000

217 000 000

72 333 333

269 466 657

1 028 961 489

119 644 933

1 418 073 079

1,48

1 635 073 079

Italien

153 400 000

–7 100 000

1 505 600 000

1 651 900 000

550 633 333

1 999 265 160

9 690 864 314

1 163 178 240

12 853 307 714

13,44

14 505 207 714

Zypern

3 800 000

7 500 000

30 500 000

41 800 000

13 933 334

24 936 717

95 221 139

10 773 658

130 931 514

0,14

172 731 514

Lettland

1 100 000

1 600 000

24 200 000

26 900 000

8 966 667

31 557 196

120 501 513

15 047 801

167 106 510

0,17

194 006 510

Litauen

2 200 000

0

41 300 000

43 500 000

14 500 000

40 464 018

166 833 810

20 140 902

227 438 730

0,24

270 938 730

Luxemburg

600 000

0

20 300 000

20 900 000

6 966 667

50 029 951

191 039 936

21 213 326

262 283 213

0,27

283 183 213

Ungarn

4 300 000

– 100 000

114 800 000

119 000 000

39 666 667

128 700 162

593 260 192

75 253 886

797 214 240

0,83

916 214 240

Malta

1 200 000

500 000

10 100 000

11 800 000

3 933 334

8 467 134

32 331 846

3 566 083

44 365 063

0,05

56 165 063

Niederlande

263 900 000

–5 000 000

1 506 600 000

1 765 500 000

588 500 000

901 117 204

3 523 556 239

92 408 112

4 517 081 555

4,72

6 282 581 555

Österreich

3 900 000

–2 000 000

257 200 000

259 100 000

86 366 667

394 155 780

1 685 414 608

43 002 865

2 122 573 253

2,22

2 381 673 253

Polen

41 300 000

–2 800 000

266 300 000

304 800 000

101 600 000

475 563 429

1 815 944 354

214 575 487

2 506 083 270

2,62

2 810 883 270

Portugal

24 700 000

– 200 000

95 900 000

120 400 000

40 133 333

256 335 411

978 819 679

113 874 095

1 349 029 185

1,41

1 469 429 185

Rumänien

26 500 000

0

134 300 000

160 800 000

53 600 000

160 689 833

727 721 160

85 592 444

974 003 437

1,02

1 134 803 437

Slowenien

300 000

– 200 000

37 800 000

37 900 000

12 633 333

52 329 043

199 819 045

22 631 734

274 779 822

0,29

312 679 822

Slowakei

1 300 000

2 500 000

65 700 000

69 500 000

23 166 667

75 881 944

325 844 894

40 835 793

442 562 631

0,46

512 062 631

Finnland

6 600 000

– 400 000

134 800 000

141 000 000

47 000 000

254 547 806

1 124 453 592

132 036 047

1 511 037 445

1,58

1 652 037 445

Schweden

17 500 000

–1 000 000

406 100 000

422 600 000

140 866 667

480 898 899

2 128 013 639

41 999 565

2 650 912 103

2,77

3 073 512 103

Vereinigtes Königreich

497 100 000

–3 300 000

2 325 300 000

2 819 100 000

939 700 000

3 415 144 429

13 181 453 895

–5 247 347 920

11 349 250 404

11,87

14 168 350 404

Insgesamt

1 486 800 000

–37 700 000

15 083 800 000

16 532 900 000

5 510 966 667

18 517 228 951

77 129 244 273

0

95 646 473 224

100,00

112 179 373 224

EINZELPLAN III

KOMMISSION

AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

469 708 312

484 538 812

 

 

469 708 312

484 538 812

02

UNTERNEHMEN

520 241 674

539 660 560

 

–35 500 000

520 241 674

504 160 560

03

WETTBEWERB

71 717 018

72 317 018

 

 

71 717 018

72 317 018

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

11 433 869 299

11 623 892 019

 

 

11 433 869 299

11 623 892 019

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

52 440 612 622

52 415 384 068

 

 

52 440 612 622

52 415 384 068

06

ENERGIE UND VERKEHR

980 952 518

1 184 430 518

 

 

980 952 518

1 184 430 518

07

UMWELT

352 106 231

327 936 231

 

 

352 106 231

327 936 231

08

FORSCHUNG

3 564 658 302

2 693 253 302

 

 

3 564 658 302

2 693 253 302

09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

1 433 549 466

1 174 019 466

 

 

1 433 549 466

1 174 019 466

10

DIREKTE FORSCHUNG

348 472 000

358 603 000

 

 

348 472 000

358 603 000

11

FISCHEREI UND MARITIME ANGELEGENHEITEN

891 221 601

1 159 371 478

 

 

891 221 601

1 159 371 478

12

BINNENMARKT

56 267 176

57 767 176

 

 

56 267 176

57 767 176

13

REGIONALPOLITIK

34 647 648 813

27 173 083 560

172 195 985

0

34 819 844 798

27 173 083 560

14

STEUERN UND ZOLLUNION

109 879 730

113 934 808

p.m.

p.m.

109 879 730

113 934 808

15

BILDUNG UND KULTUR

1 221 270 895

1 156 966 336

 

 

1 221 270 895

1 156 966 336

16

KOMMUNIKATION

201 031 110

192 303 110

 

 

201 031 110

192 303 110

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

532 384 275

275 456 486

 

 

532 384 275

275 456 486

18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

612 218 065

478 093 065

 

 

612 218 065

478 093 065

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

3 425 688 752

2 955 185 510

 

 

3 425 688 752

2 955 185 510

20

HANDEL

71 484 245

68 384 245

 

 

71 484 245

68 384 245

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 216 498 330

1 148 711 330

 

 

1 216 498 330

1 148 711 330

22

ERWEITERUNG

1 051 549 473

1 804 649 473

 

 

1 051 549 473

1 804 649 473

23

HUMANITÄRE HILFE

749 652 036

749 652 036

 

 

749 652 036

749 652 036

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

57 792 000

62 157 000

 

 

57 792 000

62 157 000

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

168 763 269

168 663 269

 

 

168 763 269

168 663 269

26

VERWALTUNG

920 314 057

920 314 057

35 500 000

35 500 000

955 814 057

955 814 057

27

HAUSHALT

518 734 702

518 734 702

 

 

518 734 702

518 734 702

28

AUDIT

9 188 452

9 188 452

 

 

9 188 452

9 188 452

29

STATISTIK

121 323 762

118 723 762

 

 

121 323 762

118 723 762

30

VERSORGUNGSBEZÜGE

997 490 000

997 490 000

 

 

997 490 000

997 490 000

31

SPRACHENDIENSTE

358 990 525

358 990 525

 

 

358 990 525

358 990 525

40

RESERVEN

4 442 999 763

1 558 173 373

 

 

4 442 999 763

1 558 173 373

 

Ausgaben D — Insgesamt

123 998 278 473

112 920 028 747

207 695 985

0

124 205 974 458

112 920 028 747

TITEL 02

UNTERNEHMEN

Allgemeine Ziele

Ziel dieses Politikbereichs ist es, die Europäische Union zur weltweit wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft zu entwickeln, indem unternehmerische Initiativen und Innovationen in Europa ausgebaut werden und der Binnenmarkt besser genutzt wird.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UNTERNEHMEN

121 900 674

121 900 674

 

 

121 900 674

121 900 674

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

156 440 000

135 836 000

 

 

156 440 000

135 836 000

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

70 185 000

73 127 000

 

 

70 185 000

73 127 000

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

171 716 000

208 636 886

 

–35 500 000

171 716 000

173 136 886

02 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

160 000

 

 

160 000

 

Titel 02 — Insgesamt

520 241 674

539 660 560

 

–35 500 000

520 241 674

504 160 560

KAPITEL 02 04 —
ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

02 04 01

Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01

Weltraumforschung

1.1

86 768 000

44 950 886

 

–19 950 886

86 768 000

25 000 000

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

1.1

84 948 000

44 000 000

 

–14 000 000

84 948 000

30 000 000

 

Artikel 02 04 01 — Teilsumme

 

171 716 000

88 950 886

 

–33 950 886

171 716 000

55 000 000

02 04 02

Vorbereitende Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

1.1

p.m.

6 000 000

 

–1 549 114

p.m.

4 450 886

 

Artikel 02 04 02 — Teilsumme

 

p.m.

6 000 000

 

–1 549 114

p.m.

4 450 886

02 04 03

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 02 04 03 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 04 04

Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

10 988 000

 

 

10 988 000

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

102 698 000

 

 

102 698 000

 

Artikel 02 04 04 — Teilsumme

 

113 686 000

 

 

113 686 000

 

Kapitel 02 04 — Insgesamt

 

171 716 000

208 636 886

 

–35 500 000

171 716 000

173 136 886

02 04 01
Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01
Weltraumforschung

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

86 768 000

44 950 886

 

–19 950 886

86 768 000

25 000 000

Erläuterungen

Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen:

Unterstützung eines europäischen Raumfahrtprogramms, das sich auf Anwendungen wie GMES konzentriert und sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Raumfahrtindustrie nutzt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 01 02
Sicherheitsforschung

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

84 948 000

44 000 000

 

–14 000 000

84 948 000

30 000 000

Erläuterungen

Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen:

Entwicklung von Technologien und Wissen für den Aufbau der Kapazitäten mit Anwendungsschwerpunkt im zivilen Bereich, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus und Kriminalität sowie vor den Auswirkungen und Folgen unbeabsichtigter, schadenverursachender Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophen oder Industrieunfälle zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer und sich weiterentwickelnder Technologien zugunsten der Sicherheit Europas unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte; Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen; mit Hilfe dieser Aktivitäten gleichzeitig Stärkung der Technologiebasis und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie;

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 02
Vorbereitende Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

6 000 000

 

–1 549 114

p.m.

4 450 886

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die den Kommissionsbeitrag darstellt zu dem umfangreicheren EU-Programm zur Lösung wichtiger Sicherheitsfragen, vor denen Europa heute steht, und sich auf den Ausbau der Sicherheit der Bürger konzentriert.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

TITEL 07

UMWELT

Allgemeine Ziele

Mit ihrer Umweltpolitik strebt die Gemeinschaft Folgendes an:

Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Gemeinschaftsregionen;

Leistung eines Beitrags zu hoher Lebensqualität und sozialer Wohlfahrt für die Bürger dadurch, dass für eine Umwelt gesorgt werden soll, in der der Grad der Verschmutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, und durch die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder weltweiter ökologischer Probleme und Zusammenarbeit mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen Organisationen bei der Verfolgung maßgeblicher ökologischer Ziele;

Förderung und Unterstützung der Einbeziehung von Umweltschutzaspekten bei der Konzeption und Durchführung sonstiger Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten, vor allem mit Blick auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

76 437 231

76 437 231

 

 

76 437 231

76 437 231

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

2 500 000

8 950 000

 

 

2 500 000

8 950 000

07 03

UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER EU

258 309 000

217 859 000

 

 

258 309 000

217 859 000

07 04

KRISENREAKTIONS- UND VORBEREITUNGSINSTRUMENT FÜR KATASTROPHENFÄLLE

14 860 000

19 140 000

 

 

14 860 000

19 140 000

07 05

NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

p.m.

5 400 000

 

 

p.m.

5 400 000

07 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

150 000

 

 

150 000

 

Titel 07 — Insgesamt

352 106 231

327 936 231

 

 

352 106 231

327 936 231

KAPITEL 07 01 —
VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UMWELT“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Umwelt

5

47 944 051

 

47 944 051

 

Artikel 07 01 01 — Teilsumme

 

47 944 051

 

47 944 051

07 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Umwelt

07 01 02 01

Externes Personal

5

5 118 574

 

5 118 574

07 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 971 511  (20)

 

5 971 511  (21)

 

Artikel 07 01 02 — Teilsumme

 

11 090 085

 

11 090 085

07 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs Umwelt

5

3 613 095

 

3 613 095

 

Artikel 07 01 03 — Teilsumme

 

3 613 095

 

3 613 095

07 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 04 01

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

2

13 000 000

 

13 000 000

07 01 04 02

Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

3.2

540 000

 

540 000

07 01 04 03

Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

 

p.m.

07 01 04 04

Beteiligung an internationalen Umweltmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

4

250 000

 

250 000

 

Artikel 07 01 04 — Teilsumme

 

13 790 000

 

13 790 000

 

Kapitel 07 01 — Insgesamt

 

76 437 231

 

76 437 231

07 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 04 01
LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

13 000 000

 

13 000 000

Erläuterungen

Vormals Posten 07 01 04 01 bis 07 01 04 03

Veranschlagt sind:

Ausgaben für die technische Hilfe bei der Auswahl von Projekten sowie bei der Ьberwachung, Bewertung und Prüfung der im Rahmen des Programms LIFE+ ausgewählten Projekte und der laufenden Projekte im Rahmen des Programms LIFE III;

Ausgaben für Veröffentlichungen und Tätigkeiten zur Verbreitung von Ergebnissen und bewährten Verfahren, die sich aus Projekten im Rahmen von LIFE III und LIFE+ ergeben, sowie für Sachverständigensitzungen und die Begünstigten von Projekten (Beratung in Bezug auf Projektverwaltung, Vernetzung, Austausch von Ergebnissen und bewährten Verfahren);

Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung geeigneter IT-Systeme für Kommunikation, Ьberwachung und Berichterstattung im Rahmen von Projekten und zur Verbreitung von Projektergebnissen;

Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von IT-Systemen in direktem Zusammenhang mit der Erreichung der Programmziele zum gegenseitigen Nutzen der Kommission, der Begünstigten und der Interessenvertreter (z. B. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft);

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Bewertung, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms LIFE+ stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die zum gegenseitigen Nutzen der Begünstigten und der Kommission von dieser im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und der Länder des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel im selben Verhältnis wie zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 03 07.

07 01 04 02
Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

540 000

 

540 000

Erläuterungen

Vormals Posten 07 01 04 04

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Ьberwachung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz und des Gemeinschaftsverfahrens zur Koordinierung von Katastrophenschutzmaßnahmen;

den Erwerb und der Pflege des Sicherheits-, IT- und Kommunikationsinstrumentariums, das für die völlige Betriebsbereitschaft des in den Räumlichkeiten der Kommission untergebrachten Beobachtungs- und Informationszentrum (BIZ) erforderlich ist (fortschrittliche Informationssysteme, einschließlich geografische Informationssysteme, und Kommunikationsmittel, die das BIZ mit allen bestehenden Katastrophenalarmsystemen verbinden) und für das Hosting von CECIS, einschließlich der einschlägigen Infrastruktur;

Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen, sowie zur Deckung der weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, deren Höhe sich nach dem gleichen Verhältnis berechnet, wie das, das zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm angesetzten Mitteln besteht, so wie es Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung vorsieht.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 04 01.

KAPITEL 07 03 —
UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER EU

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 03

UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER EU

07 03 01

Abschluss des Schutzes der Wälder

2

p.m.

14 650 000

 

 

p.m.

14 650 000

 

Artikel 07 03 01 — Teilsumme

 

p.m.

14 650 000

 

 

p.m.

14 650 000

07 03 02

Abschluss des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die hauptsächlich im Umweltschutzbereich tätig sind

2

p.m.

3 500 000

 

 

p.m.

3 500 000

 

Artikel 07 03 02 — Teilsumme

 

p.m.

3 500 000

 

 

p.m.

3 500 000

07 03 03

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil I (Naturschutz)

2

p.m.

30 350 000

 

 

p.m.

30 350 000

 

Artikel 07 03 03 — Teilsumme

 

p.m.

30 350 000

 

 

p.m.

30 350 000

07 03 04

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil II (Umweltschutz)

2

p.m.

27 700 000

 

 

p.m.

27 700 000

 

Artikel 07 03 04 — Teilsumme

 

p.m.

27 700 000

 

 

p.m.

27 700 000

07 03 05

Abschluss der Finanzierungsinstrumente LIFE I (1991-1995) und LIFE II (1996-1999) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) und Teil II (Umweltschutz)

2

p.m.

370 000

 

 

p.m.

370 000

 

Artikel 07 03 05 — Teilsumme

 

p.m.

370 000

 

 

p.m.

370 000

07 03 06

Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

2

p.m.

9 000 000

 

 

p.m.

9 000 000

 

Artikel 07 03 06 — Teilsumme

 

p.m.

9 000 000

 

 

p.m.

9 000 000

07 03 07

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

2

226 620 000

100 000 000

 

 

226 620 000

100 000 000

 

Artikel 07 03 07 — Teilsumme

 

226 620 000

100 000 000

 

 

226 620 000

100 000 000

07 03 08

Abschluss des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Städteentwicklung

2

p.m.

1 500 000

 

 

p.m.

1 500 000

 

Artikel 07 03 08 — Teilsumme

 

p.m.

1 500 000

 

 

p.m.

1 500 000

07 03 09

Europäische Umweltagentur

07 03 09 01

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

16 983 000  (22)

16 983 000  (23)

 

 

16 983 000  (24)

16 983 000  (25)

07 03 09 02

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

10 706 000  (26)

10 706 000  (27)

 

 

10 706 000  (28)

10 706 000  (29)

 

Artikel 07 03 09 — Teilsumme

 

27 689 000

27 689 000

 

 

27 689 000

27 689 000

07 03 10

Vorbereitende Maßnahme für Natura 2000

2

1 000 000

1 600 000

 

 

1 000 000

1 600 000

 

Artikel 07 03 10 — Teilsumme

 

1 000 000

1 600 000

 

 

1 000 000

1 600 000

07 03 11

Pilotprojekt Schutz und Erhaltung der Wälder

2

3 000 000

1 500 000

 

 

3 000 000

1 500 000

 

Artikel 07 03 11 — Teilsumme

 

3 000 000

1 500 000

 

 

3 000 000

1 500 000

 

Kapitel 07 03 — Insgesamt

 

258 309 000

217 859 000

 

 

258 309 000

217 859 000

07 03 07
LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

226 620 000

100 000 000

 

 

226 620 000

100 000 000

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten, die der Durchführung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Politik und der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Umweltbereich dienen (einschließlich der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche der Politik), um damit zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. LIFE+ soll insbesondere zur Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms einschließlich der thematischen Strategien beitragen und dient zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten mit europäischem Mehrwert in drei prioritären Bereichen: Natur und biologische Vielfalt, Umweltpolitik und gute Verwaltungspraxis sowie Information und Kommunikation.

Mindestens 78 % der Mittel sind für aktionsbezogene Zuschüsse zu Projekten bestimmt, davon mindestens 50 % für Projekte, die dem Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt dienen. Die zu fördernden Projekte werden im Wege eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die geförderten Projekte sind von gemeinschaftlichem Interesse, technisch und finanziell kohärent und machbar und entsprechen im Ergebnis den eingesetzten Mitteln.

Um sicherzustellen, dass die mit aktionsbezogenen Zuschüssen geförderten Projekte einen europäischen Mehrwert erbringen, und um die Finanzierung von Wiederholungsmaßnahmen zu vermeiden, müssen die Projekte eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Projekte im Bereich bewährter Praktiken sowie Demonstrationsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG oder

innovative Projekte oder Demonstrationsprojekte im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Umweltzielen, einschließlich der Entwicklung oder Verbreitung von bewährten Techniken und Praktiken, Know-how oder Technologien oder

Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist, oder

Projekte zur Entwicklung und Umsetzung gemeinschaftlicher Ziele im Bereich des breit angelegten, harmonisierten, umfassenden und langfristigen Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen.

Die aus dem Programm LIFE+ geförderten Maßnahmenschließen unter anderem Folgendes ein:

die Unterstützung unabhängiger, gemeinnütziger Nichtregierungsorganisationen (NRO), die zur Entwicklung und Durchführung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften im Umweltbereich beitragen,

die Unterstützung der treibenden Rolle der Kommission bei der Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik durch Studien und Bewertungen, Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern, Netze und Computersysteme, Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnlichen Sensibilisierungsmaßnahmen.

Die aus LIFE+ finanzierten Projekte und Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden und folgendes umfassen:

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Szenarienentwicklung;

Monitoring, einschließlich Monitoring von Wäldern;

Unterstützung beim Kapazitätsaufbau;

Ausbildungsmaßnahmen, Workshops und Sitzungen, einschließlich der Ausbildung von Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist;

Arbeit über Netze und Plattformen für bewährte Praktiken;

Maßnahmen im Bereich Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, insbesondere zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren von Waldbränden;

Demonstration innovativer Politikkonzepte, Technologien, Verfahren und Instrumente;

Unterstützung für operative Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen, die sich hauptsächlich für Umweltschutz und -verbesserung auf europäischer Ebene engagieren und zur Entwicklung und Durchführung der Politik und der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beitragen;

Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und des gemeinschaftlichen Umweltrechts und besonders Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informations- und Kommunikationssystemen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

insbesondere für die Bereiche Natur und biologische Vielfalt: Management von Gebieten und Arten sowie Planung von Gebieten, einschließlich der Verbesserung des ökologischen Zusammenhalts des Netzes Natura 2000, Überwachung des Erhaltungsstatus, einschließlich — aber nicht ausschließlich — der Einrichtung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung, der Entwicklung und Umsetzung von Aktionsplänen für die Erhaltung von Arten und Lebensräumen, der Ausweitung des Netzes Natura 2000 auf marine Gebiete sowie in Einzelfällen des Erwerbs von Land.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder der Länder des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung der Haushaltsbehörde im Haushaltsverfahren 2007 kommen die drei Organe für den Fall, dass eine Rechtslücke zwischen dem Beginn des Jahres 2007 und der letztendlichen Annahme des Rechtsakts entstehen sollte, überein, dass (im Hinblick auf die Erhaltung des durch die laufenden Aktionen im Umweltbereich aufgebauten Besitzstands) ein Betrag von bis zu 15 Mio. EUR in der Zwischenzeit für Aktivitäten gebunden werden kann, mit denen die Ablösung durch LIFE+ unter besten Bedingungen erfolgen kann. Bei diesen Aktivitäten, deren Fortführung für den Erhalt der Kontinuität des Besitzstands ausschlaggebend ist, geht es insbesondere um die Informationssysteme, die die Überwachung der Einhaltung der Umweltgesetzgebung der EU gewährleisten, die Register, die dem System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zugrunde liegen, sowie um das wissenschaftliche und externe Fachwissen bei der Vorbereitung von Kommissionsvorschlägen in Fällen, in denen die Kommission an Zieldaten, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen gebunden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1) ergeben.

KAPITEL 07 04 —
KRISENREAKTIONS- UND VORBEREITUNGSINSTRUMENT FÜR KATASTROPHENFÄLLE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 04

KRISENREAKTIONS- UND VORBEREITUNGSINSTRUMENT FÜR KATASTROPHENFÄLLE

07 04 01

Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

3.2

14 860 000

8 940 000

 

 

14 860 000

8 940 000

 

Artikel 07 04 01 — Teilsumme

 

14 860 000

8 940 000

 

 

14 860 000

8 940 000

07 04 02

Pilotprojekt grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

3.2

p.m.

3 900 000

 

 

p.m.

3 900 000

 

Artikel 07 04 02 — Teilsumme

 

p.m.

3 900 000

 

 

p.m.

3 900 000

07 04 03

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

3.2

6 300 000

 

 

6 300 000

 

Artikel 07 04 03 — Teilsumme

 

6 300 000

 

 

6 300 000

 

Kapitel 07 04 — Insgesamt

 

14 860 000

19 140 000

 

 

14 860 000

19 140 000

07 04 01
Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 860 000

8 940 000

 

 

14 860 000

8 940 000

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind für Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes bestimmt. Sie zielen darauf ab, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der EFTA und der Bewerberländer, die mit der Gemeinschaft eine Katastrophenschutz-Vereinbarung über Vorsorge-, Bereitschafts- und Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf natürliche und anthropogene Katastrophen, Terroranschläge sowie technologische, radiologische oder ökologische Unfälle unterzeichnet haben, zu unterstützen und zu ergänzen. Außerdem sollen sie die engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und Erleichterung der Hilfe in Mitgliedstaaten und Drittländern im Katastrophenfall,

Transport europäischer Katastrophenschutzhilfe — einschließlich Bereitstellung sachdienlicher Informationen über Transportmittel — bei Katastrophen sowie die damit zusammenhängende Logistik,

Ausbildungskurse (einschließlich allgemeiner Ausbildungskurse im Rahmen des Instruments sowie Ausbildungskurse zu speziellen Themen oder für ein spezifisches Publikum), um Sachverständigen und Teamleitern die nötigen Kenntnisse und Werkzeuge für eine effiziente Beteiligung an Interventionen der Gemeinschaft zu vermitteln und eine gemeinsame europäische Interventionskultur aufzubauen,

Leitstandsübungen und vollmaßstäbliche Ьbungen, um die Interoperabilität zu erproben, das Einsatzpersonal zu trainieren und eine gemeinsame Interventionskultur aufzubauen,

Austausch von Sachverständigen mit dem Ziel, ein besseres Verständnis des europäischen Katastrophenschutzes aufzubauen und Informationen und Erfahrungen auszutauschen,

Workshops, Projekte, Studien, Erhebungen, Modellierungen, Entwicklung von Szenarien und Notfallplanung, Unterstützung beim Kapazitätsaufbau, Demonstrationsprojekte, Technologietransfer, Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen, Kommunikationsmaßnahmen, Ьberwachung, Ьberprüfung und Bewertung,

Informations- und Kommunikationssysteme (IKT) zur Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten im Ernstfall — insbesondere CECIS (Gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle) — zur Steigerung der Effizienz und zur Ermöglichung des Austauschs „EU-vertraulicher“ Informationen. Die Mittel decken die Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) der Systeme. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2006, zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle (KOM(2005) 113 endg.).

TITEL 13

REGIONALPOLITIK

Allgemeine Ziele

Ziel der Regionalpolitik ist es, durch Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen der Europäischen Union den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS REGIONALPOLITIK

83 281 692

83 281 692

 

 

83 281 692

83 281 692

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

27 198 620 860

21 486 901 769

 

 

27 198 620 860

21 486 901 769

13 04

KOHÄSIONSFONDS

7 121 426 147

4 943 079 985

 

– 172 195 985

7 121 426 147

4 770 884 000

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

219 950 000

635 450 000

 

 

219 950 000

635 450 000

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

24 370 114

24 370 114

172 195 985

172 195 985

196 566 099

196 566 099

 

Titel 13 — Insgesamt

34 647 648 813

27 173 083 560

172 195 985

0

34 819 844 798

27 173 083 560

KAPITEL 13 04 —
KOHÄSIONSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 04

KOHÄSIONSFONDS

13 04 01

Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

1.2

p.m.

3 250 000 000

 

– 172 195 985

p.m.

3 077 804 015

 

Artikel 13 04 01 — Teilsumme

 

p.m.

3 250 000 000

 

– 172 195 985

p.m.

3 077 804 015

13 04 02

Kohäsionsfonds

1.2

7 121 426 147

1 693 079 985

 

 

7 121 426 147

1 693 079 985

 

Artikel 13 04 02 — Teilsumme

 

7 121 426 147

1 693 079 985

 

 

7 121 426 147

1 693 079 985

 

Kapitel 13 04 — Insgesamt

 

7 121 426 147

4 943 079 985

 

– 172 195 985

7 121 426 147

4 770 884 000

Erläuterungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

13 04 01
Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 250 000 000

 

– 172 195 985

p.m.

3 077 804 015

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die verbleibenden Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds aus der Zeit vor 2000 und den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für den nächsten Programmplanungszeitraum zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 566/94 des Rates vom 10. März 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 72 vom 16.3.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

KAPITEL 13 06 —
SOLIDARITÄTSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

13 06 01

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

3.2

24 370 114

24 370 114

172 195 985

172 195 985

196 566 099

196 566 099

 

Artikel 13 06 01 — Teilsumme

 

24 370 114

24 370 114

172 195 985

172 195 985

196 566 099

196 566 099

13 06 02

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 06 02 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 13 06 — Insgesamt

 

24 370 114

24 370 114

172 195 985

172 195 985

196 566 099

196 566 099

13 06 01
Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 370 114

24 370 114

172 195 985

172 195 985

196 566 099

196 566 099

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Mittel eingesetzt, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei Natur- und Umweltkatastrophen sowie bei technologisch bedingten Katastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung eines Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

TITEL 14

STEUERN UND ZOLLUNION

Allgemeine Ziele

Dieser Bereich deckt alle Aspekte der politischen Gestaltung im Bereich Steuern und Zollunion ab. Er ist untergliedert in ein Kapitel über Verwaltungsausgaben und vier Tätigkeitsfelder, für die operationelle Mittel bereitgestellt werden: „Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung“, „Internationale Aspekte des Steuer- und Zollwesens“, „Zollpolitik“ und „Steuerpolitik“.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS STEUERN UND ZOLLUNION

47 624 730

47 624 730

 

 

47 624 730

47 624 730

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

3 500 000

3 725 000

 

 

3 500 000

3 725 000

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

p.m.

1 206 078

p.m.

p.m.

p.m.

1 206 078

14 04

ZOLLPOLITIK

34 955 000

36 229 000

 

 

34 955 000

36 229 000

14 05

STEUERPOLITIK

23 800 000

25 150 000

 

 

23 800 000

25 150 000

14 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

 

 

 

Titel 14 — Insgesamt

109 879 730

113 934 808

p.m.

p.m.

109 879 730

113 934 808

KAPITEL 14 03 —
INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

14 03 01

Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe (Zoll 2002) — Abschluss des Programms

4

 

 

 

Artikel 14 03 01 — Teilsumme

 

 

 

14 03 02

Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe (Zoll 2007)

4

p.m.

1 206 078

 

 

p.m.

1 206 078

 

Artikel 14 03 02 — Teilsumme

 

p.m.

1 206 078

 

 

p.m.

1 206 078

14 03 03

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

 

 

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

Artikel 14 03 03 — Teilsumme

 

 

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

Kapitel 14 03 — Insgesamt

 

p.m.

1 206 078

p.m.

p.m.

p.m.

1 206 078

14 03 03
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Gemeinschaftsbeitrags

zur Weltzollorganisation (WZO);

zum Internationalen Steuerdialog (ITD).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/668/EG des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11).

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim.

Empfehlung der Kommission an den Rat über die Teilnahme der Europäischen Kommission am Internationalen Steuerdialog (ITD).

TITEL 19

AUSSENBEZIEHUNGEN

Allgemeine Ziele

Der Politikbereich „Außenbeziehungen“ unterstützt die außenpolitischen Ziele der EU durch Programme und Projekte in den Bereichen Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Konfliktprävention und Menschenrechte. Zu diesen Zielen gehört neben der Entwicklungszusammenarbeit die Förderung der Rolle der EU auf internationaler Bühne, insbesondere durch Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

379 654 859

379 654 859

 

 

379 654 859

379 654 859

19 02

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

47 955 438

31 167 289

 

 

47 955 438

31 167 289

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

159 200 000

120 400 000

 

 

159 200 000

120 400 000

19 04

DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

1 500 000

123 733 000

 

 

1 500 000

123 733 000

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

24 700 000

19 500 000

 

 

24 700 000

19 500 000

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

198 825 738

117 248 621

 

 

198 825 738

117 248 621

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

1 425 976 371

1 035 753 208

 

 

1 425 976 371

1 035 753 208

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

338 443 346

310 000 000

 

 

338 443 346

310 000 000

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN ÖSTLICH VON JORDANIEN

824 365 000

792 648 533

 

 

824 365 000

792 648 533

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GD AUSSENBEZIEHUNGEN

25 068 000

23 295 000

 

 

25 068 000

23 295 000

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

1 785 000

 

 

1 785 000

 

Titel 19 — Insgesamt

3 425 688 752

2 955 185 510

 

 

3 425 688 752

2 955 185 510

KAPITEL 19 06 —
KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

19 06 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

19 06 01 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

4

100 000 000

55 900 000

 

 

100 000 000

55 900 000

19 06 01 02

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

15 042 402

 

 

p.m.

15 042 402

19 06 01 03

Programm für freiwillige technische Unterstützung — Vorbereitende Maßnahme

4

p.m.

200 565

 

 

p.m.

200 565

 

Artikel 19 06 01 — Teilsumme

 

100 000 000

71 142 967

 

 

100 000 000

71 142 967

19 06 02

Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01

Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

4

26 040 303

p.m.

 

 

26 040 303

p.m.

19 06 02 02

Vorbereitende Maßnahme zum Abbau von ABC- und Kleinwaffen

4

p.m.

2 005 654

 

 

p.m.

2 005 654

 

Artikel 19 06 02 — Teilsumme

 

26 040 303

2 005 654

 

 

26 040 303

2 005 654

19 06 03

Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

4

9 013 435

p.m.

 

 

9 013 435

p.m.

 

Artikel 19 06 03 — Teilsumme

 

9 013 435

p.m.

 

 

9 013 435

p.m.

19 06 04

Unterstützung im Nuklearbereich

19 06 04 01

Unterstützung im Nuklearbereich

4

58 772 000

40 000 000

 

 

58 772 000

40 000 000

19 06 04 02

Beitrag der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

4

p.m. (30)

p.m. (31)

 

 

p.m. (32)

p.m. (33)

 

Artikel 19 06 04 — Teilsumme

 

58 772 000

40 000 000

 

 

58 772 000

40 000 000

19 06 05

Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

4

5 000 000

4 100 000

 

 

5 000 000

4 100 000

 

Artikel 19 06 05 — Teilsumme

 

5 000 000

4 100 000

 

 

5 000 000

4 100 000

 

Kapitel 19 06 — Insgesamt

 

198 825 738

117 248 621

 

 

198 825 738

117 248 621

Erläuterungen

Neues Kapitel

19 06 05
Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 100 000

 

 

5 000 000

4 100 000

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel für Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern im Rahmen des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz und des Gemeinschaftsverfahrens zur Koordinierung von Katastrophenschutzmaßnahmen, insbesondere für folgende Maßnahmen:

Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und Erleichterung der Hilfe in Mitgliedstaaten und Drittländern im Katastrophenfall,

Transport europäischer Katastrophenschutzhilfe — einschließlich Bereitstellung sachdienlicher Informationen über Transportmittel — bei Katastrophen sowie die damit zusammenhängende Logistik.

Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Mitteln handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

Verweise

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung): Vorlage der Kommission vom 26. Januar 2006 (KOM(2006) 29 endg.).

TITEL 26

VERWALTUNG

Allgemeine Ziele

Schaffung einer dienstleistungsorientierten modernen Verwaltungsstruktur für die hauptverantwortliche Umsetzung der meisten Maßnahmen des administrativen Reformprogramms der Kommission entsprechend dem am 1. März 2000 angenommenen Weißbuch.

Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen und politischen Verpflichtungen bezüglich der Sprachenregelung für ihren Schriftverkehr.

Angebot qualitativ hochwertiger Dolmetschleistungen für die Sitzungen der Kommission, des Rates, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, der Europäischen Investitionsbank und sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union.

Leistung technischer und logistischer Unterstützung für die Sitzungen der Kommission, Organisation von Konferenzen und einschlägige fachliche Beratung.

Veröffentlichung von Informationen der verschiedenen Organe der Europäischen Union.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS VERWALTUNG DER KOMMISSION

890 814 057

890 814 057

35 500 000

35 500 000

926 314 057

926 314 057

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

29 500 000

29 500 000

 

 

29 500 000

29 500 000

 

Titel 26 — Insgesamt

920 314 057

920 314 057

35 500 000

35 500 000

955 814 057

955 814 057

KAPITEL 26 01 —
VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS VERWALTUNG DER KOMMISSION

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

5

94 301 717

 

94 301 717

 

Artikel 26 01 01 — Teilsumme

 

94 301 717

 

94 301 717

26 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

26 01 02 01

Externes Personal

5

5 738 283

 

5 738 283

26 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

18 975 261

 

18 975 261

 

Artikel 26 01 02 — Teilsumme

 

24 713 544

 

24 713 544

26 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

5

7 106 640

 

7 106 640

 

Artikel 26 01 03 — Teilsumme

 

7 106 640

 

7 106 640

26 01 08

Pilotprojekt: Verringerung des Verwaltungsaufwands

5

2 000 000

 

2 000 000

 

Artikel 26 01 08 — Teilsumme

 

2 000 000

 

2 000 000

26 01 09

Administrative Unterstützung des Amts für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE)

26 01 09 01

Amt für amtliche Veröffentlichungen

5

80 025 000

 

80 025 000

 

Artikel 26 01 09 — Teilsumme

 

80 025 000

 

80 025 000

26 01 10

Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

26 01 10 01

Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

5

3 000 000

 

3 000 000

 

Artikel 26 01 10 — Teilsumme

 

3 000 000

 

3 000 000

26 01 11

Amtsblatt der Europäischen Union (L- und C-Reihen)

26 01 11 01

Amtsblatt der Europäischen Union

5

22 960 000

 

22 960 000

 

Artikel 26 01 11 — Teilsumme

 

22 960 000

 

22 960 000

26 01 20

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

5

23 678 000  (34)

 

23 678 000  (35)

 

Artikel 26 01 20 — Teilsumme

 

23 678 000

 

23 678 000

26 01 21

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

5

32 692 000

 

32 692 000

 

Artikel 26 01 21 — Teilsumme

 

32 692 000

 

32 692 000

26 01 22

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

5

57 624 000

 

57 624 000

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

5

198 270 000

 

198 270 000

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

5

64 400 000

 

64 400 000

26 01 22 04

Einrichtungsgegenstände und Mobiliar in Brüssel

5

5 733 000

 

5 733 000

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

5

7 200 000

 

7 200 000

 

Artikel 26 01 22 — Teilsumme

 

333 227 000

 

333 227 000

26 01 23

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

5

23 671 000

 

23 671 000

26 01 23 02

Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

5

35 193 000

 

35 193 000

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

5

11 848 000

 

11 848 000

26 01 23 04

Einrichtungsgegenstände und Mobiliar in Luxemburg

5

845 000

 

845 000

26 01 23 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

5

742 000

 

742 000

26 01 23 06

Gebäudeüberwachung in Luxemburg

5

6 380 000

 

6 380 000

 

Artikel 26 01 23 — Teilsumme

 

78 679 000

 

78 679 000

26 01 40

Sicherheit

26 01 40 01

Sicherheit und Überwachung

5

7 766 000

 

7 766 000

26 01 40 02

Gebäudeüberwachung in Brüssel

5

29 640 000

 

29 640 000

 

Artikel 26 01 40 — Teilsumme

 

37 406 000

 

37 406 000

26 01 49

Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

5

 

 

Artikel 26 01 49 — Teilsumme

 

 

26 01 50

Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01

Ärztlicher Dienst

5

6 131 000

 

6 131 000

26 01 50 02

Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

5

3 246 000

 

3 246 000

26 01 50 04

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

5

6 856 000

 

6 856 000

26 01 50 05

Unterstützung der Opfer von Katastrophen im Kohlenbergbau und in der Stahlindustrie sowie Waisenhilfe

5

p.m.

 

p.m.

26 01 50 06

Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

5

632 000

 

632 000

26 01 50 07

Schadenersatz

5

250 000

35 500 000

35 750 000

26 01 50 08

Sonstige Versicherungen

5

30 000

 

30 000

26 01 50 09

Sprachkurse

5

4 214 000

 

4 214 000

26 01 50 11

Europäische Schulen: Luxemburg I

5

21 548 081

 

21 548 081

26 01 50 12

Europäische Schulen: Brüssel I (Uccle)

5

19 174 473

 

19 174 473

26 01 50 13

Europäische Schulen: Brüssel II (Woluwe)

5

19 066 572

 

19 066 572

26 01 50 14

Europäische Schulen: Brüssel III (Ixelles)

5

16 982 636

 

16 982 636

26 01 50 15

Europäische Schulen: München (D)

5

862 478

 

862 478

26 01 50 16

Europäische Schulen: Varese (I)

5

9 290 109

 

9 290 109

26 01 50 17

Europäische Schulen: Karlsruhe (D)

5

4 165 757

 

4 165 757

26 01 50 18

Europäische Schulen: Culham (UK)

5

5 571 131

 

5 571 131

26 01 50 19

Europäische Schulen: Bergen (NL)

5

4 671 981

 

4 671 981

26 01 50 20

Europäische Schulen: Mol (B)

5

6 307 937

 

6 307 937

26 01 50 21

Europäische Schulen: Alicante (E)

5

4 512 488

 

4 512 488

26 01 50 22

Europäische Schulen: Frankfurt am Main (D)

5

4 309 027

 

4 309 027

26 01 50 23

Europäische Schulen: Büro des Vertreters des Obersten Rates (Brüssel)

5

7 647 791

 

7 647 791

26 01 50 24

Europäische Schulen: Luxemburg II

5

3 013 695

 

3 013 695

26 01 50 25

Europäische Schulen: Brüssel IV (Übergang)

5

2 542 000

 

2 542 000

 

Artikel 26 01 50 — Teilsumme

 

151 025 156

35 500 000

186 525 156

 

Kapitel 26 01 — Insgesamt

 

890 814 057

35 500 000

926 314 057

26 01 50
Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 07
Schadenersatz

Mittel 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

250 000

35 500 000

35 750 000

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel

für den von der Kommission zu leistenden Schadenersatz sowie die im Rahmen ihrer Haftpflicht anfallenden Ausgaben, die Personalfragen oder die laufende Verwaltungstätigkeit des Organs betreffen,

für Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden können.


(1)  Einschließlich Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1 bis 6/2007.

(2)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2006 (ABl. L 78 vom 15.3.2006, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2006 und Nr. 2/2006.

(3)  Artikel 268 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen“.

(4)  Einschließlich Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1 bis 6/2007.

(5)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2006 (ABl. L 78 vom 15.3.2006, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2006 und Nr. 2/2006.

(6)  Der Eigenmittelbetrag für den Haushaltsplan 2007 wurde auf der Grundlage der Haushaltsansätze festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 139. Tagung am 16. Mai 2007 angenommen hat.

(7)  Artikel 268 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen“.

(8)  Die Bemessungsgrundlage überschreitet nicht 50 % des Bruttonationaleinkommens.

(9)  Berechnung des Satzes: (77 129 244 273) / (120 405 880 000) = 0,64057705714206 %.

(10)  Gerundet.

(11)  Die Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung entsprechen den an die zehn neuen Mitgliedstaaten (Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai 2004) aus dem Haushalt 2003 geleisteten Zahlungen nach Anwendung des BIP(EU)-Deflators für 2004 und 2005. Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben in Abzug gebracht, um Gleichbehandlung vor und nach der Erweiterung zu gewährleisten.

(12)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BSP/BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(13)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % ab dem 1.1.2001).

(14)  Gerundet.

(15)  Für die VK-Korrektur für 2003 sind keine Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung anzusetzen.

(16)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BSP/BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(17)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % ab dem 1.1.2001).

(18)  p.m. (Eigenmittel + übrige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (112 179 373 224 + 3 317 845 397 = 115 497 218 621 = 115 497 218 621).

(19)  Eigenmittel insgesamt als Prozentsatz des BNE: (112 179 373 224) / (12 040 588 000 000) = 0,93 %; Eigenmittelobergrenze als Prozentsatz des BNE: 1,24 %.

(20)  Mittel in Höhe von 102 872 Euro werden bei Artikel 40 01 40 eingesetzt.

(21)  Mittel in Höhe von 102 872 Euro werden bei Artikel 40 01 40 eingesetzt.

(22)  Mittel in Höhe von 767 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(23)  Mittel in Höhe von 767 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(24)  Mittel in Höhe von 767 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(25)  Mittel in Höhe von 767 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(26)  Mittel in Höhe von 494 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(27)  Mittel in Höhe von 494 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(28)  Mittel in Höhe von 494 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(29)  Mittel in Höhe von 494 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(30)  Mittel in Höhe von 10 000 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 02 eingesetzt.

(31)  Mittel in Höhe von 10 000 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 02 eingesetzt.

(32)  Mittel in Höhe von 10 000 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 02 eingesetzt.

(33)  Mittel in Höhe von 10 000 000 Euro werden bei Posten 40 02 41 02 eingesetzt.

(34)  Mittel in Höhe von 1 667 000 Euro werden bei Artikel 40 01 40 eingesetzt.

(35)  Mittel in Höhe von 1 667 000 Euro werden bei Artikel 40 01 40 eingesetzt.