ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 334

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
19. Dezember 2007


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/817/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

1

Briefwechsel

3

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

7

 

 

2007/818/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

25

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

26

 

 

2007/819/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

45

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

46

 

 

2007/820/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

65

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

66

 

 

2007/821/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung

84

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung

85

 

 

2007/822/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zur Erleichterung der Visaerteilung

96

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zur Erleichterung der Visaerteilung

97

 

 

2007/823/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung

108

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung

109

 

 

2007/824/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung

120

Briefwechsel

121

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung

125

 

 

2007/825/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung

136

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung

137

 

 

2007/826/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

148

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

149

 

 

2007/827/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

168

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

169

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2007/817/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen ist gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates am 18. September 2007 vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


BRIEFWECHSEL

Brussels, 18 September 2007

Ms. Gordana Jankulovska,

Minister of Interior of the former

Yugoslav Republic of Macedonia.

Dear Minister,

We have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Agreement between the European Community and the former Yugoslav Republic of Macedonia on readmission of persons residing without authorisation.

The text of the aforementioned Agreement, herewith annexed, has been approved for signature by a decision of the Council of the European Union of today's date.

Please accept, Minister, the assurance of our highest consideration.

For the European Community

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Courtesy translation

Brussels, 18 September 2007

Dear Sirs,

On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter dated 18th September 2007 regarding the signature of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Community on the readmission of persons residing without authorisation, together with the attached text of the Agreement.

I hereby declare that the Government of the Republic of Macedonia agrees with the provisions of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Community on the readmission of persons residing without authorisation and considers the Agreement as being signed with this Exchange of Letters.

However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the above-referred documents, having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia.

Please accept, Sirs, the assurances of my highest consideration.

Gordana Jankuloska

Dr. Rui Carlos Pereira

Minister of Internal Administration of the Republic of Portugal

Mr. Franco Frattini

Vice-President of the European Commission

BRUSSELS

Брисел, 18 септември 2007 година

Почитувани Господа,

Во името на Владата на Република Македонија имам чест да го потврдам приемот на Вашето писмо датирано на 18 септемвpи 2007 година, кое се однесува на потпишувањето на Спогодбата помеѓу Република Македониja и Европсkата Заедница за преземаље на лица со незаконски престој, заедно со приложениот текст на Спогодбатa.

Изjавувам дека Владата на Република Македониjа е согласна со одредбите на Спогодбата помеѓу Република Македонија и Европската Заедница за преземање на лица со незаконски престој и смета дека со оваа размена на писма Спогодбата е потпишана.

Сепак, изјавувам дека Република Македонија не ја прифаќа деноминацијата употребена за мојата земја во погоре наведените документи, имајќи предвид дека уставното име на мојата земја е Република Мakедонија.

Пpимете ги Господа, изразите на моето највисоко почитување.

Гордана Јанкулоска

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Г-дин Руи Карлос Переира

Министеp за внатрешната администрација на Република

Португалија Совет на Европската унија

Г-дин Франко Фратини

Потпретседател hа Европската комисија

БРИСЕЛ

Brussels, 18 September 2007

Ms. Gordana Jankulovska,

Minister of Interior of the former

Yugoslav Republic of Macedonia.

Dear Minister,

We have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date.

The European Community notes that the Exchange of Letters between the European Community and the Former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Agreement between the European Community and the former Yugoslav Republic of Macedonia on readmission of persons residing without authorisation, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Community in whatever form or content of a denomination other than the „former Yugoslav Republic of Macedonia“.

Please accept, Minister, the assurance of our highest consideration.

For the European Community

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG von Artikel 76 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (1), nach dem die Vertragsparteien verpflichtet sind, auf Ersuchen ein Rückübernahmeabkommen zu schließen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Vertragsparteien“ sind die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Gemeinschaft.

b)

„Rückübernahme“ ist die Überstellung von Personen (eigene Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsagehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind oder sich dort aufgehalten haben, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat gemäß den Bestimmungen dieses Abkommen.

c)

„Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

f)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaats besitzt.

g)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

h)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in ihrem bzw. seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

i)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr bzw. sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

j)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt.

k)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.

l)

„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaats.

m)

„Grenzgebiete“ sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sowie die Gebiete von internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

n)

„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind.

(2)   Ferner übernimmt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nach Möglichkeit

minderjährige unverheiratete Kinder bis zu 18 Jahren der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat.

(3)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Tagen aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das neue Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt (2).

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des ersuchten Staats auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt der ersuchende Mitgliedstaat den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 3

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ehemaligen Republik Mazedonien oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats illegal und auf direktem Wege eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

diese Person besitzt ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung der ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgehalten oder ist durch ihr Hoheitsgebiet gereist, oder

diese Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht und hat sich im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgehalten oder ist durch ihr Hoheitsgebiet gereist.

(3)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien rückübernimmt ferner auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 8. September 1991 sich im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befanden.

(4)   Nachdem die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, erforderlichenfalls das Standardreisedokument der EU für Rückführung aus (2).

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Ferner übernimmt ein Mitgliedstaat nach Möglichkeit

minderjährige unverheiratete Kinder bis zu 18 Jahren der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von der ehemaligen jugoslawischen Republik Jugoslawien zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des ersuchten Mitgliedstaats auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 5

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaates sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien illegal und auf direktem Wege eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

diese Personen besitzt ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufgehalten oder ist durch sein Hoheitsgebiet gereist, oder

diese Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht und hat sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats aufgehalten oder ist durch sein Hoheitsgebiet gereist.

(3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist.

(4)   Nachdem der Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, erforderlichenfalls das für ihre Rückführung benötigte Reisedokument aus.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des zweiten Absatzes dieses Artikels ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Es bedarf keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

(3)   Wurde eine Person im Grenzgebiet des ersuchenden Staates (einschließlich Flughäfen) aufgegriffen, nachdem sie aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf direktem Wege illegal die Grenze überschritten hat, kann der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Festnahme der Person ein Rückübernahmeersuchen übermitteln (beschleunigtes Verfahren).

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort sowie letzter Aufenthaltsort der Eltern und Angaben zu den Eltern) und gegebenenfalls zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten;

b)

Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden;

c)

Lichtbild der betreffenden Person.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Unbeschadet der jeweiligen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften kann die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 mit den in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die begründete Vermutung der Staatsangehörigkeit als belegt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.

(2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Erfüllung der Voraussetzungen als belegt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

(4)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird insbesondere mit den in Anhang 5 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht die ehemalige jugoslawische Republik die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen kann.

(5)   Kann keines der in Anhang 5 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Die Beantwortung des Rückübernahmeersuchens erfolgt schriftlich

innerhalb von zwei Arbeitstagen bei Ersuchen im beschleunigten Verfahren (Artikel 6 Absatz 3),

innerhalb von 14 Kalendertagen in allen anderen Fällen.

Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb dieser Fristen keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(3)   Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen.

(4)   Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird die betreffende Person unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates wird diese Frist um die Zeit verlängert, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Informationen, die für die Überstellung von Belang sind.

(2)   Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme der Fluggesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Mitgliedstaaten und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung beschränkt sich die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sofern es sich um ermächtigte Personen aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem Mitgliedstaat handelt.

Artikel 12

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person werden übermittelt.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 13

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawische Republik Mazedonien die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

a)

wenn dem Drittstaatsangehörigen bzw. dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder

b)

wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder

c)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

Artikel 14

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 7 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 15

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 16

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (3) und den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

b)

personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;

c)

personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenstopps und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden;

d)

personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden;

e)

personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist;

f)

die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein;

g)

auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat;

h)

personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich;

i)

die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 17

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus

dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;

der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung;

multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 18

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten;

d)

Änderungen zu diesem Abkommen und seinen Anhängen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusammen; die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten.

(4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungsprotokolle

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der ehemaligen jugoslawischen Mazedonien vereinbaren die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen, die Mitteilung der Kontaktstellen und die Kommunikationssprache;

b)

die Modalitäten für Rückführungen im beschleunigten Verfahren;

c)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

d)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 5 aufgeführt sind.

(2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind.

(3)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 20

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen wurden bzw. nach Artikel 19 geschlossen werden, soweit diese Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich von Absatz 2 dieses Artikels gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 22

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 18 aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit dieses Abkommen im Hinblick auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifizierung wirksam.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 23

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

(2)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

ANHANG 1

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)

Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatz-/Notpässe);

Personalausweise (einschließlich vorläufiger Personalausweise);

Militärausweise;

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise;

Staatsangehörigkeitsbescheinigung, ergänzt durch ein Ausweisdokument, das ein Lichtbild der betreffenden Person enthält.

ANHANG 2

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Fotokopien der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente;

Wehrpässe oder Fotokopien davon;

Führerscheine oder Fotokopien davon;

Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

förmliche Erklärungen glaubwürdiger Zeugen;

Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung. Für die Zwecke dieses Anhangs ist unter „amtlicher Prüfung“ eine Prüfung zu verstehen, die von den Behörden des ersuchenden Staates in Auftrag gegeben oder durchgeführt und vom ersuchten Staat validiert wird;

jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen;

in Anhang 1 aufgeführte Dokumente, die nicht mehr gültig sind.

ANHANG 3

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1)

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise;

gültiges Dokument, z. B. Visum und/oder Aufenthaltsgenehmigung, das von dem ersuchten Staat für den rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats ausgestellt wurde;

mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;

förmliche Erklärungen von Grenzbeamten, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können.

ANHANG 4

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)

Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates abgegebene Erklärungen über den Ort und die Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde;

Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurden;

Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

ANHANG 5

Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelten (Artikel 3 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4)

Von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts gemäß Artikel 3 Absatz 3;

sonstige Dokumente oder Bescheinigungen — oder Fotokopien davon — mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien;

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

ANHANG 6

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ANHANG 7

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2

Bei der Anwendung dieser Bestimmungen sollten die Vertragsparteien darum bestrebt sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um soweit wie möglich die Einheit und Integrität von Familien zu bewahren. Zu diesem Zweck sollten sich die Vertragsparteien nach besten Kräften bemühen, Familienmitglieder innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückzuübernehmen.

Die Anwendung des Grundsatzes der Einheit und Integrität von Familien sollte insbesondere Gegenstand der Überwachung durch den Ausschuss nach Artikel 18 sein.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 3

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach dem Staatsbürgerschaftsrecht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Mitgliedstaaten einem Bürger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Europäischen Union die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden kann.

Die Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 3 UND 5

Die Vertragsparteien sind um die Rückführung von Drittstaatsangehörigen bestrebt, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, in ihre Herkunftsländer.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit der Schweiz ein diesem Rückübernahmeabkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2007/818/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Republik Montenegro ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen ist gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates am 18. September 2007 vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK MONTENEGRO, im Folgenden „Montenegro“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Montenegros oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegros unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Vertragsparteien“ sind Montenegro und die Gemeinschaft.

b)

„Staatsangehöriger Montenegros“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Republik Montenegro gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt.

c)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

d)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

e)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Montenegros oder eines Mitgliedstaats besitzt.

f)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

g)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Montenegro oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

h)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Montenegros oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

i)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Montenegro oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt.

j)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Montenegro oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.

k)

„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde Montenegros oder eines Mitgliedstaats.

l)

„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

m)

„Rückübernahme“ ist die Überstellung von Personen (eigene Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort anwesend waren oder sich dort aufgehalten haben, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN MONTENEGROS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Montenegro rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Montenegros sind.

(2)   Ferner rückübernimmt Montenegro

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Montenegros einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat.

(3)   Montenegro rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die montenegrinische Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von einem Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung Montenegros zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle Montenegros unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle Montenegros innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Montenegro das neue Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt (1).

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Montenegros auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt der ersuchende Mitgliedstaat den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 3

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Montenegro rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Montenegros sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Montenegros oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats illegal und auf direktem Wege eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Montenegros gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung Montenegros mit einer längeren Gültigkeitsdauer als das Visum bzw. die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Mitgliedstaats, oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder

die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.

(3)   Montenegro rückübernimmt ferner auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ehemalige Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 27. April 1992 sich im Gebiet Montenegros befand, vorausgesetzt, dass die montenegrinischen Behörden Letzteres zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeersuchens bestätigen können.

(4)   Nachdem Montenegro dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das Standardreisedokument der EU für Rückführung aus (1).

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Montenegros ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Montenegros oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Montenegro,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Montenegro.

(3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Montenegros die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von Montenegro zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des ersuchten Mitgliedstaats auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt Montenegro den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 5

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Montenegros ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Montenegros oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet Montenegros eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Montenegro dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats mit einer längeren Gültigkeitsdauer als das Visum bzw. die Aufenthaltsgenehmigung Montenegros, oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung Montenegros wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder

die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.

(3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist.

(4)   Nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt Montenegro der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument aus.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Es bedarf keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss Folgendes enthalten

a)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — letzter Aufenthaltsort sowie gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten);

b)

Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden;

c)

Lichtbild der rückzuübernehmenden Person.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Montenegro die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Montenegro die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Montenegro anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.

(2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Montenegro die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

(4)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird insbesondere mit den in Anhang 5a aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Sofern die montenegrinischen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeersuchens den ständigen Aufenthalt am 27. April 1992 bestätigen können, erkennt Montenegro den Nachweis an, ohne dass eine weitere Überprüfung erforderlich ist.

(5)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird insbesondere mit den in Anhang 5b aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Montenegro die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern es nichts anderes nachweisen kann.

(6)   Kann keines der in Anhang 5a oder Anhang 5b aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen Montenegros auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Ein Rückübernahmeersuchen muss in allen Fällen innerhalb von 12 Kalendertagen schriftlich beantwortet werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(3)   Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Ersuchens innerhalb von 12 Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag um bis zu 6 Kalendertage verlängert werden. Ist innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Genehmigung der Überstellung als erteilt.

(4)   Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen.

(5)   Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Montenegros und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Informationen, die für die Überstellung von Belang sind.

(2)   Die Beförderung erfolgt auf dem Luft-, See- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme der Fluggesellschaften Montenegros oder der Mitgliedstaaten und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung beschränkt sich die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sofern es sich um ermächtigte Personen aus Montenegro oder einem Mitgliedstaat handelt.

Artikel 12

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person werden übermittelt.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 13

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Montenegro beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Montenegro genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Montenegros die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Montenegro oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

a)

wenn dem Drittstaatsangehörigen bzw. dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder

b)

wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder

c)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Montenegro oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

Artikel 14

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 7 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 15

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 16

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Montenegros bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Serbiens bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (2) und den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

b)

personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;

c)

personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenstopps und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden;

d)

personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden;

e)

personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist;

f)

die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein;

g)

auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat;

h)

personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich;

i)

die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 17

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Montenegros unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus

dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;

der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung;

multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 18

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten;

d)

Änderungen zu diesem Abkommen und seinen Anhängen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Montenegros zusammen; die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten.

(4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungsprotokolle

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Montenegros vereinbaren Montenegro und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

c)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 5 aufgeführt sind.

(2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind.

(3)   Montenegro erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 20

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossenen wurden bzw. nach Artikel 19 geschlossen werden, soweit diese Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Montenegros.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 22

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 18 aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit dieses Abkommen im Hinblick auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifizierung wirksam.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 23

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September des Jahres zweitausendsieben in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Evropsku Zajednicu

Image

Image

За Република Черна гора

Por la República de Montenegro

Za Republiku Ċerná Hora

For Republikken Montenegro

Für die Republik Montenegro

Montenegro Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου

For the Republic of Montenegro

Pour la République du Monténégro

Per la Repubblica del Montenegro

Melnkalnes Republikas vārdā

Juodkalnijos Respublikos vardu

A Montenegrói Köztársaság részéről

Għar-Repubblika ta' Montenegro

Voor de Republiek Montenegro

W imieniu Republiki Czarnogóry

Pela República do Montenegro

Pentru Republica Muntenegru

Za Čiernohorskú republiku

Za Republiko Črno goro

Montenegron tasavallan puolesta

För Republiken Montenegro

Za Republiku Crnu Goru

Image


(1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

ANHANG 1

LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

(ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1)

Wenn der ersuchte Staat ein Mitgliedstaat ist:

Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen);

Personalausweise jeder Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise);

Wehrpässe und Militärausweise;

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise.

Wenn der ersuchte Staat Montenegro ist:

Reisedokumente (nationale Pässe und Sammelpässe), die nach dem 15. Juni 1997 vom Innenministerium der Republik Montenegro ausgestellt wurden („blaue Reisepässe“), Reisedokumente (Diplomatenpässe und Dienstpässe), die vom Außenministerium der Republik Montenegro ausgestellt wurden, sowie Reisedokumente, die nach dem neuen Gesetz über Reisedokumente ausgestellt werden;

vom Innenministerium der Republik Montenegro nach dem 1. Mai 1994 ausgestellte Personalausweise sowie Personalausweise, die nach dem neuen Gesetz über Personalausweise ausgestellt werden;

Wehrpässe und Militärausweise der Armee Montenegros;

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise.

ANHANG 2

LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

(ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2)

Wenn der ersuchte Staat entweder ein Mitgliedstaat oder Montenegro ist:

Fotokopien der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente;

Führerscheine oder Fotokopien davon;

Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

jedes sonstige von den Behörden des ersuchten Staates ausgestellte Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen;

Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit deutlich hervorgeht.

Wenn der ersuchte Staat Montenegro ist:

vom Innenministerium der Republik Montenegro vor dem 15. Juni 1997 ausgestellte Reisepässe („rote Reisepässe“) und Fotokopien davon;

vom Innenministerium der Republik Montenegro vor dem 1. Mai 1994 ausgestellte Personalausweise und Fotokopien davon.

ANHANG 3

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1)

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise;

mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;

förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht.

ANHANG 4

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER

(ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2)

Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde;

Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden;

Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat.

ANHANG 5

LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS ODER ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHMEVON EHEMALIGEN ANGEHÖRIGEN DER EHEMALIGEN SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 3, ARTIKEL 9 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 5)

Anhang 5a (Dokumente, die als Nachweis gelten)

Von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

von Montenegro, der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen Staatenunion von Serbien und Montenegro oder der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts gemäß Artikel 3 Absatz 3.

Anhang 5b (Dokumente, die als Anscheinsbeweis gelten)

Sonstige Dokumente oder Bescheinigungen — oder Fotokopien davon — mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts im Hoheitsgebiet Montenegros;

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

ANHANG 6

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ANHANG 7

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 4

Bis zur Einrichtung von diplomatischen Vertretungen oder Konsularstellen der Republik Montenegro im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten werden Reisedokumente nach Artikel 2 Absatz 4 von den diplomatischen Vertretungen oder Konsularstellen der Republik Serbien gemäß Artikel 6 der Vereinbarung zwischen der Republik Montenegro und der Republik Serbien oder von den diplomatischen Vertretungen oder Konsularstellen anderer Staaten ausgestellt, die Montenegro vertreten.

Verfügt der ersuchte Staat über keine diplomatische Vertretung oder Konsularstelle in der Republik Montenegro wird das Reisedokument nach Artikel 4 Absatz 4 von der diplomatischen Vertretung oder der Konsularstelle des Mitgliedstaats ausgestellt, der den ersuchten Mitgliedstaat vertritt. Das Reisedokument wird im Namen des ersuchten Mitgliedstaats vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung ausgestellt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 3 UND 5

Die Vertragsparteien sind um die Rückführung von Drittstaatsangehörigen bestrebt, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, in ihre Herkunftsländer.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Die Vertragsparteien kommen überein, dass aus dem Hoheitsgebiet Montenegros „auf direktem Wege einreisen“ im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die betreffende Person ohne vorherige Einreise in ein Drittland auf dem Land-, Luft- oder Seeweg in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gelangt ist. Der Flughafentransit in einem Drittland gilt nicht als Einreise.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Montenegro und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Montenegro mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Republik Montenegro mit der Schweiz ein diesem Rückübernahmeabkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2007/819/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Republik Serbien ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen ist gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates am 18. September 2007 vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK SERBIEN, im Folgenden „Serbien“ genannt,

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Serbiens oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Serbiens unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Vertragsparteien“ sind Serbien und die Gemeinschaft.

b)

„Staatsangehöriger Serbiens“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt.

c)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

d)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

e)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Serbiens oder eines Mitgliedstaats besitzt.

f)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

g)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Serbien oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

h)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Serbiens oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

i)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Serbien oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt.

j)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Serbien oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.

k)

„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde Serbiens oder eines Mitgliedstaats.

l)

„Grenzgebiete“ sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und Serbien, sowie die Gebiete von internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten und Serbiens.

m)

„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SERBIENS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Serbien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Serbiens sind.

(2)   Ferner rückübernimmt Serbien

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet von Serbien einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat.

(3)   Serbien rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die serbische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung Serbiens zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle Serbiens unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle Serbiens innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Serbien das neue Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt (1).

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Serbiens auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt der ersuchende Mitgliedstaat den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 3

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Serbien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Serbiens sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Serbiens oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats illegal und auf direktem Wege eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Serbiens gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

diese Personen besitzt ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung Serbiens, die später ablaufen, oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet Serbiens aufgehalten oder ist durch das Hoheitsgebiet von Serbien gereist, oder

diese Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht und hat sich im Hoheitsgebiet Serbiens aufgehalten bzw. ist durch das Hoheitsgebiet von Serbien gereist.

(3)   Serbien rückübernimmt ferner auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort sich am 27. April 1992 im Gebiet Serbiens befand.

(4)   Nachdem Serbien dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das Standardreisedokument der EU für Rückführung aus (1).

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Serbiens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Serbiens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Serbien,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Serbien.

(3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Serbiens die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von Serbien zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des ersuchten Mitgliedstaats auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt Serbien den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 5

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Serbiens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Serbiens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet Serbiens eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Serbien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats, die später ablaufen, oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung Serbiens wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufgehalten oder ist durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats gereist, oder

die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufgehalten oder ist durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats gereist.

(3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist.

(4)   Nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt Serbien der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument aus.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Es bedarf keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, sie außerdem im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

(3)   Wurde eine Person im Grenzgebiet des ersuchenden Staates (einschließlich Flughäfen) aufgegriffen, nachdem sie aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf direktem Wege illegal die Grenze überschritten hat, kann der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Festnahme der Person ein Rückübernahmeersuchen übermitteln (beschleunigtes Verfahren).

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten;

b)

Dokumente, auf deren Grundlage die Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird, und die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts glaubhaft gemacht werden;

c)

Lichtbild der rückzuübernehmenden Person.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Serbien die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Serbien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Serbien anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.

(2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Serbien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

(4)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird insbesondere mit den in Anhang 5a aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von Serbien anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.

(5)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird insbesondere mit den in Anhang 5b aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Serbien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern es nichts anderes nachweisen kann.

(6)   Kann keines der in Anhang 5a oder Anhang 5b aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen Serbiens auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Die Beantwortung des Rückübernahmeersuchens erfolgt schriftlich

innerhalb von zwei Arbeitstagen bei Ersuchen im beschleunigten Verfahren (Artikel 6 Absatz 3),

innerhalb von 10 Kalendertagen in allen anderen Fällen.

Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb dieser Fristen keine Antwort eingegangen, so gilt die Genehmigung der Überstellung als erteilt.

(3)   Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Ersuchens innerhalb von 10 Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag um bis zu sechs Kalendertage verlängert werden. Ist innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Genehmigung der Überstellung als erteilt.

(4)   Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen.

(5)   Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Serbiens und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Informationen, die für die Überstellung von Belang sind.

(2)   Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme der Fluggesellschaften Serbiens oder der Mitgliedstaaten und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung beschränkt sich die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sofern es sich um ermächtigte Personen aus Serbien oder einem Mitgliedstaat handelt.

Artikel 12

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person werden übermittelt.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 13

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Serbien beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Serbien genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Serbiens die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Serbien oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

a)

wenn dem Drittstaatsangehörigen bzw. dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder

b)

wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder

c)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Serbien oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

Artikel 14

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 7 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 15

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 16

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Serbiens bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Serbiens bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (2) und den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

b)

personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;

c)

personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenstopps und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden;

d)

personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden;

e)

personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist;

f)

die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein;

g)

auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat;

h)

personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich;

i)

die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 17

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Serbiens unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus

dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;

der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

internationalen Übereinkommen über die Auslieferung;

multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 18

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und Serbien vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten;

d)

Änderungen zu diesem Abkommen und seinen Anhängen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Serbiens zusammen; die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten.

(4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungsprotokolle

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Serbiens vereinbaren Serbien und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Modalitäten für Rückführungen im beschleunigten Verfahren;

c)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

d)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 5 aufgeführt sind.

(2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind.

(3)   Serbien erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 20

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Serbien geschlossenen wurden bzw. nach Artikel 19 geschlossen werden, soweit diese Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Serbiens (3).

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 22

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 18 aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit dieses Abkommen im Hinblick auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifizierung wirksam.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 23

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September zweitausendsieben in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, serbischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

За Европску зајелницу

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За Република Сърбия

Por la República de Serbia

Za Republiku Srbsko

For Republikken Serbien

Für die Republik Serbien

Serbia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Σερβίας

For the Republic of Serbia

Pour la République de Serbie

Per la Repubblica di Serbia

Serbijas Republikas vārdā

Serbijos Respublikos vardu

A Szerb Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tas-Serbja

Voor de Republiek Servië

W imieniu Republiki Serbii

Pela República da Sérvia

Pentru Republica Serbia

Za Srbskú republiku

Za Republiko Srbijo

Serbian tasavallan puolesta

För Republiken Serbien

За Република Србиjу

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(1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Der räumliche Geltungsbereich in Bezug auf Serbien wird in den Verhandlungen unbeschadet der Resolution der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 definiert.

ANHANG 1

LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

(ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1)

Wenn der ersuchte Staat ein Mitgliedstaat ist:

Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe einschließlich Kinderpässen);

Personalausweise jeder Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise).

Wenn der ersuchte Staat Serbien ist:

Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Sammelpässe einschließlich Kinderpässen), ausgestellt nach dem 27. Juli 1996 im Einklang mit dem Gesetz über die Reisedokumente jugoslawischer Staatsangehöriger von 1996 und den anschließenden Gesetzesänderungen infolge der Verabschiedung des neuen Gesetzes über die Reisedokumente Serbiens;

nach dem 1. Januar 2000 ausgestellte Personalausweise.

ANHANG 2

LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

(ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2)

Wenn der ersuchte Staat entweder ein Mitgliedstaat oder Serbien ist:

Fotokopien der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente;

Wehrpässe und Militärausweise;

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise;

Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht;

Führerscheine oder Fotokopien davon;

Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

Firmenausweise oder Fotokopien davon;

Zeugenaussagen;

Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung;

jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.

Wenn der ersuchte Staat Serbien ist:

Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Sammelpässe einschließlich Kinderpässen), ausgestellt zwischen 27. April 1992 und 27. Juli 1996, oder Fotokopien davon;

Personalausweise jeder Art, ausgestellt zwischen 27. April 1992 und 1. Januar 2000, sowie Fotokopien davon.

ANHANG 3

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1)

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise;

mit Namen versehene Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;

mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;

förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können.

ANHANG 4

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2)

Förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;

Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde;

Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden

Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

Erklärungen der betreffenden Person.

ANHANG 5

LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS ODER ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME VON EHEMALIGEN STAATSANGEHÖRIGEN DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN GELTEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 3, ARTIKEL 9 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 5)

Anhang 5a (Dokumente, die als Nachweis gelten)

Von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

von Serbien, der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen Staatenunion von Serbien und Montenegro oder der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente, einschließlich Personalausweise, oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts gemäß Artikel 3 Absatz 3.

Anhang 5b (Dokumente, die als Anscheinsbeweis gelten)

Sonstige Dokumente oder Bescheinigungen — oder Fotokopien davon — mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts im Hoheitsgebiet Serbiens;

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

ANHANG 6

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ANHANG 7

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR WIEDEREINGLIEDERUNG

Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer effizienten, wirksamen und dauerhaften sozioökonomischen Wiedereingliederung der rückgeführten Bürger der Republik Serbien an. Sie bestätigen ihre Absicht, ihre Anstrengungen — auch finanzieller Art — zur Unterstützung einer solchen Wiedereingliederung zu verstärken, und berücksichtigen dabei die zu diesem Zweck verfügbare Finanzhilfe der Gemeinschaft.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 3

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach dem Staatsbürgerschaftsrecht der Republik Serbien und der Mitgliedstaaten einem Bürger der Republik Serbien oder der Europäischen Union die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden kann.

Die Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 3 UND 5

Die Vertragsparteien sind um die Rückführung von Drittstaatsangehörigen bestrebt, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, in ihre Herkunftsländer.

ERKLÄRUNG DER REPUBLIK SERBIEN ZUR STAATSANGEHÖRIGKEIT

Die Republik Serbien erklärt, dass nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Serbien (Staatsanzeiger der Republik Serbien, Nr. 135/04) die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien nicht aufgegeben kann, wenn die betreffende Person nicht den Nachweis dafür erbringt, dass ihr zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufgabe der Staatangehörigkeit der Republik Serbien die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erteilt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Serbien und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Serbien mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Republik Serbien mit der Schweiz ein diesem Rückübernahmeabkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/65


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2007/820/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Bosnien und Herzegowina ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen ist gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates am 18. September 2007 vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

BOSIEN UND HERZEGOWINA —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowinas unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Vertragsparteien“ sind Bosnien und Herzegowina und die Gemeinschaft.

b)

„Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas gemäß dessen Rechtsvorschriften besitzt.

c)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

d)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

e)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Bosnien und Herzegowinas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

f)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

g)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Bosnien und Herzegowina oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

h)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Bosnien und Herzegowinas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

i)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Bosnien und Herzegowina oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt.

j)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Bosnien und Herzegowina oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.

k)

„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde Bosnien und Herzegowinas oder eines Mitgliedstaats.

l)

„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Bosnien und Herzegowina rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas sind.

(2)   Ferner rückübernimmt Bosnien und Herzegowina

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat.

(3)   Bosnien und Herzegowina rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung Bosnien und Herzegowinas zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle Bosnien und Herzegowinas unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 20 Tagen aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle Bosnien und Herzegowinas innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Bosnien und Herzegowina das neue Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt (1).

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas die eines Drittstaats, so berücksichtigt der ersuchende Mitgliedstaat den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 3

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Bosnien und Herzegowina rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Bosnien und Herzegowinas sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren, oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats illegal und auf direktem Wege eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Bosnien und Herzegowinas gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung Bosnien und Herzegowinas mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder

die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.

(3)   Bosnien und Herzegowina rückübernimmt ferner auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 6. April 1992 sich im Gebiet Bosnien und Herzegowinas befanden.

(4)   Nachdem Bosnien und Herzegowina dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das Standardreisedokument der EU für Rückführung aus (1).

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Bosnien und Herzegowina,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Bosnien und Herzegowina.

(3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von Bosnien und Herzegowina zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des ersuchten Mitgliedstaats auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt Bosnien und Herzegowina den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 5

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Bosnien und Herzegowina dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung Bosnien und Herzegowinas wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder

die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.

(3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist.

(4)   Nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt Bosnien und Herzegowina der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument aus.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Es bedarf keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Personalausweises und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten;

b)

Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden;

c)

Lichtbild der rückzuübernehmenden Person.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.

(2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

(4)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird insbesondere mit den in Anhang 5a aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von Bosnien und Herzegowina anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.

(5)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird insbesondere mit den in Anhang 5b aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Bosnien und Herzegowina die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern es nichts anderes nachweisen kann.

(6)   Kann keines der in Anhang 5a oder Anhang 5b aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen Bosnien und Herzegowinas auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Ein Rückübernahmeersuchen muss in allen Fällen innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich beantwortet werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(3)   Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Ersuchens innerhalb von 10 Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag um bis zu 6 Kalendertage verlängert werden. Ist innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Genehmigung der Überstellung als erteilt.

(4)   Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen.

(5)   Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Bosnien und Herzegowinas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Informationen, die für die Überstellung von Belang sind.

(2)   Die Beförderung erfolgt auf dem Luft-, See- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme der Fluggesellschaften Bosnien und Herzegowinas oder der Mitgliedstaaten und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung beschränkt sich die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sofern es sich um ermächtigte Personen aus Bosnien und Herzegowina oder einem Mitgliedstaat handelt.

Artikel 12

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und der ersuchte Staat übermittelt auch alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 13

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Bosnien und Herzegowina genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Bosnien und Herzegowina oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

a)

wenn dem Drittstaatsangehörigen bzw. dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht, oder

b)

wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird, oder

c)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Bosnien und Herzegowina oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

Artikel 14

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 7 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 15

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 16

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Bosnien und Herzegowinas oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (2) und den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

b)

personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;

c)

personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenstopps und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden;

d)

personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden;

e)

personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist;

f)

die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein;

g)

auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat;

h)

personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich;

i)

die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 17

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowinas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus

dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;

der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung;

multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 18

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten;

d)

Änderungen zu diesem Abkommen und seinen Anhängen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowinas zusammen; die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten.

(4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungsprotokolle

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Bosnien und Herzegowinas vereinbaren Bosnien und Herzegowina und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

c)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 5 aufgeführt sind.

(2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind.

(3)   Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 20

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina geschlossenen wurden bzw. nach Artikel 19 geschlossen werden, soweit diese Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 22

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 18 aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit dieses Abkommen im Hinblick auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifizierung wirksam.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 23

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September des Jahres zweitausendsieben in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Evropsku zajednicu

За Европску зајелницу

Za Europsku zajednicu

Image

Image

За Босна и Херцеговина

Por Bosnia y Herzegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

For Bosnien-Hercegovina

Für Bosnien und Herzegowina

Bosnia ja Hertsegoviina nimel

Γiα τη Βοσνία-Ερζεγοβίνη

For Bosnia and Herzegovina

Pour la Bosnie-et-Herzégovine

Per la Bosnia-Erzegovina

Bosnijos ir Hercegovinos vardu

Bosnijas un Hercegovinas vārdā

Bosznia és Hercegovina részéről

Għall-Bożnja u Ħerzegovina

Voor Bosnië en Herzegovina

W imieniu Bośni i Hercegowiny

Pela Bósnia e Herzegovina

Pentru Bosnia și Herţegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

Za Bosno in Hercegovino

Bosnia ja Hertsegovinan puolesta

För Bosnien och Hercegovina

Za Bosnu i Hercegovinu

За Босну и Херцеговину

Za Bosnu i Hercegovinu

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(1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

ANHANG 1

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

(ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1)

Reisepässe oder Reisedokumente jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen);

Personalausweise jeder Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise und Militärausweise);

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise;

Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, die ein Lichtbild enthalten und aus denen die Staatsangehörigkeit deutlich hervorgeht.

ANHANG 2

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DIENT

(ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2)

Fotokopien der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente;

Führerscheine oder Fotokopien davon;

Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

Firmenausweise oder Fotokopien davon;

Zeugenaussagen;

Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung;

jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.

ANHANG 3

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1)

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise;

Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge, Kreditkartenbelege usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;

mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;

förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

ANHANG 4

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER

(ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2)

Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde;

Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden;

Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

Erklärungen der betreffenden Person.

ANHANG 5

LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS ODER ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME VON EHEMALIGEN STAATSANGEHÖRIGEN DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN GELTEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 3, ARTIKEL 9 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1)

Anhang 5a (Dokumente, die als Nachweis gelten)

Von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

von Bosnien und Herzegowina oder der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts gemäß Artikel 3 Absatz 3.

Anhang 5b (Dokumente, die als Anscheinsbeweis gelten)

Sonstige Dokumente oder Bescheinigungen — oder Fotokopien davon — mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas;

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

ANHANG 6

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ANHANG 7

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 3 UND 5

Die Vertragsparteien sind um die Rückführung von Drittstaatsangehörigen bestrebt, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, in ihre Herkunftsländer.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Bosnien und Herzegowina und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Bosnien und Herzegowina mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens Bosnien und Herzegowina mit der Schweiz ein diesem Rückübernahmeabkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/84


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung

(2007/821/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 18. September 2007 gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (2).

Artikel 3

Die Kommission vertritt mit Unterstützung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK ALBANIEN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

gestützt auf das am 12. Juni 2006 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien, das derzeit die Beziehungen zur Republik Albanien regelt,

in Bekräftigung der Absicht, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 im Rahmen der bestehenden SAA-Strukturen eng zusammenzuarbeiten, um die zwischen der Republik Albanien und der Europäischen Union geltenden Visabestimmungen zu liberalisieren,

in dem Wunsch, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige der Republik Albanien erleichtert werden,

in dem Bewusstsein, dass seit dem 4. August 2000 alle Bürger der EU bei Reisen in die Republik Albanien von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Albanien von der Visumpflicht befreit sind,

in Anerkennung der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die Republik Albanien die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Albanien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,

in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

angesichts des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt,

unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Albanien für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Republik Albanien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Albanien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Albanien, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der Republik Albanien oder der Mitgliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs.

b)

„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a.

c)

„Staatsangehöriger der Republik Albanien“ ist, wer die albanische Staatsangehörigkeit besitzt.

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten.

e)

„rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsangehöriger der Republik Albanien, der aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1)   Folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Republik Albanien haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Albanien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

ein von einer albanischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der albanischen Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von einer Handelskammer der Republik Albanien bestätigte schriftliche Einladung von einer gastgebenden juristischen Person, einem gastgebenden Unternehmen oder einer gastgebenden Einrichtung, von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c)

Journalisten:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt;

d)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

e)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach albanischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

f)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

g)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

h)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung eines Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;

i)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die albanische Staatsangehörige besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

j)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

k)

Personen, die in der Republik Albanien während des Kommunismus politisch verfolgt wurden:

die vom Institut für die Integration verfolgter Personen im Einklang mit Artikel 3 des Gesetzes Nr. 7748 vom 29.7.1993 ausgestellte Bescheinigung zum Nachweis des Status einer während des Kommunismus in der Republik Albanien politisch verfolgten Person und eine Einladung einer zuständigen Behörde, einer einzelstaatlichen oder internationalen Organisation, auch einer Nichtregierungsorganisation eines Mitgliedstaats oder einer europäischen Institution, zur Teilnahme an Veranstaltungen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Verfolgtenstatus;

l)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Albanien angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung des Verkehrsunternehmensverbands der Republik Albanien zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

m)

Touristen:

Bescheinigung oder Voucher eines von Mitgliedstaaten im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise;

n)

Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

o)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

p)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Republik Albanien mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

q)

Teilnehmer an Beerdigungen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

r)

Vertreter der Religionsgemeinschaften:

eine schriftliche Aufforderung einer in der Republik Albanien eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die den Gast begleiten;

b)

zur einladenden Person: Name, Vorname und Anschrift bzw.

c)

zur juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung, die bzw. das die Einladung ausstellt: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,

wenn die Einladung von einer Einrichtung ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung von einer juristischen Person oder einem Unternehmen bzw. von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer juristischen Person oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Registernummer.

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren Angaben zum Reisegrund noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern des Ministerrats, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Albanien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c)

Ehepartnern und Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, die Staatsangehörige der Republik Albanien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit.

(2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr aus, falls die betreffende Person im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten hat, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt hat und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Albanien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

b)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

c)

Teilnehmern an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

d)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal;

e)

Journalisten;

f)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

g)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Albanien angemeldet sind;

h)

Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

i)

Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

j)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

k)

Vertretern der Religionsgemeinschaften in der Republik Albanien, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

l)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

m)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen.

(3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffende Person hat in den beiden vorangegangenen Jahren das ein Jahr gültige Mehrfachvisum gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen der Republik Albanien wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

Sollte die Republik Albanien die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Republik Albanien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.

(2)   Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von albanischen Staatsangehörigen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

b)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Albanien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c)

Mitglieder des Ministerrats, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen;

e)

Kinder unter 6 Jahren;

f)

Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen;

g)

Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen;

h)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;

i)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

j)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

k)

Personen, die während des Kommunismus politisch verfolgt wurden;

l)

Rentner und Pensionäre;

m)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen;

n)

Journalisten;

o)

Vertreter der in der Republik Albanien eingetragenen Religionsgemeinschaften;

p)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Albanien angemeldet sind;

q)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

r)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf drei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Republik Albanien, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Albanien bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. der Republik Albanien ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsangehörigen der Republik Albanien, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Staatsangehörige der Republik Albanien mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa

Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der Republik Albanien das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Albanien

(1)   Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

(2)   Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Albanien, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

(3)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September des Jahres zweitausendsieben in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Evropsku zajednicu

За Европску заједнитгу

Për Kommunitetin Europian

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За Република Албания

Por la República de Albania

Za Albánskou republiku

For Republikken Albanien

Für die Republik Albanien

Albaania Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Αλβανίας

For the Republic of Albania

Pour la République d'Albanie

Per la Repubblica d'Albania

Albānijas Republikas vārdā

Albanijos Respublikos vardu

az Albán Köztársaság részéről

Għar-Repubblika ta' l-Albanija

Voor de Republiek Albanië

W imieniu Republiki Albanii

Pela República da Albânia

Pentru Republica Albania

Za Albánsku republiku

Za Republiko Albanijo

Albanian tasavallan puolesta

För Republiken Albanien

Për Republikën e Shqipërisë

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ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Verfahren zur Erteilung von Visa durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten die Regierungen Dänemarks und der Republik Albanien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Irlands und der Republik Albanien nach Möglichkeit bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten die Regierungen Islands, Norwegens und der Republik Albanien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN

(falls erforderlich)

Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Republik Albanien in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG SOLCHER VISA VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.

Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:

Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass albanische Antragsteller einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen einschließlich der Liste der im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros und Reiseveranstalter sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand, insbesondere im Falle von Bona-Fide-Antragstellern.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VISUMPFLICHT FÜR INHABER VON DIENSTPÄSSEN

Da die Befreiung der Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, die vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnet wurden, nur fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig bleibt, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Albanien, diese bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen, wird die Europäische Gemeinschaft die Situation der Inhaber von Dienstpässen spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf eine etwaige diesbezügliche Änderung des Abkommens gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 3 erneut prüfen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE UND BONA-FIDE-ANTRAGSTELLER

Die Europäische Gemeinschaft nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Republik Albanien, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die Republik Albanien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsangehörigen Albaniens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.

Außerdem fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeiten zur Erleichterung der Erteilung von Visa an Bona-Fide-Antragsteller zu nutzen.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/96


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zur Erleichterung der Visaerteilung

(2007/822/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit Bosnien und Herzegowina zur Erleichterung der Visaerteilung ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 18. September 2007 gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (2).

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

BOSNIEN UND HERZEGOWINA,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM WUNSCH, DURCH EINEN ERSTEN KONKRETEN SCHRITT ZUR ABSCHAFFUNG DER VISUMPFLICHT die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina erleichtert werden,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass seit dem 21. Juli 2005 alle Bürger der EU bei Reisen nach Bosnien und Herzegowina von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina von der Visumpflicht befreit sind,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch Bosnien und Herzegowina die in diesem Abkommen für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,

IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch Bosnien und Herzegowina gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften von Bosnien und Herzegowina oder der Mitgliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs.

b)

„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a.

c)

„Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina“ ist, wer die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt.

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten.

e)

„rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, der aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1)   Folgende Gruppen von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Bosnien und Herzegowina gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

ein von einer Behörde von Bosnien und Herzegowina ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von der Außenhandelskammer von Bosnien und Herzegowina bestätigte schriftliche Einladung von einer gastgebenden juristischen Person, einem gastgebenden Unternehmen oder einer gastgebenden Einrichtung, von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach bosnisch-herzegowinischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

d)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in Bosnien und Herzegowina angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung der Außenhandelskammer von Bosnien und Herzegowina mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft von Bosnien und Herzegowina mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

f)

Journalisten:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt;

g)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

h)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

i)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

j)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung eines Verwaltungsleiters/Bürgermeisters einer Partnerstadt;

k)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

l)

Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

m)

Teilnehmer an Beerdigungen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

n)

Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten besuchen:

eine schriftliche Aufforderung des Oberhaupts der Religionsgemeinschaft in Bosnien und Herzegowina mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

o)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

p)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

q)

Touristen:

Bescheinigung oder Voucher eines von Mitgliedstaaten im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise.

(2)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die den Gast begleiten;

b)

zur einladenden Person: Name, Vorname und Anschrift bzw.

c)

zur juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung, die bzw. das die Einladung ausstellt: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,

wenn die Einladung von einer Einrichtung ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung von einer juristischen Person oder einem Unternehmen bzw. von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer juristischen Person oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Registernummer.

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren Angaben zum Reisegrund noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina und der Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Bosnien und Herzegowina gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c)

engen Verwandten — Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) und Eltern (auch Sorgeberechtigten) —, die Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit.

(2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr aus, falls die betreffende Person im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten hat, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt hat und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Bosnien und Herzegowina gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

b)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

c)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in Bosnien und Herzegowina angemeldet sind;

d)

Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

e)

Journalisten;

f)

Teilnehmern an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

h)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal;

i)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j)

Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

k)

Vertretern der traditionellen Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten besuchen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

l)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

m)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen.

(3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffende Person hat in den beiden vorangegangenen Jahren das ein Jahr gültige Mehrfachvisum gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

Sollte Bosnien und Herzegowina die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von Bosnien und Herzegowina erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.

(2)   Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

b)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Bosnien und Herzegowina gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c)

Mitglieder des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina und der Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen;

e)

Kinder unter 6 Jahren;

f)

Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen;

g)

Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen;

h)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;

i)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

j)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

k)

Journalisten;

l)

Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten besuchen;

m)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen;

n)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in Bosnien und Herzegowina angemeldet sind;

o)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

p)

Rentner und Pensionäre;

q)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf drei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. von Bosnien und Herzegowina ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa

Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und von Bosnien und Herzegowina zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina

(1)   Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

(2)   Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder von Bosnien und Herzegowina, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September des Jahres zweitausendsieben in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Evropsku zajednicu

За Европску зајелницу

Za Europsku zajednicu

Image

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За Босна и Херцеговина

Por Bosnia y Herzegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

For Bosnien-Hercegovina

Für Bosnien und Herzegowina

Bosnia ja Hertsegoviina nimel

Για τη Вοσνία-Ερζεγοβίνη

For Bosnia and Herzegovina

Pour la Bosnie-et-Herzégovine

Per la Bosnia-Erzegovina

Bosnijos ir Hercegovinos vardu

Bosnijas un Hercegovinas vārdā

Bosznia és Hercegovina részéről

Għall-Bożnja u Ħerzegovina

Voor Bosnië en Herzegovina

W imieniu Bośni i Hercegowiny

Pela Bósnia e Herzegovina

Pentru Bosnia și Herţegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

Za Bosno in Hercegovino

Bosnia ja Hertsegovinan puolesta

För Bosnien och Hercegovina

Za Bosnu i Hercegovinu

За Босну и Херцеговину

Za Bosnu i Hercegovinu

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ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Verfahren zur Erteilung von Visa durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten die Regierungen von Dänemark und Bosnien und Herzegowina nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Irlands und von Bosnien und Herzegowina nach Möglichkeit bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten die Regierungen von Island, Norwegen und Bosnien und Herzegowina nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN

(falls erforderlich)

Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG SOLCHER VISA VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.

Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:

Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus Bosnien und Herzegowina einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen einschließlich der Liste der im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros und Reiseveranstalter sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VISUMPFLICHT FÜR INHABER VON DIENSTPÄSSEN

Da die Befreiung der Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina, die vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnet wurden, nur fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig bleibt, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder von Bosnien und Herzegowina, diese bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen, wird die Europäische Gemeinschaft die Situation der Inhaber von Dienstpässen spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf eine etwaige diesbezügliche Änderung des Abkommens gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erneut prüfen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE UND BONA-FIDE-ANTRAGSTELLER

Die Europäische Gemeinschaft nimmt Kenntnis von dem Vorschlag von Bosnien und Herzegowina, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die Bosnien und Herzegowina Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.

Außerdem fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeiten zur Erleichterung der Erteilung von Visa an Bona-Fide-Antragsteller zu nutzen.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/108


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung

(2007/823/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 18. September 2007 gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (2).

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK MONTENEGRO,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

EINGEDENK der europäischen Perspektive der Republik Montenegro und der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro,

IN BEKRÄFTIGUNG der Absicht, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 im Rahmen der künftigen SAA-Strukturen eng zusammenzuarbeiten, um die zwischen der Republik Montenegro und der Europäischen Union geltenden Visabestimmungen zu liberalisieren,

IN DEM WUNSCH, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige der Republik Montenegro erleichtert werden,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Bürger der EU bei Reisen in die Republik Montenegro von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Montenegro von der Visumpflicht befreit sind,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die Republik Montenegro die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Montenegro vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,

IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Montenegro für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Republik Montenegro gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Montenegro vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Montenegro, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der Republik Montenegro oder der Mitgliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs.

b)

„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a.

c)

„Staatsangehöriger der Republik Montenegro“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Republik Montenegro besitzt.

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten.

e)

„rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsangehöriger der Republik Montenegro, der aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1)   Folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Republik Montenegro haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

ein von einer Behörde der Republik Montenegro ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von einer Handelskammer, des Arbeitgeberverbandes der Republik Montenegro oder der Montenegro Business Alliance bestätigte schriftliche Einladung von einer gastgebenden juristischen Person oder einem gastgebenden Unternehmen, von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Montenegro angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung des Verkehrsunternehmensverbands der Republik Montenegro zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

d)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten:

eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Republik Montenegro mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e)

Journalisten:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt;

f)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

g)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

h)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung eines Verwaltungsleiters/Bürgermeisters einer Partnerstadt;

j)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der Republik Montenegro besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

k)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

l)

Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

m)

Teilnehmer an Beerdigungen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

n)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach montenegrinischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

o)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

p)

Richter, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Fortbildungsveranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

q)

Vertreter der Religionsgemeinschaften in der Republik Montenegro:

eine schriftliche Aufforderung einer in der Republik Montenegro eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

r)

Touristen:

Bescheinigung oder Voucher eines von Mitgliedstaaten im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise.

(2)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die den Gast begleiten;

b)

zur einladenden Person: Name, Vorname und Anschrift bzw.

c)

zur juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung, die bzw. das die Einladung ausstellt: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,

wenn die Einladung von einer Einrichtung ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung von einer juristischen Person oder einem Unternehmen bzw. von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer juristischen Person oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Registernummer.

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren Angaben zum Reisegrund noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, dem Präsidenten des Berufungsgerichts und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c)

Ehepartnern und Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, die Staatsangehörige der Republik Montenegro besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit.

(2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr aus, falls die betreffende Person im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten hat, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt hat und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

b)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

c)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Montenegro angemeldet sind;

d)

Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

e)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

f)

Teilnehmern an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal;

h)

Journalisten;

i)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

k)

Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

l)

Vertretern der in der Republik Montenegro eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

m)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

n)

Richtern, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen.

(3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffende Person hat in den beiden vorangegangenen Jahren das ein Jahr gültige Mehrfachvisum gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen der Republik Montenegro wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

Sollte die Republik Montenegro die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Republik Montenegro erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.

(2)   Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

Mitglieder der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, der Präsident des Berufungsgerichts, der Präsident des Verwaltungsgerichts und die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Personen, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

b)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der Republik Montenegro besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

c)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

d)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen;

e)

Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen;

f)

Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen;

g)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;

h)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j)

Journalisten;

k)

Rentner und Pensionäre;

l)

Richter, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen;

m)

Vertreter der in der Republik Montenegro eingetragenen Religionsgemeinschaften;

n)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen;

o)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

p)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Montenegro angemeldet sind;

q)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

r)

Kinder unter sechs Jahren.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf drei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Republik Montenegro, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Montenegro bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. der Republik Montenegro ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsangehörigen der Republik Montenegro, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Staatsangehörige der Republik Montenegro mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa

Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der Republik Montenegro das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro

(1)   Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

(2)   Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Montenegro, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September des Jahres zweitausendsieben in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Evropsku Zajednicu

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За Република Черна гора

Por la República de Montenegro

Za Republiku Ċerná Hora

For Republikken Montenegro

Für die Republik Montenegro

Montenegro Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου

For the Republic of Montenegro

Pour la République du Monténégro

Per la Repubblica del Montenegro

Melnkalnes Republikas vārdā

Juodkalnijos Respublikos vardu

A Montenegrói Köztársaság részéről

Għar-Repubblika ta' Montenegro

Voor de Republiek Montenegro

W imieniu Republiki Czarnogóry

Pela República do Montenegro

Pentru Republica Muntenegru

Za Čiernohorskú republiku

Za Republiko Črno goro

Montenegron tasavallan puolesta

För Republiken Montenegro

Za Republiku Crnu Goru

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ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Verfahren zur Erteilung von Visa durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten die Regierungen Dänemarks und der Republik Montenegro nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Irlands und der Republik Montenegro nach Möglichkeit bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten die Regierungen Islands, Norwegens und der Republik Montenegro nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN

(falls erforderlich)

Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Republik Montenegro in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VISUMPFLICHT FÜR INHABER VON DIENSTPÄSSEN

Da die Befreiung der Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro, die vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnet wurden, nur fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig bleibt, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Montenegro, diese bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen, wird die Europäische Gemeinschaft die Situation der Inhaber von Dienstpässen spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf eine etwaige diesbezügliche Änderung des Abkommens gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erneut prüfen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG SOLCHER VISA VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.

Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:

Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Republik Montenegro einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen einschließlich der Liste der im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros und Reiseveranstalter sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE UND BONA-FIDE-ANTRAGSTELLER

Die Europäische Gemeinschaft nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Republik Montenegro, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die Republik Montenegro Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsangehörigen der Republik Montenegro mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.

Außerdem fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeiten zur Erleichterung der Erteilung von Visa an Bona-Fide-Antragsteller zu nutzen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER SEELEUTE

Im Einklang mit den internationalen Übereinkommen über die Mobilität von zivilem Schiffspersonal fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstands zur Erleichterung der Erteilung von Transitvisa an Seeleute aus Montenegro uneingeschränkt zu nutzen. Dazu gehören insbesondere die Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises und die Ausstellung von Mehrfachtransitvisa.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/120


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung

(2007/824/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 18. September 2007 gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (2).

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


BRIEFWECHSEL

Brussels, 18 September 2007

Ms. Gordana Jankulovska,

Minister of Interior of the former

Yugoslav Republic of Macedonia.

Dear Minister,

We have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Agreement between the European Community and the former Yugoslav Republic of Macedonia on the facilitation of the issuance of visas.

The text of the aforementioned Agreement, herewith annexed, has been approved for signature by a decision of the Council of the European Union of today's date.

Please accept, Minister, the assurance of our highest consideration.

For the European Community

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Courtesy translation

Brussels, 18 September 2007

Dear Sirs,

On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter dated 18th September 2007 regarding the signature of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Community on the facilitation of the issuance of visas, together with the attached text of the Agreement.

I hereby declare that the Government of the Republic of Macedonia agrees with the provisions of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Community on the facilitation of the issuance of visas and considers the Agreement as being signed with this Exchange of Letters.

However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the above-referred documents, having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia.

Please accept, Sirs, the assurances of my highest consideration.

Gordana Jankuloska

Dr. Rui Carlos Pereira

Minister of Internal Administration of the Republic of Portugal

Council of the European Union

Mr. Franco Frattini

Vice-president of the European Commission

BRUSSELS

Брисел, 18 септември 2007 година

Почитувани Господа,

Во името на Владата на Република Македонија имам чест да го потврдам приемот на Вашето писмо датирано на 18 септемвpи 2007 година, кое се однесува на потпишувањето на Спогодбата помеѓу Република Македониja и Европсkата Заедница за олеснување на издавањето визи, заедно со приложениот тeкст на Спогодбата.

Изjавувам дека Владата на Република Македониjа е согласна со одредбите на Спогодбата помеѓу Република Македонија и Европската Заедница за олеснување на издавањето визи и смета дека со оваа размена на писма Спогодбата е потпишана.

Сепак, изјавувам дека Република Македонија не ја прифаќа деноминацијата употребена за мојата земја во погоре наведените документи, имајќи предвид дека уставното име на мојата земја е Република Мakедонија.

Пpимете ги Господа, изразите на моето највисоко почитување.

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Гордана Јанкулоска

Г-дин Руи Карлос Переира

Министеp за внатрешната администрација на Република

Португалија Совет на Европската унија

Г-дин Франко Фратини

Потпретседател hа Европската комисија

БРИСЕЛ

Brussels, 18 September 2007

Ms. Gordana Jankulovska,

Minister of Interior of the former

Yuogoslav Republic of Macedonia.

Dear Minister,

We have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date.

The European Community notes that the Exchange of Letters between the European Community and the Former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Agreement between the European Community and the former Yugoslav Republic of Macedonia on the facilitation of the issuance of visas, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Community in whatever form or content of a denomination other than the „former Yugoslav Republic of Macedonia“.

Please accept, Minister, the assurance of our highest consideration.

For the European Community

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

GESTÜTZT AUF den Beschluss des Europäischen Rates vom Dezember 2005, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Kandidatenstatus zu verleihen,

GESTÜTZT AUF das im April 2001 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, das am 1. April 2004 in Kraft trat und derzeit die Beziehungen zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien regelt,

IN BEKRÄFTIGUNG der Absicht, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 im Rahmen der bestehenden SAA-Strukturen eng zusammenzuarbeiten, um die zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union geltenden Visabestimmungen zu liberalisieren,

IN ANERKENNUNG der Fortschritte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit und insbesondere bei der Migration, der Visapolitik, der Grenzverwaltung und dem Dokumentenschutz,

IN DEM WUNSCH, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erleichtert werden,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Bürger der EU bei Reisen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von der Visumpflicht befreit sind,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,

IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Mitgliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs.

b)

„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a.

c)

„Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt.

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten.

e)

„rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1)   Folgende Gruppen von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen bildungsbezogenen oder schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

b)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, forschungsbezogenen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

c)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach mazedonischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

d)

Journalisten:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt;

e)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

f)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine schriftliche Einladung von einer gastgebenden juristischen Person oder einem gastgebenden Unternehmen, von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

g)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

h)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung eines Verwaltungsleiters/Bürgermeisters einer Partnerstadt;

i)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung eines Verkehrsunternehmensverbands der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

j)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

k)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

l)

Vertreter der Religionsgemeinschaften:

eine schriftliche Aufforderung einer in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

m)

Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument einer medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

n)

Teilnehmer an Beerdigungen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

o)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

ein von einer Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

p)

Touristen:

Bescheinigung oder Voucher eines von Mitgliedstaaten im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise;

q)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die den Gast begleiten;

b)

zur einladenden Person: Name, Vorname und Anschrift bzw.

c)

zur juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung, die bzw. das die Einladung ausstellt: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,

wenn die Einladung von einer Einrichtung ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung von einer juristischen Person oder einem Unternehmen bzw. von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer juristischen Person oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Registernummer.

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder weitere Angaben zum Reisegrund noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts, des Rates der Richter und des Rates der Staatsanwälte, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch sowie Eltern (auch Sorgeberechtigten), die Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit;

d)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e)

Journalisten;

f)

Vertretern der in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen.

(2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr aus, falls die betreffende Person im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten hat, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt hat und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

b)

Teilnehmern an wissenschaftlichen, forschungsbezogenen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

c)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal;

d)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

f)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

g)

Bürgermeistern und Gemeinderatsmitgliedern;

h)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angemeldet sind;

i)

Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

j)

Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

k)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen.

(3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen und anderen Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffende Person hat im Vorjahr das ein Jahr gültige Mehrfachvisum gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

Sollte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.

(2)   Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

b)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c)

Mitglieder der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts, des Rates der Richter und des Rates der Staatsanwälte, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d)

Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder;

e)

Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen;

f)

Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen;

g)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;

h)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, forschungsbezogenen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j)

Journalisten;

k)

Rentner und Pensionäre;

l)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angemeldet sind;

m)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

n)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen;

o)

Vertreter der in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

p)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

q)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen bildungsbezogenen oder schulischen Zwecken;

r)

Kinder unter 6 Jahren.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien und Rumänien, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, aber noch keine Schengen-Visa erteilen, bis zu dem Zeitpunkt, der durch Ratsbeschluss für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visapolitik durch diese beiden Staaten festgelegt wird, Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf einzelstaatliche Kurzaufenthaltsvisa befreien.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die aus Gründen höherer Gewalt, aus humanitären Gründen oder aus schwerwiegenden beruflichen oder persönlichen Gründen nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa

Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung des Abkommens (regelmäßiger Informationsaustausch, einschließlich über die Zahl der erteilten Visa, der Visumanträge und der Ablehnungen von Visumanträgen);

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Der Ausschuss informiert die mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eingesetzten einschlägigen Organe regelmäßig über die Umsetzung des vorliegenden Abkommens.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

(1)   Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

(2)   Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE PERSPEKTIVE DER GEGENSEITIGEN AUFHEBUNG DER VISUMPFLICHT

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 sollen die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen als Übergangsregelung bis zur vollständigen Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dienen.

Die Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden auf der Grundlage einer positiven Beurteilung der Ergebnisse des Landes bei der Durchführung einschlägiger Reformen und gemäß den Verfahren und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 von der Visumpflicht befreit.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Verfahren zur Erteilung von Visa durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten die Regierungen Dänemarks und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Irlands und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Möglichkeit bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten die Regierungen Islands, Norwegens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN

(falls erforderlich)

Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER GEBÜHREN FÜR DIE BEARBEITUNG VON VISAANTRÄGEN

Die Europäische Gemeinschaft nimmt die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Ausdruck gebrachte Besorgnis zur Kenntnis, dass deren Staatsbürgern Schengenvisa ausgestellt werden, deren räumliche Geltung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist. Die Europäische Gemeinschaft nimmt auch das Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Kenntnis, dass deren Staatsbürgern, die ein Schengenvisum mit einer auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkten räumlichen Geltung haben und während der Gültigkeitsdauer dieses Visums in einen Mitgliedstaat reisen müssen, der nicht von der räumlichen Geltung des Visums erfasst ist, für die Bearbeitung des zweiten Visumsantrags keine Gebühren berechnet werden sollten.

Die Partien sind der Auffassung, dass diese Frage von dem in Artikel 12 genannten Ausschuss vorrangig erneut beurteilt werden sollte, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Gemeinschaftskodex für Visa angenommen haben werden, in dessen Entwurf diese Frage behandelt wird.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VISUMPFLICHT FÜR INHABER VON DIENSTPÄSSEN

Da die Befreiung der Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnet wurden, nur fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig bleibt, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, diese bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen, wird die Europäische Gemeinschaft die Situation der Inhaber von Dienstpässen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf eine etwaige diesbezügliche Änderung des Abkommens gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erneut prüfen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG SOLCHER VISA VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde, derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.

Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:

Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen einschließlich der Liste der im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros und Reiseveranstalter sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wartezeiten für Termine zur Einreichung der Visumanträge und der nötigen Unterlagen vertretbar sind.

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand, auch über die Vereinfachung des schriftlichen Nachweises, insbesondere im Falle von Bona-Fide-Antragstellern.

POLITISCHE ERKLÄRUNG BULGARIENS ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR

Die Republik Bulgarien erklärt ihre Bereitschaft, Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über ein bilaterales Abkommen zur Anwendung der Regelung über den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE

Die Europäische Gemeinschaft nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/136


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung

(2007/825/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 18. September 2007 gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (2).

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK SERBIEN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

EINGEDENK der europäischen Perspektive der Republik Serbien, der Aufnahme von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft/den EU-Mitgliedstaaten und der Republik Serbien und der vom Rat im Januar 2006 angenommenen Europäischen Partnerschaft,

IN BEKRÄFTIGUNG DER ABSICHT, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 im Rahmen der künftigen SAA-Strukturen eng zusammenzuarbeiten, um die zwischen der Republik Serbien und der Europäischen Union geltenden Visabestimmungen zu liberalisieren,

IN DEM WUNSCH, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige der Republik Serbien erleichtert werden,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle EU-Bürger bei Reisen in die Republik Serbien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Serbien von der Visumpflicht befreit sind,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die Republik Serbien die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Serbien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,

IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen sollten, und

UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Serbien für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Republik Serbien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Serbien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Serbien, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der Republik Serbien oder der Mitgliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs;

b)

„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne des Buchstaben a;

c)

„Staatsangehöriger der Republik Serbien“ ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt;

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten;

e)

„rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, der aufgrund gemeinschaftlicher oder nationaler Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1)   Folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Republik Serbien haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Serbien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

ein von einer Behörde der Republik Serbien ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von der Handelskammer der Republik Serbien bestätigte schriftliche Einladung von einer gastgebenden juristischen Person, einem gastgebenden Unternehmen oder einer gastgebenden Einrichtung, von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens, von staatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Serbien angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung eines serbischen Unternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes zum Nachweis des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

d)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten:

eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Republik Serbien mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e)

Journalisten:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt;

f)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an diesen Aktivitäten;

g)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

h)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und -gemeinden:

eine schriftliche Einladung eines Verwaltungsleiters/Bürgermeisters einer Partnerstadt oder -gemeinde;

j)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der Republik Serbien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

k)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

l)

Teilnehmer an Beerdigungen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

m)

Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

n)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach serbischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

o)

Vertreter der Religionsgemeinschaften in der Republik Serbien:

eine schriftliche Aufforderung einer in der Republik Serbien eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

p)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

q)

Touristen:

Bescheinigung oder Voucher eines von Mitgliedstaaten im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise.

(2)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die den Gast begleiten;

b)

zur einladenden Person: Name, Vorname und Anschrift oder

c)

zur juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung, die bzw. das die Einladung ausstellt: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,

wenn die Einladung von einer Einrichtung ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung von einer juristischen Person oder einem Unternehmen bzw. von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer juristischen Person oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Registernummer.

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren Angaben zum Reisegrund noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern der Regierungen und Parlamente auf der Ebene des Staates und der Provinzen/Regionen, des Verfassungsgerichts und des Obersten Kassationshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn diese Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Serbien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch sowie Eltern, die Staatsangehörige der Republik Serbien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit.

(2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr aus, falls die betreffende Person im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten hat, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt hat und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Serbien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

b)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

c)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Serbien angemeldet sind;

d)

Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

e)

Journalisten;

f)

Teilnehmern an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

h)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal;

i)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und -gemeinden;

j)

Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

k)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

l)

Vertretern der in der Republik Serbien eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

m)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen.

(3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffende Person hat in den beiden vorangegangenen Jahren das ein Jahr gültige Mehrfachvisum gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen der Republik Serbien wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren geändert werden.

Sollte die Republik Serbien die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Republik Serbien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren festgelegt wird.

(2)   Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Serbien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

b)

Mitglieder der Regierungen und Parlamente auf der Ebene des Staates und der Provinzen/Regionen, des Verfassungsgerichts und des Obersten Kassationshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

c)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

d)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;

e)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;

f)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und -gemeinden;

g)

Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen;

h)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen;

i)

Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen;

j)

Journalisten;

k)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Serbien angemeldet sind;

l)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

m)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der Republik Serbien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

n)

Vertreter der in der Republik Serbien eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

o)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

p)

Rentner oder Pensionäre;

q)

Kinder unter 6 Jahren.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien und Rumänien, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, aber noch keine Schengen-Visa erteilen, bis zu dem Zeitpunkt, der durch Beschluss des Rates für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visapolitik durch diese beiden Staaten festgelegt wird, Staatsangehörige der Republik Serbien von den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf nationale Kurzaufenthaltsvisa befreien.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf drei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Republik Serbien, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Serbien bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. der Republik Serbien ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsangehörigen der Republik Serbien, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des bereisten Staates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in ihren Wohnsitzstaat möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Staatsangehörige der Republik Serbien mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa

Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der Republik Serbien das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Serbien

(1)   Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Serbien, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

(2)   Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Serbien, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Serbien, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September zweitausendsieben in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

За Европску зајелницу

Image

Image

За Република Сърбия

Por la República de Serbia

Za Republiku Srbsko

For Republikken Serbien

Für die Republik Serbien

Serbia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Σερβίας

For the Republic of Serbia

Pour la République de Serbie

Per la Repubblica di Serbia

Serbijas Republikas vārdā

Serbijos Respublikos vardu

A Szerb Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tas-Serbja

Voor de Republiek Servië

W imieniu Republiki Serbii

Pela República da Sérvia

Pentru Republica Serbia

Za Srbskú republiku

Za Republiko Srbijo

Serbian tasavallan puolesta

För Republiken Serbien

За Република Србиjу

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ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Verfahren zur Erteilung von Visa durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten die Regierungen Dänemarks und der Republik Serbien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Irlands und der Republik Serbien nach Möglichkeit bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten die Regierungen Islands, Norwegens und der Republik Serbien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN

(falls erforderlich)

Falls das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Republik Serbien in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VISUMPFLICHT FÜR INHABER VON DIENSTPÄSSEN

Da die Befreiung der Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Serbien, die vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnet wurden, nur fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig bleibt, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Serbien, diese bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen, wird die Europäische Gemeinschaft die Situation der Inhaber von Dienstpässen spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf eine etwaige diesbezügliche Änderung des Abkommens gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren erneut prüfen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG SOLCHER VISA VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde, derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.

Bezüglich der Information von Antragstellern ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden sollten:

Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass serbische Antragsteller einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen einschließlich der Liste der im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros und Reiseveranstalter sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand.

Die Europäische Gemeinschaft nimmt von der Bereitschaft der serbischen Behörden Kenntnis, zur Verbreitung der oben genannten Informationen beizutragen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE UND BONA-FIDE-ANTRAGSTELLER

Die Europäische Gemeinschaft nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Republik Serbien, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die Republik Serbien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsangehörigen Serbiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.

Außerdem fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeiten zur Erleichterung der Erteilung von Visa an Bona-Fide-Antragsteller zu nutzen.

POLITISCHE ERKLÄRUNG BULGARIENS, UNGARNS UND RUMÄNIENS ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR

Bulgarien, Ungarn und Rumänien erklären ihre Bereitschaft, Verhandlungen mit der Republik Serbien über bilaterale Abkommen zur Anwendung der Regelung über den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/148


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2007/826/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Republik Moldau ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 10. Oktober 2007 gemäß einem am 9. Oktober 2007 angenommenen Beschluss des Rates vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  Siehe Seite 149 dieses Amtsblatts.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt)

und

DIE REPUBLIK MOLDAU —

ENTSCHLOSSEN, enger zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Moldau unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Vertragsparteien“ sind die Republik Moldau und die Gemeinschaft.

b)

„Staatsangehöriger der Republik Moldau“ ist, wer die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau besitzt.

c)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

d)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

e)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats besitzt.

f)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

g)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von der Republik Moldau oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

h)

„Grenzübergangsstelle“ ist jeder von den zuständigen Behörden der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten für das Überschreiten ihrer jeweiligen Grenzen zugelassene Übergang, einschließlich der Übergänge an internationalen Flughäfen.

i)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

j)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (die Republik Moldau oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt.

k)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (die Republik Moldau oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.

l)

„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats.

m)

„Grenzgebiete“ sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und der Republik Moldau, sowie die Gebiete von internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten und der Republik Moldau.

n)

„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER REPUBLIK MOLDAU

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Die Republik Moldau rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern im Einklang mit Artikel 8 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige der Republik Moldau sind.

(2)   Die Republik Moldau rückübernimmt ferner

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat.

(3)   Die Republik Moldau rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von einem Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung der Republik Moldau zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der Republik Moldau unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der Republik Moldau innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Republik Moldau das neue Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (1) anerkennt.

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Republik Moldau die eines Drittstaats, so berücksichtigt der ersuchende Mitgliedstaat den Willen der Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 3

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Die Republik Moldau rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung der Republik Moldau sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren, oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats illegal und auf direktem Wege eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Republik Moldau gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung der Republik Moldau mit einer längeren Gültigkeitsdauer oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt oder

der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.

(3)   Nachdem die Republik Moldau dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (1) aus.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Moldau ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 8 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Republik Moldau,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Republik Moldau.

(3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von der Republik Moldau zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des ersuchten Mitgliedstaats die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Republik Moldau den Willen der Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 5

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Moldau ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

die Republik Moldau dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats mit einer längeren Gültigkeitsdauer oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung der Republik Moldau wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt oder

der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.

(3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist.

(4)   Nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt die Republik Moldau der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument aus.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Es bedarf keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen handelt, sie außerdem gegebenenfalls im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

(3)   Wurde eine Person im Grenzgebiet (einschließlich der Flughäfen) des ersuchenden Staates aufgegriffen, nachdem sie aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf direktem Wege illegal die Grenze überschritten hat, kann der ersuchende Staat innerhalb von zwei Tagen nach Festnahme der Person ein Rückübernahmeersuchen übermitteln (beschleunigtes Verfahren).

Artikel 7

Inhalt des Rückübernahmeersuchens

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten;

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, das Vorliegen der Gründe für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

gegebenenfalls die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Belege für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht durch gefälschte Dokumente nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht durch gefälschte Dokumente glaubhaft gemacht werden.

(3)   Kann keines der in den Anhängen 1 oder 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so trifft die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Artikel 9

Belege für die Drittstaatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit

(1)   Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Belegen nachgewiesen; der Nachweis kann nicht durch gefälschte Dokumente erbracht werden. Diese Belege werden von den Mitgliedstaaten und der Republik Moldau ohne weitere Nachforschungen anerkannt.

(2)   Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Belegen glaubhaft gemacht; die Glaubhaftmachung kann nicht durch gefälschte Dokumente erfolgen. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau die Gründe als gegeben an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten des Betreffenden das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Betreffende nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Übermittlung des Ersuchens entgegen, so wird die Frist auf Antrag des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist innerhalb folgender Fristen schriftlich zu beantworten:

innerhalb von zwei Arbeitstagen, wenn der Antrag im beschleunigten Verfahren gestellt wurde (Artikel 6 Absatz 3),

innerhalb von elf Arbeitstagen in allen anderen Fällen.

Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(3)   Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Ersuchens innerhalb von 11 Arbeitstagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag hin um bis zu zwei Arbeitstage verlängert werden. Ist innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(4)   Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen.

(5)   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist wird der Betreffende innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden der Republik Moldau und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung.

(2)   Die Beförderung kann auf dem Land- oder dem Luftweg erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten benützt werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um ermächtigte Personen aus der Republik Moldau oder einem Mitgliedstaat.

Artikel 12

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 13

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können, beschränken.

(2)   Die Republik Moldau genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen der Republik Moldau die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

(3)   Die Durchbeförderung kann von der Republik Moldau oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

a)

wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder

b)

wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder

c)

wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen.

(4)   Die Republik Moldau oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

Artikel 14

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

a)

die Art der Durchbeförderung (auf dem Land- oder dem Luftweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe der vorgesehenen Grenzübergangsstelle, des Zeitpunkts der Überstellung und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von vier Arbeitstagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die diesbezüglichen Gründe.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 15

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 16

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Moldau bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (2) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenstopps und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 17

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Republik Moldau unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus

dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;

der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung;

multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 18

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten;

d)

Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Republik Moldau zusammen; die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten.

(4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungsprotokolle

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Republik Moldau vereinbaren die Republik Moldau und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Modalitäten für Rückführungen im beschleunigten Verfahren;

c)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

d)

zusätzliche Nachweise und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind.

(3)   Die Republik Moldau erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 20

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 19 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen wurden bzw. geschlossen werden können, soweit diese Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau und für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 22

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 23

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am zehnten Oktober zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Pentru Comunitatea Europeană

Pentru Comunitatea Europeană

Image

Image

За Република Молдова

Por la República de Moldova

Za Moldavskou republiku

For Republikken Moldova

Für die Republik Moldau

Moldova Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας

For the Republic of Moldova

Pour la République de Moldova

Per la Repubblica di Moldova

Moldovas Republikas vārdā

Moldovos Respublikos vardu

A Moldovai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Moldova

Voor de Republiek Moldavië

W imieniu Republiki Mołdowy

Pela República da Moldávia

Pentru Republica Moldova

Za Moldavskú republiku

Za Republiko Moldavijo

Moldovan tasavallan puolesta

För Republiken Moldavien

Pentru Republica Moldova

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(1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

ANHANG 1

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT (ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1)

Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe sowie gegebenenfalls Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen);

Personalausweise jeglicher Art;

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise;

Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit eindeutig hervorgeht.

ANHANG 2

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT (ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2)

Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente;

Wehrpässe und Militärausweise;

amtliche Erklärungen zum Zwecke des beschleunigten Verfahrens von Grenzbeamten oder Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

Führerscheine oder Fotokopien davon;

Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

Firmenausweise oder Fotokopien davon;

schriftliche Zeugenaussagen;

schriftliche Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung;

jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.

ANHANG 3

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DAS VORLIEGEN DER GRÜNDE FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1)

Visum oder Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates;

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise;

mit Namen versehene Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;

mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;

förmliche Erklärungen von Grenzbeamten, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können.

ANHANG 4

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DAS VORLIEGEN DER GRÜNDE FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2)

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;

förmliche Erklärungen der betreffenden Person, von Familienangehörigen oder Mitreisenden in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;

förmliche Erklärungen von Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden.

ANHANG 5

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ANHANG 6

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

„Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Moldau und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND

„Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Moldau mit Island ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU NORWEGEN

„Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Moldau das am 31. März 2005 unterzeichnete Rückübernahmeabkommen mit Norwegen mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang bringt.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ

„Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Assoziierungsabkommens die Republik Moldau das am 6. November 2003 unterzeichnete Rückübernahmeabkommen mit der Schweiz mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang bringt.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 1

„Die Vertragsparteien kommen überein, dass aus dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau ‚auf direktem Wege einreisen‘ im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die betreffende Person ohne vorherige Einreise in ein Drittland in das Gebiet der Mitgliedstaaten oder, wenn es sich bei dem ersuchten Staat um einen Mitgliedstaat handelt, in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau gelangt ist. Der Flughafentransit in einem Drittland gilt nicht als Einreise.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR TECHNISCHEN UND FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG

„Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen auf der Grundlage der Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen der Republik Moldau und der EU durchzuführen.“

„In diesem Zusammenhang ist die EG verpflichtet, Finanzmittel zur Unterstützung der Republik Moldau bei der Durchführung dieses Abkommens bereitzustellen. Dabei wird dem Kapazitätenaufbau besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Diese Finanzmittel müssen im Rahmen der übergeordneten Prioritäten für die Unterstützung der Republik Moldau als Teil der diesem Land insgesamt gewährten Finanzmittel und unter uneingeschränkter Achtung der einschlägigen Durchführungsbestimmungen und Verfahren der EG-Außenhilfe bereitgestellt werden.“


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/168


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

(2007/827/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2007 gemäß einem am 9. Oktober 2007 angenommenen Beschluss des Rates vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung vor (2).

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  Siehe Seite 169 dieses Amtsblatts.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK MOLDAU,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Bürger der EU ab 1. Januar 2007 bei Reisen in die Republik Moldau von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen und beim Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik Moldau von der Visumpflicht befreit sind,

IM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsbürger der Republik Moldau erleichtert werden,

EINGEDENK DES ENP-Aktionsplans EU — Moldau, der die Aufnahme eines konstruktiven Dialogs zwischen der EU und der Republik Moldau einschließlich eines Meinungsaustauschs über mögliche Visaerleichterungen in Einklang mit dem Besitzstand vorsieht,

IN ANERKENNTNIS des langfristigen Ziels der Visumbefreiung von Staatsbürger der Republik Moldau,

IN ANERKENNTNIS, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger die in diesem Abkommen für moldauische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Bürger der Europäischen Union gelten,

IN ANERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen sollten, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES PROTOKOLLS über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich und Irland nicht anzuwenden sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES PROTOKOLLS über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger der Republik Moldau.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger der Republik Moldau, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs;

b)

„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

c)

„Staatsbürger der Republik Moldau“ ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau besitzt;

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet;

für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten;

e)

„rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsbürger der Republik Moldau, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweise über den Zweck der Reise

(1)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern der Republik Moldau haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer offiziellen, an die Republik Moldau gerichteten Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

ein von einer moldauischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden Organisation, das die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung bestätigt;

c)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person oder des gastgebenden Unternehmens, der Repräsentanz oder einer Niederlassung dieser juristischen Person oder des Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

d)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:

ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Republik Moldau zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e)

Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

ein schriftliches Ersuchen der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Republik Moldau mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

f)

Journalisten:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes, von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt;

g)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers zur Teilnahme an den Aktivitäten;

h)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität bzw. der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

i)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten oder des Nationalen Olympischen Komitees;

j)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;

k)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;

l)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen wollen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgeschaftliche Organisation vertritt und eine Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register, die von einer Behörde nach moldauischem Recht ausgestellt wird;

m)

Verwandte, die zu Beerdigungen einreisen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod des Verwandten sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Verstorbenen bestätigt werden;

n)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden;

o)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen und notwendige Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Ersuchen enthalten folgende Angaben:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der Kinder;

b)

zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift;

c)

zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und

wenn das Ersuchen von einer Organisation ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer.

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass in Bezug auf den Reisezweck eine weitere Begründung, Einladung oder Bestätigung nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als 5 Jahre beträgt;

b)

ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (auch Sorgeberechtigte), die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, welche im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeitsdauer;

d)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e)

Journalisten.

(2)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

b)

Vertretern zivilgeschäftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen, in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

c)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Mitgliedstaaten reisen;

d)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:

e)

Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

f)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g)

Studenten und Postgraduierte, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen;

h)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.

(3)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge moldauischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 4 geändert werden.

(2)   Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind;

b)

Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und Obersten Gerichts, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

c)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

d)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken;

e)

Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

f)

Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Behandlung reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;

g)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal;

h)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j)

Journalisten;

k)

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren;

l)

Rentner oder Pensionäre;

m)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind;

n)

Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

o)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien und Rumänien, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, aber noch keine Schengen-Visa ausstellen, bis zu dem Zeitpunkt, der durch Ratsbeschluss für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visa-Politik durch diese Staaten festgelegt wird, Staatsbürger der Republik Moldau von den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf einzelstaatliche Kurzaufenthaltsvisa befreien.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1)   Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen und insbesondere dann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsbürger der Republik Moldau, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsbürgern der Republik Moldau, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Staatsbürger der Republik Moldau mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsbürger der Republik Moldau das gleiche Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten zu reisen wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „der Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind.

Artikel 14

Gegenseitigkeitsklausel

Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Bürger der Europäischen Union gelten die in diesem Abkommen für moldauische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Bürger der Europäischen Union.

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1)   Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am zehnten Oktober zweitausendsieben in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Pentru Comunitatea Europeană

Pentru Comunitatea Europeană

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За Република Молдова

Por la República de Moldova

Za Moldavskou republiku

For Republikken Moldova

Für die Republik Moldau

Moldova Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας

For the Republic of Moldova

Pour la République de Moldova

Per la Repubblica di Moldova

Moldovas Republikas vārdā

Moldovos Respublikos vardu

A Moldovai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Moldova

Voor de Republiek Moldavië

W imieniu Republiki Mołdowy

Pela República da Moldávia

Pentru Republica Moldova

Za Moldavskú republiku

Za Republiko Moldavijo

Moldovan tasavallan puolesta

För Republiken Moldavien

Pentru Republica Moldova

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ANHANG

PROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltstitel für den Transit durch ihr Hoheitsgebiet nach der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, schlägt die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vor, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt werden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten Dänemark und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten das Vereinigte Königreich, Irland und die Republik Moldau nach Möglichkeit bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten Norwegen, Island und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterale Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN

Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Republik Moldau in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU AUSLANDSVERTRETUNGEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON KURZAUFENTHALTSVISA UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, der am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird, die Frage des Zugangs von Antragstellern zu diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten behandelte.

Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten: Im Allgemeinen sollten die grundlegenden Informationen über Antragsverfahren und -voraussetzungen sowie und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Republik Moldau einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites im Internet usw.).

Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand, insbesondere für Bona-fide-Antragsteller.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR VERTRETUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND ZUR GEMEINSAMEN VISASTELLE IN CHISINAU

In Anerkennung der Schwierigkeiten moldauischer Bürger bei der Beantragung von Schengen-Visa aufgrund der begrenzten konsularischen Präsenz der Schengen-Mitgliedstaaten fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten — vor allem jene, die Schengen-Visa ausstellen — nachdrücklich auf, ihre Präsenz in der Republik Moldau zu verstärken und dabei alle vorhandenen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen: Einrichtung einer eigenen Vertretung, Vertretung durch einen anderen Mitgliedstaat oder Nutzung der verschiedenen Optionen, die die gemeinsame Visastelle in Chisinau bietet.

ERKLÄRUNGEN ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR POLITISCHE ERKLÄRUNG RUMÄNIENS

ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR

Rumänien erklärt seine Bereitschaft, Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen mit der Republik Moldau zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr gemäß der EG-Verordnung vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen.

POLITISCHE ERKLÄRUNG DER REPUBLIK MOLDAU ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR

Die Republik Moldau erklärt ihre Bereitschaft, mit Rumänien Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr aufzunehmen.