ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
30. November 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1405/2007 der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1406/2007 der Kommission vom 29. November 2007 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1407/2007 der Kommission vom 29. November 2007 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Třeboňský kapr (g.g.A.))

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1408/2007 der Kommission vom 28. November 2007 über ein Fangverbot für Scholle im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern von Gebiet IIa durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1409/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über ein Fangverbot für Rotbarsch in dem ICES-Gebiet V b (Färöische Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1410/2007 der Kommission vom 29. November 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

21

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/69/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difethialon in Anhang I ( 1 )

23

 

*

Richtlinie 2007/70/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang IA ( 1 )

26

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/773/Euratom

 

*

Entscheidung des Rates vom 26. November 2007 über die Verlängerung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms um ein Jahr

29

 

 

2007/774/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

32

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

33

 

 

Kommission

 

 

2007/775/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. November 2007 zur Aufhebung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, der Republik Korea, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine

44

 

 

2007/776/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5693)

48

 

 

2007/777/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5777)  ( 1 )

49

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/778/GASP des Rates vom 29. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

68

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1404/2007 DES RATES

vom 26. November 2007

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (3), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu gewährleisten.

(2)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.

(5)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält relevante Begriffsbestimmungen für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten.

(6)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(7)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (4), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (5), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (6), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (7), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (8), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (9), der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

(8)

Im Einklang mit der auf der Tagung des Rates vom 11./12. Juni 2007 abgegebenen Absichtserklärung der Kommission sollte den Bemühungen der Mitgliedstaaten, die ihre Flottenkapazität in der Ostsee in den letzten Jahren angepasst haben, Rechnung getragen werden, ohne das Gesamtziel der in der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 vorgesehenen Aufwandsregelung in Frage zu stellen.

(9)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2008 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für in der Ostsee fischende Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt) und in der Ostsee fischende Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;

b)

„Ostsee“ sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

d)

„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

e)

„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, in dem sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

Artikel 4

Fangbeschränkungen und Aufteilung

Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen nach Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

(2)   Für zurückzubehaltende und auf 2009 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten.

Artikel 6

Bedingungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

a)

die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert.

(2)   Alle Anlandungen mit Ausnahme der Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b werden auf die Quote oder auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

(3)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

(4)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Sprotte ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

Artikel 7

Aufwandsbeschränkungen

Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 8

Technische Übergangsmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(5)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(6)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(7)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(8)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(9)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

(10)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1).


ANHANG I

Anlandebeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

Wissenschaftlicher Name

3-Alpha-Code

Name

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Salmo salar

SAL

Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unterbereiche 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

6 245

 

Deutschland

24 579

 

Finnland

3

 

Polen

5 797

 

Schweden

7 926

 

EG

44 550

 

TAC

44 550

Analytische TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unterbereiche 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

71 344

 

Schweden

15 676

 

EG

87 020

 

TAC

87 020

Analytische TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unterbereiche 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

3 358

 

Deutschland

890

 

Estland

17 148

 

Finnland

33 472

 

Lettland

4 232

 

Litauen

4 456

 

Polen

38 027

 

Schweden

51 047

 

EG

152 630

 

TAC

entfällt

Analytische TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unterbereich 28.1

HER/03D.RG

Estland

16 668

 

Lettland

19 426

 

EG

36 094

 

TAC

36 094

Analytische TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

EG-Gewässer der Unterbereiche 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

8 905

 

Deutschland

3 542

 

Estland

868

 

Finnland

681

 

Lettland

3 311

 

Litauen

2 181

 

Polen

10 255

 

Schweden

9 022

 

EG

38 765

 

TAC

entfällt

Analytische TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

EG-Gewässer der Unterbereiche 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

8 390

 

Deutschland

4 102

 

Estland

186

 

Finnland

165

 

Lettland

694

 

Litauen

450

 

Polen

2 245

 

Schweden

2 989

 

EG

19 221

 

TAC

19 221

Analytische TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

EG-Gewässer des Bereichs IIIbcd

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 293

 

Deutschland

255

 

Polen

480

 

Schweden

173

 

EG

3 201

 

TAC

3 201

Vorsorgliche TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

EG-Gewässer des Bereichs IIIbcd, ausgenommen Unterbereich 32

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

75 511  (1)

 

Deutschland

8 401  (1)

 

Estland

7 674  (1)

 

Finnland

94 157  (1)

 

Lettland

48 028  (1)

 

Litauen

5 646  (1)

 

Polen

22 907  (1)

 

Schweden

102 068  (1)

 

EG

364 392  (1)

 

TAC

entfällt

Analytische TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

Unterbereich 32

SAL/3D32.

Estland

1 581  (2)

 

Finnland

13 838  (2)

 

EG

15 419  (2)

 

TAC

entfällt

Analytische TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

EG-Gewässer des Bereichs IIIbcd

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

44 833

 

Deutschland

28 403

 

Estland

52 060

 

Finnland

23 469

 

Lettland

62 877

 

Litauen

22 745

 

Polen

133 435

 

Schweden

86 670

 

EG

454 492

 

TAC

entfällt

Analytische TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.


ANHANG II

1.   Aufwandsbeschränkungen

1.1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

a)

223 Tage außerhalb des Hafens in den Unterbereichen 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt, und

b)

178 Tage außerhalb des Hafens in den Unterbereichen 25-27 und 28.2 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt.

1.2.

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1.1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1.1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.

1.3.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten, die mit einem der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 definierten Fanggeräte durchgeführt wurden und deren Einstellung in den betroffenen Gebieten seit dem 1. Januar 2005 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (1) erfolgt ist, bis zu vier zusätzliche Tage außerhalb des Hafens zuweisen.

1.4.

Mitgliedstaaten, die die Zuteilung nach Nummer 1.3 in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 30. Januar 2008 einen entsprechenden Antrag zusammen mit ausführlichen Angaben zu den betreffenden endgültigen Einstellungen von Fangtätigkeiten ein. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 1.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen außerhalb des Hafens berichtigen.


(1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).


ANHANG III

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

1.   Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

1.1.

Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

Art

Geografisches Gebiet

Zeitraum

Flunder (Platichthys flesus)

Unterbereiche 26 bis 28, 29 südlich von 59°30′N

Unterbereich 32

15. Februar bis 15. Mai

15. Februar bis 31. Mai

Steinbutt (Psetta maxima)

Unterbereiche 25 bis 26, 28 südlich von 56°50′N

1. Juni bis 31. Juli

2.   Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.


30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1405/2007 DER KOMMISSION

vom 29. November 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

114,0

MA

71,3

TR

84,2

ZZ

89,8

0707 00 05

JO

196,3

MA

51,7

TR

85,6

ZZ

111,2

0709 90 70

MA

44,1

TR

98,9

ZZ

71,5

0709 90 80

EG

301,9

ZZ

301,9

0805 20 10

MA

64,9

ZZ

64,9

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

CN

63,1

HR

26,3

IL

67,3

TR

102,5

UY

82,5

ZZ

68,3

0805 50 10

AR

72,2

EG

78,5

TR

108,6

ZA

59,3

ZZ

79,7

0808 10 80

AR

87,7

CA

86,9

CL

86,0

CN

72,1

MK

27,8

US

97,1

ZA

78,3

ZZ

76,6

0808 20 50

AR

48,8

CN

46,0

TR

145,7

US

109,4

ZZ

87,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


30.11.2007   

DE

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L 312/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1406/2007 DER KOMMISSION

vom 29. November 2007

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(1)

Die Kommission hat einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung erhalten. Dieser Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) ansässigen ausführenden Hersteller Fuyang Genebest Chemical Industry Co. Ltd („Antragsteller“) gestellt.

B.   WARE

(2)

Die Überprüfung betrifft Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code 2918 12 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates (2) eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, ein endgültiger Antidumpingzoll von 34,9 %, es sei denn, es handelt sich um Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich in der Verordnung genannten Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller behauptet, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei, bzw. beantragt alternativ individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, und er macht geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, verbunden sei.

(5)

Ferner habe er erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung, um festzustellen, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Festsetzung eines individuellen Zollsatzes erfüllt, und wenn ja, die individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller zu ermitteln und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft einen unternehmensspezifischen Zollsatz festzusetzen.

(8)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware, die von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 einzeln aufgeführten Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden, zu ändern.

a)

Fragebogen

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln.

b)

Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

Darüber hinaus kann die Kommission interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist meldet.

c)

Marktwirtschaftsbehandlung

Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss er innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden.

d)

Wahl des Marktwirtschaftslandes

Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht gewährt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie im Rahmen der Untersuchung, die die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China zur Folge hatte, beabsichtigt die Kommission, erneut Argentinien zu diesem Zweck heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

Auch wenn dem Antragsteller Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, behält sich die Kommission vor, nötigenfalls Daten über den Normalwert in einem angemessenen Marktwirtschaftsland heranzuziehen, beispielsweise wenn keine zuverlässigen Daten zu den Kosten und Preisen in der Volksrepublik China, wie sie zur Ermittlung des Normalwertes unerlässlich sind, vorliegen. Die Kommission beabsichtigt, für diese Zwecke ebenfalls Argentinien heranzuziehen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(9)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung erhoben werden können, falls die Überprüfung zur Feststellung von Dumping beim Antragsteller führt. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G.   FRISTEN

(10)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

a)

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Fragebogen beantworten oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

b)

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;

c)

die interessierten Parteien dazu Stellung nehmen können, ob sich Argentinien als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China eignet, falls dem Antragsteller keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird;

d)

der Antragsteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung stellen kann.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(11)

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(12)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(13)

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessensverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der GD Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der GD Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 2918 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Fuyang Genebest Chemical Industry Co. Ltd hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden (TARIC-Zusatzcode A851), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates eingeführte Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Erwägungsgrund 10 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Die Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob die beabsichtigte Wahl Argentiniens als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen.

(3)   Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss der Kommission binnen 21 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle Unterlagen einschließlich der in dieser Verordnung verlangten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen; außerdem müssen sie gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung mit dem Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ vorgelegt werden.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


30.11.2007   

DE

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L 312/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1407/2007 DER KOMMISSION

vom 29. November 2007

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Třeboňský kapr (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Třeboňský kapr“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 66 vom 22.3.2007, S. 1.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:

Klasse 1.7

Fisch, Muscheln, Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Třeboňský kapr (g.g.A.)


30.11.2007   

DE

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L 312/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1408/2007 DER KOMMISSION

vom 28. November 2007

über ein Fangverbot für Scholle im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern von Gebiet IIa durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

77

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

PLE/2AC4.

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

IV; EG-Gewässer von Gebiet II a

Datum

15.11.2007


30.11.2007   

DE

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L 312/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1409/2007 DER KOMMISSION

vom 29. November 2007

über ein Fangverbot für Rotbarsch in dem ICES-Gebiet V b (Färöische Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

76

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

RED/05B-F.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Färöische Gewässer V b

Datum

13.11.2007


30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1410/2007 DER KOMMISSION

vom 29. November 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen innerhalb der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Schweinefleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann die Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab 30. November 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Schweinefleischsektor, anwendbar ab 30. November 2007

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0203 11 10 9000

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 21 10 9000

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 12 11 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 12 19 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 19 11 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 19 13 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 19 55 9110

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 22 11 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 22 19 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 29 11 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 29 13 9100

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 29 55 9110

A00

EUR/100 kg

31,10

0203 19 15 9100

A00

EUR/100 kg

19,40

0203 19 55 9310

A00

EUR/100 kg

19,40

0203 29 15 9100

A00

EUR/100 kg

19,40

0210 11 31 9110

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 11 31 9910

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9100

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9300

A00

EUR/100 kg

54,20

1601 00 91 9120

A00

EUR/100 kg

19,50

1601 00 99 9110

A00

EUR/100 kg

15,20

1602 41 10 9110

A00

EUR/100 kg

29,00

1602 41 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 42 10 9110

A00

EUR/100 kg

22,80

1602 42 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 49 19 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.


RICHTLINIEN

30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/23


RICHTLINIE 2007/69/EG DER KOMMISSION

vom 29. November 2007

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difethialon in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Difethialon.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wurde Difethialon in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 14, Rodentizide, bewertet.

(3)

Norwegen wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 11. Oktober 2005 gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 am 21. Juni 2007 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Die Bewertung von Difethialon ergab keine offenen Fragen oder Bedenken, mit denen der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) befasst werden müsste.

(6)

Die Prüfungen haben ergeben, dass als Rodentizide verwendete Biozid-Produkte, die Difethalion enthalten, mit Ausnahme von Unfällen mit Kindern im Normalfall keine Gefahr für den Menschen darstellen. Für Nichtziel-Tiere und die Umwelt wurde ein Risiko festgestellt. Difethialon wird jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Hygiene als unerlässlich eingestuft. Daher sollte Difethialon in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassung von Biozid-Produkten, die als Rodentizide verwendet werden und Difethialon enthalten, in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geändert oder aufgehoben werden kann.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich, vorzuschreiben, dass auf der Produktzulassungsebene für Difethialon enthaltende Produkte, die als Rodentizide angewandt werden, spezielle Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, Primär- und Sekundärexposition von Menschen und Nichtziel-Tieren sowie die langfristigen Auswirkungen des Wirkstoffs auf die Umwelt einzuschränken.

(8)

Aufgrund der identifizierten Risiken und der Merkmale des Wirkstoffs, die ihn potenziell langlebig, bioakkumulierend und toxisch oder sehr langlebig und stark bioakkumulierend machen, sollte Difethialon nur für fünf Jahre in Anhang I aufgenommen werden und einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in Anhang I verlängert wird.

(9)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Difethialon enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(10)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(11)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Zulassungen von Difethialon enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart 14 einzuräumen, um sicherzustellen, dass diese die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(12)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 31. Oktober 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. November 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).

(2)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).


ANHANG

Der folgende Eintrag „Nr. 4“ wird in die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG eingefügt:

Nr.

Common Name

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Besondere Bestimmungen (*)

„4

Difethialon

3-[3-(4’-brom[1,1’biphenyl]-4-yl)-1,2,3,4-tetrahydronaphth-1-yl]-4-hydroxy-2H-1-benzothiopyran-2-on

EC-Nr.: entfällt

CAS-Nr. 104653-34-1

976  g/kg

1. November 2009

31. Oktober 2011

31. Oktober 2014

14

Aufgrund der Merkmale des Wirkstoffs, die ihn potenziell langlebig, bioakkumulierend und toxisch oder sehr langlebig und stark bioakkumulierend machen, sollte Difethialon einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

(1)

Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Köder sind zulässig.

(2)

Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

(3)

Produkte sollten nicht als Streupulver verwendet werden.

(4)

Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.“


(*)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/26


RICHTLINIE 2007/70/EG DER KOMMISSION

vom 29. November 2007

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang IA

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Kohlendioxid.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wurde Kohlendioxid in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 14, Rodentizide, bewertet.

(3)

Frankreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 15. Mai 2006 gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 am 21. Juni 2007 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Die Bewertung von Kohlendioxid ergab keine offenen Fragen oder Bedenken, mit denen der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) befasst werden müsste.

(6)

Auf der Grundlage der verschiedenen Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Rodentizide verwendete Biozid-Produkte, die Kohlendioxid enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Bewertungsbericht spezifizierten Anwendungszwecke erfüllen. Daher sollte Kohlendioxid in Anhang IA aufgenommen werden, damit die Zulassung von Biozid-Produkten, die als Rodentizid verwendet werden und Kohlendioxid enthalten, in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geändert oder aufgehoben werden kann.

(7)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Kohlendioxid enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang IA ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(9)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Zulassungen von Kohlendioxid enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart 14 einzuräumen, um sicherzustellen, dass diese die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(10)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 31. Oktober 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. November 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).

(2)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).


ANHANG

Die folgende Tabelle mit dem Eintrag „Nr. 1“ wird in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG eingefügt:

„Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3

(ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Erzeugnistyp

Sonderbestimmungen*

1

Kohlendioxid

Kohlendioxid

EG-Aktenzeichen: 204-696-9

CAS-Nr. 124-38-9

990 ml/l

1. November 2009

31. Oktober 2011

31. Oktober 2019

14

Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Fallenvorrichtung.

* Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu./comm/environment/ippc/index.htm“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/29


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 26. November 2007

über die Verlängerung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms um ein Jahr

(2007/773/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,

nach Stellungnahme des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung der Nuklearmedizin in der Europäischen Union trägt dazu bei, das Ziel des Gesundheitsschutzes zu verwirklichen. Dafür müssen vermehrt Testreaktoren für medizinische Zwecke eingesetzt werden.

(2)

Am 19. Februar 2004 hat der Rat die Entscheidung zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (1) angenommen. Das Programm wurde für eine Dauer von drei Jahren aufgestellt.

(3)

Im Rahmen des Europäischen Forschungsraums ist das zusätzliche Forschungsprogramm für den Hochflussreaktor in Petten (HFR) eines der wichtigsten Mittel der Union, um einen Beitrag zur Förderung und Erprobung medizinischer Diagnose- und Therapieverfahren, zur Weiterentwicklung der Werkstoffwissenschaften und zur Problemlösung im Bereich der Kernenergie zu leisten.

(4)

Der Zustand des HFR ermöglicht den Betrieb bis mindestens 2015; im Februar 2005 erhielt der Reaktorbetreiber eine neue Betriebsgenehmigung. Das zusätzliche Forschungsprogramm sollte daher um ein weiteres Jahr verlängert werden, um die zur Verfügung stehenden technischen Einrichtungen zu nutzen. Die Verlängerung sollte rückwirkend gelten, um die laufenden Tätigkeiten des Programms im Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 abzudecken.

(5)

Die für die Verlängerung dieses Zusatzprogramms erforderlichen Mittel werden von den Niederlanden und Frankreich zur Verfügung gestellt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das zusätzliche Forschungsprogramm für den Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) (nachstehend „Programm“ genannt) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 um ein Jahr verlängert; die Programmziele sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die für die Durchführung des Programms im Verlängerungszeitraum geschätzten Finanzbeiträge belaufen sich auf 8 500 000 EUR. Die Aufschlüsselung dieses Beitrags ist Anhang II zu entnehmen.

Artikel 3

Die Kommission ist für die Durchführung des Programms zuständig und nimmt hierfür die Dienste der GFS in Anspruch. Der Aufsichtsrat der GFS wird über die Durchführung des Programms auf dem Laufenden gehalten.

Artikel 4

Bis zum 15. Juni 2008 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung.

Artikel 5

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  Entscheidung 2004/185/Euratom des Rates (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 25).


ANHANG I

WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELE DES PROGRAMMS

Hauptziele des Programms sind

1.

der sichere und verlässliche Betrieb des Hochflussreaktors in Petten (HFR); dies umfasst den normalen Betrieb der Anlage während einer Dauer von über 250 Tagen/Jahr sowie das Management des Brennstoffkreislaufs mit den einschlägigen Sicherheits- und Qualitätskontrollen;

2.

die Entwicklung der effizienten Nutzung des HFR in einer breiten Palette von Bereichen. Die Hauptthemen der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, bei denen der HFR zum Einsatz kommt, umfassen: erhöhte Sicherheit bestehender Kernreaktoren; Gesundheitsschutz, einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung und der Erprobung von Therapieverfahren; Kernfusion; Grundlagenforschung und Ausbildung; Abfallentsorgung, einschließlich der Möglichkeit der Entwicklung von Kernbrennstoffen, mit denen waffenfähiges Plutonium beseitigt werden kann.


ANHANG II

AUFSCHLÜSSELUNG DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN BEITRÄGE

Die Beiträge für das Programm werden von den Niederlanden und Frankreich aufgebracht.

Aufschlüsselung dieser Beiträge:

Niederlande

:

8 200 000 EUR

Frankreich

:

300 000 EUR

Insgesamt

:

8 500 000 EUR


30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Oktober 2007

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2007/774/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission am 23. Oktober 2006 ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten andererseits (1) (nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt) anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union einzuleiten.

(2)

Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(3)

In Artikel 9 Absatz 2 des mit Ägypten ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet wird.

(4)

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 2

Das Protokoll wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(2)  Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „EG-Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,

einerseits, und

DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, nachstehend „Ägypten“ genannt,

andererseits —

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt, am 25. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juni 2004 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und die Akte zu diesem Vertrag am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Beitritt der neuen Parteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zu regeln ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 21 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Konsultationen stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Ägyptens Rechnung getragen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Parteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

KAPITEL 1

ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Protokoll Nr. 1 wird gemäß dem Anhang dieses Protokolls geändert.

Artikel 3

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 werden die Namen der neuen Mitgliedstaaten gestrichen.

2.

Anhang IVa erhält folgende Fassung:

„ANHANG IVA

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето ясно е посочено друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że – z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone – produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Arabische Fassung

Image

3.

Anhang IVb erhält folgende Fassung:

„ANHANG IVB

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето ясно е посочено друго, тези продукти са с … преференциален произход (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że – z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone – produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2):

cumulation applied with … (nome do país/dos países)

no cumulation applied (3).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že, okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Arabische Fassung

Image

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).“

KAPITEL 2

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 4

Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Ursprungsnachweise, die von Ägypten oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern nach diesem Protokoll anerkannt, sofern

a)

der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten oder im Allgemeinen Präferenzsystem der Gemeinschaft führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Ägypten oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Ägypten und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2)   Ägypten und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Ägypten und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

der ermächtigte Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwendet.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, können von den zuständigen Zollbehörden Ägyptens und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden und werden von diesen Behörden während dieses Zeitraums angenommen.

Artikel 5

Waren im Durchgangsverkehr

(1)   Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Ägypten in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Ägypten ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Ägypten oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Die Arabische Republik Ägypten verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 7

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens.

Der diesem Protokoll beigefügte Anhang ist Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 8

(1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Arabischen Republik Ägypten nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 9

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2)   Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewendet.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gilt die im Anhang dieses Protokolls vorgesehene Erhöhung des Volumens des Zollkontingents für Orangen mit Wirkung vom 1. Juli 2007.

Artikel 10

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 11

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache (1) abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die ursprünglichen Fassungen. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

Съставено в Брюксел на двадесет и шести ноември две хиляди и седма година.

Hecho en Bruselas, el veintiseis de noviembre de dos mil siete.

V Bruselu dne dvacátého šestého listopadu dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Bruxelles den seksogtyvende november to tusind og syv.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten November zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta novembrikuu kahekümne kuuendal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι έξι Νοεμβρίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Brussels on the twenty sixth day of November in the year two thousand and seven.

Fait à Bruxelles, le vingt-six novembre deux mille sept.

Fatto a Bruxelles, addì ventisei novembre duemilasette.

Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit sestajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai septintųjų metų lapkričio dvidešimt šeštą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-hetedik év november huszonhatodik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sitta u għoxrin jum ta’ Novembru tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Brussel, de zesentwintigste november tweeduizend zeven.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego szóstego listopada roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Novembro de dois mil e sete.

Întocmit la Bruxelles, la douăzecișișase noiembrie două mii șapte.

V Bruseli dvadsiateho šiesteho novembra dvetisícsedem.

V Bruslju, dne šestindvajsetega novembra leta dva tisoč sedem.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Bryssel den tjugosjätte november tjugohundrasju.

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За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

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За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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За Арабска република Египет

Por la República Arabe de Egipto

Za Egyptskou arabskou republiku

For Den Arabiske Republik Egypten

Für die Arabische Republik Ägypten

Egiptuse Araabia Vabariigi nimel

Για την Αραβική Δημοκρατία της Αιγύπτου

For the Arab Republic of Egypt

Pour la République arabe d'Égypte

Per la Repubblica araba d'Egitto

Eğiptes Arābu Republikas vārdā

Egipto Arabų Respublikos vardu

Az Egyiptomi Arab Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Għarbija ta' l-Eġittu

Voor de Arabische Republiek Egypte

W imieniu Arabskiej Republiki Egiptu

Pela República Árabe do Egipto

Pentru Republica Arabă Egipt

Za Egyptskú arabskú republiku

Za Arabsko republiko Egipt

Egyptin arabitasavallan puolesta

På Arabrepubliken Egyptens vägnar

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(1)  Die bulgarische und die rumänische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.

ANHANG

ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS NR. 1 REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ÄGYPTEN IN DIE GEMEINSCHAFT

1.

Die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse für die Erzeugnisse der Unterposition 0805 10 und der Position 1006 treten an die Stelle der derzeit nach dem Assoziationsabkommen (Protokoll Nr. 1) geltenden Zugeständnisse. Die derzeit geltenden Zugeständnisse für alle nicht in diesem Anhang genannten Erzeugnisse bleiben unverändert.

KN-Code (*)

Warenbezeichnung (**)

a

b

c

d

Senkung des Meistbegünstigungszollsatzes (1) (v. H.) bzw. spezifischer Zollsatz

Zollkontingent

(Tonnen Nettogewicht)

Senkung des Zollsatzes für Mengen außerhalb des Zollkontingents (1) (v. H.)

Besondere Bestimmungen

0805 10

Orangen, frisch oder getrocknet

100

70 320  (2)

60

Protokoll Nr. 1 Nummer 5

1006

Reis

25

32 000

 

100

5 605

 

1006 20

geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

11  EUR/t

57 600

 

1006 30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

33  EUR/t

19 600

 

1006 40 00

Bruchreis

13  EUR/t

5 000

 

2.

Die in Protokoll Nr. 1 unter Nummer 5 genannte Menge (34 000 Tonnen) wird durch 363 000 Tonnen ersetzt.


(*)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).

(**)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(1)  Die Senkung gilt nur für den Wertzollsatz. Die Zugeständnisse für die Erzeugnisse der KN-Codes 0703 20 00, 0709 90 39, 0709 90 60, 0711 20 90, 0712 90 19, 0714 20 90, 1006, 1212 91, 1212 99 20, 1703 und 2302 gelten jedoch auch für den spezifischen Zollsatz.

(2)  Das Zollkontingent gilt vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Von dieser Menge sind 36 300 Tonnen für Süßorangen, frisch, des KN-Codes 0805 10 20, vom 1. Dezember bis zum 31. Mai vorgesehen.


Kommission

30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/44


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. November 2007

zur Aufhebung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, der Republik Korea, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine

(2007/775/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNGEN UND GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Südafrika ein.

(2)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden im November 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates (3) die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in Südafrika aufrechterhalten.

(3)

Mit dem Beschluss 1999/572/EG (4) nahm die Kommission eine Preisverpflichtung des südafrikanischen Unternehmens Scaw Metals Group Haggie Steel Wire Rope („Haggie“ oder „das Unternehmen“) an.

(4)

Mit dem Beschluss 1999/572/EG nahm die Kommission außerdem Preisverpflichtungen der folgenden Unternehmen an: Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd, Indien, Aceros Camesa SA de CV, Mexiko, und Joint Stock Company Silur, Ukraine. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 (5) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung von Joint Stock Company Silur, Ukraine. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Mexiko traten am 12. August 2004 (6) außer Kraft. Mit dem Beschluss 2006/38/EG widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung von Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd.

(5)

Die Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware mit Ursprung in Südafrika, die dem unter die Verpflichtung fallenden Warentyp entsprachen („unter die Verpflichtung fallende Ware“), wurden daher von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit.

(6)

Zu beachten ist, dass bestimmte Typen von Kabeln und Seilen aus Stahl, die gegenwärtig von Haggie hergestellt werden, vom Geltungsbereich der Verpflichtung ausgenommen wurden. Für diese Kabel und Seile aus Stahl war mithin bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft der Antidumpingzoll zu entrichten.

B.   VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

1.   Verpflichtungen des Unternehmens

(7)

Das Unternehmen darf gemäß der von ihm eingegangenen Verpflichtung unter anderem die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht unter den in der Verpflichtung vereinbarten Mindesteinfuhrpreisen (MEP) in die Gemeinschaft ausführen.

(8)

Außerdem erkannte das Unternehmen in der Verpflichtung an, dass es, um in den Genuss der Befreiung von den Antidumpingzöllen zu kommen, den Zollbehörden der Gemeinschaft eine „Verpflichtungsrechnung“ vorlegen muss. Das Unternehmen verpflichtete sich ferner, keine solchen Verpflichtungsrechnungen für Verkäufe der Typen der betroffenen Ware auszustellen, die nicht unter die Verpflichtung, aber damit unter den Antidumpingzoll fallen. Das Unternehmen erklärte sich auch damit einverstanden, auf der Verpflichtungsrechnung die Informationen anzugeben, die zunächst im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 und später im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 aufgeführt wurden.

(9)

Wie in der Verpflichtung vereinbart, muss das Unternehmen der Kommission außerdem in Form eines vierteljährlichen Berichts regelmäßig detaillierte Angaben über seine Verkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft machen. Diese Berichte müssen Aufschluss geben über die unter die Verpflichtung fallenden Waren, für die eine Befreiung vom Antidumpingzoll gewährt wurde, und über die Typen von Kabeln und Seilen aus Stahl, die nicht unter die Verpflichtung fallen und für die dementsprechend bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft der Antidumpingzoll zu entrichten ist.

(10)

Es liegt auf der Hand, dass diese Umsatzberichte in allen Punkten vollständig und korrekt sein müssen und bei den Geschäften alle Bedingungen der Verpflichtung einzuhalten sind.

(11)

Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmte das Unternehmen außerdem Kontrollbesuchen vor Ort zur Überprüfung der Exaktheit und Richtigkeit der Angaben in den Vierteljahresberichten zu und verpflichtete sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.

(12)

Bereits am 28. Oktober 2003 hatte das Unternehmen ein Mahnschreiben der Kommissionsdienststellen wegen Verletzung der Verpflichtung erhalten, da es Verpflichtungsrechnungen für Waren ausgestellt hatte, die nicht unter die Verpflichtung, sondern unter die Antidumpingmaßnahmen fielen. In diesem Mahnschreiben teilte die Kommission mit, dass sie angesichts der besonderen Umstände dieser Verstöße nicht beabsichtige, die Verpflichtungsannahme zu widerrufen, gleichwohl werde es für die Kommission bei jeder weiteren, auch weniger gravierenden, Verletzung der Verpflichtung für die Kommission sehr schwierig, die Verpflichtungsannahme nicht zu widerrufen.

(13)

Am 5. und 6. Februar 2007 wurde in diesem Zusammenhang ein Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens in Südafrika durchgeführt. Die Kontrolle betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006.

2.   Ergebnisse des Kontrollbesuches im Unternehmen

(14)

Die Kontrolle ergab, dass das Unternehmen zweimal Verpflichtungsrechnungen (Rechnung Nr. 935515 und 935516) für Waren ausgestellt hatte, die den Antidumpingmaßnahmen, nicht aber der Verpflichtung unterliegen. Für diese Geschäfte wurde folglich eine widerrechtliche Befreiung von der Entrichtung des Antidumpingzolls bei der Einfuhr erlangt.

(15)

Der Kontrollbesuch ergab weiter, dass das Unternehmen es in einem Fall versäumte, den Stückverkaufspreis gemäß den Zahlungsbedingungen anzupassen. Diese unterlassene Kostenanpassung wegen Zahlungsverzug führte dazu, dass der Stückverkaufspreis unter dem anwendbaren MEP lag.

(16)

Des Weiteren wurde bei dem Kontrollbesuch festgestellt, dass das Unternehmen mehrfach Verpflichtungsrechnungen ausstellte, die nicht den Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 entsprachen, da sie den Satz „For sale offshore, not to be sold within the European Union“ enthielten.

(17)

Die Prüfung der Verpflichtungsrechnungen, die in dem Zeitraum ausgestellt wurden, auf den sich der Kontrollbesuch bezog, zeigte, dass ein Geschäft nicht im vierteljährlich vorzulegenden Umsatzbericht für die Kommission aufgeführt war. Außerdem wurde festgestellt, dass das Unternehmen Geschäfte, die Waren betrafen, die nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft bestimmt waren, so meldete als sei dies der Fall. Es wurden ferner mehrere Geschäftsvorgänge ermittelt, die als Durchfuhren deklariert waren, bei denen die Waren jedoch in Wirklichkeit in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurden. Außerdem wurden Diskrepanzen zwischen den vierteljährlichen Berichten und den entsprechenden Rechnungen festgestellt.

3.   Gründe für den Widerruf der Verpflichtungsannahme

(18)

Die Tatsache, dass das Unternehmen Verpflichtungsrechnungen für betroffene Waren ausstellte, die nicht unter die Verpflichtung fielen, und dass diese Geschäfte in den Genuss der Befreiung vom Antidumpingzoll kamen, auf die nur ein Anspruch für unter die Verpflichtung fallende Waren bestand, stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar.

(19)

Das Unternehmen ist der Auflage, bei allen Verkäufen der unter die Verpflichtung fallenden Ware den MEP einzuhalten, nicht nachgekommen.

(20)

Die Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen, die nicht den Vorgaben des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 entsprechen, kann für die Zollbehörden verwirrend sein und dazu führen, dass diese die Einhaltung der Verpflichtung nicht mehr wirksam kontrollieren können und dass die Verpflichtung nicht mehr praxisgerecht ist.

(21)

Die unter Randnummer 17 aufgeführten Sachverhalte haben zu dem Schluss geführt, dass die von dem Unternehmen vorgelegten vierteljährlichen Berichte nicht in allen Punkten vollständig und korrekt und damit für die Überwachung der Verpflichtung nicht zuverlässig genug waren. Auch die Nichterfüllung der Berichtspflicht stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar.

4.   Schriftliche Stellungnahmen und Anhörung

a)   Mangelndes Verständnis der Verpflichtung

(22)

In seiner schriftlichen Stellungnahme räumte das Unternehmen Fehler bei der Ausstellung der Verpflichtungsrechnungen und der Abfassung der Berichte ein, die auf mangelndes Verständnis der technischen Bestimmungen der Verpflichtung, eine fehlerhafte Textauslegung und/oder eine fehlende Konsultation des Textes zurückzuführen seien. Ferner wurde in der schriftlichen Stellungnahme und bei der Anhörung am 26. April 2007 vorgebracht, Änderungen in der Firmenleitung und die Umstrukturierung des Unternehmens hätten dazu beigetragen, dass man Schwierigkeiten gehabt habe, die komplexen Anforderungen der Verpflichtung zu verstehen.

(23)

Das Unternehmen bestätigte ferner den Eingang des Mahnschreibens der Kommissionsdienststellen am 28. Oktober 2003. Es machte jedoch geltend, es habe nie einen Kontrollbericht erhalten, von dem es annahm, dass er Aufschluss über den Fehler geben würde. Das Unternehmen argumentierte, dass man es nicht auf die Fehler hingewiesen habe, habe auch dazu beigetragen, dass es seine Vorgehensweise bei der Erarbeitung der Berichte nicht geändert und die Verpflichtung nicht besser verstanden habe.

(24)

Dazu ist anzumerken, dass das Unternehmen am 18. September 2003 ein Schreiben der Kommission erhielt, in dem die festgestellten Verstöße eingehend erläutert wurden. Im Mahnschreiben vom 28. Oktober 2003 wurden die Verstöße nicht mehr im Einzelnen wiederholt, es wurde vielmehr auf die Vorkorrespondenz zwischen der Kommission und dem Unternehmen verwiesen.

(25)

Möglicherweise liegt hinsichtlich des von dem Unternehmen angesprochenen Kontrollberichts ein Missverständnis vor. Vor Übersendung des Mahnschreibens vom 28. Oktober 2003 führte die Kommission keinen Kontrollbesuch durch; die Verstöße, die Anlass für das Mahnschreiben waren, wurden vielmehr auf der Grundlage der Berichte festgestellt. Die Kommission führte im Mai 2004 eine Kontrolle durch, da diese jedoch keine weiteren Maßnahmen nach sich zog, war es nicht nötig dem Unternehmen ein diesbezügliches Schreiben zu übermitteln.

(26)

Bei der Anhörung machte das Unternehmen auch geltend, es habe nach dem Kontrollbesuch sein gesamtes System auf der Grundlage der Anmerkungen vor Ort überprüft, um die für die Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Änderungen vorzunehmen.

(27)

Die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente in Bezug auf das mangelnde Verständnis der Verpflichtung ändern nichts an der Auffassung der Kommission, dass das Unternehmen die Verpflichtung nicht erfüllt hat. Es ist ferner zu beachten, dass Haggie bereits ein Mahnschreiben wegen Verletzung der Verpflichtung erhalten hatte, es aber versäumte, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig gewesen wären, um eine erneute Verletzung der Verpflichtung zu vermeiden. Das mangelnde Verständnis der Anforderungen der Verpflichtung stellt ein hohes Risiko in Bezug auf die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Überprüfung der Verpflichtung dar.

b)   Verhältnismäßigkeit

(28)

In Bezug auf die Beachtung des Mindestpreises räumte das Unternehmen einen Verstoß in einem Fall ein, der darauf zurückzuführen gewesen sei, dass es im Zusammenhang mit einem Zahlungsverzug die erforderliche Preisanpassung unterlassen habe. Es argumentierte jedoch, bei allen anderen Geschäftsvorgängen sei der MEP strikt eingehalten worden. Außerdem sei die verspätete Zahlung auf unvorhergesehene Umstände zurückzuführen gewesen, normalerweise zahle der betreffende Abnehmer nämlich im Voraus vor Versendung der Ware.

(29)

Dazu ist anzumerken, dass das Unternehmen in der Verpflichtung zugesagt hatte dafür zu sorgen, dass alle unter die Verpflichtung fallenden Verkäufe zu Nettoverkaufspreisen in Höhe des oder über dem in der Verpflichtung festgelegten MEP erfolgen würden.

(30)

Außerdem ist zur Frage der Verhältnismäßigkeit anzumerken, dass die Grundverordnung weder direkt noch indirekt ein Erfordernis beinhaltet, wonach die Verletzung einer Verpflichtung einen Mindestprozentsatz der Verkäufe oder des MEP betreffen muss.

(31)

Das hat auch das Gericht Erster Instanz bestätigt, das festgestellt hat, dass jede Verletzung einer Verpflichtung den Widerruf der Annahme der betreffenden Verpflichtung rechtfertigt (7).

(32)

Dementsprechend konnten die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit die Auffassung der Kommission, dass eine Verletzung der Verpflichtung vorlag und der Widerruf der Annahme eine angemessene Reaktion wäre, nicht entkräften.

c)   Guter Glaube des Unternehmens

(33)

Das Unternehmen brachte vor, zum Zeitpunkt der Vorlage der regelmäßigen Berichte an die Kommission sei man der Meinung gewesen, diese seien in allen Punkten vollständig und korrekt.

(34)

Man habe nie versucht, unkorrekte Informationen aufzuführen oder angeforderte Informationen zurückzuhalten.

(35)

Das Unternehmen betonte in seiner schriftlichen Stellungnahme und bei der Anhörung auch, es habe, außer in zwei Fällen, keine Vorteile aus den Verletzungen der Verpflichtung gehabt und die Fehler seien nicht im Rahmen einer Umgehungsstrategie gemacht worden.

(36)

Unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ist anzumerken, dass nicht festgestellt wurde, dass das Unternehmen bewusst versuchte, Nutzen aus der Nichteinhaltung der Verpflichtung oder der Vereitelung ihrer Überwachung zu ziehen. Das wiederholte Auftreten der Fehler macht die ordnungsgemäße Überwachung der Verpflichtung jedoch unmöglich.

C.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 1999/572/EG

(37)

Aus den dargelegten Gründen sollte die Annahme der Verpflichtung widerrufen und der Beschluss 1999/572/EG aufgehoben werden. Dementsprechend sollte der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 1999/572/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 121/2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/38/EG (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 54).

(5)  ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 13.

(6)  ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 4.

(7)  Siehe hierzu Rechtssache T-51/96 Miwon gegen Rat [Slg. 2000, S. II-1841] Randnummer 52; Rechtssache T-340/99 Arne Mathisen AS gegen Rat der Europäischen Union [Slg. 2002, S. II-2905] Randnummer 80.


30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2007

zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5693)

(2007/776/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, gleichgestellt werden sollen.

(2)

Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch weiterhin nicht aus, um es der Kommission zu ermöglichen, solche Entscheidungen im Hinblick auf ein Drittland zu treffen.

(3)

Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG weiterhin ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anzuwenden, die den für ähnliche Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind. Die Geltungsdauer der Ausnahme gemäß Richtlinie 92/34/EWG für diese Einfuhren sollte folglich über den 31. Dezember 2007 hinaus verlängert werden.

(4)

Die Richtlinie 92/34/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/54/EG (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 16).


30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. November 2007

zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5777)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/777/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (3) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften sowie die Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr von Sendungen bestimmter Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft, einschließlich Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr solcher Erzeugnisse gestattet ist.

(2)

Die Entscheidung 2005/432/EG, geändert durch die Entscheidung 2006/801/EG der Kommission (4), berücksichtigt die Gesundheitsanforderungen und Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (5), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (7).

(3)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind getrennte Definitionen für Fleischerzeugnisse und für behandelte Mägen, Blasen und Därme festgelegt.

(4)

Die in der Entscheidung 2005/432/EG für jedes Drittland vorgesehenen spezifischen Behandlungen basieren auf den Behandlungen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG zur Abtötung etwaiger Seuchenerreger in frischem Fleisch, das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet wird. Aus veterinärhygienischer Sicht bergen behandelte Mägen, Blasen und Därme dasselbe Tierseuchenrisiko wie die Fleischerzeugnisse. Deshalb sollten sie denselben spezifischen Behandlungen gemäß der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen werden, und für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft sollten daher die harmonisierten Veterinärbescheinigungen vorgeschrieben sein.

(5)

Die Veterinärbedingungen für die Einfuhr von Tierdärmen in die EU sind in der Entscheidung 2003/779/EG (8) festgelegt. Deshalb sollten die Erzeugnisse, die unter die Entscheidung 2003/779/EG fallen, durch die Definition der vorliegenden Entscheidung für Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme ausgeschlossen werden.

(6)

In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (9) sind die Drittländer aufgeführt, denen die Einfuhr in die Gemeinschaft auf der Grundlage ihrer genehmigten Rückstandsüberwachungspläne gestattet ist.

(7)

Die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (10) enthält Vorschriften für Veterinärkontrollen tierischer Erzeugnisse, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, einschließlich bestimmter Bescheinigungsanforderungen.

(8)

Aufgrund der geografischen Lage von Kaliningrad und der schwierigen klimatischen Bedingungen, die zu bestimmten Jahreszeiten die Nutzung einiger Häfen unmöglich machen, bedarf es besonderer Vorschriften für Sendungen von Fleischerzeugnissen, die aus Russland oder auf dem Weg nach Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.

(9)

In der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (11) sind die Grenzkontrollstellen aufgeführt, die zur Kontrolle der Durchfuhr von Sendungen von Fleischerzeugnissen befugt sind, die aus Russland oder auf dem Weg nach Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.

(10)

Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (12) enthält eine Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch bestimmter Tiere gestattet ist. Island ist in Anhang II der genannten Entscheidung unter den Ländern aufgeführt, die frisches Fleisch bestimmter Tiere ausführen dürfen. Daher sollte die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen solcher Tiere aus Island ohne die Durchführung einer spezifischen Behandlung gestattet werden.

(11)

In Anhang 11 des Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (13) sind die veterinärhygienischen, gesundheitspolitischen und tierzüchterischen Maßnahmen festgelegt, die beim Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zu treffen sind. Die auf Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme aus der Schweizer Eidgenossenschaft anzuwendenden Behandlungen sollten den Vorgaben in diesem Abkommen entsprechen. Deshalb ist es nicht erforderlich, diese Behandlungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufzuführen.

(12)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (14) wurde geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 722/2007 der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (15) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2007 zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (16). Neue Anforderungen hinsichtlich des BSE-Status von Drittländern für die Ausfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Därmen in die Gemeinschaft sollten in die Bescheinigung aufgenommen werden.

(13)

In der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (17) werden die Länder bzw. Gebiete in drei Statusklassen unterteilt: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. Ein Verweis auf diese Liste sollte in die Bescheinigung aufgenommen werden.

(14)

Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Entscheidung 2005/432/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In der vorliegenden Entscheidung sind die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft, die Durchfuhr durch die Gemeinschaft und die Lagerung in der Gemeinschaft von Sendungen folgender Erzeugnisse festgelegt:

a)

Fleischerzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; und

b)

behandelte Mägen, Blasen und Därme im Sinne von Anhang I Nummer 7.9, die einer der Behandlungen nach Anhang II Teil 4 der vorliegenden Entscheidung unterzogen wurden.

Diese Vorschriften umfassen auch die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen solche Einfuhren gestattet sind, sowie die Muster der für solche Einfuhren erforderlichen Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die Ursprungsregeln und die Behandlungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse.

(2)   Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Entscheidungen 2004/432/EG und 2003/779/EG.

Artikel 2

Bedingungen für Arten und Tiere

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ausschließlich Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme in die Gemeinschaft eingeführt werden, die aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen folgender Arten oder Tiere gewonnen wurden:

a)

Geflügel, einschließlich Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die zu Zuchtzwecken, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Wiederaufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

b)

Haustieren folgender Arten: Rind, einschließlich Bubalus bubalis und Bison bison, Schwein, Schaf, Ziege und Einhufer;

c)

Kaninchen und Hasen sowie Farmwild im Sinne von Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

d)

frei lebendem Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 3

Tierseuchenrechtliche Anforderungen in Bezug auf Ursprung und Behandlung der Fleischerzeugnisse und der behandelten Mägen, Blasen und Därme

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Gemeinschaft, sofern diese

a)

die Bedingungen gemäß Anhang I Nummern 1 und 2 in Bezug auf Ursprung und Behandlung erfüllen und

b)

aus folgenden Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen:

i)

im Falle von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die keiner spezifischen Behandlung im Sinne von Anhang I Nummer 1 Buchstabe b zu unterziehen sind: den Drittländern gemäß Anhang II Teil 2 und den Teilen von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1;

ii)

im Falle von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer spezifischen Behandlung im Sinne von Anhang I Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii zu unterziehen sind: den Drittländern gemäß Anhang II Teile 2 und 3 und den Teilen von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1.

Artikel 4

Hygienerechtliche Anforderungen an frisches Fleisch, das für die Herstellung der zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Fleischerzeugnisse und behandelten Mägen, Blasen und Därme verwendet wird, sowie Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

nur Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme in die Gemeinschaft eingeführt werden, die aus frischem Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurden, das die hygienerechtlichen Anforderungen der Gemeinschaft erfüllt;

b)

nur Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme in die Gemeinschaft eingeführt werden, die den Anforderungen des Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungsmusters in Anhang III entsprechen;

c)

diese Bescheinigung, ausgefüllt und unterzeichnet vom amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes, solchen Sendungen beiliegt.

Artikel 5

Durchfuhr durch die Gemeinschaft oder Lagerung in der Gemeinschaft von Sendungen von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die in die Gemeinschaft verbracht und entweder unverzüglich oder nach Lagerung gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Weg in ein Drittland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden und nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus dem Hoheitsgebiet eines in Anhang II aufgeführten Drittlands oder Teils eines Drittlands und wurden der in dem genannten Anhang für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen der betreffenden Arten vorgesehenen Mindestbehandlung unterzogen;

b)

sie erfüllen die im Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang III festgelegten spezifischen Gesundheitsbedingungen für die betreffende Tierart;

c)

ihnen liegt eine Tiergesundheitsbescheinigung bei, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt und von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlandes unterzeichnet wurde;

d)

sie wurden vom amtlichen Tierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als durchfuhr- bzw. lagerfähig bescheinigt.

Artikel 6

Ausnahmeregelung für bestimmte Bestimmungsorte in Russland

(1)   Abweichend von Artikel 5 gestatten die Mitgliedstaaten, dass Sendungen von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über dafür ausgewiesene, im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG aufgeführte Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft mit einer Plombe versehen, auf der eine Seriennummer aufgedruckt ist;

b)

die der Sendung beiliegenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG wurden vom amtlichen Tierarzt der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft auf jeder Seite wie folgt abgestempelt: „NUR ZUR DURCHFUHR NACH RUSSLAND ÜBER DIE EG“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG wurden eingehalten;

d)

der amtliche Tierarzt der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft hat die Sendung im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als durchfuhrfähig bescheinigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten verbieten jedes Entladen oder Einlagern solcher Sendungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG in der Gemeinschaft.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständige Behörde regelmäßige Audits durchführt, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Mengen an Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die auf dem Weg aus Russland oder nach Russland die Gemeinschaft verlassen, der Zahl und den Erzeugnismengen der in die Gemeinschaft eingehenden Sendungen entsprechen.

Artikel 7

Übergangsbestimmung

Sendungen, für die vor dem 1. Mai 2008 Veterinärbescheinigungen gemäß den Mustern in der Entscheidung 2005/432/EG ausgestellt worden sind, werden bis zum 1. Juni 2008 zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 8

Aufhebung

Die Entscheidung 2005/432/EG wird aufgehoben.

Artikel 9

Geltungsbeginn

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Dezember 2007.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 26.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

(8)  ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/414/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 56).

(9)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/362/EG (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 18).

(10)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(11)  ABl. L 326 vom 11.12.2006, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/276/EG (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 34).

(12)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(13)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(14)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8).

(15)  ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 7.

(16)  ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 8.

(17)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.


ANHANG I

1.

Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme aus Drittländern oder Teilen von Drittländern gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Entscheidung müssen

a)

aus Fleisch hergestellt sein, das als frisches Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in die Gemeinschaft eingeführt werden darf und

b)

von einer Art oder mehreren Arten bzw. von einem Tier oder mehreren Tieren stammen, das/die einer unspezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Buchstabe A der vorliegenden Entscheidung unterzogen wurde(n).

2.

Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme aus Drittländern oder Teilen von Drittländern gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii erfüllen die nachstehend unter a, b oder c genannten Voraussetzungen:

a)

Die Fleischerzeugnisse und/oder behandelten Mägen, Blasen und Därme müssen

i)

aus Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen hergestellt sein, das/die von einer einzigen Tierart oder einem einzigen Tier, wie in der betreffenden Spalte in Anhang II Teile 2 und 3 für die Tierart bzw. das Tier festgelegt, stammt/stammen, und

ii)

zumindest der für Fleisch dieser Tierart oder dieses Tieres in Anhang II Teil 4 vorgegebenen spezifischen Behandlung unterzogen worden sein;

b)

die Fleischerzeugnisse und/oder behandelten Mägen, Blasen und Därme müssen

i)

aus frischem, verarbeitetem oder teilweise verarbeitetem Fleisch mehrerer Tierarten oder Tiere, wie in der betreffenden Spalte in Anhang II Teile 2 und 3 festgelegt, hergestellt worden sein, das vor der Schlussbehandlung gemäß Anhang II Teil 4 vermischt wurde, und

ii)

der Schlussbehandlung gemäß Ziffer i unterzogen worden sein, die mindestens ebenso intensiv sein muss wie die intensivste in Anhang II Teil 4 vorgegebene Behandlung für Fleisch der fraglichen Arten oder Tiere, wie in der betreffenden Spalte in Anhang II Teile 2 und 3 festgelegt;

c)

die Endprodukte der Fleischerzeugnisse und/oder behandelten Mägen, Blasen und Därme müssen

i)

durch Vermischen von zuvor behandeltem Fleisch oder behandelten Mägen, Blasen und Därmen mehrerer Tierarten oder Tiere zubereitet werden, und

ii)

der Erstbehandlung gemäß Ziffer i unterzogen worden sein, die bei jedem Fleischbestandteil des Fleischerzeugnisses und der behandelten Mägen, Blasen und Därme mindestens ebenso intensiv gewesen sein muss wie die in Anhang II Teil 4 vorgegebene Behandlung für Fleisch der fraglichen Tierart oder des fraglichen Tieres, wie in der betreffenden Spalte in Anhang II Teile 2 und 3 festgelegt.

3.

Bei den Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 handelt es sich um die veterinärhygienischen Mindestanforderungen an die Verarbeitung von Fleischerzeugnissen und Mägen, Blasen und Därmen der betreffenden Tierarten oder Tiere mit Ursprung in den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern.

In Fällen, in denen die Einfuhr von Innereien gemäß der Entscheidung 79/542/EWG aufgrund tierseuchenrechtlicher Beschränkungen der Gemeinschaft nicht zulässig ist, können diese jedoch als Fleischerzeugnisse oder als behandelte Mägen, Därme oder Blasen eingeführt oder in Fleischerzeugnissen verwendet werden, sofern die einschlägige Behandlung nach Anhang II Teil 2 durchgeführt wird und die hygienerechtlichen Anforderungen der Gemeinschaft erfüllt sind.

Darüber hinaus kann ein Betrieb aus einem in Anhang II aufgeführten Land die Zulassung für die Herstellung von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen erhalten, die den Behandlungen B, C oder D gemäß Anhang II Teil 4 unterzogen wurden, selbst wenn dieser Betrieb in einem Drittland oder Teil eines Drittlands liegt, aus dem kein frisches Fleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, vorausgesetzt, dass die hygienerechtlichen Anforderungen der Gemeinschaft erfüllt sind.


ANHANG II

TEIL 1

Abgrenzung von Gebieten der in den Teilen 2 und 3 aufgelisteten Länder

Land

Gebiet

Abgrenzung

ISO-Code

Fassung

Argentinien

AR

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet

AR-1

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Provinzen Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego für die unter die Entscheidung 79/542/EWG (letztgültige Fassung) fallenden Arten

AR-2

01/2004

Die Provinzen Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego für die unter die Entscheidung 79/542/EWG (letztgültige Fassung) fallenden Arten

Brasilien

BR

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet

BR-1

01/2005

Die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

BR-2

01/2005

Ein Teil des Bundesstaates Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sonora, Aquidauana, Bodoqueno, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Corumbá);

der Bundesstaat Paraná;

der Bundesstaat Sao Paulo;

ein Teil des Bundesstaates Minas Gerais (ausgenommen die regionalen Verwaltungseinheiten Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí);

der Bundesstaat Espírito Santo;

der Bundesstaat Rio Grande do Sul;

der Bundesstaat Santa Catarina;

der Bundesstaat Goiás;

der Teil des Bundesstaates Mato Grosso mit den regionalen Verwaltungseinheiten Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Barão de Melgaço), Caceres (ausgenommen die Gemeinde Caceres), Lucas do Rio Verde, Rondonopolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora), Barra do Garça und Barra do Bugres

BR-3

01/2005

Die Bundesstaaten Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

Malaysia

MY

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet

MY-1

01/2004

Nur die malaysische Halbinsel (Westmalaysia)

Namibia

NA

01/2005

Gesamtes Hoheitsgebiet

NA-1

01/2005

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten

Südafrika

ZA

01/2005

Gesamtes Hoheitsgebiet

ZA-1

01/2005

Gesamtes Hoheitsgebiet,

ausgenommen das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, der Bezirk Ingwavuma im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZulu Natal

TEIL 2

Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die EU zugelassen ist (siehe Teil 4 dieses Anhangs zur Erläuterung der in der Tabelle verwendeten Codes)

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild

(ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild

(Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild

(ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild

(ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden

(Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere

(ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

AR

Argentinien AR

C

C

C

A

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

Argentinien AR-1 (1)

C

C

C

A

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

Argentinien AR-2 (1)

A (2)

A (2)

C

A

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

AU

Australien

A

A

A

A

D

D

A

A

A

XXX

A

D

A

BH

Bahrain

B

B

B

B

XXX

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

BR

Brasilien

XXX

XXX

XXX

A

D

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

Brasilien BR-1

XXX

XXX

XXX

A

XXX

A

A

XXX

XXX

XXX

A

A

XXX

Brasilien BR-2

C

C

C

A

D

D

A

C

XXX

XXX

A

D

XXX

Brasilien BR-3

XXX

XXX

XXX

A

A

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

BW

Botsuana

B

B

B

B

XXX

A

A

B

B

A

A

XXX

XXX

BY

Belarus

C

C

C

B

XXX

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

CA

Kanada

A

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

A

CH

Schweiz (*)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CL

Chile

A

A

A

A

A

A

A

B

B

XXX

A

A

XXX

CN

China

B

B

B

B

B

B

A

B

B

XXX

A

B

XXX

CO

Kolumbien

B

B

B

B

XXX

A

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

ET

Äthiopien

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

GL

Grönland

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

A

A

HK

Hongkong

B

B

B

B

D

D

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

HR

Kroatien

A

A

D

A

A

A

A

A

D

XXX

A

A

XXX

IL

Israel

B

B

B

B

A

A

A

B

B

XXX

A

A

XXX

IN

Indien

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

IS

Island

A

A

B

A

A

A

A

A

B

XXX

A

A

XXX

KE

Kenia

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

KR

Südkorea

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

MA

Marokko

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

ME

Montenegro

A

A

D

A

D

D

A

D

D

XXX

A

XXX

XXX

MG

Madagaskar

B

B

B

B

D

D

A

B

B

XXX

A

D

XXX

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (**)

A

A

B

A

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

MU

Mauritius

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

MX

Mexiko

A

D

D

A

D

D

A

D

D

XXX

A

D

XXX

MY

Malaysia MY

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

Malaysia MY-1

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

NA

Namibia (1)

B

B

B

B

D

A

A

B

B

A

A

D

XXX

NZ

Neuseeland

A

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

A

PY

Paraguay

C

C

C

B

XXX

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

RS

Serbien (***)

A

A

D

A

D

D

A

D

D

XXX

A

XXX

XXX

RU

Russland

C

C

C

B

XXX

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

A

SG

Singapur

B

B

B

B

D

D

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

SZ

Swasiland

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

A

A

XXX

XXX

TH

Thailand

B

B

B

B

A

A

A

B

B

XXX

A

D

XXX

TN

Tunesien

C

C

B

B

A

A

A

B

B

XXX

A

D

XXX

TR

Türkei

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

UA

Ukraine

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

US

Vereinigte Staaten

A

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

XXX

UY

Uruguay

C

C

B

A

D

A

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

ZA

Südafrika (1)

C

C

C

A

D

A

A

C

C

A

A

D

XXX

ZW

Simbabwe (1)

C

C

B

A

D

A

A

B

B

XXX

A

D

XXX

TEIL 3

Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen im Rahmen der Regelung A „unspezifische Behandlung“ die Einfuhr nicht gestattet ist, die jedoch Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse in die EU einführen dürfen

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalen-wild

(ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild

(Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild

Laufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild

(ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden

(Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere

(ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

AR

Argentinien-AR

F

F

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

NA

Namibia

XXX

XXX

XXX

XXX

E

E

A

XXX

XXX

A

A

E

XXX

Namibia NA-1

E

E

XXX

XXX

E

E

A

XXX

XXX

A

A

E

ZA

Südafrika

XXX

XXX

XXX

XXX

E

E

A

XXX

XXX

A

A

E

XXX

Südafrika ZA-1

E

E

XXX

XXX

E

E

A

XXX

XXX

A

A

E

 

ZW

Simbabwe

XXX

XXX

XXX

XXX

E

E

A

XXX

XXX

E

A

E

XXX

TEIL 4

Erläuterung der in den Tabellen der Teile 2 und 3 verwendeten Codes

BEHANDLUNGEN GEMÄß ANHANG I

Unspezifische Behandlung:

A

=

Für die Fleischerzeugnisse und behandelten Mägen, Blasen und Därme ist keine tierseuchenrechtlich begründete Mindesttemperatur oder sonstige Behandlung vorgegeben. Das Fleisch solcher Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme muss jedoch derart behandelt worden sein, dass die Schnittfläche beim Anschneiden des Erzeugnisses keine Merkmale von frischem Fleisch mehr aufweist; das verwendete frische Fleisch muss ferner den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft entsprechen.

Spezifische Behandlungen in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung:

B

=

Erhitzung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis auf einen Fo-Wert von mindestens drei.

C

=

Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses bzw. der behandelten Mägen, Blasen und Därme müssen das Fleisch bzw. die Mägen, Blasen und Därme durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 80 °C erhitzt werden.

D

=

Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses bzw. der behandelten Mägen, Blasen und Därme müssen das Fleisch bzw. die Mägen, Blasen und Därme durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt werden, oder das Erzeugnis muss — im Fall von rohem Schinken — für mindestens neun Monate einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt werden, die anschließend folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

Aw-Wert von höchstens 0,93,

pH-Wert von höchstens 6,0.

E

=

Im Fall von Trockenfleischerzeugnissen (Biltong) eine Behandlung, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

Aw-Wert von höchstens 0,93,

pH-Wert von höchstens 6,0.

F

=

Eine Hitzebehandlung, die während der zur Erreichung eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 nötigen Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet.


(1)  Siehe Teil 3 dieses Anhangs für die Behandlungsmindestanforderungen an pasteurisierte Fleischerzeugnisse und Trockenfleisch (Biltong).

(2)  Für Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme aus frischem Fleisch von Tieren, die nach dem 1. März 2002 geschlachtet wurden.

(*)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

(**)  Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.

(***)  Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

XXX

Es existiert keine Bescheinigung, und Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme, die Fleisch dieser Tierart enthalten, sind nicht zugelassen.


ANHANG III

MUSTER — TIERGESUNDHEITS- UND GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR BESTIMMTE FLEISCHERZEUGNISSE UND BEHANDELTE MÄGEN, BLASEN UND DÄRME AUS DRITTLÄNDERN, DIE ZUM VERSAND IN DIE EUROPÄISCHE UNION BESTIMMT SIND

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ANHANG IV

(Durchfuhr und/oder Lagerung)

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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/68


GEMEINSAME AKTION 2007/778/GASP DES RATES

vom 29. November 2007

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP (1) angenommen.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (nachstehend „PSK“ genannt) hat am 16. Oktober 2007 vereinbart, das Mandat des EUPT Kosovo nach dessen Ablauf am 30. November 2007 um vier Monate bis zum 31. März 2008 zu verlängern.

(3)

Der Zivile Planungs- und Durchführungsstab innerhalb des Ratssekretariats und das EUPT Kosovo werden die technischen Vorbereitungen für eine künftige ESVP-Mission im Kosovo, auch für einen informellen und indikativen Kräfteaufwuchs, für die Beteiligung von Drittstaaten und für die Beschaffung, fortsetzen.

(4)

Eine operative Risikobewertung bezüglich der Einleitung einer möglichen künftigen ESVP-Mission hat gezeigt, dass es erforderlich ist, eine umfangreiche Vorabbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Mission vorzusehen, damit die Ausrüstung der Mission entsprechend dem geplanten Kräfteaufwuchs zum Tag des Kommandowechsels sichergestellt ist.

(5)

Es wird davon ausgegangen, dass die Vorabbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringt.

(6)

Die Vorabbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen ist unabhängig von allen späteren politischen Beschlüssen bezüglich des Einsatzes der Mission und präjudiziert diese Beschlüsse nicht.

(7)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 Leitlinien für die Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU gebilligt. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass ein Ziviler Operationsführer bei der Planung und Durchführung aller zivilen Krisenbewältigungsoperationen unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt. Ferner sehen diese Leitlinien vor, dass der Direktor des im Ratssekretariat eingerichteten Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) bei allen zivilen Krisenbewältigungsoperationen als Ziviler Operationsführer fungiert.

(8)

Die vorgenannte Anordnungs- und Kontrollstruktur lässt die vertragliche Verantwortung des Leiters der EUPT Kosovo gegenüber der Kommission für die Ausführung des Haushalts des EUPT Kosovo unberührt.

(9)

Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für das EUPT Kosovo aktiviert werden.

(10)

Die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP sollte verlängert und entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Feststellung des Bedarfs der möglichen künftigen EU-Krisenbewältigungsoperation in Bezug auf die von ihr benötigten Mittel und Einrichtungen, einschließlich Ausrüstungsgegenstände, Dienste und Räumlichkeiten, und Ausarbeitung der damit verbundenen Vorgaben oder technischen Spezifikationen. Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Beschaffung der benötigten Ausrüstungsgegenstände, Dienste und Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Möglichkeit, geeignete Ausrüstungsgegenstände, Räumlichkeiten oder Material von verfügbaren Quellen, einschließlich der UNMIK, zu übernehmen, wo dies angebracht, durchführbar und kosteneffizient ist. Durchführung von Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergabe, so dass die Ausrüstungsgegenstände, Dienste und Räumlichkeiten rechtzeitig zur Verfügung stehen, damit eine angemessene Ausrüstung der Mission bis zum Tag des Kommandowechsels sichergestellt ist. Dies geschieht in zwei Phasen. In der ersten Phase, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion beginnt, erfolgt die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, insbesondere von Fahrzeugen, IT-Ausstattung, Fernmeldeausstattung, Räumlichkeiten (Ausstattung und Renovierung), Sicherheitsausrüstung und Uniformen über einen Betrag in Höhe von bis zu 75 % der Mittel für Investitionsausgaben. Die zweite Phase, die den verbleibenden Beschaffungsbedarf der Mission abzudecken hat, beginnt nach Einigung des Rates auf die Durchführung einer EU-Krisenbewältigungsoperation.“;

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Ziviler Operationsführer

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationsführer für das EUPT Kosovo.

(2)   Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters beim EUPT Kosovo die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Leiter des EUPT Kosovo.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.

(5)   Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Europäischen Union einwandfrei ausgeübt wird.“;

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Leiter des EUPT Kosovo und Personal

(1)   Der Leiter des EUPT Kosovo übernimmt die Verantwortung für das EUPT Kosovo im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das EUPT Kosovo im Einsatzgebiet aus.

(2)   Der Leiter des EUPT Kosovo übt die ihm vom Zivilen Operationsführer übertragene Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die dem EUPT Kosovo zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Leiter des EUPT Kosovo erteilt Weisungen an das gesamte Personal des EUPT Kosovo — das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst — zum Zwecke der wirksamen Durchführung der Aufgaben des EUPT Kosovo vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte des EUPT Kosovo wahr und leistet dabei den Weisungen des Zivilen Operationsführers auf strategischer Ebene Folge.

(4)   Der Leiter des EUPT Kosovo trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts des EUPT Kosovo. Zu diesem Zweck schließt der Leiter des EUPT Kosovo einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Leiter des EUPT Kosovo übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(6)   Der Leiter des EUPT Kosovo vertritt das EUPT Kosovo im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung des EUPT Kosovo.

(7)   Der Leiter des EUPT Kosovo stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab.

(8)   Das EUPT Kosovo besteht im wesentlichen aus Zivilpersonal, das von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen abgeordnet wird. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes EU-Organ trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in den Kosovo und zurück sowie Zulagen außer Tagegeld.

(9)   Das EUPT Kosovo kann erforderlichenfalls internationales Personal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen.

(10)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im alleinigen Interesse des EUPT Kosovo. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) (nachstehend ‚Sicherheitsvorschriften des Rates‘ genannt) festgelegt sind.“;

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Befehlskette

(1)   Das EUPT Kosovo hat eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung des EUPT Kosovo wahr.

(3)   Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber des EUPT Kosovo auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Leiter des EUPT Kosovo Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung. Nach der Einrichtung der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo und vor Beginn ihrer Einsatzphase werden die Weisungen des Zivilen Operationsführers an den Leiter des EUPT Kosovo über den Leiter der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo erteilt, sobald letzterer ernannt worden ist.

(4)   Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Leiter des EUPT Kosovo übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das EUPT Kosovo im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer. Nach der Einrichtung der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo und vor Beginn ihrer Einsatzphase handelt der Leiter des EUPT Kosovo unter der Aufsicht des Leiters der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo, sobald letzterer ernannt worden ist.

(6)   Der Leiter des EUPT Kosovo erstattet dem Zivilen Operationsführer Bericht. Nach der Einrichtung der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo und vor Beginn ihrer Einsatzphase erstattet der Leiter des EUPT Kosovo dem Zivilen Operationsführer Bericht über den Leiter der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo, sobald letzterer ernannt worden ist.

(7)   Sobald das Politische und Sicherheitspolitische Komitee grundsätzliches Einvernehmen über die Ernennung des Leiters der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union erzielt hat, übernimmt der Leiter des EUPT Kosovo die entsprechenden Verbindungs- und Koordinierungsaufgaben.“;

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung des EUPT Kosovo wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Leiters des EUPT Kosovo zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung des EUPT Kosovo verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Leiters des EUPT Kosovo zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.“;

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationsführer leitet die vom Leiter des EUPT Kosovo vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung beim EUPT Kosovo gemäß den Artikeln 3a und 5 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates (nachstehend ‚GSR-Sicherheitsbüro‘ genannt).

(2)   Der Leiter des EUPT Kosovo trägt die Verantwortung für die Sicherheit des EUPT Kosovo und die Einhaltung der für das EUPT Kosovo geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

(3)   Dem EUPT Kosovo gehört ein spezieller Sicherheitsbeauftragter an, der dem Leiter des EUPT Kosovo untersteht.

(4)   Das Personal des EUPT absolviert vor Beginn des Einsatzes ein obligatorisches Sicherheitstraining.“;

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Permanente Lageüberwachung

Für das EUPT Kosovo wird die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung aktiviert.“;

8.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Überprüfung

Der Rat bewertet bis zum 31. Januar 2008, ob das EUPT Kosovo nach dem 31. März 2008 weitergeführt werden soll, wobei er berücksichtigt, dass ein reibungsloser Übergang zu einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo gewährleistet sein muss.“;

9.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sie gilt bis zum 31. März 2008.“.

Artikel 2

Zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUPT Kosovo im Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 wird der nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag um 22 000 000 EUR auf einen Gesamtbetrag von 76 500 000 EUR erhöht.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINO


(1)  ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/520/GASP (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 28).

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).