ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 310

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
28. November 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1387/2007 der Kommission vom 27. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1388/2007 der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur neunundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1390/2007 der Kommission vom 27. November 2007 über ein Fangverbot für Kaisergranat im ICES-Gebiet III a und in den EG-Gewässern der Gebiete III b, III c und III d durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1391/2007 der Kommission vom 27. November 2007 mit Sondermaßnahmen betreffend die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 im Sektor Schweinefleisch

10

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten ( 1 )

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/766/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. November 2007 zur Erstellung der Liste der im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für die Heranführungshilfe für die Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Ländern im Zeitraum 2007 bis 2013 förderfähigen Gebiete

15

 

 

2007/767/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. November 2007 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus den Falklandinseln eingeführte Fischereierzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5393)

19

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase (Natugrain Wheat TS) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 309 vom 27.11.2007)

22

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2796/95 der Kommission vom 4. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 290 vom 5.12.1995)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1387/2007 DER KOMMISSION

vom 27. November 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

62,6

TR

75,6

ZZ

69,1

0707 00 05

JO

196,3

MA

51,7

TR

75,9

ZZ

108,0

0709 90 70

MA

50,3

TR

116,7

ZZ

83,5

0709 90 80

EG

342,2

ZZ

342,2

0805 20 10

MA

64,6

ZZ

64,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

62,8

HR

26,3

IL

68,7

TR

73,1

ZZ

57,7

0805 50 10

AR

72,2

EG

78,2

TR

89,5

ZA

59,3

ZZ

74,8

0808 10 80

AR

87,7

CA

86,9

CL

86,0

CN

71,0

MK

30,6

US

97,2

ZA

78,3

ZZ

76,8

0808 20 50

AR

48,6

CN

47,4

TR

145,7

US

109,4

ZZ

87,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1388/2007 DER KOMMISSION

vom 27. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsame Agrarpolitik muss so einfach wie möglich gestaltet werden, um den Zugang zu den Rechtsvorschriften zu erleichtern und die Verwaltungskosten für die Marktbeteiligten und für die Verwaltung zu verringern.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 sieht ungeachtet der besonderen Eigenschaften oder der Herstellungsverfahren einen einzigen Beihilfesatz für alle unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vor, weswegen sich bestimmte Bedingungen für die Herstellung von künstlich getrocknetem Trockenfutter erübrigen, die die Differenzierung von sonnengetrocknetem und künstlich getrocknetem Trockenfutter erleichtern sollten. Diese Änderung könnte möglicherweise auch zu einer Veränderung der Handelsbräuche führen und es einfacher machen, effizientere und umweltgerechtere Herstellungsmethoden zu entwickeln. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass die Zulassung der Verarbeitungsunternehmen weiterhin der Bedingung unterliegt, dass diese in der Lage sind, Trockenfutter gemäß den Bedingungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 herzustellen.

(3)

Aus dem gleichen Grund haben sich die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission (3) verankerten Verpflichtungen bei der Herstellung des Futters erübrigt, wodurch die Verwaltungs- und Kontrollkosten zurückgehen dürften.

(4)

Für wirksamere Vor-Ort-Kontrollen von Verarbeitungsunternehmen empfiehlt es sich klarzustellen, dass den zuständigen Behörden bestimmte Angaben zu machen sind und dass in den Kontrollberichten anzugeben ist, welche Unterlagen eingesehen wurden.

(5)

Um die Angaben zur Bilanz des Energieverbrauchs bei der Trockenfutterherstellung zu vervollständigen, ist ein weiterer Parameter aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Da das Wirtschaftsjahr 2007/08 bereits begonnen hat, sollte diese Verordnung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 anwendbar sein, um zu vermeiden, dass die Marktbeteiligten in diesem Sektor je nach dem Zeitpunkt der Antragstellung unterschiedlich behandelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚Trockenfutter‘: die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannten Erzeugnisse,

2.

‚anderes, ähnliches Futter‘: alles krautige Futter des KN-Codes 1214 90 90, das durch künstliche Wärmetrocknung gewonnen wurde, insbesondere

krautige Hülsenfrüchte,

Gräser,

das Getreide, grün als ganze Pflanze mit unvollständig gereiften Körnern geerntet, das in Anhang IX Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt ist;

3.

‚Verarbeitungsunternehmen‘: das Unternehmen zur Verarbeitung von Trockenfutter gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, das vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen wurde;

4.

‚Käufer von zum Trocknen und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter‘: die vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassene natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 10 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, die bei den Erzeugern Frischfutter kauft und dieses an die Verarbeitungsunternehmen liefert;

5.

‚Partie‘: eine bestimmte Menge Futter von einheitlicher Zusammensetzung und Feuchtigkeit sowie von einheitlichem Eiweißgehalt, die den Verarbeitungsbetrieb in einem Mal verlassen hat;

6.

‚Mischung‘: ein zur Tierernährung bestimmtes Erzeugnis, das Trockenfutter, das vom Verarbeitungsunternehmen getrocknet und/oder gemahlen worden ist, und Zusatzstoffe enthält.

‚Zusatzstoffe‘ sind Erzeugnisse anderer Art als Trockenfutter, einschließlich Bindemittel, oder derselben Art, die anderswo getrocknet und/oder gemahlen worden sind.

Ein getrocknetes Futtermittel, das Zusatzstoffe bis zu 3 % des Gesamtgewichts des Enderzeugnisses enthält, gilt jedoch nicht als Mischung, wenn der Gesamtstickstoffgehalt, bezogen auf die Trockenmasse des Zusatzstoffes, 2,4 % nicht übersteigt;

7.

‚landwirtschaftliche Parzellen‘: Parzellen, die gemäß dem im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (4) identifiziert worden sind;

8.

‚Sammelantrag‘: der Beihilfeantrag gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004;

9.

‚Endempfänger einer Partie Trockenfutter‘: die letzte Person, die diese Partie in derselben Form erhalten hat, die sie beim Verlassen des Verarbeitungsunternehmens hatte, um das Trockenfutter zu verarbeiten oder es zur Tierfütterung zu verwenden.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Beihilfefähige Erzeugnisse

Für die Zwecke dieser Verordnung kommt für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 das Trockenfutter in Betracht, das neben den Vorschriften in Artikel 9 derselben Verordnung den Anforderungen an die Vermarktung von Futtermitteln genügt und das Gelände des Verarbeitungsunternehmens oder, wenn es nicht innerhalb dieses Geländes gelagert werden kann, einen beliebigen Ort der Zwischenlagerung außerhalb dieses Geländes, der genügend Sicherheiten für die Kontrolle des gelagerten Futters bietet und von der Behörde zuvor anerkannt worden ist, in unverändertem Zustand oder als Mischung verlässt.

Der Beihilfeanspruch ist auf die Erzeugnismengen begrenzt, die durch Trocknung von Futter gewonnen wurden, das auf Parzellen erzeugt wurde, die im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 landwirtschaftlich genutzt werden.“

3.

Artikel 5 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die Beschreibung der technischen Anlagen, insbesondere der Öfen zur künstlichen Wärmetrocknung und der Mahlvorrichtungen — mit Angabe der stündlichen Verdampfungskapazität und der Arbeitstemperatur — und der Waagen, mit denen ein Endprodukt hergestellt werden kann, das dem in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehenen Gehalt an Feuchtigkeit und Mindesteiweißgehalt entspricht;“

4.

Artikel 6 Buchstabe d wird gestrichen.

5.

Artikel 8 wird gestrichen.

6.

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Gehalt an Feuchtigkeit und an Gesamtroheiweiß gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wird durch Probenahme bei vom Verarbeitungsunternehmen ausgelieferten Partien von höchstens 110 Tonnen Trockenfutter oder bei in diesem Unternehmen hergestellten Mischungen nach der Methode bestimmt, die in den Richtlinien 76/371/EWG (5), 71/393/EWG (6) und 72/199/EWG (7) der Kommission festgelegt ist.

7.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Verarbeitungsunternehmen ermitteln die zur Verarbeitung — Trocknung und/oder Vermahlung — gelieferten Futtermengen durch systematisches Abwiegen.“

8.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Verarbeitungsunternehmen führen für jede in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannte Trockenfuttersorte jeweils eine gesonderte Bestandsbuchhaltung.“

9.

Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden prüfen mindestens einmal pro Wirtschaftsjahr die in Artikel 12 genannte Bestandsbuchhaltung aller Verarbeitungsunternehmen, einschließlich der betreffenden Kontoauszüge und Rechnungen, und besonders die Verbindung zwischen der Bestands- und der Finanzbuchhaltung.“

10.

Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein ausführlicher Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte und vor allem die eingesehenen Unterlagen und Register nachzuvollziehen.“

11.

Im Anhang I erhält die Zeile mit dem Buchstaben „e“ folgende Fassung:

 

Zweck

Einheit

Menge

„e1

Spezifischer Durchschnittsverbrauch

Megajoule je kg künstlich getrocknetes Futter

 

e2

Energieverbrauch je Tonne verdunstetes Wasser

Energieverbrauch je kg verdunstetes Wasser“

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(3)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2007 (ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 7).

(4)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.“

(5)  ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.

(6)  ABl. L 279 vom 20.12.1971, S. 7.

(7)  ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6.“


28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1389/2007 DER KOMMISSION

vom 26. November 2007

zur neunundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 14. November 2007, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2007

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2007 der Kommission (ABl. L 287 vom 1.11.2007, S. 12).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Die folgenden Einträge unter „Personen, Gruppen und Organisationen“ werden gestrichen:

„(a)

Akida Bank Private Limited (früher bekannt als Akida Islamic Bank International Limited) (früher bekannt als Iksir International Bank Limited); c/o Arthur D. Hanna & Company; 10 Deveaux Street, Nassau, Bahamas; P.O. Box N-4877, Nassau, Bahamas.

(b)

Akida Investment Co. Ltd (auch bekannt als Akida Investment Company Limited) (früher bekannt als Akida Bank Private Limited); c/o Arthur D. Hanna & Company; 10 Deveaux Street, Nassau, Bahamas; P.O. Box N-4877, Nassau, Bahamas.

(c)

Gulf Center srl, Corso Sempione 69, 20149 Mailand, Italien; Steuernummer: 07341170152; MwSt.-Nummer: IT 07341170152

(d)

MIGA-Malaysian Swiss, Gulf and African Chamber (früher bekannt als Gulf Office Assoc. per lo Sviluppo Comm. Ind. E turis. fra Gli stati Arabi del Golfo e la Svizzera); Via Maggio 21, 6900 Lugano TI, Schweiz. Weitere Angaben: Der Präsident von MIGA ist Ahmed Idris Nasreddin.

(e)

Hotel Nasco (alias Nasco Business Residence Center SAS di Nasreddin Ahmed Idris Ec), Corso Sempione 69, 20149 Mailand, Italien; Steuernummer: 01406430155; MwSt.-Nummer: IT 01406430155

(f)

Nasco Nasreddin Holding AS, Zemin Kat, 219 (a) Demirhane Caddesi, Zeytinburnu, Istanbul, Türkei, (b) Cobancesme San. Genc Osman Sok.: 12, Yenibosna, Istanbul, Türkei. Anmerkung: Die Anschrift unter (b) ist die zuletzt zu diesem Eintrag beim Archiv für Auslandsinvestitionen des türkischen Schatzamts geführte Anschrift.

(g)

Nascoservice SRL, Corso Sempione 69, 20149 Mailand, Italien; Steuernummer: 08557650150; MwSt.-Nummer: IT 08557650150

(h)

Nascotex SA (auch bekannt als Industrie Générale de Filature et Tissage) (auch bekannt als Industrie Générale de Textile); km 7 Route de Rabat, BP 285, Tanger, Marokko; km 7 route de Rabat, Tanger, Marokko.

(i)

Nasreddin Company Nasco SAS di Ahmed Idris Nasreddin Ec, Corso Sempione 69, 20149 Mailand, Italien; Steuernummer: 03464040157; MwSt.-Nummer: IT 03464040157

(j)

Nasreddin Foundation (auch bekannt als Nasreddin-Stiftung); c/o Rechta Treuhand-Anstalt, Vaduz, Liechtenstein.

(k)

Nasreddin Group International Holding Limited (auch bekannt als Nasreddin Group International Holdings Limited); c/o Arthur D. Hanna & Company; 10 Deveaux Street, Nassau, Bahamas; PO Box N-4877, Nassau, Bahamas.

(l)

Nasreddin International Group Limited Holding (auch bekannt als Nasreddin International Group Ltd Holding); c/o Rechta Treuhand-Anstalt, Vaduz, Liechtenstein; Corso Sempione 69, 20149, Mailand, Italien.“

(2)

Der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ wird gestrichen:

„Ahmed Idris Nasreddin (alias (a) Nasreddin, Ahmad I.; (b) Nasreddin, Hadj Ahmed; (c) Nasreddine, Ahmed Idriss; (d) Idris Ahmed Nasreddin). Adresse: (a) Corso Sempione 69, 20149 Milan, Italien, (b) Piazzale Biancamano, Milan, Italien, (c) 10, Route De Cap Spartel, Tanger, Marokko, (d) 10, Rmilat, Villa Nasreddin in Tanger, Marokko, (e) Via Maggio 21, P.O. Box 216, 6909 Lugano, Schweiz. Geburtsdatum: 22.11.1929. Geburtsort: Adi Ugri, Äthiopien (jetzt Eritrea). Staatsanghörigkeit: italienisch. Pass-Nr.: italienische Personalausweisnummer AG 2028062 (abgelaufen am 7.9.2005); ausländische Ausweisnummer: K 5249. italienische Steuernnummer: NSRDRS29S22Z315Y.“


28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1390/2007 DER KOMMISSION

vom 27. November 2007

über ein Fangverbot für Kaisergranat im ICES-Gebiet III a und in den EG-Gewässern der Gebiete III b, III c und III d durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

74

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

NEP/3A/BCD

Art

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gebiet

III a und EG-Gewässer der Gebiete III b, III c und III d

Zeitpunkt

13.11.2007


28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1391/2007 DER KOMMISSION

vom 27. November 2007

mit Sondermaßnahmen betreffend die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 im Sektor Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Prüfung der Lage hat ergeben, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 der Kommission (2) eingeführte Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von den Betroffenen übermäßig in Anspruch genommen werden könnte. Es ist daher erforderlich, die Anwendung der genannten Verordnung auszusetzen und die anhängigen Anträge abzulehnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 wird vom 28. November bis 4. Dezember 2007 ausgesetzt.

(2)   Die vom 27. November 2007 eingereichten Anträge, deren Genehmigung während des oben genannten Zeitraums hätte erfolgen müssen, werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 53.


RICHTLINIEN

28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/11


RICHTLINIE 2007/68/EG DER KOMMISSION

vom 27. November 2007

zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 3 und Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG enthält eine Liste von Lebensmittelzutaten, die auf der Etikettierung von Lebensmitteln angegeben werden müssen, da sie bei empfindlichen Personen wahrscheinlich unerwünschte Reaktionen hervorrufen.

(2)

Die Richtlinie 2000/13/EG sieht die Möglichkeit vor, Zutaten oder Stoffe von der Etikettierungspflicht auszunehmen, die aus in Anhang IIIa aufgeführten Zutaten gewonnen werden, für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie unter bestimmten Umständen wahrscheinlich keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen.

(3)

Die Richtlinie 2005/26/EG (2) der Kommission enthält die Liste der Lebensmittelzutaten oder Stoffe, die bis zum 25. November 2007 vorläufig von der Etikettierungspflicht ausgenommen sind.

(4)

Bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurden mehrere Anträge auf eine dauerhafte Ausnahme von der Etikettierungspflicht gestellt. Diese Anträge betreffen Stoffe, für die mit der Richtlinie 2005/26/EG ein vorläufiger Ausschluss festgelegt wurde. Auf der Grundlage der EFSA-Gutachten und sonstiger Informationen kann geschlossen werden, dass bestimmte Zutaten oder Stoffe, die aus den in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten Zutaten gewonnen werden, bei empfindlichen Personen unter bestimmten Umständen wahrscheinlich keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen.

(5)

Die aus diesen Zutaten gewonnenen Zutaten oder Stoffe sollten daher endgültig von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgenommen werden.

(6)

Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Im Hinblick auf den Ablauf der Frist in Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG sollte die Richtlinie 2005/26/EG am 26. November 2007 aufgehoben werden.

(8)

Zur Vermeidung von Marktstörungen sollte die vorliegende Richtlinie ab 26. November 2007 gelten.

(9)

Ursprünglich ging man davon aus, dass diese Richtlinie weit vor dem 26. November 2007 angenommen und veröffentlicht werden könnte, damit die Branche sich an die neuen Bestimmungen anpassen kann. Da dies in der Praxis nicht möglich war, dürften vorläufige Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der neuen Bestimmungen erforderlich sein. Die Änderungen der Etikettierungsbestimmungen werden sich auf die Branche auswirken, vor allem auf kleine und mittlere Unternehmen, die einen Übergangszeitraum zur reibungslosen Anpassung an die neuen Etikettierungsbestimmungen brauchen.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG wird ab 26. November 2007 durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Mai 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Die Richtlinie 2005/26/EG wird zum 26. November 2007 aufgehoben.

Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass Lebensmittel, die vor dem 31. Mai 2009 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie 2005/26/EG erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110).

(2)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 33. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/63/EG (ABl. L 258 vom 4.10.2005, S. 3).


ANHANG

„ANHANG IIIa

Zutaten gemäß Artikel 6 Absätze 3a, 10 und 11

1.

Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1);

b)

Maltodextrine auf Weizenbasis (1);

c)

Glukosesirupe auf Gerstenbasis;

d)

Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke.

2.

Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

3.

Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse.

4.

Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;

b)

Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird.

5.

Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse.

6.

Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1);

b)

natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;

c)

aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester;

d)

aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen.

7.

Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a)

Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

b)

Lactit.

8.

Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke.

9.

Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse.

10.

Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse.

11.

Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse.

12.

Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2.

13.

Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse.

14.

Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.“


(1)  Und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. November 2007

zur Erstellung der Liste der im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für die Heranführungshilfe für die Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Ländern im Zeitraum 2007 bis 2013 förderfähigen Gebiete

(2007/766/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), insbesondere auf Artikel 88 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 kann im Rahmen der IPA-Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den begünstigten Ländern und den Mitgliedstaaten unterstützt werden. In diesem Fall wird die Unterstützung im Rahmen der IPA-Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit für die Gebiete auf beiden Seiten der jeweiligen Land- oder Seegrenze(n) gewährt.

(2)

Förderfähig sind nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 für die Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Ländern Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Landgrenzen zwischen der Gemeinschaft und begünstigten Ländern liegen, sowie entsprechende Gebiete, die an Seegrenzen zwischen der Gemeinschaft und begünstigten Ländern liegen und im Regelfall höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(3)

Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 stellt die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung die Liste der förderfähigen Gebiete der Gemeinschaft und der begünstigten Länder auf, die bis zum 31. Dezember 2013 gilt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Für die Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den IPA-Ländern nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 sind die im Rahmen der IPA-Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit förderfähigen Gebiete in Anhang I (Mitgliedstaaten) und Anhang II (begünstigte Länder) aufgeführt.

Brüssel, den 14. November 2007

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(2)  ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.


ANHANG I

LISTE DER GEBIETE DER NUTS-EBENE 3 IN DEN MITGLIEDSTAATEN, DIE FÜR DIE ZWECKE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IPA-LÄNDERN FÖRDERFÄHIG SIND

BG412

Sofia

BG414

Pernik

BG415

Kyustendil

BG341

Burgas

BG343

Yambol

BG311

Vidin

BG312

Montana

BG413

Blagoevgrad

BG422

Haskovo

GR111

Evros

GR112

Xanthi

GR113

Rodopi

GR115

Kavala

GR123

Kilkis

GR124

Pella

GR126

Serres

GR127

Chalkidiki

GR132

Kastoria

GR134

Florina

GR143

Magnisia

GR212

Thesprotia

GR213

Ioannina

GR222

Kerkyra

GR242

Evvoia

GR411

Lesvos

GR412

Samos

GR413

Chios

GR421

Dodekanisos

GR422

Kyklades

ITD35

Venezia

ITD36

Padova

ITD37

Rovigo

ITD42

Udine

ITD43

Gorizia

ITD44

Trieste

ITD56

Ferrara

ITD57

Ravenna

ITD58

Forlì-Cesena

ITD59

Rimini

ITE31

Pesaro-Urbino

ITE32

Ancona

ITE33

Macerata

ITE34

Ascoli Piceno

ITF12

Teramo

ITF13

Pescara

ITF14

Chieti

ITF22

Campobasso

ITF41

Foggia

ITF42

Bari

ITF44

Brindisi

ITF45

Lecce

CY000

Kypros/Kibris

HU223

Zala

HU231

Baranya

HU232

Somogy

HU331

Bács-Kiskun

HU333

Csongrád

RO413

Mehedinți

RO422

Caraș-Severin

RO424

Timiș

SI011

Pomurska

SI012

Podravska

SI014

Savinjska

SI016

Spodnjeposavska

SI018

Notranjsko-kraška

SI024

Obalno-kraška

SI017

Jugovzhodna Slovenija


ANHANG II

LISTE DER GEBIETE IN DEN IPA-LÄNDERN, DIE GEBIETEN DER NUTS-EBENE 3 IN DEN MITGLIEDSTAATEN ENTSPRECHEN UND FÜR DIE ZWECKE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IPA-LÄNDERN FÖRDERFÄHIG SIND

Albanien

Gebiete:

 

Durrës

 

Fier

 

Gjirokastër

 

Korçë

 

Lezhë

 

Shkodër

 

Tirana

 

Vlorë

Bosnien und Herzegowina

„Herzegovina Economic Region“, mit den folgenden Gemeinden:

 

Bileča

 

Čapljina

 

Čitluk

 

Gacko

 

Grude

 

Jablanica

 

Konjic

 

Kupres

 

Livno

 

Ljubinje

 

Ljubuški

 

Mostar

 

Istočni Mostar

 

Neum

 

Nevesinje

 

Posušje

 

Prozor/Rama

 

Ravno

 

Široki Brijeg

 

Stolac

 

Berkovići

 

Tomislav grad

 

Trebinje

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Regionen:

 

East

 

North-East

 

Pelagonija

 

South-East

 

Vardar

Kroatien

Gespanschaften:

 

Dubrovnik-Neretva

 

Istria

 

Karlovac

 

Koprivnica-Križevci

 

Krapina-Zagorje

 

Lika-Senj

 

Međimurje

 

Osijek-Baranja

 

Primorje-Gorski kotar

 

Šibenik-Knin

 

Split-Dalmatia

 

Varaždin

 

Virovitica-Podravina

 

Zadar

 

Zagreb

Montenegro

Gemeinden:

 

Bar

 

Budva

 

Cetinje

 

Danilovgrad

 

Herceg Novi

 

Kotor

 

Nikšić

 

Podgorica

 

Tivat

 

Ulcinj

Serbien, einschließlich Kosovo (1)

Kreise:

 

Borski

 

Branicevski

 

Central Banat

 

Jablanicki

 

Nisavski

 

North Backa

 

North Banat

 

Pcinjski

 

Pirotski

 

South Backa

 

South Banat

 

West Backa

 

Zajecarski

Türkei

Provinzen:

 

Antalya

 

Aydin

 

Balikesir

 

Canakkale

 

Edirne

 

Izmir

 

Kirklareli

 

Mersin (Içel)

 

Mugla


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats.


28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. November 2007

über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus den Falklandinseln eingeführte Fischereierzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5393)

(2007/767/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“ (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2002 hat die Kommission die Entscheidung 2002/644/EG (2) betreffend eine Ausnahme vom Begriff „Ursprungserzeugnis“ angenommen, um der besonderen Lage der Falklandinseln in Bezug auf gefrorenen Fisch der KN-Position 0303, Fischfilets verschiedener Arten der KN-Postion 0304 und gefrorene Kalmare der Arten Loligo Patagonica und Illex der KN-Position 0307 Rechnung zu tragen. Diese Ausnahme ist am 31. August 2007 abgelaufen.

(2)

Am 31. Juli 2007 haben die Falklandinseln eine weitere Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für die Dauer von fünf Jahren beantragt. Dieser Antrag bezieht sich auf die gesamte Jahresmenge von 16 200 Tonnen gefrorenem Fisch der KN-Position 0303, 5 100 Tonnen gefrorenen Fischfilets der KN-Position 0304 sowie 57 900 Tonnen gefrorener Kalmare der Art Loligo Patagonica und 47 200 Tonnen gefrorener Kalmare der Art Illex der KN-Position 0307.

(3)

Die Falklandinseln begründen ihren Antrag damit, dass es im Hinblick auf gefrorenen Fisch, gefrorene Fischfilets und Loligo-Kalmare immer schwieriger wird, für ihre Schiffe und Fabrikschiffe Besatzungsmitglieder aus den ÜLG, der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten anzuheuern. Was die Illex-Kalmare angeht, so weisen die Falklandinseln darauf hin, dass gegenwärtig nicht alle erforderlichen spezifischen Fischereifachkenntnisse von Besatzungsmitgliedern aus den ÜLG, der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten abgedeckt werden können. Der Mangel an Besatzungsmitgliedern aus den ÜLG, der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten ist insbesondere auf die besondere geografische Lage der Falklandinseln zurückzuführen und kann durch eine verstärkte Präsenz der Fischereiflotte der Gemeinschaft im Gebiet der Falklandinseln nicht behoben werden.

(4)

Deshalb sollte für Waren der KN-Positionen 0303 und 0304, Kalmare der Art Loligo Patagonica der KN-Position 0307 49 35 und Kalmare der Art Illex der KN-Position 0307 99 11 eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gewährt werden. Diese Ausnahme ist nach Artikel 37 Absatz 1 des genannten Anhangs insbesondere bezüglich der Förderung der örtlichen Wirtschaft gerechtfertigt. Durch die Ausnahme von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III erhalten die örtlichen Fischereibetriebe mehr Planungssicherheit und können hierdurch in neue Tätigkeiten und Märkte investieren. Die Inanspruchnahme der im Jahr 2002 gewährten Ausnahme war außerordentlich gering (51 620 Tonnen für die KN-Position 0303, 35 320 Tonnen für die KN-Position 0304, 52 348 Tonnen für Kalamare der Art Loligo Patagonica und 6 720 Tonnen für Kalamare der Art Illex über einen Zeitraum von fünf Jahren). Deshalb sollte die Ausnahme entsprechend der jährlichen Gesamtmenge in der Ausnahme von 2002 für insgesamt folgende Mengen jährlich gewährt werden: 12 500 Tonnen für die KN-Position 0303, 5 100 Tonnen für die KN-Position 0304, 34 600 Tonnen für Kalmare der Art Loligo Patagonica der KN-Position 0307 49 35 und 31 000 Tonnen für Kalmare der Art Illex der KN-Position 0307 99 11.

(5)

Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer kann die Ausnahme nicht zu einer ernsthaften Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führen.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente fest. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Verwaltung der Menge, für die die jeweilige Ausnahme genehmigt wird.

(7)

Da der Beschluss 2001/822/EG am 31. Dezember 2011 außer Kraft tritt, sollte für den Fall, dass ein neuer Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft angenommen oder die Gültigkeit des Beschlusses 2001/822/EG verlängert wird, vorgesehen werden, dass die Ausnahme über den 31. Dezember 2011 hinaus gilt.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG werden unter den in dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen die in dieser Entscheidung genannten außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnenen Fischereierzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in den Falklandinseln betrachtet.

Artikel 2

Die Ausnahme gemäß Artikel 1 gilt für Fisch, der von Fischereifahrzeugen oder Fabrikschiffen aus dem Meer gewonnen wurde, und für jährliche Mengen, die im Anhang dieser Entscheidung festgesetzt werden und die von den Falklandinseln zwischen dem 1. Dezember 2007 und dem 30. November 2012 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Die Fischereifahrzeuge und Fabrikschiffe gemäß Absatz 1 entsprechen den Kriterien von Artikel 3 Absatz 2 von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG mit Ausnahme von Buchstabe d.

Artikel 3

Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 über die Verwaltung der Zollkontingente finden auf die Verwaltung der im Anhang aufgeführten Mengen entsprechende Anwendung.

Artikel 4

Die Zollbehörden der Falklandinseln treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu überwachen.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Bescheinigungen einen Hinweis auf die vorliegende Entscheidung.

Die zuständigen Zollbehörden der Falklandinseln übermitteln der Kommission alle drei Monate eine Aufstellung der Mengen, für die gemäß dieser Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden sind, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der zur Durchführung dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Wortlaute einzutragen:

„Derogation — Decision No …“;

„Dérogation — Décision no …“,

wobei die Nummer dieser Entscheidung anzugeben ist.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 1. Dezember 2007 bis 30. November 2012.

Wird jedoch eine neue Präferenzregelung angenommen, die den Beschluss 2001/822/EG ersetzt und über das Datum des 31. Dezember 2011 hinaus Gültigkeit hat, oder wird die geltende Regelung verlängert, so verlängert sich die Gültigkeit dieser Entscheidung bis zum Ablauf der Gültigkeit einer solchen neuen Regelung oder der verlängerten geltenden Regelung, jedoch in jedem Fall bis spätestens 30. November 2012.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

(2)  ABl. L 211 vom 7.8.2002, S. 16.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2006, S. 6).


ANHANG

Lfd. Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliche Gesamtmenge (1)

(in Tonnen)

09.1914

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

12 500

09.1915

ex 0304

Fischfilets, gefroren

5 100

09.1916

0307 49 35

Gefrorene Kalmare der Art Loligo Patagonica (Loligo gahi)

34 600

09.1917

0307 99 11

Gefrorene Kalmare der Art Illex

31 000


(1)  Die jährliche Gesamtmenge umfasst sämtliche Arten.


Berichtigungen

28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/22


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase (Natugrain Wheat TS) als Futtermittelzusatzstoff

( Amtsblatt der Europäischen Union L 309 vom 27. November 2007 )

Seite 23, Tabelle, erste Spalte „Kennnummer des Zusatzstoffs“:

anstatt:

„4d 62“

muss es heißen:

„4a 62“.


28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/22


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2796/95 der Kommission vom 4. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 290 vom 5. Dezember 1995 )

Seite 3, Anhang, geänderter Anhang II:

anstatt:

„3.6.

Benzoylbenzoat“

muss es heißen:

„3.6.

Benzylbenzoat“.