ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 291

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
9. November 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1307/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1308/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1309/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1310/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1311/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1312/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1313/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates für Metalaxyl und der Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 hinsichtlich der Streichung der Ausnahmeregelung für Metalaxyl ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1314/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1316/2007 der Kommission vom 8. November 2007 über ein Fangverbot für Kabeljau in den ICES-Gebieten VIIb bis k, VIII, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1317/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

25

 

*

Mitteilung über das Datum des inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 876/2007 und (EG) Nr. 877/2007 der Kommission

28

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/720/GASP des Rates vom 8. November 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1307/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

81,5

MK

46,6

TR

71,7

ZZ

66,6

0707 00 05

JO

196,3

MA

42,3

MK

70,4

TR

101,6

ZZ

102,7

0709 90 70

MA

76,0

TR

121,8

ZZ

98,9

0805 20 10

MA

97,0

ZZ

97,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

39,1

IL

67,2

TR

110,0

UY

82,8

ZZ

74,8

0805 50 10

AR

71,6

TR

98,9

ZA

58,3

ZZ

76,3

0806 10 10

BR

246,8

TR

121,8

US

291,2

ZZ

219,9

0808 10 80

AR

83,4

AU

183,7

CA

89,8

CL

86,8

MK

19,6

US

95,5

ZA

73,5

ZZ

90,3

0808 20 50

AR

49,4

CN

93,7

TR

139,6

ZZ

94,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


9.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1308/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 9. November 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

28,57 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

28,97 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

28,57 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

28,97 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3106

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

31,06

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

31,49

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

31,49

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3106

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt);

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


9.11.2007   

DE

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L 291/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1309/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 8. November 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 8. November 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 36,494 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2007 der Kommission (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 3).


9.11.2007   

DE

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L 291/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1310/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist es nach Prüfung der für die am 7. November 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 7. November 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis auf 422,21 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8.


9.11.2007   

DE

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L 291/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1311/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2007 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2007 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2007 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 628/2007 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 548/2007 (ABl. L 130 vom 22.5.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 145 vom 7.6.2007, S. 7.

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2007 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

20

100 %

Orangen

26

100 %

Zitronen

50

100 %

Tafeltrauben

13

100 %

Äpfel

22

100 %

Pfirsiche

12

100 %


9.11.2007   

DE

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L 291/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1312/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2007 der Kommission (2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt.

(2)

Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten.

(3)

Bei Tomaten/Paradeisern (3), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2007 für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 3.

(3)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

Erzeugnis

Höchsterstattung

(EUR/t netto)

Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

30

100 %

Orangen

40

100 %

Zitronen

60

100 %

Tafeltrauben

100 %

Äpfel

35

100 %


9.11.2007   

DE

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L 291/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1313/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates für Metalaxyl und der Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 hinsichtlich der Streichung der Ausnahmeregelung für Metalaxyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Metalaxyl zählt zu den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) aufgeführten Wirkstoffe.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (3) endete der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für die Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewertet werden, am 31. Dezember 2006.

(3)

Am 2. Mai 2003 nahm die Kommission die Entscheidung 2003/308/EG über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (4) an.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten (5) sieht eine Abweichung von Artikel 3 der Entscheidung 2003/308/EG vor.

(5)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte die Entscheidung 2003/308/EG in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-326/05 P (6), für nichtig.

(6)

Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag müssen die Organe, denen für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergreifen.

(7)

Folglich muss für Metalaxyl der in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 genannte Zeitraum verlängert werden, damit dieser Wirkstoff bewertet werden kann und die Mitgliedstaaten inzwischen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zulassen können. Weitere Einzelheiten des Bewertungsverfahrens für Metalaxyl sind in einem spezifischen Rechtsakt festzulegen. Zur schnellstmöglichen Vollstreckung des Urteils sollte der Zeitraum verlängert werden, ohne dass die Annahme eines solchen Rechtsaktes abgewartet wird.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2076/2002 und (EG) Nr. 2024/2006 sollten entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für Metalaxyl jedoch wird der Zeitraum von 12 Jahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG bis 30. Juni 2010 verlängert.“

Artikel 2

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 2. Mai 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).

(3)  ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 96).

(4)  ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 8.

(5)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 79.

(6)  ABl. C 235 vom 6.10.2007, S. 5.


9.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1314/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum wurde mit dem EWR-Erweiterungsübereinkommen vereinbart, das am 25. Juli 2007 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von den EWR-Bewerberländern unterzeichnet wurde.

(2)

Bis zum Abschluss der für die Annahme des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2007 erforderlichen Verfahren wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, das die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens vorsah. Dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2007/566/EG des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen (2) genehmigt.

(3)

Das EWR-Erweiterungsabkommen sieht ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen EG-Island von 1972 vor. In diesem Zusatzprotokoll sind neue zollfreie Jahreskontingente für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Island vorgesehen.

(4)

Damit die neuen Zollkontingente angewendet werden können, muss die Verordnung (EG) Nr. 499/96 entsprechend geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten, denen zufolge diese chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollerklärungen angewendet werden. Der Einfachheit halber sollten diese Vorschriften auch auf die Zollkontingente angewendet werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 499/96 vorgesehen sind.

(6)

Die in dem Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente sollten anfänglich als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angesehen werden. Deswegen sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 jener Verordnung nicht angewendet werden.

(7)

Gemäß dem Zusatzprotokoll werden die nicht ausgeschöpften Mengen des Zollkontingents für gefrorene Kaisergranate für 2007 auf das entsprechende Zollkontingent für 2008 übertragen.

(8)

In Einklang mit dem Beschluss 2007/566/EG sind die neuen Zollkontingente ab 1. September 2007 anwendbar. Diese Verordnung sollte daher ab dem gleichen Zeitpunkt anwendbar sein und unverzüglich in Kraft treten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810 und 09.0811.

Artikel 3

Wird das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0810 für den KN-Code 0306 19 30 für gefrorene Kaisergranate bis Ende 2007 nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge auf das entsprechende Zollkontingent für 2008 übertragen.

Zu diesem Zweck werden die Ziehungen aus dem Zollkontingent für 2007 am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. April 2008 eingestellt. Am folgenden Arbeitstag wird das nicht ausgeschöpfte Restkontingent für 2007 im Rahmen des entsprechenden Kontingents für 2008 zur Verfügung gestellt.

Ab diesem Zeitpunkt sind in Bezug auf das betreffende Zollkontingent für 2007 keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragen mehr möglich.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2004 (ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 5).

(2)  ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 werden folgende Zeilen eingefügt:

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

(in %)

„09.0810

0306 19 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren

 

 

Vom 1.9. bis zum 31.12.2007: 520 Tonnen

0

Vom 1.1. bis zum 31.12.2008: 520 Tonnen

0

Vom 1.1. bis zum 30.4.2009: 174 Tonnen

0

09.0811

0304 19 35

Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt

 

 

Vom 1.9. bis zum 31.12.2007: 750 Tonnen

0

Vom 1.1. bis zum 31.12.2008: 750 Tonnen

0

Vom 1.1. bis zum 30.4.2009: 250 Tonnen

0“


9.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1315/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bestimmt und billigt die Kommission die relevanten Bestimmungen der Eurocontrol-Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR) unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaften. Die ESARR 1 enthalten ein Paket von Sicherheitsanforderungen für eine wirksame Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements (ATM).

(2)

Rolle und Funktionen der nationalen Aufsichtsbehörden wurden festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, in der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (4). Diese Verordnungen enthalten Vorschriften hinsichtlich der Sicherheit der Flugsicherungsdienste. Zwar ist für die Sicherheit der Dienstleistung der Erbringer verantwortlich, doch sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame Überwachung durch nationale Aufsichtsbehörden gewährleisten.

(3)

Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten.

(4)

Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Audits und Begutachtungen der Sicherheitsregelung im Rahmen der von der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vorgeschriebenen Inspektionen und Erhebungen vornehmen.

(5)

Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten erwägen, das in dieser Verordnung vorgesehene System der Sicherheitsaufsicht gegebenenfalls in anderen der Aufsicht unterliegenden Bereichen anzuwenden, um eine effiziente und kohärente Beaufsichtigung zu entwickeln.

(6)

Entsprechend Anhang 11 Abschnitt 2.26 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist in der ESARR 1 die regelmäßige Überwachung und Bewertung des erreichten Sicherheitsniveaus ausgehend von dem für bestimmte Luftraumblöcke festgelegten tolerierbaren Sicherheitsniveau vorgeschrieben. Diese tolerierbaren Sicherheitsniveaus müssen jedoch auf europäischer Ebene noch endgültig festgelegt werden und sollten daher in dieser Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt Berücksichtigung finden.

(7)

Funktionale Systeme für das Management des Flugverkehrs werden bei allen Flugsicherungsdiensten sowie bei der Flugverkehrsflussregelung und beim Luftraummanagement eingesetzt. Daher sollten alle Änderungen an funktionalen Systemen einer Sicherheitsaufsicht unterworfen werden.

(8)

In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ist vorgesehen, dass eine nationale Aufsichtsbehörde alle gebotenen Maßnahmen trifft, wenn ein System oder eine Komponente eines Systems nicht die relevanten Vorschriften erfüllt. In diesem Zusammenhang und insbesondere dann, wenn eine Sicherheitsanweisung erteilt wurde, sollte die nationale Aufsichtsbehörde erwägen, die an der Erteilung von EG-Erklärungen beteiligten notifizierten Stellen anzuweisen, spezifische Untersuchungen in Bezug auf dieses technische System durchzuführen.

(9)

Den nationalen Aufsichtsbehörden sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um die Sicherheitsaufsicht über Änderungen vorzubereiten, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Zielen und Standards. Dabei sollten sie sich auf geeignete Spezifikationen der Gemeinschaft und andere Leitlinien stützen.

(10)

Die Erstellung jährlicher Berichte über die Sicherheitsaufsicht durch die nationalen Aufsichtsbehörden sollte zu Transparenz und Verantwortlichkeit der Sicherheitsaufsicht beitragen. Die Berichte sollten dem Mitgliedstaat übermittelt werden, der die betreffende Behörde benannt oder errichtet hat. Darüber hinaus sollten sie im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit und der Überwachung der internationalen Sicherheitsaufsicht berücksichtigt werden. In die Berichte aufgenommen werden sollten unter anderem einschlägige Informationen in Bezug auf die Überwachung der Sicherheit, die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung durch die überwachten Organisationen, das Audit-Programm für die Sicherheitsregelung, die Begutachtung der Sicherheitsargumente, die Änderungen an funktionalen Systemen, die die Organisationen entsprechend den von der Behörde genehmigten Verfahren und den von der nationalen Aufsichtsbehörde erteilten Sicherheitsanweisungen vorgenommen hat.

(11)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 treffen die nationalen Aufsichtsbehörden geeignete Vorkehrungen für eine enge Zusammenarbeit untereinander, um eine angemessene Beaufsichtigung von Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die Dienste in Bezug auf den Luftraum erbringen, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist als der Mitgliedstaat, der das Zeugnis ausgestellt hat. Die Behörden sollten insbesondere zweckdienliche Informationen über die Sicherheitsaufsicht von Organisationen austauschen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sollte dementsprechend geändert werden, um die kohärente Anwendung der Bestimmungen über den einheitlichen europäischen Luftraum sicherzustellen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird — durch Bestimmung und Billigung der relevanten Vorschriften der Eurocontrol-Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung für die Sicherheitsaufsicht im Flugverkehrsmanagement (ATM) (ESARR 1) vom 5. November 2004 — eine Sicherheitsaufsicht für Flugsicherungsdienste, Flugverkehrsflussregelung (Air Traffic Flow Management, ATFM) und Luftraummanagement (Air Space Management, ASM) für den allgemeinen Flugverkehr eingerichtet.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden und der in deren Auftrag tätigen anerkannten Organisationen in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht für Flugsicherungsdienste, ATFM und ASM.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Abhilfemaßnahme“ ist eine Maßnahme zur Beseitigung der Ursache eines festgestellten nicht den Regeln entsprechenden Sachverhalts.

2.

„Funktionales System“ ist eine Kombination von Systemen, Verfahren und Personal mit dem Ziel, eine Funktion im Bereich des Flugverkehrsmanagements zu erfüllen.

3.

„Organisation“ ist eine Flugsicherungsorganisation oder ein Organ, das ATFM- oder ASM-Aufgaben erfüllt.

4.

„Prozess“ ist ein Paket miteinander verbundener oder interagierender Vorgänge, durch die Inputs in Outputs umgewandelt werden.

5.

„Sicherheitsargument“ ist die Demonstration und der Nachweis, dass eine vorgeschlagene Änderung eines funktionalen Systems im Rahmen der Ziele oder Standards, die durch die geltenden Vorschriften festgelegt sind, und im Einklang mit den Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vorgenommen werden kann.

6.

„Sicherheitsanweisung“ ist ein von einer nationalen Aufsichtsbehörde erstelltes oder gebilligtes Dokument, das Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit an einem funktionalen System vorschreibt, falls Nachweise dafür vorliegen, dass andernfalls die Flugsicherheit beeinträchtigt sein könnte.

7.

„Sicherheitsziel“ ist eine qualitative oder quantitative Aussage, die die maximale Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit angibt, mit der der Eintritt einer Gefahr zu erwarten ist.

8.

„Audit der Sicherheitsregelung“ ist eine systematische und unabhängige Prüfung, die durch eine nationale Aufsichtsbehörde oder in deren Auftrag vorgenommen wird, um festzustellen, ob sicherheitsrelevante Vorkehrungen oder Teile davon im Zusammenhang mit Prozessen und ihren Ergebnissen, Produkten oder Dienstleistungen den Vorschriften entsprechen und ob sie wirksam angewendet werden und zur Erreichung der erwarteten Ergebnisse geeignet sind.

9.

„Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung“ sind die auf EU-Ebene oder durch einzelstaatliche Regelungen festgelegten Vorschriften für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder die Erfüllung von ATFM- und ASM-Aufgaben in Bezug auf die technische und operationelle Kompetenz und Eignung für diese Dienste und Aufgaben, ihr Sicherheitsmanagement sowie auf Systeme, ihre Komponenten und damit verbundene Verfahren.

10.

„Sicherheitsanforderung“ ist eine aus der Risikominderungsstrategie abgeleitete Maßnahme zur Risikominderung, die ein bestimmtes Sicherheitsziel erreicht, und organisatorische, operative, prozedurale, funktionale, Leistungs- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Umweltcharakteristika beinhaltet.

11.

„Verifizierung“ ist die Bestätigung durch Vorlage objektiver Nachweise, dass festgelegte Anforderungen erfüllt wurden.

Artikel 3

Sicherheitsaufsicht

(1)   Die nationalen Aufsichtsbehörden üben die Sicherheitsaufsicht im Rahmen ihrer Gesamtaufsicht hinsichtlich der für Flugsicherungsdienste sowie für ATFM und ASM geltenden Vorschriften aus, um die sichere Erfüllung dieser Aufgaben zu überwachen und zu verifizieren, ob die geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung und die entsprechenden Durchführungsvorkehrungen eingehalten werden.

(2)   Bei Abschluss von Vereinbarungen über die Beaufsichtigung von Flugsicherungsorganisationen, die in funktionalen Luftraumblöcken tätig sind, die sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbereich mehrerer Staaten erstrecken, legen die betroffenen Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeiten der Sicherheitsaufsicht und die Aufteilung dieser Verantwortlichkeiten so fest, dass

a)

jeweils eine spezifische Verantwortung für die Durchführung der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gegeben ist;

b)

für die Mitgliedstaaten Sichtbarkeit aller Verfahren der Sicherheitsaufsicht und ihrer Ergebnisse gegeben ist.

Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Vereinbarung und ihre praktischen Auswirkungen insbesondere vor dem Hintergrund der erreichten Sicherheitsleistung.

Artikel 4

Überwachung der Sicherheit

(1)   Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen und bewerten regelmäßig die erreichten Sicherheitsniveaus, um festzustellen, ob sie die für die ihrer Verantwortung unterstehenden Luftraumblöcke geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung erfüllen.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden legen die Ergebnisse der Sicherheitsüberwachung zugrunde, um insbesondere Bereiche zu ermitteln, in denen die Einhaltung der Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vorrangig verifiziert werden muss.

Artikel 5

Verifizierung der Einhaltung der Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung

(1)   Die nationalen Aufsichtsbehörden legen einen Prozess fest, um Folgendes zu verifizieren:

a)

die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vor der Erteilung oder Erneuerung eines Zeugnisses und der damit verbundenen sicherheitsrelevanten Bedingungen, das Voraussetzung ist für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten;

b)

die Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Pflichten, die in dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erteilten Benennungsdokument festgelegt sind;

c)

die fortlaufende Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung durch die Organisationen;

d)

die Umsetzung der Sicherheitsziele, Sicherheitsanforderungen und anderer sicherheitsrelevanter Bedingungen, die festgelegt sind in

i)

EG-Prüferklärungen für Systeme, einschließlich aller relevanten EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Komponenten von Systemen,

ii)

in den Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vorgesehenen Risikobewertungs- und -minderungsverfahren, die für Flugsicherungsdienste, ATFM und ASM gelten;

e)

die Umsetzung von Sicherheitsanweisungen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Prozess muss

a)

auf dokumentierten Verfahren beruhen;

b)

sich auf Unterlagen stützen, die dem Personal der Sicherheitsaufsicht spezielle Anleitungen für die Wahrnehmung seiner Funktion geben;

c)

der betreffenden Organisation die Ergebnisse der Tätigkeit der Sicherheitsaufsicht übermitteln;

d)

auf der Grundlage der Audits und der Begutachtung der Sicherheitsregelung gemäß Artikel 6, 8 und 9 durchgeführt werden;

e)

der nationalen Aufsichtsbehörde die erforderlichen Nachweise liefern, die ein weiteres Tätigwerden begründen, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vorgesehenen Maßnahmen in den Fällen, in denen die Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung nicht eingehalten werden.

Artikel 6

Audits der Sicherheitsregelung

(1)   Die nationalen Aufsichtsbehörden oder die für sie tätigen anerkannten Organisationen führen Audits der Sicherheitsregelung durch.

(2)   Die Audits der Sicherheitsregelung nach Absatz 1

a)

liefern den nationalen Aufsichtsbehörden Nachweise über die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung und der entsprechenden Durchführungsvorkehrungen, indem der Bedarf an Verbesserungen und Abhilfemaßnahmen festgestellt wird;

b)

sind unabhängig von den internen Auditmaßnahmen, die die betreffende Organisation im Rahmen ihrer Sicherheits- oder Qualitätsmanagementsysteme durchführt;

c)

werden von Audit-Beauftragten durchgeführt, die entsprechend den Anforderungen in Artikel 11 qualifiziert sind;

d)

gelten für Durchführungsvorkehrungen oder Teile davon sowie für Prozesse, Produkte oder Dienstleistungen;

e)

ermitteln, ob

i)

die Durchführungsvorkehrungen die Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung erfüllen;

ii)

die ergriffenen Maßnahmen den Durchführungsvorkehrungen entsprechen;

iii)

die Ergebnisse dieser Maßnahmen den aufgrund der Durchführungsvorkehrungen zu erwartenden Ergebnisse entsprechen;

f)

führen zur Behebung aller festgestellten Nichtkonformitäten gemäß Artikel 7.

(3)   Im Rahmen des in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 vorgesehenen Inspektionsprogramms erstellen die nationalen Aufsichtsbehörden ein mindestens jährlich zu aktualisierendes Programm für die Audits der Sicherheitsregelung, um:

a)

alle Bereiche potenzieller Sicherheitsgefährdung abzudecken, vor allem die Bereiche, in denen Probleme ermittelt wurden;

b)

alle Organisationen und Dienste abzudecken, die von der nationalen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden;

c)

die Durchführung der Audits in einer Weise zu gewährleisten, die dem mit der Tätigkeit der Organisation verbundenen Risiko angemessen ist;

d)

die Durchführung von genügend Audits über einen Zeitraum von zwei Jahren zu gewährleisten, um zu überprüfen, ob alle diese Organisationen die geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung in allen relevanten Bereichen des funktionalen Systems erfüllen;

e)

die Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu verfolgen.

(4)   Die nationalen Aufsichtsbehörden können beschließen, den Umfang geplanter Audits zu ändern und zusätzliche Audits vorzunehmen, wann immer dies erforderlich wird.

(5)   Die nationalen Aufsichtsbehörden entscheiden, welche Vorkehrungen, Elemente, Dienstleistungen, Produkte, Örtlichkeiten und Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum einem Audit zu unterziehen sind.

(6)   Die Beobachtungen im Audit und festgestellten nichtkonformen Sachverhalte werden dokumentiert. Letztere sind durch Nachweise zu belegen und unter Bezugnahme auf die geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung und die entsprechenden Durchführungsvorkehrungen, die die Grundlage für das Audit bilden, zu identifizieren.

Es ist ein Auditbericht zu erstellen, in dem die nichtkonformen Sachverhalte im Einzelnen aufgeführt sind.

Artikel 7

Abhilfemaßnahmen

(1)   Die nationale Aufsichtsbehörde übermittelt der bewerteten Organisation die Ergebnisse der Audits und fordert sie gleichzeitig zu Abhilfemaßnahmen auf, um — unbeschadet aller zusätzlichen aufgrund der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vorgeschriebenen Maßnahmen — die festgestellten nichtkonformen Sachverhalte zu beheben.

(2)   Die bewertete Organisation entscheidet über die Abhilfemaßnahmen, die sie zur Behebung eines nichtkonformen Sachverhalts für erforderlich hält, und legt den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Maßnahmen fest.

(3)   Die nationale Aufsichtsbehörde prüft die von der bewerteten Organisation beschlossenen Abhilfemaßnahmen und deren Durchführung und billigt sie, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass sie ausreichen, um die nichtkonformen Sachverhalte zu beheben.

(4)   Die bewertete Organisation leitet die von der nationalen Aufsichtsbehörde gebilligten Abhilfemaßnahmen ein. Diese Abhilfemaßnahmen und die entsprechenden Folgemaßnahmen sind innerhalb des von der nationalen Aufsichtsbehörde genehmigten Zeitraums abzuschließen.

Artikel 8

Sicherheitsaufsicht über Änderungen an funktionalen Systemen

(1)   Die Organisationen legen bei der Entscheidung über die Durchführung einer sicherheitsrelevanten Änderung ihrer funktionalen Systeme ausschließlich die von ihrer nationalen Aufsichtsbehörde gebilligten Verfahren zugrunde. In Bezug auf Erbringer von Flugverkehrsdiensten und Erbringer von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten billigt die nationale Aufsichtsbehörde diese Verfahren auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005.

(2)   Die Organisationen setzen die nationale Aufsichtsbehörde von sämtlichen geplanten sicherheitsrelevanten Änderungen in Kenntnis. Zu diesem Zweck legen die nationalen Aufsichtsbehörden geeignete Verwaltungsverfahren entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften fest.

(3)   Sofern nicht Artikel 9 Anwendung findet, können die Organisationen die notifizierte Änderung nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren vornehmen.

Artikel 9

Begutachtungsverfahren für vorgeschlagene Änderungen

(1)   Die nationale Aufsichtsbehörde begutachtet die Sicherheitsargumente für von einer Organisation vorgeschlagene neue funktionale Systeme oder Änderungen an bestehenden funktionalen Systemen, falls

a)

die gemäß Anhang II Abschnitt 3.2.4 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 durchgeführte Bewertung des Schweregrads für die möglichen Auswirkungen der ermittelten Gefahren den Schweregrad 1 oder 2 ergibt, oder

b)

die Durchführung dieser Änderungen die Einführung neuer Luftfahrtnormen erforderlich macht.

Wenn die nationale Aufsichtsbehörde entscheidet, dass in einer nicht den in Buchstaben a und b genannten Fällen entsprechenden Situation eine Begutachtung erforderlich ist, teilt sie der Organisation mit, dass sie die notifizierte Änderung einer Sicherheitsbegutachtung unterzieht.

(2)   Diese Begutachtung ist in einer Weise durchzuführen, die der mit dem neuen funktionalen System oder der Änderung an bestehenden funktionalen Systemen verbundenen Gefahr angemessen ist. Sie muss

a)

auf dokumentierten Verfahren beruhen;

b)

sich auf Unterlagen stützen, die dem Personal der Sicherheitsaufsicht spezielle Anleitungen für die Wahrnehmung seiner Funktion geben;

c)

die mit der zu begutachtenden Änderung verbundenen Sicherheitsziele, Sicherheitsanforderungen und anderen sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigen, die festgelegt sind in

i)

EG-Prüferklärungen für Systeme;

ii)

EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Komponenten von Systemen; oder

iii)

gemäß geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung festgelegten Dokumenten zur Risikobewertung und -minderung.

d)

zusätzliche sicherheitsrelevante Bedingungen in Verbindung mit der Durchführung der Änderung ermitteln, wann immer dies erforderlich ist;

e)

prüfen, inwieweit die vorgelegten Sicherheitsargumente akzeptiert werden können, unter Berücksichtigung

i)

der Gefahrenermittlung;

ii)

der konsequenten Festlegung von Schweregraden;

iii)

der Gültigkeit der Sicherheitsziele;

iv)

der Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Sicherheitsanforderungen und jeglicher anderer ermittelter sicherheitsrelevanter Bedingungen;

v)

des Nachweises, dass die Sicherheitsziele, Sicherheitsanforderungen und andere sicherheitsrelevante Bedingungen durchgehend eingehalten werden;

vi)

des Nachweises, dass das für die Erstellung der Sicherheitsargumente zugrunde gelegte Verfahren den geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung entspricht.

f)

die Verfahren verifizieren, die die Organisationen bei der Erstellung der Sicherheitsargumente für das zu begutachtende neue funktionale System oder die Änderungen an bestehenden funktionalen Systemen zugrunde gelegt hat;

g)

ermitteln, ob die durchgehende Einhaltung aller Bestimmungen verifiziert werden muss;

h)

alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen mit den für die Sicherheitsaufsicht in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb zuständigen Behörden vorsehen;

i)

die Organisation über die — gegebenenfalls an Auflagen gebundene — Genehmigung oder die auf eine Begründung zu stützende Ablehnung der begutachteten Änderung unterrichten.

(3)   Die begutachtete Änderung muss vor ihrer Umsetzung von der nationalen Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Artikel 10

Anerkannte Organisationen

(1)   Beschließt eine nationale Aufsichtsbehörde, eine anerkannte Organisation mit dem Audit und der Begutachtung der Sicherheitsregelung gemäß Artikel 9 Absatz 2 zu beauftragen, stellt sie sicher, dass die bei der Auswahl einer Organisation unter den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zugrunde gelegten Kriterien folgende Punkte umfassen:

a)

Die anerkannte Organisation verfügt über Erfahrung bei der Sicherheitsbewertung von Organisationen der Luftfahrt.

b)

Die anerkannte Organisation ist nicht gleichzeitig in interne Funktionen in Sicherheits- oder Qualitätsmanagementsystemen der betreffenden Organisation einbezogen.

c)

Alle mit dem Audit und der Begutachtung der Sicherheitsregelung betrauten Angehörigen des Personals verfügen über eine angemessene Ausbildung und Qualifikation und erfüllen die Qualifikationskriterien des Artikels 11 Absatz 3 dieser Verordnung.

(2)   Die anerkannte Organisation akzeptiert, dass sie gegebenenfalls von der nationalen Aufsichtsbehörde oder einer in deren Auftrag tätigen Stelle überprüft wird.

(3)   Die nationalen Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis der anerkannten Organisationen, die in ihrem Namen die Audits und Begutachtungen der Sicherheitsregelung vornehmen. Die Unterlagen müssen dokumentieren, dass die Bedingungen in Absatz 1 erfüllt sind.

Artikel 11

Kapazitäten der Sicherheitsaufsicht

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aufsichtsbehörden über die nötigen Kapazitäten verfügen, um die Sicherheitsaufsicht über alle Organisationen zu gewährleisten, die ihrer Beaufsichtigung unterstehen, und auch über ausreichende Ressourcen verfügen, um den in dieser Verordnung genannten Aufgaben nachzukommen.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden erstellen und aktualisieren alle zwei Jahre eine Bewertung der erforderlichen Personalressourcen für die Ausübung der Sicherheitsaufsicht; sie stützen sich dafür auf die Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verfahren und ihre Anwendung im gesamten ihrer Aufsicht unterstehenden Bereich.

(3)   Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass alle mit Aufgaben der Sicherheitsaufsicht betrauten Personen über die für die Ausübung der entsprechenden Funktion erforderlichen Kompetenzen verfügen. Zu diesem Zweck werden sie

a)

für jede in die Sicherheitsaufsicht einbezogene Position innerhalb ihrer Organisationsstruktur die entsprechenden Anforderungen in Bezug auf Bildung, Ausbildung, technische und/oder operationelle Kenntnisse, Erfahrung und Qualifikationen festlegen und dokumentieren;

b)

spezielle Ausbildungsmaßnahmen für die Personen gewährleisten, die innerhalb ihrer Organisationsstruktur Sicherheitsaufsichtsaufgaben wahrnehmen;

c)

gewährleisten, dass das Personal, das mit den Audits der Sicherheitsregelung betraut ist, einschließlich des Auditpersonals anerkannter Organisationen, spezifische Qualifikationskriterien erfüllt, die von der nationalen Aufsichtsbehörde festgelegt werden. Zu diesen Kriterien gehören

i)

Kenntnisse und Verständnis der mit Flugsicherungsdiensten, ATFM und ASM verbundenen Anforderungen, auf deren Grundlage Audits der Sicherheitsregelung durchgeführt werden können;

ii)

die Anwendung von Bewertungstechniken;

iii)

die für die verwaltungstechnische Abwicklung eines Audits erforderlichen Fähigkeiten;

iv)

der Nachweis der Kompetenz der Audit-Beauftragten durch eine Evaluierung oder andere akzeptable Mittel.

Artikel 12

Sicherheitsanweisungen

(1)   Eine nationale Aufsichtsbehörde erteilt eine Sicherheitsanweisung, wenn sie in einem funktionalen System eine Unsicherheitsbedingung festgestellt hat, bei der unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.

(2)   Den betroffenen Organisationen ist eine Sicherheitsanweisung zu übermitteln, die mindestens die folgenden Informationen enthält:

a)

die Identifizierung der Unsicherheitsbedingung;

b)

die Identifizierung des betroffenen funktionalen Systems;

c)

die erforderlichen Maßnahmen und die zugehörigen Begründungen;

d)

die Frist für die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß der Sicherheitsanweisung;

e)

das Datum ihres Inkrafttretens.

(3)   Die nationale Aufsichtsbehörde übermittelt anderen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden, insbesondere denjenigen, die an der Sicherheitsaufsicht des funktionalen Systems beteiligt sind, sowie gegebenenfalls der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und Eurocontrol eine Kopie der Sicherheitsanweisung.

(4)   Die nationale Aufsichtsbehörde verifiziert die Befolgung der geltenden Sicherheitsanweisungen.

Artikel 13

Unterlagen zur Sicherheitsaufsicht

Die nationalen Aufsichtsbehörden führen die Unterlagen über ihre Prozesse der Sicherheitsaufsicht, einschließlich der Berichte aller Audits der Sicherheitsregelung und anderer sicherheitsrelevanter Unterlagen im Zusammenhang mit Zeugnissen, Benennungen, der Sicherheitsaufsicht über Änderungen, Sicherheitsanweisungen und dem Einsatz anerkannter Organisationen, und gewährleisten den Zugang zu diesen Unterlagen.

Artikel 14

Berichte zur Sicherheitsaufsicht

(1)   Eine nationale Aufsichtsbehörde erstellt jährlich einen Sicherheitsaufsichtsbericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung ergriffen wurden. Dieser Bericht enthält auch Informationen über

a)

Organisationsstruktur und Verfahren der nationalen Aufsichtsbehörde;

b)

den Luftraum, für den der Mitgliedstaat zuständig ist, der die nationale Aufsichtsbehörde und die der nationalen Aufsichtsbehörde unterstehenden Organisationen errichtet oder benannt hat;

c)

anerkannte Organisationen, die mit den Audits der Sicherheitsregelung beauftragt wurden;

d)

die aktuelle Ressourcenausstattung der Behörde;

e)

alle Sicherheitsrisiken, die durch die von der nationalen Aufsichtsbehörde durchgeführten Prozesse der Sicherheitsaufsicht ermittelt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden die von ihren nationalen Aufsichtsbehörden erstellten Berichte in ihren Jahresberichten an die Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(3)   Der jährliche Sicherheitsaufsichtsbericht wird den an funktionalen Luftraumblöcken beteiligten Mitgliedstaaten und den im Rahmen internationaler Vereinbarungen durchgeführten Programmen oder Aktivitäten zur Überwachung oder Bewertung der Ausübung der Sicherheitsaufsicht von Flugsicherungsdiensten, ATFM und ASM zugänglich gemacht.

Artikel 15

Informationsaustausch zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Die nationalen Aufsichtsbehörden treffen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 geeignete Vorkehrungen für eine enge Zusammenarbeit untereinander und tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, um die Sicherheitsaufsicht aller Organisationen zu gewährleisten, die grenzübergreifend Dienstleistungen erbringen oder tätig sind.

Artikel 16

Änderung der Verordnung Nr. 2096/2005

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 wird gestrichen.

Artikel 17

Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 bis zum 1. November 2008 aufschieben. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(4)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13.


9.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1316/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

über ein Fangverbot für Kabeljau in den ICES-Gebieten VIIb bis k, VIII, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

65

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

COD/7X7A34

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

Datum

16.10.2007


9.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1317/2007 DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. November 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

0,00

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

0,00

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

0,00

1102 90 10 9100

C10

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C10

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

0,00

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

0,00

1107 10 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

0,00

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

0,00

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

0,00

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

0,00

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


9.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/28


MITTEILUNG ÜBER DAS DATUM DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2006 DES RATES UND DER VERORDNUNGEN (EG) Nr. 876/2007 UND (EG) Nr. 877/2007 DER KOMMISSION

Die am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossene Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle tritt für die Europäische Gemeinschaft am 1. Januar 2008 in Kraft. Daher werden die folgenden Verordnungen ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft treten:

Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 40/94, mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird (1),

Verordnung (EG) Nr. 876/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (2),

Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (3).


(1)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 13.

(3)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 16.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

9.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/29


GEMEINSAME AKTION 2007/720/GASP DES RATES

vom 8. November 2007

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP (1) (Operation Althea) angenommen.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 19. Dezember 2006 Empfehlungen gebilligt, mit denen insbesondere durch eine engere Abstimmung zwischen dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU (EU Force Commander) und dem EU-Sonderbeauftragten (EUSR) sowie zwischen dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU und dem Leiter der EU-Polizeimission eine optimale Koordinierung und Kohärenz in Situationen erreicht werden soll, in denen mindestens zwei EU-Akteure im Bereich Krisenbewältigung in demselben Land aktiv sind.

(3)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 die vorgenannten Empfehlungen für die Zwecke der Operation Althea gebilligt.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Befehlskette konsultiert der Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU (EU Force Commander) den EUSR zu Fragen mit lokaler politischer Dimension und berücksichtigt dessen politische Handlungsempfehlungen, außer wenn Entscheidungen dringend zu treffen sind oder wenn die operative Sicherheit Vorrang hat.

(3)   Der Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU nimmt erforderlichenfalls Verbindung mit der EU-Polizeimission (EUPM) auf und konsultiert zu polizeilichen Fragen den Leiter der EUPM.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.