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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/672/EG, Euratom |
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2007/673/EG |
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Kommission |
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2007/674/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 über die Staatliche Beihilfe N 575/04, die Frankreich Ernault gewährt hat, sowie die Maßnahme C 32/05 (ex N 250/05), die Gegenstand eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1405) ( 1 ) |
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2007/675/EG |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 19. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
MA |
55,9 |
|
MK |
27,8 |
|
|
TR |
117,9 |
|
|
ZZ |
67,2 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
151,2 |
|
MA |
40,3 |
|
|
MK |
48,1 |
|
|
TR |
164,4 |
|
|
ZZ |
101,0 |
|
|
0709 90 70 |
TR |
120,2 |
|
ZZ |
120,2 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
81,4 |
|
TR |
89,1 |
|
|
UY |
73,9 |
|
|
ZA |
50,3 |
|
|
ZZ |
73,7 |
|
|
0806 10 10 |
BR |
246,8 |
|
TR |
129,4 |
|
|
US |
244,5 |
|
|
ZZ |
206,9 |
|
|
0808 10 80 |
CA |
101,5 |
|
CL |
86,4 |
|
|
MK |
33,9 |
|
|
NZ |
80,8 |
|
|
US |
96,6 |
|
|
ZA |
81,7 |
|
|
ZZ |
80,2 |
|
|
0808 20 50 |
CN |
65,4 |
|
TR |
123,1 |
|
|
ZA |
84,6 |
|
|
ZZ |
91,0 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1224/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2007
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2008 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1022/2007 der Kommission (3) ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 für das Jahr 2008 eröffnet worden. |
|
(2) |
Bei einigen Kontingenten und Erzeugnisgruppen überschreiten die Anträge auf Erteilung von Lizenzen die für das Jahr 2008 verfügbaren Mengen. Daher sollten gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden. |
|
(3) |
In Anbetracht der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1022/2007 genannten Frist für das Verfahren zur Festsetzung dieser Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1022/2007 gestellt werden, wird nach Anwendung der Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).
ANHANG
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Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzvorschriften in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“ |
Erzeugnisgruppe und Kontingent |
Für 2008 verfügbare Menge (t) |
Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1 |
|
|
Vorschrift Nr. |
Gruppe |
|||
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(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
|
16 |
Not specifically provided for (NSPF) |
16-Tokio |
908,877 |
0,1698184 |
|
16-Uruguay |
3 446,000 |
0,1102623 |
||
|
17 |
Blue Mould |
17-Uruguay |
350,000 |
0,0833333 |
|
18 |
Cheddar |
18-Uruguay |
1 050,000 |
0,2830189 |
|
20 |
Edam/Gouda |
20-Uruguay |
1 100,000 |
0,1283547 |
|
21 |
Italian type |
21-Uruguay |
2 025,000 |
0,0858779 |
|
22 |
Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation |
22-Tokio |
393,006 |
0,3294250 |
|
22-Uruguay |
380,000 |
0,3877551 |
||
|
25 |
Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation |
25-Tokio |
4 003,172 |
0,4166784 |
|
25-Uruguay |
2 420,000 |
0,4801587 |
||
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1225/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2007
über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum 1. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) betrifft die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse. |
|
(2) |
Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Oktober 2007 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und allen Drittländern außer China und Argentinien. |
|
(3) |
Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis zum 15. Oktober 2007 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 übermittelten Anträgen auf „A-Lizenzen“ stattgegeben werden kann — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats October 2007 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission bis zum 15. Oktober 2007 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).
ANHANG
|
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient |
||
|
Argentinien |
||||
|
09.4104 |
50,233470 % |
||
|
09.4099 |
1,360814 % |
||
|
China |
||||
|
09.4105 |
20,353575 % |
||
|
09.4100 |
0,658651 % |
||
|
Andere Drittländer |
||||
|
09.4106 |
100 % |
||
|
09.4102 |
14,405889 % |
|
20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1226/2007 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1038/2007 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III ein Verzeichnis der Gemeinschaftsbehörden führt. |
|
(2) |
Bulgarien hat eine Gemeinschaftsbehörde benannt und die Kommission davon unterrichtet. Nach Ansicht der Kommission wurde ausreichend belegt, dass diese Behörde die in den Kapiteln II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vorgesehenen Aufgaben verlässlich, fristgerecht, effektiv und angemessen erfüllen kann. |
|
(3) |
Die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses im Einklang — |
|
(4) |
Anhang III ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird hiermit durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2007
Für die Kommission
Benita FERRERO-WALDNER
Mitglied der Kommission
ANHANG
„ANHANG III
Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19
BELGIEN
|
Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie, Dienst Vergunningen/Service Public Fédéral Economie, PME, Classes moyennes et Energie, Service Licence |
|
Italiëlei 124, bus 71 |
|
B-2000 Antwerpen |
|
Tel. (32-3) 206 94 70 |
|
Fax (32-3) 206 94 90 |
|
E-Mail: kpcs-belgiumdiamonds@economie.fgov.be |
In Belgien werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
|
The Diamond Office |
|
Hovenierstraat 22 |
|
B-2018 Antwerpen |
BULGARIEN
|
Ministry of Finance |
|
External Finance Directorate |
|
102, G. Rakovski str. |
|
Sofia, 1040 |
|
Bulgaria |
|
Tel. (359-2) 98 59 24 01/98 59 24 10/98 59 24 15 |
|
Fax (359-2) 98 12 498 |
|
E-Mail: extfin@minfin.bg |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
In der Tschechischen Republik werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
|
Generální ředitelství cel |
|
Budějovická 7 |
|
140 96 Praha 4 |
|
Česká republika |
|
Tel. (420-2) 61 33 38 41, (420-2) 61 33 38 59, Mobiltel. (420-737) 213 793 |
|
Fax (420-2) 61 33 38 70 |
|
E-Mail: diamond@cs.mfcr.cz |
DEUTSCHLAND
In Deutschland werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten, ausschließlich von folgenden Stellen durchgeführt:
|
Hauptzollamt Koblenz |
|
Zollamt Idar-Oberstein |
|
Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten |
|
Hauptstraße 197 |
|
D-55743 Idar-Oberstein |
|
Tel. (49-6781) 56 27-0 |
|
Fax (49-6781) 56 27-19 |
|
E-Mail: poststelle@zabir.bfinv.de |
Für die Zwecke der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 9, 10, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige deutsche Behörde:
|
Oberfinanzdirektion Koblenz |
|
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung |
|
Vorort Außenwirtschaftsrecht |
|
Postfach 10 07 64 |
|
D-67407 Neustadt/Weinstraße |
|
Tel. (49-6321) 89 43 49 |
|
Fax (49-6321) 89 48 50 |
|
E-Mail: diamond.cert@ofdko-nw.bfinv.de |
RUMÄNIEN
|
Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor |
|
Direcția Metale Prețioase și Pietre Prețioase |
|
Strada Georges Clemenceau nr. 5, sectorul 1 |
|
București, România |
|
Cod poștal 010295 |
|
Tel. (40-21) 3184635, 3129890, 3121275 |
|
Fax (40-21) 3184635, 3143462 |
|
www.anpc.ro |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
Government Diamond Office |
|
Global Business Group |
|
Room W 3.111.B |
|
Foreign and Commonwealth Office |
|
King Charles Street |
|
London SW1A 2AH |
|
Tel. (44-207) 008 6903 |
|
Fax (44-207) 008 3905 |
|
E-Mail: GDO@gtnet.gov.uk“ |
|
20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1227/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 der Kommission (2) sind Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet worden. In Anhang I der Verordnung sind 27 502 Tonnen Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle vorgesehen. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind (3), sind u. a. die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisarten festgesetzt worden. Unter diesen Mengen sind in Anhang III Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 in Form von genehmigten innergemeinschaftlichen Transfers 96 712 Tonnen Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle aufgeführt, die für Rumänien bestimmt sind. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (4) werden die Mengen, die bis zum 30. September des Jahres der Programmdurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden, dem Mitgliedstaat, dem sie im Rahmen des betreffenden Programms zugeteilt wurden, nicht länger zugewiesen. Am 5. September 2007 haben die rumänischen Behörden den Kommissionsdienststellen mitgeteilt, dass der vorgenannte Termin nicht eingehalten werden konnte. Daher ist diese Menge von 96 712 Tonnen Weichweizen unter Berücksichtigung der Marktlage für Weichweizen zurückzugeben und zu der Menge hinzuzufügen, die für den Verkauf im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 eröffneten Ausschreibung zur Verfügung gestellt wurde. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 712/2007 ist entsprechend zu ändern. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).
(2) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1046/2007 (ABl. L 239 vom 12.9.2007, S. 65).
(3) ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2007 (ABl. L 206 vom 7.8.2007, S. 5).
(4) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/2007 (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 18).
ANHANG
„ANHANG I
LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN
|
Mitgliedstaat |
Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen (Tonnen) |
Interventionsstelle Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben |
|||||||||||||||
|
Weichweizen |
Gerste |
Mais |
Roggen |
||||||||||||||
|
Belgique/België |
0 |
— |
— |
— |
|
||||||||||||
|
БЪЛГАРИЯ |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||||
|
Česká republika |
0 |
0 |
— |
— |
|
||||||||||||
|
Danmark |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||||
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Deutschland |
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38 422 |
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Eesti |
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Eire/Ireland |
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Elláda |
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España |
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France |
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Italia |
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Kypros |
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Latvija |
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0 |
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Lietuva |
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Luxembourg |
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Magyarország |
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2 199 355 |
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Malta |
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Nederland |
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Österreich |
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Polska |
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Portugal |
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România |
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Slovenija |
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Slovensko |
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Suomi/Finland |
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Sverige |
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United Kingdom |
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‚—‘ bedeutet: keine Interventionsbestände dieser Getreideart in diesem Mitgliedstaat.“ |
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1228/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2007
zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates gegenüber Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien eingeführt wurden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 und 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen und vorausgegangene Untersuchungen
|
(1) |
Nach parallel geführten Antidumping- und Antisubventionsverfahren führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 (2) („ursprüngliche Verordnung“) auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien folgende endgültige Ausgleichszölle ein: 15,7 % für das Unternehmen Graphite India Limited, 7,0 % für das Unternehmen HEG Limited und 15,7 % für alle übrigen Unternehmen. |
2. Antrag
|
(2) |
Am 15. Januar 2007 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichsmaßnahmen. Der Antrag wurde von der European Carbon and Graphite Association („ECGA“) im Namen von in der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellern bestimmter Grafitelektrodensysteme eingereicht. |
|
(3) |
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass sich nach der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien das Handelsgefüge verändert hatte; so nahmen die Einfuhren von künstlichem Grafit aus Indien („untersuchte Ware“) deutlich zu, während die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme aus Indien („betroffene Ware“) im selben Zeitraum stark zurückgingen. |
|
(4) |
Dem Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der geltenden Zölle zufolge führte ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien nach der Einführung der Zölle die untersuchte Ware an das mit ihm verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft aus. In diesem Unternehmen in der Gemeinschaft erfolgte dann die Weiterverarbeitung der untersuchten Ware zu der betroffenen Ware. |
|
(5) |
Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass es für diese Veränderung außer der Einführung der Ausgleichszölle auf bestimmte Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe. |
|
(6) |
Schließlich sei nach Auffassung des Antragstellers die Abhilfewirkung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware durch die Mengen untergraben worden und die eingeführte Ware werde nach wie vor subventioniert. |
3. Einleitung
|
(7) |
Die Kommission leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 217/2007 (3) („Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung ein und wies gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollbehörden an, ab dem 2. März 2007 die Einfuhren der untersuchten Ware, d. h. Stäbe aus künstlichem Grafit mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm des KN-Codes ex 3801 10 00 (TARIC-Code 3801 10 00 10) mit Ursprung in Indien, zollamtlich zu erfassen. |
4. Untersuchung
|
(8) |
Die Kommission unterrichtete die indischen Behörden über die Einleitung der Untersuchung. Den ausführenden Herstellern in Indien sowie den im Antrag genannten oder der Kommission aus der früheren Untersuchung bekannten Einführern in der Gemeinschaft wurden Fragebogen übermittelt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
|
(9) |
Zwei ausführende Hersteller in Indien beantworteten den Fragebogen vollständig. Ferner ging noch eine Antwort von einem Einführer in der Gemeinschaft ein. |
|
(10) |
In den Betrieben der folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:
|
5. Untersuchungszeitraum
|
(11) |
Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006. |
B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Allgemeines/Umfang der Mitarbeit
|
(12) |
Zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware und der untersuchten Ware arbeiteten bei der Untersuchung mit. Ein Abgleich der von den beiden Unternehmen übermittelten Daten mit den bereits vorliegenden Angaben über die Einfuhren der untersuchten Ware ergab, dass die beiden Unternehmen, Graphite India Limited und HEG Limited, im UZ als einzige die untersuchte Ware in die Gemeinschaft ausführten. |
2. Betroffene Ware und gleichartige Ware
|
(13) |
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden der für Elektrolichtbogenöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩ·m des KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545 11 00 10) und die für diese Elektroden verwendeten Nippel des KN-Codes ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545 90 90 10), gemeinsam oder unabhängig voneinander eingeführt, mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“). |
|
(14) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Stäbe aus künstlichem Grafit mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm mit Ursprung in Indien, die in der Regel unter dem KN-Code ex 3801 10 00 (TARIC-Code 3801 10 00 10) eingereiht werden („untersuchte Ware“). Die untersuchte Ware ist ein Zwischenprodukt bei der Herstellung der betroffenen Ware, das bereits deren grundlegende Eigenschaften aufweist. |
3. Veränderung des Handelsgefüges
|
(15) |
Eurostat-Daten zufolge sanken die Einfuhren unter den KN-Codes 8545 11 00 und 8545 90 90 aus Indien von 11 866 Tonnen im Jahr 2004 auf 3 244 Tonnen im Jahr 2006. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren unter KN-Code ex 3801 10 00 von 1 348 Tonnen auf 10 289 Tonnen. |
|
(16) |
Wie unter Randnummer 3 bereits erwähnt, ist die Veränderung des Handelsgefüges angeblich darauf zurückzuführen, dass statt fertiger Grafitelektrodensysteme in Indien hergestellte Stäbe aus künstlichem Grafit eingeführt wurden. |
|
(17) |
Bei dem Kontrollbesuch bei Graphite COVA, dem verbundenen Unternehmen in Deutschland, wurde jedoch deutlich, dass es sich bei dem Teil der Einfuhren aus Indien, die als künstliches Grafit angemeldet wurden, tatsächlich um Einfuhren von zweimal gebrannten Elektroden in Form von Kohlenstoffstäben handelte, die noch nicht grafitiert worden waren. Diese Elektroden wurden vor dem Weiterverkauf in Deutschland grafitiert und bearbeitet. |
|
(18) |
Die vorliegenden Daten bestätigen daher die vom Antragsteller beschriebene Veränderung des Handelsgefüges, da die Einfuhren unter den KN-Codes 8545 11 00 und 8545 90 90 offensichtlich teilweise durch gestiegene Einfuhren unter dem KN-Code ex 3801 10 00 ersetzt wurden. |
|
(19) |
Diese Einfuhren umfassten im Wesentlichen Kohlenstoffstäbe zur Herstellung von Elektroden mit einem Durchmesser von mindestens 600 mm sowie Stäbe aus künstlichem Grafit zur Herstellung von Elektrodennippeln und wurden von COVA von seinem Mutterunternehmen GIL in Indien eingeführt. |
|
(20) |
Bei HEG hatte keine Veränderung des Handelsgefüges stattgefunden. |
4. Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung
|
(21) |
Die Kommissionsdienststellen untersuchten aufgrund der Vermutung des Antragstellers, ob der Erwerb von COVA durch GIL im Jahr 2004 und die darauf folgenden Änderungen des Handelsgefüges eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung erlauben als die 2004 eingeführten Maßnahmen. |
|
(22) |
Es wurden insbesondere folgende Punkte analysiert:
|
|
(23) |
Die Prüfung dieser Fragen sowohl bei den deutschen als auch bei den indischen Herstellern ergab:
|
|
(24) |
Es wurde daher der Schluss gezogen, dass es neben der Einführung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien plausible wirtschaftliche Gründe für die unter Randnummer 3 beschriebene Veränderung des Handelsgefüges gab. |
C. EINSTELLUNG
|
(25) |
Angesichts der Feststellungen unter Randnummer 24 erscheint es angemessen, die laufende Anti-Umgehungsuntersuchung einzustellen. Die mit der Einleitungsverordnung eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von bestimmtem künstlichem Grafit mit Ursprung in Indien sollte beendet und die Verordnung aufgehoben werden. |
|
(26) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die Untersuchung einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 217/2007 eingeleitete Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien durch Einfuhren von bestimmtem künstlichem Grafit mit Ursprung in Indien wird eingestellt.
Artikel 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 217/2007 der Kommission zu beenden.
Artikel 3
Die Verordnung (EG) Nr. 217/2007 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2007
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
|
20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1229/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2007
zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates gegenüber Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien eingeführt wurden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 9 und 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen und vorausgegangene Untersuchungen
|
(1) |
Nach parallel geführten Antidumping- und Antisubventionsverfahren führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 (2) („ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll von 0 % auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien ein. Gleichzeitig wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates (3) für diese Einfuhren Ausgleichszölle zwischen 7,0 % und 15,7 % verhängt. |
2. Antrag
|
(2) |
Am 15. Januar 2007 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien eingeführten Antidumpingmaßnahmen. Der Antrag wurde von der European Carbon and Graphite Association („ECGA“) im Namen von in der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellern bestimmter Grafitelektrodensysteme eingereicht. |
|
(3) |
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass sich nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien das Handelsgefüge verändert hatte; so nahmen die Einfuhren von künstlichem Grafit aus Indien („untersuchte Ware“) deutlich zu, während die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme aus Indien („betroffene Ware“) im selben Zeitraum stark zurückgingen. |
|
(4) |
Dem Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der geltenden Maßnahmen zufolge führte ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien nach der Einführung der Maßnahmen die untersuchte Ware an das mit ihm verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft aus. In diesem Unternehmen in der Gemeinschaft erfolgte dann die Weiterverarbeitung der untersuchten Ware zu der betroffenen Ware. |
|
(5) |
Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Antidumpingzolls auf bestimmte Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe. |
|
(6) |
Schließlich brachte der Antragsteller vor, dass die Abhilfewirkung des geltenden Antidumpingzolls auf die betroffene Ware durch die Mengen untergraben werde und im Verhältnis zum Normalwert, der früher für die betroffene Ware festgestellt wurde, Dumping vorliege. |
3. Einleitung
|
(7) |
Die Kommission leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2007 (4) („Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung ein und wies gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollbehörden an, ab dem 2. März 2007 die Einfuhren der untersuchten Ware, d. h. Stäbe aus künstlichem Grafit mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm des KN-Codes ex 3801 10 00 (TARIC-Code 3801 10 00 10) mit Ursprung in Indien, zollamtlich zu erfassen. |
4. Untersuchung
|
(8) |
Die Kommission unterrichtete die indischen Behörden über die Einleitung der Untersuchung. Den ausführenden Herstellern in Indien sowie den im Antrag genannten oder der Kommission aus der früheren Untersuchung bekannten Einführern in der Gemeinschaft wurden Fragebogen übermittelt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
|
(9) |
Zwei ausführende Hersteller in Indien beantworteten den Fragebogen vollständig. Ferner ging noch eine Antwort von einem Einführer in der Gemeinschaft ein. |
|
(10) |
In den Betrieben der folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:
|
5. Untersuchungszeitraum
|
(11) |
Der Untersuchungszeitraum („UZ“) erstreckte sich vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006. |
B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Allgemeines/Umfang der Mitarbeit
|
(12) |
Zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware und der untersuchten Ware arbeiteten bei der Untersuchung mit. Ein Abgleich der von den beiden Unternehmen übermittelten Daten mit den bereits vorliegenden Angaben über die Einfuhren der untersuchten Ware ergab, dass die beiden Unternehmen, Graphite India Limited und HEG Limited, im UZ als einzige die untersuchte Ware in die Gemeinschaft ausführten. |
2. Betroffene Ware und gleichartige Ware
|
(13) |
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden der für Elektrolichtbogenöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩ·m des KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545 11 00 10) und die für diese Elektroden verwendeten Nippel des KN-Codes ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545 90 90 10), gemeinsam oder unabhängig voneinander eingeführt, mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“). |
|
(14) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Stäbe aus künstlichem Grafit mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm mit Ursprung in Indien, die in der Regel unter dem KN-Code ex 3801 10 00 (TARIC-Code 3801 10 00 10) eingereiht werden („untersuchte Ware“). Die untersuchte Ware ist ein Zwischenprodukt bei der Herstellung der betroffenen Ware, das bereits deren grundlegende Eigenschaften aufweist. |
3. Veränderung des Handelsgefüges
|
(15) |
Eurostat-Daten zufolge sanken die Einfuhren unter den KN-Codes 8545 11 00 und 8545 90 90 aus Indien von 11 866 Tonnen im Jahr 2004 auf 3 244 Tonnen im Jahr 2006. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren unter KN-Code ex 3801 10 00 von 1 348 Tonnen auf 10 289 Tonnen. |
|
(16) |
Wie unter Erwägungsgrund 3 bereits erwähnt, ist die Veränderung des Handelsgefüges angeblich darauf zurückzuführen, dass statt fertiger Grafitelektrodensysteme in Indien hergestellte Stäbe aus künstlichem Grafit eingeführt wurden. |
|
(17) |
Bei dem Kontrollbesuch bei Graphite COVA, dem verbundenen Unternehmen in Deutschland, wurde jedoch deutlich, dass es sich bei dem Teil der Einfuhren aus Indien, die als künstliches Grafit angemeldet wurden, tatsächlich um Einfuhren von zweimal gebrannten Elektroden in Form von Kohlenstoffstäben handelte, die noch nicht grafitiert worden waren. Diese Elektroden wurden vor dem Weiterverkauf in Deutschland grafitiert und bearbeitet. |
|
(18) |
Die vorliegenden Daten bestätigen daher die vom Antragsteller beschriebene Veränderung des Handelsgefüges, da die Einfuhren unter den KN-Codes 8545 11 00 und 8545 90 90 offensichtlich teilweise durch gestiegene Einfuhren unter dem KN-Code ex 3801 10 00 ersetzt wurden. |
|
(19) |
Diese Einfuhren umfassten im Wesentlichen Kohlenstoffstäbe zur Herstellung von Elektroden mit einem Durchmesser von mindestens 600 mm sowie Stäbe aus künstlichem Grafit zur Herstellung von Elektrodennippeln, die COVA von seinem Mutterunternehmen GIL in Indien einführte. |
|
(20) |
Bei HEG hatte keine Veränderung des Handelsgefüges stattgefunden. |
4. Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung
|
(21) |
Die Kommissionsdienststellen untersuchten aufgrund der Vermutung des Antragstellers, ob der Erwerb von COVA durch GIL im Jahr 2004 und die darauf folgenden Änderungen des Handelsgefüges eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung erlauben als die 2004 eingeführten Maßnahmen. |
|
(22) |
Es wurden insbesondere folgende Punkte analysiert:
|
|
(23) |
Die Prüfung dieser Fragen sowohl bei den deutschen als auch bei den indischen Herstellern ergab Folgendes:
|
|
(24) |
Es wurde daher der Schluss gezogen, dass es neben der Einführung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien plausible wirtschaftliche Gründe für die unter Erwägungsgrund 3 beschriebene Veränderung des Handelsgefüges gab. |
5. Zusatzwert
|
(25) |
Die Fertigstellung der Elektroden und Nippel in der Gemeinschaft wurde auch unter Berücksichtigung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung geprüft. |
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(26) |
Die Untersuchung ergab, dass die aus Indien eingeführten Teile mehr als 60 % des Gesamtwerts der Teile des Endprodukts ausmachen; allerdings betrug die Wertsteigerung, die diese Teile während der Fertigstellung erfuhren, mehr als 25 % der Herstellkosten der betroffenen Ware. Eine Umgehung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung kann daher nicht festgestellt werden. |
C. EINSTELLUNG
|
(27) |
Angesichts der Feststellungen unter den Erwägungsgründen 24 und 26 erscheint es angemessen, die laufende Antiumgehungsuntersuchung einzustellen. Die mit der Einleitungsverordnung eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von bestimmtem künstlichem Grafit mit Ursprung in Indien sollte beendet und die Verordnung aufgehoben werden. |
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(28) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die Untersuchung einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2007 eingeleitete Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien durch Einfuhren von bestimmtem künstlichem Grafit mit Ursprung in Indien wird eingestellt.
Artikel 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2007 zu beenden.
Artikel 3
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2007 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2007
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
|
20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/22 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Oktober 2007
über die Ernennung eines österreichischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2007/672/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,
gestützt auf die von der österreichischen Regierung vorgelegte Kandidatur,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat mit Beschluss 2006/524/EG, Euratom vom 11. Juli 2006 zur Ernennung der tschechischen, deutschen, estnischen, spanischen, französischen, italienischen, lettischen, litauischen, luxemburgischen, ungarischen, maltesischen, österreichischen, slowenischen und slowakischen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1) die österreichischen Mitglieder dieses Ausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2006 bis zum 20. September 2010 ernannt. |
|
(2) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Hans KLETZMAYR ist der Sitz eines österreichischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Gerfried GRUBER wird als Nachfolger von Herrn Hans KLETZMAYR für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 30. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/622/EG, Euratom (ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 39).
|
20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Oktober 2007
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken
(2007/673/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zur Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
gestützt auf die Initiative der Republik Finnland,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
gestützt auf den vom Verwaltungsrat von Europol erstellten Entwurf,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Europol-Übereinkommen sieht in Titel III Arbeitsdateien zu Analysezwecken vor; Änderungen dazu wurden durch das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens eingefügt; insbesondere wurden die Artikel 10, 12, 16 und 21 des Europol-Übereinkommens geändert, die den Rahmen für die Errichtung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken und die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Löschung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten bilden. |
|
(2) |
Mit dem Rechtsakt des Rates (1999/C 26/01) vom 3. November 1998 über die Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken (3) wurden Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsdateien zu Analysezwecken angenommen. Als Folge der Änderungen, die durch das genannte Protokoll am Europol-Übereinkommen vorgenommen wurden, ist es notwendig, diese Durchführungsbestimmungen zu ändern. Der Rechtsakt sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(3) |
Nach Anhörung der Gemeinsamen Kontrollinstanz — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Rechtsakt des Rates (1999/C 26/01) über die Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Nach Eingang der Daten wird so bald wie möglich festgestellt, in welchem Umfang die Daten in eine bestimmte Datei aufgenommen werden können.“ |
|
2. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die in dem vorliegenden Artikel genannten Anordnungen, einschließlich späterer Änderungen, werden nach dem in Artikel 12 des Europol-Übereinkommens genannten Verfahren errichtet.“ |
|
3. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Teilnehmern des Analyseprojekts im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens wird der Abruf von Daten nur gestattet, wenn sie von Europol akkreditiert wurden und eine Schulung zu ihren spezifischen Verpflichtungen nach Maßgabe des Europol-Rechtsrahmens absolviert haben.“ |
|
6. |
Artikel 15 Absätze 4 und 5 wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2. Übereinkommen zuletzt geändert durch das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3).
(2) Stellungnahme vom 4. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 1. Rechtsakt zuletzt geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 24 vom 31.1.2003, S. 1).
Kommission
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/25 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. April 2007
über die Staatliche Beihilfe N 575/04, die Frankreich Ernault gewährt hat, sowie die Maßnahme C 32/05 (ex N 250/05), die Gegenstand eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1405)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/674/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Entscheidung vom 20. Januar 2005 (2) gestattete die Kommission Frankreich, dem Unternehmen Ernault eine Rettungsbeihilfe zu gewähren. Die Beihilfe bestand aus einem Darlehen in Höhe von 2 Mio. EUR, das zu einem Zinssatz von 4,43 % und für eine Dauer von nicht mehr als sechs Monaten ab der ersten Überweisung von Darlehensgeldern gewährt wurde. Nach Angaben der französischen Behörden wurde die Beihilfe am 14. Februar 2005 bereitgestellt. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005, das am 23. Mai 2005 bei der Kommission registriert wurde, teilte Frankreich der Europäischen Kommission seine Absicht mit, dem Unternehmen Ernault eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 2 Mio. EUR zu gewähren. Die Sache wurde unter der Nummer N 250/05 registriert. Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 stellte die Kommission weitere Fragen zu der Anmeldung, auf welche Frankreich mit Schreiben vom 12. Juli 2005 antwortete. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 6. September 2005 teilte die Kommission Frankreich ihre Entscheidung mit, in Bezug auf die in Erwägungsgrund 2 genannte Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, eine Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe abzugeben. |
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(4) |
Die französischen Behörden übermittelten der Kommission Stellungnahmen, die am 16. November 2005, 16. Mai 2006, 29. Juni 2006, 24. Juli 2006 und 21. September 2006 registriert wurden. Am 3. Juli 2006 und 26. Oktober 2006 fanden gemeinsame Sitzungen der französischen Behörden und der Kommissionsdienststellen statt. |
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(5) |
Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2006, die am 14. Dezember 2006 bei der Kommission registriert wurde, teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass bei dem Unternehmen Ernault ein gerichtliches Sanierungsverfahren eingeleitet wurde und die Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe zurückgenommen werde. |
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(6) |
Mit Mitteilung vom 2. März 2007, die am 5. März 2007 bei der Kommission registriert wurde, teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass sie dem für die Sache Ernault zuständigen gerichtlichen Verwalter am 13. September 2006 die Forderung bezüglich der Rettungsbeihilfe zur Kenntnis gebracht hatten. |
2. ZUR RETTUNGSBEIHILFE
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(7) |
In der oben genannten Entscheidung vom 20. Januar 2005 erachtete die Kommission das Darlehen von 2 Mio. EUR als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachstehend die „Leitlinien“). Diese Einstufung beruhte auf der Annahme, dass bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, insbesondere auf der Zusage der französischen Behörden, der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission einen Liquidationsplan oder einen Umstrukturierungsplan oder den Nachweis vorzulegen, dass das Darlehen in vollem Umfang zurückgezahlt wurde. |
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(8) |
Die französischen Behörden haben der Kommission zwar am 19. Mai 2005 und somit innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Entscheidung der Kommission einen Umstrukturierungsplan übermittelt, doch nahmen sie anschließend die Anmeldung zurück. |
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(9) |
Die Übermittlung eines Umstrukturierungsplans an die Kommission ist zwingende Voraussetzung für eine Verlängerung der Frist für die Rückzahlung des Darlehens nach Nummer 26 der Leitlinien. Wenn ein übermittelter Plan zurückgenommen wird, gilt die Verlängerung der Frist folglich nicht über das Rücknahmedatum hinaus, so dass das Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen ist. |
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(10) |
Ferner merkt die Kommission an, dass die französischen Behörden weder den Nachweis der Rückzahlung erbracht noch einen Plan für die Liquidation des Unternehmens vorgelegt haben. Folglich ist keine der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist nach Nummer 26 der Leitlinien erfüllt. |
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(11) |
Daher muss die Kommission feststellen, dass das Darlehen, das die französischen Behörden dem Unternehmen Ernault als Rettungsbeihilfe gewährt haben, aufgrund der Bestimmungen der Leitlinien seit der Rücknahme der Anmeldung des Umstrukturierungsvorhabens am 14. Dezember 2006 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe auch nicht auf einer anderen rechtlichen Grundlage als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten ist. Daher ist das als Rettungsbeihilfe gewährte Darlehen insofern als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen, als es über den 14. Dezember 2006 hinaus aufrechterhalten wurde; folglich muss Frankreich es von dem begünstigen Unternehmen Ernault zurückfordern. |
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(12) |
Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die die Rettungsbeihilfe betreffende Forderung dem für das gerichtliche Sanierungsverfahren zu Ernault zuständigen gerichtlichen Verwalter zur Kenntnis gebracht haben. |
3. ZUR UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE
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(13) |
Die Kommission stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) seine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission eine Entscheidung erlassen hat, zurücknehmen kann. In Fällen, in denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, wird dieses eingestellt. |
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(14) |
Folglich ist das förmliche Prüfverfahren bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Ernault, das durch die oben genannte Entscheidung vom 6. September 2005 eröffnet wurde und durch die Rücknahme der Anmeldung gegenstandslos geworden ist, einzustellen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Rettungsbeihilfe zugunsten von Ernault, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2005 war, ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als sie über den 14. Dezember 2006 hinaus aufrechterhalten wurde.
Artikel 2
(1) Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 bezeichnete Beihilfe, die dem begünstigten Unternehmen unrechtmäßigerweise gewährt wurde, zurückzufordern.
(2) Rückforderung der Beihilfe hat unverzüglich und im Einklang mit den nationalen Verfahren zu erfolgen, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die Rückforderungssumme schließt die Zinsen vom Tag der Überweisung an das begünstigte Unternehmen bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung ein. Die Zinsen für den Zeitraum von der Rücknahme der Anmeldung des Umstrukturierungsplans am 14. Dezember 2006 bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (6) berechnet.
Artikel 3
Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das durch die Entscheidung der Kommission vom 6. September 2006 eröffnet wurde (Maßnahme C 32/05), wird infolge der Rücknahme der Anmeldung vom 23. Mai 2005 eingestellt.
Artikel 4
Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Erhalt der vorliegenden Entscheidung, welche Maßnahmen es ergriffen hat bzw. zu ergreifen gedenkt, um Artikel 1 und 2 nachzukommen. Frankreich erteilt diese Informationen durch Ausfüllen des beigefügten Fragebogens.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 4. April 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 324 vom 21.12.2005, S. 23.
(2) ABl. C 16 vom 21.1.2006, S. 21. Beihilfe N 575/04 — Rettungsbeihilfe für die Firma Ernault.
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
Informationen über die Umsetzung der Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 über die staatliche Beihilfe N 575/04, die Frankreich Ernault gewährt hat, sowie die Maßnahme C 32/05 (ex N 250/05), die Gegenstand eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ist
1. Berechnung des zurückzufordernden Betrags
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1.1. |
Bitte machen Sie folgende Angaben zu der unrechtmäßigerweise gewährten Beihilfe:
Bemerkungen: |
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1.2. |
Bitte erläutern Sie ausführlich, wie die auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfe zu erhebenden Zinsen berechnet werden. |
2. Erfolgte und geplante Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe
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2.1. |
Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen ergriffen wurden bzw. ergriffen werden sollen, um die Beihilfe tatsächlich und unverzüglich zurückzufordern. Geben Sie gegebenenfalls die Rechtsgrundlage der erfolgten und geplanten Maßnahmen an. |
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2.2. |
Wann wird die Rückzahlung der Beihilfe abgeschlossen sein? |
3. Bereits erfolgte Rückzahlungen
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3.1. |
Bitte machen Sie folgende Angaben zu etwaigen bereits vom Begünstigten zurückgezahlten Beihilfebeträgen:
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3.2. |
Bitte legen Sie für die in der Tabelle in Abschnitt 3.1 gemachten Angaben zur Rückzahlung von Beihilfebeträgen eindeutige Nachweise vor. |
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(°) |
Datum (Daten), an dem (denen) der Beihilfebetrag (die einzelnen Teilbeträge der Beihilfe) an den Begünstigten überwiesen wurde (wurden) (wenn die untersuchte Maßnahme in mehreren Teilbeträgen überwiesen wurde, sind die einzelnen Überweisungen in verschiedenen Zeilen anzugeben). |
(*1) Höhe der Beihilfe, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde (in Brutto-Beihilfenäquivalenten).
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(°) |
Datum (Daten), an dem (denen) Beihilfebeträge zurückgezahlt wurden. |
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/29 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2007
über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel
(2007/675/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Hinblick auf die verstärkte Bekämpfung des Menschenhandels auf europäischer Ebene und in Einklang mit der Brüsseler Erklärung aus dem Jahre 2002 (1), in der die Einsetzung einer Sachverständigengruppe zum Thema Menschenhandel durch die Kommission für notwendig erachtet wurde, ist die Gruppe mit dem Beschluss 2003/209/EG der Kommission (2) eingerichtet worden. Die Beratende Gruppe fungiert unter der Bezeichnung „Sachverständigengruppe Menschenhandel“. |
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(2) |
Die Sachverständigengruppe „Menschenhandel“ erhielt den Auftrag, einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels zu leisten, der Kommission Stellungnahmen für weitere Initiativen zum Menschenhandel vorzulegen und einen Bericht zu erstellen, der sich auf die Empfehlungen der Brüsseler Erklärung stützt. Die Sachverständigengruppe legte den Bericht im Dezember 2004 zusammen mit einer Reihe von Empfehlungen für weitere konkrete Vorschläge auf europäischer Ebene vor. |
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(3) |
Die Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2005„Bekämpfung des Menschenhandels: Ein integriertes Vorgehen und Vorschläge für einen Aktionsplan“ (3) basiert weitgehend auf dem Bericht und den Empfehlungen der Sachverständigengruppe. Am 1. Dezember 2005 verabschiedete der Rat den EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels (4), der zahlreiche in der Mitteilung der Kommission vorgebrachte Anregungen aufgreift. |
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(4) |
Da die Sachverständigengruppe „Menschenhandel“ seit 2003 wertvolle Arbeit geleistet und es der Kommission ermöglicht hat, diesen Politikbereich weiterzuentwickeln und der wachsenden Bedeutung des Menschenhandels auf globaler Ebene Rechnung zu tragen, sollte die Sachverständigengruppe ihre Tätigkeit fortsetzen. Infolge der Erweiterung der Europäischen Union ist ein neuer Beschluss notwendig. Ebenfalls angebracht ist eine Ausweitung der Sachverständigengruppe, damit ein breiteres Spektrum von Fachwissen genutzt werden kann, wie dies das sich wandelnde Phänomen des Menschenhandels erfordert. |
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(5) |
Die Sachverständigengruppe wird die Kommission weiterhin unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene beraten. Insbesondere wird sie die Kommission bei der Umsetzung und Fortentwicklung der Maßnahmen unterstützen, die in dem EU-Aktionsplan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels vom Dezember 2005 vorgesehen sind, wobei dem Problem der Ausbeutung der Arbeitskraft besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden soll. |
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(6) |
Die Sachverständigengruppe besteht aus 21 Mitgliedern; eine ausgewogene Vertretung der öffentlichen Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten und der gemeinnützigen Organisationen der Europäischen Union sowie von Europol ist zu gewährleisten. Auch Hochschulexperten und auf dem gemeinnützigen Sektor spezialisierte Berater kommen für eine Mitgliedschaft in Betracht. |
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(7) |
Die Sachverständigengruppe kann Untergruppen bilden, um ihre Arbeit zu Schwerpunktthemen zu erleichtern und zu beschleunigen. Das Mandat solcher Untergruppen wird von der Sachverständigengruppe als Ganzes festgelegt und klar definiert. |
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(8) |
Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission werden Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Sachverständigengruppe festgelegt. |
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(9) |
Personenbezogene Daten der Mitglieder der Sachverständigengruppe werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet. |
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(10) |
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr; eine Wiederernennung ist möglich. |
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(11) |
Der Beschluss 2003/209/EG wird aufgehoben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Sachverständigengruppe für Menschenhandel
Hiermit wird die „Sachverständigengruppe für Menschenhandel“ eingesetzt, nachstehend „die Sachverständigengruppe“ genannt.
Artikel 2
Konsultation
(1) Die Kommission kann die Sachverständigengruppe zu allen Fragen zum Thema Menschenhandel konsultieren.
(2) Die Sachverständigengruppe hat folgende Aufgaben:
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a) |
Herstellung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, anderen in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Parteien und der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel; |
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b) |
Unterstützung der Kommission durch Stellungnahmen zu Fragen des Menschenhandels und Gewährleistung eines kohärenten Ansatzes; |
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c) |
Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene; |
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d) |
Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung und Definition einschlägiger Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf europäischer und nationaler Ebene; |
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e) |
die Sachverständigengruppe legt der Kommission auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative Stellungnahmen oder Berichte vor, wobei die Umsetzung und Weiterentwicklung des EU-Plans über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels auf EU-Ebene und andere Formen der Ausbeutung gebührend berücksichtigt werden. Dabei wird auch die geschlechterspezifische Dimension einbezogen. |
(3) Der Vorsitz der Sachverständigengruppe kann die Kommission darauf hinweisen, dass es wünschenswert wäre, die Sachverständigengruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.
Artikel 3
Mitgliedschaft — Ernennung
(1) Die Gruppe besteht aus 21 Mitgliedern. Eine Aufforderung zur Bewerbung um die Mitgliedschaft in der Sachverständigengruppe wird im Amtsblatt und im allgemein zugänglichen Bereich der Website der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit veröffentlicht.
(2) Die Mitglieder der Sachverständigengruppe werden aufgrund ihres Sachverstands und ihrer Erfahrung in der Bekämpfung des Menschenhandels, auch zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, aus folgenden Bereichen ernannt:
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a) |
Behörden der Mitgliedstaaten (bis zu 11 Mitglieder); |
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b) |
zwischenstaatliche, internationale und regierungsunabhängige Organisationen, die sich auf europäischer Ebene für die Bekämpfung des Menschenhandels einsetzen und nachweislich über Fachwissen und Erfahrung verfügen (bis zu 5 Mitglieder); |
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c) |
auf europäischer Ebene tätige Sozialpartner und Arbeitgeberverbände (bis zu 4 Mitglieder); |
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d) |
Europol (1 Mitglied); |
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e) |
Einzelpersonen, die im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten für öffentliche oder private Hochschulen oder Einrichtungen in den Mitgliedstaaten einschlägige Erfahrungen gesammelt haben, kommen ebenfalls für eine Mitgliedschaft in der Sachverständigengruppe in Betracht (bis zu zwei Mitglieder). |
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mitglieder werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt. Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und e genannten Mitglieder werden von der Kommission aus dem Kreis derjenigen ernannt, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben. Das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Mitglied wird von Europol ernannt.
(4) Im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen können für geeignet geachtete Bewerber, die nicht ernannt wurden, mit ihrem Einverständnis in eine Reserveliste aufgenommen werden. Die Kommission wird auf diese Liste zurückgreifen, wenn Mitglieder zu ersetzen sind.
(5) Die Mitglieder der Sachverständigengruppe bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet.
(6) Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Sachverständigengruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.
(7) Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenskonflikt besteht.
(8) Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Internetseite der GD Justiz, Freiheit und Sicherheit und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
(9) Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 4
Arbeitsweise
(1) Die Sachverständigengruppe wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) In Abstimmung mit der Kommission können Untergruppen auf Grundlage eines von der Sachverständigengruppe festgelegten Mandats zur Prüfung besonderer Fragen eingesetzt werden. Die Untergruppen bestehen aus höchstens neun Mitgliedern und werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.
(3) Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie die Kommission als vertraulich einstuft.
(4) Die Sitzungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für die Sachverständigengruppe und die Untergruppen. Vertreter beteiligter Kommissionsdienststellen können an den Sitzungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen teilnehmen.
(5) Die Sachverständigengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.
(6) Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Sachverständigengruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.
Artikel 5
Hinzuziehung weiterer Sachverständiger
(1) Die Kommission kann externe Sachverständige oder Beobachter, die für ein Thema der Tagesordnung besonders sachkundig sind, zur Mitwirkung an den Arbeiten der Sachverständigengruppe einladen.
(2) Die Kommission kann offizielle Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kandidatenländer oder Drittstaaten sowie internationaler, zwischenstaatlicher und regierungsunabhängiger Organisationen zur Teilnahme an den Sitzungen der Sachverständigengruppe einladen.
Artikel 6
Sitzungskosten
(1) Die im Rahmen der Tätigkeit der Sachverständigengruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten der Gruppenmitglieder und anderer Sachverständiger werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet.
(2) Die Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(3) Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Sachverständigengruppe von den zuständigen Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 7
Aufhebung
Der Beschluss 2003/209/EG wird aufgehoben.
Artikel 8
Gültigkeit
Dieser Beschluss gilt für drei Jahre.
Brüssel, den 17. Oktober 2007
Für die Kommission
Franco FRATTINI
Vizepräsident
(1) Die Brüsseler Erklärung wurde auf der Europäischen Konferenz über Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels — Globale Herausforderung für das 21. Jahrhundert abgegeben, die vom 18.—20. September 2002 stattfand (ABl. C 137 vom 12.6.2003, S. 1).
(2) ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 25.
(3) KOM(2005) 514 endg.
(4) ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.
(5) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).
Berichtigungen
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/33 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95
( Amtsblatt der Europäischen Union L 275 vom 19. Oktober 2007 )
Seite 31, in der Tabelle des Anhangs, dritte Spalte „Repräsentativer Preis (EUR/100 kg)“ bezüglich des KN-Codes 0207 14 10 :
anstatt:
„ 214,1 “
muss es heißen:
„ 241,1 “.