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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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EMPFEHLUNGEN |
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2007/657/EG |
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Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2007 zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4607) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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12.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1188/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 11. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
MA |
74,5 |
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MK |
29,3 |
|
|
TR |
118,5 |
|
|
ZZ |
74,1 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
162,5 |
|
TR |
152,4 |
|
|
ZZ |
157,5 |
|
|
0709 90 70 |
TR |
117,1 |
|
ZZ |
117,1 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
68,5 |
|
TR |
85,3 |
|
|
UY |
81,6 |
|
|
ZA |
60,1 |
|
|
ZW |
52,6 |
|
|
ZZ |
69,6 |
|
|
0806 10 10 |
BR |
277,6 |
|
IL |
284,6 |
|
|
MK |
44,5 |
|
|
TR |
125,2 |
|
|
US |
284,6 |
|
|
ZZ |
203,3 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
90,2 |
|
AU |
188,0 |
|
|
CL |
120,4 |
|
|
MK |
13,8 |
|
|
NZ |
87,0 |
|
|
US |
101,2 |
|
|
ZA |
92,8 |
|
|
ZZ |
99,1 |
|
|
0808 20 50 |
CN |
67,6 |
|
TR |
123,3 |
|
|
ZA |
65,4 |
|
|
ZZ |
85,4 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.
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12.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1189/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2007
zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2008
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. |
|
(2) |
Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 muss die Wertberichtigung der zur öffentlichen Intervention angekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ankaufs vorgenommen werden. Der Prozentsatz der Niedrigerbewertung entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. Dieser Prozentsatz wird für jedes Erzeugnis vor Beginn des Haushaltsjahres festgelegt. Darüber hinaus kann die Kommission die Niedrigerbewertung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des Prozentsatzes der Niedrigerbewertung beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % der Gesamtberichtigung betragen darf. |
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(3) |
In Anhang VIII Nummern 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (3) sind die Einzelheiten für die Berechnung der Wertberichtigung festgelegt. |
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(4) |
Es ist daher angezeigt, für bestimmte Erzeugnisse Koeffizienten festzulegen, die die Interventionsstellen im Haushaltsjahr 2008 auf die monatlichen Ankaufswerte der Erzeugnisse anwenden müssen, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 30. September 2008 eingelagert oder übernommen werden, wenden die Interventionsstellen auf die Werte der monatlich angekauften Erzeugnisse die im selben Anhang festgesetzten Wertberichtigungskoeffizienten an.
Artikel 2
Die unter Berücksichtigung der Wertberichtigung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung berechneten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (4) übermittel.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Oktober 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5).
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).
(3) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 721/2007 (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 4).
ANHANG
Auf die monatlichen Ankaufswerte anzuwendende Wertberichtigungskoeffizienten
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Erzeugnis |
Koeffizient |
|
Zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen |
— |
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Gerste |
— |
|
Mais |
— |
|
Weißzucker |
0,10 |
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Rohreis |
— |
|
Alkohol |
0,45 |
|
Butter |
— |
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Magermilchpulver |
— |
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12.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1190/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2007
zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2008 des EGFL
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. |
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(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (3) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung unter Zugrundelegung eines für die Gemeinschaft einheitlichen Zinssatzes bestimmt. |
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(3) |
Der einheitliche Zinssatz für die Gemeinschaft entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz muss zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des EGFL festgesetzt werden. |
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(4) |
Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Erfolgt keine Mitteilung des Durchschnitts der Zinssätze durch einen Mitgliedstaat, so setzt die Kommission den Zinssatz für diesen Mitgliedstaat in Höhe des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes fest. |
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(5) |
In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2008 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die zu Lasten des Rechnungsjahres 2008 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt:
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a) |
der besondere Zinssatz für die Tschechische Republik auf 3,0 %; |
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b) |
der besondere Zinssatz für Schweden auf 3,4 %; |
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c) |
der besondere Zinssatz für Griechenland auf 3,7 %; |
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d) |
der besondere Zinssatz für Österreich auf 3,8 %; |
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e) |
der besondere Zinssatz für Frankreich, Finnland und Litauen auf 3,9 %; |
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f) |
der besondere Zinssatz für Irland auf 4,0 %; |
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g) |
der besondere Zinssatz für Italien auf 4,1 %; |
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h) |
der einheitliche Zinssatz der Gemeinschaft, der auf die Mitgliedstaaten angewendet wird, für die kein besonderer Zinssatz festgesetzt wurde, auf 4,3 %. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5).
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).
(3) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 721/2007 (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 4).
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12.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1191/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2007
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die freiwillige Destillation von Wein zu Trinkalkohol unterstützt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (2) sind die Regeln für diese Destillation festgelegt und in Artikel 63a Absatz 10 insbesondere die Frist, innerhalb der der dem Brenner gelieferte Wein destilliert werden muss. |
|
(2) |
In einigen Mitgliedstaaten lagen die von den Weinerzeugern für diese Destillation angemeldeten Weinmengen im Wirtschaftsjahr 2006/07 weit über den üblichen Mengen. Dies hat zu einer Auslastung der Kapazitäten der Destillerien geführt, so dass die Destillation nicht mehr innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen kann. Um Abhilfe zu schaffen, sollte daher die Frist für die Destillation um einen Monat verlängert werden. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 63a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 muss der dem Brenner gelieferte Wein für das Wirtschaftsjahr 2006/07 spätestens am 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres destilliert werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2007 (ABl. L 201 vom 2.8.2007, S. 9).
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12.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1192/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
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(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
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(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 12. Oktober 2007 (1)
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Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||||||
|
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
31,34 (1) |
|||||||
|
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
30,09 (1) |
|||||||
|
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
31,34 (1) |
|||||||
|
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
30,09 (1) |
|||||||
|
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3407 |
|||||||
|
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,07 |
|||||||
|
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
32,72 |
|||||||
|
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
32,72 |
|||||||
|
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3407 |
|||||||
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NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
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(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(1) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.
|
12.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1193/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2007
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 11. Oktober 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 11. Oktober 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 37,715 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
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12.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1194/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2007
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist es nach Prüfung der für die am 10. Oktober 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 10. Oktober 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis auf 440,31 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
|
12.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1195/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2007
über ein Fangverbot für Rotbarsch in den EG-Gewässern und in den internationalen Gewässern des ICES-Gebiets V sowie in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).
ANHANG
|
Nr. |
52 |
|
Mitgliedstaat |
Portugal |
|
Bestand |
RED/51214. |
|
Art |
Rotbarsch (Sebastes spp.) |
|
Gebiet |
EG-Gewässer und internationale Gewässer des ICES-Gebiets V; internationale Gewässer der ICES-Gebiete XII und XIV |
|
Datum |
5.9.2007 |
|
12.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1196/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2007
über ein Fangverbot für Butt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV durch Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).
ANHANG
|
Nr. |
53 |
|
Mitgliedstaat |
Belgien |
|
Bestand |
LEZ/2AC4-C |
|
Art |
Butt (Lepidorhombus spp.) |
|
Gebiet |
EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV |
|
Datum |
29.8.2007 |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
EMPFEHLUNGEN
|
12.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/16 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2007
zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4607)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/657/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den zweiten Gedankenstrich des Artikels 211,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1) sieht vor, dass der Zugang der Anleger zu Informationen über die Emittenten auf Gemeinschaftsebene besser zu organisieren ist, um die Integration der europäischen Kapitalmärkte stärker zu fördern. |
|
(2) |
Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geeignete Leitlinien zu erstellen, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen weiter zu erleichtern, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (2), der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (3) und gemäß der Richtlinie 2004/109/EG zu veröffentlichen sind, und ein einheitliches elektronisches Netz (nachstehend „das elektronische Netz“) oder eine Plattform elektronischer Netze zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten, um die auf nationaler Ebene für die Speicherung dieser Informationen (nachstehend „die Speichersysteme“) bestellten Systeme miteinander zu verbinden. |
|
(3) |
Im Rahmen des durch den Beschluss 2001/527/EG der Kommission (4) eingesetzten Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (AEWRB) haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 30. Juni 2006 eine Stellungnahme für die Kommission verabschiedet, in der sie sich dafür aussprachen, die Speichersysteme durch ein einfaches elektronisches Netz zu verbinden. Der Zugriff auf dieses Netz könnte über eine gemeinsame Schnittstelle erfolgen, die ein Verzeichnis aller börsennotierten Unternehmen der Gemeinschaft enthält und die Nutzer zur Seite des jeweiligen Speichersystems umleitet. Die betreffenden Daten würden somit weiter auf nationaler Ebene gespeichert, ohne dass eine gemeinsame Infrastruktur erforderlich wäre, in die alle national gespeicherten einschlägigen Informationen noch einmal aufgenommen werden müssten und die zusätzliche Kosten verursachen würde. |
|
(4) |
Es ist sinnvoll, in der jetzigen Phase freiwillige Normen einzuführen, die den Speichersystemen die nötige Flexibilität gewähren, um sich an die Funktionsweise des elektronischen Netzes anzupassen. |
|
(5) |
Die Speichersysteme sollten sich miteinander elektronisch verbinden können, um den Anlegern und sonstigen Beteiligten einen einfachen Zugriff auf Finanzinformationen über börsennotierte Unternehmen in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Im Interesse einer zügigen Einrichtung dieses elektronischen Netzes sollte es auf einfachen Vorgaben beruhen, die z. B. den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen. Darüber hinaus sollte es ein einfaches Netz erlauben, Mehrwertdienste für Anleger zu erbringen. |
|
(6) |
Um den Anlegern den Zugriff auf Finanzinformationen über börsennotierte Unternehmen zu erleichtern, sind die Speichersysteme aufzufordern, einschlägige Finanzinformationen, die von den Emittenten gegebenenfalls nach sonstigem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht zu veröffentlichen sind, aufzunehmen. |
|
(7) |
Im Interesse einer effektiven Einführung des elektronischen Netzes sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufzufordern, im Rahmen des AEWRB und in enger Zusammenarbeit mit den Speichersystemen eine Vereinbarung über die Netzregulierung zu treffen, die die wesentlichen Bestimmungen für die Einrichtung, Funktionsweise und Finanzierung des elektronischen Netzes sowie insbesondere für die Benennung einer für die tägliche Verwaltung des Netzes zuständigen Stelle enthält. |
|
(8) |
Die Speichersysteme sollten frei über ihre Gebühren entscheiden können, um ihre Wirtschaftlichkeit zu sichern. Gleichzeitig sollten sie bei der Festlegung ihrer Gebühren jedoch nicht danach unterscheiden, ob der Zugriff auf das Speichersystem über das elektronische Netz oder auf nationaler Ebene erfolgt. |
|
(9) |
Um die ordnungsgemäße Funktionsweise des elektronischen Netzes sicherzustellen und zu gewährleisten, dass den Nutzern dieses Netzes in der gesamten Gemeinschaft vergleichbare Dienste angeboten werden, sind nationale Mindestqualitätsnormen für die Speicherung der vorgeschriebenen Informationen erforderlich. Es ist wichtig, dass die Speichersysteme die Datenübertragung und Speicherung sowie den Datenzugriff ausreichend sichern. Ebenso wichtig ist es, Systeme einzurichten, mit denen sich die Quelle und der Inhalt der in dem Speichersystem hinterlegten Informationen sicher feststellen lassen. Um die automatische elektronische Registrierung, Datums- und Zeitstempelung und die weitere Verarbeitung der eingereichten Informationen zu vereinfachen, sollten die Speichersysteme die Möglichkeit in Betracht ziehen, geeignete Formate und Vorlagen vorzuschreiben. Zur Erleichterung des Zugriffs auf die gespeicherten Informationen sind darüber hinaus geeignete Suchmechanismen und eine Nutzerunterstützung anzubieten. Aus Konsistenzgründen sollten für die teilnehmenden Speichersysteme und die mit der täglichen Verwaltung der Netzplattform beauftragte Stelle möglichst identische Normen gelten. |
|
(10) |
Um sicherzustellen, dass das elektronische Netz der Speichersysteme die Erwartungen der Emittenten und Anleger langfristig erfüllen kann — insbesondere was seine Funktion als einzige Anlaufstelle für Finanzinformationen über börsennotierte Unternehmen angeht —, erscheint ein schrittweises Vorgehen sinnvoll. Daher sind Möglichkeiten für den künftigen Ausbau dieses Netzes zu prüfen. Um die Kohärenz mit der Einrichtung des Netzes sicherzustellen, sollte diese Prüfung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des AEWRB durchgeführt werden. Dabei ist zumindest die Möglichkeit zu prüfen, dieses elektronische Netz mit dem elektronischen Netz zu verbinden, das derzeit (gemäß der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten) (5) von den nationalen Unternehmensregistern entwickelt wird. |
|
(11) |
Damit die Kommission die Situation genau verfolgen und weiteren Maßnahmenbedarf einschätzen kann — einschließlich der Möglichkeit, Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG zu erlassen —, sind die Mitgliedstaaten aufzufordern, der Kommission einschlägige Informationen zu übermitteln — |
EMPFIEHLT:
KAPITEL I
GEGENSTAND
|
1. |
Ziel dieser Empfehlung ist es, die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die amtlich bestellten Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG (nachstehend „die Speichersysteme“) wirksam durch ein einheitliches elektronisches Netz gemäß Artikel 22 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der genannten Richtlinie (nachstehend „das elektronische Netz“) innerhalb der Gemeinschaft verbunden werden können. |
KAPITEL II
DAS ELEKTRONISCHE NETZ
2. Vereinbarung zur Regulierung des elektronischen Netzes
|
2.1. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Einrichtung und den Ausbau des elektronischen Netzes in der Anfangsphase fördern, indem sie die in Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG genannten zuständigen Behörden anweisen, im Rahmen des durch den Beschluss 2001/527/EG eingesetzten Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (AEWRB) eine Vereinbarung zur Regulierung des elektronischen Netzes (nachstehend die „Regulierungsvereinbarung“) zu treffen. Die Speichersysteme sind eng in die Erarbeitung der Vereinbarung mit einzubeziehen.
Die Mitgliedstaaten sollten die zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigte Stelle benennen. Dabei sind die jeweiligen Befugnisse der Speichersysteme, der zuständigen Behörden oder sonstiger einschlägiger Stellen zu berücksichtigen. |
|
2.2. |
In der Regulierungsvereinbarung sind zumindest die folgenden Punkte zu behandeln:
|
|
2.3. |
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Speichersysteme die Regulierungsvereinbarung einhalten. |
3. Bestimmungen zur technischen Interoperabilität des elektronischen Netzes
Das gemäß der Regulierungsvereinbarung eingerichtete elektronische Netz sollte zumindest folgende Funktionen enthalten:
|
a) |
einen zentralen Anwendungsserver und eine zentrale Datenbank mit einem Verzeichnis aller Emittenten und einer gemeinsamen Schnittstelle, um die Endnutzer mit den Speichersystemen zu verbinden, die die vorgeschriebenen Informationen über die jeweiligen Emittenten enthalten, |
|
b) |
einen einheitlichen Zugangspunkt für die Endnutzer, der entweder zentral oder auf der Ebene der einzelnen Speichersysteme ausgestaltet werden könnte, |
|
c) |
ein Sprachenverzeichnis am einheitlichen Zugangspunkt für die Endnutzer, in dem die Kommunikationssprachen verzeichnet sind, die von den teilnehmenden Speichersystemen des elektronischen Netzes auf nationaler Ebene akzeptiert werden, |
|
d) |
Zugriff auf alle Dokumente, die in den jeweiligen nationalen Speichersystemen verfügbar sind, gegebenenfalls einschließlich der Informationen, die von den Emittenten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und sonstigem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht veröffentlicht werden, und |
|
e) |
gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Nutzung der über das elektronische Netz bereitgestellten Daten. |
4. Gebühren für den Zugriff auf Informationen aus dem elektronischen Netz
|
4.1. |
Die Speichersysteme sollten frei über ihre Gebühren entscheiden können. Sie sollten bei der Festlegung ihrer Gebühren jedoch nicht danach unterscheiden, ob der Zugriff der Endnutzer auf die Informationen unmittelbar über den jeweiligen nationalen Zugangspunkt oder mittelbar über den einheitlichen Zugangspunkt des elektronischen Netzes erfolgt. |
|
4.2. |
Die Speichersysteme sollten die Möglichkeit prüfen, die vorgeschriebenen Informationen den Anlegern oder sonstigen Beteiligten zumindest für einen bestimmten Zeitraum kostenlos bereitzustellen, nachdem sie von den Emittenten hinterlegt wurden. |
|
4.3. |
Die Ziffern 4.1 und 4.2 gelten nicht für die Erbringung von Mehrwertdiensten durch die Speichersysteme oder Dritte, die die über das elektronische Netz verfügbaren Informationen nutzen. |
KAPITEL III
MINDESTQUALITÄTSNORMEN
Abschnitt 1
Allgemeines
|
5. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die an dem elektronischen Netz teilnehmenden Speichersysteme Normen erfüllen, die den in diesem Kapitel aufgeführten Musternormen gleichwertig sind.
Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus dafür zu sorgen, dass die gemäß der Regulierungsvereinbarung benannte Stelle, auf die in Ziffer 2.2 Buchstabe d Bezug genommen wird, die in Abschnitt 2 und 3 aufgeführten Normen erfüllt. |
|
6. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Normen, die für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG definierten Emittenten gelten, auch für Personen gelten, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Artikel 21 Absatz 1 derselben Richtlinie ohne das Einverständnis des Emittenten beantragt haben. |
Abschnitt 2
Sicherheit
7. Sicherheit der Datenübermittlung
|
7.1. |
Die Speichersysteme sollten über zuverlässige Sicherheitsmechanismen verfügen, um die Sicherheit der Kommunikationsmittel für die Datenübertragung zwischen dem Emittenten und dem Speichersystem zu gewährleisten und Gewissheit über die Herkunft der hinterlegten Informationen zu erlangen. |
|
7.2. |
Die Speichersysteme sollten die zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aus Sicherheitsgründen beschränken können, jedoch zumindest in der Lage sein, zu hinterlegende Informationen über elektronische Systeme zu erhalten, die für die Emittenten zugänglich sind.
Die zu verwendenden Kommunikationsmittel sollten in jedem Fall leicht zugänglich, allgemein gebräuchlich und preisgünstig verfügbar sein. |
8. Integrität der gespeicherten vorgeschriebenen Informationen
|
8.1. |
Die Speichersysteme sollten die Informationen in einem sicheren elektronischen Format speichern und geeignete Sicherheitsmechanismen vorsehen, um das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugriffs zu minimieren. |
|
8.2. |
Die Speichersysteme sollten dafür sorgen, dass die von ihnen gespeicherten vorgeschriebenen Informationen den von den Emittenten eingereichten Informationen entsprechen, vollständig sind und während der Speicherung inhaltlich nicht verändert werden können.
Sollten die Speichersysteme neben der elektronischen Übermittlung weitere Kommunikationsmittel für die Hinterlegung zulassen, so sollten sie bei der Konvertierung in elektronische Formate darauf achten, dass die von den Emittenten eingereichten Informationen inhaltlich vollständig und unverändert bleiben. |
|
8.3. |
Bei dem Speichersystem eingereichte und veröffentlichte Informationen sollten nicht aus dem Speichersystem entfernt werden. Falls Ergänzungen oder Korrekturen erforderlich sind, sollten diese auf den zu ändernden Punkt Bezug nehmen und als Korrektur oder Ergänzung zu erkennen sein. |
9. Validierung
|
9.1. |
Die Speichersysteme sollten die hinterlegten Informationen validieren können, d. h. die hinterlegten Dokumente automatisch auf Einhaltung der technischen Normen sowie auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Formate prüfen können. |
|
9.2. |
Die Speichersysteme sollten über Mechanismen verfügen, mit denen sie Unterbrechungen der elektronischen Übertragung feststellen und Daten erneut anfordern können, die sie nicht vom Absender erhalten haben. |
10. Zuverlässiger Zugriff auf die Dienste
|
10.1. |
Die Speichersysteme sollten über Sicherheitssysteme verfügen, um ihre Dienste ohne Unterbrechung an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr anbieten zu können.
Jedes Speichersystem sollte unter Berücksichtigung der Eigenschaften seiner Systeme und der jeweiligen Betriebsbedingungen seine eigenen Anforderungen festlegen. Die Kapazität der Systeme, d. h. die Serverkapazität und die verfügbare Bandbreite, sollte dem erwarteten Informationsvolumen der Emittenten sowie dem erwarteten Informationsbedarf der Endnutzer gerecht werden. |
|
10.2. |
Die Speichersysteme sollten die Zugriffsmöglichkeiten auf ihre Systeme erforderlichenfalls kurz unterbrechen können, um notwendige Wartungsarbeiten durchzuführen oder ihr Angebot zu erweitern. Solche Unterbrechungen sind nach Möglichkeit im Voraus anzukündigen. |
11. Annahme von Anträgen auf nachträgliche Befreiung und Wiederherstellung
Die Speichersysteme sollten Prüfverfahren einführen, um Anträge auf nachträgliche Befreiung von Terminvorgaben zu prüfen und anzunehmen oder abzulehnen, wenn Informationen aufgrund von technischen Problemen der Speichersysteme nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder nicht ordnungsgemäß hinterlegt wurden. Sie sollten darüber hinaus Wiederherstellungsmechanismen vorsehen, die es den Emittenten ermöglichen, ihre Informationen bei einem Ausfall des vorgeschriebenen Systems mit Hilfe anderer Systeme einzureichen. Der Emittent sollte jedoch verpflichtet werden, die Informationen nach der Wiederherstellung erneut über das Hauptsystem zu übermitteln.
12. Backup-Systeme
|
12.1. |
Die Speichersysteme sollten technisch unabhängig sein und über ausreichende Backup-Systeme verfügen, um ihre Dienste aufrechtzuerhalten bzw. in einem angemessenem Zeitrahmen wiederaufzunehmen. |
|
12.2. |
Jedes Speichersystem sollte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vorhandenen Systeme selbst über die Art dieser Backup-Systeme entscheiden. |
Abschnitt 3
Gewissheit über die Informationsquelle
13. Gewissheit über die Informationsquelle und deren Authentizität
|
13.1. |
Die Speichersysteme sollten über zuverlässige Systeme verfügen, um Gewissheit über die Quelle der hinterlegten Informationen zu erlangen. Das Speichersystem sollte sicherstellen können, dass die eingereichten Informationen aus einer authentischen Quelle stammen. Die Speichersysteme sollten sich vergewissern, dass alle bei ihnen eingehenden vorgeschriebenen Finanzinformationen direkt von der zur Hinterlegung verpflichteten natürlichen oder juristischen Person oder von einer ermächtigten natürlichen oder juristischen Person in deren Namen eingereicht werden. |
|
13.2. |
Die Speichersysteme sollten in der Lage sein, den Empfang der Dokumente elektronisch zu bestätigen. Sie sollten die Validierung bestätigen oder eine Hinterlegung unter Angabe von Gründen ablehnen und darüber hinaus über eine „Nichtabstreitbarkeitsfunktion“ verfügen. |
14. Authentisierung des Benutzers
Die Sicherheitsmechanismen des Speichersystems sollten es ermöglichen, die Validität des Absenders festzustellen oder die Berechtigung einer natürlichen Person zu prüfen, bestimmte Informationen zu übermitteln. Die Speichersysteme sollten das Recht haben, aus Sicherheitsgründen die Verwendung digitaler Unterschriften, Zugriffscodes und weiterer geeigneter Maßnahmen vorzuschreiben.
15. Erfordernis, die inhaltliche Integrität der vorgeschriebenen Informationen sicherzustellen
Die Speichersysteme sollten wesentliche Risiken einer versehentlichen oder absichtlichen Verstümmelung oder Änderung der Originalinformationen ausschließen und jegliche Änderungen feststellen können.
Abschnitt 4
Zeitaufzeichnung
16. Elektronische Registrierung und Datums- und Zeitstempelung
|
16.1. |
Die Speichersysteme sollten in der Lage sein, elektronisch hinterlegte Dokumente automatisch zu registrieren und mit einem Datums- und Zeitstempel zu versehen. |
|
16.2. |
Die Speichersysteme sollten berechtigt sein, zum Zweck der vollautomatischen Bearbeitung bestimmte Formate und Vorlagen für die Hinterlegung der Informationen vorzuschreiben.
Falls bestimmte Formate zu verwenden sind, sollten die Speichersysteme dennoch offene Systemarchitekturen für die Speicherung der Informationen verwenden und zumindest folgende Formate bzw. Protokolle akzeptieren:
Falls Vorlagen vorgeschrieben sind, sollten die Speichersysteme dafür sorgen, dass diese leicht zugänglich sind, und sie gegebenenfalls an die Vorlagen anpassen, die zur Hinterlegung der vorgeschriebenen Informationen bei der zuständigen Behörde zu verwenden sind. |
|
16.3. |
Die Informationen sollten bei ihrem Eingang im Speichersystem mit einem Datums- und Zeitstempel versehen werden, unabhängig davon, ob sie von der zuständigen Behörde vor (Ex-ante-Kontrolle) oder nach (Ex-post-Kontrolle) ihrem Eingang im Speichersystem geprüft werden. |
Abschnitt 5
Leichter Zugriff der Endnutzer
17. Präsentation der Informationen
Bei der Darbietung ihrer Dienste sollten die Speichersysteme zwischen vorgeschriebenen, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einzureichenden Finanzinformationen und den von ihnen angebotenen Mehrwertdiensten unterscheiden.
18. Sprachenregelung
|
18.1. |
Die Speichersysteme sollten alle verfügbaren Sprachversionen der eingereichten Informationen speichern und einen leichten Zugang zu diesen Versionen ermöglichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vorgelegten Sprachversionen von dem Speichersystem in andere Sprachen zu übersetzen sind. |
|
18.2. |
Die Suchfunktionen des Speichersystems sollten in der Sprache, die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats akzeptiert wird, sowie in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache angeboten werden. |
19. Technische Zugänglichkeit
|
19.1. |
Die Speichersysteme sollten offene Systemarchitekturen verwenden, um die gespeicherten Informationen zugänglich zu machen. Bei der Auslegung der Systeme sollten sie darauf achten, dass ihre Systeme mit anderen Speichersystemen im gleichen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten technisch interoperabel sind oder zumindest die Möglichkeit einer solchen Interoperabilität bieten. |
|
19.2. |
Die Informationen sollten den Endnutzern so bald wie möglich nach ihrer Hinterlegung zur Verfügung stehen, wobei die Strukturen und die Arbeitsverfahren des Speichersystems zu berücksichtigen sind. Die Speichersysteme sollten das Verfahren nicht absichtlich hinauszögern. |
|
19.3. |
Die Speichersysteme sollten den Endnutzern alle gespeicherten vorgeschriebenen Informationen kontinuierlich gemäß den in Ziffer 10 aufgeführten Bestimmungen bereitstellen. |
|
19.4. |
Die Speichersysteme sollten ihren Nutzern eine Nutzerunterstützung anbieten. Die Entscheidung über den Umfang dieser Nutzerunterstützung wird auf nationaler Ebene getroffen. |
20. Format der Informationen, auf die die Endnutzer zugreifen können
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20.1 |
Bei den Speichersystemen hinterlegte vorgeschriebene Informationen sollten in einem Format gespeichert werden, das es den Nutzern ermöglicht, den gesamten Inhalt der vorgeschriebenen Informationen an jedem Standort ohne weiteres einzusehen, herunterzuladen und auszudrucken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Speichersysteme gedruckte Exemplare bereitzustellen haben. |
|
20.2. |
Die Speichersysteme sollten den Endnutzern die Möglichkeit bieten, gespeicherte vorgeschriebene Informationen zu suchen, anzufordern und abzufragen. |
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20.3. |
Die Speichersysteme sollten ausreichende Referenzangaben zu den hinterlegten vorgeschriebenen Informationen speichern. Diese Referenzangaben sollten zumindest Folgendes enthalten:
Die Speichersysteme sollten die vorgeschriebenen Informationen zumindest anhand der im ersten Unterabsatz aufgeführten Punkte ordnen und klassifizieren. Die Speichersysteme sollten die Emittenten dazu verpflichten können, die erforderlichen Referenzangaben zusammen mit den vorgeschriebenen Informationen einzureichen. Die Speichersysteme sollten die Kategorien insbesondere hinsichtlich der Art der vorgeschriebenen Informationen mit den anderen Speichersystemen abstimmen und dabei die Vereinbarung gemäß Kapitel II dieser Empfehlung berücksichtigen. |
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20.4. |
Die Speichersysteme sollten die Verwendung bestimmter Dateiformate und Vorlagen für die Hinterlegung der Informationen vorschreiben können. Sie sollten in jedem Fall jedoch zumindest die folgenden Formate bzw. Protokolle zulassen:
Falls Vorlagen zu verwenden sind, sollten die Speichersysteme dafür sorgen, dass diese leicht zugänglich sind, und sie gegebenenfalls an die Vorlagen anpassen, die für die Hinterlegung der vorgeschriebenen Informationen bei der zuständigen Behörde verwendet werden. |
KAPITEL IV
LEITLINIEN FÜR DIE KÜNFTIGE ENTWICKLUNG DES ELEKTRONISCHEN NETZES
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21. |
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden dazu auffordern, bis zum 30. September 2010 im Rahmen des AEWRB geeignete Leitlinien für die künftige Entwicklung des elektronischen Netzes zu erarbeiten. |
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22. |
Dabei sollte insbesondere die Möglichkeit geprüft werden, folgende Verpflichtungen vorzusehen, wobei auch eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen ist:
Die in Buchstabe a des ersten Unterabsatzes genannten harmonisierten Suchfunktionen sollten zumindest die Möglichkeit bieten,
Im Rahmen der Leitlinien sind darüber hinaus gemeinsame Verzeichnisse zu erstellen, die Stichwörter für Unterkategorien hinsichtlich Branche/Geschäftszweig und Art der vorgeschriebenen Informationen enthalten. |
KAPITEL V
ANSCHLUSSMASSNAHMEN UND ADRESSATEN
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23. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis zum 31. Dezember 2008 von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie aufgrund dieser Empfehlung getroffen haben. |
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24. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Brüssel, den 11. Oktober 2007
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
(2) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
(3) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
(4) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.
(5) ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).