ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
29. September 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1124/2007 des Rates vom 28. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1125/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Fusarientoxinen in Mais und Maiserzeugnissen ( 1 )

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1127/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1128/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1129/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1130/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

29

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1131/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1132/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1133/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

35

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/626/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 28. September 2007 über die Kündigung seitens der Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

37

 

 

2007/627/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 28. September 2007 über die Kündigung seitens der Gemeinschaft von Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Lomé-Abkommens mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, in Bezug auf Barbados, Belize, die Republik Côte d'Ivoire, die Republik Fidschi-Inseln, die Republik Guyana, Jamaika, die Republik Kenia, die Republik Kongo, die Republik Madagaskar, die Republik Malawi, die Republik Mauritius, die Republik Mosambik, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, die Föderation St. Kitts und Nevis, die Republik Suriname, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania, die Republik Trinidad und Tobago und die Republik Uganda

38

 

 

Kommission

 

 

2007/628/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. September 2007 über die Nichtaufnahme von Methomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4258)  ( 1 )

40

 

 

2007/629/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4282)  ( 1 )

42

 

 

2007/630/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. September 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/779/EG hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4459)  ( 1 )

44

 

 

2007/631/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. September 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4460)  ( 1 )

45

 

 

2007/632/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4480)  ( 1 )

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1124/2007 DES RATES

vom 28. September 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

I.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“) ein. Die Untersuchung, die zur Annahme dieser Verordnung führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware von allen übrigen Unternehmen eingeführt. Der Ausgleichszoll, der gegenüber den Einfuhren von PET-Folien eingeführt wurde, die von Jindal Poly Films Limited, früher als Jindal Polyester Limited bekannt (3) („Jindal“ oder „das Unternehmen“), hergestellt und ausgeführt wurden, betrug 7 %. Der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (4) hielt der Rat den durch die Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten endgültigen Ausgleichszoll nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) gemäß Artikel 18 der Grundverordnung aufrecht. Der Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung erstreckte sich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 änderte der Rat nach einer Interimsüberprüfung, die die Subventionierung eines anderen indischen PET-Folien-Herstellers, nämlich Garware Polyester Limited („Garware“) betraf, den mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 gegenüber Garware eingeführten endgültigen Ausgleichszoll.

II.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung von Amts wegen

(4)

Der Kommission lagen Anscheinsbeweise dafür vor, dass Jindal höhere Subventionen erhielt als in der Ausgangsuntersuchung festgestellt und dass diese Änderung der Subventionshöhe von Dauer war.

III.   Untersuchung

(5)

Daraufhin beschloss die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung einzuleiten, die sich auf die Höhe der Subventionierung von Jindal beschränkte, um festzustellen, ob die geltenden Ausgleichsmaßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssten. Am 2. August 2006 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) („Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung dieser Überprüfung an.

(6)

Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung („UZÜ“) erstreckte sich vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006.

(7)

Die Kommission unterrichtete Jindal, die indische Regierung und Du Pont Tejin Films, Luxemburg, Mitsubishi Polyester Film, Deutschland, Toray Plastics Europe, Frankreich, und Nuroll, Italien, auf die der weitaus größte Teil der PET-Folien-Produktion in der Gemeinschaft entfällt („Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“), offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Um die für ihre Untersuchung erforderlichen Informationen einzuholen, sandte die Kommission einen Fragebogen an Jindal, den das Unternehmen beantwortete. Es erfolgte ein Kontrollbesuch bei Jindal in Indien.

(9)

Jindal, die indische Regierung und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über die wichtigsten Untersuchungsergebnisse unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Jindal übermittelte Stellungnahmen, die im Folgenden erläutert werden. Die indische Regierung übermittelte keine Stellungnahme.

B.   BETROFFENE WARE

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich entsprechend der Definition in der Ausgangsuntersuchung um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die gemeinhin unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

C.   SUBVENTIONEN

I.   Einleitung

(11)

Ausgehend von den vorliegenden Informationen und den Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

(a)   Landesweit geltende Regelungen:

i)

„Advance Licence Scheme“,

ii)

„Duty Entitlement Passbook Scheme“,

iii)

Regelung für exportorientierte Betriebe/Regelung für Sonderwirtschaftszonen,

iv)

„Export Promotion Capital Goods Scheme“,

v)

Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftssteuer auf Ausfuhren,

vi)

Ausfuhrkredit-Regelung,

vii)

„Duty Free Replenishment Certificate“.

(12)

Die unter den Ziffern i bis iv und vii genannten Regelungen stützen sich auf das Außenhandelsgesetz („Foreign Trade (Development and Regulation) Act“) von 1992 (Nr. 22/1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat. Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Die indische Regierung veröffentlichte einen Mehrjahresplan für die indische Außenhandelspolitik im Zeitraum 1. September 2004 bis 31. März 2009 („FTP 2004—09“), der an die Stelle des Plans für die Ein- und Ausfuhrpolitik („EXIM“) trat. Darüber hinaus hat die indische Regierung ein Verfahrenshandbuch zum FTP 2004—09 veröffentlicht („HOP I 2004—09“), das regelmäßig aktualisiert wird (6).

(13)

Die unter Ziffer v aufgeführte Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung für Ausfuhren basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) angepasst wird.

(14)

Die unter Ziffer vi aufgeführte Ausfuhrkredit-Regelung stützt sich auf die Artikel 21 und 35A des indischen Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, das der indischen Zentralbank das Recht verleiht, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

b)   Regionale Regelungen

(15)

Ausgehend von den verfügbaren Informationen und den Antworten auf ihren Fragebogen untersuchte die Kommission ferner das Anreizpaket („Package Scheme of Incentives — PSI“) der Regierung von Maharashtra aus dem Jahr 1993. Diese Regelung beruht auf Beschlüssen des Ministeriums für Industrie, Energie und Arbeit des Bundesstaates Maharashtra.

II.   Landesweite Regelungen

1.   „Advance Licence Scheme“ (ALS) — Vorablizenz

a)   Rechtsgrundlage

(16)

Die Regelung ist unter den Nummern 4.1.3 bis 4.1.14 des FTP 2004—09 und den Nummern 4.1 bis 4.30 des HOP I 2004—09 eingehend dargelegt. Sie wurde im April 2006, d. h. nach Ende des UZÜ, durch die „Advance Authorisation Scheme“ ersetzt. Dabei scheint es sich aber in erster Linie um eine Namensänderung zu handeln. Die folgende Analyse konzentriert sich auf die während des UZÜ geltende ALS.

b)   Begünstigte

(17)

Die ALS setzt sich aus sechs Teilregelungen zusammen. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Kriterien für die Inanspruchnahme. Ausführende Hersteller und ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind, können die ALS für tatsächliche Ausfuhren („physical exports“) und die ALS für Jahresbedarf („annual requirement“) in Anspruch nehmen. Hauptlieferanten, die die unter Nummer 8.2 des FTP 2004—09 genannten „deemed export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten exportorientierter Betriebe, können die ALS für vorgesehene Ausfuhr („deemed export“) in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die ALS für Lieferungen von Zwischenprodukten („intermediate supplies“). Zwischenlieferanten von ausführenden Herstellern schließlich können Vorteile für vorgesehene Ausfuhren im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ (ARO) und Gegenakkreditiv („Back-to-Back-Inland Letter of Credit“) in Anspruch nehmen. Da Jindal während des UZÜ nur die ersten vier der sechs Teilregelungen in Anspruch nahm, wird im Folgenden nur auf diese näher eingegangen.

c)   Anwendung

(18)

Eine Vorablizenz kann ausgestellt werden für:

i)

Tatsächliche Ausfuhren („physical exports“): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Vormaterialien für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Fall, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware sind in der Lizenz festgelegt.

ii)

Jahresbedarf („annual requirement“): Diese Lizenz wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse) erteilt. Der Lizenzinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vormaterialien, die für die Herstellung einer jeden unter die jeweilige Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vormaterialien zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)

Vorgesehene Ausfuhren („deemed exports“): Diese Teilregelung ermöglicht einem Hauptlieferanten, Vormaterialien zollfrei einzuführen, die für die Herstellung von Waren benötigt werden, die als vorgesehene Ausfuhren an die unter Nummer 8.2 Buchstaben b bis f sowie g, i und j des FTP 2004—09 genannten Abnehmerkategorien verkauft werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an exportorientierte Betriebe („EOB“) oder an Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

iv)

Lieferung von Zwischenprodukten („intermediate supplies“): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller an der Produktion einer Ausfuhrware beteiligt sind und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vormaterialien zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine ALS für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

(19)

Wie oben erläutert, nahm Jindal die ALS im UZÜ in Anspruch. Konkret nutzte das Unternehmen die vier unter Ziffer i bis iv aufgeführten Teilregelungen.

(20)

Um den indischen Behörden Nachprüfungen zu ermöglichen, ist der Lizenzinhaber gesetzlich verpflichtet, korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren im Einklang mit der Lizenz („Verbrauchsverzeichnis“) in einem vorgegebenen Format zu führen (vgl. Nummer 4.30 HOP I, 2004—09). Die Überprüfung ergab, dass das Unternehmen das Verbrauchsverzeichnis nicht ordnungsgemäß führte, d. h. dass keine Erfassung der Verbindung zwischen Vormaterialien und Endbestimmung der daraus hergestellten Ware, wie sie die indische Regierung fordert, erfolgte, obwohl das Unternehmen die betreffende Ware nicht nur ausführt, sondern auch auf dem Inlandsmarkt verkauft.

(21)

Bei den oben genannten Teilregelungen i und iii werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung (einschließlich „deemed exports“) von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Lizenz festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Lizenz ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und in Band II des HOP I 2004—09 veröffentlicht. Die SION für PET-Folie und PET-Chips, ein Zwischenprodukt, wurden im Oktober 2005 nach unten korrigiert.

(22)

In Bezug auf Teilregelung iii wurde festgestellt, dass es sich bei den „deemed exports“, die die entsprechenden ALS-Anforderungen erfüllten, im Wesentlichen um gruppeninterne Verkäufe handelte, d. h. eine Produktionsstätte von Jindal, die PET-Chips herstellt (und bei der es sich nicht um eine rechtlich eigenständige Einheit handelt), verkaufte PET-Chips für die Weiterverarbeitung zu PET-Folien an den EOB von Jindal. Die Rohstoffeinfuhr erfolgte im Zusammenhang mit der Herstellung des Zwischenprodukts (PET-Chips). Mit anderen Worten, unter Teilregelung iii werden Inlandsverkäufe als Ausfuhren behandelt.

(23)

Unter der Teilregelung iv werden im Inland von Jindal beschaffte Vormaterialien von der Vorablizenz des Unternehmens abgezogen, und dem inländischen Zulieferer wird eine Vorablizenz für Zwischenprodukte ausgestellt. Der Inhaber einer solchen Vorablizenz für Zwischenprodukte kann die Produkte, die er zur Herstellung der Ware benötigt, die anschließend als Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware an Jindal geliefert wird, zollfrei einführen.

(24)

Im Falle der unter ii genannten Teilregelung (ALS-Lizenz für den Jahresbedarf) wird in der Lizenz nur der Wert der zollfreien Einfuhrmenge angegeben. Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, die Verknüpfung zwischen eingeführten Vormaterialien und den daraus hergestellten Waren aufrechtzuerhalten (Nummer 4.24Ac HOP I 2004—2009).

(25)

Die eingeführten Vormaterialien sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden (18 Monate mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils 6 Monate, insgesamt also 30 Monate).

(26)

Die Nachprüfung ergab, dass der in dem Verbrauchsverzeichnis ausgewiesene Verbrauch der wichtigsten Rohstoffe bei der Herstellung eines Kilogramms PET-Folie durch das Unternehmen unter der entsprechenden SION lag, wobei die Differenz je nach Qualität der PET-Folie unterschiedlich groß war. Das war eindeutig der Fall bei der alten SION für PET-Folie und PET-Chips und in geringerem Umfang bei der korrigierten SION, die im September 2005, d. h. während des UZÜ, in Kraft trat. Mit anderen Worten: Jindal durfte gemäß der SION größere Mengen der betreffenden Rohstoffe zollfrei einführen, als das Unternehmen tatsächlich im Rahmen seines Herstellungsverfahrens benötigte. Damit wurde das Verbrauchsverzeichnis, entsprechend dem FTP 2004—09, zum wichtigsten Element der Nachprüfung. Das Register wurde aber weder ordnungsgemäß geführt noch von der indischen Regierung überprüft. Das Unternehmen behauptete, dass die indische Regierung die Differenz korrigieren werde, wenn die Lizenzen ausgelaufen seien, d. h. 30 Monate nach der Ausstellung, da üblicherweise von den beiden möglichen Verlängerungen von je sechs Monaten Gebrauch gemacht werde. Diese Behauptung konnte jedoch nicht überprüft werden, da bisher noch keine von Jindal benutzte Lizenz ausgelaufen ist.

(27)

Die Änderungen bei der Verwaltung des FTP 2004—09, die im Herbst 2005 in Kraft traten (Pflicht zur Übermittlung des Verbrauchsregisters an die indischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Korrektur übermäßiger Erstattungen), sind im Fall von Jindal noch nicht zur Anwendung gekommen. Die Anwendung dieser Bestimmung konnte mithin in diesem Stadium nicht überprüft werden.

d)   Schlussfolgerung

(28)

Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, denn die Nichterhebung von ansonsten zu entrichtenden Einfuhrzöllen ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der Jindal ein Vorteil erwuchs, weil sie seine Liquidität verbesserte.

(29)

Außerdem sind die vier von Jindal in Anspruch genommenen Teilregelungen (d. h. die unter i bis iv aufgeführten) gesetzlich an die Ausfuhrleistung geknüpft und daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen. Das gilt offensichtlich für die Regelungen i, ii und iv, aber auch die „deemed exports“ unter der ALS erfüllen im vorliegenden Fall dieses Kriterium, denn die Lieferungen an einen EOB münden letztlich in echte Ausfuhren.

(30)

Keine der im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte ihr Nachprüfungssystem bzw. -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vormaterialien in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die SION für die betroffene Ware waren nicht präzise genug. Der tatsächliche Verbrauch lässt sich nicht anhand der SION überprüfen, da diese allzu großzügig bemessen sind und der indischen Regierung nicht ermöglichen, mit ausreichender Genauigkeit den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vormaterialien nachzuprüfen. Außerdem nahm die indische Regierung keine effektive Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verbrauchsverzeichnisses vor.

(31)

In seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung behauptete das Unternehmen weiterhin, es führe ein ordnungsgemäßes Verbrauchsregister, daher existiere sehr wohl ein ordnungsgemäßes Nachprüfungssystem entsprechend den Anforderungen von Anhang II der Grundverordnung. Es behauptete weiter, die ALS sei eine Rückerstattungsregelung für Ersatz, durch die zollfreie Vormaterialien für die Herstellung von im Inland verkauften Waren verwendet werden können, solange diese zollfreien Vormaterialien direkt oder als Ersatz für die Produktion von Waren verbraucht werden, die anschließend binnen einer angemessenen Frist ausgeführt werden. Aber selbst wenn das Unternehmen möglicherweise ein Verzeichnis über die für die Herstellung einer bestimmten Menge der betroffenen Ware verbrauchten Rohstoffe führt, hat es versäumt, ein System gemäß dem FTP 2004—09 (Anhang 23) und Anhang II (II) Absatz 4 der Grundverordnung anzuwenden, mit dessen Hilfe überprüft werden kann, welche Vormaterialien für die Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden und in welchen Mengen. Außerdem verfügt das Unternehmen nicht über ein System, mit dem gemäß Anhang III Abschnitt II Absatz 2 nachgeprüft werden kann, ob die Menge der Vormaterialien, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall wird nach sorgfältiger Prüfung weiterhin die Auffassung vertreten, dass keine Verbindung besteht zwischen den verbrauchten zollfreien Vormaterialien und der ausgeführten Ware und dass daher kein angemessenes Nachprüfungssystem existiert.

(32)

Die Teilregelungen sind daher anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(33)

Die Höhe der Subvention wurde wie folgt ermittelt. Im Zähler steht die Summe der Einfuhrzölle (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll), auf die bei den unter Teilregelung i bis iii vom Zwischenhersteller eingeführten Vormaterialien verzichtet wurde; im Falle der Teilregelung iv entspricht der Zähler der Summe der Einfuhrzölle auf für die Herstellung der betroffenen Ware verbrauchte Vormaterialien, auf die im UZÜ verzichtet wurde.

(34)

Das Unternehmen brachte in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung vor, die Zölle auf die für die PET-Folien-Herstellung benötigten Rohstoffe seien ab März 2006, d. h. nach Ende des UZÜ, von 15 % auf 7,5 % gesunken, und forderte, die Kommission solle diese Änderung bei der Berechnung der ALS-Subventionsspanne berücksichtigen. Es sind zwar zuweilen Ereignisse nach Ende des UZÜ berücksichtigt worden, das war jedoch auf außerordentliche Umstände, die in diesem Fall offenbar nicht vorliegen, beschränkt. Gemäß Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung ist dieses Vorbringen daher zurückzuweisen.

(35)

Das Unternehmen machte weiter in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung geltend, dass der Vorteil durch Teilregelung iv in der Preisdifferenz zwischen dem normalen inländischen Ankauf von Vormaterialien und dem Erwerb von Vormaterialien gegen Übertragung von ALS-Ansprüchen an den inländischen Zulieferer bestünde, und legte einige Berechnungen hierzu vor, ohne sie jedoch mit Belegen zu untermauern. Der Vorteil wird indessen auf der Grundlage des Zolls berechnet, auf den in der Lizenz verzichtet wird, da der Verkaufs-/Kaufpreis der Vormaterialien das Ergebnis einer rein kaufmännischen Entscheidung ist und nichts an der Höhe des nicht gezahlten Zolls ändert. Im Übrigen wurde diese Behauptung erstmals nach der Unterrichtung aufgestellt, und die Kommission hatte keine Möglichkeit, sie zu überprüfen, weshalb das Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(36)

In Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Im Zähler steht der Gesamtbetrag der Einfuhrzölle, auf die verzichtet wurde, nicht der Betrag der übermäßigen Erstattung/Befreiung, wie vom Unternehmen gefordert, denn die ALS erfüllt nicht die in Anhang II der Grundverordnung festgelegten Anforderungen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung ist der Nenner der Ausfuhrumsatz im UZÜ. Nach Auffassung des Unternehmens sollten die vorgesehenen Ausfuhren in den gesamten Ausfuhrumsatz des Unternehmens während des UZÜ eingerechnet werden. Da es sich bei diesen Geschäften jedoch nicht um Ausfuhren, sondern um Verkäufe auf dem Inlandsmarkt handelt, können sie ordnungsgemäß nicht als Ausfuhren angesehen werden und wurden daher nicht dem Gesamtausfuhrumsatz zugerechnet.

(37)

Die für die ALS ermittelte Subventionsspanne beläuft sich auf 14,68 %.

2.   „Duty-Entitlement-Passbook“-Regelung (DEPBS)

a)   Rechtsgrundlage

(38)

Die DEPBS wird unter Nummer 4.3 des FTP 2004—09 beschrieben.

b)   Begünstigte

(39)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm Jindal die DEPBS im UZÜ nicht in Anspruch, so dass sich eine Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung erübrigt.

3.   Regelung für exportorientierte Betriebe (EOB)/Regelung für Sonderwirtschaftszonen (SWZ)

a)   Rechtsgrundlage

(40)

Näheres zu diesen Regelungen enthalten Kapitel 6 des FTP 2004—09, das HOP I 2004—09 (EOB-Regelung), das Gesetz über Sonderwirtschaftszonen („SEZ Act“) 2005 und die daraus abgeleiteten Vorschriften (SWZ-Regelung).

b)   Begünstigte

(41)

Im Rahmen der SWZ-Regelung oder der EOB-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich dazu verpflichtet, einen bestimmten Teil seiner Waren- und Dienstleistungsproduktion auszuführen. Es wurde festgestellt, dass Jindal im UZÜ ein Vorteil aus der EOB-Regelung, nicht jedoch aus der SWZ-Regelung erwuchs. Deshalb betrifft die Analyse ausschließlich die EOB-Regelung.

c)   Anwendung

(42)

Ein EOB kann überall in Indien gegründet werden. Diese Regelung ergänzt die SWZ-Regelung.

(43)

Im Antrag auf Zuerkennung des Status eines EOB müssen für die folgenden fünf Jahre unter anderem ausführliche Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren sowie dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren gemacht werden. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen mit. Der EOB-Status wird zunächst für fünf Jahre zuerkannt und kann verlängert werden.

(44)

Im FTP 2004—09 ist als eine der Kernverpflichtungen festgelegt, dass ein EOB ein Minimum an Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaften muss; so muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

(45)

EOB können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

i)

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (einschließlich Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge bzw. in Verbindung damit benötigt werden,

ii)

Verbrauchssteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren,

iii)

Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren,

iv)

Möglichkeit, bei Entrichtung eines Vorzugszolls bis zu 50 % des fob-Wertes der Ausfuhren auf dem Inlandsmarkt, d. h. im so genannten inländischen Zollgebiet (domestic tariff area — DTA), zu verkaufen,

v)

Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Gewinnen aus den Ausfuhrverkäufen gemäß Artikel 10B des Körperschaftssteuergesetzes (Income Tax Act), und zwar für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, jedoch längstens bis 2010,

vi)

Zulassung von 100 %igem Auslandseigentum.

(46)

Betriebe, die diese Regelung in Anspruch nehmen, befinden sich gemäß Artikel 65 des indischen Zollgesetzes unter Zollverschluss und werden zollamtlich überwacht. EOB sind gesetzlich verpflichtet, alle Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführter Vormaterialien sowie die Ausfuhren in einer bestimmten Form ordnungsgemäß zu erfassen. Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen (Vierteljahres- und Jahresberichte) zu übermitteln. Gemäß Nr. 6.11.2 des FTP 2004—09 ist ein EOB jedoch zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung mit den Ausfuhren, Transfers zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischem Zollgebiet (DTA) oder Lagerbeständen abzugleichen.

(47)

Inlandsverkäufe werden auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOB wird von einem in dem EOB ständig anwesenden Beamten der Zoll-/Steuerverwaltung überwacht.

(48)

Jindal nahm die EOB-Regelung in Anspruch, um Investitionsgüter zollfrei einzuführen und um die landesweite Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren erstattet zu bekommen. Es nahm die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe nicht in Anspruch, da der EOB als Rohstoff für die Herstellung von PET-Folien PET-Chips verwendet. Diese PET-Chips werden von einer anderen Einheit des Unternehmens aus Rohstoffen hergestellt, die im Rahmen der ALS bezogen werden.

d)   Schlussfolgerungen zur EOB-Regelung

(49)

Bei der Befreiung der EOB von zwei Arten von Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) und der Rückerstattung der landesweiten Verkaufssteuer handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt dem EOB einen Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, denn auf diese Weise wird die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(50)

Somit stellen die Befreiung von dem Regelzoll und dem besonderen Zusatzzoll und die Rückerstattung der Verkaufssteuer Subventionen im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Laut Nummer 6.1 des FTP 2004—09 ist die Absicht eines EOB, seine Produktion auszuführen, eine notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Anreize.

(51)

Außerdem bestätigte sich, dass die indische Regierung über kein wirksames Nachprüfungssystem bzw. -verfahren verfügt, um festzustellen, welche zoll- und/oder verkaufssteuerfrei bezogenen Vormaterialien in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). In jedem Fall handelt es sich bei der Zollbefreiung von Investitionsgütern um kein zulässiges Rückerstattungssystem, weil diese Güter nicht im Produktionsprozess verbraucht werden.

(52)

Die indische Regierung nahm keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vormaterialien vor, obwohl dies in Ermangelung eines wirksamen Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung) und sie wies nicht nach, dass keine übermäßige Erstattung erfolgt war.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(53)

Dementsprechend sind die gesamten normalerweise zu entrichtenden Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) sowie die erstattete Verkaufssteuer im UZÜ als anfechtbarer Vorteil anzusehen.

i)   Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland beschaffte Güter

(54)

Der Zähler wurde folgendermaßen bestimmt: Der Subventionsbetrag wurde anhand der erstattungsfähigen Verkaufssteuern auf Käufe für den Produktionssektor, d. h. Teile und Verpackungsmaterial, im UZÜ ermittelt. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.

(55)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag auf den Umsatz der gesamten während des UZÜ getätigten Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware (Nenner) aufgeteilt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 0,04 %.

ii)   Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) und Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer auf Investitionsgüter

(56)

Der Vorteil wurde auf der Grundlage der auf die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle und der für die eingekauften Investitionsgüter erstatteten Verkaufssteuer berechnet, wobei beide Beträge gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurden, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Das Unternehmen machte geltend, dass dies dem Abschreibungssatz entsprechen sollte, den es in seinen Jahresabschlüssen angegeben hatte; die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 3 wird jedoch so interpretiert, dass sie sich auf den Abschreibungssatz bezieht, der in den für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften genannt ist, in diesem Fall wäre das der im Companies Act von 1956 festgeschriebene Satz. Der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag wurde durch Hinzurechnung der im UZÜ angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln und somit den gesamten dem Empfänger aus dieser Regelung erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung zu dem gesamten während des UZÜ mit den Ausfuhren der betroffenen Ware erzielten Umsatz (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Das Vorbringen des Unternehmens, die vorgesehenen Ausfuhren („deemed exports“) in den Gesamtausfuhrumsatz einzurechnen, wurde aus den unter Randnummer 36 genannten Gründen zurückgewiesen. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 1,26 %.

(57)

Jindal wurden somit im Rahmen der EOB-Regelung Subventionen in Höhe von insgesamt 1,3 % gewährt.

4.   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (EPCGS) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(58)

Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung enthält Kapitel 5 des FTP 2004—09 und Kapitel 5 des HOP I 2004—09.

b)   Begünstigte

(59)

Für diese Regelung kommen alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler in Betracht, die an einen zuliefernden Hersteller oder Dienstleistungserbringer „gebunden“ sind. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs Jindal im UZÜ aus dieser Regelung ein Vorteil.

c)   Anwendung

(60)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, (neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte) Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

d)   Schlussfolgerung zur EPCGS

(61)

Im Rahmen des EPCGS werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, da die indische Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben seine Liquidität verbessert wird.

(62)

Des Weiteren ist das EPCGS rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(63)

Die Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie nicht bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(64)

Der Zähler wurde folgendermaßen bestimmt: Der Wert der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter im betreffenden Wirtschaftszweig entspricht; aus den unter Randnummer 56 genannten Gründen wurde der im Companies Act von 1956 festgelegte Satz und nicht der vom Unternehmen verwendete Satz zugrunde gelegt. Zu diesem Betrag wurden die Zinsen hinzugerechnet, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Entsprechend Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.

(65)

Das Unternehmen brachte vor, die Investitionsgüter, die unter der EPCGS zollfrei für den Betrieb in Khanvel eingeführt worden seien, würden nicht mehr genutzt, weshalb der diese Güter betreffende Vorteil nicht im Zähler berücksichtigt werden sollte. Da jedoch nicht nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen diese Güter nicht mehr besitzt oder nicht erneut nutzen wird, muss die Kommission dieses Vorbringen zurückweisen.

(66)

Gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag zum gesamten mit der betroffenen Ware während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing. Das Vorbringen des Unternehmens, die vorgesehenen Ausfuhren in den Gesamtausfuhrumsatz einzurechnen, wurde aus den unter Randnummer 36 genannten Gründen zurückgewiesen. Jindal erhielt eine Subvention in Höhe von 1,11 %.

5.   Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftssteuer auf Ausfuhren („Export Income Tax Exemption Scheme“ — EITES)

a)   Rechtsgrundlage

(67)

Diese Regelung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) angepasst wird. Letzteres legt jährlich die Grundlage für die Besteuerung fest und sieht verschiedene Steuerbefreiungen/Abzüge vor, die auf Antrag gewährt werden können. So können exportorientierte Betriebe nach Artikel 10B des Einkommen-/Körperschaftssteuergesetzes aus dem Jahr 1961 Einkommensteuer-/Körperschaftssteuerbefreiungen beantragen.

b)   Anwendung

(68)

Da Jindal den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Vorteile im Rahmen der EITES für sich in Anspruch nahm, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung.

6.   Ausfuhrkreditregelung („Export Credit Scheme“ — ECS)

a)   Rechtsgrundlage

(69)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten das „Master Circular IECD No. 5/04.02.01/2002—03“ (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und das „Master Circular IECD No. 10/04.02.01/2003—04“ (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank, die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

b)   Begünstigte

(70)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller und ausführende Händler. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs Jindal im UZÜ aus dieser Regelung ein Vorteil.

c)   Anwendung

(71)

Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (sowohl in indischen Rupien als auch in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken verlangen dürfen, damit Ausführern Kredite zu international wettbewerbsfähigen Zinssätzen zur Verfügung stehen. Die Ausfuhrkreditregelung umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment-Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Fertigung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die indische Zentralbank hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(72)

Auf der Grundlage dieser beiden Runderlasse der indischen Zentralbank können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen.

d)   Schlussfolgerung zur ECS

(73)

Da die Finanzierungskosten unter den marktüblichen Zinssätzen liegen, erwächst den Ausführern durch die vorgenannten Vorzugszinssätze ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung. Auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der ECS von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich dennoch um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und fällt somit unter die Definition des Begriffs „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung, und sie weist Geschäftsbanken an, Ausführern Vorzugszinssätze zu gewähren. Diese Vorzugszinssätze kommen einer Subvention gleich, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar angesehen wird, weil sie von der Ausfuhrleistung abhängt.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(74)

Der Wert der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen den im UZÜ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag ermittelt, der von dem Unternehmen bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Zinssätzen zu zahlen gewesen wäre. Der Wert der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zum gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wird. Jindal nahm Vorteile im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung für sich in Anspruch und erhielt eine Subvention in Höhe von 0,1 %.

7.   „Duty Free Replenishment Certificate“ (DFRC)

a)   Rechtsgrundlage

(75)

Die Rechtsgrundlage dieser Regelung ist unter Nummer 4.2 des FTP 2004—09 festgelegt.

b)   Anwendung

(76)

Da Jindal im UZÜ den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Vorteile im Rahmen der DFRC für sich in Anspruch nahm, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung.

III.   Regionale Regelung

a)   Rechtsgrundlage

(77)

Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in weniger entwickelten Gebieten im Bundesstaat Maharashtra zu fördern, gewährt die Regierung dieses Bundesstaats seit 1964 im Rahmen einer Regelung, die gemeinhin als „Package Scheme of Incentives“ (Anreizpaket) bekannt ist, Vergünstigungen für neue, expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten dieses Bundesstaates. Die Regelung ist seit ihrer Einführung mehrfach geändert worden, und die Regelung aus dem Jahr 1993 konnte vom 1. Oktober 1993 bis 31. März 2001 in Anspruch genommen werden; die letzte Änderung, das PSI 2006, wurde im Frühjahr 2006 im Rahmen der „Industrial, Investment & Infrastructure Policy of Maharashtra 2006“ eingeführt und soll bis 31. März 2011 gelten. Das PSI der Regierung von Maharashtra umfasst verschiedene Teilregelungen, deren wichtigste die Gewährung direkter Zuschüsse über die so genannte „Industrial Promotion Subsidy“ (Industrieförderung), die Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer und der Elektrizitätsabgabe sowie die Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe („octroi tax“) sind.

(78)

Jindal nimmt weiterhin bis Mai 2011 Vorteile unter dem PSI 1993 für sich in Anspruch, nicht jedoch unter den Nachfolgeregelungen. Deshalb wurde im vorliegenden Fall lediglich das PSI 1993 bewertet.

b)   Begünstigte

(79)

Für die Inanspruchnahme kommen Unternehmen in Frage, die in weniger entwickelten Gebieten investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Diese Gebiete werden je nach dem Stand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung verschiedenen Kategorien zugeordnet (z. B. wenig entwickelte Gebiete, sehr wenig entwickelte Gebiete und am wenigsten entwickelte Gebiete). Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach der Höhe der Investitionen.

c)   Anwendung

(80)

Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer auf Fertigerzeugnisse: Waren unterliegen normalerweise der landesweiten Verkaufssteuer (im Falle von Verkäufen zwischen den Bundesstaaten) oder früher der bundesstaatlichen Verkaufssteuer (im Falle von Verkäufen innerhalb eines Bundesstaates), die je nach dem Bundesstaat/den Bundesstaaten, in dem/denen die Geschäfte getätigt werden, unterschiedlich hoch sind. Im April 2005 wurde in Maharashtra die Regelung über die bundesstaatliche Steuer durch ein Mehrwertsteuersystem ersetzt. Im Rahmen der Befreiungsregelung müssen begünstigte Betriebe bei ihren Verkäufen keinerlei Verkaufssteuer berechnen. Ferner sind begünstigte Betriebe von der Entrichtung der lokalen Verkaufssteuer auf ihre Einkäufe von Waren von Lieferanten befreit, die die Regelung selbst in Anspruch nehmen können. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs Jindal im UZÜ aus dieser Steuerbefreiung bei Verkäufen während des UZÜ ein Vorteil.

(81)

Erstattung der Elektrizitätsabgabe: Den förderfähigen Betrieben wird die Elektrizitätsabgabe auf für Produktionszwecke verbrauchten Strom sieben Jahre lang ab dem Tag der Aufnahme der gewerblichen Produktion erstattet. Im Falle von Jindal endete dieser Siebenjahreszeitraum am 31. März 2003. Jindal hatte also keinen Anspruch mehr auf die Erstattung der Elektrizitätsabgabe.

(82)

Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe („octroi tax“): Die „octroi tax“ ist eine von den Regierungen der indischen Bundesstaaten, darunter auch Maharashtra, erhobene Abgabe auf Waren, die in das Gebiet einer Stadt gelangen. Industriebetriebe können bei der Regierung von Maharashtra eine Erstattung dieser Abgabe beantragen, wenn sie in bestimmten Städten des Bundesstaats ansässig sind. Erstattet werden können bis zu 100 % der Anlageinvestitionen. Der Betrieb von Jindal befindet sich außerhalb des Stadtgebietes und ist daher an sich von der „octroi Tax“ befreit, so dass diese Teilregelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

d)   Schlussfolgerung zum PSI 1993 der Regierung von Maharashtra

(83)

Jindal erwarb lediglich Anspruch auf Verkaufssteuerermäßigungen für Fertigerzeugnisse im UZÜ, durch die, wie frühere Untersuchungen ergaben, dem Empfänger kein Vorteil gewährt wird (vgl. Randnummer 114 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006). Die PSI ist mithin im vorliegenden Fall nicht anfechtbar.

IV.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(84)

Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für den untersuchten ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 17,1 % (ad valorem). Die Höhe dieser Subvention übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

REGELUNG

ALS

EOB

EPCGS

ECS

Insgesamt

 

%

%

%

%

%

Jindal

14,68

1,30

1,11

0,1

17,1

V.   Dauerhafte Veränderung der Umstände hinsichtlich der Subventionierung

(85)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahme noch ausreichen würde, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen.

(86)

Die Untersuchung ergab, dass Jindal im UZÜ weiterhin in den Genuss einer anfechtbaren Subventionierung durch die indischen Behörden kam. Des Weiteren ist die bei dieser Überprüfung festgestellte Subventionsspanne wesentlich höher als in der Ausgangsuntersuchung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen in naher Zukunft eingestellt werden oder auslaufen.

(87)

Da nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen viel höhere Subventionen erhält als zuvor und es wahrscheinlich weiter höhere Subventionen als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten erhalten wird, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahme nicht ausreicht, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen, und dass die Maßnahmen daher in ihrer Höhe geändert werden sollten, um den neuen Ergebnissen Rechnung zu tragen.

VI.   Schlussfolgerung

(88)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Höhe der Subventionierung von Jindal und der Tatsache, dass die bestehenden Maßnahmen zum Ausgleich der festgestellten anfechtbaren Subventionen nicht ausreichen, sollte der Ausgleichszoll für Jindal geändert werden, damit den jetzt festgestellten Subventionsbeträgen Rechnung getragen wird.

(89)

Der geänderte Ausgleichszoll sollte der neuen, im Rahmen dieser Überprüfung festgestellten Subventionsspanne entsprechen, da die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne weiterhin höher ist.

(90)

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 14 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 384/96 dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Da Jindal indes einem Antidumpingzoll von 0 % für die betroffene Ware unterliegt, kommt diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

(91)

Jindal, die indische Regierung und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die indische Regierung übermittelte keine Stellungnahme; die Stellungnahmen von Jindal wurden unter den entsprechenden Randnummern erläutert.

(92)

In seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung ersuchte das Unternehmen die Kommission, eine Preisverpflichtung anzunehmen, um die anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen. Die Kommission hat den Vorschlag des Unternehmens geprüft und vertritt die Auffassung, dass eine Preisverpflichtung nicht angenommen werden kann. Preisverpflichtungen auf der Grundlage von Warengruppen, wie sie das Unternehmen vorschlägt, bieten große Flexibilität hinsichtlich einer Veränderung der technischen Eigenschaften der Waren innerhalb der Gruppe. PET-Folien haben eine Vielzahl sich stetig verändernder Unterscheidungsmerkmale, die weitgehend den Verkaufspreis bestimmen. Änderungen dieser Eigenschaften haben mithin erhebliche Auswirkungen auf die Preise. Eine weitere Unterteilung der Gruppen im Interesse einer größeren Homogenität hinsichtlich der materiellen Eigenschaften würde zu einer Vielzahl solcher Gruppen führen, was die Kontrolle unmöglich machen würde, weil die Zollbehörden nur schwer die Unterschiede zwischen Warentypen feststellen und die Waren bei der Einfuhr bestimmten Gruppen zuordnen könnten. Aus diesen Gründen wird die Annahme der Verpflichtung als unmöglich im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 der Grundverordnung betrachtet. Jindal wurde entsprechend benachrichtigt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme änderte jedoch nichts an der Schlussfolgerung.

(93)

Da India Polyfilms Limited, ein Unternehmen, das früher mit Jindal verbunden war, am 1. April 1999 mit Jindal fusionierte und keine eigenständige Einheit mehr darstellt, wurde es aus der Liste in Artikel 1 Absatz 2 gestrichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen in Indien hergestellten Einfuhren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part-I,

New Delhi 110 003, Indien

12,0

A026

Flex Industries Limited, A-1, Sector 60, Noida 201 301 (U.P.), Indien

12,5

A027

Garware Polyester Limited, Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East)

Mumbai 400 057, Indien

14,9

A028

Jindal Poly Films Limited, 56 Hanuman Road, New Delhi 110 001, Indien

17,1

A030

MTZ Polyfilms Limited, New India Centre, 5th Floor, 17 Co-operage Road,

Mumbai 400 039, Indien

8,7

A031

Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar,

Uttar Pradesh, Indien

19,1

A032

Alle übrigen Unternehmen

19,1

A999“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

(3)  ABl. C 297 vom 2.12.2004, S. 2.

(4)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1).

(5)  ABl. C 180 vom 2.8.2006, S. 90.

(6)  Notifikation des indischen Ministeriums für Handel und Industrie Nr. 1(RE-2006)/2004—2009 vom 7.4.2006.


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1125/2007 DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. September 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

45,9

TR

97,6

XS

28,3

ZZ

57,3

0707 00 05

JO

151,2

MK

27,9

TR

87,4

ZZ

88,8

0709 90 70

IL

51,9

TR

107,9

ZZ

79,9

0805 50 10

AR

67,9

TR

97,9

UY

80,4

ZA

66,1

ZZ

78,1

0806 10 10

IL

284,6

MK

11,8

TR

110,7

US

284,6

ZZ

172,9

0808 10 80

AR

87,7

AU

127,2

CL

77,6

CN

79,8

MK

29,7

NZ

102,3

US

96,1

ZA

77,7

ZZ

84,8

0808 20 50

CN

86,5

TR

135,1

ZA

87,3

ZZ

103,0

0809 30 10, 0809 30 90

TR

146,4

US

161,1

ZZ

153,8

0809 40 05

IL

118,5

ZZ

118,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2007 DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Fusarientoxinen in Mais und Maiserzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sind Höchstgehalte für Fusarientoxine in bestimmten Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Die Höchstgehalte sind so niedrig festzulegen, wie dies durch eine gute Landwirtschafts- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist, unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos.

(3)

Die klimatischen Bedingungen in der Wachstumsphase, vor allem in der Blütezeit, haben einen wesentlichen Einfluss auf den Gehalt an Fusarientoxinen. Durch eine gute Landwirtschaftspraxis, die die Risikofaktoren auf ein Minimum reduziert, kann die Kontamination mit Fusarienpilzen jedoch bis zu einem gewissen Grad verhindert werden. Die Empfehlung 2006/583/EG der Kommission vom 17. August 2006 zur Prävention und Reduzierung von Fusarientoxinen in Getreide und Getreideprodukten (3) einschließlich Mais und Maiserzeugnissen enthält allgemeine Grundsätze für die Prävention und Reduzierung der Kontamination von Getreide mit Fusarientoxinen (Zearalenon, Fumonisine und Trichothecene), die durch die Entwicklung nationaler Verhaltensregeln für gute Praxis auf der Basis dieser allgemeinen Grundsätze umgesetzt werden sollen.

(4)

Im Jahr 2005 wurden Höchstgehalte für Fusarientoxine in Getreide und Getreideerzeugnissen einschließlich Mais und Maiserzeugnissen festgelegt. In Bezug auf Mais kannte man noch nicht alle Faktoren, die an der Bildung von Fusarientoxinen — insbesondere Zearalenon sowie Fumonisin B1 und B2 — beteiligt sind. Deshalb wurde vorgesehen, dass die Höchstgehalte in Mais und Maiserzeugnissen erst ab 1. Juli 2007 für Deoxynivalenol und Zearalenon und ab 1. Oktober 2007 für die Fumonisine B1 und B2 gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt andere Höchstgehalte auf der Grundlage neuerer Informationen über das Auftreten und die Bildung der Toxine festgelegt werden. Die Einräumung dieser Frist ermöglichte es den Lebensmittelunternehmern, zu untersuchen, welche Faktoren zur Bildung dieser Mykotoxine führen und welche Maßnahmen getroffen werden können, um ihr Vorhandensein so weit wie vernünftigerweise möglich zu verhindern.

(5)

In Anbetracht der seit 2005 gewonnenen neuen Erkenntnisse erscheint es nötig, die Höchstgehalte in Mais und Maiserzeugnissen sowie den Zeitpunkt, ab dem diese gelten, zu ändern.

(6)

Nach jüngsten Informationen wurden in den Maisernten 2005 und 2006 im Vergleich zu den Ernten 2003 und 2004 höhere Gehalte vor allem an Zearalenon und Fumonisinen sowie in geringerem Umfang auch an Deoxynivalenol festgestellt, was auf die Wetterbedingungen zurückzuführen war. Die vorgesehenen Höchstgehalte für Zearalenon und Fumonisine können somit bei bestimmten Wetterbedingungen für Mais nicht eingehalten werden, selbst wenn so weit wie möglich Präventionsmaßnahmen getroffen werden. Daher müssen die Höchstgehalte geändert werden, um Marktstörungen zu vermeiden und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit aufrechtzuerhalten, indem gewährleistet wird, dass die Exposition des Menschen deutlich unter dem gesundheitsbezogenen Richtwert bleibt.

(7)

Um die ordnungsgemäße und reibungslose Anwendung dieser Höchstgehalte sicherzustellen, sollten sie für Mais und Maiserzeugnisse jeder Art gelten, die während einer Anbauperiode geerntet werden; deshalb sollte der Geltungsbeginn dem Beginn des Vermarktungszeitraums des nächsten Erntejahres entsprechen. Da die Maisernte in Europa in der Regel von Mitte September bis Ende Oktober stattfindet, sollte der 1. Oktober 2007 als Geltungsbeginn gewählt werden.

(8)

Aus den vorstehenden Gründen sollte diese Verordnung ab 1. Juli 2007 gelten.

(9)

Des Weiteren sollten einige kleinere technische Änderungen vorgenommen werden.

(10)

Der Höchstgehalt sollte nicht für unverarbeiteten Mais gelten, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist (Stärkegewinnung). Es ist wissenschaftlich belegt, dass — ungeachtet der in unverarbeitetem Mais vorhandenen Gehalte an Fusarientoxinen — in Maisstärke keine oder nur sehr geringe Mengen an Fusarientoxinen nachweisbar sind. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Lebensmittelunternehmer, die Nassmahlverfahren anwenden, dennoch die zur Verfütterung an Tiere bestimmten Nebenprodukte des Nassmahlverfahrens genau überwachen, um die Einhaltung der Richtwerte aus der Empfehlung 2006/576/EG der Kommission vom 17. August 2006 betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratroxin A, T-2- und HT-2-Toxin sowie von Fumonisinen in zur Verfütterung an Tiere bestimmten Erzeugnissen (4) zu kontrollieren.

(11)

Beim Trockenmahlverfahren entstehen aus derselben Charge unverarbeiteten Maises Mahlfraktionen unterschiedlicher Partikelgröße. Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge weisen die Mahlfraktionen mit kleinerer Partikelgröße einen höheren Gehalt an Fusarientoxinen auf als die Mahlfraktionen mit größeren Partikeln. Maismahlfraktionen fallen je nach Partikelgröße unter verschiedene Positionen der Kombinierten Nomenklatur, basierend auf einem Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 500 Mikrometern. Es sollten unterschiedliche Höchstgehalte für Mahlfraktionen < und > 500 Mikrometer festgesetzt werden, um dem Kontaminationsgrad der verschiedenen Fraktionen Rechnung zu tragen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

1. Oktober 2007 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol und Zearalenon gemäß den Nummern 2.4.3, 2.4.8, 2.4.9, 2.5.2, 2.5.4, 2.5.6, 2.5.8, 2.5.9 und 2.5.10 des Anhangs,“

2.

Abschnitt 2 des Anhangs wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für Deoxynivalenol (2.4), Zearalenon (2.5) und Fumonisine (2.6) werden durch die Einträge im Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

b)

Fußnote 20 erhält folgende Fassung: „Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.“

c)

Fußnote 21 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 35.

(4)  ABl. L 229 vom 23.8.2006, S. 7.


ANHANG

„2.4

Deoxynivalenol (17)

 

2.4.1

Unverarbeitetes Getreide (18) (19) außer Hartweizen, Hafer und Mais

1 250

2.4.2

Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer (18) (19)

1 750

2.4.3

Unverarbeiteter Mais (18) außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen (1) bestimmt ist

1 750 (20)

2.4.4

Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.4.7, 2.4.8 und 2.4.9 aufgeführten Lebensmitteln

750

2.4.5

Teigwaren (trocken) (22)

750

2.4.6

Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

500

2.4.7

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (7)

200

2.4.8

Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

750 (20)

2.4.9

Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

1 250 (20)

2.5

Zearalenon (17)

 

2.5.1

Unverarbeitetes Getreide (18) (19) außer Mais

100

2.5.2

Unverarbeiteter Mais (18) außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen (1) bestimmt ist

350 (20)

2.5.3

Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.5.6, 2.5.7, 2.5.8, 2.5.9 und 2.5.10 aufgeführten Lebensmitteln

75

2.5.4

Raffiniertes Maisöl

400 (20)

2.5.5

Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis

50

2.5.6

Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis

100 (20)

2.5.7

Getreidebeikost (außer Getreidebeikost auf Maisbasis) und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (7)

20

2.5.8

Verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder (3) (7)

20 (20)

2.5.9

Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

200 (20)

2.5.10

Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

300 (20)

2.6

Fumonisine

Summe aus B1 und B2

2.6.1

Unverarbeiteter Mais (18) außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen (1) bestimmt ist

4 000 (23)

2.6.2

Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis, außer den unter 2.6.3 und 2.6.4 aufgeführten Lebensmitteln

1 000 (23)

2.6.3

Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis

800 (23)

2.6.4

Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder (3) (7)

200 (23)

2.6.5

Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

1 400 (23)

2.6.6

Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

2 000 (23)


(1)  Die Ausnahme gilt nur für Mais, bei dem — zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe — ersichtlich ist, dass er ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt ist.“


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1127/2007 DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die kostenlose Verteilung von Nahrungsmitteln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 hat sich in den letzten Jahren als sehr erfolgreiche und wertvolle Maßnahme für die Begünstigten in mehr und mehr teilnehmenden Mitgliedstaaten erwiesen. Bei Prüfungen hat sich jedoch gezeigt, dass bestimmte redaktionelle Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) notwendig sind. Außerdem erfordert die veränderte Lage des Agrarmarkts gewisse Anpassungen der Regeln für die Durchführung des Programms.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 haben die Mitgliedstaaten, die am jeweils nächsten Jahresplan für die Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige teilnehmen wollen, dies der Kommission alljährlich bis zum 15. Februar mitzuteilen. Zur Erleichterung der Haushaltsplanung ist dieser Termin auf den 1. Februar vorzuverlegen.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 muss der Mitgliedstaat, der den Zuschlag erhalten hat, bei der Auslagerung der Interventionserzeugnisse bestimmte Fristen einhalten. Um die Einhaltung dieser Fristen durchzusetzen, ist vorzusehen, dass die Lagerkosten bei Fristüberschreitung nicht mehr vom Gemeinschaftshaushalt übernommen werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung ist für die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen eine Frist von 60 Tagen nach Erteilung des Zuschlags vorgesehen. Da in einigen Sprachfassungen nicht eindeutig angegeben ist, ab welcher Handlung die genannte Frist läuft, muss diese Bestimmung präziser formuliert werden.

(4)

In der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist keine Frist für die Beschaffung von Erzeugnissen am Markt gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d vorgesehen. Diese Beschaffungen können daher bis zum Ende der Programmlaufzeit durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, für diese Vorgänge eine Frist vorzusehen, die es ermöglicht, die Kohärenz mit dem Haushaltsjahr zu wahren. Außerdem ist die Leistung von Sicherheiten vorzusehen, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefervertrags sicherzustellen.

(5)

Da gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 verarbeitete Agrarerzeugnisse bzw. Nahrungsmittel auf dem Markt gegen Zahlung in Form von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen beschafft werden können, ist zu präzisieren, dass diese Möglichkeit Teil der normalen Programmdurchführung ist. In Anbetracht des starken Rückgangs der verfügbaren Interventionsbestände ist vorzusehen, dass es ausreicht, dass die beschafften Nahrungsmittel eine Zutat enthalten, die derselben Erzeugnisgruppe angehört wie das Interventionserzeugnis.

(6)

Um den Bedarf der Hilfsorganisationen besser decken zu können und das Sortiment der gelieferten Nahrungsmittel zu erweitern, wurde vorgesehen, dass die Interventionserzeugnisse zur Herstellung von Nahrungsmitteln in andere Erzeugnisse eingearbeitet werden können. In Anbetracht des starken Rückgangs bei der Vielfalt der eingelagerten Interventionserzeugnisse ist die Verpflichtung, dass das Enderzeugnis einen Mindestgehalt des Interventionserzeugnisses aufweisen muss, zu streichen.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 können auf dem Markt Erzeugnisse beschafft werden, die derselben Erzeugnisgruppe angehören wie die vorübergehend nicht aus Interventionsbeständen zur Verfügung stehenden Erzeugnisse. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung können verarbeitete Agrarerzeugnisse bzw. Nahrungsmittel gegen Zahlung in Form von Interventionserzeugnissen derselben Erzeugnisgruppe am Markt beschafft werden. Diese Möglichkeiten sollten in die Vorschriften über die Verarbeitung der Interventionserzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2a der genannten Verordnung aufgenommen werden. Im Interesse der Klarheit ist bei dieser Gelegenheit auch die Struktur von Artikel 4 Absatz 1 zu ändern.

(8)

Zur Klarstellung der Bestimmungen, die für die Freigabe der Sicherheiten bei Nichterfüllung einer Nebenpflicht gelten, sind die Regeln für die Anwendung von Kürzungen im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) festzulegen.

(9)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission vor Beginn der Durchführung des Plans die Muster der Ausschreibungen zu übermitteln. Diese Verpflichtung kompliziert die Verwaltung der Regelung unnötig und sollte daher abgeschafft werden.

(10)

Wegen der Änderungen des Wortlauts von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind im Interesse der Klarheit mehrere Verweise auf den genannten Absatz anzupassen.

(11)

In Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind die bei einem Transfer zu befolgenden Vorschriften festgelegt. Da die Transfers eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Bestimmungsmitgliedstaat und dem Abgangsmitgliedstaat erfordern, sollte letzterer die betreffenden Vorgänge soweit wie möglich erleichtern, damit die Fristen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung eingehalten und die Vorgänge gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (4) abgewickelt werden können. In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass ein von der Interventionsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellter Übernahmeschein vorzulegen ist, damit die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats dem Zuschlagsempfänger die Erzeugnisse zur Verfügung stellt. Um die Kontrolle der Auslagerung sicherzustellen, ist außerdem vorzusehen, dass die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über den Abschluss des Auslagerungsvorgangs unterrichtet.

(12)

Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 betreffend die Zahlungsvorschriften enthält keine Bestimmungen für Fälle unvollständiger Zahlungsanträge. Für diese Fälle sind Bestimmungen und Sanktionen festzulegen. Außerdem sind die von der Gemeinschaft im Fall des Zahlungsverzugs zu treffenden Maßnahmen festzulegen.

(13)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nicht ausreichend über die Rolle der Gemeinschaft bei der Nahrungsmittelhilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen informiert sind. Daher sollte auf den Verpackungen die Flagge der Europäischen Union abgebildet werden.

(14)

Es sollte präzisiert werden, auf welchen Ebenen der Verteilungskette die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 durchzuführen sind. Darüber hinaus sind die Sanktionen zu präzisieren, die bei Verstößen oder Unregelmäßigkeiten seitens der verschiedenen Akteure der Verteilungskette zu verhängen sind.

(15)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend zu ändern.

(16)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „15. Februar“ durch das Datum „1. Februar“ ersetzt.

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird Unterabsatz 4 durch folgende Unterabsätze ersetzt:

„Bei Überschreitung der Fristen gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 werden die Kosten für die Lagerung der Interventionserzeugnisse nicht mehr von der Gemeinschaft übernommen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Erzeugnisse, die zum 30. September des Jahres der Programmdurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden.

Die Erzeugnisse müssen innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags durch den Zuschlagsempfänger oder im Falle eines Transfers innerhalb von 60 Tagen nach der Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aus den Interventionsbeständen entnommen werden.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d auf dem Markt beschafften Erzeugnisse müssen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer zu liefernden Erzeugnisse vor dem 1. September des Jahres der Programmdurchführung erfolgen.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird durch die Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1)   Die Durchführung des Programms umfasst

a)

die Lieferung der Erzeugnisse aus Interventionsbeständen;

b)

die Lieferung der auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafften Erzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d;

c)

die Lieferung von verarbeiteten Agrarerzeugnissen bzw. von Nahrungsmitteln, die gegen Zahlung in Form von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen auf dem Markt erhältlich oder verfügbar sind.

(1a)   Die auf dem Markt beschafften Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen derselben Erzeugnisgruppe angehören wie die in den Interventionsbeständen vorübergehend nicht verfügbaren Erzeugnisse.

Steht aus Interventionsbeständen kein Reis zur Verfügung, so kann die Kommission jedoch die Entnahme von Getreide aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Reis bzw. beschafften Reiserzeugnissen genehmigen.

Steht aus Interventionsbeständen kein Getreide zur Verfügung, so kann die Kommission gleichermaßen die Entnahme von Reis aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Getreide bzw. beschafften Getreideerzeugnissen genehmigen.

Mit der Beschaffung eines Erzeugnisses auf dem Markt wird erst begonnen, wenn alle Lieferungen von Erzeugnismengen, die nach Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b aus Interventionsbeständen zu entnommen werden, einschließlich etwaiger Transfers nach Artikel 7, zugeteilt worden sind. Die zuständige einzelstaatliche Behörde unterrichtet die Kommission über den Beginn der Beschaffung auf dem Markt“.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

entweder auf die Menge verarbeiteter Agrarerzeugnisse bzw. der Nahrungsmittel, die gegen Zahlung in Form von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen auf dem Markt erhältlich oder verfügbar ist; Diese Nahrungsmittel müssen eine Zutat aus derselben Erzeugnisgruppe enthalten, zu der auch das als Zahlung gelieferte Erzeugnis aus Interventionsbeständen gehört.“;

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Umfasst die Lieferung die Verarbeitung und/oder Verpackung bzw. Abfüllung der Erzeugnisse, so verpflichtet die genannte Ausschreibung den Bieter vor der Übernahme des Erzeugnisses zur Leistung einer Sicherheit zugunsten der Interventionsstelle entsprechend Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (5) in Höhe des Interventionspreises vom Tag der Übernahme zuzüglich 10 %. Für die Anwendung von Titel V der genannten Verordnung ist die Hauptforderung die Lieferung des Erzeugnisses für den vorgesehenen Verwendungszweck. Bei Lieferung nach Ende der Programmlaufzeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden 15 % des Betrags der Sicherheit einbehalten. Vom verbleibenden Betrag der Sicherheit werden zudem für jeden Tag der Überschreitung weitere 2 % einbehalten. Dieser Unterabsatz gilt nicht, wenn das Interventionsbeständen entnommene Erzeugnis dem Zuschlagsempfänger als Sachleistung für eine bereits durchgeführte Lieferung zur Verfügung gestellt wird.

ii)

dem Buchstaben b Unterabsatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Der Liefervertrag wird mit dem ausgewählten Bieter geschlossen, sobald dieser eine auf die Interventionsstelle ausgestellte Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Höhe von 110 % des Betrags seines Angebots leistet.“

c)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die aus der Intervention stammenden oder gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d oder gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels auf dem Markt beschafften Erzeugnisse können in andere Erzeugnisse, die auf dem Markt für die Herstellung der zur Ausführung des Plans zu liefernden Nahrungsmittel beschafft werden, eingearbeitet oder diesen zugesetzt werden.“;

d)

Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Ausgabe wird zu Lasten des in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 genannten Mittelansatzes verbucht.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Im Fall eines Transfers unterrichtet der Bestimmungsmitgliedstaat den Abgangsmitgliedstaat über die Identität des Zuschlagsempfängers der betreffenden Erzeugnisse.

Die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats überlässt dem Zuschlagsempfänger oder seinem bevollmächtigten Stellvertreter die Erzeugnisse gegen Vorlage eines von der Interventionsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellten Übernahmescheins.

Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Ware in angemessener Weise versichert ist.

Die von der Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats erteilte Versandbescheinigung enthält eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats teilt der zuständigen Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich den Abschluss der Entnahme mit.

Die Kosten des innergemeinschaftlichen Transports werden vom Bestimmungsmitgliedstaat der Erzeugnisse nur für die tatsächlich übernommenen Mengen gezahlt.“

5.

Dem Artikel 8a werden folgende Absätze angefügt:

„Die Frist gemäß Absatz 2 kann jedoch durch schriftliche Mitteilung an den Marktteilnehmer oder an die mit der Verteilung beauftragte Einrichtung ausgesetzt werden, wenn die Belege deutliche Mängel aufweisen. Die Frist läuft weiter ab dem Zeitpunkt des Eingangs der angeforderten Belege, die innerhalb von 30 Kalendertagen zu übermitteln sind. Werden die Belege nicht fristgerecht übermittelt, so wird die Kürzung gemäß Absatz 1 angewandt.

Bei Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist gemäß Absatz 2 wird außer im Falle höherer Gewalt und unter Berücksichtigung der in Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit der Aussetzung die Erstattung an den Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (6) gekürzt.

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die nicht in loser Aufmachung an die Empfänger verteilten Erzeugnisse auf der Verpackung die Aufschrift ‚EG-Hilfe‘ zusammen mit der Abbildung der Flagge der Europäischen Union gemäß der Spezifikation in Anhang II tragen;“;

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Stellen führen die Kontrollen ab der Entnahme der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen bzw. ab der Beschaffung der Erzeugnisse auf dem Markt gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c in sämtlichen Phasen der Programmdurchführung und auf allen Ebenen der Verteilungskette durch. Diese Kontrollen werden während der gesamten Programmdurchführung in sämtlichen Phasen, einschließlich vor Ort, vorgenommen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Programms zu gewährleisten sowie Unregelmäßigkeiten zu verhüten und gegebenenfalls zu ahnden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Teilnahme der Marktbeteiligten oder der in den Jahresplänen mit der Verteilung beauftragten Einrichtungen an den Ausschreibungen nach Maßgabe der Art und der Schwere der festgestellten Verstöße oder Unregelmäßigkeiten aussetzen.“

7.

Der Anhang wird zu Anhang I und sein Titel erhält folgende Fassung:

8.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 758/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 47).

(3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(4)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 721/2007 (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 4).

(5)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“;

(6)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG II

GRUNDREGELN FÜR DIE ÄUSSERE FORM DES EMBLEMS UND HINWEISE ZU DEN ORIGINALFARBEN

1.   Heraldische Beschreibung

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund.

2.   Geometrische Beschreibung

Image

Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt der Schnittpunkt der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

3.   Originalfarben

Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne. Die internationale PANTONE-Reihe ist weit verbreitet und auch für Nichtfachleute leicht erhältlich.

Vierfarbendruck: Beim Vierfarbendruck ist es nicht möglich, die beiden Originalfarben zu verwenden. Deshalb müssen diese im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden. PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % ‚Process Yellow‘. Ein Blau, das dem PANTONE REFLEX BLUE sehr ähnlich ist, entsteht durch Mischung von 100 % ‚Process Cyan‘ mit 80 % ‚Process Magenta‘.

Einfarbige Reproduktion: Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben. Die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen. Wenn Blau (genauer gesagt: Reflex Blue) die einzige Farbe ist, sollte sie zu 100 % als Hintergrundfarbe verwendet werden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

Reproduktion auf farbigem Hintergrund: Das Emblem sollte vorzugsweise auf weißem Hintergrund erscheinen. Mehrfarbige Hintergründe sollten ebenso vermieden werden wie alle Farben, die nicht zu Blau passen. Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.“


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2007 DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Oktober 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 1. Oktober 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

14.9.2007-27.9.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

231,04

102,89

FOB-Preis USA

299,04

289,04

269,04

172,28

Golf-Prämie

16,20

Prämie/Große Seen

0,42

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

44,83 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

42,73 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1129/2007 DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1130/2007 DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss auf Antrag der Erstattungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bei der Ausfuhr von Getreide gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt werden, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden wie die Erstattung. Sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

10

1. Term.

11

2. Term.

12

3. Term.

1

4. Term.

2

5. Term.

3

6. Term.

4

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

0

0

0

0

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

0

0

0

0

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

0

0

0

0

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9130

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9150

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9170

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9180

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Länder außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein.


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1131/2007 DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11)


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1132/2007 DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

10

1. Term.

11

2. Term.

12

3. Term.

1

4. Term.

2

5. Term.

3

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

4

7. Term.

5

8. Term.

6

9. Term.

7

10. Term.

8

11. Term.

9

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1133/2007 DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. September 2007 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

5,28

1102 20 10 9400

4,52

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

6,79

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. September 2007

über die Kündigung seitens der Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

(2007/626/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (nachstehend „Abkommen“ genannt), genehmigt mit dem Beschluss 75/456/EWG des Rates (1), hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, eine bestimmte Menge rohen oder weißen Rohrzuckers mit Ursprung in Indien, zu deren Lieferung an die Gemeinschaft sich Indien verpflichtet hat, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. Nach Artikel 11 des Abkommens kann jede Partei das Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist durch entsprechende schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen.

(2)

Mit der Abschaffung der Intervention im Rahmen der reformierten gemeinsamen Marktorganisation für Zucker werden die Zuckerpreise in der Gemeinschaft nicht mehr durch Interventionsankäufe garantiert sein. Es ist daher folgerichtig, das System von garantierten Preisen für im Rahmen des Abkommens eingeführten Zucker abzuschaffen.

(3)

Es ist daher erforderlich, das Abkommen gemäß dessen Artikel 11 zu kündigen und Indien als Unterzeichnerstaat des Abkommens von der Kündigung in Kenntnis zu setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das am 18. Juli 1975 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker wird seitens der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 gekündigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, die Regierung von Indien von der Kündigung des genannten Abkommens in Kenntnis zu setzen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 35.


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. September 2007

über die Kündigung seitens der Gemeinschaft von Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Lomé-Abkommens mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, in Bezug auf Barbados, Belize, die Republik Côte d'Ivoire, die Republik Fidschi-Inseln, die Republik Guyana, Jamaika, die Republik Kenia, die Republik Kongo, die Republik Madagaskar, die Republik Malawi, die Republik Mauritius, die Republik Mosambik, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, die Föderation St. Kitts und Nevis, die Republik Suriname, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania, die Republik Trinidad und Tobago und die Republik Uganda

(2007/627/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lomé mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen („Zuckerprotokoll“), enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits („Partnerschaftsabkommen AKP-EG“) (1) beigefügt ist, hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, bestimmte Mengen rohen und weißen Rohrzuckers mit Ursprung in den AKP-Unterzeichnerstaaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichtet haben, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. Gemäß dem Zuckerprotokoll kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2)

Die derzeitigen für die AKP-Staaten geltenden Handelsbestimmungen, die in Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG enthalten sind, laufen am 31. Dezember 2007 aus. Gemäß Artikel 36 des Partnerschaftsabkommens AKP-EG werden die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) den neuen Rechtsrahmen für den Handel mit den AKP-Staaten bilden und die Handelsregelung des Partnerschaftsabkommens AKP-EG ersetzen. Gemäß Artikel 36 Absatz 4 des Partnerschaftsabkommens AKP-EG müssen die Parteien das Zuckerprotokoll im Kontext der Verhandlungen über die WPA überprüfen. Die der Gemeinschaft von der WTO-Ministerkonferenz in Doha am 14. November 2001 eingeräumte Ausnahmeregelung, nach der sie in Bezug auf die Handelspräferenzen zugunsten der AKP-Staaten im Rahmen des Partnerschaftsabkommens AKP-EG von ihren Verpflichtungen gemäß Artikel I des GATT freigestellt ist, läuft ebenfalls am 31. Dezember 2007 aus.

(3)

Um die Einbeziehung der Einfuhrregelung für Zucker in die im Rahmen der WPA vorgesehene Einfuhrregelung zu gewährleisten, sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit das Zuckerprotokoll und etwaige darin enthaltene Verpflichtungen so frühzeitig gekündigt werden, dass die zweijährige Kündigungsfrist gemäß dem Zuckerprotokoll eingehalten wird.

(4)

Die Regelung des Zuckerprotokolls hat sowohl den Interessen der AKP-Staaten als auch der Gemeinschaft gedient, da mit ihr den Ausführern in den AKP-Staaten Absatzmöglichkeiten auf einem rentablen Markt eingeräumt wurden und sichergestellt war, dass Rohrzucker-Raffinerien in der Gemeinschaft regelmäßig beliefert wurden. Diese Regelung kann jedoch nicht mehr beibehalten werden. Im Rahmen des reformierten gemeinschaftlichen Zuckermarkts sind keine Garantiepreise der Gemeinschaft für europäische Zuckererzeuger mehr vorgesehen, da der bisherige Interventionsmechanismus schrittweise abgeschafft wird.

(5)

Während des Übergangs zu einer Liberalisierung des AKP-EU-Handels können unbeschränkte Mengen und die Preis- und Mengengarantien des Zuckerprotokolls nicht nebeneinander bestehen. Für die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries — LDC) ist im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“ (Everything but Arms — EBA) ab 1. Juli 2009 ein uneingeschränkter Marktzugang für Zucker vorgesehen. Da die zweite Phase des Übergangszeitraums am 1. Oktober 2009 beginnen soll, sollte die EBA-Zuckerregelung entsprechend angepasst werden.

(6)

Diese Kündigung steht einer nachfolgenden gegenseitigen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten über die Behandlung von Zucker im Rahmen umfassender WPA nicht entgegen.

(7)

Es ist daher erforderlich, das Zuckerprotokoll im Einklang mit dessen Artikel 10 zu kündigen und jeden AKP-Staat, der das Zuckerprotokoll unterzeichnet hat, von der Kündigung in Kenntnis zu setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des am 28. Februar 1975 unterzeichneten Abkommens von Lomé mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, wird seitens der Gemeinschaft in Bezug auf Barbados, Belize, die Republik Côte d'Ivoire, die Republik Fidschi-Inseln, die Republik Guyana, Jamaika, die Republik Kenia, die Republik Kongo, die Republik Madagaskar, die Republik Malawi, die Republik Mauritius, die Republik Mosambik, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, die Föderation St. Kitts und Nevis, die Republik Suriname, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania, die Republik Trinidad und Tobago und die Republik Uganda mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 gekündigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, die Regierungen von Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, der Republik Fidschi-Inseln, der Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, des Königreichs Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda von der Kündigung des genannten Protokolls in Kenntnis zu setzen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3, überarbeitet in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABL. L 287 vom 28.10.2005, S. 4).


Kommission

29.9.2007   

DE

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L 255/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. September 2007

über die Nichtaufnahme von Methomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4258)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/628/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Methomyl.

(3)

Die Auswirkungen von Methomyl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagene Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Methomyl war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 3. Mai 2004 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 23. Juni 2006 in Form eines wissenschaftlichen Berichts der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Methomyl (4) vorgelegt. Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft.

(5)

Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Insbesondere würde nach den vorhandenen Informationen die Anwenderexposition den AOEL-Höchstwert (acceptable operator exposure level) übersteigen, und es wurde nicht nachgewiesen, dass die Exposition der Anwender und der Umstehenden annehmbar ist. Außerdem bestehen ökotoxikologische Bedenken aufgrund eines hohen Risikos für Vögel und Säugetiere, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Methomyl enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Methomyl sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Methomyl enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Methomyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als 18 Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Methomyl enthaltende Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme von Methomyl in deren Anhang I nicht entgegen.

(11)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag in Bezug auf diese Maßnahmen übermittelte. Bei Ablauf der Frist gemäß dem zweiten Unterabsatz in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hatte der Rat weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, sodass der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen wird —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Methomyl wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen von Methomyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis 19. März 2008 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Methomyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 19. März 2009.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  EFSA Scientific Report (2006) 83, 1-73; Conclusion regarding the peer review of pesticide risk assessment of methomyl.


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. September 2007

über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4282)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/629/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Trifluralin aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Trifluralin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Wirkstoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Trifluralin war Griechenland Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 11. Juli 2003 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde in der Arbeitsgruppe „Bewertung“ einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 14. März 2005 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Trifluralin (4) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 16. März 2007 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Trifluralin abgeschlossen.

(5)

Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Trifluralin wirkt stark toxisch auf Wasserorganismen, vor allem auf Fische. Außerdem ist es hoch persistent im Boden und biologisch nicht leicht abbaubar. Darüber hinaus weist es Akkumulationspotenzial auf. Der Wirkstoff übersteigt vor allem deutlich den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten maximal zulässigen Biokonzentrationsfaktor (BCF) für Wasserorganismen und weist somit ein Potenzial zur Bioakkumulation in solchen Organismen auf. Aufgrund seiner starken Flüchtigkeit kann seine Verbreitung durch Luft nicht ausgeschlossen werden, und aus Überwachungsprogrammen geht hervor, dass trotz des schnellen fotochemischen Abbaus eine Migration an vom Anwendungsort entfernte Regionen stattfindet. Diese bedenklichen Aspekte ließen den Schluss zu, dass Trifluralin die Kriterien für eine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Trifluralin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Trifluralin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Trifluralin enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Trifluralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen; dadurch wird gewährleistet, dass Trifluralin enthaltende Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Trifluralin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Trifluralin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für Trifluralin enthaltende Pflanzenschutzmittel bis zum 20. März 2008 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Trifluralin enthaltende Pflanzenschutzmittel gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 20. März 2009.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2005) 28, 1-77, Schlussfolgerungen zum Peer Review von Trifluralin (abgeschlossen: 14. März 2005). EFSA Scientific Report (2005) 28, 1-77, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance trifluralin (finalised: 14 March 2005).


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. September 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/779/EG hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4459)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/630/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/779/EG der Kommission vom 14. November 2006 mit Übergangsmaßnahmen für Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf die klassische Schweinepest in Rumänien (3) wurde als Reaktion auf Ausbrüche der klassischen Schweinepest (KSP) in Rumänien erlassen.

(2)

Die Entscheidung 2006/779/EG gilt ab dem Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens neun Monate lang. Angesichts der KSP-Seuchenlage in Rumänien sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/779/EG bis 31. Dezember 2009 verlängert werden.

(3)

Die Entscheidung 2006/779/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 der Entscheidung 2006/779/EG wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 7

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2009.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 48.


29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. September 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4460)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/631/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) wurde als Reaktion auf Ausbrüche der klassischen Schweinepest (KSP) in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen. Mit der genannten Entscheidung werden bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der KSP in diesen Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)

Die Entscheidung 2006/805/EG gilt ab dem Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens neun Monate lang. Angesichts der gesamten KSP-Seuchenlage in Gebieten Bulgariens, Deutschlands, Frankreichs, Ungarns und der Slowakei sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/805/EG bis 31. Juli 2008 verlängert werden.

(3)

Die Entscheidung 2006/805/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 der Entscheidung 2006/805/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Juli 2008.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; berichtigte Fassung ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/152/EG (ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 10).


29.9.2007   

DE

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L 255/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4480)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/632/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (4) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(2)

Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch von H5N1 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet in Bayern gemeldet und gemäß der Entscheidung 2006/415/EG die entsprechenden Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung, ergriffen.

(3)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind. Die Gebiete A und B in Deutschland können daher bestätigt und die Dauer dieser Regionalisierung kann festgelegt werden.

(4)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird gemäß dem Text im Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/604/EG (ABl. L 236 vom 8.9.2007, S. 11).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Text wird in Teil A eingefügt:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code (sofern vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

Die 10-km-Zone um den Ausbruch in den Gemeinden Bruck in der Oberpfalz und Nittenau einschließlich folgender Gemeinden oder Teile davon:

18.10.2007

LANDKREIS SCHWANDORF

BODENWÖHR

BODENWÖHRER FORST

BRUCK IN DER OBERPFALZ

EINSIEDLER UND WALDERBACHER FORST

MAXHÜTTE-HAIDHOF

NEUNBURG VORM WALD

NEUKIRCHEN-BALBINI

NITTENAU

ÖSTL. NEUBÄUER FORST

SCHWANDORF

SCHWARZENFELD

STEINBERG

TEUBLITZ

WACKERSDORF

LANDKREIS REGENSBURG

ALTENTHANN

BERNHARDSWALD

REGENSTAUF

LANDKREIS CHAM

REICHENBACH

RODING

WALD

WALDERBACH

ZELL

2.

Folgender Text wird in Teil B eingefügt:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code (sofern vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

Die Gemeinden:

18.10.2007

LANDKREIS SCHWANDORF

BODENWÖHR

BODENWÖHRER FORST

BRUCK IN DER OBERPFALZ

EINSIEDLER UND WALDERBACHER FORST

MAXHÜTTE-HAIDHOF

NEUNBURG VORM WALD

NEUKIRCHEN-BALBINI

NITTENAU

ÖSTL. NEUBÄUER FORST

SCHWANDORF

SCHWARZENFELD

SCHWARZHOFEN

STEINBERG

TEUBLITZ

WACKERSDORF

LANDKREIS REGENSBURG

ALTENTHANN

BERNHARDSWALD

BRENNBERG

REGENSTAUF

LANDKREIS CHAM

FALKENSTEIN

REICHENBACH

RODING

WALD

WALDERBACH

ZELL