ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 241

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
14. September 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1051/2007 der Kommission vom 13. September 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1052/2007 der Kommission vom 13. September 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1053/2007 der Kommission vom 13. September 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1054/2007 der Kommission vom 13. September 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1055/2007 der Kommission vom 13. September 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1056/2007 der Kommission vom 13. September 2007 zur Zurückziehung einer Teilausschreibung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1057/2007 der Kommission vom 13. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2805/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Weinsektor

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/606/EG, Euratom

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. August 2007 mit Durchführungsvorschriften zu den Transportbestimmungen der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3769)  ( 1 )

17

 

 

2007/607/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. September 2007 zur Ermächtigung Sloweniens, die Möglichkeit zur Abweichung von dem für die Zone C II festgesetzten natürlichen Mindestalkoholgehalt für Weine der Primorska-Region, die Qualitätsweine b.A. Teran-PTP-Kras umfassen, um zwei Weinwirtschaftsjahre zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4085)

24

 

 

2007/608/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. September 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4301)  ( 1 )

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1051/2007 DER KOMMISSION

vom 13. September 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. September 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

36,3

XS

32,3

ZZ

34,3

0707 00 05

JO

175,0

TR

111,7

ZZ

143,4

0709 90 70

TR

101,8

ZZ

101,8

0805 50 10

AR

71,6

UY

75,8

ZA

62,8

ZZ

70,1

0806 10 10

EG

177,6

IL

217,7

MK

28,3

TR

97,6

ZZ

130,3

0808 10 80

AR

62,4

AU

157,8

BR

117,4

CL

94,3

CN

79,8

NZ

95,5

US

99,1

ZA

85,8

ZZ

99,0

0808 20 50

CN

59,4

TR

124,4

ZA

117,7

ZZ

100,5

0809 30 10, 0809 30 90

TR

147,5

US

210,8

ZZ

179,2

0809 40 05

BA

45,7

IL

125,3

MK

49,8

TR

115,5

ZZ

84,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


14.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1052/2007 DER KOMMISSION

vom 13. September 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 14. September 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

0,845

0,845

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

0,845

0,845

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

0,634

0,634

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

0,634

0,634

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

0,845

0,845

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

0,845

0,845

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

0,845

0,845

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


14.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1053/2007 DER KOMMISSION

vom 13. September 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. September 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

11,83

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

10,14

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

10,14

1102 90 10 9100

C10

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C10

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

15,21

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

11,83

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

10,14

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

10,14

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

13,52

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

10,99

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

12,68

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

9,72

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

2,11

1107 10 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

13,52

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

13,52

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

13,52

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

13,52

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

13,25

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

10,14

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

13,25

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

10,14

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

10,14

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

13,25

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

10,14

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

13,88

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

9,63

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

10,14

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


14.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1054/2007 DER KOMMISSION

vom 13. September 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 14. September 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,27 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

32,70 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,27 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

32,70 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3617

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

36,17

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

35,55

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

35,55

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3617

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt);

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


14.9.2007   

DE

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L 241/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2007 DER KOMMISSION

vom 13. September 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 13. September 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 13. September 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 40,545 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26.


14.9.2007   

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L 241/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2007 DER KOMMISSION

vom 13. September 2007

zur Zurückziehung einer Teilausschreibung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 wird nach Prüfung der für die am 12. September 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote beschlossen, die Teilausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 12. September 2007 ablaufende Einzelausschreibung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 genannte Erzeugnis wird zurückgezogen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4.


14.9.2007   

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L 241/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1057/2007 DER KOMMISSION

vom 13. September 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2805/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 64 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann, um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b derselben Verordnung genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Ausfuhrerstattung ausgeglichen werden.

(2)

Die Erstattungsbeträge und Bestimmungen werden in regelmäßigen Zeitabständen unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklungsaussichten hinsichtlich der Preise der betreffenden Erzeugnisse und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der Preise dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt festgesetzt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2805/95 der Kommission (2) ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2805/95 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 259/2007 (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 6).


ANHANG

„ANHANG

Produktcode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

2009 69 11 9100

W01

EUR/hl

28,448

2009 69 19 9100

W01

EUR/hl

28,448

2009 69 51 9100

W01

EUR/hl

28,448

2009 69 71 9100

W01

EUR/hl

28,448

2204 30 92 9100

W01

EUR/hl

28,448

2204 30 94 9100

W01

EUR/hl

7,537

2204 30 96 9100

W01

EUR/hl

28,448

2204 30 98 9100

W01

EUR/hl

7,537

2204 21 79 9100

W02

EUR/hl

2,930

2204 21 80 9100

W02

EUR/hl

3,539

2204 21 84 9100

W02

EUR/hl

4,001

2204 21 85 9100

W02

EUR/hl

4,835

2204 21 79 9200

W02

EUR/hl

3,429

2204 21 80 9200

W02

EUR/hl

4,143

2204 21 79 9910

W02

EUR/hl

2,062

2204 21 94 9910

W02

EUR/hl

7,791

2204 21 98 9910

W02

EUR/hl

7,791

2204 29 62 9100

W02

EUR/hl

3,906

2204 29 64 9100

W02

EUR/hl

3,906

2204 29 65 9100

W02

EUR/hl

3,906

2204 29 71 9100

W02

EUR/hl

4,719

2204 29 72 9100

W02

EUR/hl

4,719

2204 29 75 9100

W02

EUR/hl

4,719

2204 29 62 9200

W02

EUR/hl

4,572

2204 29 64 9200

W02

EUR/hl

4,572

2204 29 65 9200

W02

EUR/hl

4,572

2204 29 71 9200

W02

EUR/hl

5,524

2204 29 72 9200

W02

EUR/hl

5,524

2204 29 75 9200

W02

EUR/hl

5,524

2204 29 83 9100

W02

EUR/hl

5,334

2204 29 84 9100

W02

EUR/hl

6,446

2204 29 62 9910

W02

EUR/hl

2,749

2204 29 64 9910

W02

EUR/hl

2,749

2204 29 65 9910

W02

EUR/hl

2,749

2204 29 94 9910

W02

EUR/hl

7,791

2204 29 98 9910

W02

EUR/hl

7,791

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie ‚A‘ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

W01

:

Libyen, Nigeria, Kamerun, Gabun, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Thailand, Vietnam, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, China, Hongkong SAR, Südkorea, Japan, Taiwan, Äquatorialguinea.

W02

:

Alle anderen Bestimmung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Amerika, Australien, Algerien, Marokko, Tunesien, Südafrika, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Israel, Serbien, Montenegro, Kosovo, Schweiz, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Türkei, Andorra, Heiliger Stuhl/Vatikan, Liechtenstein, Island, Norwegen;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, die Insel Helgoland, Grönland, die Färöer und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

14.9.2007   

DE

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L 241/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. August 2007

mit Durchführungsvorschriften zu den Transportbestimmungen der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3769)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/606/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates (2) wurde ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (im Folgenden als „Verfahren“ bezeichnet) eingerichtet. Die Durchführungsbestimmungen hierfür wurden mit der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission (3) festgelegt. Bei der Definition der Begriffe „Teilnehmerstaaten“ und „Drittländer“ muss auf diese Entscheidung Bezug genommen werden.

(2)

Die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom enthält besondere Bestimmungen für die Finanzierung bestimmter Transportmittel, um rasch und wirksam auf größere Notfälle reagieren zu können.

(3)

Es sind die Regeln und Verfahren festzulegen, nach denen die Teilnehmerstaaten bei der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung für den Transport ihrer Hilfe in die betroffenen Länder beantragen können und die Kommission diese Anträge bearbeitet. Zu diesem Zweck sind die Regeln und Verfahren für die gemeinsame Nutzung bereitgestellter oder die Ermittlung verfügbarer Transportmittel zu erstellen, da als eine Bedingung für diese finanzielle Unterstützung alle anderen in dem Verfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Beschaffung von Transportmitteln ausgeschöpft sein müssen. Damit die Gemeinschaft schnell und wirksam auf größere Notfälle reagieren kann, muss sie eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf Anträge auf eine Gemeinschaftsfinanzierung berücksichtigt werden können.

(4)

Im Interesse von Transparenz, Kohärenz und Wirksamkeit ist festzulegen, welche Angaben die Anträge auf Transportunterstützung sowie die diesbezüglichen Antworten der Teilnehmerstaaten und der Kommission enthalten müssen.

(5)

Kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom geleistet werden, sollten die Teilnehmerstaaten die Wahl haben, entweder eine Finanzhilfe oder aber eine Transportleistung zu beantragen.

(6)

Es ist festzulegen, welche Informationen zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i und iii der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom und die in der Haushaltsordnung verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit eingehalten werden.

(7)

Es muss festgelegt werden, welche Kosten zuschussfähig sind, da die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom gegebenenfalls in Form einer Finanzhilfe oder einer öffentlichen Auftragsvergabe gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) geleistet werden kann.

(8)

Gemäß der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom haben Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Unterstützung für den Transport ihrer Hilfe beantragen, spätestens 180 Tage nach der Intervention mindestens 50 % der erhaltenen Gemeinschaftsmittel zurückzuzahlen. Hierfür sind ebenfalls die Regeln und Verfahren festzulegen. Die der Kommission entstandenen Kosten gelten als den Mitgliedstaaten gewährte Gemeinschaftsmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom.

(9)

Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die von ihnen im Rahmen des Verfahrens angebotenen Ausrüstungen und Transportmittel für die Katastrophenhilfe bereitzustellen, und die Kommission mit der Finanzierung der von einem Mitgliedstaat beantragten zusätzlichen Transportmittel nur eine unterstützende Rolle hat, müssen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Bezug auf etwaige Entschädigungsforderungen geschützt werden, indem festgelegt wird, dass der Teilnehmerstaat, der Transportunterstützung beantragt, darauf verzichtet, von der Gemeinschaft eine Entschädigung zu fordern, wenn der Schaden eine Folge der in dieser Entscheidung vorgesehenen Transportunterstützung ist, es sei denn, er ist erwiesenermaßen auf Betrug oder schwere Verfehlungen zurückzuführen.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Katastrophenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung werden Durchführungsvorschriften für Maßnahmen im Bereich des Transports, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates infrage kommen, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Teilnehmerstaat“: Es gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission;

b)

„Drittländer“: Es gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission;

c)

„betroffener Staat“: Teilnehmerstaat oder Drittland, in dem ein größerer Notfall eingetreten ist, für den das Verfahren eingeleitet wird;

d)

„Teilnehmerstaat, der Transportunterstützung beantragt“: Teilnehmerstaat, der im Rahmen des Verfahrens Unterstützung für den Transport seiner Hilfe in den betroffenen Staat beantragt;

e)

„Katastrophenhilfe“: Einsatz von Katastrophenschutzteams, Experten oder Modulen mit ihren Ausrüstungen sowie Hilfsgüter oder Lieferungen zur Milderung der unmittelbaren Folgen eines Notfalls.

Artikel 3

Beantragung der Unterstützung für den Transport von Katastrophenhilfe im Rahmen des Verfahrens und ihre Beantwortung

(1)   Die Verfahrensschritte gemäß den Artikeln 4 und 5 gelten für Anträge der Teilnehmerstaaten auf im Rahmen des Verfahrens zu gewährende Unterstützung des Transports ihrer Katastrophenhilfe in einen betroffenen Staat, im Folgenden „Transportunterstützung“ genannt.

(2)   Wird mit der Transportunterstützung auch eine finanzielle Unterstützung beantragt, kann Letztere von der Kommission erst geprüft werden, wenn die Verfahrensschritte nach Absatz 1 abgeschlossen sind.

(3)   Die Anträge sind von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 schriftlich an die Kommission zu richten. Sie enthalten die Angaben gemäß Teil A des Anhangs.

(4)   Alle im Rahmen dieser Entscheidung gestellten Anträge auf Transportunterstützung und ihre Beantwortung sowie jeder Informationsaustausch zwischen den Teilnehmerstaaten und der Kommission werden dem mit der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom eingerichteten Beobachtungs- und Informationszentrum der Kommission (MIC) übermittelt und von diesem bearbeitet.

(5)   Die Anträge können durch Fax, E-Mail oder das mit der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom eingerichtete gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) übermittelt werden. Die Übermittlung von Anträgen, die eine Gemeinschaftsfinanzierung umfassen, durch Fax, E-Mail oder CECIS ist zulässig, sofern der Kommission die von den zuständigen Behörden unterzeichneten Originale unverzüglich nachgereicht werden.

Artikel 4

Anträge auf Unterstützung für die gemeinsame Nutzung oder die Ermittlung von Transportmitteln

(1)   Nach Erhalt eines Antrags auf im Rahmen des Verfahrens zu gewährende Unterstützung für die gemeinsame Nutzung oder die Ermittlung von Transportmitteln zum Transport von Katastrophenhilfe in einen betroffenen Staat benachrichtigt die Kommission umgehend die von den Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe e der Entscheidung 2001/792/EG benannten Kontaktstellen über diesen Antrag.

(2)   In dieser Mitteilung fordert die Kommmission die Teilnehmerstaaten auf, ihr nähere Einzelheiten zu den Transportmitteln zu übermitteln, die sie dem antragstellenden Teilnehmerstaat zur Verfügung stellen können.

(3)   In der Mitteilung gemäß Absatz 2 setzt die Kommission auch die Frist fest, nach deren Ablauf Anträge auf eine Gemeinschaftsfinanzierung berücksichtigt werden können. Diese Frist beträgt höchstens 24 Stunden ab der Mitteilung. Die Kommission kann diese Frist auf mindestens 6 Stunden verkürzen, wenn dies für eine wirksame Reaktion auf dringende und existenzielle Bedürfnisse erforderlich ist.

Artikel 5

Beantwortung der Anträge auf Unterstützung für die gemeinsame Nutzung oder die Ermittlung von Transportmitteln

(1)   Die Teilnehmerstaaten informieren die Kommission so bald wie möglich über alle Transportmittel, die sie auf freiwilliger Basis aufgrund des Antrags auf Unterstützung für die gemeinsame Nutzung oder die Ermittlung von Transportmitteln zur Verfügung stellen können. Diese Auskünfte enthalten die Angaben gemäß Teil B des Anhangs.

(2)   Teilnehmerstaaten, denen keine geeigneten Transportmittel zur Verfügung stehen, sollten dies der Kommission unverzüglich mitteilen.

(3)   Die Kommission stellt die Angaben zu den verfügbaren Transportmitteln zusammen und übermittelt sie so bald wie möglich dem antragstellenden Teilnehmerstaat sowie den anderen Teilnehmerstaaten.

(4)   Ergänzend zu den in Absatz 3 genannten Informationen übermittelt die Kommission den Teilnehmerstaaten alle anderen ihr vorliegenden Informationen über Transportmittel, die anderweitig, einschließlich bei gewerblichen Unternehmen, verfügbar sind, und erleichtert den Teilnehmerstaaten den Zugang zu diesen zusätzlichen Transportmitteln.

(5)   Der antragstellende Teilnehmerstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm gewählten Transportlösungen und setzt sich mit den anderen Teilnehmerstaaten, die diese Unterstützung leisten, oder mit dem entsprechenden von der Kommission ermittelten Marktteilnehmer in Verbindung.

(6)   Die Kommission informiert alle Teilnehmerstaaten über die Wahl, die der antragstellende Teilnehmerstaat getroffen hat. Dieser unterrichtet die Kommission laufend über den Stand der Erbringung seiner Katastrophenhilfe.

Artikel 6

Antrag auf eine Finanzhilfe

(1)   Wurde eine mögliche Transportlösung ermittelt, ist aber für den Transport der Katastrophenhilfe eine Gemeinschaftsfinanzierung erforderlich, kann der Teilnehmerstaat bei der Gemeinschaft eine Finanzhilfe beantragen.

(2)   Der Teilnehmerstaat gibt in seinem Antrag an, welchen Prozentsatz der zuschussfähigen Kosten er zurückzahlen wird. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 50 %. Die Kommission unterrichtet alle Teilnehmerstaaten umgehend von dem Antrag.

(3)   Gegebenenfalls schließt die Kommission mit den zuständigen Behörden der Teilnehmerstaaten Partnerschaftsrahmenvereinbarungen gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (5), um die Verfahrensschritte nach diesem Artikel zu vereinfachen.

Artikel 7

Antrag auf eine Transportleistung

(1)   In anderen Fällen als denen gemäß Artikel 6 kann der Transportunterstützung beantragende Teilnehmerstaat die Kommission ersuchen, mit einem privaten Anbieter oder anderen Einrichtungen einen Vertrag über eine Transportleistung zu schließen, um die Katastrophenhilfe in das betroffene Land befördern zu lassen.

(2)   Nach Erhalt des Antrags gemäß Absatz 1 setzt die Kommission alle Teilnehmerstaaten umgehend hiervon in Kenntnis und informiert den Teilnehmerstaat, der die Transportleistung beantragt, über alle verfügbaren Transportlösungen und deren Kosten.

(3)   Auf der Grundlage des Informationsaustauschs gemäß den Absätzen 1 und 2 bestätigt der Teilnehmerstaat schriftlich seinen Antrag auf eine Transportleistung sowie seine Verpflichtung, an die Kommission eine Rückzahlung gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 zu tätigen. Der Teilnehmerstaat teilt dabei mit, welchen Prozentsatz der Kosten er zurückzahlen wird. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 50 %.

(4)   Der Teilnehmerstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen an dem Antrag auf eine Transportleistung.

Artikel 8

Entscheidung über eine Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Haben die Verfahrensschritte gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Entscheidung innerhalb der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Entscheidung festgesetzten Frist zu keinem Ergebnis geführt, so gelten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom alle anderen Möglichkeiten, Transportmittel im Rahmen des Verfahrens zu beschaffen, als ausgeschöpft.

(2)   Um festzustellen, ob die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i und iii der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom erfüllt sind sowie die in der Haushaltsordnung verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit beachtet wurden, wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die im Antrag des Teilnehmerstaates auf eine Gemeinschaftsfinanzierung enthaltenen Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3;

b)

die vom betroffenen Staat geäußerten Bedürfnisse;

c)

die Bedarfsbewertungen der Experten, die während des Notfalls der Kommission Bericht erstatten;

d)

sonstige sachdienliche und zuverlässige Informationen der Teilnehmerstaaten und internationaler Organisationen, die der Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen;

e)

die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit von Transportlösungen zur zeitgerechten Bereitstellung der Katastrophenhilfe;

f)

sonstige von der Kommission getroffene Maßnahmen.

(3)   Die Teilnehmerstaaten übermitteln alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom zu bewerten. Sie informieren die Kommission so bald wie möglich nach Erhalt des entsprechenden Auskunftsersuchens der Kommission.

(4)   In der Entscheidung über die für eine finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom infrage kommenden Maßnahmen wird der Höchstbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für den jeweiligen Antrag unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt.

(5)   Der Finanzierungsbeschluss wird dem Teilnehmerstaat, der diese finanzielle Unterstützung beantragt hat, umgehend mitgeteilt. Er wird auch allen anderen Teilnehmerstaaten mitgeteilt.

Artikel 9

Zuschussfähige Kosten

Folgende Kosten kommen für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft infrage:

a)

Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transportmittel bis zum Abgangspunkt im Hoheitsgebiet des Teilnehmerstaats, der die Katastrophenhilfe leistet, einschließlich der Kosten für alle Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten;

b)

anfallende Kosten vom Abgangspunkt im Hoheitsgebiet des Teilnehmerstaats, der die Katastrophenhilfe leistet, bis zum Endbestimmungsort, einschließlich der Kosten für alle Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten;

c)

Kosten für die Rückbeförderung der Transportmittel, der Teams und ihrer Ausrüstung.

Alle Kosten müssen ordnungsgemäß belegt werden.

Artikel 10

Rückzahlung der Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Für die von der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 gewährte Finanzierung erteilt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Transportmaßnahme, für die eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt wurde, gegenüber dem Teilnehmerstaat, der die Gemeinschaftsfinanzierung erhalten hat, eine Einziehungsanordnung über einen Betrag, der den Bestimmungen des Finanzierungsbeschlusses entspricht und sich auf mindestens 50 % der erhaltenen Mittel und mindestens 50 % der zuschussfähigen Kosten beläuft.

(2)   Für die der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 entstandenen Kosten erteilt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Transportmaßnahme, für die eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt wurde, gegenüber den Teilnehmerstaaten, die die betreffende Gemeinschaftsfinanzierung erhalten haben, eine Einziehungsanordnung über einen Betrag, der den Bestimmungen des Beschlusses der Kommission über den Antrag auf eine Transportleistung entspricht und sich auf mindestens 50 % der Transportkosten beläuft.

Artikel 11

Entschädigung

Der Teilnehmerstaat, der Transportunterstützung beantragt hat, verzichtet gegenüber der Gemeinschaft auf jegliche Entschädigung für Schäden an seinem Eigentum oder Schäden für sein Personal, wenn diese Schäden infolge der Transportunterstützung im Sinne dieser Entscheidung entstanden sind, es sei denn, sie sind erwiesenermaßen auf Betrug oder schwere Verfehlungen zurückzuführen.

Artikel 12

Benennung der zuständigen Behörden

Die Teilnehmerstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, bei der Kommission in Anwendung dieser Entscheidung eine finanzielle Unterstützung zu beantragen und entgegenzunehmen, und teilen sie der Kommission binnen 60 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit. Alle Änderungen dieser Angaben sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 13

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

(2)  ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(3)  ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 20.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).


ANHANG

TEIL A

Angaben der Teilnehmerstaaten, die Transportunterstützung im Rahmen der Katastrophenhilfe beantragen

1.

Katastrophe/Notfall.

2.

Bezugszeichen der Mitteilungen des Beobachtungs- und Informationszentrums der Kommission (MIC).

3.

Antragstellende(r) Staat/Einrichtung.

4.

Endempfänger/-begünstigter der transportierten Hilfe.

5.

Nähere Angaben über die zu befördernde Katastrophenhilfe, einschließlich genauer Beschreibung der Transportgüter sowie Gewicht, Größe, Volumen, benötigte Fläche, Verpackung unter Beachtung der Verpackungsnormen für Luft-, Überland- und Seetransport, etwaiges Gefahrgut, Fahrzeugmerkmale sowie Gesamtgewicht, -größe, -volumen und insgesamt benötigte Fläche, Anzahl des beförderten Personals sowie sonstige für den Transport und die Hilfeleistung geltende Rechts-, Zoll-, Gesundheits- und Hygienevorschriften.

6.

Angaben darüber, inwieweit diese Hilfe den Bedürfnissen des betroffenen Landes in Bezug auf das Hilfeersuchen oder die Bedarfsbewertung entspricht.

7.

Gegebenenfalls Angaben über vorhandene (oder fehlende) Möglichkeiten vor Ort für eine mengenmäßig hinreichende Beschaffung und Bereitstellung der zu transportierenden Hilfeart(en).

8.

Begründung der Notwendigkeit zusätzlicher Transportmittel zur Sicherstellung der Wirksamkeit des im Rahmen des Verfahrens durchgeführten Katastrophenschutzeinsatzes.

9.

Information über den Stand dieser Hilfe durch den betroffenen Staat oder die Koordinierungsbehörde.

10.

Erforderlicher Transportweg für die Hilfe.

11.

Verladeort/Verladehafen und Kontaktstelle vor Ort.

12.

Entladeort/Entladehafen und Kontaktstelle vor Ort.

13.

Datum/Uhrzeit, zu denen die Hilfe für den Abtransport ab Verladehafen bereitsteht, verpackt und vorbereitet ist.

14.

Angaben über etwaige Möglichkeiten der Beförderung der Hilfe an einen anderen Ort/Verladehafen/Zentrum für den Weitertransport.

15.

Etwaige andere sachdienliche Angaben.

16.

Angaben über etwaige Beiträge zu den Transportkosten.

17.

Gegebenenfalls Angaben zum Antrag auf eine Gemeinschaftsfinanzierung.

18.

Zuständige Behörde/Unterschrift.

TEIL B

Angaben der Teilnehmerstaaten oder der Kommission bei Bereitstellung von Transportunterstützung für die Katastrophenhilfe

1.

Katastrophe/Notfall.

2.

Staat/Organisation/Kontaktstelle, die Transportunterstützung anbieten.

3.

Bezugszeichen der Mitteilungen des Beobachtungs- und Informationszentrums der Kommission (MIC) und des Teilnehmerstaats/der Organisation, die Transportunterstützung beantragen.

4.

Technische Einzelheiten der bereitgestellten Transportunterstützung, einschließlich Art der verfügbaren Transportmittel, Daten und Uhrzeiten der Transporte sowie Zahl der erforderlichen Bewegungen oder Einsätze.

5.

Besonderheiten, Einschränkungen und Modalitäten der zu transportierenden Katastrophenhilfe, einschließlich Gewicht, Größe, Volumen, benötigte Fläche, Verpackung, etwaiges Gefahrgut, Vorbereitung des Fahrzeugs, Vorschriften für die Handhabung, befördertes Personal und andere Rechts-, Zoll-, Gesundheits- und Hygienevorschriften, die für den Transport und die Hilfeleistung sachdienlich sind.

6.

Vorgeschlagener Transportweg für die Hilfe.

7.

Verladeort/Verladehafen und Kontaktstelle vor Ort.

8.

Entladestelle/Entladeort und Kontaktstelle vor Ort.

9.

Datum und Uhrzeit, zu denen die Hilfe für den Abtransport ab Verladehafen bereitsteht, verpackt und vorbereitet ist.

10.

Angaben über ein etwaiges Ersuchen um Beförderung der Hilfe an einen anderen Ort/Verladehafen/Zentrum für den Weitertransport.

11.

Gegebenenfalls weitere Angaben.

12.

Angaben über etwaige Anträge auf Beiträge zu den Transportkosten und Einzelheiten etwaiger Bedingungen oder Einschränkungen bei der Bereitstellung.

13.

Gegebenenfalls Angaben zum Antrag auf eine Gemeinschaftsfinanzierung.


14.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. September 2007

zur Ermächtigung Sloweniens, die Möglichkeit zur Abweichung von dem für die Zone C II festgesetzten natürlichen Mindestalkoholgehalt für Weine der Primorska-Region, die Qualitätsweine b.A. „Teran-PTP-Kras“ umfassen, um zwei Weinwirtschaftsjahre zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4085)

(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(2007/607/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XIII Kapitel 5 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe e und Anhang VI Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) ist der Mindestgehalt an natürlichem Alkohol für Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete der Weinbauzone II festgesetzt, die angereichert werden dürfen.

(2)

Abweichend hiervon sieht Anhang XIII Kapitel 5 Abschnitt A der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei vor, dass in den drei Weinwirtschaftsjahren 2004/05, 2005/06 und 2006/07 für Tafelweine und Qualitätsweine b.A. aus dem Primorska-Weinanbaugebiet der Weinbauzone C II Sloweniens von diesem Mindestalkoholgehalt abgewichen werden darf, sofern der für die Weinbauzone C I a geltende natürliche Mindestalkoholgehalt nicht unterschritten wird. Nach Ablauf dieser drei Jahre hat Slowenien einen Bericht über den in den drei Jahren festgestellten natürlichen Mindestalkoholgehalt der Trauben vorzulegen.

(3)

Slowenien hat am 24. April 2007 einen ausführlichen Bericht über den natürlichen Mindestalkoholgehalt der in dem Primorska-Weinanbaugebiet geernteten Trauben vorgelegt, in dem auch der Qualitätswein b.A. „Teran-PTP-Kras“ berücksichtigt wird. Da jedoch die drei Jahre, in denen diese Messungen erfolgt sind, durch äußerst und außergewöhnlich günstige Witterungsbedingungen gekennzeichnet waren, sind die festgestellten Werte nach Auffassung der slowenischen Behörden nicht für die normalerweise in dieser Region herrschenden Bedingungen repräsentativ und können nicht zu endgültigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Festsetzung des normalen natürlichen Mindestalkoholgehalts für diese Region führen; deshalb haben diese Behörden eine Verlängerung des Zeitraums der Abweichung vom Mindestalkoholgehalt der Trauben beantragt.

(4)

Gemäß den für diese Abweichung vorgesehenen Bedingungen ist somit der Abweichungszeitraum um zwei Weinwirtschaftsjahre zu verlängern, bevor der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Tafelweinen und Qualitätsweinen b.A. der Primorska-Region, einschließlich bei Qualitätswein b.A. „Teran-PTP-Kras“, eingehalten werden muss, d. h. die Ausnahmeregelung ist um die Weinwirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 zu verlängern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang V Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe e und Anhang VI Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf in den zwei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 für das Primorska-Weinanbaugebiet in Slowenien von dem für Tafelweine und Qualitätsweine b.A. der Weinbauzone C II geltenden natürlichen Mindestalkoholgehalt abgewichen werden, wenn die klimatischen Bedingungen oder die Weinbauverhältnisse außerordentlich ungünstig sind und verhindern, dass der für die Weinbauzone C II vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt erreicht wird.

Allerdings darf dieser Mindestgehalt nicht niedriger als der für Tafelweine und Qualitätsweine b.A. der Weinbauzone C I a geltende natürliche Mindestalkoholgehalt sein.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 10. September 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


14.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. September 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4301)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/608/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (3) wurde aufgrund von Ausbrüchen dieser Seuche, die vor kurzem in diesem Mitgliedstaat auftraten, erlassen. Diese Entscheidung gilt bis zum 15. September 2007.

(2)

Mit der Entscheidung 2007/554/EG werden die Gebiete mit hohem bzw. mit geringem Risiko in den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt und sie enthält ein Verbot der Verbringung empfänglicher Tiere aus den Gebieten mit hohem bzw. mit geringem Risiko sowie der Versendung von aus empfänglichen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus den Gebieten mit hohem Risiko. Außerdem enthält die Entscheidung die Bestimmungen über die Versendung unbedenklicher Erzeugnisse aus diesen Gebieten, die entweder vor Auferlegung der Beschränkungen aus Rohstoffen hergestellt wurden, die von außerhalb der Sperrgebiete stammten, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen Maul- und Klauenseuche-Virus als wirksam erwiesen haben.

(3)

Bis zum 15. September 2007 werden die Gebiete mit hohem bzw. mit geringem Risiko durch die Anhänge I und II der Entscheidung 2007/554/EG auf den Umkreis der konsolidierten Überwachungszone um die beiden Anfang August 2007 bestätigten Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche beschränkt, die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2003/85/EG vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (4) bis zum 8. September aufrecht erhalten wurde.

(4)

Aufgrund eines neuen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche am 12. September 2007 in Großbritannien außerhalb der in den Anhängen I und II der Entscheidung 2007/554/EG beschriebenen Gebiete hat das Vereinigte Königreich Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates getroffen und weitere Maßnahmen in den betroffenen Gebieten eingeleitet.

(5)

Aufgrund des Handels mit lebenden Paarhufern und des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse dieser Tiere könnte die im Vereinigten Königreich herrschende Maul- und Klauenseuche-Situation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(6)

Aufgrund der Seuchenlage im Vereinigten Königreich muss die Entscheidung 2007/554/EG vor dem 15. September 2007 geändert werden, damit ihre Anwendbarkeit mindestens bis zum 15. Oktober 2007 verlängert und die Sperrgebiete angesichts der epidemiologischen Situation erweitert werden können.

(7)

Die Entscheidung 2007/554/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/554/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 17 wird das Datum „15. September 2007“ ersetzt durch „15. Oktober 2007“.

2.

Die Anhänge I und II werden ersetzt durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 36. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/588/EG (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 27).

(4)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).


ANHANG

ANHANG I

Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

Großbritannien

ANHANG II

Großbritannien