ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 230

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
1. September 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1020/2007 der Kommission vom 31. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1021/2007 der Kommission vom 31. August 2007 zur Festsetzung der ab dem 1. September 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1022/2007 der Kommission vom 31. August 2007 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2008 sowie zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/595/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2007 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.4404 — UNIVERSAL/BMG MUSIC PUBLISHING) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2160)

12

 

 

2007/596/EG

 

*

Entscheidung Nr. 3/2007 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 23. August 2007 zur Ersetzung der Tabellen III und IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2

15

 

 

2007/597/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. August 2007 über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3979)  ( 1 )

18

 

 

2007/598/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3987)  ( 1 )

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1020/2007 DER KOMMISSION

vom 31. August 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

15,7

TR

85,9

XS

25,9

ZZ

42,5

0707 00 05

TR

129,1

ZZ

129,1

0709 90 70

TR

111,0

ZZ

111,0

0805 50 10

AR

63,1

UY

61,2

ZA

59,5

ZZ

61,3

0806 10 10

EG

157,6

TR

94,6

ZZ

126,1

0808 10 80

AR

52,7

AU

166,3

BR

77,2

CL

86,7

CN

103,0

NZ

96,1

US

99,6

ZA

91,0

ZZ

96,6

0808 20 50

AR

46,9

CN

82,7

TR

124,6

ZA

88,7

ZZ

85,7

0809 30 10, 0809 30 90

TR

130,0

US

222,5

ZZ

176,3

0809 40 05

IL

89,0

MK

44,8

TR

47,1

ZZ

60,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


1.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1021/2007 DER KOMMISSION

vom 31. August 2007

zur Festsetzung der ab dem 1. September 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. September 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. September 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 1. September 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

5,53

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

5,53

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

17.8.2007-30.8.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

193,41

96,96

FOB-Preis USA

229,61

219,61

199,61

127,40

Golf-Prämie

17,76

Prämie/Große Seen

6,44

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

41,77 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

44,00 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1022/2007 DER KOMMISSION

vom 31. August 2007

zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2008 sowie zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (2) können die Ausfuhrlizenzen für Käse, der in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Rahmen der Kontingente ausgeführt wird, die sich aus den während der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Übereinkommen ergeben, nach einem besonderen Verfahren zugeteilt werden, in dessen Rahmen bevorzugte Einführer in den USA benannt werden können.

(2)

Dieses Verfahren sollte für die Ausfuhr im Jahr 2008 eröffnet werden; außerdem sind die zusätzlich erforderlichen Modalitäten festzulegen.

(3)

Die in den Vereinigten Staaten von Amerika zuständigen Behörden unterscheiden bei der Verwaltung der Einfuhren zwischen dem der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Uruguay-Runde eingeräumten Zusatzkontingent und den im Rahmen der Tokio-Runde eingeräumten Kontingenten. Bei der Erteilung der Ausfuhrlizenzen ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse den Anforderungen für eine Kontingentzuteilung nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“ entsprechen.

(4)

Damit auch die weniger nachgefragten Kontingente ausgeschöpft werden, sollten Anträge über die gesamte Kontingentsmenge zulässig sein.

(5)

Damit sich die Marktteilnehmer in Bulgarien und Rumänien an die in der Gemeinschaft geltende Regelung anpassen können, sind für das Kontingentjahr 2008 Übergangsmaßnahmen für in diesen Mitgliedstaaten gestellte Ausfuhrlizenzanträge vorzusehen.

(6)

Eine Übergangsregelung betrifft die Anwendung des historischen Ausfuhrkriteriums und das Tochtergesellschaftenkriterium.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und 2008 im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, werden gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung sowie gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

(1)   Anträge auf die Lizenzen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 (nachstehend „Anträge“ genannt) sind im Zeitraum vom 10. bis spätestens 14. September 2007 bei den zuständigen Behörden zu stellen.

(2)   Die Anträge sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 enthalten und ihnen die dort genannten Dokumente beigefügt sind.

In den Fällen, in denen sich die Menge, die für eine in Anhang I Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, darf sich der Lizenzantrag nur auf eines dieser Kontingente beziehen, und es müssen das betreffende Kontingent und die Erzeugnisgruppe unter Verwendung der Gruppen- und Kontingentsbezeichnung gemäß Anhang I Spalte 3 angegeben werden.

Die Angaben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 haben entsprechend dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster zu erfolgen.

(3)   Bei den in Anhang I Spalte 3 als „22-Tokio“ und „22-Uruguay“ bezeichneten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 dieses Anhangs nicht überschreiten.

Bei den anderen in Anhang I Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 dieses Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.

(4)   Die Anträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er keine anderen Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt hat und auch nicht stellen wird.

Stellt ein Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein und dieselbe Erzeugnisgruppe und ein und dasselbe Kontingent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisgruppen und gegebenenfalls für die in Anhang I aufgeführten Kontingente gestellten Anträge mit.

Alle Mitteilungen, auch dahin gehende Mitteilungen, dass keine Anträge gestellt wurden, sind nach dem Muster in Anhang III zu verfassen und per Fax oder E-Mail zu übersenden.

(2)   Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben:

a)

eine Liste der Antragsteller;

b)

die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America (2007)“;

c)

Name und Adresse des vom Antragsteller benannten Einführers.

Artikel 4

Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2007 hiervon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für jede Gruppe und gegebenenfalls für jedes Kontingent die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 je Antragsteller zugeteilten Mengen mit.

Die Mitteilung erfolgt per Fax oder E-Mail nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 mitgeteilten Angaben werden von den Mitgliedstaaten vor Erteilung der Lizenzen, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2007, überprüft.

Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten. Die Mitgliedstaaten teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 können sich auch Antragsteller, die in Rumänien und Bulgarien niedergelassen sind und ihren Antrag im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung stellen, für das Kontingentjahr 2008 bewerben, wenn sie

a)

der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Antrag stellen, belegen, dass sie seit mindestens drei Jahren in Bulgarien bzw. Rumänien niedergelassen sind und mindestens in einem der drei dem Antragsdatum vorausgehenden Kalenderjahre Erzeugnisse des KN-Codes 0406 in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführten haben;

b)

sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Antrag stellen, schriftlich verpflichten, das Verfahren zur Gründung einer Tochtergesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika einzuleiten.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).


ANHANG I

Im Jahre 2008 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführender Käse

Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1022/2007

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“

Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

Für 2008 verfügbare Menge

Bemerkung Nr.

Gruppe

in Tonnen

(1)

(2)

(3)

(4)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokyo

908,877

16-Uruguay

3 446,000

17

Blue Mould

17

350,000

18

Cheddar

18

1 050,000

20

Edam/Gouda

20

1 100,000

21

Italian type

21

2 025,000

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokyo

393,006

22-Uruguay

380,000

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokyo

4 003,172

25-Uruguay

2 420,000


ANHANG II

Angaben über die Lizenzbeantragung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006

Image


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006

zu faxen an (32-2) 295 33 10 oder per E-Mail zu senden an AGRI-MILK-USA@ec.europa.eu

Image


ANHANG IV

Angaben über die Lizenzerteilung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006

zu faxen an (32-2) 295 33 10 oder per E-Mail zu senden an AGRI-MILK-USA@ec.europa.eu

Image


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

1.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2007

über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache Nr. COMP/M.4404 — UNIVERSAL/BMG MUSIC PUBLISHING)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2160)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/595/EG)

Am 22. Mai 2007 nahm die Kommission eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 an. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung in der Verfahrenssprache und in den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Webseite der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG

(1)

Bei der Kommission wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 139/2004 (im Folgenden „EG-Fusionskontrollverordnung“) ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet. Demnach ist geplant, dass das Unternehmen Universal Music Group Inc. („Universal“, USA), das zur Gruppe Vivendi S.A. („Vivendi“, Frankreich) gehört, durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die alleinige Kontrolle über das gesamte Unternehmen BMG Music Publishing (BMG, Deutschland), das derzeit der Bertelsmann-Gruppe angehört, erwirbt.

(2)

Universal ist eine Tochtergesellschaft des internationalen Medienkonzerns Vivendi, der weltweit im Tonträger- und Musikverlagsgeschäft tätig ist. Universal ist über die Universal Music Publishing Group (UMPG) ebenfalls im Musikverlagsgeschäft tätig.

(3)

BMG gehört zur Bertelsmann-Gruppe (im Folgenden als „Bertelsmann“ bezeichnet), einem internationalen Medienkonzern, bei dem das weltweite Musikverlags- und -produktionsgeschäft von Bertelsmann liegt.

(4)

Der Marktuntersuchung zufolge würde der Zusammenschluss auf dem Markt für Onlinerechte in Österreich, der Tschechischen Republik, in Deutschland, Polen und dem Vereinigten Königreich sowie auf EWR-Ebene den wirksamen Wettbewerb infolge einseitiger Wirkungen erheblich beeinträchtigen und ernste wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfen. Die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Verpflichtungen sind jedoch geeignet, diese Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

1.   Sachlich relevante Märkte

(5)

Das Musikverlagsgeschäft umfasst die Verwertung der Rechte am geistigen Eigentum von Songwritern (im Folgenden wird der Begriff „Urheber“ verwendet, der sowohl die Texter (Text) als auch die Komponisten (Musik) abdeckt). In der Regel übertragen die Urheber die Urheberrechte an ihren Werken (im Folgenden „Verlagsrechte“) an Musikverlage und erhalten von diesen Vorschusszahlungen sowie einen Anteil an den Lizenzgebühren, die durch die kommerzielle Verwertung ihrer Werke erzielt werden.

(6)

Musikverlage verwerten die Rechte, die sie von den Urhebern erhalten haben, durch Gewährung von Lizenzen an Rechtenutzer. Der Nutzer zahlt für die Nutzung dieser Musikwerke Lizenzgebühren. Die Lizenzen werden den Endnutzern je nach Rechtekategorie entweder direkt von den Verlagen oder über Verwertungsgesellschaften gewährt.

(7)

Laut Marktuntersuchung sind zwecks Abgrenzung sachlich relevanter Märkte bei der Verwertung von Musikverlagsrechten verschiedene Kategorien von Rechten zu unterscheiden, beispielsweise mechanische Rechte, Aufführungsrechte, Synchronisationsrechte sowie Druck- und Onlinerechte. Diese Rechtekategorien entsprechen unterschiedlichen Musiknutzungen, so sind z. B. mechanische Rechte für die Aufnahme von CDs erforderlich, Aufführungsrechte müssen erworben werden, um Musik im Radio und in Restaurants und Bars wiederzugeben, Synchronisationsrechte sind für die Nutzung von Musik in Filmen erforderlich, mit Druckrechten kann der Inhaber Werke auf Notenpapier vervielfältigen und Online-Rechte sind notwendig, um Musik per Internet und Mobiltelefonie zu vertreiben. Die verschiedenen Rechtekategorien sind getrennten Märkten zuzurechnen.

(8)

Im Hinblick auf die Bereitstellung von Musikverlagsdienstleistungen für Urheber wurde durch die Marktuntersuchung bestätigt, dass keine weitere Unterscheidung notwendig ist, weil die Urheber verschiedene Rechtekategorien in der Regel nicht an unterschiedliche Verlage übertragen.

2.   Räumlich relevante Märkte

(9)

Den Ergebnissen der Marktuntersuchung zufolge sind der Markt für die Bereitstellung von Musikverlagsdienstleistungen für Urheber sowie die Märkte für die Verwertung der Aufführungsrechte, der mechanischen Rechte sowie der Synchronisierungs-, Druck- und Online-Rechte offenbar nationale Märkte. Es ist aber wahrscheinlich, dass sich bei den Online-Rechten in Zukunft ein EWR-weiter Markt herausbilden wird. Die genaue räumliche Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte kann jedoch offen bleiben, weil die Schlussfolgerungen von der räumlichen Marktabgrenzung unabhängig sind.

3.   Betroffene Märkte und Wettbewerbsanalyse

(10)

Der angemeldete Zusammenschluss wirkt sich einerseits auf den Markt für die Bereitstellung von Musikverlagsdienstleistungen für Urheber und andererseits auf die Märkte für die Verwertung der Aufführungsrechte, der mechanischen Rechte sowie der Synchronisierungs-, Druck- und Online-Rechte in einigen EWR-Ländern als auch auf EWR-Ebene aus. Laut Marktuntersuchung wirft der Zusammenschluss lediglich beim Markt für Online-Rechte, nicht jedoch bei den übrigen betroffenen Märkten, wettbewerbsrechtliche Bedenken auf.

(11)

Bezüglich der Märkte für die Bereitstellung von Musikverlagsdienstleistungen für Urheber verfügen die Urheber laut Marktuntersuchung weiterhin über eine ausreichende Anzahl an Alternativen zum Unternehmenszusammenschluss. Der Zusammenschluss verursacht daher in den betroffenen Märkten für Musikverlagsdienstleistungen für Urheber keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

(12)

Im Hinblick auf die Verwertung von Musikverlagsrechten würde der Zusammenschluss in den Märkten für mechanische Rechte, für Aufführungs-, Synchronisierungs- und Druckrechte laut Marktuntersuchung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwerfen. In diesen Märkten dominieren die Verwertungsgesellschaften (für mechanische und Aufführungsrechte). Der Zusammenschluss wird jedoch keine spürbaren Wirkungen haben, weil die Preisfestlegung und die Lizenzvergabe durch die Verwertungsgesellschaften auf nicht-diskriminierende Weise erfolgt. Für die Märkte, in denen die Musikverlage die Rechte ohne Beteiligung von Verwertungsgesellschaften verwalten (Synchronisierungs- und Druckrechte) bestätigte die Marktuntersuchung, dass den Kunden nach dem Zusammenschluss ausreichend Alternativen zur Verfügung stehen. Daher ist es nicht wahrscheinlich, dass Universal nach dem Zusammenschluss die Preise für Aufführungsrechte, mechanische Rechte sowie für Synchronisierungs- und Druckrechte anheben könnte.

(13)

Im Markt für Online-Rechte ist zu beobachten, dass die Musikverlage neuerdings ihre Rechte an angloamerikanischen Repertoires aus dem bisherigen System der Verwertungsgesellschaften herausnehmen. Sie übertragen diese Rechte an ausgewählte Verwertungsgesellschaften, die als Bevollmächtigte einzelner Musikverlage auftreten. Diese Möglichkeit wurde in der einschlägigen Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2005 ausdrücklich bestätigt.

(14)

Der Marktuntersuchung zufolge liegt der größere Spielraum bei der Preisgestaltung nunmehr nicht mehr bei den Verwertungsgesellschaften, sondern bei den Musikverlagen. Unter diesen geänderten Bedingungen wird Universal nach dem Zusammenschluss in der Lage sein, Kontrolle über einen großen Teil der Titel auszuüben, wobei sich die Kontrollbeteiligung auf die (ausschließlichen oder geteilten) Urheberrechte an den Werken der Songwriter oder auf die Rechte an den einzelnen Aufnahmen gründen wird. In Österreich, der Tschechischen Republik, Deutschland, Polen und dem Vereinigten Königreich würde Universal sogar die Hälfte oder mehr aller Chart-Hits kontrollieren und wäre ein „Muss“ für alle Online- und Mobile-Musikdienste, deren Möglichkeiten, Universal zu umgehen, durch den Zusammenschluss erheblich eingeschränkt werden.

(15)

Nach Ansicht der Kommission hätte Universal die Möglichkeit und den Anreiz, die Preise für Online-Rechte bei angloamerikanischen Repertoires anzuheben.

Schlussfolgerung

(16)

Damit liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der angemeldete Zusammenschluss in der geplanten Form zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Markt für Online-Rechte in Österreich, der Tschechischen Republik, in Deutschland, Polen und im Vereinigten Königreich sowie auf EWR-weiter Ebene führen würde.

4.   Verpflichtungsangebote der beteiligten Unternehmen

(17)

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, verpflichtete sich Universal zur Veräußerung mehrerer bedeutender Kataloge, die angloamerikanische Urheberrechte und Verträge mit Urhebern enthalten. Diese Kataloge umfassen die EWR-Tätigkeiten von Zomba UK, 19 Music, 19 Songs, des BBC-Musikverlags und von Rondor UK sowie die EWR-Lizenz des Katalogs von Zomba US. In diesen Katalogen sind hauptsächlich bestplatzierte Titel und verschiedene erfolgreiche Urheber wie The Kaiser Chiefs, Justin Timberlake and R. Kelly vertreten. Obwohl sich die wettbewerbsrechtlichen Bedenken lediglich auf die Online-Rechte bezogen, umfassen die Verpflichtungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die gesamte Bandbreite der Urheberrechte (also auch mechanische Rechte sowie Aufführungs-, Synchronisierungs- und Druckrechte).

5.   Würdigung der angebotenen Verpflichtungen

(18)

Die beteiligten Unternehmen besserten ihr Verpflichtungsangebot zwei Mal nach und reagierten damit auf die Ergebnisse von zwei Marktbefragungen. Unter Berücksichtigung der Qualität der abschließend zur Veräußerung angebotenen Kataloge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch das Verpflichtungspaket ausgeräumt werden.

(19)

Beim Markt für Online-Rechte ist daher davon auszugehen, dass der angemeldete Zusammenschluss wegen der von den beteiligten Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen keine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben zur Folge hat. Laut Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung und gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens wird der angemeldete Zusammenschluss daher für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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ENTSCHEIDUNG Nr. 3/2007 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ

vom 23. August 2007

zur Ersetzung der Tabellen III und IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2

(2007/596/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „das Abkommen“ genannt, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt fest.

(2)

Die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, haben sich geändert.

(3)

Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt für alle Rohstoffe wurden Ende 2006 vom Gemischten Ausschuss festgesetzt. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt sind regelmäßig, wenigstens jährlich zu überprüfen.

(4)

Da der Getreidemarkt Ende 2006 recht unbeständig schien, war für Mai eine Überprüfung vorgesehen.

(5)

Da bei der Überprüfung der Getreidepreise deutliche Preisverschiebungen festgestellt wurden, müssen die in den Tabellen III und IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle III und die Tabelle IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. August 2007.

Brüssel, den 23. August 2007

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Luc VERHEUKELEN


ANHANG I

„TABELLE III

Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

(CHF je 100 kg Eigengewicht)

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt der EG

Differenz Referenzpreis Schweiz/EG

Weichweizen

54,41

25,80

28,60

Hartweizen

42,16

32,38

9,80

Roggen

48,84

26,29

22,55

Gerste

44,16

34,60

9,55

Mais

37,25

26,82

10,45

Weichweizenmehl

95,50

48,26

47,25

Vollmilchpulver

586,90

354,29

232,60

Magermilchpulver

457,33

304,39

152,95

Butter

905,00

406,98

498,00

Weißzucker

0,00

Eier (1)

255,00

205,50

49,50

Kartoffeln, frisch

42,00

21,00

21,00

Pflanzliche Fette (2)

390,00

160,00

230,00


(1)  Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

(2)  Preise für pflanzliche Fette (für die Back- und Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.“


ANHANG II

„TABELLE IV

b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

(CHF je 100 kg Eigengewicht)

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Grundbetrag ab Inkrafttreten

Weichweizen

26,00

Hartweizen

9,00

Roggen

20,00

Gerste

9,00

Mais

9,00

Weichweizenmehl

43,00

Vollmilchpulver

209,00

Magermilchpulver

138,00

Butter

473,00

Weißzucker

0,00

Eier

36,00

Kartoffeln, frisch

19,00

Pflanzliche Fette

207,00“


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. August 2007

über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3979)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/597/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Guazatintriacetat.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wurde Guazatintriacetat in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3)

Das Vereinigte Königreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 22. September 2006 gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 am 16. März 2007 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Da keine kritischen Daten über das Auslaugen von behandelten Oberflächen, über Auswirkungen von Guazatin auf die Reproduktion bei Daphnia magna und über Abbauraten in Wasser-Sedimentsystemen und im Boden vorliegen, ist es nicht möglich, Guazatintriacetat in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG für die Produktart 8 aufzunehmen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs eine Umweltrisikobewertung unter Zugrundelegung eines realistischen ungünstigsten Falles durchgeführt, die inakzeptable Umweltrisiken gezeigt hat.

(6)

Die Bewertung von Guazatintriacetat ergab keine offenen Fragen oder Bedenken, mit denen der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ befasst werden müsste.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Guazatintriacetat (CAS-Nummer 115044-19-4) wird nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Verordnung 98/8/EG für die Produktart 8 aufgenommen.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sollte diese Entscheidung ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. August 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/20/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 23).

(2)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).


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L 230/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. August 2007

über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3987)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/598/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 22,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/94/EG legt bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen zur Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie die Mindestbekämpfungsmaßnahmen fest, die beim Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind.

(2)

Die Richtlinie 2005/94/EG enthält außerdem Vorschriften für die Einführung der Schutzimpfung gegen die Aviäre Influenza von Geflügel und anderen in Gefangenschaft wie in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltenen Vögeln, und schreibt vor, dass die Kommission Durchführungsvorschriften hierzu festlegen muss. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission auch ihre Programme zur Schutzimpfung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vorlegen.

(3)

Die Entscheidung 2006/474/EG der Kommission vom 6. Juli 2006 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf in Zoos, in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/744/EG (3) legt Vorschriften fest zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltene Vögel. Außerdem enthält sie Vorschriften für die Impfung von in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltenen Vögeln und Durchführungsbestimmungen für die Vorlage von Impfplänen der Mitgliedstaaten bei der Kommission.

(4)

Für eine solche Schutzimpfung sollten nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (4) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (5) zugelassen wurden.

(5)

Die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (6) definiert die von dieser Richtlinie erfassten Zoos. Im Interesse der Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte diese Definition für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden.

(6)

Gemäß der Entscheidung 2006/474/EG hat die Kommission 17 von den Mitgliedstaaten vorgelegte Pläne zur Schutzimpfung von Zoovögeln gegen die Aviäre Influenza genehmigt. 14 Mitgliedstaaten haben Schutzimpfungspläne eingeführt. Im Allgemeinen wurden bei etwa 45 000 geimpften Vögeln keine unerwünschten Reaktionen festgestellt; die meisten Vogelarten haben eine signifikante Immunreaktion auf die zweimalige Verabreichung der verwendeten Impfstoffe gezeigt.

(7)

Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der letzten Impfkampagne, das Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 1. Februar 2007 über die Schutzimpfung von Zoovögeln gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 und das Gutachten vom 11. Mai 2007 über die Impfung von Hausgeflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gezeigt, dass es sinnvoll ist, die Schutzimpfungspläne auf alle hoch pathogenen Formen der Aviären Influenza der Subtypen H5 und H7 auszudehnen, denn dabei wird das Risiko berücksichtigt, das wilde Zugvögel mit sich bringen, die aus Gebieten kommen, in denen Fälle der Aviären Influenza bei Wildvögeln oder Ausbrüche bei Geflügel auftreten, sowie die Möglichkeit des Ausbruchs bei Geflügel im gleichen Mitgliedstaat, einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland, der den Gesundheitszustand der in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltenen Vögel gefährden könnte.

(8)

Ferner sollten die verwaltungstechnischen Anforderungen an die Genehmigung und Durchführung von Schutzimpfungsplänen geändert werden, sofern die Seuchenbekämpfung hierdurch nicht gefährdet wird. Dementsprechend sollten bei der vorliegenden Entscheidung Vorschriften zur Verwaltungsvereinfachung berücksichtigt werden.

(9)

Des Weiteren ist es sinnvoll, bestimmte Schutzimpfungspläne, die gemäß der Entscheidung 2006/474/EG genehmigt wurden, als für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung genehmigt zu betrachten. Dementsprechend sollten diese Pläne in Anhang III der vorliegenden Entscheidung aufgeführt werden.

(10)

Seit der Annahme der Entscheidung 2006/474/EG haben bestimmte Mitgliedstaaten Schutzimpfungspläne zur Genehmigung gemäß der genannten Entscheidung vorgelegt. Diesen Mitgliedstaaten wurden die Vorschriften der vorliegenden Entscheidung mitgeteilt. Da diese Pläne den Vorschriften der vorliegenden Entscheidung entsprechen, sollten sie genehmigt und in Anhang III aufgenommen werden.

(11)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2006/474/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(12)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Entscheidung legt im Einzelnen fest, welche Vorschriften

a)

anzuwenden sind zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza von wild lebenden Vögeln oder von Ausbrüchen bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf andere in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltene Vögel;

b)

für die Schutzimpfung von anderen Vögeln gelten, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2005/94/EG;

b)

die Definition von Zoos gemäß Artikel 2 der Richtlinie 1999/22/EG;

c)

die Definition von amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG.

Artikel 3

Maßnahmen zur Senkung des Übertragungsrisikos der hoch pathogenen Aviären Influenza

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und praktikable Maßnahmen, um das Risiko der Übertragung der hoch pathogenen Aviären Influenza von frei lebenden Vögeln auf andere Vögel, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, zu senken; dabei berücksichtigen sie die in Anhang I genannten Kriterien und Risikofaktoren.

(2)   Absatz 1 gilt zudem für einen Ausbruch bei Geflügel im gleichen Mitgliedstaat, einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland, der den Gesundheitszustand anderer Vögel, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, beeinträchtigen könnte.

(3)   Nach Maßgabe der jeweiligen epidemiologischen Situation zielen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen insbesondere darauf ab, den direkten und indirekten Kontakt zwischen frei lebenden Vögeln, vor allem Wasservögeln, und anderen Vögeln, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, zu verhindern.

Artikel 4

Schutzimpfungspläne

Die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG vorgelegten Schutzimpfungspläne für in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltene Vögel müssen die in Anhang II dieser Entscheidung genannten Anforderungen erfüllen.

Artikel 5

Genehmigung von Schutzimpfungsplänen

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG vorgelegten und in Anhang III Teil I dieser Entscheidung aufgeführten Schutzimpfungspläne werden genehmigt.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten genehmigten Schutzimpfungspläne.

Artikel 6

Verfügbarkeit und Information über Schutzimpfungspläne

(1)   Vor der Durchführung der Schutzimpfung erfassen die Mitgliedstaaten die genaue Lage und die Anschriften der Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren, in denen die Impfung durchgeführt werden soll, indem sie Zulassungs- oder Registrierungsnummern vergeben; diese Informationen halten sie auf dem neuesten Stand.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr spätestens am 30. März oder auf Anfrage der Kommission nach dem in Anhang IV enthaltenen Muster einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Schutzimpfungspläne für das vorausgegangene Jahr vor.

Dieser Bericht wird im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

geplante Änderungen an ihren genehmigten Schutzimpfungsplänen;

b)

das Datum der Beendigung der Schutzimpfung von Vögeln, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden.

Artikel 7

Aufhebung

Die Entscheidung 2006/474/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Übergangsbestimmung

Die gemäß der Entscheidung 2006/474/EG genehmigten und in Anhang III Teil II der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Schutzimpfungspläne gelten für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung als genehmigt.

Artikel 9

Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 37.

(4)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(5)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.


ANHANG I

Bei der Durchführung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren zu berücksichtigende Kriterien und Risikofaktoren

1.

Lage der Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren an den Flugrouten von Zugvögeln, insbesondere, wenn diese aus Ländern kommen, in denen Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza aufgetreten sind, unter Berücksichtigung des diagnostizierten Serotyps und der Wahrscheinlichkeit, ob Wildvögel betroffen sind.

2.

Entfernung der Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren zu Feuchtgebieten wie Teichen, Sümpfen, Seen oder Flüssen, in denen sich Wasserzugvögel sammeln können.

3.

Lage der Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, insbesondere Wasserzugvögeln.


ANHANG II

Vorschriften für die Schutzimpfung gemäß Artikel 4

1.

Umfang der durchzuführenden Impfung

Ausschließlich Vögel, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, sind zu impfen. Die zuständige Behörde führt nach einer solchen Impfung mindestens fünf Jahre lang Listen der Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren.

2.

Zu impfende Vogelart

Der zuständigen Behörde wird eine Liste der zu impfenden Vögel zusammen mit der individuellen Kennzeichnung vorgelegt; diese ist nach dem Zeitpunkt der Impfung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

3.

Dauer der Impfung

a)

Alle zu impfenden Vögel in Zoos, in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren sind so schnell wie möglich zu impfen.

b)

Auch Nachkommen, neu eingeführte Vögel und Vögel, deren Immunreaktion sich als unzureichend erwiesen hat, müssen geimpft werden.

c)

Zwecks Aufrechterhaltung der Immunität der Vögel wird eine jährliche Auffrischungsimpfung empfohlen.

4.

Besondere Anforderungen an die Verbringung von Vögeln

a)

Geimpfte Vögel, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, in denen geimpft wird, dürfen in amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren in anderen Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen und von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG begleitet werden, in der unter Nummer II.5 Folgendes bescheinigt wird:

„Vögel, die der Entscheidung 2007/598/EG entsprechen und am … (Datum) mit dem Impfstoff … (Bezeichnung) gegen die Aviäre Influenza geimpft wurden.“

b)

Geimpfte Vögel, die in Zoos gehalten werden, welche nicht gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind und in denen geimpft wird, dürfen nach Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen und von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG begleitet werden, der am Ende von Nummer II.3.2 folgender Wortlaut anzufügen ist:

„Vögel, die der Entscheidung 2007/598/EG entsprechen und am … (Datum) mit dem Impfstoff … (Bezeichnung) gegen die Aviäre Influenza geimpft wurden.“

c)

Wird bei in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltenen Vögeln keine Impfung mehr durchgeführt, gelten die Verbringungsbedingungen gemäß Buchstaben a und b für weitere zwölf Monate ab dem Datum der Impfung des letzten Vogels.

5.

Besondere Kennzeichnung und Eintragung geimpfter Vögel

Geimpfte Vögel sind individuell zu kennzeichnen, und ihre Identifikationspapiere sind mit einem entsprechenden Eintrag zu versehen. Die geimpften Vögel sind, soweit möglich, zum Zeitpunkt der Impfung dauerhaft zu kennzeichnen.

6.

Durchführung der Impfkampagne

a)

Die Impfung ist unter der Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen; die Ausbreitung des Virus ist durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

b)

Schriftliche Aufzeichnungen über die Zahl der geimpften Vögel und die Zahl der verwendeten Impfdosen sind der zuständigen Behörde unmittelbar nach der Impfung und anschließend monatlich zu übermitteln, wenn weitere Vögel gemäß Nummer 3 Buchstabe b geimpft werden.

c)

Vor und mindestens 30 Tage nach jeder Impfung sollten nach Möglichkeit von 10 % der Vögel Blutproben entnommen und serologisch auf Aviäre Influenza getestet werden. Die Testergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der Impfung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

7.

Impfstoff

Der zu verwendende inaktivierte Impfstoff muss angemessen dosiert sein und die wirksame Abtötung des hoch pathogenen Virus der Aviären Influenza vom Subtyp H5 oder H7 oder beider gewährleisten. Er ist nach den Spezifikationen des Herstellers und/oder der Veterinärbehörden zu verwenden.


ANHANG III

Liste der genehmigten Schutzimpfungspläne von Vögeln in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren in den Mitgliedstaaten

Teil I:

Mit dieser Entscheidung genehmigte und in Artikel 5 Absatz 1 genannte Schutzimpfungspläne

Code

Mitgliedstaat

Zeitpunkt der Vorlage

BE

Belgien

22. März 2007

ES

Spanien

27. Juni 2007

FR

Frankreich

4. Januar 2007

SE

Schweden

7. März 2007

UK

Vereinigtes Königreich

27. Juni 2007


Teil II:

Mit der Entscheidung 2006/474/EG genehmigte und in Artikel 8 der vorliegenden Entscheidung genannte Schutzimpfungspläne

Code

Mitgliedstaat

Zeitpunkt der Vorlage

CZ

Tschechische Republik

21. März 2006

DK

Dänemark

20. Februar 2006

DE

Deutschland

31. März 2006

EE

Estland

6. März 2006

IE

Irland

6. März 2006

IT

Italien

6. März 2006

LV

Lettland

28. Februar 2006

LT

Litauen

6. März 2006

HU

Ungarn

1. März 2006

NL

Niederlande

16. November 2005

AT

Österreich

21. April 2006

PT

Portugal

29. November 2005


ANHANG IV

Muster für den Bericht über die Durchführung der genehmigten Schutzimpfungspläne gemäß Artikel 6 Absatz 2

Allgemeine Angaben

Land

Zoo

Impfstoff

Flugroute (bitte angeben, falls bei verschiedenen Arten unterschiedlich)

verwendetes Verhältnis des Gewichts zur Dosis (Tatsächliches/geschätztes/durchschnittliches Gewicht der Art)

Impfintervall

Intervall zwischen der letzten Impfung und der Blutentnahme nach der Impfung

 

 

 

 

 

 

 


HI-serologischer Antikörpertiter

Deutsche Bezeichnung/lokale Bezeichnung

Lateinische Bezeichnung

Taxonomische Ordnung

Individuelle Kennzeichnung

Impfdosis (ml)

vor Impfung

nach 1. Impfung

nach 2. Impfung

 

 

 

 

 

 

 

 


Einzelne unerwünschte Wirkungen

Mortalität

Lokal

Allgemeines

direkt (Fang/Umgang)

verspätet (Todesursache)

 

 

 

 


Erforderliche Laborinformationen

Virusstamm des Impfstoffs

im HI-Test verwendete Antigene

(Virusstämme)

als Maß für die Impfstoffwirksamkeit verwendeter Cut-off-Wert oder Endtiter

verwendetes Bezugsserum

(Verweis auf) Methodik