ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 217

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
22. August 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 974/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 975/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Festsetzung der Höchstmenge für die Ausfuhr von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose für den Zeitraum 1. August bis 30. September 2007

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 976/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 977/2007 der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Äpfel

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 978/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 979/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 980/2007 der Kommission vom 21. August 2007 mit Sondermaßnahmen für die Verwaltung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter von September 2007 bis Dezember 2007, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 und zur Abweichung von der genannten Verordnung

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 981/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 982/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pimentón de la Vera (g.U.) — Karlovarský suchar (g.g.A.) — Riso di Baraggia Biellese e Vercellese (g.U.))

22

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/567/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. August 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3747)

24

 

 

2007/568/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. August 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3891)

33

 

 

2007/569/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. August 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Vereinigten Königreich im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3892)

34

 

 

2007/570/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3902)  ( 1 )

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 974/2007 DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

28,3

TR

69,6

XK

48,8

XS

42,4

ZZ

47,3

0707 00 05

TR

124,4

ZZ

124,4

0709 90 70

TR

85,9

ZZ

85,9

0805 50 10

AR

65,8

UY

58,9

ZA

57,6

ZZ

60,8

0806 10 10

EG

236,6

TR

104,1

US

164,8

ZZ

168,5

0808 10 80

AR

47,4

BR

77,5

CL

78,0

CN

77,4

NZ

88,9

US

97,0

ZA

88,0

ZZ

79,2

0808 20 50

AR

52,9

CN

21,3

NZ

109,7

TR

130,0

ZA

104,1

ZZ

83,6

0809 30 10, 0809 30 90

TR

143,0

US

172,7

ZA

80,5

ZZ

132,1

0809 40 05

IL

153,7

ZZ

153,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 975/2007 DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

zur Festsetzung der Höchstmenge für die Ausfuhr von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose für den Zeitraum 1. August bis 30. September 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 12 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Isoglucose, die über die in Artikel 7 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur bis zu einer noch festzusetzenden Höchstmenge ausgeführt werden.

(2)

Für einige Isoglucose-Erzeuger in der Gemeinschaft ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie auch außerhalb der Gemeinschaft traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Isoglucose auf diese Märkte kann auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese Gemeinschaftserzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte versorgen können, ist es erforderlich, eine Höchstmenge für die Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose festzusetzen.

(3)

Für den Zeitraum 1. August bis 30. September 2007 dürfte eine Höchstmenge von 20 000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.

(4)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (2) wurden bestimmte Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup des Wirtschaftsjahres 2006/07 präventiv aus dem Markt genommen. Die betreffenden Unternehmen konnten beantragen, dass der unter diese Maßnahme fallende Teil ihrer Erzeugung ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung betrachtet wird, um die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Möglichkeiten für die über die Quote hinausgehende Erzeugung in Anspruch nehmen zu können. Die entsprechenden Anträge mussten vor dem 31. Januar 2007 gestellt werden. Damit die Unternehmen Anträge für Isoglucose stellen können, die im Rahmen der Höchstmenge für die Ausfuhr von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose ausgeführt werden soll, sollte eine weitere Frist für die Einreichung der betreffenden Anträge festgesetzt werden.

(5)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, Spekulationen zu verhindern und effiziente Kontrollen zu ermöglichen, sind die Modalitäten für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen.

(6)

Zur Verringerung des Betrugsrisikos und um Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen der betreffenden Isoglucose-Sirupe zu verhindern, sollten bestimmte Länder des westlichen Balkans aus der Liste der für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose in Betracht kommenden Bestimmungen ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen werden sollten jedoch diejenigen Länder der Region, deren Behörden Ausfuhrbescheinigungen ausstellen müssen, um den Ursprung der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Zucker- und Isoglucose-Erzeugnisse zu bestätigen, da hier das Betrugsrisiko geringer ist.

(7)

Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Bestimmungen über Ausfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors in der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (4) sollten Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen ebenfalls nicht gestattet werden.

(8)

Um dem Risiko einer Wiedereinfuhr vorzubeugen und insbesondere zu gewährleisten, dass die Vorschriften über Rückwaren in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Kontrollen durchführen.

(9)

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (7) sollten weitere Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die sich auf die Verwaltung der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höchstmenge und insbesondere auf die Bedingungen für die Beantragung der Ausfuhrlizenzen beziehen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Festsetzung der Höchstmenge für die Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose

(1)   Für den Zeitraum 1. August bis 30. September 2007 beläuft sich die Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 auf 20 000 Tonnen Trockenstoff.

(2)   Ausfuhren innerhalb dieser Höchstmenge sind nach allen Bestimmungen erlaubt, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Vatikanstadt, Liechtenstein, San Marino, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer, die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(3)   Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind nur gestattet, wenn diese

a)

durch Glucose-Isomerisierung gewonnen wurden,

b)

einen Fructosegehalt des Trockenstoffs von mindestens 41 % aufweisen und

c)

ihr Gesamttrockenstoffgehalt an Polysacchariden und Oligosacchariden, einschließlich des Gehalts an Di- oder Trisacchariden, höchstens 8,5 % beträgt.

Der Trockenstoffgehalt von Isoglucose wird anhand der Dichte der im Gewichtsverhältnis von 1:1 verdünnten Lösung bzw. für Erzeugnisse mit sehr hoher Konsistenz durch Trocknung ermittelt.

(4)   Abweichend von der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 festgesetzten Frist können Unternehmen, deren Isoglucose-Erzeugung über der in dem genannten Absatz aufgeführten Schwelle liegt, vor dem 30. September 2007 beantragen, dass der über dieser Schwelle liegende Teil dieser Erzeugung ganz oder teilweise als Isoglucose betrachtet wird, die über die Quote hinaus erzeugt wurde.

Artikel 2

Ausfuhrlizenzen

(1)   Für Ausfuhren innerhalb der Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, die den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (8) und (EG) Nr. 951/2006 sowie den Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission (9) entspricht.

(2)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Ausfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 3

Beantragung der Ausfuhrlizenzen

(1)   Ausfuhrlizenzanträge für die Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung können nur von Isoglucose-Erzeugern gestellt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassen wurden und denen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eine Isoglucose-Quote zugeteilt worden ist.

(2)   Die Ausfuhrlizenzanträge werden bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in welchem dem Antragsteller eine Isoglucose-Quote zugeteilt wurde.

(3)   Die Ausfuhrlizenzanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Zeitpunkt der Aussetzung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 8 wöchentlich von montags bis freitags gestellt werden.

(4)   Ein Antragsteller kann nur einen Lizenzantrag pro Woche einreichen.

(5)   Je Ausfuhrlizenz können höchstens 5 000 Tonnen beantragt werden.

(6)   Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Sicherheit gemäß Artikel 4 gestellt worden ist.

(7)   Der Ausfuhrlizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 die folgende Angabe:

„Über die Quote hinaus erzeugte Isoglucose für die Ausfuhr ohne Erstattung“.

Artikel 4

Sicherheit für die Ausfuhrlizenz

(1)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 stellt der Antragsteller je 100 Kilogramm Nettotrockenstoff Isoglucose eine Sicherheit von 11 EUR.

(2)   Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Antragstellers in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das die Kriterien des Mitgliedstaats erfüllt, in dem der Lizenzantrag gestellt wird.

(3)   Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die Menge freigegeben, für die der Antragsteller

a)

die Verpflichtung zur Ausfuhr im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erfüllt hat, die sich aus den gemäß Artikels 6 der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen ergibt, und

b)

zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrlizenz erteilt wurde, nachgewiesen hat, dass für die betreffende Isoglucose-Menge die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in das Bestimmungsland im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (10) erfüllt worden sind.

Artikel 5

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche die Isoglucose-Mengen mit, für die in der Vorwoche Ausfuhrlizenzanträge gestellt worden sind.

Die beantragten Mengen werden nach den achtstelligen KN-Codes aufgeschlüsselt. Wurden keine Ausfuhrlizenzanträge gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission ebenfalls mit.

(2)   Die Kommission verbucht allwöchentlich die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.

Artikel 6

Erteilung und Gültigkeitsdauer der Lizenzen

(1)   Die Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 erteilt, wobei gegebenenfalls der von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 8 festgesetzte Bewilligungssatz berücksichtigt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am ersten Arbeitstag jeder Woche die Isoglucose-Mengen mit, für die in der Vorwoche Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen, die für die Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 erteilt wurden, sind bis 30. September 2007 gültig.

(4)   Die Mitgliedstaaten verbuchen die Isoglucose-Mengen, die im Rahmen der Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 6 Absatz 1 tatsächlich ausgeführt worden sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende jedes Monats die Isoglucose-Mengen mit, die im Vormonat tatsächlich ausgeführt worden sind.

Artikel 7

Übermittlung

Die Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 2 und 5 werden elektronisch unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulare übermittelt.

Artikel 8

Bewilligungssatz für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Lizenzbeantragung

Überschreiten die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, die für den betreffenden Zeitraum festgesetzte Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1, so gelten die Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sinngemäß.

Artikel 9

Kontrollen

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen und führen geeignete Kontrollen ein, damit die Bestimmungen betreffend Rückwaren in Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und in Teil III Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten und die Präferenzabkommen mit Drittländern nicht umgangen werden.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 22).

(3)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).

(4)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(7)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(8)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(10)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.


22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 976/2007 DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 enthält die Kriterien, die bei der Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen zu beachten sind.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann die Beihilfe je nach Rebsorte oder anderen ertragswirksamen Faktoren verschieden hoch sein. Bei Sultaninen ist somit zwischen den mit der Reblaus befallenen Anbauflächen und den übrigen Anbauflächen zu unterscheiden.

(3)

Bei der Überprüfung der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten mit Weintrauben bepflanzten Anbauflächen ist für das Wirtschaftsjahr 2006/07 keine Überschreitung der Garantiehöchstfläche gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (2) festgestellt worden.

(4)

Die Beihilfe für den Anbau der vorgenannten Weintrauben ist für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festzusetzen.

(5)

Es ist auch die Beihilfe festzusetzen, die Erzeugern, die zur Bekämpfung der Reblaus ihre Rebflächen neu bepflanzen, unter den Bedingungen des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gewährt wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Beihilfe für den Anbau gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf folgende Beträge festgesetzt:

a)

2 603 EUR/ha bei mit der Reblaus befallenen bzw. seit weniger als fünf Jahren wieder bepflanzten Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen,

b)

3 569 EUR/ha bei den übrigen Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen,

c)

3 391 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Korinthen,

d)

969 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Muskatellertrauben.

(2)   Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Beihilfe für die Neubepflanzung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf 3 917 EUR/ha festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/2001 (ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 14).


22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 977/2007 DER KOMMISSION

vom 20. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Äpfel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2004, 2005 und 2006 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Äpfel.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 589/2007 (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen

(in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

325 524

78.0020

1. Juni bis 30. September

25 110

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

3 462

78.0075

1. November bis 30. April

7 332

78.0085

0709 90 80

Artischocken

1. November bis 30. Juni

5 770

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

37 250

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

271 744

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

116 637

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

91 359

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

326 811

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

61 504

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

70 731

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

882 977

78.0180

1. September bis 31. Dezember

78 670

78.0220

0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

239 427

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

35 716

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

14 163

78.0265

0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

114 530

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

11 980

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

5 806“


22.8.2007   

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L 217/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 978/2007 DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 der Kommission (2) regelt die Feststellung der Preise für die verschiedenen Rinderkategorien auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten. Die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Informationen, die zur Erhebung der Preise jeder dieser Rinderkategorien dienen, finden sich in den Anhängen der genannten Verordnung.

(2)

Auf Antrag Frankreichs ist Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 angesichts der Entwicklung der Vermarktung von Rindern in diesem Mitgliedstaat in Teilen neu zu fassen, damit gewährleistet ist, dass die Preise weiterhin auf repräsentativen Märkten erhoben werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 wird wie folgt geändert:

„1.   Repräsentative Märkte

Rethel, Dijon, Rabastens, Lezay, Bourg-en-Bresse, Agen, Le Cateau, Sancoins, Château-Gonthier, Saint-Étienne“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 446/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 30).


22.8.2007   

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L 217/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 979/2007 DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (2), genehmigt mit dem Beschluss 2007/444/EG (3) des Rates, ist ein Einfuhrkontingent von 4 624 Tonnen Schweinefleisch für Kanada vorgesehen.

(2)

Das Abkommen tritt am 1. August 2007 in Kraft. Der Tag der Eröffnung des Kontingents für das erste Einfuhrkontingentsjahr und die entsprechende Menge sind noch festzulegen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5) finden Anwendung soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt.

(4)

Um regelmäßige Einfuhren zu gewährleisten, sollte die unter das Einfuhrzollkontingent fallende Erzeugnismenge auf vier Teilzeiträume zwischen dem 1. Juli und dem 30. Juni verteilt werden. Für das Einfuhrkontingentsjahr 2007/08 wird das Einfuhrkontingent über drei Teilzeiträume verteilt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen in jedem Fall mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums.

(5)

Die Verwaltung des Kontingents sollte auf Einfuhrlizenzen basieren. Es gilt daher, detaillierte Regeln für die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen und für die in diesen Anträgen und Einfuhrlizenzen enthaltenen Angaben festzulegen.

(6)

Im Interesse der Marktbeteiligten ist vorzusehen, dass die Kommission festlegt, welche nicht beantragten Mengen auf den folgenden Teilzeitraum übertragen werden.

(7)

Die Überführung der im Rahmen des mit dieser Verordnung eröffneten Kontingents eingeführten Waren in den freien Verkehr erfordert die Vorlage einer von den kanadischen Behörden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) ausgestellten Bescheinigung.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Hiermit wird wie im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada, genehmigt mit dem Beschluss 2007/444/EG, vorgesehen, ein Einfuhrzollkontingent für Schweinefleisch eröffnet.

Das Einfuhrzollkontingent wird jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni eröffnet.

Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4204.

(2)   Die jährliche Gesamtmenge der unter das in Absatz 1 genannte Kontingent fallenden Waren und die Zollsätze sind in Anhang I aufgeführt.

(3)   Für das Einfuhrkontingentsjahr 2007/08 wird das Kontingent für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2008 eröffnet.

Die in Absatz 1 genannte jährliche Gesamtmenge wird für diesen Zeitraum verfügbar sein.

Artikel 2

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt finden die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 3

(1)   Die durch das Kontingent abgedeckte jährliche Gesamtmenge wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

a)

25 % im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September;

b)

25 % im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember;

c)

25 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März;

d)

25 % im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni.

(2)   Für das Einfuhrkontingentsjahr 2007/08 wird das Kontingent wir folgt auf drei Teilzeiträume aufgeteilt:

a)

50 % im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007;

b)

25 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008;

c)

25 % im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008;

Artikel 4

(1)   Für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 weisen Antragsteller bei Vorlage des ersten Antrags für einen bestimmten Teilzeitraum nach, dass sie während jedes der in diesem Artikel genannten Zeiträume mindestens 50 Tonnen der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 aufgeführten Erzeugnisse eingeführt oder ausgeführt haben.

(2)   Einfuhrlizenzanträge enthalten die laufende Nummer und können sich auf unterschiedliche Erzeugnisse mit verschiedenen KN-Codes mit Ursprung in Kanada beziehen. In solchen Fällen werden die KN-Codes in Feld 16 und die Warenbeschreibung in Feld 15 eingetragen.

Ein Einfuhrlizenzantrag deckt ein Erzeugnisgewicht von mindestens 20 Tonnen ab und darf nicht mehr als 20 % der für jeden Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Menge betreffen.

(3)   Einfuhrlizenzen sind gebunden an die Verpflichtung, aus dem betreffenden Land einzuführen.

(4)   Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland und die angekreuzte Angabe „Ja“;

b)

in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II Teil A.

(5)   Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält eine der Angaben gemäß Anhang II Teil B.

Artikel 5

(1)   Die Einfuhrlizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Teilzeitraum vorausgeht.

(2)   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg Erzeugnisgewicht zu leisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen, ausgedrückt in Kilogramm.

(4)   Einfuhrlizenzen werden frühestens am siebten und spätestens am elften Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Absatz 3 erteilt.

(5)   Die Kommission legt erforderlichenfalls die nicht beantragten Mengen fest, die automatisch zu der für den nächsten Teilzeitraum festgelegten Menge hinzugefügt werden.

Artikel 6

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission vor Ende des ersten Monats des jeweiligen Teilzeitraums die Gesamtmengen (in Kilogramm), die von gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen abgedeckt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ende des vierten Monats nach Ablauf des jeweiligen Jahreszeitraums die Mengen (in Kilogramm), die tatsächlich in dem betreffenden Zeitraum im Rahmen dieser Verordnung in den freien Verkehr überführt wurden.

(3)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission zum ersten Mal zusammen mit der Meldung der im letzten Teilzeitraum beantragten Mengen und zum zweiten Mal vor Ende des vierten Monats nach Ablauf eines jeden Jahreszeitraums die nicht genutzten Mengen (in Kilogramm) gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten Einfuhrlizenzen für 150 Tage ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie erteilt wurden.

(2)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist die Übertragung der Rechte im Rahmen der Lizenzen auf Übernehmer beschränkt, die die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Artikel 8

Die Überführung der Erzeugnisse im Rahmen des in Artikel 1 genannten Kontingents in den freien Verkehr ist gebunden an die Vorlage einer Ursprungsbescheinigung, die von den zuständigen kanadischen Behörden in Übereinstimmung mit den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 55.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 16.3.2007, S. 17).

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG I

Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2:

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Geltender Zollsatz

Gesamtmenge in Tonnen Erzeugnisgewicht

09.4204

0203 12 11

Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets/Lungenbraten, gesondert gestellt

389 EUR/t

4 624

0203 12 19

300 EUR/t

0203 19 11

300 EUR/t

0203 19 13

434 EUR/t

0203 19 15

233 EUR/t

ex 0203 19 55

434 EUR/t

0203 19 59

434 EUR/t

0203 22 11

389 EUR/t

0203 22 19

300 EUR/t

0203 29 11

300 EUR/t

0203 29 13

434 EUR/t

0203 29 15

233 EUR/t

ex 0203 29 55

434 EUR/t

0203 29 59

434 EUR/t


ANHANG II

TEIL A

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4b:

:

Bulgarisch

:

Регламент (ЕО) № 979/2007

:

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 979/2007

:

Tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 979/2007

:

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 979/2007

:

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 979/2007

:

Estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 979/2007

:

Griechisch

:

Kανονισμός (ΕΚ) αριθ. 979/2007

:

Englisch

:

Regulation (EC) No 979/2007

:

Französisch

:

Règlement (CE) no 979/2007

:

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 979/2007

:

Lettisch

:

Regula (EK) Nr. 979/2007

:

Litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 979/2007

:

Ungarisch

:

A 979/2007/EK rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament (KE) Nru 979/2007

:

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 979/2007

:

Polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 979/2007

:

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 979/2007

:

Rumänisch

:

Regulamentul (CE) nr. 979/2007

:

Slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 979/2007

:

Slowenisch

:

Uredba (ES) št. 979/2007

:

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 979/2007

:

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 979/2007

TEIL B

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 5:

:

Bulgarisch

:

Мита по ОМТ, намалени съгласно Регламент (ЕО) № 979/2007

:

Spanisch

:

Reducción de los derechos del AAC en virtud del Reglamento (CE) no 979/2007

:

Tschechisch

:

SCS cla snížená podle nařízení (ES) č. 979/2007

:

Dänish

:

FTT-toldsats nedsat i henhold til forordning (EF) nr. 979/2007

:

Deutsch

:

Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 979/2007

:

Estnisch

:

Ühise tollitariifistiku tollimakse vähendatakse vastavalt määrusele (EÜ) nr 979/2007

:

Griechisch

:

Μειωμένος δασμός του κοινού δασμολογίου, όπως προβλέπει ο κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 979/2007

:

Englisch

:

CCT duties reduced as provided for in Regulation (EC) No 979/2007

:

Französisch

:

Droits du TDC réduits conformément au règlement (CE) no 979/2007

:

Italienisch

:

Dazi TDC ridotti secondo quanto previsto dal regolamento (CE) n. 979/2007

:

Lettisch

:

KMT nodoklis samazināts, kā noteikts Regulā (EK) Nr. 979/2007

:

Litauisch

:

BMT muitai sumažinti, kaip numatyta Reglamente (EB) Nr. 979/2007

:

Ungarisch

:

A közös vámtarifában meghatározott vámtételek csökkentése a 979/2007/EK rendeletnek megfelelően

:

Maltesisch

:

Dazji TDK imnaqqsa kif previst fir-Regolament (KE) Nru 979/2007

:

Niederländisch

:

Invoer met verlaagd GDT-douanerecht overeenkomstig Verordening (EG) nr. 979/2007

:

Polnisch

:

Cła pobierane na podstawie WTC obniżone jak przewidziano w rozporządzeniu (WE) nr 979/2007

:

Portugiesisch

:

Direitos PAC reduzidos em conformidade com o Regulamento (CE) n.o 979/2007

:

Rumänisch

:

Drepturile TVC se reduc conform prevederilor Regulamentului (CE) nr. 979/2007

:

Slowakisch

:

clo SCS znížené podľa ustanovení nariadenia (ES) č. 979/2007

:

Slowenisch

:

carine SCT, znižane, kakor določa Uredba (ES) št. 979/2007

:

Finnisch

:

Yhteisen tullitariffin mukaiset tullit alennettu asetuksen (EY) N:o 979/2007 mukaisesti

:

Schwedisch

:

Tullar enligt Gemensamma tulltaxan skall nedsättas i enlighet med förordning (EG) nr 979/2007.


22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 980/2007 DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

mit Sondermaßnahmen für die Verwaltung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter von September 2007 bis Dezember 2007, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 und zur Abweichung von der genannten Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/2006 (3), sieht die Verwaltung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter auf der Grundlage von zweimal jährlich nach Ablauf der Antragszeiträume gemäß Artikel 34a erteilten Lizenzen vor.

(2)

Bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen für das zweite Halbjahr 2007 für Butter mit Ursprung in Neuseeland unter der Kontingentsnummer 09.4182 gemäß Anhang III.A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 lagen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, unter den für die betreffenden Erzeugnisse verfügbaren Mengen. Dadurch wurde eine Menge von 9 958,6 Tonnen nicht vergeben.

(3)

Da das Kontingent vor der Einführung der neuen Verwaltungsregeln im 1. Januar 2007 immer vollständig ausgeschöpft worden ist, könnte die unzureichende Ausschöpfung darauf zurückzuführen sein, dass die Einführer sich noch nicht an die neuen Bestimmungen und Verfahren gewöhnt haben.

(4)

Für die verbleibende Menge sollte daher ein zusätzlicher Zeitraum vorgesehen und die Sicherheit reduziert werden, um den Händlern den Zugang zu erleichtern.

(5)

Zusätzlich zu den Meldungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) sollten die erforderlichen Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission präzisiert werden, insbesondere um den Markt im Fall von Butter aus Neuseeland besser zu überwachen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechen zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Wenn in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen gelten die Artikel 34 bis 42 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 für die Einfuhr einer Menge von 9 958,6 Tonnen Butter für das Jahr 2007 unter der Kontingentsnummer 09.4182 gemäß Anhang III.A der genannten Verordnung.

(2)   Abweichend von Artikel 34a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können Lizenzanträge nur während der ersten 10 Tage des Monats September 2007 eingereicht werden.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung beträgt die in Artikel 34a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte verfügbare Menge 9 958,6 Tonnen.

(4)   Im Rahmen dieser Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen gelten bis zum 31. Dezember 2007.

(5)   Abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 beträgt die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) genannte Sicherheit 10 EUR je 100 Kilogramm Nettoerzeugnis.

(6)   Abweichend von Artikel 35b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 enthält Feld 20 der Lizenzen einen der Einträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

An Artikel 35a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Vor dem 15. des Antragsmonats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem die Namen und Anschriften der Antragsteller, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummer. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege anhand des den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 731/2007 (ABl. L 166 vom 28.6.2007, S. 12).

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 54.

(4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

Einträge gemäß Artikel 1 Absatz 6:

:

Bulgarisch

:

разпределение на квота № 09.4182 — за периода от септември 2007 г. до декември 2007 г.

:

Spanisch

:

asignación del contingente no 09.4182 — para el período comprendido entre septiembre de 2007 y diciembre de 2007

:

Tschechisch

:

přidělení kvóty č. 09.4182 – na období od září 2007 do prosince 2007

:

Dänisch

:

tildeling af kontingentet med løbenummer 09.4182 — for perioden september 2007 til december 2007

:

Deutsch

:

Zuteilung des Kontingents Nr. 09.4182 — für den Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007

:

Estnisch

:

kvoodi 09.4182 jagamine — ajavahemikuks septembrist 2007 kuni detsembrini 2007

:

Griechisch

:

κατανομή της ποσόστωσης αριθ. 09.4182 — για την περίοδο από Σεπτέμβριο 2007 έως Δεκέμβριο 2007

:

English

:

allocation of quota No 09.4182 — for the period September 2007 to December 2007

:

Französisch

:

attribution du numéro de contingent 09.4182 — pour la période comprise entre septembre 2007 et décembre 2007

:

Italienisch

:

assegnazione del contingente n. 09.4182 per il periodo settembre 2007 — dicembre 2007

:

Lettisch

:

kvotas Nr. 09.4182 piešķiršana par laikposmu no 2007. gada septembra līdz 2007. gada decembrim

:

Litauisch

:

kvotos Nr. 09.4182 paskirstymas 2007 m. rugsėjo–gruodžio mėn

:

Ungarisch

:

a 09.4182 vámkontingens terhére, a 2007 szeptembere és 2007 decembere közötti időszakra

:

Maltesisch

:

allokazzjoni tal-kwota Nru 09.4182 — għall-perjodu minn Settembru 2007 sa Diċembru 2007

:

Niederländisch

:

toewijzing van contingent nr. 09.4182 — voor de periode september 2007-december 2007

:

Polnisch

:

przydział kontyngentu nr 09.4182 — na okres od września 2007 r. do grudnia 2007 r.

:

Portugiesisch

:

atribuição do contingente n.o 09.4182 — para o período de Setembro de 2007 a Dezembro de 2007

:

Rumänisch

:

alocarea contingentului nr. 09.4182 — pentru perioada septembrie 2007-decembrie 2007

:

Slowakisch

:

pridelenie kvóty číslo 09.4182 — na obdobie od septembra 2007 do decembra 2007

:

Slowenisch

:

dodelitev kvote št. 09.4182 — za obdobje od septembra 2007 do decembra 2007

:

Finnisch

:

kiintiö 09.4182 — syyskuusta 2007 joulukuuhun 2007

:

Schwedisch

:

tilldelning av kvot nr 09.4182 — för perioden september 2007 till december 2007.


22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 981/2007 DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 der Kommission (2) sind die Zinssätze zur Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Bestände für das Rechnungsjahr 2007 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) festgesetzt worden.

(2)

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2007 geändert worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzierung dieser Maßnahmen in manchen Mitgliedstaaten nur zu einem Zinssatz möglich ist, der wesentlich höher ist als der geltende einheitliche Zinssatz. Für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 wurde daher folgende Abweichungsregelung vorgesehen: Übersteigt der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, so kann die Kommission bei der Finanzierung der dem betreffenden Mitgliedstaat entstandenen Zinskosten den Betrag, der dem von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz abzüglich des einheitlichen Zinssatzes entspricht, übernehmen. Außerdem wurde vorgesehen, dass diese Maßnahme für die ab 1. Oktober 2006 getätigten Ausgaben gilt.

(3)

Aus den von den Mitgliedstaaten getätigten Mitteilungen an die Kommission über den dritten Monat, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes des Rechnungsjahres 2007 herangezogenen Bezugszeitraum folgt, geht hervor, dass diese neue Maßnahme einen Mitgliedstaat betrifft. Daher ist der besondere Zinssatz für diesen Mitgliedstaat und das Rechnungsjahr 2007 festzusetzen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Da die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 seit dem 1. Oktober 2006 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Agrarfondsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

der besondere Zinssatz für Ungarn auf 4,8 %.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 278 vom 10.10.2006, S. 11.


22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 982/2007 DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pimentón de la Vera (g.U.) — Karlovarský suchar (g.g.A.) — Riso di Baraggia Biellese e Vercellese (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Pimentón de la Vera“, der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Karlovarský suchar“ und der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Riso di Baraggia Biellese e Vercellese“ wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten diese Bezeichnungen eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Bezeichnungen werden eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3 2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 287 vom 24.11.2006, S. 2 (Pimentón de la Vera); ABl. C 290 vom 29.11.2006, S. 20 (Karlovarský suchar); ABl. C 291 vom 30.11.2006, S. 10 (Riso di Baraggia Biellese et Vercellese).


ANHANG

1.   Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags

Klasse 1.6. —   Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

ITALIEN

Riso di Baraggia Biellese e Vercellese (g.U.)

Klasse 1.8. —   Andere Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags (Gewürze usw.)

SPANIEN

Pimentón de la Vera (g.U.)

2.   Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung

Klasse 2.4. —   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Karlovarský suchar (g.g.A.)


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. August 2007

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3747)

(2007/567/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2007 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt.

(2)

Für Zuschüsse der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Frage.

(3)

Anträge auf Zuschüsse der Gemeinschaft müssen der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (2) entsprechen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Beteiligungssatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(5)

Um für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage zu kommen, müssen die elektronischen Ortungsgeräte den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) entsprechen.

(6)

Die den einzelnen Mitgliedstaaten gewährte finanzielle Beteiligung an Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der von den Mitgliedstaaten deklarierten Nutzung der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten und ihrer gesamten jährlichen Tätigkeiten berechnet.

(7)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 sind die im Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung aufgeführten Vorhaben in Übereinstimmung mit dem darin vorgesehenen Zeitplan durchzuführen.

(8)

Anträge auf Erstattung von Ausgaben in Zusammenhang mit diesen Vorhaben werden bei der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 eingereicht.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand der Entscheidung

Diese Entscheidung sieht für 2007 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen, gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest.

Artikel 2

Neue Technologien und IT-Netze

Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 3

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Zu den Ausgaben für Anschaffung und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 4 500 EUR pro Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.

(4)   Um für die Gemeinschaftsbeteiligung in Frage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen.

Artikel 4

Pilotprojekte

Zu den Ausgaben für Pilotprojekte zu neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 5

Schulung

Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 6

Bewertung der Ausgaben

Zu den Ausgaben für die Einführung einer Regelung zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 7

Seminare und Multimedia-Instrumente

Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 8

Patrouillenfahrzeuge

Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben gewährt.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. August 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

136 088

68 044

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

1 050 604

525 302

Deutschland

314 000

157 000

Estland

25 179

12 589

Griechenland

1 500 000

750 000

Spanien

387 205

193 603

Frankreich

1 573 940

786 970

Irland

0

0

Italien

4 103 820

2 051 910

Zypern

40 000

20 000

Lettland

0

0

Litauen

30 000

15 000

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

6 000

3 000

Niederlande

538 390

269 195

Österreich

0

0

Polen

125 000

62 500

Portugal

253 000

115 700

Rumänien

0

0

Slowenien

83 000

41 500

Slowakei

0

0

Finnland

250 000

125 000

Schweden

5 649 000

657 000

Vereinigtes Königreich

384 657

192 329

Insgesamt

16 449 883

6 046 642


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

0

0

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

300 000

225 000

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

1 371 974

600 000

Zypern

692 000

646 000

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Rumänien

0

0

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

50 000

25 000

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

2 413 974

1 496 000


ANHANG III

PILOTPROJEKTE

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

0

0

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

0

0

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Rumänien

0

0

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

31 500

15 750

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

31 500

15 750


ANHANG IV

SCHULUNG

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

72 000

36 000

Belgien

10 000

5 000

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

67 114

33 557

Deutschland

27 500

13 750

Estland

26 050

13 025

Griechenland

80 000

40 000

Spanien

162 060

81 030

Frankreich

111 500

55 750

Irland

0

0

Italien

1 295 304

532 077

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

18 000

9 000

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

36 640

18 320

Niederlande

120 441

60 221

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

90 380

45 190

Rumänien

0

0

Slowenien

27 000

13 500

Slowakei

0

0

Finnland

26 000

13 000

Schweden

50 000

25 000

Vereinigtes Königreich

9 442

4 721

Insgesamt

2 229 431

999 141


ANHANG V

BEWERTUNG DER AUSGABEN

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

0

0

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

0

0

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Rumänien

0

0

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

100 000

50 000

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

100 000

50 000


ANHANG VI

SEMINARE UND MULTIMEDIA-INSTRUMENTE

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

0

0

Belgien

5 000

3 750

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

100 000

75 000

Spanien

16 000

12 000

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

292 000

219 000

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

12 000

9 000

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

210 000

157 500

Portugal

0

0

Rumänien

0

0

Slowenien

14 000

10 500

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

649 000

486 750


ANHANG VII

PATROUILLENFAHRZEUGE

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

66 000

33 000

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

254 000

122 250

Estland

2 500 000

1 250 000

Griechenland

0

0

Spanien

405 000

202 500

Frankreich

402 000

156 000

Irland

0

0

Italien

135 000

67 500

Zypern

120 000

60 000

Lettland

0

0

Litauen

120 000

60 000

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

50 000

25 000

Österreich

0

0

Polen

100 000

50 000

Portugal

2 000 000

700 000

Rumänien

0

0

Slowenien

155 000

77 500

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

0

0

Vereinigtes Königreich

7 633 872

3 816 936

Insgesamt

13 940 872

6 620 686


22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. August 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3891)

(Nur die englische Fassung ist verbindlich)

(2007/568/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Newcastle-Krankheit kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(2)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2).

(3)

Im Vereinigten Königreich sind im Jahr 2006 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(4)

Am 11. April 2007 hat das Vereinigte Königreich eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt.

(5)

Die britischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Das Vereinigte Königreich kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2006 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Empfänger

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. August 2007

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Vereinigten Königreich im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3892)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/569/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Artikel 3a der Entscheidung 90/424/EWG sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten, den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten für Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza vor.

(2)

Im Jahre 2007 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(3)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt worden sind und die zuständigen Behörden der Kommission alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(4)

Gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG beträgt die Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der dem Mitgliedstaat entstandenen erstattungsfähigen Kosten.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erfüllt. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen über die entstandenen Kosten übermittelt und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt.

(6)

Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG (2) fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 unterliegt.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1)   Dem Vereinigten Königreich kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2007 entstehen.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005 S. 12.


22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. August 2007

zur Änderung der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3902)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/570/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/67/EWG kann ein Mitgliedstaat der Kommission ein Programm vorlegen, das es ihm in der Folge ermöglicht, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet hinsichtlich einer oder mehrerer der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann. Mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission (2) sind von verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegte Programme genehmigt und in ein Verzeichnis aufgenommen worden.

(2)

Mit Schreiben vom 28. März 2007 beantragte das Vereinigte Königreich die Genehmigung eines Programms für den Fluss Ouse, um den Status eines zugelassenen Gebiets hinsichtlich VHS wiederzuerlangen. Die Kommission hat das vorgelegte Programm eingehend geprüft und festgestellt, dass es die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt. Dementsprechend sollte dieses Programm genehmigt und in die Liste des Anhangs I zur Entscheidung 2003/634/EG aufgenommen werden.

(3)

Mit Schreiben vom 21. November 2006 beantragte Finnland die Ausweitung des Status als VHS-freies Gebiet auf alle seine Küstengebiete mit Ausnahme der Gebiete mit besonderen Tilgungsmaßnahmen. Aus den von Finnland vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Gebiete die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen. Alle Küstengebiete auf seinem Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der Gebiete mit besonderen Tilgungsmaßnahmen, galten als seuchenfrei und wurden in die Liste der in Bezug auf VHS zugelassenen Gebiete des Anhangs I der Entscheidung 2002/308/EG der Kommission vom 22. April 2002 zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich einer oder mehrerer der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (3) aufgenommen. Daher ist das in allen Küstengebieten Finnlands anzuwendende Programm für die VHS-Freiheit, mit Ausnahme der Teile des Programms, die Gebiete mit besonderen Tilgungsmaßnahmen betreffen, abgeschlossen; es sollte aus Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG gestrichen werden.

(4)

Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 beantragte Italien die Genehmigung des Programms für einen Betrieb zur Erlangung des Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet in Bezug auf VHS und IHN. Die Kommission hat das vorgelegte Programm eingehend geprüft und festgestellt, dass es die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt. Dementsprechend sollte dieses Programm genehmigt und in die Liste des Anhangs II zur Entscheidung 2003/634/EG aufgenommen werden.

(5)

Die Programme für die Gebiete Val di Sole e Val di Non und Val Banale in der Autonomen Provinz Trient und das Programm für das Gebiet Valle del Torrente Venina in der Lombardei sind abgeschlossen. Sie sollten daher daher aus Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG gestrichen werden.

(6)

Die Entscheidung 2003/634/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG werden durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/685/EG (ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 44).

(3)  ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/345/EG (ABl. L 130 vom 22.5.2007, S. 16).


ANHANG

ANHANG I

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER GEBIETE HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1.   DÄNEMARK

DIE VON DÄNEMARK AM 22. MAI 1995 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE:

Einzugsgebiet von FISKEBÆK Å,

ALLE TEILE JÜTLANDS südlich und westlich der Einzugsgebiete folgender Wasserläufe: Storåen, Karup Å, Gudenåen und Grejs Å,

Gebiet ALLER DÄNISCHEN INSELN.

2.   DEUTSCHLAND

DAS VON DEUTSCHLAND AM 25. FEBRUAR 1999 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET:

Gebiet im Wassereinzugsgebiet ‚OBERE NAGOLD‘.

3.   ITALIEN

3.1.

DAS VON ITALIEN AM 6. OKTOBER 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2003:

Zona Provincia di Bolzano

Dieses Gebiet umfasst alle Wassereinzugsgebiete in der Provinz Bozen.

Das Gebiet beinhaltet den oberen Teil des Gebiets ZONA VAL DELL'ADIGE, also das Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch von der Quelle in der Provinz Bozen bis zur Grenze mit der Provinz Trient.

(NB: Der übrige, untere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL'ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Autonomen Provinz Trient. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

3.2.

DIE VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 1996 UND AM 14. JULI 1997 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ TRIENT:

 

Zona Val dell’Adige — unterer Teil

Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch und seiner Quellen auf dem Territorium der Autonomen Provinz Trient, von der Grenze mit der Provinz Bozen bis zum Stauwehr von Ala (Wasserkraftwerk).

(NB: Der obere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL’ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Provinz Bozen. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

 

Zona Torrente Arnò

Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Arnò von der Quelle bis zu den Sperranlagen am Unterlauf, vor der Mündung des Wildbachs Arnò in den Fluss Sarca.

 

Zona Varone

Wassereinzugsgebiet des Flusses Magnone von der Quelle bis zum Wasserfall.

 

Zona Alto e Basso Chiese

Wassereinzugsgebiet des Flusses Chiese von der Quelle bis zum Stauwehr von Condino, ausgenommen die Einzugsgebiete der Wildbäche Adanà und Palvico.

 

Zona Torrente Palvico

Wassereinzugsgebiet des Flusses Palvico bis zu der Sperranlage aus Beton und Steinen.

3.3.

DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION VENETIEN:

Zona Torrente Astico

Wassereinzugsgebiet des Flusses Astico von den Quellen (in der Autonomen Provinz Trient und in der Provinz Vicenza in der Region Venetien) bis zum Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke in der Provinz Vicenza.

Der Unterlauf des Flusses Astico zwischen dem Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke und dem Pria-Maglio-Stauwehr wird als Pufferzone angesehen.

3.4.

DAS VON ITALIEN AM 20. FEBRUAR 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION UMBRIEN:

Zona Fosso de Monterivoso

Wassereinzugsgebiet des Flusses Monterivoso von den Quellen bis zu den Sperranlagen von Ferentillo.

3.5.

DAS VON ITALIEN AM 23. SEPTEMBER 2004 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION TOSKANA:

Zona Valle di Tosi

Wassereinzugsgebiet des Flusses Vicano di S. Ellero von den Quellen bis zum Stauwehr von Il Greto nahe dem Dorf Raggioli.

3.6.

DAS VON ITALIEN AM 22. NOVEMBER 2005 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION TOSKANA:

Bacino del Torrente Taverone

Wassereinzugsgebiet des Taverone von den Quellen bis zum vom Fischzuchtbetrieb ‚Il Giardino‘ aus stromabwärts gelegenen Stauwerk.

3.7.

DAS VON ITALIEN AM 2. FEBRUAR 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION PIEMONT:

Zona Valle Sessera

Wassereinzugsgebiet des Sessera von den Quellen bis zum Staudamm ‚Ponte Granero‘ in der Gemeinde Coggiola.

3.8.

DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION LOMBARDEI:

Zona Valle del Torrente Bondo

Wassereinzugsgebiet des Bondo von den Quellen bis zum Staudamm von Vesio.

3.9.

DAS VON ITALIEN AM 22. MAI 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION LOMBARDEI:

Zona Fosso Melga — Bagolino

Wassereinzugsgebiet des Fosso Melga von den Quellen bis zu dem Stauwerk, bei dem der Fosso Melga in den Caffaro mündet.

4.   FINNLAND

4.1.

DAS VON FINNLAND MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ UND 4. JUNI 2002, 12. MÄRZ, 12. JUNI UND 20. OKTOBER 2003 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR VHS-FREIHEIT, EINSCHLIESSLICH BESONDERER TILGUNGSMASSNAHMEN, FÜR FOLGENDE GEBIETE:

die Provinz Åland,

das Sperrgebiet in Pyhtää,

das Sperrgebiet, das die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma umfasst.

5.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

5.1.

DAS VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AM 28. MÄRZ 2007 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR VHS-FREIHEIT FÜR FOLGENDES GEBIET:

den Fluss Ouse von seinen Quellen bis zur normalen Gezeitengrenze bei Naburm Lock und Weir.

ANHANG II

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER BETRIEBE IN EINEM NICHT ZUGELASSENEN GEBIET HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1.   ITALIEN

1.1.

DAS VON ITALIEN AM 2. MAI 2000 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN, PROVINZ UDINE, FÜR FOLGENDE BETRIEBE:

Betriebe im Wassereinzugsgebiet des Flusses Tagliamento:

Azienda Vidotti Giulio s.n.c., Sutrio

1.2.

DAS VON ITALIEN AM 11. JANUAR 2007 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION KALABRIEN:

Betriebe im Wassereinzugsgebiet des Flusses Noce:

Pietro Forestieri-Tortora (CS) Loc. S. Sago.