ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 213

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
15. August 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 960/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 961/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Festsetzung der ab dem 16. August 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 962/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 996/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 02062991

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 963/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 964/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09

26

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/560/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. August 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Chlorantraniliprole, Heptamaloxyglucan, Spirotetramat und Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3669)  ( 1 )

29

 

 

2007/561/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. August 2007 zur Genehmigung der Änderung des mit der Entscheidung 2006/875/EG genehmigten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose in Italien im Jahre 2007 hinsichtlich der Büffelbrucellose in Caserta in der Region Kampanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3692)

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 960/2007 DER KOMMISSION

vom 14. August 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

44,3

TR

55,3

XK

36,3

XS

36,3

ZZ

43,1

0707 00 05

TR

127,9

ZZ

127,9

0709 90 70

TR

86,8

ZZ

86,8

0805 50 10

AR

63,4

UY

62,3

ZA

59,0

ZZ

61,6

0806 10 10

EG

129,5

MA

138,0

TR

116,5

US

184,5

ZZ

142,1

0808 10 80

AR

68,0

BR

112,6

CL

89,5

CN

100,2

NZ

94,2

US

101,1

ZA

90,3

ZZ

93,7

0808 20 50

AR

55,3

CL

83,9

TR

134,4

ZA

99,5

ZZ

93,3

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

138,8

ZZ

138,8

0809 40 05

IL

125,2

ZZ

125,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.


15.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 961/2007 DER KOMMISSION

vom 14. August 2007

zur Festsetzung der ab dem 16. August 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00 , 1001 90 91 , ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 , ex 1005 , ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007 , ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00 , 1001 90 91 , ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. August 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. August 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)   ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 16. August 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

9,34

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

9,34

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

31.7.2007-13.8.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (*1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (*2)

Hartweizen niederer Qualität (*3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

188,54

94,53

FOB-Preis USA

215,82

205,82

185,82

121,21

Golf-Prämie

16,35

Prämie/Große Seen

5,16

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

41,79  EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

44,05  EUR/t


(*1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(*2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(*3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


15.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 962/2007 DER KOMMISSION

vom 14. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 996/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission (2) ist die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 auf einer mehrjährigen Grundlage vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) sind die Einfuhrlizenzen nach dem letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums nicht länger gültig.

(3)

Zur Angleichung an die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 wurden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 996/97 mit der Verordnung (EG) Nr. 568/2007, insbesondere durch Streichung der Vorschrift über die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen, geändert.

(4)

Da gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (4) die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung festgelegt ist, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 996/97 klargestellt werden, dass die Lizenzen bis zum Ende des Einfuhrzollkontingentszeitraums gültig sind.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Damit die für den Einfuhrzollkontingentszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 erteilten Einfuhrlizenzen bis zum Ende dieses Zeitraums gültig sind, sollte vorgesehen werden, dass diese Änderung ab dem am 1. Juli 2007 beginnenden Kontingentszeitraum Anwendung findet.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 996/97 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 sind die Einfuhrlizenzen bis zum Ende des Einfuhrzollkontingentszeitraums gültig.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Einfuhrlizenzen, die ab dem am 1. Juli 2007 beginnenden Kontingentszeitraum erteilt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2007 (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 15).

(3)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(4)   ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 586/2007 (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 5).


15.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 963/2007 DER KOMMISSION

vom 14. August 2007

zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (1), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer x,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Umweltschutzausgaben sowie über die Struktur, die Tätigkeit, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit von Pensionsfonds geschaffen.

(2)

Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sieht vor, dass während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten Verordnung zugelassen werden können. Gemäß Anhang 2 Abschnitt 10 und Anhang 7 Abschnitt 10 der genannten Verordnung kann der Übergangszeitraum im Fall bestimmter Merkmale verlängert werden.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1667/2003 der Kommission (2) wurden die Abweichungen der Mitgliedstaaten festgelegt, die während einer Übergangszeit im Fall der Statistiken über die Umweltschutzausgaben für die Berichtsjahre 2001 bis 2004 und im Fall der Statistiken über Pensionsfonds für die Berichtsjahre 2002 bis 2004 zulässig sind.

(4)

Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der die Berichtsjahre 2005 bis 2008 betreffenden Daten über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 Abweichungen von einigen Bestimmungen des Anhangs 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 zugelassen werden, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder bestehende Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der Übergangszeit eingehalten werden.

(5)

Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der Daten für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 Abweichungen von einigen Bestimmungen des Anhangs 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über Pensionsfonds zugelassen werden, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder bestehende Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der vorgesehenen Übergangszeit eingehalten werden.

(6)

Es erscheint gerechtfertigt, diese Abweichungen zuzulassen, denn die Ersuchen der Mitgliedstaaten basieren auf dem legitimen Erfordernis einer weiteren Anpassung ihrer Datenerhebungssysteme.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Fall der Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 in Anhang 2 Abschnitt 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 für die Berichtsjahre 2005 bis 2008 zulässigen Abweichungen sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die im Fall der Liste der Merkmale in Anhang 7 Abschnitt 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 zulässigen Abweichungen sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 1.


ANHANG I

Abweichungen im Fall der Variablen 21 12 0 und 21 14 0 des Anhangs 2

BELGIEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 14 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

Teilweise Abweichung

Verlängerte Übermittlungsfrist

18 + 3

18 + 3

Fehlende Wirtschaftszweige

NACE Rev. 1.1, 37

NACE Rev. 1.1, 37

Fehlende Größenklassen

Keine

Keine

Sonstige Bemerkungen

Keine

Keine


BULGARIEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 14 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

Keine Abweichung

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

Keine

Fehlende Wirtschaftszweige

 

Keine

Fehlende Größenklassen

 

Keine

Sonstige Bemerkungen

 

Keine


DÄNEMARK

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 14 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

Vollständige Abweichung

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

Fehlende Wirtschaftszweige

 

 

Fehlende Größenklassen

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 


DEUTSCHLAND

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 14 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

Teilweise Abweichung

Verlängerte Übermittlungsfrist

18 + 9 für NACE Rev.1.1, Abschnitt E

18 + 9 für NACE Rev.1.1, Abschnitt E

Fehlende Wirtschaftszweige

Keine

Keine

Fehlende Größenklassen

Keine

Keine

Sonstige Bemerkungen

Keine

Keine


GRIECHENLAND

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 14 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

Teilweise Abweichung

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

Keine

Fehlende Wirtschaftszweige

Keine

Keine

Fehlende Größenklassen

1 - 9 Beschäftigte

1 - 9 Beschäftigte

Sonstige Bemerkungen

Keine

Keine


FRANKREICH

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 14 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

Teilweise Abweichung

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

Keine

Fehlende Wirtschaftszweige

Keine

Keine

Fehlende Größenklassen

1 - 49 Beschäftigte

außer für:

NACE Rev.1.1, Abteilungen 15 und 16

1 - 49 Beschäftigte

außer für:

NACE Rev.1.1, Abteilungen 15 und 16

Sonstige Bemerkungen

Keine

Keine


IRLAND

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 14 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

Vollständige Abweichung

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

Fehlende Wirtschaftszweige

 

 

Fehlende Größenklassen

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 

NB: Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates kann die Erhebung von Daten über die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 unterbleiben, wenn sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft beläuft.


LUXEMBURG

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 14 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

Vollständige Abweichung

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

Fehlende Wirtschaftszweige

 

 

Fehlende Größenklassen

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 

NB.: Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates kann die Erhebung von Daten über die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 unterbleiben, wenn sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft beläuft.


RUMÄNIEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

2005—2006: Vollständige Abweichung

2005—2006: Vollständige Abweichung

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

Fehlende Wirtschaftszweige

 

 

Fehlende Größenklassen

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 


SLOWENIEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 14 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

Teilweise Abweichung

Verlängerte Übermittlungsfrist

18 + 6

18 + 6

Fehlende Wirtschaftszweige

NACE Rev. 1.1, 41

Keine

Fehlende Größenklassen

Alle Wirtschaftszweige: 1-19 Beschäftigte und alle Größenklassen im Fall von Abteilung 41 der NACE Rev. 1.1

Alle Wirtschaftszweige: 1-19 Beschäftigte, außer Abteilung 41 der NACE Rev. 1.1: 1-9 Beschäftigte

Sonstige Bemerkungen

Keine

Keine


SLOWAKEI

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 12 0

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken 2005—2008 Variable 21 14 0

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)

Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

Teilweise Abweichung

Teilweise Abweichung

Keine

Keine

Fehlende Wirtschaftszweige

Keine

Keine

Fehlende Größenklassen

1-19 Beschäftigte

1-19 Beschäftigte

Sonstige Bemerkungen

Keine

Keine


ANHANG II

Abweichungen im Fall des Anhangs 7

BELGIEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Teilweise Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

12 + 3

 

12 + 3

 

Fehlende Variablen

2005—2007:

 

2005:

 

 

 

 

Jährliche Unternehmensstatistiken in geografischer Aufgliederung

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

48 61 0

Geografische Aufgliederung des Umsatzes

2005:

 

 

 

48 00 5

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen

 

 

48 00 6

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen

 

 

48 00 7

Pensionsbeiträge an hybride Systeme

 

 

48 12 0

Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF)

 

 

48 10 1

Rückveranlagung in das Trägerunternehmen

 

 

48 13 2

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)

 

 

48 70 1

Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen

 

 

48 70 2

Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen

 

 

48 70 3

Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen

 

 

 

Jährliche Unternehmensstatistiken über nicht autonome Pensionsfonds

 

 

11 15 0

Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds

 

 

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


BULGARIEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Keine Abweichung

 

Teilweise Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

Keine

 

2005—2006

 

 

Jährliche Unternehmensstatistiken in geografischer Aufgliederung

48 61 0

Geografische Aufgliederung des Umsatzes

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


DÄNEMARK

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Teilweise Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

 

 

 

Jährliche Unternehmensstatistiken in geografischer Aufgliederung

48 00 5

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen

 

 

48 00 6

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen

48 61 0

Geografische Aufgliederung des Umsatzes

48 00 7

Pensionsbeiträge an hybride Systeme

 

 

48 03 1

Regelmäßige Pensionszahlungen

 

 

48 03 2

Einmalige Pensionszahlungen

 

 

48 03 3

Aufwendungen aus Übertragungen

 

 

15 11 0

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

 

 

48 10 1

Rückveranlagung in das Trägerunternehmen

 

 

48 13 2

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)

 

 

48 70 1

Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen

 

 

48 70 2

Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen

 

 

48 70 3

Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen

 

 

48 70 5

Zahl der suspendierten Mitglieder

 

 

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


DEUTSCHLAND

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

 

Vollständige Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

 

 

Fehlende Variablen

 

 

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 

 

 


GRIECHENLAND

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

 

Vollständige Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

 

 

Fehlende Variablen

 

 

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 

 

 


SPANIEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Teilweise Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

2005: 12 + 36

 

2005: 12 + 36

 

2006: 12 + 24

 

2006: 12 + 24

 

2007: 12 + 12

 

2007: 12 + 12

 

Fehlende Variablen

13 31 0

Personalaufwendungen

Keine

 

48 07 0

Sämtliche Steuern

48 10 1

Rückveranlagung in das Trägerunternehmen

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


FRANKREICH

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

 

Vollständige Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

 

 

Fehlende Variablen

 

 

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 

 

 


IRLAND

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Teilweise Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

 

Jährliche Unternehmensstatistiken

 

Jährliche Unternehmensstatistiken nach Größenklassen

11 11 0

Zahl der Unternehmen

11 11 8

Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen

12 11 0

Umsatz

48 00 1

Pensionsbeiträge von Mitgliedern

11 11 9

Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder

48 00 2

Pensionsbeiträge von Arbeitgebern

48 00 3

Erträge aus Übertragungen

 

Jährliche Unternehmensstatistiken nach Währungen

48 00 4

Sonstige Pensionsbeiträge

 

48 00 5

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen

48 64 0

Kapitalanlagen insgesamt, aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten

48 00 6

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen

48 01 0

Erträge aus Kapitalanlagen (PF)

 

Jährliche Unternehmensstatistiken in geografischer Aufgliederung

48 01 1

Kapitalgewinne und -verluste

 

48 02 1

Erträge aus Versicherungsleistungen

48 61 0

Geografische Aufgliederung des Umsatzes

48 02 2

Sonstige Erträge

48 03 3

Aufwendungen aus Übertragungen

12 12 0

Produktionswert

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

48 03 0

Gesamte Aufwendungen für Pensionen

48 03 1

Regelmäßige Pensionszahlungen

48 03 2

Einmalige Pensionszahlungen

48 04 0

Nettoveränderung der technischen Rückstellungen

48 05 0

Aufwendungen für Versicherungsbeiträge

48 06 0

Betriebsaufwendungen insgesamt

13 11 0

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 31 0

Personalaufwendungen

15 11 0

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

48 07 0

Sämtliche Steuern

48 11 0

Grundstücke und Bauten (PF)

48 12 0

Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF)

48 13 0

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

48 14 0

Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

48 15 0

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

48 16 0

Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF)

48 17 0

Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind

48 18 0

Andere Kapitalanlagen

48 10 0

Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds

48 10 1

Rückveranlagung in das Trägerunternehmen

48 10 4

Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten

48 13 1

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt)

48 13 2

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)

48 13 3

Aktien (nicht öffentlich gehandelt)

48 13 4

Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

48 20 0

Sonstige Vermögensgegenstände

48 30 0

Eigenkapital

48 40 0

Versicherungstechnische Nettorückstellungen (PF)

48 50 0

Sonstige Posten der Passiva

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

48 70 4

Zahl der aktiven Mitglieder

48 70 5

Zahl der suspendierten Mitglieder

48 70 6

Zahl der pensionierten Mitglieder

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


ITALIEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Teilweise Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

 

 

 

Jährliche Unternehmensstatistiken nach Währungen

48 00 3

Erträge aus Übertragungen

 

 

48 01 0

Erträge aus Kapitalanlagen (PF)

48 64 0

Kapitalanlagen insgesamt, aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten

48 01 1

Kapitalgewinne und -verluste

 

Jährliche Unternehmensstatistiken in geografischer Aufgliederung

48 02 1

Erträge aus Versicherungsleistungen

48 61 0

Geografische Aufgliederung des Umsatzes

48 02 2

Sonstige Erträge (PF)

 

 

12 12 0

Produktionswert

 

 

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

 

 

48 03 3

Aufwendungen aus Übertragungen

 

 

48 04 0

Nettoveränderung der technischen Rückstellungen

 

 

48 05 0

Aufwendungen für Versicherungsbeiträge

 

 

48 06 0

Betriebsaufwendungen insgesamt

 

 

13 11 0

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

 

 

13 31 0

Personalaufwendungen

 

 

15 11 0

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

 

 

48 07 0

Sämtliche Steuern

 

 

48 16 0

Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen

 

 

48 10 1

Rückveranlagung in das Trägerunternehmen

 

 

48 10 4

Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten

 

 

48 13 1

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt)

 

 

48 13 2

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)

 

 

48 13 3

Aktien (nicht öffentlich gehandelt)

 

 

48 13 4

Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

 

 

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

 

 

48 70 5

Zahl der suspendierten Mitglieder

 

 

48 12 0

Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

 

 

48 17 0

Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind

 

 

48 30 0

Eigenkapital

 

 

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


ZYPERN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

 

Vollständige Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

 

 

Fehlende Variablen

 

 

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 

 

 


LETTLAND

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Keine Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

2005—2007:

 

Keine

 

48 17 0

Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind

2005:

 

48 00 5

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen

48 00 7

Pensionsbeiträge an hybride Systeme

48 04 0

Versicherungstechnische Nettorückstellungen

48 07 0

Sämtliche Steuern

48 40 0

Versicherungstechnische Nettorückstellungen (PF)

48 70 1

Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen

48 70 3

Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


LUXEMBURG

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

 

Vollständige Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

 

 

Fehlende Variablen

 

 

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 

 

 


UNGARN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Teilweise Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

 

Jährliche Unternehmensstatistiken

 

Jährliche Unternehmensstatistiken nach Währungen

48 02 1

Erträge aus Versicherungsleistungen

48 64 0

Kapitalanlagen insgesamt, aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten

48 05 0

Aufwendungen für Versicherungsbeiträge

48 61 0

Jährliche Unternehmensstatistiken in geografischer Aufgliederung

 

 

 

Geografische Aufgliederung des Umsatzes

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


MALTA

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

 

Vollständige Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

 

 

Fehlende Variablen

 

 

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 

 

 


NIEDERLANDE

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Keine Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

48 13 2

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)

Keine

 

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


ÖSTERREICH

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Keine Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

2005 und 2006:

Jährliche Unternehmensstatistiken

Keine

 

48 00 5

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen

48 00 6

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen

48 12 0

Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF)

48 13 1

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt)

48 13 2

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)

48 13 3

Aktien (nicht öffentlich gehandelt)

48 13 4

Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

48 70 1

Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen

48 70 2

Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen

48 70 5

Zahl der suspendierten Mitglieder

2005—2007:

Jährliche Unternehmensstatistiken über nicht autonome Pensionsfonds

11 15 0

Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


POLEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Keine Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

 

Jährliche Unternehmensstatistiken

Keine

 

48 02 1

Erträge aus Versicherungsleistungen

12 12 0

Produktionswert

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

48 03 1

Regelmäßige Pensionszahlungen

48 03 2

Einmalige Pensionszahlungen

48 04 0

Nettoveränderung der technischen Rückstellungen

48 05 0

Aufwendungen für Versicherungsbeiträge

13 11 0

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 31 0

Personalaufwendungen

15 11 0

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

48 07 0

Sämtliche Steuern

48 40 0

Versicherungstechnische Nettorückstellungen (PF)

48 70 6

Zahl der pensionierten Mitglieder

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


PORTUGAL

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Keine Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

 

Jährliche Unternehmensstatistiken

Keine

 

48 13 2

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)

 

Jährliche Unternehmensstatistiken über nicht autonome Pensionsfonds

11 15 0

Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


RUMÄNIEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

 

Vollständige Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

 

 

Fehlende Variablen

 

 

 

 

Sonstige Bemerkungen

 

 

 

 


SLOWENIEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Keine Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

Keine

 

Keine

 

Fehlende Variablen

 

Jährliche Unternehmensstatistiken

 

 

48 00 1

Pensionsbeiträge von Mitgliedern

48 00 2

Pensionsbeiträge von Arbeitgebern

48 00 3

Erträge aus Übertragungen

48 00 4

Sonstige Pensionsbeiträge

48 00 5

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen

48 00 7

Pensionsbeiträge an hybride Systeme

48 03 1

Regelmäßige Pensionszahlungen

48 03 2

Einmalige Pensionszahlungen

48 03 3

Aufwendungen aus Übertragungen

48 07 0

Sämtliche Steuern

48 10 1

Rückveranlagung in das Trägerunternehmen

48 13 2

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)

48 70 4

Zahl der aktiven Mitglieder

48 70 5

Zahl der suspendierten Mitglieder

48 70 6

Zahl der pensionierten Mitglieder

 

Jährliche Unternehmensstatistiken über nicht autonome Pensionsfonds

11 15 0

Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


SLOWAKEI

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Teilweise Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

12 + 6

 

12 + 6

 

Fehlende Variablen

 

Jährliche Unternehmensstatistiken

 

Jährliche Unternehmensstatistiken nach Größenklassen

48 01 1

Kapitalgewinne und -verluste

11 11 8

Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen

48 11 0

Grundstücke und Bauten (PF)

 

Jährliche Unternehmensstatistiken nach Währungen

48 12 0

Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF)

48 64 0

Kapitalanlagen insgesamt, aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten

48 13 0

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

 

 

48 14 0

Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

 

 

48 15 0

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

 

 

48 16 0

Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF)

 

 

48 17 0

Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind

 

 

48 18 0

Andere Kapitalanlagen

 

 

48 10 1

Rückveranlagung in das Trägerunternehmen

 

 

48 13 1

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt)

 

 

48 13 2

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)

 

 

48 13 3

Aktien (nicht öffentlich gehandelt)

 

 

48 13 4

Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

 

 

 

Jährliche Unternehmensstatistiken über nicht autonome Pensionsfonds

 

 

11 15 0

Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds

 

 

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


SCHWEDEN

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Vollständige Abweichung

 

Vollständige Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

 

 

 

 

Fehlende Variablen

 

 

 

 


VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Jährliche Unternehmensstatistiken 2005—2007

Bezeichnung

Jährliche Unternehmensstatistiken, aufgegliedert 2005—2007

Bezeichnung

Vollständige, teilweise oder keine Abweichung

Teilweise Abweichung

 

Teilweise Abweichung

 

Verlängerte Übermittlungsfrist

12 + 3

 

12 + 3

 

Fehlende Variablen

 

Jährliche Unternehmensstatistiken

 

Jährliche Unternehmensstatistiken nach Größenklassen

11 11 0

Zahl der Unternehmen

11 11 8

Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen

48 00 5

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen

11 11 9

Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder

48 00 6

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen

 

Jährliche Unternehmensstatistiken nach Währungen

48 00 7

Pensionsbeiträge an hybride Systeme

48 64 0

Kapitalanlagen insgesamt, aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten

48 01 0

Erträge aus Kapitalanlagen (PF)

48 61 0

Jährliche Unternehmensstatistiken in geografischer Aufgliederung

48 01 1

Kapitalgewinne und -verluste

 

Geografische Aufgliederung des Umsatzes

48 02 1

Erträge aus Versicherungsleistungen

 

 

12 12 0

Produktionswert

 

 

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

 

 

48 04 0

Nettoveränderung der technischen Rückstellungen

 

 

48 05 0

Aufwendungen für Versicherungsbeiträge

 

 

13 11 0

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

 

 

13 31 0

Personalaufwendungen

 

 

13 32 0

Löhne und Gehälter

 

 

13 33 0

Sozialversicherungskosten

 

 

48 12 0

Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF)

 

 

48 10 1

Rückveranlagung in das Trägerunternehmen

 

 

48 13 2

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)

 

 

48 30 0

Eigenkapital

 

 

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

 

 

48 70 0

Zahl der Mitglieder

 

 

48 70 1

Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen

 

 

48 70 2

Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen

 

 

48 70 3

Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen

 

 

48 70 4

Zahl der aktiven Mitglieder

 

 

48 70 5

Zahl der suspendierten Mitglieder

 

 

48 70 6

Zahl der pensionierten Mitglieder

 

 

Sonstige Bemerkungen

Keine

 

Keine

 


15.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 964/2007 DER KOMMISSION

vom 14. August 2007

zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 der Kommission (3) sind die Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2008/09 festgelegt worden. Seit ihrem Inkrafttreten sind horizontale bzw. sektorielle Verordnungen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (5) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (6) erlassen bzw. geändert worden und müssen für dieses Kontingent berücksichtigt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Die Verordnung gilt unbeschadet zusätzlicher Bedingungen und Ausnahmeregelungen, die in den sektoriellen Verordnungen festgelegt sind. Aus Gründen der Klarheit ist es daher angezeigt, die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente der Gemeinschaft für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern anzupassen, indem eine neue Verordnung erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 aufgehoben wird.

(3)

Gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2001 ist bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. September 2009 für Waren des KN-Codes 1006 mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I derselben Verordnung die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder gelten, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null zu eröffnen. Dieses Zollkontingent ist für Waren des KN-Codes 1006 für das Wirtschaftsjahr 2002/03 auf einer Grundlage von 2 895 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, berechnet worden, angehoben um 15 % für jedes folgende Wirtschaftsjahr. Diese Mengen sind für die folgenden Wirtschaftsjahre auf diesen Grundlagen zu bestimmen.

(4)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der genannten Kontingente muss den Marktteilnehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, in den ersten sieben Tagen des am 1. September beginnenden Wirtschaftsjahres Anträge einzureichen und, falls es noch Restmengen gibt, in den ersten sieben Tagen des Monats Februar neue Anträge einreichen zu können. Aus demselben Grund sind spezifische Vorschriften, die für die Beantragung, die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie für die Übermittlung der Angaben an die Kommission gelten, und geeignete Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass die festgesetzte Kontingentsmenge nicht überschritten wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Zollkontingentszeitraums. Darüber hinaus sollte im Hinblick auf eine bessere Kontrolle dieses Kontingents der Betrag der Sicherheit auf eine dem Risiko angemessene Höhe festgesetzt werden.

(5)

Mit den Bestimmungen über den Nachweis der Ursprungseigenschaft in den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) wird der Begriff „Ursprungswaren“ für die Zwecke der Anwendung der allgemeinen Zollpräferenzen definiert. Diese Bestimmungen sind anzuwenden.

(6)

Diese Maßnahmen sind ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres, d. h. ab dem 1. September 2007, anzuwenden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die jährlichen Einfuhrzollkontingente zum Zollsatz Null gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 werden am ersten Tag jedes Wirtschaftsjahres für Waren des KN-Codes 1006 , ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, unter folgenden Bedingungen eröffnet:

a)

laufende Nummer 09.4177 und eine Menge von 5 821 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08;

b)

laufende Nummer 09.4178 und eine Menge von 6 694 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kontingente gelten nur für Einfuhren mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt.

(2)   Die maßgeblichen Umrechnungssätze zwischen geschältem Reis und Paddy-Reis, halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis sind festgelegt in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission (8), außer für Bruchreis, bei dem die beantragten Mengen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Gewichts berücksichtigt werden.

(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 2

(1)   Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe „Ja“;

b)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 964/2007“.

(2)   In jedem Lizenzantrag wird eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen angegeben.

(3)   Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen 46 EUR je Tonne.

(4)   Die Lizenzanträge sind bei den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats während der ersten sieben Tage des betreffenden Wirtschaftsjahrs und im Falle des in Absatz 7 genannten ergänzenden Zeitraums während der ersten sieben Tage des Monats Februar desselben Wirtschaftsjahrs zu stellen.

(5)   Der Zuteilungskoeffizient im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 wird von der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mitteilungsfrist festgesetzt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 1 niedriger als 20 Tonnen, obwohl der Antrag diese Menge überstieg, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

(6)   Die Einfuhrlizenz wird am zwanzigsten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt.

(7)   Decken die Einfuhrlizenzen, die gemäß Absatz 6 für die in den ersten sieben Tagen des Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge ausgestellt wurden, nicht das gesamte betreffende Kontingent, so können die Restmengen im Laufe des im Monat Februar des laufenden Wirtschaftsjahres beginnenden ergänzenden Zeitraums zugeteilt werden. Falls die Kommission die Eröffnung dieses ergänzenden Zeitraums beschließt, setzt sie die verfügbaren Mengen vor dem 1. November des laufenden Kontingentjahres fest und veröffentlicht sie vor demselben Zeitpunkt.

(8)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gilt die Einfuhrlizenz vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des sechsten darauffolgenden Monats.

Artikel 3

(1)   Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ist ein gemäß den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorzulegen.

(2)   Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthält in Feld 4:

a)

die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 964/2007“;

b)

den Zeitpunkt der Verladung des Reises im begünstigten Ausfuhrland und das Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, für das die Lieferung durchgeführt wird;

c)

den achtstelligen KN-Code.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

a)

spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist bis 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Gesamtmengen (in Produktgewicht) nach achtstelligen KN-Codes und nach Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind;

b)

spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen (in Produktgewicht), für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes und nach Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (in Produktgewicht), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung „entfällt“ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 4).

(2)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)   ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 42.

(4)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)   ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(7)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(8)   ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 (ABl. L 202 vom 27.7.1988, S. 41).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

15.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. August 2007

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Chlorantraniliprole, Heptamaloxyglucan, Spirotetramat und Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3669)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/560/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 2. Februar 2007 hat DuPont International Operations Sarl den Behörden Irlands Unterlagen über den Wirkstoff Chlorantraniliprole mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 9. Mai 2006 hat ELICITYL den Behörden Frankreichs Unterlagen über den Wirkstoff Heptamaloxyglucan mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 9. Oktober 2006 hat Bayer CropScience AG den Behörden Österreichs Unterlagen über den Wirkstoff Spirotetramat mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 7. August 2006 hat Andermatt Biocontrol GmbH den Behörden Estlands Unterlagen über den Wirkstoff Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die irischen, französischen, österreichischen und estnischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Die Unterlagen enthalten zudem die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen in Bezug auf wenigstens ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und diese wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen hinsichtlich Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission die Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, die Schlussfolgerungen der Prüfung übermitteln, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENER WIRKSTOFF

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum der Antragstellung

Bericht erstattender Mitgliedstaat

Chlorantraniliprole

CIPAC-No: 794

DuPont International Operations Sarl

2. Februar 2007

IE

Heptamaloxyglucan

CIPAC-Nr.: Entfällt

ELICITYL

9. Mai 2006

FR

Spirotetramat

CIPAC-Nr.: 795

Bayer CropScience AG

9. Oktober 2006

AT

Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus

CIPAC-Nr.: Entfällt

Andermatt Biocontrol GmbH

7. August 2006

EE


15.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. August 2007

zur Genehmigung der Änderung des mit der Entscheidung 2006/875/EG genehmigten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose in Italien im Jahre 2007 hinsichtlich der Büffelbrucellose in Caserta in der Region Kampanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3692)

(2007/561/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft eine finanzielle Beteiligung an den einzelstaatlichen Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen, einschließlich der Rinderbrucellose, gewähren.

(2)

Mit der Entscheidung 2006/875/EG der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (2) wurde das von Italien für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose genehmigt.

(3)

Die Lage in Bezug auf die Büffelbrucellose in Kampanien und insbesondere in der Provinz Caserta ist besorgniserregend, wie Italien in einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 5. und 6. März 2007 dargelegt hat.

(4)

Dementsprechend hat Italien der Kommission nun einen speziellen Kontrollplan zur Tilgung der Büffelbrucellose in Caserta vorgelegt, der insbesondere spezifische verschärfte Maßnahmen zur Kennzeichnung und Impfung von Tieren enthält.

(5)

Die von Italien vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und insbesondere den gemeinschaftlichen Kriterien für die Tilgung der Rinderbrucellose.

(6)

Der spezielle Kontrollplan zur Tilgung der Büffelbrucellose in Caserta sollte deshalb als Teil des Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose im Jahr 2007 in Italien genehmigt werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Italien für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 vorgelegte spezielle Kontrollplan zur Tilgung der Büffelbrucellose in Caserta wird genehmigt.

Dieser spezielle Kontrollplan wird Bestandteil des gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2006/875/EG genehmigten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose in dem genannten Mitgliedstaat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 46. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/22/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 46).