ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 210

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
10. August 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 946/2007 der Kommission vom 9. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 947/2007 der Kommission vom 9. August 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 948/2007 der Kommission vom 9. August 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 949/2007 der Kommission vom 9. August 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 950/2007 der Kommission vom 9. August 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 952/2007 der Kommission vom 9. August 2007 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung in dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Newcastle Brown Ale (g.g.A.))

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 953/2007 der Kommission vom 9. August 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 954/2007 der Kommission vom 9. August 2007 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 955/2007 der Kommission vom 9. August 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

32

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/554/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/552/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3901)  ( 1 )

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

10.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 946/2007 DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

26,0

TR

41,5

XK

36,3

XS

36,3

ZZ

35,0

0707 00 05

TR

114,1

ZZ

114,1

0709 90 70

TR

85,9

ZZ

85,9

0805 50 10

AR

57,7

UY

58,7

ZA

60,2

ZZ

58,9

0806 10 10

EG

132,1

MA

140,9

ΜΚ

18,0

TR

118,2

ZZ

102,3

0808 10 80

AR

76,5

BR

89,8

CL

78,8

CN

96,6

NZ

95,5

US

101,5

UY

50,7

ZA

86,9

ZZ

84,5

0808 20 50

AR

52,8

CL

83,9

NZ

92,4

TR

134,1

ZA

98,3

ZZ

92,3

0809 20 95

CA

291,0

TR

311,9

US

306,7

ZZ

303,2

0809 30 10, 0809 30 90

TR

149,7

ZZ

149,7

0809 40 05

IL

124,5

ZZ

124,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


10.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 947/2007 DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 10. August 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,81 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

33,81 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,81 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

33,81 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

36,75

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

36,75

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

36,75

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


10.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 948/2007 DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 9. August 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 9. August 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 41,751 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26.


10.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 949/2007 DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 ist es nach Prüfung der für die am 8. August 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 8. August 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 genannte Erzeugnis auf 471,16 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2006, S. 3).


10.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 950/2007 DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. August 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

20,99

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

17,99

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

17,99

1102 90 10 9100

C10

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C10

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

26,98

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

20,99

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

17,99

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

17,99

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

23,98

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

19,49

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

22,49

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

17,24

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

3,75

1107 10 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

23,98

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

23,98

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

23,98

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

23,98

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

23,50

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

17,99

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

23,50

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

17,99

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

17,99

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

23,50

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

17,99

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

24,62

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

17,09

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

17,99

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


10.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 951/2007 DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Partnerländern in den Gebieten beiderseits der von ihnen geteilten Außengrenze der Europäischen Union mit dem Ziel der Schaffung eines Raums des Wohlstands und der guten nachbarschaftlichen Beziehungen (nachstehend „grenzübergreifende ENPI-Zusammenarbeit“ genannt) bildet eine der Komponenten der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006.

(2)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden die für die Durchführung des Titels III „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ erforderlichen Durchführungsvorschriften von der Kommission festgelegt und erstrecken sich u. a. auf Fragen betreffend den Kofinanzierungsanteil, die Ausarbeitung der gemeinsamen operationellen Programme, die Benennung und die Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstellen, die Rolle und Aufgabe der gemeinsamen Monitoring- und der Auswahlausschüsse sowie der gemeinsamen Sekretariate, die Förderfähigkeit der Ausgaben, die Auswahl der gemeinsamen Projekte, die Vorbereitungsphase, die technische und finanzielle Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, die Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Sichtbarkeit und Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte.

(3)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden in den Durchführungsvorschriften auch die Bestimmungen für die Auftragsvergabe im Rahmen der grenzübergreifenden ENPI-Zusammenarbeit festgelegt.

(4)

Das in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 genannte Strategiepapier legt den strategischen Rahmen für die Unterstützung der grenzübergreifenden ENPI-Zusammenarbeit durch die Kommission fest und enthält das Richtprogramm für diese Zusammenarbeit.

(5)

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen der grenzübergreifenden ENPI-Zusammenarbeit wird durch die im Strategiepapier festgelegten gemeinsamen operationellen Programme umgesetzt.

(6)

Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen, die gemeinsame spezifische Bestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vorsehen und gleichzeitig den teilnehmenden Ländern je nach den besonderen Merkmalen der einzelnen Programme einen gewissen Spielraum hinsichtlich der genauen Modalitäten für deren spezifische Organisation und Durchführung lassen. Diesem Grundsatz folgend schlagen die teilnehmenden Länder im Einklang mit der vorliegenden Verordnung die genauen Modalitäten für ihre grenzübergreifende ENPI-Zusammenarbeit einvernehmlich in dem gemeinsamen operationellen Programm vor, das die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 annimmt.

(7)

Da alle teilnehmenden Länder in die Entscheidungsstrukturen des Programms einbezogen sind, die Durchführung jedoch einer gemeinsamen Verwaltungsstelle in einem der teilnehmenden Länder übertragen wird, ist es erforderlich, gemeinsame Regeln für die Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Verwaltungsstrukturen des Programms festzulegen.

(8)

Die Programme, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung durchgeführt werden, sowie die Systeme zur Verwaltung und Kontrolle des Programms müssen den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen. Mit der Annahme des Programms durch die Kommission gelten diese Systeme als vorab akkreditiert. Die Kommission verfolgt die Durchführung eines jeden Programms, indem sie gegebenenfalls an den Sitzungen des gemeinsamen Monitoringausschusses teilnimmt, sowie mit Hilfe der Berichte, die ihr von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegt werden.

(9)

Damit eine uneingeschränkte Teilnahme der potenziellen Begünstigten in den Partnerländern am Programm gewährleistet ist und für die Akteure in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Partnerländern einheitliche Verwaltungsverfahren angewandt werden und da die ENPI-Mittel für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Außenpolitik der Europäischen Union verwaltet werden, gelten für sämtliche Projekte der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 die Vergabeverfahren für Maßnahmen, die von der Europäischen Kommission im Außenbereich finanziert werden.

(10)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Programmdurchführung sind die Modalitäten für das Monitoring und die Evaluierung festzulegen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in Bezug auf Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

„Technische Hilfe“ sind Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Evaluierung, Information, Rechnungsprüfung und Kontrolle sowie etwaige Maßnahmen zur Verbesserung der für die Durchführung der gemeinsamen operationellen Programme erforderlichen Verwaltungskapazitäten;

 

„Begünstigter“ ist der Unterzeichner eines Zuschussvertrages mit der gemeinsamen Verwaltungsstelle, der gegenüber dieser Verwaltungsstelle die volle rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Durchführung des Projekts trägt; er nimmt den Finanzbeitrag der gemeinsamen Verwaltungsstelle entgegen und ist für die Verwaltung und etwaige Verteilung der Mittel gemäß den Vereinbarungen mit den Partnern zuständig; er trägt die alleinige Verantwortung gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle und berichtet ihr direkt über die operativen und finanziellen Fortschritte der Maßnahmen;

 

„Auftragnehmer“ ist der Unterzeichner eines Dienstleistungs-, Bau- oder Liefervertrags mit der gemeinsamen Verwaltungsstelle, der gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle die volle rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Durchführung des Auftrags trägt;

 

„Strategiepapier“ ist das gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vorgesehene Dokument, in dem unter anderem die Liste der gemeinsamen operationellen Programme aufgestellt wird, der Mehrjahresrichtbetrag für jedes Programm festgelegt wird und die zur Teilnahme an den einzelnen Programmen berechtigten Gebietseinheiten genannt werden;

 

„teilnehmende Länder“ sind alle Mitgliedstaaten und Partnerländer, die an dem gemeinsamen operationellen Programm teilnehmen;

 

„Partnerländer“ sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 aufgeführten Länder und Gebiete;

 

„Projekte von bedeutendem Umfang“ sind Projekte, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit grenzübergreifende Investitionen zustande kommen;

 

„Eigenmittel der am gemeinsamen operationellen Programm teilnehmenden Länder“ sind Finanzmittel aus den Staats-, Regional- oder Kommunalhaushalten der teilnehmenden Länder;

 

„operatives Projektmonitoring“ ist die Überwachung der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen nach der Methode des Projektzyklusmanagements, angefangen bei der Programmierung über die technische Begleitung der Durchführung bis hin zur Evaluierung.

KAPITEL II

BASISDOKUMENTE

ABSCHNITT 1

Gemeinsames operationelles Programm

Artikel 3

Ausarbeitung des gemeinsamen operationellen Programms

Jedes gemeinsame operationelle Programm wird von allen teilnehmenden Ländern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006, dem Strategiepapier und der vorliegenden Verordnung einvernehmlich festgelegt.

Artikel 4

Inhalt des gemeinsamen operationellen Programms

Jedes gemeinsame operationelle Programm enthält eine Beschreibung der Ziele, der Prioritäten und der Maßnahmen für die durchzuführenden Aktionen und eine Darstellung ihrer Kohärenz mit den anderen bi- und multilateralen Programmen, die in den betreffenden Ländern und Regionen laufen oder geplant sind, insbesondere im Rahmen von Programmen, die von der Europäischen Union finanziert werden.

Insbesondere gibt jedes gemeinsame operationelle Programm über Folgendes Aufschluss:

a)

Es nennt die Gebietseinheiten einschließlich der angrenzenden Regionen, in denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und dem Strategiepapier im Rahmen des Programms Projekte finanziert werden können;

b)

es legt die Modalitäten für die Teilnahme der Grenzgebiete der nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 fallenden Drittländer fest, die aufgrund des Strategiepapiers zur Teilnahme an der Zusammenarbeit berechtigt sind;

c)

es legt die Prioritäten und Maßnahmen zur Verwirklichung der im Strategiepapier genannten Ziele fest;

d)

es gibt die Zusammensetzung des gemeinsamen Monitoringausschusses im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung an;

e)

es nennt die von den teilnehmenden Ländern als gemeinsame Verwaltungsstelle gewählte Stelle;

f)

es beschreibt die Struktur, die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle für die Verwaltung des Programms gemäß den Artikeln 14, 15, 16 und 17 dieser Verordnung eingerichtet wird. Diese Beschreibung muss so detailliert sein, dass sie der Kommission hinreichende Gewähr bietet, dass eine wirksame und effiziente interne Kontrolle nach den international anerkannten Methoden erfolgt;

g)

es enthält eine Finanztabelle mit der voraussichtlichen jährlichen Verteilung der Mittelbindungen und Zahlungen im Rahmen des Programms entsprechend den Prioritäten, wobei insbesondere die für technische Hilfe vorgesehenen Beträge angegeben werden;

h)

es nennt die Methoden für die Durchführung des Programms im Einklang mit den in Artikel 23 dieser Verordnung vorgesehenen Vergabeverfahren;

i)

es enthält den vorläufigen Zeitplan für die Einleitung der Verfahren und die Auswahl der zu finanzierenden Projekte;

j)

es beschreibt die etwaigen rechtlichen Verpflichtungen zur Vornahme von Umweltverträglichkeitsprüfungen und enthält den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung dieser Studien;

k)

es legt fest, welche Sprache oder Sprachen im Rahmen des Programms verwendet werden;

l)

es enthält den Informations- und Kommunikationsplan gemäß Artikel 42.

Die in Absatz 2 Buchstabe g genannte Tabelle enthält den Beitrag der Europäischen Gemeinschaft und die Verteilung der voraussichtlich von der Kommission bis 2013 jährlich zu bindenden Richtbeträge (die Beträge für den Zeitraum 2011—2013 sind im Richtprogramm 2011—2013 zu bestätigen). Die voraussichtlichen Richtbeträge der Kofinanzierungen aus Eigenmitteln der teilnehmenden Länder werden in dieser Tabelle ebenfalls aufgeführt.

Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe h werden die Projekte im Rahmen des Programms in der Regel aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die teilnehmenden Länder können jedoch auch mit Zustimmung der Europäischen Kommission einvernehmlich grenzübergreifende Investitionsprojekte von bedeutendem Umfang festlegen, für die keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt wird: In diesem Fall müssen die betreffenden Projekte, die mit den Prioritäten und Maßnahmen des Programms im Einklang stehen und für die eigens ein entsprechendes Budget vorgesehen ist, explizit in dem Programm genannt oder Gegenstand eines späteren Beschlusses des in den Artikeln 11 bis 13 beschriebenen gemeinsamen Monitoringausschusses sein.

Artikel 5

Annahme des gemeinsamen operationellen Programms

(1)   Das gemeinsame operationelle Programm wird der Kommission von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegt, nachdem alle Länder, die an der Erarbeitung des Programms teilgenommen und mitgeholfen haben, ausdrücklich zugestimmt haben.

(2)   Die Kommission prüft das gemeinsame operationelle Programme daraufhin, ob alle in Artikel 4 genannten Elemente enthalten sind, insbesondere:

a)

durch Bewertung seiner Vereinbarkeit mit dem Strategiepapier;

b)

durch Überprüfung der Fundiertheit der Analyse, der Kohärenz zwischen der Analyse und den vorgeschlagenen Prioritäten und Maßnahmen und der Kohärenz mit den anderen bi- und multilateralen Programmen, die in den unter das Programm fallenden Regionen bereits durchgeführt werden oder geplant sind;

c)

durch Überprüfung der Vereinbarkeit des Programms mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht;

d)

durch Kontrolle, ob die gegebenenfalls erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen wurden oder vor der Durchführung der vorgeschlagenen Projekte vorgesehen sind;

e)

durch Überprüfung der Kohärenz der Finanztabelle des Programms, insbesondere hinsichtlich der von der Kommission vorzunehmenden Mittelbindungen;

f)

durch Überprüfung, ob die gemeinsame Verwaltungsstelle im Verhältnis zum Umfang, zum Inhalt und zur Komplexität der im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen über ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügt. Insbesondere überprüft die Kommission, ob die gemeinsame Verwaltungsstelle qualifiziertes und ausreichendes Personal hat, das ausschließlich für das Programm zuständig ist, über die erforderlichen EDV-Instrumente für die Verwaltung und Rechnungsführung verfügt und Finanzverfahren anwendet, die mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Diese Überprüfung kann im Wege einer Ex-ante-Prüfung vor Ort erfolgen, sofern die Kommission dies für erforderlich hält;

g)

durch Überprüfung, ob die gemeinsame Verwaltungsstelle zufrieden stellende, den international anerkannten Methoden entsprechende Systeme für die interne Kontrolle und die Prüfung vorgesehen und eingerichtet hat.

(3)   Nach der Prüfung des gemeinsamen operationellen Programms kann die Kommission die teilnehmenden Länder auffordern, ergänzende Informationen vorzulegen oder gegebenenfalls bestimmte Punkte zu ändern.

(4)   Die Annahme eines gemeinsamen operationellen Programms gilt als Vorab-Akkreditierung der durch die gemeinsame Verwaltungsstelle eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollstrukturen durch die Kommission.

(5)   Jedes gemeinsame operationelle Programm wird durch einen Kommissionsbeschluss angenommen, der für die gesamte Laufzeit gilt.

Artikel 6

Monitoring und Evaluierung des gemeinsamen operationellen Programms

(1)   Das Monitoring und die Evaluierung des gemeinsamen operationellen Programms dienen der Verbesserung der Qualität, der Wirksamkeit und der Kohärenz der Durchführung. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden bei der weiteren Programmierung berücksichtigt.

(2)   Im Rahmen der Überprüfung des Programms gemäß dem Strategiepapier wird eine Halbzeitevaluierung des gemeinsamen operationellen Programms vorgenommen.

Diese Evaluierung wird von der Kommission durchgeführt; ihre Ergebnisse, die dem gemeinsamen Monitoringausschuss und der gemeinsamen Verwaltungsstelle des Programms mitgeteilt werden, können zu Anpassungen der Programmierung führen.

(3)   Zusätzlich zur Halbzeitevaluierung kann jederzeit durch die Kommission eine Evaluierung des gemeinsamen operationellen Programms oder eines Teils davon durchgeführt werden.

(4)   Im Jahr, das auf das Ende der Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte folgt, wird das Programm einer Ex-post-Evaluierung durch die Kommission unterzogen.

Artikel 7

Änderung des gemeinsamen operationellen Programms

(1)   Anpassungen der Finanztabelle des gemeinsamen operationellen Programms, die ausschließlich zur Übertragung von Gemeinschaftsmitteln von einer Priorität auf eine andere dienen und 20 % der ursprünglich für die einzelnen Prioritäten vorgesehenen Beträge nicht übersteigen, können von der gemeinsamen Verwaltungsstelle mit vorheriger Zustimmung des gemeinsamen Monitoringausschusses direkt vorgenommen werden. Diese Änderungen werden der Kommission von der gemeinsamen Verwaltungsstelle mitgeteilt.

Bei technischer Hilfe, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird, kann diese Regel nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Kommission angewandt werden.

(2)   Auf begründetes Ersuchen des gemeinsamen Monitoringausschusses oder auf Initiative der Kommission kann das gemeinsame operationelle Programm im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Monitoringausschuss erneut geprüft und in den folgenden Fällen bei Bedarf geändert werden:

a)

zur Berücksichtigung größerer sozioökonomischer Veränderungen oder grundlegender Änderungen der Prioritäten auf Gemeinschaftsebene oder auf einzelstaatlicher bzw. regionaler Ebene in dem unter das Programm fallenden Gebiet;

b)

infolge von Schwierigkeiten bei der Umsetzung, die insbesondere erhebliche Verzögerungen bei der Durchführung nach sich ziehen;

c)

im Falle der Übertragung von Gemeinschaftsmitteln von einer Priorität auf eine andere oberhalb der in Absatz 1 angegebenen Grenze;

d)

infolge der Evaluierungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3,

e)

bei vorzeitiger Beendigung des Programms gemäß Artikel 44.

(3)   Die Änderung eines gemeinsamen operationellen Programms in den in Absatz 2 genannten Fällen wird durch einen Beschluss der Kommission angenommen und erfordert eine Zusatzvereinbarung zu den in Artikel 10 genannten Finanzierungsvereinbarungen.

Artikel 8

Sprachenregelung

(1)   Bei jedem gemeinsamen operationellen Programm wird als Arbeitssprache innerhalb seiner Verwaltungsstrukturen mindestens eine Amtssprache der Europäischen Union verwendet.

(2)   Zur Berücksichtigung des partnerschaftlichen Aspekts der Programme können die Projektbegünstigten alle Unterlagen, die sich auf ihr Projekt beziehen, der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrer Landessprache vorlegen, sofern diese Möglichkeit in dem Programm explizit erwähnt ist und der gemeinsame Monitoringausschuss vorsieht, über die gemeinsame Verwaltungsstelle die für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erforderlichen Mittel bereitzustellen.

(3)   Die Finanzierung der Dolmetsch- und Übersetzungskosten für alle im Programme verwendeten Sprachen erfolgt

a)

auf der Ebene des gemeinsamen operationellen Programms aus dem Haushaltsposten für technische Hilfe;

b)

auf Projektebene aus dem Haushalt des jeweiligen Einzelprojekts.

Artikel 9

Anlaufphase des gemeinsamen operationellen Programms

(1)   Nach Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch einen Kommissionsbeschluss läuft das Programm in den Mitgliedstaaten unmittelbar an, wobei auf die für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments vorgesehenen Mittel aus Rubrik 1B der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01) (2) zurückgegriffen wird. Außerdem sind gemeinsame Maßnahmen möglich, die für das Anlaufen des Programms erforderlich sind, wie beispielsweise

a)

die Unterstützung der gemeinsamen Verwaltungsstelle und des gemeinsamen technischen Sekretariats bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit;

b)

die Veranstaltung der ersten Sitzungen des Monitoringausschusses, in denen auch die Partnerländer vertreten sind, die die Finanzierungsvereinbarung noch nicht unterzeichnet haben;

c)

die Vorbereitung und Einleitung der Vergabeverfahren oder der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarungen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Kommissionsbeschluss gilt für jedes Partnerland des Programms, sobald mit dem betreffenden Land eine Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 10 geschlossen wurde.

ABSCHNITT 2

Finanzierungsvereinbarung

Artikel 10

Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung

(1)   Zwischen der Kommission und jedem Partnerland des betreffenden gemeinsamen operationellen Programms wird eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen. Die im Rahmen eines jeden gemeinsamen operationellen Programms eingesetzte gemeinsame Verwaltungsstelle kann die Finanzierungsvereinbarung gegenzeichnen.

(2)   Das von der Kommission angenommene gemeinsame operationelle Programm bildet den technischen Anhang zur Finanzierungsvereinbarung.

(3)   Die Finanzierungsvereinbarung wird spätestens vor Ablauf des Jahres geschlossen, das auf das Jahr folgt, in dem das gemeinsame operationelle Programm durch den Beschluss der Kommission angenommen wurde („n+1-Regel“).

(4)   Falls die Vereinbarung nicht in der gesetzten Frist geschlossen wird, kann die externe Komponente des gemeinsamen operationellen Programms mit dem betreffenden Partnerland nicht anlaufen.

Wenn an einem Programm mehrere Partnerländer beteiligt sind, kann es in einem Partnerland anlaufen, sobald dieses seine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet hat.

(5)   Falls innerhalb der gesetzten Frist kein Partnerland eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, wird die externe Komponente des gemeinsamen operationellen Programms hinfällig und die Bestimmungen des Artikels 44 Absätze 3 und 4 kommen zur Anwendung.

KAPITEL III

VERWALTUNGSSTRUKTUREN DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS

ABSCHNITT 1

Gemeinsamer Monitoringausschuss

Artikel 11

Zusammensetzung des gemeinsamen Monitoringausschusses

(1)   Der gemeinsame Monitoringausschuss besteht aus je einem Vertreter der teilnehmenden Länder und fasst alle Beschlüsse für das gemeinsame operationelle Programm im Rahmen der Zuständigkeiten des Ausschusses. Die Mitglieder sind als Vertreter ihres Landes und nicht in persönlicher Eigenschaft entsandt. Der Ausschuss hat einen Vorsitzenden und einen Sekretär. Der Sekretär wird unter den Mitgliedern der gemeinsamen Verwaltungsstelle ausgewählt.

(2)   Zusätzlich zu den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern ist es wichtig, dass die teilnehmenden Länder eine angemessene Teilnahme der Zivilgesellschaft gewährleisten (Gebietskörperschaften, Wirtschafts- und Sozialpartner, Zivilgesellschaft), um eine enge Beteiligung der verschiedenen lokal vertretenen Akteuren an der Verwirklichung des gemeinsamen operationellen Programms zu gewährleisten.

(3)   Die Kommission wird zu jeder Sitzung des gemeinsamen Monitoringausschusses zum gleichen Zeitpunkt wie die Teilnehmer eingeladen und über die Ergebnisse der Arbeiten unterrichtet. Sie kann von sich aus an jeder Ausschusssitzung vollständig oder teilweise als Beobachter ohne Entscheidungsbefugnis teilnehmen.

Artikel 12

Arbeitsweise des gemeinsamen Monitoringausschusses

(1)   Die bevollmächtigten Mitglieder des gemeinsamen Monitoringausschusses beschließen einstimmig dessen Geschäftsordnung.

(2)   Der gemeinsame Monitoringausschuss beschließt einvernehmlich. In bestimmten Fällen kann er jedoch ein Abstimmungsverfahren anwenden, insbesondere wenn er die endgültige Auswahl der Projekte und die Höhe der dafür vorgesehenen Zuschüsse vornimmt. Bei diesem Abstimmungsverfahren verfügt jedes Land über eine einzige Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Vertreter.

(3)   Die bevollmächtigten Vertreter wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschuss kann beschließen, die Rolle des Vorsitzenden einem Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder einer anderen außenstehenden Persönlichkeit zu übertragen.

Der Vorsitzende des gemeinsamen Monitoringausschusses übt die Schiedsfunktion aus und leitet die Beratungen. Er behält sein Stimmrecht, es sei denn, die Rolle des Vorsitzenden wurde einem Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder einer anderen außenstehenden Persönlichkeit übertragen. In diesem Fall hat der Vorsitzende kein Stimmrecht.

(4)   Der gemeinsame Monitoringausschuss tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden auf Antrag der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder auf begründeten Antrag eines seiner bevollmächtigten Mitglieder oder der Kommission einberufen. Auf Veranlassung des Vorsitzenden, der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder eines der teilnehmenden Länder kann er auch Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen. Bei Uneinigkeit kann jedes Mitglied eine Prüfung im Rahmen einer Sitzung beantragen.

(5)   Nach jeder Sitzung des gemeinsamen Monitoringausschusses wird ein vom Vorsitzenden und Sekretär zu unterzeichnendes Protokoll erstellt. Es wird allen Ausschussmitgliedern und der Kommission übermittelt.

Artikel 13

Aufgaben des gemeinsamen Monitoringausschusses

Der Ausschuss übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben in Bezug auf das gemeinsame operationelle Programm:

a)

Er billigt das Arbeitsprogramm der gemeinsamen Verwaltungsstelle;

b)

er beschließt über den Umfang und die Verwendung der Programmressourcen für technische Hilfe und Personal;

c)

in jeder seiner Sitzungen prüft er die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle getroffenen Verwaltungsentscheidungen;

d)

er ernennt die Ausschüsse für die Projektauswahl;

e)

er beschließt die Kriterien für die Projektauswahl, trifft die endgültige Auswahl der Projekte und setzt die Höhe der dafür vorgesehenen Zuschüsse fest;

f)

in jeder seiner Sitzungen bewertet und verfolgt er auf der Grundlage der von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegten Unterlagen die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen operationellen Programms;

g)

er prüft sämtliche von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegten Berichte und ergreift gegebenenfalls geeignete Maßnahmen;

h)

er prüft die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle gemeldeten Fälle strittiger Einziehungen.

Falls der gemeinsame Monitoringausschuss bei seinen Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe e entscheidet, den Empfehlungen des Auswahlausschusses nicht oder nur zum Teil nachzukommen, muss er dies schriftlich begründen. Anschließend leitet die gemeinsame Verwaltungsstelle diese Entscheidung an die Kommission zur Genehmigung weiter. Die Kommission gibt ihre Entscheidung der gemeinsamen Verwaltungsstelle innerhalb von 15 Arbeitstagen bekannt.

Die Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle finden im Rahmen der geltenden Verordnungen und Bestimmungen statt. Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Entscheidungen des gemeinsamen Monitoringausschusses im Einklang mit diesen Regeln getroffen werden.

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Verwaltungsstelle

Artikel 14

Organisation der gemeinsamen Verwaltungsstelle

(1)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist in der Regel eine nationale, regionale oder lokale Einrichtung des öffentlichen Rechts. Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann auch eine privatrechtliche Einrichtung sein, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt.

Diese Einrichtung muss ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Bedingungen einhalten, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere in Artikel 54, sowie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (4), insbesondere in den Artikeln 38, 39 und 41, festgelegt sind.

(2)   Die teilnehmenden Länder betrauen die gemeinsame Verwaltungsstelle mit denjenigen Durchführungsaufgaben des gemeinsamen operationellen Programms, die ihnen im Rahmen der Verwaltung des Programms übertragen wurden. Sie kontrollieren im Rahmen des gemeinsamen Monitoringausschusses, ob die Verwendung der Mittel den für die Programmverwaltung geltenden Regeln und Grundsätzen entspricht.

(3)   Die Tätigkeit der gemeinsamen Verwaltungsstelle kann sowohl durch Mittel für technische Hilfe im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung, als auch durch Kofinanzierung, namentlich durch Sachleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 finanziert werden.

(4)   Die Rechnungsführung der gemeinsamen Verwaltungsstelle wird jedes Jahr einer externen Ex-post-Prüfung durch eine unabhängige Einrichtung im Sinne von Artikel 31 unterzogen.

(5)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle stützt sich auf international anerkannte Methoden für die Verwaltung und interne Kontrolle, wobei Systeme für die Verwaltung und interne Kontrolle zur Anwendung kommen, die den Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle angepasst sind, so dass bei ihrer Tätigkeit die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet sind.

Insbesondere wird auf die funktionale Trennung der operativen Abwicklung und der Finanzverwaltung innerhalb der gemeinsamen Verwaltungsstelle geachtet. Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.

(6)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle verfügt über eine interne Prüfstelle, die vom Anweisungsbefugten und den für Rechnungsführung und Verwaltung zuständigen Dienststellen unabhängig ist.

(7)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle richtet Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des Programms geltend gemachten Ausgaben sowie zuverlässige elektronische Systeme für Rechnungsführung, Monitoring und Finanzberichterstattung ein.

(8)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle achtet insbesondere auf die Einhaltung der Bedingungen und Zahlungsfristen für die Zuschüsse und Aufträge, über die sie mit Dritten Verträge unterzeichnet hat. Sie stellt mit Hilfe geeigneter Überprüfungsverfahren sicher, dass die für die Zuschüsse und Aufträge ausgezahlten Mittel ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewährt wurden.

Sie verwendet ein allgemeines System für die Rechnungsführung und die administrative und finanzielle Überwachung der Vereinbarungen und Verträge (Schriftwechsel, Mahnschreiben oder sonstige Folgemaßnahmen, Entgegennahme der Berichte usw.).

(9)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle meldet der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss umgehend jede Veränderung ihrer Verfahren oder ihrer Organisation und alle anderen Umstände, die sich auf die Durchführung des Programms auswirken könnten.

(10)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle unterliegt ebenso wie die verschiedenen Begünstigten, Auftragnehmer und Partner der Verträge, die sie für die Durchführung der Projekte unterzeichnet, den Kontrollen der Kommission, des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Artikel 15

Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle

(1)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle wird mit der Verwaltung und Durchführung des gemeinsamen operationellen Programms beauftragt, einschließlich der technischen Hilfe, wobei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit zu wahren ist, und sie nimmt die erforderlichen Kontrollen entsprechend den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten vor.

(2)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Organisation der Sitzungen des gemeinsamen Monitoringausschusses und Führung des Sekretariats, einschließlich der Erstellung der Sitzungsprotokolle;

b)

Vorbereitung der ausführlichen jährlichen Haushaltspläne des Programms und der Anträge auf Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch die Europäische Kommission;

c)

Erstellung der jährlichen Durchführungs- und Finanzberichte und deren Übermittlung an den gemeinsamen Monitoringausschuss und die Kommission;

d)

Durchführung eines Programms durch die interne Prüfstelle, mit dem die internen Abläufe und die ordnungsgemäße Anwendung der Verfahren auf der Ebene der gemeinsamen Verwaltungsstelle geprüft werden; die Jahresberichte über die interne Prüfung müssen dem gemeinsamen Monitoringausschuss und der Kommission übermittelt werden;

e)

nach Genehmigung durch den gemeinsamen Monitoringausschuss Einleitung der Ausschreibungen und der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der Projekte;

f)

Entgegennahme der Bewerbungen, Organisation der Auswahlausschüsse und Führung des Vorsitzes und des Sekretariats der Auswahlausschüsse sowie Übermittlung der Berichte einschließlich der Empfehlungen der Auswahlausschüsse an den gemeinsamen Monitoringausschuss und die Kommission;

g)

im Anschluss an die Auswahl der Projekte durch den gemeinsamen Monitoringausschuss Abschluss der Verträge für die verschiedenen Projekte mit den Begünstigten und Auftragnehmern;

h)

operatives Monitoring und Finanzverwaltung der Projekte;

i)

umgehende Unterrichtung des gemeinsamen Monitoringausschusses von allen Fällen strittiger Einziehungen;

j)

Durchführung etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Programmebene;

k)

Umsetzung des Informations- und Kommunikationsplans gemäß Artikel 42.

Artikel 16

Gemeinsames technisches Sekretariat

(1)   Jede gemeinsame Verwaltungsstelle kann sich nach vorheriger Zustimmung des gemeinsamen Monitoringausschusses bei der laufenden Verwaltung des gemeinsamen operationellen Programms von einem gemeinsamen technischen Sekretariat unterstützen lassen, das entsprechend ausgestattet ist.

Die Tätigkeit des gemeinsamen technischen Sekretariats wird aus den Mitteln für technische Hilfe finanziert.

(2)   Das gemeinsame technische Sekretariat kann in teilnehmenden Ländern gegebenenfalls kleine Außenstellen einrichten, die die Aufgabe haben, die potenziellen Begünstigten in den betreffenden Ländern über die im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen zu informieren.

Artikel 17

Grundsatz der Kontinuität

Falls eine bereits bestehende gemeinsame Verwaltungsstelle, deren Strukturen für die Verwaltung laufender oder früherer Programme von der Kommission genehmigt wurden, erneut mit der Verwaltung eines gemeinsamen operationellen Programms betraut wird, muss die Organisation dieser gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht geändert werden, sofern die vorhandene Struktur den Anforderungen dieser Verordnung gerecht wird.

KAPITEL IV

FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS

ABSCHNITT 1

Finanzierung

Artikel 18

Von der Gemeinschaft finanzierte technische Hilfe

Die Finanzierung von technischer Hilfe durch die Gemeinschaft ist auf höchstens 10 % des gesamten Gemeinschaftsbeitrags zum gemeinsamen operationellen Programm beschränkt.

Bei einer Überprüfung des Programms kann jedoch im Einzelfall bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung, die sich auf die Höhe der Ausgaben in den vorausgegangenen Durchführungsjahren und den voraussichtlichen berechtigten Bedarf im Rahmen des Programms stützt, eine Erhöhung der ursprünglich für das Programm festgesetzten Beträge für technische Hilfe erwogen werden.

Artikel 19

Herkunft der Kofinanzierungsmittel

(1)   Die Kofinanzierung erfolgt aus Eigenmitteln der Länder oder Einrichtungen, die an den einzelnen gemeinsamen operationellen Programmen teilnehmen.

(2)   Die teilnehmenden Länder können im Rahmen eines jeden gemeinsamen operationellen Programms die Herkunft und Höhe der Kofinanzierung und die Aufteilung dieser Mittel nach Zielen und Prioritäten selbst bestimmen.

(3)   Sachleistungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle können mit vorheriger Genehmigung der Kommission als Kofinanzierungen angesehen werden. In diesem Fall müssen sie im Programmdokument ausdrücklich erwähnt sein.

Artikel 20

Kofinanzierungsanteil

(1)   Die Kofinanzierung beträgt mindestens 10 % des Gemeinschaftsbeitrags zum gemeinsamen operationellen Programm, ohne Berücksichtigung der von der Gemeinschaft finanzierten technischen Hilfe.

(2)   Die Kofinanzierung wird nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Laufzeit des Programms verteilt, so dass am Ende des Programms das Mindestziel von 10 % erreicht wird.

Artikel 21

Bankkonto des gemeinsamen operationellen Programms und Zinsen aus Vorfinanzierungen

(1)   Es wird ein speziell und ausschließlich für das Programm bestimmtes auf Euro lautendes Bankkonto eingerichtet und von der Stelle verwaltet, die innerhalb der gemeinsamen Verwaltungsstelle für die Rechnungsführung zuständig ist. Transaktionen von diesem Konto bedürfen sowohl der Unterschrift des Anweisungsbefugten als auch des Rechnungsführers der gemeinsamen Verwaltungsstelle.

(2)   Handelt es sich um ein verzinstes Konto, werden die Zinsen aus den überwiesenen Vorfinanzierungen dem betreffenden gemeinsamen operationellen Programm gutgeschrieben und der Kommission in dem in Artikel 32 genannten Abschlussbericht gemeldet.

Artikel 22

Rechnungsführung im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms

Für die Rechnungsführung im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms ist die für die finanzielle Abwicklung verantwortliche Stelle der gemeinsamen Verwaltungsstelle zuständig. Die Rechnungsführung erfolgt unabhängig und separat und betrifft ausschließlich die Vorgänge im Zusammenhang mit dem gemeinsamen operationellen Programm. Sie ermöglicht die analytische Überwachung des Programms nach Zielen, Prioritäten und Maßnahmen.

Die gemeinsame Verwaltungsstelle legt dem gemeinsamen Monitoringausschuss des Programms und der Kommission den Abgleich dieser Rechnungsführung mit dem Saldo des Bankkontos des Programms zusammen mit dem Jahresbericht und jedem Antrag auf zusätzliche Vorfinanzierungsmittel vor.

Artikel 23

Vergabeverfahren

(1)   Für die Vergabe der Aufträge und Zuschüsse zur Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms durch die gemeinsame Verwaltungsstelle gelten die Vergabeverfahren für Maßnahmen im Außenbereich gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den Artikeln 231 bis 256 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

Es sind die Verfahren und die entsprechenden Standardunterlagen und Vertragsmuster zu verwenden, die im praktischen Leitfaden für Vergabeverfahren im Rahmen der Außenhilfe und seinen Anhängen in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen geltenden Fassung enthalten sind.

(2)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in Übereinstimmung mit Artikel 40 und 41 der vorliegenden Verordnung geregelt.

(3)   Diese Bestimmungen gelten im gesamten geografischen Anwendungsbereich des Programms sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der Partnerländer.

ABSCHNITT 2

Zahlungen

Artikel 24

Jährliche Mittelbindungen der Kommission

Neben der ersten Mittelbindung im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Annahme des gemeinsamen operationellen Programms nimmt die Kommission jährlich spätestens am 31. März eine weitere Mittelbindung für das betreffende Jahr vor. Die Höhe dieser Mittelbindung richtet sich nach der Finanztabelle des gemeinsamen operationellen Programms, die über die voraussichtliche jährliche Mittelverteilung Auskunft gibt, dem Stand der Programmausführung und der Verfügbarkeit der entsprechenden Mittel. Die Kommission teilt der gemeinsamen Verwaltungsstelle das genaue Datum der jährlichen Mittelbindung mit.

Artikel 25

Gemeinsame Zahlungsregeln

(1)   Jede Zahlung eines Beitrags der Gemeinschaft wird von der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet. Jede Zahlung an die gemeinsame Verwaltungsstelle wird von der Kommission automatisch auf die älteste jährliche Mittelbindungstranche angerechnet, bis diese vollständig ausgeschöpft ist. Nach vollständiger Ausschöpfung der ältesten jährlichen Mittelbindungstranche kann mit der Verwendung der nächsten Tranche begonnen werden.

(2)   Die Zahlungen erfolgen in Euro auf das Bankkonto des gemeinsamen operationellen Programms.

(3)   Die Zahlungen können in Form von Vorfinanzierungen oder als Abschlusszahlung geleistet werden.

Artikel 26

Vorfinanzierungen

(1)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann jedes Jahr, sobald ihr eine Mittelbindung notifiziert wurde, die Zahlung eines Vorfinanzierungsbetrags von höchstens 80 % des im laufenden Haushaltsjahr vorgesehenen Gemeinschaftsbeitrags beantragen.

Ab dem zweiten Programmjahr ist dem Antrag auf Vorfinanzierung der vorläufige jährliche Finanzbericht über sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres, der noch nicht durch den Bericht über die externe Prüfung bestätigt wurde, sowie der Haushaltsvoranschlag für die Mittelbindungen und Ausgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle im folgenden Jahr beizufügen.

Nach Prüfung dieses Berichts und Bewertung des tatsächlichen Finanzierungsbedarfs des Programms sowie nach Prüfung der Verfügbarkeit der Mittel zahlt die Kommission die beantragte Vorfinanzierung in voller Höhe oder teilweise aus.

(2)   Im weiteren Verlauf des Jahres kann die gemeinsame Verwaltungsstelle beantragen, dass der Restbetrag des jährlichen Gemeinschaftsbeitrags in voller Höhe oder teilweise als zusätzliche Vorfinanzierung ausgezahlt wird.

Die gemeinsame Verwaltungsstelle stützt diesen Antrag auf einen Zwischenfinanzbericht, der belegt, dass die tatsächlich entstandenen bzw. voraussichtlich im Laufe des Jahres anstehenden Ausgaben den Umfang der bisherigen Vorfinanzierungen übersteigen.

Diese ergänzende Zahlung stellt eine zusätzliche Vorfinanzierung dar, soweit eine Bestätigung durch den Bericht über die externe Prüfung noch nicht vorliegt.

(3)   Jeweils in der zweiten Hälfte des Jahres der Programmdurchführung rechnet die Kommission die bisher geleisteten Vorfinanzierungen mit den tatsächlich getätigten förderfähigen Ausgaben ab, die in dem jährlichen Bericht über die externe Prüfung nach Artikel 31 bestätigt wurden.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Abrechnung nimmt die Kommission gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Anpassungen vor.

Artikel 27

Einziehungen

(1)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist für die Einziehung von Beträgen verantwortlich, die für nicht belegte oder nicht förderfähige Ausgaben gezahlt wurden, sowie für die anteilmäßige Rückzahlung der eingezogenen Beträge an die Kommission nach Maßgabe des von ihr geleisteten Programmbeitrags.

Wird aufgrund eines Abschlussberichts über einen Vertrag oder nach einer Kontrolle oder Rechnungsprüfung festgestellt, dass eine Zahlung für nicht förderfähige Ausgaben geleistet wurde, richtet die gemeinsame Verwaltungsstelle entsprechende Einziehungsanordnungen an die betreffenden Begünstigten und Auftragnehmer.

(2)   Betrifft die Einziehung einer Forderung einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner und konnte die gemeinsame Verwaltungsstelle die gezahlten Beträge nicht binnen eines Jahres nach Ausstellung der Einziehungsanordnung einziehen, so kommt der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Begünstigte, Auftragnehmer oder Partner ansässig ist, der Zahlungsaufforderung der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach, bevor er seinerseits den Begünstigen, Auftragnehmer oder Partner für diese Forderung in Anspruch nimmt.

(3)   Betrifft die Einziehung einer Forderung einen in einem Partnerland ansässigen Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner und konnte die gemeinsame Verwaltungsstelle die gezahlten Beträge nicht binnen eines Jahres nach Ausstellung der Einziehungsanordnung einziehen, so befasst die gemeinsame Verwaltungsstelle die Kommission mit dieser Angelegenheit, die sich daraufhin anhand eines vollständigen Dossiers um die Beitreibung der Forderung gegenüber dem in dem Partnerland ansässigen Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner bzw. direkt gegenüber den Behörden des betreffenden Landes bemüht.

(4)   Das dem Mitgliedstaat bzw. der Kommission übermittelte Dossier muss alle zur Durchsetzung der Einziehung notwendigen Unterlagen sowie die Nachweise über die Bemühungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle zur Beitreibung der vom Begünstigten oder Auftragnehmer geschuldeten Beträge enthalten.

(5)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle ergreift nach Ausstellung der Einziehungsanordnung ein Jahr lang alle gebotenen Maßnahmen, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Sie vergewissert sich insbesondere, dass es sich um eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung handelt. Erwägt die gemeinsame Verwaltungsstelle, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert sie sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss begründet werden und bedarf der vorherigen Genehmigung seitens des gemeinsamen Monitoringausschusses und der Kommission.

(6)   Wenn die Forderung nicht eingezogen werden konnte, oder aufgrund eines Fehler oder eines Versäumnisses der gemeinsamen Verwaltungsstelle keine vollständige Akte im Sinne von Absatz 4 an den Mitgliedstaat oder an die Kommission übermittelt werden konnte, bleibt die gemeinsame Verwaltungsstelle auch nach Ablauf der Einjahresfrist für die Einziehung verantwortlich und die geschuldeten Beträge gelten als nicht förderfähig im Rahmen einer Gemeinschaftsfinanzierung.

(7)   Im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 enthalten die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen des Programms geschlossenen Verträge eine Klausel, die es der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat erlaubt, die Einziehung gegenüber dem Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner vorzunehmen, sofern die Forderung ein Jahr nach Ausstellung der Einziehungsanordnung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle weiterhin offen ist.

ABSCHNITT 3

Berichterstattung

Artikel 28

Jahresbericht der gemeinsamen Verwaltungsstelle

(1)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle legt der Kommission jährlich spätestens am 30. Juni einen zuvor vom gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigten Jahresbericht über die Durchführung des operationellen Programms im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres vor, der im Prüfbericht nach Artikel 31 bestätigt wurde. Der erste Jahresbericht wird spätestens am 30. Juni des zweiten Programmjahres vorgelegt.

(2)   Der Jahresbericht enthält

1.

einen technischen Teil, der über Folgendes Auskunft gibt:

a)

die Fortschritte bei der Durchführung des Programms und bei der Verwirklichung seiner Prioritäten,

b)

die detaillierte Liste der unterzeichneten Verträge und etwaige Schwierigkeiten,

c)

die im Laufe des Vorjahres im Rahmen der technischen Hilfe durchgeführten Maßnahmen,

d)

die Monitoring-, Evaluierungs- und Prüfmaßnahmen und deren Ergebnisse sowie die Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Probleme,

e)

die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen,

f)

das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr;

2.

einen die finanziellen Aspekte betreffenden Teil, in dem für jede der Prioritäten Folgendes in Euro aufgeführt wird:

a)

die Beträge, die der gemeinsamen Verwaltungsstelle von der Kommission als Gemeinschaftsbeitrag sowie von den teilnehmenden Ländern als Kofinanzierungsbeitrag zugewiesen wurden, sowie etwaige sonstige Programmeinnahmen,

b)

die Beträge, die im Rahmen der technischen Hilfe und der Projekte von der gemeinsamen Verwaltungsstelle ausgezahlt bzw. eingezogen wurden, sowie der Abgleich mit dem Programmkonto,

c)

die Beträge, die von den Begünstigten in ihren Berichten und Zahlungsanträgen als förderfähige Projektausgaben geltend gemacht wurden,

d)

der Haushaltsvoranschlag für die Mittelbindungen und Ausgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle im folgenden Jahr;

3.

eine vom Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle unterzeichnete Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die im Vorjahr angewandten Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Programms weiterhin dem von der Kommission genehmigten Modell entsprochen und so funktioniert haben, dass die Richtigkeit der Ausgabenerklärungen im Finanzbericht und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind.

Artikel 29

Jahresbericht der internen Prüfstelle

(1)   Die interne Prüfstelle der gemeinsamen Verwaltungsstelle führt jährlich ein Programm zur Kontrolle der internen Abläufe und der ordnungsgemäßen Anwendung der Verfahren auf der Ebene der gemeinsamen Verwaltungsstelle durch. Sie erstellt einen Jahresbericht, den sie dem Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorlegt.

(2)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.

Artikel 30

Jahresbericht über die Durchführung des Prüfprogramms für die Projekte

(1)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle erstattet jährlich Bericht über die Durchführung des in Artikel 37 vorgesehenen Prüfprogramms für die Projekte im Vorjahr. In dem Bericht werden die Methode, nach der die gemeinsame Verwaltungsstelle die repräsentativen Stichproben der Projekte ausgewählt hat, sowie die durchgeführten Kontrollen, die Empfehlungen und die Schlussfolgerungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Hinblick auf die finanzielle Verwaltung der betreffenden Projekte erläutert.

(2)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.

Artikel 31

Bericht über die externe Prüfung

(1)   Unabhängig von den externen Prüfungen, denen die gemeinsame Verwaltungsstelle von den Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, unterzogen wird, lässt die gemeinsame Verwaltungsstelle von einer unabhängigen öffentlichen Stelle oder einer unter Vertrag genommenen, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtung, die einer international anerkannten Aufsichtsvereinigung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen angehört, nach Maßgabe der Normen und Standesregeln der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) eine jährliche Ex-post-Überprüfung des von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebenen Ausgaben- und Einnahmenstandes vornehmen.

(2)   Die externe Prüfung erstreckt sich auf Ausgaben, die direkt von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen der technischen Hilfe und im Rahmen ihrer Projektverwaltung (Zahlungen) getätigt wurden. In dem Bericht über die externe Prüfung wird der von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebene Stand der Ausgaben und der Einnahmen bestätigt und insbesondere bescheinigt, dass die Angaben exakt sind und die genannten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und förderfähig sind.

(3)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss den Bericht über die externe Prüfung im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.

Artikel 32

Abschlussbericht

Der Abschlussbericht über die Durchführung des gemeinsamen operationellen Programms erstreckt sich auf die gesamte Laufzeit des Programms und enthält mit den entsprechenden Anpassungen die gleichen Elemente wie die Jahresberichte, einschließlich der Anhänge. Er wird spätestens am 30. Juni 2016 vorgelegt.

ABSCHNITT 4

Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms förderfähige Ausgaben

Artikel 33

Im Rahmen des gemeinsamen operationellem Programms förderfähige Kosten

(1)   Für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft kommen nur Ausgaben im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms in Betracht, die während des in Artikel 43 festgelegten Ausführungszeitraums des Programms getätigt wurden.

(2)   Im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Programmverwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nur jene Kosten förderfähig, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

sie sind nach Maßgabe der im Programm und vom gemeinsamen Monitoringausschuss festgelegten Kriterien für die Programmdurchführung erforderlich und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz;

b)

sie sind in der Rechnungsführung des Programms erfasst, feststellbar und kontrollierbar und können durch entsprechende Originalbelege nachgewiesen werden;

c)

sie sind aufgrund der geltenden Vergabeverfahren entstanden.

(3)   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind folgende Kosten förderfähig:

a)

Personalkosten des Programms in Höhe der tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer Kosten, die in die Vergütung eingehen. Sie dürfen die normalen Gehälter und Kosten der Struktur, der die gemeinsame Verwaltungsstelle oder das technische Sekretariat zugeordnet ist, nicht übersteigen, außer in Fällen, in denen begründet werden kann, dass die Mehrkosten für die Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms unerlässlich sind;

b)

Reise- und Aufenthaltskosen für das Personal und andere am gemeinsamen operationellen Programm beteiligte Personen, sofern sie der üblichen Praxis der mit der Programmverwaltung beauftragten Behörden entsprechen. Werden die Aufenthaltskosten durch eine Pauschale abgegolten, dürfen die Sätze zudem die zum Zeitpunkt der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms geltenden von der Europäischen Kommission veröffentlichten Sätze nicht übersteigen;

c)

Kosten für den Erwerb oder das Mieten von Ausstattung und Materialien (im Neu- oder Gebrauchtzustand), die die gemeinsame Verwaltungsstelle oder das gemeinsame technische Sekretariat speziell für die Programmdurchführung benötigen, sowie die Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern diese Kosten den marktüblichen Kosten entsprechen;

d)

Kosten für Betriebsmittel;

e)

Indirekte Kosten für allgemeine Verwaltungsausgaben;

f)

Ausgaben für die Vergabe von Unteraufträgen;

g)

Kosten, die sich unmittelbar aus den Anforderungen dieser Verordnung und dieses Programms ergeben (z. B. Informationsmaßnahmen, Förderung der Sichtbarkeit, Evaluierungen, externe Prüfungen, Übersetzungen usw.), einschließlich der Kosten für Finanzdienstleistungen (insbesondere Überweisungsgebühren).

Artikel 34

Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms nicht förderfähige Kosten

Folgende Kosten im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nicht förderfähig:

a)

Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten;

b)

Sollzinsen;

c)

bereits auf anderer Grundlage finanzierte Kosten;

d)

Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden;

e)

Wechselkursverluste;

f)

entrichtete Steuern, einschließlich Mehrwertsteuern, außer in Fällen, in denen sie der gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht erstattet werden können und die Übernahme der Steuern nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist;

g)

Darlehen an Dritte;

h)

Geldstrafen.

Artikel 35

Sachleistungen im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms

Etwaige Sachleistungen der teilnehmenden Länder wie auch gegebenenfalls aus anderen Quellen sind im Haushalt des gemeinsamen operationellen Programms getrennt auszuweisen und sind nicht förderfähig.

Sie können nicht als Teil der gemäß Artikel 20 erforderlichen mindestens 10 %igen Kofinanzierung durch die teilnehmenden Länder anerkannt werden, mit Ausnahme der in Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erwähnten Sachleistungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle.

Personalkosten für Mitarbeiter, die von den teilnehmenden Ländern im Rahmen der technischen Hilfe für das Programm eingesetzt werden, sind nicht als Sachleistungen zu betrachten und sind nicht förderfähig.

Artikel 36

Förderfähige Projektkosten

(1)   Die Kosten im Rahmen der einzelnen Projekte müssen innerhalb des Ausführungszeitraums des jeweiligen Vertrags angefallen sein.

(2)   In den mit den Begünstigten und den Auftragnehmern geschlossenen Verträgen wird festgelegt, welche Kosten als förderfähig bzw. nicht förderfähig gelten und welche Möglichkeiten für Sachleistungen im Rahmen der Projekte bestehen.

ABSCHNITT 5

Kontrolle

Artikel 37

Jährliches Prüfprogramm für die Projekte

(1)   Ab dem Ende des ersten Jahres des gemeinsamen operationellen Programms stellt die gemeinsame Verwaltungsstelle jährlich ein Prüfprogramm für die von ihr finanzierten Projekte auf.

(2)   Die Kontrollen nach Absatz 1 werden vor Ort anhand von Unterlagen für eine Stichprobe von Projekten durchgeführt, die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen einer statistischen Probenahme nach dem Zufallsprinzip auf der Grundlage international anerkannter Prüfstandards ausgewählt wurden, wobei insbesondere Risikofaktoren in Bezug auf das Finanzvolumen der Projekte, die Art der Maßnahme oder des Begünstigten und sonstige relevante Faktoren berücksichtigt werden. Die Stichprobe muss hinreichend repräsentativ sein, um ausreichende Sicherheit in Bezug auf die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle durchgeführten direkten Kontrollen zu bieten, bei denen geprüft wird, ob die im Rahmen der Projekte geltend gemachten Ausgaben effektiv getätigt wurden, korrekt sind und die Förderkriterien erfüllen.

Artikel 38

Kontrolle durch die Gemeinschaft

Die Kommission, OLAF und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften sowie alle von diesen Organen beauftragten externen Prüfer sind befugt, die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch die gemeinsame Verwaltungsstelle und die verschiedenen Begünstigten und Projektpartner anhand von Belegen vor Ort zu überprüfen.

Diese Kontrolle kann in Form einer vollständigen Rechnungsprüfung anhand der Belege und der Buchführungs- oder Rechnungsunterlagen sowie aller anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinsamen operationellen Programms und des jeweiligen Projekts erfolgen (im Falle der gemeinsamen Verwaltungsstelle einschließlich sämtlicher für die Auswahl der Projekte und die Auftragsvergabe relevanter Unterlagen).

Artikel 39

Nationales Prüfsystem

Zur Bestätigung der Ausgaben können Mitgliedsstaaten ein nationales Prüfsystem einrichten, durch das die Richtigkeit der Ausgaben, die für die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Vorhaben oder Teile von Vorhaben gemeldet wurden, sowie die Vereinbarkeit dieser Ausgaben und der entsprechenden Vorhaben oder Teile dieser Vorhaben mit den gemeinschaftlichen und ihren nationalen Rechtsvorschriften überprüft werden kann.

KAPITEL V

FINANZIERUNG VON PROJEKTEN IM RAHMEN DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS

Artikel 40

Teilnahme an Projekten des gemeinsamen operationellen Programms

(1)   Die Projektanträge werden von Antragstellern eingereicht, die Partnerschaften vertreten, denen mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Mitgliedstaat und mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Partnerland angehören muss.

(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten Antragsteller und die Partner kommen aus den in Artikel 4 Buchstaben a und b definierten Gebieten und entsprechen den Teilnahmebedingungen, die in Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung definiert wurden.

Falls die Ziele der Projekte nicht ohne Teilnahme von Partnern erreicht werden können, die außerhalb der im obigen Abschnitt definiert Gebiete angesiedelt sind, kann die Teilnahme dieser anderen Partner genehmigt werden.

Artikel 41

Art der Projekte

In Betracht kommen drei Arten von Projekten:

a)

integrierte Projekte, bei denen die Partner in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einen Teil der zum Projekt gehörenden Maßnahmen durchführen;

b)

symmetrische Projekte, bei denen in Mitgliedstaaten und Partnerländern parallel ähnliche Maßnahmen durchgeführt werden;

c)

Projekte, die hauptsächlich oder ausschließlich in einem Mitgliedstaat oder einem Partnerland durchgeführt werden, die jedoch auch anderen oder allen Partnern des gemeinsamen operationellen Programms zugute kommen.

Die Projekte finden in den Gebieten statt, die in Artikel 4 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung definiert wurden.

In Ausnahmefällen können Projekte teilweise auch in anderen als den im obigen Abschnitt definierten Gebieten stattfinden, wenn dies zum Erreichen der Projektziele notwendig ist.

Artikel 42

Informationsmaßnahmen und Sichtbarkeit des gemeinsamen operationellen Programms

(1)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist für die Durchführung von Informationsmaßnahmen und die Sichtbarkeit des gemeinsamen operationellen Programms verantwortlich. Insbesondere trifft sie im Hinblick auf ihre eigene Tätigkeit und die im Rahmen des Programms finanzierten Projekte die erforderlichen Vorkehrungen, um die Sichtbarkeit der Finanzierung bzw. der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zu gewährleisten. Für diese Maßnahmen gelten die von der Kommission festgelegten und veröffentlichten Bestimmungen über die Sichtbarkeit von Maßnahmen im Außenbereich.

(2)   Die gegebenenfalls in den teilnehmenden Ländern eingerichteten Außenstellen des gemeinsamen technischen Sekretariats haben die Funktion, die Maßnahmen des gemeinsamen operationellen Programms bekannt zu machen und eventuell interessierte Einrichtungen darüber zu informieren.

KAPITEL VI

ABSCHLUSS DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS

Artikel 43

Laufzeit des gemeinsamen operationellen Programms

(1)   Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens am 31. Dezember 2016.

(2)   Dieser Ausführungszeitraum umfasst die folgenden Phasen:

a)

die Durchführungsphase des gemeinsamen operationellen Programms mit einer Dauer von höchstens sieben Jahren, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet. Die Einleitung von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Unterzeichnung von Verträgen nach diesem Datum ist nicht zulässig, mit Ausnahme von Verträgen für Prüfungen und Evaluierungen;

b)

die Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte, die zum gleichen Zeitpunkt wie die Programmdurchführung beginnt und spätestens am 31. Dezember 2014 endet. Die im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein;

c)

die Phase des finanziellen Abschlusses des gemeinsamen operationellen Programms, die den finanziellen Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge, die Ex-post-Evaluierung des Programms, die Vorlage des Abschlussberichts sowie die Vornahme der abschließenden Zahlung oder Einziehung durch die Kommission umfasst und spätestens am 31. Dezember 2016 endet.

Artikel 44

Vorzeitige Beendigung des Programms

(1)   In den in Artikel 9 Absatz 10 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vorgesehenen Fällen oder in anderen hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des gemeinsamen Monitoringausschusses bzw. von sich aus nach Konsultation des gemeinsamen Monitoringausschusses beschließen, das gemeinsame operationelle Programm vor dem vorgesehenen Ende des Ausführungszeitraums einzustellen.

(2)   In diesem Fall legt die gemeinsame Verwaltungsstelle diesen Antrag der Kommission vor und übermittelt ihr innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Kommission den Abschlussbericht. Nach Abrechnung der geleisteten Vorfinanzierungen nimmt die Kommission die Abschlusszahlung vor oder richtet erforderlichenfalls eine Einziehungsanordnung an die gemeinsame Verwaltungsstelle. Zudem hebt die Kommission die verbleibenden Mittelbindungen auf.

(3)   Sofern die Beendigung des Programms darauf zurückzuführen ist, dass die Partnerländer die Finanzierungsvereinbarungen nicht fristgerecht unterzeichnet haben, stehen die Mittel, die bereits im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gebunden wurden und aus Rubrik 1B der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01) bereitgestellt werden, während der normalen Geltungsdauer dieser Mittelbindungen weiterhin zur Verfügung, können jedoch nur für Maßnahmen eingesetzt werden, die ausschließlich in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Mittel, die bereits im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gebunden wurden und aus Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01) bereitgestellt werden, werden freigegeben.

(4)   Falls die Partnerländer die Finanzierungsvereinbarung nicht unterzeichnen oder die Kommission beschließt, das gemeinsame operationelle Programm vor dem vorgesehenen Enddatum einzustellen, gilt folgendes Verfahren:

a)

Sofern es sich um Mittel handelt, die aus Rubrik 1B der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01) im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bereitgestellt werden, werden die Beträge, die in den Folgejahren als jährliche Mittelbindungen des gemeinsamen operationellen Programms vorgesehen waren, nach den Verfahren von Artikel 9 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 im Rahmen des Europäischen Regionalfonds (EFRE) verwendet;

b)

sofern es sich um Mittel handelt, die aus Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01) im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bereitgestellt werden, werden die Beträge, die in den Folgejahren als jährliche Mittelbindungen des gemeinsamen operationellen Programms vorgesehen waren, zur Finanzierung anderer nach der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 förderfähiger Programme oder Projekte eingesetzt.

Artikel 45

Aufbewahrung der Unterlagen

Sämtliche Unterlagen in Verbindung mit dem gemeinsamen operationellen Programm oder den einzelnen Projekten, insbesondere die Berichte und Belege sowie die Buchführungs- oder Rechnungsunterlagen und alle anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinsamen operationellen Programms (im Falle der gemeinsamen Verwaltungsstelle auch sämtliche für die Auswahl der Projekte und die Auftragsvergabe relevanten Unterlagen) oder der einzelnen Projekte sind von der gemeinsamen Verwaltungsstelle und den verschiedenen Begünstigten und Projektpartnern nach Zahlung des Restbetrags für das betreffende Programm oder Einzelprojekt sieben Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 46

Abschluss des Programms

(1)   Ein gemeinsames operationelles Programm gilt als abgeschlossen, wenn die folgenden Vorgänge stattgefunden haben:

a)

Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge;

b)

Zahlung bzw. Rückzahlung des Restbetrags;

c)

Aufhebung der Mittelbindungen durch die Kommission.

(2)   Der Abschluss des gemeinsamen operationellen Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Finanzkorrekturen gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder den Projektbegünstigten vorzunehmen, falls nach dem Abschlussdatum durchgeführte Kontrollen eine Änderung des Endbetrags nach sich ziehen, der im Rahmen des Programms oder der Projekte förderfähig ist.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(2)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


10.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 952/2007 DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung in dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Newcastle Brown Ale (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigtes Königreichs auf Löschung der Eintragung der Bezeichnung „Newcastle Brown Ale“ wurde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Eintragung dieser Bezeichnung gelöscht werden.

(3)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung somit aus dem „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben“ zu streichen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird gelöscht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 280 vom 18.11.2006, S. 13.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.1

Bier

VEREINIGTES KÖNIGREICH

„Newcastle Brown Ale“ (g.g.A.)


10.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2007 DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 10. August 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,75

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,75

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,75

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,75

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


10.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 954/2007 DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 20. Juli 2007 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2007 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 851/2007 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 851/2007 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 188 vom 20.7.2007, S. 7.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 10. August 2007 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

36,75

36,75


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.


10.8.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 955/2007 DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 10. August 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

1,499

1,499

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1,499

1,499

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

1,124

1,124

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1,124

1,124

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

1,499

1,499

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

1,499

1,499

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1,499

1,499

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

10.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. August 2007

mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/552/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3901)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/554/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus dem Vereinigten Königreich wurden Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet.

(2)

Aufgrund des Handels mit lebenden Paarhufern und des Inverkehrbringens von bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die im Vereinigten Königreich herrschende MKS-Situation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(3)

Im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3) hat das Vereinigte Königreich Vorkehrungen getroffen und in den betroffenen Gebieten weitere Maßnahmen eingeführt.

(4)

Die Seuchenlage im Vereinigten Königreich macht eine Verschärfung der vom Vereinigten Königreich getroffenen Maßnahmen zur MKS-Bekämpfung erforderlich.

(5)

Wie bei der Entscheidung 2007/552/EG vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (4) sollten nun als endgültige Maßnahme die Gebiete mit hohem und geringem Risiko in den betroffenen Mitgliedstaaten definiert werden, ein Verbringungsverbot für empfängliche Tiere aus den Gebieten mit hohem und geringem Risiko und ein Versendungsverbot für Erzeugnisse, die von Tieren aus dem Hochrisikogebiet gewonnen wurden, erlassen werden. Die Entscheidung sollte außerdem Vorschriften festlegen für die Versendung unbedenklicher Erzeugnisse aus diesen Gebieten, die entweder produziert wurden, bevor die Beschränkungen galten, oder aus Rohmaterial hergestellt wurden, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat.

(6)

Die Größe der abgegrenzten Risikogebiete beruht unmittelbar auf dem Ergebnis der Rückverfolgung möglicher Kontakte mit dem infizierten Betrieb und soll es ermöglichen, ausreichende Kontrollen der Verbringung von Tieren und der Versendung von Erzeugnissen durchzuführen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte in Anbetracht der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen ganz Großbritannien weiterhin als Hochrisikogebiet gelten.

(7)

Das Verbot der Versendung sollte nur für Erzeugnisse gelten, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, welche aus den in Anhang I aufgeführten Hochrisikogebieten stammen; es sollte die Durchfuhr solcher Erzeugnisse, die von Tieren aus anderen Gebieten stammen oder gewonnen wurden, durch diese Gebiete nicht berühren.

(8)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (5) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen geregelt worden.

(9)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (6) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen geregelt worden.

(10)

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (7), regelt unter anderem den Handel mit sonstigen Paarhufern, mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen und mit Embryonen von Schweinen.

(11)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (8) regelt unter anderem seuchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen, Fleisch von Zuchtwild, Fleischerzeugnissen einschließlich von behandelten Mägen, Blasen und Därmen sowie von Milcherzeugnissen.

(12)

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (9) regelt unter anderem die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(13)

Nach Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (10) sind Fleischerzeugnisse einer Behandlung zu unterziehen, die die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleistet.

(14)

Entscheidung 2001/304/EG der Kommission vom 11. April 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (11) sieht ein Genusstauglichkeitskennzeichen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor, das nur für das Inland gilt.

(15)

Mit der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (12) sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt worden, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

(16)

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (13) listet eine Reihe von Behandlungen für tierische Nebenprodukte auf, mit denen das Maul- und Klauenseuchevirus deaktiviert werden kann.

(17)

Mit der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (14) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Rindern und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(18)

Richtlinie 89/556/EWG des Rates (15) regelt viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern.

(19)

Mit der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (16) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Schweinen und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(20)

Mit der Richtlinie 90/426/EWG des Rates (17) sind tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern erlassen worden.

(21)

Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (18) sieht einen Mechanismus für die Entschädigung der betroffenen Betriebe für Verluste vor, die infolge der Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung entstanden sind.

(22)

Da Arzneimittel, die in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (19), in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (20) und in der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (21) definiert wurden, nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, sollten sie von den mit der vorliegenden Entscheidung erlassenen Veterinärbeschränkungen ausgenommen werden.

(23)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (22), sind bestimmte Erzeugnisse, die tierische Erzeugnisse enthalten, von Veterinärkontrollen ausgenommen. Die Versendung dieser Erzeugnisse aus den Hochrisikogebieten sollte nach einer vereinfachten Bescheinigungsregelung erlaubt werden.

(24)

Die anderen Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich sollten die in den betroffenen Gebieten durchgeführten Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterstützen, indem sie sicherstellen, dass keine lebenden empfänglichen Tiere in diese Gebiete verbracht werden.

(25)

Die Lage wird auf der für den 23. August 2007 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst.

(26)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lebende Tiere

(1)   Unbeschadet der Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Richtlinie 85/2003/EG erlassen hat, insbesondere der Einrichtung einer zeitweiligen Kontrollzone nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie und eines vorübergehenden allgemeinen Verbringungsverbots gemäß Absatz 3 dieses Artikels, trägt das Vereinigte Königreich dafür Sorge, dass die in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt werden

(2)   Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer zwischen den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten verbracht.

(3)   Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten verbracht.

(4)   Abweichend von Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs die direkte und ununterbrochene Durchfuhr von Paarhufern auf großen Straßen- und Bahnverbindungen durch die in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebiete genehmigen.

(5)   Die Gesundheitsbescheinigungen, die lebende Rinder und Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG sowie lebende Schafe und Ziegen gemäß der Richtlinie 91/68/EWG bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten begleiten müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

„Tiere gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(6)   Die Gesundheitsbescheinigungen, die von anderen als den unter die Bescheinigungen gemäß Absatz 5 fallenden Paarhufern bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten mitgeführt werden müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

„Lebende Paarhufer gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(7)   Tiere, die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 5 oder 6 mitführen, dürfen nur in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern die lokale Veterinärbehörde im Vereinigten Königreich die zuständigen zentralen und lokalen Veterinärbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat drei Tage im Voraus über die Tiersendung informiert hat.

Artikel 2

Fleisch

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff „Fleisch“: „frisches Fleisch“, „Hackfleisch“, „Separatorenfleisch“ und „Fleischzubereitungen“ im Sinne von Anhang 1 Absatz 1 Nummern 1.10, 1.13, 1.14 und 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(2)   Das Vereinigte Königreich versendet kein Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, das aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten stammt oder gewonnen wurde.

(3)   Fleisch, das gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus dem Vereinigten Königreich zugelassen ist, ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß der Entscheidung 2001/304/EG zu kennzeichnen.

(4)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Fleisch, das ein Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 trägt, sofern

a)

das Fleisch deutlich gekennzeichnet ist und seit dem Erzeugungsdatum von Fleisch, das gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen ist, getrennt befördert und gelagert wurde,

b)

eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurde oder

ii)

von Tieren stammt, die außerhalb der in Anhang II aufgeführten Gebiete mindestens 90 Tage vor der Schlachtung aufgezogen und geschlachtet bzw. im Fall von Fleisch von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten getötet worden sind.

(5)   Die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

(6)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I und Anhang II aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht in verplombtem Transportmitteln zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in einem außerhalb der Schutzzone liegenden Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden.

Dieses Fleisch darf in den in Anhang I aufgelisteten Gebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

das gesamte Fleisch ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß der Entscheidung 2001/304/EG gekennzeichnet;

b)

der Schlachthof arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

c)

das erzeugte frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das für die Versendung außerhalb des Vereinigten Königreichs zugelassen ist;

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentrale Veterinärbehörde übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(7)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für frisches Fleisch aus Zerlegungsbetrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Diese Zerlegungsbetriebe bearbeiten an ein und demselben Tag ausschließlich frisches Fleisch im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b. Nach der Verarbeitung von Fleisch, das diese Anforderung nicht erfüllt, werden die Anlagen gereinigt und desinfiziert;

b)

das gesamte Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004;

c)

der Zerlegungsbetrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

d)

das frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(8)   Fleisch, das aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Fleisch gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

Artikel 3

Fleischerzeugnisse

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern („Fleischerzeugnisse“) aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten bzw. keine Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von Tieren aus diesen Gebieten zubereitet wurden.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt 1 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen sind,

a)

sofern die Fleischerzeugnisse deutlich gekennzeichnet sind und seit dem Erzeugungsdatum von Fleischerzeugnissen, die gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert wurden

b)

eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie wurden entweder aus Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe b hergestellt oder

ii)

sie wurden mindestens einer der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Behandlungen gegen MKS unterzogen.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(3)   Fleischerzeugnisse, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien (23) und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und damit die Einhaltung und Erfassung der Behandlungsnormen gewährleistet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 4

Milch

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Milch aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder nicht.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch von solchen Tieren aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten, die mindestens einer Behandlung unterzogen wurde gemäß

a)

Anhang IX Teil A der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, oder

b)

Anhang IX Teil B der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder wenn sie zur Verfütterung an MKS-gefährdete Tierarten bestimmt ist.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt oder von Tieren stammt, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten und gemolken werden,

b)

der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

c)

die Milch wird deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I der Gemeinschaft zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert;

d)

Rohmilch aus außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I liegenden Betrieben wird zu Betrieben, die in den in Anhang I genannten Gebieten liegen, in Transportfahrzeugen befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben in den in Anhang I genannten Gebieten in Berührung gekommen sind, in denen Tiere MKS-empfänglicher Arten gehalten werden;

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(4)   Milch, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Milch gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(5)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 entspricht und in einem Betrieb verarbeitet wurde, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, das die Einhaltung der Behandlungsnormen gewährleistet und aufzeichnet, dass die Erfüllung dieser Anforderungen in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(6)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a oder b genügt und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurde, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 5

Milcherzeugnisse

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Milcherzeugnisse aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die

a)

vor dem 15. Juli 2007 hergestellt wurden;

b)

aus Milch hergestellt wurden, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder 3 erfüllt;

c)

zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, in dem die Einfuhrbedingungen es ermöglichen, solche Erzeugnisse anderen als den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Behandlungen zu unterziehen, die die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleisten.

(3)   Unbeschadet Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht für die folgenden Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind, und

a)

aus Milch mit einem pH-Wert von weniger als 7,0 hergestellt wurden, die für mindestens 15 Sekunden auf mindestens 72 °C erhitzt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass eine solche Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 2, 3 und 4 dieser Entscheidung entsprechen;

b)

aus Rohmilch von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt wurden, die mindestens 30 Tage in einem Betrieb innerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während der letzten 30 Tage vor der Gewinnung der Rohmilch kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, wobei die Milch einem Reifungsprozess von mindestens 90 Tagen unterzogen wurde, während dem der pH-Wert der gesamten Substanz unter 6,0 gesenkt wird; die Rinde muss unmittelbar vor der Umhüllung oder Verpackung mit 0,2 % Zitronensäure behandelt werden.

(4)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sämtliche in dem Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder stammt von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden;

b)

alle in den Enderzeugnissen verwendeten Milcherzeugnisse erfüllen entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b oder Absatz 3 oder werden aus Milch von Tieren hergestellt, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden;

c)

der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

d)

die Milcherzeugnisse werden deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben.

(5)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die in Betrieben außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I unter Verwendung von Milch hergestellt werden, die vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurde, vorausgesetzt, die Milcherzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet und werden von Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus diesen Gebiete zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

(6)   Milcherzeugnisse, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Milcherzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(7)   Abweichend von Absatz 6 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und somit gewährleistet, dass die Behandlungsnormen eingehalten und aufgezeichnet werden und die Erfüllung dieser Anforderungen in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(8)   Abweichend von Absatz 6 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 genügen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 6

Sperma, Eizellen und Embryonen

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern („Sperma, Eizellen und Embryonen“) aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a)

Sperma, Eizellen und Embryonen, die vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurden,

b)

gefrorenes Rindersperma, gefrorenes Schweinesperma und Rinderembryonen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG, 90/429/EWG und 89/556/EWG des Rates in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden und seit der Einfuhr in das Vereinigte Königreich weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 nicht versendet werden dürfen.

Vor dem Versand des Spermas übermitteln die zentralen Veterinärbehörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Besamungsstationen und -teams.

(3)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, die gefrorenes Rindersperma bei seiner Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Rindersperma gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(4)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG, die gefrorenes Schweinesperma bei seiner Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Schweinesperma gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(5)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/556/EWG, die Rinderembryonen bei ihrer Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, enthält folgenden Vermerk:

„Rinderembryonen gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

Artikel 7

Häute und Felle

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Häute und Felle von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern („Häute und Felle“) aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Häute und Felle, die

a)

Vereinigten Königreich vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurden;

b)

Bedingungen gemäß Anhang VIII, Kapitel VI, Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen oder

c)

unterhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr in das Vereinigte Königreich getrennt von Häuten und Fellen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind.

Behandelte Häute und Felle sind von unbehandelten Häuten und Fellen zu trennen.

(3)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Häute und Felle, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

„Häute und Felle gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 begleitet werden, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht.

Artikel 8

Sonstige tierische Erzeugnisse

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine nach dem 15. Juli 2007 hergestellten Erzeugnisse von nicht unter die Artikel 2 bis 7 fallenden Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern, die aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten kommen oder von Tieren stammen, die aus den Gebieten gemäß Anhang I kommen.

Das Vereinigte Königreich versendet keinen Mist und keine Jauche von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für

a)

tierische Erzeugnisse, die

i)

einer Hitzebehandlung unterzogen wurden

in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder

bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird;

ii)

unterhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr in das Vereinigte Königreich getrennt von tierischen Erzeugnissen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind

b)

Blut und Blutprodukte gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die mindestens einer der Behandlungen nach Anhang VIII, Kapitel IV, Abschnitt A, Nummer 3 Buchstabe a (ii), gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, unterzogen wurden oder gemäß Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingeführt wurden;

c)

Schmalz und ausgelassene Fette, die der Hitzebehandlung gemäß Anhang VII Kapitel IV Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d (iv) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden sind;

d)

Tierdärme gemäß den Bedingungen von Anhang I Kapitel 2 Abschnitt A der Richtlinie 92/118/EWG, die gereinigt, ausgeschabt und anschließend entweder gesalzen, gebleicht oder getrocknet wurden und wenn danach wirksame Vorkehrungen gegen eine Rekontaminierung getroffen wurden;

e)

Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die industriell gewaschen wurden oder aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, und unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die trocken und fest verpackt sind;

f)

Heimtierfutter, das den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nummern 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entspricht;

g)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und keiner weiteren Behandlung unterzogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Entscheidung entsprechen;

h)

Jagdtrophäen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummern 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen;

i)

verpackte tierische Erzeugnisse, die als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien verwendet werden sollen;

j)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG, Veterinärarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG und Prüfpräparate im Sinne der Richtlinie 2001/20/EG.

(3)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 2, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

„Tierische Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Erzeugnissen, dass die in dem gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht erforderlichen Handelspapier aufgeführte Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestätigt wird.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es, dass den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Erzeugnissen ein Handelspapier beigefügt ist, in dem entweder auf das industrielle Waschen oder Hervorgehen aus dem Gerbungsprozess oder auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Rates verwiesen wird.

(6)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben f und g genannten Erzeugnissen, die in einem Betrieb erzeugt wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, welches gewährleistet, dass die vorbehandelten Zutaten den entsprechenden Veterinärbedingungen dieser Entscheidung entsprechen, dass dies aus dem Handelspapier hervorgeht, das die Sendung begleitet und gemäß Artikel 9 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk versehen wird.

(7)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstabe i und j genannten Erzeugnissen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien oder Arzneimittel verwendet werden sollen, sofern die Erzeugnisse deutlich mit der Angabe „Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika“ bzw. „Nur zu Laborzwecken zu verwenden“ bzw. „Nur zur Verwendung als Arzneimittel“ gekennzeichnet sind.

(8)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission erfüllen, dass sie ein Handelspapier mitführen, das folgenden Vermerk enthält:

„Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist.“

Artikel 9

Bescheinigung

(1)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so tragen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dafür Sorge, dass das gemäß dem Gemeinschaftsrecht erforderliche Handelspapier für den innergemeinschaftlichen Handel mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

a)

dass die betreffenden Erzeugnisse

i)

in einem Verfahren hergestellt wurden, das überprüft worden und bei dem festgestellt worden ist, dass es den einschlägigen Anforderungen der gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entspricht und geeignet ist, den MKS-Virus zu vernichten,

ii)

vorbehandelten Materialien hergestellt wurden, die entsprechend zertifiziert waren, und

b)

dass Maßnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

Eine solche Bescheinigung über die Prüfung des Herstellungsverfahrens muss einen Hinweis auf diese Entscheidung tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann nach Kontrolle des Betriebes erneuert werden.

(2)   Für Erzeugnisse, die im Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden sollen, können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs genehmigen, dass das Handelspapier für Sammeltransporte von tierischen Erzeugnissen mit anderen Erzeugnissen als frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen, von denen jedes einzelne Erzeugnis nach den Bestimmungen dieser Entscheidung ausgeführt werden darf, mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Veterinärbescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

a)

dass die Räumlichkeiten, von denen aus der Versand erfolgt, über ein System verfügen, das gewährleistet, dass nur Waren zum Versand gelangen, die soweit rückverfolgbar sind, dass die Einhaltung der Bestimmungen der genannten Entscheidung durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden kann, und

b)

dass das in a) genannte System überprüft und für zufriedenstellend befunden worden ist.

Eine solche Prüfungsbescheinigung für das Rückverfolgbarkeitssystem muss einen Hinweis auf diese Entscheidung tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann erst verlängert werden, nachdem eine neuerliche Kontrolle des Betriebs mit zufriedenstellendem Ergebnis stattgefunden hat.

Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

Artikel 10

Reinigung und Desinfektion

(1)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Fahrzeuge, die zur Beförderung lebender Tiere in den Gebieten gemäß Anhang I und Anhang II verwendet werden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und dass diese Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG dokumentiert wird.

(2)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass die Betreiber von Ausfuhrhäfen im Vereinigten Königreich sicherstellen, dass die Reifen von Fahrzeugen, die das Vereinigte Königreich verlassen, mit einem Desinfektionsmittel behandelt werden.

Artikel 11

Bestimmte ausgenommene Erzeugnisse

Die Beschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für die Versendung von in diesen Artikeln genannten Erzeugnissen aus in Anhang I genannten Gebieten, wenn diese Erzeugnisse

a)

weder nicht im Vereinigten Königreich erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Erzeugnisse vermerkt ist, oder

b)

einem zugelassenen Betrieb in einem der in Anhang I genannten Gebiete aus vorbehandelten Erzeugnissen hergestellt wurden, die nicht aus diesen Gebieten stammen, die

i)

seit ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs getrennt von Erzeugnissen befördert, gelagert und verarbeitet wurden, die nicht für die Versendung aus den in Anhang I genannten Gebieten zugelassen sind

ii)

von einem Handelspapier oder einer amtlichen Bescheinigung gemäß dieser Entscheidung begleitet werden.

Artikel 12

Equide

(1)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Equiden, die aus den in Anhang I genannten Gebieten in andere Teile seines Hoheitsgebiets oder in andere Mitgliedstaaten versendet werden, eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG mitführen.

(2)   Die Gesundheitsbescheinigung, die die Equiden begleitet, die gemäß Absatz 1 aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, enthält folgenden Vermerk:

„Equiden gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

Artikel 13

Maßnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich zu treffen sind

(1)   Andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich stellen sicher, dass keine lebenden Tiere der empfänglichen Arten in die in Anhang I aufgelisteten Gebiete versendet werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates und der von den Mitgliedstaaten bereits getroffenen Maßnahmen, treffen andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich geeignete Vorsorgemaßnahmen für empfängliche Tiere, die zwischen dem 15. Juli und dem 6. August aus dem Vereinigten Königreich versendet wurden, einschließlich Isolation und klinische Untersuchung, erforderlichenfalls in Verbindung mit Labortests zum Nachweis oder Ausschluss einer Infektion mit dem MKS-Virus und gegebenenfalls mit den Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/85/EG.

Artikel 14

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen bei der Überwachung des persönlichen Gepäcks von Reisenden aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten und führen Informationskampagnen durch, um die Einführung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verhindern.

Artikel 15

Durchführung

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 16

Die Entscheidung 2007/552/EG wird aufgehoben.

Artikel 17

Diese Entscheidung gilt bis zum 25. August 2007.

Artikel 18

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(4)  ABl. L 206 vom 7.8.2007, S. 10.

(5)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(6)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(7)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, berichtigte Fassung ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(9)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, berichtigte Fassung ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

(10)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(11)  ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/49/EG (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 30).

(12)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung (EG) Nr. 445/2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 33), berichtigte Fassung ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 60).

(13)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1).

(14)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).

(15)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(16)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(17)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(18)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(19)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(20)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

(21)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(22)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.

(23)  HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points


ANHANG I

Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

Großbritannien


ANHANG II

Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

Großbritannien