ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 200

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
1. August 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 914/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 915/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 916/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 917/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 918/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Festsetzung der ab dem 1. August 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

41

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat und Kommission

 

 

2007/541/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates und der Kommission vom 28. Juni 2007 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

44

 

 

Rat

 

 

2007/542/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 16 Juli 2007 zur Ernennung von vier zyprischen Mitgliedern und vier zyprischen stellvertretenden Mitgliedern im Ausschuss der Regionen

46

 

 

2007/543/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 914/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

42,6

TR

61,5

XS

44,3

ZZ

49,5

0707 00 05

TR

99,1

ZZ

99,1

0709 90 70

TR

94,4

ZZ

94,4

0805 50 10

AR

61,2

UY

62,3

ZA

62,7

ZZ

62,1

0806 10 10

EG

153,1

MA

147,7

TR

181,8

ZZ

160,9

0808 10 80

AR

86,8

AU

160,4

BR

87,0

CL

90,5

CN

67,9

NZ

101,8

US

99,6

ZA

100,7

ZZ

99,3

0808 20 50

AR

78,6

CL

79,0

NZ

154,7

TR

136,3

ZA

129,2

ZZ

115,6

0809 20 95

CA

361,1

TR

285,7

US

303,7

ZZ

316,8

0809 30 10, 0809 30 90

TR

154,9

ZZ

154,9

0809 40 05

IL

110,5

ZZ

110,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 915/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 vorgesehenen Maßnahmen zur Beschränkung des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, sollten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, der betrieblichen Auswirkungen auf die Flughäfen und der Folgen für die Fluggäste überprüft werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Eine solche Überprüfung hat ergeben, dass die Beschränkungen des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, gewisse betriebliche Schwierigkeiten auf diesen Flughäfen und Unannehmlichkeiten für die betroffenen Fluggäste verursachen.

(5)

Die Weiterentwicklung der Kontrolltechnologie dürfte diese Probleme zu gegebener Zeit lösen; bis technische Lösungen verfügbar sind, sollten jedoch vorübergehende Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 angewandt und überprüft werden. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 wurden die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 622/2003 festgelegten Maßnahmen als vertraulich eingestuft und nicht veröffentlicht. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1). Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).

(2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 437/2007 (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 16).


ANHANG

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 916/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (3) enthält allgemeine Bestimmungen, funktionale und technische Spezifikationen sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern — standardisierten elektronischen Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen — sowie der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem.

(2)

Wenn Register über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft kommunizieren, können die Übertragungswege angesichts der Architektur des Registrierungssystem nur für alle Register gleichzeitig geändert werden. Register, die an einem vorgegebenen Termin nicht betriebsbereit sind, sollten auch nicht mehr am Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten teilnehmen dürfen, wenn sich andere Mitgliedstaaten ohne sie an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC anschließen. Sobald die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC operativ ist, sollte daher sichergestellt werden, dass die Verbindung zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung und zu den Registern der Gemeinschaft entweder hergestellt wird, wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und sämtliche Register technisch zu dieser Verbindung in der Lage sind, oder wenn die Gemeinschaft es für sinnvoll hält, die beiden Transaktionsprotokolliereinrichtungen miteinander zu verbinden.

(3)

Zurzeit ist vorgesehen, dass Register, soweit eine Verbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft besteht, über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft angeschlossen werden. Interaktionen zwischen der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und Registern wären jedoch sehr viel einfacher und flexibler, wenn Register über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC angeschlossen würden. Der Zentralverwalter sollte daher ermächtigt werden, die Reihenfolge der Anschlüsse zu bestimmen.

(4)

Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Gemeinschaft sollten sicherstellen, dass ihre Register so früh wie möglich an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC angeschlossen und die Unterlagen, die für die Initialisierung der Register bei der genannten Protokolliereinrichtung nach den funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCC festgelegt wurden, erforderlich sind, dem Verwalter der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC übermittelt werden.

(5)

Die Gemeinschaft sollte alle erforderlichen Vorkehrungen treffen um sicherzustellen, dass die Register der Mitgliedstaaten, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC bis 1. Dezember 2007 miteinander verbunden sind.

(6)

Register sollten sicherstellen können, dass Einträge verifizierter Emissionen in die Register nur möglich sind, wenn der Bericht über die verifizierten Emissionen der zuständigen Behörde vorgelegt wurde, und nach Ablauf der Frist für die Rückgabe von Zertifikaten sollten Daten über verifizierte Emissionen nur berichtigt werden, wenn der diesbezügliche Beschluss der zuständigen Behörde auch den Stand der Einhaltung der Anlage betrifft, deren verifizierte Emissionen berichtigt werden.

(7)

Es sollte festgelegt werden, dass Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung ihrer Nichtberechtigung zur Übertragung oder zum Erwerb von ARU und AAU nicht in der Lage sind, AAU zuzuteilen und CER nach Maßgabe des Beschlusses 11/CMP.1 des Kyoto-Protokolls zum UNFCCC-Übereinkommen zu verwenden, weiterhin gleichberechtigt am Emissionshandelssystem der Gemeinschaft teilnehmen können, was ansonsten in der Handelsperiode 2008—2012 nicht möglich wäre, da sie im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten keine aus AAU umgewandelten Zertifikate vergeben können. Diese gleichberechtigte Teilnahme sollte durch einen Mechanismus innerhalb des Gemeinschaftsregisters geregelt werden, der es Betreibern in Mitgliedstaaten, die nicht über AAU verfügen, gestattet, Zertifikate, die nicht aus AAU umgewandelt werden, gegen aus AAU umgewandelte Zertifikate einzutauschen, wenn Zertifikate auf Konten in Registern von Mitgliedstaaten übertragen werden, die über AAU verfügen. Ein äquivalenter Prozess sollte ähnliche Übertragungen in umgekehrter Richtung gestatten. Durch Änderung der Vorschriften für die Berechnung des Stands der Einhaltung einer Anlage, der dem Wert entspricht, auf den sich Register berufen, um zum Ausdruck zu bringen, ob ein Unternehmen seiner Verpflichtung zur Rückgabe von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen ist, sollte verhindert werden, dass Betreiber als ihrer Verpflichtung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG nicht nachkommend angesehen werden, weil sie Zertifikate für ein Jahr zurückgeben, das nicht dem Jahr vor dem laufenden Jahr entspricht.

(8)

Der Abgang von Zertifikaten, die Mitgliedstaaten dem System neu beitretenden Anlagen aus der Reserve zuteilen, und der Zugang von Zertifikaten in die Reserve aufgrund von Anlageschließungen sollten im nationalen Zuteilungsplan tabellarisch erfasst werden, damit die Öffentlichkeit Zugang zu umfassenden und aktuellen Informationen über diese Transaktionen hat.

(9)

Um zu gewährleisten, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft bei einer Störung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eigenständig funktioniert, sollten die in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für die Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden, vorgesehenen Kontrollen, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC durchgeführt werden müssen und die zurzeit von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vorgenommen werden, in die Gemeinschaftsvorschriften einbezogen werden.

(10)

Es muss unbedingt festgesetzt werden, bis zu welchem äußersten Termin Angaben über verifizierte Emissionen einer Anlage angezeigt sein müssen, damit der jährliche Anwendungszeitraum abgeschlossen werden kann. Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte der zurzeit geltende äußerste Termin für die Anzeige dieser Informationen durch eine Bestimmung ersetzt werden, die gewährleistet, dass die Anzeige durch die Mitgliedstaaten und die Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf koordinierte und harmonisierte Weise erfolgt.

(11)

Da die auf der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft angezeigten Angaben über die Erfüllung der Rückgabeverpflichtungen von Anlagen gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 in ihrer jetzigen Form nicht immer klar sind, insbesondere, was etwaige Änderungen am Stand der Einhaltung einer Anlage nach Ablauf der Rückgabefrist anbelangt, sollten die Informationen über die Erfüllung von Rückgabeverpflichtungen detailliert und präzisiert werden.

(12)

Um gleichberechtigten Zugang zu marktbezogenen Informationen, der Grundbedingung für einen reibungslos funktionierenden Markt ist, zu gewährleisten, sollte die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft der Öffentlichkeit zusätzliche Angaben zugänglich machen, so beispielsweise Angaben über die Sperrung eines Kontos, Angaben über die für verschiedene Register erhobenen Gebühren, Angaben zu der gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (4) erforderlichen Reservetabelle, den Prozentsatz der Anlagen, die ihre verifizierten Emissionen bereits übermittelt haben und den Prozentsatz der Zertifikate, die zwischen Zuteilung und Rückgabe nie Gegenstand einer Transaktion waren.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

‚zugeteilte Menge‘ (AAU): eine gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung 280/2004/EG oder von einer Partei des Kyoto-Protokolls zugeteilte Menge;“

b)

unter Buchstabe p wird folgender Satz angefügt:

„es gelten die Sondervorschriften für Register gemäß Artikel 63a;“

2.

In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Jedes Register muss in der Lage sein, alle Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Anhang XIa ab 1. Februar 2008 korrekt auszuführen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XI genannten Verwaltungsvorgänge im Interesse der Integrität der Daten des Registrierungssystems zur Verfügung, ebenso wie die Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa, um sicherzustellen, dass die nationalen Zuteilungstabellen die Zahl der vergebenen und den Anlagen zugeteilten Zertifikate reflektieren.

(5)   Der Zentralverwalter führt nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, Konten bzw. Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung seiner Funktion als Zentralverwalter erforderlich sind.“

b)

In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss in der Lage sein, alle Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa ab 1. Februar 2008 korrekt auszuführen.“

4.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ab 1. Februar 2008 und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 7 vorgesehene Kommunikationsverbindung hergestellt ist, finden sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft statt.“

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Kommunikationsverbindung zwischen den unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen

(1)   Eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC gilt als hergestellt, wenn die Systeme auf der Grundlage eines Beschlusses des Zentralverwalters und nach Anhörung des Ausschusses für Klimaänderung miteinander verbunden sind. Der Zentralverwalter stellt die Verbindung her und erhält sie aufrecht, wenn

a)

alle Register die einleitenden Maßnahmen des UNFCCC erfolgreich abgeschlossen haben und

b)

die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC voll funktionsfähig und miteinander verbunden sind.

(2)   Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Kommission vorbehaltlich der mehrheitlichen Unterstützung des Ausschusses für Klimaänderung den Zentralverwalter anweisen, eine Verbindung herzustellen und aufrecht zu erhalten.

(3)   Nachdem die Verbindung gemäß Absatz 1 hergestellt ist, werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet.

(4)   Die Kommission prüft Optionen für den Anschluss von Registern, der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die sich von den unter Absatz 3 genannten Optionen unterscheiden, und erstattet dem Ausschuss für Klimaänderung entsprechend Bericht. Insbesondere wird geprüft, ob alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft mit anschließender Weiterleitung an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und alle Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Verwalter der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und dem Zentralverwalter die für die Initialisierung der einzelnen Register bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC erforderlichen Unterlagen, und bis 1. September 2007 muss jedes Register technisch in der Lage sein, den Initialisierungsvorgang im Sinne der funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für die im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Registrierungssysteme, die mit Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien festgelegt wurden, zu starten.

(6)   Die Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor ihrer Umsetzung gefasst.“

6.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständigen Behörden und die Registerführer führen nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, Konten bzw. Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung ihrer Funktionen als zuständige Behörden bzw. als Registerführer erforderlich sind.“

7.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten der einzelnen Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die dem Betreiber einer Anlage erteilt wurden, die zuvor über keine Genehmigung verfügte, oder nach der Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — übermittelt die zuständige Behörde bzw., wenn die zuständige Behörde dies vorschreibt, der Betreiber dem Registerführer des betreffenden Mitgliedstaates die in Anhang III vorgesehenen Informationen.“

8.

In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Soweit die zuständige Behörde den jeweiligen Registerführer über die Aufhebung oder die Rückgabe einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen unterrichtet hat, die einer Anlage erteilt wurde und einem Konto zugeordnet ist, das in der gemäß Artikel 44 vorgelegten nationalen Zuteilungstabelle eingetragen ist, schlägt der Registerführer, bevor er das Konto schließt, dem Zentralverwalter folgende Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle vor:

a)

Streichung von Zertifikaten aus der nationalen Zuteilungstabelle, die der Anlage zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen Änderung der Tabelle noch nicht zugeteilt waren, und ihre Ersetzung durch einen Null-Wert;

b)

Hinzufügung einer gleichwertigen Anzahl Zertifikate zu dem Teil der nationalen Zuteilungstabelle, der der Menge von Zertifikaten entspricht, die existierenden Anlagen nicht zugeteilt wurden.

Der Vorschlag wird der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gemäß Anhang XIa zugeleitet und von dieser automatisch kontrolliert und umgesetzt.“

9.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Ermittlung von Anomalien durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

(1)   Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa beschriebenen automatisierten Kontrollen für alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten ausführt, um Anomalien auszuschließen.

(2)   Wird bei den in Absatz 1 genannten automatisierten Kontrollen bei einem Vorgang gemäß den Anhängen VIII, IX, XI und XIa eine Anomalie festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich den bzw. die jeweiligen Registerführer durch eine automatisierte Nachricht, in der anhand der in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa vorgegebenen Antwortcodes die genaue Art der Anomalie angegeben wird.

Bei Erhalt eines solchen Antwortcodes für einen der Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX oder XIa beendet der Registerführer des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang und unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend.

Der Zentralverwalter aktualisiert die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen nicht.

Der bzw. die betroffenen Registerführer teilen den betroffenen Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde.“

10.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft regelmäßig den in Anhang X vorgesehenen Datenabgleichsvorgang einleitet. Zu diesem Zweck erfasst die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Auf Antrag des Zentralverwalters stellt der Registerführer diesem eine Abschrift der Tabelle für geprüfte Emissionen seines Registers zur Verfügung. Der Zentralverwalter überprüft, ob diese Registertabelle den Aufzeichnungen in der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entspricht. Wird eine Differenz festgestellt, so teilt der Zentralverwalter dies dem Registerführer unverzüglich mit, mit der Aufforderung, die Differenz im Wege des Vorgangs zur Aktualisierung geprüfter Emissionen gemäß Anhang VIII zu beheben.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft erfasst alle Änderungen der Tabelle für geprüfte Emissionen.“

11.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Vorgänge

Bei jedem Vorgang ist die vollständige Abfolge für den Nachrichtenaustausch für die betreffende Vorgangsart gemäß den Anhängen VIII, IX, X, XI und XIa zu beachten. Die Nachrichten müssen den im Rahmen der UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls festgelegten Anforderungen an das Format und den Informationsgehalt genügen, denen die WSDL (web services description language) zugrunde liegt.“

12.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Kennungen

Der Registerführer weist jedem der in den Anhängen VIII und XIa genannten Vorgänge eine individuelle Korrelationskennung und jedem der in Anhang IX genannten Vorgänge eine individuelle Transaktionskennung zu.

Jede dieser Kennungen muss die in Anhang VI genannten Elemente umfassen.“

13.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen

Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen und wurden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgewickelt, so gelten diese Vorgänge als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.

In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen gelten alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.“

14.

Folgender Artikel 34a wird eingefügt:

„Artikel 34a

Manuelle Rückgängigmachung abgeschlossener Transaktionen, die fälschlicherweise eingeleitet wurden

(1)   Leitet ein Kontoinhaber oder ein im Namen des Kontoinhabers agierender Registerführer versehentlich oder fälschlicherweise eine Transaktion im Sinne von Artikel 52, 53, 58 oder Artikel 62 Absatz 2 ein, so kann er seinem Registerführer in Form eines von dem (den) bevollmächtigten Vertreter(n) des Kontoinhabers, der (die) zur Einleitung einer Transaktion befugt ist (sind), unterzeichneten und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abwicklung der Transaktion oder des Inkrafttretens dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, übermittelten schriftlichen Antrags vorschlagen, die Transaktion manuell rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Transaktion fälschlicherweise oder versehentlich eingeleitet wurde.

(2)   Der Registerführer kann dem Zentralverwalter innerhalb von 30 Kalendertagen nach seinem Beschluss, die Transaktion rückgängig zu machen, spätestens jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Einleitung der Transaktion oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, den Antrag und seine Absicht, eine spezifische manuelle Intervention zur Rückgängigmachung der Transaktion in seiner Datenbank vorzunehmen, mitteilen.

Der Zentralverwalter nimmt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Registerführers gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eine manuelle Intervention in der Datenbank der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die der in der Mitteilung des Registerführers angegebenen Datenbank entspricht, vor, wenn

a)

die Mitteilung innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 1 gesetzten Frist abgeschickt wurde;

b)

mit der vorgeschlagenen manuellen Intervention nur die Ergebnisse der Transaktion rückgängig gemacht werden, die als versehentlich oder fälschlicherweise eingeleitet angesehen werden, und wenn die Intervention keine Rückgängigmachung der Ergebnisse späterer Transaktionen nach sich zieht, die dieselben Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen.

(3)   Der Registerführer darf keine Transaktionen im Sinne der Artikel 52 und 53 rückgängig machen, wenn ein Betreiber dadurch für ein vorangegangenes Jahr nichtkonform würde.“

15.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Korrektur ihrer nationalen Zuteilungspläne sowie die entsprechenden Korrekturen der nationalen Zuteilungstabellen mit. Stützt sich die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle auf den der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan (und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert) und ergibt sie sich aus einer Datenverbesserung, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffende Korrektur in die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

Alle Korrekturen dieser Art erfolgen, soweit sie sich auf neue Marktteilnehmer beziehen, nach den Verfahrenvorschriften für die automatische Änderung nationaler Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa dieser Verordnung.

Korrekturen dieser Art, die sich nicht auf neue Marktteilnehmer beziehen, erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung.

In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit. Lehnt die Kommission diese Korrektur nicht nach dem Verfahren von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ab, so weist sie den Zentralverwalter an, die Korrektur nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung in die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.“

16.

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber

Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 überträgt der Registerführer bis 28. Februar 2008 sowie bis 28. Februar jedes darauf folgenden Jahres den Anteil der Gesamtmenge der von einem Registerführer gemäß Artikel 45 vergebenen Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das jeweilige Betreiberkonto, der der entsprechenden Anlage für das betreffende Jahr gemäß dem einschlägigen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde.

Soweit dies im nationalen Zuteilungsplan des betreffenden Mitgliedstaats für eine bestimmte Anlage vorgesehen ist, kann der Registerführer diesen Anteil jedes Jahr auch zu einem späteren Zeitpunkt übertragen.

Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zertifikaten zugeteilt.“

17.

Artikel 48 erhält folgende Fassung:

„Artikel 48

Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer

Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so überträgt er einen Teil der Zertifikate, die er gemäß Artikel 45 vergeben hat und die im Konto der Vertragspartei verbucht sind, gemäß dem in dem einschlägigen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle für den betreffenden Marktteilnehmer für das betreffende Jahr auf das Betreiberkonto dieses Marktteilnehmers.

Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zertifikaten übertragen.“

18.

Folgender Artikel 48a wird eingefügt:

„Artikel 48a

Zuteilung von Zertifikaten nach ihrem Verkauf durch einen Mitgliedstaat

Erhält ein Registerführer nach dem Verkauf von Zertifikaten im Besitz eines Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so überträgt er einen Teil der Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das Personenkonto oder das Betreiberkonto des Käufers der Zertifikate.

Zertifikate, die innerhalb ein und desselben Registers übertragen werden, werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den Vorgang des ‚internen Transfers‘ übertragen. Zertifikate, die von Register zu Register übertragen werden, werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den Vorgang des ‚externen Transfers (ab 2008—2012)‘ übertragen.“

19.

Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Besteht zwischen der Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Kommunikationsverbindung im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung, so kann ein Mitgliedstaat ERU oder AAU erst 16 Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG übertragen oder erwerben, es sei denn, das Sekretariat des UNFCCC hat diesem Mitgliedstaat mitgeteilt, dass keine Verfahren wegen Nichteinhaltung eingeleitet werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Liegt ab dem 1. Januar 2008 der Bestand der für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum gültigen ERU, CER, AAU und RMU in den Konten der Vertragsparteien, Betreiberkonten, Personenkonten und Ausbuchungskonten eines Mitgliedstaats weniger als 1 % über der Reserve für den Verpflichtungszeitraum (90 % der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder 100 % des Fünffachen des zuletzt geprüften Bestands, je nachdem, welcher Wert niedriger ist), so macht der Zentralverwalter dem Mitgliedstaat davon Mitteilung.“

20.

Artikel 51 erhält folgende Fassung:

„Artikel 51

Geprüfte Emissionen einer Anlage

(1)   Wird der Bericht eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage in einem vorangegangenen Jahr nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG bei der Prüfung als zufrieden stellend eingestuft, so trägt jede prüfende Instanz, einschließlich der als solche fungierenden zuständigen Behörden, die geprüften Emissionen dieser Anlage für das jeweilige Jahr nach den Verfahrensvorschriften von Anhang VIII dieser Verordnung für Vorgänge in Bezug auf die Aktualisierung der geprüften Emissionen in den Abschnitt der Tabelle für geprüfte Emissionen ein, der für die betreffende Anlage und das betreffende Jahr vorgesehen ist, bzw. genehmigt einen solchen Eintrag.

(2)   Der Registerführer kann den Eintrag der geprüften Jahresemissionen einer Anlage untersagen, bis die zuständige Behörde den von den Betreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für diese Anlage vorgelegten verifizierten Emissionsbericht erhalten und das Register befähigt hat, die geprüften Jahresemissionen aufzunehmen.

(3)   Um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde den Registerführer anweisen, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr zu korrigieren, indem er die korrigierten geprüften Emissionen der betreffenden Anlage für das betreffende Jahr nach den Verfahrensvorschriften von Anhang VIII dieser Verordnung für Vorgänge in Bezug auf die Aktualisierung geprüfter Emissionen in den Abschnitt der Tabelle für geprüfte Emissionen einträgt, der für diese Anlage und das betreffende Jahr vorgesehen ist.

(4)   Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde die Anweisung, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr nach dem Termin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der Gesamtemissionen der Anlage für dieses vorangegangene Jahr zu korrigieren, so genehmigt der Zentralverwalter diese Korrektur nur, wenn ihm der Beschluss der zuständigen Behörde über den neuen Stand der Einhaltung der Anlage nach Korrektur der geprüften Emissionen mitgeteilt wurde.“

21.

Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Berechnungen zum Stand der Einhaltung

Bei einem Eintrag in den für eine bestimmte Anlage vorgesehenen Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate oder geprüfte Emissionen ermittelt der Registerführer

a)

den Stand der Einhaltung der betreffenden Anlage für die Jahre 2005, 2006 und 2007 durch Berechnung der Summe aller gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für die Jahre 2005—2007 abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen im laufenden Fünfjahreszeitraum bis zum und einschließlich dem laufenden Jahr;

b)

den Stand der Einhaltung der betreffenden Anlage für das Jahr 2008 ff. durch Berechnung der Summe aller gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den geltenden Zeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen ab dem Jahr 2008 bis zum und einschließlich dem laufenden Jahr, zuzüglich eines Berichtigungsfaktors.

Der Berichtigungsfaktor gemäß Buchstabe b entspricht Null, wenn die Zahl für das Jahr 2007 größer als Null war, entspricht jedoch der Zahl für 2007, wenn diese kleiner oder gleich Null ist.“

22.

Artikel 57 erhält folgende Fassung:

„Artikel 57

Einträge in die Tabelle für geprüfte Emissionen

Ist am 1. Mai 2006 und am 1. Mai jedes darauf folgenden Jahres für eine Anlage für ein vorangegangenes Jahr in der Tabelle für geprüfte Emissionen kein Eintrag für geprüfte Emissionen vorhanden, so können etwaige gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelte Ersatzemissionswerte nur in die genannte Tabelle eingetragen werden, wenn sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG berechnet wurden.“

23.

Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Am 30. Juni 2006, 2007 und 2008 löscht der Registerführer eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten, CER und Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt, die gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 auf dem Konto der Vertragspartei verbucht sind. Die Zahl der zu löschenden Zertifikate, CER und Zertifikate für Fälle höherer Gewalt entspricht der Gesamtzahl der zurückgegebenen Zertifikate, die zum Zeitpunkt der Löschung für die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2006, vom Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2006 bis zum Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2007 und vom Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2007 bis zum Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2008 in die Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate eingetragen sind.“

24.

Artikel 59 erhält folgende Fassung:

„Artikel 59

Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Zeiträume

(1)   Bis 30. Juni 2009 und bis 30. Juni jedes darauf folgenden Jahres löscht der Registerführer für den Zeitraum 2008—2012 und jeden darauf folgenden Fünfjahreszeitraum zurückgegebene Zertifikate, indem er

a)

die Anzahl der für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum vergebenen und im Konto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate, die gemäß dem Eintrag in der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate (Einträge ab dem 1. Januar des ersten Jahres des einschlägigen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und Einträge ab dem 1. Juni des Vorjahres bis 31. Mai jedes der folgenden Jahre) der Gesamtzahl der gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, in AAU umwandelt. Dies geschieht durch Entfernung nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge für die ‚Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008—2012)‘ des Zertifikat-Bestandteils der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, und

b)

die Anzahl von Kyoto-Einheiten der von der zuständigen Behörde benannten Art (mit Ausnahme der Kyoto-Einheiten im Zusammenhang mit Projekten gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG), die gemäß dem Eintrag in der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate (Einträge ab dem 1. Januar des ersten Jahres des einschlägigen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und Einträge ab dem 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai jedes der folgenden Jahre) der Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52 und 53 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die ‚Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008—2012)‘ vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den jeweiligen Zeitraum überträgt.

(2)   Nach dem 30. Juni 2013 und dem 30. Juni des Jahres, das nach Ablauf jedes folgenden Fünfjahreszeitraums beginnt, kann der Registerführer Zertifikate, die Betreibern noch nicht zugeteilt wurden, ausbuchen, indem er sie durch Entfernung des Zertifikat-Bestandteils aus der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für die ‚Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008—2012)‘ in AAU umwandelt und nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die ‚Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008—2012)‘ vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den jeweiligen Zeitraum überträgt.“

25.

Artikel 60 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Anzahl Zertifikate von den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Konten auf das Löschungskonto für den Zeitraum 2005—2007 übertragen, die der Anzahl Zertifikate im Register entspricht, die von einem beliebigen Register für diesen Zeitraum vergeben wurden, abzüglich der Zahl der Zertifikate zum Zeitpunkt der Löschung und Ausbuchung, die seit dem Zeitpunkt der Ausbuchung am 30. Juni des Vorjahres gemäß den Artikeln 52 und 54 zurückgegeben wurden;“

26.

Artikel 61 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

alle Betreibern für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum zugeteilten Zertifikate von den Betreiberkonten und Personenkonten ihres Registers auf das Konto der Vertragspartei übertragen,

b)

die Anzahl Zertifikate, die der Zahl der für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum von einem beliebigen Register zugeteilten Zertifikate, abzüglich der Zahl der ab dem 31. Mai des Vorjahres gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate, entspricht, durch Entfernung des Zertifikat-Bestandteils aus der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, in AAU umwandeln;“

27.

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Erhält ein Registerführer von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats eine entsprechende Anweisung, so überträgt er die von dieser Stelle angegebenen Mengen und Arten von Kyoto-Einheiten, die nicht bereits gemäß Artikel 59 ausgebucht wurden, nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die ‚Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008—2012)‘ vom Konto der Vertragspartei auf das entsprechende Ausbuchungskonto in seinem Register.“

28.

Nach Artikel 63 wird folgendes Kapitel Va eingefügt:

„KAPITEL VA

FÜHRUNG VON REGISTERN VON MITGLIEDSTAATEN, DIE KEINE AAU BESITZEN

Artikel 63a

Führung von Registern von Mitgliedstaaten, die keine AAU besitzen

(1)   Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zur Übertragung und zum Erwerb von ERU und AAU und zur Verwendung von CER nach Maßgabe des Beschlusses 11/CMP.1 des Kyoto-Protokolls des UNFCCC nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben, erstellen und führen ihre Register im Einklang mit dem Gemeinschaftsregister. Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 30 Absatz 1, die Artikel 34, 35 und 36, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45, Artikel 49 Absatz 1 sowie die Artikel 59, 60, 61 und 65 gelten nicht für diese Register.

(2)   Ab 1. Januar 2008 müssen die gemäß Absatz 1 geführten Register in der Lage sein, alle sie betreffenden Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX, X, XI und XIa auszuführen.

Artikel 63b

Kommunikationsverbindung zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

Gemäß Artikel 63a geführte Registern kommunizieren mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft über eine vom Gemeinschaftsregister hergestellte Kommunikationsverbindung.

Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindung, sobald die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII und die einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV erfolgreich abgeschlossen wurden, und unterrichtet den Führer des Gemeinschaftsregisters entsprechend.

Artikel 63c

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Feststellung von Anomalien und Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC teilt einem gemäß Artikel 63a geführten Register etwaige Anomalien, die bei einem von diesem Register eingeleiteten Vorgang festgestellt wurden, über den Führer des Gemeinschaftsregisters mit.

Das gemäß Artikel 63a geführte Register beendet den Vorgang, und der Führer des Gemeinschaftsregisters informiert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC entsprechend. Der Führer des gemäß Artikel 63a geführten Registers und etwaige andere betroffene Registerführer teilen den betreffenden Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde.

Artikel 63d

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

Besteht zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen eine Kommunikationsverbindung und werden Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet, so gelten diese Vorgänge als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.

In allen anderen Fällen gelten die Vorgänge gemäß den Anhängen VIII und XIa als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.

Artikel 63e

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen innerhalb von Registern

Alle Vorgänge gemäß Anhang IX gelten — abgesehen vom externen Transfer — als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten haben, dass das gemäß Artikel 63a geführte Register seine Einträge im Sinne des Vorschlags aktualisiert hat.

Bis zur Herstellung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch alle Vorgänge gemäß Anhang IX — abgesehen vom externen Transfer — als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten hat, dass das gemäß Artikel 63a geführte Register seine Einträge im Sinne seines eigenen Vorschlags aktualisiert hat.

Artikel 63f

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss des Vorgangs des externen Transfers

Ein externer Transfer, an dem ein gemäß Artikel 63a geführtes Register beteiligt ist, gilt als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister (oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem einleitenden Register um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt), übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Empfängerregister (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Einträge im Sinne des Vorschlags des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

Bis zur Herstellung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gilt ein externer Transfer, an dem ein gemäß Artikel 63a geführtes Register beteiligt ist, als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister (oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem einleitenden Register um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt), übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Empfängerregister (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Einträge im Sinne des Vorschlags des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

Artikel 63g

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Authentifizierung

Die Identität von gemäß Artikel 63a geführten Registern wird anhand von digitalen Zertifikaten, die vom Sekretariat des UNFCCC vergeben werden, über das Gemeinschaftsregister oder eine von diesem entsprechend bevollmächtigte Stelle bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC authentifiziert.

Bis die Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt ist, werden sie jedoch über das Gemeinschaftsregister anhand von digitalen Zertifikaten sowie Benutzernamen und Passwörtern im Sinne von Anhang XV bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC authentifiziert. Die Kommission bzw. eine von ihr entsprechend bevollmächtigte Stelle fungiert als Zertifizierungsstelle für alle digitalen Zertifikate und vergibt die Benutzernamen und Passwörter.

Artikel 63h

Sondervorschriften für bestimmte Verpflichtungen von Führern von gemäß Artikel 63a geführten Registern

Im Falle von gemäß Artikel 63a geführten Registern werden die in Artikel 71 und Artikel 72 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen von Registerführern vom Führer des Gemeinschaftsregisters wahrgenommen.

Artikel 63i

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Konten

(1)   Gemäß Artikel 63a geführte Register müssen mindestens zwei gemäß Artikel 12 angelegte Besitzkonten von Vertragsparteien enthalten.

(2)   Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 dürfen nur auf einem der Besitzkonten der Vertragsparteien verbucht sein, und nur das Konto der Vertragspartei mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 darf an externen Übertragungen zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern teilnehmen. Das Konto einer Vertragspartei, in dem Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 verbucht sind, darf nicht für andere Transaktionen als externe Übertragungen zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern verwendet werden und darf nur anfängliche Einheiten der Art 1 enthalten.

(3)   Gemäß Artikel 11 Absatz 2 angelegte Betreiberkonten dürfen am Ende einer Transaktion keine Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 enthalten. Personenkonten in gemäß Artikel 63a geführten Registern dürfen nicht an externen Übertragungen zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern teilnehmen.

Artikel 63j

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume

Nach einer etwaigen Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Artikel 44 Absatz 2, die im Anschluss an die Vergabe der Zertifikate gemäß Artikel 45 vorgenommen wurde und mit der die Gesamtmenge der für den Zeitraum 2008-2012 bzw. für die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume gemäß Artikel 45 vergebenen Zertifikate reduziert wird, übertragen gemäß Artikel 63a geführte Register die von der zuständigen Behörde festgesetzte Anzahl Zertifikate von den Besitzkonten gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 63i, in denen die Zertifikate verbucht sind, auf das Löschungskonto des Gemeinschaftsregisters für den betreffenden Zeitraum.

Artikel 63k

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Vergabe von Zertifikaten

Nach Aufnahme der nationalen Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vergibt der Registerführer vorbehaltlich von Artikel 44 Absatz 2 bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008—2012 und bis zum 28. Februar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums die Gesamtzahl aller in der nationalen Zuteilungstabelle geführten Zertifikate und registriert sie im Besitzkonto der Vertragspartei.

Bei der Vergabe der Zertifikate teilt der Registerverwalter jedem Zertifikat eine individuelle Einheitenkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, wobei die anfängliche Einheit von der Art 0 und die zusätzliche Einheit von der Art 4 ist.

Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge zur Vergabe von Zertifikaten (Register im Sinne von Artikel 63a) vergeben.

Artikel 63l

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Übertragungen von Zertifikaten zwischen Betreiberkonten in gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern

(1)   Auf Antrag eines Kontoinhabers übertragen gemäß Artikel 63a geführte Register alle Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 zwischen Besitzkonten

a)

innerhalb des Registers nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den internen Transfer;

b)

zwischen zwei gemäß Artikel 63a geführten Registern nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für ‚Übertragungen zwischen zwei Registern im Sinne von Artikel 63a‘;

c)

zwischen einem gemäß Artikel 63a geführten Register und einem anderen Register nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für ‚externen Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und einem anderen Register)‘. Übertragungen von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 in Register, die nicht gemäß Artikel 63a geführt werden, brauchen von Inhabern von Personenkonten nicht beantragt zu werden. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sperrt Transaktionen, die eine Übertragung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 in nicht gemäß Artikel 63a geführte Register nach sich ziehen würden.

Artikel 63m

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung im Sinne von Artikel 58 bzw. Artikel 62

Eine Löschung und Ausbuchung im Sinne von Artikel 58 oder eine freiwillige Löschung im Sinne von Artikel 62 wird vom Führer eines gemäß Artikel 63a geführten Registers durch Übertragung von Zertifikaten im Sinne von Artikel 58 bzw. 62 auf das Löschungskonto oder das Ausbuchungskonto des Gemeinschaftsregisters vorgenommen.

Artikel 63n

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate und CER für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Zeiträume

(1)   Bis 30. Juni 2009 und am 30. Juni jedes darauf folgenden Jahres löscht der Führer eines gemäß Artikel 63a geführten Registers gemäß den Artikeln 52 und 53 einen Teil der im Besitzkonto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate und CER.

Der Zahl der zu löschenden Zertifikate und CER muss der Gesamtzahl der zurückgegebenen Zertifikate entsprechen, die nach dem 1. Januar des ersten Jahres des maßgeblichen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und nach dem 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai jedes darauf folgenden Jahre in die Tabelle für zurückgegebene Zertifikate eingetragen wurde.

(2)   Die Löschung erfolgt durch Übertragung der Zertifikate und CER, mit Ausnahme von CER aus Projekten im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, vom Besitzkonto der Vertragspartei auf des Ausbuchungskonto des Gemeinschaftsregister für den betreffenden Zeitraum und nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für ‚Ausbuchungen (Register im Sinne von Artikel 63a)‘.

Artikel 63o

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ersetzung von für den Zeitraum 2005—2007 vergebenen Zertifikaten

1.   Am 1. Mai 2008 löschen und ersetzen Führer von gemäß Artikel 63a geführten Registern, soweit sie von der zuständigen Behörde entsprechend angewiesen wurden, in ihren Registern verbuchte Zertifikate nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten, indem sie

a)

die Anzahl Zertifikate von ihren in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 63i genannten Besitzkonten auf das Löschungskonto des Gemeinschaftsregisters für den Zeitraum 2005—2007 übertragen, die der Zahl der für diesen Zeitraum vergebenen Zertifikate, abzüglich der Zahl der zum Zeitpunkt der Löschung und Ersetzung im Sinne der Artikel 52 und 54 seit dem 30. Juni des Vorjahres zurückgegebenen Zertifikate, entspricht;

b)

soweit sie von der zuständigen Behörde entsprechend angewiesen wurden, eine von der zuständigen Behörde festgesetzte Zahl von Ersatzzertifikaten vergeben, indem die gleiche Anzahl Zertifikate für den Zeitraum 2008—2012 vergeben wird, wobei jedem Zertifikat eine individuelle Kennung zugeteilt wird, die die Bestandteile gemäß Anhang VI enthält;

c)

etwaige unter b) genannte Ersatzzertifikate vom Besitzkonto der Vertragspartei auf die von der zuständigen Behörde benannten Betreiberkonten und Personenkonten übertragen, von denen gemäß Buchstabe a Zertifikate übertragen wurden.

Artikel 63p

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ersetzung von für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Zeiträume vergebenen Zertifikaten

(1)   Am 1. Mai 2013 und danach am 1. Mai des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums löschen und ersetzen Führer von gemäß Artikel 63a geführten Registern Zertifikate in ihren Registern nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten, indem sie

a)

die Anzahl Zertifikate von den in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 63i genannten Besitzkonten der Vertragsparteien auf das Löschungskonto des Gemeinschaftsregisters für den betreffenden Zeitraum übertragen, die der Zahl der für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum vergebenen Zertifikate, abzüglich der Zahl der gemäß Artikel 52 seit dem 31. Mai des Vorjahres zurückgegebenen Zertifikaten, entspricht;

b)

für das Besitzkonto der Vertragspartei eine gleiche Anzahl Ersatzzertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 für den laufenden Zeitraum vergeben und jedem dieser Zertifikate eine individuelle Einheitenkennung zuteilen, die die Bestandteile gemäß Anhang VI enthält;

c)

die Zahl der gemäß Buchstabe b für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate vom Besitzkonto der Vertragspartei auf die Betreiberkonten und Personenkonten, von denen gemäß Buchstabe a Zertifikate übertragen wurden, übertragen, die der Zahl der von diesen Konten gemäß Buchstabe a übertragenen Zertifikate entspricht.“

29.

Artikel 72 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach einer solchen Koordinierung beschließt der Zentralverwalter, bis zu welchem Termin die Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft jede neue Version der funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls umsetzen müssen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ist eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, so müssen die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII von jedem Registerführer und vom Zentralverwalter erfolgreich durchgeführt worden sein, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und aktiviert werden kann.“

c)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Der Zentralverwalter beruft regelmäßige Sitzungen der Registerführer ein, um sie in Fragen und zu Verfahren im Zusammenhang mit Änderungsmanagement, Problemmanagement und anderen Fragen technischer Art zu konsultieren, die die Führung von Registern und die Durchführung dieser Verordnung betreffen.“

30.

Artikel 73 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Zentralverwalter und alle Registerführer bewahren die Aufzeichnungen über alle Vorgänge und Kontoinhaber gemäß den Anhängen III, IV, VIII, IX, X, XI und XIa 15 Jahre lang bzw. so lange auf, bis etwaige Fragen im Zusammenhang mit ihrer Durchführung geklärt sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.“

31.

Die Anhänge I, II, III, VI bis XIII und XVI werden nach Maßgabe von Anhang I dieser Verordnung geändert.

32.

Es wird ein neuer Anhang XIa hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung festgelegt ist.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Nummern 1 bis 4, 6 bis 12, 15, 16, 17, 20, 21, 27 bis 30 und gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4, Nummer 5 Buchstaben c, e, f, g, i, Nummer 6 Buchstabe b, Nummern 10, 11, 13 Buchstaben d, i, f und g sowie gemäß Anhang II gelten ab 1. Februar 2008.

(3)   Die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Nummern 24 und 26 und gemäß Anhang I Nummer 13 Buchstaben a, b, c, d Ziffern ii, iii sowie Buchstabe e gelten ab 1. Januar 2009. Die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummer 13 Buchstaben a, b, c, d Ziffern ii und iii sowie Buchstabe e können jedoch bereits vor dem 1. Januar 2009 angewendet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

(2)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.


ANHANG I

Die Anhänge I, II, III, VI bis XIII und XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:

a)

Die Zeitangaben in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und in den einzelnen Registern beziehen sich auf Greenwich Mean Time;

b)

alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten werden mit dem Austausch von Daten abgeschlossen, die unter Verwendung des Simple Object Access Protocol (SOAP),Version 1.1, über das Hypertext Transfer Protocol (HTTP), Version 1.1, (Remote Procedure Call (RPC) encoded style) im Format XML (Extensible Markup Language) geschrieben wurden.“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:

a)

Die Zeitangaben in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sowie in jedem Register sind synchronisiert, und

b)

alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten werden mit dem Datenaustausch abgeschlossen,

und zwar unter Beachtung der in den funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen der Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Anforderungen, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage der in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Vorgaben, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage von Nummer 2 Buchstabe b.“

2.

In Anhang III wird unter Nummer 1 folgender Text angefügt:

„Der Name des Betreibers sollte dem Namen der natürlichen bzw. juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist.“

3.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle VI-1 wird in der Spalte „Bereich oder Codes“ in der Zeile „Supplementary unit type“ der Text „4 = Für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes Zertifikat“ hinzugefügt.

b)

In Tabelle VI-2 wird folgende Zeile hinzugefügt:

„0

4

Für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat“

c)

In Tabelle VI-3 wird in der Spalte „Bereich oder Codes“ in der Zeile „Account Identifier“ der Text „Der Zentralverwalter legt für das Gemeinschaftsregister und alle in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsregister geführten Registern eine separate Untersparte dieser Werte fest.“ hinzugefügt.

d)

In Tabelle VI-5 werden die Worte „Permit Identifier“ durch die Worte „Account Holder Identifier“ ersetzt.

e)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

In Tabelle VI-7 sind die Bestandteile der Korrelationskennungen aufgelistet. Jedem in Anhang VIII und Anhang XIa genannten Vorgang wird eine Korrelationskennung zugeteilt. Die Korrelationskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Korrelationskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs im Zusammenhang mit einem Konto oder geprüften Emissionen erhält dieser Vorgang eine neue individuelle Korrelationskennung.“

4.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle unter Nummer 4 wird folgende Zeile gestrichen:

„05-00

Ausbuchung (ab 2008—2012)“

b)

In der Tabelle unter Nummer 4 werden folgende Zeile eingefügt:

„10-61

Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008—2012)

10-62

Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008—2012)

05-00

Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008—2012)

05-01

Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate (ab 2008—2012)

05-02

Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008—2012)

01-22

Vergabe von Zertifikaten (Register gemäß Artikel 63a)

03-00

Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und einem anderen Register)

10-22

Transfer zwischen zwei Registern gemäß Artikel 63a

05-22

Ausbuchung (Register gemäß Artikel 63a)“

c)

In der Tabelle unter Nummer 5 wird folgende Zeile angefügt:

„4

Für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat“

5.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

sofern diese Vorgänge durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet werden, ruft der Registerführer die entsprechende Funktion im Webdienst für die Kontenverwaltung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC auf. In allen anderen Fällen ruft der Registerführer die entsprechende Funktion im Webdienst für die Kontenverwaltung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft auf.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

sofern diese Vorgänge durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet werden, sollte ein Registerführer innerhalb von 60 Sekunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Validierungsmitteilung erhalten. In allen anderen Fällen sollte ein Registerführer innerhalb von 60 Sekunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Validierungsmitteilung erhalten.“

c)

In den Tabellen VIII-5, VIII-11 und VIII-12 wird die Zeile

„FaxNumber

Obligatorisch“

durch folgende Zeile ersetzt:

„FaxNumber

Fakultativ“

d)

In Tabelle VIII-9 wird der Wortlaut „Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (bzw., bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion()“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry) authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (oder die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, wenn alle Vorgänge gemäß Anhang VIII durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen sind) durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion().“

e)

In Tabelle VIII-11 wird in der letzten Zeile die Ziffer „7162“ angefügt.

f)

In den Tabellen VIII-12 und VIII-14 wird nach der Zeile „PermitIdentifier“ folgende Zeile eingefügt:

„PermitDate

Obligatorisch“

g)

In der Tabelle VIII-13 wird nach der Zeile „PermitIdentifier“ folgende Zeile eingefügt:

„PermitDate

Fakultativ“

h)

In Tabelle VIII-15 wird in der letzten Zeile die Ziffer „7161“ angefügt.

i)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft für jeden Vorgang, der ein Konto oder geprüfte Emissionen betrifft, die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Plausibilität der Nachricht und sendet beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes, wie in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben, zurück. Die genannten Prüfungen entsprechen den Prüfungen in Bezug auf die Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes im Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, oder wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung.“

j)

In Tabelle VIII-17 wird in der letzten Zeile die Ziffer „7525“ eingefügt.

6.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führt bei jedem Vorgang im Zusammenhang mit einer Transaktion Erstprüfungen folgender Art durch:

a)

Prüfungen der Registerversion und der Registerauthentifizierung,

b)

Prüfungen der Plausibilität der Nachricht,

c)

Prüfung der Datenintegrität,

d)

allgemeine Transaktionsprüfungen und

e)

Prüfungen der Nachrichtenabfolge.

Wird eine Anomalie festgestellt, so sendet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die jeweiligen Antwortcodes im Sinne von Tabelle XII-1 Bereich 7900 bis 7999 zurück. Die genannten Kontrollen entsprechen den Kontrollen im Zusammenhang mit den Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes im Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, und wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung.“

b)

Tabelle IX-1wird wie folgt geändert:

i)

in der Spalte „Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft“ wird in der Zeile „Externer Transfer (ab 2008—2012)“ der Wortlaut „Bereich 7221 bis 7222“ eingefügt;

ii)

in der Spalte „Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft“ wird in der Zeile „Externer Transfer (2005—2007)“ der Wortlaut „Bereich 7221 bis 7222“ eingefügt;

iii)

in der Spalte „Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft“ wird in der Zeile „Löschung und Ersatz“ der Wortlaut „(Register gemäß Artikel 63a); 7219; Bereich 7223 bis 7224; 7360; 7402; 7404; 7406; Bereich 7407 bis 7408; 7202“ eingefügt;

iv)

folgende Zeile wird gestrichen:

„Ausbuchung (ab 2008—2012)

05-00

Bereich 7358 bis 7361“

v)

die folgenden Zeilen werden eingefügt:

„Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008—2012)

10-61

7358

Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008—2012)

10-62

7364, 7366

Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008—2012)

05-00

7360

7365

Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate (ab 2008—2012)

05-01

Bereich 7359 bis 7361

7365

Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008—2012)

05-02

7360, 7361

Bereich 7363 bis 7365

Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern)

03-00

Range 7225 to 7226

Vergabe von Zertifikaten (Register gemäß Artikel 63a)

01-22

Bereich 7201 bis 7203

7219

7224

Ausbuchung (Register gemäß Artikel 63a)

05-22

Bereich 7227 bis 7228

7357

Bereich 7360 bis 7362

Transfer zwischen zwei Registern gemäß Artikel 63a

10-22

7302, 7304

Bereich 7406 bis 7407

7224

7228“

c)

Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.

Ein externer Transfer zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern wird in folgenden Schritten ausgeführt:

a)

Auf Antrag des Kontoinhabers, Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 von einem Konto in einem Register gemäß Artikel 63a zu übertragen, führt das übertragende Register folgende Schritte aus:

i)

Es prüft, ob der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, zumindest der zu übertragenden Menge entspricht;

ii)

es leitet die Zertifikate zu dem Besitzkonto der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a weiter, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können;

iii)

es überträgt eine gleichwertige Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 vom Besitzkonto der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, auf das Konto des Kontoinhabers, der die Transaktion eingeleitet hat;

iv)

es überträgt diese Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 vom Konto des Kontoinhabers, der die Transaktion eingeleitet hat, auf das Bestimmungskonto;

b)

auf Antrag des Kontoinhabers, Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 auf ein Konto im Register gemäß Artikel 63a zu übertragen, führt das Empfängerregister folgende Schritte aus;

i)

Es überträgt die Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 auf das Bestimmungskonto;

ii)

es überträgt diese Zertifikate vom Bestimmungskonto auf das Besitzkonto der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können;

iii)

es überträgt eine gleichwertige Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 vom Besitzkonto der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit anfänglichen Einheiten der Art 0 und zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können, auf das Bestimmungskonto. Beträgt der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können, weniger als die zu übertragende Anzahl, so wird die fehlende Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 auf dem Besitzkonto der Vertragspartei vor dem Transfer kreiert.“

7.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz unter Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:“.

b)

Der Einleitungssatz unter Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:“.

c)

Der Einleitungssatz unter Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC im Namen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:“.

d)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft während des Abgleichsvorgangs die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Plausibilität der Nachricht und die Datenintegrität und sendet beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes, wie sie in Tabelle XII-1 für den Bereich 7900 bis 7999 festgelegt sind, zurück. Die genannten Prüfungen entsprechen den Prüfungen im Zusammenhang mit den Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes für den Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, oder wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung.“

8.

Anhang XI Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und sind alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet worden, so stellt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nur noch den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Verwaltungsvorgang bereit.“

9.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sendet als Teil jedes Vorgangs Antwortcodes zurück, wo dies in den Anhängen VIII bis XIa vorgegeben ist. Jeder Antwortcode entspricht einer ganzen Zahl im Bereich 7000 bis 7999. Die Bedeutung jedes Antwortcodes ist Tabelle XII-1 gegeben.“

b)

Tabelle XII-1 wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Spaltenüberschriften und die folgende Zeile werden gestrichen:

„Antwortcode

Beschreibung

7149

Die Faxnummer (FaxNumber) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.“

ii)

Die folgenden Spaltenüberschriften und Zeilen werden in der richtigen numerischen Reihenfolge eingefügt:

„Antwortcode

Beschreibung

Gleichwertiger Antwortcode im Rahmen der Datenaustauschnormen

7161

Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage ist im nationalen Zuteilungsplan nicht als ‚geschlossene‘ Anlage eingetragen; das Konto kann daher nicht geschlossen werden.

 

7162

Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage hat keinen Eintrag im nationalen Zuteilungsplan; daher kann kein Konto eröffnet werden.

 

7221

Das Empfänger- bzw. das Transferkonto gehört möglicherweise nicht zu einem Register gemäß Artikel 63a.

 

7222

Die zu übertragenden Zertifikate enthalten möglicherweise keine zusätzliche Einheit der Art 4.

 

7223

Das Empfängerkonto muss das Löschungskonto für den Bezugszeitraum sein.

 

7224

Zu vergebende Zertifikate müssen eine zusätzliche Einheit der Art 4 enthalten.

 

7225

Der kombinierte Stand der beiden an der Transaktion beteiligten Besitzkonten der Vertragspartei in dem gemäß Artikel 63a geführten Register muss nach der Transaktion dem kombinierten Kontostand vor der Transaktion entsprechen.

 

7226

Der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei, in dem Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, muss der aus dem gemäß Artikel 63a geführten Register zu übertragenden Menge entsprechen oder höher sein.

 

7227

Das Empfängerkonto muss das Ausbuchungskonto für den Bezugszeitraum sein.

 

7228

Bei den Zertifikaten muss es sich um die für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate handeln.

 

7363

Die Zahl der auszubuchenden AAU entspricht nicht der Anzahl Zertifikate, die nach den Verfahrensvorschriften für Vorgänge zur ‚Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung‘ umgewandelt wurden.

 

7364

Die Transaktion wird nicht nach dem 30. Juni des Jahres nach dem letzten Jahr des betreffenden Fünfjahreszeitraums eingeleitet.

 

7365

Bei den auszubuchenden Einheiten handelt es sich um Zertifikate, die daher nicht ausgebucht werden können.

 

7366

Die Zahl der umzuwandelnden Zertifikate darf die Zahl der vergebenen, jedoch nicht zugeteilten Zertifikate nicht überschreiten.

 

7408

Die Zahl der gelöschten Zertifikate muss der Zahl der Zertifikate entsprechen, die gemäß Artikel 63o gelöscht werden müssen.

 

7451

Die Gesamtzahl der Zertifikate im aktualisierten NAP muss der Gesamtzahl der Zertifikate im laufenden NAP entsprechen.

 

7452

Die neuen Marktteilnehmern zugeteilte Menge darf nicht größer sein als die Menge, die aus der Reserve genommen wird.

 

7525

Der Wert der geprüften Emissionen für das Jahr X darf nach dem 30. April des Jahres X+1 nicht korrigiert werden, es sei denn, die zuständige Behörde teilt dem Zentralverwalter den für die Anlage, deren geprüfte Emissionen korrigiert werden, geltenden neuen Stand der Einhaltung mit.

 

7700

Der Code für den Verpflichtungszeitraum liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

 

7701

Die Zuteilung muss für sämtliche Jahre innerhalb des Verpflichtungszeitraums erfolgen, mit Ausnahme der Jahre vor dem laufenden Jahr.

 

7702

Die neue Reserve muss weiterhin einen Positiv- oder Nullwert aufweisen.

 

7703

Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr zuzuteilenden Zertifikate muss größer oder gleich Null sein.

 

7704

Es muss einen permit identifier geben, der an den installation identifier gekoppelt ist.

 

7705

Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr innerhalb des aktualisierten NAP zugeteilten Zertifikate muss dieser Zahl im laufenden NAP entsprechen oder größer sein.

 

7706

Die Zahl der aus der NAP-Tabelle gestrichenen Zertifikate muss der Zahl, um die die Reserve aufgestockt wird, entsprechen.

 

7901

Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Initiating registry), muss in der Registertabelle geführt sein.

1501

7902

Der Status des Registers, das den Vorgang eingeleitet (Initiating registry status) hat, muss den Vorschlag von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL erkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.)

1503

7903

Der Status des Empfängerregisters (Acquiring registry status) muss die Annahme von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.)

1504

7904

Der Registerstatus (Registry status) muss den Datenabgleich gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register für den Abgleich verfügbar ist.)

1510

7905

Die Transaktionskennung (Transaction ID) muss eine gültige Registerkennung, gefolgt von numerischen Werten, umfassen.

2001

7906

Der Transaktionsart-Code (Transaction type code) muss gültig sein.

2002

7907

Der zusätzliche Transaktionsart-Code (Supplementary transaction type code) muss gültig sein.

2003

7908

Die Transaktionsstatus-Code (Transaction status code) muss gültig sein.

2004

7909

Der Kontoart-Code (Account type code) muss gültig sein.

2006

7910

Die Kennung des einleitenden Kontos (Initiating Account Identifier) muss größer als Null sein.

2007

7911

Die Kennung des Empfängerkontos (Acquiring Account Identifier) muss größer als Null sein.

2008

7912

Das Einleitungsregister (Originating registry) aller Einheitsblöcke muss gültig sein.

2010

7913

Der Einheitsart-Code (Unit Type code) muss gültig sein.

2011

7914

Der zusätzliche Einheitsart-Code (Supplementary Unit Type code) muss gültig sein.

2012

7915

Es müssen eine Anfangsblockkennnummer (Unit Serial Block Start Identifier) und Endblockkennnummer (Unit Serial block end identifier) vorhanden sein.

2013

7916

Die Endblockkennnummer muss der Anfangsblockkennnummer entsprechen oder größer sein.

2014

7917

RMU, aus RMU umgewandelte ERU, tCER und lCER müssen einen gültigen LULUCF Activity-Code haben.

2015

7918

AAU, aus AAU umgewandelte ERU und CER brauchen keinen LULUCF Activity-Code zu haben.

2016

7919

ERU, CER, tCER and lCER müssen eine gültige Projektkennung haben.

2017

7920

AAU oder RMU brauchen keine Projektkennung zu haben.

2018

7921

ERU müssen einen gültigen Track Code haben.

2019

7922

AAU, RMU, CER, tCER und lCER brauchen keinen Track Code zu haben.

2020

7923

AAU, RMU, ERU und CER brauchen kein Ablaufdatum (Expiry Date) zu haben.

2022

7924

Die Transaktionskennung (Transaction ID) für vorgeschlagene Transaktionen muss nicht bereits in der CITL existieren.

3001

7925

Die Transaktionskennung für laufende Transaktionen muss bereits in der CITL existieren.

3002

7926

Früher abgeschlossene Transaktionen können nicht erneut abgeschlossen werden.

3003

7927

Früher abgelehnte (rejected) Transaktionen können nicht abgeschlossen werden.

3004

7928

Transaktionen, für die zuvor eine CITL-Anomalie festgestellt wurde, können nicht abgeschlossen werden

3005

7930

Früher beendete Transaktionen können nicht abgeschlossen werden.

3007

7931

Früher gelöschte Transaktionen können nicht abgeschlossen werden.

3008

7932

Früher angenommene externe Transaktionen können nicht beendet werden.

3009

7933

Der Transaktionsstatus Accepted oder Rejected ist für nicht externe Transaktionen ungültig.

3010

7934

Der Transaktionsstatus des Einleitungsregisters (Initiating registry) muss den Status Proposed, Completed oder Terminated angeben.

3011

7935

Der Transaktionsstatus des Empfängerregisters (Acquiring registry) für einen externen Transfer muss den Status Rejected oder Accepted angeben.

3012

7936

Der geltende Verpflichtungszeitraum muss dem laufenden oder dem nächsten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der Nachbesserungszeiträume (‚true-up‘ periods) entsprechen.

4001

7937

In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen bereits in der CITL existieren.

4002

7938

In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen im einleitenden Register (Initiating registry) verbucht sein

4003

7939

Alle Attribute sämtlicher Einheitsblöcke müssen mit CITL-Einheitsblockattributen übereinstimmen, es sei denn, Attribute werden durch die laufende Transaktion geändert.

4004

7940

Alle Einheitsblöcke in einer Transaktion müssen einen einzigen Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen.

4005

7941

Bei allen Transaktionen, ausgenommen externe Transfers, muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um ein und dasselbe Register handeln.

4006

7942

Bei externen Transfers muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um unterschiedliche Register handeln.

4007

7943

Einheiten in der Transaktion dürfen keine Abweichungen aufweisen, die im Datenabgleich mit der CITL identifiziert wurden.

4008

7945

Einheiten in einer Transaktion dürfen nicht Gegenstand einer anderen Transaktion sein.

4010

7946

Gelöschte Einheiten dürfen nicht Gegenstand weiterer Transaktionen werden.

4011

7947

Ein Transaktionsvorschlag muss mindestens einen Einheitsblock enthalten.

4012

7948

Im Rahmen einer Transaktion darf höchstens eine Einheitsart vergeben werden.

5004

7949

Der ursprüngliche Verpflichtungszeitraum (Original Commitment Period) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten der gleiche sein.

5005

7950

Der geltende Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten dem ursprünglichen Verpflichtungszeitraum (Original Commitment Period) entsprechen.

5006

7951

Die Löschung zugunsten eines Löschungskontos für zu viel vergebene Zertifikate (Excess Issuance Cancellation Account) darf nicht in einem nationalen Register erfolgen.

5152

7952

Beim Empfängerkonto bei einer Löschungstransaktion muss es sich um ein Löschungskonto handeln.

5153

7953

Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Löschungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich.

5154

7954

Die zu löschenden Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Löschungskonto.

5155

7955

Bei den Ausbuchungseinheiten des einleitenden Registers (Initiating registry retiring units) muss es sich um ein nationales Register oder das Gemeinschaftsregister handeln.

5251

7956

Beim Empfängerkonto (Acquiring Account) für eine Ausbuchungstransaktion muss es sich um ein Ausbuchungskonto handeln.

5252

7957

Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Ausbuchungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich.

5253

7958

Die ausgebuchten Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Ausbuchungskonto.

5254

7959

Bei dem Einheiten übertragenden einleitenden Register (Initiating registry) muss es sich um ein nationales Register handeln.

5301

7960

Beim Einleitungskonto (Initiating Account) für eine Übertragungsaktion muss es sich um ein Besitzkonto handeln.

5302

7961

Einheiten können nur auf den nächstfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden.

5303

7962

Die Datenabgleichskennung (Reconciliation Identifier) muss größer als Null sein.

6201

7963

Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss aus einem gültigen Registercode, gefolgt von numerischen Werten, bestehen.

6202

7964

Der Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss einem Wert zwischen 1 und 11 entsprechen.

6203

7965

Die Momentaufnahme für den Abgleich muss ein Datum zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem aktuellen Datum plus 30 Tage entsprechen.

6204

7966

Die Kontoart (Account Type) muss gültig sein.

6205

7969

Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss in der Protokolliertabelle für den Datenabgleich (Reconciliation Log table) vermerkt sein.

6301

7970

Der vom Register übermittelte Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss gültig sein.

6302

7971

Beim eingehenden Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss es sich um den Datenabgleichsstatus handeln, der von der CITL erfasst wurde.

6303

7972

Die Momentaufnahme für den Abgleich DateTime des Registers muss mit dem Abgleichs-Snapshot DateTime der CITL übereinstimmen.

6304“

iii)

die Zeile

„7301

Die Menge, die die Reserve für den Verpflichtungszeitraum gefährdet, ist beinahe erreicht.“

wird durch folgenden Text ersetzt:

„7301

Warnung: Die gemäß dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechneten Kontostände liegen lediglich 1 % über der Reserve für den Verpflichtungszeitraum.“

10.

Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Integrierte Vorgangsprüfung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, alle Vorgänge, einschließlich aller relevanten Status und Phasen, die in den Anhängen VIII bis XI und XIa vorgesehen sind, auszuführen und manuelle Eingriffe in die Datenbanken gemäß Anhang X zuzulassen.“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Der Zentralverwalter schreibt einem Register vor nachzuweisen, dass die in Anhang VII beschriebenen Eingabecodes und die in den Anhängen VIII bis XI und XIa beschriebenen Antwortcodes in der Datenbank dieses Registers enthalten sind und in Bezug auf Vorgänge richtig interpretiert und angewendet werden.“

11.

Anhang XIV Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Die nationalen Zuteilungstabellen sind der Kommission nach folgendem XML-Schema zu übermitteln:

<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>

<xs:schema targetNamespace="urn:KyotoProtocol:RegistrySystem:CITL:1.0:0.0" xmlns:xs="http://www.w3.org/2001/XMLSchema" xmlns="urn:KyotoProtocol:RegistrySystem:CITL:1.0:0.0" elementFormDefault="qualified">

<xs:simpleType name="ISO3166MemberStatesType">

<xs:restriction base="xs:string">

<xs:enumeration value="AT"/>

<xs:enumeration value="BE"/>

<xs:enumeration value="BG"/>

<xs:enumeration value="CY"/>

<xs:enumeration value="CZ"/>

<xs:enumeration value="DE"/>

<xs:enumeration value="DK"/>

<xs:enumeration value="EE"/>

<xs:enumeration value="ES"/>

<xs:enumeration value="FI"/>

<xs:enumeration value="FR"/>

<xs:enumeration value="GB"/>

<xs:enumeration value="GR"/>

<xs:enumeration value="HU"/>

<xs:enumeration value="IE"/>

<xs:enumeration value="IT"/>

<xs:enumeration value="LT"/>

<xs:enumeration value="LU"/>

<xs:enumeration value="LV"/>

<xs:enumeration value="MT"/>

<xs:enumeration value="NL"/>

<xs:enumeration value="PL"/>

<xs:enumeration value="PT"/>

<xs:enumeration value="RO"/>

<xs:enumeration value="SE"/>

<xs:enumeration value="SI"/>

<xs:enumeration value="SK"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

<xs:simpleType name="AmountOfAllowancesType">

<xs:restriction base="xs:integer">

<xs:minInclusive value="0"/>

<xs:maxInclusive value="999999999999999"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

<xs:group name="YearAllocation">

<xs:sequence>

<xs:element name="yearInCommitmentPeriod">

<xs:simpleType>

<xs:restriction base="xs:int">

<xs:minInclusive value="2005"/>

<xs:maxInclusive value="2058"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

</xs:element>

<xs:element name="allocation" type="AmountOfAllowancesType"/>

</xs:sequence>

</xs:group>

<xs:simpleType name="ActionType">

<xs:annotation>

<xs:documentation>The action to be undertaken for the installation

A

=

Add the installation to the NAP

U

=

Update the allocations for the installation in the NAP

D

=

Delete the installation from the NAP

For each action, all year of a commitment period need to be given

</xs:documentation>

</xs:annotation>

<xs:restriction base="xs:string">

<xs:enumeration value="A"/>

<xs:enumeration value="U"/>

<xs:enumeration value="D"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

<xs:complexType name="InstallationType">

<xs:sequence>

<xs:element name="action" type="ActionType"/>

<xs:element name="installationIdentifier">

<xs:simpleType>

<xs:restriction base="xs:integer">

<xs:minInclusive value="1"/>

<xs:maxInclusive value="999999999999999"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

</xs:element>

<xs:element name="permitIdentifier">

<xs:simpleType>

<xs:restriction base="xs:string">

<xs:minLength value="1"/>

<xs:maxLength value="50"/>

<xs:pattern value="[A-Z0-9\-]+"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

</xs:element>

<xs:group ref="YearAllocation" minOccurs="3" maxOccurs="5"/>

</xs:sequence>

</xs:complexType>

<xs:simpleType name="CommitmentPeriodType">

<xs:restriction base="xs:int">

<xs:minInclusive value="0"/>

<xs:maxInclusive value="10"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

<xs:element name="nap">

<xs:complexType>

<xs:sequence>

<xs:element name="originatingRegistry" type="ISO3166MemberStatesType"/>

<xs:element name="commitmentPeriod" type="CommitmentPeriodType"/>

<xs:element name="installation" type="InstallationType" maxOccurs="unbounded">

<xs:unique name="yearAllocationConstraint">

<xs:selector xpath="yearInCommitmentPeriod"/>

<xs:field xpath="."/>

</xs:unique>

</xs:element>

<xs:element name="reserve" type="AmountOfAllowancesType"/>

</xs:sequence>

</xs:complexType>

<xs:unique name="installationIdentifierConstraint">

<xs:selector xpath="installation"/>

<xs:field xpath="installationIdentifier"/>

</xs:unique>

</xs:element>

</xs:schema>“.

12.

Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten anhand einer Kommunikationsverbindung mit folgenden Eigenschaften abgeschlossen:“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten mittels einer Kommunikationsverbindung mit den Eigenschaften abgeschlossen, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegt sind.“

13.

Anhang XVI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4a genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nach dem angegebenen Zeitplan, und jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert diese Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers nach dem angegebenen Zeitplan.“

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unter Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:

„handelt es sich um Betreiberkonten, so sollte der Name des Kontoinhabers dem Namen der natürlichen oder juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist;“;

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift der vom Inhaber dieses Kontos benannten Haupt- und Unterbevollmächtigten, es sei denn, Kontoinhaber können im Einvernehmen mit dem Registerführer beantragen, dass alle oder ein Teil dieser Informationen vertraulich behandelt werden, und der Kontoinhaber hat den Registerführer schriftlich ersucht, diese Informationen ganz oder teilweise nicht zu veröffentlichen.“

c)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG: Zertifikate und etwaige Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, die der dem Betreiberkonto zugeordneten Anlage zugeteilt wurden, die in der nationalen Zuteilungstabelle geführt ist oder bei der es sich um einen neuen Marktteilnehmer handelt, sowie etwaige Korrekturen dieser Zertifikate;“

ii)

es wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

das Datum des Inkrafttretens der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und das Datum der Kontoeröffnung.“

d)

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Geprüfte Emissionen sowie etwaige Korrekturen gemäß Artikel 51 für die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage für das Jahr X sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen.“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Ein Symbol, das anzeigt, ob die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage die erforderliche Anzahl Zertifikate für das Jahr X bis 30. April des Jahres (X+1) gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG zurückgegeben hat oder nicht, sowie etwaige anschließende Änderungen dieses Status im Sinne etwaiger Korrekturen der geprüften Emissionen gemäß Artikel 54 Absatz 4 dieser Verordnung sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen. Je nach dem Status der Einhaltung der Anlage und dem Betriebsstatus des Registers werden die folgenden Symbole und Erläuterungen veröffentlicht:

Tabelle XVI-1: Angaben zur Einhaltung

Stand der Einhaltung im Sinne von Artikel 55 für das Jahr X am 30. April des Jahres (X+1)

Symbol

Erläuterung

in der CITL und in den Registern anzuzeigen

Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist ≥ als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr.

A

‚Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die den geprüften Emissionen entspricht oder darüber liegt.‘

Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist < als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr.

B

‚Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die unter den geprüften Emissionen liegt.‘

 

C

‚Bis 30. April waren keine geprüften Emissionen eingetragen.‘

Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert.

D

‚Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X nicht erfüllt.‘

Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert.

E

‚Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X erfüllt.‘

 

X

‚Der Eintrag geprüfter Emissionen und/oder die Rückgabe von Zertifikaten war vor dem 30. April unmöglich, weil der Vorgang für die Rückgabe von Zertifikaten und/oder für die Aktualisierung geprüfter Emissionen für das Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 zeitweilig ausgesetzt war.‘ “

iii)

Es wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:

„d)

Ein Symbol, das anzeigt, wenn das Konto der Anlage gemäß Artikel 27 Absatz 1 gesperrt ist, wird ab dem 31. März des Jahres (X+1) veröffentlicht.“

e)

Es werden folgende Nummern 4a und 4b hinzugefügt:

„4a.

Die nationalen Zuteilungstabellen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die den Anlagen zugeteilten Zertifikate und die Zahl der für spätere Zuteilungen oder den Verkauf reservierten Zertifikate aufgeführt sind, werden nach jeder Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle veröffentlicht und aktualisiert, wobei stets deutlich anzugeben ist, an welcher Stelle Korrekturen vorgenommen wurden.

4b.

Die für die Eröffnung und die jährliche Bearbeitung der Besitzkonten in den einzelnen Registern erhobenen Gebühren werden kontinuierlich veröffentlicht. Der Registerführer teilt dem Zentralverwalter jede Aktualisierung dieser Information innerhalb von 15 Tagen nach der Gebührenänderung mit.“

f)

Unter Nummer 6 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

etwaige Reservetabellen, die gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission festgelegt wurden (1).

g)

Es wird folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a.

Der Zentralverwalter veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ab dem 30. April des Jahres (X+1) Angaben zum Prozentanteil der Zertifikate, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr X zurückgegeben und die vor ihrer Rückgabe nicht übertragen wurden.“


(1)  ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.“


ANHANG II

In der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird folgender Anhang XIa eingefügt:

„ANHANG XIa

Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

1.

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 2 können Register der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vorschlagen, eine automatische Änderung der nationalen Zuteilungstabelle nach einem in diesem Anhang beschriebenen Vorgang zu prüfen und auszuführen.

Kriterien für die einzelnen Vorgänge

2.

Für Vorgänge in Bezug auf die automatische Änderung der nationalen Zuteilungstabellen gilt die folgende Nachrichtenabfolge:

a)

Der Registerführer leitet den Vorgang zur automatischen Änderung der nationalen Zuteilungstabelle ein, indem er dem Antrag auf Einleitung des Vorgangs eine individuelle Korrelationskennung zuweist, die die in Anhang VI vorgegebenen Elemente enthält;

b)

der Registerführer ruft die entsprechende Funktion des Webdienstes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft für automatische Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle auf;

c)

die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft validiert den Antrag, indem innerhalb der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die entsprechende Validierungsfunktion aufgerufen wird;

d)

wurde der Antrag validiert und somit angenommen, so ändert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ihre Dateneinträge im Sinne dieses Antrags;

e)

die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ruft die ‚receiveNapManagementOutcome‘-Funktion des Webdienstes für automatische Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle des Registers auf, das den Antrag übermittelt hat, und teilt dem Register mit, ob der Antrag validiert und somit angenommen wurde oder ob der Antrag eine Anomalie aufwies und daher abgelehnt wurde;

f)

wurde der Antrag validiert und somit angenommen, so ändert der Registerführer, der den Antrag übermittelt hat, die Dateneinträge des Registers im Sinne des validierten Antrags; wurde der Antrag, weil eine Anomalie festgestellt wurde, abgelehnt, so werden die Dateneinträge des Registers von dem Registerführer, der den Antrag übermittelt hat, nicht im Sinne des betreffenden Antrags geändert.

3.

Sofern Vorgänge zur automatischen Änderung der nationalen Zuteilungstabelle über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC laufen, sollte der einen Antrag übermittlende Registerführer innerhalb von 60 Sekunden von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Empfängsbestätigung und von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 24 Stunden eine Validierungsmitteilung erhalten. In allen anderen Fällen sollte der Registerführer, der den Antrag übermittelt, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 60 Sekunden eine Empfängsbestätigung und von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 24 Stunden eine Validierungsmitteilung erhalten.

4.

Die bei der Nachrichtenabfolge verwendeten Komponenten und Funktionen sind in den Tabellen XIa-1 bis XIa-6 festgelegt. Die Eingaben für alle Funktionen wurden so strukturiert, dass sie den in WSDL (Webdienst-Beschreibungssprache) formulierten Format- und Informationsanforderungen entsprechen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls vorgesehen sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden. Ein Stern ‚(*)‘ bedeutet, dass ein Element mehrmals als Eingabe erscheinen kann.

Tabelle XIa-1:   Komponenten und Funktionen für Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

Komponente

Funktion

Anwendungsbereich

NAPTableManagementWS

AddNEInstallationtoNAP()

Öffentlich

IncreaseNAPallocationtoNEInstallation()

Öffentlich

RemoveNAPallocationofclosingInstallation()

Öffentlich


Tabelle XIa-2:   NAPTableManagementWS-Komponente

Zweck

Diese Komponente dient der Abwicklung von Anträgen auf Webdienstleistungen zur Verwaltung automatischer Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen.

Über Webdienste zur Verfügung gestellte Funktionen

AddNEInstallationtoNAP()

Bearbeitung von Anträgen auf Aufnahme von neuen Anlagen neuer Marktteilnehmer in die nationale Zuteilungstabelle

IncreaseAllocationtoNEInstallationinNAP()

Bearbeitung von Anträgen auf Erhöhung der Zuteilung in der nationalen Zuteilungstabelle für existierende Anlagen, bei denen es sich um neue Marktteilnehmer handelt

RemoveNAPallocationofclosingInstallation()

Bearbeitung von Anträgen auf Streichung der Zuteilung aus der nationalen Zuteilungstabelle, für Anlagen, die geschlossen werden

Weitere Funktionen

Entfällt.

Rollen

Unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (für alle Funktionen) und Register (nur für die Funktion receiveNapManagementOutcome).


Tabelle XIa-3:   Funktion NAPTableManagementWS.AddNEInstallationtoNAP()

Zweck

Diese Funktion nimmt Anträge auf Aufnahme neuer Anlagen von neuen Marktteilnehmern in die nationale Zuteilungstabelle entgegen. Die für die Jahre vor dem laufenden Jahr zugeteilten Zertifikate erhalten einen Nullwert. Erhält eine neue Anlage eines neuen Marktteilnehmers keine Zuteilung, so erhält die Menge der Zertifikate einen Nullwert. Erhält die neue Anlage eines neuen Marktteilnehmers eine Zuteilung, so wird die Reserve um die entsprechende Anzahl gekürzt.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ‚1‘ ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ‚0‘ geliefert.

PermitIdentifier‘ ist die Genehmigungskennung mit den Elementen gemäß Anhang VI.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

InitiatingRegistry

Obligatorisch

CommitmentPeriod

Obligatorisch

NewValueofReserve

Obligatorisch

Installation (*)

Obligatorisch

PermitIdentifier

Obligatorisch

InstallationIdentifier

Obligatorisch

Allocation (*)

Obligatorisch

YearinCommitmentPeriod

Obligatorisch

AmountofAllowances

Obligatorisch

Ausgabeparameter

ResultIdentifier

Obligatorisch

ResponseCode

Fakultativ

Verwendungen

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).


Tabelle XIa-4:   Funktion NAPTableManagementWS.IncreaseAllocationtoNEInstallationinNAPIncreaseallocationtoNEInstallationinNAP()

Zweck

Diese Funktion nimmt Anträge auf Erhöhung der Zuteilung von Anlagen an, die bereits in der nationalen Zuteilungstabelle geführt sind, jedoch als neue Marktteilnehmer angesehen werden. Die für die Jahre vor dem laufenden Jahr zugeteilten Zertifikate werden nicht geändert. Die Reserve wurde um die Anzahl gekürzt, die der im Zuge dieses Vorgangs zugeteilten Anzahl entspricht.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ‚1‘ ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ‚0‘ geliefert.

Inputparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

InitiatingRegistry

Obligatorisch

CommitmentPeriod

Obligatorisch

NewValueofReserve

Obligatorisch

Installation (*)

Obligatorisch

InstallationIdentifier

Obligatorisch

Allocation (*)

Obligatorisch

Yearincommitmentperiod

Obligatorisch

AmountofAllowances

Obligatorisch

Ausgabeparameter

ResultIdentifier

Obligatorisch

ResponseCode

Fakultativ

Verwendungen

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).


Tabelle XIa-5:   Funktion NAPTableManagementWS RemoveNAPallocationofclosInginstallation()

Zweck

Diese Funktion nimmt Anträge auf Streichung von Anlagen an, die bereits in der nationalen Zuteilungstabelle geführt sind. Die noch nicht zugeteilten Zertifikate werden gestrichen, und eine gleichwertige Anzahl wird der Reserve zugeschlagen.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ‚1‘ ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ‚0‘ geliefert.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

InitiatingRegistry

Obligatorisch

CommitmentPeriod

Obligatorisch

NewValueofReserve

Obligatorisch

Installation (*)

Obligatorisch

InstallationIdentifier

Obligatorisch

Ausgabeparameter

ResultIdentifier

Obligatorisch

ResponseCode

Fakultativ

Verwendungen

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).


Tabelle XIa-6:   Funktion NAPTableManagementWS receiveNapManagementOutcome ()

Zweck

Diese Funktion nimmt das Ergebnis eines NAP-Verwaltungsvorgangs entgegen.

Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (bzw. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, wenn alle Vorgänge gemäß Anhang VIII über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft laufen und an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet werden) durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ‚1‘ ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ‚0‘ geliefert.

Wenn das Ergebnis aufgrund anderer Fehlerursachen ‚0‘ ist, setzt sich die Antwortcodeliste aus Paaren zusammen (ein Antwortcode und gegebenenfalls eine Liste der Anlagenkennungen).

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Outcome

Obligatorisch

ResponseList

Fakultativ

Ausgabeparameter

ResultIdentifier

Obligatorisch

ResponseCode

Fakultativ

Verwendungen

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).


Tabelle XIa-7:   Vorgänge im Zusammenhang mit NAP-Tabellenänderungen

Beschreibung des Vorgangs

Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

NAPTableManagementWS.AddNEInstallationtoNAP

7005, 7122, 7125, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159, 7215, 7451, 7452, 7700, 7701, 7702, 7703, 7704

NAPTableManagementWS.IncreaseallocationtoNEInstallationinNAP

7005, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159, 7207, 7451, 7452, 7700, 7701, 7702, 7703, 7705

NAPTableManagementWS

RemoveNAPallocationofclosingInstallation

7005, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159, 7207, 7451, 7700, 7706

5.

Soweit alle Prüfungen erfolgreich waren, nimmt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft automatisch die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle in ihrer Datenbank vor und unterrichtet Registerführer und Zentralverwalter entsprechend.“.


1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 917/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2007

zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6b Absatz 3 und Artikel 6c Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sind die Daten der Wirtschaftsjahre für Trockenfeigen festgesetzt.

(2)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird (3), enthält die Kriterien, die Erzeugnisse erfüllen müssen, um von dem Mindestpreis und der Beihilfe zu profitieren.

(3)

Folglich sind nach den in Artikel 6b bzw. Artikel 6c der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegten Kriterien der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird der Mindestpreis gemäß Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 1 018,38 EUR je Tonne netto, ab Erzeuger, festgesetzt.

Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Produktionsbeihilfe nach Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für getrocknete Feigen auf 258,57 EUR je Tonne netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).

(3)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.


1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 918/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2007

zur Festsetzung der ab dem 1. August 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. August 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. August 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 1. August 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

15,89

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

15,89

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

17.7.2007-30.7.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

182,18

91,11

FOB-Preis USA

229,29

219,29

199,29

155,07

Golf-Prämie

14,47

Prämie/Große Seen

10,26

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

40,56 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

41,48 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat und Kommission

1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/44


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2007

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2007/541/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 93, 94, 133 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist am 23. April 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2)

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll seit dem 23. April 2007 vorläufig angewandt.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls (3) vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Luxemburg am, 28. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GABRIEL

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Stellungnahme vom 7. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 32.

(3)  Der Tag des Inkafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Rat

1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/46


BESCHLUSS DES RATES

vom 16 Juli 2007

zur Ernennung von vier zyprischen Mitgliedern und vier zyprischen stellvertretenden Mitgliedern im Ausschuss der Regionen

(2007/542/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der zyprischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn ZAMPELAS, Herrn SARIKAS, Herrn IACOVOU und Herrn ELENODOROU sind vier Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn PERICLEOUS, Herrn VIOLARIS, Herrn MICHAEL und Herrn KALLIS sind vier Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Savvas ILIOFOTOU, Bürgermeister von Strovolos, als Nachfolger von Herrn Michael ZAMPELAS,

Frau Eleni LOUCAIDOU, Mitglied des Stadtrates von Nicosia, als Nachfolgerin von Herrn Fidias SARIKAS,

Herr Savvas SAVVA, Präsident des Gemeinderates von Alassa, als Nachfolger von Herrn Georgios IACOVOU,

Herr Michalis EVTHYMIOU, Präsident des Gemeinderates von Koili, als Nachfolger von Herrn Spyros ELENODOROU;

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Andreas MOISEOS, Bürgermeister von Larnaca, als Nachfolger von Frau Barbara PERICLEOUS,

Herr Costas HADJIKAKOU, Mitglied des Stadtrates von Famagusta, als Nachfolger von Herrn Christakis VIOLARIS,

Herr Ioannis LAZARIDES, Präsident des Gemeinderates von Psimolofou, als Nachfolger von Herrn Dimitris MICHAEL,

Herr Aris CONSTANTINOU, Präsident des Gemeinderates von Astromeritis, als Nachfolger von Herrn Nikos KALLIS.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 2007

über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

(2007/543/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Beitrittsvertrag von 2005,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005 (nachstehend „Beitrittsakte“ genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (nachstehend „Europol-Übereinkommen“) wurde in Brüssel am 26. Juli 1995 unterzeichnet und ist am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten.

(2)

Das Europol-Übereinkommen wurde durch zwei Protokolle ergänzt, die am 24. Juli 1996 und 19. Juni 1997 unterzeichnet wurden und am 29. Dezember 1998 bzw. 1. Juli 1999 in Kraft getreten sind (2).

(3)

Das Europol-Übereinkommen wurde durch drei weitere Protokolle geändert, die am 30. November 2000 (3), 28. November 2002 (4) und 27. November 2003 (5) unterzeichnet wurden. Die Protokolle vom 30. November 2000 und vom 28. November 2002 sind am 29. März 2007 und das Protokoll vom 27. November 2003 am 18. April 2007 in Kraft getreten.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Europol-Übereinkommen und die Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 gehören. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Europol-Übereinkommen und die Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 treten für Bulgarien und Rumänien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme des vorliegenden Beschlusses in Kraft.

Artikel 2

Der in bulgarischer und rumänischer Sprache verfasste und diesem Beschluss als Anhang beigefügte Wortlaut des Europol-Übereinkommens und der Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Europol-Übereinkommens und der genannten Protokolle.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Protokoll vom 24. Juli 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 299 vom 9.10.1996, S. 2) und Protokoll vom 19. Juni 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2).

(3)  ABl. C 358 vom 13.12.2000, S. 2.

(4)  ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 2.

(5)  ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3.


ANHANG

Wortlaut des Europol-Übereinkommens und der Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 in der bulgarischen und der rumänischen Sprachfassung.