ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 915/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 ) |
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Verordnung (EG) Nr. 916/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat und Kommission |
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2007/541/EG, Euratom |
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Rat |
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2007/542/EG |
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2007/543/EG |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
1.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 914/2007 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MK |
42,6 |
TR |
61,5 |
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XS |
44,3 |
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ZZ |
49,5 |
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0707 00 05 |
TR |
99,1 |
ZZ |
99,1 |
|
0709 90 70 |
TR |
94,4 |
ZZ |
94,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
61,2 |
UY |
62,3 |
|
ZA |
62,7 |
|
ZZ |
62,1 |
|
0806 10 10 |
EG |
153,1 |
MA |
147,7 |
|
TR |
181,8 |
|
ZZ |
160,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
86,8 |
AU |
160,4 |
|
BR |
87,0 |
|
CL |
90,5 |
|
CN |
67,9 |
|
NZ |
101,8 |
|
US |
99,6 |
|
ZA |
100,7 |
|
ZZ |
99,3 |
|
0808 20 50 |
AR |
78,6 |
CL |
79,0 |
|
NZ |
154,7 |
|
TR |
136,3 |
|
ZA |
129,2 |
|
ZZ |
115,6 |
|
0809 20 95 |
CA |
361,1 |
TR |
285,7 |
|
US |
303,7 |
|
ZZ |
316,8 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
TR |
154,9 |
ZZ |
154,9 |
|
0809 40 05 |
IL |
110,5 |
ZZ |
110,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
1.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 915/2007 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden. |
(2) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 vorgesehenen Maßnahmen zur Beschränkung des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, sollten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, der betrieblichen Auswirkungen auf die Flughäfen und der Folgen für die Fluggäste überprüft werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Eine solche Überprüfung hat ergeben, dass die Beschränkungen des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, gewisse betriebliche Schwierigkeiten auf diesen Flughäfen und Unannehmlichkeiten für die betroffenen Fluggäste verursachen. |
(5) |
Die Weiterentwicklung der Kontrolltechnologie dürfte diese Probleme zu gegebener Zeit lösen; bis technische Lösungen verfügbar sind, sollten jedoch vorübergehende Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 angewandt und überprüft werden. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 wurden die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 622/2003 festgelegten Maßnahmen als vertraulich eingestuft und nicht veröffentlicht. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2007
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1). Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).
(2) ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 437/2007 (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 16).
ANHANG
Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
1.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 916/2007 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,
gestützt auf die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (3) enthält allgemeine Bestimmungen, funktionale und technische Spezifikationen sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern — standardisierten elektronischen Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen — sowie der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem. |
(2) |
Wenn Register über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft kommunizieren, können die Übertragungswege angesichts der Architektur des Registrierungssystem nur für alle Register gleichzeitig geändert werden. Register, die an einem vorgegebenen Termin nicht betriebsbereit sind, sollten auch nicht mehr am Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten teilnehmen dürfen, wenn sich andere Mitgliedstaaten ohne sie an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC anschließen. Sobald die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC operativ ist, sollte daher sichergestellt werden, dass die Verbindung zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung und zu den Registern der Gemeinschaft entweder hergestellt wird, wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und sämtliche Register technisch zu dieser Verbindung in der Lage sind, oder wenn die Gemeinschaft es für sinnvoll hält, die beiden Transaktionsprotokolliereinrichtungen miteinander zu verbinden. |
(3) |
Zurzeit ist vorgesehen, dass Register, soweit eine Verbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft besteht, über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft angeschlossen werden. Interaktionen zwischen der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und Registern wären jedoch sehr viel einfacher und flexibler, wenn Register über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC angeschlossen würden. Der Zentralverwalter sollte daher ermächtigt werden, die Reihenfolge der Anschlüsse zu bestimmen. |
(4) |
Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Gemeinschaft sollten sicherstellen, dass ihre Register so früh wie möglich an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC angeschlossen und die Unterlagen, die für die Initialisierung der Register bei der genannten Protokolliereinrichtung nach den funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCC festgelegt wurden, erforderlich sind, dem Verwalter der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC übermittelt werden. |
(5) |
Die Gemeinschaft sollte alle erforderlichen Vorkehrungen treffen um sicherzustellen, dass die Register der Mitgliedstaaten, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC bis 1. Dezember 2007 miteinander verbunden sind. |
(6) |
Register sollten sicherstellen können, dass Einträge verifizierter Emissionen in die Register nur möglich sind, wenn der Bericht über die verifizierten Emissionen der zuständigen Behörde vorgelegt wurde, und nach Ablauf der Frist für die Rückgabe von Zertifikaten sollten Daten über verifizierte Emissionen nur berichtigt werden, wenn der diesbezügliche Beschluss der zuständigen Behörde auch den Stand der Einhaltung der Anlage betrifft, deren verifizierte Emissionen berichtigt werden. |
(7) |
Es sollte festgelegt werden, dass Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung ihrer Nichtberechtigung zur Übertragung oder zum Erwerb von ARU und AAU nicht in der Lage sind, AAU zuzuteilen und CER nach Maßgabe des Beschlusses 11/CMP.1 des Kyoto-Protokolls zum UNFCCC-Übereinkommen zu verwenden, weiterhin gleichberechtigt am Emissionshandelssystem der Gemeinschaft teilnehmen können, was ansonsten in der Handelsperiode 2008—2012 nicht möglich wäre, da sie im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten keine aus AAU umgewandelten Zertifikate vergeben können. Diese gleichberechtigte Teilnahme sollte durch einen Mechanismus innerhalb des Gemeinschaftsregisters geregelt werden, der es Betreibern in Mitgliedstaaten, die nicht über AAU verfügen, gestattet, Zertifikate, die nicht aus AAU umgewandelt werden, gegen aus AAU umgewandelte Zertifikate einzutauschen, wenn Zertifikate auf Konten in Registern von Mitgliedstaaten übertragen werden, die über AAU verfügen. Ein äquivalenter Prozess sollte ähnliche Übertragungen in umgekehrter Richtung gestatten. Durch Änderung der Vorschriften für die Berechnung des Stands der Einhaltung einer Anlage, der dem Wert entspricht, auf den sich Register berufen, um zum Ausdruck zu bringen, ob ein Unternehmen seiner Verpflichtung zur Rückgabe von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen ist, sollte verhindert werden, dass Betreiber als ihrer Verpflichtung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG nicht nachkommend angesehen werden, weil sie Zertifikate für ein Jahr zurückgeben, das nicht dem Jahr vor dem laufenden Jahr entspricht. |
(8) |
Der Abgang von Zertifikaten, die Mitgliedstaaten dem System neu beitretenden Anlagen aus der Reserve zuteilen, und der Zugang von Zertifikaten in die Reserve aufgrund von Anlageschließungen sollten im nationalen Zuteilungsplan tabellarisch erfasst werden, damit die Öffentlichkeit Zugang zu umfassenden und aktuellen Informationen über diese Transaktionen hat. |
(9) |
Um zu gewährleisten, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft bei einer Störung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eigenständig funktioniert, sollten die in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für die Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden, vorgesehenen Kontrollen, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC durchgeführt werden müssen und die zurzeit von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vorgenommen werden, in die Gemeinschaftsvorschriften einbezogen werden. |
(10) |
Es muss unbedingt festgesetzt werden, bis zu welchem äußersten Termin Angaben über verifizierte Emissionen einer Anlage angezeigt sein müssen, damit der jährliche Anwendungszeitraum abgeschlossen werden kann. Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte der zurzeit geltende äußerste Termin für die Anzeige dieser Informationen durch eine Bestimmung ersetzt werden, die gewährleistet, dass die Anzeige durch die Mitgliedstaaten und die Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf koordinierte und harmonisierte Weise erfolgt. |
(11) |
Da die auf der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft angezeigten Angaben über die Erfüllung der Rückgabeverpflichtungen von Anlagen gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 in ihrer jetzigen Form nicht immer klar sind, insbesondere, was etwaige Änderungen am Stand der Einhaltung einer Anlage nach Ablauf der Rückgabefrist anbelangt, sollten die Informationen über die Erfüllung von Rückgabeverpflichtungen detailliert und präzisiert werden. |
(12) |
Um gleichberechtigten Zugang zu marktbezogenen Informationen, der Grundbedingung für einen reibungslos funktionierenden Markt ist, zu gewährleisten, sollte die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft der Öffentlichkeit zusätzliche Angaben zugänglich machen, so beispielsweise Angaben über die Sperrung eines Kontos, Angaben über die für verschiedene Register erhobenen Gebühren, Angaben zu der gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (4) erforderlichen Reservetabelle, den Prozentsatz der Anlagen, die ihre verifizierten Emissionen bereits übermittelt haben und den Prozentsatz der Zertifikate, die zwischen Zuteilung und Rückgabe nie Gegenstand einer Transaktion waren. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Jedes Register muss in der Lage sein, alle Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Anhang XIa ab 1. Februar 2008 korrekt auszuführen.“ |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ab 1. Februar 2008 und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 7 vorgesehene Kommunikationsverbindung hergestellt ist, finden sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft statt.“ |
5. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Kommunikationsverbindung zwischen den unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen (1) Eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC gilt als hergestellt, wenn die Systeme auf der Grundlage eines Beschlusses des Zentralverwalters und nach Anhörung des Ausschusses für Klimaänderung miteinander verbunden sind. Der Zentralverwalter stellt die Verbindung her und erhält sie aufrecht, wenn
(2) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Kommission vorbehaltlich der mehrheitlichen Unterstützung des Ausschusses für Klimaänderung den Zentralverwalter anweisen, eine Verbindung herzustellen und aufrecht zu erhalten. (3) Nachdem die Verbindung gemäß Absatz 1 hergestellt ist, werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet. (4) Die Kommission prüft Optionen für den Anschluss von Registern, der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die sich von den unter Absatz 3 genannten Optionen unterscheiden, und erstattet dem Ausschuss für Klimaänderung entsprechend Bericht. Insbesondere wird geprüft, ob alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft mit anschließender Weiterleitung an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und alle Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen werden. (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Verwalter der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und dem Zentralverwalter die für die Initialisierung der einzelnen Register bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC erforderlichen Unterlagen, und bis 1. September 2007 muss jedes Register technisch in der Lage sein, den Initialisierungsvorgang im Sinne der funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für die im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Registrierungssysteme, die mit Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien festgelegt wurden, zu starten. (6) Die Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor ihrer Umsetzung gefasst.“ |
6. |
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständigen Behörden und die Registerführer führen nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, Konten bzw. Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung ihrer Funktionen als zuständige Behörden bzw. als Registerführer erforderlich sind.“ |
7. |
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten der einzelnen Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die dem Betreiber einer Anlage erteilt wurden, die zuvor über keine Genehmigung verfügte, oder nach der Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — übermittelt die zuständige Behörde bzw., wenn die zuständige Behörde dies vorschreibt, der Betreiber dem Registerführer des betreffenden Mitgliedstaates die in Anhang III vorgesehenen Informationen.“ |
8. |
In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Soweit die zuständige Behörde den jeweiligen Registerführer über die Aufhebung oder die Rückgabe einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen unterrichtet hat, die einer Anlage erteilt wurde und einem Konto zugeordnet ist, das in der gemäß Artikel 44 vorgelegten nationalen Zuteilungstabelle eingetragen ist, schlägt der Registerführer, bevor er das Konto schließt, dem Zentralverwalter folgende Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle vor:
Der Vorschlag wird der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gemäß Anhang XIa zugeleitet und von dieser automatisch kontrolliert und umgesetzt.“ |
9. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Ermittlung von Anomalien durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (1) Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa beschriebenen automatisierten Kontrollen für alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten ausführt, um Anomalien auszuschließen. (2) Wird bei den in Absatz 1 genannten automatisierten Kontrollen bei einem Vorgang gemäß den Anhängen VIII, IX, XI und XIa eine Anomalie festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich den bzw. die jeweiligen Registerführer durch eine automatisierte Nachricht, in der anhand der in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa vorgegebenen Antwortcodes die genaue Art der Anomalie angegeben wird. Bei Erhalt eines solchen Antwortcodes für einen der Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX oder XIa beendet der Registerführer des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang und unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend. Der Zentralverwalter aktualisiert die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen nicht. Der bzw. die betroffenen Registerführer teilen den betroffenen Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde.“ |
10. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 32 erhält folgende Fassung: „Artikel 32 Vorgänge Bei jedem Vorgang ist die vollständige Abfolge für den Nachrichtenaustausch für die betreffende Vorgangsart gemäß den Anhängen VIII, IX, X, XI und XIa zu beachten. Die Nachrichten müssen den im Rahmen der UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls festgelegten Anforderungen an das Format und den Informationsgehalt genügen, denen die WSDL (web services description language) zugrunde liegt.“ |
12. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Kennungen Der Registerführer weist jedem der in den Anhängen VIII und XIa genannten Vorgänge eine individuelle Korrelationskennung und jedem der in Anhang IX genannten Vorgänge eine individuelle Transaktionskennung zu. Jede dieser Kennungen muss die in Anhang VI genannten Elemente umfassen.“ |
13. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen und wurden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgewickelt, so gelten diese Vorgänge als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden. In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen gelten alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.“ |
14. |
Folgender Artikel 34a wird eingefügt: „Artikel 34a Manuelle Rückgängigmachung abgeschlossener Transaktionen, die fälschlicherweise eingeleitet wurden (1) Leitet ein Kontoinhaber oder ein im Namen des Kontoinhabers agierender Registerführer versehentlich oder fälschlicherweise eine Transaktion im Sinne von Artikel 52, 53, 58 oder Artikel 62 Absatz 2 ein, so kann er seinem Registerführer in Form eines von dem (den) bevollmächtigten Vertreter(n) des Kontoinhabers, der (die) zur Einleitung einer Transaktion befugt ist (sind), unterzeichneten und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abwicklung der Transaktion oder des Inkrafttretens dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, übermittelten schriftlichen Antrags vorschlagen, die Transaktion manuell rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Transaktion fälschlicherweise oder versehentlich eingeleitet wurde. (2) Der Registerführer kann dem Zentralverwalter innerhalb von 30 Kalendertagen nach seinem Beschluss, die Transaktion rückgängig zu machen, spätestens jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Einleitung der Transaktion oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, den Antrag und seine Absicht, eine spezifische manuelle Intervention zur Rückgängigmachung der Transaktion in seiner Datenbank vorzunehmen, mitteilen. Der Zentralverwalter nimmt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Registerführers gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eine manuelle Intervention in der Datenbank der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die der in der Mitteilung des Registerführers angegebenen Datenbank entspricht, vor, wenn
(3) Der Registerführer darf keine Transaktionen im Sinne der Artikel 52 und 53 rückgängig machen, wenn ein Betreiber dadurch für ein vorangegangenes Jahr nichtkonform würde.“ |
15. |
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Korrektur ihrer nationalen Zuteilungspläne sowie die entsprechenden Korrekturen der nationalen Zuteilungstabellen mit. Stützt sich die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle auf den der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan (und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert) und ergibt sie sich aus einer Datenverbesserung, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffende Korrektur in die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen. Alle Korrekturen dieser Art erfolgen, soweit sie sich auf neue Marktteilnehmer beziehen, nach den Verfahrenvorschriften für die automatische Änderung nationaler Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa dieser Verordnung. Korrekturen dieser Art, die sich nicht auf neue Marktteilnehmer beziehen, erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung. In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit. Lehnt die Kommission diese Korrektur nicht nach dem Verfahren von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ab, so weist sie den Zentralverwalter an, die Korrektur nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung in die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.“ |
16. |
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 überträgt der Registerführer bis 28. Februar 2008 sowie bis 28. Februar jedes darauf folgenden Jahres den Anteil der Gesamtmenge der von einem Registerführer gemäß Artikel 45 vergebenen Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das jeweilige Betreiberkonto, der der entsprechenden Anlage für das betreffende Jahr gemäß dem einschlägigen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde. Soweit dies im nationalen Zuteilungsplan des betreffenden Mitgliedstaats für eine bestimmte Anlage vorgesehen ist, kann der Registerführer diesen Anteil jedes Jahr auch zu einem späteren Zeitpunkt übertragen. Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zertifikaten zugeteilt.“ |
17. |
Artikel 48 erhält folgende Fassung: „Artikel 48 Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so überträgt er einen Teil der Zertifikate, die er gemäß Artikel 45 vergeben hat und die im Konto der Vertragspartei verbucht sind, gemäß dem in dem einschlägigen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle für den betreffenden Marktteilnehmer für das betreffende Jahr auf das Betreiberkonto dieses Marktteilnehmers. Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zertifikaten übertragen.“ |
18. |
Folgender Artikel 48a wird eingefügt: „Artikel 48a Zuteilung von Zertifikaten nach ihrem Verkauf durch einen Mitgliedstaat Erhält ein Registerführer nach dem Verkauf von Zertifikaten im Besitz eines Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so überträgt er einen Teil der Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das Personenkonto oder das Betreiberkonto des Käufers der Zertifikate. Zertifikate, die innerhalb ein und desselben Registers übertragen werden, werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den Vorgang des ‚internen Transfers‘ übertragen. Zertifikate, die von Register zu Register übertragen werden, werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den Vorgang des ‚externen Transfers (ab 2008—2012)‘ übertragen.“ |
19. |
Artikel 50 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Artikel 51 erhält folgende Fassung: „Artikel 51 Geprüfte Emissionen einer Anlage (1) Wird der Bericht eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage in einem vorangegangenen Jahr nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG bei der Prüfung als zufrieden stellend eingestuft, so trägt jede prüfende Instanz, einschließlich der als solche fungierenden zuständigen Behörden, die geprüften Emissionen dieser Anlage für das jeweilige Jahr nach den Verfahrensvorschriften von Anhang VIII dieser Verordnung für Vorgänge in Bezug auf die Aktualisierung der geprüften Emissionen in den Abschnitt der Tabelle für geprüfte Emissionen ein, der für die betreffende Anlage und das betreffende Jahr vorgesehen ist, bzw. genehmigt einen solchen Eintrag. (2) Der Registerführer kann den Eintrag der geprüften Jahresemissionen einer Anlage untersagen, bis die zuständige Behörde den von den Betreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für diese Anlage vorgelegten verifizierten Emissionsbericht erhalten und das Register befähigt hat, die geprüften Jahresemissionen aufzunehmen. (3) Um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde den Registerführer anweisen, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr zu korrigieren, indem er die korrigierten geprüften Emissionen der betreffenden Anlage für das betreffende Jahr nach den Verfahrensvorschriften von Anhang VIII dieser Verordnung für Vorgänge in Bezug auf die Aktualisierung geprüfter Emissionen in den Abschnitt der Tabelle für geprüfte Emissionen einträgt, der für diese Anlage und das betreffende Jahr vorgesehen ist. (4) Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde die Anweisung, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr nach dem Termin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der Gesamtemissionen der Anlage für dieses vorangegangene Jahr zu korrigieren, so genehmigt der Zentralverwalter diese Korrektur nur, wenn ihm der Beschluss der zuständigen Behörde über den neuen Stand der Einhaltung der Anlage nach Korrektur der geprüften Emissionen mitgeteilt wurde.“ |
21. |
Artikel 55 erhält folgende Fassung: „Artikel 55 Berechnungen zum Stand der Einhaltung Bei einem Eintrag in den für eine bestimmte Anlage vorgesehenen Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate oder geprüfte Emissionen ermittelt der Registerführer
Der Berichtigungsfaktor gemäß Buchstabe b entspricht Null, wenn die Zahl für das Jahr 2007 größer als Null war, entspricht jedoch der Zahl für 2007, wenn diese kleiner oder gleich Null ist.“ |
22. |
Artikel 57 erhält folgende Fassung: „Artikel 57 Einträge in die Tabelle für geprüfte Emissionen Ist am 1. Mai 2006 und am 1. Mai jedes darauf folgenden Jahres für eine Anlage für ein vorangegangenes Jahr in der Tabelle für geprüfte Emissionen kein Eintrag für geprüfte Emissionen vorhanden, so können etwaige gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelte Ersatzemissionswerte nur in die genannte Tabelle eingetragen werden, wenn sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG berechnet wurden.“ |
23. |
Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Am 30. Juni 2006, 2007 und 2008 löscht der Registerführer eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten, CER und Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt, die gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 auf dem Konto der Vertragspartei verbucht sind. Die Zahl der zu löschenden Zertifikate, CER und Zertifikate für Fälle höherer Gewalt entspricht der Gesamtzahl der zurückgegebenen Zertifikate, die zum Zeitpunkt der Löschung für die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2006, vom Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2006 bis zum Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2007 und vom Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2007 bis zum Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2008 in die Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate eingetragen sind.“ |
24. |
Artikel 59 erhält folgende Fassung: „Artikel 59 Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Zeiträume (1) Bis 30. Juni 2009 und bis 30. Juni jedes darauf folgenden Jahres löscht der Registerführer für den Zeitraum 2008—2012 und jeden darauf folgenden Fünfjahreszeitraum zurückgegebene Zertifikate, indem er
(2) Nach dem 30. Juni 2013 und dem 30. Juni des Jahres, das nach Ablauf jedes folgenden Fünfjahreszeitraums beginnt, kann der Registerführer Zertifikate, die Betreibern noch nicht zugeteilt wurden, ausbuchen, indem er sie durch Entfernung des Zertifikat-Bestandteils aus der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für die ‚Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008—2012)‘ in AAU umwandelt und nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die ‚Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008—2012)‘ vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den jeweiligen Zeitraum überträgt.“ |
25. |
Artikel 60 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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26. |
Artikel 61 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
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27. |
Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Erhält ein Registerführer von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats eine entsprechende Anweisung, so überträgt er die von dieser Stelle angegebenen Mengen und Arten von Kyoto-Einheiten, die nicht bereits gemäß Artikel 59 ausgebucht wurden, nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die ‚Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008—2012)‘ vom Konto der Vertragspartei auf das entsprechende Ausbuchungskonto in seinem Register.“ |
28. |
Nach Artikel 63 wird folgendes Kapitel Va eingefügt: „KAPITEL VA FÜHRUNG VON REGISTERN VON MITGLIEDSTAATEN, DIE KEINE AAU BESITZEN Artikel 63a Führung von Registern von Mitgliedstaaten, die keine AAU besitzen (1) Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zur Übertragung und zum Erwerb von ERU und AAU und zur Verwendung von CER nach Maßgabe des Beschlusses 11/CMP.1 des Kyoto-Protokolls des UNFCCC nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben, erstellen und führen ihre Register im Einklang mit dem Gemeinschaftsregister. Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 30 Absatz 1, die Artikel 34, 35 und 36, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45, Artikel 49 Absatz 1 sowie die Artikel 59, 60, 61 und 65 gelten nicht für diese Register. (2) Ab 1. Januar 2008 müssen die gemäß Absatz 1 geführten Register in der Lage sein, alle sie betreffenden Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX, X, XI und XIa auszuführen. Artikel 63b Kommunikationsverbindung zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft Gemäß Artikel 63a geführte Registern kommunizieren mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft über eine vom Gemeinschaftsregister hergestellte Kommunikationsverbindung. Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindung, sobald die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII und die einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV erfolgreich abgeschlossen wurden, und unterrichtet den Führer des Gemeinschaftsregisters entsprechend. Artikel 63c Gemäß Artikel 63a geführte Register: Feststellung von Anomalien und Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC teilt einem gemäß Artikel 63a geführten Register etwaige Anomalien, die bei einem von diesem Register eingeleiteten Vorgang festgestellt wurden, über den Führer des Gemeinschaftsregisters mit. Das gemäß Artikel 63a geführte Register beendet den Vorgang, und der Führer des Gemeinschaftsregisters informiert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC entsprechend. Der Führer des gemäß Artikel 63a geführten Registers und etwaige andere betroffene Registerführer teilen den betreffenden Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde. Artikel 63d Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Besteht zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen eine Kommunikationsverbindung und werden Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet, so gelten diese Vorgänge als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden. In allen anderen Fällen gelten die Vorgänge gemäß den Anhängen VIII und XIa als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden. Artikel 63e Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen innerhalb von Registern Alle Vorgänge gemäß Anhang IX gelten — abgesehen vom externen Transfer — als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten haben, dass das gemäß Artikel 63a geführte Register seine Einträge im Sinne des Vorschlags aktualisiert hat. Bis zur Herstellung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch alle Vorgänge gemäß Anhang IX — abgesehen vom externen Transfer — als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten hat, dass das gemäß Artikel 63a geführte Register seine Einträge im Sinne seines eigenen Vorschlags aktualisiert hat. Artikel 63f Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss des Vorgangs des externen Transfers Ein externer Transfer, an dem ein gemäß Artikel 63a geführtes Register beteiligt ist, gilt als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister (oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem einleitenden Register um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt), übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Empfängerregister (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Einträge im Sinne des Vorschlags des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden. Bis zur Herstellung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gilt ein externer Transfer, an dem ein gemäß Artikel 63a geführtes Register beteiligt ist, als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister (oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem einleitenden Register um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt), übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Empfängerregister (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Einträge im Sinne des Vorschlags des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden. Artikel 63g Gemäß Artikel 63a geführte Register: Authentifizierung Die Identität von gemäß Artikel 63a geführten Registern wird anhand von digitalen Zertifikaten, die vom Sekretariat des UNFCCC vergeben werden, über das Gemeinschaftsregister oder eine von diesem entsprechend bevollmächtigte Stelle bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC authentifiziert. Bis die Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt ist, werden sie jedoch über das Gemeinschaftsregister anhand von digitalen Zertifikaten sowie Benutzernamen und Passwörtern im Sinne von Anhang XV bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC authentifiziert. Die Kommission bzw. eine von ihr entsprechend bevollmächtigte Stelle fungiert als Zertifizierungsstelle für alle digitalen Zertifikate und vergibt die Benutzernamen und Passwörter. Artikel 63h Sondervorschriften für bestimmte Verpflichtungen von Führern von gemäß Artikel 63a geführten Registern Im Falle von gemäß Artikel 63a geführten Registern werden die in Artikel 71 und Artikel 72 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen von Registerführern vom Führer des Gemeinschaftsregisters wahrgenommen. Artikel 63i Gemäß Artikel 63a geführte Register: Konten (1) Gemäß Artikel 63a geführte Register müssen mindestens zwei gemäß Artikel 12 angelegte Besitzkonten von Vertragsparteien enthalten. (2) Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 dürfen nur auf einem der Besitzkonten der Vertragsparteien verbucht sein, und nur das Konto der Vertragspartei mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 darf an externen Übertragungen zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern teilnehmen. Das Konto einer Vertragspartei, in dem Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 verbucht sind, darf nicht für andere Transaktionen als externe Übertragungen zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern verwendet werden und darf nur anfängliche Einheiten der Art 1 enthalten. (3) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 angelegte Betreiberkonten dürfen am Ende einer Transaktion keine Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 enthalten. Personenkonten in gemäß Artikel 63a geführten Registern dürfen nicht an externen Übertragungen zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern teilnehmen. Artikel 63j Gemäß Artikel 63a geführte Register: Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume Nach einer etwaigen Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Artikel 44 Absatz 2, die im Anschluss an die Vergabe der Zertifikate gemäß Artikel 45 vorgenommen wurde und mit der die Gesamtmenge der für den Zeitraum 2008-2012 bzw. für die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume gemäß Artikel 45 vergebenen Zertifikate reduziert wird, übertragen gemäß Artikel 63a geführte Register die von der zuständigen Behörde festgesetzte Anzahl Zertifikate von den Besitzkonten gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 63i, in denen die Zertifikate verbucht sind, auf das Löschungskonto des Gemeinschaftsregisters für den betreffenden Zeitraum. Artikel 63k Gemäß Artikel 63a geführte Register: Vergabe von Zertifikaten Nach Aufnahme der nationalen Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vergibt der Registerführer vorbehaltlich von Artikel 44 Absatz 2 bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008—2012 und bis zum 28. Februar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums die Gesamtzahl aller in der nationalen Zuteilungstabelle geführten Zertifikate und registriert sie im Besitzkonto der Vertragspartei. Bei der Vergabe der Zertifikate teilt der Registerverwalter jedem Zertifikat eine individuelle Einheitenkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, wobei die anfängliche Einheit von der Art 0 und die zusätzliche Einheit von der Art 4 ist. Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge zur Vergabe von Zertifikaten (Register im Sinne von Artikel 63a) vergeben. Artikel 63l Gemäß Artikel 63a geführte Register: Übertragungen von Zertifikaten zwischen Betreiberkonten in gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern (1) Auf Antrag eines Kontoinhabers übertragen gemäß Artikel 63a geführte Register alle Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 zwischen Besitzkonten
Artikel 63m Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung im Sinne von Artikel 58 bzw. Artikel 62 Eine Löschung und Ausbuchung im Sinne von Artikel 58 oder eine freiwillige Löschung im Sinne von Artikel 62 wird vom Führer eines gemäß Artikel 63a geführten Registers durch Übertragung von Zertifikaten im Sinne von Artikel 58 bzw. 62 auf das Löschungskonto oder das Ausbuchungskonto des Gemeinschaftsregisters vorgenommen. Artikel 63n Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate und CER für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Zeiträume (1) Bis 30. Juni 2009 und am 30. Juni jedes darauf folgenden Jahres löscht der Führer eines gemäß Artikel 63a geführten Registers gemäß den Artikeln 52 und 53 einen Teil der im Besitzkonto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate und CER. Der Zahl der zu löschenden Zertifikate und CER muss der Gesamtzahl der zurückgegebenen Zertifikate entsprechen, die nach dem 1. Januar des ersten Jahres des maßgeblichen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und nach dem 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai jedes darauf folgenden Jahre in die Tabelle für zurückgegebene Zertifikate eingetragen wurde. (2) Die Löschung erfolgt durch Übertragung der Zertifikate und CER, mit Ausnahme von CER aus Projekten im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, vom Besitzkonto der Vertragspartei auf des Ausbuchungskonto des Gemeinschaftsregister für den betreffenden Zeitraum und nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für ‚Ausbuchungen (Register im Sinne von Artikel 63a)‘. Artikel 63o Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ersetzung von für den Zeitraum 2005—2007 vergebenen Zertifikaten 1. Am 1. Mai 2008 löschen und ersetzen Führer von gemäß Artikel 63a geführten Registern, soweit sie von der zuständigen Behörde entsprechend angewiesen wurden, in ihren Registern verbuchte Zertifikate nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten, indem sie
Artikel 63p Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ersetzung von für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Zeiträume vergebenen Zertifikaten (1) Am 1. Mai 2013 und danach am 1. Mai des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums löschen und ersetzen Führer von gemäß Artikel 63a geführten Registern Zertifikate in ihren Registern nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten, indem sie
|
29. |
Artikel 72 wird wie folgt geändert:
|
30. |
Artikel 73 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Zentralverwalter und alle Registerführer bewahren die Aufzeichnungen über alle Vorgänge und Kontoinhaber gemäß den Anhängen III, IV, VIII, IX, X, XI und XIa 15 Jahre lang bzw. so lange auf, bis etwaige Fragen im Zusammenhang mit ihrer Durchführung geklärt sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.“ |
31. |
Die Anhänge I, II, III, VI bis XIII und XVI werden nach Maßgabe von Anhang I dieser Verordnung geändert. |
32. |
Es wird ein neuer Anhang XIa hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung festgelegt ist. |
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Nummern 1 bis 4, 6 bis 12, 15, 16, 17, 20, 21, 27 bis 30 und gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4, Nummer 5 Buchstaben c, e, f, g, i, Nummer 6 Buchstabe b, Nummern 10, 11, 13 Buchstaben d, i, f und g sowie gemäß Anhang II gelten ab 1. Februar 2008.
(3) Die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Nummern 24 und 26 und gemäß Anhang I Nummer 13 Buchstaben a, b, c, d Ziffern ii, iii sowie Buchstabe e gelten ab 1. Januar 2009. Die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummer 13 Buchstaben a, b, c, d Ziffern ii und iii sowie Buchstabe e können jedoch bereits vor dem 1. Januar 2009 angewendet werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2007
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).
(2) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
(3) ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.
(4) ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.
ANHANG I
Die Anhänge I, II, III, VI bis XIII und XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang III wird unter Nummer 1 folgender Text angefügt: „Der Name des Betreibers sollte dem Namen der natürlichen bzw. juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist.“ |
3. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
|
8. |
Anhang XI Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
9. |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
|
10. |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
|
11. |
Anhang XIV Nummer 7 erhält folgende Fassung:
|
12. |
Anhang XV wird wie folgt geändert:
|
13. |
Anhang XVI wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
In der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird folgender Anhang XIa eingefügt:
„ANHANG XIa
Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen
1. |
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 2 können Register der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vorschlagen, eine automatische Änderung der nationalen Zuteilungstabelle nach einem in diesem Anhang beschriebenen Vorgang zu prüfen und auszuführen. |
Kriterien für die einzelnen Vorgänge
2. |
Für Vorgänge in Bezug auf die automatische Änderung der nationalen Zuteilungstabellen gilt die folgende Nachrichtenabfolge:
|
3. |
Sofern Vorgänge zur automatischen Änderung der nationalen Zuteilungstabelle über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC laufen, sollte der einen Antrag übermittlende Registerführer innerhalb von 60 Sekunden von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Empfängsbestätigung und von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 24 Stunden eine Validierungsmitteilung erhalten. In allen anderen Fällen sollte der Registerführer, der den Antrag übermittelt, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 60 Sekunden eine Empfängsbestätigung und von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 24 Stunden eine Validierungsmitteilung erhalten. |
4. |
Die bei der Nachrichtenabfolge verwendeten Komponenten und Funktionen sind in den Tabellen XIa-1 bis XIa-6 festgelegt. Die Eingaben für alle Funktionen wurden so strukturiert, dass sie den in WSDL (Webdienst-Beschreibungssprache) formulierten Format- und Informationsanforderungen entsprechen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls vorgesehen sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden. Ein Stern ‚(*)‘ bedeutet, dass ein Element mehrmals als Eingabe erscheinen kann. Tabelle XIa-1: Komponenten und Funktionen für Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen
Tabelle XIa-2: NAPTableManagementWS-Komponente
Tabelle XIa-3: Funktion NAPTableManagementWS.AddNEInstallationtoNAP()
Tabelle XIa-4: Funktion NAPTableManagementWS.IncreaseAllocationtoNEInstallationinNAPIncreaseallocationtoNEInstallationinNAP()
Tabelle XIa-5: Funktion NAPTableManagementWS RemoveNAPallocationofclosInginstallation()
Tabelle XIa-6: Funktion NAPTableManagementWS receiveNapManagementOutcome ()
Tabelle XIa-7: Vorgänge im Zusammenhang mit NAP-Tabellenänderungen
|
5. |
Soweit alle Prüfungen erfolgreich waren, nimmt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft automatisch die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle in ihrer Datenbank vor und unterrichtet Registerführer und Zentralverwalter entsprechend.“. |
1.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/40 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 917/2007 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2007
zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2007/08
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6b Absatz 3 und Artikel 6c Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sind die Daten der Wirtschaftsjahre für Trockenfeigen festgesetzt. |
(2) |
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird (3), enthält die Kriterien, die Erzeugnisse erfüllen müssen, um von dem Mindestpreis und der Beihilfe zu profitieren. |
(3) |
Folglich sind nach den in Artikel 6b bzw. Artikel 6c der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegten Kriterien der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festzusetzen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird der Mindestpreis gemäß Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 1 018,38 EUR je Tonne netto, ab Erzeuger, festgesetzt.
Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Produktionsbeihilfe nach Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für getrocknete Feigen auf 258,57 EUR je Tonne netto festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).
(2) ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).
(3) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.
1.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/41 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 918/2007 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2007
zur Festsetzung der ab dem 1. August 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. August 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. August 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).
ANHANG I
Ab dem 1. August 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
15,89 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
15,89 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
17.7.2007-30.7.2007
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat und Kommission
1.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/44 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2007/541/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 93, 94, 133 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist am 23. April 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. |
(2) |
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll seit dem 23. April 2007 vorläufig angewandt. |
(3) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls (3) vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.
Geschehen zu Luxemburg am, 28. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GABRIEL
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Stellungnahme vom 7. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 32.
(3) Der Tag des Inkafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Rat
1.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/46 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16 Juli 2007
zur Ernennung von vier zyprischen Mitgliedern und vier zyprischen stellvertretenden Mitgliedern im Ausschuss der Regionen
(2007/542/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der zyprischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn ZAMPELAS, Herrn SARIKAS, Herrn IACOVOU und Herrn ELENODOROU sind vier Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn PERICLEOUS, Herrn VIOLARIS, Herrn MICHAEL und Herrn KALLIS sind vier Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010
a) |
zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
|
b) |
zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SILVA
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
1.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/47 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juli 2007
über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
(2007/543/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Beitrittsvertrag von 2005,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005 (nachstehend „Beitrittsakte“ genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
auf Empfehlung der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (nachstehend „Europol-Übereinkommen“) wurde in Brüssel am 26. Juli 1995 unterzeichnet und ist am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten. |
(2) |
Das Europol-Übereinkommen wurde durch zwei Protokolle ergänzt, die am 24. Juli 1996 und 19. Juni 1997 unterzeichnet wurden und am 29. Dezember 1998 bzw. 1. Juli 1999 in Kraft getreten sind (2). |
(3) |
Das Europol-Übereinkommen wurde durch drei weitere Protokolle geändert, die am 30. November 2000 (3), 28. November 2002 (4) und 27. November 2003 (5) unterzeichnet wurden. Die Protokolle vom 30. November 2000 und vom 28. November 2002 sind am 29. März 2007 und das Protokoll vom 27. November 2003 am 18. April 2007 in Kraft getreten. |
(4) |
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Europol-Übereinkommen und die Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 gehören. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird. |
(5) |
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Europol-Übereinkommen und die Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 treten für Bulgarien und Rumänien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme des vorliegenden Beschlusses in Kraft.
Artikel 2
Der in bulgarischer und rumänischer Sprache verfasste und diesem Beschluss als Anhang beigefügte Wortlaut des Europol-Übereinkommens und der Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Europol-Übereinkommens und der genannten Protokolle.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Protokoll vom 24. Juli 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 299 vom 9.10.1996, S. 2) und Protokoll vom 19. Juni 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2).
(3) ABl. C 358 vom 13.12.2000, S. 2.
(4) ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 2.
(5) ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3.
ANHANG
Wortlaut des Europol-Übereinkommens und der Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 in der bulgarischen und der rumänischen Sprachfassung.