ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 193

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
25. Juli 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 872/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 873/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 874/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 2006/07

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 876/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

16

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II)

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/522/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/802/EG hinsichtlich Schweinefleisch von in Rumänien mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff geimpften Schweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3418)  ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

25.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 872/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

TR

90,5

ZZ

90,5

0707 00 05

TR

116,0

ZZ

116,0

0709 90 70

TR

88,2

ZZ

88,2

0805 50 10

AR

49,4

UY

56,2

ZA

66,5

ZZ

57,4

0806 10 10

BR

161,0

EG

150,8

MA

189,3

TR

180,5

ZZ

170,4

0808 10 80

AR

90,7

BR

95,8

CA

101,7

CL

91,9

CN

76,5

NZ

99,5

US

105,0

UY

36,3

ZA

100,0

ZZ

86,6

0808 20 50

AR

88,2

CL

80,8

NZ

119,1

TR

140,9

ZA

112,4

ZZ

108,3

0809 10 00

TR

169,5

ZZ

169,5

0809 20 95

CA

324,1

TR

282,6

US

286,5

ZZ

297,7

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

157,0

ZZ

157,0

0809 40 05

IL

73,6

ZZ

73,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.


25.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 873/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2007

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (2) hat sich hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Tatbestands für die Beihilfe für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (3) ein Fehler eingeschlichen. Dieser Fehler ist zu berichtigen, um jegliche irreführende Auslegung zu vermeiden.

(2)

Der Wortlaut von Artikel 11 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 überschneidet sich mit demjenigen von Artikel 6 derselben Verordnung. In dem Bemühen um Klarheit sind die Wörter „bei dem der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober ist“ aus Artikel 11 Buchstabe c zu streichen.

(3)

Das Verfahren zur Kodifizierung der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (4) und der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission vom 15. März 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch (5) ist vor dem Erlass und der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 abgeschlossen worden. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2825/93 und (EG) Nr. 562/2000 sind aufgehoben und am 30. November 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission (kodifizierte Fassung) (6) bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 der Kommission (kodifizierte Fassung) (7) ersetzt worden. Bezugnahmen auf die Verordnungen (EWG) Nr. 2825/93 und (EG) Nr. 562/2000 sind daher überholt und in der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 zu berichtigen.

(4)

Die Änderung und die Berichtigungen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten ab demselben Zeitpunkt gelten wie die geänderte Verordnung.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ist entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Beihilfe für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag der Antragsperiode gemäß Artikel 11 derselben Verordnung.“

2.

Artikel 11 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 6 der mittlere Kurs, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für den letzten Monat vor dem maßgeblichen Tatbestand ermittelt wurde.“

3.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Der Erstattungssatz ist der am Tag der Unterkontrollstellung des Getreides geltende Satz. Für die Mengen, die in den einzelnen auf den Destillationszeitraum der Unterkontrollstellung folgenden steuerlichen Destillationszeiträumen destilliert werden, gilt jedoch der am ersten Tag des jeweiligen steuerlichen Destillationszeitraums geltende Satz.

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (*1) genannte maßgebliche Tatbestand.

(*1)   ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.‘ “ "

(*1)   ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.‘ “ "

4.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1669/2006

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 16

Wechselkurs

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beträge und Preise gemäß Artikel 11 anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (*2), der maßgebliche Tatbestand für den auf die Sicherheiten gemäß Artikel 9 anzuwendenden Wechselkurs der in Artikel 10 derselben Verordnung genannte maßgebliche Tatbestand.

(*2)   ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.‘ “ "

(*2)   ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.‘ “ "

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2)   ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.

(3)   ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 704/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 31).

(4)   ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.

(5)   ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.

(6)   ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.

(7)   ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 6.


25.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2007

zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 ist die Beihilfe festgesetzt, die den Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter im Rahmen der garantierten Höchstmenge nach Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung zu gewähren ist.

(2)

Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (2) haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen an Trockenfutter mitgeteilt, für die Beihilfeanträge für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gestellt wurden. Aus diesen Mitteilungen geht hervor, dass die garantierte Höchstmenge für Trockenfutter nicht überschritten wurde.

(3)

Der Beihilfebetrag für Trockenfutter beläuft sich daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 auf 33 EUR/t.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird der endgültige Beihilfebetrag für Trockenfutter auf 33 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2007 (ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 7).


25.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 875/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2007

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnung eine Höchstgrenze festzusetzen, bis zu der Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch nicht dem Meldeverfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2)

Auf der Grundlage jener Verordnung erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (3), in der ein Gesamtbetrag von 100 000 EUR je Empfänger, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, festgelegt wurde. Ursprünglich galt die letztgenannte Verordnung nicht für die Sektoren Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur und Verkehr, da in diesen besondere Vorschriften Anwendung finden.

(3)

Für den Agrar- und Fischereisektor wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (4) ein Höchstbetrag von 3 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren festgelegt, da im Lichte der von der Kommission gesammelten Erfahrungen bestätigt werden konnte, dass in diesen Sektoren gewährte Beihilfen mit sehr niedrigen Beträgen unter bestimmten Bedingungen nicht unter die Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Diese Bedingungen sind erfüllt, wenn der Beihilfebetrag je Erzeuger niedrig gehalten und die Gesamtzuwendungen an diese Sektoren auf einen geringen Prozentsatz des Produktionswerts begrenzt werden.

(4)

Aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Gegebenheiten und in Anbetracht der mit der Anwendung der geltenden allgemeinen De-minimis-Vorschriften gewonnenen Erfahrungen wurden Änderungen dieser Vorschriften als erforderlich erachtet. Deshalb erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (5). Mit der letztgenannten Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ersetzt, die allgemeine De-minimis-Höchstgrenze von 100 000 EUR auf 200 000 EUR angehoben, die Anwendung auf den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgeweitet und eine neue De-minimis-Höchstgrenze von 100 000 EUR für staatliche Beihilfen an den Straßentransportsektor festgesetzt.

(5)

Die jüngsten Erfahrungen bei der Anwendung der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen im Fischereisektor und insbesondere des De-minimis-Höchstbetrags nach der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 sowie der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (6) haben gezeigt, dass die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung im Falle von De-minimis-Beihilfen geringer ist als im Jahr 2004 prognostiziert wurde.

(6)

Die Erfahrung der Kommission hat gezeigt, dass Beihilfen für Unternehmen im Fischereisektor, die einen Höchstbetrag von 30 000 EUR je Empfänger innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, bei gleichzeitiger Begrenzung des Gesamtvolumens aller Beihilfen an Unternehmen im Fischereisektor auf etwa 2,5 % des jährlichen Produktionswerts der Fischwirtschaft den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen. Deshalb ist festzustellen, dass solche Beihilfen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Bei den hier zugrunde gelegten Jahren handelt es sich um Steuerjahre, die der betreffende Mitgliedstaat zu Steuerzwecken festlegt. Der relevante Zeitraum von drei Jahren sollte fortlaufend bemessen werden, d. h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme jener Beihilfen maßgeblich, die im betreffenden Steuerjahr sowie in den beiden vorhergehenden Steuerjahren gewährt wurden.

(7)

Sonstige von dem betreffenden Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfen sind bei der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ebenfalls zu berücksichtigen.

(8)

Es sollte nicht möglich sein, über den zulässigen Höchstbetrag hinausgehende Beihilfebeträge in mehrere kleinere Tranchen aufzuteilen, um so in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu gelangen.

(9)

Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sollte für De-minimis-Beihilfen als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem der Empfänger den Rechtsanspruch auf die Beihilfe nach der geltenden einzelstaatlichen Regelung erwirbt.

(10)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können (7). Dieser Grundsatz gilt auch im Fischereisektor. Deshalb sind Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(11)

Diese Verordnung sollte nicht für Ausfuhrbeihilfen oder De-minimis-Beihilfen gelten, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen. Darüber hinaus sollte die Verordnung nicht auf Beihilfen zur Finanzierung der Errichtung und Betreibung eines Verteilernetzwerkes in anderen Ländern anwendbar sein. Beihilfen zu den Kosten für die Teilnahme an Messen oder von Studien oder Beratungsdiensten, die für die Einführung eines neuen oder bestehenden Produktes auf einem neuen Markt gewährt werden, stellen normalerweise keine Exportbeihilfen dar.

(12)

Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) sollte diese Verordnung für solche Unternehmen nicht anwendbar sein.

(13)

In Anbetracht der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sollten Beihilfen zur Erhöhung der Fangkapazität und Beihilfen für den Bau oder Kauf von Fischereifahrzeugen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ausgenommen Beihilfen zur Modernisierung auf dem Hauptdeck nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (9).

(14)

Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung der De-minimis-Höchstbeträge sollten die Mitgliedstaaten identische Berechnungsmethoden anwenden. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Subventionsäquivalents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze herangezogen werden, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlicht werden. Es kann jedoch erforderlich sein, in Abhängigkeit von den gestellten Sicherheiten oder der Risikoposition des Beihilfeempfängers zusätzliche Basispunkte auf den Mindestsatz aufzuschlagen.

(15)

Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für transparente De-minimis-Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen möglich. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen der öffentlichen Hand sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen gelten, wenn der Gesamtbetrag des zugeführten Kapitals unter dem zulässigen De-minimis-Höchstbetrag liegt. Risikokapitalbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (10) sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn die betreffende Risikokapitalregelung für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag vorsieht. Beihilfen in Form von Darlehen sollten als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist.

(16)

Die vorliegende Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, aus anderen als den in der Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt, so z. B. wenn Kapitalzuführungen im Einklang mit dem Prinzip des Privatinvestors beschlossen werden.

(17)

Es ist erforderlich, Rechtssicherheit zu schaffen für Bürgschaftsregelungen, die keine Beeinträchtigung des Handels oder Verzerrung des Wettbewerbs bewirken können und hinsichtlich derer ausreichend Daten verfügbar sind, um jegliche möglichen Wirkungen verlässlich festzustellen. Diese Verordnung sollte deshalb die allgemeine De-minimis-Obergrenze von 30 000 EUR je Empfänger in eine bürgschaftsspezifische Obergrenze auf der Grundlage des verbürgten Betrages des durch die Bürgschaft besicherten Einzeldarlehens übertragen. Diese Obergrenze wird nach einer Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags in Bürgschaftsregelungen für Darlehen zugunsten leistungsfähiger Unternehmen ermittelt. Diese Methode und die Daten, die zur Berechnung der bürgschaftsspezifischen Obergrenze genutzt werden, sollten Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung ausschließen. Diese spezifische Obergrenze sollte daher nicht anwendbar sein auf individuelle Einzelbeihilfen außerhalb einer Bürgschaftsregelung, auf Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten oder auf Bürgschaften für Transaktionen, die nicht auf einem Darlehensverhältnis beruhen, wie zum Beispiel Bürgschaften hinsichtlich Eigenkapitalmaßnahmen. Die spezifische Obergrenze sollte bestimmt werden auf der Grundlage der Feststellung, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 13 % (Nettoausfallquote), der das Szenario des ungünstigsten anzunehmenden Falles für Bürgschaftsregelungen in der Gemeinschaft darstellt, das Bruttosubventionsäquivalent einer Bürgschaft in Höhe von 225 000 EUR als identisch mit dem mit dieser Verordnung festgesetzten De-minimis-Höchstbetrag angesehen werden kann. Diese spezielle Obergrenze soll lediglich auf Bürgschaften anwendbar sein, deren Verbürgungsanteil bis zu 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beträgt.

(18)

Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere auch die Bedingungen, unter denen eine De-minimis-Beihilfe gewährt wird, eingehalten werden. Nach Artikel 10 EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission diese Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Mechanismen sicherstellen, dass der im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag die Schwelle von 30 000 EUR je Empfänger sowie das von der Kommission auf Basis des Produktionswerts der Fischwirtschaft festgesetzte Gesamtvolumen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren nicht überschreitet. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe dem betreffenden Unternehmen unter Bezugnahme auf diese Verordnung den Beihilfebetrag mitteilen und darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens erhalten hat, in der alle anderen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben sind, und nachdem er sorgfältig geprüft hat, dass die De-minimis-Höchstbeträge durch die neue Beihilfe nicht überschritten werden. Stattdessen kann zu diesem Zweck auch ein Zentralregister eingerichtet werden.

(19)

Aus Gründen der Klarheit und da der Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für den Fischereisektor somit von dem Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor abweicht, ist eine spezifische, ausschließlich für den Fischereisektor geltende Verordnung zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 entsprechend zu ändern.

(20)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen generell in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, sowie insbesondere aufgrund der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 ist die Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2013 zu begrenzen. Für den Fall, dass diese Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht verlängert wird, ist für die unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilferegelungen eine sechsmonatige Anpassungsfrist vorzusehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf vor ihrem Inkrafttreten gewährte Beihilfen zu regeln —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen im Fischereisektor mit folgenden Ausnahmen:

a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen;

c)

Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;

d)

Beihilfen zur Erhöhung der Fangkapazität, ausgedrückt in Tonnage oder Maschinenleistung, nach Artikel 3 Buchstaben der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, sofern es sich nicht um Beihilfen zur Modernisierung auf dem Hauptdeck nach Artikel 11 Absatz 5 jener Verordnung handelt;

e)

Beihilfen für den Kauf oder Bau von Fischereifahrzeugen;

f)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Unternehmen im Fischereisektor“ sind Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind;

b)

„Fischereierzeugnisse“ sind Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (11);

c)

„Verarbeitung und Vermarktung“ sind sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Herstellung und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Endproduktes.

Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)   Beihilfen, die die Voraussetzungen dieses Artikels sowie der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2)   Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren 30 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Höchstwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Der Zeitraum bestimmt sich nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Steuerjahren.

(3)   Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag diesen Höchstbetrag, kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

(4)   Die Gesamtsumme der an Unternehmen im Fischereisektor gewährten Beihilfen darf die im Anhang festgesetzten Werte für die einzelnen Mitgliedstaaten bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.

(5)   Die Höchstwerte nach den Absätzen 2 und 4 beziehen sich auf Barzuwendungen. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern oder anderen Belastungen, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

(6)   In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzzinssatz.

(7)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die in einer Form gewährt werden, für die das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist.

b)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag.

c)

Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht vor, dass jedem Zielunternehmen nur Kapital bis in Höhe des De-minimis-Höchstbetrags zur Verfügung gestellt wird.

d)

Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gelten nicht als transparente Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses den entsprechenden Schwellenwert nach Maßgabe dieser Verordnung übersteigt.

e)

Auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden dann als De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 225 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens lediglich einen gegebenen Anteil dieses Höchstbetrages dar, so ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft, indem man diesen gegebenen Anteil auf den jeweils anzuwendenden und in Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag bezieht. Der Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens darf 80 % nicht übersteigen.

(8)   De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

Artikel 4

Überwachung

(1)   Gewährt ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe, teilt er diesem Unternehmen schriftlich die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird die De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, kann der betreffende Mitgliedstaat seiner Informationspflicht dadurch nachkommen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob die Beihilfehöchstbeträge in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 4 eingehalten worden sind, dieser Festbetrag maßgebend. Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen seinerseits schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in dem Mitgliedstaat in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstbetrag bzw. den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet.

(3)   Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister der De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor mit vollständigen Informationen über sämtliche von staatlicher Seite gewährte De-minimis-Beihilfen in diesem Mitgliedstaat, wird Absatz 1 für jenen Mitgliedstaat von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.

(4)   Die Mitgliedstaaten registrieren und sammeln sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen. Das gesammelte Material muss Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung an zehn Steuerjahre lang aufzubewahren. Bei Regelungen für De-minimis-Beihilfen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Bedingungen dieser Verordnung eingehalten wurden; hierzu gehört insbesondere der Gesamtbeihilfebetrag, den die Unternehmen und die Fischwirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der De-minimis-Regelung erhalten haben.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen der Artikel 1 bis 3 sowie gegebenenfalls des Artikels 4 erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.

(2)   Vor dem 1. Januar 2005 gewährte de-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 anwendbar auf den Fischereisektor erfüllen bis sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag erfüllen und daher auch nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG Vertrag unterliegen.

(3)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, noch weitere sechs Monate angewandt werden.

Artikel 6

Änderung

Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wird wie folgt geändert:

a)

Im Titel wird der Wortlaut „Agrar- und Fischereisektor“ durch „Agrarsektor“ ersetzt.

b)

In Artikel 1 wird der Wortlaut „Agrar- und Fischereisektor“ durch „Agrarsektor“ ersetzt.

c)

In Artikel 2:

i)

wird in Nummer 2 der Wortlaut „ausgenommen Fischereierzeugnisse im Sinne von Nummer 5 dieses Artikels“ durch „ausgenommen Fischereierzeugnisse im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000“ ersetzt;

ii)

werden Nummer 4, 5 und 6 gestrichen.

d)

In Artikel 3 Absatz 2 wird Unterabsatz 3 gestrichen.

e)

In Artikel 4 Absatz 2 wird der Wortlaut „im Agrar- und Fischereisektor“ ersetzt durch „im Agrarsektor“.

f)

In Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut „die Agrar- bzw. Fischwirtschaft“ ersetzt durch „die Agrarwirtschaft“.

g)

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)   ABl. C 276 vom 14.11.2006, S. 7.

(3)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(4)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(5)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(6)   ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(7)  Rs. C-113/2000, Spanien/Kommission, Slg. 2002, S. I-7601, Rn. 73.

(8)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(9)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(10)   ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(11)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.


ANHANG

Gesamtsumme der Beihilfen im Fischereisektor nach Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 4)

(EUR)

BE

11 800 000

BG

433 000

CZ

1 008 000

DK

57 650 000

DE

48 950 000

EE

3 718 000

IE

8 508 000

EL

18 015 000

ES

127 880 000

FR

138 550 000

IT

94 325 000

CY

1 562 000

LV

3 923 000

LT

5 233 000

LU

0

HU

740 000

MT

255 000

NL

35 875 000

AT

620 000

PL

21 125 000

PT

15 688 000

RO

524 000

SL

338 000

SK

1 133 000

FI

7 075 000

SE

11 153 000

UK

102 725 000


25.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 876/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 verabschiedeten Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates (2) genehmigt wurde, und den damit verbundenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 müssen bestimmte technische Durchführungsmaßnahmen angenommen werden.

(2)

Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (3) entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Prüfung auf Schutzverweigerung

(1)   Kommt das Amt gemäß Artikel 106e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Prüfung einer internationalen Eintragung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Buchstabe a dieser Verordnung nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend das ‚Internationale Büro‘ genannt) spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der es gemäß Artikel 12 Absatz 2 der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die ‚Genfer Akte‘ genannt), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates (*1) genehmigt wurde, die Gründe für die Verweigerung angibt.

(2)   Das Amt setzt dem Inhaber der internationalen Eintragung eine Frist, innerhalb derer er gemäß Artikel 106e Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Gelegenheit hat, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten, die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere Geschmacksmuster zu begrenzen oder eine Stellungnahme einzureichen.

(3)   Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in einem Verfahren vor dem Amt vertreten lassen, so hat die Mitteilung den Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter zu ernennen, der unter Artikel 78 Absatz 1 dieser Verordnung fällt.

Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist gilt entsprechend.

(4)   Versäumt es der Inhaber, innerhalb der genannten Frist einen Vertreter zu ernennen, so verweigert das Amt den Schutz der internationalen Eintragung.

(5)   Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt befriedigende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis.

Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist nicht eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Diese Entscheidung ist gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit der Beschwerde anfechtbar.

(6)   Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz iv und v der Genfer Akte in Kenntnis. Der Inhaber kann das Amt durch Übermittlung einer entsprechenden Erklärung unterrichten.

(*1)   ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.“ "

2.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Verlängerung der Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

(1)   Der Antrag auf Verlängerung der Eintragung muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt;

b)

die Nummer der Eintragung;

c)

gegebenenfalls die Angabe, dass die Verlängerung für alle Geschmacksmuster beantragt wird, auf die sich die Sammeleintragung erstreckt, oder, falls die Verlängerung nicht für alle betreffenden Geschmacksmuster beantragt wird, die Angabe der Geschmacksmuster, für die die Verlängerung beantragt wird.

(2)   Die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für die Verlängerung einer Eintragung zu entrichtenden Gebühren sind:

a)

eine Verlängerungsgebühr, die bei mehreren Geschmacksmustern, die Teil einer Sammeleintragung sind, im Verhältnis zur Zahl der verlängerten Geschmacksmuster steht;

b)

gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder die verspätete Vorlage des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

(3)   Werden die in Absatz 2 genannten Gebühren gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 entrichtet, so gilt dies als Verlängerungsantrag, sofern die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und b dieses Artikels und nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung gemacht werden.

(4)   Wird der Antrag auf Verlängerung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen Fristen gestellt, werden aber die anderen in Artikel 13 der genannten Verordnung und in der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen für den Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit.

(5)   Wird ein Antrag auf Verlängerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf der entsprechenden Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber mit.

Decken im Falle einer Sammeleintragung die entrichteten Gebühren nicht alle Geschmacksmuster ab, für die die Verlängerung beantragt wird, erfolgt eine derartige Feststellung erst, nachdem das Amt bestimmt hat, welche Geschmacksmuster durch die Gebühren gedeckt werden sollen.

Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung der Geschmacksmuster gemäß Artikel 2 Absatz 4.

Das Amt stellt fest, dass die Eintragung für alle Geschmacksmuster abgelaufen ist, für die die Verlängerungsgebühren nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wurden.

(6)   Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 5 rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Geschmacksmuster im Register; die Löschung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam.

(7)   Wenn die Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 zwar entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, werden diese Gebühren zurückerstattet.

(8)   Für zwei und mehr Geschmacksmuster kann, unabhängig davon, ob sie Teil ein und derselben Sammeleintragung sind, ein einziger Verlängerungsantrag gestellt werden, sofern für jedes Geschmacksmuster die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Inhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt.“

3.

Folgender Artikel 22a wird eingefügt:

„Artikel 22a

Verlängerung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu verlängern“;

4.

Dem Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Erklärt das Amt die Wirkung einer internationalen Eintragung im Gemeinschaftsgebiet für nichtig, setzt es das Internationale Büro von seiner Entscheidung in Kenntnis, sobald diese rechtskräftig ist.“

5.

In Artikel 47 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Der Schriftwechsel zwischen dem Amt und dem Internationalen Büro wird in der gemeinsam vereinbarten Art und Weise abgewickelt, möglichenfalls auf elektronischem Wege. Jede Bezugnahme auf Formblätter schließt in elektronischer Form vorliegende Formblätter ein.“

6.

In Artikel 71 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Das Amt stellt die Informationen über internationale Eintragungen von Geschmacksmustern, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, über einen elektronischen Link zu der vom Internationalen Büro betriebenen Such-Datenbank bereit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14).

(2)   ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.

(3)   ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 28.


25.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 877/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die „Genfer Akte“), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates (2) genehmigt wurde, und den damit verbundenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 müssen bestimmte Durchführungsmaßnahmen betreffend an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu entrichtende Gebühren verabschiedet werden.

(2)

Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sieht vor, dass die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt werden.

(3)

Die Höhe dieser Gebühr ist in der dem Beschluss 2006/954/EG beigefügten Erklärung zum System der individuellen Gebühren festgelegt, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte abgegeben wurde.

(4)

Um die nötige Flexibilität zu gewährleisten und die Zahlung der Gebühren zu erleichtern, sollten die Bestimmungen zu den Gebühren für Muster und Modelle an die Bestimmungen zu den Gebühren für Marken angeglichen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (3) enthalten sind, indem die Möglichkeit zur Zahlung in bar oder per Scheck gestrichen wird.

(5)

Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern (4) entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe a und b erhält folgende Fassung:

„1.

die Gebühren, die zu entrichten sind an:

a)

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002,

b)

das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die ‘Genfer Akte’), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates (*1) genehmigt wurde,

2.

die vom Präsidenten des Amtes festgesetzten Entgelte.

(*1)   ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.“ "

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Gebühren

(1)   Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte und in Zusammenhang mit Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Internationale Büro zu entrichtenden individuellen Benennungsgebühren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sind in Euro durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu zahlen.“

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der eingezahlte Betrag einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird.“

b)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat; und“.

5.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

In die Tabelle wird der folgende Punkt 1a eingefügt:

„1a.

Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte) — (je Geschmacksmuster)

62 “

b)

In die Tabelle wird der folgende Punkt 11a eingefügt:

„11a.

Individuelle Verlängerungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002) je Geschmacksmuster:

 

a)

für die erste Verlängerung (je Geschmacksmuster)

31

b)

für die zweite Verlängerung (je Geschmacksmuster)

31

c)

für die dritte Verlängerung (je Geschmacksmuster)

31

d)

für die vierte Verlängerung (je Geschmacksmuster)

31 “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14).

(2)   ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.

(3)   ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 14).

(4)   ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 54.


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

25.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/18


BESCHLUSS Nr. 878/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2007

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten zu bekämpfen. Zur Erreichung dieses Ziels müssen unter Wahrung der gegenwärtigen ausgewogenen Aufgabenverteilung zwischen der einzelstaatlichen Ebene und der Gemeinschaftsebene sämtliche verfügbaren Mittel genutzt werden.

(2)

Maßnahmen, die darauf abstellen, den Informationsaustausch zu verbessern, Studien und Schulungen durchzuführen oder technische Unterstützung zu leisten, tragen spürbar zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei.

(3)

Die Förderung derartiger Maßnahmen über Finanzhilfen hat das Vorgehen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung und beim Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gestärkt und die Verwirklichung der Ziele des Programms „Hercule“ für den Zeitraum von 2004 bis 2006 ermöglicht.

(4)

Nach Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (3) unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) über die Durchführung des Programms „Hercule“ und die Zweckmäßigkeit seiner Fortsetzung. In den Schlußfolgerungen dieses Berichts wird angegeben, dass die Ziele des Programms „Hercule“ erreicht worden sind. Der Bericht enthält zudem eine Empfehlung für die Verlängerung des Programms für den Zeitraum von 2007 bis 2013.

(5)

Zur Konsolidierung der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich der Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten sollten bei dem neuen Programm sämtliche operativen Kosten für allgemeine Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission (des OLAF) durch einen einzigen Basisrechtsakt abgedeckt werden.

(6)

Die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung und Durchführung des Programms hat gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und ihren Durchführungsbestimmungen zu erfolgen. Da von der Möglichkeit der Gewährung von Betriebskostenzuschüssen in der Vergangenheit nicht Gebrauch gemacht worden ist, sollte diese Möglichkeit künftig ausgeschlossen werden.

(7)

Die beitretenden Staaten und die Bewerberländer sollten auf der Grundlage einer in Übereinstimmung mit den geltenden Rahmenabkommen erstellten gemeinsamen Absichtserklärung am Programm „Hercule II“ teilnehmen können.

(8)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss Nr. 804/2004/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziele des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft eingerichtet. Das Programm trägt die Bezeichnung ‚Hercule II‘ (im Folgenden ‚das Programm‘ genannt).

(2)   Im Rahmen des Programms werden Maßnahmen gemäß den in diesem Beschluss genannten allgemeinen Kriterien gefördert. Dabei werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

a)

Verstärkung der transnationalen und multidisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem OLAF;

b)

Aufbau von Netzwerken in allen Mitgliedstaaten, beitretenden Staaten und Bewerberländern auf der Grundlage einer gemeinsamen Absichtserklärung, um den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken zu fördern, wobei jedoch auch die unterschiedlichen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;

c)

Bereitstellung technischer operativer Unterstützung für die für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten, unter besonderer Unterstützung der Zollbehörden;

d)

Gewährleistung eines geografischen Gleichgewichts, indem — wenn möglich — alle Mitgliedstaaten, beitretenden Staaten und Bewerberländer auf der Grundlage einer gemeinsamen Absichtserklärung ohne Gefährdung der operativen Wirksamkeit in die im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen einbezogen werden;

e)

Vervielfachung und Intensivierung der Maßnahmen in den sensibelsten Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten.“

2.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

Maßnahmen

Das Programm wird durch die folgenden Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich solcher zur Verhütung und Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten durchgeführt:

a)

Technische Unterstützung für die nationalen Behörden durch

i)

Bereitstellung von Fachwissen, spezieller Ausrüstung und Hilfsmitteln der Informationstechnologie (IT) zur Erleichterung der transnationalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit dem OLAF;

ii)

Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen;

iii)

Verstärkung des Personalaustauschs;

b)

Schulungen, Seminare und Konferenzen mit den folgenden Zielen:

i)

Förderung eines besseren Verständnisses der gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Verfahren;

ii)

Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, beitretenden Staaten und Bewerberländern;

iii)

Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, beitretenden Staaten, Bewerberländer und Drittländer;

iv)

Verbreitung von Fachwissen und insbesondere von operativen Fachkenntnissen;

v)

Unterstützung der Spitzenforschung, einschließlich Studien;

vi)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Experten aus Theorie und Praxis;

vii)

verstärkte Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und anderen Zweigen der Rechtsberufe im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;

c)

Unterstützung durch

i)

Entwicklung und Bereitstellung spezieller Datenbanken und IT-Hilfsmittel zur Erleichterung des Zugangs zu Daten und ihrer Analyse;

ii)

Verstärkung des Datenaustauschs;

iii)

Entwicklung und Bereitstellung von IT-Hilfsmitteln für Untersuchungen, Überwachung und Aufklärungstätigkeiten.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Finanzierung durch die Gemeinschaft

(1)   Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann folgende rechtliche Formen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 annehmen:

a)

Finanzhilfen;

b)

öffentliche Aufträge.

(2)   Um für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Maßnahme zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Frage zu kommen, muss der Empfänger dieser Finanzhilfe die in diesem Beschluss genannten Bestimmungen erfüllen. Die Maßnahme muss den Prinzipien entsprechen, die der Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zugrunde liegen, und die spezifischen Kriterien in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen berücksichtigen, wobei dies mit den vorrangigen Zielen des jährlichen Finanzhilfeprogramms, durch das die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Kriterien näher bestimmt werden, im Einklang stehen muss.

(3)   Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf die Finanzierung der operativen Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Gewährung von Finanzhilfen.

(4)   Im Rahmen des Programms können Einrichtungen Gemeinschaftsmittel (öffentlicher Auftrag oder Finanzhilfe) erhalten, wenn ihre Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen zu stärken, und Ziele von allgemeinem europäischen Interesse auf diesem Gebiet oder ein Einzelziel der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgen.“

4.

Es werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 2a

Förderfähige Einrichtungen

Folgende Einrichtungen können nach dem Programm gefördert werden:

a)

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten, die die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern;

b)

Forschungs- und Lehranstalten, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder in einem der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern;

c)

gemeinnützige Einrichtungen, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder einem der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern.

Artikel 2b

Auswahl der Empfänger

Die Auswahl der Einrichtungen, die gemäß Artikel 2a Empfänger einer Finanzhilfe für Maßnahmen sein können, erfolgt aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den vorrangigen Zielen des jährlichen Finanzhilfeprogramms, durch das die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Kriterien näher bestimmt werden. Die Vergabe einer Finanzhilfe für eine Maßnahme im Rahmen des vorliegenden Programms erfolgt gemäß den in diesem Beschluss genannten allgemeinen Kriterien.

Artikel 2c

Bewertungskriterien für Finanzhilfeanträge

Finanzhilfeanträge für Maßnahmen werden nach Maßgabe folgender Kriterien bewertet:

a)

Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Programmzielen;

b)

ergänzender Charakter der vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber anderen geförderten Maßnahmen;

c)

Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahme, d. h. die Möglichkeit, sie mit den vorgeschlagenen Mitteln tatsächlich durchzuführen;

d)

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme;

e)

durch die vorgeschlagene Maßnahme erzielter zusätzlicher Nutzen;

f)

Größe der Zielgruppe der vorgeschlagenen Maßnahme;

g)

transnationale und multidisziplinäre Aspekte der vorgeschlagenen Maßnahme;

h)

geografische Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme.

Artikel 2d

Förderfähige Ausgaben

Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 4 werden bei der Festsetzung der Höhe der Finanzhilfe nur die für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme erforderlichen förderfähigen Ausgaben berücksichtigt.

Förderfähig sind ferner Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertretern der Balkanländer, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas (*1) teilnehmen, der Russischen Föderation, der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder (*2) sowie bestimmter weiterer Länder, mit denen die Gemeinschaft Abkommen über die Amtshilfe im Zollbereich geschlossen hat.

(*1)  Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Montenegro und Serbien."

(*2)  Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Palästinensische Autonomiebehörde, Syrien, Tunesien und Ukraine.“ "

5.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in den beitretenden Staaten;“

b)

Die Buchstaben c und d werden durch folgenden Text ersetzt:

„c)

in den Bewerberländern, mit denen die Europäische Union Assoziierungsabkommen geschlossen hat, nach Maßgabe dieser Abkommen oder der mit diesen Ländern abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Zusatzprotokolle über die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.“

6.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Durchführung

Die Durchführung der Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.“

7.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

80 % der förderfähigen Ausgaben für Schulungsmaßnahmen, für die Förderung des Austauschs von Fachpersonal und die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen, sofern es sich um die in Artikel 2a Buchstabe a genannten Empfänger handelt;“

b)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

90 % der förderfähigen Ausgaben für die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen und anderes, sofern es sich um die in Artikel 2a Buchstaben b und c genannten Empfänger handelt.“

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

8.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 5a

Kontrollen und Prüfungen

(1)   Der Finanzhilfeempfänger gewährleistet, dass gegebenenfalls Belege, die sich im Besitz der Partner oder der Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Kommission kann die Verwendung der Gemeinschaftsmittel entweder durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte, geeignete externe Einrichtung prüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags oder der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Schlusszahlung durchgeführt werden. Die Kommission trifft gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehungsentscheidung.

(3)   Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten externen Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Örtlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, sowie zu allen für die Durchführung der in Absatz 2 genannten Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, zu gewähren.

(4)   Der Rechnungshof und das OLAF haben, insbesondere in Bezug auf das Zugangsrecht, die gleichen Rechte wie die in Absatz 3 genannten Personen.

(5)   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten nimmt die Kommission im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (*3) vor. Gegebenenfalls führt das OLAF Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) durch.

(*3)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2."

(*4)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.“ "

9.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Laufzeit des Programms wird ab dem 1. Januar 2007 verlängert und endet am 31. Dezember 2013.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2007 bis 2013 auf 98 525 000 EUR festgesetzt.“

10.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Überwachung und Bewertung

Die Kommission (OLAF) legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vor. Informationen über die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Programmen und Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union werden einbezogen.

Bis zum 31. Dezember 2010 wird eine unabhängige Bewertung der Durchführung des Programms, einschließlich einer Leistungsüberprüfung und einer Überprüfung der Verwirklichung der Programmziele, vorgenommen.

Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission (OLAF) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwirklichung der Programmziele vor.“

11.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 7a

Programmverwaltung

Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf Sachverständige sowie auf alle weiteren Formen der technischen und administrativen Unterstützung zurückgreifen, die nicht hoheitliche Aufgaben betreffen, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Ferner kann sie Studien finanzieren und Zusammenkünfte von Sachverständigen veranstalten, um die Durchführung des Programms zu erleichtern, und sie kann Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Programmziele verbunden sind.“

12.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)   ABl. C 302 vom 12.12.2006, S. 41.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2007.

(3)   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9.

(4)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

25.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/802/EG hinsichtlich Schweinefleisch von in Rumänien mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff geimpften Schweinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3418)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/522/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/802/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und zur Notimpfung dieser Schweine sowie der Schweine in Haltungsbetrieben gegen diese Seuche in Rumänien (2) wurde erlassen, um die klassische Schweinepest in diesem Mitgliedstaat zu bekämpfen.

(2)

Mit Artikel 4 der genannten Entscheidung wurde der der Kommission von Rumänien am 27. September 2006 vorgelegte Plan zur Notimpfung von Schweinen in Schweinehaltungsbetrieben mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest genehmigt („der genehmigte Plan“).

(3)

Gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Entscheidung 2006/802/EG muss Rumänien sicherstellen, dass Schweinefleisch, das von gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung geimpften Tieren gewonnen wird, auf den privaten inländischen Konsum oder die direkte Lieferung kleiner Mengen vom Erzeuger an den Endverbraucher oder den örtlichen Markt derselben Kommune beschränkt und nicht in andere Mitgliedstaaten versandt wird. Artikel 5 Buchstabe b der genannten Entscheidung sieht eine besondere Kennzeichnung dieses Fleischs vor.

(4)

Nach dem genehmigten Plan sind die Verbringung inländischer Schweine aus nicht-gewerblichen Haltungsbetrieben und von Schweinefleisch, Schweineerzeugnissen und -nebenerzeugnissen verboten, außer zum Verbrauch im Haushalt des Ursprungshaltungsbetriebs. Lebende Tiere dürfen gegebenenfalls ausschließlich auf dem örtlichen Markt verkauft werden.

(5)

Am 3. Mai 2007 legte Rumänien der Kommission eine Änderung des genehmigten Plans vor. Die geänderte Fassung des genehmigten Plans erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Verbringung von Schweinen aus kleineren oder nicht-gewerblichen Betrieben, sofern die Notimpfung mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2006/802/EG erfolgt ist, zu einem Schlachthof, der sich im gleichen Land wie der Ursprungsbetrieb befindet, oder, falls es in diesem Land keinen Schlachthof gibt, zu einem Schlachthof in einem angrenzenden Land.

(6)

Außerdem hat Rumänien eine vorläufige Ausnahme von Artikel 5 Buchstabe c der Entscheidung 2006/802/EG bis zum 31. August 2007 beantragt, um das von diesen Schweinen gewonnene Fleisch auf nationaler Ebene vermarkten zu können, da es größere Schwierigkeiten bereitete, einen ausreichenden örtlichen Markt in der jeweiligen Kommune zu finden.

(7)

Die Änderung des genehmigten Plans und der Antrag auf Ausnahme von Artikel 5 Buchstabe c der Entscheidung 2006/802/EG sind mit dem Ziel vereinbar, die klassische Schweinepest in Rumänien zu tilgen. Im Interesse der Tiergesundheit sollte die Ausnahme jedoch bestimmten Bedingungen unterliegen, insbesondere sollte das betreffende Schweinefleisch besonders gekennzeichnet werden, um eine vollständige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, und es sollte nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(8)

Die Entscheidung 2006/802/EG sollte dementsprechend geändert werden.

(9)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/802/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Plan zur Notimpfung von Schweinen in Schweinehaltungsbetrieben mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest

Der der Kommission von Rumänien am 27. September 2006 vorgelegte und am 3. Mai 2007 geänderte Plan zur Notimpfung von Schweinen in Schweinehaltungsbetrieben mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest in dem in Nummer 4 des Anhangs genannten Gebiet wird genehmigt.“

2.

Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5 a

Ausnahme von den Bedingungen gemäß Artikel 5 Buchstabe c

(1)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe c kann Rumänien genehmigen, Schweinefleisch, das von gemäß Artikel 4 geimpften Schweinen gewonnen wurde, auf dem örtlichen Markt im gleichen Land in Verkehr zu bringen, in dem sich der Ursprungsbetrieb dieser Schweine befindet, sofern es

a)

im Schlachthof nach den Anweisungen der zuständigen Behörde registriert wurde;

b)

von nicht in diesem Artikel genanntem Schweinefleisch getrennt gehalten und gelagert wurde;

c)

mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Kennzeichen versehen ist, das

i)

sich von den in Artikel 5 Buchstabe b genannten Kennzeichen unterscheidet;

ii)

nicht mit dem in Artikel 4 der Entscheidung 2006/779/EG genannten Gemeinschaftsstempel verwechselt werden kann;

d)

nur an Betriebe versandt werden darf, die sich im gleichen Land befinden wie der Ursprungsbetrieb der Schweine;

e)

von einer amtstierärztlich ausgestellten Bescheinigung begleitet wird, die Ursprung, Kennzeichnung und Bestimmungsort des Schweinefleischs angibt.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Schweinefleisch darf nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden.“

Artikel 2

Rumänien erlässt und veröffentlicht die nötigen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Es setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 gilt bis zum 31. August 2007.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)   ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 34.