ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 850/2007 der Kommission vom 19. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/511/EG |
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2007/512/EG |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
20.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 849/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 19. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MK |
52,4 |
TR |
106,7 |
|
ZZ |
79,6 |
|
0707 00 05 |
MK |
68,1 |
TR |
104,4 |
|
ZZ |
86,3 |
|
0709 90 70 |
TR |
90,5 |
ZZ |
90,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
55,1 |
UY |
55,7 |
|
ZA |
57,8 |
|
ZZ |
56,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
91,4 |
BR |
90,0 |
|
CA |
101,7 |
|
CL |
89,4 |
|
CN |
86,6 |
|
NZ |
100,0 |
|
US |
96,8 |
|
UY |
54,7 |
|
ZA |
97,3 |
|
ZZ |
89,8 |
|
0808 20 50 |
AR |
82,7 |
CL |
83,8 |
|
NZ |
103,5 |
|
TR |
138,6 |
|
ZA |
125,0 |
|
ZZ |
106,7 |
|
0809 10 00 |
TR |
179,3 |
ZZ |
179,3 |
|
0809 20 95 |
CA |
344,6 |
TR |
302,2 |
|
US |
366,1 |
|
ZZ |
337,6 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
TR |
159,9 |
ZZ |
159,9 |
|
0809 40 05 |
IL |
142,1 |
ZZ |
142,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
20.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 850/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen in der Tierernährung festgelegt. Sie sieht vor, dass jede Person, die die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs oder eines neuen Verwendungszwecks eines Futtermittelzusatzstoffs wünscht, bei der Kommission gemäß der genannten Verordnung einen Zulassungsantrag („der Antrag“) stellen muss. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium („das GRL“) für bestimmte, in ihrem Anhang II aufgeführte Pflichten und Aufgaben vor. Außerdem legt sie fest, dass das GRL von einem Verband nationaler Referenzlaboratorien unterstützt werden kann. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 enthält Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des GRL. |
(4) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 berechnet das GRL dem Antragsteller eine Gebühr („die Gebühr“) für jeden Antrag. Darüber hinaus enthält Anhang II der genannten Verordnung ein Verzeichnis der Mitglieder des Verbands nationaler Referenzlaboratorien. |
(5) |
Die Höhe der Gebühr wurde seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 nicht angepasst und sollte aufgrund der seit diesem Datum gemachten Erfahrungen angehoben werden. |
(6) |
Die Tschechische Republik, Irland, Ungarn und Finnland haben der Kommission mitgeteilt, dass sich der Name oder sonstige Einzelheiten ihrer nationalen Referenzlaboratorien, die Mitglieder des Verbands sind, geändert haben. Dementsprechend sollte das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 durch das Verzeichnis im Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das GRL berechnet dem Antragsteller eine Gebühr (‚die Gebühr‘) von 6 000 EUR je Antrag.“ |
2. |
Anhang II erhält die Fassung des im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Textes. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 19. Juli 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
ANHANG
„ANHANG II
Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium und Verband nationaler Referenzlaboratorien gemäß Artikel 6 Absatz 2
GEMEINSCHAFTLICHES REFERENZLABORATORIUM
Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen, Geel, Belgien.
NATIONALE REFERENZLABORATORIEN DER MITGLIEDSTAATEN
Belgique/België
— |
Federaal Voedingslabo Tervuren (AFSCA-FAVV), Tervuren, |
— |
Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek (VITO), Mol. |
Česká republika
— |
Ústřední kontrolní a zkušební ústav zemědělský (ÚKZÚZ), Praha. |
Danmark
— |
Plantedirektoratets Laboratorium, Lyngby. |
Deutschland
— |
Schwerpunktlabor Futtermittel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Oberschleißheim, |
— |
Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Speyer, Speyer, |
— |
Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft, Fachbereich 8 — Landwirtschaftliches Untersuchungswesen, Leipzig, |
— |
Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL), Abteilung Untersuchungswesen. Jena. |
Eesti
— |
Põllumajandusuuringute Keskus (PMK), Jääkide ja saasteainete labor, Saku, Harjumaa, |
— |
Põllumajandusuuringute Keskus (PMK), Taimse materjali analüüsi labor, Saku, Harjumaa. |
Éire/Ireland
— |
The State Laboratory, Kildare. |
España
— |
Laboratorio Arbitral Agroalimentario, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, Madrid, |
— |
Laboratori Agroalimentari, Departament d’Agricultura, Ramaderia i Pesca, Generalitat de Catalunya, Cabrils. |
France
— |
Laboratoire de Rennes, Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF), Rennes. |
Italia
— |
Istituto Superiore di Sanità, Dipartimento di Sanità alimentare ed animale, Roma, |
— |
Centro di referenza nazionale per la sorveglianza ed il controllo degli alimenti per gli animali (CReAA), Torino. |
Κύπρος
— |
Εργαστήριο Ελέγχου Ζωοτροφών, Τμήμα Γεωργίας, Λευκωσία. |
Latvija
— |
Valsts veterinārmedicīnas diagnostikas centrs (VVMDC), Rīga. |
Lietuva
— |
Nacionalinė veterinarijos laboratorija, Vilnius, |
— |
Klaipėdos apskrities VMVT laboratorija, Klaipėda. |
Luxembourg
— |
Laboratoire de contrôle et d'essais — ASTA, Ettelbruck. |
Magyarország
— |
Mezőgazdasági Szakigazgatási Hivatal (MgSzH) Élelmiszer- és Takarmánybiztonsági Igazgatóság, Központi Takarmányvizsgáló Laboratórium – Nemzeti Referencia Laboratórium, Budapest. |
Nederland
— |
RIKILT-Instituut voor Voedselveiligheid, Wageningen, |
— |
Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven. |
Österreich
— |
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Wien. |
Polska
— |
Instytut Zootechniki w Krakowie, Krajowe Laboratorium Pasz, Lublin, |
— |
Państwowy Instytut Weterynaryjny, Puławy. |
Portugal
— |
Laboratorio Nacional de Investigação Veterinária, Lisboa. |
Slovenija
— |
Univerza v Ljubljani, Veterinarska fakulteta. Nacionalni veterinarski inštitut, Enota za patologijo prehrane in higieno okolja, Ljubljana, |
— |
Kmetijski inštitut Slovenije, Ljubljana. |
Slovensko
— |
Skúšobné laboratórium – Oddelenie analýzy krmív, Ústredný kontrolný a skúšobný ústav poľnohospodársky, Bratislava. |
Suomi/Finland
— |
Elintarviketurvallisuusvirasto/Livsmedelssäkerhetsverket (Evira), Helsinki/Helsingfors. |
Sverige
— |
Foderavdelningen, Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala. |
United Kingdom
— |
The Laboratory of the Government Chemist, Teddington. |
NATIONALE REFERENZLABORATORIEN DER EFTA-STAATEN
Norwegen
— |
LabNett AS, Agricultural Chemistry Laboratory, Stjørdal.“ |
20.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 851/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2007
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. |
(6) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2007
Für die Kommission
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Unternehmen und Industrie
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 20. Juli 2007 geltende Erstattungssätze (1)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze in EUR/100 kg |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1701 99 10 |
Weißzucker |
34,70 |
34,70 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.
20.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 20. Juli 2007 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
31,91 (2) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
31,91 (2) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
31,91 (2) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
31,91 (2) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3470 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,70 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,70 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,70 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3470 |
|||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.
20.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen. |
(5) |
Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 20. Juli 2007 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
34,70 |
|||
1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
34,70 |
|||
1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3470 |
|||
1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
34,70 |
|||
1702 90 60 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3470 |
|||
1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3470 |
|||
1702 90 99 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3470 (2) |
|||
2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
34,70 |
|||
2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3470 |
|||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).
20.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2007
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 19. Juli 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 19. Juli 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 39,695 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
(2) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).
20.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 855/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2007
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 ist es nach Prüfung der für die am 18. Juli 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 18. Juli 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 genannte Erzeugnis auf 45,236 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
(2) ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2006, S. 3).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
20.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/15 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Februar 2007
über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(2007/511/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) sollen sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Agentur beteiligen. Die Modalitäten ihrer Beteiligung sollen in separaten Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geregelt werden. |
(2) |
Nach Ermächtigung der Kommission am 7. Oktober 2004 wurden die Verhandlungen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen. |
(3) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieses Beschlusses, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
(5) |
Dieser Beschlusses stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. |
(6) |
Die Vereinbarung wurde vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2007/512/EG des Rates (5) am 1. Februar 2007 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(7) |
Die Vereinbarung sollte geschlossen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung Islands und Norwegens an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt. (6)
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, an diese Vereinbarung gebunden zu sein.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. SCHÄUBLE
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(3) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(4) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(5) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
(6) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.
20.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/17 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Februar 2007
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(2007/512/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) sollten sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Agentur beteiligen. Bestimmte Modalitäten ihrer Beteiligung müssen in weiteren zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schließenden Vereinbarungen geregelt werden. |
(2) |
Nach Ermächtigung der Kommission am 7. Oktober 2004 wurden die Verhandlungen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen. |
(3) |
Die am 18. Mai 2005 paraphierte Vereinbarung sollte vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet und die beigefügte Gemeinsame Erklärung genehmigt werden. Die Vereinbarung sollte vorläufig angewandt werden. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieses Beschlusses, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt. |
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der Vereinbarung und der Gemeinsamen Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Die Vereinbarung wird gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 2 vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (4).
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. SCHÄUBLE
(1) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(4) Der Zeitpunkt, ab dem diese Vereinbarung vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
vertreten durch den Rat der Europäischen Union,
einerseits sowie
DIE REPUBLIK ISLAND, nachstehend „Island“ genannt, und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, nachstehend „Norwegen“ genannt,
andererseits —
GESTÜTZT AUF das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt),
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) |
Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (1) (nachstehend „die Verordnung“ genannt) die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „die Agentur“ genannt) errichtet. |
(2) |
Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens dar. |
(3) |
In der Verordnung wird bekräftigt, dass Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, sich in vollem Umfang an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen sollten, wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht. |
(4) |
Das Übereinkommen regelt nicht die Modalitäten der Beteiligung Islands und Norwegens an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die die Europäische Union im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands neu errichtet, und bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Verwaltungsrat
(1) Island und Norwegen sind im Verwaltungsrat der Agentur nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung vertreten.
(2) Sie sind in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt:
a) |
bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen, die an ihren Außengrenzen oder in deren unmittelbarer Nähe durchgeführt werden sollen. Zur Annahme von Vorschlägen für solche Beschlüsse ist die Zustimmung ihres Vertreters im Verwaltungsrat erforderlich; |
b) |
bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 erster Satz (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von Island und/oder Norwegen zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; |
c) |
bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die sie direkt betreffen; |
d) |
bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist. |
Artikel 2
Finanzbeitrag
Island und Norwegen beteiligen sich am Haushalt der Agentur entsprechend dem in Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens festgelegten Prozentsatz.
Artikel 3
Schutz und Vertraulichkeit von Daten
(1) Sofern die Agentur personenbezogene Daten an die isländischen und die norwegischen Behörden weiterleitet, findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) Anwendung.
(2) Bei der Weiterleitung von Daten durch die isländischen und die norwegischen Behörden an die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) Anwendung.
(3) Island und Norwegen beachten die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz der Agentur befindlichen Dokumente.
Artikel 4
Rechtsstellung
Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach isländischem und norwegischem Recht und verfügt in Island und Norwegen über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach isländischem und norwegischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
Artikel 5
Haftung
Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 19 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.
Artikel 6
Gerichtshof
Island und Norwegen erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur nach Maßgabe von Artikel 19 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen
Island und Norwegen wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an.
Artikel 8
Personal
(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können isländische und norwegische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
(2) Staatsangehörige Islands und Norwegens können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden.
(3) Staatsangehörige Islands und Norwegens können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer der Vereinbarung feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an die Vereinbarung gebunden zu sein, erfüllt sind.
(2) Diese Vereinbarung wird ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Tag vorläufig angewandt.
Artikel 10
Gültigkeit und Beendigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Übereinkommens durch Island oder Norwegen oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Übereinkommens gemäß den Verfahren der Artikel 11 und 16 des Übereinkommens außer Kraft.
Die Vereinbarung nach Artikel 17 des Übereinkommens deckt auch die Folgen der Beendigung dieser Vereinbarung ab.
Die Vereinbarung sowie die ihr beigefügte Gemeinsame Erklärung sind in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на първи февруари две хиляди и седма година.
Hecho en Bruselas, el uno de febrero del dos mil siete.
V Bruselu dne prvního února dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Bruxelles, den første februar to tusind og syv.
Geschehen zu Brüssel am ersten Februar zweitausendsieben.
Kahe tuhande seitsmenda aasta veebruarikuu esimesel päeval Brüsselis.
'Εγινε στις Βρυξέλλες, την πρώτη Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Brussels on the first day of February in the year two thousand and seven.
Fait à Bruxelles, le premier février deux mille sept.
Fatto a Bruxelles, addì primo febbraio duemilasette.
Briselē, divtūkstoš septītā gada pirmajā februārī.
Priimta du tūkstančiai septintų metų vasario pirmą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer hetedik év február első napján.
Magħmul fi Brussell, fl-ewwel jum ta' Frar tas-sena elfejn u sebgħa.
Gedaan te Brussel, de eerste februari tweeduizend zeven.
Sporządzono w Brukseli, dnia pierwszego lutego roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Bruxelas, em um de Fevereiro de dois mil e sete.
Întocmit la Bruxelles, întâi februarie două mii șapte.
V Bruseli prvého februára dvetisícsedem.
V Bruslju, prvega februarja leta dva tisoč sedem.
Tehty Brysselissä ensimmäisenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Bryssel den första februari tjugohundrasju.
Gjört í Brussel fyrsta dag febrúarmánaðar árið tvö þúsund og sjö.
Utferdiget i Brussel den 1. februar 2007.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Fyrir hönd Evrópubandalagsins
For Det europeiske fellesskap
За Европейската общност
Por la República de Islandia
Za Islandskou republiku
For Republikken Island
Für die Republik Island
Islandi Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Ισλανδίας
For the Republic of Iceland
Pour la République d'Islande
Per la Repubblica d'Islanda
Islandes Republikas vārdā
Islandijos Respublikos vardu
az Izlandi Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta’ l-Iżlanda
Voor de Republiek IJsland
W imieniu Republiki Islandii
Pela República da Islândia
Pentru Republica Islanda
Za Islandskú republiku
Za Republiko Islandijo
Islannin tasavallan puolesta
På Republiken Islands vägnar
Fyrir hönd lýðveldisins Íslands
For Republikken Island
За Република Норвегия
Por el Reino de Noruega
Za Norské království
For Kongeriget Norge
Für das Königreich Norwegen
Norra Kuningriigi nimel
Για το Βασίλειο της Νορβηγίας
For the Kingdom of Norway
Pour le Royaume de Norvège
Per il Regno di Norvegia
Norvēģijas Karalistes vārdā
Norvegijos Karalystės vardu
A Norvég Királyság részéről
Għar-Renju tan-Norveġja
Voor het Koninkrijk Noorwegen
W imieniu Królestwa Norwegii
Pelo Reino da Noruega
Pentru Regatul Norvegiei
Za Nórske kráľovstvo
Za Kraljevino Norveško
Norjan kuningaskunnan puolesta
På Konungariket Norges vägnar
Fyrir hönd konungsríkisins Noregs
For Kongeriket Norge
(1) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
der Europäischen Gemeinschaft sowie der Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen zu der Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung der Republik Island und des Königreichs Norwegen an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Europäische Gemeinschaft,
die Regierung der Republik Island
und
die Regierung des Königreichs Norwegen —
nach Abschluss einer Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung der Republik Island und des Königreichs Norwegen an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates —
erklären gemeinsam:
Das in der Vereinbarung vorgesehene Stimmrecht ist aufgrund der besonderen Beziehungen zu Island und Norwegen gerechtfertigt, die sich aus der Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß dem Schengen-Protokoll zum Vertrag von Amsterdam ergeben.
Dieses Stimmrecht wird aufgrund des besonderen Charakters der Schengen-Zusammenarbeit und der besonderen Position Norwegens und Islands ausnahmehalber gewährt.
Es darf daher nicht als rechtlicher oder politischer Präzedenzfall für andere Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den Parteien der Vereinbarung oder für die Beteiligung sonstiger Drittländer an anderen Agenturen der Union angesehen werden.
Unter keinen Umständen darf dieses Stimmrecht bei Beschlüssen regulativer oder legislativer Art wahrgenommen werden.