ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 183

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
13. Juli 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 814/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 815/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο Τροιζηνία (Exeretiko partheno eleolado Trizinia) (g.U.))

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 816/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Eröffnung jährlicher Zollkontingente für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in der Türkei

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 817/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 818/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 819/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 820/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 821/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 822/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 823/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 über ein Fangverbot für Gabeldorsch im ICES-Gebiet VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

21

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/490/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 5. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/89/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland

23

 

 

2007/491/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 10. Juli 2007 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

25

 

 

Kommission

 

 

2007/492/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die Staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 130)  ( 1 )

27

 

 

2007/493/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2007 über die von Italien beabsichtigte Beihilferegelung nach Artikel 60 des Gesetzes Nr. 17/2004 der Region Sizilien C 34/2005 (ex N 113/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 284)  ( 1 )

41

 

 

2007/494/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. März 2007 über die staatliche Beihilfe C 41/2004 (ex N 221/2004) Portugal — Investitionsbeihilfe zugunsten von ORFAMA, Organização Fabril de Malhas S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 638)  ( 1 )

46

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2005/495/GASP des Rates vom 11. Oktober 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brunei, Singapur, Malaysia, Thailand und den Philippinen über die Beteiligung dieser Drittstaaten an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

51

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brunei Darussalam über die Beteiligung von Brunei Darussalam an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

52

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur über die Beteiligung der Republik Singapur an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

58

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Malaysia über die Beteiligung von Malaysia an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

64

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand über die Beteiligung des Königreichs Thailand an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

70

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen über die Beteiligung der Republik der Philippinen an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

76

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 814/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

48,1

TR

83,4

XS

23,6

ZZ

51,7

0707 00 05

TR

108,0

ZZ

108,0

0709 90 70

TR

87,6

ZZ

87,6

0805 50 10

AR

54,6

UY

71,5

ZA

55,4

ZZ

60,5

0808 10 80

AR

86,8

BR

83,3

CL

95,4

CN

104,9

NZ

97,9

US

104,5

UY

60,7

ZA

88,4

ZZ

90,2

0808 20 50

AR

78,2

CL

87,7

CN

59,8

NZ

144,9

ZA

114,1

ZZ

96,9

0809 10 00

TR

202,1

ZZ

202,1

0809 20 95

TR

284,1

US

501,5

ZZ

392,8

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

129,4

ZZ

129,4

0809 40 05

IL

128,3

ZZ

128,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 815/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο „Τροιζηνία“ (Exeretiko partheno eleolado „Trizinia“) (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο ‚Τροιζηνία‘ (exeretiko partheno eleolado ‚Trizinia‘)“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)

(2)   ABl. C 128 vom 1.6.2006, S. 11. Berichtigung im ABl. C 63 vom 17.3.2007, S. 7.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:

Klasse 1.5.

Fette — Natives Olivenöl extra

GRIECHENLAND

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο „Τροιζηνία“ (Exeretiko partheno eleolado „Trizinia“) (g.U.)


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 816/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

zur Eröffnung jährlicher Zollkontingente für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in der Türkei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (2) dient der Durchführung der Endphase der Zollunion. In seinem Abschnitt V sind die Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegt.

(2)

Der Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei (3) enthält Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(3)

Durch den Beschluss Nr. 1/2007 des Assoziationsrates EG-Türkei (4) werden weitere Verbesserungen der Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegt, die als Folge der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Mai 2004 die Zollunion vertiefen und erweitern und die Wirtschaftskonvergenz erhöhen sollen. Diese Verbesserungen beinhalten Zugeständnisse in Form zollfreier Zollkontingente. Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente gelten weiterhin die derzeitigen Handelsbestimmungen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) enthält die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 der Kommission vom 13. Dezember 2005 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2006 und die darauf folgenden Jahre für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen aus der Türkei in die Europäische Gemeinschaft (6) sollte aufgehoben werden. Mengen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Datum der Aufhebung eingeführt wurden, sind von der Menge des jeweiligen neuen Kontingents abzuziehen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren aus der Türkei werden ab 2007 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres zu den in diesem Anhang genannten Bedingungen eröffnet.

Vorraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Zollkontingente ist die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gemäß dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Von der Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0232 werden die Mengen jener Teigwaren abgezogen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 (mit der laufenden Nummer 09.0205) zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeführt wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)   ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(3)   ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 26.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(6)   ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 3.


ANHANG

Zollfreie Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus der Türkei in die EU

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollfreies Jahreskontingent

(in Tonnen Nettogewicht)

 

(1)

(2)

(3)

09.0228

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

5 000

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

– – – in Streifen

1704 10 19

– – – andere

 

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

– – – in Streifen

1704 10 99

– – – andere

09.0229

1704 90

– andere:

10 000

1704 90 30

– – weiße Schokolade

 

– – andere:

1704 90 51

– – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

– – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61

– – – Dragees

 

– – – andere:

1704 90 65

– – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

– – – – Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

– – – – Weichkaramellen

 

– – – – andere:

1704 90 81

– – – – – Komprimate

ex 1704 90 99

– – – – – andere:

 

– – – – – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

 

– – – – – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr:

 

– – – – – – – Halva und Lokum

09.0230

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

5 000

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 20

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

– – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

– – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

 

– – andere:

1806 20 50

– – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

– – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

ex 1806 20 80

– – – Kakaoglasur

 

– – – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

ex 1806 20 95

– – – andere:

 

– – – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

 

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

– – gefüllt

1806 32

– – nicht gefüllt

1806 32 10

– – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

– – – andere

1806 90

– andere:

 

– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

– – – Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

– – – – alkoholhaltig

1806 90 19

– – – – andere

 

– – – andere:

1806 90 31

– – – – gefüllt

1806 90 39

– – – – nicht gefüllt

1806 90 50

– – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

– – kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

– – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

ex 1806 90 90

– – andere:

 

– – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

09.0231

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

900

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

09.0232

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

20 000

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– – Eier enthaltend

1902 19

– – andere:

1902 19 10

– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

– – – andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– – andere:

1902 20 91

– – – gekocht

1902 20 99

– – – andere

1902 30

– andere Teigwaren:

1902 30 10

– – getrocknet

1902 30 90

– – andere

1902 40

– Couscous:

1902 40 10

– – nicht zubereitet

1902 40 90

– – andere

09.0233

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

500

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10

– – auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

– – auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

– – andere

09.0234

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

100

1904 20 10

– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

 

– – andere:

1904 20 91

– – – auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

– – – auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

– – – andere

09.0235

1904 30 00

Bulgur-Weizen

10 000

09.0236

1904 90

– andere:

2 500

1904 90 10

– – Reis

1904 90 80

– – andere

09.0237

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

10 000

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31

– – Waffeln:

 

– – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19

– – – – andere

 

– – – andere:

1905 31 30

– – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

 

– – – – andere:

1905 31 91

– – – – – Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99

– – – – – andere

09.0238

1905 32

– – Waffeln:

3 000

1905 32 05

– – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

 

– – – andere:

 

– – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19

– – – – – andere

 

– – – – andere:

1905 32 91

– – – – – gesalzen, auch gefüllt

1905 32 99

– – – – – andere

09.0239

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

120

1905 40 10

– – Zwieback

1905 40 90

– – andere

09.0240

1905 90

– andere:

10 000

1905 90 10

– – ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

– – andere:

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – – extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

 

– – – andere:

1905 90 60

– – – – gesüßt

09.0242

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

4 000

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 80

– – andere

2106 90

– andere:

2106 90 98

– – – andere


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 817/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 10. Juli 2007 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 10. Juli 2007 endende Angebotsfrist wird für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2007 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 276/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 16).

(3)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 818/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 134/2007 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2007 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (*1). Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2007 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 134/2007 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)   ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)   ABl. L 52 vom 21.2.2007, S. 12.

(*1)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2007 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

20

100  %

Orangen

28

100  %

Zitronen

50

100  %

Äpfel

22

100  %


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 819/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 678/2007 der Kommission (2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt.

(2)

Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten.

(3)

Bei Tomaten/Paradeiser (*1), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfeln und Pfirsichen überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 678/2007 für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)   ABl. L 157 vom 11.6.2007, S. 9.

(*1)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

Erzeugnis

Höchsterstattung

(EUR/t netto)

Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

30

100  %

Orangen

100  %

Zitronen

60

100  %

Tafeltrauben

23

100  %

Äpfel

35

100  %

Pfirsiche

20

100  %


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 820/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 13. Juli 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

30,45  (1)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

31,56  (1)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

30,45  (1)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

31,56  (1)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3311

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

33,11

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

34,31

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

34,31

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3311

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(1)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 821/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 12. Juli 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 12. Juli 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 39,313 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)   ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 822/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 ist es nach Prüfung der für die am 11. Juli 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 11. Juli 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 genannte Erzeugnis auf 445,05 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)   ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2006, S. 3).


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 823/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

über ein Fangverbot für Gabeldorsch im ICES-Gebiet VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2007 und 2008) (3) sind die Quoten für die Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestandes durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)   ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 9; Berichtigung: ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(3)   ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.


ANHANG

Nr.

19

Mitgliedstaat

FRANKREICH

Bestand

GFB/89-

Art

Gabeldorsch (Phycis blennoides)

Gebiet

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten VIII und IX

Datum

17.6.2007


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/23


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Juni 2007

zur Aufhebung der Entscheidung 2003/89/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland

(2007/490/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/89/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat stellte fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2002 mit 3,7 % des BIP den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP deutlich überschritt, während erwartet wurde, dass der öffentliche Bruttoschuldenstand 60,9 % des BIP erreichen würde, womit er geringfügig über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP lag.

(2)

Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat am 21. Januar 2003 eine Empfehlung an Deutschland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit so rasch wie möglich und spätestens bis zum Jahr 2004 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. In Anbetracht der einzigartigen Umstände, die durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 und durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2004 (3) geschaffen wurden, sollte das Jahr 2005 als Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits betrachtet werden.

(3)

Die Kommission stellt in Einklang mit dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag als Anhang beigefügt ist, die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mitteilen.

(4)

Konkrete Daten, die die Kommission (Eurostat) nach einer vorläufigen Mitteilung Deutschlands im Februar 2006 vorlegte, zeigten, dass das übermäßige Defizit bis zum Jahr 2005 nicht korrigiert worden war. Am 14. März 2006 traf der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission den Beschluss, Deutschland gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen für den als erforderlich erachteten Defizitabbau zu treffen, um das übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum Jahr 2007 zu beenden (5). Der Rat entschied insbesondere, dass Deutschland in den Jahren 2006 und 2007 eine kumulative Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um mindestens einen Prozentpunkt sicherstellen sollte.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits auf, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(6)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 nach der Datenmeldung Deutschlands zum 1. April 2007 zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2007 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Nachdem das gesamtstaatliche Defizit von 3,7 % des BIP im Jahr 2002 auf 4,0 % des BIP im Jahr 2003 gestiegen war, ging es 2004 auf 3,7 % des BIP zurück, sank 2005 auf 3,2 % und 2006 schließlich auf 1,7 % des BIP. Es liegt somit unter dem in der Aktualisierung des Stabilitätsprogramms vom Februar 2006 angesetzten Ziel von 3,3 % des BIP und bereits ein Jahr vor Ablauf der vom Rat gesetzten Frist deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP;

Deutschland hatte in den Jahren konjunkturell günstiger Bedingungen nicht genügend Haushaltsspielraum geschaffen, um für die längere Phase verlangsamten Wachstums von 2002 und 2005 mit einem durchschnittlichen realen BIP-Wachstum von 0,5 % pro Jahr gerüstet zu sein. Verschiedene Steuersenkungen bis zum Jahr 2005 belasteten den Haushalt zusätzlich, während Ausgleichsmaßnahmen auf der Ausgabeseite erst mit einiger Verzögerung durchgeführt wurden. Die Konsolidierungsmaßnahmen umfassten Einschränkungen bei den Löhnen im öffentlichen Sektor und eine Verringerung des Personalbestands, eine Reform des Gesundheitswesens im Jahr 2004 und die Reduzierung von Subventionen und öffentlichen Investitionen; das niedrige Lohnwachstum im Privatsektor und die damit verbundenen niedrigeren Rentenausgaben machten sich ebenfalls bemerkbar. Die direkten Steuern — insbesondere auf Gewinne — brachten im Jahr 2006 höhere Einnahmen als aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung zu erwarten war. Der konjunkturbereinigte Saldo hat sich seit 2002 verbessert, ohne dass in signifikantem Umfang auf einmalige Maßnahmen zurückgegriffen worden wäre. Der geschätzte strukturelle Haushaltssaldo (ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) in Prozent des BIP hat sich im Jahr 2006 um nahezu einen Prozentpunkt verbessert;

für das Jahr 2007 gehen die Kommissionsdienststellen in ihrer Frühjahrsprognose 2007 davon aus, dass dank des fortgesetzt starken BIP-Wachstums und insbesondere der Anhebung des Mehrwertsteuersatzes von 16 % auf 19 % im Januar 2007 das Defizit weiter sinken und bei 0,6 % des BIP liegen wird. Eine Anrechnung einmaliger Maßnahmen ist nicht vorgesehen. In der Datenmeldung vom Frühjahr 2007 schätzten die deutschen Behörden das Defizit 2007 auf 1,2 % des BIP. Die Kommissionsdienststellen gehen außerdem für das Jahr 2007 von einer Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos in Höhe von

Formula
BIP-Prozentpunkt aus. Deutschland hätte somit die Empfehlung einer kumulativen Verbesserung des strukturellen Saldos um mindestens einen Prozentpunkt in den Jahren 2006 und 2007 erfüllt. Für 2008 geht die Frühjahrsprognose unter Annahme einer unveränderten Politik von einem weiteren Rückgang des Defizits auf 0,3 % des BIP aus. Dies lässt darauf schließen, dass das Defizit glaubwürdig und nachhaltig unter den Referenzwert von 3 % des BIP zurückgeführt wurde. Im Jahr 2008 dürfte das strukturelle Defizit bei unveränderter Politik nur geringfügig zurückgehen. Dennoch sind weitere Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel erforderlich, das für Deutschland in einem strukturell ausgeglichenen Haushalt besteht;

nach einem Anstieg von 60,3 % des BIP im Jahr 2002 auf eine Rekordhöhe von 67,9 % des BIP im Jahr 2005 stabilisierte sich die Schuldenquote im Jahr 2006 und soll gemäß der Frühjahrsprognose 2007 der Kommissionsdienststellen unter Annahme einer unveränderten Politik im Jahr 2007 auf 65,4 % des BIP und bis 2008 auf etwa 63

Formula
 % sinken, womit sie sich dem Referenzwert rascher nähern würde, als in der letzten Aktualisierung des Stabilitätsprogramms projiziert wurde.

(7)

Nach Ansicht des Rates hat Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert, und die Entscheidung 2003/89/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Deutschlands korrigiert wurde.

Artikel 2

Die Entscheidung 2003/89/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)   ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 16.

(2)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).

(3)  Rechtssache C-27/04, Kommission gegen Rat, [2004] Slg. I-6649.

(4)   ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).

(5)  Entscheidung 2006/344/EG des Rates (ABl. L 126 vom 13.5.2006, S. 20).


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/25


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 10. Juli 2007

über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2007/491/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Reform der Lissabon-Strategie im Jahr 2005 wurde der Schwerpunkt auf Wachstum und Beschäftigung gelegt. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Anhang der Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (4) und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik in der Empfehlung 2005/601/EG des Rates vom 12. Juli 2005 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (2005—2008) (5) wurden als integriertes Paket angenommen, wobei die Europäische Beschäftigungsstrategie eine führende Rolle bei der Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Lissabon-Strategie spielt.

(2)

Die Union sollte alle geeigneten nationalen und gemeinschaftlichen Mittel — einschließlich der Kohäsionspolitik — in den drei Dimensionen der Lissabon-Strategie (Wirtschaft, Soziales und Umwelt) mobilisieren, um deren Synergiepotenzial im Gesamtkontext nachhaltiger Entwicklung besser zu nutzen.

(3)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik sollten nur alle drei Jahre vollständig überarbeitet werden, während in den dazwischen liegenden Jahren bis 2008 nur die notwendigsten Anpassungen vorgenommen werden sollten, um das erforderliche Maß an Stabilität für eine wirksame Umsetzung zu gewährleisten.

(4)

Die Bewertung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Jahresfortschrittsbericht der Kommission und im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollten, um folgende prioritäre Bereiche voranzubringen:

mehr Menschen in Arbeit zu bringen und zu halten, das Arbeitskräfteangebot zu vergrößern und die Sozialschutzsysteme zu modernisieren;

die Anpassungsfähigkeit von Arbeitskräften und Unternehmen zu verbessern und

durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung die Investitionen in das Humankapital zu steigern.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2006 die zentrale Rolle der beschäftigungspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Lissabon-Agenda und die Notwendigkeit hervorgehoben, verstärkt Beschäftigungsmöglichkeiten für vorrangige Bevölkerungsgruppen im Rahmen eines lebenszyklusbezogenen Ansatzes zu schaffen. In diesem Zusammenhang hat er den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter gebilligt, der die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage verstärken und der umfassenden Verbesserung der Aussichten und Möglichkeiten von Frauen neue Impulse verleihen soll.

(6)

Die Beseitigung von Hindernissen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, wie in den Verträgen — einschließlich der Beitrittsverträge — niedergelegt, sollte das Funktionieren des Binnenmarktes und dessen Wachstums- und Beschäftigungspotenzial verbessern.

(7)

Angesichts sowohl der Bewertung der nationalen Reformprogramme durch die Kommission als auch der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sollte der Schwerpunkt jetzt auf die effektive und rechtzeitige Umsetzung gelegt werden, wobei den vereinbarten quantitativen Zielen gemäß den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2005—2008 besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen, wenn sie ihre Nutzung der Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, planen.

(9)

Da die Leitlinien als integriertes Paket geschnürt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Grundzüge der Wirtschaftspolitik vollständig umsetzen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang der Entscheidung 2005/600/EG dargelegt sind, behalten für 2007 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  Stellungnahme vom 15. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 25. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 2. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)   ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(5)   ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 28.


Kommission

13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2007

über die Staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 130)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/492/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 23. Januar 2002 und am 20. August 2002 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen staatlicher Beihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft zugunsten der Biria-Gruppe ein.

(2)

Nach einem Schriftwechsel zwischen der Kommission und Deutschland teilte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 2003, eingetragen am 28. Januar 2003, mit, dass die geplante Gewährung der Bürgschaft, die von einer Genehmigung durch die Kommission abhängig gemacht worden war, zurückgezogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 17. Februar 2003 in Kenntnis gesetzt.

(3)

Mit Schreiben vom 1. Juli 2003, eingetragen am 9. Juli 2003, und mit Schreiben vom 8. August 2003, eingetragen am 5. September 2003, übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen über eine andere staatliche Bürgschaft zugunsten der Biria-Gruppe sowie über öffentliche Beteiligungen an Unternehmen der Gruppe.

(4)

Die Kommission erbat mit Schreiben vom 9. September 2003 Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 14. Oktober 2003, eingetragen am 16. Oktober 2003, erteilte. Die Kommission forderte am 9. Dezember 2003 weitere Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 19. März 2004, eingetragen am selben Tag, erteilte.

(5)

Am 18. Oktober 2004 erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung, da Zweifel bestanden, ob die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Biria-Gruppe den Regelungen entsprachen, auf deren Grundlage sie angeblich gewährt wurden. In Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung übermittelte Deutschland weitere Angaben mit Schreiben vom 31. Januar 2005, das am selben Tag eingetragen wurde.

(6)

Am 20. Oktober 2005 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren wegen dreier vermutlicher staatlicher Beihilfen. In dem gleichen Beschluss stellte sie fest, dass mehrere andere angeblich rechtswidrig gewährte Beihilfemaßnahmen entweder keine Beihilfe darstellen oder auf der Grundlage und im Einklang mit genehmigten Beihilferegelungen gewährt worden waren. Die einschlägige Entscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den möglichen Beihilfemaßnahmen zu äußern. Stellungnahmen wurden von einem Beteiligten, der anonym bleiben möchte, mit Schreiben vom 27. Januar 2006, eingetragen am 30. Januar 2006, von Prophete GmbH & Co KG, Rheda-Wiedenbrück, und Pantherwerke AG, Löhne, mit Schreiben vom 6. Februar, eingetragen am selben Tag, sowie von Vaterland-Werke GmbH & Co. KG, Neuenrade, mit Schreiben vom 6. Februar 2006, eingetragen am selben Tag, und Schreiben vom 27. Februar 2006, eingetragen am selben Tag, übermittelt.

(7)

Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 6. Februar 2006 und vom 2. März 2006 vorgelegt. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 5. April 2006, eingetragen am 7. April 2006, und mit Schreiben vom 12. Mai 2006, eingetragen am selben Tag.

(8)

Deutschland übermittelte seine Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens mit Schreiben vom 23. Januar 2006, eingetragen am selben Tag.

(9)

Die Kommission forderte mit Schreiben vom 6. Februar 2006 ergänzende Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 5. April 2006, eingetragen am 7. April 2006, erteilte. Die Kommission schickte ein weiteres Auskunftsersuchen am 19. Juli 2006 weitere Auskünfte an, auf das Deutschland mit Schreiben vom 25. September 2006, eingetragenen am 26. September 2006, antwortete.

II.   BESCHREIBUNG

2.1.   Begünstigtes Unternehmen

(10)

Die Biria-Gruppe betätigt sich in der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrrädern. Die Muttergesellschaft der Gruppe, Biria AG, hat ihren Sitz in Neukirch, Sachsen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag.

(11)

Im Jahr 2003 erzielte die Gruppe einen Umsatz von 93,2 mio. EUR (2002: 83,8 mio. EUR) und erwirtschaftete einen Gewinn in Höhe von 3,7 Mio. EUR (2002: Verluste in Höhe von 5,8 Mio. EUR). Die Gruppe zählte 415 Beschäftigte im Jahr 2003 (2002: 490 Beschäftigte) und ist somit als großes Unternehmen einzustufen.

(12)

Die Muttergesellschaft Biria AG wurde 2003 durch Verschmelzung der Biria AG (alt) mit einem ihrer Tochterunternehmen, der Sachsen Zweirad GmbH, gegründet. Gleichzeitig wurde der Name des Unternehmens von Sachsen Zweirad GmbH in Biria GmbH geändert. Im April 2005 wurde die Biria GmbH in Biria AG umgewandelt. Im Jahr 2003 erwirtschaftete die Biria GmbH (heute Biria AG) einen Jahresumsatz von 55,7 Mio. EUR und Gewinne in Höhe von 3,6 Mio. EUR. Alleineigentümer der Biria AG ist Herr Mehdi Biria.

(13)

Die wichtigsten Gruppenunternehmen neben der Muttergesellschaft sind Bike Systems GmbH & Co Thüringer Zweiradwerk KG („Bike Systems“) — dieses Unternehmen gehört über die Biria-Tochter Bike Systems Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft mbH („BSBG“) zu Biria — und die Checker Pig GmbH.

(14)

Bike Systems hat seinen Sitz in Nordhausen, Thüringen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Im Jahr 2003, erzielte Bike Systems einen Umsatz von 6,1 Mio. EUR und verzeichnete Verluste in Höhe von 0,6 Mio. EUR. Es beschäftigte 157 Mitarbeiter. Bike Systems produziert ausschließlich Fahrräder für die Muttergesellschaft BSBG („Lohnherstellungsvertrag“). BSBG ist für den Vertrieb der Fahrräder verantwortlich.

(15)

Die Checker Pig GmbH hat ihren Sitz in Dresden, Sachsen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Im Jahr 2003 erzielte Checker Pig GmbH einen Umsatz von 6,9 Mio. EUR und verzeichnete Verluste in Höhe von 0,4 Mio. EUR. Es beschäftigte das Unternehmen 43 Mitarbeiter.

(16)

Am 7. November 2005 veräußerte die Biria AG die Mehrheit ihrer Vermögenswerte an zwei Unternehmen der Lone Star-Gruppe, einem privaten Beteiligungsfonds. Die Liegenschaften verbleiben im Besitz der Biria AG und werden von dieser an die Lone Star-Gruppe vermietet. Der Verkaufspreis für die Vermögenswerte belief sich auf 11,5 Mio. EUR. Ein externer Sachverständiger hat den Marktpreis für die betreffenden Vermögenswerte auf 10,7 Mio. EUR veranschlagt. Das/die Unternehmen der Lone Star-Gruppe sind augenscheinlich jetzt unter der Bezeichnung Biria GmbH tätig.

(17)

Nach den Angaben Deutschlands erfolgte der Verkauf nach einer offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibung. Die Ausschreibung war im Internet und mehreren Printmedien veröffentlicht worden. Für die Beteiligung eines neuen Investors waren mehrere Optionen vorgesehen, ein Erwerb von Vermögenswerten (Asset-Deal), ein Erwerb sämtlicher Vermögenswerte „en bloc“ oder ein Kauf von Anteilen. Lone Star übernahm schließlich die Vermögenswerte im Rahmen eines Asset-Deal.

(18)

Nach Auskunft Deutschlands wurde der Verkauf des Unternehmens bereits vor dem Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in die Wege geleitet. Die erste Angebotsfrist lief zum 4. Oktober 2005 ab.

2.2.   Die finanziellen Maßnahmen

(19)

Maßnahme 1: Im März 2001 brachte die gbb Beteiligungs- AG („gbb“), eine Tochtergesellschaft der Deutschen Ausgleichsbank (einer Förderbank des Bundes) eine stille Einlage bei Bike Systems in Höhe von 2 070 732 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 ein. Deutschland zufolge erfolgte die Beteiligung zu Marktkonditionen und stellte somit keine staatliche Beihilfe dar.

(20)

Maßnahme 2: Am 20. März 2003 gewährte der Freistaat Sachsen eine 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 5,6 Mio. EUR zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH mit einer ursprünglichen Laufzeit bis Ende 2008. Die Bürgschaft wurde im Januar 2004 zurückgegeben und durch eine Bürgschaft zugunsten der Biria GmbH (siehe Maßnahme 3) ersetzt. Die Bürgschaft wurde auf Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen (3) erteilt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung.

(21)

Maßnahme 3: Am 9. Dezember 2003 gewährte der Freistaat Sachsen eine 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe 24 875 000 EUR zugunsten der Biria GmbH (heute Biria AG) zur Finanzierung der geplanten Umsatzsteigerung und zur Neuausrichtung des Finanzierungskonzeptes der Gruppe. Der Kredit besteht aus 8 Mio. EUR als Betriebsmitteltilgungsdarlehen, 7,45 Mio. EUR als Kontokorrentlinie und einem Betrag von 9,425 Mio. EUR für eine Saisonfinanzierungslinie. Die Bürgschaft wurde auf Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen erteilt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung. Die Bürgschaft wurde unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die der Sachsen Zweirad GmbH ausgereichte Bürgschaft (Maßnahme 2) zurückgegeben wird. Folglich wurde die Bürgschaft erst am 5. Januar 2004 wirksam, als die Bürgschaft für die Sachsen Zweirad zurückgegeben wurde.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(22)

Das förmliche Prüfverfahren wurde eingeleitet, weil die Kommission Zweifel an der Behauptung Deutschlands hegte, die stille Einlage sei zu Marktkonditionen vorgenommen worden. Nach der Auffassung der Kommission war Bike Systems gerade durch Annahme eines Insolvenzplans aus der Insolvenz herausgeführt worden, so dass die Zukunftsaussichten des Unternehmens ungewiss waren. Demnach hätte es zum damaligen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden müssen. Die Kommission bezweifelte, dass die Vergütung angesichts des Risikos angemessen war und die stille Beteiligung zu Marktkonditionen erfolgte. Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag lagen der Kommission keine Informationen darüber vor, ob die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien“) erfüllt waren.

(23)

Ein weiterer Grund für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens war die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, dass die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaften zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria GmbH angeblich gewährt worden waren, nicht erfüllt waren und die Bürgschaften somit nicht unter diese Beihilferegelung fielen. Nach Ansicht der Kommission handelte es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften um Unternehmen in Schwierigkeiten. Da es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH außerdem um große Unternehmen handelte, hätten die Bürgschaften auch nach dieser Beihilferegelung einzeln bei der Kommission angemeldet werden müssen. Im Hinblick auf eine etwaige Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bezweifelte die Kommission, dass die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien erfüllt waren.

IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(24)

Die Kommission hat Stellungnahmen eines Beteiligten, der nicht genannt werden möchte, sowie von den Unternehmen Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG und von der Vaterland-Werke GmbH & Co. KG erhalten.

4.1.   Stellungnahme eines Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte

(25)

In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führt der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, aus, dass die Biria AG dank der staatlichen Bürgschaft von 24,5 Mio. EUR Fahrräder zu Preisen unter den Gestehungskosten an Abnehmer des Wettbewerbers verkaufen konnte, obwohl der Wettbewerber über den wirtschaftlichsten Produktionsstandort in Deutschland verfügt.

(26)

Ferner konnte die Biria AG 2003 nur Gewinne ausweisen, weil Geldinstitute auf Forderungen in Höhe von 8,567 Mio. EUR verzichteten. In den nachfolgenden Jahren 2004 und 2005 erwirtschaftete die Biria AG erneut Verluste.

(27)

Der Wettbewerber weist zudem darauf hin, dass Biria im Rahmen eines Asset-Deals an Lone Star verkauft wurde. Dabei hätten die Sachsen-LB und die mittelständische Beteiligungsgesellschaft wahrscheinlich auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichtet. Die neue Biria GmbH, die der Lone Star-Gruppe gehört, hat sämtliche Vermögenswerte der alten Biria AG übernommen.

4.2.   Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG

(28)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklären Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG (nachstehend „Prophete und Pantherwerke“), dass Biria wegen der staatlichen Beihilfen zu Preisen verkaufen könne, die unter normalen Marktbedingungen unhaltbar wären. Beide Unternehmen stehen in Wettbewerb zu Biria und sind somit unmittelbar von der Beihilfe betroffen.

(29)

Die Biria-Gruppe ist der größte Fahrradhersteller Deutschlands mit einer Jahresproduktion von ungefähr 700 000 Fahrrädern. Die Unternehmen der Biria-Gruppe sind auf zwei Segmenten des Fahrradmarktes vertreten, dem Nicht-Fachhandel und dem Fachgroßhandel.

(30)

Unter das Segment Nicht-Fachhandel fällt der gesamte Einzelhandel durch größere Einzelhandelsketten und den Versandhandel. Die Fahrräder in diesem Segment kosten üblicherweise zwischen 100 und 199 EUR. Nach Schätzungen von Prophete und Pantherwerke werden auf diesem Markt etwa 1,5 Mio. Fahrräder verkauft, und Biria kommt mit 650 000 verkauften Rädern auf einen Anteil von etwa 50 % in diesem Segment.

(31)

Auch im Fachgroßhandel hat die Biria-Gruppe laut Prophete und Pantherwerke eine beherrschende Stellung inne. Dieses Marktsegment weist ein Handelsvolumen von 150 000 bis 200 000 Fahrrädern auf. Im Fachgroßhandel können Preise bis zu 400 EUR erzielt werden. Pantherwerke ist in diesem Segment unmittelbarer Konkurrent von Biria.

(32)

Prophete und Pantherwerke stellen seit Jahren fest, dass die Preisangebote der Biria-Gruppe ständig unter denen anderer Hersteller liegen. Diese Differenz ist wirtschaftlich nicht zu erklären, da die Biria-Gruppe aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung zwar ein höheres Einkaufsvolumen erzielt, dies sich aber nicht in günstigeren Konditionen niederschlägt. Prophete und Pantherwerke vermuten, dass aufgrund der niedrigen Verkaufspreise der Biria-Gruppe das Unternehmen in den letzten Jahren beträchtliche Verluste erlitt.

(33)

Mit Blick auf die stille Einlage bezweifeln Prophete und Pantherwerke, dass ein privater Anleger angesichts der wirtschaftlichen Lage von Bike Systems im März 2001 eine solche Beteiligung eingegangen wäre.

(34)

Die Gewährung der beiden Bürgschaften zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH und Biria von 2003 und 2004 halten Prophete und Pantherwerke für mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft unvereinbar. Prophete und Pantherwerke sind der Auffassung, dass sich die begünstigten Unternehmen in Schwierigkeiten befunden hätten, als die Bürgschaften gewährt wurden. Das neue Unternehmen Biria sei als Rechtsnachfolger der beiden früheren Unternehmen zu betrachten, aus denen es hervorgegangen sei. Die Eröffnungsbilanz des neugeschaffenen Unternehmens sei nicht aussagekräftig.

(35)

Die Gewährung der beiden Bürgschaften habe gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen, da die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen der Biria-Gruppe wiederholt nur mit staatlicher Unterstützung hätte aufrechterhalten werden können.

(36)

Keinerlei Kompensationsmaßnahmen seien getroffen worden, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen. Eine Einschränkung der Marktpräsenz der Biria-Gruppe sei unterlassen worden. Vielmehr sei es das Konzept dieser Gruppe, ihre Geschäftstätigkeit durch aggressive Preispolitik weiter ausdehnen. Auf ihrer Homepage hätte Biria angekündigt, den Fahrradabsatz gegenüber 2004 im Jahr 2005 mit 850 000 verkauften Rädern weiter steigern zu wollen. Ferner weisen Prophete und Pantherwerke auf eine Pressemitteilung hin, derzufolge der Eigentümer der Biria AG das Geschäft an den privaten Beteiligungsfonds Lone Star veräußert hätte.

4.3.   Vaterland-Werke GmbH & Co. KG

(37)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Verfahrens führt die Vaterland-Werke GmbH & Co. KG (Vaterland-Werke) aus, dass die Biria-Gruppe mit einer Produktion von 700 000 bis 800 000 Fahrrädern jährlich der größte Hersteller in Deutschland sei. Eine vergleichbare Größe erreiche lediglich die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke mit einer Produktion von 700 000 Fahrrädern im Jahr; andere Hersteller kämen lediglich auf zwischen 400 000 und 250 000 Fahrräder.

(38)

Vaterland-Werke und Biria sind beide im Marktsegment des Nicht-Fachhandels vertreten, der auch die größeren Einzelhandelsketten und große Versandhandels-Unternehmen einschließt. In diesem Segment herrscht sehr rege Konkurrenz, und Biria ist für sein aggressives Wettbewerbsverhalten mit Preisen unterhalb der Gestehungskosten bekannt. Dieses Verhalten ist nur bei externen Finanzquellen möglich, im Falle von Biria wegen staatlicher Beihilfen. Dies bedroht die Existenz aller kleinen Wettbewerber, die nicht durch staatliche Beihilfen unterstützt werden. Vaterland-Werke sind hiervon besonders betroffen und freie Kapazitäten können nicht durch andere Auftragseingänge gedeckt werden. Da der Markt Überkapazitäten aufweise, würde jede Kapazitätsausweitung eines Herstellers mit Hilfe staatlicher Subventionen zu Lasten anderer Wettbewerber gehen.

(39)

Mit Blick auf die stille Einlage bezweifelt Vaterland-Werke, dass ein privater Anleger angesichts der wirtschaftlichen Lage von Bike Systems im März 2001 eine solche Beteiligung eingegangen wäre.

(40)

Die Gewährung der beiden Bürgschaften zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH und Biria von 2003 und 2004 halten Vaterland-Werke für mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft unvereinbar. Die begünstigten Unternehmen hätten sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften in Schwierigkeiten befunden. Das neue Unternehmen Biria sei als Rechtsnachfolger der beiden früheren Unternehmen zu betrachten, aus denen es hervorgegangen sei. Die Eröffnungsbilanz des neugeschaffenen Unternehmens sei nicht aussagekräftig.

(41)

Die Gewährung der beiden Bürgschaften habe gegen den Grundsatz der einmaligen –Beihilfe verstoßen, da die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen der Biria-Gruppe wiederholt nur mit staatlicher Unterstützung hätte aufrechterhalten werden können.

(42)

Keinerlei Kompensationsmaßnahmen sind getroffen worden, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen. Eine Einschränkung der Marktpräsenz der Biria-Gruppe sei unterlassen worden. Vielmehr sei es das Konzept dieser Gruppe, ihre Geschäftstätigkeit durch aggressive Preispolitik weiter ausdehnen. Auf ihrer Homepage hätte Biria angekündigt, den Fahrradabsatz gegenüber 2004 im Jahr 2005 mit 850 000 verkauften Fahrrädern weiter steigern zu wollen. Ferner weist Vaterland-Werke auf eine Pressemitteilung hin, derzufolge der Eigentümer der Biria AG das Geschäft an den privaten Beteiligungsfonds Lone Star veräußert hätte.

V.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(43)

In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertritt Deutschland die Auffassung, dass die stille Einlage der gbb zu Marktbedingungen vorgenommen wurde. Deutschland stimmt der Kommission zu, dass mit einer stillen Beteiligung ein höheres Risiko verbunden ist als mit einem herkömmlichen Darlehen. Die Konditionen der stillen Beteiligung seien jedoch so gestaltet, dass die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (5) eingehalten würden. Gemäß dieser Mitteilung ist der Referenzsatz ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann. In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen.

(44)

Die Vergütung für die stille Einlage beläuft sich nach deutschen Angaben auf 12,25 % (8,75 % fest und 3,5 % gewinnabhängig). Damit liege sie um 600 Basispunkte über dem Referenzzins der Kommission von 6,33 %. Damit habe gbb berücksichtigt, dass sich das Unternehmen in einer Umstrukturierungsphase befand und das Risiko der stillen Beteiligung somit wegen der Neuorientierung des Unternehmens und der fehlenden Sicherheiten erhöht war. Diesem Zusatzrisiko sei durch den zusätzlichen Aufschlag von 200 Basispunkten Rechnung getragen worden.

(45)

Der Beschluss zur stillen Einlage sei ferner auf der Grundlage einer Prognose gefasst worden, nach der sich der Umsatz des Unternehmens von 0,89 Mio. EUR 2001 auf 3,38 Mio. EUR 2003 erhöhen würde. Deutschland gelangt daher zu dem Schluss, dass die vereinbarte Vergütung für die stille Einlage in Höhe von 12,25 % das Risiko angemessen wiedergegeben habe. Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Teil der Vergütung variabel ist, nicht von Belang ist, da dies bei stillen Einlagen üblich sei und dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Anlegers entspreche.

(46)

Zur Bürgschaft zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH führt Deutschland aus, dass das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Gewährung nicht in Schwierigkeiten befunden und keines der für ein Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Merkmale im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien aufgewiesen habe. Unter anderem habe das Unternehmen 2003 (bis zur Fusion mit Biria im Oktober) über ein positives Eigenkapital von 404 Mio. EUR verfügt und einen Gewinn von 2,1 Mio. EUR erwirtschaftet. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens hatte sich 2003 gegenüber 2001/2002 dank der Ende 2002 eingeleiteten Konsolidierungsbemühungen und einer günstigeren Marktlage verbessert.

(47)

Die Liquiditätslage des Unternehmens sei zwar schwierig, aber nicht „ernst“ gewesen. Die Gefahr, dass die privaten Geldinstitute ihre Kredite nicht verlängern, habe nicht bestanden. Auch hohe Zinszahlungen hätten nicht zu Liquiditätsproblemen geführt, wie von der Kommission behauptet.

(48)

Zur Bürgschaft für die Biria GmbH (inzwischen Biria AG) führt Deutschland aus, dass sie aufgrund des neuen Konzepts der Biria-Gruppe gewährt worden sei, die eine Bündelung der Organisation der Gruppe und eine Konzentration von Beschaffung, Produktionsverantwortung und Vertriebe bei der Biria GmbH vorsah. Neben dem Finanzbedarf für die Umsatzausweitung schloss das Konzept eine Neuordnung der Gesamtfinanzierung der Gruppe ein.

(49)

Nach Ansicht Deutschlands handelte es sich bei der Biria GmbH (jetzt Biria AG) nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, als die Bürgschaft gewährt wurd. In diesem Zusammenhang müsse zwischen der alten und der neuen Biria AG unterschieden werden. Das neue Unternehmen sei nur dann als in Schwierigkeiten einzustufen gewesen, wenn es die Schwierigkeiten des alten Unternehmens geerbt hätte (falls sich das alte in Schwierigkeiten befunden hätte). Dies sei bei der neuen Biria AG jedoch nicht der Fall gewesen. Die neue Biria AG war aus einer Fusion der alten Biria AG mit der Sachsen Zweirad GmbH entstanden. Die Sachsen Zweirad GmbH, die sich keineswegs in Schwierigkeiten befand, habe bei dem Zusammenschluss wirtschaftlich dominiert. Deswegen könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sich die neue Biria AG in Schwierigkeiten befunden habe. Selbst wenn die alte Biria AG in Schwierigkeiten gewesen wäre, hätte die Fusion mit Sachsen Zweirad GmbH bewirkt, dass die neue Biria AG sich nicht automatisch in Schwierigkeiten befunden hätte.

(50)

Ferner wies Deutschland darauf hin, dass der Rückzug eines der privaten Geldinstitute aus der Finanzierung des Unternehmens auf einer strategischen Umorientierung der Bank infolge einer Fusion beruhe. Die beiden übrigen Geldinstitute beendeten ihr Engagement zur gleichen Zeit wie diese Privatbank. Dies könne jedoch nicht als Zeichen verlorenen Vertrauens gedeutet werden, da eines der Geldinstitute zwei Einzelvorhaben weiter mitfinanziert habe.

(51)

Deutschland wies darauf hin, dass die Fusion der Sachsen Zweirad GmbH mit der Biria AG auch nicht dem Zweck gedient habe, die Beihilfevorschriften und die Einstufung des Unternehmens als eines in Schwierigkeiten zu umgehen, sondern die Folge eines neuen Konzepts der Unternehmensgruppe gewesen sei.

(52)

In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme des Wettbewerbers, der anonym bleiben wollte, führt Deutschland aus, dass die Zahlen zur Kostenstruktur des Wettbewerbers und Birias nicht vergleichbar seien. Der Umsatz des Wettbewerbers habe zugenommen, während der Absatz der Biria-Gruppe zurückging. Der EBITDA (Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) des Wettbewerbers habe gleichzeitig abgenommen, wohingegen der der Biria-Gruppe konstant geblieben sei. Daraus gehe hervor, dass Biria nicht zu Dumpingpreisen verkauft, vielmehr der Wettbewerber ein aggressiveres Preisverhalten praktiziert habe als die Biria-Gruppe.

(53)

Die wirtschaftlichen Nachteile, die der Wettbewerber angeblich wegen des Verhaltens der Biria-Gruppe erlitten habe, seien weder durch Tatsachen belegt noch in einer zusammenhängenden Weise dargestellt worden. Außerdem sei es in einem von Wettbewerb geprägten Markt üblich, dass ein Unternehmen von einem Konkurrenten unterboten würde.

(54)

Zu dem von dem Wettbewerber erwähnten Verkauf der Vermögenswerte der Biria-Gruppe an die Lone Star-Gruppe legte Deutschland Einzelheiten zum Verkaufsvorgang selbst sowie zur Begleichung von Forderungen privater und öffentlicher Gläubiger vor.

(55)

In seiner Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Prophete, Pantherwerke und Vaterland-Werke weist Deutschland darauf hin, dass der Fahrradmarkt in drei und nicht wie von diesen Unternehmen behauptet in zwei Segmente gegliedert sei. Bei den drei Segmenten handele es sich um Fachhandel, Versandhandel und SB-Fläche. Biria verfüge im Versandhandel über eine starke Stellung, die aber weniger einer aggressiven Preispolitik geschuldet sei als vielmehr den just-in-time-Lieferungen. Im Segment SB-Flächen hingegen sei die MIFA AG der führende Anbieter, während der Biria-Anteil unter 10 % liege.

(56)

Deutschland weist die Behauptung der Vaterland-Werke zurück, dass Biria eine Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeiten mittels einer aggressiven Preispolitik plane, und verweist dazu auf bereits im Zuge des Verfahrens vorgelegte Angaben. Deutschland erklärt, dass die Biria AG 2003 670 000 Fahrräder produziert habe und die Produktion seither zurückgehe.

VI.   WÜRDIGUNG

6.1.   Das begünstigte Unternehmen

(57)

Die Beihilfen wurden der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria GmbH (jetzt Biria AG) sowie Bike Systems, einer Tochtergesellschaft der Biria GmbH, gewährt. Am 7. November 2005 veräußerte die Biria AG die Mehrheit ihrer Vermögenswerte an zwei Unternehmen der Lone Star-Gruppe, einem privaten Beteiligungsfonds. Die Kommission stellt fest, dass der Veräußerung nach den vorgelegten Informationen eine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung vorausging. Nach Angaben Deutschlands wurde der Verkaufswert der Vermögensgegenstände von einem Sachverständigen auf 10,7 Mio. EUR beziffert. Der von der Lone Star-Gruppe entrichtete Preis von 11,5 mio. EUR lag somit über dem Schätzpreis.

(58)

Auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es keine Anhaltpunkte dafür gibt, dass die Lone Star-Gruppe in irgendeiner Weise durch die Beihilfen einen Vorteil erhalten hätte und dass die Lone Star-Gruppe somit ein unmittelbarer oder mittelbarer Begünstigter der der Biria GmbH (jetzt Biria AG) und Bike Systems gewährten Beihilfen wäre.

6.2.   Angeblich zu Marktkonditionen vorgenommene Maßnahme

(59)

Nach Auffassung Deutschlands erfolgte die stille Einlage von gbb in Bike Systems (Maßnahme 1) zu Marktbedingungen. Das Risiko einer stillen Einlage entspricht dem eines nachrangigen Darlehens und ist somit als mit einem hohen Risiko behaftetes Darlehen zu behandeln. Im Falle der Insolvenz oder Liquidation wird die stille Beteiligung erst zurückgezahlt, nachdem alle anderen Verbindlichkeiten bedient worden sind. Das mit der stillen Beteiligung verbundene Risiko übersteigt somit das Risiko eines herkömmlichen Bankdarlehens für eine Investition, das normalerweise zu den Bedingungen der Bank abgesichert wird und sich im Referenzsatz der Kommission widerspiegelt. Die Vergütung für eine solche Einlage sollte somit deutlich über dem Referenzzinssatz der Kommission liegen.

(60)

Der Referenzzinssatz der Kommission betrug zum Zeitpunkt der Einlage 6,33 %. Für die Beteiligung wurden eine feste Vergütung von 8,75 % sowie eine variable, gewinnabhängige Vergütung von 3,5 % vereinbart. Die vereinbarte Vergütung liegt somit über dem Referenzzinssatz der Kommission.

(61)

Allerdings war Bike Systems gerade erst durch einen Insolvenzplan aus der Insolvenz herausgeführt worden. Seine Zukunftsaussichten waren ungewiss, da es nur zu einer begrenzten betrieblichen Umstrukturierung gekommen war. Nach der Jahresbilanz 2001 erwirtschaftete das Unternehmen in jenem Jahr immer noch Verluste. Das Eigenkapital war weiterhin negativ, obwohl dies aufgrund stiller Reserven keine Insolvenz auslöste. Bike Systems muss demnach zum damaligen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden.

(62)

Die Kommission ist deswegen der Ansicht, dass die Vergütung dem Risiko nicht angemessen war und die stille Beteiligung nicht zu Marktkonditionen erfolgte. Die Beteiligung hat Bike Systems daher einen Vorteil verschafft, den das Unternehmen nicht auf dem Markt erhalten hätte.

6.3.   Angeblich durch genehmigte Beihilferegelungen gedeckte Beihilfen

(63)

Die Bürgschaft zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH für einen Betriebsmittelkredit von 5,6 mio. EUR (Maßnahme 2) und diejenige zugunsten der Biria GmbH (jetzt Biria AG) für einen Betriebsmittelkredit von 24,875 mio. EUR (Maßnahme 3) waren auf der Grundlage der Bürgschaftsregelung des Freistaats Sachsen gewährt worden. Nach diesem genehmigten Beihilfeprogramm sind Bürgschaften für Darlehen von mehr als 5 mio. DEM (2,6 mio. EUR) für Neuinvestitionen und in besonderen Fällen für die Nachfinanzierung von Investitionen und Beschaffung von Betriebsmitteln an gesunde Unternehmen zulässig. In Ausnahmefällen kann auch die Finanzierung von Konsolidierung und Umstrukturierung zulässig sein. Die Bereitstellung von Bürgschaften zur Umstrukturierung eines großen Unternehmens ist jedoch bei der Kommission einzeln anzumelden.

(64)

Deutschland zufolge wurden die Bedingungen der Regelung eingehalten und die Bürgschaften stehen daher in Einklang mit der Regelung. Deutschland ist der Auffassung, dass sich die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH (heute Biria AG) zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaften nicht in Schwierigkeiten befunden hätten. Die Bürgschaften seien zur Absicherung von Betriebsmitteltilgungsdarlehen bereitgestellt worden, was nach der Beihilferegelung zulässig sei.

(65)

Die Kommission verneint die Vereinbarkeit der Bürgschaften mit der Beihilferegelung, auf deren Grundlage sie angeblich bereitgestellt wurden. Entgegen der Auffassung Deutschlands ist die Kommission, wie nachstehend näher erläutert, der Ansicht, dass es sich bei der Sachsen Zweirad GmbH zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaft im März 2003 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte und auch die Biria GmbH bei Bereitstellung der Bürgschaft im Dezember 2003 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Bereitstellung einer Bürgschaft zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist jedoch bei der Kommission einzeln anzumelden.

Bürgschaft zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH (Maßnahme 2)

(66)

Nach Auffassung Deutschlands wies die Sachsen Zweirad GmbH keines der für ein Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Merkmale im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien auf (6). Die Kommission weist darauf hin, dass die in Ziffer 6 der Gemeinschaftsleitlinien aufgeführten typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten lediglich Anhaltspunkte dafür bieten sollen, wann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten betrachtet werden kann, nicht jedoch als Bedingungen aufzufassen sind, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die Sachsen Zweirad GmbH verzeichnete 2001 beim Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Verluste in Höhe von 1 274 000 EUR und 2002 in Höhe von 733 000 EUR. Die Verluste wurden von der Muttergesellschaft Biria entsprechend dem Ergebnisabführungsvertrag übernommen. Der Umsatz ging im Jahr 2002 gegenüber 2001 zurück.

(67)

Dem Geschäftsbericht 2002 zufolge sah sich die Sachsen Zweirad GmbH auch mit Liquiditätsproblemen konfrontiert. So heißt es im Geschäftsbericht ausdrücklich, die Liquiditätslage der Sachsen Zweirad GmbH sei aufgrund der hohen Aufwendungen für die Vorfinanzierung der Warenbestands und des Wachstums innerhalb der Gruppe angespannt gewesen. Nach dem Geschäftsbericht konnte das Überleben des Unternehmens nur gesichert werden, wenn die Banken bereit waren, die bestehenden Kreditlinien aufrecht zu erhalten oder umzustrukturieren.

(68)

Die Gefahr, dass die privaten Geldinstitute ihre Kredite nicht verlängern, hat nach Auffassung Deutschlands nie bestanden. Das ändert aber nichts an der Feststellung, dass die Liquiditätslage des Unternehmens angespannt war. Laut Geschäftsbericht hatten die meisten Kredite eine Restlaufzeit von weniger als fünf Jahren, was für die Finanzierung der Geschäftstätigkeit keineswegs optimal ist und die Risiken für das Unternehmen erhöht. Die Kurzfristigkeit der Kredite führte überdies zu hohen (wenn auch 2002 gegenüber 2001 leicht rückläufigen) Zinszahlungen, welche die Liquidität des Unternehmens weiter belasteten.

(69)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Sachsen Zweirad GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten und die Bürgschaft dementsprechend als Umstrukturierungsbürgschaft zu betrachten ist. Da die Gewährung einer solchen Bürgschaft für große Unternehmen bei der Kommission einzeln anzumelden ist, waren die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaft angeblich gewährt worden war, nicht erfüllt, und die Bürgschaft fiel somit nicht unter diese Beihilferegelung.

Bürgschaft zugunsten der Biria GmbH (Maßnahme 3)

(70)

Die Biria GmbH (heute Biria AG) wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 durch Verschmelzung der Biria AG (alt) mit dem Tochterunternehmen Sachsen Zweirad GmbH gegründet.

(71)

Nach Auffassung Deutschlands muss die Biria GmbH (heute Biria AG) klar von der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH unterschieden werden, da durch die Verschmelzung ein neues Unternehmen entstanden sei. Daher müsse Frage, ob sich dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaft am 9. Dezember 2004 in Schwierigkeiten befand, anhand der Eröffnungsbilanz des neu verschmolzenen Unternehmens beurteilt werden. Die Eröffnungsbilanz zeige, dass das die Biria GmbH nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden könne.

(72)

Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu. Das neu verschmolzene Unternehmen Biria GmbH kann nicht getrennt von der früheren Biria AG und der Sachsen Zweirad GmbH gesehen werden, weil es durch Verschmelzung beider Unternehmen entstanden ist. Andernfalls wäre es leicht, die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten durch die Fusion von Wirtschaftssubjekten oder Gründung neuer Unternehmen zu umgehen. Die ehemalige Biria AG verzeichnete 2002 ebenfalls Verluste und hatte genauso Liquiditätsprobleme wie die Sachsen Zweirad GmbH. Biria GmbH übernahm alle Schulden und Verpflichtungen der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH. Biria GmbH besitzt außerdem die selben Vermögensgegenstände und führt die gleiche Geschäftstätigkeit aus wie Biria AG (alt) und Sachsen Zweirad GmbH. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Biria GmbH die Schwierigkeiten der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH übernommen hat.

(73)

Die Sachsen Zweirad GmbH hat laut Deutschland bei dem Zusammenschluss wirtschaftlich dominiert. Sachsen Zweirad GmbH sei nicht in Schwierigkeiten gewesen, weswegen nicht automatisch anzunehmen sei, dass sich die neue Biria AG in Schwierigkeiten befunden habe. Entgegen dem deutschen Vorbringen ist die Kommission sehr wohl der Ansicht, dass sich die Sachsen Zweirad GmbH in Schwierigkeiten befand. Die neue Biria GmbH hat folglich auch die Schwierigkeiten der Sachsen Zweirad GmbH „geerbt“.

(74)

Dem Geschäftsbericht 2003 zufolge wurde die Umstrukturierung und Reorganisation der Biria-Gruppe 2003 fortgesetzt. Dieser Prozess hatte bereits 2002 begonnen und schloss eine Neuordnung der Finanzierung der Gruppe ein. Auf Grundlage der Bürgschaft des Freistaats Sachsen für das Darlehen über 24,875 mio. EUR erarbeitete die Biria-Gruppe ein neues Konzept für die mittelfristige Finanzierung ihrer Aktivitäten. Das neue Finanzierungskonzept sah auch eine signifikante Anpassung der Zinssätze und somit eine Verringerung der hohen Zinslast vor.

(75)

Gleichzeitig wurde der Bankenpool reorganisiert: Drei Banken erklärten sich bereit, auf Forderungen in Höhe von 8 567 000 EUR — das scheinen deutlich mehr als 50 % ihrer Forderungen gewesen zu sein — im Gegenzug für eine unverzüglichen Begleichung der verbleibenden Forderungen zu verzichten. Folglich besteht das Darlehen, das durch die 80 %ige Bürgschaft von Maßnahme 3 gedeckt ist, aus 8 mio. EUR Betriebsmitteltilgungsdarlehen, 7,45 mio. EUR Kontokorrentlinie und einem Betrag von 9,425 mio. EUR Saisonfinanzierungslinie.

(76)

Die Biria GmbH (heute Biria AG) hatte also zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft gravierende Liquiditätsprobleme und war demnach ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Beurteilung wird dadurch untermauert, dass sich drei Banken aus der Finanzierung der Aktivitäten von Biria zurückzogen und sogar bereit waren, auf einen Großteil ihrer Forderungen zu verzichten, wenn die Restforderungen unverzüglich eingelöst werden. Dies zeigt, dass die Banken ernste Zweifel daran hatten, dass Biria seine Schulden bedienen kann und als rentables Unternehmen anzusehen ist.

(77)

Deutschland hält dem entgegen, dass die Banken sich lediglich wegen einer Umorientierung ihrer Geschäftsstrategie aus der Finanzierung zurückgezogen hätten. Die Kommission stellt fest, dass die Banken auf wahrscheinlich rund 50 % der ausstehenden Forderungen verzichtet haben. Dies ist selbst im Falle eines Rückzugs der Banken aufgrund einer geschäftsstrategischen Neuausrichtung ein Zeichen dafür, dass die Kreditinstitute einen vollständigen Rückfluss der Darlehen für sehr unwahrscheinlich hielten.

(78)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Biria GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten und die Bürgschaft dementsprechend als Umstrukturierungsbürgschaften zu betrachten ist. Da die Gewährung einer solchen Bürgschaft für große Unternehmen bei der Kommission einzeln anzumelden sind, waren die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaft angeblich gewährt worden war, nicht erfüllt, und die Bürgschaft fiel somit nicht unter diese Beihilferegelung.

6.4.   Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(79)

Nach Artikel 87 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft ist das Kriterium der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist.

(80)

Die stille Einlage (Maßnahme 1) wurde von der gbb gewährt. Nach Angaben Deutschlands wurde die Beteiligung im Rahmen des Eigenprogramms von gbb erworben, so dass keine staatlichen Fördermittel enthalten seien. Die Kommission stellt allerdings fest, dass gbb zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung vollständig von der Deutschen Ausgleichsbank kontrolliert wurde, einer staatlichen Förderbank Deutschlands, die eine Anstalt öffentlichen Rechts ist und deren Aufgabe in der Förderung der deutschen Wirtschaft im öffentlichen Interesse besteht. gbb ist außerdem mit Förderaufgaben beauftragt. So war gbb z. B. für den Konsolidierungs- und Wachstumsfonds Ostdeutschland verantwortlich, dessen Aufgabe in der Bereitstellung von Eigenkapital für mittelständische Unternehmen in Ostdeutschland zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis bestand. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme dem Staat zuzuordnen ist. Wie in Rdnr. 59-62 erläutert, wurde Bike Systems durch die Maßnahme auch ein Vorteil gewährt, den das Unternehmen auf dem Markt nicht erhalten hätte.

(81)

Die als Maßnahmen 2 und 3 aufgeführten Bürgschaften wurden vom Land Sachsen gewährt, stammen somit aus staatlichen Mitteln und sind dem Staat zuzuordnen. Die Bürgschaften begünstigen die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH (heute Biria AG), da beide Unternehmen diese Bürgschaften auf dem Markt nicht zu denselben Konditionen erhalten hätten.

(82)

Sowohl Bike Systems als auch die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH stellen Fahrräder her. Da dieses Produkt grenzüberschreitend gehandelt wird, drohen die Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die stille Einlage und die beiden Bürgschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und beide Bürgschaften nicht im Einklang mit einer genehmigten Beihilferegelung bereitgestellt wurden. Die Maßnahmen 1, 2 und 3 stellen also eine neue Beihilfe dar und sind entsprechend zu würdigen.

Beihilfeelement der Maßnahme 1

(83)

Das Beihilfeelement der stillen Einlage ergibt sich nach Auffassung der Kommission aus der Differenz zwischen der Vergütung, die Bike Systems auf dem freien Markt für die stille Einlage hätte zahlen müssen, und der tatsächlich gezahlten Vergütung. Da Bike Systems sich in Schwierigkeiten befand, als die stille Einlage vorgenommen wurde, und das mit dieser verbundene Risiko hoch war, kann das Beihilfeelement bis zu 100 % der stillen Einlage betragen, da kein marktwirtschaftlich handelnder Anleger diese Einlage vorgenommen hätte (Vgl. Punkt 3.2. der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (7)).

(84)

Nach der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) sollen die Referenzsätze die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Der so festgestellte Referenzsatz — so heißt es weiter — ist ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen. Eine stille Einlage ist kein Darlehen, kann aber mit einem besonders risikoreichen Darlehen verglichen werden, da sie im Insolvenzfall sämtlichen anderen Forderungen einschließlich nachrangiger Darlehen nachgeordnet ist.

(85)

Wie Rdnr. 61 erläutert muss die Situation von Bike Systems, das gerade ein Insolvenzverfahren abgeschlossen hatte, als unsicher gelten. Seine Zukunftsaussichten waren ungewiss, da es nur zu einer begrenzten betrieblichen Umstrukturierung gekommen war. Wie Rdnr. 61 erläutert ist das Unternehmen daher als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten. Darüber hinaus wurden keine Sicherheiten für die stille Einlage bereitgestellt, was das Ausfallrisiko erhöht. Zusätzlich zu den fehlenden Sicherheiten ist die stille Einlage auch gegenüber sämtlichen anderen Darlehen im Insolvenzfall nachrangig, was das Ausfallrisiko weiter erhöht.

(86)

Deswegen ist die Kommission im vorliegenden Fall der Auffassung, dass Bike Systems einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus einem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 400 Basispunkten wegen der fehlenden Sicherheiten entsprochen hätte. Darüber hinaus hält die Kommission einen Aufschlag von weiteren 200 Basispunkten für die Nachrangigkeit der stillen Einalge im Fall der Insolvenz für angemessen. Dies steht im Einklang mit den Angaben in der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, die vorsehen, dass in besonderen Risikofällen wie z. B. bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder bei Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten der Zuschlag 400 Basispunkte und sogar mehr betragen kann. Das Beihilfeelement entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der tatsächlichen Vergütung der stillen Einlage.

(87)

Bei der Berechnung des Beihilfeelements kann die variable Vergütung von 3,5 % nur teilweise berücksichtigt werden, da sie gewinnabhängig war. Das Unternehmen befand sich jedoch in einer schlechten Lage, und die Gewinnaussichten waren unklar. Deswegen hält es die Kommission für gerechtfertigt, die variable Vergütung nur zur Hälfte, d. h. in Höhe von 1,75 %, zu berücksichtigen. Als tatsächliche Vergütung, die in die Berechnung des Beihilfeelements einfließt, sollte daher der feste Satz von 8,75 % sowie die Hälfte der variablen Vergütung von 3,5 % berücksichtigt werden, was einem Gesamtzins von 10,5 % entspricht. Das Beihilfeelement entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der Vergütung von 10,5 %.

Beihilfeelement der Maßnahme 2 und der Maßnahme 3

(88)

Dank der als Maßnahmen 2 und 3 aufgeführten Bürgschaften konnten Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH günstigere finanzielle Konditionen für ihre Darlehen erhalten, als ansonsten auf den Finanzmärkten üblich. Das Beihilfeelement der Bürgschaft der Maßnahme 2 und der Bürgschaft der Maßnahme 3 entspricht der Differenz zwischen dem Zins, den Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH unter Marktbedingungen (d.h. ohne Bürgschaft) für ein Darlehen hätten zahlen müssen, und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen tatsächlich vergeben wurde. Diese Differenz dürfte der Prämie entsprechen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Bürge für diese Bürgschaften verlangt hätte. Da sich Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH in Schwierigkeiten befanden, als die Bürgschaften und die entsprechenden Darlehen gewährt wurden, kann das Beihilfeelement bis zu 100 % der Bürgschaften betragen, da kein Geldgeber die Darlehen ohne Bürgschaft überhaupt gewährt hätte (9).

(89)

Nach der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (10) sollen die Referenzsätze die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Der so festgestellte Referenzsatz — so heißt es weiter — ist ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen.

(90)

Wie Rdnr. 66-78 schon erläutert, handelte es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH, als die Bürgschaften gewährt wurden, um Unternehmen in Schwierigkeiten. Mit dem Darlehen und der Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH war wegen der besonders geringen angebotenen Sicherheiten ein zusätzliches Risiko verbunden. Die Bürgschaft für das Darlehen an die Sachsen Zweirad GmbH war lediglich durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Unternehmen der Gruppe besichert. Der wirtschaftliche Wert solcher selbstschuldnerischen Bürgschaften ist sehr gering.

(91)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Sachsen Zweirad GmbH im vorliegenden Fall ohne die Bürgschaft einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus einem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 400 Basispunkten wegen der sehr geringen Sicherheiten entsprochen hätte. Das Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und dem tatsächlichen Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde.

(92)

Was das Darlehen und die Bürgschaft an die Biria GmbH betrifft, so waren die hierfür bereitgestellten Sicherheiten von einem höheren wirtschaftlichen Wert als die für die Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH bereitgestellten Sicherheiten. Trotzdem waren die Sicherheiten immer noch geringer als die normalerweise geforderten Sicherheiten. Die Bürgschaft für die Biria GmbH ist mit einer erstrangigen Grundschuld auf Vermögen von Bike Systems in Höhe von 15 mio. EUR besichert. Die Grundschuld ist jedoch nachrangig zu einem anderen Darlehen von 2 mio. EUR. Diese erstrangige Grundschuld deckte folglich lediglich knapp über 50 % der gesamten Darlehenssumme. Die weiteren Sicherheiten — Grundschulden, Abtretungen von Forderungen, Sicherungsübereignung von im Besitz der Unternehmen der Gruppe befindlichen Waren und eine selbstschuldnerisch Bürgschaft des Eigentümers von Biria GmbH — waren von geringem wirtschaftlichem Wert.

(93)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Biria GmbH im vorliegenden Fall einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus dem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 300 Basispunkten wegen der geringen Sicherheiten entsprochen hätte (verglichen mit einem Zuschlag von 400 Basispunkten für die Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH wegen der sehr geringen Sicherheiten). Das Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und dem tatsächlichen Zins, zu dem die verbürgten Darlehen bereitgestellt wurden.

6.5.   Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag

(94)

Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot in dessen Absatz 1 vor.

(95)

Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfemaßnahmen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt.

(96)

Auch die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und d EG-Vertrag greifen nicht. Sie beziehen sich auf die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes.

(97)

Damit bleiben die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag und der darauf gestützten der Gemeinschaftsleitlinien.

Maßnahme 1

(98)

Zunächst stellt die Kommission fest, dass Bike System seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag hat, das für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. Dennoch hat Deutschland trotz der von der Kommission in der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Zweifel, keine Informationen übermittelt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen, wie in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (11) festgelegt, erfüllt sind.

(99)

Weitere Ausnahmebestimmungen sind in den Gemeinschaftsleitlinien enthalten. Da die Beihilfe im März 2001 gewährt wurde, gelangen die Gemeinschaftsleitlinien vom 9. Oktober 1999 (12) zur Anwendung. Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die Beihilfe auf Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe wird in den Gemeinschaftsleitlinien von der Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, wobei unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Beihilfe auf das Mindestmaß zu begrenzen sind. Trotz der von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Zweifel hat Deutschland keinerlei Informationen vorgelegt, wonach diese Voraussetzungen erfüllt wären. Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien nicht erfüllt sind.

(100)

Ferner kommt für die in Rede stehende Maßnahme keine der anderen Gemeinschaftsleitlinien und -verordnungen zur Anwendung, die für Beihilfen u. a. in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung und Ausbildung oder Risikokapital gelten. Da die Maßnahme auf kein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet ist, stellt die Beihilfe eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare Betriebsbeihilfe dar.

Maßnahmen 2 und 3

(101)

Die Kommission stellt fest, dass die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH ihren Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag haben. Dennoch greifen die Ausnahmebestimmungen in diesem Buchstaben und die Regionalbestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht, da sich die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH in Schwierigkeiten befanden und die Beihilfemaßnahmen nicht auf die wirtschaftliche Entwicklung einer bestimmten Region abgestellt waren.

(102)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass nur die Gemeinschaftsleitlinien der greifen könnten. Da die Beihilfen im März und im Dezember 2003 gewährt wurden, gelangen die Gemeinschaftsleitlinien 9. Oktober 1999 (13) zur Anwendung.

(103)

Die Gewährung einer Beihilfe wird von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muss, und der die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Trotz der von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Zweifel hat Deutschland keinerlei Informationen vorgelegt, wonach die Bürgschaften aufgrund eines tragfähigen Umstrukturierungsplans gewährt wurden, der die Rentabilität der Gruppe wiederhergestellt hätte.

(104)

Ferner müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Meist bedeutet dies eine Begrenzung der Präsenz der Unternehmen auf seinem Markt oder seinen Märkten nach Abschluss der Umstrukturierungsphase. Der Kommission liegen keine Angaben zu dem relevanten Markt und dem Anteil der Biria-Gruppe an diesem relevanten Markt vor. Ebenso liegen keine Angaben über etwaige Ausgleichsmaßnahmen vor, um die Präsenz des Unternehmens auf dem Markt zu begrenzen. Vielmehr hat es den Anschein, dass die Biria-Gruppe mit der Übernahme von Checker Pig und Bike Systems im Jahr 2001 expandiert hat.

(105)

Die Höhe der Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens und seiner Anteilseigner beschränken. Des Weiteren muss der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Da die Beihilfe nicht auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans gewährt wurde, liegen der Kommission keine Angaben über den Beitrag des Beihilfeempfängers und darüber vor, ob die Beihilfe auf das Mindestmaß begrenzt war.

(106)

Nach den Gemeinschaftsleitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Hat das betreffende Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als 10 Jahren abgeschlossen, genehmigt die Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen.

(107)

Die Sachsen Zweirad GmbH hat im April 1996 und im März 1998 eine Umstrukturierungsbeihilfe in Form einer öffentlichen Beteiligung von insgesamt 1 278 200 EUR auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung erhalten. Da weniger als 10 Jahre vergangen sind, seit die Umstrukturierungsphase der Sachsen Zweirad GmbH abgeschlossen wurde, und der Kommission keine außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände bekannt sind, wurde der Grundsatz der einmaligen Beihilfe bei der Bereitstellung der beiden Bürgschaften nicht eingehalten.

(108)

Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien nicht erfüllt sind.

(109)

Ferner kommt für die Maßnahmen 2 und 3 keine der anderen Gemeinschaftsleitlinien und -verordnungen zur Anwendung, die für Beihilfen u. a. in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung und Ausbildung oder Risikokapital gelten. Da die Maßnahmen auf kein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sind, stellen die Beihilfen mit dem EG-Vertrag unvereinbare Betriebsbeihilfen dar.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(110)

Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung von gbb an Bike Systems in Höhe von 1 070 732 EUR, die 80 %-ige Bürgschaft für ein Darlehen an die Sachsen Zweirad GmbH in Höhe von 5,6 mio. EUR und die 80 %-ige Bürgschaft für ein Darlehen an die Biria GmbH (heute Biria AG) in Höhe von 24 875 000 EUR staatliche Beihilfen darstellen und nicht die Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erfüllen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG, Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH (heute Biria AG) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe umfasste folgende Maßnahmen:

a)

Maßnahme 1: eine stille Einlage in der Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG in Höhe von 2 070 732 EUR. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der Vergütung der stillen Einlage (Festsatz plus 50 % der variablen Vergütung).

b)

Maßnahme 2: eine Bürgschaft in Höhe von 4 480 000 EUR zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde.

c)

Maßnahme 3: eine Bürgschaft in Höhe von 19 900 000 EUR zugunsten der Biria GmbH (jetzt Biria AG). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde.

Artikel 2

(1)   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern.

(2)   Die stille Einlage und die Bürgschaft für die Biria GmbH (jetzt Biria AG) sind binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung zu beenden.

(3)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

(4)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(5)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (14) berechnet.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen oder geplant wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Dafür ist der Fragebogen im Anhang zu verwenden. Insbesondere legt Deutschland der Kommission sämtliche Schriftstücke vor, die belegen, dass das Rückforderungsverfahren gegen den Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe eingeleitet wurde.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 2 vom 5.1.2006, S. 14.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  N 73/1993 Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen, SG(93) D/9273 vom 7.6.1993.

(4)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(5)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(6)  Siehe Fußnote 4.

(7)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(8)  Siehe Fußnote 5.

(9)  Siehe Fußnote 7.

(10)  Siehe Fußnote 5.

(11)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(12)  Siehe Fußnote 4.

(13)  Siehe Fußnote 4.

(14)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Informationen hinsichtlich der Durchführung der Entscheidung der Kommission K(2007) 130

1.   Kalkulation des Betrags, der zurückgefordert werden soll

1.1.   Liefern Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Höhe des Betrages der rechtswidrigen Beihilfen, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden sind:

Datum der Zahlung (*1)

Beihilfebetrag (*2)

Währung

Empfänger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

1.2.   Erklären Sie bitte ausführlich, wie die Zinsen, die auf die zurückzufordernde Beihilfe gezahlt werden müssen, berechnet werden.

2.   Zur Rückforderung der Beihilfe(n) geplante und bereits unternommene Maßnahmen

2.1.   Führen Sie bitte die geplanten und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur unmittelbaren und wirksamen Rückforderung der Beihilfen im Einzelnen auf. Bitte erklären Sie ebenfalls, welche alternativen Maßnahmen im innerstaatlichen Recht bestehen, um die Rückforderung durchzuführen. Nennen Sie bitte die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen.

2.2.   Bitte nennen Sie den Zeitpunkt, an dem die Beihilfe voraussichtlichen vollständig zurückgezahlt sein wird.

3.   Bereits bewirkte Rückforderung

3.1.   Geben Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Beihilfebeträge an, die vom Begünstigten bereits zurückgefordert worden sind:

Datum (*3)

Zurückerstatteter Betrag

Währung

Empfänger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.   Bitte fügen Sie Belege für die in der Tabelle unter Punkt 3.1 aufgeführten Rückerstattungen bei.


(*1)  Datum, an dem die Beihilfe oder einzelne Raten der Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden ist (insofern eine Maßnahme aus mehreren Raten und Vergütungen besteht, getrennte Reihen verwenden).

(*2)  Dem Empfänger gewährter Beihilfebetrag (Bruttobeihilfeäquivalent).

(*3)  Zeitpunkt der Rückerstattung der Beihilfe.


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2007

über die von Italien beabsichtigte Beihilferegelung nach Artikel 60 des Gesetzes Nr. 17/2004 der Region Sizilien C 34/2005 (ex N 113/2005)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 284)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/493/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 9. März 2005 meldeten die italienischen Behörden bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilferegelung an, die sich auf Artikel 60 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 mit Planungs- und Finanzbestimmungen für das Jahr 2005 („legge regionale n. 17/2004 — Disposizioni programmatiche e finanziarie per l’anno 2005“) stützt.

(2)

Mit Schreiben vom 29. März 2005 und 10. Juni 2005 ersuchte die Kommission um ergänzende Informationen zu der angemeldeten Maßnahme.

(3)

Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 18. Mai 2005 (nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission vom 27. April 2005) sowie mit Schreiben vom 12. Juli 2005 und 14. Juli 2005.

(4)

Mit Schreiben vom 21. September 2005 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(5)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Darin wurden die Beteiligten von der Kommission zur Stellungnahme aufgefordert.

(6)

Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen von Beteiligten ein.

(7)

Mit Schreiben vom 10. November 2005, das bei der Kommission am 15. November 2005 registriert wurde, ersuchten die italienischen Behörden die Kommission, das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der folgenden Rechtssache auszusetzen: C-475/2003 betreffend die Vereinbarkeit der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten („imposta regionale sulle attività produttive“, im Folgenden IRAP) mit Artikel 33 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3). Dieses Ersuchen wurde nach einer Anfrage vom 11. Juli 2006 mit Schreiben vom 2. August 2006 bestätigt. Am 3. Oktober 2006 erklärte der Gerichtshof die IRAP als mit Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar (4).

(8)

Mit Schreiben vom 8. Mai 2006, das bei der Kommission am 11. Mai 2006 registriert wurde, setzten die italienischen Behörden die Kommission von einer Änderung des Artikels 60 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 in Kenntnis und gaben an, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht nur bis zur Genehmigung durch die Kommission, sondern auch „im Falle einer Negativentscheidung der Kommission“ der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (5) unterliegt.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

II.1.   Ziel der Maßnahme

(9)

Nach Angaben der italienischen Behörden zielt die Maßnahme darauf ab, die Gründung neuer Unternehmen zu fördern und das Gefälle zwischen den außerhalb Siziliens tätigen Unternehmen und den Unternehmen mit Sitz in Sizilien zu verringern, wo im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist bzw. eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

(10)

Durch die Maßnahme sollen ferner die Sicherheitsstandards und die Kriminalitätsbekämpfung und damit letztlich das Investitionsklima verbessert werden.

II.2.   Rechtsgrundlage der Maßnahme

(11)

Gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 soll der IRAP-Satz für Genossenschaften (genauer gesagt für so genannte „società cooperative a mutualità prevalente“) im Sinne des italienischen Zivilgesetzbuches (6) im Jahr 2005 um 1 % gesenkt werden, im Jahr 2006 um 0,75 % und im Jahr 2007 um 0,5 %.

(12)

Mit Artikel 60 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 wird diese Regelung auf private Sicherheitsdienste im Sinne des Königlichen Dekrets Nr. 773 vom 18. Juni 1931 ausgeweitet, in dem die Bedingungen festgelegt sind, unter denen Einrichtungen und Privatleute vom Präfekten dazu ermächtigt werden können, Wach- und Sicherheitsdienste für bewegliche und nicht bewegliche Sachen zu erbringen sowie private Untersuchungen durchzuführen (7).

(13)

Die Senkung des IRAP-Satzes wurde von den sizilianischen Regionalbehörden aufgrund der Änderungsbefugnisse beschlossen, über die alle italienischen Regionen gemäß dem einschlägigen gesamtstaatlichen Dekret (8) verfügen.

II.3.   Mittelausstattung der Maßnahme

(14)

Nach Schätzung der italienischen Behörden werden sich die Auswirkungen von Artikel 60 auf den Haushalt für den gesamten Zeitraum von 2005 bis 2007 auf etwa 2 Mio. EUR belaufen.

II.4.   Kumulierung

(15)

Die Beihilfen im Rahmen der in Rede stehenden Regelung dürfen nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EG-Regelungen zur Deckung derselben förderbaren Kosten kumuliert werden.

II.5.   Dauer der Maßnahme

(16)

Das Regionalgesetz Nr. 17/2004 ist am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten, allerdings unterliegt die Maßnahme gemäß Artikel 60 bis zur Genehmigung durch die Europäische Kommission der vorgenannten De-minimis-Verordnung. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilten die italienischen Behörden mit, dass dies auch im Falle einer Negativentscheidung der Kommission der Fall ist.

(17)

Die Regelung gilt für die drei Steuerjahre von 2005 bis 2007.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(18)

Mit Schreiben vom 21. September 2005 vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, da sie zu Lasten staatlicher Mittel geht, sich an bestimmte Produktionszweige und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen richtet und damit selektiv ist, diesen Unternehmen im Vergleich zu anderen Unternehmen, die die gleichen Dienstleistungen erbringen, einen Vorteil verschafft sowie geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel auf Gemeinschaftsebene zu beeinträchtigen.

(19)

Das Verfahren wurde unter anderem deswegen eingeleitet, weil die Kommission nicht ausschließen konnte, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen, wobei auch der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass die Empfänger im Rahmen der Regelung nicht verpflichtet sind, entsprechende Verzerrungen auszugleichen.

(20)

Die Kommission bezweifelte zudem, dass die angemeldete Maßnahme mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (9) (im Folgenden „Leitlinien“) im Einklang steht. Denn gemäß der Anmeldung würden sizilianische Genossenschaften und Sicherheitsdienste im Rahmen der Maßnahme Betriebsbeihilfen erhalten.

(21)

Gemäß Randziffer 4.15 der Leitlinien können Betriebsbeihilfen jedoch nur gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Diesbezüglich bezweifelte die Kommission, dass die italienischen Behörden in der Lage waren, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen und damit die Gewährung der Betriebsbeihilfen zu rechtfertigen.

(22)

Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass sich die Betriebsbeihilfen nach Artikel 60 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 mit der Begründung rechtfertigen lassen, dass sie zur Gründung neuer Unternehmen und zur Verringerung des Gefälles zwischen in Sizilien angesiedelten Unternehmen und in anderen Regionen Italiens tätigen Unternehmen beitragen. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass der Zusammenhang zwischen der Senkung der IRAP für alle Genossenschaften und der Gründung neuer Unternehmen in Sizilien nicht klar ist; die italienischen Behörden übermittelten diesbezüglich keinerlei Erläuterungen.

(23)

In der Anmeldung machten die italienischen Behörden geltend, die in Sizilien angesiedelten Unternehmen seien strukturell benachteiligt, da es sich bei Sizilien um eine Insel in äußerster Randlage handele, die weit von den „Wirtschaftszentren des Kontinents“ entfernt sei. Dazu merkte die Kommission an, dass zu den Gebieten in äußerster Randlage nur diejenigen Gebiete zählen, die in der erschöpfenden Liste in der Erklärung Nr. 26 zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (10) aufgeführt sind. Zudem scheinen die Beihilfen nicht geeignet, den Problemen zu begegnen, die sich aus der Insellage von Sizilien ergeben, denn sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit den sich aus der Insellage ergebenden Mehrkosten zum Beispiel im Bereich der Beförderung.

(24)

Ferner machten die italienischen Behörden geltend, in Sizilien gebe es überwiegend Kleinstunternehmen, so dass Finanzierungskosten und Arbeitsintensität höher seien. Da die IRAP-Bemessungsgrundlage in entscheidendem Maße von den Arbeits- und den Finanzierungskosten bestimmt werde, würden die sizilianischen Unternehmen benachteiligt. Dazu merkte die Kommission Folgendes an: Sollten die wirtschaftlichen Probleme Siziliens tatsächlich auf die zahlreichen Kleinstunternehmen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zurückzuführen sein, bietet eine Senkung der IRAP für alle Genossenschaft gleich welcher Größe keine Lösung, da sie nicht nur gezielt Kleinstunternehmen zugute kommt. Genauso wenig dürften die Beihilfen nur Kleinstunternehmen in Form von Genossenschaften gewährt werden.

(25)

Ferner unterstrich die Kommission, dass sich die von den italienischen Behörden geltend gemachten Unterschiede bei den tatsächlichen Steuersätzen bei allen Steuern beobachten lassen und sich aus deren Natur ergeben. Dies ist jedoch kein ausreichender Grund, um bestimmten Kategorien von Unternehmen staatliche Beihilfen zu gewähren; im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden keine konkreten Beweise dafür vorgelegt, dass die Genossenschaften durch hohe tatsächliche IRAP-Sätze über Gebühr benachteiligt sind.

(26)

Darüber hinaus hat die Kommission Zweifel an der Aussagekraft der Daten, die die italienischen Behörden herangezogen haben, um nachzuweisen, dass ein „normales“ sizilianisches Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 10 Beschäftigten, das im industriellen Sektor (mit Ausnahme des chemisches und petrochemisches Sektors), in der Informationstechnologie bzw. im Tourismus-/Beherbergungssektor tätig ist, mehr IRAP entrichtet als ein „normales“ Unternehmen in der Lombardei mit vergleichbaren Merkmalen. Da die in Artikel 60 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 vorgesehenen Beihilfen für Genossenschaften beliebiger Größe in beliebigen Wirtschaftssektoren bestimmt sind, erscheint die Verwendung von Daten, die sich ausschließlich auf Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 10 Beschäftigten im industriellen Sektor (mit Ausnahme des chemischen und petrochemischen Sektors) beziehen, nicht geeignet, um die Angemessenheit der in Rede stehenden Maßnahme nachzuweisen.

(27)

Zweifel bestanden auch hinsichtlich der Informationen, die die italienischen Behörden übermittelt hatten, um die Vereinbarkeit der in Artikel 60 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 vorgesehenen Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nachzuweisen.

(28)

In der Anmeldung machten die italienischen Behörden geltend, dass Artikel 60 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 zur Verbesserung der Sicherheitsstandards und der Verbrechensbekämpfung und damit des Investitionsklimas beitragen würde. Die italienischen Behörden hoben hervor, dass die durchschnittliche sizilianische Sicherheitsfirma mehr IRAP entrichtet als ein entsprechendes durchschnittliches Unternehmen in anderen Regionen Italiens, weil entweder das Verhältnis zwischen Arbeitskosten und Nettoproduktionswert bei den sizilianischen Sicherheitsfirmen im Schnitt höher sei als bei Unternehmen in anderen Regionen Italiens oder weil der Arbeitsmarkt in Sizilien rigide und durch eine geringe Beschäftigtenfluktuation gekennzeichnet sei.

(29)

Dazu merkt die Kommission an, dass die italienischen Behörden den Zusammenhang zwischen Artikel 60 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 und der Verbesserung des Investitionsklimas in Sizilien durch die Anhebung der Sicherheitsstandards sowie die Gründe für die höheren Kosten der sizilianischen Sicherheitsfirmen im Vergleich zu Firmen in anderen Regionen Italiens nicht ausreichend erläutert haben. Der sizilianische Arbeitsmarkt scheint im Vergleich zum Arbeitsmarkt in anderen Regionen keine Merkmale aufzuweisen, die höhere Löhne in diesem Sektor rechtfertigen könnten.

(30)

Zudem bezweifelt die Kommission, dass die Argumente der italienischen Behörden zu berücksichtigen sind, denen zufolge der Präfekt die Dienstleistungspreise im betreffenden Sektor regulieren könne (Stichwort „tariffe di legalità“) und die Professionalität der Beschäftigten im Sektor vergütet werden müsse. Die Kommission stellt fest, dass mit diesen Argumenten nicht erläutert wird, wie sich die entsprechenden Unterschiede bei diesen Dienstleistungspreisen auf die Arbeitskosten in Sizilien auswirken.

(31)

Die Kommission erklärte daher, dass sie eine eingehendere Prüfung der Frage für notwendig hielt, bei der auch etwaige Stellungnahmen von Beteiligten zu berücksichtigen seien. Erst nach Prüfung der Stellungnahmen der Beteiligten könne die Kommission entscheiden, ob die von den italienischen Behörden geplante Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

IV.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS

(32)

Es gingen keine Stellungnahmen von den italienischen Behörden oder von Beteiligten ein, mit denen die bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zum Ausdruck gebrachten Zweifel ausgeräumt worden wären.

V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

V.1.   Rechtmäßigkeit

(33)

Die italienischen Behörden haben die Beihilferegelung mit einer Suspensivklausel angemeldet und sie bis zur Genehmigung durch die Kommission auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung in Kraft gesetzt, so dass sie die verfahrensrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingehalten haben.

V.2.   Beihilfecharakter der Maßnahme

(34)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

V.2.1.   Verwendung staatlicher Mittel

(35)

Die Maßnahme beinhaltet insofern die Verwendung staatlicher Mittel, als die Region Sizilien auf Steuereinnahmen in Höhe der Steuersenkung zugunsten des Empfängers verzichtet.

V.2.2.   Wirtschaftlicher Vorteil

(36)

Durch die Maßnahme wird dem Empfänger ein wirtschaftlicher Vorteil in Form einer Senkung der tatsächlichen Steuerlast und dadurch ein finanzieller Vorteil verschafft, der in der Verringerung der zu entrichtenden Steuern besteht und der den Unternehmen in den Steuerjahren, in denen die Steuersenkung gewährt wird, unmittelbar zugutekommt.

V.2.3.   Selektivität durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

(37)

Gemäß dem gesamtstaatlichen IRAP-Dekret dürfen die Regionen den IRAP-Regelsteuersatz von 4,25 % um bis zu einem Prozentpunkt herauf- bzw. herabsetzen; dieses Gesetz trägt somit für ein symmetrisch angewandtes Steuersystem Sorge, in dem alle Regionen rechtlich und faktisch befugt sind, die Steuer zu erhöhen oder zu senken, und beinhaltet an sich keine staatlichen Beihilfen.

(38)

Die Kommission hat in der Vergangenheit festgestellt (11), dass diese begrenzten Befugnisse zur Anpassung des Steuersatzes von Natur aus symmetrisch sind, sofern die einzelnen Regionen im Rahmen ihres Ermessensspielraums ihre Befugnisse nicht dazu nutzen können, unterschiedliche Steuersätze je Sektor und Steuerpflichtigem anzuwenden, und dass es sich dabei nicht um staatliche Beihilfen handelt. Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil in der Rechtssache C-88/2003 („Azzorre“) nicht berührt (12).

(39)

Im angemeldeten Fall hat die Region Sizilien sich nicht darauf beschränkt, von ihrem Ermessenspielraum im Rahmen des gesamtstaatlichen Dekrets Gebrauch zu machen, sondern hat ihre Befugnisse dazu genutzt, nach Sektoren und Steuerpflichtigen gestaffelte Steuersätze anzuwenden, die niedriger sind als der geltende regionale Regelsteuersatz. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:

a)

Artikel 60 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 verschafft lediglich sizilianischen Genossenschaften einen Vorteil, während sizilianische Unternehmen, die in beliebigen Wirtschaftszweigen tätig und nicht als Genossenschaft organisiert sind, aus dem Kreis der möglichen Empfänger ausgeschlossen sind.

b)

Mit Artikel 60 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 wird insofern ein Vorteil verschafft, als die Erbringung von Sicherheitsdiensten als wirtschaftliche Tätigkeit begünstigt wird. Ferner erbringen die Sicherheitsdienste folgende Dienstleistungen: i) vorübergehende Aufbewahrung von Wertsachen, Beförderung und Begleitung von Personen und Gütern; ii) Eigentumsschutz; iii) Verwaltung spezieller Archive; iv) Herstellung von Sicherheitsgeräten und -anlagen. Nach Ansicht der Kommission können diese Dienstleistungen zum Teil von Unternehmen erbracht werden, bei denen es sich nicht um private Sicherheitsdienste im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (Königliches Dekret Nr. 773/1931) handelt.

V.2.4.   Verfälschung des Wettbewerbs

(40)

Nach gängiger Rechtsprechung (13) verfälscht eine Maßnahme schon dann den Wettbewerb, wenn der Empfänger auf dem Wettbewerb unterliegenden Märkten mit anderen Unternehmen in Wettbewerb steht.

(41)

Die Kommission stellt fest, dass die unter Artikel 60 Absätze 1 und 2 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 vorgesehenen Maßnahmen offensichtlich den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da sie die Empfänger von einer Verpflichtung befreien, der sie ansonsten nachkommen müssten.

(42)

Nach den Angaben der italienischen Behörden handelt es sich bei den Empfängern um Genossenschaften (Artikel 60 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004) jeder Größe, die in beliebigen Wirtschaftszweigen tätig sind. Da die Genossenschaften auf einem dem Wettbewerb unterliegenden Markt mit anderen Unternehmen im Wettbewerb stehen, ist Artikel 60 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 gemäß der ständigen Rechtsprechung geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. Sinngemäß stellt die Kommission auch fest, dass die in Artikel 60 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 vorgesehene Maßnahme den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(43)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der geplanten Regelung um eine staatliche Beihilfe handelt.

V.3.   Vereinbarkeit

(44)

Da es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, ist zu prüfen, ob sie gemäß den Ausnahmen bzw. Freistellungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag (sie betreffen Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, sowie Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Genauso wenig kann die Maßnahme als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder als Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden. Die Maßnahme kann auch nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag freigestellt werden, dem zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Schließlich dient sie auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag.

(45)

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag sind Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zulässig, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Bei Sizilien handelt es sich um eine Region, die grundsätzlich für diese Freistellung in Frage kommt.

(46)

In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legte die Kommission die unter Randnummern 18—31 dieser Entscheidung zusammengefassten Gründe dar, aus denen sie dennoch Zweifel daran hatte, dass die Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag freigestellt werden kann. Da weder die italienischen Behörden noch sonstige Beteiligte Stellungnahmen abgegeben haben, kann die Kommission nur feststellen, dass sich diese Zweifel bestätigt haben.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(47)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die von Italien angemeldete Maßnahme, die unter den Randnummern 11—17 beschrieben ist, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und dass keine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen und Freistellungen auf sie anwendbar ist, so dass sie zu untersagen ist. Nach Angaben der italienischen Behörden wurden die Beihilfen nicht gewährt, so dass sich eine Rückforderung erübrigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Beihilferegelung, die Italien gemäß Artikel 60 des Regionalgesetzes Nr. 17/2004 einführen will, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe.

Die unter Absatz 1 genannte Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht gewährt werden.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 82 vom 5.4.2006, S. 71.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)   ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

(4)  Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona Soc.coop.arl gegen Agenzia Entrate Ufficio Cremona, Rechtssache C-475, Slg. 2006, I-9373.

(5)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(6)  Buch V Titel VI des Zivilgesetzbuches. Geändert durch Artikel 8 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 6/2003 vom 17. Januar 2003.

(7)  Titel IV des Königlichen Dekrets Nr. 773 vom 18. Juni 1931 einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen. Der Präfekt kann die Genehmigung in Anbetracht der Anzahl und der Größe der bereits bestehenden Unternehmen ablehnen.

(8)  Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 446 betreffend die IRAP vom 15. Dezember 1997.

(9)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(10)  Fußnote 27 der Leitlinien (siehe Fußnote 9).

(11)  Entscheidung K(2005)4675 der Kommission vom 7.12.2005 — Staatliche Beihilfe N 198/05 — „Steuervergünstigungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in Fördergebieten, Senkung der IRAP — Gesetz Nr. 80/2005, Artikel 11b“. Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden. ABl. C 42 vom 18.2.2006, S. 3.

(12)  Urteil des Gerichtshofes vom 6. September 2006, Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-88/03, Slg. 2006, I-7115.

(13)  Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest gegen Kommission, Slg. 1998, II-717.


13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. März 2007

über die staatliche Beihilfe C 41/2004 (ex N 221/2004) Portugal — Investitionsbeihilfe zugunsten von ORFAMA, Organização Fabril de Malhas S.A.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 638)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/494/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 (Eingangsvermerk vom 19. Mai 2004) unterrichtete Portugal die Kommission von seiner Absicht, ORFAMA, Organização Fabril de Malhas S.A. (im Folgenden „ORFAMA“) eine Investitionsbeihilfe für ein Vorhaben dieses Unternehmens in Polen zu gewähren. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 ersuchte die Kommission um ergänzende Auskünfte, die Portugal mit Schreiben vom 30. September 2004 (Eingangsvermerk vom 5. Oktober 2004) vorlegte.

(2)

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 setzte die Kommission Portugal von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 (Eingangsvermerk vom 9. Februar 2005) nahmen die portugiesischen Behörden im Rahmen des vorgenannten Verfahrens Stellung.

(4)

Die Entscheidung der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte betroffene Dritte auf, sich zu der Sache zu äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

Die Begünstigte

(5)

ORFAMA ist Hersteller von Wirkwaren (Bekleidung) und hat seinen Firmensitz in Braga, einer Region, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fällt. Das 1970 gegründete Unternehmen beschäftigt 655 Mitarbeiter und erzielt einen Jahresumsatz von rund 25 Mio. EUR. ORFAMA ist zu 45 % an einem weiteren Bekleidungshersteller, „Marrantex“, beteiligt. Die meisten seiner Produkte vertreibt ORFAMA in der Europäischen Union (50 %), den Vereinigten Staaten (38 %) und in Japan (5 %) (3).

Das Vorhaben

(6)

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Übernahme der beiden in Łódź ansässigen Textilunternehmen Archimode SP und Wartatex SP durch ORFAMA. Beide Firmen sind Bekleidungshersteller.

(7)

Die Zusammenarbeit zwischen diesen Firmen und ORFAMA begann 1995 in Form eines Subunternehmerverhältnisses, in dessen Rahmen sich die Produktion der polnischen Firmen auf rund 30 % des Umsatzes von ORFAMA belief. Später beschloss ORFAMA, die beiden Firmen zu erwerben, um seine Präsenz in Polen und auf den osteuropäischen Märkten auszubauen.

(8)

Die portugiesischen Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass ORFAMA seine derzeitige Kapazität in Portugal aufrechterhalten und sein Geschäft nicht nach Polen verlagern werde. Ziel des Vorhabens ist es, das Produktionsvolumen zu erhöhen, Kapazitäten für die Herstellung von Produkten mit höherem Mehrwert freizumachen und sich Zugang zu den Märkten in Deutschland und in Osteuropa zu verschaffen.

(9)

Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass das Vorhaben zu einer größeren Wettbewerbsfähigkeit der Textilindustrie in der Europäischen Union beiträgt, weil ORFAMA und die polnischen Unternehmen dem zunehmenden Wettbewerb aus den asiatischen Ländern, insbesondere aus China, ausgesetzt seien. Das Vorhaben wurde im Dezember 1999 durchgeführt.

Die Beihilfe

(10)

Die Investition für den Erwerb der beiden Unternehmen belief sich auf insgesamt 9 217 516 EUR in der folgenden Verteilung: 8 900 205 EUR für Archimode und 317 311 EUR für Wartatex. ORFAMA finanzierte 97 % der Investition über Bankdarlehen und den verbleibenden Anteil aus eigenen Mitteln.

(11)

Portugal beabsichtigt, ORFAMA eine Steuervergünstigung in Höhe von 921 752 EUR zu gewähren, was 10 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten für das oben genannte Vorhaben entspricht.

(12)

Die Maßnahme wurde im Rahmen einer portugiesischen Regelung angemeldet, mit der die Modernisierung und Internationalisierung von Wirtschaftsbeteiligten gefördert werden soll (4). Diese Regelung schreibt vor, dass Beihilfen an Großunternehmen gesondert anzumelden sind.

(13)

Laut den portugiesischen Behörden wurde der Beihilfeantrag am 31. März 2000 gestellt. Aus strategischen Gründen war das Vorhaben unter der Annahme, dass es nach einschlägigem portugiesischem Recht beihilfefähig sein würde, bereits kurz vor diesem Datum durchgeführt worden. Aufgrund interner Verzögerungen meldeten die portugiesischen Behörden die Beihilfe erst im Januar 2004 an.

III.   GRÜNDE FÜR DIE VERFAHRENSEINLEITUNG

(14)

In ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinleitung in dieser Beihilfesache legte die Kommission dar, dass sie die Maßnahme nach der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag prüfen werde, um festzustellen, ob die Beihilfe der Förderung eines bestimmten Wirtschaftszweigs dient, ohne dabei die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(15)

Die Kommission erklärte ferner, dass sie die Maßnahme anhand der Kriterien prüfen werde, die normalerweise zur Bewertung von Beihilfen an Großunternehmen für Auslandsdirektinvestitionen angewandt werden, wie sie dies bereits in anderen Fällen getan hat, in denen Investitionen in Nicht-EU-Ländern gefördert werden sollten. Die Maßnahme wurde im Rahmen einer portugiesischen Regelung zur Förderung der Internationalisierung portugiesischer Unternehmen angemeldet. Es sei daran erinnert, dass Polen zum Zeitpunkt der Durchführung des Vorhabens wie auch der Antragseinreichung noch nicht Mitglied der Europäischen Union war. Infolgedessen war die Investition als Auslandsdirektinvestition im Rahmen der einschlägigen portugiesischen Regelung beihilfefähig.

(16)

In Fällen wie diesem wägt die Kommission in der Regel die Vorteile der Maßnahme in Bezug auf ihren Beitrag zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen ihre möglichen negativen Auswirkungen innerhalb der Gemeinschaft ab, wie z. B. das Risiko einer Standortverlagerung oder etwaige negative Auswirkungen auf die Beschäftigungslage. Die Kommission prüft außerdem die Notwendigkeit der Beihilfe unter Berücksichtigung der Risiken, die das Projekt für das jeweilige Land birgt, und der spezifischen Schwierigkeiten bestimmter Unternehmen (z. B. KMU). Ein weiteres Kriterium sind die möglichen positiven Auswirkungen auf ein bestimmtes Wirtschaftsgebiet. Ausgeschlossen von der Prüfung sind alle Beihilfen für den Export.

(17)

Da die Investition in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgenommen wird, kommt die Kommission in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, dass davon auszugehen ist, dass sich die Beihilfe stärker auf den Gemeinsamen Markt auswirken wird, als es bei einer Beihilfe für ein Vorhaben in einem Drittland der Fall wäre.

(18)

Die Kommission untersuchte auch, inwiefern sich das Vorhaben auf die Beschäftigung und andere Aspekte der betreffenden Regionen sowie auf die einschlägigen Wirtschaftszweige in beiden Mitgliedstaaten auswirken würde. Des Weiteren prüfte sie, ob das Vorhaben auch in Polen beihilfefähig gewesen wäre.

(19)

Ferner bestanden Zweifel daran, dass die Beihilfe notwendig war und/oder als Anreiz für den Antragsteller diente, die Investition vorzunehmen, insbesondere da das Vorhaben bereits durchgeführt worden war, als ORFAMA die staatliche Beihilfe beantragte. Abschließend stellte die Kommission in Frage, ob das Vorhaben als „Erstinvestition“ im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (5) angesehen werden könne. Die Kommission forderte Portugal auf, Stellung zu nehmen und alle zusätzlichen Informationen für eine angemessene Bewertung dieser Beihilfesache vorzulegen.

IV.   STELLUNGNAHME DER PORTUGIESISCHEN BEHÖRDEN

(20)

Die portugiesischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Investition in der Europäischen Union getätigt werde und dazu beitrage, die Wirtschaftsbeziehungen zu den osteuropäischen Märkten zu intensivieren. Die portugiesischen Behörden machten geltend, dass ORFAMA, Archimode und Wartatex in Regionen ansässig seien, in denen eine hohe Arbeitslosigkeit herrsche. In Polen beschäftige die Textilindustrie 331 000 Menschen, in Portugal 95 446. In Portugal seien die Beschäftigungszahlen in der Branche zwischen 2000 und 2003 um 15 Prozentpunkte zurückgegangen. Portugal trug in diesem Zusammenhang vor, dass die Investition von ORFAMA dazu beitrage, das Beschäftigungsniveau sowohl im Ursprungsland als auch im Investitionsland zu halten, und sich positiv auf die betreffenden Regionen auswirke.

(21)

Die portugiesischen Behörden waren der Auffassung, dass die Notwendigkeit der Beihilfe in der Tatsache begründet sei, dass es sich um die erste Auslandsdirektinvestition von ORFAMA handele, die ein beträchtliches finanzielles Engagement in Höhe von 9 217 516 EUR verlange, von denen 8 978 362 EUR über Bankdarlehen und der Restbetrag aus den Eigenmitteln des Unternehmens aufgebracht würden. Die Beihilfe stelle für ORFAMA einen Ausgleich für einen Teil der aufgebrachten Summe dar.

(22)

Das Vorhaben diene auch der Modernisierung der Produktion und der Informationstechnologie der polnischen Unternehmen mit dem Ziel der Produktionssteigerung und der Verbesserung von Produktqualität und Energieeffizienz. Das Unternehmen beabsichtige ferner, den Industriepark zu erneuern. Nach Ansicht der portugiesischen Behörden fördert das Vorhaben somit die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige bzw. -gebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.

(23)

Abschließend argumentierte Portugal, dass die Beihilfe keine negativen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel habe. Durch die fragliche Investition würden lediglich bereits bestehende Wirtschaftsbeziehungen gefestigt, indem ein Zulieferverhältnis in ein Eigentumsverhältnis übergehe. Um ihre Argumentation zu stützen, legten die portugiesischen Behörden Statistiken vor, aus denen hervorgeht, dass das Absatzvolumen von ORFAMA in Polen zwischen 1999 (Investitionsjahr) und 2003 gleich geblieben ist. Im gleichen Zeitraum ging der Gesamtabsatz von ORFAMA in der EU zurück.

(24)

Gleichzeitig gingen die Ausfuhren der betreffenden Produkte von Polen in die EU in diesem Zeitraum ebenfalls zurück.

(25)

Zu diesen Darlegungen gingen keine Stellungnahmen Dritter ein.

V.   WÜRDIGUNG

Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(26)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(27)

In ihrer Entscheidung vom 6. Dezember 2004 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe aus folgenden Gründen in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt: Indem ORFAMA bei Investitionen in Polen unterstützt wird, wird mit der angemeldeten Maßnahme ein bestimmtes Unternehmen oder ein bestimmter Produktionszweig begünstigt; im fraglichen Wirtschaftszweig, d. h. in der Textilindustrie, herrscht ein intensiver Handel innerhalb der EU, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beihilfe zu einer Verfälschung des Wettbewerbs in der EU führt; die Beihilfe wird aus staatlichen Mitteln gewährt. Diese Schlussfolgerungen gelten als bestätigt, da die portugiesischen Behörden keine Einwände erhoben.

Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag

(28)

Die Kommission erklärte, dass sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EGV prüfen werde, nach der Beihilfen „zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige“ zugelassen sind, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat folglich zu bestimmen, ob die Beihilfe zur Entwicklung der Produktion von Wirkwaren (Bekleidung) und/oder anderen Wirtschaftszweigen in der Europäischen Union beträgt, ohne sich dabei negativ auf die Bedingung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auszuwirken.

(29)

In der Entscheidung zur Verfahrenseinleitung hob die Kommission auch hervor, dass sie Kriterien heranziehen werde, die sie bereits in früheren Beihilfesachen im Zusammenhang mit Auslandsdirektinvestitionen von Großunternehmen (siehe Punkt 16) angewandt habe und die dazu dienten, die Vorteile einer Maßnahme im Hinblick auf ihren Beitrag zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden EU-Wirtschaftszweigs (d. h. die Notwendigkeit der Beihilfe unter Berücksichtigung der Risiken, die das Vorhaben für das jeweilige Land birgt) gegenüber ihren möglichen negativen Folgen für den Gemeinsamen Markt abzuwägen.

Notwendigkeit der Beihilfe

(30)

Nach einem allgemeinen Grundsatz des Beihilferechts ist zur Feststellung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nachzuweisen, dass diese zu einer zusätzlichen Tätigkeit des Begünstigten führt, die ohne die Beihilfe nicht einträte. Andernfalls hätte die Beihilfe eine Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge, die nicht durch positive Auswirkungen ausgeglichen würde.

(31)

Die Kommission hatte bereits in ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinleitung Zweifel daran angemeldet, dass die Beihilfe notwendig sei, damit ORFAMA die fragliche Investition tätigte.

(32)

Laut den verfügbaren Informationen ist ORFAMA ein auf dem Gemeinsamen Markt etablierter Hersteller von Artikeln für bekannte Marken sowie eigener Markenartikel. Die portugiesischen Behörden argumentierten in diesem Zusammenhang, dass es sich um die erste Auslandsdirektinvestition von ORFAMA handele und das Vorhaben Risiken berge, die auf strukturelle und konjunkturelle Aspekte des polnischen Marktes (darunter insbesondere die Tatsache, dass Polen damals Beitrittsverhandlungen mit der EU führte) und auf strukturelle Faktoren des Investors und der portugiesischen Wirtschaft zurückzuführen seien. Portugal legte jedoch nicht im Einzelnen dar, worin diese Risiken bestanden.

(33)

Die portugiesischen Behörden waren der Auffassung, dass die Beihilfe notwendig sei, weil es sich um die erste Auslandsdirektinvestition von ORFAMA handelte. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die Handelsbeziehungen von ORFAMA mit Archimode und Wartatex bereits auf das Jahr 1990 zurückgehen, als ORFAMA diese Unternehmen mit der Bekleidungsproduktion beauftragte. Im Jahr 1995 belief sich die Produktion dieser beiden polnischen Unternehmen bereits auf fast 30 % des Umsatzes von ORFAMA. ORFAMA hatte sich somit bereits mit der Arbeitsweise dieser Firmen vertraut gemacht, bevor sie das Investitionsvorhaben durchführte, und hatte infolgedessen sowohl Erfahrung auf dem polnischen als auch auf dem internationalen Markt gesammelt. Die Begünstigte hatte ihr Ziel, die Produktion auszubauen und sich Zugang zum polnischen Markt und zu den angrenzenden Märkten zu verschaffen, also bereits teilweise erreicht, bevor sie die fraglichen Unternehmen tatsächlich erwarb bzw. die Beihilfe beantragte. Die portugiesischen Behörden scheinen dies zu bestätigen, indem sie in der Anmeldung erklären, dass die Entscheidung von ORFAMA, in Polen zu investieren, zum Teil darauf zurückzuführen sei, dass das Unternehmen den polnischen Markt und die Unternehmen, die es erworben habe, bereits teilweise kannte, und die Investition deshalb ein geringeres Risiko darstelle. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der fraglichen Investition im Grunde um ein Finanzgeschäft handelte, bei dem die fraglichen polnischen Unternehmen im Rahmen bestehender Handelsbeziehungen erworben wurden, und nicht um eine umfangreiche erstmalige Investition im Ausland (6).

(34)

Die Kommission weist ebenfalls auf die Tatsache hin, dass ORFAMA die Beihilfe erst nach Abschluss des Investitionsvorhabens beantragte, und folglich das nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Gemeinschaft erforderliche Kriterium des „Anreizcharakters“ nicht erfüllt ist (7). Die Kommission stellt zudem fest, dass ORFAMA offensichtlich in der Lage war, die Investition aus eigenen Mitteln und mit Bankdarlehen zu finanzieren, die ausschließlich vor Beantragung der Beihilfe aufgenommen wurden.

(35)

Angesichts des oben dargelegten Sachverhalts, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Portugal nicht nachgewiesen hat, dass die angemeldete Beihilfe für den Ausgleich etwaiger Risiken im Zusammenhang mit diesem Vorhaben notwendig ist.

Auswirkungen der Beihilfe auf den Gemeinsamen Markt

(36)

Bereits in früheren Beihilfesachen hat die Kommission den Standpunkt vertreten, dass bei Beihilfen für Auslandsdirektinvestitionen davon auszugehen ist, dass die finanzielle und strategische Stellung der Begünstigten insgesamt und somit auch gegenüber den Wettbewerbern auf dem Gemeinsamen Markt gestärkt wird (8).

(37)

Portugal argumentierte in diesem Zusammenhang, dass das Ziel der Investition darin bestanden habe, ORFAMA die Ausweitung seiner in Portugal bereits maximal ausgeschöpften Produktionskapazität sowie eine Produktionssteigerung durch den Zugang zu niedrigeren Kosten und meist qualifizierten und jüngeren Arbeitskräften in Polen zu ermöglichen. Nach Auffassung der portugiesischen Behörden trage das Vorhaben aber auch zur Stärkung der betreffenden europäischen Industrie bei, indem das Angebot von aus der EU stammenden Produkten erweitert und EU-Marken vor dem Hintergrund einer wachsenden Importkonkurrenz gefördert würden. Für Portugal sind Beihilfen an Unternehmen wie ORFAMA (und damit indirekt Archimode und Wartatex) von zentraler Bedeutung, um die Wettbewerbsfähigkeit der Textilindustrie der Europäischen Union auf dem Gemeinsamen Markt und auf den internationalen Märkten zu sichern.

(38)

Die Kommission wendet dagegen ein, dass die Investition im vorliegenden Fall in einem Land (Polen) vorgenommen wurde, das inzwischen Mitgliedstaat der EU ist. Die Beihilfe würde ihre Wirkung in einem Wirtschaftszweig (die Textilindustrie) entfalten, der in der Folge der Liberalisierung der Einfuhren im Januar 2005 derzeit einem erheblichen Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist. Andere Unternehmen in der EU könnten ebenfalls ein Interesse daran haben, ihre Geschäftstätigkeit ähnlich wie ORFAMA umzustrukturieren. Dabei würde ORFAMA gegenüber Unternehmen, die nicht in den Genuss einer solchen Beihilfe kommen, ein Vorteil gewährt.

(39)

Portugal betont zwar, dass die Beihilfe der Beschäftigungslage in den fraglichen Regionen in Portugal und Polen (Braga und Łódź) — Fördergebiete mit hoher Arbeitslosigkeit (siehe Punkt 20) — zugute käme, erläutert aber nicht im Einzelnen, in welcher Form die Beihilfe sich auf die Beschäftigungslage in diesen Regionen auswirken könnte.

(40)

Abschließend stellt die Kommission fest, dass positive Auswirkungen der Investitionen von ORFAMA auf die fraglichen Regionen (für die keine Beweise vorgelegt wurden), sofern sie einträten, grundsätzlich nicht auf die Beihilfe zurückgeführt werden können, weil diese, wie oben erläutert, im vorliegenden Fall keinen Anreizcharakter hat, da das Vorhaben abgeschlossen wurde, bevor ORFAMA die Beihilfe beantragte und diese nicht für die Investition notwendig war.

(41)

Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht wägt die Kommission sorgfältig zwischen den negativen und den positiven Auswirkungen ab und ermittelt, ob die Vorteile für die Gemeinschaft die Nachteile für den Wettbewerb und den Handel auf dem Gemeinsamen Markt überwiegen. Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission nicht davon überzeugt, dass die Gewährung einer Beihilfe an ORFAMA für ihre Investition in Polen dazu beitragen würde, die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden europäischen Wirtschaftszweigs zu verbessern, oder positive Auswirkungen auf die fraglichen Regionen hätte. Vielmehr wäre es wahrscheinlich, dass die Beihilfe auf einem Markt, auf dem intensiver Wettbewerb und reger Handel herrschen, zu einer Stärkung der Stellung der Begünstigten zuungunsten ihrer Wettbewerber führen würde, die nicht in den Genuss der Beihilfe kämen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe für die Gemeinschaft die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel auf dem Gemeinsamen Markt nicht aufwiegen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(42)

Vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die portugiesischen Behörden nicht belegt haben, dass die Beihilfe notwendig ist, damit ORFAMA die fragliche Investition tatsächlich tätigt. Die Beihilfe würde somit lediglich zu einer Wettbewerbsverfälschung auf dem Gemeinsamen Markt führen, ohne jedoch zu einer zusätzlichen Tätigkeit der Begünstigten zu führen. Folglich kann die Maßnahme nicht als eine Beihilfe angesehen werden, die der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dient, ohne sich dabei negativ auf die Handelsbedingungen in einer Weise auszuwirken, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Sie ist infolgedessen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die angemeldete Steuervergünstigung in Höhe von 921 752 EUR, die Portugal ORFAMA, Organização Fabril de Malhas S.A. für seine Investition in Polen zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie nicht die Kriterien des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfüllt, und darf aus diesem Grunde nicht gewährt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 14 vom 20.1.2005, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Alle Daten wurden der Anmeldung entnommen.

(4)  N 96/99, ABl. C 375 vom 24.12.1999, S. 4.

(5)  Siehe Abschnitt 4.4 der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9). Nach diesen Leitlinien ist unter Erstinvestition die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen. Erstinvestitionen werden anhand einer einheitlichen beihilfefähigen Ausgabengesamtheit (Grundstücke, Gebäude und Anlagen, immaterielle Aktiva und/oder Lohnkosten) ermittelt.

(6)  Dieser Begriff entspricht hier der „Erstinvestition“ (siehe Fußnote 5) im Abschnitt 4.4 der „Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung“.

(7)  Siehe Abschnitt 4.2 der „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung“, in dem niedergelegt ist, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung zu stellen ist; siehe Fußnote 5.

(8)  Siehe Entscheidung 1999/365/EG der Kommission in der Sache C-77/97 (österreichisches Unternehmen LiftGmbH/Doppelmayr), ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 32.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/51


BESCHLUSS 2005/495/GASP DES RATES

vom 11. Oktober 2005

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brunei, Singapur, Malaysia, Thailand und den Philippinen über die Beteiligung dieser Drittstaaten an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP (1) zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) angenommen.

(2)

Nach Artikel 10 Absatz 4 dieser Gemeinsamen Aktion werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union geregelt.

(3)

Der Rat hat den Vorsitz am 13. September 2004 ermächtigt, erforderlichenfalls mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsoperationen Verhandlungen mit Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens auf der Grundlage eines Musterabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat über die Beteiligung eines Drittstaats an einer zivilen EU-Krisenbewältigungsoperation zu eröffnen. Aufgrund dessen hat der Vorsitz ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit Brunei, Singapur, Malaysia, Thailand und den Philippinen über die Beteiligung dieser Drittstaaten an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) ausgehandelt.

(4)

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brunei, Singapur, Malaysia, Thailand und den Philippinen über die Beteiligung dieser Drittstaaten an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)   ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 13. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/607/GASP (ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 16).


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brunei Darussalam über die Beteiligung von Brunei Darussalam an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

A.   Schreiben der Europäischen Union

Jakarta, 26. Oktober 2005

Frau/Herr…,

in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding), die am 15. August 2005 in Helsinki zwischen der Regierung Indonesiens und der Bewegung für ein freies Aceh (GAM) unterzeichnet wurde, ist unter anderem die Einrichtung einer Beobachtermission in Aceh (Indonesien) durch die Europäische Union und die beitragenden ASEAN-Staaten vorgesehen. In dieser Vereinbarung ist ferner vorgesehen, dass die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM und ihr Personal zwischen der Regierung Indonesiens und der Europäischen Union (EU) geregelt werden.

Daher beehre ich mich, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen für eine Beteiligung Ihres Landes an der AMM sowie das von Ihrem Land abgeordnete Personal vorzuschlagen, dessen Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten in dem Abkommen zwischen der Regierung Indonesiens, der EU und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, dass Sie den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörige Anlage sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der EU und der Regierung von Brunei Darussalam bilden, die am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und in Kraft bleibt, solange Ihr Land sich an der AMM beteiligt.

Genehmigen Sie, [Frau/Herr …], den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

 

ANLAGE I

1.   

Brunei Darussalam beteiligt sich wie in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) vorgesehen an der AMM; die Beteiligung erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen und den gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

2.   

Die Beteiligung der EU stützt sich auf die Gemeinsame Aktion des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM). Brunei Darussalam schließt sich jenen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion an, die seine Beteiligung und die Beteiligung seines Personals an der AMM betreffen, wobei die Bestimmungen dieser Anlage gelten.

3.   

Der Beschluss über die Beendigung der Beteiligung der EU an der AMM wird vom Rat der Europäischen Union nach Konsultation mit Brunei Darussalam gefasst, sofern Brunei Darussalam zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, noch einen Beitrag zur AMM leistet.

4.   

Brunei Darussalam sorgt dafür, dass sein an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen,

dem vom Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 angenommenen Einsatzplan (OPLAN) und

den Durchführungsvereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens

ausführt.

5.   

Das von Brunei Darussalam zur AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.

6.   

Brunei Darussalam unterrichtet den AMM-Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur AMM.

7.   

Das von Anbeginn der Mission für die AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde von Brunei Darussalam zu bescheinigen. Das für die AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.

8.   

Der Status des AMM-Personals, einschließlich des von Brunei Darussalam für die AMM abgeordneten Personals, wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM zwischen der indonesischen Regierung, der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt.

9.   

Unbeschadet des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status der Mission übt Brunei Darussalam die Gerichtsbarkeit über sein an der AMM beteiligtes Personal aus.

10.   

Brunei Darussalam ist gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften und vorbehaltlich von Befreiungen, die durch das Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM gewährt werden, für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern seines Personals oder bezüglich Mitgliedern seines Personals erhoben werden. Brunei Darussalam ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

11.   

Brunei Darussalam verpflichtet sich auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

12.   

Die Europäische Union sorgt dafür, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels im Hinblick auf die Beteiligung von Brunei Darussalam an der AMM auf der Grundlage von Gegenseitigkeit eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

13.   

Die Vorschriften für den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen sind in Anlage III enthalten. Sonstige Leitlinien können von den zuständigen Stellen, einschließlich des AMM-Missionsleiters, herausgegeben werden.

14.   

Alle Mitglieder des an der AMM beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

15.   

Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem AMM-Missionsleiter, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

16.   

Der Missionsleiter leitet die AMM und führt die laufenden Geschäfte.

17.   

Brunei Darussalam hat nach Maßgabe des unter Nummer 2 genannten Rechtsinstruments hinsichtlich der laufenden Durchführung der AMM dieselben Rechte und Pflichten wie die an der AMM beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

18.   

Der AMM-Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

19.   

Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt Brunei Darussalam einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem AMM-Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

20.   

Brunei Darussalam trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten.

21.   

Brunei Darussalam beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.

22.   

Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden in Bezug auf natürliche oder juristische Personen des Staates, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet Brunei Darussalam, sofern seine Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status, die Vorrechte und die Befreiungen für die AMM.

23.   

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder der Missionsleiter schließt mit den entsprechenden Behörden von Brunei Darussalam die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

24.   

Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

25.   

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt.

ANLAGE II

Wortlaut der gegenseitigen Erklärungen nach den Nummern 11 und 12

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen Brunei Darussalam wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus Brunei Darussalam in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Brunei Darussalam gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des AMM-Personals aus Brunei Darussalam bei der Nutzung dieser Mittel.“.

Text für Brunei Darussalam:

„Brunei Darussalam, das an der AMM nach Nummer 5.3 der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) und der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) beteiligt ist, ist bestrebt, sofern seine innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen andere an der AMM beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihm gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der AMM beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der AMM bei der Nutzung dieser Mittel.“.

ANLAGE III

Vorschriften über den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen

Die nachstehenden Vorschriften gelten als Rahmenbedingungen für den Austausch von für die AMM relevanten Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTRICTED (RESTREINT UE) zwischen der Europäischen Union und Brunei Darussalam.

Brunei Darussalam stellt sicher, dass an es weitergegebene EU-Verschlusssachen (nämlich Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form weitergegeben werden können) bzw. Materialien, in Bezug auf die bestimmt wurde, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und die durch eine VS-Einstufung als solche gekennzeichnet wurden) den von der EU zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten, und schützt solche Verschlusssachen entsprechend den nachstehenden, auf der Grundlage der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) erarbeiteten Bestimmungen:

Brunei Darussalam verwendet an es weitergegebene EU-Verschlusssachen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an Brunei Darussalam weitergegeben werden, und nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke.

Brunei Darussalam gibt diese Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter.

Brunei Darussalam stellt sicher, dass der Zugang zu an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente nur Personen gewährt wird, die Kenntnis davon haben müssen.

Brunei Darussalam stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen und Dokumenten haben müssen, zuvor über die Vorschriften der Sicherheitsschutzregelungen, die für den Geheimhaltungsgrad der betreffenden Informationen gelten, unterrichtet werden und diesen nachkommen.

Als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen und Dokumente werden Brunei Darussalam unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsstufe mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst, sicheren Postdiensten, sicheren Telekommunikationsmitteln oder durch persönliche Beförderung übermittelt. Brunei Darussalam teilt dem Generalsekretariat des Rates der EU zuvor den Namen und die Anschrift der für die Sicherheit von Verschlusssachen zuständigen Stelle sowie die genauen Anschriften mit, an die die Informationen und Dokumente zuzustellen sind.

Brunei Darussalam stellt sicher, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme und dergleichen, in denen als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert werden.

Brunei Darussalam stellt sicher, dass an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente bei ihrem Empfang in einem speziellen Register verzeichnet werden. Brunei Darussalam stellt sicher, dass Kopien von an es weitergegebenen, als EU-Verschlusssachen eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl, Verteilung und Vernichtung in diesem speziellen Register verzeichnet werden.

Brunei Darussalam unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU, falls Unbefugte an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente zur Kenntnis nehmen. In diesem Fall leitet Brunei Darussalam Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt.

Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften werden von Brunei Darussalam an die Europäische Union weitergegebene Verschlusssachen wie EU-Verschlusssachen behandelt und gleichwertigen Schutzstandards unterworfen.

Nach dem Auslaufen oder der Beendigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten VS-Informationen und sämtliches bereitgestelltes oder ausgetauschtes VS-Material auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

B.   Antwortschreiben von Brunei Darussalam

Jakarta, 9 February 2006

Your Excellency,

I refer to your letter dated 26 October 2006 proposing the provisions which will apply to the personnel deployed by Brunei Darussalam related to the status, privileges and immunities of the Aceh Monitoring Mission (AMM) and its members, which are set out in the Annexes to this letter.

I have the honour to confirm the acceptance by the Government of Brunei Darussalam of the provisions set out in the said Annexes. I have the further honour to confirm that the above letter and this letter hereby constitutes an agreement between the Government of Brunei Darussalam and the European Union on the status, privileges and immunities of the AMM, which shall enter into force on the date of this letter. The agreement shall remain in force for the duration of Brunei Darussalam's participation in the AMM.

Brunei Darussalam participating in the AMM as referred to in paragraph 5.3 of the MoU and in the Joint Action adopted by the Council of the European Union on 9 September 2006 on the European Union Monitoring Mission in Aceh (Aceh Monitoring Mission — AMM) will endeavour, insofar as its internal legal systems so permits, to waive as far as possible claims against any other State participating in the AMM for injury, death of its personnel, or damage to, or loss of any assets owned by itself and used by the AMM if such injury, death or loss:

was caused by personnel in the execution of their duties in connection with the AMM, except in case of gross negligence or willful misconduct, or

arose from the use of any assets owned by States participating in the AMM, provided that the assets were used in connection with the mission and except in case of gross negligence or willful misconduct of AMM personnel using those assets.

Please, accept. Excellency, the assurances of my highest consideration.

Image 1

ABU BAKAR HAJI DONGLAH

Charge d'Affaires a.i.


(1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Das Dokument liegt diesem Schreiben bei.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur über die Beteiligung der Republik Singapur an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

A.   Schreiben der Europäischen Union

Jakarta, 26. Oktober 2005

Frau/Herr …,

in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding), die am 15. August 2005 in Helsinki zwischen der Regierung Indonesiens und der Bewegung für ein freies Aceh (GAM) unterzeichnet wurde, ist unter anderem die Einrichtung einer Beobachtermission in Aceh (Indonesien) durch die Europäische Union und die beitragenden ASEAN-Staaten vorgesehen. In dieser Vereinbarung ist ferner vorgesehen, dass die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM und ihr Personal zwischen der Regierung Indonesiens und der Europäischen Union (EU) geregelt werden.

Daher beehre ich mich, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen für eine Beteiligung Ihres Landes an der AMM sowie das von Ihrem Land abgeordnete Personal vorzuschlagen, dessen Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten in dem Abkommen zwischen der Regierung Indonesiens, der EU und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, dass Sie den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörige Anlage sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der EU und der Regierung der Republik Singapur bilden, die am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und in Kraft bleibt, solange Ihr Land sich an der AMM beteiligt.

Genehmigen Sie, [Frau/Herr …], den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

 

ANLAGE I

1.   

Die Republik Singapur beteiligt sich wie in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) vorgesehen an der AMM; die Beteiligung erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen und den gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

2.   

Die Beteiligung der EU stützt sich auf die Gemeinsame Aktion des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM). Die Republik Singapur schließt sich jenen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion an, die seine Beteiligung und die Beteiligung seines Personals an der AMM betreffen, wobei die Bestimmungen dieser Anlage gelten.

3.   

Der Beschluss über die Beendigung der Beteiligung der EU an der AMM wird vom Rat der Europäischen Union nach Konsultation mit der Republik Singapur gefasst, sofern die Republik Singapur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, noch einen Beitrag zur AMM leistet.

4.   

Die Republik Singapur sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen,

dem vom Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 angenommenen Einsatzplan (OPLAN) und

den Durchführungsvereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens

ausführt.

5.   

Das von der Republik Singapur zur AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.

6.   

Die Republik Singapur unterrichtet den AMM-Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur AMM.

7.   

Das von Anbeginn der Mission für die AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Singapur zu bescheinigen. Das für die AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.

8.   

Der Status des AMM-Personals, einschließlich des von der Republik Singapur für die AMM abgeordneten Personals, wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM zwischen der indonesischen Regierung, der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt.

9.   

Unbeschadet des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status der Mission übt die Republik Singapur die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus.

10.   

Die Republik Singapur ist gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und vorbehaltlich von Befreiungen, die durch das Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM gewährt werden, für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals oder bezüglich Mitgliedern ihres Personals erhoben werden. Die Republik Singapur ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

11.   

Die Republik Singapur verpflichtet sich auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

12.   

Die Europäische Union sorgt dafür, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Singapur an der AMM auf der Grundlage von Gegenseitigkeit eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

13.   

Die Vorschriften für den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen sind in Anlage III enthalten. Sonstige Leitlinien können von den zuständigen Stellen, einschließlich des AMM-Missionsleiters, herausgegeben werden.

14.   

Alle Mitglieder des an der AMM beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

15.   

Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem AMM-Missionsleiter, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

16.   

Der Missionsleiter leitet die AMM und führt die laufenden Geschäfte.

17.   

Die Republik Singapur hat nach Maßgabe des unter Nummer 2 genannten Rechtsinstruments hinsichtlich der laufenden Durchführung der AMM dieselben Rechte und Pflichten wie die an der AMM beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

18.   

Der AMM-Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

19.   

Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Republik Singapur einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem AMM-Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

20.   

Die Republik Singapur trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten.

21.   

Die Republik Singapur beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.

22.   

Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden in Bezug auf natürliche oder juristische Personen des Staates, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet die Republik Singapur, sofern ihre Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status, die Vorrechte und die Befreiungen für die AMM.

23.   

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder der Missionsleiter schließt mit den entsprechenden Behörden der Republik Singapur die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

24.   

Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

25.   

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt.

ANLAGE II

Wortlaut der gegenseitigen Erklärungen nach den Nummern 11 und 12

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Singapur wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Republik Singapur in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Republik Singapur gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des AMM-Personals aus der Republik Singapur bei der Nutzung dieser Mittel.“.

Text für die Republik Singapur:

„Die Republik Singapur, die an der AMM nach Nummer 5.3 der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) und der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) beteiligt ist, ist bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen andere an der AMM beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der AMM beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der AMM bei der Nutzung dieser Mittel.“.

ANLAGE III

Vorschriften über den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen

Die nachstehenden Vorschriften gelten als Rahmenbedingungen für den Austausch von für die AMM relevanten Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTRICTED (RESTREINT UE) zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur.

Die Republik Singapur stellt sicher, dass an sie weitergegebene EU-Verschlusssachen (nämlich Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form weitergegeben werden können) bzw. Materialien, in Bezug auf die bestimmt wurde, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und die durch eine VS-Einstufung als solche gekennzeichnet wurden) den von der EU zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten, und schützt solche Verschlusssachen entsprechend den nachstehenden, auf der Grundlage der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) erarbeiteten Bestimmungen:

Die Republik Singapur verwendet an sie weitergegebene EU-Verschlusssachen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an die Republik Singapur weitergegeben werden, und nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke.

Die Republik Singapur gibt diese Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter.

Die Republik Singapur stellt sicher, dass der Zugang zu an sie weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente nur Personen gewährt wird, die Kenntnis davon haben müssen.

Die Republik Singapur stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen und Dokumenten haben müssen, zuvor über die Vorschriften der Sicherheitsschutzregelungen, die für den Geheimhaltungsgrad der betreffenden Informationen gelten, unterrichtet werden und diesen nachkommen.

Als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen und Dokumente werden der Republik Singapur unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsstufe mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst, sicheren Postdiensten, sicheren Telekommunikationsmitteln oder durch persönliche Beförderung übermittelt. Die Republik Singapur teilt dem Generalsekretariat des Rates der EU zuvor den Namen und die Anschrift der für die Sicherheit von Verschlusssachen zuständigen Stelle sowie die genauen Anschriften mit, an die die Informationen und Dokumente zuzustellen sind.

Die Republik Singapur stellt sicher, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme und dergleichen, in denen als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert werden.

Die Republik Singapur stellt sicher, dass an sie weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente bei ihrem Empfang in einem speziellen Register verzeichnet werden. Die Republik Singapur stellt sicher, dass Kopien von an sie weitergegebenen, als EU-Verschlusssachen eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl, Verteilung und Vernichtung in diesem speziellen Register verzeichnet werden.

Die Republik Singapur unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU, falls Unbefugte an sie weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente zur Kenntnis nehmen. In diesem Fall leitet die Republik Singapur Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt.

Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften werden von der Republik Singapur an die Europäische Union weitergegebene Verschlusssachen wie EU-Verschlusssachen behandelt und gleichwertigen Schutzstandards unterworfen.

Nach dem Auslaufen oder der Beendigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten VS-Informationen und sämtliches bereitgestelltes oder ausgetauschtes VS-Material auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

B.   Antwortschreiben der Republik Singapur

Jakarta, 9 February 2006

Your Excellency

I write to you in your capacity as the European Union President in Indonesia. With reference to your predecessor H.E. Mr Charles Humphrey's letter of 26 October 2005, I have the honour, on behalf of the Government of Singapore, to confirm our acceptance of the provisions set out in the Annexes to that letter.

We also confirm that this reply, together with Mr Humphrey's letter and its Annexes, shall constitute a legally binding agreement between the EU and our country, which shall enter into force on the day of signature of this letter. We would also like to record our understanding that, specifically, Annex II to Mr Humphrey's letter constitutes the binding reciprocal declarations envisaged by paragraphs 11 and 12 of Annex I to his letter.

Please accept, Excellency, the assurances of my highest consideration.

Image 2

EDWARD LEE

Ambassador


(1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Das Dokument liegt diesem Schreiben bei.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Malaysia über die Beteiligung von Malaysia an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

A.   Schreiben der Europäischen Union

Jakarta, 26. Oktober 2005

Frau/Herr …,

in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding), die am 15. August 2005 in Helsinki zwischen der Regierung Indonesiens und der Bewegung für ein freies Aceh (GAM) unterzeichnet wurde, ist unter anderem die Einrichtung einer Beobachtermission in Aceh (Indonesien) durch die Europäische Union und die beitragenden ASEAN-Staaten vorgesehen. In dieser Vereinbarung ist ferner vorgesehen, dass die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM und ihr Personal zwischen der Regierung Indonesiens und der Europäischen Union (EU) geregelt werden.

Daher beehre ich mich, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen für eine Beteiligung Ihres Landes an der AMM sowie das von Ihrem Land abgeordnete Personal vorzuschlagen, dessen Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten in dem Abkommen zwischen der Regierung Indonesiens, der EU und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, dass Sie den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörige Anlage sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der EU und der Regierung von Malaysia bilden, die am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und in Kraft bleibt, solange Ihr Land sich an der AMM beteiligt.

Genehmigen Sie, [Frau/Herr …], den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

 

ANLAGE I

1.   

Malaysia beteiligt sich wie in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) vorgesehen an der AMM; die Beteiligung erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen und den gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

2.   

Die Beteiligung der EU stützt sich auf die Gemeinsame Aktion des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM). Malaysia schließt sich jenen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion an, die seine Beteiligung und die Beteiligung seines Personals an der AMM betreffen, wobei die Bestimmungen dieser Anlage gelten.

3.   

Der Beschluss über die Beendigung der Beteiligung der EU an der AMM wird vom Rat der Europäischen Union nach Konsultation mit Malaysia gefasst, sofern Malaysia zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, noch einen Beitrag zur AMM leistet.

4.   

Malaysia sorgt dafür, dass sein an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen,

dem vom Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 angenommenen Einsatzplan (OPLAN) und

den Durchführungsvereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens

ausführt.

5.   

Das von Malaysia zur AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.

6.   

Malaysia unterrichtet den AMM-Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur AMM.

7.   

Das von Anbeginn der Mission für die AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde von Malaysia zu bescheinigen. Das für die AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.

8.   

Der Status des AMM-Personals, einschließlich des von Malaysia für die AMM abgeordneten Personals, wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM zwischen der indonesischen Regierung, der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt.

9.   

Unbeschadet des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status der Mission übt Malaysia die Gerichtsbarkeit über sein an der AMM beteiligtes Personal aus.

10.   

Malaysia ist gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften und vorbehaltlich von Befreiungen, die durch das Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM gewährt werden, für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern seines Personals oder bezüglich Mitgliedern seines Personals erhoben werden. Malaysia ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

11.   

Malaysia verpflichtet sich auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

12.   

Die Europäische Union sorgt dafür, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels im Hinblick auf die Beteiligung von Malaysia an der AMM auf der Grundlage von Gegenseitigkeit eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

13.   

Die Vorschriften für den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen sind in Anlage III enthalten. Sonstige Leitlinien können von den zuständigen Stellen, einschließlich des AMM-Missionsleiters, herausgegeben werden.

14.   

Alle Mitglieder des an der AMM beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

15.   

Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem AMM-Missionsleiter, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

16.   

Der Missionsleiter leitet die AMM und führt die laufenden Geschäfte.

17.   

Malaysia hat nach Maßgabe des unter Nummer 2 genannten Rechtsinstruments hinsichtlich der laufenden Durchführung der AMM dieselben Rechte und Pflichten wie die an der AMM beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

18.   

Der AMM-Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

19.   

Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt Malaysia einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem AMM-Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

20.   

Malaysia trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten.

21.   

Malaysia beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.

22.   

Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden in Bezug auf natürliche oder juristische Personen des Staates, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet Malaysia, sofern seine Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status, die Vorrechte und die Befreiungen für die AMM.

23.   

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder der Missionsleiter schließt mit den entsprechenden Behörden von Malaysia die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

24.   

Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

25.   

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt.

ANLAGE II

Wortlaut der gegenseitigen Erklärungen nach den Nummern 11 und 12

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen Malaysia wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus Malaysia in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Malaysia gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des AMM-Personals aus Malaysia bei der Nutzung dieser Mittel.“.

Text für Malaysia:

„Malaysia, das an der AMM nach Nummer 5.3 der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) und der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) beteiligt ist, ist bestrebt, sofern seine innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen andere an der AMM beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihm gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der AMM beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der AMM bei der Nutzung dieser Mittel.“.

ANLAGE III

Vorschriften über den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen

Die nachstehenden Vorschriften gelten als Rahmenbedingungen für den Austausch von für die AMM relevanten Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTRICTED (RESTREINT UE) zwischen der Europäischen Union und Malaysia.

Malaysia stellt sicher, dass an es weitergegebene EU-Verschlusssachen (nämlich Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form weitergegeben werden können) bzw. Materialien, in Bezug auf die bestimmt wurde, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und die durch eine VS-Einstufung als solche gekennzeichnet wurden) den von der EU zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten, und schützt solche Verschlusssachen entsprechend den nachstehenden, auf der Grundlage der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) erarbeiteten Bestimmungen:

Malaysia verwendet an es weitergegebene EU-Verschlusssachen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an Malaysia weitergegeben werden, und nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke.

Malaysia gibt diese Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter.

Malaysia stellt sicher, dass der Zugang zu an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente nur Personen gewährt wird, die Kenntnis davon haben müssen.

Malaysia stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen und Dokumenten haben müssen, zuvor über die Vorschriften der Sicherheitsschutzregelungen, die für den Geheimhaltungsgrad der betreffenden Informationen gelten, unterrichtet werden und diesen nachkommen.

Als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen und Dokumente werden Malaysia unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsstufe mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst, sicheren Postdiensten, sicheren Telekommunikationsmitteln oder durch persönliche Beförderung übermittelt. Malaysia teilt dem Generalsekretariat des Rates der EU zuvor den Namen und die Anschrift der für die Sicherheit von Verschlusssachen zuständigen Stelle sowie die genauen Anschriften mit, an die die Informationen und Dokumente zuzustellen sind.

Malaysia stellt sicher, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme und dergleichen, in denen als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert werden.

Malaysia stellt sicher, dass an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente bei ihrem Empfang in einem speziellen Register verzeichnet werden. Malaysia stellt sicher, dass Kopien von an es weitergegebenen, als EU-Verschlusssachen eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl, Verteilung und Vernichtung in diesem speziellen Register verzeichnet werden.

Malaysia unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU, falls Unbefugte an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente zur Kenntnis nehmen. In diesem Fall leitet Malaysia Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt.

Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften werden von Malaysia an die Europäische Union weitergegebene Verschlusssachen wie EU-Verschlusssachen behandelt und gleichwertigen Schutzstandards unterworfen.

Nach dem Auslaufen oder der Beendigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten VS-Informationen und sämtliches bereitgestelltes oder ausgetauschtes VS-Material auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

B.   Antwortschreiben von Malaysia

Jakarta, 23 December 2005

Your Excellency,

I have the honour to refer to the abovementioned subject.

Firstly, I would like to express my appreciation to your letter dated 26 October 2005 regarding the participation of Malaysia in the Aceh Monitoring Mission (AMM) which was established after the signing of the Memorandum of Understanding (MoU) between the Government of Indonesia and the Free Aceh Movement (GAM) in Helsinki on 15 August 2005.

I have the honour to confirm, on behalf of the Government of Malaysia, its acceptance of the provisions set out in the Annexes as attached in your letter. I have further the honour to confirm that this letter, together with your letter and its Annexes, shall constitute a legally binding agreement, between the Government of Malaysia and the European Union, which shall enter into force on the date of this letter, and shall remain in force for the duration of Malaysia's participation in the AMM.

Please accept, Excellency, the assurances of my highest consideration.

Image 3

(DATO’ ZAINAL ABSDIN ZAIN)

Ambassador of Malaysia to the Republic of Indonesia


(1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Das Dokument liegt diesem Schreiben bei.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand über die Beteiligung des Königreichs Thailand an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

A.   Schreiben der Europäischen Union

Jakarta, 26. Oktober 2005

Frau/Herr …,

in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding), die am 15. August 2005 in Helsinki zwischen der Regierung Indonesiens und der Bewegung für ein freies Aceh (GAM) unterzeichnet wurde, ist unter anderem die Einrichtung einer Beobachtermission in Aceh (Indonesien) durch die Europäische Union und die beitragenden ASEAN-Staaten vorgesehen. In dieser Vereinbarung ist ferner vorgesehen, dass die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM und ihr Personal zwischen der Regierung Indonesiens und der Europäischen Union (EU) geregelt werden.

Daher beehre ich mich, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen für eine Beteiligung Ihres Landes an der AMM sowie das von Ihrem Land abgeordnete Personal vorzuschlagen, dessen Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten in dem Abkommen zwischen der Regierung Indonesiens, der EU und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, dass Sie den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörige Anlage sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der EU und der Regierung des Königreichs Thailand bilden, die am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und in Kraft bleibt, solange Ihr Land sich an der AMM beteiligt.

Genehmigen Sie, [Frau/Herr …], den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

 

ANLAGE I

1.   

Das Königreich Thailand beteiligt sich wie in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) vorgesehen an der AMM; die Beteiligung erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen und den gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

2.   

Die Beteiligung der EU stützt sich auf die Gemeinsame Aktion des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM). Das Königreich Thailand schließt sich jenen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion an, die seine Beteiligung und die Beteiligung seines Personals an der AMM betreffen, wobei die Bestimmungen dieser Anlage gelten.

3.   

Der Beschluss über die Beendigung der Beteiligung der EU an der AMM wird vom Rat der Europäischen Union nach Konsultation mit dem Königreich Thailand gefasst, sofern das Königreich Thailand zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, noch einen Beitrag zur AMM leistet.

4.   

Das Königreich Thailand sorgt dafür, dass sein an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen,

dem vom Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 angenommenen Einsatzplan (OPLAN) und

den Durchführungsvereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens

ausführt.

5.   

Das vom Königreich Thailand zur AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.

6.   

Das Königreich Thailand unterrichtet den AMM-Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur AMM.

7.   

Das von Anbeginn der Mission für die AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde des Königreichs Thailand zu bescheinigen. Das für die AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.

8.   

Der Status des AMM-Personals, einschließlich des vom Königreich Thailand für die AMM abgeordneten Personals, wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM zwischen der indonesischen Regierung, der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt.

9.   

Unbeschadet des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status der Mission übt das Königreich Thailand die Gerichtsbarkeit über sein an der AMM beteiligtes Personal aus.

10.   

Das Königreich Thailand ist gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften und vorbehaltlich von Befreiungen, die durch das Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM gewährt werden, für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern seines Personals oder bezüglich Mitgliedern seines Personals erhoben werden. Das Königreich Thailand ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

11.   

Das Königreich Thailand verpflichtet sich auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

12.   

Die Europäische Union sorgt dafür, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels im Hinblick auf die Beteiligung des Königreichs Thailand an der AMM auf der Grundlage von Gegenseitigkeit eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

13.   

Die Vorschriften für den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen sind in Anlage III enthalten. Sonstige Leitlinien können von den zuständigen Stellen, einschließlich des AMM-Missionsleiters, herausgegeben werden.

14.   

Alle Mitglieder des an der AMM beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

15.   

Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem AMM-Missionsleiter, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

16.   

Der Missionsleiter leitet die AMM und führt die laufenden Geschäfte.

17.   

Das Königreich Thailand hat nach Maßgabe des unter Nummer 2 genannten Rechtsinstruments hinsichtlich der laufenden Durchführung der AMM dieselben Rechte und Pflichten wie die an der AMM beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

18.   

Der AMM-Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

19.   

Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt das Königreich Thailand einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem AMM-Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

20.   

Das Königreich Thailand trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten.

21.   

Das Königreich Thailand beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.

22.   

Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden in Bezug auf natürliche oder juristische Personen des Staates, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet das Königreich Thailand, sofern seine Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status, die Vorrechte und die Befreiungen für die AMM.

23.   

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder der Missionsleiter schließt mit den entsprechenden Behörden des Königreichs Thailand die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

24.   

Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

25.   

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt.

ANLAGE II

Wortlaut der gegenseitigen Erklärungen nach den Nummern 11 und 12

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen das Königreich Thailand wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus dem Königreich Thailand in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die dem Königreich Thailand gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des AMM-Personals aus dem Königreich Thailand bei der Nutzung dieser Mittel.“

Text für das Königreich Thailand:

„Das Königreich Thailand, das an der AMM nach Nummer 5.3 der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) und der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) beteiligt ist, ist bestrebt, sofern seine innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen andere an der AMM beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihm gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der AMM beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der AMM bei der Nutzung dieser Mittel.“

ANLAGE III

Vorschriften über den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen

Die nachstehenden Vorschriften gelten als Rahmenbedingungen für den Austausch von für die AMM relevanten Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTRICTED (RESTREINT UE) zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand.

Das Königreich Thailand stellt sicher, dass an es weitergegebene EU-Verschlusssachen (nämlich Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form weitergegeben werden können) bzw. Materialien, in Bezug auf die bestimmt wurde, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und die durch eine VS-Einstufung als solche gekennzeichnet wurden) den von der EU zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten, und schützt solche Verschlusssachen entsprechend den nachstehenden, auf der Grundlage der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) erarbeiteten Bestimmungen:

Das Königreich Thailand verwendet an es weitergegebene EU-Verschlusssachen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an das Königreich Thailand weitergegeben werden, und nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke.

Das Königreich Thailand gibt diese Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter.

Das Königreich Thailand stellt sicher, dass der Zugang zu an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente nur Personen gewährt wird, die Kenntnis davon haben müssen.

Das Königreich Thailand stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen und Dokumenten haben müssen, zuvor über die Vorschriften der Sicherheitsschutzregelungen, die für den Geheimhaltungsgrad der betreffenden Informationen gelten, unterrichtet werden und diesen nachkommen.

Als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen und Dokumente werden dem Königreich Thailand unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsstufe mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst, sicheren Postdiensten, sicheren Telekommunikationsmitteln oder durch persönliche Beförderung übermittelt. Das Königreich Thailand teilt dem Generalsekretariat des Rates der EU zuvor den Namen und die Anschrift der für die Sicherheit von Verschlusssachen zuständigen Stelle sowie die genauen Anschriften mit, an die die Informationen und Dokumente zuzustellen sind.

Das Königreich Thailand stellt sicher, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme und dergleichen, in denen als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert werden.

Das Königreich Thailand stellt sicher, dass an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente bei ihrem Empfang in einem speziellen Register verzeichnet werden. Das Königreich Thailand stellt sicher, dass Kopien von an es weitergegebenen, als EU-Verschlusssachen eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl, Verteilung und Vernichtung in diesem speziellen Register verzeichnet werden.

Das Königreich Thailand unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU, falls Unbefugte an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente zur Kenntnis nehmen. In diesem Fall leitet das Königreich Thailand Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt.

Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften werden vom Königreich Thailand an die Europäische Union weitergegebene Verschlusssachen wie EU-Verschlusssachen behandelt und gleichwertigen Schutzstandards unterworfen.

Nach dem Auslaufen oder der Beendigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten VS-Informationen und sämtliches bereitgestelltes oder ausgetauschtes VS-Material auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

B.   Antwortschreiben des Königreichs Thailand

Jakarta, 9 December 2005

Your Excellency,

I have the honour to refer to your letter of 26 October 2005, together with its Annex, which reads as follows:

‘The Memorandum of Understanding (MoU) between the Government of Indonesia (GoI) and the Free Aceh Movement (GAM) signed at Helsinki on 15 August 2005, provides inter alia for the establishment by the European Union and ASEAN Contributing Countries of an Aceh Monitoring Mission (AMM) in Aceh (Indonesia). This MoU also provides that the status, privileges and immunities of the AMM and its members will be agreed between the GoI and the European Union (EU).

Accordingly, I have the honour to propose, in the Annex to this letter, the provisions which would apply to the participation of your country in the AMM, and the personnel deployed by your country, the status, privileges and immunities of which are set out in the agreement between the GoI, the EU and the ASEAN Contributing Countries.

I would be grateful if you could confirm your acceptance of the provisions set out in the Annex, and also confirm your understanding that this letter and its Annex, together with your reply, shall constitute a legally binding agreement between the EU and the Government of the Kingdom of Thailand, which shall enter into force on the day of signature of your reply, and shall remain in force for the duration of your country's participation in the AMM.

Please accept, Excellency, the assurances of my highest consideration.’

In reply, I have the honour to confirm, on behalf of the Government of the Kingdom of Thailand, its acceptance of the provisions set out in the Annex, and also confirm its understanding that this letter, together with your letter and its Annex, under reply, shall constitute a legally binding agreement between the Government of the Kingdom of Thailand and the EU, which shall enter into force on the date of this letter.

Accept, Excellency, the renewed assurances of my highest consideration.

Image 4

(ATCHARA SERIPUTRA)

Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary of the Kingdom of Thailand to the Republic of Indonesia


(1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Das Dokument liegt diesem Schreiben bei.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen über die Beteiligung der Republik der Philippinen an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

A.   Schreiben der Europäischen Union

Jakarta, 26. Oktober 2005

Frau/Herr …,

in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding), die am 15. August 2005 in Helsinki zwischen der Regierung Indonesiens und der Bewegung für ein freies Aceh (GAM) unterzeichnet wurde, ist unter anderem die Einrichtung einer Beobachtermission in Aceh (Indonesien) durch die Europäische Union und die beitragenden ASEAN-Staaten vorgesehen. In dieser Vereinbarung ist ferner vorgesehen, dass die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM und ihr Personal zwischen der Regierung Indonesiens und der Europäischen Union (EU) geregelt werden.

Daher beehre ich mich, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen für eine Beteiligung Ihres Landes an der AMM sowie das von Ihrem Land abgeordnete Personal vorzuschlagen, dessen Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten in dem Abkommen zwischen der Regierung Indonesiens, der EU und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, dass Sie den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörige Anlage sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der EU und der Regierung der Republik der Philippinen bilden, die am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und in Kraft bleibt, solange Ihr Land sich an der AMM beteiligt.

Genehmigen Sie, [Frau/Herr ...], den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

 

ANLAGE I

1.   

Die Republik der Philippinen beteiligt sich wie in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) vorgesehen an der AMM; die Beteiligung erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen und den gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

2.   

Die Beteiligung der EU stützt sich auf die Gemeinsame Aktion des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM). Die Republik der Philippinen schließt sich jenen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion an, die seine Beteiligung und die Beteiligung seines Personals an der AMM betreffen, wobei die Bestimmungen dieser Anlage gelten.

3.   

Der Beschluss über die Beendigung der Beteiligung der EU an der AMM wird vom Rat der Europäischen Union nach Konsultation mit der Republik der Philippinen gefasst, sofern die Republik der Philippinen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, noch einen Beitrag zur AMM leistet.

4.   

Die Republik der Philippinen sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen,

dem vom Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 angenommenen Einsatzplan (OPLAN) und

den Durchführungsvereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens

ausführt.

5.   

Das von der Republik der Philippinen zur AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.

6.   

Die Republik der Philippinen unterrichtet den AMM-Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur AMM.

7.   

Das von Anbeginn der Mission für die AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik der Philippinen zu bescheinigen. Das für die AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.

8.   

Der Status des AMM-Personals, einschließlich des von der Republik der Philippinen für die AMM abgeordneten Personals, wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM zwischen der indonesischen Regierung, der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt.

9.   

Unbeschadet des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status der Mission übt die Republik der Philippinen die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus.

10.   

Die Republik der Philippinen ist gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und vorbehaltlich von Befreiungen, die durch das Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM gewährt werden, für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals oder bezüglich Mitgliedern ihres Personals erhoben werden. Die Republik der Philippinen ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

11.   

Die Republik der Philippinen verpflichtet sich auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

12.   

Die Europäische Union sorgt dafür, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels im Hinblick auf die Beteiligung der Republik der Philippinen an der AMM auf der Grundlage von Gegenseitigkeit eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

13.   

Die Vorschriften für den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen sind in Anlage III enthalten. Sonstige Leitlinien können von den zuständigen Stellen, einschließlich des AMM-Missionsleiters, herausgegeben werden.

14.   

Alle Mitglieder des an der AMM beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

15.   

Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem AMM-Missionsleiter, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

16.   

Der Missionsleiter leitet die AMM und führt die laufenden Geschäfte.

17.   

Die Republik der Philippinen hat nach Maßgabe des unter Nummer 2 genannten Rechtsinstruments hinsichtlich der laufenden Durchführung der AMM dieselben Rechte und Pflichten wie die an der AMM beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

18.   

Der AMM-Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

19.   

Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Republik der Philippinen einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem AMM-Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

20.   

Die Republik der Philippinen trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten.

21.   

Die Republik der Philippinen beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.

22.   

Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden in Bezug auf natürliche oder juristische Personen des Staates, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet die Republik der Philippinen, sofern ihre Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status, die Vorrechte und die Befreiungen für die AMM.

23.   

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder der Missionsleiter schließt mit den entsprechenden Behörden der Republik der Philippinen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

24.   

Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

25.   

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt.

ANLAGE II

Wortlaut der gegenseitigen Erklärungen nach den Nummern 11 und 12

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik der Philippinen wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Republik der Philippinen in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Republik der Philippinen gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des AMM-Personals aus der Republik der Philippinen bei der Nutzung dieser Mittel.“

Text für die Republik der Philippinen:

„Die Republik der Philippinen, die an der AMM nach Nummer 5.3 der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) und der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) beteiligt ist, ist bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen andere an der AMM beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der AMM beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der AMM bei der Nutzung dieser Mittel.“

ANLAGE III

Vorschriften über den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen

Die nachstehenden Vorschriften gelten als Rahmenbedingungen für den Austausch von für die AMM relevanten Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTRICTED (RESTREINT UE) zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen.

Die Republik der Philippinen stellt sicher, dass an sie weitergegebene EU-Verschlusssachen (nämlich Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form weitergegeben werden können) bzw. Materialien, in Bezug auf die bestimmt wurde, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und die durch eine VS-Einstufung als solche gekennzeichnet wurden) den von der EU zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten, und schützt solche Verschlusssachen entsprechend den nachstehenden, auf der Grundlage der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) erarbeiteten Bestimmungen.

Die Republik der Philippinen verwendet an sie weitergegebene EU-Verschlusssachen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an die Republik der Philippinen weitergegeben werden, und nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke.

Die Republik der Philippinen gibt diese Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter.

Die Republik der Philippinen stellt sicher, dass der Zugang zu an sie weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente nur Personen gewährt wird, die Kenntnis davon haben müssen.

Die Republik der Philippinen stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen und Dokumenten haben müssen, zuvor über die Vorschriften der Sicherheitsschutzregelungen, die für den Geheimhaltungsgrad der betreffenden Informationen gelten, unterrichtet werden und diesen nachkommen.

Als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen und Dokumente werden der Republik der Philippinen unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsstufe mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst, sicheren Postdiensten, sicheren Telekommunikationsmitteln oder durch persönliche Beförderung übermittelt. Die Republik der Philippinen teilt dem Generalsekretariat des Rates der EU zuvor den Namen und die Anschrift der für die Sicherheit von Verschlusssachen zuständigen Stelle sowie die genauen Anschriften mit, an die die Informationen und Dokumente zuzustellen sind.

Die Republik der Philippinen stellt sicher, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme und dergleichen, in denen als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert werden.

Die Republik der Philippinen stellt sicher, dass an sie weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente bei ihrem Empfang in einem speziellen Register verzeichnet werden. Die Republik der Philippinen stellt sicher, dass Kopien von an sie weitergegebenen, als EU-Verschlusssachen eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl, Verteilung und Vernichtung in diesem speziellen Register verzeichnet werden.

Die Republik der Philippinen unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU, falls Unbefugte an sie weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente zur Kenntnis nehmen. In diesem Fall leitet die Republik der Philippinen Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt.

Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften werden von der Republik der Philippinen an die Europäische Union weitergegebene Verschlusssachen wie EU-Verschlusssachen behandelt und gleichwertigen Schutzstandards unterworfen.

Nach dem Auslaufen oder der Beendigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten VS-Informationen und sämtliches bereitgestelltes oder ausgetauschtes VS-Material auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

B.   Antwortschreiben der Republik der Philippinen

Jakarta, 17 January 2006

Your Excellency,

I have the honor to refer to the letter of your predecessor as representative of the President of the Council of the European Union, H.E. Charles Humfrey, CMG, dated 26 October 2005, together with its Annex, which read as follows:

‘The Memorandum of Understanding (MoU) between the Government of Indonesia (GoI) and the Free Aceh Movement (GAM) signed at Helsinki on 15 August 2005, provides inter alia for the establishment by the European Union and ASEAN Contributing Countries of an Aceh Monitoring Mission (AMM) in Aceh, (Indonesia). This MoU also provides that the status, privileges and immunities of the AMM and its members will be agreed between the GoI and the European Union.

Accordingly, I have the honour to propose, in the Annex to this letter, the provisions which would apply to the participation of your country in the AMM, and the personnel deployed by your country, the status, privileges and immunities of which are set out in the agreement in the GoI, the EU and the ASEAN Contributing Countries.

I would be grateful if you could confirm your acceptance of the provisions set out in the Annex, and also confirm your understanding that this letter and its Annex, together with your reply, shall constitute a legally binding agreement between the EU and the Government of the Republic of the Philippines, which shall enter into force on the day of signature of your reply, and shall remain in force for the duration of your country's participation in the AMM.

Please accept, Excellency, the assurances of my highest consideration.’

In reply to this letter dated 26 October 2005, together with its Annex, I have the honor to confirm, on behalf of the Government of the Republic of the Philippines, its acceptance of the provisions set out in the Annex, and also confirm its understanding that this letter, shall constitute a legally binding agreement between the Government of the Republic of the Philippines and the European Union, which shall enter into force on the date of this letter.

Accept, Excellency, the renewed assurances of my highest consideration.

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SHULAN O. PRIMAVERA

Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary of the Republic of the Philippines


(1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Das Dokument liegt diesem Schreiben bei.