ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
12. Juli 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 hinsichtlich Treibnetzen

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 810/2007 der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 811/2007 der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 812/2007 der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 813/2007 der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 2. bis zum 6. Juli 2007 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

15

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern ( 1 )

19

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/485/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 10. Juli 2007 zur Ermächtigung Österreichs, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen enthält

29

 

 

Kommission

 

 

2007/486/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Sache Nr. COMP/F/39.234 — Legierungszuschlag — Neuentscheidung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6765)

31

 

 

2007/487/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2007 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See im ICES-Gebiet VIIe an das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3212)

33

 

 

2007/488/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Gewährung von Ausnahmen für Italien gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der Beförderung von Schlachtschweinen auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen zum Schlachthof innerhalb von Schutzzonen in Cremona (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3314)

34

 

 

2007/489/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit 2005 in Dänemark entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3315)

36

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 809/2007 DES RATES

vom 28. Juni 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 hinsichtlich Treibnetzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1) wurde zur Erhaltung der Fischbestände ein Bewirtschaftungsrahmen in Form von technischen Maßnahmen aufgestellt, mit denen die Gesamtlänge von Treibnetzen allgemein auf 2,5 km begrenzt und für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft verboten wurde, Treibnetze für den Fang bestimmter Arten an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden. Dieses Verbot gilt für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen, die in der Ostsee, den Belten und dem Öresund fischen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei (2) sind Bedingungen für die Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen und für die Überwachung von Walbeifängen bei bestimmten Treibnetzfischereien festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (3) sind Beschränkungen und Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen in diesem Regelungsgebiet festgelegt.

(4)

Diese Verordnungen enthalten jedoch keine Definition der Treibnetze. Aus Gründen der Klarheit und im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Kontrollpraktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, eine einheitliche Definition der Treibnetze in alle drei Rechtsakte aufzunehmen.

(5)

Mit der Aufstellung einer Definition der Treibnetze wird der Geltungsbereich der in Gemeinschaftsrecht umgesetzten Beschränkungen und Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen nicht ausgedehnt.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   ‚Treibnetze‘ sind Kiemennetze, die mit einer Schwimmleine an der Meeresoberfläche oder in gewünschter Tiefe gehalten werden und meist zusammen mit dem Boot, an dem sie festgemacht sind, frei in der Strömung treiben. Sie können mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die die Netze stabil halten oder ihr Abtreiben einschränken sollen.

(2)   Allen Schiffen ist es untersagt, ein oder mehrere Treibnetze, deren Einzel- oder Gesamtlänge mehr als 2,5 km beträgt, an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden.“

Artikel 2

In der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

Begriffsbestimmungen

‚Treibnetze‘ sind Kiemennetze, die mit einer Schwimmleine an der Meeresoberfläche oder in gewünschter Tiefe gehalten werden und meist zusammen mit dem Boot, an dem sie festgemacht sind, frei in der Strömung treiben. Sie können mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die die Netze stabil halten oder ihr Abtreiben einschränken sollen.“

Artikel 3

Dem Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird folgender Buchstabe angefügt:

„o)

‚Treibnetz‘ ein Kiemennetz, das mit einer Schwimmleine an der Meeresoberfläche oder in gewünschter Tiefe gehalten wird und meist zusammen mit dem Boot, an dem es festgemacht ist, frei in der Strömung treibt. Es kann mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten oder sein Abtreiben einschränken sollen.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GABRIEL


(1)  ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 1).

(2)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.

(3)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2007 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

48,1

TR

83,4

XS

23,6

ZZ

51,7

0707 00 05

JO

151,2

TR

115,8

ZZ

133,5

0709 90 70

TR

86,4

ZZ

86,4

0805 50 10

AR

55,2

UY

51,0

ZA

56,7

ZZ

54,3

0808 10 80

AR

86,2

BR

88,2

CL

89,9

CN

99,5

NZ

101,4

US

103,8

UY

59,1

ZA

89,6

ZZ

89,7

0808 20 50

AR

76,7

CL

84,4

CN

59,8

NZ

99,0

ZA

103,7

ZZ

84,7

0809 10 00

TR

199,7

ZZ

199,7

0809 20 95

TR

283,7

US

481,7

ZZ

382,7

0809 30 10, 0809 30 90

TR

129,4

ZZ

129,4

0809 40 05

IL

124,1

ZZ

124,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 811/2007 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Beseitigung von Unklarheiten ist in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission (2) eindeutig festzulegen, dass die Maßnahmen der Imkereiprogramme unbedingt vor Ende des Haushaltsjahres, auf das sie sich beziehen, ausgeführt sein müssen.

(2)

Gegenwärtig ist es nicht möglich, die finanziellen Ober- und Untergrenzen der Maßnahmen eines Imkereiprogramms im Laufe des Haushaltsjahres um mehr als 20 % zu ändern, ohne dass diese Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 genehmigt werden müssen.

(3)

Diese Begrenzung auf 20 % hat sich aus verwaltungstechnischen Gründen für die Mitgliedstaaten und die Kommission als zu starr erwiesen. Die Bestimmung ist daher aufzuheben.

(4)

Zur Vereinfachung sollten die Anpassung der Maßnahmen der Imkereiprogramme im Laufe eines Haushaltsjahres erleichtert und somit die Einschränkungen für die Neuverteilung der Haushaltsmittel je Maßnahmentyp im Rahmen der Mittelzuweisung des Mitgliedstaats abgeschafft werden.

(5)

Es ist vorzusehen, dass die Anpassungen der Maßnahmen der Imkereiprogramme der Kommission mitgeteilt werden müssen, da einige Maßnahmen nicht in dem anfangs übermittelten Dreijahresprogramm gemeldet wurden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

In Absatz 3 erhält der erste Satz die folgende Fassung:

„Die Maßnahmen der Imkereiprogramme, die für das jeweilige Jahr des Zeitraums von drei Jahren vorgesehen sind, müssen bis zum 31. August des Haushaltsjahres, auf das sie sich beziehen, vollständig durchgeführt sein.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Maßnahmen der Imkereiprogramme dürfen im Laufe eines Haushaltsjahres angepasst werden, sofern sie weiterhin den Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 genügen. Die jeder dieser Maßnahmen gesetzte Ober- und Untergrenze kann geändert werden, solange der für das Jahresprogramm vorgesehene Gesamtbetrag nicht überschritten wird und sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem Imkereiprogramm nicht auf mehr als 50 % der vom Mitgliedstaat getragenen Ausgaben beläuft.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede gemäß Unterabsatz 1 geplante Anpassung von Maßnahmen im Laufe eines Haushaltsjahres mit, sofern eine solche Maßnahme nicht ursprünglich vorgesehen und im Dreijahresprogramm gemeldet wurde. Erhebt die Kommission keine Einwände, so gilt die geplante Anpassung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung.

Spätestens zwei Monate nach dem Ende jedes Haushaltsjahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Überblick über die Abwicklung der Ausgaben je Maßnahme.“

3.

Der Artikel 7 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).


12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 812/2007 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2007

zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2), genehmigt mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3), sieht die Eröffnung eines den Vereinigten Staaten zugewiesenen spezifischen Einfuhrkontingents von 4 722 Tonnen Schweinefleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch (4) muss grundlegend geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(3)

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (6) gelten.

(4)

Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es notwendig, den Kontingentszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres in mehrere Teilzeiträume zu unterteilen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.

(5)

Die Verwaltung des Zollkontingents ist mithilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen.

(6)

Aufgrund der im Rahmen der Regelung für den Schweinefleischsektor möglichen Spekulationsgeschäfte sind klare Vorschriften für die Inanspruchnahme der Zollkontingentsregelung durch die Wirtschaftsteilnehmer festzulegen.

(7)

Um eine angemessene Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 20 EUR je 100 kg festzusetzen.

(8)

Im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Kommission die nicht beantragten Mengen feststellen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 zum folgenden Teilzeitraum hinzugerechnet werden.

(9)

Der Zugang zu dem Zollkontingent erfordert die Vorlage einer von den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) vorgelegten Ursprungsbescheinigung.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein Zollkontingent für die Einfuhr von 4 722 Tonnen Erzeugnissen des Schweinefleischsektors mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf Jahresbasis jeweils für einen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet.

Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4170.

(2)   Die KN-Codes der unter das Kontingent gemäß Absatz 1 fallenden Erzeugnisse und der geltende Zollsatz sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006.

Artikel 3

Die für den jährlichen Kontingentszeitraum festgelegte Menge wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

a)

25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September,

b)

25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember,

c)

25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März,

d)

25 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni.

Artikel 4

(1)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten jährlichen Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen der unter Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fallenden Erzeugnisse ein- bzw. ausgeführt haben.

(2)   Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens zwanzig Tonnen und höchstens 20 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Teilzeitraum verfügbar ist.

(3)   Die Lizenzen gehen einher mit der Verpflichtung, aus den Vereinigten Staaten von Amerika einzuführen.

(4)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland und die angekreuzte Angabe „Ja“;

b)

in Feld 20 eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben.

Die Lizenz enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.

Artikel 5

(1)   Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 3 vorausgeht.

(2)   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen, ausgedrückt in Kilogramm.

(4)   Die Lizenzen werden ab dem siebten Arbeitstag und spätestens am elften Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Absatz 3 erteilt.

(5)   Die Kommission bestimmt gegebenenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den folgenden Teilzeitraum festgelegten Menge hinzugerechnet werden.

Artikel 6

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission vor Ablauf des ersten Monats eines jeden Teilzeitraums die Gesamtmengen, ausgedrückt in Kilogramm, für die Lizenzen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung erteilt worden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen jährlichen Kontingentszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum gemäß der vorliegenden Verordnung in den freien Verkehr gebrachten Mengen, ausgedrückt in Kilogramm.

(3)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, ausgedrückt in Kilogramm, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, das erste Mal zusammen mit dem Antrag für den letzten Teilzeitraum und ein weiteres Mal vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie erteilt wurden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist die Übertragung der Rechte im Rahmen der Lizenzen auf Übernehmer beschränkt, die die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Artikel 8

Die Überführung in den freien Verkehr setzt die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Ursprungsbescheinigung gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 voraus. Der Ursprung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsregeln bestimmt.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 14.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(6)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG I

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Geltender Zollsatz

Gesamtmenge in Tonnen

(Erzeugnisgewicht)

09.4170

ex 0203 19 55

ex 0203 29 55

Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

250 EUR/Tonne

4 722


ANHANG II

TEIL A

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Bulgarisch

:

Регламент (ЕО) № 812/2007.

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 812/2007.

Tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 812/2007.

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 812/2007.

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 812/2007.

Estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 812/2007.

Griechisch

:

Kανονισμός (ΕΚ) αριθ. 812/2007.

Englisch

:

Regulation (EC) No 812/2007.

Französisch

:

Règlement (CE) no 812/2007.

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 812/2007.

Lettisch

:

Regula (EK) Nr. 812/2007.

Litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 812/2007.

Ungarisch

:

812/2007/EK rendelet.

Maltesisch

:

Ir-Regolament (KE) Nru 812/2007.

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 812/2007.

Polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 812/2007.

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 812/2007.

Rumänisch

:

Regulamentul (CE) nr. 812/2007.

Slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 812/2007.

Slowenisch

:

Uredba (ES) št. 812/2007.

Finnisch

:

Asetus (EY) No: 812/2007.

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 812/2007.

TEIL B

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

Bulgarisch

:

намаляване на общата митническа тарифа съгласно предвиденото в Регламент (ЕО) № 812/2007.

Spanisch

:

reducción del arancel aduanero común prevista en el Reglamento (CE) no 812/2007.

Tschechisch

:

snížení společné celní sazby tak, jak je stanoveno v nařízení (ES) č. 812/2007.

Dänisch

:

toldnedsættelse som fastsat i forordning (EF) nr. 812/2007.

Deutsch

:

Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 812/2007.

Estnisch

:

ühise tollitariifistiku maksumäära alandamine vastavalt määrusele (EÜ) nr 812/2007.

Griechisch

:

Μείωση του δασμού του κοινού δασμολογίου, όπως προβλέπεται στον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 812/2007.

Englisch

:

reduction of the common customs tariff pursuant to Regulation (EC) No 812/2007.

Französisch

:

réduction du tarif douanier commun comme prévu au règlement (CE) no 812/2007.

Italienisch

:

riduzione del dazio della tariffa doganale comune a norma del regolamento (CE) n. 812/2007.

Lettisch

:

Regulā (EK) Nr. 812/2007 paredzētais vienotā muitas tarifa samazinājums.

Litauisch

:

bendrojo muito tarifo muito sumažinimai, nustatyti Reglamente (EB) Nr. 812/2007.

Ungarisch

:

a közös vámtarifában szereplő vámtétel csökkentése a 812/2007/EK rendelet szerint.

Maltesisch

:

tnaqqis tat-tariffa doganali komuni kif jipprovdi r-Regolament (KE) Nru 812/2007.

Niederländisch

:

Verlaging van het gemeenschappelijke douanetarief overeenkomstig Verordening (EG) nr. 812/2007.

Polnisch

:

Cła WTC obniżone jak przewidziano w rozporządzeniu (WE) nr 812/2007.

Portugiesisch

:

redução da Pauta Aduaneira Comum como previsto no Regulamento (CE) n.o 812/2007.

Rumänisch

:

reducerea tarifului vamal comun astfel cum este prevăzut de Regulamentul (CE) nr. 812/2007.

Slowakisch

:

Zníženie spoločnej colnej sadzby, ako sa ustanovuje v nariadení (ES) č. 812/2007.

Slowenisch

:

znižanje skupne carinske tarife v skladu z Uredbo (ES) št. 812/2007.

Finnisch

:

Asetuksessa (EY) N:o 812/2007 säädetty yhteisen tullitariffin alennus.

Schwedisch

:

nedsättning av den gemensamma tulltaxan i enlighet med förordning (EG) nr 812/2007.


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 9

Artikel 5 Absatz 10

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 10

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II Teil A

Anhang III

Anhang II Teil B

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI


12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 813/2007 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2007

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 2. bis zum 6. Juli 2007 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Woche vom 2. bis zum 6. Juli 2007 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4343 (2006—2007) ist oder diese überschreitet.

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 2. bis zum 6. Juli 2007 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 95).

(3)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 8.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.7.2007-6.7.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

0

Erreicht

09.4334

Kongo

0

Erreicht

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

0

Erreicht

09.4340

Madagaskar

0

Erreicht

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

100

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

0

Erreicht

09.4348

Trinidad und Tobago

0

Erreicht

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.7.2007-6.7.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.7.2007-6.7.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

100

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.7.2007-6.7.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.7.2007-6.7.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Art

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.7.2007-6.7.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

100

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.7.2007-6.7.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

0

Erreicht


RICHTLINIEN

12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/19


RICHTLINIE 2007/43/EG DES RATES

vom 28. Juni 2007

mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung zu tragen und hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen.

(2)

Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (3) stützt sich auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (4) (im Folgenden „Übereinkommen“ genannt) und enthält Mindestvorschriften für den Schutz von Tieren, die zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich Vorschriften für das Unterbringen, Füttern, Tränken und Pflegen von Tieren auf eine Art und Weise, die den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere Rechnung trägt.

(3)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des genannten Übereinkommens; in dessen Rahmen wurde eine spezifische Empfehlung für Hausgeflügel (Gallus gallus) angenommen, die zusätzliche Bestimmungen für Mastgeflügel enthält.

(4)

In seinem Bericht vom 21. März 2000 über den „Schutz von Masthühnern (Broiler)“ gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz zu dem Schluss, dass die hohe Wachstumsrate bei Hühnerrassen, die aufgrund ihrer Schnellwüchsigkeit üblicherweise zu Mastzwecken verwendet werden, kein zufrieden stellendes Tierschutz- und Tiergesundheitsniveau gewährleistet und dass die negativen Auswirkungen hoher Besatzdichten in Stallungen mit guten Klimabedingungen geringer sind.

(5)

Besondere Vorschriften für nicht eingestreute Bereiche, durch die der Einfluss genetischer Parameter so weit wie möglich begrenzt oder neben der Fußballendermatitis noch weitere Tierschutzindikatoren berücksichtigt werden sollen, werden festgelegt, sobald die entsprechenden Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliegen.

(6)

Es ist notwendig, auf Gemeinschaftsebene Vorschriften zum Schutz von Masthühnern festzulegen, um Wettbewerbsverzerrungen, die das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in diesem Sektor beeinträchtigen können, zu vermeiden und die rationelle Entwicklung des Sektors zu sichern.

(7)

Um das Grundziel der Verbesserung der Haltungsbedingungen von Hühnern in intensiven Haltungssystemen zu erreichen, ist es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendig und angemessen, Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.

(8)

Die Vorschriften sollten auf Tierschutzprobleme in intensiven Haltungssystemen konzentriert werden. Um zu vermeiden, dass unverhältnismäßige Maßnahmen getroffen werden, von denen auch kleine Hühnerhaltungen betroffen wären, sollte für die Anwendung dieser Richtlinie ein Schwellenwert festgesetzt werden.

(9)

Es ist wichtig, dass mit Hühnern umgehende Personen mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften vertraut und entsprechend geschult sind oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.

(10)

Bei der Festlegung von Vorschriften zum Schutz von Masthühnern sollte ein Gleichgewicht zwischen den zu berücksichtigenden Tierschutz- und Tiergesundheitsaspekten, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen und den Auswirkungen auf die Umwelt gewährleistet werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) enthalten bereits Rahmenvorschriften für amtliche Kontrollen, die auch die Kontrolle der Einhaltung bestimmter Tierschutzvorschriften betreffen. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten Jahresberichte über den Stand der Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich der Kontrollergebnisse und der durchgeführten Buchprüfungen, vorlegen. Zu diesem Zweck ist sowohl in den genannten Verordnungen als auch in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (7) eine finanzielle Unterstützung vorgesehen.

(12)

In bestimmten Mitgliedstaaten gibt es bereits freiwillige Etikettierungsregelungen für Hühnerfleisch, die auf der Einhaltung von Tierschutzstandards und anderen Parametern beruhen.

(13)

Angesichts der Erfahrungen mit diesen freiwilligen Etikettierungsregelungen empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Bericht über die mögliche Einführung einer gemeinschaftsweit harmonisierten und verbindlichen Etikettierungsregelung speziell für Hühnerfleisch, Hühnerfleischerzeugnisse und Hühnerfleischzubereitungen vorlegt, die an der Einhaltung von Tierschutznormen ausgerichtet ist; in dem Bericht soll auch auf die potenziellen sozioökonomischen Auswirkungen, die Konsequenzen für die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft und die Vereinbarkeit der Regelung mit den Regeln der Welthandelsorganisation eingegangen werden.

(14)

Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung weiterer Forschungsergebnisse und praktischer Erfahrungen sollte die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem geprüft wird, wie die Haltungsbedingungen von Masthühnern, einschließlich der Elternbestände, vor allem hinsichtlich der nicht unter diese Richtlinie fallenden Aspekte verbessert werden können. Der Bericht sollte insbesondere auf die Möglichkeit der Einführung von Schwellenwerten betreffend Anzeichen für unzulängliche, bei der Fleischuntersuchung festgestellte Haltungsbedingungen eingehen und dem Einfluss genetischer Parameter auf Mangelzustände Rechnung tragen, die das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigen.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(16)

Der Rat sollte gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (8) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen der Richtlinie und der Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

(17)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Masthühner.

Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind jedoch

a)

Betriebe mit weniger als 500 Hühnern;

b)

Betriebe, die ausschließlich Zuchthühnerbestände halten;

c)

Brütereien;

d)

Hühner in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung gemäß Anhang IV Buchstaben b, c, d und e der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (10);

e)

Hühner aus ökologischer Haltung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (11).

(2)   Die Richtlinie gilt für Mastbestände in Betrieben, die sowohl Zuchtbestände als auch Mastbestände haben.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu erlassen.

Die Hauptverantwortung für den Tierschutz liegt beim Eigentümer oder Halter der Tiere.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Hühnerhaltungsbetrieb hat;

b)

„Halter“ jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder von Gesetzes wegen vorübergehend oder dauerhaft für die Hühner zuständig oder verantwortlich ist;

c)

„zuständige Behörde“ die für die Durchführung von Tierschutzkontrollen sowie von veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit auf regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene übertragen wurde;

d)

„amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt im Sinne von Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, der in dieser Funktion handelt und von der zuständigen Behörde ernannt wurde;

e)

„Huhn“ ein zur Fleischerzeugung gemästetes Tier der Art Gallus gallus;

f)

„Betrieb“ eine Produktionsstätte, in der Hühner gehalten werden;

g)

„Stall“ ein Betriebsgebäude, in dem ein Hühnerbestand gehalten wird;

h)

„Nutzfläche“ ein den Hühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;

i)

„Besatzdichte“ das Gesamtlebendgewicht der sich in einem Stall gleichzeitig befindenden Hühner je Quadratmeter Nutzfläche;

j)

„Bestand“ eine in einem Stall eines Betriebes untergebrachte und sich dort gleichzeitig befindende Gruppe von Hühnern;

k)

„tägliche Mortalitätsrate“ die Zahl der am selben Tag in einem Stall verendeten sowie der aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Hühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Stall befindenden Hühner, multipliziert mit 100;

l)

„kumulative tägliche Mortalitätsrate“ die Summe der täglichen Mortalitätsraten.

(2)   Die Definition des Begriffs „Nutzfläche“ gemäß Absatz 1 Buchstabe h kann in Bezug auf nicht eingestreute Bereiche nach dem Verfahren des Artikels 11 entsprechend den Ergebnissen eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Auswirkungen nicht eingestreuter Bereiche auf die Haltung von Hühnern ergänzt werden.

Artikel 3

Bedingungen für die Hühnerhaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

alle Ställe die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen;

b)

die zuständige Behörde oder der amtliche Tierarzt die erforderlichen Kontrollen und die Überwachungs- und Folgemaßnahmen einschließlich derjenigen, die in Anhang III vorgesehen sind, durchführt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 33 kg/m2 überschreitet.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Hühner in einer höheren Besatzdichte gehalten werden, sofern der Eigentümer oder der Halter neben den Anforderungen von Anhang I auch die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Falle einer Ausnahme gemäß Absatz 3 die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 39 kg/m2 überschreitet.

(5)   Sind die Kriterien gemäß Anhang V erfüllt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die maximale Besatzdichte nach Absatz 4 um höchstens 3 kg/m2 erhöht wird.

Artikel 4

Schulung und Anleitung von mit Hühnern umgehenden Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Halter, die natürliche Personen sind, für ihre Aufgaben angemessen geschult wurden und dass entsprechende Lehrgänge zur Verfügung stehen.

(2)   Die Lehrgänge gemäß Absatz 1 behandeln in erster Linie Tierschutzfragen und insbesondere die Aspekte gemäß Anhang IV.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Verfahren zur Kontrolle und Genehmigung von Lehrgängen festgelegt wird. Die Halter der Hühner erhalten eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen solchen Lehrgang absolviert haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vor dem 30. Juni 2010 erworbene Berufserfahrung als einer Teilnahme an Lehrgängen gleichwertig anerkennen; in diesem Falle bestätigen sie dies in einer entsprechenden Bescheinigung.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auch für die Eigentümer gelten.

(6)   Der Eigentümer oder Halter gewährleistet, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Hühner angestellten oder beschäftigten Personen in Tierschutzfragen, einschließlich der in Betrieben gängigen Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

Artikel 5

Etikettierung von Hühnerfleisch

Spätestens am 31. Dezember 2009 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die mögliche Einführung einer harmonisierten und verbindlichen Etikettierungsregelung speziell für Hühnerfleisch, Hühnerfleischerzeugnisse und Hühnerfleischzubereitungen vor, der auf der Einhaltung von Tierschutzstandards beruht.

In dem Bericht wird auf die potenziellen sozioökonomischen Auswirkungen, die Konsequenzen für die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft und die Vereinbarkeit der Regelung mit den Regeln der Welthandelsorganisation eingegangen.

Dem Bericht liegen geeignete Legislativvorschläge bei, die den genannten Erwägungen und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit freiwilligen Etikettierungsregelungen Rechnung tragen.

Artikel 6

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über den Einfluss genetischer Parameter auf Mangelzustände vor, die das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigen. Der Bericht kann erforderlichenfalls von geeigneten Legislativvorschlägen begleitet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Datenerhebung aufgrund der Überwachung einer repräsentativen Stichprobe von geschlachteten Beständen während eines Mindestzeitraums von einem Jahr. Um eine fundierte Analyse zu ermöglichen, sollten die Anforderungen an die Probenahme und die Datenerhebung nach Anhang III wissenschaftlich abgesichert, objektiv und vergleichbar sein und nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten benötigen möglicherweise finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft, um die Datenerhebung für die Zwecke dieser Richtlinie durchführen zu können.

(3)   Auf der Grundlage der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Hühnern sowie über die Entwicklung der Tierschutzindikatoren. In dem Bericht werden die verschiedenen Haltungsbedingungen und -methoden berücksichtigt. Ferner werden darin die sozioökonomischen und administrativen Auswirkungen dieser Richtlinie einschließlich regionaler Aspekte berücksichtigt.

Artikel 7

Kontrollen

(1)   Die zuständige Behörde überprüft im Wege nicht diskriminierender Kontrollen die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.

Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gehaltenen Tiere nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für die Feststellung der Besatzdichte.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen. Der Bericht enthält auch eine Liste der relevantesten Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zur Behebung der wichtigsten festgestellten Tierschutzprobleme ergriffen worden sind.

Artikel 8

Leitlinien für gute betriebliche Praxis

Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für gute betriebliche Praxis, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Richtlinie enthalten. Die Verbreitung und Anwendung dieser Leitlinien werden gefördert.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall, dass gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verstoßen wird, Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Sanktionsvorschriften bis spätestens 30. Juni 2010 und etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften so bald wie möglich mit.

Artikel 10

Durchführungsbefugnisse

Zur einheitlichen Durchführung dieser Richtlinie erforderliche Maßnahmen können nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (12) eingesetzt wurde („Ausschuss“).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 12

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2010 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GABRIEL


(1)  Stellungnahme vom 14. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 323 vom 17.11.1978, S. 14. Geändert durch ein Änderungsprotokoll (ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 22).

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

(7)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. Berichtigung im ABl. C 4 vom 8.1.2004, S. 7.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(10)  ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2029/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 29).

(11)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission (ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 3).

(12)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).


ANHANG I

AUFLAGEN FÜR DIE BETRIEBE

Neben den in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen einschlägigen Bestimmungen gelten die folgenden Anforderungen:

Tränkanlagen

1.

Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist.

Fütterung

2.

Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden.

Einstreu

3.

Alle Hühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben.

Lüftung und Heizung

4.

Die Lüftung muss ausreichen, um Hitzestress zu vermeiden, und erforderlichenfalls mit Heizsystemen kombiniert werden, um überschüssige Feuchtigkeit abzuleiten.

Lärm

5.

Die Lärmbelastung ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ventilatoren, Fütterungsapparate oder andere Ausrüstungen müssen so konzipiert, angeordnet, betrieben und instand gehalten werden, dass die Lärmbelastung so gering wie möglich gehalten wird.

Licht

6.

Alle Stallungen müssen während der Lichtstunden eine Lichtintensität von mindestens 20 Lux, auf Augenhöhe der Tiere gemessen, aufweisen, und mindestens 80 % der Nutzfläche muss ausgeleuchtet sein. Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität kann zulässig sein, soweit dies vom Tierarzt empfohlen wird.

7.

Innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Einstallung der Hühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin muss ein 24-stündiges Lichtprogramm laufen, das insgesamt mindestens sechs Dunkelstunden mit mindestens einer ununterbrochenen vierstündigen Dunkelperiode, ausschließlich Dämmerlichtperioden, gewährleistet.

Inspektion

8.

Alle Hühner im Betrieb sind mindestens zweimal täglich zu inspizieren. Auf Symptome, die auf eine Minderung des Wohlergehens und/oder der Gesundheit der Tiere schließen lassen, ist besonders aufmerksam zu achten.

9.

Hühner mit gravierenden Verletzungen oder mit deutlichen Anzeichen von Gesundheitsstörungen, z. B. mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Erforderlichenfalls ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

Reinigung

10.

Die Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Hühnern in Berührung kommen, sind nach jeder endgültigen Stallräumung, und bevor der Stall neu belegt wird, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Nach der endgültigen Räumung eines Stalls ist sämtliche Einstreu zu entfernen, und der Stall ist mit sauberer Einstreu zu versehen.

Aufbewahrung von Daten

11.

Der Eigentümer oder Halter führt für jeden Stall seines Betriebs Buch über

a)

die Zahl der eingestallten Hühner;

b)

die Nutzfläche;

c)

Hybride oder Rasse der Hühner, soweit bekannt;

d)

die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des Grundes, und zwar bei jeder Kontrolle;

e)

die Zahl der Hühner, die im Bestand verbleiben, nachdem Hühner zum Zwecke des Verkaufs oder der Schlachtung entfernt wurden.

Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzulegen.

Chirurgische Eingriffe

12.

Chirurgische Eingriffe an Hühnern, die nicht aus therapeutischen oder diagnostischen Gründen durchgeführt werden und die eine Beschädigung oder den Verlust eines empfindlichen Körperteils oder eine Veränderung der Knochenstruktur nach sich ziehen, sind verboten.

Das Stutzen des Schnabels kann jedoch von den Mitgliedstaaten genehmigt werden, wenn alle anderen Maßnahmen zur Vermeidung von Federpicken oder Kannibalismus ausgeschöpft wurden. In diesen Fällen kann das Stutzen nur nach Konsultierung und auf Anraten eines Tierarztes vorgenommen werden, und der Eingriff ist von qualifizierten Personen an weniger als 10 Tage alten Hühnern vorzunehmen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Tiere kastriert werden. Die Kastration darf nur unter tierärztlicher Überwachung und von Personen vorgenommen werden, die einen speziellen Lehrgang absolviert haben.


ANHANG II

AUFLAGEN BEI ERHÖHTER BESATZDICHTE

Meldung und Bestandsbücher

Es gelten die folgenden Anforderungen:

1.

Eigentümer oder Halter, die beabsichtigen, die Besatzdichte ihres Bestands auf über 33 kg/m2 Lebendgewicht zu erhöhen, teilen dies der zuständigen Behörde mit.

Sie geben die genaue Zahl an und melden der zuständigen Behörde jede Änderung der Besatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Bestands.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde wird diese Meldung von einem Dokument begleitet, in dem die Angaben in den Bestandsbüchern gemäß Nummer 2 zusammengefasst sind.

2.

Die Eigentümer oder Halter führen und verwahren im Stall Bestandsbücher, die genaue Aufzeichnungen über die Produktionssysteme und insbesondere Angaben zu den technischen Daten über den Stall und seine Ausstattung enthalten, wie beispielsweise

a)

den Grundriss des Stalls, einschließlich der Abgrenzungen aller den Hühnern zugänglichen Flächen;

b)

Angaben über Lüftungs- und, soweit zutreffend, Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur;

c)

Angaben über Fütterungssysteme und Tränkanlagen sowie ihre Standorte;

d)

Angaben über Alarmanlagen und Sicherungssysteme, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen;

e)

Angaben über Bodentyp und die übliche Einstreu.

Die Bestandsbücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Aufzuzeichnen sind insbesondere die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage.

Die Eigentümer oder Halter melden der zuständigen Behörde umgehend etwaige Änderungen des Stalls, der Stallausstattung oder der Betriebsabläufe, die sich voraussichtlich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.

Auflagen für die Betriebe — Kontrolle der Umweltparameter

3.

Die Eigentümer oder Halter gewährleisten, dass jeder Stall mit einer Lüftungs- und erforderlichenfalls einer Heiz- und Kühlanlage ausgestattet ist, die so konzipiert und installiert ist und betrieben wird, dass

a)

die Ammoniakkonzentration (NH3) 20 ppm und die Kohlendioxidkonzentration (CO2) 3 000 ppm, jeweils auf Kopfhöhe der Tiere gemessen, nicht überschreiten;

b)

die Raumtemperatur bei einer Außentemperatur im Schatten von über 30 °C diesen Wert um nicht mehr als 3 °C überschreitet;

c)

die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Stalls bei einer Außentemperatur von unter 10 °C im Laufe von 48 Stunden 70 % nicht überschreitet.


ANHANG III

ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF

(gemäß Artikel 3 Absatz 1)

1.   Mortalität

1.1.

Bei Besatzdichten von mehr als 33 kg/m2 enthalten die Begleitpapiere des Bestands Angaben über die tägliche Mortalitätsrate und die kumulative tägliche Mortalitätsrate, die vom Eigentümer oder vom Halter berechnet wird, und die Hybriden oder Rasse der Hühner.

1.2.

Diese Daten und die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufgezeichnet. Es wird geprüft, ob die Daten und die kumulative tägliche Mortalitätsrate plausibel sind, wobei die Zahl der geschlachteten Masthühner und die Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner berücksichtigt werden.

2.   Fleischuntersuchung

Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen.

3.   Mitteilung der Ergebnisse

Wenn die Mortalitätsrate nach Nummer 1 und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung nach Nummer 2 auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit. Der Eigentümer oder der Halter der Tiere und die zuständige Behörde treffen daraufhin geeignete Maßnahmen.


ANHANG IV

SCHULUNG

Die Lehrgänge nach Artikel 4 Absatz 2 behandeln zumindest die geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Hühnern und insbesondere folgende Aspekte:

a)

Anhänge I und II;

b)

physiologische Eigenschaften, insbesondere Fütterungs- und Trinkbedürfnisse, Verhaltensmerkmale und Stressbelastung;

c)

praktische Aspekte des sorgsamen Umgangs mit Hühnern sowie das Einfangen, Verladen und Befördern von Hühnern;

d)

Notbehandlung von Hühnern, Notschlachtung und Keulung;

e)

präventive Biosicherheitsmaßnahmen.


ANHANG V

KRITERIEN FÜR DIE ERHÖHUNG DER BESATZDICHTE

(gemäß Artikel 3 Absatz 5)

1.   Kriterien

a)

Die von der zuständigen Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre in dem Betrieb durchgeführte Überwachung ergab keinen Mangelzustand im Hinblick auf die Anforderungen dieser Richtlinie, und

b)

bei der Überwachung durch den Eigentümer oder Halter des Betriebs werden die in Artikel 8 genannten Leitlinien für gute betriebliche Praxis angewandt, und

c)

bei mindestens sieben aufeinander folgenden, nachfolgend geprüften Beständen des Stalls lag die kumulative tägliche Gesamtmortalitätsrate unter 1 % + 0,06 % multipliziert mit dem Schlachtalter des Bestands in Tagen.

Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre von der zuständigen Behörde in dem Betrieb keine Überwachung durchgeführt, so ist mindestens eine Überwachung zur Überprüfung der Einhaltung der Auflage nach Buchstabe a durchzuführen.

2.   Ausnahmefälle

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe c kann die zuständige Behörde eine Erhöhung der Besatzdichte beschließen, wenn der Eigentümer oder Halter eine hinreichende Erklärung für die Ausnahmesituation, die eine Erhöhung der kumulativen täglichen Mortalitätsrate verursacht hat, geliefert oder nachgewiesen hat, dass sich die Ursachen seinem Einfluss entziehen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/29


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 10. Juli 2007

zur Ermächtigung Österreichs, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen enthält

(2007/485/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 396,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 396 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland ein Übereinkommen zu schließen, das Abweichungen von der genannten Richtlinie enthalten kann.

(2)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 13. September 2005 registrierten Schreiben beantragte Österreich die Ermächtigung, mit der Schweiz ein Abkommen über ein grenzüberschreitendes Kraftwerk über den Inn zwischen Prutz (Österreich) und Tschlin (Schweiz) abzuschließen.

(3)

Gemäß Artikel 396 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. März 2007 über den österreichischen Antrag. Mit Schreiben vom 6. März 2007 teilte die Kommission Österreich mit, dass ihr alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen vorlägen.

(4)

Das Abkommen wird MwSt.-Bestimmungen enthalten, die in Bezug auf nach Österreich eingeführte Gegenstände für das grenzüberschreitende Kraftwerk von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG abweichen. Auf diese Gegenstände, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige von der Schweiz nach Österreich einführen, wird keine Mehrwertsteuer erhoben, damit die Schweiz für Gegenstände, die von Österreich in die Schweiz eingeführt werden, Ähnliches vorsieht.

(5)

Daher wird die Ausnahmeregelung keine negative Auswirkung auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften haben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Österreich wird ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das Bestimmungen über den Bau, die Wartung, die Erneuerung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Kraftwerks über den Inn zwischen Prutz (Österreich) und Tschlin (Schweiz) enthält, die von der Richtlinie 2006/112/EG abweichen.

Die abweichenden mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens sind in Artikel 2 aufgeführt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige von der Schweiz nach Österreich einführen, nicht der Mehrwertsteuer, sofern die Gegenstände für den Bau, die Wartung, die Erneuerung und den Betrieb des in Artikel 1 genannten grenzüberschreitenden Kraftwerks verwendet werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).


Kommission

12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

in einem Verfahren nach Artikel 65 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

(Sache Nr. COMP/F/39.234 — Legierungszuschlag — Neuentscheidung)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6765)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/486/EG)

Am 20. Dezember 2006 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag an. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Dabei trägt sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung mit Ausnahme der Passagen, bei denen das Unternehmen einen berechtigten Anspruch auf vertrauliche Behandlung hat, kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

ADDRESSAT, UNTERNEHMEN, DAS DIE ZUWIDERHANDLUNG BEGANGEN HAT, UND ZUWIDERHANDLUNG

(1)

Die Entscheidung ist an TKS (ThyssenKrupp Stainless AG) gerichtet und betrifft das Verhalten von TS-AG (Thyssen Stahl AG). In einem Schreiben an die Kommission vom 23. Juli 1997 übernahm TKS von sich aus zumindest für die Jahre 1993 und 1994 ausdrücklich die Verantwortung für das Verhalten von TS-AG.

(2)

TS-AG war vom 16. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 1994, als das Unternehmen seine Tätigkeit im Geschäftsbereich für nichtrostenden Stahl einstellte, an einer einzigen und dauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag beteiligt, indem es die Preise für in diesem Geschäftsbereich verwendete Legierungen in Westeuropa festsetzte.

VERFAHREN

(3)

Die Entscheidung betrifft den Neuerlass der Entscheidung der Kommission 98/247/EGKS vom 21. Januar 1998 (2). Diese Entscheidung wurde von den Gemeinschaftsgerichten (3) aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise für nichtig erklärt. Die Gerichte stellten fest, dass die Kommission TKS 1998 wegen des Verhaltens von TS-AG mit Geldbußen belegt hatte, ohne dem Unternehmen zuvor Gelegenheit zu geben, zu diesem Verhalten Stellung zu nehmen. Damit wurde das Anhörungsrecht von TKS verletzt.

(4)

Am 24. April 2006 übermittelte die Kommission TKS eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, um die von den Gerichten festgestellten verfahrensrechtlichen Mängel auszuräumen.

FUNKTIONSWEISE DES KARTELLS

(5)

Bei dem Legierungszuschlag handelte es sich um einen Aufpreis, der entsprechend den Kursen der Legierungselemente berechnet wurde und der auf den Grundpreis für nichtrostenden Stahl aufgeschlagen wurde. Die Kosten der von den Stahlherstellern eingesetzten Legierungselemente (Nickel, Chrom und Molybdän) machten einen sehr hohen Anteil der gesamten Herstellungskosten aus. Die Kurse dieser Rohstoffe unterlagen außerordentlichen Schwankungen.

(6)

Die Preise für Legierungselemente und nichtrostenden Stahl gingen 1993 erheblich zurück. Nachdem der Nickelkurs ab September 1993 angestiegen war, verringerten sich die Erzeugerspannen beträchtlich. Angesichts dieser Situation vereinbarten die Hersteller von Flacherzeugnissen aus nichtrostendem Stahl eine Zusammenkunft in Madrid am 16. Dezember 1993. Nach dieser Zusammenkunft kam es zu zahlreichen Kontakten zwischen den Herstellern im Zusammenhang mit der Berechnung und der Anwendung des Legierungszuschlags.

(7)

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass TS-AG zusammen mit anderen Unternehmen den Referenzwert der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags in abgestimmter Form änderte und diesen Referenzwert anwandte. Diese Handlungsweise hatte die Beschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt sowohl zum Ziel als auch zur Folge.

ANWENDUNG DES EGKS-VERTRAGS

(8)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften des EGKS-Vertrags auf die Zuwiderhandlung in Form eines Kartells anzuwenden sind, da der EGKS-Vertrag zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (1993/1994) gültig war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die lex mitior anzuwenden ist.

HAFTUNG VON TKS FÜR TS-AG

(9)

In der Entscheidung wird festgestellt, dass TKS in Anbetracht seiner Erklärung vom 23. Juli 1997 für das Verhalten von TS-AG verantwortlich ist. Zugleich wird klargestellt, dass sich die Entscheidung nicht auf das Konzept der wirtschaftlichen oder rechtlichen Nachfolge stützt.

(10)

Die Erklärung aus dem Jahr 1997 wurde von den Urteilen der Gemeinschaftsgerichte nicht in Frage gestellt und steht auch nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Entscheidungspraxis der Kommission.

VERJÄHRUNG

(11)

In der Entscheidung wird der Schluss gezogen, dass keine Verjährung vorliegt, da die maßgebliche Frist während der Gerichtsverfahren ausgesetzt war.

GELDBUSSEN

Grundbetrag

Schwere des Verstoßes

(12)

Damit eine nicht diskriminierende Behandlung der Adressaten der Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission aus dem Jahr 1998 gewährleistet wird, wird der Verstoß als schwerwiegend angesehen (Geldbuße ab 4 Mio. EUR).

Dauer des Verstoßes

(13)

Der Grundbetrag wird um 10 % erhöht, da der Verstoß länger als ein Jahr anhielt (vom 16. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 1994).

Mildernde Umstände

(14)

Im Einklang mit der Entscheidung 98/247/EGKS aus dem Jahr 1998 wird der Grundbetrag um 10 % herabgesetzt, da die wirtschaftliche Lage des Sektors kritisch war.

Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 1996

(15)

In Anwendung der Mitteilung aus dem Jahr 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen und unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts erster Instanz (4) ist die Geldbuße um weitere 20 % herabzusetzen, da TKS die Kommission bei der Aufklärung des Sachverhalts unterstützt hat. Die Geldbuße beläuft sich somit auf 3 168 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Sache IV.35.814, Legierungszuschlag (ABl. L 100 vom 1.4.1998, S. 55).

(3)  Urteil vom 13. Dezember 2001 zu den verbundenen Rechtssachen T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless GmbH und Acciai Terni SpA gegen Kommission, Slg. 2001, II-3757, und Urteil vom 14. Juli 2005 zu den verbundenen Rechtssachen C-65/02 P sowie C-73/02 P, ThyssenKrupp Stainless GmbH und ThyssenKrupp Acciai speciali Terni SpA gegen Kommission.

(4)  Urteil vom 13.12.2001 zu den verbundenen Rechtssachen T-45/98 und T-47/98,, Krupp Thyssen Stainless GmbH und Acciai Terni SpA gegen Kommission, Slg. 2001, II-3757, Rdnr. 281.


12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2007

über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See im ICES-Gebiet VIIe an das Vereinigte Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3212)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/487/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIC Nummer 9,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIC Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist die Höchstzahl der Tage auf See (192) festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr oder stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Nummer 9 desselben Anhangs kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, für Schiffe mit solchen Baumkurren oder statischen Netzen eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See in jenem Gebiet gewähren.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Angaben übermittelt, durch die nachgewiesen wird, dass es die Kapazität seiner Schiffe, die in jenem Gebiet präsent sind und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, seit dem 1. Januar 2004 gegenüber dem Referenzzeitraum 2003 um 5,24 % reduziert hat.

(4)

In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind dem Vereinigten Königreich nach der Berechnungsmethode gemäß Nummer 9.1 für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 für Schiffe, die solche Baumkurren mitführen, zehn zusätzliche Tage auf See zuzuweisen.

(5)

Aus Gründen der Klarheit ist in dieser Entscheidung die Gesamtzahl der dem Vereinigten Königreich zugewiesenen zusätzlichen Tage genannt, wobei die zwölf zusätzlichen Tage auf See, die dem Vereinigten Königreich mit der Entscheidung 2006/461/EG der Kommission vom 26. Juni 2006 über die Zuweisung zusätzlicher Fangtage im ICES-Gebiet VIIe an das Vereinigte Königreich (2) zugewiesen wurden, Berücksichtigung gefunden haben, weil die Zuweisung jener zusätzlichen Tage für 2007 weiterhin gilt.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen und die in Anhang IIC Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgesetzt ist, beträgt nunmehr 214 Tage pro Jahr.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2007 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 180 vom 4.7.2006, S. 25.


12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2007

zur Gewährung von Ausnahmen für Italien gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der Beförderung von Schlachtschweinen auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen zum Schlachthof innerhalb von Schutzzonen in Cremona

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3314)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2007/488/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (1), insbesondere auf Anhang II Nummer 7 Punkt 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. und 15. Mai 2007 wurden von der zuständigen italienischen Behörde Schutzzonen um Ausbrüche der vesikulären Schweinekrankheit in den Gemeinden Salvirola und Fiesco (Provinz Cremona) gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG abgegrenzt. Am 14. Juni 2007 wurde eine Schutzzone um einen Ausbruch in der Gemeinde Offanengo (Provinz Cremona) abgegrenzt. Die Schutzzonen überschneiden sich teilweise.

(2)

Die Verbringung und Beförderung von Schweinen auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen innerhalb dieser Schutzzonen wurde entsprechend verboten.

(3)

Gleichwohl hat Italien zwei Ausnahmen für Schlachtschweine beantragt, die von außerhalb der Schutzzonen kommen und auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen in innerhalb dieser Zonen gelegene Schlachthöfe verbracht werden sollen.

(4)

Diesen zwei Anträgen sollte stattgegeben werden, unter der Voraussetzung, dass Italien strenge Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen trifft, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

(5)

Mit der Entscheidung 2007/123/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 wurde eine ähnliche Ausnahme für ein Schlachthaus gewährt, das sich in der Schutzzone um einen Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit in der Gemeinde Romano di Lombardia (Provinz Bergamo, Italien) befindet. Die in dieser Schutzzone ergriffenen Maßnahmen kommen nicht mehr zur Anwendung. Die Entscheidung 2007/123/EG sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien kann die Beförderung von Schlachtschweinen („die Schweine“), die von außerhalb der Schutzzonen kommen, die am 7. und 15. Mai 2007 um Ausbrüche der vesikulären Schweinekrankheit in den Gemeinden Salvirola und Fiesco abgegrenzt wurden, sowie der Schutzzone, die am 14. Juni 2007 um den Ausbruch in der Gemeinde Offanengo abgegrenzt wurde, und auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen innerhalb dieser Schutzzonen zu den Schlachthöfen „2037 M/S“ und „523M“ („der Schlachthof“) verbracht werden sollen, unter den in Artikel 2 dargelegten Bedingungen genehmigen:

Artikel 2

Für die Ausnahmen gemäß Artikel 1 gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Versendung der Schweine muss mindestens 24 Stunden vorher durch den für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt bei dem für den Schlachthof zuständigen amtlichen Tierarzt gemeldet werden;

b)

die Beförderung der Schweine zum Schlachthof erfolgt über einen Korridor, der von Italien im Voraus genau festzulegen ist;

c)

vor oder bei Einfahrt in diesen Korridor werden die Transportfahrzeuge von der zuständigen Behörde verplombt; dabei werden die Zulassungsnummer des Fahrzeugs und die Zahl der darin beförderten Schweine vermerkt;

d)

bei Eintreffen im Schlachthof muss die zuständige Behörde

i)

die am Fahrzeug angebrachte Plombe inspizieren und entfernen,

ii)

beim Entladen der Schweine anwesend sein,

iii)

die Zulassungsnummer des Fahrzeugs und die Zahl der darin beförderten Schweine notieren.

e)

Fahrzeuge, die Schweine zum Schlachthof befördern, sind unmittelbar nach dem Entladen der Tiere und vor Verlassen des Schlachthofs unter amtlicher Aufsicht und entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Artikel 3

Die Entscheidung 2007/123/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).


12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2007

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit 2005 in Dänemark entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3315)

(Nur die dänische Fassung ist verbindlich)

(2007/489/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Dänemark sind im Jahr 2005 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2006/579/EG der Kommission vom 24. August 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Dänemark im Jahr 2005 (2) wurde eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Seuchenausbruches gewährt.

(4)

Gemäß dieser Entscheidung ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf den Antrag Dänemarks vom 23. Oktober 2006 mit den Belegen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) zu zahlen.

(5)

Angesichts dieser Erwägungen sollte nun der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt werden, die im Jahr 2005 in Dänemark zur Tilgung der Newcastle-Krankheit entstanden sind.

(6)

Die von der Kommission vorgenommenen Inspektionen gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und den Bedingungen für die Gewährung finanzieller Zuschüsse der Gemeinschaft haben ergeben, dass nicht der gesamte beantragte Betrag der Ausgaben als zuschussfähig anerkannt werden kann.

(7)

Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden Dänemark mit Schreiben vom 8. März 2007 mitgeteilt.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die Ausgaben zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2005 in Dänemark gemäß der Entscheidung 2006/579/EG wird auf 219 385,67 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 232 vom 25.8.2006, S. 40.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/37


Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (1)

Die Europäische Gemeinschaft und die Autonome Regierung Grönlands haben einander am 28. Juni 2007 bzw. am 2. Juli 2007 den Abschluss ihrer Annahmeverfahren notifiziert.

Demnach ist das Abkommen gemäß dessen Artikel 16 am 2. Juli 2007 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.