ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 181 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
11.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 181/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 805/2007 DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 11. Juli 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juli 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MK |
48,1 |
TR |
83,4 |
|
XS |
23,6 |
|
ZZ |
51,7 |
|
0707 00 05 |
JO |
151,2 |
TR |
114,6 |
|
ZZ |
132,9 |
|
0709 90 70 |
IL |
42,1 |
TR |
90,1 |
|
ZZ |
66,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
68,4 |
UY |
59,2 |
|
ZA |
56,7 |
|
ZZ |
61,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
77,4 |
BR |
88,2 |
|
CL |
93,8 |
|
CN |
102,3 |
|
NZ |
102,9 |
|
US |
105,9 |
|
UY |
60,7 |
|
ZA |
91,4 |
|
ZZ |
90,3 |
|
0808 20 50 |
AR |
86,4 |
CL |
95,0 |
|
CN |
59,8 |
|
NZ |
99,0 |
|
ZA |
114,0 |
|
ZZ |
90,8 |
|
0809 10 00 |
TR |
194,3 |
ZZ |
194,3 |
|
0809 20 95 |
TR |
283,2 |
US |
484,1 |
|
ZZ |
383,7 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
TR |
129,4 |
ZZ |
129,4 |
|
0809 40 05 |
IL |
131,5 |
ZZ |
131,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
11.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 181/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2007 DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2007
zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Schweinefleischsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen der Welthandelsorganisation hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse im Schweinefleischsektor zu eröffnen. Es sind daher Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieser Kontingente zu erlassen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch (2) ist wiederholt grundlegend geändert worden und neue Änderungen sind erforderlich. Die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 ist daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. |
(3) |
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4). |
(4) |
Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es notwendig, den Kontingentszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres in mehrere Teilzeiträume zu unterteilen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Zollkontingentszeitraums. |
(5) |
Die Verwaltung der Zollkontingente ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen. |
(6) |
Aufgrund der im Rahmen der Regelung für den Schweinefleischsektor möglichen Spekulationsgeschäfte sind klare Vorschriften für die Inanspruchnahme der Zollkontingentsregelung durch die Wirtschaftsteilnehmer festzulegen. |
(7) |
Um eine angemessene Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 20 EUR je 100 kg festzusetzen. |
(8) |
Im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Kommission die nicht beantragten Mengen feststellen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 zum folgenden Kontingentsteilzeitraum hinzugerechnet werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente werden für die Erzeugnisse des Schweinefleischsektors der dort aufgeführten KN-Codes eröffnet.
Die Zollkontingente werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet.
(2) Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz, die laufenden Nummern sowie die Nummern der jeweiligen Gruppen sind in Anhang I festgesetzt.
(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten unter den in den Gruppen G2 und G3 des Anhangs I vorgesehenen Erzeugnissen der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 als
a) |
„entbeinte Kotelettstränge“: die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck; |
b) |
„Filet“: das die Muskeln „musc. psoas major“ und „musc. psoas minor“ umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht. |
Artikel 2
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006.
Artikel 3
Die für den jährlichen Kontingentszeitraum für jede laufende Nummer festgesetzte Menge wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:
a) |
25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September, |
b) |
25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember, |
c) |
25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März, |
d) |
25 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni. |
Artikel 4
(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten jährlichen Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen der unter Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fallenden Erzeugnisse ein- bzw. ausgeführt haben.
(2) In dem Lizenzantrag darf nur eine der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten laufenden Nummern angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
Der Lizenzantrag ist für mindestens 20 Tonnen und höchstens 20 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Teilzeitraum verfügbar ist.
(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:
a) |
in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands, |
b) |
in Feld 20 eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben. |
Die Lizenz enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.
Artikel 5
(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 3 vorausgeht.
(2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.
(3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 kann jeder Antragsteller mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige laufende Nummer fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus mehreren unterschiedlichen Ursprungsländern stammen. Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Höchstmenge als einziger Antrag.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen für jede Gruppe, ausgedrückt in Kilogramm.
(5) Die Lizenzen werden ab dem siebten Arbeitstag und spätestens am elften Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Absatz 4 erteilt.
(6) Die Kommission bestimmt gegebenenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzugerechnet werden.
Artikel 6
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission vor Ablauf des ersten Monats eines jeden Teilzeitraums die Gesamtmengen, ausgedrückt in Kilogramm, für die Lizenzen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung erteilt worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen jährlichen Kontingentszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum für jede laufende Nummer gemäß der vorliegenden Verordnung tatsächlich in den freien Verkehr gebrachten Mengen, ausgedrückt in Kilogramm.
(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, ausgedrückt in Kilogramm, das erste Mal zusammen mit dem Antrag für den letzten Teilzeitraum und ein weiteres Mal vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats.
Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie erteilt wurden.
(2) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist die Übertragung der Rechte im Rahmen der Lizenzen auf Übernehmer beschränkt, die die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juli 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1191/2006 (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 3).
(3) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
(4) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).
ANHANG I
Laufende Nummer |
Nummer der Gruppe |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendbarer Zollsatz (EUR/t) |
Menge in Tonnen (Erzeugnisgewicht) |
09.4038 |
G2 |
ex 0203 19 55 ex 0203 29 55 |
Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren |
250 |
35 265 |
09.4039 |
G3 |
ex 0203 19 55 ex 0203 29 55 |
Filet/Lungenbraten (1), frisch, gekühlt oder gefroren |
300 |
5 000 |
09.4071 |
G4 |
1601 00 91 |
Würstchen und Wurst, Schnitt- oder Streichwurst, nicht gekocht |
747 |
3 002 |
1601 00 99 |
Andere |
502 |
|||
09.4072 |
G5 |
1602 41 10 |
Andere Zubereitungen und Konserven von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut |
784 |
6 161 |
1602 42 10 |
646 |
||||
1602 49 11 |
784 |
||||
1602 49 13 |
646 |
||||
1602 49 15 |
646 |
||||
1602 49 19 |
428 |
||||
1602 49 30 |
375 |
||||
1602 49 50 |
271 |
||||
09.4073 |
G6 |
0203 11 10 0203 21 10 |
Ganze oder halbe Tierkörper, frisch, gekühlt oder gefroren |
268 |
15 067 |
09.4074 |
G7 |
0203 12 11 |
Teile, frisch, gekühlt oder gefroren, entbeint und nicht entbeint, ausgenommen Filet/Lungenbraten, einzeln aufgemacht |
389 |
5 535 |
0203 12 19 |
300 |
||||
0203 19 11 |
300 |
||||
0203 19 13 |
434 |
||||
0203 19 15 |
233 |
||||
ex 0203 19 55 |
434 |
||||
0203 19 59 |
434 |
||||
0203 22 11 |
389 |
||||
0203 22 19 |
300 |
||||
0203 29 11 |
300 |
||||
0203 29 13 |
434 |
||||
0203 29 15 |
233 |
||||
ex 0203 29 55 |
434 |
||||
0203 29 59 |
434 |
(1) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.
ANHANG II
TEIL A
Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b
Bulgarisch |
: |
Регламент (ЕО) № 806/2007. |
Spanisch |
: |
Reglamento (CE) no 806/2007. |
Tschechisch |
: |
Nařízení (ES) č. 806/2007. |
Dänisch |
: |
Forordning (EF) nr. 806/2007. |
Deutsch |
: |
Verordnung (EG) Nr. 806/2007. |
Estnisch |
: |
Määrus (EÜ) nr 806/2007. |
Griechisch |
: |
Kανονισμός (ΕΚ) αριθ. 806/2007. |
Englisch |
: |
Regulation (EC) No 806/2007. |
Französisch |
: |
Règlement (CE) no 806/2007. |
Italienisch |
: |
Regolamento (CE) n. 806/2007. |
Lettisch |
: |
Regula (EK) Nr. 806/2007. |
Litauisch |
: |
Reglamentas (EB) Nr. 806/2007. |
Ungarisch |
: |
806/2007/EK rendelet. |
Maltesisch |
: |
Ir-Regolament (KE) Nru 806/2007. |
Niederländisch |
: |
Verordening (EG) nr. 806/2007. |
Polnisch |
: |
Rozporządzenie (WE) nr 806/2007. |
Portugiesisch |
: |
Regulamento (CE) n.o 806/2007. |
Rumänisch |
: |
Regulamentul (CE) nr. 806/2007. |
Slowakisch |
: |
Nariadenie (ES) č. 806/2007. |
Slowenisch |
: |
Uredba (ES) št. 806/2007. |
Finnisch |
: |
Asetus (EY) N:o 806/2007. |
Schwedisch |
: |
Förordning (EG) nr 806/2007. |
TEIL B
Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2
Bulgarisch |
: |
намаляване на общата митническа тарифа съгласно предвиденото в Регламент (ЕО) № 806/2007. |
Spanisch |
: |
reducción del arancel aduanero común prevista en el Reglamento (CE) no 806/2007. |
Tschechisch |
: |
snížení společné celní sazby tak, jak je stanoveno v nařízení (ES) č. 806/2007. |
Dänisch |
: |
toldnedsættelse som fastsat i forordning (EF) nr. 806/2007. |
Deutsch |
: |
Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 806/2007. |
Estnisch |
: |
ühise tollitariifistiku maksumäära alandamine vastavalt määrusele (EÜ) nr 806/2007. |
Griechisch |
: |
Μείωση του δασμού του κοινού δασμολογίου, όπως προβλέπεται στον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 806/2007. |
Englisch |
: |
reduction of the common customs tariff pursuant to Regulation (EC) No 806/2007. |
Französisch |
: |
réduction du tarif douanier commun comme prévu au règlement (CE) no 806/2007. |
Italienisch |
: |
riduzione del dazio della tariffa doganale comune a norma del regolamento (CE) n. 806/2007. |
Lettisch |
: |
Regulā (EK) Nr. 806/2007 paredzētais vienotā muitas tarifa samazinājums. |
Litauisch |
: |
bendrojo muito tarifo muito sumažinimai, nustatyti Reglamente (EB) Nr. 806/2007. |
Ungarisch |
: |
a közös vámtarifában szereplő vámtétel csökkentése a 806/2007/EK rendelet szerint. |
Maltesisch |
: |
tnaqqis tat-tariffa doganali komuni kif jipprovdi r-Regolament (KE) Nru 806/2007. |
Niederländisch |
: |
Verlaging van het gemeenschappelijke douanetarief overeenkomstig Verordening (EG) nr. 806/2007. |
Polnisch |
: |
Cła WTC obniżone jak przewidziano w rozporządzeniu (WE) nr 806/2007. |
Portugiesisch |
: |
redução da Pauta Aduaneira Comum como previsto no Regulamento (CE) n.o 806/2007. |
Rumänisch |
: |
reducerea tarifului vamal comun astfel cum este prevăzut de Regulamentul (CE) nr. 806/2007. |
Slowakisch |
: |
Zníženie spoločnej colnej sadzby, ako sa ustanovuje v nariadení (ES) č. 806/2007. |
Slowenisch |
: |
znižanje skupne carinske tarife v skladu z Uredbo (ES) št. 806/2007. |
Finnisch |
: |
Asetuksessa (EY) N:o 806/2007 säädetty yhteisen tullitariffin alennus. |
Schwedisch |
: |
nedsättning av den gemensamma tulltaxan i enlighet med förordning (EG) nr 806/2007. |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 1 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 5 Absatz 6 |
— |
Artikel 5 Absatz 7 |
— |
Artikel 5 Absatz 8 |
Artikel 5 Absatz 6 |
Artikel 5 Absatz 9 |
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 10 |
— |
Artikel 5 Absatz 11 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 11 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
— |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang IIa |
Anhang II Teil A |
Anhang IIb |
Anhang II Teil B |
Anhang III |
— |
Anhang IV |
— |
Anhang V |
— |
Anhang VI |
— |
11.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 181/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 807/2007 DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geltungsdauer der in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilten Genehmigung zur Verwendung von Metaldehyd im ökologischen Landbau endete am 31. März 2006. |
(2) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben wissen lassen, dass die Landwirte des ökologischen Landbaus in ihrem Hoheitsgebiet über keine rentable Alternative zur Verwendung von Metaldehyd zur Bekämpfung von Mollusken bei bestimmten Ackerkulturen verfügen. |
(3) |
Bis die Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit neuen Verfahren zur Bekämpfung von Mollusken vorliegen und verstärkt alternative Substanzen zur Verfügung stehen, wird es daher als notwendig erachtet, für einen befristeten Zeitraum erneut eine Genehmigung zur Verwendung von Metaldehyd zu erteilen. |
(4) |
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juli 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission (ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 3).
ANHANG
In Anhang II Teil B Nummer 1 („Pflanzenschutzmittel“) Tabelle III („Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen“) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird bei der Angabe „Metaldehyd“ das Datum „31. März 2006“ durch das Datum „31. März 2008“ ersetzt.
11.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 181/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 808/2007 DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2007
über ein Fangverbot für Makrele in den ICES-Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets Vb sowie in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete IIa, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestandes durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juli 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, zuletzt berichtigt durch ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).
ANHANG
Nr. |
18 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
MAC/2CX14- |
Art |
Makrele (Scomber scombrus) |
Gebiet |
VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe; EG-Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV |
Datum |
13.6.2007 |
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
11.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 181/14 |
GEMEINSAME AKTION 2007/484/GASP DES RATES
vom 10. Juli 2007
zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/439/GASP über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/439/GASP (1) angenommen, deren Geltungsdauer am 30. Juni 2007 abläuft. |
(2) |
Angesichts der Beurteilung der OSZE-Mission in Georgien sowie der Empfehlungen des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und der Kommission sollte die EU ihren Beitrag bis Ende 2007 fortsetzen — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2006/439/GASP wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
Artikel 2
Der in Artikel 4 der Gemeinsamen Aktion 2006/439/GASP als finanzieller Bezugsrahmen genannte Betrag deckt auch die in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 anfallenden Ausgaben.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 4
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. TEIXEIRA DOS SANTOS
(1) ABl. L 174 vom 28.6.2006, S. 9.
Berichtigungen
11.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 181/15 |
Berichtigung des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 378 vom 27. Dezember 2006 )
Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG erhält folgende Fassung:
BESCHLUSS Nr. 1904/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 151 und 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Vertrag begründet die Unionsbürgerschaft, durch die die nationale Staatsbürgerschaft des jeweiligen Mitgliedstaats ergänzt wird. Sie ist ein wichtiges Element der Stärkung und Sicherung des europäischen Integrationsprozesses. |
(2) |
Die Gemeinschaft sollte darauf hinwirken, dass sich die Bürger ihrer europäischen Bürgerschaft, deren Vorteile wie auch ihrer Rechte und Pflichten voll bewusst werden, bei deren Förderung das Subsidiaritätsprinzip und das Interesse am Zusammenhalt zu berücksichtigen sind. |
(3) |
Vor dem Hintergrund der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 in Brüssel eingeleiteten breit angelegten Beratungen über die Zukunft Europas ist es besonders dringend, den Bürgern Europas ihre Bürgerschaft der Europäischen Union in vollem Umfang bewusst zu machen. Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ sollte deshalb andere Maßnahmen in diesem Bereich ergänzen, sich aber nicht mit ihnen überschneiden. |
(4) |
Damit die Bürger die europäische Integration uneingeschränkt unterstützen, sollten ihre gemeinsamen Werte, ihre gemeinsame Geschichte und gemeinsame Kultur als zentrale Elemente ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft betont werden, die in Übereinstimmung mit der am 7. Dezember 2000 proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4) auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Wahrung der Menschenrechte, der kulturellen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität aufbaut. |
(5) |
Die Förderung einer aktiven Bürgerschaft stellt ein zentrales Element im verstärkten Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz und ebenso bei der Förderung des Zusammenhalts und der Entwicklung der Demokratie dar. |
(6) |
Im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationsstrategie der Europäischen Union sollte sichergestellt werden, dass die von dem Programm geförderten Tätigkeiten allgemein verbreitet werden und sich im Bewusstsein einprägen. |
(7) |
Um Europa den Bürgern näher zu bringen und diesen die Möglichkeit zu geben, sich intensiv am immer engeren Zusammenwachsen Europas zu beteiligen, müssen alle Staatsangehörigen und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in den Teilnehmerländern angesprochen und in transnationale Austausch- und Kooperationsaktivitäten einbezogen werden, die zur Entwicklung eines Gefühls der Zugehörigkeit zu gemeinsamen europäischen Idealen beitragen. |
(8) |
In einer im Jahre 1988 angenommenen Entschließung sprach sich das Europäische Parlament für die intensive Förderung von Kontakten zwischen Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten aus, und bezeichnete die besondere Unterstützung der Europäischen Union für Partnerschaftsprojekte zwischen Gemeinden in verschiedenen Mitgliedstaaten als sinnvoll und wünschenswert. |
(9) |
Der Europäische Rat hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Europäische Union und ihre Organe bürgernäher werden müssen. Er hat die Organe der Union aufgefordert, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft zu führen und anzuregen und dadurch die Teilnahme der Bürger am öffentlichen Leben und am Entscheidungsprozess zu erleichtern, und dabei die grundlegenden Werte zu betonen, die die Bürger Europas teilen. |
(10) |
Der Rat hat in seinem Beschluss 2004/100/EG vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (5) ein Aktionsprogramm verabschiedet, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Gemeinden sowie die Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung bestätigt hat. |
(11) |
Bürgerprojekte mit transnationaler und sektorübergreifender Dimension sind wichtige Mittel, um die Bürger zu erreichen und das europäische Bewusstsein, die europäische politische Integration, die gesellschaftliche Einbindung und das gegenseitige Verständnis zu fördern. |
(12) |
Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind wichtige Elemente für eine aktive Beteiligung der Bürger an der Gesellschaft und helfen, alle Seiten des öffentlichen Lebens zu stärken. Sie spielen außerdem eine Mittlerrolle zwischen Europa und seinen Bürgern. Daher sollte ihre transnationale Zusammenarbeit gefördert und ermutigt werden. |
(13) |
Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen, können Ideen und Überlegungen in die Diskussion auf europäischer Ebene einbringen. Deshalb sollten als eine Verbindung zwischen den europäischen Organen und den Bürgern diejenigen Tätigkeiten, die ihren Beitrag zum Aufbau einer europäischen Identität und Bürgerschaft widerspiegeln, unterstützt werden, indem Verfahren mit transparenten Kriterien zur Förderung von Informations- und Austauschnetzen eingeführt werden. |
(14) |
Ferner sollten die im Rahmen des Beschlusses Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (6) begonnenen Bemühungen der Europäischen Union zur Erhaltung der mit Deportationen in Verbindung stehenden wichtigsten Stätten und Archive und ihrer Mahnmalfunktion fortgesetzt werden. Auf diese Weise kann ein Bewusstsein für die ganze Tragweite und die tragischen Konsequenzen des Zweiten Weltkriegs bewahrt und ein universelles Gedenken gefördert werden — als ein Weg, um die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten. |
(15) |
In der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza angenommenen Erklärung zum Sport wurde hervorgehoben, dass „die Gemeinschaft, auch wenn sie in diesem Bereich keine unmittelbare Zuständigkeit besitzt, bei ihren Tätigkeiten im Rahmen des Vertrags die sozialen, erzieherischen und kulturellen Funktionen berücksichtigen muss, die für den Sport so besonders charakteristisch sind“. |
(16) |
Es sollte besonders auf eine ausgewogene Beteiligung der Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an transnationalen Projekten und Aktivitäten geachtet werden. |
(17) |
Die Bewerberländer und die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, werden gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen als potenzielle Teilnehmer von Gemeinschaftsprogrammen anerkannt. |
(18) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 die „Thessaloniki Agenda für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ angenommen, in der die westlichen Balkanstaaten eingeladen werden, sich an den Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft zu beteiligen; die westlichen Balkanländer sollten daher als potenzielle Teilnehmer von Gemeinschaftsprogrammen anerkannt werden. |
(19) |
Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überwacht und unabhängig evaluiert werden, damit die für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können. |
(20) |
Für die Verfahren zur Überwachung und Evaluierung des Programms sollten konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele und Indikatoren genutzt werden. |
(21) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (8), die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wahren, müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Beschränkung der Zahl von Fällen, für deren Umsetzung und Verwaltung die Kommission unmittelbar zuständig ist, und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Ressourcen und der administrativen Belastung durch deren Verwendung angewandt werden. |
(22) |
Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen und um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge einzuziehen. |
(23) |
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kann die Umsetzung des Programms durch den Einsatz von Pauschalzuschüssen erleichtert werden, die entweder zur Unterstützung von Programmteilnehmern oder als Fördermittel der Gemeinschaft für die auf nationaler Ebene zur Programmverwaltung eingerichteten Strukturen gewährt werden. |
(24) |
In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) bildet. |
(25) |
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des transnationalen und multilateralen Charakters der Programmaktionen und -maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(26) |
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden. |
(27) |
Übergangsmaßnahmen zur Überwachung der vor dem 31. Dezember 2006 begonnenen Aktionen sollten gemäß dem Beschluss 2004/100/EG erlassen werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Umfang des Programms
(1) Mit diesem Beschluss wird das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (nachstehend „Programm“ genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet.
(2) Das Programm trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei:
a) |
Bürgern die Möglichkeit zur Interaktion und zur Partizipation an einem immer engeren Zusammenwachsen eines demokratischen und weltoffenen Europas, das geeint und reich in seiner kulturellen Vielfalt ist, geben und damit die Entwicklung des Konzepts der Bürgerschaft der Europäischen Union fördern; |
b) |
ein Verständnis für eine europäische Identität entwickeln, die auf gemeinsamen Werten, gemeinsamer Geschichte und gemeinsamer Kultur aufbaut; |
c) |
bei den Bürgern ein Verständnis für die gemeinsame Verantwortung für die Europäische Union fördern; |
d) |
die Toleranz und das Verständnis der europäischen Bürger füreinander vergrößern, dabei die kulturelle und sprachliche Vielfalt achten und fördern und zugleich zum interkulturellen Dialog beitragen. |
Artikel 2
Spezifische Programmziele
Das Programm hat im Einklang mit den grundlegenden Zielen des Vertrags folgende spezifische Ziele, die auf transnationaler Basis verwirklicht werden:
a) |
Menschen aus lokalen Gemeinschaften aus ganz Europa zusammenbringen, damit sie Erfahrungen, Meinungen und Wertvorstellungen austauschen und gemeinsam nutzen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft gestalten können; |
b) |
Aktionen, Diskussionen und Überlegungen zur europäischen Bürgerschaft und zur Demokratie, zur Wertegemeinschaft und zur gemeinsamen Geschichte und gemeinsamen Kultur durch die Zusammenarbeit im Rahmen der Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene fördern; |
c) |
Europa den Bürgern näher bringen, indem europäische Werte und Errungenschaften gefördert werden und gleichzeitig die Erinnerung an die Vergangenheit Europas bewahrt wird; |
d) |
die Interaktion zwischen den Bürgern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft aus allen Teilnehmerländern fördern, dabei zum interkulturellen Dialog beitragen und sowohl die Vielfalt als auch die Einheit Europas betonen; besonderes Augenmerk gilt hierbei Aktivitäten, durch die engere Beziehungen zwischen den Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 30. April 2004 und denen der Mitgliedstaaten, die seither beigetreten sind, hergestellt werden sollen. |
Artikel 3
Aktionen
(1) Die Programmziele werden mit Hilfe der nachstehenden Aktionen verfolgt; Details dazu finden sich in Teil I des Anhangs.
a) |
„Aktive Bürger für Europa“ umfasst:
|
b) |
„Aktive Zivilgesellschaft in Europa“ umfasst:
|
c) |
„Gemeinsam für Europa“ umfasst:
|
d) |
„Aktive europäische Erinnerung“ umfasst:
|
(2) Wie in dem spezifischen Ziel in Artikel 2 Buchstabe d festgelegt, kann bei jeder Aktion der ausgewogenen Beteiligung von Bürgern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft aus allen Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt werden.
Artikel 4
Arten von Gemeinschaftsmaßnahmen
(1) Gemeinschaftsmaßnahmen können in Form von Zuschüssen oder öffentlichen Aufträgen durchgeführt werden.
(2) Gemeinschaftszuschüsse können z. B. in Form von Betriebskostenzuschüssen, aktionsbezogenen Zuschüssen, Stipendien oder Preisen gewährt werden.
(3) Öffentliche Aufträge umfassen Dienstleistungen wie z. B. die Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumente, Überwachung und Evaluierung.
(4) Die Begünstigten müssen die in Teil II des Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen, damit ihnen ein Gemeinschaftszuschuss gewährt werden kann.
Artikel 5
Teilnahme am Programm
Das Programm steht folgenden Ländern (nachstehend „Teilnehmerländer“ genannt) offen:
a) |
den Mitgliedstaaten; |
b) |
gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens den EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind; |
c) |
den Bewerberländern, für die eine Heranführungsstrategie besteht, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt wurden; |
d) |
den westlichen Balkanländern entsprechend den Modalitäten, die mit diesen Ländern gemäß den Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind. |
Artikel 6
Zugang zum Programm
Das Programm steht allen Akteuren offen, die die aktive europäische Bürgerschaft fördern, insbesondere lokalen Behörden und Organisationen, Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks), Bürgergruppen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft.
Artikel 7
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und mit verschiedenen Vorschriften der jeweiligen Einrichtung oder Organisation kann das Programm gemeinsame und innovative Aktivitäten im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft mit einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der UNESCO abdecken.
Artikel 8
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Kommission verabschiedet die für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen gemäß den Bestimmungen im Anhang.
(2) Folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:
a) |
die Modalitäten für die Durchführung des Programms, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans sowie der Auswahlkriterien und -verfahren; |
b) |
das allgemeine Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Aktionen des Programms; |
c) |
die Verfahren zur Überwachung und Evaluierung des Programms; |
d) |
die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft (Höhe, Laufzeit, Aufteilung und Begünstigte) im Zusammenhang mit allen Betriebskostenzuschüssen, mehrjährigen Städtepartnerschaftsvereinbarungen im Rahmen der Aktion 1 und Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung im Rahmen der Aktion 3. |
(3) Alle anderen für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
(4) Im Rahmen des in Absatz 2 genannten Verfahrens kann die Kommission für jede der im Anhang genannten Aktionen Leitlinien festlegen, um das Programm an etwaige Änderungen bei den Prioritäten im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft anzupassen.
Artikel 9
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 10
Kohärenz mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft und der Europäischen Union
(1) Die Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität zwischen diesem Programm und anderen Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der Gemeinschaft sicher, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Jugend, Sport, Umwelt, audiovisueller Bereich und Medien, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Integration, Gleichstellung von Männern und Frauen, Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, wissenschaftliche Forschung, Informationsgesellschaft und Außenbeziehungen der Gemeinschaft, vor allem auf der Ebene der Europäischen Nachbarschaftspolitik.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel gemeinsam mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft und der Europäischen Union für die Umsetzung von Maßnahmen genutzt werden, die sowohl den Zielen des Programms als auch den Zielen der anderen Instrumente entsprechen.
Artikel 11
Finanzausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 215 Millionen EUR festgesetzt.
(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 12
Finanzbestimmungen
(1) Die Finanzhilfen werden juristischen Personen in Form von Zuschüssen gewährt. Je nach Art der Aktion und des verfolgten Ziels können Zuschüsse auch natürlichen Personen gewährt werden.
(2) Die Kommission kann natürlichen oder juristischen Personen Preise für im Rahmen des Programms durchgeführte Aktionen oder Projekte verleihen.
(3) Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sind abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zulässig.
(4) Eine Kofinanzierung in Form von Sachleistungen kann zugelassen werden.
(5) Die Kommission kann beschließen, die Begünstigten aufgrund ihrer Merkmale und der Art der Aktionen vom Erfordernis des Nachweises der für die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen zu befreien.
(6) Der Umfang der vom Begünstigten mitzuteilenden Informationen kann bei geringfügigen Zuschüssen reduziert werden.
(7) In speziellen Fällen, wie bei der Gewährung eines geringfügigen Zuschusses, kann der Begünstigte von der Verpflichtung befreit werden, seine finanzielle Leistungsfähigkeit für die Umsetzung des geplanten Projekts oder des Arbeitsprogramms nachzuweisen.
(8) Betriebskostenzuschüsse nach dem Programm für Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 verfolgen, werden im Fall der Verlängerung nicht automatisch gekürzt.
Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
(1) Die Kommission stellt sicher, dass bei der Umsetzung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Maßnahmen zur Vorbeugung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen, die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (12) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13).
(2) Für die im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsaktionen bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt oder bewirken würde.
(3) Die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung wird von der Kommission gekürzt, ausgesetzt oder eingezogen, wenn sie Unregelmäßigkeiten — einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
(4) Wurden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Standes der Umsetzung einer Maßnahme lediglich ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Begünstigten auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme zu übermitteln. Ist die Antwort des Begünstigten nicht zufrieden stellend, so kann die Kommission den Restbetrag der Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.
(5) Jeder zu Unrecht gezahlter Betrag ist der Kommission zurückzuerstatten. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 14
Überwachung und Evaluierung
(1) Die Kommission gewährleistet die regelmäßige Überwachung des Programms. Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein. Die Überwachung umfasst insbesondere die Erstellung der in Absatz 3 Buchstaben a und c genannten Berichte.
Die einzelnen Ziele können nach Maßgabe des Artikels 251 des Vertrags überprüft werden.
(2) Die Kommission stellt eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des Programms sicher und unterrichtet regelmäßig das Europäische Parlament.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor:
a) |
bis zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse und über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms; |
b) |
bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms; |
c) |
bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung. |
Artikel 15
Übergangsbestimmung
Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2004/100/EG begonnenen Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen des genannten Beschlusses.
Mittel, die zugewiesenen Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen entsprechen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2004/100/EG rechtsgrundlos gezahlt wurden, können im Einklang mit Artikel 18 der Haushaltsordnung dem Programm zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Josep BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
Mauri PEKKARINEN
ANHANG
I. BESCHREIBUNG DER AKTIONEN
Zusätzliche Informationen über den Zugang zu dem Programm
Zu den Organisationen der Zivilgesellschaft nach Artikel 6 gehören unter anderem Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen und Organisationen im Bereich der Freiwilligentätigkeit und des Amateursports.
AKTION 1: Aktive Bürger für Europa
Dieser Programmteil ist speziell auf Aktivitäten ausgerichtet, die Bürger einbeziehen. Es gibt zwei Arten von Maßnahmen:
Städtepartnerschaften
Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen europäischen Bürger — durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten — zum Inhalt haben oder fördern. Dies können punktuelle Aktivitäten oder Pilotprojekte, aber auch strukturierte mehrjährige Vereinbarungen zwischen mehreren Partnern sein, die einen gezielten Ansatz verfolgen und eine Reihe von Aktivitäten — von Bürgerbegegnungen bis zu spezifischen Konferenzen oder Seminaren zu Themen von gemeinsamem Interesse — sowie entsprechende Veröffentlichungen umfassen, die im Rahmen von Städtepartnerschaften organisiert werden. Diese Maßnahme wird das gegenseitige Kennenlernen und Verstehen der Bürger sowie der Kulturen aktiv unterstützen.
Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel direkt an den Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) vergeben werden, eine Einrichtung mit einer Zielsetzung von allgemeinem europäischem Interesse, die im städtepartnerschaftlichen Bereich tätig ist.
Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen
Diese Maßnahme unterstützt verschiedene transnationale und sektorenübergreifende Projekte mit direkter Bürgerbeteiligung. Vorrang erhalten Projekte zur Förderung der Beteiligung auf lokaler Ebene. Entwicklungen innerhalb der Gesellschaft bestimmen Umfang und Ausmaß derartiger Projekte, bei denen mit Hilfe innovativer Ansätze mögliche Lösungen für die ermittelten Bedürfnisse untersucht werden sollen. Der Einsatz neuer Technologien, vor allem von Technologien der Informationsgesellschaft, wird unterstützt. Diese Projekte führen Bürger mit unterschiedlichem Hintergrund zusammen, die gemeinsam handeln oder über gemeinsame europäische Themen diskutieren und so gegenseitiges Verständnis entwickeln und Interesse für den europäischen Integrationsprozess wecken.
Zur Verbesserung von Städtepartnerschaften und Bürgerprojekten ist auch die Entwicklung flankierender Maßnahmen erforderlich, um bewährte Praktiken auszutauschen, die Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich staatlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten (z. B. durch Schulungen) zu entwickeln.
Für diese Aktion werden etwa 45 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
AKTION 2: Aktive Zivilgesellschaft in Europa
Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks)
Einrichtungen, die neue Ideen und Überlegungen zu europäischen Themen beisteuern, sind wichtige institutionelle Gesprächspartner und in der Lage, unabhängige strategische sektorübergreifende Empfehlungen an die EU-Organe auszusprechen. Sie können Aktivitäten — vor allem zur europäischen Bürgerschaft und zu europäischen Werten und Kulturen — durchführen, die die Diskussion beleben. Diese Maßnahme soll die institutionelle Leistungsfähigkeit jener Einrichtungen stärken, die repräsentativ sind, einen echten europäischen Mehrwert erbringen, große Multiplikatorwirkung erzielen können und schließlich in der Lage sind, mit anderen Programmbegünstigten zusammenzuarbeiten. Ein wichtiger Aspekt in diesem Bereich ist die Stärkung transeuropäischer Netzwerke. Zuschüsse können für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit einer Palette von Themen oder Aktivitäten gewährt werden.
Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel direkt an den Verein „Groupement d'études et de recherches Notre Europe“, und an das „Institut für Europäische Politik“, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, vergeben werden.
Strukturförderung für Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene
Organisationen der Zivilgesellschaft sind ein wichtiger Teil der staatsbürgerlichen, pädagogischen, kulturellen und politischen Maßnahmen für die Beteiligung an der Gesellschaft. Es muss sie geben und sie müssen in der Lage sein, auf europäischer Ebene tätig zu werden und zusammenzuarbeiten. Außerdem sollte es ihnen möglich sein, sich im Wege der Anhörung an der Politikgestaltung zu beteiligen. Mit Hilfe dieser Maßnahme verfügen sie über die nötige Kapazität und Stabilität, um für ihre Mitglieder und für die Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene in sektorübergreifender und horizontaler Hinsicht die Rolle transnationaler Katalysatoren zu übernehmen, wodurch sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Programms leisten. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Stärkung transeuropäischer Netzwerke und europäischer Verbände. Zuschüsse können für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit einer Palette von Themen oder Aktivitäten gewährt werden.
Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel an drei Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, direkt vergeben werden: an die „Plattform der europäischen sozialen NRO“, die „Europäische Bewegung“ und den „Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen“.
Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft
Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene können — durch Diskussionen, Veröffentlichungen, Parteinahme und andere konkrete transnationale Projekte — Bürger einbinden oder ihre Interessen vertreten. Wenn die Aktivitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft eine europäische Dimension erhalten bzw. diese Dimension ausgebaut wird, können diese Organisationen ihre Leistungsfähigkeit verbessern und ein größeres Publikum erreichen. Die direkte Zusammenarbeit von Organisationen der Zivilgesellschaft aus verschiedenen Mitgliedstaaten trägt zu gegenseitigem Verständnis für unterschiedliche Kulturen und Sichtweisen bei und zeigt gemeinsame Anliegen und Werte auf. Dies ist zwar im Rahmen einzelner Projekte möglich, ein längerfristiger Ansatz gewährleistet jedoch eine nachhaltigere Wirkung, ermöglicht Synergien und den Aufbau von Netzwerken.
Für diese Aktion werden etwa 31 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
AKTION 3: Gemeinsam für Europa
Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung
Mit dieser Maßnahme werden Veranstaltungen von beträchtlicher Größe und Wirkung unterstützt, die von der Kommission, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten oder anderen einschlägigen Partnern, organisiert werden und bei den Völkern Europas Resonanz finden, ihr Gefühl von Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärken, ihnen die Geschichte, Errungenschaften und Werte der Europäischen Union bewusst machen, sie in den interkulturellen Dialog einbeziehen und zur Entwicklung ihrer europäischen Identität beitragen.
Solche Veranstaltungen können das Gedenken an historische Ereignisse sein, das Feiern europäischer Errungenschaften, künstlerische Veranstaltungen, die Sensibilisierung für bestimmte Themen, europaweite Konferenzen und die Verleihung von Preisen für besondere Leistungen. Der Einsatz neuer Technologien, vor allem von Technologien der Informationsgesellschaft, wird unterstützt.
Studien
Die Kommission führt Studien, Erhebungen und Umfragen durch, um ein klareres Bild der aktiven Bürgerschaft auf europäischer Ebene zu gewinnen.
Informations- und Verbreitungsinstrumente
Da der Schwerpunkt auf die Bürger und auf die Vielfalt der Initiativen im Bereich der aktiven Bürgerschaft gelegt wird, müssen ein Internet-Portal und andere Instrumente umfassend über die einzelnen Programmaktivitäten, andere europäische Aktionen zur Bürgerschaft und sonstige relevante Initiativen informieren.
Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel direkt an die „Association Jean Monnet“, das „Centre Européen Robert Schuman“ sowie die auf nationaler und europäischer Ebene zusammengeschlossenen „Maisons de l'Europe“ vergeben werden, da diese Einrichtungen ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.
Für diese Aktion werden etwa 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
AKTION 4: Aktive europäische Erinnerung
Im Rahmen dieser Aktion können folgende Arten von Maßnahmen unterstützt werden:
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Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit Massendeportationen in Verbindung stehenden Stätten und Mahnmalen, der früheren Konzentrationslager und anderer großer nationalsozialistischer Stätten der Massenvernichtung und des Leidens sowie der Archive, in denen diese Ereignisse dokumentiert sind, und zur Wahrung des Gedenkens an die Opfer sowie an diejenigen, die unter extremen Bedingungen Menschen vor dem Holocaust gerettet haben. |
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Maßnahmen zum Gedenken an die Opfer der mit dem Stalinismus verbundenen Massenvernichtungen und Massendeportationen sowie zur Erhaltung der Gedenkstätten und Archive, die diese Ereignisse dokumentieren. |
Für diese Aktion werden etwa 4 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.
II. PROGRAMMVERWALTUNG
Die Umsetzung des Programms orientiert sich an den Grundsätzen der Transparenz und der Öffnung gegenüber einer Vielzahl von Organisationen und Projekten. Daher werden die Projekte und Aktivitäten in der Regel durch offene Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Abweichungen sind nur in ganz speziellen Fällen und in uneingeschränkter Übereinstimmung mit Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 möglich.
Mit dem Programm wird der Grundsatz der mehrjährigen, auf vereinbarten Zielen beruhenden Partnerschaften weiter entwickelt; es baut auf der Analyse der Ergebnisse auf, um zu gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Europäische Union davon profitieren. Die Höchstdauer für Finanzierungen aufgrund einer einmaligen Zuschussvereinbarung im Rahmen des Programms wird auf drei Jahre begrenzt.
Einige Aktionen könnten eine indirekte zentrale Verwaltung durch eine Exekutivagentur oder, insbesondere im Falle der Aktion 1, durch nationale Agenturen erfordern.
Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt. Sie unterstützen die Mobilität der Bürger sowie die Verbreitung von Ideen innerhalb der Europäischen Union.
Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, spielen eine wichtige Rolle und kommen sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck. Interaktionen und Synergieeffekte, die sich zwischen den verschiedenen Akteuren des Programms entwickeln, werden unterstützt.
Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Tagungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für die IT-Netzwerke zum Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.
Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm sollte den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben angemessen sein und etwa 10 % des gesamten Programmbudgets (Richtwert) betragen.
Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen und hierdurch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten.
III. KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN
Die Prüfung der nach dem Verfahren dieses Beschlusses ausgewählten Projekte erfolgt anhand eines Stichprobensystems.
Der Begünstigte eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Begünstigte stellt sicher, dass die Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl prüfen lassen. Diese Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.
Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten externen Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Begünstigten sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren.
Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.
(1) ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 29.
(2) ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 81.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2006.
(4) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(5) ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.
(6) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.
(7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(8) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).
(9) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(11) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(12) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(13) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.