ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 174

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
4. Juli 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 780/2007 der Kommission vom 3. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 781/2007 der Kommission vom 3. Juli 2007 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 782/2007 der Kommission vom 3. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2006 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kopfkohl

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/459/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3020)  ( 1 )

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2007 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

36,7

TR

106,4

ZZ

71,6

0707 00 05

TR

120,2

ZZ

120,2

0709 90 70

TR

93,6

ZZ

93,6

0805 50 10

AR

54,6

ZA

60,7

ZZ

57,7

0808 10 80

AR

93,3

BR

81,0

CA

99,5

CL

91,4

CN

78,4

NZ

98,7

US

119,4

UY

47,3

ZA

107,0

ZZ

90,7

0808 20 50

AR

79,5

CL

90,3

NZ

161,9

ZA

103,5

ZZ

108,8

0809 10 00

EG

88,7

TR

215,8

ZZ

152,3

0809 20 95

TR

274,7

US

479,0

ZZ

376,9

0809 30 10, 0809 30 90

US

120,3

ZZ

120,3

0809 40 05

IL

150,7

ZZ

150,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


4.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 781/2007 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2007

zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission (1) enthält die Bestimmungen über den Inhalt des Betriebsbogens, der zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu verwenden ist.

(2)

Der Betriebsbogen muss wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens in Bezug auf die Informationen über das Mehrwertsteuersystem, dem die Betriebe unterliegen, geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 erhält der Wortlaut der Rubrik 107 die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2007, das zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2007 beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1861/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 33).


ANHANG

„107.   MwSt.-System

Für jeden Betrieb ist das Mehrwertsteuersystem (Ordnungsnummer 400), dem er unterliegt, durch die entsprechende Codenummer der folgenden Liste anzugeben:

 

Ordnungsnummer 400

Code

BELGIEN

Régime normal obligatoire

1

Régime normal sur option

2

Régime agricole

3

BULGARIEN

Befreit

1

Angemeldet

2

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Angemeldet

1

DÄNEMARK

Moms (= normal)

1

DEUTSCHLAND

Pauschalierender Betrieb

1

Optierender Betrieb

2

Getränke erzeugender Betrieb

3

Betrieb mit Kleinumsatz

4

ESTLAND

Normales System

1

Spezielles System

2

IRLAND

Agricultural

1

Registered (= Normal)

2

GRIECHENLAND

Normales System

1

Landwirtschaftliches System

2

SPANIEN

Normales System

1

Vereinfachtes System

2

Landwirtschaftliches System

3

FRANKREICH

TVA sur option avec autorisation pour animaux vivants

2

Remboursement forfaitaire

3

ITALIEN

Regime esonerato

1

Regime speciale agricolo

2

Regime normale

3

ZYPERN

Normales System

1

Landwirtschaftliches System

2

MwSt. nicht anwendbar

3

LETTLAND

Normales System

1

Landwirtschaftliches System

2

LITAUEN

Normales System

1

Spezielles System

2

LUXEMBURG

Régime normal obligatoire

1

Régime normal sur option

2

Régime forfaitaire de l'agriculture

3

UNGARN

Normales System

1

Landwirtschaftliches System

2

MALTA

Normales System

1

NIEDERLANDE

Algemene regeling verplicht

1

Algemene regeling op aanvraag

2

Landbouwregeling

3

ÖSTERREICH

Pauschalierender Betrieb

1

Optierender Betrieb

2

POLEN

Normales System

1

Landwirtschaftliches System

2

PORTUGAL

Landwirtschaftliches System

1

Normales System

2

RUMÄNIEN

Normales System

1

Spezielles System

2

Kleinbetriebe

3

SLOWENIEN

Normales System

1

Landwirtschaftliches System

2

SLOWAKEI

Angemeldet

1

Befreit

2

FINNLAND

Normales System

1

SCHWEDEN

Normales System

1

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Befreit

1

Angemeldet

2


Unterteilung des MwSt.-Systems (nur in Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn und Polen)

 

Ordnungsnummer 401

SPANIEN

 

Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen

FRANKREICH

Sans TVA obligatoire sur activités connexes

0

Avec TVA obligatoire sur activités connexes

1

ITALIEN

MwSt.-System für Landwirtschaftstourismus (‚agriturismo‘) als Nebenerwerbstätigkeit

Regime speciale agriturismo

1

Regime normale agriturismo

2

UNGARN

 

Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen

POLEN

 

Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen“


4.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 782/2007 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2006 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kopfkohl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 634/2006 der Kommission (2) festgelegten Vermarktungsnorm für Kopfkohl ist die obligatorische Angabe der Stückzahl auf dem Packstück vorgesehen.

(2)

Um die Handelsströme zu erleichtern und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Kopfkohl normalerweise nach Gewicht und nicht nach Stückzahl verkauft wird, ist auf diese Angabe zu verzichten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 634/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 6 Unternummer 1 Abschnitt D zweiter Gedankenstrich des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 634/2006 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 3.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

4.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/459/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/504/EG der Kommission (2) werden Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse festgelegt.

(2)

Bei der Anwendung der Entscheidung 2006/504/EG hat sich ergeben, dass bestimmte Änderungen erforderlich sind. Das Verzeichnis der benannten Eingangszollstellenfuhrorte, über die die unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden können, sollte aktualisiert werden, vor allem im Rahmen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union.

(3)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es wichtig, dass zusammengesetzte Lebensmittel, die einen wesentlichen Anteil an unter die vorliegende Entscheidung fallenden Lebensmitteln enthalten, ebenso in den Anwendungsbereich der vorliegenden Entscheidung fallen. Dafür wird ein Grenzwert von 10 % festgelegt. Die zuständigen Behörden können Stichproben zum Nachweis von Aflatoxin bei zusammengesetzten Lebensmitteln vornehmen, die weniger als 10 % der unter diese Entscheidung fallenden Lebensmittel enthalten. Falls aus Überwachungsdaten hervorgehen sollte, dass in mehreren Fällen zusammengesetzte Lebensmittel, die weniger als 10 % an unter die vorliegende Entscheidung fallenden Lebensmitteln enthalten, die EU-Vorschriften über Höchstgehalte an Aflatoxinen nicht erfüllen, sollte dieser Grenzwert überprüft werden.

(4)

Die Entscheidung 2006/504/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Einfuhren bestimmter Lebensmittel nur dann genehmigen dürfen, wenn die Sendung unter anderem von einem Gesundheitszeugnis begleitet wird. Diese Bestimmung gilt seit 1. Oktober 2006. Zur Vermeidung unterschiedlicher Durchführungen dieser Entscheidung erscheint es notwendig zu klären, dass die Bestimmung über das Gesundheitszeugnis für diejenigen Sendungen gilt, die das Ursprungsland nach dem 1. Oktober 2006 verlassen haben.

(5)

Darüber hinaus sollte das in der genannten Entscheidung enthaltene Muster des Gesundheitszeugnisses dahin gehend geändert werden, dass dieses von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes der unter die Entscheidung 2006/504/EG fallenden Lebensmittel auszufüllende Gesundheitszeugnis von den Angaben getrennt wird, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu machen sind. Außerdem muss das gemeinsame Dokument, das die Angaben über die durchgeführten Kontrollen enthält, geändert werden, damit auch die Situation mit abgedeckt ist, in der die zuständige Behörde am Eingangsort in die Gemeinschaft nicht identisch ist mit der für die benannte Eingangszollstelle zuständigen Behörde oder wenn eine Warenkontrolle nicht vorgeschrieben ist.

(6)

Die Entscheidung 2006/504/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Entscheidung gilt für die unter den Buchstaben a bis e genannten Lebensmittel sowie für Verarbeitungserzeugnisse und Lebensmittel aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter den Buchstaben b bis e erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder einen wesentlichen Anteil an diesen enthalten. Sie gilt jedoch nicht für Lebensmittelsendungen mit einem Bruttogewicht von höchstens 5 kg.

Lebensmittel enthalten dann einen wesentlichen Anteil an den unter den Buchstaben b bis e genannten Lebensmitteln, wenn der Anteil Letzterer mindestens 10 % beträgt.

a)

Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Brasilien:

i)

Paranüsse in Schale, die unter den KN-Code 0801 21 00 fallen,

ii)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Paranüsse in Schale enthalten.

b)

Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus China:

i)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

ii)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 fallen (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger),

iii)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

c)

Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Ägypten:

i)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

ii)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 fallen (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger),

iii)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

d)

Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Iran:

i)

Pistazien, die unter den CN-Code 0802 50 00 fallen,

ii)

geröstete Pistazien, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

e)

Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus der Türkei:

i)

getrocknete Feigen, die unter den CN-Code 0804 20 90 fallen,

ii)

Haselnüsse (Corylus spp.) in der Schale oder geschält, die unter den CN-Code 0802 21 00 oder 0802 22 00 fallen,

iii)

Pistazien, die unter den CN-Code 0802 50 00 fallen,

iv)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den CN-Code 0813 50 fallen und Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten,

v)

Feigenpaste und Haselnusspaste, die unter den CN-Code 2007 99 98 fallen,

vi)

Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder konserviert, einschließlich Mischungen, die unter den CN-Code 2008 19 fallen,

vii)

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Feigen und Pistazien, die unter den KN-Code 1106 30 90 fallen,

viii)

in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse.“

2.

In Artikel 3

a)

erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats stellen sicher, dass die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an die Ergebnisse von Probenahme und Analyse sowie das Gesundheitszeugnis nach Absatz 1 erfüllt sind.“;

b)

wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)   Die zuständigen Behörden an den Eingangsorten und an der benannten Eingangszollstelle füllen das gemeinsame Dokument über die an den unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln durchgeführten Kontrollen gemäß Anhang III aus und bestätigen die an den unter die vorliegende Entscheidung fallenden Lebensmitteln durchgeführten Kontrollen.“

3.

In Artikel 5

a)

erhält Absatz 2 Buchstabe e folgende Fassung:

„e)

bei etwa 5 % der Sendungen jeder der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben e Ziffern ii, iv, v, vi, vii und viii genannten Haselnusskategorien und daraus gewonnenen Erzeugnisse aus der Türkei sowie bei etwa 10 % der Sendungen sonstiger Lebensmittelkategorien aus der Türkei;“;

b)

erhält der zweite Satz in Absatz 3 folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden an der benannten Eingangszollstelle stellen sicher, dass dem gemäß Anhang III ausgefüllten gemeinsamen Dokument über die Kontrollen, die an den unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln durchgeführt wurden, die Ergebnisse der Probenahme und Analyse beigefügt sind.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Darüber hinaus trägt der für die Sendung verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter alle Kosten, die in Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln gemäß Artikel 1 Buchstaben a bis e sowie Verarbeitungserzeugnissen und Lebensmitteln aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter diesen Buchstaben genannten Lebensmitteln gewonnen werden, entstehen.“

5.

Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen, die das Ursprungsland vor dem 1. Oktober 2006 verlassen haben und von einem Gesundheitszeugnis begleitet werden gemäß der Entscheidung 2000/49/EG der Kommission (3) hinsichtlich aus Ägypten eingeführter Lebensmittel, gemäß der Entscheidung 2002/79/EG der Kommission (4) hinsichtlich aus China eingeführter Lebensmittel, gemäß der Entscheidung 2002/80/EG der Kommission (5) hinsichtlich aus der Türkei eingeführter Lebensmittel, gemäß der Entscheidung 2003/493/EG der Kommission (6) hinsichtlich aus Brasilien eingeführter Lebensmittel und gemäß der Entscheidung 2005/85/EG der Kommission (7) hinsichtlich aus Iran eingeführter Lebensmittel.

6.

Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

7.

Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

8.

Anhang III der vorliegenden Entscheidung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2007.

Artikel 1 Absatz 5 gilt jedoch ab 1. Oktober 2006 und Artikel 1 Absatz 7 ab 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.

(3)  ABl. L 19 vom 25.1.2000, S. 46.

(4)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 21.

(5)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 26.

(6)  ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 33.

(7)  ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 12.“


ANHANG I

„ANHANG I

Image


ANHANG II

„ANHANG II

Liste der benannten Eingangszollstellen, über die unter Artikel 1 fallende Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

Mitgliedstaat

Benannte Eingangszollstellen

Belgien

Antwerpen/Anvers, Zeebrugge, Brussel/Bruxelles, Aalst/Alost

Bulgarien

Burgas, Flughafen,

Burgas, ‚West–Fischereihafen‘,

Varna Flughafen,

Varna Hafen — West

Varna Hafen,

Varna — Fährhafen,

Svilengrad — Bahnhof,

Kapitan Andreevo,

Ruse — Terminal Osthafen,

Sofia — Flughafen

Sofia — Zollstelle

Plovdiv — Zollstelle

Tschechische Republik

Celní úřad Praha D5

Dänemark

Alle dänischen Häfen und Flughäfen

Deutschland

HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein-Autobahn, HZA Stuttgart — ZA Flughafen, HZA München — ZA München — Flughafen, HZA Berlin — ZA Dreilinden, HZA Frankfurt (Oder) — ZA Frankfurt (Oder) Autobahn, HZA Frankfurt (Oder) — ZA Forst-Autobahn, HZA Bremen — ZA Neustädter Hafen, HZA Bremen — ZA Bremerhaven, HZA Hamburg — Hafen — ZA Waltershof, HZA Hamburg — Stadt, HZA Itzehoe — ZA Hamburg — Flughafen, HZA Frankfurt–am–Main–Flughafen, HZA Braunschweig — ZA Braunschweig–Broitzem, HZA Hannover — ZA Hannover-Nord, HZA Koblenz — ZA Hahn — Flughafen, HZA Oldenburg — ZA Wilhelmshaven, HZA Bielefeld — ZA Eckendorfer Straße Bielefeld, HZA Erfurt — ZA Eisenach, HZA Potsdam — ZA Ludwigsfelde, HZA Potsdam — ZA Berlin — Flughafen Schönefeld, HZA Potsdam — ZA Berlin — Flughafen Tegel, HZA Augsburg — ZA Memmingen, HZA Ulm — ZA Ulm (Donautal), HZA Karlsruhe — ZA Karlsruhe, HZA Gießen — ZA Gießen, HZA Gießen — ZA Marburg, HZA Singen — ZA Bahnhof, HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein — Schusterinsel, HZA Hamburg–Stadt — ZA Oberelbe, HZA Hamburg–Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Billbrook, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Großmarkt, HZA Düsseldorf — ZA Düsseldorf Nord, HZA Köln — ZA Köln Niehl

Estland

Alle estnischen Zollstellen

Griechenland

Athen, Piräus, Elefsina, Athen International Airport, Saloniki, Volos, Patras, Heraklion (Kreta), Larisa, Katerini, Veria, Drama, Serres, Kavala, Xanthi, Alexadroupolis, Rhodos

Spanien

Algeciras (Hafen), Alicante (Hafen), Almería (Hafen), Barcelona (Hafen), Bilbao (Hafen), Cádiz (Hafen), Ceuta (Hafen), Las Palmas de Gran Canaria (Hafen), Málaga (Hafen), Melilla (Hafen), Sevilla (Hafen), Tarragona (Hafen), Valencia (Hafen), Juan Escoda S.A. — Tarragona (Hafen), Importaco — (Hafen)

Frankreich

Marseille (Bouches-du-Rhône), Le Havre (Seine-Maritime), Rungis MIN (Val-de-Marne), Lyon Chassieu CRD (Rhône), Strasbourg CRD (Bas-Rhin), Lille CRD (Nord), Saint-Nazaire Montoir CRD (Loire-Atlantique), Agen (Lot-et-Garonne), Hafen Pointe des Galets (Réunion)

Irland

Dublin — Hafen, Shannon — Flughafen

Italien

Ufficio di Sanità Marittima, Aerea e di Frontiera (USMAF) Bari, Unità Territoriale (UT) Bari

USMAF Bologna, UT Ravenna,

USMAF Brindisi, UT Brindisi

USMAF Catania, UT Reggio Calabria

USMAF Genua, UT Genua

USMAF Genua, UT La Spezia

USMAF Genua, UT Savona,

USMAF Livorno, UT Livorno

USMAF Neapel, UT Cagliari

USMAF Neapel, UT Neapel,

USMAF Neapel, UT Salerno,

USMAF Pescara, UT Ancona,

USMAF Venedig, UT Triest, einschl. Zollstelle Fernetti-interporto Monrupino

USMAF Venedig, UT Venedig

Zypern

Limassol — Hafen, Larnaka — Flughafen

Lettland

Grebneva — Straße nach Russland

Terehova — Straße nach Russland

Pātarnieki — Straße nach Weißrussland

Silene — Straße nach Weißrussland

Daugavpils — Güterbahnhof

Rēzekne — Güterbahnhof

Liepāja — Hafen

Ventspils — Hafen

Rīga — Hafen

Rīga — Flughafen

Rīga — Lettische Stelle

Litauen

Straße: Kybartai, Lavoriskes, Medininkai, Panemune, Salcininkai

Flughafen: Wilnius

Hafen: Malkų įlankos, Molo, Pilies

Schiene: Kena, Kybartai, Pagėgiai

Luxemburg

Centre Douanier, Croix de Gasperich, Luxemburg

Administration des Douanes et Accises, Büro Luxemburg-Flughafen, Niederanven

Ungarn

Ferihegy — Budapest — Flughafen

Záhony — Szabolcs–Szatmár–Bereg — Straße

Eperjeske — Szabolcs–Szatmár–Bereg — Schiene

Röszke — Csongrád — Straße

Kelebia — Bács-Kiskun — Schiene

Letenye — Zala — Straße

Gyékényes — Somogy — Schiene

Mohács — Baranya — Hafen

Alle ungarischen Hauptzollstellen

Malta

Malta Freeport, Malta International Airport und Grand Harbour

Niederlande

Alle Häfen, Flughäfen und Grenzkontrollstellen

Österreich

Alle Zollämter

Polen

Bezledy — Warmińsko — Mazurskie — Straßengrenzstelle

Kuźnica Białostocka — Podlaskie — Straßengrenzstelle

Bobrowniki — Podlaskie — Straßengrenzstelle

Koroszczyn — Lubelskie — Straßengrenzstelle

Dorohusk — Lubelskie — Straßen- und Schienengrenzstelle

Gdynia — Pomorskie — Hafengrenzstelle

Gdańsk — Pomorskie — Hafengrenzstelle

Medyka — Przemyśl — Podkarpackie — Schienengrenzstelle

Medyka — Podkarpackie — Straßengrenzstelle

Korczowa — Podkarpackie — Straßengrenzstelle

Jasionka — Podkarpackie — Flughafengrenzstelle

Szczecin — Zachodnio — Pomorskie — Hafengrenzstelle

Świnoujście — Zachodnio — Pomorskie — Hafengrenzstelle

Kołobrzeg — Zachodnio — Pomorskie — Hafengrenzstelle

Mazowieckie — Warschau Flughafen und Zolllager — unter Aufsicht von BSES in Warszawa

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Bytom

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Gliwice

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Dąbrowa Górnicza

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Katowice

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Cieszyn

4 Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Poznań

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Łódź

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Łowicz

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Skierniewice

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Bytów

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Kraków

2 Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Biała Podlaska

Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Bolesławiec

2 Zolllager — unter Aufsicht von PSES in Bydgoszcz

Portugal

Lissabon, Leixões

Sines, Alverca, Riachos, Setúbal, Bodadela, Lissabon Flughafen, Porto Flughafen

Rumänien

Constanta Nordhafen,

Constanta Südhafen,

Otopeni International Airport,

Sculeni — Straße,

Halmeu — Straße

Siret — Straße,

Stamora Moravita — Straße,

Albita — Straße

Slowenien

Obrežje — Straßengrenzstelle

Koper — Hafengrenzstelle

Dobova — Schienengrenzstelle

Brnik — Flughafengrenzstelle

Jelšane — Straßengrenzstelle

Ljubljana — Schienen- und Straßengrenzstelle

Gruškovje — Straßengrenzstelle

Sežana — Schienen- und Straßengrenzstelle

Slowakei

Zollstellen: Banská Bystrica, Bratislava, Košice, Žilina, Nitra, Prešov, Trnava, Trenčín, Čierna nad Tisou

Finnland

Alle finnischen Zollstellen

Schweden

Göteborg, Stockholm, Helsingborg, Landvetter, Arlanda

Vereinigtes Königreich

Belfast, Dover, Felixstowe, Gatwick Flughafen, Goole, Harwich, Heathrow Flughafen, Hull, Ipswich, Liverpool, London (einschl. Tilbury, Thamesport und Sheerness), Manchester Flughafen, Manchester Containerstelle, Manchester Internationales Fracht-Terminal, Manchester (nur Ellesmere Hafen), Southampton, Teesport.“


ANHANG III

„ANHANG III

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