ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
3. Juli 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 776/2007 der Kommission vom 2. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 777/2007 der Kommission vom 2. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 778/2007 der Kommission vom 2. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 761/2007 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

16

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz

19

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/456/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Juni 2007 zur Anpassung der Vergütungen im Sinne des Beschlusses 2003/479/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten

27

 

 

Kommission

 

 

2007/457/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/739/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3128)  ( 1 )

29

 

 

2007/458/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2007 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 zur Änderung der Anlagen von Anhang 5

31

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation

34

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

3.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 776/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

33,7

TR

101,8

ZZ

67,8

0707 00 05

JO

159,1

TR

101,8

ZZ

130,5

0709 90 70

IL

42,1

TR

88,9

ZZ

65,5

0805 50 10

AR

54,5

ZA

61,5

ZZ

58,0

0808 10 80

AR

100,0

BR

84,4

CA

99,5

CL

91,0

CN

72,2

CO

90,0

NZ

102,8

US

119,5

UY

109,0

ZA

99,9

ZZ

96,8

0809 10 00

EG

88,7

TR

193,0

ZZ

140,9

0809 20 95

TR

284,9

US

499,9

ZZ

392,4

0809 40 05

IL

171,9

ZZ

171,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


3.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 777/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Mit dem Beschluss 2007/455/GASP vom 25. Juni 2007 (2) wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP (3) durch Hinzufügung zweier Namen und die Angabe von Gründen für die Eintragung der Personen in die im Anhang aufgeführte Liste geändert. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2007

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 412/2007 der Kommission (ABl. L 101 vom 18.4.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 89.

(3)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.


ANHANG

„ANHANG III

Liste der von Artikel 6 genannten Personen

Name

Amt, sonstige Angaben

Gründe für die Eintragung

1.

Mugabe, Robert Gabriel

Präsident, geboren am 21.2.1924

Regierungschef und als solcher für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

2.

Bonyongwe, Happyton

Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes, geb. am 6.11.1960

Beziehungen zur Regierung und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

3.

Buka (auch bekannt als Bhuka), Flora

Staatsministerin im Amt des Präsidenten und ehemalige Ministerin für Sonderaufgaben mit Zuständigkeit für Landentwicklungs- und Wiederansiedlungsprogramme (ehemalige Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten und Staatsministerin für das Landreformprogramm im Amt des Präsidenten), geb. 25.2.1968

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

4.

Bvudzijena, Wayne

Stellvertretender Polizeichef, Polizeisprecher

Angehöriger der Sicherheitskräfte und einer der Hauptverantwortlichen für die Rechtfertigung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen

5.

Chapfika, David

Stellvertretender Minister für Landwirtschaft (ehemaliger Stellvertretender Minister für Finanzen), geb. am 7.4.1957

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

6.

Charamba, George

Ständiger Sekretär im Amt für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. am 4.4.1963

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

7.

Charumbira, Fortune Zefanaya

ehemalige Stellvertretende Ministerin für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen, geb. am 10.6.1962

Ehemaliges Regierungsmitglied mit weiterhin engen Beziehungen zur Regierung

8.

Chigudu, Tinaye

Gouverneur der Provinz von Manicaland

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

9.

Chigwedere, Aeneas Soko

Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. am 25.11.1939

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

10.

Chihota, Phineas

Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

11.

Chihuri, Augustine

Polizeichef, geb. am 10.3.1953

Angehöriger der Sicherheitskräfte und einer der Hauptverantwortlichen für schwerwiegende Verstöße gegen die Versammlungsfreiheit

12.

Chimbudzi, Alice

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF)

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

13.

Chimutengwende, Chen

Staatsminister für öffentliche und interaktive Angelegenheiten (ehemaliger Minister für Post und Telekommunikation), geb. am 28.8.1943

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

14.

Chinamasa, Patrick Anthony

Minister für Justiz-, Rechts- und Parlamentsangelegenheiten, geb. am 25.1.1947

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

15.

Chindori-Chininga, Edward Takaruza

ehemaliger Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. am 14.3.1955

Ehemaliges Regierungsmitglied mit weiterhin engen Beziehungen zur Regierung

16.

Chipanga, Tongesai Shadreck

ehemaliger Stellvertretender Minister des Inneren, geb. am 10.10.1946

Ehemaliges Regierungsmitglied mit weiterhin engen Beziehungen zur Regierung

17.

Chitepo, Victoria

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 27.3.1928

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

18.

Chiwenga, Constantine

Befehlshaber der Verteidigungskräfte Simbabwes, General (ehemaliger Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956

Mitglied der Sicherheitskräfte und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

19.

Chiweshe, George

Vorsitzender der simbabwischen Wahlkommission (Richter am Obersten Gerichtshof und Vorsitzender der umstrittenen Wahlkreisgrenzenkommission), geb. am 4.6.1953

Beziehungen zur Regierung und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

20.

Chiwewe, Willard

Gouverneur der Provinz Masvingo (ehemaliger Erster Sekretär im Amt des Präsidenten, zuständig für Sonderaufgaben), geb. am 19.3.1949

Ehemaliges Regierungsmitglied mit weiterhin engen Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

21.

Chombo, Ignatius Morgan Chininya

Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und städtebauliche Entwicklung, geb. am 1.8.1952

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

22.

Dabengwa, Dumiso

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1939

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

23.

Damasane, Abigail

Stellvertretende Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

24.

Dokora, Lazarus

Stellvertretender Minister für höhere Bildung und Hochschulen, geb. am 3.11.1957

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.

Georgias, Aguy

Stellvertretender Minister für Wirtschaftsentwicklung, geb. am 22.6.1935

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

26.

Goche, Nicholas Tasunungurwa

Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (ehemaliger Staatsminister für nationale Sicherheit im Amt des Präsidenten), geb. am 1.8.1946

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

27.

Gombe, G

Leiter der Wahlaufsichtskommission

Mitverantwortlich für Wahlbetrug bei den Wahlen im Jahr 2003

28.

Gula-Ndebele, Sobuza

Ehemaliger Leiter der Wahlaufsichtskommission

Beziehungen zur Regierung und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

29.

Gumbo, Rugare Eleck Ngidi

Minister für Landwirtschaft (ehemaliger stellvertretender Minister für Finanzen), geb. am 8.3.1940

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

30.

Hove, Richard

Sekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1935

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

31.

Hungwe, Josaya (auch bekannt als Josiah) Dunira

ehemaliger Gouverneur der Provinz Masvingo, geb. am 7.11.1935

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

32.

Kangai, Kumbirai

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 17.2.1938

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

33.

Karimanzira, David Ishemunyoro Godi

Gouverneur der Provinz Harare und Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 25.5.1947

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

34.

Kasukuwere, Saviour

Stellvertretender Minister für Jugendentwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Stellvertretender Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 23.10.1970

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

35.

Kaukonde, Ray

Gouverneur der Provinz Mashonaland-Ost, geb. am 4.3.1963

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

36.

Kuruneri, Christopher Tichaona

ehemaliger Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung, geb. am 4.4.1949 (Anm.: derzeit in Untersuchungshaft)

Ehemaliges Regierungsmitglied mit weiterhin engen Beziehungen zur Regierung

37.

Langa, Andrew

Stellvertretender Minister für Umwelt und Tourismus (ehemaliger stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation)

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

38.

Lesabe, Thenjiwe V.

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1933

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

39.

Mabunda, Musarahana

Stellvertretender Polizeichef

Angehöriger der Sicherheitskräfte und einer der Hauptverantwortlichen für schwerwiegende Verstöße gegen die Versammlungsfreiheit

40.

Machaya, Jason (auch bekannt als Jaison) Max Kokerai

ehemaliger stellvertretender Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. am 13.6.1952

Ehemaliges Regierungsmitglied mit weiterhin engen Beziehungen zur Regierung

41.

Made, Joseph Mtakwese

Staatsminister für Agrartechnik und Mechanisierung (ehemaliger Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung), geb. am 21.11.1954

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

42.

Madzongwe, Edna (auch bekannt als Edina)

Präsidentin des Senats, Mitglied der ZANU (PF), geb. am 11.7.1943

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

43.

Mahofa, Shuvai Ben

ehemalige Stellvertretende Ministerin für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Beschäftigungsförderung, geb. am 4.4.1941

Ehemaliges Regierungsmitglied mit weiterhin engen Beziehungen zur Regierung

44.

Mahoso, Tafataona

Vorsitzender des Medieninformationsausschusses

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Meinungs- und Medienfreiheit

45.

Makoni, Simbarashe

Stellvertretender Generalsekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF) (ehemaliger Finanzminister), geb. am 22.3.1950

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

46.

Makwavarara, Sekesai

Amtierender Bürgermeister von Harare

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

47.

Malinga, Joshua

Stellvertretender Sekretär für behinderte Menschen und benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 28.4.1944

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

48.

Maluleke, Titus

Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

49.

Mangwana, Paul Munyaradzi

Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), geb. am 10.8.1961

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

50.

Manyika, Elliot Tapfumanei

Minister ohne Geschäftsbereich (ehemaliger Minister für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Beschäftigungsförderung), geb. am 30.7.1955

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

51.

Manyonda, Kenneth Vhundukai

ehemaliger stellvertretender Minister für Industrie und Internationalen Handel, geb. am 10.8.1934

Ehemaliges Regierungsmitglied mit weiterhin engen Beziehungen zur Regierung

52.

Marumahoko, Reuben

Stellvertretender Außenminister (ehemaliger Stellvertretender Minister des Inneren), geb. 4.4.1948

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

53.

Masawi, Ephrahim Sango

Gouverneur der Provinz Mashonaland-Zentral

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

54.

Masuku, Angeline

Gouverneurin der Provinz Matabeleland-Süd, Sekretärin für behinderte Menschen und benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1936

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

55.

Mathema, Cain

Gouverneur der Provinz Bulawayo

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

56.

Mathuthu, Thokozile

Gouverneur der Provinz Matabeleland-Nord und Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt im Politbüro der ZANU (PF)

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

57.

Matiza, Joel Biggie

Stellvertretender Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen, geb. 17.8.1960

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

58.

Matonga, Brighton

Stellvertretender Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 1969

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

59.

Matshalaga, Obert

Stellvertretender Minister des Inneren (ehemaliger Stellvertretender Außenminister), geb. am 21.4.1951 in Mhute Kraal — Zvishavane

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

60.

Matshiya, Melusi (Mike)

Staatssekretär, Ministerium des Inneren

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

61.

Mavhaire, Dzikamai

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF)

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

62.

Mbiriri, Partson

Staatssekretär, Ministerium für Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und städtebauliche Entwicklung

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

63.

Midzi, Amos Bernard (Mugenva)

Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie (ehemaliger Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom), geb. am 4.7.1952

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

64.

Mnangagwa, Emmerson Dambudzo

Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen (ehemaliger Parlamentssprecher), geb. am 15.9.1946

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

65.

Mohadi, Kembo Campbell Dugishi

Innenminister (ehemaliger stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen) geb. am 15.11.1949

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

66.

Moyo, Jonathan

ehemaliger Staatsminister für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Amt des Präsidenten, geb. am 12.1.1957

Ehemaliges Regierungsmitglied und als solches mitverantwortlich für Handlungen, die die Grundfreiheiten massiv beschnitten haben.

67.

Moyo, July Gabarari

ehemaliger Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (sowie ehemaliger Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt), geb. am 7.5.1950

Ehemaliges Regierungsmitglied mit weiterhin engen Beziehungen zur Regierung

68.

Moyo, Simon Khaya

Stellvertretender Sekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1945 (Anmerkung: Botschafter in Südafrika)

Ist als ehemaliges Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik weiterhin eng verbunden

69.

Mpofu, Obert Moses

Minister für Industrie und internationalen Handel (ehemaliger Gouverneur der Provinz Matabeleland-Nord) (Stellvertretender Sekretär für Nationale Sicherheit im Politbüro der ZANU (PF)), geb. am 12.10.1951

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

70.

Msika, Joseph W.

Vizepräsident, geboren am 6.12.1923

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

71.

Msipa, Cephas George

Gouverneur der Provinz Midlands geb. am 7.7.1931

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

72.

Muchena, Olivia Nyembesi

Staatsministerin für Wissenschaft und Technologie (auch bekannt als Nyembezi) im Amt des Präsidenten (ehemalige Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten Msika), geb. am 18.8.1946

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

73.

Muchinguri, Oppah Chamu Zvipange

Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung, Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 14.12.1958

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

74.

Mudede, Tobaiwa (Tonneth)

Leiter der zentralen Registerbehörde (Registrar General), geb. am 22.12.1942

Beziehungen zur Regierung und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

75.

Mudenge, Isack Stanilaus Gorerazvo

Minister für höhere Bildung und Hochschulen (ehemaliger Außenminister), geb. am 17.12.1941

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

76.

Mugabe, Grace

geboren am 23.7.1965

Ehefrau des Regierungschefs und als solche für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

77.

Mugabe, Sabina

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 14.10.1934.

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

78.

Mugariri, Bothwell

Stellvertretender Polizeichef

Angehöriger der Sicherheitskräfte und einer der Hauptverantwortlichen für schwerwiegende Verstöße gegen die Versammlungsfreiheit

79.

Muguti, Edwin

Stellvertretender Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder, geb. 1965

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

80.

Mujuru, Joyce Teurai Ropa

Vizepräsidentin (ehemalige Ministerin für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung), geb. 15.4.1955

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

81.

Mujuru, Solomon T.R.

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 1.5.1949

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

82.

Mumbengegwi, Samuel Creighton

Finanzminister (ehemaliger Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment) geb. am 23.10.1942

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

83.

Mumbengegwi, Simbarashe

Außenminister, geb. am 20.7.1945

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

84.

Murerwa, Herbert Muchemwa

Ehemaliger Finanzminister, geb. am 31.7.1941

Ehemaliges Regierungsmitglied mit weiterhin engen Beziehungen zur Regierung

85.

Musariri, Munyaradzi

Stellvertretender Polizeichef

Angehöriger der Sicherheitskräfte und einer der Hauptverantwortlichen für schwerwiegende Verstöße gegen die Versammlungsfreiheit

86.

Mushohwe, Christopher Chindoti

Minister für Verkehr und Kommunikation (ehemaliger Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation), geb. am 6.2.1954

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

87.

Mutasa, Didymus Noel Edwin

Staatsminister für nationale Sicherheit, Bodenreform und Wiederansiedlung im Amt des Präsidenten, Sekretär für Verwaltung in der ZANU (PF), geb. am 27.7.1935

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

88.

Mutezo, Munacho

Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

89.

Mutinhiri, Ambros (alias Ambrose)

Minister für Jugendförderung, Gleichstellungsfragen und Beschäftigung, Brigade-Kommandeur a. D.

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

90.

Mutinhiri, Tracey

Stellvertretende Ministerin für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment) (ehemalige Sprecherin des Senats)

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

91.

Mutiwekuziva, Kenneth Kaparadza

Stellvertretender Minister für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung, geb. am 27.5.1948

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

92.

Muzenda, Tsitsi V.

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 28.10.1922

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

93.

Muzonzini, Elisha

Brigadegeneral (ehemaliger Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes), geb. am 24.6.1957

Angehöriger der Sicherheitskräfte und einer der Hauptverantwortlichen für schwerwiegende Verstöße gegen die Versammlungsfreiheit

94.

Mzembi, Walter

Stellvertretender Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung, geb. am 16.3.1964

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

95.

Ncube, Abedinico

Stellvertretender Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (ehemaliger Stellvertretender Außenminister), geb. am 13.10.1954

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

96.

Ndlovu, Naison K.

Sekretär für Produktion und Arbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 22.10.1930

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

97.

Ndlovu, Richard

Stellvertreter für Kommissariat im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 26.6.1942

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

98.

Ndlovu, Sikhanyiso

Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit (ehemaliger Stellvertretender Minister für höhere Bildung und Hochschulen), geb. am 20.9.1949

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

99.

Nguni, Sylvester

Minister für Wirtschaftsentwicklung (ehemaliger Stellvertretender Minister für Landwirtschaft), geb. am 4.8.1955

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

100.

Nhema, Francis

Minister für Umwelt und Tourismus, geb. am 7.4.1959

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

101.

Nkomo, John Landa

Parlamentssprecher (ehemaliger Minister für Sonderaufgaben im Amt des Präsidenten), geb. am 22.8.1934

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

102.

Nyambuya, Michael Reuben

Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (ehemaliger Generalleutnant, Gouverneur der Provinz Manicaland), geb. am 23.7.1955

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

103.

Nyanhongo, Magadzire Hubert

Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

104.

Nyathi, George

Stellvertretender Sekretär für Wissenschaft und Technologie im Politbüro der ZANU (PF)

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

105.

Nyoni, Sithembiso Gile Glad

Ministerin für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung, geb. am 20.9.1949

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

106.

Parirenyatwa, David Pagwese

Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder (ehemaliger Stellvertretender Minister), geb. am 2.8.1950

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

107.

Patel, Khantibhal

Stellvertretender Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.10.1928

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

108.

Pote, Selina M.

Stellvertretende Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF)

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

109.

Sakabuya, Morris

Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und Stadtentwicklung

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

110.

Sakupwanya, Stanley

Stellvertretender Sekretär für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder im Politbüro der ZANU (PF)

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

111.

Samkange, Nelson Tapera Crispen

Gouverneur der Provinz Mashonaland-West

Enge Beziehungen zur Regierung und einer der Hauptverantwortlichen für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte

112.

Sandi oder Sachi, E. (?)

Stellvertretende Sekretärin für Frauenfragen im Politbüro der ZANU (PF)

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

113.

Savanhu, Tendai

Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt der ZANU (PF), geb. am 21.3.1968

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

114.

Sekeramayi, Sydney (auch bekannt als Sidney) Tigere

Verteidigungsminister, geb. am 30.3.1944

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

115.

Sekeremayi, Lovemore

Wahlleiter

Enge Beziehungen zur Regierung und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

116.

Shamu, Webster

Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen (ehemaliger Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen im Amt des Präsidenten), geb. am 6.6.1945

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

117.

Shamuyarira, Nathan Marwirakuwa

Sekretär für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 29.9.1928

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

118.

Shiri, Perence

Marschall der Luftwaffe, geb. am 1.11.1955

Mitglied der Sicherheitskräfte und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

119.

Shumba, Isaiah Masvayamwando

Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. am 3.1.1949

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

120.

Sibanda, Jabulani

ehemaliger Vorsitzender des Nationalen Verbandes der Kriegsveteranen, geb. am 31.12.1970

Enge Beziehungen zur Regierung und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

121.

Sibanda, Misheck Julius Mpande

Kabinettschef (Nachfolger von Charles Utete — Nr. 126), geb. am 3.5.1949

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

122.

Sibanda, Phillip Valerio (auch bekannt als Valentine)

Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. am 25.8.1956

Mitglied der Sicherheitskräfte und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

123.

Sikosana, Absolom

Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF)

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

124.

Stamps, Timothy

Berater für Gesundheitsfragen im Amt des Präsidenten, geb. am 15.10.1936

Enge Beziehungen zur Regierung und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

125.

Tawengwa, Solomon Chirume

Stellvertretender Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. am 15.6.1940

Ist als Mitglied des Politbüros in der Regierung und ihrer Politik eng verbunden

126.

Udenge, Samuel

Staatsminister für staatliche Unternehmen (ehemaliger Stellvertretender Minister für Wirtschaftsentwicklung)

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

127.

Utete, Charles

Vorsitzender des Präsidialausschusses für die Grundeigentumsüberprüfung (ehemaliger Kabinettschef), geb. am 30.10.1938

Enge Beziehungen zur Regierung und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

128.

Veterai, Edmore

Hauptstellvertreter des Polizeikommissars, Polizeichef von Harare

Angehöriger der Sicherheitskräfte und einer der Hauptverantwortlichen für schwerwiegende Verstöße gegen die Versammlungsfreiheit

129.

Zimonte, Paradzai

Leiter der Strafvollzugsanstalten, geb. am 4.3.1947

Mitglied der Sicherheitskräfte und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen

130.

Zhuwao, Patrick

Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technologie (Anm.: Neffe Mugabes)

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

131.

Zvinavashe, Vitalis

Mitglied des Politbüros der ZANU (PF), Ausschuss für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), geb. am 27.9.1943

Mitglied der Sicherheitskräfte und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen“


3.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 778/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 761/2007 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Getreidesektor ab dem 1. Juli 2007 geltenden Einfuhrzölle wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2007 der Kommission (3) festgesetzt.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 761/2007 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 761/2007 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 761/2007 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 52.


ANHANG

ANHANG I

Ab dem 3. Juli 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

16,21

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

16,21

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00

ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

29.6.2007-2.7.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (3)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (4)

Hartweizen niederer Qualität (5)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

177,83

96,05

FOB-Preis USA

181,36

171,36

151,36

159,72

Golf-Prämie

14,21

Prämie/Große Seen

8,69

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

35,54 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

31,65 EUR/t


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(5)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

3.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/19


BESCHLUSS Nr. 779/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2007

zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Vertrag muss bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden; nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p des Vertrags muss die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfassen.

(2)

Die Tätigkeit der Gemeinschaft sollte die Politik der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und zur Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit ergänzen.

(3)

Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, Nötigung und willkürliche Freiheitsberaubung sind ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt werden, eine Verletzung des Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde sowie körperliche und emotionale Unversehrtheit sowie eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Opfer solcher Gewalt. Solche Gewalt ist in der Gemeinschaft vielerorts anzutreffen, stellt eine echte Verletzung der Grundrechte und eine Gesundheitsgefährdung dar und behindert die Wahrnehmung der Bürgerrechte in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit.

(4)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Nach einer Resolution, die 1996 von der Versammlung der WHO verabschiedet wurde, gehört Gewalt weltweit zu den Hauptproblemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. In ihrem Bericht über Gewalt und Gesundheit vom 3. Oktober 2002 empfiehlt die WHO, primäre Präventionsmaßnahmen zu fördern, die Maßnahmen für Gewaltopfer zu verstärken sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf dem Gebiet der Gewaltprävention zu intensivieren.

(5)

Diese Grundsätze werden in zahlreichen Übereinkommen, Erklärungen und Protokollen der wichtigsten internationalen Organisationen und Institutionen wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Weltfrauenkonferenz und des Weltkongresses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken anerkannt.

(6)

Die Bekämpfung von Gewalt sollte in den Zusammenhang des Schutzes der Grundrechte gestellt werden, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4) und den dazugehörigen Erläuterungen, deren Status zu beachten ist, anerkannt werden, unter anderem das Recht auf Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität. Sie enthält eine Reihe besonderer Artikel, die den Schutz und die Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der Rechte des Kindes und der Nichtdiskriminierung betreffen und mit denen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie der Kinderarbeit anerkannt wird. Es wird darin anerkannt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist.

(7)

Das Europäische Parlament hat die Kommission unter anderem in seinen Entschließungen vom 19. Mai 2000 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels“ (5), vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (6), vom 17. Januar 2006 zu den Strategien zur Verhinderung des Handels mit Frauen und Kindern, die durch sexuelle Ausbeutung gefährdet sind (7), und vom 2. Februar 2006 zu der derzeitigen Lage bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und künftige Maßnahmen (8) aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung solcher Gewalttaten auszuarbeiten und durchzuführen.

(8)

Das Gemeinschaftsaktionsprogramm, das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000—2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (9) aufgestellt wurde, hat in der Europäischen Union zu einer stärkeren Sensibilisierung und einer engeren und solideren Zusammenarbeit der Organisationen in den Mitgliedstaaten, die im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, beigetragen.

(9)

Mit Hilfe des Gemeinschaftsaktionsprogramms, das durch den Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004—2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (10) aufgestellt wurde, konnten die im Rahmen des Programms Daphne bereits erzielten Ergebnisse weiterentwickelt werden; nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 803/2004/EG ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die jährlichen Mittelbeträge der neuen Finanziellen Vorausschau entsprechen.

(10)

Die Kontinuität der im Rahmen der Programme Daphne und Daphne II geförderten Projekte sollte gewährleistet werden.

(11)

Es ist wichtig und erforderlich anzuerkennen, dass Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften sowie auf die Chancengleichheit der Betroffenen hat und für die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringt.

(12)

Gewalt gegen Frauen kann viele Formen annehmen, von der häuslichen Gewalt, die auf allen Ebenen der Gesellschaft anzutreffen ist, bis hin zu schädigenden traditionellen Praktiken unter Anwendung körperlicher Gewalt gegen Frauen, wie Genitalverstümmelung und Ehrenverbrechen, die eine besondere Form der Gewalt gegen Frauen darstellen.

(13)

Als Gewaltopfer im Sinne des mit diesem Beschluss aufgestellten Programms (nachstehend „das Programm“ genannt) sollten auch Kinder, Jugendliche und Frauen betrachtet werden, die zusehen müssen, wie gegen einen nahen Verwandten Gewalt ausgeübt wird.

(14)

Im Hinblick auf die Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich des Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung, sowie den Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen kann die Europäische Union den vorrangig von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen durch folgende Aktivitäten einen Mehrwert verleihen: Verbreitung und Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken; Förderung eines innovativen Ansatzes; gemeinsame Festlegung von Prioritäten; gegebenenfalls Ausbau von Netzen; Auswahl von gemeinschaftsweiten Projekten, einschließlich Projekten zur Förderung von kostenlosen Kinder-Notrufdiensten und von Notrufdiensten für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder; Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten sowie europaweite Kampagnen zur Sensibilisierung gegen Gewalt. Diese Maßnahmen sollten auch die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Frauen umfassen, die Opfer des Menschenhandels sind.

(15)

Da an die Wurzeln und die Folgen von Gewalt häufig in wirksamer Weise von lokalen und regionalen Organisationen in Zusammenarbeit mit gleichartigen Organisationen anderer Mitgliedstaaten herangegangen werden kann, sollte das Programm gebührendes Gewicht auf lokal und regional angesiedelte Präventivmaßnahmen und -aktionen zugunsten von Opfern legen.

(16)

Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, wegen der Notwendigkeit eines Informationsaustauschs auf Gemeinschaftsebene und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Praktiken auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des erforderlichen koordinierten und multidisziplinären Ansatzes und des Umfangs oder der Wirkungen des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) bildet.

(18)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsatz der Einfachheit und der Kohärenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.

(19)

Es sollten zudem geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (14), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (15) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16) wieder einzuziehen.

(20)

Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden.

(21)

Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (17) erlassen werden.

(22)

Die ausgewogene Einbeziehung von Frauen und Männern in den Beschlussfassungsprozess ist ein Schlüsselfaktor für die Herbeiführung einer realen Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern. Die Mitgliedstaaten sollten sich daher nach Kräften um Geschlechterausgewogenheit in der Zusammensetzung des in Artikel 10 genannten Ausschusses bemühen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ ein spezifisches Programm zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Daphne III) (nachstehend „das Programm“ genannt) aufgelegt, das die in den Programmen Daphne und Daphne II festgelegten Konzepte und Ziele weiterführt, um dazu beizutragen, dass ein hohes Maß an Schutz vor Gewalt erreicht und so der Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit verbessert wird.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(3)   Für die Zwecke des Programms umfasst der Begriff „Kinder“, im Einklang mit den völkerrechtlichen Verträgen über die Rechte des Kindes, die Altersgruppe von 0 bis 18 Jahren.

(4)   Projekte mit Maßnahmen, die speziell auf begünstigte Gruppen wie Teenager (13 bis 19 Jahre) oder Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren ausgerichtet sind, gelten jedoch als Maßnahmen für die Zielgruppe „Jugendliche“.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

(1)   Ziel des Programms ist es, zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor jeglicher Form von Gewalt beizutragen und ein hohes Maß an Gesundheitsschutz, Wohlbefinden und sozialem Zusammenhalt herbeizuführen.

(2)   Unbeschadet der Ziele und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft leisten die allgemeinen Ziele des Programms — insbesondere im Hinblick auf Kinder, Jugendliche und Frauen — einen Beitrag zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken, speziell in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Menschenrechte und Gleichstellung von Frauen und Männern, sowie zu Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Kindern und zur Bekämpfung von Menschenhandel sowie sexueller Ausbeutung.

Artikel 3

Spezifisches Ziel

Das spezifische Ziel des Programms ist es, zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen im öffentlichen oder privaten Bereich, einschließlich der sexuellen Ausbeutung und des Menschenhandels, durch Präventionsmaßnahmen sowie Unterstützung und Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen beizutragen. Erreicht werden soll dies durch die folgenden grenzübergreifenden Maßnahmen oder andere Arten von Maßnahmen nach Artikel 4:

a)

Unterstützung und Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen nach Artikel 7;

b)

Entwicklung und Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Angehörige bestimmter Berufe, zuständige Behörden, bestimmte Kreise der breiten Öffentlichkeit und gefährdete Gruppen, zum besseren Verständnis der Problematik der Gewalt und zur Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, zur Förderung der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden;

c)

Verbreitung der im Rahmen der Programme Daphne und Daphne II erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geografischen Gebieten;

d)

Auswahl und Verstärkung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass gewaltgefährdete Personen eine positive Behandlung erfahren, insbesondere dadurch, dass ein Ansatz verfolgt wird, diesen Personen Achtung entgegenzubringen sowie ihr Wohlergehen und ihre Selbstverwirklichung zu fördern;

e)

Errichtung und Unterstützung multidisziplinärer Netze zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen NRO und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen;

f)

Gewährleistung der Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Wissensgrundlage, des Austauschs, der Ermittlung und der Verbreitung von Informationen und bewährten Praktiken, auch durch Forschung, Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch;

g)

Konzeption und Prüfung von Material zur Sensibilisierung und Schulung zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Ergänzung und Anpassung bereits vorhandenen Materials zur Nutzung in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen;

h)

Untersuchung von Gewaltphänomenen und ihren Auswirkungen sowohl auf die Opfer als auch auf die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Kosten für das Gesundheitswesen sowie der sozialen und wirtschaftlichen Kosten, zur Bekämpfung der Ursachen von Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft;

i)

Entwicklung und Durchführung von Unterstützungsprogrammen für Opfer und gefährdete Personen und von Interventionsprogrammen für Täter unter Wahrung der Sicherheit der Opfer.

Artikel 4

Arten von Maßnahmen

Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Artikel 2 und 3 werden im Rahmen des Programms entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art unterstützt:

a)

spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Ausarbeitung von Indikatoren und Methoden, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen, Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen, Einrichtung und Pflege eines Informationsschalters und von Websites, Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial (wie IT-Anwendungen und Schulungsmitteln), Einrichtung und Förderung einer Denkfabrik der interessierten Kreise, die fachliche Beratung in Gewaltfragen anbietet, Unterstützung anderer Netze nationaler Sachverständiger und Analyse, Überwachung und Bewertung;

b)

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen beteiligt sind;

c)

Unterstützung der Tätigkeiten von NRO oder anderen Organisationen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms nach Artikel 2 ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

Beteiligung von Drittländern

Folgende Länder können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen:

a)

die Länder, mit denen die Europäische Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet hat;

b)

die Bewerberländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die durch das Rahmenabkommen bzw. durch die Beschlüsse der Assoziierungsräte festgelegt sind;

c)

die EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

d)

die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach den Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind.

Bewerberländer, die sich nicht an dem Programm beteiligen, können in die Projekte einbezogen werden, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie sonstige Drittländer, die sich nicht an dem Programm beteiligen, sofern dies den Projektzielen förderlich ist.

Artikel 6

Begünstigte und Zielgruppen

(1)   Das Programm kommt Kindern, Jugendlichen und Frauen zugute, die Opfer von Gewalt oder durch Gewalt gefährdet sind.

(2)   Die Hauptzielgruppen des Programms sind unter anderem Familien, Lehrer und pädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiter, Polizei- und Grenzschutzbeamte, Mitarbeiter lokaler, nationaler und militärischer Behörden, medizinisches und paramedizinisches Personal, Justizbedienstete, NRO, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.

Artikel 7

Teilnahme am Programm

An dem Programm können private oder öffentliche Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf geeigneter Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren) teilnehmen, die im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen oder im Bereich der Unterstützung von Opfern tätig sind oder mit der Umsetzung gezielter Maßnahmen betraut sind, durch die die Ablehnung solcher Gewalt gefördert oder eine Änderung der Haltung und des Verhaltens gegenüber gefährdeten Gruppen und Gewaltopfern angeregt werden soll.

Artikel 8

Form der Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:

a)

Finanzhilfen,

b)

öffentliche Aufträge.

(2)   Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten, dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme in Frage kommt, nach Prüfung der aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gestellten Anträge gewährt. Finanzhilfen der Gemeinschaft werden in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Der Kofinanzierungshöchstsatz wird in den Jahresarbeitsprogrammen angegeben.

(3)   Daneben können Ausgaben für ergänzende Maßnahmen vorgesehen werden, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen des Programms stehen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Durchführung

(1)   Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung.

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms nach Artikel 2 ein Jahresarbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden. In dem Jahresarbeitsprogramm wird ausgewiesen, welcher Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben für Zuschüsse vorgesehen ist.

(3)   Das Jahresarbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren angenommen.

(4)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit allen anderen Aspekten werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5)   Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)

die allgemeinen und spezifischen Ziele der Artikel 2 und 3 sowie die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß Artikel 3 und die Übereinstimmung mit dem Jahresarbeitsprogramm;

b)

die Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf ihre Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwarteten Ergebnisse;

c)

die beantragten Gemeinschaftsmittel und deren Kostenwirksamkeit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;

d)

die Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen und spezifischen Ziele der Artikel 2 und 3 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß Artikel 3;

e)

Innovation.

(6)   Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstabe c werden anhand folgender Kriterien bewertet:

a)

Übereinstimmung mit den Programmzielen;

b)

Qualität der geplanten Maßnahmen;

c)

voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit;

d)

geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen;

e)

Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Einrichtungen;

f)

Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Komplementarität

(1)   Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten werden angestrebt, insbesondere mit den Generellen Programmen „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, dem Siebten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, den Programmen im Bereich des Gesundheitsschutzes, dem Programm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress und dem Programm „Mehr Sicherheit im Internet“. Es wird auch Komplementarität mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen angestrebt. Gewaltstatistiken werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.

(2)   Bei der Durchführung des Programms kann auf die Ressourcen anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere der Generellen Programme „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ sowie des Siebten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, zurückgegriffen werden, um Maßnahmen durchzuführen, die zur Verwirklichung der Ziele aller Programme beitragen.

(3)   Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, darf für denselben Zweck keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt werden. Die Kommission sorgt dafür, dass die Begünstigten des Programms die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.

Artikel 12

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum auf 116,85 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die Mittelzuweisungen für Maßnahmen auf der Grundlage des Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 13

Überwachung

(1)   Die Kommission sorgt dafür, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls vor Ort, einschließlich durch Stichproben — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

(3)   Die Kommission schreibt vor, dass der Empfänger der finanziellen Unterstützung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für eine Maßnahme alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.

(4)   Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.

(5)   Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Bei den im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich Verstößen gegen eine auf der Grundlage des Programms festgelegte vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die in diesem Rahmen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.

(3)   Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten — einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist, ohne dass die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde.

(4)   Werden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Fortschritts bei der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung liefert, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder fordern.

(5)   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 15

Bewertung

(1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die Umsetzung der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.

(2)   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms, dem eine Liste der finanzierten Projekte und Maßnahmen beigefügt ist;

b)

spätestens zum 31. Mai 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

c)

spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms.

Artikel 16

Veröffentlichung der Projekte

Die Kommission veröffentlicht jährlich eine Liste der Projekte, die im Rahmen des Programms finanziert werden, zusammen mit einer kurzen Beschreibung jedes Projekts.

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

Der Beschluss Nr. 803/2004/EG wird aufgehoben. Maßnahmen, die nach Maßgabe jenes Beschlusses angelaufen sind, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß jenem Beschluss weitergeführt.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 20. Juni 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 25.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(5)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307.

(6)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.

(7)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 75.

(8)  ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 66.

(9)  ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

(10)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigung im ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(13)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(14)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(15)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(16)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

3.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juni 2007

zur Anpassung der Vergütungen im Sinne des Beschlusses 2003/479/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten

(2007/456/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/479/EG (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 7 des Beschlusses 2003/479/EG sieht vor, dass die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Gemeinschaft in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst wird.

(2)

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (2) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2006 eine Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Gemeinschaft um 2,3 % beschlossen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2003/479/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Betrag „28,78 EUR“ durch „29,44 EUR“ und der Betrag „115,09 EUR“ durch „117,74 EUR“ ersetzt.

b)

Die Tabelle in Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Entfernung zwischen Wohnort und Ort der Abordnung

(in km)

Betrag in Euro

0-150

0

> 150

75,68

> 300

134,54

> 500

218,65

> 800

353,20

> 1 300

555,03

> 2 000

664,37“

c)

In Absatz 4 wird der Betrag „28,78 EUR“ durch „29,44 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf seine Annahme folgt.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/471/EG (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6.


Kommission

3.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Änderung der Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/739/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3128)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/457/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 2001/689/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (2) endet am 28. August 2007.

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (3) endet am 31. August 2007.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (4) endet am 31. August 2007.

(4)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (5) endet am 31. August 2007.

(5)

Die Geltungsdauer der Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (6) endet am 31. August 2007.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien vorgenommen.

(7)

In Anbetracht der Überprüfung der Kriterien und Anforderungen ist es in allen fünf Fällen angemessen, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der entsprechenden Anforderungen um 18 Monate zu verlängern.

(8)

Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vorgesehene Überprüfungsverpflichtung lediglich die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, ist es angemessen, dass die Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/739/EG, 2002/740/EG und 2002/741/EG und 2002/747/EG in Kraft bleiben.

(9)

Die Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/739/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG und 2002/747/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2001/689/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Geschirrspüler sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Artikel 2

Artikel 5 der Entscheidung 2002/739/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Innenfarben und -lacke sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Artikel 3

Artikel 5 der Entscheidung 2002/740/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Bettmatratzen sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Artikel 4

Artikel 5 der Entscheidung 2002/741/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Kopierpapier und grafisches Papier sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Artikel 5

Artikel 5 der Entscheidung 2002/747/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Lampen sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 23. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/783/EG (ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 51).

(3)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.

(4)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

(5)  ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

(6)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).


3.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/31


BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 15. Juni 2007

zur Änderung der Anlagen von Anhang 5

(2007/458/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dieses Abkommen trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Anhang 5 hat zum Ziel, den Futtermittelhandel zwischen den Parteien zu fördern.

(3)

Das Verzeichnis der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien, deren Anwendung nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führt, ist gegebenenfalls in der vom Ausschuss gemäß Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt.

(4)

Die Parteien sind der Auffassung, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften für Futtermittelhygiene zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Diese Rechtvorschriften werden daher als Anlage 1 eingefügt.

(5)

Seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2002 sind an den in Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften der Parteien Anpassungen vorgenommen worden, die sich auf das Abkommen auswirken. Anlage 2 sollte geändert werden, damit den verschiedenen Änderungen Rechnung getragen wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Text in Anlage 1 dieses Beschlusses wird als Anlage 1 von Anhang 5 des Abkommens angefügt.

Artikel 2

Anlage 2 von Anhang 5 des Abkommens wird durch den Text in Anlage 2 dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Brüssel, den 15. Juni 2007

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Leiter der Gemeinschaftsdelegation

Paul van GELDORP

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

Christian HÄBERLI

Der Sekretär des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

Zeljko MARINOVIC


Anlage 1

Gemeinschaftsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1)

Schweizerische Vorschriften

Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, zuletzt geändert am 24. März 2006 (AS 2006 3861)

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 5555)

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 2. November 2006 (AS 2006 5213)

Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 5545)

Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Primärproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 6651)

Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 6667)


Anlage 2

VERZEICHNIS DER RECHTSVORSCHRIFTEN GEMÄSS ARTIKEL 9

Gemeinschaftsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 15).

Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81).

Schweizerische Vorschriften

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 5555).

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 6655)


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

3.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/34


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 15 des Abkommens am 20. April 2007 abgeschlossen worden ist.


3.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER

Aus Anlass der letzten Erweiterung der Europäischen Union wurden am 27., 29. und 30. Dezember 2006 einige Amtsblätter in einer vereinfachten Version in den damaligen offiziellen Sprachen der Union veröffentlicht.

Es wurde beschlossen, die in diesen Amtsblättern veröffentlichten Rechtsakte als Berichtigungen und in ihrer traditionellen Form erneut zu publizieren.

Deshalb wurden die Amtsblätter mit den Berichtigungen nur in den vor der Erweiterung bestehenden Amtssprachen veröffentlicht. Die Übersetzungen der Rechtsakte in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union erscheinen, die die vor dem 1. Januar 2007 angenommen Texte der europäischen Organe sowie der Europäischen Zentralbank umfassen wird.

Die Leser finden nachstehend eine Entsprechungstabelle der mit Datum vom 27., 29. und 30. Dezember 2006 veröffentlichten Amtsblätter sowie die entsprechenden Berichtigungen.

ABl. vom 27. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 370

L 30

L 371

L 45

L 373

L 121

L 375

L 70


ABl. vom 29. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 387

L 34


ABl. vom 30. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 396

L 136

L 400

L 54

L 405

L 29

L 407

L 44

L 408

L 47

L 409

L 36

L 410

L 40

L 411

L 27

L 413

L 50