ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 172

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
30. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 753/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

1

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

4

Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 754/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 755/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

39

 

*

Verordnung (EG) Nr. 756/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse

41

 

*

Verordnung (EG) Nr. 757/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit ( 1 )

43

 

*

Verordnung (EG) Nr. 758/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

47

 

*

Verordnung (EG) Nr. 759/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Würste mit Ursprung in Island

48

 

*

Verordnung (EG) Nr. 760/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur achtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

50

 

 

Verordnung (EG) Nr. 761/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

52

 

 

Verordnung (EG) Nr. 762/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

55

 

 

Verordnung (EG) Nr. 763/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

57

 

 

Verordnung (EG) Nr. 764/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

59

 

 

Verordnung (EG) Nr. 765/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

61

 

 

Verordnung (EG) Nr. 766/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

63

 

 

Verordnung (EG) Nr. 767/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 eröffneten 34. Einzelausschreibung

65

 

 

Verordnung (EG) Nr. 768/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 34. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

66

 

 

Verordnung (EG) Nr. 769/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 66. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

68

 

 

Verordnung (EG) Nr. 770/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 529/2007 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

69

 

 

Verordnung (EG) Nr. 771/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 545/2007 für zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Rindfleischs eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

70

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/42/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (kodifizierte Fassung) ( 1 )

71

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/452/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Berichtigung der Richtlinie 2006/132/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Procymidon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3066)  ( 1 )

83

 

 

2007/453/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114)  ( 1 )

84

 

 

2007/454/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3183)  ( 1 )

87

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2007/455/GASP des Rates vom 25. Juni 2007 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

89

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2007 DES RATES

vom 28. Juni 2007

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft einerseits und die Regierung Dänemarks sowie die Autonome Regierung Grönlands andererseits haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 2. Juni 2006 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Das Verfahren für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

(4)

Zur optimalen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen dieses Abkommens sollte die Kommission berechtigt sein, Umverteilungen von nicht genutzten Fangmöglichkeiten von einem Mitgliedstaat auf einen anderen im Laufe des Fischwirtschaftsjahrs unter bestimmten Bedingungen und Kriterien und in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorzunehmen. Eine solche Umverteilung sollte die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß der relativen Stabilität sowie die mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) auf die Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten unberührt lassen.

(5)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu den Verwaltungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe h des in Artikel 1 genannten Abkommens vereinbart werden, können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden.

Artikel 3

(1)   Aufteilung und Verwaltung der im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens erteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich der Lizenzen, werden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgenommen.

(2)   Ungeachtet Absatz 1 kann die Kommission, falls die Lizenzanträge von Mitgliedstaaten die den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zugewiesenen Fangmöglichkeiten, einschließlich derer, die gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 getauscht wurden, bis zum Ablauf der im Anhang genannten Fristen nicht ausschöpfen, auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Kommission kann dann nach Ablauf der im Anhang genannten Fristen in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten die nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von dem Mitgliedstaat, dem sie zugewiesen waren, an einen anderen Mitgliedstaat übertragen.

Von dieser Neuzuweisung der Fangmöglichkeiten bleiben die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der relativen Stabilität unberührt.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten für jede einzelne im Anhang aufgeführte Art über den Grad der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten aufgrund der Lizenzanträge, die spätestens eingegangen sind

a)

einen Monat vor Ablauf der im Anhang genannten Frist; und

b)

bei Ablauf der im Anhang genannten Frist.

(4)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bis 31. Dezember 2007 die Durchführungsvorschriften und Kriterien fest, nach denen der vorgenannte Neuverteilungsmechanismus anzuwenden ist. Bis zur Festlegung dieser Regeln steht es der Kommission frei, den Mechanismus im Sinne von Absatz 2 anzuwenden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der grönländischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GABRIEL


(1)  Stellungnahme vom 22. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ANHANG

Fristen, ab denen die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 2 und 3 über die Neuzuteilung von Fangmöglichkeiten durch die Kommission gelten:

Arten nach dem Protokoll

Zeitplan

Garnele (östliche Gewässer)

1. August (1)

Schwarzer Heilbutt (östliche Gewässer)

15. September

Atlantischer Heilbutt

1. September

Schwarzer Heilbutt (westliche Gewässer)

15. Oktober

Garnele (westliche Gewässer)

1. Oktober

Rotbarsch

1. September

Arktische Seespinne

1. Oktober

Kabeljau

31. Oktober


(1)  Liegt der Grad der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten aufgrund der Lizenzanträge am 1. August bei über 65 %, so wird diese Frist bis zum 1. September verschoben.


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und

DIE REGIERUNG DÄNEMARKS UND DIE AUTONOME REGIERUNG GRÖNLANDS, nachstehend „Grönland“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das Protokoll über die Sonderregelung für Grönland,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Europäische Gemeinschaft und Grönland ihre Bindungen stärken, eine Partnerschaft gründen und eine Zusammenarbeit aufnehmen wollen, um die bestehenden Beziehungen und ihre bisherige Zusammenarbeit zu pflegen, zu ergänzen und auszubauen,

UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft,

IN ANBETRACHT dessen, dass der Rat im Februar 2003 anerkannt hat, dass es notwendig ist, die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der Notwendigkeit struktureller und sektororientierter Reformen in Grönland auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu erweitern und zu vertiefen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits vom 27. Juni 2006 über eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland,

UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits,

IN ANBETRACHT der Rechtsstellung Grönlands als sich selbst verwaltender Bestandteil eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft,

IN ANBETRACHT der allgemeinen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland und des beiderseitigen Wunsches, diese Beziehungen fortzusetzen,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die — ob gemeinsam oder allein durchgeführt — einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, die fischereipolitischen Maßnahmen in Grönland zu verbessern und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in der grönländischen AWZ und für die Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, und durch die Förderung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nachhaltige wirtschaftliche und soziale Bedingungen, insbesondere den Ausbau des grönländischen Fischereisektors, schafft;

die Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands (nachstehend „grönländische AWZ“ genannt) haben;

die Regelungen zur Überwachung des Fischfangs der Gemeinschaftsschiffe in der grönländischen AWZ, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die für sie geltenden Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, des Protokolls und des Anhangs bedeuten die Begriffe:

a)

„grönländische Behörden“: die Autonome Regierung Grönlands;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

d)

„gemischte Gesellschaft“: eine dem grönländischen Recht unterstehende Gesellschaft aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einem oder mehreren Partnern in Grönland, die sich mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die grönländischen Fangquoten in der grönländischen AWZ mit Schiffen unter der Flagge Grönlands zu befischen und möglichst auszuschöpfen, um vorrangig den Gemeinschaftsmarkt zu versorgen;

e)

„zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung“: die befristete vertragliche Verbindung zwischen Reedern der Gemeinschaft und natürlichen oder juristischen Personen in Grönland mit dem Ziel, gemeinsam die grönländischen Fangquoten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft zur vorrangigen Belieferung des Gemeinschaftsmarktes zu befischen und auszuschöpfen und die Kosten, Gewinne und Verluste aus der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen;

f)

„Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Grönlands zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind.

Artikel 3

Grundsätze der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine nachhaltige verantwortungsvolle Fischerei in der grönländischen AWZ nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet des Protokolls sicherzustellen.

(2)   Grönland arbeitet weiter an der Ausarbeitung seiner sektoralen Fischereipolitik, die es im Rahmen jährlicher und mehrjähriger Programme auf der Grundlage der von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele umsetzt. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien den politischen Dialog über die notwendigen Reformen fort. Die grönländischen Behörden verpflichten sich, die Gemeinschaftsbehörden über weitere wichtige Maßnahmen, die in diesem Bereich getroffen werden, zu unterrichten.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten — auf Antrag einer der Parteien — auch bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Bewertungen der aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen, Programme und Aktionen zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Grönland beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der grönländischen AWZ; ein gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss erstellt auf Anfrage des Gemischten Ausschusses einen Bericht auf der Grundlage eines vom letzteren erteilten Mandats.

(2)   Auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses; Grönland verabschiedet daraufhin die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die es zur Erreichung der Ziele seiner Fischereipolitik für erforderlich ansieht.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen in der grönländischen AWZ sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang zu den Fischereien in der grönländischen AWZ

(1)   Grönland verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner AWZ die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. Die grönländischen Behörden erteilen den von der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeugen Lizenzen im Rahmen des Protokolls nach Maßgabe der gemäß dem Protokoll gewährten Fangmöglichkeiten.

(2)   Die der Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens durch Grönland eingeräumten Fangmöglichkeiten können von Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer Inseln registriert sind, genutzt werden, sofern dies für das reibungslose Funktionieren der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Parteien erforderlich ist. Hierzu verpflichtet sich Grönland, Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer Inseln registriert sind, die Ausübung des Fischfangs in seiner AWZ zu gestatten.

(3)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Bestimmungen Grönlands. Die grönländischen Behörden fordern die Gemeinschaftsbehörden auf, zu etwaigen Änderungen dieser Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen Stellung zu nehmen, es sei denn der Zweck dieser Vorschriften rechtfertigt ihr sofortiges Inkrafttreten, das eine Konsultation der Gemeinschaftsbehörden nicht zulässt. Die grönländischen Behörden teilen den Gemeinschaftsbehörden jede Änderung dieser Rechtsvorschriften rechtzeitig im Voraus mit.

(4)   Grönland übernimmt die Verantwortung für die wirksame Anwendung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden zusammen.

(5)   Die Gemeinschaftsbehörden verpflichten sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich die Gemeinschaftsschiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verfahren und Bedingungen durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Grönland eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und im Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

eine Ausgleichszahlung für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den grönländischen Fischereien; und

b)

Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird von den grönländischen Behörden nach Maßgabe der Ziele verwaltet, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der grönländischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll. Im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls kann der Betrag der finanziellen Gegenleistung aus folgenden Gründen geändert werden:

a)

außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ;

b)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird;

c)

die Gemeinschaft erhält vorrangigen Zugang zu zusätzlichen Fangmöglichkeiten, die über die im Protokoll zu diesem Abkommen festgesetzten Quoten hinausgehen und von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich festgelegt werden, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

d)

die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland werden neu festgelegt, wenn die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

e)

die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, kommerzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden zur Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien fördern im beiderseitigen Interesse und unter Einhaltung ihrer Rechtsvorschriften die Errichtung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften.

Artikel 9

Versuchsfischerei

Die Vertragsparteien fördern Versuchsfischereien in der grönländischen AWZ. Sie führen die Versuchsfischereien nach den im Anhang des Protokolls aufgeführten Modalitäten durch.

Artikel 10

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der den Vertragsparteien als Forum für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und seine ordnungsgemäße Durchführung dient.

(2)   Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens, insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

Funktion eines Forums für Schlichtungen und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

d)

Überprüfung und gegebenenfalls Neubewertung der bestehenden Fangmöglichkeiten und Aushandlung von neuen Fangmöglichkeiten für Bestände in der grönländischen AWZ auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors und folglich der Fangmöglichkeiten, zu denen die Gemeinschaft Zugang hat, sowie gegebenenfalls Neubewertung des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß diesem Protokoll;

e)

Bewertung der Notwendigkeit von Bestandsauffüllungs- und langfristigen Bewirtschaftungsplänen für die unter dieses Abkommen fallenden Bestände, um eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die marinen Ökosysteme auf einem langfristig akzeptablen Niveau bleiben;

f)

Kontrolle der im Rahmen dieses Abkommens eingereichten Anträge für die Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften, insbesondere Bewertung der von den Vertragsparteien eingereichten diesbezüglichen Vorhaben anhand der im Anhang des Protokolls zu diesem Abkommen festgelegten Kriterien, sowie Kontrolle der Schiffe, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften in der grönländischen AWZ tätig sind;

g)

Festlegung der Arten, Bedingungen und sonstigen Parameter für die Versuchsfischerei in jedem Einzelfall;

h)

Vereinbarung von Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zur grönländischen AWZ und zu den grönländischen Beständen, einschließlich der Lizenzen, Bewegungen von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und Fangmeldungen;

i)

Vereinbarung der Durchführungsbestimmungen für die Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ;

j)

Neufestlegung der Bedingungen für den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland, insoweit die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

k)

sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Grönland zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

(4)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Grönlands und die grönländische AWZ.

Artikel 12

Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 gekündigt wird.

(2)   Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(3)   Wird das Abkommen aus den Gründen gemäß Absatz 2 gekündigt, so benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Wird das Abkommen aus anderen Gründen gekündigt, so beträgt der Benachrichtigungszeitraum neun Monate.

Artikel 13

Aussetzung

(1)   Die Anwendung des Abkommens kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn ihrer Ansicht nach schwerwiegende Verstöße der anderen Vertragspartei gegen die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen vorliegen. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 und die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 werden während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 15

Aufhebung

Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland vom 1. Februar 1985 wird aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 16

Sprachenregelung und Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die grönländischen Behörden gestatten Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2007, im Rahmen der in Kapitel I des Anhangs und gemäß Absatz 2 festgelegten Fangmöglichkeiten Fischfang zu betreiben.

Die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Fangmöglichkeiten können durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden.

(2)   Spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres 2007 und jedes folgenden Jahres beschließt der Gemischte Ausschuss für das folgende Jahr auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des Fischereisektors die Fangmöglichkeiten für die in Kapitel I des Anhangs aufgeführten Arten und insbesondere die Mengen gemäß Absatz 7 dieses Artikels.

Werden die Fangmöglichkeiten durch den Gemischten Ausschuss auf einem niedrigeren Niveau als dem in Kapitel I des Anhangs festgesetzt, so bietet Grönland der Gemeinschaft einen Ausgleich durch entsprechende Fangmöglichkeiten in den darauf folgenden Jahren oder durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr.

Vereinbaren die Vertragsparteien keinen Ausgleich, so werden die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls, einschließlich der Parameter für die Wertberechnung, entsprechend angepasst.

(3)   Die Quote für Garnelen östlich Grönlands kann in Gebieten westlich Grönlands genutzt werden, sofern ein Quotentransfer zwischen Reedern aus Grönland und der Gemeinschaft auf der Ebene einzelner Unternehmen vereinbart worden ist. Die grönländischen Behörden tragen dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Der Quotentransfer kann jährlich höchstens 2 000 t in Gebieten westlich Grönlands betreffen. Die Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Lizenzen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen von Kapitel III des Anhangs.

(4)   Genehmigungen für Versuchsfischerei werden jeweils im Einklang mit dem Anhang für einen Probezeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

(5)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so teilen die grönländischen Behörden 50 % der Fangmöglichkeiten für die neuen Arten bis zum Ablauf dieses Protokolls der Gemeinschaftsflotte zu. Dies geschieht mit entsprechender Anhebung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2.

(6)   Grönland räumt der Gemeinschaft zusätzliche Fangmöglichkeiten ein. Nimmt die Gemeinschaft dieses Angebot ganz oder teilweise an, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 entsprechend angehoben. Das Verfahren für die Zuteilung zusätzlicher Fangmöglichkeiten ist im Anhang zu diesem Protokoll festgelegt.

(7)   Die Mindestmengen für die Erhaltung der grönländischen Fischereitätigkeiten werden jährlich wie folgt festgesetzt:

Art (Tonnen)

westliche Bestände

(NAFO 0/1)

östliche Bestände

(ICES XIV/V)

Arktische Seespinne

4 000

 

Kabeljau

30 000 (1)

 

Rotbarsch

2 500

5 000

Schwarzer Heilbutt

4 700

4 000

Garnelen

25 000

1 500

(8)   Grönland erteilt den Gemeinschaftsschiffen nur Lizenzen im Rahmen dieses Protokolls.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 85 843 464 EUR (2) festgesetzt. Hinzu kommt eine finanzielle Reserve von 9 240 000 EUR, aus der nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren Zahlungen für die Mengen Kabeljau und Lodde geleistet werden, die Grönland über die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Mengen hinaus tatsächlich zur Verfügung stellt.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 5 und 6 und von Artikel 6 dieses Protokolls. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrags nicht übersteigen.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 5 und 6 dieses Protokolls zahlt die Gemeinschaft die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Tranchen von je 14 307 244 EUR. Grönland teilt den Gemeinschaftsbehörden jährlich die Mengen Kabeljau und Lodde mit, die über die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Fangmengen hinaus zur Verfügung stehen. Die Gemeinschaft zahlt für diese zusätzlichen Mengen 17,5 % des Wertes der ersten Anlandung zu einem Satz von 1 800 EUR je Tonne Kabeljau und 100 EUR je Tonne Lodde, abzüglich der von den Reedern gezahlten Lizenzgebühren, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1 540 000 EUR für beide Arten. Der in einem bestimmten Jahr nicht genutzte Teil dieser finanziellen Reserve kann übertragen werden, um Grönland für zusätzliche Fangmengen Kabeljau und Lodde zu bezahlen, die in den beiden darauf folgenden Jahren zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die Gemeinschaft zahlt den jährlichen Betrag der finanziellen Gegenleistung im ersten Jahr bis spätestens 30. Juni 2007 und in den folgenden Jahren bis spätestens 1. März und den jährlichen Reservebetrag für Kabeljau und Lodde bis zu denselben Daten oder sobald wie möglich nach diesen Daten, nachdem die Verfügbarkeit der betreffenden Mengen gemeldet wurde.

(5)   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Protokolls liegt die Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung und der finanziellen Reserve im Ermessen der grönländischen Behörden, ausgenommen für die jährlichen Beträge von 500 000 EUR und 100 000 EUR, die für den Betrieb des Grönländischen Instituts für Naturressourcen bzw. für die Schulung der für die Fischerei zuständigen Beamten bestimmt sind, und im Jahr 2007 für einen Betrag von 186 022 EUR, der zur Finanzierung der Studien für den Kabeljaubewirtschaftungsplan dient.

(6)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Bankkonto des Finanzministeriums bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen.

Artikel 3

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung aus Gründen höherer Gewalt

(1)   Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien, die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen, sofern die Gemeinschaft alle bis zum Zeitpunkt der Aussetzung fälligen Zahlungen geleistet hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen.

(3)   Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 5 des Abkommens gewährten Lizenzen wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 4

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ

(1)   Ein Teilbetrag der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung, der sich auf 3 261 449 EUR pro Jahr (für 2007 ausnahmsweise 3 224 244 EUR) beläuft, ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ vorgesehen. Dieser Betrag wird nach Maßgabe der Ziele, die die Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt haben, und der jährlichen und mehrjährigen Programme zur Verwirklichung dieser Ziele verwaltet.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 vereinbart der Gemischte Ausschuss, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, spätestens jedoch drei Monate nach diesem Datum, ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Grönland beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Gemeinschaft diese Verwendung zu dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem die Mitteilung für das folgende Jahr erfolgt. In den Folgejahren teilt Grönland der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Dezember des vorangehenden Jahres mit.

(5)   Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses beantragen, dass der Betrag der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung angepasst wird.

Artikel 5

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn ihrer Ansicht nach schwerwiegende Verstöße der anderen Vertragspartei gegen die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen vorliegen und die gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss zu keiner gütlichen Lösung geführt haben.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung und die Fangmöglichkeiten je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 6

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen zu leisten, so wird die Anwendung des Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:

a)

die zuständigen grönländischen Behörden teilen den Gemeinschaftsbehörden das Ausbleiben der Zahlung mit. Letztere prüfen die Angelegenheit und veranlassen die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung;

b)

geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen grönländischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Gemeinschaftsbehörden hierüber in Kenntnis;

c)

die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 7

Halbzeitbewertung

Stellt eine der Vertragsparteien im Laufe des Jahres 2009 einen entsprechenden Antrag, so wird die Anwendung der Artikel 1, 2 und 4 des vorliegenden Protokolls vor dem 1. Dezember jenen Jahres überprüft. Die Vertragsparteien können dabei vereinbaren, die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls insbesondere in Bezug auf die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten indikativen Fangmöglichkeiten, die finanziellen Bestimmungen und die Bestimmungen von Artikel 4 zu ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und der Anhang gelten ab dem 1. Januar 2007.


(1)  Westlicher oder östlicher Bestand.

(2)  Zu diesem Betrag kommen folgende Mittel hinzu:

der Betrag der von den Reedern gemäß Kapitel II Nummer 3 des Anhangs direkt an Grönland zu zahlenden Lizenzgebühren wird auf ca. 2 000 000 EUR pro Jahr veranschlagt.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER GRÖNLÄNDISCHEN AWZ

KAPITEL I

INDIKATIVE FANGMÖGLICHKEITEN 2007—2012 UND BEIFÄNGE

1.   Von Grönland eingeräumte Fangmöglichkeiten

Art

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Kabeljau (NAFO 0/1) (1)

1 000

3 500

3 500

3 500

3 500

3 500

Pelagischer Rotbarsch (ICES XIV/V) (2)

10 838

8 000

8 000

8 000

8 000

8 000

Schwarzer Heilbutt (NAFO 0/1) — südlich von 68°

2 500

2 500

2 500

2 500

2 500

2 500

Schwarzer Heilbutt (ICES XIV/V) (3)

7 500

7 500

7 500

7 500

7 500

7 500

Garnelen (NAFO 0/1)

4 000

4 000

4 000

4 000

4 000

4 000

Garnelen (ICES XIV/V)

7 000

7 000

7 000

7 000

7 000

7 000

Atlantischer Heilbutt (NAFO 0/1)

200

200

200

200

200

200

Atlantischer Heilbutt (ICES XIV/V) (4)

1 200

1 200

1 200

1 200

1 200

1 200

Lodde (ICES XIV/V)

55 000 (5)

55 000 (5)

55 000 (5)

55 000 (5)

55 000 (5)

55 000 (5)

Arktische Seespinne (NAFO 0/1)

500

500

500

500

500

500

Beifänge (NAFO 0/1) (6)

2 600

2 300

2 300

2 300

2 300

2 300

2.   Beifangbeschränkungen

Gemeinschaftsschiffe, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, halten sich sowohl für die regulierten als auch für die nicht regulierter Arten an die Beifangvorschriften. Darüber hinaus sind Rückwürfe regulierter Arten in der grönländischen AWZ verboten.

Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören.

Die Höchstmengen, die als Beifänge zulässig sind, werden bei der Erteilung der Lizenz für die Zielarten festgelegt. Dabei wird in der erteilten Lizenz die Höchstmenge an Beifängen regulierter Arten vermerkt.

Beifänge regulierter Arten werden auf die Beifangreserve angerechnet, die im Rahmen der der Gemeinschaft zugewiesenen Fangmöglichkeiten für die betreffenden Arten gebildet wird. Beifänge nicht regulierter Arten werden auf die für die Gemeinschaft gebildete Beifangreserve nicht regulierter Arten angerechnet.

Für Beifänge ist keine Lizenzgebühr zu zahlen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft jedoch die zulässige Höchstmenge an Beifängen regulierter Arten, so wird ein Bußgeld in dreifacher Höhe der für die betreffende Art vorgesehenen normalen Lizenzgebühr für die Menge erhoben, um die diese zulässige Höchstmenge überschritten wird.

KAPITEL II

LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

1.

Nur zugelassene Fischereifahrzeuge können eine Fanglizenz für die grönländische AWZ erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen AWZ verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der grönländischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Grönland oder in der grönländischen AWZ aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.

Die Beantragung und Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens ist in der Verwaltungsvereinbarung in Anlage 1 geregelt.

KAPITEL III

FISCHEREIZONEN

Die Fischerei findet in der als grönländische ausschließliche Wirtschaftszone definierten Fischereizone statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 15. Oktober 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen findet die Fischerei gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des vom grönländischen Parlament verabschiedeten Gesetzes Nr. 18 über Fischerei vom 31. Oktober 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz des Parlaments Nr. 28 vom 18. Dezember 2003, mindestens 12 Seemeilen von der Basislinie statt.

Die Basislinien sind gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt.

KAPITEL IV

ZUSÄTZLICHE FANGMÖGLICHKEITEN

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Protokolls bieten die grönländischen Behörden den Gemeinschaftsbehörden die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen zusätzlichen Fangmöglichkeiten an. Die Gemeinschaftsbehörden unterrichten die grönländischen Behörden binnen sechs Wochen nach Eingang des Angebots über ihre Absichten. Lehnen die Gemeinschaftsbehörden das Angebot ab oder teilen sie ihre Absichten nicht innerhalb von sechs Wochen mit, so können die grönländischen Behörden diese Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten.

KAPITEL V

FANGMELDUNGEN, TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN UND BEOBACHTERREGELUNG

1.

Den Gemeinschaftsschiffen werden Unterlagen zur Verfügung gestellt, die in englischer Sprache die Teile der grönländischen Rechtsvorschriften über Fangmeldungen, technische Erhaltungsmaßnahmen und die Beobachterregelung enthalten.

2.

Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe führen an Bord ein Logbuch, in das sie nach den im grönländischen Recht vorgesehenen Regelungen Angaben zu ihrer Tätigkeit eintragen.

3.

Die Fangtätigkeit wird in Übereinstimmung mit den im grönländischen Recht vorgesehenen technischen Erhaltungsmaßnahmen betrieben.

4.

Jede Fangtätigkeit in der grönländischen AWZ unterliegt der im grönländischen Recht vorgesehenen Beobachterregelung. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe arbeiten bei der Anbordnahme von Beobachtern in den von den grönländischen Behörden bezeichneten Häfen mit diesen Behörden zusammen.

KAPITEL VI

SATELLITENGESTÜTZTES ÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

Die Bedingungen für das satellitengestützte Überwachungssystem sind in Anlage 2 festgelegt.

KAPITEL VII

ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN

Die Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen sind in Anlage 3 festgelegt.

KAPITEL VIII

VERSUCHSFISCHEREI

Die Bedingungen für die Versuchsfischerei sind in Anlage 4 festgelegt.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG

Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gegen grönländisches Recht verstoßen hat, so teilen sie dies baldmöglichst der Europäischen Kommission und dem Flaggenmitgliedstaat mit. Diese Mitteilung enthält den Schiffsnamen, die Registernummer, das Rufzeichen und die Namen der Reeder und Kapitäne des Schiffs. Außerdem sind die Umstände, unter denen es zu dem Verstoß gekommen ist, und etwaige Sanktionen anzugeben.

Die Kommission stellt den grönländischen Behörden eine regelmäßig aktualisierte Liste der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung.


(1)  Sollte sich der Bestand erholen, kann die Gemeinschaft bis zu pm t fischen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls. Die Quote für 2007 kann erst ab dem 1. Juni gefischt werden. Diese Mengen können im östlichen oder westlichen Bestand gefischt werden.

(2)  Östlicher oder westlicher Bestand. Fang mit pelagischen Schleppnetzen.

(3)  Diese Menge wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Vereinbarung über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Küstenländer berichtigt. Die Fischerei wird über eine Begrenzung der Anzahl gleichzeitig fischender Schiffe gesteuert.

(4)  Davon müssen 1 000 t durch nicht mehr als 6 Grundlangleinenfänger der Gemeinschaft gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt und vergesellschaftete Arten fischen. Die für Grundlangleinenfänger geltenden Fangbedingungen werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses vereinbart.

(5)  Sofern der Bestand befischbar ist, kann die Gemeinschaft im folgenden Jahr bis zu 7,7 % der Lodde-TAC für die Fangsaison vom 20. Juni bis zum 30. April nutzten, wobei die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene finanzielle Gegenleistung entsprechend angehoben wird.

(6)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Die Zusammensetzung der Beifänge wird jährlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses überprüft. Kann im Osten oder Westen gefischt werden.

Anlagen

(1)

Verwaltungsvereinbarung über Fanglizenzen. Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der grönländischen AWZ

(2)

Bestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen

(3)

Bestimmungen über zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften

(4)

Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien

Anlage 1

Verwaltungsvereinbarungzwischen der Europäischen Kommission, der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands über Fanglizenzen

Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in der grönländischen AWZ

A.   Beantragung und Erteilung der Lizenzen

1.

Die Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die Fangmöglichkeiten nach diesem Abkommen nutzen wollen, oder ihre Schiffsagenten übermitteln der Kommission über ihre einzelstaatlichen Behörden und auf elektronischem Wege bis spätestens 1. Dezember vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der betreffenden Fischereifahrzeuge und geben darin die im beigefügten Antragsformular genannten Daten an. Die Gemeinschaftsbehörden leiten diese Verzeichnisse unverzüglich an die grönländischen Behörden weiter. Alle Änderungen werden nach diesem Verfahren vorab angekündigt.

Die Reeder von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Schiffsagenten legen den Gemeinschaftsbehörden über ihre einzelstaatlichen Behörden bis spätestens 1. März oder 30 Tage vor Beginn der Fangreise einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug vor, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf den zu diesem Zweck von Grönland ausgegebenen Formblättern gestellt (Muster sind beigefügt). Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischereifahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Lizenzantrag in Rechnung gestellt, und die Zahlung ist Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Lizenz. Die grönländischen Behörden erheben eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr.

Für Gemeinschaftsschiffe desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag gestellt werden, sofern diese Schiffe die Flagge desselben Mitgliedsstaats führen. Jede Lizenz, die auf einen Sammelantrag hin erteilt wird, enthält die Angabe der Gesamtzahl der Lizenzen, für die die Lizenzgebühr entrichtet wurde, und die Fußnote „Höchstmenge ist aufzuteilen auf die Schiffe … (Namen der im Sammelantrag genannten Schiffe)“.

Dem Sammelantrag ist ein Fangplan beizufügen, in dem die Zielfangmenge jedes Fischereifahrzeugs angegeben ist. Jede Änderung des Fangplans ist den grönländischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Behörden mindestens drei Tage im Voraus mitzuteilen.

Die Gemeinschaftsbehörden leiten die Anträge/Sammelanträge auf (eine) Fanglizenz(en), für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, an die grönländischen Behörden weiter.

Die grönländischen Behörden sind berechtigt, eine geltende Lizenz auszusetzen oder keine neue Lizenz zu erteilen, wenn ein Gemeinschaftsschiff der Verpflichtung zur Übermittlung relevanter Logbuch-Einträge und Anlandeerklärungen an die grönländischen Behörden gemäß den Fangmelderegelungen nicht nachgekommen ist.

2.

Die grönländischen Behörden teilen vor Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung die erforderlichen Angaben zu den Bankkonten mit, auf die die Gebühr zu überweisen ist.

3.

Die Lizenzen werden für bestimmte Schiffe erteilt und sind — vorbehaltlich Absatz 4 — nicht übertragbar. In den Lizenzen wird die Höchstmenge angegeben, die gefangen und an Bord behalten werden darf. Für jede Änderung einer in der Lizenz angegebenen Höchstfangmenge ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug unbeabsichtigter Weise die in seiner Lizenz genannte Höchstmenge, so ist eine Gebühr für die Menge zu zahlen, um die die in der Lizenz angegebene Höchstmenge überschritten wird. Solange die Gebühren für die überschrittene Menge nicht gezahlt sind, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Lizenz erteilt. Diese Gebühr wird gemäß Teil B 2 berechnet und anschließend verdreifacht.

4.

Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit ähnlichen Merkmalen ersetzt werden. Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

das Ausstellungsdatum,

den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

5.

Die grönländische Fischereibehörde übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Lizenzen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

6.

Das Original der Lizenz oder eine Kopie ist jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörden vorzulegen.

B.   Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlung der Lizenzgebühren

1.

Die Lizenzen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden. Sie werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und Zahlung der fälligen jährlichen Lizenzgebühren je Fischereifahrzeug erteilt.

Lizenzen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember und vom 1. Januar bis 30. April erteilt.

Für den Fall, dass in einem bestimmten Jahr die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen worden sind, können Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, ihre Tätigkeiten im Rahmen derselben Lizenz in dem Jahr, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten fortsetzen. Es wird eine vorläufige Nutzung von einem Zwölftel der Quote je Monat gestattet, sofern die geltende Lizenzgebühr für die Quote bezahlt ist. Die vorläufigen Quoten können nach Maßgabe der wissenschaftlichen Gutachten und der Bedingungen der betreffenden Fischerei angepasst werden.

2.

Die Lizenzgebühren betragen 5 % des umgerechneten Preises:

Art

Lebendgewichtpreis je Tonne

Kabeljau

1 800

Rotbarsch

1 053

Schwarzer Heilbutt

2 571

Garnelen

1 600

Atlantischer Heilbutt (1)

4 348

Lodde

100

Arktische Seespinnen

2 410

3.

Die Lizenzgebühren sind wie folgt festgesetzt:

Art

EUR je Tonne

Kabeljau

90

Rotbarsch

53

Schwarzer Heilbutt

129

Garnelen

80

Atlantischer Heilbutt (2)

217

Lodde

5

Arktische Seespinnen

120

Auf die Gesamtlizenzgebühr (Produkt aus höchstzulässiger Fangmenge und Preis je Tonne) wird eine grönländische Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr erhoben.

Wird die höchstzulässige Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird die entsprechende Gebühr dem Schiffseigner nicht erstattet.

Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz für die grönländische AWZ

1

Staatszugehörigkeit

 

2

Schiffsname

 

3

Nummer in EG-Flottenkartei

 

4

Äußere Kennbuchstaben und -nummer

 

5

Registrierhafen

 

6

Rufzeichen

 

7

Inmarsat-Nummer (Telefon, Telex, E-Mail) (3)

 

8

Baujahr

 

9

Schiffstyp

 

10

Fanggerät

 

11

Zielarten + Menge

 

12

Fangebiet (ICES/NAFO)

 

13

Laufzeit der Lizenz

 

14

Eigner, Anschrift, Telefon, Telex, E-Mail

 

15

Betreiber des Schiffs

 

16

Name des Kapitäns

 

17

Anzahl Besatzungsmitglieder

 

18

Maschinenleistung (kW)

 

19

Länge über alles

 

20

Tonnage in BRT

 

21

Vertreter in Grönland Name und Anschrift

 

22

Versandanschrift für Fanglizenz, Fax

Europäische Kommission, Generaldirektion Fischerei, Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Fax: +32 2 296 23 38


(1)  Atlantischer Heilbutt und vergesellschaftete Arten: 3 000 EUR.

(2)  Lizenzgebühr für Atlantischen Heilbutt und vergesellschaftete Arten: 150 EUR je Tonne.

(3)  Kann nach Genehmigung des Antrags mitgeteilt werden.

Anlage 2

Bestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen

1.

Alle Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien werden per Satellit überwacht, wenn sie sich in den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei befinden.

Fischereifahrzeuge werden durch das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) ihres Flaggenstaats per Satellit überwacht, wenn sie in den Gewässern tätig sind, die unter die Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fallen.

2.

Für die Satellitenüberwachung tauschen die Vertragsparteien die Koordinaten (Längen- und Breitengrade) der Gewässer aus, die unter ihre Gerichtsbarkeit fallen. Diese Koordinaten lassen sonstige Ansprüche und Forderungen der Vertragsparteien unberührt. Die Daten werden in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format übermittelt.

3.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen insbesondere dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden,

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen in die grönländische AWZ nur mit einem betriebsbereiten Satellitenüberwachungsgerät einfahren. Die grönländischen Behörden sind berechtigt, die Lizenz eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das ohne betriebsbereites Satellitenüberwachungsgerät in die grönländische AWZ einfährt, mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Die grönländischen Behörden teilen dies dem betreffenden Schiff unverzüglich mit. Sie setzen die Europäische Kommission und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über die Aussetzung der Lizenzen in Kenntnis.

4.

Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5.

Wenn ein Fischereifahrzeug, das satellitengestützt überwacht wird, in die unter die Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fallenden Gewässer einfährt bzw. diese verlässt, übermittelt der Flaggenstaat dem FMC der anderen Vertragspartei eine „Einfahrt“- bzw. „Ausfahrt“-Meldung gemäß der Beschreibung im Anhang. Diese Meldungen werden unverzüglich übermittelt und stützen sich auf stündlich erhobene Überwachungsdaten. Die Überwachung eines Fischereifahrzeugs, das sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befindet, durch das FMC des Flaggenstaats erfolgt stündlich oder häufiger, falls die Parteien dies wünschen.

6.

Ist ein Fischereifahrzeug in die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei eingefahren, so übermittelt das FMC des Flaggenstaats dem betreffenden FMC der anderen Vertragspartei unverzüglich mindestens alle zwei Stunden die jeweils letzte Positionsmeldung. Diese Mitteilungen werden gemäß dem Anhang als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

7.

Die Fischereifahrzeuge dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten, solange sie in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fischen.

Hat das Satellitenüberwachungsgerät mehr als vier Stunden lang stündliche Meldungen mit derselben geografischen Position übermittelt, so kann eine Positionsmeldung mit dem Tätigkeitscode „ANC“ gemäß der Definition im Anhang gesendet werden. Diese Positionsmeldungen können alle 12 Stunden übermittelt werden. Die stündliche Meldefrequenz wird innerhalb einer Stunde nach einer Positionsänderung wieder aufgenommen.

8.

Die Meldungen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 werden in computerlesbarer Form je nach vorheriger Vereinbarung zwischen den betreffenden FMC nach dem X25-Protokoll oder anderen sicheren Protokollen übermittelt.

X25 wird durch HTTPS oder andere sichere Protokolle ersetzt, sobald die NEAFC über die Ersetzung entschieden hat.

9.

Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän die unter Nummer 7 genannten Angaben rechtzeitig an das Fischereiüberwachungszentrum des betreffenden Flaggenstaats. Unter diesen Umständen reicht eine Positionsmeldung alle vier Stunden, solange sich das Fischereifahrzeug in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befindet. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug selbst leitet diese Meldungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei weiter.

Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, bevor das Fischereifahrzeug eine neue Fangreise antritt.

Ausnahmen sind möglich, wenn das Gerät aus Gründen, die sich der Kontrolle des Kapitäns oder Reeders des Fischereifahrzeugs entziehen, offensichtlich weder repariert noch ausgetauscht werden kann.

10.

Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Fischereifahrzeuge, wenn diese sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befinden. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei unverzüglich zu informieren.

11.

Stellt ein Fischereiüberwachungszentrum fest, dass die andere Vertragspartei die Angaben gemäß den Nummern 5, 6 und 7 nicht übermittelt, so wird die andere Partei unverzüglich hierüber unterrichtet.

Die gespeicherten Meldungen werden übermittelt, sobald die elektronische Verbindung zwischen den betreffenden Fischereiüberwachungszentren wieder hergestellt ist.

Störungen der Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren wirken sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge aus.

12.

Die Überwachungsdaten, die der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt werden, werden unter keinen Umständen in einer Form, die die Identifizierung eines einzelnen Schiffs ermöglicht, an andere Behörden als die Kontroll- und Überwachungsbehörden weitergegeben.

13.

Die Fischereiüberwachungszentren der Europäischen Gemeinschaft sind das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats für die Übermittlung der Meldungen und Berichte gemäß den Nummern 5, 6 und 7 von der Europäischen Gemeinschaft an Grönland. Für die Übermittlung dieser Berichte und Meldungen von Grönland an die Europäische Gemeinschaft ist das Fischereiüberwachungszentrum der Europäischen Gemeinschaft das Fischereiüberwachungszentrum des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug tätig ist oder war. Das Fischereiüberwachungszentrum Grönlands wird in der Kontrollabteilung der Fischereidirektion (grönländische Fanglizenzkontrollbehörden) in Nuuk eingerichtet.

14.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Adressen und Spezifikationen aus, die für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren gemäß den Nummern 5, 6 und 7 zu verwenden sind. Diese Informationen umfassen, soweit verfügbar, Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die für die Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren im Allgemeinen von Nutzen sein können.

15.

Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug gemäß Nummer 1 unter der Flagge einer der Vertragsparteien in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Partei Fischfang betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, ohne ein funktionierendes Satellitenüberwachungsgerät an Bord zu haben und ohne der anderen Partei Meldungen zu übermitteln, kann dieses Fischereifahrzeug angewiesen werden, die Gewässer der betreffenden Partei zu verlassen. Die Vertragsparteien vereinbaren Verfahren für den Austausch von Informationen, um festzustellen, aus welchen Gründen keine Meldungen übermittelt werden. Dieser Austausch soll verhindern, dass Fischereifahrzeuge ungerechtfertigt ausgewiesen werden.

16.

Der wiederholte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anwendung der vorliegenden Maßnahmen kann als schwerer Verstoß betrachtet werden.

17.

Die Vertragsparteien überprüfen diese Bestimmungen gegebenenfalls.

Übermittlung von VMS-Meldungen an das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei

1)

Meldung „EINFAHRT“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe Meldung — Datum der Übertragung

Aufzeichnungszeit

RT

F

Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „ENT“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LT

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ±999.999 (WGS-84)

Geschwindigkeit

SP

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten

Kurs

CO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs 360°-Skala

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

2)

Meldung/Bericht „POSITION“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe Meldung — Datum der Übertragung

Aufzeichnungszeit

RT

F

Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ (1)

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LT

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ±999.999 (WGS-84)

Tätigkeit

AC

F (2)

Angabe zur Position des Schiffs — „ANC“ gibt Modus reduzierter Berichterstattung an

Geschwindigkeit

SP

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten

Kurs

CO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs 360°-Skala

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

3)

Meldung „AUSFAHRT“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe Meldung — Datum der Übertragung

Aufzeichnungszeit

RT

F

Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „EXI“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

4)

Datenübertragungsformat

Jede Datenübertragung ist wie folgt aufgebaut:

ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten;

Datenpaare werden durch Leertaste getrennt;

die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist.


(1)  „MAN“ für Schiffe mit defektem Satellitenüberwachungsgerät.

(2)  Nur anwendbar, wenn das Schiff POS-Meldungen mit verringerter Häufigkeit übermittelt.

Anlage 3

Verfahren und Kriterien für die Prüfung der Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften

1.

Die Parteien tauschen Informationen aus über die Vorhaben, die zur Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 2 des Abkommens eingereicht werden.

2.

Die Vorhaben werden der Gemeinschaft über die zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt.

3.

Die Gemeinschaft legt dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Vorhaben unter Zugrundelegen folgender Kriterien:

a)

Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit;

b)

Zielarten und Fangzonen;

c)

Alter des Schiffes;

d)

bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten;

e)

Erfahrungen des Gemeinschaftsreeders und seiner grönländischen Partner im Fischereisektor.

4.

Der Gemischte Ausschuss gibt nach der Prüfung gemäß Ziffer 3 eine Stellungnahme zu den Vorhaben ab.

5.

Hat der Gemischte Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung abgegeben, so erteilt die grönländische Behörde die erforderlichen Genehmigungen und Fanglizenzen.

Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen in Grönland

1.   Lizenzen

Die von Grönland erteilten Fanglizenzen sind so lange gültig, wie die zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen bestehen. Die Fangtätigkeit erfolgt im Rahmen von Quoten, die von der grönländischen Behörde zugeteilt werden.

2.   Ersetzung von Schiffen

Ein Gemeinschaftsschiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes Gemeinschaftsschiff mit gleicher Kapazität und gleichen technischen Merkmalen ersetzt werden.

3.   Ausrüstung

Die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eingesetzten Schiffe genügen bezüglich der Ausrüstung den in Grönland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die unterschiedslos für Schiffe Grönlands und der Gemeinschaft gelten.

Anlage 4

Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien

Die Autonome Regierung Grönlands und die Europäische Kommission entscheiden gemeinsam, wer aus der Europäischen Gemeinschaft solche Versuchsfischereien wann und wie durchführt. Um die Erkundungen der Schiffe zu erleichtern, stellt die Autonome Regierung Grönlands (über das Grönländische Institut für Naturressourcen) wissenschaftliche und andere grundlegende Informationen zur Verfügung.

Die grönländische Fischwirtschaft wird eng beteiligt (Koordinierung und Dialog über konkrete Durchführung der Versuchsfischerei).

Dauer der Kampagnen: Höchstens sechs und mindestens drei Monate, es sei denn, die Vertragsparteien legen einvernehmlich eine andere Dauer fest.

Auswahl der Kandidaten für die Durchführung von Versuchsfischereikampagnen:

Die Europäische Kommission leitet die Lizenzanträge für Versuchsfischereien an die grönländischen Behörden weiter. Das betreffende Dossier muss folgende Angaben enthalten:

die technischen Daten des Schiffes;

Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei;

vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.).

Wenn die Autonome Regierung Grönlands dies für notwendig erachtet, wird sie einen Fachdialog zwischen den Behörden Grönlands und der Gemeinschaft zusammen mit den betroffenen Reedern einberufen.

Vor Beginn der Versuchskampagne legen die Reeder den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission Folgendes vor:

eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge;

die technischen Merkmale des für die Kampagne eingesetzten Fanggeräts;

eine Erklärung, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.

Während der Versuchskampagne auf See müssen die betreffenden Reeder:

dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden und hierzu genauere Angaben machen (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen);

Position, Geschwindigkeit und Kurs des Schiffes mittels VMS übertragen;

sicherstellen, dass ein grönländischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den grönländischen Behörden ausgewählter Beobachter an Bord mitfährt. Aufgabe des Beobachters ist es, wissenschaftliche Fangdaten zu sammeln und Fangproben zu nehmen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden im Einvernehmen mit den grönländischen Behörden festgelegt. Solange die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, muss das Schiff einen Hafen nicht häufiger als alle zwei Monate anlaufen;

ihre Schiffe bei Verlassen der grönländischer AWZ zur Inspektion vorstellen, wenn die grönländischen Behörden dies verlangen;

gewährleisten, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.

Fänge einschließlich Beifänge der Versuchsfischerei bleiben Eigentum des Reeders.

Die im Rahmen der Versuchsfischerei zu tätigenden Fänge werden vor Beginn der Fischereikampagne von den grönländischen Behörden festgelegt und dem Kapitän der betreffenden Schiffe mitgeteilt.

Die grönländischen Behörden benennen einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten, zuständig ist.

Vor Beginn jeder Fischereikampagne geben die grönländischen Behörden gemäß Artikel 9 und 10 des Abkommens sowie in Übereinstimmung mit grönländischem Recht die Modalitäten und Bedingungen der Versuchsfischerei bekannt.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 754/2007 DES RATES

vom 28. Juni 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates (3) wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2007 festgelegt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 sind die zusätzlichen Fangverbotstage, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Untergebiete der Ostsee festlegen, in Zeiträume von mindestens 5 Tagen aufzuteilen. Diese Bestimmung sollte jedoch nicht gelten, wenn die zusätzlichen Fangverbotstage an eine der aufgrund der genannten Verordnung verhängten Schließungszeiten gebunden sind, sofern der Fangverbotszeitraum insgesamt mindestens 5 Tage umfasst. Die Zuweisung der zusätzlichen Fangverbotstage sollte nachträglich klargestellt werden.

(3)

Die Bestimmungen über bezeichnete Häfen sollten klargestellt werden.

(4)

Treibende Langleinen sollten von den Fanggerätarten, für die Aufwandsbeschränkungen gelten, ausgenommen werden, wenn diese Art von Fanggerät nicht für den Dorschfang verwendet wird.

(5)

Da es wegen der sehr geringen Fangmengen von Dorsch in Untergebiet 27 nicht für notwendig gehalten wird, die Bezugnahme auf dieses Untergebiet im Zusammenhang mit den Beschränkungen des Fischereiaufwands in der Ostsee beizubehalten, sollte diese Bezugnahme gestrichen werden.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates (4) wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt.

(7)

Die Beschreibungen bestimmter Fanggebiete in der genannten Verordnung sollten eindeutiger formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden.

(8)

Bestimmte Quoten und Fußnoten sind in der genannten Verordnung für bestimmte Arten falsch angegeben und sollten deshalb berichtigt werden.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates (5) wurden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(10)

Bestimmte Sonderbestimmungen über die Anlandung oder Umladung von gefrorenem Fisch, der von Drittlandsschiffen im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde, sollten klarer gefasst werden.

(11)

Der Titel des Anhangs IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 und bestimmte Beschreibungen von Fanggebieten sollten klarer formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden.

(12)

Die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Bereichs IIa sollen auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemäß Nummer 8 des Anhangs IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgelegt werden. Bei Sandaal handelt es sich um einen Bestand in der Nordsee, der gemeinsam mit Norwegen genutzt wird, der aber derzeit nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die endgültigen Fangbeschränkungen stehen im Einklang mit der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen mit Norwegen vom 22. Mai 2007.

(13)

Die für die Beifangquoten von echten Rochen geltenden Bedingungen sollten auf Mengen von über 200 kg dieser Arten beschränkt werden.

(14)

Der Bezugszeitraum für die Quantifizierung des Fischereiaufwands, den die betreffenden Flotten dank der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen betrieben haben, ist falsch angegeben und sollte berichtigt werden.

(15)

Die Koordinaten zur Abgrenzung des Gebiets im Zusammenhang mit den technischen Maßnahmen in der Irischen See in Anhang III sind nicht korrekt angegeben und sollten berichtigt werden.

(16)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik hat auf ihrer dritten Jahrestagung vom 11. bis zum 15. Dezember 2006 Maßnahmen zum Schutz der Thunfischbestände und Regulierungsmaßnahmen für Schwertfisch in bestimmten Gebieten beschlossen. Diese Maßnahmen sollten in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(17)

Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft, den Färöern, Island, Norwegen und der Russischen Föderation wurde am 18. Januar 2007 eine Einigung über die Fangmöglichkeiten für den atlanto-skandischen (norwegischen frühjahrslaichenden) Heringsbestand im Nordostatlantik erzielt. Nach dieser Vereinbarung ist die Zahl der Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe von 77 auf 93 anzuheben. Die Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(18)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch im Sinne des Artikels 49 an Bord haben und einen Hafen anlaufen oder dort Anlandungen oder Umlandungen vornehmen wollen, oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Hafens, den sie nutzen möchten, diese Absicht mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit.“.

2.

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anlandungen oder Umladungen können von den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 51 Absatz 3 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass:“.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen ihre Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu genehmigen oder nicht, unverzüglich der Kommission und dem NEAFC-Sekretär durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang IV Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Regelungsbereich gefangen wurde.“.

3)

Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe im Sinne des Artikels 49 in ihren Häfen.“.

4)

Die Anhänge IA, IIA, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt jedoch in Bezug auf die Änderungen nach Anhang I Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GABRIEL


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28).

(3)  ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 33).

(4)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007.

(5)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2007 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 1).


ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Fußnoten 1 zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 25—32 (EG-Gewässer) und zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 22—24 (EG-Gewässer) werden gestrichen und

b)

Anlage I zu Anhang I wird gestrichen.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, ist in folgenden Zeiträumen verboten:

a)

vom 1. bis zum 7. Januar, vom 31. März bis zum 1. Mai sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 22—24 und

b)

vom 1. bis zum 7. Januar, vom 5. bis zum 10. April, vom 1. Juli bis zum 31. August sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 25—26.“

b)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, auch während folgender Zeiträume verboten ist:

a)

in den Untergebieten 22—24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und

b)

in den Untergebieten 25—26 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.

Die Mitgliedstaaten teilen die in den Buchstaben a und b genannten Tage in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf, es sei denn, die Tage gemäß Buchstabe a bzw. Buchstabe b werden an die unter Abschnitt 1.1 Buchstabe a bzw. Abschnitt 1.1 Buchstabe b genannten Zeiträume angefügt, mit Ausnahme des 31. Dezember.“

c)

Folgende Nummer wird angefügt:

„1.3.

Wird während der unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Zeiträume bzw. Tage mit treibenden Langleinen gefischt, so darf kein Dorsch an Bord behalten werden.“

3.

Anhang III Nummer 2.7.1 erhält folgende Fassung:

„2.7.1.

Hat ein Mitgliedstaat Häfen für die Anlandung von Dorsch bezeichnet, dürfen Fischereifahrzeuge, die mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord haben, diesen Dorsch nur in diesen bezeichneten Häfen anlanden.“


ANHANG II

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Kaiserbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

Jahr

2007

2008

 

Spanien

74

74

 

Frankreich

20

20

 

Irland

10

10

 

Portugal

214

214

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EG

328

328“

 

2.

Der Eintrag für Grenadierfisch im ICES-Gebiet IIIa und den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Gebiete IIIbcd erhält folgende Fassung:

„Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

IIIa und Gemeinschaftsgewässer der Gebiete IIIbcd

Jahr

2007

2008

 

Dänemark

1 002

946

 

Deutschland

6

5

 

Schweden

52

49

 

EG

1 060

1 000“

 

3.

Der Eintrag für Grenadierfisch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten VIII, IX, X, XII und XIV und V (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten VIII, IX, X, XII und XIV

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

40

40

 

Spanien

4 391

4 391

 

Frankreich

202

202

 

Irland

9

9

 

Vereinigtes Königreich

18

18

 

Lettland

71

71

 

Litauen

9

9

 

Polen

1 374

1 374

 

EG

6 114

6 114“

 

4.

Der Eintrag für Granatbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV

Jahr

2007

2008

 

Spanien

4

3

 

Frankreich

23

15

 

Irland

6

4

 

Portugal

7

5

 

Vereinigtes Königreich

4

3

 

EG

44

30“

 

5.

Der Eintrag für Blauleng in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten VI und VII (2)

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

26

21

 

Estland

4

3

 

Spanien

83

67

 

Frankreich

1 898

1 518

 

Irland

7

6

 

Litauen

2

1

 

Polen

1

1

 

Vereinigtes Königreich

482

386

 

Andere (1)

7

6

 

EG

2 510

2 009

 

6.

Der Eintrag für Rote Fleckbrasse in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien (3)

10

10

 

Portugal (3)

1 116

1 116

 

Vereinigtes Königreich (3)

10

10

 

EG (3)

1 136

1 136

 


(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Blaulengfischerei wissenschaftlich überwacht wird, insbesondere die Tätigkeiten jener Fischereifahrzeuge, die im Jahr 2005 über 30 Tonnen Blauleng angelandet haben. Alle Fahrzeuge melden die Anlandung von mehr als fünf Tonnen Blauleng vorher an und landen am Ende einer jeden Fangfahrt nicht mehr als 25 Tonnen Blauleng an.“

(3)  Bis zu 10 % der Quoten für 2008 können im Dezember 2007 in Anspruch genommen werden.“


ANHANG III

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

b)

Der Eintrag für Sandaal in ICES-Gebiet IIIa sowie in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Sandaal

Ammodytidae

Gebiet

:

IIIa sowie EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV (1)

SAN/2A3A4.

Dänemark

144 324 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Vereinigtes Königreich

3 155 (3)

Alle Mitgliedstaaten

5 521 (4)  (5)

EG

153 000 (6)

Norwegen

20 000 (7)

TAC

Entfällt (8)

c)

Der Eintrag für Hering in ICES-Gebiet IV nördlich von 53° 30' N erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering (9)

Clupea harengus

Gebiet

:

EG-Gewässer und norwegische Gewässer des Gebietes IV nördlich von 53° 30' N

HER/04A., HER/04B.

Dänemark

50 349

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

34 118

Frankreich

19 232

Niederlande

47 190

Schweden

3 470

Vereinigtes Königreich

50 279

EG

204 638

Norwegen

50 000 (10)

TAC

341 063

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-)

EG

50 000“

d)

Der Eintrag für Hering in den ICES-Gebieten Vb und VIb und den EG-Gewässern des ICES-Gebietes VIaN erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (11)

HER/5B6ANB.

Deutschland

3 727

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

705

Irland

5 036

Niederlande

3 727

Vereinigtes Königreich

20 145

EG

33 340

Färöer

660 (12)

TAC

34 000

e)

Der Eintrag für Schellfisch in den ICES-Gebieten VIb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIb, XII und XIV

HAD/6B1214

Belgien

10

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

12

Frankreich

509

Irland

363

Vereinigtes Königreich

3 721

EG

4 615

TAC

4 615“

f)

Der Eintrag für echte Rochen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Echte Rochen:

Rajidae

Gebiet

:

EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

SRX/2AC4-C

Belgien

369 (13)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

14 (13)

Deutschland

18 (13)

Frankreich

58 (13)

Niederlande

314 (13)

Vereinigtes Königreich

1 417 (13)

EG

2 190 (13)

TAC

2 190

2.

Anhang IIA wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:

„10.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Anzahl der ursprünglichen zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 5.2 ersetzt wurden, oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Tage auf See geltend gemacht wurde.“;

b)

Nummer 11.4 erhält folgende Fassung:

„11.4.

Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sechs zusätzliche Tage zuweisen, an denen ein Schiff sich mit Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv und Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.“;

c)

Nummer 11.5 erhält folgende Fassung:

„11.5.

Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung zwölf zusätzliche Tage zuweisen, an denen ein Schiff sich mit Fanggerät nach Nummer 4.1 mit Ausnahme des Fanggeräts nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv und Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.“.

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:

„8.1.

In der Zeit vom 14. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen ist:

die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54° 30' N,

54° 30' N, 04° 50' W,

53° 15' N, 04° 50' W,

einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15' N.“;

b)

Nummer 9.4 erhält folgende Fassung:

„9.4.

Abweichend von Nummer 9.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

a)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 2,5 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nie 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder

b)

Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m eingesetzt werden, maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nie 100 km. Die maximale Setzzeit beträgt 72 Stunden.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsbereich.“;

c)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.   Westlicher und mittlerer Pazifik

21.1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (nachstehend ‚der Übereinkommensbereich‘ genannt) den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

21.2.

Diejenigen Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Übereinkommensbereich fischen dürfen, erstellen Managementpläne für den Einsatz verankerter oder treibender Fischsammelvorrichtungen. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Vorkommnissen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.

21.3.

Die Managementpläne gemäß Nummer 21.2 sind bis zum 15. Oktober 2007 der Kommission zu übermitteln. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis zum 31. Dezember 2007 dem Sekretariat der Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) übermittelt.

21.4.

Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° S des Übereinkommensbereichs Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.“.

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil I erhält folgende Fassung:

„TEIL I

Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen

Fanggebiet

Fischerei

Anzahl der Lizenzen

Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00' N

93

DK: 32, DE: 6, FR: 1, IRL: 9, NL: 11, SW: 12, UK: 21, PL: 1

69

Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N

80

FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

50

Makrele, südlich von 62° 00' N, Ringwadenfischerei

11

DE: 1 (14), DK: 26 (14), FR: 2 (14), NL: 1 (14)

Entfällt

Makrele, südlich von 62° 00' N, Schleppnetzfischerei

19

Entfällt

Makrele, nördlich von 62° 00' N, Ringwadenfischerei

11 (15)

DK: 11

Entfällt

Industriearten, südlich von 62° 00' N

480

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28' N und östlich von 6° 30' W.

8 (16)

 

4

 

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20' N und 62° 00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

 

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30' N und westlich von 9° 00' W und im Gebiet zwischen 7° 00' W und 9° 00' W südlich von 60° 30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30' N, 7° 00' W und 60° 00' N, 6° 00' W.

70

DE: 8 (17), FR: 12 (17), UK: 0 (17)

20 (18)

 

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

 

22 (18)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

36

DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrelenfischerei

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 62° N

21

DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3

21

b)

Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL II

Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen

Flaggenstaat

Fischerei

Anzahl der Lizenzen

Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00' N

20

20

Färöer

Makrele, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich 56° 30' N)

14

14

Hering, nördlich von 62° 00' N

21

21

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VIa (nördlich 56° 30' N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

15

15

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56° 30' N), VIb, VII (westlich 12° 00' W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela

Schnapper (19) (Gewässer von Französisch-Guayana)

41

z. E.

Haie (Gewässer von Französisch-Guayana)

4

z. E.


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Davon dürfen höchstens 125 459 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 18 865 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.

(3)  Davon dürfen höchstens 2 742 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 413 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.

(4)  Davon dürfen höchstens 4 799 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 722 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden; alle Mitgliedstaaten außer Schweden dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.

(5)  Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich.

(6)  Davon dürfen höchstens 133 000 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 20 000 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.

(7)  Im ICES-Gebiet IV zu fangen.

(8)  Gemäß der Vereinbarten Niederschrift mit Norwegen vom 22. Mai 2007 dürfen höchstens 170 000 Tonnen in den ICES-Gebieten IIa und IV gefangen werden.“

(9)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Bereichen IVa und IVb mit.

(10)  Dürfen in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bestimmungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-)

EG

50 000“

(11)  Bezug auf den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00' W und nördlich von 55° 00' N liegt, Clyde ausgenommen.

(12)  Für diese Quote darf nur im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 30' N gefischt werden.“

(13)  Beifangquote. Werden in einem zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden mehr als 200 kg dieser Arten gefangen, dürfen sie nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen.“

(14)  Diese Aufteilung gilt für die Ringwaden- und die Schleppnetzfischerei.

(15)  Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00' N.

(16)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(17)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(18)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.“

(19)  Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) oder Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Reeder an einen Verarbeitungsbetrieb in Französisch Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden.

Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch Guayana gerecht wird. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden.

Wird dieser Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.“


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 755/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

33,7

MK

39,3

TR

97,2

ZZ

56,7

0707 00 05

JO

159,1

TR

101,8

ZZ

130,5

0709 90 70

IL

42,1

TR

91,3

ZZ

66,7

0805 50 10

AR

60,4

ZA

62,1

ZZ

61,3

0808 10 80

AR

100,5

BR

83,9

CA

99,5

CL

84,6

CN

74,3

CO

90,0

NZ

99,9

US

123,7

UY

100,6

ZA

103,2

ZZ

96,0

0809 10 00

EG

88,7

TR

192,3

ZZ

140,5

0809 20 95

TR

305,5

US

508,6

ZZ

407,1

0809 40 05

IL

171,7

ZZ

171,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 756/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (2) wird auf bestimmte Bestimmungen der Artikel 173 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) verwiesen.

(2)

Diese Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (4) gestrichen.

(3)

Im Interesse der Rechtssicherheit sind daher die im Hinblick auf eine reibungslose Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

(4)

Angesichts der sich schnell verändernden Obst- und Gemüsepreise und entsprechend den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten im Rahmen der Einfuhrpreisregelung nicht länger möglicherweise veraltete Einheitspreise zugrunde gelegt werden.

(5)

Da die Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 seit 19. Mai 2006 gelten, sollten die vorliegenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit auch mit Wirkung von diesem Zeitpunkt gelten.

(6)

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 enthält eine Liste der repräsentativen Märkte. Die repräsentativen Märkte in Bulgarien und Rumänien sind in diese Liste aufzunehmen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Von diesen Beträgen sind abzuziehen:

a)

eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren,

b)

Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets.

Für die nach Unterabsatz 3 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.“.

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die repräsentativen Märkte sind für

Belgien und Luxemburg: Brüssel,

Bulgarien: Sofia,

die Tschechische Republik: Prag,

Dänemark: Kopenhagen,

Deutschland: Hamburg, München, Frankfurt, Köln, Berlin,

Estland: Tallinn,

Irland: Dublin,

Griechenland: Athen, Thessaloniki,

Spanien: Madrid, Barcelona, Sevilla, Bilbao, Saragossa, Valencia,

Frankreich: Paris-Rungis, Marseille, Rouen, Dieppe, Perpignan, Nantes, Bordeaux, Lyon, Toulouse,

Italien: Mailand,

Zypern: Nicosia,

Lettland: Riga,

Litauen: Vilnius,

Ungarn: Budapest,

Malta: Attard,

Niederlande: Rotterdam,

Österreich: Wien-Inzersdorf,

Polen: Ozarów Mazowiecki-Bronisze, Poznan,

Portugal: Lissabon, Porto,

Rumänien: Bukarest, Constanța,

Slowenien: Ljubljana,

Slowakei: Bratislava,

Finnland: Helsinki,

Schweden: Helsingborg, Stockholm,

Vereinigtes Königreich: London.“

3.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird für die im Anhang Teil A genannten Erzeugnisse und Anwendungszeiträume ein pauschaler Wert gemäß dieser Verordnung festgesetzt, so findet der Preis je Einheit im Sinne von Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 keine Anwendung. Er wird somit durch den pauschalen Einfuhrwert gemäß Absatz 1 ersetzt.“

4.

Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Konnte kein pauschaler Einfuhrwert berechnet werden, so findet abweichend von Absatz 1 ab dem ersten Tag der im Anhang Teil A genannten Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert Anwendung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Ziffern 1, 3 und 4 gelten mit Wirkung vom 19. Mai 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 757/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Konservierungsmittelzubereitung von Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat für Mastrinder auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Am 18. Oktober 2006 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ihr Gutachten zur Sicherheit und Wirksamkeit dieser Zubereitung ab. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6)

Die Verwendung der Zubereitung aus Benzoesäure wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 877/2003 der Kommission (3) für Mastschweine zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieser Zubereitung für Mastschweine wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Ein entsprechender Schutz sollte durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (4) gewährleistet sein.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgeführte Zubereitung der Gruppe „Konservierungsmittel“ wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II aufgeführte Zubereitung der Gruppe „Säureregulatoren“ wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 126 vom 22.5.2003, S. 24.

(4)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Getreide

Konservierungsstoffe

E700

Natriumbenzoat 140 g/kg

Propionsäure 370 g/kg

Natriumpropionat 110 g/kg

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Natriumbenzoat: 140 g/kg

Propionsäure: 370 g/kg

Natriumpropionat: 110 g/kg

Wasser: 380 g/kg

 

Wirkstoffe:

Natriumbenzoat C7H5O2Na

Propionsäure C3H6O2

Natriumpropionat C3H5O2Na

Mastrinder

3 000

22 000

Zur Konservierung von Getreide mit einem Feuchtigkeitsgehalt von über 15 %

Unbegrenzte Zeit


ANHANG II

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel

Säureregulatoren

E210

Benzoesäure

C7H6O2

Mastschweine

5 000

10 000

In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:

 

„Ergänzungsfuttermittel, die Benzoesäure enthalten, dürfen nicht als alleiniges Futter für Mastschweine verwendet werden.“

 

„Im Hinblick auf die Anwendersicherheit sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von einatembarem Staub durch diesen Wirkstoff zu minimieren (Sicherheitsdatenblätter verfügbar).“

Unbegrenzte Zeit


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 758/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) müssen 70 % der einem Mitgliedstaat zugeteilten Mengen vor dem 1. Juli des Jahres der Programmdurchführung aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Angesichts der späten Teilnahme Rumäniens am Jahresplan 2007 aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zur Gemeinschaft sollte für diesen Mitgliedstaat für den betreffenden Jahresplan von dieser Vorschrift abgewichen werden.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unterabsatz 2 des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erhält folgende Fassung:

„70 % der Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b müssen vor dem 1. Juli des Jahres der Programmdurchführung aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für zugewiesene Mengen von 500 Tonnen oder weniger. Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung auch nicht für die Rumänien im Rahmen des Jahresplans 2007 zugeteilten Erzeugnismengen. Die Mengen, die bis zum 30. September des Jahres der Programmdurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden, werden dem Mitgliedstaat, dem sie im Rahmen des betreffenden Programms zugeteilt wurden, nicht länger zugewiesen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2007 (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 4).


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 759/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Würste mit Ursprung in Island

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), genehmigt mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (3), sieht die Eröffnung eines jährlichen Einfuhrzollkontingents von 100 Tonnen Würsten mit Ursprung in Island vor.

(2)

In dem Abkommen wird präzisiert, dass das Zollkontingent jährlich gilt und die Einfuhren daher auf der Basis eines Kalenderjahres verwaltet werden sollten. Da das Abkommen jedoch am 1. März 2007 in Kraft tritt, sollte die jährliche Menge für 2007 entsprechend berechnet werden.

(3)

Gemäß dem Abkommen soll das Zollkontingent ab dem 1. Juli auf der Grundlage von neun Monaten eröffnet werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Juli 2007 gelten.

(4)

Dass Zollkontingent wird nach dem Windhundverfahren verwaltet. Dies geschieht in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4).

(5)

Da das mit dieser Verordnung eröffnete Zollkontingent keine Gefahr für das Marktgleichgewicht darstellt, sollte es zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingestuft werden. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c der genannten Verordnung sollten keine Anwendung finden.

(6)

Es ist festzulegen, welcher Ursprungsnachweis von den Marktteilnehmern für Waren vorzulegen ist, die im Rahmen der nach dem Windhundverfahren verwalteten Zollkontingente eingeführt werden sollen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Hiermit wird wie im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, genehmigt mit dem Beschluss 2007/138/EG, vorgesehen, ein Einfuhrzollkontingent für Würste (KN-Code 1601) mit Ursprung in Island (nachstehend „das Zollkontingent“) eröffnet.

Das Zollkontingent wird jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.0809.

(2)   Die jährliche Gesamtmenge der im Rahmen des Kontingents eingeführten Würste, ausgedrückt als Nettogewicht, sowie der geltende Zollsatz sind im Anhang aufgeführt.

Für das Jahr 2007 beträgt die verfügbare Menge 75 Tonnen.

Artikel 2

Das Zollkontingent wird in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung gelten nicht.

Artikel 3

Damit die in Artikel 1 genannten und gemäß Artikel 2 verwalteten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, muss den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden Islands ausgestellter Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 29.

(3)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG

WÜRSTE

Einfuhrzollkontingent für Island

KN-Code

Warenbezeichnung

Laufende Nr.

Jährliche Menge

(Nettogewicht)

Zollsatz

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

09.0809

100 Tonnen

0


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 760/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur achtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 8. Juni 2007, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2007 der Kommission (ABl. L 166 vom 28.6.2007, S. 13).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:

1.

Salem Nor Eldin Amohamed Al-Dabski (alias a) Abu Al-Ward, b) Abdullah Ragab, c) Abu Naim). Anschrift: Bab Ben Ghasheer, Tripoli, Libyen. Geburtsdatum: 1963. Geburtsort: Tripoli, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Pass Nr.: 1990/345751 (libyscher Pass). Weitere Angaben: Name der Mutter lautet Kalthoum Abdul Salam Al-Shaftari.

2.

Said Youssef Ali Abu Aziza (alias Abdul Hamid, Abu Therab). Geburtsdatum: 1958. Geburtsort: Tripoli, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Pass Nr.: 87/437555 (libyscher Pass). Weitere Angaben: verheiratet mit Sanaa Al-Gamei’i.

3.

Aly Soliman Massoud Abdul Sayed (alias a) Ibn El Qaim, b) Mohamed Osman, c) Adam). Anschrift: Ghout El Shamal, Tripoli, Libyen. Geburtsdatum: 1969. Geburtsort: Tripoli, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Pass Nr.: 96/184442 (libyscher Pass). Weitere Angaben: verheiratet mit Safia Abdul El Rahman (sudanesische Staatsangehörige).


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 761/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Juli 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 1. Juli 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

3,72

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

3,72

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.6.2007-28.6.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

177,83

110,77

FOB-Preis USA

181,36

171,36

151,36

159,72

Golf-Prämie

12,53

Prämie/Große Seen

8,69

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

35,00 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

33,00 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 762/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 763/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss auf Antrag der Erstattungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bei der Ausfuhr von Getreide gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt werden, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden wie die Erstattung. Sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

7

1. Term.

8

2. Term.

9

3. Term.

10

4. Term.

11

5. Term.

12

6. Term.

1

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

0

0

0

0

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

0

0

0

0

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

0

0

0

0

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9130

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9150

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9170

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9180

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Länder außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11)


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

7

1. Term.

8

2. Term.

9

3. Term.

10

4. Term.

11

5. Term.

12

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

1

7. Term.

2

8. Term.

3

9. Term.

4

10. Term.

5

11. Term.

6

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 766/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

8,96

1102 20 10 9400

7,68

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

11,52

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 eröffneten 34. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführenden 34. Einzelausschreibung wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 768/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 34. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 34. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 34. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

Butterfett

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

Butterfett


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 769/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 66. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 66. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 26. Juni 2007 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 365,20 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/69


VERORDNUNG (EG) Nr. 770/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 529/2007 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 529/2007 der Kommission vom 11. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) (3) ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Anträge auf Einfuhrrechte für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4003, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 529/2007 für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 gestellt wurden, wird der Zuteilungskoeffizient 14,840062 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 26.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 771/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 545/2007 für zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Rindfleischs eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 545/2007 der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Rindfleischs im Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (3) ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem die auf die beantragten Mengen anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Anträge auf Einfuhrrechte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 545/2007 für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 gestellt wurden, wird für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4057 der Zuteilungskoeffizient 5,206706 % und für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4058 der Zuteilungskoeffizient 34,204866 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 14.


RICHTLINIEN

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/71


RICHTLINIE 2007/42/EG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die mit dieser Richtlinie geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen sind zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes nicht nur notwendig, sondern unerlässlich; diese Ziele können die Mitgliedstaaten nicht alleine erreichen. Außerdem ist deren Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene schon in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vorgesehen.

(3)

Um das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gesetzte Ziel im Fall der Zellglasfolien zu erreichen, war das geeignete Instrument eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 5 der genannten Verordnung.

(4)

Für Kunstdärme aus Zellglas sollten Sonderregelungen getroffen werden.

(5)

Die Methode für den Nachweis von nicht vorhandenem Übergang färbender Stoffe sollte später festgelegt werden.

(6)

Bis zum Erlass von Vorschriften über Reinheitskriterien und Analysenmethoden sollten die einzelstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben.

(7)

Die Festlegung einer Liste der für die Verwendung zugelassenen Stoffe mit Grenzwerten für die Einsatzmengen reicht im Fall der Zellglasfolien grundsätzlich aus, um das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gesetzte Ziel zu erreichen.

(8)

Bis-(2-hydroxyethyl)-ether (= Diethylenglykol) und Ethandiol (= Monoethylenglykol) gehen leicht auf bestimmte Lebensmittel über. Als vorbeugende Maßnahme ist die Festsetzung des Höchstgehalts dieser Stoffe in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolien in Berührung gekommen sind, besser geeignet.

(9)

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher sollte vermieden werden, dass die bedruckten Oberflächen von Zellglasfolien mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen.

(10)

Bei der gewerbsmäßigen Verwendung von Zellglasfolien für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sollten diese von der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten schriftlichen Erklärung begleitet sein, es sei denn, ihre Verwendung für Lebensmittel ist aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich.

(11)

Die auf die Zellglasfolien anzuwendenden Bestimmungen sollten speziell auf die Art der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Schicht abgestimmt sein. Folglich sollten sich die Anforderungen an mit Kunststoff beschichtete Zellglasfolien von denjenigen für unbeschichtete Zellglasfolien oder für beschichtete Zellglasfolien, deren Beschichtung aus Zellulose gewonnen wird, unterscheiden.

(12)

Bei der Herstellung aller Arten von Zellglasfolien, einschließlich mit Kunststoff beschichteter Zellglasfolien, sollten nur zugelassene Stoffe verwendet werden.

(13)

Im Fall von mit Kunststoff beschichteten Zellglasfolien besteht die mit Lebensmitteln in Berührung kommende Schicht aus einem Material, das Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gleicht, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (4), auch für solche Folien gelten.

(14)

Im Interesse der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Überprüfung, ob kunststoffbeschichtete Zellglasfolien die in der Richtlinie 2002/72/EG festgelegten Übergangsgrenzwerte einhalten, gemäß den Richtlinien 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung des Übergangs aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (5), und 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Übergangsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (6), durchgeführt werden.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(16)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

(2)   Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die

a)

entweder für sich allein ein Fertigerzeugnis bilden oder

b)

Teil eines weitere Materialien enthaltenden Fertigerzeugnisses sind.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Kunstdärme aus Zellglas.

Artikel 2

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zellglasfolien zählen zu einer der folgenden Arten:

a)

unbeschichtete Zellglasfolien;

b)

beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung; oder

c)

beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.

Artikel 3

(1)   Bei der Herstellung der in Artikel 2 Buchstaben a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anhang II aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe verwendet werden, sofern diese als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoff verwendet werden, vorausgesetzt, dass kein Übergang dieser Stoffe durch eine validierte Methode in oder auf den Lebensmitteln festgestellt wird.

Artikel 4

(1)   Bei der Herstellung von in Artikel 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anhang II erster Teil aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(2)   Bei der Herstellung der auf die in Absatz 1 genannten Zellglasfolien aufzubringenden Beschichtung dürfen nur die in den Anhängen II bis VI der Richtlinie 2002/72/EG aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet werden.

(3)   Unbeschadet von Absatz 1 müssen Materialien und Gegenstände, die aus in Artikel 2 Buchstabe c aufgeführten Zellglasfolien hergestellt sind, die Bestimmungen der Artikel 2, 7 und 8 der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.

Artikel 5

Die bedruckte Seite einer Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Artikel 6

(1)   Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolie, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(3)   Sind besondere Verwendungsbedingungen zu beachten, so ist das Erzeugnis oder der Gegenstand aus Zellglasfolie entsprechend zu kennzeichnen.

Artikel 7

Die Richtlinie 93/10/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/14/EG (ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 48).

(3)  Siehe Anhang III Teil A.

(4)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/19/EG (ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 17).

(5)  ABl. L 297 vom 23.10.1982, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/48/EG der Kommission (ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 10).

(6)  ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/19/EG.


ANHANG I

BESCHREIBUNG DER ZELLGLASFOLIE

Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus einer raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle gewonnen wird. Um den technischen Anforderungen zu genügen, können geeignete Stoffe entweder in der Masse oder auf der Oberfläche beigefügt werden. Zellglasfolien können auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.


ANHANG II

VERZEICHNIS DER FÜR DIE HERSTELLUNG VON ZELLGLASFOLIEN ZUGELASSENEN STOFFE

Anmerkung

Die im ersten und zweiten Teil dieses Anhangs angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.

Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.

Die verwendeten Stoffe müssen im Hinblick auf die Reinheitskriterien von guter technischer Qualität sein.

ERSTER TEIL

Zellglasfolie ohne Beschichtung

Bezeichnung

Einschränkungen

A.

Regenerierte Zellulose

Nicht weniger als 72 % (m/m)

B.   

Zusatzstoffe

1.

Feuchthaltemittel

Nicht mehr als insgesamt 27 % (m/m)

Bis-(2-hydroxylethyl)ether [= Diethylenglykol]

Nur für zu beschichtendes Zellglas, das für Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben, verwendet wird. Der Gehalt an Mono- und Diethylenglykol in Lebensmitten, die mit Folie dieser Art in Berührung gekommen sind, darf 30 mg/kg nicht überschreiten.

Ethandiol [= Monoethylenglykol]

1,3-Butandiol

 

Glycerin

 

1,2-Propandiol [= 1,2-Propylenglykol]

 

Polyethylenoxid [= Polyethylenglykol]

Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1 200

1,2-Polypropylenoxid [= 1,2-Polypropylenglykol]

Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als 400 und mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 % (m/m) in der Substanz

Sorbit

 

Tetraethylenglykol

 

Triethylenglykol

 

Harnstoff

 

2.

Andere Zusatzstoffe

Nicht mehr als insgesamt 1 % (m/m)

Erste Gruppe

Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie vorhanden sein.

Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze

 

Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze

 

Benzoesäure und ihr Natrium-Salz

 

Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze

 

geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-, Aluminium- und Zink-Salze

 

Citronensäure, D- und L-Milchsäure, Maleinsäure, L-Weinsäure und ihre Natrium- und Kalium-Salze

 

Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze

 

Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und Behensäureamid und Rizinolsäureamid

 

natürliche essbare Stärke und Stärkemehl

 

essbare Stärke und Stärkemehl, chemisch modifiziert

 

Amylose

 

Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid

 

Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure

 

Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20

 

Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20

 

Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis-(2-Hydroxyethyl)ether und/oder Triethylenglykol

 

Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums

 

Polyethylenoxid [= Polyethylenglykol]

Mittleres Molekulargewicht zwischen 1 200 und 4 000

Natriumpropionat

 

Zweite Gruppe

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. Von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen darf nicht mehr als 0,2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) vorhanden sein.

Alkyl-(C8-C18)benzolsulfonat, Natrium-Salz

 

Isopropylnaphthalinsulfonat, Natrium-Salz

 

Alkyl-(C8-C18)sulfat, Natrium-Salz

 

Alkyl-(C8-C18)sulfonat, Natrium-Salz

 

Dioctylsulfosuccinat, Natrium-Salz

 

Distearat des Di-hydroxyethyl-diethylentriaminmonoacetats

Nicht mehr als 0,05 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Ammonium-, Magnesium-, und Kaliumsalze des Laurylsulfates

 

N,N′-Disteraroyl-diaminoethan und N,N′-Di-palmitoyl-diaminoethan und N,N′-Di-oleoyl-diaminoethan

 

2-Heptadecyl-4,4-bis-(methylenstearat)oxazolin

 

Polyethylenaminostearamidethylsulfat

Nicht mehr als 0,1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Dritte Gruppe — Verankerungsmittel

Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Kondensationsprodukt aus Melaminformaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachstehenden Produkte:

Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)amin, 3,3′-Diaminodipropylamin, 4,4′-Diaminodibutylamin

Gehalt an freiem Formaldehyd von nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Kondensationsprodukt aus Melaminharnstoffformaldeyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)amin

Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

kationische vernetzte Polyalkylenamine

a)

Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Diaminopropylmethylamin- und Epichlorhydrinbasis

b)

Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Epichlorhydrin-, Adipinsäure-, Caprolactam-, Di-ethylentriamin- und/oder Ethylendiaminbasis

c)

Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Adipinsäure-Diethylentriamin- und Epichlorhydrinbasis oder in einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak

d)

Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Epichlorhydrin-, Dimethyladipat- und Di-ethylentriaminbasis

e)

Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Epichlorhydrin-, Adipinsäureamid- und Diaminopropylmethylaminbasis

Entsprechend den Gemeinschaftsrichtlinien und, falls noch keine vorliegen, den nationalen Gesetzen bis zur Regelung durch Gemeinschaftsrichtlinien

Polyethylenamine und Polymethylenimine

Nicht mehr als insgesamt 0,75 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Kondensationsprodukt aus Harnstoffformaldehyd, nicht modifiziert oder modiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte:

Aminomethylsulfonsäure, Sulfanilsäure, Butanol, Diaminobutan, Diaminodiethylamin, Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diethylentriamin, Ethanol, Guanidin, Methanol, Tetraethylenpentamin, Triethylentetramin, Natriumsulfit

Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Vierte Gruppe

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,01 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten.

Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen mit Polyethylenoxid

 

Laurylsulfat des Monoethanolamins

 


ZWEITER TEIL

Beschichtetes Zellglas

Bezeichnung

Einschränkungen

A.

Regenerierte Zellulose

Siehe erster Teil

B.

Zusatzstoffe

Siehe erster Teil

C.   

Beschichtungen

1.

Polymere

Insgesamt nicht mehr als 50 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

Celluloseethylether, -hydroxyethylether, -hydroxypropylether und -methylether

 

Cellulosenitrat

Nicht mehr als 20 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit Lebensmitteln; Stickstoffgehalt zwischen 10,8 % m/m und 12,2 % m/m im Cellulosenitrat

2.

Harze

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einer Beschichtung aus Cellulosenitrat beschichtet sind

Kasein

 

Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- oder polyvalenten C2-C6-Alkoholen oder Gemischen dieser Alkohole

 

Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure und/oder Citronensäure, Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-Propan-Formaldehyd, verestert mit Methyl-Ethyl- oder polyvalenten C2-C6-Alkoholen oder Gemischen aus solchen

 

Ester des Bis-(2-hydroxyethyl)ethers mit Additionsprodukten des β-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid

 

Gelatine, Lebensmittelqualität

 

Ricinusöl und seine Dehydratations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure

 

Naturharze (Dammarharze)

 

Poly-β-pinen (Terpenharze)

 

Harnstoffformaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)

 

3.

Weichmacher

Die Gesamtmenge der Stoffe darf 6 mg/dm2 der Beschichtung auf der Lebensmittelkontaktseite nicht überschreiten

Acetyltributylcitrat

 

Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)-citrat

 

Diisobutyladipat

 

Di-n-butyladipat

 

Di-n-hexylazelat

 

Dicyclohexylphthalat

Nicht mehr als 4,0 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat

Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat darf höchstens betragen:

a)

2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder

b)

0,4 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln.

Glycerinmonoacetat [= Monoacetin]

 

Glycerindiacetat [= Diacetin]

 

Glycerintriacetat [= Triacetin]

 

Dibutylsebacat

 

Di-n-butyltartrat

 

Diisobutyltartrat

 

4.

Andere Zusatzstoffe

Die Gesamtmengen der Substanzen in der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen dürfen insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln betragen.

4.1.

Zusatzstoffe, die im ersten Teil aufgeführt sind

Die gleichen Einschränkungen wie im ersten Teil (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung zusammengenommen)

4.2.

Spezielle Zusatzstoffe für Beschichtungen

Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein.

1-Hexadecanol und 1-Octadecanol

 

Ester von geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren, mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und Ricinolsäure mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen

 

Montanwachs, einschließlich Montansäuren (C26-C32) gereinigt und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol und/oder deren Calcium und Kaliumsalze

 

Carnaubawachs

 

Bienenwachs

 

Espartowachs

 

Candelillawachs

 

Dimethylpolysiloxan

Nicht mehr als 1 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8 %)

 

gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse

 

Pentaerythrittetrastearat

 

Mono- und Bis-(octadecyldiethylenoxid)phosphat

Nicht mehr als 0,2 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

aliphatische Säuren (C8-C20) verestert mit Mono- oder Bis-(2-hydroxyethyl)amin

 

2- und 3-tert-butyl-4-hydroxyanisol [= Butylhydroxyanisol — BHA]

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

— 2,6-Di-tert-butyl-4-methyl-phenol [= Butylhydroxytoluol — BHT]

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

Di-n-octylzinn-bis(2-ethyl-hexyl)maleat

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

5.

Lösemittel

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,6 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten.

Butylacetat

 

Ethylacetat

 

Isobutylacetat

 

Isopropylacetat

 

Propylacetat

 

Aceton

 

1-Butanol

 

Ethanol

 

2-Butanol

 

2-Propanol

 

1-Propanol

 

Cyclohexan

 

Ethylenglykolmonobutylether

 

Ethylenglykolmonobutyletheracetat

 

Methylethylketon

 

Methylisobutylketon

 

Tetrahydrofuran

 

Tolulol

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie 93/10/EWG der Kommission

(ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 27)

Richtlinie 93/111/EG der Kommission

(ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 41)

Richtlinie 2004/14/EG der Kommission

(ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 48)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

93/10/EWG

1. Januar 1994

1. Januar 1994 (1)

1. Januar 1994 (2)

1. Januar 1995 (3)

93/111/EG

2004/14/EG

29. Juli 2005

29. Juli 2005 (4)

29. Januar 2006 (5)


(1)  In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/10/EWG: „Die Mitgliedstaaten erlauben ab dem 1. Januar 1994 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die dieser Richtlinie entsprechen.“

(2)  In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/10/EWG: „Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Januar 1994 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die weder dieser Richtlinie noch der Richtlinie 83/229/EWG entsprechen — ausgenommen diejenigen, für die in Richtlinie 92/15/EWG ab dem 1. Juli 1994 ein Verbot vorgesehen ist.“

(3)  In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/10/EWG: „Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Januar 1995 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und dieser Richtlinie nicht entsprechen, aber der Richtlinie 83/229/EWG entsprachen.“

(4)  In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/14/EG: „Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen auf eine Weise an, die ab dem 29. Juli 2005 den Handel mit und die Verwendung von Zellglasfolien erlaubt, die dazu bestimmt sind, gemäß dieser Richtlinie mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.“

(5)  In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/14/EG: „Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen auf eine Weise an, welche die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 29. Januar 2006 verbietet.“


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 93/10/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 Einleitungssatz, Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1a

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 2a

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/83


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Berichtigung der Richtlinie 2006/132/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Procymidon

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3066)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/452/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/132/EG der Kommission (2) enthält im Anhang einen Fehler, der zu berichtigen ist, nämlich eine Angabe in Gramm anstatt in Kilogramm.

(2)

Diese Berichtigung muss ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/132/EG gelten. Diese Rückwirkung beeinträchtigt nicht die Rechte Einzelner.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Richtlinie 2006/132/EG erhält der dritte Gedankenstrich in der Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„—

0,75 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).

(2)  ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 22.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/84


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/453/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung gilt sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Tiere und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung festzulegen.

(2)

Ziel der Kategorisierung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist es, für jede BSE-Risiko-Kategorie Handelsregelungen festzulegen, um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ausreichend gewährleisten zu können.

(3)

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel und Anhang IX die Bedingungen für Einfuhren in die Gemeinschaft. Sie beruhen auf den Vorschriften des Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamts (OIE).

(4)

Das Internationale Tierseuchenamt spielt eine führende Rolle bei der Kategorisierung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko.

(5)

Auf der OIE-Generalversammlung im Mai 2007 wurde eine Entschließung über den BSE-Status verschiedener Länder verabschiedet. Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Risikostatus der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der harmonisierten strengen BSE-Schutzmaßnahmen, die in der Gemeinschaft angewendet werden, sollten die Mitgliedstaaten vorläufig als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko gelten.

(6)

Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Risikostatus von Norwegen und Island und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten Risikobewertungen für diese Drittländer sollten diese vorläufig als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko gelten.

(7)

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten bis zum 1. Juli 2007 Übergangsmaßnahmen. Diese Maßnahmen gelten nicht mehr, sobald eine Entscheidung über die Einstufung gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung vorliegt. Daher sollte vor diesem Datum eine Entscheidung über die Einstufung der Länder oder Gebiete nach ihrem BSE-Risiko erfolgen.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Argentinien

Australien

Neuseeland

Singapur

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich

EFTA-Länder

Island, Norwegen, Schweiz

Drittländer

Brasilien

Kanada

Chile

Taiwan

Vereinigte Staaten von Amerika

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/87


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3183)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/454/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/94/EG enthält bestimmte Präventivmaßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung und der Früherkennung der Aviären Influenza sowie die Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei einem Ausbruch dieser Krankheit bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zu treffen sind. Sie sieht vor, dass die entsprechend der epidemiologischen Situation erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der in der Richtlinie genannten Mindestbekämpfungsmaßnahmen festzulegen sind. Als Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht der Mitgliedstaaten wird der 1. Juli 2007 genannt.

(2)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (4) enthält bestimmte Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Krankheit anzuwenden sind, darunter die Abgrenzung von A- und B-Gebieten nach dem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch der Krankheit. Diese Gebiete sind im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt und umfassen Teile der Tschechischen Republik, Ungarns und des Vereinigten Königreichs. Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2007.

(3)

Die Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (5) sieht Maßnahmen vor, die diejenigen Mitgliedstaaten durchzuführen haben, die die Bestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG noch nicht vollständig umgesetzt haben. Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2007. Da die Richtlinie 2005/94/EG bis 1. Juli 2007 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist, ersetzen ihre Bestimmungen die geltenden Bestimmungen der Entscheidung 2006/416/EG.

(4)

Da weiterhin Ausbrüche der Aviären Influenza des Virussubtyps H5N1 auftreten, sollten die Bestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG weiterhin dort gelten, wo dieses Virus bei Geflügel nachgewiesen wird, und dadurch die Bestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG ergänzen.

(5)

Aufgrund dieser epidemiologischen Lage sollte die Gültigkeit der Entscheidung 2006/415/EG bis zum 30. Juni 2008 verlängert werden.

(6)

Darüber hinaus sollten die Verweise in der Entscheidung 2006/415/EG auf die Entscheidung 2006/416/EG ersetzt werden durch Verweise auf die Richtlinie 2005/94/EG.

(7)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel nach Maßgabe der Richtlinie 2005/94/EG zu treffen sind.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

A- und B-Gebiete

(1)   Das in Teil A des Anhangs aufgeführte Gebiet (‚Gebiet A‘) wird als Hochrisikogebiet eingestuft, das aus den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG besteht.

(2)   Das in Teil B des Anhangs aufgeführte Gebiet (‚Gebiet B‘) wird als Gebiet mit geringem Risiko eingestuft, welches das gesamte oder Teile des weiteren Sperrgebiets umfassen kann, das nach Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG eingerichtet wurde und das Gebiet A vom seuchenfreien Teil des betroffenen Mitgliedstaats trennt, sofern ein solcher Teil ermittelt wird, oder aber von angrenzenden Ländern.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unmittelbar nach dem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza, die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, grenzt der betroffene Mitgliedstaat

a)

ein Gebiet A unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG ab;

b)

ein Gebiet B unter Berücksichtigung der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren ab, die die Influenzaentwicklung beeinflussen.

Der betroffene Mitgliedstaat informiert die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Öffentlichkeit über die Gebiete A und B.“

b)

In Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:

„i)

in der Schutzzone mindestens 21 Tage und in der Überwachungszone mindestens 30 Tage nach Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Betriebes, in dem der Ausbruch gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Richtlinie 2005/94/EG bestätigt wird, und zwar“

4.

In Artikel 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Zusätzlich zur Einschränkung der Verbringung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, deren Bruteiern und von solchen Vögeln gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG für Haltungsbetriebe in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen stellt der betroffene Mitgliedstaat sicher, dass:“

5.

In Artikel 12 wird das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt durch „30. Juni 2008“.

6.

Im Anhang wird das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt durch „22. Juli 2007“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); Berichtigung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/434/EG (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 70).

(5)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 61. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/119/EG (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 22).


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/89


BESCHLUSS 2007/455/GASP DES RATES

vom 25. Juni 2007

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (1), insbesondere auf dessen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP hat der Rat Maßnahmen angenommen, um unter anderem Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Durchreise zu verweigern und ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren.

(2)

Angesichts des jüngsten brutalen Vorgehens der Regierung Simbabwes gegen Anhänger der Opposition und der besonderen Rolle der Polizei im Zusammenhang mit diesen Ereignissen sollten die Namen des für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen stellvertretenden Polizeichefs sowie des Hauptstellvertreters des Polizeikommissars, Polizeichef von Harare, in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP aufgenommen werden.

(3)

Ferner sollten ausführliche Begründungen zu den in jenem Anhang aufgeführten Personen vorgelegt werden.

(4)

Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP sollte daher aktualisiert und entsprechend überarbeitet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. SCHAVAN


(1)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/235/GASP (ABl. L 101 vom 18.4.2007, S. 14).


ANHANG

Liste der Personen nach den Artikeln 4 und 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP

1.

Mugabe, Robert Gabriel

Präsident, geb. 21.2.1924.

Regierungschef; als solcher für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

2.

Bonyongwe, Happyton

Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes, geb. 6.11.1960.

Verbindungen zur Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates

3.

Buka (alias Bhuka), Flora

Tätig im Amt des Präsidenten und ehemalige Staatsministerin für Sonderaufgaben mit Zuständigkeit für Landentwicklungs- und Wiederansiedlungsprogramme (früher Staatsministerin im Amt des Vize-Präsidenten und Staatsministerin für die Landreform im Amt des Präsidenten), geb. 25.2.1968.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

4.

Bvudzijena, Wayne

Stellvertretender Polizeichef, Polizeisprecher.

Mitglied der Sicherheitskräfte und in großem Maße verantwortlich für die Rechtfertigung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen.

5.

Chapfika, David

Stellvertretender Minister für Landwirtschaft (früher Stellvertretender Minister für Finanzen), geb. 7.4.1957.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

6.

Charamba, George

Ständiger Sekretär im Amt für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 4.4.1963.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

7.

Charumbira, Fortune Zefanaya

ehemalige Stellvertretende Ministerin für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen, geb. 10.6.1962.

Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen zur Regierung.

8.

Chigudu, Tinaye

Gouverneur der Provinz von Manicaland.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

9.

Chigwedere, Aeneas Soko

Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 25.11.1939.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

10.

Chihota, Phineas

Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

11.

Chihuri, Augustine

Polizeichef, geb. 10.3.1953.

Mitglied der Sicherheitskräfte und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen des Rechts, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln

12.

Chimbudzi, Alice

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF).

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

13.

Chimutengwende, Chen

Staatsminister für öffentliche und interaktive Angelegenheiten (früher Minister für Post und Telekommunikation), geb. 28.8.1943.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

14.

Chinamasa, Patrick Anthony

Minister für Justiz-, Rechts- und Parlamentsangelegenheiten, geb. 25.1.1947.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

15.

Chindori-Chininga, Edward Takaruza

ehemaliger Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 14.3.1955.

Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen zur Regierung.

16.

Chipanga, Tongesai Shadreck

ehemaliger Stellvertretender Minister des Inneren, geb. 10.10.1946.

Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen zur Regierung.

17.

Chitepo, Victoria

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 27.3.1928.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

18.

Chiwenga, Constantine

Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956.

Mitglied der Sicherheitskräfte; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

19.

Chiweshe, George

Vorsitzender der Simbabwischen Wahlkommission (Richter am Obersten Gerichtshof und Vorsitzender der umstrittenen Wahlkreisgrenzenkommission), geb. 4.6.1953.

Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates

20.

Chiwewe, Willard

Gouverneur der Provinz Masvingo (früher Erster Sekretär im Amt des Präsidenten, zuständig für Sonderaufgaben), geb. 19.3.1949.

Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen; in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

21.

Chombo, Ignatius Morgan Chininya

Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und städtebauliche Entwicklung, geb. 1.8.1952.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

22.

Dabengwa, Dumiso

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1939.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

23.

Damasane, Abigail

Stellvertretende Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

24.

Dokora, Lazarus

Stellvertretender Minister für höhere Bildung und Hochschulen), geb. 3.11.1957.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.

Georgias, Aguy

Stellvertretender Minister für Wirtschaftsentwicklung, geb. 22.6.1935.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

26.

Goche, Nicholas Tasunungurwa

Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (früher Staatsminister für nationale Sicherheit im Amt des Präsidenten), geb. 1.8.1946.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

27.

Gombe, G

Leiter der Wahlaufsichtskommission.

Mitverantwortlich für die Wahlfälschungen 2005.

28.

Gula-Ndebele, Sobuza

ehemaliger Leiter der Wahlaufsichtskommission.

Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

29.

Gumbo, Rugare Eleck Ngidi

Minister für Landwirtschaft (früher Minister für Wirtschaftsentwicklung), geb. 8.3.1940.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

30.

Hove, Richard

Sekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1935.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

31.

Hungwe, Josaya (alias Josiah) Dunira

ehemaliger Gouverneur der Provinz Masvingo, geb. 7.11.1935.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

32.

Kangai, Kumbirai

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 17.2.1938.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

33.

Karimanzira, David Ishemunyoro Godi

Gouverneur der Provinz Harare und Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 25.5.1947.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

34.

Kasukuwere, Saviour

Stellvertretender Minister für Jugendentwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Stellvertretender Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 23.10.1970.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

35.

Kaukonde, Ray

Gouverneur der Provinz Mashonaland-Ost, geb. 4.3.1963.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

36.

Kuruneri, Christopher Tichaona

ehemaliger Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung, geb. 4.4.1949, Anm.: derzeit in Untersuchungshaft.

Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen.

37.

Langa, Andrew

Stellvertretender Minister für Umwelt und Tourismus (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation).

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

38.

Lesabe, Thenjiwe V.

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1933.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

39.

Mabunda, Musarahana,

Stellvertretender Polizeichef.

Mitglied der Sicherheitskräfte und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen des Rechts, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln.

40.

Machaya, Jason (alias Jaison) Max Kokerai

ehemaliger Stellvertretender Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 13.6.1952.

Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen.

41.

Made, Joseph Mtakwese

Staatsminister für Agrartechnik und Mechanisierung (früher Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung), geb. 21.11.1954.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

42.

Madzongwe, Edna (alias Edina)

Präsidentin des Senats, Mitglied der ZANU (PF), geb. 11.7.1943.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

43.

Mahofa, Shuvai Ben

ehemalige Stellvertretende Ministerin für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen, geb. 4.4.1941.

Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen.

44.

Mahoso, Tafataona

Vorsitzender des Medieninformationsausschusses.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen der Meinungs- und Pressefreiheit.

45.

Makoni, Simbarashe

Stellvertretender Generalsekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF) (früher Finanzminister), geb. 22.3.1950.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

46.

Makwavarara, Sekesai

Stellvertretende Bürgermeisterin von Harare.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

47.

Malinga, Joshua

Stellvertretender Sekretär für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.4.1944.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

48.

Maluleke, Titus

Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

49.

Mangwana, Paul Munyaradzi

Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), geb. 10.8.1961.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

50.

Manyika, Elliot Tapfumanei

Minister ohne Geschäftsbereich (früher Minister für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen), geb. 30.7.1955.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

51.

Manyonda, Kenneth Vhundukai

ehemaliger Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel, geb. 10.8.1934.

Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen.

52.

Marumahoko, Reuben

Stellvertretender Außenminister (früher Stellvertretender Minister des Inneren), geb. 4.4.1948.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

53.

Masawi, Ephrahim Sango

Gouverneur der Provinz Mashonaland-Zentral.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

54.

Masuku, Angeline

Gouverneurin der Provinz Matabeleland-Süd, Sekretärin für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1936.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

55.

Mathema, Cain

Gouverneur der Provinz Bulawayo.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

56.

Mathuthu, Thokozile

Gouverneur der Provinz Matabeleland-Nord und Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt im Politbüro der ZANU (PF).

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

57.

Matiza, Joel Biggie

Stellvertretender Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen, geb. 17.8.1960.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

58.

Matonga, Brighton

Stellvertretender Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 1969.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

59.

Matshalaga, Obert

Stellvertretender Minister des Inneren (früher Stellvertretender Außenminister), geb. 21.4.1951 in Mhute Kraal — Zvishavane.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

60.

Matshiya, Melusi (Mike)

Staatssekretär, Ministerium des Inneren.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

61.

Mavhaire, Dzikamai

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF).

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

62.

Mbiriri, Partson

Staatssekretär, Ministerium für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und städtebauliche Entwicklung.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

63.

Midzi, Amos Bernard (Mugenva)

Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie (früher Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom), geb. 4.7.1952.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

64.

Mnangagwa, Emmerson Dambudzo

Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen (früher Parlamentssprecher), geb. 15.9.1946.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

65.

Mohadi, Kembo Campbell Dugishi

Minister des Inneren (früher Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen), geb. 15.11.1949.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

66.

Moyo, Jonathan

ehemaliger Staatsminister für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Amt des Präsidenten, geb. 12.1.1957.

Ehemaliges Regierungsmitglied, beteiligt an Handlungen, die die Grundfreiheiten ernsthaft untergruben.

67.

Moyo, July Gabarari

ehemaliger Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (früher Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt), geb. 7.5.1950.

Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen.

68.

Moyo, Simon Khaya

Stellvertretender Sekretär für Rechtsangelegenheiten im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1945, Anm.: Botschafter in Südafrika.

Ehemaliges Mitglied des Politbüros mit noch anhaltenden Verbindungen zur Regierung und deren Politik.

69.

Mpofu, Obert Moses

Minister für Industrie und internationalen Handel (früher Gouverneur der Provinz Matabeleland-Nord) (Stellvertretender Sekretär für Nationale Sicherheit im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 12.10.1951.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

70.

Msika, Joseph W.

Vizepräsident, geb. 6.12.1923.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

71.

Msipa, Cephas George

Gouverneur der Provinz Midlands, geb. 7.7.1931.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

72.

Muchena, Olivia Nyembesi (alias Nyembezi)

Staatsministerin für Wissenschaft und Technologie im Amt des Präsidenten (früher Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten Msika), geb. 18.8.1946.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

73.

Muchinguri, Oppah Chamu Zvipange

Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung, Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.12.1958.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

74.

Mudede, Tobaiwa (Tonneth)

Leiter der zentralen Registerbehörde (Registrar General), geb. 22.12.1942.

Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

75.

Mudenge, Isack Stanilaus Gorerazvo

Minister für höhere Bildung und Hochschulen (früher Außenminister), geb. 17.12.1941.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

76.

Mugabe, Grace

geb. 23.7.1965.

Ehefrau des Regierungschefs; als solche an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

77.

Mugabe, Sabina

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1934.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

78.

Mugariri, Bothwell

Hauptstellvertreter des Polizeikommissars.

Mitglied der Sicherheitskräfte, in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen des Rechts, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln.

79.

Muguti, Edwin

Stellvertretender Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder, geb. 1965.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

80.

Mujuru, Joyce Teurai Ropa

Vize-Präsidentin (früher Ministerin für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung), geb. 15.4.1955.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

81.

Mujuru, Solomon T.R.

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1.5.1949.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

82.

Mumbengegwi, Samuel Creighton

Minister für Finanzen (früher Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment)), geb. 23.10.1942.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

83.

Mumbengegwi, Simbarashe

Außenminister, geb. 20.7.1945.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

84.

Murerwa, Herbert Muchemwa

Ehemaliger Minister für Finanzen, geb. 31.7.1941.

Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen.

85.

Musariri, Munyaradzi

Stellvertretender Polizeichef.

Mitglied der Sicherheitskräfte, in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen des Rechts, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln.

86.

Mushohwe, Christopher Chindoti

Minister für Verkehr und Kommunikation (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation), geb. 6.2.1954.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

87.

Mutasa, Didymus Noel Edwin

Staatsminister für nationale Sicherheit, Bodenreform und Wiederansiedlung im Amt des Präsidenten, Sekretär für Verwaltung in der ZANU (PF), geb. 27.7.1935.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

88.

Mutezo, Munacho

Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

89.

Mutinhiri, Ambros (alias Ambrose)

Minister für Jugendförderung, Gleichstellungsfragen und Beschäftigung, Brigade-Kommandeur a.D.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

90.

Mutinhiri, Tracey

Stellvertretende Ministerin für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment) (früher stellvertretende Sprecherin des Senats).

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

91.

Mutiwekuziva, Kenneth Kaparadza

Stellvertretender Minister für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung, geb. 27.5.1948.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

92.

Muzenda, Tsitsi V.

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.10.1922.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

93.

Muzonzini, Elisha

Brigadegeneral (früher Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes), geb. 24.6.1957.

Mitglied der Sicherheitskräfte, in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen des Rechts, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln.

94.

Mzembi, Walter

Stellvertretender Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung, geb. 16.3.1964.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

95.

Ncube, Abedinico

Stellvertretender Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (früher Stellvertretender Außenminister), geb. 13.10.1954.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

96.

Ndlovu, Naison K.

Sekretär für Produktion und Arbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 22.10.1930.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

97.

Ndlovu, Richard

Stellvertreter für Kommissariat im Politbüro der ZANU (PF), geb. 26.6.1942.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

98.

Ndlovu, Sikhanyiso

Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit (früher Stellvertretender Minister für höhere Bildung und Hochschulen), geb. 20.9.1949.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

99.

Nguni, Sylvester

Minister für Wirtschaftsentwicklung (früher Stellvertretender Minister für Landwirtschaft), geb. 4.8.1955.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

100.

Nhema, Francis

Minister für Umwelt und Tourismus, geb. 7.4.1959.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

101.

Nkomo, John Landa

Parlamentssprecher (früher Minister für Sonderaufgaben im Amt des Präsidenten), geb. 22.8.1934.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

102.

Nyambuya, Michael Reuben

Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (früher Generalleutnant, Gouverneur der Provinz Manicaland), geb. 23.7.1955.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

103.

Nyanhongo, Magadzire Hubert

Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

104.

Nyathi, George

Stellvertretender Sekretär für Wissenschaft und Technologie im Politbüro der ZANU (PF).

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

105.

Nyoni, Sithembiso Gile Glad

Ministerin für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung, geb. 20.9.1949.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

106.

Parirenyatwa, David Pagwese

Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder (früher Stellvertretender Minister), geb. 2.8.1950.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

107.

Patel, Khantibhal

Stellvertretender Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.10.1928.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

108.

Pote, Selina M.

Stellvertretende Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF).

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

109.

Sakabuya, Morris

Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und Stadtentwicklung.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

110.

Sakupwanya, Stanley

Stellvertretender Sekretär für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder im Politbüro der ZANU (PF).

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

111.

Samkange, Nelson Tapera Crispen

Gouverneur der Provinz Mashonaland-West.

Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

112.

Sandi oder Sachi, E. (?)

Stellvertretende Sekretärin für Frauenfragen im Politbüro der ZANU (PF).

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

113.

Savanhu, Tendai

Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt der ZANU (PF), geb. 21.3.1968.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

114.

Sekeramayi, Sydney (alias Sidney) Tigere

Minister für Verteidigung, geb. 30.3.1944.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

115.

Sekeremayi, Lovemore

Wahlleiter.

Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

116.

Shamu,Webster

Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen (früher Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen im Amt des Präsidenten), geb. 6.6.1945.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

117.

Shamuyarira, Nathan Marwirakuwa

Sekretär für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 29.9.1928.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

118.

Shiri, Perence

Marschall der Luftwaffe, geb. 1.11.1955.

Mitglied der Sicherheitskräfte und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

119.

Shumba, Isaiah Masvayamwando

Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 3.1.1949.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

120.

Sibanda, Jabulani

ehemaliger Vorsitzender des Nationalen Verbandes der Kriegsveteranen, geb. 31.12.1970.

Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

121.

Sibanda, Misheck Julius Mpande

Kabinettschef (Nachfolger von Charles Utete – Nr. 127), geb. 3.5.1949.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

122.

Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)

Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956.

Mitglied der Sicherheitskräfte und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

123.

Sikosana, Absolom

Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF).

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

124.

Stamps, Timothy

Berater für Gesundheitsfragen im Amt des Präsidenten, geb. 15.10.1936.

Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

125.

Tawengwa, Solomon Chirume

Stellvertretender Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 15.6.1940.

Mitglied des Politbüros; als solches eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

126.

Udenge, Samuel

Staatsminister für staatliche Unternehmen (früher Stellvertretender Minister für Wirtschaftsentwicklung.

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

127.

Utete, Charles

Vorsitzender des Präsidialausschusses für die Grundeigentumsüberprüfung (früher Kabinettschef), geb. 30.10.1938.

Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

128.

Veterai, Edmore

Hauptstellvertreter des Polizeikommissars, Polizeichef von Harare.

Mitglied der Sicherheitskräfte; in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen des Rechts, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln.

129.

Zimonte, Paradzai

Leiter der Strafvollzugsanstalten, geb. 4.3.1947.

Mitglied der Sicherheitskräfte und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

130.

Zhuwao, Patrick

Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technologie (Anm.: Neffe Mugabes).

Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

131.

Zvinavashe, Vitalis

Mitglied des Politbüros der ZANU (PF), Ausschuss für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), geb. 27.9.1943.

Ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates; Mitglied des Politbüros.