ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 165

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
27. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2007 des Rates vom 18. Juni 2007 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 724/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

2

 

*

Verordnung (EG) Nr. 725/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 726/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

8

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung ( 1 )

21

 

*

Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon ( 1 )

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/441/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 208/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 61 vom 28.2.2007)

35

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 209/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 28.2.2007)

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 723/2007 DES RATES

vom 18. Juni 2007

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 63, Artikel 64 und Artikel 65 Absatz 2 und die Anhänge VII und XI des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Von Juni bis Dezember 2006 haben sich die Lebenshaltungskosten in Estland wesentlich erhöht. Die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten sollten daher angeglichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wird der Berichtigungskoeffizient, der gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in dem nachstehend aufgeführten Land angewandt wird, wie folgt festgesetzt:

Estland 83,4.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6).


27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 724/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (1)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anlässlich der Erweiterungen der Gemeinschaft am 1. Januar 1995 und am 1. Mai 2004 ist die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (3) nicht angepasst und somit nicht um die Angaben in den Sprachen der neuen Mitgliedstaaten ergänzt worden, die der Gemeinschaft zu den genannten Daten beigetreten sind. Diese Angaben in den betreffenden Sprachen sind daher hinzuzufügen.

(2)

Um eine Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2007 der Kommission (4) zu gewährleisten, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union angepasst wird, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die von der Abgangsinterventionsstelle ausgestellte Versandbescheinigung enthält eine der im Anhang aufgeführten Angaben.“

2.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(3)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/2006 (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 11).

(4)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG

Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3

Spanisch

:

Transferencia de productos de intervención — aplicación del artículo 7, apartado 5, del Reglamento (CEE) no 3149/92.

Tschechisch

:

Přeprava intervenčních produktů – Použití čl. 7 odst. 5 nařízení (EHS) č. 3149/92.

Dänisch

:

Overførsel af interventionsprodukter — Anvendelse af artikel 7, stk. 5, i forordning (EØF) nr. 3149/92.

Deutsch

:

Transfer von Interventionserzeugnissen — Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92.

Estnisch

:

Sekkumistoodete üleandmine – määruse (EMÜ) nr 3149/92 artikli 7 lõike 5 rakendamine.

Griechisch

:

Μεταφορά προϊόντων παρέμβασης — Εφαρμογή του άρθρου 7 παράγραφος 5 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 3149/92.

Englisch

:

Transfer of intervention products — Application of Article 7(5) of Regulation (EEC) No 3149/92.

Französisch

:

Transfert de produits d'intervention — Application de l'article 7, paragraphe 5, du règlement (CEE) no 3149/92.

Italienisch

:

Trasferimento di prodotti d'intervento — Applicazione dell'articolo 7, paragrafo 5, del regolamento (CEE) n. 3149/92.

Lettisch

:

Intervences produktu transportēšana – Piemērojot Regulas (EEK) Nr. 3149/92 7. panta 5. punktu.

Litauisch

:

Intervencinių produktų vežimas – taikant Reglamento (EEB) Nr. 3149/92 7 straipsnio 5 dalį.

Ungarisch

:

Intervenciós termékek átszállítása – A 3149/92/EGK rendelet 7. cikke (5) bekezdésének alkalmazása.

Maltesisch

:

Trasferiment ta’ prodotti ta’ l-intervent – Applikazzjoni ta’ l-Artikolu 7 (5) tar-Regolament (KEE) Nru 3149/92.

Niederländisch

:

Overdracht van interventieproducten — Toepassing van artikel 7, lid 5, van Verordening (EEG) nr. 3149/92.

Polnisch

:

Przekazanie produktów objętych interwencją – stosuje się art. 7 ust. 5 rozporządzenia (EWG) nr 3149/92.

Portugiesisch

:

Transferência de produtos de intervenção — aplicação do n.o 5 do artigo 7.o do Regulamento (CEE) n.o 3149/92.

Slowakisch

:

Premiestnenie intervenčných výrobkov – uplatnenie článku 7 odseku 5 nariadenia (EHS) č. 3149/92.

Slowenisch

:

Prenos intervencijskih proizvodov – Uporaba člena 7(5) Uredbe (EGS) št. 3149/92.

Finnisch

:

Interventiotuotteiden siirtäminen – Asetuksen (ETY) N:o 3149/92 7 artiklan 5 kohdan soveltaminen.

Schwedisch

:

Överföring av interventionsprodukter – Tillämpning av artikel 7.5 i förordning (EEG) nr 3149/92.“


27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 725/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2007

zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union (1)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) enthält Angaben in allen Sprachen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006. Diese Angaben sind durch Angaben in Bulgarisch und Rumänisch zu ergänzen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2007 (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).


ANHANG

„ANHANG

Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3

Bulgarisch

:

Превоз на интервенционни продукти — прилагане на член 7, параграф 5 от Регламент (ЕИО) № 3149/92.

Spanisch

:

Transferencia de productos de intervención — aplicación del artículo 7, apartado 5, del Reglamento (CEE) no 3149/92.

Tschechisch

:

Přeprava intervenčních produktů – Použití čl. 7 odst. 5 nařízení (EHS) č. 3149/92.

Dänisch

:

Overførsel af interventionsprodukter — Anvendelse af artikel 7, stk. 5, i forordning (EØF) nr. 3149/92.

Deutsch

:

Transfer von Interventionserzeugnissen — Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92.

Estnisch

:

Sekkumistoodete üleandmine – määruse (EMÜ) nr 3149/92 artikli 7 lõike 5 rakendamine.

Griechisch

:

Μεταφορά προϊόντων παρέμβασης — Εφαρμογή του άρθρου 7 παράγραφος 5 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 3149/92.

Englisch

:

Transfer of intervention products — Application of Article 7(5) of Regulation (EEC) No 3149/92.

Französisch

:

Transfert de produits d'intervention — Application de l'article 7, paragraphe 5, du règlement (CEE) no 3149/92.

Italienisch

:

Trasferimento di prodotti d'intervento — Applicazione dell'articolo 7, paragrafo 5, del regolamento (CEE) n. 3149/92.

Lettisch

:

Intervences produktu transportēšana – Piemērojot Regulas (EEK) Nr. 3149/92 7. panta 5. punktu.

Litauisch

:

Intervencinių produktų vežimas – taikant Reglamento (EEB) Nr. 3149/92 7 straipsnio 5 dalį.

Ungarisch

:

Intervenciós termékek átszállítása – A 3149/92/EGK rendelet 7. cikke (5) bekezdésének alkalmazása.

Maltesisch

:

Trasferiment ta’ prodotti ta’ l-intervent – Applikazzjoni ta’ l-Artikolu 7 (5) tar-Regolament (KEE) Nru 3149/92.

Niederländisch

:

Overdracht van interventieproducten — Toepassing van artikel 7, lid 5, van Verordening (EEG) nr. 3149/92.

Polnisch

:

Przekazanie produktów objętych interwencją – stosuje się art. 7 ust. 5 rozporządzenia (EWG) nr 3149/92.

Portugiesisch

:

Transferência de produtos de intervenção — aplicação do n.o 5 do artigo 7.o do Regulamento (CEE) n.o 3149/92.

Rumänisch

:

Transfer de produse de intervenție — Aplicare a articolului 7 alineatul (5) din Regulamentul (CEE) nr. 3149/92.

Slowakisch

:

Premiestnenie intervenčných výrobkov – uplatnenie článku 7 odseku 5 nariadenia (EHS) č. 3149/92.

Slowenisch

:

Prenos intervencijskih proizvodov – Uporaba člena 7(5) Uredbe (EGS) št. 3149/92.

Finnisch

:

Interventiotuotteiden siirtäminen – Asetuksen (ETY) N:o 3149/92 7 artiklan 5 kohdan soveltaminen.

Schwedisch

:

Överföring av interventionsprodukter – Tillämpning av artikel 7.5 i förordning (EEG) nr 3149/92.“


27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 726/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

41,5

MK

39,3

TR

94,9

ZZ

58,6

0707 00 05

JO

159,1

TR

100,2

ZZ

129,7

0709 90 70

IL

42,1

TR

88,0

ZZ

65,1

0805 50 10

AR

53,1

TR

92,6

UY

68,9

ZA

53,3

ZZ

67,0

0808 10 80

AR

91,5

BR

80,6

CA

102,7

CL

86,6

CN

73,1

CO

90,0

NZ

99,1

US

112,0

UY

91,5

ZA

96,1

ZZ

92,3

0809 10 00

TR

195,4

ZZ

195,4

0809 20 95

TR

274,4

US

545,4

ZZ

409,9

0809 30 10, 0809 30 90

ZA

88,5

ZZ

88,5

0809 40 05

IL

251,6

ZZ

251,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 727/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2007

zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 6a Absatz 2 und Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 regelt die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen durchzuführen sind.

(2)

Im Oktober 2005 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in einem Gutachten zur Klassifizierung von atypischen Fällen transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Kleinwiederkäuern Stellung. Die EFSA kommt darin zu dem Schluss, dass eine operative Definition von atypischer Scrapie bei Kleinwiederkäuern möglich ist, und legt die Kriterien für eine Einstufung von Scrapie-Fällen vor. Sie empfiehlt außerdem, dass Überwachungsprogramme, einschließlich Tests und Probenahmeverfahren, weiterhin angewandt werden, damit alle Formen von TSE bei Kleinwiederkäuern aufgedeckt werden.

(3)

Daher scheint es angezeigt, Begriffsbestimmungen für TSE bei Kleinwiederkäuern, Scrapie-Fall, klassischer Scrapie-Fall und atypischer Scrapie-Fall aufzunehmen.

(4)

Wird ein zum Verzehr geschlachtetes Tier bei einem Schnelltest gemäß den geltenden Bestimmungen, d. h. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, mit positivem Ergebnis getestet, so müssen zusätzlich zu dem positiv getesteten Schlachtkörper zumindest der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei diesem unmittelbar folgenden Schlachtkörper derselben Schlachtlinie vernichtet werden.

(5)

Die vollständige Vernichtung der drei an den positiv getesteten Schlachtkörper anschließenden Schlachtkörper derselben Schlachtlinie steht in keinem Verhältnis zum Risiko. Diese Schlachtkörper sollten nur dann vernichtet werden, wenn das Ergebnis des Schnelltests nach Prüfung durch die Referenzmethoden als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 214/2005 (2) und (EG) Nr. 1041/2006 (3) der Kommission sieht verstärkte Überwachungsprogramme bei Schafen und Ziegen vor, nachdem im Jahr 2005 bei einer Ziege die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) nachgewiesen wurde und drei ungewöhnliche TSE-Fälle bei Schafen auftraten, in denen BSE nicht ausgeschlossen werden konnte. Diese Überwachungsprogramme sollten nach zwei Jahren intensivierter Testung, die nicht zum Nachweis weiterer BSE-Fälle bei Schafen oder Ziegen geführt haben, überprüft werden. Damit die Programme wirksam durchgeführt werden können, sollten die überarbeiteten Überwachungsanforderungen ab 1. Juli 2007 gelten.

(7)

Die Überwachungsprogramme bei Schafen und Ziegen sollten angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bewertet und überarbeitet werden.

(8)

Aufgrund der Ergebnisse der verstärkten Überwachung bei Schafen und Ziegen scheint die derzeit strenge Handhabung bei Keulung und Wiederaufstockung von mit TSE infizierten Beständen unverhältnismäßig. Darüber hinaus behindern mehrere Probleme, vor allem hinsichtlich der Wiederaufstockung infizierter Bestände, die wirksame Durchführung von Maßnahmen im Anschluss an den Nachweis eines TSE-Falls in einem Bestand.

(9)

Am 8. März 2007 nahm die EFSA in einem Gutachten über bestimmte, mit dem TSE-Risiko bei Schafen und Ziegen zusammenhängende Aspekte Stellung. Darin erklärt die Behörde, dass es keine Belege für eine epidemiologische oder molekulare Verbindung zwischen klassischer und/oder atypischer Scrapie und TSE beim Menschen gibt und dass der BSE-Erreger der einzige als zoonotisch geltende TSE-Erreger gilt. Darüber hinaus ist die Behörde der Auffassung, dass die derzeitigen Tests, die gemäß den EU-Vorschriften zur Unterscheidung zwischen Scrapie und BSE zu verwenden sind, eine zuverlässige Unterscheidung von BSE einerseits und klassischer und atypischer Scrapie andererseits erlauben.

(10)

Zu den zusätzlichen Faktoren, die die Notwendigkeit bestätigen, die TSE-Überwachung bei Kleinwiederkäuern erneut zu bewerten, zählen das Fehlen eines wissenschaftlichen Nachweises, dass Scrapie auf den Menschen übertragbar ist, die Möglichkeit, BSE bei TSE-Fällen unter Kleinwiederkäuern auszuschließen, und der Nachweis atypischer TSE-Fälle, durch die die Infektion innerhalb eines Bestandes nur in beschränktem Maße verbreitet wird, die jedoch auch bei Schafen mit Genotypen auftreten, die als resistent gegenüber BSE und klassischer Scrapie gelten.

(11)

Die Struktur des Schaf- und Ziegensektors in der Gemeinschaft ist bekanntermaßen sehr unterschiedlich; daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, alternative Maßnahmen zu ergreifen, sofern harmonisierte Bestimmungen festgelegt sind.

(12)

Im Fahrplan der Europäischen Kommission für die TSE-Bekämpfung vom 15. Juli 2005 wird als strategisches Ziel die Überprüfung der TSE-Tilgungsmaßnahmen bei Kleinwiederkäuern genannt, wobei die neuen diagnostischen Mittel berücksichtigt und gleichzeitig das Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten werden sollen.

(13)

Am 13. Juli 2006 nahm die EFSA in einem Gutachten zu den Programmen zur Züchtung auf TSE-Resistenz bei Schafen Stellung. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass die Züchtungsprogramme die Widerstandsfähigkeit von Schafpopulationen gegenüber den derzeit bekannten TSE steigern und daher sowohl zu besserer Tiergesundheit als auch zu besserem Verbraucherschutz beitragen. Sie spricht außerdem Empfehlungen zu der Bestimmung des Prionprotein-Genotyps aus.

(14)

Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Züchtungsprogramme einführen können, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren. Für diese Züchtungsprogramme müssen harmonisierte Mindestanforderungen aufgenommen werden.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (4) ist überholt, da ihre Bestimmungen jetzt durch in der vorliegenden Verordnung festgelegte ersetzt werden. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung aufgehoben werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, III, VII, und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2003/100/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9.

(3)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10.

(4)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.


ANHANG

Die Anhänge I, III, VII, und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird Nummer 2 wie folgt ersetzt:

„2.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚einheimischer BSE-Fall‘: ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion des Tieres vor dessen Lebendeinfuhr zurückzuführen ist;

b)

‚angelagertes Fettgewebe‘: das bei der Schlachtung oder Zerlegung entfernte innere und äußere körpereigene Fett, insbesondere das frische Herz-, Netz- und Nierenfett von Rindern sowie das in Zerlegungsräumen anfallende Fett;

c)

‚Kohorte‘: eine Gruppe von Rindern, die

i)

in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in dem Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist, und

ii)

in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in dessen erstem Lebensjahr aufgezogen wurden;

d)

‚Indexfall‘: das erste Tier in einem Haltungsbetrieb oder in einer epidemiologisch definierten Gruppe, bei dem eine TSE-Infektion bestätigt wird;

e)

‚TSE bei Kleinwiederkäuern‘: ein nach einem Bestätigungstest auf abnormales PrP-Protein bei einem Schaf oder einer Ziege nachgewiesener Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie;

f)

‚Srapie-Fall‘: ein bestätigter Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege, bei dem die Diagnose BSE gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern (1) des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums genannten Kriterien ausgeschlossen wurde;

g)

‚klassischer Scrapie-Fall‘: ein bestätigter Fall von Scrapie, der gemäß den im technischen Handbuch für die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums genannten Kriterien als klassisch eingestuft wurde;

h)

‚atypischer Scrapie-Fall‘: ein bestätigter Fall von Scrapie, der von der klassischen Scrapie gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums genannten Kriterien unterscheidbar ist.

2.

In Anhang III wird Kapitel A wie folgt geändert:

a)

In Teil I werden die Nummern 6.4 und 6.5 wie folgt ersetzt:

„6.4.

Alle Körperteile von Tieren mit positivem oder nicht eindeutigem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6.5.

Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier beim Schnelltest positiv oder nicht eindeutig getestet, so müssen zusätzlich zum positiv oder nicht eindeutig getesteten Schlachtkörper mindestens der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in der gleichen Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 beseitigt werden. Abweichend davon können die Mitgliedstaaten beschließen, die genannten Schlachtkörper nur dann zu vernichten, wenn das Ergebnis des Schnelltests durch Bestätigungsuntersuchungen gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird.“

b)

Teil II wird wie folgt ersetzt:

„II.   ÜBERWACHUNG VON SCHAFEN UND ZIEGEN

1.   Allgemeines

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2.   Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

a)

In Mitgliedstaaten, in denen die Population an Mutterschafen und gedeckten Lämmern mehr als 750 000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich bei mindestens 10 000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen eine Probe zu testen;

b)

in Mitgliedstaaten, in denen die Population an Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckten Ziegen mehr als 750 000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 von mindestens 10 000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen jährlich eine Probe zu testen;

c)

hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl geschlachteter gesunder Schafe oder Ziegen zusammenzubringen, um den ihm zugeteilten Mindestprobenumfang gemäß den Buchstaben a und b zu erreichen, kann er bis zu 50 % seines Mindestprobenumfangs durch Tests an toten, mindestens 18 Monate alten Schafen und Ziegen im Verhältnis 1 zu 1 und zusätzlich zum Mindestprobenumfang gemäß Nummer 3 ersetzen. Außerdem kann ein Mitgliedstaat bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1 zu 1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen und Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.

3.   Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 und dem in den Tabellen A und B angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:

im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne gekeult wurden oder

für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

Tabelle A

Population Mutterschafe und gedeckte Lämmer des Mitgliedstaats

Mindestprobenumfang, tote Schafe (2)

> 750 000

10 000

100 000—750 000

1 500

40 000—100 000

100 % bis zu 500

< 40 000

100 % bis zu 100


Tabelle B

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben, und der gedeckten Ziegen eines Mitgliedstaats

Mindestprobenumfang, tote Ziegen (3)

> 750 000

10 000

250 000—750 000

1 500

40 000—250 000

100 % bis zu 500

< 40 000

100 % bis zu 100

4.   Probenahmevorschriften für die unter Nummer 2 und Nummer 3 aufgeführten Tiere

Die Tiere müssen älter als 18 Monate sein, oder es müssen bei ihnen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben.

Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.

Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt.

Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die Jahreszeit repräsentativ sein. Mehrfachprobenahmen in der selben Herde sind möglichst zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten richten ihre Überwachungsprogramme so aus, dass wo immer möglich in aufeinander folgenden Probenahmejahren alle amtlich registrierten Betriebe mit mehr als 100 Tieren, in denen nie TSE-Fälle nachgewiesen wurden, den TSE-Tests unterzogen werden.

Der Mitgliedstaat richtet ein System ein, um gezielt oder auf andere Weise zu überprüfen, dass keine Tiere der Probenahme entzogen werden.

Die Mitgliedstaaten können für entlegene Gebiete mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen vorsehen. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der ausgenommenen Gebiete vor. Die Ausnahmeregelung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

5.   Überwachung infizierter Herden

Tiere, die älter als 18 Monate sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben und die gemäß Anhang VII Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer i oder ii oder Nummer 5 Buchstabe a zur Vernichtung getötet werden, sind gemäß dem in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Probenumfang nach einer einfachen Stichprobenauswahl zu testen.

Tiere, die älter als 18 Monate sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben und die zur Vernichtung in der Herde oder im Bestand getötet wurden

Mindestprobenumfang

70 oder weniger

alle in Betracht kommenden Tiere

80

68

90

73

100

78

120

86

140

92

160

97

180

101

200

105

250

112

300

117

350

121

400

124

450

127

500 oder mehr

150

6.   Überwachung sonstiger Tiere

Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2, 3 und 4 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:

für die Milcherzeugung genutzte Tiere;

Tiere aus Ländern mit einheimischer TSE;

Tiere, die potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben;

Tiere, die von TSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder abstammen.

7.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen

7.1.

Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Schaf oder eine zum selben Zweck geschlachtete Ziege zur Untersuchung auf TSE gemäß Nummer 2 ausgewählt, so ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

7.2.

Die Mitgliedstaaten können von Nummer 7.1 abweichen, wenn es im Schlachthof ein von der zuständigen Behörde zugelassenes System gibt, das sicherstellt, dass alle Teile eines Tieres zurückverfolgt werden können und dass keine Teile untersuchter Tiere den Schlachthof mit Genusstauglichkeitskennzeichnung verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

7.3.

Alle Körperteile des getesteten Tieres, einschließlich der Haut, werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt; dies gilt nicht für tierische Nebenprodukte, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unmittelbar beseitigt wurden.

7.4.

Abgesehen von dem Material, das im Zusammenhang mit den in Kapitel B Teil III dieses Anhangs genannten Aufzeichnungen zurückbehalten wird, werden alle Körperteile eines im Schnelltest positiven Tieres, einschließlich der Haut, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unmittelbar beseitigt.

8.   Genotypisierung

8.1.

Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 154 und 171 bestimmt. TSE-Fälle bei Schafen mit Genotypen, bei denen sich Alanin auf beiden Allelen des Kodons 136, Arginin auf beiden Allelen des Kodons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Kodons 171 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden. Handelt es sich bei dem positiven TSE-Fall um einen Fall von atypischer Scrapie, ist der Prionprotein-Genotyp für Kodon 141 zu bestimmen.

8.2.

Zusätzlich zu den Tieren, deren Genotyp gemäß Nummer 8.1 festgestellt wird, ist der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bei einer Mindestprobe von Schafen zu bestimmen. In Mitgliedstaaten mit einer Schafpopulation von mehr als 750 000 ausgewachsenen Tieren muss die Probe mindestens 600 Tiere umfassen. In den anderen Mitgliedstaaten muss die Probe mindestens 100 Tiere umfassen. Die Proben können von für den menschlichen Verzehr geschlachteten, von im Haltungsbetrieb verendeten oder von lebenden Tieren genommen werden. Die Stichprobe sollte für die gesamte Schafpopulation repräsentativ sein.“

3.

Anhang VII wird wie folgt ersetzt:

„ANHANG VII

TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

KAPITEL A

Maßnahmen bei Bestätigung von TSE

1.

Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss Folgendes identifiziert werden:

a)

im Falle von Rindern:

alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;

alle Tiere der Kohorte des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Ursprung der Krankheit;

sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert wurden oder die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde;

b)

im Falle von Schafen und Ziegen:

alle anderen Wiederkäuer als Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

den möglichen Krankheitsursprung und andere Betriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten oder aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

der Verbleib potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde.

2.

Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens:

2.1.

Im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Der Mitgliedstaat kann beschließen,

die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier;

die Tötung und Beseitigung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.

2.2.

Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird für alle übrigen Schafe und Ziegen dieses Haltungsbetriebs eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier befand, als der Verdacht auf TSE entstand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem sich das Tier möglicherweise infiziert hat, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass andere Haltungsbetriebe oder nur der Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Krankheit ausgesetzt war, entsprechend den vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

2.3.

Im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen:

a)

sofern BSE nach einem gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c durchgeführten Ringversuch nicht ausgeschlossen werden kann, die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden;

b)

sofern BSE gemäß dem Verfahren nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde ausgeschlossen wird:

entweder:

i)

die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen;

oder

ii)

die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von

männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt;

Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind;

weniger als drei Monate alten Schafen und Ziegen, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde dies so entscheidet.

Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen;

oder

iii)

ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und zu beseitigen, sofern es schwierig ist, für einen bekannten Genotyp Ersatztiere zu finden, oder sofern das ARR-Allel in der Zucht oder dem Betrieb selten vorkommt, oder wo dies zur Vermeidung von Inzucht oder aufgrund der Abwägung aller epidemiologischen Faktoren erforderlich erscheint. Für den Betrieb gelten die unter Nummer 4 aufgeführten Bedingungen.

c)

Abweichend von den unter Buchstabe b genannten Maßnahmen und nur dann, wenn es sich bei dem in einem Betrieb bestätigten TSE-Fall um atypische Scrapie handelt, kann der Mitgliedstaat entscheiden, die unter Nummer 5 genannten Maßnahmen anzuwenden.

d)

Die Mitgliedstaaten können Folgendes entscheiden:

i)

alle unter Buchstabe b Ziffer i genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen;

ii)

die unter Buchstabe b Ziffer ii genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen,

sofern:

die Tiere auf dem Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats geschlachtet werden;

alle Tiere, die über 18 Monate alt sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben und die zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gemäß den Labormethoden nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b auf TSE getestet werden.

e)

Von bis zu 50 Schafen, die gemäß Buchstabe b Ziffern i und iii getötet und beseitigt oder zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, ist der Prionprotein-Genotyp zu bestimmen.

2.4.

Wurde das infizierte Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Fallgeschichte beschließen, zusätzlich zu den oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen. Wird Weideland von mehr als einer Herde gemeinsam genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Maßnahmen nach einer mit Gründen versehenen Prüfung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde zu beschränken; wird in einem Haltungsbetrieb mehr als eine Herde gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Maßnahmen auf die Herde zu beschränken, in der TSE bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist.

3.

Nach der Durchführung der unter Nummer 2.3 Buchstaben a und b Ziffern i und ii genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb

3.1.

dürfen nur folgende Tiere in den Haltungsbetrieb/die Haltungsbetriebe aufgenommen werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;

b)

weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel;

c)

Ziegen, sofern

i)

keine anderen Zuchtschafe als die unter den Buchstaben a und b genannten in dem Haltungsbetrieb vorhanden sind;

ii)

alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

3.2.

darf in dem Betrieb/den Betrieben nur folgendes Zuchtmaterial verwendet werden:

a)

Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR;

b)

Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel.

3.3.

unterliegt die Verbringung der Tiere vom Betrieb folgenden Bedingungen:

a)

Die Verbringung von Schafen des Typs ARR/ARR von dem Haltungsbetrieb unterliegt keinen Beschränkungen;

b)

Schafe mit nur einem ARR-Allel dürfen von dem Haltungsbetrieb nur direkt zur Schlachtung zum Verzehr oder zur Vernichtung verbracht werden; jedoch

können Muttertiere mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer ii oder Nummer 4 mit einer Einschränkung belegt wurden;

dürfen Lämmer und Kitze — sofern die zuständige Behörde dies beschließt — nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung in einen anderen Haltungsbetrieb verbracht werden; in dem Empfängerbetrieb dürfen sich keine anderen Schafe oder Ziegen befinden, als solche, die bis zur Schlachtung zur Mast bestimmt sind, und sie dürfen keine lebenden Schafe oder Ziegen in andere Haltungsbetriebe versenden, außer zur direkten Schlachtung;

c)

Ziegen dürfen verbracht werden, sofern der Haltungsbetrieb einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen wird, einschließlich der Untersuchung aller mehr als 18 Monate alten Ziegen, die

i)

entweder am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder

ii)

im Betrieb verendet sind oder getötet wurden und die in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 aufgeführten Kriterien erfüllen;

d)

unter 3 Monate alte Schafe und Ziegen dürfen — sofern der Mitgliedstaat dies beschließt — vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr verbracht werden.

3.4.

gelten die unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Beschränkungen für den Haltungsbetrieb noch weitere zwei Jahre:

a)

ab dem Datum, ab dem die Schafe im Haltungsbetrieb den ARR/ARR-Status erreicht haben, oder

b)

ab dem letzten Datum, zu dem auf dem Betriebsgelände Schafe oder Ziegen gehalten wurden, oder

c)

ab dem Datum, ab dem die unter Nummer 3.3 Buchstabe c genannte verstärkte TSE-Überwachung begann, oder

d)

ab dem Datum, ab dem alle männlichen Zuchttiere im Haltungsbetrieb zum Genotyp ARR/ARR zählen und alle weiblichen Zuchttiere zumindest ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, sofern die TSE-Tests aller folgenden, mehr als 18 Monate alten Tiere in diesem 2-Jahres-Zeitraum negativ ausfallen:

eine jährliche Probe an Schafen, die am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, entsprechend dem in der Tabelle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 angegebenen Probenumfang, und

alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe, die im Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden.

4.

Nach Durchführung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb und in einem Zeitraum von zwei Zuchtjahren nach Feststellung des letzten TSE-Falls

a)

sind alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb zu identifizieren;

b)

dürfen alle Schafe und Ziegen in dem Haltungsbetrieb nur innerhalb des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr oder zur Beseitigung verbracht werden; alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere sind gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b aufgeführten Labormethoden auf TSE zu testen;

c)

stellt die zuständige Behörde sicher, dass Embryonen und Eizellen nicht aus dem Betrieb versendet werden;

d)

dürfen in dem Betrieb nur Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR und Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel verwendet werden;

e)

müssen alle über 18 Monate alten Schafe und Ziegen, die im Betrieb verendet sind oder getötet wurden, auf TSE getestet werden;

f)

dürfen nur männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR und weibliche Schafe aus Betrieben, in denen keine TSE-Fälle festgestellt wurden, oder aus Herden, die die Bedingungen gemäß Nummer 3.4 erfüllen, in den Betrieb aufgenommen werden;

g)

dürfen nur Ziegen aus Betrieben, in denen keine TSE-Fälle festgestellt wurden, oder aus Herden, die die Bedingungen gemäß Nummer 3.4 erfüllen, in den Betrieb aufgenommen werden;

h)

werden alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb hinsichtlich des gemeinsamen Weidens Beschränkungen unterworfen, die die zuständige Behörde nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt;

i)

abweichend von Buchstabe b dürfen Lämmer und Kitze — sofern die zuständige Behörde dies beschließt — in einen anderen Betrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht werden, wenn sie dort bis zur Schlachtung nur gemästet werden sollen; in dem Empfängerbetrieb dürfen sich keine anderen Schafe oder Ziegen als zur Mast bis zur Schlachtung bestimmte befinden, und sie dürfen keine lebenden Schafe oder Ziegen in andere Haltungsbetriebe versenden, außer zur direkten Schlachtung.

5.

Nach der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe c gelten folgende Maßnahmen:

a)

entweder die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Prionprotein-Genotyp von Schafen zu bestimmen, die getötet wurden und beseitigt werden sollen;

b)

oder zumindest folgende Maßnahmen für einen Zeitraum von zwei Zuchtjahren nach Feststellung des letzten TSE-Falls:

i)

alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb sind zu identifizieren;

ii)

der Betrieb muss zwei Jahre lang einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen werden, einschließlich der Testung aller Schafe und Ziegen, die über 18 Monate alt sind und zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sowie aller Schafe und Ziegen, die über 18 Monate alt sind und im Betrieb verendet sind oder getötet wurden;

iii)

die zuständige Behörde stellt sicher, dass vom Betrieb aus keine lebenden Schafe oder Ziegen, Embryonen oder Eizellen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden.

6.

Die Mitgliedstaaten, die die unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Maßnahmen oder die unter Nummer 2.3 Buchstaben c und d genannten Ausnahmeregelungen anwenden, übermitteln der Kommission einen Bericht über die Bedingungen und Kriterien für deren Gewährung. Werden in Herden, in denen Ausnahmeregelungen gelten, weitere TSE-Fälle festgestellt, sind die Bedingungen für die Gewährung solcher Ausnahmeregelungen neu zu bewerten.

KAPITEL B

Mindestanforderungen an ein Programm zur Züchtung von Schafen auf TSE-Resistenz gemäß Artikel 6a

TEIL 1

Allgemeine Anforderungen

1.

Das Züchtungsprogramm konzentriert sich auf Herden mit hohem genetischem Wert.

2.

Es wird eine Datenbank eingerichtet, die zumindest folgende Angaben enthält:

a)

Identität, Rasse und Anzahl der Tiere sämtlicher an dem Züchtungsprogramm teilnehmender Herden;

b)

Identifizierung der einzelnen Tiere, von denen im Rahmen des Züchtungsprogramms Proben genommen werden;

c)

die Ergebnisse aller Genotypisierungstests.

3.

Es wird ein einheitliches Zertifizierungssystem geschaffen, nach dem der Genotyp jedes einzelnen Tieres, von dem im Rahmen des Züchtungsprogramms eine Probe genommen wird, anhand seiner individuellen Identifikationsnummer zertifiziert wird.

4.

Es wird ein System zur Identifizierung der Tiere und Proben, zur Verarbeitung der Proben und Weitergabe der Ergebnisse eingerichtet, das die Möglichkeit menschlichen Versagens minimieren soll. Die Wirksamkeit dieses Systems ist regelmäßig nach dem Zufallsprinzip zu prüfen.

5.

Die Genotypisierung von Blut und Gewebe, das für die Zwecke des Züchtungsprogramms entnommen wird, erfolgt in Laboratorien, die für das Programm zugelassen wurden.

6.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann Zuchtorganisationen bei der Einrichtung von Genbanken mit Samen, Eizellen und/oder Embryonen unterstützen, welche repräsentativ für Prioprotein-Genotypen sind, die infolge des Züchtungsprogramms wahrscheinlich selten werden.

7.

Für jede Rasse sind Züchtungsprogramme aufzustellen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Häufigkeit, mit der die verschiedenen Allele in einer Rasse vorkommen;

b)

die Seltenheit der Rasse;

c)

die Verhinderung von Inzucht oder genetischer Drift.

TEIL 2

Besondere Anforderungen für teilnehmende Herden

1.

Das Züchtungsprogramm zielt darauf ab, die Häufigkeit zu erhöhen, mit dem das ARR-Allel in der Schafherde vorkommt, und gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu verringern, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.

2.

Für teilnehmende Herden gelten folgende Mindestanforderungen:

a)

Sämtliche Tiere in der Herde, die genotypisiert werden sollen, sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren;

b)

alle zur Züchtung bestimmten Böcke der Herde sind vor der Verwendung zur Zucht zu genotypisieren;

c)

alle männlichen Tiere, die Träger des VRQ-Allels sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung ihres Genotyps zu schlachten oder zu kastrieren; die Tiere dürfen den Betrieb nur zur Schlachtung verlassen;

d)

weibliche Tiere, die als Träger des VRQ-Allels bekannt sind, dürfen den Betrieb nur zur Schlachtung verlassen;

e)

zur Zucht in der Herde werden nur männliche Tiere verwendet, die im Rahmen des Züchtungsprogramms zertifiziert wurden, einschließlich Samenspender für die künstliche Besamung.

3.

Die Mitgliedstaaten können zum Zweck des Schutzes von Rassen und Produktionsmerkmalen beschließen, Ausnahmeregelungen von den Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d zu gewähren.

4.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über Ausnahmeregelungen, die gemäß Nummer 3 gewährt wurden, sowie über die dafür angewandten Kriterien.

TEIL 3

Rahmenbedingungen für die Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafherden

1.

Mit Hilfe der Rahmenbedingungen werden Schafherden als TSE-resistent anerkannt, die aufgrund der Teilnahme am Züchtungsprogramm gemäß Artikel 6a die im Programm aufgeführten Kriterien erfüllen.

Bei der Anerkennung wird zwischen mindestens zwei Stufen unterschieden:

a)

Herden der Stufe I bestehen ausschließlich aus Schafen mit dem ARR/ARR-Genotyp;

b)

Herden der Stufe II sind Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich von Böcken des Genotyps ARR/ARR abstammt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Stufen anzuerkennen, um den nationalen Erfordernissen zu entsprechen.

2.

Aus den TSE-resistenten Herden werden regelmäßig nach dem Zufallsprinzip Proben genommen, und zwar:

a)

im Betrieb oder im Schlachthof zwecks Überprüfung des Genotyps;

b)

bei Herden der Stufe I werden aus den über 18 Monate alten Tieren im Schlachthof Proben für die TSE-Testung gemäß Anhang III genommen.

TEIL 4

Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission

Mitgliedstaaten, die nationale Programme zur Züchtung auf TSE-Resistenz in ihren Schafpopulationen durchführen, teilen der Kommission die Anforderungen an solche Programme mit und übermitteln ihr jährliche Fortschrittsberichte. Der Bericht über jedes Kalenderjahr ist spätestens am 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.“

4.

In Anhang X wird Kapitel C wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Probenahmen

Proben, die auf TSE untersucht werden sollen, werden entsprechend den Methoden und Protokollen in der neuesten Ausgabe des Handbuchs der Labortechnik und Vakzine (Manual of Standards for diagnostic tests and vaccines) des internationalen Tierseuchenamtes (IOE/OIE), nachstehend ‚Handbuch‘ genannt, entnommen. Zusätzlich oder wenn entsprechende Methoden und Protokolle nicht vorliegen, und um zu gewährleisten, dass ausreichend Material zur Verfügung steht, stellt die zuständige Behörde sicher, dass Probenahmemethoden und -protokolle gemäß den vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium herausgegebenen Leitlinien verwendet werden. Insbesondere entnimmt die zuständige Behörde die entsprechenden Gewebe gemäß den vorliegenden wissenschaftlichen Angaben und den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums, damit alle bekannten TSE-Stämme bei Kleinwiederkäuern erkannt werden, und sie bewahrt mindestens die Hälfte der entnommenen Gewebe kühl, jedoch nicht tiefgefroren auf, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Ist das Ergebnis positiv oder nicht eindeutig, sind die verbleibenden Gewebe gemäß den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums zu verarbeiten.

Die Proben werden hinsichtlich der Identität des beprobten Tieres ordnungsgemäß gekennzeichnet.“

b)

Nummer 3.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)   TSE-Überwachung

Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Teil II (Überwachung von Schafen und Ziegen) weitergeleitete Proben von Schafen und Ziegen werden unter Verwendung geeigneter Methoden und Protokolle gemäß den vorliegenden wissenschafltichen Angaben und den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums einem Schnelltest unterzogen, damit alle bekannten TSE-Stämme festgestellt werden.

Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv, werden die Probegewebe unverzüglich an ein amtliches Labor gesandt, wo Bestätigungstests gemäß Buchstabe a (Immunzytochemie, Immunblotting oder Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop) durchgeführt werden. Ist das Ergebnis des Bestätigungstests negativ oder nicht eindeutig, wird ein zusätzlicher Bestätigungstest gemäß den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums durchgeführt.

Ist das Ergebnis eines der genannten Bestätigungstests positiv, gilt das Tier als positiver Scrapie-Fall.“

c)

In Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer ii wird der dritte Absatz wie folgt geändert:

„Die weitere Testung positiver TSE-Proben, die in infizierten Herden desselben Betriebs festgestellt wurden, werden mindestens an zwei positiven TSE-Fällen pro Jahr nach dem Indexfall durchgeführt.“


(1)  http://www.defra.gov.uk/corporate/vla/science/science-tse-rl-confirm.htm“

(2)  Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Schafpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.

(3)  Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Ziegenpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.


RICHTLINIEN

27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/21


RICHTLINIE 2007/30/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2007

zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstellung von Berichten durch die Mitgliedstaaten über die praktische Durchführung als Grundlage für die regelmäßigen Berichte der Kommission über die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ist vorgesehen von der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) sowie von den Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie, nämlich den Richtlinien 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (4), 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (5), 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (6), 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (7), 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (8), 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (9), 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (10), 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (11), 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (12), 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (13), 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (14), 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (15), 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (16), 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (17), 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (18), 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (19) und 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (20).

(2)

Ein Durchführungsbericht ist ebenfalls vorgesehen für die Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (21), die Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (22) und die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (23).

(3)

Die Bestimmungen über die Erstellung von Berichten in den Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG sowie in den Richtlinien 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG sind sowohl hinsichtlich der Zeitabstände als auch ihres Inhalts uneinheitlich.

(4)

Die Verpflichtung, die zum einen den Mitgliedstaaten auferlegt ist, Bericht über die praktische Durchführung der Richtlinien zu erstatten, und zum anderen der Kommission, anhand der nationalen Berichte selber Bericht zu erstatten, stellt tatsächlich ein wichtiges Moment des Gesetzgebungsverfahrens dar, da sie es erlaubt, eine Bilanz und eine Bewertung der wichtigsten Elemente der praktischen Durchführung der Richtlinienbestimmungen vorzunehmen; es gilt daher, diese Verpflichtung auf die Richtlinien auszuweiten, die die Erstellung von Durchführungsberichten nicht vorsehen, und zwar: die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (24), die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (25) sowie die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (26).

(5)

Somit müssen die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG, der Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG vereinheitlicht werden.

(6)

Die Mitteilung der Kommission „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006“ sieht die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Vereinfachung und Rationalisierung der Durchführungsberichte vor; dieser Punkt ist auch als eines der prioritären Anliegen bei der Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bei den Arbeiten im Zuge der Initiative zur Verbesserung des Regelungsumfelds erkannt worden.

(7)

Der gesamte Vorgang muss vereinfacht werden, indem man gleichzeitig die Zeitabstände für die Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung bei der Kommission vereinheitlicht und nur noch einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung vorsieht, der aus einem allgemeinen Teil mit Geltung für alle Richtlinien und spezifischen Kapiteln über die von den einzelnen Richtlinien behandelten Aspekte bestehen soll. Mit Hilfe dieser Bestimmungen und insbesondere der Einführung eines neuen Artikels 17a in die Richtlinie 89/391/EWG wird es darüber hinaus möglich, in diese Berichterstattung über die Durchführung die Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG einzubeziehen, die keine Erstellung von Berichten vorsehen, nämlich die Richtlinien 2000/54/EG und 2004/37/EG, sowie sämtliche zukünftigen Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG.

(8)

Es erscheint angezeigt, die Zeitabstände der Erstellung dieser Berichte und ihrer Vorlage bei der Kommission durch die Mitgliedstaaten auf fünf Jahre festzusetzen, wobei der erste Bericht ausnahmsweise einen längeren Zeitraum erfassen sollte. Die Struktur dieser Berichte sollte Kohärenz aufweisen, um ihre Auswertung zu ermöglichen. Die Berichte sollten anhand eines Fragebogens verfasst werden, der von der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ausgearbeitet wird, und einschlägige Informationen über die in den Mitgliedstaaten unternommenen Präventionsbemühungen enthalten, um es so der Kommission zu ermöglichen, unter Berücksichtigung etwaiger wichtiger Erkenntnisse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen angemessen zu beurteilen, wie die Rechtsvorschriften in der Praxis funktionieren.

(9)

Gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu der Frage gehört, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(10)

Die Kommission, die nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme in diesem Bereich für zweckmäßig hielt, hat die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.

(11)

Nach dieser zweiten Anhörung haben die Sozialpartner der Kommission nicht mitgeteilt, ob sie beabsichtigen, das in Artikel 138 Absatz 4 des Vertrags vorgesehene Verfahren einzuleiten, das zum Abschluss einer Vereinbarung führen könnte.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen ergreifen, bei denen es sich angesichts der besonderen Beschaffenheit dieser Richtlinie gegebenenfalls um Verwaltungsmaßnahmen handeln könnte —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 89/391/EWG

In die Richtlinie 89/391/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 17a

Durchführungsberichte

(1)   Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie sowie ihrer Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 vor, wobei auf die Standpunkte der Sozialpartner einzugehen ist. Der Bericht enthält eine Beurteilung der diversen Punkte, die mit der praktischen Durchführung der verschiedenen Richtlinien zusammenhängen, und liefert nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte Daten, sofern dies möglich und sinnvoll ist.

(2)   Die Struktur des Berichts wird zusammen mit einem Fragebogen mit näheren Angaben zu dessen Inhalt von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz festgelegt.

Der Bericht umfasst einen allgemeinen Teil, in dem die Bestimmungen der derzeitigen Richtlinie behandelt werden, die die gemeinsamen Grundsätze und Punkte betreffen, die für alle in Absatz 1 erwähnten Richtlinien gelten.

Der allgemeine Teil wird durch spezielle Kapitel über die Durchführung der besonderen Aspekte der einzelnen Richtlinien unter Einbeziehung etwa vorhandener spezieller Indikatoren ergänzt.

(3)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Berichtsstruktur zusammen mit dem genannten Fragebogen mindestens sechs Monate vor Ende des Berichtszeitraums. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Fünfjahreszeitraums einzureichen.

(4)   Auf der Grundlage dieser Berichte nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung der Durchführung der betreffenden Richtlinien vor, insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz sowie der in den einschlägigen Bereichen erfolgten Forschungsarbeiten und gewonnenen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz innerhalb von 36 Monaten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung und, falls erforderlich, über etwaige Initiativen zur Verbesserung des Funktionierens des rechtlichen Rahmens.

(5)   Der erste Bericht umfasst den Zeitraum 2007—2012.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG

(1)   In die Richtlinie 83/477/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 17a

Durchführungsbericht

Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“

(2)   In die Richtlinie 91/383/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 10a

Durchführungsbericht

Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“

(3)   In die Richtlinie 92/29/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 9a

Durchführungsbericht

Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“

(4)   In die Richtlinie 94/33/EG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 17a

Durchführungsbericht

Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“

Artikel 3

Aufhebung

Mit Wirkung zum 27. Juni 2007 werden die folgenden Bestimmungen aufgehoben:

1.

Artikel 18 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG;

2.

Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/654/EWG;

3.

Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/655/EWG;

4.

Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/656/EWG;

5.

Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/269/EWG;

6.

Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/270/EWG;

7.

Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 91/383/EWG;

8.

Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/29/EWG;

9.

Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 92/57/EWG;

10.

Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 92/58/EWG;

11.

Artikel 14 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 92/85/EWG;

12.

Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/91/EWG;

13.

Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 92/104/EWG;

14.

Artikel 13 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 93/103/EG;

15.

Artikel 17 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 94/33/EG;

16.

Artikel 15 der Richtlinie 98/24/EG;

17.

Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 1999/92/EG;

18.

Artikel 13 der Richtlinie 2002/44/EG;

19.

Artikel 16 der Richtlinie 2003/10/EG;

20.

Artikel 12 der Richtlinie 2004/40/EG;

21.

Artikel 12 der Richtlinie 2006/25/EG.

Artikel 4

Durchführung

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 nachzukommen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 20. Juni 2007.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  Stellungnahme vom 17. Januar 2006.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 30. Mai 2007.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1.

(5)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 46).

(6)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

(7)  ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9.

(8)  ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14.

(9)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6.

(10)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.

(11)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(12)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.

(13)  ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10.

(14)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1.

(15)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(16)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57.

(17)  ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.

(18)  ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.

(19)  ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 184 vom 24.5.2004, S. 1.

(20)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38.

(21)  ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.

(22)  ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(23)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.

(24)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(25)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(26)  ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 48).


27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/25


RICHTLINIE 2007/39/EG DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2007

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat teilte der Kommission mit, dass die in der Richtlinie 90/642/EWG festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Diazinon aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise geändert werden müssten. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(2)

Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Der Codex enthält eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Diazinon. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte, die auf den Rückstandshöchstgehalten gemäß dem Codex basieren, wurden vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat auch im Hinblick auf die neuen Informationen bezüglich des Verbraucherrisikos bewertet.

(3)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme von Diazinon über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (2) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(4)

Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Diazinonrückstände enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Gehalte von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen von bis zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Höchstwerten keine akute toxische Wirkung haben.

(5)

Deshalb müssen die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 27. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Dezember 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).

(2)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Diazinon folgenden Wortlaut:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

„Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Diazinon

1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,01 (1)

Grapefruits

 

Zitronen

 

Limonen

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

Orangen

 

Pampelmusen

 

Sonstige

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

Mandeln

0,05

Paranüsse

 

Kaschu-Nüsse

 

Esskastanien

 

Kokosnüsse

 

Haselnüsse

 

Macadamia

 

Pekannüsse

 

Pinienkerne

 

Pistazienkerne

 

Walnüsse

 

Sonstige

0,01 (1)

iii)

KERNOBST

0,01 (1)

Äpfel

 

Birnen

 

Quitten

 

Sonstige

 

iv)

STEINOBST

0,01 (1)

Aprikosen/Marillen

 

Kirschen

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

Pflaumen

 

Sonstige

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,01 (1)

Tafeltrauben

 

Keltertrauben

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

0,01 (1)

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

0,01 (1)

Brombeeren

 

Taubeeren

 

Loganbeeren

 

Himbeeren

 

Sonstige

 

d)

Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

Heidelbeeren

 

Preiselbeeren

0,2

Johannisbeeren/Ribisel (rote, schwarze und weiße)

 

Stachelbeeren

 

Sonstige

0,01 (1)

e)

Wildfrüchte

0,01 (1)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

Avocadofrüchte

 

Bananen

 

Datteln

 

Feigen

 

Kiwis

 

Kumquats

 

Litchis

 

Mangos

 

Oliven (Tafeloliven)

 

Oliven (zur Ölgewinnung)

 

Papayas

 

Passionsfrüchte

 

Ananas

0,3

Granatäpfel

 

Sonstige

0,01 (1)

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

Rote Rüben, Rote Beete

 

Karotten, Möhren

 

Maniok, Kassava

 

Knollensellerie

 

Meerrettich/Kren

 

Topinambur

 

Pastinaken

 

Petersilienwurzeln

 

Radieschen und Rettich

0,1

Schwarzwurzeln

 

Süßkartoffeln

 

Kohlrüben

 

Speiserüben

 

Yamswurzeln

 

Sonstige

0,01 (1)

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

Knoblauch

 

Speisezwiebeln

0,05

Schalotten

 

Frühlingszwiebeln

 

Sonstige

0,01 (1)

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

a)

Solanacea

 

Tomaten/Paradeiser

 

Paprika

0,05

Auberginen/Melanzani

 

Okra

 

Sonstige

0,01 (1)

b)

Cucurbitaceae mit genießbarer Schale

0,01 (1)

Gurken

 

Einlegegurken

 

Zucchini

 

Sonstige

 

c)

Cucurbitaceae mit ungenießbarer Schale

0,01 (1)

Melonen

 

Kürbisse

 

Wassermelonen

 

Sonstige

 

d)

Zuckermais

0,02

iv)

KOHLGEMÜSE

 

a)

Blumenkohle

0,01 (1)

Brokkoli

 

Blumenkohl/Karfiol

 

Sonstige

 

b)

Kopfkohle

 

Rosenkohl/Kohlsprossen

 

Kopfkohl

0,5

Sonstige

0,01 (1)

c)

Blattkohle

 

Chinakohl

0,05

Grünkohl

 

Sonstige

0,01 (1)

d)

Kohlrabi

0,2

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,01 (1)

a)

Salate und ähnliche

 

Kresse

 

Feldsalat/Vogerlsalat

 

Salat

 

Endivien

 

Rucola

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

Sonstige

 

b)

Spinat und ähnliche

 

Spinat

 

Mangold

 

Sonstige

 

c)

Brunnenkresse

 

d)

Chicorée

 

e)

Kräuter

 

Kerbel

 

Schnittlauch

 

Petersilie

 

Sellerieblätter

 

Sonstige

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,01 (1)

Bohnen (mit Hülsen) / Fisolen

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

Sonstige

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,01 (1)

Spargel

 

Kardonen

 

Stangensellerie

 

Fenchel

 

Artischocken

 

Porree

 

Rhabarber

 

Sonstige

 

viii)

PILZE

0,01 (1)

a)

Zuchtpilze

 

b)

Wildwachsende Pilze

 

3.

Hülsenfrüchte

0,01 (1)

Bohnen

 

Linsen

 

Erbsen

 

Lupinen

 

Sonstige

 

4.

Ölsaaten

0,02 (1)

Leinsamen

 

Erdnüsse

 

Mohnsamen

 

Sesamsamen

 

Sonnenblumenkerne

 

Rapssamen

 

Sojabohnen

 

Senfsamen

 

Baumwollsamen

 

Hanfsamen

 

Sonstige

 

5.

Kartoffeln/Erdäpfel

0,01 (1)

Frühkartoffeln

 

Lagerkartoffeln

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,02 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,5


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/33


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 18. Juni 2007

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2007/441/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem vom 9. Oktober 2006 datierten und im Generalsekretariat der Kommission am 11. Oktober 2006 registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung zur Einführung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2) abweichenden Regelung hinsichtlich des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug sowie der Besteuerung von für den privaten Bedarf genutzten Gegenständen eines Unternehmens.

(2)

Die Richtlinie 77/388/EG ist durch die Richtlinie 2006/69/EG ersetzt worden.

(3)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 28. Februar 2007 an die anderen Mitgliedstaaten den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte die Kommission Italien mit, dass ihr alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen.

(4)

Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf Mehrwertsteuer abzuführen.

(5)

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen, und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendeten Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen halten die italienischen Behörden einen Satz von 40 % für gerechtfertigt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte parallel dazu das Erfordernis, auf die private Nutzung eines Fahrzeugs MwSt. abzuführen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Einschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen werden durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Abführung der MwSt. zu vereinfachen und eine Steuerumgehung durch ungenaue Aufzeichnungen zu verhindern.

(6)

Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen über die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollten diese abweichenden Maßnahmen zeitlich begrenzt sein, damit ihre Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können.

(7)

Am 4. November 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt 2006/112/EG) in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug vorgelegt (3). Die Geltungsdauer der abweichenden Regelung sollte mit dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie enden, wenn dessen Datum vor dem in dieser Entscheidung genannten Datum liegt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ist Italien zudem gehalten, die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn für das Fahrzeug gemäß dieser Entscheidung der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist.

Artikel 3

Von der Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgenommen sind Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus einer der folgenden Gruppen:

das Fahrzeug gehört zu den Betriebsmitteln des Steuerpflichtigen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit;

das Fahrzeug wird als Taxi eingesetzt;

das Fahrzeug wird als Schulfahrzeug einer Fahrschule eingesetzt;

das Fahrzeug wird vermietet oder verleast;

das Fahrzeug wird von Handelsvertretern genutzt.

Artikel 4

Als Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen gelten die Aufwendungen für den Kauf des Fahrzeugs, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u. Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie die Ausgaben für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen und deren Nutzung, einschließlich Schmiermitteln und Kraftstoffen.

Artikel 5

Die Artikel 1 und 2 gelten für alle Kraftfahrzeuge außer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Artikel 6

Der Kommission ist nach zweijähriger Anwendungsdauer dieser Entscheidung, auf alle Fälle jedoch bis zum 31. Dezember 2009, eine Bewertung der beiden ersten Jahre der Anwendung dieser Entscheidung vorzulegen, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung einschließt.

Artikel 7

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am Tag des Inkrafttretens der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2010.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S.1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).

(2)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).

(3)  ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10.


Berichtigungen

27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/35


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 208/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 61 vom 28. Februar 2007 )

Die Veröffentlichung der Verordnung im oben genannten Amtsblatt wird annulliert.


27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/35


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 209/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 61 vom 28. Februar 2007 )

Die Veröffentlichung der Verordnung im oben genannten Amtsblatt wird annulliert.