ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/441/EG |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
27.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/1 |
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 723/2007 DES RATES
vom 18. Juni 2007
zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 63, Artikel 64 und Artikel 65 Absatz 2 und die Anhänge VII und XI des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Von Juni bis Dezember 2006 haben sich die Lebenshaltungskosten in Estland wesentlich erhöht. Die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten sollten daher angeglichen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wird der Berichtigungskoeffizient, der gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in dem nachstehend aufgeführten Land angewandt wird, wie folgt festgesetzt:
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Estland 83,4. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6).
27.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/2 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 724/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (1)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anlässlich der Erweiterungen der Gemeinschaft am 1. Januar 1995 und am 1. Mai 2004 ist die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (3) nicht angepasst und somit nicht um die Angaben in den Sprachen der neuen Mitgliedstaaten ergänzt worden, die der Gemeinschaft zu den genannten Daten beigetreten sind. Diese Angaben in den betreffenden Sprachen sind daher hinzuzufügen. |
(2) |
Um eine Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2007 der Kommission (4) zu gewährleisten, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union angepasst wird, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die von der Abgangsinterventionsstelle ausgestellte Versandbescheinigung enthält eine der im Anhang aufgeführten Angaben.“ |
2. |
Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).
(3) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/2006 (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 11).
(4) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
ANHANG
„ANHANG
Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3
Spanisch |
: |
Transferencia de productos de intervención — aplicación del artículo 7, apartado 5, del Reglamento (CEE) no 3149/92. |
Tschechisch |
: |
Přeprava intervenčních produktů – Použití čl. 7 odst. 5 nařízení (EHS) č. 3149/92. |
Dänisch |
: |
Overførsel af interventionsprodukter — Anvendelse af artikel 7, stk. 5, i forordning (EØF) nr. 3149/92. |
Deutsch |
: |
Transfer von Interventionserzeugnissen — Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92. |
Estnisch |
: |
Sekkumistoodete üleandmine – määruse (EMÜ) nr 3149/92 artikli 7 lõike 5 rakendamine. |
Griechisch |
: |
Μεταφορά προϊόντων παρέμβασης — Εφαρμογή του άρθρου 7 παράγραφος 5 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 3149/92. |
Englisch |
: |
Transfer of intervention products — Application of Article 7(5) of Regulation (EEC) No 3149/92. |
Französisch |
: |
Transfert de produits d'intervention — Application de l'article 7, paragraphe 5, du règlement (CEE) no 3149/92. |
Italienisch |
: |
Trasferimento di prodotti d'intervento — Applicazione dell'articolo 7, paragrafo 5, del regolamento (CEE) n. 3149/92. |
Lettisch |
: |
Intervences produktu transportēšana – Piemērojot Regulas (EEK) Nr. 3149/92 7. panta 5. punktu. |
Litauisch |
: |
Intervencinių produktų vežimas – taikant Reglamento (EEB) Nr. 3149/92 7 straipsnio 5 dalį. |
Ungarisch |
: |
Intervenciós termékek átszállítása – A 3149/92/EGK rendelet 7. cikke (5) bekezdésének alkalmazása. |
Maltesisch |
: |
Trasferiment ta’ prodotti ta’ l-intervent – Applikazzjoni ta’ l-Artikolu 7 (5) tar-Regolament (KEE) Nru 3149/92. |
Niederländisch |
: |
Overdracht van interventieproducten — Toepassing van artikel 7, lid 5, van Verordening (EEG) nr. 3149/92. |
Polnisch |
: |
Przekazanie produktów objętych interwencją – stosuje się art. 7 ust. 5 rozporządzenia (EWG) nr 3149/92. |
Portugiesisch |
: |
Transferência de produtos de intervenção — aplicação do n.o 5 do artigo 7.o do Regulamento (CEE) n.o 3149/92. |
Slowakisch |
: |
Premiestnenie intervenčných výrobkov – uplatnenie článku 7 odseku 5 nariadenia (EHS) č. 3149/92. |
Slowenisch |
: |
Prenos intervencijskih proizvodov – Uporaba člena 7(5) Uredbe (EGS) št. 3149/92. |
Finnisch |
: |
Interventiotuotteiden siirtäminen – Asetuksen (ETY) N:o 3149/92 7 artiklan 5 kohdan soveltaminen. |
Schwedisch |
: |
Överföring av interventionsprodukter – Tillämpning av artikel 7.5 i förordning (EEG) nr 3149/92.“ |
27.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 725/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union (1)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) enthält Angaben in allen Sprachen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006. Diese Angaben sind durch Angaben in Bulgarisch und Rumänisch zu ergänzen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend anzupassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2007 (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).
ANHANG
„ANHANG
Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3
Bulgarisch |
: |
Превоз на интервенционни продукти — прилагане на член 7, параграф 5 от Регламент (ЕИО) № 3149/92. |
Spanisch |
: |
Transferencia de productos de intervención — aplicación del artículo 7, apartado 5, del Reglamento (CEE) no 3149/92. |
Tschechisch |
: |
Přeprava intervenčních produktů – Použití čl. 7 odst. 5 nařízení (EHS) č. 3149/92. |
Dänisch |
: |
Overførsel af interventionsprodukter — Anvendelse af artikel 7, stk. 5, i forordning (EØF) nr. 3149/92. |
Deutsch |
: |
Transfer von Interventionserzeugnissen — Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92. |
Estnisch |
: |
Sekkumistoodete üleandmine – määruse (EMÜ) nr 3149/92 artikli 7 lõike 5 rakendamine. |
Griechisch |
: |
Μεταφορά προϊόντων παρέμβασης — Εφαρμογή του άρθρου 7 παράγραφος 5 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 3149/92. |
Englisch |
: |
Transfer of intervention products — Application of Article 7(5) of Regulation (EEC) No 3149/92. |
Französisch |
: |
Transfert de produits d'intervention — Application de l'article 7, paragraphe 5, du règlement (CEE) no 3149/92. |
Italienisch |
: |
Trasferimento di prodotti d'intervento — Applicazione dell'articolo 7, paragrafo 5, del regolamento (CEE) n. 3149/92. |
Lettisch |
: |
Intervences produktu transportēšana – Piemērojot Regulas (EEK) Nr. 3149/92 7. panta 5. punktu. |
Litauisch |
: |
Intervencinių produktų vežimas – taikant Reglamento (EEB) Nr. 3149/92 7 straipsnio 5 dalį. |
Ungarisch |
: |
Intervenciós termékek átszállítása – A 3149/92/EGK rendelet 7. cikke (5) bekezdésének alkalmazása. |
Maltesisch |
: |
Trasferiment ta’ prodotti ta’ l-intervent – Applikazzjoni ta’ l-Artikolu 7 (5) tar-Regolament (KEE) Nru 3149/92. |
Niederländisch |
: |
Overdracht van interventieproducten — Toepassing van artikel 7, lid 5, van Verordening (EEG) nr. 3149/92. |
Polnisch |
: |
Przekazanie produktów objętych interwencją – stosuje się art. 7 ust. 5 rozporządzenia (EWG) nr 3149/92. |
Portugiesisch |
: |
Transferência de produtos de intervenção — aplicação do n.o 5 do artigo 7.o do Regulamento (CEE) n.o 3149/92. |
Rumänisch |
: |
Transfer de produse de intervenție — Aplicare a articolului 7 alineatul (5) din Regulamentul (CEE) nr. 3149/92. |
Slowakisch |
: |
Premiestnenie intervenčných výrobkov – uplatnenie článku 7 odseku 5 nariadenia (EHS) č. 3149/92. |
Slowenisch |
: |
Prenos intervencijskih proizvodov – Uporaba člena 7(5) Uredbe (EGS) št. 3149/92. |
Finnisch |
: |
Interventiotuotteiden siirtäminen – Asetuksen (ETY) N:o 3149/92 7 artiklan 5 kohdan soveltaminen. |
Schwedisch |
: |
Överföring av interventionsprodukter – Tillämpning av artikel 7.5 i förordning (EEG) nr 3149/92.“ |
27.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 726/2007 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
41,5 |
MK |
39,3 |
|
TR |
94,9 |
|
ZZ |
58,6 |
|
0707 00 05 |
JO |
159,1 |
TR |
100,2 |
|
ZZ |
129,7 |
|
0709 90 70 |
IL |
42,1 |
TR |
88,0 |
|
ZZ |
65,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
53,1 |
TR |
92,6 |
|
UY |
68,9 |
|
ZA |
53,3 |
|
ZZ |
67,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
91,5 |
BR |
80,6 |
|
CA |
102,7 |
|
CL |
86,6 |
|
CN |
73,1 |
|
CO |
90,0 |
|
NZ |
99,1 |
|
US |
112,0 |
|
UY |
91,5 |
|
ZA |
96,1 |
|
ZZ |
92,3 |
|
0809 10 00 |
TR |
195,4 |
ZZ |
195,4 |
|
0809 20 95 |
TR |
274,4 |
US |
545,4 |
|
ZZ |
409,9 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
ZA |
88,5 |
ZZ |
88,5 |
|
0809 40 05 |
IL |
251,6 |
ZZ |
251,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
27.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 727/2007 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2007
zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 6a Absatz 2 und Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 regelt die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen durchzuführen sind. |
(2) |
Im Oktober 2005 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in einem Gutachten zur Klassifizierung von atypischen Fällen transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Kleinwiederkäuern Stellung. Die EFSA kommt darin zu dem Schluss, dass eine operative Definition von atypischer Scrapie bei Kleinwiederkäuern möglich ist, und legt die Kriterien für eine Einstufung von Scrapie-Fällen vor. Sie empfiehlt außerdem, dass Überwachungsprogramme, einschließlich Tests und Probenahmeverfahren, weiterhin angewandt werden, damit alle Formen von TSE bei Kleinwiederkäuern aufgedeckt werden. |
(3) |
Daher scheint es angezeigt, Begriffsbestimmungen für TSE bei Kleinwiederkäuern, Scrapie-Fall, klassischer Scrapie-Fall und atypischer Scrapie-Fall aufzunehmen. |
(4) |
Wird ein zum Verzehr geschlachtetes Tier bei einem Schnelltest gemäß den geltenden Bestimmungen, d. h. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, mit positivem Ergebnis getestet, so müssen zusätzlich zu dem positiv getesteten Schlachtkörper zumindest der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei diesem unmittelbar folgenden Schlachtkörper derselben Schlachtlinie vernichtet werden. |
(5) |
Die vollständige Vernichtung der drei an den positiv getesteten Schlachtkörper anschließenden Schlachtkörper derselben Schlachtlinie steht in keinem Verhältnis zum Risiko. Diese Schlachtkörper sollten nur dann vernichtet werden, wenn das Ergebnis des Schnelltests nach Prüfung durch die Referenzmethoden als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 214/2005 (2) und (EG) Nr. 1041/2006 (3) der Kommission sieht verstärkte Überwachungsprogramme bei Schafen und Ziegen vor, nachdem im Jahr 2005 bei einer Ziege die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) nachgewiesen wurde und drei ungewöhnliche TSE-Fälle bei Schafen auftraten, in denen BSE nicht ausgeschlossen werden konnte. Diese Überwachungsprogramme sollten nach zwei Jahren intensivierter Testung, die nicht zum Nachweis weiterer BSE-Fälle bei Schafen oder Ziegen geführt haben, überprüft werden. Damit die Programme wirksam durchgeführt werden können, sollten die überarbeiteten Überwachungsanforderungen ab 1. Juli 2007 gelten. |
(7) |
Die Überwachungsprogramme bei Schafen und Ziegen sollten angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bewertet und überarbeitet werden. |
(8) |
Aufgrund der Ergebnisse der verstärkten Überwachung bei Schafen und Ziegen scheint die derzeit strenge Handhabung bei Keulung und Wiederaufstockung von mit TSE infizierten Beständen unverhältnismäßig. Darüber hinaus behindern mehrere Probleme, vor allem hinsichtlich der Wiederaufstockung infizierter Bestände, die wirksame Durchführung von Maßnahmen im Anschluss an den Nachweis eines TSE-Falls in einem Bestand. |
(9) |
Am 8. März 2007 nahm die EFSA in einem Gutachten über bestimmte, mit dem TSE-Risiko bei Schafen und Ziegen zusammenhängende Aspekte Stellung. Darin erklärt die Behörde, dass es keine Belege für eine epidemiologische oder molekulare Verbindung zwischen klassischer und/oder atypischer Scrapie und TSE beim Menschen gibt und dass der BSE-Erreger der einzige als zoonotisch geltende TSE-Erreger gilt. Darüber hinaus ist die Behörde der Auffassung, dass die derzeitigen Tests, die gemäß den EU-Vorschriften zur Unterscheidung zwischen Scrapie und BSE zu verwenden sind, eine zuverlässige Unterscheidung von BSE einerseits und klassischer und atypischer Scrapie andererseits erlauben. |
(10) |
Zu den zusätzlichen Faktoren, die die Notwendigkeit bestätigen, die TSE-Überwachung bei Kleinwiederkäuern erneut zu bewerten, zählen das Fehlen eines wissenschaftlichen Nachweises, dass Scrapie auf den Menschen übertragbar ist, die Möglichkeit, BSE bei TSE-Fällen unter Kleinwiederkäuern auszuschließen, und der Nachweis atypischer TSE-Fälle, durch die die Infektion innerhalb eines Bestandes nur in beschränktem Maße verbreitet wird, die jedoch auch bei Schafen mit Genotypen auftreten, die als resistent gegenüber BSE und klassischer Scrapie gelten. |
(11) |
Die Struktur des Schaf- und Ziegensektors in der Gemeinschaft ist bekanntermaßen sehr unterschiedlich; daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, alternative Maßnahmen zu ergreifen, sofern harmonisierte Bestimmungen festgelegt sind. |
(12) |
Im Fahrplan der Europäischen Kommission für die TSE-Bekämpfung vom 15. Juli 2005 wird als strategisches Ziel die Überprüfung der TSE-Tilgungsmaßnahmen bei Kleinwiederkäuern genannt, wobei die neuen diagnostischen Mittel berücksichtigt und gleichzeitig das Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten werden sollen. |
(13) |
Am 13. Juli 2006 nahm die EFSA in einem Gutachten zu den Programmen zur Züchtung auf TSE-Resistenz bei Schafen Stellung. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass die Züchtungsprogramme die Widerstandsfähigkeit von Schafpopulationen gegenüber den derzeit bekannten TSE steigern und daher sowohl zu besserer Tiergesundheit als auch zu besserem Verbraucherschutz beitragen. Sie spricht außerdem Empfehlungen zu der Bestimmung des Prionprotein-Genotyps aus. |
(14) |
Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Züchtungsprogramme einführen können, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren. Für diese Züchtungsprogramme müssen harmonisierte Mindestanforderungen aufgenommen werden. |
(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (4) ist überholt, da ihre Bestimmungen jetzt durch in der vorliegenden Verordnung festgelegte ersetzt werden. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung aufgehoben werden. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, III, VII, und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Entscheidung 2003/100/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9.
(3) ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10.
(4) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.
ANHANG
Die Anhänge I, III, VII, und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird Nummer 2 wie folgt ersetzt:
|
2. |
In Anhang III wird Kapitel A wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang VII wird wie folgt ersetzt: „ANHANG VII TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN KAPITEL A Maßnahmen bei Bestätigung von TSE
KAPITEL B Mindestanforderungen an ein Programm zur Züchtung von Schafen auf TSE-Resistenz gemäß Artikel 6a TEIL 1 Allgemeine Anforderungen
TEIL 2 Besondere Anforderungen für teilnehmende Herden
TEIL 3 Rahmenbedingungen für die Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafherden
TEIL 4 Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission Mitgliedstaaten, die nationale Programme zur Züchtung auf TSE-Resistenz in ihren Schafpopulationen durchführen, teilen der Kommission die Anforderungen an solche Programme mit und übermitteln ihr jährliche Fortschrittsberichte. Der Bericht über jedes Kalenderjahr ist spätestens am 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.“ |
4. |
In Anhang X wird Kapitel C wie folgt geändert:
|
(1) http://www.defra.gov.uk/corporate/vla/science/science-tse-rl-confirm.htm“
(2) Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Schafpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.
(3) Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Ziegenpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.
RICHTLINIEN
27.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/21 |
RICHTLINIE 2007/30/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2007
zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erstellung von Berichten durch die Mitgliedstaaten über die praktische Durchführung als Grundlage für die regelmäßigen Berichte der Kommission über die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ist vorgesehen von der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) sowie von den Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie, nämlich den Richtlinien 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (4), 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (5), 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (6), 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (7), 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (8), 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (9), 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (10), 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (11), 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (12), 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (13), 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (14), 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (15), 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (16), 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (17), 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (18), 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (19) und 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (20). |
(2) |
Ein Durchführungsbericht ist ebenfalls vorgesehen für die Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (21), die Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (22) und die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (23). |
(3) |
Die Bestimmungen über die Erstellung von Berichten in den Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG sowie in den Richtlinien 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG sind sowohl hinsichtlich der Zeitabstände als auch ihres Inhalts uneinheitlich. |
(4) |
Die Verpflichtung, die zum einen den Mitgliedstaaten auferlegt ist, Bericht über die praktische Durchführung der Richtlinien zu erstatten, und zum anderen der Kommission, anhand der nationalen Berichte selber Bericht zu erstatten, stellt tatsächlich ein wichtiges Moment des Gesetzgebungsverfahrens dar, da sie es erlaubt, eine Bilanz und eine Bewertung der wichtigsten Elemente der praktischen Durchführung der Richtlinienbestimmungen vorzunehmen; es gilt daher, diese Verpflichtung auf die Richtlinien auszuweiten, die die Erstellung von Durchführungsberichten nicht vorsehen, und zwar: die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (24), die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (25) sowie die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (26). |
(5) |
Somit müssen die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG, der Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG vereinheitlicht werden. |
(6) |
Die Mitteilung der Kommission „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006“ sieht die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Vereinfachung und Rationalisierung der Durchführungsberichte vor; dieser Punkt ist auch als eines der prioritären Anliegen bei der Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bei den Arbeiten im Zuge der Initiative zur Verbesserung des Regelungsumfelds erkannt worden. |
(7) |
Der gesamte Vorgang muss vereinfacht werden, indem man gleichzeitig die Zeitabstände für die Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung bei der Kommission vereinheitlicht und nur noch einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung vorsieht, der aus einem allgemeinen Teil mit Geltung für alle Richtlinien und spezifischen Kapiteln über die von den einzelnen Richtlinien behandelten Aspekte bestehen soll. Mit Hilfe dieser Bestimmungen und insbesondere der Einführung eines neuen Artikels 17a in die Richtlinie 89/391/EWG wird es darüber hinaus möglich, in diese Berichterstattung über die Durchführung die Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG einzubeziehen, die keine Erstellung von Berichten vorsehen, nämlich die Richtlinien 2000/54/EG und 2004/37/EG, sowie sämtliche zukünftigen Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG. |
(8) |
Es erscheint angezeigt, die Zeitabstände der Erstellung dieser Berichte und ihrer Vorlage bei der Kommission durch die Mitgliedstaaten auf fünf Jahre festzusetzen, wobei der erste Bericht ausnahmsweise einen längeren Zeitraum erfassen sollte. Die Struktur dieser Berichte sollte Kohärenz aufweisen, um ihre Auswertung zu ermöglichen. Die Berichte sollten anhand eines Fragebogens verfasst werden, der von der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ausgearbeitet wird, und einschlägige Informationen über die in den Mitgliedstaaten unternommenen Präventionsbemühungen enthalten, um es so der Kommission zu ermöglichen, unter Berücksichtigung etwaiger wichtiger Erkenntnisse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen angemessen zu beurteilen, wie die Rechtsvorschriften in der Praxis funktionieren. |
(9) |
Gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu der Frage gehört, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. |
(10) |
Die Kommission, die nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme in diesem Bereich für zweckmäßig hielt, hat die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört. |
(11) |
Nach dieser zweiten Anhörung haben die Sozialpartner der Kommission nicht mitgeteilt, ob sie beabsichtigen, das in Artikel 138 Absatz 4 des Vertrags vorgesehene Verfahren einzuleiten, das zum Abschluss einer Vereinbarung führen könnte. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen ergreifen, bei denen es sich angesichts der besonderen Beschaffenheit dieser Richtlinie gegebenenfalls um Verwaltungsmaßnahmen handeln könnte — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 89/391/EWG
In die Richtlinie 89/391/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 17a
Durchführungsberichte
(1) Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie sowie ihrer Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 vor, wobei auf die Standpunkte der Sozialpartner einzugehen ist. Der Bericht enthält eine Beurteilung der diversen Punkte, die mit der praktischen Durchführung der verschiedenen Richtlinien zusammenhängen, und liefert nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte Daten, sofern dies möglich und sinnvoll ist.
(2) Die Struktur des Berichts wird zusammen mit einem Fragebogen mit näheren Angaben zu dessen Inhalt von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz festgelegt.
Der Bericht umfasst einen allgemeinen Teil, in dem die Bestimmungen der derzeitigen Richtlinie behandelt werden, die die gemeinsamen Grundsätze und Punkte betreffen, die für alle in Absatz 1 erwähnten Richtlinien gelten.
Der allgemeine Teil wird durch spezielle Kapitel über die Durchführung der besonderen Aspekte der einzelnen Richtlinien unter Einbeziehung etwa vorhandener spezieller Indikatoren ergänzt.
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Berichtsstruktur zusammen mit dem genannten Fragebogen mindestens sechs Monate vor Ende des Berichtszeitraums. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Fünfjahreszeitraums einzureichen.
(4) Auf der Grundlage dieser Berichte nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung der Durchführung der betreffenden Richtlinien vor, insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz sowie der in den einschlägigen Bereichen erfolgten Forschungsarbeiten und gewonnenen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz innerhalb von 36 Monaten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung und, falls erforderlich, über etwaige Initiativen zur Verbesserung des Funktionierens des rechtlichen Rahmens.
(5) Der erste Bericht umfasst den Zeitraum 2007—2012.“
Artikel 2
Änderung der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG
(1) In die Richtlinie 83/477/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 17a
Durchführungsbericht
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“
(2) In die Richtlinie 91/383/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 10a
Durchführungsbericht
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“
(3) In die Richtlinie 92/29/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 9a
Durchführungsbericht
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“
(4) In die Richtlinie 94/33/EG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 17a
Durchführungsbericht
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“
Artikel 3
Aufhebung
Mit Wirkung zum 27. Juni 2007 werden die folgenden Bestimmungen aufgehoben:
1. |
Artikel 18 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG; |
2. |
Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/654/EWG; |
3. |
Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/655/EWG; |
4. |
Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/656/EWG; |
5. |
Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/269/EWG; |
6. |
Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/270/EWG; |
7. |
Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 91/383/EWG; |
8. |
Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/29/EWG; |
9. |
Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 92/57/EWG; |
10. |
Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 92/58/EWG; |
11. |
Artikel 14 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 92/85/EWG; |
12. |
Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/91/EWG; |
13. |
Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 92/104/EWG; |
14. |
Artikel 13 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 93/103/EG; |
15. |
Artikel 17 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 94/33/EG; |
16. |
Artikel 15 der Richtlinie 98/24/EG; |
17. |
Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 1999/92/EG; |
18. |
Artikel 13 der Richtlinie 2002/44/EG; |
19. |
Artikel 16 der Richtlinie 2003/10/EG; |
20. |
Artikel 12 der Richtlinie 2004/40/EG; |
21. |
Artikel 12 der Richtlinie 2006/25/EG. |
Artikel 4
Durchführung
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 nachzukommen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 20. Juni 2007.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GLOSER
(1) Stellungnahme vom 17. Januar 2006.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 30. Mai 2007.
(3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1.
(5) ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 46).
(6) ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.
(7) ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9.
(8) ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14.
(9) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6.
(10) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.
(11) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
(12) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.
(13) ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10.
(14) ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1.
(15) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.
(16) ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57.
(17) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.
(18) ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.
(19) ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 184 vom 24.5.2004, S. 1.
(20) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38.
(21) ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.
(22) ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(23) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.
(24) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.
(25) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.
(26) ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 48).
27.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/25 |
RICHTLINIE 2007/39/EG DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2007
zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat teilte der Kommission mit, dass die in der Richtlinie 90/642/EWG festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Diazinon aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise geändert werden müssten. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt. |
(2) |
Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Der Codex enthält eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Diazinon. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte, die auf den Rückstandshöchstgehalten gemäß dem Codex basieren, wurden vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat auch im Hinblick auf die neuen Informationen bezüglich des Verbraucherrisikos bewertet. |
(3) |
Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme von Diazinon über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (2) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt. |
(4) |
Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Diazinonrückstände enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Gehalte von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen von bis zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Höchstwerten keine akute toxische Wirkung haben. |
(5) |
Deshalb müssen die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. |
(6) |
Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt. |
(7) |
Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 27. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Dezember 2007 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Juni 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).
(2) „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).
ANHANG
In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Diazinon folgenden Wortlaut:
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) |
|||
„Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten |
Diazinon |
||
1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte |
|||
|
0,01 (1) |
||
Grapefruits |
|
||
Zitronen |
|
||
Limonen |
|
||
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) |
|
||
Orangen |
|
||
Pampelmusen |
|
||
Sonstige |
|
||
|
|
||
Mandeln |
0,05 |
||
Paranüsse |
|
||
Kaschu-Nüsse |
|
||
Esskastanien |
|
||
Kokosnüsse |
|
||
Haselnüsse |
|
||
Macadamia |
|
||
Pekannüsse |
|
||
Pinienkerne |
|
||
Pistazienkerne |
|
||
Walnüsse |
|
||
Sonstige |
0,01 (1) |
||
|
0,01 (1) |
||
Äpfel |
|
||
Birnen |
|
||
Quitten |
|
||
Sonstige |
|
||
|
0,01 (1) |
||
Aprikosen/Marillen |
|
||
Kirschen |
|
||
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) |
|
||
Pflaumen |
|
||
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
0,01 (1) |
||
Tafeltrauben |
|
||
Keltertrauben |
|
||
|
0,01 (1) |
||
|
0,01 (1) |
||
Brombeeren |
|
||
Taubeeren |
|
||
Loganbeeren |
|
||
Himbeeren |
|
||
Sonstige |
|
||
|
|
||
Heidelbeeren |
|
||
Preiselbeeren |
0,2 |
||
Johannisbeeren/Ribisel (rote, schwarze und weiße) |
|
||
Stachelbeeren |
|
||
Sonstige |
0,01 (1) |
||
|
0,01 (1) |
||
|
|
||
Avocadofrüchte |
|
||
Bananen |
|
||
Datteln |
|
||
Feigen |
|
||
Kiwis |
|
||
Kumquats |
|
||
Litchis |
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Mangos |
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Oliven (Tafeloliven) |
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Oliven (zur Ölgewinnung) |
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Papayas |
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Passionsfrüchte |
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Ananas |
0,3 |
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Granatäpfel |
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Sonstige |
0,01 (1) |
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2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet |
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Rote Rüben, Rote Beete |
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Karotten, Möhren |
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Maniok, Kassava |
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Knollensellerie |
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Meerrettich/Kren |
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Topinambur |
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Pastinaken |
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Petersilienwurzeln |
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Radieschen und Rettich |
0,1 |
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Schwarzwurzeln |
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Süßkartoffeln |
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Kohlrüben |
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Speiserüben |
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Yamswurzeln |
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Sonstige |
0,01 (1) |
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Knoblauch |
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Speisezwiebeln |
0,05 |
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Schalotten |
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Frühlingszwiebeln |
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Sonstige |
0,01 (1) |
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Tomaten/Paradeiser |
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Paprika |
0,05 |
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Auberginen/Melanzani |
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Okra |
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Sonstige |
0,01 (1) |
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0,01 (1) |
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Gurken |
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Einlegegurken |
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Zucchini |
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Sonstige |
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0,01 (1) |
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Melonen |
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Kürbisse |
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Wassermelonen |
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Sonstige |
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0,02 |
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0,01 (1) |
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Brokkoli |
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Blumenkohl/Karfiol |
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Sonstige |
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Rosenkohl/Kohlsprossen |
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Kopfkohl |
0,5 |
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Sonstige |
0,01 (1) |
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Chinakohl |
0,05 |
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Grünkohl |
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Sonstige |
0,01 (1) |
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0,2 |
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0,01 (1) |
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Kresse |
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Feldsalat/Vogerlsalat |
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Salat |
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Endivien |
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Rucola |
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Blätter und Blattstiele der Brassica |
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Sonstige |
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Spinat |
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Mangold |
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Sonstige |
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Kerbel |
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Schnittlauch |
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Petersilie |
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Sellerieblätter |
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Sonstige |
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0,01 (1) |
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Bohnen (mit Hülsen) / Fisolen |
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Bohnen (ohne Hülsen) |
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Erbsen (mit Hülsen) |
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Erbsen (ohne Hülsen) |
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Sonstige |
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0,01 (1) |
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Spargel |
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Kardonen |
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Stangensellerie |
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Fenchel |
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Artischocken |
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Porree |
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Rhabarber |
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Sonstige |
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0,01 (1) |
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0,01 (1) |
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Bohnen |
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Linsen |
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Erbsen |
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Lupinen |
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Sonstige |
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0,02 (1) |
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Leinsamen |
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Erdnüsse |
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Mohnsamen |
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Sesamsamen |
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Sonnenblumenkerne |
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Rapssamen |
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Sojabohnen |
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Senfsamen |
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Baumwollsamen |
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Hanfsamen |
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Sonstige |
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0,01 (1) |
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Frühkartoffeln |
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Lagerkartoffeln |
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0,02 (1) |
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0,5 |
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
27.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/33 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 18. Juni 2007
zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(2007/441/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit einem vom 9. Oktober 2006 datierten und im Generalsekretariat der Kommission am 11. Oktober 2006 registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung zur Einführung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2) abweichenden Regelung hinsichtlich des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug sowie der Besteuerung von für den privaten Bedarf genutzten Gegenständen eines Unternehmens. |
(2) |
Die Richtlinie 77/388/EG ist durch die Richtlinie 2006/69/EG ersetzt worden. |
(3) |
Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 28. Februar 2007 an die anderen Mitgliedstaaten den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte die Kommission Italien mit, dass ihr alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen. |
(4) |
Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf Mehrwertsteuer abzuführen. |
(5) |
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen, und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendeten Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen halten die italienischen Behörden einen Satz von 40 % für gerechtfertigt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte parallel dazu das Erfordernis, auf die private Nutzung eines Fahrzeugs MwSt. abzuführen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Einschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen werden durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Abführung der MwSt. zu vereinfachen und eine Steuerumgehung durch ungenaue Aufzeichnungen zu verhindern. |
(6) |
Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen über die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollten diese abweichenden Maßnahmen zeitlich begrenzt sein, damit ihre Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können. |
(7) |
Am 4. November 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt 2006/112/EG) in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug vorgelegt (3). Die Geltungsdauer der abweichenden Regelung sollte mit dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie enden, wenn dessen Datum vor dem in dieser Entscheidung genannten Datum liegt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Italien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ist Italien zudem gehalten, die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn für das Fahrzeug gemäß dieser Entscheidung der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist.
Artikel 3
Von der Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgenommen sind Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus einer der folgenden Gruppen:
— |
das Fahrzeug gehört zu den Betriebsmitteln des Steuerpflichtigen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit; |
— |
das Fahrzeug wird als Taxi eingesetzt; |
— |
das Fahrzeug wird als Schulfahrzeug einer Fahrschule eingesetzt; |
— |
das Fahrzeug wird vermietet oder verleast; |
— |
das Fahrzeug wird von Handelsvertretern genutzt. |
Artikel 4
Als Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen gelten die Aufwendungen für den Kauf des Fahrzeugs, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u. Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie die Ausgaben für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen und deren Nutzung, einschließlich Schmiermitteln und Kraftstoffen.
Artikel 5
Die Artikel 1 und 2 gelten für alle Kraftfahrzeuge außer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Artikel 6
Der Kommission ist nach zweijähriger Anwendungsdauer dieser Entscheidung, auf alle Fälle jedoch bis zum 31. Dezember 2009, eine Bewertung der beiden ersten Jahre der Anwendung dieser Entscheidung vorzulegen, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung einschließt.
Artikel 7
Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am Tag des Inkrafttretens der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2010.
Artikel 8
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S.1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).
(2) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).
(3) ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10.
Berichtigungen
27.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/35 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 208/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 61 vom 28. Februar 2007 )
Die Veröffentlichung der Verordnung im oben genannten Amtsblatt wird annulliert.
27.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/35 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 209/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft
( Amtsblatt der Europäischen Union L 61 vom 28. Februar 2007 )
Die Veröffentlichung der Verordnung im oben genannten Amtsblatt wird annulliert.