ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
22. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 680/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2007

über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona in seinen Schlussfolgerungen betont, dass leistungsstarke, integrierte Energie- und Verkehrsnetze die Grundpfeiler des europäischen Binnenmarkts sind und dass eine bessere Nutzung der bestehenden Netze und die Herstellung fehlender Verbindungen die Effektivität und die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und ein angemessenes Qualitätsniveau, weniger Engpässe und somit eine stärkere Nachhaltigkeit garantieren. Diese Anforderungen fügen sich in den Rahmen der von den Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates am 23. und 24. März 2000 in Lissabon angenommenen und seither regelmäßig in Bezug genommenen Strategie ein.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2003 in Brüssel der Europäischen Wachstumsinitiative zugestimmt und die Kommission aufgefordert, Ausgaben gegebenenfalls zu Investitionen in Sachkapital umzuschichten, insbesondere zu Investitionen in die Infrastruktur der transeuropäischen Netze, deren vorrangige Vorhaben von entscheidender Bedeutung für die Stärkung des Zusammenhalts des Binnenmarktes sind.

(3)

Die bei der Fertigstellung leistungsfähiger transeuropäischer Verbindungen eingetretenen Verzögerungen, insbesondere bei den grenzüberschreitenden Abschnitten, können die Wettbewerbsfähigkeit der Union, der Mitgliedstaaten und der Regionen in Randlage, die nicht — oder nicht mehr — in vollem Umfang von den positiven Wirkungen des erweiterten Binnenmarktes profitieren könnten, ernsthaft einschränken.

(4)

In der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (3) wurden die Kosten für die Fertigstellung des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum von 2007 bis 2020 auf 600 Milliarden EUR veranschlagt. Die notwendigen Investitionen allein für die vorrangigen Vorhaben im Sinne des Anhangs III der genannten Entscheidung belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf etwa 160 Milliarden EUR.

(5)

Zur Erreichung dieser Ziele haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Notwendigkeit hervorgehoben, bestehende Finanzinstrumente zu stärken und durch eine Anhebung der Sätze der Gemeinschaftsfinanzierung anzupassen, indem die Möglichkeit geschaffen wird, einen höheren gemeinschaftlichen Ko-Fördersatz insbesondere bei den Vorhaben anzuwenden, die durch ihren grenzüberschreitenden Charakter, ihre Transitfunktion oder durch die Überwindung natürlicher Hindernisse gekennzeichnet sind.

(6)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über das „Europäische Aktions- und Entwicklungsprogramm für die europäische Binnenschifffahrt (NAIADES)“ und unter Berücksichtigung des nachhaltigen Charakters der Binnenwasserstraßen sollte den Binnenwasserstraßenvorhaben besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(7)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 (4) die strategische Bedeutung der Verkehrsnetze für die Vollendung des Binnenmarktes und für engere Beziehungen der Union zu den Bewerberländern, zu den Ländern im Vorfeld der Bewerbung und zu den Ländern, die zum „Ring der Freunde“ gehören, unterstrichen. Ferner hat das Europäische Parlament seine Bereitschaft erklärt, innovative Finanzierungsinstrumente wie etwa Darlehensgarantien, europäische Konzessionen, europäische Anleihen und einen Fonds für Zinszuschüsse zu prüfen.

(8)

Mit den Mitteln, die im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 für die transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze (nachstehend „TEN-V“ bzw. „TEN-E“ genannt) zugewiesen sind, ist es nicht möglich, dem mit der Umsetzung der Prioritäten gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG für TEN-V und der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG (5) für TEN-E verbundenen Bedarf insgesamt zu entsprechen. Es ist daher angebracht, diese Mittel in Ergänzung der nationalen öffentlichen und privaten Investitionen auf bestimmte Kategorien von Vorhaben zu konzentrieren, die den größten Mehrwert für die Netze in ihrer Gesamtheit erbringen, insbesondere auf die grenzüberschreitenden Abschnitte — auch der Meeresautobahnen — und auf die Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen — wie etwa natürlichen Hindernissen —, um die Durchgängigkeit der Infrastruktur der TEN-V und der TEN-E zu gewährleisten. Um die koordinierte Durchführung bestimmter Vorhaben zu erleichtern, können nach Artikel 17a der Entscheidung Nr. 1692/96/EG Europäische Koordinatoren benannt werden.

(9)

In Anbetracht der Tatsache, dass die noch ausstehenden TEN-V-Investitionen in vorrangige Vorhaben auf etwa 250 Milliarden EUR veranschlagt werden und dass der europäische finanzielle Bezugsrahmen von 8 013 Millionen EUR für den Verkehrsbereich für den Zeitraum von 2007 bis 2013 nur einen äußerst geringen Teil der für die Fertigstellung der vorrangigen Vorhaben erforderlichen Mittel darstellt, sollte die Kommission, mit der Hilfe der Europäischen Koordinatoren, sofern diese benannt sind, Maßnahmen zur Unterstützung und Koordinierung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung und zur entsprechenden Fertigstellung der geplanten TEN-V im Rahmen des niedergelegten Zeitplans durchführen. Die Kommission sollte die die Koordinatoren betreffenden Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG anwenden. Die Kommission sollte ferner zusammen mit den Mitgliedstaaten das langfristige finanzielle Problem des Aufbaus und Betriebs der gesamten TEN-V untersuchen und sich um eine Lösung für dieses Problem bemühen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bauphase sich auf mindestens zwei Siebenjahres-Haushaltszeiträume erstrecken und die voraussichtliche Lebensdauer der neuen Infrastrukturen mindestens hundert Jahre betragen wird.

(10)

Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG nennt die Ziele, die Maßnahmenprioritäten und die Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Ausbau der TEN-E, einschließlich der vorrangigen Vorhaben, und weist den zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben eine entsprechende Priorität zu. Die Investitionen, die notwendig sind, um allen Mitgliedstaaten die vollständige Teilnahme am Binnenmarkt und die Fertigstellung der Verbindungen mit den Nachbarländern zu ermöglichen, werden für den Zeitraum von 2007 bis 2013 allein für die vorrangigen Vorhaben auf 28 Milliarden EUR veranschlagt.

(11)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2003 ferner die Kommission aufgefordert, die Notwendigkeit der Entwicklung eines spezifischen Garantieinstruments der Gemeinschaft für bestimmte Risiken nach der Fertigstellung von TEN-V-Projekten weiter zu prüfen. Im Bereich Energie hat der Europäische Rat die Kommission aufgefordert, Ausgaben gegebenenfalls zu wachstumsfördernden Investitionen in Sachkapital umzuschichten.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (6) stellt bereits einen wirklichen Fortschritt dar, da sie für als vorrangig erklärte Vorhaben einen höheren Finanzierungssatz von 20 % zulässt. Dies hängt jedoch nach wie vor von den Durchführungsbestimmungen ab, die der Vereinfachung bedürfen, und steht weiterhin unter dem Vorbehalt eines Gesamthaushalts, in dem nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen. Es erscheint daher nötig, in Ergänzung der nationalen öffentlichen Finanzierung und privaten Finanzierung die Gemeinschaftszuschüsse sowohl von der Höhe als auch vom Fördersatz her aufzustocken, um die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen, damit die ausgewählten vorrangigen Vorhaben verwirklicht werden können.

(13)

Mit dieser Verordnung sollte ein Programm geschaffen werden, mit dem die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen im Bereich der TEN-V und TEN-E festgelegt werden. Dieses Programm sollte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, zur Stärkung des Binnenmarktes beitragen und Anstöße für die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und das Wachstum in der Gemeinschaft geben.

(14)

Die Gemeinschaftszuschüsse im Rahmen der Haushaltsmittel für die transeuropäischen Netze sollten sich auf die Vorhaben oder Teilvorhaben mit dem größten europäischen Mehrwert konzentrieren und zusätzlich die Akteure dazu veranlassen, die Durchführung der in den Entscheidungen Nr. 1692/96/EG und Nr. 1364/2006/EG ausgewiesenen vorrangigen Vorhaben zu beschleunigen. Sie sollten ferner die Finanzierung der in den genannten Entscheidungen festgelegten anderen Infrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse ermöglichen.

(15)

Die Gemeinschaftszuschüsse werden mit dem Ziel gewährt, Investitionsvorhaben der TEN-V und TEN-E zu entwickeln, für feste finanzielle Zusagen zu sorgen, institutionelle Investoren zu mobilisieren und die Bildung von öffentlich-privaten Finanzierungspartnerschaften anzuregen. Im Bereich Energie sollen die Gemeinschaftszuschüsse in erster Linie dazu dienen, die finanziellen Hindernisse bei der Vorbereitung und Entwicklung vor der baulichen Umsetzung von Vorhaben zu beseitigen; sie sollten auf die grenzüberschreitenden Abschnitte von vorrangigen Vorhaben und auf die Verbindungen mit den Netzen der Nachbarländer konzentriert werden.

(16)

In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 4. Juli 2005 über die Einführung des europäischen Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und Signalgebungssystems ERTMS/ETCS hat die Kommission hervorgehoben, wie wichtig eine schnelle und koordinierte Umstellung auf dieses System ist, um die Interoperabilität des TEN-V zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist eine gezielte und befristete Gemeinschaftsunterstützung sowohl für die Streckenausrüstung als auch die für die Fahrzeugausrüstung erforderlich.

(17)

Bei bestimmten Vorhaben können sich die betreffenden Mitgliedstaaten durch internationale Organisationen vertreten lassen. Die Kommission kann gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 171 des Vertrags mit der Durchführung bestimmter Vorhaben betrauen. Diese Sonderfälle erfordern eine Ausweitung des Begriffs des Empfängers des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Verordnung.

(18)

Um den spezifischen Anforderungen jedes Vorhabens zu genügen und die Wirksamkeit und den Wert der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft zu erhöhen, kann diese Hilfe verschiedene Formen annehmen: Zuschüsse für Studien und Arbeiten, Zuschüsse für Verfügbarkeitsentgelte, Zinszuschüsse, Kreditgarantien oder Beteiligung an Risikokapitalfonds. Ungeachtet ihrer Form sollten die Gemeinschaftszuschüsse gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) und ihren Durchführungsbestimmungen gewährt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ausstellung von Kreditgarantien und die Beteiligung an Risikokapitalfonds sollte auf Marktgrundsätzen beruhen und mit dem Ziel der Sicherung der Selbstfinanzierung auf längere Sicht erfolgen.

(19)

Zur Durchführung der finanziellen Gemeinschaftsförderung von besonders umfangreichen Vorhaben, deren Laufzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, ist es sinnvoll, eine Verpflichtung der Gemeinschaft auf Mehrjahresgrundlage zuzulassen, wobei nach finanziertem Vorhaben und jährlichen Verpflichtungsermächtigungen aufzuschlüsseln ist. Nur eine feste, attraktive, die Gemeinschaft langfristig bindende Finanzierungszusage kann die mit der Durchführung dieser Vorhaben einhergehenden Unsicherheiten verringern und sowohl öffentliche als auch private Investoren mobilisieren. Die in das Mehrjahresprogramm aufgenommenen Vorhaben stellen die wichtigsten Vorhaben für die Entwicklung der TEN-V im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG dar und erfordern kontinuierliche Maßnahmen der Gemeinschaft, damit sie reibungslos und effizient fertig gestellt werden können.

(20)

Es ist angezeigt, Anreize für Formen der öffentlich-privaten Finanzierung — gleich ob institutioneller oder vertraglicher Art — zu schaffen, deren Effektivität unter Beweis gestellt worden ist und die durch rechtliche Garantien ergänzt werden, die mit dem Wettbewerbsrecht und dem Binnenmarkt vereinbar sind und zur Verbreitung vorbildlicher Verfahren unter den Mitgliedstaaten beitragen.

(21)

Es sollte genau auf die effektive Koordinierung der Gesamtheit der Gemeinschaftsmaßnahmen geachtet werden, die sich auf die transeuropäischen Netze auswirken können, insbesondere die Finanzierung aus dem Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds sowie die Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt).

(22)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Dauer ihrer Durchführung eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet.

(23)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(24)

Unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei jeder der beiden Komponenten der TEN-V und TEN-E und ihrer inhärenten Eigenschaften wie auch im Hinblick auf ein effektiveres Management ist es sinnvoll, mehrere getrennte Verordnungen für die bislang von der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 abgedeckten Bereiche vorzusehen.

(25)

Mit dieser Verordnung sollten die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen in den Bereichen der TEN-V und TEN-E festgelegt werden, und zwar unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftspolitik insbesondere in Bezug auf Wettbewerb, Umweltschutz, Gesundheit, nachhaltige Entwicklung, öffentliches Auftragswesen und effektive Umsetzung der gemeinschaftlichen Interoperabilitätsstrategien.

(26)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der TEN-V und TEN-E, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Bedürfnisses der Koordinierung der nationalen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein Vorhaben oder Teilvorhaben, das im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG für den Bereich Verkehr oder im Rahmen der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG für den Bereich Energie als von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft ausgewiesen ist;

2.

„vorrangiges Vorhaben“ für den Bereich Verkehr ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf einer Achse oder jedes andere in Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG aufgeführte Vorhaben oder für den Bereich Energie ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das im Rahmen der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG als vorrangig für die Gemeinschaft gilt;

3.

„Vorhaben von europäischem Interesse im Bereich Energie“ ein ausgereiftes Vorhaben auf einer vorrangigen Achse im Sinne der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG, das grenzüberschreitenden Charakter aufweist oder sich wesentlich auf die Kapazitäten für grenzüberschreitende Übertragungen auswirkt;

4.

„Teilvorhaben“ jede in finanzieller, technischer oder zeitlicher Hinsicht unabhängige Tätigkeit, die zur Durchführung eines Vorhabens beiträgt;

5.

„grenzüberschreitender Abschnitt“ grenzüberschreitende Abschnitte im Sinne des Artikels 19b der Entscheidung Nr. 1692/96/EG und grenzüberschreitende Abschnitte, die über ein Drittland die Durchgängigkeit eines vorrangigen Vorhabens zwischen zwei Mitgliedstaaten gewährleisten;

6.

„Engpass“ im Bereich Verkehr Hindernisse bei der Geschwindigkeit und/oder Kapazität, die die Gewährleistung eines durchgängigen Verkehrsflusses unmöglich machen;

7.

„Empfänger“ einen oder mehrere Mitgliedstaaten, internationale Organisationen oder gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 171 des Vertrags oder öffentliche oder private Unternehmen oder Stellen, die die Gesamtverantwortung für ein Vorhaben tragen und eigene Mittel oder von Dritten bereitgestellte Mittel zur Durchführung eines Vorhabens zu investieren beabsichtigen;

8.

„Studien“ die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, einschließlich vorbereitender Studien, Durchführbarkeits-, Bewertungs- und Validierungsstudien, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und vollständigen Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung der Finanzierung;

9.

„Arbeiten“ den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Bau- und Herstellungsarbeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;

10.

„Kosten des Vorhabens“ die von einem Empfänger getragenen Gesamtkosten der Studien oder Arbeiten, die direkt mit der Verwirklichung eines Vorhabens zusammenhängen und hierfür notwendig sind;

11.

„zuschussfähige Kosten“ den Teil der Kosten des Vorhabens, der von der Kommission für die Berechnung des Gemeinschaftszuschusses zugrunde gelegt wird;

12.

„Kreditgarantieinstrument“ eine von der EIB zugunsten einer Stand-by-Liquiditätsfazilität gewährte Garantie für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich Verkehr. Es deckt die aus Nachfragedefiziten und den daraus folgenden unvorhergesehenen Einnahmensausfällen entstehenden Zahlungsrisiken während der Betriebsanlaufphase des Vorhabens ab. Das Kreditgarantieinstrument wird nur für Vorhaben verwendet, deren finanzielle Tragfähigkeit ganz oder teilweise auf Einnahmen, Gebühren oder sonstigen von den Benutzern oder Empfängern oder für sie geleisteten Zahlungen beruht;

13.

„Verfügbarkeitsentgeltregelungen“ Finanzierungsregelungen für Infrastrukturvorhaben, die von einem Privatinvestor, der nach der Bauphase regelmäßige Zahlungen für die erbrachten Infrastrukturdienste erhält, verwirklicht und betrieben werden. Die Höhe der Zahlungen hängt von der Erreichung des vertraglich vereinbarten Leistungsniveaus ab. Verfügbarkeitsentgeltzahlungen werden während der Laufzeit eines Vertrags zwischen der auftraggebenden Behörde und dem Betreiber des Vorhabens geleistet und dienen der Deckung der Bau-, Finanzierungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGE VORHABEN, FORMEN UND MODALITÄTEN DER FINANZIELLEN FÖRDERUNG, KOMBINATION VON FÖRDERMITTELN

Artikel 3

Förderfähigkeit der Vorhaben und Anträge auf Gemeinschaftszuschüsse

(1)   Nur Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für einen Gemeinschaftszuschuss nach dieser Verordnung infrage.

Voraussetzung für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses für diese Vorhaben ist die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts.

(2)   Im Bereich Verkehr hängt die Förderfähigkeit auch von der Zusage des Antragstellers des Gemeinschaftszuschusses und gegebenenfalls der betreffenden Mitgliedstaaten ab, finanziell zu dem unterbreiteten Vorhaben beizutragen, erforderlichenfalls durch die Mobilisierung von Privatkapital.

(3)   Für Verkehrsvorhaben, die einen grenzüberschreitenden Abschnitt oder einen Teil eines solchen Abschnitts betreffen, kann ein Gemeinschaftszuschuss gewährt werden, wenn zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern eine schriftliche Übereinkunft über die Fertigstellung der grenzüberschreitenden Abschnitte besteht. Für den Ausnahmefall, dass ein Vorhaben notwendig ist, um das Netz eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands anzuschließen, ohne dass die Grenze tatsächlich überschritten wird, kann vom Erfordernis der schriftlichen Übereinkunft abgesehen werden.

Artikel 4

Einreichung der Anträge auf Gemeinschaftszuschüsse

Die Anträge auf Gemeinschaftszuschüsse werden bei der Kommission durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten durch internationale Organisationen, gemeinsame Unternehmen oder öffentliche oder private Unternehmen oder Stellen eingereicht.

Die Verfahren für die Einreichung der Anträge auf Gemeinschaftszuschüsse werden nach Artikel 9 Absatz 1 festgelegt.

Artikel 5

Auswahl der Vorhaben

(1)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten einen ihrem Beitrag zu den in den Entscheidungen Nr. 1692/1996/EG und Nr. 1364/2006/EG festgelegten Zielen und Prioritäten entsprechenden Gemeinschaftszuschuss.

(2)   Im Bereich Verkehr werden folgende Vorhaben besonders berücksichtigt:

a)

vorrangige Vorhaben;

b)

Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen insbesondere bei vorrangigen Vorhaben;

c)

Vorhaben, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam eingereicht oder unterstützt werden, insbesondere diejenigen mit grenzüberschreitenden Abschnitten;

d)

Vorhaben, die zur Durchgängigkeit des Netzes und zur Optimierung seiner Kapazität beitragen;

e)

Vorhaben, die zur Verbesserung der Qualität der im TEN-V angebotenen Dienstleistungen beitragen und die unter anderem durch Infrastrukturmaßnahmen die Sicherheit der Nutzer fördern und die Interoperabilität zwischen nationalen Netzen gewährleisten;

f)

Vorhaben zur Entwicklung und Einrichtung von Verkehrsleitsystemen für Schienen-, Straßen-, Luft-, See-, Binnenschiffs- und Küstenverkehr, die die Interoperabilität zwischen nationalen Netzen sicherstellen;

g)

Vorhaben, die zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen; und

h)

Vorhaben, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen verschiedenen Verkehrsträgern zugunsten der umweltfreundlichsten Verkehrsträger, wie der Binnenwasserstraßen, beitragen.

(3)   Im Bereich Energie werden Vorhaben von europäischem Interesse besonders berücksichtigt, die zu Folgendem beitragen:

a)

Entwicklung des Netzes zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch Verringerung der Isolierung weniger begünstigter Regionen und der Inselregionen der Gemeinschaft;

b)

Optimierung der Netzkapazität und Vollendung des Energiebinnenmarkts, insbesondere Vorhaben mit grenzüberschreitenden Abschnitten;

c)

Energieversorgungssicherheit, Diversifizierung der Energielieferquellen und insbesondere Verbindungen mit Drittländern;

d)

Verbindung erneuerbarer Energiequellen; und

e)

Sicherheit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität der zusammengeschalteten Netze.

(4)   Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses wird unter anderem Folgendes berücksichtigt:

a)

der Stand des Vorhabens;

b)

die stimulierende Wirkung gemeinschaftlicher Förderung auf die öffentliche und private Finanzierung;

c)

die Solidität der Finanzierung;

d)

sozioökonomische Auswirkungen;

e)

Folgen für die Umwelt;

f)

die Notwendigkeit der Überwindung finanzieller Hindernisse; und

g)

die Komplexität des Vorhabens, die sich beispielsweise daraus ergibt, dass ein natürliches Hindernis überwunden werden muss.

Artikel 6

Formen und Modalitäten des Gemeinschaftszuschusses

(1)   Der Gemeinschaftszuschuss für Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

a)

Zuschüsse für Studien oder Arbeiten;

b)

im Bereich Verkehr Zuschüsse für Arbeiten im Rahmen von Verfügbarkeitsentgeltregelungen;

c)

Zinszuschüsse für die von der EIB oder anderen öffentlichen oder privaten Finanzierungsinstitutionen vergebenen Darlehen;

d)

ein finanzieller Beitrag zu Rückstellungen und zur Kapitalzuweisung für die von der EIB aus ihren Eigenmitteln im Rahmen des Kreditgarantieinstruments zu gewährenden Garantien. Die Dauer der betreffenden Garantien darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Vorhabens nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann eine Garantie für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren gewährt werden. Der Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu dem Kreditgarantieinstrument darf 500 Millionen EUR nicht übersteigen. Die EIB trägt einen Betrag in gleicher Höhe bei. Das Risiko der Gemeinschaft für das Kreditgarantieinstrument einschließlich der Verwaltungskosten und anderer zuschussfähiger Kosten wird auf den Betrag des Beitrags der Gemeinschaft zum Kreditgarantieinstrument begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist ausgeschlossen. Das allen Geschäften inhärente Restrisiko wird von der EIB getragen. Die wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren in Bezug auf das Kreditgarantieinstrument sind im Anhang niedergelegt;

e)

Risikokapitalbeteiligungen an Investitionsfonds oder vergleichbaren Finanzierungsinstrumenten mit dem Hauptschwerpunkt auf der Bereitstellung von Risikokapital für Vorhaben der transeuropäischen Netze mit umfangreichen Investitionen der Privatwirtschaft; diese Risikokapitalbeteiligung darf 1 % der in Artikel 18 genannten Haushaltsmittel nicht überschreiten;

f)

ein finanzieller Beitrag zu den projektbezogenen Aktivitäten der gemeinsamen Unternehmen.

(2)   Der Betrag des Gemeinschaftszuschusses in den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und f genannten Formen hat den Kriterien des Artikels 5 Rechnung zu tragen und darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)

Studien: 50 % der zuschussfähigen Kosten, unabhängig von dem jeweiligen Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

b)

Arbeiten:

i)

vorrangige Vorhaben im Bereich Verkehr:

höchstens 20 % der zuschussfähigen Kosten;

höchstens 30 % der zuschussfähigen Kosten für grenzüberschreitende Abschnitte, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen Garantien hinsichtlich der finanziellen Tragfähigkeit und des Zeitplans für die Durchführung des Vorhabens gegeben haben;

ii)

Vorhaben im Bereich Energie: höchstens 10 % der zuschussfähigen Kosten;

iii)

Vorhaben im Bereich Verkehr, die keine vorrangigen Vorhaben sind: höchstens 10 % der zuschussfähigen Kosten;

c)

Europäisches System für das Eisenbahnverkehrsmanagement (ERTMS):

i)

Bestandteile der Streckenausrüstung: höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten für Studien und Arbeiten;

ii)

Fahrzeugausstattungen:

höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Entwicklung und Herstellung von Prototypen für den Einbau von ERTMS in vorhandenes rollendes Material, sofern der Prototyp in mindestens zwei Mitgliedstaaten zertifiziert ist;

höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten der Serienausrüstung für den Einbau von ERTMS in rollendes Material; die Kommission legt jedoch im Rahmen des Mehrjahresprogramms einen Höchstbetrag je Zugeinheit fest;

d)

Verkehrsleitsysteme für Straßen-, Luft-, Binnenschiffs-, See- und Küstenverkehr: höchstens 20 % der zuschussfähigen Kosten für Arbeiten.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für die in Absatz 1 Buchstaben c und e des vorliegenden Artikels genannten Instrumente.

Artikel 7

Sonstige Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente

(1)   Eine EIB-Finanzierung ist mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen gemäß dieser Verordnung vereinbar.

(2)   Die Kommission koordiniert im Rahmen dieser Verordnung kofinanzierte Vorhaben mit vergleichbaren Maßnahmen, die aus anderen Beiträgen und Finanzinstrumenten der Gemeinschaft sowie aus EIB-Geschäften gefördert werden, und stellt ihre Kohärenz sicher.

KAPITEL III

PROGRAMMPLANUNG, DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE

Artikel 8

Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramm

(1)   Nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren legt die Kommission bei der Aufstellung von Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen die Kriterien des Artikels 5 und die im Rahmen der Entscheidungen Nr. 1692/96/EG und Nr. 1364/2006/EG festgelegten Ziele und Prioritäten zugrunde.

(2)   Ein Mehrjahresarbeitsprogramm im Bereich Verkehr gilt für vorrangige Vorhaben sowie für Verkehrsleitsysteme für Straßen-, Luft-, Schienen-, Binnenschiffs-, Küsten- und Seeverkehr. Der Betrag der Finanzausstattung liegt in einer Spanne von 80 % bis 85 % der in Artikel 18 für den Bereich Verkehr genannten Haushaltsmittel.

(3)   Das Jahresarbeitsprogramm im Bereich Verkehr wendet die Kriterien für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf nicht im Mehrjahresprogramm enthaltene Vorhaben von gemeinsamem Interesse an.

(4)   Das Jahresarbeitsprogramm im Bereich Energie wendet die Kriterien für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse an.

(5)   Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird spätestens nach der Hälfte seiner Laufzeit überprüft und erforderlichenfalls nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren überarbeitet.

Artikel 9

Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse

(1)   Nach jedem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Mehrjahres- oder Jahresarbeitsprogramms nach Artikel 8 Absatz 1 entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren über die Höhe der Gemeinschaftszuschüsse, die für die ausgewählten Vorhaben oder Teilvorhaben gewährt werden. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.

(2)   Die Kommission benachrichtigt die Empfänger und die betreffenden Mitgliedstaaten über die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen.

Artikel 10

Finanzbestimmungen

(1)   Die Mittelbindungen können in Jahrestranchen unterteilt werden. Jedes Jahr weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Vorhaben oder Vorhabensphasen, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

Der vorläufige Zeitplan für die Zuweisung der verschiedenen Jahrestranchen wird den Empfängern und den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2)   Der Gemeinschaftszuschuss darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden und von den Empfängern oder von den für die Durchführung verantwortlichen Dritten getätigt werden.

Ausgaben sind ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Gemeinschaftszuschuss förderfähig. Ausgaben für im Mehrjahresprogramm enthaltene Vorhaben sind ab dem 1. Januar des laufenden Jahres, beginnend ab dem 1. Januar 2007, förderfähig.

Die Mehrwertsteuer ist keine zuschussfähige Ausgabe, hiervon ausgenommen ist die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer.

(3)   Die Zahlungen werden in Form einer Vorauszahlung, gegebenenfalls in mehrere Zwischenzahlungen aufgeteilt, sowie einer Abschlusszahlung geleistet.

Die Zahlungsmodalitäten werden unter Berücksichtigung insbesondere der mehrjährigen Durchführung von Infrastrukturvorhaben festgelegt.

Die Vorauszahlung oder gegebenenfalls die erste Tranche der Vorauszahlung wird geleistet, sobald der Gemeinschaftszuschuss bewilligt wurde.

Zwischenzahlungen werden vorbehaltlich der Einhaltung des Artikels 13 auf der Grundlage der Zahlungsanträge geleistet.

Die Abschlusszahlung erfolgt, nachdem der vom Empfänger vorgelegte und von den betreffenden Mitgliedstaaten bescheinigte Schlussbericht über das Vorhaben genehmigt worden ist. Der Schlussbericht enthält eine ausführliche Aufstellung aller tatsächlich angefallenen Kosten.

(4)   Bei Verfügbarkeitsentgeltregelungen erfolgt die erste Vorauszahlung innerhalb von drei Jahren ab der Bewilligung des Gemeinschaftszuschusses, sobald die betreffenden Mitgliedstaaten den Beginn des Vorhabens bescheinigt haben und der betreffende Vertrag über die öffentlich-private Partnerschaft vorgelegt worden ist. Weitere Vorauszahlungen können erfolgen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten den Fortschritt des Vorhabens bescheinigen.

Die Abschlusszahlung erfolgt nach dem Beginn der Betriebsphase des Vorhabens, sobald überprüft wurde, dass die Infrastruktur bereitgestellt wurde, die Mitgliedstaaten bescheinigt haben, dass die geltend gemachten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und ein Gesamtbetrag an Verfügbarkeitsentgelten nachgewiesen wurde, der den Betrag des Gemeinschaftszuschusses deckt.

Ist eine Zahlung des Verfügbarkeitsentgeltes nicht erforderlich, weil die Infrastruktur nicht bereitgestellt wurde, so zieht die Kommission den Betrag der geleisteten Vorauszahlungen wieder ein.

Artikel 11

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die einen nach dieser Verordnung bewilligten Gemeinschaftszuschuss erhalten, sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen die technische Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen die tatsächlich angefallenen Kosten und die Übereinstimmung der für die Vorhaben oder Teilvorhaben angefallenen Aufwendungen. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen vor Ort verlangen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen und stellen insbesondere eine Beschreibung der eingerichteten Kontroll-, Verwaltungs- und Überwachungssysteme bereit, mit denen ein erfolgreicher Abschluss der Vorhaben gewährleistet werden soll.

Artikel 12

Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und der Gemeinschaftspolitik

Die nach dieser Verordnung geförderten Vorhaben werden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt und berücksichtigen alle einschlägigen Gemeinschaftspolitiken insbesondere in den Bereichen Wettbewerb, Umweltschutz, Gesundheit, nachhaltige Entwicklung, öffentliches Auftragswesen und Interoperabilität.

Artikel 13

Streichung, Herabsetzung, Aussetzung und Einstellung des Zuschusses

(1)   Die Kommission verfährt nach angemessener Prüfung, nachdem sie den Empfängern und den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen, wie folgt:

a)

Sie streicht — außer in hinreichend begründeten Fällen — den Zuschuss für Vorhaben oder Teilvorhaben, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung des Zuschusses genannten Anfangstermin angelaufen sind;

b)

sie kann den Zuschuss aussetzen, herabsetzen oder einstellen:

i)

falls hinsichtlich der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts eine Unregelmäßigkeit bei der Durchführung des Vorhabens oder Teilvorhabens aufgetreten ist;

ii)

falls eine der Bedingungen für die Bewilligung des Zuschusses missachtet wurde, insbesondere falls eine größere Änderung, die die Natur oder die Durchführungsmodalitäten eines Vorhabens betrifft, ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen wurde;

c)

sie kann unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Rückzahlung des Zuschusses verlangen, falls vier Jahre nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung des Zuschusses genannten Fertigstellungstermin die Durchführung des Vorhabens oder Teilvorhabens, für das der Zuschuss gewährt wurde, noch nicht abgeschlossen ist.

(2)   Die Kommission kann die gezahlten Beträge insgesamt oder zum Teil wieder einziehen,

a)

falls dies insbesondere nach Streichung, Aussetzung oder Herabsetzung des Zuschusses oder nach Rückzahlungsaufforderung notwendig ist; oder

b)

falls für ein Teilvorhaben Gemeinschaftszuschüsse kumuliert wurden.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann nach der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) vor Ort Kontrollen und Überprüfungen durchführen.

(2)   Die für die Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse maßgebenden Bedingungen können insbesondere eine Überwachung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission oder durch von ihr ermächtigte Vertreter sowie Überprüfungen durch den Rechnungshof vorsehen, die gegebenenfalls vor Ort erfolgen.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission tauschen unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen aus.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Die EIB benennt einen nicht stimmberechtigten Vertreter für den Ausschuss.

Artikel 16

Evaluierung

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können mit Unterstützung der Empfänger eine Evaluierung der Durchführungsmodalitäten der Vorhaben sowie der Wirkung ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die vorgegebenen Ziele einschließlich der umweltbezogenen Ziele erreicht worden sind.

(2)   Die Kommission kann einen Empfängermitgliedstaat auffordern, eine spezifische Evaluierung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 17

Information und Publizität

(1)   Alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht enthält eine auf die originären Ziele bezogene Evaluierung der mit den Gemeinschaftszuschüssen erreichten Ergebnisse in den verschiedenen Anwendungsbereichen sowie ein Kapitel über den Inhalt und die Durchführung des laufenden Mehrjahresprogramms. Der Bericht enthält ferner Angaben zu den Finanzierungsquellen für jedes Vorhaben.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Empfänger stellen sicher, dass den im Rahmen dieser Verordnung gewährten Mitteln eine angemessene Publizität zuteil wird, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft bei der Durchführung der Vorhaben informiert wird.

Artikel 18

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 auf 8 168 000 000 EUR festgesetzt, wovon 8 013 000 000 EUR auf TEN-V und 155 000 000 EUR auf TEN-E entfallen.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 19

Revisionsklausel

Vor Ende des Jahres 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesamtbericht über die Erfahrungen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen zur Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse vor.

Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden nach dem in Artikel 156 Absatz 1 des Vertrags genannten Verfahren, ob und unter welchen Bedingungen die in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen nach dem in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Zeitraum aufrechterhalten oder abgeändert werden sollen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Für Maßnahmen in den Bereichen Verkehr und Energie, die am Tag des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits eingeleitet sind, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 in der am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. Juni 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H-.G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 69.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005 (ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 405), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. März 2007 (ABl. C 103 E vom 8.5.2007, S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 373.

(5)  Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 27.7.2006, S. 11).

(10)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.


ANHANG

Wichtigste Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für das Kreditgarantieinstrument gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

Die EIB ist Partner im Rahmen der Risikoteilung und verwaltet den Gemeinschaftsbeitrag zu dem Kreditgarantieinstrument für die Gemeinschaft. Die genaueren Modalitäten und Bedingungen zur Durchführung des Kreditgarantieinstruments, einschließlich seiner Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden.

KREDITGARANTIEINSTRUMENT FÜR TEN-VERKEHRSPROJEKTE

Beitrag der Gemeinschaft

1.

Unbeschadet des ab 2010 anzuwendenden Anpassungsverfahrens gemäß Nummer 2 wird der Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu dem Kreditgarantieinstrument der EIB nach folgendem Schema zur Verfügung gestellt:

2007

10 000 000 EUR

2008

35 000 000 EUR

2009

60 000 000 EUR

2010

80 000 000 EUR

2011

105 000 000 EUR

2012

110 000 000 EUR

2013

100 000 000 EUR

2.

In den Jahren 2007 bis 2009 zahlt die Kommission der EIB die unter Nummer 1 aufgeführten jährlichen Beträge. Ab 2010 beantragt die EIB die Überweisung der Beträge auf das Treuhandkonto, bis zu dem in dem Schema ausgewiesenen kumulierten Betrag. Der Antrag wird bis zum 31. Dezember des vorangehenden Jahres gestellt und enthält eine Vorausschätzung des Bedarfs an den vorgesehenen Gemeinschaftsmitteln. Diese Vorausschätzung bildet die Grundlage für eine nachfragebasierte Anpassung der jährlichen Zahlungen gemäß Nummer 1, die nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen wird.

Treuhandkonto

1.

Die EIB richtet ein Treuhandkonto für die Bereitstellung des Gemeinschaftsbeitrags und die Einnahmen aus dem Gemeinschaftsbeitrag ein.

2.

Die Zinserträge aus dem Treuhandkonto und andere Einnahmen aus dem Gemeinschaftsbeitrag — wie etwa Garantieprämien, Zins- und Risikomargen bei den von der EIB ausgezahlten Beträgen — werden den Mitteln des Treuhandkontos zugefügt, es sei denn, die Kommission beschließt nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren, dass sie wieder in die TEN-V-Haushaltslinie zurückfließen sollen.

3.

In Anspruch genommene Beträge für die Kapitalzuweisung werden dem Treuhandkonto wieder zugeführt, sobald die von der EIB im Rahmen des Kreditgarantieinstruments ausgezahlten Beträge in vollem Umfang zurückerstattet wurden.

Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags

Die EIB verwendet den Gemeinschaftsbeitrag für:

die Bildung von Rückstellungen für erwartete Verluste und die Kapitalzuweisung für jedes förderfähige Vorhaben nach den einschlägigen Vorschriften der EIB und einer von der EIB im Rahmen ihrer Richtlinien der Fazilität für strukturierte Finanzierungen vorgenommenen Risikobewertung;

die Deckung aller nicht projektbezogenen förderfähigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Verwaltung des Kreditgarantieinstruments entstehen. Diese Kosten werden in der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB bestimmt.

Risikoteilung

1.

Der Gemeinschaftsbeitrag wird von der EIB für die Bildung von Rückstellungen für erwartete Verluste und die Kapitalzuweisung für jedes förderfähige Vorhaben verwendet.

2.

Mit den Rückstellungen für erwartete Verluste werden die im Rahmen eines Vorhabens erwarteten Verluste gedeckt. Der Teil des Gemeinschaftsbeitrags, mit dem der statistisch zu erwartende Verlust im Rahmen jeder förderfähigen Maßnahme gedeckt wird, wird von dem Treuhandkonto an die EIB gezahlt und deckt somit einen Anteil des Risikos. Dieser Anteil ist variabel und hängt von der Risikoeinstufung der Maßnahme sowie von ihrem Stand ab.

3.

Mit der Kapitalzuweisung werden unerwartete Verluste im Rahmen eines Vorhabens gedeckt. Der der Kapitalzuweisung entsprechende Teil des Gemeinschaftsbeitrags wird auf dem Treuhandkonto für jede zugrunde liegende Maßnahme ausgewiesen. Die EIB kann diesen Betrag in dem Fall einfordern, dass die von der EIB im Rahmen des Kreditgarantieinstruments geleistete Garantie in Anspruch genommen wird, womit ein zusätzlicher Anteil ihres Risikos abgedeckt wird.

4.

Die sich aus dem genannten Mechanismus ergebende Risikoverteilung findet ihren Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikomarge zwischen dem Treuhandkonto und der EIB, die die EIB der Gegenseite im Rahmen des zugrunde liegenden Kreditgarantieinstruments in Rechnung stellt.

EIB-Garantie

1.

Das Kreditgarantieinstrument besteht aus einer EIB-Garantie für eine Stand-by-Liquiditätsfazilität, die für förderungsfähige Vorhaben nach den Bedingungen des Kreditgarantieinstruments gewährt wird.

2.

Sind die Bereitsteller der Stand-by-Liquiditätsfazilität berechtigt, die EIB-Garantie nach den Bedingungen des Kreditgarantieinstruments abzurufen, so zahlt die EIB alle den Bereitstellern der Stand-by-Liquiditätsfazilität zustehenden Beträge aus und wird Gläubiger des Vorhabens.

3.

Sobald die EIB Gläubiger eines Vorhabens ist, sind die Rechte der EIB im Rahmen des Kreditgarantieinstruments gegenüber den Verbindlichkeiten der vorrangigen Kreditfazilität nachrangig, rangieren aber vor Beteiligungen und damit zusammenhängenden Finanzierungen.

4.

Die Stand-by-Liquiditätsfazilität sollte 20 % des Gesamtbetrags der vorrangigen Kredite, die zum Zeitpunkt des Finanzabschlusses bestanden, nicht überschreiten.

Preisgestaltung

Die Preisgestaltung der im Rahmen des Kreditgarantieinstruments gewährten Garantien, der die Risikomarge und die Deckung aller im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstehenden Verwaltungskosten des Garantieinstruments zugrunde liegen, erfolgt nach den einschlägigen üblichen Vorschriften und Kriterien der EIB.

Antragsverfahren

Anträge auf Risikodeckung im Rahmen des Kreditgarantieinstruments sind an die EIB gemäß dem üblichen Antragsverfahren der EIB zu richten.

Genehmigungsverfahren

Die EIB prüft das Risiko und die finanziellen, technischen und rechtlichen Aspekte mit der gebührenden Sorgfalt und entscheidet, ob eine Garantie im Rahmen des Kreditgarantieinstruments gemäß ihren üblichen Vorschriften und Kriterien, zu denen unter anderem die Qualität der einzelnen Vorschläge, die Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer, akzeptable Modalitäten und Bedingungen und die Marktnachfrage gehören, gewährt wird.

Laufzeit des Kreditgarantieinstruments

1.

Der Gemeinschaftsbeitrag wird spätestens zum 31. Dezember 2013 in das Kreditgarantieinstrument eingestellt. Die tatsächliche Genehmigung der Garantien muss bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen sein.

2.

Im Falle einer Beendigung des Kreditgarantieinstruments während der Laufzeit des aktuellen Finanzrahmens fließen die Salden des Treuhandkontos mit Ausnahme der gebundenen Mittel und der Mittel zur Deckung anderer förderfähiger Kosten und Ausgaben an die TEN-V-Haushaltslinie zurück. Wird das Kreditgarantieinstrument während des nächsten Finanzrahmens nicht weitergeführt, so werden alle verbleibenden Mittel auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gutgeschrieben.

3.

Für das Kreditgarantieinstrument bereitgestellte Mittel können so lange abgerufen werden, bis die letzte Garantie abgelaufen ist oder bis die letzten nachrangigen Verbindlichkeiten getilgt wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Berichterstattung

Die Kommission und die EIB vereinbaren die Verfahren für die jährliche Berichterstattung über die Durchführung des Kreditgarantieinstruments.