ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 156

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
16. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 671/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 672/2007 der Kommission vom 15. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 673/2007 der Kommission vom 15. Juni 2007 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 eröffneten 33. Einzelausschreibung

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 674/2007 der Kommission vom 15. Juni 2007 zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 675/2007 der Kommission vom 15. Juni 2007 zur Festlegung des Umfangs, in dem den in den ersten zehn Tagen des Monats Juni 2007 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Butter mit Ursprung in Neuseeland im Rahmen der Kontingentsnummern 09.4195 und 09.4182 stattgegeben werden kann

10

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/414/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Staatliche Beihilfe C 36/2004 (ex N 220/2004), die Portugal zugunsten von CORDEX, Companhia Industrial Têxtil S.A. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 474)  ( 1 )

23

 

 

2007/415/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Carbosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2463)  ( 1 )

28

 

 

2007/416/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Carbofuran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2467)  ( 1 )

30

 

 

2007/417/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Diuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2468)  ( 1 )

32

 

 

2007/418/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Juni 2007 über die Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der Europäischen Union

34

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

37

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (ABl. L 378 vom 27.12.2006)

38

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 671/2007 DES RATES

vom 11. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 (2) sind die Kartoffelstärkekontingente für die Erzeugermitgliedstaaten für die Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 festgesetzt.

(2)

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 erfolgt die Aufteilung der Kontingente in der Gemeinschaft auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat. Dem Bericht an den Rat zufolge sollte die kürzlich erfolgte Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker bei der Analyse der Entwicklungen auf dem Stärkemarkt berücksichtigt werden. Die Reform der Zuckermarktordnung wird erst Schritt für Schritt während eines Übergangszeitraums wirksam. Deshalb sollten — bis sich die ersten Auswirkungen dieser Reform auf den Stärkesektor zeigen — die für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festgesetzten Kontingente für weitere zwei Jahre fortgeschrieben werden.

(3)

Die Erzeugermitgliedstaaten sollten ihre Kontingente für zwei Jahre auf der Grundlage der für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festgesetzten Kontingente auf ihre Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen aufteilen.

(4)

Die Mengen, die von den Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen über die im Wirtschaftsjahr 2006/07 verfügbaren Unterkontingente hinaus in Anspruch genommen werden, sollten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 im Wirtschaftsjahr 2007/08 in Abzug gebracht werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Den Erzeugermitgliedstaaten werden die im Anhang festgesetzten Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 zugeteilt.

(2)   Jeder im Anhang aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt das ihm zugeteilte Kontingent auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den Wirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 entsprechend den Unterkontingenten auf, über die die einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2006/07 verfügen, vorbehaltlich der Anwendung des Unterabsatzes 2.

Die auf die einzelnen Unternehmen entfallenden Unterkontingente für das Wirtschaftsjahr 2007/08 werden gegebenenfalls um die im Wirtschaftsjahr 2006/07 erfolgten Überschreitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 berichtigt.

Artikel 3

Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Januar 2009 einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente in der Gemeinschaft vor und fügt diesem Bericht geeignete Vorschläge bei. In diesem Bericht werden die Entwicklung des Kartoffelstärke- und des Getreidestärkemarktes berücksichtigt.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  Stellungnahme vom 24. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2005 (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Kartoffelstärkekontingente für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09

(Tonnen)

Tschechische Republik

33 660

Dänemark

168 215

Deutschland

656 298

Estland

250

Spanien

1 943

Frankreich

265 354

Lettland

5 778

Litauen

1 211

Niederlande

507 403

Österreich

47 691

Polen

144 985

Slowakei

729

Finnland

53 178

Schweden

62 066

Insgesamt

1 948 761“


16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 672/2007 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

46,7

TR

89,0

ZZ

67,9

0707 00 05

JO

151,2

TR

94,6

ZZ

122,9

0709 90 70

TR

95,0

ZZ

95,0

0805 50 10

AR

51,4

ZA

64,2

ZZ

57,8

0808 10 80

AR

92,0

BR

82,0

CL

93,2

CN

94,6

NZ

99,4

US

101,5

ZA

97,0

ZZ

94,2

0809 10 00

IL

156,1

TR

217,4

ZZ

186,8

0809 20 95

TR

287,0

US

329,7

ZZ

308,4

0809 30 10, 0809 30 90

CL

101,3

US

206,5

ZA

88,3

ZZ

132,0

0809 40 05

CL

134,4

IL

164,9

ZZ

149,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 673/2007 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2007

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 eröffneten 33. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführenden 33. Einzelausschreibung wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


16.6.2007   

DE

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L 156/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 674/2007 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2007

zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juni 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Juni 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 16. Juni 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.6.2007—14.6.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

164,25

114,42

FOB-Preis USA

180,51

170,51

150,51

151,47

Golf-Prämie

12,63

Prämie/Große Seen

10,96

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

36,68 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

36,77 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 675/2007 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2007

zur Festlegung des Umfangs, in dem den in den ersten zehn Tagen des Monats Juni 2007 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Butter mit Ursprung in Neuseeland im Rahmen der Kontingentsnummern 09.4195 und 09.4182 stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 35a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die in der Zeit vom 1. bis 10. Juni 2007 für die in Anhang III.A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Butter mit Ursprung in Neuseeland im Rahmen der Kontingentsnummern 09.4195 und 09.4182 gestellt und der Kommission bis zum 13. Juni 2007 notifiziert wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die verfügbaren Mengen. Es sind daher Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Butter mit Ursprung in Neuseeland im Rahmen der Kontingentsnummern 09.4195 und 09.4182, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vom 1. bis 10. Juni 2007 gestellt und der Kommission bis zum 13. Juni 2007 notifiziert wurden, wird vorbehaltlich der Anwendung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Zuteilungskoeffizienten stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2007 (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 8).


ANHANG

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4195

20,172164 %

09.4182

100 %


RICHTLINIEN

16.6.2007   

DE

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L 156/12


RICHTLINIE 2007/33/EG DES RATES

vom 11. Juni 2007

zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden (1) haben wichtige Entwicklungen auf den Gebieten der Nomenklatur, Biologie und Epidemiologie der Kartoffelnematodenarten und -populationen stattgefunden und die Verbreitung der Schadorganismen hat sich verändert.

(2)

Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen)) sind bekannte Schadorganismen der Kartoffeln.

(3)

Die Bestimmungen der Richtlinie 69/465/EWG wurden überprüft und für unzureichend befunden. Daher müssen umfassendere Bestimmungen erlassen werden.

(4)

Die Bestimmungen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass mittels amtlicher Untersuchungen sichergestellt werden muss, dass Felder, auf denen Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und bestimmte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden, frei von Kartoffelnematoden sind.

(5)

Auf den Kartoffelanbaufeldern, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden, sollten amtliche Erhebungen durchgeführt werden, um die Verbreitung der Kartoffelnematoden festzustellen.

(6)

Für die Durchführung dieser amtlichen Untersuchungen und Erhebungen sind Probenahme- und Testverfahren festzulegen.

(7)

Der Art und Weise der Ausbreitung des Schadorganismus sollte Rechnung getragen werden.

(8)

Die Bestimmungen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Kartoffelnematoden traditionell durch Fruchtwechsel bekämpft werden, da die Nematodenpopulation bekanntermaßen beträchtlich zurückgeht, wenn mehrere Jahre lang keine Kartoffeln angebaut werden. In jüngerer Zeit wird die Methode des Fruchtwechsels durch den Anbau resistenter Kartoffelsorten unterstützt.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten außer in den Fällen, die in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (2) vorgesehen sind, die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls zusätzliche oder strengere Maßnahmen zu treffen, sofern das Verbringen von Kartoffeln innerhalb der Gemeinschaft nicht behindert wird. Diese Maßnahmen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren.

(10)

Die Richtlinie 69/465/EWG sollte deshalb aufgehoben werden.

(11)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Feststellung der Verbreitung der Kartoffelnematoden, die Verhinderung ihrer Ausbreitung sowie ihre Bekämpfung, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden die Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten gegen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelnematoden“ genannt, zu treffen haben, um ihre Verbreitung festzustellen, ihre Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„amtlich“: von den zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt, zugelassen oder durchgeführt;

b)

„resistente Kartoffelsorte“: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelnematodenpopulation deutlich hemmt;

c)

„Untersuchung“: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelnematoden auf einem Feld;

d)

„Erhebung“: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelnematoden im Gebiet eines Mitgliedstaats.

Artikel 3

(1)   Die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats definieren, was für die Zwecke dieser Richtlinie als Feld gilt, damit gewährleistet ist, dass auf einem Feld hinsichtlich des Kartoffelnematodenrisikos homogene Pflanzenschutzbedingungen bestehen. Sie stützen sich dabei auf anerkannte wissenschaftliche und statistische Grundsätze, die Biologie der Kartoffelnematoden, den Anbau auf dem Feld und die jeweiligen Erzeugungssysteme der Wirtspflanzen von Kartoffelnematoden in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die genauen Kriterien für die Definition eines Feldes werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten amtlich mitgeteilt.

(2)   Weitere Bestimmungen zu den Kriterien für die Abgrenzung eines Feldes können nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

KAPITEL II

NACHWEIS

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf dem Feld, auf dem die in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, oder Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden, eine amtliche Untersuchung auf Kartoffelnematoden durchgeführt wird.

(2)   Die amtliche Untersuchung gemäß Absatz 1 wird in dem Zeitraum zwischen der Ernte des letzten Anbaus auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen oder Pflanzkartoffeln im Sinne von Absatz 1 durchgeführt. Sie kann auch früher durchgeführt werden; in diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass keine Kartoffelnematoden gefunden wurden und dass zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.

(3)   Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als der gemäß Absatz 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten.

(4)   Haben die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats festgestellt, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelnematoden besteht, so ist die amtliche Untersuchung gemäß Absatz 1 nicht erforderlich für

a)

das Anpflanzen der in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet verwendet werden sollen;

b)

das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an einem einzigen Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet verwendet werden sollen;

c)

das Anpflanzen der in Anhang I Nummer 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A unterzogen werden sollen.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 3 in ein amtliches Verzeichnis eingetragen werden und der Kommission zugänglich sind.

Artikel 5

(1)   Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Nummer 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelnematoden gemäß Anhang II.

(2)   Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Nummer 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelnematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass auf den Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelnematoden durchgeführt werden.

(2)   Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelnematoden im Sinne des Anhangs II Nummer 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.

(3)   Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen werden der Kommission gemäß Anhang III Abschnitt II schriftlich mitgeteilt.

Artikel 7

Werden bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und bei den anderen amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 keine Kartoffelnematoden nachgewiesen, so tragen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats dafür Sorge, dass diese Informationen in ein amtliches Verzeichnis eingetragen werden.

Artikel 8

(1)   Wird bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgestellt, dass ein Feld mit Kartoffelnematoden befallen ist, so tragen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats dafür Sorge, dass diese Informationen in ein amtliches Verzeichnis eingetragen werden.

(2)   Wird bei der amtlichen Erhebung gemäß Artikel 6 Absatz 1 festgestellt, dass ein Feld mit Kartoffelnematoden befallen ist, so tragen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats dafür Sorge, dass diese Informationen in ein amtliches Verzeichnis eingetragen werden.

(3)   In Anhang I aufgeführte Kartoffeln oder Pflanzen von einem Feld, das aufgrund des Befalls mit Kartoffelnematoden gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelnematoden nachgewiesen wurden, werden amtlich als kontaminiert ausgewiesen.

KAPITEL III

BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf einem Feld, das aufgrund des Befalls mit Kartoffelnematoden gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde,

a)

keine Kartoffeln angepflanzt werden dürfen, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und

b)

keine der in Anhang I genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden dürfen. Die in Anhang I Nummer 2 genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.

(2)   Die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die für den Kartoffelanbau bestimmten Felder, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden sollen und die aufgrund des Befalls mit Kartoffelnematoden gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden, einem amtlichen Bekämpfungsprogramm mindestens zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden unterzogen werden.

Das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Programm berücksichtigt die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelnematoden in dem betreffenden Mitgliedstaat, die Merkmale der vorliegenden Kartoffelnematodenpopulation, die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV Abschnitt I und gegebenenfalls weitere Maßnahmen. Dieses Programm wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt, damit in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbares Schutzniveau sichergestellt werden kann.

Der Resistenzgrad von Kartoffelsorten, die noch nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 69/465/EWG mitgeteilt wurden, ist mithilfe der Standardbewertungsskala in Anhang IV Abschnitt I der vorliegenden Richtlinie anzugeben. Der Resistenztest wird nach dem Protokoll in Anhang IV Abschnitt II der vorliegenden Richtlinie durchgeführt.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben für Kartoffeln oder in Anhang I aufgeführte Pflanzen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 als kontaminiert ausgewiesen wurden, Folgendes vor:

a)

Pflanzkartoffeln und Wirtspflanzen im Sinne von Anhang I Nummer 1 dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats mit einer nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten geeigneten Methode entseucht wurden, bei der nach wissenschaftlichem Nachweis kein Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelnematoden besteht;

b)

zur industriellen Verarbeitung oder Größensortierung bestimmte Kartoffeln sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe B zu unterziehen;

c)

in Anhang I Nummer 2 aufgeführte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.

(2)   Die Spezifikationen der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Methoden werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 11

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Verdacht auf Kartoffelnematoden oder der bestätigte Befall mit Kartoffelnematoden in ihrem Hoheitsgebiet infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte in Verbindung mit einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe, ihren zuständigen amtlichen Stellen gemeldet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in allen gemäß Absatz 1 gemeldeten Fällen die Kartoffelnematodenart und gegebenenfalls der Pathotyp oder die Virulenzgruppe mit geeigneten Methoden untersucht und bestätigt werden.

(3)   Die Einzelheiten der in Absatz 2 genannten Bestätigungen werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres übermittelt.

(4)   Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten geeigneten Methoden können nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres schriftlich ein Verzeichnis aller neuer Kartoffelsorten, die sie bei einem amtlichen Test für resistent gegen Kartoffelnematoden befunden haben. Sie geben Arten, Pathotypen, Virulenzgruppen oder Populationen, gegen die die Sorten resistent sind, den Resistenzgrad und das Jahr seiner Bestimmung an.

Artikel 13

Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe C keine Kartoffelnematoden nachgewiesen, so tragen die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats dafür Sorge, dass das in Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannte amtliche Verzeichnis aktualisiert wird und alle gegebenenfalls über das Feld verhängten Beschränkungen aufgehoben werden.

Artikel 14

Unbeschadet der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (4), für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 9 und 10 der vorliegenden Richtlinie genehmigen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten dürfen für ihre eigene Erzeugung zusätzliche oder strengere Maßnahmen erlassen, die für die Bekämpfung der Kartoffelnematoden oder zur Verhinderung ihrer Ausbreitung erforderlich sind, solange sie nicht gegen die Richtlinie 2000/29/EG verstoßen.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten diese Maßnahmen schriftlich mit.

Artikel 16

Änderungen der Anhänge werden unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 17

(1)   Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz, im Folgenden „der Ausschuss“, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 18

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Juli 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Die Richtlinie 69/465/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben.

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/46/EG der Kommission (ABl. L 204 vom 31.7.1997, S. 43).


ANHANG I

Verzeichnis der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 genannten Pflanzen

1.

Bewurzelte Wirtspflanzen:

 

Capsicum spp.,

 

Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,

 

Solanum melongena L.

2.

a)

Sonstige bewurzelte Pflanzen:

 

Allium porrum L.,

 

Beta vulgaris L.,

 

Brassica spp.,

 

Fragaria L.,

 

Asparagus officinalis L.

b)

Zwiebeln, Knollen und Wurzelstöcke der folgenden Pflanzen, die nicht den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A unterzogen wurden, in Erde angebaut und zum Anpflanzen bestimmt, bei denen nicht aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben:

 

Allium ascalonicum L.,

 

Allium cepa L.,

 

Dahlia spp.,

 

Gladiolus Tourn. Ex L.,

 

Hyacinthus spp.,

 

Iris spp.,

 

Lilium spp.,

 

Narcissus L.,

 

Tulipa L.


ANHANG II

1.

Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gilt Folgendes:

a)

Es ist eine Bodenprobe mit einer Standardrate von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d. h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden.

b)

Die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder Diagnoseprotokollen für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.

2.

Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß Artikel 6 Absatz 2 gilt Folgendes:

a)

Bei der Probenahme handelt es sich um

die Probenahme gemäß Nummer 1 mit einer Mindestprobenrate von 400 ml Erde je Hektar

oder

eine gezielte Probenahme von mindestens 400 ml Erde nach visueller Untersuchung der Wurzeln bei Auftreten visueller Symptome

oder

eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, dass zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden.

b)

Es sind die unter Nummer 1 genannten Tests durchzuführen.

3.

Abweichend von Nummer 1 kann die Standardrate der Proben bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, dass

a)

Belege darüber vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren;

oder

b)

bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen an Proben von 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelnematoden festgestellt wurden und nach der ersten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 genannte Wirtspflanzen, für die keine amtliche Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 erforderlich ist, angebaut wurden;

oder

c)

bei der letzten amtlichen Untersuchung an einer Probe von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelnematoden oder Kartoffelnematodenzysten ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 genannte Wirtspflanzen, für die keine amtliche Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 erforderlich ist, angebaut wurden.

Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den Buchstaben b und c gelten.

4.

Abweichend von den Nummern 1 und 3 kann die Probenrate bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:

a)

Im Falle der Standardrate gemäß Nummer 1 werden die Proben von den ersten 8 ha unter Zugrundelegung der in dieser Nummer genannten Standardrate genommen; für jeden weiteren Hektar kann die Rate jedoch bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden;

b)

im Falle der verringerten Rate nach Nummer 3 werden die Proben von den ersten 4 ha mit der in dieser Nummer genannten Standardrate genommen; für jeden weiteren Hektar kann die Rate jedoch weiter bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.

5.

Bei den anschließenden amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann die reduzierte Probengröße gemäß den Nummern 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelnematoden nachgewiesen werden.

6.

Abweichend von Nummer 1 kann die Standardrate der Bodenprobe bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden, wenn das Feld in einem Gebiet liegt, das als frei von Kartoffelnematoden erklärt worden ist und gemäß den einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen ausgewiesen und bewirtschaftet wird und für das die entsprechenden Erhebungen durchgeführt werden. Die detaillierten Angaben zu solchen Gebieten werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten amtlich in schriftlicher Form mitgeteilt.

7.

In allen Fällen ist eine Mindestgröße der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.


ANHANG III

ABSCHNITT I

ÜBERPRÜFUNG

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist bei der in Artikel 4 Absatz 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Überprüfung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

Nach den Ergebnissen amtlich anerkannter geeigneter Tests sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelnematoden aufgetreten,

oder

es ist bekannt, dass auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln und keine anderen in Anhang I Nummer 1 genannten Wirtspflanzen angebaut wurden.

ABSCHNITT II

ERHEBUNGEN

Die amtlichen Erhebungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln bestimmt war. Die Ergebnisse der Erhebungen werden der Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum mitgeteilt.

ABSCHNITT III

AMTLICHE MASSNAHMEN

A.

Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c sowie gemäß Anhang I Nummer 2b handelt es sich um

1.

die Entseuchung mit geeigneten Verfahren, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht;

2.

die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Kartoffeln praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.

B.

Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.

C.

Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 13 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, das aufgrund des Befalls mit Kartoffelnematoden gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden mindestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelnematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum kann auf mindestens drei Jahre verkürzt werden, wenn amtlich zugelassene geeignete Maßnahmen getroffen wurden.


ANHANG IV

ABSCHNITT I

RESISTENZGRAD

Die Resistenz von Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 wird mithilfe folgender Standardbewertungsskala angegeben.

Die Bewertungszahl 9 steht für den höchsten Resistenzgrad.

Relative Anfälligkeit (%)

Bewertungszahl

< 1

9

1,1—3

8

3,1—5

7

5,1—10

6

10,1—15

5

15,1—25

4

25,1—50

3

50,1—100

2

> 100

1

ABSCHNITT II

RESISTENZTESTPROTOKOLL

1.

Der Test wird in einer Quarantäneeinrichtung entweder im Freien, in Gewächshäusern oder in Klimakammern durchgeführt.

2.

Der Test wird in Töpfen durchgeführt, die mindestens je einen Liter Erde (oder geeignetes Substrat) enthalten.

3.

Die Bodentemperatur darf während des Tests 25 °C nicht übersteigen; es ist für ausreichende Bewässerung zu sorgen.

4.

Beim Anpflanzen der Test- oder Kontrollsorte ist ein Teil einer Kartoffel mit einem Auge von jeder Test- oder Kontrollsorte zu verwenden. Es wird empfohlen, alle Triebe bis auf einen zu entfernen.

5.

Bei jedem Test ist die Kartoffelsorte „Désirée“ als Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit zu verwenden. Als interne Kontrollen können zusätzlich hoch anfällige Kontrollsorten mit lokaler Bedeutung verwendet werden. Die Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit kann gewechselt werden, wenn Forschungsergebnisse darauf hindeuten, dass andere Sorten besser geeignet oder leichter zugänglich sind.

6.

Die folgenden Standardpopulationen von Kartoffelnematoden sind gegen die Pathotypen Ro1, Ro5, Pa1 und Pa3 zu verwenden:

 

Ro1: Ecosse-Population

 

Ro5: Harmerz-Population

 

Pa1: Scottish-Population

 

Pa3: Chavornay-Population

Andere Kartoffelnematodenpopulationen mit lokaler Bedeutung können ebenfalls verwendet werden.

7.

Die Identität der verwendeten Standardpopulation ist mit geeigneten Methoden zu überprüfen. Es wird empfohlen, bei den Versuchen mindestens zwei resistente Sorten oder zwei unterschiedliche Standardklone mit bekannter Resistenzfähigkeit zu verwenden.

8.

Das Kartoffelnematoden-Inokulum (Pi) besteht aus insgesamt fünf infizierten Eiern und Larven je ml Erde. Es wird empfohlen, die Zahl der je ml Erde einzuimpfenden Kartoffelnematoden in Brutversuchen zu bestimmen. Die Kartoffelnematoden können als Zysten oder kombiniert als Eier und Larven in einer Suspension eingeimpft werden.

9.

Die Lebensfähigkeit des Inhalts der Kartoffelnematodenzyste, von der das Inokulum stammt, muss mindestens 70 % betragen. Es wird empfohlen, 6 bis 24 Monate alte Zysten zu verwenden und sie bis unmittelbar vor der Verwendung mindestens vier Monate lang bei 4 °C aufzubewahren.

10.

Für jede Kombination von Kartoffelnematodenpopulation und Kartoffelsorte sind mindestens vier Parallelversuche (Töpfe) anzusetzen. Für die Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit werden mindestens zehn Parallelversuche empfohlen.

11.

Der Test ist über mindestens drei Monate durchzuführen. Vor Beendigung des Experiments ist das Entwicklungsstadium der weiblichen Schadorganismen zu überprüfen.

12.

Die Kartoffelnematodenzysten von den vier Parallelversuchen werden extrahiert und für jeden Topf einzeln gezählt.

13.

Die Endpopulation (Pf) bei der Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit am Ende des Resistenztests ist zu bestimmen, indem alle Zysten aller Parallelversuche und die Eier und Larven von mindestens vier Parallelversuchen gezählt werden.

14.

Bei der Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit ist eine Vermehrungsrate von mindestens 20 × (Pf/Pi) zu erzielen.

15.

Der Variationskoeffizient (CV) bei der Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit darf 35 % nicht übersteigen.

16.

Die relative Anfälligkeit der getesteten Kartoffelsorte im Vergleich zur Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit wird nach folgender Formel bestimmt und als Prozentsatz ausgedrückt:

PfTestsorte/PfKontrollsorte mit Standardanfälligkeit × 100 %.

17.

Weist eine getestete Kartoffelsorte eine relative Anfälligkeit von mehr als 3 % auf, so sind Zystenzählungen ausreichend. Liegt die relative Anfälligkeit unter 3 %, so sind zusätzlich auch die Eier und Larven zu zählen.

18.

Deuten die Testergebnisse im ersten Jahr darauf hin, dass eine Sorte uneingeschränkt anfällig gegen einen Pathotyp ist, brauchen diese Tests im zweiten Jahr nicht wiederholt zu werden.

19.

Die Testergebnisse sind durch mindestens eine weitere Prüfung in einem anderen Jahr zu bestätigen. Die Bewertungszahl nach der Standardbewertungsskala wird dann mithilfe des arithmetischen Mittels der relativen Anfälligkeit in den beiden Jahren bestimmt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2007

über die Staatliche Beihilfe C 36/2004 (ex N 220/2004), die Portugal zugunsten von CORDEX, Companhia Industrial Têxtil S.A. gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 474)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/414/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 (registriert am 19. Mai 2004) teilte Portugal der Kommission seine Absicht mit, dem Unternehmen CORDEX, Companhia Industrial Têxtil S.A. (nachstehend „CORDEX“) zur Unterstützung bei der Finanzierung einer Investition in Brasilien eine Beihilfe zu gewähren. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte Portugal mit Schreiben vom 31. August 2004 (registriert am 6. September 2004) sowie vom 13. September 2004 (registriert am 16. September 2004) weitere Auskünfte.

(2)

Die Kommission hat Portugal mit Schreiben vom 19. November 2004 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 (registriert am 11. Januar 2005) übermittelten die portugiesischen Behörden ihre Stellungnahme im Rahmen des vorgenannten Verfahrens.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(5)

Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind den portugiesischen Behörden zugeleitet worden, die mit Schreiben vom 20. Mai 2005 (eingegangen am 25. Mai 2005) hierzu ihre Bemerkungen abgegeben haben.

(6)

Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 26. September 2005 um weitere Auskünfte. Dieser Aufforderung kam Portugal mit Schreiben vom 9. November 2005 (eingegangen am 10. November 2005) nach. Die letzten Auskünfte wurden von den portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 (eingegangen am 23. Dezember 2005) übermittelt.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7)

Bei CORDEX handelt es sich um einen Hersteller von Seilerwaren mit Sitz in Ovar, einem Gebiet, das unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fällt. Das Unternehmen wurde 1969 gegründet und spezialisierte sich auf die Herstellung von Seilen aus Kunstfasern (Polypropylen und Polyethylen) sowie von landwirtschaftlichem Bindegarn („binder“ und „baler twine“) und anderen Sisalerzeugnissen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe beschäftigte CORDEX 259 Mitarbeiter. Sein Umsatz betrug in jenem Jahr (2004) ca. 25 Mio. EUR. CORDEX besitzt zwei weitere Beteiligungsunternehmen in demselben Gebiet, und zwar FLEX 2000 (gegründet 2001) und CORDENET (gegründet 2003). Die drei Unternehmen beschäftigten zusammen rund 415 Mitarbeiter (3).

(8)

Das Beihilfevorhaben besteht in der Gründung eines neuen Unternehmens — Cordebras Lda. — in Brasilien zur ausschließlichen Herstellung von Pressengarnen, einem hauptsächlich in der Landwirtschaft verwendeten Produkt. Mit dieser Investition will CORDEX seine Herstellung von Sisalprodukten steigern und die kostengünstigen Rohstoffe und Arbeitskräfte in Brasilien nutzen. Brasilien gilt als weltweit führender Produzent dieses Rohstoffes (Sisalfaser), und die Kosten für Arbeitskräfte betragen in diesem Land etwa ein Drittel der Kosten in Portugal.

(9)

Mit diesem Projekt möchte CORDEX auch neue Märkte erschließen, insbesondere in den USA, in Kanada und in den Mercosur-Ländern. Darüber hinaus wird ein Teil des in Brasilien produzierten Sisal sowohl als Fertigerzeugnis als auch als Halbfabrikat nach Portugal eingeführt (4). Im letzteren Fall wird das Produkt einer speziellen Behandlung auf Ölbasis unterzogen und vor der Vermarktung neu gewickelt und verpackt.

(10)

Die zu würdigenden beihilfefähigen Investitionskosten belaufen sich auf 2 678 630 EUR, was dem Nennkapital des neuen Unternehmens Cordebras Lda entspricht. Das Vorhaben wurde 2002 abgeschlossen und ist derzeit betriebsbereit.

(11)

CORDEX stellte an die portugiesischen Behörden einen Beihilfeantrag auf der Grundlage einer Regelung, mit der die Internationalisierung der portugiesischen Unternehmen gefördert werden soll (5). Entsprechend dieser Regelung müssen die Beihilfen für Großunternehmen bei der Kommission angemeldet werden. Obwohl CORDEX den Beihilfeantrag im Jahr 2000 vor Beginn der Durchführung des Vorhabens gestellt hat, hat Portugal die Beihilfe aufgrund von Verzögerungen interner Art erst im Januar 2004 bei der Kommission angemeldet.

(12)

Die angemeldete Maßnahme besteht in einer Steuererleichterung in Höhe von 401 795 EUR, was 15 % der beihilfefähigen Investitionskosten entspricht.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(13)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens in diesem Fall hat die Kommission dargelegt, dass sie die Maßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag würdigen würde, um zu entscheiden, ob die Beihilfe zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweiges beiträgt, ohne die Handelsbeziehungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(14)

Desgleichen berücksichtigte die Kommission folgende Kriterien, die bereits in früheren Fällen von Beihilfen für Großunternehmen zur Finanzierung von Direktinvestitionen im Ausland angewandt wurden (6): dass in der Beihilfe keine verdeckten Bestandteile von Ausfuhrbeihilfen enthalten sind; mögliche Auswirkungen der Beihilfe auf die Beschäftigung sowohl im Ursprungs- als im Empfangsland; das Risiko einer Verlagerung; Auswirkung der Maßnahme in dem Gebiet, in dem der Beihilfeempfänger seinen Sitz hat; die Notwendigkeit der Beihilfe, auch der vorgesehenen Intensität, im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bzw. die mit einem Investitionsvorhaben in dritten Ländern verbundenen Risiken.

(15)

Die Kommission kam in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, dass die Beihilfe für eine produktive Erstinvestition gewährt wurde und keine verdeckten Bestandteile von Ausfuhrbeihilfen enthielt. Sie führte auch nicht zu Verlagerungen von Arbeitsplätzen von Portugal nach Brasilien, da CORDEX den Beschäftigungsstand in Portugal beibehalten wollte. Da die in Brasilien errichtete neue Betriebsstätte mit neuen Produktionsmaschinen ausgestattet ist und die Arbeitskräfte vor Ort eingestellt werden, hat sich das Risiko einer Verlagerung sogar noch verringert.

(16)

Die Kommission nahm auch das Argument Portugals zur Kenntnis, dieses Vorhaben sei die erste Internationalisierungserfahrung von CORDEX, das den brasilianischen Markt nicht kannte, und Investitionen in einen unbekannten Markt könnten mit hohen Risiken verbunden sein. Daraus könnte billigerweise abgeleitet werden, dass ein Misserfolg erhebliche finanzielle Auswirkungen für das Unternehmen hätte, da die Investitionskosten etwa 12 % seines Umsatzes ausmachen. Zudem stellte das Unternehmen den Beihilfeantrag vor Beginn der Durchführung des Vorhabens, was darauf hindeuten würde, dass die Maßnahme das Anreizkriterium erfüllt, wie es in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gefordert wird (7).

(17)

Doch die Kommission äußerte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Beihilfe auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden europäischen Industrie. Die Kommission stellte fest, dass ein Teil der in Brasilien hergestellten Waren vermutlich in den Wettbewerb auf dem EU-Markt gelangen wird und dass sie über keinerlei Informationen zur Größe des Beihilfeempfängers oder des Marktes und auch nicht zur Auswirkung der Maßnahme in dem Gebiet, in dem CORDEX seinen Sitz hat, verfügte. Folglich konnte die Kommission zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen, dass die Beihilfe mit der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar ist.

(18)

Das französische Unternehmen BIHR erklärte, dass die Investition von CORDEX in Brasilien im Gefolge anderer Investitionen portugiesischer Hersteller zustande kam und dass diese Unternehmen zusammen mit anderen brasilianischen und amerikanischen Wettbewerbern eine Bedrohung für die Sisalproduktion von BIHR in Europa darstellen. BIHR war auch besorgt, dass die Beihilfe die Position von CORDEX im Kunstfaser-Sektor stärken könnte.

(19)

Ähnliche Bedenken äußerte Sainte Germaine, ein anderes französisches Unternehmen, das angibt, in Europa Kunstfasererzeugnisse herzustellen und seine Tätigkeiten im Sisal-Sektor nach Brasilien verlagert zu haben. Sainte Germaine machte geltend, dass die portugiesischen Unternehmen Vorteile haben, wenn sie in Brasilien investieren, da sie anschließend das Erzeugnis mit niedrigeren Zollgebühren nach Europa einführen können.

(20)

Ein weiteres Unternehmen, das anonym bleiben möchte, äußerte sich im gleichen Sinne und erklärte, dass die Beihilfe CORDEX Wettbewerbsvorteile im Seilerwarensektor verschaffen würde.

(21)

Portugal stellte fest, dass die Investition in Brasilien Teil der Strategie von CORDEX ist, in Portugal ein breites Spektrum von Tätigkeiten zu sichern und dabei zugleich den derzeitigen Beschäftigungsstand zu halten. CORDEX wird weiterhin Sisalprodukte in Portugal herstellen, und zwar mit aus Brasilien eingeführten Rohstoffen und auch von Cordebras Lda. sowohl Fertigerzeugnisse als auch Halbfabrikate einführen, die es zu Sisalerzeugnissen mit einem höheren Mehrwert verarbeiten wird. Zu diesen Tätigkeiten gehört die Anpassung der Verpackung aus landwirtschaftlichem Bindegarn („baler twine“), das entsprechend den Anforderungen des Kunden (beispielsweise bei der Größe oder der Etikettierung) eingeführt wird, wodurch auch ein Beitrag zur Beschäftigung in der Industrie des Verpackungssektors in dem Gebiet, in dem CORDEX ansässig ist, geleistet wird.

(22)

Im Ergebnis der Investition in Brasilien errichtete CORDEX zwei neue Unternehmen in OVAR (FLEX und CORDENET für die Herstellung von Schaumstoffen bzw. Netzen). Dies führte zu einigen Umsetzungen von Mitarbeitern zwischen den beiden Unternehmen und zu einer leichten Steigerung der Gesamtbeschäftigung in den drei Unternehmen in Ovar von 358 Mitarbeitern im Jahr 2000 auf 415 Mitarbeiter im Jahr 2005. Das vor kurzem gegründete brasilianische Unternehmen Cordebras Lda. hat etwa 145 Beschäftigte.

(23)

Nach Auskunft der portugiesischen Behörden wirkt die Diversifizierungsstrategie von CORDEX, einschließlich der Investition in Brasilien, demnach arbeitsplatzsichernd aus in einem Gebiet (Ovar), dessen Arbeitslosenrate weit über dem Landesdurchschnitt liegt. Sie trägt ebenfalls zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Bundesstaat Bahia (Brasilien) bei, in dem das Unternehmen Cordebras Lda. liegt.

(24)

In Bezug auf die Stellungnahmen von Beteiligten erklärten die portugiesischen Behörden, dass CORDEX denselben Bedingungen und denselben Zollgebühren unterliegt wie jeder andere Hersteller der EU, der Sisalerzeugnisse aus Brasilien einführt, und dass der geringere Betrag der Beihilfe, den sie CORDEX gewähren wollen, aller Voraussicht nach keinerlei beträchtliche Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben wird. Aus Sicht der portugiesischen Behörden war die Investition von CORDEX in Brasilien notwendig, um den Auswirkungen der gestiegenen Ausfuhren aus Ländern entgegenzuwirken, die durch geringere Kosten im Vorteil sind (afrikanische Länder und Brasilien) (8).

(25)

Schließlich erklärte Portugal noch, dass die Tatsache, dass die Investition ohne staatliche Finanzierungen erfolgte, nicht dem Unternehmen zur Last gelegt werden darf, das das Vorhaben mit Hilfe von Bankdarlehen und Eigenkapital fortführte in der Erwartung, die staatliche Beihilfe zu erhalten, die es im Rahmen der relevanten nationalen Regelung beantragt hatte (9).

IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(26)

Im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens im vorliegenden Fall gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, und zwar mit folgender Begründung:

Mit der Unterstützung der Errichtung einer neuen Fertigungsstätte im Rahmen der Internationalisierungsinitiative eines portugiesischen Unternehmens in Brasilien begünstigt die angemeldete Maßnahme ein bestimmtes Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass Beihilfen, die Unternehmen der Europäischen Union für ausländische Direktinvestitionen gewährt werden, vergleichbar sind mit den Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, die praktisch ihre gesamte Produktion nach außerhalb der Gemeinschaft ausführen. In solchen Fällen kann angesichts der Abhängigkeit zwischen den Märkten, auf denen die Unternehmen der Gemeinschaft aktiv werden, nicht ausgeschlossen werden, dass die Beihilfe möglicherweise den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälscht (10).

Portugal erklärte, dass mit der Investition auch die Tätigkeiten des Beihilfeempfängers in Portugal (sowie in dem Land, in dem die Investition getätigt wird) gefördert werden sollen und somit potenziell der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werden kann.

Die Beihilfe wird mit staatlichen Mitteln finanziert. Diese Schlussfolgerungen wurden von Portugal nicht bestritten und gelten deshalb als bestätigt.

(27)

Da die Beihilfe nicht als vereinbar mit geltenden Leitlinien oder Rahmen angesehen werden konnte, erklärte die Kommission, sie werde würdigen, ob die Beihilfe als vereinbar mit der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag angesehen werden könne, wonach eine Beihilfen zulässig ist, die zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweiges beiträgt, ohne die Handelsbeziehungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Folglich muss die Kommission würdigen, ob die Beihilfe zur Entwicklung der Sisalproduktion oder anderer Wirtschaftszweige in der Europäischen Union beiträgt, ohne sich nachteilig auf die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten auszuwirken.

(28)

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens unterstrich die Kommission ebenfalls, dass sie bestimmte Kriterien berücksichtigen würde, die sie bereits in früheren Fällen der Gewährung von Beihilfen für Großunternehmen zur Finanzierung ausländischer Direktinvestitionen herangezogen hat (siehe Randnummer 14), um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vorteilen der Beihilfe als Beitrag zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden europäischen Industrie (wenn etwa die Beihilfe im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Risiken im Drittland notwendig ist) und ihren möglichen nachteiligen Folgen auf dem EU-Markt herzustellen.

(29)

In diesem Zusammenhang hatte die Kommission Bedenken im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf Gemeinsamen Markt und auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden europäischen Industrie. Zudem verfügte sie nicht über Informationen zur relativen Position des Beihilfeempfängers gegenüber den EU-Wettbewerbern oder zu den Auswirkungen der Maßnahme in dem Gebiet, in dem CORDEX ansässig ist (siehe Randnummer 17).

(30)

In den Rechtsvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen ist als allgemeiner Grundsatz festgelegt, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wenn nachgewiesen wird, dass sie zu einer zusätzlichen Wirtschaftstätigkeit des Beihilfeempfängers führt, die ohne die Gewährung der Beihilfe nicht durchgeführt würde. Andernfalls verursacht die Beihilfe nur eine Verzerrung des Wettbewerbs, ohne dass im Gegenzug eine positive Wirkung erzielt wird. Die Kommission unterstrich, dass es, da das Unternehmen die Beihilfe vor Anlauf des Vorhabens beantragt hat, offenbar einiges dafür sprach, dass die Maßnahme die Anreizwirkung ausübte, die nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erforderlich ist (11). Doch das allein beweist nicht, dass die Beihilfe im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bzw. die mit den Investitionsprojekten in einigen dritten Ländern verbundenen Risiken tatsächlich notwendig war.

(31)

In ihrem Beschluss vom 19. November 2004 verwies die Kommission auf das Argument der portugiesischen Behörden, eine Investition in Brasilien könne wegen der Unvorhersehbarkeit der brasilianischen Währung höhere Risiken für CORDEX bergen als eine Investition in der Europäischen Union. Zudem handele es sich um die erste Internationalisierungserfahrung von CORDEX und das Unternehmen habe über keine Erfahrung auf dem brasilianischen Markt verfügt (12).

(32)

Aus den der Kommission nach Einleitung des Verfahrens übermittelten Auskünften geht jedoch hervor, dass andere Hersteller, Konkurrenten von CORDEX, in Brasilien investiert haben (trotz der offensichtlichen Unvorhersehbarkeit der brasilianischen Währung). Speziell das Unternehmen Quintas & Quintas S.A., ein portugiesisches Unternehmen, das mit CORDEX im Wettbewerb steht, hat den von den portugiesischen Behörden vorgelegten Angaben zufolge eine Produktionsstätte in Brasilien (Brascorda) errichtet, ohne die portugiesischen Behörden um Unterstützung in irgendeiner Form zu bitten. Folglich gibt es keine Beweise für eine generelle Marktschwäche in Verbindung mit dieser Art Vorhaben, die CORDEX oder seine Wettbewerber daran hindern könnte, in Brasilien ohne staatliche Unterstützung zu investieren.

(33)

Auch wenn dies die erste Internationalisierungserfahrung von CORDEX ist, gelang es den portugiesischen Behörden nicht zu beweisen, dass spezielle Schwierigkeiten für das Unternehmen bestanden, um die betreffende Investition zu tätigen. So haben die portugiesischen Behörden beispielsweise trotz des relativ kleinen Umsatzvolumens von CORDEX (unter dem Schwellenwert von KMU) nicht festgestellt, dass CORDEX nicht die Möglichkeit gehabt hätte, eine Finanzierung von kommerziellen Banken zu erhalten. Vielmehr scheint es so zu sein, dass das Unternehmen die Investition mit Eigenmitteln und Bankdarlehen finanzieren konnte.

(34)

Ausgehend von den vorstehenden Informationen ist die Kommission deshalb der Auffassung, dass Portugal nicht den Beweis erbringen konnte, dass CORDEX die betreffende Investition in Brasilien ohne die Beihilfe nicht durchgeführt hätte und dass die Beihilfe angesichts der Risiken in Verbindung mit seinem Vorhaben in Brasilien notwendig war.

(35)

Den verfügbaren Informationen zufolge gibt es etwa zwölf europäische Sisalproduzenten auf dem Gemeinsamen Markt. Fünf davon sind in Portugal ansässig, und sie erbringen ca. 81 % der EU-Produktion (13). Alle diese Unternehmen produzieren Kunstfasern, Seilerwaren und Sisalgarne. Die meisten dieser Unternehmen stellen hauptsächlich Kunstfasern her. Dies gilt auch für CORDEX (der Sisalsektor bindet nur rund 20 % seiner Produktionskapazität). Was ihre Einsetzbarkeit in der Landwirtschaft betrifft, so sind Sisal- und Kunstfasern mehr oder minder austauschbar.

(36)

Im Jahr 2003 betrug der Anteil von CORDEX am Gemeinsamen Markt für Sisalerzeugnisse ca. 6,6 %. Berücksichtigt man aber auch noch die Vermarktung der Produkte von Cordebras Lda., dann steigt der Anteil von CORDEX am Gemeinsamen Markt auf 17,7 % (14). In diesem Zusammenhang gaben die portugiesischen Behörden an, dass etwa 47 % der Ausfuhren von Cordebras (rund 2 210 Tonnen im Jahr 2003) für den Gemeinsamen Markt bestimmt waren.

(37)

Angesichts des bedeutenden Anteils der Sisalproduktion von Cordebras Lda., der in die EU (über CORDEX) eingeführt wird, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe offensichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt hat. Darüber hinaus stärkt die Beihilfe offenbar auch die allgemeine Position von CORDEX in der EU und kann sich somit auf andere Marktsegmente auswirken, in denen CORDEX und seine Wettbewerber vertreten sind. Diese Angaben werden durch die eingereichten Stellungnahmen der Wettbewerber bestätigt, die vorbringen, die Beihilfe führe zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Sisal- und Kunstfaserseile und -zwirne.

(38)

Bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe muss die Kommission sorgfältig das Verhältnis zwischen den negativen und positiven Auswirkungen der Maßnahme in der EU prüfen und ermitteln, ob die vorteilhaften Auswirkungen für die Gemeinschaft die nachteiligen Auswirkungen für den Wettbewerb und den Handel auf dem Gemeinsamen Markt ausgleichen. Ausgehend von den vorstehenden Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Beweise vorliegen, aus denen hervorginge, dass die Gewährung der Beihilfe an CORDEX für dessen Investition in Brasilien zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden europäischen Industrie beitragen könnte. Die Beihilfe würde vermutlich die Position des Beihilfeempfängers stärken, dies jedoch zum Nachteil seiner Wettbewerber, die keine staatlichen Beihilfen erhalten. Es ist demzufolge nicht bewiesen, dass die Beihilfe positive Auswirkungen für die Gemeinschaft hätte, die ihre negativen Folgen für den Wettbewerb und den Handel auf dem Gemeinsamen Markt ausgleichen würden.

(39)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass die Beihilfe notwendig ist, damit CORDEX die betreffende Investition in Brasilien durchführt. Außerdem kann die Beihilfe eine erhebliche wettbewerbsverzerrende Wirkung auf dem Gemeinsamen Markt haben. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das staatliche Beihilfevorhaben zugunsten von CORDEX, mit dem dessen Direktinvestition in Brasilien unterstützt werden soll, nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige beiträgt, ohne die Handelsbeziehungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und deshalb nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die angemeldete Steuererleichterung, die Portugal in Höhe von 401 795 EUR zugunsten von CORDEX, Companhia Industrial Têxtil S.A., zur Finanzierung von dessen ausländischer Direktinvestition in Brasilien gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag festgelegten Kriterien nicht erfüllt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 35 vom 10.2.2005, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Angaben von 2005.

(4)  Portugal erläuterte, dass das in Brasilien hergestellte landwirtschaftliche Bindegarn „baler twine“ als Fertigerzeugnis oder als Halbfabrikat zur Verwendung bei anderen Erzeugnissen wie Teppichen, Ausstattungsgegenständen oder im Bereich der traditionellen Verpackung eingesetzt werden kann.

(5)  N 96/99, ABl. C 375 vom 24.12.1999, S. 4.

(6)  Siehe Beihilfe C 77/97 (LiftGmbH — Doppelmayr, Österreich), ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 32, und Beihilfe C 47/02 (Vila Galé-Cintra), ABl. L 61 vom 27.2.2004, S. 76.

(7)  Siehe Ziffer 4.2 der zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Maßnahme geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung: „der Beihilfeantrag (muss) vor Beginn der Projektausführung gestellt werden“, ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 13.

(8)  Nach Auskunft dieser Behörden sank der Absatz von portugiesischem Sisal in der EU im Zeitraum 1999—2004 um 12,3 %, hauptsächlich wegen gestiegener Einfuhren.

(9)  Siehe Fußnote 5.

(10)  Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 142/87, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I-959, Entscheidungsgrund 35.

(11)  Siehe Fußnote 7.

(12)  Siehe hierzu auch Beihilfe C 47/02, Vila Galé-Cintra.

(13)  Angaben von 2003.

(14)  Von Portugal vorgelegte Angaben, bezogen auf den sichtbaren Verbrauch der EU-15 im Jahr 2003.


16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2007

über die Nichtaufnahme von Carbosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2463)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/415/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Carbosulfan aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Carbosulfan auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Wirkstoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat für Carbosulfan war Belgien, das sämtliche relevanten Informationen am 11. August 2004 vorlegte.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 28. Juli 2006 in Form eines wissenschaftlichen Berichtes zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Carbosulfan (4) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 24. November 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Carbosulfan abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Die Verwendung von Carbosulfan führt zum Auftreten von Metaboliten mit gefährlichem Profil. Dies ist Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Verbraucherexposition und der möglichen Gefahr der Grundwasserkontamination. Die vom Antragsteller in der vorgeschriebenen Frist eingereichten Daten ermöglichten es jedoch nicht, diese Bedenken auszuräumen. Darüber hinaus enthält technisches Material (d. h. der Wirkstoff in der Form, in der er im Handel ist) erhebliche Verunreinigungen, von denen zumindest eine (N-nitrosodibutylamin) kanzerogen ist. Diese Verunreinigung ist in dem technischen Material in einer besorgniserregenden Menge vorhanden. Die vom Antragsteller in der vorgeschriebenen Frist eingereichten Daten enthielten jedoch keine ausreichenden Informationen, um diese Bedenken auszuräumen. Folglich konnte die Gefahr für die Anwender nicht ausreichend bewertet werden. Und schließlich enthielten die vom Antragsteller in der vorgeschriebenen Frist eingereichten Daten keine Angaben zu dem Risiko für Vögel und Säugetiere, Wasserorganismen, Bienen, Nichtziel-Arthropoden, Regenwürmer sowie Nichtziel-Bodenmikroorganismen und Pflanzen. Somit bestehen nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Risikobewertung für diese Arten. Folglich war es nicht möglich, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen zu schließen, dass Carbosulfan die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Carbosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Carbosulfan ist daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Carbosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9)

Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Carbosulfan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Carbosulfan gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Carbosulfan wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen von carbosulfanhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis 13. Dezember 2007 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von carbosulfanhaltigen Pflanzenschutzmitteln erteilt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 13. Dezember 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2006) 91, 1—84, Schlussfolgerungen zum Peer Review von Carbosulfan.


16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2007

über die Nichtaufnahme von Carbofuran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2467)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/416/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Carbofuran aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Carbofuran auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungszwecken geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Stoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat für Carbofuran war Belgien, das sämtliche relevanten Informationen am 2. August 2004 vorlegte.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 28. Juli 2006 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Carbofuran (4) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 24. November 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Carbofuran abgeschlossen.

(5)

Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Die Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserkontamination konnte nicht abgeschlossen werden, vor allem, weil die vom Antragsteller innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereichten Daten keine ausreichenden Informationen über eine Reihe von Metaboliten mit gefährlichem Profil enthielten. Auch die Bewertung des Verbraucherrisikos, das Anlass zu Bedenken über die akute Exposition empfänglicher Verbrauchergruppen (insbesondere Kinder) bot, konnte wegen mangelnder Informationen über bestimmte relevante Rückstände nicht abgeschlossen werden. Des Weiteren reichten die vom Antragsteller in der vorgeschriebenen Frist eingereichten Daten der EFSA zur Beurteilung der ökotoxikologischen Auswirkungen nicht aus. Folglich bleiben Bedenken hinsichtlich der Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetier, Wasserorganismen, Bienen, Nichtziel-Arthropoden, Regenwürmer und Nichtziel-Bodenorganismen bestehen. Somit war es nicht möglich, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen zu schließen, dass Carbofuran die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Grundlage der auf den EFSA-Expertensitzungen vorgelegten und evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Carbofuran enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Carbofuran ist daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Carbofuran enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9)

Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Carbofuran enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Carbofuran gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Carbofuran wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen von carbofuranhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis 13. Dezember 2007 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von carbofuranhaltigen Pflanzenschutzmitteln erteilt oder verlängert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 13. Dezember 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  EFSA Scientific Report (2005) 90, 1-88. Conclusion regarding the peer review of peticide risk assessment of Carbofuran.


16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2007

über die Nichtaufnahme von Diuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2468)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/417/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Diuron.

(3)

Die Auswirkungen von Diuron auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Der berichterstattende Mitgliedstaat für Diuron war Dänemark, und alle relevanten Informationen wurden am 19. September 2003 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 14. Januar 2005 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Diuron vorgelegt (4). Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 24. November 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Diuron abgeschlossen.

(5)

Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Aus der Bewertung der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ging hervor, dass die Anwender selbst mit Schutzausrüstung einer Menge des Stoffes ausgesetzt wären, die die tolerierbare Anwenderexposition (Acceptable Operator Exposure Level — AOEL) übersteigt. Es konnte keine Schlussfolgerung zum Risiko einer Verschmutzung des Grundwassers gezogen werden, da Daten über das Abbauverhalten bestimmter Metaboliten fehlten und der Antragsteller von der äußerst optimistischen Annahme ausging, dass in der Praxis wahrscheinlich mit einer wesentlich niedrigeren Aufwandmenge zu rechnen sei. Ebenso konnte auf der Grundlage der vorliegenden Daten nicht nachgewiesen werden, dass die Exposition für Vögel und Säugetiere hinnehmbar ist.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Diuron enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Diuron sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Diuron enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Diuron enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diuron wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Diuron enthalten, bis zum 13. Dezember 2007 widerrufen werden;

b)

ab 16. Juni 2007 Zulassungen für diuronhaltige Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 13. Dezember 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2005) 25, 1–58. Schlussfolgerungen zum Peer-Review von Diuron.


16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2007

über die Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der Europäischen Union

(2007/418/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 157 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die Aufgabe übertragen, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. In Artikel 157 Absatz 2 werden die Mitgliedstaaten insbesondere aufgefordert, einander in Verbindung mit der Kommission zu konsultieren und ihre Maßnahmen, soweit erforderlich, zu koordinieren. Ferner wird die Kommission ermächtigt, alle Initiativen zu ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

(2)

In Einklang mit ihrer Mitteilung mit dem Titel „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Ein politischer Rahmen zur Stärkung des verarbeitenden Gewerbes in der EU — Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik“ (1) kündigt die Kommission ihre Absicht an, eine Hochrangige Gruppe einzusetzen, um zu prüfen, wie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen chemischen Industrie verbessert werden kann.

(3)

Folglich gilt es, die Hochrangige Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen chemischen Industrie einzusetzen, ihr Mandat festzulegen und ihre Struktur zu definieren.

(4)

Die Hauptaufgabe der Hochrangigen Gruppe soll eine gründliche wirtschaftliche und statistische Analyse der Faktoren sein, die den raschen Strukturwandel der chemischen Industrie maßgeblich bestimmen, sowie anderer Faktoren, die die Wettbewerbsposition der europäischen chemischen Industrie beeinflussen. Auf der Grundlage dieser Analyse soll die Hochrangige Gruppe eine Reihe sektorspezifischer strategischer Empfehlungen formulieren, die die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten oder die chemische Industrie selbst umsetzen können, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen chemischen Industrie im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung zu verbessern. Da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bezüglich REACH erst am 1. Juni 2007 in Kraft trat und die wichtigsten Durchführungsbestimmungen erst 12 Monate später zur Anwendung kommen, ist eine Behandlung von Fragen, die in direkter Beziehung zu REACH stehen, nicht angebracht.

(5)

In der Hochrangigen Gruppe sollen Vertreter der Kommission, der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Interessenträger, vor allem der chemischen Industrie und der nachgeschalteten Anwender, sowie der Zivilgesellschaft, mit Vertretern der Verbraucher, der Gewerkschaften, der nichtstaatlichen Organisationen, sowie aus Forschung und Wissenschaft zusammenarbeiten.

(6)

Es ist notwendig, Regelungen über die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch die Mitglieder zu treffen, unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission, die im Anhang des Kommissionsbeschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (3) aufgeführt sind.

(7)

Persönliche Daten bezüglich der Mitglieder der Gruppe sollten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) behandelt werden.

(8)

Es ist notwendig, einen zeitlichen Rahmen für die Durchführung dieses Beschlusses festzulegen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung zweckmäßig ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Hochrangige Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der Europäischen Union

Mit Wirkung vom Tag der Beschlussfassung setzt die Kommission eine Hochrangige Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der Europäischen Union ein, im Folgenden als „die Gruppe“ bezeichnet.

Artikel 2

Auftrag

(1)   Die Gruppe hat den Auftrag, sich mit Themen zu befassen, die die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der Europäischen Union maßgeblich bestimmen und insbesondere

a)

eine ökonomische und statistische Analyse der Faktoren durchzuführen, die den Strukturwandel in der chemischen Industrie wesentlich bestimmen oder die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Chemieindustrie beeinflussen;

b)

die Kommission in Fragen im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit der Chemieindustrie zu beraten;

c)

sektorspezifische Politikempfehlungen zu formulieren, die sich an Entscheidungsträger auf Gemeinschaftsebene und auf nationaler Ebene, an die Industrie oder die Organisationen der Zivilgesellschaft richten.

(2)   Die Gruppe wird keine Themen behandeln, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bezüglich REACH in einer direkten Beziehung stehen oder ihre Wirksamkeit beurteilen.

Artikel 3

Konsultation

(1)   Die Kommission kann die Gruppe in allen Fragen zurate ziehen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Chemieindustrie betreffen.

(2)   Der Vorsitzende der Gruppe kann der Kommission empfehlen, die Gruppe mit einer bestimmten Fragestellung zu befassen.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung

(1)   Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission ernannt; es handelt sich bei ihnen um hochrangige Persönlichkeiten, die auf dem Gebiet der Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie fachkundig und in verantwortlicher Stellung tätig sind.

(2)   Die Gruppe besteht aus bis zu 31 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretern der Kommission, des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten, der Industrie und der Zivilgesellschaft zusammen.

(3)   Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Befähigung ad personam ernannt. Jedes Mitglied der Gruppe benennt einen persönlichen Vertreter, der dieses in einer Vorbereitungsuntergruppe, im Folgenden als „Sherpa-Untergruppe“ bezeichnet, vertritt.

(4)   Die Mitglieder der Gruppe werden für eine erneuerbare Amtszeit von zwei Jahren ernannt und bleiben so lange im Amt, bis sie gemäß Absatz 5 ersetzt werden oder ihr Mandat endet.

(5)   Mitglieder können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit in folgenden Fällen ersetzt werden:

a)

wenn sie ihr Amt niederlegen;

b)

wenn sie nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;

c)

wenn sie gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen.

(6)   Die Namen der Mitglieder werden auf der Website der Generaldirektion Unternehmen und Industrie veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Die „Sherpa-Untergruppe“ bereitet die Diskussionen sowie die Positionspapiere und die Handlungs- und/oder Maßnahmenempfehlungen, die von der Gruppe zu billigen sind, vor; sie arbeitet eng mit den Kommissionsdienststellen zusammen.

(3)   Die Gruppe kann mit Zustimmung der Kommission für die Prüfung besonderer Fragen auf der Grundlage eines von ihr festgelegten Mandats Ad-hoc-Gruppen einsetzen; diese Ad-hoc-Gruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(4)   Der Vertreter der Kommission kann, sofern es nach Ansicht der Kommission sinnvoll und/oder notwendig ist, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der Tagesordnungsthemen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Ad-hoc-Gruppen teilzunehmen.

(5)   Informationen, die im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe oder der Ad-hoc-Gruppen erlangt wurden, dürfen nicht weitergegeben werden, sofern diese Informationen nach Ansicht der Kommission als vertraulich zu betrachten sind.

(6)   Die Sitzungen der Gruppe, der „Sherpa-Untergruppe“ und der Ad-hoc-Gruppen finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Andere Beamte der Kommission mit einem Interesse am Gegenstand der Beratungen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(7)   Die Gruppe wird ihre Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission beschlossenen Standardbestimmungen verabschieden.

(8)   Die Dienststellen der Kommission können Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments im Internet oder in Papierform veröffentlichen. Die Beratungsergebnisse und Zwischenberichte werden auf einer eigens eingerichteten Website verfügbar gemacht. Der Abschlußbericht wird kurz nach der letzten Sitzung der Gruppe veröffentlicht.

Artikel 6

Sitzungskosten

Die Mitgliedern der Gruppe und der „Sherpa-Untergruppe“, Experten und Beobachtern im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen über die Erstattung von Kosten externer Experten erstattet.

Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe, der „Sherpa-Untergruppe“, der Beobachter und der Sachverständigen der Ad-hoc-Gruppen wird nicht vergütet.

Sitzungsausgaben werden innerhalb der Zuweisungsgrenzen zurückerstattet, die der betroffenen Abteilung durch das jährliche Verfahren zur Mittelzuweisung hierfür zuerkannt wurden.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt für zwei Jahre ab dem Tag der Verabschiedung.

Brüssel, den 14. Juni 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  KOM(2005) 474 vom Oktober 2005.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/37


Mitteilung über das Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 22 des Abkommens am 20. April 2007 abgeschlossen worden ist.


Berichtigungen

16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/38


Berichtigung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

( Amtsblatt der Europäischen Union L 378 vom 27. Dezember 2006 )

Die Empfehlung 2006/952/EG erhält folgende Fassung:

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

(2006/952/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) (nachstehend „Charta“ genannt) wird erklärt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und dass sie zu achten und zu schützen ist. In Artikel 24 der Charta wird bestimmt, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

(2)

Die Europäische Union sollte ihr politisches Handeln darauf ausrichten, den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde vor jedem Angriff zu schützen.

(3)

Auf der Ebene der Union müssen gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger im Zusammenhang mit den Inhalten sämtlicher audiovisuellen Dienste und Informationsdienste und zum Schutz Minderjähriger vor dem Zugang zu für sie ungeeigneten Sendungen oder Diensten, die für Erwachsene bestimmt sind, vorgesehen werden.

(4)

In Anbetracht der anhaltenden Entwicklung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ist es dringend notwendig, dass die Gemeinschaft den vollständigen und angemessenen Schutz der Interessen der Bürger in diesem Bereich sicherstellt, indem sie einerseits die freie Verbreitung und freie Erbringung von Informationsdiensten gewährleistet und andererseits sicherstellt, dass die Inhalte rechtmäßig sind, den Grundsatz der Menschenwürde beachten und die Gesamtentwicklung Minderjähriger nicht beeinträchtigen.

(5)

Die Gemeinschaft ist bereits bei den audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten tätig geworden, um die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um den freien Verkehr mit Fernsehsendungen und anderen Informationsdiensten unter Beachtung der Grundsätze des freien Wettbewerbs, der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sicherzustellen; sie sollte jedoch entschlossener in diesem Bereich intervenieren, um Maßnahmen zu erlassen, die die Verbraucher vor der Aufstachelung zur Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung schützen, und um jegliche derartige Diskriminierung zu bekämpfen. Solche Maßnahmen sollten ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Rechte des Einzelnen einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung andererseits herstellen, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Begriffe der Aufstachelung zum Hass oder zur Diskriminierung nach nationalem Recht und moralischen Werten.

(6)

Die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (4) ist der erste Rechtsakt auf Gemeinschaftsebene, der sich in seinem Erwägungsgrund 5 mit der Problematik des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde in audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unabhängig von der Übertragungsart befasst. Artikel 22 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (5) (Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“) regelte bereits speziell die Frage des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde im Zusammenhang mit Fernsehsendungen.

(7)

Es wird vorgeschlagen, dass der Rat und die Kommission der Umsetzung dieser Empfehlung bei der Revision, der Aushandlung oder dem Abschluss neuer Partnerschaftsabkommen oder neuer Kooperationsprogramme mit Drittländern besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem aufgrund der weltumspannenden Tätigkeit von Produzenten, Betreibern und Anbietern von audiovisuellen Inhalten und Internetzugängen.

(8)

Mit der Entscheidung Nr. 276/1999/EG (6) nahmen das Europäischen Parlament und der Rat einen mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internets durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen an (nachstehend „Aktionsplan ‚Sichereres Internet‘“ genannt).

(9)

Die Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verlängerte den Aktionsplan „Sichereres Internet“ um zwei Jahre und änderte seinen Anwendungsbereich, um Maßnahmen zur Förderung des Informationsaustauschs und der Koordination mit den relevanten Akteuren auf nationaler Ebene sowie besondere Bestimmungen hinsichtlich der Beitrittsländer einzubeziehen.

(10)

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (8) klärt einige rechtliche Konzepte und harmonisiert bestimmte Aspekte, um Diensten der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, die Grundsätze des Binnenmarktes in vollem Umfang zu nutzen. Eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG sind auch für den Schutz Minderjähriger und der Menschenwürde relevant, insbesondere Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e, wonach die Mitgliedstaaten und die Kommission die Aufstellung von Verhaltenskodizes zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde anregen sollen.

(11)

Die sich im Zuge der neuen Technologien und der Medieninnovation wandelnde Medienlandschaft macht es notwendig, Kindern und auch Eltern, Lehrern und Ausbildern zu vermitteln, wie audiovisuelle Dienste und Online-Informationsdienste wirksam genutzt werden können.

(12)

Generell ist die Selbstregulierung des audiovisuellen Sektors ein wirksames zusätzliches Mittel, aber kein ausreichender Schutz Minderjähriger vor Mitteilungen mit schädlichen Inhalten. Die Entwicklung eines europäischen audiovisuellen Raumes, der auf der Meinungsfreiheit und der Wahrung der Rechte der Bürger beruht, sollte auf einem ständigen Dialog zwischen nationalen und europäischen Gesetzgebern, Regulierungsbehörden, Vereinigungen, Industrie, Bürgern und Zivilgesellschaft beruhen.

(13)

In der öffentlichen Konsultation zur Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG (9) wurde vorgeschlagen, dass die Notwendigkeit, Maßnahmen in Bezug auf die Medienkompetenz anzunehmen, zu jenen Themen gehören sollte, die durch die Empfehlung 98/560/EG abgedeckt werden.

(14)

Die Kommission regt zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen bestehenden Selbst- und Koregulierungsgremien an, die die Bewertung oder Klassifikation audiovisueller Inhalte — unabhängig davon, auf welchem Wege diese übertragen werden — vornehmen, um allen Nutzern, aber besonders Eltern, Lehrern und Ausbildern zu ermöglichen, illegale Inhalte zu melden und den Inhalt der audiovisuellen Medien und Online-Informationsdienste sowie die zulässigen Inhalte, die der körperlichen, geistigen oder ethischen Entwicklung Minderjähriger schaden könnten, zu beurteilen.

(15)

Wie während der öffentlichen Konsultation zur Richtlinie 97/36/EG vorgeschlagen, ist es angebracht, das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen auf alle Online-Medien unter Berücksichtigung der speziellen Eigenschaften des betreffenden Mediums und Dienstes anzuwenden.

(16)

In der Entschließung des Rates vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung und Medien (10) werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vermittlung eines differenzierten und realistischen Bildes der Möglichkeiten und Fähigkeiten von Frauen und Männern in der Gesellschaft zu fördern.

(17)

Als die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und bei der Versorgung mit diesen vorlegte, hat sie angemerkt, dass die Darstellung der Geschlechterrollen in den Medien und in der Werbung wichtige Fragen zum Schutz der Würde von Männern und Frauen aufwirft; sie kam aber aufgrund anderer Grundrechte, insbesondere der Medienfreiheit und des Medienpluralismus, zu dem Ergebnis, dass es nicht sinnvoll sei, diese Fragen in dem genannten Vorschlag zu behandeln, wohl aber, sie weiter zu untersuchen.

(18)

Der Industriezweig der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste sollte auf mitgliedstaatlicher Ebene ermutigt werden, unter Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in diesen Medien und der Werbung, einschließlich der neuen Werbeformen, zu vermeiden und zu bekämpfen.

(19)

Diese Empfehlung erfasst neue technologische Entwicklungen und ergänzt die Empfehlung 98/560/EG. Ihr Anwendungsbereich deckt aufgrund des technologischen Fortschritts die audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste mit ab, die der Öffentlichkeit über feste oder mobile elektronische Netze zur Verfügung gestellt werden.

(20)

Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise, ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen und andere Rechtsvorschriften sowie ihre rechtliche Praxis im Bereich der Meinungsfreiheit anzuwenden —

EMPFEHLEN:

I.

den Mitgliedstaaten in dem Bestreben um Förderung der Entwicklung des Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz Minderjähriger und der Menschenwürde in allen audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten sicherzustellen, indem sie

1.

erwägen, Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit Online-Medien unter angemessener Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften und unbeschadet der Möglichkeit, die Art der Ausübung dieses Rechts an die Besonderheiten jeder Medienart anzupassen, in ihr innerstaatliches Recht oder in ihre innerstaatliche Praxis aufzunehmen;

2.

zur Förderung der Übernahme technologischer Entwicklungen ergänzend zu bestehenden gesetzlichen und anderweitigen Maßnahmen für Rundfunkdienste und im Einklang mit diesen Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten auf Maßnahmen hinwirken,

a)

mit denen Minderjährige in die Lage versetzt werden, die audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste verantwortungsvoll zu nutzen, und zwar insbesondere durch eine bessere Aufklärung der Eltern, Lehrer und Ausbilder über die Möglichkeiten der neuen Dienste und die Instrumente zur Sicherstellung des Schutzes Minderjähriger, insbesondere durch Medienkompetenz- oder Medienbildungsprogramme und z. B. durch Fortbildung im Rahmen der Schulausbildung;

b)

durch die, soweit dies zweckmäßig und notwendig ist, das Auffinden von qualitativ hochwertigen Inhalten und Diensten für Minderjährige und der Zugang hierzu erleichtert werden, unter anderem durch die Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten in Bildungseinrichtungen und an öffentlich zugänglichen Orten;

c)

mit denen die Bürger besser über die Möglichkeiten des Internets informiert werden.

Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz sind in Anhang II dargestellt;

3.

eine verantwortungsvolle Haltung bei den einschlägigen Berufsgruppen, Vermittlern und Nutzern der neuen Kommunikationsmittel wie das Internet durch folgende Maßnahmen fördern:

a)

Ermutigung des Industriezweiges der audiovisuellen Medien und Online-Informationsdienste, unter Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in allen audiovisuellen Medien und Online-Informationsdiensten zu verhindern und solche Diskriminierungen zu bekämpfen;

b)

unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG Förderung der Bemühungen um größere Wachsamkeit und die Meldung von als illegal erachteten Internetseiten;

c)

Abfassung eines Verhaltenskodex in Zusammenarbeit mit Berufsgruppen und Regulierungsbehörden auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene;

4.

Maßnahmen zur Bekämpfung aller illegalen Aktivitäten im Internet, die für Minderjährige schädlich sein könnten, fördern und das Internet zu einem viel sichereren Medium machen; u. a. könnten folgende Maßnahmen in Erwägung gezogen werden:

a)

Einführung eines Gütezeichens für Dienstanbieter, damit Nutzer ohne Probleme feststellen können, ob ein bestimmter Dienstanbieter sich an einen Verhaltenskodex hält;

b)

Schaffung geeigneter Mittel zur Meldung illegaler und/oder verdächtiger Handlungen im Internet.

II.

dem Industriezweig der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste sowie anderen betroffenen Parteien,

1.

positive Maßnahmen zugunsten von Minderjährigen zu entwickeln, einschließlich Initiativen zur Erleichterung eines breiteren Zugangs Minderjähriger zu audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten, gleichzeitig aber potenziell schädliche Inhalte z. B. durch die Verwendung von Filtersystemen zu vermeiden. Solche Maßnahmen könnten eine Harmonisierung durch Zusammenarbeit zwischen den Regulierungs-, Selbstregulierungs- und Koregulierungsgremien der Mitgliedstaaten und durch Austausch bewährter Praktiken umfassen, z. B. hinsichtlich eines Systems gemeinsamer beschreibender Symbole oder Warnmeldungen, die die Altersstufe und/oder die Aspekte des Inhalts angeben, die zu einer bestimmten Altersempfehlung geführt haben, womit den Nutzern geholfen würde, den Inhalt von audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten zu bewerten. Dazu könnten zum Beispiel die in Anhang III skizzierten Maßnahmen eingesetzt werden;

2.

die Möglichkeit zu prüfen, Filterprogramme zu schaffen, die die Übermittlung von Informationen, die die Menschenwürde verletzen, im Internet verhindern;

3.

Maßnahmen zu entwickeln, um die Verwendung von Systemen zur Kennzeichnung der im Internet verbreiteten Inhalte zu fördern;

4.

zu prüfen, wie Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den audiovisuellen Diensten und den Online-Informationsdiensten effizient vermieden und bekämpft und ein differenziertes und realistisches Bild der Möglichkeiten und Fähigkeiten von Männern und Frauen in der Gesellschaft gefördert werden kann.

STELLEN FEST, DASS DIE KOMMISSION:

1.

im Rahmen des Mehrjahresprogramms der Gemeinschaft (2005—2008) zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien an die Bürger in ganz Europa gerichtete Informationskampagnen in allen Kommunikationsmedien unterstützen will, um die Öffentlichkeit über die Vorteile und möglichen Gefahren des Internets, seine verantwortungsvolle und sichere Nutzung sowie die Möglichkeiten von Beschwerden und elterlicher Kontrolle zu informieren. Spezielle Kampagnen könnten sich an bestimmte Zielgruppen wie Schulen, Elternvereinigungen und Nutzer richten;

2.

beabsichtigt, die Möglichkeit zu prüfen, ein kostenloses europäisches Meldetelefon einzurichten oder einen bestehenden Dienst zu erweitern, um die Internetnutzer an die Möglichkeiten zur Einreichung von Beschwerden und an Informationsquellen heranzuführen und den Eltern Informationen über die Wirksamkeit von Filterprogrammen zu geben;

3.

beabsichtigt, die Möglichkeit der Einführung eines allgemeinen Domänennamens zweiter Stufe zu prüfen, der ständig kontrollierten Internetseiten vorbehalten ist, die sich verpflichten, Minderjährige und ihre Rechte zu achten, wie etwa .KID.eu;

4.

einen konstruktiven und ständigen Dialog mit den Organisationen der Inhaltsanbieter, den Verbraucherorganisationen und allen anderen betroffenen Parteien aufrechterhält;

5.

beabsichtigt, die Bildung von Netzwerken durch Selbstregulierungseinrichtungen sowie den Erfahrungsaustausch zwischen diesen im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit von Verhaltenskodizes und auf Selbstregulierung gestützten Konzepten zu erleichtern und zu unterstützen, um höchstmögliche Standards für den Schutz Minderjähriger zu gewährleisten;

6.

beabsichtigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über die Durchführung und Wirksamkeit der in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen vorzulegen und diese Empfehlung erforderlichenfalls zu überprüfen.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA

ANHANG I

INDIKATIVE LEITLINIEN FÜR DIE UMSETZUNG AUF NATIONALER EBENE VON MASSNAHMEN IM INNERSTAATLICHEN RECHT ODER IN DER INNERSTAATLICHEN PRAXIS ZUR GEWÄHRLEISTUNG DES RECHTS AUF GEGENDARSTELLUNG ODER GLEICHWERTIGE ABHILFEMASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT ONLINE-MEDIEN

Ziel: Aufnahme von Maßnahmen in das innerstaatliche Recht oder die innerstaatliche Praxis der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit Online-Medien unter angemessener Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und unbeschadet der Möglichkeit, dessen Ausübung an die Besonderheiten jeder Medienart anzupassen.

Der Begriff „Medium“ bezeichnet jedes Kommunikationsmittel zur Online-Verbreitung von bearbeiteten Informationen in der Öffentlichkeit, wie etwa Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen und internetgestützte Nachrichtendienste.

Unbeschadet anderer von den Mitgliedstaaten erlassener zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Bestimmungen sollte — unabhängig von der Staatsangehörigkeit — jede natürliche oder juristische Person, deren berechtigte Interessen — insbesondere, aber nicht ausschließlich, ihre Ehre und ihr Ansehen — aufgrund einer Behauptung von Tatsachen in einer Veröffentlichung oder einer Übertragung beeinträchtigt worden sind, ein Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen nicht durch Auferlegung unbilliger Bestimmungen oder Bedingungen behindert wird.

Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen sollte im Zusammenhang mit Online-Medien gelten, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen.

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen treffen und das Verfahren zu dessen Ausübung festlegen. Sie sollten insbesondere sicherstellen, dass eine angemessene Frist zur Verfügung steht und dass die Verfahren so beschaffen sind, dass das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen von natürlichen oder juristischen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, in angemessener Weise ausgeübt werden kann.

Das Recht auf Gegendarstellung kann nicht nur durch Rechtsvorschriften, sondern auch durch ko- oder selbstregulierende Maßnahmen gewährleistet werden.

Das Recht auf Gegendarstellung ist insbesondere im Online-Bereich eine angemessene Abhilfemaßnahme, da auf angefochtene Informationen umgehend reagiert werden kann und Gegendarstellungen der Betroffenen technisch einfach angefügt werden können. Doch sollte die Gegendarstellung innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des begründeten Antrags zu einer Zeit und in einer Weise erfolgen, die der Veröffentlichung oder Übertragung, auf die sie sich bezieht, angemessen ist.

Bei Streitigkeiten über die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen sollte eine Nachprüfung durch die Gerichte oder durch vergleichbare unabhängige Stellen ermöglicht werden.

Ein Antrag auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung einer solchen Gegendarstellung hat oder wenn die Gegendarstellung eine strafbare Handlung beinhalten, den Inhaltsanbieter einem zivilrechtlichen Verfahren aussetzen oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.

Das Recht auf Gegendarstellung steht unbeschadet anderer Rechtsmittel Personen zur Verfügung, deren Recht auf Würde, Ehre, Ansehen oder Privatsphäre durch die Medien verletzt wurde.

ANHANG II

Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz:

a)

eine ständige Fortbildung von Lehrern und Ausbildern in Zusammenarbeit mit Vereinigungen zum Schutz von Kindern über Fragen der Nutzung des Internets im Rahmen der Schulbildung, um eine ständige Sensibilisierung für die Gefahren des Internets insbesondere in Chatrooms und Diskussionsforen zu gewährleisten;

b)

die Schaffung spezifischer Internetschulungen schon für sehr kleine Kinder, auch unter Einbeziehung der Eltern;

c)

ein integriertes, pädagogisches Konzept als Teil des Lehrplans von Schulen und von Medienkompetenzprogrammen, um Informationen über eine verantwortungsvolle Nutzung des Internets bereitzustellen;

d)

die Organisation nationaler, an die Bürger gerichteter Informationskampagnen in allen Kommunikationsmedien, um Informationen über eine verantwortungsvolle Nutzung des Internets bereitzustellen;

e)

die Verteilung von Informationspaketen über die möglichen Gefahren des Internets („Sicheres Surfen im Internet“, „Filterung unerwünschter Mitteilungen“) und die Einrichtung von Meldetelefonen, die Hinweise auf schädliche oder illegale Inhalte oder Beschwerden über solche Inhalte entgegennehmen;

f)

die Ergreifung angemessener Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Meldetelefone zu gewährleisten oder zu erhöhen, damit die Einreichung von Beschwerden erleichtert und die Meldung schädlicher oder illegaler Inhalte ermöglicht wird.

ANHANG III

Beispiele möglicher Maßnahmen der Industrie und der betroffenen Parteien zugunsten Minderjähriger:

a)

die systematische Bereitstellung eines wirksamen, aktualisierbaren und leicht nutzbaren Filtersystems, sobald Nutzer einen Internetzugang abonnieren;

b)

ein Angebot an Internetdiensten speziell für Kinder, die mit einem automatischen Filtersystem ausgestattet sind, das von Internet- und Mobilfunkanbietern betrieben wird;

c)

Anreizmaßnahmen, die darauf abzielen, eine inhaltliche Beschreibung der angebotenen Seiten einzuführen und diese Beschreibung regelmäßig zu aktualisieren, um eine Klassifizierung der Seiten und eine Bewertung ihrer Inhalte zu erleichtern;

d)

Einführung von Bannern in Suchmaschinen, in denen auf die Verfügbarkeit sowohl von Informationen über eine verantwortungsvolle Nutzung des Internets als auch von Meldetelefonen hingewiesen wird.


(1)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 87.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. September 2005 (ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 217), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.

(5)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(6)  ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(7)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

(10)  ABl. C 296 vom 10.11.1995, S. 15.


16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER

Aus Anlass der letzten Erweiterung der Europäischen Union wurden am 27., 29. und 30. Dezember 2006 einige Amtsblätter in einer vereinfachten Version in den damaligen offiziellen Sprachen der Union veröffentlicht.

Es wurde beschlossen, die in diesen Amtsblättern veröffentlichten Rechtsakte als Berichtigungen und in ihrer traditionellen Form erneut zu publizieren.

Deshalb wurden die Amtsblätter mit den Berichtigungen nur in den vor der Erweiterung bestehenden Amtssprachen veröffentlicht. Die Übersetzungen der Rechtsakte in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union erscheinen, die die vor dem 1. Januar 2007 angenommen Texte der europäischen Organe sowie der Europäischen Zentralbank umfassen wird.

Die Leser finden nachstehend eine Entsprechungstabelle der mit Datum vom 27., 29. und 30. Dezember 2006 veröffentlichten Amtsblätter sowie die entsprechenden Berichtigungen.

ABl. vom 27. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 370

L 30

L 371

L 45

L 373

L 121

L 375

L 70


ABl. vom 29. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 387

L 34


ABl. vom 30. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 396

L 136

L 400

L 54

L 405

L 29

L 407

L 44

L 408

L 47

L 409

L 36

L 410

L 40

L 411

L 27

L 413

L 50