ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 154

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
14. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände  ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2007/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG des Rates zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden  ( 1 )

22

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Entscheidung Nr. 623/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

23

 

*

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

RICHTLINIEN

14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/1


RICHTLINIE 2007/23/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Mai 2007

über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen sind unterschiedlich, insbesondere was Aspekte wie Sicherheit und Leistungsmerkmale angeht.

(2)

Da aufgrund dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft entstehen können, sollten sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und Schutz der Verbraucher und der professionellen Endverbraucher zu gewährleisten.

(3)

In der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (3) werden pyrotechnische Gegenstände von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen, und es heißt dort, dass pyrotechnische Gegenstände geeignete Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher und zur Sicherheit der Bevölkerung erfordern und dass vorgesehen ist, eine ergänzende Richtlinie zu diesem Thema zu erarbeiten.

(4)

In der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (4) werden Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt, in denen Explosivstoffe einschließlich pyrotechnischer Stoffe vorhanden sind.

(5)

Zu den pyrotechnischen Gegenständen sollten Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke gehören, wie beispielsweise in Airbags oder in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte verwendete Gasgeneratoren.

(6)

Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten, die unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (5) und die darin genannten einschlägigen internationalen Übereinkünfte fallen.

(7)

Um ein angemessenes hohes Schutzniveau zu gewährleisten, sollten pyrotechnische Gegenstände vor allem nach ihrer Gefährlichkeit hinsichtlich der Art ihrer Verwendung, ihres Zwecks oder ihres Lärmpegels in Kategorien eingeteilt werden.

(8)

Gemäß den Prinzipien der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (6) sollte ein pyrotechnischer Gegenstand dieser Richtlinie entsprechen, wenn er erstmals in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird. In Anbetracht religiöser, kultureller und traditioneller Festivitäten in den Mitgliedstaaten sollten Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, nicht als in den Verkehr gebracht gelten und daher dieser Richtlinie nicht entsprechen müssen.

(9)

In Anbetracht der Gefahren durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist es angebracht, Altersbeschränkungen für ihren Verkauf an Verbraucher und ihre Verwendung festzulegen und sicherzustellen, dass ihre Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass bestimmte pyrotechnische Gegenstände nur zugelassenen Fachleuten mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden. Bei den Anforderungen an die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge sollten die gegenwärtige Praxis sowie die Tatsache, dass diese Gegenstände ausschließlich an professionelle Nutzer geliefert werden, berücksichtigt werden.

(10)

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern unterliegt in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(11)

Es ist angebracht, grundlegende Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische Gegenstände festzulegen, um die Verbraucher zu schützen und Unfälle zu vermeiden.

(12)

Der Hersteller sollte die Verantwortung dafür tragen, dass pyrotechnische Gegenstände dieser Richtlinie und insbesondere den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Falls der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, sollte die natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand in die Gemeinschaft importiert, gewährleisten, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachgekommen ist, oder sollte alle Verpflichtungen des Herstellers übernehmen.

(13)

Wenn die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, sollte es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein, den freien Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. Diese Richtlinie sollte unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Erteilung von Lizenzen an Hersteller, Vertriebshändler und Importeure gelten.

(14)

Um das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erleichtern, werden harmonisierte Normen für die Gestalt, die Herstellung und die Prüfung solcher Gegenstände erarbeitet.

(15)

Europäische harmonisierte Normen werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt, angenommen und geändert. Die Zuständigkeit dieser Einrichtungen für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie gemäß den Allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie der Kommission und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft (7) und gemäß dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (8) erarbeiten, ist anerkannt. Bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge sollte der internationalen Ausrichtung der europäischen Fahrzeugzulieferindustrie durch eine Berücksichtigung der einschlägigen internationalen ISO-Normen Rechnung getragen werden.

(16)

Gemäß der „Neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung“ wird bei pyrotechnischen Gegenständen, die gemäß harmonisierten Normen hergestellt werden, von einer Konformität mit den in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen ausgegangen.

(17)

Der Rat führte in seinem Beschluss 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (9) harmonisierte Wege zur Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren ein. Durch die Anwendung dieser Module auf pyrotechnische Gegenstände wird die Verantwortung der Hersteller und der am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligten Stellen unter Berücksichtigung der Art der betroffenen pyrotechnischen Gegenstände festgestellt werden können.

(18)

Gruppen von pyrotechnischen Gegenständen, die in Bauart, Funktion oder Verhalten ähnlich sind, sollten von den benannten Stellen als Produktfamilien bewertet werden.

(19)

Um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollten diese zum Zwecke ihres Inverkehrbringens mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, die ihre Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt.

(20)

Gemäß der „Neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung“ ist ein Schutzklauselverfahren erforderlich, das die Möglichkeit bietet, die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands oder mangelhafter Gegenstände rückgängig zu machen. Infolgedessen sollten die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen von Produkten mit einer CE-Kennzeichnung zu verbieten oder einzuschränken oder solche Produkte vom Markt zu nehmen, falls diese Produkte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden.

(21)

Was die Sicherheit beim Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Gegenstände internationalen Konventionen und Übereinkommen, darunter die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionsbestimmungen festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(23)

Es liegt im Interesse des Herstellers und des Importeurs, sichere Produkte zu vermarkten, um die Kosten für die Haftung für fehlerhafte Produkte zu vermeiden, die Einzelpersonen und Privateigentum schädigen. In diesem Sinne ergänzt die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (10) die vorliegende Richtlinie insofern, als jene Richtlinie eine strenge Haftungsregelung für Hersteller und Importeure vorschreibt und ein angemessenes Schutzniveau der Verbraucher gewährleistet. Darüber hinaus sieht die vorliegende Richtlinie vor, dass die benannten Stellen in Bezug auf ihre beruflichen Tätigkeiten angemessen versichert sein müssen, es sei denn, dass ihre Haftung gemäß dem nationalen Recht vom Staat übernommen wird oder dass der Mitgliedstaat selbst direkt für die Prüfungen verantwortlich ist.

(24)

Es muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in besonderen Bereichen ermöglicht. Daher muss den Herstellern und den Importeuren genügend Zeit gegeben werden, um ihre in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften verankerten Rechte vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie wahrzunehmen, um beispielsweise ihre Lagerbestände von Fertigprodukten zu verkaufen. Außerdem würde durch die für die Anwendung dieser Richtlinie vorgesehenen speziellen Übergangszeiträume zusätzliche Zeit für die Annahme harmonisierter Normen eingeräumt und eine rasche Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet, um den Schutz der Verbraucher zu erhöhen.

(25)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(27)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Gemeinschaftsmaßnahmen zu Empfehlungen der Vereinten Nationen, zu Kennzeichnungserfordernissen für pyrotechnische Gegenstände und zur Anpassungen der Anhänge II und III betreffend die Sicherheitserfordernisse und Konformitätsbewertungsverfahren an den technischen Fortschritt zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie oder eine Ergänzung der vorliegenden Richtlinie durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(28)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (12) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele und Umfang

(1)   In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen.

(2)   In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände erfüllt werden müssen.

(3)   Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absätze 1 bis 5.

(4)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)

pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind;

b)

Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG;

c)

pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

d)

Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (13) bestimmt sind;

e)

Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG;

f)

Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„pyrotechnischer Gegenstand“: jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;

2.

„Inverkehrbringen“: jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Produkts zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt. Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, gelten nicht als in den Verkehr gebracht;

3.

„Feuerwerkskörper“: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke;

4.

„pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater“: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung;

5.

„pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;

6.

„Hersteller“: eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand gestaltet und/oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand gestalten und/oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen;

7.

„Importeur“: jede in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt;

8.

„Vertriebshändler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt;

9.

„harmonisierte Norm“: eine europäische Norm, die im Rahmen eines Mandats der Kommission gemäß den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG von einem europäischen Normungsgremium angenommen wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;

10.

„Person mit Fachkenntnissen“: eine Person, die von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten hat, auf dessen Hoheitsgebiet mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 4, mit pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2 und/oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 umzugehen und/oder diese zu verwenden.

Artikel 3

Kategorisierung

(1)   Pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien einzuteilen. Die in Artikel 10 benannten Stellen bestätigen die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren gemäß Artikel 9.

Die Kategorisierung ist wie folgt:

a)

Feuerwerkskörper

Kategorie 1:

Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

Kategorie 2:

Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

Kategorie 3:

Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

Kategorie 4:

Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

b)

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

Kategorie T1:

Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;

Kategorie T2:

Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.

c)

Sonstige pyrotechnische Gegenstände

Kategorie P1:

Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen;

Kategorie P2:

Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, nach welchen Verfahren sie Personen mit Fachkenntnissen ermitteln und zulassen.

Artikel 4

Pflichten des Herstellers, Importeurs und Vertriebshändlers

(1)   Der Hersteller stellt sicher, dass in den Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entsprechen.

(2)   Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so muss der Importeur des pyrotechnischen Gegenstandes sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachgekommen ist, oder diese Verpflichtungen selbst übernehmen.

Im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen können Behörden und Stellen in der Gemeinschaft den Importeur haftbar machen.

(3)   Vertriebshändler gehen mit der gebührenden Sorgfalt in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht vor. Sie überprüfen insbesondere, dass der pyrotechnische Gegenstand die erforderliche(n) Konformitätskennzeichnung(en) trägt und ihm die vorgeschriebenen Dokumente beiliegen.

(4)   Der Hersteller von pyrotechnischen Gegenständen muss

a)

den pyrotechnischen Gegenstand einer benannten Stelle gemäß Artikel 10 vorlegen, die eine Konformitätsprüfung nach Artikel 9 durchführt, und

b)

eine CE-Kennzeichnung und Etikettierung des pyrotechnischen Gegenstandes gemäß Artikel 11 und Artikel 12 oder 13 vornehmen.

Artikel 5

Inverkehrbringen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, eine CE-Kennzeichnung tragen und die Verpflichtungen hinsichtlich der Konformitätsprüfung erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nicht unberechtigterweise eine CE-Kennzeichnung tragen.

Artikel 6

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(2)   Die Bestimmungen dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen.

(3)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende pyrotechnische Gegenstände ausgestellt und verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, sofern er in der Gemeinschaft niedergelassen ist, oder anderenfalls der Importeur die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß den von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4)   Die Mitgliedstaaten lassen den freien Verkehr und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind.

Artikel 7

Altersbeschränkungen

(1)   Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht an Verbraucher, die nicht das folgende Mindestalter haben, verkauft oder ihnen auf andere Art zur Verfügung gestellt werden:

a)

Feuerwerkskörper

Kategorie 1: 12 Jahre;

Kategorie 2: 16 Jahre;

Kategorie 3: 18 Jahre.

b)

Sonstige pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

Kategorie T1 und P1: 18 Jahre.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.

(3)   Hersteller, Importeure und Vertriebshändler dürfen außer an Personen mit Fachkenntnissen die folgenden pyrotechnischen Gegenstände nicht verkaufen oder auf andere Art zur Verfügung stellen:

a)

Feuerwerkskörper der Kategorie 4;

b)

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2.

Artikel 8

Harmonisierte Normen

(1)   Die Kommission kann gemäß den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG die europäischen Normungsgremien auffordern, europäische Normen in Bezug auf diese Richtlinie zu erarbeiten oder zu überarbeiten, oder die einschlägigen internationalen Gremien dazu anregen, internationale Normen zu erarbeiten oder zu überarbeiten.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen solcher harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Normen anerkannt und angewandt werden. Die Mitgliedstaaten erachten pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieser Richtlinie, die den einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen entsprechen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, als den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I genügend. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung dieser harmonisierten Normen.

Wenn die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Umsetzung der harmonisierten Normen annehmen, veröffentlichen sie die Referenznummern dieser Umsetzungsmaßnahmen.

(4)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten harmonisierten Normen nicht voll den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ständige Ausschuss nimmt innerhalb von sechs Monaten nach dieser Befassung Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Maßnahmen mit, die in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Normen und ihre Veröffentlichung zu ergreifen sind.

Artikel 9

Konformitätsbewertungsverfahren

Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss der Hersteller eines der folgenden Verfahren befolgen:

a)

das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 und, nach Wahl des Herstellers, entweder

i)

das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2,

ii)

das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 oder

iii)

das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4;

b)

das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 oder

c)

das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6, soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie 4 betrifft.

Artikel 10

Benannte Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 9 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen von der Kommission zugeteilt wurden.

(2)   Die Kommission macht auf ihrer Website eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben öffentlich zugänglich. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden für die Bewertung von Stellen, von der die Kommission zu unterrichten ist, die Mindestkriterien des Anhangs III an. Von Stellen, die die in den harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien für benannte Stellen erfüllen, wird angenommen, dass sie den einschlägigen Mindestkriterien entsprechen.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der der Kommission eine bestimmte Stelle benannt hat, zieht die Benennung zurück, wenn er feststellt, dass diese Stelle den in Absatz 3 genannten Mindestkriterien nicht mehr entspricht. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(5)   Wenn die Benennung einer benannten Stelle zurückgezogen wird, behalten die Konformitätsbescheinigungen und die damit zusammenhängenden Dokumente, die von der betroffenen Stelle ausgestellt wurden, weiterhin Gültigkeit, es sei denn, es wird eine drohende und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit festgestellt.

(6)   Die Kommission macht auf ihrer Website die Zurückziehung der Benennung der benannten Stelle öffentlich zugänglich.

Artikel 11

Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen

(1)   Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 9 bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung an. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann.

Das für die CE-Kennzeichnung zu verwendende Muster muss dem Beschluss 93/465/EWG entsprechen.

(2)   Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form der CE-Kennzeichnung irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden.

(3)   Wenn pyrotechnische Gegenstände anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegen, die andere Aspekte betreffen und das Anbringen der CE-Kennzeichnung vorschreiben, ist auf dieser Kennzeichnung anzugeben, dass von diesen Gegenständen angenommen wird, dass sie auch den Bestimmungen der anderen, für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Artikel 12

Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

(1)   Der Hersteller stellt sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem sie an den Verbraucher verkauft werden, richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.

(2)   Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss mindestens den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers und den Namen und die Adresse des Importeurs, den Namen und den Typ des Gegenstandes, die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Gebrauchsbestimmungen, bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben.

(3)   Feuerwerkskörper müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:

Kategorie 1:

gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

Kategorie 2:

„nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;

Kategorie 3:

„nur zur Verwendung im Freien“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;

Kategorie 4:

„zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

(4)   Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:

Kategorie T1:

gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

Kategorie T2:

„zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

(5)   Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, so müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackung angebracht werden.

(6)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für pyrotechnische Gegenstände, die bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 ausgestellt oder die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 hergestellt werden.

Artikel 13

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

(1)   Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs sowie den Namen und Typ des Gegenstandes und die Sicherheitshinweise.

(2)   Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, so ist die Verpackung mit den entsprechenden Informationen zu versehen.

(3)   Professionellen Nutzern wird ein Sicherheitsdatenblatt in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert, das gemäß dem Anhang der Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG (14) erstellt wird.

Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Wege vorgelegt werden.

Artikel 14

Marktüberwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie bei richtiger Lagerung und zweckentsprechender Verwendung nicht die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Prüfungen von pyrotechnischen Gegenständen beim Eintritt in das Gebiet der Gemeinschaft sowie in Lagerungs- und Produktionsstätten durch.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Verbringung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft die Anforderungen dieser Richtlinie an die Sicherheit und öffentliche Sicherheit sowie deren Schutzbestimmungen beachtet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten organisieren die angemessene Überwachung von in Verkehr gebrachten Produkten und führen die Überwachung unter Berücksichtigung der Konformitätsvermutung von Produkten, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, durch.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung.

(6)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand, der mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, dem die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist und der seinem Zweck entsprechend verwendet wird, die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden kann, so ergreift er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diesen Gegenstand vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen zu verbieten oder seinen freien Verkehr zu beschränken. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(7)   Die Kommission macht auf ihrer Website die Namen jener Gegenstände, die nach Absatz 6 vom Markt genommen worden sind, verboten worden sind oder deren Inverkehrbringen Beschränkungen unterliegt, öffentlich zugänglich.

Artikel 15

Schnelle Information über Produkte, die ernsthafte Gefahren darstellen

Hat ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder Sicherheit von Personen in der Gemeinschaft darstellt, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und nimmt eine entsprechende Bewertung vor. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund und die Ergebnisse der Bewertung.

Artikel 16

Schutzklausel

(1)   Ist ein Mitgliedstaat mit den vorläufigen Maßnahmen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 6 ergriffen hat, nicht einverstanden oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, so konsultiert die Kommission unverzüglich alle beteiligten Parteien, bewertet die Maßnahmen und nimmt dazu Stellung, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht. Die Kommission teilt ihren Standpunkt den Mitgliedstaaten mit und unterrichtet die beteiligten Parteien.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so ergreifen die anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der unsichere Gegenstand von ihrem nationalen Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die nationalen Maßnahmen ungerechtfertigt sind, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat sie zurück.

(2)   Wenn die in Absatz 1 genannten vorläufigen Maßnahmen auf einem Mangel der harmonisierten Normen beruhen und der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen eingeleitet hat, seinen Standpunkt beibehält, übergibt die Kommission die Angelegenheit an den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss, und die Kommission oder der Mitgliedstaat leitet das in Artikel 8 genannte Verfahren ein.

(3)   Wenn ein pyrotechnischer Gegenstand nicht konform ist, jedoch eine CE-Kennzeichnung trägt, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gegen den Anbringer der Kennzeichnung und unterrichtet die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 17

Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen

(1)   In allen Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie

a)

zum Verbot oder zur Beschränkung des Inverkehrbringens eines Produkts oder

b)

zum Rückruf eines Produkts

müssen die genauen Gründe für die Maßnahmen angeben werden. Die Maßnahmen sind den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der entsprechenden Rechtsbehelfsfristen mitzuteilen.

(2)   Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 muss die betroffene Partei die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt im Voraus darzulegen, es sei denn, eine solche Konsultation ist aufgrund der Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahme, die insbesondere durch Anforderungen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit gerechtfertigt ist, unmöglich.

Artikel 18

Durchführungsbestimmungen

(1)   Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung, durch die neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzugefügt werden, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

Anpassungen zur Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen;

b)

Anpassungen der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt;

c)

Anpassungen der Kennzeichnungserfordernisse gemäß den Artikeln 12 und 13.

(2)   Die folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)

die Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit einschließlich einer Registrierungsnummer und eines Verzeichnisses auf EU-Ebene zur Identifizierung der Typen pyrotechnischer Gegenstände und ihrer Hersteller;

b)

die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen.

Artikel 19

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 20

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und sorgen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten ergreifen auch die notwendigen Maßnahmen, die es ihnen ermöglichen, Sendungen pyrotechnischer Gegenstände einzubehalten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 21

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 4. Januar 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Sie wenden diese Vorschriften für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 ab dem 4. Juli 2010, für andere pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater ab dem 4. Juli 2013 an.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5)   Einzelstaatliche Genehmigungen, die vor dem in Absatz 2 angegebenen maßgeblichen Datum erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(6)   Abweichend von Absatz 5 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge, die vor dem in Absatz 2 angegebenen maßgeblichen Datum erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Mai 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 7.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2007.

(3)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97).

(5)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(6)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(7)  ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.

(8)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(9)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(10)  ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20).

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(12)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(13)  ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

(14)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24.


ANHANG I

Grundlegende Sicherheitsanforderungen

1.

Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

2.

Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.

3.

Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.

Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.

Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:

a)

Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierter Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen;

b)

die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen;

c)

Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport;

d)

Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität;

e)

Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann;

f)

Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenständes ungünstig beeinflusst werden kann;

g)

Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen;

h)

geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtsprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaats;

i)

die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen;

j)

Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen und Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.

Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände — sofern vom Hersteller nicht anders angegeben — die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.

4.

Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:

a)

handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;

b)

militärische Sprengstoffe.

5.

Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A.   Feuerwerkskörper

1.

Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, dem Lärmpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist auf der Kennzeichnung deutlich anzugeben.

a)

Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:

i)

Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii)

der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;

iii)

die Kategorie 1 umfasst keine Knaller, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;

iv)

Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.

b)

Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:

i)

Der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii)

der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

c)

Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:

i)

Der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m beantragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii)

der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

2.

Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.

3.

Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

4.

Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.

5.

Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.

B.   Sonstige pyrotechnische Gegenstände

1.

Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.

2.

Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

3.

Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.

4.

Pyrotechnische Gegenstände müssen gegebenenfalls bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.

C.   Anzündmittel

1.

Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.

2.

Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.

3.

Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.

4.

Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.

5.

Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.

6.

Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.

7.

Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit — einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder — aufweisen.


ANHANG II

Konformitätsbewertungsverfahren

1.   MODUL B: EG-Baumusterprüfung

1.

Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2007/23/EG (nachstehend: „diese Richtlinie“ genannt) entspricht.

2.

Der Hersteller muss die EG-Baumusterprüfung bei einer benannten Stelle seiner Wahl beantragen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;

c)

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.

Der Antragsteller muss der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (nachstehend „Baumuster“ genannt) zur Verfügung stellen. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.

3.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Gegenstandes mit den Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf-, Fertigungs- und Funktionsweise des Gegenstandes abdecken und Folgendes enthalten, soweit es für die Bewertung erforderlich ist:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Gegenstands erforderlich sind;

d)

eine Liste der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten, ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht angewandt worden sind;

e)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

f)

Prüfberichte.

4.

Die benannte Stelle

a)

prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit diesen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen und welche nicht nach diesen harmonisierten Normen entworfen wurden;

b)

führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie genügen, sofern die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden;

c)

führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen harmonisierten Normen angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;

d)

vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.

5.

Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben enthalten.

Eine Liste der einschlägigen technischen Unterlagen muss der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt werden.

Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.

Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

6.

Der Antragsteller muss die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Gegenstand, die einer neuen Zulassung bedürfen, unterrichten, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des Gegenstands beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7.

Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.

8.

Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen müssen für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten werden.

9.

Der Hersteller muss Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und der Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands aufbewahren.

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist.

2.   MODUL C: Baumusterkonformität

1.

Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und muss eine Konformitätserklärung ausstellen.

2.

Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

3.

Der Hersteller muss eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands aufbewahren.

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist.

4.

Eine vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle führt in unregelmäßigen Abständen Prüfungen des Gegenstandes durch oder lässt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsgegenstände muss untersucht und geeignete Prüfungen nach der in Artikel 8 genannten einschlägigen harmonisierten Norm oder gleichwertige Prüfungen müssen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung des Gegenstandes mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Stimmen eine oder mehrere der geprüften Gegenstände nicht mit diesen überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

Der Hersteller muss unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennnummer anbringen.

3.   MODUL D: Qualitätssicherung der Produktion

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem ein Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und eine Konformitätserklärung ausstellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzuzufügen.

2.

Der Hersteller muss ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen gemäß Nummer 3 unterhalten. Er unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller muss bei der benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände beantragen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

b)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

c)

die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der pyrotechnischen Gegenstände mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der pyrotechnischen Gegenstände;

b)

Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, Verfahren und systematische Maßnahmen, die angewandt werden;

c)

vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

d)

Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;

e)

Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität der pyrotechnischen Gegenstände und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3.

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

Eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung mit der Bewertung der Kontrollen wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller muss die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems unterrichten.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller muss der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen; hierzu gehören insbesondere:

a)

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3.

Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4.

Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.

Der Hersteller muss mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands folgende Unterlagen zur Verfügung der einzelstaatlichen Behörden halten:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b;

b)

die Unterlagen über die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

c)

die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6.

Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

4.   MODUL E: Qualitätssicherung des Produkts

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem ein Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die pyrotechnischen Gegenstände der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und muss eine Konformitätserklärung ausstellen. Dem CE-Kennzeichen ist die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2.

Der Hersteller muss für die Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 der pyrotechnischen Gegenstände ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem unterhalten. Er unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller muss bei der benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung des Qualitätssicherungssystems für seine pyrotechnischen Gegenstände beantragen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

b)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

c)

die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems muss jeder pyrotechnische Gegenstand geprüft werden, und es müssen geeignete Prüfungen gemäß der (den) in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Norm(en) oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung des Gegenstands mit den maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen sicherstellen, dass die die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;

b)

nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

c)

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

d)

Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

3.3.

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung der Kontrollen ist dem Hersteller mitzuteilen. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller muss die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems informieren.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller muss der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Produktions-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen; hierzu gehören insbesondere:

a)

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

technische Unterlagen;

c)

die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3.

Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4.

Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.

Der Hersteller muss mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung halten:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b;

b)

die Unterlagen über die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

c)

die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6.

Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

5.   MODUL G: Einzelprüfung

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand, für den die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und muss eine Konformitätserklärung ausstellen.

2.

Die benannte Stelle prüft den pyrotechnischen Gegenstand und führt geeignete Prüfungen gemäß der (den) in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Norm(en) oder gleichwertigen Prüfungen durch, um die Übereinstimmung des Gegenstandes mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Die benannte Stelle bringt ihre Kennnummer auf dem zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

3.

Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes zu ermöglichen.

Die Unterlagen müssen, soweit für die Bewertung erforderlich, Folgendes enthalten:

a)

eine allgemeine Beschreibung der Bauart;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen und Schaltkreisen;

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen und Schaltkreisen sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes erforderlich sind;

d)

eine Liste der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten, ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen sowie — wenn die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden — eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen;

e)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

f)

Prüfberichte.

6.   MODUL H: Umfassende Qualitätssicherung

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Gegenstände die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein Importeur müssen auf jedem Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und müssen eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2.

Der Hersteller muss ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 unterhalten und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller muss bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems beantragen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

b)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung des Gegenstands mit den geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqualität;

b)

technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der anwendbaren Normen, sowie — wenn die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Normen nicht vollständig angewandt wurden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt wurden;

c)

Techniken zur Kontrolle und Prüfung der Entwicklungsergebnisse, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;

d)

Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, Verfahren und systematische Maßnahmen, die angewandt werden;

e)

vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

f)

Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;

g)

Mittel, mit denen die Einhaltung des vorgeschriebenen Entwurfs- und der erforderlichen Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3.

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes.

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller muss die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems informieren.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

4.   EG-Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

4.1.

Die EG-Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller muss der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen; hierzu gehören insbesondere:

a)

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen;

c)

die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3.

Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4.

Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.

Der Hersteller muss mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands folgende Unterlagen zur Verfügung der einzelstaatlichen Behörden halten:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b;

b)

die Unterlagen über die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

c)

die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6.

Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.


ANHANG III

Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen

1.

Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Installateur oder dem Inporteur der zu prüfenden pyrotechnischen Gegenstände identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb, an der Instandhaltung oder am Import dieser Gegenstände beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

2.

Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme — vor allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere von der Einflussnahme seitens an den Ergebnissen der Prüfungen interessierter Personen oder Personengruppen, sein.

3.

Die Stelle muss über genügend Personal und Einrichtungen verfügen, um die administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können; sie muss außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4.

Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen:

a)

eine gute technische und berufliche Ausbildung;

b)

eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;

c)

die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

5.

Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zu gewährleisten. Ihr Entgelt darf sich weder nach der Zahl noch nach den Ergebnissen der Prüfungen richten.

6.

Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.

7.

Das Personal der Stelle ist — außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt — an das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.


ANHANG IV

Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Image

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.


14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/22


RICHTLINIE 2007/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Mai 2007

zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG des Rates zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire — hat die Kommission unter anderem angekündigt, dass sie den Bestand des Gemeinschaftsrechts überprüfen werde, um festzustellen, ob es beispielsweise durch die Aufhebung überholter Rechtsakte vereinfacht werden kann.

(2)

Durch die Verabschiedung verschiedener Rechtsakte auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens, zuletzt der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3), sowie durch die Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vor allem dessen Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger (4), wird ein Schutzniveau gewährleistet, das mindestens genauso hoch ist, wie es auf der Grundlage der Richtlinie 71/304/EWG (5) besteht.

(3)

Um das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen, ohne dass dadurch die Rechte der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt werden, sollte die Richtlinie 71/304/EWG daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 71/304/EWG wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg, am 23. Mai 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2007.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(3)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG.

(4)  Slg. [1991] I-4221.

(5)  ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 1.


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/23


ENTSCHEIDUNG Nr. 623/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Mai 2007

zur Änderung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (4) geändert. Durch diese Vorschrift wurde in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/373/EWG ein Buchstabe angefügt, wonach die Hersteller von Mischfuttermitteln für Tiere auf Anfrage des Kunden die genaue Zusammensetzung des Futtermittels angeben mussten.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04 (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/2/EG im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für ungültig erklärt.

(3)

Gemäß Artikel 233 des Vertrags müssen die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen ergreifen.

(4)

Das Ziel der Futtermittelsicherheit wird unter anderem durch die Anwendung der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (6) und (EG) Nr. 183/2005 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates erreicht.

(5)

Mehrere Gerichtsentscheidungen haben in den Mitgliedstaaten zu einer unterschiedlichen und ungleichen Anwendung der Richtlinie 2002/2/EG geführt, und mehrere diesbezügliche Verfahren sind gegenwärtig noch bei nationalen Gerichten anhängig.

(6)

Das Europäische Parlament und der Rat sehen zum jetzigen Zeitpunkt davon ab, weitergehende Änderungen an dem zugrunde liegenden Rechtsakt vorzunehmen, da die Kommission im Rahmen eines Vereinfachungsprogramms zugesagt hat, bis Mitte 2007 Vorschläge für eine umfassende Neuordnung des Futtermittelrechts vorzunehmen. Sie erwarten, dass in diesem Zusammenhang auch die Frage der so genannten „offenen Deklaration der Inhaltsstoffe“ umfassend neu bewertet wird, und erwarten hierzu neue Vorschläge seitens der Kommission, die sowohl dem Interesse der Landwirte an einer genauen und detaillierten Information über die Inhaltsstoffe von Futtermitteln als auch dem Interesse der Industrie an ausreichendem Schutz der Betriebsgeheimnisse Rechnung tragen.

(7)

Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 79/373/EWG, der durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2002/2/EG angefügt wurde, sieht bereits eine Verpflichtung der Mischfutterhersteller vor, den mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen beauftragten Behörden alle Dokumente, die die Zusammensetzung der zum Inverkehrbringen bestimmten Futtermittel betreffen und anhand deren die Zuverlässigkeit der Angaben auf den Etiketten kontrolliert werden kann, auf Anforderung dieser Behörden zur Verfügung zu stellen.

(8)

Die Richtlinie 2002/2/EG sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2002/2/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.

2.

In Artikel 1 Nummer 6 erhält der Wortlaut von Artikel 15a der Richtlinie 79/373/EWG folgende Fassung:

„Artikel 15a

Spätestens am 6. November 2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über die Durchführung der Regelung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 5 Buchstabe d sowie in Artikel 5c und Artikel 12 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Mengen (in Gewichtshundertteilen) der Ausgangserzeugnisse auf den Etiketten von Mischfuttermitteln, einschließlich der zulässigen Toleranzspanne, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung dieser Bestimmungen vor.“

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Mai 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 34.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2007.

(3)  Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23).

(4)  ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)  ABNA und andere, Slg. 2005, I-10423.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).


14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/25


ENTSCHEIDUNG Nr. 624/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Mai 2007

zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie festgelegt, werden Wachstum und Beschäftigung in den kommenden Jahren eines der wichtigsten Ziele für die Gemeinschaft darstellen. Die Vorläuferprogramme im Zollbereich, insbesondere die Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2007) (3) (im Folgenden als „Zoll 2007“ bezeichnet), haben einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels und der allgemeinen Ziele der Zollpolitik geleistet. Es ist daher angebracht, die unter diesen Programmen begonnenen Aktivitäten fortzuführen. Ein neues Programm (im Folgenden als „Programm“ bezeichnet) sollte für die Dauer von sechs Jahren eingerichtet werden, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) ist.

(2)

Die Zollverwaltungen spielen beim Schutz der Interessen der Gemeinschaft, insbesondere der finanziellen Interessen, eine elementare Rolle. Sie bieten den Bürgern und Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft an jedem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft, an dem Förmlichkeiten für die Zollabwicklung erledigt werden, einen gleichwertigen Schutz. In diesem Zusammenhang war es das Ziel der von der Gruppe für Zollpolitik festgelegten Strategie, zu gewährleisten, dass die nationalen Zollverwaltungen so effizient und wirksam arbeiten und auf alle Anforderungen, die sich aus Änderungen des Zollumfelds ergeben, so reagieren als ob sie eine einzige Zollverwaltung wären. Es ist daher wichtig, dass das Programm kohärent ist und die allgemeine Zollpolitik unterstützt; ebenso wichtig ist es, dass die aus der Kommission und aus den Leitern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten oder ihren Vertretern bestehende Gruppe für Zollpolitik im Rahmen dieses Programms unterstützt wird. Die Durchführung des Programms sollte von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Gruppe für Zollpolitik entwickelten gemeinsamen Strategie koordiniert und organisiert werden.

(3)

Bei den Maßnahmen im Bereich des Zolls müssen die Prioritäten auf die Verbesserung der Kontrollen und Betrugsbekämpfung, die Minimierung der Kosten, die den Wirtschaftsbeteiligten durch die Einhaltung des Zollrechts entstehen, die Gewährleistung einer effizienten Abwicklung der Warenkontrollen an den Außengrenzen sowie auf den Schutz der Bürger der Europäischen Union in Bezug auf die Sicherheit der internationalen Lieferkette gelegt werden. Deshalb sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, im Rahmen ihrer Befugnisse die Arbeit der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, wobei jede nach den Gemeinschaftsvorschriften bestehende Möglichkeit zur Zusammenarbeit und zur Amtshilfe auf Verwaltungsebene in vollem Umfang genutzt werden sollte.

(4)

Um den Beitrittsprozess der Kandidatenländer zu unterstützen, sollten die Zollverwaltungen dieser Länder unterstützt werden, damit sie vom Tage ihres Beitritts an allen ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben, zu denen auch die Verwaltung der künftigen Außengrenzen der Gemeinschaft gehört, in vollem Umfang gerecht werden können. Deshalb sollte das Programm auch den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen stehen.

(5)

Um die Zollreformen in den Ländern, die an der Europäischen Nachbarschaftspolitik teilnehmen, zu unterstützen, ist es angebracht, ihnen unter gewissen Bedingungen die Teilnahme an ausgewählten Aktivitäten des Programms zu ermöglichen.

(6)

Die zunehmende Globalisierung des Handels, die Entwicklung neuer Märkte und die veränderten Methoden und Geschwindigkeiten im Warenverkehr verlangen eine Intensivierung der Beziehungen zwischen den Zollverwaltungen untereinander sowie mit der Wirtschaft, den Vertretern aus Recht und Wissenschaft und den im Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten. Dieses Programm sollte Personen, die diese Kreise oder Organisationen vertreten, die Möglichkeit bieten, gegebenenfalls an Programmaktivitäten teilzunehmen.

(7)

Die im Rahmen des Zoll 2007 finanzierten, transeuropäischen sicheren IT-Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sind für die Tätigkeiten des Zolls in der Gemeinschaft und den Informationsaustausch zwischen den Zollverwaltungen unverzichtbar und sollten deshalb weiterhin im Rahmen des Programms unterstützt werden.

(8)

Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit den früheren Zollprogrammen zeigen, dass das Zusammentreffen von Beamten aus verschiedenen nationalen Verwaltungen zu beruflichen Zwecken, im Rahmen von Benchmarkingmaßnahmen, Projektgruppen, Seminaren, Workshops, Arbeitsbesuchen, Fortbildungs- und Überwachungsmaßnahmen, in großem Maße zur Verwirklichung der Ziele dieser Programme beiträgt. Daher sollten diese Aktivitäten fortgesetzt und gleichzeitig die Entwicklung neuer Instrumente ermöglicht werden, um erforderlichenfalls noch besser auf möglicherweise entstehende Bedürfnisse eingehen zu können.

(9)

Die Zollbeamten müssen für die Zusammenarbeit im Programm und die Teilnahme daran über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Für die erforderliche Sprachausbildung ihrer Beamten sollten die Teilnehmerländer zuständig sein.

(10)

Der Zwischenbericht über Zoll 2007 hat bestätigt, dass der Austausch von Informationen und Wissen zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission besser strukturiert und das auf den Programmveranstaltungen erworbene Wissen konsolidiert werden muss. Hauptschwerpunkte dieses Programms sollten daher der Informationsaustausch und das Wissensmanagement sein.

(11)

Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Programmziele bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, eine Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben.

(12)

Da die Ziele dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 bildet.

(14)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Einrichtung des Programms

(1)   Diese Entscheidung richtet ein mehrjähriges Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden als „das Programm“ bezeichnet) ein, um die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein effizientes Funktionieren des Binnenmarktes im Zollbereich durchgeführten Maßnahmen zu unterstützen und zu ergänzen.

(2)   Das Programm umfasst die folgenden Tätigkeiten:

a)

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

b)

Benchmarking;

c)

Seminare und Workshops;

d)

Projektgruppen und Lenkungsgruppen;

e)

Arbeitsbesuche;

f)

Fortbildungsmaßnahmen;

g)

Überwachungsmaßnahmen;

h)

sonstige zur Verwirklichung der Programmziele erforderliche Tätigkeiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Verwaltung“ bezeichnet die Behörden und anderen Stellen in den Teilnehmerländern, die für die Zollverwaltung und zollrelevante Aktivitäten zuständig sind;

2.

„Beamter“ bezeichnet ein Mitglied der Verwaltung.

Artikel 3

Teilnahme am Programm

(1)   Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie die in Absatz 2 genannten Länder.

(2)   Das Programm steht offen für die Teilnahme von

a)

Kandidatenländern, für die in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen und Beschlüssen des jeweiligen Assoziationsrates festgelegt sind, eine Vorbeitrittsstrategie besteht;

b)

potenziellen Kandidatenländern in Übereinstimmung mit den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bestimmungen.

(3)   Das Programm kann auch für die Teilnahme gewisser Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik in Übereinstimmung mit den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bestimmungen offen stehen, falls diese Länder ein ausreichendes Niveau der Anpassung der betreffenden Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Gemeinschaft erreicht haben.

(4)   Die Teilnehmerländer werden durch Beamte der entsprechenden Verwaltung vertreten.

Artikel 4

Allgemeine Ziele

(1)   Das Programm wird entwickelt, um zu gewährleisten, dass die folgenden allgemeinen Ziele erreicht werden:

a)

Gewährleistung, dass die Zolltätigkeiten den Erfordernissen des Binnenmarktes gerecht werden, einschließlich der Sicherheit der Lieferkette und der Vereinfachung des Handelsaustauschs sowie die Unterstützung der Wachstums- und Beschäftigungsstrategie;

b)

Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und Erfüllung ihrer Aufgaben in so effizienter Weise, als wären sie eine einzige Verwaltung, um Kontrollen mit gleichen Ergebnissen an allen Stellen des Zollgebiets der Gemeinschaft und die Unterstützung von legitimen Geschäftstätigkeiten sicherzustellen;

c)

notwendiger Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;

d)

Verstärkung der Sicherheit;

e)

Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder auf den Beitritt, unter anderem durch Erfahrungs- und Wissensaustausch mit den Zollbehörden dieser Länder.

(2)   Der gemeinsame Ansatz für die Zollpolitik wird in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der aus der Kommission und aus den Leitern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten oder ihren Vertretern bestehenden Gruppe für Zollpolitik kontinuierlich an die neuen Entwicklungen angepasst. Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Programms.

Artikel 5

Spezifische Ziele

Die spezifischen Programmziele bestehen darin,

a)

den Verwaltungsaufwand und die den Wirtschaftsbeteiligten durch die Beachtung der Rechtsvorschriften entstehenden Kosten durch eine stärkere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Zollsysteme und -kontrollen zu verringern und eine offene und transparente Zusammenarbeit mit den Handelsakteuren zu gewährleisten;

b)

die bestmöglichen Arbeitsmethoden zu identifizieren, weiterzuentwickeln und anzuwenden, insbesondere in den Bereichen der vorab erfolgenden und der nachträglichen Auditkontrolle, der Risikoanalyse, der Zollkontrolle und der vereinfachten Verfahren;

c)

ein System zur Leistungsmessung in den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur Steigerung ihrer Effizienz und Wirksamkeit beizubehalten;

d)

Maßnahmen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten zu unterstützen, insbesondere durch rasche Bereitstellung von einschlägigen Risikoinformationen an den Zollstandorten der vordersten Linie;

e)

eine einheitliche und unzweideutige Tarifklassifizierung in der Gemeinschaft insbesondere durch eine verbesserte Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Laboratorien zu gewährleisten;

f)

die Schaffung eines paneuropäischen elektronischen Zollumfelds durch Entwicklung von interoperablen Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen in Verbindung mit den erforderlichen legislativen und administrativen Änderungen zu unterstützen;

g)

die bestehenden Kommunikations- und Informationssysteme aufrechtzuerhalten und, wo zweckmäßig, neue Systeme zu entwickeln;

h)

Maßnahmen zur Unterstützung der Zollverwaltungen der Länder zu treffen, die sich auf den Beitritt vorbereiten;

i)

in Drittländern zur Entwicklung von Zollverwaltungen mit hohem Qualitätsstandard beizutragen;

j)

die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und denjenigen von Drittstaaten zu verbessern, insbesondere mit denjenigen der Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik;

k)

die gemeinsame Fortbildung zu entwickeln und zu verstärken.

Artikel 6

Arbeitsprogramm

Die Kommission erlässt jährlich ein Arbeitsprogramm nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren.

KAPITEL II

PROGRAMMAKTIVITÄTEN

Artikel 7

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme

(1)   Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen die Funktionsfähigkeit der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme nach Absatz 2 sicher.

(2)   Die Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme bestehen aus

a)

dem gemeinsamen Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI);

b)

dem automatisierten Versandverfahren (CTS);

c)

den Tarifsystemen, insbesondere dem Datenverarbeitungssystem (DDS), der Kombinierten Nomenklatur (KN), dem Informationssystem über den Integrierten Zolltarif der Gemeinschaft (TARIC), dem europäischen System der verbindlichen Zollauskünfte (EBTI), dem Kontingentsüberwachungssystem (TQS), dem Informationssystem über die Zollaussetzungen (SUSPENSIONS), dem Specimen Management System (SMS), dem Informationssystem für Veredelungsverfahren (ISPP), dem europäischen Zollinventar chemischer Erzeugnisse (ECICS) und dem System der registrierten Exporteure (REX);

d)

den Systemen zur Stärkung der Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), einschließlich des gemeinschaftlichen Risikomanagementsystems, des Ausfuhrkontrollsystems (ECS), des Einfuhrkontrollsystems (ICS) und des Systems über die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO);

e)

allen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingerichteten und in dem in Artikel 6 erwähnten Arbeitsprogramm vorgesehenen, neuen zollrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen, einschließlich der elektronischen Zollsysteme.

(3)   Die gemeinschaftlichen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die Hardware, die Software und die Netzwerkverbindungen der Systeme, die allen Teilnehmerländern gemeinsam sind. Die Kommission vergibt im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Aufträge zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit dieser Elemente.

(4)   Die nichtgemeinschaftlichen Elemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden nationalen Datenbanken, die Netzwerkverbindungen zwischen den gemeinschaftlichen und den nichtgemeinschaftlichen Elementen sowie die Hard- und Software, die jedes Teilnehmerland für erforderlich hält, um diese Systeme in seiner gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können. Die Teilnehmerländer stellen eine kontinuierliche Betriebsbereitschaft der nichtgemeinschaftlichen Elemente sicher und gewährleisten die Interoperabilität zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Elementen.

(5)   Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern die verschiedenen Aspekte der Installation und des Betriebs der gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Bestandteile der in Absatz 2 aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die notwendig sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzungsfähigkeit und ständige Verbesserung zu gewährleisten. Die Kommission und die Teilnehmerländer tun alles in ihrer Macht Stehende, um die zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegten Zeitrahmen und Fristen einzuhalten.

(6)   Die Kommission kann das CCN/CSI anderen öffentlichen Verwaltungen für zollrelevante oder andere Zwecke zur Verfügung stellen. Zur Deckung der damit verbundenen Kosten kann ein finanzieller Beitrag verlangt werden.

Artikel 8

Benchmarking

Benchmarkingaktivitäten in Form von Vergleichen von Arbeitsmethoden, -verfahren oder -prozessen, die vereinbarte Indikatoren zur Identifizierung der besten Praxis einschließen, können mit zwei oder mehreren Teilnehmerländern durchgeführt werden.

Artikel 9

Seminare und Workshops

Die Kommission und die Teilnehmerländer organisieren gemeinsam Seminare und Workshops und gewährleisten die Verbreitung der Ergebnisse dieser Seminare und Workshops.

Artikel 10

Projektgruppen und Lenkungsgruppen

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern Projektgruppen, die für spezifische, innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigende Aufgaben verantwortlich sind, sowie Lenkungsgruppen, die Koordinierungsarbeiten übernehmen, einrichten.

Artikel 11

Arbeitsbesuche

(1)   Die Teilnehmerländer organisieren Arbeitsbesuche für Beamte. Die Dauer der Arbeitsbesuche darf höchstens einen Monat betragen. Jeder Arbeitsbesuch ist auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgerichtet, wird angemessen vorbereitet und nach Abschluss der Maßnahme von den betreffenden Beamten und Verwaltungen beurteilt. Ein Arbeitsbesuch kann operationell oder auf vorrangige Sonderaufgaben konzentriert sein.

(2)   Die Teilnehmerländer ermöglichen den Beamten auf Arbeitsbesuch, sich effektiv an den Arbeiten der Aufnahmeverwaltung zu beteiligen. Hierzu werden die Beamten auf Arbeitsbesuch zur Ausführung der Aufgaben ermächtigt, die mit den ihnen übertragenen Dienstpflichten verbunden sind. Sofern die Umstände es erfordern und insbesondere um die spezifischen Erfordernisse der jeweiligen Rechtssysteme der Teilnehmerländer zu berücksichtigen, können die zuständigen Behörden der Teilnehmerländer diese Ermächtigung begrenzen.

(3)   Für die Dauer des Arbeitsbesuchs unterliegt der Beamte auf Arbeitsbesuch bezüglich der Ausübung seiner Dienstpflichten denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die Beamten auf Arbeitsbesuch gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für die Beamten der Aufnahmeverwaltung.

Artikel 12

Fortbildungsmaßnahmen

(1)   Die Teilnehmerländer fördern in Kooperation mit der Kommission die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Fortbildungseinrichtungen; insbesondere beinhaltet dies

a)

die Festlegung von Fortbildungsstandards, die Entwicklung bestehender Fortbildungsprogramme und gegebenenfalls die Entwicklung bestehender Fortbildungsmodule und neuer Module unter Verwendung von E-Learning, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Fortbildung von Beamten zu schaffen, der das ganze Spektrum der Zollregeln und Zollverfahren abdeckt und es den Beamten ermöglicht, die notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

b)

gegebenenfalls die Förderung von Zollfortbildungsmaßnahmen und den Zugang zu diesen für Beamte aller Teilnehmerländer, falls solche Kurse von einem Teilnehmerland für seine eigenen Beamten angeboten werden;

c)

gegebenenfalls die Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen und Instrumente für gemeinsames E-Learning im Zollwesen und im Zollfortbildungsmanagement.

(2)   Die Teilnehmerländer integrieren gegebenenfalls das in Absatz 1 Buchstabe a genannte, gemeinsam entwickelte E-Learning in ihre nationalen Fortbildungsprogramme.

Die Teilnehmerländer gewährleisten, dass ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, gemeinsame berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß den Fortbildungsprogrammen zu erwerben. Die Teilnehmerländer fördern die erforderliche Sprachausbildung der betreffenden Beamten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.

Artikel 13

Überwachungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission beschließt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, in welchen spezifischen Sektoren der gemeinschaftlichen Zollvorschriften eine Überwachung durchgeführt werden darf.

(2)   Eine solche Überwachung wird von gemischten Teams aus Zollbeamten der Mitgliedstaaten und Beamten der Kommission durchgeführt. Diese Teams besuchen nach einem thematischen oder regionalen Ansatz verschiedene Orte im Zollgebiet der Gemeinschaft, an denen Zollverwaltungen ihre Dienstpflichten erfüllen. Sie analysieren die Zollabläufe auf nationaler Ebene, ermitteln, welche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorschriften auftreten, und machen gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und der Arbeitsmethoden, um die Effizienz der Zollmaßnahmen insgesamt zu verbessern. Die Berichte der Teams werden den Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

Artikel 14

Beteiligung an Aktivitäten innerhalb des Programms

Vertreter von internationalen Organisationen, Verwaltungen in Drittländern sowie von Wirtschaftsbeteiligten und ihren Organisationen können an Aktivitäten, die im Rahmen des Programms organisiert werden, teilnehmen, wenn diese Teilnahme zum Erreichen der in den Artikeln 4 und 5 genannten Ziele nützlich ist.

Artikel 15

Austausch von Informationen

Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern Maßnahmen, um den Austausch von Informationen, die sich aus den Programmaktivitäten ergeben, zu fördern.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Finanzrahmen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 auf 323 800 000 EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Artikel 17

Ausgaben

(1)   Die für die Durchführung des Programms notwendigen Ausgaben werden von der Gemeinschaft und den Teilnehmerländern gemäß den Absätzen 2 bis 5 getragen.

(2)   Die Gemeinschaft übernimmt folgende Ausgaben:

a)

die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der gemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

b)

die den Beamten der Teilnehmerländer im Zusammenhang mit Benchmarkingaktivitäten, Arbeitsbesuchen, Seminaren und Workshops, Projektgruppen und Lenkungsgruppen sowie Fortbildungs- und Überwachungsmaßnahmen entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten;

c)

die bei der Organisation von Seminaren und Workshops entstehenden Kosten;

d)

die durch die Teilnahme von externen Sachverständigen und der in Artikel 14 genannten Teilnehmer entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten;

e)

die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung und Wartung der Fortbildungssysteme und -module, soweit es sich dabei um gemeinsame Kosten aller Teilnehmerländer handelt;

f)

die Kosten für alle sonstigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Tätigkeiten bis zu einer Obergrenze von höchstens 5 % der Gesamtkosten des Programms.

(3)   Die Teilnehmerländer übernehmen folgende Ausgaben:

a)

die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der nichtgemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

b)

die Kosten der Aus- und Fortbildung ihrer Beamten, insbesondere die Kosten ihrer Sprachausbildung.

(4)   Die Teilnehmerländer arbeiten mit der Kommission zusammen, um zu gewährleisten, dass die Mittel nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden.

Die Kommission legt gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) die Regeln für die Zahlung der Ausgaben fest und teilt sie den Teilnehmerländern mit.

(5)   Die Mittelausstattung dieses Programms kann auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die unmittelbar für die Programmverwaltung und das Erreichen der Zielsetzungen erforderlich sind, insbesondere für Studien, Tagungen, Information und Veröffentlichungen, sowie Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig dem Informationsaustausch dienen, und alle anderen Ausgaben der Kommission für die technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Verwaltung des Programms.

Artikel 18

Anwendbarkeit der Haushaltsordnung

Auf alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse im Sinne des Titels VI der Haushaltsordnung ist die Haushaltsordnung anwendbar. Insbesondere bedürfen die Zuschüsse einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Begünstigten im Sinne des Artikels 108 der Haushaltsordnung und auf der Grundlage der gemäß der Haushaltsordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen, in der sich der Begünstigte bereit erklärt, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Rechnungshof prüfen zu lassen.

Artikel 19

Finanzkontrolle

Finanzierungsbeschlüsse und Übereinkommen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle und wenn notwendig Vorortprüfungen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und den Rechnungshof. Diese Prüfungen können unangemeldet erfolgen.

KAPITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem „Zoll-2013-Ausschuss“ (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 21

Folgemaßnahmen

Das Programm wird einer laufenden Überwachung unterzogen, die von den Teilnehmerländern und der Kommission gemeinsam durchgeführt wird.

Artikel 22

Zwischen- und Abschlussberichte

(1)   Für die Erstellung des Zwischenberichts und des Abschlussberichts des Programms ist die Kommission verantwortlich, die sich dabei auf die in Absatz 2 genannten Berichte und alle übrigen einschlägigen Informationen stützt. Das Programm wird entsprechend den in den Artikeln 4 und 5 erläuterten Zielen bewertet.

Im Zwischenbericht wird eine Bewertung der bis zur Programmhalbzeit erzielten Ergebnisse hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz vorgenommen; ferner wird die fortbestehende Relevanz der ursprünglichen Programmziele bewertet. Außerdem werden die Verwendung der Mittel und die Fortschritte bei den Folgemaßnahmen und der Umsetzung bewertet.

Der Abschlussbericht konzentriert sich auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Programmaktivitäten.

(2)   Die Teilnehmerländer legen der Kommission die folgenden Bewertungsberichte vor:

a)

vor dem 1. April 2011 einen Zwischenbericht über die Relevanz, Wirksamkeit und Effizienz des Programms;

b)

vor dem 1. April 2014 einen Abschlussbericht, dessen Schwerpunkt unter anderem auf der Wirksamkeit und Effizienz des Programms liegt.

(3)   Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Berichte und aller übrigen einschlägigen Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat folgende Bewertungsberichte vor:

a)

vor dem 1. August 2011 einen Zwischenbericht und eine Mitteilung darüber, ob es wünschenswert ist, das Programm fortzusetzen;

b)

vor dem 1. August 2014 einen Abschlussbericht.

Diese Berichte werden dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt.

Artikel 23

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 253/2003/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jener Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zu ihrem Abschluss weiterhin jener Entscheidung.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 25

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Mai 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 78.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2007.

(3)  ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.