ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 152

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
13. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

1

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2007/384/GASP des Rates vom 14. Mai 2007 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (kodifizierte Fassung)

14

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

13.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 617/2007 DES RATES

vom 14. Mai 2007

über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (1), in der am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Fassung (2) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Zuweisung von Finanzhilfe an die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats (4) wird der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 festgelegt und ein neuer Anhang Ib in das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen eingefügt.

(2)

Durch das Interne Abkommen werden die einzelnen Finanzrahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt), der Beitragsschlüssel und die Beiträge zum 10. EEF festgelegt, der EEF-Ausschuss und der Ausschuss für die Verwaltung der aus dem EEF finanzierten Investitionsfazilität (nachstehend „IF-Ausschuss“ genannt) eingerichtet sowie die Gewichtung der Stimmen und das Prinzip der qualifizierten Mehrheit für diese Ausschüsse festgelegt.

(3)

In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachfolgend „AKP-Staaten“genannt) (außer für die Republik Südafrika) und die überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend „ÜLG“ genannt) für den Sechsjahreszeitraum 2008-2013 auf 22 682 Mio. EUR aus dem durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierten 10. EEF festgesetzt. Von dem durch das Interne Abkommen festgesetzten Betrag für den 10. EEF sollten — wie in dem mehrjährigen Finanzrahmen 2008-2013 in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehen — 21 966 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen werden, 286 Mio. EUR sollten für die ÜLG bereitgestellt werden, und 430 Mio. EUR sollten der Kommission für Unterstützungsausgaben zugewiesen werden, die mit der Programmierung und Durchführung des EEF durch die Kommission verbunden sind.

(4)

Die Zuweisung aus dem 10. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (5) und deren Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission (6) sowie deren spätere aktualisierte Fassungen geregelt.

(5)

Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (7) fallen und für eine Finanzierung in deren Rahmen in Betracht kommen, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen aus dem 10. EEF finanziert werden, wenn nämlich eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung zu gewährleisten, und diese Unterstützung nicht aus dem Gemeinschaftshaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden kann.

(6)

Am 11. April 2006 einigte sich der Rat auf den Grundsatz, die Friedensfazilität für Afrika im Anfangszeitraum 2008-2010 mit bis zu 300 Mio. EUR aus dem 10. EEF zu finanzieren, und legte die künftigen Modalitäten und die Gestalt der Fazilität fest.

(7)

Die Staaten des in Protokoll 3 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen genannten Zuckerprotokolls, die von der Zuckerreform der Gemeinschaft betroffen sind, sollten die begleitenden Maßnahmen nutzen können, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (8) finanziert werden. Die AKP-Staaten erhalten darüber hinaus Zugang zu Gemeinschaftshilfe im Rahmen thematischer Programme, die mit dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (9) finanziert werden. Diese thematischen Programme sollten gegenüber den aus dem EEF finanzierten geografischen Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und nachgeordneten und zusätzlichen Charakter haben.

(8)

Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen betont die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit der AKP-Staaten, der ÜLG und der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage.

(9)

Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (10) wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.

(10)

Zur Durchführung des EEF sollte über das Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfe entschieden sowie detaillierte Bestimmungen für die Kontrolle ihrer Verwendung festgelegt werden. Am 17. Juli 2006 genehmigten die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Zweck der Annahme der Durchführungsbestimmungen und der Finanzregelung sowie unter anderem zum Zweck der Einsetzung des EEF-Ausschusses und des IF-Ausschusses den Beschluss 2006/610/EG über die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens (11).

(11)

Der Rat nahm am 24. November 2004 Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit des außenpolitischen Handelns der EU an, u. a. hinsichtlich der weiteren Stärkung der Komplementarität und Koordinierung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten. Am 24. Mai 2005 verpflichtete sich der Rat zu einer rechtzeitigen Umsetzung und Überwachung der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und zu den von der EU auf dem hochrangigen Forum vom 28. Februar bis 2. März 2005 in Paris eingegangenen spezifischen Verpflichtungen. Der Rat nahm am 11. April 2006 Schlussfolgerungen zu dem Gemeinsamen Rahmen für Länderstrategiepapiere an und sorgte so dafür, dass eine gemeinsame Mehrjahresprogrammierung der EU und anderer beteiligter Geber erfolgen kann. Er nahm am 16. Oktober 2006 Schlussfolgerungen über die Bedeutung der Komplementarität und der Arbeitsteilung als zentrale Faktoren für die Wirksamkeit der Hilfe an.

(12)

Der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission nahmen am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union (12) an. Im Anschluss daran nahm der Europäische Rat im Dezember 2005 eine Strategie für Afrika an; der Rat nahm Schlussfolgerungen zu einer Strategie für die Karibik (10. April 2006) und für den pazifischen Raum (17. Juli 2006) an.

(13)

Am 16. Oktober 2006 nahm der Rat Schlussfolgerungen zur Governance im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik — Schritte für ein harmonisiertes Konzept in der Europäischen Union an, in denen er darauf hinwies, dass die Zuweisung von Anreiz-Tranchen der Governance-Initiative von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingehend erörtert werden sollte, und betonte, dass die Kommission die zuständigen Ratsgremien hinzuziehen muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Durchführung

(1)   Das hauptsächliche und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele.

(2)   Die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Ländern und -Regionen im Rahmen des 10. EEF stützt sich auf die Grundprinzipien und -werte, die in den allgemeinen Bestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens niedergelegt sind, und trägt den Entwicklungszielen und Kooperationsstrategien Rechnung, die in Titel XX des Vertrags festgelegt sind.

Die Gemeinsame entwicklungspolitische Erklärung vom 22. Dezember 2005, „Der Europäische Konsens“, bildet den allgemeinen Leitrahmen für die Programmierung und Durchführung des 10. EEF, der die Grundsätze der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe von 2005 mit einschließt.

(3)   Zu den Grundsätzen der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, die sowohl für die Partnerländer und -regionen als auch für die Geber gelten, gehören Eigenverantwortung, Anpassung, Harmonisierung, ergebnisorientierte Verwaltung der Hilfe und gegenseitige Rechenschaftspflicht.

Mit diesen Grundsätzen sollen Bedingungen für die Partnerländer und -regionen geschaffen werden, die es ihnen erlauben, tatsächlich ihre Entwicklungspolitiken und -strategien wirksam zu steuern, und zu einem länder- oder regionenspezifischen und länder- oder regionengesteuerten Ansatz führen, zu dem die Konsultation eines breiten Spektrums von Beteiligten und eine zunehmende Anpassung an nationale oder regionale Entwicklungsziele und -strategien, insbesondere an diejenigen, die die Verringerung der Armut zum Ziel haben, gehören. Hierfür ist eine effiziente Koordinierung der Geber erforderlich, die auf dem Streben nach Komplementarität, einem niemanden ausschließenden Ansatz und der Förderung von Initiativen aller Geber beruht, an die vorhandenen Analysen, Prozesse und Strategien und länder- oder regionenspezifischen Verfahren und Einrichtungen angepasst ist und sich auf diese stützt.

(4)   Unbeschadet der Notwendigkeit, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen, werden Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen und in deren Rahmen förderfähig sind, grundsätzlich nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanziert.

TITEL II

PROGRAMMIERUNG

Artikel 2

Programmierungsprozess

(1)   Der Prozess der Programmierung der von der Kommission im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens verwalteten Hilfe für die AKP-Länder und -Regionen erfolgt im Einklang mit den Artikeln 1 bis 14 des Anhangs IV jenes Abkommens und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen von Artikel 1 dieser Verordnung.

(2)   Die Programmierung für die Zwecke dieser Verordnung umfasst unter anderem Folgendes:

a)

die Ausarbeitung und Entwicklung länderspezifischer Förderstrategien (nachstehend „Länderstrategiepapiere“ genannt) und regionaler Förderstrategien (nachstehend „regionale Strategiepapiere“ genannt);

b)

einen klaren Verweis der Gemeinschaft auf den programmierbaren Richtbetrag, der während der sechsjährigen Laufzeit des 10. EEF für die Länder und Regionen bereitgestellt wird;

c)

die Ausarbeitung und Annahme eines mehrjährigen Richtprogramms zur Durchführung der Länderstrategiepapiere und der regionalen Strategiepapiere;

d)

eine Überprüfung der Länderstrategiepapiere und der regionalen Strategiepapiere, der mehrjährigen Richtprogramme und des Umfangs der ihnen zugewiesenen Mittel.

(3)   Die Programmierung auf nationaler und regionaler Ebene erfolgt auf koordinierte Weise. Die Koordinierung für die Zwecke dieser Verordnung umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Das betreffende Partnerland oder die betreffende Partnerregion übernimmt so weit wie möglich die Führung bei der Programmierung der Gemeinschaftshilfe. Außer in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen erfolgt die Programmierung gemeinsam mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen und wird zunehmend an die Strategien des Partnerlandes oder der Partnerregion zur Verringerung der Armut oder ähnliche Strategien angepasst; in den gemeinsamen Prozess werden gegebenenfalls weitere Akteure, einschließlich Parlamente, lokale Behörden und repräsentative nichtstaatliche Akteure, einbezogen, die so früh, wie dies sachgemäß ist, am Programmierungsprozess beteiligt werden.

b)

Bei der Ausarbeitung und Entwicklung der Strategiepapiere koordiniert die Kommission ihre Arbeit mit den lokal vertretenen Mitgliedstaaten und der EIB in Fragen, die deren Fachgebiete und Aktionen betreffen, auch in Bezug auf die Investitionsfazilität. An der Koordinierung können sich auch diejenigen Mitgliedstaaten beteiligen, die nicht ständig in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region vertreten sind.

c)

Die Kommission und die lokal vertretenen Mitgliedstaaten bemühen sich, soweit möglich und angezeigt, um eine gemeinsame Programmierung, einschließlich einer gemeinsamen Reaktionsstrategie. An der gemeinsamen Programmierung können sich mit Hilfe flexibler Mechanismen auch diejenigen Mitgliedstaaten beteiligen, die nicht ständig in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region vertreten sind.

d)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich um einen regelmäßigen und häufigen Austausch von Informationen, einschließlich mit anderen Gebern und Entwicklungsbanken, und fördern eine bessere Koordinierung der Politik, eine Harmonisierung der Verfahren, Komplementarität und Arbeitsteilung und steigern damit die Wirkung der Politik und Programmierung. Die Geberkoordinierung erfolgt so weit wie möglich mit Hilfe vorhandener Mechanismen der Geberkoordinierung und baut auf vorhandene Harmonisierungsprozesse in den betreffenden Partnerländern oder -regionen auf. Das betreffende Partnerland oder die betreffende Partnerregion sollte so weit wie möglich die Führung bei der Koordinierung der Gemeinschaftshilfe mit anderen Gebern übernehmen; wurde bereits mit der Entwicklung gemeinsamer Strategien begonnen, so sollten sich weitere Geber an der gemeinsamen Programmierung beteiligen können, und diese sollte die bestehenden Prozesse ergänzen, verstärken und, sofern möglich, in sie integriert sein.

(4)   Neben den länderspezifischen und regionalen Strategiepapieren werden mit dem AKP-EG-Botschafterausschuss ein Strategiepapier für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und ein zugehöriges mehrjähriges Richtprogramm auf der Grundlage von Kriterien ausgearbeitet, die für einen Rahmen für die AKP-interne Zusammenarbeit aufgestellt werden, der mit den Grundsätzen der Komplementarität und des geografischen Anwendungsbereichs nach Artikel 12 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens im Einklang steht.

(5)   Unter den in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten außergewöhnlichen Umständen, unter denen den Ländern die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind und/oder der nationale Anweisungsbefugte an der Ausübung seiner Pflichten gehindert ist, trifft die Gemeinschaft besondere Vorkehrungen nach Artikel 4 Absatz 7.

(6)   Die Programmierung wird so gestaltet, dass sie, soweit irgend möglich, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (nachstehend „ODA“ genannt) des OECD/DAC erfüllt.

(7)   Bei der Programmierung wird gegebenenfalls die Wahrnehmung der EU in den Partnerländern und -regionen gewährleistet.

Artikel 3

Mittelzuweisung

(1)   Zu Beginn des Programmierungsverfahrens legt die Kommission auf der Grundlage der in den Artikeln 3, 9 und 12 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ausgewiesenen Erfordernisse und Leistungskriterien innerhalb der in Artikel 2 des Internen Abkommens genannten Grenzen für jedes einzelne AKP-Land und jede einzelne Region sowie für die AKP-interne Zusammenarbeit die mehrjährige vorläufige Mittelzuweisung fest, auf deren Basis das Programmierungsverfahren erfolgt. Diese Kriterien müssen standardisiert, objektiv und transparent sein.

(2)   Was die nationale vorläufige Mittelzuweisung betrifft, so umfassen die Mittel einen programmierbaren Betrag, einschließlich einer Anreiz-Tranche, die auf der Grundlage von Kriterien im Zusammenhang mit der Staatsführung gemäß den vom Rat am 16. Oktober 2006 angenommenen Prinzipien zur Governance zugewiesen wird, und einen Betrag für unvorhergesehenen Bedarf nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.

(3)   Der in Artikel 11 genannte EEF-Ausschuss gibt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren seine Stellungnahme zu der von der Kommission vorgelegten Methode für die Anwendung der allgemeinen Kriterien für die Mittelzuweisung ab.

Die konsolidierten länderspezifischen und regionalen Hilfezuweisungen entsprechen den in Artikel 2 des Internen Abkommens festgesetzten Beträgen. Sie werden in die länderspezifischen und regionalen Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme aufgenommen und von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 genehmigt. Die für besondere Unterstützungsprogramme und Aktionen nach Artikel 4 Absatz 7 vorgemerkten Mittel werden von der Kommission ebenfalls nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 genehmigt.

Artikel 4

Länderspezifische und regionale Strategiepapiere und mehrjährige Programmierung

(1)   Die länderspezifischen und regionalen Strategiepapiere werden auf der Grundlage der in Artikel 1 und 2 genannten allgemeinen Grundsätze der Koordinierung, der Eigenverantwortlichkeit und der Wirksamkeit der Hilfe erstellt, gemäß dem Gemeinsamen Rahmen für Länderstrategiepapiere und den Grundsätzen zur gemeinsamen Mehrjahresprogrammierung, die vom Rat am 11. April 2006 angenommen wurden.

(2)   Die Strategiepapiere zielen darauf ab, einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Partnerland oder der betreffenden Partnerregion zu schaffen, der mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich sowie den allgemeinen Zielen und Grundsätzen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens im Einklang steht. Das Strategiepapier erstreckt sich nicht nur auf die aus dem EEF finanzierte Entwicklungszusammenarbeit, sondern berücksichtigt auch alle anderen Gemeinschaftsinstrumente, die Auswirkungen auf das Partnerland oder die Partnerregion haben, und soll so für politische Kohärenz mit anderen Bereichen der außenpolitischen Tätigkeit der Gemeinschaft, gegebenenfalls auch der EIB, sorgen.

(3)   Außer unter den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Umständen werden die mehrjährigen Richtprogramme auf der Grundlage der jeweiligen Strategiepapiere ausgearbeitet und sind Gegenstand eines Abkommens mit dem betreffenden Land oder der betreffenden Region. Nachdruck wird auf gemeinsame Bewertungen des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit sowie auf eine sektorbezogene Analyse und auf Prioritäten gelegt. Im Bereich des Artikels 11 Absatz 3 sowie in den Fällen, in denen sich die Kommission an einem gemeinsamen Programmierungsprozess beteiligt, werden die mehrjährigen Richtprogramme gegebenenfalls in ein Dokument aufgenommen, das zusammen mit den anderen beteiligten Gebern verfasst wird. Die mehrjährigen Richtprogramme weisen Folgendes aus:

a)

die für die Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten vorrangigen Bereiche, die übergeordneten Ziele, die Begünstigten, allgemeine politische Verpflichtungen und die erwartete Wirkung;

b)

den Richtbetrag (sowohl der Gesamtmittelzuweisung als auch der Mittelzuweisungen für die einzelnen vorrangigen Bereiche). Der Betrag je vorrangigen Bereich kann gegebenenfalls in Form einer begrenzten Spanne angegeben werden. Die Gemeinschaftshilfe wird schwerpunktmäßig auf eine begrenzte Zahl von vorrangigen Bereichen ausgerichtet, gegebenenfalls durch Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan, und so gestaltet, dass die Anpassung an die von dem betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden Region finanzierten Maßnahmen und die Komplementarität und Kohärenz mit den von den Mitgliedstaaten und von anderen Gebern finanzierten Maßnahmen gewährleistet ist;

c)

die spezifischen Ziele und im Falle der Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan die sektorpolitischen Verpflichtungen für jeden vorrangigen Bereich sowie die für die Erreichung dieser Ziele und Vorgaben am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen. In den Richtprogrammen werden außerdem die erwartete Wirkung beschrieben und die gewünschten Ergebnisse und quantitative und qualitative Leistungsindikatoren sowie ein Durchführungszeitplan, auch für die Mittelbindungen und -auszahlungen, festgelegt. Die Indikatoren werden so weit wie möglich an das eigene Kontrollsystem des Partnerlandes oder der Partnerregion angepasst und bauen auf dieses System auf;

d)

die für Programme und Projekte außerhalb der vorrangigen Bereiche vorgesehenen Mittel und nach Möglichkeit die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jede dieser Maßnahmen einzusetzenden Mittel; sie können Prioritäten und spezifische Mittel für den Ausbau der Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage, den ÜLG oder Nachbarpartnerländern und -regionen nach Artikel 10 sowie die Modalitäten zur Ermittlung und zur Abstimmung der Auswahl solcher Projekte von gemeinsamem Interesse beinhalten;

e)

die Art der förderfähigen nichtstaatlichen Akteure und nach Möglichkeit die ihnen zuzuweisenden Mittel und die Art der zu unterstützenden Tätigkeiten.

Die Ressourcen können durch verschiedene Modalitäten geleitet werden, die sich gegenseitig ergänzen können, je nachdem, was in einem Land am besten durchführbar ist. Die Verwendung von Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan geschieht gemäß den Voraussetzungen für die Unterstützung nach Artikel 61 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.

(4)   Die Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme tragen den Maßnahmen und Programmen Rechnung, die für eine Finanzierung im Rahmen anderer EEF- oder Gemeinschaftsinstrumente in Betracht kommen, wobei Überschneidungen vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Interaktion zwischen länderspezifischen, regionalen und AKP-internen Förderstrategien sowie der Kohärenz mit den Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, wobei den Aktionen Rechnung getragen wird, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (13) durchgeführt werden. Die im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen mehrjährigen Anpassungsstrategien für die Staaten des Zuckerprotokolls werden in die länderspezifischen Strategiepapiere einbezogen.

(5)   Das in Absatz 4 genannte Strategiepapier, einschließlich des zugehörigen mehrjährigen Richtprogramms, wird von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 angenommen. Gleichzeitig mit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Strategiepapiere an die Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss übermittelt die Kommission diese auch der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Information unter vollständiger Beachtung des Beschlussfassungsverfahrens gemäß Titel IV dieser Verordnung.

(6)   Anschließend werden die Strategiepapiere, einschließlich der mehrjährigen Richtprogramme, von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden Region einvernehmlich genehmigt und sind danach sowohl für die Gemeinschaft als auch für den Staat oder die Region verbindlich. Länder ohne unterzeichnetes Strategiepapier kommen weiter für eine Finanzierung aus dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Betrag für unvorhergesehenen Bedarf in Betracht.

(7)   Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten besonderen Vorkehrungen können als besondere Unterstützungsprogramme konzipiert werden, die in Fällen nach Artikel 4 Absatz 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens das nationale Strategiepapier ersetzen, wenn der nationale Anweisungsbefugte im Partnerland an der Ausübung seiner Pflichten gehindert ist, oder sie können auch als Aktionen aus dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Betrag für unvorhergesehenen Bedarf finanziert werden, wenn eine der in Artikel 3 Absatz 4 jenes Anhangs beschriebene Situation auftritt, in der das Partnerland keinen Zugang zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a jenes Anhangs genannten normalen programmierbaren Mittel hat. Diese besonderen Unterstützungsprogramme und Aktionen, die aus dem Betrag für unvorhergesehenen Bedarf finanziert werden, müssen mit den vorstehenden Absätzen im Einklang stehen und den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten besonderen Erwägungen Rechnung tragen. Sie werden von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Überprüfungen

(1)   Die Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme sowie die besonderen Unterstützungsprogramme und Aktionen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung werden jährlichen operationellen Überprüfungen, Halbzeit- und Endüberprüfungen sowie erforderlichenfalls Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen. Diese Überprüfungen werden lokal von der Kommission und den betreffenden Partnerländern oder -regionen im Einklang mit Artikel 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgenommen und auf der Grundlage der in Artikel 1 und 2 genannten allgemeinen Grundsätze der Koordinierung, der Eigenverantwortung und der Wirksamkeit der Hilfe vorbereitet. Die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme werden zwischen den jährlichen Überprüfungen, den Halbzeit- und Endüberprüfungen außerdem Ad-hoc-Überprüfungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens unterzogen.

(2)   Die Halbzeit- und Endüberprüfungen sind fester Bestandteil des Programmierungsverfahrens. Bei diesen Prüfungen werden das Strategiepapier, einschließlich der mehrjährigen Anpassungsstrategien für die Staaten des Zuckerprotokolls und anderer aus den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Gemeinschaftsinstrumenten finanzierter Programme, sowie das mehrjährige Richtprogramm anhand der aktuellen Erfordernisse und der Leistungen bewertet. Die Überprüfungen beinhalten nach Möglichkeit eine Bewertung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft in Bezug auf das allgemeine Ziel der Beseitigung der Armut gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Ziele, die zugewiesenen Mittel und die Indikatoren der Strategiepapiere sowie eine Bewertung in Bezug auf die Einhaltung und die Möglichkeiten zur Förderung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe. Nach Abschluss der Halbzeit- oder Endüberprüfung können

a)

die Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme angepasst werden, wenn bei den Überprüfungen besondere Probleme ermittelt wurden oder festgestellt wurde, dass keine Fortschritte hin zur Erreichung der Ziele und geplanten Ergebnisse gemacht wurden, oder wenn sich die Umstände, auch in Folge laufender Harmonisierungsprozesse beispielsweise bei der Arbeitsteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und möglicherweise anderen Gebern, geändert haben;

b)

die nationalen und regionalen mehrjährigen Mittelzuweisungen nach Maßgabe der aktuellen Erfordernisse und der Leistung erhöht oder gekürzt werden.

(3)   Die jährlichen operationellen Überprüfungen werden gemäß Artikel 5 Absatz 4 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durchgeführt. Im Falle neuer oder besonderer Erfordernisse nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 2 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, die sich beispielsweise nach einer Krise ergeben, oder im Fall einer außergewöhnlichen Leistung — wenn eine mehrjährige vorläufige Mittelzuweisung vollständig gebunden ist und dank wirksamer Armutsbekämpfungsstrategien und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel absorbiert werden können — kann die mehrjährige vorläufige Mittelzuweisung nach Abschluss der jährlichen operationellen Überprüfung aufgestockt werden.

Die allgemeinen Ergebnisse der jährlichen operationellen Überprüfungen werden dem EEF-Ausschuss für einen Gedankenaustausch nach Artikel 11 Absatz 4 unterbreitet.

(4)   Im Fall neuer oder besonderer Erfordernisse nach Absatz 3 dieses Artikels oder im Fall außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 72 und 73 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, die die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe betreffen, können auf Ersuchen des betreffenden AKP-Staats oder der Kommission Ad-hoc-Überprüfungen durchgeführt werden. Die Kommission trägt Ersuchen der Mitgliedstaaten um Ad-hoc-Überprüfungen Rechnung. Plötzlich auftretende, unvorhersehbare gravierende Schwierigkeiten von außergewöhnlicher Tragweite im humanitären, wirtschaftlichen oder sozialen Bereich aufgrund von Naturkatastrophen, von Menschen hervorgerufenen Krisen wie Kriegen oder sonstigen Konflikten, Nachkonfliktsituationen, Gefahren für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte oder die Grundfreiheiten oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit ähnlichen Auswirkungen in einem Land oder einer Region können die Durchführung einer Ad-hoc-Überprüfung rechtfertigen.

a)

Nach Abschluss der Ad-hoc-Überprüfung können besondere Maßnahmen nach Artikel 8 vorgeschlagen werden. Soweit erforderlich, kann die Zuweisung für das mehrjährige Richtprogramm oder das besondere Aktionsprogramm im Rahmen der nach Artikel 2 des Internen Abkommens verfügbaren Mittel erhöht werden. Wurde kein Strategiepapier unterzeichnet, so kann die besondere Unterstützung aus dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Betrag für unvorhergesehenen Bedarf finanziert werden.

b)

Die Maßnahmen stehen im Einklang mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten, einschließlich dem in Artikel 4 Absatz 4 genannten Instrument für humanitäre Hilfe, und ergänzen diese.

c)

Sind Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern unmittelbar an einer Krise oder Nachkrisensituation beteiligt oder von ihr betroffen, so wird bei der mehrjährigen Programmierung besonderer Nachdruck auf die Verbesserung der Koordinierung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gelegt, um den Übergang von einer Notsituation zur Entwicklungsphase zu erleichtern; Programme für Länder und Regionen, die regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen sind, beinhalten Katastrophenschutzmaßnahmen.

(5)   Im Falle neuer Erfordernisse gemäß der Definition in der Gemeinsamen Erklärung VI zu Artikel 12 Absatz 2 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten kann eine Erhöhung der programmierbaren Zuweisung für die AKP-interne Zusammenarbeit aus der dafür vorgesehenen Reserve im Rahmen der allgemeinen Grenzen finanziert werden, die in Artikel 2 Buchstabe b des Internen Abkommens festgelegt wurden.

(6)   Jegliche Änderung eines Strategiepapiers und/oder einer Mittelzuweisung infolge einer Überprüfung nach den Absätzen 1 bis 4 wird von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 genehmigt. Nachträge zu den Strategiepapieren, einschließlich der mehrjährigen Richtprogramme, und zu den besonderen Unterstützungsprogrammen werden anschließend von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden Region einvernehmlich genehmigt und sind danach sowohl für die Gemeinschaft als auch für den Staat oder die Region verbindlich.

TITEL III

DURCHFÜHRUNG

Artikel 6

Allgemeiner Durchführungsrahmen

Die Durchführung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bereitgestellten und von der Kommission verwalteten Hilfe für die AKP-Länder und -Regionen erfolgt nach Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung sowie im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Grundsätzen der Eigenverantwortlichkeit und der Wirksamkeit der Hilfe.

Artikel 7

Jährliche Aktionsprogramme

(1)   Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme nach Artikel 4 jährliche Aktionsprogramme an.

In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn noch kein jährliches Aktionsprogramm angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme nach denselben Bestimmungen und Verfahren Maßnahmen beschließen, die nicht in dem jährlichen Aktionsprogramm vorgesehen sind.

(2)   Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission mit dem Partnerland oder der Partnerregion unter Einbeziehung der lokal vertretenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls, insbesondere im Falle einer gemeinsamen Programmierung, in Abstimmung mit anderen Gebern und der EIB erstellt. In den jährlichen Aktionsprogrammen werden der allgemeine Kontext beschrieben und die Gemeinschaftshilfe und die gewonnenen Erfahrungen auch in Bezug auf Budgethilfen, insbesondere auf der Grundlage der jährlichen operationellen Überprüfungen nach Artikel 5 Absatz 3, bewertet. In den jährlichen Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Maßnahmenbereiche, der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung und näherungsweise die Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Beträge festgelegt. Außerdem enthalten die jährlichen Aktionsprogramme detaillierte individuelle Bögen für jede geplante Maßnahme, auf denen der sektorspezifische Kontext analysiert, die zu finanzierenden Aktionen beschrieben und die wichtigsten Akteure, die erwarteten Ergebnisse auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Indikatoren, das Verwaltungsverfahren, ein vorläufiger Zeitplan für die Durchführung und — im Falle von Budgethilfen — die Kriterien für die Auszahlung einschließlich eventueller variabler Tranchen angegeben werden. Die Ziele sind spezifisch, messbar und realistisch und mit Zeitvorgaben für ihre Erreichung verbunden; sie sind so weit wie möglich an die Ziele und Kriterien der Partnerländer und -regionen anzupassen. In den jährlichen Aktionsprogrammen wird dargelegt, auf welche Weise den aktuellen oder geplanten Aktivitäten der EIB Rechnung getragen wird.

(3)   Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung angenommen. Jeder Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein Projekt oder ein Programm aus dem jährlichen Aktionsprogramm herausgenommen wird. Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so nimmt die Kommission das jährliche Aktionsprogramm nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ohne das betreffende Projekt oder Programm an. Außer in den Fällen, in denen die Kommission im Einklang mit den Auffassungen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss das herausgenommene Programm nicht fortsetzen möchte, wird dieses zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig vom jährlichen Aktionsprogramm nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels noch einmal dem EEF-Ausschuss in Form eines Finanzierungsvorschlags unterbreitet, den die Kommission dann nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 annimmt.

(4)   Änderungen der jährlichen Aktionsprogramme oder von nicht in den jährlichen Aktionsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 angenommen. Falls Änderungen der jährlichen Aktionsprogramme oder von nicht in den jährlichen Aktionsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Projekte, Programme oder der konsolidierten Mittelausstattung dieser Projekte und Programme ausmachen, sich aber auf nicht mehr als 10 Mio. EUR belaufen, nimmt die Kommission solche Änderungen an, sofern sie die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren. Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats über solche Änderungen.

(5)   Die Kommission nimmt nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung besondere Aktionsprogramme für die in Artikel 6 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Unterstützungsausgaben an, die nicht unter die mehrjährigen Richtprogramme fallen. Änderungen der Aktionsprogramme in Bezug auf die Unterstützungsausgaben werden nach Absatz 4 dieses Artikels angenommen.

(6)   Die Kommission unterrichtet die in dem Land oder der Region vertretenen Mitgliedstaaten, andere betroffene Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die EIB regelmäßig über die Durchführung der Gemeinschaftsprojekte und -programme. Im Gegenzug unterrichten auch die einzelnen Mitgliedstaaten und die EIB die Kommission auf Länderebene oder regionaler Ebene über die Kooperationstätigkeiten, die sie in den einzelnen Ländern oder Regionen durchführen oder planen.

(7)   Nach Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung kann jeder Mitgliedstaat jederzeit beantragen, dass ein Gedankenaustausch über Durchführungsfragen zu einem bestimmten, von der Kommission verwalteten Projekt oder Programm auf die Tagesordnung des EEF-Ausschusses gesetzt wird. Dieser Gedankenaustausch kann sich auch auf die Art und Weise erstrecken, wie die Kommission die Kriterien für die Auszahlung der Budgethilfe nach Absatz 2 dieses Artikels anwendet.

Artikel 8

Annahme besonderer Maßnahmen

(1)   In den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Fällen kann die Kommission nach Artikel 2 Absatz 5 besondere Maßnahmen annehmen, die nicht in den Strategiepapieren und mehrjährigen Richtprogrammen vorgesehen sind.

(2)   In den besonderen Maßnahmen werden die Ziele, die Handlungsbereiche, die Begünstigten, die erwarteten Ergebnisse, das Verwaltungsverfahren und der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion zugewiesenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Sie enthalten ferner eine Definition der Art der Leistungsindikatoren, die bei der Durchführung der besonderen Maßnahmen zu überwachen sind. Diese Indikatoren tragen gegebenenfalls den Kontrollsystemen der Partnerländer oder -regionen Rechnung.

(3)   Überschreiten die Kosten dieser besonderen Maßnahmen 10 Mio. EUR, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 angenommen. Liegen die Kosten dieser Maßnahmen unter 10 Mio. EUR, so unterrichtet die Kommission den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats über ihre Annahme. Nach Artikel 11 Absatz 4 kann jeder Mitgliedstaat jederzeit beantragen, dass ein Gedankenaustausch über diese Vorgänge auf die Tagesordnung des EEF-Ausschusses gesetzt wird. Ein solcher Gedankenaustausch kann zur Abfassung von Empfehlungen führen, denen die Kommission Rechnung trägt.

(4)   Änderungen der besonderen Maßnahmen, beispielsweise technische Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, aber um nicht mehr als 10 Mio. EUR, brauchen nicht nach den Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 angenommen zu werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren. Solche technischen Anpassungen werden den Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats mitgeteilt.

(5)   Der EEF-Ausschuss führt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission einmal im Jahr einen Gedankenaustausch über die besonderen Maßnahmen durch.

Artikel 9

Kofinanzierung und zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten

(1)   Bei einer Kofinanzierung wird ein Projekt oder Programm aus verschiedenen Quellen finanziert.

a)

Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Komponenten aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, wobei die letztliche Verwendung der Mittel stets festgestellt werden kann.

b)

Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

(2)   Beteiligt sich die Kommission an einer gemeinsamen Kofinanzierung, so werden die Durchführungsmodalitäten für diese Mittel, gegebenenfalls einschließlich der Notwendigkeit von gemeinsamen Evaluierungen und der Deckung eventueller administrativer Kosten, die der mit der Verwaltung der zusammengelegten Mittel betrauten Stelle entstehen, im Finanzierungsabkommen nach den Bestimmungen und Verfahren festgelegt, die in der Finanzregelung nach Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens im Einzelnen ausgeführt werden.

Erhält die Kommission Mittel von

a)

den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, insbesondere deren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen,

b)

anderen Geberländern, insbesondere deren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen,

c)

internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, insbesondere internationalen und regionalen Finanzinstitutionen,

und verwaltet sie für diese zum Zweck der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, so werden diese Mittel als zweckgebundene Einnahmen nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung behandelt und als solche in die jährlichen Aktionsprogramme einbezogen. Eine öffentlichkeitswirksame Darstellung der Beiträge der Mitgliedstaaten wird sichergestellt.

Überträgt die Kommission den im vorstehenden Absatz 2 genannten Stellen Mittel für die Finanzierung hoheitlicher Aufgaben, insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des EEF, so wird diese Kofinanzierung in den jährlichen Aktionsprogrammen ausgewiesen und gebührend begründet, und eine öffentlichkeitswirksame Darstellung des Beitrags des EEF wird sichergestellt.

(3)   Wird die EIB zum Verwalter für eine gemeinsame Kofinanzierung bestimmt, so werden die Durchführungsmodalitäten für die Mittel, gegebenenfalls einschließlich der EIB entstehenden Verwaltungskosten, im Einklang mit der Satzung und den internen Vorschriften der EIB ausgearbeitet.

(4)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission oder der EIB auch auf eigene Initiative freiwillige Beiträge nach Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens zur Verfügung stellen, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beizutragen. Solche Beiträge berühren nicht die Gesamtzuweisung der Mittel aus dem 10. EEF, und eine spezielle Zweckbindung wird nur in hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise bei einer Reaktion auf außergewöhnliche Umstände nach Artikel 5 Absatz 4, vorgenommen. Die zusätzlichen Mittel werden in die Programmierung und den Überprüfungsprozess sowie in die in dieser Verordnung genannten jährlichen Aktionsprogramme einbezogen und spiegeln die Eigenverantwortung des Partnerlandes oder der Partnerregion wider. Der Kommission zur Verfügung gestellte freiwillige Beiträge werden als zweckgebundene Einnahmen nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung behandelt. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 6 und 7 des Internen Abkommens, für die in einer bilateralen Beitragsvereinbarung spezielle Vorkehrungen getroffen werden können, werden die freiwilligen Beiträge genauso behandelt wie die in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens aufgeführten ordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten.

(5)   Mitgliedstaaten, die der Kommission oder der EIB zusätzliche freiwillige Beiträge zur Verfügung stellen, um zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beizutragen, unterrichten den Rat und den EEF-Ausschuss vorab über diese Beiträge. Jede spezielle Zweckbindung ist hinreichend zu begründen, und jede daraus folgende Änderung der jährlichen Aktionsprogramme oder der Strategiepapiere wird von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 angenommen.

Artikel 10

Beteiligung dritter Länder oder Regionen

Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Länder sowie Organisationen für regionale Integration mit AKP-Beteiligung, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern und für Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (14) in Betracht kommen, die ÜLG, die für Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Beschlusses 2001/822/EG in Betracht kommen, sowie die Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage Mittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens erhalten können, wenn das betreffende Projekt oder Programm regionalen oder grenzübergreifenden Charakter hat und mit Artikel 6 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in Einklang steht. Vorkehrungen für diese Finanzierung können in den Strategiepapieren und den mehrjährigen Richtprogrammen sowie in den besonderen Maßnahmen nach Artikel 8 getroffen werden. Diese Vorkehrungen werden in die jährlichen Aktionsprogramme aufgenommen.

TITEL IV

BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN

Artikel 11

Zuständigkeiten des EEF-Ausschusses

(1)   Der gemäß Artikel 8 des Internen Abkommens eingesetzte EEF-Ausschuss gibt im Einklang mit dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 seine Stellungnahme zu den wesentlichen Aspekten der Entwicklungszusammenarbeit auf Länderebene, auf regionaler und auf AKP-interner Ebene ab, die aus dem 10. EEF und aus anderen in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(2)   Der EEF-Ausschuss nimmt die beiden in den Titeln II und III dieser Verordnung dargelegten Aufgabenbereiche wahr:

a)

Programmierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des 10. EEF und deren Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen, regionalen und AKP-internen Strategien, und

b)

Überwachung der Durchführung der Gemeinschaftshilfe, unter anderem auch im Hinblick auf die Wirkung der Hilfe auf die Armutsminderung, der sektoralen Aspekte, der Querschnittsfragen, des Funktionierens der Koordinierung vor Ort mit den Mitgliedstaaten und den anderen Gebern sowie der Fortschritte bei den Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe nach Artikel 1.

(3)   Wird der EEF-Ausschuss zu einer Stellungnahme aufgefordert, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem EEF-Ausschuss innerhalb der Fristen, die in der vom Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Internen Abkommens beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt sind, einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der Angelegenheit festlegen kann, die jedoch 30 Tage nicht überschreiten darf. Die EIB nimmt an dem Gedankenaustausch teil. Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens gewogen werden.

Nach Abgabe der Stellungnahme des EEF-Ausschusses erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stehen diese Maßnahmen jedoch nicht im Einklang mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses, so teilt die Kommission diese umgehend dem Rat mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der grundsätzlich höchstens 30 Tage ab dem Datum dieser Mitteilung betragen darf, unter außergewöhnlichen Umständen jedoch um bis zu weiteren 30 Tagen verlängert werden kann. Der Rat kann innerhalb dieses Zeitraums mit derselben qualifizierten Mehrheit wie der EEF-Ausschuss einen anders lautenden Beschluss fassen.

(4)   Der EEF-Ausschuss führt einen Gedankenaustausch über die allgemeinen Schlussfolgerungen der jährlichen operationellen Überprüfungen und der jährlichen Berichte nach Artikel 14 Absatz 3. Jeder Mitgliedstaat kann ferner einen Gedankenaustausch über die Evaluierungen nach Artikel 15 Absatz 3 beantragen.

Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission jederzeit auffordern, dem EEF-Ausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen und einen Gedankenaustausch über Fragen im Zusammenhang mit den unter Absatz 2 genannten Aufgaben zu führen.

Ein solcher Gedankenaustausch kann dazu führen, dass die Mitgliedstaaten Empfehlungen abgeben, die die Kommission berücksichtigt.

(5)   Auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Schlussfolgerungen der Überprüfungen prüft der EEF-Ausschuss ferner die Kohärenz und Komplementarität zwischen der Gemeinschaftshilfe und der Hilfe der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der anderen Geber im Einklang mit den Artikeln 1 und 2.

Artikel 12

Friedensfazilität für Afrika

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. April 2006, die Friedensfazilität für Afrika über einen Zeitraum von drei Jahren mit 300 Mio. EUR aus dem 10. EEF zu finanzieren, werden im AKP-internen Richtprogramm Mittel für diese Fazilität vorgemerkt. Hierfür gilt ein besonderes Verwaltungsverfahren:

a)

Auf Antrag der Afrikanischen Union, der vom AKP-EG-Botschafterausschuss unterstützt wird, arbeitet die Kommission ein Aktionsprogramm für den Zeitraum 2008-2010 aus. In diesem Aktionsprogramm werden unter anderem die Ziele, der Geltungsbereich und die Art der möglichen Maßnahmen, die Durchführungsmodalitäten sowie eine gemeinsam festgelegte Aufmachung für Referenzunterlagen, Anträge und Berichte aufgeführt. In einem Anhang zum Aktionsprogramm werden die besonderen Beschlussfassungsverfahren für jede mögliche Maßnahme entsprechend deren Art, Umfang und Dringlichkeit beschrieben.

b)

Dieses Aktionsprogramm einschließlich des in Buchstabe a genannten Anhangs sowie alle Änderungen daran werden in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen und vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee erörtert und vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens gebilligt, bevor sie von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung angenommen werden.

c)

Das Aktionsprogramm ohne den in Buchstabe a genannten Anhang bildet die Grundlage für das Finanzierungsabkommen, das zwischen der Kommission und der Afrikanischen Union geschlossen wird.

d)

Für jede im Rahmen des Finanzierungsabkommens durchzuführende Maßnahme ist die vorherige Genehmigung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erforderlich; die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates werden rechtzeitig vor Übermittlung der Maßnahmen an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee entsprechend den besonderen Beschlussfassungsverfahren nach Buchstabe a unterrichtet oder konsultiert, damit sichergestellt ist, dass neben der militärischen und der sicherheitspolitischen Dimension auch entwicklungsrelevante Aspekte der geplanten Maßnahme berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit kommt dabei den Aktivitäten zu, die als öffentliche Entwicklungshilfe anerkannt werden.

e)

Zur Unterrichtung des Rates arbeitet die Kommission auf Ersuchen des Rates oder des EEF-Ausschusses jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Verwendung der Mittel aus, wobei zwischen Mittelbindungen und Auszahlungen, die im Rahmen der ODA vorgenommenen werden, und solchen, die nicht im Rahmen der ODA erfolgen, unterschieden wird.

f)

Im Jahr 2010 wird eine Evaluierung der Verfahren der Friedensfazilität für Afrika sowie künftiger alternativer Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich einer Finanzierung im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, vorgenommen.

Artikel 13

Der IF-Ausschuss

(1)   Der gemäß Artikel 9 des Internen Abkommens bei der EIB eingerichtete IF-Ausschuss besteht aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission. Jede Regierung bestellt einen Vertreter und benennt einen Stellvertreter. Die Kommission setzt ihren Vertreter auf die gleiche Weise ein. Um die Kontinuität der Ausschussarbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Mitgliedern des IF-Ausschusses aus ihrem Kreise gewählt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Nur von den Mitgliedstaaten bestellte Ausschussmitglieder oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.

Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses auf der Grundlage eines von der EIB nach Konsultation der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.

Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen werden nach Artikel 8 des Internen Abkommens gewogen.

Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Auf Antrag der EIB oder der Ausschussmitglieder können, wie in der Geschäftsordnung niedergelegt, weitere Sitzungen anberaumt werden. Außerdem kann der IF-Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen im schriftlichen Verfahren Stellung nehmen.

(2)   Der IF-Ausschuss verabschiedet

a)

Leitlinien für den Einsatz der Investitionsfazilität, den Rahmen für die Bewertung von deren Auswirkungen auf die Entwicklung und Vorschläge für die Überarbeitung der Leitlinien;

b)

die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der Investitionsfazilität, einschließlich der Leistungsindikatoren, auf der Grundlage der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der allgemeinen Grundsätze der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft;

c)

die Jahresberichte über die Investitionsfazilität;

d)

alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur Investitionsfazilität, einschließlich der Evaluierungsberichte.

(3)   Außerdem nimmt der IF-Ausschuss Stellung zu

a)

Vorschlägen für die Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. In diesen Fällen nimmt der IF-Ausschuss auch zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung Stellung. Um das Genehmigungsverfahren für weniger umfangreiche Maßnahmen zu straffen, kann der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu Vorschlägen der EIB für eine Globalzuweisung für Zinsvergütungen abgeben, die anschließend ohne eine weitere Stellungnahme des IF-Ausschusses und/oder der Kommission von der EIB in Form von Teilbeträgen einzelnen Projekten nach den in der Globalzuweisung vorgesehenen Kriterien, einschließlich des Höchstbetrags dieser Teilzuweisung für Zinsvergütungen pro Projekt, zugewiesen werden;

b)

Vorschlägen für Investitionen der Investitionsfazilität in Projekte, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat;

c)

anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der Investitionsfazilität nach den allgemeinen Grundsätzen der operativen Leitlinien.

Darüber hinaus können die Leitungsgremien der EIB von Zeit zu Zeit beantragen, dass der IF-Ausschuss eine Stellungnahme zu allen Finanzierungsvorschlägen oder zu bestimmten Kategorien von Finanzierungsvorschlägen abgibt.

(4)   Die EIB ist dafür zuständig, dem IF-Ausschuss rechtzeitig alle Fragen zu unterbreiten, für die nach den Absätzen 1, 2 und 3 dessen Zustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist. Alle Vorschläge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, werden im Einklang mit den in den operativen Leitlinien niedergelegten einschlägigen Kriterien und Grundsätzen unterbreitet.

(5)   Die EIB arbeitet eng mit der Kommission zusammen und stimmt ihre Maßnahmen gegebenenfalls mit anderen Gebern ab. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Die EIB erstellt oder überarbeitet gemeinsam mit der Kommission die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Leitlinien für den Einsatz der Investitionsfazilität. Die EIB ist für die Einhaltung der Leitlinien verantwortlich und stellt sicher, dass die von ihr unterstützten Projekte mit den internationalen Sozial- und Umweltstandards übereinstimmen und mit den Zielen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und den Grundzügen der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft sowie mit den einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategien im Einklang stehen.

b)

Die EIB ersucht die Kommission vorab um Stellungnahme zu Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allgemeinen Grundsatzpapieren.

c)

Die EIB unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 über die von ihr verwalteten Projekte und ersucht sie im Stadium der Projektbewertung um Stellungnahme zur Übereinstimmung der Projekte mit der einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategie oder gegebenenfalls mit den allgemeinen Zielen der Investitionsfazilität.

d)

Außer im Fall von Zinsvergütungen, die Gegenstand einer Globalzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe a sind, ersucht die EIB die Kommission im Stadium der Projektbewertung auch um Zustimmung zu Zinsvergütungsvorschlägen des IF-Ausschusses mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und mit den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Kriterien.

Hat die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags keine ablehnende Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet oder diesem zugestimmt hat. Was die Stellungnahmen zu Projekten des Finanzsektors oder des öffentlichen Sektors sowie die Zustimmung zu Zinsvergütungen anbelangt, so kann die Kommission darum ersuchen, dass ihr der endgültige Projektvorschlag zwei Wochen vor Übermittlung an den IF-Ausschuss zur Stellungnahme oder Zustimmung vorgelegt wird.

(6)   Die EIB unternimmt keinen der in Absatz 2 angeführten Schritte, solange der IF-Ausschuss keine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

Hat der IF-Ausschuss befürwortend Stellung genommen, so beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag. Sie kann insbesondere beschließen, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über Fälle, in denen sie beschlossen hat, Vorschläge nicht weiter zu verfolgen.

Bei Darlehen aus Eigenmitteln und bei Investitionen im Rahmen der Investitionsfazilität, für die keine Stellungnahme des IF-Ausschusses erforderlich ist, beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren und — im Fall der Investitionsfazilität — im Einklang mit den vom IF-Ausschuss verabschiedeten Leitlinien und Investitionsstrategien über den Vorschlag.

Ungeachtet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Ausschusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die EIB das betreffende Darlehen ohne Zinsvergütung gewähren. Die Bank unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen.

Die EIB kann vorbehaltlich der in den operativen Leitlinien festgelegten Bedingungen und mit der Maßgabe, dass das wesentliche Ziel des Darlehens oder der Investition im Rahmen der Investitionsfazilität unverändert bleibt, beschließen, die Bedingungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu denen der IF-Ausschuss nach Absatz 2 befürwortend Stellung genommen hat, oder von Darlehen, bei denen der Ausschuss zu einer Zinsvergütung befürwortend Stellung genommen hat. Insbesondere kann die EIB beschließen, den Betrag des Darlehens oder der IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.

Eine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung nach Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung führen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen. Für Projekte im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, für die eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der IF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die EIB weitere Schritte unternimmt.

(7)   Die EIB verwaltet IF-Investitionen und alle für Rechnung der Investitionsfazilität gehaltenen Mittel im Einklang mit den Zielen des Abkommens. Sie kann insbesondere in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der juristischen Personen mitwirken, bei denen die Investitionsfazilität angelegt wird, und kann hinsichtlich der für Rechnung der Investitionsfazilität gehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen und diese Rechte ändern, und zwar im Einklang mit den operativen Leitlinien.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Vorschriften für Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Durchführung der EEF-Hilfe

(1)   Die Kommission und die EIB überwachen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwendung der EEF-Hilfe durch die Empfänger.

(2)   Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte und Programme, die mit den von ihr verwalteten Mitteln des 10. EEF finanziert werden.

(3)   Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung des 10. EEF und übermittelt dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse sowie nach Möglichkeit über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der Hilfe. Dieser Bericht wird auch dem EEF-Ausschuss zwecks Gedankenaustauschs sowie dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt.

Er enthält Angaben zu den im Laufe des Berichtsjahres finanzierten Maßnahmen, zu den Ergebnissen der Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten, zur Beteiligung und Abgleichung mit den Partnern, einschließlich der Durchführung im Wege der delegierten Zusammenarbeit gemäß der Festlegung in der Finanzregelung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens und zur Ausführung der Mittelbindungen und Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen.

In dem Bericht werden auch die Ergebnisse der Hilfe zur Beseitigung der Armut bewertet, wobei nach Möglichkeit konkrete und messbare Indikatoren für die Rolle dieser Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens verwendet werden. Diese Indikatoren werden an die Überwachungssysteme der Partnerländer oder -regionen und die gemeinsamen Indikatoren der Gebergemeinschaft und der Partnerländer oder -regionen zur Überwachung ihrer Entwicklungsstrategie angepasst.

Besonderes Augenmerk wird auf die Fortschritte bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele gerichtet.

Die Berichte befassen sich auch mit den Fortschritten bei der Umsetzung der Grundsätze der Koordinierung, der Eigenverantwortlichkeit und der Wirksamkeit der Hilfe gemäß Artikel 1 dieser Verordnung sowie mit den flankierenden Maßnahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen.

(4)   Die EIB übermittelt dem IF-Ausschuss Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Investitionsfazilität. Nach Artikel 6b des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird nach Ablauf der Hälfte sowie am Ende der Laufzeit des 10. EEF eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der Investitionsfazilität vorgenommen. Die Halbzeitüberprüfung wird von unabhängigen externen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der EIB durchgeführt und dem IF-Ausschuss vorgelegt.

(5)   Die Kommission legt dem Rat 2010 einen Vorschlag für die Überprüfung der Gesamtleistung vor, die gemeinsam mit den AKP-Staaten auf der Grundlage von Anhang Ib Nummer 7 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durchgeführt wird. Bei dieser Überprüfung werden die finanzielle Leistung, insbesondere der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen, sowie die quantitative und qualitative Leistung, insbesondere die Ergebnisse und Auswirkungen, gemessen als Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele, beurteilt. Die Überprüfung soll ferner die Möglichkeiten für die Anpassung der künftigen Gemeinschaftshilfe zugunsten der AKP-Staaten an die bestehenden Strategien, Programmplanungs- und Haushaltszyklen der Partnerländer oder -regionen sowie die Möglichkeiten für die weitere Koordinierung zwischen den Gebern ermitteln und Empfehlungen enthalten, wie diese Anpassung und Koordinierung verstärkt werden kann.

Artikel 15

Evaluierung

(1)   Die Kommission und die EIB bewerten regelmäßig die Ergebnisse der Durchführung der geografischen und thematischen Strategien und Programme, die Sektorstrategien und die Wirksamkeit der Programmplanung zur Beseitigung der Armut — gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Evaluierungen —, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Vorhaben erarbeiten zu können. Besonderes Augenmerk wird auf die Gewährleistung der Kohärenz der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und auf die Fortschritte bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele gerichtet.

(2)   Diese Evaluierungen werden in Zusammenarbeit mit den Partnerländern oder -regionen und in Absprache mit den vor Ort vertretenen Mitgliedstaaten durchgeführt. Andere interessierte Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auch andere Geber werden einbezogen. Die Kommission wird anstreben, die Empfehlungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Hilfe bei den gemeinsamen Evaluierungen durchzuführen.

(3)   Die Kommission übermittelt ihre länderspezifischen und regionalen Evaluierungsberichte dem Rat, dem EEF-Ausschuss und der EIB zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 11 Absatz 4 jederzeit eine Aussprache über bestimmte Evaluierungen im EEF-Ausschuss beantragen. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung, der Koordinierung der Geber und der Wirksamkeit der Hilfe berücksichtigt.

(4)   Die Kommission bezieht alle Beteiligten, einschließlich der nichtstaatlichen Akteure, in die Evaluierung der erbrachten Gemeinschaftshilfe ein.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.

(5)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

(6)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82.

(7)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(9)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.

(11)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 30.

(12)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

13.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/14


BESCHLUSS 2007/384/GASP DES RATES

vom 14. Mai 2007

über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena)

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999 unter anderem beschlossen, dass die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2003 im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit bei EU-geführten Operationen in der Lage sein müssen, innerhalb von 60 Tagen Streitkräfte im Umfang von 50 000 bis 60 000 Mann, die das gesamte Spektrum der Petersberg-Aufgaben abzudecken vermögen, zu verlegen und diese Kräfte für mindestens ein Jahr im Einsatz zu halten.

(3)

Der Rat hat am 17. Juni 2002 das Dokument 10155/02 mit dem Titel „Finanzierung der EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen“ gebilligt.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2003 hat der Rat die Notwendigkeit einer Krisenreaktionsfähigkeit, insbesondere für humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, bekräftigt.

(5)

Auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 hat der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2003 begrüßt, in denen insbesondere die Notwendigkeit der Fähigkeit zu einer raschen militärischen Reaktion der Europäischen Union bestätigt wird.

(6)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 22. September 2003 beschlossen, dass die Europäische Union die Finanzierung der gemeinsamen Kosten von Militäroperationen jeglicher Größe, Komplexität oder Dringlichkeit flexibel verwalten können sollte, und dass sie hierzu unter anderem bis zum 1. März 2004 einen ständigen Finanzierungsmechanismus für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten aller künftigen Militäroperationen der Union einrichtet.

(7)

Der Militärausschuss der EU hat in seinem Bericht vom 3. März 2004 das Konzept einer militärischen Krisenreaktion der EU detailliert festgelegt. Zudem hat er am 14. Juni 2004 das Gefechtsverbandkonzept der EU festgelegt.

(8)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Juni 2004 einen Bericht über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik gebilligt, in dem hervorgehoben wird, dass die Arbeiten zu den Krisenreaktionsfähigkeiten der EU vorangebracht werden sollten, damit bis Anfang 2005 eine erste Einsatzfähigkeit erreicht werden kann.

(9)

Angesichts dieser Entwicklungen muss die frühzeitige Finanzierung von militärischen Operationen der EU, insbesondere von Krisenreaktionsoperationen, verbessert werden. Das neue System für die frühzeitige Finanzierung soll somit zuallererst bei Krisenreaktionsoperationen Anwendung finden; unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein im Voraus gezahlter Beitrag auch für die frühzeitige Finanzierung einer gewöhnlichen Operation verwendet werden, insbesondere, wenn es sich um eine Operation handelt, bei der nur eine kurze Zeitspanne zwischen der Annahme der Gemeinsamen Aktion, mit der ein Tätigwerden beschlossen wird, und der Annahme des Beschlusses zur Einleitung der Operation zur Verfügung steht.

(10)

Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Operation militärische oder verteidigungspolitische Bezüge im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 hat.

(11)

Nach Artikel 28 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.

(12)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, und beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Mechanismus —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks;

b)

„beitragende Staaten“ die Mitgliedstaaten, die sich nach Artikel 28 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union an der Finanzierung der betreffenden Militäroperation beteiligen, und die Drittstaaten, die sich aufgrund der zwischen ihnen und der Europäischen Union geschlossenen Abkommen an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten dieser Operation beteiligen;

c)

„Operationen“ Einsätze der EU mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen;

d)

„militärische Unterstützungsaktionen“ Einsätze der EU oder Teile solcher Einsätze, die der Rat zur Unterstützung eines Drittstaats oder einer Drittorganisation beschließt und die militärische oder verteidigungspolitische Bezüge haben, aber nicht einem EU-Hauptquartier unterstellt sind.

KAPITEL 1

MECHANISMUS

Artikel 2

Einrichtung des Mechanismus

(1)   Es wird ein Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen eingerichtet.

(2)   Der Mechanismus erhält die Bezeichnung Athena.

(3)   Athena handelt im Namen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder — im Fall spezifischer Operationen — im Namen der beitragenden Staaten nach Artikel 1.

Artikel 3

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Zur Verwaltung der Finanzierung der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verfügt Athena über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit; insbesondere kann Athena Bankkonten unterhalten, Vermögenswerte erwerben, besitzen oder veräußern, Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen schließen und vor Gericht auftreten. Athena ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

Artikel 4

Koordinierung mit Dritten

Soweit dies zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlich ist und in Übereinstimmung mit den Zielen und Politiken der Europäischen Union koordiniert Athena seine Tätigkeit mit den Mitgliedstaaten, den Gemeinschaftsorganen und internationalen Organisationen.

KAPITEL 2

ORGANISATIONSSTRUKTUR

Artikel 5

Verwaltungsorgane und Personal

(1)   Athena wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet von

a)

dem Verwalter,

b)

dem Befehlshaber der jeweiligen Operation („Operation Commander“, nachstehend „Befehlshaber der Operation“ genannt) hinsichtlich der von ihm befehligten Operation,

c)

dem Rechnungsführer.

(2)   Athena nutzt so weit wie möglich die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Europäischen Union. Athena greift auf Personal zurück, das gegebenenfalls von den Organen der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder von den Mitgliedstaaten abgeordnet wird.

(3)   Der Generalsekretär des Rates kann dem Verwalter und dem Rechnungsführer, gegebenenfalls auf Vorschlag eines teilnehmenden Mitgliedstaats, das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigte Personal zur Seite stellen.

(4)   Die Gremien und das Personal von Athena werden entsprechend den operativen Erfordernissen aktiviert.

Artikel 6

Sonderausschuss

(1)   Es wird ein Sonderausschuss eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zusammensetzt. Die Kommission wohnt den Sitzungen des Sonderausschusses bei, nimmt jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.

(2)   Athena wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet.

(3)   Berät der Sonderausschuss über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer bestimmten Operation,

a)

ist jeder beitragende Mitgliedstaat mit einem Vertreter im Ausschuss vertreten;

b)

nehmen die Vertreter der beitragenden Drittstaaten an den Beratungen des Sonderausschusses teil. An den Abstimmungen nehmen sie jedoch weder teil noch sind sie dabei anwesend;

c)

nehmen der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Sonderausschusses teil.

(4)   Der Vorsitz des Rates der Europäischen Union beruft die Sitzungen des Sonderausschusses ein und leitet sie. Der Verwalter nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Er erstellt das Protokoll über die Beratungsergebnisse des Ausschusses. Er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(5)   Der Rechnungsführer nimmt erforderlichenfalls an den Beratungen des Sonderausschusses teil, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.

(6)   Der Vorsitz beruft innerhalb von höchstens vierzehn Tagen den Sonderausschuss ein, wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat, der Verwalter oder der Befehlshaber der Operation dies verlangt.

(7)   Der Verwalter setzt den Sonderausschuss in angemessener Weise von allen Ansprüchen und Streitigkeiten, mit denen Athena befasst wird, in Kenntnis.

(8)   Der Sonderausschuss beschließt einstimmig mit den Stimmen seiner Mitglieder, wobei den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 über seine Zusammensetzung Rechnung zu tragen ist. Die Beschlüsse des Ausschusses sind bindend.

(9)   Der Sonderausschuss billigt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Referenzbeträge alle Haushaltspläne und nimmt generell die in den Artikeln 20, 21, 22, 23, 26, 27, 29, 31, 33, 34, 38, 39, 40 und 41 vorgesehenen Zuständigkeiten wahr.

(10)   Der Verwalter, der Befehlshaber der Operation und der Rechnungsführer unterrichten den Sonderausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses.

(11)   Der Wortlaut der vom Sonderausschuss nach den Artikeln 20, 21, 22, 23, 24, 26, 29, 31, 33, 34, 39, 40 und 41 gebilligten Dokumente werden vom Vorsitzenden des Sonderausschusses zum Zeitpunkt ihrer Billigung und vom Verwalter unterzeichnet.

Artikel 7

Verwalter

(1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt nach Unterrichtung des Sonderausschusses den Verwalter und mindestens einen stellvertretenden Verwalter für einen Zeitraum von drei Jahren.

(2)   Der Verwalter übt sein Amt im Namen von Athena aus.

(3)   Der Verwalter

a)

stellt die Entwürfe der Haushaltspläne auf und legt sie dem Sonderausschuss vor. Der die Ausgaben für eine Operation betreffende Teil eines Haushaltsplanentwurfs wird auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation erstellt;

b)

stellt die Haushaltspläne nach ihrer Billigung durch den Sonderausschuss fest;

c)

ist Anweisungsbefugter für die Einnahmen, die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie für die außerhalb der aktiven Phase einer Operation anfallenden gemeinsamen operativen Kosten;

d)

setzt hinsichtlich der Einnahmen die mit Dritten getroffenen finanziellen Vereinbarungen über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Militäroperationen der Union um.

(4)   Der Verwalter sorgt für die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses und für die Durchführung der Beschlüsse des Sonderausschusses.

(5)   Der Verwalter ist befugt, die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über Athena finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

(6)   Der Verwalter koordiniert die Arbeiten zu den Finanzfragen im Rahmen der Militäroperationen der Union. Der Verwalter ist in diesen Fragen Ansprechpartner für die einzelstaatlichen Verwaltungen und gegebenenfalls die internationalen Organisationen.

(7)   Der Verwalter ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 8

Befehlshaber der Operation

(1)   Der Befehlshaber der Operation nimmt im Namen von Athena seine Aufgaben in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der von ihm befehligten Operation wahr.

(2)   Der Befehlshaber der Operation verfährt hinsichtlich der von ihm befehligten Operation wie folgt:

a)

Er leitet dem Verwalter seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben/gemeinsame operative Kosten“ der Haushaltsplanentwürfe zu;

b)

als Anweisungsbefugter führt er die die gemeinsamen operativen Kosten betreffenden Mittel aus; er hat die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; er kann im Namen von Athena Aufträge erteilen und Verträge schließen; er eröffnet im Namen von Athena ein Bankkonto, das für die von ihm befehligte Operation bestimmt ist.

(3)   Der Befehlshaber der Operation ist befugt, hinsichtlich der von ihm befehligten Operation die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über Athena finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

Artikel 9

Rechnungsführer

(1)   Der Rechnungsführer und mindestens ein stellvertretender Rechnungsführer werden vom Generalsekretär des Rates für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt.

(2)   Der Rechnungsführer übt sein Amt im Namen von Athena aus.

(3)   Der Rechnungsführer ist für Folgendes zuständig:

a)

ordnungsgemäße Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

jährliche Erstellung der Abschlussrechnung von Athena und — nach Beendigung jeder Operation — Erstellung der Abschlussrechnung der Operation;

c)

Unterstützung des Verwalters, wenn dieser dem Sonderausschuss den Jahresabschluss oder die Abschlussrechnung einer Operation zur Billigung vorlegt;

d)

Rechnungsführung für Athena;

e)

Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans;

f)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme für die Einnahmen und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

g)

Aufbewahrung der Belege;

h)

Kassenführung gemeinsam mit dem Verwalter.

(4)   Der Verwalter und der Befehlshaber der Operation übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen von Athena und die Ausführung des von Athena verwalteten Haushalts wahrheitsgetreu darstellen. Sie gewährleisten, dass diese Informationen zuverlässig sind.

(5)   Der Rechnungsführer ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 10

Allgemeine Bestimmungen über den Verwalter, den Rechnungsführer und das Personal von Athena

(1)   Die Ämter des Verwalters oder stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder stellvertretenden Rechnungsführers andererseits sind nicht miteinander vereinbar.

(2)   Jeder stellvertretende Verwalter handelt unter Aufsicht des Verwalters. Jeder stellvertretende Rechnungsführer handelt unter Aufsicht des Rechnungsführers.

(3)   Ein stellvertretender Verwalter vertritt den Verwalter, wenn dieser abwesend oder verhindert ist. Ein stellvertretender Rechnungsführer vertritt den Rechnungsführer, wenn dieser abwesend oder verhindert ist.

(4)   Wenn die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Aufgaben im Namen von Athena wahrnehmen, unterliegen sie weiterhin den für sie geltenden Vorschriften und Regelungen.

(5)   Für Personalmitglieder, die Athena von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gelten dieselben Regeln, wie sie im Beschluss des Rates über die Regelung für abgeordnete nationale Sachverständige festgelegt sind, sowie die Bestimmungen, die von ihrer nationalen Verwaltung und dem Gemeinschaftsorgan oder Athena vereinbart wurden.

(6)   Das Personal von Athena muss vor der Ernennung eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE“ erhalten haben oder über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats verfügen.

(7)   Der Verwalter kann mit den Mitgliedstaaten oder den Gemeinschaftsorganen Verhandlungen führen und Vereinbarungen schließen, damit bereits im Voraus das Personal benannt werden kann, das im Bedarfsfall Athena unmittelbar zur Verfügung gestellt werden könnte.

KAPITEL 3

VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN MIT MITGLIEDSTAATEN, EU-ORGANEN, DRITTSTAATEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Artikel 11

Verwaltungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten oder EU-Organen

(1)   Es können Verwaltungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten oder EU-Organen ausgehandelt werden, um eine möglichst kostengünstige Beschaffung bei den Operationen zu erleichtern. Diese Vereinbarungen erfolgen in Form eines Briefwechsels zwischen Athena — vertreten durch den Befehlshaber der Operation oder, falls es keinen Befehlshaber der Operation gibt, durch den Verwalter — und den zuständigen Verwaltungsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten oder EU-Organe.

(2)   Vor Unterzeichnung einer derartigen Vereinbarung wird der Sonderausschuss gehört.

Artikel 12

Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen

(1)   Es können Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen ausgehandelt werden, um insbesondere eine möglichst kostengünstige Beschaffung im Einsatzgebiet unter Berücksichtigung der operativen Zwänge zu erleichtern. Diese Vereinbarungen erfolgen in Form eines Briefwechsels zwischen Athena — vertreten durch den Befehlshaber der Operation oder, falls es keinen Befehlshaber der Operation gibt, durch den Verwalter — und den zuständigen Verwaltungsstellen der betreffenden Drittstaaten oder internationalen Organisationen.

(2)   Vor ihrer Unterzeichnung ist eine derartige Vereinbarung dem Sonderausschuss zur Zustimmung vorzulegen.

Artikel 13

Ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten für die Beiträge von Drittstaaten

(1)   Im Rahmen der Abkommen zwischen der EU und den Drittstaaten, die vom Rat als potenzielle Beitragsländer für EU-Operationen oder als Beitragsländer für eine bestimmte EU-Operation angegeben wurden, handelt der Verwalter mit den betreffenden Drittstaaten ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen aus. In diesen Vereinbarungen, die in Form eines Briefwechsels zwischen Athena und den zuständigen Verwaltungsstellen des betreffenden Drittstaats erfolgen, werden die notwendigen Modalitäten für die Erleichterung einer raschen Zahlung der Beiträge zu künftigen Militäroperationen der EU festgelegt.

(2)   Bis zum Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 kann der Verwalter die notwendigen Maßnahmen für eine Erleichterung der Zahlungen seitens der beitragenden Drittstaaten treffen.

(3)   Der Verwalter setzt den Sonderausschuss vorab von den beabsichtigten Vereinbarungen in Kenntnis, bevor er sie im Namen von Athena unterzeichnet.

(4)   Leitet die Union eine Militäroperation ein, führt der Verwalter, was die vom Rat beschlossene Höhe der Beiträge anbelangt, die Vereinbarungen mit den zu der Operation beitragenden Drittstaaten durch.

KAPITEL 4

BANKKONTEN

Artikel 14

Eröffnung und Bestimmung

(1)   Der Verwalter eröffnet ein oder mehrere Bankkonten im Namen von Athena.

(2)   Jedes Bankkonto wird bei einem erstklassigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eröffnet.

(3)   Auf diese Konten werden die Beiträge der beitragenden Staaten eingezahlt. Sie dienen dazu, die von Athena verwalteten Ausgaben zu zahlen und dem Befehlshaber der Operation die Kassenvorschüsse zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten einer Militäroperation erforderlich sind. Die Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.

Artikel 15

Verwaltung der Mittel

(1)   Für jede Zahlung vom Athena-Konto aus ist die gemeinsame Unterschrift des Verwalters oder eines stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder eines stellvertretenden Rechnungsführers andererseits erforderlich.

(2)   Die von Athena verwalteten Mittel, einschließlich der einem Befehlshaber einer Operation anvertrauten Mittel dürfen nur in Euro auf ein Sichtkonto oder ein Festgeldkonto für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Kreditinstitut eingezahlt werden.

KAPITEL 5

GEMEINSAME KOSTEN

Artikel 16

Definition der gemeinsamen Kosten und Zuordnungszeiträume

(1)   Die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Kosten gehen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens zulasten von Athena. Sind die gemeinsamen Kosten einem Artikel des Haushaltsplans zugeordnet, der die Operation ausweist, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen, werden sie als operative Kosten dieser Operation betrachtet. Ansonsten gelten sie als bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten.

(2)   Außerdem gehen die in Anhang II aufgeführten gemeinsamen operativen Kosten für den Zeitraum ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts für die Operation bis zur Ernennung des Befehlshabers der Operation zu Lasten von Athena. Unter besonderen Umständen kann der Sonderausschuss nach Anhörung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees den Zeitraum, in dem diese Kosten zu Lasten von Athena gehen, ändern.

(3)   Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Befehlshabers der Operation bis zu dem Tag erstreckt, an dem das Hauptquartier für die Operationsführung („Operation Headquarters“) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame operative Kosten zulasten von Athena:

a)

die in Anhang III-A aufgeführten gemeinsamen Kosten

b)

die in Anhang III-B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst.

(4)   Während der aktiven Phase einer militärischen Unterstützungsaktion, wie sie vom Rat bestimmt wird, gehen die vom Rat für den jeweiligen Einzelfall unter Bezugnahme auf Anhang III festgelegten gemeinsamen Kosten als gemeinsame operative Kosten zu Lasten von Athena.

(5)   Zu den gemeinsamen operativen Kosten einer Operation zählen auch die in Anhang IV aufgeführten Ausgaben für die endgültige Abwicklung der Operation.

Eine Operation ist endgültig abgewickelt, wenn für die im Rahmen der Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen eine Endbestimmung gefunden und die Abschlussrechnung der Operation erstellt wurde.

(6)   Ausgaben zur Deckung von Kosten, die unabhängig von der Durchführung einer Operation auf jeden Fall von einem oder mehreren beitragenden Staaten, einem Gemeinschaftsorgan oder einer internationalen Organisation übernommen worden wären, kommen nicht als gemeinsame Kosten in Betracht.

(7)   Der Sonderausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in Anhang III-B aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation während ihrer aktiven Phase gelten.

(8)   Der Rat und der Sonderausschuss werden von den Mitgliedstaaten über den Verwalter von Vereinbarungen zur Kostenteilung, an denen sie im Rahmen einer EU-Operation beteiligt sind, in Kenntnis gesetzt.

Artikel 17

Übungen

(1)   Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Europäischen Union werden über Athena nach ähnlichen Regeln und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten.

(2)   Die gemeinsamen Übungskosten bestehen zum einen aus den Mehrkosten für verlegefähige oder feste Hauptquartiere und zum anderen aus den Mehrkosten, die für die EU beim Rückgriff auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO anfallen, wenn diese für eine Übung zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die gemeinsamen Übungskosten umfassen nicht die Kosten im Zusammenhang mit

a)

dem Erwerb von Anlagevermögen, einschließlich der Kosten in Bezug auf Gebäude, Infrastrukturen und Ausrüstungen,

b)

der Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen,

c)

dem Transport, den Kasernen und Unterkünften der Einsatzkräfte.

Artikel 18

Referenzbetrag

Für jede gemeinsame Aktion, mit der der Rat die Durchführung einer Militäroperation der Union beschließt, und jede gemeinsame Aktion oder jeden Beschluss, mit denen der Rat die Verlängerung einer Operation der Union beschließt, wird ein Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation vorgesehen. Der Verwalter veranschlagt — mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der Union und den Befehlshaber der Operation, sofern ein solcher eingesetzt ist — den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter schlägt diesen Betrag über den Vorsitz den Ratsgremien vor, die mit der Prüfung des Entwurfs einer gemeinsamen Aktion oder eines Beschlusses betraut sind.

KAPITEL 6

HAUSHALT

Artikel 19

Haushaltsgrundsätze

(1)   Der — in Euro erstellte — Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche von Athena verwalteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Alle Ausgaben werden einer bestimmten Operation zugeordnet, es sei denn, sie betreffen gegebenenfalls die in Anhang I aufgeführten Kosten.

(3)   Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet, bewilligt.

(4)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(5)   Einnahmen und Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden.

Artikel 20

Aufstellung und Feststellung des Jahreshaushaltsplans

(1)   Jedes Jahr stellt der Verwalter einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er hinsichtlich des Teils „Gemeinsame operative Kosten“ von dem jeweiligen Befehlshaber der Operation unterstützt wird. Der Verwalter schlägt dem Sonderausschuss bis spätestens zum 31. Oktober den Haushaltsplanentwurf vor.

(2)   Dieser Entwurf umfasst:

a)

die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten zu decken;

b)

die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die gemeinsamen operativen Kosten für die laufenden oder geplanten Operationen zu decken und gegebenenfalls auch die von einem Staat oder einem Dritten vorfinanzierten gemeinsamen Kosten zu erstatten;

c)

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(3)   Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sind Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder Zweckbestimmung zusammenfassen und gegebenenfalls in Artikel unterteilt sind. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln oder Artikeln. Jeder Operation wird ein spezieller Haushaltstitel gewidmet. Ein spezieller Titel wird als allgemeiner Teil des Haushaltsplans bezeichnet und schließt die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten ein.

(4)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

(5)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus

a)

den Beiträgen, die von den teilnehmenden und den beitragenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den beitragenden Drittstaaten geschuldet werden;

b)

den sonstigen Einnahmen, die — nach Titeln unterteilt — Finanzerträge, Verkaufserlöse und den Saldo aus der Ausführung des vorangegangenen Haushaltsjahres, nachdem er vom Sonderausschuss festgestellt wurde, umfassen.

(6)   Der Sonderausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf vor dem 31. Dezember. Der Verwalter stellt den gebilligten Haushaltsplan fest und notifiziert ihn den beteiligten und den beitragenden Staaten.

Artikel 21

Berichtigungshaushaltspläne

(1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen, insbesondere wenn eine Operation im Lauf des Haushaltsjahres eingeleitet wird, schlägt der Verwalter einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vor. Falls der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans den für die betreffende Operation festgelegten Referenzbetrag wesentlich überschreitet, kann der Sonderausschuss beantragen, dass der Rat ihn billigt.

(2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, gebilligt, festgestellt und notifiziert. Steht der Berichtigungshaushaltsplan jedoch im Zusammenhang mit der Einleitung einer Militäroperation der Union, ist ihm ein ausführlicher Finanzbogen über die für die gesamte Operation vorgesehenen gemeinsamen Kosten beizufügen. Der Sonderausschuss berät unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.

Artikel 22

Mittelübertragungen

(1)   Der Verwalter kann, gegebenenfalls auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation, Mittelübertragungen vornehmen. Der Verwalter setzt den Sonderausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis. Die vorherige Zustimmung des Sonderausschusses ist jedoch erforderlich, wenn

a)

die geplante Mittelübertragung zu einer Änderung des Gesamtbetrags der für eine Operation vorgesehenen Mittel führt

oder

b)

die im Lauf des Haushaltsjahres geplanten Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel 10 % der Mittel übersteigen, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind.

(2)   Der Befehlshaber der Operation kann, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Operation Mittel, die für diese Operation ausgewiesen sind, innerhalb des Teils „Gemeinsame operative Kosten“ des Haushaltsplans von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel übertragen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

Artikel 23

Übertragung der Mittel auf das folgende Haushaltsjahr

(1)   Die Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht gebunden wurden, verfallen grundsätzlich am Ende des Haushaltsjahres.

(2)   Die Mittel zur Deckung der Kosten für die Lagerung von Material und Ausrüstung, die von Athena verwaltet werden, können einmal auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn die entsprechende Mittelbindung vor dem 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres vorgenommen wurde. Die zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten bestimmten Mittel können übertragen werden, wenn sie für eine Operation notwendig sind, die noch nicht vollständig abgewickelt wurde.

(3)   Der Verwalter legt dem Sonderausschuss bis zum 15. Februar die Vorschläge für die Übertragung von Mitteln des vorangegangenen Haushaltsjahres vor. Diese Vorschläge gelten als genehmigt, sofern nicht der Sonderausschuss bis zum 15. März anders entscheidet.

Artikel 24

Vorgezogener Haushaltsvollzug

Sobald der Jahreshaushaltsplan festgestellt ist, können die Mittel insoweit für Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies für die Operation notwendig ist.

KAPITEL 7

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

Artikel 25

Festsetzung der Beiträge

(1)   Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss daran anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht durch die sonstigen Einnahmen gedeckt werden, werden aus den Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert.

(2)   Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation werden aus den Beiträgen der zur Operation beitragenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten gedeckt.

(3)   Die Beiträge, die von den zu einer Operation beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichten sind, entsprechen in der Höhe den in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten dieser Operation, abzüglich der Höhe der Beiträge, die die beitragenden Drittstaaten nach Artikel 13 für dieselbe Operation zu entrichten haben.

(4)   Die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, erfolgt nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 28 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und im Einklang mit dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (3) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.

(5)   Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ im Anhang zum letzten festgestellten Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.

Artikel 26

Zeitplan für die Zahlung der Beiträge

(1)   Hat der Rat einen Referenzbetrag für eine Militäroperation der Union festgesetzt, so überweisen die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge in einer Höhe von 30 % des Referenzbetrags, sofern der Rat nicht einen höheren Prozentsatz beschließt.

(2)   Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters beschließen, dass noch vor der Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans für die Operation zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates mit der Frage zu befassen.

(3)   Sind die Mittel zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der Operation in den Haushaltsplan eingesetzt worden, überweisen die Mitgliedstaaten — nach Abzug der bei ihnen schon für dieselbe Operation und dasselbe Haushaltsjahr abgerufenen Beiträge — den Saldo der Beiträge, den sie nach Artikel 25 für diese Operation schulden. Ist allerdings geplant, dass die Operation länger als sechs Monate dauert, so wird der Saldo der Beiträge in halbjährlichen Tranchen gezahlt. In einem solchen Fall wird die erste Tranche innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Operation gezahlt; die zweite Tranche wird bis zu einem Termin gezahlt, den der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters und unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse festsetzt. Der Sonderausschuss kann von diesen Bestimmungen abweichen.

(4)   Sobald ein Referenzbetrag festgesetzt oder ein Haushaltsplan festgestellt ist, richtet der Verwalter an die einzelstaatlichen Behörden, die ihm näher angegeben wurden, ein Schreiben mit den entsprechenden Beitragsabrufen.

(5)   Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs bezahlt.

(6)   Jeder beitragende Staat trägt die auf die Zahlung seines Beitrags entfallenden Bankgebühren.

(7)   Der Verwalter bestätigt den Eingang der Beiträge.

Artikel 27

Frühzeitige Finanzierung

(1)   Im Falle einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU sind seitens der beitragenden Mitgliedstaaten Beiträge fällig, die in der Höhe dem Referenzbetrag entsprechen. Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 3 sind die Zahlungen wie nachstehend festgelegt zu leisten.

(2)   Um eine frühzeitige Finanzierung von militärischen Krisenreaktionsoperationen der EU sicherzustellen, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten

a)

entweder im Voraus Beiträge zu Athena zahlen

b)

oder, wenn der Rat die Durchführung einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU beschließt, zu deren Finanzierung sie beitragen, ihre Beiträge zu den gemeinsamen Kosten dieser Operation in Höhe des Referenzbetrags innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge zahlen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

(3)   Für die vorstehend beschriebenen Zwecke stellt der Sonderausschuss, der aus je einem Vertreter für jeden der Mitgliedstaaten besteht, die sich dafür entschieden haben, ihre Beiträge im Voraus zu zahlen (im Folgenden „im Voraus zahlender Mitgliedstaat“), vorläufig eingesetzte Mittel in einen besonders dafür vorgesehenen Haushaltstitel ein. Diese vorläufig eingesetzten Mittel werden durch Beiträge gedeckt, die von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs dieser Beiträge zu zahlen sind.

(4)   Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 3 sind die Beiträge, die von einem im Voraus zahlenden Mitgliedstaat im Rahmen einer Krisenreaktionsoperation zu zahlen sind, bis in Höhe des Beitrags, den dieser Mitgliedstaat zur Deckung der vorläufig eingesetzten Mittel nach Absatz 3 dieses Artikels geleistet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs zu zahlen. Ein gleicher Betrag kann dem Befehlshaber der Operation aus den im Voraus gezahlten Beiträgen zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Ungeachtet des Artikels 22 sind vorläufig eingesetzte Mittel nach Absatz 3 dieses Artikels, die für eine Operation verwendet werden, innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Abrufs wieder aufzufüllen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein im Voraus zahlender Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen den Verwalter dazu ermächtigen, den von diesem Mitgliedstaat im Voraus gezahlten Beitrag dazu zu verwenden, den Beitrag dieses Mitgliedstaats zu einer Operation zu decken, an der er beteiligt ist und bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt. Der betreffende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf.

(7)   Werden für eine Operation, bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt, Mittel benötigt, bevor in ausreichendem Maß Beiträge zu dieser Operation eingegangen sind, so können die von den zur Finanzierung dieser Operation beitragenden Mitgliedstaaten im Voraus gezahlten Beiträge nach Zustimmung der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten in Höhe von bis zu 50 % ihres Betrags zur Deckung der für diese Operation anfallenden Beiträge verwendet werden. Die im Voraus gezahlten Beiträge werden von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der Übermittlung des betreffenden Abrufs wieder aufgefüllt.

(8)   Ungeachtet des Artikels 33 Absatz 3 kann der Befehlshaber der Operation die ihm verfügbar gemachten Beträge binden und entsprechende Ausgaben tätigen.

(9)   Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung für Vorauszahlung rückgängig machen, indem sie dem Verwalter mindestens drei Monate im Voraus eine entsprechende Mitteilung machen.

Artikel 28

Erstattung der Vorfinanzierung

(1)   Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von Athena erstatten lassen.

(2)   Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Befehlshaber der Operation und vom Verwalter gebilligt wurden.

(3)   Ist ein von einem beitragenden Staat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter an diesen Staat richtet, abgezogen werden.

(4)   Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter unter Berücksichtigung der Kassenmittel von Athena und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen.

(5)   Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn die Operation annulliert wird.

Artikel 29

Verwaltung der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch Athena

(1)   Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation, insbesondere im Bereich unterstützende Dienstleistungen/Verpflegung und Wäschereiservice, Athena übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt.

(2)   Der Sonderausschuss kann in seinem Beschluss den Befehlshaber der Operation ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich an einer Operation beteiligen, Verträge zum Erwerb der beschriebenen Dienstleistungen abzuschließen. Er kann bewilligen, dass aus dem Haushaltsplan für Athena Ausgaben der Mitgliedstaaten vorfinanziert werden, oder beschließen, dass Athena sich zuvor bei den Mitgliedstaaten die Mittel beschafft, die zur Erfüllung geschlossener Verträge erforderlich sind.

(3)   Athena führt Buch über die zulasten jedes Mitgliedstaats gehenden Ausgaben, deren Verwaltung ihm übertragen wurde. Athena übermittelt jedem Mitgliedstaat allmonatlich eine Aufstellung über die zu seinen Lasten gehenden Ausgaben, die durch ihn oder sein Personal im Laufe des vorangegangenen Monats verursacht wurden, und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten überweisen Athena die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel.

Artikel 30

Verzugszinsen

(1)   Ist ein Staat seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sind die in Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) festgelegten Gemeinschaftsvorschriften über die Verzugszinsen hinsichtlich der Zahlung der Beiträge zum Gemeinschaftshaushalt auf ihn entsprechend anzuwenden.

(2)   Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als zehn Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als zehn Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum fällig.

KAPITEL 8

AUSFÜHRUNG DER AUSGABEN

Artikel 31

Grundsätze

(1)   Die Mittel von Athena sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwenden.

(2)   Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben von Athena nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Die Anweisungsbefugten nehmen Mittelbindungen vor, gehen rechtliche Verpflichtungen ein, stellen Ausgaben fest, erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird:

a)

das für eine solche Aufgabenübertragung in Frage kommende Personal auf der geeigneten Ebene,

b)

der Umfang der übertragenen Befugnisse und

c)

der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können.

(3)   Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind nicht miteinander vereinbar. Jede Zahlung aus den von Athena verwalteten Mitteln muss von einem Anweisungsbefugten und einem Rechnungsführer gemeinsam unterschrieben werden.

(4)   Unbeschadet dieses Beschlusses wenden ein Mitgliedstaat, ein Gemeinschaftsorgan oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, wenn ihnen die Ausführung gemeinsamer Ausgaben übertragen wurde, die Bestimmungen an, die für die Ausführung ihrer eigenen Ausgaben gelten. Führt der Verwalter unmittelbar Ausgaben aus, hält er die Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans „Rat“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ein.

(5)   Der Verwalter kann jedoch dem Rat oder dem Sonderausschuss über den Vorsitz Vorschläge für Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben unterbreiten.

(6)   Der Sonderausschuss kann Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben festlegen, die von Absatz 4 abweichen.

Artikel 32

Bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten

Der Verwalter ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten.

Artikel 33

Gemeinsame operative Kosten

(1)   Der Befehlshaber der Operation ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation. Jedoch ist der Verwalter Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten, die in der Vorbereitungsphase einer bestimmten Operation anfallen und von Athena unmittelbar ausgeführt werden oder die die Operation nach Beendigung ihrer aktiven Phase betreffen.

(2)   Der Verwalter überweist dem Befehlshaber der Operation auf Antrag die zur Ausführung der Ausgaben einer Operation erforderlichen Beträge; diese werden vom Bankkonto von Athena auf das vom Befehlshaber der Operation angegebene Bankkonto, das im Namen von Athena eröffnet wurde, überwiesen.

(3)   Abweichend von Artikel 19 Absatz 5 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags dem Verwalter und dem Befehlshaber der Operation das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu 30 % des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, sofern der Rat nicht einen höheren Prozentsatz festlegt. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und ausgeführt werden können. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates über den Vorsitz mit dieser Frage zu befassen. Diese Abweichung findet ab dem Zeitpunkt der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr.

(4)   In der Zeit vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation legen der Verwalter und der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter dem Sonderausschuss jeden Monat jeweils für ihren Bereich Rechenschaft über die Ausgaben ab, die als gemeinsame Kosten für diese Operation in Betracht kommen. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, des Befehlshaber der Operation oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen.

(5)   Abweichend von Artikel 19 Absatz 5 kann der Befehlshaber der Operation im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Militäroperation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter im Benehmen mit dem Befehlshaber der Operation die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung dieser unvorhergesehenen Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter einen Berichtigungshaushaltsplan vor.

KAPITEL 9

ENDBESTIMMUNG DER GEMEINSAM FINANZIERTEN AUSRÜSTUNGEN UND INFRASTRUKTUREN

Artikel 34

(1)   Der Befehlshaber der Operation führt im Hinblick auf die endgültige Abwicklung der von ihm befehligten Operation die erforderlichen Maßnahmen durch, um die für diese Operation gemeinsam beschafften Ausrüstungen und Infrastrukturen einer Endbestimmung zuzuführen. Er schlägt dem Sonderausschuss gegebenenfalls den entsprechenden Abschreibungssatz vor.

(2)   Der Verwalter verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können. Er schlägt dem Sonderausschuss gegebenenfalls den entsprechenden Abschreibungssatz vor.

(3)   Der Abschreibungssatz für Ausrüstungen, Infrastrukturen und andere Mittel wird vom Sonderausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt gebilligt.

(4)   Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Sonderausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Folgende Endbestimmung kommt in Betracht:

a)

Infrastrukturen können über Athena an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat oder einen Dritten verkauft oder diesen überlassen werden.

b)

Ausrüstungen können entweder über Athena an einen Mitgliedstaat, das Aufnahmeland oder einen Dritten verkauft oder von Athena, einem Mitgliedstaat oder einem Dritten gelagert und unterhalten werden.

(5)   Die Ausrüstungen und Infrastrukturen werden an einen beitragenden Staat, das Aufnahmeland oder einen Dritten zu ihrem Marktwert oder, falls dieser nicht ermittelt werden kann, unter Berücksichtigung des entsprechenden Abschreibungssatzes verkauft.

(6)   Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgen nach den geltenden Sicherheitsvorschriften, je nach Einzelfall vor allem nach den einschlägigen Vorschriften des Rates, der beitragenden Staaten oder der NATO.

(7)   Wird beschlossen, dass die für eine Operation beschafften Ausrüstungen bei Athena verbleiben, können die beitragenden Mitgliedstaaten die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten um einen finanziellen Ausgleich ersuchen. Der Sonderausschuss fasst in der Zusammensetzung der Vertreter aller teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag des Verwalters die entsprechenden Beschlüsse.

KAPITEL 10

RECHNUNGSFÜHRUNG UND BESTANDSVERZEICHNIS

Artikel 35

Grundsätze

Wird die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben einem Mitgliedstaat, einem Gemeinschaftsorgan oder gegebenenfalls einer internationalen Organisation übertragen, wendet der Staat, das Organ oder die Organisation die Bestimmungen an, die auf die Rechnungsführung über die eigenen Ausgaben und auf die eigenen Bestandsverzeichnisse Anwendung finden.

Artikel 36

Rechnungsführung über die gemeinsamen operativen Kosten

Der Befehlshaber der Operation führt Buch über die Überweisungen, die er von Athena erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben und getätigten Zahlungen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgegenstände, die aus dem Haushalt von Athena finanziert und für die von ihm befehligte Operation verwendet werden.

Artikel 37

Konsolidierter Abschluss

(1)   Der Rechnungsführer führt Buch über die abgerufenen Beiträge und die getätigten Überweisungen. Außerdem übernimmt er die Buchführung über die bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie über die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verwalters ausgeführten operativen Ausgaben.

(2)   Der Rechnungsführer erstellt den konsolidierten Abschluss über die Einnahmen und Ausgaben von Athena. Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt ihm die Buchführung über die von ihm gebundenen Ausgaben und getätigten Zahlungen sowie über die von ihm gebilligten Vorfinanzierungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation.

KAPITEL 11

RECHNUNGSPRÜFUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 38

Regelmäßige Unterrichtung des Sonderausschusses

Alle drei Monate legt der Verwalter dem Sonderausschuss eine Übersicht über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben in den letzten drei Monaten und seit Beginn des Haushaltsjahres vor. Zu diesem Zweck leitet jeder Befehlshaber einer Operation dem Verwalter rechtzeitig eine Übersicht über die Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation zu.

Artikel 39

Rechnungsprüfung

(1)   Ist die Ausführung der Ausgaben von Athena einem Mitgliedstaat, einem Gemeinschaftsorgan oder einer internationalen Organisation übertragen worden, wendet der Staat, das Organ oder die Organisation die Bestimmungen an, die auf die Prüfung der eigenen Ausgaben Anwendung finden.

(2)   Der Verwalter oder die von ihm benannten Personen können jedoch jederzeit eine Prüfung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten von Athena oder der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation vornehmen. Außerdem kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats jederzeit externe Prüfer benennen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.

(3)   Für die externen Prüfungen wird ein sechs Mitglieder umfassendes Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Der Sonderausschuss bestellt jedes Jahr zum 1. Januar des Folgejahres unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zwei Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Sonderausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern. Die Kandidaten müssen einem einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Sie müssen verfügbar sein, um bei Bedarf Aufgaben im Namen von Athena ausführen zu können. Bei der Durchführung dieser Aufgaben gilt für die Mitglieder des Kollegiums Folgendes:

a)

Sie werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan besoldet und erhalten von Athena lediglich die Erstattung ihrer Dienstreisekosten nach den Bestimmungen für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit gleichwertiger Besoldungsgruppe.

b)

Sie dürfen nur vom Sonderausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der externen Prüfung.

c)

Sie legen nur dem Sonderausschuss Rechenschaft über ihren Auftrag ab.

d)

Sie prüfen sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein durch Kontrollen sowohl vor Ort als auch anhand der Belege, ob die Ausführung der von Athena finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit, erfolgt und ob die internen Kontrollen angemessen sind.

Das Rechnungsprüfungskollegium entscheidet jedes Jahr, ob es entweder das Mandat des aus seinen Reihen stammenden Vorsitzenden verlängert oder aus seinen Reihen einen neuen Vorsitzenden wählt. Es beschließt die Vorschriften für die Prüfungen, die seine Mitglieder im Einklang mit den höchsten internationalen Standards durchführen. Das Rechnungsprüfungskollegium billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie dem Verwalter und dem Sonderausschuss übermittelt werden.

(4)   Der Sonderausschuss kann von Fall zu Fall den Rückgriff auf andere externe Stellen beschließen, wenn hierfür spezifische Gründe vorliegen.

(5)   Die mit der Prüfung der Ausgaben von Athena beauftragten Personen müssen vor der Ausführung ihrer Aufgabe zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE“ ermächtigt worden sein oder gegebenenfalls über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats oder der NATO verfügen. Diese Personen sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften.

(6)   Der Verwalter und die mit der Prüfung der Ausgaben von Athena beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den Dokumenten und den Inhalten aller die Ausgaben betreffenden Datenträger sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger verwahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Ausgaben von Athena beteiligten Personen gewähren dem Verwalter und den mit der Prüfung dieser Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung.

(7)   Die Kosten der Prüfungen, die im Namen von Athena handelnde Rechnungsprüfer durchgeführt haben, gelten als gemeinsame Kosten, die von Athena übernommen werden.

Artikel 40

Jährliche Rechnungslegung

(1)   Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt dem Rechnungsführer von Athena bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, der jährlichen Abschlussrechnungen für vorfinanzierte und erstattete Ausgaben nach Artikel 29 und des jährlichen Tätigkeitsberichts.

(2)   Der Verwalter erstellt mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation bis zum 30. April des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vorläufigen Jahresabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht und unterbreitet diese dem Sonderausschuss und dem Rechnungsprüfungskollegium.

(3)   Dem Sonderausschuss werden bis zum 31. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vom Rechnungsprüfungskollegium ein jährlicher Prüfbericht und vom Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation der endgültige Jahresabschluss von Athena unterbreitet. Der Sonderausschuss prüft bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Jahresabschluss unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Rechnungsprüfungskollegiums, damit dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation Entlastung erteilt werden kann.

(4)   Der Rechnungsführer und jeder Befehlshaber einer Operation bewahren, jeder auf seiner Ebene, alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf.

(5)   Der Sonderausschuss beschließt, im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans den Saldo aus der Ausführung eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen.

(6)   Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten stammt, wird auf die nächsten Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten angerechnet.

(7)   Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer bestimmten Operation stammt, wird auf die nächsten Beiträge der Mitgliedstaaten, die zu dieser Operation beigetragen haben, angerechnet.

(8)   Können zu erstattende Beträge nicht von den für Athena fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

(9)   Jeder Mitgliedstaat, der an einer Operation teilnimmt, legt dem Verwalter auf freiwilliger Basis bis zum 31. März jedes Jahres, gegebenenfalls über den Befehlshaber der Operation, Angaben über die Mehrkosten vor, die ihm während des vorangegangenen Haushaltsjahres durch die Operation entstanden sind. Diese Angaben werden so aufgeschlüsselt, dass daraus hervorgeht, welches die wesentlichen Ausgabenposten waren. Der Verwalter stellt diese Angaben zusammen, um dem Sonderausschuss einen Überblick über die Mehrkosten der Operation zu verschaffen.

Artikel 41

Rechnungslegung in Bezug auf eine Operation

(1)   Ist eine Operation beendet, kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass der Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und den Befehlshaber der Operation dem Sonderausschuss die Abschlussrechnung und die Bilanz für diese Operation zumindest bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung und, wenn möglich, bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Abwicklung vorlegt. Die dem Verwalter eingeräumte Frist darf vier Monate, vom Zeitpunkt der Beendigung der Operation an gerechnet, nicht unterschreiten.

(2)   Können in die Abschlussrechnung und in die Bilanz für eine Operation innerhalb der eingeräumten Frist nicht die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der endgültigen Abwicklung dieser Operation aufgenommen werden, werden diese im Jahresabschluss und in der Jahresbilanz von Athena ausgewiesen und vom Sonderausschuss im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung geprüft.

(3)   Der Sonderausschuss billigt die Abschlussrechnung und die Bilanz für die Operation, die ihm vorgelegt wurden. Er erteilt dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation für die betreffende Operation Entlastung.

(4)   Können zu erstattende Beträge nicht von den für Athena fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

KAPITEL 12

HAFTUNG

Artikel 42

(1)   Die Bedingungen für die Geltendmachung der disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung des Befehlshabers der Operation, des Verwalters und des sonstigen Personals, das insbesondere von den Gemeinschaftsorganen oder von den Mitgliedstaaten abgestellt ist, im Fall eines Fehlverhaltens oder einer Nachlässigkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans ergeben sich aus dem Personalstatut oder den für sie geltenden Regelungen. Außerdem kann Athena von sich aus oder auf Antrag eines beitragenden Staates das vorstehend genannte Personal zivilrechtlich haftbar machen.

(2)   Auf keinen Fall können die Europäischen Gemeinschaften oder der Generalsekretär des Rates von einem der beitragenden Staaten dafür haftbar gemacht werden, dass sie ihre Aufgaben durch den Verwalter, den Rechnungsführer oder das ihnen zur Seite gestellte Personal haben ausführen lassen.

(3)   Die vertragliche Haftung, die sich aus Verträgen im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans ergeben könnte, wird über Athena von den beitragenden Staaten übernommen. Sie unterliegt den für die betreffenden Verträge geltenden Rechtsvorschriften.

(4)   Was die außervertragliche Haftung anbelangt, so kommen die beitragenden Mitgliedstaaten nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind und dem im Einsatzgebiet geltenden Truppenstatut über Athena für die Schaden auf, die durch das Hauptquartier für die Operationsführung, das operativ-taktische Hauptquartier („Force Headquarters“) oder das Hauptquartier einer Streitkraftkomponente („Component Headquarters“) der Krisenstruktur, deren Zusammensetzung vom Befehlshaber der Operation gebilligt wird, oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.

(5)   Auf keinen Fall können die Europäischen Gemeinschaften oder die Mitgliedstaaten von einem beitragenden Staat für Verträge, die im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans geschlossen wurden oder für Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Einheiten und Dienste der Krisenstruktur, deren Zusammensetzung vom Befehlshaber der Operation gebilligt wird, oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.

Artikel 43

Überprüfung

Dieser Beschluss und seine Anhänge werden nach jeder Operation, mindestens jedoch alle 18 Monate überprüft. Die erste Überprüfung findet spätestens vor Ende 2004 statt. Die Verwaltungsgremien von Athena tragen zu diesen Überprüfungen bei.

Artikel 44

Aufhebung

Der Beschluss 2004/197/GASP wird aufgehoben.

Verweisungen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 45

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 46

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/91/GASP (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 11).

(2)  Siehe Anhang V.

(3)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG I

Gemeinsame Kosten, die von Athena unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens übernommen werden

Lassen sich die folgenden gemeinsamen Kosten nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuordnen, kann der Sonderausschuss beschließen, die betreffenden Mittel im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts zu erfassen. Diese Mittel sollten so weit wie möglich in den Artikeln ausgewiesen werden, die die Operation betreffen, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen.

1.

Dienstreisekosten, die dem Befehlshaber der Operation und seinem Personal im Zusammenhang mit der Vorlage der Abschlussrechnung einer Operation beim Sonderausschuss entstehen.

2.

Schadensersatzzahlungen und Kosten aus Ansprüchen und Klagen, die über Athena abzugelten sind.

3.

Kosten aufgrund von Entscheidungen über die Lagerung von Material, das für eine Operation gemeinsam beschafft wurde (werden diese Kosten im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts erfasst, ist auf den Zusammenhang mit einer bestimmten Operation zu verweisen).

Im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts werden zudem erforderlichenfalls Mittel ausgewiesen, mit denen folgende gemeinsame Kosten bei Operationen gedeckt werden, zu deren Finanzierung die teilnehmenden Mitgliedstaaten beitragen:

1.

Bankkosten.

2.

Rechnungsprüfungskosten.

3.

Gemeinsame Kosten in Bezug auf die Vorbereitungsphase einer Operation nach Anhang II.


ANHANG II

Gemeinsame operative Kosten in Bezug auf die Vorbereitungsphase einer Operation, die von Athena übernommen werden

Mehrkosten für Transport und Unterkünfte, die für Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) der militärischen Kräfte im Hinblick auf eine bestimmte Militäroperation der Union erforderlich sind.

Ärztliche Dienste: die Kosten für medizinische Notevakuierungen (Medevac) von Personen, die an Sondierungsmissionen und Vorbereitungen der militärischen Kräfte im Hinblick auf eine bestimmte Militäroperation der Union teilnehmen, wenn eine ärztliche Behandlung im Einsatzgebiet nicht sichergestellt werden kann.


ANHANG III

III-A

Gemeinsame operative Kosten in Bezug auf die aktive Phase einer Operation, die von Athena stets übernommen werden

Für jede Militäroperation der Union übernimmt Athena die nachstehend definierten erforderlichen Mehrkosten der Operation als gemeinsame operative Kosten.

1.

Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für EU-geführte Operationen oder Übungen

a)

Hauptquartier (HQ):

Hauptquartier für die Operationsführung, operativ-taktisches Hauptquartier und Hauptquartiere von Streitkraftkomponenten;

b)

Hauptquartier für die Operationsführung (OHQ):

statisches Hauptquartier des Befehlshabers der Operation außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Erhaltung der Einsatzfähigkeit sowie Rückführung der EU-Einsatzkräfte.

Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates und Athena, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind;

c)

Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ):

das im Einsatzgebiet dislozierte Hauptquartier der EU-Einsatzkräfte;

d)

Hauptquartier einer Streitkraftkomponente (CCHQ):

das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der EU (d. h. Befehlshaber der Luft-, Land- oder Seestreitkräfte und andere Befehlshaber mit spezifischen Funktionen, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte);

e)

Transportkosten:

Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen; durch das OHQ verursachte Transportkosten, die für eine Operation anfallen;

f)

Verwaltung:

zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für Gebäude;

g)

Ortskräfte:

Zivilpersonal, internationale Berater und vor Ort eingestelltes (nationales und ins Ausland entsandtes) Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich von Überstundenvergütungen);

h)

Fernmeldewesen:

Investitionsausgaben für den Kauf und die Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und Dienstleistungskosten (Leasing und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, verschlüsselten Faxgeräten, gesicherten Leitungen, Internet-Providern, Datenleitungen, lokalen Netzwerken);

i)

Transporte/Fahrten (Tagegelder ausgenommen) innerhalb des Einsatzgebiets von HQ:

Ausgaben im Zusammenhang mit Beförderungen mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Leasing von zusätzlichen Fahrzeugen; Kosten der Dienstreisen zwischen dem Standort der Operation und Brüssel und/oder EU-Tagungsorten; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen;

j)

Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur:

Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich;

k)

Öffentlichkeitsarbeit:

Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien im OHQ und im FHQ entsprechend der vom OHQ entwickelten Informationsstrategie;

l)

Repräsentationsfonds:

Repräsentationskosten; Kosten auf HQ-Ebene, die zur Durchführung einer Operation notwendig sind.

2.

Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen:

Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen:

a)

Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur:

Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Straßen, einschließlich Landepunkten und vorgeschobenen Verfügungsräumen; Strom- und Wasserversorgung, Schutz ortsfester Einrichtungen, Lagerräume, Parkplätze; technische Unterstützung);

b)

Kennzeichen zur Identifizierung:

Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Europäischen Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);

c)

Ärztliche Dienste:

medizinische Notevakuierungen (Medevac).

3.

Mehrkosten im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine EU-geführte Operation zur Verfügung gestellt werden.

Kosten, die sich für die Europäische Union daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der EU und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und die Rückgabe oder den Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine EU-geführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet. Erstattungen der NATO an die EU.

4.

Der EU entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer EU-geführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach den Artikeln 11 und 12 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines EU-Organs oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung.

III-B

Gemeinsame operative Kosten in Bezug auf die aktive Phase einer spezifischen Operation, die von Athena übernommen werden, wenn der Rat dies beschließt

Transportkosten:

Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen;

Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur:

Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist;

Multinationales Task Force-Hauptquartier:

Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der EU;

Informationsgewinnung:

Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR); Aufklärung mit menschlichen Quellen).

III-C

Gemeinsame operative Kosten, die von Athena auf Ersuchen des Befehlshabers der Operation und nach Zustimmung des Sonderausschusses übernommen werden

a)

Unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung: Anmietung oder Ankauf von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden;

b)

Ärztliche Dienste: Einrichtungen der Versorgungsebenen 1, 2 und 3 im Einsatzgebiet;

c)

Informationsgewinnung: Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR); Aufklärung mit menschlichen Quellen);

d)

andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet: Fähigkeiten im Einsatzgebiet (Minenräumung im Einsatzgebiet, sofern für die Operation erforderlich; chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Einrichtungen für die Kraftstoffaufbewahrung und -versorgung; Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition) entsprechend der Gemeinsamen Aktion.


ANHANG IV

Gemeinsame operative Kosten im Rahmen der endgültigen Abwicklung einer Operation, die von Athena übernommen werden

Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind.

Mehrkosten für die Aufstellung der Abschlussrechnung für die Operation. Die hierfür in Betracht kommenden gemeinsamen Kosten werden gemäß Anhang III bestimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass das für die Aufstellung der Abschlussrechnung notwendige Personal dem Hauptquartier für die Operationsführung angehört, auch wenn dieses seine Tätigkeit eingestellt hat.


ANHANG V

Aufgehobener Beschluss mit seinen nachfolgenden Änderungen

Beschluss 2004/197/GASP des Rates

(ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68)

Beschluss 2004/925/GASP des Rates

(ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 68)

Beschluss 2005/68/GASP des Rates

(ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59)

Beschluss 2007/91/GASP des Rates

(ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 11)


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Beschluss 2004/197/GASP

Vorliegender Beschluss

Artikel 1 bis 10

Artikel 1 bis 10

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 10b

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14 Absätze 1 bis 3

Artikel 16 Absätze 1 bis 3

Artikel 14 Absatz 3a

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 7

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 16 Absatz 8

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 5

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 24 Absatz 6

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 24 Absatz 7

Artikel 26 Absatz 6

Artikel 24 Absatz 8

Artikel 26 Absatz 7

Artikel 25 Absätze 1 bis 6

Artikel 27 Absätze 1 bis 6

Artikel 25 Absatz 9

Artikel 27 Absatz 7

Artikel 25 Absatz 7

Artikel 27 Absatz 8

Artikel 25 Absatz 8

Artikel 27 Absatz 9

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Artikel 29

Artikel 28

Artikel 30

Artikel 29

Artikel 31

Artikel 30

Artikel 32

Artikel 31

Artikel 33

Artikel 32

Artikel 34

Artikel 33

Artikel 35

Artikel 34

Artikel 36

Artikel 35

Artikel 37

Artikel 36

Artikel 38

Artikel 37 Absätze 1 und 2

Artikel 39 Absätze 1 und 2

Artikel 37 Absatz 4

Artikel 39 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 5

Artikel 39 Absatz 4

Artikel 37 Absatz 6

Artikel 39 Absatz 5

Artikel 37 Absatz 7

Artikel 39 Absatz 6

Artikel 37 Absatz 8

Artikel 39 Absatz 7

Artikel 38 Absätze 1 und 2

Artikel 40 Absätze 1 und 2

Artikel 38 Absatz 2a

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 38 Absatz 4

Artikel 40 Absatz 5

Artikel 38 Absatz 5

Artikel 40 Absatz 6

Artikel 38 Absatz 6

Artikel 40 Absatz 7

Artikel 38 Absatz 7

Artikel 40 Absatz 8

Artikel 38 Absatz 8

Artikel 40 Absatz 9

Artikel 39

Artikel 41

Artikel 40

Artikel 42

Artikel 42

Artikel 43

__

Artikel 44

Artikel 43 Satz 1

Artikel 45

Artikel 43 Satz 2

Artikel 46

Anhang I Absatz 1 Nummer 2

Anhang I Absatz 1 Nummer 1

Anhang I Absatz 1 Nummer 3

Anhang I Absatz 1 Nummer 2

Anhang I Absatz 1 Nummer 5

Anhang I Absatz 1 Nummer 3

Anhang I Absatz 2

Anhang I Absatz 2

Anhänge II bis IV

Anhänge II bis IV

__

Anhang V

__

Anhang VI