ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
6. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 618/2007 des Rates vom 5. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 619/2007 der Kommission vom 5. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 620/2007 der Kommission vom 5. Juni 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 28. Mai bis zum 1. Juni 2007 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 621/2007 der Kommission vom 5. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 622/2007 der Kommission vom 5. Juni 2007 zur Festlegung von Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee für 2007

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/385/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/2005 (ex N 21/2005), die Deutschland für den Bau einer Ethylenpipeline in Bayern gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4836)  ( 1 )

16

 

 

2007/386/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2007 über die Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2295)

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

6.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 618/2007 DES RATES

vom 5. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP zu restriktiven Maßnahmen gegen Iran (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP (2) in der geänderten Fassung durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP sind unter anderem die Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen, Finanzmitteln und Investitionen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für Personen, Organisationen und Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verbieten.

(2)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Durchführung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Die Angelegenheit ist dringend.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (3) wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt. Es ist zweckmäßig, die neuen Verbote in die genannte Verordnung aufzunehmen, um den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP zu berücksichtigen. Sie sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 2 wird der derzeitige Text zu Absatz 1, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2)   In Anhang I nicht aufgeführt werden die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (4) aufgeführt sind.

b)

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Unterstützung im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Unterstützung oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Güter zu erbringen;

c)

Investitionen für Unternehmen in Iran bereitzustellen, die an der Herstellung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien beteiligt sind;

d)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Unterstützung bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

e)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Die in Absatz 1 angegebenen Verbote gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.“

c)

Artikel 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 7 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;“.

d)

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 7 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, geschlossen beziehungsweise übernommen wurden,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67.

(2)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

(3)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/242/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 51).

(4)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.“


6.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 619/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

28,8

TR

120,2

ZZ

74,5

0707 00 05

JO

167,1

TR

131,2

ZZ

149,2

0709 90 70

TR

91,9

ZZ

91,9

0805 50 10

AR

44,2

ZA

55,7

ZZ

50,0

0808 10 80

AR

96,1

BR

73,7

CL

83,6

CN

69,1

NZ

111,2

US

99,0

UY

72,8

ZA

99,1

ZZ

88,1

0809 10 00

IL

195,9

TR

221,4

ZZ

208,7

0809 20 95

TR

357,3

US

284,2

ZZ

320,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


6.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 620/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2007

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 28. Mai bis zum 1. Juni 2007 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Woche vom 28. Mai bis 1. Juni 2007 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufenden Nummern 09.4366 (2006/07) und 09.4337 (2007/08) ist oder diese überschreitet.

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 28. Mai bis 1. Juni 2007 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 95).

(3)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 8.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28. Mai bis 1. Juni 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

0

Erreicht

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

0

Erreicht

09.4336

Guyana

0

Erreicht

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

0

Erreicht

09.4347

Tansania

0

Erreicht

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28. Mai bis 1. Juni 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

 

09.4334

Kongo

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

100

Erreicht

09.4338

Jamaika

 

09.4339

Kenia

 

09.4340

Madagaskar

 

09.4341

Malawi

 

09.4342

Mauritius

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

 

09.4351

Simbabwe

 


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28. Mai bis 1. Juni 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

100

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28. Mai bis 1. Juni 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28. Mai bis 1. Juni 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Art

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28. Mai bis 1. Juni 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

100

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28. Mai bis 1. Juni 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

Erreicht


6.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 621/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 der Kommission (2) wurden Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet.

(2)

Aufgrund der Marktlage für Mais in der Gemeinschaft und der Entwicklung der Nachfrage in verschiedenen Regionen während der vergangenen Wochen müssen in bestimmten Mitgliedstaaten weitere Getreidemengen aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt werden. Daher sind die Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die ausgeschriebenen Mengen aufzustocken. Diese Aufstockungen betreffen Mais mit 500 000 Tonnen in Ungarn.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11.)

(2)  ABl. L 276 vom 7.10.2006, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 540/2007 (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 26).


ANHANG

„ANHANG I

LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN

Mitgliedstaat

Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen

(Tonnen)

Interventionsstelle

Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben

Weichweizen

Gerste

Mais

Roggen

Belgique/België

51 859

6 340

Bureau d'intervention et de restitution belge

Rue de Trèves, 82

B-1040 Bruxelles

Tel. (32-2) 287 24 78

Fax (32-2) 287 25 24

E-mail: webmaster@birb.be

Website: www.birb.be

БЪЛГАРИЯ

State Fund Agriculture

136, Tzar Boris III Blvd.

1618, Sofia, Bulgaria

Tel. (+359 2) 81 87 202

Fax (+359 2) 81 87 267

E-mail: dfz@dfz.bg

Website: www.mzgar.government.bg

Česká republika

0

0

0

Statní zemědělsky intervenční fond

Odbor rostlinných komodit

Ve Smečkách 33

CZ-110 00, Praha 1

Tel. (420) 222 871 667 – 222 871 403

Fax (420) 296 806 404

E-mail: dagmar.hejrovska@szif.cz

Website: www.szif.cz

Danmark

174 021

28 830

Direktoratet for FødevareErhverv

Nyropsgade 30

DK-1780 København

Tel. (45) 33 95 88 07

Fax (45) 33 95 80 34

E-mail: mij@dffe.dk and pah@dffe.dk

Website: www.dffe.dk

Deutschland

1 948 269

767 343

432 715

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

Tel. (49-228) 6845 — 3704

Fax 1 (49-228) 6845 — 3985

Fax 2 (49-228) 6845 — 3276

E-mail: pflanzlErzeugnisse@ble.de

Website: www.ble.de

Eesti

0

0

Pŏllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet

Narva mnt. 3, 51009 Tartu

Tel. (372) 7371 200

Fax (372) 7371 201

E-mail: pria@pria.ee

Website: www.pria.ee

Eire/Ireland

0

Intervention Operations, OFI, Subsidies & Storage Division,

Department of Agriculture & Food

Johnstown Castle Estate, County Wexford

Tel. 353 53 91 63400

Fax 353 53 91 42843

Website: www.agriculture.gov.ie

Elláda

Payment and Control Agency for Guidance and Guarantee Community Aids (O.P.E.K.E.P.E)

241, Archarnon str., GR-104 46 Athens

Tel. (30-210) 212.4787 & 4754

Fax (30-210) 212.4791

E-mail: ax17u073@minagric.gr

Website: www.opekepe.gr

España

S. Gral. Intervención de Mercados (FEGA)

C/Almagro 33 — 28010 Madrid — España

Tel. (34-91) 3474765

Fax (34-91) 3474838

E-mail: sgintervencion@fega.mapa.es

Website: www.fega.es

France

28 724

318 778

Office national interprofessionnel des grandes cultures (ONIGC)

21, avenue Bosquet

F-75326 Paris Cedex 07

Tel. (33-1) 44 18 22 29 et 23 37

Fax (33-1) 44 18 20 08/80

E-mail: f.abeasis@onigc.fr

Website: www.onigc.fr

Italia

Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura — AGEA

Via Torino, 45, 00184 Roma

Tel. (39) 0649499755

Fax (39) 0649499761

E-mail: d.spampinato@agea.gov.it

Website: www.enterisi.it

Kypros/Kibris

 

Latvija

27 020

0

Lauku atbalsta dienests

Republikas laukums 2,

Rīga, LV – 1981

Tel. (371) 702 7893

Fax (371) 702 7892

E-mail: lad@lad.gov.lv

Website: www.lad.gov.lv

Lietuva

0

35 492

The Lithuanian Agricultural and Food Products Market regulation Agency

L. Stuokos-Guceviciaus Str. 9–12,

Vilnius, Lithuania

Tel. (370-5) 268 5049

Fax (370-5) 268 5061

E-mail: info@litfood.lt

Website: www.litfood.lt

Luxembourg

Office des licences

21, rue Philippe II

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Tel. (352) 478 23 70

Fax (352) 46 61 38

Telex: 2 537 AGRIM LU

Magyarország

450 000

19 011

2 900 000

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Soroksári út. 22–24

H-1095 Budapest

Tel. (36) 1 219 45 76

Fax (36) 1 219 89 05

E-mail: ertekesites@mvh.gov.hu

Website: www.mvh.gov.hu

Malta

 

Nederland

Dienst Regelingen Roermond

Postbus 965, NL-6040 AZ Roermond

Tel. (31) 475 355 486

Fax (31) 475 318939

E-mail: p.a.c.m.van.de.lindeloof@minlnv.nl

Website: www9.minlnv.nl

Österreich

0

22 461

0

AMA (Agrarmarkt Austria)

Dresdnerstraße 70

A-1200 Wien

Tel.

(43-1) 33151 258

(43-1) 33151 328

Fax

(43-1) 33151 4624

(43-1) 33151 4469

E-mail: referat10@ama.gv.at

Website: www.ama.at/intervention

Polska

44 440

41 927

0

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Produktów Roślinnych

Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Tel. (48) 22 661 78 10

Fax (48) 22 661 78 26

E-mail: cereals-intervention@arr.gov.pl

Website: www.arr.gov.pl

Portugal

Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA)

R. Castilho, n.o 45-51,

1269-163 Lisboa

Tel.

(351) 21 751 85 00

(351) 21 384 60 00

Fax

(351) 21 384 61 70

E-mail:

inga@inga.min-agricultura.pt

edalberto.santana@inga.min-agricultura.pt

Website: www.inga.min-agricultura.pt

România

Agenția de Plați și Intervenție pentru Agricultura

B-dul Carol I, nr. 17, sector 2

București 030161

România

Tel. 40 21 3054802 + 40 21 3054842

Fax 40 21 3054803

Website: www.apia.org.ro

Slovenija

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska 160, 1000 Ljubjana

Tel. (386) 1 580 76 52

Fax (386) 1 478 92 00

E-mail: aktrp@gov.si

Website: www.arsktrp.gov.si

Slovensko

0

0

227 699

Pôdohospodárska platobná agentúra

Oddelenie obilnín a škrobu

Dobrovičova 12

SK-815 26 Bratislava

Tel. (421-2) 58 243 271

Fax (421-2) 53 412 665

E-mail: jvargova@apa.sk

Website: www.apa.sk

Suomi/Finland

30 000

95 332

Maa- ja metsätalousministeriö (MMM)

Interventioyksikkö – Intervention Unit

Malminkatu 16, Helsinki

PL 30

FIN-00023 Valtioneuvosto

Tel. (358-9) 16001

Fax

(358-9) 1605 2772

(358-9) 1605 2778

E-mail: intervention.unit@mmm.fi

Website: www.mmm.fi

Sverige

172 272

58 004

Statens Jordbruksverk

SE-55182 Jönköping

Tel. (46) 36 15 50 00

Fax (46) 36 19 05 46

E-mail: jordbruksverket@sjv.se

Website: www.sjv.se

United Kingdom

24 825

Rural Payments Agency

Lancaster House

Hampshire Court

Newcastle upon Tyne

NE4 7YH

Tel. (44) 191 226 5882

Fax (44) 191 226 5824

E-mail: cerealsintervention@rpa.gsi.gov.uk

Website: www.rpa.gov.uk

‚—‘: keine Interventionsbestände für diese Getreideart in dem betreffenden Mitgliedstat.“


6.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 622/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2007

zur Festlegung von Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee für 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IA,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sind Fangbeschränkungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale im ICES-Gebiet IV festgesetzt. Gemäß den Fußnoten zu den jeweiligen Fangbeschränkungen im genannten Anhang kann die Kommission die Bedingungen festlegen, unter denen die Quoten für die Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand gefangen werden dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 gelten die Bedingungen des genannten Anhangs für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen. Dieselben Bedingungen gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Erlaubnis zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen oder Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen.

(3)

Der Sandaalbestand in der Nordsee wird mit Norwegen geteilt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet. Im Anschluss an Beratungen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen am 30. März 2007 wurde eine Vereinbarung über Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee getroffen. Die Vereinbarung ist in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

(4)

Um die Fangmöglichkeiten für Sandaal gemäß Anhang IID Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 so früh wie möglich festzusetzen, wird die Versuchsfischerei im April und in der ersten Maihälfte durchgeführt. Daher müssen die Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee für 2007 so bald wie möglich eingeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgesetzten Quoten für die Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2007 im ICES-Gebiet IV gefischt werden dürfen.

(2)   Die in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen von Anhang IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007.

Artikel 2

Liste von gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen

(1)   Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich eine Liste der ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IV beteiligen wollen; diese Liste muss den Namen, die Registriernummer und das internationale Rufzeichen jedes Schiffes enthalten.

(2)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Angaben erstellt die Kommission eine Liste aller gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale in norwegischen Gewässern beteiligen wollen, und übermittelt diese Liste an Norwegen.

Artikel 3

Fangmeldungen durch gemeinschaftliche und norwegische Fischereifahrzeuge

(1)   Gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge, die Sandaal fischen wollen oder ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm an Bord haben, senden die Fangmeldung an jedem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in das norwegische Gebiet an die Direktion Fischerei in Norwegen.

(2)   Zusätzlich zu den gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 übersandten Mitteilungen über den Fang bei der Einfahrt und den Fang bei der Ausfahrt senden norwegische Fischereifahrzeuge, die Sandaal fischen wollen oder ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm an Bord haben, die Fangmeldung an jedem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer an die Kommission.

Artikel 4

Zugang zu Daten aus der satellitengestützten Schiffsüberwachung (VMS) über gemeinschaftliche Fahrzeuge

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihren nationalen Wissenschaftlern, die Mitglieder der jeweiligen ICES-Arbeitsgruppe sind, oder, falls es keine solchen gibt, der Arbeitsgruppe direkt Angaben über die ihre Flagge führenden Schiffe, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale beteiligen.

Artikel 5

Schließung der Versuchsfischerei für norwegische Fahrzeuge

(1)   Für norwegische Fischereifahrzeuge wird die Versuchsfischerei auf Sandaale in EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV nach dem 6. Mai 2007 nur erlaubt, wenn

a)

30 % des gesamtem Fischereiaufwands Norwegens im Jahr 2005 nicht ausgeschöpft worden sind und

b)

die Fangmenge von 20 000 Tonnen nicht erreicht worden ist.

(2)   Der Fischereiaufwand der norwegischen Schiffe darf 25 Schiffe, die jeweils nicht mehr als eine mehrtägige Fahrt durchführen, nicht überschreiten.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

6.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2006

über die staatliche Beihilfe C 11/2005 (ex N 21/2005), die Deutschland für den Bau einer Ethylenpipeline in Bayern gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4836)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/385/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 2. Dezember 2003 teilte Deutschland der Kommission seine Absicht mit, die geplante Förderung eines Pipelineprojekts zwischen Ludwigshafen (Baden-Württemberg) und Münchsmünster (Bayern) förmlich anzumelden.

(2)

Am 12. Januar 2005 meldete Deutschland die besagte Maßnahme, bei der es sich seines Erachtens um eine allgemeine Infrastrukturmaßnahme und keine staatliche Beihilfe handelt, aus Gründen der Rechtssicherheit förmlich an.

(3)

Am 16. März 2005 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die mutmaßliche staatliche Beihilfe ein. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilfe zu äußern.

(4)

Deutschland übermittelte am 19. April 2005 eine Stellungnahme als Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (siehe Abschnitt 5).

(5)

Es sind Stellungnahmen verschiedener Beteiligter eingegangen. Die Association of Petrochemicals Producers in Europe — APPE (Verband der petrochemischen Industrie in Europa), einige nicht unmittelbar an dem Projekt beteiligte bayerische Unternehmen (Mineraloelraffinerie Oberrhein GmbH & Co. KG (Miro), Bayernoil Raffineriegesellschaft mbH, Industriepark Gersthofen Service GmbH & Co. KG — IGS) und Österreich gaben in Schreiben vom 2. Mai, 12. Mai, 17. Mai, 3. Juni bzw. 8. Juni 2005 positive Stellungnahmen ab. Ein Petrochemikalienhersteller, der nicht namentlich genannt werden möchte, äußerte sich am 24. Mai 2005 hingegen kritisch. Die Stellungnahme Österreichs wurde berücksichtigt, obwohl sie erst nach Ablauf der im Amtsblatt festgesetzten Frist von 30 Tagen einging.

(6)

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden am 16. und 20. Juni 2005 mit der Bitte um Stellungnahme an Deutschland weitergeleitet.

(7)

Deutschland äußerte sich am 14. Juli 2005 zu den Bemerkungen der Beteiligten.

(8)

Am 28. Oktober 2005 verlangte die Kommission weitere Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 24. November 2005 erteilte.

(9)

Seit Ende des Jahres 2005 hat es zahlreiche Kontakte und einen umfangreichen Schriftwechsel zwischen den bundesdeutschen und den bayerischen Behörden, Vertretern der bayerischen Industrie und der Kommission gegeben.

(10)

So übermittelte Deutschland am 8. Februar 2006 ein Schreiben, dem weitere Schreiben der Unternehmen BASF, Borealis, Clariant, Infraserv Gendorf, Infraserv Hoechst, MOL Group, OMV (Österreichische Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft) Austria, OMV Germany, Ruhr Oel GmbH (ROG) sowie Schreiben des Konsortiums Aethylen-Rohrleitungs-Gesellschaft (ARG) und des Konsortiums Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG (EPS) als potentiellem Empfänger der geplanten Beihilfe beigefügt waren. Am 21. Februar 2006 übermittelte Bayern weitere Bemerkungen sowie eine überarbeitete Fassung des Schreibens von Infraserv Hoechst. Am 5. Februar 2006 übermittelte der Petrochemikalienhersteller, der sich am 24. Mai 2005 geäußert hatte, eine weitere Stellungnahme, in der er die geplante Beihilfe nun positiver beurteilte, solange der offene Zugang zwischen Rotterdam und Bayern gewährleistet sei.

(11)

In einem Schreiben vom 24. Juli 2006, dem eine Reihe weiterer Unterlagen beigefügt waren, übermittelte Deutschland einen überarbeiteten Vorschlag für die Förderung des Pipelineprojekts. Das Schreiben wurde durch Schreiben vom 14. August und 7. September 2006 ergänzt, die speziell die Beteiligung der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung Förderbank Bayern (nachstehend „LfA“), eines Kreditinstituts im Alleineigentum des Freistaats Bayern, an dem Projekt betrafen.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Das Projekt

(12)

Das Projekt besteht im Bau einer 357 km langen Pipeline von Ludwigshafen nach Münchsmünster mit einer Durchleitungskapazität von jährlich 400 000 Tonnen. Derzeit wird zwischen Ludwigshafen und Münchsmünster kein Ethylen transportiert. Tabelle 1 zeigt die voraussichtlichen Transportmengen. Da sich Herstellung und Verbrauch von Ethylen ungleich entwickeln, wird für die ersten Jahre ein Nettofluss in Richtung Ludwigshafen erwartet, während es in späteren Jahren umgekehrt sein dürfte. In der Tabelle ist die Explosion in der Polyethylen-Fabrik von Basell (siehe Erwägungsgrund 24) noch nicht berücksichtigt. Wird die Anlage mit vergleichbarer Kapazität wieder errichtet, ist ihre Schließung im Jahr 2015 weniger wahrscheinlich, so dass der Nettofluss ab 2015 erheblich zurückgehen wird. Ein Wiederaufbau mit erweiterter Kapazität würde sich für den gesamten Prognosezeitraum in insgesamt niedrigeren Transportmengen niederschlagen.

Tabelle 1

Voraussichtliche Transportmengen (in 1 000 Tonnen/Jahr)

 

2008—2009

2010—2014

Ab 2015

Hersteller

OMV

[…] (3)

[…]

[…]

Ruhr Oel

[…]

[…]

[…]

Abnehmer

Wacker

[…]

[…]

[…]

Borealis

[…]

[…]

[…]

Clariant

[…]

[…]

[…]

Vinnolit

[…]

[…]

[…]

Basell

[…]

[…]

[…]

Neue Investoren

[…]

[…]

[…]

Nettoleistung

140

80

200

(13)

Das Durchleitungsentgelt wird anhand der Tarife der Aethylen-Rohrleitungs-Gesellschaft festgesetzt, z. B. 34,21 EUR pro Tonne für die gesamte Strecke oder 0,0957 EUR pro metrischer Tonne und Kilometer. Diese Tarife gelten für Mitglieder des Konsortiums und andere Pipelinenutzer gleichermaßen und werden jährlich auf Grundlage einer unabhängigen Bewertung angepasst.

(14)

Der Bau der geplanten Pipeline wird voraussichtlich 154 Mio. EUR kosten, d. h., 14 Mio. EUR mehr als ursprünglich von Deutschland vorgesehen. Grund für die erwarteten höheren Gesamtkosten sind höhere Baukosten (einschließlich des Erwerbs von Rechten und Umweltschutzmaßnahmen) sowie höhere Betriebskosten (Elektrizität, Versicherung). Nach vorbereitenden rechtlichen Schritten dürften bis 2006 die erforderlichen Studien erstellt worden sein; 2007 sollte die Pipeline errichtet und — laut ursprünglichem Projekt — im September 2007 in Betrieb genommen werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der nötigen Genehmigungen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (4) durchgeführt.

(15)

Die geplante Pipeline wird nach dem Common-Carrier-Prinzip und dem Grundsatz des offenen Zugangs („common carrier/open access“), dem Prinzip des nicht diskriminierenden Durchleitungsentgelts („non-discriminatory fees“) und dem Prinzip des minimalen Gewinns („minimum profit“) betrieben. Alle Ethylenproduzenten und -abnehmer werden die Pipeline zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen können. Die Kapazitätsreserve der Pipeline wird so ausgelegt, dass diese Prinzipien respektiert werden können (die verfügbare Reservekapazität beträgt ca. 50 %). Diese Bedingungen müssen mindestens 25 Jahre lang gewährleistet werden.

2.2.   Die Beihilfe

(16)

Der Freistaat Bayern beabsichtigt einen Zuschuss in Höhe von 44,85 Mio. EUR zu gewähren, was bei Investitionskosten von 150 Mio. EUR 29,9 % ausmacht bzw. 29,1 % der höchstmöglichen Kosten von 154 Mio. EUR entspricht. Die geplante Investition verteilt sich folgendermaßen auf die Jahre 2004—2008: 4,5 Mio. EUR im Jahr 2004, 7,8 Mio. EUR im Jahr 2005, 54,2 Mio. EUR im Jahr 2006, 86 Mio. EUR im Jahr 2007 und 1,5 Mio. EUR im Jahr 2008. Die Förderung darf 29,9 % der Kosten nicht überschreiten und wird entsprechend vermindert, falls die Gesamtkosten unter 150 Mio. EUR liegen.

(17)

Das Projekt wäre nach Aussage Deutschlands ohne die Förderung durch den Freistaat Bayern wirtschaftlich nicht rentabel, da die Transportkosten weit höher (54,6 EUR pro Tonne) und somit nicht mehr wettbewerbsfähig wären. Des Weiteren würde die erwartete interne Rendite selbst mit der geplanten Förderung in Höhe von 44,85 Mio. EUR und unter Berücksichtigung indirekter Vorteile für die Konsortialpartner bei nur 1,2 % liegen. Außerdem dürfe nicht vergessen werden, dass bei Wiederaufbau der Basell-Anlage mit erweiterter Kapazität die Transportmengen und somit auch die Kapitalrendite geringer ausfallen würde (siehe Erwägungsgrund 24).

2.3.   Der Empfänger

(18)

Beihilfeempfänger ist die Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG („EPS“) (5), ein Konsortium, dem die petrochemischen Unternehmen (6) BASF AG, Borealis Polymere GmbH, Clariant GmbH, OMV Deutschland GmbH, ROG, Vinnolit GmbH & Co. KG und Wacker Chemie GmbH sowie die LfA Förderbank Bayern (7) angehören.

2.4.   Die Ethylenindustrie

(19)

Etyhlen ist ein farbloses Gas und der einfachste ungesättigte Kohlenwasserstoff (Alken). Dieses Olefin wird gewöhnlich in petrochemischen Anlagen (Steamcrackern) aus Erdöl (entweder, wie in Europa üblich, in der Form von Rohbenzin oder in der Form von Gas) gewonnen; dabei entstehen Ethylen und Propylen in einem festen Verhältnis. Ethylen bildet die Grundlage für eine breite Palette von Polymeren (z. B. Polyethylen, PVC und Polystyrol), die ihrerseits zur Herstellung von Kunststoffen für zahlreiche Anwendungen eingesetzt werden.

(20)

Ethylen ist ein narkotisierendes, erstickendes, hochentzündliches Gas, das mit Luft explosionsfähige Gemische bildet und der höchsten Gefahrenklasse zugeordnet wird. Von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, in denen der Transport auf dem teureren Seeweg erfolgt, wird das Gas daher ausschließlich in Pipelines transportiert, die Hersteller und Abnehmer direkt verbinden. Seit den sechziger Jahren haben Einzelunternehmen oder Konsortien wie ARG eine Reihe von Ethylen-Pipelinesystemen für den Ethylentransport errichtet (von unterschiedlicher Länge, häufig lokal begrenzt). Der Transport der meisten Ethylenderivate ist hingegen sehr viel einfacher.

(21)

Den Zahlenangaben Deutschlands zufolge verfügte Westeuropa Ende 2002 über eine Produktionskapazität von 23,2 Mio. Tonnen, wovon mehr als 10 Mio. Tonnen allein auf Deutschland und die Benelux-Länder entfielen. Zwischen 2002 und 2003 stieg die Produktion um 2,6 % auf 20,7 Mio. Tonnen. Da der Verbrauch in Westeuropa die Produktion übersteigt, mussten 2002 insgesamt 0,24 Mio. Tonnen importiert werden. In Mittel- und Osteuropa (einschl. der zehn neuen Mitgliedstaaten) belief sich die Produktionskapazität Ende 2002 auf 2,24 Mio. Tonnen, während der Verbrauch bei 2 Mio. Tonnen lag.

(22)

Die Ethylennachfrage korreliert mit der Kunststoffnachfrage und diese wiederum mit dem BIP-Wachstum. Hieraus ergibt sich für die nächsten Jahre eine voraussichtliche Zunahme des Ethylenverbrauchs um rund 2 % in Westeuropa und rund 5,5 % in Mittel- und Osteuropa. Nicht an Pipelines angeschlossene Ethylenhersteller stehen indirekt durch den Wettbewerb auf den Märkten für Ethylenderivate in Konkurrenz.

(23)

Die petrochemische Industrie in Europa ist seit langem sehr erfolgreich, wobei der Wettbewerbsdruck aufgrund strengerer Umweltauflagen und starker Konkurrenz durch Polyethylen aus dem Nahen Osten, wo Gas als billiger Rohstoff verfügbar ist, steigt. Da bei Verwendung von Gas jedoch weniger Nebenprodukte entstehen, hat Europa in dieser Hinsicht einen technischen Wettbewerbsvorteil. Außerdem spielen die Transportkosten eine wichtige Rolle, besonders für Lieferungen ins Innere Europas. Investitionen in den Ausbau der Produktionskapazitäten im Nahen Osten erfolgen in der Regel in der Absicht, die schnell wachsenden Märkte in China und anderen südostasiatischen Ländern zu beliefern. Sollte das Wachstum auf diesen Märkten jedoch aus irgendeinem Grund an Geschwindigkeit verlieren, müsste die europäische Chemieindustrie unter Umständen stärkerem Wettbewerb aus dem Nahen Osten standhalten.

(24)

Die Ethylenindustrie in Bayern besteht aus zwei Ethylenanlagen, die sich in Münchsmünster-Gendorf-Burghausen befinden und OMV und Ruhr-Öl Germany gehören, sowie einer Reihe von Ethylenabnehmern, die aus Ethylen Polyethylen und andere Produkte herstellen: Basell GmbH (Münchsmünster), Clariant GmbH, Vinnolit GmbH & Co. KG (Gendorf), Borealis Polymere GmbH, Wacker-Chemie (Burghausen). In der Anlage von Basell kam es am 12. Dezember 2005 zu einem größeren Zwischenfall; zur Wiederaufnahme der Polyethylenherstellung sind hohe Investitionen erforderlich. Bisher ist über den Wiederaufbau noch nicht entschieden worden; Basell weist darauf hin, dass es von Bedeutung ist, ob die Pipeline von Ludwigshafen nach Münchsmünster errichtet wird.

(25)

Tabelle 2 zeigt die Ethylenherstellung und die Lieferungen zwischen den beteiligten Unternehmen.

Tabelle 2

Derzeitige Produktion und Lieferungen

In Tonnen (Zahlen für 2003)

 

OMV Deutschland GmbH, Burghausen

Ruhr Oel GmbH, Münchsmünster

Basell GmbH, Münchsmünster (vor der Explosion)

[…]

[…]

Clariant GmbH, Gendorf

[…]

[…]

Vinnolit GmbH & Co. KG, Gendorf

[…]

[…]

Borealis Polymere GmbH, Burghausen

[…]

[…]

Wacker-Chemie, Burghausen

[…]

[…]

Gesamtproduktion

350 000

320 000

2.5.   Europaweites Olefin-Pipelinenetz

(26)

Nach den Ausführungen Deutschlands ist beabsichtigt, dass die geplante Pipeline Teil eines europaweiten Pipelinenetzes für Olefine wird. Die bereits bestehenden Ethylenpipelines haben zusammengenommen zur Zeit eine Länge von etwa 2 500—3 000 km, an die rund 50 % der Industrie angeschlossen sind, verglichen mit fast 100 % in den USA. Diese bestehenden und nicht untereinander verbundenen regionalen Pipelinesysteme sind folgende:

Nordwesteuropa (Rotterdam—Ludwigshafen), einschl. gebündelter Chemiepipelines (mit einer Pipeline für Ethylen) Hafen Rotterdam-Maasvlakte; Pipeline Rotterdam-Moerdijk—Antwerpen; Pipeline der Aethylen-Rohrleitungs-Gesellschaft ARG, Pipeline Wesseling (Köln)-Frankfurt (156 km); Pipeline Frankfurt-Ludwigshafen (68 km);

Ethylen- und Propylen-Pipeline Antwerpen-Feluy (Wallonien);

Mitteleuropa (Stade-Leuna-Neratovice);

Frankreich (Marseille/Berre-Feyzin-Carling); der Abschnitt Mittelmeer-Viriat (Bourg-en-Bresse) wurde in den siebziger Jahren, der Abschnitt Viriat-Carline (396 km) 2001 errichtet;

Vereinigtes Königreich: Grangemouth-Wilton, Grangemouth-Stanlow, Stanlow-Wilton; die neue Ethylen-Pipeline Teesside-Saltend (150 km) wurde 2001 gebaut;

Norditalien (Ravenna—Porto Marghera—Mantua);

Bayern: Pipeline Münchsmünster—Gendorf (112 km), Gendorf-Burghausen;

Osteuropa (Slowakei—Ukraine).

(27)

Die geplante Pipeline würde an bestehende Rohrleitungen zwischen Münchsmünster und Gendorf/Burghausen sowie zwischen Ludwigshafen und Wesseling angeschlossen werden. Außerdem wären zusätzliche Erweiterungen des Pipelinenetzes denkbar, wie

in die Tschechische Republik, z. B. Münchsmünster—Litvinov, einschließlich der Möglichkeit eines Kreissystems in Mitteleuropa;

nach Italien und Kroatien, z. B. Burghausen—Porto Maghiera;

nach Österreich, z. B. Burghausen—Schwechat mit der Option einer weiteren Verbindung über die Slowakei nach Ungarn;

nach Frankreich, z. B. Ludwigshafen-Carling.

Mit diesen Erweiterungen stellt die geplante Pipeline eine bedeutende Verbindung zwischen der petrochemischen Industrie in West- und in Osteuropa her.

(28)

In den dem Schreiben Deutschlands vom 8. Februar 2006 beigefügten Schreiben brachte OMV, das über Standorte in Bayern (Burghausen) und in Österreich (Schwechat bei Wien) verfügt und seine Kapazität in Schwechat kürzlich erweitert hat, die Absicht zum Ausdruck, im Falle einer positiven Entscheidung über das EPS-Projekt eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die sich mit der Umwandlung einer bestehenden Pipeline von Schwechat (ungefähr 150 km westlich) in eine Ethylen-Pipeline und ihrer Verlängerung bis nach Burghausen befassen soll. OMV erwarte Ergebnisse der Arbeitsgruppe Ende 2006. Des Weiteren informierte das Unternehmen über eine in Auftrag gegebene Studie zu diesem Projekt, dessen Umsetzung nach 7 bis 14 Jahren abgeschlossen sein könnte. MOL Group (zu diesem Konzern gehören auch die slowakische Slovnaft und die ungarische TVK), führend in Mitteleuropa und nicht am EPS-Projekt beteiligt, unterstützt das EPS-Projekt ebenfalls, räumt jedoch einer Verbindung zur bestehenden ukrainischen Ethylen-Pipeline über die Slowakei (Pressburg) und Ungarn (Szashalombatta (Budapest)/Tiszaujvaros) als erster Phase Vorrang ein. Weitere Durchführbarkeitsstudien werden im Laufe der Gespräche zwischen Kommission und Deutschland angekündigt, z. B. über die Pipelineverbindungen in die Tschechische Republik, zwischen Leuna in Ostdeutschland und Polen (unter der Leitung des polnischen Unternehmens PKN Orlen) und zwischen Ludwigshafen und Carling in Frankreich (unter der Leitung von BASF und Total).

(29)

Die Anbindung an ein ausreichend großes Pipelinenetz für Olefine ist für die Industrie wichtig, da dadurch regionale Engpässe bei der Rohstoffversorgung verringert, Flexibilität und Sicherheit der Versorgung verbessert und die Flexibilität bei der Auswahl von Standorten für Neuinvestitionen erhöht werden. Aus diesem Grund setzt sich auch der Industrieverband dafür ein, dass die Einzelsysteme für Ethylen und/oder Propylen miteinander verbunden und erweitert werden, damit ein umfassenderes Pipelinenetz für Olefine entsteht (8).

(30)

Deutschland und die Eigentümer der Pipelines, die mit der zu errichtenden Leitung Ludwigshafen—Münchsmünster verbunden würden, haben der Kommission im Laufe des Verfahrens zugesagt, dass für diese Pipelines das Common-Carrier-Prinzip und der Grundsatz des offenen Zugangs gelten würden. Es handelt sich um folgende Pipelines:

Pipelines des ARG-Systems: Pipeline Wesseling—Köln—Frankfurt, Eigentum von Infraserv Höchst (9), die die Pipeline auch betreibt, und Pipeline Frankfurt—Ludwigshafen (68 km), Eigentum von BASF, die sie auch betreibt;

Pipelines, die die Industriestandorte in Bayern beliefern: Pipeline Münchsmünster—Gendorf (112 km), Eigentum von Infraserv Gendorf (10), die sie auch betreibt, und Pipeline Gendorf—Burghausen, Eigentum von OMV, die sie auch betreibt.

(31)

Nach dem Vorbringen Deutschlands würde das europaweite Pipelinenetz und insbesondere dieses Vorhaben die Zukunft der petrochemischen Industrie in Bayern und die etwa 17 700 Arbeitsplätze in der Branche langfristig sichern.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(32)

Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, da sie an der Richtigkeit des Vorbringens Deutschlands zweifelte, der Zuschuss stelle keine staatliche Beihilfe, sondern eine allgemeine Infrastrukturmaßnahme dar. Die Kommission zweifelte auch an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Vorteile in Bezug auf Umweltschutz, Verkehrssicherheit und Straßenentlastung schienen nicht oder nur sehr begrenzt erkennbar. Auch wenn die Pipeline für die Chemieindustrie in Bayern von strategischer Bedeutung wäre, könnte sie doch zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führen. Die errechnete Rentabilität des Projekts war zwar niedrig, doch schienen bedeutende indirekte Vorteile für die vorhandenen Ethylen- und Propylenhersteller möglich. Die Pipeline würde die Durchleitung großer Mengen zwischen Unternehmen entlang der Leitung, gleichzeitig jedoch auch Lieferungen in andere Regionen ermöglichen, wodurch ein direkter Wettbewerb zu Ethylen anderer Hersteller außerhalb von Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz entstehen könnte. Auch Auswirkungen auf den Propylenmarkt konnten nicht ausgeschlossen werden.

(33)

Die Kommission stellte ferner fest, dass dieses Projekt in gewissem Maße mit der Propylenpipeline zwischen Rotterdam, Antwerpen und dem Ruhrgebiet vergleichbar sei, für die die Kommission am 16. Juni 2004 eine Beihilfe genehmigt hatte (11). Es gab jedoch wichtige Unterschiede: Zwischen den beiden Enden der Pipeline werden keine großen Mengen Ethylen transportiert, und der Transport auf dem Wasser- oder Schienenweg stellte im Fall der Propylenpipeline eine wirkliche Alternative dar; nur für die Ethylenpipeline waren Gebührennachlässe für die Durchleitung größerer Mengen, langfristige Verträge und die Vorausbuchung vorgesehen, was bei der Kommission Zweifel daran aufkommen ließ, dass die Bedingungen für Konsortialpartner einerseits und andere Nutzer andererseits tatsächlich gleich wären; die vorgesehene Beihilfeintensität lag nach den Feststellungen der Kommission bei 50 %, statt, wie im anderen Fall, unter 30 %.

4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

(34)

Die im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Schreiben umfassen befürwortende Stellungnahmen der APPE und Österreichs, in denen auf die Vorteile für Europa und die Erweiterung des Pipelinenetzes für Olefine hingewiesen wird. Auch die nicht unmittelbar an dem Projekt beteiligten bayerischen Unternehmen Miro, Bayernoil und IGS äußerten sich positiv, insbesondere wegen der Bedeutung des Projekts für die Zukunft der petrochemischen Industrie in Bayern. Der Ethylenhersteller hingegen, der nicht namentlich genannt werden möchte, führte am 24. Mai aus, bei der Pipeline handele sich es um eine rein regionale defensive Investition mit dem Ziel, lokalen Herstellern einen Marktvorteil zu verschaffen, und die Wettbewerbsfähigkeit der Olefinindustrie würde dadurch keineswegs verbessert werden. Jedoch sei er durchaus für ein umfassendes Olefin-Pipelinenetz in Europa.

(35)

Die unmittelbar am EPS-Projekt Beteiligten unterstützen einstimmig das Projekt in ihren dem Schreiben Deutschlands vom 8. Februar 2006 beigefügten Schreiben und bezeichneten es als ersten Schritt zu einem umfassenderen europäischen Netz. OMV und MOL nahmen ausführlicher Stellung (siehe Erwägungsgrund 28). Was die Verbindung zwischen der geplanten und den bestehenden Leitungen angeht, so haben BASF, Infraserv Gendorf und Infraserv Hoechst open Access und nicht diskriminierende Preisgrundsätze zugesagt (siehe Erwägungsgrund 30).

(36)

Am 5. Februar 2006 übermittelte der Wettbewerber, der nicht namentlich genannt werden möchte, der Kommission eine weitere Stellungnahme, in der er das Projekt positiv beurteilt, sofern die beiden privaten Pipelines geöffnet werden, die Bayern mit dem ARG-System verbindend.

5.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS

(37)

Deutschland blieb in seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens dabei, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handele, da kein selektiver Vorteil gewährt werde und es um eine nicht diskriminierende, allen Nutzern offen stehende Infrastruktur gehe. Deutschland betonte ferner, dass in Anbetracht der Schwierigkeit, Ethylen zu transportieren, der Höhe und Langfristigkeit von Investitionen und der Interdependenz zwischen Ethylen und Propylen, der Rückzug eines einzelnen Beteiligten aus der bayerischen Ethylen herstellenden oder abnehmenden Industrie zu einem Dominoeffekt mit Folgewirkungen für andere Industrieteilnehmer führen könne: durch die Schließung einer Produktionsstätte würde die Rentabilität der verbleibenden Anlagen sinken, was bei den anderen Ethylenherstellern und -abnehmern weitere Schließungen nach sich ziehen könne. Auf diese Art könne möglicherweise eine bedeutende Zahl von Arbeitnehmern ihre Stelle verlieren. Die Explosion in der Anlage von Basell in Münchsmünster könnte den Beginn einer solchen Kettenreaktion darstellen. Deutschland betont die Einbindung des Projekts in das umfassendere europäische Netz, die besondere Bedeutung der Pipeline für ein isoliertes Gebiet wie Bayern und die Folgen, die ein Versagen des bayerischen Systems für andere europäische Gebiete haben könnte, da die bayerische Pipeline eine wesentliche Verbindung darstelle zwischen den Pipelines in Westeuropa und Pipelines, die in Osteuropa bereits existierten und geplant seien. Deutschland machte die zu erwartenden positiven Auswirkungen des Projekts für Versorgungssicherheit, Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie in einem globalen Kontext geltend. Die Förderung korrigiere ein Marktversagen, da das Projekt ohne öffentliche Förderung wirtschaftlich nicht rentabel wäre. Ferner hob Deutschland hervor, dass selbst mit der geplanten Förderung in Höhe von 70 Mio. EUR die erwartete interne Rendite für EPS bei nur 1,3 % liege, was belege, dass die beteiligten Unternehmen in erster Linie an der langfristigen Versorgungssicherheit und nicht an kurzfristigen Gewinnen interessiert seien. Deutschland führte ferner an, der Wettbewerb werde durch das Projekt nicht verzerrt, da die Teilnehmer das Prinzip des minimalen Gewinns akzeptierten und die Bedingungen für den Zugang zu der Pipeline keinen Nutzer diskriminierten.

(38)

Deutschland unterstrich die praktisch einstimmige Unterstützung für das Projekt. Was die kritische Stellungnahme des Wettbewerbers, der nicht namentlich genannt werden möchte, angeht, so wies Deutschland auf dessen Unterstützung für das europäische Netz hin, für welches das EPS-Projekt, entgegen der Auffassung dieses Wettbewerbers, erforderlich sei. In Bezug auf den Anschluss an die beiden privaten Pipelines wies Deutschland zum einen auf das Wettbewerbsrecht hin, das verhindern würde, dass es zu Diskriminierungen komme oder die Pipeline-Eigentümer ihre Stellung missbrauchten, und zum anderen auf die Verhandlungen, die zwischen EPS und den Eigentümern der privaten Pipelines geführt würden, um den offenen Zugang insgesamt zu gewährleisten. Unter Verweis auf die niedrige Gewinnspanne für das Projekt widersprach Deutschland den Bedenken der Kommission, die Beihilfeintensität liege höher als erforderlich. Deutschland übermittelte ausführliche Informationen zu den förderfähigen Kosten, der Berechnung der Kapitalrendite, zur Marktsituation (einschließlich Propylene und Derivate), zu den Einfuhren aus Drittländern, den veranschlagten Durchleitungsmengen sowie zu Herstellung bzw. Verbrauch der direkt an dem Projekt Beteiligten und zu den mit der EPS-Pipeline zu verbindenden Pipelines.

6.   WÜRDIGUNG

6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(39)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(40)

Die Beihilfe, die Deutschland zu gewähren beabsichtigt, soll unmittelbar von einer staatlichen Behörde gewährt werden. Es handelt sich damit um staatliche Mittel.

(41)

Der Betreiber der Pipeline, EPS, übt mit der Erbringung von Transportdienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zu betrachten.

(42)

Indem die Beihilfe es dem Konsortium ermöglicht, die Pipeline zu bauen und 25 Jahre lang zu betreiben, ohne dafür die gesamten Kosten zu tragen, wird ihm ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Da die Investition in die Pipeline eng mit derzeitigen und geplanten Investitionen in die Produktionskapazitäten für Ethylen und Propylen sowie für Ethylenderivate zusammenhängen, entsteht durch die Beihilfe nicht nur in Bezug auf den Transport, sondern auch hinsichtlich der Herstellung von Ethylen und Ethylenderivaten ein Vorteil.

(43)

Dieser Vorteil ist als selektiv anzusehen, und die Pipeline kann nicht als „öffentliche Infrastruktur“ betrachtet werden. Die staatliche Finanzierung des Baus oder Betriebs von Verkehrsinfrastrukturen wird allerdings nicht immer als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 angesehen. Derartige Infrastrukturen werden von der öffentlichen Hand meist bereitgestellt, „weil der Preismechanismus nicht effizient genug ist, um dies zu ermöglichen. Güter wie Infrastrukturen sind in der Regel unteilbar und können von allen Bürgern gemeinsam entgeltlich oder unentgeltlich genutzt werden. Ein solches vom Staat bereitgestelltes öffentliches Gut kommt der Gesellschaft insgesamt und nicht nur bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen zugute (Grundsatz der Nichtausschließlichkeit)“ (12). Entscheidend sind also auch andere Kriterien, nicht nur die Eigentumslage.

(44)

Die Infrastruktur, um die es im vorliegenden Fall geht, dient — anders als Häfen, Flughäfen und Autobahnen — nicht der Allgemeinheit, sondern allein den wirtschaftlichen Interessen des Wirtschaftszweigs. Sie bringt ausschließlich einigen Unternehmen, in diesem Fall einer sehr begrenzten Zahl von Wirtschaftsbeteiligten in einer bestimmten Branche der Chemieindustrie in einem bestimmten Teil eines bestimmten Mitgliedstaats, Vorteile. Die Pipeline eignet sich lediglich für den Ethylentransport, und bei allen Konsortialpartnern handelt es sich um Hersteller oder Abnehmer von Ethylen mit einem unmittelbaren Interesse an der Pipeline. Die Pipeline bleibt Eigentum des Konsortiums, und die Nutzungsbeschränkungen, die Voraussetzung für die Beihilfegewährung wären, gelten nur für 25 Jahre. Bau und Betrieb der Pipeline wurden nicht öffentlich ausgeschrieben. Es handelt sich folglich um ein selektives Projekt.

(45)

Hinzu kommt, dass der Bau von Pipelines für Chemikalien im Allgemeinen nicht in den Aufgabenbereich des Staates als Behörde fällt. Beim Bau solcher Pipelines handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel im Zuständigkeitsbereich und Interesse der Industrie liegt. EPS will mit dem Pipelinebau und den geplanten Transportleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, mit der sie ihre Investition — direkt und indirekt — rentabilisieren kann. Entscheidungen über Investitionen in Chemikalienpipelines sind häufig fester Bestandteil von Entscheidungen über Investitionen und Desinvestitionen in die Produktionskapazität selbst. Einige Pipelines neueren Datums wurden ohne, andere wiederum mit Beihilfen gebaut; diese Beihilfen waren dann jedoch auf der Grundlage der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Regionalbeihilfen oder aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt.

(46)

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. Betrachtet man nicht nur Ethylen, sondern auch Propylen sowie Ethylen- und Propylenderivate, so stellt die Kommission fest, dass dies auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Konsortialpartner zutrifft. Der sich aus der Beihilfe ergebende Vorteil verfälscht folglich den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten oder droht, ihn zu verfälschen.

(47)

Diese Würdigung weist gewisse Parallelen zu den Beihilfesachen C67/03, C68/03 und C69/03 auf; in diesen Sachen ging es um eine Beihilfe, die Deutschland, die Niederlande bzw. Belgien für die Errichtung einer Propylenpipeline von Rotterdam über Antwerpen ins Ruhrgebiet gewährten. In diesen Beihilfesachen erließ die Kommission eine Positiventscheidung und brachte dabei deutlich zum Ausdruck, dass die Förderung eine staatliche Beihilfe darstellte (13).

(48)

Aus den genannten Gründen handelt es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

6.2.   Vereinbarkeit

(49)

Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen bestimmte Ausnahmen bzw. Freistellungen vom allgemeinen Beihilfeverbot in Absatz 1 vor. Die Kommission hat in verschiedenen Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen geregelt, unter welchen Bedingungen diese Ausnahmen bzw. Freistellungen angewendet werden können. Die Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. So gelten die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (14) festgelegten Vorschriften lediglich für staatliche Beihilfen, die es dem Empfänger ermöglichen, die eigene Umweltverschmutzung zu verringern; sie sind hingegen nicht anwendbar auf Investitionen, die zu geringerer Umweltverschmutzung durch Wettbewerber der Beihilfeempfänger führen. Auch kann der Ethylentransport über eine Pipeline nicht als Anpassung des Verfahrens zur Ethylenherstellung im Sinne des Umweltschutzes angesehen werden, sondern ist als gesonderte Dienstleistung zu betrachten. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die Pipeline von einem neuen Rechtssubjekt gebaut wird, das einzig und allein zu dem Zweck gegründet wurde, die Pipeline zu errichten und Transportleistungen für Ethylen zu erbringen. Wenngleich die Anteilseigener von EPS in der Ethylenherstellung und -verarbeitung tätig sind, geht es bei der neuen Aktivität in erster Linie um den Transport. Darüber hinaus findet zurzeit kein Ethylentransport zwischen Ludwigshafen und Münchsmünster statt. Das Projekt führt folglich nicht unmittelbar zu einer Verringerung der Emissionen der beteiligten Unternehmen. Vielmehr entsteht durch das Projekt unmittelbar eine neue Transportaktivität, die zwangsläufig in gewissem Umfang zu Emissionen führt und die Umwelt belastet. Der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar.

(50)

Auch die Bestimmungen über die Vereinbarkeit von Beihilfen in Titel V des EG-Vertrags (Verkehr) sind nicht anwendbar. Nach Artikel 73 EG-Vertrag sind Beihilfen mit dem Vertrag vereinbar, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Artikel 80 EG-Vertrag jedoch schränkt den Geltungsbereich der Bestimmungen im Kapitel Verkehr ein: „Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.“ Artikel 73 ist auf den vorliegenden Fall folglich nicht anwendbar.

(51)

Die Pipeline ist Teil eines größeren europaweiten Pipelinenetzes für Ethylen, das im Interesse der europäischen petrochemischen Industrie liegt, einschließlich der Unternehmen, die in Fördergebieten angesiedelt sind. In den verschiedenen Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen der Kommission wird dies nicht berücksichtigt. Daher ist zu prüfen, ob eine Freistellung der Beihilfe direkt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag möglich ist. Im Rahmen dieser Bestimmung ist zu prüfen, inwieweit die Maßnahme Zielen der Gemeinschaft dient, ob sie notwendig und verhältnismäßig ist und inwiefern sie den Wettbewerb verfälschen könnte.

6.2.1.   Beitrag zu Zielen der Gemeinschaft

(52)

Die geplante Pipeline spielt eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylen-Pipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen „Industrieinseln“ die über den Gemeinsamen Markt verteilt sind, verbinden soll. Dieses Netz verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft im Allgemeinen und der petrochemischen Industrie im Besonderen, was mit den Interessen der Gemeinschaft übereinstimmt, da die Wettbewerbsfähigkeit eines der zentralen Ziele von Lissabon ist. Wie zu Recht von Deutschland ausgeführt, erhöht die Pipeline die Flexibilität und die Sicherheit der Versorgung — z. B. bei Unfällen oder erforderlichen Wartungsarbeiten —, wodurch die Gesamtkosten sinken und die Produktions- und Lieferbedingungen für Ethylen und Ethylenderivate sich verbessern. Das Netz wird auch regionale Engpässe bei der Rohstoffversorgung verringern. Es wird ferner zur Lösung des gegenwärtigen Problems beitragen, das daherrührt, dass die Nachfrage jeweils nach Ethylen und nach Propylen nicht in demselben Verhältnis wächst, wie das feststehende Verhältnis dieser Stoffe als Ergebnis des chemischen Produktionsprozess. Das Netz wird auch die Flexibilität bei der Auswahl von Standorten für Neuinvestitionen erhöhen, was den Produzenten die Auswahl des Produktionsstandorts mit den niedrigsten Kosten ermöglicht. Aus diesem Gründen wird allgemein davon ausgegangen, dass das Netz für die petrochemische Industrie von großer Bedeutung ist (15).

(53)

Darüber hinaus ermöglicht das Pipelinenetz allen Ethylenproduzenten und -verbrauchern Ethylen entlang der Pipeline oder der mit ihr verbundenen Netze zu verkaufen oder zu kaufen. Dadurch erweitert die Pipeline den räumlich relevanten Markt, der gegenwärtig für bayrische Produzenten auf Bayern begrenzt ist. Durch die unterschiedlichen Formen marktüblicher Transaktionen, wie „Swapping“, wird sich letztlich der Vorteil eines vergrößerten räumlich relevanten Marktes auf alle Marktbeteiligten ausdehnen, so dass davon auszugehen ist, dass das Netz nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit, sondern auch den Wettbewerb zwischen den Beteiligten im Markt verstärkt. Dies wiederum stellt einen wesentlichen Anreiz zur weiteren Kostensenkung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der betroffenen Industrie dar.

(54)

Die Erweiterung des Netzwerkes wird sich als Vorteil für alle Unternehmen auswirken, die an das Netzwerk angeschlossen sind, wenngleich sich die Kommission des Umstandes bewusst ist, dass zum Beispiel die Verbindung zum ARG-Gebiet für die bayerische Industrie wichtiger ist als für das ARG-Gebiet selbst.

(55)

Trotz der Beweise und Selbstverpflichtungen, die von Deutschland und den Beteiligten an dem unter Erwägungsgrund 28 beschriebenen Projekt beigebracht wurden, darf die Kommission nicht außer Acht lassen, dass der Anschluss an die Pipeline in einigen Fällen noch nicht endgültig feststeht. Dies gilt auch für die geplanten Pipelines, die Bayern an die Tschechische Republik und an Österreich und die Slowakei anschließen sollen, und die von wesentlicher Bedeutung für die Weiterentwicklung des Netzwerks sind. Dennoch legen die zur Verfügung stehenden Beweise, die hinter dem Projekt stehende Geschäftslogik und die ausdrückliche Unterstützung des Projektes durch alle Interessierten und Beteiligten (einschließlich der österreichischen Behörden) nahe, dass die Verwirklichung dieser Anschlüsse wahrscheinlich ist, auch wenn die Realisierung auch dieser Projekte nicht vollständig gesichert ist. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles wäre es jedoch wenig realistisch zu erwarten, dass solche Unsicherheitselemente vermeidbar wären. Der Bau dieser Pipelines wird erhebliche Kosten mit sich bringen. Darüber hinaus hängen derartige Investitionsentscheidungen eng zusammen mit weiteren Investitions- oder Desinvestitionsentscheidungen in die Ethylen- und Propylen-Produktionskapazität selber, die ebenfalls mit zusätzlichen hohen Kosten verbunden sind. All diese Entscheidungen müssen selbstverständlich sorgfältig mit der erwarteten Marktentwicklung abgestimmt werden. Aus diesem Grund wird die vollständige Errichtung des Netzwerks einige Zeit in Anspruch nehmen. Die geplante Pipeline muss als erster Schritt zur Errichtung des Gesamtnetzwerks und zur Reduzierung von Unsicherheit betrachtet werden. Nicht in die geplante Pipeline zu investieren würde hingegen bedeuten, dass das geplante Gesamtnetzwerk mit Sicherheit nicht mehr zustande käme. Die bayerische Pipeline stellt in dieser Hinsicht eine entscheidende Verbindung zwischen Westeuropa und weiteren Pipelines in Mittel- und Osteuropa dar.

(56)

Wie in Erwägungsgrund 30 ausgeführt, haben sich die Betreiber der an die geplante Pipeline anzuschließenden Leitungen im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Wettbewerbssache und über die sich aus dem deutschen Wettbewerbsrecht ergebenden Vorschriften hinaus dazu verpflichtet, offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren. Diese Zusagen leisten einen Beitrag zu dem von der Gemeinschaft angestrebten lauteren Wettbewerb. Sie erhöhen die Markttransparenz, steigern den Wettbewerb und tragen dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die andernfalls eintreten könnten. Die Kommission misst dem Umstand große Bedeutung bei, dass all diese Pipelines dem „Common-Carrier-Prinzip“ und dem Grundsatz des freien Zugangs unterliegen, und ist der Auffassung, dass diese Grundsätze auch für künftige Pipelines von großer Bedeutung sind. Sie stellt fest, dass diese Grundsätze bereits auf einige andere Pipelines Anwendung finden, insbesondere diejenigen, die Teil des ARG-Systems sind, und dass dort, wo die Pipelines nicht förmlich nach den genannten Grundsätzen betrieben werden, die Wettbewerbsregeln in den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten Wettbewerbsverzerrungen begrenzen werden.

(57)

Die Pipeline bringt möglicherweise durch geringeren Transportaufwand und die Nutzung der effizientesten Transportmittel indirekt Umweltvorteile mit sich. Der Transport von Rohstoffen wie Ethylen und Öl über Pipelines ist umweltfreundlicher als andere Transportmethoden, die für Derivate und Endprodukte genutzt werden. Der Kunststoffverbrauch hängt zum großen Teil vom allgemeinen Verbrauchsniveau und der Industrieproduktion ab und es gibt keinen Grund für die Annahme, dass dies in Bayern anders sein sollte. Bei Hinwegdenken der Pipeline und unter der hypothetischen Annahme eines allgemeinen Niedergangs der bayerischen petrochemischen Industrie, müssten deshalb Ethylenderivate sowie Zwischen- und Endprodukte in größeren Mengen nach Bayern transportiert werden. Darüber hinaus ermöglicht die Pipeline den Nutzern, entlang der gesamten Strecke in Produktionskapazitäten zu investieren und somit einen Standort in größerer Kundennähe zu wählen und/oder einen Standort, der weniger belastend für die Umwelt ist. Allerdings ist ein allgemeiner Niedergang der bayerischen petrochemischen Industrie eher unwahrscheinlich. Aus diesem Grund sind mögliche Vorteile zu ungewiss, um sie bei der Würdigung der Beihilfe positiv zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist aber davon auszugehen, dass sich die Pipeline zumindest nicht negativ auf die Umwelt auswirken wird.

6.2.2.   Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(58)

Die Höhe der Beihilfe beschränkt sich auf das erforderliche Mindestmaß, und das Instrument scheint zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet zu sein. Aus den von Deutschland vorgelegten Daten ergibt sich eine interne Rendite von ungefähr 1,2 % bei Berücksichtigung indirekter Vorteile für die Konsortialpartner, und von deutlich unter 1 % bei Berücksichtigung allein der direkten Vorteile. Diese Renditen sind im Vergleich zu den in dem Sektor üblichen Renditen niedrig. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass das Projekt ohne Beihilfe nicht verwirklicht werden würde.

(59)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beihilfeintensität 29,1 % beträgt (und 29,9 % keinesfalls übersteigen wird); sie liegt also deutlich unter den 50 %, die in der Anmeldung vorgesehen waren, und auf die die Kommission ihren Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gestützt hat.

(60)

Die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ist zu bejahen, da mindestens 70 % der Kosten von den Begünstigten zu tragen sind. Eine Beihilfeintensität von 29,1 % ist vergleichbar mit Beihilfeintensitäten, die nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen oder den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zulässig sind. Sie liegt unter der für andere offene Transportinfrastrukturen zulässigen Intensität. Wichtiger als die Beihilfeintensität ist allerdings die erwartete Rendite, die in diesem Fall bei 1,2 % liegt bei Berücksichtigung indirekter Vorteile für die Konsortialpartner, und deutlich unter 1 %, wenn nur die direkten Vorteile berücksichtigt werden.

6.2.3.   Vermeiden einer unzulässigen Wettbewerbsverfälschung

(61)

Die Beihilfe verfälscht den Wettbewerb in erster Linie auf dem Ethylenmarkt. Zum einen wird die Beihilfe zur „Ausfuhr“ der Überschussproduktion an Ethylen nach Ludwigshafen und möglicherweise weiter in das ARG-System führen. Da die Beihilfe sich nicht unmittelbar auf die Herstellungskosten auswirkt und die Transportkosten hinzukommen, werden die Auswirkungen auf die Preise begrenzt sein. OMV und ROG werden in direktem Wettbewerb zu Ethylenherstellern an anderen Standorten entlang des verbundenen Netzes stehen, doch ist die Kapazitätszunahme durch OMV und Ruhr Oel im Verhältnis zur bereits vorhandenen Kapazität im ARG-Gebiet gering, und die Marktanteile der Begünstigten sind klein.

(62)

Die Beihilfe verfälscht den Wettbewerb außerdem auf den Märkten für Ethylenderivate sowie Zwischen- und Fertigprodukte aus Kunststoff. Durch die Beihilfe können die Industrieunternehmen dieser Branche in Bayern effizienter arbeiten. Diese Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerb sind jedoch indirekter Art und nicht unzulässig stark.

(63)

Angesichts der globalen Angebots- und Nachfragebedingungen ist es unwahrscheinlich, dass die Zunahme der Ethylenproduktion in Bayern zu einem nennenswerten Rückgang der Ethylenproduktion in anderen Teilen der Gemeinschaft führen würde. Die Kunststoffnachfrage steigt weitgehend parallel zum allgemeinen Wirtschaftswachstum. So wird für Westeuropa eine Zunahme um 2 % erwartet und für Osteuropa eine Zunahme um 5,5 %. Außerdem werden sich die Auswirkungen auf den Ethylenmarkt auf Deutschland konzentrieren, d. h. den anmeldenden Mitgliedstaat. Auswirkungen entlang des Pipelinenetzes in Belgien und den Niederlanden werden indirekter Art sein und könnten ebenfalls Anlagen der Begünstigten betreffen, besonders die BASF-Fabrik in Antwerpen.

(64)

Schließlich dürften die Zusagen der Betreiber von Pipelines, die mit der geplanten Leitung verbunden würden, weitere Verfälschungen des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Nutzern dieser Pipelines verhindern. Wie bereits in Erwägungsgrund 56 ausgeführt, ist es von großer Bedeutung, dass die Pipelines nach dem Common-Carrier-Prinzip und dem Grundsatz des offenen Zugangs betrieben werden.

(65)

Die Kommission brachte in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken in Bezug auf ermäßigte Tarife bei langfristigen Verträgen und großen Mengen zum Ausdruck. Diesbezüglich hat Deutschland klargestellt, dass keine derartigen Preisnachlässe vorgesehen sind, was sich ebenfalls positiv auf den Wettbewerb auswirkt und Markteintrittsschranken verringert.

6.2.4.   Abwägen zwischen dem Interesse der Gemeinschaft und Wettbewerbsverfälschungen

(66)

Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Beihilfe im Interesse der Gemeinschaft liegt, und dass dieser Umstand die begrenzten zu erwartenden Wettbewerbsverzerrungen ausgleicht. Die Beihilfe kann daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(67)

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 29,9 % der förderfähigen Investitionskosten, die Deutschland dem Konsortium EPS für den Bau einer Ethylenpipeline zwischen Ludwigshafen und Münchsmünster zu gewähren beabsichtigt, ist bis zu einem Höchstbeihilfebetrag von 44 850 000 EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 29,9 % der förderfähigen Investitionskosten, die Deutschland der Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG (EPS) zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag bis zu einem Höchstbeihilfebetrag von 44 850 000 EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 18.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Geschäftsgeheimnis.

(4)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(5)  EPS besteht eigentlich aus zwei Unternehmen, und zwar

der Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG, zuständig für Planung, Bau und Betrieb der Pipeline, mit einer Komplementärin, der Ethylen-Pipeline Süd Geschäftsführungs GmbH, ohne Kapitalanteile, und mehreren Kommanditisten mit Anteilen am Gesellschaftskapital in Höhe von 700 000 EUR, nämlich BASF, OMV und Ruhr Oel, die je 20 % halten, sowie Borealis Clariant, Vinnolit und Wacker mit je 10 % (die LfA Förderbank Bayern wird sich weder als Komplementärin noch als Kommanditistin an der Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG beteiligen und auch nicht für die Finanzierung des Projekts haften);

der Ethylen-Pipeline Süd Geschäftsführungs GmbH, die die Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG betreibt und an der die LfA 25,1 % des Gesellschaftskapitals von 28 000 EUR hält; das übrige Kapital halten anteilig die Industriepartner der Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG.

(6)  BASF ist sowohl Hersteller als auch Abnehmer von Ethylen, OMV und Ruhr Oel sind Hersteller und Borealis, Clariant, Vinnolit und Wacker sind Abnehmer. Ein großer Abnehmer von Ethylen in Bayern, Basell, nimmt nicht an dem Pipelineprojekt teil.

(7)  Siehe Erwägungsgrund 11.

(8)  Vgl. Positionspapier des Verbands der Petrochemischen Industrie Europas (APPE): „The Development of a European Olefins Pipelines Network and Its Benefits“, Mai 2003 (siehe im Internet unter: http://www.petrochemistry.net/templates/shwPressroom.asp?TID=4&SNID=16).

(9)  Die Anteile von Infraserv Höchst werden gehalten von Clariant (32 %), Aventis (30 %), Celanese (27,2 %), Nutrinova (4 %), Lil Europe (3,8 %) und Basell (3 %).

(10)  Die Anteile von Infraserv Gendorf werden gehalten von Clariant (50 %) und Vinnolit (11 %), die beide Mitglieder des Konsortiums sind. Die restlichen 39 % werden von Celanese gehalten.

(11)  Siehe Erwägungsgrund 47.

(12)  XXV. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1995, KOM(96) 126 endg., Ziffer 175, S. 85.

(13)  Entscheidung 2005/170/EG der Kommission (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 15).

(14)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(15)  Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).


6.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2007

über die Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2295)

(Nur der französische, der italienische, der niederländische, der polnische und der spanische Text sind verbindlich)

(2007/386/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem 31. Dezember 2004 verboten sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die Herstellung, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Methylbromid für sämtliche Verwendungszwecke, mit Ausnahme beispielsweise (2) kritischer Verwendungszwecke in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und den im Beschluss IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien sowie allen anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien. Sonderregelungen für kritische Verwendungszwecke sollen sich auf Ausnahmen beschränken, um eine kurze Frist für die Umstellung auf Alternativen einzuräumen.

(2)

Gemäß dem Beschluss IX/6 ist die Verwendung von Methylbromid nur dann als „kritisch“ einzustufen, wenn der Antragsteller feststellt, dass die Nichtverfügbarkeit von Methylbromid für diesen Zweck zu bedeutenden Marktstörungen führen würde und dass keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren Alternativen bzw. Ersatzstoffe vorhanden sind, die im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit akzeptabel und für die jeweiligen Nutzpflanzen und Umstände geeignet sind. Im Übrigen sind die etwaige Herstellung und der eventuelle Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Schritte zur weitestmöglichen Verringerung dieser kritischen Verwendung und der damit verbundenen Emissionen ergriffen wurden. Ferner hat der Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um Alternativen und Ersatzstoffe, die die einzelstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zu prüfen und zu kommerzialisieren, und dass Forschungsprogramme zur Entwicklung und Verbreitung von Alternativen bzw. Ersatzstoffe laufen.

(3)

Für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid gingen bei der Kommission 40 Vorschläge aus sechs Mitgliedstaaten ein: aus Frankreich (70 900 kg), Italien (640 000 kg), Polen (27 900 kg), Spanien (322 840 kg), den Niederlanden (120 kg) und dem Vereinigten Königreich (10 049 kg). Die Anträge beliefen sich auf insgesamt 1 071 809 kg.

(4)

Zur Festlegung der Menge an Methylbromid, die für kritische Verwendungszwecke im Jahr 2007 lizenzierbar ist, hat die Kommission die im Beschluss IX/6 und in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgestellten Kriterien angewandt. Sie stellte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fest, dass angemessene Alternativen in der Gemeinschaft verfügbar sind und sich bei vielen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls seit der Zeit, da die Vorschläge für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten erfasst wurden, zunehmend durchgesetzt haben. Die Kommission hat daher festgelegt, dass im Jahr 2 007 521 836 kg Methylbromid verwendet werden dürfen, um die kritischen Verwendungszwecke eines jeden der Mitgliedstaaten abzudecken, welche die Verwendung von Methylbromid beantragt hatten. Diese Menge entspricht 2,7 % des 1991 in der Europäischen Gemeinschaft eingesetzten Methylbromids und verdeutlicht, dass mehr als 97,3 % dieses Stoffes durch Alternativen ersetzt wurden. Die Kategorien kritischer Verwendungszwecke gleichen denjenigen, die in der Tabelle A des Beschlusses XVIII/13 der 18. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls (3) festgelegt wurden.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii hat die Kommission außerdem zu entscheiden, welche Verwender in den Genuss der Ausnahmeregelung für kritische Verwendungszwecke kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des mit Methylbromid umgehenden Personals festzulegen haben und dass dieser Stoff ausschließlich bei der Begasung zur Anwendung kommt, hat die Kommission festgesetzt, dass Methylbromid einsetzende Begaser die einzigen Verwender sind, die für den Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und von der Kommission zugelassen werden. Begaser sind zur sicheren Anwendung von Methylbromid befähigt. Außerdem haben die Mitgliedstaaten Verfahren zur Bestimmung der Begaser festgelegt, die in ihrem Hoheitsgebiet zur Verwendung von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke berechtigt sind.

(6)

Laut Beschluss IX/6 sind die Herstellung und der Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn dieser Stoff nicht in Lagerbeständen unverbrauchten oder rezyklierten Methylbromids vorhanden ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii sind die Produktion und Einfuhr von Methylbromid nur dann zulässig, wenn kein rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung steht. Im Einklang mit dem Beschluss IX/6 und Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii hat die Kommission festgestellt, dass Lagerbestände von 31 605 kg für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen.

(7)

Aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer ii dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 desselben Artikels andere Unternehmer als Hersteller oder Einführer nach dem 31. Dezember 2005 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringen oder selbst verwenden. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 gilt Absatz 2 desselben Artikels nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe, wenn sie zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 definiert werden, verwendet werden. Daher würde es nicht nur Herstellern und Einführern, sondern auch von der Kommission für 2007 registrierten Begasern gestattet sein, Methylbromid nach dem 31. Dezember 2006 in Verkehr zu bringen und für kritische Verwendungszwecke zu verwenden. Begaser wenden sich üblicherweise zwecks Einfuhr und Lieferung von Methylbromid an einen Einführer. Von der Kommission 2006 für kritische Verwendungszwecke registrierte Begaser hätten die Möglichkeit, etwaige Bestände an Methylbromid, die 2006 nicht verbraucht wurden („Lagerbestände“), auf das Jahr 2007 zu übertragen. Die Kommission hat Lizenzverfahren eingeführt, um zu gewährleisten, dass derartige Lagerbestände aufgebraucht werden, bevor die Einfuhr oder Herstellung zusätzlichen Methylbromids zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke 2007 genehmigt wird.

(8)

Da die kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid vom 1. Januar 2007 an gelten, sollte die vorliegende Entscheidung ab diesem Datum zur Anwendung kommen, damit die betreffenden Unternehmen und Beteiligten das Lizenzverfahren nutzen können.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen sind berechtigt, im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 insgesamt 521 836 kg Methylbromid für kritische Verwendungszwecke gemäß den in den Anhängen I bis V angegebenen konkreten Mengen und Verwendungskategorien einzusetzen.

Artikel 2

Lagerbestände, die von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats als für kritische Verwendungszwecke verfügbar deklariert wurden, sind von der Menge abzuziehen, die zur Abdeckung der kritischen Verwendungszwecke in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführt oder hergestellt werden kann.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  Andere Verwendungen sind Quarantänezwecke und die Behandlung vor dem Transport, als Ausgangsstoff sowie zu Labor- und Analysezwecken.

(3)  UNEP/OzL.Pro.18/10. Bericht der 18. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. 30. Oktober bis 3. November 2006 in New Delhi. www.unep.org/ozone/Meeting_Documents/mop/index.asp


ANHANG I

Königreich Spanien

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Erdbeerausläufer (Anzucht in Höhenlagen)

217 000

Schnittblumen (Andalusien und Katalonien)

35 000

Erdbeeren (nur Forschung)

50

Paprikaschoten (nur Forschung)

70

Insgesamt

252 120

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 18 090 kg.


ANHANG II

Französische Republik

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Schnittblumen: Ranunkeln, Anemonen, Pfingstrosen und Maiglöckchen — Freiland

9 600

Möhren

1 400

Erdbeerausläufer

25 000

Forstbaumschulen

1 500

Saatgut

96

Esskastanien

1 800

Insgesamt

39 396

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 392 kg.


ANHANG III

Italienische Republik

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Tomaten (geschützt)

80 000

Paprikaschoten (geschützt)

50 000

Erdbeerausläufer

35 000

Schnittblumen

20 000

Mühlen

18 000

Insgesamt

203 000

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 12 893 kg.


ANHANG IV

Königreich der Niederlande

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Nacherntebehandlung von Erdbeerausläufern

120

Insgesamt

120

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für diesen kritischen Verwendungszweck = 25 kg.


ANHANG V

Republik Polen

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Heilkräuter und Trockenpilze (Trockenwaren)

1 500

Erdbeerausläufer

24 500

Kakao und Kaffeebohnen

1 200

Insgesamt

27 200

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 205 kg.