ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 140

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
1. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 592/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte ( 1 )

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 594/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 595/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 596/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der ab dem 1. Juni 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 597/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 598/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 599/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 600/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 601/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 602/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 603/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

42

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/31/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Fosthiazat ( 1 )

44

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/370/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Mai 2007 zur Ernennung von sieben griechischen Mitgliedern und fünf griechischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

47

 

 

Kommission

 

 

2007/371/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2199)  ( 1 )

49

 

 

2007/372/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der Exekutivagentur für intelligente Energie in die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

52

 

 

RECHTSAKTE, DIE VON IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFENEN ORGANEN ERLASSEN WURDEN

 

 

2007/373/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2007 vom 22. März 2007 des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien

55

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007)

58

 

*

Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2006/998/GASP des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 405 vom 30.12.2006. Berichtigte Fassung im ABl. L 29 vom 3.2.2007)

58

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006)

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 592/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

38,6

TR

103,6

ZZ

71,1

0707 00 05

JO

151,2

TR

115,6

ZZ

133,4

0709 90 70

TR

107,7

ZZ

107,7

0805 50 10

AR

40,0

ZA

63,5

ZZ

51,8

0808 10 80

AR

84,2

BR

83,2

CL

77,9

CN

84,5

NZ

110,7

US

120,8

UY

46,9

ZA

90,6

ZZ

87,4

0809 20 95

TR

465,8

US

271,8

ZZ

368,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission (2) wurden die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: „die Agentur“) erhobenen Gebühren und Entgelte festgelegt.

(2)

Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus einem Beitrag der Gemeinschaft, aus Beiträgen jedes europäischen Drittlands, das die Übereinkünfte gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geschlossen hat, aus Gebühren, die Antragsteller für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zahlen, sowie aus Entgelten für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.

(3)

Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.

(4)

Die unter diese Verordnung fallenden Gebühren und Entgelte müssen ausschließlich von der Agentur und in Euro erhoben und eingenommen werden. Sie müssen auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden.

(5)

Die von der Agentur erhobenen Gebühren dürfen die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen europäischen Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen. Ferner muss ihre Festsetzung nach Kriterien erfolgen, die der Zahlungsfähigkeit kleiner Unternehmen angemessen Rechnung tragen.

(6)

Zwar sollte die Sicherheit der Zivilluftfahrt das wichtigste Anliegen sein, doch sollte die Agentur bei der Durchführung ihrer Aufgaben auch Kosteneffizienz anstreben.

(7)

Die Unternehmen dürfen nicht aufgrund ihres Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Daher sollten die Reisekosten, die im Rahmen der Zulassungstätigkeit und im Auftrag dieser Unternehmen entstehen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt werden.

(8)

Den Antragstellern sollte vor Beginn der in Anspruch genommenen Dienstleistung, soweit möglich, der dafür voraussichtlich zu entrichtende Betrag und die Art der Entrichtung mitgeteilt werden. Dieser Betrag muss nach klaren, einheitlichen und allgemein zugänglichen Kriterien festgelegt werden. Kann der Betrag nicht im Voraus bestimmt werden, so sollte dies dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitgeteilt werden. In diesem Fall sollten im Voraus klare Modalitäten vereinbart werden, nach denen während der Dienstleistung der zu zahlende Betrag bemessen wird.

(9)

Die Wirtschaft benötigt finanzielle Transparenz und Planungssicherheit in Bezug auf die zu entrichtenden Gebühren. Außerdem muss ein Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren gewahrt werden. Deshalb sollten in Abhängigkeit von den finanziellen Ergebnissen und den Vorausschauen der Agentur die Gebührensätze jährlich angepasst werden können.

(10)

Die Betroffenen sollten vor etwaigen Gebührenänderungen konsultiert werden. Ferner sollte die Agentur die Betroffenen regelmäßig darüber unterrichten, wie und auf welcher Grundlage die Gebühren berechnet werden. Diese Informationen sollten den Betroffenen einen Einblick in die Kosten der Agentur und ihre Produktivität ermöglichen.

(11)

Die in dieser Verordnung festgelegten Tarife sollten auf den Vorausschauen der Agentur im Hinblick auf ihren Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten basieren.

(12)

Diese Verordnung sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 sollte aufgehoben werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für die Gebühren und Entgelte, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: „die Agentur“) für die von ihr erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Lieferung von Waren, erhoben werden.

Bestimmt werden insbesondere die Tätigkeiten und Vorgänge, für die nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, sowie deren Höhe und die Art ihrer Entrichtung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gebühr“ den von der Agentur für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Betrag;

b)

„Entgelt“ den von der Agentur für eine Dienstleistung, mit Ausnahme von Zulassungstätigkeiten, erhobenen und vom Antragsteller, der diese Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu entrichtenden Betrag;

c)

„Zulassungstätigkeit“ sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unmittelbar oder mittelbar notwendig sind;

d)

„Antragsteller“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung der Agentur, einschließlich der Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen, in Anspruch nimmt;

e)

„Reisekosten“ die Kosten für Beförderung, Unterkunft, Verpflegung und Unvorhergesehenes sowie die im Rahmen der Zulassungstätigkeit der Bediensteten geleisteten Reisekostenerstattungen;

f)

„tatsächliche Kosten“ die von der Agentur tatsächlich getätigten Ausgaben.

KAPITEL II

GEBÜHREN

Artikel 3

1.   Die Einnahmen aus den Gebühren decken die im Rahmen der Zulassungstätigkeit entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der dazugehörigen fortlaufenden Aufsicht.

2.   Die Agentur muss die auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Einnahmen und Ausgaben gesondert behandeln. Zu diesem Zweck

a)

werden die von der Agentur erhobenen Gebühren einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;

b)

betreibt die Agentur eine nach Einnahmen und Ausgaben getrennte Buchführung.

3.   Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wird für die Gebühren eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Grundlage dieser Schätzung sind die früheren finanziellen Ergebnisse der Agentur, ihr Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie ihr vorläufiges Arbeitsprogramm.

Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren, die eine zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 darstellen, die Gesamtkosten der Zulassungstätigkeiten, so wird der Überschuss in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Agentur zur Finanzierung von Zulassungstätigkeiten verwendet.

Artikel 4

Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zulassungstätigkeit zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um:

a)

einen Pauschalbetrag, dessen Höhe sich nach der betreffenden Tätigkeit richtet und der die Kosten der Agentur für die Ausführung dieser Tätigkeit abdeckt. Die unterschiedlichen Pauschalbeträge sind in den Teilen I und III des Anhangs aufgeführt; oder

b)

einen veränderlichem Betrag entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand, ausgedrückt als Produkt aus dem Stundensatz und der Zahl der Arbeitsstunden. Der Stundensatz deckt alle Kosten der Zulassungstätigkeiten ab. Die Zulassungstätigkeiten, die nach Stundensätzen abgerechnet werden, sowie der geltende Stundensatz sind in Teil II des Anhangs aufgeführt.

Artikel 5

1.   Die im Anhang aufgeführten Beträge werden in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur veröffentlicht.

2.   Diese Beträge sind jährlich entsprechend der in Teil V des Anhangs genannten Inflationsrate anzupassen.

3.   Der Anhang ist bei Bedarf jährlich zu überarbeiten.

4.   Die Agentur übermittelt der Kommission sowie dem aufgrund von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingerichteten Verwaltungsrat und dem beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund derer die Gebührensätze festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre. Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem beratenden Gremium der interessierten Kreise außerdem zweimal jährlich die in Teil VI des Anhangs aufgeführten Leistungsangaben und die in Absatz 5 genannten Leistungsindikatoren.

5.   Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung verabschiedet die Agentur nach Anhörung des beratenden Gremiums der interessierten Kreise einen Katalog von Leistungsindikatoren, bei denen insbesondere die in Teil VI des Anhangs aufgeführten Angaben berücksichtigt werden.

6.   Die Agentur konsultiert das beratende Gremium der interessierten Kreise, bevor sie sich zu einer Gebührenänderung äußert. Bei dieser Konsultation begründet die Agentur etwaige Vorschläge für Gebührenänderungen.

Artikel 6

Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Reisekosten unbeschadet des Artikels 4 dem Antragsteller nach folgender Formel mit in Rechnung gestellt.

d = f + v

dabei gilt:

d

=

zu entrichtende Gebühr,

f

=

Gebühr für die jeweilige Tätigkeit, wie im Anhang festgelegt

v

=

zusätzliche Reisekosten, als tatsächliche Kosten

Die dem Antragsteller berechneten zusätzlichen Reisekosten umfassen die von den Sachverständigen aufgewendete Zeit für Beförderungen außerhalb der Mitgliedstaaten. Die entsprechende Stundenzahl wird zum jeweiligen Stundensatz verrechnet.

Artikel 7

Auf Wunsch des Antragstellers und mit Zustimmung des Exekutivdirektors der Agentur kann eine Zulassungstätigkeit in Ausnahmefällen wie folgt durchgeführt werden:

a)

es werden Mitarbeiter einer Kategorie eingesetzt, die die Agentur im Rahmen des üblichen Verfahrens normalerweise nicht einsetzen würde, und/oder

b)

die personellen Ressourcen werden so eingesetzt, dass die Bearbeitung gegenüber dem üblichen Verfahren weniger Zeit in Anspruch nimmt.

Die Gebühr wird in diesem Fall um einen außerordentlichen Betrag erhöht, der die Kosten der Agentur für die Bearbeitung eines solchen Antrags abdeckt.

Artikel 8

1.   Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. Sie sind in EUR zahlbar. Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Agentur den fälligen Betrag vollständig erhält. Etwaige Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung gehen zu Lasten des Antragstellers.

2.   Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die betreffende Zulassung widerrufen.

3.   Beträge bis einschließlich 1 000 EUR sind bei Antragstellung auf einmal zu zahlen.

4.   Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren und die Art ihrer Entrichtung werden dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt.

5.   Für Zulassungstätigkeiten, für die der zu entrichtende Betrag nach einem Stundensatz berechnet wird, kann die Agentur dem Antragsteller auf Verlangen einen Voranschlag erstellen. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen, oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert.

6.   Lehnt die Agentur einen Antrag nach einer ersten Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem Zweifachen des in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatzes.

7.   Muss eine Zulassungstätigkeit von der Agentur unterbrochen werden, weil der Antragsteller nicht über ausreichende Ressourcen verfügt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, oder weil der Antragsteller beschließt, seinen Antrag aufzugeben oder sein Vorhaben zurückzustellen, so wird der bis dahin fällige Anteil der Gebühren nach Stundensatz berechnet, darf aber nicht über den anwendbaren Pauschalsatz hinausgehen, und ist auf einmal zu zahlen, wenn die Agentur ihre Arbeit einstellt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wenn die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers unterbrochene Zulassungstätigkeiten wieder aufnimmt, wird diese Tätigkeit als neuer Vorgang abgerechnet.

Artikel 9

Die Gebühren werden ausschließlich von der Agentur erhoben und eingenommen.

Die Mitgliedstaaten erheben für die Zulassungstätigkeiten keine Gebühren, auch wenn sie im Auftrag der Agentur erbracht werden.

Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von ihnen übernommenen Zulassungstätigkeiten.

KAPITEL III

ENTGELTE

Artikel 10

1.   Die Agentur erhebt ein Entgelt für alle von ihr erbrachten Dienstleistungen (ausgenommen die in Artikel 3 genannten), die Lieferung von Waren eingeschlossen.

Für folgende Leistungen werden keine Entgelte erhoben:

a)

Übermittlung von Unterlagen und Informationen in gleich welcher Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3),

b)

Dokumente, die auf der Internetseite der Agentur unentgeltlich zur Verfügung stehen.

2.   Ferner erhebt die Agentur ein Entgelt, wenn gegen eine ihrer Entscheidungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Beschwerde eingelegt wird.

Artikel 11

Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung, einschließlich der Kosten ihrer Bereitstellung für den Antragsteller. Zu diesem Zweck wird die von der Agentur für die Dienstleistung aufgewendete Zeit zu dem in Teil II des Anhangs aufgeführten Stundensatz in Rechnung gestellt.

Bei Anfechtung einer Entscheidung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird ein Pauschalbetrag erhoben, der in Teil IV des Anhangs näher bestimmt wird. Wird das Beschwerdeverfahren zugunsten des Klägers entschieden, so wird ihm der Pauschalbetrag von der Agentur automatisch zurückerstattet.

Die Höhe des Betrags und die Art der Entrichtung werden dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitgeteilt.

Artikel 12

Die Entgelte sind vom Antragsteller zu entrichten oder im Falle einer Beschwerde von der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde erhebt.

Sie sind in EUR zahlbar.

Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Agentur den fälligen Betrag vollständig erhält. Etwaige Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung gehen zu Lasten des Antragstellers.

Soweit zwischen der Agentur und dem Antragsteller oder der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde erhebt, nichts anderes vereinbart wurde, werden die Entgelte vor Beginn der Dienstleistung beziehungsweise vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens erhoben.

Beträge bis einschließlich 1 000 EUR sind an dem Datum der Antragstellung bzw. der Beschwerdeerhebung auf einmal zu zahlen.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird aufgehoben.

Artikel 14

1.   Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Sie gilt unter folgenden Bedingungen:

a)

Die in Teil I Tabellen 1 bis 5 des Anhangs aufgeführten Gebühren gelten für alle Zulassungen, die nach dem 1. Juni 2007 erteilt werden.

b)

Die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs aufgeführten Sätze gelten für die Jahresgebühren, die nach dem 1. Juni 2007 erhoben werden.

c)

Für Antragsteller, bei denen die Überwachungsgebühr gemäß Ziffer (vi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 vor dem 1. Juni 2007 erhoben wurde, gelten die Sätze gemäß Teil I Tabelle 7 des Anhangs ab der ersten Jahrestranche, die nach dem in Ziffer (vi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 genannten Zeitraum von 3 Jahren fällig wird.

d)

Für Antragsteller, bei denen die Überwachungsgebühr gemäß den Ziffern (viii), (x), (xiii) oder (xi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 vor dem 1. Juni 2007 erhoben wurde, gelten die jeweiligen Sätze gemäß Teil I Tabellen 8, 9 oder 10 ab der ersten Jahrestranche, die nach dem in den Ziffern (viii), (x) und (xiii) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 genannten Zeitraum von 2 Jahren fällig wird.

2.   Unbeschadet Artikel 13 gilt die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 weiterhin für Gebühren und Entgelte, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Absatz 1 fallen.

3.   Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 779/2006 (ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

Inhalt

Teil I:

Tätigkeiten, die nach Pauschalsätzen abgerechnet werden

Teil II:

Tätigkeiten, die nach Stundensätzen abgerechnet werden

Teil III:

Sätze für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung

Teil IV:

Entgelte für Beschwerden

Teil V:

Jährliche Inflationsrate

Teil VI:

Leistungsangaben

Erläuterung

(1)

Die Gebühren und Entgelte sind in Euro angegeben.

(2)

Die in Teil I, Tabellen 1 bis 4 genannten produktbezogenen Gebühren werden je Vorgang und für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Nach dem ersten Zwölfmonatszeitraum werden diese Gebühren nötigenfalls zeitanteilig festgelegt (1/365stel der jeweiligen Jahresgebühr pro Tag nach Ablauf des ersten Zwölfmonatszeitraums). Die in Tabelle 5 genannten Gebühren werden je Vorgang erhoben. Die in Tabelle 6 genannten Gebühren werden für einen Zwölfmonatszeitraum erhoben.

(3)

Bei dem in Teil I Tabellen 7 bis 10 genannten betriebsspezifischen Gebühren werden Genehmigungsgebühren einmalig und Überwachungsgebühren alle 12 Monate erhoben.

(4)

Bei den in Teil II genannten nach Stundensätzen abgerechneten Tätigkeiten gilt der in diesem Teil angegebene jeweilige Stundensatz, multipliziert mit der tatsächlichen Zahl der von der Agentur aufgewendeten Arbeitsstunden oder der in diesem Teil angegebenen Stundenzahl.

(5)

Zulassungsspezifikationen (CS), auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erlassenen und in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur gemäß EASA-Beschluss 2003/8 vom 30. Oktober 2003 veröffentlichten Spezifikationen (www.easa.europa.eu).

(6)

„große Drehflügler“ bezieht sich auf CS 29 und CS 27 Kat. A; „kleine Drehflügler“ bezieht sich auf CS 27 mit Höchststartgewicht (MTOW) unter 3 175 kg und begrenzt auf 4 Sitze, einschließlich Pilot, und auf CS VLR; „mittlere Drehflügler“ bezieht sich auf sonstige CS 27.

(7)

„Ableitung“ bezeichnet ein neues Modell, das einer bestehenden Musterzulassung hinzugefügt wird.

(8)

In Teil I Tabellen 1, 2 und 6 beziehen sich die Werte der „Teile“ auf die jeweiligen Listenpreise der Hersteller.

(9)

In Teil I Tabellen 3 und 4 bezeichnen die Begriffe „einfach“, „standard“ und „komplex“ Folgendes:

 

einfach

standard

komplex

Ergänzende Musterzulassungen — EASA

Erhebliche Änderungen — EASA

Erhebliche Reparaturen — EASA

Ergänzende Musterzulassungen, erhebliche Änderungen oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Prüfliste für die Einhaltung und Unterlagen über die Einhaltung) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter begrenzter Hinzuziehung eines einzigen Fachmanns bewertet werden können

Alle sonstigen ergänzenden Musterzulassungen, erheblichen Änderungen oder Reparaturen

Musterzulassung von erheblichem (1) Umfang oder erhebliche Änderung

durch die Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) validierte ergänzende Musterzulassungen

grundlegend (2)

nicht grundlegend

erheblich und nicht grundlegend

durch die FAA validierte erhebliche Änderungen

Stufe 2 (2) erhebliche Änderungen, wenn nicht automatisch anerkannt (3)

Stufe 1 (2)

erheblich, Stufe 1

durch die FAA validierte erhebliche Reparaturen

Keine Angaben

(automatische Anerkennung)

Reparaturen an kritischen Teilen (2)

Keine Angaben

(10)

In Teil 1 Tabelle 7 werden Entwicklungsbetriebe folgenden Kategorien zugeordnet:

Geltungsbereich der Vereinbarung für den Entwicklungsbetrieb

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie C

GEB 1

Inhaber von Musterzulassungen

hoch komplex/groß

komplex/klein-mittel

weniger komplex/sehr klein

GEB 2

ergänzende Musterzulassungen/Änderungen/Reparaturen

unbeschränkt

beschränkt

(technische Bereiche)

beschränkt

(Größe der Luftfahrzeuge)

GEB 3

kleine Änderungen/Reparaturen

(11)

In Teil I Tabelle 8 wird der Umsatz berücksichtigt, der die Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung betrifft.

(12)

In Teil I Tabellen 7, 9 und 10 wird die Zahl der Mitarbeiter berücksichtigt, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung in Zusammenhang stehen.

TEIL I

Tätigkeiten, die nach Pauschalsätzen abgerechnet werden

Tabelle 1:   Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (4))

(EUR)

 

Pauschalsatz

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

2 600 000

über 50 t bis 150 t

1 330 000

über 22 t bis 50 t

1 060 000

über 5,7 t bis 22 t

410 000

über 2 t bis 5,7 t

227 000

bis zu 2 Tonnen

12 000

sehr leichte Flugzeuge, Segelflugzeuge

6 000

Drehflügler

groß

525 000

mittel

265 000

klein

20 000

Sonstige

Ballons

6 000

Antrieb

über 25 KN

365 000

bis zu 25 KN

185 000

Nichtturbinentriebwerke

30 000

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

15 000

Propeller über 22 t

10 250

Propeller bis zu 22 t

2 925

Teile

Wert über 20 000 EUR

2 000

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

1 000

Wert unter 2 000 EUR

500


Tabelle 2:   Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen

(EUR)

 

Pauschalsatz (5)

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

1 000 000

über 50 t bis 150 t

500 000

über 22 t bis 50 t

400 000

über 5,7 t bis 22 t

160 000

über 2 t bis 5,7 t

80 000

bis zu 2 Tonnen

2 800

sehr leichte Luftfahrzeuge, Segelflugzeuge

2 400

Drehflügler

groß

200 000

mittel

100 000

klein

6 000

Sonstige

Ballons

2 400

Antrieb

über 25 KN

100 000

bis zu 25 KN

50 000

Nichtturbinentriebwerke

10 000

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

5 000

Propeller über 22 t

2 500

Propeller bis zu 22 t

770

Teile

Wert über 20 000 EUR

1 000

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

600

Wert unter 2 000 EUR

350


Tabelle 3:   Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (6)

komplex

standard

einfach

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

25 000

6 000

3 000

über 50 t bis 150 t

13 000

5 000

2 500

über 22 t bis 50 t

8 500

3 750

1 875

über 5,7 t bis 22 t

5 500

2 500

1 250

über 2 t bis 5,7 t

3 800

1 750

875

bis zu 2 Tonnen

1 600

1 000

500

sehr leichte Luftfahrzeuge, Segelflugzeuge

250

250

250

Drehflügler

groß

11 000

4 000

2 000

mittel

5 000

2 000

1 000

klein

900

400

250

Sonstige

Ballons

800

400

250

Antrieb

über 25 KN

12 000

5 000

2 500

bis zu 25 KN

5 800

2 500

1 250

Nichtturbinentriebwerke

2 800

1 250

625

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

1 400

625

300

Propeller über 22 t

2 000

1 000

500

Propeller bis zu 22 t

1 500

750

375


Tabelle 4:   Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (7)  (8)

komplex

standard

einfach

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

20 000

6 000

3 000

über 50 t bis 150 t

9 000

4 000

2 000

über 22 t bis 50 t

6 500

3 000

1 500

über 5,7 t bis 22 t

4 500

2 000

1 000

über 2 t bis 5,7 t

3 000

1 400

700

bis zu 2 Tonnen

1 100

500

250

sehr leichte Luftfahrzeuge, Segelflugzeuge

250

250

250

Drehflügler

groß

10 000

4 000

2 000

mittel

4 500

2 000

1 000

klein

850

400

250

Sonstige

Ballons

850

400

250

Antrieb

über 25 KN

5 000

2 000

1 000

bis zu 25 KN

2 500

1 000

500

Nichtturbinentriebwerke

1 300

600

300

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

600

300

250

Propeller über 22 t

250

250

250

Propeller bis zu 22 t

250

250

250


Tabelle 5:   Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (9)

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

500

über 50 t bis 150 t

500

über 22 t bis 50 t

500

über 5,7 t bis 22 t

500

über 2 t bis 5,7 t

250

bis zu 2 Tonnen

250

sehr leichte Luftfahrzeuge, Segelflugzeuge

250

Drehflügler

groß

500

mittel

500

klein

250

Sonstige

Ballons

250

Antrieb

über 25 KN

500

bis zu 25 KN

500

Nichtturbinentriebwerke

250

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

250

Propeller über 22 t

250

Propeller bis zu 22 t

250


Tabelle 6:   Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als anerkannt gelten

(EUR)

 

Pauschalsatz (10)  (11)  (12)

 

EU-Entwicklung

Drittlandsentwicklung

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

270 000

90 000

über 50 t bis 150 t

150 000

50 000

über 22 t bis 50 t

80 000

27 000

über 5,7 t bis 22 t

17 000

5 700

über 2 t bis 5,7 t

4 000

1 400

bis zu 2 Tonnen

2 000

670

sehr leichte Luftfahrzeuge, Segelflugzeuge

900

300

Drehflügler

groß

65 000

21 700

mittel

30 000

10 000

klein

3 000

1 000

Sonstige

Ballons

900

300

Antrieb

über 25 KN

40 000

13 000

bis zu 25 KN

6 000

2 000

Nichtturbinentriebwerke

1 000

350

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

500

250

Propeller über 22 t

750

250

Propeller bis zu 22 t

 

 

Teile

Wert über 20 000 EUR

2 000

700

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

1 000

350

Wert unter 2 000 EUR

500

250


Tabelle 7:   Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB) (Bezugnahme in Abschnitt J des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

GEB 1A

GEB 1B

GEB 2A

GEB 1C

GEB 2B

GEB 3A

GEB 2C

GEB 3B

GEB 3C

Genehmigungsgebühr

eingesetzte Mitarbeiter unter 10

11 250

9 000

6 750

4 500

3 600

10 bis 49

31 500

22 500

13 500

9 000

50 bis 399

90 000

67 500

45 000

36 000

400 bis 999

180 000

135 000

112 500

99 000

1 000 bis 2 499

360 000

2 500 bis 5 000

540 000

über 5 000

3 000 000

 

Überwachungsgebühr

eingesetzte Mitarbeiter unter 10

5 625

4 500

3 375

2 250

1 800

10 bis 49

15 750

11 250

6 750

4 500

50 bis 399

45 000

33 750

22 500

18 000

400 bis 999

90 000

67 500

56 250

49 500

1 000 bis 2 499

180 000

2 500 bis 5 000

270 000

über 5 000

1 500 000


Tabelle 8:   Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt G des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Genehmigungsgebühr

Überwachungsgebühr

Umsatz unter 1 Mio. Euro

9 000

6 500

zwischen 1 000 000 und 4 999 999

38 000

28 000

zwischen 5 000 000 und 9 999 999

58 000

43 000

zwischen 10 000 000 und 49 999 999

75 000

57 000

zwischen 50 000 000 und 99 999 999

270 000

200 000

zwischen 100 000 000 und 499 999 999

305 000

230 000

zwischen 500 000 000 und 999 999 999

630 000

475 000

über 999 999 999

900 000

2 000 000

Tabelle 9:   Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (13))

(EUR)

 

Genehmigungsgebühr (14)

Überwachungsgebühr (14)

eingesetzte Mitarbeiter, unter 5

3 000

2 300

zwischen 5 und 9

5 000

4 000

zwischen 10 und 49

11 000

8 000

zwischen 50 und 99

22 000

16 000

zwischen 100 und 499

32 000

23 000

zwischen 500 und 999

43 000

32 000

über 999

53 000

43 000


(EUR)

Technische Einstufung

Pauschalsatz aufgrund der technischen Einstufung (15)

A 1

11 000

A 2

2 500

A 3

5 000

A 4

500

B 1

5 000

B 2

2 500

B 3

500

C

500

Tabelle 10:   Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal (Bezugnahme in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)

(EUR)

 

Genehmigungsgebühr

Überwachungsgebühr

eingesetzte Mitarbeiter unter 5

4 000

3 000

zwischen 5 und 9

7 000

5 000

zwischen 10 und 49

16 000

14 000

zwischen 50 und 99

35 000

30 000

über 99

42 000

40 000

TEIL II

Tätigkeiten, die nach Stundensätzen abgerechnet werden

1.

Stundensatz:

Geltender Stundensatz

225 EUR

2.

Stundensatz entsprechend den jeweiligen Tätigkeiten:

Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren

tatsächliche Stundenzahl

Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

tatsächliche Stundenzahl

Annehmbare Nachweisverfahren für AD

tatsächliche Stundenzahl

Validierungsunterstützung (Anerkennung von EASA-Zulassungen durch Fremdbehörden)

tatsächliche Stundenzahl

von Fremdbehörden angeforderte technische Unterstützung

tatsächliche Stundenzahl

Anerkennung von MRB-Berichten durch die EASA

tatsächliche Stundenzahl

Übertragung von Zulassungen

tatsächliche Stundenzahl

Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen

3 Stunden

Administrative Wiederausstellung von Dokumenten

1 Stunde

TEIL III

Sätze für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung

1.

Annahme von Genehmigungen, die Genehmigungen nach Teil 145 und Teil 147 gemäss geltenden bilateralen Vereinbarungen gleichwertig sind

Neue Genehmigungen, je Antrag

1 500 EUR

Verlängerung erteilter Genehmigungen je Zwölfmonatszeitraum

750 EUR

2.

Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) 2042/2003):

Neue Genehmigungen, je Antrag

24 000 EUR

Verlängerung erteilter Genehmigungen je Zwölfmonatszeitraum

18 000 EUR

3.

Einzelrevisionen und/oder Änderungen am Flughandbuch:

Abzurechnen als Änderung des betreffenden Produkts.

TEIL IV

Entgelte für Beschwerden

Für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 werden Entgelte erhoben.

Für alle Beschwerdeanträge gilt der in der Tabelle angegebene Entgeltfestbetrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist.

Das Entgelt wird erstattet, wenn die Beschwerde zur Rücknahme einer Entscheidung der Agentur führt.

Organisationen haben eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aufgrund der die Agentur die entsprechende Entgeltkategorie ermittelt.

Entgeltfestbetrag

10 000 EUR


Entgeltkategorie für natürliche Personen

Gebührenfestbetragskoeffizient

 

0,1


Entgeltkategorie für Organisationen nach Umsatz in Euro

Entgeltfestbetragskoeffizient

unter 100 001

0,25

zwischen 100 001 und 1 200 000

0,5

zwischen 1 200 001 und 2 500 000

0,75

zwischen 2 500 001 und 5 000 000

1

zwischen 5 000 001 und 50 000 000

2,5

zwischen 50 000 001 und 500 000 000

5

zwischen 500 000 001 und 1 000 000 000

7,5

über 1 000 000 000

10

TEIL V

Jährliche Inflationsrate

Die in den Teilen I, II und III aufgeführten Beträge sind aufgrund der in diesem Teil genannten Inflationsrate anzupassen. Diese Anpassung erfolgt jährlich zu dem Datum, an dem diese Verordnung in Kraft getreten ist.

Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate:

EUROSTAT HVPI (Alle Elemente) — EU 27 (2005 = 100)

Änderung des Prozentsatzes/Zwölfmonatsdurchschnitt

Wert der zu berücksichtigenden Rate:

Wert der Rate am 31. Dezember vor Durchführung der Anpassung

TEIl VI

Leistungsangaben

Die folgenden Angaben müssen sich auf die letzten 6 Monate vor ihrer Bekanntgabe durch die Agentur gemäß Artikel 5 beziehen.

 

Zahl der Mitarbeiter der Agentur, die Zulassungstätigkeiten durchführen

 

Zahl der Stunden, die von den einzelstaatlichen Luftfahrtbehörden übernommen wurden

 

Gesamtkosten der Zulassungen

 

Zahl der Zulassungsvorgänge, die von der Agentur durchgeführt wurden (abgeschlossen oder noch nicht abgeschlossen)

 

Zahl der Zulassungsvorgänge, die im Namen der Agentur durchgeführt wurden (abgeschlossen oder noch nicht abgeschlossen)

 

Zahl der Stunden, die von Mitarbeitern der Agentur für Aufgaben betreffend die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgewendet wurden

 

Gesamtbetrag, der der Industrie in Rechnung gestellt wurde


(1)  „erheblich“ wird definiert in Absatz 21A.101 Buchstabe b des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (und vergleichbar in FAA 21.101 (b)).

(2)  „grundlegend“, „Stufe 1“, „Stufe 2“ und „kritische Teile“ sind definiert in den technischen Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen zum Entwurf des bilateralen Flugsicherheitsabkommens EU/USA.

(3)  Kriterien für die automatische Anerkennung von erheblichen Änderungen der Stufe 2 seitens der FAA durch die EASA sind definiert in dem Beschluss 2004/04/CF des EASA-Exekutivdirektors oder in den technischen Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen zum Entwurf des bilateralen Flugsicherheitsabkommens EU/USA, je nachdem, welches Anwendung findet.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 375/2007 (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 3).

(5)  Für Ableitungen einschließlich signifikanter erheblicher Änderungen, wie in Abschnitt D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs umfassen, gelten die Sätze für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung, gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(6)  Für ergänzende Musterzulassungen, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs beinhalten, gelten die jeweiligen Gebühren für Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(7)  Für signifikante erhebliche Änderungen, wie in Abschnitt D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs umfassen, gelten die Sätze für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(8)  Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU — Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.

(9)  Die in dieser Tabelle festgelegten Sätze gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 Buchstabe c Ziffer 2 von Abschnitt J des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.

(10)  Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs gilt ein Koeffizient von 0,85 für den Satz der gleichwertigen Passagierversion.

(11)  Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle:

Erzeugnis in derselben Kategorie

Ermäßigung zum Pauschalsatz

1.

0 %

2.

10 %

3.

20 %

4.

30 %

5.

40 %

6.

50 %

7.

60 %

8.

70 %

9.

80 %

10.

90 %

11. und nachfolgende Erzeugnisse

100 %

(12)  Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II des Anhangs genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2007 (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 18).

(14)  Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus dem Pauschalsatz entsprechend der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter plus dem Pauschalsatz/den Pauschalsätzen aufgrund der technischen Einstufung.

(15)  Bei Betrieben mit mehreren A- und/oder B-Einstufungen wird nur der höchste Satz angewandt. Bei Betrieben mit einer oder mehreren C- und/oder D-Einstufungen wird jede Einstufung nach dem „C“-Satz abgerechnet.


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 594/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festsetzung der ab dem 1. Juni 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Juni 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 1. Juni 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

3,01

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

3,01

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.5.—30.5.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

153,89

109,16

FOB-Preis USA

179,70

169,70

149,70

129,46

Golf-Prämie

12,30

Prämie/Große Seen

10,58

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

37,55 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

37,70 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 597/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Juni 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

0,198

0,198

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

0,198

0,198

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

0,149

0,149

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

0,149

0,149

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

0,198

0,198

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

0,198

0,198

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

0,198

0,198

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 598/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

2,77

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

2,38

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

2,38

1102 90 10 9100

C10

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C10

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

3,56

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

2,77

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

2,38

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

2,38

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

3,17

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

2,57

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

2,97

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

2,28

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

0,50

1107 10 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

3,17

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

3,17

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

3,17

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

3,17

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

3,10

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

2,38

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

3,10

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

2,38

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

2,38

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

3,10

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

2,38

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

3,25

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

2,26

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

2,38

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 599/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 600/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss auf Antrag der Erstattungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bei der Ausfuhr von Getreide gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt werden, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden wie die Erstattung. Sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

6

1. Term.

7

2. Term.

8

3. Term.

9

4. Term.

10

5. Term.

11

6. Term.

12

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

0

0

0

0

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

0

0

0

0

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

0

0

0

0

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9130

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9150

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9170

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9180

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Länder außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein.


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 601/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11)


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 602/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

6

1. Term.

7

2. Term.

8

3. Term.

9

4. Term.

10

5. Term.

11

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

12

7. Term.

1

8. Term.

2

9. Term.

3

10. Term.

4

11. Term.

5

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 603/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

2,77

1102 20 10 9400

2,38

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

3,56

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


RICHTLINIEN

1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/44


RICHTLINIE 2007/31/EG DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Fosthiazat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/84/EG der Kommission (2) wurde Fosthiazat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2)

Als der Hersteller ISK Biosciences Europe S.A. den Antrag auf Aufnahme von Fosthiazat stellte, legte die Firma Daten über Anwendungen zur Bekämpfung von Nematoden vor, nach denen man darauf schließen konnte, dass Fosthiazat enthaltende Pflanzenschutzmittel die Sicherheitsanforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vermutlich erfüllen. Daher wurde Fosthiazat in Anhang I der genannten Richtlinie unter der Bedingung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten nur Anwendungen als Nematizid zulassen.

(3)

Der Antragsteller hat nun zusätzlich zu bestimmten Anwendungen im landwirtschaftlichen Bereich zur Bekämpfung von Nematoden eine Änderung dieser Sonderbestimmungen hinsichtlich der Insektenbekämpfung beantragt. Zur Unterstützung einer solchen Erweiterung der Anwendungszwecke legte der Antragsteller zusätzliche Informationen vor.

(4)

Die Niederlande und das Vereinigte Königreich bewerteten die von dem Unternehmen vorgelegten Informationen und Daten. Sie teilten der Kommission im Mai und November 2006 mit, dass sie zu dem Schluss kommen, dass die geänderte Spezifikation keine Risiken zusätzlich zu denjenigen birgt, die bereits bei der Aufnahme von Fosthiazat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und in dem Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigt sind. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Erweiterung nur die zu bekämpfenden Organismen, jedoch nicht die Anwendungsparameter gemäß den Sonderbedingungen von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG betrifft.

(5)

Daher ist es gerechtfertigt, die Sonderbedingungen für Fosthiazat zu ändern.

(6)

Die Richtlinie 91/414/EWG ist somit entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. September 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 2. September 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).

(2)  ABl. L 247 vom 30.9.2003, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/64/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 42).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Zeile 69 folgende Fassung:

„69

Fosthiazat

CAS Nr. 98886-44-3

CIPAC Nr. 585

(RS)-S-sec-Butyl O-ethyl 2-oxo-1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioat

930 g/kg

1. Januar 2004

31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Insektizid oder Nematizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosthiazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Vögeln and wildlebenden Säugetieren achten, insbesondere dann, wenn der Wirkstoff während der Fortpflanzungszeit angewendet wird;

besonders auf den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen achten.

Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden. Um das potenzielle Risiko für kleine Vögel zu begrenzen, ist in den Produktzulassungen vorzuschreiben, dass ein hoher Grad der Inkorporation des Granulats in den Boden erreicht werden muss.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Mai 2007

zur Ernennung von sieben griechischen Mitgliedern und fünf griechischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2007/370/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der griechischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn CHATZOPOULOUS, Herrn STAMATIS, Frau BAKOYANNI, Herrn KARAVOLAS, Herrn KAMARAS und Herrn TZANIKOS sind sechs Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ausscheidens von Herrn TZATZANIS ist ein Sitz eines Mitglieds frei geworden. Fünf Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen sind infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn GEORGAKIS, Herrn KOUTSOULIS, Herrn MACHIMARIS, Herrn SPARTSIS und Herrn SPYRIDON frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Panayotis PSOMIADIS, Präfekt von Thessaloniki, als Nachfolger von Herrn Christos CHATZOPOULOS,

Herr Georgios PAPASTERGIOU, Präfekt von Pieria, als Nachfolger von Herrn Dimitrios STAMATIS,

Herr Nikitas KAKLAMANIS, Bürgermeister von Athen, als Nachfolger von Frau Theodora BAKOYANNI,

Herr Andreas FOURAS, Bürgermeister von Patras, als Nachfolger von Herrn Andreas KARAVOLAS,

Herr Grigorios ZAFIROPOULOS, Bürgermeister von Halandri (Athen), als Nachfolger von Herrn Pavlos KAMARAS,

Herr Dimitrios TSINGOUNIS, Bürgermeister von Leonidio (Arcadia), als Nachfolger von Herrn Panayotis TZANIKOS,

Herr Konstantinos TZATZANIS, Stadtrat an der Präfektur von Piräus, als Nachfolger von Herrn Konstantinos TZATZANIS;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Konstantinos KONTOYORGOS, Präfekt von Evritania, als Nachfolger von Herrn Theodoros GEORGAKIS,

Herr Dimitrios DRAKOS, Präfekt von Messinia, als Nachfolger von Herrn Georgios KOUTSOULIS,

Herr Dimitrios KALOGEROPOULOS, Bürgermeister von Egaleo (Athen), als Nachfolger von Herrn Georgios MACHIMARIS,

Herr Dimitrios PREVEZANOS, Stadtrat, Skiathos Stadt (Magnissia), als Nachfolger von Herrn Ioannis SPARTSIS,

Herr Spyros SPYRIDON, Stadtrat an der Präfektur von Athen — Piräus, als Nachfolger von Herrn Spyros SPYRIDON.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


Kommission

1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2007

zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2199)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/371/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Züchterorganisationen oder -vereinigungen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder führen oder einrichten, dürfen nur dann amtlich anerkannt werden, wenn sie den Bestimmungen der Entscheidung 84/247/EWG der Kommission (2) entsprechen.

(2)

Rinder dürfen nur in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie den Bestimmungen der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission (3) entsprechen.

(3)

Die Entscheidung 84/419/EWG enthält keine besonderen Bestimmungen über die Einrichtung von Zuchtbüchern für neue Rassen; nur reinrassige Tiere dürfen in die Hauptabteilung des Zuchtbuches für eine bestimmte Rasse eingetragen werden.

(4)

Bei den Kriterien für die Eintragung von Rindern in Zuchtbücher sollte jedoch die spezifische Situation einer Neuzüchtung berücksichtigt werden. Die Züchtung einer neuen Rasse kann den Eintrag von Tieren anderer Rassen in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs bedingen.

(5)

Daher ist bei der Einrichtung eines neuen Zuchtbuchs eine Ausnahme von der Regel vorzusehen, nach der nur reinrassige Tiere derselben Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs einer bestimmten Rasse eingetragen werden dürfen. Die Dauer der Einrichtung sollte im Zuchtprogramm der Züchterorganisation oder -vereinigung festgelegt werden. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit dem Namen einer bereits existierenden Rasse sollte der neuen Rasse ein unverwechselbarer Name gegeben werden.

(6)

Im Hinblick auf eine allmähliche Verbesserung bereits existierender Rassen ermöglicht die Entscheidung 84/419/EWG nur die Eintragung weiblicher Tiere anderer Rassen oder nicht reinrassiger weiblicher Tiere in den zusätzlichen Abschnitt des Zuchtbuchs. Ihre Gene können nur über ihre weiblichen Nachkommen in die Hauptabteilung gelangen.

(7)

Damit zugelassene Züchterorganisationen mehr Spielraum erhalten, sollte auch die Eintragung von männlichen Tieren in den zusätzlichen Abschnitt des Zuchtbuchs erlaubt werden. Um unkontrollierte genetische Änderungen der Rasse zu vermeiden, sollten ihre Gene nur über ihre weiblichen Nachkommen in die Hauptabteilung gelangen.

(8)

Damit die gegenseitige Anerkennung von Zuchtbüchern derselben Rasse gewährleistet ist und zur Information der Käufer von Zuchttieren und deren Keimerzeugnissen sollte in den internen Regeln von amtlich anerkannten Züchterorganisationen und -vereinigungen eindeutig der Name der Rasse und — bei einer neuen Rasse — der Einrichtungszeitraum genannt werden.

(9)

Außerdem müssen zu den Kriterien für die Anerkennung von Züchterorganisationen und -vereinigungen sowie für die Eintragung von Rindern in Zuchtbücher entsprechende Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (4) hinzugefügt werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 84/247/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 84/419/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Um in die Hauptabteilung eines Zuchtbuches seiner Rasse eingetragen zu werden, muss ein Rind

a)

von Eltern und Großeltern abstammen, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen sind,

b)

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und deren Durchführungsbestimmungen identifiziert und registriert sein,

c)

eine nach den Regeln dieses Zuchtbuches gesicherte Abstammung haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können reinrassige Tiere oder Nachkommen reinrassiger Tiere unterschiedlicher Rassen während der Einrichtungsdauer eines neuen Zuchtbuchs für eine neue Rasse unmittelbar in dessen Hauptabteilung eingetragen werden.

Die Einrichtungsdauer für die neue Rasse wird im Zuchtprogramm der Züchterorganisation oder -vereinigung unter Aufsicht und mit Zustimmung der zuständigen Behörden gemäß der Entscheidung 84/247/EWG festgelegt. Die neue Rasse erhält einen Namen, der nicht mit demjenigen einer bereits existierenden Rasse verwechselt werden kann.

(3)   Bei jeder Eintragung eines Tieres in die Hauptabteilung eines neuen Zuchtbuchs sollte, wenn dieses Tier oder eines seiner Elternteile bereits in einem anderen bestehenden Zuchtbuch eingetragen ist, auf den Namen dieses bestehenden Zuchtbuchs verwiesen werden, in dem das Tier oder sein Elternteil erstmals nach der Geburt eingetragen wurde, sowie auf die ursprüngliche Zuchtbuchnummer.

2.

In Artikel 3 wird in den Abschnitten 1 und 2 der Begriff „weibliches Tier“ ersetzt durch „Tier“.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58.

(3)  ABl. L 237 vom 5.9.1984, S. 11.

(4)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).“


ANHANG

Nummer 3 des Anhangs der Entscheidung 84/247/EWG erhält folgende Fassung:

„3.

Vorschriften festgelegt haben, die Folgendes regeln:

a)

die Definition der Rassenmerkmale, einschließlich des Namens der Rasse;

b)

die Identifizierung und Registrierung der Tiere gemäß dem System und Inhalt der nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (1) und ihren Durchführungsbestimmungen vorgeschriebenen Datenbank;

c)

das System zur Registrierung der Abstammungsdaten;

d)

die Definition der Zuchtziele, die bei der Einrichtung eines Zuchtbuches für eine neue Rasse die genauen Umstände der Züchtung der neuen Rasse umfasst;

e)

die Systeme zur Auswertung der tierzüchterischen Daten;

f)

die Unterteilung des Zuchtbuchs, wenn für die Eintragung der Tiere unterschiedliche Bedingungen gelten oder wenn unterschiedliche Verfahren für die Einstufung der in das Buch eingetragenen Tiere gelten.


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.“


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“

(2007/372/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Lissabonstrategie für Wachstum und Beschäftigung hat die Gemeinschaft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ergriffen, um das Wachstum zu stärken und Europa attraktiv zu machen für Investitionen und Arbeit.

(2)

Diese Maßnahmen umfassen u. a. den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007—2013) (2). Folgende Ziele werden mit dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (Competitiveness and Innovation Framework Programme, nachstehend „CIP“ genannt) verfolgt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (nachstehend KMU genannt); Förderung aller Formen von Innovation, insbesondere Öko-Innovationen; beschleunigte Entwicklung einer Informationsgesellschaft; Förderung der Energieeffizienz und neuer sowie erneuerbarer Energiequellen. Diese Ziele sollen mit der Durchführung folgender spezifischer Programme verwirklicht werden: Programm für unternehmerische Initiative und Innovation; Programm zur Unterstützung der IKT-Politik; Programm Intelligente Energie — Europa.

(3)

Die im Rahmen der Lissabonstrategie für Wachstum und Beschäftigung ergriffenen Maßnahmen beinhalten ferner die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco-Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (3). Mit Marco Polo II werden folgende Ziele verfolgt: Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr, Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems und Stärkung der Intermodalität. Auf diese Weise soll gemeinschaftsweit ein Beitrag zu effizienten und nachhaltigen Verkehrssystemen sowie zu Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, insbesondere der KMU, geleistet werden.

(4)

Die Exekutivagentur für intelligente Energie (nachstehend „die Agentur“ genannt) wurde durch den Beschluss 2004/20/EG der Kommission (4) eingerichtet. Ihre Aufgabe bestand in der Verwaltung jener Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich Energie, die im Rahmen des durch die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Programms „Intelligente Energie — Europa 2003—2006“ (nachstehend „IEE-Programm 2003—2006“ genannt) durchgeführt wurden. Durch den Beschluss 2004/20/EG wurde die Agentur bis zum 31. Dezember 2008 mit der Durchführung der im IEE-Programmzeitraum 2003—2006 gewährten Aufträge und Subventionen betraut.

(5)

Eine von unabhängigen Beratern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse bestätigt, dass eine fortgesetzte Übertragung von Programmverwaltungsaufgaben in Bezug auf das neue IEE-Programm 2007—2013 an die derzeitige Agentur die kosteneffizienteste Option darstellen würde.

(6)

Kosten-Nutzen-Analysen zeigten ferner, dass einige Verwaltungsaufgaben in Bezug auf das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation innerhalb des CIP sowie des Marco-Polo-II-Programms kostengünstiger von einer Exekutivagentur wahrgenommen werden könnten, wobei die Gesamtverwaltung der beiden Programme nach wie vor bei der Kommission läge.

(7)

Da das IEE-Programm 2007—2013 Bestandteil von CIP ist, und um eine übereinstimmende Durchführung der Projekte innerhalb des CIP zu gewährleisten, sollte die Agentur, neben der Durchführung des IEE-Programms 2007—2013 mit bestimmten Verwaltungsaufgaben in Bezug auf das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation, das ebenfalls ein Bestandteil von CIP ist, betraut werden. Darüber hinaus sollte die Agentur auch mit bestimmten Verwaltungsaufgaben in Bezug auf Marco Polo II betraut werden, da sich Marco Polo II einerseits und CIP sowie insbesondere das IEE-Programm andererseits in ihren Zielsetzungen sehr ähnlich sind, d. h. mit beiden Programmen die Energieeffizienz im Bereich des Verkehrs verbessert und seine Umweltauswirkungen verringert werden sollen sowie beide Programme von starken Synergieeffekten profitieren könnten.

(8)

Die Agentur sollte in die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation umgewandelt werden, damit sie ihren zusätzlichen Aufgaben gerecht werden kann.

(9)

Der Beschluss 2004/20/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2004/20/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Agentur wird ‚Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation‘ genannt.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dauer

Die Agentur führt ihre Aufgaben im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2015 aus.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Agentur wird mit der Durchführung folgender Verwaltungsaufgaben in Bezug auf Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des durch Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007—2013) und im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten zweiten Marco-Polo–Programms in den Bereichen Energie, unternehmerische Initiative und Innovation, insbesondere Öko-Innovationen, und nachhaltiger Güterverkehr beauftragt:

a)

Verwaltung aller Phasen bestimmter Projekte im Zusammenhang mit dem durch Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Programm für unternehmerische Initiative und Innovation und dem Programm Intelligente Energie — Europa 2003—2006 sowie dem zweiten Marco-Polo–Programm sowie Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

b)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug bei Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — Vornahme aller für die Verwaltung der Durchführungsmaßnahmen erforderlichen Schritte, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Aufträgen und Subventionen im Rahmen des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des zweiten Marco-Polo–Programms im Zusammenhang stehen;

c)

Erhebung und Analyse aller für die Durchführung des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des zweiten Marco-Polo–Programms sowie für deren Bewertung erforderlichen Informationen und die Weiterleitung an die Kommission.

(2)   Die Agentur ist ferner für die Verwaltung aller Phasen der ihr übertragenen Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf folgende Programme verantwortlich:

a)

Intelligente Energie — Europa (2003—2006) eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

b)

Marco Polo (2003—2006) eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Die Agentur wird mit den Rechten und Pflichten der Kommission in Bezug auf die in Buchstabe b erwähnten Durchführungsmaßnahmen betraut.

(3)   Die Agentur kann von der Kommission nach Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 Artikel 24 eingerichteten Ausschusses mit der Durchführung gleichartiger Aufgaben in Bezug auf das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation oder andere Gemeinschaftsprogramme im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung in den in Absatz 1 genannten Bereichen betraut werden.

(4)   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen festgelegt, und der Beschluss wird unter Berücksichtigung zusätzlicher Aufgaben, die der Agentur gegebenenfalls übertragen werden, angepasst. Dieser Beschluss wird dem in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehenen Ausschuss zur Information übermittelt.

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zuschuss

Die Agentur erhält im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesene Zuschüsse, welche der Finanzausstattung des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, des zweiten Marco-Polo–Programms und gegebenenfalls anderer Gemeinschaftsprogramme oder -maßnahmen, für deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 verantwortlich ist, entnommen werden.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (10) aus.

Artikel 2

Sämtliche Bezugnahmen auf die Exekutivagentur für intelligente Energie sind ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses als Bezugnahmen auf die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auszulegen.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.

(5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29. Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(6)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(7)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29.

(9)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1.“

(10)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.“


RECHTSAKTE, DIE VON IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFENEN ORGANEN ERLASSEN WURDEN

1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/55


BESCHLUSS Nr. 1/2007

vom 22. März 2007

des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien

(2007/373/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das seit dem 1. Dezember 1992 anwendbare Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf das am 12. Juni 2006 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

in der Erwägung, dass das Interimsabkommen am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.

Artikel 2

Sitzungen

Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und in Tirana zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien einberufen werden.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Präsidenten die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (EIB) kann als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilnehmen, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die EIB betreffen.

Der Gemischte Ausschuss kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden über die Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichtet.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Albanien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses wahr.

Artikel 5

Schriftverkehr

Alle an den Präsidenten des Gemischten Ausschusses gerichteten Schreiben und alle Schreiben des Präsidenten sind den beiden Sekretären zu übermitteln. Die beiden Sekretäre sorgen gegebenenfalls dafür, dass die Schreiben an die Vertreter ihrer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss weitergeleitet werden.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Der Präsident und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 21 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Präsident kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung des Gemischten Ausschusses wird von der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, ein Protokollentwurf angefertigt. Darin sind die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen aufzuführen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung wird der Protokollentwurf dem Gemischten Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Präsidenten und von den beiden Sekretären unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 8

Beratungen

Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

Zwischen den Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses im Sinne des Artikels 43 des Interimsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden vom Präsidenten unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt.

Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann beschließen, andere vom Gemischten Ausschuss angenommene Rechtsakte zu veröffentlichen.

Artikel 9

Sprachen

Die Amtssprachen des Gemischten Ausschusses sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.

Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 10

Kosten

Die Gemeinschaft und die Republik Albanien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen entstehen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst, die Übersetzung und die Vervielfältigung von Unterlagen in den Sitzungen sowie die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Arbeitsgruppen

Der Anhang dieses Beschlusses enthält das Verzeichnis der Mandate und des Systems der Arbeitsgruppen, die eingesetzt worden sind, um den Gemischten Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd nach der für den Gemischten Ausschuss geltenden Geschäftsordnung geführt.

Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss aussprechen.

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihr Mandat zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Brüssel, den 22. März 2007.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Dirk LANGE


ANHANG

Mandat und System der nach dem Interimsabkommen eingesetzten Arbeitsgruppen EG-Albanien

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vertretern der Regierung der Republik Albanien (nachstehend „Albanien“ genannt) zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden über die Arbeitsgruppensitzungen unterrichtet.

2.   Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Albaniens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppen wahr.

Alle die Arbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären der betreffenden Arbeitsgruppe zu übermitteln.

3.   Sitzungen

Die Arbeitsgruppen treten einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen. Termin und Ort der Sitzungen der Arbeitsgruppen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien können die Arbeitsgruppen Sachverständige zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

4.   Themen

Die Arbeitsgruppen erörtern die zu behandelnden Themen nach dem unten angegebenen System multidisziplinärer Arbeitsgruppen. In allen einschlägigen Bereichen werden die Durchführung des Interimsabkommens, die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft, die Vorbereitung auf die Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) und die Fortschritte bei der Angleichung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften bewertet. Die Arbeitsgruppen prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor.

Die Arbeitsgruppen dienen auch als Foren, in denen der Besitzstand („acquis communautaire“) näher erläutert wird; zudem überprüfen sie die Fortschritte, die Albanien im Einklang mit den im Interimsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat.

5.   Protokoll

Über jede Arbeitsgruppensitzung wird innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung ein Protokollentwurf erstellt. Nach der Annahme durch die beiden Vertragsparteien übermittelt der Sekretär der Arbeitsgruppe dem Sekretär des Gemischten Ausschusses eine Kopie des Protokolls.

6.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht öffentlich.

7.   System der Arbeitsgruppen

1.

Arbeitsgruppe Handel, Industrie, Zoll und Steuern

2.

Arbeitsgruppe Landwirtschaft und Fischerei

3.

Arbeitsgruppe Binnenmarkt und Wettbewerb

4.

Arbeitsgruppe Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik

5.

Arbeitsgruppe Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik

6.

Arbeitsgruppe Verkehr, Umwelt, Energie und Regionalentwicklung


Berichtigungen

1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/58


Berichtigung der Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol

( Amtsblatt der Europäischen Union L 128 vom 16. Mai 2007 )

Seite 37, Anhang III, betreffend den Eintrag in der zehnten Zeile „e) Wildbeeren und Wildfrüchte“, Spalte „Etoxazol“:

anstatt:

„0,02 (*)“

muss es heißen:

„0,02 (*) (p)“.

Seite 40, Anhang III, betreffend den Eintrag in der zweiten Zeile „Sonstige“ (unter „b) Kopfkohle“), Spalte „Indoxacarb als Summe der Isomeren S und R“:

anstatt:

„0,2 (*) (p)“

muss es heißen:

„0,02 (*) (p)“.

Seite 41, Anhang III, betreffend den Eintrag in der 22. Zeile „3. Hülsenfrüchte“, Spalte „1-Methylcyclopropen“:

anstatt:

„0,01 (p)“

muss es heißen:

„0,01 (*) (p)“.


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/58


Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2006/998/GASP des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 30. Dezember 2006 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 3. Februar 2007 )

Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im ABI. L 29 vom 3.2.2007

Seite 25, Artikel 1: Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.

Im gesamten Text sind die Bezugnahmen auf Artikel 2 wie folgt zu lesen:

a)

In Artikel 5 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 durch die Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer ii und Absatz 2 Ziffer iii ersetzt;

b)

in Artikel 5 Absatz 3 wird die Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 durch die Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i ersetzt;

c)

in Artikel 20 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 durch die Bezugnahmen auf Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i ersetzt;

d)

in Artikel 20 Absatz 3 wird die Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 durch die Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 ersetzt;

e)

in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs wird die Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 3 durch die Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii ersetzt;

f)

in Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs wird die Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 durch die Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 ersetzt.“


1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/59


Berichtigung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 328 vom 24. November 2006 )

Seite 28, Artikel 38 Absatz 1, einleitender Teil:

anstatt:

„(1)   Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für nicht frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden,

a)

b)

…“

muss es heißen:

„(1)   Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden,

a)

b)

…“

Seite 35, Artikel 65 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Mai 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 14. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2008 an.

(…)“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Mai 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2008 an.

(…)“.

Seite 43, Anhang IV Teil II, Liste „Nicht exotische Krankheiten“ — Abschnitt betreffend „Fische“, dritte Krankheit:

anstatt:

„Epizootische hämatopoetische Nekrose“

muss es heißen:

„Infektiöse hämatopoetische Nekrose“.