ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 135

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
26. Mai 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 576/2007 der Kommission vom 25. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 577/2007 der Kommission vom 25. Mai 2007 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 eröffneten 32. Einzelausschreibung

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 578/2007 der Kommission vom 25. Mai 2007 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 eröffneten 32. Einzelausschreibung

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 579/2007 der Kommission vom 25. Mai 2007 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 64. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M und Trifloxystrobin ( 1 )

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 576/2007 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

39,1

TR

106,2

ZZ

72,7

0707 00 05

JO

151,2

TR

139,8

ZZ

145,5

0709 90 70

TR

99,7

ZZ

99,7

0805 10 20

EG

46,5

IL

42,8

MA

46,7

ZZ

45,3

0805 50 10

AR

32,4

ZA

66,9

ZZ

49,7

0808 10 80

AR

92,4

BR

77,3

CL

79,2

CN

90,8

NZ

113,7

US

130,3

UY

73,3

ZA

96,0

ZZ

94,1

0809 20 95

TR

497,4

US

325,0

ZZ

411,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 577/2007 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2007

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 eröffneten 32. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführenden 32. Einzelausschreibung wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 578/2007 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2007

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 eröffneten 32. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführenden 32. Einzelausschreibung wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 579/2007 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2007

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 64. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 64. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 22. Mai 2007 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 265,50 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


RICHTLINIEN

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/6


RICHTLINIE 2007/28/EG DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2007

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M und Trifloxystrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Boden, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2)

Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel, für die die Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG gelten, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Anwendungen geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M und Trifloxystrobin führen.

(4)

Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation (4) veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Auf der Grundlage dieser Prüfung und Bewertung sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die annehmbare tägliche Aufnahme nicht überschritten wird.

(5)

Im Falle von Chlorfenapyr, Folpet und lambda-Cyhalothrin, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes Lebensmittels, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Methoden und Verfahren und unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Empfehlungen geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln (5) behandelt wurden. Auf der Grundlage der Bewertung der Aufnahme über Lebensmittel sollten die Rückstandshöchstwerte für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die ARfD nicht überschritten wird. Was die übrigen Stoffe anbelangt, hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(6)

Ergibt die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Anwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(7)

Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Iprodion, Maleinsäurehydrazid und Trifloxystrobin festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen dieser Stoffe ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.

(8)

Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstwerte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstwerte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien noch keine Rückstandshöchstwerte festgesetzt, so sollten diese erstmals festgesetzt werden.

(9)

Die Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. November 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 27. November 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG der Kommission (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31).

(2)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG.

(3)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).

(4)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(5)  Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); Stellungnahme über schwankende Pestizidrückstände in Obst und Gemüse (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/outcome_ppp_en.html.


ANHANG I

In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG wird folgende Zeile angefügt:

 

Höchstgehalt (mg/kg)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205, 0206, 0207, ex 0208, 0209, 0210, 1601 und 1602

Bei Milch und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 und 0406

Bei Frischei ohne Schale, Vogeleiern und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 und 0408

„Maleinsäurehydrazid (2)

Fleisch (außer Geflügel) 0,05 (3)

Leber (außer Geflügel) 0,05 (3)

Niere (außer Geflügel) 0,5 (3)

Sonstige 0,02 (1)  (3)

0,2 (3)  (4)

0,1 (3)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Rückstandsdefinition bei Milch und Milcherzeugnissen: Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate, ausgedrückt als Maleinsäurehydrazid.

(3)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.

(4)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis 30. Juni 2008, bis vom Antragsteller Angaben vorgelegt werden. Sind bis zu diesem Datum keine Angaben eingegangen, wird der Rückstandshöchstgehalt durch eine Richtlinie oder eine Verordnung widerrufen.“


ANHANG II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Spalten betreffend Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl und Trifloxystrobin folgenden Wortlaut:

 

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Azoxystrobin

Chlorfenapyr

Folpet

Iprodion

lambda-Cyhalothrin

Maleinsäurehydrazid

Metalaxyl, einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere)

Trifloxystrobin

„1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

 

0,05 (1)

 

 

 

0,2 (1)  (3)

 

 

i)

ZITRUSFRÜCHTE

1

 

0,02 (1)

 

 

 

0,5

0,3 (3)

Grapefruit

 

 

 

 

0,1

 

 

 

Zitronen

 

 

 

5 (3)

0,2

 

 

 

Limonen

 

 

 

 

0,2

 

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

 

 

1 (3)

0,2

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

0,1

 

 

 

Pomelos

 

 

 

 

0,1

 

 

 

Sonstige

 

 

 

0,02 (1)  (3)

0,02 (1)

 

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,1 (1)

 

0,02 (1)

 

0,05 (1)

 

0,05 (1)

0,02 (1)  (3)

Mandeln

 

 

 

 

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

 

 

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

0,2 (3)

 

 

 

 

Macadamianüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

Pinienkerne

 

 

 

 

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

 

 

 

 

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

0,02 (1)  (3)

 

 

 

 

iii)

KERNOBST

0,05 (1)

 

3 (2)

5 (3)

0,1

 

1

0,5 (3)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

Quitten

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

iv)

STEINOBST

0,05 (1)

 

 

3 (3)

 

 

0,05 (1)

 

Aprikosen/Marillen

 

 

 

 

0,2

 

 

1 (3)

Kirschen

 

 

2

 

 

 

 

1 (3)

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

 

 

 

 

0,2

 

 

1 (3)

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

0,2 (3)

Sonstige

 

 

0,02 (1)

 

0,1

 

 

0,02 (1)  (3)

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

2

 

 

10 (3)

0,2

 

 

5 (3)

Tafeltrauben

 

 

0,02 (1)

 

 

 

2

 

Keltertrauben

 

 

5

 

 

 

1

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

2

 

3 (2)

15 (3)

0,5

 

0,5

0,5 (3)

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

 

 

10 (3)

 

 

0,05 (1)

0,02 (1)  (3)

Brombeeren

3

 

3 (2)

 

 

 

 

 

Taubeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

Himbeeren

3

 

3 (2)

 

0,2

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

0,02 (1)

 

0,02 (1)

 

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

0,05 (1)

 

 

10 (3)

 

 

0,05 (1)

 

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

 

3 (2)

 

0,1

 

 

1 (3)

Stachelbeeren

 

 

3 (2)

 

0,1

 

 

1 (3)

Sonstige

 

 

0,02 (1)

 

0,02 (1)

 

 

0,02 (1)  (3)

e)

Wildfrüchte

0,05 (1)

 

0,02 (1)

0,02 (1)  (3)

0,2

 

0,05 (1)

0,02 (1)  (3)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

 

0,02 (1)

 

 

 

0,05 (1)

 

Avocados

 

 

 

 

 

 

 

 

Bananen

2

 

 

 

 

 

 

0,05 (3)

Datteln

 

 

 

 

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

 

 

 

 

Kiwis

 

 

 

5 (3)

 

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

 

 

 

 

Litschis

 

 

 

 

 

 

 

 

Mangos

0,2

 

 

 

0,1

 

 

 

Oliven (Tafeloliven)

 

 

 

 

0,5

 

 

 

Oliven (Kelteroliven)

 

 

 

 

0,5

 

 

 

Papayas

0,2

 

 

 

 

 

 

1 (3)

Passionsfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

 

 

 

 

Granatäpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

 

0,02 (1)  (3)

0,02 (1)

 

 

0,02 (1)  (3)

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

0,05 (1)

 

 

 

 

 

 

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

 

0,02 (1)

 

 

 

 

 

Rote Rüben, Rote Bete

 

 

 

 

 

 

 

 

Karotten und Möhren

0,2

 

 

0,5 (3)

 

30 (3)

0,1

0,05 (3)

Maniok, Kassava

 

 

 

 

 

 

 

 

Knollensellerie

0,3

 

 

 

0,1

 

 

 

Meerrettich/Kren

0,2

 

 

0,5 (3)

 

 

0,1

 

Topinambur

 

 

 

 

 

 

 

 

Pastinaken

0,2

 

 

0,5 (3)

 

30 (3)

0,1

 

Petersilienwurzel

0,2

 

 

0,5 (3)

 

 

 

 

Rettiche und Radieschen

0,2

 

 

0,3 (3)

0,1

 

0,1

 

Schwarzwurzeln

0,2

 

 

 

 

 

 

 

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

 

Kohlrüben

 

 

 

 

 

 

 

 

Speiserüben

 

 

 

 

 

 

 

 

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

 

0,02 (1)  (3)

0,02 (1)

0,2 (1)  (3)

0,05 (1)

0,02 (1)  (3)

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

 

 

 

 

0,2 (1)  (3)

 

0,02 (1)  (3)

Knoblauch

 

 

 

0,2 (3)

 

15 (3)

0,5

 

Zwiebeln

 

 

0,1

0,2 (3)

 

15 (3)

0,5

 

Schalotten

 

 

 

0,2 (3)

 

15 (3)

0,5

 

Frühlingszwiebeln

2

 

 

3 (3)

0,05

 

0,2

 

Sonstige

0,05 (1)

 

0,02 (1)

0,02 (1)  (3)

0,02 (1)

0,2 (1)  (3)

0,05 (1)

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

 

 

 

0,2 (1)  (3)

 

 

a)

Solanaceae

2

 

 

5 (3)

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

2 (2)

 

0,1

 

0,2

0,5 (3)

Paprika

 

 

 

 

0,1

 

0,5

 

Auberginen/Melanzani

 

 

 

 

0,5

 

 

 

Okra

 

 

 

 

0,1

 

 

 

Sonstige

 

 

0,02 (1)

 

0,02 (1)

 

0,05 (1)

0,02 (1)  (3)

b)

Curcubitaceae — mit genießbarer Schale

1

 

0,02 (1)

2 (3)

0,1

 

 

0,2 (3)

Gurken

 

 

 

 

 

 

0,5

 

Einlegegurken

 

 

 

 

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0,05 (1)

 

c)

Cucurbitaceae — mit ungenießbarer Schale

0,5

 

1

1 (3)

0,05

 

 

 

Melonen

 

 

 

 

 

 

0,2

0,3 (3)

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

 

 

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

0,2

0,2

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0,05 (1)

0,02 (1)  (3)

d)

Zuckermais

0,05 (1)

 

0,02 (1)

0,02 (1)  (3)

0,05

 

0,05 (1)

0,02 (1)  (3)

iv)

KOHLGEMÜSE

 

 

 

 

 

0,2 (1)  (3)

 

0,02 (1)  (3)

a)

Blumenkohle

0,5

 

0,02 (1)

0,1 (3)

0,1

 

0,2

 

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Kopfkohle

0,3

 

0,02 (1)

 

 

 

 

 

Rosenkohl/Kohlsprossen

 

 

 

0,5 (3)

0,05

 

 

 

Kopfkohl

 

 

 

5 (3)

0,2

 

1

 

Sonstige

 

 

 

0,02 (1)  (3)

0,02 (1)

 

0,05 (1)

 

c)

Blattkohle

5

 

0,02 (1)

 

1

 

 

 

Chinakohl

 

 

 

5 (3)

 

 

 

 

Grünkohl

 

 

 

 

 

 

0,2

 

Sonstige

 

 

 

0,02 (1)  (3)

 

 

0,05 (1)

 

d)

Kohlrabi

0,2

 

0,05

0,02 (1)  (3)

0,02 (1)

 

0,05 (1)

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

 

 

 

0,2 (1)  (3)

 

0,02 (1)  (3)

a)

Salate und ähnliche

3

 

 

10 (3)

 

 

 

 

Gartenkresse

 

 

 

 

 

 

 

 

Feldsalat/Vogerlsalat

 

 

 

 

 

 

0,2

 

Salat

 

 

2

 

0,5

 

2

 

Breitblättrige Endivie

 

 

 

 

 

 

1

 

Rucola

 

 

 

 

 

 

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica einschl. Stielmus

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,02 (1)

 

1

 

0,05 (1)

 

b)

Spinat und ähnliche

0,05 (1)

 

 

0,02 (1)  (3)

0,5

 

0,05 (1)

 

Spinat

 

 

10

 

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,02 (1)

 

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

0,05 (1)

 

0,02 (1)

0,02 (1)  (3)

0,02 (1)

 

0,05 (1)

 

d)

Chicorée

0,2

 

0,02 (1)

2 (3)

0,02 (1)

 

0,3

 

e)

Frische Kräuter

3

 

0,02 (1)

10 (3)

1

 

2

 

Kerbel

 

 

 

 

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

 

 

Petersilie

 

 

 

 

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

 

 

 

 

0,2 (1)  (3)

0,05 (1)

 

Bohnen (mit Hülsen)

1

 

2 (2)

5 (3)

0,2

 

 

0,5 (3)

Bohnen (ohne Hülsen

0,2

 

2 (2)

 

 

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

0,5

 

 

2 (3)

0,2

 

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

0,2

 

 

0,3 (3)

0,2

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

0,02 (1)

0,02 (1)  (3)

0,02 (1)

 

 

0,02 (1)  (3)

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

0,02 (1)

 

 

0,2 (1)  (3)

 

0,02 (1)  (3)

Spargel

 

 

 

 

 

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

 

 

 

 

Stangensellerie

5

 

 

 

0,3

 

 

 

Fenchel

 

 

 

 

0,3

 

 

 

Artischocken

1

 

 

 

 

 

 

 

Porree

2

 

 

 

0,3

 

0,2

 

Rhabarber

 

 

 

0,2 (3)

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

 

0,02 (1)  (3)

0,02 (1)

 

0,05 (1)

 

(viii)

PILZE

0,05 (1)

 

0,02 (1)

0,02 (1)  (3)

 

0,2 (1)  (3)

0,05 (1)

0,02 (1)  (3)

a)

Zuchtpilze

 

 

 

 

0,02 (1)

 

 

 

b)

Wildpilze

 

 

 

 

0,5

 

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,1

0,05 (1)

0,02 (1)

0,2 (3)

0,02 (1)

0,2 (1)  (3)

0,05 (1)

0,02 (1)  (3)

Bohnen

 

 

 

 

 

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

 

 

 

 

Erbsen

 

 

 

 

 

 

 

 

Lupinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Ölsaaten

 

0,1 (1)

0,05 (1)

 

0,05 (1)

0,5 (1)  (3)

0,1 (1)

0,05 (1)  (3)

Leinsamen

 

 

 

0,5 (3)

 

 

 

 

Erdnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

Mohnsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

Sesamsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

0,5 (3)

 

 

 

 

Rapssamen

0,5

 

 

0,5 (3)

 

 

 

 

Sojabohnen

0,5

 

 

 

 

 

 

 

Senfkörner

 

 

 

 

 

 

 

 

Baumwollsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

Hanfsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

 

0,02 (1)  (3)

 

 

 

 

5.

Kartoffeln/Erdäpfel

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1

0,02 (1)  (3)

0,02 (1)

50 (3)

0,05 (1)

0,02 (1)  (3)

Frühkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (1)

50

0,05 (1)

0,1 (1)  (3)

1

0,5 (1)  (3)

0,1 (1)

0,05 (1)  (3)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

20

0,1 (1)

150

0,1 (1)  (3)

10

0,5 (1)  (3)

10

30 (3)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Summe von Captan und Folpet.

(3)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.“