ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 133

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
25. Mai 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 561/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 562/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 563/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 564/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 565/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 566/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Streichung der Republik Chile von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 567/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 568/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 996/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 02062991

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 569/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 210/2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 570/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 571/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 572/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/353/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. März 2006 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3868 — DONG/Elsam/Energi E2) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 793)  ( 1 )

24

 

 

2007/354/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2090)  ( 1 )

37

 

 

2007/355/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Carbaryl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2093)  ( 1 )

40

 

 

2007/356/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Trichlorfon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2096)  ( 1 )

42

 

 

2007/357/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2091)  ( 1 )

44

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2007/358/GASP

 

*

Beschluss EUPT/1/2007 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Mai 2007 zur Verlängerung des Mandats des Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

49

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/359/GASP des Rates vom 23. Mai 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

39,1

TR

106,0

ZZ

72,6

0707 00 05

JO

151,2

TR

125,7

ZZ

138,5

0709 90 70

TR

89,2

ZZ

89,2

0805 10 20

EG

35,8

IL

43,8

MA

43,5

ZZ

41,0

0805 50 10

AR

51,6

ZA

67,6

ZZ

59,6

0808 10 80

AR

101,2

BR

79,1

CL

78,0

CN

97,3

NZ

112,0

US

132,3

UY

73,3

ZA

90,3

ZZ

95,4

0809 20 95

TR

589,4

ZZ

589,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 562/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für die in ihrem Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern.

(4)

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), können für eine bestimmte Menge Milcherzeugnisse, die von der Gemeinschaft in die Dominikanische Republik ausgeführt werden, ermäßigte Zollsätze gelten. Aus diesem Grund sollten die Ausfuhrerstattungen für die im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Erzeugnisse um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt werden.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1919/2006 (ABl. L 380 vom 28.12.2006, S. 1).


ANHANG

Ab 25. Mai 2007 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L20

EUR/100 kg

9,35

0401 30 31 9400

L20

EUR/100 kg

14,60

0401 30 31 9700

L20

EUR/100 kg

16,11

0401 30 39 9100

L20

EUR/100 kg

9,35

0401 30 39 9400

L20

EUR/100 kg

14,60

0401 30 39 9700

L20

EUR/100 kg

16,11

0401 30 91 9100

L20

EUR/100 kg

18,37

0401 30 99 9100

L20

EUR/100 kg

18,37

0401 30 99 9500

L20

EUR/100 kg

26,99

0402 10 11 9000

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 19 9000

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 99 9000

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9200

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9900

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 17 9000

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9900

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 91 9100

L20

EUR/100 kg

0402 21 91 9200

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 91 9350

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9100

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9200

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 99 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9400

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9600

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9700

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9200

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9300

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9500

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9300

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9500

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9900

L20

EUR/100 kg

0402 29 99 9100

L20

EUR/100 kg

0402 29 99 9500

L20

EUR/100 kg

0402 91 11 9370

L20

EUR/100 kg

0402 91 19 9370

L20

EUR/100 kg

0402 91 31 9300

L20

EUR/100 kg

0402 91 39 9300

L20

EUR/100 kg

0402 91 99 9000

L20

EUR/100 kg

11,29

0402 99 11 9350

L20

EUR/100 kg

0402 99 19 9350

L20

EUR/100 kg

0402 99 31 9300

L20

EUR/100 kg

6,76

0403 90 11 9000

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9200

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9300

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9500

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9900

L20

EUR/100 kg

0403 90 33 9400

L20

EUR/100 kg

0403 90 59 9310

L20

EUR/100 kg

9,35

0403 90 59 9340

L20

EUR/100 kg

13,68

0403 90 59 9370

L20

EUR/100 kg

13,68

0404 90 21 9120

L20

EUR/100 kg

0404 90 21 9160

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9120

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9130

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9140

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9150

L20

EUR/100 kg

0404 90 81 9100

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9110

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9130

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9150

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9170

L20

EUR/100 kg

0405 10 11 9500

L20

EUR/100 kg

49,00

0405 10 11 9700

L20

EUR/100 kg

50,00

0405 10 19 9500

L20

EUR/100 kg

49,00

0405 10 19 9700

L20

EUR/100 kg

50,00

0405 10 30 9100

L20

EUR/100 kg

49,00

0405 10 30 9300

L20

EUR/100 kg

50,00

0405 10 30 9700

L20

EUR/100 kg

50,00

0405 10 50 9500

L20

EUR/100 kg

48,79

0405 10 50 9700

L20

EUR/100 kg

50,00

0405 10 90 9000

L20

EUR/100 kg

51,85

0405 20 90 9500

L20

EUR/100 kg

45,74

0405 20 90 9700

L20

EUR/100 kg

47,57

0405 90 10 9000

L20

EUR/100 kg

62,39

0405 90 90 9000

L20

EUR/100 kg

49,89

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

13,02

L40

EUR/100 kg

16,28

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

10,85

L40

EUR/100 kg

13,56

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

4,03

L40

EUR/100 kg

5,03

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

4,88

L40

EUR/100 kg

6,10

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

9,67

L40

EUR/100 kg

12,08

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

13,12

L40

EUR/100 kg

16,40

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

13,94

L40

EUR/100 kg

17,43

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

15,57

L40

EUR/100 kg

19,48

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

1,74

L40

EUR/100 kg

4,07

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

1,74

L40

EUR/100 kg

4,07

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

2,52

L40

EUR/100 kg

5,93

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

1,74

L40

EUR/100 kg

4,07

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

2,52

L40

EUR/100 kg

5,93

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

2,52

L40

EUR/100 kg

5,93

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

2,86

L40

EUR/100 kg

6,70

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

15,31

L40

EUR/100 kg

19,13

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

15,73

L40

EUR/100 kg

19,66

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

17,43

L40

EUR/100 kg

24,94

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

18,02

L40

EUR/100 kg

25,78

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

18,02

L40

EUR/100 kg

25,78

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

17,51

L40

EUR/100 kg

25,00

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

15,70

L40

EUR/100 kg

22,57

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

15,40

L40

EUR/100 kg

22,03

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

13,94

L40

EUR/100 kg

19,96

0406 90 32 9119

L04

EUR/100 kg

12,89

L40

EUR/100 kg

18,48

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

18,35

L40

EUR/100 kg

26,40

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

18,35

L40

EUR/100 kg

26,40

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

17,43

L40

EUR/100 kg

24,94

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

19,84

L40

EUR/100 kg

28,71

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

19,55

L40

EUR/100 kg

28,19

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

18,79

L40

EUR/100 kg

27,23

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

19,07

L40

EUR/100 kg

27,63

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

16,04

L40

EUR/100 kg

22,98

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

16,36

L40

EUR/100 kg

23,52

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

14,53

L40

EUR/100 kg

20,79

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

16,26

L40

EUR/100 kg

23,29

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

15,06

L40

EUR/100 kg

21,38

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

15,93

L40

EUR/100 kg

23,28

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

15,78

L40

EUR/100 kg

22,54

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

13,03

L40

EUR/100 kg

18,74

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

16,26

L40

EUR/100 kg

23,29

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

17,83

L40

EUR/100 kg

25,68

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

16,36

L40

EUR/100 kg

23,52

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

15,82

L40

EUR/100 kg

23,44

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

16,94

L40

EUR/100 kg

24,78

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

17,83

L40

EUR/100 kg

25,68

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

14,73

L40

EUR/100 kg

21,76

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

15,04

L40

EUR/100 kg

21,98

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

15,98

L40

EUR/100 kg

22,87

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

15,98

L40

EUR/100 kg

22,87

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

15,68

L40

EUR/100 kg

22,46

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

16,80

L40

EUR/100 kg

23,94

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

16,66

L40

EUR/100 kg

23,55

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

15,70

L40

EUR/100 kg

22,57

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

13,00

L40

EUR/100 kg

19,15

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

13,41

L40

EUR/100 kg

19,16

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen außer Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L04, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2007/08 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 entsprechen, gelten folgende Sätze:

a)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 11 9000 und 0402 10 19 9000

0,00 EUR/100 kg

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 21 11 9900, 0402 21 19 9900, 0402 21 91 9200 und 0402 21 99 9200

0,00 EUR/100 kg

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen außer Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L04, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 563/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 25. Mai 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

28,41 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

28,41 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

28,41 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

28,41 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3089

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

30,89

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

30,89

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

30,89

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3089

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 564/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 24. Mai 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 24. Mai 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 35,885 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 565/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 25. Mai 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

30,89

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

30,89

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3089

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

30,89

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3089

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3089

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3089 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

30,89

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3089

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 566/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Streichung der Republik Chile von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Chile ist in der Liste der begünstigten Länder des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft aufgeführt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 enthalten ist.

(2)

Die Aufnahme aller Chile nach dem Allgemeinen Zollpräferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen in das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wurde mit der Konsolidierung durch den Beschluss Nr. 2/2006 des Assoziationsrates EU-Chile vom 16. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I des Abkommens (2) abgeschlossen.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I der genannten Verordnung gestrichen, wenn es in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft kommt, das mindestens alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt.

(4)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Chile wird von der Liste der begünstigten Länder des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft gestrichen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 enthalten ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 5. Beschluss 2006/792/EG.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 567/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 der Kommission (2) wurde die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für bestimmte Rindfleischerzeugnisse auf mehrjähriger Basis vorgesehen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) gilt für Einfuhrlizenzzeiträume ab dem 1. Januar 2007. Gemäß dieser Verordnung dürfen Lizenzen höchstens bis zum letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums gültig sein. Die Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten ab dem 1. Juli 2007 für Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 gelten, unbeschadet zusätzlicher in der genannten Verordnung festgelegter Bedingungen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 sollten soweit erforderlich an die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 angepasst werden.

(3)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 in Bezug auf einen früheren Kontingentszeitraum sind überflüssig. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Bestimmungen daher gestrichen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 297/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 297/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, finden die Verordnungen (EG) Nr. 1445/95, (EG) Nr. 1291/2000 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (4) Anwendung.

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Lizenzen verpflichten zur Einfuhr aus dem betreffenden Land. In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben und die Auswahl ‚ja‘ anzukreuzen.“

4.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Original und eine beglaubigte Kopie der Echtheitsbescheinigung werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates (nachstehend ‚zuständige Behörde‘ genannt) bei der Erstbeantragung einer dieser Echtheitsbescheinigung entsprechenden Einfuhrlizenz vorgelegt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26).

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 568/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 996/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission (2) ist die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 auf einer mehrjährigen Grundlage vorgesehen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(3)

Hinsichtlich der Mengen mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 996/97 sollten die Vorschriften von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 996/97 vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß derselben Verordnung erteilt werden.

(4)

Hinsichtlich der Mengen mit Ursprung in und Herkunft aus andern Ländern als Argentinien gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 996/97 sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Auflagen für Antragsteller und der Lizenzerteilung Anwendung finden. Daher sollten die Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 996/97 vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen, die gemäß derselben Verordnung für diese Mengen erteilt werden, Anwendung finden.

(5)

Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 996/97 sind erforderlichenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 anzugleichen. Mit letzterer Verordnung wird insbesondere die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 0206 29 91 wird für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (nachfolgend ‚Einfuhrzollkontingentszeitraum‘ genannt) ein mehrjähriges Zollkontingent mit einem Volumen von insgesamt 1 500 Tonnen jährlich eröffnet.

Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4020.“

b)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) und von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (5) unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen.

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist ‚ja‘ anzukreuzen“.

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Um für die Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b in Betracht zu kommen, darf sich der Lizenzantrag, der von dem Interessenten eingereicht wird, höchstens auf eine Menge von 80 Tonnen beziehen.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die in Artikel 7 genannten Lizenzanträge müssen innerhalb der ersten zehn Tage jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach Ende des Zeitraums, in dem die Anträge eingereicht werden können, vor 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Gesamtmenge je Ursprungsland mit, für die Anträge gestellt wurden.

(3)   Die Einfuhrlizenzen werden zwischen dem 7. und dem 16. Arbeitstag nach Ende des Zeitraums der Mitteilungen gemäß Absatz 2 erteilt.“

6.

Artikel 9 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26).

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 569/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 210/2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) wurde die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festgesetzt.

(2)

Als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz des Gemeinschaftshaushalts gegen unnötige Ausgaben und um eine spekulative Anwendung der Ausfuhrerstattungsregelung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu verhindern, sieht die Verordnung (EG) Nr. 210/2007 der Kommission (3) abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 vor, dass die Gültigkeitsdauer der ab dem 1. März 2007 beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für Milcherzeugnisse am 30. Juni 2007 endet.

(3)

Die genaue Überwachung des Binnenmarkts und des Weltmarkts hat ergeben, dass für die Lizenzen schrittweise wieder eine längere Geltungsdauer festgesetzt werden kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigt wird. Deshalb empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 210/2007 zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 210/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 gelten die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die bis zum 14. Juni 2007 für Erzeugnisse gemäß Buchstabe c des genannten Artikels beantragt werden, bis zum 30. Juni 2007.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Mai 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).

(3)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 23.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 570/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2007 (ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 6).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 25. Mai 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

10,30

10,30

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

32,50

32,50

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

51,17

51,17

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

50,00

50,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 571/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 25. Mai 2007 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

30,89

30,89


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 572/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 ist es nach Prüfung der für die am 23. Mai 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 23. Mai 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 genannte Erzeugnis auf 403,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2006, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. März 2006

über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.3868 — DONG/Elsam/Energi E2)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 793)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/353/EG)

Am 14. März 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (1), insbesondere deren Artikel 8 Absatz 2. Eine nicht vertrauliche Fassung der vollständigen Entscheidung in der verbindlichen Sprachfassung kann auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG

(1)

Die vorliegende Sache betrifft den Erwerb der Kontrolle seitens DONG über Elsam, Energi E2, KE und FE.

(2)

DONG ist der ehemalige staatliche dänische Gasmonopolist. Elsam und Energi E2 („E2“) sind die ehemaligen dänischen Stromerzeugungsmonopolisten in West-Dänemark (Elsam) und Ost-Dänemark (E2). KE und FE sind die Stromversorger für Endverbraucher im Großraum Kopenhagen.

(3)

Die Entscheidung kommt zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs insbesondere durch die Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf den folgenden Produktmärkten führt:

Gaslieferungen für Dänemark (und potenziell auch für Schweden) auf der Großhandelsebene;

Gasspeicherung und Gasflexibilitätsleistungen (unerheblich, ob nur für Dänemark oder auch für Schweden);

Gaslieferungen an industrielle Großabnehmer und dezentrale WKK-Kraftwerke in Dänemark, gleich ob als ein Markt oder als zwei getrennte Märkte betrachtet;

Gaslieferungen an kleine gewerbliche Abnehmer und/oder private Haushalte in Dänemark, gleich ob als ein Markt oder als zwei getrennte Märkte betrachtet.

(4)

Die Entscheidung kommt zu dem Schluss, dass die von den Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungen ausreichen, um die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beseitigen. Bei den Speicher-/Flexibilitätsleistungen, ergibt sich die Hauptwirkung der vorgeschlagenen Auflagen durch die Veräußerung der Speicherkapazitäten in Lille Torup, die sich auf den Wettbewerb in diesem Bereich in Dänemark positiv auswirken wird. In Bezug auf den Gasgroß- und -einzelhandelsmarkt gelangt die Entscheidung zu dem Schluss, dass das von DONG angebotene Gasfreigabeprogramm in Kombination mit der Veräußerung von Speicherkapazität ausreicht, um alle von der Kommission in Bezug auf diese Märkte geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

(5)

Dementsprechend erklärt die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar.

II.   BEGRÜNDUNG

1.   DIE UNTERNEHMEN

(6)

DONG ist der ehemalige staatliche dänische Gasmonopolist, zu dessen Geschäftsbereich die Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, die Förderung, der Offshore-Transport und der Vertrieb von Erdöl und Erdgas sowie die Speicherung und Verteilung von Erdgas gehört. DONG ist ferner in geringerem Umfang in der Stromerzeugung aus Windenergie und auf dem Gebiet der Strom- und Wärmeversorgung tätig.

(7)

Elsam und Energi E2 („E2“) sind die ehemaligen dänischen Stromerzeugungsmonopolisten in West-Dänemark (Elsam) und Ost-Dänemark (E2). Beide sind in der Stromerzeugung tätig und handeln (konkret und über Finanzinstrumente) mit Strom auf den Großhandelsmärkten und erzeugen außerdem Fernwärme. Seitdem Elsam 2004 den ostdänischen Stromeinzelhändler Nesa übernommen hat, erstrecken sich die Tätigkeiten des Unternehmens auch auf die Stromversorgung von privaten Haushalten und gewerblichen Kunden. Hauptanteilseigner an Elsam und E2 sind die Kommunalbehörden; darüber hinaus halten DONG und Vattenfall große Anteile an Elsam, während Nesa und KE in großem Umfang an E2 beteiligt sind.

(8)

KE und FE versorgen private Haushalte und Unternehmen im Großraum Kopenhagen mit Strom. Sie befinden sich gegenwärtig im Besitz der Stadt Kopenhagen bzw. der Stadt Frederiksberg.

2.   SACHVERHALT UND UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS

(9)

Dieser Teil der Entscheidung beschreibt den geplanten Zusammenschluss, wonach DONG, abgesehen von bestimmten an Vattenfall abzutretenden Produktionskapazitäten von Elsam und E2, die Kontrolle über Elsam, E2, KE und FE erlangt. Der Erwerb von Anteilen durch Vattenfall stellt einen eigenen Fusionssachverhalt dar.

3.   RECHTS- UND REGULIERUNGSRAHMEN

(10)

Die Entscheidung erörtert den anwendbaren Regulierungsrahmen für den Gas- und Strommarkt.

(11)

Der dänische Erdgasmarkt wurde am 1. Juli 2000 zunächst für Großkunden liberalisiert; seit 2004 können alle Abnehmer ihren Gaslieferanten frei wählen. Das Festlandsgasübertragungsnetz und der Betrieb des Übertragungssystems wurden 2004 vollständig für den Wettbewerb geöffnet und befinden sich heute im Besitz von Energinet.dk, einem unabhängigen öffentlichen Unternehmen des dänischen Staates, welches gleichzeitig als Betreiber fungiert. Der Betrieb des Festlandsgasübertragungsnetzes unterliegt einer TPA-Regelung (Zugangsregelung für Dritte). Die Erdgasspeicher und die Offshore-Pipelines, die die Erdgasfelder im dänischen Teil der Nordsee mit dem dänischen Festland verbinden, befinden sich alle im Besitz von DONG. Der Zugang zu diesen Infrastrukturen erfolgt über ausgehandelte Zugangsregelungen für Dritte (TPA). Die TPA-Regelungen werden von der dänischen Energieregulierungsbehörde (Danish Energy Regulatory Authority — DERA), einer unabhängige Aufsichtsbehörde für den Energiesektor, überwacht.

4.   RELEVANTE MÄRKTE

A.   ERDGAS

1.   Die sachlich relevanten Märkte

(12)

Im Hinblick auf die sachlich relevanten Märkte für Gas konzentrierte sich die Untersuchung der Kommission schwerpunktmäßig auf die Abgrenzung der Märkte für Gasspeicherung/Flexibilität, Gasgroßhandel und Gaslieferungen.

Der Markt für Gasspeicherung und Flexibilität

(13)

In Bezug auf die Gasspeicherung und/oder andere Flexibilitätsinstrumente nimmt die Entscheidung keine genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes vor.

(14)

Die Unternehmen haben einen Markt für Flexibilitätsleistungen für das Gasgeschäft vorgeschlagen. Dazu gehören spezielle Speicheranlagen, Veränderungen in der Förderung, internationaler Handel, Systemspeicherleistungen (Line-Pack), Umstellung auf andere Brennstoffe, aussetzbare Verträge und Gashandelsplätze (Hubs) mit Terminmärkten.

(15)

Nach Auffassung der Kommission können diese Flexibilitätsinstrumente in fünf Gruppen unterteilt werden:

Speicherung in eigens dafür bestimmten Speicheranlagen;

unterbrechbare oder anders modulierbare Nachfrage der Abnehmer, z. B. der zentralen WKK-Kraftwerke;

flexible Lieferverträge (gleich, ob aufgrund von Einfuhren, heimischer Förderung oder von Versorgungsverträgen über den heimischen Sekundärmarkt);

flexibler Handel mit Gas über Gashandelsplätze (Hubs) oder bilateral (Termingeschäfte oder Ad-hoc-Geschäfte);

Line-Pack, d. h. Lagerung in den Übertragungsleitungen durch Erhöhung oder Senkung des Gasdrucks in diesen Rohrleitungen.

(16)

Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass für Dänemark keine der vier vorgenannten Flexibilitätsalternativen zur Speicherung in speziellen Speicheranlagen als wirklich brauchbar oder ausreichend entwickelt angesehen werden kann. Dennoch meint die Kommission, dass die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes (entweder für Flexibilisierungsleistungen oder für Gasspeicherung) unerheblich ist.

Der Großhandelsmarkt für Gaslieferungen

(17)

Hinsichtlich des dänischen Großhandelsmarktes für Gaslieferungen befindet die Entscheidung, dass in Dänemark ein Markt für Gaslieferungen auf der Großhandelsebene existiert, der sämtliche folgenden Verkäufe umfasst:

gleich, ob über die so genannte „Gas Transfer Facility“ (GTF) mittels Lieferverträgen oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen vorgenommen,

die auf konkreten oder rein vertragsmäßig vorgenommenen Einfuhren durch Importeure (2), Re-Importeure (im Fall der Rückleitung von Gas), etwaige künftige Gaserzeuger und Händler basieren,

an andere Händler (wie Versorgungsgesellschaften) oder an zentrale WKK-Kraftwerke (dies jedoch nur in dem Ausmaß, wie diese zumindest einige der Dienste übernehmen, die bei Lieferung an einen bestimmten Standort normalerweise vom Lieferanten übernommen werden, oder aber das Gas weiterverkaufen wollen),

soweit sie dem Bedarf dieser Kunden nach Zugang zum Großhandelsmarkt in Dänemark entsprechen.

(18)

Die Marktuntersuchung der Kommission erbrachte deutliche Anzeichen dafür, dass es einen eigenen Großhandelsmarkt für Erdgaslieferungen gibt. In seiner Antwort auf die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c hat DONG anerkannt, „dass es Gasverkäufe und einen Gashandel auf der Großhandelsebene gibt“, und dies oder die vorstehende Definition des sachlich relevanten Marktes auf der Großhandelsebene auch in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten.

(19)

Die angemeldete Transaktion wirkt sich auch auf den Großhandel in Schweden aus. Die Entscheidung gelangt zu dem Schluss, dass ein separater Großhandelsmarkt für zum Verbrauch in Schweden bestimmte Gaslieferungen besteht. Das liegt daran, dass sich die Marktlage und die Bedingungen für Großhandelslieferungen in Schweden von denen in Dänemark unterscheiden.

Der Markt für Erdgaslieferungen an zentrale WKK-Kraftwerke

(20)

In der Entscheidung wird der Standpunkt vertreten, dass Lieferungen von Erdgas an zentrale WKK-Kraftwerke (d. h. große Kraftwerke mit Wärme-Kraft-Kopplung) einen separaten Markt darstellen, da sich Lieferungen an zentrale WKK-Kraftwerke vom Großhandelsmarkt unterscheiden. Dennoch kann ein Betreiber eines zentralen WKK-Kraftwerks auf dem Großhandelsmarkt als Käufer oder Verkäufer auftreten, und die Zutrittsschranken für Großhändler, die zentrale WKK-Kraftwerke in einigen wenigen Segmenten des Einzelhandelsmarkts beliefern wollen, sind durchaus überwindbar.

(21)

Lieferungen an zentrale WKK-Kraftwerke unterscheiden sich von anderen Lieferungen auf Einzelhandelsebene durch höhere Flexibilität und höheren Verbrauch, andere Verbrauchsmuster, Preise und Vertragsarten, andersartige Regulierungsrahmen und dadurch, dass sich zentrale WKK-Kraftwerke direkt auf dem Großhandelsmarkt engagieren können.

Der Markt/Die Märkte für Erdgaslieferungen an dezentrale WKK-Kraftwerke und industrielle Großkunden

(22)

In der Entscheidung wird der Standpunkt vertreten, dass Erdgaslieferungen an dezentrale WKK-Kraftwerke (d. h. kleine Kraftwerke mit Wärme-Kraft-Kopplung) und Lieferungen an industrielle Großkunden einen einzigen, möglicherweise aber auch zwei verschiedene sachlich relevante Märkte bilden.

(23)

Kleine Unternehmenskunden gehören diesem sachlich relevanten Markt nicht an, da unter anderem Unterschiede in Preisen, Margen, Vermarktungs- und Vertriebskanälen, Speicherkosten, Marktstruktur, Umschaltraten und Vorschriften in Bezug auf Gaszähler bestehen.

(24)

In der Entscheidung wird die Auffassung vertreten, dass Lieferungen an industrielle Großkunden und dezentrale WKK-Kraftwerke einige Gemeinsamkeiten (Gasverbrauch, Arten der Gaslieferverträge), aber auch Unterschiede (Nachfrageregelmäßigkeit, unterschiedliche Besitzverhältnisse, Kundentreue und Umschaltraten) aufweisen.

Der Markt/Die Märkte für Gaslieferungen an private Haushalte und kleine gewerbliche Abnehmer

(25)

In der Entscheidung wird die Auffassung vertreten, dass es einen oder möglicherweise auch zwei verschiedene Märkte für zählerfreie Kunden, d. h. Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 300 000 m3 gibt. Verkäufe an kleine gewerbliche Abnehmer mit einem Verbrauch unter 300 000 m3 und an private Haushalte gehören daher entweder zum gleichen oder zu zwei verschiedenen sachlich relevanten Märkten.

(26)

Nachfrage und Lieferkonditionen dieser beiden Kundenkategorien sind sich in Dänemark in vielen Punkten sehr ähnlich (höhere Gaspreise, geringere Neigung zum Wechsel des Lieferanten, Erfordernis von Managementinstrumenten für den Kundenbestand, allgemeine standardisierte Angebote, Bedeutung des Markenimage, Marktstruktur, Speicherkosten und hohe Marktzutrittsschranken). Es bestehen auch einige maßgebliche Unterschiede (Durchschnittsverbrauch, Preise, Kosten und Margen sowie unterschiedliche Vermarktungsstrategien).

(27)

In der wettbewerbsrechtlichen Würdigung wird zwischen diesen beiden Kundengruppen kein signifikanter Unterschied festgestellt, und die Frage, ob Lieferungen an private Haushalte und Lieferungen an kleine gewerbliche Abnehmer verschiedene Segmente desselben relevanten Marktes oder vielmehr zwei verschiedene relevante Märkte bilden, wird daher offen gelassen.

2.   Die räumlich relevanten Märkte

Der Markt für Gasspeicherung und Flexibilität

(28)

DONG vertritt die Auffassung, dass der räumlich relevante Markt über Dänemark hinausgeht und auch Schweden, Norddeutschland und die Niederlande umfasst.

(29)

Die Marktuntersuchung hat allerdings ergeben, dass der räumliche Markt für Speicher- und Flexibilitätsleistungen ungeachtet der genauen Bestimmung des sachlich relevanten Markts auf Dänemark beschränkt ist. Die Hauptgründe für diese Schlussfolgerung sind folgende:

Die meisten Flexibilitätsinstrumente sind nur auf nationaler Ebene vorhanden.

Grenzübergreifende Flexibilität scheint nur in Form von physischer Speicherung zur Verfügung zu stehen, wobei die Speicherkapazitäten in Schweden allerdings sehr begrenzt sind (Schweden ist fast vollständig von dänischen Speicherkapazitäten abhängig) und der Nutzung von Speicherkapazitäten in Deutschland durch die längeren Transportwege und höheren Transportkosten Grenzen gesetzt sind. Während der Marktuntersuchung der Kommission wurden erhebliche Zweifel hinsichtlich der Speicherung von Gas im Ausland geäußert.

Die Unternehmen selbst nutzen für ihre Geschäfte in den Niederlanden und Deutschland Speicherkapazitäten vor Ort.

(30)

Was den schwedischen Markt für Speicherleistungen oder andere Flexibilitätsleistungen betrifft, so kommt die Entscheidung zu dem Schluss, dass der Markt entweder auf Schweden beschränkt ist oder Dänemark und Schweden umfasst.

Der Großhandelsmarkt für Gaslieferungen

(31)

DONG vertritt die Ansicht, dass der relevante geografische Markt über Dänemark (oder Dänemark und Schweden) hinausgeht und mindestens noch Deutschland umfasst.

(32)

Aus der Marktuntersuchung geht deutlich hervor, dass der Markt für Gaslieferungen auf der Großhandelsebene durchaus auf Dänemark beschränkt ist. Die Entscheidung kommt zu dem Schluss, dass Schweden nicht zum für Dänemark relevanten Markt gehört, sondern einen eigenen Markt bildet, der vom Umfang her Schweden oder Schweden und Dänemark umfasst, da der Großhandelsmarkt in Schweden keinen großen Wettbewerbsdruck auf den Großhandelsmarkt für Gaslieferungen in Dänemark ausübt. Analog wird geschlossen, dass Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich nicht zum gleichen geografischen Markt wie Dänemark gehören. Dafür bestehen folgende Gründe:

Das gesamte in Dänemark verbrauchte Gas ist dänisches (Offshore-)Gas.

In den Jahren 2003—2005 machten die (kommerziellen) Einfuhren nur weniger als 12 % des gesamten dänischen Verbrauchs aus.

Betrachtet man Geschäfte, die den Gasbedarf in Dänemark auf der Großhandelsebene generell nicht betreffen (z. B. Geschäfte an den Hubs in den Benelux-Staaten, im Vereinigten Königreich oder in Emden), so scheinen die Preise kaum erkennbare Auswirkungen auf die Großhandelspreise in Dänemark zu haben.

Die verschiedenen Großhändler haben in den einzelnen aufgeführten Ländern sehr unterschiedliche Marktanteile.

Aus der Marktuntersuchung geht hervor, dass die dänischen Gaskunden kaum über die Großhandelspreise in Deutschland informiert sind und die Einfuhr von Gas kaum als attraktive Alternative zum Einkauf von Gas auf dem dänischen Großhandelsmarkt ansehen.

Großhändler, die Gas aus Deutschland nach Dänemark importieren wollen, sehen sich mit erheblichen Transportkosten, Kapazitätsengpässen und Verwaltungshindernissen konfrontiert.

(33)

In seiner Antwort auf die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c vertritt DONG die Auffassung, dass Gaslieferungen auf der deutschen Seite der dänischen Übergabestation in Ellund dem dänischen Großhandelsmarkt zuzurechnen sind. Aufgrund der Ergebnisse der Marktuntersuchung lässt die Entscheidung offen, ob diese Lieferungen räumlich dem dänischen Gasgroßhandelsmarkt zugerechnet werden können.

Der Markt für Erdgaslieferungen an zentrale WKK-Kraftwerke

(34)

Der Markt für die Erdgasversorgung zentraler WKK-Kraftwerke weist wahrscheinlich nur eine nationale Dimension auf und schließt allenfalls Dänemark und Schweden ein, denn er kann nicht über den geografischen Umfang des Großhandelsmarktes hinausreichen. Außerdem kann nur ein Teil der von den zentralen WKK-Kraftwerken benötigten Lieferungen von benachbarten Ländern bezogen werden.

Der Markt/Die Märkte für Gaslieferungen an dezentrale WKK-Kraftwerke und industrielle Großabnehmer

(35)

Der Markt bzw. die Märkte für die Gasversorgung dezentraler WKK-Kraftwerke und industrieller Großabnehmer weist/weisen eine nationale Dimension auf, weil es keine Direktimporte gibt. Außerdem unterscheiden sich die Marktstrukturen der Nachbarländer ganz erheblich voneinander. Die erheblichen Preisunterschiede zwischen Dänemark, Deutschland, Schweden und den Niederlanden sind ein weiterer Beleg für das Bestehen nationaler Märkte.

Der Markt/Die Märkte für Gaslieferungen an private Haushalte und kleine gewerbliche Abnehmer

(36)

In der Entscheidung wird die Auffassung vertreten, dass sich der Markt/die Märkte für Lieferungen an gewerbliche Kunden und private Haushalte auf die nationale — möglicherweise sogar noch auf die regionale — Dimension beschränkt/beschränken. Ob der Markt/die Märkte nun national oder regional sind, kann offen bleiben. Einerseits erfordern Geschäfte auf diesem Markt ein nationales Verkaufs- und Kundendienstbüro, und alle Versorger zählerfreier Kunden in Dänemark sind dänische Unternehmen, während zwischen den nationalen Märkten große Preisunterschiede bestehen. Andererseits haben bisher weniger als 1 % der nicht zählerüberwachten Kunden den Gasversorger gewechselt. Daher haben die regionalen Gasverteilungsgesellschaften immer noch sehr große Marktanteile in ihren jeweiligen Gebieten, und die Preise für Endverbraucher sind in den drei Regionalbereichen unterschiedlich. Große Unterschiede in den Marktanteilen und den Preisen zwischen einzelnen Regionen sind in der Regel Anzeichen dafür, dass die Regionalmärkte nicht integriert sind.

3.   Schlussfolgerungen zu den relevanten Märkten für Erdgas

(37)

In der Entscheidung wird die Auffassung vertreten, dass folgende relevante Märkte bestehen:

1.

der dänische Markt für Gasspeicherung oder alternativ dazu der dänische Markt für Flexibilitätsleistungen bei Erdgas; der schwedische Markt für Gasspeicherung oder alternativ dazu der schwedische Markt für Flexibilitätsleistungen bei Erdgas (entweder Schweden allein oder Schweden und Dänemark zusammengenommen);

2.

der Großhandelsmarkt für Erdgaslieferungen für Dänemark (nur Dänemark); der Großhandelsmarkt für Erdgaslieferungen für Schweden (entweder Schweden allein oder Schweden und Dänemark zusammengenommen);

3.

der dänische Markt für Erdgaslieferungen an zentrale WKK-Kraftwerke; der schwedische Markt für Erdgaslieferungen an zentrale WKK-Kraftwerke (entweder Schweden allein oder Schweden und Dänemark zusammengenommen);

4.

der Markt oder die Märkte für Erdgaslieferungen an industrielle Großabnehmer und an dezentrale WKK-Kraftwerke in ganz Dänemark;

5.

der Markt oder die Märkte für Erdgaslieferungen an kleine gewerbliche Abnehmer oder private Haushalte in ganz Dänemark oder nach Regionen unterteilt.

B.   ELEKTRIZITÄT

1.   Die sachlich relevanten Märkte

Erzeugung von und Großhandel mit physischem Strom und damit verbundene Hilfsdienste

(38)

Ein umfangreicher Teil der auf der Großhandelsebene in Skandinavien getätigten Verkäufe und Einkäufe von Strom erfolgt über die Nordische Strombörse Nord Pool Spot ASA („Nord Pool“). Neben diesen auf Nord Pool basierenden Formen des Handels mit physischem Strom auf der Großhandelsebene gehen Erzeuger/Händler und Abnehmer auch bilaterale Verträge über Großhandelsgeschäfte mit physischem Strom ein.

(39)

Die unmittelbaren Abnehmer von Hilfsdiensten sind die TSO, die für die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts im Netz und für die Versorgungssicherheit in Notsituationen zuständig sind. Die Marktuntersuchung der Kommission hat klare Hinweise darauf zu Tage gefördert, dass Hilfsdienste/systembedingte Leistungen nicht so einfach durch andere Stromlieferungen auf der Großhandelsebene substituierbar sind. Außerdem kann der Anteil eines Betreibers an Regelenergie im Laufe der Zeit ohne erkennbaren Zusammenhang mit seiner Position auf dem Stromerzeugungsmarkt sehr stark schwanken.

(40)

Dennoch wird in der Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die genaue Abgrenzung dieses Marktes/dieser Märkte offen bleiben kann. Bilaterale Lieferungen an Kunden ohne direkten Zugang zur Nord-Pool-Börse können, brauchen aber nicht einen gesonderten sachlich relevanten Markt darzustellen. Das gleiche gilt für die Hilfsdienste.

Stromderivate

(41)

Die Entscheidung zieht einen gesonderten Markt für finanziellen Strom in Betracht, weil auf dem finanziellen Markt im Grunde mit Risiken und auf dem physischen Markt der zum Verbrauch bestimmte Strom gehandelt wird und beide daher nicht voll substituierbar sind. Ob das Finanzprodukt CfD (Contracts for Difference) dem gleichen oder einem gesonderten Markt zuzurechnen ist, wird offen gelassen.

Der Stromeinzelhandel

(42)

In der Entscheidung wird ein Markt für Kunden mit und einer für Kunden ohne Stundenzählerüberwachung in Betracht gezogen. Diese Unterscheidung hat sich durch die Marktuntersuchung eindeutig bestätigt. Diese Kundengruppen zahlen verschiedene Preise, verbrauchen verschiedene Produkte und kaufen auf unterschiedliche Weise ein.

2.   Die räumlich relevanten Märkte

Großhandel mit physischem Strom

(43)

In der Entscheidung wird die Auffassung vertreten, dass die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb für die separaten Nord-Pool-Preiszonen Ost- und West-Dänemark oder eine Kombination dieser beiden Preiszonen plus Schweden beurteilt werden sollten, da sich das skandinavische Geschäft der betroffenen Unternehmen fast ausschließlich auf Dänemark beschränkt. Wenn der Zusammenschluss in diesen Kombinationen von Preiszonen nicht zu negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb führt, kann diese Wirkung auch nicht in weiter reichenden Preiszonen eintreten.

(44)

Sämtliche weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Abgrenzung des räumlichen Marktes für den Stromhandel auf der Großhandelsebene werden offen gelassen.

Hilfsdienste

(45)

Die Entscheidung hält Hilfsdienste ihrem Ausmaß nach für national, da sie von sofortiger und zuverlässiger Verfügbarkeit innerhalb einer bestimmten Preiszone abhängen und Engpässe im Verbundnetz bestehen.

Stromderivate

(46)

Im Hinblick auf Stromderivate wird in der Entscheidung der Standpunkt vertreten, dass der Markt zumindest von panskandinavischem Ausmaß ist, weil der Handel mit finanziellem Strom an der Terminbörse von Nord Pool stattfindet, während der Markt für CfD auch allein aus der betreffenden Preiszone bestehen könnte, da es sich bei den mit diesen Produkten handelnden Unternehmen im Wesentlichen um die in diesen besonderen Preiszonen aktiven Großhändler und Großkunden handelt.

Der Stromeinzelhandel

(47)

In Bezug auf die Strommärkte auf der Einzelhandelsebene betrachtet die Entscheidung den Markt für zählerüberwachte Kunden als national und den für nicht zählerüberwachte Kunden als national bzw. regional. Es hat keinen direkten Marktzutritt durch ausländische Versorgungsunternehmen gegeben, und viele der nicht zählerüberwachten Kunden sind bei ihrem lokalen Versorger mit Universalversorgungsauftrag geblieben.

3.   Zusammenfassung zu den relevanten Strommärkten

(48)

Die Entscheidung grenzt daher folgende Strommärkte ab:

1.

Großhandel mit Strom (beschränkt auf Ost-Dänemark bzw. West-Dänemark oder darüber hinausgehend);

2.

möglicherweise bilaterale Stromlieferungen auf der Großhandelsebene an Kunden ohne Zugang zur Nord Pool (beschränkt auf Ost-Dänemark bzw. West-Dänemark);

3.

möglicherweise Hilfsdienste (beschränkt auf Ost-Dänemark bzw. West-Dänemark);

4.

Stromderivate (im gesamten Nord-Pool-Preisbereich bei Ausschluss der CfD);

5.

möglicherweise CfD (für die Preiszone Ost-Dänemark bzw. West-Dänemark);

6.

Stromlieferungen an zählerüberwachte (Geschäfts-)Kunden (als nationaler dänischer Markt);

7.

Stromlieferungen an nicht zählerüberwachte Kunden (überwiegend private Haushalte) (als nationaler dänischer Markt oder als regionale dänische Märkte).

C.   SONSTIGE MÄRKTE

(49)

Vom beabsichtigten Zusammenschluss sind auch einige weitere Märkte betroffen, doch gibt es entweder aufgrund geringer Marktanteile oder mangels räumlicher Überschneidung keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb: Fernwärme (lokal), Produktion von Flugasche (regionales Ausmaß offen gelassen) und CO2-Handel (wahrscheinlich EU-weit).

5.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

VORBEMERKUNG ZU MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

(50)

Die Entscheidung geht auf das von DONG vorgebrachte Argument hinsichtlich der Auswirkungen von vor dem Zusammenschluss bestehenden Kapitalverflechtungen zwischen den betreffenden Unternehmen bzw. zwischen den betreffenden Unternehmen und Dritten ein, kommt jedoch zu dem Schluss, dass derartige Auswirkungen in keinem Fall die negativen Effekte des Zusammenschlusses ausgleichen können.

A.   ERDGAS

1.   Der Markt für Gasspeicherung und Flexibilität

(51)

Aufgrund der in dieser Sache durchgeführten Marktuntersuchung ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass DONG auf dem dänischen Markt für Speicherleistungen/Flexibilität gegenwärtig eine marktbeherrschende Stellung innehat.

(52)

In der Entscheidung wird die Auffassung vertreten, dass der Zugang zu Speicherkapazitäten/Flexibilität eine notwendige Ergänzung zu anderen Gasgeschäften darstellt und der Markt für Speicherung/Flexibilität an andere Gasmärkte angrenzt. Obwohl innerhalb von DONG zwei eigenständige Unternehmen für die Speicherung von bzw. den Handel mit Gas zuständig sind, ist die Kommission der Meinung, dass beide Aktivitäten dem gemeinsamen Ziel dienen, die Wirtschaftlichkeit der DONG-Gruppe zu steigern, und hat den dänischen Markt für Speicherleistungen/Flexibilität daraufhin untersucht.

(53)

Die Entscheidung geht davon aus, dass die Übernahme von E2 und Elsam als den wichtigsten unabhängigen Quellen für Flexibilität in Dänemark für DONG die Möglichkeit und den Anreiz bedeutet, seinen eigenen Speicherbedarf zu senken, indem E2 und Elsam als Flexibilitätsquellen die Nutzung der eigenen Speicheranlagen ersetzen. Gleichzeitig werden die Flexibilitätsalternativen für konkurrierende Gaslieferanten reduziert. Infolgedessen und aufgrund der Anwendungsweise der dänischen Speichertarife werden die Speicherkosten anderer Gaslieferanten steigen, was sie wiederum in ihren Möglichkeiten beschneidet, Wettbewerbsdruck auf DONG auszuüben.

(54)

Aus diesen Gründen kommt die Entscheidung zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss insbesondere durch die Stärkung der beherrschenden Stellung von DONG auf dem möglichen dänischen Markt für Speicherleistungen oder dem möglichen dänischen Markt für Speicherleistungen/Flexibilität zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf diesen Märkten führen würde.

(55)

Im Hinblick auf den schwedischen Markt für Speicherleistungen/Flexibilität gelangt die Entscheidung zu dem Schluss, dass die Feststellung einer potenziellen Beeinträchtigung des Wettbewerbs in Dänemark im Grunde auch auf Schweden übertragen werden kann, dass jedoch eine ausführliche Erörterung der besonderen Merkmale des schwedischen Marktes nicht erforderlich ist, da die Gesamteinschätzung des Zusammenschlusses unabhängig davon gilt.

2.   Der Großhandelsmarkt für Gaslieferungen

(56)

Im Rahmen der Untersuchung haben die Kommission und DONG unterschiedliche Positionen hinsichtlich der Relevanz einer Analyse der Gaslieferungen auf Großhandelsebene über das Jahr […] (3) hinaus eingenommen. DONG hat in Frage gestellt, ob es überhaupt sinnvoll sei, über einen Zeithorizont von […] * Jahren hinauszublicken. Nach Auffassung der Kommission ist der Gasmarkt durch langfristige Investitionen in die Infrastruktur und langfristige Lieferverträge gekennzeichnet, was eine Analyse über […] * hinaus rechtfertigt. Allerdings kommt die Entscheidung zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss selbst ohne die Berücksichtigung der Marktsituation nach […] * aufgrund des Wegfalls der vom BGI-Projekt ausgehenden disziplinierenden Wirkung und der Tatsache, dass Marktzutrittsentscheidungen von Wettbewerbern von den 2008 beginnenden Verhandlungen mit Elsam und E2 über Lieferverträge abhängen werden, mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf der Großhandelsebene in Dänemark einhergehen wird.

(57)

In Anbetracht dessen, dass der Marktanteil von DONG im Jahr 2004 mit [80—90 %] * beziffert wurde (4), schließt die Entscheidung, dass DONG auf dem dänischen Erdgasmarkt auf Großhandelsebene eine marktbeherrschende Stellung innehat. Laut der Analyse der Kommission könnte sich ein potenzieller Wettbewerbsdruck auf die beherrschende Stellung von DONG aus folgenden fünf Quellen ergeben:

Betreiber der dänischen Offshore-Felder,

Gasimporte aus Deutschland südlich der DEUDAN Pipeline,

in Ellund rückgeleitetes Gas,

ein liquider dänischer Großhandelsmarkt und

neue Pipeline-Kapazitäten oder sonstige Importmöglichkeiten.

(58)

Nach der Entscheidung ist dieser Wettbewerbsdruck entweder schwach oder aber auf kurze Sicht nicht sicher genug, um die Marktposition von DONG wirksam unter Druck zu setzen.

(59)

Anschließend untersucht die Entscheidung, ob der Zusammenschluss zu einer Stärkung der marktbeherrschenden Stellung von DONG auf dem Großhandelsmarkt für Gas durch Beseitigung der tatsächlichen und/oder potenziellen Konkurrenz führen wird. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen von E2 und Elsam, sich auf dem dänischen Erdgasmarkt auf Großhandelsebene als aktive Akteure zu etablieren, bestreitet DONG, dass E2 und Elsam potenzielle Wettbewerber seien, und weist darauf hin, dass von ihnen nicht der größte Wettbewerbsdruck auf DONG ausgeht.

(60)

Nach Auffassung der Kommission reicht es aus, dass E2 und Elsam einen spürbaren (und nicht notwendigerweise den größten) Wettbewerbsdruck ausüben, dessen Beseitigung zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken führen würde.

(61)

Die Kommission kommt in ihrer Untersuchung und der Entscheidung zu dem Schluss, dass durch den angemeldeten Zusammenschluss E2 als tatsächlicher und Elsam als glaubwürdiger potenzieller Konkurrent von DONG ausgeschaltet werden. Die von der Kommission vorgenommene Analyse der in Randnummer 57 aufgeführten fünf potenziellen Quellen für Wettbewerbsdruck ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Ferner kommt die Entscheidung zu dem Schluss, dass der Erwerb eines geringen Anteils an den gasbefeuerten Kraftwerken von E2 und Elsam durch Vattenfall nicht ausreicht, um den durch die Integration von Elsam und E2 in die DONG-Gruppe verloren gegangenen Wettbewerbsdruck aufzuwiegen.

(62)

Laut der Entscheidung führt der Zusammenschluss neben den horizontalen Wirkungen aufgrund der vertikalen Integration von DONG mit Elsam und E2 zum Ausfall dieser beiden Kunden, auf die ca. [20—30 %] * des dänischen Gesamtverbrauchs entfallen, und mithin zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines wirksamen Wettbewerbs. Den Mitbewerbern von DONG wird somit der Zugang zu den dänischen Gasmärkten sowohl auf Groß- als auch auf Einzelhandelsebene erschwert, d. h., die Zutrittsschranken für diese Märkte werden angehoben.

(63)

Die Unternehmen gaben zu bedenken, dass Elsam bisher Erdgas nur in begrenztem Umfang von Dritten bezogen hat, da es nur einige Swap- und kurzfristige Kaufvereinbarungen getroffen hat. Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass die Versorgung von Elsam durch Konkurrenten von DONG zumindest einen potenziellen Wettbewerbsdruck für DONG dargestellt hätte.

(64)

In der Entscheidung wird die Ansicht vertreten, dass, selbst wenn sich der Ausfalleffekt auf die ausbleibende Nachfrage von E2 beschränkt, dieser Ausfall zu einer erheblichen Stärkung der marktbeherrschenden Stellung von DONG auf dem dänischen Großhandelsmarkt führen würde, weil dadurch immer weniger Anreize für Dritte entstehen, in großem Stil in diesen Markt einzusteigen. Der Grund dafür ist, dass bislang fast die gesamte unabhängige (nicht monopolgebundene) Nachfrage von Dritten in Dänemark auf E2 entfiel. Der beabsichtigte Zusammenschluss wird somit zu höheren Marktzutrittsschranken auf dem dänischen Großhandelsmarkt führen, da er ein Unternehmen eliminiert, das bisher umfangreiche Erdgasmengen auf dem Großhandelsmarkt im Hinblick auf die interne Verwendung und die Gasversorgung anderer Abnehmer gekauft hat.

(65)

Die Entscheidung kommt zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss den auf dem dänischen Gasgroßhandelsmarkt auf DONG ausgeübten Wettbewerbsdruck deutlich lockert. Angesichts der fest etablierten marktbeherrschenden Stellung von DONG auf diesem Markt dürfte der angemeldete Zusammenschluss eine beträchtliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs insbesondere dadurch bewirken, dass die marktbeherrschende Stellung von DONG zusätzlich gestärkt wird.

(66)

Auch auf dem schwedischen Großhandelsmarkt für Gaslieferungen hat DONG eine sehr starke Position inne (5). Die Entscheidung lässt offen, ob DONG in der Lage ist, einen schwedischen oder dänisch-schwedischen Markt für Großhandelslieferungen allein oder gemeinsam mit anderen zu beherrschen, da sich jedwede schädliche Auswirkung auf einen dieser Märkte aus den schädlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den dänischen Großhandelsmarkt ergeben würde.

3.   Der Markt für Erdgaslieferungen an zentrale WKK-Kraftwerke

(67)

In der Entscheidung wird die Auffassung vertreten, dass auf den Märkten für Erdgaslieferungen an zentrale WKK-Kraftwerke in Dänemark und Schweden kein Kunden- oder Vorleistungsausfall eintreten kann, weil a) zumindest bis 2009 kein zentrales WKK-Kraftwerk auf dem dänischen oder dem schwedischen Markt für die Versorgung zentraler WKK-Kraftwerke Schaden erleiden würde und b) WWK-Kraftwerke nach 2009 geschützt wären, wenn die Funktionsweise des Großhandelsmarkts durch das von den Unternehmen vorgeschlagene Gasfreigabeprogramm gestärkt würde.

(68)

Im Hinblick auf den potenziellen Wettbewerb gelangt die Entscheidung zu der Ansicht, dass E2 und/oder Elsam schwerlich als potenzielle Marktteilnehmer für Lieferungen an zentrale WKK-Kraftwerke in Frage kämen, da es unwahrscheinlich erscheint, dass andere zentrale WKK-Kraftwerke bereit wären, ihren Gasbedarf durch Lieferungen von ihren unmittelbaren Konkurrenten zu decken.

(69)

Daher wird in der Entscheidung die Auffassung vertreten, dass der Zusammenschluss weder in Dänemark noch in Schweden zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für Lieferungen an zentrale WKK-Kraftwerke führt.

4.   Der Markt/Die Märkte für Lieferungen an industrielle Großkunden und dezentrale WKK-Kraftwerke

(70)

Die Entscheidung stellt fest, dass DONG mit einem Marktanteil von [60—70 %] * im Jahr 2004, dem letzten Jahr mit zuverlässigen Zahlen zu Marktanteilen, eine marktbeherrschende Stellung innehat and diese in absehbarer Zukunft auch behalten wird. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Marktanteil von DONG in absehbarer Zukunft unter 50 % sinken wird.

(71)

Die marktbeherrschende Stellung von DONG auf den vorgelagerten Märkten für Großhandel, Speicherung, Offshore-Gas und Einfuhr-Pipelines stärkt die Position von DONG auch auf diesem Markt/diesen Märkten für Lieferungen an große Unternehmenskunden und dezentrale WKK-Kraftwerke, da Speichereinrichtungen und Zugang zur Gasversorgung wichtige Wettbewerbsparameter im Zusammenhang mit der Belieferung dieser Kundengruppen darstellen.

(72)

Darüber hinaus können die Mitbewerber die marktbeherrschende Stellung von DONG nicht gefährden, weil HNG/MN und Statoil Gazelle kleine Unternehmen sind, HNG/MN ein finanziell schwacher Konkurrent ist und zwischen DONG und HNG/MN enge Beziehungen bestehen.

(73)

E.ON und Shell haben jeweils nur einen sehr bescheidenen Marktanteil am dänischen Markt/an den dänischen Märkten für Lieferungen an industrielle Großabnehmer und dezentrale WKK-Kraftwerke, und E.ON wird sich in Skandinavien wohl eher auf den schwedischen Markt konzentrieren.

(74)

Die Entscheidung findet noch weitere Hinweise auf eine tief verwurzelte marktbeherrschende Stellung von DONG vor dem Zusammenschluss: Der Anteil der Abnehmer, die den Versorger gewechselt haben, ist bei DONG von allen großen Marktteilnehmern am geringsten. DONG ist am besten platziert, um duale Energieversorgungsangebote zu unterbreiten, und konnte außerdem relativ enge Beziehungen zu einer Reihe von dezentralen WKK-Kraftwerken aufbauen.

(75)

Die Entscheidung kommt zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss durch Erhöhung der Marktzutrittsschranken und die Ausschaltung potenzieller Mitbewerber die marktbeherrschende Stellung von DONG stärkt.

(76)

Der angemeldete Zusammenschluss erhöht die Marktzutrittsschranken, weil es für andere Marktteilnehmer schwieriger werden wird, eine kritische Masse in der Gasversorgung zu erreichen, wenn ca. 20 % des gesamten dänischen Gasverbrauchs vom Markt verschwinden. Darüber hinaus wird der ohnehin bereits privilegierte Zugang von DONG zu dezentralen WKK-Kraftwerken infolge des Zusammenschlusses noch weiter gefestigt. Der Zusammenschluss erhöht auch das Risiko, dass Mitbewerber vom Markt für Gasspeicherung ausgeschlossen werden oder die Speicherkosten der Konkurrenten steigen, was die Marktzutrittsschranken weiter erhöht. Ferner führt der Zusammenschluss wahrscheinlich zu einer Erhöhung der Marktzutrittsschranken auf dem Großhandelsmarkt, wodurch es für die Konkurrenten von DONG schwieriger wird, sich zu wettbewerbsfähigen Konditionen mit Gas zu versorgen. DONG wird nach dem Zusammenschluss in der privilegierten Lage sein, duale Energieversorgungsangebote zu unterbreiten, während es anderen Mitbewerbern schwer fallen dürfte, mit DONGs Angebot mitzuhalten.

(77)

Der beabsichtigte Zusammenschluss stärkt die marktbeherrschend Stellung von DONG durch die Ausschaltung der potenziellen Mitbewerber Elsam, E2, Nesa und KE.

(78)

Sowohl E2 als auch Elsam haben Zugang zu großen Erdgasmengen zu wettbewerbsfähigen Preisen. Beide haben außerdem Zugang zur Speicherung und zu Flexibilitätsinstrumenten. Darüber hinaus haben sie auch die erforderliche „Energiemarke“. Eine deutliche Mehrheit der im Rahmen der Marktuntersuchung der Kommission Befragten hat erklärt, dass Elsam und E2 zusätzliche Gasmengen an sie weiterverkaufen könnten. Schließlich hat die Kommission deutliche Hinweise auf solche Einstiegsmöglichkeiten und entsprechende Absichten von E2 gefunden, das in den Jahren 2003 und 2004 regionalen Großhandelsunternehmen in Schweden und Dänemark entsprechende Angebote unterbreitet hat.

(79)

NESA und KE haben starke Energiemarken und können Kostensynergieeffekte sowie durch duale Energieversorgungsangebote eine größere Loyalität ihrer Kunden erreichen. Sie haben Zugang zu einer breiten industriellen Abnehmerbasis. Auch DONG und Statoil Gazelle betrachteten KE, Elsam und Energi E2 als potenzielle Wettbewerber auf den dänischen Gasmärkten.

(80)

Aus diesen Gründen gelangt die Entscheidung zu dem Schluss, dass der beabsichtigte Zusammenschluss insbesondere aufgrund der Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf dem Markt oder den Märkten für Erdgaslieferungen an industrielle Großkunden und dezentrale WKK-Kraftwerke zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

5.   Der Markt/Die Märkte für Gaslieferungen an private Haushalte und kleine gewerbliche Abnehmer

(81)

Die Entscheidung stellt fest, dass DONG in zwei Regionen marktbeherrschendes Unternehmen mit einem Marktanteil über [90—100 %] * ist und diese Stellung durch hohe Marktzutrittsschranken, DONGs Kontrolle über Speichermöglichkeiten und den Zugang zu Offshore-Gas sowie ihre beherrschende Stellung auf dem Großhandelsmarkt gestärkt wird.

(82)

Geht man alternativ von einem nationalen Markt aus, so sind DONG und HNG/MN mit Marktanteilen von [25—35 %] * bzw. [55—65 %] * als gemeinsam marktbeherrschend zu betrachten. Zwischen diesen Unternehmen bestehen enge Verbindungen. Der Markt ist sehr transparent, und jede Abweichung von oligopolistischem Verhalten wäre daher leicht feststellbar. Die sehr homogene Beschaffenheit des Produkts erleichtert die stillschweigende Koordinierung. Die Kundenloyalität ist sehr hoch, was hohe Marktzutrittsschranken zur Folge hat. Darüber hinaus gibt es wirksame Vergeltungsmechanismen gegen einen abweichenden Oligopolisten und ein starkes gemeinsames Interesse an der Erhaltung des Status quo.

(83)

Die Entscheidung gelangt zu dem Schluss, dass sich die marktbeherrschende Stellung von DONG durch höhere Zutrittsschranken und, bis zu einem gewissen Grad, durch die Ausschaltung potenzieller Mitbewerber, weiter verstärken wird.

(84)

Durch den Zusammenschluss erhöhen sich die Zutrittsschranken, da die Speicherkosten steigen und es schwieriger wird, eine kritischen Masse und die für die finanzielle Tragfähigkeit des Marktzutritts erforderlichen Größen- und Verbundvorteile zu erreichen. Außerdem werden durch den Zusammenschluss große Kunden von anderen Märkten verschwinden, deren Flexibilität zum Ausgleich des Flexibilitätsbedarfs der privaten Haushalte und der kleinen gewerblichen Abnehmer genutzt werden könnte. Schließlich führt die voraussichtliche Verringerung der Liquidität auf dem dänischen Erdgasmarkt auf der Großhandelsebene dazu, dass DONG seinen Konkurrenten den Zugang zum Großhandelsmarkt verwehren kann.

(85)

Durch den Zusammenschluss werden einige potenzielle Konkurrenten, nämlich KE und NESA, Stromeinzelhändler, die beide eine Kundenbasis im Großraum Kopenhagen haben, ausgeschaltet. Sie haben bereits Verkaufsbüros, einen großen Mitarbeiterstab, IT-Ausrüstung und Fakturierungssysteme aufgebaut. Außerdem verfügt jeder von ihnen über einen umfangreichen Kundenstamm, der als Basis für den Einstieg in den Gasmarkt auf Einzelhandelsebene dienen könnte. Beide Unternehmen verfügen sowohl auf nationaler als auch insbesondere auf regionaler Ebene über einen guten Markennamen. Somit ergeben sich für NESA und KE nicht die hohen Marktzutrittsschranken, die bei den meisten anderen Marktzutritten ein Problem werden könnten. […] *

(86)

Andererseits haben viele KE-Kunden ihren Energiebedarf zum Kochen bereits durch Stadtgas und den zum Heizen bereits durch Fernwärme abgedeckt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Gros der Stromkundenbasis von NESA und KE nur dazu hätte genutzt werden können, um HNG/MN Konkurrenz zu machen, da sich deren Gasverteilungsgebiet räumlich mit dem von NESA und KE, nicht aber mit dem von DONG überschneidet.

(87)

Die Entscheidung gibt ferner zu, dass andere Stromversorgungsgesellschaften ebenfalls in den Gasversorgungsmarkt für kleine gewerbliche Kunden und private Haushalte einsteigen könnten, vertritt jedoch die Ansicht, dass KE und NESA beim Zugang zu Gas in einer besonders günstigen Ausgangsposition sind, die sich andere Stromversorgungsgesellschaften nicht so leicht verschaffen können.

(88)

Aus diesen Gründen gelangt die Entscheidung zu dem Schluss, dass der beabsichtigte Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt oder den Märkten für die Versorgung von privaten Haushalten und kleinen gewerblichen Abnehmern mit Erdgas durch die Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung erheblich behindern würde, und dies unabhängig von der Frage, ob diese Märkte/dieser Markt in ihrer/seiner Dimension als regional oder national betrachtet werden/wird.

6.   Schlussfolgerung zur Untersuchung des Erdgasmarktes vor der Berücksichtigung von Änderungen am angemeldeten Zusammenschluss

(89)

Die Entscheidung gelangt zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs insbesondere durch die Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf den folgenden Produktmärkten führt:

Gaslieferungen für Dänemark (und potenziell auch für Schweden) auf der Großhandelsebene;

Gasspeicherung und Gasflexibilitätsleistungen (unerheblich ob nur für Dänemark oder auch für Schweden);

Gaslieferungen an industrielle Großabnehmer und dezentrale WKK-Kraftwerke in Dänemark, entweder als ein Markt oder als zwei Märkte betrachtet;

Gaslieferungen an kleine gewerbliche Abnehmer und/oder private Haushalte in Dänemark, entweder als ein Markt oder als zwei Märkte betrachtet.

B.   ELEKTRIZITÄT

(90)

In der Entscheidung wird festgestellt, dass der Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf irgendeinem Strommarkt aufwirft.

1.   Stromgroßhandel

(91)

Die Entscheidung kommt zu dem Schluss, dass Elsam und E2 auf den ersten Blick immer dann eine marktbeherrschende Stellung in ihren jeweiligen Nord-Pool-Preiszonen haben, wenn diese von anderen Nord-Pool-Preiszonen isoliert sind, weil von Windenergie und dezentralen WKK-Kraftwerken nur ein geringer Wettbewerbsdruck ausgeht.

(92)

Die horizontalen Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses werden jedoch höchstwahrscheinlich durch den Verlust von Marktanteilen aufgrund der auflagenbedingten Veräußerung von Kraftwerken in Ost- und West-Dänemark an Vattenfall mehr als ausgeglichen, weil dadurch in den Gebieten der ehemaligen Monopolisten ein schlagkräftiger Konkurrent entsteht, der ihre Marktmacht deutlich einschränkt. Die Entscheidung stellt außerdem fest, dass keinerlei Absichten von Elsam und E2 zu einem Engagement auf dem jeweiligen Marktgebiet des anderen nachgewiesen werden konnten und DONG die Möglichkeit verworfen hat, in die Stromerzeugung über Gaskraftwerke einzusteigen. Daraus schließt die Entscheidung, dass etwaige horizontale Auswirkungen durch den sichereren und unmittelbareren Vorteil eines Marktzutritts von Vattenfall mehr als ausgeglichen werden.

(93)

Hinsichtlich der vertikalen Wirkungen vertritt die Entscheidung die Ansicht, dass DONG nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich keine Kostensteigerungen für Konkurrenten (Gas oder Vorleistungen) verursachen kann. Eine Modellsimulation hat bestätigt, dass die Gaspreise sehr stark angehoben werden müssten, bis die Stromproduktion entscheidend zurückgehen würde. Eine solche Steigerung allein auf der Grundlage von fusionsbedingten vertikalen Wirkungen ist angesichts der disziplinierenden Wettbewerbswirkung, die trotz seiner marktbeherrschenden Stellung dennoch nach dem Zusammenschluss weiterhin für DONG bestehen würde, nicht realistisch. Diese Schlussfolgerung wird durch die Auflagen bekräftigt, die von DONG angeboten wurden und die die Verfügbarkeit alternativer Gasbezugsquellen für dezentrale WKK-Kraftwerke nach dem Zusammenschluss verbessern werden. Und selbst wenn die aus dem Zusammenschluss hervorgehende Einheit in Versuchung käme, die Gaspreise für dezentrale WKK-Kraftwerke anzuheben, würde sich dies angesichts des stärkeren Wettbewerbs in Ost- und West-Dänemark aufgrund der Veräußerung der Kraftwerke an Vattenfall wahrscheinlich nicht in höheren Strompreisen niederschlagen.

(94)

Aufgrund der von Elsam im März 2004 im Zusammenhang mit der Übernahme von Nesa durch Elsam gegenüber der dänischen Wettbewerbsbehörde gegebenen Zusage, wonach Elsam und Nesa alle ihre Beteiligungen an dezentralen gasbefeuerten WKK-Kraftwerken veräußern müssen, wird DONG wahrscheinlich auch in Zukunft keinen direkten Einfluss auf dezentrale WKK-Kraftwerke nehmen können.

(95)

Ferner wird untersucht, wie sich der Zusammenschluss auf die ansonsten positive Wirkung des Stromverbunds Großer Belt, der ab 2010 Ost- und West-Dänemark verbinden soll, auswirkt. Es ergibt sich, dass der Wettbewerbsdruck, der ohne den Zusammenschluss durch diesen Verbund mit einer Leistung von wahrscheinlich 600 MW ausgeübt werden könnte, in jedem Fall geringer ist als der durch den Marktzutritt von Vattenfall in beiden Gebieten ausgeübte Druck. Dies hat sich auch in einer Modellsimulation bestätigt.

(96)

Diese Erwägungen und Erkenntnisse hinsichtlich der horizontalen und vertikalen Wirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses gelten auch für bilaterale Stromverkäufe auf der Großhandelsebene an Abnehmer innerhalb Ost- wie West-Dänemarks, sofern man einen gesonderten Markt für Großhandelskunden voraussetzt, die vielleicht keinen direkten Zugang zum Großhandelsmarkt an der Börse Nord Pool haben.

(97)

In der Nord-Pool-Zone und selbst in einem nur aus Schweden und den beiden Teilen Dänemarks bestehendem Markt werden die Unternehmen Marktanteile von weniger als 10 % haben.

2.   Hilfsdienste

(98)

Die Entscheidung kommt zu dem Schluss, dass Elsam und E2 vor dem Zusammenschluss in ihren jeweiligen Gebieten mit wenig Wettbewerb zu rechnen hatten, während DONG nach dem Zusammenschluss in jedem Gebiet einen ernst zu nehmenden Konkurrenten haben wird — nämlich Vattenfall. Daher wird der Zusammenschluss nicht zu einem Wettbewerbsproblem auf den möglichen Märkten für Hilfsdienste in Ost- und West-Dänemark führen.

3.   Stromderivate

(99)

Auf dem skandinavischen Markt für den Handel mit Stromderivaten haben die am Zusammenschluss beteiligten Parteien einen kombinierten Marktanteil von weniger als 10 %. Durch diesen geringen Marktanteil werden alle Bedenken zu diesem Markt hinfällig.

(100)

Zu potenziellen Marktzonen für CfD für Ost- und West-Dänemark ist festzustellen, dass E2 und Elsam in ihren jeweiligen Gebieten eindeutig die Hauptanbieter von CfD sind. Doch ist damit zu rechnen, dass die Veräußerung von Produktionskapazitäten an Vattenfall dazu führen wird, dass auch Vattenfall als größerer Anbieter von CfD sowohl in Ost- als auch in West-Dänemark auftreten wird.

4.   Stromlieferungen an gewerbliche Abnehmer auf Einzelhandelsebene

(101)

Die Entscheidung stellt fest, dass auf dem dänischen Markt für Stromlieferungen an zählerüberwachte Kunden ein hohes Maß an Wettbewerb besteht. Das durch den Zusammenschluss entstehende Unternehmen wird einen Marktanteil von [20—30 %] * aufweisen. Nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen die derzeitige Lücke zur Nummer 1, EnergiDanmark, weitgehend schließen. Darüber hinaus werden einige weitere Wettbewerber von den Abnehmern als brauchbare Alternative betrachtet.

5.   Stromlieferungen auf der Einzelhandelsebene an kleine Kunden mit Standardlastprofil

(102)

Der Zusammenschluss wird auch dazu führen, dass sich einige Marktanteile auf dem Einzelhandelsmarkt für Stromlieferungen an kleine Kunden überschneiden. Der Wettbewerb auf diesem Markt in Dänemark ist stark fragmentiert, wobei bisher nur wenige Haushalte von ihrem traditionellen lokalen Stromversorger zu einem anderen gewechselt sind. Auf dem nationalen dänischen Markt wird DONG der größte Wettbewerber werden, wenn auch nur mit einem begrenzten Marktanteil von rund [25—30 %] *.

(103)

Obwohl NESA und KE zu den Hauptunternehmen gehören, zu denen Kunden gewechselt sind, weisen andere Wettbewerber vergleichbare Kundenakquisitionsraten auf.

(104)

In der Annahme des Bestehens regionaler Märkte stellt die Entscheidung fest, dass der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Stärkung der Marktstellung von NESA, KE und FE in ihren jeweiligen angestammten Gebieten führen würde, da andere Wettbewerber wie OK und EnergiDanmark in den angestammten Gebieten der am Zusammenschluss beteiligten Parteien eine ebenso gute Wettbewerbsposition haben wie diese selbst.

6.   Schlussfolgerung zur wettbewerbsrechtlichen Würdigung der Auswirkungen auf den Strommärkten

(105)

Die Entscheidung gelangt zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs insbesondere durch die Schaffung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem möglicherweise davon betroffenen Markt für den Stromgroßhandel, Hilfsdienste, Stromderivate, Einzelhandelslieferungen an gewerbliche Abnehmer oder Stromlieferungen an kleine Abnehmer führt.

6.   ZUSAGEN/VERPFLICHTUNGEN

A.   BESCHREIBUNG DER VERPFLICHTUNGEN

1.   Veräußerung von Speicherkapazität

(106)

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Markt für Speicherleistungen/Flexibilität auszuräumen, hat sich DONG bereit erklärt, seine größere Gasspeicheranlage in Lille Torup in Jütland vor dem 1. Mai 2007 zu veräußern. Während des Gasspeicherjahrs 2007/2008, das vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2008 dauert, darf nur der Erwerber Gasspeicherkapazitäten an der Gasspeicheranlage Lille Torup verkaufen. DONG verpflichtet sich, für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags mit dem Erwerber ohne vorherige Zustimmung der Kommission weder direkt noch indirekt Einfluss über die gesamte Gasspeicheranlage oder einen Teil derselben zu erlangen.

2.   Programm zur Freigabe von Gasmengen

(107)

Um die erörterten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, hat sich DONG zu einem Programm zur Freigabe von Gasmengen verpflichtet, wonach Fremdunternehmen in Dänemark Erdgas zur Verfügung gestellt wird. Pro Jahr werden 400 Mio. m3 Gas (insgesamt 2,4 Mrd. m3) freigegeben, die in den Jahren 2006 bis 2011 versteigert und in den jeweils auf die Auktion folgenden Kalenderjahren geliefert werden. Die Mengen entsprechen etwa 10 % des dänischen Gesamtverbrauchs im Jahr 2005. Im Falle deutlicher Marktveränderungen kann DONG unter bestimmten Bedingungen bei der Kommission beantragen, das Gasfreigabeprogramm für die letzten beiden Versteigerungen einzustellen. Das Gasfreigabeprogramm soll in einem zweistufigen Auktionsverfahren ablaufen: Im Rahmen der „Primärauktion“ stellt DONG das Gas an einem virtuellen Handelsplatz in Dänemark zur Verfügung, und die erfolgreichen Bieter stellen — wie bei einem Swap — DONG das gleiche Volumen Gas an einem von vier festgelegten Gashandelsplätzen in Nordwesteuropa zur Verfügung. Alle Mengen, die in der Primärauktion nicht versteigert werden konnten, werden zu einem späteren Zeitpunkt im selben Jahr in einer herkömmlichen Gasauktion versteigert. Darüber hinaus sehen die Verpflichtungen eine Kundenfreistellungsklausel vor, wonach den heutigen Direktkunden von DONG, die an den Auktionen teilnehmen oder die Gas von einem Händler/Großhändler kaufen, der bei der Auktion den Zuschlag für bestimmte Lose bekommen hat, das Recht eingeräumt wird, ihre vertraglichen Abnahmeverpflichtungen gegenüber DONG zu verringern.

B.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

1.   Auswirkungen der vorgeschlagenen Auflagen auf den Markt für Speicherleistungen/Flexibilität

(108)

Die Hauptwirkung der vorgeschlagenen Auflagen auf den Markt für Speicherleistungen/Flexibilität ergibt sich durch die Veräußerung von Speicherkapazität in Lille Torup. Darüber hinaus wird das Gasfreigabeprogramm für mehr Liquidität auf dem dänischen Großhandelsmarkt sorgen und damit auch neue Flexibilitätsquellen schaffen.

(109)

Die Veräußerung der größeren der beiden dänischen Speichereinrichtungen mit einer Kapazität von rund 400 Mio. m3 ohne Kapazitätsreservierungen über ein Jahr wird zu mehr Wettbewerb auf diesem Markt führen, unabhängig davon, ob er als Markt für Speicherleistungen oder als ein weiter reichender Markt für Flexibilität betrachtet wird. Diese Speicher-/Flexibilitätsvolumen machen mehr als 57 % der dänischen Speicherkapazitäten und somit einen sehr großen Teil der gesamten in Dänemark verfügbaren Flexibilität aus.

(110)

Von der Veräußerung der Speicheranlage in Lille Torup erwarten Marktteilnehmer allgemein eine positive Wirkung auf den Wettbewerb im dänischen Markt für Speicher-/Flexibilitätsleistungen.

(111)

Eine positive Wirkung auf die in Dänemark verfügbare Flexibilität wird auch das Gasfreigabeprogramm haben, das somit die durch die Veräußerung der Speicheranlage in Lille Torup entstehende Flexibilität am Markt ergänzt.

(112)

Beide Elemente der Verpflichtungen — d. h. die Veräußerung der Speicheranlage und das Gasfreigabeprogramm — werden sich auch positiv auf die schwedischen Märkte auswirken. Der Wettbewerb zwischen DONG und dem zukünftigen Speicheranlagenbetreiber in Lille Torup wird auch schwedischen Speicherkunden zugute kommen. Das Gleiche gilt für die Wirkung des Gasfreigabeprogramms.

2.   Auswirkungen der angebotenen Auflagen auf den Großhandelsmarkt für Erdgas

(113)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass das von DONG angebotene Gasfreigabeprogramm in Kombination mit der Veräußerung von Speicherkapazität ausreicht, um alle von der Kommission in Bezug auf den Großhandelsmarkt geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

(114)

Die im Rahmen des Gasfreigabeprogramms angebotenen Mengen von 400 Mio. m3 pro Jahr stehen für Swaps oder Verkäufe über Primär- oder Sekundärauktionen zur Verfügung und machen etwa 10 % der dänischen Gesamtnachfrage aus.

(115)

Was erstens den Nachfrageausfalleffekt anbelangt, so werden diese Mengen in Kombination mit der Kundenfreistellungsklausel die Mengen kompensieren, die E2 in den vergangenen Jahren sowohl innerhalb als auch außerhalb Dänemarks auf der Basis von kurzfristigen Verträgen bezogen hat und die etwa 5 % der dänischen Nachfrage ausmachten. Die freigegebenen Mengen kompensieren auch jegliche zusätzlichen Mengen, die Elsam und E2 vor dem Auslaufen ihrer langfristigen Lieferverträge mit DONG im Jahr 2009 möglicherweise gekauft hätten.

(116)

Zweitens werden diese Mengen den Wegfall potenziellen Wettbewerbs durch Elsam und insbesondere E2 kompensieren. Allerdings lässt sich nur schwer einigermaßen sicher ermitteln, welche Mengen von diesen Unternehmen in absehbarer Zukunft verkauft worden wären. Indes machten Einfuhren von und durch E2 plus sämtliche Marktanteile der Konkurrenten (mit Ausnahme […] *) zusammen (d. h. sämtliche unabhängigen Konkurrenten von DONG zusammengenommen) 2004 etwa 10 % der dänischen Nachfrage aus.

(117)

Darüber hinaus sollte bedacht werden, dass diese Mengen Flexibilitätsvorkehrungen enthalten, die dieses Gas für jeden Verwendungszweck auf dem dänischen Großhandelsmarkt attraktiv machen.

(118)

Von besonderer Bedeutung ist die Kundenfreistellungsklausel, die einen Anreiz für die Käufer dieses Gases darstellt, das Gas in Dänemark zu verwenden, die den Marktzutritt erleichtert und die Bedenken hinsichtlich des Nachfrageausfalls ausräumt.

(119)

Was die Dauer und den Umfang des Gasfreigabeprogramms anbelangt, so haben zahlreiche Marktteilnehmer dies als ausreichend bezeichnet, um die schädlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den dänischen Großhandelsmarkt auszugleichen.

(120)

Auch die Veräußerung von Speicherkapazität wirkt sich als Auflage vorteilhaft auf den dänischen Großhandelsmarkt aus, da der Zugang zu von DONG unabhängiger, diskriminierungsfreier Speicherkapazität die Großhandelsgeschäfte von Dritten in Dänemark wesentlich erleichtert.

3.   Auswirkungen der vorgeschlagenen Verpflichtungen auf die Erdgasmärkte auf Einzelhandelsebene

Der Markt/Die Märkte für Lieferungen an industrielle Großkunden und dezentrale WKK-Kraftwerke und der Markt/die Märkte für Lieferungen an kleine gewerbliche Abnehmer und private Haushalte

i)   Anhebung der Marktzutrittsschranken (vertikale Probleme)

(121)

Die Entscheidung stellt fest, dass das Gasfreigabeprogramm sämtliche Bedenken bezüglich der Anhebung der Marktzutrittsschranken auf diesen Märkten ausräumt.

(122)

Im Einzelnen zerstreut das Gasfreigabeprogramm über seine Kundenfreistellungskomponente die Bedenken hinsichtlich des Nachfrageausfalleffekts und der Erreichung einer kritischen Größe. Das Auktionsvolumen von 400 Mio. m3 entspricht 17 % des gesamten Marktes für die Belieferung industrieller Großkunden und dezentraler WKK-Kraftwerke und 45 % des Marktes für Lieferungen an kleine gewerbliche Abnehmer und private Haushalte.

(123)

Die jährlich freizugebende Gasmenge wird eine starke Wirkung auf die Liquidität des dänischen Großhandelsmarkts ausüben und dazu beitragen, dass Wettbewerber, die auf diesen Märkten aktiv sind oder werden wollen, leichter duale Energieversorgungsangebote aus Gas und Stromlieferungen im Wettbewerb mit DONG unterbreiten können.

(124)

Jegliche angesichts des Wegfalls von Flexibilität bei zentralen WKK-Kraftwerken als Ausgleichsmöglichkeit für den Flexibilitätsbedarf von Lieferanten und des Vorleistungsausfalls entstandenen Bedenken werden durch die Flexibilitätsbestimmungen des Gasfreigabeprogramms sowie die Veräußerung der Speicheranlage in Lille Torup ausgeräumt, wodurch zwischen den beiden dänischen Speichereinrichtungen Wettbewerb entsteht.

(125)

Daher kommt die Entscheidung zu dem Schluss, dass aufgrund der vorgeschlagenen Verpflichtungen die Marktzutrittsschranken verglichen mit der Situation vor dem Zusammenschluss nicht angehoben werden.

ii)   Ausschaltung potenziellen Wettbewerbs

(126)

In der Entscheidung wird die Auffassung vertreten, dass die allgemeine Absenkung der Marktzutrittsschranken auf diesen Märkten den Verlust an potenziellem Wettbewerb auf diesen Märkten wieder ausgleicht.

(127)

Im Hinblick auf das Gasfreigabeprogramm wird dies auf zweierlei Weise erreicht. Erstens erleichtert der verbesserte Zugang zu Gas im Rahmen des Gasfreigabeprogramms mit der damit verbundenen Flexibilität den Marktzutritt neuer potenzieller Wettbewerber. Zweitens gewährleistet der Kundenfreistellungsmechanismus, dass potenzielle Wettbewerber, die auf den/die dänischen Gasmarkt/Gasmärkte vorstoßen wollen und die Gas über das Gasfreigabeprogramm erworben haben, relativ leichten Zugang zu Abnehmern bekommen.

(128)

Außerdem wird die Veräußerung der Speicheranlage den Marktzutritt erleichtern, da zwischen den beiden dänischen Speichereinrichtungen Wettbewerb entsteht, das Risiko des Wegfalls von Vorleistungen beseitigt und das allgemeine Vertrauen in einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Speichereinrichtungen gestärkt wird.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(129)

Die Entscheidung kommt zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss in Verbindung mit den Auflagen den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung nicht wesentlich beeinträchtigen wird.

(130)

Dementsprechend erklärt die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Hier sind mit „konkreten Einfuhren“ alle Lieferungen ins dänische Onshore-Übertragungsnetz zu verstehen. Ein dänischer Gaserzeuger im dänischen Teil des Nordsee-Kontinentalsockels wird damit nur zu einem Direktteilnehmer am dänischen Großhandelsmarkt, wenn er Gas ins dänische Onshore-Netz liefert.

(3)  Geschäftsgeheimnis.

(4)  Für das erste Halbjahr 2005 ist mit [80—90 %] * zu rechnen.

(5)  Nach der Absatzstrategie von DONG für 2005 mindestens [45—55 %] * und laut einer jüngeren Entscheidung (556/2004) der schwedischen Wettbewerbsbehörde [70—80 %] * im Jahr 2003.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2007

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2090)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/354/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, Artikel 11 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von anfälligen Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG dehnt der amtliche Tierarzt die Maßnahmen nach Artikel 4 auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 km um den (die) befallenen Betrieb(e) aus, wenn der Ausbruch der Blauzungenkrankheit bestätigt wird. Mit diesen Maßnahmen soll die Seuche im Frühstadium nach der Einschleppung des Virus in eine neu infizierte Zone eingedämmt werden.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 können diese Maßnahmen jedoch von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines positiven Risikobewertungsergebnisses unter Berücksichtigung der geografischen, epizootiologischen, ökologischen, entomologischen, meteorologischen und historischen Daten sowie den Ergebnissen aktiver Überwachung, einschließlich des Prozentsatzes seropositiver Tiere, der Virusserotypverbreitung und des Auftretens wahrscheinlich kompetenter Vektoren angepasst werden.

(4)

Deshalb sollten Vorschriften für die Ausnahme vom Verbringungsverbot festgelegt werden, die für Tiere gelten, welche die Zone im Umkreis von 20 km um den infizierten Betrieb verlassen, einschließlich derjenigen Tiere, die für den innergemeinschaftlichen Handel und die Ausfuhr bestimmt sind, nachdem die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ihre vorherige Genehmigung erteilt hat.

(5)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten.

(6)

Die Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (3), sieht vor, dass zur Ausfuhr bestimmte Tiere bis zum Verlassen der Gemeinschaft von einer Bescheinigung begleitet werden müssen, die erforderlichenfalls die vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen für zur Schlachtung bestimmte Tiere enthält. Dementsprechend sollte die Bescheinigung für zur Ausfuhr bestimmte Tiere Angaben über etwaige Behandlungen mit Insektiziden gemäß der Entscheidung 2005/393/EG enthalten.

(7)

Es sind Bedingungen festzulegen für die Behandlung der Tiere und der Transportmittel mit zugelassenen Insektiziden an der Verladestelle für die Verbringung aus den Sperrzonen oder die Durchfuhr durch Gebiete außerhalb der Sperrzonen. Ist während der Durchfuhr durch eine Sperrzone eine Ruhezeit an einer Kontrollstelle vorgesehen, sind die Tiere vor Vektorangriffen zu schützen.

(8)

Die Entscheidung 2005/393/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

Ausnahmen vom Verbringungsverbot

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG sind folgende Tiere vom Verbringungsverbot in der 20-km-Zone ausgenommen:

a)

Tiere, die für einen Haltungsbetrieb bestimmt sind, der im Umkreis von 20 km um einen infizierten Haltungsbetrieb liegt, oder

b)

Tiere, die zur direkten Beförderung zur Schlachtung in einem Schlachthof bestimmt sind, der innerhalb der Sperrzone um den Versandbetrieb liegt;

c)

Tiere, die für einen Betrieb bestimmt sind, der in einer Sperrzone um den Versandbetrieb und außerhalb eines Umkreises von 20 km um einen infizierten Betrieb liegt, sofern

i)

die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Ortes des Versandbetriebs und des Bestimmungsortes vorliegen und deren Tiergesundheitsanforderungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Blauzungenvirus und zum Schutz vor Vektorbefall eingehalten werden oder

ii)

ein Erregernachweistest gemäß Anhang II Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe c mit negativem Befund an einer Probe vorgenommen wurde, die innerhalb von 48 Stunden nach Versand dem betreffenden Tier entnommen wurde, das mindestens ab dem Zeitpunkt der Probenahme vor jeglichem Vektorbefall zu schützen ist und den Bestimmungsbetrieb nur zur direkten Schlachtung oder gemäß Abschnitt A des genannten Anhangs verlassen darf;

d)

Tiere, die für einen Betrieb oder für den Direkttransport zu einem Schlachthof bestimmt sind, der außerhalb der Sperrzone im Umkreis um den Versandbetrieb liegt, einschließlich für den innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr bestimmte Tiere, sofern

i)

die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Ortes des Versandbetriebs und des Bestimmungsortes vorliegen und deren Tiergesundheitsanforderungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Blauzungenvirus und zum Schutz vor Vektorbefall eingehalten werden und

ii)

mindestens die Anforderungen gemäß Artikel 3 oder 4 eingehalten werden und

iii)

der Ursprungsmitgliedstaat sicherstellt, dass die entsprechenden Tiergesundheitsbescheinigungen für zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Tiere gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG und die Tiergesundheitsbescheinigung für zur Ausfuhr bestimmte Tiere gemäß der Entscheidung 93/444/EWG mit folgendem Zusatz versehen werden:

‚Tiere, gemäß der Entscheidung 2005/393/EG‘.“;

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Durchfuhr von Tieren

(1)   Tiere aus einer Sperrzone, die zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch Gebiete bestimmt sind, welche außerhalb einer Sperrzone liegen, sowie die Transportmittel, in denen sie verbracht werden, sind an der Verladestelle oder jedenfalls vor dem Verlassen der Sperrzone mit den zugelassenen Insektiziden zu behandeln.

Tiere, die von einem Gebiet außerhalb einer Sperrzone durch eine Sperrzone durchgeführt werden, sowie die Transportmittel, in denen sie verbracht werden, sind an der Verladestelle oder jedenfalls vor dem Eintritt in die Sperrzone mit den zugelassenen Insektiziden zu behandeln.

Ist während der Durchfuhr durch eine Sperrzone eine Ruhezeit an einer Kontrollstelle vorgesehen, so sind die Tiere vor Vektorangriffen zu schützen.

(2)   Die entsprechenden Tiergesundheitsbescheinigungen für zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Tiere gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG des Rates und die Tiergesundheitsbescheinigung für zur Ausfuhr bestimmte Tiere gemäß der Entscheidung 93/444/EWG sind mit folgendem Zusatz zu versehen:

‚Insektizidbehandlung mit … (Name des Produkts) am … (Datum) um … (Uhrzeit) gemäß der Entscheidung 2005/393/EG‘.

(3)   Sind in einem epidemiologisch relevanten Gebiet der Sperrzonen seit dem Zeitpunkt, ab dem der Vektor nicht mehr aktiv war, mehr als 40 Tage vergangen, sind die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht mehr anwendbar.

Die zuständige Behörde stellt jedoch sicher, dass diese Ausnahme nicht mehr gilt, sobald anhand des epidemiologischen Überwachungsprogramms gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG nachgewiesen wird, dass der Vektor in der betreffenden Sperrzone wieder aktiv ist.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/227/EG (ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 23).

(3)  ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2007

über die Nichtaufnahme von Carbaryl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2093)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/355/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Carbaryl.

(3)

Die Auswirkungen von Carbaryl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Carbaryl war Spanien Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 29. April 2004 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 12. Mai 2006 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Carbaryl (4) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 29. September 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Carbaryl abgeschlossen.

(5)

Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. So konnte anhand der verfügbaren Daten vor allem nicht nachgewiesen werden, dass die Verbraucherexposition vertretbar ist. Die verfügbaren Informationen geben vielmehr Anlass zu der Sorge, dass die Metaboliten ebenso toxisch sind wie der Wirkstoff selber, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie in einem unter toxikologischen Gesichtspunkten als bedenklich zu betrachtenden Maße auftreten könnten. Darüber hinaus bestehen Bedenken bezüglich karzinogener Eigenschaften des Wirkstoffs. Außerdem bestehen folgende Risiken: hohes Langzeitrisiko für Vögel, die sich von Insekten ernähren, hohes akutes Risiko für Pflanzen fressende Säugetiere, hohes akutes sowie langfristiges Risiko für Gewässerorganismen sowie hohes Risiko für Nutzarthropoden.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Carbaryl enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Carbaryl sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für carbarylhaltige Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von carbarylhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Carbaryl gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Carbaryl wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen von carbarylhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis 21. November 2007 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von carbarylhaltigen Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 21. November 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  EFSA Scientific Report (2006) 80, 1—71, Conclusion regarding the peer review of pesticide risk assessment of carbaryl.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2007

über die Nichtaufnahme von Trichlorfon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2096)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/356/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Trichlorfon.

(3)

Die Auswirkungen von Trichlorfon auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Wirkstoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Trichlorfon war Spanien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 23. August 2004 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA in der Arbeitsgruppe „Bewertung“ unterzogen und der Kommission am 12. Mai 2006 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden zum Wirkstoff Trichlorfon vorgelegt (4). Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 29. September 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Trichlorfon abgeschlossen.

(5)

Da eine erhebliche Anzahl von Studien zur Unterstützung des Antrages fehlte, konnte eine sichere Anwendung des Wirkstoffes nicht nachgewiesen werden. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen war es nicht möglich, eine Risikobewertung der Exposition der Verbraucher, Anwender, Arbeiter oder von Umstehenden vorzunehmen. Darüber hinaus konnten Verbleib und Verhalten des Wirkstoffes in der Umwelt nur begrenzt bewertet und die ökotoxikologischen Eigenschaften nicht vollständig beurteilt werden.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, binnen vier Wochen zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrecht erhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Trichlorfon enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Trichlorfon sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Trichlorfon enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Verwendung bestehender Lagervorräte von Trichlorfon enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Trichlorfon gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Trichlorfon wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Trichlorfon enthalten, bis 21. November 2007 widerrufen werden;

b)

ab 25. Mai 2007 Zulassungen für Trichlorfon enthaltende Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und spätestens am 21. November 2008 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  EFSA Scientific Report (2006) 76, 1-62, Conclusion on the peer review of trichlorfon.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2007

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2091)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/357/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten.

(3)

Nachdem Mitte August und Anfang September 2006 von Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden Ausbrüche der Blauzungenkrankheit gemeldet wurden, hat die Kommission die Entscheidung 2005/393/EG in Bezug auf die Abgrenzung der betreffenden Sperrzonen mehrmals geändert.

(4)

Auf begründeten Antrag Deutschlands ist es angezeigt, die Abgrenzung der Sperrzone in Deutschland zu ändern.

(5)

Die Entscheidung 2005/393/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/227/EG (ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 23).


ANHANG

In Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG erhält die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Deutschland folgenden Wortlaut:

„Deutschland:

Baden-Württemberg

Landkreis Böblingen

Landkreis Calw

Stadtkreis Baden-Baden

Landkreis Enzkreis

Landkreis Esslingen

Landkreis Freudenstadt

Landkreis Göppingen

Stadtkreis Heidelberg

Stadtkreis Heilbronn

Landkreis Heilbronn

Hohenlohekreis

Landkreis Karlsruhe

Stadtkreis Karlsruhe

Landkreis Ludwigsburg

Stadtkreis Mannheim

Main-Tauber-Kreis

Neckar-Odenwald-Kreis

Im Ortenaukreis: Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Durbach, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Oberkirch, Offenburg, Oppenau, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt

Im Ostalbkreis: Abtsgmünd, Adelmannsfelden, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Iggingen, Jagstzell, Leinzell, Lorch, Mutlangen, Obergröningen, Rosenberg, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten

Stadtkreis Pforzheim

Landkreis Rastatt

Rems-Murr-Kreis

Landkreis Reutlingen: Walddorfhäslach, Pliezhausen

Rhein-Neckar-Kreis

Landkreis Schwäbisch-Hall

Stadtkreis Stuttgart

Landkreis Tübingen

Bayern

Im Landkreis Ansbach: Adelshofen, Buch am Wald, Diebach, Gebsattel, Geslau, Insingen, Neusitz, Ohrenbach, Rothenburg ob der Tauber, Schillingsfürst, Schnelldorf, Steinsfeld, Wettringen, Windelsbach, Wörnitz

Landkreis Aschaffenburg

Stadt Aschaffenburg

Landkreis Bad Kissingen

Im Landkreis Hassberge: Gädheim, Theres

Landkreis Kitzingen ohne die Gemeinde Geiselwind

Landkreis Main-Spessart

Landkreis Miltenberg

Im Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim: Burgbernheim, Ergersheim, Gallmersgarten, Gollhofen, Hemmersheim, Ippesheim, Markt Bibart, Markt Nordheim, Oberickelsheim, Oberscheinfeld, Simmershofen, Sugenheim, Uffenheim, Weigenheim

Landkreis Rhön-Grabfeld

Landkreis Schweinfurt

Stadt Schweinfurt

Landkreis Würzburg

Stadt Würzburg

Brandenburg

Im Landkreis Prignitz: Besandten, Eldenburg, Wootz

Freie Hansestadt Bremen

Gesamtes Landesgebiet

Freie und Hansestadt Hamburg

Gesamtes Landesgebiet

Hessen

Gesamtes Landesgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Im Landkreis Ludwigslust: Belsch, Bengerstorf, Besitz, Stadt Boizenburg, Brahlstorf, Dersenow, Stadt Dömitz, Gresse, Greven, Gallin, Grebs-Niendorf, Karenz, Leussow, Stadt Lübtheen, Malk Göhren, Malliß, Neu Gülze, Neu Kaliß, Nostorf, Pritzier, Redefin, Schwanheide, Teldau, Tessin/Bzbg., Vellahn,Vielank, Warlitz

Niedersachsen

Gesamtes Landesgebiet

Nordrhein-Westfalen

Gesamtes Landesgebiet

Rheinland-Pfalz

Gesamtes Landesgebiet

Saarland

Gesamtes Landesgebiet

Sachsen-Anhalt

Landkreis Altmarkkreis Salzwedel

Landkreis Aschersleben-Staßfurt

Im Landkreis Bernburg: Güsten

Landkreis Bördekreis

Im Burgenlandkreis: Billroda, Bucha, Herrengosserstedt, Kahlwinkel, Lossa, Memleben, Saubach, Steinburg, Tromsdorf, Wangen, Wischroda, Wohlmirstedt

Landkreis Halberstadt

Im Landkreis Jerichower Land: Hohenwarte, Lostau

Landeshauptstadt Magdeburg

Im Kreis Mansfelder Land: Abberode, Ahlsdorf, Alterode, Annarode, Arnstedt, Benndorf, Bischofrode, Biesenrode, Bornstedt, Bräunrode, Braunschwende, Eisleben, Friesdorf, Gorenzen, Greifenhagen, Großörner, Harkerode, Helbra, Hergisdorf, Hermerode, Hettstedt, Klostermansfeld, Mansfeld, Möllendorf, Molmerswende, Osterhausen, Piskaborn, Quenstedt, Ritterode, Ritzgerode, Rothenschirmbach, Schmalzerode, Siebigerode, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Vatterode, Walbeck, Welbsleben, Wiederstedt, Wimmelburg, Wippra, Wolferode

Im Landkreis Merseburg-Querfurt: Farnstädt, Grockstädt, Leimbach, Querfurt, Schmon, Vitzenburg, Weißenschirmbach, Ziegelroda

Landkreis Ohre-Kreis

Landkreis Quedlinburg

Landkreis Sangerhausen

Im Landkreis Schönebeck: Atzendorf, Biere, Eickendorf, Förderstedt, Löbnitz (Bode), Schönebeck (Elbe), Welsleben

Im Landkreis Stendal: Aulosen, Badingen, Ballerstedt, Berkau, Bismark (Altmark), Boock, Bretsch, Büste, Dobberkau, Flessau, Gagel, Garlipp, Gladigau, Gollensdorf, Grassau, Groß Garz, Heiligenfelde, Hohenwulsch, Holzhausen, Insel, Käthen, Kläden, Könnigde, Kossebau, Kremkau, Krevese, Lückstedt, Lüderitz, Meßdorf, Möringen, Nahrstedt, Pollitz, Querstedt, Rochau, Rossau, Schäplitz, Schernebeck, Schinne, Schorstedt, Staats, Steinfeld, Tangerhütte, Uchtdorf, Uchtspringe, Vinzelberg, Volgfelde, Wanzer, Windberge, Wittenmoor

Landkreis Wernigerode

Schleswig-Holstein

Im Kreis Herzogtum Lauenburg: Alt Mölln, Aumühle, Bälau, Basedow, Basthorst, Besenthal, Börnsen, Borstorf, Breitenfelde, Bröthen, Brunstorf, Buchhorst, Büchen, Dahmker, Dalldorf, Dassendorf, Elmenhorst, Escheburg, Fitzen, Fuhlenhagen, Geesthacht, Göttin, Grabau, Grambek, Groß Pampau, Grove, Gudow, Gülzow, Güster, Hamfelde, Hamwarde, Havekost, Hohenhorn, Hornbek, Juliusburg, Kankelau, Kasseburg, Klein Pampau, Koberg, Köthel, Kollow, Kröppelshagen-Fahrendorf, Krüzen, Krukow, Kuddewörde, Langenlehsten, Lanze, Lauenburg/Elbe, Lehmrade, Linau, Lütau, Möhnsen, Mölln, Mühlenrade, Müssen, Niendorf/Stecknitz, Poggensee, Roseburg, Forstgutsbezirk Sachsenwald, Sahms, Schnakenbek, Schönberg, Schretstaken, Schulendorf, Schwarzenbek, Siebeneichen, Sirksfelde, Talkau, Tramm, Walksfelde, Wangelau, Wentorf bei Hamburg, Wentorf (Amt Sandesneben), Wiershop, Witzeeze, Wohltorf, Woltersdorf, Worth

Im Kreis Pinneberg: Appen, Barmstedt, Bevern, Bilsen, Bönningstedt, Bokholt-Hanredder, Borstel-Hohenraden, Bullenkuhlen, Ellerbek, Ellerhoop, Elmshorn, Groß Nordende, Halstenbek, Haselau, Haseldorf, Hasloh, Heede, Heidgraben, Heist, Hemdingen, Hetlingen, Holm, Klein Nordende, Klein Offenseth-Sparrieshoop, Kölln-Reisiek, Kummerfeld, Seester, Moorrege, Neuendeich, Pinneberg, Prisdorf, Quickborn, Raa-Besenbek, Rellingen, Schenefeld, Seester, Seestermühe, Seeth-Ekholt, Tangstedt, Tornesch, Uetersen, Wedel

Im Kreis Segeberg: Alveslohe, Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Norderstedt

Im Kreis Steinburg: Altenmoor, Borsfleth, Engelbrechtsche Wildnis, Glückstadt, Herzhorn, Horst (Holstein), Kiebitzreihe, Kollmar, Neuendorf b. Elmshorn, Sommerland

Im Kreis Stormarn: Ahrensburg, Ammersbek, Bargteheide, Barsbuettel, Braak, Brunsbek, Delingsdorf, Glinde, Grande, Groenwohld, Grossensee, Grosshansdorf, Hamfelde, Hammoor, Hohenfelde, Hoisdorf, Jersbek, Koethel, Luetjensee, Oststeinbek, Rausdorf, Reinbek, Siek, Stapelfeld, Steinburg, Tangstedt, Todendorf, Trittau, Witzhave

Thüringen

Landkreis Eichsfeld

Stadt Eisenach

Stadt Erfurt

Landkreis Gotha

Landkreis Hildburghausen

Ilmkreis

Kyffhäuserkreis

Landkreis Nordhausen

Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt: Allendorf, Bad Blankenburg, Bechstedt, Dröbischau, Katzhütte, Königsee, Mellenbach-Glasbach, Meuselbach-Schwarzmühle, Oberhain, Remda-Teichel, Rottenbach, Rudolstadt, Schwarzburg

Landkreis Schmalkalden-Meiningen

Landkreis Sömmerda

Stadt Suhl

Unstrut-Hainich-Kreis

Wartburgkreis

Stadt Weimar

Landkreis Weimarer Land“.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/49


BESCHLUSS EUPT/1/2007 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. Mai 2007

zur Verlängerung des Mandats des Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

(2007/358/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP des Rates vom 10. April 2006 zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen; diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 2. Mai 2006 den Beschluss EUPT/1/2006 (2) betreffend die Ernennung von Herrn Casper Klynge zum Leiter des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) angenommen.

(3)

Der Rat hat am 11. Dezember 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/918/GASP zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP (3) bis zum 31. Mai 2007 angenommen.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 12. Dezember 2006 den Beschluss EUPT Kosovo/2/2006 (4) betreffend die Verlängerung des Mandats von Herrn Casper Klynge als Leiter des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bis zum 31. Mai 2007 angenommen.

(5)

Der Rat hat am 14. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/334/GASP zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP bis zum 1. September 2007 angenommen.

(6)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Verlängerung des Mandats von Herrn Casper Klynge als Leiter des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bis zum Ende des Mandats des EUPT Kosovo vorgeschlagen.

(7)

Das Mandat des Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) sollte daher bis zum Ende des Mandats des EUPT Kosovo verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Casper Klynge als Leiter des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo wird bis zum Ende des Mandats des EUPT Kosovo verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum Ende des Mandats des EUPT Kosovo.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2007.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

C. von GOETZE


(1)  ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/334/GASP (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 29).

(2)  ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 42.

(3)  ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 57.

(4)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 88.


25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/51


GEMEINSAME AKTION 2007/359/GASP DES RATES

vom 23. Mai 2007

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1) mit einer Laufzeit von zwölf Monaten angenommen.

(2)

Der Rat hat am 13. November 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/773/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats der Mission bis zum 24. Mai 2007 angenommen.

(3)

Am 15. und 16. Mai 2007 haben sowohl die palästinensische als auch die israelische Seite um die Verlängerung der Mission um 12 Monate ersucht.

(4)

Am 21. Mai 2007 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee das Ersuchen um Verlängerung der EU BAM Rafah begrüßt und die Verlängerung des Mandats der Mission um 12 Monate empfohlen.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 13 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 25. Mai 2007 bis zum 24. Mai 2008 beläuft sich auf 7 000 000 EUR.“

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 24. Mai 2008.“

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Diese Gemeinsame Aktion wird spätestens zum 31. März 2008 überprüft.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/773/GASP (ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 15).