ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 131

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
23. Mai 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 550/2007 der Kommission vom 22. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 551/2007 der Kommission vom 22. Mai 2007 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission vom 22. Mai 2007 zur Festsetzung des Höchstbeitrags der Gemeinschaft zur Finanzierung der Programme im Olivenölsektor und zur Festsetzung der Obergrenzen für die partielle oder fakultative Durchführung der Betriebsprämienregelung und der jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates für 2007 sowie zur Änderung der genannten Verordnung

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 553/2007 der Kommission vom 22. Mai 2007 zur siebenundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 554/2007 der Kommission vom 22. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 535/2007 zur Festsetzung der ab dem 16. Mai 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/348/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzwerkstoffe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2045)  ( 1 )

21

 

 

2007/349/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/609/EG über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2047)

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2005/360/EG der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. L 118 vom 5.5.2005)

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

23.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/1


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 549/2007 DES RATES

vom 14. Mai 2007

über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 203,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet), insbesondere Artikel 110,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere Artikel 166,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Slowakei hat sich verpflichtet, den Reaktor 1 des Kernkraftwerks Bohunice V1 zum 31. Dezember 2006 und den Reaktor 2 dieses Kernkraftwerks zum 31. Dezember 2008 abzuschalten. Die Europäische Union hat ihre Bereitschaft bekundet, bis 2006 weiterhin Finanzhilfe als Fortsetzung der Heranführungshilfe zu leisten, die im Rahmen des Programms Phare zur Unterstützung der Rückbaumaßnahmen der Slowakei vorgesehen ist.

(2)

Das der Beitrittsakte von 2003 beigefügte Protokoll Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei erinnert an die Zusage der Slowakei, das Kernkraftwerk Bohunice V1 abzuschalten, und legt zu diesem Zweck ein für den Zeitraum 2004—2006 mit 90 Mio. EUR dotiertes Hilfsprogramm auf.

(3)

Die Union hat in Protokoll Nr. 9 darüber hinaus anerkannt, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 über die die Finanzielle Vorausschau 2000—2006 hinaus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen. Dieser Umstand wird bei den Entscheidungen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt.

(4)

Schon seit mehreren Jahren bestehen von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) verwaltete internationalen Stilllegungsfonds. Dabei ist die Gemeinschaft, namentlich durch das Programm Phare, der wichtigste Geldgeber.

(5)

Es ist daher angezeigt, für den Zeitraum von 2007 bis 2013 einen Betrag von 423 Mio. EUR (4) zur Finanzierung des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union vorzusehen.

(6)

Die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für den Rückbau aufzubringenden Haushaltsmittel sollten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die Stromversorgungsunternehmen auf dem Energiemarkt in der Union führen. Diese Haushaltsmittel sollten auch im Einklang mit dem Besitzstand zur Finanzierung von Maßnahmen zum Ausgleich des Verlusts an Produktionskapazität verwendet werden.

(7)

Die Finanzhilfe kann in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zu dem von der EBWE verwalteten Internationalen Fonds zum Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice bereitgestellt werden.

(8)

Zu den Aufgaben der EBWE gehören die Verwaltung öffentlicher Mittel für Programme zum Rückbau kerntechnischer Anlagen sowie die Beaufsichtigung der finanziellen Abwicklung dieser Programme mit dem Ziel einer optimalen Verwendung der öffentlichen Gelder. Daneben nimmt die EBWE Haushaltsaufgaben wahr, die ihr von der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Haushaltsordnung übertragen werden.

(9)

Das Protokoll Nr. 9 eröffnet unterschiedliche Möglichkeiten für die Bereitstellung der Beihilfe, um die Ziele nach Artikel 2 zu erreichen, einschließlich einer auf nationaler Ebene verwalteten, dazu bevollmächtigten Stelle. Die Kommission und die Slowakische Republik könnten die Durchführungsmodalitäten im Einklang mit den einschlägigen Abschnitten der Haushaltsordnung ausarbeiten.

(10)

Um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, sollte für den Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden; dabei sollten Bauart und technische Merkmale der stillzulegenden Reaktoren gebührend berücksichtigt werden.

(11)

Der Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Umweltbereich erfolgen, insbesondere der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5).

(12)

Der finanzielle Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) wird in dieser Verordnung unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde für die Gesamtdauer des Programms festgelegt.

(13)

Die Kommission sollte bei der Annahme der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen von einem Ausschuss unterstützt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durch diese Verordnung wird das Programm zur Festlegung der Modalitäten der im Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Finanzhilfe der Gemeinschaft eingerichtet.

Artikel 2

Der im Rahmen dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftsbeitrag zum Programm wird geleistet zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1, Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Bohunice V1 ersetzt werden soll, sowie sonstigen Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zum Rückbau dieses Kernkraftwerks ergeben und die zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung in der Slowakei sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz des Landes beitragen.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 2 vorgesehenen Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 auf 423 Mio. EUR (7) festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Die Höhe der für das Programm bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 revidiert werden, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen.

Artikel 4

Bei bestimmten Maßnahmen kann der vorgesehene Beitrag sich auf bis zu 100 % der Gesamtausgaben belaufen. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2004—2006 geleisteten Unterstützung für die Rückbauarbeiten in der Slowakei eingeführt worden ist, und um andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

Artikel 5

(1)   Maßnahmen und Finanzhilfe im Rahmen des Programms werden gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung beschlossen und umgesetzt.

(2)   Die Finanzhilfe für Maßnahmen im Rahmen des Programms oder Teile davon kann in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zu dem von der EBWE verwalteten Internationalen Fonds zum Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice bereitgestellt werden.

(3)   Die Maßnahmen im Rahmen des Programms werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

(1)   Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung der Finanzhilfe selbst durch ihre eigenen Bediensteten oder durch qualifizierte externe Stellen ihrer Wahl zu überprüfen. Die Überprüfungen können während der gesamten Dauer der Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der EBWE über die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für den Internationalen Fonds zur Unterstützung des Rückbaus von Bohunice V1 sowie innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der letzten Tranche der Finanzhilfe erfolgen. Die Kommission kann aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfungen gegebenenfalls beschließen, die ausgezahlten Mittel teilweise wieder einzuziehen.

(2)   Die Bediensteten und externen Beauftragten der Kommission haben das Recht auf angemessenen Zugang insbesondere zu den Geschäftsräumen des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Überprüfungen notwendigen Informationen, und zwar auch in elektronischem Format.

Der Rechnungshof hat die gleichen Rechte — namentlich Zugangsrechte — wie die Kommission.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist daneben das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 des Rates (8) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(3)   Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung in der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von ihnen oder von Internationalen Organisationen für die Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9).

(4)   Die Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der EBWE über die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für den Internationalen Fonds zur Unterstützung des Rückbaus von Bohunice V1 sehen geeignete Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten vor und ermöglichen der Kommission, dem OLAF und dem Rechnungshof die Durchführung von Kontrollen an Ort und Stelle.

Artikel 7

Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. Sie nimmt gemäß Artikel 3 eine Halbzeitbewertung vor.

Artikel 8

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie unverzüglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von 30 Tagen aufschieben.

Der Rat kann innerhalb des vorgenannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3)   Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Der Ausschuss legt in seiner Geschäftsordnung spezifische Regeln für die Befassung des Ausschusses fest, die es der Kommission ermöglichen, die Sondermaßnahmen gegebenenfalls nach einem besonderen Dringlichkeitsverfahren zu verabschieden.

Die für die Kommission geltenden Grundsätze und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gelten auch für den Ausschuss.

Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet. Zu diesem Zweck erhält es die Tagesordnungen der Sitzungen sowie die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(3)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 108.

(4)  Dieser in laufenden Preisen ausgedrückte Betrag entspricht 375 Mio. EUR in Preisen von 2004.

(5)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  Dieser in laufenden Preisen ausgedrückte Betrag entspricht 375 Mio. EUR in Preisen von 2004.

(8)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(9)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


23.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 550/2007 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

39,0

TR

100,6

ZZ

69,8

0707 00 05

JO

151,2

TR

120,2

ZZ

135,7

0709 90 70

TR

110,5

ZZ

110,5

0805 10 20

EG

35,7

IL

64,8

MA

46,2

ZZ

48,9

0805 50 10

AR

54,3

ZA

67,6

ZZ

61,0

0808 10 80

AR

99,8

BR

75,1

CL

85,7

CN

91,8

NZ

113,6

US

116,9

UY

69,1

ZA

89,0

ZZ

92,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


23.5.2007   

DE

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L 131/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 551/2007 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2007

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission (2) wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in dem besonderen Fall definiert, dass ein Unternehmen Zucker im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens erzeugt. Die betreffenden Mengen werden unter bestimmten Bedingungen als Erzeugung des Auftraggebers betrachtet, u. a., wenn die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen sind. Diese Bestimmung muss aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (3) geändert werden, demzufolge der Teil der Erzeugung, der im Rahmen der Quoten erzeugt wird und die nach Absatz 2 des genannten Artikels festgesetzte Schwelle übersteigt, aus dem Markt genommen wird. Mit dieser Maßnahme soll ein Anreiz für die Zucker erzeugenden Unternehmen geschaffen werden, ihre Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07 freiwillig zu verringern. Außerdem muss die Definition des Begriffs Erzeugung in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 so geändert werden, dass sie die Erzeuger nicht davon abhält, ihre Erzeugung zu verringern. Die Definition des Begriffs Erzeugung sollte sich daher für das Wirtschaftsjahr 2006/07 auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme und nicht auf die Summe der Quoten beziehen.

(2)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind die Unternehmen verpflichtet, jeden Monat für Quoten- und Nichtquotenzucker getrennt bestimmte Preise zu ermitteln. Die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker ist jedoch für Raffinerien nicht relevant, weil ihre Tätigkeit, die Raffination von eingeführtem Zucker, nicht von der Zuteilung von Quoten abhängt. Auf die Tatsache, dass die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker für Raffinerien nicht gilt, muss ausdrücklich hingewiesen werden, um Verwirrung zu vermeiden.

(3)

Bei Zucker für industrielle Zwecke sollte das in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingerichtete Preisinformationssystem nur Geschäfte mit einem Mindestvolumen erfassen, da kaum ein Interesse an der Ermittlung eines Preisindikators besteht, der auf Geschäften mit geringen Mengen basiert. Es ist daher vorzusehen, dass der monatliche durchschnittliche Verkaufspreis erst ab einer bestimmten Schwelle ermittelt und der Kommission mitgeteilt werden muss.

(4)

Die Anwendung der Übergangsbestimmungen für die Übermittlung der Preisangaben an die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 muss bis zum ersten Quartal 2008 verlängert werden, damit ein Bericht über die Funktionsweise des Systems erstellt und danach ein computergestütztes System eingeführt werden kann.

(5)

Die einmaligen Beträge, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf die zusätzliche Zucker- bzw. die zusätzliche Isoglucosequote erhoben werden, gehören gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4) zu den Eigenmitteln der Gemeinschaften. Es sollte festgelegt werden, zu welchem Termin diese Beträge dem Schuldner mitzuteilen sind, um in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (5) den Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf diese Eigenmittel zu bestimmen.

(6)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 auf die Quote, über die die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr verfügen, eine Produktionsabgabe erhoben. Die Produktionsabgabe gehört gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates zu den Eigenmitteln der Gemeinschaften. Es sollte festgelegt werden, zu welchem Termin diese Beträge dem Schuldner mitzuteilen sind, um gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 den Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf diese Eigenmittel zu bestimmen.

(7)

Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 muss berichtigt werden, da er irrtümlicherweise auf Artikel 2 Absatz 1 anstatt auf Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung Bezug nimmt.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen oder für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission (6) festgesetzten Schwellen,

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

An Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker gilt nicht für Raffinerien.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verarbeiter, die im Kalenderjahr höchstens 2 000 Tonnen Zucker ankaufen.“

3.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Spätestens bis zum 20. Oktober 2006, 20. Januar 2007, 20. April 2007, 20. Juli 2007, 20. Oktober 2007, 20. Januar 2008 und 20. April 2008 übermitteln die gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassenen Unternehmen und die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Verarbeiter die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die drei Vormonate ermittelten Preise.“

4.

Der Titel von Kapitel V erhält folgende Fassung:

„KAPITEL V

QUOTEN UND PRODUKTIONSABGABE“.

5.

An Artikel 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin für die Entrichtung des einmaligen Betrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer diesbezüglichen Entscheidung mit.

Die Mitgliedstaaten teilen jedem Zucker erzeugenden Unternehmen mindestens einen Monat vor dem in Unterabsatz 1 genannten Termin, spätestens aber am 31. Januar 2008, die Höhe des von ihm geschuldeten Betrages mit.“

6.

An Artikel 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin gemäß Absatz 2 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer diesbezüglichen Entscheidung mit.

Die Mitgliedstaaten teilen jedem Isoglucose erzeugenden Unternehmen mindestens einen Monat vor dem in Absatz 2 genannten Termin, spätestens aber am 30. November des Wirtschaftsjahres, für das die Quote zugeteilt wird, die Höhe des von ihm geschuldeten Betrags mit.“

7.

Folgender Artikel 20a wird eingefügt:

„Artikel 20a

Produktionsabgabe

Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 teilen die Mitgliedstaaten jeweils spätestens am 31. Januar eines Jahres jedem zugelassenen Zucker und jedem Isoglucose erzeugenden Unternehmen den Betrag der Produktionsabgabe mit, den es für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlen hat.“

8.

In Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Jeder zugelassene Zuckerhersteller und jede zugelassene Raffinerie teilen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfindet, bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d dieser Verordnung“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(3)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 119/2007 (ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 3).

(4)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(5)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

(6)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11.“


23.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2007 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2007

zur Festsetzung des Höchstbeitrags der Gemeinschaft zur Finanzierung der Programme im Olivenölsektor und zur Festsetzung der Obergrenzen für die partielle oder fakultative Durchführung der Betriebsprämienregelung und der jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates für 2007 sowie zur Änderung der genannten Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 110i Absätze 3 und 4, Artikel 143b Absatz 3 und Artikel 145 Buchstabe i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2007 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind für dieses Jahr unter den Bedingungen gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 der genannten Verordnung die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 66 bis 69 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.

(2)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2007 von der Möglichkeit nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen, sind für dieses Jahr die Obergrenzen für die aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossenen Direktzahlungen festzusetzen.

(3)

Es ist angezeigt, den Höchstbetrag der Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110i Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Zugrundelegung der Herabsetzung des Koeffizienten gemäß Artikel 110i Absatz 3 Unterabsatz 3 und des von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten einbehaltenen Betrags gemäß Artikel 110i Absatz 4 anzupassen. Die nationalen Obergrenzen in Anhang VIIIa der genannten Verordnung sind entsprechend zu ändern.

(4)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung 2007 zu veröffentlichen, nachdem von den Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die für die Zahlungen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen abgezogen wurden.

(5)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2007 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind die jährlichen Finanzrahmen 2007 gemäß Artikel 143b Absatz 3 der genannten Verordnung festzusetzen.

(6)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2007 für die Gewährung der speziellen Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung gestellt werden, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(7)

Es ist angezeigt, unter Zugrundelegung des Koeffizienten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivenölsektor ausgearbeiteten Programme festzusetzen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Obergrenzen für das Jahr 2007 gemäß den Artikeln 66 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Die Obergrenzen für das Jahr 2007 gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(3)   Die Obergrenzen für das Jahr 2007 für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(4)   Die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2007 gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(5)   Die Höchstbeträge der der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei für die Gewährung der speziellen Zahlung für Zucker für das Jahr 2007 gemäß Artikel 143ba Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung gestellten Mittel sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Höchstbeträge der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivenölsektor ausgearbeiteten Programme gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 belaufen sich auf:

in Mio. EUR

Griechenland

11,098

Frankreich

0,576

Italien

35,991

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 110i Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:

in Mio. EUR

Spanien

103,14

Zypern

2,93“

2.

In Anhang VIIIa erhalten die Spalten für Malta und Slowenien folgende Fassung:

„Kalenderjahr

Malta

Slowenien

2005

670

35 800

2006

830

44 184

2007

1 668

59 026

2008

2 085

73 618

2009

2 502

87 942

2010

2 919

101 959

2011

3 336

115 976

2012

3 753

129 993

2013

4 170

144 110

2014

4 170

144 110

2015

4 170

144 110

2016 und Folgejahre

4 170

144 110“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).


ANHANG I

OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 66 BIS 69 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003

Kalenderjahr 2007

(in 1000 EUR)

 

BE

DK

DE

EL

ES

FR

IT

NL

AT

PT

SI

FI

SE

UK

 

Flandern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schottland

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

 

 

 

372 670

1 154 046

 

 

 

 

 

 

 

 

Hartweizenzuschlag

 

 

 

 

 

42 025

14 820

 

 

 

 

 

 

 

 

Mutterkuhprämie

77 565

 

 

 

 

260 242

733 137

 

 

70 578

79 031

 

 

 

 

Zusätzliche Mutterkuhprämie

19 389

 

 

 

 

26 911

1 279

 

 

99

9 503

 

 

 

 

Sonderprämie für Rinder

 

 

33 085

 

 

 

 

 

 

 

 

5 038

24 420

37 446

 

Schlachtprämie, ausgewachsene Rinder

 

 

 

 

 

47 175

101 248

 

62 200

17 348

8 657

 

 

 

 

Schlachtprämie, Kälber

 

6 384

 

 

 

560

79 472

 

40 300

5 085

946

 

 

 

 

Mutterschaf- und Ziegenprämie

 

 

855

 

 

183 499

 

 

 

 

21 892

346

600

 

 

Mutterschafprämie

 

 

 

 

 

 

66 455

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

 

 

 

 

 

55 795

 

 

 

 

7 184

119

200

 

 

Zusätzliche Prämie für Schafe

 

 

 

 

 

 

19 572

 

 

 

 

 

 

 

 

Flächenbeihilfe Hopfen

 

 

 

2 277

 

 

98

 

 

27

 

99

 

 

 

Artikel 69, alle Sektoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3 398

 

Artikel 69, landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

 

 

47 323

 

 

141 712

 

 

1 878

 

5 840

 

 

Artikel 69, Reis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

 

 

 

 

Artikel 69, Rindfleisch

 

 

 

 

8 810

54 966

 

28 674

 

 

1 684

2 970

10 118

 

29 800

Artikel 69, Schaf- und Ziegenfleisch

 

 

 

 

12 615

 

 

8 665

 

 

616

 

 

 

 

Artikel 69, Baumwolle

 

 

 

 

 

13 432

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 69, Olivenöl

 

 

 

 

22 196

 

 

 

 

 

5 658

 

 

 

 

Artikel 69, Tabak

 

 

 

 

7 578

2 353

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 69, Zucker

 

 

 

 

2 246

17 568

 

8 160

 

 

1 104

 

 

 

 

Artikel 69, Milcherzeugnisse

 

 

 

 

 

19 763

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003

Kalenderjahr 2007

(in 1000 EUR)

 

Belgien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Portugal

Finnland

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a

Beihilfe für die Saatguterzeugung

1 397

1 400

10 347

2 310

13 321

726

272

1 150

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

23

 

 

 

 

 

Beihilfe für Körnerleguminosen

 

 

1

 

 

 

 

 

Kulturspezifische Zahlungen für Reis

 

 

 

3 053

 

 

 

 

Tabakbeihilfe

 

 

 

 

 

 

166

 


ANHANG III

OBERGRENZEN FÜR DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Kalenderjahr 2007

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

 

Belgien

488 660

Dänemark

987 356

Deutschland

5 693 330

Griechenland

2 069 049

Spanien

3 542 583

Frankreich

6 107 448

Irland

1 337 919

Italien

3 612 988

Luxemburg

37 051

Malta

1 668

Niederlande

730 632

Österreich

643 956

Portugal

432 636

Slowenien

50 454

Finnland

521 285

Schweden

714 201

Vereinigtes Königreich

3 931 186


ANHANG IV

JÄHRLICHE FINANZRAHMEN FÜR DIE REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

Kalenderjahr 2007

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

 

Bulgarien

202 097

Tschechische Republik

355 384

Estland

40 503

Zypern

19 439

Lettland

55 815

Litauen

147 781

Ungarn

509 562

Polen

1 145 834

Rumänien

440 635

Slowakische Republik

147 342


ANHANG V

DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER SPEZIELLEN ZAHLUNG FÜR ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 143ba DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

Kalenderjahr 2007

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

 

Tschechische Republik

24 490

Lettland

5 164

Litauen

8 012

Ungarn

31 986

Polen

122 906

Rumänien

1 930

Slowakische Republik

14 762


23.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 553/2007 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2007

zur siebenundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 11. Mai 2007, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2007

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 507/2007 der Kommission (ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 27).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag „Abd al-Hadi al-Iraqi (aka Abu Abdallah, Abdal Al-Hadi Al-Iraqi)“ unter „Natürliche Personen“ wird ersetzt durch:

„Nashwan Abd Al-Razzaq Abd Al-Baqi (alias a) Abdal Al-Hadi Al-Iraqi, b) Abd al-Hadi al-Iraqi, c) Abu Abdallah). Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Mosul, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Weitere Angaben: ranghoher Al-Qaida-Führer.“

2.

Der Eintrag „Idris Ahmed Nasreddin (alias a) Nasreddin, Ahmad I.; b) Nasreddin, Hadj Ahmed; c) Nasreddine, Ahmed Idriss; d) Ahmed Idris Nasreddin). Anschrift: a) Corso Sempione 69, 20149 Mailand, Italien, b) Piazzale Biancamano, Mailand, Italien, c) Rue De Cap Spartel, Tanger, Marokko, d) No 10, Rmilat, Villa Nasreddin in Tanger, Marokko. Geburtsdatum: 22.11.1929. Geburtsort: Adi Ugri, Äthiopien (jetzt Eritrea). Staatsangehörigkeit: italienisch. Nationale Kennziffer: italienischer Personalausweis Nr. AG 2028062 (gültig bis zum 7.9.2005); ausländisches Ausweisdokument Nr.: K 5249. Italienische Steuernummer: NSRDRS29S22Z315Y. Weitere Angaben: Herr Nasreddin hat 1994 seinen Wohnsitz 1, via delle Scuole, 6900 Lugano, Schweiz aufgegeben und ist nach Marokko verzogen.“ unter „Natürliche Personen“ wird ersetzt durch:

„Ahmed Idris Nasreddin (alias a) Nasreddin, Ahmad I.; b) Nasreddin, Hadj Ahmed; c) Nasreddine, Ahmed Idriss; d) Idris Ahmed Nasreddin). Anschrift: a) Corso Sempione 69, 20149 Mailand, Italien, b) Piazzale Biancamano, Mailand, Italien, c) 10, Route De Cap Spartel, Tanger, Marokko, d) No 10, Rmilat, Villa Nasreddin, Tanger, Marokko, e) Via Maggio 21, Postfach 216, 6909 Lugano, Schweiz. Geburtsdatum: 22.11.1929. Geburtsort: Adi Ugri, Äthiopien (jetzt Eritrea). Staatsangehörigkeit: italienisch. Nationale Kennziffer: italienischer Personalausweis Nr. AG 2028062 (gültig bis zum 7.9.2005); ausländisches Ausweisdokument Nr. K 5249. Italienische Steuernummer: NSRDRS29S22Z315Y. Weitere Angaben: a) Herr Nasreddin hat 1994 seinen Wohnsitz 1 via delle Scuole, 6900 Lugano, Schweiz aufgegeben und ist nach Marokko verzogen, b) Vorsitzender von Miga-Malaysian Swiss, Gulf and African Chamber.“

3.

Der Eintrag „MIGA-MALAYSIAN SWISS, GULF AND AFRICAN CHAMBER, (früher bekannt als GULF OFFICE ASSOC. PER LO SVILUPPO COMM. IND. E TURIS. FRA GLI STATI ARABI DEL GOLFO E LA SVIZZERA); Via Maggio 21, 6900 Lugano TI, Schweiz“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird ersetzt durch:

„MIGA-MALAYSIAN SWISS, GULF AND AFRICAN CHAMBER (früher bekannt als GULF OFFICE ASSOC. PER LO SVILUPPO COMM. IND. E TURIS. FRA GLI STATI ARABI DEL GOLFO E LA SVIZZERA). Anschrift: Via Maggio 21, Postfach 216, 6909 Lugano, Schweiz. Weitere Angaben: Ahmed Idris Nasreddin ist Vorsitzender von MIGA.“


23.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 554/2007 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 535/2007 zur Festsetzung der ab dem 16. Mai 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Getreidesektor ab dem 16. Mai 2007 geltenden Einfuhrzölle wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 535/2007 der Kommission (3) festgesetzt.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 535/2007 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 535/2007 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 535/2007 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 3.


ANHANG

ANHANG I

Ab dem 23. Mai 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

4,12

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

4,12

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00

ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.5.—21.5.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (3)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (4)

Hartweizen niederer Qualität (5)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

156,40

109,35

FOB-Preis USA

177,62

167,62

147,62

132,40

Golf-Prämie

10,61

Prämie/Große Seen

12,35

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

37,94 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

37,67 EUR/t


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(5)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

23.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2007

zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzwerkstoffe)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2045)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/348/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2003/43/EG der Kommission (2) sind Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte festgelegt.

(2)

Die Entscheidung 2003/43/EG muss angepasst werden, um dem technischen Fortschritt in Bezug auf Holzwerkstoffe Rechnung zu tragen.

(3)

Die Entscheidung 2003/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2003/43/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/190/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 47).

(2)  ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 35. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/673/EG (ABl. L 276 vom 7.10.2006, S. 77).


ANHANG

Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/43/EG wird durch nachstehende Tabelle ersetzt:

„Tabelle 1

Brandverhaltensklassen von Holzwerkstoffen

Erzeugnis

EN-Produktnorm

Endanwendung (6)

Mindestrohdichte

(kg/m3)

Mindestdicke

(mm)

Klasse (7)

(außer Bodenbeläge)

Klasse (8)

(Bodenbeläge)

Zementgebundene Spanplatten (1)

EN 634-2

Ohne Luftspalt hinter der Platte

1 000

10

B-s1, d0

Bfl-s1

Faserplatten, hart (1)

EN 622-2

Ohne Luftspalt hinter dem Holzwerkstoff

900

6

D-s2, d0

Dfl-s1

Faserplatten, hart (3)

EN 622-2

Mit geschlossenem Luftspalt von nicht mehr als 22 mm hinter dem Holzwerkstoff

900

6

D-s2, d2

Spanplatten (1)  (2)  (5)

EN 312

Ohne Luftspalt hinter dem Holzwerkstoff

600

9

D-s2, d0

Dfl-s1

Faserplatten, hart und mittelhart (1)  (2)  (5)

EN 622-2

EN 622-3

MDF (1)  (2)  (5)

EN 622-5

OSB (1)  (2)  (5)

EN 300

Sperrholz (1)  (2)  (5)

EN 636

-“-

400

9

D-s2, d0

Dfl-s1

Massivholzplatten (1)  (2)  (5)

EN 13353

12

Flachsspanplatten (1)  (2)  (5)

EN 15197

-“-

450

15

D-s2, d0

Dfl-s1

Spanplatten (3)  (5)

EN 312

Mit geschlossenem oder offenem Luftspalt von nicht mehr als 22 mm hinter dem Holzwerkstoff

600

9

D-s2, d2

Faserplatten, hart und mittelhart (3)  (5)

EN 622-2

EN 622-3

MDF (3)  (5)

EN 622-5

OSB (3)  (5)

EN 300

Sperrholz (3)  (5)

EN 636

-“-

400

9

D-s2, d2

Massivholzplatten (3)  (5)

EN 13353

12

Spanplatten (4)  (5)

EN 312

Mit geschlossenem Luftspalt hinter dem Holzwerkstoff

600

15

D-s2, d0

Dfl-s1

Faserplatten, hart und mittelhart (4)  (5)

EN 622-3

MDF (4)  (5)

EN 622-5

OSB (4)  (5)

EN 300

Sperrholz (4)  (5)

EN 636

-“-

400

15

D-s2, d1

Dfl-s1

Massivholzplatten (4)  (5)

EN 13353

D-s2, d0

Flachsspanplatten (4)  (5)

EN 15197

-“-

450

15

D-s2, d0

Dfl-s1

Spanplatten (4)  (5)

EN 312

Mit offenem Luftspalt hinter dem Holzwerkstoff

600

18

D-s2, d0

Dfl-s1

Faserplatten, mittelhart (4)  (5)

EN 622-3

MDF (4)  (5)

EN 622-5

OSB (4)  (5)

EN 300

Sperrholz (4)  (5)

EN 636

-“-

400

18

D-s2, d0

Dfl-s1

Massivholzplatten (4)  (5)

EN 13353

Flachsspanplatten (4)  (5)

EN 15197

-“-

450

18

D-s2, d0

Dfl-s1

Spanplatten (5)

EN 312

Ohne Einschränkung

600

3

E

Efl

OSB (5)

EN 300

MDF (5)

EN 622-5

-“-

400

3

E

Efl

250

9

E

Efl

Sperrholz (5)

EN 636

-“-

400

3

E

Efl

Faserplatten, hart (5)

EN 622-2

-“-

900

3

E

Efl

Faserplatten, mittelhart (5)

EN 622-3

-“-

400

9

E

Efl

Faserplatten, weich

EN 622-4

-“-

250

9

E

Efl


(1)  Ohne Luftspalt direkt auf ein Produkt der Klasse A1 oder A2-s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3, oder mindestens der Klasse D-s2, d2 mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 eingebaut.

(2)  Ein Untergrund aus einem Zellulose-Wärmedämmstoff mindestens der Klasse E kann einbezogen werden, falls unmittelbar hinter dem Holzwerkstoff eingebaut. Dies gilt jedoch nicht bei Bodenbelägen.

(3)  Eingebaut mit dahinter liegendem Luftspalt. Das rückseitig an den Hohlraum angrenzende Produkt muss mindestens der Klasse A2-s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 entsprechen.

(4)  Eingebaut mit dahinter liegendem Luftspalt. Das rückseitig an den Hohlraum angrenzende Produkt muss mindestens der Klasse D-s2, d2 mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 entsprechen.

(5)  Die Klasse gilt mit Ausnahme von Bodenbelägen auch für furnierte, phenol- oder melaminharzbeschichtete Platten.

(6)  Eine Dampfsperre mit einer Dicke bis zu 0,4 mm und einer Masse bis zu 200 g/m2 kann zwischen Holzwerkstoff und Untergrund eingebaut werden, wenn sich dazwischen keine Luftspalte befinden.

(7)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

(8)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.“


23.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/609/EG über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2047)

(2007/349/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/609/EG (2) legte die Kommission eine indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 fest.

(2)

Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollten für diese Mitgliedstaaten die Beträge der indikativen Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die im Rahmen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit aus dem Strukturfonds förderfähigen Regionen festgelegt werden.

(3)

Die Entscheidung 2006/609/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/609/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2007

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

(2)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 26.


ANHANG

„ANHANG

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Mitgliedstaaten und Regionen, die aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ förderfähig sind, nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013

Mitgliedstaat

Tabelle 1 —

Betrag der Verpflichtungsermächtigungen (EUR, Preise von 2004)

Im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ förderfähige Regionen

Zusätzliche Mittel gemäß der angegebenen Nummer von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Grenzübergreifend

Transnational

Nr. 21

Nr. 22

Intern

Übertragung ENPI

Übertragung IPA

Insgesamt

België/Belgique

138 683 798

 

 

138 683 798

33 648 858

 

 

Bulgaria

86 111 503

3 102 000

33 810 000

123 023 503

25 632 416

10 284 465

 

Česká republika

244 455 613

 

 

244 455 613

33 227 937

67 403 698

 

Danmark

74 215 963

 

 

74 215 963

17 511 738

 

 

Deutschland

439 092 177

 

 

439 092 177

268 676 193

46 552 473

 

Eesti

33 718 404

8 311 000

 

42 029 404

4 433 962

 

 

Éire/Ireland

62 519 179

 

 

62 519 179

12 789 400

 

58 300 347

Ellada

88 684 278

7 027 000

38 296 000

134 007 278

35 790 788

15 983 389

 

España

265 276 016

98 434 000

 

363 710 016

132 074 861

 

 

France

562 425 071

10 833 000

 

573 258 071

199 472 091

 

 

Italia

397 945 802

54 402 000

103 486 000

555 833 802

186 182 745

8 414 488

 

Kypros

19 762 948

317 000

2 000 000

22 079 948

2 329 361

 

 

Latvija

50 791 319

21 417 000

 

72 208 319

7 617 737

 

 

Lietuva

60 432 203

25 380 000

 

85 812 203

11 299 892

 

 

Luxembourg

11 665 819

 

 

11 665 819

1 453 448

 

 

Magyarország

197 927 680

20 630 000

60 570 000

279 127 680

33 090 573

30 382 588

 

Malta

11 525 022

700 000

 

12 225 022

1 289 699

 

 

Nederland

166 380 429

 

 

166 380 429

52 597 106

 

 

Österreich

151 118 200

 

 

151 118 200

26 332 104

50 195 673

 

Polska

332 415 492

153 113 000

 

485 528 492

124 530 090

38 216 394

 

Portugal

53 368 153

586 000

 

53 954 153

33 773 941

 

 

România

211 575 782

67 742 000

29 613 000

308 930 782

70 994 855

23 207 715

 

Slovenija

43 336 138

 

23 862 000

67 198 138

6 498 594

18 786 168

 

Slovensko

159 645 924

7 335 000

 

166 980 924

17 560 404

17 065 458

 

Suomi-Finland

54 696 740

35 000 000

 

89 696 740

16 941 695

 

 

Sverige

198 144 807

8 000 000

 

206 144 807

29 072 222

 

 

United Kingdom

306 039 072

 

 

306 039 072

192 941 833

 

141 199 653

Insgesamt

4 421 953 532

522 329 000

291 637 000

5 235 919 532

1 577 764 543

326 492 509

199 500 000


Mitgliedstaat

Tabelle 2 —

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen (EUR, Preise von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

België/Belgique

24 096 228

24 181 322

24 351 512

24 606 795

24 862 078

25 032 266

25 202 455

Bulgaria

22 307 579

22 372 401

22 502 044

22 696 509

22 890 974

23 020 617

23 150 260

Česká republika

48 781 994

48 866 024

49 034 084

49 286 174

49 538 264

49 706 324

49 874 384

Danmark

12 831 919

12 876 204

12 964 775

13 097 631

13 230 487

13 319 057

13 407 628

Deutschland

103 586 333

104 265 787

105 624 694

107 663 056

109 701 417

111 060 324

112 419 232

Eesti

6 568 744

6 579 957

6 602 383

6 636 021

6 669 661

6 692 087

6 714 513

Éire/Ireland

18 888 311

18 920 654

18 985 340

19 082 369

19 179 398

19 244 084

19 308 770

Ellada

25 984 211

26 074 722

26 255 744

26 527 278

26 798 811

26 979 833

27 160 856

España

68 774 676

69 108 679

69 776 686

70 778 697

71 780 706

72 448 713

73 116 720

France

107 291 297

107 795 740

108 804 628

110 317 960

111 831 291

112 840 179

113 849 067

Italia

104 312 152

104 782 989

105 724 662

107 137 171

108 549 681

109 491 354

110 433 026

Kypros

3 450 858

3 456 749

3 468 531

3 486 203

3 503 875

3 515 656

3 527 437

Latvija

11 285 384

11 304 648

11 343 177

11 400 970

11 458 763

11 497 293

11 535 821

Lietuva

13 697 617

13 726 193

13 783 345

13 869 074

13 954 803

14 011 955

14 069 108

Luxembourg

1 851 602

1 855 278

1 862 629

1 873 656

1 884 682

1 892 034

1 899 386

Magyarország

48 428 927

48 512 610

48 679 975

48 931 023

49 182 070

49 349 435

49 516 801

Malta

1 910 639

1 913 901

1 920 424

1 930 208

1 939 993

1 946 517

1 953 039

Nederland

30 465 429

30 598 440

30 864 465

31 263 503

31 662 541

31 928 566

32 194 591

Österreich

32 111 794

32 178 385

32 311 568

32 511 341

32 711 114

32 844 296

32 977 479

Polska

90 676 181

90 991 104

91 620 952

92 565 722

93 510 492

94 140 339

94 770 186

Portugal

12 007 919

12 093 330

12 264 151

12 520 384

12 776 615

12 947 437

13 118 258

România

56 487 600

56 667 138

57 026 215

57 564 830

58 103 446

58 462 523

58 821 600

Slovenija

13 110 890

13 127 323

13 160 192

13 209 495

13 258 798

13 291 667

13 324 535

Slovensko

28 528 175

28 572 584

28 661 400

28 794 625

28 927 850

29 016 668

29 105 484

Suomi-Finland

14 970 879

15 013 723

15 099 410

15 227 942

15 356 473

15 442 160

15 527 848

Sverige

33 150 806

33 224 327

33 371 368

33 591 930

33 812 492

33 959 532

34 106 574

United Kingdom

88 457 084

88 945 013

89 920 872

91 384 662

92 848 450

93 824 309

94 800 168

Insgesamt

1 024 015 228

1 028 005 225

1 035 985 226

1 047 955 229

1 059 925 225

1 067 905 225

1 075 885 226“


Berichtigungen

23.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/27


Berichtigung der Entscheidung 2005/360/EG der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 118 vom 5. Mai 2005 )

Seite 33 und 34, Anhang, Kriterium „6. Technische Anforderungen“:

Anstatt:

„Hydraulikflüssigkeiten müssen mindestens den in den Tabellen 2—5 der ISO-Norm 15380 festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Schmierfette müssen „gebrauchstauglich“ sein.

Sägekettenöle müssen mindestens den in RAL-UZ 48 des Blauen Engels festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Betontrennmittel und sonstige Verlustschmierstoffe müssen gebrauchstauglich sein.

Zweitaktöle müssen mindestens den in der „NMMA Certification for Two-Stroke Cycle Gasoline Engine Lubricants“ gemäß NMMA TC-W3 festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 6

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.“

muss es heißen:

„Hydraulikflüssigkeiten müssen mindestens den in den Tabellen 2—5 der ISO-Norm 15380 festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Schmierfette müssen „gebrauchstauglich“ sein.

Sägekettenöle müssen mindestens den in RAL-UZ 48 des Blauen Engels festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Betontrennmittel und sonstige Verlustschmierstoffe müssen gebrauchstauglich sein.

Zweitaktöle für maritime Anwendungen müssen mindestens den in der „NMMA Certification for Two-Stroke Cycle Gasoline Engine Lubricants“ gemäß NMMA TC-W3 festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Zweitaktöle für terrestrische Anwendungen müssen mindestens den technischen Anforderungen für die Kategorie EGD gemäß der Norm ISO 13738:2000 genügen.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 6

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.“.