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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2007/330/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Aufhebung des Verbringungsverbots für bestimmte tierische Erzeugnisse auf der Insel Zypern gemäß Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates und zur Festlegung von Bedingungen für das Verbringen dieser Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1911) ( 1 ) |
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EMPFEHLUNGEN |
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Kommission |
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2007/331/EG |
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Empfehlung der Kommission vom 3. Mai 2007 zur Überwachung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1873) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 519/2007 DES RATES
vom 7. Mai 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen in Argentinien erzeugte Weine, die Gegenstand von in der Gemeinschaft nicht zugelassenen önologischen Verfahren wie insbesondere dem Zusatz von Apfelsäure waren, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 (2) in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Genehmigung ist am 31. Dezember 2006 ungültig geworden. |
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(2) |
Die Verwendung von Apfelsäure ist ein von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein genehmigtes önologisches Verfahren. |
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(3) |
Zwischen der Gemeinschaft und Mercosur, dem Argentinien angehört, werden derzeit Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Handel mit Wein geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen önologischen Verfahren beider Parteien sowie den Schutz geografischer Angaben. |
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(4) |
In der Erwartung des Inkrafttretens eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Mercosur über den Handel mit Wein, in dem die önologischen Verfahren jeder Partei gegenseitig anerkannt werden und mit dem die Einfuhr von Weinen mit Ursprung in Argentinien, denen Apfelsäure zugesetzt worden sein könnte, in die Gemeinschaft somit erleichtert wird, sollte die Zulassung der betreffenden Behandlung für argentinische Weine spätestens bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 527/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. SEEHOFER
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1912/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 1).
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12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2007 DES RATES
vom 7. Mai 2007
mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 98/392/EG (1) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das bestimmte Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern. |
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(2) |
Die Gemeinschaft ist infolge des Beschlusses 86/238/EWG (2) seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend „ICCAT-Konvention“ genannt. |
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(3) |
Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren; zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik geschaffen, nachstehend „ICCAT“ genannt, die für die Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Regelungsbereich der Konvention abgibt. |
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(4) |
Die ICCAT hat für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer bestimmte technische Maßnahmen empfohlen, insbesondere Mindestgrößen und ein Mindestgewicht, sowie Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten und zu bestimmten Zeiten bzw. mit bestimmten Fanggeräten und bei den Kapazitätsgrenzen. Diese Empfehlungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und sollten daher durchgeführt werden. |
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(5) |
Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 95/399/EG (3) das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean genehmigt. Dieses Übereinkommen setzt einen geeigneten Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, um die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die Thunfischkommission für den Indischen Ozean eingesetzt, nachstehend „IOTC“ genannt, die für alle Vertragsparteien verbindliche Entschließungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der IOTC annimmt. |
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(6) |
Die IOTC hat eine Empfehlung mit technischen Maßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Indischen Ozean und insbesondere einer Kapazitätsbeschränkung angenommen. Diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft verbindlich und sollte daher durchgeführt werden. |
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(7) |
Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 2005/938/EG (4) das Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm genehmigt. Die Gemeinschaft sollte die Bestimmungen dieses Übereinkommens daher anwenden. |
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(8) |
Ziel dieses Übereinkommens ist es unter anderem, die tödlichen Delfinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Fanggrenzen schrittweise auf nahezu null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern. |
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(9) |
Die Gemeinschaft hat Fischereiinteressen im Ostpazifik und hat sich am Prozess zur Annahme des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, nachstehend „Antigua-Übereinkommen“ genannt, beteiligt. Mit dem Beschluss 2005/26/EG (5) hat sie die Unterzeichnung des „Antigua-Übereinkommens“ genehmigt und das Verfahren zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeleitet. Als kooperierende Nichtvertragspartei der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (nachstehend „IATTC“ genannt) hat die Gemeinschaft beschlossen, bis zum Inkrafttreten des Antigua-Übereinkommens die von der IATTC verabschiedeten technischen Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen sollten daher in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umgesetzt werden. |
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(10) |
Gemäß dem Beschluss 2005/75/EG ist die Gemeinschaft mit Wirkung vom 25. Januar 2005 Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (6) (nachstehend „WCPFC-Übereinkommen“ genannt). |
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(11) |
Das WCPFC-Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Bestände weit wandernder Arten im westlichen und mittleren Pazifik und setzt zu diesem Zweck eine Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik ein (WCPFC). |
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(12) |
Die Gemeinschaft sollte die im Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen und die von der WCPFC erlassenen technischen Maßnahmen daher anwenden. |
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(13) |
Die von diesen regionalen Fischereiorganisationen verabschiedeten technischen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (7) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. |
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(14) |
Die Annahme neuer technischer Maßnahmen und die Aktualisierung bereits bestehender Empfehlungen durch die regionalen Fischereiorganisationen seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 macht die Aufhebung jener Verordnung und ihre Ersetzung durch die vorliegende Verordnung notwendig. |
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(15) |
Die Aufwandsbeschränkungen müssen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (8) festgelegt werden. |
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(16) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) beschlossen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind die technischen Bestandserhaltungsmaßnahmen festgelegt, die für den Fang und das Anlanden der in Anhang I aufgelisteten weit wandernden Arten und ihre Beifangarten gelten.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 9 für die in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt).
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„weit wandernde Arten“ die in Anhang I genannten Arten; |
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2. |
„unter die ICCAT-Konvention fallender Thunfisch und verwandte Arten“ die in Anhang II aufgeführten Arten; |
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3. |
„Begrenzung der Delfinsterblichkeit“ die Begrenzung nach Artikel V des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm (10); |
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4. |
„Sportfischerei“ Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden; |
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5. |
„Umschließungsnetz“ allseitig und am Boden geschlossenes Netz mit oder ohne Schließleine, mit dem Fisch eingekreist wird; |
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6. |
„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann. Ringwaden können eingesetzt werden, um kleine und große pelagische Arten sowie Grundfische zu fangen; |
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7. |
„Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine mit zahlreichen Haken an Nebenleinen (Mundschnüren) besteht, die je nach Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichem Abstand befestigt sind; die Langleine kann vertikal oder horizontal ausgebracht und am Grund oder nahe dem Grund als stationäre Grundleine, als im Pelagial treibende Langleine oder als Oberflächenlangleine verwendet werden; |
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8. |
„Haken“ ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze, meist mit Widerhaken. Die Hakenspitze kann gerade oder zur einen oder anderen Seite ausgestellt sein. Beim Schenkel sind unterschiedliche Längen und Formen möglich, sein Querschnitt kann rund (normaler Haken) oder abgeflacht (geschmiedeter Haken) sein. Die Gesamtlänge eines Hakens entspricht der maximalen Gesamtlänge des Schenkels von dem Ende, an dem die Leine angebracht wird (meist in Form eines Öhrs) bis zum äußersten Punkt des Bogens. Die Öffnung eines Hakens entspricht dem größten horizontalen Abstand zwischen der Außenseite des Schenkels und der Außenseite des Widerhakens; |
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9. |
„Fischsammelvorrichtungen“ auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, die Fische anziehen sollen; |
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10. |
„Angel-Thunfischfänger“ Fischereifahrzeuge, die für den Thunfischfang mit Angeln ausgerüstet sind. |
Artikel 4
Gebiete
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:
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1. |
Gebiet 1 Sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere im Regelungsbereich der ICCAT-Konvention gemäß Artikel 1 der Konvention. |
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2. |
Gebiet 2 Sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Zuständigkeitsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 jenes Übereinkommens. |
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3. |
Gebiet 3 Sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm festgelegt ist. |
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4. |
Gebiet 4 Sämtliche Gewässer des westlichen und mittleren Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens festgelegt ist. |
TITEL II
TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 1
KAPITEL 1
Eingeschränkte Verwendung bestimmter Schiffstypen und Fanggeräte
Artikel 5
Schutz von Großaugenthun in bestimmten tropischen Gewässern
(1) Die Fischerei mit Ringwaden- oder Angel-Thunfischfängern ist vom 1. bis 30. November in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet untersagt:
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südliche Grenze beim Breitengrad 0° S, |
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— |
nördliche Grenze beim Breitengrad 5° N, |
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westliche Grenze beim Längengrad 20° W, |
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östliche Grenze beim Längengrad 10° W. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahme, gegebenenfalls mit einer Aufstellung der Verstöße, die von Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge begangen und von ihren zuständigen Behörden verfolgt werden.
Artikel 6
Fischerei auf Roten Thun im Mittelmeer
(1) Vom 16. Juli bis 15. August darf Roter Thun im Mittelmeer nicht mit Ringwaden befischt werden.
(2) Vom 1. Juni bis 31. Juli darf im Mittelmeer die Oberflächen-Langleinenfischerei auf Roten Thun mit Schiffen von über 24 m Länge nicht ausgeübt werden. Es gilt die Definition der Schiffslänge gemäß Anhang III.
(3) Vom 1. Juni bis 30. Juni dürfen im Mittelmeer keine Flugzeuge oder Hubschrauber zur Unterstützung der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.
(4) Die Festlegung der Zeiträume und der Gebiete nach diesem Artikel sowie die Längendefinition nach Anhang III können von der Kommission gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT und nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren geändert werden.
Artikel 7
Fischerei auf Echten Bonito, Großaugenthun und Gelbflossenthun in bestimmten portugiesischen Gewässern
Es ist verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun an Bord zu behalten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X nördlich 36°30′ N oder in den CECAF-Gebieten nördlich 31° N und östlich 17°30′ W mit Ringwaden getätigt wurden, oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen.
KAPITEL 2
Mindestgröße
Artikel 8
Abmessungen
(1) Fische der in Anhang IV genannten Arten gelten als untermaßig, wenn ihre Abmessungen unter der in dem genannten Anhang festgelegten Mindestgröße liegen.
(2) Die in Anhang IV festgelegten Größen können gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren geändert werden.
Artikel 9
Verbote
(1) In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder vermarktet werden. Untermaßige Fische sind nach dem Fang unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.
(2) In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten aus Drittländern dürfen in der Gemeinschaft nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder vermarktet werden.
Artikel 10
Messung der Größe
(1) Bei allen Arten außer Istiophoridae wird die Gabellänge gemessen, d. h. der senkrechte Abstand zwischen der Spitze des Oberkiefers und dem kürzeren Ende der Schwanzflosse.
(2) Bei Istiophoridae wird die Größe von der Spitze des Unterkiefers bis zur Schwanzflossengabelung gemessen.
Artikel 11
Probenahmeverfahren für Roten Thun in Käfigen
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von Rotem Thun nach Größe auf.
(2) Die Probenahme zur Größenbestimmung wird in Käfigen an einer Probe von 100 Stück je 100 Tonnen lebenden Fisch oder an einer Probe von 10 % der Gesamtzahl der in einen Käfig gesetzten Fische durchgeführt. Die Probe wird beim Fang im Zuchtbetrieb nach dem ICCAT-Meldeverfahren (Task II) entnommen.
(3) Für Fische, die länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehalten wurden, werden weitere Probemethoden festgelegt.
(4) Die Probenahme wird während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt und umfasst alle Käfige. Die Daten für die im vorherigen Kalenderjahr durchgeführte Probenahme werden der ICCAT bis zum 31. Juli übermittelt.
KAPITEL 3
Begrenzte Anzahl von Schiffen
Artikel 12
Großaugenthun und Weißer Thun im Nordatlantik
(1) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl und die Gesamttonnage (in Bruttoraumzahl — BRZ) der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart befischen. Diese Festsetzung erfolgt
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a) |
anhand der durchschnittlichen Anzahl und Tonnage (in BRZ) der Gemeinschaftsschiffe, die im Zeitraum 1991/1992 im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart befischt haben, sowie |
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b) |
anhand der Begrenzung der der ICCAT zum 30. Juni 2005 gemeldeten Anzahl der Gemeinschaftsschiffe, die 2005 Großaugenthun befischt haben. |
(2) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe fest, die Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischen. Diese ist gleich der durchschnittlichen Anzahl an Gemeinschaftsschiffen, die im Zeitraum 1993—1995 im Nordatlantik gezielte Fischerei auf Weißen Thun ausgeübt haben.
(3) Der Rat teilt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Folgendes unter den Mitgliedstaaten auf:
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a) |
Anzahl und Kapazität in BRZ gemäß Absatz 1; |
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b) |
die gemäß Absatz 2 festgesetzte Anzahl der Fischereifahrzeuge. |
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mithilfe der üblichen Datenübertragungsmittel vor dem 15. Mai jeden Jahres
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a) |
die Liste der Schiffe unter seiner Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die Großaugenthun befischen; |
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b) |
die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die an der gezielten Fischerei auf Weißen Thun im Nordatlantik teilnehmen. |
Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 31. Mai jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.
(5) In den Listen gemäß Absatz 4 wird die interne Nummer der „Flottenkartei“, die dem Schiff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (11) zugeteilt worden ist, sowie das verwendete Fanggerät angegeben.
KAPITEL 4
Nichtzielarten und Sport- und Freizeitfischerei
Artikel 13
Marline
Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Mundschnüre aus Monofilgarn an Wirbelschäkeln verwendet werden, damit lebende Blaue und Weiße Marline leicht befreit und wieder ausgesetzt werden können.
Artikel 14
Haie
(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Haie, insbesondere Jungtiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien durch den Einsatz selektiverer Fanggeräte ein.
Artikel 15
Meeresschildkröten
Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.
Artikel 16
Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von Schleppnetzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Langleinen bei der Sport- und Freizeitfischerei auf Thun und verwandte Arten im Mittelmeer.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und verwandte Arten nicht vermarktet werden.
Artikel 17
Bericht
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Umsetzung dieses Kapitels.
TITEL III
TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 2
KAPITEL 1
Begrenzte Anzahl von Schiffen
Artikel 18
Anzahl der zugelassenen Schiffe
(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die zur Fischerei in Gebiet 2 zugelassen sind. Diese ist gleich der Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die im Jahr 2003 im Schiffsregister der IOTC eingetragen waren. Die Begrenzung nach Anzahl muss der Gesamttonnage, ausgedrückt in Bruttoraumzahl (BRZ), entsprechen. Bei der Ersetzung von Fischereifahrzeugen darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.
(2) Der Rat teilt die nach Absatz 1 bestimmte Anzahl Schiffe nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf die Mitgliedstaaten auf.
KAPITEL 2
Nichtzielarten
Artikel 19
Haie
(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, dass lebende Haie, insbesondere Jungtiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien ein.
Artikel 20
Meeresschildkröten
(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, die Auswirkungen der Fischerei auf Meeresschildkröten zu verringern, wozu insbesondere die Bestimmungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden sind.
(2) Für die Verwendung aller Fanggeräte gelten folgende Bedingungen:
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a) |
Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt (an Haken oder in Netzen) oder als Beifang gefangen wurden, müssen angemessen behandelt, gegebenenfalls wiederhergestellt oder sofort wieder ausgesetzt werden; |
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b) |
an Bord muss die erforderliche Ausrüstung vorhanden sein, um unbeabsichtigt oder als Beifang gefangene Meeresschildkröten wieder aussetzen zu können. |
(3) Für die Verwendung von Ringwaden gelten folgende Bedingungen:
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a) |
Das Einkreisen von Meeresschildkröten ist nach Möglichkeit zu vermeiden; |
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b) |
es sind Spezifikationen für geeignetes Fanggerät zu entwickeln und anzuwenden, damit Beifänge von Meeresschildkröten minimiert werden; |
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c) |
es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingekreiste oder gefangene Meeresschildkröten wieder auszusetzen; |
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d) |
es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung von Fischsammelvorrichtungen (FAD) zu treffen, in denen sich Meeresschildkröten verfangen könnten, damit sie gegebenenfalls befreit und nicht benutzte Fischsammelvorrichtungen eingeholt werden können. |
(4) Für die Verwendung von Langleinen gelten folgende Bedingungen:
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a) |
Es sind Kombinationen von Hakenformen und Tiefseeködern zu entwickeln und einzusetzen sowie Netze und Fangpraktiken zu entwickeln, die den unbeabsichtigten Fang oder Beifang von Meeresschildkröten und deren Mortalität minimieren; |
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b) |
an Bord muss die erforderliche Ausrüstung vorhanden sein, um unbeabsichtigt oder als Beifang gefangene Meeresschildkröten wieder aussetzen zu können; dazu gehört Werkzeug zum Entfernen der Haken sowie zum Zerschneiden von Leinen und Netzen. |
TITEL IV
TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 3
Artikel 21
Umladung
(1) Es ist verboten, Hilfsschiffe zur Unterstützung von Schiffen einzusetzen, die mithilfe von Fischsammelgeräten fischen.
(2) Wadenfänger dürfen auf See keinen Fisch umladen.
Artikel 22
Begrenzte Anzahl von Schiffen
(1) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Wadenfänger der Gemeinschaft fest, die zum Thunfischfang in Gebiet 3 zugelassen sind. Diese ist gleich der Anzahl Wadenfänger der Gemeinschaft, die am 28. Juni 2002 im Register der IATTC eingetragen waren.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 10. Dezember jeden Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die beabsichtigen, in Gebiet 3 Thunfisch zu fangen. Die nicht in dieser Liste verzeichneten Schiffe gelten als nicht aktiv und sind in dem betreffenden Jahr nicht zum Fischfang zugelassen.
(3) In diesen Listen wird die interne Nummer der „Flottenkartei“, die dem Schiff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 zugeteilt worden ist, sowie das verwendete Fanggerät angegeben.
Artikel 23
Schutz von Delfinen
Befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun in Gebiet 3 Schwärme oder Gruppen von Delfinen mit Ringwaden einzukreisen, sind ausschließlich Gemeinschaftsschiffe, die unter den im Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm festgelegten Bedingungen fischen und über eine Quote zur Begrenzung der Delfinsterblichkeit (DML) verfügen.
Artikel 24
Beantragung von DML
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. September jeden Jahres
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a) |
eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das gesamte folgende Jahr eine DML beantragt haben; |
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b) |
eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das erste oder zweite Halbjahr des folgenden Jahres eine DML beantragt haben; |
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c) |
für jedes Schiff, das eine DML beantragt, eine Bescheinigung, dass das Schiff über die zum Delfinschutz geforderten Geräte und Ausrüstungen verfügt und sein Kapitän eine anerkannte Schulung in Techniken der Befreiung und Rettung von Delfinen erhalten hat; |
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d) |
eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die im nächsten Jahr voraussichtlich im bezeichneten Gebiet eingesetzt werden. |
Artikel 25
Aufteilung der DML
(1) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Anträge auf DML den Bedingungen im Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm und den von der IATTC verabschiedeten Erhaltungsmaßnahmen entsprechen.
(2) Die Kommission prüft die Listen und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm sowie den von der IATTC erlassenen Erhaltungsmaßnahmen und leitet sie an den Direktor der IATTC weiter. Stellt die Kommission bei der Prüfung eines Antrags fest, dass dieser die in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht erfüllt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, dass und warum sie einen Teil oder den ganzen Antrag nicht an den Direktor der IATTC weiterleiten kann.
(3) Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat die Gesamtheit der auf die Schiffe unter seiner Flagge aufzuteilenden DML mit.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jeden Jahres mit, wie sie die DML auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt haben.
(5) Die Kommission leitet die Liste und die Aufteilung der DML auf die Gemeinschaftsschiffe vor dem 1. Februar jeden Jahres an den Direktor der IATTC weiter.
Artikel 26
Schutz anderer Nichtzielarten
(1) Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-Mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus.
(2) Die Fischer sind gehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die ein rasches und sicheres Wiederaussetzen dieser Tiere erleichtern.
Artikel 27
Meeresschildkröten
(1) Wird eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet, so sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Bootes mit Außenbootmotor, zur Rettung der Schildkröte zu treffen, bevor sie sich im Netz verfängt.
(2) Hat sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen, so ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.
(3) Wird eine Meeresschildkröte an Bord gebracht, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die Erholung der Schildkröte zu unterstützen, bevor sie wieder ins Wasser gesetzt wird.
(4) Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.
(5) Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen oder anderem Fanggerät verfangen haben, sind, soweit möglich, zu befreien.
(6) Fischsammelvorrichtungen, die nicht zur Fischerei verwendet werden, sind einzuholen.
TITEL V
TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 4
Artikel 28
Reduzierung von Abfällen
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verloren gegangenes oder aufgegebenes Fanggerät, von Fischereifahrzeugen ausgehende Umweltverschmutzung, Fänge von Nichtzielarten (Fisch und andere Tiere) sowie Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere auf vom Aussterben bedrohte Arten, zu reduzieren.
TITEL VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Meeressäuger
(1) Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen.
(2) Absatz 1 gilt für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Artikel 23 genannten Schiffe.
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Ausschussverfahren
Die gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.
Artikel 31
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird aufgehoben.
Artikel 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. SEEHOFER
(1) ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.
(2) ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.
(3) ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.
(4) ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26.
(5) ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 9.
(6) ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1.
(7) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).
(8) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(10) ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 28.
(11) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).
ANHANG I
Verzeichnis der weit wandernden Arten
|
— |
Weißer Thun: Thunnus alalunga |
|
— |
Roter Thun: Thunnus thynnus |
|
— |
Großaugenthun: Thunnus obesus |
|
— |
Echter Bonito: Katsuwonus pelamis |
|
— |
Pelamide: Sarda sarda |
|
— |
Gelbflossenthun: Thunnus albacares |
|
— |
Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus |
|
— |
Falscher Bonito: Euthynnus spp. |
|
— |
Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii |
|
— |
Fregattmakrelen: Auxis spp. |
|
— |
Brachsenmakrele: Bramidae |
|
— |
Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp. |
|
— |
Segelfische: Istiophorus spp. |
|
— |
Schwertfisch: Xiphias gladius |
|
— |
Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp. |
|
— |
Gemeine Goldmakrele, Goldmakrele: Coryphaena hippurus; coryphaena equiselis |
|
— |
Haie: Hexandus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae Rhincodon typus; Carcharhinide; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae |
|
— |
Cetacea (Wale und Schweinswale): Physeteridae; Balenidae; Eschrichtiidae; Monodontidae; Ziphiidae; Delphinidae |
ANHANG II
Unter die ICCAT-Konvention fallender Thunfisch und verwandte Arten
|
— |
Roter Thun: Thunnus thynnus |
|
— |
Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii |
|
— |
Gelbflossenthun: Thunnus albacares |
|
— |
Weißer Thun: Thunnus alalunga |
|
— |
Großaugenthun: Thunnus obesus |
|
— |
Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus |
|
— |
Falscher Bonito: Euthynnus alletteratus |
|
— |
Echter Bonito: Katsuwonus pelamis |
|
— |
Pelamide: Sarda sarda |
|
— |
Fregattmakrele: Auxis thazard |
|
— |
Melvera-Fregattmakrele: Auxis rochei |
|
— |
Ungestreifte Pelamide: Orcynopsis unicolor |
|
— |
Wahoo: Acanthocybium solandri |
|
— |
Gefleckte Königsmakrele: Scomberomorus maculatus |
|
— |
Königsmakrele: Scomberomorus cavalla |
|
— |
Ostatlantische Königsmakrele: Scomberomorus tritor |
|
— |
Serra-Makrele: Scomberomorus brasilliensis |
|
— |
Falsche Königsmakrele: Scomberomorus regalis |
|
— |
Atlantischer Segelfisch: Istiophorus albicans |
|
— |
Schwarzer Marlin: Makaira indica |
|
— |
Blauer Marlin: Makaira nigricans |
|
— |
Weißer Marlin: Tetrapturus albidus |
|
— |
Schwertfisch: Xiphias gladius |
|
— |
Langschnauziger Speerfisch: Tetrapturus pfluegeri |
ANHANG III
Länge der Schiffe (Artikel 6 Absatz 2)
ICCAT-Definition der Schiffslänge:
|
— |
für alle nach dem 18. Juli 1982 gebauten Fischereifahrzeuge 96 % der Länge über alles, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 % der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie; |
|
— |
für alle vor dem 18. Juli 1982 gebauten Fischereifahrzeuge die Registerlänge, die in den nationalen Schiffsregistern oder einem amtlichen Schiffsdokument angegeben ist. |
ANHANG IV
MINDESTGRÖSSE
(Artikel 8 Absatz 1)
|
Art |
Mindestgröße |
|
Roter Thun (Thunnus thynnus) (1) |
6,4 kg oder 70 cm |
|
Roter Thun (Thunnus thynnus) (2) |
10 kg oder 80 cm |
|
Schwertfisch (Xiphias gladius) (3) |
25 kg oder 125 cm (Unterkiefer) |
(1) Nur im Ostatlantik vorgeschriebene Mindestgröße.
(2) Nur im Mittelmeer vorgeschriebene Mindestgröße.
(3) Nur im Atlantik vorgeschriebene Mindestgröße.
|
12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 521/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Mai 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Mai 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
MA |
39,4 |
|
TN |
110,8 |
|
|
TR |
113,3 |
|
|
ZZ |
87,8 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
171,8 |
|
MK |
35,1 |
|
|
TR |
115,6 |
|
|
ZZ |
107,5 |
|
|
0709 90 70 |
TR |
107,0 |
|
ZZ |
107,0 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
43,2 |
|
IL |
62,2 |
|
|
MA |
44,8 |
|
|
ZZ |
50,1 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
50,0 |
|
ZZ |
50,0 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
86,7 |
|
BR |
79,9 |
|
|
CL |
81,7 |
|
|
CN |
96,5 |
|
|
NZ |
123,8 |
|
|
US |
127,6 |
|
|
UY |
88,5 |
|
|
ZA |
85,4 |
|
|
ZZ |
96,3 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.
|
12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 522/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2007
zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 31. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen. |
|
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 31. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Mai 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Mai 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
ANHANG
Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 31. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
|
(EUR/100 kg) |
||||||
|
Formel |
A |
B |
||||
|
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
||
|
Mindestverkaufspreis |
Butter ≥ 82 % |
In unverändertem Zustand |
— |
265,2 |
— |
— |
|
Butterfett |
— |
— |
— |
— |
||
|
Verarbeitungssicherheit |
In unverändertem Zustand |
— |
30 |
— |
— |
|
|
Butterfett |
— |
— |
— |
— |
||
|
12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 523/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2007
bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 eröffneten 31. Einzelausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen. |
|
(2) |
Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführenden 31. Einzelausschreibung wird nicht stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Mai 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Mai 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
|
12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 524/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2007
bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 eröffneten 31. Einzelausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt. |
|
(2) |
Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten. |
|
(3) |
Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführenden 31. Einzelausschreibung wird nicht stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Mai 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Mai 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
|
12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 525/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2007
zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 63. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten. |
|
(2) |
Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen. |
|
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 63. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 8. Mai 2007 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 248,00 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Mai 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Mai 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).
|
12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 526/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2007
betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor. |
|
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt. |
|
(3) |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Jedem vom 1. bis 5. Mai 2007 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.
(2) Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats Juni 2007 für 9 751,474 t gestellt werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Mai 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Mai 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 317/2007 (ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 4).
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12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 527/2007 DER KOMMISSION
vom 10. Mai 2007
über ein Fangverbot für Lumb in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete V, VI und VII durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Mai 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).
ANHANG
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Nr. |
06 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Bestand |
USK/567EI. |
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Art |
Lumb (Brosme brosme) |
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Gebiet |
EG-Gewässer und internationale Gewässer der ICES-Gebiete V, VI und VII |
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Datum |
31. März 2007 |
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12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 528/2007 DER KOMMISSION
vom 10. Mai 2007
über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der ICES-Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Mai 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).
ANHANG
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Nr. |
07 |
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Mitgliedstaat |
Portugal |
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Bestand |
COD/1N2AB. |
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Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
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Gebiet |
Norwegische Gewässer der ICES-Gebiete I und II |
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Datum |
13. April 2007 |
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12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 529/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2007
zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Liste CXL der WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53 000 Tonnen zu eröffnen (laufende Nummer 09.4003). Es sind die Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2007 beginnende Kontingentsjahr 2007/08 festzulegen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Einfuhren in die Gemeinschaft anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Dieses Kontingent sollte jedoch so verwaltet werden, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden, wie dies in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) vorgesehen ist. So stünde es den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, frei, während des Kontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen. Gemäß der vorgenannten Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. |
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(3) |
Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), es sei denn, Ausnahmen sind angemessen. |
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(4) |
Das Kontingent für 2006/07 war gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) (5) verwaltet worden. Mit vorgenannter Verordnung ist ein Verwaltungsverfahren eingeführt worden, das sich auf das Kriterium der Einfuhrvolumen gründet, damit das Kontingent gewerblichen Marktteilnehmern zugeteilt wird, die in der Lage sind, Rindfleisch ohne unangebrachte Spekulationen einzuführen. |
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(5) |
Dieses Verfahren hat sich bewährt, und es ist daher angebracht, dasselbe Verwaltungsverfahren für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 beizubehalten. Es ist daher ein Bezugszeitraum für die in Betracht kommenden Einfuhren festzusetzen, der lang genug ist, um ein repräsentatives Einfuhrvolumen erkennen zu lassen, und so kurz zurückliegt, dass die jüngsten Handelsentwicklungen widergespiegelt werden. |
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(6) |
Um für alle Antragsteller in der gesamten Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen, wird eine Übergangsmaßnahme bezüglich der Einfuhren nach Bulgarien und Rumänien vor dem 31. Dezember 2006 eingeführt. Der eingereichte Antrag muss einen Nachweis für die zuständigen nationalen Behörden enthalten, dass solche Einfuhren, die als Referenzmenge für dieses Kontingent dienten, aus Betrieben und Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in Artikel 9 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (6), Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (7) sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgeführt sind. |
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(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zu den Anträgen auf Einfuhrrechte, Auflagen für Antragsteller und Vorschriften für die Lizenzerteilung. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden. |
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(8) |
Um Spekulationen vorzubeugen, sollte für jeden Antragsteller im Rahmen des Kontingents eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden. |
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(9) |
Um die Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) darstellt. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.
Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.
(2) Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewandt.
Artikel 2
(1) Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1445/95, (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006.
Artikel 3
Für die Zecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen; |
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b) |
„gefrorenes Rindfleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist. |
Artikel 4
(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller auf Einfuhrrechte nachweisen, dass sie zwischen dem 1. Mai 2006 und dem 30. April 2007 eine Rindfleischmenge des KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 95 oder 0206 29 91 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend „Referenzmenge“ genannt).
(2) Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.
(3) Bezieht sich die Referenzmenge auf Einfuhren nach Bulgarien und Rumänien vor dem 31. Dezember 2006, so müssen die Antragsteller auf Einfuhrrechte nachweisen, dass die Einfuhren aus Betrieben und Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in Artikel 9 der Entscheidung 79/542/EWG, Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgeführt sind.
Die zuständigen nationalen Behörden legen die Belege fest, mit denen die Einhaltung der Bedingung von Unterabsatz 1 nachgewiesen werden kann.
Artikel 5
(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am 1. Juni 2007 um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.
Die Gesamtmenge, für die während des Einfuhrkontingentzeitraums Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.
(2) Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen zu leisten.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die beantragten Gesamtmengen spätestens am dritten Freitag, der auf den Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist folgt, um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.
Artikel 6
(1) Einfuhrrechte werden frühestens am siebten und spätestens am 16. Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilt.
(2) Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.
Artikel 7
(1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.
(2) Für die gesamte zugeteilte Menge ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
Artikel 8
(1) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.
Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.
(2) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge:
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a) |
in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:
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b) |
in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4003) und eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben. |
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Mai 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).
(3) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26. Berichtigung im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 21).
(4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
(5) ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006.
(6) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(7) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(8) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.
(9) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.
ANHANG
Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b
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Bulgarisch |
: |
Замразено говеждо или телешко месо [Регламент (ЕО) № 529/2007] |
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— |
Spanisch |
: |
Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 529/2007] |
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— |
Tschechisch |
: |
Zmrazené maso hovězího skotu (nařízení (ES) č. 529/2007) |
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— |
Dänisch |
: |
Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 529/2007) |
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— |
Deutsch |
: |
Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 529/2007) |
|
— |
Estnisch |
: |
Külmutatud veiseliha (määrus (EÜ) nr 529/2007) |
|
— |
Griechisch |
: |
Κατεψυγμένο βόειο κρέας [κανονισμός (EK) αριθ. 529/2007] |
|
— |
Englisch |
: |
Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 529/2007) |
|
— |
Französisch |
: |
Viande bovine congelée [Règlement (CE) no 529/2007] |
|
— |
Italienisch |
: |
Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 529/2007] |
|
— |
Lettisch |
: |
Saldēta liellopu gaļa (Regula (EK) Nr. 529/2007) |
|
— |
Litauisch |
: |
Sušaldyta galvijų mėsa (Reglamentas (EB) Nr. 529/2007) |
|
— |
Ungarisch |
: |
Szarvasmarhafélék húsa fagyasztva (529/2007/EK rendelet) |
|
— |
Maltesisch |
: |
Laħam iffriżat ta’ annimali bovini (Regolament (KE) Nru 529/2007) |
|
— |
Niederländisch |
: |
Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 529/2007) |
|
— |
Polnisch |
: |
Mięso wołowe mrożone (Rozporządzenie (WE) nr 529/2007) |
|
— |
Portugiesisch |
: |
Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 529/2007] |
|
— |
Rumänisch |
: |
Carne de vită congelată [Regulamentul (CE) nr. 529/2007] |
|
— |
Slowakisch |
: |
Mrazené hovädzie mäso [Nariadenie (ES) č. 529/2007] |
|
— |
Slowenisch |
: |
Zamrznjeno goveje meso (Uredba (ES) št. 529/2007) |
|
— |
Finnisch |
: |
Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 529/2007) |
|
— |
Schwedisch |
: |
Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 529/2007) |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
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12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/30 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2007
zur Aufhebung des Verbringungsverbots für bestimmte tierische Erzeugnisse auf der Insel Zypern gemäß Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates und zur Festlegung von Bedingungen für das Verbringen dieser Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1911)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/330/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Bis zur Wiedervereinigung Zyperns wird gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte die Anwendung des Besitzstandes in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. |
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(2) |
Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier verbietet die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 das Verbringen tierischer Erzeugnisse über die Trennungslinie von den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile, in denen sie eine solche Kontrolle ausübt. |
|
(3) |
Als erster Schritt und in Anbetracht der Produktion in Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, kann das Verbot für Frischfisch und Honig aufgehoben werden. |
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(4) |
Es ist sicherzustellen, dass die Aufhebung des Verbots die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet. Auch muss die Lebensmittelsicherheit gewährleistet sein gemäß Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission (2), mit der spezifische Vorschriften für Waren festgelegt werden, die aus Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt. Dementsprechend sollte der Handel mit den betreffenden Produkten bestimmten Bedingungen unterliegen. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Verbringens tierischer Erzeugnisse über die Trennungslinie von Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile, in denen sie eine solche Kontrolle ausübt, wird aufgehoben für die in den Anhängen I und II der vorliegenden Entscheidung genannten tierischen Erzeugnisse.
Die Bedingungen für den Handel mit diesen Erzeugnissen sind im jeweiligen Anhang dargelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Mai 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 51. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1283/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 8).
ANHANG I
Frischfisch
A. Tierisches Erzeugnis: Frischfisch
B. Bedingungen
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1. |
Frischfisch muss direkt von Fischereifahrzeugen angelandet werden, an deren Bord die Fänge weniger als 24 Stunden aufbewahrt werden. Für diese Fischereifahrzeuge gelten die Auflagen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I(I)(A) und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1).
Von der Kommission ernannte unabhängige Sachverständige kontrollieren die Fischereifahrzeuge und übermitteln der Kommission das Verzeichnis der den geltenden Standards entsprechenden Fischereifahrzeuge. Die Kommission ihrerseits übermittelt dieses Verzeichnis der zuständigen Veterinärbehörde der Republik Zypern und macht es auf ihrer Internetseite zugänglich. |
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2. |
Jede Frischfischsendung muss von einem Dokument begleitet sein, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 ausgestellt ist. Dieses Begleitdokument wird von der türkisch-zyprischen Handelskammer, die für diesen Zweck von der Kommission im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern ordnungsgemäß zugelassen wurde, oder von einer anderen, im Einvernehmen mit Letzterer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ausgestellt. Aus ihm muss hervorgehen, dass der Fisch unmittelbar von Fischereifahrzeugen angelandet wurde, die in dem unter Nummer 1 genannten Verzeichnis der die Anforderungen erfüllenden Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, das ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wird. |
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3. |
Frischfisch muss für den Einzelhandel, die Gastronomie oder den Direktabsatz an den Verbraucher bestimmt sein. |
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
ANHANG II
Honig zum menschlichen Verzehr
A. Tierisches Erzeugnis: Honig zum menschlichen Verzehr
B. Bedingungen
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1. |
Der Honig muss vollständig von Erzeugern stammen, die in den Landesteilen der Republik Zypern ansässig sind, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. |
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2. |
Der Honig muss befördert werden entweder
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3. |
Jede Honigsendung muss von einem Dokument begleitet sein, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 ausgestellt ist. Dieses Begleitdokument wird von der türkisch-zyprischen Handelskammer, die für diesen Zweck von der Kommission im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern ordnungsgemäß zugelassen wurde, oder von einer anderen, im Einvernehmen mit Letzterer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ausgestellt. Aus ihm muss hervorgehen, dass der Honig die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllt. |
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4. |
Vor der Vermarktung des Honigs ist folgendes Verfahren durchzuführen: Von der Kommission ernannte unabhängige Sachverständige entnehmen aus der Produktionskette zehn Proben, analysieren diese Proben und übermitteln die Ergebnisse der Kommission. Die Kommission ihrerseits übermittelt die Analyseergebnisse der zuständigen Veterinärbehörde der Republik Zypern und macht sie auf ihrer Internetseite zugänglich.
Ausgeführt werden müssen die Analysen in einem zugelassenen Laboratorium gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (2). Die Untersuchung der Proben verteilt sich wie folgt:
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5. |
Die unter Nummer 4 genannten Probenahmen und Analysen sind alljährlich zu wiederholen. |
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6. |
Gemäß der vorliegenden Entscheidung verbrachter Honig unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (3). |
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
EMPFEHLUNGEN
Kommission
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12.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/33 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 3. Mai 2007
zur Überwachung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1873)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/331/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 19. April 2005 eine Stellungnahme zu Acrylamid in Lebensmitteln verabschiedet, in der es die Risikobewertung des Gemeinsamen Sachverständigenausschusses der FAO/WHO für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) vom Februar 2005 bestätigt. In dieser Bewertung kommt der JECFA zu dem Schluss, dass die Margins of Exposure (MoE) bei Normal- und Hochverzehrern für eine Verbindung, die als genotoxisch und kanzerogen einzustufen ist, niedrig sind und dies auf eine Gesundheitsgefährdung hindeutet. Daher sollten weiter geeignete Maßnahmen getroffen werden, den Acrylamidgehalt in Lebensmitteln zu senken. |
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(2) |
Lebensmittelindustrie und Mitgliedstaaten haben die verschiedenen Wege der Acrylamidbildung untersucht. Die Lebensmittelindustrie hat auf freiwilliger Basis u. a. den so genannten „Werkzeugkasten“ (1) entwickelt, der Herstellern und Verarbeitern helfen soll, den Acrylamidgehalt in ihren Produkten zu senken. Bereits seit 2002 laufen umfangreiche Anstrengungen, den Acrylamidgehalt in verarbeiteten Lebensmitteln zu senken. |
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(3) |
Es ist notwendig, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zuverlässige Daten über das Vorkommen von Acrylamid in Lebensmitteln zu erheben, um ein klares Bild der Acrylamidgehalte in jenen Lebensmitteln zu erhalten, die bekanntermaßen hohe Acrylamidgehalte aufweisen und/oder wesentlich zur ernährungsbedingten Aufnahme der Gesamtbevölkerung oder besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen — etwa Säuglinge und Kleinkinder — beitragen. |
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(4) |
Es ist wichtig, dass diese Daten einmal jährlich der EFSA übermittelt werden, die das Einstellen in eine Datenbank gewährleistet. |
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(5) |
Anhand der Analyseergebnisse wird bewertet, wie wirksam die freiwilligen Maßnahmen waren. Das in dieser Empfehlung vorgesehene Überwachungsprogramm kann jederzeit im Licht der gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden, |
EMPFIEHLT:
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1. |
Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils gemäß Anhang 1 bei den in diesem Anhang genannten Lebensmitteln eine Überwachung des Acrylamidgehalts durch. |
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2. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 1. Juni jedes Jahres der EFSA die Überwachungsdaten aus dem Vorjahr, mit allen in Anhang II genannten Angaben und in dem dort vorgegebenen Format, so dass die Daten in eine Datenbank eingestellt werden können. |
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3. |
Die Mitgliedstaaten folgen für die Zwecke dieses Überwachungsprogramms den Probenahmeverfahren gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (2), um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für das beprobte Los sind. |
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4. |
Die Mitgliedstaaten führen die Analyse der Proben auf Acrylamid gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) durch. |
Brüssel, den 3. Mai 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) Der „Werkzeugkasten“ umfasst 13 verschiedene Parameter („Werkzeuge“), in vier Hauptkategorien („Werkzeugkastenfächer“), die von Lebensmittelherstellern entsprechend ihren jeweiligen Erfordernissen zur Senkung des Acrylamidgehalts in ihren Produkten genutzt werden können. Die vier „Fächer“ sind: landwirtschaftliche Produktion, Rezeptur, Verarbeitung und Endzubereitung.
(2) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29.
(3) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG I
A. Probenahmestellen und Probenahmeverfahren:
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1. |
Die Produktproben sollten, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, auf Einzelhandelsebene (also etwa in Supermärkten, kleineren Läden, Bäckereien, Pommes-frites-Verkaufsstellen und Restaurants) oder in Produktionsstätten genommen werden. Soweit wie möglich sollten Produkte mit Ursprung in einem der Mitgliedstaaten beprobt werden (1). |
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2. |
Probenahme und Analyse sollten vor dem Verfallsdatum der Probe durchgeführt werden. |
B. Produkte, Zahl der Proben, Häufigkeit der Probenahme, Anforderungen an die Analyse
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1. |
Tabelle 1 gibt einen Überblick über die empfohlene Mindestzahl an Proben, die pro Produktkategorie jährlich analysiert werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten mehr Proben nehmen, soweit dies möglich ist. Die Zahl der Proben pro Mitgliedstaat stützt sich auf Bevölkerungsdaten, mit einem Minimum von vier Proben pro Produkt und Mitgliedstaat. |
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2. |
Die Probenzahl bezieht sich auf die Mindestprobenzahl pro Jahr. Spezifische Vorgaben (etwa Probenahme zweimal pro Jahr) werden in Anhang I Abschnitt C für jede Produktgruppe angegeben. |
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3. |
Da jede Produktkategorie eine Vielzahl von Produkten mit unterschiedlichen Spezifikationen umfasst, sollten zusätzliche Informationen für jedes beprobte Produkt vorgelegt werden (siehe Anhang I Abschnitt C). Um Veränderungen zu erkennen, ist es wichtig, jedes Jahr — soweit möglich — Produkte mit denselben Spezifikationen (etwa dieselbe Brotsorte, dieselbe Marke usw.) zu beproben. Bei der Probenahme von Pommes frites in kleinen Verkaufsstellen sollten nach Möglichkeit jedes Jahr dieselben Verkaufsstellen gewählt werden. |
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4. |
Werden bei Produkten derselben Spezifikation wiederholt Ergebnisse unterhalb der Bestimmungsgrenze erzielt, so kann das Produkt durch ein anderes Produkt ersetzt werden, soweit dieses in dieselbe Produktkategorie fällt und eine Beschreibung beigefügt wird. |
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5. |
Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse sollten Methoden gewählt werden, die eine Bestimmungsgrenze von 30 μg/kg (intensivster Ionen-Übergang) für Brot sowie Säuglings- und Kleinkindernahrung bzw. 50 μg/kg für Kartoffelprodukte, Getreideerzeugnisse (außer Brot), Kaffee und andere Produkte erzielen können. Ergebnisse sollten nach Berichtigung um die Wiederfindungsrate übermittelt werden.
Tabelle 1 Mindestprobenzahl pro Produktkategorie
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C. Mindestanforderungen an zusätzlichen Informationen für jedes Produkt
Die Mindestanforderungen an zusätzlichen Informationen für jedes beprobte Produkt sind unter den Nummern 1 bis 10 beschrieben. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, detailliertere Angaben zu machen.
1.
Spezifische Angaben: Ausgangsmaterial: frische Kartoffeln, vorfrittierte Pommes frites oder Kartoffeltrockenerzeugnisse; andere Zutaten
2.
Spezifische Angaben: Ausgangsmaterial: frische Kartoffeln oder Teig; andere Zutaten, Aromastoffe oder Zusatzstoffe
3.
Spezifische Angaben: Ausgangsmaterial: Kartoffeln, vorfrittierte Pommes frites oder Kartoffeltrockenerzeugnisse; andere Zutaten; Angebotsform (frisch oder tiefgefroren); Zubereitungsempfehlung gemäß Anweisung auf der Verpackung.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Spezifische Angaben: Getreideart; sonstige Zutaten
10.
Spezifische Angaben: detaillierte Produktbeschreibung (etwa wichtigste Inhaltsstoffe); Zubereitungsempfehlung gemäß Anweisung auf der Verpackung.
(1) In Ausnahmefällen ist ein bestimmtes Produkt möglicherweise nur als Importware aus einem Drittland auf dem Markt. In diesen Fällen können Proben des importierten Produkts genommen werden.
(2) Wird das Lebensmittel aus Kartoffelvorprodukten (vorfrittierten Pommes frites, Kartoffeltrockenerzeugnissen oder Teig) hergestellt, sind zwei Probenahmen pro Jahr nicht notwendig.
ANHANG II
A. Berichtsformat
B. Erläuterungen zum Berichtsformat
Berichterstattendes Land: Mitgliedstaat, in dem die Überwachung durchgeführt wurde
Jahr: Jahr der Probenahme
Probencode: Laborcode zur Identifizierung der Probe
Produktkategorienummer: Nummer der Produktkategorie gemäß Anhang I Tabelle 1 (Zahl zwischen 1 und 10, also etwa (1) für Pommes frites, (2) für Kartoffelchips usw.)
Produktbezeichnung: Produktbezeichnung auf Deutsch und in der Originalsprache
Produktbeschreibung: Eine kurze Produktbeschreibung, die mindestens die unter Anhang I Buchstabe C genannten Informationen enthält
Hersteller: Name des Herstellers, soweit verfügbar
Land der Herstellung: soweit verfügbar. Das Land, in dem das Produkt hergestellt wurde, gemäß ISO-Norm 3166-1 (siehe Anhang I Tabelle 1 erste Spalte). Gemäß Anhang I Buchstabe A sollte das beprobte Produkt nach Möglichkeit aus einem der Mitgliedstaaten stammen (siehe Fußnote 4)
Mindesthaltbarkeitsdatum: siehe Packungsaufdruck. Datum im Format TT/MM/JJ angeben
Produktionsdatum: siehe Packungsaufdruck (soweit verfügbar). Datum im Format TT/MM/JJ angeben
Datum der Probenahme: Datum, an dem die Probe genommen wurde. Datum im Format TT/MM/JJ angeben
Probenahmestelle: Ort, an dem die Probe genommen wurde, etwa Supermarkt, kleiner Laden, Bäckerei, Fast-Food-Kette usw.
Packungsgröße: Packungsgröße (in g) des Produkts, von dem die Teilproben genommen wurden (soweit zutreffend)
Probengewicht: Probengewicht (in g) der Sammelprobe
Zubereitungsempfehlungen: Bei vorfrittierten Pommes frites oder anderen Kartoffelprodukten für die häusliche Zubereitung (Produktkategorie 3), die nach der Zubereitung beprobt und analysiert werden, sollten die Zubereitungsempfehlungen angegeben werden. Die Zubereitungsempfehlungen auf der Verpackung sollten eingehalten und in diesem Feld eingetragen werden. Ähnliches kann für einige Produkte der Kategorie „Andere Produkte“ (Produktkategorie 10) gelten.
Datum der Analyse: Wurde die Probe vor der Analyse homogenisiert und gelagert, ist das Datum anzugeben, an dem das eigentliche Analyseverfahren eingeleitet wurde. In diesem Fall sind auch Angaben zu den Lagerungsbedingungen zu machen.
Methode akkreditiert: Setzen Sie hier bitte „J“ (Ja) oder „N“ (Nein) ein, je nachdem, ob die eingesetzte Analysemethode gemäß EN ISO 17025 akkreditiert wurde.
Analysemethode: Geben Sie bitte die verwendete Analysemethode an (GC-MS mit Derivatisierung, GC-MS ohne Derivatisierung, LC-MS-MS oder andere), und beschreiben Sie kurz die Probenvorbereitung (Aufreinigungsverfahren usw.).
Angaben zu Leistungstests: Nennen Sie bitte Organisator der Leistungstests, Nummer des Programms, Nummer der Runde, Matrix und Z-Score (1) in nachstehendem Kurzformat: Organisator/Programm/Runde/Matrix/Z-Score. (Beispiel: FAPAS/30/6/Knäckebrot/1,6).
Acrylamidgehalt: in μg/kg, nach Berichtigung um die Wiederfindungsrate
Nachweisgrenze: in μg/kg
Bestimmungsgrenze: in μg/kg
Messunsicherheit: Soweit verfügbar, bitte Informationen zur Messunsicherheit geben (Bereich in %).
(1) Bitte beachten Sie, dass die Z-Scores nur zur Beurteilung der Qualität der Daten genutzt werden. Diese Angaben werden vertraulich behandelt.