ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 121

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
11. Mai 2007


Inhalt

 

Seite

 

*

Hinweis für die Leser

1

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Regelung Nr. 17 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen ( ABl. L 373 vom 27.12.2006 )

3

 

*

Berichtigung der Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen ( ABl. L 373 vom 27.12.2006 )

42

 

*

Berichtigung der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale ( ABl. L 373 vom 27.12.2006 )

100

 

*

Berichtigung der Regelung Nr. 114 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung I. eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem; II. eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads; III. eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems ( ABl. L 373 vom 27.12.2006 )

203

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/1


HINWEIS FÜR DIE LESER

BG:

Настоящият брой на Официален вестник е публикуван на испански, чешки, датски, немски, естонски, гръцки, английски, френски, италиански, латвийски, литовски, унгарски, малтийски, нидерландски, полски, португалски, словашки, словенски, фински и шведски език.

Поправката, включена в него, се отнася до актове, публикувани преди разширяването на Европейския съюз от 1 януари 2007 г.

CS:

Tento Úřední věstník se vydává ve španělštině, češtině, dánštině, němčině, estonštině, řečtině, angličtině, francouzštině, italštině, lotyštině, litevštině, maďarštině, maltštině, nizozemštině, polštině, portugalštině, slovenštině, slovinštině, finštině a švédštině.

Oprava zde uvedená se vztahuje na akty uveřejněné před rozšířením Evropské unie dne 1. ledna 2007.

DA:

Denne EU-Tidende offentliggøres på dansk, engelsk, estisk, finsk, fransk, græsk, italiensk, lettisk, litauisk, maltesisk, nederlandsk, polsk, portugisisk, slovakisk, slovensk, spansk, svensk, tjekkisk, tysk og ungarsk.

Berigtigelserne heri henviser til retsakter, som blev offentliggjort før udvidelsen af Den Europæiske Union den 1. januar 2007.

DE:

Dieses Amtsblatt wird in Spanisch, Tschechisch, Dänisch, Deutsch, Estnisch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Ungarisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Slowakisch, Slowenisch, Finnisch und Schwedisch veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Berichtigungen beziehen sich auf Rechtsakte, die vor der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Januar 2007 veröffentlicht wurden.

EL:

Η παρούσα Επίσημη Εφημερίδα δημοσιεύεται στην ισπανική, τσεχική, δανική, γερμανική, εσθονική, ελληνική, αγγλική, γαλλική, ιταλική, λεττονική, λιθουανική, ουγγρική, μαλτέζικη, ολλανδική, πολωνική, πορτογαλική, σλοβακική, σλοβενική, φινλανδική και σουηδική γλώσσα.

Τα διορθωτικά που περιλαμβάνει αναφέρονται σε πράξεις που δημοσιεύθηκαν πριν από τη διεύρυνση της Ευρωπαϊκής Ένωσης την 1η Ιανουαρίου 2007.

EN:

This Official Journal is published in Spanish, Czech, Danish, German, Estonian, Greek, English, French, Italian, Latvian, Lithuanian, Hungarian, Maltese, Dutch, Polish, Portuguese, Slovak, Slovenian, Finnish and Swedish.

The corrigenda contained herein refer to acts published prior to enlargement of the European Union on 1 January 2007.

ES:

El presente Diario Oficial se publica en español, checo, danés, alemán, estonio, griego, inglés, francés, italiano, letón, lituano, húngaro, maltés, neerlandés, polaco, portugués, eslovaco, esloveno, finés y sueco.

Las correcciones de errores que contiene se refieren a los actos publicados con anterioridad a la ampliación de la Unión Europea del 1 de enero de 2007.

ET:

Käesolev Euroopa Liidu Teataja ilmub hispaania, tšehhi, taani, saksa, eesti, kreeka, inglise, prantsuse, itaalia, läti, leedu, ungari, malta, hollandi, poola, portugali, slovaki, sloveeni, soome ja rootsi keeles.

Selle parandustega viidatakse aktidele, mis on avaldatud enne Euroopa Liidu laienemist 1. jaanuaril 2007.

FI:

Tämä virallinen lehti on julkaistu espanjan, tšekin, tanskan, saksan, viron, kreikan, englannin, ranskan, italian, latvian, liettuan, unkarin, maltan, hollannin, puolan, portugalin, slovakin, sloveenin, suomen ja ruotsin kielellä.

Lehden sisältämät oikaisut liittyvät ennen Euroopan unionin laajentumista 1. tammikuuta 2007 julkaistuihin säädöksiin.

FR:

Le présent Journal officiel est publié dans les langues espagnole, tchèque, danoise, allemande, estonienne, grecque, anglaise, française, italienne, lettone, lituanienne, hongroise, maltaise, néerlandaise, polonaise, portugaise, slovaque, slovène, finnoise et suédoise.

Les rectificatifs qu'il contient se rapportent à des actes publiés antérieurement à l'élargissement de l'Union européenne du 1er janvier 2007.

HU:

Ez a Hivatalos Lap spanyol, cseh, dán, német, észt, görög, angol, francia, olasz, lett, litván, magyar, máltai, holland, lengyel, portugál, szlovák, szlovén, finn és svéd nyelven jelenik meg.

Az itt megjelent helyesbítések elsősorban a 2007. január 1-jei európai uniós bővítéssel kapcsolatos jogszabályokra vonatkoznak.

IT:

La presente Gazzetta ufficiale è pubblicata nelle lingue spagnola, ceca, danese, tedesca, estone, greca, inglese, francese, italiana, lettone, lituana, ungherese, maltese, olandese, polacca, portoghese, slovacca, slovena, finlandese e svedese.

Le rettifiche che essa contiene si riferiscono ad atti pubblicati anteriormente all'allargamento dell'Unione europea del 1o gennaio 2007.

LT:

Šis Oficialusis leidinys išleistas ispanų, čekų, danų, vokiečių, estų, graikų, anglų, prancūzų, italų, latvių, lietuvių, vengrų, maltiečių, olandų, lenkų, portugalų, slovakų, slovėnų, suomių ir švedų kalbomis.

Čia išspausdintas teisės aktų, paskelbtų iki Europos Sąjungos plėtros 2007 m. sausio 1 d., klaidų ištaisymas.

LV:

Šis Oficiālais Vēstnesis publicēts spāņu, čehu, dāņu, vācu, igauņu, grieķu, angļu, franču, itāļu, latviešu, lietuviešu, ungāru, maltiešu, holandiešu, poļu, portugāļu, slovāku, slovēņu, somu un zviedru valodā.

Šeit minētie labojumi attiecas uz tiesību aktiem, kas publicēti pirms Eiropas Savienības paplašināšanās 2007. gada 1. janvārī.

MT:

Dan il-Ġurnal Uffiċjali hu ppubblikat fil-ligwa Spanjola, Ċeka, Daniża, Ġermaniża, Estonjana, Griega, Ingliża, Franċiża, Taljana, Latvjana, Litwana, Ungeriża, Maltija, Olandiża, Pollakka, Portugiża, Slovakka, Slovena, Finlandiża u Żvediża.

Il-corrigenda li tinstab hawnhekk tirreferi għal atti ppubblikati qabel it-tkabbir ta' l-Unjoni Ewropea fl-1 ta' Jannar 2007.

NL:

Dit Publicatieblad wordt uitgegeven in de Spaanse, de Tsjechische, de Deense, de Duitse, de Estse, de Griekse, de Engelse, de Franse, de Italiaanse, de Letse, de Litouwse, de Hongaarse, de Maltese, de Nederlandse, de Poolse, de Portugese, de Slowaakse, de Sloveense, de Finse en de Zweedse taal.

De rectificaties in dit Publicatieblad hebben betrekking op besluiten die vóór de uitbreiding van de Europese Unie op 1 januari 2007 zijn gepubliceerd.

PL:

Niniejszy Dziennik Urzędowy jest wydawany w językach: hiszpańskim, czeskim, duńskim, niemieckim, estońskim, greckim, angielskim, francuskim, włoskim, łotewskim, litewskim, węgierskim, maltańskim, niderlandzkim, polskim, portugalskim, słowackim, słoweńskim, fińskim i szwedzkim.

Sprostowania zawierają odniesienia do aktów opublikowanych przed rozszerzeniem Unii Europejskiej dnia 1 stycznia 2007 r.

PT:

O presente Jornal Oficial é publicado nas línguas espanhola, checa, dinamarquesa, alemã, estónia, grega, inglesa, francesa, italiana, letã, lituana, húngara, maltesa, neerlandesa, polaca, portuguesa, eslovaca, eslovena, finlandesa e sueca.

As rectificações publicadas neste Jornal Oficial referem-se a actos publicados antes do alargamento da União Europeia de 1 de Janeiro de 2007.

RO:

Prezentul Jurnal Oficial este publicat în limbile spaniolă, cehă, daneză, germană, estonă, greacă, engleză, franceză, italiană, letonă, lituaniană, maghiară, malteză, olandeză, polonă, portugheză, slovacă, slovenă, finlandeză şi suedeză.

Rectificările conţinute în acest Jurnal Oficial se referă la acte publicate anterior extinderii Uniunii Europene din 1 ianuarie 2007.

SK:

Tento úradný vestník vychádza v španielskom, českom, dánskom, nemeckom, estónskom, gréckom, anglickom, francúzskom, talianskom, lotyšskom, litovskom, maďarskom, maltskom, holandskom, poľskom, portugalskom, slovenskom, slovinskom, fínskom a švédskom jazyku.

Korigendá, ktoré obsahuje, odkazujú na akty uverejnené pred rozšírením Európskej únie 1. januára 2007.

SL:

Ta Uradni list je objavljen v španskem, češkem, danskem, nemškem, estonskem, grškem, angleškem, francoskem, italijanskem, latvijskem, litovskem, madžarskem, malteškem, nizozemskem, poljskem, portugalskem, slovaškem, slovenskem, finskem in švedskem jeziku.

Vsebovani popravki se nanašajo na akte, objavljene pred širitvijo Evropske unije 1. januarja 2007.

SV:

Denna utgåva av Europeiska unionens officiella tidning publiceras på spanska, tjeckiska, danska, tyska, estniska, grekiska, engelska, franska, italienska, lettiska, litauiska, ungerska, maltesiska, nederländska, polska, portugisiska, slovakiska, slovenska, finska och svenska.

Rättelserna som den innehåller avser rättsakter som publicerades före utvidgningen av Europeiska unionen den 1 januari 2007.


Berichtigungen

11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/3


Berichtigung der Regelung Nr. 17 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 373 vom 27. Dezember 2006 )

Die Regelung Nr. 17 erhält folgende Fassung:

Regelung Nr. 17 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

Revision 4

Einschließlich:

Änderungsserie 07 — Tag des Inkrafttretens: 6. August 1998

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 — Tag des Inkrafttretens: 17. November 1999

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 — Tag des Inkrafttretens: 13. Januar 2000

Berichtigung 1 zur Änderungsserie 06 gemäß Notifizierung durch den Verwahrer C.N.655.1999.TREATIES-1 vom 19. Juli 1999

Berichtigung 1 zur Änderungsserie 07 gemäß Notifizierung durch den Verwahrer C.N.425.2000.TREATIES-1 vom 27. Juni 2000

Berichtigung 1 zur Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 gemäß Notifizierung durch den Verwahrer C.N.814.2001.TREATIES-1 vom 23. August 2001

Berichtigung 1 zur Revision 4 gemäß Notifizierung durch den Verwahrer C.N.165.2004.TREATIES-1 vom 4. März 2004

Berichtigung 2 zur Revision 4 gemäß Notifizierung durch den Verwahrer C.N.1035.2004.TREATIES-1 vom 4. Oktober 2004

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für die Widerstandsfähigkeit der Sitze, ihrer Verankerungen und der Kopfstützen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N sowie von denjenigen Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht unter die Regelung Nr. 80, Änderungsserie 01 fallen. (1)  (2)

Sie gilt auch für die Ausführung der hinteren Teile der Sitzlehnen (2) und die Vorrichtungen von Fahrzeugen der Klasse M1, die die Insassen vor der Gefahr schützen sollen, die bei einem Frontalaufprall durch die Verschiebung von Gepäckstücken entsteht.

Sie gilt nicht für Klappsitze, für Sitze, die quer zur Fahrrichtung oder nach rückwärts gerichtet sind, oder für die an diesen Sitzen befestigten Kopfstützen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung bedeuten:

2.1.

„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen, der Ausführung der hinteren Teile der Rückenlehnen und der Eigenschaften ihrer Kopfstützen;

2.2.

„Fahrzeugtyp“ eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf:

2.2.1.

Gestaltung, Form, Abmessungen, Werkstoffe und Masse der Sitze, wobei die Sitze aber in Bezug und Farbe unterschiedlich sein können; Unterschiede bis zu 5 % in der Masse des genehmigten Sitztyps werden als unbedeutend angesehen;

2.2.2.

Bauart und Abmessungen der Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehne, der Sitze und ihrer Teile;

2.2.3.

Bauart und Abmessungen der Sitzverankerungen;

2.2.4.

Abmessungen, Rahmen, Werkstoffe und Polsterung der Kopfstützen, die aber in Farbe und Bezug unterschiedlich sein können;

2.2.5.

Bauart und Abmessungen der Befestigungsteile der Kopfstütze und bei einer separaten Kopfstütze die Merkmale des Teiles des Fahrzeugs, an dem die Kopfstütze befestigt ist;

2.3.

„Sitz“ eine Konstruktion einschließlich Polsterung, die gegebenenfalls mit dem Fahrzeugaufbau eine Einheit bildet und einer erwachsenen Person Platz bietet. Der Begriff bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den Teil einer Sitzbank, der einem Sitzplatz für eine Person entspricht;

2.4.

„Sitzbank“ eine Konstruktion einschließlich Polsterung, die mehr als einer erwachsenen Person Platz bietet;

2.5.

„Verankerung“ das System für die Befestigung des gesamten Sitzes am Fahrzeugaufbau einschließlich der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus;

2.6.

„Einstelleinrichtung“ die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst ist. Die Einstelleinrichtung kann insbesondere Folgendes ermöglichen:

2.6.1.

eine Längsverstellung;

2.6.2.

eine Höhenverstellung;

2.6.3.

eine Winkelverstellung.

2.7.

„Verstelleinrichtung“ eine Einrichtung, mit deren Hilfe der Sitz oder ein Teil des Sitzes ohne feste Zwischenstellung verstellt und/oder umgeklappt werden kann, um den Zugang zu dem Raum hinter dem betreffenden Sitz zu erleichtern;

2.8.

„Verriegelungseinrichtung“ eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung hält;

2.9.

„Klappsitz“ („Notsitz“) ein Sitz, der für die gelegentliche Benutzung vorgesehen und gewöhnlich weggeklappt ist;

2.10.

„Querebene“ eine vertikale Ebene rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs;

2.11.

„Längsebene“ eine Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs;

2.12.

„Kopfstütze“ eine Einrichtung, deren Zweck es ist, die Rückwärtsverlagerung des Kopfes eines erwachsenen Insassen im Verhältnis zu seinem Rumpf zu begrenzen, um bei einem Unfall die Verletzungsgefahr für die Halswirbel zu verringern;

2.12.1.

„Integrierte Kopfstütze“ eine Kopfstütze, die durch den oberen Teil der Rückenlehne gebildet wird. Kopfstützen nach 2.12.2 und 2.12.3, die nur mit Hilfe von Werkzeugen oder nach der teilweisen oder vollständigen Entfernung des Sitzbezugs vom Sitz oder von der Fahrzeugstruktur gelöst werden können, entsprechen dieser Begriffsbestimmung;

2.12.2.

„Abnehmbare Kopfstütze“ eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz trennbares Bauteil gebildet wird und so beschaffen ist, dass sie in die Rückenlehnenstruktur eingesteckt und zwangsläufig festgehalten wird;

2.12.3.

„Separate Kopfstütze“ eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz getrenntes Bauteil gebildet wird und so beschaffen ist, dass sie in die Fahrzeugstruktur eingeführt und/oder dort zwangsläufig festgehalten wird;

2.13.

„R-Punkt“ der in Anhang 3 dieser Regelung definierte Sitzbezugspunkt;

2.14.

„Bezugslinie“ die Linie der in Anhang 3, Anlage 1, Abbildung 1 abgebildeten Prüfpuppe;

2.15.

„Trennvorrichtung“ Teile oder Vorrichtungen, die zusätzlich zu den Sitzlehnen vorgesehen sind, um die Insassen vor verschobenen Gepäckstücken zu schützen; bei einer Trennvorrichtung kann es sich insbesondere um ein Netz oder Drahtgeflecht handeln, das sich über den aufrecht gestellten oder umgeklappten Sitzlehnen befindet. Kopfstützen, die in Fahrzeugen mit solchen Teilen oder Vorrichtungen serienmäßig eingebaut sind, gelten als Teil der Trennvorrichtung. Ein mit einer Kopfstütze versehener Sitz allein gilt jedoch nicht als Trennvorrichtung.

3.   ANTRAG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

3.2.

Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

3.2.1.

eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Bauart der Sitze, ihrer Verankerungen und ihrer Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen;

3.2.1.1.

gegebenenfalls eine genaue Beschreibung und/oder Zeichnungen der Trennvorrichtung;

3.2.2.

genaue Zeichnungen der Sitze, ihrer Verankerungen am Fahrzeug und ihrer Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen in geeignetem Maßstab und mit ausreichenden Einzelheiten;

3.2.3.

bei einem Sitz mit abnehmbarer Kopfstütze:

3.2.3.1.

eine genaue Beschreibung der Kopfstütze, in der vor allem die Art des oder der Polsterwerkstoffe(s) anzugeben ist;

3.2.3.2.

eine genaue Beschreibung der Anbringungsstelle, der Art der Halterung und der Vorrichtungen zum Befestigen der Kopfstütze am Sitz;

3.2.4.

bei einer separaten Kopfstütze:

3.2.4.1.

eine genaue Beschreibung der Kopfstütze, in der vor allem die Art des oder der Polsterwerkstoffe(s) anzugeben ist;

3.2.4.2.

eine genaue Beschreibung der Anbringungsstelle und der Vorrichtungen zum Befestigen der Kopfstütze an der Fahrzeugstruktur.

3.3.

Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Betriebserlaubnis durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

3.3.1.

ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, oder die Fahrzeugteile, die der Technische Dienst zur Durchführung der Prüfungen für die Genehmigung für erforderlich hält;

3.3.2.

ein zusätzlicher Satz der Sitze, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, einschließlich ihrer Verankerungen;

3.3.3.

bei Fahrzeugen, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können, zusätzlich zu den Anforderungen nach 3.3.1 und 3.3.2:

3.3.3.1.

bei abnehmbaren Kopfstützen: ein zusätzlicher Satz der mit Kopfstützen versehenen Sitze, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, einschließlich ihrer Verankerungen;

3.3.3.2.

bei separaten Kopfstützen: ein zusätzlicher Satz der Sitze, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, einschließlich ihrer Verankerungen, ein zusätzlicher Satz der entsprechenden Kopfstützen und der Teil der Fahrzeugstruktur, an dem die Kopfstütze befestigt ist, oder eine vollständige Fahrzeugstruktur.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften (Sitze mit Kopfstützen oder mit Vorrichtungen für die Anbringung von Kopfstützen), so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 07, entsprechend der Änderungsserie 07) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht mehr demselben Fahrzeugtyp mit anderen Sitz- oder Kopfstützentypen oder anderen Verankerungen der Sitze am Fahrzeug (dies bezieht sich sowohl auf Sitze mit Kopfstützen als auch auf Sitze ohne Kopfstützen) oder einem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4.3.

Die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht‚ mitzuteilen.

4.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzugeben, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, (3)

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach 4.4.1.

4.4.3.

Ist das Fahrzeug jedoch mit einem oder mehreren Sitzen mit Kopfstützen oder mit Vorrichtungen für die Anbringung von Kopfstützen ausgerüstet, die nach den Vorschriften in 5.1 und 5.2 genehmigt wurden, so sind an die Nummer dieser Regelung die Buchstaben „RA“ anzufügen. In dem Mitteilungsblatt nach dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung ist anzugeben, welcher Sitz oder welche Sitze des Fahrzeugs mit Kopfstützen ausgerüstet ist/sind oder damit ausgerüstet werden können. Aus der Kennzeichnung muss außerdem hervorgehen, dass alle übrigen Sitze im Fahrzeug, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können, genehmigt sind und den Vorschriften nach 5.1 dieser Regelung entsprechen.

4.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach 4.4.1 anzuordnen.

4.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Schilds oder auf diesem selbst anzugeben.

4.8.

In Anhang 2 dieser Regelung sind Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen dargestellt.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.   Allgemeine Vorschriften für alle Sitze von Fahrzeugen der Klasse M1 (4)

5.1.1.

Jede Einstell- und Verstelleinrichtung muss mit einer selbsttätigen Verriegelungseinrichtung versehen sein. Armlehnen oder andere Einrichtungen zur Erhöhung des Komforts brauchen nicht mit Verriegelungseinrichtungen versehen zu sein, es sei denn, dass bei einem Aufprall von diesen Gegenständen eine zusätzliche Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen ausgeht.

5.1.2.

Die Betätigungseinrichtung für die Entriegelung einer Einrichtung nach 2.7 muss sich an der Außenseite des Sitzes in der Nähe der Tür befinden. Sie muss für einen Fahrzeuginsassen auch von dem Sitz aus, der sich unmittelbar hinter den betreffenden Sitz befindet, leicht erreichbar sein.

5.1.3.

Die hinteren Teile der Sitze in dem Aufschlagbereich 1 nach 6.8.1.1 müssen den Anforderungen der Energieaufnahmeprüfung nach Anhang 6 dieser Regelung entsprechen.

5.1.3.1.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn bei den Prüfungen nach den in Anhang 6 beschriebenen Verfahren die Verzögerung des Kopfes für die ununterbrochene Dauer von mehr als 3 Millisekunden nicht größer als 80 g ist. Außerdem darf während oder nach der Prüfung keine gefährliche Kante auftreten.

5.1.3.2.

Die Vorschriften nach 5.1.3 gelten nicht für die hintersten Sitze oder für Sitze mit gegeneinander angeordneten Rückenlehnen.

5.1.4.

Die Oberflächen der hinteren Teile der Sitze dürfen keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten aufweisen, die die Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen oder die Schwere der Verletzungen erhöhen können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn bei den nach den Vorschriften nach 6.1 geprüften Oberflächen der hinteren Teile der Sitze die Abrundungsradien mindestens

 

2,5 mm im Aufschlagbereich 1,

 

5,0 mm im Aufschlagbereich 2,

 

3,2 mm im Aufschlagbereich 3

betragen.

Diese Aufschlagbereiche sind in 6.8.1 definiert.

5.1.4.1.

Diese Vorschrift gilt nicht für

5.1.4.1.1.

die Teile der einzelnen Aufschlagbereiche mit einem aus der umgebenden Oberfläche herausragenden Vorsprung von weniger als 3,2 mm, dessen Kanten abgerundet sein müssen, vorausgesetzt, dass die Höhe des Vorsprungs nicht größer als die Hälfte seiner Breite ist;

5.1.4.1.2.

die hintersten Sitze und Sitze mit gegeneinander angeordneten Rückenlehnen;

5.1.4.1.3.

die hinteren Teile der Sitze, die sich unter einer horizontalen Ebene durch den niedrigsten R-Punkt in jeder Sitzreihe befinden (bei unterschiedlicher Höhe der Sitzreihen ist die Ebene von hinten nach vorn so nach oben oder unten zu versetzen, dass eine vertikale Stufe entsteht, deren Linie durch den R-Punkt der unmittelbar davor liegenden Sitzreihe verläuft.);

5.1.4.1.4.

Teile wie „biegsames Drahtgeflecht“.

5.1.4.2.

Im Aufschlagbereich 2 nach 6.8.1.2 können die Oberflächen Radien mit weniger als 5 mm, aber nicht weniger als 2,5 mm aufweisen, vorausgesetzt, dass sie den Anforderungen der Energieaufnahmeprüfung nach Anhang 6 dieser Regelung entsprechen. Außerdem müssen diese Oberflächen gepolstert sein, um die unmittelbare Berührung des Kopfes mit der Sitzrahmenstruktur zu verhindern.

5.1.4.3.

Befinden sich in den oben beschriebenen Aufschlagbereichen Teile, die mit einem Material überzogen sind, das weicher als 50 Shore (A) ist, so gelten die oben genannten Vorschriften — mit Ausnahme der Vorschriften für die Energieaufnahmeprüfung nach Anhang 2 — nur für die starren Teile.

5.1.5.

Während der Prüfungen nach den Nummern 6.2 und 6.3 oder danach darf bei dem Sitzrahmen oder der Sitzverankerung, den Einstell- und Verstelleinrichtungen oder ihren Verriegelungseinrichtungen kein Defekt auftreten. Bleibende Verformungen einschließlich Bruchstellen können hingenommen werden, vorausgesetzt, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Verletzungsgefahr bei einem Aufprall führen und den vorgeschriebenen Beanspruchungen standhalten.

5.1.6.

Während der Prüfungen nach Nummer 6.3 und Anhang 9 Nummer 2.1 darf sich keine Verriegelungseinrichtung lösen.

5.1.7.

Nach den Prüfungen müssen die Verstelleinrichtungen, die den Fahrzeuginsassen das Einsteigen ermöglichen oder erleichtern, funktionsfähig sein; sie müssen mindestens einmal entriegelt werden können und das Verstellen des betreffenden Sitzes oder Teiles des Sitzes ermöglichen, für den sie vorgesehen sind.

Alle anderen Verstelleinrichtungen sowie Einstelleinrichtungen und ihre Verriegelungseinrichtungen brauchen nicht mehr funktionsfähig zu sein.

Bei Sitzen mit Kopfstützen wird angenommen, dass die Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und ihrer Verriegelungseinrichtungen den Vorschriften nach 6.2 entspricht, wenn nach der Prüfung nach 6.4.3.6 der Sitz oder die Rückenlehne an keiner Stelle gebrochen ist; andernfalls muss nachgewiesen werden, dass der Sitz den Prüfanforderungen nach 6.2 entspricht.

Bei Sitzen (Sitzbänken) mit mehr Sitzplätzen als Kopfstützen ist die in 6.2 beschriebene Prüfung durchzuführen.

5.2.   Allgemeine Vorschriften für Sitze von Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 und für Sitze von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht unter Regelung Nr. 80 fallen

5.2.1.

Sitze und Sitzbänke müssen am Fahrzeug fest angebracht sein.

5.2.2.

Verschiebbare Sitze und Sitzbänke müssen in allen vorgesehenen Stellungen automatisch zu verriegeln sein.

5.2.3.

Verstellbare Sitzlehnen müssen in allen vorgesehenen Stellungen zu verriegeln sein.

5.2.4.

Alle Sitze, die nach vorn geklappt werden können oder eine klappbare Lehne haben, müssen in der Normalstellung automatisch verriegelt werden.

5.3.   Anbringung von Kopfstützen

5.3.1.

Eine Kopfstütze muss an jedem äußeren Vordersitz in jedem Fahrzeug der Klasse M1 angebracht sein. Sitze mit Kopfstützen, die für andere Sitzpositionen und für Fahrzeuge anderer Klassen vorgesehen sind, können auch nach dieser Regelung genehmigt werden.

5.3.2.

Eine Kopfstütze muss an jedem äußeren Vordersitz in jedem Fahrzeug der Klasse M2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 3 500 kg und in jedem Fahrzeug der Klasse N1 angebracht sein; Kopfstützen, die in diesen Fahrzeugen angebracht sind, müssen den Vorschriften der Regelung Nr. 25 in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entsprechen.

5.4.   Besondere Vorschriften für Sitze, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können

5.4.1.

Das Vorhandensein der Kopfstütze darf keine zusätzliche Gefahrenquelle für die Fahrzeuginsassen darstellen. Insbesondere darf sie in keiner Benutzungsstellung gefährliche Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen, die die Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen oder die Schwere der Verletzungen erhöhen können.

5.4.2.

Die Teile der Vorder- und Rückseiten der Kopfstützen in dem Aufschlagbereich 1 nach Nummer 6.8.1.1.3 müssen den Anforderungen der Energieaufnahmeprüfung entsprechen.

5.4.2.1.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn bei den Prüfungen nach dem in Anlage 6 beschriebenen Verfahren die Verzögerung des Prüfkopfes für die ununterbrochene Dauer von mehr als 3 ms nicht größer als 80 g ist. Außerdem darf während oder nach der Prüfung keine gefährliche Kante entstehen.

5.4.3.

Die Teile der Vorder- und Rückseiten der Kopfstützen in dem Aufschlagbereich 2 nach Nummer 6.8.1.2.2 müssen so gepolstert sein, dass jede unmittelbare Berührung des Kopfes mit den Bauteilen der Struktur verhindert wird, und müssen den Vorschriften nach Nummer 5.1.4 für die rückwärtigen Teile von Sitzen in dem Aufschlagbereich 2 entsprechen.

5.4.4.

Die Vorschriften nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 gelten nicht für Teile der Rückseiten von Kopfstützen, die für Sitze bestimmt sind, hinter denen kein Sitz vorgesehen ist.

5.4.5.

Die Kopfstütze ist so am Sitz oder an der Fahrzeugstruktur zu befestigen, dass der während der Prüfung vom Prüfkopf ausgeübte Druck nicht dazu führen kann, dass starre gefährliche Teile aus der Polsterung der Kopfstütze oder ihrer Befestigungsvorrichtung an der Rückenlehne herausragen.

5.4.6.

Bei einem Sitz mit Kopfstütze können die Vorschriften nach Nummer 5.1.3 im Einvernehmen mit dem technischen Dienst als erfüllt angesehen werden, wenn der Sitz mit seiner Kopfstütze den Vorschriften nach Nummer 5.4.2 entspricht.

5.5.   Höhe der Kopfstützen

5.5.1.

Die Höhe der Kopfstützen wird nach dem in Nummer 6.5 genannten Verfahren gemessen.

5.5.2.

Bei in der Höhe nicht verstellbaren Kopfstützen muss die Höhe bei Vordersitzen mindestens 800 mm und bei sonstigen Sitzen mindestens 750 mm betragen.

5.5.3.

Bei in der Höhe verstellbaren Kopfstützen

5.5.3.1.

muss die Höhe bei Vordersitzen mindestens 800 mm und bei sonstigen Sitzen mindestens 750 mm betragen; dieser Wert muss in einer Stellung zwischen der höchsten und niedrigsten möglichen Einstellung erreicht werden;

5.5.3.2.

darf die Höhe in keiner Benutzungsstellung weniger als 750 mm betragen;

5.5.3.3.

dürfen die Kopfstützen bei anderen Sitzen als den Vordersitzen so beschaffen sein, dass sie in eine Stellung verstellt werden können, bei der die Höhe weniger als 750 mm beträgt, vorausgesetzt, es ist für den Insassen klar erkennbar, dass diese Stellung nicht für die Benutzung der Kopfstütze vorgesehen ist;

5.5.3.4.

dürfen die Kopfstützen bei Vordersitzen so beschaffen sein, dass sie, wenn der Sitz nicht benutzt wird, automatisch in eine Stellung gebracht werden können, bei der die Höhe weniger als 750 mm beträgt, vorausgesetzt, sie klappen automatisch in die Benutzungsstellung zurück, wenn der Sitz besetzt wird.

5.5.4.

Die in den Nummern 5.5.2 und 5.5.3.1 vorgeschriebenen Abmessungen können auf weniger als 800 mm bei Vordersitzen und weniger als 750 mm bei anderen Sitzen verringert werden, damit ein ausreichender Abstand zwischen der Kopfstütze und der Unterseite des Daches, den Fenstern oder irgendeinem Teil der Fahrzeugstruktur vorhanden ist; der Zwischenraum darf jedoch nicht mehr als 25 mm betragen. Bei Sitzen mit Verstell- und/oder Einstelleinrichtungen gilt dies für alle Stellungen der Sitze. Ferner darf abweichend von 5.5.3.2 in keiner Benutzungsstellung die Höhe weniger als 700 mm betragen.

5.5.5.

Abweichend von den Vorschriften der Nummern 5.5.2. and 5.5.3.1 darf die Höhe von Kopfstützen, die für hintere Mittelsitze oder Sitzplätze ausgelegt sind, nicht weniger als 700 mm betragen.

5.6.

Bei einem Sitz, der mit einer Kopfstütze ausgerüstet werden kann, ist die Einhaltung der Vorschriften nach 5.1.3. und 5.4.2. zu überprüfen.

5.6.1.

Die nach Nummer 6.5 gemessene Höhe des Teiles der Einrichtung, auf dem der Kopf ruht, muss bei einer in der Höhe verstellbaren Kopfstütze mindestens 100 mm betragen.

5.7.

Bei einer in der Höhe nicht verstellbaren Kopfstütze darf zwischen der Rückenlehne und der Kopfstütze kein Zwischenraum von mehr als 60 mm vorhanden sein. In der Höhe verstellbare Kopfstützen dürfen bei der tiefsten Einstellung nicht mehr als 25 mm Abstand von der Oberkante der Rückenlehne haben. Bei in der Höhe verstellbaren Sitzen oder Sitzbänken mit getrennten Kopfstützen ist die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen Stellungen des Sitzes oder der Sitzbank zu überprüfen.

5.8.

Bildet die Kopfstütze einen festen Bestandteil der Rückenlehne, so liegt die zu prüfende Fläche:

über der rechtwinklig zur Bezugslinie in einem Abstand von 540 mm vom R-Punkt verlaufenden Ebene,

zwischen zwei vertikalen Längsebenen in einem Abstand von 85 mm an jeder Seite der Bezugslinie. In diesem Bereich sind ein oder mehrere Durchbrüche zulässig, die ungeachtet ihrer Form einen nach Nummer 6.7 gemessenen Abstand „a“ von mehr als 60 mm aufweisen, unter der Bedingung, dass nach einer zusätzlichen Prüfung nach Nummer 6.4.3.3.2 die Vorschriften nach 5.11 immer noch erfüllt werden.

5.9.

Bei in der Höhe verstellbaren Kopfstützen sind ein oder mehrere Durchbrüche die ungeachtet ihrer Form einen nach Nummer 6.7 gemessenen Abstand „a“ von mehr als 60 mm aufweisen, an dem als Kopfstütze dienenden Teil der Einrichtung zulässig, unter der Bedingung, dass nach einer zusätzlichen Prüfung nach 6.4.3.3.2 die Vorschriften nach 5.11 immer noch erfüllt werden.

5.10.

Die Kopfstütze muss so breit sein, dass der Kopf einer Person in normaler Sitzhaltung in geeigneter Weise gestützt wird. Nach dem in Nummer 6.6 beschriebenen Verfahren muss die Kopfstütze einen Bereich überdecken, der auf beiden Seiten der vertikalen Mittelebene des Sitzes, für den die Kopfstütze bestimmt ist, mindestens 85 mm breit ist.

5.11.

Die Kopfstütze und ihre Verankerung müssen so ausgebildet sein, dass die durch die Kopfstütze begrenzte, nach dem statischen Verfahren nach 6.4.3 gemessene maximale Rückwärtsverlagerung X des Kopfes weniger als 102 mm beträgt.

5.12.

Die Kopfstütze und ihre Verankerung müssen die in 6.4.3.6 vorgeschriebene Belastung aufnehmen, ohne zu brechen. Bei Kopfstützen, die in die Rückenlehne integriert sind, gelten die Vorschriften dieser Nummer für den Teil der Rückenlehnenstruktur, die über einer Ebene senkrecht zur Bezugslinie in einem Abstand von 540 mm vom R-Punkt liegt.

5.13.

Bei verstellbaren Kopfstützen darf es nicht möglich sein, diese über die größtmögliche Einstellhöhe hinaus einzustellen, ausgenommen bei bewusstem Verstellen durch den Benutzer im deutlichen Gegensatz zum normalen Einstellen.

5.14.

Es wird angenommen, dass die Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und ihrer Verriegelungseinrichtungen den Vorschriften nach Nummer 6.2 entspricht, wenn nach der Prüfung nach 6.4.3.6 der Sitz oder die Rückenlehne an keiner Stelle gebrochen ist; andernfalls muss nachgewiesen werden, dass der Sitz den Prüfanforderungen nach Nummer 6.2 genügt.

5.15.   Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken

5.15.1.

Sitzlehnen

Sitzlehnen und/oder Kopfstützen, die, wenn alle Sitze in ihrer Position und in der vom Hersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung sind, den Gepäckraum nach vorn begrenzen, müssen so widerstandsfähig sein, dass sie die Insassen bei einem Frontalaufprall vor verschobenen Gepäckstücken schützen. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn während und nach der Prüfung nach Anhang 9 die Rückenlehnen in ihrer Stellung und die Verriegelungseinrichtungen an ihrem Platz bleiben. Allerdings ist die Verformung der Sitzlehnen und ihrer Befestigungsteile während der Prüfung zulässig, wenn die vordere Umrisslinie der geprüften Sitzlehne und/oder Kopfstützen, die härter als 50 Shore A sind, sich nicht über eine vertikale Querebene hinaus nach vorn verschiebt, die durch

a)

einen Punkt geht, der 150 mm vor dem R-Punkt des betreffenden Sitzes liegt (dies gilt für die Teile der Kopfstütze);

b)

einen Punkt geht, der 100 mm vor dem R-Punkt des betreffenden Sitzes liegt (dies gilt für die Teile der Sitzlehne);

dies gilt nicht für die Rückprallphasen der Prüfkörper.

Bei integrierten Kopfstützen ist die Grenze zwischen der Kopfstütze und der Sitzlehne durch die Ebene bestimmt, die im Abstand von 540 mm vom R-Punkt senkrecht zur Bezugslinie liegt.

Alle Messungen sind in der Längsmittelebene des entsprechenden Sitzes oder Sitzplatzes für jeden Sitzplatz vorzunehmen, der den Gepäckraum nach vorn begrenzt.

Während der Prüfung nach Anhang 9 müssen die Prüfkörper hinter den betreffenden Sitzlehnen bleiben.

5.15.2.

Trennvorrichtungen

Auf Wunsch des Fahrzeugherstellers kann die Prüfung nach Anhang 9 bei eingebauten Trennvorrichtungen durchgeführt werden, wenn diese Vorrichtungen bei dem jeweiligen Fahrzeugtyp zur Grundausstattung gehören.

Trennvorrichtungen (Netze oder Drahtgeflechte), die sich über den Sitzlehnen in ihrer normalen Benutzungsstellung befinden, sind nach den Vorschriften des Anhangs 9 Nummer 2.2 zu prüfen.

Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn die Trennvorrichtungen während der Prüfung in ihrer Stellung bleiben. Allerdings ist die Verformung der Trennvorrichtungen während der Prüfung zulässig, wenn die vordere Umrisslinie der Trennvorrichtung, einschließlich der geprüften Sitzlehne(n) und/oder Kopfstütze(n), die härter als 50 Shore A sind, sich nicht über eine vertikale Querebene hinaus nach vorn verschiebt, die durch

a)

einen Punkt geht, der 150 mm vor dem R-Punkt des betreffenden Sitzes liegt (dies gilt für die Teile der Kopfstütze);

b)

einen Punkt geht, der 100 mm vor dem R-Punkt des betreffenden Sitzes liegt (dies gilt für die Teile der Rückenlehne und der Trennvorrichtung außer der Kopfstütze).

Bei integrierten Kopfstützen gilt die Grenze zwischen der Kopfstütze und der Sitzlehne, die in 5.15.1 definiert ist.

Alle Messungen sind in der Längsmittelebene des entsprechenden Sitzes oder Sitzplatzes für jeden Sitzplatz vorzunehmen, der den Gepäckraum nach vorn begrenzt.

Nach der Prüfung dürfen keine scharfen oder rauen Kanten vorhanden sein, die die Verletzungsgefahr oder die Schwere der Verletzungen der Insassen erhöhen können.

5.15.3.

Die Vorschriften der Nummern 5.13.1 und 5.13.2. gelten nicht für Gepäcksicherungssysteme, die bei einem Aufprall automatisch auslösen. Der Hersteller muss gegenüber dem Technischen Dienst überzeugend nachweisen, dass diese Systeme den gleichen Schutz wie die in den Nummern 5.15.1 und 5.15.2 beschriebenen bieten.

6.   PRÜFUNGEN

6.1.   Allgemeine Vorschriften für alle Prüfungen

6.1.1.

Ist die Rückenlehne verstellbar, so ist sie nach einer Rückwärtsneigung in einer Stellung zu verriegeln, in der die Bezugslinie des Rumpfes der Prüfpuppe wie in Anhang 3 gezeigt mit der Senkrechten einen Winkel von möglichst 25o bildet, falls vom Hersteller nichts anderes angegeben ist.

6.1.2.

Ist ein Sitz, seine Verriegelungseinrichtung und sein Einbau in Bezug auf einen anderen Sitz im Fahrzeug identisch oder symmetrisch angeordnet, so braucht der technische Dienst nur einen dieser Sitze zu prüfen.

6.1.3.

Bei Sitzen mit verstellbaren Kopfstützen sind die Prüfungen mit den Kopfstützen in der ungünstigsten Stellung (im Allgemeinen die höchste Stellung) durchzuführen, die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann.

6.2.   Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und ihrer Einstelleinrichtungen

6.2.1.

Auf den oberen Teil der Rückenlehne ist über ein Teil, der den Rücken der Prüfpuppe darstellt, eine nach hinten gerichtete Längskraft aufzubringen, die ein Moment von 53 daNm um den R-Punkt ergibt, wie in Anhang 3 dargestellt. Bei einer Sitzbank, bei der Teile oder der gesamte tragende Rahmen (einschließlich der der Kopfstützen) für mehr als einen Sitzplatz vorgesehen ist, wird die Prüfung gleichzeitig für alle Sitzplätze durchgeführt.

6.3.   Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Sitzverankerung und der Einstell-, Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen

6.3.1.

Eine Längsverzögerungskraft von nicht weniger als 20 g wird 30 Millisekunden lang in Vorwärtsrichtung auf das gesamte Fahrzeuggehäuse nach den Vorschriften von Nummer 1 des Anhangs 7 aufgebracht. Auf Wunsch des Herstellers kann alternativ der Verzögerungsverlauf nach Anhang 9 (Anlage) angewendet werden.

6.3.2.

Eine Längsverzögerung nach 6.3.1 wird in Rückwärtsrichtung aufgebracht.

6.3.3.

Die Bestimmungen von 6.3.1 und 6.3.2 werden für alle Sitzpositionen überprüft. Bei Sitzen mit verstellbaren Kopfstützen sind die Prüfungen mit den Kopfstützen in der ungünstigsten Stellung (im Allgemeinen die höchste Stellung) durchzuführen, die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann. Während der Prüfung muss der Sitz so eingestellt sein, dass das Lösen der Verriegelungseinrichtung durch äußere Einflüsse vermieden wird.

Diese Bedingungen werden als erfüllt angesehen, wenn der Sitz nach Einstellung in die zwei folgenden Positionen geprüft wird:

 

Die Längseinstellung wird eine Stufe oder 10 mm hinter der üblichen vordersten Fahr- oder Benutzungsstellung, die vom Hersteller anzugeben ist, befestigt (bei Sitzen mit unabhängiger Höheneinstellung wird das Sitzpolster auf seine höchste Lage eingestellt);

 

die Längseinstellung wird eine Stufe oder 10 mm vor der üblichen hintersten Fahr- oder Benutzungsstellung, die vom Hersteller anzugeben ist, befestigt (bei Sitzen mit unabhängiger Höheneinstellung wird das Sitzpolster auf seine niedrigste Lage eingestellt) sowie ggf. nach den Vorschriften von Nummer 6.3.4.

6.3.4.

In den Fällen, in denen infolge der Anordnung der Verriegelungseinrichtungen in einer anderen Sitzstellung als nach 6.3.3 die Verteilung der Kräfte auf die Verriegelungseinrichtungen und die Sitzverankerung ungünstiger wäre als mit den Anordnungen nach 6.3.3, sind die Prüfungen in dieser ungünstigeren Sitzstellung durchzuführen.

6.3.5.

Die Prüfbedingungen nach 6.3.1 gelten als erfüllt, wenn sie auf Antrag des Herstellers durch eine Aufprallprüfung nach Nummer 2 von Anhang 7 ersetzt werden, bei der das gesamte Fahrzeug in fahrbereitem Zustand auf ein starres Hindernis aufprallt. In diesem Fall ist der Sitz nach den Vorschriften in 6.1.1, 6.3.3 und 6.3.4 auf die ungünstigsten Bedingungen für die Kraftverteilung bei den Verankerungen einzustellen.

6.4.   Funktionsprüfung der Kopfstützen

6.4.1.

Ist die Kopfstütze verstellbar, so ist sie in die ungünstigste Stellung (im Allgemeinen die höchste Stellung) zu bringen, die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann.

6.4.2.

Bei einer Sitzbank, bei der Teile oder der gesamte tragende Rahmen (einschließlich der der Kopfstützen) für mehr als einen Sitzplatz vorgesehen ist, wird die Prüfung gleichzeitig für alle Sitzplätze durchgeführt.

6.4.3.   Prüfung

6.4.3.1.

Alle Linien, einschließlich der Projektionen der Bezugslinie, sind in der senkrechten Symmetrieebene des betreffenden Sitzes oder Sitzplatzes zu zeichnen (siehe Anhang 5).

6.4.3.2.

Die verschobene Bezugslinie wird bestimmt, indem auf das Teil, das den Rücken der Prüfpuppe nach Anhang 3 darstellt, eine Anfangskraft aufgebracht wird, die ein nach hinten wirkendes Moment von 37,3 daNm um den R-Punkt erzeugt.

6.4.3.3.

Mit einem kugelförmigen Prüfkopf von 165 mm Durchmesser wird eine Anfangskraft, die ein Moment von 37,3 daNm um den R-Punkt erzeugt, senkrecht zur verschobenen Bezugslinie im Abstand von 65 mm unter der Oberseite der Kopfstütze aufgebracht, wobei die Bezugslinie in ihrer verschobenen Position nach 6.4.3.2 zu halten ist.

6.4.3.3.1.

Falls das Vorhandensein von Zwischenräumen das Aufbringen der in 6.4.3.3 beschriebenen Kraft in einem Abstand von 65 mm von der Oberkante der Kopfstütze verhindert, kann der Abstand verringert werden, so dass die Achse dieser Kraft durch die Mittellinie des dem Zwischenraum nächstliegenden Rahmenelements verläuft.

6.4.3.3.2.

In den in 5.8 und 5.9 beschriebenen Fällen muss die Prüfung durch das Aufbringen einer Kraft auf jeden Zwischenraum unter Verwendung einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm wiederholt werden,

 

wobei diese Kraft durch den Schwerpunkt des kleinsten Zwischenraums entlang den Querebenen parallel zur Bezugslinie verläuft und

 

ein Moment von 37,3 daNm um den R-Punkt erzeugt.

6.4.3.4.

Die parallel zur verschobenen Bezugslinie verlaufende Tangente Y des kugelförmigen Kopfes ist zu bestimmen.

6.4.3.5.

Der in 5.11 definierte Abstand X zwischen der Tangente Y und der verschobenen Bezugslinie ist zu messen.

6.4.3.6.

Zur Prüfung der Wirksamkeit der Kopfstütze ist die Anfangskraft nach 6.4.3.3 und 6.4.3.3.2 auf 89 daNm zu erhöhen, falls der Sitz oder die Rückenlehne nicht vorher versagen.

6.5.   Bestimmung der Höhe der Kopfstütze

6.5.1.

Alle Linien, einschließlich der Projektion der Bezugslinie, werden in die vertikale Mittelebene des betreffenden Sitzes oder Sitzplatzes gezeichnet, die als Schnittebene des Sitzes den Umriss der Kopfstütze und der Rückenlehne bestimmt (siehe Anhang 4, Abbildung 1).

6.5.2.

Die Prüfpuppe nach Anhang 3 dieser Regelung wird in normaler Haltung auf den Sitz gesetzt.

6.5.3.

Die Projektion der Bezugslinie der Prüfpuppe nach Anhang 3 dieser Regelung wird dann für den betreffenden Sitz in die Ebene nach 6.4.3.1 gezeichnet.

Die Tangente S an der Oberseite der Kopfstütze wird senkrecht zur Bezugslinie gezeichnet.

6.5.4.

Der Abstand „h“ vom R-Punkt zur Tangente S ist die Höhe im Sinne der Vorschrift nach 5.5.

6.6.   Bestimmung der Breite der Kopfstütze (siehe Anhang 4, Abbildung 2)

6.6.1.

Der Schnitt der Ebene S1, die senkrecht zur Bezugslinie und 65 mm unterhalb der Tangente nach 6.5.3 liegt, mit der Kopfstütze ergibt eine Schnittfläche, die durch den Umriss C begrenzt ist.

6.6.2.

Der Abstand „L“ zwischen den vertikalen Längsebenen P und P' auf der Ebene S1 ist die Breite der Kopfstütze im Sinne der Vorschriften nach 5.10.

6.6.3.

Erforderlichenfalls ist die Breite der Kopfstütze auch in der senkrecht zur Bezugslinie gelegenen Ebene 635 mm über dem R-Punkt des Sitzes, gemessen in Richtung der Bezugslinie, zu bestimmen.

6.7.   Bestimmung des Abstands „a“ der Kopfstützenzwischenräume (siehe Anhang 8)

6.7.1.

Der Abstand „a“ wird für jeden Zwischenraum und im Verhältnis zur Vorderseite der Kopfstütze mittels einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm ermittelt.

6.7.2.

Die Kugel wird mit dem Zwischenraum an einer Stelle in Berührung gebracht, die das größtmögliche Einsinken der Kugel ohne Belastung zulässt.

6.7.3.

Der Abstand zwischen den beiden Berührungspunkten der Kugel mit dem Zwischenraum ist der Abstand „a“, der zur Bewertung der Vorschriften nach 5.8 und 5.9 zu berücksichtigen ist.

6.8.   Prüfungen zur Bestimmung der Energieaufnahme an der Rückenlehne und Kopfstütze

6.8.1.

Die zu prüfenden Flächen der rückwärtigen Teile der Sitze sind diejenigen, die sich in den nachstehend definierten Aufschlagbereichen befinden, die mit einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm in Berührung gebracht werden können, wenn der Sitz in das Fahrzeug eingebaut ist.

6.8.1.1.

Aufschlagbereich 1

6.8.1.1.1.

Bei getrennten Sitzen ohne Kopfstützen umfasst dieser Bereich den hinteren Teil der Rückenlehne zwischen den vertikalen Längsebenen, die in Abstand von 100 mm beiderseits der Längsmittelebene der Mittellinie des Sitzes liegen, und über einer Ebene, die 100 mm unter der Oberseite der Rückenlehne senkrecht zur Bezugslinie liegt.

6.8.1.1.2.

Bei Sitzbänken ohne Kopfstützen erstreckt sich dieser Bereich zwischen den vertikalen Längsebenen, die im Abstand von 100 mm beiderseits der Längsmittelebene jedes vorgesehenen, vom Hersteller festgelegten äußeren Sitzplatzes liegen, und über einer Ebene, die 100 mm unter der Oberseite der Rückenlehne senkrecht zur Bezugslinie liegt.

6.8.1.1.3.

Bei Sitzen oder Sitzbänken mit Kopfstützen erstreckt sich dieser Bereich zwischen den vertikalen Längsebenen, die im Abstand von 70 mm beiderseits der Längsmittelebene des betreffenden Sitzes oder Sitzplatzes liegen, und über der Ebene, die im Abstand von 635 mm zum R-Punkt senkrecht zur Bezugslinie liegt. Für die Prüfung wird die Kopfstütze, falls sie verstellbar ist, in die ungünstigste Stellung (im Allgemeinen die höchste Stellung) gebracht, die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann.

6.8.1.2.

Aufschlagbereich 2

6.8.1.2.1.

Bei Sitzen oder Sitzbänken ohne Kopfstützen und Sitzen oder Sitzbänken mit abnehmbaren oder separaten Kopfstützen erstreckt sich der Aufschlagbereich 2 auf eine Ebene, die im Abstand von 100 mm zur Oberseite der Rückenlehne senkrecht zur Bezugslinie liegt; hiervon ausgenommen sind die Teile des Aufschlagbereichs 1.

6.8.1.2.2.

Bei Sitzen oder Sitzbänken mit integrierten Kopfstützen erstreckt sich der Aufschlagbereich 2 auf eine Ebene, die im Abstand von 440 mm zum R-Punkt des betreffenden Sitzes oder Sitzplatzes senkrecht zur Bezugslinie liegt; hiervon ausgenommen sind die Teile des Aufschlagbereichs 1.

6.8.1.3.

Aufschlagbereich 3

6.8.1.3.1.

Der Aufschlagbereich 3 ist der Teil der Rückenlehne des Sitzes oder der Sitzbank, der über den horizontalen Ebenen nach Nummer 5.1.4.1.3 liegt; hiervon ausgenommen sind die Teile in den Aufschlagbereichen 1 und 2.

6.9.   Gleichwertige Prüfverfahren

Wird ein anderes als die in 6.2, 6.3, 6.4 und Anhang 6 beschriebenen Prüfverfahren angewendet, so muss seine Gleichwertigkeit nachgewiesen werden.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

7.1.

Jedes Fahrzeug, für dessen Typ eine Genehmigung nach dieser Regelung erteilt wurde, muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ entspricht und die Vorschriften der Nummer 5 erfüllt. Bei Kopfstützen nach 2.12.2 und 2.12.3 entspricht das Fahrzeug jedoch auch dann dem genehmigten Fahrzeugtyp, wenn es mit Sitzen ohne Kopfstützen auf den Markt gebracht wird.

7.2.

Die zuständige Behörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in den jeweiligen Produktionseinheiten angewendeten Verfahren zur Überwachung der Übereinstimung überprüfen. Die Behörde kann außerdem serienmäßig hergestellte Fahrzeuge stichprobenweise daraufhin untersuchen, ob die Vorschriften der Nummer 5 eingehalten sind.

8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.

Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschriften der Nummer 7.1 nicht eingehalten sind oder die Fahrzeuge die Überprüfungen nach Nummer 7 nicht bestanden haben.

8.2.

Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.

9.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG HINSICHTLICH DER SITZE, IHRER VERANKERUNGEN UND/ODER IHRER KOPFSTÜTZEN

9.1.

Jede Änderung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und/oder ihrer Kopfstützen ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann:

9.1.1.

entweder feststellen, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

9.1.2.

feststellen, dass die Änderungen so unbedeutend sind, dass die Ergebnisse nach den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 nicht durch Berechnungen anhand der Ergebnisse der Prüfung für die Genehmigung nachgeprüft werden müssen, oder

9.1.3.

ein neues Gutachten bei dem Technischen Dienst verlangen, der die Prüfungen durchführt.

9.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Nummer 4.3 mitzuteilen.

9.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

10.1.

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion einer nach dieser Regelung genehmigten Einrichtung endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu verständigen. Die Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.

11.   GEBRAUCHSANWEISUNGEN

11.1.

Bei Sitzen mit verstellbaren Kopfstützen muss der Hersteller Anweisungen für die Handhabung, die Einstellung, die Verriegelung und gegebenenfalls das Abnehmen der Kopfstützen zur Verfügung stellen.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Parteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Genehmigungsprüfungen durchführen, sowie die Namen und Anschriften der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die Mitteilungsblätter über die in anderen Ländern erteilten, versagten oder entzogenen Genehmigungen zu übersenden sind.

13.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

13.1.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 06 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die die Regelung anwendet, die Erteilung von ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 06 geänderten Fassung versagen.

13.2.

Ab 1. Oktober 1999 dürfen die Vertragsparteien, die diese Reglung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 06 geänderten Fassung eingehalten sind.

13.3.

Ab 1. Oktober 2001 können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen verweigern, die nicht nach der Änderungsserie 06 zu dieser Regelung erteilt wurden.

13.4.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 07 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 07 geänderten Fassung verweigern.

13.5.

Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 07 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 07 geänderten Fassung entspricht.

13.6.

Nach Ablauf einer Frist von 48 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 07 verlieren Genehmigungen nach dieser Regelung ihre Gültigkeit; dies gilt nicht für Genehmigungen für Fahrzeugtypen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 07 geänderten Fassung entsprechen.

ANHANG 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 2

MUSTER DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

Muster A

(siehe Nummer 4.4, 4.4.1, 4.4.2 und 4.4.3 dieser Regelung)

Fahrzeug mit mindestens einem Sitz, der mit einer Kopfstütze ausgerüstet ist oder damit ausgerüstet werden kann

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass der Fahrzeugtyp hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können, und hinsichtlich der Merkmale der Kopfstützen in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 17 unter der Genehmigungsnummer 072439 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Regelung bei der Erteilung der Genehmigung bereits die Änderungsserie 07 enthielt. Das oben dargestellte Genehmigungszeichen bedeutet außerdem, dass der Fahrzeugtyp nach der Regelung Nr. 17 hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit aller anderen Sitze im Fahrzeug, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können, genehmigt wurde.

Muster B

(siehe Nummer 4.4, 4.4.1 und 4.4.2 dieser Regelung)

Fahrzeug mit Sitzen, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp Sitze hat, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können, und dass er hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 17 unter der Genehmigungsnummer 072439 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Regelung bei der Erteilung der Genehmigung bereits die Änderungsserie 07 enthielt.

Muster C

(siehe Nummer 4.5 dieser Regelung)

Fahrzeug mit mindestens einem Sitz, der mit einer Kopfstütze ausgerüstet ist oder damit ausgerüstet werden kann

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp mindestens einen Sitz hat, der mit einer Kopfstütze ausgerüstet ist oder damit ausgerüstet werden kann, und dass er in den Niederlanden (E4) nach den Regelungen Nr. 17 und 33. (5) genehmigt wurde.

Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der Genehmigungen die Regelung Nr. 17 die Änderungsserie 07 enthielt, während die Regelung Nr. 33 noch in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag. Das oben dargestellte Genehmigungszeichen bedeutet außerdem, dass der Fahrzeugtyp nach der Regelung Nr. 17 hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit aller anderen Sitze im Fahrzeug, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können, genehmigt wurde.

Muster D

(siehe Nummer 4.5 dieser Regelung)

Fahrzeug mit Sitzen, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp Sitze hat, der nicht mit einer Kopfstütze ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können, und dass er in den Niederlanden (E4) nach den Regelungen Nr. 17 und 33. (5) genehmigt wurde. Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der Genehmigungen die Regelung Nr. 17 die Änderungsserie 07 enthielt, während die Regelung Nr. 33 noch in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag.

ANHANG 3

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES „H“-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS BEI SITZPLÄTZEN IN KRAFTFAHRZEUGEN

1.   ZWECK

Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren dient zur Bestimmung der Lage des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für einen oder mehrere Sitzplätze eines Kraftfahrzeuges und zur Überprüfung der Übereinstimmung der Messergebnisse mit den vom Fahrzeughersteller vorgelegten Konstruktionsangaben (6).

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

2.1.

„Bezugsdaten“ eines oder mehrere der nachstehenden Merkmale eines Sitzplatzes:

2.1.1.

der H-Punkt und der R-Punkt und die Abweichung voneinander,

2.1.2.

der tatsächliche Rumpfwinkel und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel und die Abweichung voneinander;

2.2.

„Dreidimensionale H-Punkt-Maschine“ (3DH-Einrichtung) eine Einrichtung, die für die Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels benutzt wird. Diese Einrichtung ist in Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben;

2.3.

„H-Punkt“ den Drehpunkt zwischen dem Rumpf und den Oberschenkeln der nach Nummer 4 dieses Anhangs auf den Fahrzeugsitz aufgesetzten 3DH-Einrichtung. Der H-Punkt liegt in der Mitte der Mittellinie dieser Einrichtung, die zwischen den H-Punkt-Sichtmarken der 3DH-Einrichtung verläuft. Der H-Punkt entspricht theoretisch dem R-Punkt (zulässige Abweichungen siehe Nummer 3.2.2 dieses Anhangs). Ist der H-Punkt in Übereinstimmung mit Nummer 4 dieses Anhangs bestimmt, so wird er als feststehend gegenüber der Sitzpolstergestaltung betrachtet und bewegt sich mit, wenn der Sitz verstellt wird;

2.4.

„R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ einen vom Hersteller für jeden Sitzplatz angegebenen konstruktiv festgelegten Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde;

2.5.

„Rumpflinie“ die Mittellinie des Messstabes der 3DH-Einrichtung bei seiner hintersten Einstellung;

2.6.

„tatsächlicher Rumpfwinkel“ den Winkel, der zwischen einer Senkrechten durch den H-Punkt und der Rumpflinie unter Verwendung der Rückenwinkelskala an der 3DH-Einrichtung gemessen wird; der tatsächliche Rumpfwinkel entspricht theoretisch dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel (zulässige Abweichungen siehe Nummer 3.2.2);

2.7.

„Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel“ der Winkel zwischen einer Senkrechten durch den R-Punkt und der Rumpfbezugslinie in einer Stellung, die der vom Hersteller konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht;

2.8.

„Mittelebene des Insassen“ (C/LO) die Mittellinie der auf jeden vorgesehenen Sitzplatz aufgesetzten 3DH-Einrichtung; sie wird durch die Koordinaten des H-Punkts auf der Y-Achse dargestellt. Bei Einzelsitzen fällt die Mittelebene des Sitzes mit der Mittelebene des Insassen zusammen. Bei anderen Sitzen ist die Mittelebene des Insassen vom Hersteller angegeben;

2.9.

„Dreidimensionales Bezugssystem“ ein System wie in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschrieben;

2.10.

„Markierungszeichen“ vom Hersteller festgelegte äußere Punkte (Löcher, Oberflächen, Zeichen oder Einkerbungen) auf der Fahrzeugkarosserie;

2.11.

„Messstellung des Fahrzeugs“ die Stellung des Fahrzeugs, die durch die Koordinaten der Markierungszeichen im dreidimensionalen Bezugssystem definiert ist.

3.   VORSCHRIFTEN

3.1.   Angabe von Daten

Für jeden Sitzplatz, für den Bezugsdaten erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen, müssen alle oder eine angemessene Auswahl der folgenden Daten im Formblatt nach Anlage 3 zu diesem Anhang angegeben werden:

3.1.1.

die Koordinaten des R-Punktes im dreidimensionalen Bezugssystem,

3.1.2.

der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel,

3.1.3.

alle notwendigen Angaben zur Einstellung des Sitzes (sofern dieser verstellbar ist) auf die Messposition nach Nummer 4.3.

3.2.   Abweichung zwischen den gemessenen Daten und den Konstruktionsangaben

3.2.1.

Die Koordinaten des H-Punktes und der Wert des nach dem Verfahren nach Nummer 4 erhaltenen tatsächlichen Rumpfwinkels sind jeweils mit den Koordinaten des R-Punktes und dem Wert des vorn Fahrzeughersteller angegebenen konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu vergleichen.

3.2.2.

Die Lage des R-Punktes und des H-Punktes zueinander und die Abweichung zwischen dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel und dem tatsächlichen Rumpfwinkel für den betreffenden Sitzplatz gelten als zufrieden stellend, wenn die Koordinaten des H-Punktes in einem Quadrat liegen, dessen Seiten 50 mm lang sind und dessen Diagonalen sich im R-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rumpfwinkel um nicht mehr als 5o vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweicht.

3.2.3.

Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind der R-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel zu benutzen, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen.

3.2.4.

Genügt der H-Punkt oder der tatsächliche Rumpfwinkel den Vorschriften nach 3.2.2 nicht, so sind zwei weitere Bestimmungen des H-Punktes oder des tatsächlichen Rumpfwinkels (insgesamt drei) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Vorschriften, so gelten die Bedingungen nach 3.2.3.

3.2.5.

Entsprechen mindestens zwei der drei nach 3.2.4 erzielten Ergebnisse nicht den Vorschriften nach 3.2.2 oder kann die Überprüfung bei Fehlen der vom Hersteller zu liefernden Angaben über die Lage des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels nicht durchgeführt werden, so ist der Mittelwert der drei gemessenen Punkte oder der drei gemessenen Winkel jeweils anstelle des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu benutzen, wo in der Regelung auf diese hingewiesen wird.

4.   VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS

4.1.

Das Fahrzeug ist nach Wahl des Herstellers bei einer Temperatur von 20 ± 10 oC zu konditionieren, um sicherzustellen, dass das Sitzmaterial Zimmertemperatur erreicht. Ist der zu prüfende Sitz vorher niemals benutzt worden, so ist eine Person oder Einrichtung mit einer Masse von 70 kg bis 80 kg zweimal für eine Minute auf den Sitz zu setzen, um das Sitz- und Rückenlehnenpolster einzudrücken. Auf Verlangen des Herstellers müssen alle Sitzgruppen für eine Zeitdauer von mindestens 30 Minuten vor dem Aufsetzen der 3DH-Einrichtung unbelastet bleiben.

4.2.

Das Fahrzeug muss sich in der Messstellung nach 2.11 befinden.

4.3.

Ist der Sitz verstellbar, so ist er zunächst in die vom Fahrzeughersteller vorgesehene hinterste normale Fahr- und Benutzungsstellung zu bringen, wobei nur die Längsverstellung des Sitzes zu berücksichtigen ist und Sitzverstellwege für andere Zwecke als normale Fahr- und Benutzungsstellungen auszuschließen sind. Sind andere Arten der Sitzverstellung möglich (senkrecht, winklig, Rückenlehne usw.), so sind diese entsprechend den Angaben des Herstellers vorzunehmen. Bei Schwingsitzen muss die senkrechte Stellung in einer vom Hersteller angegebenen normalen Fahrstellung fest verriegelt werden.

4.4.

Die Fläche des Sitzplatzes, die von der 3DH-Einrichtung berührt wird, ist mit einem Stück Musselin ausreichender Größe und zweckmäßiger Gewebestruktur zu bedecken, das als ein glattes Baumwollgewebe mit 18,9 Fäden pro cm2 und einer Masse von 0,228 kg/m2 oder als Wirkware oder Vliesstoff mit gleichen Eigenschaften beschrieben wird. Wird die Prüfung auf einem Sitz außerhalb des Fahrzeugs durchgeführt, so muss der Boden, auf den der Sitz gesetzt wird, dieselben wesentlichen Eigenschaften (7) haben wie der Boden des Fahrzeugs, in dem der Sitz benutzt werden soll.

4.5.

Sitz und Rücken der 3DH-Einrichtung sind so anzuordnen, dass die Mittelebene des Insassen (C/LO) mit der Mittelebene der 3DH-Einrichtung zusammenfällt. Auf Verlangen des Herstellers darf die 3DH-Einrichtung hinsichtlich der (C/LO) nach innen verschoben werden, wenn die 3DH-Einrichtung so weit außen angeordnet ist, dass der Rand des Sitzes die Horizontaleinstellung der 3DH-Einrichtung nicht ermöglicht.

4.6.

Die den Fuß und den Unterschenkel darstellenden Baugruppen sind entweder einzeln oder unter Verwendung der aus einem T-Stück und den Unterschenkeln bestehenden Baugruppe an der Sitzschalenbaugruppe zu befestigen. Eine Linie durch die Sichtmarken des H-Punktes muss waagerecht zum Boden und rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.

Die Fuß- und Beinpositionen der 3DH-Einrichtung sind wie folgt einzustellen:

4.7.1.

Vorgesehener Sitzplatz: Fahrzeugführer und vorne außen sitzender Mitfahrer.

4.7.1.1.

Beide Fuß- und Bein-Baugruppen sind so nach vorn zu bewegen, dass die Füße auf dem Boden eine natürliche Stellung einnehmen, gegebenenfalls zwischen den Bedienungspedalen. Falls möglich, sollte sich der linke Fuß ungefähr im gleichen Abstand links von der Mittellinie der 3DH-Einrichtung und der rechte Fuß rechts von dieser Ebene befinden. Die Libelle zur Einstellung der Querneigung der 3DH-Einrichtung muss in die Waagerechte gebracht werden, indem gegebenenfalls die Sitzschale verrückt wird oder die Fuß- und Bein-Baugruppen nach hinten verstellt werden. Die durch die H-Punkt-Sichtmarken gehende Linie muss rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.1.2.

Kann das linke Bein nicht parallel zum rechten Bein gehalten werden und kann der linke Fuß nicht durch die Struktur abgestützt werden, so ist der linke Fuß so weit zu verschieben, bis er abgestützt ist. Die Ausrichtung der H-Punkt-Sichtmarken muss aufrechterhalten werden.

4.7.2.

Vorgesehener Sitzplatz: Hinten außen

Bei hinteren Sitzen oder Notsitzen werden die Beine nach den Angaben des Herstellers angeordnet. Stehen die Füße dann auf verschieden hohen Teilen des Bodens, so dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt, und der andere Fuß ist so anzuordnen, dass die Libelle für die Einstellung der Querneigung horizontal ist.

4.7.3.

Andere vorgesehene Sitzplätze:

Es ist das allgemeine Verfahren nach 4.7.1 anzuwenden mit der Ausnahme, dass die Füße nach den Angaben des Herstellers anzuordnen sind.

4.8.

Es sind die Belastungsmassen für die Unter- und Oberschenkel aufzubringen, und die 3DH-Einrichtung ist wieder waagerecht auszurichten.

4.9.

Die Rückenschale ist nach vorn gegen den vorderen Anschlag zu neigen, und die 3DH-Einrichtung ist mittels des T-Stücks von der Rückenlehne zu entfernen. Dann ist die 3DH-Einrichtung mit Hilfe einer der nachstehenden Methoden wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen:

4.9.1.

Neigt die 3DH-Einrichtung dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten gleiten zu lassen. bis eine nach vorn gerichtete waagerechte Rückhaltekraft auf dem T-Stück nicht mehr erforderlich ist, d. h. bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt. Gegebenenfalls ist der Unterschenkel wieder in seine Stellung zu bringen.

4.9.2.

Neigt die 3DH-Einrichtung nicht dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten zu verschieben, bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt, wobei auf das T-Stück eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft aufgebracht wird (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang).

4.10.

Auf die Rücken-Sitz-Baugruppe der 3DH-Einrichtung ist im Schnittpunkt der Hüftwinkelskala und der T-Stück-Halterung eine Kraft von 100 N ±10 N aufzubringen. Die Richtung, in der die Kraft aufzubringen ist, muss einer Linie entsprechen, die von dem genannten Schnittpunkt zu einem Punkt genau über dem Gehäuse des Oberschenkelstabes verläuft (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang). Sodann ist die Rückenschale vorsichtig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen. Für den Rest des Verfahrens ist darauf zu achten, dass die 3DH-Einrichtung daran gehindert wird, wieder nach vorn zu gleiten.

4.11.

Es sind die linken und rechten Belastungsmassen für das Gesäß und dann wechselweise die acht Belastungsmassen für den Rumpf aufzubringen. Die waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung muss aufrechterhalten werden.

4.12.

Die Rückenschale ist nach vorn zu neigen, um die Spannung von der Rückenlehne zu nehmen. Die 3DH-Einrichtung ist von einer Seite auf die andere in einem Bogen von 10o hin- und herzubewegen (5o nach jeder Seite von der senkrechten Mittelebene), um jede akkumulierte Reibung zwischen der 3DH-Einrichtung und dem Sitz zu beseitigen.

Wahrend der Hin- und Herbewegung kann das T-Stück der 3DH-Einrichtung dazu neigen, von der vorgeschriebenen waagerechten und senkrechten Ausrichtung abzuweichen Das T-Stück muss daher durch Aufbringung einer angemessenen Seitenkraft wahrend der Hin- und Herbewegung zurückgehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass das T-Stück so gehalten wird und die 3DH-Einrichtung so hin- und herbewegt wird, dass keine unbeabsichtigten äußeren Kräfte in senkrechter oder Längsrichtung aufgebracht werden.

Die Füße der 3DH-Einrichtung dürfen wahrend dieses Schritts nicht zurückgehalten oder anderweitig festgehalten werden. Verändern die Füße ihre Stellung, so dürfen sie für den Moment in dieser Stellung verbleiben.

Die Rückenschale ist sorgfältig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen, und die beiden Libellen sind auf ihre Nullstellung zu überprüfen. Ist es während der Hin- und Herbewegung der 3DH-Einrichtung zu einer Bewegung der Füße gekommen, so sind diese wie folgt wieder in ihre Stellung zu bringen:

Abwechselnd ist jeder Fuß vom Boden um den notwendigen Mindestbetrag abzuheben, bis keine weitere Fußbewegung mehr erfolgt. Während dieses Abhebens müssen sich die Füße frei bewegen können; es sollen keine nach vorn oder seitlich gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Wenn jeder Fuß wieder in die untere Stellung zurückgebracht ist, soll sich die Ferse in Berührung mit dem dafür vorgesehenen Gestell befinden.

Die Libelle für die Einstellung der Querneigung ist auf ihre Nullstellung zu überprüfen; gegebenenfalls ist auf die Oberseite der Rückenschale eine seitliche Kraft aufzubringen, die ausreicht, die Sitzschale der 3DH-Einrichtung auf dem Sitz wieder waagerecht auszurichten.

4.13.

Das Halten des T-Stücks, um zu verhindern, dass die 3DH-Einrichtung auf dem Sitzpolster nach vorn gleitet, hat wie folgt zu geschehen:

a)

Die Rückenschale ist wieder gegen die Rückenlehne zu kippen;

b)

abwechselnd ist eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft von nicht mehr als 25 N auf die Messstange für den Rückenwinkel in einer Höhe von etwa der Mitte der Belastungsmassen des Rumpfes aufzubringen und wieder zurückzunehmen, bis die Hüftwinkelskala anzeigt, dass nach der Zurücknahme der Kraft eine stabile Stellung erreicht ist. Es ist darauf zu achten, dass auf die 3DH-Einrichtung keine äußeren nach unten und nach der Seite gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Ist eine erneute waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung erforderlich, so ist die Rückenschale nach vorn zu kippen und das Verfahren nach 4.12 zu wiederholen.

4.14.

Alle Messungen sind wie folgt durchzuführen:

4.14.1.

Die Koordinaten des H-Punktes werden in einem dreidimensionalen Bezugssystems gemessen.

4.14.2.

Der tatsächliche Rumpfwinkel wird an der Rückenwinkelskala der 3DH-Einrichtung abgelesen, wenn sich die Messstange in ihrer hintersten Stellung befindet.

4.15.

Wird eine Wiederholung des Aufsetzens der 3DH-Einrichtung gewünscht, sollte die Sitzbaugruppe für eine Mindestdauer von 30 Minuten vor dem erneuten Aufsetzen der Einrichtung unbelastet bleiben. Die 3DH-Einrichtung mit ihren Belastungsmassen sollte nicht länger auf der Sitzbaugruppe verbleiben, als für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

4.16.

Wenn die Sitze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden können (Sitzbank, identische Sitze usw.), ist nur ein H-Punkt und ein tatsächlicher Rumpfwinkel für jede Sitzreihe zu bestimmen, wobei die in der Anlage 1 beschriebene 3DH-Einrichtung auf einen Platz zu bringen ist, der als typisch für die Reihe anzusehen ist. Dieser Platz ist

4.16.1.

der Fahrersitz für die vordere Reihe;

4.16.2.

ein äußerer Sitz für die hinteren Reihen.

ANHANG 3

Anlage 1

BESCHREIBUNG DER DREIDIMENSIONALEN H-PUNKT-MASCHINE (*1)

(3DH-Einrichtung)

1.   Rücken- und Sitzschalen

Die Rücken- und Sitzschalen sind aus faserverstärktem Kunststoff und Metall gebaut; sie bilden den menschlichen Rumpf sowie die Oberschenkelpartie nach und sind mechanisch im H-Punkt angelenkt. Eine Skala ist an der im H-Punkt angelenkten Messstange befestigt, um den tatsächlichen Rumpfwinkel zu messen. Ein an der Sitzschale befestigter Oberschenkelstab legt die Mittellinie der Oberschenkelpartie fest und dient als Grundlinie für die Hüftwinkelskala.

2.   Körper- und Beinelemente

Die Unterschenkelsegmente sind an der Sitzschalenbaugruppe an dem die Knie verbindenden T-Stück angebracht, das eine seitliche Verlängerung des verstellbaren Oberschenkelstabes ist. In den Unterschenkelsegmenten sind Skalen eingebaut, um die Kniewinkel zu messen. Die Schuh- und die Fußbaugruppe werden für die Messung des Fußwinkels kalibriert. Zwei Libellen werden benutzt, um die Ausrichtung der Einrichtung im Raum vorzunehmen. Belastungsmassen für den Rumpf werden in den entsprechenden Schwerpunkten angebracht, um eine Eindrückung des Sitzes zu erzielen, wie sie durch eine männliche Person mit einer Masse von 76 kg erreicht wird. Alle Gelenkverbindungen der 3DH- Einrichtung sollten auf freie Beweglichkeit überprüft werden, es soll keine nennenswerte Reibung feststellbar sein.

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ANHANG 3

Anlage 2

DREIDIMENSIONALES BEZUGSSYSTEM

1.   

Das dreidimensionale Bezugssystem ist durch drei vom Fahrzeughersteller festgelegte senkrechte Ebenen definiert (siehe Abbildung) (*2).

2.   

Die Messstellung des Fahrzeugs wird ermittelt, indem das Fahrzeug so auf der Aufstandsfläche angeordnet wird, dass die Koordinaten der Markierungszeichen den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen.

3.   

Die Koordinaten des H-Punktes und des R-Punktes werden hinsichtlich der vom Hersteller festgelegten Markierungszeichen bestimmt.

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ANHANG 3

Anlage 3

BEZUGSDATEN FÜR DIE SITZPLÄTZE

1.   Kodierung der Bezugsdaten

Die Bezugsdaten werden nacheinander für jeden Sitzplatz angegeben. Sitzplätze werden durch einen aus zwei Zeichen bestehenden Kode gekennzeichnet. Das erste Zeichen ist eine arabische Ziffer und bezeichnet die Sitzreihe, wobei im Fahrzeug von vorn nach hinten gezählt wird. Das zweite Zeichen ist ein Großbuchstabe, der die Lage des Sitzplatzes in einer Reihe bezeichnet, die in Richtung der Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs betrachtet wird; es sind die folgenden Buchstaben zu verwenden:

 

L = links,

 

C = Mitte,

 

R = rechts.

2.   Beschreibung der Messstellung des Fahrzeugs

2.1.

Koordinaten der Markierungszeichen

X …………………………

Y …………………………

Z …………………………

3.   Verzeichnis der Bezugsdaten

3.1.

Sitzplatz: …………………………

3.1.1.

Koordinaten des R-Punkts

X …………………………

Y …………………………

Z …………………………

3.1.2.

Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: …………………………

3.1.3.

Angaben für die Sitzeinstellung: (*3)

waagrecht: …………………………

senkrecht: …………………………

winklig: …………………………

Rumpfwinkel: …………………………

Anmerkung: Bezugsdaten für weitere Sitzplätze sind unter 3.2, 3.3 usw. aufzuführen

ANHANG 4

BESTIMMUNG DER HÖHE UND BREITE DER KOPFSTÜTZE

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ANHANG 5

GENAUE DARSTELLUNG DER LINIEN UND DER BEI DEN PRÜFUNGEN ZU BESTIMMENDEN ABMESSUNGEN

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1.   

Ausgangsstellung ohne Belastung

2a.   

Stellung nach Einwirkung eines Moments von 373 Nm um den Punkt R, durch den die verschobene Bezugslinie r1 läuft, auf den Rücken der Puppe

2b.   

Stellung nach Einwirkung einer Kraft F, die ein Moment von 373 Nm um den Punkt R erzeugt, auf eine Kugel von 165 mm Durchmesser bei unveränderter Lage der verschobenen Bezugslinie r1

3.   

Stellung nach Erhöhung der Kraft F auf 890 N

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ANHANG 6

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER ENERGIEAUFNAHME

1.   Aufbau, Prüfgerät, Geräte zur Aufzeichnung der Messwerte und Verfahren

1.1.   Aufbau

Der Sitz ist am Prüfstand mit den vom Hersteller vorgesehenen Befestigungsteilen wie im Fahrzeug sicher zu befestigen, so dass er sich unter dem Einfluss des Aufpralls nicht verschiebt.

Die Rückenlehne ist, wenn sie verstellbar ist, in der nach 6.1.1 dieser Regelung beschriebenen Stellung zu verriegeln.

Ist der Sitz mit einer Kopfstütze ausgerüstet, so ist die Kopfstütze an der Rückenlehne wie im Fahrzeug anzubringen. Bei einer separaten Kopfstütze ist sie an dem Teil der Fahrzeugstruktur zu befestigen, an dem sie üblicherweise befestigt ist.

Ist die Kopfstütze verstellbar, muss sie in die ungünstigste Stellung gebracht werden, die die Einstelleinrichtung erlaubt.

1.2.   Prüfgerät

1.2.1.

Dieses Gerät besteht aus einem Pendel, dessen Drehachse kugelgelagert ist und das eine auf den Aufschlagmittelpunkt reduzierte Masse (*4) von 6,8 kg hat. Das freie Ende des Pendels besteht aus einem starren Kopf mit einem Durchmesser von 165 mm, dessen Mittelpunkt mit dem Aufschlagmittelpunkt des Pendels zusammenfällt.

1.2.2.

Der Kopf ist mit zwei Beschleunigungs- und einem Geschwindigkeitsgeber auszurüsten, die Werte in der Aufschlagrichtung messen können.

1.3.   Geräte zur Aufzeichnung der Messwerte

Die zu benutzenden Registrierinstrumente müssen Messungen mit folgender Messgenauigkeit zulassen:

1.3.1.

Beschleunigung:

Genauigkeit = ± 5 % des tatsächlichen Wertes;

Frequenzklasse der Messkette: Klasse 600 entsprechend den Kenndaten der ISO-Norm 6487 (1980);

Querempfindlichkeit = < 5 % des niedrigsten Skalenwertes.

1.3.2.

Geschwindigkeit:

Genauigkeit: ±2,5 % des tatsächlichen Wertes;

Empfindlichkeit: 0,5 km/h.

1.3.3.

Zeitaufzeichnung:

Die Instrumente müssen die Aufzeichnung des gesamten Vorgangs und eine Ablesegenauigkeit von einer tausendstel Sekunde zulassen.

Der Beginn des Aufschlags im Augenblick der ersten Berührung des Prüfkopfes mit dem zu prüfenden Teil muss auf den Aufzeichnungen für die Auswertung der Prüfung wiedergegeben werden.

1.4.   Prüfverfahren

1.4.1.

Prüfungen an der Rückenlehne

Bei dem nach 1.1 dieses Anhangs eingebauten Sitz muss die Aufschlagrichtung von hinten nach vorn in einer Längsebene mit einem Winkel von 45o zur Vertikalen verlaufen.

Die von der Prüfstelle ausgewählten Aufschlagpunkte müssen im Aufschlagbereich 1 nach 6.8.1.1 dieser Regelung und eventuell in Aufschlagbereich 2 nach 6.8.1.2 dieser Regelung auf Oberflächen mit einem Krümmungsradius von weniger als 5 mm liegen.

1.4.2.

Prüfungen an der Kopfstütze

Die Kopfstütze ist nach 1.1 dieses Anhangs einzubauen und einzustellen. Der Aufschlag auf von der Prüfstelle ausgewählte Punkte im Aufschlagbereich 1 nach 6.8.1.1 dieser Regelung und eventuell in Aufschlagbereich 2 nach 6.8.1.2 dieser Regelung muss auf Oberflächen mit einem Krümmungsradius von weniger als 5 mm erfolgen.

1.4.2.1.

Bei der hinteren Oberfläche muss die Aufprallrichtung von hinten nach vorn in einer Längsebene in einem Winkel von 45o zur Vertikalen verlaufen.

1.4.2.2.

Bei der vorderen Oberfläche muss die Aufprallrichtung von vorn nach hinten in einer Längsebene horizontal sein.

1.4.2.3.

Die vorderen und hinteren Bereiche sind durch die horizontale Ebene begrenzt, die tangential zu der nach 6.5 dieser Regelung bestimmten Oberkante der Kopfstütze verläuft.

1.4.3.

Der Kopf muss auf den zu prüfenden Teil mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h aufschlagen; diese Geschwindigkeit ist durch die Stoßenergie allein oder durch Verwendung eines zusätzlichen Antriebs zu erzielen.

2.   Ergebnisse

Der festzuhaltende Verzögerungswert ist das Mittel aus den Ablesungen der beiden Verzögerungsmesser.

3.

Gleichwertige Prüfverfahren (siehe 6.9 dieser Regelung).

ANHANG 7

VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER WIDERSTANDSFÄHIGKEIT VON SITZVERANKERUNGEN UND IHREN EINSTELL-, VERRIEGELUNGS- UND VERSTELLEINRICHTUNGEN

1.   Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Trägheitskräften

1.1.

Die zu prüfenden Sitze müssen in das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind, eingebaut werden. Der Fahrzeugaufbau muss wie nachstehend beschrieben am Prüfschlitten fest verankert werden.

1.2.

Das Verfahren zur Verankerung des Fahrzeugaufbaus am Prüfschlitten darf nicht zu einer Verstärkung der Sitzverankerungen führen.

1.3.

Die Sitze und ihre Teile sind nach 6.1.1 und in eine der in 6.3.3 oder 6.3.4 dieser Regelung beschriebenen Stellungen einzustellen und zu verriegeln.

1.4.

Unterscheiden sich die Sitze einer Gruppe nicht wesentlich im Sinne von 2.2 dieser Regelung, so können die in 6.3.1 und 6.3.2 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden, wobei sich ein Sitz in seiner hintersten und ein Sitz in seiner vordersten Einstellung befinden.

1.5.

Die Verzögerung des Prüfschlittens wird mit einer Datenverarbeitung auf Kanälen der Frequenzklasse (CFC) 60 gemessen, die den Merkmalen der internationalen Norm ISO 6487 (1980) entspricht.

2.   Aufprallprüfung des gesamten Fahrzeugs gegen ein starres Hindernis

2.1.

Das Hindernis muss aus einem Stahlbetonblock mit einer Mindestbreite von 3 m, einer Mindesthöhe von 1,5 m und einer Mindestdicke von 0,6 m bestehen. Die Aufprallwand muss senkrecht auf dem letzten Teil der Anlaufstrecke stehen und mit 19 mm ± 1 mm dicken Sperrholztafeln bedeckt sein. Hinter dem Stahlbetonblock müssen mindestens 90 Tonnen Erde angeschüttet werden. Das Hindernis aus Stahlbeton und Erde kann durch andere Hindernisse ersetzt werden, die die gleiche vordere Oberfläche aufweisen, sofern sie gleichwertige Ergebnisse liefern.

2.2.

Im Augenblick des Aufpralls muss das Fahrzeug antriebslos rollen. Es muss das Hindernis auf einer Linie erreichen, die senkrecht zur Aufprallwand steht; zugelassen ist eine maximale seitliche Abweichung, die zwischen der senkrechten Mittellinie der Stirnseite des Fahrzeugs und der senkrechten Mittellinie der Aufprallwand ± 30 cm beträgt; im Augenblick des Aufpralls darf das Fahrzeug nicht mehr von zusätzlichen Lenk- oder Antriebsvorrichtungen unterstützt werden. Die Geschwindigkeit beim Aufprall muss zwischen 48,3 km/h und 53,1 km/h liegen.

2.3.

Das Kraftstoffversorgungssystem muss bis zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens mit Kraftstoff oder einer gleichwertigen Flüssigkeit gefüllt sein.

ANHANG 8

BESTIMMUNG DER ABMESSUNG „a“ VON KOPFSTÜTZENDURCHBRÜCHEN

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Anmerkung: Für die Schnittebene A-A ist bei den Durchbrüchen eine Stelle auszuwählen, an der die Kugel ohne Belastung am tiefsten eindringen kann.

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Anmerkung: Für die Schnittebene A-A ist bei den Durchbrüchen eine Stelle auszuwählen, an der die Kugel ohne Belastung am tiefsten eindringen kann.

ANHANG 9

PRÜFVERFAHREN FÜR VORRICHTUNGEN, DIE DIE INSASSEN VOR EINER VERSCHIEBUNG VON GEPÄCKSTÜCKEN SCHÜTZEN SOLLEN

1.   Prüfkörper

Starre Körper mit dem Trägheitsmittelpunkt im geometrischen Mittelpunkt.

Typ 1

Abmessungen:

300 mm × 300 mm × 300 mm

alle Kanten und Ecken abgerundet (Rundungsradius: 20 mm)

Masse:

18 kg

Typ 2

Abmessungen:

500 mm × 350 mm × 125 mm

alle Kanten und Ecken abgerundet (Rundungsradius: 20 mm)

Masse:

10 kg

2.   Vorbereitung der Prüfung

2.1.   Prüfung der Sitzlehnen (siehe Abbildung 1)

2.1.1.   Allgemeine Vorschriften

2.1.1.1.

Auf Wunsch des Fahrzeugherstellers können bei den Prüfungen Teile mit einer Härte von weniger als 50 Shore A von dem geprüften Sitz und der geprüften Kopfstütze entfernt werden.

2.1.1.2.

Zwei Prüfkörper des Typs 1 sind auf den Boden des Gepäckraums zu stellen. Die Lage der Prüfkörper in Längsrichtung wird bestimmt, indem sie zuerst so angeordnet werden, dass ihre Vorderseite den Teil des Fahrzeugs berührt, der die vordere Grenze des Gepäckraums bildet, und ihre Unterseite auf dem Boden des Gepäckraums aufliegt. Dann sind sie parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs nach hinten zu verschieben, bis ihr geometrischer Mittelpunkt in der Horizontalen eine Strecke von 200 mm zurückgelegt hat. Sind die Abmessungen des Gepäckraums für eine Verschiebung um 200 mm nicht ausreichend und die Rücksitze waagerecht verstellbar, so sind diese Sitze bis zur Grenze des Verstellbereichs für die normale Benutzung des Sitzes oder so weit nach vorn zu schieben, dass eine Verschiebung der Prüfkörper um 200 mm möglich ist, je nachdem, welche Strecke die kürzere ist. In anderen Fällen sind die Prüfkörper so weit wie möglich hinter den Rücksitzen anzuordnen. Der Abstand zwischen der Längsmittelebene des Fahrzeugs und der dieser Ebene zugewandten Seite jedes Prüfkörpers muss 25 mm betragen, damit der Abstand zwischen beiden Prüfkörpern 50 mm beträgt.

2.1.1.3.

Während der Prüfung müssen die Sitze so eingestellt sein, dass sich die Verriegelungseinrichtung durch äußere Einflüsse nicht lösen kann. Gegebenenfalls sind die Sitze wie folgt einzustellen:

Die Längseinstellung wird eine Stufe oder 10 mm vor der vom Hersteller angegebenen hintersten möglichen Benutzungsstellung verriegelt (bei Sitzen mit unabhängiger Höheneinstellung wird das Sitzpolster auf seine niedrigste Lage eingestellt). Bei der Prüfung müssen sich die Sitzlehnen in ihrer normalen Benutzungsstellung befinden.

2.1.1.4.

Ist die Sitzlehne mit einer Kopfstütze ausgerüstet, dann muss sich während der Prüfung die Kopfstütze, falls sie verstellbar ist, in der höchsten Stellung befinden.

2.1.1.5.

Kann/Können die Lehne(n) des Rücksitzes/der Rücksitze umgeklappt werden, dann muss/müssen sie in ihrer aufrechten, normalen Stellung mit der üblichen Verriegelungseinrichtung gesichert werden.

2.1.1.6.

An Sitzen, hinter denen die Prüfkörper des Typs 1 nicht angeordnet werden können, wird diese Prüfung nicht durchgeführt.

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2.1.2.   Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen

2.1.2.1.

Sind die Sitze der hintersten Reihe herausnehmbar und/oder können sie von dem Benutzer zur Vergrößerung der Fläche des Gepäckraums nach den Anweisungen des Herstellers umgeklappt werden, so muss die Sitzreihe, die sich unmittelbar vor dieser hintersten Reihe befindet, ebenfalls geprüft werden.

2.1.2.2.

In diesem Fall kann jedoch der Technische Dienst nach Rücksprache mit dem Hersteller entscheiden, dass eine der beiden hintersten Sitzreihen nicht geprüft wird, wenn die Ausführung der Sitze und ihrer Befestigungsteile gleich und der für die Prüfung vorgeschriebene Abstand von 200 mm eingehalten ist.

2.1.3.

Ist eine Lücke vorhanden, durch die ein Prüfkörper des Typs 1 an den Sitzen vorbeirutschen kann, dann müssen die Prüflasten (zwei Prüfkörper des Typs 1) entsprechend der Absprache zwischen dem Technischen Dienst und dem Hersteller hinter den Sitzen angeordnet werden.

2.1.4.

Die genaue Prüfanordnung ist im Prüfbericht anzugeben.

2.2.

Prüfung der Trennvorrichtungen

Für die Prüfung der Trennvorrichtungen über den Sitzlehnen muss in das Fahrzeug ein fester, erhöhter Prüfboden so eingebaut werden, dass der Schwerpunkt des Prüfkörpers auf der Ladefläche in der Mitte zwischen der Oberseite der angrenzenden Sitzlehne (ohne Einbeziehung der Kopfstützen) und der Unterseite der Dachauskleidung liegt. Ein Prüfkörper des Typs 2 wird in Bezug auf die Längsachse des Fahrzeugs mittig so auf dem erhöhten Prüfboden platziert, dass sich seine größte Fläche (500 mm x 350 mm) unten und die Fläche mit den Abmessungen 500 mm x 125 mm vorn befindet. An Trennvorrichtungen, hinter denen der Prüfkörper des Typs 2 nicht platziert werden kann, wird diese Prüfung nicht durchgeführt. Der Prüfkörper wird so platziert, dass er die Trennvorrichtung berührt. Außerdem werden zwei Prüfkörper des Typs 1 nach den Vorschriften der Nummer 2.1 angeordnet, damit gleichzeitig eine Prüfung der Sitzlehnen durchgeführt werden kann (siehe Abbildung 2).

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Text von Bild

2.2.1.

Ist die Sitzlehne mit einer Kopfstütze ausgerüstet, dann muss sich während der Prüfung die Kopfstütze, falls sie verstellbar ist, in der höchsten Stellung befinden.

3.   Dynamische Prüfung von Sitzlehnen und Trennvorrichtungen, die als Gepäcksicherungssysteme dienen

3.1.

Der Aufbau des Personenkraftwagens muss an einem Prüfschlitten so befestigt werden, dass dadurch keine Verstärkung der Sitzlehnen und der Trennvorrichtung eintritt. Nach der Aufstellung der Prüfkörper nach Nummer 2.1 oder 2.2 muss der Aufbau des Personenkraftwagens entsprechend den Angaben in Anhang 9 (Anlage) so beschleunigt werden, dass er beim Aufprall antriebslos eine Geschwindigkeit von 50 +0/-2 km/h hat. Mit Zustimmung des Herstellers kann der oben beschriebene Verzögerungsverlauf bei der Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Sitze nach Nummer 6.3.1 alternativ angewendet werden.

ANHANG 9

Anlage

VERZÖGERUNGSVERLAUF DES PRÜFSCHLITTENS IN ABHÄNGIGKEIT VON DER ZEIT

(Frontalaufprall)

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(1)  Entsprechend der Definition in der Anlage 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).

(2)  Die hinteren Teile der Sitzlehnen von Fahrzeugen der Klasse M1 gelten als vorschriftsgemäß entsprechend den Nummern 5.1.3 und 5.1.4 dieser Regelung, wenn sie den Vorschriften der Regelung Nr. 21 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Innenausstattung“ (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.1/Add.20/Rev.2) entsprechen.

(3)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (frei), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (frei), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (frei), 34 für Bulgarien, 35 (frei), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (frei), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (frei), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (frei), 45 für Australien 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika und 48 für Neuseeland. Die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“ beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifizierung oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(4)  Diese Bestimmungen gelten auch für Fahrzeuge der Klasse M2, die nach dieser Regelung statt nach Regelung Nr. 80 (gemäß Abschnitt 1.2 der Regelung Nr. 80) zugelassen sind.

(5)  Die zweite Regelung wird nur als Beispiel genannt.

(6)  Für jeden Sitzplatz außer den Vordersitzen, für den der H-Punkt nicht mit der dreidimensionalen H-Punkt-Einrichtung oder anderen Verfahren bestimmt werden kann, darf nach Ermessen der zuständigen Behörde der vom Hersteller angegebene R-Punkt als Bezugspunkt genommen werden.

(7)  Neigungswinkel, Höhenunterschied bei der Sitzbefestigung, Oberflächenstruktur usw.

(*1)  Angaben über die Bauweise der 3DH-Einrichtung sind erhältlich bei der „Society of Automotive Engineers (SAE)“, 400 Commonwealth Drive, Warrendale, Pennsylvania 15096, United States of America.

Diese Einrichtung entspricht der in der ISO-Norm 6549: 1980 beschriebenen Einrichtung.

(*2)  Das Bezugssystem entspricht ISO-Norm 4130 — 1978

(*3)  Nichtzutreffendes streichen.

(*4)  Das Verhältnis der reduzierten Masse „m“ des Pendels in einem Abstand „a“ zwischen dem Aufschlagmittelpunkt und der Drehachse zur Gesamtmasse des Pendels „m“ in einem Abstand „1“ zwischen dem Schwerpunkt und der Drehachse wird durch die folgende Formel dargestellt:

Formula


11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/42


Berichtigung der Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 373 vom 27. Dezember 2006 )

Die Regelung Nr. 55 erhält folgende Fassung:

Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Revision 1

Einschließlich:

Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 16. September 2001

Berichtigung 1 zur Änderungsserie 01, Gegenstand der Notifizierung durch den Verwahrer

C.N.602.2002.TREATIES-1 vom 13. Juni 2002

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Diese Regelung enthält die Anforderungen, die mechanische Verbindungseinrichtungen und -teile erfüllen müssen, um international als miteinander kompatibel angesehen zu werden.

1.2.

Diese Regelung gilt für Einrichtungen und Teile, die vorgesehen sind für:

1.2.1.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dazu bestimmt sind, miteinander ein Gespann zu bilden (1);

1.2.2.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dazu bestimmt sind, miteinander ein Gelenkfahrzeug zu bilden (1), bei dem die vom Anhänger auf das Kraftfahrzeug übertragene Stützlast 200 kN nicht überschreitet.

1.3.

Diese Regelung gilt für:

1.3.1.

genormte Einrichtungen und Teile nach Nummer 2.3,

1.3.2.

nicht genormte Einrichtungen und Teile nach Nummer 2.4,

1.3.3.

sonstige nicht genormte Einrichtungen und Teile nach Nummer 2.5.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung gilt:

2.1.

„Mechanische Verbindungseinrichtungen und -teile“ sind sämtliche Teile an Rahmen, tragenden Karosserieteilen und Fahrgestell des Kraftfahrzeugs und des Anhängers, durch die diese so miteinander verbunden sind, dass sie ein Gespann oder ein Gelenkfahrzeug bilden. Dazu gehören auch feste oder lösbare Teile für die Anbringung oder die Betätigung der Einrichtung oder des Teils.

2.2.

Die Voraussetzungen für eine selbsttätige Verbindungseinrichtung sind dann erfüllt, wenn es genügt, das Zugfahrzeug gegen den Anhänger zurückzusetzen, um ohne äußeres Einwirken eine vollständige Verbindung herzustellen, sie selbsttätig zu sichern und das ordnungsgemäße Einrasten der Sicherungseinrichtungen anzuzeigen.

Hakenkupplungen gelten als selbsttätig, wenn sich ihre Sicherungseinrichtung ohne äußeres Einwirken öffnet und schließt, sobald die Zugöse in den Haken eingehängt wird.

2.3.

Genormte mechanische Verbindungseinrichtungen und -teile stimmen mit den genormten Abmessungen und Kennwerten dieser Regelung überein. Sie sind unabhängig vom Hersteller innerhalb ihrer Klasse austauschbar.

2.4.

Nicht genormte mechanische Verbindungseinrichtungen und -teile stimmen nicht in jeder Hinsicht mit den genormten Abmessungen und Kennwerten dieser Regelung überein, sie lassen sich jedoch mit den genormten Verbindungseinrichtungen und -teilen der betreffenden Klasse verbinden.

2.5.

Sonstige nicht genormte mechanische Verbindungseinrichtungen und -teile stimmen nicht mit den genormten Abmessungen und Kennwerten dieser Regelung überein und lassen sich nicht mit genormten Verbindungseinrichtungen und -teilen verbinden. Dazu gehören beispielsweise Einrichtungen, die zu keiner der in Nummer 2.6 aufgeführten Klassen A bis L gehören, wie Verbindungseinrichtungen für besondere Schwertransporte und sonstige Einrichtungen nach bestehenden nationalen Normen.

2.6.

Mechanische Verbindungseinrichtungen und -teile werden je nach Bauart wie folgt eingeteilt:

2.6.1.

Klasse A: Kupplungskugeln mit Halterung, die ein kugelförmiges Aufnahmeteil (50 mm Durchmesser) und Halterungen am Zugfahrzeug verwenden und durch Zugkugelkupplungen mit dem Anhänger verbunden werden (siehe Anhang 5 Nummer 1).

2.6.1.1.

Klasse A50-1 bis 50-5: Genormte Kupplungskugeln (50 mm Durchmesser) mit Anschraubflansch.

2.6.1.2.

Klasse A50-X: Nicht genormte Kupplungskugeln (50 mm Durchmesser) mit Halterung.

2.6.2.

Klasse B: Zugkugelkupplungen, die an der Zugeinrichtung von Anhängern angebracht sind und mit Kupplungskugeln (50 mm Durchmesser) an Zugfahrzeugen verbunden werden (siehe Anhang 5 Nummer 2).

2.6.2.1.

Klasse B50-X: Nicht genormte Zugkugelkupplungen (50 mm Durchmesser).

2.6.3.

Klasse C: Bolzenkupplungen mit einem Bolzen (50 mm Durchmesser) und einem Fangmaul sowie einem selbsttätig schließenden und sich verriegelnden Bolzen am Zugfahrzeug, die durch Zugösen mit dem Anhänger verbunden werden (siehe Anhang 5 Nummer 3).

2.6.3.1.

Klasse C50-1 bis 50-7: Genormte Bolzenkupplungen (50 mm Bolzendurchmesser).

2.6.3.2.

Klasse C50-X: Nicht genormte Bolzenkupplungen (50 mm Bolzendurchmesser).

2.6.4.

Klasse D: Zugösen mit einer zylindrischen Bohrung für einen Bolzen (50 mm Durchmesser), die an Zugeinrichtungen von Anhängern angebracht sind und mit selbsttätigen Bolzenkupplungen verbunden werden (siehe Anhang 5 Nummer 4).

2.6.4.1.

Klasse D50-A: Genormte Zugösen zum Anschweißen (für einen 50-mm-Bolzen).

2.6.4.2.

Klasse D50-B: Genormte Zugösen zum Anschrauben (für einen 50-mm-Bolzen).

2.6.4.3.

Klasse D50-C und 50-D: Genormte Zugösen mit Flansch (für einen 50-mm-Bolzen).

2.6.4.4.

Klasse D50-X: Nicht genormte Zugösen (für einen 50-mm-Bolzen).

2.6.5.

Klasse E: Nicht genormte Zugeinrichtungen, die Auflaufeinrichtungen oder ähnliche Einrichtungen sein können, die vorn an gezogenen Fahrzeugen oder am Fahrzeugrahmen angebracht werden und zusammen mit Zugösen, Zugkugelkupplungen oder ähnlichen Verbindungseinrichtungen zur Verbindung mit Zugfahrzeugen geeignet sind (siehe Anhang 5 Nummer 5).

Zugeinrichtungen können am Anhänger in senkrechter Richtung frei beweglich befestigt sein und damit keine Stützlast übertragen oder sie können in senkrechter Richtung nicht frei beweglich sein und damit für die Übertragung von Stützlasten geeignet sein (starre Zugeinrichtungen). Starre Zugeinrichtungen können vollkommen starr oder beweglich befestigt sein.

Zugeinrichtungen dürfen außerdem mehrteilig und verstellbar oder geköpft sein.

Diese Regelung gilt nur für Zugeinrichtungen, die eine eigene Einheit darstellen, welche nicht Teil des Fahrgestells des gezogenen Fahrzeugs ist.

2.6.6.

Klasse F: Nicht genormte Zugstangen, die sämtliche Teile und Vorrichtungen umfassen, welche zwischen den Verbindungseinrichtungen, wie Kupplungskugeln und Bolzenkupplungen, und dem Fahrzeugrahmen (z. B. hintere Querträger), den tragenden Karosserieteilen oder dem Fahrgestell der Zugfahrzeuge angebracht werden (siehe Anhang 5 Nummer 6).

2.6.7.

Klasse G: Sattelkupplungen sind plattenförmige Kupplungen mit einem selbsttätigen Verschluss, die an einem Zugfahrzeug sitzen und mit einem an einem Sattelanhänger sitzenden Zugsattelzapfen (50 mm Durchmesser) verbunden werden (siehe Anhang 5 Nummer 7).

2.6.7.1.

Klasse G50: Genormte Sattelkupplungen für einen Zugsattelzapfen (50 mm Durchmesser).

2.6.7.2.

Klasse G50-X: Nicht genormte Sattelkupplungen für einen Zugsattelzapfen (50 mm Durchmesser).

2.6.8.

Klasse H: Zugsattelzapfen (50 mm Durchmesser) sind an Sattelanhängern sitzende Verbindungseinrichtungen, die über Sattelkupplungen mit dem Zugfahrzeug verbunden werden (siehe Anhang 5 Nummer 8).

2.6.8.1.

Klasse H50-X: Nicht genormte Zugsattelzapfen (50 mm Durchmesser).

2.6.9.

Klasse J: Nicht genormte Montageplatten sind sämtliche Teile und Einrichtungen zur Anbringung von Sattelkupplungen am Rahmen oder Fahrgestell der Sattelzugmaschine. Die Montageplatte darf horizontal verschiebbar sein, so dass eine verschiebbare Sattelkupplung entsteht (siehe Anhang 5 Nummer 9).

2.6.10.

Klasse K: Genormte Hakenkupplungen, die zur Verwendung mit geeigneten ringförmigen Zugösen der Klasse L vorgesehen sind (siehe Anhang 5 Nummer 10).

2.6.11.

Klasse L: Genormte ringförmige Zugösen, die zur Verwendung mit geeigneten Hakenkupplungen der Klasse K vorgesehen sind (siehe Anhang 5 Nummer 4).

2.6.12.

Klasse S: Einrichtungen und Teile, die nicht mit den Klassen A bis L oder T übereinstimmen und die beispielsweise für besondere Schwertransporte verwendet werden oder nur in manchen Ländern vorliegen und die bestehenden nationalen Normen unterliegen.

2.6.13.

Klasse T: Nicht genormte, nicht selbsttätige Bolzenkupplungen für besondere Zwecke, die sich nur mithilfe von Werkzeugen lösen lassen und üblicherweise nur für die Anhänger von Automobiltransportern verwendet werden. Sie sind paarweise zu genehmigen.

2.7.

Lenkkeile sind Einrichtungen oder Teile, die zur Zwangslenkung eines Sattelanhängers dienen, am Sattelanhänger eingebaut sind und zusammen mit der Sattelkupplung die Zwangslenkung des Sattelanhängers bewirken.

2.8.

Fernbetätigungseinrichtungen sind Einrichtungen und Teile, die es ermöglichen, die Kupplung von der Fahrzeugseite oder vom Führerhaus aus zu betätigen.

2.9.

Fernanzeigen sind Einrichtungen und Teile, die den abgeschlossenen Einkuppelvorgang und das Eingreifen der Sicherungen im Führerhaus anzeigen.

2.10.

„Typen von Verbindungseinrichtungen oder -teilen“ sind Einrichtungen oder Teile ohne wesentliche Unterschiede, z. B. hinsichtlich

2.10.1.

der Handelsbezeichnung oder -marke des Herstellers oder Händlers,

2.10.2.

der Klasse der Kupplung laut Definition in Nummer 2.6,

2.10.3.

der äußeren Form oder der Hauptabmessungen oder anderer grundlegender Konstruktionsunterschiede einschließlich der verwendeten Werkstoffe,

2.10.4.

der Kennwerte D, Dc, S, V und U nach Nummer 2.11.

2.11.

Die Kennwerte D, Dc, S, V und U werden wie folgt definiert bzw. festgelegt:

2.11.1.

Der Wert D oder Dc ist der theoretische Vergleichswert für die Deichselkraft zwischen Zugfahrzeug und Anhänger und wird als Ausgangswert für die horizontalen Prüfkräfte bei den dynamischen Prüfungen herangezogen.

Für mechanische Verbindungseinrichtungen und -teile, die nicht dafür konstruiert sind, Stützlasten zu übertragen, gilt:

Formula

Für mechanische Verbindungseinrichtungen und -teile für Zentralachsanhänger nach Nummer 2.13 gilt:

Formula

Für Sattelkupplungen der Klasse G, Zugsattelzapfen der Klasse H und Montageplatten der Klasse J nach Nummer 2.6 gilt:

Formula

Dabei ist:

T die technisch zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs in Tonnen. Dies schließt gegebenenfalls auch die durch einen Zentralachsanhänger übertragene Stützlast ein;

R die technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängers mit senkrecht frei beweglicher Zugeinrichtung oder des Sattelanhängers in Tonnen (2);

C die von der (den) Achse(n) des Zentralachsanhängers nach Nummer 2.13 auf den Boden übertragene Masse, wenn der Anhänger an das Zugfahrzeug gekoppelt und bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse (2) beladen ist. Für Zentralachsanhänger der Klasse O1 und O2  (3) entspricht die technisch zulässige Gesamtmasse den Angaben des Herstellers des Zugfahrzeugs;

g die Erdbeschleunigung (es werden 9,81 m/s2 angenommen);

U der Wert nach Nummer 2.11.2;

S der Wert nach Nummer 2.11.3.

2.11.2.

Der Wert U entspricht der senkrechten Last in Tonnen, die ein Sattelanhänger mit der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Sattelkupplung überträgt (2).

2.11.3.

Der Wert S entspricht der senkrechten Last in Kilogramm, die ein Zentralachsanhänger nach Nummer 2.13 mit der technisch zulässigen Gesamtmasse unter statischen Bedingungen auf die Kupplung überträgt (2).

2.11.4.

Der Wert V entspricht dem theoretischen Vergleichswert für die Amplitude der vertikalen Kraft, die ein Zentralachsanhänger mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen auf die Kupplung überträgt. Der Wert V wird als Grundlage für die vertikalen Prüfkräfte bei den dynamischen Prüfungen herangezogen.

Formula
(siehe Anmerkung unten)

Dabei gilt:

a ist die vertikale Vergleichsbeschleunigung im Kuppelpunkt, abhängig von der Hinterachsfederung des Zugfahrzeugs.

Bei Luftfederung (oder Federungssystemen mit gleichwertigen Dämpfungseigenschaften):

a = 1,8 m/s2

Bei anderen Federungstypen:

a = 2,4 m/s2

X ist die Länge der Ladefläche des Anhängers in Metern (siehe Abbildung 1).

L ist der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Zugöse und dem Mittelpunkt des Achsaggregats in Metern (siehe Abbildung 1).

Anmerkung: (Liegt ein Wert unter 1,0, ist mindestens 1,0 zu verwenden.)

Formula

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Text von Bild

2.12.

In Anhang 6 dieser Regelung verwendete Zeichen und Definitionen:

Av =

höchste zulässige Achslast der gelenkten Achse in Tonnen,

C =

Gesamtmasse des Zentralachsanhängers in Tonnen (siehe Nummer 2.11.1 dieser Regelung),

D =

Wert D in kN (siehe Nummer 2.11.1 dieser Regelung),

Dc =

Wert Dc in kN bei Zentralachsanhängern (siehe Nummer 2.11.1 dieser Regelung),

R =

Gesamtmasse des gezogenen Fahrzeugs in Tonnen (siehe Nummer 2.11.1 dieser Regelung),

T =

Gesamtmasse des Zugfahrzeugs in Tonnen (siehe Nummer 2.11.1 dieser Regelung),

Fa =

statische Abhebekraft in kN,

Fh =

horizontale Komponente der Prüfkraft in der Fahrzeuglängsachse in kN,

Fs =

vertikale Komponente der Prüfkraft in kN,

S =

statische Stützlast in kg,

U =

Sattellast in Tonnen,

V =

Wert V in kN (siehe Nummer 2.11.4 dieser Regelung),

a =

vertikale Vergleichsbeschleunigung im Kuppelpunkt von Zentralachsanhängern abhängig von der Federungsart der Hinterachse(n) des Zugfahrzeugs (siehe Nummer 2.11.4 dieser Regelung),

e =

horizontaler Abstand zwischen dem Kuppelpunkt von abnehmbaren Kupplungskugeln und der vertikalen Ebene durch die Befestigungspunkte in mm (siehe Abbildungen 20c bis 20f),

f =

vertikaler Abstand zwischen dem Kuppelpunkt von abnehmbaren Kupplungskugeln und der horizontalen Ebene durch die Befestigungspunkte in mm (siehe Abbildungen 20c bis 20f),

g =

Erdbeschleunigung (es werden 9,81 m/s2 angenommen),

L =

theoretische Deichsellänge zwischen dem Mittelpunkt der Zugöse und dem Mittelpunkt des Achsaggregats in Metern,

X =

Länge der Ladefläche eines Zentralachsanhängers in Metern.

Indizes:

O =

maximale Prüfkraft,

U =

minimale Prüfkraft,

a =

statische Kraft,

h =

horizontale Kraft,

p =

schwellende Kraft,

res =

resultierende Kraft,

s =

vertikale Kraft,

w =

wechselnde Kraft.

2.13.

„Zentralachsanhänger“ sind Anhänger mit einer Zugeinrichtung, die (unabhängig vom Anhänger) nicht senkrecht beweglich ist und deren Achse(n) bei gleichmäßiger Belastung nahe am Schwerpunkt des Anhängers angeordnet ist (sind). Die auf die Kupplung des Zugfahrzeugs übertragene Stützlast darf 10 % der Gesamtmasse des Anhängers oder 1 000 kg (es gilt der kleinere Wert) nicht überschreiten.

Die Gesamtmasse des Zentralachsanhängers entspricht der Last, die die Achse(n) des an das Zugfahrzeug angekuppelten und mit der technisch zulässigen Gesamtmasse (4) beladenen Anhängers auf den Boden übertragen.

2.14.

„Formschlüssige mechanische Verbindung“ bedeutet, dass die Form und die geometrischen Eigenschaften einer Einrichtung und ihrer Teile so gestaltet sind, dass sie sich unter Einwirken sämtlicher Kräfte oder Teilkräfte, denen sie bei normalem Einsatz oder bei der Prüfung ausgesetzt ist, nicht öffnet oder löst.

2.15.

Ein „Fahrzeugtyp“ sind Fahrzeuge, die sich in wichtigen Punkten wie beispielsweise Aufbau, Abmessungen, Form und Werkstoffen in den Bereichen nicht unterscheiden, an denen Verbindungseinrichtungen oder -teile angebracht sind. Dies gilt sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.

Dem Antrag für jeden Typ einer Einrichtung oder eines Teils sind folgende Angaben beispielsweise in dem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 beizufügen:

3.2.1.

genaue Angaben über sämtliche Fabrik- oder Handelsmarken des Herstellers oder Händlers für die Einrichtung oder das Teil;

3.2.2.

Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die so detailliert sind, dass man den Typ der Einrichtung oder des Teils klar erkennen kann, und aus denen hervorgeht, wie sie an dem Fahrzeug anzubauen sind; in ihnen muss die für die Genehmigungsnummer und für sonstige Zeichen nach Nummer 7 vorgesehene Fläche sowie deren Lage erkennbar sein;

3.2.3.

die Angabe der Werte D, Dc, S, V und U, soweit zutreffend, laut Definition in Nummer 2.11.

Bei Halterungen der Klasse A die Angabe der jeweils zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs und des Anhängers sowie die zulässige Stützlast an der Kupplungskugel nach den Empfehlungen des Zugfahrzeugherstellers.

3.2.3.1.

Die Kennwerte müssen mindestens den Werten entsprechen, die für die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs, des Anhängers und des Gespanns gelten.

3.2.4.

eine eingehende technische Beschreibung der Einrichtung oder des Teils, in der insbesondere der Typ und die verwendeten Werkstoffe genau angegeben werden;

3.2.5.

die Angabe von Beschränkungen für die Fahrzeuge, an denen die Kupplung angebracht werden darf (siehe Anhang 1 Nummer 12 und Anhang 5 Nummer 3.4);

3.2.6.

ein Muster sowie zusätzlich weitere Muster, wenn sie von der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst angefordert werden;

3.2.7.

sämtliche Muster müssen fertige Endprodukte sein, die der abschließenden Oberflächenbehandlung unterzogen wurden. Besteht diese jedoch aus einer Lackierung oder Pulverbeschichtung mit Epoxydharz, so ist sie zu unterlassen.

3.2.8.

Handelt es sich um mechanische Verbindungseinrichtungen oder -teile, die für einen bestimmten Fahrzeugtyp konstruiert sind, so hat ihr Hersteller zudem die vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Anbaudaten anzugeben. Die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst können auch verlangen, dass ein dem Typ entsprechendes Fahrzeug bereitgestellt wird.

4.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR MECHANISCHE VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN ODER -TEILE

4.1.

Jedes Muster muss den Vorschriften der Anhänge 5 und 6 über die Abmessungen und die Festigkeit entsprechen. Nach den Prüfungen nach Anhang 6 dürfen keine Risse oder Brüche bzw. dauerhafte übermäßige Verformungen auftreten, die das zufrieden stellende Funktionieren der Einrichtung oder des Teils beeinträchtigen könnten.

4.2.

Sämtliche Einzelteile der Einrichtung oder des Teils, deren Versagen eine Trennung von Fahrzeug und Anhänger bewirken kann, müssen aus Stahl hergestellt sein. Andere Werkstoffe können verwendet werden, wenn der Hersteller der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst der Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, ihre Gleichwertigkeit glaubhaft nachgewiesen hat.

4.3.

Die mechanischen Verbindungseinrichtungen oder -teile müssen gefahrlos zu betätigen sein, und die Verbindung muss von einer Person ohne Werkzeug herzustellen und zu lösen sein. Mit Ausnahme der Kupplungen der Klasse T sind für das Kuppeln von Anhängern mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen nur Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben.

4.4.

Die mechanischen Verbindungseinrichtungen oder -teile müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie bei normalem Gebrauch, sachgemäßer Wartung und Austausch von Verschleißteilen ununterbrochen zufrieden stellend funktionieren und die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten.

4.5.

Alle mechanischen Verbindungseinrichtungen oder -teile müssen so konstruiert sein, dass sie formschlüssig sind, und in geschlossenem Zustand müssen sie mindestens einfach formschlüssig gesichert sein, sofern nicht in Anhang 5 zusätzliche Anforderungen gestellt werden. Alternativ dazu können zwei oder mehr unabhängige Vorrichtungen für die Unversehrtheit der Kupplung sorgen; allerdings müssen alle Vorrichtungen so konstruiert sein, dass sie eine formschlüssige mechanische Verbindung herstellen, und sie müssen einzeln auf jede Anforderung nach Anhang 6 geprüft werden. Formschlüssige mechanische Verbindungen müssen der Definition nach Nummer 2.14 entsprechen.

Federkraft darf nur dazu verwendet werden, die Verbindungseinrichtung zu schließen und zu verhindern, dass sich Bestandteile der Einrichtung durch die Einwirkung von Schwingungen so weit bewegen, dass sie sich öffnen oder lösen können.

Das Versagen oder Fehlen einer einzelnen beliebigen Feder darf nicht dazu führen, dass sich die gesamte Kupplung öffnen oder lösen kann.

4.6.

Jeder Einrichtung oder jedem Teil ist eine Montage- und Bedienungsanleitung beizufügen, in der ausreichende Informationen enthalten sein müssen, die zur Montage bzw. zum ordnungsgemäßen Betrieb der Verbindungseinrichtung durch eine sachkundige Person benötigt werden (siehe Anhang 7). Die Anleitung muss mindestens in der Sprache des Landes abgefasst sein, in dem die Einrichtung oder das Teil zum Verkauf angeboten wird. Bei Verbindungseinrichtungen oder -teilen, die Fahrzeug- oder Aufbauherstellern zur Erstausrüstung geliefert werden, kann auf die Mitlieferung der Montage- und Betriebsanleitung verzichtet werden. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Fahrzeug- oder Aufbauherstellers, dafür zu sorgen, dass der Fahrzeughalter die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung oder des Teils erforderliche Anleitung erhält.

4.7.

Bei Einrichtungen und Teilen der Klasse A oder gegebenenfalls S, die zusammen mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen verwendet werden, die von Herstellern erzeugt werden, welche in keinerlei Verbindung mit dem Fahrzeughersteller stehen, und die für den nachträglichen Einbau vorgesehen sind, müssen die Höhe der Kupplung und ihre übrigen Einbaumerkmale in jedem Fall von der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst nach Anhang 7 Nummer 1 geprüft werden.

4.8.

Bei nicht genormten Verbindungseinrichtungen oder -teilen der Klassen S und T, die für Schwertransporte und andere Zwecke verwendet werden, sind die einschlägigen Vorschriften der Anhänge 5, 6 und 7 anzuwenden, die für die (das) nächste genormte oder nicht genormte Einrichtung (Teil) gelten.

5.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS MIT EINER MECHANISCHEN VERBINDUNGSEINRICHTUNG ODER EINEM MECHANISCHEN VERBINDUNGSTEIL

5.1.

Stellt ein Fahrzeughersteller einen Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit einer mechanischen Verbindungseinrichtung oder einem mechanischen Verbindungsteil versehen ist, oder genehmigt er, dass ein Fahrzeug zum Ziehen eines beliebigen Anhängers verwendet wird, dann können ein berechtigter Antragsteller auf Typgenehmigung für eine mechanische Verbindungseinrichtung oder ein Verbindungsteil bzw. eine Genehmigungsbehörde oder ein technischer Dienst einer Vertragspartei vom Fahrzeughersteller verlangen, dass er ihnen bereitwillig die nach Nummer 5.3 vorgeschriebenen Informationen offen legt, damit ein Hersteller einer (eines) mechanischen Verbindungseinrichtung (-teils) diese für das betreffende Fahrzeug ordnungsgemäß konstruieren und herstellen kann. Ein berechtigter Antragsteller auf Typgenehmigung für eine mechanische Verbindungseinrichtung oder ein Verbindungsteil kann von einer Genehmigungsbehörde verlangen, ihm alle nach Nummer 5.3 vorgeschriebenen, vorliegenden Informationen offen zu legen.

5.2.

Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps für die Anbringung einer Verbindungseinrichtung oder eines Verbindungsteils ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

5.3.

Ihm sind die folgenden Angaben beizufügen, damit die Genehmigungsbehörde das Mitteilungsblatt nach Anhang 2 ausfüllen kann:

5.3.1.

eine eingehende Beschreibung des Fahrzeugtyps und der Einrichtung oder des Teils und auf Verlangen der Genehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes eine Kopie des Genehmigungsformulars für die Einrichtung oder das Teil.

5.3.2.

Zu diesen Angaben gehören auch die zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeugs und des gezogenen Fahrzeugs, die Verteilung der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs auf seine Achsen, die zulässigen Achslasten, die zulässige Stützlast am hinteren Ende des Zugfahrzeugs und genaue Angaben und/oder Zeichnungen der Anbringungsstellen für die Einrichtung oder das Teil und alle zusätzlichen Verstärkungsplatten, Stützhalterungen usw., die für eine sichere Anbringung der Einrichtung oder des Teils am Zugfahrzeug erforderlich sind;

5.3.2.1.

der Beladungszustand, bei dem die Höhe der Kupplungskugel an Fahrzeugen der Klasse M1 zu messen ist (siehe Anhang 7 Anlage 1 Nummer 2).

5.3.3.

Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die so detailliert sind, dass man die Einrichtung oder das Teil klar erkennen kann, und aus denen hervorgeht, wie sie an dem Fahrzeug zu befestigen sind; in ihnen muss die für die Genehmigungsnummer und für sonstige Zeichen nach Nummer 7 vorgesehene Fläche sowie deren Lage erkennbar sein;

5.3.4.

eine eingehende technische Beschreibung der Einrichtung oder des Teils, in der insbesondere der Typ und die verwendeten Werkstoffe genau angegeben werden;

5.3.5.

die Angabe der Werte D, Dc, S, V und U, sofern zutreffend, gemäß ihrer Definition in Nummer 2.11.

5.3.5.1.

Die Kennwerte müssen mindestens den Werten entsprechen, die für die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs, des Anhängers und des Gespanns gelten.

5.3.6.

Ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug, das mit einer mechanischen Verbindungseinrichtung versehen ist, ist der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst bereitzustellen, die auch zusätzliche Muster der Einrichtung oder des Teils verlangen können.

5.3.7.

Auch ein Fahrzeug, das nicht über alle typgemäßen Bauteile verfügt, ist annehmbar, sofern der Antragsteller der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst glaubhaft darlegen kann, dass das Fehlen der Bauteile die Ergebnisse der Überprüfung in keiner Weise beeinflusst, soweit die Vorschriften dieser Regelung betroffen sind.

6.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE MIT EINER MECHANISCHEN VERBINDUNGSEINRICHTUNG ODER EINEM MECHANISCHEN VERBINDUNGSTEIL

6.1.

Die Einrichtung oder das Teil, das an dem Fahrzeug angebracht ist, ist entsprechend den Vorschriften der Nummern 3 und 4 sowie der Anhänge 5 und 6 dieser Regelung zu genehmigen.

6.2.

Der Anbau der Einrichtung oder des Teils an dem Fahrzeug muss den Vorschriften von Anhang 7 dieser Regelung entsprechen.

6.3.

Jeder Einrichtung oder jedem Teil ist eine Betriebsanleitung beizufügen, die alle besonderen Anweisungen enthalten muss, die für einen Betrieb erforderlich sind, der von dem normalerweise mit dem Typ der Einrichtung oder des Teils verbundenen Betrieb abweicht; es ist auch eine Anleitung für das Ein- und Auskuppeln bei unterschiedlichen Betriebsweisen beizufügen, beispielsweise bei unterschiedlichen Winkeln zwischen dem Zugfahrzeug und dem gezogenen Fahrzeug. Diese Betriebsanleitung muss jedem Fahrzeug beiliegen, und sie muss mindestens in der Sprache des Landes vorliegen, in dem es zum Verkauf angeboten wird.

7.   AUFSCHRIFTEN

7.1.

Die zur Genehmigung eingereichten Typen einer Einrichtung oder eines Teils müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers, Händlers oder Antragstellers tragen.

7.2.

Es muss eine ausreichend große Fläche für die Anbringung des in Nummer 8.5 genannten und in Anhang 3 dargestellten Genehmigungszeichens vorhanden sein. Diese Fläche muss auf den in Nummer 3.2.2 genannten Zeichnungen sichtbar sein.

7.3.

In der Nähe des Genehmigungszeichens nach den Nummern 7.2 und 8.5 ist die Einrichtung oder das Teil mit einer Kennzeichnung ihrer Klasse nach Nummer 2.6 und ihrer Kennwerte nach Nummer 2.11 und Anhang 4 zu versehen. Die Lage dieser Aufschriften ist auf den Zeichnungen nach Nummer 3.2.2 kenntlich zu machen.

Sind die Kennwerte für die in dieser Regelung definierten Klassen festgelegt, beispielsweise bei den Klassen A50-1 bis A50-5, brauchen sie nicht angegeben zu werden.

7.4.

Ist die Einrichtung oder das Teil alternativ für mehrere Kennwerte innerhalb derselben Kupplungsklasse genehmigt, sind höchstens zwei Alternativwerte in den Aufschriften auf der Einrichtung oder dem Teil anzugeben.

7.5.

Bestehen irgendwelche Beschränkungen für die Verwendung der Einrichtung oder des Teils, dürfen sie beispielsweise nicht in Verbindung mit Lenkkeilen verwendet werden, so ist dies auf der Einrichtung oder dem Teil anzugeben.

7.6.

Sämtliche Zeichen müssen dauerhaft angebracht und deutlich lesbar sein, wenn die Einrichtung oder das Teil an dem Fahrzeug angebaut ist.

8.   GENEHMIGUNG

8.1.

Entspricht (entsprechen) das (die) Muster einer Einrichtung oder eines Teils den Vorschriften dieser Regelung, ist die Genehmigung zu erteilen, sofern die Vorschriften nach Nummer 10 zufrieden stellend eingehalten werden.

8.2.

Jede Genehmigung eines Typs umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer, deren ersten beiden Ziffern die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Die so zugeteilte Nummer darf von derselben Vertragspartei keinem anderen in dieser Regelung genannten Typ einer Einrichtung oder eines Teils zugeteilt werden.

8.3.

Über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion eines Typs einer Einrichtung oder eines Teils nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 oder Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

8.4.

Zusätzlich zu der Aufschrift nach Nummer 7.1 ist an jeder (jedem) nach dieser Regelung genehmigten Einrichtung oder Teil ein Genehmigungszeichen nach Nummer 8.5 auf der Fläche nach Nummer 7.2 anzubringen.

8.5.

Das Genehmigungszeichen ist ein internationales Zeichen, bestehend aus:

8.5.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (5), und

8.5.2.

der Genehmigungsnummer nach Nummer 8.2.

8.5.3.

Das Genehmigungszeichen und die -nummer sind entsprechend dem Muster in Anhang 3 anzuordnen.

9.   ÄNDERUNGEN DER MECHANISCHEN VERBINDUNGSEINRICHTUNG ODER DES MECHANISCHEN VERBINDUNGSTEILS BZW. DES FAHRZEUGS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

9.1.

Jede Änderung des Typs einer Einrichtung, eines Teils oder eines Fahrzeugs, wie in Nummer 2.10 definiert, ist der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst mitzuteilen, die (der) die Genehmigung erteilt hat. Die Behörde oder der Dienst kann dann

9.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass diese Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen haben und die Einrichtung oder das Teil in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht,

9.1.2.

oder ein weiteres Prüfgutachten anfordern.

9.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist unter genauer Angabe der Änderung den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nach dem in Nummer 8.3 vorgeschriebenen Verfahren mitzuteilen.

9.3.

Die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst, die eine Genehmigung erweitern, teilen einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichten darüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren nach Nummer 8.3.

10.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

10.1.

Der Inhaber einer Genehmigung muss sicherstellen, dass die Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion aufgezeichnet werden und die zugehörigen Unterlagen während eines nach Absprache mit der Behörde oder dem technischen Dienst festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum darf, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem die Herstellung endgültig eingestellt wird, zehn Jahre nicht übersteigen.

10.2.

Die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst, die die Typgenehmigung erteilt haben, können jederzeit die bei jeder Fertigungseinheit angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

11.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

11.1.

Die für einen Typ einer Einrichtung oder eines Teils nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten sind oder wenn eine Einrichtung oder ein Teil, das mit dem Genehmigungszeichen versehen wurde, dem genehmigten Typ nicht entspricht.

11.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, darüber in einem Mitteilungsblatt nach dem Muster von Anhang 1 oder Anhang 2 dieser Regelung zu unterrichten.

12.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

12.1.

Stellt ein Genehmigungsinhaber die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs einer Einrichtung oder eines Teils endgültig ein, so hat er die Genehmigungsbehörde oder den technischen Dienst, die die Genehmigung erteilt haben, darüber zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat die Behörde oder der technische Dienst die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, darüber mit einem Mitteilungsblatt nach dem Muster von Anhang 1 oder Anhang 2 dieser Regelung zu unterrichten.

13.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Soweit das Generalsekretariat der Vereinten Nationen nicht anderweitig unterrichtet wurde, erklären die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind (als die Änderungsserie 01 verabschiedet wurde, waren das Italien, die Niederlande, Belgien, das Vereinigte Königreich, Luxemburg, Finnland und Griechenland), dass für sie die Verpflichtungen des Abkommens, dem diese Regelung als Anhang beigefügt ist, lediglich hinsichtlich der mechanischen Verbindungseinrichtungen oder der mechanischen Verbindungsteile verbindlich sind, die für andere Fahrzeugklassen als M1 bestimmt sind.

14.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

14.1.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung und Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.

ANHANG 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 2

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 3

MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

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a = 8 mm min.

Die Einrichtung, das Teil oder das Fahrzeug mit vorstehendem Genehmigungszeichen wurde in den Niederlanden (E4) unter der Nummer 2439 nach der Regelung Nr. 55 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung genehmigt.

Anmerkung: Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen sind in der Nähe des Kreises entweder über, unter, rechts oder links von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Zahlen bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.

ANHANG 4

BEISPIELE FÜR DIE AUFSCHRIFT ZUR ANGABE DER KENNWERTE

1.   

An allen mechanischen Verbindungseinrichtungen oder -teilen ist ihre Klasse anzugeben. Zusätzlich ist eine Aufschrift vorzusehen, die die Kapazität entsprechend den Kennwerten nach Nummer 2.11 dieser Regelung angibt.

1.1.   

Die Höhe sämtlicher Buchstaben und Nummern darf nicht kleiner als in der Genehmigungsnummer sein (a/3, a = 8 mm).

1.2.   

Die jeweiligen Kennwerte der Einrichtung oder des Teils, die darauf anzugeben sind, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt (siehe Nummer 7.3 dieser Regelung):

TABELLE 1 — Auf Verbindungseinrichtungen oder -teilen anzugebende maßgebliche Kennwerte

Beschreibung der Einrichtung oder des Teils

Maßgebliche Kennwerte, die anzugeben sind

Klasse

D

Dc

S

U

V

Kupplungskugeln mit Halterung (siehe Anhang 5 Nummer 1 dieser Regelung)

*

*

 

*

 

 

Zugkugelkupplungen

*

*

 

*

 

 

Bolzenkupplungen

*

*

*

*

 

*

Zugösen

*

*

*

*

 

*

Zugeinrichtungen

*

*

*

*

 

*

Zugstangen

*

*

*

*

 

*

Sattelkupplungen

*

*

 

 

*

 

Zugsattelzapfen

*

*

 

 

 

 

Montageplatten für Sattelkupplungen

*

*

 

 

*

 

Hakenkupplungen

*

*

*

*

 

*

Beispiele: C50-X D130 Dc90 S1000 V35 steht für eine nicht genormte Bolzenkupplung der Klasse C50-X mit einem Höchstwert D von 130 kN, einem zulässigen Höchstwert Dc von 90 kN, einer zulässigen statischen, vertikal aufgebrachten Masse von 1 000 kg und einem zulässigen Höchstwert V von 35 kN.

A50-X D20 S120 steht für eine genormte Halterung mit Kupplungskugel der Klasse A50-X mit einem Höchstwert D von 20 kN und einer zulässigen statischen, vertikal aufgebrachten Masse von 120 kg.

ANHANG 5

VORSCHRIFTEN FÜR MECHANISCHE VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN ODER -TEILE

1.   KUPPLUNGSKUGELN MIT HALTERUNG

Die Vorschriften nach den Nummern 1.1 bis 1.5 dieses Anhangs gelten für sämtliche Kupplungskugeln mit Halterung der Klasse A. Nummer 1.6 enthält Zusatzvorschriften für genormte 50-mm-Kupplungskugeln mit Anschraubflansch.

1.1.

Kupplungskugeln der Klasse A müssen in ihrer äußeren Form und ihren äußeren Abmessungen der Abbildung 2 entsprechen.
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1.2.

Form und Abmessungen der Halterung müssen den Vorschriften des Fahrzeugherstellers bezüglich der Befestigungspunkte und eventuell erforderlicher zusätzlicher Montagevorrichtungen oder -teile entsprechen.

1.3.

Abnehmbare Kupplungskugeln:

1.3.1.

Bei abnehmbaren Kupplungskugeln oder Teilen, die nicht mit Schrauben befestigt werden, z. B. der Klasse A50-X, muss die Verbindungsstelle formschlüssig sein und formschlüssig gesichert werden.

1.3.2.

Bei abnehmbaren Kupplungskugeln oder Teilen, die getrennt für die Verwendung mit mehreren Halterungen für verschiedene Anwendungen an Fahrzeugen genehmigt werden können, wie z. B. der Klasse A50-X, ist ein Freiraum nach Anhang 7 Abbildung 25 einzuhalten, wenn eine solche Kupplungskugel an der Halterung befestigt ist.

1.4.

Kupplungskugeln und Zugeinrichtungen müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.1 entsprechen.

1.5.

Die Hersteller von Halterungen müssen Befestigungspunkte für Hilfskupplungen oder Vorrichtungen vorsehen, die für ein selbsttätiges Anhalten des Anhängers erforderlich sind, falls sich die Hauptkupplung löst. Diese Vorschrift ist Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug den Vorschriften von Nummer 5.2.2.9 der UN/ECE-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen) entspricht.

1.5.1.

Die Befestigungspunkte für eine Hilfskupplung und/oder ein Abreißseil müssen so angeordnet sein, dass die Hilfskupplung oder das Abreißseil die normale Beweglichkeit der Kupplung nicht einschränken oder die normale Funktion des Auflaufbremssystems nicht beeinträchtigen.

Ein einzelner Befestigungspunkt ist innerhalb von 100 mm auf einer senkrechten, durch den Bewegungsmittelpunkt der Kupplung verlaufenden Ebene anzuordnen. Ist dies nicht möglich, sind beiderseits der senkrechten Achse und in gleichem Abstand dazu (max. 250 mm) jeweils ein Befestigungspunkt vorzusehen. Diese(r) Befestigungspunkt(e) ist/sind möglichst weit hinten und oben anzuordnen.

1.6.

Besondere Vorschriften für genormte Kupplungskugeln mit Flansch der Klasse A50-1 bis einschließlich A50-5:

1.6.1.

Die Abmessungen von Kupplungskugeln mit Flansch müssen den Angaben von Abbildung 3 und Tabelle 2 entsprechen.

1.6.2.

Die Abmessungen von Kupplungskugeln mit Flansch der Klassen A50-2, A50-3, A50-4 und A50-5 müssen den Angaben von Abbildung 4 und Tabelle 2 entsprechen.

1.6.3.

Kupplungskugeln mit Flansch der Klassen A50-1 bis einschließlich A50-5 müssen für die in Tabelle 3 angegebenen Kennwerte geeignet und geprüft sein.
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TABELLE 2 — Abmessungen von genormten Kupplungskugeln mit Flansch (mm) (siehe Abbildungen 3 und 4)

Klasse

A50-1

A50-2, A50-4

A50-3, A50-5

Anmerkung

e1

90

83

120

±0,5

e2

56

55

±0,5

d2

17

10,5

15

H13

f

130

110

155

+6,0 - 0

g

50

85

90

+6,0 - 0

c

15

15

15

max.

l

55

110

120

±5,0

h

70

80

80

±5,0

TABELLE 3 — Kennwerte für genormte Kupplungskugeln mit Flansch

Klasse

A50-1

A50-2

A50-3

A50-4

A50-5

D

17

20

30

20

30

S

120

120

120

150

150

D =

zulässiger D-Wert (kN)

S =

zulässige statische vertikale Masse (kg)

1.7.

Hersteller von für den nachträglichen Einbau bestimmten Kupplungskugeln mit Halterung, die in keinerlei Verbindung mit dem Hersteller des betreffenden Fahrzeugs stehen, müssen die Vorschriften für die Beweglichkeit der Kupplung nach Nummer 2 dieses Anhangs beachten und die betreffenden Vorschriften nach Anhang 7 dieser Regelung einhalten.

2.   ZUGKUGELKUPPLUNGEN

2.1.

Zugkugelkupplungen der Klasse B50 müssen so konstruiert sein, dass sie mit den Kupplungskugeln nach Nummer 1 dieses Anhangs sicher gekuppelt werden können und dabei die vorgeschriebenen Eigenschaften erhalten bleiben.

Zugkugelkupplungen müssen so konstruiert sein, dass eine sichere Verbindung auch unter Berücksichtigung der Abnutzung der Verbindungseinrichtung sichergestellt ist.

2.2.

Zugkugelkupplungen müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.2 entsprechen.

2.3.

Zusätzlich vorhandene Einrichtungen (z. B. Bremsen, Stabilisierungseinrichtungen usw.) dürfen die mechanische Verbindungseinrichtung nicht beeinträchtigen.

2.4.

Ist sie nicht an dem Fahrzeug angebaut, muss sich die Zugkugelkupplung horizontal um mindestens 90o beiderseits der Mittellinie der Kupplungskugel mit Halterung nach Nummer 1 dieses Anhangs schwenken lassen. Gleichzeitig ist aus der Waagerechten eine vertikale Beweglichkeit von je 20o nach oben und unten erforderlich. Außerdem ist zusammen mit dem horizontalen Schwenkwinkel von 90o eine Drehbeweglichkeit von 25o in beide Richtungen um die horizontale Achse notwendig. Zusätzlich müssen folgende kombinierte Bewegungen in allen Winkeln der horizontalen Drehung erbracht werden:

i)

vertikale Schwenkung um ± 15o bei axialer Verdrehung um ± 25o,

ii)

axiale Verdrehung um ± 10o bei vertikaler Schwenkung um ± 20o.

3.   BOLZENKUPPLUNGEN

Die Vorschriften der Nummern 3.1 bis 3.6 dieses Anhangs gelten für alle Bolzenkupplungen der Klasse C50. Die zusätzlichen Anforderungen, die von genormten Bolzenkupplungen der Klassen C50-1 bis C50-6 erfüllt werden müssen, sind in Nummer 3.7 aufgeführt.

3.1.

Leistungsanforderungen — alle Bolzenkupplungen müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.3 entsprechen.

3.2.

Geeignete Zugösen — Bolzenkupplungen der Klasse C50 müssen mit allen Zugösen der Klasse D50, die die vorgeschriebenen Merkmale haben, kompatibel sein.

3.3.   Fangmaul

Bolzenkupplungen der Klasse C50 müssen mit einem Fangmaul versehen sein, das so konstruiert ist, dass die entsprechende Zugöse sicher in die Kupplung gleitet.

Ist das Fangmaul oder ein das Fangmaul tragendes Teil um die Hochachse drehbar gelagert, so muss es sich selbsttätig in die Normallage einstellen und bei geöffnetem Kupplungsbolzen wirksam in dieser Lage gehalten werden, um beim Kupplungsvorgang eine sichere Führung für die Zugöse zu gewährleisten.

Ist das Fangmaul oder ein das Fangmaul tragendes Teil um die Querachse drehbar gelagert, muss das die Drehbarkeit bewirkende Gelenk durch ein Feststellmoment in seiner Normallage gehalten werden. Dieses muss so bemessen sein, dass eine in senkrechter Richtung an der Oberkante des Fangmauls nach oben wirkende Kraft von 200 N keine Auslenkung des Gelenks aus seiner Normallage bewirkt. Das Feststellmoment muss größer sein als das durch Betätigung des in Nummer 3.6 dieses Anhangs beschriebenen Handhebels erzeugte. Das Fangmaul muss von Hand in seine Normallage gebracht werden können. Ein um die Querachse drehbares Fangmaul ist nur zulässig für Stützlasten S bis maximal 50 kg und einen V-Wert von maximal 5 kN.

Ist das Fangmaul oder ein das Fangmaul tragendes Teil um die Längsachse drehbar gelagert, so muss die Drehbewegung durch ein Feststellmoment von mindestens 100 Nm gebremst werden.

Die mindestens erforderliche Größe des Fangmauls richtet sich nach dem D-Wert der Kupplung:

D-Wert ≤ 18 kN: Breite 150 mm, Höhe 100 mm,

D-Wert > 18 kN ≤ 25 kN: Breite 280 mm, Höhe 170 mm,

D-Wert > 25 kN: Breite 360 mm, Höhe 200 mm.

Die äußeren Ecken des Fangmauls können abgerundet werden.

Kleinere Fangmäuler sind an Bolzenkupplungen der Klasse C50-X zulässig, wenn die Verwendung auf Zentralachsanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen beschränkt wird oder wenn die Verwendung eines Fangmauls nach der obigen Tabelle aus technischen Gründen nicht möglich ist und wenn ferner durch besondere Gegebenheiten (z. B. Sichthilfen) die sichere Durchführung des selbsttätigen Kupplungsvorgangs gewährleistet ist und wenn der Verwendungsbereich in der Genehmigung entsprechend den Angaben eingeschränkt ist, die der Kupplungshersteller in dem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 gemacht hat.

3.4.   Mindestbeweglichkeit der gekuppelten Zugöse

Ist die Zugöse mit einer Bolzenkupplung gekuppelt, aber nicht an einem Fahrzeug angebracht, muss sie die nachstehend angegebenen Beweglichkeitswinkel haben. Wird die Beweglichkeit teilweise durch ein besonderes Gelenk erreicht (nur Bolzenkupplungen der Klasse C50-X), ist der Anwendungsbereich, der in dem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 angegeben ist, auf die in Anhang 7 Nummer 1.3.8 angegebenen Fälle zu beschränken.

3.4.1.

Relativ zur Längsachse des Fahrzeugs horizontal ± 90o um die Hochachse (siehe Abbildung 5).
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3.4.2.

Relativ zur Horizontalebene des Fahrzeugs vertikal ± 20o um die Querachse (siehe Abbildung 6).
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3.4.3.

Relativ zur Horizontalebene des Fahrzeugs axial ± 25o um die Längsachse (siehe Abbildung 7).
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3.5.

Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen

In der Schließstellung muss der Kupplungsbolzen durch zwei formschlüssige Sicherungen gegen Öffnen gesichert werden, die bei Versagen der jeweils anderen auch einzeln wirksam bleiben.

Die geschlossene und gesicherte Stellung der Kupplung muss nach außen durch eine mechanische Einrichtung deutlich angezeigt werden. Die Stellung dieses Anzeigers muss sich — beispielsweise im Dunkeln — auch ertasten lassen.

Die mechanische Anzeigeeinrichtung muss das Eingreifen beider Sicherungen anzeigen (UND-Bedingung).

Jedoch ist es ausreichend, wenn das Eingreifen nur einer Sicherung angezeigt wird, wenn in diesem Zustand das Eingreifen der zweiten Sicherung konstruktiv sichergestellt ist.

3.6.   Handhebel

Handhebel müssen handgerecht ausgeführt sein, ihr Ende muss abgerundet sein. Die Kupplung darf im Bereich des Handhebels keine scharfen Kanten oder mögliche Quetschstellen aufweisen, die bei Betätigung der Kupplung zu Verletzungen führen können. Die Betätigungskraft zum Öffnen darf, gemessen ohne Zugöse, senkrecht zum Handhebel in der Betätigungsrichtung 250 N nicht übersteigen.

3.7.

Besondere Vorschriften für genormte Bolzenkupplungen der Klassen C50-1 bis C50-6:

3.7.1.

Die Schwenkbewegung der Zugöse um die Querachse muss durch die Kugelform des Kupplungsbolzens erreicht werden (nicht durch ein Gelenk).

3.7.2.

Durch das Spiel zwischen dem Kupplungsbolzen und der Zugöse auftretende Stöße in Zug- oder Druckrichtung der Längsachse müssen durch Vorrichtungen zur Federung und/oder Dämpfung gemildert werden (ausgenommen C50-1).

3.7.3.

Die in Abbildung 8 und Tabelle 4 angegebenen Abmessungen müssen eingehalten werden.

3.7.4.

Die Kupplungen müssen für die in Tabelle 5 angegebenen Kennwerte geeignet und geprüft sein.

3.7.5.

Das Öffnen der Kupplung muss durch einen direkt an der Kupplung befindlichen Handhebel erfolgen (keine Fernbetätigung).
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Text von Bild

TABELLE 4 — Abmessungen von genormten Bolzenkupplungen (mm) (siehe Abbildung 8)

Klasse

C50-1

C50-2

C50-3

C50-4

C50-5

C50-6

C50-7

Anmerkungen

e1

83

83

120

140

160

160

±0,5

e2

56

56

55

80

100

100

±0,5

dl

54

74

84

94

94

max.

d2

10,5

10,5

15

17

21

21

H13

F

110

110

155

180

200

200

+6,0 - 0

G

85

85

90

120

140

140

±3,0

A

100

170

200

200

200

200

+20,0 - 0

B

150

280

360

360

360

360

+20,0 - 0

C

20

20

24

30

30

30

max.

H

150

190

265

265

265

265

max.

l1

150

250

300

300

300

max.

l2

150

300

330

330

330

330

max.

l3

100

160

180

180

180

180

±20,0

T

15

20

35

35

35

max.

TABELLE 5 — Kennwerte für genormte Bolzenkupplungen

Klasse

C50-1

C50-2

C50-3

C50-4

C50-5

C50-6

C50-7

D

18

25

70

100

130

190

190

Dc

18

25

50

70

90

120

130

S

200

250

650

900

1 000

1 000

1 000

V

12

10

18

25

35

50

75

D =

zulässiger D-Wert (kN)

Dc =

zulässiger D-Wert (kN) für Verwendung bei Zentralachsanhängern

S =

zulässige Stützlast an der Kupplung (kg)

V =

zulässiger V-Wert (kN)

4.   ZUGÖSEN

4.1.

Allgemeine Vorschriften für Zugösen der Klasse D50:

Alle Zugösen der Klasse D50 müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.4 entsprechen.

Zugösen der Klasse D50 sind für die Verwendung mit Bolzenkupplungen der Klasse C50 vorgesehen. Zugösen dürfen axial nicht drehbar sein (da sich die zugehörige Kupplung drehen kann).

Wenn Zugösen der Klasse D50 mit Zugösenbuchsen ausgerüstet werden, müssen sie den Abmessungen nach Abbildung 9 (nicht zulässig für Klasse D50-C) oder Abbildung 10 entsprechen.

Die Zugösenbuchsen dürfen nicht eingeschweißt werden.

Zugösen der Klasse D50 müssen den Abmessungen nach Nummer 4.2 entsprechen. Die Form des Schaftes für Zugösen der Klasse D50-X ist nicht vorgeschrieben, aber in einer Entfernung von 210 mm von der Ösenmitte müssen die Höhe „h“ und die Breite „b“ innerhalb der in Tabelle 6 angegebenen Grenzen liegen.

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Text von Bild
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TABELLE 6 — Abmessungen der Zugösen der Klassen D50-A und D50-X (siehe Abbildung 11)

Klasse

h (mm)

b (mm)

D50-A

65 +2/–1

60 +2/–1

D50-X

80 max.

62 max.

TABELLE 7 — Kennwerte für genormte Zugösen

Klasse

D

Dc

S

V

D50-A

130

90

1 000

30

D50-B

130

90

1 000

25

D50-C

190

120

1 000

50

D50-D

190

130

1 000

75

4.2.

Besondere Vorschriften für Zugösen der Klasse D50:

4.2.1.

Zugösen der Klassen D50-A und D50-X müssen den Abmessungen nach Abbildung 11 entsprechen.
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Text von Bild

4.2.2.

Zugösen der Klasse D50-B müssen den Abmessungen nach Abbildung 12 entsprechen.
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Text von Bild

4.2.3.

Zugösen der Klassen D50-C und D50-D müssen den Abmessungen nach Abbildung 13 entsprechen.
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Text von Bild

4.2.4.

Zugösen der Klassen D50-C und D50-D müssen mit ungeschlitzten Buchsen nach Abbildung 10 ausgestattet sein.

4.3.

Belastungswerte für genormte Zugösen

Genormte Zugösen und ihre Befestigungsmittel müssen für die in Tabelle 7 angegebenen Belastungswerte geeignet und geprüft sein.

4.4.

Allgemeine Vorschriften für ringförmige Zugösen der Klasse L:

4.4.1.

Ringförmige Zugösen der Klasse L sind für die Verwendung mit Hakenkupplungen der Klasse K bestimmt.

4.4.2.

Werden sie mit einer Hakenkupplung der Klasse K verwendet, müssen sie den Vorschriften für die Beweglichkeit nach Nummer 10.2 dieses Anhangs entsprechen.

4.4.3.

Die ringförmigen Zugösen der Klasse L müssen den Abmessungen nach Abbildung 14 und Tabelle 8 entsprechen.
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Text von Bild

4.4.4.

Ringförmige Zugösen der Klasse L müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.4 entsprechen und für die in Tabelle 9 angegebenen Kennwerte geeignet sein.

TABELLE 8 — Abmessungen von ringförmigen Zugösen der Klasse L (siehe Abbildung 14) (Abmessungen in mm)

Klasse

L1

L2

L3

L4

L5

Anmerkungen

a

68+1,6 /–0,0

76,2  ± 0,8

76,2  ± 0,8

76,2  ± 0,8

68+1,6 /–0,0

 

b

41,2  ± 0,8

41,2  ± 0,8

41,2  ± 0,8

41,2  ± 0,8

41,2  ± 0,8

 

c

70

65

65

65

70

min.

TABELLE 9 — Kennwerte für ringförmige Zugösen der Klasse L

Klasse

L1

L2

L3

L4

L5

D kN

30

70

100

130

180

Dc kN

27

54

70

90

120

S kg

200

700

950

1 000

1 000

V kN

12

18

25

35

50

5.   ZUGEINRICHTUNGEN

5.1.

Zugeinrichtungen der Klasse E müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.3 entsprechen.

5.2.

An die Zugeinrichtungen können zur Verbindung mit dem Zugfahrzeug entweder Zugkugelkupplungen nach Nummer 2 oder Zugösen nach Nummer 4 dieses Anhangs angebaut werden. Die Zugkugelkupplungen und Zugösen können entweder eingeschraubt, angeschraubt oder angeschweißt werden.

5.3.

Höheneinstelleinrichtungen für vertikal schwenkbare Zugeinrichtungen

5.3.1.

Vertikal schwenkbare Zugeinrichtungen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die es ermöglichen, die Zugeinrichtung auf die Höhe der Verbindungseinrichtung oder des Fangmauls einzustellen. Diese Einrichtungen müssen so konstruiert sein, dass die Zugeinrichtung von einer Person ohne Werkzeug oder andere Hilfsmittel eingestellt werden kann.

5.3.2.

Mit den Höheneinstelleinrichtungen müssen sich die Zugösen oder die Zugkugelkupplungen aus horizontaler Lage über der Fahrbahn um mindestens 300 mm nach oben und nach unten verstellen lassen. In diesem Bereich muss die Zugeinrichtung stufenlos oder in Stufen von höchstens 50 mm, gemessen an der Zugöse bzw. Zugkugelkupplung, verstellbar sein.

5.3.3.

Höheneinstelleinrichtungen dürfen die leichte Beweglichkeit der Zugeinrichtung nach dem erfolgten Einkuppeln nicht beeinträchtigen.

5.3.4.

Die Wirkung einer Auflaufbremse darf durch die Höheneinstelleinrichtung nicht beeinträchtigt werden.

5.4.

Bei Zugeinrichtungen in Verbindung mit Auflaufbremsen darf zwischen der Zugösenmitte und dem Ende des freien Zugösenschaftes ein Abstand von 200 mm bei Bremsbetätigungsstellung nicht unterschritten werden. Bei voll eingeschobenem Zugösenschaft darf dieser Abstand 150 mm nicht unterschreiten.

5.5.

Zugeinrichtungen zur Verwendung an Zentralachsanhängern müssen gegen Querkräfte mindestens das halbe Widerstandsmoment aufweisen wie gegen Vertikalkräfte.

6.   ZUGSTANGEN

6.1.

Zugeinrichtungen der Klasse F müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.3 entsprechen.

6.2.

Das Lochbild für die Montage von genormten Bolzenkupplungen der Klasse C muss der nachstehenden Abbildung 15 und Tabelle 10 entsprechen.

6.3.

Zugstangen dürfen nicht an die Karosserie, den Aufbau oder andere Teile des Fahrzeugs angeschweißt sein.
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TABELLE 10 — Montageabmessungen für genormte Bolzenkupplungen (mm) (siehe Abbildung 15)

Klasse

C50-1

C50-2

C50-3

C50-4

C50-5

C50-6

C50-7

Anmerkungen

e1

83

83

120

140

160

160

±0,5

e2

56

56

55

80

100

100

±0,5

d1

55

75

85

95

95

+1,0 /–0,5

d2

10,5

10,5

15

17

21

21

H13

T

15

20

35

35

35

max.

F

120

120

165

190

210

210

min.

G

95

95

100

130

150

150

min.

L1

200

300

400

400

400

min.

7.   SATTELKUPPLUNGEN UND LENKKEILE

Die Vorschriften der Nummern 7.1 bis 7.7 gelten für alle Sattelkupplungen der Klasse G50.

In Nummer 7.9 sind zusätzliche Vorschriften angegeben, die von genormten Sattelkupplungen eingehalten werden müssen.

Lenkkeile müssen den Vorschriften nach Nummer 7.8 entsprechen.

7.1.

Kuppelbare Zugsattelzapfen

Sattelkupplungen der Klasse G50 müssen so konstruiert sein, dass sie die Zugsattelzapfen der Klasse H50 kuppeln können und mit ihnen zusammen die vorgeschriebenen Eigenschaften aufweisen.

7.2.

Leiteinrichtungen

Sattelkupplungen müssen mit einer Leiteinrichtung ausgerüstet sein, die ein sicheres und korrektes Kuppeln der Zugsattelzapfen ermöglicht. Die Einfahrbreite der Leiteinrichtung für genormte Sattelkupplungen mit 50 mm Durchmesser muss mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung 16).

Bei kleinen, nicht genormten Sattelkupplungen der Klasse G50-X mit einem zulässigen D-Wert von höchstens 25 kN muss die Einfahrbreite mindestens 250 mm betragen.

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Text von Bild
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TABELLE 11 — Abmessungen von genormten Sattelkupplungen (mm) (siehe Abbildung 16)

Klasse

G50-1

G50-2

G50-3

G50-4

G50-5

G50-6

H

140-159

160-179

180-199

200-219

220-239

240-260

7.3.   Mindestbeweglichkeit von Sattelkupplungen

Bei eingekuppeltem Zugsattelzapfen, aber ohne Anbau der Sattelkupplung an einer Montageplatte oder am Fahrzeug, jedoch unter Berücksichtigung der Wirkung der Anbauschrauben, müssen Sattelkupplungen folgende Mindestbeweglichkeitswinkel des Zugsattelzapfens gleichzeitig ermöglichen:

7.3.1.

± 90o um ihre vertikale Achse (gilt nicht für Sattelkupplungen mit Zwangslenkung);

7.3.2.

± 12o um ihre horizontale Achse quer zur Fahrtrichtung. Dieser Winkel ist nicht unbedingt ausreichend für den Betrieb im Gelände.

7.3.3.

Eine axiale Schwenkung von bis zu ± 3o um die Längsachse ist zulässig. Von einer voll schwenkbaren Sattelkupplung darf dieser Winkel jedoch überschritten werden, vorausgesetzt der Sicherungsmechanismus ermöglicht es, die Schwenkung auf höchstens ± 3o zu begrenzen.

7.4.   Sicherungen gegen das Öffnen von Sattelkupplungen

Die Sattelkupplung muss in der eingekuppelten Stellung von zwei formschlüssigen mechanischen Sicherungen verschlossen werden, die bei Versagen der jeweils anderen auch einzeln wirksam bleiben.

Die Hauptsicherung muss selbsttätig wirksam werden, aber die Hilfssicherung kann entweder selbsttätig wirksam werden oder von Hand eingelegt werden. Die Hilfssicherung kann so konstruiert sein, dass sie in Verbindung mit der Hauptsicherung wirksam ist und eine zusätzliche formschlüssige Sicherung der Hauptsicherung darstellt. Die Hilfssicherung darf sich nur dann einlegen lassen, wenn die Hauptsicherung ordnungsgemäß eingelegt ist.

Die Sicherungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt öffnen lassen. Sie dürfen sich vom Fahrer oder Bediener des Fahrzeugs nur mit voller Absicht öffnen lassen.

Befindet sich die Kupplung in geschlossener und gesicherter Stellung, so muss dies durch eine mechanische Vorrichtung sichtbar angezeigt werden, und es muss möglich sein, die Stellung der Anzeige zu ertasten, damit der Zustand der Kupplung auch bei Dunkelheit geprüft werden kann. Die Anzeige muss angeben, ob sowohl die Haupt- als auch die Hilfssicherung eingelegt sind, es braucht jedoch nur angezeigt werden, dass eine Sicherung eingelegt ist, wenn die andere Sicherung damit bauartbedingt gleichzeitig eingelegt wird.

7.5.   Betätigungseinrichtungen oder Öffnungsmechanismen

In der Schließstellung müssen die Betätigungseinrichtungen oder Öffnungsmechanismen gegen versehentliches oder zufälliges Betätigen gesichert sein. Das Sicherungssystem muss so konstruiert sein, dass die Sicherung nur durch bewusstes, absichtliches Handeln gelöst werden kann, um dann den Öffnungsmechanismus der Kupplung zu betätigen.

7.6.   Oberflächengestaltung

Die Oberflächen der Sattelkupplungsplatte und des Kupplungsschlosses müssen einwandfrei und funktionell gestaltet und sorgfältig maschinell bearbeitet, geschmiedet, gegossen oder gepresst sein.

7.7.   Belastungsanforderungen

Alle Sattelkupplungen müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.7 entsprechen.

7.8.   Lenkkeile

7.8.1.

Lenkkeile für die Zwangslenkung von Sattelanhängern müssen den Abmessungen nach Abbildung 17 entsprechen.
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Text von Bild

7.8.2.

Der Lenkkeil muss ein sicheres und korrektes Kuppeln ermöglichen. Er muss gefedert sein. Die Federstärke ist so zu wählen, dass das Kuppeln des unbeladenen Sattelanhängers möglich und bei voller Beladung des Sattelanhängers das Anliegen des Lenkkeils an den Flanken der Sattelkupplung im Fahrbetrieb sichergestellt ist. Das Öffnen der Sattelkupplung muss sowohl bei beladenem als auch bei unbeladenem Sattelanhänger möglich sein.

7.9.

Besondere Vorschriften für genormte Sattelkupplungen:

7.9.1.

Genormte Sattelkupplungen müssen den in Abbildung 16 und Tabelle 11 angegebenen Abmessungen entsprechen.

7.9.2.

Genormte Sattelkupplungen müssen für einen D-Wert von 150 kN und einen U-Wert von 20 Tonnen geeignet und geprüft sein.

7.9.3.

Ihr Öffnen muss durch einen direkt an der Sattelkupplung befindlichen Handhebel erfolgen.

7.9.4.

Genormte Sattelkupplungen müssen für die Zwangslenkung von Sattelanhängern durch Lenkkeile geeignet sein (siehe Nummer 7.8).

8.   ZUGSATTELZAPFEN

8.1.

Zugsattelzapfen der Klasse H50 (ISO 337) müssen den in Abbildung 18 dargestellten Abmessungen entsprechen.
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Text von Bild

8.2.

Zugsattelzapfen müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.9 entsprechen.

9.   MONTAGEPLATTEN

9.1.

Montageplatten der Klasse J für Sattelkupplungen müssen mit kreisrunden Montagelöchern versehen sein, deren Lochbild der Abbildung 16a entspricht, sofern sie für genormte Sattelkupplungen bestimmt sind. Die Montagelöcher müssen einen Durchmesser von 17 mm + 2,0 mm/–0,0 mm haben. Sie müssen kreisrund und dürfen NICHT länglich sein (siehe Abbildung 16a).

9.2.

Montageplatten für genormte Sattelkupplungen müssen für die Zwangslenkung von Sattelanhängern (mit Lenkkeilen) geeignet sein. Montageplatten für nicht genormte Sattelkupplungen, die nicht für die Zwangslenkung geeignet sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

9.3.

Montageplatten für Sattelkupplungen müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.8 entsprechen.

10.   HAKENKUPPLUNGEN

10.1.

Allgemeine Vorschriften für Hakenkupplungen der Klasse K:

10.1.1.

Alle Hakenkupplungen der Klasse K müssen den Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.5 entsprechen und für die Kennwerte nach Tabelle 13 geeignet sein.

10.1.2.

Hakenkupplungen der Klasse K müssen den Abmessungen nach Abbildung 19 und Tabelle 12 entsprechen. Die Kupplungen der Klassen K1 bis K4 sind nicht selbsttätige Kupplungen, die nur für die Verwendung an Anhängern mit höchstens 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht zulässig sind, und Kupplungen der Klassen KA1 bis KA3 sind selbsttätige Kupplungen.
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Text von Bild

10.1.3.

Eine Hakenkupplung darf nur mit einer ringförmigen Zugöse verwendet werden, und bei Verwendung mit einer ringförmigen Zugöse der Klasse L muss die Kupplung der Klasse K die Beweglichkeit nach Nummer 10.2 dieses Anhangs haben.

10.1.4.

Eine Hakenkupplung der Klasse K muss mit einer ringförmigen Zugöse verwendet werden, die in neuem Zustand ein Spiel oder eine freie Beweglichkeit von mindestens 3 mm und höchstens 5 mm gestattet. Geeignete Zugösen sind vom Kupplungshersteller auf dem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 anzugeben.

10.2.

Wird eine Kupplung der Klasse K mit einer ringförmigen Zugöse der Klasse L verwendet, ist aber nicht an einem Fahrzeug angebaut, so muss sie nacheinander folgende Bewegungswinkel (siehe auch Abbildung 19) gestatten:

10.2.1.

± 90o waagerecht um die senkrechte Kupplungsachse,

10.2.2.

± 40o senkrecht um die Kupplungsquerachse,

10.2.3.

± 20o in axialer Drehung um die Kupplungslängsachse.

10.3.

Selbsttätige Hakenkupplungen der Klasse K müssen mit einem Fangmaul ausgerüstet sein, das so konstruiert ist, dass die Zugöse in die Kupplung geführt wird.

10.4.

Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen

In der Schließstellung muss die Kupplung durch zwei formschlüssige mechanische Sicherungen gesichert sein, die auch noch einzeln wirksam bleiben, wenn die jeweils andere versagt.

Die geschlossene und gesicherte Stellung der Kupplung muss nach außen durch eine mechanische Einrichtung deutlich angezeigt werden. Die Stellung dieses Anzeigers muss sich — beispielsweise im Dunkeln — auch ertasten lassen.

Die mechanische Anzeigeeinrichtung muss das Eingreifen beider Sicherungen anzeigen (UND-Bedingung).

Jedoch ist es ausreichend, wenn das Eingreifen nur einer Sicherung angezeigt wird, wenn in diesem Zustand das Eingreifen der zweiten Sicherung konstruktiv sichergestellt ist.

10.5.   Handhebel

Handhebel müssen handgerecht ausgeführt sein, ihr Ende muss abgerundet sein. Die Kupplung darf im Bereich des Handhebels keine scharfen Kanten oder mögliche Quetschstellen aufweisen, die bei Betätigung der Kupplung zu Verletzungen führen können. Die Betätigungskraft zum Öffnen darf, gemessen ohne Zugöse, senkrecht zum Handhebel in der Betätigungsrichtung 250 N nicht übersteigen.

TABELLE 12 — Abmessungen von Hakenkupplungen der Klasse K (siehe Abbildung 19)

Klasse

K1

K2

K3

K4

KA1

KA2

KA3

Anmerkungen

e1

83

83

120

120

140

160

±0,5

e2

56

56

55

55

80

100

±0,5

e3

90

±0,5

d2

17

10,5

10,5

15

15

17

21

H13

c

3

3

3

3

3

3

3

min.

f

130

175

175

180

180

200

200

max.

g

100

100

100

120

120

140

200

max.

a

45

45

45

45

45

45

45

+1,6 /–0,0

L1

120

120

120

120

250

300

300

max.

L2

74

74

63

74

90

90

90

max.

L3

110

130

130

150

150

200

200

max.


TABELLE 13 — Kennwerte für Hakenkupplungen der Klasse K

Klasse

K1

K2

K3

K4

KA1

KA2

KA3

D kN

17

20

20

25

70

100

130

Dc kN

17

20

54

70

90

S kg

120

120

200

250

700

900

1 000

V kN

10

10

18

25

35

11.   BOLZENKUPPLUNGEN FÜR BESONDERE ZWECKE — KLASSE T

11.1.

Bolzenkupplungen für besondere Zwecke (Klasse T) sind für die Verwendung an bestimmten Gespannen bestimmt, beispielsweise an Autotransportern. Solche Fahrzeuge haben einen speziellen Aufbau und können eine besondere, unübliche Lage der Kupplung erfordern.

11.2.

Kupplungen der Klasse T müssen auf die Verwendung mit Zentralachsanhängern beschränkt werden; dies ist auf dem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 anzugeben.

11.3.

Kupplungen der Klasse T müssen paarweise genehmigt werden, und sie dürfen sich nur in einer Werkstatt und nur mit Werkzeugen lösen lassen, die in der Regel nicht in einem Fahrzeug mitgeführt werden.

11.4.

Kupplungen der Klasse T dürfen nicht selbsttätig sein.

11.5.

Kupplungen der Klasse T müssen den einschlägigen Prüfvorschriften nach Anhang 6 Nummer 3.3, ausgenommen Nummer 3.3.4, entsprechen.

11.6.

Ist die Kupplung zusammengefügt, aber nicht an ein Fahrzeug angebaut, und befindet sie sich in derselben Normallage wie in angebautem Zustand, muss sie eine gleichzeitige Mindestbeweglichkeit in folgenden Winkeln gestatten:

11.6.1.

± 90o horizontal um die senkrechte Kupplungsachse,

11.6.2.

± 8o vertikal um die Kupplungsquerachse,

11.6.3.

± 3o in axialer Drehung um die Kupplungslängsachse.

12.   EINRICHTUNGEN ZUR FERNBETÄTIGUNG UND FERNANZEIGE

12.1.   Allgemeine Vorschriften

Einrichtungen zur Fernbetätigung und Fernanzeige sind nur an selbsttätigen Verbindungseinrichtungen der Klassen C50-X und G50-X zulässig.

Einrichtungen zur Fernbetätigung und Fernanzeige dürfen die freie Mindestbeweglichkeit der gekuppelten Zugöse oder des gekuppelten Sattelanhängers nicht beeinträchtigen. Sie müssen dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden sein.

Sämtliche Einrichtungen zur Fernbetätigung oder Fernanzeige gehören mit allen Teilen der Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen zum Prüf- und Genehmigungsumfang der Kupplung.

12.2.   Fernanzeige

12.2.1.

Einrichtungen zur Fernanzeige müssen das Erreichen der geschlossenen und zweifach gesicherten Stellung der Kupplung beim selbsttätigen Kupplungsvorgang durch ein optisches Signal entsprechend Nummer 12.2.2 anzeigen. Zusätzlich muss die geöffnete Stellung nach Nummer 12.2.3 angezeigt werden.

Bei jedem Ein- und Auskuppelvorgang muss sich die Einrichtung zur Fernanzeige selbsttätig aktivieren und wieder zurückstellen.

12.2.2.

Der Übergang vom geöffneten zum geschlossenen und zweifach gesicherten Zustand muss durch eine grüne Kontrollleuchte angezeigt werden.

12.2.3.

Wird auch die geöffnete und/oder ungesicherte Stellung angezeigt, so ist eine rote Kontrollleuchte zu verwenden.

12.2.4.

Bei Anzeige der Beendigung des selbsttätigen Kuppelvorgangs darf die Fernanzeige den geschlossenen Zustand nur anzeigen, wenn der Kupplungsbolzen seine zweifach gesicherte Endstellung erreicht hat.

12.2.5.

Das Auftreten eines Fehlers im Fernanzeigesystem darf nicht dazu führen, dass während des Kuppelvorgangs eine geschlossene und gesicherte Stellung angezeigt wird, solange die Endstellung noch nicht erreicht wurde.

12.2.6.

Bereits das Ausrücken einer der beiden Sicherungen muss zum Erlöschen der grünen Kontrollleuchte führen und/oder die rote Kontrollleuchte aufleuchten lassen.

12.2.7.

Die direkt an der Kupplung angebrachte mechanische Anzeige muss erhalten bleiben.

12.2.8.

Die Einrichtung zur Fernanzeige muss abschaltbar sein, um Ablenkungen des Fahrers während der Fahrt zu vermeiden, sie muss sich aber selbsttätig wieder einschalten, wenn die Kupplung das nächste Mal geöffnet und geschlossen wird (siehe Nummer 12.2.1).

12.2.9.

Die zur Fernanzeige gehörenden Bedienungs- und Anzeigeelemente müssen im Sichtbereich des Fahrers untergebracht und unverwechselbar und dauerhaft angebracht sein.

12.3.   Fernbetätigung

12.3.1.

Bei Vorhandensein einer Fernbetätigung nach Nummer 2.8 dieser Regelung ist eine Einrichtung zur Fernanzeige nach Nummer 12.2 erforderlich, die mindestens die Anzeige des geöffneten Zustands umfasst.

12.3.2.

Das Öffnen oder Schließen der Kupplung mittels der Fernbetätigung muss über einen eigenen Schalter freigegeben werden können (Hauptschalterfunktion). Falls dieser Hauptschalter nicht im Führerhaus sitzt, darf der Schalter für Unbefugte nicht frei zugänglich sein, oder er muss absperrbar sein. Die Betätigung der Kupplung selbst darf vom Führerhaus aus nur dann möglich sein, wenn versehentliches Betätigen ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Zweihandbetätigung).

Es muss erkennbar sein, ob das Öffnen der Kupplung mittels der Fernbetätigung beendet wurde oder nicht.

12.3.3.

Erfolgt bei der Fernbetätigung das Öffnen der Kupplung durch Fremdkraft, so muss der Zustand, in dem die Fremdkraft auf die Kupplung wirkt, dem Fahrer in geeigneter Weise angezeigt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Fremdkraft nur während des Betätigens der Fernbetätigung wirksam ist.

12.3.4.

Wenn die Betätigungseinrichtung für das Öffnen der Kupplung mittels der Fernbetätigung außen am Fahrzeug angebracht ist, muss der Bereich zwischen den gekuppelten Fahrzeugen zu überblicken sein; es darf jedoch nicht erforderlich sein, zu ihrer Betätigung in diesen Bereich zu treten.

12.3.5.

Ein einzelner Bedienungsfehler oder das Auftreten eines einzigen beliebigen Fehlers in der Einrichtung darf nicht zum ungewollten Öffnen der Kupplung bei normaler Straßenfahrt führen. Ein Fehler in der Einrichtung muss von ihr unmittelbar angezeigt werden, oder er muss spätestens bei der nächsten Betätigung z. B. durch eine Fehlfunktion erkennbar sein.

12.3.6.

Bei Versagen der Fernbetätigung muss es möglich sein, die Kupplung im Notfall auf mindestens eine andere Weise zu öffnen. Falls hierzu Werkzeug erforderlich ist, muss es im Bordwerkzeug enthalten sein. Für Handhebel, die ausschließlich dem Öffnen der Kupplung im Notfall dienen, gelten die Vorschriften nach Nummer 3.6 nicht.

12.3.7.

Die zur Einrichtung für Fernbetätigung gehörenden Bedienungs- und Anzeigeelemente müssen unverwechselbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

ANHANG 6

PRÜFUNG VON MECHANISCHEN VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN ODER -TEILEN

1.   ALLGEMEINE PRÜFVORSCHRIFTEN

1.1.

An Mustern von Verbindungseinrichtungen sind Festigkeits- und Funktionsprüfungen durchzuführen. Physikalische Prüfungen müssen soweit möglich durchgeführt werden; sofern nichts anders vorgeschrieben ist, kann die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst jedoch auf eine physikalische Festigkeitsprüfung verzichten, wenn eine rechnerische Überprüfung aufgrund der einfachen Bauweise eines Bauteils möglich ist. Rechnerische Überprüfungen dürfen auch zur Ermittlung der Bedingungen für den ungünstigsten Fall durchgeführt werden. In jedem Fall muss bei einer rechnerischen Überprüfung die Gleichwertigkeit der Ergebnisse mit denen von dynamischen bzw. statischen Prüfungen gewährleistet sein. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis einer physikalischen Prüfung maßgeblich.

Siehe dazu Nummer 4.8 dieser Regelung.

1.2.

Bei Verbindungseinrichtungen ist die Festigkeit durch eine dynamische Prüfung (Dauerschwingversuch) nachzuweisen. In bestimmten Fällen können zusätzliche statische Prüfungen erforderlich sein (siehe Nummer 3 dieses Anhangs).

1.3.

Der Dauerschwingversuch ist mit möglichst sinusförmiger Beanspruchung (wechselnd und/oder schwellend) mit einer vom Werkstoff abhängigen Lastspielzahl durchzuführen. Hierbei dürfen keine Anrisse bzw. Brüche auftreten.

1.4.

Bei den vorgeschriebenen statischen Prüfungen sind nur geringfügige bleibende Verformungen zulässig. Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, darf die dauerhafte plastische Verformung nach der Entlastung nicht mehr als 10 % der während der Prüfung gemessenen maximalen Verformung betragen. Wenn die Messung der Verformung während der Prüfung eine Gefährdung für den Prüfer darstellt, darf von diesem Teil der statischen Prüfung abgesehen werden, vorausgesetzt, dieselbe Messgröße wird bei anderen Prüfungen, so z. B. bei der dynamischen Prüfung, gemessen.

1.5.

Die Grundlage für die Lastannahme bilden die horizontale Kraftkomponente in der Fahrzeuglängsachse und die vertikale Kraftkomponente. Horizontale Kraftkomponenten quer zur Fahrzeuglängsachse sowie Momente bleiben, solange sie von untergeordneter Bedeutung sind, unberücksichtigt.

Wenn durch die Konstruktion der Verbindungseinrichtung, durch ihre Anbringung am Fahrzeug oder durch den Anbau von zusätzlichen Einrichtungen (wie Stabilisierungseinrichtungen, Kurzkuppelsysteme usw.) zusätzliche Kräfte oder Momente erzeugt werden, so können weitere Prüfungen von der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst gefordert werden.

Die horizontale Kraftkomponente in der Fahrzeuglängsachse wird durch eine rechnerisch ermittelte Vergleichskraft, den D- oder Dc-Wert, dargestellt. Die vertikale Kraftkomponente wird gegebenenfalls durch die statische Stützlast S am Kuppelpunkt und eine angenommene Vertikalkraft V oder bei Sattelkupplungen durch die Sattellast U gebildet.

1.6.

Die den Prüfungen zugrunde zu legenden Kennwerte D, Dc, S, V und U, die in Nummer 2.11 dieser Regelung definiert werden, sind den Angaben des Herstellers in seinem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu entnehmen (siehe Mitteilungsblatt nach Anhang 1 und 2).

1.7.

Jede formschlüssige Sicherung, die mit Federkraft in Position gehalten wird, muss in ihrer Schließstellung verbleiben, wenn eine in die ungünstigste Richtung verlaufende Kraft auf sie einwirkt, die der dreifachen Masse des Sicherungsmechanismus entspricht.

2.   DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN

2.1.

Bei den dynamischen Prüfungen und den statischen Prüfungen ist durch die Befestigung des Prüfmusters in einem geeigneten Prüfgestell und durch die Wahl der Krafteinleitungsvorrichtung dafür zu sorgen, dass außer der vorgesehenen Prüfkraft keine zusätzlichen Kräfte oder Momente eingeleitet werden. Bei Prüfungen mit wechselnder Beanspruchung darf die Richtung der Krafteinleitung nicht mehr als ± 1o von der vorgesehenen Richtung abweichen. Bei schwellender und statischer Prüfung ist der Winkel bei maximaler Prüfkraft einzustellen. In der Regel ist es hierzu erforderlich, an der Krafteinleitungsstelle (d. h. am Kuppelpunkt) ein Gelenk und in ausreichendem Abstand davon ein zweites Gelenk vorzusehen.

2.2.

Die Prüffrequenz darf 35 Hz nicht überschreiten. Die ausgewählte Prüffrequenz muss ausreichenden Abstand von den Resonanzfrequenzen der Prüfeinrichtung einschließlich des Prüfmusters haben. Bei asynchroner Prüfung müssen die Frequenzen der beiden Kraftkomponenten ca. 1 % bis max. 3 % voneinander abweichen. Bei Verbindungseinrichtungen aus Stahl beträgt die Lastspielzahl 2 × 106. Bei Verbindungseinrichtungen aus anderen Werkstoffen als Stahl kann eine höhere Lastspielzahl erforderlich sein. Die Rissprüfung erfolgt mit dem Farbeindringverfahren oder einem anderen gleichwertigen Verfahren.

2.3.

Bei schwellender Prüfung wechselt die Kraft zwischen der maximalen und der minimalen Prüfkraft, die 5 % der maximalen Prüfkraft nicht überschreiten darf, sofern in den besonderen Prüfvorschriften nicht anders angegeben.

2.4.

Bei statischen Prüfungen, mit Ausnahme der besonderen Prüfungen nach Nummer 3.2.3 dieses Anhangs, ist die Prüfkraft gleichförmig und zügig aufzubringen und mindestens 60 Sekunden lang zu halten.

2.5.

Die zu prüfenden Verbindungseinrichtungen und -teile sind in der Regel möglichst starr auf einem Prüfgestell in der Position zu befestigen, in der sie am Fahrzeug tatsächlich eingesetzt werden. Es sind diejenigen Befestigungselemente zu verwenden, die vom Hersteller oder Antragsteller vorgeschrieben und die für die Befestigung der Einrichtung oder des Teils am Fahrzeug bestimmt sind und/oder gleiche mechanische Merkmale aufweisen.

2.6.

Verbindungseinrichtungen oder -teile sind in dem Zustand, wie sie für den Straßengebrauch vorgesehen sind, zu prüfen. Elastische Glieder dürfen nach Ermessen des Herstellers und in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst unwirksam gemacht werden, wenn es für das Prüfverfahren erforderlich ist und die Prüfergebnisse dadurch nicht verfälscht werden.

Elastische Glieder, die während des komprimierten Prüfverfahrens überhitzt werden, dürfen während der Prüfung ausgetauscht werden. Die Prüfkräfte dürfen über besondere spielfreie Einrichtungen eingeleitet werden.

3.   BESONDERE PRÜFVORSCHRIFTEN

3.1.   Kupplungskugeln mit Halterung

3.1.1.

Mechanische Verbindungseinrichtungen mit Kupplungskugeln lassen sich unterscheiden in:

i)

einteilige Kupplungskugeln einschließlich nicht austauschbarer, abnehmbarer Kugeln (siehe Abbildungen 20a und 20b),

ii)

Kupplungskugeln, die aus mehreren abnehmbaren Teilen bestehen (siehe Abbildungen 20c, 20d und 20e),

iii)

Halterungen ohne angebrachte Kugel (siehe Abbildung 20f).

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3.1.2.

Grundsätzlich ist eine dynamische Prüfung (Dauerschwingversuch) durchzuführen. Das Prüfmuster besteht aus der Kupplungskugel, dem Kugelhals und den notwendigen Halterungen zur Befestigung der gesamten Vorrichtung am Fahrzeug. Die Kupplungskugel mit Halterung wird auf einer Prüfeinrichtung, die in der Lage ist, eine wechselnde Kraft zu erzeugen, in der Position starr befestigt, die für ihre tatsächliche Verwendung vorgesehen ist.

3.1.3.

Die Lage der Befestigungspunkte für die Anbringung der Kupplungskugel mit Halterung wird vom Fahrzeughersteller vorgegeben (siehe Nummer 5.3.2 dieser Regelung).

3.1.4.

Die zur Prüfung vorgelegten Einrichtungen müssen mit allen Teilen und konstruktiven Einzelheiten versehen sein, die einen Einfluss auf die Festigkeit haben können (z. B. Steckdosenhalterung, sämtliche Kennzeichnungen usw.). Das Prüfmuster muss alle Teile bis zu den Punkten für die Verankerung oder Befestigung am Fahrzeug umfassen. Die geometrische Lage der Kupplungskugel und der Befestigungspunkte der Verbindungseinrichtung im Verhältnis zur Bezugslinie muss vom Fahrzeughersteller angegeben und im Prüfbericht festgehalten werden. Alle Lagen der Befestigungspunkte im Verhältnis zur Bezugslinie, über die der Hersteller des Zugfahrzeugs dem Hersteller der Verbindungseinrichtung alle notwendigen Informationen anzugeben hat, müssen auf dem Prüfstand reproduziert werden.

3.1.5.

Die auf dem Prüfstand aufgebaute Einrichtung muss einer Dauerfestigkeitsprüfung unterzogen werden, die in dem in Abbildung 21 oder 22 dargestellten Winkel auf die Kugel einwirkt.

Maßgeblich für die Richtung des Prüfwinkels ist die vertikale Lage einer durch die Kugelmitte verlaufenden horizontalen Bezugslinie im Verhältnis zu einer horizontalen Linie, die durch den höchsten Befestigungspunkt der Verbindungseinrichtung verläuft, welcher in einer horizontalen Ebene der quer durch die Kugelmitte verlaufenden vertikalen Ebene am nächsten liegt. Liegt die durch den Befestigungspunkt verlaufende Linie über der horizontalen Bezugslinie, so ist für die Prüfung ein Winkel von a = + 15o±1o zu wählen, und liegt sie darunter, so ist ein Prüfwinkel von a = –15o±1o zu wählen (siehe Abbildung 21). Die bei der Bestimmung des Prüfwinkels zu berücksichtigenden Befestigungspunkte entsprechen den vom Fahrzeughersteller angegebenen, an denen die stärksten Zugkräfte auf den Aufbau des Zugfahrzeugs übertragen werden.

Dieser Winkel wurde gewählt, um die vertikalen statischen und dynamischen Lasten zu berücksichtigen, und gilt nur bis zu einer zulässigen vertikalen Stützlast von

S = 120 × D [N].

Liegt die Stützlast über dem vorstehend berechneten Wert, ist der Prüfwinkel in beiden Fällen auf 20o zu erhöhen.

Die dynamische Prüfung muss mit folgender Prüfkraft durchgeführt werden:

Fhs res = ±0,6 D

3.1.6.

Das Prüfverfahren wird wie folgt bei den verschiedenen Typen von Verbindungseinrichtungen (siehe Nummer 3.1.1 dieses Anhangs) angewendet:

3.1.6.1.

Einteilige Kupplungskugeln einschließlich Einrichtungen mit nicht austauschbaren, abnehmbaren Kugeln (siehe Abbildungen 20a und 20b)

3.1.6.1.1.

Die Festigkeitsprüfung für Einrichtungen nach den Abbildungen 20a und 20b sind entsprechend den Vorschriften von Nummer 3.1.5 durchzuführen.
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3.1.6.2.

Kupplungskugeln mit abbaubaren Teilen. Folgende Arten werden unterschieden:

a)

Halterung mit Kugel (siehe Abbildung 20c),

b)

Halterung mit Kugel mit integriertem Sockel (siehe Abbildung 20d),

c)

Halterung mit abnehmbarer Kugel (siehe Abbildung 20e),

d)

Halterung ohne Kugel (siehe Abbildung 20f).

3.1.6.2.1.

Die Festigkeitsprüfung für die Einrichtungen nach den Abbildungen 20c bis 20f ist entsprechend den Vorschriften nach Nummer 3.1.5 durchzuführen. Die Abmessungen e und f sind mit einer Herstellungstoleranz von ± 5 mm im Prüfbericht anzugeben.

Die Prüfung der Halterung allein (siehe Abbildung 20f) muss mit einer angebauten Kugel (samt Sockel) durchgeführt werden. Dabei wird nur das Ergebnis berücksichtigt, das sich an der Halterung selbst zwischen den Befestigungspunkten und der Anbaufläche des Kugelsockels zeigt.

Die Abmessungen e und f sind vom Hersteller der Verbindungseinrichtung mit einer Herstellungstoleranz von ± 5 mm anzugeben.

3.1.6.3.

Kupplungseinrichtungen mit veränderlichen Abmessungen e und f für abbaubare und austauschbare Kupplungskugeln (siehe Abbildung 22)

3.1.6.3.1.

Die Festigkeitsprüfungen für solche Halterungen sind entsprechend den Vorschriften von Nummer 3.1.5 durchzuführen.

3.1.6.3.2.

Können sich der Hersteller und die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst auf eine Prüfanordnung einigen, die dem ungünstigsten Fall entspricht, so ist eine Prüfung allein nach dieser Anordnung ausreichend.

Andernfalls ist die Kugel in verschiedenen Lagen nach einem vereinfachten Prüfablauf entsprechend Nummer 3.1.6.3.3 zu prüfen.

3.1.6.3.3.

In einem vereinfachten Prüfablauf liegt der Wert f zwischen einem bestimmten Kleinstwert fmin und einem Höchstwert fmax, der nicht mehr als 100 mm betragen darf. Der Abstand emax zwischen Kugel und Halterung muss 130 mm betragen. Um alle möglichen Lagen der Kugel in dem Feld zu erfassen, das aus dem horizontalen Abstand von der Befestigungsfläche und dem vertikalen Bereich von f (fmin bis fmax) vorgegeben wird, müssen zwei Einrichtungen geprüft werden:

i)

eine mit der Kugel in der höchsten Lage (fmax) und

ii)

eine mit der Kugel in der niedrigsten Lage (fmin).

Je nach Lage der durch die Kugelmitte verlaufenden horizontalen Bezugslinie im Verhältnis zu ihrer durch den höchsten und nächsten Befestigungspunkt der Verbindungseinrichtung verlaufenden Parallele hat die Prüfkraft einen positiven oder negativen Angriffswinkel. Die zu wählenden Prüfwinkel sind in Abbildung 22 dargestellt.

3.1.7.

Werden zur Befestigung abnehmbarer Kugeleinheiten andere Befestigungsmittel als Schraubbefestigungen verwendet, z. B. Federklammern, und wird das formschlüssige Eingreifen des Befestigungsmittels während der dynamischen Prüfung nicht geprüft, so ist das Befestigungsmittel einer statischen Prüfung zu unterziehen, die in der geeigneten Richtung auf die Kugel oder das formschlüssige mechanische Befestigungsmittel einwirkt. Wird die Kugeleinheit durch das formschlüssige mechanische Befestigungsmittel vertikal festgehalten, so besteht die statische Prüfung aus dem Einwirken einer dem D-Wert entsprechenden vertikalen Kraft nach oben. Wird die Kugeleinheit durch eine horizontale Konstruktion des formschlüssigen mechanischen Befestigungsmittels in Querrichtung festgehalten, so besteht die statische Prüfung aus dem Einwirken einer Kraft von 0,25 D in diese Richtung. Dabei darf kein Versagen oder keine Verformung des formschlüssigen mechanischen Befestigungsmittels auftreten, die seine Funktion beeinträchtigt.

3.1.8.

Die Befestigungspunkte der Hilfskupplung nach Anhang 5 Nummer 1.5 müssen einer 2 D entsprechenden, horizontalen statischen Kraft von maximal 15 kN standhalten. Ist ein eigener Befestigungspunkt für ein Abreißseil vorhanden, so muss er einer D entsprechenden horizontalen statischen Kraft standhalten.

3.2.   Zugkugelkupplungen

3.2.1.

Grundsätzlich sind an ein und demselben Prüfmuster nacheinander eine dynamische Prüfung (Dauerschwingversuch) mit wechselnder Prüfkraft und eine statische Prüfung (Abhebeversuch) durchzuführen.

3.2.2.

Die dynamische Prüfung wird mit einer Kupplungskugel der Klasse A von entsprechender Festigkeit durchgeführt. Die Zugkugelkupplung und die Kupplungskugel werden nach Herstelleranweisung auf dem Prüfstand angeordnet und entsprechend ihrer Lage zueinander bei normaler Verwendung ausgerichtet. Es ist zu verhindern, dass zusätzlich zu der Prüfkraft andere Kräfte auf das Prüfmuster einwirken können. Die Prüfkraft wird in einer Kraftwirkungslinie eingeleitet, die durch die Kugelmitte verläuft und um 15o nach hinten unten geneigt ist (siehe Abbildung 23). Es wird ein Dauerschwingversuch an einem Prüfmuster mit folgender Prüfkraft durchgeführt:

Fhs res w = ±0,6 D

Ist die zulässige Stützlast S größer als 120 D, dann ist der Prüfwinkel auf 20o zu vergrößern.

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3.2.3.

Zusätzlich ist ein statischer Trennungsversuch durchzuführen. Die für den Versuch verwendete Kupplungskugel muss einen Durchmesser von 49,00 mm bis 49,13 mm aufweisen, um eine abgenutzte Kupplungskugel darzustellen. Die Trennkraft Fa verläuft im rechten Winkel zur Längs- und Quermittelachse der Kupplungskugel und wird gleichförmig und zügig auf einen Wert von

Fa = g(C + S/1 000) kN

gesteigert und 10 Sekunden lang gehalten.

Dabei darf sich die Zugkugelkupplung nicht von der Kupplungskugel trennen, und kein Teil der Zugkugelkupplung darf eine dauerhafte Verformung aufweisen, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt.

3.3.   Bolzenkupplungen und Zugstangen

3.3.1.

Es ist eine dynamische Prüfung (Dauerschwingversuch) an einem Prüfmuster durchzuführen. Die Verbindungseinrichtung ist mit allen Befestigungsteilen zu versehen, die für ihre Anbringung am Fahrzeug nötig sind. Zwischen der Bolzenkupplung und dem Fahrzeugrahmen eingebaute Zwischenelemente (Zugstangen) sind mit den gleichen Prüfkräften wie die Bolzenkupplung zu prüfen. Bei der Prüfung von Zugstangen, die für genormte Bolzenkupplungen bestimmt sind, ist die vertikale Last in einem Längsabstand von der vertikalen Ebene der Befestigungspunkte aufzubringen, der der Position der entsprechenden genormten Kupplung entspricht.

3.3.2.

Bolzenkupplungen zur Verwendung mit vertikal schwenkbaren Zugeinrichtungen (S = 0)

Die dynamische Prüfung ist mit einer horizontal wirkenden wechselnden Prüfkraft von Fhw = ±0,6 D in einer Kraftwirkungslinie durchzuführen, die parallel zum Boden in der Längsmittelebene des Zugfahrzeugs durch den Mittelpunkt des Kupplungsbolzens verläuft.

3.3.3.

Bolzenkupplungen für Zentralachsanhänger (S > 0)

3.3.3.1.

Masse des Zentralachsanhängers bis einschließlich 3,5 Tonnen:

Bolzenkupplungen für Zentralachsanhänger mit einer Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen werden wie Kupplungskugeln mit Halterung nach Nummer 3.1 dieses Anhangs geprüft.

3.3.3.2.

Masse des Zentralachsanhängers über 3,5 Tonnen:

Die Prüfkräfte werden in einem asynchronen Dauerschwingversuch in horizontaler und vertikaler Richtung auf das Prüfmuster aufgebracht. Die horizontale Kraftwirkungslinie entspricht einer in der Längsmittelebene des Zugfahrzeugs durch den Mittelpunkt des Kupplungsbolzens verlaufenden Parallele zum Boden. Die vertikale Kraftwirkungslinie verläuft im rechten Winkel zur horizontalen Kraftwirkungslinie durch die Längsmittelachse des Kupplungsbolzens.

Die Befestigungselemente für die Bolzenkupplung und die Zugöse an der Prüfeinrichtung müssen den Befestigungselementen entsprechen, die nach den Montageanweisungen des Herstellers für den Anbau am Fahrzeug bestimmt sind.

Folgende Prüfkräfte sind aufzubringen:

TABELLE 14 — Prüfkräfte

Prüfkraft

Mittelwert (kN)

Amplitude (kN)

Horizontale Kraft

0

±0,6  Dc (siehe Anmerkung)

Vertikale Kraft

S × g/1 000

±0,6  V (siehe Anmerkung)

Anmerkung: Bei Bolzenkupplungen für besondere Zwecke (Klasse T) sind diese Werte auf ±0,5 Dc und ±0,5 V herabzusetzen.

Die vertikalen und horizontalen Komponenten müssen sinusförmig sein und asynchron eingeleitet werden, wobei ihre Frequenzen zwischen 1 % und 3 % voneinander abweichen müssen.

3.3.4.

Statische Prüfung der Sicherung des Kupplungsbolzens

Bei Bolzenkupplungen ist außerdem die Prüfung des Verschlusses und jeder Sicherung mit einer in Öffnungsrichtung wirkenden statischen Kraft von 0,25 D erforderlich. Dabei darf sich die Sicherung nicht öffnen, und es dürfen keine Beschädigungen auftreten. Bei zylindrischen Kupplungsbolzen ist eine Prüfkraft von 0,1 D ausreichend.

3.4.   Zugösen

3.4.1.

Zugösen sind der gleichen dynamischen Prüfung zu unterziehen wie Bolzenkupplungen. Zugösen, die nur zur Verwendung an Anhängern mit vertikal schwenkbarer Zugeinrichtung vorgesehen sind, sind einer Wechselbelastung nach Nummer 3.3.2 auszusetzen. Zugösen, die auch zur Verwendung an Zentralachsanhängern vorgesehen sind, werden bis zu einer Anhängermasse C von einschließlich 3,5 Tonnen wie Zugkugelkupplungen (Nummer 3.2) und bei Zentralachsanhängern mit einer Gesamtmasse C über 3,5 Tonnen wie Bolzenkupplungen (Nummer 3.3.3.2.) geprüft.

3.4.2.

Ringförmige Zugösen der Klasse L sind in gleicher Weise wie genormte Zugösen zu prüfen.

3.4.3.

Die Prüfung von Zugösen ist so durchzuführen, dass die Wechselkraft auch auf die Verbindungsteile wirkt, die für die Befestigung der Zugöse an der Zugeinrichtung erforderlich sind. Alle flexiblen Zwischenstücke sind zu blockieren.

3.5.   Hakenkupplungen

3.5.1.

Hakenkupplungen der Klasse K müssen den Vorschriften für die dynamische Prüfung nach Nummer 3.5.2 dieses Anhangs entsprechen.

3.5.2.

Dynamische Prüfung

3.5.2.1.

Die dynamische Prüfung erfolgt mit schwellender Prüfkraft unter Verwendung einer ringförmigen Zugöse der Klasse L, wobei die Kupplung mit allen für die Befestigung am Fahrzeug nötigen Teilen wie vorgesehen an einem Fahrzeug angebaut ist. Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes dürfen allerdings alle beweglichen Elemente unwirksam gemacht werden.

3.5.2.2.

Bei Hakenkupplungen, die zur Verwendung mit Anhängern mit vertikal schwenkbarer Zugeinrichtung bestimmt sind, bei denen die Stützlast S an der Kupplung gleich 0 ist, ist die Prüfkraft in horizontaler Richtung so einzuleiten, dass sie eine Zugkraft am Haken simuliert und zwischen 0,05 D und 1,00 D wechselt.

3.5.2.3.

Bei Hakenkupplungen, die zur Verwendung mit Zentralachsanhängern bestimmt sind, muss die Prüfkraft der Resultierenden aus den auf die Kupplung einwirkenden horizontalen und vertikalen Kräften entsprechen und in einem Winkel –α wirken, d. h. von vorne oben nach unten hinten (siehe Abbildung 21), welcher dem errechneten Winkel der Resultierenden aus den auf die Kupplung wirkenden horizontalen und vertikalen Kräften entspricht. Die Kraft Fhs res wird wie folgt berechnet:

Formula
wobei Fh = Dc und
Formula

3.5.2.4.

Die eingeleitete Kraft liegt zwischen 0,05 Fhs res und 1,00 Fhs res.

3.5.3.

Statische Prüfung der Kupplungssicherung

Bei Hakenkupplungen ist außerdem die Prüfung des Verschlusses und jeder Sicherung mit einer in Öffnungsrichtung wirkenden statischen Kraft von 0,25 D erforderlich. Dabei darf sich die Sicherung nicht öffnen, und es dürfen keine Beschädigungen auftreten.

3.6.   Zugeinrichtungen

3.6.1.

Zugeinrichtungen sind grundsätzlich wie Zugösen zu prüfen (siehe Nummer 3.4). Falls wegen der einfachen Konstruktion eines Teils ein rechnerischer Nachweis der Festigkeit möglich ist, kann die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst auf einen Dauerschwingversuch verzichten. Die konstruktionsgemäßen Lastenannahmen für die rechnerische Prüfung bei Zugeinrichtungen von Zentralachsanhängern bis zu einer Gesamtmasse C von einschließlich 3,5 Tonnen sind der Norm ISO 7641/1:1983 zu entnehmen. Die Lastenannahmen für die rechnerische Prüfung von Verbindungseinrichtungen für Zentralachsanhänger mit einer Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen sind wie folgt zu berechnen:

Fsp = (g × S/1 000) + V

wobei V der Kraftamplitude gemäß Nummer 2.11.4 dieser Regelung entspricht.

Für Anhänger mit einer Gesamtmasse C über 3,5 Tonnen gelten die zulässigen Spannungen aufgrund der Lastenannahme nach Nummer 5.3 der Norm ISO 7641/1:1983. Bei gekröpften Zugeinrichtungen (z. B. Schwanenhals-Zugeinrichtungen) und bei Zugeinrichtungen für Vollanhänger ist die horizontale Kraftkomponente Fhp = 1,0 × D zu berücksichtigen.

3.6.2.

Bei vertikal schwenkbaren Zugeinrichtungen für Vollanhänger ist zusätzlich zum Dauerschwingversuch bzw. der Nachrechnung auf Festigkeit die Knicksicherheit entweder durch Nachrechnung mit einer Lastenannahme von 3,0 × D oder in einem Knickversuch mit einer Kraft von 3,0 × D zu überprüfen. Bei Nachrechnung gelten die zulässigen Spannungen nach Nummer 5.3 der Norm ISO 7641/1:1983.

3.6.3.

Bei gelenkten Achsen ist die Biegefestigkeit durch Nachrechnung oder durch einen Biegeversuch zu überprüfen. Eine horizontale statische Querkraft ist in der Mitte des Kupplungspunktes einzuleiten. Die Größe dieser Kraft ist so zu wählen, dass ein Moment von 0,6 × Av × g (kNm) um den Mittelpunkt der Vorderachse wirkt. Es gelten die zulässigen Spannungen nach Nummer 5.3 der Norm ISO 7641/1:1983.

Sind die gelenkten Achsen jedoch in einem vorderen Doppelachsgestell (Drehschemel) zusammengefasst, ist das Moment auf 0,95 × Av × g (kNm) zu erhöhen.

3.7.   Sattelkupplungen

3.7.1.

Es sind grundsätzlich eine dynamische und eine statische Prüfung (Abhebeversuch) durchzuführen. An Sattelkupplungen, die für die Zwangslenkung von Sattelanhängern vorgesehen sind, muss eine zusätzliche statische Prüfung (Biegeversuch) durchgeführt werden. Für die Prüfungen ist die Sattelkupplung mit allen Befestigungsteilen zu versehen, die für ihre Anbringung am Fahrzeug erforderlich sind. Der Aufbau hat so zu erfolgen, wie die Sattelkupplung später am Fahrzeug angebracht werden soll. Eine rechnerische Überprüfung anstelle einer physikalischen Prüfung ist nicht zulässig.

3.7.2.   Statische Prüfungen

3.7.2.1.

Genormte Sattelkupplungen, die einen Lenkkeil oder eine ähnliche Einrichtung für die Zwangslenkung von Sattelanhängern aufnehmen sollen (siehe Nummer 2.7 dieser Regelung), müssen auf ihre ausreichende Festigkeit durch einen statischen Biegeversuch im Wirkungsbereich der Lenkeinrichtung unter gleichzeitiger Aufbringung der Sattellast geprüft werden. Die zulässige Sattellast U ist mittels einer starren Platte, die groß genug ist, um die Kupplung vollständig abzudecken, senkrecht auf die in Betriebsstellung befindliche Kupplung aufzubringen.

Die Resultierende der aufgebrachten Last muss durch den Mittelpunkt der horizontalen Gelenkverbindung der Sattelkupplung verlaufen.

Gleichzeitig ist eine horizontale Querkraft, die die für die Zwangslenkung des Sattelanhängers erforderliche Kraft darstellt, auf die Seiten der Führung des Kupplungszapfens aufzubringen. Die Größe dieser Kraft und die Richtung, in die sie wirkt, sind so zu wählen, dass ein Moment von 0,75m × D um den Mittelpunkt des Zugsattelzapfens wirkt, das durch eine Kraft an einem Hebelarm von 0,5 m ± 0,1 m Länge aufgebracht wird. Eine bleibende plastische Verformung von bis zu 0,5 % aller Nennmaße ist zulässig. Es dürfen keine Anrisse auftreten.

3.7.2.2.

An allen Sattelkupplungen ist ein statischer Abhebeversuch durchzuführen. Bis zu einer Abhebekraft von Fa = g × U darf keine größere bleibende Aufbiegung der Kupplungsplatte als 0,2 % ihrer Breite auftreten.

Bei genormten Sattelkupplungen der Klasse G50 und vergleichbaren Kupplungen für den gleichen Zapfendurchmesser darf bei einer Abhebekraft von Fa = g × 2,5 U keine Trennung des Zugsattelzapfens von der Sattelkupplung erfolgen. Bei nicht genormten Sattelkupplungen mit einem Zapfendurchmesser über 50 mm, wie z. B. Kupplungen mit 90-mm-Zapfen, gilt für die Abhebekraft Fa = g × 1,6 U, wobei ihr Mindestwert 500 kN betragen muss.

Die Kraft wird über einen Hebel eingeleitet, der sich auf der einen Seite auf der Kupplungsplatte abstützt und auf der anderen Seite im Abstand von 1,0 bis 1,5 m vom Mittelpunkt des Zugsattelzapfens angehoben wird (siehe Abbildung 24).

Der Hebelarm ist dabei in einem Winkel von 90o zur Einfahrrichtung des Zugsattelzapfens in die Kupplung angeordnet. Wenn der ungünstigste Fall eindeutig ersichtlich ist, so ist dieser ungünstigste Fall zu prüfen. Ist er nicht eindeutig ersichtlich, so entscheidet die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst, welche Seite zu prüfen ist. Es ist nur eine Prüfung erforderlich.

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3.7.3.   Dynamische Prüfung

Die Sattelkupplung ist Wechselbeanspruchungen auf einem Prüfstand zu unterwerfen (asynchroner Dauerschwingversuch), bei denen gleichzeitig horizontale Wechsel- und vertikale Schwellkräfte auf die Sattelkupplung einwirken.

3.7.3.1.

Bei Sattelkupplungen, die nicht für die Zwangslenkung von Sattelanhängern vorgesehen sind, müssen folgende Kräfte eingeleitet werden:

horizontal: Fhw = ±0,6 × D

vertikal: FsO = g × 1,2 U

FsU = g × 0,4 U

Diese beiden Kräfte müssen in der Längsmittelebene des Fahrzeugs eingeleitet werden, wobei die Wirkungslinien der beiden Kräfte FsO und FsU durch den Mittelpunkt der Gelenkverbindung der Sattelkupplung verlaufen.

Die Vertikalkraft Fs wechselt zwischen den Grenzen +g × 1,2 U und +g × 0,4 U und die Horizontalkraft zwischen ±0,6 D.

3.7.3.2.

Bei Sattelkupplungen, die für die Zwangslenkung von Sattelanhängern vorgesehen sind, müssen folgende Kräfte eingeleitet werden:

horizontal: Fhw = ±0,675 D

vertikal: FsO und FsU wie in Nummer 3.7.3.1.

Die Kraftwirkungslinien entsprechen denen nach Nummer 3.7.3.1.

3.7.3.3.

Beim Dauerschwingversuch für Sattelkupplungen muss zwischen Kupplungsplatte und Aufliegeplatte ein geeignetes Gleitmaterial vorhanden sein, das einen Reibungskoeffizienten F von höchstens 0,15 gewährleistet.

3.8.   Montageplatten für Sattelkupplungen

Die dynamische Prüfung für Sattelkupplungen nach Nummer 3.7.3 und die statischen Prüfungen nach Nummer 3.7.2 sind auch an Montageplatten durchzuführen. Bei Montageplatten genügt es, den Abhebeversuch auf einer Seite durchzuführen. Bei den Prüfungen muss die größte vorgesehene Bauhöhe der Sattelkupplung, die größte vorgesehene Breite und die kleinste vorgesehene Länge der Konstruktion der Montageplatte zugrunde gelegt werden. Diese Prüfung braucht bei Montageplatten, die sich lediglich durch eine geringere Breite und/oder eine größere Länge und eine niedrigere Gesamthöhe von einer ansonsten baugleichen, bereits geprüften Montageplatte unterscheiden, nicht durchgeführt werden. Eine rechnerische Überprüfung anstelle einer physikalischen Prüfung ist nicht zulässig.

3.9.   Zugsattelzapfen von Sattelanhängern

3.9.1.

An einem Prüfmuster wird auf einem Prüfstand eine dynamische Prüfung mit Wechselbeanspruchung durchgeführt. Die Prüfung des Zugsattelzapfens darf nicht zusammen mit der Prüfung der Sattelkupplung erfolgen. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass die Last auch auf die Befestigungsteile wirkt, die für die Befestigung des Zugsattelzapfens am Sattelanhänger erforderlich sind. Eine rechnerische Überprüfung anstelle einer physikalischen Prüfung ist nicht zulässig.

3.9.2.

An dem Zugsattelzapfen ist in Betriebsstellung ein Dauerschwingversuch mit einer wechselnden horizontalen Prüflast von Fhw = ±0,6 D durchzuführen.

Die Kraftwirkungslinie muss durch den Mittelpunkt des zylindrischen Teils (geringster Durchmesser) des Zugsattelzapfens mit einem Durchmesser von 50,8 mm bei Klasse H50 verlaufen (siehe Anhang 5, Abbildung 18).

ANHANG 7

ANBAUVORSCHRIFTEN UND BESONDERE VORSCHRIFTEN

1.   ANBAUVORSCHRIFTEN UND BESONDERE VORSCHRIFTEN

1.1.   Anbau von Kupplungskugeln mit Halterung

1.1.1.

Kupplungskugeln mit Halterung müssen bei ihrem Anbau an Fahrzeugen der Klassen M1, M2 (unter 3,5 t zulässige Gesamtmasse) und N1 (6) den Freiraum und die Höhenmaße nach Abbildung 25 einhalten. Die Höhe ist bei dem Ladezustand des Fahrzeugs nach Anlage 1 dieses Anhangs zu messen.

Die Vorschriften für die Höhe gelten nicht für Geländefahrzeuge der Klasse G, wie sie in Anhang 7 der ECE-Gesamtresolution Kraftfahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2) definiert sind.

1.1.1.1.

Der Freiraum nach den Abbildungen 25a und 25b darf mit nicht abnehmbaren Ausrüstungsgegenständen, wie z. B. einem Ersatzrad, belegt sein, sofern der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Kupplungskugel und einer vertikalen Ebene durch den äußersten rückwärtigen Punkt dieses Ausrüstungsgegenstandes nicht größer ist als 300 mm. Der Ausrüstungsgegenstand muss so befestigt sein, dass ein Benutzer ausreichend Zugang hat, um ohne Verletzungsgefahr an- und abzukuppeln, und die Beweglichkeit der Kupplung nicht beeinträchtigt wird.

1.1.2.

Für Kupplungskugeln mit Halterung ist vom Fahrzeughersteller eine Montageanleitung zu liefern, in der anzugeben ist, ob Verstärkungen des Befestigungsbereichs erforderlich sind.

1.1.3.

Das An- und Abkuppeln von Zugkugelkupplungen muss auch möglich sein, wenn die Längsachse der Zugkugelkupplung relativ zur Mittellinie der Kupplungskugel mit Halterung

 

horizontal um 60o nach rechts oder links geschwenkt (β = 60o, siehe Abbildung 25) ist,

 

vertikal um 10o nach oben oder unten geschwenkt (α = 10o, siehe Abbildung 25) ist,

 

axial um 10o nach rechts oder links verdreht ist.

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1.1.4.

Ist der Anhänger nicht an das Zugfahrzeug gekuppelt, dürfen die angebaute Halterung mit Kupplungskugel den für die Anbringung des hinteren Kennzeichens am Zugfahrzeug vorgesehenen Platz nicht verdecken oder die Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens beeinträchtigen. Verdecken die Kupplungskugel oder andere Gegenstände das hintere Kennzeichen, so müssen sie ohne Zuhilfenahme von Werkzeug abnehmbar oder verstellbar sein; ausgenommen ist z. B. ein leicht (d. h. mit einer Kraft von höchstens 20 Nm) zu betätigender Schlüssel, der im Fahrzeug mitgeführt wird.

1.2.   Anbau von Zugkugelkupplungen

1.2.1.

Zugkugelkupplungen der Klasse B sind für Anhänger mit einer Gesamtmasse bis einschließlich 3,5 Tonnen zulässig. Sie sind so anzubauen, dass bei horizontal stehendem Anhängeraufbau und bei zulässiger Achslast die Mittellinie des kugelförmigen Aufnahmebereichs für die Kupplungskugel 430 ± 35 mm über der horizontalen Radaufstandsebene liegt.

Bei Wohnanhängern und Lastanhängern ist die Stellung als horizontal anzusehen, in der der Fußboden oder die Ladefläche horizontal ausgerichtet ist. Bei Anhängern ohne derartige Bezugsfläche (z. B. Bootsanhänger oder ähnliche) ist vom Hersteller des Anhängers eine geeignete Bezugslinie zur Bestimmung der Horizontalstellung anzugeben. Die geforderte Höhe gilt nur für Anhänger, die an die in Nummer 1.1.1 dieses Anhangs aufgeführten Fahrzeuge angehängt werden sollen.

In jedem Fall ist die Horizontalstellung innerhalb von ± 1o zu bestimmen.

1.2.2.

Zugkugelkupplungen müssen innerhalb des Freiraums der Kupplungskugel nach den Abbildungen 25a und 25b bis zu den Winkeln α = 25o und β = 60o sicher betätigt werden können.

1.3.   Anbau von Bolzenkupplungen und Montageblöcken

1.3.1.

Anschlussmaße für genormte Bolzenkupplungen

Bei Typen von genormten Bolzenkupplungen sind die in Abbildung 15 und Tabelle 10 angegebenen Anschlussmaße am Fahrzeug einzuhalten.

1.3.2.

Notwendigkeit einer Kupplung mit Fernbetätigung

Falls sich eine oder mehrere Vorschriften bezüglich der leichten und sicheren Betätigung (Nummer 1.3.3), der Erreichbarkeit (Nummer 1.3.5) oder des Freiraums für den Handhebel (Nummer 1.3.6) nicht einhalten lassen, muss eine Kupplung mit einer Einrichtung zur Fernbetätigung nach Anhang 5 Nummer 12.3 verwendet werden.

1.3.3.

Leichte und sichere Betätigung

Bolzenkupplungen müssen am Fahrzeug so angebaut werden, dass sie leicht und sicher zu betätigen sind.

Hierzu zählt neben den Funktionen des Öffnens (und gegebenenfalls Schließens) auch die Prüfung der Stellung des Anzeigers für die geschlossene und gesicherte Stellung des Kupplungsbolzens (durch Blick und Tasten).

In dem Bereich, in dem sich die Person zur Betätigung der Kupplung aufhalten muss, müssen Gefahrenstellen wie scharfe Kanten, Ecken usw. konstruktiv vermieden bzw. so gesichert werden, dass Verletzungen nicht zu erwarten sind.

Der Fluchtweg aus diesem Bereich darf auf beiden Seiten durch Anbauteile der Kupplung oder der Fahrzeuge weder eingeengt noch versperrt werden.

Der Unterfahrschutz darf die Person nicht daran hindern, die zur Betätigung der Kupplung erforderliche Körperhaltung einzunehmen.

1.3.4.

Mindestwinkel für das An- und Abkuppeln

Es muss möglich sein, die Zugöse an- und abzukuppeln, wenn die Längsachse der Zugöse relativ zur Mittellinie des Fangmauls gleichzeitig

horizontal 50o nach rechts oder links geschwenkt ist,

vertikal 6o nach oben oder unten geschwenkt ist,

axial 6o nach rechts oder links verdreht ist.

Diese Vorschrift gilt auch für Hakenkupplungen der Klasse K.

1.3.5.

Zugänglichkeit

Der Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und dem hinteren Ende des Fahrzeugaufbaus darf 550 mm nicht überschreiten. Ist der Abstand größer als 420 mm, muss die Kupplung mit einem Betätigungsmechanismus ausgestattet sein, der in einem Abstand von höchstens 420 mm von der Karosserieaußenseite eine sichere Betätigung ermöglicht.

Bei nachweislicher technischer Notwendigkeit und vorausgesetzt, dass die leichte und sichere Betätigung der Bolzenkupplung nicht beeinträchtigt wird, kann der Abstand von 550 mm überschritten werden, und zwar:

i)

bis zu einem Abstand von 650 mm bei Fahrzeugen mit kippbaren Aufbauten oder Heckanbaugeräten,

ii)

bis zu einem Abstand von 1 320 mm, wenn die lichte Höhe wenigstens 1 150 mm beträgt,

iii)

bei Autotransportern mit mindestens zwei Ladeebenen, bei denen das Anhängefahrzeug im Normalbetrieb nicht vom Zugfahrzeug getrennt wird.

1.3.6.

Handhebelfreiraum

Zur gefahrlosen Betätigung von Bolzenkupplungen muss ein ausreichender Freiraum um den Handhebel vorhanden sein.

Als ausreichend werden die in Abbildung 26 dargestellten Freiraummaße betrachtet. Sind verschiedene Typen von Bolzenkupplungen für die Anbringung an dem Fahrzeugtyp vorgesehen, so sind die Freiräume so zu bemessen, dass die Bedingungen auch für die nach Anhang 5 Nummer 3 größtmögliche Kupplung der entsprechenden Klasse erfüllt sind.

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Für Bolzenkupplungen mit nach unten gerichteten Handhebeln oder anderen Hebelformen gelten die Freiraummaße sinngemäß.

Die Freiraummaße müssen innerhalb der nach Nummer 1.3.4 dieses Anhangs geforderten Mindestwinkel beim Ein- und Auskuppeln gewährleistet sein.

1.3.7.

Freiraum für die freie Beweglichkeit der Bolzenkupplung

Die am Fahrzeug angebrachte Bolzenkupplung muss auch bei Berücksichtigung aller geometrisch möglichen Stellungen nach Anhang 5 Nummer 3 einen freien Mindestabstand von 10 mm von allen anderen Fahrzeugteilen haben.

Sind verschiedene Typen von Bolzenkupplungen für die Anbringung an dem Fahrzeugtyp vorgesehen, so sind die Freiräume so zu bemessen, dass die Bedingungen auch für die nach Anhang 5 Nummer 3 größtmögliche Kupplung der entsprechenden Klasse erfüllt sind.

1.3.8.

Zulässigkeit von Bolzenkupplungen mit besonderem Gelenk für vertikale Beweglichkeit (siehe Anhang 5 Nummer 3.4)

Kupplungen mit einem zylindrischen Kupplungsbolzen, bei denen die Vertikalbeweglichkeit der gekuppelten Zugöse durch ein besonderes Gelenk erreicht wird, sind nur zulässig, wenn eine technische Notwendigkeit nachweisbar ist. Dies kann z. B. an Heckkippern der Fall sein, bei denen der Kupplungskopf abklappbar sein muss, oder aber bei Kupplungen an Schwerlasttransportern, bei denen aus Festigkeitsgründen ein zylindrischer Kupplungsbolzen verwendet wird.

1.4.   Anbau von Zugösen und Zugeinrichtungen an Anhängern

1.4.1.

Zugeinrichtungen für Zentralachsanhänger müssen eine höhenverstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast an der Zugöse des Anhängers bei gleichmäßiger Lastenverteilung (technisch zulässige Gesamtmasse) mehr als 50 kg beträgt.

1.4.2.

Beim Anbau von Zugösen und Zugeinrichtungen an Zentralachsanhängern mit einer Gesamtmasse C über 3,5 Tonnen und mehr als einer Achse müssen diese mit einer Einrichtung zum Achslastausgleich ausgerüstet sein.

1.4.3.

Vertikal schwenkbare Zugeinrichtungen dürfen nicht bis auf den Boden reichen. Werden sie aus einer waagerechten Stellung gelöst, dürfen sie nicht unter einen Bodenabstand von 200 mm fallen (siehe auch Anhang 5 Nummern 5.3 und 5.4).

1.5.   Anbau von Sattelkupplungen, Montageplatten und Zugsattelzapfen an Fahrzeugen

1.5.1.

Sattelkupplungen der Klasse G50 dürfen nicht direkt auf dem Fahrzeugrahmen montiert werden, außer es ist vom Fahrzeughersteller ausdrücklich zugelassen. Sie müssen über eine Montageplatte mit dem Fahrzeugrahmen verbunden werden, und die Montageanleitungen des Fahrzeug- und des Kupplungsherstellers sind zu beachten.

1.5.2.

An Sattelanhängern muss eine Stützeinrichtung oder sonstige Vorrichtung vorhanden sein, die das Abkuppeln und Abstellen des Sattelanhängers ermöglicht. Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, dass die Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektrischen und bremstechnischen Anschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankuppeln des Sattelanhängers selbsttätig vom Boden abhebt.

Diese Vorschriften gelten nicht für Sattelanhänger, die für besondere Zwecke konstruiert sind und die in der Regel nur in einer Werkstatt oder beim Be- und Entladen in eigens dafür ausgelegten Arbeitsbereichen ausgekuppelt werden.

1.5.3.

Bei der Befestigung des Zugsattelzapfens in der Aufliegeplatte des Sattelanhängers sind die Anleitungen des Fahrzeugherstellers bzw. des Herstellers des Zugsattelzapfens zu beachten.

1.5.4.

Ist ein Sattelanhänger mit einem Lenkkeil ausgerüstet, so gelten die Vorschriften nach Anhang 5 Nummer 7.8.

2.   FERNBETÄTIGUNG UND -ANZEIGE

2.1.

Beim Anbau von Einrichtungen zur Fernbetätigung und -anzeige sind alle einschlägigen Vorschriften nach Anhang 5 Nummer 12 zu beachten.

ANHANG 7

Anlage 1

BELADUNGSZUSTAND BEI MESSUNG DER HÖHE DER KUPPLUNGSKUGEL

1.   

Die Höhe muss den Angaben in Anhang 7 Nummer 1.1.1 entsprechen.

2.   

Bei Fahrzeugen der Klasse M1 (7) muss die Fahrzeugmasse, bei der diese Höhe zu messen ist, vom Fahrzeughersteller angegeben und in das Mitteilungsblatt (Anhang 2) eingetragen werden. Sie muss entweder der nach den Angaben des Fahrzeugherstellers auf die Achsen verteilten zulässigen Gesamtmasse entsprechen oder der Masse, die bei der Beladung des Fahrzeugs nach Nummer 2.1 dieser Anlage gegeben ist. Diese Masse umfasst:

2.1.   

die vom Zugfahrzeughersteller angegebene Gesamtmasse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (siehe Mitteilungsblatt, Anhang 2 Nummer 6) sowie

2.1.1.   

zwei Massen von jeweils 68 kg in den Außensitzen jeder Sitzreihe, wobei die Sitze in der hintersten bei normaler Fahrt möglichen Position eingestellt sind und die Massen wie folgt angeordnet sind:

2.1.1.1.   

bei Verbindungseinrichtungen und -teilen, die zur Erstausrüstung gehören und vom Fahrzeughersteller zur Genehmigung eingereicht werden, etwa in einem Punkt, der bei verstellbaren Sitzen 100 mm und bei anderen Sitzen 50 mm vor dem Punkt „R“ liegt, welcher nach der Regelung Nr. 14 Nummer 5.1.1.2 festgelegt ist, bzw.

2.1.1.2.   

bei Verbindungseinrichtungen und -teilen, die von einem unabhängigen Hersteller zur Genehmigung eingereicht werden und zum nachträglichen Einbau bestimmt sind, etwa in der Position einer sitzenden Person.

2.1.2.   

Zusätzlich muss für jede einzelne Masse mit 68 kg eine Masse von 7 kg stellvertretend für persönliches Gepäck gleichmäßig im Gepäckbereich des Fahrzeugs verteilt werden.

3.   

Bei Fahrzeugen der Klasse N1 (7) muss die Höhe bei folgender Fahrzeugmasse gemessen werden:

3.1.   

bei nach den Angaben des Zugfahrzeugherstellers auf die Achsen verteilter zulässiger Gesamtmasse (siehe Mitteilungsblatt, Anhang 2 Nummer 6).


(1)  Im Sinne des Übereinkommens über den Straßenverkehr (Wien, 1968) Artikel 1 Buchstaben t und u.

(2)  Die Massen T und R sowie die technisch zulässige Gesamtmasse dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene technisch zulässige Gesamtmasse überschreiten.

(3)  Siehe Definitionen in der Regelung Nr. 13 aus dem Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Die Definition ist auch zu finden in Anhang 7 der Gesamtresolution Kraftfahrzeugtechnik (R. E. 3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).

(4)  Die technisch zulässige Gesamtmasse darf die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene technisch zulässige Gesamtmasse überschreiten.

(5)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 —, 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Belarus, 29 für Estland, 30 —, 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 —, 34 für Bulgarien, 35 —, 36 —, 37 für die Türkei, 38 —, 39 —, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 —, 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE — Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 —, 45 für Australien und 46 für die Ukraine. Die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“ beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(6)  Siehe Definitionen in der Regelung Nr. 13 aus dem Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Die Definition ist auch zu finden in Anhang 7 der Gesamtresolution Kraftfahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).

(7)  Entsprechend der Definition in der Anlage 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).


11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/100


Berichtigung der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

( Amtsblatt der Europäischen Union L 373 vom 27. Dezember 2006 )

Die Regelung Nr. 107 erhält folgende Fassung:

Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

Revision 1

Einschließlich:

Änderungsserie 01 zur Regelung — Tag des Inkrafttretens: 12. August 2004

Berichtigung 1 — 19. Oktober 2004

Berichtigung 2 — 25. Januar 2006

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Diese Regelung gilt für jedes Eindeck-Einzelfahrzeug, Doppelstock-Einzelfahrzeug oder -Gelenkfahrzeug der Klasse M2 oder M3 (1).

1.2.

Die Vorschriften dieser Regelung gelten jedoch nicht für die folgenden Fahrzeuge:

1.2.1.

Fahrzeuge zur Beförderung von Sicherheitskriterien unterliegenden Personen, zum Beispiel Strafgefangene;

1.2.2.

Fahrzeuge zur Beförderung verletzter oder kranker Personen (Krankenwagen);

1.2.3.

Geländefahrzeuge;

1.2.4.

Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung von Schülern ausgelegt sind.

1.3.

Die Vorschriften dieser Regelung finden auf die folgenden Fahrzeuge nur insofern Anwendung, als sie mit deren Zweckbestimmung und Funktion vereinbar sind:

1.3.1.

Fahrzeuge zur Verwendung durch die Polizei und die Sicherheits- und Streitkräfte;

1.3.2.

Fahrzeuge zur Beförderung von höchstens 8 Personen (außer dem Fahrzeugführer), deren übrige Sitze nur für die Benutzung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind. Beispiele dafür sind Fahrbüchereien, mobile Kirchen und Lazarette. Die während der Fahrt zu benutzenden Sitze dieser Fahrzeuge müssen für die Benutzer deutlich kenntlich gemacht werden.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind):

2.1.

„Fahrzeug“ ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 gemäß der Definition in vorstehender Nummer 1.

2.1.1.

Fahrzeuge, die zusätzlich zum Fahrzeugführer mehr als 22 Fahrgäste befördern können, werden in drei Fahrzeugklassen unterteilt:

2.1.1.1.

„Klasse I“: Fahrzeuge mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen;

2.1.1.2.

„Klasse II“: Fahrzeuge, die hauptsächlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut und so ausgelegt sind, dass die Beförderung stehender Fahrgäste im Gang und/oder in einem Bereich, der nicht größer ist als der Raum von zwei Sitzbänken, möglich ist;

2.1.1.3.

„Klasse III“: Fahrzeuge, die ausschließlich für die Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut sind.

2.1.1.4.

Ein Fahrzeug kann zu mehr als einer Klasse gehören. In diesem Fall kann es für jede Klasse, der es entspricht, genehmigt werden.

2.1.2.

Fahrzeuge, die zusätzlich zum Fahrzeugführer bis zu 22 Fahrgäste befördern können, werden in zwei Fahrzeugklassen unterteilt:

2.1.2.1.

„Klasse A“: Fahrzeuge, die zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt über Sitze, und es müssen Stehplätze vorgesehen sein;

2.1.2.2.

„Klasse B“: Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; in einem Fahrzeug dieser Klasse sind keine Stehplätze vorgesehen.

2.1.3.

„Gelenkfahrzeug“ ein Fahrzeug, das sich aus mindestens zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die durch ein Gelenk miteinander verbunden sind; die starren Teilfahrzeuge sind dauerhaft miteinander verbunden, so dass sie nur mit Hilfe von Einrichtungen getrennt werden können, die in der Regel nur in einer Werkstatt vorhanden sind.

2.1.3.1.

„Doppelstock-Gelenkfahrzeug“ ein Fahrzeug, das sich aus mindestens zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die durch ein Gelenk miteinander verbunden sind; die Fahrgasträume der starren Teilfahrzeuge sind auf mindestens einem Deck miteinander verbunden, so dass sich die Fahrgäste zwischen den starren Teilfahrzeugen frei bewegen können; die starren Teilfahrzeuge sind dauerhaft miteinander verbunden, so dass sie nur mit Hilfe von Einrichtungen getrennt werden können, die in der Regel nur in einer Werkstatt vorhanden sind.

2.1.4.

„Niederflurbus“ ein Fahrzeug der Klasse I, II oder A, in dem mindestens 35 % des Bereichs für stehende Fahrgäste (oder seines vorderen Teiles, wenn es sich um Gelenkfahrzeuge oder das Unterdeck bei Doppelstockfahrzeugen handelt) eine Fläche ohne Stufen bilden und Zugang zu mindestens einer Betriebstür bieten.

2.1.5.

„Aufbau“ eine selbstständige technische Einheit, die die gesamte innere und äußere spezielle Ausrüstung des Fahrzeugs umfasst.

2.1.6.

„Doppelstockfahrzeug“ ein Fahrzeug, in dem die für die Fahrgäste vorgesehenen Plätze zumindest in einem Teil in zwei übereinander liegenden Decks angeordnet sind und in dem im Oberdeck keine Stehplätze vorhanden sind.

2.1.7.

„selbstständige technische Einheit“ eine Einrichtung, die den Bestandteil eines Fahrzeugs bilden soll, die einzeln typgenehmigt sein kann, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen.

2.2.   „Definition des Typs (der Typen)“:

2.2.1.

„Fahrzeugtyp“ Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

a)

Hersteller des Aufbaus;

b)

Hersteller des Fahrgestells;

c)

Fahrzeugkonzept (mehr als 22 Fahrgäste oder bis zu 22 Fahrgäste);

d)

Aufbaukonzept (eindeckig/doppeldeckig, Gelenkfahrzeug, Niederflurfahrzeug);

e)

Aufbautyp, wenn der Aufbau als selbstständige technische Einheit genehmigt wurde.

2.2.2.

„Aufbautyp“ für die Zwecke der Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit eine Kategorie von Aufbauten, die sich in den folgenden Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

a)

Hersteller des Aufbaus;

b)

Fahrzeugkonzept (mehr als 22 Fahrgäste oder bis zu 22 Fahrgäste);

c)

Aufbaukonzept (eindeckig/doppeldeckig, Gelenkfahrzeug, Niederflurfahrzeug);

d)

Masse des vollständig ausgerüsteten Fahrzeugaufbaus mit einer zulässigen Abweichung bis 10 %;

e)

spezielle Fahrzeugtypen, auf die der Aufbautyp aufgesetzt werden kann.

2.3.

„Genehmigung eines Fahrzeugs oder einer selbstständigen technischen Einheit“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps oder eines Aufbautyps gemäß Nummer 2.2 hinsichtlich der in dieser Regelung festgelegten Baumerkmale;

2.4.

„Aufbau“ der Teil des Aufbaus, der zu der Festigkeit des Fahrzeugs im Falle eines Überschlagunfalls beiträgt;

2.5.

„Betriebstür“ eine Tür, die von den Fahrgästen im Normalfall benutzt wird, wenn der Fahrzeugführer auf seinem Platz sitzt;

2.6.

„Doppeltür“ eine Tür mit zwei Zugängen oder gleichwertigen Einstiegen;

2.7.

„Schiebetür“ eine Tür, die nur durch Verschieben auf einer oder mehreren geradlinig oder annähernd geradlinig verlaufenden Schienen geöffnet oder geschlossen werden kann;

2.8.

„Nottür“ eine Tür, die von den Fahrgästen nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll;

2.9.

„Notfenster“ ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein muss;

2.10.

„Doppel- oder Mehrfachfenster“ ein Notfenster, bei dem, wenn es durch eine oder mehrere gedachte senkrechte Linie(n) (oder Ebene(n)) in zwei oder mehrere Teile unterteilt wird, jeder Teil in Bezug auf Abmessungen und Zugang den für ein normales Notfenster geltenden Vorschriften entspricht;

2.11.

„Notluke“ eine Öffnung im Dach oder Boden, die nur im Notfall als Notausstieg dient;

2.12.

„Notausstieg“ eine Nottür, ein Notfenster oder eine Notluke;

2.13.

„Ausstieg“ eine Betriebstür, eine Verbindungstreppe, eine halbe Treppe oder ein Notausstieg;

2.14.

„Boden oder Deck“ der Teil des Fahrzeugaufbaus, auf dem die Füße der stehenden und der sitzenden Fahrgäste, die des Fahrzeugführers und die der Mitglieder des Fahrpersonals ruhen und der gegebenenfalls die Sitzbefestigungen trägt;

2.15.

„Durchgang“ der Raum, durch den die Fahrgäste von jedem Sitz oder jeder Sitzreihe zu jedem anderen Sitz oder jeder anderen Sitzreihe oder zu jedem Zugang an jeder Betriebstür oder zu einer Verbindungstreppe oder zu einem Bereich für stehende Fahrgäste gelangen können. Der Durchgang umfasst nicht:

2.15.1.

den 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz. Bei nach der Seite gerichteten Sitzen, die sich über einem Radkasten befinden, kann dieser Wert auf 225 mm verringert werden,

2.15.2.

den Raum über einer Stufe oder einer Treppe oder

2.15.3.

den Raum, durch den die Fahrgäste nur zu einem Sitz oder einer Sitzreihe oder zu gegenüberliegenden quer eingebauten Sitzen oder Sitzreihen gelangen können;

2.16.

„Zugang“ der Raum, der sich von der Betriebstür bis zur äußersten Kante der oberen Stufe (Abgrenzung des Durchgangs), der Verbindungstreppe oder halben Treppe ins Innere des Fahrzeugs erstreckt. Ist an der Tür keine Stufe vorhanden, dann wird als Zugang der Raum betrachtet, der nach den Vorschriften des Anhangs 3 Nummer 7.7.1 bis zu einem Abstand von 300 mm von der Ausgangsstellung der Innenseite des zweiteiligen Prüfkörpers aus gemessen wird;

2.17.

„Fahrerraum“ der ausschließlich, außer in Notfällen, für den Fahrzeugführer bestimmte Raum, in dem sich der Fahrersitz, das Lenkrad, Betätigungseinrichtungen, Instrumente und andere zum Führen und Betreiben des Fahrzeugs erforderliche Einrichtungen befinden;

2.18.

„Masse des Fahrzeugs in betriebsbereitem Zustand“ die Masse des unbeladenen betriebsbereiten Fahrzeugs mit Aufbau und — im Falle eines Zugfahrzeugs — mit Kupplungseinrichtung, oder die Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus, wenn der Hersteller den Aufbau und/oder die Kupplungseinrichtung nicht montiert (einschließlich Kühlmittel, Öle, 90 % des Kraftstoffs, 100 % andere Flüssigkeit außer Abwässer, Werkzeuge, Reserverad und Fahrzeugführer (75 kg) und bei Omnibussen die Masse für Mitglieder des Fahrpersonals (75 kg), wenn im Fahrzeug ein Sitz für das Fahrpersonal vorhanden ist);

2.19.

„technisch zulässige Gesamtmasse (M)“ die vom Hersteller angegebene Höchstmasse des Fahrzeugs, die auf der Bauart und den Leistungen des Fahrzeugs beruht. Die Bestimmung der Fahrzeugklasse erfolgt nach der technisch zulässigen Gesamtmasse;

2.20.

„Fahrgast“ eine Person außer dem Fahrzeugführer oder einem Mitglied des Fahrpersonals;

2.21.

„Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität“ alle Fahrgäste, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Schwierigkeiten haben, z. B. Behinderte (einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und geistigen Behinderungen sowie Rollstuhlfahrer), Körperbehinderte, kleinwüchsige Personen, Personen mit schwerem Gepäck, ältere Menschen, Schwangere, Personen mit Einkaufsrollhilfen und Personen in Begleitung von Kindern (einschließlich Kindern in Kindersportwagen);

2.22.

„Rollstuhlfahrer“ eine Person, die aufgrund eines Gebrechens oder einer Behinderung einen Rollstuhl zur Fortbewegung verwendet;

2.23.

„Mitglied des Fahrpersonals“ eine als Beifahrer vorgesehene Person oder eine Begleitperson;

2.24.

„Fahrgastraum“ der für die Fahrgäste bestimmte Raum mit Ausnahme aller Räume mit fest eingebauten Einrichtungen, wie zum Beispiel Bars, Küchen, Toiletten oder Gepäck-/Laderäume;

2.25.

„fremdkraftbetätigte Betriebstür“ eine Betriebstür, die ausschließlich durch eine andere Kraft als durch Muskelkraft betrieben wird und deren Öffnungs- und Schließvorgang, sofern nicht selbsttätig, vom Fahrzeugführer oder einem Mitglied des Fahrpersonals fernbedient wird;

2.26.

„automatische Betriebstür“ eine fremdkraftbetätigte Betriebstür, die (außer mit Notbetätigungseinrichtungen) nur geöffnet wird, wenn ein Fahrgast nach Freigabe der Betätigungseinrichtungen durch den Fahrzeugführer eine Einrichtung betätigt, und die sich wieder selbsttätig schließt;

2.27.

„Anfahrsperre“ eine Einrichtung, die verhindert, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird;

2.28.

„vom Fahrzeugführer betätigte Betriebstür“ eine Betriebstür, die normalerweise vom Fahrzeugführer geöffnet und geschlossen wird;

2.29.

„Behindertensitz“ ein Sitz mit zusätzlichem Platz für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität, der entsprechend gekennzeichnet ist;

2.30.

„Einstiegshilfe“ eine Einrichtung, mit der für Rollstuhlfahrer der Zugang zu einem Fahrzeug erleichtert wird, wie Hubvorrichtungen, Rampen usw.;

2.31.

„Absenkvorrichtung“ ein System, durch das der Aufbau eines Fahrzeugs gegenüber der normalen Fahrtposition ganz oder teilweise abgesenkt oder angehoben wird;

2.32.

„Hubvorrichtung“ eine Einrichtung oder ein System mit einer Plattform, die zwischen dem Boden eines Fahrgastraums und der Fahrbahn oder dem Bordstein angehoben und abgesenkt werden kann, um den Zugang der Fahrgäste zu ermöglichen;

2.33.

„Rampe“ eine Einrichtung zum Überbrücken des Zwischenraums zwischen dem Boden eines Fahrgastraums und der Fahrbahn oder dem Bordstein;

2.34.

„mobile Rampe“ eine Rampe, die sich vom Fahrzeugaufbau abbauen lässt und vom Fahrzeugführer oder einem Mitglied des Fahrpersonals in Betriebsstellung gebracht werden kann;

2.35.

„herausnehmbarer Sitz“ ein Sitz, der sich leicht aus dem Fahrzeug ausbauen lässt;

2.36.

„vorn“ und „hinten“ das Fahrzeugvorderteil oder das Fahrzeugheck in üblicher Fahrtrichtung, und dementsprechend sind die Ausdrücke „vorderer“, „vorderster“, „hinterer“ und „hinterster“ usw. zu verstehen;

2.37.

„Verbindungstreppe“ eine Treppe, die das obere mit dem unteren Deck verbindet;

2.38.

„separater Raum“ ein Raum im Fahrzeug, der von Fahrgästen oder Mitgliedern des Fahrpersonals benutzt werden kann, wenn das Fahrzeug in Betrieb ist, und der von sonstigen Fahrgast- oder Fahrpersonalräumen abgetrennt und über einen Gang ohne Türen verbunden ist, sofern nicht eine Trennwand den Fahrgästen die Sicht in den nächsten Fahrgastraum erlaubt;

2.39.

„halbe Treppe“ eine vom oberen Deck ausgehende Treppe, die an einer Nottür endet.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für

a)

einen Fahrzeugtyp,

b)

einen Typ einer selbstständigen technischen Einheit oder

c)

für einen Fahrzeugtyp, der mit einem bereits als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbautyp ausgerüstet ist,

hinsichtlich seiner Konstruktionsmerkmale ist vom zuständigen Hersteller oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.

Wenn der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugs bei der Montage eines Fahrgestells mit einem typgenehmigten Aufbau gestellt wird, bezieht sich der Herstellerbegriff auf den Montagebetrieb.

3.3.

Ein Muster für ein Informationsdokument hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale enthält Anhang 1 Teil 1:

3.3.1.

Anlage 1: für einen Fahrzeugtyp;

3.3.2.

Anlage 2: für einen Typ eines Aufbaus;

3.3.3.

Anlage 3: für einen Fahrzeugtyp, der mit einem bereits als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbautyp ausgerüstet ist.

3.4.

Ein Fahrzeug (Fahrzeuge) oder ein Aufbau (Aufbauten), das bzw. der (die) für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist (sind), ist (sind) dem Technischen Dienst, der die Prüfung für die Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entspricht das bzw. der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug oder Aufbau den Vorschriften der Nummer 5, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeug oder Aufbautyp zu erteilen.

4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 01 für „Änderungsserie 01“) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeug- oder Aufbautyp im Sinne der Nummer 2.2 mehr zuteilen.

4.3.

Über die Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung für einen Fahrzeug- oder Aufbautyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

4.4.

An jedem Fahrzeug oder Aufbau, das bzw. der einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeug- oder Aufbautyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung (2) erteilt hat, und

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Nummer 4.4.1 und

4.4.3.

einem zusätzlichen Zeichen, das aus den römischen Zahlen für die Klasse(n) besteht, für die die Genehmigung für das Fahrzeug oder den Aufbau erteilt wurde. Ein Aufbau, der gesondert genehmigt wurde, muss zusätzlich den Buchstaben S aufweisen.

4.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Nummer 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Nummer 4.4.1 anzuordnen.

4.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschildes oder auf diesem selbst anzugeben.

4.8.

Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele für Anordnungen der Genehmigungszeichen.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.

Alle Fahrzeuge müssen den Vorschriften gemäß Anhang 3 dieser Regelung entsprechen (geändert durch Anhang 9 für Doppelstockfahrzeuge). Aufbauten, die selbstständig genehmigt wurden, müssen Anhang 5 und/oder 10 entsprechen, soweit zutreffend. Die Genehmigung eines Fahrzeugs einschließlich Aufbau, das nach Anhang 10 genehmigt wurde, muss vollständig mit jenem Anhang übereinstimmen.

5.2.

Fahrzeuge der Klasse I müssen nach den technischen Vorschriften gemäß Anhang 8 zugänglich sein für Personen mit eingeschränkter Mobilität einschließlich Rollstuhlfahrer.

5.3.

Die Vertragsparteien können die zutreffendste Lösung frei wählen, um eine bessere Zugänglichkeit in anderen Fahrzeugen außer der Klasse I zu erreichen. Wenn jedoch andere Fahrzeuge außer der Klasse I mit Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität und/oder Rollstuhlfahrer ausgerüstet sind, müssen sie den zutreffenden Vorschriften des Anhangs 8 entsprechen.

5.4.

Nichts in dieser Regelung hindert die nationalen Behörden der Vertragsparteien an der Angabe, dass verschiedene Betriebsarten vorgesehen sind für Fahrzeuge, die für die Beförderung von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität nach Anhang 8 ausgerüstet sind.

6.   ÄNDERUNG EINES FAHRZEUGTYPS ODER TYPS EINES AUFBAUS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

6.1.

Jede Änderung des Fahrzeugtyps oder Typs des Aufbaus ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann

6.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug oder der Aufbau in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht,

6.1.2.

oder bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

6.2.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Nummer 4.3 mitzuteilen.

6.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 Anlage 2 dieser Regelung entspricht.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev. 2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

7.1.

Die nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeuge und Aufbauten müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Nummer 5 eingehalten sind.

7.2.

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.

Die für einen Fahrzeugtyp oder Typ eines Aufbaus nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschrift der Nummer 5 nicht eingehalten ist.

8.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 Anlage 2 dieser Regelung entspricht.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps oder Typ eines Aufbaus end gültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 Teil 1 dieser Regelung entspricht.

10.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

10.1.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer ECE-Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung verweigern.

10.2.

Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf eine nationale Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der nach der Änderungsserie 01 dieser Regelung genehmigt wurde, verweigern.

10.3.

Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser durch die Änderungsserie 01 geänderten Regelung entspricht.

10.4.

Beginnend 72 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die erste nationale Zulassung (erstes Inverkehrbringen) eines Fahrzeuges verweigern, das nicht den Vorschriften der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung entspricht.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

12.   BEMERKUNGEN HINSICHTLICH DER ZULÄSSIGEN ACHSLASTEN ODER DER ZULÄSSIGEN GESAMTMASSE DES FAHRZEUGS

Artikel 3 des Übereinkommens hindert die Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht daran, die Zulassung von Fahrzeugtypen, die von einer anderen Vertragspartei nach dieser Regelung genehmigt wurden, in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, wenn infolge der Aufnahmefähigkeit für Fahrgäste und Gepäck die Achslasten oder die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden gesetzlich festgelegten Grenzwerte übersteigen.

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG 1

ECE-Typgenehmigungsunterlagen

Teil 1

Bauart-Informationsdokument

Teil 2

Typgenehmigungs-Bescheinigung

ANHANG 2

Anordnungen der Genehmigungszeichen

ANHANG 3

Vorschriften zutreffend für alle Fahrzeuge

Anlage:

Rechnerische Überprüfung der statischen Kippgrenze

ANHANG 4

Erläuternde Abbildungen

ANHANG 5

Festigkeit der Aufbaustruktur

ANHANG 6

Leitlinien zur Messung der Schließkräfte fremdkraftbetätigter Türen

ANHANG 7

Spezielle Vorschriften für Fahrzeuge, die bis zu 22 Fahrgäste aufnehmen können

ANHANG 8

Vorschriften für technische Einrichtungen für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität

ANHANG 9

Spezielle Vorschriften für Doppelstockfahrzeuge

ANHANG 10

Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und Typgenehmigung eines Fahrzeugs, das mit einem bereits als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbau ausgerüstet ist

ANHANG 11

Massen und Abmessungen

ANHANG 1

ECE-TYPGENEHMIGUNGSUNTERLAGEN

TEIL 1

Bauart — Informationsdokumente

Anlage 1

BAUART — INFORMATIONSDOKUMENT

nach der Regelung Nr. 107 betreffend die Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):

1.2.

Typ:

1.2.1.

Fahrgestell:

1.2.2.

Aufbau/Vollständiges Fahrzeug:

1.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

1.3.1.

Fahrgestell:

1.3.2.

Aufbau/Vollständiges Fahrzeug:

1.3.3.

Stelle dieser Aufschrift

1.3.3.1.

Fahrgestell:

1.3.3.2.

Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

1.4.

Fahrzeugklasse (c):

1.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

1.6.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

2.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

2.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

2.2.

Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs:

2.3.

Anzahl der Achsen und Räder:

2.3.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

2.3.2.

Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

2.4.

Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

2.5.

Werkstoff der Längsträger (d):

2.6.

Lage und Anordnung des Motors:

2.7.

Führerhaus (Frontlenker oder normal) (z):

2.8.

Linkslenker/Rechtslenker:

2.8.1.

Das Fahrzeug ist für Rechts-/Linksverkehr (1) ausgerüstet.

2.9.

Angabe, wenn das Kraftfahrzeug für den Betrieb mit Anhängern vorgesehen ist und wenn der Anhänger ein Sattelauflieger, Deichselanhänger oder Zentralachsanhänger ist.

3.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (ggf. Bezugnahme auf Zeichnung)

3.1.

Radstand (-stände) (bei Vollbelastung) (f):

3.2.

Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles):

3.2.1.

Fahrgestell mit Aufbau

3.2.1.1.

Länge (j):

3.2.1.2.

Breite (k):

3.2.1.3.

Höhe (in fahrbereitem Zustand) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

3.2.1.4.

Vorderer Überhang (m):

3.2.1.5.

Hinterer Überhang (n):

3.3.

Lage des Schwerpunkts des Fahrzeugs bei seiner technisch zulässigen Gesamtmasse in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung.

3.4.

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und im Falle eines Zugfahrzeugs außer der Klasse M1 mit Anhängevorrichtung, falls diese vom Hersteller angebracht ist, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus, ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn diese nicht vom Hersteller angebracht werden und/oder Anhängevorrichtung (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeuge, Ersatzrad und Fahrzeugführer, und bei Kraftomnibussen einschließlich der Masse eines Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt) (o) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

3.4.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen und bei einem Sattelauflieger oder Zentralanhänger die Stützlast (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

3.5.

Technisch zulässige Gesamtmasse nach Angabe des Herstellers (y) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

3.5.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

3.6.

Technisch zulässige Achslast je Achse:

3.7.

Technisch zulässige Stützlast:

3.7.1.

des Kraftfahrzeugs:

4.   AUFBAU

4.1.

Art des Aufbaus: Eindeck/Doppeldeck/Gelenk/Niederflur (1):

4.2.

Werkstoffe und Bauart:

5.   SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG MIT MEHR ALS 8 SITZPLÄTZEN AUSSER DEM FAHRERSITZ

5.1.

Fahrzeugklasse (Klasse I, Klasse II, Klasse III, Klasse A, Klasse B):

5.2.

Für Fahrgäste verfügbare Fläche (m2):

5.2.1.

Insgesamt (So):

5.2.2.

Oberdeck (Soa): (1)

5.2.3.

Unterdeck (Sob): (1)

5.2.4.

Stehplatzfläche (S1):

5.3.

Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze):

5.3.1.

Insgesamt (N):

5.3.2.

Oberdeck (Na): (1)

5.3.3.

Unterdeck (Nb): (1)

5.4.

Anzahl der Sitzplätze:

5.4.1.

Insgesamt (A):

5.4.2.

Oberdeck (Aa): (1)

5.4.3.

Unterdeck (Ab): (1)

5.5.

Sitz für Fahrpersonal: ja/nein (1)

5.6.

Anzahl der Betriebstüren:

5.7.

Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppen und halbe Treppen):

5.7.1.

Insgesamt:

5.7.2.

Oberdeck: (1)

5.7.3.

Unterdeck: (1)

5.8.

Volumen der Gepäckräume (m3):

5.9.

Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2):

5.10.

Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut:

5.11.

Festigkeit der Aufbaustruktur

5.11.1.

Typgenehmigungsnummer nach der Regelung Nr. 66, falls vorhanden:

5.11.2.

Für noch nicht genehmigte Aufbaustrukturen:

5.11.2.1.

Detaillierte Beschreibung der Aufbaustruktur des Fahrzeugtyps einschließlich ihrer Abmessungen, Gestaltung und ausgewählten Werkstoffe sowie ihrer Befestigung am Fahrgestellrahmen:

5.11.2.2.

Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufhaustruktur oder den Überlebensraum beeinflussen:

5.11.2.3.

Lage des Schwerpunkts des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung:

5.11.2.4.

Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze.

Erläuternde Anmerkungen:

ANHANG 1

ECE-TYPGENEHMIGUNGSUNTERLAGEN

TEIL 1

Bauart-Informationsdokumente

Anlage 2

BAUART-INFORMATIONSDOKUMENT

nach der Regelung Nr. 107 betreffend die Typgenehmigung für einen Aufbau der Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):

1.2.

Typ:

1.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

1.3.1.

Aufbau/Vollständiges Fahrzeug:

1.3.2.

Stellen dieser Aufschrift:

1.3.3.

Aufbau/Vollständiges Fahrzeug:

1.4.

Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Stelle und Art, an der und wie das ECE-Typgenehmigungszeichen angebracht ist:

1.5.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

2.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

2.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

2.2.

Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs:

2.3.

Anzahl der Achsen und Räder:

2.4.

Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

2.5.

Werkstoff der Längsträger (d):

2.6.

Lage und Anordnung des Motors:

2.7.

Führerhaus (Frontlenker oder Haubenfahrzeug) (z):

2.8.

Linkslenker/Rechtslenker:

3.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (ggf. Bezugnahme auf Zeichnung)

3.1.

Radstand (-stände) (bei Vollbelastung) (f):

3.2.

Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles):

3.2.1.

Aufbau ohne Fahrgestell:

3.2.1.1.

Länge (j):

3.2.1.2.

Breite (k):

3.2.1.3.

Höhe (in fahrbereitem Zustand) (1) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

4.   AUFBAU

4.1.

Art des Aufbaus: Eindeck/Doppeldeck/Gelenk/Niederflur: (1)

4.2.

Werkstoffe und Bauart:

5.   SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG MIT MEHR ALS 8 SITZPLÄTZEN AUSSER DEM FAHRERSITZ

5.1.

Fahrzeugklasse (Klasse I, Klasse II, Klasse III, Klasse A, Klasse B):

5.1.1.

Fahrgestelltypen, auf die der typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und Fahrzeugtyp(en)):

5.2.

Für Fahrgäste verfügbare Fläche (m2):

5.2.1.

Insgesamt (So):

5.2.1.1.

Oberdeck (Soa): (1)

5.2.1.2.

Unterdeck (Sob): (1)

5.2.2.

Stehplatzfläche (S1):

5.3.

Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze):

5.3.1.

Insgesamt (N):

5.3.2.

Oberdeck (Na): (1)

5.3.3.

Unterdeck (Nb): (1)

5.4.

Anzahl der Sitzplätze:

5.4.1.

Insgesamt (A):

5.4.2.

Oberdeck (Aa): (1)

5.4.3.

Unterdeck (Ab): (1)

5.5.

Anzahl der Betriebstüren:

5.6.

Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppen und halbe Treppen):

5.6.1.

Insgesamt:

5.6.2.

Oberdeck: (1)

5.6.3.

Unterdeck: (1)

5.7.

Volumen der Gepäckräume (m3):

5.8.

Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2):

5.9.

Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut:

5.10.

Festigkeit der Aufbaustruktur

5.10.1.

Typgenehmigungsnummer nach der Regelung Nr. 66, falls vorhanden:

5.10.2.

Für noch nicht genehmigte Aufbaustrukturen:

5.10.2.1.

Detaillierte Beschreibung der Aufbaustruktur des Fahrzeugtyps einschließlich ihrer Abmessungen, Gestaltung und ausgewählten Werkstoffe sowie ihrer Befestigung am Fahrgestellrahmen:

5.10.2.2.

Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufhaustruktur oder den Überlebensraum beeinflussen:

5.10.2.3.

Lage des Schwerpunkts des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung:

5.10.2.4.

Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze.

5.11.

Vorschriften dieser Regelung, die in Bezug auf diese selbstständige technische Einheit nachweislich zu erfüllen sind:

Erläuternde Anmerkungen: Siehe Anlage 1.

ANHANG 1

ECE-TYPGENEHMIGUNGSUNTERLAGEN

TEIL 1

Bauart-Informationsdokumente

Anlage 3

BAUART-INFORMATIONSDOKUMENT

nach der Regelung Nr. 107 betreffend die Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3, für deren Aufbau als selbstständige technische Einheit die Typgenehmigung bereits erteilt wurde, hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):

1.2.

Typ:

1.2.1.

Fahrgestell:

1.2.2.

Aufbau/Vollständiges Fahrzeug:

1.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

1.3.1.

Fahrgestell:

1.3.2.

Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

1.3.3.

Stellen der Aufschrift:

1.3.3.1.

Fahrgestell:

1.3.3.2.

Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

1.4.

Fahrzeugklasse (c):

1.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

1.6.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

2.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

2.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

2.2.

Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs:

2.3.

Anzahl der Achsen und Räder:

2.3.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

2.4.

Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

2.5.

Werkstoff der Längsträger (d):

2.6.

Lage und Anordnung des Motors:

2.7.

Linkslenker/Rechtslenker:

2.7.1.

Das Fahrzeug ist für Rechts-/Linksverkehr (1) ausgerüstet.

3.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (ggf. Bezugnahme auf Zeichnumg)

3.1.

Radstand (-stände) (bei Vollbelastung) (f):

3.2.

Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

3.2.1.

Fahrgestell mit Aufbau

3.2.1.1.

Länge (j):

3.2.1.2.

Breite (k):

3.2.1.2.1.

Größte Breite:

3.2.1.3.

Höhe (in fahrbereitem Zustand) (1) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

3.3.

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und im Falle eines Zugfahrzeugs außer der Klasse M1 mit Anhängevorrichtung, falls diese vom Hersteller angebracht ist, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus, ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn diese nicht vom Hersteller angebracht werden und/oder Anhängevorrichtung (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeuge, Ersatzrad und Fahrzeugführer, und bei Kraftomnibussen einschließlich der Masse eines Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt) (o) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

3.3.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen und bei einem Sattelauflieger oder Zentralanhänger die Stützlast (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

3.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse nach Angabe des Herstellers (y) (Größt- und Kleinstwert):

3.4.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen und bei einem Sattelauflieger oder Zentralachsanhänger die Stützlast (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

3.5.

Technisch zulässige Achslast je Achse:

4.   FESTIGKEIT DER AUFBAUSTRUKTUR

4.1.

Typgenehmigungsnummer nach der Regelung Nr. 66, falls vorhanden:

4.2.

Für noch nicht genehmigte Aufbaustrukturen:

4.2.1.

Detaillierte Beschreibung der Aufbaustruktur des Fahrzeugtyps einschließlich ihrer Abmessungen, Gestaltung und ausgewählten Werkstoffe sowie ihrer Befestigung am Fahrgestellrahmen:

4.2.2.

Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufhaustruktur oder den Überlebensraum beeinflussen:

4.3.

Lage des Schwerpunkts des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung:

4.4.

Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze.

Erläuternde Anmerkungen: Siehe Anlage 1.

ANHANG 1

TEIL 2

Anlage 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 1

TEIL 2

Anlage 2

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 1

TEIL 2

Anlage 3

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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Text von Bild

ANHANG 2

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Muster A

(siehe Nummer 4.4 dieser Regelung)

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Text von Bild

a = 8 mm min.

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Konstruktionsmerkmale in den Niederlanden (E 4) für die Klasse III nach der Regelung Nr. 107 unter der Genehmigungsnummer 012439 genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 107 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Muster B

(siehe Nummer 4.5 dieser Regelung)

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Text von Bild

a = 8 mm min.

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 107 und 43 (*1) genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 107 die Änderungsserie 01 enthielt und die Regelung Nr. 43 in der ursprünglichen Fassung vorlag.

Muster C

(siehe Nummer 4.4.3 dieser Regelung)

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Text von Bild

a = 8 mm min.

Das oben dargestellte, an einem Aufbau angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Aufbautyp hinsichtlich seiner Bauart gesondert in den Niederlanden (E 4) für die Klasse III als selbstständiger Aufbau (Buchstabe S), nach der Regelung Nr. 107 unter der Genehmigungsnummer 012439 genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 107 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

ANHANG 3

VORSCHRIFTEN ZUTREFFEND FÜR ALLE FAHRZEUGE

1.-6.   

(reserviert)

7.   VORSCHRIFTEN

7.1.   Allgemeines

7.1.1.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle Messungen vorgenommen, wenn das Fahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entspricht, in normalem Fahrzustand auf einer ebenen und waagerechten Fläche steht. Ist eine Absenkvorrichtung vorhanden, so wird sie so eingestellt, wenn das Fahrzeug in einer normalen Fahrposition ist. Wird der Aufbau als selbstständige technische Einheit genehmigt, so ist dessen Lage gegenüber der ebenen waagerechten Fläche vom Hersteller anzugeben.

7.1.2.

Ist nach einer Vorschrift dieser Regelung vorgeschrieben, dass eine Fläche im Fahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entspricht, waagerecht oder in einem bestimmten Winkel verlaufen muss, so kann bei Fahrzeugen mit mechanischer Federung die Fläche stärker geneigt sein oder eine Neigung aufweisen, wenn das Fahrzeug seine Masse in fahrbereitem Zustand aufweist, sofern die genannte Anforderung in dem vom Hersteller angegebenen Beladungszustand erfüllt wird. Ist eine Absenkvorrichtung vorhanden, so darf sie dabei nicht in Betrieb sein.

7.2.   Massen und Abmessungen

7.2.1.

Die Fahrzeuge müssen den Vorschriften des Anhangs 11 entsprechen.

7.2.2.   Für Fahrgäste verfügbare Fläche

7.2.2.1.

Die für Fahrgäste verfügbare Gesamtfläche wird berechnet, indem von der Fußbodengesamtfläche des Fahrzeugs folgende Flächen abgezogen werden:

7.2.2.1.1.

die Fläche des Fahrerraums;

7.2.2.1.2.

die Fläche der Stufen zu den Türen und die Flächen aller sonstigen Stufen mit einer Tiefe von weniger als 300 mm sowie die Fläche, die von der Tür und dem Türmechanismus in Anspruch genommen wird, wenn diese betätigt wird;

7.2.2.1.3.

alle Flächen, über denen die lichte Höhe, bezogen auf den Fußboden, weniger als 1 350 mm beträgt, wobei zulässige Vorsprünge nach den Nummern 7.7.8.6.3 und 7.7.8.6.4 außer Acht gelassen werden. Bei Fahrzeugen der Klasse A oder B kann dieses Maß auf 1 200 mm verringert werden;

7.2.2.1.4.

die Fläche aller Bereiche des Fahrzeugs, die nach Nummer 7.9.4 für die Fahrgäste unzugänglich sind;

7.2.2.1.5.

die Fläche von ausschließlich für die Beförderung von Gütern oder Gepäck vorgesehenen Räumen und für die Fahrgäste unzugänglichen Räumen;

7.2.2.1.6.

die für Anrichten erforderliche ungehinderte Arbeitsfläche;

7.2.2.1.7.

die von Treppen, halben Treppen, Verbindungstreppen oder der Fläche einer Stufe eingenommene Fußbodenfläche.

7.2.2.2.

Die für stehende Fahrgäste verfügbare Fläche S1 wird berechnet, indem von S0 folgende Flächen abgezogen werden:

7.2.2.2.1.

die Fläche aller Teile des Fußbodens, deren Neigung den in Nummer 7.7.6 angegebenen Höchstwert überschreitet;

7.2.2.2.2.

die Fläche aller Bereiche, die für einen stehenden Fahrgast nicht zugänglich sind, wenn alle Sitze mit Ausnahme von Klappsitzen besetzt sind;

7.2.2.2.3.

die Fläche aller Bereiche, deren lichte Höhe, bezogen auf den Fußboden, weniger als die Höhe des Ganges nach Nummer 7.7.5.1 beträgt (Haltegriffe werden hierbei nicht berücksichtigt);

7.2.2.2.4.

der Bereich vor einer senkrechten Querebene durch die Mitte der Sitzfläche des Fahrersitzes (in dessen hinterster Stellung);

7.2.2.2.5.

der Bereich innerhalb von 300 mm vor allen Sitzen mit Ausnahme von Klappsitzen; bei nach der Seite gerichteten Sitzen, die sich über dem Radkasten befinden, kann dieser Wert auf 225 mm verringert werden. Bei variabler Sitzanordnung ist für alle als in Benutzung geltenden Sitze Nummer 7.2.2.4 anzuwenden;

7.2.2.2.6.

alle Flächen, die nicht nach den Nummern 7.2.2.2.1 bis 7.2.2.2.5 ausgenommen sind und die kein Rechteck von 400 mm × 300 mm aufnehmen können;

7.2.2.2.7.

bei Fahrzeugen der Klasse II die Fläche, auf der keine Fahrgäste stehen dürfen;

7.2.2.2.8.

bei Doppelstockfahrzeugen alle Flächen auf dem Oberdeck;

7.2.2.2.9.

die Fläche des bzw. der Rollstuhl-Stellplätze, die als von Rollstuhlfahrern besetzt gelten (siehe Nummer 7.2.2.4).

7.2.2.3.

In einem Fahrzeug ist eine Anzahl von Sitzplätzen (P) nach Nummer 7.7.8 vorzusehen, wobei Klappsitze nicht eingerechnet werden. Bei Fahrzeugen der Klassen I, II oder A entspricht die Zahl der Sitzplätze auf jedem Deck mindestens der Zahl der für Fahrgäste und Fahrpersonal (sofern vorhanden) verfügbaren Flächenquadratmeter auf dem jeweiligen Deck, abgerundet auf die nächste ganze Zahl; bei Fahrzeugen der Klasse I kann diese Zahl außer beim Oberdeck um 10 % verringert werden.

7.2.2.4.

Bei Fahrzeugen, die über eine veränderliche Sitzplatzkapazität verfügen, werden der Bereich für stehende Fahrgäste (S1) und die Einhaltung der Anforderungen der Nummer 7.2.3 für jede der folgenden jeweils zutreffenden Bedingungen bestimmt:

7.2.2.4.1.

Es werden alle verfügbaren Sitzplätze besetzt, danach die verbleibende Fläche für stehende Fahrgäste, und, wenn noch Raum bleibt, die Rollstuhl-Stellplätze;

7.2.2.4.2.

es werden alle verfügbaren Stehplätze besetzt, danach die verbleibenden Sitze für sitzende Fahrgäste, und, wenn noch Raum bleibt, die Rollstuhl-Stellplätze;

7.2.2.4.3.

es werden alle verfügbaren Rollstuhl-Stellplätze besetzt, danach die verbleibende Fläche für stehende Fahrgäste und dann die zur Benutzung verbleibenden Sitzplätze.

7.2.3.   Kennzeichnung von Fahrzeugen

7.2.3.1.

Das Fahrzeug ist auf der Innenseite in der Nähe der vorderen Tür deutlich sichtbar in mindestens 15 mm hohen Buchstaben oder Piktogrammen und mindestens 25 mm hohen Ziffern folgendermaßen zu kennzeichnen:

7.2.3.1.1.

Höchstzahl der in dem Fahrzeug vorgesehenen Sitzplätze;

7.2.3.1.2.

gegebenenfalls Höchstzahl der in dem Fahrzeug vorgesehenen Stehplätze;

7.2.3.1.3.

gegebenenfalls Höchstzahl der in dem Fahrzeug vorgesehenen Stellplätze für Rollstühle.

7.2.3.2.

Wenn ein Fahrzeug für eine veränderliche Anzahl von Sitzplätzen, eine veränderliche Fläche für stehende Fahrgäste oder eine veränderliche Anzahl von Rollstühlen ausgelegt ist, beziehen sich die Vorschriften der Nummer 7.2.3.1 auf die jeweilige maximale Sitzplatzkapazität und die jeweils entsprechende Anzahl von Rollstühlen und stehenden Fahrgästen.

7.2.3.3.

Im Fahrerbereich ist an einer für den Fahrzeugführer deutlich sichtbaren Stelle eine Fläche vorzusehen, auf der in mindestens 10 mm hohen Buchstaben oder Piktogrammen und 12 mm hohen Ziffern Folgendes anzugeben ist:

7.2.3.3.1.

die Masse an Gepäck, die befördert werden darf, wenn das Fahrzeug mit der Höchstzahl von Fahrgästen und Mitgliedern des Fahrpersonals beladen ist und das Fahrzeug die technisch zulässige Gesamtmasse oder die zulässige Achslast nicht überschreitet. Hierin eingeschlossen sind folgende Massen an Gepäck:

7.2.3.3.1.1.

die Masse des Gepäcks in den Gepäckräumen (Masse B, Nummer 7.4.3.3.1 des Anhangs 11);

7.2.3.3.1.2.

die Masse des Gepäcks auf dem Dach, falls dieses zur Gepäckbeförderung ausgerüstet ist (Masse BX, Nummer 7.4.3.3.1 des Anhangs 11).

7.3.   Festigkeit der Aufbaustruktur

7.3.1.

Alle Eindeckfahrzeuge der Klassen II und III müssen Aufbaustrukturen nach den Vorschriften des Anhangs 5 haben.

7.4.   Stabilitätsprüfung

7.4.1.

Die Stabilität des Fahrzeugs muss so beschaffen sein, dass der Punkt, bei dem ein Überschlag erfolgt, nicht überschritten wird, wenn die Fläche, auf der das Fahrzeug steht, nach beiden Seiten abwechselnd in einem Winkel von 28o zur Horizontalen geneigt wird.

7.4.2.

Für die Zwecke der vorstehenden Prüfung muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand nach Nummer 2.18 dieser Regelung entsprechen; darüber hinaus gelten folgende Bedingungen:

7.4.2.1.

Auf alle Fahrgastsitze sind Lasten entsprechend Q (nach Nummer 7.4.3.3.1 des Anhangs 11) aufzulegen. Ist das Fahrzeug für stehende Fahrgäste oder nicht sitzendes Fahrpersonal bestimmt, wird der Schwerpunkt der die Personen repräsentierenden Lasten Q oder 75 kg in einer Höhe von 875 mm gleichmäßig auf den Stehplatz- bzw. Fahrpersonalbereich verteilt. Ist das Fahrzeug zur Beförderung von Gepäck auf dem Dach ausgerüstet, so wird eine gleichmäßig verteilte Masse (BX) von mindestens der vom Hersteller nach Nummer 7.4.3.3.1 des Anhangs 11 angegebenen Masse, die dieses Gepäck repräsentiert, auf dem Dach befestigt. Die übrigen Gepäckräume enthalten kein Gepäck.

7.4.2.2.

Wenn das Fahrzeug über eine veränderliche Sitzplatzkapazität oder Stehplatzkapazität verfügt oder zur Beförderung von einem oder mehreren Rollstühlen ausgelegt ist, gilt für jeden Bereich des Fahrgastraums, der von derartigen Veränderungen betroffen ist, dass die Lasten nach Nummer 7.4.2.1 dem jeweils größeren der folgenden Werte entsprechen müssen:

a)

der Masse entsprechend der Anzahl an sitzenden Fahrgästen, die sich in dem betreffenden Bereich aufhalten dürfen, einschließlich der Masse der herausnehmbaren Sitze, oder

b)

der Masse entsprechend der Anzahl an stehenden Fahrgästen, die sich in dem betreffenden Bereich aufhalten dürfen, oder

c)

der Masse von Rollstühlen und Rollstuhlfahrern, die sich in dem betreffenden Bereich aufhalten dürfen, bei einer Gesamtmasse von jeweils 250 kg in einer Höhe von 500 mm über dem Fußboden im Mittelpunkt jedes Rollstuhl-Stellplatzes, oder

d)

der Masse der sitzenden Fahrgäste, stehenden Fahrgäste und Rollstuhlfahrer und jeder Kombination dieser Fahrgäste, die sich in dem betreffenden Bereich aufhalten dürfen.

7.4.3.

Die Höhe einer Stufe, die verhindern soll, dass ein Rad des Fahrzeugs auf einem Neigungsprüfgerät nach der Seite abrutscht, darf nicht höher sein als zwei Drittel des Abstands zwischen der Fläche, auf der das Fahrzeug vor der Neigung steht, und dem Teil der Felge dieses Rads, der der Fläche am nächsten liegt, wenn das Fahrzeug nach Nummer 7.4.2 beladen ist.

7.4.4.

Während der Prüfung dürfen sich weder Fahrzeugteile, die bei normaler Benutzung nicht miteinander in Berührung kommen sollen, berühren, noch dürfen Teile beschädigt oder an einer anderen Stelle angebracht werden.

7.4.5.

Alternativ hierzu kann rechnerisch nachgewiesen werden, dass sich das Fahrzeug unter den in den Nummern 7.4.1 und 7.4.2 beschriebenen Bedingungen nicht überschlägt. Bei dieser Berechnung sind die folgenden Parameter zu berücksichtigen:

7.4.5.1.

Massen und Abmessungen;

7.4.5.2.

Höhe des Schwerpunkts;

7.4.5.3.

Federkonstanten;

7.4.5.4.

vertikale und horizontale Reifensteifigkeit;

7.4.5.5.

Merkmale der Luftdruckregelung in der Luftfederung;

7.4.5.6.

Lage des Momentanpols;

7.4.5.7.

Torsionsfestigkeit des Aufbaus.

Die Berechnungsmethode ist in der Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben.

7.5.   Schutz gegen Brandgefahren

7.5.1.   Motorraum

7.5.1.1.

Im Motorraum dürfen keine entflammbaren schalldämmenden Stoffe oder Materialien, die sich mit Kraftstoff, Schmiermitteln oder sonstigem brennbaren Material voll saugen können, verwendet werden, sofern sie nicht mit einer undurchlässigen Beschichtung versehen sind.

7.5.1.2.

Durch geeignete Gestaltung des Motorraums oder durch Anbringung von Abflussöffnungen ist Vorsorge zu treffen, dass Ansammlungen von Kraftstoff, Schmiermitteln oder sonstigem brennbaren Material im Motorraum möglichst vermieden werden.

7.5.1.3.

Der Motorraum oder jede andere Wärmequelle (wie beispielsweise eine Einrichtung zur Umwandlung der bei langer Talfahrt freiwerdenden Energie, z. B. eine Dauerbremse, oder Fahrgastraum-Heizanlage, mit Ausnahme von Warmwasser-Heizanlagen) ist vom übrigen Fahrzeug durch eine Abschirmung aus hitzebeständigem Material zu trennen. Alle in Verbindung mit der Abschirmung verwendeten Befestigungsklemmen, Dichtungsringe usw. müssen feuerbeständig sein.

7.5.1.4.

Der Fahrgastraum kann mit einer Heizungsanlage ausgerüstet sein, die nicht durch den Warmwasserkreislauf gespeist wird, wenn der Gehäusewerkstoff den von der Einrichtung erzeugten Temperaturen standhält, die Anlage keine giftigen Rauchgase freisetzt und so angeordnet ist, dass kein Fahrgast mit einer heißen Fläche in Berührung kommen kann.

7.5.2.   Elektrische Ausrüstung und Verkabelung

7.5.2.1.

Alle Kabel müssen gut isoliert sein, und die Kabel und die elektrische Ausrüstung müssen den Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen, denen sie ausgesetzt sind, standhalten. Im Motorraum ist insbesondere ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber der Umgebungstemperatur und den Einwirkungen möglicher Schadstoffe Beachtung zu schenken.

7.5.2.2.

Kein Kabel darf höheren Stromstärken ausgesetzt sein als denen, für die das jeweilige Kabel unter Berücksichtigung seiner Verlegung und der höchsten Umgebungstemperatur ausgelegt ist.

7.5.2.3.

Alle Stromkreise, die andere Eichrichtungen als den Anlasser, die Zündung (Fremdzündung), die Glühkerzen, die Motorabstelleinrichtung, den Ladestromkreis und das Massekabel der Batterie versorgen, müssen mit einer Sicherung oder einem Stromkreisunterbrecher versehen sein. Sie können jedoch mittels einer gemeinsamen Sicherung oder eines gemeinsamen Stromkreisunterbrechers geschützt werden, sofern ihr Nennstrom 16 Ampere nicht übersteigt.

7.5.2.4.

Alle Kabel sind gut zu schützen und so sicher zu befestigen, dass sie nicht durch Schnitte, Abnutzung oder Reibung beschädigt werden können.

7.5.2.5.

Übersteigt die Spannung in einem oder mehreren Stromkreisen des Fahrzeugs 100 Volt Effektivspannung (quadratischer Mittelwert), so muss ein handbetätigter Stromkreisunterbrecher, der die Trennung aller dieser Stromkreise vom Hauptstromversorgungskreis gestattet, auf jeden Pol wirken, der keinen elektrischen Masseanschluss hat, und im Inneren des Fahrzeugs an einer für den Fahrzeugführer gut erreichbaren Stelle angeordnet sein; dieser Stromkreisunterbrecher darf jedoch einen Stromkreis zur Versorgung der vorgeschriebenen äußeren Fahrzeugleuchten nicht unterbrechen. Die Vorschriften dieser Nummer gelten nicht für Hochspannungszündschaltungen oder in sich geschlossene Stromkreise innerhalb einer Baugruppe des Fahrzeugs.

7.5.2.6.

Alle elektrischen Kabel sind so anzuordnen, dass kein Teil mit einer Kraftstoffversorgungsleitung oder Teilen der Auspuffanlage in Berührung kommt oder übermäßiger Hitze ausgesetzt ist, es sei denn, es sind eine spezielle Isolierung und ein spezieller Schutz vorgesehen, wie beispielsweise bei einem Abblaseventil mit Magnetschalter.

7.5.3.   Batterien

7.5.3.1.

Alle Batterien müssen gut befestigt und leicht zugänglich sein.

7.5.3.2.

Die Batterie muss außerhalb des Fahrgast- und Fahrerraums an einer von außen belüfteten Stelle untergebracht sein.

7.5.3.3.

Die Batterieklemmen müssen einen Schutz gegen Kurzschluss aufweisen.

7.5.4.   Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Ausrüstung

7.5.4.1.

Für die Anbringung eines oder mehrerer Feuerlöscher, von denen sich einer in der Nähe des Fahrersitzes befinden muss, muss jeweils ein Platz vorgesehen sein. Bei Fahrzeugen der Klassen A und B beträgt dieser Raum mindestens 8 dm3, bei Fahrzeugen der Klassen I, II und III mindestens 15 dm3.

7.5.4.2.

Für die Unterbringung eines oder mehrerer Erste-Hilfe-Kästen muss ein Raum vorgesehen sein. Dieser Raum muss ein Volumen von mindestens 7 dm3 haben, und seine kleinste Abmessung muss mindestens 80 mm betragen.

7.5.4.3.

Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Kästen können gegen Diebstahl oder Vandalismus gesichert sein. (z. B. in einem Geräteschrank im Innenraum oder hinter zerbrechlichem Glas), sofern diese Stellen deutlich gekennzeichnet und Mittel vorhanden sind, mit denen sie im Notfall leicht herausgenommen werden können.

7.5.5.   Werkstoffe

Es darf sich kein entflammbarer Werkstoff in einem Abstand von weniger als 100 mm von der Auspuffanlage oder einer anderen größeren Wärmequelle befinden, sofern er nicht wirksam geschützt ist. Erforderlichenfalls kann eine Abschirmung vorgesehen werden, um zu verhindern, dass Schmiermittel oder andere entflammbaren Werkstoffe mit der Auspuffanlage oder sonstigen nennenswerten Wärmequellen in Berührung kommen. Im Sinne dieser Nummer gilt als entflamm barer Werkstoff ein Werkstoff, der nicht geeignet ist, den Temperaturen, die an dieser Stelle auftreten können, standzuhalten.

7.6.   Ausstiege

7.6.1.   Anzahl der Ausstiege

7.6.1.1.

Ein Fahrzeug muss mindestens zwei Türen aufweisen, entweder zwei Betriebstüren oder eine Betriebstür und eine Nottür. Es muss mindestens folgende Anzahl von Betriebstüren vorhanden sein:

Anzahl der Fahrgäste

Anzahl der Betriebstüren

Klassen I und A

Klasse II

Klassen III und B

9-45

1

1

1

46-70

2

1

1

71-100

3

2

1

> 100

4

3

1

7.6.1.2.

In jedem starren Teil eines Gelenkfahrzeuges muss mindestens eine Betriebstür vorhanden sein; das vordere Teil eines Gelenkfahrzeugs der Klasse I muss mindestens zwei Betriebstüren aufweisen.

7.6.1.3.

Im Sinne dieser Vorschrift gelten fremdkraftbetätigte Betriebstüren nicht als Nottüren, es sei denn, sie können leicht von Hand geöffnet werden, im Bedarfsfall auch nach Betätigung der Einrichtung nach Nummer 7.6.5.1.

7.6.1.4.

Es müssen mindestens so viele Ausstiege vorhanden sein, dass die Gesamtzahl der Ausstiege in einem getrennten Raum der folgenden Tabelle entspricht:

Anzahl der Fahrgäste und der Mitglieder des Fahrpersonals pro Raum

Kleinste Gesamtzahl der Ausstiege

1—8

2

9—16

3

17—30

4

31—45

5

46—60

6

61—75

7

76—90

8

91—110

9

111—130

10

> 130

11

Notluken können nur als Notausstieg in Bezug auf die vorgenannte Zahl der Notausstiege gezählt werden.

7.6.1.5.

Bei Gelenkfahrzeugen ist jeder starre Teil im Hinblick auf die Bestimmung der Mindestzahl und der Lage der Ausstiege als Einzelfahrzeug anzusehen, mit Ausnahme der Nummer 7.6.2.4. Toiletten oder Küchen gelten für die Festlegung der Anzahl der Notausstiege nicht als getrennte Räume. Für jeden starren Teil ist die Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.

7.6.1.6.

Eine doppelte Betriebstür gilt als zwei Türen, ein doppeltes Fenster oder ein Mehrfachfenster zählt als zwei Notfenster.

7.6.1.7.

Ist vom Fahrerraum aus kein Zugang zum Fahrgastraum möglich über einen Durchgang, der den Bestimmungen der Nummer 7.7.5.1.1 entspricht, so müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

7.6.1.7.1.

Der Fahrerraum muss zwei Ausstiege aufweisen, die sich nicht auf derselben Fahrzeugseite befinden dürfen; ist einer der Ausstiege ein Fenster, dann müssen die Vorschriften der Nummern 7.6.3.1 und 7.6.8 für Notfenster eingehalten sein.

7.6.1.7.2.

Sind neben dem Fahrzeugführer ein oder zwei Sitze für zusätzliche Personen vorgesehen, so muss es sich bei beiden Ausstiegen nach Nummer 7.6.1.7.1 um Türen handeln. Für die Personen auf diesen Sitzen wird die Fahrertür als Nottür akzeptiert, sofern der Fahrersitz, das Lenkrad, das Motorgehäuse, der Gangschalthebel, die Handbremse usw. kein allzu großes Hindernis darstellen. Die Tür für diese zusätzlichen Personen wird als Nottür für den Fahrzeugführer akzeptiert. In einem Raum, zu dem der Fahrerraum gehört, dürfen bis zu fünf zusätzliche Sitze eingebaut werden, vorausgesetzt, die zusätzlichen Sitze und der Raum für diese Sitze entsprechen allen Vorschriften dieser Regelung und mindestens eine Tür zum Fahrgastraum entspricht den Vorschriften der Nummer 7.6.3 für Nottüren.

7.6.1.7.3.

Unter den in den Nummern 7.6.1.7.1 und 7.6.1.7.2 beschriebenen Bedingungen dürfen die für den Fahrerraum vorgesehenen Ausstiege weder als eine der nach den Nummern 7.6.1.1 bis 7.6.1.2 erforderlichen Türen noch als einer der nach Nummer 7.6.1.4 erforderlichen Ausstiege gezählt werden, mit Ausnahme des in den Nummern 7.6.1.7.1 und 7.6.1.7.2 erwähnten Falles. Die Nummern 7.6.3 bis 7.6.7, 7.7.1, 7.7.2 und 7.7.7 gelten nicht für solche Ausstiege.

7.6.1.8.

Sind der Fahrerraum und die daneben angeordneten Sitze vom Hauptfahrgastraum über einen Durchgang, der den Bestimmungen der Nummer 7.7.5.1.1 entspricht, zugänglich, so ist vom Fahrerraum aus kein Ausstieg erforderlich.

7.6.1.9.

Ist eine Fahrertür oder ein anderer Ausstieg aus dem Fahrerraum unter den in Nummer 7.6.1.8 beschriebenen Bedingungen vorgesehen, so kann dieser nur dann als Ausstieg für Fahrgäste gezählt werden, wenn

7.6.1.9.1.

es nicht erforderlich ist, sich zwischen dem Lenkrad und dem Fahrersitz hindurchzuzwängen, um diesen Ausstieg zu benutzen, und

7.6.1.9.2.

er den Anforderungen hinsichtlich der Abmessungen von Nottüren nach Nummer 7.6.3.1 entspricht.

7.6.1.10.

Die Nummern 7.6.1.8 und 7.6.1.9 schließen nicht aus, dass zwischen dem Fahrersitz und dem Fahrgastraum eine Tür oder eine andere Schranke vorhanden ist, sofern diese Schranke im Notfall vom Fahrzeugführer schnell geöffnet werden kann. Eine Fahrertür in einem Raum, der durch eine solche Schranke geschützt wird, darf nicht als Ausstieg für Fahrgäste gezählt werden.

7.6.1.11.

Zusätzlich zu den Nottüren und -fenstern sind in Fahrzeugen der Klassen II, III und B Notluken einzubauen. Notluken dürfen auch in Fahrzeuge der Klasse I und A eingebaut werden. Es muss mindestens folgende Anzahl von Luken vorhanden sein:

Anzahl der Fahrgäste

Anzahl der Notluken

Höchstens 50

l

Mehr als 50

2

7.6.2.   Anordnung der Ausstiege

Fahrzeuge zur Beförderung von mehr als 22 Fahrgästen müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen können entweder den nachstehenden Vorschriften oder den Vorschriften des Anhangs 7 Nummer 1.2 entsprechen.

7.6.2.1.

Die Betriebstür(en) muss (müssen) sich auf der dem Fahrbahnrand näher zugewandten Fahrzeugseite befinden, je nach der Verkehrsrichtung in dem Zulassungsland des Fahrzeugs, und mindestens eine dieser Türen muss in der vorderen Fahrzeughälfte angeordnet sein. Dies schließt nicht aus, dass in der Rückwand des Fahrzeugs eine Tür für Rollstuhlfahrer vorgesehen ist.

7.6.2.2.

Zwei der in Nummer 7.6.1.1 genannten Türen müssen so voneinander getrennt sein, dass der Abstand zwischen senkrechten Querebenen durch ihre Mittelpunkte mindestens 40 % der Gesamtlänge des Fahrgastraums beträgt. Ist eine dieser beiden Türen Teil einer Doppeltür, so ist dieser Abstand zwischen den beiden Türen, die am weitesten voneinander entfernt sind, zu messen.

7.6.2.3.

Die Ausstiege müssen so angeordnet sein, dass ihre Zahl auf jeder Seite des Fahrzeugs gleich ist.

7.6.2.4.

Mindestens ein Notausstieg muss sich entweder an der Rückseite oder der Vorderseite des Fahrzeugs befinden. Bei Fahrzeugen der Klasse I und bei Fahrzeugen, deren Heckbereich vom Fahrgastraum aus nicht zugänglich ist, gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn eine Notluke im Dach vorhanden ist.

7.6.2.5.

Die auf derselben Seite des Fahrzeugs befindlichen Ausstiege müssen in geeigneten Abständen über die Länge des Fahrzeugs verteilt sein.

7.6.2.6.

Auf der Rückseite des Fahrzeugs ist eine Tür zulässig, sofern es sich dabei nicht um eine Betriebstür handelt.

7.6.2.7.

Sind Notluken vorhanden, so müssen sie wie folgt angeordnet sein: Ist nur eine Luke vorhanden, so muss sich diese im mittleren Drittel des Fahrzeugs befinden; sind zwei Luken vorhanden, so muss der Abstand zwischen ihnen mindestens 2 m betragen; dieser Abstand wird zwischen den benachbarten Kanten der Öffnungen parallel zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen.

7.6.3.   Mindestabmessungen der Ausstiege

7.6.3.1.

Die verschiedenen Arten von Ausstiegen müssen die folgenden Mindestabmessungen aufweisen:

 

Klasse I

Klassen II und III

Bemerkungen

Betriebstür

Türöffnung

Höhe (mm)

1 800

1 650

Breite (mm)

Einzeltür: 650

Doppeltür: 1 200

Die Breite kann um 100 mm verringert werden, wenn die Messung in Höhe der Handgriffe erfolgt.

Nottür

 

Höhe (mm)

1 250

 

Breite (mm)

550

 

Notfenster

Fläche (mm2)

400 000

In diese Fläche muss ein Rechteck von 500 mm × 700 mm hineinpassen.

Notfenster, das sich in der Rückwand des Fahrzeugs befindet, wenn der Hersteller kein Notfenster mit den oben vorgeschriebenen Mindestabmessungen vorsieht.

In die Öffnung des Notfensters muss ein Rechteck von 350 mm Höhe und 1 550  mm Breite hineinpassen. Die Ecken des Rechtecks können Abrundungen mit einem Radius von höchstens 250 mm aufweisen.

Notluke

Lukenöffnung

Fläche (mm2)

400 000

In diese Fläche muss ein Rechteck von 500 mm × 700 mm hineinpassen.

7.6.3.2.

Fahrzeuge zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen können entweder den Vorschriften der Nummer 7.6.3.1 oder den Vorschriften des Anhangs 7 Nummer 1.1 entsprechen.

7.6.4.   Technische Vorschriften für alle Betriebstüren

7.6.4.1.

Jede Betriebstür muss sich bei dem stehenden Fahrzeug (aber nicht unbedingt während der Fahrt) von innen und außen leicht öffnen lassen. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass die Tür von außen verriegelt werden kann, vorausgesetzt, dass sie jederzeit von innen zu öffnen ist.

7.6.4.2.

Jede Betätigungseinrichtung oder Einrichtung zum Öffnen einer Betriebstür von außen muss sich zwischen 1 000 und 1 500 mm über der Fahrbahn und höchstens 500 mm von der Tür entfernt befinden. Bei Fahrzeugen der Klassen I, II und III müssen sich alle Betätigungseinrichtungen oder Einrichtungen zum Öffnen einer Betriebstür von innen zwischen 1 000 und 1 500 mm über der oberen Fläche des Fußbodens oder am nächsten zu der Einrichtung gelegenen Stufe und höchstens 500 mm von der Tür entfernt befinden. Dies gilt nicht für Einrichtungen im Fahrerbereich.

7.6.4.3.

Jede an Scharnieren oder Angeln angebrachte, einteilige, handbetätigte Betriebstür muss so angelenkt sein, dass sich die geöffnete Tür schließt, wenn sie bei Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs mit einem feststehenden Gegenstand in Berührung kommt.

7.6.4.4.

Ist eine handbetätigte Betriebstür mit einem Schnappschloss versehen, so muss dieses zwei Verriegelungsstellungen aufweisen.

7.6.4.5.

An der Innenseite einer Betriebstür darf keine Vorrichtung zum Abdecken der inneren Stufen bei geschlossener Tür vorhanden sein. Das schließt nicht aus, dass sich bei geschlossener Tür im Stufenabgang der Funktionsmechanismus und andere auf der Innenseite der Tür befestigte Einrichtungen befinden, sofern diese keine Verlängerung des Bodens bilden, auf der die Fahrgäste stehen können. Dieser Mechanismus und diese Einrichtungen dürfen für die Fahrgäste nicht gefährlich sein.

7.6.4.6.

Bei ungenügender direkter Sicht müssen optische oder andere Einrichtungen eingebaut sein, mit deren Hilfe der Fahrzeugführer von seinem Sitz aus erkennen kann, ob sich innen oder außen in unmittelbarer Nähe jeder nicht automatischen Betriebstür ein Fahrgast aufhält.

Bei einer Betriebstür an der Rückwand eines Fahrzeugs zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer die Anwesenheit einer 1,3 m großen Person, die 1 m hinter dem Fahrzeug steht, erkennen kann.

7.6.4.7.

Jede nach innen öffnende Tür des Fahrzeugs und ihr Mechanismus müssen so beschaffen sein, dass ihre Bewegung unter normalen Benutzungsbedingungen keine Verletzungen von Fahrgästen verursachen kann. Gegebenenfalls müssen geeignete Schutzeinrichtungen angebracht sein.

7.6.4.8.

Befindet sich eine Betriebstür in der Nähe einer Tür zu einer Toilette oder einem anderen Innenraum, so muss die Betriebstür gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Betriebstür während der Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h automatisch verriegelt ist.

7.6.4.9.

Bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen dürfen sich die Betriebstüren an der Rückwand des Fahrzeugs um nicht mehr als 115o öffnen lassen und sie müssen sich um mindestens 85o öffnen lassen, und sie müssen nach dem Öffnen selbsttätig in dieser Stellung bleiben können. Das schließt nicht aus, dass diese Sperre überwunden und die Tür über diesen Winkel hinaus geöffnet werden kann, wenn dies ungefährlich ist; das kann beispielsweise erforderlich sein, um rückwärts an eine hohe Ladeplattform heranzufahren oder die Türen um 270o zu öffnen, um eine ungehinderte Beladung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

7.6.5.   Zusätzliche technische Anforderungen für fremdkraftbetätigte Betriebstüren

7.6.5.1.

In einem Notfall muss sich jede fremdkraftbetätigte Betriebstür bei dem stehenden Fahrzeug (aber nicht unbedingt bei dem fahrenden Fahrzeug) von innen und, wenn sie nicht verriegelt ist, von außen mit Hilfe von Betätigungseinrichtungen öffnen lassen können, die, unabhängig davon, ob die Energieversorgung eingeschaltet ist,

7.6.5.1.1.

Vorrang vor allen anderen Betätigungseinrichtungen haben;

7.6.5.1.2.

bei innen angebrachten Betätigungseinrichtungen an der Tür oder bis zu 300 mm davon entfernt in einer Höhe von mindestens 1 600 mm über der ersten Stufe angebracht sind;

7.6.5.1.3.

von jemanden, der sich der Tür nähert oder davor steht, leicht zu sehen und deutlich zu erkennen sind, und, wenn sie zusätzlich zu den normalen Öffnungseinrichtungen angebracht sind, eindeutig als Notfalleinrichtungen gekennzeichnet sind;

7.6.5.1.4.

von einer einzigen, unmittelbar vor der Tür stehenden Person bedient werden können;

7.6.5.1.5.

bewirken, dass die Tür sich öffnet oder leicht von Hand geöffnet werden kann;

7.6.5.1.6.

durch eine Vorrichtung geschützt sein können, die sich leicht entfernen oder zerstören lässt, um den Zugriff zur Notbetätigungseinrichtung zu ermöglichen; die Bedienung der Notbetätigungseinrichtung oder das Entfernen einer Schutzabdeckung über der Betätigungseinrichtung muss dem Fahrzeugführer sowohl akustisch als auch optisch angezeigt werden, und

7.6.5.1.7.

bei einer vom Fahrzeugführer betätigten Tür, die den Vorschriften der Nummer 7.6.5.6.2 nicht entspricht, so beschaffen sein müssen, dass, nachdem sie zum Öffnen der Tür bedient worden und in ihre Normalstellung zurückgekehrt sind, die Tür sich erst dann wieder schließt, wenn der Fahrzeugführer eine Betätigungseinrichtung zum Schließen bedient hat.

7.6.5.2.

Es kann eine Vorrichtung vorhanden sein, die der Fahrzeugführer von seinem Sitz aus bedient, um die Freigabe der Notbetätigungseinrichtungen an der Außenseite aufzuheben und so die Betriebstüren von außen zu verriegeln. In diesem Fall müssen die Notbetätigungseinrichtungen an der Außenseite entweder durch das Anlassen des Motors oder bevor das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht, selbsttätig wieder freigegeben werden. Später darf die Aufhebung der Freigabe der Notbetätigungseinrichtungen an der Außenseite nicht selbsttätig erfolgen, sondern muss durch eine weitere Maßnahme des Fahrzeugführers ausgelöst werden.

7.6.5.3.

Jede vom Fahrzeugführer betätigte Betriebstür muss von diesem vom Fahrersitz aus mit Betätigungseinrichtungen bewegt werden können, die, außer bei einem Pedal, klar und deutlich gekennzeichnet sind.

7.6.5.4.

Jede fremdkraftbetätigte Betriebstür muss eine optische Anzeigeeinrichtung auslösen, die der Fahrzeugführer in normaler Fahrposition bei jeder Umgebungshelligkeit deutlich sehen können muss und die ihm anzeigt, dass eine Tür nicht vollständig geschlossen ist. Diese Anzeigeeinrichtung muss immer dann aufleuchten, wenn die starre Konstruktion der Tür sich zwischen der Stellung, die der der vollständig geöffneten Tür entspricht, und einem Punkt befindet, dessen Abstand zur vollständig geschlossenen Tür 30 mm beträgt. Eine Anzeigeeinrichtung kann für eine oder mehrere Türen verwendet werden. Eine solche Anzeigeeinrichtung darf jedoch nicht für eine vordere Betriebstür eingebaut sein, die den Vorschriften nach den Nummern 7.6.5.6.1.1 und 7.6.5.6.1.2 nicht entspricht.

7.6.5.5.

Sind Betätigungseinrichtungen vorhanden, mit denen der Fahrzeugführer eine fremdkraftbetätigte Betriebstür öffnen und schließen kann, so müssen diese so beschaffen sein, dass der Fahrzeugführer die Bewegung der Tür jederzeit während des Schließens oder Öffnens umkehren kann.

7.6.5.6.

Die Konstruktion und die Betätigungsanlage jeder fremdkraftbetätigten Betriebstür müssen so beschaffen sein, dass ein Fahrgast nicht verletzt oder eingeklemmt werden kann, während die Tür sich schließt.

7.6.5.6.1.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

7.6.5.6.1.1.

Erste Bedingung: Wenn beim Schließen der Tür an einem beliebigen Messpunkt nach Anhang 6 dieser Regelung eine Einklemmkraft von nicht mehr als 150 N entgegenwirkt, muss sich die Tür erneut selbsttätig vollständig öffnen und außer bei einer automatischen Betriebstür geöffnet bleiben, bis eine Betätigungseinrichtung zum Schließen bedient wird. Die Einklemmkraft kann nach jedem Verfahren gemessen werden, dem die zuständige Behörde zustimmt. Richtlinien sind in Anhang 6 dieser Regelung enthalten. Die Spitzenkraft kann kurzzeitig größer als 150 N sein, sofern sie 300 N nicht überschreitet. Die Anlage, die das erneute Öffnen der Tür bewirkt, kann mit Hilfe einer Prüfstange überprüft werden, deren Querschnitt eine Höhe von 60 mm, eine Breite von 30 mm und Abrundungen an den Ecken mit einem Radius von 5 mm aufweist.

7.6.5.6.1.2.

Zweite Bedingung: Jedes Mal, wenn ein Fahrgast mit seinem Handgelenk oder seinen Fingern in eine sich schließende Tür geraten ist,

7.6.5.6.1.2.1.

öffnet sich die Tür erneut vollständig und bleibt, außer bei einer automatischen Betriebstür, geöffnet, bis eine Betätigungseinrichtung zum Schließen bedient wird, oder

7.6.5.6.1.2.2.

der Fahrgast kann das Handgelenk oder die Finger leicht aus der Tür herausziehen, ohne dass die Gefahr besteht, dass er sich dabei verletzt. Diese Vorschrift kann mit der Hand oder mit Hilfe der Prüfstange nach Nummer 7.6.5.6.1.1 überprüft werden, die sich an einem Ende auf einer Länge von 300 mm von einer Dicke von 30 mm auf 5 mm verjüngt. Sie darf nicht mit einem Polier- oder Schmiermittel behandelt sein. Wenn die Stange in der Tür eingeklemmt ist, muss sie leicht herausgezogen werden können, oder aber

7.6.5.6.1.2.3.

die Tür bleibt in einer Stellung, in der eine Prüfstange, deren Querschnitt eine Höhe von 60 mm, eine Breite von 20 mm und Abrundungen an den Kanten mit einem Radius von 5 mm aufweist, ungehindert durchgeschoben werden kann. In dieser Stellung darf der Abstand zur vollständig geschlossenen Tür nicht mehr als 30 mm betragen.

7.6.5.6.2.

Bei einer vorderen Betriebstür gilt die Vorschrift nach Nummer 7.6.5.6 als eingehalten, wenn die Tür

7.6.5.6.2.1.

den Vorschriften nach den Nummern 7.6.5.6.1.1 und 7.6.5.6.1.2 entspricht oder

7.6.5.6.2.2.

mit nachgiebigen Leisten versehen ist; diese dürfen jedoch nicht so nachgiebig sein, dass die starre Konstruktion der Tür die Stellung erreicht, die der der vollständig geschlossenen Tür entspricht, wenn die Prüfstange nach Nummer 7.6.5.6.1.1 sich in der geschlossenen Tür befindet.

7.6.5.7.

Wenn eine fremdkraftbetätigte Betriebstür nur bei ununterbrochener Energieversorgung geschlossen bleibt, muss eine optische Warneinrichtung vorhanden sein, die dem Fahrzeugführer jeden Ausfall der Energieversorgung für die Türen anzeigt.

7.6.5.8.

Eine eventuell vorhandene Anfahrsperre darf nur bei Geschwindigkeiten von weniger als 5 km/h wirksam sein und muss bei einer höheren Geschwindigkeit außer Funktion sein.

7.6.5.9.

Ist keine Anfahrsperre eingebaut, so muss ein für den Fahrzeugführer hörbares Schallzeichen ertönen, wenn das Fahrzeug aus dem Stillstand anfährt und eine fremdkraftbetätigte Betriebstür nicht vollständig geschlossen ist. Dieses Schallzeichen muss bei Türen, die den Anforderungen der Nummer 7.6.5.6.1.2.3 genügen, bei einer Geschwindigkeit von über 5 km/h ertönen.

7.6.6.   Zusätzliche technische Vorschriften für selbsttätig öffnende und schließende Betriebstüren

7.6.6.1.   Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen

7.6.6.1.1.

Außer in dem in Nummer 7.6.5.1 behandelten Fall darf die Freigabe oder die Aufhebung der Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen jeder automatischen Betriebstür nur vom Fahrzeugführer von seinem Sitz aus vorgenommen werden können.

7.6.6.1.2.

Die Freigabe oder die Aufhebung der Freigabe kann entweder direkt mit Hilfe eines Schalters oder indirekt, zum Beispiel durch das Öffnen und Schließen der vorderen Betriebstür, erfolgen.

7.6.6.1.3.

Die Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen durch den Fahrzeugführer muss innen und, wenn eine Tür von außen geöffnet werden soll, auch außen am Fahrzeug angezeigt werden; die Anzeigeeinrichtung (zum Beispiel Leuchttaste, beleuchtetes Schild) muss sich an oder in der Nähe der Tür befinden, für die sie bestimmt ist.

7.6.6.1.4.

Erfolgt die Betätigung direkt mit Hilfe eines Schalters, so muss der Betriebszustand dem Fahrzeugführer deutlich angezeigt werden, zum Beispiel durch die Stellung eines Schalters, eine Anzeigeleuchte oder einen beleuchteten Schalter. Der Schalter muss besonders gekennzeichnet und so angeordnet sein, dass er nicht mit anderen Betätigungseinrichtungen verwechselt werden kann.

7.6.6.2.   Öffnen von automatischen Betriebstüren

7.6.6.2.1.

Nachdem der Fahrzeugführer die Betätigungseinrichtungen zum Öffnen freigegeben hat, müssen die Fahrgäste die Türen wie folgt öffnen können:

7.6.6.2.1.1.

von innen, indem sie zum Beispiel eine Drucktaste betätigen oder eine Lichtschranke passieren, und

7.6.6.2.1.2.

von außen — außer bei einer Tür, die nur als Ausstieg dient und als solcher gekennzeichnet ist —, indem sie zum Beispiel eine Leuchttaste, eine Drucktaste unter einem beleuchteten Schild oder eine ähnliche Einrichtung betätigen, die mit einer entsprechenden Anweisung versehen ist.

7.6.6.2.2.

Durch die Betätigung der Drucktasten nach Nummer 7.6.6.2.1.1 und die Benutzung der Fahrerinformationsanlage nach Nummer 7.7.9.1 kann ein Signal übertragen werden, das gespeichert wird und nach der Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen durch den Fahrzeugführer das Öffnen der Tür bewirkt.

7.6.6.3.   Schließen von automatischen Betriebstüren

7.6.6.3.1.

Wenn sich eine automatische Betriebstür geöffnet hat, muss sie sich nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder selbsttätig schließen. Wenn ein Fahrgast während dieser Zeit in das Fahrzeug einsteigt oder es verlässt, muss durch eine Sicherheitseinrichtung (zum Beispiel Trittstufenkontakt, Lichtschranke, Klappschranke) gewährleistet sein, dass die Zeit bis zum Schließen der Tür ausreichend verlängert wird.

7.6.6.3.2.

Wenn ein Fahrgast in das Fahrzeug einsteigt und es verlässt, während sich die Tür schließt, muss der Schließvorgang selbsttätig unterbrochen werden und die Tür sich wieder öffnen. Die Umsteuerung kann durch eine der Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 7.6.6.3.1 oder irgendeine andere Einrichtung eingeleitet werden.

7.6.6.3.3.

Eine Tür, die sich nach den Vorschriften der Nummer 7.6.6.3.1 selbsttätig geschlossen hat, muss von einem Fahrgast nach den Vorschriften von Nummer 7.6.6.2 wieder geöffnet werden können, außer wenn der Fahrzeugführer die Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen aufgehoben hat.

7.6.6.3.4.

Nachdem der Fahrzeugführer die Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen der automatischen Betriebstüren aufgehoben hat, müssen sich geöffnete Türen nach den Vorschriften der Nummern 7.6.6.3.1 und 7.6.6.3.2 schließen.

7.6.6.4.   Aufhebung des automatischen Schließvorgangs an Türen, die entsprechend ihrer Kennzeichnung besonders für Fahrgäste mit Kinderwagen, Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität usw. bestimmt sind

7.6.6.4.1.

Der Fahrzeugführer muss den automatischen Schließvorgang durch die Bedienung einer speziellen Betätigungseinrichtung aufheben können. Ein Fahrgast muss ebenfalls die Möglichkeit haben, den automatischen Schließvorgang direkt durch Betätigung einer speziellen Drucktaste aufzuheben.

7.6.6.4.2.

Die Aufhebung des automatischen Schließvorganges muss dem Fahrzeugführer zum Beispiel durch eine optische Einrichtung angezeigt werden.

7.6.6.4.3.

Die Rücknahme der Aufhebung des automatischen Schließvorganges darf nur durch den Fahrzeugführer erfolgen.

7.6.6.4.4.

Nummer 7.6.6.3 gilt für das darauf folgende Schließen der Tür.

7.6.7.   Technische Vorschriften für Nottüren

7.6.7.1.

Die Nottüren müssen sich bei dem stehenden Fahrzeug von innen und von außen leicht öffnen lassen. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass die Tür von außen verriegelt werden kann, sofern sie stets von innen mit dem normalen Öffnungsmechanismus zu öffnen ist.

7.6.7.2.

Solange Nottüren als solche benutzt werden, dürfen sie nur dann fremdkraftbetätigt sein, wenn sich die Türen, nachdem die Betätigungseinrichtung nach Nummer 7.6.5.1 aktiviert wurde und in ihre normale Stellung zurückgekehrt ist, nicht wieder schließen, bis der Fahrzeugführer den Schließvorgang auslöst. Auch dürfen Nottüren nicht als Schiebetüren ausgeführt sein, außer bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen. Bei diesen Fahrzeugen kann eine Schiebetür als Nottür akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wurde, dass sie nach einer Frontalaufprallprüfung nach der Regelung Nr. 33 ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden kann.

7.6.7.3.

Alle Betätigungseinrichtungen oder Vorrichtungen zum Öffnen einer Nottür von außen müssen sich zwischen 1 000 mm und 1 500 mm über der Fahrbahn und höchstens 500 mm von der Tür entfernt befinden. Bei Fahrzeugen der Klassen I, II und III müssen sich alle Betätigungseinrichtungen oder Vorrichtungen zum Öffnen einer Nottür von innen zwischen 1 000 mm und 1 500 mm über der Oberfläche des Fußbodens oder der am nächsten zu der Einrichtung gelegenen Stufe und höchstens 500 mm von der Tür entfernt befinden. Dies gilt nicht für Einrichtungen im Fahrerbereich.

7.6.7.4.

An der Fahrzeugseite angebrachte schwenkbare Nottüren müssen an ihrer Vorderkante eingehängt sein und sich nach außen öffnen. Bänder, Ketten oder andere Einrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels sind zulässig, soweit sie nicht verhindern, dass die Tür bis zu einem Öffnungswinkel von mindestens 100o geöffnet und offen gehalten werden kann. Ist in ausreichender Weise dafür gesorgt, dass der Zugang zu der Nottür freigehalten wird, so entfällt die Vorschrift für einen Mindestöffnungswinkel von 100o.

7.6.7.5.

Nottüren müssen gegen eine unbeabsichtigte Betätigung gesichert sein. Diese Vorschrift entfällt jedoch, wenn die Nottür sich selbsttätig verriegelt, sobald das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h fährt.

7.6.7.6.

Alle Nottüren müssen mit einer akustischen Warneinrichtung versehen sein, die dem Fahrzeugführer anzeigt, wenn sie nicht fest geschlossen sind. Die Warneinrichtung muss durch die Bewegung des Türverriegelungsbolzens oder des Türgriffs und nicht durch die Bewegung der Tür selbst ausgelöst werden.

7.6.8.   Technische Vorschriften für Notfenster

7.6.8.1.

Jedes an Scharnieren angebrachte oder auswerfbare Notfenster muss sich nach außen öffnen. Auswerfbare Fenster dürfen sich beim Öffnen nicht vollständig vom Fahrzeug lösen. Der Mechanismus von auswerfbaren Fenstern muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Auswerfen verhindert wird.

7.6.8.2.

Jedes Notfenster muss

7.6.8.2.1.

sich entweder leicht oder schnell von innen und von außen mit einer Einrichtung öffnen lassen, die als zufrieden stellend anerkannt ist, oder

7.6.8.2.2.

aus leicht zu zerbrechendem Sicherheitsglas bestehen. Diese Vorschrift schließt die Möglichkeit aus, Scheiben aus Verbundglas oder Kunststoff zu verwenden. In der Nähe jedes Notfensters muss eine für die Fahrzeuginsassen leicht zugängliche Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fenster zertrümmert werden kann.

7.6.8.3.

Jedes Notfenster, das von außen verriegelt werden kann, muss so beschaffen sein, dass es jederzeit von innen geöffnet werden kann.

7.6.8.4.

Ist das Notfenster mit oben waagerecht angeordnetem Scharnier ausgeführt, so muss eine geeignete Einrichtung vorhanden sein, um das Fenster vollständig geöffnet zu halten. Aufklappbare Notfenster müssen so funktionieren, dass der freie Durchgang von innerhalb oder außerhalb des Fahrzeugs nicht behindert wird.

7.6.8.5.

Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Notfensters in der Seitenwand des Fahrzeugs und dem Fahrzeugboden unmittelbar unterhalb des Fensters (ohne örtliche Besonderheiten wie Radkästen oder Getriebegehäuse) darf bei einem an Scharnieren angebrachten Notfenster nicht größer als 1 200 mm und nicht kleiner als 650 mm und bei einem Fenster aus zerbrechlichem Glas nicht kleiner als 500 mm sein.

Bei einem an Scharnieren angebrachten Notfenster kann der Abstand zwischen dem unteren Rand des Fensters und dem Fahrzeugboden jedoch bis auf mindestens 500 mm verringert sein, wenn die Fensteröffnung bis zu einer Höhe von 650 mm mit einer Schutzeinrichtung gegen das Hinausfallen von Fahrgästen aus dem Fahrzeug versehen ist. Ist die Fensteröffnung mit einer Schutzeinrichtung versehen, so darf die Öffnungsfläche oberhalb der Schutzeinrichtung nicht kleiner als die für ein Notfenster vorgeschriebene Mindestöffnungsfläche sein.

7.6.8.6.

Jedes an Scharnieren angebrachte Notfenster, das vom Fahrersitz aus nicht gut zu sehen ist, muss mit einer akustischen Warneinrichtung für den Fahrzeugführer versehen sein, die ausgelöst wird, wenn es nicht vollständig geschlossen ist. Diese Einrichtung muss durch die Verriegelungsvorrichtung des Fensters und darf nicht durch die Bewegung des Fensters ausgelöst werden.

7.6.9.   Technische Vorschriften für Notluken

7.6.9.1.

Jede Notluke muss so ausgeführt sein, dass der Zugang zu dem Fahrzeug oder der Ausstieg nicht behindert wird.

7.6.9.2.

Notluken im Dach müssen auswerfbar oder aufklappbar sein oder aus leicht zu zerbrechendem Sicherheitsglas bestehen. Notluken im Boden müssen entweder aufklappbar oder auswerfbar sein und mit einer akustischen Warneinrichtung für den Fahrzeugführer versehen sein, die ausgelöst wird, wenn sie nicht fest geschlossen sind. Diese Einrichtung muss durch die Verriegelungsvorrichtung der Notluke im Boden ausgelöst werden, nicht jedoch durch die Bewegung der Notluke. Notluken im Boden müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Notluke m Boden während der Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h automatisch verriegelt ist.

7.6.9.3.

Auswerfbare Notluken dürfen sich beim Auswerfen nicht vollständig vom Fahrzeug lösen, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Auswerfbare Notluken müssen so beschaffen sein, dass ein wirksamer Schutz gegen unbeabsichtigtes Auswerfen vorhanden ist. Auswerfbare Notluken im Boden dürfen sich nur in den Fahrgastraum auswerfen lassen.

7.6.9.4.

Aufklappbare Notluken müssen sich bis zu einem Winkel von mindestens 100o nach vorn oder hinten öffnen lassen. Aufklappbare Notluken im Boden müssen sich nach innen öffnen lassen.

7.6.9.5.

Notluken müssen von innen und außen leicht zu öffnen oder abzunehmen sein. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass die Notluke für Parkzwecke verriegelt werden kann, vorausgesetzt, dass sie mit dem normalen Mechanismus zum Öffnen oder Abnehmen jederzeit von innen zu öffnen oder abzunehmen ist. Bei einer Notluke aus leicht zu zerbrechendem Glas muss in der Nähe der Luke ein Gerät vorhanden sein, das für Personen im Fahrzeuginnern gut zu erreichen ist, damit die Verglasung der Luke eingeschlagen werden kann.

7.6.10.   Technische Vorschriften für einziehbare Stufen

Gegebenenfalls vorhandene einziehbare Stufen müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechen:

7.6.10.1.

Die Betätigung der einziehbaren Stufen kann mit der entsprechenden Betriebs- oder Nottür synchronisiert werden.

7.6.10.2.

Wenn die Tür geschlossen ist, darf kein Teil der einziehbaren Stufe um mehr als 10 mm über die Umrisslinie der Karosserie hinausragen.

7.6.10.3.

Wenn die Tür geöffnet ist und die einziehbare Stufe sich in der ausgefahrenen Stellung befindet, muss die Oberfläche den Vorschriften nach Nummer 7.7.7. dieses Anhangs entsprechen.

7.6.10.4.

Ein mit einer fremdkraftbetätigten Stufe ausgestattetes Fahrzeug darf sich nicht mit eigener Kraft bewegen können, wenn die Stufe sich in der ausgefahrenen Stellung befindet. Bei einer handbetätigten Stufe muss der Fahrzeugführer durch ein akustisches Signal gewarnt werden, wenn die Stufe nicht vollständig eingezogen ist.

7.6.10.5.

Eine fremdkraftbetätigte Stufe darf während der Fahrt nicht ausgefahren werden können. Fällt die Einrichtung zur Betätigung der Stufe aus, so muss die Stufe eingezogen werden und in der eingezogenen Stellung bleiben. Die Betätigung der entsprechenden Tür darf jedoch bei einem solchen Ausfall oder bei einer Beschädigung der Blockierung der Stufe nicht beeinträchtigt sein.

7.6.10.6.

Steht ein Fahrgast auf einer fremdkraftbetätigten einziehbaren Stufe, so darf die entsprechende Tür nicht geschlossen werden können. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird überprüft, indem eine Masse von 15 kg, die ein kleines Kind darstellt, in der Mitte der Stufe aufgesetzt wird. Diese Vorschrift gilt nicht für Türen im direkten Blickfeld des Fahrzeugführers.

7.6.10.7.

Die einziehbare Stufe muss bewegt werden können, ohne das dabei für Fahrgäste oder Personen, die an Haltestellen warten, die Gefahr besteht, sich zu verletzen.

7.6.10.8.

Die vorderen und hinteren Ecken von einziehbaren Stufen müssen mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sein; die Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein.

7.6.10.9.

Wenn die Fahrgasttür geöffnet ist, muss die einziehbare Stufe sicher in der ausgefahrenen Stellung gehalten werden. Wenn eine Masse von 136 kg in der Mitte einer einfachen Stufe oder eine Masse von 272 kg in der Mitte einer doppelten Stufe aufgesetzt wird, darf sich die Stufe an keiner Stelle um mehr als 10 mm durchbiegen.

7.6.11.   Aufschriften

7.6.11.1.

Jeder Notausstieg ist von innen und außen am Fahrzeug mit der Aufschrift „Notausstieg“ zu kennzeichnen, wo geeignet mit einem international typischen Symbol.

7.6.11.2.

Die Notbetätigungseinrichtungen der Betriebstüren und aller Notausstiege sind innen und außen am Fahrzeug entweder durch ein geeignetes Symbol oder durch eine eindeutige Aufschrift zu kennzeichnen.

7.6.11.3.

An allen Notbetätigungseinrichtungen eines Ausstiegs oder in deren Nähe sind klare Bedienungsanweisungen anzubringen.

7.6.11.4.

Die Sprache, in der die Aufschriften nach den Nummern 7.6.11.1 bis 7.6.11.3 anzubringen sind, wird von der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Landes (der Länder), in dem (in denen) der Antragsteller das Fahrzeug in Verkehr bringen will und erforderlichenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden des (der) betreffenden Landes (Länder) bestimmt. Wird die Sprache auf die Veranlassung der Behörde des Landes (der Länder), in dem (in denen) das Fahrzeug zugelassen werden soll, geändert, so erfordert diese Veränderung kein neues Typgenehmigungsverfahren.

7.7.   Innenausstattung

7.7.1.   Zugang zu den Betriebstüren (siehe Anhang 4, Abbildung 1)

7.7.1.1.

Durch den freien Raum, der sich von der Seitenwand, an der die Tür angebracht ist, ins Innere des Fahrzeugs erstreckt, muss ein rechteckiger Prüfkörper von 20 mm Dicke, 400 mm Breite und 700 mm Höhe (vom Fußboden an gerechnet), auf das ein zweiter Prüfkörper von 550 mm Breite symmetrisch aufgesetzt ist, frei hindurchgeführt werden können; der zweiteilige Prüfkörper ist parallel zur Türöffnung zu halten, während man ihn von seiner Ausgangsstellung in der Tangentialebene, in der die dem Fahrzeuginnenraum zugewandte Seite und der äußere Rand der Öffnung liegen, bis zu der Stellung verschiebt, in der er die erste Stufe berührt; danach wird er senkrecht gehalten und entlang der wahrscheinlichen Bewegungsrichtung eines Benutzers des Einstiegs geführt.

7.7.1.2.

Die Höhe des oberen rechteckigen Prüfkörpers für die jeweilige Fahrzeugklasse ist nachstehender Tabelle zu entnehmen. Als Alternative kann ein trapezförmiger Prüfkörper mit einer Höhe von 500 mm, der den Übergang zwischen der Breite des oberen und des unteren Prüfkörpers bildet, verwendet werden. In diesem Fall muss die Gesamthöhe des rechteckigen Teils und dieses trapezförmigen Teils des oberen Prüfkörpers bei allen Fahrzeugklassen zur Beförderung von mehr als 22 Fahrgästen 1 100 mm betragen und bei den Fahrzeugklassen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen 950 mm.

Fahrzeugklasse

Höhe des oberen Prüfkörpers (mm)

(Abmessung „A“ in Abbildung 1)

Gesamthöhe

Breite

 

 

Alternativer trapezförmiger Prüfkörper

 

 

Klasse A (*2)

950

950

1 650

550 (*3)

Klasse B (*2)

700

950

1 400

 

Klasse I

1 100

1 100

1 800

 

Klasse II

950

1 100

1 650

 

Klasse III

850

1 100

1 550

 

7.7.1.3.

Nach einer Verschiebung der Mittelachse dieses zweiteiligen Prüfkörpers um 300 mm von ihrer Ausgangsstellung ist der Prüfkörper in dieser Stellung unter Berührung der Oberfläche der Stufe zu halten.

7.7.1.4.

Der Zylinder (siehe Anhang 4, Abbildung 6) für die Kontrolle des freien Raums des Durchgangs ist dann vom Durchgang aus in der wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer Person, die das Fahrzeug verlässt, zu verschieben, bis seine Mittelachse die vertikale Ebene erreicht hat, in der die Oberkante der obersten Stufe liegt, oder bis eine Ebene, die tangential zum oberen Zylinder verläuft, den zweiteiligen Prüfkörper berührt — je nachdem, was zuerst erfolgt — und in dieser Stellung ist er zu halten (siehe Anhang 4, Abbildung 2).

7.7.1.5.

Zwischen dem Zylinder in der Stellung nach Nummer 7.7.1.4 und dem zweiteiligen Prüfkörper in der Stellung nach Nummer 7.7.1.3 muss ein freier Raum vorhanden sein, dessen obere und untere Begrenzungen in Anhang 4, Abbildung 2, dargestellt sind. Dieser freie Raum muss so beschaffen sein, dass das freie Hindurchführen eines senkrecht gehaltenen Prüfkörpers möglich ist, dessen Form und Abmessungen dieselben wie bei dem Mittelteil des Zylinders (Nummer 7.7.5.1) sind und der höchstens 20 mm dick ist. Dieser Prüfkörper ist, von der tangentialen Stellung des Zylinders ausgehend, in der wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer Person, die den Einstieg benutzt, zu verschieben, bis seine Außenseite die Innenseite des zweiteiligen Prüfkörpers und dabei die Ebene oder Ebenen berührt, die durch die Oberkante der Stufen bestimmt sind (siehe Anhang 4, Abbildung 2).

7.7.1.6.

Der für das ungehinderte Hindurchführen dieses Prüfkörpers erforderliche freie Raum darf nicht den Raum einschließen, der sich im Falle eines nach vorne oder nach hinten gerichteten Sitzes bis zu 300 mm und im Falle von auf den Radkästen angebrachten Sitzen bis zu 225 mm vor dem unbelasteten Sitzpolster und bis zum höchsten Punkt dieses Polsters erstreckt.

7.7.1.7.

Bei Klappsitzen muss dieser Raum bei dem Sitz in Benutzungsstellung bestimmt werden.

7.7.1.8.

Ein für das Begleitpersonal bestimmter Klappsitz darf jedoch in Benutzungsstellung den Zugang zu einer Betriebstür versperren, sofern

7.7.1.8.1.

sowohl im Fahrzeug selbst als auch im Mitteilungsblatt (siehe Anhang 1) eindeutig angegeben ist, dass der Sitz nur für das Begleitpersonal bestimmt ist;

7.7.1.8.2.

der Sitz, wenn er nicht benutzt wird, automatisch zurückgeklappt wird, damit die Vorschriften nach den Nummern 7.7.1.1 oder 7.7.1.2 und 7.7.1.3, 7.7.1.4 und 7.7.1.5 eingehalten werden;

7.7.1.8.3.

die Tür nicht als vorgeschriebener Ausstieg im Sinne der Nummer 7.6.1.4 gelten soll;

7.7.1.8.4.

kein Teil des Klappsitzes in Benutzungsstellung und in zurückgeklappter Stellung über eine vertikale Ebene durch die Mitte der Sitzfläche des Fahrersitzes in seiner hintersten Stellung und die Mitte des Außenrückspiegels auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeugs hinausragt.

7.7.1.9.

Bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen gelten ein Ausstieg und der Durchgang, über den die Fahrgäste zu diesem gelangen, als ungehindert, wenn

7.7.1.9.1.

parallel zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen an jedem Punkt ein freier Raum von mindestens 220 mm und an jedem Punkt, der sich mehr als 500 mm über dem Fußboden oder den Stufen befindet, ein freier Raum von mindestens 550 mm vorhanden ist (Anhang 4, Abbildung 3);

7.7.1.9.2.

senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen an jedem Punkt ein freier Raum von mindestens 300 mm und an jedem Punkt, der sich mehr als 1 200 mm über dem Fußboden oder den Stufen oder weniger als 300 mm unter der Decke befindet, ein freier Raum von mindestens 550 mm vorhanden ist (Anhang 4, Abbildung 4).

7.7.1.10.

Die Abmessungen der Betriebstür und der Nottür nach Nummer 7.6.3.1 und die Vorschriften der Nummern 7.7.1.1 bis 7.7.1 7, 7.7.2.1 bis 7.7.2.3, 7.7.5.1 und 7.7.8.5 gelten nicht für ein Fahrzeug der Klasse B mit einer technisch zulässigen Höchstmasse von bis zu 3,5 t und bis zu 12 Fahrgastsitzen, in dem von jedem Sitz aus ungehinderter Zugang zu mindestens zwei Türen besteht.

7.7.1.11.

Die maximale Neigung des Fußbodens im Zugang darf nicht größer als 5 % sein, wenn das Fahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entspricht, auf einer waagerechten Fläche steht. Eine Absenkvorrichtung darf dabei nicht in Betrieb sein.

7.7.2.   Zugang zu den Nottüren (siehe Anhang 4, Abbildung 5)

Die folgenden Vorschriften gelten nicht für Fahrertüren, die in Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen als Notausstiege benutzt werden.

7.7.2.1.

Der freie Raum zwischen dem Durchgang und der Öffnung der Nottür muss das freie Hindurchführen eines senkrecht gehaltenen Zylinders von 300 mm Durchmesser und einer Höhe von 700 mm über dem Fußboden ermöglichen, auf den ein zweiter Zylinder von 550 mm Durchmesser aufgesetzt wird, wobei die Gesamthöhe 1 400 mm betragen muss.

Der Durchmesser des oberen Zylinders kann oben auf 400 mm verringert werden, wenn eine Abschrägung von bis zu 30 Grad zur Horizontalen vorgesehen ist.

7.7.2.2.

Die Grundfläche des ersten Zylinders muss in der Projektion des zweiten liegen.

7.7.2.3.

Befinden sich entlang dieses Durchgangs Klappsitze, so muss der freie Raum für den Zylinder stets bei heruntergeklapptem Sitz (in Benutzungsstellung) bestimmt werden.

7.7.2.4.

Als Alternative zu dem zweiteiligen Zylinder kann der in Nummer 7.7.5.1 beschriebene Prüfkörper verwendet werden (siehe Anhang 4, Abbildung 6).

7.7.3.   Zugang zu den Notfenstern

7.7.3.1.

Durch jedes Notfenster muss vom Durchgang nach draußen ein Prüfkörper hindurchgeführt werden können.

7.7.3.2.

Der Prüfkörper muss in die Richtung verschoben werden, in die sich ein Fahrgast beim Verlassen des Fahrzeugs in einem Notfall wahrscheinlich bewegen würde. Der Prüfkörper muss senkrecht zu dieser Bewegungsrichtung gehalten werden.

7.7.3.3.

Als Prüfkörper ist eine 600 mm × 400 mm große dünne Platte zu verwenden, deren Ecken mit einem Radius von 200 mm abgerundet sind. Bei einem Notfenster in der Rückwand des Fahrzeugs kann der Prüfkörper jedoch auch 1 400 mm × 350 mm groß sein und abgerundete Ecken mit einem Radius von 175 mm haben.

7.7.4.   Zugang zu den Notluken

7.7.4.1.   Notluken im Dach

7.7.4.1.1.

Außer bei Fahrzeugen der Klasse I muss mindestens eine Notluke so angebracht sein, dass der Stumpf einer vierseitigen Pyramide mit einem Seitenwinkel von 20o und einer Höhe von 1 600 mm einen Teil eines Sitzes oder einer gleichwertigen Ausstiegshilfe berührt. Die Achse der Pyramide muss vertikal sein, und die Deckfläche des Pyramidenstumpfs muss die Öffnungsfläche der Notluke berühren. Ausstiegshilfen dürfen klappbar oder beweglich sein, sofern sie in ihrer Gebrauchsstellung verriegelt werden können. Bei der Überprüfung ist diese Stellung zu Grunde zu legen.

7.7.4.1.2.

Beträgt die Strukturdicke des Daches mehr als 150 mm, dann muss die Deckfläche des Pyramidenstumpfs die Öffnungsfläche der Notluke in Höhe der Außenfläche des Daches berühren.

7.7.4.2.   Notluken im Boden

Ist im Boden eine Notluke vorhanden, dann müssen die Fahrgäste durch sie ungehindert direkt nach draußen gelangen können; der freie Raum über dieser Luke muss der Höhe des Durchgangs entsprechen. Wärmequellen oder sich bewegende Teile müssen mindestens 500 mm von jedem Teil der Lukenöffnung entfernt sein.

Ein Prüfkörper in Form einer 600 mm × 400 mm großen, dünnen Platte, deren Ecken mit einem Radius von 200 mm abgerundet sind, muss aus einer Höhe über dem Fahrzeugboden von 1‚00 m bis zur Fahrbahnoberfläche hindurchgeführt werden können.

7.7.5.   Durchgänge (siehe Anhang 4, Abbildung 6)

7.7.5.1.

Der Durchgang eines Fahrzeugs muss so konstruiert und gebaut sein, dass das freie Hindurchführen eines Prüfkörpers, der aus zwei koaxialen Zylindern und einem dazwischen befindlichen umgekehrten Kegelstumpf besteht und folgende Abmessungen (in mm) aufweist, möglich ist:

 

Klasse I

Klasse II

Klasse III

Klasse A

Klasse B

Durchmesser des unteren Zylinders „A“

450

350

300

350

300

Höhe des unteren Zylinders

900

900

900

900

900

Durchmesser des oberen Zylinders „C“

550

550

450

550

450

Höhe des oberen Zylinders „B“

500 (*4)

500 (*4)

500 (*4)

500 (*4)

300

Gesamthöhe „H“

1 900  (*4)

1 900  (*4)

1 900  (*4)

1 900  (*4)

1 500

7.7.5.1.1.

Ist vor einem Sitz oder einer Sitzreihe kein Ausstieg vorhanden, gilt Folgendes:

7.7.5.1.1.1.

Bei nach vorne gerichteten Sitzen muss die vordere Kante des zylindrischen Prüfkörpers nach Nummer 7.7.5.1 mindestens bis zur vertikalen Querebene reichen, die tangential zu dem vordersten Punkt der Rückenlehnen der vordersten Sitzreihe verläuft, und in dieser Stellung gehalten werden. Von dieser Ebene aus muss es möglich sein, den in Anhang 4, Abbildung 7, gezeigten flächigen Prüfkörper so zu verschieben, dass ausgehend vom Berührungspunkt mit dem zylindrischen Prüfkörper die nach außen weisende Seite des flächigen Prüfkörpers um 660 mm nach vorne verschoben wird.

7.7.5.1.1.2.

Bei nach der Seite gerichteten Sitzen muss der vordere Teil des zylindrischen Prüfkörpers mindestens die Querebene erreichen, die mit einer durch den Mittelpunkt des Vordersitzes verlaufenden senkrechten Ebene zusammenfällt (Anhang 4, Abbildung 7).

7.7.5.1.1.3.

Bei nach hinten gerichteten Sitzen muss der vordere Teil des zylindrischen Prüfkörpers mindestens die vertikale Querebene erreichen, die tangential zur Vorderseite der Sitzpolsterung der vordersten Sitzreihe oder der vordersten Sitze verläuft (Anhang 4, Abbildung 7).

7.7.5.2.

Bei Fahrzeugen der Klasse I kann der Durchmesser des unteren Zylinders von 450 mm auf 400 mm im gesamten Bereich des Durchgangs verringert werden, der hinter folgenden Stellen liegt:

7.7.5.2.1.

einer vertikalen Querebene, die 1,5 m vor der Mittellinie der Hinterachse liegt (vorderste Hinterachse bei Fahrzeugen mit mehr als einer Hinterachse), und

7.7.5.2.2.

einer vertikalen Querebene, die den hinteren Rand der hintersten Betriebstür einschließt.

7.7.5.3.

In Fahrzeugen der Klasse III können die Sitze auf einer oder beiden Seiten des Durchgangs seitlich verschiebbar sein; in diesem Fall kann die Breite des Durchgangs auf einen Wert verringert sein, der dem Durchmesser des unteren Zylinders von 220 mm entspricht, sofern der Sitz, selbst wenn er belastet ist, mit einer an jedem Sitz vorhandenen Betätigungseinrichtung, die für eine im Durchgang stehende Person leicht zu erreichen ist, leicht und wenn möglich selbsttätig in die Stellung zurückkehrt, in der die Mindestbreite des Durchgangs 300 mm beträgt.

7.7.5.4.

Bei Gelenkfahrzeugen muss der Prüfkörper nach Nummer 7.7.5.1 ungehindert durch den Gelenkteil hindurchgeführt werden können. Teile der nachgiebigen Verkleidung dieses Fahrzeugteils, einschließlich der Faltenbälge, dürfen nicht in den Gang ragen.

7.7.5.5.

Stufen in Durchgängen sind zulässig. Die Stufenbreite darf nicht kleiner als die Breite des Durchgangs an der Oberkante der Stufen sein.

7.7.5.6.

Klappsitze, die Fahrgästen eine Sitzmöglichkeit im Durchgang bieten, sind unzulässig.

7.7.5.7.

Seitlich verschiebbare Sitze, die in einer Stellung in den Durchgang hineinragen, sind nur bei Fahrzeugen der Klasse III zulässig, wenn die Vorschriften nach Nummer 7.7.5.3 eingehalten sind.

7.7.5.8.

Bei Fahrzeugen, auf die Nummer 7.7.1.9 Anwendung findet, ist kein Gang erforderlich, sofern die dort festgelegten Abmessungen für den Zugang eingehalten werden.

7.7.5.9.

Gänge und Durchgänge müssen eine rutschhemmende Oberfläche aufweisen.

7.7.6.   Neigung des Durchgangs

Die Neigung des Durchgangs, gemessen bei unbeladenem Fahrzeug auf einer waagerechten Oberfläche und ohne dass die Absenkvorrichtung in Betrieb ist, darf folgende Werte nicht übersteigen:

7.7.6.1.

8 % bei Fahrzeugen der Klassen I, II oder A oder

7.7.6.2.

(reserviert)

7.7.6.3.

12,5 % bei Fahrzeugen der Klassen III und B und

7.7.6.4.

5 % im Falle der senkrecht zur Längssymmetrieachse des Fahrzeugs verlaufenden Ebene.

7.7.7.   Stufen (siehe Anhang 4, Abbildung 8)

7.7.7.1.

Die größte und die kleinste Höhe und die Mindesttiefe der Stufen für die Fahrgäste an Betriebs- und Nottüren und innerhalb des Fahrzeugs müssen, ohne dass die Absenkvorrichtung in Betrieb ist, den folgenden Werten entsprechen:

Klassen

1 und A

II, III und B

Erste Stufe über der Fahrbahn „D“

Größte Höhe (mm)

340 (3)

380 (3)  (4)  (5)

 

Mindesttiefe (mm)

300 (*5)

Andere Stufen „E“

Größte Höhe (mm)

250 (6)

350 (7)

 

Kleinste Höhe (mm)

120

 

Mindesttiefe (mm)

200

Anmerkung:

1.

Bei einer Doppeltür sind die Stufen in jeder Hälfte des Zugangs getrennt zu behandeln.

2.

Abmessung E nach Anhang 4, Abbildung 8, braucht nicht für jede Stufe gleich zu sein.

7.7.7.1.1.

Jeder Übergang von einem abgesenkten Gang zu einem Sitzbereich gilt nicht als Stufe. Der vertikale Abstand zwischen der Oberfläche des Durchgangs und dem Boden des Sitzraums darf jedoch nicht größer als 350 mm sein.

7.7.7.2.

Im Sinne der Nummer 7.7.7 ist die Höhe einer Stufe im Mittelpunkt ihrer Breite zu messen. Außerdem sollten die Hersteller den Zugang von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität besonders berücksichtigen, insbesondere sollte die Stufenhöhe so niedrig wie möglich sein.

7.7.7.3.

Die Höhe der ersten Stufe über der Fahrbahn ist zu messen, wenn das Fahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Nummer 2.1 8 dieser Regelung entspricht, auf einer ebenen Fläche steht, wobei die Reifen und der Reifendruck den Angaben des Herstellers für die technisch zulässige Gesamtmasse (M) nach Nummer 2.19 dieser Regelung entsprechen müssen.

7.7.7.4.

Ist mehr als eine Stufe vorhanden, so kann jede Stufe um 100 mm in die Fläche der vertikalen Projektion der nächsten Stufe hineinragen, und bei der vertikalen Projektion auf die darunter liegende Stufe muss eine freie Fläche mit einer Tiefe von mindestens 200 mm bleiben (siehe Anhang 4, Abbildung 8); alle Treppenkanten müssen so beschaffen sein, dass die Stolpergefahr möglichst gering ist, und in einer kontrastierenden Farbe oder Farben ausgeführt sein.

7.7.7.5.

Breite und Form jeder Stufe müssen so beschaffen sein, dass ein Rechteck gemäß der nachstehenden Tabelle auf die Stufe aufgelegt werden kann, ohne dass mehr als 5 % der Fläche des entsprechenden Rechtecks über die Stufe hinausragen. Bei einer Doppeltür muss jede Hälfte diesen Vorschriften entsprechen.

Anzahl der Fahrgäste

> 22

< 22

Fläche

Erste Stufe (mm)

400 × 300

400 × 200

 

andere Stufen (mm)

400 × 200

400 × 200

7.7.7.6.

Alle Stufen müssen eine rutschhemmende Oberfläche aufweisen.

7.7.7.7.

Die maximale Neigung der Stufe darf in keiner Richtung größer als 5 % sein, wenn das unbeladene Fahrzeug auf einer ebenen, waagerechten Fläche steht und sich in seinem normalen Betriebszustand befindet (dabei ist vor allem zu beachten, dass eine Absenkvorrichtung nicht in Betrieb sein darf).

7.7.8.   Fahrgastsitze und Raum für sitzende Fahrgäste

7.7.8.1.   Mindestbreite des Sitzes

7.7.8.1.1.

Die Mindestbreite eines Sitzpolsters, Abmessung F (Anhang 4, Abbildung 9), gemessen ab einer durch den Mittelpunkt dieses Sitzplatzes verlaufenden senkrechten Ebene, muss folgenden Werten entsprechen:

Klassen I, II, A, B:

200 mm

Klasse III:

225 mm

7.7.8.1.2.

Die Mindestbreite des für jeden Sitzplatz verfügbaren Raums, Abmessung G (Anhang 4, Abbildung 9), gemessen ab einer durch den Mittelpunkt dieses Sitzplatzes verlaufenden senkrechten Ebene in einer Höhe zwischen 270 mm und 650 mm über dem unbelasteten Sitzpolster, muss folgenden Werten entsprechen:

Einzelsitze:

250 mm

Durchgehende Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste:

225 mm

7.7.8.1.3.

Bei Fahrzeugen mit einer Breite von bis zu 2,35 m muss die Breite des für jeden Sitzplatz verfügbaren Raums, gemessen ab einer durch den Mittelpunkt dieses Sitzplatzes verlaufenden senkrechten Ebene in einer Höhe zwischen 270 mm und 650 mm über dem unbelasteten Sitzpolster, 200 mm betragen (siehe Anhang 4, Abbildung 9A). Wird diese Anforderung eingehalten, so kommen die Vorschriften der Nummer 7.7.8.1.2 nicht zur Anwendung.

7.7.8.1.4.

Bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen ist bei Sitzen neben der Fahrzeugwand aus dem verfügbaren Raum im oberen Teil eine 20 mm breite und 100 mm hohe Dreiecksfläche ausgespart (siehe Anhang 4, Abbildung 10). Ferner ist der für Sicherheitsgurte und deren Verankerungen und für die Sonnenblende erforderliche Raum auszunehmen.

7.7.8.2.   Mindesttiefe des Sitzpolsters (Abmessung K, siehe Anhang 4, Abbildung 11)

Die Mindesttiefe eines Sitzpolsters muss

7.7.8.2.1.

350 mm bei Fahrzeugen der Klassen I, A und B und

7.7.8.2.2.

400 mm bei Fahrzeugen der Klasse II und Klasse III betragen.

7.7.8.3.   Höhe des Sitzpolsters (Abmessung H, siehe Anhang 4, Abbildung 11)

Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss so groß sein, dass der Abstand zwischen dem Boden und einer horizontalen Ebene, die den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters berührt, zwischen 400 mm und 500 mm beträgt; im Bereich der Radverkleidungen und des Motorraums kann dieser Abstand jedoch auf höchstens 350 mm verringert sein.

7.7.8.4.   Abstand zwischen den Sitzen (siehe Anhang 4, Abbildung 12)

7.7.8.4.1.

Bei Anordnung der Sitze in der gleichen Richtung muss zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor diesem befindlichen Sitzes (Abmessung H) in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Fahrzeugboden der in waagerechte Richtung gemessene Abstand mindestens betragen:

H

Klassen I, A und B

650 mm

Klassen II und III

680 mm

7.7.8.4.2.

Alle Messungen müssen bei unbelastetem Sitz- und Rückenlehnenpolster in einer senkrechten, durch die Mittelachse jedes Sitzplatzes verlaufenden Ebene durchgeführt werden.

7.7.8.4.3.

Bei einander gegenüberliegenden Sitzen (in Querrichtung) muss der Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen der gegenüberliegenden Sitze, über die höchsten Punkte der Sitzpolster hinweg gemessen, mindestens 1 300 mm betragen.

7.7.8.4.4.

Die Messungen an Liegesitzen für Fahrgäste und verstellbaren Fahrersitzen müssen so vorgenommen werden, dass sich die Rückenlehnen und sonstigen Sitzverstellungen in der vom Hersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung befinden.

7.7.8.4.5.

Ist in die Rückenlehne ein Klapptisch eingebaut, so muss die Messung bei eingeklapptem Tisch vorgenommen werden.

7.7.8.4.6.

Sind die Sitze auf Schienen oder einem anderen System befestigt, so dass der Betreiber oder der Benutzer die Anordnung des Fahrzeuginnenraums leicht verändern kann, so müssen die Messungen an diesen Sitzen in der vom Hersteller in seinem Antrag auf Typgenehmigung angegebenen normalen Benutzungsstellung vorgenommen werden.

7.7.8.5.   Raum für sitzende Fahrgäste (siehe Anhang 4, Abbildung 13)

7.7.8.5.1.

Vor jedem Fahrgastsitz muss ein freier Raum vorhanden sein, der mindestens die in Anhang 4, Abbildung 13, angegebenen Abmessungen aufweist. Die Rückenlehne des davor angebrachten Sitzes oder eine Trennwand, deren Umriss ungefähr dem der schräg gestellten Rückenlehne entspricht, kann nach den Vorschriften von Nummer 7.7.8.4 in diesen Raum hineinragen. In diesem Raum dürfen sich auch die Beine eines solchen Sitzes befinden, sofern noch ausreichend Platz für die Füße des Fahrgastes vorhanden ist. Bei Sitzen neben dem Fahrersitz ist in Fahrzeugen für bis zu 22 Fahrgäste das Hineinragen des Armaturenbretts, der Instrumententafel, der Windschutzscheibe, der Sonnenblende, der Sitzgurte und der Gurtverankerungen zulässig.

7.7.8.5.2.

In Fahrzeugen der Klassen I und II müssen sich jedoch mindestens zwei und in Fahrzeugen der Klasse A mindestens ein nach vorn oder hinten gerichtete(r) Sitz(e), der (die) besonders für andere Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität als Rollstuhlfahrer bestimmt und gekennzeichnet ist (sind), in dem Teil des Busses befinden, der für den Einstieg am geeignetsten ist. Diese Sitze müssen so für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität ausgelegt sein, dass sie genügend Raum bieten; sie müssen entsprechend ausgelegte und angeordnete Haltegriffe haben, die den Zugang zum Sitz und das Aufstehen erleichtern, und vom Sitzplatz aus muss eine Kommunikationsmöglichkeit nach Nummer 7.7.9 bestehen.

7.7.8.5.2.1.

Der für diese Sitze vorgesehene Raum muss mindestens 110 % des in Nummer 7.7.8.5.1 vorgesehenen Raums umfassen.

7.7.8.6.   Kopffreiheit über den Sitzplätzen

7.7.8.6.1.

Oberhalb jedes Sitzplatzes und, mit Ausnahme der Sitze in der vordersten Reihe in einem Fahrzeug für bis zu 22 Fahrgäste, des dazugehörigen Fußraums muss ein Freiraum von mindestens 900 mm bestehen, gemessen vom höchsten Punkt des unbelasteten Sitzpolsters, und ein Freiraum von mindestens 1 350 mm, gemessen von der durchschnittlichen Höhe des Fußbodens im Fußraum. Bei Fahrzeugen nach Nummer 7.7.1.10 darf diese Abmessung, gemessen vom Fußboden, auf 1 200 mm verringert werden.

7.7.8.6.2.

Dieser Freiraum muss sich über den Bereich erstrecken, der wie folgt begrenzt wird:

7.7.8.6.2.1.

durch senkrechte Längsebenen, die im Abstand von 200 mm auf beiden Seiten der Längsmittelebene des Sitzplatzes verlaufen, und

7.7.8.6.2.2.

durch eine senkrechte Querebene durch den hintersten obersten Punkt der Rückenlehne und durch eine senkrechte Querebene 280 mm vor dem vordersten Punkt des unbelasteten Sitzpolsters, in jedem Fall gemessen auf der senkrechten Mittelebene des Sitzplatzes.

7.7.8.6.3.

An den Rändern des Freiraums nach den Nummern 7.7.8.6.1 und 7.7.8.6.2 dürfen die folgenden Bereiche ausgeschlossen werden:

7.7.8.6.3.1.

oberhalb der äußeren Sitze ein Bereich mit einem rechteckigen Querschnitt von 150 mm Höhe und 100 mm Breite (siehe Anhang 4, Abbildung 14);

7.7.8.6.3.2.

oberhalb der äußeren Sitze ein Bereich mit einem dreieckigen Querschnitt, dessen Scheitelpunkt 650 mm über dem Fußboden liegt und dessen Grundlinie 100 mm breit ist (siehe Anhang 4, Abbildung 15);

7.7.8.6.3.3.

im Fußraum eines äußeren Sitzes ein Bereich mit einem Querschnitt von bis zu 0,02 m2 (im Falle von Niederflurfahrzeugen der Klasse I: 0,03 m2) und einer Höchstbreite von bis zu 100 mm (im Falle von Niederflurfahrzeugen der Klasse I: 150 mm) (siehe Anhang 4, Abbildung 16);

7.7.8.6.3.4.

bei einem Fahrzeug zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen darf an den hinteren Eckplätzen der äußere hintere Rand des Freiraums, von oben gesehen, in einem Radius von bis zu 150 mm abgerundet sein (siehe Anhang 4, Abbildung 17).

7.7.8.6.4.

In den Freiraum nach den Nummern 7.7.8.6.1‚ 7.7.8.6.2 und 7.7.8.6.3 darf zusätzlich hinein ragen:

7.7.8.6.4.1.

die Rückenlehne eines anderen Sitzes, dessen Halterung und dessen Anbauteile (z. B. Klapptisch);

7.7.8.6.4.2.

bei Fahrzeugen für bis zu 22 Fahrgäste ein hervorstehender Radkasten, sofern eine der beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

7.7.8.6.4.2.1.

Der Radkasten ragt nicht über die senkrechte Mittelebene des Sitzplatzes hinaus (siehe Anhang 4, Abbildung 18), oder

7.7.8.6.4.2.2.

der nächstgelegene Rand des 300 mm tiefen Bereichs für die Füße des sitzenden Fahrgastes wird um nicht mehr als 200 mm über den Rand des unbelasteten Sitzpolsters und um nicht mehr als 600 mm, bezogen auf die Vorderfläche der Sitzrückenlehne, nach vorne verschoben; diese Werte sind von der senkrechten Mittelebene des Sitzes aus zu messen (siehe Anhang 4, Abbildung 19). Im Falle von zwei gegenüberliegenden Sitzen gilt diese Vorschrift nur für einen der Sitze; der verbleibende Fußraum für sitzende Fahrgäste muss mindestens 400 mm betragen.

7.7.8.6.4.3.

Bei Sitzen neben dem Fahrersitz in Fahrzeugen für bis zu 22 Fahrgäste ist das Hineinragen von Kippfenstern, wenn sie geöffnet sind, und von ihren Beschlägen sowie des Armaturenbretts/der Instrumententafel, der Windschutzscheibe, der Sonnenblenden, der Sitzgurte, der Gurtverankerungen und des vorderen Fahrzeughimmels zulässig.

7.7.9.   Verständigung mit dem Fahrzeugführer

7.7.9.1.

In Fahrzeugen der Klassen I, II und A müssen die Fahrgäste dem Fahrzeugführer anzeigen können, dass sie/er das Fahrzeug anhalten soll. Die entsprechenden Kommunikationseinrichtungen sind über vorstehende Knöpfe zu bedienen, die in Kontrastfarbe(n) ausgeführt sind und sich bei Fahrzeugen der Klassen I und A höchstens 1 200 mm über dem Fußboden befinden dürfen. Die Bedienungsknöpfe sind in geeigneter Weise gleichmäßig auf das Fahrzeug zu verteilen. Die Betätigung des Knopfes muss den Fahrgästen ferner durch eine oder mehrere beleuchtete Anzeigen bestätigt werden. Auf dieser Anzeige müssen die Worte „Bus hält“ erscheinen oder eine entsprechende Angabe und/oder ein geeignetes Piktogramm; diese Anzeige bleibt bis zur Öffnung der Betriebstür(en) beleuchtet. Bei Gelenkfahrzeugen sind diese Anzeigen in jedem starren Fahrzeugteil anzubringen. In Doppelstockfahrzeugen muss sich auf jedem Fahrzeugdeck eine Anzeige befinden.

7.7.9.2.   Verständigung mit dem Raum des Fahrpersonals

Ist ein Raum für das Fahrpersonal ohne Zugang zum Fahrer- oder Fahrgastraum vorhanden, so muss eine Gegensprechanlage für die Verständigung zwischen dem Fahrzeugführer und diesem Raum für das Fahrpersonal eingebaut sein.

7.7.10.   Maschinen für heiße Getränke und Kochgeräte

7.7.10.1.

Maschinen für heiße Getränke und Kochgeräte müssen so eingebaut oder gesichert sein, dass durch die Einwirkung von Kräften bei einer Notbremsung oder beim Kurvenfahren kein Fahrgast mit heißen Speisen oder Getränken in Berührung kommen kann.

7.7.10.2.

In Fahrzeugen mit Heißgetränkeautomaten oder Kochgeräten müssen alle Fahrgastsitze mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet sein, die zum Abstellen von heißen Speisen oder Getränken während der Fahrt geeignet sind.

7.7.11.   Türen zu Innenräumen

Jede Tür zu einer Toilette oder einem anderen Innenraum

7.7.11.1.

muss selbstschließend sein und darf nicht mit einer Vorrichtung versehen sein, die sie offen hält, wenn sie in geöffneter Stellung Fahrgäste in einem Notfall behindern könnte;

7.7.11.2.

darf in geöffnetem Zustand nicht einen Griff, eine Öffnungseinrichtung oder eine vorgeschriebene Kennzeichnung einer Betriebstür, einer Nottür, eines Notausstiegs, eines Feuerlöschers oder eines Verbandkastens verdecken;

7.7.11.3.

muss mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der die Tür in einem Notfall von außen geöffnet werden kann;

7.7.11.4.

darf von außen nicht verriegelt werden können, wenn sie nicht jederzeit von innen geöffnet werden kann.

7.8.   Künstliche Beleuchtung

7.8.1.

Eine elektrische Innenbeleuchtung muss vorhanden sein zur Beleuchtung

7.8.1.1.

aller Fahrgasträume, Räume des Fahrpersonals, Toiletten und des Gelenkteils eines Gelenkfahrzeugs,

7.8.1.2.

der Stufen oder Treppen,

7.8.1.3.

des Zugangs zu den Ausstiegen und des Bereichs in unmittelbarer Nähe der Betriebstür(en),

7.8.1.4.

der Aufschriften im Inneren und der innen liegenden Betätigungseinrichtungen aller Ausstiege,

7.8.1.5.

aller Stellen, an denen sich Hindernisse befinden.

7.8.2.

Für die Innenbeleuchtung müssen mindestens zwei Stromkreise vorgesehen werden, so dass durch den Ausfall eines Stromkreises der andere nicht beeinträchtig wird. Ein Stromkreis für die ständige Beleuchtung der Ein- und Ausstiege kann als einer dieser Stromkreise gelten.

7.8.3.

Es ist dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer durch Blendwirkungen und Reflexionen der künstlichen Innenbeleuchtung nicht gestört wird.

7.9.   Gelenkteil von Gelenkfahrzeugen

7.9.1.

Das Gelenkteil, das die starren Teile des Fahrzeugs miteinander verbindet, muss so beschaffen sein, dass mindestens eine Drehung um mindestens eine horizontale und mindestens eine vertikale Achse möglich ist.

7.9.2.

Steht das Gelenkfahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entspricht, auf einer ebenen horizontalen Fläche, so darf zwischen dem Fußboden jedes der starren Teile und dem Boden der drehbar angeordneten Bodenplatte oder des diese Platte ersetzenden Teils kein offener Spalt vorhanden sein, dessen Breite folgende Werte übersteigt:

7.9.2.1.

10 mm, wenn alle Räder des Fahrzeugs sich auf ein und derselben Ebene befinden;

7.9.2.2.

20 mm, wenn die Räder der dem beweglichen Mittelteil nächstgelegenen Achse auf einer Fläche ruhen, die 150 mm höher liegt als die Fläche, auf der sich die Räder der anderen Achsen befinden.

7.9.3.

Der Höhenunterschied zwischen dem Boden der starren Teile und dem Boden des drehbaren Bodenteils an der Übergangsstelle darf nicht größer sein als:

7.9.3.1.

20 mm unter den Bedingungen nach Nummer 7.9.2.1 oder

7.9.3.2.

30 mm unter den Bedingungen nach Nummer 7.9.2.2.

7.9.4.

In Gelenkfahrzeugen ist durch entsprechende Einrichtungen der Zugang von Fahrgästen zu Bereichen des beweglichen Mittelteils zu verhindern, in denen

7.9.4.1.

der Fußboden einen offenen Spalt aufweist, der nicht den Vorschriften der Nummer 7.9.2 entspricht;

7.9.4.2.

der Fußboden das Gewicht der Fahrgäste nicht tragen kann;

7.9.4.3.

die Bewegungen der Seitenwände eine Gefahr für die Fahrgäste darstellen.

7.10.   Richtungsstabilität von Gelenkfahrzeugen

Bei Geradeausfahrt eines Gelenkfahrzeugs müssen die Längsmittelebenen der starren Teilfahrzeuge übereinstimmen und eine ununterbrochene durchgehende Ebene bilden.

7.11.   Haltestangen und Haltegriffe an den Betriebstüren

7.11.1.   Allgemeine Vorschriften

7.11.1.1.

Haltestangen und Haltegriffe müssen ausreichend widerstandsfähig sein.

7.11.1.2.

Sie müssen so beschaffen und befestigt sein, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Fahrgäste darstellen.

7.11.1.3.

Der Querschnitt der Haltestangen und Haltegriffe muss so ausgelegt sein, dass sie von den Fahrgästen leicht zu ergreifen und festzuhalten sind. Bei jeder Haltestange muss eine Länge von mindestens 100 mm für eine Hand vorgesehen sein. Keine Querschnittsabmessung darf weniger als 20 mm oder mehr als 45 mm betragen; dies gilt nicht für Haltestangen an Türen und Sitzen und bei Fahrzeugen der Klassen II, III oder B für Haltestangen in Zugängen. In diesen Fällen sind Haltestangen mit einer Mindestabmessung von 15 mm zulässig, sofern eine andere Abmessung mindestens 25 mm beträgt. Haltestangen dürfen keine scharfen Krümmungen aufweisen.

7.11.1.4.

Der freie Raum zwischen einer Haltstange oder einem Haltegriff und dem benachbarten Karosserieteil oder den Fahrzeugwänden muss mindestens 40 mm betragen. Bei einer Haltestange an einer Tür oder einem Sitz oder im Zugang eines Fahrzeugs der Klassen II, I oder B ist jedoch ein Mindestfreiraum von 35 mm zulässig.

7.11.1.5.

Die Oberfläche jeder Haltestange, jedes Haltegriffs oder jeder Säule muss sich farblich abheben und rutschfest sein.

7.11.2.   Haltestangen und Haltegriffe für stehende Fahrgäste

7.11.2.1.

Haltestangen und/oder Haltegriffen müssen an allen Stellen, die nach Nummer 7.2.2 für stehende Fahrgäste bestimmt sind, in ausreichender Zahl vorhanden sein. In diesem Sinne können eventuell vorhandene Halteschlaufen als Haltegriffe gezählt werden, sofern sie durch geeignete Mittel an ihrer Stelle gehalten werden. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn von allen möglichen Aufstellungsorten der Prüfeinrichtung nach Anhang 4, Abbildung 20, dieser Regelung mindestens zwei Haltestangen und/oder Haltegriffe mit dem beweglichen Arm der Prüfeinrichtung erreicht werden können. Die Prüfeinrichtung muss frei um ihre vertikale Achse gedreht werden können.

7.11.2.2.

Bei der Anwendung des Verfahrens nach Nummer 7.11.2.1 sind nur solche Haltestangen und Haltegriffe zu berücksichtigen, die sich mindestens 800 mm und höchstens 1 900 mm über dem Fußboden befinden.

7.11.2.3.

An jedem Platz, der von einem stehenden Fahrgast eingenommen werden kann, muss sich mindestens eine der beiden vorgeschriebenen Haltestangen beziehungsweise einer der beiden vorgeschriebenen Haltegriffe höchstens 1 500 mm über dem Fußboden an der betreffenden Stelle befinden. Dies gilt nicht für den Bereich in der Nähe einer Tür, wenn die Tür oder der Türmechanismus in geöffneter Stellung die Benutzung dieses Haltegriffs unmöglich machen würde.

7.11.2.4.

In Bereichen, die stehende Fahrgäste aufnehmen können und die von den Seitenwänden oder der Rückwand des Fahrzeugs nicht durch Sitze getrennt sind, müssen parallel zu den Wänden und in einer Höhe zwischen 800 mm und 1 500 mm über dem Fußboden waagerechte Haltestangen angebracht sein.

7.11.3.   Haltestangen und Haltegriffe an den Betriebstüren

7.11.3.1.

An den Türöffnungen müssen auf beiden Seiten Haltestangen und/oder Haltegriffe angebracht sein. Bei Doppeltüren gilt diese Forderung als erfüllt, wenn in der Mitte eine Haltestange oder ein Handlauf vorhanden ist.

7.11.3.2.

Die Haltestangen und/oder Haltegriffe an den Betriebstüren müssen so angebracht sein, dass sie von einem in der Nähe der Tür auf dem Boden (der Straße) oder auf irgendeiner der Einstiegsstufen im Fahrzeug stehenden Fahrgast ergriffen werden können. Die Greifpunkte müssen senkrecht über dem Boden (der Straße) oder jeder Stufenoberfläche in einer Höhe zwischen 800 mm und 1 100 mm liegen und dürfen, waagerecht gemessen:

7.11.3.2.1.

für eine auf dem Boden (der Straße) stehenden Person gegenüber dem äußeren Rand der ersten Stufe um höchstens 400 mm nach innen beziehungsweise

7.11.3.2.2.

für eine auf einer Stufe stehenden Person gegenüber dem äußeren Rand der betreffenden Stufe nicht nach außen und gegenüber diesem Rand um höchstens 600 mm nach innen versetzt sein.

7.11.4.   Haltestangen zu den Behindertensitzen

7.11.4.1.

Zwischen den Behindertensitzen nach Nummer 7.7.8.5.2 und der für das Ein- und Aussteigen geeigneten Betriebstür ist in einer Höhe zwischen 800 mm und 900 mm über der Fußbodenebene eine Haltestange anzubringen. Eine Unterbrechung der Haltestange ist zulässig, wo dies für den Zugang zu einem Rollstuhlstellplatz, zu einem Sitz an einem Radkasten, zu einer Treppe, zu einem Durchgang oder einem Gang erforderlich ist. Die Unterbrechung der Haltestange darf höchstens 1 050 mm betragen, und auf mindestens einer Seite der Unterbrechung ist eine senkrechte Haltestange anzubringen.

7.12.   Schutzeinrichtungen für die Stufenabgänge

7.12.1.

An Stellen, an denen die Gefahr besteht, dass sitzende Fahrgäste infolge starker Abbremsung nach vorn in die Stufenabgänge geschleudert werden können, muss eine Schutzeinrichtung angebracht sein. Diese Einrichtung muss eine Mindesthöhe von 800 mm über dem Boden haben, auf dem die Füße des Fahrgastes ruhen, und sich von der Seitenwand in Richtung des Fahrzeuginnenraums erstrecken, entweder bis mindestens 100 mm über die Längsmittelachse jeder Sitzposition hinaus, bei der der Fahrgast gefährdet ist, oder aber bis zur innersten Stufe, wenn dieser Abstand geringer ist als der erstgenannte.

7.13.   Gepäckablagen und Schutz der Fahrzeuginsassen

Die Fahrzeuginsassen müssen vor Gegenständen geschützt werden, die bei Abbremsung oder bei Kurvenfahrt aus den Gepäckablagen fallen könnten. Gegebenenfalls vorhandene Gepäckräume sind so auszulegen, dass Gepäckstücke bei plötzlicher Abbremsung nicht herausfallen können.

7.14.   Kontrolldeckel

7.14.1.

Jeder Kontrolldeckel, sofern vorhanden, mit Ausnahme von Notluken, im Fahrzeugboden muss so befestigt und gesichert sein, dass er nicht ohne Werkzeuge oder Schlüssel entfernt oder geöffnet werden kann; Hebe- oder Sicherungsvorrichtungen dürfen nicht um mehr als 8 mm über die Bodenfläche hervorstehen. Kanten von Vorsprüngen müssen abgerundet sein.

7.15.   Audiovisuelle Unterhaltung

7.15.1.

Geräte zur audiovisuellen Unterhaltung der Fahrgäste, z. B. Fernsehbildschirme oder Videomonitore, müssen sich außerhalb des Sichtfelds des Fahrzeugführers befinden, wenn der Fahrzeugführer in normaler Lenkstellung sitzt. Videomonitore oder ähnliche Einrichtungen als Hilfsmittel zum Betrieb oder Lenken des Fahrzeugs, z. B. zur Überwachung der Betriebstüren, sind jedoch zulässig.

ANHANG 3

Anlage

RECHNERISCHE ÜBERPRÜFUNG DER STATISCHEN KIPPGRENZE

1.   

Der Nachweis, dass ein Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs 3 Nummer 7.4 entspricht, kann durch eine von dem für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Technischen Dienst genehmigte Berechnungsmethode erbracht werden.

2.   

Der für die Durchführung der Prüfungen zuständige Technische Dienst kann verlangen, dass an Teilen des Fahrzeugs Prüfungen durchgeführt werden, um die der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen zu überprüfen.

3.   

VORBEREITUNG FÜR DIE BERECHNUNG

3.1.   

Das Fahrzeug ist durch ein räumliches System darzustellen.

3.2.   

Aufgrund der Lage des Schwerpunkts des Fahrzeugaufbaus und der unterschiedlichen Federkonstanten der Fahrzeugaufhängung und der Reifen heben sich die Achsen auf einer Fahrzeugseite als Folge der Querbeschleunigung im Allgemeinen nicht gleichzeitig. Daher muss das seitliche Kippen des Aufbaus über jede Achse unter der Annahme ermittelt werden, dass die Räder der anderen Achse(n) auf dem Boden bleiben.

3.3.   

Zur Vereinfachung wird angenommen, dass der Schwerpunkt der ungefederten Massen in der Längsebene des Fahrzeugs auf der Linie liegt, die durch den Mittelpunkt der Radachse verläuft. Die geringfügige Verschiebung des Momentanpols aufgrund der Durchbiegung der Achse kann vernachlässigt werden. Die Regelung der Luftfederung bleibt unberücksichtigt.

3.4.   

Zumindest die folgenden Parameter müssen berücksichtigt werden:

Fahrzeugdaten wie Radstand, Laufflächenbreite und gefederte/ungefederte Massen, Lage des Fahrzeugschwerpunkts, Ein- und Ausfederung und Federkonstante der Fahrzeugaufhängung, wobei auch die Nichtlinearität, die waageechte und senkrechte Steifigkeit der Reifen, die Verdrehung des Aufbaus und die Lage des Momentanpols der Achsen berücksichtigt werden.

4.   

GÜLTIGKEIT DER BERECHNUNGSMETHODE

4.1.   

Die Gültigkeit der Berechnungsmethode muss für den Technischen Dienst zufrieden stellend nachgewiesen werden, z. B. auf der Grundlage einer Vergleichsprüfung mit einem ähnlichen Fahrzeug.

ANHANG 4

ERLÄUTERNDE ABBILDUNGEN

Abbildung 1

ZUGANG ZU DEN BETRIEBSTÜREN

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.1)

Image 61

Text von Bild

Alternativen:

Klassen I, II und III: A = 1 100 mm

Klassen A und B: A = 950 mm

Anzahl der Fahrgäste

≤ 22 (8)

> 22

Klassen

A

B

I

II

III

Abmessung A (mm)

950

700

1 100

950

850

Gesamthöhe des zweiteiligen Prüfkörpers (mm)

1 650

1 400

1 800

1 650

1 550

Abbildung 2

ZUGANG ZU DEN BETRIEBSTÜREN

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.1.4)

Image 62

Text von Bild

Abbildung 3

BESTIMMUNG DES UNGEHINDERTEN ZUGANGS ZUR TÜR

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.1.9.1)

Image 63

Text von Bild

Abbildung 4

BESTIMMUNG DES UNGEHINDERTEN ZUGANGS ZUR TÜR

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.1.9.2)

Image 64

Text von Bild

Abbildung 5

ZUGANG ZU DEN NOTTÜREN

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.2)

Image 65

Text von Bild

Abbildung 6

GÄNGE

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.5)

Image 66

Text von Bild

Klassen

A

B

I

II

III

Abmessungen (mm)

A

350

300

450

350

300

C

550

450

550

550

450

B

500 (*6)

300

500 (*6)

500 (*6)

500 (*6)

H

1 900  (*6)

1 500

1 900  (*6)

1 900  (*6)

1 900  (*6)

Abbildung 7

VORDERE BEGRENZUNG DES GANGS

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.5.1.1.1)

Image 67

Text von Bild

Abbildung 8

STUFEN FÜR FAHRGÄSTE

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.7)

Image 68

Text von Bild

Höhe über der Fahrbahn bei unbeladenem Fahrzeug

Klassen

I und A

II, III und B

Erste Stufe über der Fahrbahn „D“

Größte Höhe (mm)

340 (9)

380 (9)  (10)  (13)

Mindesttiefe (mm)

300 (*7)

Andere Stufen „E“

Größte Höhe (mm)

250 (11)

350 (12)

Kleinste Höhe (mm)

120

Mindesttiefe (mm)

200

Anmerkung:

1.

Bei einer Doppeltür sind die Stufen in jeder Hälfte des Zugangs getrennt zu behandeln.

2.

Abmessung „E“ braucht nicht für jede Stufe gleich zu sein.

Abbildung 9

ABMESSUNGEN DER FAHRGASTSITZE

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.8.1)

Image 69

Text von Bild

 

G (mm) min.

F (mm) min.

Sitzbank

Einzelsitz

200 (*8)

225

250

Abbildung 9A

ABMESSUNGEN DER FAHRGASTSITZE

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.8.1.3)

Image 70

Text von Bild

 

G (mm) min.

F (mm) min.

Sitzbank

Einzelsitz

200

200

200

Abbildung 10

ZULÄSSIGE EINENGUNG IN SCHULTERHÖHE

Querschnitt des Mindestfreiraums in Schulterhöhe eines an die Fahrzeugwand angrenzenden Sitzplatzes

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.8.14)

Image 71

Text von Bild

G =

225 mm für eine Sitzbank

G =

250 mm für einen Einzelsitz

G =

200 mm bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 2,35 m

Abbildung 11

TIEFE UND HÖHE DES SITZPOLSTERS

(siehe Anhang 3 Nummern 7.7.8.2 und 7.7.8.3)

Image 72

Text von Bild

H =

400/500 mm (*9)

K =

350 mm min (*10)

Abbildung 12

ABSTAND ZWISCHEN DEN SITZEN

(siehe Anhang 3 Nummer 7.78.4)

Image 73

Text von Bild

 

H

Klassen I, A und B

650 mm

Klassen II und III

680 mm

Abbildung 13

FREIRAUM FÜR SITZENDE FAHRGÄSTE

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.8.5)

Image 74

Text von Bild

Abbildung 14

ZULÄSSIGE EINENGUNG DES BEREICHS OBERHALB DES SITZES

Querschnitt des Mindestfreiraums oberhalb eines an die Fahrzeugwand angrenzenden Sitzplatzes

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.8.6.3.1)

Image 75

Text von Bild

Abbildung 15

ZULÄSSIGES HERVORSTEHEN ÜBER EINEN SITZPLATZ

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.8.6.3.2)

Image 76

Text von Bild

Abbildung 16

ZULÄSSIGES HERVORSTEHEN IM UNTEREN TEIL DES FAHRGASTRAUMS

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.8.6.3.3)

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Text von Bild

(*)

150 mm im Falle von Niederflurfahrzeugen der Klasse I.

(**)

0,03 m2 im Falle von Niederflurfahrzeugen der Klasse I.

Abbildung 17

ZULÄSSIGE EINENGUNG AUF HINTEREN ECKPLÄTZEN

Draufsicht der vorgeschriebenen Fläche des Sitzes (beide hintere Eckplätze)

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.8.6.3.4)

Image 78

Text von Bild

Abbildung 18

ZULÄSSIGES HERVORSTEHEN EINES NICHT ÜBER DIE MITTELACHSE DES SEITLICHEN SITZPLATZES HINAUSRAGENDEN RADKASTENS

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.8.6.4.2.1)

Image 79

Text von Bild

Abbildung 19

ZULÄSSIGES HERVORSTEHEN EINES ÜBER DIE MITTELACHSE DES SEITLICHEN SITZPLATZES HINAUSRAGENDEN RADKASTENS

(siehe Anhang 3 Nummer 7.7.8.6.4.2.2)

Image 80

Text von Bild

Abbildung 20

PRÜFEINRICHTUNG FÜR DIE ANBRINGUNG VON HALTEGRIFFEN

(siehe Anhang 3 Nummer 7.11.2.1)

Image 81

Text von Bild

Abbildung 21

BEZUGSROLLSTUHL

(siehe Anhang 8 Nummer 3.6.4)

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Text von Bild

Gesamtlänge l: 1 200 mm

Gesamtbreite b: 700 mm

Gesamthöhe h: 1 090 mm

Anmerkung:

Durch einen Rollstuhlfahrer, der in dem Rollstuhl sitzt, erhöht sich die Gesamtlänge um 50 mm und die Gesamthöhe ab dem Boden auf 1 350 mm.

Abbildung 22

MINDESTFREIRAUM FÜR ROLLSTUHLFAHRER AM ROLLSTUHLSTELLPLATZ

(siehe Anhang 8 Nummer 3.6.1)

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Text von Bild

Abbildung 23

(siehe Anhang 8 Nummer 3.4)

Abbildung 23A

PIKTOGRAMM FÜR ROLLSTUHLFAHRER

Image 84

Abbildung 23B

PIKTOGRAMM FÜR ANDERE FAHRGÄSTE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT ALS ROLLSTUHLFAHRER

Image 85

ANHANG 5

FESTIGKEIT DER AUFBAUSTRUKTUR

(siehe Anhang 3 Nummer 7.3)

1.   GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für alle Eindeckfahrzeuge der Klassen II und III.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeutet:

2.1.

„Überlebensraum“ der Raum, der im Fahrgastraum erhalten bleiben muss, während und nachdem die Aufbaustruktur einer der in diesem Anhang vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen wird bzw. worden ist;

2.2.

„Aufbaustruktur“ der Teil (die Teile) des Fahrzeugaufbaus, der (die) zur Festigkeit des Fahrzeugs im Falle eines Überrollunfalls beiträgt;

2.3.

„Aufbauteil“ ein Teilabschnitt, der mindestens zwei identische, vertikale Säulen auf jeder Seite umfasst, die für einen Teil oder Teile der Fahrzeugstruktur repräsentativ sind;

2.4.

„Gesamtenergie“ die angenommene, von der vollständigen Fahrzeugstruktur aufzunehmende Energie. Diese kann gemäß diesem Anhang bestimmt werden.

3.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND VORSCHRIFTEN

Wurde die Typengenehmigung für die Aufbaustruktur nach der Regelung Nr. 66 erteilt, so wird davon ausgegangen, dass die Aufbaustruktur diesen allgemeinen Anforderungen und Vorschriften entspricht.

3.1.

Die Aufbaustruktur des Fahrzeugs muss eine ausreichende Festigkeit besitzen, damit während und nach einer Prüfung oder Berechnung nach Nummer 4

3.1.1.

kein lageverändertes Teil des Fahrzeugs in den Überlebensraum nach Nummer 5 eindringt und

3.1.2.

kein Teil des Überlebensraums aus der verformten Aufbaustruktur herausragt.

3.2.

Die Vorschriften nach Nummer 3.1 gelten für das Fahrzeug einschließlich aller tragenden Teile, Träger und Verkleidungen und aller hervorstehenden festen Teile wie Gepäckablagen, Belüftungseinrichtungen usw. Jedoch sind Zwischen- und Trennwände, Ringspan oder andere Träger, die die Aufbaustruktur des Fahrzeugs verstärken, sowie feste Einrichtungen wie Bars, Kochnischen oder Toiletten im Sinne von Nummer 3.1 nicht zu berücksichtigen.

3.3.

Bei Gelenkfahrzeugen muss jeder Teil des Fahrzeugs die Vorschriften nach Nummer 3.1 erfüllen.

4.   PRÜFVERFAHREN

4.1.

Jeder Fahrzeugtyp ist nach Wahl des Herstellers einer der folgenden Prüfungen oder einem anderen von der zuständigen Behörde anerkannten Prüfverfahren zu unterziehen:

4.1.1.

Überrollprüfung an einem vollständigen Fahrzeug nach dem in der Anlage 1 beschriebenen Verfahren,

4.1.2.

Überrollprüfung nach Anlage 2 an einem Aufbauteil oder an Teilabschnitten, die für ein vollständiges Fahrzeug repräsentativ sind,

4.1.3.

Pendelschlagprüfung an einem Aufbauteil oder an Teilabschnitten nach Anlage 3 oder

4.1.4.

rechnerische Überprüfung der Festigkeit der Aufbaustruktur nach Anlage 4.

4.2.

Können mit den in den Nummern 4.1.2, 4.1.3 oder 4.1.4 beschriebenen Verfahren wesentliche Abweichungen zwischen Fahrzeugteilen nicht erfasst werden, z. B. Klimaanlage auf dem Dach, so sind dem Technischen Dienst Angaben über zusätzliche Prüfverfahren oder Berechnungen vorzulegen. Sind solche zusätzlichen Informationen nicht vorhanden, so kann verlangt werden, dass das Fahrzeug dem Prüfverfahren nach Nummer 4.1.1 zu unterziehen ist.

5.   ÜBERLEBENSRAUM

5.1.

Im Sinne der Nummer 2.1 gilt als Überlebensraum der Raum innerhalb des Fahrgastraums, der entsteht, wenn die in Abbildung 1 a) dargestellte senkrechte Querebene in gerader Linie so bewegt wird, dass der R-Punkt in Abbildung 1 a) vom R-Punkt des hintersten äußersten Sitzes durch den R-Punkt jedes dazwischen liegenden äußeren Sitzes bis zum R-Punkt des vordersten äußersten Fahrgastsitzes hindurchgeführt wird.

5.2.

Die in Abbildung 1 b) dargestellte Lage des R-Punktes wird wie folgt angenommen: 500 mm über dem Fußboden, 300 mm von der innen liegenden Oberfläche der Seitenwand des Fahrzeugs und 100 mm vor der Rückenlehne in der Mittellinie der äußeren Sitze.

6.   AUSWERTUNG DER PRÜFERGEBNISSE

6.1.

Werden Aufbauteile geprüft, so hat der die Prüfung durchführende Technische Dienst sicherzustellen, dass das Fahrzeug die Vorschriften der Anlage 3 Unteranlage 2 (Bestimmungen über die Aufteilung der wichtigsten energieaufnehmenden Teile der Aufbaustruktur) erfüllt.

Abbildung 1

ÜBERLEBENSRAUM

(Abmessungen in mm)

1 a)

Querschnitt

Image 86

Text von Bild

Anmerkung: Siehe Vorschrift nach Nummer 5.1.

1 b)

Längsschnitt

A-A durch das Fahrzeug in der senkrechten Mittelebene des Innensitzes

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Text von Bild

Anmerkung: Siehe Vorschrift nach Nummer 5.2.

ANHANG 5

Anlage 1

ÜBERROLLPRÜFUNG AN EINEM VOLLSTÄNDIGEN FAHRZEUG

1.   

Prüfbedingungen

1.1.   

Das Fahrzeug braucht nicht vollständig ausgestattet zu sein; es muss jedoch hinsichtlich der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, des Schwerpunkts und der Gewichtsverteilung, wie vom Hersteller angegeben, für die Fahrzeugproduktion repräsentativ sein.

1.2.   

Verstellbare Rückenlehnen der Sitze des Fahrzeugführers und der Fahrgäste sind in möglichst senkrechte Stellung zu bringen. Bei der Sitzhöhe ist, wenn möglich, die höchste Lage einzustellen.

1.3.   

Alle Türen und zu öffnenden Fenster des Fahrzeugs müssen geschlossen und eingeklinkt, dürfen aber nicht verriegelt sein. Fenster und Zwischen- oder Trennwände, die normalerweise verglast sind, können nach Wahl des Antragstellers verglast oder unverglast sein. Falls sie unverglast sind, muss an geeigneten Stellen am Fahrzeug ein Ersatzgewicht angebracht sein.

1.4.   

Die Reifen müssen den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Druck aufweisen; bei Luftfederung ist die Luftzufuhr zu den Luftfedern sicherzustellen. Eine automatische Niveauregulierung ist auf die vom Hersteller angegebene Höhe einzustellen, während das Fahrzeug auf einer ebenen und waagerechten Fläche steht. Die Stoßdämpfer müssen normal arbeiten.

1.5.   

Kraftstoff, Batteriesäure und andere brennbare, explosive oder ätzende Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern die Bedingungen der Nummer 1.1 oben erfüllt sind.

1.6.   

Die Aufprallfläche muss aus Beton oder einem anderen harten Material bestehen.

2.   

Prüfverfahren (siehe Abbildung 1)

2.1.   

Das Fahrzeug ist so auf eine Plattform zu stellen, dass der Überrollvorgang nach einer Seite erfolgen kann. Diese Seite ist vom Hersteller anzugeben.

2.2.   

Das Fahrzeug muss so auf die Plattform gestellt sein, dass bei waagerechter Lage der Plattform

2.2.1.   

die Drehachse parallel zur Längsachse des Fahrzeugs verläuft,

2.2.2.   

die Drehachse einen Abstand von 0 bis 200 mm von der senkrechten Stufe zwischen den beiden Höhenlagen aufweist,

2.2.3.   

die Drehachse einen Abstand von 0 bis 100 mm von der Seite des Reifens an der breitesten Achse aufweist,

2.2.4.   

die Drehachse sich in einem Abstand von 0 bis 100 mm unter der waagerechten Ausgangsebene befindet, auf der die Reifen stehen, und

2.2.5.   

der Höhenunterschied zwischen der waagerechten Ausgangsebene und der waagerechten, tieferen Ebene, auf welche der Aufprall erfolgt, nicht weniger als 800 mm beträgt.

2.3.   

Es ist sicherzustellen, dass sich das Fahrzeug nicht in seiner Längsrichtung bewegen kann.

2.4.   

Durch Anschläge an der Prüfeinrichtung ist ein seitliches Wegrutschen der Reifen in Richtung des Überrollens zu verhindern.

2.5.   

Die Prüfeinrichtung muss ein gleichzeitiges Anheben der Achsen des Fahrzeugs sicherstellen.

2.6.   

Das Fahrzeug muss ruckfrei und ohne dynamischen Einfluss gekippt werden, bis es überrollt. Die Drehgeschwindigkeit darf 5 Grad pro Sekunde (0,087 rad/s) nicht überschreiten.

2.7.   

Mit Hilfe von Hochgeschwindigkeitsfotografien, verformbaren Schablonen oder anderen geeigneten Mitteln ist festzustellen, ob die Vorschrift nach Nummer 3.1 dieses Anhangs erfüllt ist. Dies ist an mindestens zwei Stellen zu prüfen, insbesondere vorn und hinten am Fahrgastraum, wobei die genaue Lage vom Technischen Dienst festgelegt wird. Schablonen sind an den Teilen der Aufbaustruktur zu befestigen, die nur unwesentlich verformbar sind.

Abbildung 1

Image 88

Text von Bild

ANHANG 5

Anlage 2

ÜBERROLLPRÜFUNG AN EINEM AUFBAUTEIL

1.   PRÜFBEDINGUNGEN

1.1.

Der Aufbauteil muss einen Teilabschnitt des unbeladenen Fahrzeugs darstellen.

1.2.

Die Abmessungen des Aufbauteils, die Drehachse und die Schwerpunktlage in senkrechter und seitlicher Richtung müssen für das vollständige Fahrzeug repräsentativ sein.

1.3.

Die Masse des Aufbauteils, ausgedrückt in Prozent des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, ist vom Hersteller anzugeben.

1.4.

Die von dem Aufbauteil aufzunehmende Energie, ausgedrückt in Prozent der gesamten Energie, die von dem vollständigen Fahrzeug aufzunehmen wäre, ist vom Hersteller anzugeben.

1.5.

Der Prozentsatz der gesamten Energie nach Nummer 1.4 darf nicht geringer als der Prozentsatz der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand nach Nummer 1.3 sein.

1.6.

Es gelten die Prüfbedingungen der Anlage 1 Nummer 1.6 und der Anlage 3 Nummern 2.1 bis 2.6.

2.   PRÜFVERFAHREN

2.1.

Es ist das gleiche Prüfverfahren wie nach Anlage 1 anzuwenden, mit der Ausnahme, dass anstelle des Gesamtfahrzeugs der betreffende Aufbauteil verwendet wird.

ANHANG 5

Anlage 3

PENDELSCHLAGPRÜFUNG AN EINEM AUFBAUTEIL

1.   GRÖSSE DER ENERGIE UND SCHLAGRICHTUNG

1.1.

Die in einem einzelnen Aufbauteil einzuleitende Energie ist die vom Hersteller angegebene Summe der Energien, die von jedem der Querspanten, die zu diesem Aufbauteil gehören, aufzunehmen sind.

1.2.

Der entsprechende Anteil der Energie nach Unteranlage 1 dieser Anlage ist mit dem Pendel so in den Aufbauteil einzuleiten, dass im Augenblick des Aufpralls die Bewegungsrichtung des Pendels einen Winkel von 25o (+ 0o, - 5o) mit der senkrechten Längsmittelebene des Aufbauteil bildet. Der genaue Winkel innerhalb dieses Bereichs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben.

2.   PRÜFBEDINGUNGEN

2.1.

Es ist eine ausreichende Anzahl von Prüfungen durchzuführen, so dass der die Prüfung durchführende Technische Dienst sich davon überzeugen kann, dass die Vorschrift nach Nummer 3.1 dieses Anhangs erfüllt ist.

2.2.

Für die Prüfung müssen die Aufbauteile Teile der normalen Aufbaustruktur zwischen den Säulen enthalten, die hinsichtlich des Fußbodens, des Fahrgestellrahmens, der Seitenwände und des Dachs dem normalen Aufbau entsprechen. Abschnitte von Einrichtungen wie Gepäckablagen, Luftzuführungen usw. müssen, wenn vorhanden, ebenfalls eingebaut sein.

2.3.

Alle Türen und zu öffnenden Fenster des Aufbauteils müssen geschlossen und eingeklinkt, dürfen aber nicht verriegelt sein. Fenster und Zwischen- oder Trennwände, die normalerweise verglast sind, können nach Wahl des Antragstellers verglast oder unverglast sein.

2.4.

Nach Wahl des Herstellers können gegebenenfalls auch Sitze so eingebaut sein, und zwar in ihrer normalen Lage in Bezug auf die Struktur des Aufbauteils. Die üblichen Befestigungen und Verbindungsteile zwischen den Trägern und Anschlussteilen sind anzubringen. Verstellbare Rückenlehnen müssen sich in möglichst senkrechter Stellung befinden; bei der Sitzhöhe ist, wenn möglich, die höchste Lage einzustellen.

2.5.

Die Seite des Aufbauteils, auf die der Pendelschlag erfolgt, wird vom Hersteller bestimmt. Muss mehr als ein Aufbauteil geprüft werden, so ist jedes Mal auf derselben Seite zu prüfen.

2.6.

Mit Hilfe von Hochgeschwindigkeitsfotos, verformbaren Schablonen oder anderen geeigneten Mitteln ist festzustellen, ob die Vorschrift nach Nummer 3.1 dieses Anhangs erfüllt ist. Schablonen sind an den Teilen der Aufbaustruktur zu befestigen, die nur unwesentlich verformbar sind.

2.7.

Der zu prüfende Aufbauteil ist über die Querträger oder diese ersetzenden Teile fest und sicher so auf der Prüfeinrichtung zu befestigen, dass während des Pendelschlags keine wesentliche Energie von der Prüfeinrichtung und deren Befestigungsteilen aufgenommen wird.

2.8.

Die Fallhöhe des Pendels ist so festzulegen, dass es mit einer Geschwindigkeit zwischen 3 m/s und 8 m/s auf das Aufbauteil aufschlägt.

3.   BESCHREIBUNG DES PENDELS

3.1.

Die Schlagfläche des Pendels muss aus Stahl oder Sperrholz von 20 mm ± 5 mm Dicke bestehen, und die Masse des Pendels muss gleichmäßig verteilt sein. Die Schlagfläche muss rechteckig und eben sein sowie mindestens die Breite des zu prüfenden Aufbauteils und eine Höhe von mindestens 800 mm aufweisen. Die Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 15 mm abgerundet sein.

3.2.

Der Pendelkörper muss fest an zwei starren Pendelarmen angebracht sein. Der Abstand zwischen der Drehachse der Pendelarme und dem geometrischen Mittelpunkt des Pendelkörpers muss mindestens 3 500 mm betragen.

Unteranlage 1

BERECHNUNG DER GESAMTENERGIE (E*)

Image 89

Text von Bild

Es gelten folgende Annahmen:

1.

Die Querschnittsform des Aufbaus ist rechteckig.

2.

Das Federungssystem ist starr fixiert.

3.

Die Bewegung des Aufbauteils ist eine Drehung um den Punkt A.

Berechnung der Gesamtenergie (E*)

Wird die Abwärtsbewegung (h) des Schwerpunkts durch grafische Verfahren bestimmt, so kann die Energie E* mit der folgenden Formel berechnet werden:

E* = 0,75 M × g × h (Nm)

Wahlweise kann die Energie E* mit der folgenden Formel berechnet werden:

Formula

Hierbei sind:

M =

Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (kg);

g =

9,8 m/s2;

W =

Gesamtfahrzeugbreite (m);

Hs =

Schwerpunkthöhe des unbeladenen Fahrzeugs (m);

H =

Fahrzeughöhe (m).

Unteranlage 2

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERTEILUNG DER WICHTIGSTEN ENERGIEAUFNEHMENDEN TEILE DER AUFBAUSTRUKTUR

1.   

Es ist eine ausreichende Anzahl von Prüfungen durchzuführen, so dass der Technische Dienst sich davon überzeugen kann, dass das vollständige Fahrzeug die Vorschriften nach Nummer 3.1 dieses Anhangs erfüllt. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass mehr als eine Prüfung erforderlich ist.

2.   

Es können Berechnungen aufgrund von Ergebnissen einer Prüfung eines Aufbauteils herangezogen werden, um nachzuweisen, dass ein anderer Aufbauteil den Anforderungen genügt, selbst wenn dieser mit dem schon geprüften Aufbauteil nicht identisch ist, hinsichtlich der Aufbaustruktur mit diesem jedoch viele Gemeinsamkeiten aufweist.

3.   

Der Hersteller hat anzugeben, welche Säulen der Aufbaustruktur zu deren Festigkeit beitragen und welchen Energieanteil (E) jede Säule aufnehmen soll. Für diese Angaben gelten die folgenden Kriterien:

1)

Formula

wobei m die Gesamtzahl der angegeben Säulen ist;

2) a)

Formula

wobei n die Anzahl der angegebenen Säulen ist, die vor dem Schwerpunkt des Fahrzeugs liegen;

b)

Formula

wobei p die Anzahl der angegebenen Säulen ist, die hinter dem Schwerpunkt des Fahrzeugs liegen;

3)

LF ≥ 0,4 lf

 

4)

LR ≥ 0,4 lr

 

5)

Formula

dies gilt nur, wenn dmax größer als das 0,8 fache der größten Verformung ist, die ohne Eindringung in den Überlebensraum zulässig ist.

 

Hierbei sind:

 

 

Ei

der angegebene Energieanteil, der von der i-ten Säule der Aufbaustruktur aufgenommen werden kann;

EiF

der angegebene Energieanteil, der von der i-ten Säule vor dem Schwerpunkt des Fahrzeugs aufgenommen werden kann;

EiR

der angegebene Energieanteil, der von der i-ten Säule hinter dem Schwerpunkt des Fahrzeugs aufgenommen werden kann;

E*

die Gesamtenergie, die von der gesamten Aufbaustruktur des Fahrzeugs aufgenommen wird;

dmax

die größte Verformung eines jeden Aufbauteils nach Aufnahme der für diesen Teil angegebenen Aufprallenergie, gemessen in Aufprallrichtung;

dmin

die kleinste Verformung eines jeden Aufbauteils nach Aufnahme der für diesen Teil angegebenen Aufprallenergie, gemessen in Aufprallrichtung und an demselben Punkt wie dmax.


Formula

= gewichteter, mittlerer Abstand der angegebenen Säulen vor dem Schwerpunkt des Fahrzeugs;

Formula

= gewichteter, mittlerer Abstand der angegebenen Säulen hinter dem Schwerpunkt des Fahrzeugs.


 

Hierbei sind:

 

 

lif

der Abstand der i-ten Säule vor dem Schwerpunkt des Fahrzeugs;

lir

der Abstand der i-ten Säule hinter dem Schwerpunkt des Fahrzeugs;

lf

der Abstand der Vorderseite des Fahrzeugs vom Schwerpunkt des Fahrzeugs;

lf

der Abstand der Rückseite des Fahrzeugs vom Schwerpunkt des Fahrzeugs.

Image 90

ANHANG 5

Anlage 4

RECHNERISCHER NACHWEIS DER FESTIGKEIT DER AUFBAUSTRUKTUR

1.   

Durch ein von dem die Prüfungen durchführenden Technischen Dienst anerkanntes Rechenverfahren kann nachgewiesen werden, ob eine Aufbaustruktur oder Teile einer Aufbaustruktur die Vorschriften nach Nummer 3.1 dieses Anhangs erfüllen.

2.   

Wird die Aufbaustruktur wahrscheinlich über die Elastizitätsgrenze der verwendeten Materialien hinaus verformt, so müssen sich die Berechnungen auf das Verhalten der Aufbaustruktur bei großen plastischen Verformungen beziehen.

3.   

Der die Prüfungen durchführende Technische Dienst kann verlangen, dass an Verbindungsstellen oder Teilen der Aufbaustruktur Prüfungen durchgeführt werden, um die in der Berechnung gemachten Annahmen zu überprüfen.

4.   VORBEREITUNG FÜR DIE BERECHNUNG

4.1.

Berechnungen können erst dann angestellt werden, wenn die Aufbaustruktur analysiert und ein mathematisches Modell davon erstellt wurde. Dabei sind die einzelnen Aufbaurahmenteile in Betracht zu ziehen und die Punkte zu ermitteln, an denen sich plastische Verformungen ergeben können. Die Abmessungen der Rahmenteile und die Eigenschaften der verwendeten Materialien sind anzugeben. Praktische Prüfungen sind an den Verbindungspunkten durchzuführen, um den Zusammenhang zwischen Kraft (Drehmoment) und Verformungsverhalten im plastischen Bereich zu bestimmen, da diese Daten für die Berechnung unerlässlich sind. Die Verformungsgeschwindigkeit und die entsprechende dynamische Elastizitätsgrenze (Streckgrenze) sind zu bestimmen. Lässt sich mit der Berechnungsmethode nicht bestimmen, wann ein bedeutsamer Bruch auftritt, so ist durch Versuche, gesonderte Analysen oder geeignete dynamische Prüfungen nachzuweisen, dass derartige Brüche nicht auftreten. Die für die Berechnungen angenommene Lastverteilung über die Fahrzeuglänge ist anzugeben.

4.2.

Die Berechnungsmethode muss Verformungen bis zur Elastizitätsgrenze des Materials und die Bestimmung der Punkte beinhalten, an denen plastische Verformungen mit nachfolgender Ausbildung weiterer plastischer Verformungen auftreten, es sei denn, die Lage und Folge der plastischen Verformungen ist aus Versuchen bekannt. Die Methode muss Veränderungen der Geometrie der Aufbaustruktur berücksichtigen, und zwar zumindest bis zu dem Grad, in dem die Verformungen die zulässigen Grenzen überschreiten. Die Berechnungen müssen die Energie und die Richtung des Aufpralls simulieren, die bei einer eventuellen Überrollprüfung der betreffenden Aufbaustruktur nach Anlage 1 auftreten würden. Die Richtigkeit der Berechnungsmethode muss durch Vergleich mit den Ergebnissen von praktischen Prüfungen nachgewiesen worden sein, die nicht unbedingt in Verbindung mit dem zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeug durchgeführt wurden.

5.   PRÜFUNGEN VON TEILEN DER AUFBAUSTRUKTUR

Wird eine Berechnungsmethode auf einen Teil der vollständigen Aufbaustruktur angewendet, so gelten dieselben Bedingungen wie für das vollständige Fahrzeug.

ANHANG 6

LEITLINIEN ZUR MESSUNG DER SCHLIESSKRÄFTE FREMDKRAFTBETÄTIGTER TÜREN

(siehe Anhang 3 Nummer 7.6.5.6.1.1)

1.   ALLGEMEINES

Beim Schließen einer fremdkraftbetätigten Tür handelt es sich um einen dynamischen Vorgang. Stößt eine sich bewegende Tür auf ein Hindernis, entsteht eine dynamische Reaktionskraft, die (zeitlich) von mehreren Faktoren abhängt (z. B. Masse der Tür, Beschleunigung, Abmessungen).

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.

Die Schließkraft F(t) ist eine Zeitfunktion, gemessen an den sich schließenden Kanten der Tür (siehe nachstehende Nummer 3.2).

2.2.

Die Spitzenkraft FS ist der Höchstwert der Schließkraft.

2.3.

Die effektive Kraft FE ist der Durchschnittswert der Schließkraft, bezogen auf die Impulsdauer:

Formula

2.4.

Die Impulsdauer T ist die Zeit zwischen t1 und t2:

T = t2 - t1

Hierbei sind:

t1 =

die Ansprechschwellenzeit, bei der die Schließkraft 50 N übersteigt;

t2 =

die Abschaltschwellenzeit, bei der die Schließkraft unter 50 N sinkt.

2.5.

Das Verhältnis der vorstehenden Parameter zueinander zeigt Abbildung 1 (als Beispiel):

Abbildung 1

Image 91

Text von Bild

2.6.

Die Klemmkraft F ist der arithmetische Mittelwert der effektiven Kräfte, die mehrmals nacheinander an den gleichen Messpunkten gemessen werden:

Formula

3.   MESSUNGEN

3.1.

Messbedingungen:

3.1.1.

Temperaturbereich: 10 bis 30 oC

3.1.2.

Das Fahrzeug muss auf einer horizontalen Oberfläche stehen.

3.2.

Messpunkte:

3.2.1.

an den Hauptschließkanten der Tür:

 

ein Messpunkt in der Mitte der Tür;

 

ein Messpunkt 150 mm oberhalb der Unterkante der Tür;

3.2.2.

bei Türen, die für die Öffnung mit einem Einklemmschutz ausgerüstet sind:

an den sekundären Schließkanten der Tür an dem Punkt der mutmaßlich größten Einklemmgefahr.

3.3.

Zur Bestimmung der Klemmkraft nach Nummer 2.6 müssen mindestens drei Messungen an jedem Messpunkt durchgeführt werden.

3.4.

Das Signal der Schließkraft wird mit einem Tiefpassfilter mit einer Grenzdeequenz von 100 Hz aufgezeichnet. Sowohl die Ansprechschwellenzeit als auch die Abschaltschwellenzeit liegen zur Begrenzung der Impulsdauer bei 50 N.

3.5.

Der abgelesene Wert darf nicht um mehr als ± 3 % vom Sollwert abweichen.

4.   MESSVORRICHTUNG

4.1.

Die Messvorrichtung besteht aus zwei Teilen: einem Griff und einem Messteil, der aus einer Kraftmessdose besteht (siehe Abbildung 2).

4.2.

Die Kraftmessdose hat die folgenden Merkmale:

4.2.1.

Sie besteht aus zwei sich verschiebenden Gehäusen, deren Außenabmessungen 100 mm im Durchmesser und 115 mm in der Breite betragen. Innerhalb der Kraftmessdose wird zwischen den beiden Gehäusen eine Druckfeder so eingebaut, dass sich die Messzelle zusammendrückt, wenn eine entsprechende Kraft aufgebracht wird.

4.2.2.

Die Steifigkeit der Kraftmessdose beträgt 10 N/mm ± 0,2 N/mm. Die maximale Einfederung wird auf 30 mm begrenzt, so dass eine maximale Spitzenkraft von 300 N erreicht wird.

Abbildung 2

Image 92

Text von Bild

ANHANG 7

SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE, DIE BIS ZU 22 FAHRGÄSTE AUFNEHMEN KÖNNEN

1.1.   Mindestabmessungen der Ausstiege

Die verschiedenen Arten von Ausstiegen müssen die folgenden Mindestabmessungen haben:

Öffnung

Abmessungen

Bemerkungen

Betriebstür

Einstiegshöhe:

Klasse

A: 1 650  mm

B: 1 500  mm

Die Einstiegshöhe der Betriebstür ist der senkrechte Abstand der horizontalen Projektionen des Mittelpunkts der Türöffnung und der Oberkante der untersten Stufe, gemessen auf einer senkrechten Ebene.

Öffnungshöhe

Die vertikale Höhe der Betriebstüröffnung muss groß genug sein, um das ungehinderte Hindurchführen des zweiteiligen Prüfkörpers nach Anhang 3 Nummer 7.7.1.1 zu ermöglichen. Die oberen Ecken können durch Abrundungen mit einem Radius von maximal 150 mm verringert werden.

Breite:

Einfache Tür: 650 mm

Doppeltür: 1 200  mm

Bei Fahrzeugen der Klasse B mit einer Öffnungshöhe der Betriebstür zwischen 1 400 und 1 500  mm muss die Mindestöffnungsbreite einer einfachen Tür 750 mm betragen. Bei allen Fahrzeugen kann die Breite von Betriebstüren um 100 mm verringert werden, wenn die Messung in Höhe der Haltegriffe erfolgt, und um 250 mm, wenn hervorstehende Radkästen oder der Türmechanismus von Automatiktüren oder Fernbetätigten Türen oder die Neigung der Windschutzscheibe dies erfordern.

Nottür

Höhe: 1 250  mm

Breite: 550 mm

Die Breite kann, wenn hervorstehende Radkästen dies erfordern, auf 300 mm verringert werden, sofern ab einer Mindesthöhe von 400 mm über dem tiefsten Punkt der Türöffnung die Breite 550 mm beträgt. Die oberen Ecken können durch Abrundungen mit einem Radius von maximal 150 mm verringert werden.

Notfenster

Öffnungsfläche: 4 000  cm2

Bei Typengenehmigungen, die binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt werden, ist jedoch für diesen Bereich eine Toleranz von 5 % zulässig. In diesen Bereich muss ein 500 mm × 700 mm großes Rechteck hineinpassen.

1.1.1.

Ein Fahrzeug, für das Anhang 3 Nummer 7.7.1.9 gilt, muss den Vorschriften nach Anhang 3 Nummer 7.6.3.1 oder Nummer 1.1 dieses Anhangs bezüglich der Notfenster und Notluken und in Bezug auf die Betriebstüren und Nottüren den folgenden Mindestvorschriften entsprechen:

Öffnung

Abmessungen

Bemerkungen

Betriebstür

Öffnungshöhe: 1 100  mm

Die Abmessung kann an den Ecken der Öffnung durch Abrundungen mit einem Radius von maximal 150 mm verringert werden.

Breite:

Einfache Tür: 650 mm

Doppeltür: 1 200  mm

Diese Abmessung kann an den Ecken der Öffnung durch Abrundungen mit einem Radius von maximal 150 mm verringert werden. Sie kann um 100 mm verringert werden, wenn die Messung in der Höhe der Haltegriffe erfolgt, und um 250 mm, wenn hervorstehende Radkästen oder der Türmechanismus von Automatiktüren oder fernbetätigten Türen oder die Neigung der Windschutzscheibe dies erfordern.

Nottür

Höhe: 1 100  mm

Breite: 550 mm

Die Breite kann, wenn hervorstehende Radkästen dies erfordern, auf 300 mm verringert werden, sofern ab einer Mindesthöhe von 400 mm über dem tiefsten Punkt der Türöffnung die Breite 550 mm beträgt. Die oberen Ecken können durch Abrundungen mit einem Radius vom maximal 150 mm verringert werden.

1.2.   Anordnung der Ausstiege

1.2.1.

Die Betriebstür(en) muss (müssen) sich, entsprechend der Verkehrsrichtung in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll, auf der dem Straßenrand am nächsten liegenden Seite des Fahrzeugs oder in der Rückwand des Fahrzeugs befinden.

1.2.2.

Die Ausstiege müssen so angeordnet sein, dass sich auf jeder Seite des Fahrzeugs mindestens ein Ausstieg befindet.

1.2.3.

In der vorderen und hinteren Hälfte des Fahrgastraums muss sich mindestens je ein Ausstieg befinden.

1.2.4.

Mindestens ein Ausstieg muss sich entweder auf der Rückseite oder auf der Vorderseite des Fahrzeugs befinden, es sei denn, es ist eine Notluke eingebaut.

ANHANG 8

VORSCHRIFTEN FÜR TECHNISCHE EINRICHTUNGEN FÜR FAHRGÄSTE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT

1.   ALLGEMEINES

Dieser Anhang enthält die Vorschriften für Fahrzeuge, die für einen leichten Zugang für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität und Rollstuhlfahrer konstruiert sind.

2.   GELTUNGSBEREICH

Diese Vorschriften gelten für Fahrzeuge mit leichterer Zugänglichkeit für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität.

3.   VORSCHRIFTEN

3.1.   Stufen

Die Höhe der ersten Stufe über der Fahrbahn an mindestens einer Betriebstür darf folgende Werte nicht überschreiten: 250 mm bei Fahrzeugen der Klassen I und A und 320 mm bei Fahrzeugen der Klassen II, III und B.

Alternativ hierzu darf bei Fahrzeugen der Klassen I und A die Höhe der ersten Stufe über der Fahrbahn an zwei Türöffnungen, nämlich einem Einstieg und einem Ausstieg, 270 mm nicht überschreiten.

Hierbei darf die Absenkvorrichtung aktiviert sein und/oder eine einklappbare Stufe ausgeklappt sein.

Die Höhe aller Stufen mit Ausnahme der ersten Stufe über der Fahrbahn an der (den) oben genannten Tür(en) in einem Zugang und in einem Gang darf folgende Werte nicht überschreiten: 200 mm bei Fahrzeugen der Klassen I und A und 250 mm bei Fahrzeugen der Klassen II, III und B.

Der Übergang von einem abgesenkten Gang zu einem Sitzbereich gilt nicht als Stufe.

3.2.   Behindertensitze und Platzangebot für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität

3.2.1.

In der Nähe einer oder mehrerer für das Ein- und Aussteigen geeigneter Betriebstüren ist in Fahrtrichtung oder entgegen der Fahrtrichtung eine Mindestanzahl von Sitzen vorzusehen, die als Behindertensitze ausgewiesen sind. Bei Fahrzeugen der Klasse I sind mindestens vier und bei Fahrzeugen der Klassen II und III sind mindestens zwei derartige Sitze vorzusehen, bei Fahrzeugen der Klassen A und B mindestens ein Sitz. Sitze, die bei Nichtbenutzung hochklappen, dürfen nicht als Behindertensitze ausgewiesen werden. Anhang 3 Nummer 7.7.8.5.2 gilt nicht für Fahrzeuge, die dieser Vorschrift entsprechen.

3.2.2.

Unter oder neben mindestens einem Behindertensitz muss angemessener Platz für einen Blindenhund sein.

3.2.3.

Zwischen dem Sitzplatz und dem Gang müssen Armlehnen angebracht sein, die sich leicht aus dem Weg räumen lassen, um ungehinderten Zugang zum Sitz zu ermöglichen.

In der Nähe der Behindertensitze sind Haltestangen oder Haltegriffe so anzubringen, dass sie von den Fahrgästen leicht ergriffen werden können.

3.2.4.

Die Breite des Sitzpolsters eines Behindertensitzes muss auf beiden Seiten einer durch den Mittelpunkt dieses Sitzplatzes verlaufenden senkrechten Ebene mindestens 220 mm betragen; im Falle einer Sitzbank muss sie je Sitzplatz auf beiden Seiten mindestens 220 mm betragen.

3.2.5.

Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss so groß sein, dass der Abstand zwischen dem Boden und einer horizontalen Ebene, die den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters berührt, zwischen 400 mm und 500 mm beträgt.

3.2.6.

Der Fußraum an Behindertensitzen erstreckt sich von einer senkrechten Ebene durch die Vorderkante des Sitzpolsters vom Sitz weg. Die maximale Neigung des Fußraums in jeder Richtung darf 8 % nicht übersteigen.

3.2.7.

Oberhalb jedes Behindertensitzplatzes muss sich bei Fahrzeugen der Klassen I und A ein mindestens 1 300 mm hoher Freiraum, bei Fahrzeugen der Klasse II ein mindestens 900 mm hoher Freiraum, gemessen vom höchsten Punkt des unbelasteten Sitzpolsters, befinden. Dieser Freiraum muss sich über die senkrechte Projektion des gesamten Sitzes und des zugehörigen Fußraums erstrecken. Eine Rückenlehne oder ein anderer Gegenstand darf in diesen Raum hineinragen, sofern vor dem Sitzpolster über eine Entfernung von 230 mm ein uneingeschränkter Freiraum nach oben verbleibt. Ist der Behindertensitz auf eine mehr als 1 200 mm hohe Trennwand hin ausgerichtet, so muss sich dieser Freiraum über eine Entfernung von 300 mm erstrecken.

3.3.   Kommunikationseinrichtungen

3.3.1.

Neben einem Behindertensitz und innerhalb des Rollstuhlbereichs sind in einer Höhe zwischen 700 mm und 1 200 mm über dem Fußboden Kommunikationseinrichtungen anzubringen.

3.3.2.

Kommunikationseinrichtungen im Niederflurbereich müssen sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1 500 mm befinden, wenn keine Sitze vorhanden sind.

3.3.3.

Die Betätigungseinrichtung aller internen Kommunikationseinrichtungen muss sich mit der Handfläche bedienen lassen und in Kontrastfarbe(n) und -tönung ausgeführt sein.

3.3.4.

Wenn das Fahrzeug mit einer Rampe oder einer Hubvorrichtung ausgerüstet ist, ist an der Fahrzeugaußenseite neben der Tür in einer Höhe von höchstens 1 300 mm über der Fahrbahn eine Kommunikationseinrichtung anzubringen.

3.4.   Piktogramme

3.4.1.

Fahrzeuge, die einen Rollstuhlstellplatz und/oder einen Behindertensitz aufweisen, sind außen auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs und neben der bzw. den jeweiligen Betriebstüren mit Piktogrammen gemäß Anhang 4, Abbildungen 23A/23B, zu kennzeichnen, die von außen sichtbar sind. Geeignete Piktogramme sind auch innen im Fahrzeug in der Nähe des Rollstuhlstellplatzes oder des Behindertensitzes anzubringen.

3.5.   Fußbodenneigung

Die Neigung von Gängen, Zugängen oder Fußbodenbereichen zwischen einem Behindertensitz oder einem Rollstuhlstellplatz und mindestens einem Einstieg und einem Ausstieg oder einem kombinierten Ein-/Ausstieg darf 8 % nicht überschreiten. Solche geneigten Bereiche sind mit einer rutschfesten Oberfläche zu versehen.

3.6.   Vorschriften in Bezug auf Rollstuhlfahrer

3.6.1.

Für jeden Rollstuhlfahrer, für den der Fahrgastraum eingerichtet ist, muss ein Rollstuhlstellplatz vorhanden sein, der mindestens 750 mm breit und 1 300 mm lang ist. Die Längsebene des Rollstuhlstellplatzes muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen; die Fußbodenoberfläche des Rollstuhlstellplatzes muss rutschhemmend sein.

Im Falle eines Rollstuhlstellplatzes, der für die Beförderung eines Rollstuhls in Fahrtrichtung konstruiert ist, kann die Oberkante der davor liegenden Rückenlehnen in den Rollstuhlstellplatz hineinragen, wenn der in Anhang 4, Abbildung 22, gezeigte Freiraum verbleibt.

3.6.2.

Es muss mindestens eine Tür vorhanden sein, die von Rollstuhlfahrern benutzt werden kann. Bei Fahrzeugen der Klasse I muss mindestens eine Betriebstür für den Zugang von Rollstuhlfahrern vorhanden sein. Die Tür für den Zugang von Rollstuhlfahrern muss mit einer Einstiegshilfe ausgestattet sein, die den Bestimmungen von Nummer 3.11.2 (Absenkvorrichtung) dieses Anhangs entspricht; und zwar in Verbindung mit den Bestimmungen von Nummer 3.11.3 (Hubvorrichtung) oder 3.11.4 (Rampe) dieses Anhangs.

3.6.3.

Eine für Rollstuhlfahrer vorgesehene Tür, bei der es sich nicht um eine Betriebstür handelt, muss mindestens 1 400 mm hoch sein. Alle für Rollstuhlfahrer vorgesehenen Türen des Fahrzeugs müssen mindestens 900 mm breit sein; diese Breite darf um 100 mm geringer ausfallen, wenn die Messung auf der Höhe der Haltestangen vorgenommen wird.

3.6.4.

Es muss möglich sein, sich mit einem Bezugsrollstuhl, der die in Anhang 4, Abbildung 21, angegebenen Abmessungen aufweist, von außerhalb des Fahrzeugs durch mindestens eine der für Rollstuhlfahrer vorgesehen Türen zu dem bzw. den Rollstuhlstellplätzen zu bewegen.

3.7.   Sitze im Rollstuhlbereich

3.7.1.

Im Rollstuhlbereich dürfen Klappsitze eingebaut werden. In hochgeklapptem und unbenutztem Zustand dürfen diese Sitze jedoch nicht in den Rollstuhlbereich hineinragen.

3.7.2.

Ein Fahrzeug darf im Rollstuhlbereich mit herausnehmbaren Sitzen ausgestattet werden, sofern sich diese Sitze vom Fahrzeugführer oder einem Mitglied des Fahrpersonals leicht ausbauen lassen.

3.7.3.

Wenn der Fußraum eines Sitzes oder ein Teil eines Klappsitzes in Benutzungsstellung in einen Rollstuhlstellplatz hineinragt, ist an oder neben diesen Sitzen ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen.

„Diesen Platz bitte für einen Rollstuhlfahrer freimachen.“

3.8.   Standfestigkeit der Rollstühle

3.8.1.

Rollstuhl-Rückhaltesystem. Alternativ zu den Vorschriften der Nummern 3.8.1.1 bis 3.8.1.2.3 kann das Rückhaltesystem den Vorschriften der Nummern 3.8.2 bis 3.8.2.11 entsprechen.

3.8.1.1.

In Fahrzeugen, in denen für die Fahrgastsitze keinerlei Insassen-Rückhaltesystem vorgeschrieben ist, ist der Rollstuhlbereich mit einem Rückhaltesystem auszurüsten, das die Standfestigkeit des Rollstuhls gewährleistet.

Es ist eine statische Prüfung nach den folgenden Vorschriften durchzuführen:

a)

Das Rückhaltesystem ist einer Kraft von 250 daN ± 20 daN je Rollstuhl auszusetzen.

b)

Die Kraft muss in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung nach vorn einwirken, wenn das Rückhaltesystem nicht am Fußboden des Fahrzeugs verankert ist. Wenn das Rückhaltesystem am Fußboden verankert ist, muss die Kraft in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene und in Fahrtrichtung einwirken.

c)

Die Kraft ist mindestens 1,5 Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

d)

Das Rückhaltesystem muss der Prüfung standhalten können. Eine bleibende Verformung einschließlich Teilbruch oder Bruch des Rückhaltesystems gilt nicht als Versagen, wenn die vorgeschriebene Belastung während der angegebenen Zeit aufgenommen wurde. Sofern vorhanden, müssen die Verriegelungseinrichtungen, die es dem Rollstuhlfahrer erlauben, das Fahrzeug zu verlassen, nach dem Aussetzen der Zugkraft noch von Hand betätigt werden können.

3.8.1.2.

Wenn die Fahrgastsitze mit einem Insassen-Rückhaltesystem ausgestattet sein müssen, ist jeder Rollstuhlstellplatz mit einem Rückhaltesystem auszurüsten, das in der Lage ist, den Rollstuhl und den Rollstuhlfahrer zurückzuhalten.

Dieses Rückhaltesystem und seine Verankerungen müssen so konstruiert sein, dass sie gleichartigen Kräften wie denjenigen standhalten, denen die übrigen Fahrgastsitze und Insassen-Rückhaltesysteme standhalten müssen.

Es ist eine statische Prüfung nach den folgenden Vorschriften durchzuführen:

a)

Die nachstehend angegebenen Kräfte müssen in Fahrtrichtung nach vorn und entgegen der Fahrtrichtung nach hinten einwirken, und zwar getrennt und auf das Rückhaltesystem selbst.

b)

Die Kraft ist mindestens 0,2 Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

c)

Das Rückhaltesystem muss der Prüfung standhalten können. Eine bleibende Verformung einschließlich Teilbruch oder Bruch des Rückhaltesystems gilt nicht als Versagen, wenn die vorgeschriebene Belastung während der angegebenen Zeit aufgenommen wurde. Sofern vorhanden, müssen die Verriegelungseinrichtungen, die es dem Rollstuhlfahrer erlauben, das Fahrzeug zu verlassen, nach dem Aussetzen der Zugkraft noch von Hand betätigt werden können.

3.8.1.2.1.

Einwirkung einer Kraft im Fahrtrichtung im Falle getrennter Rückhaltesysteme für Rollstuhl und Rollstuhlfahrer

3.8.1.2.1.1.

Für Klasse M2:

a)

im Falle eines Beckengurts: 1 110 daN ± 20 daN. Die Kraft muss am Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung einwirken, wenn das Rückhaltesystem nicht am Fußboden des Fahrzeugs verankert ist. Wenn das Rückhaltesystem am Fußboden verankert ist, muss die Kraft in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung einwirken;

b)

im Falle eines Dreipunktgurts: 675 daN ± 20 dN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Beckengurt-Abschnitt sowie 675 daN ± 20 daN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Schultergurt-Abschnitt;

c)

1 715 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhl-Rückhaltesystem;

d)

die Kräfte müssen gleichzeitig einwirken.

3.8.1.2.1.2.

Für Klasse M3:

a)

im Falle eines Beckengurts: 740 daN ± 20 daN. Die Kraft muss am Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung einwirken, wenn das Rückhaltesystem nicht am Fußboden des Fahrzeugs verankert ist. Wenn das Rückhaltesystem am Fußboden verankert ist. muss die Kraft in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung einwirken;

b)

im Falle eines Dreipunktgurts: 450 daN ± 20 dN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Beckengurt-Abschnitt sowie 450 daN ± 20 daN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Schultergurt-Abschnitt;

c)

1 130 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhl-Rückhaltesystem;

d)

die Kräfte müssen gleichzeitig einwirken.

3.8.1.2.2.

Einwirkung einer Kraft in Fahrtrichtung im Falle eines kombinierten Rollstuhl- und Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystems

3.8.1.2.2.1.

Für Klasse M2:

a)

im Falle eines Beckengurts: 1 110 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem;

b)

im Falle eines Dreipunktgurts: 675 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Beckengurt-Abschnitt sowie 675 daN ± 20 daN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Schultergurt-Abschnitt;

c)

1 715 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhl-Rückhaltesystem;

d)

die Kräfte müssen gleichzeitig einwirken.

3.8.1.2.2.2.

Für Klasse M3:

a)

im Falle eines Beckengurts: 740 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem;

b)

im Falle eines Dreipunktgurts: 450 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Beckengurt-Abschnitt sowie 450 daN ± 20 daN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Schultergurt Abschnitt;

c)

1 130 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhl-Rückhaltesystem;

d)

die Kräfte müssen gleichzeitig einwirken.

3.8.1.2.3.

Einwirkung einer Kraft entgegen der Fahrtrichtung

a)

810 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45o ± 10o zur Horizontalebene des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung am Rollstuhl-Rückhaltesystem

3.8.2.

Alternatives Rollstuhl-Rückhaltesystem

3.8.2.1.

Ein Rollstuhlstellplatz ist mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem auszurüsten, das für allgemeine Rollstuhlbenutzung geeignet ist und die Beförderung eines Rollstuhls mit Rollstuhlfahrer in Fahrtrichtung ermöglicht.

3.8.2.2.

Ein Rollstuhlstellplatz ist mit einem Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem auszurüsten, das mindestens zwei Verankerungspunkte und einen Beckengurt umfasst; für dessen Auslegung und Konstruktion sind Bauteile zu verwenden, mit denen eine vergleichbare Leistung wie bei Sicherheitsgurtbauteilen bezweckt wird, die der Regelung Nr. 16 entsprechen.

3.8.2.3.

Das Rückhaltesystem, mit dem ein Rollstuhlplatz ausgerüstet ist, muss sich im Notfall leicht öffnen lassen.

3.8.2.4.

Ein Rollstuhl-Rückhaltesystem muss entweder

3.8.2.4.1.

den Vorschriften für dynamische Prüfungen nach Nummer 3.8.2.8 entsprechen und fest mit Fahrzeugverankerungen verbunden sein, die den Vorschriften für statische Prüfungen nach Nummer 3.8.2.6 entsprechen, oder

3.8.2.4.2.

fest mit Fahrzeugverankerungen verbunden sein, so dass die Kombination aus Rückhalteeinrichtung und Verankerungen den Vorschriften der Nummer 3.8.2.8 entsprechen.

3.8.2.5.

Eine Rollstuhlfahrer-Rückhalteeinrichtung muss entweder

3.8.2.5.1.

den Vorschriften für dynamische Prüfungen nach Nummer 3.8.2.9 entsprechen und fest mit Fahrzeugverankerungen verbunden sein, die den Vorschriften für statistische Prüfungen nach Nummer 3.8.2.6 entsprechen, oder

3.8.2.5.2.

fest mit Fahrzeugverankerungen verbunden sein, so dass die Kombination aus Rückhalteeinrichtung und Verankerungen den Vorschriften für dynamische Prüfungen nach Nummer 3.8.2.9 entspricht, wenn sie mit den nach Nummer 3.8.2.6.7 angeordneten Verankerungen verbunden ist.

3.8.2.6.

Die Verankerungspunkte sowohl des Rollstuhl-Rückhaltesystems als auch der Rollstuhlfahrer-Rückhalteeinrichtung sind wie folgt einer statischen Prüfung zu unterziehen:

3.8.2.6.1.

Die in Nummer 3.8.2.7 angegebenen Kräfte sind mittels einer Einrichtung aufzubringen, die die Geometrie des Rollstuhl-Rückhaltesystems nachbildet.

3.8.2.6.2.

Die in Nummer 3.8.2.7.3 angegebenen Kräfte sind mittels einer Einrichtung, die die Geometrie der Rollstuhlfahrer-Rückhalteeinrichtung nachbildet, und mittels einer Zugeinrichtung nach Nummer 6.3.4 der Regelung Nr. 14 aufzubringen.

3.8.2.6.3.

Die in den Nummern 3.8.2.6.1 und 3.8.2.6.2 genannten Kräfte werden gleichzeitig aufgebracht, und zwar in Fahrtrichtung in einem Winkel von 10o ± 5o über der Horizontalebene.

3.8.2.6.4.

Die in Nummer 3.8.2.6.1 genannten Kräfte werden entgegen der Fahrtrichtung aufgebracht, und zwar in einem Winkel von 10o ± 5o über der Horizontalebene.

3.8.2.6.5.

Die Kräfte müssen so schnell wie möglich über die vertikale Mittelachse des Rollstuhlstellplatzes einwirken, und

3.8.2.6.6.

die Kraft ist mindestens 0,2 Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

3.8.2.6.7.

Die Prüfung wird an einem repräsentativen Abschnitt der Fahrzeugstruktur durchgeführt, wobei Einbauten, die zur Festigkeit oder Steifigkeit der Struktur beitragen können, im Fahrzeug vorhanden sind.

3.8.2.7.

Bei den in Nummer 3.8.2.6 genannten Kräften handelt es sich um folgende Kräfte:

3.8.2.7.1.

im Falle von Verankerungen für ein Rollstuhl-Rückhaltesystem in einem Fahrzeug der Klasse M2:

3.8.2.7.1.1.

1 110 daN in der Längsebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung in einer Höhe von mindestens 200 mm und höchstens 300 mm senkrecht über dem Fußboden des Rollstuhlstellplatzes und

3.8.2.7.1.2.

550 daN in der Längsebene des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung in einer Höhe von mindestens 200 mm und höchstens 300 mm senkrecht über dem Fußboden des Rollstuhlstellplatzes.

3.8.2.7.2.

Im Falle von Verankerungen für ein Rollstuhl-Rückhaltesystem in einem Fahrzeug der Klasse M3:

3.8.2.7.2.1.

740 daN in der Längsebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung in einer Höhe von mindestens 200 mm und höchstens 300 mm senkrecht über dem Fußboden des Rollstuhlstellplatzes und

3.8.2.7.2.2.

370 daN in der Längsebene des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung in einer Höhe von mindestens 200 mm und höchstens 300 mm senkrecht über dem Fußboden des Rollstuhlstellplatzes.

3.8.2.7.3.

Im Falle von Verankerungen für ein Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem müssen die Kräfte den Anforderungen nach Nummer 6.4 der Regelung Nr. 14 entsprechen.

3.8.2.8.

Ein Rollstuhl-Rückhaltesystem ist einer dynamischen Prüfung nach den folgenden Vorschriften zu unterziehen:

3.8.2.8.1.

Ein repräsentativer Prüfrollstuhl mit einer Masse von 85 kg wird aus einer Geschwindigkeit zwischen 48 km/h und 50 km/h zum Stillstand abgebremst und hierbei einem Impuls mit folgenden Verzögerungswerten und -zeiten ausgesetzt:

3.8.2.8.1.1.

mehr als 20 g in Fahrtrichtung für einen kumulierten Zeitraum von mindestens 0,015 Sekunden,

3.8.2.8.1.2.

mehr als 15 g in Fahrtrichtung für einen kumulierten Zeitraum von mindestens 0,04 Sekunden,

3.8.2.8.1.3.

Dauer von mehr als 0,075 Sekunden,

3.8.2.8.1.4.

höchstens 28 g und für höchstens 0,08 Sekunden,

3.8.2.8.1.5.

Dauer von höchstens 0,12 Sekunden; und

3.8.2.8.2.

ein repräsentativer Prüfrollstuhl mit einer Masse von 85 kg wird aus einer Geschwindigkeit zwischen 48 km/h und 50 km/h zum Stillstand abgebremst und hierbei einem Impuls mit folgenden Verzögerungswerten und -zeiten ausgesetzt:

3.8.2.8.2.1.

mehr als 5 g entgegen der Fahrtrichtung für einen kumulierten Zeitraum von mindestens 0,015 Sekunden,

3.8.2.8.2.2.

höchstens 8 g entgegen der Fahrtrichtung und für höchstens 0,02 Sekunden.

3.8.2.8.3.

Die Prüfung nach Nummer 3.8.2.8.2 wird nicht durchgeführt, wenn in Fahrtrichtung und entgegen der Fahrtrichtung ein und dieselbe Rückhalteeinrichtung verwendet wird oder wenn eine gleichwertige Prüfung durchgeführt wurde.

3.8.2.8.4.

Für die Zwecke der obigen Prüfung wird das Rollstuhl-Rückhaltesystem mit folgenden Verankerungen verbunden:

3.8.2.8.4.1.

entweder mit Verankerungen, die an dem Prüfgestell befestigt sind, das die Geometrie der Verankerungen in einem Fahrzeug nachbildet, für das das Rückhaltesystem bestimmt ist,

3.8.2.8.4.2.

oder mit Verankerungen, die Teil eines repräsentativen Abschnitts des Fahrzeugs sind, für die das Rückhaltesystem bestimmt ist, und zwar unter Einhaltung der in Nummer 3.8.2.6.7 beschriebenen Anordnung.

3.8.2.9.

Eine Rollstuhlfahrer-Rückhalteinrichtung muss den Prüfvorschriften der Nummer 7.7.4 der Regelung Nr. 16 oder einer gleichwertigen Prüfung mit den Verzögerungswerten und -zeiten der Nummer 3.8.2.8.1 genügen. Bei Sicherheitsgurten, die nach der Regelung Nr. 16 genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind, wird von der Einhaltung dieser Vorschriften ausgegangen.

3.8.2.10.

Die Prüfung nach den Nummern 3.8.2.6, 3.8.2.8 oder 3.8.2.9 gilt nur dann als bestanden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3.8.2.10.1.

Kein Teil des Systems darf versagen oder sich während der Prüfung aus seiner Verankerung oder vom Fahrzeug lösen.

3.8.2.10.2.

Nach Abschluss der Prüfung müssen sich die Mechanismen zur Freigabe des Rollstuhls und des Rollstuhlfahrers öffnen lassen.

3.8.2.10.3.

Während der Prüfung nach Nummer 3.8.2.8 darf sich der Rollstuhl höchstens 200 mm in der Längsebene des Fahrzeugs bewegen.

3.8.2.10.4.

Kein Teil des Systems darf sich nicht so weit verformen, dass es nach Abschluss der Prüfung scharfe Kanten oder andere Vorsprünge aufweist, die zu Verletzungen führen könnten.

3.8.2.11.

Die Bedienungsanleitung ist in der Nähe des Rückhaltesystems deutlich sichtbar anzubringen.

3.8.3.

Alternativ zu den Bestimmungen der Nummer 3.8.1.1 ist der Rollstuhlstellplatz so zu konstruieren, dass der Rollstuhlfahrer, dessen Rollstuhl entgegen der Fahrtrichtung gegen eine Haltelehne oder Rückenlehne gestellt ist, in Übereinstimmung mit folgenden Bestimmungen ungesichert befördert werden kann:

a)

Eine der Längsseiten des Rollstuhlstellplatzes schließt an eine Wand oder Seitenwand des Fahrzeugs an.

b)

Vorn vor dem Rollstuhlstellplatz ist eine Haltelehne oder Rückenlehne vorzusehen, die senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs verläuft.

c)

Die Haltelehne oder Rückenlehne ist so zu konstruieren, dass die Räder oder die Rückseite des Rollstuhls an der Haltelehne oder Rückenlehne ruhen, damit der Rollstuhl nicht umkippen kann.

d)

Die Haltelehne oder die Rückenlehne der vorn vor dem Rollstuhlstellplatz befindlichen Sitzreihe muss einer Kraft von 250 daN ± 20 daN je Rollstuhl standhalten können. Die Kraft muss in der Mitte der Haltelehne oder Rückenlehne in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung einwirken. Die Kraft ist mindestens 1,5 Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

e)

An der Wand oder Seitenwand des Fahrzeugs ist eine Haltestange oder ein Haltegriff so anzubringen, dass diese(r) vom Rollstuhlfahrer leicht ergriffen werden kann.

f)

Auf der gegenüberliegenden Seite des Rollstuhlstellplatzes ist eine umklappbare Haltestange oder eine gleichwertige Einrichtung anzubringen, durch die ein seitliches Verrutschen des Rollstuhls begrenzt wird und die vom Rollstuhlfahrer leicht ergriffen werden kann.

g)

Die Fußbodenoberfläche des Rollstuhlbereichs muss rutschhemmend sein.

h)

In der Nähe des Rollstuhlstellplatzes ist ein Hinweisschild mit folgender Aufschrift anzubringen:

„Dieser Platz ist für Rollstuhlfahrer reserviert. Den Rollstuhl entgegen der Fahrtrichtung gegen die Haltelehne oder Rückenlehne stellen und Bremsen anziehen.“

3.9.   Türbetätigungen

3.9.1.

Die Öffnungseinrichtungen neben einer Tür nach Nummer 3.6 dürfen unabhängig davon, ob sie sich innerhalb oder außerhalb des Fahrzeugs befinden, nicht mehr als 1 300 mm über der Fahrbahn bzw. dem Fußboden liegen.

3.10.   Beleuchtung

3.10.1.

Zur Beleuchtung des Bereichs im Fahrzeug und unmittelbar außerhalb des Fahrzeugs ist eine angemessene Beleuchtung vorzusehen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher ein- und aussteigen können. Eine Beleuchtung, die die Sicht des Fahrzeugführers beeinträchtigen könnte, darf nur bei stehendem Fahrzeug in Betrieb sein.

3.11.   Vorschriften für Einstiegshilfen

3.11.1.   Allgemeine Vorschriften

3.11.1.1.

Die Betätigungseinrichtungen für Einstiegshilfen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Befindet sich die Einstiegshilfe in ausgefahrener oder abgesenkter Stellung, so muss dies dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte angezeigt werden.

3.11.1.2.

Bei Ausfall einer Sicherheitseinrichtung müssen Hubvorrichtungen, Rampen und Absenkvorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden, es sei denn, sie können sicher von Hand betätigt werden. Art und Lage des Notbetätigungsmechanismus sind deutlich zu kennzeichnen. Im Falle eines Fremdkraftausfalls müssen sich Hubvorrichtungen und Rampen von Hand betätigen lassen.

3.11.1.3.

Der Zugang zu einer der Betriebs- oder Nottüren darf durch eine Einstiegshilfe versperrt sein, sofern die folgenden zwei Bedingungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Fahrzeugs erfüllt sind:

3.11.1.3.1.

Die Einstiegshilfe blockiert nicht den Türgriff oder eine andere Vorrichtung zum Öffnen der Tür.

3.11.1.3.2.

Die Einstiegshilfe kann im Notfall leicht aus dem Weg geräumt werden, um den Zugang zur Tür freizugeben.

3.11.2.   Absenkvorrichtung

3.11.2.1.

Der Betrieb der Absenkvorrichtung muss mittels eines Schalters freigegeben werden.

3.11.2.2.

Betätigungseinrichtungen, mit denen das Absenken oder Anheben eines Teils des Fahrzeugaufbaus oder des gesamten Aufbaus gegenüber der Fahrbahn eingeleitet wird, sind deutlich zu kennzeichnen; sie müssen sich unter direktem Zugriff des Fahrzeugführers befinden.

3.11.2.3.

Es muss möglich sein, den Absenk- oder Anhebevorgang durch eine Betätigungseinrichtung anzuhalten und unmittelbar umzukehren; diese Betätigungseinrichtung muss vom Fahrersitz aus in Reichweite des Fahrzeugführers und auch in der Nähe anderer Betätigungseinrichtungen liegen, die für den Betrieb des Absenksystems vorgesehen sind.

3.11.2.4.

Im Zusammenhang mit Absenkvorrichtungen sind die folgenden Betriebszustände nicht zulässig:

Eine Fahrzeuggeschwindigkeit von mehr als 5 km/h darf nicht möglich sein, wenn das Fahrzeug unter seine normale Fahrtstellung abgesenkt ist.

Ein Anheben oder Absenken des Fahrzeugs darf nicht möglich sein, wenn die Bedienung der Betriebstür aus irgendeinem Grund nicht möglich ist.

3.11.3.   Hubvorrichtung

3.11.3.1.   Allgemeine Vorschriften

3.11.3.1.1.

Ein Betrieb der Hubvorrichtungen darf nur bei stehendem Fahrzeug möglich sein. Beim Anheben der Plattform und vor dem Absenken muss selbsttätig eine Einrichtung in Betrieb gesetzt werden, die ein Abrollen des Rollstuhls verhindert.

3.11.3.1.2.

Die Plattform der Hubvorrichtung muss mindestens 800 mm breit und mindestens 1 200 mm lang sein und für eine Betriebslast von mindestens 300 kg ausgelegt sein.

3.11.3.2.   Zusätzliche technische Vorschriften für fremdkraftbetätigte Hubvorrichtungen

3.11.3.2.1.

Die Betätigungseinrichtung ist so zu konstruieren, dass sie automatisch in die AUS-Stellung zurückkehrt, sobald sie losgelassen wird. Hierbei muss die Bewegung der Hubvorrichtung unmittelbar angehalten werden, und es muss möglich sein, eine Bewegung in Aufwärts- oder Abwärtsrichtung einzuleiten.

3.11.3.2.2.

Bereiche, die von der Bedienungsperson nicht eingesehen werden können und in denen Gegenstände von der Hubvorrichtung erfasst oder zerquetscht werden können, müssen durch eine Sicherheitseinrichtung geschützt werden (z. B. Umkehrmechanismus).

3.11.3.2.3.

Wird eine dieser Sicherheitseinrichtungen aktiviert, so muss die Bewegung der Hubvorrichtung unmittelbar angehalten werden und eine Bewegung in die entgegengesetzte Richtung eingeleitet werden.

3.11.3.3.   Bedienung von fremdkraftbetätigten Hubvorrichtungen

3.11.3.3.1.

Befindet sich die Hubvorrichtung an einer Betriebstür, die im direkten Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt, so kann die Hubvorrichtung vom Fahrersitz aus bedient werden.

3.11.3.3.2.

In allen anderen Fällen muss sich die Betätigungseinrichtung neben der Hubvorrichtung befinden. Die Betätigungseinrichtung darf jedoch nur vom Fahrersitz aus aktiviert und deaktiviert werden können.

3.11.3.4.   Von Hand betätigte Hubvorrichtung

3.11.3.4.1.

Die Hubvorrichtung muss so konstruiert sein, dass sie über in der Nähe angebrachte Betätigungseinrichtungen bedient wird.

3.11.3.4.2.

Die Hubvorrichtung muss so konstruiert sein, dass sie ohne übermäßigen Kraftaufwand betätigt werden kann.

3.11.4.   Rampe

3.11.4.1.   Allgemeine Vorschriften

3.11.4.1.1.

Ein Betrieb der Rampe darf nur bei stehendem Fahrzeug möglich sein.

3.11.4.1.2.

Die äußeren Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein. Die äußeren Ecken müssen mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sein.

3.11.4.1.3.

Die Rampe muss mindestens 800 mm breit sein. Die Neigung der Rampe darf nicht mehr als 12 % betragen, wenn diese auf einen 150 mm hohen Bordstein ausgefahren wird oder entfaltet ist. Zur Ausführung dieser Prüfung darf eine Absenkvorrichtung verwendet werden.

3.11.4.1.4.

Rampen, die in benutzbarem Zustand länger sind als 1 200 mm, sind mit einer Einrichtung auszurüsten, die ein seitliches Abrollen des Rollstuhls verhindert.

3.11.4.1.5.

Die Rampen müssen für einen sicheren Betrieb mit einer Last von 300 kg tauglich sein.

3.11.4.2.   Betriebsarten

3.11.4.2.1.

Das Aus- und Einfahren der Rampe kann entweder von Hand oder fremdkraftbetätigt erfolgen.

3.11.4.3.   Zusätzliche technische Vorschriften für fremdkraftbetätigte Rampen

3.11.4.3.1.

Das Aus- und Einfahren der Rampe muss durch gelbe Blinkleuchten und ein Schallzeichen angezeigt werden; die Rampe muss durch deutlich sichtbare rote und weiße retro-reflektierende Warnmarkierungen an den äußeren Kanten erkennbar sein.

3.11.4.3.2.

Das Ausfahren der Rampe in horizontaler Richtung muss durch eine Sicherheitseinrichtung geschützt sein.

3.11.4.3.3.

Wird eine dieser Sicherheitseinrichtungen aktiviert, muss die Bewegung der Rampe unmittelbar angehalten werden.

3.11.4.3.4.

Die horizontale Bewegung der Rampe muss unterbrochen werden, sobald diese mit einer Masse von 15 kg belastet wird.

3.11.4.4.   Bedienung von fremdkraftbetätigten Rampen

3.11.4.4.1.

Befindet sich die Rampe an einer Betriebstür, die im direkten Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt, kann die Rampe vom Fahrersitz aus bedient werden.

3.11.4.4.2.

In allen anderen Fällen muss sich die Betätigungseinrichtung neben der Rampe befinden. Die Betätigungseinrichtung darf jedoch nur vom Fahrersitz aus aktiviert und deaktiviert werden können.

3.11.4.5.   Von Hand betätigte Rampe

3.11.4.5.1.

Die Rampe muss so konstruiert sein, dass sie ohne übermäßigen Kraftaufwand betätigt werden kann.

ANHANG 9

SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DOPPELSTOCKFAHRZEUGE

Dieser Anhang enthält die Vorschriften für Doppelstockfahrzeuge, sofern sich diese von den grundlegenden Vorschriften des Anhangs 3 unterscheiden. Die nachstehenden Nummern treten an die Stelle der identisch nummerierten Nummern des Anhangs 3. Wenn nachstehend nichts anderes angegeben ist, gelten alle anderen Vorschriften des Anhangs 3 auch für Doppelstockfahrzeuge. Die Nummerierung entspricht der Nummerierung des Anhangs 3.

7.4.2.1.   

Auf alle Fahrgastsitze des Oberdeckes sind Lasten entsprechend Q (nach Anhang 11 Nummer 7.4.3.3.1) aufzulegen. Ist das Fahrzeug für die Benutzung mit einem nicht sitzenden Fahrpersonalmitglied bestimmt, wird der Schwerpunkt der das Fahrpersonalmitglied repräsentierenden Masse von 75 kg im Gang des Oberdecks in einer Höhe von 875 mm angeordnet. Die Gepäckräume enthalten kein Gepäck.

7.5.4.   Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Ausrüstung

7.5.4.1.

Es ist ein Raum für die Anbringung von zwei Feuerlöschern vorzusehen, von denen sich einer in der Nähe des Fahrersitzes und einer auf dem Oberdeck befinden muss. Dieser Raum muss mindestens 15 dm3 betragen.

7.6.   Ausstiege

7.6.1.   Anzahl der Ausstiege

7.6.1.1.

Jedes Doppelstockfahrzeug muss im Unterdeck zwei Türen aufweisen (siehe auch Nummer 7.6.2.2). Es muss mindestens folgende Anzahl von Betriebstüren vorhanden sein:

Anzahl der Fahrgäste

Anzahl der Betriebstüren eines Doppelstockfahrzeugs

 

Klassen I und A

Klasse II

Klassen III und B

9-45

1

1

1

46-70

2

1

1

71-100

2

2

1

> 100

4

3

1

7.6.1.4.

Die Mindestzahl der Notausstiege muss der nachstehend aufgeführten Gesamtzahl der Ausstiege entsprechen, wobei die Anzahl der Ausstiege für jedes einzelne Deck und jeden getrennten Raum gesondert festgelegt wird. Toiletten oder Küchen gelten für die Festlegung der Anzahl der Notausstiege nicht als getrennte Räume. Notluken können nur als ein Notausstieg in Bezug auf die vorgenannte Anzahl der Notausstiege gezählt werden:

Anzahl der Fahrgäste und Mitglieder des Fahrpersonals je Raum oder Deck

Mindestanzahl der Notausstiege insgesamt

1-8

2

9-16

3

17-30

4

31-45

5

46-60

6

61-75

7

76-90

8

91-110

9

111-130

10

> 130

11

7.6.1.11.

Im Dach des Oberdecks von Fahrzeugen der Klassen II und III sind zusätzlich zu den Nottüren und Notfenstern Notluken einzubauen. Notluken können auch in Fahrzeuge der Klasse I eingebaut werden. In diesem Fall ist folgende Mindestanzahl von Notluken erforderlich:

Anzahl der Fahrgäste im Oberdeck (Aa)

Anzahl der Notluken

Höchstens 50

l

Mehr als 50

2

7.6.1.12.

Jede Verbindungstreppe gilt als Ausstieg aus dem Oberdeck.

7.6.1.13.

Alle auf dem Unterdeck untergebrachten Personen müssen in einem Notfall das Fahrzeug verlassen können, ohne das Oberdeck zu betreten.

7.6.1.14.

Der Gang des Oberdecks muss durch eine oder mehrere Verbindungstreppen mit dem Zugang zu einer Betriebstür oder zum Gang des Unterdecks in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m von einer Betriebstür verbunden sein:

a)

Fahrzeuge der Klassen I und II müssen zwei Treppen oder mindestens eine Treppe und eine halbe Treppe aufweisen, wenn auf dem Oberdeck mehr als 50 Fahrgäste befördert werden.

b)

Fahrzeuge der Klasse III müssen zwei Treppen oder mindestens eine Treppe und eine halbe Treppe aufweisen, wenn auf dem Oberdeck mehr als 30 Fahrgäste befördert werden.

7.6.2.   Anordnung der Ausstiege

7.6.2.2.

Zwei der in Nummer 7.6.1.1 genannten Türen müssen so angeordnet sein, dass der Abstand zwischen den durch ihre Mittelpunkte verlaufenden senkrechten Querebenen mindestens 25 % der Gesamtlänge des Fahrzeugs oder 40 % der Gesamtlänge des Fahrgastraums auf dem Unterdeck beträgt; dies gilt nicht, wenn die beiden Türen auf verschiedenen Seiten des Fahrzeugs angeordnet sind. Ist eine dieser beiden Türen Teil einer Doppeltür, so ist der Abstand zwischen den beiden am weitesten voneinander entfernten Türen zu messen.

7.6.2.3.

Die Ausstiege auf jedem Deck sind so anzuordnen, dass ihre Zahl auf beiden Fahrzeugseiten im Wesentlichen die gleiche ist.

7.6.2.4.

Auf jedem Oberdeck muss mindestens ein Notausstieg entweder auf der Rückseite oder auf der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht sein.

7.6.4.   Technische Vorschriften für alle Betriebstüren

7.6.4.6.

Bei ungenügender direkter Sicht müssen optische oder sonstige Einrichtungen eingebaut sein, mit deren Hilfe der Fahrzeugführer von seinem Sitz aus die Anwesenheit eines Fahrgasts in der unmittelbaren äußeren Umgebung jeder nicht selbsttätig öffnenden und schließenden Betriebstür erkennen kann. Bei Fahrzeugen der Klasse I gilt diese Vorschrift auch für den Raum innerhalb der Betriebstüren und die unmittelbare Umgebung jeder Verbindungstreppe zum Oberdeck.

7.6.7.   Technische Vorschriften für Nottüren

7.6.7.3.

Alle Betätigungseinrichtungen oder Vorrichtungen zum Öffnen einer Nottür auf dem Unterdeck von außen müssen sich zwischen 1 000 und 1 500 mm über der Fahrbahn und höchstens 500 mm von der Tür entfernt befinden. Bei Fahrzeugen der Klassen I, II und III müssen sich alle Betätigungseinrichtungen oder Vorrichtungen zum Öffnen einer Nottür von innen zwischen 1 000 und 1 500 mm über der Oberfläche des Fußbodens oder der am nächsten zu der Einrichtung gelegenen Stufe und höchstens 500 mm von der Tür entfernt befinden. Dies gilt nicht für Einrichtungen im Fahrerbereich.

7.7.5.   Gänge (siehe Abbildung 1 der Anlage)

7.7.5.1.

Der Durchgang eines Fahrzeugs muss so konstruiert und gebaut sein, dass das freie Hindurchführen eines Prüfkörpers, der aus zwei koaxialen Zylindern und einem dazwischen befindlichen umgekehrten Kegelstumpf besteht und folgende Abmessungen (in mm) aufweist, möglich ist:

 

Klasse II (*11)

Klasse II (*11)

Klasse III (*11)

Ober-/Unterdeck (OD/UD)

OD

UD

OD

UD

OD

UD

Durchmesser des unteren Zylinders

450

450

350

350

300

300

Höhe des unteren Zylinders

900

1 020

(900/990)

900

1 020

(900/990)

900

1 020

(900/990)

Durchmesser des oberen Zylinders

550

550

550

550

450

450

Höhe des oberen Zylinders

500

500

500

500

500

500

Gesamthöhe

1 680

1 800

(1 680 /1 770 )

1 680

1 800

(1 680 /1 770 )

1 680

1 800

(1 680 /1 770 )

Gegebenenfalls vorhandene Halteriemen für stehende Fahrgäste dürfen von dem Prüfkörper berührt und zur Seite geschoben werden. Der Durchmesser des oberen Zylinders kann oben auf 300 mm verringert werden, wenn eine Abschrägung von bis zu 30 Grad zur Horizontalen vorgesehen ist (Abbildung 1).

7.7.5.4.

Bei Gelenkfahrzeugen muss der in Nummer 7.7.5.1 beschriebene Prüfkörper auf jedem Deck durch den Gelenkteil, der als Durchgang für die Fahrgäste dient, ungehindert hindurchgeführt werden können. Teile der nachgiebigen Verkleidung dieses Fahrzeugteils, einschließlich der Faltenbälge, dürfen nicht in den Gang ragen.

7.7.5.10.

Die Gesamthöhe des Prüfkörpers nach Nummer 7.7.5.1 kann wie folgt verringert werden:

a)

von 1 800 mm auf 1 680 mm an jeder Stelle des Gangs des Unterdecks hinter einer vertikalen Querebene, die sich 1 500 mm vor der Mittellinie der Hinterachse (der vordersten Hinterachse im Falle von Fahrzeugen mit mehreren Hinterachsen) befindet;

b)

im Falle einer Betriebstür, die vor der Vorderachse liegt, von 1 800 mm auf 1 770 mm, an jeder Stelle des Gangs zwischen zwei vertikalen Querebenen, die sich 800 mm vor bzw. hinter der Mittellinie der Vorderachse befinden.

7.7.7.   Stufen

7.7.7.1.

Fußnote (1): Höchstens 850 mm bei Nottüren auf dem Unterdeck und höchstens 1 500 mm bei Nottüren auf dem Oberdeck.

7.7.8.6.

Kopffreiheit über den Sitzplätzen

7.7.8.6.1.

Oberhalb jedes Sitzplatzes muss ein Freiraum von mindestens 900 mm bestehen, gemessen vom höchsten Punkt des unbelasteten Sitzpolsters. Dieser Freiraum muss sich über die vertikale Projektion der gesamten Sitzfläche sowie des zugehörigen Fußraums erstrecken. Auf dem Oberdeck kann dieser Freiraum auf 850 mm verringert werden.

7.7.12.   Verbindungstreppe (siehe Anhang 4, Abbildung 1)

7.7.12.1.

Verbindungstreppen müssen mindestens so breit sein, dass der Prüfkörper für eine einfache Tür nach Anhang 4, Abbildung 1, ungehindert hindurchgeführt werden kann. Der Prüfkörper muss vom Gang des Unterdecks aus in der wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer die Treppe benutzenden Person bis zur letzten Stufe bewegt werden.

7.7.12.2.

Verbindungstreppen müssen so konstruiert sein, dass bei starker Abbremsung des vorwärts fahrenden Fahrzeugs nicht die Gefahr besteht, dass ein Fahrgast nach unten geschleudert wird.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

7.7.12.2.1.

Auf keinem Teil der Treppe ist der Stufenabgang nach vorne gerichtet.

7.7.12.2.2.

Die Treppe ist mit Geländern oder vergleichbaren Einrichtungen versehen.

7.7.12.2.3.

Im oberen Teil der Treppe befindet sich eine selbsttätige Einrichtung, die die Benutzung der Treppe bei fahrendem Fahrzeug verhindert; diese Einrichtung muss im Notfall leicht zu öffnen sein.

7.7.12.3.

Mit Hilfe des Zylinders nach Nummer 7.7.5.1 ist zu überprüfen, ob ein angemessener Zugang von den Gängen (Ober- und Unterdeck) zu der Treppe besteht.

7.11.   Haltestangen und Haltegriffe an den Betriebstüren

7.11.5.   Haltestangen und Haltegriffe für Verbindungstreppen

7.11.5.1.

An beiden Seiten aller Verbindungstreppen müssen geeignete Haltestangen oder Haltegriffe angebracht sein. Diese müssen sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1 100 mm über der Kante jeder Stufe befinden.

7.11.5.2.

Die Haltestangen und/oder Haltegriffe müssen so angebracht sein, dass sie von einer Person, die auf dem Ober- oder Unterdeck neben der Verbindungstreppe oder auf einer der folgenden Stufen steht, ergriffen werden können. Die Greifpunkte müssen in senkrechter Richtung in einer Höhe zwischen 800 mm und 1 100 mm über dem Unterdeck oder der Oberfläche jeder Stufe und wie folgt angebracht werden:

7.11.5.2.1.

für eine auf dem Unterdeck stehende Person von der Außenkante der ersten Stufe um höchstens 400 mm nach innen versetzt;

7.11.5.2.2.

für eine auf einer bestimmten Stufe stehende Person von der Außenkante der betreffenden Stufe nicht nach außen und von der gleichen Kante um höchstens 600 mm nach innen versetzt.

7.12.   Schutzeinrichtungen an Stufenabgängen und ungeschützten Sitzen

7.12.2.

Auf dem Oberdeck eines Doppelstockfahrzeugs muss der Stufenabgang der Verbindungstreppe durch eine durchgehende Schutzeinrichtung von mindestens 800 mm Höhe, gemessen vom Fußboden aus, geschützt sein. Die Unterkante der Einrichtung darf nicht mehr als 100 mm über dem Fußboden liegen.

7.12.3.

Die vordere Windschutzscheibe, die sich vor den Fahrgästen auf den vorderen Sitzen des Oberdecks befindet, muss mit einer gepolsterten Schutzeinrichtung versehen sein. Die Oberkante dieser Einrichtung muss zwischen 800 mm und 900 mm über dem Fußboden liegen, auf dem die Füße des Fahrgasts ruhen.

7.12.4.

Die Stoßfläche jeder Stufe einer Treppe muss geschlossen sein.

ANHANG 9

Anlage

Abbildung 1

GÄNGE

(siehe Anhang 9 Nummer 7.7.5)

Image 93

Text von Bild

 

B (mm)

C (mm)

D (mm)

E (mm) (14)

F (mm)

Klasse I

550

450

500

1 800

(1 680 /1 770 )

1 020

(900/990)

Klasse II

550

350

500

1 800

(1 680 /1 770 )

1 020

(900/990)

Klasse III

450

300 (220 bei seitlich verschiebbaren Sitzen)

500

1 800

(1 680 /1 770 )

1 020

(900/990)

ANHANG 10

TYPGENEHMIGUNG FÜR SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN UND TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS, DAS MIT EINEM BEREITS ALS SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT GENEHMIGTEN AUFBAU AUSGERÜSTET IST

1.   TYPGENEHMIGUNG FÜR EINE SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

1.1.

Wenn der Hersteller für einen Fahrzeugaufbau als selbstständige technische Einheit die Typgenehmigung nach dieser Regelung beantragt, so muss er der Genehmigungsbehörde gegenüber zufrieden stellend nachweisen, dass die von ihm angegebenen Vorschriften eingehalten wurden. Für die Einhaltung der übrigen Vorschriften dieser Regelung und den entsprechenden Nachweis gilt Nummer 2.

1.2.

Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass das vervollständigte Fahrzeug bestimmte Bedingungen einhält (beispielsweise Merkmale eines geeigneten Fahrgestells, Verwendungs- oder Anbaubeschränkungen usw.); diese Bedingungen werden auf der Typgenehmigungsbescheinigung vermerkt.

1.3.

Alle diese Bedingungen sind dem Käufer des Fahrzeugaufbaus oder dem Hersteller der nächsten Baustufe des Fahrzeugs in geeigneter Form mitzuteilen.

2.   TYPGENEHMIGUNG FÜR EIN FAHRZEUG, FÜR DESSEN AUFBAU ALS SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT DIE TYPGENEHMIGUNG BEREITS ERTEILT WURDE

2.1.

Wenn der Hersteller für ein Fahrzeug, für dessen Aufbau als selbstständige technische Einheit die Typgenehmigung bereits erteilt wurde, die Typgenehmigung nach dieser Regelung beantragt, so muss er der Genehmigungsbehörde gegenüber zufrieden stellend nachweisen, dass diejenigen Vorschriften dieser Regelung eingehalten wurden, die nicht bereits in Einklang mit Nummer 1 nachweislich erfüllt wurden, wobei vorherige Typgenehmigungen für das unvollständige Fahrzeug zu berücksichtigen sind.

2.2.

Die nach Nummer 1.2 festgelegten Vorschriften müssen erfüllt sein.

ANHANG 11

MASSEN UND ABMESSUNGEN

1.   

Dieser Anhang gilt für Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen M2 und M3, soweit sie für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner allgemeinen Bauart erforderlich sind.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeutet:

2.1.

(reserviert)

2.2.

(reserviert)

2.3.

„Achsgruppe“ die Achsen als Teil eines Achsaggregats. Bis zwei Achsen wird die Gruppe als Doppelachse, bei drei Achsen als Dreifachachse bezeichnet. Üblicherweise gilt eine Einzelachse als eine aus einer Achse gebildete Achsgruppe.

2.4.

„Fahrzeugabmessungen“ die vom Hersteller angegebenen Abmessungen des Fahrzeugs, die auf der Bauart des Fahrzeugs beruhen.

2.4.1.

„Fahrzeuglänge“ eine nach ISO-Norm 612:1978 Definition Nr. 6.1 gemessene Abmessung.

Über die Bestimmungen dieser Norm hinaus dürfen bei der Messung der Fahrzeuglänge die folgenden Einrichtungen nicht berücksichtigt werden:

Wischer und Wascheinrichtungen,

vordere oder hintere Kennzeichenschilder,

Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,

Beleuchtungseinrichtungen,

Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht,

Sichthilfen,

Luftansaugleitungen,

Längsanschläge für Wechselaufbauten,

Trittstufen und Handgriffe,

Stoßfängergummis und ähnliche Ausrüstung,

Hubladebühnen, Ladebrücken und ähnliche Ausrüstung in betriebsbereitem Zustand mit einer Abmessung von höchstens 300 mm, sofern die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöht wird,

Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,

Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,

äußere Sonnenblenden.

2.4.2.

„Fahrzeugbreite“ eine nach ISO-Norm 612:1978 Definition Nr. 6.2 gemessene Abmessung.

Über die Bestimmungen dieser Norm hinaus dürfen bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht berücksichtigt werden:

Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,

Reifenschadenanzeiger,

vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,

Beleuchtungseinrichtungen,

Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern deren Abmessung 10 mm seitlich des Fahrzeugs nicht übersteigt und die nach vorn oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,

Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht,

Reifendruckanzeiger,

einziehbare Stufen,

die unmittelbar über dem Aufstandspunkt liegende Ausbauchung der Reifenwände,

Sichthilfen,

einziehbare Spurführungseinrichtungen von Kraftomnibussen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in eingezogener Stellung.

2.4.3.

„Fahrzeughöhe“ eine nach ISO-Norm 612:1978 Definition Nr. 6.3 gemessene Abmessung.

Über die Bestimmungen dieser Norm hinaus dürfen bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht berücksichtigt werden:

Antennen,

Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

2.5.

(reserviert)

2.6.

(reserviert)

2.7.

„Technisch zulässige Achslast (m)“ die vom Fahrzeughersteller angegebene größte ruhende Vertikalkraft, die aufgrund der Bauart von Fahrzeug und Achse von der Achse auf die Fahrbahnoberfläche ausgeübt werden darf.

2.8.

„Technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe (μ)“die vom Fahrzeughersteller angegebene größte ruhende Vertikalkraft, die aufgrund der Bauart von Fahrzeug und Achsgruppe von der Achsgruppe auf die Fahrbahnoberfläche ausgeübt werden darf.

2.9.

„Anhängelast“ die Gesamtbelastung. die von der (den) Achse(n) des (der) gezogenen Fahrzeugs (Fahrzeuge) auf die Fahrbahnoberfläche ausgeübt wird.

2.10.

„Technisch zulässige Anhängelast (TM)“ die vom Hersteller angegebene größte Anhängelast.

2.11.

„Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt eines Kraftfahrzeugs“ die vom Hersteller angegebene Masse, die der größten zulässigen statischen vertikalen Belastung am Kupplungspunkt entspricht, die auf der Bauart des Kraftfahrzeugs und/oder der Verbindungseinrichtung beruht. Diese Masse schließt definitionsgemäß nicht die Masse der Verbindungseinrichtung des Kraftfahrzeugs ein.

2.12.

(reserviert)

2.13.

„Technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination (MC)“ die vom Hersteller angegebene Gesamtmasse einer Kombination aus Kraftfahrzeug und Anhänger(n).

2.14.

„Hubeinrichtung“ eine ständig am Fahrzeug angebrachte Einrichtung zur Verringerung bzw. Erhöhung der Achslast je nach Beladungszustand des Fahrzeugs; hierzu werden die Räder

a)

entweder von der Fahrbahn abgehoben bzw. zur Fahrbahn abgesenkt

b)

oder nicht von der Fahrbahn abgehoben (z. B. bei Luftfederungssystemen oder anderen Systemen),

um den Reifenverschleiß zu verringern, wenn das Fahrzeug nicht voll beladen ist, und/oder um das Anfahren von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen auf glatter Fahrbahn durch eine Erhöhung der Antriebsachslast zu erleichtern.

3.   

(reserviert)

4.   

(reserviert)

5.   

(reserviert)

6.   

(reserviert)

7.   VORSCHRIFTEN

7.1.   Messung der Masse des Fahrzeugs im fahrbereiten Zustand und der Achslastverteilung

Die Masse des Fahrzeugs im fahrbereiten Zustand und die Achslastverteilung werden an den nach Nummer 3.4 dieser Regelung vorgeführten, stehenden Fahrzeugen gemessen, deren Räder sich in Geradeausstellung befinden müssen. Wenn die gemessenen Massen um nicht mehr als 3 % von den vom Hersteller für entsprechende technische Konfigurationen innerhalb des Typs angegebenen Massen oder bei Fahrzeugen der Klasse M mit höchstens 3,5 t um nicht mehr als 5 % abweichen, werden die Massen des Fahrzeugs im fahrbereiten Zustand und die Achslastverteilung entsprechend den Angaben des Herstellers für die Überprüfung der Einhaltung der nachfolgenden Vorschriften herangezogen. Andernfalls werden die Massen-Messwerte verwendet, und der Technische Dienst kann im Weiteren bei Bedarf zusätzliche Messungen an anderen Fahrzeugen als den nach Nummer 3.4 dieser Regelung vorgeführten Fahrzeugen vornehmen.

7.2.

(reserviert)

7.3.

(reserviert)

7.4.   Berechnung der Achslastverteilung

7.4.1.   Berechnungsverfahren

7.4.1.1.

Für die nachstehend beschriebene Berechnung der Achslastverteilung stellt der Hersteller dem für die Prüfungen zuständigen Technischen Dienst zu jeder technischen Konfiguration innerhalb des Fahrzeugtyps die erforderlichen Angaben zur Verfügung (in Form einer Tabelle oder in einer anderen geeigneten Form), aus denen die entsprechenden Werte für die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, die technisch zulässigen Achslasten der Achsen und Achsgruppen, die technisch zulässige Anhängelast und die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination hervorgehen.

7.4.1.2.

Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die nachstehenden Vorschriften bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs erfüllt sind. Hierfür können die Berechnungen auf die ungünstigsten Fälle beschränkt werden.

7.4.1.3.

Im Folgenden bezeichnen Mi, mi, μj, TM und MC jeweils die folgenden Parameter, für die die Vorschriften der Nummer 7.4 erfüllt werden müssen:

M =

die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs,

mi =

die technisch zulässige Achslast mit Index „i“, wobei „i“ von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs geht,

μj =

die technisch zulässige Achslast der Einzelachse oder Achsgruppe mit Index „j“, wobei „j“ von 1 bis zur Gesamtzahl der Einzelachsen und Achsgruppen geht,

TM =

die technisch zulässige Anhängelast und

MC =

die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination.

7.4.1.4.

Im Falle einer Einzelachse, die als Achse den Index „i“ und als Achsgruppe den Index „j“ trägt, ist definitionsgemäß mi = μj.

7.4.1.5.

Für die Berechnungen bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen wird die Federung der Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet. Bei Fahrzeugen mit Hubachsen sind die Berechnungen bei abgesenkten Achsen vorzunehmen.

7.4.1.6.

Bei Achsgruppen muss der Hersteller angeben, nach welcher Regel die auf die Achsgruppe wirkende Gesamtlast auf die einzelnen Achsen verteilt wird (z. B. durch Angabe der Verteilungsformeln oder durch Vorlage von Verteilungsdiagrammen).

7.4.1.7.

(reserviert)

7.4.2.

(reserviert — siehe die nachstehenden Nummern 7.4.3.1 und 7.4.4)

7.4.2.1.

Die Summe der Achslasten mi darf nicht kleiner sein als die Masse M.

7.4.2.2.

Bei jeder Achsgruppe mit Index „j“ darf die Summe der Achslasten mi ihrer Achsen nicht kleiner sein als die Achslast μj. Außerdem darf jede der Achslasten mi nicht kleiner sein als der auf die Achse „i“ einwirkende Teil von μj, wie er durch die Achslastverteilungsregeln dieser Achsgruppe bestimmt wird.

7.4.2.3.

Die Summe der Achslasten μj darf nicht kleiner sein als die Masse M.

7.4.2.4.

Die Masse in fahrbereitem Zustand plus die Masse entsprechend 75 kg, multipliziert mit der Anzahl der Fahrgäste, plus die technisch zulässige Stützlast auf dem Kupplungspunkt darf nicht größer sein als die Masse M.

7.4.2.5.

(reserviert)

7.4.2.6.

(reserviert)

7.4.2.7.

MC darf nicht größer sein als M plus TM.

7.4.3.   Vorschriften für Kraftomnibusse

7.4.3.1.

Es gelten die Vorschriften der Nummern 7.4.2.1 bis 7.4.2.3 und 7.4.2.7.

7.4.3.2.

Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand plus die Masse Q multipliziert mit der Anzahl der sitzenden und stehenden Fahrgäste, plus die Massen WP, B und BX nach Nummer 7.4.3.3.1, plus die technisch zulässige Stützlast auf dem Kupplungspunkt, wenn vom Hersteller eine Kupplung angebracht wurde, darf nicht größer sein als die Masse M.

7.4.3.3.

Wenn das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nach Nummer 7.4.3.3.1 belastet ist, darf die der Last auf jeder Achse entsprechende Masse nicht größer sein als die Achslast mi und dürfen die der Last auf jeder Einzelachse oder Achsgruppe entsprechenden Massen nicht größer sein als die Achslast μj dieser Achsgruppe. Darüber hinaus muss die der Last auf der Antriebsachse entsprechende Masse oder müssen die der Summe der Lasten auf den Antriebsachsen entsprechenden Massen mindestens 25 % von M betragen.

7.4.3.3.1.

Das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand wird belastet mit: einer der Anzahl der Sitzplätze entsprechenden Anzahl P der Masse Q; einer der Anzahl der Stehplätze entsprechenden Anzahl SP der Massen Q, die gleichmäßig auf die für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche S1 verteilt werden; gegebenenfalls mit der Masse WP, die gleichmäßig auf jede Rollstuhlfläche verteilt wird; einer B (kg) entsprechenden Masse, die gleichmäßig auf die Gepäckstauräume verteilt wird; und einer BX (kg) entsprechenden Masse, die gleichmäßig auf der Oberfläche des für die Gepäckbeförderung ausgerüsteten Dachs verteilt wird. Hierbei gilt:

P ist die Anzahl der Sitzplätze.

S1 ist die Fläche für stehende Fahrgäste. Bei Fahrzeugen der Klassen III oder B ist S1 = 0.

SP, vom Hersteller angegeben, darf nicht größer sein als S1/SSp, wobei SSp die festgelegte Fläche angibt, die gemäß der nachstehenden Tabelle für einen stehenden Fahrgast zur Verfügung steht.

WP (kg) ist die Anzahl der Rollstuhlplätze multipliziert mit 250 kg, was der Masse eines Rollstuhls und eines Rollstuhlfahrers entspricht.

B (kg), vom Hersteller angegeben, muss einen Zahlenwert von nicht weniger als 100 × V haben. Darin eingeschlossen sind die Gepäckstauräume oder -fächer, die an der Außenseite des Fahrzeugs angebracht sein können.

V ist die Gesamtgröße der Gepäckstauräume in m3. Bei der Genehmigung eines Fahrzeugs der Klasse I oder A wird die Größe der nur von außen zugänglichen Gepäckstauräume nicht berücksichtigt.

BX, vom Hersteller angegeben, muss einen Zahlenwert von nicht weniger als 75 kg/m2 haben.

Doppelstockfahrzeuge dürfen nicht für die Gepäckbeförderung auf dem Dach ausgerüstet sein, daher ist BX für Doppelstockfahrzeuge gleich null.

Q und SSp entsprechen den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten:

Fahrzeugklasse

Q (kg)

Masse eines Fahrgastes

SSp (m2/Fahrgast)

Festgelegte Fläche für einen stehenden Fahrgast

Klassen I und A

68

0,125

Klasse II

71 (*12)

0,15

Klassen III und B

71 (*12)

Keine stehenden Fahrgäste

7.4.3.3.2.

Bei Fahrzeugen mit variabler Sitzplatzkapazität und Stehplatzfläche (S1) und/oder bei für die Beförderung von Rollstühlen ausgerüsteten Fahrzeugen werden die Vorschriften der Nummern 7.4.3.2 und 7.4.3.3 jeweils für eine der folgenden Bedingungen festgelegt:

7.4.3.3.2.1.

alle Sitzplätze besetzt, gefolgt von der verbleibenden Fläche für Stehplätze (bis zur vom Hersteller angegebenen Kapazitätsgrenze, falls diese erreicht wird) und, sofern noch freie Fläche verfügbar ist, besetzte Rollstuhlplätze;

7.4.3.3.2.2.

alle Stehplätze besetzt (bis die vom Hersteller angegebenen Stehplatzkapazität erreicht ist), gefolgt von den verbleibenden Sitzplätzen und, sofern noch freie Fläche verfügbar ist, besetzte Rollstuhlplätze;

7.4.3.3.2.3.

alle Rollstuhlplätze besetzt, gefolgt von der verbleibenden Stehplatzfläche (bis zur vom Hersteller angegebenen Stehplatzkapazität, falls diese erreicht wird) und dann die verbleibenden besetzten Sitzplätze.

7.4.3.4.

Wenn sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand befindet, oder nach Nummer 7.4.3.3.1 beladen ist, darf die der Last auf der Vorderachse bzw. vorderen Achsgruppe entsprechende Masse kleiner sein als der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Prozentsatz der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand oder der technisch zulässigen Gesamtmasse „M“:

Klassen I und A

Klasse II

Klassen III und B

Starr

Gelenk

Starr

Gelenk

Starr

Gelenk

20

20

25 (15)

20

25 (15)

20

7.4.3.5.

Wird ein Fahrzeug für mehr als eine Klasse genehmigt, so gelten die Nummern 7.4.3.2 und 7.4.3.3 für jede Klasse.

7.4.4.

(reserviert)

7.5.

(reserviert)

7.6.   Manövrierfähigkeit

7.6.1.

Alle Kraftfahrzeuge müssen in der Lage sein, innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit einem Außenradius von 12,50 m und einem Innenradius von 5,30 m nach jeder Seite eine vollständige Kreisfahrt von 360o zu beschreiben, ohne dass die äußeren Begrenzungen des Fahrzeugs (mit Ausnahme der von der Messung der Fahrzeugbreite ausgenommenen hervorstehenden Teile) über den Kreisumfang hinausragen. Für Kraftfahrzeuge mit Hubeinrichtungen gilt diese Anforderung auch bei angehobenen Hubachsen oder bei belastbaren Hubachsen in unbelastetem Zustand.

Die vorgenannten Vorschriften werden wie folgt überprüft:

7.6.1.1.   Kraftfahrzeuge

Die äußere Begrenzung des Kraftfahrzeugs wird entlang der Umrisslinie des Außenkreises geführt (siehe Abbildung A).

7.6.1.2.

(reserviert)

7.6.2.

(reserviert)

7.6.3.   Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3

Es gibt zwei alternative Methoden zum Nachweis der Übereinstimmung mit dieser Nummer — nachstehend Nummer 7.6.3.1 (A) oder 7.6.3.1 (B).

Das Vereinigte Königreich und Portugal können innerhalb ihres Territoriums bis zum 9. März 2005 eine nationale Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps verweigern oder den Verkauf, die Zulassung, das Inverkehrbringen oder den Betrieb eines Fahrzeugs verweigern oder verbieten, wenn das Fahrzeug den Kriterien für die Manövrierbarkeit nach Nummer 7.6.3.1 (B) nicht entspricht.

Mit den vorstehenden Ausnahmen müssen die Vertragsparteien Genehmigungen nach Nummer 7.6.3.1 (A) erteilen.

7.6.3.1.(A)

Bei stehendem Fahrzeug ist auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Gelenkfahrzeugen müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein. Bewegt sich das Fahrzeug von der Geradeausfahrt in die in Nummer 7.6.1 beschriebene Ringfläche, darf kein Teil von ihm um mehr als 0,60 m über diese senkrechte Ebene hinausragen (siehe Abbildungen B und C).

Abbildung A

Image 94

Text von Bild

Abbildung B

Image 95

Text von Bild

R = 12,5 m

r = 5,3 m

U = max. 0,6 m

Abbildung C

Image 96

Text von Bild

R = 12,5 m

r = 5,3 m

U = max. 0,6 m

7.6.3.1.(B)

Bei dem stehenden Fahrzeug, dessen gelenkte Räder so ausgerichtet sind, dass der äußerste vordere Punkt des fahrenden Fahrzeugs einen Kreis mit einem Radius von 12,5 m beschreiben würde, wird eine vertikale Tangentialebene an der Seite des Fahrzeugs, die zur Kreislinie weist, festgelegt, indem auf dem Boden eine Linie gezogen wird. Bei einem Gelenkfahrzeug der Klasse M2 oder M3 müssen die beiden starren Teile entlang dieser Ebene ausgerichtet sein.

Fährt das Fahrzeug in der einen oder der anderen Richtung in den Kreis mit einem Radius von 12,50 m vorwärts, so darf bei einem Einzelfahrzeug kein Teil um mehr als 0,80 m (siehe Abbildung B) und bei einem Gelenkfahrzeug kein Teil um mehr als 1,20 m (siehe Abbildung C), wenn das Gelenkfahrzeug über 12 m lang oder ein Gelenkfahrzeug der Klasse M2 oder M3 ist, über die vertikale Ebene hinausragen.

Für Fahrzeuge mit Hubeinrichtung gilt diese Vorschrift auch für die Achse(n) in gelifteter Stellung (im Sinne der Nummer 2.14).

Abbildung A

Image 97

Text von Bild

Abbildung B

Image 98

Text von Bild

Abbildung C

Image 99

Text von Bild

7.6.4.

Die Vorschriften der Nummern 7.6.1 bis 7.6.3 können auf Antrag des Herstellers auch mit einer geeigneten gleichwertigen Berechnung oder geometrischen Demonstration geprüft werden.

7.6.5.

Bei unvollständigen Fahrzeugen muss der Hersteller die größten zulässigen Abmessungen angeben, mit denen das Fahrzeug nach den Vorschriften der Nummern 7.6.1 bis 7.6.3 geprüft wird.

7.7.

(reserviert)

7.8.

(reserviert)

7.9.

(reserviert)

7.10.

(reserviert)

7.11.

(reserviert)

(1)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).

(2)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (—), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (—), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (—), 34 für Bulgarien, 35 (—), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (—), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (—), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (—), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern und 50 für Malta. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragspartnern des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(b)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeug, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Informationsdokument nicht relevant sind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ dargestellt (z. B. ABC??123??).

(c)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).

(d)  Wenn möglich, Euronorm-Bezeichnung, andernfalls sind anzugeben:

a)

Beschreibung des Werkstoffs,

b)

Streckgrenze,

c)

Bruchfestigkeit,

d)

Dehnung (in %),

e)

Brinell-Härte.

(z)  Unter Frontlenker ist eine Anordnung zu verstehen, bei der mehr als die Hälfte der Motorlänge hinter dem vordersten Punkt der Windschutzscheibenunterkante liegt und die Lenkradnabe im vorderen Viertel der Fahrzeuglänge liegt.

(1)  Nichtzutreffendes streichen (es gibt Fälle, wo nichts zu streichen ist, wenn mehr als eine Eintragung zutreffend ist).

(e)  Bei Ausführungen zum einen mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(f)  ISO-Norm 612:1978, Definition Nr. 6.4.

(j)  Anhang 11 Nummer 2.4.1.

(k)  Anhang 11 Nummer 4.2.

(l)  Anhang 11 Nummer 2.4.3.

(m)  ISO-Norm 612:1978, Definition Nr. 6.6.

(n)  ISO-Norm 612:1978, Definition Nr. 6.7.

(o)  Die Masse des Fahrzeugführers und wenn zutreffend eines Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (davon entfallen nach der SO-Norm 2416:1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

(y)  Bei Anhängern oder Sattelaufliegern, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängeeinrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

(*1)  Diese Nummer dient nur als Beispiel.

(*2)  Bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen ist eine Verschiebung des unteren Prüfkörpers gegenüber dem oberen Prüfkörper zulässig, sofern diese in der gleichen Richtung erfolgt.

(*3)  Die Breite des oberen Prüfkörpers kann oben auf 400 mm verringert werden, wenn eine Abschrägung von bis zu 30 Grad von der Horizontalen vorgesehen ist.

(*4)  Die Höhe des oberen Zylinders und somit die Gesamthöhe kann um 100 mm im gesamten Teil des Ganges verringert werden, der sich hinter

a)

einer vertikalen Querebene 1,50 m vor der Mittellinie der Hinterachse (der vordersten Hinterachse bei Fahrzeugen mit mehr als einer Hinterachse) und

b)

einer vertikalen Querebene an der hinteren Kante der Betriebstür oder, bei mehr als einer Betriebstür, der hintersten Betriebstür befindet.

Der Durchmesser des oberen Zylinders kann oben auf 300 mm verringert werden, wenn eine Abschrägung von bis zu 30 Grad zur Horizontalen vorgesehen ist.

Der Prüfkörper darf eventuell vorhandene Halteschlaufen oder andere nachgiebige Gegenstände, wie z. B. Bauteile von Sicherheitsgurten, berühren und verschieben.

(*5)  230 mm bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen.

(3)  700 mm bei einer Nottür;

1 500 mm bei einer Nottür im Oberdeck eines Doppelstockfahrzeugs

(4)  430 mm bei einem Fahrzeug, das nur mechanisch gefedert ist.

(5)  An mindestens einer Betriebstür, 400 mm an weiteren Betriebstüren.

(6)  300 mm bei Stufen an einer Tür hinter der hintersten Achse.

(7)  250 mm in Gängen bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen.

(8)  Siehe die entsprechende Fußnote in Anhang 3 Nummer 7.7.1.2.

(*6)  Siehe die entsprechende Fußnote „(*)“ in Anhang 3 Nummer 7.7.5.1.

(*7)  230 mm bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen.

(9)  700 mm bei einer Nottür;

1 500 mm bei einer Nottür im Oberdeck eines Doppelstockfahrzeugs.

(10)  430 mm bei einem Fahrzeug, das nur mechanisch gefedert ist.

(11)  300 mm bei Stufen an einer Tür hinter der hintersten Achse.

(12)  Für mindestens eine Betriebstür, für die übrigen 400 mm.

(13)  250 mm in Gängen bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen.

(*8)  225 bei Klasse III.

(*9)  350 mm an den Radkästen und am Motorraum

(*10)  400 mm bei Fahrzeugen der Klassen II und III

(*11)  Die Abmessungen in Klammern gelten nur für den hintersten Teil des Unterdecks und in der Nähe der Vorderachse (siehe Nummer 7.7.5.10).

(14)  Die Abmessungen in Klammern gelten nur für das Oberdeck und/oder den hintersten Teil des Unterdecks und/oder das Unterdeck in der Nähe der Vorderachse (siehe Nummer 7.7.5.10).

(*12)  Einschließlich 3 kg für Handgepäck.

(15)  Für dreiachsige Fahrzeuge der Klassen II und III mit zwei gelenkten Achsen vermindert sich dieser Wert auf 20 %.


11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/203


Berichtigung der Regelung Nr. 114 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung

I.   eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem;

II.   eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads;

III.   eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

( Amtsblatt der Europäischen Union L 373 vom 27. Dezember 2006 )

Die Regelung Nr. 114 erhält folgende Fassung:

Regelung Nr. 114 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung

I.   eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem;

II.   eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads;

III.   eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für folgende Nachrüstteile:

1.1.

für Airbagmodule in Austausch-Airbagsystemen zum Einbau in Kraftfahrzeugen;

1.2.

für Austauschlenkräder für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüstet sind und als zusätzliche Rückhalteeinrichtung neben Sicherheitsgurten und anderen Rückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeuge eingebaut werden sollen, d. h. als eine Einrichtung, bei der sich bei einem starken Aufprall automatisch ein flexibles Gebilde entfaltet, das die Schwere der Verletzungen des Fahrzeuginsassen abmildern soll;

1.3.

für nicht in Lenkrädern eingebaute Austausch-Airbagsysteme, die mit typgenehmigten Airbagmodulen ausgerüstet sind, als zusätzliche Rückhalteeinrichtung neben Sicherheitsgurten und anderen Rückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1, d. h. als eine Einrichtung, bei der sich bei einem starken Aufprall automatisch ein flexibles Gebilde entfaltet, das die Schwere der Verletzungen des Fahrzeuginsassen abmildern soll.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.

„Airbagsystem“: eine Gruppe von Bauteilen, die nach Einbau in Fahrzeuge alle vom Hersteller vorgesehenen Funktionen ausüben. Dieses System besteht mindestens aus einer Auslöseeinheit, die ein oder mehrere Airbagmodule aktiviert, und gegebenenfalls aus dem Kabelbaum.

2.2.

„Airbag“: ein flexibler Werkstoff, der einen Hülle bildet, die sich mit Gas aus einem Gasgenerator füllt und den Insassen schützt.

2.3.

„Airbagmodul“: die kleinste Unterbaugruppe, bestehend aus der Energiequelle für die Auslösung und dem auszulösenden Airbag.

2.4.

„Austauschlenkrad“ (mit Airbagmodul ausgerüstet): ein Nachrüstlenkrad, das zur Modifizierung eines Kraftfahrzeugs geliefert wird und das hinsichtlich funktionsrelevanter Abmessungen, Form und/oder Werkstoff von dem vom Fahrzeughersteller bereitgestellten Originallenkrad abweichen kann.

2.5.

„Austausch-Airbagsystem“: ein Nachrüst-Airbagsystem, das zur Modifizierung eines Kraftfahrzeugs geliefert wird und das hinsichtlich funktionsrelevanter Abmessungen, Form, Werkstoff oder Funktionsweise von dem vom Fahrzeughersteller bereitgestellten Original-Airbagsystem für das Kraftfahrzeug abweichen kann.

2.6.

Airbagmodul-Kategorien für Austausch-Airbagsysteme:

2.6.1.

Kategorie A: Einrichtung, die den Fahrzeugführer bei einem Frontalaufprall schützen soll.

2.6.2.

Kategorie B: Einrichtung, die Insassen auf den Vordersitzen, ausgenommen den Fahrzeugführer, bei einem Frontalaufprall schützen soll.

2.6.3.

Kategorie C: Einrichtung, die Insassen auf anderen Sitzen, ausgenommen den Vordersitzen, bei einem Frontalaufprall schützen soll.

2.6.4.

Kategorie D: Einrichtung, die Insassen auf den Vordersitzen bei einem Seitenaufprall schützen soll.

2.7.

„Auslösemoment“: der Augenblick, in dem bei einem die Airbag-Auslösung verursachenden Aufprall die diese Auslösung bewirkenden Komponenten unumkehrbar aktiviert werden.

2.8.

„Steuereinheit oder Auslöseeinheit“: die Unterbaugruppe mit allen Komponenten, die eine Feststellung des Aufpralls ermöglichen und die Auslösung bewirken.

2.9.

„Kabelbaum“: sämtliche elektrischen Leitungen und Verbindungen, die die verschiedenen Teile des vollständigen Airbagsystems miteinander und möglicherweise mit dem Fahrzeug verbinden.

2.10.

„Leermasse“: die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs ohne Insassen und Ladung, aber mit Kraftstoff, Kühlmittel, Schmiermittel, Werkzeugen und Ersatzrad (falls diese als Grundausstattung vom Fahrzeughersteller geliefert werden).

2.11.

„Typ eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem“: Airbagmodule, die sich in folgenden wesentlichen Aspekten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Airbagmodul-Kategorie,

b)

geometrische Form des Airbags,

c)

Werkstoff des Airbags,

d)

Austrittsöffnungen oder gleichwertige Einrichtungen,

e)

Gasgenerator,

f)

Hüllenprinzip,

g)

Werkstoff, Struktur und Abmessung der Abdeckung,

h)

Zusammensetzung des Treibmittels,

i)

Befestigungsmethode des Moduls.

2.12.

„Typ eines mit einem Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads“: Nachrüst-Lenkräder, die sich in folgenden wesentlichen Aspekten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Vorhandensein eines Airbags,

b)

Abmessung und Durchmesser des Lenkrads,

c)

Form, sofern sie die Sicherheitswirkung und die Festigkeitswirkung beeinflusst,

d)

Werkstoff,

e)

Typdefinition eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem nach 2.11.

2.13.

„Typ eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems“: Austausch-Airbagsysteme, die sich unter anderem in folgenden wesentlichen Aspekten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Airbagmodul-Kategorie,

b)

geometrische Form des Airbags,

c)

Werkstoff des Airbags,

d)

Austrittsöffnungen oder gleichwertige Einrichtungen,

e)

Gasgenerator,

f)

Hüllenprinzip,

g)

Werkstoff, Struktur und Abmessung der Abdeckung,

h)

Zusammensetzung des Treibmittels,

i)

Befestigungsmethode des Moduls.

2.14.

„Fahrzeugtyp“: eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden, sofern sie einen Einfluss auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben:

a)

Struktur, Abmessung, Karosserieversion und Werkstoffe des Fahrzeugs,

b)

Leermasse nach 2.10,

c)

Lenkung, Sitz und Sicherheitsgurtsystem und andere Rückhalteeinrichtungen,

d)

Lage und Ausrichtung des Motors,

e)

Teile und zusätzliche Einrichtungen oder Beschläge, die die Wirkung des Airbags beeinflussen.

3.   ANTRAG

3.1.   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein Airbagmodul für ein Austausch-Airbagsystem

3.1.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein Airbagmodul ist vom Warenzeicheninhaber des Airbagmodulherstellers, vom Bauteilhersteller oder von ihren bevollmächtigten Vertretern einzureichen.

3.1.2.

Für die einzelnen Kategorien eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem ist dem Antrag in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

3.1.2.1.

eine technische Beschreibung mit Montageanleitung und unter Angabe der Fahrzeugtypen, für die das Airbagmodul bestimmt ist,

3.1.2.2.

hinreichend genaue Zeichnungen, die eine Überprüfung der Stellen gestatten, an denen das Genehmigungszeichen nach 4.1.4 anzubringen ist.

3.1.2.3.

Eine ausreichende Zahl von Airbagmodulen ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen und die Überprüfung der Konformität mit den relevanten Nummern 5 und 6 dieser Regelung durchführt, zur Verfügung zu stellen.

3.2.   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüstetes Austauschlenkrad

3.2.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüstetes Austauschlenkrad ist vom Warenzeicheninhaber des Austauschlenkrads oder vom Hersteller oder von ihrem bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.2.

Für die einzelnen Typen eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads ist dem Antrag in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

3.2.2.1.

technische Beschreibung mit Montageanleitung,

3.2.2.2.

hinreichend genaue Zeichnungen,

3.2.2.3.

Zeichnungen, aus denen die Lage des Airbagmoduls und seiner Verbindungsteile hervorgeht,

3.2.2.4.

die Stelle, an der das nach 4.2.4 verlangte Genehmigungszeichen anzubringen ist.

3.2.2.5.

Eine ausreichende Zahl von mit Airbagmodulen ausgerüsteten Austauschlenkrädern und Fahrzeugen, die für die Typen repräsentativ sind, für die das Austauschlenkrad genehmigt werden soll, ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen zur Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen, so dass die Konformität mit den relevanten Nummern 5 und 6 dieser Regelung überprüft werden kann.

3.3.   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein nicht in ein Lenkrad eingebautes Austausch-Airbagsystem

3.3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein nicht in ein Lenkrad eingebautes Austausch-Airbagsystem ist vom Warenzeicheninhaber des Austausch-Airbagsystems oder vom Hersteller oder von ihrem bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.3.2.

Für die einzelnen Typen eines Austausch-Airbagsystems ist dem Antrag in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

3.3.2.1.

technische Beschreibung mit Montageanleitung,

3.3.2.2.

hinreichend genaue Zeichnungen,

3.3.2.3.

Zeichnungen, aus denen die Lage des Airbagsystems und seiner Verbindungsteile hervorgeht,

3.3.2.4.

die Stelle, an der das nach 4.3.4 verlangte Genehmigungszeichen anzubringen ist.

3.3.2.5.

Eine ausreichende Zahl von Airbagsystemen und Fahrzeugen, die für die Typen repräsentativ sind, für die das Austauschsystem genehmigt werden soll, ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen zur Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen, so dass die Konformität mit den relevanten Nummern 5 und 6 dieser Regelung überprüft werden kann.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Genehmigung eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem

4.1.1.

Entsprechen die zur Genehmigung vorgeführten Muster des Airbagmoduls den Vorschriften in den relevanten Nummern 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem zu erteilen.

4.1.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Ein und dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem mehr zuteilen.

4.1.3.

Über die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung oder den Entzug einer Genehmigung für einen Typ eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Typs eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

4.1.4.

Die Muster von Airbagmodulen für ein Austausch-Airbagsystem sind deutlich lesbar und dauerhaft mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und mit einem Genehmigungszeichen zu versehen, bestehend aus:

4.1.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (1),

4.1.4.2.

einer Genehmigungsnummer,

4.1.4.3.

einem zusätzlichen Zeichen, das die Airbagmodulkategorie angibt (siehe 2.6).

4.1.5.

Das Genehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.1.6.

Anhang 4 dieser Regelung enthält ein Muster des Genehmigungszeichens und des genannten zusätzlichen Zeichens.

4.2.   Genehmigung eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads

4.2.1.

Entspricht ein zur Genehmigung vorgeführter mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteter Austauschlenkradtyp den Vorschriften in den relevanten Nummern 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads zu erteilen.

4.2.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Ein und dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Austauschlenkrads mehr zuteilen.

4.2.3.

Über die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung oder den Entzug einer Genehmigung für einen Typ eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Typs eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

4.2.4.

Die Muster des Austausch-Airbag-Lenkrads und die Nabe (Übergangsteile) sind deutlich lesbar und dauerhaft mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und mit einem Genehmigungszeichen zu versehen, bestehend aus:

4.2.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2),

4.2.4.2.

einer Genehmigungsnummer,

4.2.4.3.

einem zusätzlichen Zeichen, das die Airbagmodulkategorie angibt (siehe 2.6).

4.2.5.

Das Genehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.2.6.

Das Genehmigungszeichen ist auf dem Austauschlenkrad und auf der Nabe (Übergangsteile) anzubringen. Wenn Austauschlenkrad und Nabe aus einem Stück bestehen, reicht ein einziges Genehmigungszeichen und eine einzige Kennzeichnung mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers aus.

4.2.7.

Anhang 5 dieser Regelung enthält ein Muster des Genehmigungszeichens und des genannten zusätzlichen Zeichens.

4.3.   Genehmigung eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

4.3.1.

Entspricht ein zur Genehmigung vorgeführtes nicht in ein Lenkrad eingebautes Austausch-Airbagsystem den Vorschriften in den relevanten Nummern 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ eines Austausch-Airbagsystems zu erteilen.

4.3.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Austausch-Airbagsystems mehr zuteilen.

4.3.3.

Über die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung oder den Entzug einer Genehmigung für einen Typ eines Austausch-Airbagsystems oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Typs eines Austausch-Airbagsystems nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 dieser Regelung entspricht.

4.3.4.

Die Muster des Austausch-Airbagsystems sind deutlich lesbar und dauerhaft mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und mit einem Genehmigungszeichen zu versehen, bestehend aus:

4.3.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2),

4.3.4.2.

einer Genehmigungsnummer,

4.3.4.3.

einem zusätzlichen Zeichen, das die Airbagmodulkategorie angibt (siehe 2.6).

4.3.5.

Das Genehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.3.6.

Anhang 6 dieser Regelung enthält ein Muster des Genehmigungszeichens und des genannten zusätzlichen Zeichens.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.

Allgemeine Vorschriften für die Genehmigung eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem, eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads oder eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

5.1.1.

Vor Erteilung der Typgenehmigung nach 4.1, 4.2 oder 4.3 muss die zuständige Behörde prüfen, ob sichergestellt ist,

5.1.1.1.

dass das Systems durch geschulte Techniker nur nach Herstelleranweisung eingebaut, gewartet, instand gesetzt und zerlegt wird,

5.1.1.2.

dass das System nach der garantierten Lebensdauer teilweise oder vollständig ersetzt wird,

5.1.1.3.

dass Schilder und Hinweise für Einsatzkräfte bei Unfall sowie Schilder und Informationen für die Benutzung von Kinder-Rückhaltesystemen angebracht werden.

5.1.2.

Der Einfluss von Magnetfeldern darf den Betrieb des Airbagsystems nicht stören.

5.1.3.

Ein komplettes System muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die den Benutzer warnt, wenn das Airbagsystem nicht wie vorgesehen funktionsbereit ist.

5.1.4.

Airbagmodule für ein Austausch-Airbagsystem der Kategorie A müssen so ausgelegt sein, dass sich der Airbag bei einer Prüfung nach den Vorschriften in 5.2.2.7 — Statische Auslöseprüfung — nach der vollen Entfaltung von Hand zur Seite schieben lässt.

5.1.5.

Toxizität und Verbrennungen

Es ist ein Zertifikat vorzulegen, in dem bescheinigt wird, dass die Art, Konzentration und Temperatur der bei der Auslösung eines Airbags freigesetzten Gase und Festpartikel nicht zu einer ernsthaften Verletzung der Fahrzeuginsassen führen können. Die für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden behalten sich das Recht vor, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

5.2.   Vorschriften für die Genehmigung eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem

5.2.1.

Jedes Airbagmodul muss zur Gewährleistung seiner Betriebssicherheit die Vorschriften der „Internationalen Norm ISO 12097-2 Straßenfahrzeuge — Airbagkomponenten — Teil 2: Prüfung von Airbagmodulen“ Version 1996-08-00 erfüllen.

Airbagmodule für Vordersitze, die mit Seitenairbagsystemen ausgerüstet sind, müssen so weit wie möglich den Anforderungen der genannten ISO-Norm genügen (z. B. Prüfungen nach Nummer 5.2.2).

Der Modulhersteller muss angeben, dass die genannten Prüfungen bestanden wurden. Bei Zweifeln behält sich die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde das Recht vor, die Richtigkeit dieser Angabe zu überprüfen.

5.2.2.

Anstelle von 5.2.1 ist ein reduziertes Prüfungsprogramm zulässig, das mindestens folgende Prüfelemente aufweist:

5.2.2.1.

Fallprüfung

5.2.2.2.

Schlagprüfung

5.2.2.3.

gleichzeitige Schüttel- und Temperaturprüfung

5.2.2.4.

Temperatur- und Feuchtigkeitswechselprüfung

5.2.2.5.

Sonnenstrahlungssimulationsprüfung

5.2.2.6.

Temperaturwechselprüfung

5.2.2.7.

statische Auslöseprüfung.

5.3.   Vorschriften für die Genehmigung eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads

5.3.1.

Vor Erteilung der Typgenehmigung nach 4.2 muss die zuständige Behörde prüfen, ob folgende Prüfungen durchgeführt werden können:

5.3.1.1.

Wärmeprüfung des Austauschlenkrads (alle Teile mit Ausnahme des Airbagmoduls) nach 6.2.1.1, um die Beständigkeit aller Werkstoffe nachzuweisen,

5.3.1.2.

Biegeprüfung nach 6.2.1.2, um eine Mindestverformbarkeit des Lenkradkranzes nachzuweisen,

5.3.1.3.

Torsionsprüfung nach 6.2.1.3, um eine ausreichende Torsionssteife beim Drehen des Austauschlenkrads nachzuweisen,

5.3.1.4.

Dauerprüfung nach 6.2.1.4, um eine hinreichende Lebensdauer nachzuweisen.

5.3.2.

Der Flankendurchmesser des Austauschlenkrads darf nicht erheblich kleiner sein als der Flankendurchmesser des vom Fahrzeughersteller eingebauten Lenkrads. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Flankendurchmesser des Austauschlenkrads mindestens das 0,9fache des Flankendurchmessers des vom Fahrzeughersteller verwendeten Lenkrads beträgt.

5.3.3.

Die Größe des Austauschlenkrads und dessen Befestigung an der Lenksäule müssen innerhalb der vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Abmessungen und Toleranzen liegen. Ist das nicht der Fall, muss der Hersteller des Austauschlenkrads dem Technischen Dienst die ordnungsgemäße Funktion der gewählten Befestigungsmethode nachweisen.

5.3.4.

Das Austauschlenkrad muss dem Fahrzeugführer die direkte Sicht auf alle wichtigen Instrumente und Anzeigen gestatten, wie z. B.

a)

Tachometer und

b)

Kontrollleuchten für:

Fahrtrichtungsanzeiger

Fernlicht

Nebelschlussleuchte

Warnblinklicht

ABS

Störungen der Bremsanlage

Airbagfunktion.

Die Prüfungen sind gemäß 6.2.2 durchzuführen.

5.3.5.

Mit typgenehmigten Airbagmodulen ausgerüstete Austauschlenkräder müssen so ausgelegt sein, dass bei ihrem Einbau in ein Fahrzeug das Fahrzeug die Vorschriften der Nummern 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01, erfüllt.

Bestehen Zweifel, ob ein mit einem Airbagmodul ausgerüstetes Austauschlenkrad eines genehmigten Typs mit den Vorschriften dieser Regelung übereinstimmt, so sind alle vom Antragsteller vorgelegten Daten oder Prüfergebnisse zu berücksichtigen; diese können vom Technischen Dienst für Validierungszwecke verwendet werden.

5.4.   Vorschriften für die Genehmigung eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

5.4.1.

Austausch-Airbagsysteme müssen mit einem genehmigten Airbagmodul ausgerüstet sein. Anderenfalls ist dem für diese Prüfung zuständigen Technischen Dienst nachzuweisen, dass das verwendete System den Vorschriften nach 5.1 und 5.2 entspricht.

5.4.2.

Nicht in ein Lenkrad eingebaute Austausch-Airbagsysteme müssen so ausgelegt sein, dass bei ihrem Einbau das Fahrzeug die folgenden Vorschriften erfüllt:

5.4.2.1.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie B die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01;

5.4.2.2.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie C die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01; zusätzlich sind mit Instrumenten ausgestattete Prüfpuppen zur Prüfung der Wirkungsweise des Airbagsystems zu verwenden;

5.4.2.3.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie D die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 95, Änderungsserie 01; in diesem Fall ist die Seitenaufprallprüfpuppe zu verwenden.

6.   PRÜFUNGEN

6.1.   Prüfungen eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem

Die Prüfungen sind gemäß ISO 12097 — Teil 2, Version 1996-08-00, durchzuführen.

6.2.   Prüfungen eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads

6.2.1.

Festigkeitsprüfungen:

6.2.1.1.   Wärmeprüfung

Das Austauschlenkrad (mit Ausnahme des Airbagmoduls) wird nacheinander ohne Unterbrechung den folgenden Temperaturen ausgesetzt:

16 Stunden bei

- 15 oC ± 2 oC

30 Minuten bei

+ 22 oC ± 2 oC

3 Stunden bei

+ 80 oC ± 2 oC

30 Minuten bei

- 22 oC ± 2 oC

Bei dieser Prüfung dürfen keine über die Entwurfstoleranz hinausgehenden bleibenden Verformungen und keine Risse oder Bruchstellen auftreten.

6.2.1.2.   Biegeprüfung

Das Austauschlenkrad wird 16 Stunden lang einer Temperatur von mindestens — 15 oC ± 2 oC ausgesetzt. Anschließend wird es mit seiner Nabe auf eine starre Welle montiert, und der Lenkradkranz wird einer rechtwinklig zur Kranzebene wirkenden statischen Belastung von 70 daN ± 0,5 daN ausgesetzt. Die Probelast muss am Kranz und zwischen den zwei Speichen anliegen, die den größten Winkel einschließen.

Diese Prüfung darf keine bleibende Verformung am Kranz des Austauschlenkrads hinterlassen, die größer ist als 8 % des Lenkraddurchmessers. Es dürfen sich keine Anzeichen von Rissen oder Bruchstellen zeigen, die die Betriebssicherheit des Lenkrads beeinträchtigen.

6.2.1.3.   Torsionsprüfung

Das Austauschlenkrad wird mit seiner Nabe auf eine starre Welle montiert und statisch einer tangential zum Lenkradkranz anliegenden Probelast von 70 daN ± 0,5 daN ausgesetzt. Die aus dieser Prüfung resultierende bleibende Verformung darf nicht größer sein als 1 Grad in Rotationsrichtung. Es dürfen sich keine Anzeichen von Rissen oder Bruchstellen zeigen, die die Betriebssicherheit des Lenkrads beeinträchtigen könnten. Anschließend wird der Lenkradkranz einer Tangentiallast ausgesetzt, die einer Drehkraft von 22 daNm ± 0,5 daNm entspricht. Dadurch darf die Betriebssicherheit des Lenkrads nicht beeinträchtigt werden, selbst wenn die bleibende Verformung größer ist als 1 Grad in Rotationsrichtung.

6.2.1.4.   Dauerprüfung

Das Austauschlenkrad wird mit seinem Kranz in ein Testgerüst nach Anhang 7, Abbildung eines Beispiels für eine Dauerprüfvorrichtung, montiert und einer Dauerprüfung mit annähernd sinusförmiger Belastung mit einer Drehkraft von 14 daNm ± 0,5 daNm bei einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,25 Hz unterzogen.

Das Austauschlenkrad muss mindestens 1 × 105 Belastungszyklen bestehen, ohne dass es Anzeichen von Rissen oder Bruchstellen aufweist, die seine Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten.

6.2.2.   Einbauvorschriftprüfungen und Sicht des Fahrzeugführers auf die Instrumententafel

6.2.2.1.

Die Sicht des Fahrzeugführers auf

a)

den Tachometer

b)

die Kontrollleuchten für:

Fahrtrichtungsanzeiger,

Fernlicht,

Nebelschlussleuchte,

Warnblinklicht,

ABS,

Störungen der Bremsanlage,

Airbagfunktion

muss gewährleistet sein. Die Sichtbarkeit wird durch einen Vergleich von Fotos der Instrumententafel des mit einem Austauschlenkrad ausgerüsteten Prüffahrzeugs beurteilt. Die H-Punkte werden nach Ausrichtung des Fahrzeugs auf der dreidimensionalen Messeinrichtung bestimmt.

Das Verhältnis zwischen Fahrzeug und Koordinatensystem wird über Bezugspunkte an der Fahrzeugstruktur bestimmt.

Sind die Koordinaten des R-Punkts nicht bekannt, wird der H-Punkt mit Hilfe einer 50-%-Prüfpuppe bestimmt. Der Fahrersitz wird wie folgt eingestellt:

a)

Sitz in hinterster Stellung;

b)

Rückenlehne wird so eingestellt, dass der Rücken der Prüfpuppe einen Winkel von 25o aufweist;

c)

sonstige Verstelleinrichtungen in Mittelstellung.

Zur Simulation des binokularen Sehens werden mit einer zur Horizontalebene um 15o geneigten 35-mm-Kamera Fotos von den beiden Augenpunkten aufgenommen.

Position der Augenpunkte in Bezug zum R- oder H-Punkt im Koordinatensystem nach ISO 4130 (Maßangaben in mm):

x

y

z

 

x

y

z

0

–32,5

+ 635,0

 

0

+32,5

+ 635,0

Für die Kamera werden die Augenpunkte 35 mm vor der Darstellungsebene (in der Regel die Filmebene) und auf der Mittelachse des optischen Systems bestimmt.

6.2.2.2.   Betätigung der Bedienelemente

Es wird geprüft, ob die nachfolgend genannten Mindest- oder Höchstabstände zwischen den Bedienelementen, z. B. Fahrtrichtungsanzeiger und Lichthupe, und dem Lenkradkranz eingehalten sind. Auf diese Weise ist nachzuweisen, dass sich die Bedienelemente einwandfrei betätigen lassen und das Austauschlenkrad einwandfrei benutzt werden kann:

a)

Das Maß „a“ mit einem Mindestwert von 30 mm bezieht sich auf das Bedienelement mit dem geringsten Abstand zum Austauschlenkrad. Es bezeichnet den kürzesten Abstand zwischen dem Bedienelement und der der Instrumententafel zugewandten Ebene des Lenkradkranzes.

b)

Das Maß „b“ mit einem Höchstwert von 130 mm bezeichnet den Abstand von der Mitte des Blinkerhebels zur dem Fahrzeugführer zugewandten Ebene des Lenkradkranzes.

6.2.2.3.   Prüfung des Einbaus

Geprüft werden die Einbaubedingungen, der Durchmesser des Austauschlenkrads im Vergleich zur Originalversion des Fahrzeugherstellers, die Neuausrichtung des Blinkerhebels, die Funktion der akustischen Warneinrichtung und die Funktion der Airbagkontrollleuchte. Sofern vorhanden, ist zudem die Funktion der Sensoren zur Überwachung des Fahrersitzes oder der Beifahrersitze zu prüfen, die der Airbag-Steuereinheit eine entsprechende Statusmeldung liefern.

6.2.2.4.   Prüfung der Übergangsteile

Die Abmessungen (z. B. Verzahnung der Lenkwelle) werden mit Hilfe eines Profilprojektors mit den vom Hersteller angegebenen Maßen verglichen.

Die Festigkeit der Austauschübergangsteile wird geprüft, indem die Befestigungsmutter/-schraube mit der doppelten vom Fahrzeughersteller empfohlenen Drehkraft, jedoch mit höchstens 85 Nm angezogen wird.

Mit Hilfe geeigneter Prüfungen ist nachzuweisen, dass die Übergangsteile für Fahrzeugtypen mit in das Lenkrad eingebauter Diebstahlsicherung in Festigkeit, Abmessungen, Werkstoffe und Funktion dem vom Fahrzeughersteller gefertigten Lenkrad entsprechen. Anderenfalls muss die Diebstahlsicherung gemäß Regelung Nr. 18 geprüft werden, um nachzuweisen, dass das Austauschlenkradsystem der Regelung Nr. 18 entspricht.

6.2.3.

Frontalaufprallprüfungen mit Fahrzeugen für mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüstete Austauschlenkräder

Mit typgenehmigten Airbagmodulen ausgerüstete Austauschlenkräder müssen so ausgelegt sein, dass bei ihrem Einbau das Fahrzeug die Vorschriften der Nummern 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01, erfüllt.

Bei Zweifeln an der Übereinstimmung des mit einem Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads eines genehmigten Typs mit den Vorschriften dieser Regelung sind alle vom Antragsteller vorgelegten Daten oder Prüfergebnisse zu berücksichtigen; diese können vom Technischen Dienst bei der Validierung der Genehmigungsprüfungen verwendet werden.

6.3.   Prüfungen eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

6.3.1.   Prüfungen eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem

Das Austausch-Airbagsystem muss mit einem genehmigten Airbagmodul ausgerüstet sein; anderenfalls muss der Hersteller des Austausch-Airbagsystems dem für diese Prüfung zuständigen Technischen Dienst nachweisen, dass das verwendete System den Vorschriften nach 5.1 und 5.2 entspricht.

6.3.2.

Nicht in ein Lenkrad eingebaute Austausch-Airbagsysteme müssen so ausgelegt sein, dass das Fahrzeug nach ihrem Einbau die folgenden Bestimmungen erfüllt:

6.3.2.1.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie B die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01;

6.3.2.2.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie C die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01; zusätzlich sind mit Instrumenten ausgestattete Prüfpuppen zur Prüfung der Wirkungsweise des Airbagsystems zu verwenden;

6.3.2.3.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie D die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 95, Änderungsserie 01; in diesem Fall ist die Seitenaufprallprüfpuppe zu verwenden.

7.   NUTZERHINWEISE

7.1.

In der Betriebsanleitung sind vom Hersteller der Austausch-Airbagsysteme Empfehlungen oder Vorsichtsmaßregeln anzugeben, die bei der Verwendung, Wartung oder Vernichtung des Systems oder seiner Komponenten beachtet werden müssen.

7.1.1.

Im Einzelnen:

7.1.1.1.

Ist das System mit einer Überwachungseinrichtung ausgestattet, die den Benutzer über den Betriebszustand informieren soll, ist eindeutig anzugeben, wie die Systemmeldungen zu interpretieren sind. Die bei einer Warnmeldung zu ergreifenden Maßnahmen sowie die mit einer Benutzung des Fahrzeugs in diesem Zustand verbundenen Risiken sind anzugeben.

7.1.1.2.

Es ist anzugeben, ob Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausschließlich von speziell geschulten Personen ausgeführt werden dürfen und ob Risiken mit einer Demontage des Systems verbunden sind.

7.1.1.3.

Es ist zu erläutern, wie bei einer Auslösung vorzugehen ist. Insbesondere sind etwaige Vorsichtsmaßregeln anzugeben, die im Hinblick auf bei der Auslösung erzeugte Produkte in Form von Gasen, Flüssigkeiten oder Feststoffen einzuhalten sind. Geht von den Komponenten des Systems infolge der Auslösung eine Gefahr aus, wie beispielsweise gefährliche Rauheit oder scharfe Kanten, Temperatur, Korrosion, so sind diese Gefahren und deren Vermeidung zu beschreiben.

7.1.1.4.

Wenn das Verschrotten der Airbagsysteme zu Situationen führen kann, die für Menschen unmittelbar oder für die Umwelt gefährlich sind, ist anzugeben, wie diese Situationen vermieden werden können. Dabei kann es sich um ein Verfahren zur absichtlichen Auslösung des Airbags handeln, wenn dadurch keine Gefährdung entsteht, um die obligatorische Rückführung des Systems oder von Teilen davon an den Konstrukteur oder Hersteller oder um eine sonstige geeignete Maßnahme.

7.2.

Das Austausch-Airbagsystem muss mit einer Aufschrift und Hinweisen für die Benutzung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder nach Regelung Nr. 94 versehen sein.

Bei Airbagsystemen mit Airbagmodulen der Kategorie A, B, C oder D muss die Aufschrift „AIRBAG“ auf der Innenseite des Austauschlenkrads oder auf der Abdeckung des Airbagmoduls angebracht sein; diese Aufschrift muss dauerhaft angebracht und gut sichtbar sein.

Bei einem Frontalaufprall-Airbagsystem, das zur Verwendung an einem Mitfahrersitzplatz bestimmt ist, muss zudem das folgende Warnschild an der sichtbaren Oberfläche der Abdeckung des Airbagmoduls (mit mindestens dem dargestellten Wortlaut) dauerhaft befestigt sein.

Von diesem Warnschild muss es Versionen in der Sprache/den Sprachen des Landes geben, in dem die Einrichtung verkauft wird.

Mindestgröße des Warnschilds: 60 × 120 mm.

Image 100

Umrandung, senkrechte und waagerechte Linie schwarz

Bild schwarz auf weißem Hintergrund

Unterer Text schwarz auf weißem Hintergrund

Kreis und Diagonallinie rot auf weißem Hintergrund

Oberer Text und Zeichen schwarz auf gelbem Hintergrund

BESONDERE GEFAHR

Keine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder auf einem Sitz verwenden, der durch einen davor angebrachten Airbag geschützt ist!

Verletzungs- und Lebensgefahr!

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den Bestimmungen in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) entsprechen. Dabei gilt Folgendes:

8.1.

Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die bei jeder Produktionsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung prüfen. Die Überprüfungen werden gewöhnlich alle zwei Jahre durchgeführt. Ist das Ergebnis einer dieser Überprüfungen negativ, können sie in kürzeren Abständen durchgeführt werden.

8.2.   Übereinstimmung der Produktion eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem

Nach dieser Regelung genehmigte Airbagmodule müssen so hergestellt sein, dass sie dem durch Erfüllung der Vorschriften nach 5.1 und 5.2 genehmigten Typ entsprechen.

8.3.   Übereinstimmung der Produktion eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Lenkrads

Nach dieser Regelung genehmigte mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüstete Austauschlenkräder müssen so hergestellt sein, dass sie dem durch Erfüllung der Vorschriften nach 5.1 und 5.3 genehmigten Typ entsprechen.

8.4.   Übereinstimmung der Produktion eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

Nach dieser Regelung genehmigte nicht in Lenkräder eingebaute Austausch-Airbagsysteme müssen so hergestellt sein, dass sie dem durch Erfüllung der Vorschriften nach 5.1 und 5.4 genehmigten Typ entsprechen.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

Die nach dieser Regelung erteilte Genehmigung für einen Typ eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem, für einen Typ eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads oder für einen Typ eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems kann entzogen werden, wenn die Vorschriften nach Nummer 8 nicht eingehalten sind.

10.   ÄNDERUNGEN DES TYPS EINES AIRBAGMODULS FÜR EIN AUSTAUSCH-AIRBAGSYSTEM ODER DES TYPS EINES MIT EINEM TYPGENEHMIGTEN AIRBAGMODUL AUSGERÜSTETEN AUSTAUSCHLENKRADS ODER DES TYPS EINES NICHT IN EIN LENKRAD EINGEBAUTEN AUSTAUSCH-AIRBAGSYSTEMS

10.1.

Jede Änderung des Typs des genannten Systems ist der Behörde mitzuteilen, die die Typgenehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann

10.1.1.

entweder entscheiden, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und dass das Modul oder das System oder das Austauschlenkrad in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht,

10.1.2.

oder vom Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

10.2.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach 4.1 bis 4.3 mitzuteilen.

10.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das den Mustern in den Anhängen 1, 2 und 3 dieser Regelung entspricht.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines Typs eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem, eines Typs eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads oder eines Typs eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems, die nach dieser Regelung genehmigt wurden, endgültig ein, so hat er dies der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Nach Erhalt der Mitteilung unterrichtet die Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das den Mustern in den Anhängen 1, 2 und 3 dieser Regelung entspricht.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder den Entzug der Genehmigung zu übersenden sind.

ANHANG 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image 101

Text von Bild

ANHANG 2

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image 102

Text von Bild

ANHANG 3

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image 103

Text von Bild

ANHANG 4

MUSTER EINES GENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR EIN AIRBAGMODUL FÜR EIN AUSTAUSCH-AIRBAGSYSTEM

Image 104

Text von Bild

a ≥ 5 mm

Das Airbagmodul, das das oben dargestellte Genehmigungszeichen trägt, ist ein Airbagmodul der Kategorie A und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 002439 genehmigt. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Anmerkung:

Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen müssen nahe dem Kreis und entweder über oder unter dem „E“ oder links oder rechts davon angebracht werden.

Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen sich auf der gleichen Seite des „E“ befinden und in die gleiche Richtung weisen. Die zusätzlichen Zeichen müssen sich diametral gegenüber der Genehmigungsnummer befinden. Es sollten keine römischen Zahlen als Genehmigungsnummer verwendet werden, um eine Verwechslung mit den anderen Zeichen auszuschließen.

ANHANG 5

BEISPIEL EINES GENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR EIN MIT EINEM TYPGENEHMIGTEN AIRBAGMODUL AUSGERÜSTETES AUSTAUSCHLENKRAD

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Text von Bild

a ≥ 5 mm

Das Austauschlenkrad, das das oben dargestellte Genehmigungszeichen trägt, ist ein Lenkrad mit einem Airbagmodul der Kategorie A und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 002439 genehmigt. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Anmerkung:

Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen müssen nahe dem Kreis und entweder über oder unter dem „E“ oder links oder rechts davon angebracht werden.

Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen sich auf der gleichen Seite des „E“ befinden und in die gleiche Richtung weisen. Die zusätzlichen Zeichen müssen sich diametral gegenüber der Genehmigungsnummer befinden. Es sollten keine römischen Zahlen als Genehmigungsnummer verwendet werden, um eine Verwechslung mit den anderen Zeichen auszuschließen.

ANHANG 6

BEISPIEL EINES GENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR EIN NICHT IN EIN LENKRAD EINGEBAUTES AUSTAUSCH-AIRBAGSYSTEM

Image 106

Text von Bild

a ≥ 8mm

Das Austausch-Airbagsystem, das das oben dargestellte Genehmigungszeichen trägt, ist ein Airbagsystem der Kategorie B und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 002439 genehmigt. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Anmerkung:

Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen müssen nahe dem Kreis und entweder über oder unter dem „E“ oder links oder rechts davon angebracht werden.

Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen sich auf der gleichen Seite des „E“ befinden und in die gleiche Richtung weisen. Die zusätzlichen Zeichen müssen sich diametral gegenüber der Genehmigungsnummer befinden. Es sollten keine römischen Zahlen als Genehmigungsnummer verwendet werden, um eine Verwechslung mit den anderen Zeichen auszuschließen.

ANHANG 7

DAUERPRÜFVORRICHTUNG

Image 107

Text von Bild

ANHANG 8

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS FÜR SITZPLÄTZE IN KRAFTFAHRZEUGEN

1.   ZWECK

Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren dient zur Bestimmung der Lage des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für einen oder mehrere Sitzplätze eines Kraftfahrzeuges und zur Überprüfung der Übereinstimmung der Messergebnisse mit den vom Fahrzeughersteller vorgelegten Konstruktionsangaben (3).

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

2.1.

„Bezugsdaten“: eine oder mehrere der nachstehenden Merkmale eines Sitzplatzes:

2.1.1.

der H-Punkt und der R-Punkt und die Abweichung voneinander,

2.1.2.

der tatsächliche Rumpfwinkel und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel und die Abweichung voneinander;

2.2.

„Dreidimensionale H-Punkt-Maschine“ (3DH-Einrichtung): eine Maschine, die für die Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels benutzt wird. Diese Einrichtung ist in Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben;

2.3.

„H-Punkt“: der Drehpunkt zwischen dem Rumpf und den Oberschenkeln der nach Nummer 4 dieses Anhangs auf den Fahrzeugsitz aufgesetzten 3DH-Einrichtung. Der H-Punkt liegt in der Mitte der Mittellinie dieser Einrichtung, die zwischen den H-Punkt-Sichtmarken der 3DH-Einrichtung verläuft. Der H-Punkt entspricht theoretisch dem R-Punkt (zulässige Abweichungen siehe Nummer 3.2.2). Ist der H-Punkt in Übereinstimmung mit Nummer 4 bestimmt, so wird er als feststehend gegenüber der Sitzpolstergestaltung betrachtet und bewegt sich mit, wenn der Sitz verstellt wird;

2.4.

„R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“: ein vom Hersteller für jeden Sitzplatz angegebener konstruktiv festgelegter Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde;

2.5.

„Rumpflinie“: die Mittellinie des Messstabes der 3DH-Einrichtung bei seiner hintersten Einstellung;

2.6.

„Tatsächlicher Rumpfwinkel“: der Winkel, der zwischen einer Senkrechten durch den H-Punkt und der Rumpflinie unter Verwendung der Rückenwinkelskala an der 3DH-Einrichtung gemessen wird. Der tatsächliche Rumpfwinkel entspricht theoretisch dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel (zulässige Abweichungen siehe Nummer 3.2.2);

2.7.

„Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel“: der Winkel zwischen einer Senkrechten durch den R-Punkt und der Rumpfbezugslinie in einer Stellung, die der vom Hersteller konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht;

2.8.

„Mittelebene des Insassen“ (CPO/PMO): die Mittellinie der auf jeden vorgesehenen Sitzplatz aufgesetzten 3DH-Einrichtung; sie wird durch die Koordinate des H-Punktes auf der Y-Achse dargestellt. Bei Einzelsitzen fällt die Mittelebene des Sitzes mit der Mittelebene des Insassen zusammen. Bei anderen Sitzen ist die Mittelebene des Insassen vom Hersteller angegeben;

2.9.

„Dreidimensionales Bezugssystem“: ein System, wie in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschrieben;

2.10.

„Markierungszeichen“: vom Hersteller festgelegte äußere Punkte (Löcher, Oberflächen, Zeichen oder Einkerbungen) auf der Fahrzeugkarosserie;

2.11.

„Messstellung des Fahrzeugs“: die Stellung des Fahrzeugs, die durch die Koordinaten der Markierungszeichen im dreidimensionalen Bezugssystem definiert ist.

3.   VORSCHRIFTEN

3.1.   Angabe von Daten

Für jeden Sitzplatz, für den Bezugsdaten erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen, müssen alle oder eine angemessene Auswahl der folgenden Daten im Mitteilungsblatt nach Anlage 3 zu diesem Anhang angegeben werden:

3.1.1.

die Koordinaten des R-Punktes im dreidimensionalen Bezugssystem,

3.1.2.

der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel,

3.1.3.

alle notwendigen Angaben zur Einstellung des Sitzes (sofern dieser verstellbar ist) auf die Messposition nach Nummer 4.3.

3.2.   Abweichung zwischen den gemessenen Daten und den konstruktiven Festlegungen

3.2.1.

Die Koordinaten des H-Punktes und der Wert des nach dem Verfahren nach Nummer 4 erhaltenen tatsächlichen Rumpfwinkels sind jeweils mit den Koordinaten des R-Punktes und dem Wert des vom Fahrzeughersteller angegebenen konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu vergleichen.

3.2.2.

Die Lage des R-Punktes und des H-Punktes zueinander und die Abweichung zwischen dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel und dem tatsächlichen Rumpfwinkel für den betreffenden Sitzplatz gelten als zufrieden stellend, wenn die Koordinaten des H-Punktes in einem Quadrat liegen, dessen Seiten 50 mm lang sind und dessen Diagonalen sich im R-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rumpfwinkel um nicht mehr als 5o vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweicht.

3.2.3.

Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind der R-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel zu benutzen, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen.

3.2.4.

Genügt der H-Punkt oder der tatsächliche Rumpfwinkel den Vorschriften nach 3.2.2 nicht, so sind zwei weitere Bestimmungen des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels (insgesamt drei) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Vorschriften, so gelten die Bedingungen nach 3.2.3.

3.2.5.

Entsprechen mindestens zwei der drei nach 3.2.4 erzielten Ergebnisse nicht den Vorschriften nach 3.2.2 oder kann die Überprüfung bei Fehlen der vom Hersteller zu liefernden Angaben über die Lage des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels nicht durchgeführt werden, so ist der Mittelwert der drei gemessenen Punkte oder der drei gemessenen Winkel jeweils anstelle des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu benutzen, wo in dieser Regelung auf diese hingewiesen wird.

4.   VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS

4.1.

Das Fahrzeug ist nach Wahl des Herstellers bei einer Temperatur von 20 oC ± 10 oC zu konditionieren, um sicherzustellen, dass das Sitzmaterial Zimmertemperatur erreicht. Ist der zu prüfende Sitz vorher niemals benutzt worden, so ist eine Person oder Einrichtung mit einer Masse von 70 kg bis 80 kg zweimal für eine Minute auf den Sitz zu setzen, um das Sitz- und Rückenlehnenpolster einzudrücken. Auf Verlangen des Herstellers müssen alle Sitzgruppen für eine Zeitdauer von mindestens 30 Minuten vor dem Aufsetzen der 3DH-Einrichtung unbelastet bleiben.

4.2.

Das Fahrzeug muss sich in der Messstellung nach 2.11 befinden.

4.3.

Ist der Sitz verstellbar, so ist er zunächst in die vom Fahrzeughersteller vorgesehene hinterste normale Fahr- oder Benutzungsstellung zu bringen, wobei nur die Längsverstellung des Sitzes zu berücksichtigen ist und Sitzverstellwege für andere Zwecke als normale Fahr- und Benutzungsstellungen auszuschließen sind. Sind andere Arten der Sitzverstellung möglich (senkrecht, winklig, Rückenlehne usw.), so sind diese entsprechend den Angaben des Herstellers vorzunehmen. Bei Schwingsitzen muss die senkrechte Stellung in einer vom Hersteller angegebenen normalen Fahrstellung fest verriegelt werden.

4.4.

Die Fläche des Sitzplatzes, die von der 3DH-Einrichtung berührt wird, ist mit einem Stück Musselin ausreichender Größe und zweckmäßiger Gewebestruktur zu bedecken, das als ein glattes Baumwollgewebe mit 18,9 Fäden pro cm2 und einer Masse von 0,228 kg/m2 oder als Wirkware oder Vliesstoff mit gleichen Eigenschaften beschrieben wird. Wird die Prüfung an einem Sitz außerhalb des Fahrzeugs durchgeführt, so muss der Boden, auf den der Sitz gesetzt wird, dieselben wesentlichen Eigenschaften (4) haben wie der Boden des Fahrzeugs, in dem der Sitz benutzt werden soll.

4.5.

Sitz und Rücken der 3DH-Einrichtung sind so anzuordnen, dass die Mittelebene des Insassen (CPO/PMO) mit der Mittelebene der 3DH-Einrichtung zusammenfällt. Auf Verlangen des Herstellers darf die 3DH-Einrichtung hinsichtlich der CPO/PMO nach innen verschoben werden, wenn die 3DH-Einrichtung so weit außen angeordnet ist, dass der Rand des Sitzes die Horizontaleinstellung der 3DH-Einrichtung nicht ermöglicht.

4.6.

Die den Fuß und den Unterschenkel darstellenden Baugruppen sind entweder einzeln oder unter Verwendung der aus einem T-Stück und den Unterschenkeln bestehenden Baugruppe an der Sitzschalenbaugruppe zu befestigen. Eine Linie durch die Sichtmarken des H-Punktes muss waagerecht zum Boden und rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.

Die Fuß- und Beinpositionen der 3DH-Einrichtung sind wie folgt einzustellen:

4.7.1.   Vorgesehener Sitzplatz: Fahrzeugführer und vorne außen sitzender Mitfahrer

4.7.1.1.

Beide Fuß- und Bein-Baugruppen sind so nach vorn zu bewegen, dass die Füße auf dem Boden eine natürliche Stellung einnehmen, gegebenenfalls zwischen den Pedalen. Falls möglich, sollte sich der linke Fuß ungefähr im gleichen Abstand links von der Mittellinie der 3DH-Einrichtung und der rechte Fuß rechts von dieser Ebene befinden. Die Libelle zur Einstellung der Querneigung der 3DH-Einrichtung muss in die Waagerechte gebracht werden, indem gegebenenfalls die Sitzschale verrückt wird oder die Fuß- und Bein-Baugruppen nach hinten verstellt werden. Die durch die H-Punkt-Sichtmarken gehende Linie muss rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.1.2.

Kann das linke Bein nicht parallel zum rechten Bein gehalten werden und kann der linke Fuß nicht durch die Struktur abgestützt werden, so ist der linke Fuß so weit zu verschieben, bis er abgestützt ist. Die Ausrichtung der H-Punkt-Sichtmarken muss aufrechterhalten werden.

4.7.2.   Vorgesehener Sitzplatz: hinten außen

Bei hinteren Sitzen oder Notsitzen werden die Beine nach den Angaben des Herstellers angeordnet. Stehen die Füße dann auf verschieden hohen Teilen des Bodens, so dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt, und der andere Fuß ist so anzuordnen, dass die Libelle für die Einstellung der Querneigung horizontal ist.

4.8.

Es sind die Belastungsmassen für die Unter- und Oberschenkel aufzubringen, und die 3DH-Einrichtung ist wieder auszurichten.

4.9.

Die Rückenschale ist nach vorn gegen den vorderen Anschlag zu neigen, und die 3DH-Einrichtung ist mittels des T-Stücks von der Rückenlehne zu entfernen. Dann ist die 3DH-Einrichtung mithilfe einer der nachstehenden Methoden wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen:

4.9.1.

Neigt die 3DH-Einrichtung dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten gleiten zu lassen, bis eine nach vorn gerichtete waagerechte Rückhaltekraft auf dem T-Stück nicht mehr erforderlich ist, d. h. bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt. Gegebenenfalls ist der Unterschenkel wieder in seine Stellung zu bringen.

4.9.2.

Neigt die 3DH-Einrichtung nicht dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten zu verschieben, bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt, wobei auf das T-Stück eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft aufgebracht wird (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang).

4.10.

Auf die Rücken-Sitz-Baugruppe der 3DH-Einrichtung ist im Schnittpunkt der Hüfwinkelskala und der T-Stück-Halterung eine Kraft von 100 N ± 10 N aufzubringen. Die Richtung, in der die Kraft aufzubringen ist, muss einer Linie entsprechen, die von dem genannten Schnittpunkt zu einem Punkt genau über dem Gehäuse des Oberschenkelstabes verläuft (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang). Sodann ist die Rückenschale vorsichtig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen. Für den Rest des Verfahrens ist darauf zu achten, dass die 3DH-Einrichtung daran gehindert wird, wieder nach vorn zu gleiten.

4.11.

Es sind die linken und rechten Belastungsmassen für das Gesäß und dann wechselweise die Belastungsmassen für den Rumpf aufzubringen. Die waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung muss aufrechterhalten werden.

4.12.

Die Rückenschale ist nach vorn zu neigen, um die Spannung von der Rückenlehne zu nehmen. Die 3DH-Einrichtung ist von einer Seite auf die andere in einem Bogen von 10o hin- und herzubewegen (5o nach jeder Seite von der senkrechten Mittelebene), um jede akkumulierte Reibung zwischen der 3DH-Einrichtung und dem Sitz zu beseitigen.

Während der Hin- und Herbewegung kann das T-Stück der 3DH-Einrichtung dazu neigen, von der vorgeschriebenen waagerechten und senkrechten Ausrichtung abzuweichen. Das T-Stück muss daher durch Aufbringung einer angemessenen Seitenkraft während der Hin- und Herbewegung zurückgehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass das T-Stück so gehalten wird und die 3DH-Einrichtung so hin- und herbewegt wird, dass keine unbeabsichtigten äußeren Kräfte in senkrechter oder Längsrichtung aufgebracht werden.

Die Füße der 3DH-Einrichtung dürfen während dieses Schritts nicht zurückgehalten oder anderweitig festgehalten werden. Verändern die Füße ihre Stellung, so dürfen sie für den Moment in dieser Stellung verbleiben.

Die Rückenschale ist sorgfältig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen, und die beiden Libellen sind auf ihre Nullstellung zu überprüfen. Ist es während der Hin- und Herbewegung der 3DH-Einrichtung zu einer Bewegung der Füße gekommen, so sind diese wie folgt in ihre Stellung zu bringen:

Abwechselnd ist jeder Fuß vom Boden um den notwendigen Mindestbetrag abzuheben, bis keine weitere Fußbewegung mehr erfolgt. Während dieses Abhebens müssen sich die Füße frei bewegen können; es sollen keine nach vorn oder seitlich gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Wenn jeder Fuß wieder in die untere Stellung zurückgebracht ist, soll sich die Ferse in Berührung mit dem dafür vorgesehenen Gestell befinden.

Die Libelle für die Einstellung der Querneigung ist auf ihre Nullstellung zu überprüfen; gegebenenfalls ist auf die Oberseite der Rückenschale eine seitliche Kraft aufzubringen, die ausreicht, die Sitzschale der 3DH-Einrichtung auf dem Sitz wieder waagerecht auszurichten.

4.13.

Das Halten des T-Stücks, um zu verhindern, dass die 3DH-Einrichtung auf dem Sitzpolster nach vorn gleitet, hat wie folgt zu geschehen:

a)

Die Rückenschale ist wieder gegen die Rückenlehne zu kippen;

b)

abwechselnd ist eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft von nicht mehr als 25 N auf die Messstange für den Rückenwinkel in einer Höhe von etwa der Mitte der Belastungsmassen des Rumpfes aufzubringen und wieder zurückzunehmen, bis die Hüftwinkelskala anzeigt, dass nach der Zurücknahme der Kraft eine stabile Stellung erreicht ist. Es ist darauf zu achten, dass auf die 3DH-Einrichtung keine äußeren nach unten und nach der Seite gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Ist eine erneute waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung erforderlich, so ist die Rückenschale nach vorn zu kippen und das Verfahren nach 4.12 zu wiederholen.

4.14.

Alle Messungen sind wie folgt durchzuführen:

4.14.1.

Die Koordinaten des H-Punktes werden in einem dreidimensionalen Bezugssystem gemessen.

4.14.2.

Der tatsächliche Rumpfwinkel wird an der Rückenwinkelskala der 3DH-Einrichtung abgelesen, wenn sich die Messstange an ihrer hintersten Stellung befindet.

4.15.

Wird eine Wiederholung des Aufsetzens der 3DH-Einrichtung gewünscht, sollte die Sitzbaugruppe für eine Mindestdauer von 30 Minuten vor dem erneuten Aufsetzen der Einrichtung unbelastet bleiben. Die 3DH-Einrichtung mit ihren Belastungsmassen sollte nicht länger auf der Sitzbaugruppe verbleiben, als für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

4.16.

Können die Sitze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden (Sitzbank, identische Sitze usw.), ist nur ein H-Punkt und ein tatsächlicher Rumpfwinkel für jede Sitzreihe zu bestimmen, wobei die in der Anlage 1 beschriebene 3DH-Einrichtung auf einen Platz zu bringen ist, der als typisch für die Reihe anzusehen ist. Dieser Platz ist:

4.16.1.

der Fahrersitz für die vordere Reihe;

4.16.2.

ein äußerer Sitz für die hinteren Reihen.

ANHANG 8

Anlage 1

BESCHREIBUNG DER DREIDIMENSIONALEN H-PUNKT-MASCHINE (*1)

(3DH-Einrichtung)

1.   Rücken- und Sitzschalen

Die Rücken- und Sitzschalen sind aus faserverstärktem Kunststoff und Metall gebaut; sie bilden den menschlichen Rumpf sowie die Oberschenkelpartie nach und sind mechanisch im H-Punkt angelenkt. Eine Skala ist an der im H-Punkt angelenkten Messstange befestigt, um den tatsächlichen Rumpfwinkel zu messen. Ein an der Sitzschale befestigter Oberschenkelstab legt die Mittellinie der Oberschenkelpartie fest und dient als Grundlinie für die Hüftwinkelskala.

2.   Körper und Beinelemente

Die Unterschenkelsegmente sind an der Sitzschalenbaugruppe an dem die Knie verbindenden T-Stück angebracht, das eine seitliche Verlängerung des verstellbaren Oberschenkelstabes ist. In den Unterschenkelsegmenten sind Skalen eingebaut, um die Kniewinkel zu messen. Die Schuh- und Fußbaugruppe werden für die Messung des Fußwinkels kalibriert. Zwei Libellen werden benutzt, um die Ausrichtung der Einrichtung im Raum vorzunehmen. Belastungsmassen für den Rumpf werden in den entsprechenden Schwerpunkten angebracht‚ um eine Eindrückung des Sitzes zu erzielen, wie sie durch eine männliche Person mit einer Masse von 76 kg erreicht wird. Alle Gelenkverbindungen der 3DH-Einrichtung sollten auf freie Beweglichkeit überprüft werden, es soll keine nennenswerte Reibung feststellbar sein.

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ANHANG 8

Anlage 2

DREIDIMENSIONALES BEZUGSSYSTEM

1.   

Das dreidimensionale Bezugssystem ist durch drei vom Fahrzeughersteller festgelegte senkrechte Ebenen definiert (siehe Abbildung). (*2)

2.   

Die Messstellung des Fahrzeugs wird ermittelt, indem das Fahrzeug so auf der Aufstandsfläche angeordnet wird, dass die Koordinaten der Markierungszeichen den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen.

3.   

Die Koordinaten des H-Punktes und des R-Punktes werden hinsichtlich der vom Hersteller festgelegten Markierungszeichen bestimmt.

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ANHANG 8

Anlage 3

BEZUGSDATEN FÜR DIE SITZPLÄTZE

1.   Kodierung der Bezugsdaten

Die Bezugsdaten werden nacheinander für jeden Sitzplatz angegeben. Sitzplätze werden durch einen aus zwei Zeichen bestehenden Code gekennzeichnet. Das erste Zeichen ist eine arabische Ziffer und bezeichnet die Sitzreihe, wobei im Fahrzeug von vorn nach hinten gezählt wird. Das zweite Zeichen ist ein Großbuchstabe, der die Lage des Sitzplatzes in einer Reihe bezeichnet, die in Richtung der Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs betrachtet wird; es sind die folgenden Buchstaben zu verwenden:

 

L = links,

 

C = Mitte,

 

R = rechts.

2.   Beschreibung der Messstellung des Fahrzeugs

2.1.

Koordinaten des Markierungszeichens

X …………………………

Y …………………………

Z …………………………

3.   Verzeichnis der Bezugsdaten

3.1.

Sitzplatz: …………………………

3.1.1.

Koordinaten des R-Punktes

X …………………………

Y …………………………

Z …………………………

3.1.2.

Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: …………………………

3.1.3.

Angaben für die Sitzeinstellung (*3)

waagerecht: …………………………

senkrecht: …………………………

winklig: …………………………

Rumpfwinkel: …………………………

Anmerkung: Bezugsdaten für weitere Sitzplätze sind unter 3.2, 3.3 usw. aufzuführen.


(1)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien und Montenegro, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (—), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (—), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (—), 34 für Bulgarien, 35 (—), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (—), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (—), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (—), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für die Republik Südafrika und 48 für Neuseeland. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Für jeden Sitzplatz außer den Vordersitzen, für den der H-Punkt nicht mit der dreidimensionalen H-Punkt-Einrichtung oder anderen Verfahren bestimmt werden kann, darf nach Ermessen der zuständigen Behörde der vom Hersteller angegebene R-Punkt als Bezugspunkt genommen werden.

(4)  Neigungswinkel, Höhenunterschied bei der Sitzbefestigung, Oberflächenstruktur usw.

(*1)  Nähere Angaben über die Bauweise der 3DH-Einrichtung sind erhältlich bei der Society of Automotive Engineers (SAE), 400 Commonwealth Drive, Warrendale, Pennsylvania 15096, United States of America.

Diese Einrichtung entspricht der in der ISO-Norm 6549:1980 beschriebenen Einrichtung.

(*2)  Das Bezugssystem entspricht der ISO-Norm 4130:1978.

(*3)  Nichtzutreffendes streichen.