ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 115

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
3. Mai 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 489/2007 der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/268/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. April 2007 über die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Aviären Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Entscheidung 2004/450/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1554)

3

 

 

2007/269/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. April 2007 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Pferde in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1652)  ( 1 )

18

 

 

2007/270/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. April 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1746)

20

 

 

2007/271/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. April 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Unterstützung der Konferenz des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) mit dem Titel Towards the elimination of rabies in Eurasia im Jahr 2007

22

 

 

2007/272/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Vereinigten Königreich im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1785)

24

 

 

2007/273/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1786)

26

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

28

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2007/274/JI des Rates vom 23. April 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen

29

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 489/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

48,6

TN

127,8

TR

140,3

ZZ

105,6

0707 00 05

JO

196,3

MA

69,3

MK

53,2

TR

109,7

ZZ

107,1

0709 90 70

TR

106,1

ZZ

106,1

0805 10 20

EG

41,7

IL

69,7

MA

44,8

TN

50,1

ZZ

51,6

0805 50 10

IL

61,4

ZZ

61,4

0808 10 80

AR

80,6

BR

80,3

CA

99,8

CL

86,1

CN

100,5

NZ

129,9

US

109,5

UY

65,9

ZA

85,9

ZZ

93,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/3


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. April 2007

über die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Aviären Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Entscheidung 2004/450/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1554)

(2007/268/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG regelt die Verfahren für die Festlegung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen.

(2)

Die Entscheidung 90/424/EWG in der durch Entscheidung 2006/53/EG (3) geänderten Fassung sieht vor, dass Finanzhilfen der Gemeinschaft auch für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung gering pathogener Stämme aviärer Influenzaviren (LPAI) gewährt werden können, die zu hoch pathogenen Stämmen (HPAI) mutieren können. Darüber hinaus sieht Artikel 24 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens zum 30. April jedes Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme übermitteln, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen.

(3)

Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (4) wurden Gemeinschaftsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruches hoch pathogener Aviärer Influenza (HPAI) bei Hausgeflügel festgelegt. Sie sieht allerdings keine Bekämpfung gering pathogener Aviärer Influenza (LPAI) der Subtypen H5 und H7 vor und auch keine regelmäßige Überwachung dieser Seuche bei Hausgeflügel und Wildvögeln.

(4)

Seit 2002 haben die Mitgliedstaaten obligatorische Erhebungen über aviäre Influenza in Hausgeflügelbeständen durchgeführt, indem sie der Kommission jährliche Überwachungsprogramme vorgelegt haben, wie in den Entscheidungen 2002/649/EG (5), 2004/111/EG (6), 2005/464/EG (7) und 2006/101/EG (8) der Kommission vorgesehen.

(5)

Die Richtlinie 2005/94/EG sieht bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza vor. Der endgültige Termin für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ist der 1. Juli 2007; die Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG ist für dasselbe Datum vorgesehen.

(6)

Die in Richtlinie 2005/94/EG vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza umfassen auch die Bekämpfung von Ausbrüchen von LPAI, die durch Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 bei Hausgeflügel hervorgerufen werden. Damit die mögliche Verbreitung dieser Viren in Hausgeflügelbeständen festgestellt werden kann, müssen die Mitgliedstaaten obligatorische Überwachungsprogramme durchführen. Mit diesen Bekämpfungsmaßnahmen will man die Ausbreitung von LPAI der Subtypen H5 und H7 verhindern, bevor sie sich in der Hausgeflügelpopulation ausbreiten, damit dem Risiko einer Mutierung zu HPAI mit möglicherweise verheerenden Folgen vorgebeugt werden kann.

(7)

Die Richtlinie 2005/94/EG sieht auch vor, dass Überwachungsprogramme bei Wildvögeln durchgeführt werden, damit man, auf der Grundlage einer regelmäßig aktualisierten Risikobewertung, ein besseres Verständnis der Bedrohungen gewinnen kann, die durch Wildvögel hinsichtlich Influenzaviren aviären Ursprungs bei Vögeln hervorgerufen werden.

(8)

Es ist unbedingt angezeigt, die Überwachungsaktivitäten angesichts der jüngsten Entwicklungen hinsichtlich des weit verbreiteten Auftretens von HPAI des Typs H5N1 bei Wildvögeln in Europa weiter zu verstärken, wobei die Ergebnisse der Erhebungen in den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2003 bis 2006 und die wissenschaftliche Arbeit zu berücksichtigen sind, die kürzlich von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (9) in Zusammenarbeit mit der Wissenschaftlichen Arbeitsgruppe von ORNIS der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission durchgeführt worden ist. Diese Gremien werden ihre Arbeit fortsetzen, deren Ergebnisse möglicherweise zu einer weiteren Aktualisierung führen.

(9)

Bei der Durchführung von Programmen zur Überwachung von Wildvögeln sind die Anforderungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (10) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der Gemeinschaft in vollem Umfang zu beachten.

(10)

In der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen (11) wird die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt.

(11)

Da die Entscheidung 90/424/EWG jetzt vorsieht, dass den Mitgliedstaaten für Ausgaben zur Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen, einschließlich der Aviären Influenza, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren ist, können die Mitgliedstaaten der Kommission Programme zur Überwachung auf aviäre Influenza zwecks Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft vorlegen, und zwar spätestens zum 30. April jedes Jahres gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG. Die Entscheidung 2004/450/EG ist dahingehend zu ändern, dass eine inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Überwachung auf Aviäre Influenza festgelegt wird.

(12)

Die Entscheidung 2004/450/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung von Programmen zur Überwachung auf aviäre Influenza

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG durchzuführenden Programme zur Überwachung auf Aviäre Influenza in Hausgeflügel und Wildvögeln haben den Leitlinien in den Anhängen I und II zu dieser Entscheidung zu entsprechen.

Artikel 2

Änderungen der Entscheidung 2004/450/EG

Die Entscheidung 2004/450/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)

hinsichtlich der in Anhang I, Teil C erwähnten Tierseuche mindestens die in Anhang IV festgelegten Informationen.“

2.

In Anhang I wird der folgende Teil C angefügt:

„TEIL C

In Artikel 1 Buchstabe c erwähnte Tierseuche

Aviäre Influenza“.

3.

Es wird ein neuer Anhang IV angefügt, dessen Text in Anhang III der vorliegenden Entscheidung enthalten ist.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG des Rates (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.

(4)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(5)  ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 38.

(6)  ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/615/EG (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 59).

(7)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 52. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/726/EG (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 21).

(8)  ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 40.

(9)  Wissenschaftliche Stellungnahme zum Thema „Migratory birds and their possible role in the spread of highly pathogenic avian influenza (Rolle der Zugvögel bei der Verbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza)“ (EFSA, 12. Mai 2006) und ihr Nachtrag (11. Dezember 2006).

(10)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

(11)  ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 90. Berichtigung im ABl. L 92 vom 12.4.2005, S. 16. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/282/EG (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 40).


ANHANG I

Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Aviären Influenza bei Hausgeflügel in den Mitgliedstaaten

A.   Ziele, allgemeine Anforderungen und Kriterien für die Überwachung

A.1.   Ziele

Eine serologische Überwachung auf LPAI der Subtypen H5 und H7 bei Hausgeflügel hat folgende Ziele:

1.

Auffinden von subklinischen Infektionen mit LPAI der Subtypen H5 und H7 als Ergänzung von Systemen für eine Früherkennung und zur anschließenden Verhütung möglicher Mutierungen dieser Viren zu HPAI.

2.

Auffinden von Infektionen mit LPAI der Subtypen H5 und H7 bei speziell ausgewählten Hausgeflügelpopulationen mit spezifischem Infektionsrisiko wegen des Haltungssystems oder der Anfälligkeit bestimmter Arten.

3.

Beitrag zum Nachweis, dass ein Land, eine Region oder eine sonstige Verwaltungseinheit den Status Freiheit von meldepflichtiger Aviärer Influenza im Rahmen des internationalen Handels gemäß den Regeln der OIE hat.

A.2.   Allgemeine Anforderungen und Kriterien

1.

Die Probenahme geht nicht über den 31. Dezember des Jahres der Programmdurchführung hinaus. Bei Hausgeflügel deckt die Probenahme einen dem Produktionszyklus der betreffenden Geflügelkategorie entsprechenden Zeitraum ab.

2.

Zum Zweck der Mitteleinsparung wird empfohlen, auch für andere Zwecke entnommene Proben zu verwenden.

3.

Die Proben werden in nationalen Laboratorien der Mitgliedstaaten für Aviäre Influenza (NL) oder in von den zuständigen Behörden zugelassenen und dem NL unterstehenden anderen Laboratorien analysiert.

4.

Alle (serologischen und virologischen) Befunde werden an das Gemeinschaftliche Referenzlabor für Aviäre Influenza (GRL) weitergeleitet, das diese zusammenträgt. Ein guter Informationsfluss muss gewährleistet sein. Das GRL leistet technische Hilfe und hält einen größeren Vorrat an Diagnosereagenzien bereit.

5.

Sämtliche AI-Virusisolate werden gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dem GRL übermittelt, es sei denn, eine Ausnahmegenehmigung nach Kapitel V Absatz 4 (Differenzialdiagnose) des Diagnosehandbuchs (Entscheidung 2006/437/EG der Kommission (1)) wird gewährt. Viren des Subtyps H5/H7 werden unverzüglich übermittelt und nach dem Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) gemäß dem Diagnosehandbuch charakterisiert.

6.

Sofern möglich, übermittelt das NL dem GRL von Gänsevögeln (Anseriformes) gewonnene H5- bzw. H7-positive Seren zwecks Einrichtung eines Archivs zur Erleichterung der zukünftigen Testentwicklung.

B.   Überwachung von Hausgeflügel auf Aviäre Influenza

1.

Alle Positivbefunde werden im Betrieb retrospektiv untersucht; die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden der Kommission und dem GRL mitgeteilt.

2.

Das GRL erstellt spezielle Protokolle, die die Probensendung auf ihrem Weg zum GRL begleiten müssen, sowie Berichtstabellen für die Erfassung der Überwachungsdaten. Die angewandten Labormethoden sind in diese Tabellen einzutragen. Die Tabellen dienen der Übermittlung von Ergebnissen in einer einheitlichen Unterlage.

3.

Blutproben für serologische Untersuchungen werden von allen Hausgeflügelarten, einschließlich Geflügel in Freilandhaltung, zumindest jedoch von 5 bis 10 Tieren (ausgenommen Enten, Gänse und Wachteln) je Betrieb und — wenn ein Betrieb mehrere Stallungen umfasst — je Stallung entnommen. Sind mehrere Stallungen vorhanden, sollte die Stichprobengröße je Betrieb angemessen erhöht werden. Es wird empfohlen, mindestens fünf Tiere je Stallung zu entnehmen.

4.

Die Proben werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für den gesamten Mitgliedstaat angesehen werden können, wobei insbesondere Folgendes zu beachten ist:

a)

die Zahl der Betriebe, in denen Proben zu entnehmen sind (ausgenommen Enten, Gänse und Puten); diese Zahl wird so festgesetzt, dass bei einer Prävalenz infizierter Betriebe von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann (vgl. Tabelle 1), und

b)

die Zahl der Vögel, von denen je Betrieb Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von ≥ 30 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

5.

Unter Berücksichtigung der Risikobewertung und der spezifischen Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat ist bei der Planung der Probenahme außerdem Folgendes zu beachten:

a)

Es werden gezielt bestimmte Haltungsformen mit ihren jeweiligen Risiken einbezogen: Freiland-, Auslauf- und Hinterhofhaltung sowie andere Faktoren wie verschiedene Altersgruppen, Nutzung von Oberflächenwasser, relativ längere Lebensdauer, Haltung mehrerer Arten in einem Betrieb usw.

b)

Die Zahl der Puten-, Enten- und Gänsehaltungsbetriebe, in denen Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Prävalenz infizierter Betriebe von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 99 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann (vgl. Tabelle 2).

c)

Befinden sich in einem Mitgliedstaat zahlreiche Wildvogel-, Laufvogel- und Wachtelhaltungsbetriebe, so werden diese in das Überwachungsprogramm einbezogen. Bei Wachteln sind nur ausgewachsene Zuchttiere (bzw. Zuchttiere der Legerichtung) zu berücksichtigen.

d)

Der Zeitraum für die Probenahme muss mit dem saisonalen Produktionszyklus zusammenfallen. Die Probenahmen können auf lokaler Ebene jedoch zu anderen Zeiten stattfinden, wenn die Präsenz anderer Geflügelwirte im Betrieb das Risiko der Erregereinschleppung erhöhen könnte.

e)

Sind zahlreiche Hinterhofhaltungen vorhanden, könnte die Überwachung auf sie ausgedehnt werden.

f)

Mitgliedstaaten, die zur Erhaltung ihres Gesundheitsstatus als Newcastle-Disease (ND)-freies nicht impfendes Land (Entscheidung 94/327/EG der Kommission (2)) ND-Stichprobenuntersuchungen durchführen müssen, können diese Proben aus Zuchttierbeständen auch für die Überwachung auf H5/H7-Antikörper nutzen.

Tabelle 1

Zahl der für jede Hausgeflügelkategorie (ausgenommen Puten, Enten und Gänse) zu untersuchenden Betriebe

Zahl der Betriebe je Geflügelkategorie je Mitgliedstaat

Zahl der zu untersuchenden Betriebe

Bis 34

Alle

35—50

35

51—80

42

81—250

53

> 250

60


Tabelle 2

Zahl der zu untersuchenden Puten-, Enten- und Gänsehaltungsbetriebe

Zahl der Betriebe je Mitgliedstaat

Zahl der zu untersuchenden Betriebe

Bis 46

Alle

47—60

47

61—100

59

101—350

80

> 350

90

C.   Sondervorschriften für das Auffinden von Infektionen mit Aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 bei Enten, Gänsen und Wachteln

1.

Blutproben für serologische Untersuchungen werden vorzugsweise von Tieren in Freilandhaltung entnommen.

2.

In jedem ausgewählten Betrieb werden für diese Untersuchungen 40—50 Blutproben entnommen.

3.

Sind keine Zuchtbetriebe vorhanden, kann die Überwachung bei Hinterhofhaltungen stattfinden.

D.   Laboruntersuchungen

1.

Laboruntersuchungen (einschließlich der serologischen Untersuchung von Enten und Gänsen durch Hämagglutinationshemmungstest) werden nach den Verfahren für die Bestätigung und die Differenzialdiagnose der Aviären Influenza gemäß dem Diagnosehandbuch für Aviäre Influenza (Entscheidung 2006/437/EG) durchgeführt.

2.

Sind jedoch Laboruntersuchungen geplant, die weder in dem genannten Diagnosehandbuch noch im OIE-Handbuch für Landtiere vorgesehen sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem GRL, zeitgleich mit der Vorlage ihrer Programme bei der Kommission zur Genehmigung, alle erforderlichen Validierungsdaten.

3.

Alle positiven serologischen Befunde werden von den für Aviäre Influenza zuständigen nationalen Laboratorien durch Hämagglutinationshemmungstest unter Verwendung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza bereitgestellten Virusstämme bestätigt:

H5

a)

Ersttest mit Ostrich/Denmark/72420/96 (H5N2)

b)

Testung aller Positivproben mit Duck/Denmark/64650/03 (H5N7), um N2-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen

H7

a)

Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7)

b)

Testung aller Positivproben mit African Starling/983/79 (H7N1), um N7-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen


(1)  ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 146 vom 11.6.1994, S. 17.


ANHANG II

Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung der aviären Influenza bei Wildvögeln in den Mitgliedstaaten

A.   Ziele, allgemeine Vorschriften und Kriterien für die Überwachung

A.1.   Ziele

Bei der virologischen Überwachung der aviären Influenza bei Wildvögeln geht es darum, die Übertragung von AI-Viren (LPAI und HPAI) nach Möglichkeit zu verhindern, und zwar durch

die frühe Entdeckung von HPAI H5N1 durch Untersuchung einer höheren Inzidenz von Morbidität und Mortalität bei Wildvögeln, vor allem bei einzelnen Risikoarten (higher risk species);

die Ausweitung der Überwachung von lebenden und toten Wildvögeln bei Nachweis von HPAI H5N1, um festzustellen, ob andere Wildvogelarten als symptomfreie Träger oder Zwischenwirte (bridge species) auftreten können (siehe Abschnitt E dieses Anhangs);

die Fortführung einer Baseline-Überwachung verschiedener Arten freilebender Zugvögel als Teil der fortlaufenden Überwachung von LPAI-Viren. Proben werden vor allem bei Gänsevögeln (Anseriformes) sowie Wat- und Möwenvögeln (Charadriiformes) gezogen, um zu ermitteln, ob diese LPAI-Viren der Subtypen H5 und H7 tragen (dabei würden in jedem Fall auch HPAI H5N1 und andere HPAI nachgewiesen werden). Risikoarten müssen ganz besonders gezielt untersucht werden.

A2.   Allgemeine Bedingungen und Kriterien

1.

Die Probenahme geht nicht über den 31. Dezember des Jahres der Programmdurchführung hinaus.

2.

Die Proben werden in nationalen Laboratorien der Mitgliedstaaten für aviäre Influenza (NL) oder in von den zuständigen Behörden zugelassenen und dem NL unterstehenden anderen Untersuchungseinrichtungen analysiert.

3.

Alle Befunde werden an das Gemeinschaftliche Referenzlabor für aviäre Influenza (GRL) weitergeleitet, das diese zusammenträgt. Ein guter Informationsfluss muss gewährleistet sein. Das GRL leistet technische Hilfe und hält einen größeren Vorrat an Diagnosereagenzien bereit.

4.

Sämtliche bei Wildvögeln isolierten AI-Viren sind nach den Gemeinschaftsvorschriften an das GRL zu übermitteln, es sei denn, es wurde eine Ausnahme gemäß Kapitel V Abschnitt 4 (Differenzialdiagnose) des Handbuchs für AI-Diagnose in der Entscheidung 2006/437/EG gewährt. Viren des H5/H7-Subtyps werden unverzüglich übermittelt und nach dem in dem Diagnosehandbuch beschriebenen Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) charakterisiert.

B.   AI-Überwachung bei Wildvögeln

Konzept und Durchführung

Bei der Planung der Überwachung, der Artenbestimmung und der Optimierung der Probenahme ist auf enge Zusammenarbeit mit Tierseuchenspezialisten und Ornithologen sowie den zuständigen Naturschutzbehörden zu achten. Die Überwachung ist so zu gestalten, dass bei der Auswahl der zu beprobenden Arten die besonderen Gegebenheiten des Landes im Hinblick auf deren Dominanz und die Größe der Vogelbestände berücksichtigt werden. Bei der Probenahme ist auch den jahreszeitlich bedingten Zugmustern Rechnung zu tragen, die sich zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden können. Zu berücksichtigen sind zudem die Verhaltensweisen der Vogelarten in Bezug auf ihre Zugrouten, Lebensräume, Lebensformen und ihre Vermischung während des Vogelzugs sowie die Ergebnisse früherer Überwachungsprogramme zwischen 2003 und 2006. Die Arbeitsgruppe für die AI-Überwachung bei Wildvögeln, die alle neuen Daten sofort analysiert, wird zudem für einen kontinuierlichen Überblick und Rückmeldung sorgen.

In Bezug auf H5N1 HPAI werden alle diesen Faktoren berücksichtigt, um zu ermitteln, wie groß die Ansteckungsgefahr von Wildvögeln bei erkranktem Geflügel und Wildvögeln in Ausbruchsgebieten und wie wahrscheinlich der Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel in den Geflügelhaltungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten ist.

Für die Bewertung dieser Wahrscheinlichkeit können die Mitgliedstaaten bei ihren lokalen Risikobewertungen die Entscheidungsbäume und Tabellen im Gutachten der EFSA (1) benutzen, die in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission erstellt wurden und es ermöglichen, die Situation durch eine enge Zusammenarbeit und den Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beständig anzupassen.

Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungszentralen wird gefördert. Die Proben werden gegebenenfalls von Personal dieser Einrichtungen, von Jägern oder von vogelkundigen Personen entnommen.

1.

Die passive Überwachung erkrankter und verendeter Wildvögel konzentriert sich auf:

a)

Gebiete mit erhöhter Inzidenz der Morbidität und Mortalität bei Wildvögeln;

b)

Küsten und Ufergebiete an stehenden und fließenden Gewässern, in denen verendete Vögel entdeckt wurden, insbesondere wenn sich in der Nähe Geflügelhaltungsbetriebe befinden;

c)

Vögel, die den in Abschnitt D genannten Risikoarten angehören, und sonstige Wildvögel, die in deren unmittelbarer Nachbarschaft leben.

2.

Untersuchungen von lebenden und verendeten Wildvögeln in Gebieten mit H5N1-Fällen konzentrieren sich zudem bevorzugt auf:

a)

Wildvögel oder Geflügel zur Ermittlung möglicher symptomfreier Träger;

b)

Vögel in Gebieten, mit denen epidemiologische Zusammenhänge bestehen;

c)

Vögel, die direkt in Kontakt mit Geflügelhaltungsbetrieben kommen können (Schutzzone, Überwachungszone und Gebiet B) und als Zwischenwirte dienen können, vor allem die in Abschnitt E genannten Vogelarten.

3.

Die aktive Überwachung lebender und klinisch gesunder und/oder klinisch erkrankter, verletzter oder gejagter (2) Vögel konzentriert sich auf:

a)

Zugvögel der Gattungen Gänsevögel (Anseriformes) und Wat- bzw. Möwenvögel (Charadriiformes);

b)

ausgewiesene Bereiche, in denen große Scharen von Zugvögeln auftreten und wo sich verschiedene Arten von Zugvögeln mischen, insbesondere, wenn diese Gebiete in der Nähe von Geflügelhaltungsbetrieben liegen;

c)

eine Auswahl von Risikoarten (3).

Probenahmeverfahren

1.

Oropharynxabstriche und Kloakenabstriche für virologische Untersuchungen werden von augenscheinlich gesunden frei lebenden Vögeln genommen. Sollte die Entnahme von Kloakenproben bei lebenden Vögeln nicht möglich sein, können stattdessen sorgfältig gesammelte frische Fäkalproben übersandt werden. Bei Proben aus Gebieten, die von mehreren Vogelarten als Lebensraum genutzt werden, muss jedoch eine Rückverfolgung gewährleistet sein.

2.

Neben Kloakenabstrichen und Luftröhren-/Oropharynxabstrichen sind zur Virusisolierung und zum molekularen Nachweis (PCR) auch Gewebeproben (hauptsächlich Gehirn-, Herz-, Lungen-, Luftröhren-, Nieren- und Eingeweideproben) von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildvögeln zu untersuchen.

3.

Bei der Lagerung und beim Transport der Proben ist besonders sorgfältig vorzugehen. Die Abstriche müssen sofort auf Eis oder mit Gefriergelpackungen gekühlt und schnellstmöglich in das Labor gebracht werden. Falls nicht unbedingt erforderlich, sollten die Proben nicht eingefroren werden. Sofern verfügbar, sind die Abstriche in ein antibiotisches oder spezifisches Virustransportmedium zu geben, so dass sie von diesem vollständig bedeckt sind. Eine Kühlung muss in jedem Fall erfolgen, der Transport in einem Medium ist eine zusätzliche Maßnahme. Ist kein solches Medium vorhanden, müssen die Abstriche wieder in ihr Behältnis gegeben und in trockenem Zustand übersandt werden. Können die Proben nicht innerhalb von 48 Stunden bei 4 ° C in einem Transportmedium beim Labor abgeliefert werden, so sind sie unmittelbar einzufrieren, zu lagern und anschließend auf Trockeneis zu transportieren. Die Lagerung und die Beförderung von Proben können durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden, weshalb eine zweckgeeignete Beförderungsmethode zu wählen ist.

4.

Die Proben werden nach dem Verfahren entnommen, das in dem Handbuch für die AI-Diagnose (Entscheidung 2006/437/EG) für die Bestätigung und Differenzialdiagnose der aviären Influenza beschrieben ist.

C.   Laboruntersuchungen

1.

Die Laboruntersuchungen werden nach den Verfahren durchgeführt, die in dem Handbuch für die AI-Diagnose (Entscheidung 2006/437/EG) für die Bestätigung und Differenzialdiagnose der aviären Influenza beschrieben sind.

2.

Sind Laboruntersuchungen geplant, die weder im Diagnosehandbuch noch im OIE-Handbuch für Landtiere vorgesehen sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem GRL zeitgleich mit der Vorlage ihrer Programme bei der Kommission alle erforderlichen Validierungsdaten.

3.

Alle bei der Überwachung gesammelten Proben werden nach Möglichkeit umgehend mit Molekulartests und nach dem Verfahren des Diagnosehandbuchs (Entscheidung 2006/437/EG) untersucht. Molekulare Techniken werden nur in Laboratorien angewandt, die eine Qualitätssicherung garantieren können und nach vom GRL für aviäre Influenza anerkannten Methoden arbeiten. Zudem müssen die angewandten Methoden in den letzten vergleichenden Ringtests der nationalen Laboratorien annehmbar abgeschnitten haben. Eine Untersuchung mittels M-Gen-PCR wird empfohlen; bei Positivbefund ist unverzüglich (auf jeden Fall innerhalb von zwei Wochen) der Spaltbereich zu analysieren, um festzustellen, ob ein Motiv eines hoch pathogenen AI-Stamms (HPAI) oder eines gering pathogenen AI-Stamms (LPAI) vorliegt. Bei Nachweis von H5 HPAI ist direkt eine weitere Analyse vorzunehmen, um den N-Typ zu bestimmen (auch wenn damit nur der Ausschluss von N1 möglich ist).

4.

Im Labor können bis zu fünf gleichzeitig entnommene Proben von derselben Tierart vom selben Ort gepoolt werden, wenn sichergestellt ist, dass bei positivem Befund die einzelnen Proben ermittelt und erneut untersucht werden können.

5.

Eine serologische Überwachung empfiehlt sich bei AI-Untersuchungen von Wildvögeln nicht, weil serologische Methoden nicht zwischen HP- und LP-Stämmen unterscheiden können und der Nachweis von Antikörpern keine Rückschlüsse auf den wahrscheinlichen Ansteckungsort von Wildvögeln zulässt. Allerdings kann eine serologische Überwachung bei der Suche nach der Art der Stand- oder Zugvögel wichtig sein, in der H5-/H7-Viren prävalent (oder endemisch) sind/waren. Solche Analysen führen nur spezialisierte Labors durch, die eine sorgfältig ausgewählte Palette von Antigenen benutzen, die verlässlich den Nachweis von Hämagglutinin-spezifischen Antikörpern ermöglichen (d. h. durch Ausschluss der Interferenz mit N-spezifischen Antikörpern).

Liste von Wildvogelarten mit erhöhtem AI-Risiko (4)

Gewöhnlicher Name

Wissenschaftlicher Name

Zwergschwan

Cygnus columbianus

Singschwan

Cygnus cygnus

Höckerschwan

Cygnus olor

Gänse

Kurzschnabelgans

Anser brachyrhynchus

Saatgans

Anser fabalis

Blässgans (europäische Rasse)

Anser albifrons albifrons

Zwerggans

Anser erythropus

Graugans

Anser anser

Nonnengans (Weißwangengans)

Branta leucopsis

Ringelgans

Branta bernicla

Rothalsgans

Branta ruficollis

Kanadagans

Branta canadensis

Enten

Pfeifente

Anas penelope

Krickente

Anas crecca

Stockente

Anas platyrhynchos

Spießente

Anas acuta

Knäkente

Anas querquedula

Löffelente

Anas clypeata

Marmelente

Marmaronetta angustirostris

Kolbenente

Netta rufina

Tafelente

Aythya ferina

Reiherente

Aythya fuligula

Watvögel

Kiebitz

Vanellus vanellus

Goldregenpfeifer

Pluvialis apricaria

Uferschnepfe

Limosa limosa

Kampfläufer

Philomachus pugnax

Möwen

Lachmöwe

Larus ridibundus

Sturmmöwe

Larus canus

Liste von Vögeln in Nachbarschaft von Hausgeflügel (5)

Gewöhnlicher Name

Wissenschaftlicher Name

Wahrscheinlichkeit des Kontakts mit Geflügel

Gruppe 1.   

Von der Geflügelhaltung in Europa nicht zu trennende Arten

Hausgans

Anser anser domesticus

hoch

Stockente

Anas platyrhynchos

hoch

Moschusente

Cairina moschata

hoch

Wildtaube

Columba livia

hoch

Haussperling

Passer domesticus

hoch

Gruppe 2.   

Arten, die in Nordeuropa Freiflächen mit Hausgeflügel teilen

Goldregenpfeifer

Pluvialis apricaria

niedrig

Kiebitz

Vanellus vanellus

mittel

Lachmöwe

Larus ridibundus

hoch

Sturmmöwe

Larus canus

hoch

Silbermöwe

Larus argentatus

niedrig

Ringeltaube

Columba palumbus

hoch

Türkentaube

Streptopelia decaocto

hoch

Fasan

Phasianus colchicus

hoch

Lerchenarten

Alauda & Galerida spp.

niedrig

Pieper

 

niedrig

Bachstelze

 

mittel

Wacholderdrossel

Turdus pilaris

mittel

Rotdrossel

Turdus iliacus

mittel

Elster

Pica pica

hoch

Dohle

Corvus monedula

hoch

Saatkrähe

Corvus frugilegus

mittel

Aaskrähe

Corvus corone

mittel

Rabe

Corvus corax

niedrig

Star

Sturnus vulgaris

hoch

Einfarbstar

Sturnus unicolor

hoch

Haussperling

Passer domesticus

hoch

Feldsperling

Passer montanus

hoch

Finken

 

mittel

Ammer

Miliaria, Emberiza spp.

mittel

Gruppe 3.   

Arten, die in Nordeuropa Feuchtgebiete mit Zuchtwasservögeln teilen

Reiher

Egretta spp.

niedrig

Reiher

Ardea uund andere spp.

mittel

Kormoran

Phalacrocorax carbo

mittel

Störche

Ciconia spp.

niedrig

Höckerschwan

Cygnus olor

mittel

Graugans

Anser anser

mittel

Kanadagans

Branta canadensis

niedrig

Enten

Anas & Aythya spp.

niedrig

Stockente

Anas platyrhynchos

hoch

Blässhuhn

Fulica atra

mittel

Teichhuhn

Gallinula chloropus

mittel


(1)  Wissenschaftliche Stellungnahme „Migratory birds and their possible role in the spread of highly pathogenic avian influenza“ (EFSA, 12. Mai 2006).

(2)  Im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten.

(3)  Auswahl wird von der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission getroffen.

(4)  Diese Liste ist nicht erschöpfend und soll nur dazu dienen, Zugvogelarten zu nennen, die aufgrund ihrer Zugmuster unter Einbeziehung von Gebieten, in denen H5N1 HPAI bei Wildvögeln oder Geflügel aufgetreten ist, die aviäre Influenza in die Gemeinschaft einschleppen könnten. Sie beruht auf der wissenschaftlichen Stellungnahme „Migratory birds and their possible role in the spread of highly pathogenic avian influenza“ des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA vom 12. Mai 2006 sowie der Arbeit des Ausschusses ORNIS und von Auftragnehmern der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission. Eine Änderung dieser Liste ist möglich, sobald Ergebnisse weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen vorliegen und die nationalen Behörden Risikobewertungen unter Berücksichtigung der ornithologischen Verhältnisse in ihrem Land durchgeführt haben.

(5)  Diese Liste ist nicht erschöpfend und soll lediglich dazu dienen, europäische Standvogel- oder Zugvogelarten zu ermitteln, die in der Nachbarschaft von Hausgeflügel leben (vor allem in Nordwesteuropa) und die theoretisch HPAI H5N1 von potenziell symptomfrei infizierten Wildvögeln (Zwischenwirten) übertragen können. Sie beruht auf der wissenschaftlichen Stellungnahme „Migratory birds and their possible role in the spread of highly pathogenic avian influenza“ des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA vom 12. Mai 2006 sowie der Arbeit des Ausschusses ORNIS und von Auftragnehmern der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission. Eine Änderung dieser Liste ist möglich, sobald Ergebnisse weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen vorliegen. Die GD Umwelt hat insbesondere Wetlands International und EURING beauftragt, eine erste Analyse von Risikoarten und -gebieten im Licht der H5N1-Ausbrüche in Europa im Jahr 2006 zu überprüfen, aktualisieren und erweitern und weitere Risikoarten zu ermitteln, die als Zwischenwirt zwischen Wildvögeln und Geflügel und/oder Menschen in verschiedenen europäischen Regionen dienen können. Die Ergebnisse dürften bis Ende Juni 2007 vorliegen.

(http://ec.europa.eu/environment/nature/nature_conservation/focus_wild_birds/avian_influenza/pdf/avian_influenza_report.pdf). Dann sollte eine wesentlich verlässlichere vorläufige Liste von Risikoarten und der Gefahr des Kontakts mit Geflügel in der EU vorliegen und somit eine wesentlich gezieltere Vorgehensweise ermöglichen.


ANHANG III

„ANHANG IV

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3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. April 2007

über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Pferde in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1652)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/269/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die infektiöse Anämie der Pferde ist eine Viruserkrankung, die nur Tiere der Familie der Equiden befällt. Die Infektion verläuft in der Regel inapparent, sofern nicht einer der akuten klinischen Anfälle zum Tode führt. Die Inkubationszeit beträgt normalerweise eine bis drei Wochen, kann aber auch bis zu drei Monaten dauern. Infizierte Equiden bleiben ein Leben lang infektiös und können die Infektion potenziell auf andere Equiden übertragen. Die Infektion überträgt sich durch Blut von infizierten Equiden, und zwar höchstwahrscheinlich durch Blut saugende Bremsen, in utero auf den Fötus oder durch die Verwendung kontaminierter Spritzen oder die Infusion von virushaltigen Blutprodukten.

(2)

Die infektiöse Anämie der Pferde ist eine meldepflichtige Seuche gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2). Zudem sieht die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (3) vor, dass Ausbrüche der infektiösen Anämie der Pferde der Kommission und den Mitgliedstaaten über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) mitzuteilen sind.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG wird die Verbringung von Equiden aus Haltungsbetrieben beschränkt, in denen die infektiöse Anämie der Pferde nachgewiesen wurde, bis nach der Schlachtung der infizierten Tiere die übrigen Tiere zwei Coggins-Tests mit negativem Befund unterzogen worden sind.

(4)

Anders als in anderen Mitgliedstaaten ist die infektiöse Anämie der Pferde in Rumänien endemisch, und infizierte Equiden werden nicht konsequent unverzüglich geschlachtet. Aus diesem Grund hat Rumänien nach dem Beitritt zur Europäischen Union freiwillig weiterhin die einschlägigen Maßnahmen gemäß der Entscheidung 2004/825/EG der Kommission vom 29. November 2004 mit Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Einfuhr von Equiden aus Rumänien (4) entsprechend angewendet.

(5)

Angesichts des Handels mit lebenden Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryonen stellt die Seuchenlage in Rumänien ein potenzielles Tierseuchenrisiko für die Equiden in der Gemeinschaft dar.

(6)

Daher sollten Schutzmaßnahmen getroffen werden, mit denen die Verbringung von und der Handel mit Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus Rumänien geregelt werden, um die Gesundheit und das Wohl der Equiden in den Mitgliedstaaten zu schützen.

(7)

Gemäß der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (5) sowie der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden (6) muss bei der Verbringung oder Beförderung von Equiden ein Dokument zu ihrer Identifizierung mitgeführt werden.

(8)

Die Anforderungen an die Bescheinigungen für die Verbringung und die Beförderung von Equiden sind in Artikel 8 der Richtlinie 90/426/EWG festgelegt. Um die Rückverfolgbarkeit der registrierten Equiden aus infizierten Gebieten in anderen Mitgliedstaaten zu sichern, sollte die Bescheinigung gemäß Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG durch eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der genannten Richtlinie ersetzt werden.

(9)

Gemäß Anhang D Kapitel II Teil A der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (7), sieht die Entscheidung 95/307/EG der Kommission zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma (8) bei der Entnahme von Sperma für den innergemeinschaftlichen Handel die Testung der Hengste auf die infektiöse Anämie der Pferde vor. Allerdings sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (9) um die Anforderung eines Tests auf infektiöse Anämie der Pferde zu ergänzen, sofern Eizellen und Embryonen von Stuten aus Rumänien stammen.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Schutzmaßnahmen für Equiden aus Rumänien

(1)   Rumänien stellt sicher, dass an andere Mitgliedstaaten nur Equiden versandt werden,

a)

die anhand einer 30 Tage vor der Versendung entnommenen Blutprobe einem Coggins-Test mit negativem Befund unterzogen wurden; dieser Test und der Befund sind in Abschnitt VII des Dokuments zur Identifizierung gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG einzutragen und bei der Verbringung des Tiers mitzuführen;

b)

die von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden, die folgenden Wortlaut enthält:

„Equiden gemäß der Entscheidung 2007/269/EG der Kommission.“.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Equiden aus außerhalb von Rumänien gelegenen Haltungsbetrieben, die entweder auf Hauptverkehrsstraßen oder Autobahnen durch Rumänien durchgeführt oder direkt und ohne Unterbrechung zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden.

(3)   Rumänien stellt sicher, dass an andere Mitgliedstaaten nur Eizellen und Embryonen von Equiden versandt werden,

a)

die Spenderstuten entnommen wurden, welche anhand einer 30 Tage vor der Entnahme der Eizellen oder Embryonen der Sendung entnommenen Blutprobe einem Coggins-Test, jeweils mit negativem Befund, unterzogen wurden und

b)

die von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß dem Anhang der Entscheidung 95/294/EG begleitet werden, die folgenden Wortlaut enthält:

„Eizellen oder Embryonen gemäß der Entscheidung 2007/269/EG der Kommission.“.

(4)   Rumänien erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über die Entwicklung der infektiösen Anämie der Pferde und die zu ihrer Bekämpfung durchgeführten Maßnahmen regelmäßig Bericht.

Artikel 2

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

(4)  ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 18. Entscheidung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45. Entscheidung geändert durch den Beschluss 2000/68/EG (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72).

(6)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72.

(7)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128).

(8)  ABl. L 185 vom 4.8.1995, S. 58.

(9)  ABl. L 182 vom 2.8.1995, S. 27.


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. April 2007

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1746)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2007/270/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Die Entscheidung 90/424/EWG, in der Fassung der Entscheidung 2006/53/EG (2), sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten, den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten für Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza vor.

(2)

Im Jahr 2006 sind in den Niederlanden Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Die Niederlande haben gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(3)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die zuständigen Behörden der Kommission alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(4)

Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für die Niederlande den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 unterliegt.

(5)

Gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG beträgt die Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der dem Mitgliedstaat entstandenen erstattungsfähigen Kosten.

(6)

Die Niederlande haben die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erfüllt. Die Niederlande haben der Kommission am 30. August 2006 Informationen über die Kosten übermittelt, die im Rahmen dieses Ausbruchs entstanden sind, und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1)   Den Niederlanden kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2006 entstanden sind.

Die finanzielle Beteiligung beträgt 50 % der für eine Gemeinschaftsförderung in Betracht kommenden entstandenen Kosten.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. April 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Unterstützung der Konferenz des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) mit dem Titel „Towards the elimination of rabies in Eurasia“ im Jahr 2007

(2007/271/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, einschließlich wissenschaftlich-technischer Maßnahmen, festgelegt. Insbesondere führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie für die Weiterentwicklung des Unterrichts oder der tierärztlichen Ausbildung notwendig sind, bzw. unterstützt die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung.

(2)

Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) hat die Organisation einer großen Konferenz mit dem Titel „Towards the elimination of rabies in Eurasia“ („die OIE-Konferenz“) übernommen, die für Mai 2007 in Paris vorgesehen ist. Da die OIE-Konferenz zum Ziel hat, die Empfehlungen der von der OIE im Jahr 2005 in Kiew abgehaltenen Konferenz weiterzuverfolgen, verfügt die OIE über ein De-facto-Monopol gemäß Artikel 168 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2); daher ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht notwendig.

(3)

In mehreren Mitgliedstaaten tritt die Tollwut seit vielen Jahren bei wild lebenden Tieren auf, die Infektionsreservoir für andere Tiere sind und somit ein ernstes Gesundheitsrisiko für den Menschen darstellen. Diese Mitgliedstaaten haben Programme zur Tollwuttilgung und oralen Impfung wild lebender Tiere aufgelegt. So konnte die Seuche in einigen Mitgliedstaaten ausgemerzt werden, doch besteht sie in anderen, die ihre Tilgungsprogramme später eingeleitet haben, weiter fort.

(4)

Diese Programme müssen bis zur vollständigen Tilgung der Tollwut aufrechterhalten werden. Außerdem müssen die Programme in denjenigen Mitgliedstaaten fortgeführt werden, die an Drittstaaten angrenzen, in denen die Tollwut immer noch bei wild lebenden Tieren auftritt.

(5)

Im Interesse der Tiergesundheit sollten alle Maßnahmen, die politische Entscheidungen zugunsten der Tollwutbekämpfung und -tilgung in osteuropäischen und zentralasiatischen Ländern erleichtern könnten, unterstützt werden.

(6)

Die OIE-Konferenz könnte zur Verbesserung des geltenden Veterinärrechts und Weiterentwicklung des Unterrichts bzw. der tierärztlichen Ausbildung der teilnehmenden Länder führen.

(7)

Daher sollte eine Finanzhilfe zur Unterstützung der OIE-Konferenz gewährt werden. Für diese Finanzhilfe sollten ein Höchstbetrag und ein Höchstsatz festgelegt werden. Die entsprechenden Gemeinschaftsmittel werden aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 entnommen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) erhält eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG in Höhe von maximal 25 % der förderfähigen Kosten bis zu maximal 50 000 EUR für die technischen und wissenschaftlichen Materialien zur Konferenz „Towards the elimination of rabies in Eurasia“, die für Mai 2007 in Paris vorgesehen ist.

Brüssel, den 23. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Vereinigten Königreich im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1785)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/272/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Die Entscheidung 90/424/EWG, geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (2), sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten, den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten für Maßnahmen zur Tilgung der aviären Influenza vor.

(2)

Im Jahr 2006 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(3)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die zuständigen Behörden der Kommission alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(4)

Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG fällt die aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 unterliegt.

(5)

Gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG beträgt die Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der dem Mitgliedstaat entstandenen erstattungsfähigen Kosten.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erfüllt. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 2. Juni 2006 Informationen über die Kosten übermittelt, die im Rahmen dieses Ausbruchs entstanden sind, und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1)   Dem Vereinigten Königreich kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza im Jahr 2006 entstanden sind.

Die finanzielle Beteiligung beträgt 50 % der für eine Gemeinschaftsförderung in Betracht kommenden entstandenen Kosten.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1786)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/273/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Die Entscheidung 90/424/EWG, in der Fassung der Entscheidung 2006/53/EG (2), sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten, den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten für Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza vor.

(2)

Im Jahr 2006 sind in Deutschland Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Deutschland hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(3)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die zuständigen Behörden der Kommission alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(4)

Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für Deutschland den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 unterliegt.

(5)

Gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG beträgt die Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der dem Mitgliedstaat entstandenen erstattungsfähigen Kosten.

(6)

Deutschland hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erfüllt. Deutschland hat der Kommission am 14. März 2006 Informationen über die Kosten übermittelt, die im Rahmen dieses Ausbruchs entstanden sind, und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1)   Deutschland kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2006 entstanden sind.

Die finanzielle Beteiligung beträgt 50 % der für eine Gemeinschaftsförderung in Betracht kommenden entstandenen Kosten.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/28


Mitteilung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (1)

Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien haben einander am 20. September 2006 beziehungsweise am 26. Februar 2007 mitgeteilt, dass sie die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen haben.

Gemäß Artikel 16 des Abkommens ist dieses somit am 26. Februar 2007 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 151 vom 6.6.2006, S. 1.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/29


BESCHLUSS 2007/274/JI DES RATES

vom 23. April 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen

DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VOM AMERIKA, nachstehend „US-Regierung“ genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass die US-Regierung und die EU das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die US-Regierung und die EU übereinstimmend der Auffassung sind, dass ihre Konsultationen und ihre Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit ausgebaut werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen der US-Regierung und der EU auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen der US-Regierung und der EU sowie den Austausch solcher Informationen zwischen der US-Regierung und der EU erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und der Austausch solcher Informationen geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Abkommen findet auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen Anwendung, die von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.

(2)   Jede Vertragspartei schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt werden, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).

(2)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen und Material im Sinne dieses Abkommens, i) deren (dessen) unbefugte Weitergabe den Interessen der US-Regierung oder der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte; ii) die (das) im Interesse der Sicherheit der US-Regierung oder der EU vor unbefugter Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und iii) die (das) durch eine VS-Einstufung der US-Regierung oder der EU als solche gekennzeichnet wurden (wurde). Bei den Informationen kann es sich um Informationen in mündlicher, visueller, elektronischer oder magnetischer Form, in Form von Dokumenten oder von Material, einschließlich Ausrüstung oder Technologie, handeln.

Artikel 3

Einstufung nach Geheimhaltungsgraden

(1)   Verschlusssachen werden wie folgt gekennzeichnet:

a)

Im Falle der US-Regierung werden Verschlusssachen mit „TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIAL“ gekennzeichnet.

b)

Im Falle der EU werden Verschlusssachen mit „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE“, „CONFIDENTIEL UE“ oder „RESTREINT UE“ gekennzeichnet.

(2)   Für die einzelnen Geheimhaltungsgrade gilt folgende Vergleichstabelle:

In der Europäischen Union

In den Vereinigten Staaten von Amerika

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

TOP SECRET

SECRET UE

SECRET

CONFIDENTIEL UE

CONFIDENTIAL

RESTREINT UE

(Kein entsprechender US-Geheimschutzgrad)

(3)   Als Verschlusssache eingestufte Informationen, die einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei bereitgestellt werden, tragen den Namen der bereitstellenden Vertragspartei als Stempelaufdruck oder entsprechende Kennzeichnung bzw. Bezeichnung. Als Verschlusssache eingestufte Informationen, die von einer Vertragspartei bereitgestellt werden, genießen seitens der empfangenden Vertragspartei zumindest einen gleichwertigen Geheimschutzstandard, wie er bei der bereitstellenden Vertragspartei gilt.

Artikel 4

Schutz von Verschlusssachen

(1)   Jede Vertragspartei muss über ein Sicherheitssystem und über Sicherheitsmaßnahmen verfügen, welche auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards gemäß ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften basieren, damit die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen sichergestellt wird. Jede Vertragspartei erteilt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Auskünfte über ihre Sicherheitsstandards, -verfahren und -praktiken, einschließlich Ausbildung, zum Schutz von Verschlusssachen.

(2)   Die empfangende Vertragspartei gewährt Verschlusssachen, die sie von der bereitstellenden Vertragspartei erhalten hat, zumindest das gleiche Schutzniveau wie dasjenige, das dafür bei der bereitstellenden Vertragspartei gilt.

(3)   Die empfangende Vertragspartei verwendet Verschlusssachen bzw. gestattet deren Verwendung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei für andere Zwecke als die Zwecke, zu denen die Informationen bereitgestellt wurden.

(4)   Die empfangende Vertragspartei gibt Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei weiter oder frei.

(5)   Die empfangende Vertragspartei hält sich bei einer späteren Freigabe von Verschlusssachen an eventuelle, von der bereitstellenden Vertragspartei bei der Weitergabe der Verschlusssachen auferlegte Beschränkungen.

(6)   Die empfangende Vertragspartei gewährleistet einen angemessenen Schutz der Rechte des Urhebers der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sowie der Rechte des geistigen Eigentums wie beispielsweise Patente, Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnisse.

(7)   Dienstgrad, Position oder Sicherheitsüberprüfung einer Person allein berechtigen nicht zum Zugang zu von der anderen Vertragspartei erhaltenen Verschlusssachen. Der Zugang zu Verschlusssachen darf nur Personen gewährt werden, die in Ausübung ihrer Dienstpflichten Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, und die, wenn nötig, der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung gemäß den von den Vertragsparteien vorgeschriebenen Standards unterzogen worden sind.

(8)   Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben, über ihre Verantwortung für den Schutz dieser Informationen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet werden.

Artikel 5

Sicherheitsüberprüfungsbescheinigungen

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer Dienstpflichten Zugang zu als CONFIDENTIEL UE oder CONFIDENTIAL oder zu höher eingestuften Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Ausstellung einer Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung an eine bestimmte Person durch eine Vertragspartei muss mit den Sicherheitsinteressen dieser Vertragspartei vereinbar sein und stützt sich auf alle verfügbaren Angaben, die auf eine unzweifelhafte Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit dieser Person schließen lassen.

(3)   Die Sicherheitsüberprüfungen jeder Vertragspartei erfolgen auf der Grundlage einer ausreichend detaillierten Untersuchung, anhand deren sichergestellt werden kann, dass die Kriterien nach Absatz 2 für jede Person, der Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird, erfüllt sind. Für die EU ist die Nationale Sicherheitsbehörde des Heimatlandes der betreffenden Person für die Durchführung der nötigen Sicherheitsüberprüfungen ihrer Staatsangehörigen zuständig.

Artikel 6

Übertragung der Verwahrung von Verschlusssachen

Die bereitstellende Vertragspartei stellt sicher, dass alle Verschlusssachen in angemessener Weise geschützt werden, bevor deren Verwahrung der empfangenden Vertragspartei übertragen wird. Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass alle Verschlusssachen der anderen Vertragspartei in angemessener Weise geschützt werden, sobald ihr deren Verwahrung übertragen wird.

Artikel 7

Sicherheit der Einrichtungen und Anlagen der Vertragsparteien, in denen Verschlusssachen aufbewahrt werden

Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Sicherheit der Einrichtungen und Anlagen, in denen Verschlusssachen aufbewahrt werden, die ihr von der anderen Vertragspartei bereitgestellt worden sind, und stellt sicher, dass in jeder dieser Einrichtungen und Anlagen alle Maßnahmen zur Überwachung und zum Schutz der Informationen getroffen werden.

Artikel 8

Weitergabe von Verschlusssachen an Auftragnehmer

(1)   Von der anderen Vertragspartei übermittelte Verschlusssachen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Partei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor Weiter- oder Freigabe von Verschlusssachen, die von der anderen Vertragspartei übermittelt wurden, muss die empfangende Vertragspartei sicherstellen, dass der betreffende Auftragnehmer beziehungsweise potenzielle Auftragnehmer in der Lage ist, diese Informationen zu schützen und dass er einer angemessenen Prüfung unterzogen worden ist; ebenso müssen die Anlagen des Auftragnehmers den Schutz dieser Informationen ermöglichen und einer angemessenen Prüfung unterzogen worden sein.

(2)   Dieser Artikel gilt nicht für das Vertragspersonal der Europäischen Union und das Personal der Vereinigten Staaten mit einem Dienstvertrag.

Artikel 9

Übermittlung

(1)   Verschlusssachen werden von den Vertragsparteien auf einvernehmlich vereinbartem Wege übermittelt.

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU sind alle in schriftlicher Form verfassten Verschlusssachen an den Chief Registry Officer des Rates der Europäischen Union zu richten. Der Chief Registry Officer des Rates leitet diese Informationen vorbehaltlich des Absatzes 3 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

b)

Für die US-Regierung sind alle in schriftlicher Form verfassten Verschlusssachen, sofern nichts anderes vorgesehen ist, an die Mission der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Europäischen Union an folgende Anschrift zu richten:

Mission der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Europäischen Union

Registry Officer

Rue Zinner 13

B-1000 Brüssel

.

(2)   Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIAL/CONFIDENTIEL UE zwischen der US-Regierung und der EU sowie zwischen der EU und der US-Regierung erfolgt gemäß den Anforderungen der übermittelnden Vertragspartei in ihren Sicherheitskonzepten und Sicherheitsvorschriften verschlüsselt. Die Vorschriften der bereitstellenden Vertragspartei müssen eingehalten werden, wenn Verschlusssachen in internen Netzwerken der Vertragsparteien übermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

(3)   In Ausnahmefällen können Verschlusssachen einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich sind, aus operativen Gründen nur an einzelne Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU werden diese Informationen über den Chief Registry Officer des Rates oder — wenn diese Informationen an die Europäische Kommission gerichtet sind — über den Chief Registry Officer der Sicherheitsdirektion der Europäischen Kommission übermittelt.

Artikel 10

Besuche von Einrichtungen und Anlagen der Vertragsparteien

Erforderlichenfalls bestätigen die Vertragsparteien für Besuche der Einrichtungen und Anlagen der einen Vertragspartei durch Vertreter der anderen Vertragspartei über einvernehmlich vereinbarte Kanäle, dass Sicherheitsüberprüfungen der Personen durchgeführt wurden.

Artikel 11

Gegenseitige Sicherheitsbesuche

Im Hinblick auf die Bewertung der Effizienz der im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und der gemäß Artikel 13 festzulegenden technischen Sicherheitsregelung zum Schutz der von den Vertragsparteien bereitgestellten beziehungsweise zwischen ihnen ausgetauschten Verschlusssachen kann die Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitsvorschriften durch gegenseitige Besuche von Sicherheitspersonal der Vertragsparteien überprüft werden. Demzufolge kann es Sicherheitsvertretern einer jeden Vertragspartei nach vorheriger Absprache gestattet werden, der anderen Vertragspartei einen Besuch abzustatten und die Anwendungsverfahren der anderen Vertragspartei zu erörtern und zu beobachten. Die gastgebende Vertragspartei unterstützt die besuchenden Sicherheitsvertreter bei der Klärung der Frage, ob die von der besuchenden Vertragspartei übermittelten Verschlusssachen auf angemessene Weise geschützt werden.

Artikel 12

Überwachung

(1)   Für die US-Regierung überwachen das Außen- und das Verteidigungsministerium sowie der Direktor der National Intelligence die Anwendung dieses Abkommens.

(2)   Für die EU überwachen der Generalsekretär des Rates und das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 13

Technische Sicherheitsregelung

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens wird von den drei in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Stellen eine technische Sicherheitsregelung festgelegt, um die Sicherheitsstandards für den gegenseitigen Schutz der von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten beziehungsweise zwischen ihnen ausgetauschten Verschlusssachen zu bestimmen.

(2)   Das US-Außenministerium, das im Namen der US-Regierung und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Festlegung der in Absatz 1 genannten technischen Sicherheitsregelung zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der US-Regierung bereitgestellt beziehungsweise mit ihr ausgetauscht werden, verantwortlich.

(3)   Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Festlegung der in Absatz 1 genannten technischen Sicherheitsregelung zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens dem Rat oder dem Generalsekretariat des Rates bereitgestellt beziehungsweise mit dem Rat oder dem Generalsekretariat des Rates ausgetauscht werden, verantwortlich.

(4)   Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die unter der Aufsicht des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds handelt, ist für die Festlegung der in Absatz 1 genannten technischen Sicherheitsregelung zum Schutz von Verschlusssachen, die der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt beziehungsweise mit dieser ausgetauscht werden, verantwortlich.

(5)   Auf EU-Seite wird diese Regelung vom Sicherheitsausschuss des Rates gebilligt.

Artikel 14

Aufhebung des Geheimhaltungsgrades oder Herabstufung

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen herabgestuft werden sollte, sobald die entsprechenden Informationen nicht länger den höheren Geheimhaltungsgrad erfordern, oder der Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen aufgehoben werden sollte, sobald die entsprechenden Informationen nicht länger gegen eine unbefugte Weitergabe geschützt werden müssen.

(2)   Es steht im freien Ermessen der bereitstellenden Vertragspartei, die Aufhebung oder die Herabstufung des Geheimhaltungsgrades ihrer eigenen Verschlusssachen zu bestimmen. Es ist der empfangenden Vertragspartei — ungeachtet offensichtlicher Herabstufungsanweisungen auf dem Dokument — nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die von der anderen Vertragspartei bereitgestellt worden sind, aufzuheben oder herabzustufen.

Artikel 15

Verlust von Verschlusssachen oder Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte

Die bereitstellende Vertragspartei ist im Falle eines erwiesenen oder mutmaßlichen Verlusts oder einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kenntnisnahme ihrer Verschlusssachen durch Unbefugte zu benachrichtigen; die empfangende Vertragspartei leitet ihrerseits eine Untersuchung ein, um die Umstände des Verlusts der Verschlusssachen oder der Kenntnisnahme der Verschlusssachen durch Unbefugte zu klären. Die Ergebnisse dieser Untersuchung und Informationen über die Maßnahmen, die zur Vermeidung der Wiederholung eines solchen Vorfalls getroffen worden sind, werden der bereitstellenden Partei mitgeteilt. Für diesen Zweck können die in Artikel 13 bezeichneten Stellen entsprechende Verfahren festlegen.

Artikel 16

Streitbeilegung

Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus diesem oder in Bezug auf dieses Abkommen ergeben, werden ausschließlich durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 17

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Anwendung dieses Abkommens für sie anfallen.

Artikel 18

Fähigkeit, Verschlusssachen zu schützen

Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien müssen die für die Sicherheit zuständigen Stellen, die in Artikel 12 genannt sind, übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit der nach Artikel 13 festzulegenden Sicherheitsregelung entsprochen wird.

Artikel 19

Andere Übereinkünfte

Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte zwischen der US-Regierung und Mitgliedstaaten der Europäischen Union bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Abkommen im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht unvereinbar mit den aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind.

Artikel 20

Inkrafttreten, Änderung und Kündigung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnte, in Kenntnis. In solchen Fällen beraten sich die Vertragsparteien gegebenenfalls im Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens gemäß Absatz 3.

(3)   Änderungen dieses Abkommens werden in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien vorgenommen und bedürfen der Schriftform.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei 90 (neunzig) Tage im Voraus schriftlich ihre Absicht in notifiziert, das Abkommen zu kündigen. Ungeachtet der Kündigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe des Abkommens bereitgestellten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen des Abkommens zu schützen. Die Vertragsparteien beraten sich unverzüglich über die weiteren Vorkehrungen für diese Verschlusssachen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Behörden gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Washington am dreißigsten April 2007, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

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Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

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