ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 112

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
30. April 2007


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/253/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des CIVDN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 50)

1

 

 

2007/254/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über die Staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2082)  ( 1 )

14

 

 

2007/255/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die geplante Staatliche Beihilfe Deutschlands C 5/2006 (ex N 230/2005) zugunsten der Rolandwerft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5854)  ( 1 )

32

 

 

2007/256/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6629)  ( 1 )

41

 

 

2007/257/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Staatliche Beihilfe C 44/05 (ex NN 79/05, ex N 439/04), die von Polen zum Teil zugunsten der Huta Stalowa Wola S.A. gewährt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6730)  ( 1 )

67

 

 

2007/258/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6923)  ( 1 )

77

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

30.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2005

betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des CIVDN

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 50)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2007/253/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Aufgrund einer Beschwerde hat die Europäische Kommission wegen der Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, mit Schreiben vom 19. Juli 1999, 16. Dezember 1999, 24. August 2000 und 9. Dezember 2000 Auskunftsersuchen an die französischen Behörden gerichtet. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. August 1999, 24. Februar 2000 und 25. Januar 2001 geantwortet. Außerdem fanden am 26. Januar 2000 ein Treffen mit den französischen Behörden und am 31. März 2000 ein Treffen mit einer Delegation des Comité interprofessionnel des vins doux naturels (CIVDN) statt.

(2)

Da die betreffenden Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt worden sind, wurden sie unter der Nummer NN 139/2002 in das Register der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen.

(3)

Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und beteiligte Dritte zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert.

(5)

Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 16. und vom 18. Juni 2003 ihre Bemerkungen übermittelt. Die Kommission hat Bemerkungen des Beschwerdeführers erhalten, die den französichen Behörden mit Schreiben vom 6. August 2004 übermittelt wurden. Die französischen Behörden haben auf diese Bemerkungen mit Schreiben vom 10. September 2004 geantwortet.

II.   BESCHREIBUNG

1.   DER PLAN RIVESALTES

(6)

1996 hat das Comité interprofessionnel des vins doux naturels (CIVDN) beschlossen, eine Maßnahme zur Umstellung von Rebflächen durchzuführen, um mithilfe von Rodungsmaßnahmen und der Wiederanpflanzung hochwertiger Rebsorten einen Teil der Erzeugung von natürlichen Süßweinen in der Region Pyrenées Orientales zu ersetzen und so aus der durch das Zusammenbrechen der Absatzmärkte für diese Weine verursachten strukturellen Krise herauszukommen. Mit der Beihilfe sollte die qualitative Verbesserung des Sortenbestandes in der Region finanziert werden. Sie wurde spätestens am 1. August 2000 eingestellt.

(7)

Für diese Umstellung (die unter dem Namen „Plan Rivesaltes“ lief) konnten die Erzeuger in der Region zwei Arten von Beihilfen in Anspruch nehmen:

eine aus einem Branchenbeitrag finanzierte, flächenbezogene Stilllegungsprämie und

eine aus den öffentlichen Haushalten finanzierte Hektarbeihilfe, die einen Teil der eigentlichen Umstellungskosten abdecken sollte.

1.1.   DIE STILLLEGUNGSPRÄMIE

(8)

Mit der Entscheidung 96-1 vom 5. Juli 1996 hat das CIVDN für die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (AOC) „Rivesaltes“ und „Grand Roussillon“ zur Finanzierung der Umstellung einen Branchenbeitrag eingeführt.

(9)

Dieser Beitrag in Höhe von 50 FRF/hl (3) von in der Region Pyrenées-Oriemntales produziertem Weinn war zur Finanzierung einer Prämie für die Stilllegung von Flächen („Stilllegungsprämie“) bestimmt, auf denen im Jahr 1995 „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ produziert worden war und auf denen ab der Ernte 1996 bis einschließlich der Ernte 2000 Tafelweine oder Landweine produziert werden sollten. Die einbehaltenen Beträge wurden in einem Sonderfonds eingestellt.

(10)

Die Stilllegungsprämie wurde Erzeugern gezahlt, die sich verpflichteten, fünf Jahre lang die kontrollierte Ursprungsbezeichnungen „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ nicht in Anspruch zu nehmen. Die Prämie diente somit dem Ausgleich der durch den Verzicht auf die Verwendung der genannten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die dadurch bedingten niedrigeren Preise verursachten Einkommensverluste. Die Prämie wurde nicht für die Aufgabe bzw. die Verringerung der Erzeugung gewährt, sondern sollte lediglich einen Ausgleich dafür bieten, dass die Erzeugung ohne kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwendet wurde. Ziel war es demnach, die unter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung vermarkteten Mengen rasch zu verringern.

(11)

Der Betrag der Stilllegungsprämie belief sich auf 5 000 FRF je Jahr und „stillgelegtem“ Hektar. Die Beihilfe wurde nur bis zum Jahr der Umstellung der betreffenden Parzelle gewährt.

(12)

Die Kommission hat weder Informationen über den Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Maßnahme gezahlten Beihilfen noch über die Einnahmen aus dem Branchenbeitrag und die Zahl der Hektar, für die die Beihilfe gewährt wurde erhalten.

1.2.   DIE UMSTELLUNGSBEIHILFE

(13)

Nach Auskunft der französischen Behörden betraf der 1996 genehmigte Plan für die Umstellung von AOC-Rivesaltes-Rebflächen eine Fläche von 3 250 ha: 1 250 ha „Muscat de Rivesaltes“, 1 000 ha „Côtes du Roussillon“ und „Côtes du Roussillon Villages“ (Syrah, Mourvèdre, Roussanne, Marsanne und Vermentino) sowie 1 000 ha Rebsorten- und Landweine (Chardonnay, Cabernet, Merlot …).

(14)

Die französischen Behörden hatten zugesagt, sich mit 111 Mio. FRF an den Kosten des Plans zu beteiligen: 85 Mio. FRF wurden über das Onivins und 26 Mio. FRF von den lokalen Gebietskörperschaften (Languedoc-Roussillon und Conseil général des Pyrénées-Orientales) bereitgestellt.

(15)

Dabei war eine Beihilfe in Höhe von 25 000 FRF/ha für die Umstellung auf AOC „Muscat de Rivesaltes“ und eine Beihilfe in Höhe von 40 000 FRF/ha für die Umstellung auf AOC „Côtes du Roussillon Villages“ und Landwein vorgesehen.

(16)

Nach Aussage der französischen Behörden konnten die tatsächlichen Kosten der Umstellung in der Region auf 110 000 FRF/ha veranschlagt werden. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass der Umstellungsplan zum großen Teil tatsächlich durchgeführt wurde (2 350 ha der ursprünglich vorgesehenen 3 250 ha).

(17)

Die Gesamtkosten der Umstellung beliefen sich nach Aussage der französischen Behörden auf 258,5 Mio. FRF (39,4 Mio. EUR). Die öffentliche Hand habe sich daran mit 75,25 Mio. FRF (11,01 Mio. EUR) und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, mit 111 Mio. FRF (16,9 Mio. EUR) beteiligt. Sie kommen daher zu dem Schluss, dass sich die öffentliche Hand mit insgesamt 29,11 % der tatsächlichen Umstellungskosten an der Maßnahme beteiligt hat.

(18)

Die französischen Behörden erinnern daran, dass sie dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften jährlich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4) eine Aufstellung der Rebflächen, aufgeschlüsselt nach Departements und Traubensorten (Keltertrauben, darunter Keltertrauben, aus denen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (QbA) gewonnen werden, Tafeltrauben) sowie eine Übersicht über die Rodungen und Pflanzungen vorlegen, die ebenfalls nach Departements und Traubensorten aufgeschlüsselt ist. Die französischen Behörden haben Kopien der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übermittelten Aufstellungen beigefügt.

2.   BRANCHENBEITRAG FÜR WERBEKAMPAGNEN UND BETRIEBSBEIHILFEN FÜR BESTIMMTE AOC

(19)

Mit der Entscheidung 97-3 vom 29. Dezember 1997 hat das CIVDN ab 1. Januar 1998 einen Branchenbeitrag eingeführt, um Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen zugunsten der AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ durchzuführen.

(20)

Der Betrag je Hektoliter ohne Steuern wurde wie folgt festgesetzt: „Banyuls“ und „Banyuls Grand Cru“: 25 FRF/hl; „Grand Roussillon“: 30 FRF/hl; „Muscat de Rivesaltes“: 50 FRF/hl; „Rivesaltes“: 30 FRF/hl.

(21)

Die Beiträge wurden wie folgt verwendet: „Rivesaltes“: 25 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Grand Roussillon“: 45 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; <Banyuls> und ‚Banyuls Grand Cru‘: 20 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen.

(22)

Mit der Entscheidung 98-1 vom 10. Juli 1998 hat das CIVDN ab 1. September 1998 einen Branchenbeitrag eingeführt, um Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen zugunsten der AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“ und „Maury“ durchzuführen.

(23)

Der Betrag je Hektoliter ohne Steuern wurde wie folgt festgesetzt: „Grand Roussillon“: 25 FRF/hl; „Maury“: 5 FRF/hl; „Rivesaltes“: 35 FRF/hl.

(24)

Die Beiträge wurden wie folgt verwendet: „Rivesaltes“: 30 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Grand Roussillon“: 20 FRF/hl für ‚Werbekampagnen‘ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Maury“: 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen.

(25)

Beide Branchenbeiträge wurden durch die Entscheidung 99-1 vom 17. Dezember 1999 aufgehoben und durch einen Branchenbeitrag für die Finanzierung von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten der AOC „Banyuls“, „Banyuls Grand Cru“, „Muscat de Rivesaltes“, „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“ und „Maury“ ersetzt.

(26)

Der Betrag je Hektoliter ohne Steuern wurde wie folgt festgesetzt: „Grand Roussillon“: 25 FRF/hl; „Rivesaltes“: 35 FRF/hl; „Banyuls“ und „Banyuls Grand Cru“: 25 FRF/hl; „Muscat de Rivesaltes“: 55 FRF/hl; „Maury“: 0 FRF/hl.

(27)

Die Beiträge wurden wie folgt verwendet: „Rivesaltes“: 30 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Grand Roussillon“: 20 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Muscat de Rivesaltes“: 50 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Banyuls“ und „Banyuls Grand Cru“: 20 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen.

(28)

Dieser Beitrag wurde durch die Entscheidung 00-1 mit geringfügigen Änderungen weitergeführt. Der Kommission lagen zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens keine Informationen über die Laufzeit der Regelung oder eine eventuelle Verlängerung vor.

3.   ARGUMENTE DER KOMMISSION ZUM ZEITPUNKT DER EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHREN

(29)

Die Kommission stellt in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Beiträge fest, dass diese von der französischen Regierung nach dem in dem Gesetz 200 vom 2. April 1943 zur Gründung eines Branchenverbands für natürliche Süßweine und Likörweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung vorgesehenen Verfahren direkt genehmigt wurden. Die Genehmigung der Regierung ist somit eine Voraussetzung für die Festsetzung derartiger Beiträge. Das Gesetz 200 sieht insbesondere vor, dass die Beiträge für alle Mitglieder der betreffenden Branchen mit der Genehmigung durch die Regierung bzw. im vorliegenden Fall durch den Regierungskommissar obligatorisch werden. Somit setzen derartige Beiträge einen hoheitlichen Akt voraus, um ihre Wirkung entfalten zu können. Aus diesem Grund hat die Kommission in der Phase des Prüfverfahrens die Auffassung vertreten, dass es sich im vorliegenden Fall um steuerähnliche Abgaben, d. h. um öffentliche Mittel, handelt.

(30)

Zu der in der französischen Beihilferegelung vorgesehenen „Stilllegungsprämie“ ist zu sagen, dass derartige Prämien in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und speziell in der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung (5) nicht vorgesehen waren. Diese Verordnung sah lediglich eine Prämie für die vorübergehende bzw. die endgültige Aufgabe vor, die Erzeugern gezahlt wurde, wenn diese sich entschlossen, insbesondere durch die Rodung von Rebflächen zur Verringerung des gemeinschaftlichen Weinbaupotenzials beizutragen. Da im vorliegenden Fall keine Verringerung des Weinbaupotenzials erfolgt ist und da mit der Prämie keine Maßnahme zur Aufgabe von Rebflächen finanziert wurde, schien die Prämie zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens nicht in den Anwendungsbereich der mit der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 früheren gemeinsamen Marktorganisation für Wein gemäß zu fallen.

(31)

Mit der einzelstaatlichen Beihilfe sollten Erzeuger finanziell unterstützt werden, die sich als Unternehmer aus freien Stücken zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten entschlossen hatten, dessen Kosten als Ausgaben im Zusammenhang mit seiner üblichen Tätigkeit anzusehen sein dürften. Gemäß der ständigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (6) sind Betriebsbeihilfen Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. Dieser Gedanke wird in Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (7) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“) wieder aufgenommen: Danach sind Betriebsbeihilfen Beihilfen, die die Mechanismen der gemeinamen Marktorganisationen beeinträchtigen können.

(32)

Die Kommission stellte hierzu fest, dass die Beihilfe hektarbezogen und pro Jahr gewährt wurde und somit eng mit der produzierten Menge zusammenhängt. Die Kommission erinnerte daran, dass sie in keinem Fall eine Beihife genehmigen kann, die mit den Bestimmungen einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar ist oder das reibungslose Funktionieren der betreffenden Marktorganisation beeinträchtigen könnte. Die Kommission war daher zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens der Auffassung, dass die „Stilllegungsprämie“ eine Betriebsbeihilfe darstellt, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein beeinträchtigen und aus diesem Grund mit den geltenden Marktordnungs- und Wettbewerbsvorschriften unvereinbar sein könnte.

(33)

Zu den Kosten der Umstellung sah Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vor, dass alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen ab dem 1. September 1988 untersagt sind, ausgenommen solche Beihilfen, die in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind und Kriterien erfüllen, die es insbesondere ermöglichen sollen, eine Verringerung der Produktionsmengen oder eine qualitative Verbesserung ohne Steigerung der Produktion zu erreichen. Somit wären Beihilfen nur für solche Rebsorten zulässig, die Verbesserungen darstellen und auf der betreffenden Lage keinen zu hohen Ertrag erbringen.

(34)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 der Kommission vom 11. September 1989 zur Festlegung der Kriterien bei der Vergabe einzelstaatlicher Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (8) hat die Kriterien definiert, die bei der beihilferechtlichen Prüfung einzelstaatlicher Beihilfevorhaben für Rebpflanzungen zugrunde zu legen sind. Nach Artikel 2 der genannten Verordnung müssen die einzelstaatlichen Beihilfevorhaben klar erkennen lassen, dass sie dem Ziel der Verminderung oder der qualitativen Verbesserung der erzeugten Menge unter Vermeidung einer Erzeugungssteigerung dienen.

(35)

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 sah vor, dass sich die Beihilfe je Hektar bepflanzte Rebfläche auf nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten belaufen darf. Nach Aussage der französischen Behörden sollen sich die Gesamtkosten der Umstellung auf 258 500 000 FRF belaufen haben, wovon die öffentliche Hand 75 250 000 FRF übernommen habe. Somit hätte sich die öffentliche Hand mit insgesamt 29,11 % an den tatsächlichen Umstellungskosten beteiligt. Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 kommt es aber bei der Berechnung der Kosten der Umstellung auf den tatsächlichen Beihilfebetrag je Hektar bepflanzte Rebfläche an. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens schien dies Globalberechnungen für die gesamte Umstellungsmaßnahme und damit auch Berechnungen der Gesamtkosten auf der Grundlage eines Durchschnittswerts je Hektar auszuschließen. Außerdem berechneten die französischen Behörden diesen Mittelwert ausgehend von unterschiedlichen Umstellungsmaßnahmen.

(36)

Die Kommission vertrat zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens die Auffassung, dass die Beihilfen in Anbetracht der von den französischen Behörden genannten Kosten je Hektar (110 000 FRF/ha) im vorliegenden Fall auf 33 000 FRF/ha bzw. 30 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Erzeuger hätten begrenzt werden müssen. Daraus folgt, dass jede Überschreitung dieser Obergrenze bzw. jede Überschreitung des Höchstsatzes von 30 % der den einzelnen Erzeugern tatsächlich entstandenen Kosten eine mit den geltenden Vorschriften unvereinbare Beihilfe darstellen könnte.

(37)

Nach Maßgabe der Befugnisse, über die sie durch Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt Artikel 88) des EG-Vertrags (9) verfügt, hat die Kommission den französischen Behörden aufgegeben, ihr alle erforderlichen Informationen über die beiden Umstellungsmaßnahmen zu übermitteln. Hierzu gehören insbesondere folgende Informationen: die Zahl der Erzeuger, die einzelstaatliche Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen erhalten haben; die betreffende Fläche, aufgeschlüsselt nach Bodenkategorien; der Teil dieser Fläche, für die der Anpflanzung eine Rodung vorausgegangen ist, der Teil dieser Fläche, der anerkanntermaßen für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. geeignet ist; die Bestimmung der Rebflächen (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben zum Trocknen, Mutterrebenbestände, Rebschulen usw.); die verwendeten Sorten; der Nachweis der vorherigen Genehmigung der französischen Behörden für der Verwendung dieser Sorten; die Entwicklung des Produktionspotenzials; alle zweckdienlichen Informationen zur Höhe der Beihilfe.

(38)

Betreffend die Beihilfen zu den von bestimmten AOC durchgeführten Werbekampagnen haben die französischen Behörden mitgeteilt, dass die Bestimmungen über die steuerähnliche Abgabe zur Finanzierung des CIVDN regelmäßig notifiziert und von der Kommission bereits geprüft und genehmigt worden seien. Tatsächlich hat die Kommission, zuletzt im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 184/97 (10) und für einen Zeitraum bis Ende 2002, eine staatliche Beihilfe genehmigt, die über eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurde und u. a. zur Finanzierung von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten des CIVDN bestimmt war. Nach den ihr vorliegenden Informationen werden die in Rede stehenden Beiträge vom CIVDN jedoch zusätzlich zu der von der Kommission bereits genehmigten steuerähnlichen Abgabe erhoben, die für die Finanzierung der Informations- und Werbemaßnahmen bestimmt ist. Daher vertrat die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens die Auffassung, dass eine einmal erteilte Genehmigung keine stillschweigende Genehmigung jeder weiteren Änderung oder jeder weiteren zu der bereits genehmigten Beihilfe hinzukommenden Maßnahme darstellt.

(39)

Die Kommission hat den französischen Behörden aufgegeben, ihr alle erforderlichen Informationen zu diesen Beihilfemaßnahmen zu übermitteln, und zwar auch zu den nicht erwähnten und nicht notifizierten Regelungen, die derzeit gegebenenfalls in Kraft sind, damit sie deren Vereinbarkeit insbesondere mit den negativen und positiven Kriterien im Bereich der Werbung und Absatzförderung sowie die Einhaltung der Beihilfehöchstsätze beurteilen kann. Diese Informationen sollten es außerdem gestatten, die Auswirkungen einer eventuellen Kumulierung von Beihilfen nach der bereits genehmigten Regelung und den in Frage stehenden, nicht angemeldeten Regelungen beurteilen zu können.

(40)

Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass die in Rede stehenden steuerähnlichen Abgaben ihrer Ausgestaltung nach der bereits von der Kommission genehmigten sehr ähnlich sind. Außerdem geht aus den Bestimmungen über die Einführung dieser Abgaben hervor, dass diese lediglich die Weinbauerzeugung in einem bestimmten Gebiet betreffen. Es konnte also zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens geschlossen werden, dass Einfuhrerzeugnisse den in Rede stehenden steuerähnlichen Abgaben nicht unterliegen bzw. unterlagen.

III.   BEMERKUNGEN DRITTER

(41)

Der Beschwerdeführer hat die folgenden Bemerkungen übermittelt und gleichzeitig beantragt, diese Angaben vertraulich zu behandeln. Nach Prüfung der hierfür angeführten Gründe hält es die Kommission für angebracht, diesem Antrag zu entsprechen.

(42)

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Stilllegungsprämie und die Umstellungsbeihilfe zwei Bestandteile einer einzigen Beihilferegelung, mit der lediglich die Vermarktung einer bestimmten Erzeugung verringert werden soll. Die Beihilfen für die Stilllegung der Flächen und die Beihilfen für die Umstellung müssten für die Würdigung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht kumuliert werden.

(43)

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die autonome finanzielle Verwaltung des Plan Rivesaltes, die in der Entscheidung des CIVDN 96-1 vom 5. Juli 1996 vorgesehen ist, nicht respektiert wurde, da die Stilllegungsprämie mit Mitteln finanziert worden sei, die nicht ausschließlich aus dem Aufkommen des im Jahr 1996 eingeführten Branchenbeitrags stammten. Vielmehr sei die „Stilllegungsprämie“ zu mehr als 11 Mio. FRF aus eigenen Mitteln des CIVDN finanziert worden. Außerdem sei ein Teil der Mittel aus dem zur Finanzierung von Werbekampagnen eingeführten Branchenbeitrag zur Finanzierung des Plans und insbesondere zur Finanzierung der Stilllegungsprämie verwendet worden.

(44)

Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe der Conseil général des Departements Pyrénées-Orientales dem CIVDN zu Beginn des Haushaltsjahrs 2000 einen Betrag von 2 Mio. FRF für die Finanzierung der Stilllegungsprämie zur Verfügung gestellt. Außerdem habe der Conseil général in seiner Zeitschrift „L’accent Catalan“ vom März 2003 für sich in Anspruch genommen, den Erzeugern im Rahmen des Plan Rivesaltes zusätzlich zu den für Stilllegung und Umstellung gewährten Beihilfen eine Hektarbeihilfe in Höhe von 761 EUR und später in Höhe von 1 293 EUR gewährt zu haben. Diese Beihilfe sei der Kommission nicht notifiziert worden.

(45)

In Bezug auf die Beihilfen zu Werbekampagnen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass das Aufkommen aus den steuerähnlichen Abgaben zugunsten des CIVDN für die Finanzierung von Absatzkampagnen für die eigenen Erzeugnisse d. h. die Erzeugung bestimmter Unternehmen, und nicht für die Finanzierung von Werbekampagnen für verschiedene AOC im Allgemeinen verwendet worden sei. Das Comité interprofessionnel des vins du Roussillon (CIVR), die Nachfolgeorganisation des CIVDN, der Insolvenz angemeldet habe, verfahre immer noch so. Diese Beihilfen seien nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da sie keinem gemeinsamen Interesse dienten.

(46)

Nach Aussage des Beschwerdeführers habe der CIVDN in den Jahren 2001 und 2002 die Händler weiter zur Zahlung der steuerähnlichen Abgaben aufgefordert, während die Nachfolgeorganisation, das CIVR, ebenfalls begonnen habe, Beiträge zu berechnen, was gegen französisches Recht verstoße.

IV.   VON FRANKREICH ABGEGEBENE STELLUNGNAHME

(47)

Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 haben die französischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission abgegeben, wegen der angemeldeten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(48)

Vorab haben die französischen Behörden bestätigt, dass die frahlichen Bestimmungen nicht über den ursprünglich festgesetzten Zeitraum hinaus verlängert worden sind, nämlich fünf Jahre, gerechnet ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97. In jedem Fall sei die Kommission mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 sowie vom 6. Dezember 2001 über die Auflösung des CIVDN informiert worden. Die Nachfolgeorganisation CIVR habe zu keinem Zeitpunkt derartige Maßnahmen durchgeführt.

1.   DER PLAN RIVESALTES

1.1.   DIE STILLLEGUNGSPRÄMIE

(49)

Die französischen Behörden erklären, dass mit der Maßnahm keine Verringerung des Weinbaupotenzials bezweckt wurde, sondern dass die Verpflichtung der Begünstigten darin bestanden habe, die auf den stillgelegten Flächen erzeugten Mengen als Tafel- oder Tischwein und nicht als Wein AOC zu vermarkten. Daher könnte man die Prämie nicht, wie es die Kommission tue, mit einer Betriebsbeihilfe gleichsetzen, mit der die Liquidität der Unternehmen vorschriftswidrig verbessert worden sei.

(50)

Mit der Prämie sei vielmehr bezweckt worden, den Begünstigten einen Augleich für die Einkommensverluste zu bieten, die ihnen durch den Verzicht auf Verwendung der AOC für die auf den stillgelegten Parzellen erzeugten Mengen entstanden sind. Die Prämie bot den Begünstigten daher kein zusätzliches Einkommen, sondern lediglich einen Ausgleich für entstandene Einkommensverluste.

(51)

Bei Einführung der Maßnahme wurden auf einem Hektar mit AOC Rivesaltes bepflanzter Rebfläche auf Grundlage eines zulässigen Höchstertrags von 40 hl zwischen 25 hl natürliche Süßweine zu 1 140 FRF/hl und 15 hl Tafelweine oder Tischweine zu 350 FRF/hl produziert, was einem Umsatz zwischen 32 250 FRF/ha und 33 000 FRF/ha entspricht. Nach der Stilllegung durften auf einem Hektar Rebfläche 50 hl Tafel- oder Tischwein (Durchschnitt des Departements) erzeugt werden, was einem Umsatz zwischen 12 500 FRF/ha und 17 500 FRF/ha entspricht.

(52)

Die durchschnittliche Differenz nach der Stilllegung (der den Erzeugern entstandene Gewinnausfall) belief sich somit auf rund 15 000 FRF/ha, wovon aus Gründen der Vollständigkeit die Kosten des Alkohols abzuziehen sind, der für die Herstellung von natürlichem Süßwein benötigt wird, d. h. 2 000 FRF je 25 hl. Somit ergibt sich eine Differenz von netto 13 000 FRF/ha.

(53)

Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die Differenz ab 1999 aufgrund des Rückgangs der Erzeugerpreise für natürliche Süßweine (900 FRF/hl) verringert hat, belief sich diese doch in jedem Fall noch immer auf 6 500 FRF/ha [26 000 FRF (Umsatz/ha AOC) — 17 500 FRF (Umsatz/ha für Tafel- oder Tischwein) — 2 000 FRF (Kosten des Alkohols für die Gewinnung von natürlichen Süßweinen)].

(54)

Unter diesen Bedingungen sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Stilllegungsprämie in keinem Fall als Betriebsbeihilfe angesehen werden kann, die den Begünstigten ungerechtfertigte zusätzliche Einnahmenquellen bietet bzw. ihre Liquidität verbessert.

(55)

Außerdem betonen die französischen Behörden, dass die Stilllegungsprämie weder die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein beeinträchtigt noch Störungen des Marktes hervorgerufen hat. So seien im Departement Pyrénées-Orientales in den Wirtschaftsjahren 1996/97 bis 1999/2000 keinerlei Mengen in die obligatorische Destillation gegangen. Zudem belegten die Mengen, die in den genannten Jahren in die vorbeugende Destillation gegangen sind, ein normales Funktionieren des Marktes für Tafel- und Landwein.

(56)

Hilfsweise betonen die französischen Behörden den Solidarcharakter der Maßnahme, die nicht aus staatlichen Mitteln, sondern durch einen Branchenbeitrag finanziert worden sei, der von den Erzeugern selbst aufgebracht wurde.

1.2.   DIE UMSTELLUNGSBEIHILFE

(57)

Nach Auffassung der französischen Behörden stellte die Maßnahme eine ausnahmsweise Ergänzung der französischen Beihilfe für die Erneuerung der Rebflächen dar, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 eingeführt worden war.

(58)

Die französischen Behörden erinnern daran, dass die Beihilfemaßnahme zur qualitativen Verbesserung des Sortenbestandes erstmals 1993 notifiziert wurde (Beihilfe Nr. N 769/93) und in die verschiedenen Verzeichnisse der nationalen Beihilfen aufgenommen worden ist (FR/XXX/05.00/017). Zum Jahresbericht erklären die französischen Behörden, dass die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 geforderte Übermittlung „im Rahmen der jährlichen Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87“ erfolgen kann. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sieht Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 1. September … eine Mitteilung über die Entwicklung des Weinbaupotenzials mit einer Aufstellung der in ihrem Gebiet mit Reben bepflanzten Flächen“ sowie „vor dem 1. Dezember: … einen Bericht über die Entwicklung des Weinbaupotenzials“.

(59)

Die französischen Behörden erinnern daran, dass sie dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften jährlich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 eine Aufstellung der Rebflächen, aufgeschlüsselt nach Departements und Traubensorten (Keltertrauben, darunter Keltertrauben, aus denen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (QbA) gewonnen werden, Tafeltrauben) sowie eine ebenfalls nach Departements und Traubensorten aufgeschlüsselte Aufstellung über die Rodungen und Pflanzungen übermitteln. Die französischen Behörden haben Kopien der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übermittelten Aufstellungen beigefügt. Daher sind die französischen Behörden der Auffassung, es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten gegen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 verstoßen.

(60)

Will man eine genaue und erschöpfende Übersicht über die Umstellungsbeihilfe im Rahmen des „Plan Rivesaltes“ erhalten, muss nach Auffassung der französischen Behörden berücksichtigt werden, dass der in dem Plan vorgesehene Zusatzbetrag für die Erneuerung für die mit „Muscat de Rivesaltes“-Trauben bestockten Rebflächen nicht gezahlt worden ist, sondern nur die Beihilfe für die Erneuerung zu den in der nationalen Tabelle aufgeführten Sätzen. Allerdings ist in dem Betrag von 85 Mio. FRF, von dem in den vorangegangenen Schreiben der französischen Behörden die Rede ist, ein Betrag von 31 Mio. FRF für die nationale Beihilfe zur Erneuerung der Rebflächen enthalten, der der mit Muscat-Trauben bestockten Rebfläche entspricht.

(61)

Somit ergibt sich für die Umstellungsbeihilfe im Rahmen des Plan Rivesaltes für die Flächen, auf denen Rebsorten- und Landweine sowie „Côtes du Roussillon villages“ erzeugt werden, folgendes Bild:

a)

In dem geografischen Gebiet, für das der Plan Rivesaltes galt, haben 875 Erzeuger mit Rebflächen, auf denen Rebsorten- und Landwein sowie „Côtes du Roussillon villages“ erzeugt wurden, für 2 357 ha die französische Beihilfe für die Erneuerung der Rebflächen im Betrag von 57,280 Mio. FRF erhalten.

b)

Diese 875 Erzeuger haben für 1 238 ha dieser 2 357 ha einen „außerordentlichen“ Zusatzbetrag zu der nationalen Beihilfe im Rahmen des Plan Rivesaltes erhalten, der sich auf insgesamt 8,006 Mio. FRF belief und zu den 28,613 Mio. FRF hinzukommt, die als nationale Beihilfe für die Umstellung dieser 1 238 ha gezahlt worden ist.

c)

Die 875 Erzeuger haben Zusatzbeträge in folgender Höhe erhalten: 662 Erzeuger erhielten 5 000 FRF/ha für 990 ha (Gesamtbetrag: 4,950 Mio. FRF); 80 Erzeuger erhielten 10 000 FRF/ha für 133 ha (Gesamtbetrag: 1,330 Mio. FRF) und 133 Erzeuger erhielten 15 000 FRF/ha für 115 ha (Gesamtbetrag: 1,726 Mio. FRF).

(62)

Insgesamt wurde also im Rahmen des Plans 875 Erzeugern ein Betrag von 36,623 Mio. FRF für eine Fläche von 1 238 ha gewährt.

(63)

In 221 Fällen wurden mehr als 33 000 FRF/ha gezahlt, betroffen ist eine Fläche von 166 ha, der Gesamtbeträg beläuft sich auf 0,883 Mio. FRF.

(64)

Die französischen Behörden haben eine Aufstellung der bei der Umstellung verwendeten Sorten sowie eine Aufstellung der Dekrete zur jährlichen Festsetzung der Beihilfesätze übermittelt.

2.   BEIHILFEN ZU WERBEKAMPAGNEN UND BETRIEBSBEIHILFEN FÜR BESTIMMTE AOC

(65)

Die französischen Behörden geben einleitend an, dass diese Maßnahmen nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus verlängert worden sind.

(66)

Die Werbekampagnen, die aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag finanziert werden konnten, unterschieden sich nicht von den Werbekampagnen, die aus der steuerähnlichen Abgabe finanziert wurden; diese Maßnahmen sind der Kommission notifiziert und von ihr genehmigt worden (Beihilfen Nr. N 230/90 (11) und N 184/97).

(67)

Mit den Mitteln aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag konnten daher die aus der steuerähnlichen Abgabe finanzierten Maßnahmen fortgeführt werden. Es habe sich nämlich als unbedingt notwendig erwiesen, besondere Absatzmaßnahmen für diese Weine durchzuführen, um in Anbetracht einer äußerst schwierigen Marktlage, die die lokale Weinwirtschaft stark belastet hat, neue Absatzmärkte erschließen zu können.

(68)

Die französischen Behörden geben zu bedenken, dass die Finanzierung der Beihilfen zur Absatzförderung zu 100 % zulässig sei. Zu den Werbebeihilfen stellen die französischen Behörden fest, dass es sich um Kampagnen zugunsten von AOC-Weinen gehandelt habe, die aus steuerähnlichen Abgaben und freiwilligen Pflichtbeiträgen finanziert worden seien.

(69)

In Beantwortung eines entsprechenden Ersuchens der Kommission haben die französischen Behörden Kopien des produzierten Werbematerials übermittelt.

3.   BEMERKUNGEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER

(70)

Mit Schreiben vom 10. September 2004 haben die französischen Behörden auf die Stellungnahmen Dritter reagiert. Sie erklären, in den Stellungnahmen werde insbesondere behauptet, die Beihilfen seien zum ausschließlichen Nutzen eines Konkurrenzunternehmens zweckentfremdet worden. Die französischen Behörden haben diese Behauptungen entschieden zurückgewiesen, die direkt die Integrität der betreffenden Verwaltungen in Frage stellten, und haben die Kommission daher gebeten, diese Argumente nicht zu berücksichtigen.

V.   WÜRDIGUNG

1.   ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(71)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(72)

Nach Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft war, sind vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Verordnung die Artikel 92 bis 94 des Vertrags (jetzt Artikel 87 bis 89) auf die Erzeugung von Weinbauerzeugnissen und den Handel damit anwendbar.

1.1.   VORLIEGEN EINES AUS STAATLICHEN MITTELN FINANZIERTEN SELEKTIVEN VORTEILS

(73)

Darüber hinaus gelten als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

(74)

Zur Art der Beiträge stellt die Kommission fest, dass es eines staatlichen Rechtsaktes bedurfte, um sie rechtskräftig erheben zu können und dass das Aufkommen aus den Beiträgen für die Durchführung einer staatlichen Politik verwendet wurde. Außerdem ist nicht klar, ob die Begünstigten der Beihilfe die betreffenden Abgaben entrichtet haben. Aus diesen Gründen sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgeschlagenen Kriterien für eine Ausnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (12) nicht erfüllt. Somit geht die Kommission davon aus, dass es sich um steuerähnliche Abgaben und damit um staatliche Mittel handelt.

(75)

Des Weiteren gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Beihilfen namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (13).

(76)

Ob eine Beihilfe besteht, muss auf der Ebene der potenziellen Begünstigten des Plan Rivesaltes sowie auf der Ebene der Branchenbeiträge für die Durchführung von Werbe- und Absatzkampagnen und der Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC sowie deren Finanzierung beurteilt werden. Die im vorliegenden Fall gewährte Unterstützung hat bestimmte Unternehmen begünstigt, da die Beihilfe nur AOC-Erzeugern in bestimmten Regionen gewährt worden ist.

1.2.   BEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS

(77)

Um festzustellen, ob die vorliegende Beihilfe in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, ist schließlich zu klären, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

(78)

Der Gerichtshof hat hierzu Folgendes festgestellt: Wenn ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Position einer Kategorie von Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, so muss der innergemeinschaftliche Handel als durch den Vorteil beeinflusst erachtet werden (14).

(79)

Dass es im Weinbausektor Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt, ist durch das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation hinreichend bewiesen.

(80)

Die nachstehende Tabelle illustriert dies am Beispiel des Handels mit Weinbauerzeugnissen zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten in den beiden letzten Jahren, in denen die erwähnten Umstellungsmaßnahmen in Frankreich durchgeführt wurden.

 

Wein

1999/2000

Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30.4.2004

Frankreich

Verwendbare Erzeugung

168 076 000 hl

54 271 000 hl

Ausfuhren in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30.4.2004

15 500 000 hl

Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30.4.2004

5 700 000 hl

(81)

Die gewährten Beihilfen können daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen bzw. sie können den Wettbewerb verfälschen oder drohen, ihn zu verfälschen, da sie die nationale Erzeugung zum Nachteil der Erzeugung anderer Mitgliedstaaten begünstigen. Der Weinbausektor ist nämlich besonders offen für den Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene und reagiert daher auch besonders empfindlich auf alle Maßnahmen, die die Erzeugung in einem Mitgliedstaat begünstigen.

1.3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN HINSICHTLICH DES BEIHILFECHARAKTERS IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(82)

Aufgrund dieser Ausführungen ist die Kommisison der Auffassung, dass die Maßnahmen zugunsten der Unternehmen, die AOC-Weine in bestimmten Regionen erzeugen, einen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorteil darstellen, der ihnen, nicht aber anderen Marktbeteiligten gewährt wird. Diese Maßnahmen verfälschen daher den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Sie stellen daher eine staatliche Beihilfeim Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(83)

Artikel 87 EG-Vertrag sieht jedoch Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Vertrag vor, auch wenn einige dieser Ausnahmen und insbesondere die in Absatz 2 genannten ganz offensichtlich hier keine Anwendung finden können. Diese Ausnahmebestimmungen wurden von den französischen Behörden nicht angeführt.

(84)

Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen sind bei der Prüfung von Beihilfen für eine Region oder einen Sektor oder bei jedem Einzelfall der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen. Sie können insbesondere nur dann eingeräumt werden, wenn die Kommission feststellen kann, dass die Beihilfe für die Verwirklichung eines der genannten Ziele erforderlich ist. Würden diese Ausnahmen auch für Beihilfen gewährt, die eine solche Gegenleistung nicht bieten, würde dies bedeuten, Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen zuzulassen, ohne dass dies im Gemeinschaftsinteresse begründet wäre, und dabei den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.

(85)

Nach Ansicht der Kommission dienen die vorliegenden Beihilfen nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets, in dem gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die Lebenshaltung außerordentlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sie dienen aber auch nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag. Ebenso wenig dienen sie der Förderung der Kultur oder der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag.

(86)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können jedoch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Um für diese Ausnahme in Betracht zu kommen, müssen die Beihilfen zur Entwicklung des betreffenden Wirtschaftssektors beitragen.

2.1.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN

(87)

Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die beabsichtigte Einführung der Beihilfe nicht wie in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gefordert notifiziert haben. Artikel 1 Buchtabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 definiert rechtswidrige Beihilfen als neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt wurden. Die Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen ist in Artikel 1 Buchstabe c der genannten Verordnung festgeschrieben (15).

(88)

Da die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, handelt es sich um neue Beihilfen, die bei der Kommission nicht angemeldet wurden und somit rechtswidrig im Sinne des Vertrags sind.

2.2.   BESTIMMUNG DER LEITLINIEN FÜR DIE BEURTEILUNG NICHT ANGEMELDETER MASSNAHMEN

(89)

Nach Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (16) ist jede im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unrechtmäßige Beihilfe anhand der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Regeln und Leitlinien zu beurteilen.

(90)

Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gilt seit dem 1. Januar 2000. Daher muss jede nach diesem Datum gewährte Beihilfe auf der Grundlage der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens und jede vor diesem Zeitpunkt gewährte Beihilfe gegebenenfalls auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 2000 in Kraft befindlichen Vorschriften und der vor diesem Datum gängigen Praxis bewertet werden.

(91)

Nach Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens ist, obgleich die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren in vollem Umfang anwendbar sind, die Anwendung dieser Artikel nach wie vor den Vorschriften der entsprechenden Verordnungen nachgeordnet. Anders ausgedrückt kann sich daher ein Mitgliedstaat auf die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für diesen Sektor berufen (17). Daher muss die Kommission auch prüfen, ob eine Beihilfe das ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden Marktorganisation beeinträchtigen würde und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre.

(92)

Die im Rahmen des „Plan Rivesaltes“ vorgesehenen Beihilfen wurden im Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Juli 2000 gewährt, d. h. vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein am 1. August 2000. Da es sich um Maßnahmen im Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein handelt, müssen sie auf der Grundlage der damals geltenden Vorschriften, d. h. der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bewertet werden.

(93)

Die Vereinbarkeit der Beihilfen für Werbekampagnen für bestimmte AOC, die nach Aussage der französischen Behörden nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus verlängert wurden, muss auf der Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (18) bewertet werden. Nach Randnummer 70 dieser Leitlinien werden rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nach den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbaren Vorschriften und Leitlinien beurteilt.

(94)

Die aus einer steuerähnlichen Abgabe finanzierten staatlichen Beihilfen, die mit Hilfe dieser Beihilfen finanzierten Maßnahmen sowie die Finanzierung der Beihilfen selbst sind von der Kommission zu prüfen.

2.3.   PRÜFUNG IM LICHTE DER ANZUWENDENDEN BESTIMMUNGEN

2.3.1.   Die Beihilfen

2.3.1.1.   Die Stilllegungsprämie

(95)

Die Stilllegungsprämie wurde über einen Branchenbeitrag finanziert, der von der öffentlichen Hand in einem Pflichtbeitrag für die Umstellung von Rebflächen umgewandelt wurde. Mit der Prämie sollten die Erzeuger für Einkommensverluste entschädigt werden, die durch den Verzicht auf die Verwendung der AOC und durch die Umstellung auf die Erzeugung von Tafel- und Landweinen entstanden sind.

(96)

Stilllegungsprämien wir die in der französischen Beihilferegelung vorgesehenen waren in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, genauer gesagt in der Verordnung (EWG) Nr. 456/80, nicht vorgesehen. Diese Verordnung sah lediglich eine Prämie für die vorübergehende Aufgabe bzw. die endgültige Aufgabe der Erzeugung vor, die Erzeugern gezahlt wurde, die sich entschlossen hatten, insbesondere durch die Rodung von Rebflächen zur Verringerung des gemeinschaftlichen Weinbaupotenzials beizutragen.

(97)

Die Kommission stellt fest, dass mit der französischen Maßnahme keine Verringerung der erzeugten Mengen bezweckt wurde, sondern dass sie nur dazu dienen sollte, die Erzeuger zum Verzicht auf die Verwendung der AOC „Rivesaltes“ zu bewegen. Da somit keine Verringerung des Weinbaupotenzials erfolgt ist und da mit der Prämie keine Maßnahme für die Aufgabe von Rebflächen finanziert wurde, fällt die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der früheren gemeinsamen Marktorganisation für Wein.

(98)

Auch wenn der Rückgriff auf die Verordnung (EWG) Nr. 456/80 ausgeschlossen scheint, da die Erzeugung nicht aufgegeben wurde, muss die Maßnahme im Lichte anderer horizontaler Bestimmungen über staatliche Beihilfen geprüft werden. So steht gemäß ihrem Artikel 17 die Verordnung der Gewährung von Beihilfen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und mit denen ähnliche Ziele wie mit der Verordnung erreicht werden sollen, vorbehaltlich einer Prüfung gemäß den Artikeln 92 bis 94 (jetzt Artikel 87 bis 89) EG-Vertrag nicht entgegen.

(99)

Mit der Maßnahme war keine Aufgabe der Erzeugung bezweckt. Es ist also nicht möglich, sie einer Maßnahmen gleichzustellen, mit der ähnliche Ziele wie mit der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 erreicht werden sollen, d. h. eine Verringerung des Weinbaupotenzials.

(100)

Die französischen Behörden haben selbst erklärt, dass mit der Maßnahme keine Verringerung des Weinbaupotenzials bezweckt war, sondern dass sich die Begünstigten verpflichten mussten, den auf den stillgelegten Flächen erzeugten Wein ohne AOC als Land- oder Tischwein zu vermarkten.

(101)

Die französischen Behörden führen aus, dass die Prämie den Begünstigten einen Ausgleich für ihre Verpflichtung bieten sollte, den auf den stillgelegten Flächen erzeugten Wein ohne AOC zu vermarkten. Daher hätten die Begünstigten kein zusätzliches Einkommen erhalten, sondern lediglich einen Ausgleich für entgangene Gewinne. Somit sei die Prämie nicht mit einer einfachen Betriebsbeihilfe gleichzusetzen, die die Unternehmen vorschriftswidrig entlastet hätte.

(102)

Die Kommission ist jedoch anders als die französischen Behörden der Auffassung, dass die nationale Beihilfe durchaus die Erzeuger finanziell entlasten sollte, die sich als Unternehmer aus freien Stücken zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten entschlossen haben, dessen Kosten Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer üblichen Tätigkeit zu sein scheinen. Der vom Staat gewährte Ausgleich für einen Gewinnausfall, den der Wirtschaftsbeteiligte aus freien Stücken auf sich nimmt, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die dazu führt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen eines solchen Vorgehens abgemildert werden.

(103)

Gemäß der ständigen Praxis der Kommission vor Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens am 1. Januar 2000 und gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (19) sind Betriebsbeihilfen Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. Das Gericht erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung Betriebsbeihilfen in Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag keinesfalls als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändern würden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(104)

Dieser Gedanke wird in Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens aufgenommen. Danach sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, ohne in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beizutragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen anzusehen. Unter Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens heißt es weiter, dass es in der Natur der Sache liegt, dass solche Beihilfen zudem die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen können.

(105)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe hektarbezogen und pro Jahr für die Fortsetzung der Erzeugung gezahlt wurde und somit eng mit der produzierten Menge zusammenhängt.

(106)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Stilllegungsprämie eine Betriebsbeihilfe darstellt, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen könnte und daher mit den geltenden Marktordnungs- und Wettbewerbsvorschriften unvereinbar ist.

2.3.1.2.   Die eigentliche Umstellungsbeihilfe

(107)

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein sah vor, dass alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen ab dem 1. September 1988 untersagt sind, ausgenommen solche Beihilfen, die in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind und Kriterien erfüllen, die es insbesondere ermöglichen, eine Verringerung des Produktionsmengen oder eine qualitative Verbesserung ohne Steigerung der Produktion zu erreichen.

(108)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 enthält die Kriterien, anhand deren die einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen auf ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags (jetzt Artikel 87, 88 und 89) geprüft werden.

(109)

Nach Artikel 2 der genannten Verordnung müssen die einzelstaatlichen Beihilfevorhaben klar erkennen lassen, dass sie dem Ziel der Verminderung oder der qualitativen Verbesserung der erzeugten Menge unter Vermeidung einer Erzeugungssteigerung dienen.

(110)

Nach Artikel 3 der genannten Verordnung muss die Bepflanzung mit einer Sorte erfolgen, die auf der betreffenden Lage nicht als ertragsstark gilt, als qualitätsverbessernde Sorte anerkannt ist und von den einzelstaatlichen Behörden im Rahmen des betreffenden Beihilfevorhabens eigens zugelassen ist.

(111)

Die französischen Behörden haben daran erinnert, dass sie dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 jährlich eine Aufstellung über die Rebflächen, aufgeschlüsselt nach Departements und Art der erzeugten Trauben (Keltertrauben, darunter Keltertrauben, aus denen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (QbA) gewonnen werden, Tafeltrauben) sowie eine Übersicht über die Rodungen und Pflanzungen vorlegen, die ebenfalls nach Departements und Traubensorten aufgeschlüsselt ist. Die französischen Behörden haben Kopien der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übermittelten Aufstellungen beigefügt.

(112)

Die Kommission hat in der Tat von den französischen Behörden Informationen über die bei der Umstellung verwendeten Sorten erhalten, anhand deren sie die Einhaltung der in den Randnummern 107 bis 110 genannten Bedingungen überprüfen konnte. Dank dieser Informationen konnte die Kommission bereits feststellen, dass die genannten Sorten die Kriterien erfüllten, die in der zum Zeitpunkt der Beihilfebgewährung geltenden Gemeinschaftsregelung vorgesehen waren.

(113)

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 sah vor, dass die je Hektar bepflanzte Rebfläche gewährte Beihilfe nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten ausmachen durfte. Die für die Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigenden Kosten konnten für jedes Gebiet insbesondere anhand der geomorphologischen Merkmale pauschal bestimmt werden.

(114)

Nach den ersten von den französischen Behörden übermittelten Informationen hat sich die öffentliche Hand mit insgesamt 29,11 % der tatsächlichen Umstellungskosten an der Maßnahme beteiligt. Daher habe der Gesamtbetrag der Beihilfe unter dem in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Höchstsatz von 30 % gelegen.

(115)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 kam es für die Berechnung der Umstellungskosten auf den je Hektar bepflanzte Rebfläche tatsächlich gewährten Beihilfebetrag an. Dies scheint eine Globalberechnung für die gesamte Umstellungsmaßnahme und damit auch Berechnungen auf der Grundlage eines Durchschnittswerts je Hektar auszuschließen.

(116)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfen in Anbetracht der von den französischen Behörden genannten Kosten je Hektar (110 000 FRF/ha) im vorliegenden Fall auf 33 000 FRF/ha bzw. 30 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Erzeuger hätten begrenzt werden müssen.

(117)

Nach den neuen Informationen der französischen Behörden sind im Rahmen des Plans für eine Fläche von 1 238 ha an 875 Erzeuger insgesamt 36,623 Mio. FRF für die Erneuerung der Rebflächen gezahlt worden. Dabei seien nur in 221 Fällen mehr als 33 000 FRF/ha gezahlt worden, wobei es insgesamt um eine Fläche von 166 ha und einen Betrag von 883 000 FRF gegangen sei.

(118)

Die Kommission folgert daraus, dass jede Überschreitung des Prozentsatzes von 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder des Höchstbetrags von 33 000 FRF/ha in diesen Einzelfällen eine mit den geltenden Vorschriften unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

2.3.1.3.   Beihilfen zu Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC

(119)

Die Kommission hat zuletzt im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 184/97 für einen Zeitraum bis Ende 2002 eine staatliche Beihilfe genehmigt, die über eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurde und u. a. für die Finanzierung von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten des CIVDN bestimmt war. Die ursprüngliche Regelung war von der Kommission im Jahr 1990 im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 230/90 genehmigt worden. Die Kommission kam damals zu dem Schluss, dass Beihilfen für die kollektive Absatzförderung, mit der das Markenimage von Süßweinen bei den Verbrauchern verbessert und der Absatz gefördert werden soll, im Lichte der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (20) beurteilt werden müssen. Außerdem hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Kosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsausgaben des CIVDN nicht als Beihilfen anzusehen waren.

(120)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen der staatlichen Beihilfe. N 184/97 erteilte Genehmigung keine stillschweigende Genehmigung einer Änderung oder gar einer weiteren zu der bereits genehmigten Beihilfe hinzukommenden Maßnahme darstellt.

(121)

Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die mit dem Aufkommen aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag durchgeführten Absatzförderungsmaßnahmen große Ähnlichkeit mit den Maßnahmen aufwiesen, die mit dem Aufkommen aus der bei der Kommission angemeldeten und von ihr genehmigten steuerähnlichen Abgabe finanziert wurden. Nach Aussage der französischen Behörden habe es sich ausschließlich um eine Aufstockung des Gesamtetats für diese Maßnahme gehandelt.

(122)

Da somit bei der Genehmigung dieser Beihilfen die gleichen Bedingungen gegolten haben, kann die Kommission unter Bezugnahme auf ihre Entscheidung im Falle der staatlichen Beihilfe N 184/97 schließen, dass die Beihilfe zu Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC, die aus den neuen Beiträgen finanziert wurden, mit den geltenden Wettbewerbsvorschriften vereinbar waren.

(123)

Die Kommission nimmt die Bemerkungen des Dritten zur Kenntnis, demzufolge die finanzierten Maßnahmen gegen die Wettbewerbsvorschriften für Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstoßen hätten, da sie nur bestimmten Unternehmen gewährt worden seien. Die zur Untermauerung dieser Aussage vorgelegten Dokumente zeigen jedoch, dass es sich bei den betreffenden Maßnahmen um Absatzförderungsmaßnahmen gehandelt hat, die Maßnahmen der technischen Hilfe gleichzusetzen sind, deren Begünstigte durchaus die Winzer sein können.

2.3.2.   Finanzierung der Beihilfen

(124)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (21) ist die Kommission normalerweise der Auffassung, dass sich die Finanzierungsweise einer staatlichen Beihilfe über Pflichtabgaben insofern auf die Beihilfe auswirken kann, als sie protektionistische Auswirkungen hat, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen. Bei den in Frage stehenden Beiträgen handelt es sich tatsächlich um Pflichtabgaben. Entsprechend derselben Rechtsprechung ist die Kommission der Ansicht, dass eine Beihilfe nicht durch steuerähnliche Abgaben finanziert werden kann, die auch auf eingeführte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben werden.

(125)

Die Kommission kam bereits insbesondere im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 184/97 zu dem Schluss, dass die von Frankreich durchgeführte Regelung nicht für Einfuhrerzeugnisse gegolten hat.

(126)

Aus den Bestimmungen über die Einführung der steuerähnlichen Abgaben geht hervor, dass diese ausschließlich für die Erzeugung von natürlichen Süßweinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus dem Gebiet Pyrénées-Orientales erhoben wurden. Die Stilllegungsprämie wurde durch einen Beitrag finanziert, der nur für die regionale Erzeugung dieser Weine, nicht aber für eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde.

(127)

Mithin lässt sich feststellen, dass Einfuhrerzeugnisse den in Rede stehenden steuerähnlichen Abgaben nicht unterliegen bzw. unterlagen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(128)

Die staatliche Beihilfe in Form einer Stilllegungsprämie, die Frankreich französischen Winzern gewährt hat, die sich verpflichtet haben, für die Ernten 1996 bis 2000 einschließlich auf die Verwendung der AOC „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ zu verzichten, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(129)

Die staatliche Beihilfe in Form des Umstellungsplans für Rebflächen der AOC „Rivesaltes“, die Frankreich für die Ernten 1996 bis 2000 einschließlich gewährt hat und die in einzelnen Fällen über 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder dem Höchstbetrag von 5 030,82 EUR/ha (33 000 FRF/ha) lag, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(130)

Die staatliche Beihilfe, die Frankreich vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 in Form von Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für die AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar.

(131)

Die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, sind nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet worden und stellen somit rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar.

(132)

Die Kommission bedauert, dass Frankreich die Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat.

(133)

Da es sich um Beihilfen handelt, die umgesetzt wurden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des verbindlichen Charakters der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Verfahrensregeln, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya (22), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland (23), und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinicke und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland (24) anerkannt hat, die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe nicht nachträglich geheilt werden kann (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen Frankreich (25).

(134)

Der Gerichtshof stellt dazu Folgendes fest: „Daraus folgt, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe erhoben wurden, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist.“ Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest: „Hierzu ist daran zu erinnern, dass es zum einen Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochene Verbot der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, verletzen. Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen.“ (26)

(135)

In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Rückforderung ist notwendig, um durch die Beseitigung aller finanziellen Vorteile, die dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe unberechtigterweise seit dem Datum der Gewährung dieser Beihilfe zugeflossen sind, die frühere Lage wiederherzustellen.

(136)

Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestimmt, dass die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(137)

Die Beihilfen sind nach den im französischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzufordern. Die Beträge umfassen die Zinsen vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Grundlage für die Berechnung der Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (27).

(138)

Der Kommission liegen keine Informationen über den Gesamtbetrag der im Rahmen der Stilllegungsprämie gewährten Beihilfen vor, da sie weder den Betrag der Einnahmen noch die Zahl der Hektar kennt, für die die Beihilfe gewährt wurde. Obwohl ihre Schlussfolgerungen durch die Bemerkungen Dritter unberührt bleiben, nimmt die Kommission die Bemerkung zur Kenntnis, der zufolge die „Stilllegungsprämie“ von den französischen Behörden aus zusätzlichen, nicht angemeldeten staatlichen Beihilfen finanziert wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen belief sich der Betrag der staatlichen Beihilfe zur Finanzierung der „Umstellungsbeihilfe“ auf 11,01 Mio. EUR.

(139)

Diese Entscheidung greift etwaigen von der Kommission gezogenen Konsequenzen im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form einer „Stilllegungsprämie“ französischen Winzern gewährt hat, die sich verpflichtet haben, von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich auf die Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC) „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ zu verzichten, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

2.   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form des Umstellungsplans für AOC Rivesaltes von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich gewährt hat und die 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder den Höchstbetrag von 5 030,82 EUR/ha (33 000 FRF/ha) in Einzelfällen überschritten hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

3.   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in Form von Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für die AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar.

Artikel 2

1.   Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Beihilfemaßnahmen gezahlten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

Die Rückforderung der Beihilfe hat unverzüglich im Einklang mit den nationalen Verfahren zu erfolgen, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist.

2.   Für die Rückforderung der in Artikel Absatz 1 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen teilt Frankreich der Kommission den Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen, ihre Finanzierungsweise einschließlich des Gesamtbetrags der Einnahmen aus dem hierzu eingeführten Branchenbeitrag sowie die Zahl der Hektar, für die die „Stilllegungsprämie“ gewährt worden ist, mit.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 82 vom 5.4.2003, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  1 FRF = rund 0,15 EUR.

(4)  ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

(5)  ABl. L 57 vom 29.2.1980, S. 16. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(6)  Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1995, Rechtssache T-459/93, Siemens SA gegen Kommission, Slg. II-01675.

(7)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(8)  ABl. L 264 vom 12.9.1989, S. 5. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 (ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1).

(9)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(10)  Schreiben der Kommission SG(97) D/3741 vom 16. Mai 1997.

(11)  Schreiben der Kommission SG(90) D/25148 vom 22. August 1990.

(12)  Urteil des Gerichtshofs vom 15.7.2004, Rechtssache C-345/02, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(13)  Urteil des Gerichtshofs vom 22.5.2003, Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. S. I-5263.

(14)  Urteil des Gerichtshofs vom 17.9.1980, Rechtssache 730/79, Philipp Morris, Slg, S. 2671, Randnr. 11.

(15)  „Neue Beihilfen“ sind alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

(16)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 26.6.1979, Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren, Slg, S. 2161.

(18)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(19)  Urteil in der Rechtssache Siemens (siehe oben).

(20)  ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6.

(21)  Urteil des Gerichtshofs vom 25.6.1970, Rechtssache 47/69, Frankreich gegen Kommission, Slg, S. 487.

(22)  Slg, S. 611.

(23)  Slg, S. 1471.

(24)  Slg, S. 595.

(25)  Slg. S. I-5505.

(26)  Urteil des Gerichtshofs vom 21.10.2003, verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster e.a., noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(27)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).


30.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2006

über die Staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2082)

(Nur die slowakische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/254/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004, eingegangen am 25. Oktober 2004, wurde bei der Kommission Beschwerde wegen einer angeblich widerrechtlichen staatlichen Beihilfe zu Gunsten von Frucona Košice, a. s. erhoben. Der Beschwerdeführer übersandte dazu am 3. Februar 2005 eine Zusatzinformation. Die Zusammenkunft mit dem Beschwerdeführer fand am 24. Mai 2005 statt.

(2)

Die Kommission forderte die Slowakei auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 auf, sie über die fraglichen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Slowakei antwortete mit Schreiben vom 4. Januar 2005, eingegangen am 17. Januar 2005, in welchem sie die Kommission über eine mögliche widerrechtliche Beihilfe zugunsten der Frucona Košice, a. s. informierte und die Kommission um Genehmigung als Rettungsbeihilfe für ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten bat. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005, eingegangen am 28. Januar 2005, legte die Slowakei ergänzende Informationen vor. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 bat die Kommission um Zusatzinformationen, worauf mit Schreiben vom 4. März 2005, eingegangen am 10. März 2005, eine Antwort einging. Die Zusammenkunft mit den slowakischen Behörden fand am 12. Mai 2005 statt.

(3)

Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 informierte die Kommission die Slowakei, dass sie beschlossen habe, das im Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag festgelegte Verfahren bezüglich der genannten Beihilfe einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die beteiligten Parteien auf, Bemerkungen zu der Maßnahme vorzulegen.

(5)

Die slowakischen Behörden legten ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 10. Oktober 2005, eingegangen am 17. Oktober 2005, vor. Die Kommission nahm die Bemerkungen eines Beteiligten (des Empfängers) mit Schreiben vom 24. Oktober 2005, eingegangen am 25. Oktober 2005, entgegen. Sie übersandte diese an die Slowakei, die die Möglichkeit erhielt, darauf zu reagieren; die Bemerkungen der Slowakei wurden mit Schreiben vom 16. Dezember 2005, eingegangen am 20. Dezember 2005, entgegengenommen. Die Zusammenkunft mit dem Empfänger, bei der dieser die Möglichkeit erhielt, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen, fand am 28. März 2006 statt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006, eingegangen am 8. Mai 2006, legte die Slowakei ergänzende Informationen vor.

II.   GENAUE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Betreffendes Unternehmen

(6)

Empfänger der Finanzbeihilfe ist die Firma Frucona Košice, a. s. (nachfolgend „Empfänger“), die zum Zeitpunkt der betreffenden Ereignisse im Bereich der Herstellung von alkoholischen Getränken und Spirituosen, alkoholfreien Getränken, Obst- und Gemüsekonserven und Essig tätig war. Gegenwärtig stellt der Empfänger keine Spirituosen und alkoholischen Getränke mehr her. Er ist jedoch auf dem Gebiet des Großhandels mit alkoholischen Getränken und Spirituosen tätig. Die Firma befindet sich in einer Region, die für eine regionale Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag infrage kommt.

(7)

Der Empfänger beschäftigte zum Zeitpunkt der betreffenden Ereignisse etwa 200 Personen. Er stellte der Kommission in seinen Bemerkungen zum Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Angaben zu seinen Umsätzen (einschließlich Verbrauchssteuer und Mehrwertsteuer) zur Verfügung, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind.

Tabelle 1:

Umsatz in verschiedenen Produktionssegmenten einschließlich Verbrauchssteuer und MwSt. [SKK]

 

2002

2003

2004

Essig

[…] (3)

[…]

[…]

Obst- und Gemüseproduktion

[…]

[…]

[…]

Kohl

[…]

[…]

[…]

Gesättigte alkoholfreie Getränke

[…]

[…]

[…]

Ungesättigte alkoholfreie Getränke

[…]

[…]

[…]

Juice — 100 %

[…]

[…]

[…]

Spirituosen

[…]

[…]

[…]

Apfelwein

[…]

[…]

[…]

Sirup

[…]

[…]

[…]

Sonstige Erzeugnisse/Dienstleistungen

[…]

[…]

[…]

Insgesamt

895 019 980

978 343 230

880 314 960  (4)

(8)

Diese Angaben unterscheiden sich deutlich von den Angaben, die die Kommission von den slowakischen Behörden erhielt und die in dem Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens (5) aufgeführt waren. Die slowakischen Behörden erhoben in Reaktion auf die Bemerkungen des Empfängers nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keinerlei Einwände wegen Ungenauigkeit der oben genannten Zahlen. Den slowakischen Behörden zufolge erfüllt der Empfänger die Kriterien eines mittleren Unternehmens.

2.   Anwendbare innerstaatliche Rechtsvorschriften

(9)

Bei der fraglichen Maßnahme handelt es sich um die Abschreibung einer Steuerschuld durch das Finanzamt Košice IV (nachfolgend „Finanzamt“) im Rahmen eines Vergleichs mit den Gläubigern. Dieses Verfahren ist durch das Gesetz Nr. 328/91 über Insolvenz- und Vergleichsverfahren (nachfolgend „Insolvenzgesetz“) geregelt.

(10)

Ein Vergleich mit den Gläubigern (nachfolgend „Vergleich“ oder „Vergleichsverfahren“) ist ein Verfahren unter der Aufsicht eines Gerichts, dessen Ziel darin besteht, ähnlich wie bei einem Insolvenzverfahren die finanzielle Situation der in Konkurs befindlichen Firma zu regeln (6). Beim Insolvenzverfahren erlischt die Firma, und ihre Aktiva werden entweder an den neuen Eigentümer verkauft; oder die Firma wird liquidiert. Im Unterschied dazu setzt die in Konkurs befindliche Firma bei einem Vergleichsverfahren ihre Tätigkeit ohne Änderung des Eigentümers fort.

(11)

Das Vergleichsverfahren initiiert die in Konkurs befindliche Firma. Ziel ist das Erreichen einer Vereinbarung mit den Gläubigern (im Weiteren nur „Vergleich“) in dem Sinne, dass die in Konkurs befindliche Firma einen Teil ihrer Schuld begleicht und der Rest abgeschrieben wird. Diese Vereinbarung muss das beaufsichtigende Gericht genehmigen.

(12)

Gläubiger, deren Forderungen gesichert sind, z. B. durch ein Pfandrecht, treten als Sondergläubiger auf. Damit der Antrag auf einen Vergleich angenommen wird, müssen alle getrennten Gläubiger für diesen stimmen, während bei den übrigen Gläubigern eine qualifizierte Mehrheit ausreicht. Die getrennten Gläubiger stimmen gesondert ab und besitzen Vetorecht.

(13)

Die Sondergläubiger genießen auch im Insolvenzverfahren eine Vorzugsstellung. Der Erlös aus dem Verkauf der im Insolvenzverfahren sichergestellten Aktiva sollte ausschließlich für die Bezahlung der Forderungen der Sondergläubiger verwendet werden. Können aus diesem Verkauf nicht alle Forderungen dieser Gläubiger befriedigt werden, wird der verbleibende Teil der Forderungen der zweiten Gruppe, den Forderungen der sonstigen Gläubiger zugeordnet. In der zweiten Gruppe werden die Gläubiger anteilig befriedigt.

(14)

Nach dem Insolvenzgesetz muss eine Firma, die einen Vergleich mit den Gläubigern beantragt, dem Gericht eine Aufstellung der Maßnahmen zur Reorganisation der Gesellschaft sowie zur vorläufigen Finanzierungstätigkeit der Gesellschaft nach diesem Vergleich vorlegen.

(15)

Nach dem Gesetz Nr. 511/92 über die Verwaltung von Steuern und Abgaben und über Änderungen im System der territorialen Finanzbehörden (nachfolgend „Steuerverwaltungsgesetz“) hat die Firma die Möglichkeit, bei den Finanzämtern eine Stundung der Steuerzahlungen zu beantragen. Auf die gestundete Summe werden Zinsen erhoben, und die gestundete Schuld muss gesichert sein.

(16)

Das Steuerverwaltungsgesetz regelt auch die Steuereinziehung, deren Ziel die Befriedigung der Steuerforderungen des Staates durch den Verkauf von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen oder vom Unternehmen als Ganzes ist.

3.   Die fragliche Maßnahme

(17)

Der Empfänger nutzte vom November 2002 bis November 2003 die Möglichkeit der Stundung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Alkoholverbrauchssteuer, die das Steuerverwaltungsgesetz einräumt (7). Die gestundete Forderung betrug insgesamt 477 015 759 SKK (12,6 Mio. EUR). Bevor das Finanzamt der Stundung dieser Zahlungen zustimmte, sicherte es entsprechend dem Gesetz alle seine Forderungen durch Aktiva des Empfängers. Nach Angabe der slowakischen Behörden belief sich der Wert dieser Sicherheiten auf der Grundlage der Buchhaltung des Empfängers auf 397 476 726 SKK (10,5 Mio. EUR). Der Empfänger behauptet jedoch, dass der Wert dieser Sicherheiten nach Ermittlung durch Sachverständige am Ende des Jahres 2003 193 940 000 SKK (5 Mio. EUR) ausmachte. Dies ist nach Angabe des Empfängers der Wert der gesicherten Aktiva (des beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie der Forderungen), ausgedrückt in so genannten Gutachterpreisen.

(18)

Seit dem 1. Januar 2004 wurde im geänderten und ergänzten Steuerverwaltungsgesetz die Möglichkeit, einen Steueraufschub zu beantragen, auf ein Mal pro Jahr eingeschränkt. Der Empfänger nutzte diese Möglichkeit im Falle der Verbrauchssteuer für Dezember 2003, die im Januar 2004 fällig war. Er war jedoch nicht in der Lage zu zahlen bzw. die Verbrauchssteuer für Januar 2004 stunden zu lassen, die am 25. Februar 2004 fällig war. Infolge dessen geriet die Firma nach dem Insolvenzgesetz in Konkurs. Ebenso verlor sie ihre Lizenz für die Herstellung und Verarbeitung von Alkohol.

(19)

Am 8. März 2004 wandte sich der Empfänger mit dem Antrag auf einen Vergleich an das zuständige Bezirksgericht. Das Bezirksgericht genehmigte mit Beschluss vom 29. April 2004 das Vergleichsverfahren, als es festgestellt hatte, dass alle für ein solches Verfahren unerlässlichen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Bei den Verhandlungen am 9. Juli 2004 stimmten die Gläubiger für den vom Empfänger beantragten Vergleich. Der Vergleich wurde am 14. Juli 2004 durch Beschluss des Aufsicht führenden Bezirksgerichtes bestätigt.

(20)

Im August 2004 legte das Finanzamt gegen diesen bestätigenden Gerichtsbeschluss Widerspruch ein. Das Oberste Gericht entschied durch Beschluss vom 25. Oktober 2004, dass der Widerspruch unzulässig ist, und erklärte den Beschluss des Bezirksgerichtes, durch den der Vergleich bestätigt wurde, für rechtskräftig und ab 23. Juli 2004 vollstreckbar. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes stellte zunächst der Generalstaatsanwalt Antrag auf Eröffnung eines außerordentlichen Berufungsverfahrens. Dieses Verfahren ist beim Obersten Gericht noch anhängig.

(21)

Die Gläubiger einschließlich des Finanzamtes einigten sich mit dem Empfänger auf folgenden Vergleich: 35 % der Schuld bezahlt der Empfänger innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Vereinbarung mit den Gläubigern; die verbleibenden 65 % der Schuld werden von den Gläubigern erlassen. Mit allen Gläubigern wurde deshalb gleichermaßen verfahren. Die konkreten Beträge für die einzelnen Gläubiger sind in folgender Tabelle aufgeführt.

Tabelle 2:

Stand der Schulden des Empfängers vor und nach dem Vergleichsverfahren [in SKK]

Gläubiger

Schuld vor dem Vergleich

Schuld nach dem Vergleich (8)

Abgeschriebener Betrag

Öffentlich

Finanzamt

640 793 831

224 277 841

416 515 990

Privat

Tetra Pak, a. s.

[…]

[…]

[…]

MTM-obaly, s. r. o.

[…]

[…]

[…]

Merkant, družstvo

[…]

[…]

[…]

Vetropack, s. r. o.

[…]

[…]

[…]

Insgesamt

 

644 591 439  (9)

225 607 029

418 984 410

(22)

Die Forderungen des Finanzamtes, die in das Vergleichsverfahren einbezogen wurden, betrugen 640 793 831 SKK (16,86 Mio. EUR); dabei handelte es sich um nicht gezahlte Verbrauchssteuern für den Zeitraum von Mai 2003 bis März 2004 und die MwSt. für den Zeitraum von Januar bis April 2004 zuzüglich Strafen und Zinsen. Die vom Finanzamt erlassenen Forderungen betrugen 416 515 990 SKK (11 Mio. EUR). Durch den Vergleich erhielt das Finanzamt 224 277 841 SKK (5,86 Mio. EUR).

(23)

Das Finanzamt trat in dem Vergleichsverfahren als Sondergläubiger auf und stimmte als solcher einzeln für einen Vergleich. Die privilegierte Stellung des Finanzamtes war dadurch bedingt, dass einige seiner Forderungen, die Gegenstand des Vergleichsverfahrens waren, im Zusammenhang mit der Stundung der Steuerschuld des Empfängers in den Jahren 2002 und 2003 gesichert waren (siehe Absatz 17). Alle anderen Gläubiger stimmten für den beantragten Vergleich. Ihre Forderungen waren normale, ungesicherte geschäftliche Forderungen.

(24)

Der Empfänger beschrieb in seinem Vergleichsantrag entsprechend dem Insolvenzgesetz die Reorganisationsmaßnahmen bei Produktion, Vertrieb und Personal (einschließlich der Entlassung überzähliger Arbeitnehmer).

(25)

Im organisatorischen Bereich und im Personalbereich plante der Empfänger folgende Maßnahmen: Schaffung einer universellen Produktionsgruppe für alle Produktionstätigkeiten, Reorganisation des Fuhrparks durch Aussonderung der Fahrzeuge mit dem niedrigsten Restwert und Reorganisation der Geschäftstätigkeit. Zu diesen Maßnahmen sollte auch die Entlassung von 50 Beschäftigten im Zeitraum von März bis Mai 2004 zählen. Weitere 50 Arbeitnehmer sollten im gleichen Zeitraum für 60 % des monatlichen Tariflohns arbeiten.

(26)

Was den Produktions- und den technischen Bereich betrifft, so führte der Empfänger an, dass er — da die Firma die Lizenz für die Alkoholherstellung verloren hat — die entsprechenden Produktionsanlagen ab April 2004 vermieten werde. Der Empfänger plante die Senkung oder die Einstellung der Produktion einiger unrentabler alkoholfreier Getränke und erklärte, dass vor Einführung eines neuen Erzeugnisses dieser Kategorie eine Analyse zu dessen Rentabilität durchgeführt würde.

(27)

Außerdem führt der Empfänger folgende Maßnahmen an: Umstrukturierung der Kosten durch niedrigere Herstellungskosten, wenn die Alkoholproduktion eingestellt wird, sowie Einstellung eines Teils des eigenen Transports der Firma; Verkauf veralteter Anlagen zur Verschrottung.

(28)

Der Empfänger plante außerdem den Verkauf eines Verwaltungsgebäudes, einer Verkaufsstelle und eines Erholungsgebäudes und kündigte die Möglichkeit an, die Produktionsanlagen für die Essigherstellung zu verkaufen oder zu vermieten. Die slowakischen Behörden bestätigten in ihren Bemerkungen zum Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, dass der Verkauf des Verwaltungsgebäudes, der Verkaufsstelle und des Erholungsgebäudes nicht stattgefunden haben.

(29)

Der Empfänger plante den intensiven Verkauf seiner Bestände an fertigen Erzeugnissen (10).

(30)

Gemäß diesem Antrag sollte der Empfänger den Vergleich aus eigenen Mitteln (Verkauf von Beständen) in Höhe von [weniger als 150] Mio. SKK und mit Fremdmitteln in Form eines Kredits der Handelsbank in Höhe von 100 Mio. SKK finanzieren. Nach den vom Empfänger in Reaktion auf das eingeleitete förmliche Prüfverfahren vorgelegten Informationen wurde die fällige Schuld jedoch durch Erlöse aus der Emission neuer Aktien (21 Mio. SKK; 0,56 Mio. EUR), Erlöse aus dem Verkauf von Beständen ([weniger als 150] Mio. SKK; [weniger als 3,9] Mio. EUR) sowie durch einen Lieferkredit der Firma Old Herold, s. r. o. ([70-130] Mio. SKK; [1,8-3,4] Mio. EUR) getilgt. Die Fälligkeit der Rechnungen der Old Herold, s. r. o. betrug 40 Tage, was laut dem Empfänger angesichts seiner kritischen Situation eine lange Zeit war. Durch diese längere Zahlungsfrist wurde er in die Lage versetzt, die erforderlichen Barmittel anzusammeln.

(31)

Die slowakischen Behörden informierten die Kommission nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, dass die Restschuld des Empfängers gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 224 277 841 SKK am 17. Dezember 2004 bezahlt wurde. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass sie die Abschreibung der im Vergleichsverfahren vereinbarten Schuld bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Europäischen Kommission eingestellt haben.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG EINES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(32)

Die Kommission hat in ihrem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Zweifel daran geäußert, dass die fragliche Steuerabschreibung keine staatliche Hilfe darstellt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Vorgehen des Finanzamtes im Rahmen des Vergleichsverfahrens nicht den Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft erbringt. Sie befand insbesondere, dass das Finanzamt im Vergleich zu den anderen Gläubigern in einer juristisch anderen Lage war, da es über gesicherte Forderungen verfügte und die Möglichkeit hatte, eine Steuereinziehung zu veranlassen. Die Kommission äußerte Zweifel, dass das Vergleichsverfahren im Vergleich zum Insolvenzverfahren oder zur Steuereinziehung zum bestmöglichen Ergebnis für den Staat geführt hat.

(33)

Weiterhin äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Insbesondere äußerte sie Zweifel daran, dass die Beihilfe als Rettungsbeihilfe betrachtet werden kann, wie die slowakischen Behörden dies behaupten. Als Rettungsbeihilfe kann nur die Förderung der Liquidität in Form von Kreditbürgschaften bzw. Kredite angesehen werden. Die fragliche Maßnahme ist jedoch eine Schuldabschreibung, was einem nicht rückzahlbaren Zuschuss entspricht. Diese Maßnahme wurde darüber hinaus ohne die Auflage durchgeführt, dass der Empfänger innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung der Rettungsmaßnahme einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidierungsplan vorlegt oder die Beihilfe in voller Höhe zurückzahlt.

(34)

Außerdem prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe und äußerte Zweifel an der Erfüllung der beiden Hauptbedingungen: Vorliegen eines Umstrukturierungsplans, der innerhalb einer angemessenen Frist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität gewährleistet, und Beschränkung der Beihilfe auf das unerlässliche Mindestmaß.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(35)

Der Empfänger nahm neben den im Teil II aufgeführten Informationen zu dem Tatbestand wie folgt Stellung.

(36)

Der Empfänger behauptet, dass Ursache seiner finanziellen Probleme zu Beginn des Jahres 2004 die Änderung des Steuerverwaltungsgesetzes war, die die Möglichkeit der Beantragung eines Steueraufschubs auf ein Mal pro Jahr einschränkte. Dies war für den Empfänger eine bedeutsame Veränderung, da er sich nach seinen eigenen Worten in den vergangenen Jahren auf diese Möglichkeit verlassen hat.

(37)

Was den Fall selbst betrifft, so behauptete der Empfänger erstens, dass die Kommission kein Recht habe, die fragliche Maßnahme zu überprüfen, da diese Maßnahme vor dem Datum des Beitritts in Kraft trat und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar war. Die Maßnahme wurde angeblich vor dem Beitritt wirksam, da das Vergleichsverfahren am 8. März 2004 begann, und — wie der Empfänger behauptet — am 29. April 2004, d. h. vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, genehmigt wurde. Die Finanzämter haben außerdem angeblich im Rahmen der Verhandlungen vor der Einleitung des Vergleichsverfahrens ihr Einverständnis mit dem beantragten Vergleich erklärt. Im Dezember 2003 fand die Zusammenkunft mit der Steuerdirektion der Slowakischen Republik statt, und das Finanzamt übersandte dem Empfänger am 3. Februar 2004 ein Schreiben, in welchem es angeblich die Möglichkeit des Vorgehens in Form eines Vergleichs bestätigte.

(38)

Der Empfänger behauptete weiterhin, dass in dem Fall, dass die Kommission der Meinung ist, sie sei handlungsberechtigt, die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt, denn der Grundsatz des Gläubigers in der Marktwirtschaft sei erfüllt.

(39)

Erstens behauptet der Empfänger, dass die Gegenüberstellung von Vergleichsverfahren und Steuereinziehung hinderlich sei, da die Einleitung des Ersteren das Zweite ausschließt oder aussetzt. Das Finanzamt konnte deshalb nicht die Steuereinziehung wählen. Der Empfänger behauptet weiterhin, dass er, wenn er nicht freiwillig ein Vergleichsverfahren veranlasst hätte, nach einigen Wochen oder Monaten die gesetzliche Pflicht gehabt hätte, das Insolvenzverfahren oder das Vergleichsverfahren gemäß den Rechtsvorschriften zur Zahlungsunfähigkeit einzuleiten.

(40)

Zweitens behauptet der Empfänger, dass die Entscheidung des Staates, den Konkurs zu vermeiden und statt dessen nach einer Lösung mittels eines Vergleichsverfahrens zu suchen, die Erfüllung des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft bedeutete. Der Empfänger legt als Beweis die Bestätigung der beiden Wirtschaftsprüfer und eines Konkursverwalters vor, dass das Finanzamt durch ein Vergleichsverfahren mehr — und dies sogar schneller — bekommt als durch ein Insolvenzverfahren. Der Empfänger legt außerdem weitere Materialien und Statistiken vor, die bestätigen sollen, dass ein Insolvenzverfahren in der Slowakei durchschnittlich 3-7 Jahre dauert und nur einen sehr eingeschränkten Erlös aus dem Aktivaverkauf bringt (11).

(41)

Der Empfänger stützt seine Analyse insbesondere auf den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EKORDA vom 7. Juli 2004, der dem Finanzamt angeblich vor der Abstimmung der Gläubiger am 9. Juli 2004 vorlag. Es wurde jedoch keinerlei Nachweis vorgelegt, der dies bestätigen könnte.

(42)

Nach dem Bericht der Gesellschaft EKORDA hätten die Einnahmen aus dem Verkauf der Aktiva im Insolvenzfall maximal 204 Mio. SKK (5,3 Mio. EUR) betragen und nach Abzug der unterschiedlichen Gebühren in Höhe von 45 Mio. SKK lediglich 159 Mio. SKK (4,2 Mio. EUR). Der Empfänger selbst korrigierte die Summe der Abgaben, die abzuziehen war (36 Mio. SKK) und kam auf einen Betrag von 168 Mio. SKK (4,4 Mio. EUR). Auch wenn das Finanzamt als einziger Sondergläubiger und größter Gläubiger den höchsten Anteil aus diesen Erlösen erhalten hätte, wäre dies immer noch weniger gewesen als das, was das Finanzamt nach dem Vergleich erhielt.

(43)

Die Gesellschaft EKORDA verwendete als Grundlage den Buchwert — per 31. März 2004 — des Grundvermögens, der Bestände, des Barvermögens und der berichtigten kurzfristigen Forderungen unter Berücksichtigung ihrer Uneintreibbarkeit und niedrigen Bonität. Die Gesellschaft EKORDA korrigierte den Nennwert der Aktiva des Empfängers durch den sogenannten Verwertungskoeffizienten für jeden Aktivabestandteil bei Verkauf im Rahmen des Insolvenzverfahrens (45 % für das Grundvermögen, 20 % für Bestände und kurzfristige Forderungen und 100 % für Barvermögen).

(44)

Die Gesellschaft EKORDA führt die künftigen Steuereinnahmen aus der Tätigkeit des Empfängers (12) wie auch die Entwicklung der Beschäftigung in der Region und die Entwicklung der Lebensmittelindustrie in der Slowakei als außerordentlich bedeutsame Faktoren an, die Einfluss auf die Entscheidung haben, die Existenz des Empfängers zu erhalten.

(45)

Der Empfänger führt noch zwei weitere Berichte an. Die Wirtschaftsprüferin Marta Kochová gelangte zu dem Schluss, dass der maximale Erlös aus dem Verkauf der Aktiva, die jedoch nicht bewertet wurden, 100 Mio. SKK (2,6 Mio. EUR) betragen würde, bzw. nach Abzug der Gebühren in Höhe von 22 Mio. SKK lediglich 78 Mio. SKK (2 Mio. EUR). Weitere Informationen zu diesem Bericht wurden nicht zur Verfügung gestellt. Der Konkursverwalter, Frau Holovačová, gibt angeblich an, dass ihrer Auffassung nach das Vergleichsverfahren für die Gläubiger im allgemeinen vorteilhafter ist als der Konkurs. Einer der Aspekte ist die Tatsache, dass der Gläubiger Interesse daran hat, dass der Schuldner seine Wirtschaftstätigkeit fortsetzt (künftige geschäftliche und steuerliche Einnahmen).

(46)

Drittens behauptet der Empfänger, dass langfristige Aspekte berücksichtigt werden sollten, z. B. die künftigen Steuereinnahmen. Eine Rechtsprechung, die gesellschaftspolitische Aspekte aus dem Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft (13) ausschließt, findet angeblich keine Anwendung, wenn die Behörde die Berechnung künftiger Steuereinnahmen berücksichtigt. Nach Auffassung des Empfängers ist hier die Situation der Behörde analog zu der Situation des Gläubigers in der Marktwirtschaft in der Rolle des Lieferanten, der Interesse am Überleben des Kunden hat. Der Empfänger verweist dann auf die Rechtsprechung bezüglich der Grundsätze des Investors in der Marktwirtschaft.

(47)

Der Empfänger gelangte zu dem Schluss, dass der Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft erfüllt wurde und die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt.

(48)

Auch wenn die Kommission zu einem anderen Schluss gelangt sein sollte, behauptet der Empfänger, dass die fragliche Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Vertrag vereinbar ist. Er behauptet, dass das Finanzamt vor Zustimmung zu dem Vergleich die Eignung des Geschäftsplans des Empfängers hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität geprüft hat. Das Fehlen eines formellen Umstrukturierungsplans ist nach Äußerung des Empfängers in einer Situation, in der die Kommission den Fall ex post bewertet, irrelevant, zumal sich die Kommission schon überzeugen kann, ob der Empfänger tatsächlich rentabel geworden ist. Der Empfänger schätzt jedoch auch ein, dass ein detaillierter Umstrukturierungsplan in einer Ex-ante-Bewertungssituation unerlässlich ist. Der Empfänger beschreibt dann kurz die ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen: Erhöhung des Eigenkapitals, Entlassung von Beschäftigten, Verkauf von Beständen. Der Empfänger vertritt die Auffassung, dass die Einstellung der Produktion von Alkohol und Spirituosen sowie die Vermietung von Produktionsaktiva an die Firma Old Herold, s. r. o. eigentlich Umstrukturierungsmaßnahmen darstellen. Obwohl die Einstellung ursprünglich durch den Verlust der Lizenz erzwungen worden war, beantragte der Empfänger nach dem Vergleich keine neue Lizenz.

(49)

Nach Auffassung des Empfängers war die Forderung nach Deutlichkeit seines Umstrukturierungsbeitrages somit ebenfalls erfüllt.

(50)

Schließlich behauptet der Empfänger, dass die Tatsache, dass er in einer geförderten Region tätig und einer der größten regionalen Arbeitgeber ist, bei der Anwendung der Leitlinien zu Umstrukturierungsmaßnahmen ebenfalls berücksichtigt werden sollte.

V.   STELLUNGNAHMEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

(51)

Die slowakischen Behörden äußerten in Reaktion auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens einige Bemerkungen zum Tatbestand, die bereits im Teil II aufgeführt wurden.

(52)

Die slowakischen Behörden bestätigten, dass das Finanzamt zum Zeitpunkt der Abstimmung im Vergleichsverfahren den Aspekt der staatlichen Beihilfe nicht berücksichtigt hatte. Das Finanzamt betrachtete den Vergleich nicht als Form der staatlichen Beihilfe und verlangte deshalb vom Empfänger keine Vorlage eines Umstrukturierungsplans, welcher sich von dem Managementplan unterscheidet, der dem Gericht entsprechend den rechtlichen Vorschriften zur Regelung der Zahlungsunfähigkeit vorgelegt wurde.

(53)

In Reaktion auf die vom Empfänger vorgelegten Stellungnahmen führten die slowakischen Behörden Folgendes an:

(54)

Die slowakischen Behörden würden die Bemerkungen des Empfängers zur durchschnittlichen Dauer des Insolvenzverfahrens und zum Erlös aus dem Aktivaverkauf im Insolvenzverfahren nicht auf diesen Fall beziehen. Ihrer Auffassung nach würde das Insolvenzverfahren in Anbetracht der geringen Gläubigerzahl und des Vorhandenseins von Vermögen mit positivem Liquidationswert, der die nach dem Vergleich an den Staat gezahlte Summe überschreitet, in kürzerer als der Durchschnittszeit stattfinden und der Erlös des Finanzamtes wäre höher als im Falle des Vergleichs. Die slowakischen Finanzämter führten in der Firma am 21. Juni 2004 eine Prüfung vor Ort durch und stellten fest, dass der Empfänger per 17. Juni 2004 ein Barvermögen in Höhe von 161,3 Mio. SKK, Forderungen in Höhe von 62,8 Mio. SKK, Bestände an Alkohol und Spirituosen im Werte von 84 Mio. SKK und nichtbewegliches Vermögen mit einem Buchwert von 200 Mio. SKK hat.

(55)

Die slowakischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Steuereinziehung eine wirkliche Alternative für das Finanzamt war. Sie bestätigen, dass das Finanzamt die Möglichkeit hatte, diese Handlung vor Einleitung des Vergleichsverfahrens zu initiieren, auch wenn das Gericht es abgelehnt hätte, den Vergleich zu bestätigen (da das Finanzamt als Sondergläubiger nicht dafür gestimmt hätte).

(56)

Die slowakischen Behörden stimmen nicht mit der Behauptung des Empfängers überein, dass dessen finanzielle Probleme durch eine Änderung des Steuerverwaltungsgesetzes hervorgerufen wurden. Laut den slowakischen Behörden wurden die finanziellen Probleme des Empfängers durch die Finanzstrategie der Nutzung der indirekten Steuern bei der Ausübung seiner Wirtschaftstätigkeit ausgelöst. Für den Empfänger war es statt dessen einfach, die Steuern von seinen Kunden einzuziehen und diese dem Staatshaushalt zuzuführen.

(57)

Die slowakischen Behörden stimmen dem nicht zu, dass die Zusammenkunft mit der Steuerdirektion der Slowakischen Republik im Dezember 2003 ein Beweis für die vorläufige Zustimmung des Finanzamtes zu dem Vergleich ist. Sie legten ein Schreiben der Steuerdirektion der Slowakischen Republik vom 6. Juli 2004 an das ihr unterstellte Finanzamt vor, in welchem die Steuerdirektion der Slowakischen Republik dem Finanzamt Anweisungen erteilt, dem vom Empfänger beantragten Vergleich nicht zuzustimmen, weil dieser ungünstig für den Staat sei. Dieses Schreiben nahm Bezug auf ein anderes, allgemeineres Schreiben des Finanzministers vom 15. Januar 2004 an die ihm unterstellte Steuerdirektion der Slowakischen Republik, in welchem es die Anweisung erteilt, derartigen Anträgen auf Vergleiche mit Gläubigern, die eine Abschreibung von Steuerforderungen durch die Finanzämter bedeuten würden, nicht zuzustimmen. Die slowakischen Behörden interpretierten außerdem ein Schreiben vom 3. Februar 2004, auf welches der Empfänger verwiesen hatte (siehe Abschnitt 37), als eindeutige und ausdrückliche Ablehnung eines Vergleichs in Höhe von 35 %.

(58)

Die slowakischen Behörden behaupten, dass der Empfänger die Verbrauchssteuer innerhalb der festgelegten Stundungsfrist von Januar 2001 bis März 2004 nicht bezahlte und auf seine steuerlichen Verpflichtungen regelmäßig Stundungen geltend machte.

(59)

Nach Auffassung der slowakischen Behörden wecken die deutlichen Differenzen in den Einschätzungen der beiden Wirtschaftsprüfungsberichte (siehe Abschnitte 41 und 45) Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der beiden Berichte. Die Behörden bezweifeln insbesondere den Verwertungskoeffizienten, der von der Firma EKORDA dem Umlaufvermögen zugeordnet wurde. Dieser Koeffizient müsste größer als 20 % sein.

(60)

Und schließlich erarbeitete der Empfänger nach Auffassung der slowakischen Behörden keinen praktikablen Umstrukturierungsplan, und die im Rahmen des Vergleichsverfahrens vorgeschlagenen Maßnahmen können nicht als Umstrukturierungsmaßnahmen betrachtet werden.

VI.   WÜRDIGUNG

1.   Zuständigkeit der Kommission

(61)

Da ein Teil der für diesen Fall maßgeblichen Ereignisse vor Eintritt der Slowakischen Republik in die Europäische Union am 1. Mai 2004 stattgefunden hat, musste die Kommission zuerst feststellen, ob sie im Zusammenhang mit der fraglichen Maßnahme zum Handeln befugt war.

(62)

Maßnahmen, die vor dem Beitritt in Kraft traten und nach dem Beitritt nicht anwendbar sind, kann die Kommission auch auf der Grundlage des sogenannten zeitweiligen Mechanismus nach Punkt 3 Anlage IV des Beitrittsvertrages nicht prüfen, auch nicht gemäß den in Artikel 88 EG-Vertrag festgelegten Schritten. Weder der Beitrittsvertrag noch der EG-Vertrag beauftragen oder bevollmächtigen die Kommission, diese Maßnahmen zu prüfen.

(63)

Andererseits fallen die nach dem Beitritt in Kraft gesetzten Maßnahmen gemäß EG-Vertrag eindeutig in die Zuständigkeit der Kommission. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem eine bestimmte Maßnahme in Kraft gesetzt wurde, wird als relevantes Kriterium der rechtsverbindliche Akt, durch den die betreffende innerstaatliche Behörde die Beihilfe gewährt (14), zugrunde gelegt.

(64)

Der Empfänger behauptete in diesem Fall, dass die fragliche Maßnahme vor dem Beitritt in Kraft getreten ist und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar war (siehe Abschnitt 37).

(65)

Die Kommission kann die vom Empfänger vorgelegten Argumente nicht akzeptieren. Der Antrag auf Einleitung des Vergleichsverfahrens ist kein Akt der Behörde, die die Beihilfe gewährt, sondern ein Akt des Empfängers. Auch der Gerichtsbeschluss, das Vergleichsverfahren zu genehmigen, ist kein Akt der Hilfe leistenden Behörde. Dieser Beschluss gestattete dem Empfänger und seinen Gläubigern lediglich die Fortsetzung der Vergleichsverhandlungen, doch nachweislich stellte dies keine eigentliche Gewährung einer Beihilfe dar. Es existiert keinerlei Nachweis, dass die Steuerdirektion der Slowakischen Republik auf der Zusammenkunft im Dezember 2003 ihr Einverständnis mit den fraglichen Maßnahmen erklärt hat. Vielmehr haben die slowakischen Behörden jegliche vorherige Zustimmung geleugnet. Das Schreiben vom 3. Februar 2004 bringt offen die Ablehnung zum Ausdruck, den Antrag auf einen Vergleich auf dem Stand von 35 % anzunehmen.

(66)

Der Beschluss der zuständigen Behörde, einen Teil der Forderungen abzuschreiben, erging am 9. Juli 2004, als das Finanzamt dem vom Empfänger beantragten Vergleich zustimmte.

(67)

In Anbetracht dieser Tatsache ist die Frage, ob die Maßnahme nach dem Beitritt anwendbar ist, gegenstandslos.

(68)

Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass sie befugt ist, die fragliche Maßnahme gemäß Artikel 88 EG-Vertrag zu beurteilen.

2.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(69)

Nach Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(70)

Die Abschreibung einer Schuld gegenüber einer öffentlichen Behörde, wie sie das Finanzamt darstellt, ist eine Form der Verwendung staatlicher Mittel. Eine Maßnahme, die ein einzelnes Unternehmen begünstigt, ist selektiv.

(71)

Bis zu den Ereignissen, die die Einleitung eines Verfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit zur Folge hatten, war der Empfänger auf dem Alkohol- und Spirituosenmarkt, dem Markt für alkoholfreien Getränken sowie für Obst- und Gemüsekonserven tätig. 2003 war der Empfänger der drittgrößte Alkohol- und Spirituosenhersteller in der Slowakei. Seit dem Verlust der Lizenz für die Herstellung von Alkohol und Spirituosen im März 2004 ist der Empfänger im Großhandel mit Alkohol und Spirituosen tätig, die von einer anderen Firma — der Old Herold, s. r. o. — in den Produktionsanlagen des Empfängers, die die Firma Old Herold, s. r. o. von ihm mietet, hergestellt werden. Alle Bereiche, in denen der Empfänger vor dem Vergleichsverfahren tätig war und in denen er gegenwärtig tätig ist, fallen in den Bereich des innergemeinschaftlichen Handels.

(72)

In dem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob diese Maßnahme nicht dadurch den wirtschaftlichen Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass sie dem Empfänger einen Vorteil gewährt, den er sich unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte sichern können. Mit anderen Worten, die Kommission hegt Zweifel, ob sich der Staat gegenüber dem Empfänger wie ein Gläubiger in der Marktwirtschaft verhalten hat.

(73)

Festgestellt wurde, dass der Vergleich gleiche Bedingungen des Schuldausgleichs für die privaten Gläubiger wie auch für das Finanzamt enthielt. Den Gläubigern sollten innerhalb einer festgelegten Frist 35 % der Forderungen gezahlt werden, was der Empfänger tatsächlich erfüllte. Die verbleibenden 65 % wurden abgeschrieben.

(74)

Die rechtliche und ökonomische Position des Finanzamtes war vor dem Vergleich in Gegenüberstellung zu den privaten Gläubigern jedoch vorteilhafter. Deshalb sollte geprüft werden, ob das Finanzamt alle ihm zugänglichen Mittel zur Erzielung der höchstmöglichen Befriedigung seiner Forderungen genutzt hat, wie dies ein Gläubiger in der Marktwirtschaft tun würde.

(75)

Um festzustellen, ob die Kriterien für einen Gläubiger in der Marktwirtschaft erfüllt wurden, muss die Kommission prüfen, ob das Finanzamt — verglichen mit dem möglichen Ergebnis eines Insolvenzverfahrens oder einer Steuereinziehung — mehr erreicht hat, als es die Bedingungen des vom Empfänger beantragten Vergleichs annahm.

(76)

Kurz gesagt, behauptet die Slowakische Republik, dass die betreffende Maßnahme ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie gibt zu, dass die Frage der staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht einfach zu berücksichtigen war. Der Empfänger dagegen behauptet, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt, und legt die aufgeführten Unterlagen, insbesondere die Berichte der beiden Wirtschaftsprüfer, vor.

(77)

Die Kommission ermittelte auf der Grundlage der sowohl vom Empfänger als auch von den slowakischen Behörden vorgelegten Informationen folgende Fakten über die finanzielle Lage des Empfängers in dem entsprechenden Jahr, und zwar in dem für die Durchführung des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft maßgeblichen Umfang. Die Kommission kann anhand der Buchhaltung des Empfängers weder die vom Empfänger per 31. März 2004 vorgelegten Angaben noch die von den slowakischen Behörden zum 17. Juni 2004 bereit gestellten Angaben bestätigen. Die Kommission hat jedoch keinen Grund, an irgendwelchen dieser Angaben zu zweifeln.

Tabelle 3:

Finanzielle Lage des Empfängers in den Jahren 2003–2004 [Mio. SKK]

 

31.12.2003 (15)

31.3.2004 (16)

28.4.2004 (17)

17.6.2004 (18)

31.12.2004 (19)

nichtbewegliches Vermögen (20)

208

205

204

200

200

Bestände

119

209

176

84

52

Barvermögen

3

50

94

161

27

Kurzfristige geschäftliche Forderungen

128

98 (21)

80

63 (22)

97

(78)

Die Kommission prüft zuerst die vom Empfänger zur Bekräftigung seines Standpunktes vorgelegten Belege dafür, dass das Finanzamt durch das Insolvenzverfahren weniger erzielt hätte als durch das Vergleichsverfahren. Da weder die slowakischen Behörden noch der Empfänger eine Berechnung im Zusammenhang mit der Steuereinziehung vorgelegt haben, wird die Kommission prüfen, wie viel das Finanzamt bei der Einziehung eingenommen hätte. Schließlich prüft die Kommission auch die von den slowakischen Behörden und vom Empfänger vorgelegten indirekten Belege.

2.1   Gegenüberstellung von Gläubigervergleich und Insolvenzverfahren

(79)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Bericht der Gesellschaft EKORDA keine vertrauenswürdige Grundlage für die Gegenüberstellung des beantragten Vergleichs und des möglichen Insolvenzverfahrens darstellt. Die slowakischen Behörden schließen sich diesen Zweifeln an.

(80)

Einleitend stellt die Kommission fest, dass die Gesellschaft EKORDA in ihrem Bericht vom 7. Juli 2004 (nur zwei Tage vor der Gläubigerversammlung) für ihre Berechnungen den Stand des Vermögens zum 31. März 2004 verwendet hat. Aus Tabelle 3 geht eindeutig hervor, dass sich die Höhe der einzelnen Aktiva nach dem 31. März 2004 deutlich verändert hat. Insbesondere wurde ein bedeutender Teil der Bestände verkauft, was zu einer Erhöhung des Barvermögens führte. Diese Änderungen sind von großer Bedeutung bei der Anwendung der Verwertungskoeffizienten der Gesellschaft EKORDA im Bereich ab 20 % für die Bestände und kurzfristigen Forderungen bis 100 % für das Barvermögen. Unter der Voraussetzung, dass die von der Gesellschaft EKORDA festgestellten Verwertungskoeffizienten richtig sind und unter Anwendung der von der Gesellschaft EKORDA genutzten Methode führt die nachfolgende Tabelle an, bis zu welchem Grade die Berechnungsergebnisse der Gesellschaft EKORDA abweichen würden, wenn sie sich auf die Angaben vom 28. April 2004 und vom 17. Juni 2004 stützen würden, also immer noch vor der Gläubigerversammlung vom 9. Juli 2004. Aus diesen Angaben geht ebenso hervor, dass die von der Gesellschaft EKORDA vorgeschlagenen Verwertungskoeffizienten unrealistisch sind.

Tabelle 4:

Gegenüberstellung der wahrscheinlichen Erlöses aus dem Aktiva-Verkauf des Empfängers im Insolvenzverfahren [Mio. SKK]

 

Situation per:

 

31. 3. 2004

28. 4. 2004

17. 6. 2004

 

Verwertungskoeffizient [ %]

Buchwert

Erlös

Buchwert

Erlös

Buchwert

Erlös

Aktiva

45

205

92

204

92

200

90

Bestände

20

209

42

176

35

84

17

Kurzfristige Forderungen

20

98 (23)

20

86 (24)

17

37 (25)

7

Barvermögen

100

50

50

94

94

161

161

Gesamt

 

 

204

 

238

 

275

(81)

Es ist zu berücksichtigen, dass im Managementplan, den der Empfänger dem Gericht vorgelegt hat, ein Verkauf von Beständen für [weniger als 150] Mio. SKK im Zeitraum März bis Mai 2004 geplant war. Die Gesellschaft EKORDA hätte sich deshalb bewusst sein müssen, dass sich die Aktiva des Empfängers nach dem 31. März 2004 erheblich ändern würden. Dies hat sie aber nicht berücksichtigt.

(82)

Wenn die Gesellschaft EKORDA den Buchwert der Aktiva des Empfängers vom 28. April 2004 berücksichtigt hätte, wäre sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der im Insolvenzverfahren erzielte Erlös höher gewesen wäre (238 Mio. SKK; 6,3 Mio. EUR) als der Betrag, den der Empfänger im Vergleich beantragt hatte (225 Mio. SKK; 5,93 Mio. EUR (26). Diese Schlussfolgerung wäre noch deutlicher gewesen, wenn die Analyse im Juni 2004 vorgenommen worden wäre (275 Mio. SKK; 7,2 Mio. EUR), dann hätte das Finanzamt noch genügend Zeit gehabt, um sein Einspruchsrecht zu nutzen und den Antrag abzulehnen, was die Einstellung des Vergleichsverfahrens bedeutet hätte. Wir weisen nochmals darauf hin, dass diese Ergebnisse unter Verwendung der Schätzungen und Verfahren der Gesellschaft EKORDA erzielt wurden.

(83)

Die Kommission kann jedoch nicht die Vorgehensweise akzeptieren, die die Gesellschaft EKORDA angewandt hat, und sie kann auch die Bedingungen ihrer Analyse nicht für vertrauenswürdig halten. Diese Schlussfolgerung wird durch die in den Abschnitten 55 und 60 wiedergegebenen Zweifel der slowakischen Behörden Zweifel noch verstärkt.

(84)

Insbesondere erklärt die Gesellschaft EKORDA in ihrem Bericht nicht, auf welche Art und Weise sie die drei Verwertungskoeffzienten bestimmt hat. Nach Angabe der slowakischen Behörden muss der Verwertungskoeffizient bei den Beständen höher als 20 % sein.

(85)

Die Kommission hat festgestellt, dass der Empfänger im Jahr 2004 [weniger als 150] Mio. SKK aus dem Verkauf seiner Bestände (siehe Abschnitt 30) erwirtschaften konnte. Dies ist mehr als [40-50] % des Buchwertes der Bestände, die die Gesellschaft EKORDA als Grundlage für ihre Bewertung verwendete. Dies stützt deutlich auch die Aussage, dass der Verwertungskoeffizient von 20 % zu niedrig war. Die Entwicklung der Bilanz im Jahr 2004 bestätigt diese Schlussfolgerung, was die Bestände betrifft. Außerdem schätzte der Empfänger selbst in seinem Geschäftsplan den Ertrag aus den Beständen im Zeitraum März bis Mai 2004 auf [weniger als 110] Mio. SKK (siehe Abschnitt 30) ein. Die Gesellschaft EKORDA hatte diese Schätzung ignoriert. Abschließend kann man aufgrund der Art der Tätigkeit des Empfängers davon ausgehen, dass die Bestände aus Fertigprodukten gebildet wurden, die man leicht direkt an den Handel oder an Endverbraucher verkaufen konnte, und nicht aus Halbfabrikaten, die eine weitere Verarbeitung erfordern.

(86)

Die Gesellschaft EKORDA machte des Weiteren eine zweifache Berichtigung im Zusammenhang mit kurzfristigen geschäftlichen Forderungen geltend. Erstens berichtigte sie deren Buchwert um 40 % (der Buchwert betrug 166 Mio. SKK und der Wert, den die Gesellschaft EKORDA in ihren Berechnungen verwendete, belief sich auf 98 Mio. SKK) und darüber hinaus verwendete sie den niedrigen Verwertungskoeffizienten von 20 %. Diese Methode ist umstritten. Man kann eine Berichtigung des Buchwertes der Forderungen zum Ausdruck ihres wahren Werts in diesem Zeitraum akzeptieren. Doch gibt die Gesellschaft EKORDA keinerlei Erklärungen dafür, warum der Ertrag bei Konkurs/Liquidation nur ein Fünftel (20 Mio. SKK) der Summe betrug, von der selbst der Empfänger voraussetzte, dass er diese von seinen Schuldnern erhalten könnte (98 Mio. SKK).

(87)

Der Verwertungskoeffizient von 45 % für nichtbewegliches Vermögen scheint ebenfalls zu niedrig angesetzt zu sein. Gemäß dem Empfänger betrug der Wert seiner Aktiva, die zu Gunsten des Finanzamtes zurückgestellt wurden, 194 Mio. SKK (27). Dieser Wert ist nach Angaben des Empfängers in Preisen, die von unabhängigen Gutachtern am Übergang der Jahre 2003 und 2004 geschätzt wurden, ausgedrückt. Nach Ansicht der Kommission sollte ein solcher „Gutachterpreis“ üblicherweise den allgemeinen Wert der Immobilien ausdrücken, der zum Ausdruck bringt, zu welchem Preis man die betreffenden Aktiva in diesem Zeitraum verkaufen kann. Die Gesellschaft EKORDA liefert keinerlei Erklärungen, weshalb der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva im Konkurs nur 45 % ihres Buchwertes von 205 Mio. SKK (28) erreichte, während der Empfänger selbst diese Aktiva um vieles höher bewertete.

(88)

Zur Behauptung des Empfängers, dass es schwer war, einen Käufer zu finden, da die Mehrzahl der installierten Maschinen und Anlagen nur zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen, nichtalkoholischen Getränken bzw. Konservenprodukten bestimmt war, möchte die Kommission Folgendes anmerken: Erstens betrug der „Gutachterpreis“ der errichteten Immobilien 105 Mio. SKK, was allein schon eine höhere Summe als der gesamte geplante Erlös der Gesellschaft EKORDA (92 Mio. SKK) darstellt. Zweitens geht aus der realen Entwicklung der Gesellschaft hervor, dass einige ihrer Produktionsanlagen schnell einen neuen Verwender fanden — die Old Herold, s. r. o., nachdem der Empfänger die Lizenz zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen verloren hatte. Aus diesem Grund scheint es, als existiere ein unmittelbares Interesse des Mitbewerbers an diesen Produktionsanlagen.

(89)

Auf die Glaubwürdigkeit des Berichts der Gesellschaft EKORDA hat im Weiteren auch die Art und Weise der Berechnung der verschiedenen Gebühren im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren Einfluss, die vom Gesamterlös aus dem Verkauf der Aktiva abgezogen werden müssten. Während die Gesellschaft EKORDA 45 Mio. SKK an Gebühren abzieht, führt der Empfänger in seinen vorgelegten Dokumenten einen Betrag von 36 Mio. SKK an, und die Schätzung der Wirtschaftsprüferin, Frau Kochova, beträgt maximal 22 Mio. SKK. Diese Unterschiede wecken Zweifel an der Genauigkeit der Schätzungen der Gesellschaft EKORDA hinsichtlich der Höhe der Gebühren und damit auch der Höhe der Einnahmen, die im Falle des Insolvenzverfahrens erzielt werden konnten. Es muss jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Erlös im Konkurs in Anbetracht der Situation des Empfängers per 17. Juni 2004 auch bei Gebühren von 36 Mio. SKK im Vergleich zu dem beantragten Vergleich höher gewesen wäre.

(90)

Abschließend merkt die Kommission an, dass die slowakischen Behörden nicht die Behauptung des Empfängers stützen, dass dem Finanzamt der Bericht der Gesellschaft EKORDA vor dem Gläubigertreffen am 9. Juli 2004 vorgelegen habe.

(91)

Was den Bericht von Frau Kochova betrifft, so kann die Kommission diesen nicht bewerten, da er ihr nicht vorliegt. Aus den vorliegenden Informationen ist nicht ersichtlich, wann und zu welchem Zweck dieser Bericht erstellt wurde und auf welche Voraussetzungen und Angaben er sich stützt. Die Kommission stellte jedoch fest, dass sich die Schlussfolgerungen dieser Wirtschaftsprüferin beträchtlich von den Schlussfolgerungen der Gesellschaft EKORDA unterscheiden. Der Bericht der Konkursverwalterin, Frau Holovačova, konstatiert nur allgemein, dass das Vergleichsverfahren für die Gläubiger vorteilhafter ist als ein Konkurs. Die Kommission kann keinen dieser beiden Berichte als Beweis für eine Unterstützung oder Widerlegung der Behauptung des Empfängers ansehen, dass der Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft erbracht wurde.

(92)

Auf der Grundlage der verfügbaren Belege ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf der Aktiva im Insolvenzverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem höheren Erlös für die Gläubiger des Empfängers geführt hätte. In Anbetracht dessen, dass das Finanzamt in der ersten Gruppe als Sondergläubiger befriedigt worden wäre und darüber hinaus die Mehrheit des in der zweiten Gruppe aufgeteilten Erlöses erhalten hätte (infolge der Höhe seiner Forderungen im Vergleich zu den anderen Gläubigern), vertritt die Kommission die Ansicht, dass nahezu der gesamte Erlös aus dem Konkurs an das Finanzamt gehen würde.

2.2   Gegenüberstellung von Gläubigervergleich und Steuereinziehung

(93)

Das Finanzamt war im Unterschied zu privaten Gläubigern berechtigt, aus eigener Initiative heraus mit der Steuereinziehung durch den Verkauf von Immobilien, Maschinen und Anlagen sowie der Gesellschaft als Ganzes zu beginnen. Die Kommission hält das Argument des Empfängers, dass das Vergleichsverfahren die Gesellschaft vor der Steuereinziehung rettet, für irrelevant. Wie die slowakischen Behörden behaupteten, war die Steuereinziehung für das Finanzamt eine wirkliche Alternative, sei es vor dem Beginn des Vergleichsverfahrens als auch nach dem Einspruch des Finanzamtes gegen den beantragten Vergleich. Deshalb ist es notwendig, diese Möglichkeit bei der Geltendmachung des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft zu überprüfen. Der Empfänger vergleicht den vorgeschlagenen Ausgleich nicht mit dem möglichen Ergebnis einer Steuereinziehung.

(94)

Die Kommission stützt sich bei ihrer Analyse auf die vom Empfänger sowie von den slowakischen Behörden gemachten Angaben. In diesem Zusammenhang muss angeführt werden, dass die slowakischen Behörden behaupteten, dass die Garantie zu Gunsten des Finanzamtes 397 Mio. SKK betrug, wie dies im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angeführt wurde. Dieser Wert wurde angeblich aus der Buchhaltung des Empfängers gewonnen. Der Empfänger behauptet andererseits, dass der Wert der geschaffenen Aktiva in „Gutachterpreisen“ 194 Mio. SKK beträgt (siehe Abschnitt 17). Obwohl die Kommission nicht ermitteln muss, welcher Wert richtig ist, kann sie diese Schlussfolgerungen ziehen.

(95)

Erstens war die Sicherheit der Gegenwert zur Stundung der Steuerschuld des Empfängers, den das Steuerverwaltungsgesetz verlangt. Falls der Wert der Aktiva des Empfängers in der Realität nur die Hälfte des Sicherheitswertes erreicht hat, wie das vom Empfänger vorgelegte Sachverständigengutachten anführt, dann bedeutet dies, dass die vom Staat bei diesen Stundungen verlangte Sicherheit unzureichend war. Unter diesen Umständen erbrachten die vom Finanzamt genehmigten Steuerstundungen zwischen November 2002 und November 2003 in einer Gesamthöhe von 477 Mio. SKK aller Wahrscheinlichkeit nach also keinen Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft. Da diese Steuerstundungen vor dem Beitrittsdatum wirksam wurden und danach nicht mehr anwendbar sind, ist die Kommission nicht befugt, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu bewerten. Sofern es sich um diesen Fall handelt, ist es ebenso nicht erforderlich, dass die Kommission feststellt, ob diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten. Wenn jedoch bereits vorangegangene Stundungen eine staatliche Beihilfe darstellten, kann nicht Bezug auf den Grundsatz eines Gläubigers in der Marktwirtschaft genommen werden, wenn die derart gestundete Schuld dann (teilweise) abgeschrieben ist.

(96)

Zweitens: Auch wenn man bei der Berechnung der Erlöse aus der Steuereinziehung den vom Empfänger vorgelegten niedrigeren Wert verwendet hätte, würde ein Gläubiger in der Marktwirtschaft, wenn er diese Möglichkeit hätte, der Steuereinziehung vor dem Vergleichsverfahren den Vorzug geben.

(97)

Bei der Steuereinziehung kann das Finanzamt direkt die Aktiva (Forderungen und sonstiges Umlaufvermögen, bewegliches Vermögen, Immobilien) des Schuldners verkaufen. Zu dem Zeitpunkt, als das Finanzamt für den Vergleich stimmte, besaß der Empfänger Bestände im Werte von 84 Mio. SKK, eintreibbare Forderungen in Höhe von 63 Mio. SKK und Barvermögen in Höhe von 161 Mio. SKK (siehe Abschnitt 54). Es muss angemerkt werden, dass allein der Wert des Umlaufvermögens (308 Mio. SKK; 8,1 Mio. EUR) den beim Vergleich erzielten Erlös (225 Mio. SKK; 5,93 Mio. EUR) übersteigen würde. Auch wenn die Forderungen vollständig abgezogen werden würden (29), würde allein der Wert des sonstigen Umlaufvermögens (245 Mio. SKK; 6,4 Mio. EUR) immer noch den im Vergleich erzielten Erlös überschreiten. Außerdem besaß der Empfänger weitere Aktiva, deren Wert mindestens 194 Mio. SKK beträgt.

(98)

Eine Steuereinziehung würde weiterhin keine Verwaltungsgebühren verursachen, wie sie beim Insolvenzverfahren entstehen. Es handelt sich um ein Verfahren, das vom Finanzamt selbst begonnen und durchgeführt wird. Deshalb kann man davon ausgehen, dass es schnell abgeschlossen werden kann.

(99)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Steuereinziehung der Aktiva des Empfängers zu einem höheren Erlös als ein Vergleich führen würde.

2.3   Weitere Belege

(100)

Die Kommission berücksichtigt insbesondere das von den slowakischen Behörden vorgelegte Schreiben, das der Direktor der Steuerdirektion der Slowakischen Republik seinem Unterstellten, dem Direktor des zuständigen Finanzamtes, übersandte (siehe Abschnitt 57). Dieses Schreiben stellt einen klaren Beweis dafür dar, dass die Steuerdirektion der Slowakischen Republik (die die vorherigen direkten Kontakte zum Empfänger hatte) gegen den beantragten Vergleich war und dem örtlichen Finanzamt die klare Anweisung erteilte, nicht für diesen Vergleich zu stimmen. Der im Schreiben angeführte Grund lautete, dass der beantragte Vergleich für den Staat „nicht günstig sei“.

(101)

Die slowakischen Behörden wiesen außerdem nach, dass eine klare, zu Beginn des Jahres 2004 vom Finanzministerium ausgegebene Anweisung an die Finanzämter existierte, keine Vergleiche bei Anträgen auf Abschreibung von Forderungen der Finanzämter zu akzeptieren (30). Diese Anordnung wurde im Zusammenhang mit der Änderung und Ergänzung des Steuerverwaltungsgesetzes vom 1. Januar 2004 in dem Bestreben getroffen, die Disziplin in Bezug auf die Steuereinziehung zu verbessern.

(102)

Weiterhin führt die Kommission an, dass selbst das Finanzamt diesem Vergleich bereits am 2. August 2004, d. h. nicht einmal einen Monat nach der Zustimmung zu dem Vergleich, widersprochen hat.

(103)

Der Empfänger führte an, dass das Finanzamt seine Zustimmung zu dem Vergleich gegeben hatte, noch bevor der Empfänger das Verfahren eröffnete. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die vom Empfänger bereitgestellten Belege genau das Gegenteil deutlich machen. Der Direktor des Finanzamtes schreibt in seinem Schreiben vom 3. Februar 2004 an den Empfänger, dass es, obwohl er prinzipiell nicht gegen die Durchführung eines Vergleichsverfahrens ist, dem Antrag des Empfängers auf einen Vergleich mit einer Schuldabzahlung bis zu einer Höhe von 35 % nicht zustimmt.

(104)

Auf der Grundlage dieses Belegs kann die Kommission nur die eine Schlussfolgerung ziehen, dass die slowakischen Behörden gegen den vom Empfänger beantragten Vergleich waren, und zwar noch vor Einleitung des Vergleichsverfahrens am 8. März 2004, vor der Abstimmung der Gläubiger am 9. Juli 2004 sowie auch nach der Genehmigung des Vergleichs durch das Gericht.

(105)

Der Empfänger behauptete, dass die Langzeitaspekte berücksichtigt werden sollten, wie z. B. die Fortsetzung der Steuereinnahmen zu Gunsten des Staates (siehe Abschnitt 46).

(106)

Erstens muss betont werden, dass sich der Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft vom Investornachweis in der Marktwirtschaft unterscheidet. Während ein Investor in der Marktwirtschaft in der Lage ist zu entscheiden, ob er mit der betreffenden Firma in Beziehung tritt und sich von der langfristigen strategischen Perspektive der Erzielung eines entsprechenden Erlöses aus seiner Investition leiten lässt (31), wird ein „Gläubiger in der Marktwirtschaft“, der bereits in einer geschäftlichen oder öffentlich-rechtlichen Beziehung mit einer zahlungsunfähigen Firma steht, versuchen, die Abzahlung der Schuldsummen (32) zu den günstigsten Bedingungen hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsfrist zu erwirken. Die Motivation eines hypothetischen Gläubigers in der Marktwirtschaft und eines Investors in der Marktwirtschaft wird deshalb unterschiedlich sein. Die Jurisprudenz definierte deshalb eigenständige Nachweise für diese beiden Situationen.

(107)

Zweitens ist bei einer Analogie zum Gläubiger und Lieferanten zu berücksichtigen, dass sich der Charakter der Forderungen eines solchen Gläubigers und der Forderungen des Staates wesentlich unterscheiden. Da die Beziehungen des Lieferanten zu einer zahlungsunfähigen Firma ausschließlich eine vertragliche Grundlage besitzen, könnte der Lieferant durch den Verlust des Geschäftspartners tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen werden. Wird eine zahlungsunfähige Firma liquidiert oder verkauft, dann wird der Lieferant nach einem neuen Kunden suchen oder einen Vertrag mit dem neuen Eigentümer abschließen müssen. Das Risiko ist um so größer, je bedeutender seine Abhängigkeit von der zahlungsunfähigen Firma ist. Ein derartiger Gläubiger wird tatsächlich in die Zukunft denken. Im Gegensatz dazu basieren die Beziehungen des Staates zu einer zahlungsunfähigen Firma auf dem öffentlichen Recht, sind also unabhängig von dem Willen der Parteien. Jeder neue Eigentümer, der die Aktiva einer liquidierten Firma übernimmt, wird automatisch steuerpflichtig. Außerdem ist der Staat niemals von nur einem Steuerzahler abhängig. Das wichtigste Argument ist abschließend, dass sich der Staat bei der Einziehung der Steuern niemals von der Aussicht auf Profit leiten lässt und dabei nicht kommerziell und aus kommerziellen Beweggründen handelt. Die angeführte Analogie ist deshalb gegenstandslos.

(108)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Situation des Staates in diesem Falle nicht vergleichbar mit der Situation eines hypothetischen Investors in der Marktwirtschaft oder mit der Situation eines hypothetischen abhängigen Gläubigers in der Marktwirtschaft ist. Den Verlust künftiger Steuern kann man deshalb bei der Durchsetzung des Grundsatzes eines Gläubigers in der Marktwirtschaft nicht berücksichtigen.

(109)

Aus der vom Empfänger vorgelegten Steuerübersicht geht hervor, dass der überwiegende Teil der vom Empfänger seit 1995 gezahlten Steuern aus indirekten Steuern bestand (Verbrauchs- und Mehrwertsteuer). Da diese Steuern von den Endverbraucher bezahlt werden, hätte die Liquidation des Empfängers keinen Einfluss auf ihre Einziehung, weil die Verbraucher die besteuerten Produkte (in diesem Falle insbesondere Spirituosen und Alkohol) weiterhin von anderen Herstellern kaufen würden. Das Argument des Empfängers bezüglich des künftigen bedeutenden Steuerverlustes ist deshalb unglaubwürdig.

2.4   Schlussbetrachtung

(110)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass in diesem Falle der Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft nicht erbracht wurde und der Staat dem Empfänger einen Vorteil gewährt hat, den dieser unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte erlangen können.

(111)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die fragliche Maßname eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(112)

Die dem Empfänger gewährte staatliche Beihilfe entspricht dem Forderungsbetrag, der vom Finanzamt im Vergleichsverfahren abgeschrieben wurde, also 416 515 990 SKK.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe: Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(113)

Wichtigstes Ziel der Beihilfe ist die Unterstützung einer Firma, die sich in Schwierigkeiten befindet. In diesen Fällen lässt sich die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geltend machen, der es ermöglicht, staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu genehmigen, sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem Gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt werden.

(114)

Hinsichtlich des Produktpalette des Empfängers prüfte die Kommission, ob in diesem Fall Sonderregelungen für den Landwirtschaftssektor geltend gemacht werden können. Die Kommission gelangte auf der Grundlage der von den slowakischen Behörden vorgelegten Informationen zum Umsatz des Empfängers in ihrem Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu der Schlussfolgerung, dass die Mehrzahl der Erzeugnisse des Empfängers keine Erzeugnisse sind, wie sie in Anhang I EG-Vertrag aufgeführt sind. Aus diesem Grunde finden hier nur die allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfen Anwendung.

(115)

Der Empfänger äußerte in seinen Bemerkungen zum Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Einwände gegen die von den slowakischen Behörden zuvor bereit gestellten Umsatzangaben (siehe Tabelle 1), aber nicht gegen den Beschluss der Kommission, ihre Bewertung auf die allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfe zu stützen. Ohne den Versuch festzustellen, ob die vom Empfänger vorgelegten Angaben exakt sind (33), überprüfte die Kommission, ob die angeführte Schlussfolgerung bei Berücksichtigung der neuen Angaben aufrechterhalten bleiben kann. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Umsatz des Empfängers durch Erzeugnisse gebildet wird, die nicht zu den in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Erzeugnissen gehören. Aus diesem Grunde werden hier die allgemeinen und nicht die sektorspezifischen Regelungen für staatliche Beihilfen geltend gemacht.

(116)

Eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für eine Firma in Schwierigkeiten unterliegt gegenwärtig den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (34) (nachfolgend „neue Leitlinien“), die die vorangegangene, im Jahr 1999 angenommene Fassung ersetzen (35) (nachfolgend „Leitlinien aus dem Jahr 1999“).

(117)

In den Übergangsbestimmungen der neuen Leitlinien ist festgelegt, dass die neuen Leitlinien für die Bewertung jeglicher Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung gelten, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurde (widerrechtliche Beihilfe), wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach dem 1. Oktober 2004, also nach dem Datum der Veröffentlichung der neuen Leitlinie im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wurde (Punkt 104). Wurde die widerrechtliche Beihilfe jedoch vor dem 1. Oktober 2004 gewährt, dann erfolgt die Prüfung auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt geltenden Leitlinien, zu dem die Beihilfe gewährt wurde (Punkt 104).

(118)

Die Kommission führt an, dass die Genehmigung des Vergleichs durch das Finanzamt am 9. Juli 2004 erteilt und am 23. Juli 2004 wirksam wurde. Die widerrechtliche Beihilfe ist somit vor dem 1. Oktober 2004 gewährt worden. Es gelten hier also die Leitlinien aus dem Jahre 1999, die zu dem Zeitpunkt gültig waren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.

(119)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es sich beim Empfänger um ein mittleres Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (36) handelt.

3.1   Berechtigung des Unternehmens

(120)

Ein Unternehmen wird gemäß Randnummer 5 Buchstabe c der Leitlinien aus dem Jahr 1999 dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind.

(121)

Der Empfänger war Teilnehmer eines Vergleichsverfahrens, welches im Sinne der Definition des Insolvenzgesetzes bei insolventen Gesellschaften durchgeführt werden kann. Er ist deshalb berechtigt, eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten.

3.2   Rettungsbeihilfe

(122)

Die fragliche Maßnahme stellten die slowakischen Behörden ursprünglich als Rettungsbeihilfe dar. Aufgrund der Leitlinien aus dem Jahre 1999 äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Rettungsbeihilfe aus den in Teil III. angeführten Gründen.

(123)

Weder die slowakischen Behörden noch der Empfänger haben sich zu diesen Zweifeln geäußert. Der Kommission wurden hierzu keine neuen Fakten vorgelegt.

(124)

Da die angeführten Zweifel nicht beseitigt wurden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht mit einer Rettungsbeihilfe gemäß den Leitlinien aus dem Jahre 1999 vereinbar ist.

3.3   Umstrukturierungsbeihilfe

(125)

Die Kommission äußerte Zweifel, ob die Beihilfe mit einer Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Richtlinien aus dem Jahre 1999 aus den in Teil III. angeführten Gründen vereinbar ist.

(126)

Die Kommission führt an, dass die slowakischen Behörden, denen die Beweislast dafür obliegt, dass die staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, keine neuen Fakten zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung vorlegten. Die Kommission prüfte ordnungsgemäß die Anmerkungen, die vom Empfänger vorgelegt wurden.

3.3.1   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(127)

Gemäß den Leitlinien aus dem Jahre 1999 muss sich die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens stützen. Der Mitgliedstaat verpflichtet sich zu diesem Plan, der von der Kommission gebilligt werden muss. Die Unfähigkeit einer Firma diesen Plan umzusetzen, wird als Missbrauch der Beihilfe betrachtet.

(128)

Der Umstrukturierungsplan muss es dem Empfänger ermöglichen, in einem annehmbaren zeitlichen Rahmen und auf der Grundlage realistischer Voraussetzungen die langfristige Rentabilität wieder herzustellen, soweit es um Bedingungen des zukünftigen Funktionierens geht. Dieser Plan sollte die Umstände beschreiben, die zum Entstehen der Schwierigkeiten seitens des Unternehmens führten, und sollten angemessene Maßnahmen zur Lösung dieser Schwierigkeiten aufzeigen. Die Umstrukturierungsmaßnahmen dürfen sich nicht auf eine finanzielle Beihilfe zum Ausgleich der Schulden und früheren Verluste beschränken, ohne dass sie sich mit den Gründen befassen, die diese Schwierigkeiten begünstigten.

(129)

Für Unternehmen, die sich in Fördergebieten befinden, und für kleine und mittlere Unternehmen legen die Leitlinien aus dem Jahre 1999 fest, dass die Bedingungen zur Genehmigung einer Beihilfe weniger streng sein können, wenn es um die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen und den Inhalt von Monitoringberichten geht. Diese Umstände befreien jedoch eine solche Gesellschaft nicht von der Notwendigkeit, einen Umstrukturierungsplan zu erarbeiten und die Mitgliedstaaten nicht davon, eine Umstrukturierungsbeihilfe nur unter der Bedingung der Durchführung des Umstrukturierungsplanes zu gewähren.

(130)

Nach Einleitung des formellen Prüfverfahrens bestätigten die slowakischen Behörden, dass der Managementplan, den der Empfänger als Bedingung für die Einleitung des Vergleichsverfahrens auszuarbeiten hatte, nur von dem zuständigen Gericht geprüft wurde, d. h. nicht von der Behörde, die die Beihilfe gewährt, und dass weder das Gericht noch das Finanzamt die Durchführung des Plans aufgezeichnet hat.

(131)

Der Empfänger führte im Widerspruch zu dieser Bestätigung an, dass das Finanzamt die Eignung des Geschäftsplans, die langfristige Rentabilität noch vor der Genehmigung des Vergleichs wieder herzustellen, geprüft hat, konnte die Behauptung jedoch nicht durch Belege untermauern.

(132)

Außerdem behauptete der Empfänger, dass das Fehlen eines Umstrukturierungsplans in der Ex-post-Situation der Bewertung der Beihilfe durch die Kommission nicht maßgeblich ist, da sich die Kommission bereits vergewissern kann, ob der Empfänger tatsächlich rentabel geworden ist. Nach Auffassung des Empfängers kann ein formeller Umstrukturierungsplan nur im Falle einer ex ante Bewertung verlangt werden, und nur auf eine solche Bewertung können die Leitlinien aus dem Jahre 1999 angewendet werden.

(133)

Diese Argumentation ist nicht richtig. Die Leitlinien aus dem Jahre 1999 werden auf die Bewertung der Vereinbarkeit sowohl einer angemeldeten als auch einer rechtswidrigen Beihilfe angewendet. Bei der Bewertung gilt stets die Bedingung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe an einen realisierbaren Umstrukturierungsplan geknüpft wird. Die Kommission muss die Bewertung auf der Grundlage der Informationen vornehmen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung verfügbar waren.

(134)

Abschließend lässt sich schlussfolgern, dass das Finanzamt als Behörde, die die Beihilfe gewährt, keine Möglichkeit hatte, den Umstrukturierungsplan zu bewerten und die Abschreibung seiner Forderungen von dessen ordnungsgemäß aufgezeichneter Durchführung abhängig zu machen. Daraus ergibt sich, dass die erste, formelle Bedingung, die in vollem Maße auch auf die Ex-post-Bewertung anwendbar ist, nicht erfüllt wurde.

(135)

Was den Inhalt des Managementplans betrifft, so legten die slowakischen Behörden keine Informationen vor, die die Zweifel der Kommission daran beseitigen könnten, ob der Plan einen tatsächlichen Umstrukturierungsplan darstellt, wie er in den Leitlinien aus dem Jahre 1999 vorgesehen ist.

(136)

Die Kommission muss auf ihrer Schlussfolgerung bestehen, die sie im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angeführt hat. Der vorgelegte Managementplan ist ein Plan, der sich nur mit dem akuten Problem des Empfängers befasst, welches das Anwachsen der öffentlichen Forderungen betraf. Dieser Plan analysiert in keiner Weise die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Empfängers führten, ebenso wenig wie die finanzielle Lage der Firma zu dem betreffenden Zeitpunkt oder deren finanzielle Aussichten. Da diese Analyse fehlte, hat der Empfänger keine konkreten Schritte zur Lösung der einzelnen Gründe, die zu den Schwierigkeiten führten, vorgeschlagen. Die einzige Maßnahme, die detailliert beschrieben wurde, ist die beantragte finanzielle Umstrukturierung durch einen Vergleich mit den Gläubigern.

(137)

Im Plan wird keinerlei Erhöhung des Eigenkapitals des Empfängers angeführt, die der Empfänger als eine der Umstrukturierungsmaßnahmen bezeichnete. Keine der Angaben in der Akte bezeugen, dass die Erhöhung des Kapitals durch die Firma Hydree Slovakia als Maßnahme betrachtet werden könnte, die gewährleisten soll, dass der Empfänger langfristig seine Strategie zur Finanzierung der Produktion mit Hilfe der Mehrwert- und Verbrauchssteuerschuld, die letztlich zu seinen Schwierigkeiten führten, nicht wiederholt. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass die Erhöhung des Kapitals in keiner Weise das Risiko eines Wiederauftretens der finanziellen Probleme verringert hat. Diese Zweifel sind umso stärker, wenn berücksichtigt wird, dass die Erhöhung des Kapitals 21 Mio. SKK ausmachte und die umstrukturierte Schuld 644 Mio. SKK.

(138)

Die Kapitalerhöhung allein ist kein Beweis für das Vertrauen des Marktes in die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Empfängers. Die Kommission merkt an, dass es dem Empfänger trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen ist, einen Kredit von einer Privatbank zu erhalten.

(139)

Die Kommission führt weiterhin an, dass die Vermietung von Produktionsanlagen an einen Konkurrenten des Empfängers, nämlich die Firma Old Herold, s. r. o., eindeutig durch die Tatsache erzwungen wurde, dass der Empfänger seine Lizenz zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen verloren hat, und nicht dadurch, dass dieser Produktionszweig unrentabel gewesen wäre und demzufolge eine Umstrukturierung erforderlich gemacht hätte. Die Wahrheit ist, dass der Empfänger selbst nach Abschluss des Vergleichs eine neue Lizenz hätte beantragen können und dies nicht getan hat. Die Kommission merkt jedoch an, dass der Empfänger auch weiterhin Erzeugnisse verkauft, die von der Firma Old Herold auf den Anlagen des Empfängers und unter der Marke des Empfängers hergestellt werden, und sogar plant, diesen Verkauf zu erhöhen, wie aus dem Jahresbericht für den Zeitraum vom 29. April 2004 bis zum 30. Dezember 2004 hervorgeht. Die Vermietung dieser Produktionsanlagen kann deshalb nicht als Umstrukturierungsmaßnahme betrachtet werden, da es auf der Grundlage aller vorliegenden Belege nicht erforderlich war, diesen Teil der Produktion umzustrukturieren.

(140)

Was die übrigen im Managementplan vorgeschlagenen Maßnahmen betrifft, so wurden die Zweifel der Kommission nicht beseitigt. Diese Maßnahmen sind einfach Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit, und keine Rationalisierungsmaßnahmen (Verkauf alter Anlagen oder Fahrzeuge). Zwei vorgeschlagene Strukturmaßnahmen (Einstellung der Produktion unrentabler alkoholfreier Erzeugnisse und Verkauf von Immobilien) wurden sehr vage beschrieben, ohne Angabe der konkreten Erzeugnisse oder des Zeitrahmens. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass die zum Verkauf bestimmten Immobilien (Verwaltungsgebäude, Verkaufsstelle und Erholungsgebäude) zum 10. Oktober 2005 noch nicht verkauft waren, d. h. dass diese geplante Maßnahme nicht wie angekündigt durchgeführt wurde.

(141)

Auf Grund des Fehlens des formellen Umstrukturierungsplanes und einer wirklichen Analyse der Schwierigkeiten, der für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Maßnahmen sowie der Marktbedingungen und Perspektiven gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der vom Empfänger vorgelegte Managementplan keinen wirklichen Umstrukturierungsplan darstellt, wie er in den Leitlinien aus dem Jahre 1999 (37) vorgesehen ist. Die Zweifel der Kommission, dass der Empfänger die langfristige Rentabilität wieder herstellt, wurden deshalb nicht beseitigt.

3.3.2   Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe

(142)

Die Schlussfolgerung der Kommission, dass ihre Zweifel an einer langfristigen Rentabilität in Anbetracht des Fehlens eines tatsächlichen Umstrukturierungsplans fortbestehen, ist auch allein ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die Beihilfe unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist. Dennoch bewertet die Kommission ebenfalls ein weiteres zentrales, in den Leitlinien aus dem Jahre 1999 enthaltenes Kriterium, und zwar die Tatsache, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt sein muss.

(143)

Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien aus dem Jahre 1999 müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens beschränken. Der Empfänger sollte einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten.

(144)

Die Umstrukturierungskosten beliefen sich auf 644 591 440 SKK (16,96 Mio. EUR), was die Gesamthöhe der über den Vergleich konsolidierten Schulden ausmacht. Der Empfänger bezahlte 35 % dieser Summe, also 225 607 028 SKK (5,93 Mio. EUR).

(145)

Die slowakischen Behörden lieferten keine weitere Erklärung zu den in diesem Zusammenhang von der Kommission geäußerten Zweifeln. Der Empfänger erklärte, wie er die nach dem Vergleich verbleibende Abzahlung der Schulden finanziert hat (siehe Abschnitt 30). Nach den Äußerungen des Empfängers betrug sein Beitrag [weniger als 300] Mio. SKK ([weniger als 7,9] Mio. EUR).

(146)

Erstens führt die Kommission an, dass die dem Empfänger zugänglichen Finanzquellen die nach dem Vergleich verbleibenden Forderungen überstiegen. Das macht deutlich, dass die Beihilfe nicht auf das notwendige Mindestmaß begrenzt war.

(147)

Was jedoch wichtiger ist: — die Kommission gelangte zu der Schlussfolgerung, dass der von der Firma Old Herold gewährte Kredit die Bedingungen des Eigenbeitrags des Empfängers im Sinne der Leitlinien aus dem Jahre 1999 nicht erfüllt hat. Die Verbindlichkeiten stellen eine dauerhafte Finanzierungsquelle für die Tätigkeit des Unternehmens dar. Es handelt sich um kurzfristige Kredite, die jedoch abzuzahlen sind. Der Firma stehen nur dann ausreichende Finanzmittel für eine Umstrukturierung zur Verfügung, wenn sich die Lieferanten verpflichten, eine längere Zahlungsfrist einzuräumen, als in der Praxis üblich. Ein solcher Aufschub ist ein Hinweis darauf, dass der Markt an die Möglichkeit der Wiederherstellung der Rentabilität glaubt.

(148)

Der Empfänger wies in keiner Weise nach, dass die Stundung der Zahlung durch die Firma Old Herold die gängige Geschäftspraxis zwischen dem Empfänger und seinen Lieferanten deutlich überschritten hat. Eine Fälligkeit von 40 Tagen kann man als gängige Praxis ansehen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie dem Empfänger nach dem Vergleich eingeräumt wurde. Deshalb befand sich der Empfänger nicht mehr in finanziellen Schwierigkeiten. Hauptanliegen des Vergleichs war jedoch gerade die Unterstützung des Empfängers, damit dieser seine finanziellen Probleme überwindet.

(149)

Deshalb gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass man diese verlängerte Fälligkeit nicht als Beispiel für eine Umstrukturierung betrachten kann, die aus externen Quellen kommt.

(150)

Ohne diesen Aufschub beträgt der Eigenbeitrag des Empfängers gemäß den Leitlinien aus dem Jahre 1999 [weniger als 170] Mio. SKK ([weniger als 4,5] Mio. EUR), entspricht also [weniger als 27] % der Umstrukturierungskosten.

(151)

Die Leitlinien aus dem Jahre 1999 enthielten keine Grenzwerte dafür, ab wann der Eigenbeitrag des Empfängers als bedeutend anzusehen ist.

(152)

Berücksichtigt man die Praxis der Kommission bei der Umsetzung der Richtlinien aus dem Jahre 1999 und die Entwicklung der Sichtweise der Kommission im Zusammenhang mit diesem Kriterium, die zu der Einführung von Grenzwerten in den neuen Leitlinien geführt hat (38), dann betrachtet die Kommission den Beitrag des Empfängers von [weniger als 27] % als relativ niedrig. Ein solcher Beitrag wäre nach den Leitlinien aus dem Jahre 1999 nur dann akzeptabel, wenn alle sonstigen Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe erfüllt wären. Die Kommission hätte dabei z. B. in Betracht gezogen, ob der Empfänger in einem geförderten Bereich tätig ist, bis zu welchem Grade die Finanzierungsquellen — mit Ausnahme des Empfängers selbst und seiner Aktionäre — das Vertrauen des Marktes in die langfristige Rentabilität der Firma widerspiegeln, oder andere Besonderheiten dieses Falles.

(153)

Aus diesen Gründen ist die Kommission im vorliegenden Fall nicht der Auffassung, dass der Empfänger einen bedeutenden Beitrag geleistet hat. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass ihre Zweifel, ob der Empfänger einen bedeutenden Eigenbeitrag geleistet hat und die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß begrenzt war, nicht beseitigt wurden.

3.4   Vereinbarkeit der Beihilfe — Schlussbetrachtung

(154)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sowohl als Rettungs- als auch als Umstrukturierungsbeihilfe unvereinbar ist. Außerdem findet bei diesem Fall keine der im EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen Anwendung.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(155)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Slowakische Republik die Abschreibung der Steuerschuld zu Gunsten der Frucona Košice, a. s. rechtswidrig gewährt und hiermit gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrag EU verstoßen hat. Diese Beihilfe lässt sich durch keine im EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren.

(156)

Obwohl die Durchführung der Abschreibung durch das Finanzamt vor Ende dieses Verfahrens durch die Kommission verhindert wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Vorteil für den Empfänger in dem Zeitpunkt eingetreten ist, als das Finanzamt entschieden hatte, auf einen Teil seiner Forderungen zu verzichten und damit dem Empfänger eine Beihilfe zu gewähren. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Vereinbarung mit den Gläubigern vom 23. Juli 2004 wirksam. Der Vorteil des Empfängers gegenüber seinen Mitbewerbern lag darin, dass das Finanzamt ihm seine Steuerforderungen erlassen hat.

(157)

Zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands muss die staatliche Beihilfe wieder zurückgefordert werden.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die die Slowakische Republik der Frucona Košice, a. s., in Höhe von 416 515 990 SKK gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

1.   Die Slowakische Republik trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

3.   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe der Gesellschaft Frucona Košice, a. s., zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

4.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet (39) berechnet. Der Zinssatz einschließlich Zinseszins wird über den gesamten im Abschnitt 3 genannten Zeitraum erhoben.

Artikel 3

Die Slowakische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben legt sie unter Verwendung des Fragebogens in Anlage I dieser Entscheidung vor.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 47.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Vertrauliche Information.

(4)  Der Umsatz in Euro betrug 2002 angeblich 23,6 Mio. EUR, 2003 25,7 Mio. EUR und 2004 23 Mio. EUR. Der diesem Beschluss zu Informationszwecken zugrunde gelegte Wechselkurs lautet 1 EUR = 38 SKK.

(5)  Der Gesamtumsatz im Jahr 2002 betrug angeblich 334 Mio. SKK (8,8 Mio. EUR), 360 Mio. SKK (9,5 Mio. EUR) im Jahr 2003 und 720 Mio. SKK (19 Mio. EUR) im Jahr 2004.

(6)  Die Firma gerät in Konkurs, wenn sie mehrere Gläubiger hat und nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeitsdatum zu begleichen.

(7)  Die Verbrauchssteuer wird monatlich gezahlt.

(8)  Summe, die der Empfänger an die Gläubiger zu zahlen hat.

(9)  Die Gesamtschuld betrug vor dem Vergleich 16,96 Mio. EUR, die Restschuld nach dem Vergleich 5,93 Mio. EUR.

(10)  In Anbetracht des Verlustes der Lizenz zur Herstellung von alkoholischen Getränken und Getränken auf Alkoholbasis sowie nach vom Beschwerdeführer bereitgestellten Informationen betraf dieser Verkauf wahrscheinlich vor allem Alkohol.

(11)  Der Empfänger führt als Beispiel eine Firma an, die ähnliche Aktiva besitzt und auf dem gleichen Sektor tätig ist, sowie einige weitere allgemeinere statistische Durchschnittswerte zur Nutzung des Insolvenzverfahrens in der Slowakei.

(12)  Aus den Angaben für das Jahr 2004, die die Firma EKORDA in ihrem Bericht verwendete, ergibt sich, dass 98 % die MwSt. und die Verbrauchssteuer darstellen.

(13)  Der Empfänger verweist auf das Urteil in der Rechtssache C 278-280/92, Spanien gegen die Kommission, Slg. S. [1994] I-4103.

(14)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost gegen Kommission, Rn.74.

(15)  Quelle: Bilanz für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003, vorgelegt vom Empfänger. Alle Werte sind Buchwerte.

(16)  Quelle: Bericht der Gesellschaft EKORDA vom 7. Juli 2004, der den Buchwert ausweist, mit Ausnahme der Forderungen, die in Anbetracht des Liquidationswertes berichtigt wurden.

(17)  Quelle: Bilanz für den Zeitraum 1. Januar bis 28. April 2004, vorgelegt vom Empfänger Alle Werte sind Buchwerte.

(18)  Information der slowakischen Behörden, basierend auf einer Prüfung vor Ort, durchgeführt vom Steueramt in den Räumen des Empfängers am 21. Juni 2004 (siehe Abschnitt 54).

(19)  Quelle: Jahresbericht für das Jahr 2004, vorgelegt vom Empfänger. Alle Werte sind Buchwerte.

(20)  Grundstücke, Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, immaterielle Aktiva, finanzielle Aktiva.

(21)  Laut der Gesellschaft EKORDA muss der Buchwert der kurzfristigen Forderungen in Höhe von 166 Mio. SKK auf den Liquidationswert von 98 Mio. SKK berichtigt werden (siehe Abschnitt 86).

(22)  Unklar ist, ob dieser Wert den Buchwert oder den Liquidationswert der kurzfristigen Forderungen darstellt. Zur Sicherheit ging die Kommission davon aus, dass es sich um den Buchwert handelt.

(23)  Dies ist der Buchwert (166 Mio. SKK),von der Gesellschaft EKORDA so berichtigt, dass er den Liquidationswert der Forderungen widerspiegelt.

(24)  Dies ist der Näherungswert des Liquidationswertes, den die Kommission durch die Korrektur des Buchwertes der kurzfristigen Forderungen (147 Mio. SKK) über die gleiche Proportion ermittelt hat, wie sie die Gesellschaft EKORDA in ihrer Analyse angewandt hat (siehe Fußnote 19).

(25)  Dies ist der Näherungswert des Liquidationswertes, den die Kommission durch die Korrektur des Buchwertes der kurzfristigen Forderungen (63 Mio. SKK; siehe auch Fußnote 20) über die gleiche Proportion ermittelt hat, wie sie die Gesellschaft EKORDA in ihrer Analyse angewandt hat (siehe Fußnote 19). Die Kommission merkt jedoch an, dass die Forderungen in Höhe von 63 Mio. SKK nach den Informationen der slowakischen Behörden bonitär waren. Deshalb ist es zweifelhaft, ob ihr Buchwert überhaupt berichtigt werden muss. Falls der Wert von 63 Mio. SKK den Liquidationswert dieser Forderungen darstellte, dann hätte der Gesamterlös im Insolvenzverfahren per 17. Juni 2004 331 Mio.. SKK (8,7 Mio. EUR) betragen.

(26)  Einschließlich des Finanzamtes, wie auch der privaten Gläubiger.

(27)  Diese Angabe wird von den slowakischen Behörden angezweifelt, wie weiter unten im Text erklärt wird.

(28)  Einschließlich des verpfändeten und nicht verpfändeten Vermögens.

(29)  Es ist nicht völlig klar, ob der Wert von 63 Mio. SKK den Buchwert oder den Liquidationswert der kurzfristigen Forderungen per 17. Juni 2004 darstellt (siehe Fußnoten 20 und 23). Außerdem ist unklar, ob der Buchwert dieser Forderungen in der Realität nicht dem Liquidationswert entspricht.

(30)  Aus diesem Schreiben lässt sich schlussfolgern, dass das Ministerium Vergleichen zugestimmt hatte, die in einem Zahlungsaufschub der MwSt. und der Verbrauchssteuern für maximal 2 Monate sowie einem Aufschub der übrigen Steuerzahlungen für sechs Monate bestanden.

(31)  Rechtssache T-152/99, Hamsa, S. 126.

(32)  Als Beispiel siehe Rechtssache C-342/96, Spanien gegen Kommission („Tubacex“), S. 46.

(33)  Diese Angaben stimmen nicht mit den vom Empfänger vorgelegten Jahresabschlüssen überein.

(34)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(35)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(36)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geändert, ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

(37)  Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001 in der Rechtssache C 17/1999, Französische Republik gegen Kommission.

(38)  Gemäß den neuen Leitlinien beträgt der Grenzwert für mittelgroße Unternehmen mindestens 40 %.

(39)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANLAGE I

Informationen bezüglich der Durchsetzung der Entscheidung der Kommission in der Angelegenheit der Staatlichen Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), die der Firma Frucona Košice a.s. von der Slowakischen Republik gewährt wurde

1.   Berechnung des zurückzuzahlenden Betrags

1.1.

Angaben zur Höhe der widerrechtlich gewährten staatlichen Beihilfe:

Zeitpunkt(e) (1)

Höhe der Beihilfe (2)

Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

1.2.

Genaue Berechnungsweise der Zinsen auf die zurückzuzahlende Beihilfe.

2.   Geplante und getroffene Maßnahmen zur Wiedereinziehung der Beihilfe

2.1.

Genaue Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen zur Wiedereinziehung der Beihilfe, gegebenenfalls unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage.

2.2.

Zeitplan der Rückzahlung. Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der Beihilfe.

3.   Bereits erfolgt Rückzahlung der Beihilfe

3.1.

Angaben zu den vom Empfänger zurückgezahlten Beträgen:

Zeitpunkt(e) (3)

zurückgezahlter Betrag

Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.

Bitte Belege zur Rückzahlung der in Tabelle 3.1 aufgeführten Beträge beifügen.


(1)  

(o)

Zeitpunkt(e), an dem (denen) die Beihilfe (die Teilbeträge der Beihilfe) gewährt wurde(n).

(2)  Höhe der Beihilfe, die dem Empfänger gewährt wurde (Bruttobeihilfeäquivalent).

(3)  

(o)

Zeitpunkt(e), an dem (denen) die Beihilfe zurückgezahlt wurde.


30.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

über die geplante Staatliche Beihilfe Deutschlands C 5/2006 (ex N 230/2005) zugunsten der Rolandwerft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5854)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/255/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und den Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (1) (nachstehend: Rahmenbestimmungen) teilte Deutschland mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) der Kommission seine Absicht mit, dem Unternehmen Detlef Hegemann Rolandwerft GmbH & Co. KG („Rolandwerft“) Regionalbeihilfen zu gewähren. Mit Schreiben vom 16. November 2005 forderte die Kommission weitere Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 (Eingangsvermerk vom selben Tag) erteilte. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 (Eingangsvermerk vom selben Tag) nahm Deutschland Änderungen an der angemeldeten Beihilfe vor.

(2)

Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 22. Februar 2006 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte Deutschland und die anderen Beteiligten zur Stellungnahme auf. Der Verband für Schiffbau und Meerestechnik nahm mit Schreiben vom 28. Juni 2006 (Eingangsvermerk vom selben Tag) Stellung. Die Begünstigte äußerte sich mit Schreiben vom 30. Juni 2006 (Eingangsvermerk vom 7. Juli 2006).

(3)

Die Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 17. Juli 2006 übermittelt. Die Antwort Deutschlands ging bei der Kommission mit Schreiben vom 11. August 2006 (Eingangsvermerk vom selben Tag) ein.

(4)

Deutschland übermittelte seine Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens mit Schreiben vom 6. April 2006 (Eingangsvermerk vom selben Tag). Es folgten Anhänge, die mit Schreiben vom 11. April 2006 (Eingangsvermerk vom 12. April 2006) übermittelt wurden. Die Kommission forderte am 17. August 2006 weitere Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 14. September 2006 (Eingangsvermerk vom 15. September 2006) erteilte. Deutschland übermittelte der Kommission weitere Informationen mit Schreiben vom 20. November 2006 (Eingangsvermerk vom selben Tag). Am 22. November 2006 fand ein Treffen mit Vertretern Deutschlands und der Werft statt. Nach diesem Treffen übermittelte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 24. November 2006 (Eingangsvermerk vom selben Tag) weitere Informationen.

II.   BESCHREIBUNG

1.   Das begünstigte Unternehmen

(5)

Begünstigte der Beihilfe ist die Rolandwerft. Sie liegt im niedersächsischen Berne im Landkreis Wesermarsch (Deutschland), einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Die Werft liegt an der Weser, die in die Nordsee mündet. Sie gehört zur Hegemann-Gruppe und ist ein Großunternehmen, das nach der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2) nicht als kleines oder mittleres Unternehmen gilt.

(6)

Die Rolandwerft stellt seegängige Schiffe her. Das Kerngeschäft konzentriert sich auf den Bau von Feeder-Schiffen, die kleinste Größenklasse der Containerschiffe. Außerdem baut die Werft Spezialschiffe wie RoRo/LoLo-Schiffe und Autotransporter. 1999 reagierte die Rolandwerft auf die veränderte Nachfrage auf dem Markt und begann, größere Schiffe mit einer Länge von bis zu […] (3) m, einem Gewicht von bis zu […] t und einer Ladekapazität von bis zu 850 TEU zu bauen. Um diese größeren Schiffe fertigen zu können, musste ein Investitionsprogramm zur Anpassung der Werft durchgeführt werden, das u. a. eine Erweiterung des Schiffslifts zum Gegenstand hatte. Eine Verlängerung des Ausrüstungskais war ebenfalls geplant, musste jedoch aus wirtschaftlichen Gründen verschoben werden. Zu den Geschäftsfeldern der Rolandwerft gehört auch die Schiffsreparatur. Die Reparaturarbeiten werden sowohl an Land als auch auf dem Wasser durchgeführt.

(7)

Die Schiffe werden zunächst in Halle 3 in Sektionen und auf dem Außenbauplatz in grösseren Modulen vorgefertigt. Die vorgefertigten Schiffsteile werden über den Außenbauplatz verschoben und in Schiffbauhalle 1 verbracht, wo sie zu Schiffsneubauten zusammengefügt werden. Die gefertigten Schiffsneubauten werden zum Schiffslift verschoben und dort zu Wasser gelassen. Die weitere Ausrüstung erfolgt an einem Ausrüstungskai, der für Schiffe von bis zu 140 m Länge ausgelegt ist. Das Heben der Ausrüstungskomponenten erfolgt über einen 50-Tonnen-Kaikran und einen 8-Tonnen-Baukran, die beide auf der Kaikranbahn verkehren.

(8)

Seit Anfang der neunziger Jahre rüstet die Rolandwerft zwei Schiffe gleichzeitig aus (außer in Zeiten geringer Nachfrage). Am ursprünglichen Kai konnten diese beiden (damals noch kürzeren) Schiffe direkt am Kai festgemacht werden. Als die Rolandwerft 1999 mit dem Bau größerer Schiffe begann, wurde der Kai zu kurz. Aus finanziellen Gründen verlängerte die Rolandwerft den Kai jedoch nicht sofort, sondern machte das zweite Schiff als Übergangslösung parallel zu dem unmittelbar am Kai liegenden Schiff fest („paralleler Schiffsliegeplatz“). Für jedes Schiff, das am parallelen Schiffsliegeplatz ausgerüstet wurde, musste die Rolandwerft jeweils etwa […] Mal für die Dauer von […] einen zusätzlichen Autokran und […] für jeweils […] einen kleineren Schwimmkran anmieten.

(9)

Die Schiffsausrüstung und -reparatur am parallelen Schiffsliegeplatz erwies sich jedoch als umständlich, kostenaufwendig und nicht wirtschaftlich. Außerdem bestand ein erhöhtes Unfallrisiko.

2.   Die Investitionsvorhaben

(10)

Ziel der Beihilfe ist die Förderung von Investitionen in fünf verschiedene Bereiche der Werftanlage, und zwar in die Hallen 1 und 3, in die Kaianlage 1, in Schweißautomaten und in den Bau eines zusätzlichen Kais. Die meisten Investitionen sind bereits erfolgt. Die Beihilfe wurde vor Investitionsbeginn beantragt.

(11)

Nach den Angaben Deutschlands führen die Investitionen zur Schaffung von 35 Arbeitsplätzen auf der Rolandwerft. Ein Teil der Fertigungsarbeiten war vorher an ein Stahlunternehmen in […] vergeben worden, das Vorschiffssektionen für die Rolandwerft produzierte. Die Investitionen ermöglichen es der Rolandwerft, die Fertigung der Vorschiffssektionen wieder in den eigenen Produktionsprozess einzugliedern.

(12)

Durch die Investitionen in Halle 1 soll diese um 55 m verlängert werden. Wie der Kommission mitgeteilt wurde, muss derzeit ein Großteil der Schiffbauarbeiten im Freien durchgeführt werden. Nach Umsetzung des Investitionsvorhabens können fast die gesamten Arbeiten in der Halle erfolgen.

(13)

In Halle 3 sind die Anlagen für den Bau der Sektionen untergebracht. Das Hallentor wies ursprünglich nur eine Breite von 17,4 m auf, während die von der Rolandwerft gebauten Schiffe normalerweise eine Breite von 22,2 m haben. Folglich konnten die Sektionen nicht in der für die Montage erforderlichen Ausrichtung gefertigt werden, sondern mussten quer in der Halle gebaut werden, damit sie später durch das Tor transportiert werden konnten. Anschließend mussten die Sektionen mit Hilfe von Autokränen um 90o gedreht werden, um sie an ihre Nachbarsektionen anfügen zu können. Dieses Vorgehen war zeitraubend und kostenaufwendig. Wegen des engen Hallentors war auch die Tiefe der Sektionen beschränkt, so dass die Rolandwerft gezwungen war, eine größere Anzahl an Sektionen als eigentlich nötig zu fertigen. Um Abhilfe zu schaffen, musste das Hallentor verbreitert werden. Dieser Teil des Vorhabens wurde 2004 durchgeführt.

(14)

Ein weiterer Teil des Investitionsvorhabens, der 2004 umgesetzt wurde, bestand in der Verlängerung der Halle in nordwestlicher Richtung. In diesem Teil der Halle werden die Sektionen zu Modulen zusammengeschweißt. Durch die Verlängerung können Schweißarbeiten nun in der Halle, d. h. witterungsunabhängig, durchgeführt werden. Die Kranbahnen wurden in den neuen Teil der Sektionsbauhalle verlängert.

(15)

Die einzelnen Sektionen werden auf Kielblockträgern gebaut, mit denen die Sektionen auch transportiert werden. Da die Rolandwerft seit den Investitionen 1999 größere Schiffe baut, entsprach das alte Kielblockträgersystem laut Aussage Deutschlands nicht mehr den Anforderungen. Außerdem müssen die Sektionen vor dem Zusammenschweißen akkurat ausgerichtet werden. Vor der Investition wurde hierzu ein Autokran eingesetzt, was zeit- und kostenaufwendig war. Deshalb investierte die Werft 2004 in moderne hydraulische Kielblockträger, wodurch die Ausrichtung der Sektionen erheblich vereinfacht wurde.

(16)

Ein weiteres Investitionsvorhaben, das im August 2005 in Angriff genommen wurde, betrifft die Verlängerung der Halle 3 in südöstlicher Richtung und dient ebenfalls dem Ziel, dass Arbeiten nicht mehr im Freien durchgeführt werden müssen.

(17)

Das Investitionsvorhaben umfasst auch die Verlängerung der Kranbahn am ursprünglichen Kai um 96 m. Dieser Kai hat eine Länge von 200 m. Vor der Verlängerung konnte nur etwa die Hälfte des Schiffes mit dem Kran ausgerüstet werden. Für die andere Hälfte musste die Rolandwerft […] Autokrane einsetzen. Die Kranbahn wurde so verlängert, dass die Schiffe über die gesamte Länge vom Kran bedient werden können. Diese Investition wurde ebenfalls 2004 getätigt.

(18)

2004 wurde ferner in moderne Schweißautomaten investiert, mit denen die anfallenden Schweißarbeiten automatisch und schneller durchgeführt werden können.

(19)

Das Investitionsprogramm für die Jahre 2005 und 2006 umfasst den Bau eines zusätzlichen Ausrüstungskais; hierzu soll der ursprüngliche Kai um ca. 180 m verlängert werden. Für den Bau des Ausrüstungskais sind u. a. folgende Maßnahmen erforderlich: Ausbaggerung des Bodens auf der Flussseite, Auffüllung des Geländes auf der Landseite und Anbindung an das Straßen- und Wegenetz. Außerdem muss die Kranbahn um weitere 150 m verlängert, ein zusätzlicher 35-Tonnen-Kran angeschafft und installiert und die Medienversorgung sichergestellt werden. Die diesbezüglichen Arbeiten wurden im August 2005 begonnen.

(20)

Die Entscheidung für den Bau größerer Schiffe ab 1999 gab den Anlass für diese Investitionsvorhaben. Damals investierte die Werft bereits in die Nachrüstung des Schiffslifts, um ihre Anlagen anzupassen. Nach Aussage der Begünstigten wurden die Investitionen in den Kai hauptsächlich aus zwei Gründen verschoben: Erstens wurden die vorhandenen finanziellen Mittel dringender für die ebenfalls zur Hegemann-Gruppe gehörende Peene-Werft benötigt, die zum damaligen Zeitpunkt einer umfangreichen Umstrukturierung unterzogen wurde. Aufgrund eines Marktrückgangs, der einige Jahre anhielt, standen keine weiteren Mittel zur Verfügung, um die Investitionsmaßnahmen auf der Rolandwerft abzuschließen. Zweitens konnten diese Investitionen deshalb am besten zurückgestellt werden, weil die Ausrüstung und die Reparatur von nebeneinander liegenden Schiffen technisch durchaus möglich war (wenn auch wenig wirtschaftlich).

(21)

Ein weiterer Vorteil des Investitionsvorhabens ist, dass der neue Kai es der Werft künftig ermöglichen wird, an Ausschreibungen für den Bau und die Reparatur von Marineschiffen teilzunehmen. Aufgrund der Risiken, die mit den gleichzeitigen Arbeiten an zwei parallel liegenden Schiffen verbunden sind, war es der Rolandwerft bislang versagt, Schiffbau- und Reparaturarbeiten für die deutsche Marine durchzuführen. Wegen der Risiken weigerte sich die deutsche Marine, Aufträge an die Rolandwerft zu vergeben, obwohl die Rolandwerft zum Kreis der Werften gehört, die sich grundsätzlich um solche Aufträge bewerben könnten.

(22)

Die Kosten für das Vorhaben belaufen sich auf insgesamt 13 Mio. EUR. Diese Kosten lassen sich wie folgt aufschlüsseln — Tabelle:

(EUR)

1

Verlängerung Halle 1

[...]

 

Halle 3

 

2

Verlängerung nach Nordwesten, Verlängerung der Kranbahn, Verbreiterung des Hallentors

[...]

3

Modernisierung der Kielblockträger in Halle 3

[...]

4

Verlängerung von Halle 3 nach Südosten

[...]

5

Verlängerung der Kaikranbahn

[...]

6

Anschaffung von Schweißautomaten

[...]

 

Bau eines zusätzlichen Kais und Anschaffung eines neuen Krans

 

7

Bau einer zusätzlichen Kaianlage

[...]

8

Anschaffung eines neuen Krans

[...]

 

Insgesamt

13 000 000

3.   Die geplante Beihilfe

(23)

Deutschland beabsichtigt, der Rolandwerft eine staatliche Beihilfe in Höhe von 1,56 Mio. EUR zu gewähren. Die förderfähigen Kosten entsprechen den Gesamtkosten von 13 Mio. EUR für das Vorhaben; die Beihilfeintensität beträgt dementsprechend 12 %. Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt (4). Die Beihilfe wurde vor Beginn der Investitionsvorhaben beantragt.

(24)

Bewilligt wird die Beihilfe vom Land Niedersachsen über die NBank Hannover.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(25)

Das förmliche Prüfverfahren wurde eingeleitet, weil die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Rahmenbestimmungen hatte. Die Kommission bezweifelte, dass die Investitionen in den neuen Ausrüstungskai als Investitionen in vorhandene Anlagen angesehen werden können.

(26)

Außerdem hatte die Kommission Bedenken, dass die Investitionen der Rolandwerft zu einer Erweiterung der Produktionskapazität der Werft führen könnten, die mit den Rahmenbestimmungen und dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(27)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen der Begünstigten Rolandwerft sowie vom Verband für Schiffbau und Meerestechnik.

4.1.   Stellungnahme der Begünstigten Rolandwerft

(28)

Laut Aussage der Begünstigten wird die Schiffbaukapazität der Werft durch das Investitionsvorhaben nicht erhöht. Die Begünstigte weist darauf hin, dass jede Produktivitätssteigerung auch eine Kapazitätssteigerung der betreffenden vorhandenen Anlagen zur Folge habe. Dies bedeute jedoch nicht unbedingt, dass die Kapazität der Werft sich auch insgesamt vergrößere. Im Falle der Rolandwerft führten die Investitionen zwar zu einer Produktivitätssteigerung, diese zögen jedoch keine Erhöhung der Kapazität der Werft insgesamt nach sich. Stattdessen werde die Produktivitätssteigerung durch eine erhöhte innerbetriebliche Produktionstätigkeit absorbiert, die früher ausgelagert worden sei. Das Produktionsvolumen in CGT (compensated gross tonnes) werde sich deshalb nicht erhöhen.

(29)

Die Begünstigte legt eine Übersicht über die in den letzten Jahren gefertigten Schiffe sowie die Auftragsbücher der Werft vor. 2004 fertigte die Rolandwerft […] Schiffe, was rund […] CGT entspricht. Für 2006 ist der Bau von […] Schiffen mit einer Kapazität von […] CGT geplant. Für 2007 und 2008 wird ein jährliches Produktionsvolumen von […] CGT angestrebt.

(30)

Die Begünstigte erklärt, dass die Werft in der Vergangenheit gelegentlich Sektionen oder ganze Kaskos von Drittunternehmen zugekauft habe. Das Produktionsvolumen der Rolandwerft könne jedoch selbst durch den Zukauf von Kaskos und Sektionen von Zulieferern nicht gesteigert werden, weil die Schiffsausrüstung stets eine gewisse Zeit beanspruche und die vorhandenen Anlagen eine effiziente Ausrüstung einer größeren Anzahl von Schiffen nicht zuließen. So sei in den vorhandenen Schiffbauhallen beispielsweise die Fertigung von jeweils nur einem Schiff möglich. Für das Zusammenfügen der Schiffe in der Schiffbauhalle 1 werden rund […] Wochen pro Schiff benötigt.

(31)

Die Begünstigte legte Informationen über den Produktionsablauf in der Werft vor. Demnach ist die Werft bereits jetzt voll ausgelastet und es besteht keine Möglichkeit, nach der Umsetzung des Investitionsvorhabens mehr Schiffe zu fertigen. Die Werftanlage sei auf eine Gesamtkapazität von rund […] bis […] CGT beschränkt, die bereits vor der Umsetzung des Investitionsvorhabens durch die Unterbeauftragung eines Teils der Arbeiten habe erreicht werden können.

(32)

Die Begünstigte legt dar, dass die Werft durch das Investitionsvorhaben in der Lage sein werde, an Ausschreibungen für Schiffbau-, Reparatur- und Umbauarbeiten an Marineschiffen teilzunehmen. Bisher habe diese Möglichkeit für die Werft nicht bestanden, weil die Arbeiten am parallelen Schiffsliegeplatz hätten ausgeführt werden müssen. Das Produktionsvolumen in CGT würde folglich im Vergleich zum derzeitigen Niveau zurückgehen, weil Marineschiffe nicht als Handelsschiffe angesehen werden. Abschließend trägt die Begünstigte vor, dass, selbst wenn die Kommission Deutschlands Auffassung nicht teile, dass die Rahmenbestimmungen Investitionsbeihilfen für Vorhaben, die mit einer Produktionssteigerung verbunden sind, nicht untersagten, dies für die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe an die Rolandwerft mit dem Gemeinsamen Markt nicht relevant sei, weil hier keine Kapazitätssteigerung vorliege.

(33)

Die Begünstigte erklärt ferner, dass die Investitionen ausschließlich vorhandene Anlagen beträfen. Insbesondere bei den Investitionen zur Verlängerung des Kais, um beide Schiffe direkt von der Kaianlage aus ausstatten zu können, handele es sich nicht um die Errichtung einer neue Anlage. Bereits jetzt verfüge die Werft über zwei parallel zueinander angeordnete Liegeplätze für die Schiffsausrüstung. Die Begünstigte betont, dass der parallele Schiffsliegeplatz ein erhöhtes Risiko darstelle und die Marine sich deshalb weigere, Aufträge an die Rolandwerft zu vergeben. Die geplante Investition bestehe in einem Umbau des vorhandenen Kais, um dessen Produktivität zu erhöhen. Die Begünstigte legt Informationen darüber vor, wie viele Wochen der parallele Schiffsliegeplatz jährlich genutzt wurde und wie er in Zukunft genutzt werden soll.

(34)

Die Begünstigte legt des Weiteren dar, dass die Verlängerung der Kranbahn und die Installation eines Krans im Zusammenhang mit der Kaiverlängerung dazu diene, den ineffizienten, kostenaufwendigen Einsatz von Auto- und Schwimmkränen, die derzeit für die Schiffsausrüstung am parallelen Schiffsliegeplatz verwendet würden, einzustellen. Die Ausrüstung des zweiten Schiffs direkt vom Kai aus, die durch das Investitionsvorhaben möglich werde, führe zu erhöhter Kosteneffizienz und Produktivität.

4.2.   Stellungnahme des deutschen Verbandes für Schiffbau und Meerestechnik

(35)

Der deutsche Verband für Schiffbau und Meerestechnik (nachstehend: Verband) ist der Auffassung, dass die Bedenken der Kommission im Hinblick auf eine mögliche Kapazitätserweiterung nicht aus den Rahmenbestimmungen abgeleitet werden können. Die Bedenken würden auch nicht durch die gegenwärtige Marktlage gerechtfertigt, insbesondere führe die geplante Beihilfe nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs.

(36)

Der Verband führt aus, dass sich die Ausrichtung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der staatlichen Beihilfen für den Schiffbau über die vergangenen Jahre geändert habe. Die Rahmenbestimmungen enthielten keine Klauseln, die die Gewährung von Investitionsbeihilfen für die Kapazitätserweiterung untersagten. Der Verband geht davon aus, dass derartige Klauseln nicht mehr als zweckmäßig erachtet würden. Ferner zeigt der Verband auf, dass ehemals in den Rahmenbestimmungen enthaltene sektorspezifische Regelungen so weit wie möglich aufgegeben worden seien. Die Frage der Kapazität werde lediglich im Zusammenhang mit Stilllegungsbeihilfen erwähnt. Andere Arten der Beihilfe wie Umstrukturierungsbeihilfen fielen unter die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen.

(37)

Der Verband trägt weiter vor, dass eine enge Auslegung der Vorschriften der Initiative LeaderSHIP 2015 zuwiderliefe, die Teil der Umsetzung der Lissabon-Strategie seien. Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der europäischen Wirtschaft sollten mittels Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation gesteigert werden, was Investitionen in moderne Produktionsanlagen notwendig mache. Könnten staatliche Investitionsbeihilfen nicht mit Kapazitätserweiterungen einhergehen, so laufe dies dem Ziel der Initiative LeaderSHIP 2015 zuwider, insbesondere dem Ziel, die Position in bestimmten Marktsegmenten zu sichern und auszubauen. Eines dieser Marktsegmente sei der Markt für kleine und mittlere Containerschiffe, auf dem Europa gegenüber Korea und China nach wie vor ausgezeichnet positioniert sei.

(38)

Der Verband ist der Auffassung, dass die geplanten Investitionen den Wettbewerb nicht verfälschten. Derzeit existierten keine Überkapazitäten, weil der Weltschiffbaumarkt einen Aufschwung erlebe. Die Nachfrage sei anhaltend günstig, wobei in den Jahren 2008/2009 ein leichter Rückgang erwartet werde. Durch einen stetig wachsenden Welthandel steige auch der Seeverkehr. Dies treffe insbesondere auf die Beförderung von Industriegütern mit Containerschiffen zu. Die Nachfrage nach größeren Schiffen von 5 000 bis 8 000 TEU, die nicht in kleinere Häfen einlaufen könnten, steige. Dies führe zu einer größeren Nachfrage nach kleineren Feeder-Schiffen für die anschließende Verteilung der Container. Die Rolandwerft könne Schiffe von einer Größe von bis zu 900 TEU fertigen.

(39)

Laut Aussage des Verbandes sind Feeder-Schiffe ein wichtiges Segment im Geschäftsfeld deutscher Werften. Dennoch seien die Hauptwettbewerber chinesische Werften, die mit 42,5 % der weltweit vergebenen Aufträge klar marktführend seien. Deutschland stehe mit 26,8 % der Aufträge an zweiter Stelle.

(40)

Im Segment der Schiffe bis zu 900 TEU, gibt es laut den Aussagen des Verbandes nur sehr wenige europäische Wettbewerber, die vor allem in Deutschland und den Niederlanden ansässig sind. Der Verband sieht in diesem Segment ein hohes Wachstumspotenzial. Da die chinesischen Werften ihre Schiffe zu niedrigen Preisen anböten, könnten deutsche und europäische Werften ihre Marktposition nur dann halten, wenn sie hohe Qualität gewährleisteten und ihre Produktivität stetig steigerten.

(41)

Der Verband hebt ferner hervor, dass China und Vietnam ihre Schiffbaukapazitäten und somit ihre Marktanteile weiter ausbauen würden. Dies zeige, dass der Wettbewerb im Schiffbau weniger in Europa als vielmehr auf globaler Ebene stattfinde.

V.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(42)

In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verweist Deutschland darauf, dass Randnummer 26 der Rahmenbestimmungen keine Bestimmungen hinsichtlich der Kapazität enthalte. So gebe es in Randnummer 26 insbesondere keine Regelungen, die Investitionsbeihilfen für Vorhaben, die im Anschluss an eine Produktivitätssteigerung zu einer Kapazitätserweiterung führten, für unzulässig erklärten. Deutschland hebt ferner hervor, dass die Erhöhung der Produktivität der Schiffbauindustrie eines der Hauptziele der Gemeinschaftspolitik in diesem Wirtschaftssektor sei. Die Initiative LeaderSHIP 2015 ziele auf eine Verbesserung der Wettbewerbsposition europäischer Werften sowie auf den Abbau der Nachteile ab, die der europäischen Schiffbauindustrie durch die Subventionierung des Schiffbaus in Asien entstanden seien. Dieses Ziel kann nach Auffassung Deutschlands nur durch eine Erhöhung der Produktivität erreicht werden.

(43)

Deutschland vertritt ferner die Auffassung, dass aus Randnummer 3 der Rahmenbestimmungen nicht abgeleitet werden könne, dass die Auswirkungen eines Investitionsvorhabens auf die Kapazitäten bei der Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu berücksichtigen seien. Ferner werde der Schiffbausektor nicht länger von den in Randnummer 3 der Rahmenbestimmungen genannten Merkmalen bestimmt, sondern zeichne sich gegenwärtig vor allem durch eine gute Auftragslage, hohe Preise und Kapazitätsengpässe aus.

(44)

Deutschland betont überdies, dass der Marktanteil der europäischen Schiffbauindustrie in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen sei und Japan, Korea und China ihre Anteile mit Hilfe staatlicher Subventionen erhöht hätten. Diese Subventionierung werde in Randnummer 3 Buchstabe c der Rahmenbestimmungen als einer der zu berücksichtigenden Faktoren aufgeführt. Europäische Werften müssten daher jedwede Anstrengung unternehmen, um ihre Produktivität zu erhöhen.

(45)

Nach Auffassung Deutschlands führt jede Produktivitätssteigerung automatisch zu einem höheren Produktionsausstoß der Anlage. Eine Produktivitätssteigerung nach den Rahmenbestimmungen könne daher nicht bedeuten, dass dieselbe Menge mit weniger Input, d. h. mit weniger Aufwand produziert werde. Deutschland verweist anschließend auf den Zweck regionaler Beihilfen, die zur regionalen Entwicklung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen sollen. Eine Produktivitätssteigerung dürfe in diesem Sinne nicht eine Verringerung der Arbeitsplätze zur Folge haben.

(46)

Deutschland führt im Hinblick auf die Marktlage aus, dass der Frachtverkehr zunehme und im Segment der Containerschiffe ein Trend zu größeren Schiffen beobachtet werden könne. Bereits jetzt existierten Schiffe mit einer Ladekapazität von 5 000 TEU und in neueren Prognosen sei bereits von Schiffen mit einer Ladekapazität von 8 000 TEU die Rede. Da solche größeren Schiffe nur in wenige Häfen einlaufen könnten, würden trotzdem kleinere Schiffe benötigt, um die Ladung weiter zu verteilen. Daher werde die große Nachfrage nach Feeder-Schiffen mit 850 TEU, wie die Rolandwerft sie fertige, nicht nachlassen.

(47)

Deutschland erläutert außerdem die Investitionsvorhaben näher und fügt Bilder zur Veranschaulichung der Maßnahmen und der Lage der Werft bei.

(48)

Die Verlängerung der Halle 1 werde es der Werft ermöglichen, ein Schiff komplett in der Schiffbauhalle zu fertigen, was gegenwärtig nicht möglich sei. Durch die Überdachung vorhandener Fertigungsbereiche würden die Arbeiten produktiver und effizienter.

(49)

Deutschland erklärt weiter, dass ein an Kai 1 liegendes Schiff momentan nur zwei Drittel des Kais einnehme. Der Südteil des nicht genutzten Kais werde verlängert. Dies führe nicht zum Bau einer „neuen Anlage“ im Sinne der Rahmenbestimmungen. Sobald der Kai verlängert sei, werde er mit einem Kran ausgestattet, der den derzeit verwendeten Autokran ersetze.

(50)

Deutschland weist darauf hin, dass der parallele Schiffsliegeplatz von 2003 bis 2005 […] im Jahr (einschließlich Lieferungen) genutzt worden sei. Deutschland bekräftigt noch einmal, dass der parallele Schiffsliegeplatz zum neuen Kai transferiert werde. Der neue Kai werde über das Jahr hinweg ungefähr genauso lange genutzt werden wie der parallele Schiffsliegeplatz in den letzten Jahren. Deutschland erklärt ferner, dass die Ausrüstung eines Schiffes am zweiten Liegeplatz ein erhöhtes Risiko bedeute, weil der erforderliche Schwimmkran mitten auf der Weser platziert werden müsse. Künftig würden demnach keine Schiffe mehr am zweiten Liegeplatz von Kai 1 ausgerüstet werden.

(51)

Nach der von Deutschland vertretenen Auffassung ist die Verlängerung des Ausrüstungskais, durch die die Ausrüstung zweier Schiffe vom Kai aus ermöglicht werden soll, nicht mit dem Bau einer neuen Anlage gleichzusetzen. Es handele sich lediglich um eine geringfügige Verlängerung des vorhandenen Kais. Auch ohne das Investitionsvorhaben sei das Kai bereits länger als ein Feeder-Schiff, so dass die Werft ohnehin zwei kürzere Schiffe gleichzeitig ausrüsten könnte.

(52)

Deutschland argumentiert, dass die Rolandwerft deshalb bereits über zwei Ausrüstungsplätze verfüge, selbst wenn einer der beiden so zu sagen in zweiter „Reihe“ liege. Da das zweite Schiff nicht in Reichweite der Kaikrane liege, müssten Auto- bzw. Schwimmkrane eingesetzt werden. Nach der Verlängerung des Kais werde die Arbeit bedeutend effizienter, weil das Schiff direkt vom Kai aus ausgerüstet werden könne. Deutschland hebt ferner hervor, dass die deutsche Marine aufgrund der von der Rolandwerft praktizierten Ausrüstung in zweiter Reihe sich weigere, Aufträge an die Rolandwerft zu vergeben.

(53)

Deutschland argumentiert, dass die Verlegung des zweiten Liegeplatzes an ein verlängertes bereits vorhandenes Kai kein Bau einer neuen Anlage sei, sondern vielmehr eine Maßnahme zur Produktivitätssteigerung der beiden Liegeplätze darstelle, die dadurch nicht mehr parallel sondern hintereinander angeordnet würden. Der neue Kran, der auf dem neuen Kai installiert werde, ersetze die momentan verwendeten Auto- und Schwimmkrane. Die Arbeit werde durch den Einsatz des neuen Krans produktiver.

(54)

Deutschland betont, dass die Maßnahme deshalb erforderlich sei, weil die Ausrüstung eines Schiffs in zweiter Reihe zeitaufwendig und ineffizient sei. Außerdem gebe das Vorhaben der Rolandwerft die Möglichkeit, an Ausschreibungen für Schiffsreparaturen und -umbauten der deutschen Marine teilzunehmen.

(55)

Deutschland erläutert des Weiteren, dass die Rolandwerft ursprünglich kleinere Feeder-Schiffe gebaut habe, von denen zwei Schiffe gleichzeitig am Kai festgemacht werden konnten. Die Marktnachfrage habe sich aber immer mehr auf breitere und längere Feeder-Schiffe konzentriert, so dass zwei dieser Schiffe nicht mehr gleichzeitig hintereinander am Kai Platz gehabt hätten. Die Werft habe deshalb begonnen, für die Schiffsausrüstung und -reparatur jeweils ein zweites Schiff parallel zum dem direkt am Kai liegenden Schiff festzumachen. Die Verlängerung des Kais sei deshalb lediglich eine Anpassung der Ausrüstungsanlage an längere Schiffe.

(56)

Deutschland legt dar, dass die Rolandwerft in der Vergangenheit gelegentlich mit der Peene-Werft zusammengearbeitet und vorgefertigte Schiffskaskos von dieser Werft ausgerüstet habe. In der letzten Zeit habe die Rolandwerft jedoch nur noch Schiffe hergestellt, die vollständig auf der Rolandwerft gefertigt worden seien. Deutschland erklärt, dass die Reparaturtätigkeit nicht ausgeweitet werden könnten, solange das derzeitige Neubauvolumen beibehalten werde. Ein Teil der Reparaturarbeiten würde an Land ausgeführt. Dazu werde der Außenbauplatz benötigt, der bereits für die Fertigung von Schiffsneubauten verwendet werde.

(57)

Deutschland führt weiter aus, dass der neue Kran nicht nur am neuen Kai eingesetzt werde, sondern auch zur Optimierung der Lastenhebung am ursprünglichen Kai führe, indem er die maximale Tragkraft am ursprünglichen Kai erhöhe.

(58)

Deutschland weist darauf hin, dass der Verband seinen Standpunkt unterstütze. Deutschland ist der Auffassung, dass der Stellungnahme des Verbandes ein hoher Stellenwert zukomme, da er die politischen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Seeverkehrswirtschaft, der deutschen Werften sowie ihrer Zulieferer vertrete. Außerdem verfüge der Verband als Vertreter verschiedener Interessengruppen über die neuesten Marktinformationen. Wenn der Verband zu dem Schluss komme, dass die geplante Beihilfe an die Rolandwerft für die Schiffbauindustrie in Deutschland nicht von Nachteil sei, sollte die Kommission dies berücksichtigen. Deutschland hebt des Weiteren hervor, dass die Kommission keinerlei negative, gegen die Beihilfe gerichtete Stellungnahmen erhalten habe.

(59)

Hinsichtlich der Stellungnahme der Begünstigten selbst betont Deutschland, dass die Rolandwerft darlege, dass das Investitionsvorhaben nicht zu einer Kapazitätserweiterung führen werde. Deutschland bekräftigt, dass es diese Frage für die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe für nicht relevant halte.

VI.   WÜRDIGUNG

6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(60)

Nach Artikel 87 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist.

(61)

Der Zuschuss wird vom Land Niedersachsen gewährt und ist somit dem Staat zuzurechnen. Er verschafft der Rolandwerft einen Vorteil, den sie auf dem Markt nicht erlangt hätte. Die Rolandwerft betätigt sich im Bau von seegängigen Schiffen. Da diese gehandelt werden, droht die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Folglich stellt der Zuschuss eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und ist entsprechend zu würdigen.

6.2.   Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag

(62)

Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot in Absatz 1 vor.

(63)

Zur Bewertung von Beihilfen im Schiffbau hat die Kommission die Rahmenbestimmungen erlassen. Sie enthalten Sondervorschriften für Beihilfen zugunsten der Schiffbauindustrie, wenn und insoweit die Besonderheiten des Schiffbausektors eine besondere Behandlung erforderlich machen. Im Sinne dieser Rahmenbestimmungen bezeichnet der Ausdruck „Schiffbau“ den in der Gemeinschaft erfolgenden Bau von seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb. „Schiffsreparatur“ ist die in der Gemeinschaft durchgeführte Reparatur oder Instandsetzung von Seeschiffen mit Eigenantrieb. Die Geschäftstätigkeit der Rolandwerft fällt unter diese Definitionen, so dass die fragliche Beihilfe im Lichte der Rahmenbestimmungen zu würdigen ist. Die Rolandwerft fertigt keine Fischereifahrzeuge für die Gemeinschaft. Nach den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (5) sind Beihilfen an Werften für den Bau von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unzulässig.

(64)

In Randnummer 26 der Rahmenbestimmungen heißt es, dass „Regionalbeihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder den Schiffsumbau … nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden [können], wenn sie … für Investitionen zur Sanierung oder Modernisierung bestehender Werften gewährt [werden], die nicht mit deren finanzieller Umstrukturierung verknüpft sind, um die Produktivität der vorhandenen Anlagen zu erhöhen“.

(65)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 12,5 % betragen, bzw. die anwendbare Höchstgrenze für Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht überschreiten, wobei der niedrigere Wert maßgebend ist. Im vorliegenden Fall ist die Höchstgrenze von 12,5 % anzuwenden. Darüber hinaus ist die Beihilfe auf die förderfähigen Ausgaben gemäß der Definition in den anwendbaren Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (6) zu beschränken.

(66)

Diese Investitionsmaßnahmen dienen der Rationalisierung des Produktionsprozesses der Rolandwerft durch die Nachrüstung der Anlagen und die Überdachung des Arbeitsbereiches, der sich zuvor im Freien befand. Diese Maßnahmen können daher als Investitionen in die Modernisierung oder Sanierung einer bestehenden Werft angesehen werden.

(67)

Ein Teil des Vorhabens betrifft die Verlängerung von Halle 1, sowie die Verlängerung von Halle 3 nach Nordwesten und nach Südosten. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Verlängerungen der Schiffshallen vorhandene Anlagen betreffen. Das Vorhaben führt nicht de facto zum Bau einer zusätzlichen Schiffshalle. Die Verlängerung zielt lediglich darauf ab, dass Schiffbautätigkeiten, die bisher im Freien erfolgten, nunmehr in der Halle ausgeführt werden.

(68)

Die übrigen Investitionen in Halle 3 zur Verlängerung der Kranbahn und zur Verbreiterung des Hallentors, sowie die Modernisierung der Kielblockträger sind ebenfalls als Investitionen in vorhandene Anlagen anzusehen. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass es sich bei der Verlängerung der Kranbahn auf Kai 1 und den Investitionen in moderne Schweißautomaten auch um Investitionen in vorhandene Anlagen handelt. Diesen Standpunkt hat die Kommission bereits in ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertreten.

(69)

Die Kommission geht davon aus, dass die Investitionen darauf ausgerichtet sind, die Produktivität vorhandener Anlagen zu erhöhen. Die Verlängerung der Hallen wird zu einer Produktivitätssteigerung führen, da die Arbeiten nunmehr witterungsunabhängig durchgeführt werden können. Die Verbreiterung des Tors in Halle 3 wird zu einer spürbaren Kostensenkung führen, weil die Sektionen nicht mehr gedreht werden müssen und tiefere Sektionen gefertigt werden können. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Kranbahn in Halle 3 und von Kai 1, wodurch der […] Einsatz von Autokränen eingespart werden kann, die Anschaffung hydraulischer Kielblockträger, wodurch das manuelle Ausrichten der einzelnen Sektionen mit Hilfe von Autokranen überflüssig wird, und die Anschaffung von Schweißautomaten, wodurch der mit dem manuellen Schweißen verbundene Zeit- und Kostenaufwand verringert wird.

(70)

Während die Investitionsvorhaben sich deutlich auf die Produktivität auswirken werden, sind die Auswirkungen auf die Kapazität hingegen gering, weil keine neuen Anlagen entstehen und weil jede Kapazitätserweiterung lediglich eine Folge der Produktivitätssteigerung bei den jeweiligen vorhandenen Anlagen wäre. Die Begünstigte wies auch darauf hin, dass die Produktivitätssteigerung keine Kapazitätserweiterung der Werft an sich in CGT nach sich ziehe, weil die Produktivitätssteigerung bei den Anlagen durch eine erhöhte Eigenfertigung absorbiert werde, in Folge der Eingliederung bis dahin ausgelagerter Arbeiten. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass keine unverhältnismäßige Kapazitätserweiterung vorliegt.

(71)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 bis 6 der Tabelle in Randnummer als Investitionen in die Modernisierung oder Sanierung einer bestehenden Werft zur Erhöhung der Produktivität vorhandener Anlagen angesehen werden können. Die damit verbundenen Kosten in Höhe von 8 360 000 EUR sind demnach als förderfähige Kosten anzusehen.

(72)

Die Maßnahmen 7 und 8 der Tabelle in Randnummero betreffen den Bau eines zusätzlichen Kais und die Anschaffung eines neuen Krans. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Investitionen aus zwei Gründen als Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahme zu qualifizieren sind. Erstens pflegte die Rolandwerft bereits vor dem Investitionsvorhaben zwei Schiffe gleichzeitig auszurüsten und zu reparieren, indem sie ein Schiff parallel zu dem direkt am Kai liegenden Schiff festmachte. Diese Vorgehensweise war ineffizient und kostenintensiv. Durch die Investitionen können in der Rolandwerft zwei Schiffe direkt am Kai anlegen und die Ausrüstung beider Schiffe kann unter besseren Bedingungen erfolgen. Zweitens handelt es sich bei diesen Investitionen um die letzten in einer Reihe von Investitionen, die 1999 begonnen wurden, um die Werft auf den Bau größerer Schiffe auszurichten. Die Werft hatte ihre Produktion umgestellt, weil die Nachfrage sich von bedeutend kleineren Feeder-Schiffen hin zu den heute von der Rolandwerft hergestellten Feeder-Schiffen verlagert hatte. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Anpassung der Produktion an die Marktnachfrage als Modernisierung angesehen werden kann.

(73)

Ziel der Investitionen ist es auch, die Produktivität der vorhandenen Anlagen zu steigern. Die Schiffsausrüstung am ursprünglichen Kai wird wirtschaftlicher, weil die Schiffe nicht mehr nebeneinander liegen und das am Kai liegende Schiff nicht mehr überquert werden muss. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem neuen Kai nicht lediglich um die Verlegung einer Anlage handelt, die schon zuvor vorhanden war, ist die Kommission deshalb der Auffassung, dass der Bau des neuen Ausrüstungskais zu einer Produktivitätssteigerung am ursprünglichen Kai führen wird.

(74)

Auch der zweite Kran, der auf dem verlängerten Kai installiert wird, führt zu einer Produktivitätssteigerung am ursprünglichen Kai. Die Tragkraft beider Krane zusammen beläuft sich auf insgesamt 85 Tonnen, verglichen mit der früheren maximalen Tragkraft von 50 Tonnen. Damit können von den Kaikranen auch Lasten gehoben werden, für die früher ein Schwimmkran benötigt wurde. Nach den Investitionen wird nur noch zum Einsetzen des Schiffsmotors ein Schwimmkran erforderlich sein. Alle übrigen Hebetätigkeiten können mit den beiden Kranen auf dem verlängerten Kai ausgeführt werden. Zweitens wird der ursprüngliche Kran häufig für Arbeiten auf einem kleineren unmittelbar hinter dem Kai gelegenen Außenbauplatz eingesetzt. Nach den Investitionen kann der zweite Kran benutzt werden, wenn der erste Kran für Arbeiten auf diesem Aussenbauplatz benötigt wird. Die Ausrüstungsarbeiten werden somit in solchen Phasen nicht unterbrochen werden müssen.

(75)

Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ziel der Investitionen die Produktivitätssteigerung der vorhandenen Werftanlagen ist.

(76)

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Investitionen nicht zu einer unverhältnismäßigen Kapazitätserweiterung führen werden.

(77)

Einleitend stellt die Kommission fest, dass auf der Rolandwerft seit über 15 Jahren jeweils zwei Schiffe gleichzeitig ausgerüstet werden. Die Ausrüstung von Schiffen in zweiter Reihe war als Übergangslösung bis zur Durchführung der Investitionen in den Kai gedacht. Nach Angaben Deutschlands ist die Tatsache, dass diese Übergangslösung über einen so langen Zeitraum aufrecht erhalten wurde, auf die besondere Marktsituation und die besonderen Umstände in der Werft zurückzuführen. Die Hegemann-Gruppe hatte als Eigentümerin der Werft beschlossen, die verfügbaren Mittel vorrangig in die Peene-Werft zu investieren. Nach Abschluss des Umstrukturierungsvorhabens für die Peene-Werft im Jahr 2005 und aufgrund der Wiederbelebung des Marktes war die Hegemann-Gruppe nun in der Lage, das Modernisierungsvorhaben für die Rolandwerft abzuschließen. Aufgrund der Tatsache, dass die Werft in den letzten 15 Jahren (mit Unterbrechungen in Zeiten geringerer Nachfrage) regelmäßig zwei Schiffe gleichzeitig ausgerüstet hat, sieht die Kommission keinen Anlass anzunehmen, dass die Rolandwerft in der Zeit vor den Investitionen die Kapazität zur Ausrüstung lediglich eines einzelnen Schiffes gehabt habe.

(78)

Aus technischer Sicht werden Engpässe bei den vorgeschalteten Arbeitsstufen, das heißt in den Schiffbauhallen und auf dem Außenbauplatz, die Rolandwerft daran hindern ihren Ausstoß an Schiffsneubauten und ihre Reparaturtätigkeit zu vergrößern. Die Hallen und der Außenbauplatz sind bereits maximal ausgelastet, was eine potenzielle Produktionssteigerung verhindert. In Bezug auf die Reparaturtätigkeit der Werft erläuterte Deutschland, dass rund 50 % eines jeden Reparaturauftrags an Land, also auf dem Außenbauplatz durchgeführt werden müssten, dass dessen Kapazität aber bereits durch die Neubauarbeiten ausgelastet sei. Zusätzliche Reparaturarbeiten sind deshalb nur anstelle von Schiffsneubau möglich, und nicht zusätzlich dazu. Dieselben Argumente gelten für den Schiffsumbau. Da die Investitionen nicht die Engpässe betreffen, kann die Kapazität für Schiffsneubauten sowie Reparaturen und Umbauten nicht zunehmen. Ferner ist hervorzuheben, dass diese anlagespezifischen Engpässe nicht ohne größeren Aufwand zu beheben wären, da hierfür der gesamte Produktionsprozess dupliziert werden müsste.

(79)

Die Kommission hat ferner untersucht, ob der neue Kai zur Erweiterung der Kapazität der Werft im Bereich der Ausrüstung fremdgefertigter Kaskos führen würde. Doch auch hier liegt der Engpass bei den Schiffbauhallen. Während die von der Rolandwerft gefertigten Schiffsneubauten in den Schiffbauhallen der Werft vorausgerüstet werden, sind fremdgefertigte Kaskos in der Regel weitgehend leer und erfordern umfangreiche Ausrüstungs- und Ausstattungsarbeiten. Um die Kaskos auszurüsten, würden am Kai technische Anlagen benötigt, die normalerweise in den Hallen für den Schiffsneubau benötigt werden. Wenn die Schiffbauhallen und die dazugehörigen Anlagen ausgelastet sind, können die Anlagen nicht gleichzeitig für die Ausrüstung der Kaskos eingesetzt werden. Folglich ist es der Rolandwerft nicht möglich, ihre Aktivitäten im Bereich der Ausrüstung fremdgefertigter Kaskos auszuweiten und gleichzeitig ihre Neubauproduktion und Reparaturtätigkeit auf dem gegenwärtigen hohen Niveau zu halten.

(80)

Deutschland hat darüber hinaus erklärt, dass die Ausrüstung von Kaskos weder derzeit erfolge, noch geplant sei. In Jahren starker Nachfrage sei eine solche Tätigkeit höchst unwahrscheinlich, weil potenzielle Kasko-Zulieferer über Jahre ausgebucht seien und die Rolandwerft sich deshalb keine vorgefertigten Kaskos von der erforderlichen hohen Qualität auf dem Markt beschaffen könne. Diese Angabe wird durch die tatsächliche Geschäftstätigkeit der Rolandwerft in den letzten Jahren bestätigt, in denen die Werft keine vorgefertigten Kaskos zusätzlich ausgerüstet hat, obwohl es am parallelen Schiffsliegeplatz theoretisch möglich gewesen wäre. Deutschland hat außerdem dargelegt, dass im Falle eines Marktrückgangs, infolge dessen Zulieferer wieder freie Kapazitäten hätten und daher Kaskos auf dem Markt erhältlich seien, angenommen werden könne, dass auch die Auftragslage bei der Rolandwerft rückläufig sein würde. In einem solchen Fall würde die Rolandwerft aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eher ihre eigenen Kapazitäten zum Bau von Schiffskörpern nutzen, als vorgefertigte Kaskos auszurüsten. Selbst wenn die Werft vorgefertigte Kaskos ausrüsten würde, würde die Ausrüstung anstelle des Schiffsneubaus und nicht zusätzlich dazu erfolgen.

(81)

Die Kommission stellt fest, dass, selbst wenn es durch die Investitionen hypothetisch zu einer leichten Kapazitätserweiterung im Bereich der Ausrüstung fremdgefertigter Kaskos käme, eine solche Erweiterung aus den dargelegten technischen Gründen allenfalls minimal sein könne. Da die erreichte Produktivitätssteigerung, die hauptsächlich die Folge von Kosteneinsparungen durch den Wegfall gemieteter Krane ist, erheblich wäre, könnte eine geringfügige Kapazitätserweiterung aufgrund einer gelegentlichen Ausrüstung von Kaskos nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

(82)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die Rolandwerft, um ihre Aussage zu untermauern, dass keine Kapazitätserweiterung angestrebt wird, angeboten hat, sich zu verpflichten, die Nutzung des neuen Kais für den Zeitraum von fünf Jahren nicht zu erweitern. Diese von Deutschland vorgelegte Selbstverpflichtung sieht vor, dass die Werft ihre Aktivitäten am neuen Kai im Bereich Neubau, Ausrüstung vorgefertigter Kaskos sowie Reparatur und Umbau auf […] im Jahr beschränken wird, für die Dauer von fünf Jahren nach den Beendigung der Investitionen in den neuen Kai. Die Nutzung des neuen Kais während nur […] entspricht der Tätigkeitsplanungen der Werft für die nächsten Jahre, wie sie der Kommission vorgelegt wurden. Darüber hinaus hat sich die Rolandwerft dazu verpflichtet, in demselben Zeitraum nicht in zweiter Reihe zu bauen. Die Kommission stellt fest, dass diese Verpflichtungen nicht als Nachweis betrachtet werden können, dass die Investitionen zu keiner Kapazitätssteigerung führen. Sie betrachtet die Selbstverpflichtung jedoch als weiteren Nachweis dafür, dass die von der Begünstigten vorgetragenen technischen, praktischen und wirtschaftlichen Gründe fundiert sind und dass das Ziel der Investitionen nicht eine Kapazitätserweiterung, sondern die Steigerung der Produktivität ist.

(83)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass es sich bei den Investitionen in den neuen Kai und die Anschaffung des neuen Krans um die Sanierung oder Modernisierung einer bestehenden Werft mit dem Ziel der Steigerung der Produktivität der vorhandenen Anlagen handelt. Die Investition führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Kapazitätserweiterung. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass der Bau eines neuen Kais und die Anschaffung des neuen Krans die in den Rahmenbestimmungen enthaltenen Voraussetzungen für regionale Investitionsbeihilfen erfüllt. Die Investitionen in Höhe von 4 640 000 EUR sind daher förderfähig.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(84)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die geplante Regionalbeihilfe an die Rolandwerft, und zwar 12 % von 13 000 000 EUR, d. h. 1 560 000 EUR, die in den Rahmenbestimmungen festgelegten Voraussetzungen für Regionalbeihilfen erfüllt. Die geplante Beihilfe erfüllt damit alle Voraussetzungen, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deutschland geplante staatliche Beihilfe zugunsten der Rolandwerft in Höhe von 12 % von 13 000 000 EUR, d. h. 1 560 000 EUR, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(2)  ABl. C 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(3)  Betriebsgeheimnis.

(4)  Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ — 34. Rahmenplan (Fall N 641/2002, Kommissionsentscheidung vom 2. April 2003)

(5)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(6)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 74.


30.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6629)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/256/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 (D/51178) übermittelte die Kommission den französischen Behörden ein Auskunftsersuchen zu der steuerlichen Regelung für Leasinggeschäfte, die nach Genehmigung des Haushaltsministeriums zugunsten bestimmter Unternehmen angewandt wird; die fragliche Regelung ist in Artikel 77 des Gesetzes Nr. 98-546 vom 2. Juli 1998 über verschiedene wirtschaftliche und finanzielle Bestimmungen festgelegt (2). Mit Schreiben vom 18. März 2004 baten die französischen Behörden um Verlängerung der Frist, die ihnen zur Übermittlung der angeforderten Auskünfte gewährt worden war. Die Kommission erhielt diese Informationen von den französischen Behörden mit Schreiben vom 3. Mai 2004 (A/33117). Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 (D/54933) bat die Kommission die französischen Behörden um weitere Informationen, die sie am 2. August 2004 (A/36007) erhielt.

(2)

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 (D/205909) setzte die Kommission die französischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Darin forderte die Kommission Frankreich sowie alle anderen Beteiligten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

(3)

Mit Schreiben vom 6. Januar 2005 (A/30266) und 4. Februar 2005 beantragten die französischen Behörden eine Verlängerung dieser Frist; die Kommission gab diesen Anträgen mit Schreiben vom 11. Januar 2005 (D/50220) bzw. 16. Februar 2005 (D/51190) statt.

(4)

Die Kommission erhielt die Bemerkungen der französischen Behörden am 15. März 2005 (A/32251). Innerhalb der gesetzten Frist erhielt sie außerdem die Stellungnahmen von sechzehn Beteiligten; diese wurden den französischen Behörden am 9. Juni 2005 (D/54454) zugeleitet.

(5)

Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 (A/35587) beantragten die französischen Behörden bei der Kommission eine Verlängerung der Frist, die ihnen für die Stellungnahme zu den Äußerungen der Beteiligten gesetzt worden war. Die Kommission gab diesem Antrag statt und die französischen Behörden übermittelten schließlich ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 20. Juli 2005 (A/35981).

(6)

Mit E-Mail vom 2. März 2006 (A/31655) übermittelten die französischen Behörden der Kommission weitere Bemerkungen zu der untersuchten Regelung.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER REGELUNG

(7)

Nach Artikel 39 C Absatz 1 des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts — CGI) wird die Abschreibung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

(8)

Artikel 77 des Gesetzes Nr. 98-546 führt zwei weitere Bestimmungen in den CGI ein, die verhindern sollen, dass Personengesellschaften und Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (GIE) (4) bei der Finanzierung beweglicher Wirtschaftsgüter Steuern umgehen.

(9)

Artikel 39 C Absatz 2 des CGI sieht deshalb vor, dass der steuerlich abzugsfähige Abschreibungsbetrag für ein von einer GIE vermietetes Wirtschaftsgut die durch die Vermietung erzielten Einnahmen abzüglich der Nebenkosten nicht übersteigen darf.

(10)

Wegen der degressiven Abschreibungsbeträge und der Finanzierungskosten, die sich naturgemäß auf die ersten Jahre der Nutzung konzentrieren, sind die Ergebnisse der GIE in der Tat in diesen Jahren eindeutig negativ und werden erst in einer zweiten Phase, wenn die Mieteinnahmen die Gesamtaufwendungen (einschließlich Abschreibung und Finanzierungskosten) übersteigen, positiv. Da es sich bei der GIE um eine Personengesellschaft handelt, werden die im Laufe der ersten Geschäftsjahre ausgewiesenen Verluste mit dem von den GIE-Mitgliedern durch ihre laufende Geschäftstätigkeit erzielten steuerbaren Gewinn verrechnet. Die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 CGI soll verhindern, dass diese Finanzierungsform für Zwecke der Steueroptimierung missbraucht wird.

(11)

Allerdings wurde in den CGI eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Abschreibungsgrenze für bestimmte Unternehmen nicht anwendbar ist, sodass für diese günstigere Abschreibungsbedingungen gelten. So bestimmt Artikel 39 CA des CGI, dass vorbehaltlich einer entsprechenden Genehmigung durch das Haushaltsministerium die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI nicht anwendbar ist, wenn GIE bewegliche Wirtschaftsgüter, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren degressiv abschreibbar sind (5), finanzieren.

(12)

Die Genehmigung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Kaufpreis entspricht dem Marktpreis.

Die Investition ist von erheblichem wirtschaftlichem und sozialem Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung.

Der Endnutzer weist nach, dass er das Wirtschaftsgut für seine Geschäftstätigkeit nutzt und dass er diese Finanzierungsform nicht aus rein steuerlichen Erwägungen gewählt hat.

Mindestens zwei Drittel des durch die Genehmigung erlangten steuerlichen Vorteils werden an den Endnutzer weitergegeben.

(13)

In der Regel erwirbt die GIE — die im Prinzip aus Finanzinstituten besteht — das zu finanzierende Wirtschaftsgut zum Marktpreis und überlässt dieses dann dem Endnutzer im Rahmen eines Leasingvertrags. Mit den vom Endnutzer gezahlten Leasingraten und dem durch die Wahrnehmung der Kaufoption bei Vertragsablauf erzielten Preis kann die GIE ihre eigenen Finanzierungskosten (Kapital und Zinsen) decken.

(14)

Durch Erteilung der Ministerialgenehmigung wird nicht nur die Abschreibungsgrenze (6) aufgehoben, sondern auch eine Erhöhung des für das betreffende Wirtschaftsgut üblichen Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt ermöglicht. Zudem ist auch der Veräußerungsgewinn, den die GIE nach Ablauf von zwei Dritteln der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer mit dem Verkauf des Wirtschaftsguts an den Endnutzer erzielt, von der Steuer befreit.

(15)

Nach Angaben der französischen Behörden gibt es keine Leitlinien für die Bewertung des wirtschaftlichen und sozialen Interesses (7); berücksichtigt werden ihrer Aussage zufolge zum einen die indirekten Auswirkungen der Investition auf den regionalen Arbeitsmarkt, die Wettbewerbsbedingungen und die Entwicklung der Tätigkeit im jeweils betroffenen Wirtschaftsraum, v. a. der Beitrag zur Entwicklung oder Gründung eines Produktions-, Verwaltungs- oder Entscheidungszentrums, und zum anderen der Beitrag dieser Investition zur Verbesserung von Sicherheit und Umweltschutz.

(16)

Die Weitergabe von mindestens zwei Dritteln des durch die Genehmigung erhaltenen steuerlichen Vorteils an den Endnutzer (8) erfolgt nach Artikel 39 CA des CGI in Form reduzierter Leasingraten oder eines geringeren Preises bei Ausübung der Kaufoption. Bei Erteilung der Genehmigung muss genau festgelegt werden, wie hoch der Vorteil ist, den die GIE an den Endnutzer weitergeben muss.

(17)

Auf Ersuchen der Kommission haben die französischen Behörden eine nach Wirtschaftsbereichen aufgeschlüsselte Übersicht über die Anträge und die tatsächlich erteilten Genehmigungen übermittelt:

Wirtschaftsbereich

Anträge

Erteilte Genehmigungen

Investitionen im Seeverkehr

142

110

Investitionen in der Luftfahrt

32

18

Investitionen im Schienenverkehr

5

2

Investitionen in der Industrie

7

3

Investitionen in der Raumfahrt

3

0

(18)

Nach Angaben der französischen Behörden wurden von den 56 Anträgen, die nicht genehmigt wurden, 21 zurückgezogen, 13 ohne Entscheidung zu den Akten gelegt und 22 ausdrücklich abgelehnt. Von den 22 abgelehnten Anträgen betrafen nach Angaben der französischen Behörden 15 die Finanzierung eines Wirtschaftsguts im Bereich des Seeverkehrs und die restlichen 7 die Finanzierung eines Wirtschaftsguts im Luftfahrtsektor.

(19)

Die französischen Behörden erklärten außerdem, dass die Genehmigungsverfahren nach Artikel 39 CA des CGI seit dem 14. Dezember 2004 ruhen, da sie an diesem Tag Kenntnis von der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erhielten.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(20)

In ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2004 vertrat die Kommission den Standpunkt, dass den Mitgliedern von GIE zu Steuerzwecken und den Endnutzern der von den GIE finanzierten Wirtschaftsgüter aus der Anwendung der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI ein Vorteil erwächst. Zur Selektivität der untersuchten Maßnahme bemerkte die Kommission, dass zum einen der Haushaltsminister bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt sind, anscheinend über Ermessensspielraum verfüge und folglich die durch die Regelung begünstigten Unternehmen nach subjektiven Kriterien auswählen könne. Zum anderen komme die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI offenkundig vor allem dem Verkehrssektor zu Gute. Die Kommission vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die fragliche Maßnahme nicht durch Wesen oder Aufbau des französischen Steuersystems zu rechtfertigen sei. Die gewährten Vorteile würden außerdem aus staatlichen Mitteln finanziert, bewirkten eine Wettbewerbsverfälschung und hätten Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(21)

In Bezug auf die Vereinbarkeit der untersuchten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt war die Kommission zum damaligen Zeitpunkt außerdem der Ansicht, dass unter den gegebenen Umständen keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen anwendbar war. Die untersuchte steuerliche Regelung schien den Anforderungen der für staatliche Beihilfen geltenden Grundregeln, Gemeinschaftsrahmen und Gemeinschaftsleitlinien nicht zu entsprechen. Sie wurde deshalb als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen.

(22)

Die Kommission beschloss deshalb, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, um jeden Zweifel an der Vereinbarkeit der untersuchten Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen.

IV.   BEMERKUNGEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN

(23)

Die französischen Behörden bekräftigen in ihren Bemerkungen zunächst, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI keine staatliche Beihilfe darstelle. Es handle sich lediglich um eine technische Modalität für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften, die den Behörden die Möglichkeit gebe, die betreffende Finanzierungsform zu überwachen, und keineswegs um eine Abweichung von den normalerweise geltenden Rechtsvorschriften. Die Begrenzung der steuerlichen Abschreibung nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI solle durch die Einführung einer Umgehungsvermutung verhindern, dass dieser Finanzierungsmechanismus zur Steueroptimierung benutzt werde. Auch Artikel 39 CA des CGI diene der Verhütung der Steuerumgehung. Da jedoch die von dieser Bestimmung betroffenen schweren Wirtschaftsgüter relativ langfristig einen Renditefluss bewirkten, sei die Finanzierung über Leasing in diesem Fall nicht nur ein Mittel zur Steueroptimierung, sondern auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

(24)

In diesem Zusammenhang machen die französischen Behörden geltend, dass die Gesamtheit der Bedingungen, die im Hinblick auf eine Genehmigung zu erfüllen sind, eine Vorabkontrolle bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern durch Leasing ermöglichten, sodass verhindert werden könne, dass hauptsächlich mit dem Ziel der Steueroptimierung durchgeführte Finanzierungen in den Genuss der untersuchten steuerlichen Regelung kommen.

(25)

Dies gelte vor allem für die Bedingung, dass die Investition von erheblichem wirtschaftlichem und sozialem Interesse und insbesondere beschäftigungswirksam sein müsse; um diese Bedingung zu erfüllen, müsste der Genehmigungsantrag klare Beschäftigungszusagen enthalten. Wie die französischen Behörden erläutern, müssen die geschaffenen Arbeitsplätze während der Mindestnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes — d. h. während der Geltungsdauer des Miet/-Leasingvertrags, also mindestens acht Jahre lang — Bestand haben. Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssten zu einem Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl des Antragstellers führen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Investition stehen.

(26)

In diesem Kontext weisen die französischen Behörden darauf hin, dass bestimmte Genehmigungsanträge abgelehnt wurden, weil das unterbreitete Finanzierungsvorhaben nicht von erheblichem wirtschaftlichem und sozialem Interesse war. In zwei Arten von Situationen sei davon ausgegangen worden, dass kein solches Interesse vorliegt: Erstens, wenn nicht genügend bzw. nicht genügend qualifiziertes Personal eingestellt wurde, um ein Entscheidungs- oder Verwaltungszentrum aus- oder aufzubauen. Zweitens, wenn die finanzielle Lage des Antragstellers es zugelassen hätte, eine andere Finanzierungsform ohne Anreizcharakter zu wählen.

(27)

Auch die Bedingung, dass der größte Teil des steuerlichen Vorteils, den die GIE-Mitglieder durch Anwendung des Artikels 39 CA des CGI erhalten, an den Endnutzer weitergegeben werden muss, ermögliche es, Steueroptimierung zu verhindern, da Operationen, die nur auf einen Liquiditätsvorteil abzielen, so nicht durch diese Bestimmung begünstigt werden.

(28)

Im Übrigen bestreiten die französischen Behörden, dass es bei der auf diese Weise ermöglichten Kontrolle ein Ermessensspielraum bestehe. Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweisen sie auf die Rechtsprechung des französischen Verfassungsgerichts, wonach eine Genehmigung der Art, wie sie Artikel 39 CA des CGI vorsieht keine Ermessenshandlung darstellt; der für den Haushalt zuständige Minister sei lediglich befugt zu prüfen, ob die betreffende Finanzierung die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt (9).

(29)

Unabhängig davon bewirke der steuerliche Vorteil durch die Abschreibung keinen Ausfall an Steuereinnahmen; die Steuerbemessungsgrundlage werde lediglich anders über die Zeit aufgeteilt. Außerdem sei der genau festgelegte Anteil des bei den in der GIE zusammengeschlossenen Investoren verbleibenden Vorteils einer Vergütung gleichzusetzen, deren Höhe sich nach den Marktbedingungen richte und das Ergebnis herkömmlicher Geschäftsverhandlungen sei.

(30)

In Bezug auf die von der Kommission beanstandete Selektivität der untersuchten steuerlichen Regelung bringen die französischen Behörden mehrere Argumente vor.

(31)

Erstens sei die fragliche Regelung eine allgemeine Maßnahme, die sowohl die Industrie als auch den Verkehrssektor betreffen könne. Die französischen Behörden nennen Maschinen zur Zellstoffverarbeitung, Vorratsbehälter für Kohlenwasserstoffe, Druckpressen und Kühlaggregate als Beispiele für industrielle Wirtschaftsgüter, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren degressiv abgeschrieben werden können. Bestimmte Transportmittel wie Lastkraftwagen und Busse seien überdies wegen des kürzeren Abschreibungszeitraums aus der Regelung ausgenommen. Der fragliche Abschreibungszeitraum gelte also für alle Güter, die erst nach relativ langer Zeit Erträge bringen.

(32)

Zweitens sei die Tatsache, dass die Regelung vorwiegend im Falle von Transportmitteln angewandt werde, in Wirklichkeit die Folge von Entwicklungen, die sich dem Einfluss der französischen Behörden entzögen, so z. B. der Entwicklung der finanziellen Lage von Industrieunternehmen und des zunehmenden Interesses der Investoren für Transportmittel. Letztere seien in der Tat besonders attraktiv für Investoren, die es im Interesse der Risikominimierung vorzögen, in Werte zu investieren, die sich leicht veräußern lassen, falls das Unternehmen in Schwierigkeiten gerät.

(33)

Drittens begünstige die Regelung auch nicht nur französische Unternehmen, da die französische Staatszugehörigkeit keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer GIE sei. Ausländische Investoren, insbesondere Finanzinstitute, könnten daher ungeachtet des Ortes ihrer steuerlichen Ansässigkeit in den Genuss der Regelung und der sich daraus ergebenden Liquiditätsvorteile kommen.

(34)

Selbst wenn die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften darstellte, hätte sie doch einen unbegrenzten Anwendungsbereich, wäre zeitlich nicht befristet und würde auf objektiven, horizontalen Kriterien basieren, die darauf abzielen, eine Steuerumgehung zu verhindern. Die untersuchte Regelung stelle ebenso wie die Regelung, die Gegenstand der Kommissionsentscheidung 96/369/EG vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen war, keine staatliche Beihilfe dar (10).

(35)

Was die Befreiung der Veräußerungsgewinne angeht, so machen die französischen Behörden geltend, dass der den GIE-Mitgliedern hierdurch entstehende Vorteil ebenfalls in einem Umfang von mindestens zwei Dritteln an den Endnutzer weitergegeben werden müsse. Sie behaupten, diese an Bedingungen geknüpfte Befreiung sei durch das Wesen oder den Aufbau des französischen Steuersystems gerechtfertigt. Sie sei notwendig, um im Falle einer vorzeitigen Veräußerung den steuerlichen Vorteil, den die normale steuerliche Abschreibung bringt, aufrechtzuerhalten. Außerdem, so die französischen Behörden, entspreche diese Befreiung ab dem 1. Januar 2007 allgemeinem Recht. Ab diesem Zeitpunkt seien nämlich Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, die mehr als zwei Jahre gehalten wurden, freigestellt, sofern bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns Kosten und Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoveräußerungsgewinns berücksichtigt werden. Angesichts des Zeitpunkts des Abschlusses der Leasingverträge zwischen der GIE und den Endnutzern sei eine vorzeitige Veräußerung der Objekte überhaupt erst nach dem 1. Januar 2007 möglich, da eine solche Veräußerung erst nach Ablauf von zwei Dritteln der Vertragslaufzeit zulässig ist. Auf die Mitglieder der GIE wäre dann die allgemeine Befreiungsregelung anwendbar.

(36)

Die französischen Behörden machen überdies geltend, dass die Veräußerungsgewinne nicht automatisch befreit seien. Der Endnutzer müsse dafür beispielsweise nachweisen können, dass er das Wirtschaftsgut wegen der hohen Kosten nicht unmittelbar selbst erwerben könne, ohne sein finanzielles Gleichgewicht zu gefährden. Nach einem Bericht des Finanzausschusses der französischen Nationalversammlung vom 25. März 1998 ist diese Bedingung vor allem in Verbindung mit der Anwendung anderer Formen des steuerlichen Abzugs für die Zeichnung von Eigentumsanteilen an Schiffen (Régime des Quirats) zu sehen, die durch das Haushaltsgesetz für 1998 abgeschafft wurden.

(37)

Zur Vereinbarkeit der untersuchten steuerlichen Regelung mit dem Gemeinsamen Markt erklären die französischen Behörden, dass die Regelung — sofern sie überhaupt eine staatliche Beihilfe darstelle — mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar sei, da sie die Entwicklung bestimmter Tätigkeiten unterstütze, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Es treffe nicht zu, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI die französischen Wirtschaftsbeteiligten gegenüber Wirtschaftsbeteiligten aus anderen Mitgliedstaaten begünstige und vorteilhafter sei als entsprechende Regelungen anderer Mitgliedstaaten.

(38)

Sie verweisen diesbezüglich auf die besondere Situation im Seeverkehr, dessen Wirtschaftsbeteiligte die Hauptbegünstigten der fraglichen Regelung sind. Sie erklären, dass die Maßnahme dieselbe Wirkung habe wie die frühere Regelung über die Finanzierung von in Frankreich registrierten Schiffen (Régime des Quirats), die bei der Kommission angemeldet und von ihr auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigt wurde (11). Das Régime des Quirats sei 1998 wegen seiner ernormen Kosten für den Staatshaushalt abgeschafft worden. Vor allem wegen der rückläufigen Anzahl der unter französischer Flagge fahrenden Handelsschiffe und in dem Wunsch, Steuervergünstigungen abzubauen, habe der französische Gesetzgeber die Regeln für Steuer-Leasing angepasst. Das Inkrafttreten des Artikels 39 CA des CGI habe nicht zu einem Wachstum des französischen Seeverkehrssektors geführt, sondern lediglich zu einer Konsolidierung und Verjüngung der unter französischer Flagge fahrenden Flotte. Die Flotten anderer Mitgliedstaaten hingegen hätten sich im selben Zeitraum sowohl in Bezug auf die Anzahl der Schiffe als auch in Bezug auf die Tonnage vergrößert. Das Inkrafttreten der fraglichen Regelung habe also die Entwicklung des Seeverkehrssektors anderer Mitgliedstaaten nicht behindert.

(39)

Darüber hinaus stehe die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI vollkommen im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehrssektor (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien von 1997“) und der Mitteilung C (2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien von 2004“) (12). Konkret trage sie dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Flotten der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt zu erhöhen, in der Gemeinschaft Arbeitsplätze auf See und an Land zu sichern und das maritime Know-How der Gemeinschaft zu erhalten und zu verbessern (Ziff. 2.2 der Gemeinschaftsleitlinien). Außerdem verbessere sie wirksam die Sicherheit und den Umweltschutz, indem sie eine Erneuerung der Flotte ermögliche. In Bezug auf die Sicherung von Arbeitsplätzen auf See sowie von hoch qualifizierten Arbeitsplätzen an Land weisen die französischen Behörden nochmals darauf hin, dass eine Genehmigung nur erteilt werde, wenn sich auf dem Gebiet der Union ein strategisches Entscheidungszentrum für die Verwaltung der maritimen Tätigkeiten und der Flotte befinde. Die untersuchte steuerliche Regelung komme demnach indirekt auch der Beschäftigung in der Seeverkehrsverwaltung sowie im Bereich der damit verbundenen Tätigkeiten im Versicherungs-, Makler- und Finanzierungswesen zugute.

(40)

Die französischen Behörden weisen allerdings darauf hin, dass weder die Gemeinschaftsleitlinien von 1997 (13) noch die Gemeinschaftsleitlinien von 2004 (14) eine direkte Verbindung zwischen den Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung des Seeverkehrs und der Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze herstellen. In den Gemeinschaftsleitlinien von 2004 heißt es, dass „gegenwärtig […] keine Hinweise auf das Bestehen von Regelungen vor[liegen], die den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß verzerren“, und dass „sich gezeigt [hat], dass derartige Maßnahmen hochwertige Landarbeitsplätze […] erhalten.“ (Ziff. 3.1).

(41)

Was schließlich die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in diesem konkreten Fall angeht, so berufen sich die französischen Behörden auf die Entscheidung 2002/15/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 über die staatlichen Beihilfen Frankreichs zugunsten des Unternehmens „Bretagne Angleterre Irlande“ („BAI“ oder „Brittany Ferries“) (15), in der die hier in Rede stehende Regelung untersucht worden sei.

(42)

Die französischen Behörden verweisen außerdem auf ihr Schreiben an die Kommission vom 17. März 1998 (A/32232), mit dem sie diese von der Einführung des Artikels 39 C Absatz 2 und des Artikels 39 CA des CGI in Kenntnis setzten. Trotz dieses Schreibens und der von der Kommission geprüften Fälle (16), in denen Artikel 39 des CGI eine Rolle spielte, sei während eines Zeitraums von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Regelung kein Prüfverfahren eingeleitet worden.

(43)

Unter diesen Umständen sei angesichts dieses Nichttätigwerdens der Kommission mit berechtigtem Vertrauen davon ausgegangen worden, dass Artikel 39 CA des CGI mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, was jeglicher Rückforderung bei den betroffenen Unternehmen entgegenstehe.

V.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN

(44)

Sechzehn Beteiligte teilten der Kommission ihre Bemerkungen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag innerhalb der gesetzten Frist mit. Ein Verzeichnis dieser Beteiligten ist dieser Entscheidung als Anhang beigefügt.

(45)

Erstens teilen die meisten Beteiligten in der Frage, ob die fragliche Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht die Auffassung der Kommission.

(46)

Insbesondere nach Auffassung der Caisse Nationale des Caisses d'Epargne et de Prévoyance (CNCE), der Calyon Corporate and Investement Bank (nachstehend „Calyon“) und der BNP Paribas (nachstehend „BNP“) stellt die mit Artikel 39 CA des CGI geschaffene Regelung keine staatliche Beihilfe dar, sondern lediglich einen Mechanismus zur Kontrolle der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Abschreibung bestimmter Aktiva. Durch die Kombination von Artikel 39 C Absatz 2 und Artikel 39 CA des CGI sollten lediglich, wie den parlamentarischen Vorarbeiten vor Annahme des Gesetzes Nr. 98-546 (Bericht des Finanzausschusses der Nationalversammlung vom 25. März 1998) zu entnehmen sei, übermäßige Steuerausfälle verhindert werden.

(47)

Société Générale („SG“), BNP und Brittany Ferries machen geltend, mit der Einführung von Artikel 39 CA des CGI sei keine steuerliche Ausnahmeregelung geschaffen worden, sondern sie stelle vielmehr eine Rückkehr zu den allgemeinen Abschreibungsvorschriften dar. Es handle sich also um eine allgemeine Regelung. Nach Darstellung der SG ist der wirtschaftliche Vorteil, der sich bei Anwendung des Artikels 39 CA des CGI durch den Steueraufschub ergibt, nicht im Vergleich zu der restriktiven Regelung in Artikel 39 C Absatz 2 des CGI zu sehen, sondern vielmehr im Vergleich zur normalen Abschreibungsregelung. Außerdem stehe die fragliche Regelung allen in französischem Gebiet tätigen Wirtschaftsbeteiligten offen und Artikel 39 CA des CGI beziehe sich nicht nur auf bestimmte Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftssektoren. Die Vorteile dieses Artikels seien folglich nicht auf die französische Handelsflotte oder französische Bankinstitute beschränkt.

(48)

Auch sei die Identität der Mitglieder der GIE keineswegs ein Kriterium für die Erteilung der Genehmigung, und die in Rede stehende Regelung enthalte keinerlei Beschränkungen, was die Mitglieder der GIE anbelangt, die ihre Steuerkraft einbringen. Nach Ansicht der Beteiligten ist es daher nicht vertretbar anzunehmen, dass die kombinierte Anwendung der Artikel 39 C und 39 CA des CGI den Mitgliedern der GIE eine selektiven steuerlichen Vorteil bringt.

(49)

Außerdem sei die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 39 CA des CGI keine Ermessenshandlung. Nach Aussagen von Gaz de France und BNP gelten vielmehr für die Erteilung der Ministerialgenehmigung objektive, nicht diskriminierende Bedingungen. Die BNP ruft diesbezüglich in Erinnerung, dass laut Rechtsprechung des Gerichtshofs (17) die Kommission nachweisen muss, dass im Rahmen einer Einzelbeihilfe eine Ermessenshandlung gegenüber Wirtschaftsbeteiligten vorlag. Tatsächlich könne die Tatsache, dass die Verwaltung über einen Ermessensspielraum verfügte, nur dann die Feststellung der Selektivität einer Maßnahme begründen, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handle und nicht um die allgemeine Regelung, in deren Rahmen eine Maßnahme erfolgt. Im Übrigen könne die Steuerverwaltung keine Bedingungen stellen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall sei im Gesetz ausdrücklich festgelegt, anhand welcher Kriterien zu beurteilen ist, ob ein „erhebliches wirtschaftliches und soziales Interesse“ vorliegt. BNP, CNCE und Calyon verweisen in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des französischen Verfassungsrats (18), auf die sich auch die französischen Behörden stützen. Jedenfalls könnten gegen die Ablehnung eines Genehmigungsantrags grundsätzlich beim Verwaltungsgericht Rechtsmittel eingelegt werden, das dann nach Prüfung der Begründung der Ablehnung entscheidet.

(50)

Nach Ansicht insbesondere von Calyon und BNP ist die Selektivität der untersuchten Regelung eine Folge der Marktpraxis und der Besonderheiten von Transportmitteln (bestimmte langfristige Rendite- und Liquiditätsgarantien) und ergibt sich keineswegs aus dem Inhalt des Artikels 39 CA des CGI. Tatsächlich hätten Transportmittel bestimmte Eigenschaften, die eine langfristige Finanzierung ermöglichen. Auch wenn in Artikel 39 CA des CGI keine Vorabgenehmigung des Haushaltsministers vorgeschrieben wäre, wären die Begünstigten der Regelung dieselben.

(51)

Nach Ansicht von BNP sind im Übrigen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 39 CA des CGI durch das Wesen und den Aufbau des französischen Steuersystems gerechtfertigt, da in bestimmten Wirtschaftssektoren umfangreiche Investitionen erforderlich sind.

(52)

Die CNCE macht außerdem geltend, dass sich bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften ähnliche finanzielle Vorteile ergeben können, wie bei Anwendung des Artikels 39 CA des CGI. Die Besonderheiten des Artikels 39 CA des CGI führten nicht wirklich zu einer echten Abweichung vom den allgemeinen Abschreibungsregeln, denn der Umfang der steuerlichen Wirkung sei ähnlich. Als Besonderheiten dieses Artikels nannte die CNCE zum einen die Heraufsetzung des degressiven Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und zum anderen die Möglichkeit einer Befreiung des Veräußerungsgewinns. Die BNP räumt allerdings ein, dass der Staat bei der Berechnung der durch Artikel 39 CA verursachten Haushaltsbelastung Artikel 39 C Absatz 2 des CGI heranzieht.

(53)

Der Vorteil aufgrund der Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt werde dadurch ausgeglichen, dass nach Artikel 39 CA des CGI die ausgewiesenen Verluste nur bis zur Höhe von 25 % des der allgemeinen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinns, den jedes GIE-Mitglied mit seiner Tätigkeit erzielt, abzugsfähig sind. Außerdem solle dieser steuerliche Vorteil die spezifischen Zwänge und Beschränkungen kompensieren, die mit der Erteilung der Genehmigung verbunden sind. Die BNP erklärt in diesem Zusammenhang, dass der Vorteil, der der GIE durch die Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt erwächst, an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft und im Übrigen relativ gering sei. Er könne auf gar keinen Fall irgendeinen Wettbewerbsvorteil darstellen. Air France erklärt im selben Kontext, dass eine Finanzierung auf der Grundlage dieser Regelung im Vergleich zu einer Finanzierung durch direkte Kreditaufnahme eine Ersparnis in Höhe von 6 bis 10 % des Flugzeugpreises darstelle. Die Ersparnis auf Seiten des Leasingnehmers sei durchaus vergleichbar mit den finanziellen Vorteilen, die andere steuerliche Gestaltungen bieten.

(54)

Zur Befreiung der Veräußerungsgewinne erklärt die CNCE, die Möglichkeit diese Befreiung zu beantragen ergebe sich durch den Aufbau des französischen Steuersystems und könne deshalb nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden. Angesichts der wirtschaftlichen Logik des Systems sei diese Befreiung erforderlich bzw. zweckmäßig, um die Wirksamkeit des Systems zu gewährleisten. Die Befreiung der Veräußerungsgewinne sei in der Tat durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, den aus dem ersten Teil der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI resultierenden Liquiditätsvorteil aufrechtzuerhalten. Nach Ansicht von Calyon bewirkt die Befreiung im Falle von Schiffen, dass der Reeder genauso behandelt wird, als hätte er das Schiff direkt gekauft und genügend Finanzkraft gehabt, um den Wertverlust steuerlich abzuschreiben. Nach Aussagen der BNP soll die Befreiung des Veräußerungsgewinns verhindern, dass der durch den Steueraufschub gewährte Vorteil im Falle der vorgezogenen Ausübung der Kaufoption durch den Endnutzer zunichte wird. Die SG ihrerseits erklärt, die Befreiung des Veräußerungsgewinns kompensiere lediglich die mit der steuerlichen Regelung verbundenen besonderen Beschränkungen wie z. B. das Verbot, die Anteile des Leasinggebers zu veräußern, sofern nicht bei Vertragsabschluss auf Wunsch des Endnutzers eine entsprechende Klausel vorgesehen wurde. Schließlich würden die erhöhten Betriebskosten der Endnutzer diese Befreiung kompensieren.

(55)

Nach Ansicht von Brittany Ferries ist die Befreiung des Veräußerungsgewinns nach Artikel 39 CA des CGI im Übrigen nicht vorteilhafter als die allgemeine Befreiung (vorbehaltlich eines Anteils der Kosten und Aufwendungen von 5 %), die ab 2007 gilt.

(56)

Air France macht geltend, die Ersparnisse durch diese steuerliche Regelung seien vergleichbar mit den Ersparnissen durch andere in anderen Ländern mögliche Finanzierungsformen mit steuerlichem Charakter. Außerdem sei die Finanzierung nach Artikel 39 CA des CGI mit Gegenleistungen verbunden, die die Vorteile dieser Regelung relativierten. Air France führt überdies an, dass in manchen Fällen die GIE die steuerlichen Risiken und damit verbundenen Kosten vertraglich an den Leasingnehmer weitergeben könne, was die Ersparnis für die Endnutzer empfindlich schmälere.

(57)

Mehrere Beteiligte, darunter die Compagnie Méridionale de Navigation, machen schließlich geltend, die untersuchte Regelung erlege den Reedern zahlreiche Beschränkungen auf, die diese erfüllen müssten, um die Genehmigung zu erhalten. Die Vorteile dieser steuerlichen Regelung kompensierten daher nur die mit der Führung der Schiffe unter französischer Flagge verbundenen Zusatzkosten, die im Wesentlichen durch die Kosten der französischen Besatzung, nach wie vor eine der teuersten in Europa, verursacht würden. Fouquet Sacop unterstreicht diesbezüglich, dass diese Regelung das Unternehmen veranlasst habe, seine Tätigkeit unter französischer Flagge auszubauen, da die mit der Registrierung in Frankreich einhergehenden Beschränkungen und Zusatzkosten durch die Regelung kompensiert würden. CMA CGM, Broström Tankers, Pétro Marine und Louis Dreyfus Armateurs erklären ihrerseits, dass sie ohne diese Regelung nicht in der Lage gewesen wären, ihre Investitionen unter französischer Flagge durchzuführen und auf diese Weise zum Ausbau der Flotten in der Gemeinschaft beizutragen. Bourbon Maritime weist darauf hin, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI es ermögliche, hoch qualifizierte Arbeitsplätze in der Seeverkehrsverwaltung und den damit verbundenen Tätigkeiten beizubehalten und dass sie einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Umweltschutzes leiste.

(58)

Was zweitens das in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag genannte Kriterium der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels anbelangt, so weisen mehrere Beteiligte darauf hin, dass es sich sowohl bei den Mitgliedern der GIE als auch bei den Endnutzern der fraglichen Wirtschaftsgüter um ausländische Unternehmen oder ihre französischen Tochtergesellschaften handeln könne. Außerdem gewähre die untersuchte Regelung keinen größeren Vorteil als die Regelungen anderer Mitgliedstaaten. Die SG erklärt in diesem Zusammenhang, dass unter ihren (von einer solchen Genehmigung betroffenen) Kunden die französischen Unternehmen in der Minderheit sind.

(59)

Was drittens die Vereinbarkeit der untersuchten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt anbelangt, so erklärt die CNCE, die den Seeverkehrsunternehmen erteilten Genehmigungen stünden mit den Grundsätzen der Gemeinschaftsleitlinien von 1997 und 2004 (19) in Einklang. Die untersuchte Maßnahme sei daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in der Auslegung gemäß den besagten Gemeinschaftsleitlinien mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(60)

Nach Ansicht von Brittany Ferries ist die Regelung in Artikel 39 CA des CGI gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag insofern mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie lediglich darauf abziele, „Marktversagen“ bei der Finanzierung von Investitionen in schwere Wirtschaftsgüter auszugleichen. Die meisten Beteiligten weisen ferner darauf hin, dass die anderen Mitgliedstaaten ähnlich reagiert und vergleichbare Bestimmungen geschaffen hätten.

(61)

Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes erklären viertens die meisten Beteiligten, die durch die Regelung begünstigt werden, dass sie immer der Überzeugung waren, dass es sich bei der untersuchten Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handle. Die Anwendung des genannten Grundsatzes im vorliegenden Fall stehe daher jeglicher Rückforderung entgegen.

(62)

Diesbezüglich weist die SG darauf hin, dass nach der früher geltenden Regelung die abschreibungsbedingten Verluste von Personengesellschaften in vollem Umfang auf das steuerliche Ergebnis der Gesellschafter jener Gesellschaften angerechnet wurde. Die Kommission habe zu keinem Zeitpunkt die Auffassung geäußert, dass es bei jener allgemeinen Regelung um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe.

(63)

Außerdem sei die Kommission sechs Jahre lang nicht tätig geworden. Nach Ansicht von Calyon müsse die Kommission Kenntnis von mehreren Finanzierungen nach dem System des Artikels 39 CA des CGI gehabt haben, habe aber deren Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG-Vertrag niemals in Frage gestellt (20). Die CNCE macht diesbezüglich geltend, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission von der Beihilfe Kenntnis erhielt, und der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu viel Zeit verstrichen sei, und auch Calyon bezeichnet diese Zeitspanne als unangemessen lang. Außerdem habe die Kommission in Ausnahmefällen bereits ein berechtigtes Vertrauen des Begünstigten anerkannt, das einer Rückforderung der Beihilfe entgegensteht, wenn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von der Maßnahme erhielt, und ihrer endgültigen Entscheidung nur rund drei Jahren verstrichen waren (21).

(64)

Einige Beteiligte machen auch geltend, dass die Kommission zuvor das steuerlich vorteilhaftere Régime des Quirats genehmigt habe, was ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der untersuchten Reglung begründet habe. Außerdem setzt nach Ansicht der CNCE das Entstehen eines berechtigten Vertrauens der Begünstigten nicht voraus, dass die Kommission sich zu einer völlig identischen Regelung geäußert habe. Schon die Genehmigung einer vergleichbaren Regelung reiche aus, um ein solches Vertrauen zu wecken. Mit ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2001 (22) habe die Kommission eine vergleichbare Regelung genehmigt. Die CNCE und die SG nehmen auch Bezug auf mehrere ähnliche, von der Kommission (23) genehmigte Regelungen sowie auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache RSV/Kommission (24).

(65)

Konkret vertritt Brittany Ferries die Ansicht, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2001 (25) selbst das berechtigte Vertrauen geweckt habe, dass die fraglich Regelung keine staatliche Beihilfe beinhalte.

(66)

Außerdem, so die CNCE, habe Frankreich das Gesetz Nr. 98-546 ungefähr drei Monate nach Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen. Da die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung geantwortet habe, sei die fragliche Regelung als bestehende Beihilfe im Sinne des Lorenz-Urteils (26) anzusehen.

(67)

Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten zwei weitere Beteiligte der Kommission ihre Stellungnahmen mit der Bitte, ihre Identität vertraulich zu behandeln.

(68)

In den fristgerecht übermittelten Bemerkungen bezeichnet einer dieser Beteiligten die fragliche Regelung als rechtswidrig. Er fordert die Kommission auf, das Verwaltungsverfahren auf das Régime des Quirats auszuweiten. Dieser Beteiligte vertritt wie die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Ansicht, dass die untersuchte Regelung zum einen selektiv ist, da sie die französischen Reeder begünstige, und zum anderen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Ärmelkanalgeschäft, beeinträchtige. Er macht diesbezüglich geltend, dass die untersuchte Regelung, die das Régime des Quirats ablöst, im Interesse der französischen Schifffahrtsindustrie eingeführt worden sei, was aus dem Bericht des Finanzausschusses vom 25. März 1998 hervorgehe.

(69)

Durch die Begünstigung der französischen Unternehmen bewirke diese steuerliche Regelung überdies steigende Überkapazitäten im Ärmelkanalgeschäft, indem sie Unternehmen ohne ausreichende Finanzmittel den Kauf neuer Schiffe ermögliche. Ein Beispiel für die aus der Anwendung dieser Regelung resultierende Wettbewerbsverfälschung seien die durch diesen steuerlichen Mechanismus finanzierten Schiffskäufe der Gesellschaften Seafrance und Brittany Ferries. Diese Unternehmen konnten durch den Kauf neuer Schiffe ihre Kapazität deutlich ausweiten.

(70)

Der zweite Beteiligte, der wünscht, dass seine Identität nicht offen gelegt wird, weist in seinem Bemerkungen darauf hin, dass die französischen Unternehmen, darunter vor allem Brittany Ferries, eine privilegierte Wettbewerbsposition hätten, weil sie ihre Schiffe mit Hilfe der untersuchten Regelung finanzieren könnten. So halte Brittany Ferries den Verkehr auf den Ärmelkanalrouten und der Strecke Frankreich-Irland trotz der ungünstigen Wettbewerbsbedingungen aufrecht, die bereits P&O zum Rückzug vom Markt veranlasst hätten.

VI.   STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZU DEN BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN

(71)

Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Bemerkungen der meisten Beteiligten ihre Auffassung bezüglich der untersuchten Regelung bestätigen und insbesondere in folgenden Punkten mit ihnen übereinstimmen:

Artikel 39 CA des CGI ist eine allgemeine Maßnahme, die insbesondere, aber nicht ausschließlich zur Finanzierung von Handelsschiffen genutzt wird.

Die untersuchte Regelung wirkt ähnlich wie andere innerstaatliche Maßnahmen bzw. wie bestehende Regelungen anderer Mitgliedstaaten.

Die Genehmigung stellt keine Ermessenshandlung dar und ihre Erteilung setzt die Erfüllung objektiver Kriterien voraus.

Die untersuchte steuerliche Regelung ist für die Wirtschaft der Gemeinschaft von erheblichem Interesse, vor allem im Hinblick auf die Sicherung von Standorten und Arbeitsplätzen.

Die meisten Beteiligten haben berechtigtes Vertrauen in die Vereinbarkeit der untersuchten Regelung mit den Gemeinschaftsvorschriften.

(72)

Die Bemerkungen der zwei Beteiligten, deren Identität vertraulich behandelt wird, basieren nach Aussagen der französischen Behörden auf falschen oder ungenauen Daten.

(73)

Gegen das Argument, der Vorteil, der Brittany Ferries durch die untersuchte Regelung zuteil wurde, habe indirekt zum Rückzug von P&O aus Teilen des Ärmelkanalgeschäfts geführt, wenden die französischen Behörden ein, dass Brittany Ferries nur zwei Schiffe mit Hilfe dieser Regelung finanziert habe und dass die Finanzierung des Schiffes „Mont St. Michel“ über diese Regelung von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2001 (27) genehmigt worden sei.

(74)

Die Wettbewerbsbehörden des Vereinigten Königreichs hätten anlässlich des Rückzugs des genannten Unternehmens vom Markt eine eingehende Untersuchung durchgeführt. Die Schlussfolgerungen dieser Behörden hätten keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass der Rückzug dieses Unternehmens die Folge einer Wettbewerbsverfälschung war. Außerdem sei der Umsatzrückgang bestimmter Unternehmen eine Folge des zunehmenden Wettbewerbs durch Billigfluggesellschaften und keineswegs auf die Inbetriebnahme neuer Schiffe durch andere Reeder zurückzuführen.

(75)

Was den Antrag des einen Beteiligten anbelangt, die Kommission möge ihre Untersuchung auf das Régime des Quirats ausdehnen, so weisen die französischen Behörden darauf hin, dass besagte Regelung mit Entscheidung vom 3. Mai 1996 als mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt wurde.

(76)

Die Erhöhung der Kapazität im Ärmelkanalgeschäft gehe im Übrigen nicht auf die Unternehmen zurück, die durch die GIE-Regelung begünstigt wurden. Berücksichtigt werden müssten vielmehr die neuen Marktteilnehmer auf den Strecken, die zuvor von den etablierten Betreibern bedient wurden. Außerdem, so die französischen Behörden, habe Eurotunnel seine Frachttransportkapazität zwischen 2000 und 2003 verdoppelt und P&O die Anteile des Betreibers Stena-Line zurückgekauft und seine Flotte modernisiert.

VII.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(77)

Nach Durchführung des förmlichen Prüfverfahrens, das nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet wurde, kommt die Kommission auf der Grundlage der von den französischen Behörden und den Beteiligten vorgebrachten Argumente zu dem Schluss, dass die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(78)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(79)

Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats ist dann als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind: 1. die Maßnahme gewährt einen Vorteil und ist durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert, 2. die Maßnahme ist selektiv und 3. die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen (28).

(80)

In der Folge wird dargelegt, aus welchen Gründen die Auffassung vertreten wird, dass die oben beschriebene Regelung nach Artikel 39 CA des CGI diese Voraussetzungen erfüllt.

(81)

Wie bereits oben erwähnt, wird nach Artikel 39 C Absatz 1 des CGI die Abschreibung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

(82)

Artikel 39 C Absatz 2 und Artikel 39 CA des CGI enthalten die Abschreibungsregeln für die Finanzierung von insbesondere durch GIE vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern. Nach Aussagen der französischen Behörden wurden diese beiden Bestimmungen eingeführt, um den Missbrauch dieser Finanzierungsform zu verhindern.

(83)

Die französischen Behörden und die Beteiligten machen geltend, die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI stelle lediglich eine Rückkehr zu den allgemeinen Abschreibungsregeln (d. h. den Bestimmungen in Artikel 39 Nummer 1 Absatz 2 sowie Artikel 39 C Absatz 1 des CGI) dar und sei daher nicht als Beihilfe einzustufen. Artikel 39 C Absatz 2 des CGI sei eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Artikel.

(84)

Nach ständiger Rechtsprechung gebietet die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte „Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (29).

(85)

Um feststellen zu können, was einen Vorteil im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der staatlichen Beihilfe darstellt, muss daher der Bezugspunkt oder die allgemeine Regelung in einem gegebenen rechtlichen System bestimmt werden, die bei der Ermittlung des Vorteils zugrunde gelegt werden soll (30). Der Gerichtshof hat diesbezüglich entschieden, dass der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine so genannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann, wobei als normaler Steuersatz der Satz gilt, der in dem geografischen Bezugsgebiet angewandt wird (31).

(86)

Als Bezugsbestimmung im Rahmen der Abschreibungsregeln für vermietete oder anderweitig zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter kommen im vorliegenden Fall nur die Vorschriften in Frage, die die Finanzierung solcher Anlagewerte durch Personengesellschaften wie z. B. GIE betreffen. Andernfalls sind die faktischen und rechtlichen Sachverhalte, die bei der Ermittlung des Vorteils berücksichtigt werden, weder aus Sicht der GIE-Mitglieder noch aus Sicht der Endnutzer vergleichbar.

(87)

Die für die abzugsfähigen Abschreibungsbeträge relevante Bezugsregel ist im vorliegenden Fall Artikel 39 C Absatz 2 des CGI, wonach die Abschreibung für von GIE finanzierte Objekte grundsätzlich begrenzt ist (32). Artikel 39 C Absatz 1 des CGI kommt als Bezugsbestimmung nicht in Frage, da diese Bestimmung nicht anwendbar ist auf Finanzierungen durch GIE, d. h. durch Strukturen, in denen mehrere Rechtssubjekte — in der Regel Finanzinstitute — zusammengefasst sind, die sich auf diese Weise die Investitionsrisiken teilen, während bei anderen Finanzierungsformen das gesamte Risiko von einem einzigen Finanzinstitut getragen wird. Diesbezüglich ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Finanzierungen über steuerlich transparente Strukturen wie die GIE im Gegensatz zu anderen Finanzierungsformen eine Steueroptimierung ermöglichen, da die von der GIE in den ersten Jahren erzielten Verluste entsprechend dem auf jedes einzelne Mitglied entfallenden Anteil von deren steuerpflichtigem Gewinn abgezogen werden.

(88)

Die Kommission betrachtet daher das Argument der französischen Behörden und bestimmter Beteiligter, die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI stelle eine Rückkehr zu den normalen Abschreibungsvorschriften dar und Artikel 39 C Absatz 2 des CGI sei die Bezugsregelung, auf deren Grundlage der durch die Anwendung von Artikel 39 CA erzielte Vorteil zu ermitteln sei, als nicht stichhaltig. Außerdem sieht Artikel 39 CA des CGI ausdrücklich vor, dass der steuerliche Vorteil anhand des Saldos der positiven oder negativen Gegenwartswerte der im Vergleich zu der bei Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels anfallenden Steuer weniger oder mehr gezahlten Steuer berechnet wird.

(89)

In den Genuss der steuerlichen Vorteile des Artikels 39 CA des CGI (d. h. 1 — der Ausnahme von grundsätzliche Begrenzung der Höhe der abzugsfähigen Abschreibungsbeträge, 2 — der Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und 3 — gegebenenfalls einer Befreiung der Veräußerungsgewinne) kommen nur die Mitglieder von GIE (33), die Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren finanzieren.

(90)

Zu der Aufhebung der Abschreibungsgrenze durch Artikel 39 CA des CGI ist zu sagen, dass jedes GIE-Mitglied während des gesamten Abschreibungszeitraums, in dem die Ergebnisse der GIE negativ sind, die Verluste der GIE in der seinem Anteil entsprechenden Höhe von seinem steuerpflichtigen Gewinn abziehen kann. Die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI wird demnach hier nicht berücksichtigt.

(91)

Die in Artikel 39 CA des CGI vorgesehene Ausnahme ermöglicht es demnach jedem GIE-Mitglied in der Verlustphase, die Bemessungsgrundlage, die bei Anwendung von Artikel 39 C Absatz 2 des CGI normalerweise zugrunde gelegt würde, zu verringern. In der Tat bewirkt der Umstand, dass der Abschreibungsbetrag nicht auf die Höhe der Mieteinnahmen abzüglich der Nebenkosten für das Wirtschaftsgut begrenzt wird, dass in den ersten, verlustreichen Geschäftsjahren ein höherer Betrag abgezogen werden kann. Dass nach Artikel 39 CA des CGI diese Verluste nur bis zu einer Höhe von 25 % des der normalen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinns, den jedes GIE-Mitglied mit seiner Tätigkeit erzielt, abzugsfähig sind, kann diesen Vorteil zwar in Grenzen halten, aber nicht völlig aufheben.

(92)

Die französischen Behörden wenden diesbezüglich ein, dass die auf diese Weise während der ersten Finanzierungsjahre erzielte Steuerersparnis durch die zusätzliche Steuer neutralisiert wird, die fällig wird, wenn die GIE beginnt, Gewinne zu erzielen und die Mieteinnahmen höher sind als die jährliche Abschreibung. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass der Vorteil in dem Steueraufschub besteht und dem Saldo der Gegenwartswerte der im gesamten Abschreibungszeitraum unter Berücksichtigung der angewandten Zinssätze gezahlten Steuerbeträge entspricht.

(93)

Der Senatsbericht Nr. 413 (34) bestätigt im Übrigen diese Analyse, denn darin wird festgestellt, dass „die auf diese Weise den Gesellschaftern in den ersten Betriebsjahren entstehende Steuerersparnis durch die später in der Gewinnphase zusätzlich anfallenden Steuern kompensiert wird“. Diese zeitliche Verschiebung ermöglicht jedoch, wie in dem Bericht bemerkt wird, einen Liquiditätsvorteil in Höhe der Differenz zwischen den Gegenwartswerten der Steuerersparnis in den ersten Jahren und den zusätzlich zu zahlenden Steuerbeträgen in den letzten Geschäftsjahren. Die Kommission weist im Übrigen darauf hin, dass in der Verwaltungsanweisung Nr. 120 vom 29. Juni 1999 (35) ausdrücklich festgestellt wird, dass der steuerliche Vorteil infolge der Anwendung von Artikel 39 CA des CGI eine Steuerersparnis bewirkt.

(94)

Die mit Artikel 39 CA des CGI eingeführte Regelung soll also offenkundig den Mitgliedern der GIE einen Vorteil in Form eines Steueraufschubs gewähren.

(95)

Das Argument, dass Endnutzer, deren GIE die Genehmigung nach Artikel 39 CA des CGI nicht erhält, auf andere Finanzierungsformen ausweichen, um die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI zu umgehen, und demnach gegenüber denen, deren GIE die Genehmigung erhalten hat, nicht benachteiligt sind, ist daher nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, die allgemeinen Merkmale der Regelung zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (36). Außerdem führt eine solche Argumentation dazu, dass Einzelfälle miteinander verglichen werden, die sich sachlich und rechtlich unterscheiden (37) und überdies hypothetischer Natur sind.

(96)

Schließlich und endlich ist auch nicht auszuschließen, dass Endnutzer, die nicht in den Genuss des Artikels 39 CA des CGI kommen, nicht auf andere Finanzierungsformen zurückgreifen können. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Bankinstitut angesichts der Finanzlage des betroffenen Unternehmens beschließt, die mit der Finanzierung (dem Leasinggeschäft selbst) verbundenen Risiken nicht alleine zu tragen oder wenn sich andere Finanzierungsmodalitäten (direkte Finanzierung der Investition durch Kredite oder aus Eigenmitteln) wegen der Bilanzstruktur oder der Finanzkraft der Endnutzer als unmöglich erweisen. Aber selbst wenn diese Endnutzer tatsächlich in der Lage wären, auf andere Finanzierungsformen auszuweichen und auf diese Weise die Abschreibungsgrenze zu umgehen, würde dies nichts daran ändern, dass sie die eigentlich bevorzugte, vorteilhaftere Lösung zugunsten einer weniger günstigen Ersatzlösung aufgeben müssten und (infolge der Verpflichtung zur Weitergabe des Vorteils nach Artikel 39 CA des CGI) nicht in den Genuss der spezifischen Besteuerung von Leasinggeschäften für GIE zu Steuerzwecken kämen.

(97)

Neben der Aufhebung der Abschreibungsgrenze haben die GIE-Mitglieder aber noch weitere Vorteile, nämlich die Heraufsetzung des degressiven Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und die Befreiung des Veräußerungsgewinns, falls das Wirtschaftsgut vorzeitig an den Endnutzer veräußert wird und bestimmte Bedingungen erfüllt sind (38).

(98)

Der erhöhte Abschreibungskoeffizient und die mögliche Befreiung des Veräußerungsgewinns, die die GIE-Mitglieder nach Artikel 39 CA des CGI in Anspruch nehmen können, würden bei Anwendung des steuerlichen Bezugsrahmens — Artikel 39 C Absatz 2 des CGI — entfallen. Jedenfalls stellt — anders als von den französischen Behörden behauptet — die Anwendung von Artikel 39 CA des CGI in Bezug auf diese beiden Vorteile keine Rückkehr zu den allgemeinen Abschreibungsvorschriften dar, da Artikel 39 C Absatz 1 des CGI keineswegs derartige steuerliche Vorteile vorsieht.

(99)

In diesem Zusammenhang ist das Argument, dass ab 2007 die Befreiung des Veräußerungsgewinns die allgemeine Regel wird, auf keinen Fall stichhaltig, da dieser Vorteil anhand der geltenden und nicht anhand etwaiger künftiger Rechtsvorschriften zu bewerten ist (39). Auch wird von den Beteiligten nicht behauptet, dass eine Änderung des geltenden Rechtsrahmens den zuvor gewährten Vorteil beseitigen würde.

(100)

Was die Finanzierung der Vorteile der Regelung aus staatlichen Mitteln anbelangt, so sei daran erinnert, dass der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (40). Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung, eine Abgabenermäßigung oder einen Steueraufschub gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, aber die Begünstigten finanziell besser stellen als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist (41). Auch wenn die Maßnahmen nach Artikel 39 CA des CGI im vorliegenden Fall nicht mit einer Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, so lässt sich doch kaum abstreiten, dass sie einen Steuerausfall verursachen und insofern aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

(101)

Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die GIE-Mitglieder Vorteile in Form einer Steuerersparnis (Aufhebung der Abschreibungsgrenze und höherer Abschreibungskoeffizient) und — bei vorzeitigem Verkauf des Wirtschaftsguts unter bestimmten Bedingungen — in Form einer Befreiung des Veräußerungsgewinns erhalten, die den französischen Staatshaushalt belasten.

(102)

In Bezug auf die GIE-Mitglieder kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der ihnen gewährte Vorteil maximal ein Drittel des Gesamtvorteils ausmacht, da sie mindestens zwei Drittel des durch Anwendung des Artikels 39 CA des CGI erhaltenen steuerlichen Gesamtvorteils an den Endnutzer des jeweiligen Wirtschaftsguts weitergeben müssen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass es sich bei den GIE-Mitgliedern im Wesentlichen um Finanzinstitute handelt.

(103)

Die Weitergabe eines Teils des steuerlichen Gesamtvorteils, den die GIE-Mitglieder erhalten, an die Endnutzer der Objekte erfolgt gemäß der untersuchten Regelung in Form niedriger Leasingraten oder eines geringeren Kaufpreises. Durch die Übertragung dieses Vorteils auf die Endnutzer verringert sich die finanzielle Belastung, die ihnen normalerweise durch eine Leasingfinanzierung entstünde. Da der weitergegebene Vorteil mindestens zwei Drittel des Gesamtvorteils beträgt, der den GIE-Mitgliedern aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Endnutzer durch diese Maßnahme einen Vorteil aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag erhalten, der mindestens zwei Dritteln des Gesamtvorteils entspricht.

(104)

Die französischen Behörden und bestimmte Beteiligte machen jedoch geltend, die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI sei eine allgemeine steuerrechtliche Maßnahme. Deshalb muss geprüft werden, ob der Gesamtvorteil, den die GIE-Mitglieder sowie die Endnutzer erhalten, selektiver Natur ist.

(105)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Spezifität, d. h. der selektive Charakter, einer staatlichen Maßnahme, ein Merkmal staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Daher ist zu prüfen, ob die betreffende steuerliche Regelung ausschließlich bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigt. (42)

(106)

Eine als staatliche Beihilfe zu qualifizierende steuerliche Maßnahme unterscheidet sich von einer allgemeinen steuerlichen Maßnahme grundsätzlich durch die rechtliche oder tatsächliche Begrenzung der Zahl ihrer Begünstigten. Für die Einordnung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe kommt es daher darauf an, dass die durch sie begünstigten Unternehmen aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Anwendung des in dieser Maßnahme aufgestellten Kriteriums zu einer genau bestimmten Gruppe von Unternehmen gehören. (43)

(107)

Im vorliegenden Fall ist Artikel 39 CA des CGI nur auf bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren degressiv abgeschrieben werden können und (mit Ausnahme von Schiffen) im Neuzustand erworben wurden. Laut dem Bericht Nr. 413 des Senats (44)„zielt die Regelung insbesondere darauf ab, große Investitionen durch ein steuerliches Instrument mit starker Anreizwirkung zu fördern.“

(108)

Die aus der Anwendung dieser Regelung resultierende Steuererleichterung kommt de jure also ausschließlich den Mitgliedern der GIE zugute, die solche Wirtschaftsgüter finanzieren (45), sowie den Nutzern dieser Güter, da die GIE-Mitglieder mindestens zwei Drittel des gesamten steuerlichen Vorteils an die Endnutzer weitergeben müssen. In einer GIE zusammengeschlossene Investoren, die keine unter Artikel 39 CA des CGI fallenden Wirtschaftsgüter finanzieren, und Nutzer von Wirtschaftsgütern mit einer Abschreibungsdauer von weniger als acht Jahren können dagegen den Steuervorteil nicht in Anspruch nehmen.

(109)

Selbst wenn die Nutzer von Wirtschaftsgütern, für die die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI nicht in Anspruch genommen werden kann, versuchen sollten, auf eine andere Finanzierungsmöglichkeit als die GIE zu steuerlichen Zwecken zurückzugreifen, so wird ihnen zumindest diese Art der Finanzierung verwehrt.

(110)

Außerdem kann die Regelung aufgrund der in Artikel 39 CA des CGI vorgesehenen Abschreibungsdauer de facto im Wesentlichen nur von Unternehmen aus dem Verkehrssektor, insbesondere dem See- und Luftverkehr, und von GIE, die Wirtschaftsgüter aus diesen Sektoren finanzieren, in Anspruch genommen werden.

(111)

Dem entsprechen die Angaben der französischen Behörden, wonach 182 der 189 nach Artikel 39 CA des CGI gestellten Genehmigungsanträge den Verkehrssektor betrafen und 75 % der Anträge und 82 % der Genehmigungen allein auf den Seeverkehr entfielen (siehe Tabelle unter Erwägungsgrund 17).

(112)

Zudem wollte der Gesetzgeber erklärtermaßen mit der Einführung dieser Ausnahme von der Begrenzung der Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die von GIE finanziert werden, vor allem den Verkehrssektor und insbesondere den Seeverkehr fördern.

(113)

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus mehreren Elementen:

(114)

Erstens nimmt die Verwaltungsanweisung Nr. 120 der Steuerverwaltung (46) nicht auf alle nach Artikel 39 CA des CGI förderfähigen Wirtschaftsgüter, sondern nur auf Schiffe explizit Bezug. Somit sind Schiffe die einzigen nicht in Neuzustand erworbenen Güter, für die die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI in Anspruch genommen werden kann. Ferner müssen die Genehmigungsanträge vor der Bestellung der Schiffe gestellt werden, da der Abschreibungszeitraum beginnt, sobald die Schiffe auf Stapel gelegt werden. (47)

(115)

Zweitens geht aus den Vorarbeiten für das Gesetz Nr. 98-546 und insbesondere dem Bericht Nr. 413 des Senats (48) hervor, dass die frühere steuerrechtliche Regelung für alle Wirtschaftszweige galt, während Artikel 39 CA des CGI „nur schwere Investitionsgüter (Flugzeuge, TGV, Schiffe …)“ betrifft. In dem Bericht wird festgestellt, dass die Regelung den Seeverkehr im Vergleich zur früheren Regelung für die Schiffsbeteiligungen (Régime des Quirats) nicht stark genug begünstigt und daher nicht ausreicht, um die Investitionstätigkeit in diesem Sektor anzukurbeln. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass eine Bestimmung über die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns bei einer vorzeitigen Veräußerung des Wirtschaftsgutes an den Endnutzer gerade deshalb in Artikel 39 CA des CGI aufgenommen wurde, weil die fragliche Regelung die Investitionen in den Seeverkehr weniger begünstigte. Ebenso erklären die französischen Behörden in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2004, dass den GIE zusätzlich zu dem mit der Abschreibung verbundenen Steueraufschub die Möglichkeit der Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns unter bestimmten Bedingungen eingeräumt wurde, weil Frankreich der Stagnation der Zahl der unter französischer Flagge fahrender Handelsschiffe entgegenwirken und die steuerlichen Belastungen verringern wollte.

(116)

Drittens wird im Allgemeinen Bericht Nr. 66 über den Entwurf für das Haushaltsgesetz 1999 (49) erklärt, dass „das Gesetz Nr. 98-546 […] die Schaffung einer neuen steuerlichen Regelung zur Förderung der Investitionen in den Seeverkehr ermöglicht hat.“ Außerdem sei die Förderung von Leasing-Finanzierungen im Rahmen von Artikel 39 CA des CGI zwar nicht auf Schiffe begrenzt, doch sei die Regelung in erster Linie für diese eingeführt worden.

(117)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI selektiver Art ist und bestimmte Wirtschaftsbeteiligte begünstigt, die im Verkehrs- bzw. Finanzsektor tätig sind. Da die Regelung nicht für alle Wirtschaftsbeteiligten anwendbar ist, kann sie nicht als allgemeine steuerpolitische Maßnahme betrachtet werden.

(118)

Die Argumente der französischen Behörden können diese Einschätzung nicht entkräften.

(119)

Erstens ist das Argument der französischen Behörden, dass viele Sektoren von dieser Steuerregelung profitieren können, nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass lediglich bestimmte Güter unter die Steuerregelung fallen, lässt auch die sehr begrenzte Zahl der Anträge für die Finanzierung von nicht dem Verkehrssektor zuzuordnenden Wirtschaftsgütern (50) keine Zweifel am spezifischen Charakter der geprüften Regelung aufkommen. Im Übrigen hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der selektive Charakter einer Maßnahme nicht allein dadurch in Frage gestellt wird, dass sehr viele Unternehmen die betreffende Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören. (51)

(120)

Zweitens ist auch die Feststellung der französischen Behörden, es gebe in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare steuerliche Maßnahmen, kein stichhaltiges Argument. Ein Vergleich der steuerrechtlichen Vorschriften aller oder auch nur einiger Mitgliedstaaten würde Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beihilfekontrolle verkennen. Da das Steuerrecht der Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert ist, würden bei dieser Untersuchung unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsverhältnisse verglichen, die auf unterschiedliche Rechtsvorschriften und Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführen sind. (52) Außerdem können der Rechtsprechung zufolge die Versuche eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsbedingungen in einem bestimmten Wirtschaftssektor denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen. (53) Ebenso hat der Umstand, dass Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare steuerliche Regelungen, die möglicherweise rechtswidrig sind, in Anspruch nehmen können, keinen Einfluss auf die Einstufung der geprüften steuerlichen Regelung als staatliche Beihilfe. (54)

(121)

Drittens führen Frankreich und die Beteiligten den fehlenden Ermessensspielraum der französischen Behörden bei der Erteilung der Genehmigung als Argument für den nicht selektiven Charakter der Regelung an.

(122)

Die Kommission erinnert daran, dass der Rechtsprechung zufolge auch Maßnahmen, die auf den ersten Blick für alle Unternehmen gelten, eine bestimmte Selektivität aufweisen und deshalb als Maßnahmen zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige angesehen werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörden, die eine allgemeine Regelung anzuwenden haben, hinsichtlich dieser Anwendung über ein Ermessen verfügen. (55)

(123)

Im vorliegenden Fall ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass die geprüfte steuerliche Regelung nur den Nutzern bestimmter Wirtschaftsgüter und den GIE-Mitgliedern, die diese finanzieren, zugute kommen kann und de facto hauptsächlich den Verkehrs- bzw. Finanzsektor begünstigt, wodurch das Kriterium der Spezifität erfüllt wird. Andere Finanzierungsvorhaben für Wirtschaftsgüter aus anderen Sektoren als dem Verkehrssektor und/oder Wirtschaftsgüter mit einer unter acht Jahren liegenden Abschreibungsdauer, könnten Sicherheiten bieten, durch die jede Absicht der Steueroptimierung ausgeschlossen werden könnte. Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs dieser steuerlichen Regelung ist es für die Feststellung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme nicht erforderlich nachzuweisen, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung der Maßnahme über ein Ermessen verfügen. (56)

(124)

Auf die Frage nach dem Umfang der Prüfung des erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Interesses einer Investition (57) im Allgemeinen und insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung erklärten die französischen Behörden, dass dieses Interesse anhand von sechs Kriterien — u. a. der „Auswirkungen der Investition auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Gebiets, in dem sie getätigt wird und in dem der Endnutzer tätig ist“ — beurteilt werde. Nach Ansicht der Kommission verfügen die nationalen Behörden bei dieser Beurteilung des Kriteriums zwangsläufig über einen Ermessensspielraum.

(125)

Auch wenn ein wirtschaftliches Interesse ein legitimes Ziel ist, so besteht doch kein Zusammenhang zwischen diesem Kriterium und dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Bestimmung verfolgt, dass vor der Durchführung der Investition eine Genehmigung des Ministeriums eingeholt werden muss. Anhand der Genehmigungskriterien muss feststellbar sein, dass eine Finanzierung über GIE nicht mit dem Ziel der Steuerumgehung gewählt wurde. Das Kriterium des wirtschaftlichen Interesses einer Investition ist aber nicht geeignet, um eine solche Optimierung zu verhindern. Solche Finanzierungsmaßnahmen könnten ungeachtet der Abschreibungsdauer der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht auf eine Steueroptimierung ausgerichtet sein, dennoch aber nicht von erheblichem wirtschaftlichen und sozialen Interesse vor allem im Hinblick auf die Beschäftigung sein.

(126)

In diesem Zusammenhang sei erneut auf den Bericht Nr. 413 des Senats (58) verwiesen, dem zufolge das Kriterium eines erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Interesses „ein Mittel zur Förderung auf französischem Gebiet hergestellter Wirtschaftsgüter oder zugunsten französischer Endnutzer erfolgter Finanzierungen“ ist. In diesem Bericht wird im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass das Genehmigungsverfahren der Verwaltung einen zu großen Ermessensspielraum lässt.

(127)

Die Tatsache, dass das wirtschaftliche Interesse einer Investition kein geeignetes Kriterium für das verfolgte Ziel ist, verstärkt nach Ansicht der Kommission der Spielraum der nationalen Behörden bei der Anwendung dieses Kriteriums.

(128)

Auch die Entscheidung des Verfassungsrats vom 30. Dezember 1987 (59), auf die sich die französischen Behörden und bestimmte Beteiligte berufen, ist in Bezug auf den Ermessensspielraum nicht relevant. Damals ging es um eine steuerliche Regelung, nach der eine aus einer Fusion zweier Unternehmen neu hervorgegangene juristische Person über einen begrenzten Zeitraum sämtliche oder einen Teil der Verluste der fusionierten Unternehmen übernehmen konnte und nach der bei Teilübertragungen von Aktiva auf eine Gesellschaft der Gruppe Verluste, die vor dem Zusammenschluss noch nicht in Abzug gebracht worden waren, (mit Genehmigung des Haushaltsministeriums und in den Grenzen dieser Genehmigung) mit späteren Gewinnen verrechnet werden konnten. Der Verfassungsrat wurde angerufen, um festzustellen, ob dieses Genehmigungsverfahren mit Artikel 34 der Verfassung vereinbar ist, dem zufolge der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Steuervergünstigungen festlegt. Der Verfassungsrat vertrat die Auffassung, dass der fragliche Artikel es nicht zulässt, dass der Gesetzgeber seine Befugnisse im Bereich der Steuern auf den Minister überträgt, und dass der Minister lediglich die Befugnis hatte, die Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen sicherzustellen, um wie vom Gesetzgeber gewünscht Steuerumgehungen zu verhindern. In dieser Angelegenheit sollte sich der Verfassungsrat zur Achtung der Gesetzgebungs- und Regelungskompetenzen im Bereich der Steuern äußern, nicht aber zu der Frage, ob der Minister über einen Ermessensspielraum bei der Genehmigung der einzelnen für die Anwendung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen hat.

(129)

Die Kommission ist jedenfalls der Meinung, dass die Bedingungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht durch die Rechtsprechung nationaler Gerichte in Frage gestellt werden können.

(130)

Als viertes Argument wird angeführt, dass die nationalen Behörden keinen Ermessensspielraum hätten, da gegen ihre Entscheidung Beschwerde bei den nationalen Gerichten eingelegt werden könne, um die Gründe für die Nichterteilung der Genehmigung anzufechten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nicht erst geprüft werden muss, ob das Verhalten der Steuerverwaltung willkürlich war, um die Einstufung dieser Maßnahme als allgemeine Maßnahme ausschließen zu können. Dafür muss lediglich festgestellt werden, dass die betreffende Verwaltung über einen Ermessensspielraum verfügt, der es ihr ermöglicht, die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Steuervergünstigung an die Besonderheiten der ihr vorgelegten Investitionsvorhaben anzupassen. (60) Der Rechtsprechung zufolge ist zudem der Erlass von Schulden im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht eine selektive Maßnahme, da er sich nicht automatisch aus der Anwendung des Gesetzes ergibt, sondern aus einer Ermessensentscheidung der betreffenden öffentlichen Stellen. Das Gericht erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern die Maßnahmen nach ihrer Wirkung beschreibt. (61) Im vorliegenden Fall lässt auch die Tatsache, dass bei nicht erteilten Genehmigungen bei nationalen Gerichten Beschwerde eingelegt werden kann, keine Zweifel am Ermessensspielraum der nationalen Behörden bei der Anwendung der Kriterien für die Erteilung der ministeriellen Genehmigung aufkommen.

(131)

Auch das Argument der französischen Behörden, das sich auf die fehlende Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit der GIE-Mitglieder und der Endnutzer stützt, stellt den selektiven Charakter der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI nicht in Frage (62), da im Bericht Nr. 413 des Senats (63) erklärt wird, dass das Kriterium, die Investition müsse von erheblichem wirtschaftlichen und sozialen Interesse sein, „ein Mittel zur Förderung auf französischem Gebiet hergestellter Wirtschaftsgüter oder zugunsten französischer Endnutzer erfolgter Finanzierungen“ ist.

(132)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI selektiven Charakter hat.

(133)

Die französischen Behörden machen geltend, dass Artikel 39 C Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39 CA des CGI in erster Linie ein Kontrollinstrument ist, mit dem die Steuerverwaltung die missbräuchliche Finanzierung beweglicher Wirtschaftsgüter mit Hilfe steuerlich transparenter Strukturen wie GIE verhindern kann. Daher sei die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI, die „sich auf objektive und sektorübergreifende Kriterien für die Bekämpfung der Steuerumgehung stützt“, aufgrund des Wesens und des Aufbaus des Steuersystems gerechtfertigt.

(134)

Der Begriff staatliche Beihilfe bezieht sich nicht auf staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus dem Wesen und dem Ziel der Lastenregelung folgt, zu der sie gehören. Die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems setzt voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht. Dennoch können die steuerlichen Differenzierungen nicht einfach gemäß den allgemeinen Zwecken und Zielen, die der Staat mit der Maßnahme verfolgt, vorgenommen werden. (64)

(135)

Im vorliegenden Fall wird mit Artikel 39 C Absatz 2 des CGI nach Ansicht der Kommission mit der Begrenzung der steuerlichen Abschreibung in der Tat das Ziel verfolgt, den Missbrauch steuerlich transparenter Strukturen für die Erzielung steuerlicher Vorteile bei der Finanzierung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern zu bekämpfen. Dieses Ziel ist offensichtlich notwendig und sinnvoll, um die Wirksamkeit des Systems der steuerlichen Abschreibung vermieteter oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter zu gewährleisten, und muss daher als wesentlicher Bestandteil dieses Systems erachtet werden. (65)

(136)

Die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI ist jedoch nach Meinung der Kommission nicht aufgrund des Wesens und des Aufbaus des französischen Systems für die Abschreibung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern gerechtfertigt. Ausnahmen von der in Artikel 39 C Absatz 2 des CGI vorgesehenen grundsätzlichen Begrenzung der Abschreibung sind zwar zulässig, sollten sich aber ausschließlich auf Kriterien stützen, durch deren Erfüllung verhindert würde, dass steuerlich transparente Einheiten wie die GIE die Finanzierung dieser Wirtschaftsgüter zur Steueroptimierung nutzen.

(137)

Zum einen wäre es angesichts der Zielsetzung der französischen Behörden nicht gerechtfertigt, die Anwendung der Ausnahmeregelung auf die Finanzierung von Wirtschaftsgütern zu begrenzen, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren abschreibungsfähig sind oder die darüber hinaus noch weitere Genehmigungskriterien erfüllen. Im Übrigen haben die französischen Behörden im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens auch nicht begründet, warum sie im Hinblick auf das Ziel, die Steuerumgehung zu verhindern, die Ausnahmeregelung auf Wirtschaftsgüter mit dieser Abschreibungsdauer begrenzt haben.

(138)

Zum andern lassen die Genehmigungskriterien — insbesondere die Bedingung, dass die Finanzierungsmaßnahme von wirtschaftlichem und sozialem Interesses und beschäftigungswirksam sein muss — den französischen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum. Diese Bedingung weist übrigens keinen Bezug zu dem Ziel Frankreichs auf, die Steuerumgehung zu bekämpfen. Die Verfolgung eines sozialen Ziels allein steht jedoch der Einstufung der Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht entgegen, da in diesem Artikel keine Unterscheidung nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen getroffen wird, sondern die Maßnahmen nach ihrer Wirkung beschrieben werden. (66) Auch der Gerichtshof hat bereits die Auffassung vertreten, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag seine praktische Wirksamkeit verlöre, wenn bestimmte Maßnahmen mit der Begründung, sie dienten der Schaffung oder der Sicherung von Arbeitsplätzen, nicht als staatliche Beihilfen eingestuft würden, da doch die meisten Beihilfen zur Verwirklichung dieser Ziele gewährt werden. (67)

(139)

Die französischen Behörden machen ferner geltend, dass die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine Verjüngung und Konsolidierung der Seeverkehrsflotte ermöglicht habe. Auch Air France erklärt, die Regelung habe die Erneuerung seiner Luftverkehrsflotte begünstigt, die aufgrund geänderter Umweltschutzvorschriften erforderlich geworden sei. Diese Stellungnahmen bestätigen zwar die Einschätzung der Kommission hinsichtlich des selektiven Charakters der Regelung, doch wirtschafts- oder industriepolitische Ziele können der Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf selektive Maßnahmen nicht entgegenstehen. (68) In einem ähnlich gelagerten Fall befand das Gericht, dass eine Regelung, nach der natürliche Personen, KMU, Gebietskörperschaften und kommunale Dienstleistungsunternehmen eine Zinsvergünstigung für Darlehen zum Erwerb von Fahrzeugen oder zu ihrer Anmietung mit Kaufoption erhalten konnten, eine Beihilfe darstellte und nicht dadurch gerechtfertigt werden konnte, dass die Maßnahme einer im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit liegenden Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands in Spanien diente. (69)

(140)

Die im allgemeinen Interesse liegenden Ziele, die durch die in Rede stehende Regelung gefördert werden oder werden sollen, also die Förderung der Beschäftigung und die Erneuerung oder Konsolidierung der See- oder Luftverkehrsflotte, sind zwar legitim, aber nicht durch Wesen und Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt und für die Einstufung einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ohnehin nicht von Belang.

(141)

Nach Ansicht der Kommission ist es für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ebenfalls unerheblich, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI für diese Begünstigten weniger vorteilhaft ist als die frühere Regelung für Schiffsbeteiligungen (Régime des Quirats), da die Kommission die in Rede stehende Regelung zum Zeitpunkt ihrer Durchführung beurteilen muss. (70)

(142)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI nicht aufgrund des Wesens und des Aufbaus des betreffenden Steuersystems gerechtfertigt ist und sie folglich zweifelsfrei selektiven Charakter hat.

(143)

Wie bereits festgestellt wurde, handelt es sich bei den Begünstigten der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI zum einen um Wirtschaftsbeteiligte aus dem Verkehrssektor bzw. der Industrie und zum anderen um die Mitglieder der im Wesentlichen aus Finanzinstituten bestehenden GIE, die Wirtschaftsgüter in diesen Sektoren finanzieren. All diese Wirtschaftsbeteiligten sind auf den EU-Märkten der genannten Sektoren tätig.

(144)

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen. (71) In der Tat wurde in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass jede Beihilfe für ein Unternehmen, das auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig ist, den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. (72)

(145)

Angesichts der Art und der internationalen Dimension der in diesem Fall betroffenen Sektoren stärkt die geprüfte Beihilfe nach Meinung der Kommission die Position der Wirtschaftsbeteiligten, die im nationalen und innergemeinschaftlichen Handel in diesen Sektoren tätig sind.

(146)

Daher befinden sich die durch die Regelung Begünstigten in einer privilegierten Stellung im Vergleich zu ihren nationalen Wettbewerbern (73) wie auch zu ihren Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten, die die Regelung nicht in Anspruch nehmen können, weil sie keine förderfähigen Wirtschaftsgüter finanzieren oder nutzen bzw. weil sie nicht in Frankreich steuerpflichtig sind.

(147)

Selbst wenn es formal gesehen rechtlich nicht ausgeschlossen ist, dass Wirtschaftsbeteiligte aus einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich die nach Artikel 39 CA des CGI förderfähigen Güter finanzieren oder nutzen, so begünstigt die Regelung in der Praxis doch eindeutig die in Frankreich steuerlich ansässigen Wirtschaftsbeteiligten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass alle durch die Regelung begünstigten Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme abgegeben haben, Gesellschaften französischen Rechts sind. Außerdem haben die französischen Behörden im Zusammenhang mit dem am stärksten von der Regelung betroffenen Sektor, dem Seeverkehr, selbst erklärt, dass mit der Annahme der Regelung das Ziel verfolgt wurde, der Stagnation der Zahl unter französischer Flagge fahrender Handelsschiffe entgegenzuwirken und die steuerliche Belastung zu verringern. Wie bereits oben dargelegt, wird diese Regelung auch im Bericht Nr. 143 des Senats (74) als „ein Mittel zur Förderung auf französischem Gebiet hergestellter Wirtschaftsgüter oder zugunsten französischer Endnutzer erfolgter Finanzierungen“ bezeichnet.

(148)

Da die französische Steuerregelung die Position der begünstigten Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, kommt die Kommission, ohne dass es einer wirtschaftlichen Analyse der tatsächlichen Lage auf den betreffenden Märkten bedürfte (75) zu dem Ergebnis, dass diese Regelung den Handel zwischen dem Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zwischen diesen Wirtschaftsbeteiligten verfälscht.

(149)

Aufgrund der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

2.   Quantifizierung und Verteilung der Beihilfen auf die Empfänger

(150)

Wie bereits festgestellt wurde, ergeben sich aus der Anwendung des Artikels 39 CA des CGI die folgenden steuerlichen Vorteile: Aufhebung der Abschreibungsgrenzen, Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und Möglichkeit der Steuerbefreiung für die Veräußerungsgewinne.

(151)

Der Beihilfebetrag für jede Leasing-Finanzierung entspricht der Differenz zwischen dem Gegenwartswert der im Laufe des gesamten Abschreibungszeitraums gezahlten Steuern unter Berücksichtigung der Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und dem Wert, der sich aus der Anwendung von Artikel 39 C Absatz 2 des CGI ergeben hätte; zu dieser Differenz kommt ggf. noch eine Steuerbefreiung für den Veräußerungsgewinn hinzu. (76) Dieser Betrag wird bei jeder Leasing-Finanzierung nach den Modalitäten bestimmt, die in Absatz 46 und 47 der Verwaltungsanweisung Nr. 120 der Steuerverwaltung (77) für die Weitergabe eines Teils des Gesamtvorteils an den Endnutzer vorgesehen sind.

(152)

Was die genaue Verteilung des Gesamtvorteils aus der Anwendung von Artikel 39 CA des CGI anbelangt, so müssen die GIE-Mitglieder als direkt Begünstigte mindestens 2/3 dieses Vorteils an den Endnutzer weitergeben. Bei jeder Leasing-Finanzierung wird der genaue Betrag, der an den Endnutzer weiterzugeben ist, im Einklang mit Artikel 39 CA des CGI bei Erteilung der Genehmigung bestimmt.

3.   Einstufung der Regelung als rechtswidrige Beihilfe

(153)

Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag muss der Mitgliedstaat jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen anmelden. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

(154)

Die französischen Behörden haben die Kommission mit Schreiben vom 17. März 1998 (A/32232) über die Einführung der Regelung zur Begrenzung der Abschreibung von vermieteten Wirtschaftsgütern unterrichtet, die eine nur der Steueroptimierung dienende Inanspruchnahme der Regelung verhindern soll und außerdem eine Ausnahme von dieser Begrenzung vorsieht. In diesem Schreiben erklären die französischen Behörden ferner, dass es sich bei der Regelung nicht um eine staatliche Beihilfe zu handeln scheint, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorher bei der Kommission anzumelden ist.

(155)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dieses Schreiben unter den gegebenen Umständen nicht als Anmeldung im Sinne des Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag betrachtet werden kann. Sie betont ferner, dass die im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG (81) 12740) dargelegten Formvorschriften, die damals anwendbar waren, im Schreiben der französischen Behörden nicht eingehalten wurden. Frankreich hat folglich mit der Durchführung der Beihilferegelung rechtswidrig gehandelt und gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen.

4.   Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt

(156)

Da die in Rede stehende Beihilferegelung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, ist zu prüfen, ob sie aufgrund der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Den Angaben der französischen Behörden zufolge stammen die tatsächlich Begünstigten aus dem Seeverkehrs-, Luftverkehrs- und Schienenverkehrssektor und in geringem Maße aus der Industrie. (78) Da sich die GIE im Wesentlichen aus Finanzinstitute zusammensetzen, werden auch Unternehmen aus dem Finanzsektor begünstigt.

(157)

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden sowie für Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, ungeachtet dessen, wer durch die Regelung begünstigt wird.

(158)

Da die Beihilferegelung weder ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse darstellt noch auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs abzielt, fällt sie auch nicht unter die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Ausnahmeregelung. Ebenso wenig ist sie zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag bestimmt.

(159)

Die Kommission weist darauf hin, dass sich weder die französischen Behörden noch die Beteiligten im Verwaltungsverfahren auf die oben genannten Ausnahmeregelungen berufen haben.

(160)

Für die Prüfung der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag ist eine Analyse des betreffenden Sektors erforderlich.

(161)

Unter Berücksichtigung der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme, nach der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, konnte die Kommission keine Anhaltspunkte für die Vereinbarkeit der im Rahmen der Beihilferegelung im Luftverkehrssektor vergebenen Beihilfen feststellen. Im vorliegenden Fall trifft keine der Ausnahmeregelungen zu, die in den Leitlinien der Kommission für Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (79) für solche Fälle vorgesehen sind.

(162)

Die Kommission genehmigt jedoch in Ausnahmefällen bestimmte Betriebsbeihilfen im Luftverkehrssektor:

a)

Auf der Grundlage der im Jahr 2000 geänderten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (80) genehmigt sie Beihilfen für Luftverkehrsunternehmen, die von Gebieten in äußerster Randlage aus betrieben werden, um Mehrkosten auszugleichen, die aus den ständigen Nachteilen der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Gebiete erwachsen.

b)

Auf der Grundlage der Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (81) genehmigt sie Beihilfen für neue Fluglinien, die von Regionalflughäfen mit einem Passagieraufkommen von weniger als 5 Mio. Fluggästen aus betrieben werden. Diese Beihilfen decken 30 % der reinen Anlaufkosten in den ersten drei Jahren bzw. 40 % dieser Kosten, wenn es sich um Regionalflughäfen handelt, die sich in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne der Leitlinien befinden.

(163)

Daher akzeptiert die Kommission, dass Frankreich die folgenden Beihilfen ggf. nicht in die Berechnung des Rückforderungsbetrags einschließt:

a)

Beihilfen für Luftfahrzeuge, die beständig von Luftfahrtunternehmen in Gebieten in äußerster Randlage genutzt werden, sofern der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass diese Luftfahrzeuge tatsächlich in diesem Gebiet gewartet wurden und die Beihilfen unterhalb der festgestellten Mehrkosten liegen;

b)

Beihilfen für Luftfahrzeuge neuer Luftfahrtunternehmen, die von einem Regionalflughafen aus betrieben werden, bis zur Höhe des oben genannten Anteils der beihilfefähigen Kosten, sofern diese Unternehmen im betreffenden Zeitraum nicht Gegenstand eines Vertrags über die entgeltliche Erbringung von Verkehrsdiensten aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (82) sind.

(164)

In allen anderen Fällen sind die Beihilfen, die im Rahmen der untersuchten Regelung an Luftverkehrsunternehmen vergeben wurden, nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar.

(165)

Im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag legen die Leitlinien der Gemeinschaft von 1997 wie von 2004 (83) fest, welche Beihilfen zur Förderung der Interessen der Seeverkehrsunternehmen der Gemeinschaft gegenüber den Wettbewerbern aus Drittländern im Hinblick auf folgende allgemeine Ziele genehmigt werden können:

Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft (sowohl auf Schiffen als auch an Land);

Erhöhung der Sicherheit;

Erhaltung des maritimen Know-hows in der Gemeinschaft und Weiterentwicklung der diesbezüglichen Kenntnisse.

(166)

Im Hinblick auf die oben genannten Ziele erlauben die Leitlinien der Gemeinschaft von 1997 und 2004 bestimmte steuerliche Maßnahmen zugunsten der Seeverkehrsunternehmen, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern (Abschnitt 3.1).

(167)

Das Ziel von staatlichen Beihilfen innerhalb der gemeinsamen Seeverkehrspolitik ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte auf dem Weltmarkt. Daher sollten sämtliche Steuererleichterungen grundsätzlich an das Führen einer Gemeinschaftsflagge geknüpft sein.

(168)

Zudem müssen derartige Regelungen die Entwicklung des Seeverkehrs und der Beschäftigung in diesem Sektor entsprechend dem Gemeinschaftsinteresse fördern. Die vorgenannten Steuervorteile müssen daher strikt auf den Seeverkehr beschränkt werden. Ist eine Reederei auch in anderen Geschäftsbereichen tätig, muss eine strenge buchmäßige Trennung zwischen beiden Geschäftstätigkeiten vorgenommen werden, damit Umleitungen der Mittel auf seeverkehrsfremde Geschäftsbereiche vermieden werden können.

(169)

Die untersuchte Regelung soll zweifellos die Finanzierung von Schiffen unter französischer Flagge, die Entwicklung des Seeverkehrs und die Beschäftigung in diesem Sektor fördern.

(170)

Außerdem erleichtern die in diesem Rahmen vergebenen Beihilfen die Finanzierung von Schiffen und tragen damit zur Erneuerung der Gemeinschaftsflotte bei. Die Kommission teilt die Auffassung der französischen Behörden, dass die Beihilfen zur Konsolidierung und Verjüngung der unter französischer Flagge fahrenden Flotte beitragen. (84) Da die Genehmigung zur Anwendung der Regelung nur erteilt wird, wenn sich ein für Seeverkehrsaktivitäten und Flottenmanagement zuständiges Entscheidungszentrum auf dem Gebiet der Gemeinschaft befindet, und auch beschäftigungspolitische Erwägungen berücksichtigt werden, stimmt die Kommission insbesondere dem Argument zu, dass diese Regelung zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Seeverkehrssektor der Gemeinschaft (an Land wie auf Schiffen) beiträgt. (85) Dies wurde übrigens von mehreren Reedern, beteiligten Dritten, bestätigt, die die Bedeutung der Regelung für den Ausgleich der Mehrkosten der unter dieser Flagge fahrenden Besatzungen, für die Sicherung hochwertiger Arbeitsplätze im Seeverkehr sowie die Aufrechterhaltung und sogar den Ausbau einer unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Flotte betonen. (86) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Beihilfen gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 bei Schleppbooten oder Baggerschiffen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn mindestens 50 % der jährlichen Tätigkeiten dieser Schiffe Seeverkehrstätigkeiten sind. (87)

(171)

Daher begünstigt die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI, soweit sie mit Abschnitt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 in Einklang steht, den Seeverkehrssektor und entspricht den Zielsetzungen der anwendbaren Leitlinien der Gemeinschaft.

(172)

Die entsprechenden Beihilfen kommen jedoch nur dann für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(173)

Daher werden die französischen Behörden auf die in Abschnitt 11 der Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 aufgestellte Regel für die Begrenzung der Beihilfen hingewiesen: „Der völlige Verzicht auf Lohnsteuern und Sozialabgaben für Seeleute und eine Senkung der Körperschaftsteuer für Reedereien stellt die Obergrenze einer genehmigungsfähigen Beihilfe dar. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dürfen andere Beihilferegelungen keinen größeren Nutzen mit sich bringen. Auch wenn jede von einem Mitgliedstaat notifizierte Beihilferegelung individuell geprüft wird, sollte der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kapitel 3 bis 6 gewährten Beihilfe nicht den Gesamtbetrag der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge überschreiten, die von Reedern und Seeleuten erhoben werden.“ Zur Umsetzung dieser Regelung müssen die französischen Behörden sicherstellen, dass die Summe der jährlichen Beihilfen, die einem Reeder im Rahmen der vorliegenden Beihilferegelung gewährt wurden, plus der im Rahmen aller Beihilferegelungen nach Kapitel 3 bis 6 der Leitlinien der Gemeinschaft von 1997 und 2004 gewährten Beihilfen (insbesondere das System der pauschalen Tonnagesteuer zugunsten von Seeverkehrsunternehmen (88) und die Befreiungen von Sozialabgaben und von der Zahlung des auf den Seeverkehr entfallenden Anteils der Gewerbesteuer) nicht den Gesamtbetrag der Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge übersteigt, die normalerweise von Reedern und Seeleuten erhoben werden. Jeder Teil, mit dem der oben beschriebene Betrag überschritten wird, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und muss daher zurückgefordert werden.

(174)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfen, die Seeverkehrsunternehmen im Rahmen der Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des CGI gewährt wurden, mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar sind, sofern die in den Erwägungsgründen 172 und 173 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(175)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bezüglich der Entwicklung bestimmter Gebiete nicht auf die vorliegende Regelung anwendbar sind, sofern diese für die Finanzierung von Wirtschaftsgütern im Bereich des Schienenverkehrs genutzt wird. Sie hat jedoch geprüft, ob die Regelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(176)

Angesichts der besonderen Situation und des sinkenden Marktanteils der Schienenverkehrsunternehmen muss der Ersatz des Fahrzeuge beschleunigt werden, damit der Schienenverkehr mit anderen Verkehrsträgern konkurrieren kann. Um eine weitere Verringerung seines Marktanteils im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern mit geringerer Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit zu verhindern, sind stärkere und raschere Anstrengungen zur Modernisierung bzw. Erneuerung der Fahrzeuge erforderlich.

(177)

Nach Ansicht der Kommission steht der Ersatz der Fahrzeuge mit der gemeinsamen Politik der Stärkung der Interoperabilität in Einklang. Zudem wird auf diese Weise ein Beitrag zur Sicherheit des Schienenverkehrs und zur Verbesserung der Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Schnelligkeit dieser Dienste geleistet. Da der Ersatz der Fahrzeuge ein wesentlicher Bestandteil der Politik zur Förderung der Entwicklung des Schienenverkehrs ist, laufen die geplanten Maßnahmen nach Ansicht der Kommission dem gemeinsamen Interesse nicht zuwider.

(178)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfen, die Schienenverkehrsunternehmen im Rahmen der Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des CGI gewährt wurden, mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar sind.

(179)

Unter Berücksichtigung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, nach dem Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist festzustellen, dass kein Merkmal der Beihilferegelung den Schluss zulässt, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen für den Industriesektor mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(180)

Die Kommission kann jedoch nicht von vornherein ausschließen, dass bei der Finanzierung bestimmter Wirtschaftsgüter des Industriesektors im Rahmen der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (89) eingehalten wurden (d. h. dass die Investition in einem Fördergebiet nach Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag getätigt wurde und die Begünstigten einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % geleistet haben). Auf alle Fälle müssen die Obergrenzen für die Intensitäten von Regionalbeihilfen eingehalten werden, wenn ein Unternehmen zusätzlich zu den in Rede stehenden Beihilfen auch genehmigte Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Anspruch nimmt.

(181)

Sofern diese Bedingungen eingehalten wurden, sind die im Rahmen der Beihilfereglung gewährten Beihilfen für den Industriesektor nach Ansicht der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(182)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die oben genannten Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftszweige nicht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen an GIE-Mitglieder im Finanzsektor herangezogen werden können

(183)

Angesichts des allgemeinen Charakters von Leasing-Finanzierungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfen im See-, Luft- und Schienenverkehrssektor wie auch im Industriesektor nicht nur im Hinblick auf die Endnutzer der betreffenden Wirtschaftsgüter, sondern auch auf die Mitglieder der betreffenden GIE mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Da die Vermittlungstätigkeit der GIE-Mitglieder für das Zustandekommen der betreffenden Finanzierungen unabdingbar war und die Endnutzer der betreffenden Güter in den Genuss der oben genannten Ausnahmen kommen sollen, dürfen die GIE-Mitglieder nicht sanktioniert werden, weil sie nicht den oben genannten Sektoren angehören. Die Kommission sieht ihre Auffassung dadurch bestätigt, dass der genaue Anteil des gesamten Vorteils, der an den Endnutzer weitergegeben werden muss und der sich gemäß Artikel 39 CA des CGI auf mindestens 2/3 des Gesamtvorteils beläuft, den französischen Behörden zufolge das Ergebnis von Geschäftsverhandlungen zwischen den Mitgliedern der GIE und den Endnutzern ist. Dies zeigt, dass die GIE-Mitglieder, im Einklang mit den Regeln für die Beurteilung der Vereinbarkeit der oben genannten Beihilfen, nur den Teil des Gesamtvorteils behalten, der für die Verwirklichung der verfolgten Ziele unverzichtbar ist.

5.   Rückforderung

(184)

Die Kommission weist darauf hin, dass alle im Rahmen der Beihilferegelung gewährten Beihilfen, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 88 EG-Vertrag] (90) zurückgefordert werden müssen.

(185)

Artikel 14 Absatz 1 sieht jedoch vor, dass „die Kommission […] die Rückforderung der Beihilfe [nicht verlangt], wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Die Kommission muss daher der Rechtsprechung zufolge automatisch die außergewöhnlichen Umstände berücksichtigen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 einen Verzicht auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen rechtfertigen, wenn die Rückforderung im Widerspruch zu einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts steht. (91)

(186)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll, weshalb die Kommission auch nicht unbegrenzt lange warten darf, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht. (92)

(187)

Im vorliegenden Fall kann zwar nicht die Auffassung vertreten werden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt wurde (93), doch nach Ansicht der Kommission ist angesichts der sehr spezifischen Umstände des Falls davon auszugehen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber den Begünstigten der in Rede stehenden Steuerregelung missachtet wurde.

(188)

Nach Meinung der Kommission kann aufgrund mehrerer besonderer Umstände die Auffassung vertreten werden, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der betreffenden Regelung verzögert hat und die Begünstigten in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Regelung irregeführt wurden.

(189)

Die französischen Behörden haben zwar die Kommission mit Schreiben vom 17. März 1998 über die Existenz der Regelung nach Artikel 39 C Absatz 2 und Artikel 39 CA des CGI unterrichtet; dieses Schreiben ist jedoch keine Anmeldung im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag (94). Das Ausbleiben einer Reaktion der Kommission auf dieses Schreiben an sich und für sich allein genommen ist daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, sonst würden die Bestimmungen der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag ihre praktische Wirksamkeit verlieren. Es trifft aber zu, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt auf die Beihilferegelung aufmerksam gemacht wurde. (95)

(190)

Außerdem hat die Kommission im Rahmen der Prüfung von zwei Beschwerden über Beihilfen für die Schifffahrtsunternehmen Sea France bzw. BAI zweimal bei den französischen Behörden Informationen über die Finanzierung bestimmter Schiffe dieser Unternehmen eingeholt, woraufhin die Behörden in ihrer Antwort vom 10. Juli 2000 ebenso wie in ihrem Schreiben vom 2. April 2003 auf die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI (96) Bezug nahmen und diese erklärten.

(191)

Da die Kommission nicht auf die Antworten der französischen Behörden reagierte, in denen die in Rede stehende Regelung beschrieben wurde, hat sie die Wahrnehmung ihrer Befugnisse verzögert (das förmliche Prüfverfahren wurde erst am 14. Dezember 2004 eröffnet) und hat damit Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Regelung aufkommen lassen.

(192)

In der von Frankreich angeführten Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 über die staatliche Beihilfe Frankreichs für Brittany Ferries (97) hatte die Kommission festgestellt, dass die damals geprüfte Regelung ein allgemeiner Mechanismus war, da er in allen Wirtschaftsbereichen in Anspruch genommen werden konnte und unter das Privatrecht fiel. Die damals erörterte Beihilferegelung war zwar vor 1998 in Kraft, aber dieser Umstand wurde in der Begründung der Entscheidung nicht deutlich hervorgehoben, was möglicherweise dazu beitrug, dass die Begünstigten der hier geprüften Beihilferegelung einen falschen Schluss zogen.

(193)

Aus der Kombination der genannten Umstände ergibt sich, dass in der hier geprüften Sache außergewöhnliche Umstände vorliegen und es aus Gründen der Rechtssicherheit der Begünstigten gerechtfertigt ist, die Rückforderung der Beihilfen zu begrenzen, indem nach dem Zeitpunkt der Gewährung unterschieden wird.

(194)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Frankreich die rechtswidrigen Beihilfen nicht zurückfordern muss, die seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 98-546 im Jahr 1998 im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen gewährt wurden, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden zur Gewährung des Vorteils aus der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI auf dem Wege eines bindenden Rechtsakts (98) verpflichtet haben, bevor die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag am 13. April 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

(195)

Dagegen werden alle Beihilfen für Finanzierungsmaßnahmen, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden erst nach Veröffentlichung der oben genannten Entscheidung durch einen bindenden Rechtsakt zur Gewährung des Vorteils aus der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI verpflichtete haben, von den Empfängern zurückgefordert. Dabei wird berücksichtigt, welchen Betrag die Mitglieder der GIE letztendlich als Vorteil erhalten haben und welchen Betrag sie an den Endnutzer weitergegeben haben. (99) Falls die Beihilfe angesichts des Endnutzers zum Teil mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird der Betrag, der von den Mitgliedern der GIE zurückzufordern ist, anhand des an den Endnutzer weitergegebenen Anteils des Vorteils bestimmt.

(196)

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie ungeachtet der Tatsache, dass die steuerlichen und rechtlichen Risiken der GIE-Mitglieder in bestimmten Fällen über Verträge auf die Endnutzer übertragen werden konnten, etwaige rechtswidrige Beihilfen grundsätzlich zurückfordert, damit die Begünstigten den Vorteil, der ihnen damit gegenüber den anderen Wettbewerbern auf ihrem Markt eingeräumt wurde, verlieren und die Ausgangslage wiederhergestellt wird. In diesem Zusammenhang spielen weder die Form der Gewährung noch Vertragsvereinbarungen der Beihilfeempfänger eine Rolle. (100)

VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(197)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des CGI unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat.

(198)

Frankreich muss daher alle für die Rückforderung dieser Beihilfen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Von der Rückforderung ausgenommen sind jedoch die Beihilfen, zu deren Gewährung sich die zuständigen nationalen Behörden durch einen bindenden Rechtsakt verpflichtet haben, bevor die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens am 13. April 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie die Beihilfen für die Güter des Schienenverkehrs. Bei den anderen Maßnahmen sind zuvor die nach den sektorspezifischen Beihilfevorschriften zulässigen Höchstbeträge abzuziehen und die sonstigen bereits gewährten Beihilfen zu berücksichtigen. Maßgeblich sind hier die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 1997 und 2004, die im Jahr 2000 geänderten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 sowie die Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen von 2005; bezüglich der Finanzierung von Wirtschaftsgütern aus dem Industriesektor sind die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung heranzuziehen.

(199)

Die oben genannten rechtswidrigen Beihilfen, zu denen sich die zuständigen nationalen Behörden durch einen bindenden Rechtsakt erst nach dem obigen Veröffentlichungsdatum verpflichtet haben, müssen gemäß den Erwägungsgründen 151, 152 und 194 bis 196 von den Empfängern zurückgefordert werden.

(200)

Die Kommission fordert Frankreich auf, ihr für diese Beihilfen das beigefügte Formular mit Angaben über den Stand des Rückforderungsverfahrens sowie eine Liste der von der Rückforderung betroffenen Begünstigten zu übermitteln —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat, ist mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Maßnahmen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

In folgenden Fällen sind die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:

1.

im Seeverkehrs- und Luftverkehrssektor bis zu dem Höchstbetrag, der nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr bzw. den entsprechenden Leitlinien für den Luftverkehr zulässig ist, wobei die im Bezugszeitraum bereits gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind,

2.

im Schieneverkehrssektor und

3.

im Industriesektor bis zu dem Höchstbetrag, der nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zulässig ist.

Aufgrund des allgemeinen Charakters der Finanzierungen im Rahmen der genannten Regelung sind die Beihilfen im See-, Luft- und Schienenverkehr wie auch in der Industrie, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, dies nicht nur im Hinblick auf die Endnutzer, sondern auch auf die in den betreffenden GIE zusammengeschlossenen Finanzinstitute.

Artikel 3

Frankreich stellt die Gewährung rechtswidriger Beihilfen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ein und erteilt keine neuen Genehmigungen im Rahmen dieser Regelung.

Artikel 4

(1)   Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden; dies betrifft jedoch weder die Beihilfen, die für Finanzierungsmaßnahmen gewährt wurden, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden zur Gewährung des durch die Beihilferegelung gewährten Vorteils mit einem bindenden Rechtsakt vor dem 13. April 2005 verpflichtet haben, noch die in Artikel 2 genannten Beihilfen.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügbarkeit der Beihilfen für die Empfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung laufen. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (101) berechnet.

Artikel 5

Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen und geplant wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Frankreich übermittelt der Kommission diese Informationen anhand des in Anhang II beigefügten Formulars und erstellt eine vollständige Liste der Unternehmen, die durch unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 gewährte Beihilfen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung begünstigt wurden, sowie der betreffenden beweglichen Wirtschaftsgüter des Verkehrssektors und der jeweils gezahlten Beträge.

Frankreich listet darüber hinaus die Unternehmen auf, die durch die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beihilfen begünstigt wurden, und gibt die genauen Beträge an, die die einzelnen Unternehmen als Beihilfe erhalten haben. Zu diesem Zweck verwenden die französischen Behörden die in Anhang III beigefügten Formulare.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 89 vom 13.4.2005, S. 15.

(2)  Journal Officiel de la République française, Nr. 152 vom 3. Juli 1998, S. 10127.

(3)  ABl. C 89 vom 13.4.2005, S. 15.

(4)  Vgl. Artikel L 251-1 bis L 251-23 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code du commerce) und Artikel 239 quater CGI. In diesen Artikeln wird die GIE definiert als Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zweck der GIE ist die Förderung und der Ausbau der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder sowie die Verbesserung oder Steigerung der Ergebnisse dieser Tätigkeit. Die Tätigkeit der GIE muss an die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder anknüpfen und darf diese lediglich unterstützen. Die GIE ist grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer unterworfen. Vielmehr ist jedes einzelne Mitglied für den auf seinen Anteil an der GIE entfallenden Gewinn einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Dafür haften alle Mitglieder einer GIE mit ihrem persönlichen Vermögen unbegrenzt gesamtschuldnerisch für die Schulden der GIE.

(5)  Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen neuwertig erworben werden, einzige Ausnahme bilden Schiffe.

(6)  Nach Artikel 39 CA des CGI sind die Verluste der GIE, in deren Ergebnisse Abschreibungen für das Wirtschaftsgut für die ersten zwölf Monate des Abschreibungszeitraums einfließen, nur bis zur Höhe von 25 % des dem normalen Körperschaftsteuersatz unterliegenden Gewinns, den jedes GIE-Mitglied mit seiner sonstigen Tätigkeit erzielt, abzugsfähig.

(7)  Vgl. Erwägungsgrund 12.

(8)  Vgl. Erwägungsgrund 12.

(9)  Entscheidung Nr. 87-237 DC vom 30. Dezember 1987 des frz. Verfassungsgerichts.

(10)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 42.

(11)  Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1996, staatliche Beihilfe Nr. N 85/96 — Frankreich — steuerliche Maßnahme zugunsten des Seeverkehrs, SG (96) D/4527.

(12)  ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5 bzw. ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

(13)  Vgl. Fn. 12.

(14)  Vgl. Fn. 12.

(15)  ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 33.

(16)  Schreiben der Kommission D/7119 vom 18. Mai 2000 an die französischen Behörden über etwaige Beihilfen zugunsten der Schifffahrtsgesellschaft Sea France und Antwort der französischen Behörden an die Kommission vom 10. Juli 2000. Schreiben der Kommission D (2003) 288 vom 15. Januar 2003 an die französischen Behörden über etwaige Beihilfen zugunsten der Schifffahrtsgesellschaft BAI und Antwort der französischen Behörden an die Kommission vom 2. April 2003.

(17)  Urteile des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (Rs. C-241/94, Slg. I-4551) und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade/Altiforni e Ferriere di Servola (Rs. C-200/97, Slg. I-7907) sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission (Rs. T-92/00 und T-103/00, Slg. II-1385).

(18)  Vgl. Fn. 9.

(19)  Vgl. Fn. 12.

(20)  Die französischen Behörden hätten den Artikel 39 CA des CGI in ihren Schreiben vom 10. Juli 2000 und 2. April 2003 (vgl. Fn. 16) in Beantwortung der Schreiben D/7719 vom 18. Mai 2000 und D (2003) 288 vom 15. Januar 2003 der Kommission erwähnt. Die Kommission habe die fragliche Regelung auch in den Sachen C 03/03 (ex NN 42/02) — Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung des Unternehmens Air Lib (ABl. C 88 vom 11.4.2003, S. 2) und C 58/03 (ex NN 70/03) — Beihilfe für Alstom (ABl. C 269 vom 8.11.2003, S. 2) analysiert.

(21)  Vgl. Entscheidung 92/329/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 über Beihilfen des italienischen Staates für ein Unternehmen der optischen Industrie (Industrie Ottiche Riunite — IOR) (ABl. L 183 vom 3.7.1992, S. 30).

(22)  Vgl. Erwägungsgrund 41 und Fn. 15.

(23)  Vgl. Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 57. Erwägungsgrund 25, in fine). Vgl. Auch die Entscheidung 2004/76/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1); Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52. insbesondere Erwägungsgrund 39 ff.); Entscheidung 2003/601/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung C 54/2001 (ex NN 55/2000) Irland — Auslandseinkünfte (ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 51. insbesondere Erwägungsgrund 59 ff.).

(24)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 1987, RSV/Commission (223/85, Slg, S. 4617).

(25)  Vgl. Fn 15.

(26)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 1973, Lorenz GmbH/Bundesrepublik Deutschland u. a. (120/73, Slg, S. 1471).

(27)  Vgl. Fn. 15.

(28)  Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze (C-222/04, Slg. I-289, Rdnr. 129).

(29)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00, Slg. II-1933, Rdnr. 79) und die dort angegebene Rechtsprechung.

(30)  Vgl. Fußnote 29, Urteil in der Rs. Salzgitter/Kommission, Rdnr. 81. Vgl. auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, (ABl. C 384 vom 10.12.1998, Ziff. 16).

(31)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (Rs. C-88/03, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Rdnr. 56).

(32)  Nach diesem Artikel kann der Abschreibungsbetrag, der von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden darf, in einem Geschäftsjahr nicht höher sein als die Mieteinnahmen abzüglich Nebenkosten für die betreffenden Wirtschaftsgüter.

(33)  Da die GIE steuerlich transparent behandelt wird, schuldet sie selbst keine Steuern und kann daher nicht als Begünstigte der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI angesehen werden.

(34)  Rapport no 413 du Sénat fait au nom de la commission des Finances, du contrôle budgétaire et des comptes économiques de la Nation sur le projet de loi portant diverses dispositions d'ordre économique et financier, von Alain Lambert, allgemeiner Berichterstatter, und Philippe Marini, im Namen der Finanzkommission (1997-1998).

(35)  Instruction fiscale 4D-3-99 no 120 vom 29. Juni 1999, Nummer 47 (von den französischen Behörden als Anlage zu ihren Bemerkungen vom 3. Mai 2004 übermittelt).

(36)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission (Rs. C-278/00, Slg. I-3997, Rdnr. 24).

(37)  Vgl. Erwägungsgründe 86 und 87.

(38)  In dem Senatsbericht Nr. 413 (vgl. Fn. 34) wird festgestellt, dass sich der steuerliche Vorteil, der aus dem ersten Teil der Regelung resultiert (Nichtbegrenzung des steuerlich abzugsfähigen Abschreibungsbetrags und Heraufsetzung des Abschreibungskoeffizienten) durch die Befreiung des Veräußerungsgewinns verdoppelt.

(39)  In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Kommission nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Aktes bestanden und nicht von rückschauenden Betrachtungen abhängen kann (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 1998, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Rs. T-371/94, Slg. II-2405, Rdnr 81).

(40)  Vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (Rs. C-143/99, Slg. I-8365, Rdnr. 38); vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (Rs. C-501/00, Slg. 2000, I-6717, Rdnr. 90) und die dort genannte Rechtsprechung; vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission (Rs. C-66/02, Slg. I-10901, Rdnr. 77) und vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, (vgl. Fn. 28) Rdnr. 131 und die dort genannte Rechtsprechung.

(41)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (Rs. C-387/92, Slg. I-877, Rdnr. 14).

(42)  Vgl. Fn. 17, Urteil in der Rs. Frankreich/Kommission, Rdnr. 24, und Urteil in der Rs. Ecotrade/Altiforni e Ferriere di Servola, Rdnr. 40 und 41, sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2000, CETM/Kommission (Rs. T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Rdnr. 39). Vgl. auch die in Fn. 30 genannte Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, Rdnr. 18.

(43)  Vgl. Fn. 29, Urteil in der Rs. Salzgitter/Kommission, Rdnr. 38.

(44)  Vgl. Fn. 34.

(45)  Vgl. analog dazu das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (Rs. C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Rdnr. 45 bis 47), das ebenfalls eine Steuerregelung betrifft, die ausschließlich Unternehmen begünstigt, die bestimmte Tätigkeiten ausüben.

(46)  Vgl. Fn. 35.

(47)  Vgl. Ziffer 70 der in Fn. 35 genannten Verwaltungsanweisung Nr. 120.

(48)  Vgl. Fn. 34.

(49)  Bericht Nr. 66 — Sitzung 1998-1999, Hauptberichterstatter: Herr P. Marini, Senator/Band III.

(50)  Nach Angaben der französischen Behörden betrafen weniger als 4 % der Anträge und weniger als 3 % der erteilten Genehmigungen andere Sektoren (Vgl. Tabelle unter Erwägungsgrund 17).

(51)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (Rs. C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Rdnr. 48) und die genannte Rechtsprechung.

(52)  Vgl. Fn. 29, Urteil in der Rs. Salzgitter/Kommission, Rdnr. 81.

(53)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, (Rs. C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Rdnr. 67) und die dort genannte Rechtsprechung sowie das Urteil vom 3. März 2005, Heiser/Finanzamt Innsbruck (Rs. C-172/03, Slg. 2005, I-1672, Rdnr. 54).

(54)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (Rs. 78/76, Slg. 1977, S. 595, Rdnr. 24) und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission (Rs. T-214/95, Slg. 1998, II-717, Rdnr. 54).

(55)  Urteil vom 17. Juni 1999, Piaggio (Rs. C-295/97, Slg. 1999, I-3735, Rdnr. 39) und die dort genannte Rechtsprechung sowie das in Fn. 17 genannte Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, Rdnr. 31.

(56)  Vgl. Fn. 40, Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, Rdnr. 120 und 121, sowie die genannte Rechtsprechung.

(57)  Laut den französischen Behörden sind sieben der 22 nicht erteilten Genehmigungen darauf zurückzuführen, dass keine erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen festzustellen waren.

(58)  Vgl. Fn. 34.

(59)  Vgl. Fn. 9.

(60)  Vgl. Fn. 17, Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, Rdnr. 35, bzw. vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission (Rs. T-36/99, Slg. 2004, II-3597, Rdnr. 132).

(61)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (Rs. T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Rdnr. 158).

(62)  Vgl. Fn. 42, Urteil vom 29. September 2000 in der Sache CETM/Kommission, Rdnr. 49.

(63)  Vgl. Fn. 34.

(64)  Vgl. Fn. 51, Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Rdnr. 52 und 53, wie auch Fn. 17, Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, Rdnr. 60 und die genannte Rechtsprechung, die von der Kommission auch in ihrer in Fn. 30 genannten Mitteilung vom 10. Dezember 1998 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung aufgegriffen wurde.

(65)  Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Gil Insurance u. a. (Rs. C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Rdnr. 74 ff.), in dem der Gerichtshof aufgrund des Wesens und des Aufbaus des nationalen Versicherungsbesteuerungssystems eine Maßnahme als gerechtfertigt erachtete, mit der Verhaltensweisen bekämpft werden sollten, die darauf abzielten, das Gefälle zwischen dem Versicherungsprämiensteuer- und dem Mehrwertsteuerregelsatz für eine Manipulation der Preise für die Miete oder den Verkauf von Geräten und der damit verbundenen Versicherungen auszunutzen.

(66)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission (Rs. C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Rdnr. 51) und die genannte Rechtsprechung.

(67)  Zu den selektiven Befreiungen von Sozialabgaben vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (Rs. 173/73, Slg. 1974, S. 709, Rdnr. 27 und 28). Vgl. auch Fn. 42, Urteil vom 29. September 2000, CETM/Kommission, Rdnr. 53, und das Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (Rs. T-127/99, Slg 2002, II-1275, Rdnr. 168).

(68)  Vgl. z. B. Fn. 17, Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, Rdnr. 51.

(69)  Vgl. Fn. 42, Urteil in der Sache CETM/Kommission, Rdnr. 53, und das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (Rs. C-351/98, Slg. 2002, I-8031).

(70)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1998, Griechenland/Kommission (Rs. 57/86, Slg. 1998, S. 2855, Rdnr. 10) und Fn. 40, Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Rdnr. 41, sowie die dort genannte Rechtsprechung.

(71)  Vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (Rs. C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Rdnr. 30) und die dort genannte Rechtsprechung.

(72)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission (Rs. 730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rdnr. 11 und 12) und Fn. 54, Urteil vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, Rdnr. 48 bis 50.

(73)  Hierzu ist es nicht erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen selbst im innergemeinschaftlichen Handel tätig ist. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder ausgebaut werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzusteigen, verringern. Zudem kann ein Unternehmen, das bislang nicht im innergemeinschaftlichen Handel tätig war, durch die Stärkung seiner Position die Möglichkeit erhalten, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzutreten (Vgl. insbesondere das Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Rdnr. 84).

(74)  Vgl. Fn. 34.

(75)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission (Rs. C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Rdnr. 44 und 45); bezüglich des rechtswidrigen Charakters der Beihilfe vgl. Erwägungsgründe 153 bis 155.

(76)  Vgl. Fn. 30, Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, Rdnr. 35.

(77)  Vgl. Fn. 35.

(78)  Vgl. Tabelle unter Erwägungsgrund 17.

(79)  ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5.

(80)  ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5.

(81)  ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1.

(82)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(83)  Vgl. Fn. 12. Die Kommission weist darauf hin, dass die Vereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfen anhand der Regeln aller zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Akte zu prüfen ist (Vgl. Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln, ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22). Sind die Beihilfen nach Artikel 39 CA des CGI nach Inkrafttreten der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 2004 gewährt worden, dann sind nur diese Leitlinien anzuwenden. Die anwendbaren Regeln wurden jedoch nur für Schleppboote und Baggerschiffe geändert (vgl. Erwägungsgrund 170).

(84)  Vgl. Erwägungsgrund 38.

(85)  Vgl. Erwägungsgründe 25 und 26.

(86)  Vgl. Erwägungsgrund 57.

(87)  Vgl. Abschnitt 3.1 Absätze 11 bis 16 der in der Fn. 12 genannten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 2004.

(88)  Entscheidung C(2003) 1476 (endg.) der Kommission vom 13. Mai 2003 — Staatliche Beihilfe Nr. N 737/2002.

(89)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(90)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(91)  Vgl. Fn. 24, Urteil vom 24. November 1987 in der Rs. RSV/Kommission.

(92)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Rs. C 74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Rdnr. 140.

(93)  Die Kommission hat keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmenden Zusicherungen gemacht, die bei den französischen Behörden und/oder den Begünstigten der Beihilferegelung begründete Erwartungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit gerechtfertigt hätten (zur Definition des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens/Kommission, Rs. 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Rdnr. 44, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, Rs. C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Rdnr. 26, und Urteile des Gerichtshofs vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Rs. T-290/97, Slg. 2000, II-15, Rdnr. 59 sowie vom 9. Juli 2003, Kyowa Hakko Kogyo/Kommission, Rs. T-223/00, Slg. 2003, II-2553, Rdnr. 51; im Zusammenhang mit dem fehlenden Vertrauensschutz für Empfänger rechtswidriger Beihilfen vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, Rs. C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609, Rdnr. 44 und 45 und die genannte Rechtsprechung).

(94)  Vgl. Erwägungsgründe 153 bis 155.

(95)  Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass dieser Umstand nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (Vgl. Fn. 90) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zu deren Durchführung (ABl. L 40 vom 30.4.2001, S. 1) nicht mehr auftreten kann. Beide Verordnungen bekräftigen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur rechtzeitigen Anmeldung aller neuer Beihilfevorhaben und regeln daher klar, wie diese Anmeldungen in der Praxis anhand von Standardformularen zu erfolgen haben.

(96)  Vgl. Fn. 16.

(97)  Vgl. Fn. 15.

(98)  Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, Rs. T-109/01, Slg. 2004, II-127, Rdnr. 74 ff.

(99)  Vgl. Erwägungsgründe 150 bis 152.

(100)  In diesem Sinne und analog dazu vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 1993, Kommission/Griechenland, Rs. C-183/91, Slg. 1991, I-3131, Rdnr. 16 in fine).

(101)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG I

Liste der Beteiligten, die der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Äußerungen übermittelt haben

(1)

Méridionale de Navigation

(2)

Caisse d’Epargne

(3)

Broström

(4)

Calyon

(5)

BNP Paribas

(6)

Brittany Ferries

(7)

CMA CGM

(8)

Bourbon Maritime

(9)

Société Générale Corporate and Investment Banking

(10)

Gaz de France

(11)

Louis Dreyfus Armateurs

(12)

Anonym

(13)

Fouquet Sacop

(14)

Pétro Marine

(15)

Air France

(16)

Anonym


ANHANG II

Informationen über die Umsetzung der Entscheidung 2007/731/EG der Kommission

(Informationen für die Generaldirektion Wettbewerb bei Vorhaben aus dem Industriesektor bzw. für die Generaldirektion Energie und Verkehr bei Vorhaben aus dem Verkehrssektor)

1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der Beihilfe, die nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Entscheidung zurückzufordern ist

1.1.

Bitte geben Sie genau an, wie der Betrag, der von den verschiedenen Begünstigten zurückgefordert werden muss, berechnet wird:

Kapital

Zinsen

1.2.

Wie hoch ist der Gesamtbetrag der im Rahmen der Beihilferegelung gewährten rechtswidrigen Beihilfen, die zurückzufordern sind (Bruttosubventionsäquivalent, Preis …)?

1.3.

Wie hoch ist die Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die im Rahmen der Beihilferegelung gewährten rechtswidrigen Beihilfen zurückgefordert werden müssen?

2.   Geplante und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen

2.1.

Bitte geben Sie genau an, welche Maßnahmen zur unverzüglichen und wirksamen Rückforderung der Beihilfen geplant sind bzw. bereits ergriffen wurden, und auf welche Rechtsgrundlage sich diese Maßnahmen stützen.

2.2.

Bis wann wird die Rückzahlung der Beihilfen vollständig abgeschlossen sein?

3.   Informationen über die einzelnen Begünstigten

Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle Angaben zu jedem Begünstigten, von dem im Rahmen der Beihilferegelung gewährte rechtswidrige Beihilfen zurückgefordert werden müssen:

Begünstigter

Betrag der rechtswidrigen Beihilfe (1)

Währung: …

 (2)Zurückgezahlte Beträge

Währung: …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (Bruttosubventionsäquivalent, Preis …)

(2)  

(o)

zurückgezahlte Bruttobeträge (einschließlich Zinsen)


ANHANG III

A.   SEE- UND LUFTVERKEHR

(Informationen für die Generaldirektion Energie und Verkehr)

FÜR JEDES SEE- UND LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN

A.

Art der Investition und Förderfähigkeit gemäß den anwendbaren Leitlinien. Informationen zum Luftverkehr: Sitz in einem Gebiet in äußerster Randlage, zusätzliche Betriebskosten, Höchstbetrag der nach den Leitlinien zuwendungsfähigen Ausgaben usw.

B.

Berechnung des Rückforderungsbetrags

 

(1) Anteil des von der GIE an das Unternehmen weitergegebenen Vorteils

 

(2) Betrag, auf den sich der Vorteil beläuft, der dem Unternehmen nach Artikel 39 CA im Bezugszeitraum für seine gesamte Luft- oder Seeverkehrsflotte gewährt wird.

 

(3) Betrag der sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen gemäß den anwendbaren Leitlinien im Bezugszeitraum gewährt wurden.

 

(4) Zulässiger Beihilfehöchstbetrag für das Unternehmen nach den anwendbaren Leitlinien.

 

(5) = (2) + (3) — (4) ist der Rückforderungsbetrag für eine etwaige rechtswidrige Beihilfe

Wenn (5) positiv ist, muss die betreffende GIE einen wie folgt errechneten Betrag zurückzahlen: (5) * [1- (1)]

Der Betrag, den das Unternehmen zurückzahlen muss, wird wie folgt berechnet: (5) * (1)

B.   INDUSTRIELLE INVESTITIONEN UND DIE BETREFFENDEN GIE

(Informationen für die Generaldirektion Wettbewerb)

A.

Höhe der Investition; Gebiet, in dem die Investition getätigt wird; Eigenleistung der Beihilfeempfänger in Höhe von 25 % als Voraussetzung

B.

Förderhöchstsatz für Regionalbeihilfen der betreffenden Region

C.

Berechnung des Rückforderungsbetrags

 

(1) Betrag des Vorteils, der sich aus der Verwaltungsanweisung des Ministeriums ergibt

 

(2) Betrag des Vorteils, den das Unternehmen nach Artikel 39 CA erhält

 

(2) = (1) x Anteil des von der GIE gemäß der Genehmigung an das Unternehmen weitergegebenen Vorteils

 

(3) Betrag der sonstigen für die betreffende Investition gewährten Regionalbeihilfen

 

(4) Zulässiger Höchstbetrag der Regionalbeihilfe nach Höchstsatz B

 

(5) = (2) + (3) — (4) ist der Rückforderungsbetrag für eine etwaige rechtswidrige Beihilfe

Wenn (5) positiv ist, muss die betreffende GIE einen wie folgt errechneten Betrag zurückzahlen: [(1) — (2)] x (5)/(1).

Der Betrag, den das Unternehmen zurückzahlen muss, wird wie folgt berechnet: (5) * (2)/(1)


30.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/67


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

über die Staatliche Beihilfe C 44/05 (ex NN 79/05, ex N 439/04), die von Polen zum Teil zugunsten der Huta Stalowa Wola S.A. gewährt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6730)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/257/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Art. 88 Abs. 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Art. 62 Abs. 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) nach den genannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 hat Polen der Kommission Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung der Huta Stalowa Wola S.A. (im Folgenden „HSW S.A.“ bzw. „begünstigtes Unternehmen“ genannt) mitgeteilt, um Rechtssicherheit darüber zu erlangen, dass diese vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union gewährt wurden und nach dem Beitritt nicht anwendbar waren und dass es sich folglich nicht um neue Beihilfen handelt, die von der Kommission nach Artikel 88 EG-Vertrag geprüft werden könnten. Für den Fall, dass die Kommission zu dem Ergebnis kommen sollte, dass diese Maßnahmen neue Beihilfen darstellen, hat Polen deren Genehmigung als Umstrukturierungsbeihilfen beantragt.

(2)

Mit Schreiben vom 11. November 2004, 1. März 2005, 27. April 2005 und 26. Juli 2005 bat die Kommission Polen um zusätzliche Informationen. Diese Schreiben wurden von Polen mit Schreiben vom 31. Januar 2005 (Eingangsvermerk 2. Februar 2005), Schreiben vom 4. April 2005 (Eingangsvermerk 8. April 2005), Schreiben vom 7. Juni 2005 (Eingangsvermerk 9. Juni 2005) sowie Schreiben vom 2. September 2005 (Eingangsvermerk 6. September 2005) beantwortet.

(3)

Bei diesem Informationsaustausch stellte sich heraus, dass ein Teil der angemeldeten Maßnahmen unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden war. Die Beihilfe wurde somit als rechtwidrig erachtet und mit einer neuen Nummer (NN 79/2005) versehen.

(4)

Mit Schreiben vom 23. November 2005 teilte die Kommission Polen ihre Entscheidung mit, in Bezug auf diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(5)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Darin forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(6)

Die polnischen Behörden kamen dieser Aufforderung mit Schreiben vom 7. März 2006 (Eingangsvermerk 9. März 2006) nach. Anmerkungen Dritter gingen nicht ein.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

2.1   Das Unternehmen

(7)

Die HSW S.A. — das begünstigte Unternehmen und die die HSW-Unternehmensgruppe beherrschende Gesellschaft — hat ihren Sitz in Stalowa Wola in der Woiwodschaft Podkarpackie (Karpatenvorland). In dieser Region können auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag Beihilfen gewährt werden. Im Februar 2006 setzte sich die Gruppe aus 8 Gesellschaften zusammen, in denen die HSW S.A. mindestens 51 % der Anteile hielt und die sie auch kontrollierte, sowie 10 Gesellschaften, in denen ihr Anteil unter 51 % lag. Die Gesellschaften der HSW-Gruppe beliefern sich gegenseitig mit Materialien und Dienstleistungen. Zu den Gesellschaften mit dem größten Anteil am Stammkapital der Gruppe gehören neben der beherrschenden Gesellschaft die HSW-Triebwerkebetrieb GmbH (HSW-Zakład Zespołów Napędowych Sp. z o.o.) und die HSW-Mechanische Baugruppen GmbH (HSW-Zakład Zespołów Mechanicznych Sp. z o.o.). Vom Gesamtabsatz der HSW S.A. kamen 20-30 % den Gesellschaften der Gruppe zugute.

(8)

Die HSW S.A. wurde 1937 gegründet und stellte zunächst Kanonen und Edelstahl her. Im Gegensatz zu der von ihr abhängigen Gesellschaft HSW-Metallurgisches Werk (HSW-Zakład Metalurgiczny) ist sie kein Stahlproduzent. 1991 wurde sie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. 76 % der Aktien befinden sich nach wie vor in staatlichem Besitz, 9 % gehören den Mitarbeitern, die übrigen den privaten wie öffentlichen Aktionären, von denen keiner mehr als 5 % der Aktien hält. Die Gesellschaft stellt Anlagen und Baumaschinen sowie militärisches Gerät (Kanonen, Haubitzen usw.) her.

(9)

2005 waren bei der HSW S.A. rund 2 400 Mitarbeiter beschäftigt, während es 2002 noch 3 173 waren.

(10)

Eine der von der HSW S.A. abhängigen Gesellschaften ist die Vertriebsgesellschaft Dressta Sp. z o.o. (GmbH) (im Folgenden „Dressta“ genannt). Seit September 2006 wird sie vollständig von der HSW S.A. kontrolliert, während früher 51 % ihrer Anteile der Komatsu American International Company USA (im Folgenden „KAIC“ genannt), einem mit der HSW S.A. konkurrierenden Unternehmen, gehörten. 1995 hatte die HSW S.A. die mit dem Verkauf der Produkte der Gesellschaft auf ausländischen Märkten zusammenhängenden Lizenzen und Vermögensgegenstände für 12 Jahre an Dressta übertragen.

2.2   Die Schwierigkeiten des Unternehmens

(11)

Die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens begannen 2002, als dessen Umsatz von 494,9 Mio. PLN (130,2 Mio. EUR (3) im Jahr 2000 auf 352,6 Mio. PLN (92,7 Mio. EUR), d. h. um 29 %, sank. Die Exporte ging von 505 Mio. PLN (132,8 Mio. EUR) auf 279 Mio. PLN (73,4 Mio. EUR) zurück. Der Umsatzrückgang auf ausländischen Märkten war in erster Linie auf eine Rezession sowie auf die Tatsache zurückzuführen, dass Dressta unter dem Einfluss ihres größten Teilhabers und eines ernstzunehmenden Konkurrenten der HSW S.A. den Verkauf von Produkten der HSW S.A. auf dem nordamerikanischen Markt eingeschränkt hat.

(12)

2002 verzeichnete das begünstigte Unternehmen einen operativen Verlust von 44,2 Mio. PLN (11,6 Mio. EUR), der vor allem auf eine geringe Auslastung der Produktionskapazitäten zurückzuführen war. Da die meisten Verkäufe auf ausländischen Märkten in amerikanischen Dollar abgewickelt wurden, die Kosten der Gesellschaft aber größtenteils in polnischen Złoty verbucht werden, wirkte sich die Aufwertung des Złoty negativ auf das Verkaufsniveau und die Rentabilität des begünstigten Unternehmens aus.

(13)

Die HSW S.A. war stark verschuldet. In den Jahren 2000-2002 lag die Verschuldung im Schnitt bei 169,1 Mio. PLN (44,5 Mio. EUR).

(14)

Auch die operative Tätigkeit des Unternehmens war nicht rentabel. Beim Absatz erhöhte sich der Verlust von 6,4 Mio. PLN (1,68 Mio. EUR) im Jahr 2000 auf 33,9 Mio. PLN (8,60 Mio. EUR) im Jahr 2002.

(15)

2002 und 2003 verzeichnete die HSW-Gruppe Nettoverluste von 137,7 Mio. PLN (36,2 Mio. EUR) bzw. 123,9 Mio. PLN (32,5 Mio. EUR).

2.3   Umstrukturierung

(16)

Um diese Schwierigkeiten zu überwinden, erstellte das begünstigte Unternehmen 2002 einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2003-2007. Dieser Plan wurde im Februar 2006 abgeändert.

(17)

Eine der wichtigsten Maßnahmen des Umstrukturierungsplans ist die Änderung der Organisationsstruktur des begünstigten Unternehmens. Kernelement der Umstrukturierung der HSW S.A. war die Abspaltung der unmittelbar mit der Fertigung zusammenhängenden Firmenteile von den anderen von der Umstrukturierung betroffenen Komponenten. In diesem Zusammenhang gründete der Staat, seinerseits Mehrheitsaktionär der HSW S.A., die unabhängige Gesellschaft HSW-Trading GmbH (HSW-Trading Sp. z o.o.) (im Folgenden „HSW-Trading“ genannt). Die HSW-Trading erhielt aus staatlichen Mitteln eine Kapitaleinlage in Höhe von 40 Mio. PLN (10,5 Mio. EUR), die von den polnischen Behörden im Rahmen der Beihilfen an die HSW S.A. (vgl. Tabelle 1 unten) angemeldet wurde.

(18)

Während die HSW-Trading für die Herstellung und den Verkauf von Industriemaschinen sowie für Logistik, Qualitätsmanagement und Materiallieferung für die Maschinenproduktion zuständig war, verblieben Forschung und Entwicklung, Finanzierung des Produktionsvermögens, strategisches Marketing, Ersatzteilverkauf, Service sowie Herstellung und Verkauf militärischer Geräte bei der HSW S.A., die darüber hinaus auch für die organisatorische Umstrukturierung zuständig war. Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, hat die HSW-Trading von der HSW S.A. die direkt mit der Produktion zusammenhängenden Vermögensgegenstände gepachtet. Die notwendigen Arbeitskräfte wurden dabei ebenfalls vorläufig zur HSW-Trading verlegt.

(19)

Diese Aufteilung sollte in den Jahren 2004-2005, also während der gesamten Dauer der Umstrukturierung der HSW S.A., gelten. Ende 2006 sollte sich die HSW-Trading wieder mit der HSW S.A. zusammenschließen.

(20)

Laut Plan ist eine umfassende Umstrukturierung der Beschäftigung vorzunehmen. Zum Ende der Umstrukturierungsperiode im Jahr 2007 will die HSW S.A. 2 100 Mitarbeiter beschäftigen und damit die Mitarbeiterzahl, die Ende 2002 noch bei 3 173 Beschäftigten lag, reduzieren.

(21)

Ebenfalls von der Umstrukturierung betroffen war die Organisation des Vertriebsnetzes von Baumaschinen und Ersatzteilen auf dem Weltmarkt, die dem begünstigten Unternehmen die Erschließung neuer Märkte ermöglichen sollte.

(22)

Die Umstrukturierung der HSW S.A. umfasste darüber hinaus den Verkauf abhängiger Gesellschaften und die Privatisierung von Abteilungen, die im Dienstleistungsbereich tätig sind. Bis 2006 hatte die HSW S.A. die HSW-Gesenkschmiede GmbH (HSW-Zakład Kuźnia Matrycowa Sp. z o.o.) für […] (4) Millionen PLN ([…] Millionen EUR) verkauft. Für zwei abhängige Gesellschaften der HSW-Metallurgisches Werk (HSW-Blechwalzwerk GmbH — HSW-Walcownia Blach Sp. z o.o. und HSW-Qualitätsstahlhütte — HSW-Huta Stali Jakościowych) wurde ein privater Investor gefunden. Insgesamt erzielte die HSW S.A. mit der Privatisierung einen Ertrag in Höhe von 112,2 Mio. PLN (29,5 Mio. EUR). Für 2006 war der Abschluss des Verkaufs zweier abhängiger Gesellschaften — der HSW-Federwerk (HSW-Zakład Sprężynownia) und der HSW-Sauerstoffwerk (HSW-Tlenownia) — vorgesehen.

(23)

Die Umstrukturierung der Vermögenswerte sieht eine Reduzierung der Produktionskapazität von 1 500 auf 1 200 Baumaschinen jährlich vor. Der Umfang des Vermögens der HSW S.A. wurde als deutlich über dem Bedarf der Gesellschaft liegend betrachtet. Da die HSW S.A. die Absicht hat, sich vor allem auf die Herstellung von Baumaschinen zu konzentrieren, galt es, einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte zu veräußern. Mit den zwischen Januar 2003 und Dezember 2005 getätigten Verkäufen wurden 52,1 Mio. PLN (13,7 Mio. EUR) erzielt, was eindeutig über den geschätzten Verkaufserlös von 10,3 Mio. PLN (2,7 Mio. EUR) hinausging. Verkauft wurden Grundstücke mit einer Fläche von rund 248,4 ha (darunter mit Bäumen bepflanzte Gebiete von rund 153 ha), Immobilien mit einer Nutzfläche von rund 76 000 m2 sowie 94 Maschinen und Anlagen.

(24)

Die Kosten der Umstrukturierung — einschließlich der vor dem Beitritt angefallenen — belaufen sich auf insgesamt 450,3 Mio. PLN (118,5 Mio. EUR) und setzen sich wie folgt zusammen:

Tabelle 1:

Umstrukturierungskosten (in Tausend PLN)

Umstrukturierungsmaßnahme

Kosten

Neuordnung der zivilrechtlichen Verpflichtungen

95 648

Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

113 213

Organisation des Bezugs- und Vertriebssystems

151 241

Kontinuität der Lieferung von Materialien, Ersatzteilen und Komponenten

40 000

Umstrukturierung Produkte

11 666

Umstrukturierung Vermögen

871

Umstrukturierung Beschäftigung

5 170

Organisatorische Umstrukturierung

2 013

Modernisierung des Produktionspotentials

30 524

Gesamtsumme

450 346

2.4   Beihilfemaßnahmen

(25)

Staatliche Beihilfen werden gewährt vom Finanzministerium, dem Ministerium für Wissenschaft und Informatisierung, den Finanzämtern, lokalen Behörden, dem Sozialversicherungsträger (ZUS), dem Staatsfonds für die Rehabilitation Behinderter (PFRON), den Stadtverwaltungen sowie von der Agentur für Industrieentwicklung (ARP).

(26)

Bei einem Teil der Maßnahmen zugunsten der HSW S.A. behauptete Polen, sie seien für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich. Der Wert dieser sowohl vor als auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union bewilligten Maßnahmen belief sich auf etwa 19 Mio. PLN (5 Mio. EUR). Unter Berufung auf Art. 296 EG-Vertrag vertreten die polnischen Behörden die Auffassung, der EG-Vertrag ermögliche den Mitgliedstaaten die Bewilligung von Maßnahmen, die diese für die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachten.

(27)

Die wichtigsten Beihilfemaßnahmen, die dem nicht im Rüstungsbereich tätigen Teil der HSW S.A. vor dem Beitritt gewährt wurden, waren zwei Darlehen der Agentur für Industrieentwicklung in Höhe von 75 Mio. PLN (19,7 Mio. EUR). Eine weitere wichtige Maßnahme stellt die Kapitaleinlage des Finanzministeriums bei der abhängigen Gesellschaft HSW-Trading GmbH in Höhe von 40 Mio. PLN (10,5 Mio. EUR) dar.

(28)

27,9 Mio. PLN (7,3 Mio. EUR) wurden auf der Grundlage des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt in Form von Abschreibungen bewilligt (siehe Tabelle 4). Die Umstrukturierung auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde vom Vorsitzenden der Agentur für Industrieentwicklung beaufsichtigt und stützte sich auf den so genannten Umstrukturierungsbeschluss im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Pkt. 4 und 19 dieses Gesetzes (im Folgenden „Umstrukturierungsbeschluss“ genannt). Der Umstrukturierungsbeschluss, mit dem der Umstrukturierungsplan genehmigt wurde und der eine Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ermöglicht, wurde am 29. April 2005 erlassen und am 17. Juni 2005 abgeändert.

(29)

Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die einzelnen Beihilfemaßnahmen, wie sie ursprünglich bei der Kommission angemeldet wurden.

Tabelle 2:

Bewilligte und geplante Maßnahmen (in Tausend PLN) gemäß Anmeldung

 

Kategorie der Beihilfemaßnahme

Nominalbetrag

Beihilfebetrag

I.

Vor dem 30. April 2004 bewilligte Umstrukturierungsbeihilfe

145 785,5

129 309,1

II.

Aufgrund des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt bewilligte Umstrukturierungsbeihilfe

27 897,1

19 293,7

III

Umstrukturierungsbeihilfe, die nach dem 30. April 2004 bewilligt werden soll

43 456,9

13 562,9

Gesamtsumme

217 139,5

162 165,7

3.   ENTSCHEIDUNG ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(30)

Für ihre Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission zwei Gründe.

(31)

Erstens bezweifelte sie, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

(32)

So bezweifelte sie, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ausreichen würden, um die langfristige Rentabilität des begünstigten Unternehmens wiederherzustellen, weil der Plan sich auf den Schuldendienst und die Deckung von Betriebskosten zu konzentrieren schien.

(33)

Die Kommission bezweifelte ferner, dass ausreichende Ausgleichsmaßnahmen ergriffen wurden. Den polnischen Behörden zufolge plante die HSW S.A. eine Senkung ihrer Produktionskapazitäten um 20 %. Dabei sah der Plan eine stärkere Auslastung der Produktionskapazitäten von 27,7 % im Jahr 2002 auf 66 % im Jahr 2007 vor. Die Kommission hatte Zweifel in Bezug auf das Nettoergebnis dieser Maßnahmen.

(34)

Die Zweifel betrafen auch die Frage, ob sich die Beihilfe auf die notwendige Mindesthöhe beschränke und ob der Eigenanteil des Begünstigten beträchtlich sei. Polen hatte nämlich nicht klar und deutlich zwischen dem unterschieden, was es bei der Umstrukturierung als Eigenanteil betrachtet, und dem, was aus Mitteln der staatlichen Beihilfe finanziert wird.

(35)

Die Kommission hatte ferner Zweifel, ob das „Erste und Letzte Mal“-Prinzip eingehalten wurde. In Wirklichkeit hat die von der HSW S.A. abhängige Gesellschaft HSW-Mechanische Baugruppen (HSW-Zakład Zespołów Mechanicznych) vor dem Beitritt Polens eine Umstrukturierungsbeihilfe für den Zeitraum 2003-2007 erhalten, bei der sie hätte nachweisen sollen, dass sie der sie beherrschenden Gesellschaft HSW S.A. keine Vorteile gebracht hat. Andererseits wandte man sich an Polen mit der Bitte, der Kommission zu versichern, dass die Beihilfe für die Umstrukturierung der HSW S.A., sofern sie genehmigt werden würde, der HSW-Mechanische Baugruppen keine Vorteile bringen wird.

(36)

Der zweite Grund, aus dem das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wurde, waren Zweifel der Kommission darüber, ob die Trennung der subventionierten speziellen Militärproduktion (Kanonen) von der zivilen Herstellung von Baumaschinen ausreichend sei. Polen versicherte der Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 2005 und 2. September 2005, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Die Kommission stellte ihrerseits fest, dass der Anteil der Beihilfe für die Militärproduktion an der Gesamtbeihilfe gemessen an der Relation zwischen Militär- und Gesamtproduktion gering ist. Gleichwohl verlangte die Kommission ausführlichere Erklärungen zu gesonderten Rechnungen.

4.   BEMERKUNGEN POLENS

(37)

Die polnischen Behörden haben erstens die in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens getroffene Feststellung der Kommission in Frage gestellt, wonach die aufgrund des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt bewilligte Beihilfe (vgl. Tabelle 2 Zeile 2) nicht vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union bewilligt wurde. Vielmehr haben die polnischen Behörden erneut bekräftigt, dass der maßgebliche Zeitpunkt nicht der vom Vorsitzenden der Agentur für Industrieentwicklung erlassene Umstrukturierungsbeschluss, sondern der Moment ist, in dem die öffentlichen Gläubiger des begünstigten Unternehmens ihr Einverständnis mit der kraft des genannten Gesetzes bewilligten staatlichen Beihilfe erklärt haben (so genanntes administrative Versprechen). Da die öffentlichen Gläubiger der HSW S.A., deren Forderungen aufgrund des genannten Gesetzes umstrukturiert wurden, ihr Einverständnis gegenüber der HSW S.A. noch vor dem Beitrittstag gaben, behaupten die polnischen Behörden, diese Beihilfe sei vor dem Beitrittstag bewilligt worden und müsse demnach nicht von der Kommission im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüft werden.

(38)

Die polnischen Behörden haben zweitens zwei Änderungen gegenüber der ursprünglich angemeldeten Beihilfe mitgeteilt. Die erste und wichtigste Änderung bestand darin, dass die geplante staatliche Beihilfe, von der in Tabelle 2, Zeile 3 die Rede ist, teilweise zurückgenommen und durch zwei Beihilfemaßnahmen ersetzt wurde, von denen behauptet wurde, sie stellten keine staatliche Beihilfe dar. Die zweite Änderung hatte sachlichen Charakter und bestand darin, dass die Beträge der in Tabelle 3 genannten drei Beihilfemaßnahmen präzisiert wurden. Nachstehende Tabellen geben einen Überblick über alle Beihilfemaßnahmen zugunsten der HSW S.A., die während der gesamten Umstrukturierungsperiode gemäß den Änderungen, die nach der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommen wurden, entweder bewilligt wurden oder bewilligt werden sollen.

Tabelle 3:

Vor dem 30. April 2004 bewilligte Beihilfen (in Tausend PLN)

Laufende Nummer

Vermutetes Datum der Vereinbarungen bzw. des Beschlusses

Bewilligungsbehörde

Form der Beihilfe

Nominalbetrag

Beihilfebetrag

1.

2003-12-12

Finanzamt Stalowa Wola

Erlass der Umsatzsteuer (VAT) für September 2002

1 047,5

1 047,5

2.

2003-09-15

Finanzamt Stalowa Wola

Vereinbarung über die Zahlung der Umsatzsteuer (VAT) für Dezember 2002 in Raten

4 769,8

155,0

3.

2003-09-15

Finanzamt Stalowa Wola

Vereinbarung über die Zahlung der Umsatzsteuer (VAT) für März 2003 in Raten

1 771,8

52,2

4.

2003-09-15

Finanzamt Stalowa Wola

Vereinbarung über die Zahlung der Umsatzsteuer (VAT) für Mai 2003 in Raten

2 175,2

77,4

5.

2003-09-15

Finanzamt Stalowa Wola

Vereinbarung über die Zahlung der Einkommensteuer (PIT) für März 2003 in Raten

623,3

16,0

6.

2003-09-15

Finanzamt Stalowa Wola

Vereinbarung über die Zahlung der Einkommensteuer (PIT) für Mai 2003 in Raten

463,4

5,0

7.

2003-02-04

Sozialversicherungsanstalt (ZUS), Abteilung in Rzeszów

Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge für den Zeitraum Juni — Oktober 2002 in Raten

6 252,1

1 211,6

8.

2003-08-28

Agentur für Industrieentwicklung

Darlehen

40 000,0

40 000,0

9.

2003-09-15

Finanzamt Stalowa Wola

Vereinbarung über die Zahlung der Umsatzsteuer (VAT) für Juni 2002 in Raten

696,9

77,1

10.

2003-09-15

Finanzamt Stalowa Wola

Verschiebung der Frist für die Zahlung der Rate für die Einkommensteuer (PIT) für Juli 2002

183,9

15,3

11.

2003-09-15

Finanzamt Stalowa Wola

Änderung der Fristen für die Zahlung von Raten für die Einkommensteuer (PIT) für August 2002

211,5

26,8

12.

2003-12-02

Finanzamt Stalowa Wola

Vereinbarung über die Zahlung der Umsatzsteuer (VAT) für August 2002 in Raten

655,5

49,3

13.

2003-09-05

Kreislandratsamt in Stalowa Wola

Aufteilung der Gebühren für den Erbnießbrauch in Raten

172,7

8,0

14.

2003-03-21

Kreislandratsamt in Nisk

Aufteilung der Gebühren für den Erbnießbrauch in Raten

20,5

0,3

15.

2004-04-30

Agentur für Industrieentwicklung

Darlehen

35 000,0

35 000,0

16.

2004-04-30

Schatzministerium

Erhöhung des Betriebskapitals

40 000,0

40 000,0

17.

2003-11-07

Bildungs- und Informatisierungsministerium

Subvention

637,0

465,0

18.

2003-05-20

Kreislandratsamt in Stalowa Wola

Erstattung der Aufwendungen

3,3

2,4

19.

2003-05-20

Kreislandratsamt in Stalowa Wola

Erstattung der Aufwendungen

3,3

2,4

20.

2002-12-06

Leiter des Finanzamtes der Woiwodschaft Podkarpackie (Vorkarpatenland) in Rzeszów

Erlass der säumigen Umsatzsteuer (VAT)

1 210

1 210

21.

2002-12-06

Stadtamt Stalowa Wola

Erlass der säumigen Liegenschaftssteuer

496,8

496,8

22.

2002-12-11

Sozialversicherungsanstalt (ZUS), Abteilung in Rzeszów

Erlass der nicht gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen

11 088,1

11 088,1

Summe I

147 482,6

131 006,2


Tabelle 4:

Auf der Grundlage des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt bewilligte Beihilfen (in Tausend PLN)

Laufende Nummer

Datum der Über-tragung der Verpflichtungen und Forderungen zu Gunsten des Betreibers

Art der umstrukturierten Forderungen

Nominalbetrag

Beihilfebetrag

23.

2005-06-20

Umstrukturierung der Umsatzsteuer (VAT) und der Einkommensteuer (PIT)

10 696,6

Betrag wurde von den polnischen Behörden nicht angegeben

24.

2005-06-20

Umstrukturierung der Steuer für Umweltnutzung einschließlich Zinsen

5 826,5

Idem

25.

2005-06-20

Umstrukturierung der Sozialversicherungsbeiträge (ZUS) einschließlich Zinsen und Prolongationsgebühren

7 333,2

Idem

26.

2005-06-20

Umstrukturierung der Zahlungen zu Gunsten des Staatlichen Fonds für Rehabilitation von Behinderten (PFRON) einschließlich Zinsen

996,5

Idem

27.

2005-06-20

Umstrukturierung der dem Stadtrat von Stalowa Wola zustehenden Liegenschaftssteuer vom September 2002 bis zum Juni 2003

3 044,3

Idem

Gesamtsumme 2

27 897,1

19 293,7 (5)


Tabelle 5:

Nach dem 30. April 2004 bewilligte Beihilfen (in Tausend PLN)

Laufende Nummer

Geplanter Termin für die Auszahlung der Mittel

Bewilligungsbehörde

Form der Beihilfe

Nominalbetrag

Beihilfebetrag

28.

2004-12-21 — 2005-10-19

Organe der öffentlichen Verwaltung

Stundung der Zahlung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

22 094,4

0,259

29.

2005-04-25

Sozialversicherungsanstalt (ZUS), Abteilung in Rzeszów

Stundung der Zahlung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

16 386,2

0,0

Gesamtsumme 3

38 480,6

0,259


Tabelle 6:

Bewilligte und geplante Maßnahmen (in Tausend PLN) in der aufgrund der Anmerkungen der polnischen Behörden, die nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurden, aktualisierten Fassung (Aktualisierung von Tabelle 2)

 

Kategorie der Fördermittel

Nominalbetrag

Beihilfebetrag

I.

Die vor dem 30. April 2004 bewilligte Umstrukturierungsbeihilfe

147 482,6

131 006,2

II.

Die aufgrund des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfe für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt bewilligte Umstrukturierungsbeihilfe

27 897,1

19 293,7

III.

Stundung der Zahlung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen — die von Polen als de minimis  (6) -Beihilfe anerkannten Mittel

22 094,4

0,259

IV.

Stundung der Zahlung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durch die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) (7)

16 386,2

0,0

Gesamtsumme

213 860,3

150 300,2

(39)

In Bezug auf die in Tabelle 6 Zeile III genannten Maßnahmen haben die polnischen Behörden festgestellt, dass die Stundung der Zahlungen und die die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen betreffenden Ratenzahlungen in Höhe von 22,1 Mio. PLN (5,8 Mio. EUR) (Tabelle 2 Zeile II) als de minimis-Beihilfe zu betrachten seien. Von diesem Betrag wurden bereits 19 Mio. PLN (5,0 Mio. EUR) bewilligt. Bei dem von den polnischen Behörden zur Berechnung des Beihilfebetrags angewandten Verfahren wird der Zinssatz, der zur Stundung der Zahlungen verwendet wurde, mit dem Referenzsatz der Kommission verglichen. In dem Fall, in dem der verwendete Zinssatz höher als der Referenzsatz ist, vertraten die polnischen Behörden die Auffassung, dass keine Beihilfe vorliegt. Den polnischen Behörden zufolge ist dies bei der in Tabelle 6 Zeile IV genannten Maßnahme der Fall.

(40)

Was die Rentabilität des Unternehmens angeht, vertreten die polnischen Behörden drittens die Auffassung, die organisatorische Umstrukturierung sei erfolgreich verlaufen, da die HSW S.A. die Kontrolle über die HSW-Dressta wiedererlangt habe und somit in der Lage sein werde, ihre Tätigkeit auf dem gewinnbringenden nordamerikanischen Markt auszubauen.

(41)

Was die Auflage betrifft, Wettbewerbsbeschränkungen zu begrenzen, haben die polnischen Behörden ihren Standpunkt verteidigt, wonach eine Reduzierung der Produktionskapazitäten von 1 500 auf 1 200 Maschinen eine wichtige Ausgleichsmaßnahme gewesen sei. Auch der Verkauf der von der HSW S.A. abhängigen Gesellschaften wird von ihnen als solche angesehen.

(42)

Was die Beschränkung der Beihilfe auf das absolute Minimum anbelangt, so haben die polnischen Behörden nähere Einzelheiten zu den als Eigenanteil angesehenen Beträgen geliefert.

(43)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die polnischen Behörden in ihren Bemerkungen die Ansicht vertreten, nach dem Beitritt sei keine staatliche Beihilfe gewährt worden, und es sei auch nicht geplant, eine solche zu bewilligen. Komme die Kommission zu einem anderen Schluss, so würden die polnischen Behörden zusätzliche Argumente zur Untermauerung ihrer These, die staatliche Beihilfe sei mit dem Gemeinsamem Markt vereinbar, vorbringen.

5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

5.1.   Kompetenzen der Kommission

(44)

Da ein Teil der Ereignisse, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 liegt, besteht die Aufgabe der Kommission in erster Linie darin festzustellen, ob sie berechtigt ist, in Bezug auf die hier behandelten Beihilfen Maßnahmen zu ergreifen.

(45)

Beihilfen, die vor dem Beitritt umgesetzt wurden und nach diesem Zeitpunkt keine Anwendung finden, können von der Kommission weder kraft des so genannten Verfahrens im Rahmen eines Übergangsmechanismus, das in der Anlage IV Pkt. 3 des Beitrittsvertrages geregelt ist, noch kraft der Verfahren nach Artikel 88 EG-Vertrag geprüft werden. Weder der Beitrittsvertrag noch der EG-Vertrag, verlangt von der Kommission, diese Beihilfen zu prüfen oder berechtigt sie zu einer solchen Prüfung.

(46)

Die nach dem Beitrittstag bereitgestellten Mittel würden hingegen eine neue Beihilfe darstellen und in den Kompetenzbereich der Kommission kraft des im Art. 88 EG-Vertrag verankerten Verfahrens fallen. Das richtige Kriterium zur Beurteilung des Zeitpunkts, in dem das betreffende Fördermittel bereitgestellt wurde, ist der rechtsverbindliche Akt, in dem sich die zuständigen Landesbehörden dazu verpflichtet haben, eine Beihilfe zu bewilligen (8).

(47)

Die Einzelbeihilfe findet nach dem Beitritt keine Anwendung, falls die genaue finanzielle Verpflichtung des Staates am Tag, an dem die Beihilfe bewilligt wurde, bekannt war.

(48)

Aufgrund der von Polen gelieferten Informationen konnte die Kommission feststellen, dass die in Tabelle 3 genannten Maßnahmen vor dem Beitritt bewilligt wurden und nach diesem Tag keine Anwendung finden. Sie müssen demnach nicht von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüft werden, sind aber bei der Bestimmung der Vereinbarkeit der Maßnahmen, die nach dem Beitritt bewilligt wurden bzw. bewilligt werden, zu berücksichtigen. Die Höhe dieser Mittel beläuft sich auf 147 Mio. PLN (38 Mio. EUR).

(49)

In Bezug auf die auf der Grundlage des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt bewilligten Fördermittel, die in Tabelle 4 angegeben sind, wurden die Zweifel der Kommission bezüglich des Tages ihrer Bewilligung nicht ausgeräumt. Die polnischen Behörden haben in ihren Anmerkungen zur Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hierbei keine neuen Argumente angeführt. Das Einverständnis der einzelnen Behörden, die die Beihilfe für Umstrukturierung ihrer Forderungen kraft dieses Gesetzes bewilligen, ist notwendig, aber nicht hinreichend, damit eine derartige Umstrukturierung erfolgt. Das ausschlaggebende Element des Verfahrens kraft des erwähnten Gesetzes ist der Umstrukturierungsbeschluss, der vom Vorsitzenden der Agentur für Industrieentwicklung am 29. April 2005, also nach dem Beitrittstag, erlassen wurde. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahmen nach dem Beitritt bewilligt worden sind. Sie ist demnach dazu berechtigt, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen unter Verletzung der Stillhalteklausel des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag bewilligt wurden und somit eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, deren Höhe sich auf 27,897 Mio. PLN (7,34 Mio. EUR) beläuft.

(50)

Bei den in Tabelle 5 genannten Maßnahmen ist die Kommission für den Fall, dass diese als staatliche Beihilfen eingestuft werden, berechtigt, ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen, weil sie offenbar für die Zeit nach dem Beitritt verlängert wurden.

5.2.   Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(51)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(52)

Die polnischen Behörden haben die Tatsache, dass die in den Tabellen 3 und 4 genannten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, nicht in Frage gestellt.

(53)

Die Stundung der fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der HSW S.A. (Tabelle 5) stellt nach Auffassung der polnischen Behörden keine staatliche Beihilfe dar, weil es sich dabei um eine de minimis-Beihilfe handelt bzw. der Wert des Beihilfeelements gleich null ist. Die polnischen Behörden stützen somit ihre Argumentation auf die Berechnung des Beihilfeelements der einzelnen Mittel.

(54)

Dieser Berechnungsmethode der polnischen Behörden kann die Kommission nicht zustimmen, wurden die Mittel doch einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährt. Das mit der Stundung der Zahlungen verbundene Risiko ist höher als bei Unternehmen, die finanziell in guter Verfassung sind, was sich in den eingenommenen Zinsen widerspiegeln sollte. Der Referenzsatz darf hier somit nicht als Bezugspunkt genommen werden. Die Berechnungsmethode, bei der der geltende eingenommene Zinssatz mit dem Referenzsatz verglichen wird, ist im vorliegenden Fall nicht richtig. Deshalb kann die Kommission die Argumentation der polnischen Behörden nicht akzeptieren.

(55)

In der begründeten Praxis der Kommission sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (9), darf das Beihilfeelement bei Unternehmen in Schwierigkeiten dem Nominalbetrag entsprechen. Der Wert der in der Tabelle 5 genannten Fördermittel beträgt 38,480 Mio. PLN (10 Mio. EUR).

(56)

Die Kommission stellt fest, dass die in den Tabellen 4 und 5 genannten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Sie begünstigen ein bestimmtes Unternehmen, verschaffen diesem einen nicht marktüblichen Vorteil und haben damit selektiven Charakter. Die HSW S.A. stellt Baumaschinen her, die in der EU lebhaft gehandelt werden. Die Maßnahmen stellen somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Wert von 66,377 Mio. PLN (17,467 Mio. EUR) dar.

5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt: Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(57)

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmen finden in vorliegendem Fall keine Anwendung. Von den in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen kann aufgrund der Tatsache, dass das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des bedrohten Unternehmens ist, nur Buchstabe c zur Anwendung kommen. Demnach sind Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gestattet, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

5.3.1.   Rechtsgrundlage

(58)

Die Kommission wird die Maßnahmen, die eine neue Beihilfe darstellen, sowie den vollständigen Umstrukturierungsplan im Lichte der geltenden gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilen. Die derzeit geltenden Leitlinien (10) („Leitlinien von 2004“) traten am 10. Oktober 2004 in Kraft. In Bezug auf die vor diesem Tag angemeldeten Maßnahmen werden die vorherigen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) („Leitlinien von 1999“) angewandt. Gemäß Punkt 104 der Leitlinien von 2004 wird die Kommission „alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.“

(59)

Im vorliegenden Fall wurden die in Tabelle 2 genannten Maßnahmen am 8. Oktober 2004 (zwei Tage vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2004) angemeldet. Die polnischen Behörden haben die Kommission aber ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2006 über zusätzliche Beihilfemaßnahmen, die rechtswidrig zu Gunsten der HSW S.A. bewilligt wurden, in Kenntnis gesetzt. Die in Tabelle 6 Zeilen III und IV genannten Maßnahmen wurden allesamt nach Dezember 2004 bewilligt, also nach dem 1. Oktober 2004, an dem die Leitlinien von 2004 veröffentlicht wurden. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass alle Maßnahmen ein und denselben Umstrukturierungsplan betreffen, die Leitlinien von 2004 sowohl auf die angemeldeten als auch auf die nicht angemeldeten Beihilfemaßnahmen angewandt werden sollten.

(60)

Wie in der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt, müssen zur Beurteilung der Vereinbarkeit der neuen Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sämtliche verfügbare Informationen herangezogen werden. Um festzustellen, ob die Umsetzung des Plans zur Wiederherstellung der Rentabilität führt, müssen bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Beihilfe auf das notwendige Minimum beschränkt und bei der Bestimmung der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen alle Beihilfemaßnahmen und nicht nur die neue Beihilfe berücksichtigt werden.

5.3.2.   Beihilfefähigkeit des Unternehmens

(61)

Angesichts aller in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (vgl. insbesondere Pkt. 85 ff..) bereits genannten Gründe handelt es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Pkt. 9 ff.. der Leitlinien von 2004, das somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt.

5.3.3.   Wiederherstellung der Rentabilität

(62)

Nach den Leitlinien muss „der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. […] Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden […].“

(63)

Das erste grundlegende Problem der HSW S.A. bestand in ihrer hohen Verschuldung. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die finanzielle Umstrukturierung in der Abschlussphase befindet.

(64)

In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission ihre Zweifel daran zum Ausdruck gebracht, dass die Umstrukturierung vor allem einen finanziellen und nicht einen industriellen Charakter hat, dessen Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt wurden. In ihren Bemerkungen zur Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die polnischen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass die veraltete Organisationsstruktur tatsächlich eines der Schlüsselprobleme des Unternehmens war. Dieses Problem wurde dadurch gelöst, dass ein Teil des Unternehmens, der direkt mit der Herstellung verbunden war (HSW-Trading), von den Teilen, die für den Verkauf bestimmt waren, getrennt wurde. Das war eben der Grund dafür, dass von der HSW S.A. vorübergehend die unabhängige Gesellschaft HSW-Trading gegründet wurde.

(65)

Der Verkauf von Anteilen der abhängigen Gesellschaften sowie die Trennung und der Verkauf von ausgewählten, Dienstleistungen anbietenden Abteilungen waren als eines der Hauptelemente der Umstrukturierung vorgesehen. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission ihre Zweifel daran zum Ausdruck gebracht, ob die Verkaufspläne realistisch waren. In Wirklichkeit hat aber die HSW S.A. ein Vierfaches der geplanten Einnahmen aus dem Verkauf erzielt.

(66)

Ein anderer Schlüsselfaktor für den Erfolg der Umstrukturierung war die Eigentumslage im Handelsunternehmen Dressta. Ein Hindernis beim vollen Zugang zum wichtigen nordamerikanischen Markt bestand darin, dass ein Konkurrent der HSW S.A. — KAIC — ein Kontrollpaket der Gesellschaft Dressta besaß. Dieses Problem wurde gelöst, weil die HSW S.A. die Kontrolle über die Gesellschaft wiedererlangt hat, und der Konkurrent deren Entwicklung auf dem wachsenden nordamerikanischen Markt nicht mehr behindert. Die Kommission erkennt in der Tat, dass der nordamerikanische Markt, insbesondere die USA, den größten Markt in puncto Aufnahmefähigkeit und Größe darstellt. Der Verkaufsanstieg auf diesem Markt bietet der HSW S.A. eine große Chance, zumal die HSW S.A. damit beginnen wird, die auf dem Markt gut bekannte Marke Dressta zu verwenden.

(67)

Die Umstrukturierung der Beschäftigung, die darauf abzielte, die Mitarbeiterzahl um mehr als 1 000 Personen zu reduzieren, stellt ein echtes und glaubwürdiges Mittel zur Kostensenkung dar.

(68)

Die HSW S.A. hat 2005 zum ersten Mal einen Gewinn erzielt. Am Ende der Umstrukturierungsperiode (2007) wird wegen der hohen Umstrukturierungskosten und des besonders hohen Gewinnwertes für 2005, der mit dem einmaligen Verkauf des Vermögens in diesem Jahr im Zusammenhang stand, mit einem Gewinnrückgang gerechnet. Dennoch wird von 2007 an eine Verbesserung des Nettoergebnisses und dessen Verdopplung im Jahr 2012 erwartet. Es hat den Anschein, dass am Ende der Umstrukturierungsperiode das Problem der Liquidität gelöst wird.

(69)

Auf der Grundlage der obigen Voraussetzungen stellt die Kommission fest, dass ihre Zweifel daran, ob der Plan zu einer Wiedererlangung der Rentabilität führen wird, ausgeräumt wurden.

5.3.4.   Vermeidung unbegründeter Wettbewerbsstörungen

(70)

Den polnischen Behörden zufolge plant die HSW S.A., ihre Produktionskapazitäten von 1 500 Baumaschinen per anno auf 1 200 Maschinen, also um 20 %, zu reduzieren. Eine derartige Senkung der Produktionskapazitäten hält die Kommission für unzureichend, weil das Unternehmen ohnehin eine Auslastung von nur 66 % der Produktionskapazitäten für das Ende der Umstrukturierungszeit, also im Jahr 2007, vorsieht. Die Kommission hat von Polen keine Informationen erhalten, wonach das Unternehmen vor dem Beginn der Umstrukturierung wirklich mehr als 1 200 Maschinen verkauft hat.

(71)

Die polnischen Behörden behaupten ferner, das begünstigte Unternehmen habe einige gewinnbringende Produktionsunternehmen verkauft und auf diese Weise seine Tätigkeit und seine Produktionskapazitäten eingeschränkt. Mindestens zwei verkaufte große abhängige Gesellschaften (HSW-Blechwalzwerk GmbH und HSW-Qualitätsstahlwerk) haben Gewinne eingefahren und wurden mit Gewinn verkauft. 2005 belief sich der Gesamtumsatz dieser beiden verkauften abhängigen Gesellschaften auf 460 Mio. PLN (121 Mio. EUR), und deren Beschäftigungszahl betrug 1 000 Mitarbeiter, während sich der Umsatz auf Grund der Haupttätigkeit der Gruppe HSW (HSW S.A. und HSW-Trading) auf 430 Mio. PLN (113,1 Mio. EUR) belief und die Beschäftigungszahl 2 400 Mitarbeiter betrug. Die beiden verkauften abhängigen Gesellschaften waren im Bereich der Endproduktion von Stahlerzeugnissen tätig. Zum Zeitpunkt des Verkaufs haben die beiden abhängigen Gesellschaften nach Einschätzung der Kommission Gewinne erzielt, wobei die Aussicht bestand, dass der Index für die Rentabilität des Verkaufs bei 6 % liegen könnte. Beide Gesellschaften machten einen sehr wichtigen Bestandteil der Gruppe HSW aus, weil sie eine gewinnbringende Tätigkeit ausübten und gute Marktaussichten hatten.

(72)

Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf dieser abhängigen Gesellschaften als Ausgleichsmaßnahme betrachtet werden kann und nicht nur als eine unerlässliche Maßnahme zur Wiedererlangung der Rentabilität durch die HSW S.A.

5.3.5.   Beschränkung der Beihilfe auf ein Minimum

(73)

Die polnischen Behörden haben eine Reihe von detaillierten Informationen über Beträge vorgelegt, die als Eigenanteil des begünstigten Unternehmens an den Umstrukturierungskosten angesehen werden.

(74)

Das Unternehmen plant zum einen, Bankkredite in Höhe von 46,9 Mio. PLN (12 Mio. EUR) zu erlangen. Die polnischen Behörden haben Nachweise vorgelegt, wonach die HSW S.A. in der Lage sein wird, eine solche Finanzierung auf dem Markt zu bekommen, weil sie bereits in den Jahren 2003-2005 in beschränktem Umfang auf eine private Finanzierung in Höhe von 31,9 Mio. PLN (8,4 Mio. EUR) zurückgriff. Sie behaupten ferner, das begünstigte Unternehmen werde im Stande sein, bis zum Ende der Umstrukturierungszeit eine Marktfinanzierung zu finden.

(75)

Zum anderen hat die HSW S.A. Einnahmen in Höhe von 112,2 Mio. PLN (29,5 Mio. EUR) aus dem Verkauf der abhängigen Gesellschaften erzielt.

(76)

Schließlich hat das begünstigte Unternehmen Vermögensgegenstände im Wert von 52,1 Mio. PLN (13,7 Mio. EUR) verkauft.

(77)

Zusammenfassend ist in Bezug auf die Quellen der Finanzierung der Umstrukturierung Folgendes festzuhalten: Die 243,1 Mio. PLN (64 Mio. EUR) können als Umstrukturierungsbeitrag aus den Eigenmitteln des Begünstigten oder aus externen Quellen, die von der staatlichen Beihilfe nicht erfasst sind, betrachtet werden. Die Umstrukturierungskosten insgesamt, darunter die vor dem Beitrittstag angefallenen Kosten, belaufen sich auf 450,3 Mio. PLN (118,5 Mio. EUR). Der Eigenanteil der HSW S.A. an den Umstrukturierungskosten insgesamt entspricht demnach 54 %.

(78)

Den Leitlinien von 2004 zufolge muss der Eigenanteil an den Kosten der Umstrukturierung mindestens 50 % betragen. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein beträchtlicher Eigenanteil gegeben ist und sich die Beihilfe angesichts der vorgelegten Informationen auf ein Minimum beschränkt.

5.3.6.   Das „Erste und Letzte Mal“-Prinzip

(79)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Gesellschaft HSW-Mechanische Baugruppen eine vor dem Beitritt bewilligte Umstrukturierungsbeihilfe für den Zeitraum 2003-2007 erhalten hat. Einerseits galt es anzugeben, dass diese Beihilfe der beherrschenden Gesellschaft keine Vorteile gebracht hat. Andererseits wandte man sich an Polen mit der Bitte, der Kommission zu versichern, dass die Beihilfe für die Umstrukturierung der HSW S.A., sofern sie genehmigt werden würde, der HSW-Mechanische Baugruppen keine Vorteile bringen wird.

(80)

Die polnischen Behörden haben der Kommission versichert, dass sich die Beziehungen zwischen der HSW-Mechanische Baugruppen und der HSW S.A. auf Marktprinzipien stützten (einschließlich Zahlungs- und Lieferungsmodalitäten) und dass die Unternehmen als selbständige Rechtssubjekte eine gesonderte Rechnungsführung hätten. Der einzige Beweggrund, von dem sich die HSW S.A. bei der Wahl von HSW-Mechanische Baugruppen als Materiallieferanten leiten ließ, sei die geographische Nähe dieser Gesellschaft gewesen.

5.3.7.   Trennung der subventionierten speziellen Militärproduktion von der Zivilproduktion

(81)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Zweifel hinsichtlich der ausreichenden Trennung der subventionierten speziellen Militärproduktion (Kanonen) von der zivilen Produktion von Baumaschinen, die eine Quersubventionierung dieser beiden Tätigkeitsbereiche vermeiden soll, angemeldet. Die polnischen Behörden haben der Kommission versichert, das derzeitige System zur Verbuchung von Kosten mache es möglich, die Kosten der beiden oben genannten Tätigkeitsarten klar und eindeutig voneinander zu trennen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(82)

Die Kommission stellt fest, dass die z. T. rechtswidrige und z. T. angemeldete staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 66,377 Mio. PLN, die zugunsten der Huta Stalowa Wola S.A. gewährt wurden bzw. werden und von denen Polen einen Teil unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bereits ganz oder teilweise und einen anderen Teil noch nicht umgesetzt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 34 vom 10.2.2006, S. 5.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Alle von den polnischen Behörden in polnischen Złoty (PLN) angegebenen Beträge wurden zu Informationszwecken in Euro (EUR) nach dem Wechselkurs vom 17. November 2006 in Höhe von 1 EUR = 3,8019 PLN umgerechnet.

(4)  Vertrauliche Information

(5)  Die polnischen Behörden haben keine Informationen zum Beihilfeäquivalent der Maßnahme vorgelegt. Bei der Berechnung des Beihilfebetrags wurde davon ausgegangen, dass 30,84 % der Verpflichtungen, die auf der Grundlage des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt umstrukturiert werden, den Gläubigern aus den Einnahmen aus dem Verkauf des Vermögens des Begünstigten im Rahmen des Verfahrens, von dem in diesem Gesetz die Rede ist, zurückerstattet werden. Der Index 30,84 % wurde im geänderten Umstrukturierungsbeschluss vom 17. Juni 2005 angenommen. Der erlassene Betrag wird dann 69,16 % der gesamten Verpflichtungen betragen. Das Beihilfeäquivalent entspricht 100 % der erlassenen Verpflichtungen.

(6)  Bewilligt nach Dezember 2004.

(7)  Bewilligt im Jahr 2005.

(8)  Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost versus Kommission, Randnummer 74.

(9)  Siehe Rechtssachen Wildauer Kubelwelle (ABl. L 287 vom 13.12.2000) und Lautex Weberei und Veredelung (ABl. L 42 vom 20.7.1999).

(10)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(11)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.


30.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/77


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6923)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/258/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 9. August 2001 reichte der Satellitenbetreiber Nordic Satellite AB (NSAB) (2) bei der Europäischen Kommission (Kommission) eine Beschwerde wegen staatlicher Beihilfen ein, die der schwedische Staat der Teracom AB (Teracom), dem schwedischen Betreiber des terrestrischen Netzes, und einigen ihrer Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Schweden angeblich bewilligt hatte (3). Mit Schreiben vom 28. November 2001 reichte die Fernsehgesellschaft Viasat AB (Viasat), Anbieter von verschlüsselten und unverschlüsselten Programmen, eine mit der NSAB-Beschwerde fast gleich lautende Beschwerde ein.

(2)

Nach einer vorläufigen Prüfung unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 2004 Schweden über ihren Beschluss, wegen der mutmaßlichen Beihilfen ein förmliches Prüfverfahren (nachstehend „Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde am 25. September im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In diesem Beschluss werden Schweden und die Beteiligten aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu den angeblichen Beihilfemaßnahmen einzureichen.

(3)

Am 29. Oktober 2004 erhielt die Kommission die Antwort der schwedischen Regierung (Antwort vom 29. Oktober) auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens. Weiterhin erhielt die Kommission Stellungnahmen von folgenden Beteiligten: B2 Bredband AB (B2) (4), European Cable Communications Association (ECCA) (5), European Satellite Operators Association (ESOA) (6), NSAB (7), Telenor Broadcast Holding AS (Telenor Broadcast) (8), TeliaSonera AB (TeliaSonera) (9), UGC Europe, Inc. (UGC) (10) sowie Viasat (11).

(4)

Mit Schreiben vom 17. November 2004 sowie vom 17. Januar 2006 übermittelte die Kommission der schwedischen Regierung die Stellungnahmen der Beteiligten. Die Regierung reichte ihre Kommentare zu den Stellungnahmen mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 und vom 20. März 2006 ein.

(5)

Am 22. November 2004 traf die Kommission mit der ECCA zusammen. Treffen fanden auch am 1. März 2005 sowie am 21. und 30. November 2005 mit Vertretern der NSAB und der ESOA statt.

(6)

Mit Schreiben vom 8. Februar 2006, 7. April 2006, 31. Mai 2006 und 30. August 2006 forderte die Kommission Schweden zur Übermittlung weiterer Informationen auf. Die Regierung antwortete mit Schreiben vom 20. März 2006 (Antwort vom 20. März) (registriert am 22. März 2006), vom 25. April 2006 (Antwort vom 25. April) (registriert am 24. Oktober 2006), vom 5. Mai 2006 (Antwort vom 5. Mai) (registriert am 11. Mai 2006), vom 15. Juni 2006 (registriert am 16. Juni 2006) und vom 1. September 2006 (registriert am 4. September 2006).

2.   HINTERGRUND

(7)

Diese Entscheidung bezieht sich auf die staatliche Beihilfe, die der Teracom und ihrer Tochtergesellschaft Boxer TV-Access (Boxer) (falls nichts anders lautend angegeben, werden Teracom und ihre Tochtergesellschaft unten unter der Bezeichnung Teracom zusammengefasst) im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Technologie für DVB-T in Schweden angeblich bewilligt wurden (12). Nach Ansicht der Beschwerdeführer erhielt Teracom direkt und indirekt finanzielle Unterstützung vom schwedischen Staat über die staatlichen Fernsehgesellschaften SVT und UR. Die Beihilfen sollen angeblich dazu verwandt worden sein, digitalen terrestrischen Übertragungen in Schweden einen unangemessenen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Arten digitaler Übertragungstechnologien zu verschaffen, wie z. B. Kabel- und Satellitennetz.

(8)

Die Unterlassung Schwedens, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen zu verabschieden, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung, weil der Europäische Gerichtshof in dieser Sache separat entschieden hat (13).

3.   BETEILIGTE UNTERNEHMEN

3.1.   An der Entwicklung einer digitalen terrestrischen Plattform in Schweden beteiligte Unternehmen

3.1.1.   Teracom

(9)

Teracom ist für den Ausbau und den Betrieb der Plattform für terrestrisches Fernsehen in Schweden zuständig. Die staatliche Gesellschaft Teracom übernahm mit ihrer Gründung im Jahr 1992 die Rundfunk- und Fernsehübertragung, die zuvor bei dem staatlichen Unternehmen Televerket lag (14).

(10)

Laut Satzung ist Teracom für die Rundfunk- und Fernsehübertragung sowie für die Entwicklung, Vermarktung und Erbringung anderer mit ihrer Übertragungs- und Verteilungstätigkeit vereinbarer Dienstleistungen zuständig. Diese Leistungen bestehen in der Hauptsache aus Telekom- und Informationsdienstleistungen.

(11)

Seit ihrer Gründung ist Teracom alleiniger Eigner und Betreiber des einzigen terrestrischen Netzwerkes in Schweden (15). Um über die terrestrische Plattform senden zu können, schließen private und kommerzielle Fernsehgesellschaften mit Teracom Sendeverträge ab und zahlen der Teracom für die erbrachten Leistungen.

(12)

Am 15. Dezember 2005 erließ die schwedische Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (nachfolgend PTS) zwei Beschlüsse, in denen sie feststellte, dass Teracom in ihrer Rolle als Netzbetreiber auf dem schwedischen Markt für terrestrische Dienste eine dominierende Marktstellung einnimmt. Die PTS hat Teracom aus diesem Grund mit besonderen Auflagen in Bezug auf die Übertragung des TV-Inhaltes über das analoge und das digitale terrestrische Netz an den Endverbraucher belegt. Teracom ist nun verpflichtet, Unternehmen, die TV-Inhalte an den Nutzer übertragen wollen, den Zugang zu der terrestrischen Plattform zu gewähren, eine Kosten orientierte Preispolitik und nicht diskriminierende Bedingungen für den Zugang zur terrestrischen Plattform zu praktizieren sowie ihre eigene Tätigkeit und die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zugangs offen und getrennt zu belegen (16).

3.1.2.   Boxer

(13)

Boxer bietet dem Konsumenten über die Plattform für DVB-T Zugang zu einem Programmpaket und anderen Dienstleistungen. Die Gesellschaft wurde im Oktober 1999 gegründet und befindet sich zu 70 % im Besitz der Teracom und zu 30 % im Besitz der britischen Wagniskapital- und Investmentgesellschaft 3i (17).

(14)

Boxer ist der einzige Anbieter von Fernsehsendungen (einschl. Pay-TV) innerhalb des digitalen terrestrischen Netzes in Schweden. Um eine Sendelizenz für das schwedische terrestrische Netz zu erhalten, hat der Antragsteller die Wahl, für die Übertragung seiner Sendungen entweder einen Übertragungsvertrag mit Boxer abzuschließen oder diese unverschlüsselt zu senden. Die Mehrzahl der über das digitale terrestrische Netz übertragenden Fernsehsender hat einen solchen Übertragungsvertrag mit Boxer abgeschlossen. (18) Nach eigenen Angaben wuchs Boxer im Jahr 2005 mit 42 % und hatte Ende Dezember 2005 über eine halbe Million Teilnehmer (19).

3.1.3.   SVT

(15)

SVT ist die größte Fernsehgesellschaft Schwedens und steht im Dienst der Allgemeinheit. Seit 1997 befindet sich SVT ebenso wie alle anderen öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehgesellschaften im Besitz einer Stiftung (20). Die Verpflichtungen der SVT als öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt sind in der analogen und der digitalen Sendelizenz festgelegt, die der SVT von der Regierung bewilligt wurden. Die Public-Service-Kanäle der SVT müssen 99,8 % der schwedischen Haushalte decken; außerdem muss sie in größtmöglichem Maße über das terrestrische Netz senden (21). Die Auflage, dass die Sendungen 99,8 % der Bevölkerung zu erreichen haben, verpflichtet SVT, bis zum vollständigen Ausbau der Plattform für digitale terrestrische Übertragung parallel über das analoge terrestrische Netz zu senden. SVT erwirbt gegenwärtig alle Dienstleistungen für terrestrische Übertragungen von Teracom (22).

(16)

Sämtliche SVT-Kanäle werden unverschlüsselt gesendet. Laut Sendelizenz kann SVT auch über Satellit senden, was de facto auch erfolgt, um alle Haushalte Schwedens zu erreichen. Zwischen März 1999 und April 2004 verfügte eine der Beschwerde führenden Parteien, NSAB, über das Alleinrecht, die Public-Service-Kanäle der SVT in der nordischen Region über ihre Satelliten zu senden (23). Die Public-Service-Kanäle der SVT können, im Einklang mit den Gesetzen für die Sendepflicht, auch über Kabel empfangen werden.

3.1.4.   Utbildningsradion („UR“)

(17)

Utbildningsradion (UR) ist die zweitgrößte öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehgesellschaft in Schweden und überträgt sowohl Radio- als auch Fernsehsendungen. Ebenso wie SVT befindet sich auch UR in Besitz einer Stiftung (siehe oben 3.1.3) (24).

(18)

Die Pflichten der UR als öffentlich-rechtliche Anstalt werden in ihrer Sendelizenz auf gleiche Weise wie für die SVT geregelt; UR muss nach Rücksprache mit Sveriges Radio und SVT ihre Dienstleistungen für die Übertragung über das analoge terrestrische Netz von Teracom erwerben (25). UR sendet über einen der SVT-Kanäle, und ihre Programme müssen 99,8 % aller Haushalte Schwedens erreichen. Darüber hinaus müssen die Programme von UR unverschlüsselt über das terrestrische Netz und im Rahmen der Sendepflicht über Kabel übertragen werden.

(19)

Nachfolgend werden SVT und UR gemeinsam „SVT“ genannt; die Zahlen (z. B. Zuschüsse und Zahlungen) der beiden Gesellschaften werden zusammengefasst, sodass jeweils für beide zusammen nur ein Betrag angegeben wird (26).

3.2.   Die Beschwerdeführer

3.2.1.   NSAB

(20)

Die NSAB ist ein Unternehmen mit Sitz in Schweden. Sie besitzt und betreibt zwei Sirius-Satelliten, welche die nordische und baltische Region sowie Ost- und Mitteleuropa mit Fernseh- und anderen Medien- und Telekommunikationsdienstleistungen versorgen. Die NSAB überträgt Radio- und TV-Signale von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkgesellschaften.

(21)

NSAB ist zu 75 % in Besitz der in Luxemburg registrierten SES ASTRA, die zu den führenden Betreibern, die in Europa direkt über Satellit senden, zählt und zu 25 % in Besitz der Svenska Rymdaktiebolaget. Svenska Rymdaktiebolaget ist eine staatliche Aktiengesellschaft mit Tätigkeit in Schweden (27). Bis zum März 2000 war die NSAB zum Teil in Besitz der Teracom (28).

3.2.2.   Viasat

(22)

Viasat, Anbieter von Gratis-TV und Pay-TV, überträgt die Programminhalte über die Satellitenplattform Sirius. Viasat sendet aus Großbritannien und ist auch dort registriert. Viasat ist 100 %ige Tochtergesellschaft des schwedischen Medienkonzerns MTG AB (MTG). MTG ist weltweit tätig und ist nach eigenen Angaben größter Betreiber von Gratis- und Pay-TV in Skandinavien und dem Baltikum.

4.   FERNSEHÜBERTRAGUNG

4.1.   Technologien für Fernsehübertragungen in Schweden

(23)

Gegenwärtig werden in Schweden Fernsehprogramme über das terrestrische Netz, über Kabel und über Satelliten gestützte Gemeinschaftsantennen (SMATV), über Satellit und über Breitband ausgestrahlt. Laut Regierung werden Fernsehsendungen in Bälde über das Mobilnetz der dritten Generation zugänglich sein (29).

(24)

Das nachstehende Diagramm 1 veranschaulicht die unterschiedliche Bedeutung der jeweiligen TV-Plattformen in Schweden im Jahr 2006. Das Diagramm verdeutlicht, wie die Nutzung der unterschiedlichen Standards de facto verteilt ist, ausgedrückt in Prozent aller schwedischen Haushalte (30). Bei der Technologie für terrestrische Sendungen unterscheidet das Diagramm außerdem zwischen analogem und digitalem Empfang.

Diagramm 1:

Empfang von Fernsehübertragungen aller Haushalte Schwedens 2006

Image

(25)

Das Gros der gegenwärtig üblichen Übertragungsstandards für Fernsehsignale, d. h. Kabel, Satellit und terrestrische Übertragungen, waren bzw. sind vom Übergang analoger zu digitalen Fernsehsignalen betroffen. Die Digitalisierung von Fernsehsignalen führt zahlreiche Vorteile mit sich, von einer effizienteren Anwendung des Spektrums bis hin zu vielfältigeren Möglichkeiten der Übertragung. Dies bedeutet neue und bessere Dienstleistungen von höherer Qualität und eine größere Anzahl von Wahlmöglichkeiten für den Nutzer.

(26)

Unabhängig von der Übertragungsart verfügt die digitale Übertragung über eine offene Architektur oder beinhaltet ein System des bedingten Zugangs in Form von verschlüsselten Kanälen. Um digitale Sendungen empfangen zu können, benötigt der Nutzer einen digitalen Empfänger, der entweder direkt im Fernsehgerät eingebaut ist oder in Form einer separaten Set-Top-Box geliefert wird, die für die Umwandlung zuständig ist. Um verschlüsselte Programme empfangen zu können, benötigt der Nutzer eine DVB-Box, die eine sog. Einsteckkarte lesen kann.

4.2.   Entwicklung des DVB-T in Schweden

(27)

Die Entwicklung des DVB-T hat sich in Schweden in den letzten fünf Jahren stark entwickelt. Alle digitalen Übertragungsstandards — Satellit, Kabel, terrestrische Übertragungen — sind im Zeitraum 2000 bis 2005 angestiegen, wobei die Satellitenübertragungsstandards bei der Digitalisierung führend waren (siehe Diagramm 2) (31).

Diagramm 2:

Entwicklung der digitalen Übertragungsstandards in Schweden (2000 bis 2005)

Image

(28)

Auf Grundlage einer Regierungsvorlage beschloss der Reichstag 1997, dass das digitale terrestrische Fernsehen in mehreren Teilen des Landes eingeleitet werden und der Staat sukzessiv darüber entscheiden solle, ob und wie das Netz im Weiteren auszubauen sei (32). Es wurde beschlossen, dass der Ausbau des digitalen terrestrischen Netzes gänzlich von Seiten der beteiligten Unternehmen, d. h. den Fernsehgesellschaften und den Betreibern des Netzes und nicht vom Staat finanziert werden solle (33).

(29)

Im Jahr 2003 beschloss der Reichstag, dass das analoge terrestrische Netz vor dem 1. Februar 2008 abgeschaltet werden soll (34); im Mai 2004 beschloss er, dass der den digitalen Sendungen der SVT vorbehaltene Multiplexer so ausgebaut werden soll, dass er bei der vollständigen Abschaltung des analogen terrestrischen Netzes 99,8 % betragen soll. Zu diesem Zeitpunkt solle mindestens ein weiterer Multiplexer 98 % der Bevölkerung abdecken. Keine Beschlüsse wurden gefasst, wie groß der Bevölkerungsanteil zu sein habe, den die übrigen Multiplexer abdecken sollen (35).

(30)

Laut Teracom wurde die erste Phase der Abschaltung des analogen terrestrischen Netzes am 19. September eingeleitet, was 150 000 Haushalte in Schweden betraf (36). Siehe Tabelle 1 unten in Bezug auf die zeitliche Staffelung und den in den unterschiedlichen Phasen voraussichtlich betroffenen Anteil der Haushalte.

Tabelle 1:

Geplante Einstellung des analogen terrestrischen Netzes und Anteil der voraussichtlich betroffenen Haushalte

 

Anteil der im jeweiligen Gebiet betroffenen Haushalte in %

Anteil der vom digitalen terrestrischen Fernsehen erfassten Haushalte in %

(kumulative Angaben)

Phase 1 abgeschlossen im November 2005

4

4

Phase 2 abgeschlossen im Mai 2006

20

24

Phase 3 voraussichtlich abgeschlossen im November 2006

16

39

Phase 4 voraussichtlich abgeschlossen im Mai 2007

28

67

Phase 5 voraussichtlich abgeschlossen im Oktober 2007

33

100

Quelle: Teracom. Angaben geschätzt.

(31)

Die Eigenmittel der Teracom und der Erlös aus dem Verkauf von Netzdienstleistungen (z. B. Lizenzgebühren) waren bisher unzureichend, um die Gesamtinvestitionskosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des landesweiten digitalen terrestrischen Netzes zu decken, und Teracom sah sich gezwungen, mehr Kapital zu beschaffen. Dies erfolgte durch die Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt und durch die Veräußerung von Aktiva. Auf diese Weise konnte Teracom den Ausbau des digitalen terrestrischen Netzes finanzieren (37).

4.2.1.   Sendungen über das digitale terrestrische Netz in Schweden

(32)

Die Signalverbreitung digitaler terrestrischer Sendungen erfolgt im Multiplex-Verfahren, einem System, das multiplexe Signale für die Übertragung über eine einzelne oder gemeinsame Leitung bündelt und digitalisiert. Das bedeutet eine höhere Kapazität und eine größere Anzahl gleichzeitig übertragbarer Kanäle. Teracom betreibt gegenwärtig fünf Multiplexer. Jeder Multiplexer hat eine Kapazität, die ausreicht, um acht einzelne TV-Kanäle zu senden. Im Frühjahr 2006 deckten vier dieser Multiplexer zirka 98 % der Bevölkerung Schwedens ab, während der fünfte Multiplexer etwa 50 % der Bevölkerung erreichte (38).

(33)

Die Regierung gründet ihren Beschluss über die Erteilung einer Lizenz auf Empfehlungen der Lizenz- und Aufsichtsbehörde Radio och TV-verket, die die Anträge prüft. Im Oktober 2006 wurde ungefähr 40 TV-Kanälen die Lizenz zur Übertragung über das digitale terrestrische Netz erteilt. Einer der fünf Multiplexer ist SVT vorbehalten, ein weiterer wird gegenwärtig vornehmlich von TV4 genutzt, während sich die übrigen Lizenzträger die verbleibenden Multiplexer untereinander teilen (39).

4.2.2.   Vermarktung des digitalen terrestrischen Netzes an den Verbraucher

(34)

Boxer ist zuständig für die Teilnehmerbasis, d. h. für die Vermarktung des Angebotes von Bezahl-TV über die Plattform für digitale terrestrische Übertragungen an den Endverbraucher. Laut Regierung sind Teracom und Boxer einem harten Wettbewerb gegenüber anderen Übertragungsstandards, z. B. Anbietern von Satellit-TV, ausgesetzt. Aus diesem Grunde ist es eine schwierige Aufgabe für Boxer, vom Kunden den vollen Preis für DVB-Empfänger zu verlangen und gleichzeitig zu versuchen, ihre Stellung zu befestigen und eine Kundenbasis aufzubauen. Nach der Einführung des Übertragungsstandards für digitale terrestrische Sendungen bot daher Boxer ihren Kunden einen DVB-Empfänger zu niedrigem Preis an und gewann während der gesamten Abonnementsperiode Kosten zurück. Dies erklärt, weshalb Boxer in der einleitenden Phase ihrer Tätigkeit große Verluste geschrieben hat. Als Boxer Verluste machte, erhielt das Unternehmen von den beiden Muttergesellschaften eine Kapitalzufuhr zu gleichen Bedingungen, 70 % von Teracom und 30 % von Skandia (40).

4.3.   Öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten in Schweden und deren Finanzierung

(35)

Laut schwedischem Gesetz ist jeder Haushalt, der im Besitz eines Fernsehgerätes ist, zur Zahlung einer Teilnehmergebühr verpflichtet. Die Einnahmen aus den Gebühren werden zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehnanstalten in Schweden verwendet (41).

(36)

Die Teilnehmergebühr wird von einer Aktiengesellschaft, der Radiotjänst i Kiruna AB (Rikab) (42), die sich im Besitz der im Dienst der Allgemeinheit stehenden schwedischen Rundfunk- und Fernsehgesellschaft befindet, erhoben. Die Rikab überführt alle Mittel auf ein gesondertes Konto bei der schwedischen Reichsschuldenverwaltung (Riksgäldskontoret), dem sog. Rundfunkkonto.

(37)

Ausgehend von der Tätigkeit der SVT sowie eventuellen Änderungen oder Ergänzungen, welche die Regierung in Bezug auf die Pflichten der Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Dienstleistungen zu machen gedenkt, beschließt der Reichstag alljährlich über die Höhe der Beihilfen, die der SVT für ihren Programmauftrag als öffentlich-rechtlicher Anstalt zu bewilligen sind (43). Die SVT verwendet die bewilligten Mittel für ihren Programmauftrag, wie er in der Sendungslizenz und den Beihilfebedingungen festgeschrieben ist (44). Die SVT entscheidet selbst darüber, in welcher Höhe die Beihilfen z. B. auf die Programmtätigkeit und die Programmübertragung (z. B. Übertragungsgebühren an die Teracom) Anwendung finden (45).

(38)

Im Zusammenhang mit dem Übergang zu DVB-T werden analoge und digitale terrestrische Sendungen parallel ausgestrahlt, um dem Nutzer beim Übergang zum neuen Empfangsmodus Zeit zu gewähren. Um zu vermeiden, dass die für SVT entstehenden höheren Kosten in Folge der parallelen Ausstrahlung zu einer empfindlichen Erhöhung der Teilnehmergebühren führen (46), beschloss der Staat zur Deckung der Kosten eine alternative Finanzierungsmethode. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2002 bei der Reichsschuldenverwaltung ein Sonderkonto, das sog. Übertragungskonto, eingerichtet. Das Übertragungskonto wird mit Hilfe von Mitteln aus dem Rundfunkkonto sowie mittels eines von der Schuldenverwaltung bewilligten Darlehens finanziert. Daraufhin werden Gelder vom Übertragungskonto an SVT transferiert, um für die Sendungen über das terrestrische Netz zu zahlen (47).

(39)

In den ersten Jahren weist das Übertragungskonto ein Minussaldo auf, da die vom Rundfunkkonto auf dieses Konto transferierten Gelder geringer sind als der vom Übertragungskonto an SVT transferierte Betrag für die Zahlung der Übertragungsgebühren. Die Differenz zwischen dem, was das Übertragungskonto vom Rundfunkkonto erhält und den Geldern, die SVT für die Übertragungskosten benötigt, deckt das von der Schuldenverwaltung bewilligte Darlehen. Wenn das analoge terrestrische Netz abgeschaltet wird und SVT keine weiteren Mittel für die parallele Übertragung von analogen und digitalen terrestrischen Signalen erbringen muss, werden die Überweisungen vom Übertragungskonto an SVT verringert, und der Minussaldo auf dem Übertragungskonto wird allmählich ausgeglichen. Es wird damit gerechnet, dass sämtliche Kosten für die parallele Übertragung spätestens im Jahr 2013 vollständig wiedererlangt sind und das Übertragungskonto ausgeglichen ist (48).

(40)

Laut Beihilfebedingungen bestehen keinerlei Einschränkungen, auf welche Art SVT die Mittel aus dem Rundfunkkonto und dem Übertragungskonto verwendet und verteilt — unter der Bedingung, dass die Mittel einzig und allein in Übereinstimmung mit dem in der Sendelizenz und den Beihilfebedingungen angegebenen Programmauftrag zur Anwendung kommen (49).

4.4.   Öffentlich-rechtliches Fernsehen im terrestrischen Netz: Zahlungen der SVT für Übertragungsdienstleistungen an Teracom

(41)

Ein Teil der SVT bewilligten Finanzierung wird für den Erwerb von terrestrischen, seitens der Teracom erbrachten Dienstleistungen verwendet. Der Preis dieser Leistungen wird zwischen SVT und Teracom ohne Beteiligung der Regierung ausgehandelt. Laut Regierung und laut Jahresabschlüssen der Teracom praktiziert Teracom in Bezug auf die Gebühren für analoge und digitale terrestrische Übertragungen gegenüber allen Fernsehgesellschaften das Prinzip der Gleichbehandlung (50).

(42)

Von 1992 bis Dezember 2005 war Teracom verpflichtet, den Preis für analoge terrestrische Signale nach einer Selbstkostenkalkulation zu ermitteln. Die tatsächlichen Zahlungen der SVT an Teracom werden in der Regel durch einen zwischen beiden Unternehmen ausgehandelten Vertrag für einen Zeitraum von mehreren Jahren im Voraus festgelegt. Nach dem laufenden Vertrag gründen sich die Zahlungen der SVT an Teracom für den Zeitraum 2004 bis 2013 u. a. auf den vorgesehenen Fahrplan für die Einstellung des analogen terrestrischen Netzes. Sollte der Reichstag eine Änderung des Terminplans beschließen, können die Zahlungen entsprechend angeglichen werden (51).

(43)

Bei digitalen terrestrischen Sendungen widerspiegelt sich die Anwendung des Prinzips der Gleichbehandlung durch Teracom, indem gegenüber sämtlichen Fernsehgesellschaften, einschl. SVT, seit 1999 dasselbe Preismodell praktiziert wird, nämlich eine Preisstrategie, die auf dem Prinzip der Marktdurchdringung basiert. (52) D. h. abgesehen von einer bestimmten Festgebühr pro Kanal, also einer Grundgebühr und einer Anschlussgebühr, wird den Fernsehgesellschaften eine variable Gebühr im Verhältnis zur jeweiligen Anzahl ihrer Nutzer in Rechnung gestellt (d.h. Marktdurchdringung). Die variable Gebühr pro Nutzer ist für alle Kanäle die gleiche (53). Das Prinzip der Gleichbehandlung dämpft das Preisverhalten der Teracom gegenüber SVT und garantiert, dass die SVT nicht mehr als die übrigen Fernsehgesellschaften für digitale terrestrische Sendungen zahlt, soweit die erforderlichen Dienstleistungen die gleichen sind (54). Das Prinzip der Gleichbehandlung wurde kürzlich in der Haushaltsvorlage 2005/06 bestätigt (55).

(44)

[…] (56)  (57).

5.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER ANGEBLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN

(45)

Die in dieser Entscheidung geprüften Maßnahmen sind:

Indirekte finanzielle Unterstützung an Teracom durch die angeblich unangemessen hohen Übertragungsgebühren, die SVT als Entgelt für die von Teracom über das analoge und digitale terrestrische Netz bereit gestellten Übertragungsdienstleistungen gezahlt haben soll.

Direkte finanzielle Unterstützung, die Teracom in Form einer staatlichen Kreditgarantie gewährt wurde.

Direkte Wirtschaftsbeihilfen in Form einer bedingten Gesellschaftseinlage, die Teracom zurückzahlen soll.

5.1.   Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT an Teracom

(46)

Ausgehend von den Erkenntnissen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, hatte sie Grund zu der Annahme, dass die Regierung SVT als Werkzeug benutzte, um im Zusammenhang mit dem Übergang von analogen zu digitalen terrestrischen Fernsehsendungen staatliche Gelder an Teracom zu kanalisieren. Den vorliegenden Informationen zufolge war SVT für die Übertragung mit Geldern finanziert worden, die kumuliert für den Zeitraum 2002 bis 2013 die erwarteten Kosten der Teracom für die Ausstrahlung der SVT-Kanäle überstiegen. Der die erwarteten Kosten übersteigende Betrag belief sich augenscheinlich auf eine Summe in Höhe von zirka 509,61 Mio. SEK im Jahr 2013 (siehe unten Tabelle 2).

(47)

In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission außerdem Bedenken angesichts des Umstandes, dass die der SVT für die Deckung der Übertragungskosten gewährten Mittel automatisch an Teracom überführt wurden. Wenn die Bedingungen der Teracom für die Bereitstellung von Übertragungsdienstleistungen an die SVT nicht mit den Bedingungen einer normalen Markttransaktion vergleichbar sind, können eventuelle Zahlungen, die den Marktpreis übersteigen, den Verdacht auf versteckte Beihilfen zu Gunsten von Teracom aufkommen lassen.

(48)

Die Erkenntnisse, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, ergaben, dass die seitens der SVT an Teracom geleisteten Zahlungen in Form von Übertragungsgebühren bis 2007 unter den der Teracom entstehenden Kosten für die Ausstrahlung von SVT-Sendungen liegen würden (siehe Spalte 5 in Tabelle 2). Die Informationen zeigten jedoch auch, dass die jährlichen Zahlungen von SVT ab 2008, wenn das analoge terrestrische Netz abgeschaltet ist und SVT keinerlei Verpflichtungen mehr hat, sowohl analog als auch digital zu senden, die Kosten der Teracom für die Sendungen der SVT erheblich übersteigen würden. Von 2008 bis 2013 würde SVT der Teracom jährlich erheblich höhere Beträge zahlen, als der Teracom an Übertragungskosten entstehen. Berechnungen zufolge würden die Zahlungen der SVT im Jahr 2013 das 2,3-fache der Übertragungskosten ausmachen. Diese Zahlungen würden die Verluste der Teracom über die Maßen kompensieren und der Teracom bis 2013 einen Gewinn von insgesamt 509,61 Mio. SEK ermöglichen. Die Kommission bezweifelte, dass ein solcher Gewinn unter gängigen Marktbedingungen erreichbar wäre und befürchtete, dass es sich bei dem Gewinn um wirtschaftliche Beihilfen zu Gunsten der Teracom handele. Siehe Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, Punkt 32.

Tabelle 2:

Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT an Teracom für den Zeitraum 2002 bis 2013 laut Beschluss zur Einleitung des Verfahrens

Jahr

Transaktionen der SVT an Teracom (1)

Kosten der Teracom für analoge Sendungen der SVT (2)

Kosten der Teracom für digitale Sendungen der SVT (3)

Gesamtkosten der Teracom für Sendungen der SVT

(4 = 2 + 3)

Voraussichtl. Gewinn der Teracom pro Jahr

(5 = 4 - 1)

Voraussichtl. kumulierter Gewinn der Teracom nach Verlust (6)

2002

485

480

160

640

- 155,00

- 155,00

2003

523

480

160

640

- 117,00

- 272,00

2004

556,46

480

160

640

-83,54

- 355,54

2005

591,79

480

160

640

-48,21

- 403,75

2006

256,19

240

160

400

- 143,81

- 547,56

2007

273,79

120

160

280

-6,21

- 553,77

2008

291,58

 

160

160

131,58

- 422,19

2009

309,57

 

160

160

149,57

- 272,61

2010

327,77

 

160

160

167,77

- 104,85

2011

346,16

 

160

160

186,16

81,31

2012

364,75

 

160

160

204,75

286,06

2013

383,55

 

160

160

223,55

509,61

5.2.   Staatliche Garantie zu Gunsten der Teracom

(49)

Ausgehend von den Erkenntnissen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, hatte die Kommission den begründeten Verdacht, dass Teracom eine Kreditgarantie ausgestellt oder der Teracom zumindest zur Verfügung gestellt wurde.

(50)

Im Jahr 2001 wiesen die Solvenzprognosen für Teracom keinen besonders günstigen Trend auf, was hauptsächlich mit den Investitionen der Teracom in das digitale terrestrische Fernsehen im Zusammenhang stand, und es war zu erwarten, dass sich die Solvenz weiterhin verschlechtern könnte (58). Daher war ernsthaft zu befürchten, dass Teracom nicht nur ihren vertraglich festgelegten Verpflichtungen zur Ausstrahlung der Sendungen von SVT und TV4 würde nachkommen können, sondern es fehlten auch die Mittel zum Ausbau und Betrieb des digitalen terrestrischen Netzes als solchem. Außerdem bestand das Risiko, dass Teracom ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern nicht würde erfüllen können.

(51)

In einer Vorlage vom November 2001 empfahl die Regierung, Teracom eine Kreditgarantie in Höhe von höchstens 2 Mrd. SEK (zirka 210 Mio. EUR) zu gewähren. Teracom sollte eine Gebühr in Rechnung gestellt werden, um die Risiken und administrativen Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung der Garantie zu decken; die Garantie war zeitlich begrenzt (59). Die Vorlage wurde im Februar 2002 vom Reichstag verabschiedet (60). Laut den der Kommission zugänglichen Informationen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, beschloss die Regierung, der Teracom nach Bewilligung der Vorlage eine Kreditgarantie zu gewähren.

(52)

Die Kommission hat die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf Kreditgarantien, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden, in ihrer Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Garantien mitgeteilt (Mitteilung über staatliche Beihilfen) (61). Gemäß Abschnitt 4 der Mitteilung über staatliche Garantien garantiert nur die Erfüllung gewisser Bedingungen, dass eine einzelne staatliche Garantie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt (62).

(53)

Unter Berücksichtigung der Umstände für die Kreditgarantie und der Gründe für den Beschluss zur Gewährung der Garantie und gestützt auf die Erläuterungen in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (die schlechte Finanzlage der Teracom und ihre sich verschlechternde Solvenz), hatte die Kommission Grund zu der Annahme, dass die Umstände in Abschnitt 4 der Mitteilung über staatliche Garantien möglicherweise nicht erfüllt waren und dass es sich bei der staatlichen Garantie um staatliche Beihilfen für Teracom handelte.

5.3.   Kapitalzufuhr

(54)

Ausgehend von den Erkenntnissen über die Finanzlage der Teracom, wie sie zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass es sich bei der Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr um staatliche Beihilfen für die Teracom handelte.

(55)

Zwar hatte Teracom im Jahr 2002 eine Umstrukturierung des gesamten Konzerns eingeleitet, um ihre Finanzlage zu sanieren (63), und die Verkaufsprognosen verbesserten sich; dennoch machte Teracom Verluste, und die Solvenz des Unternehmens verschlechterte sich zusehends (64). Den Erkenntnissen zufolge, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zugänglich waren, lag der Solvenzgrad der Teracom Ende 2002 bei 20 %, während ihr Kreditgeber einen Solvenzgrad von 25 % forderte (laut Informationen der Kommission hatte der Konzern offenbar ein Solvenzniveau von 30 %) (65). Sowohl Teracom als auch ihr Kreditgeber beantragten daher die Gewährung der Kapitalzufuhr an Teracom (66).

(56)

Nach den Erkenntnissen der Kommission stellte die Regierung fest, dass die prekäre Finanzlage der Teracom von vorübergehendem Charakter und durch hohe Investitions- und Betriebskosten verursacht sei und Teracom sich langfristig zu einem rentablen Unternehmen mit starker Stellung auf dem Markt entwickeln und ein seriöses Geschäftsmodell darstellen würde. Im März 2003 schlug die Regierung vor, der Reichstag möge der Teracom die Gewährung einer bedingten Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr in Höhe von 500 Mio. SEK (zirka 52,5 Mio. EUR) bewilligen (67). Nach der Verabschiedung durch den Reichstag im Mai 2003 und einem im Juni 2003 unterzeichneten Vertrag bewilligte der Staat Teracom eine Beihilfe in Form einer bedingten Gesellschaftseinlage.

(57)

Im März 2003, vor Bewilligung der Vorlage, unterrichtete die Regierung die Kommission über ihre Absicht, dem Reichstag eine Vorlage bezüglich der Kapitalzufuhr vorzulegen. Laut Regierung handelte es sich jedoch nicht um eine formelle Anmeldung gegenüber der Kommission (68).

(58)

Aus den der Kommission vorliegenden Informationen ging jedoch hervor, dass der Solvenzgrad der Teracom unter der Mindestanforderung von 25 % lag. In Anbetracht dessen zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Transaktion möglicherweise nicht entsprechend denselben Bedingungen wie auf dem privaten Kreditmarkt durchgeführt wurde (d.h. dass ein privater Kreditgeber sich ebenso für eine Kapitalzufuhr an Teracom entschieden hätte). Die Kommission konnte daher nicht ausschließen, dass es sich bei der Kapitalzufuhr um staatliche Beihilfen handelte.

5.4.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(59)

Aus den Erkenntnissen, die der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorlagen, ging hervor, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sämtliche drei angeblichen Beihilfemaßnahmen mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar waren und es sich daher um staatliche Beihilfen handelte.

(60)

Zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission darüber hinaus nicht Zugang zu Informationen, die gezeigt hätten, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar wäre. Keine der Ausnahmeregelungen in den Artikeln 87 Absatz 2, 87 Absatz 3 oder 86 Absatz 2 erschien geeignet, und es ergab sich das Problem, dass Schweden augenscheinlich versäumt hatte, während des Digitalisierungsprozesses das Prinzip der technischen Neutralität bewahrt zu haben.

(61)

Die Kommission leitete daher ein förmliches Prüfverfahren ein, um Schweden und den beteiligten Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ihre Stellungnahmen in Bezug auf die vorläufige Bewertung im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens einzureichen.

6.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN PARTEIEN

6.1.   B2 Bredband AB („B2“)

(62)

B2 stimmt allen Aussagen im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zu. Laut B2 sind die Teracom gewährten Vorteile dazu geeignet, den Wettbewerb nicht nur auf dem Markt für digitale Satellitenübertragungen sondern auch für digitale Kabelsendungen zu verzerren. Auf dem Breitbandmarkt werde sich in den kommenden Jahren Multicast-TV zu einem großen Produkt entwickeln (69).

6.2.   ECCA

(63)

ECCA führt keine besonderen Gesichtspunkte zu den Informationen zur Einleitung des Verfahrens an, begrüßt jedoch die Prüfung der digitalen terrestrischen Übertragungsdienstleistungen in Schweden durch die Kommission. Dies insbesondere deshalb, weil mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Finanzierung der neuen Infrastruktur, dabei vor allem im Infrastrukturbereich und für Dienstleistungen für digitale terrestrische Sendungen getroffen haben. Laut ECCA beeinflussen diese Praktiken schon das Kundenverhalten in Bezug auf Kabeldienstleistungen.

(64)

Darüber hinaus behauptet ECCA, dass die Verhältnisse und Bedingungen, die nationale und regionale Behörden diesen Standards gewähren, diskriminierend sind und dazu führen, dass die Betreiber anderer Standards einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Laut ECCA sind Kapitalinvestoren nicht geneigt, in eine Infrastruktur zu investieren, wenn allem Anschein nach die Behörden die Einrichtung einer konkurrierenden Infrastruktur unterstützen, welche die gleichen Dienstleistungen zu einem subventionierten Preis anbieten. Dies hätte äußerst negative Folgen auf Finanzierungsmöglichkeiten, die notwendig seien, um die Kabelbranche zu konsolidieren, Netzwerke aufzurüsten und neue Dienstleistungen auf den Markt zu bringen (70).

6.3.   ESOA

(65)

Laut ESOA gewähren die schwedischen Behörden Teracom unzulässige staatliche Beihilfen. Folge der Beihilfe sei es, dass terrestrische Technologien gegenüber anderen Verfahren wie Kabel und Satellit begünstigt würden, was den Wettbewerb verzerre, weil staatliche Beihilfen es der Teracom ermöglichten, ihre Kosten zu senken und marktübliche Preise zu unterschreiten.

(66)

ESOA zufolge erfordert der Betrieb von Satelliten für digitale Fernsehübertragungen hohe Investitionen. Auf einem unverzerrten Markt seien Satelliten jedoch starke Konkurrenten für digitale terrestrische Verfahren (auch Kabel). Angesichts der Tatsache, dass sich der Übergang von analogen zu digitalen Übertragungen in der ganzen EU vollzieht, drückt ESOA ihre Unruhe darüber aus, dass ähnliche Eingriffe wie in Schweden auch in anderen Ländern vorkommen könnten (71).

6.4.   NSAB

(67)

NSAB hält ihre Argumente aus ihrer Beschwerde und den ergänzenden Eingaben aufrecht und stimmt den im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemachten Aussagen zu. NSAB bezweifelt jedoch, dass die von den schwedischen Behörden in ihrer Antwort auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens angegebenen Zahlen allen Zahlungen der SVT an Teracom entsprechen und ein objektives und korrektes Bild der tatsächlich gezahlten Beträge vermitteln. NSAB bittet daher die Kommission, weitere Auskünfte und Erklärungen von der Regierung einzuholen.

(68)

In Bezug auf das Argument der Regierung zu Gunsten digitaler terrestrischer Sendungen gegenüber digitaler Satellitenübertragungen stellt NSAB fest, dass in einigen Nachbarländern relativ wenige Haushalte keine Satellitensendungen empfangen können. Außerdem weist NSAB darauf hin, dass in Ländern wie beispielsweise Finnland auch in Gebieten, in denen das digitale terrestrische Netz ausreichend Deckung hat, 10 % der Haushalte Empfangsschwierigkeiten haben. NSAB stellt weiter fest, dass laut BBC in Großbritannien 25 % der Haushalte auf Grund schlechter Antenneninstallationen kein DVB-T empfangen können.

(69)

Schließlich bezweifelt NSAB die Neutralität des Berichtes von Öhrlings PriceWaterhouseCoopers (PWC) über die Kapitalzufuhr an den Teracom-Konzern. NSAB macht auch geltend, dass sich die Geschäftsprognosen des Berichtes auf einige allzu optimistische Annahmen gründeten, so z. B. auf die erwartete Anzahl der Teilnehmer (72).

6.5.   Telenor Broadcast

(70)

Telenor Broadcast enthält sich der Meinung, in wieweit es sich bei den fraglichen Maßnahmen in dieser Sache um staatliche Beihilfen handelt. Hingegen betont das Unternehmen, dass Betreibern anderer Plattformen durch Beihilfen, die der Technologie digitaler terrestrischer Sendungen gewährt werden, sowohl auf dem Übertragungsmarkt, auf welchem dem Nutzer Fernsehdienstleistungen angeboten werden, als auch auf dem Sendungsmarkt, auf dem den Fernsehgesellschaften die Infrastrukturkapazität für Übertragungen bereitgestellt wird, ein Wettbewerbsnachteil entsteht.

(71)

Teracom (einschl. Boxer) liefert sowohl Sendungsdienstleistungen an Fernsehgesellschaften als auch Fernsehdienstleistungen an den Nutzer und könne die staatlichen Beihilfen zur Subventionierung beider Bereiche benutzen. Im letzteren Marktbereich für die Signalübertragung könne dies entweder dadurch erfolgen, indem dem Nutzer ein niedrigerer Preis oder eine größere Anzahl DVB-Empfänger angeboten würde, als es ohne staatliche Beihilfen wirtschaftlich nutzbringend wäre. Laut Telenor Broadcast sei dies in diesem Entwicklungsstadium auf dem Weg zu einem einzigen Markt für alle Plattformen von entscheidender Bedeutung.

(72)

Telenor Broadcast wirft auch die Frage auf, in wieweit der Programmauftrag der SVT, 99,8 % der Bevölkerung Schwedens über die terrestrische Infrastruktur zu erreichen, allein schon Grund für staatliche Beihilfen sei und bezweifelt, dass terrestrische Sendungen die kostengünstigste Methode für Fernsehübertragungen seien (73).

6.6.   TeliaSonera

(73)

TeliaSonera enthält sich der Meinung, in wieweit die mutmaßlichen Beihilfenaßnahmen in dieser Sache mit dem EG-Vertrag vereinbar seien. TeliaSonera hebt jedoch die Bedeutung der Wettbewerbsneutralität zwischen unterschiedlichen technischen Infrastrukturen auf dem Markt für Fernsehübertragungen hervor (74).

6.7.   UGC

(74)

UGC enthält sich der Meinung, in wieweit die angeblichen Beihilfemaßnahmen in diesem Fall mit dem EG-Vertrag vereinbar seien. Gleichzeitig spricht sich UGC jedoch deutlich für die Prüfung der Kommission aus. UGC behauptet weiterhin, dass staatlich unterstützter Wettbewerb den Markt nur verzerren kann. Laut UGC ist der Hinweis auf das Allgemeininteresse kein Grund für staatliche Eingriffe beim Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens. Wenn die Bereitstellung digitalen Fernsehens im öffentlichen Interesse liege, gäbe es zahlreiche alternative Infrastrukturen, die für diesen Zweck eingesetzt werden könnten (75).

6.8.   Viasat

(75)

Viasat begrüßt die Untersuchung der Kommission und meint, dass aus dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens klar hervorgehe, dass Teracom (einschl. Boxer) in Form von staatlichen Geldern, bei denen es sich um unzulässige staatliche Beihilfen handelt, umfangreich finanziert worden ist. Viasat stimmt den Schlussfolgerungen im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gänzlich zu. Viasat zufolge handele es sich bei Satellitenübertragungen um eine weitaus kostengünstigere Übertragungstechnologie; die Entscheidung der Regierung zur Unterstützung des terrestrischen Netzes werde zu geringeren Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers und einer geringeren Qualität der zur Verfügung stehenden Leistungen führen.

(76)

Viasat fügt ergänzend hinzu, dass Boxer nicht nur durch Teracom, sondern auch auf direktem Wege über SVT weiteren Nutzen aus den staatlichen Beiträgen gezogen habe. Im Unterschied zu Anbietern von Satellitenübertragungen (einschl. Viasat) brauche Boxer keine Gebühren für die Übertragungsrechte der SVT-Programme zu zahlen (76).

7.   STELLUNGNAHMEN SCHWEDENS

(77)

In ihrer Antwort vom 29. Oktober gibt die Regierung an, dass keine Beihilfen an Teracom erfolgten, die nicht mit den Verpflichtungen Schwedens gegenüber dem EG-Vertrag vereinbar sind. Die Regierung behauptet, dass sich der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens auf unzureichende und oftmals falsche Informationen gründe.

7.1.   Zur Behauptung, SVT habe übermäßig hohe Übertragungsgebühren an Teracom gezahlt

(78)

Laut Regierung habe SVT für Übertragungsdienstleistungen über das analoge und digitale terrestrische Netz keine übermäßig hohen Gebühren an Teracom gezahlt und werde dies nicht tun. Darüber hinaus behauptet die Regierung, dass sich die Argumente der Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens auf unrichtige Angaben gründeten.

(79)

Erstens betrachte die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens die Kosten der Teracom für das digitale terrestrische Netz (Spalte 3 in Tabelle 2) ohne Mehrwertsteuer, obwohl alle übrigen Zahlen in derselben Tabelle die Mehrwertsteuer inkludieren. Laut Regierung müssten alle Zahlenangaben ohne Mehrwertsteuer angegeben werden, um miteinander vergleichbar zu sein (77). In Tabelle 3 unten werden die Werte der entsprechenden Tabelle aus dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ohne Mehrwertsteuer wiedergegeben. Den revidierten Zahlen zufolge beläuft sich der kumulierte Gewinn der Teracom bis zum Jahr 2013 auf einen bedeutend niedrigeren Betrag (23,7 Mio. SEK) als der in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ausgewiesene Betrag (509,61 Mio. SEK).

Tabelle 3:

Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT für den Zeitraum 2002 bis 2013

(ohne Mehrwertsteuer)

Jahr

Transaktionen der SVT an Teracom

ohne MwSt. (1)

Kosten der Teracom für analoge Sendungen der SVT

ohne MwSt. (2)

Kosten der Teracom für digitale Sendungen der SVT

(3)

Gesamtkosten der Teracom für Sendungen der SVT

ohne MwSt. (4 = 2 + 3)

Voraussichtl. Gewinn der Teracom pro Jahr nach Verlust

(5 = 4 - 1)

Voraussichtl. kumulierter Gewinn der Teracom pro Jahr nach Verlust

(6)

2002

388,0

384

160

544

- 156,0

- 156,0

2003

418,4

384

160

544

- 125,6

- 281,6

2004

445,2

384

160

544

-98,8

- 380,4

2005

473,4

384

160

544

-70,6

- 451,0

2006

205,0

192

160

352

- 147,1

- 598,1

2007

219,0

96

160

256

-37,0

- 635,0

2008

233,3

 

160

160

73,3

- 561,8

2009

247,7

 

160

160

87,7

- 474,1

2010

262,2

 

160

160

102,2

- 371,9

2011

276,9

 

160

160

116,9

- 255,0

2012

291,8

 

160

160

131,8

- 123,2

2013

306,8

 

160

160

146,8

23,7

Quelle: Antwort vom 29. Oktober, S. 25. Die Tabelle enthält noch einige Fehler, die in Tabelle 4 unten erklärt und berichtigt werden.

(80)

Zweitens wiederholt die Regierung ihre Behauptung, dass sich der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens auf Schätzungen von Kosten der Teracom für die Ausstrahlung von SVT-Sendungen gründe, die noch aus dem Jahr 2001 stammen (siehe Spalten 3 und 4 in Tabelle 4, bzw. Tabelle 3). Laut Regierung wichen die tatsächlichen Kosten von den dort gemachten Angaben (siehe Tabelle 4) in erheblichem Maße ab; als Beleg für ihre Behauptung legte die Regierung korrekte Werte vor. Am auffälligsten ist der Unterschied bei den Kosten der Teracom für das digitale terrestrische Netz, bei denen die Werte ursprünglich auf 160 Mio. SEK pro Jahr berechnet wurden. Die Berechnungen gründeten sich auf einen Deckungsgrad von 98 % für das digitale terrestrische Netz und auf die vollständige Funktionsbereitschaft des Netzes ab 2002, was zum Beispiel auch die regionale Splittung der Überführungssignale sowie Sicherheitsmaßnahmen umfasste (78). Das digitale terrestrische Netz wurde in diesem Umfang jedoch erst während des Jahres 2005 ausgebaut; erst in diesem Jahr begannen die Kosten der Teracom für die Übertragung von SVT-Sendungen über die digitale Plattform den ursprünglichen Berechnungen zu entsprechen (siehe Tabelle 4 unten). Diese Werte, die die faktischen Kosten der Teracom aufweisen, deuten auch auf das Problem hin, auf das die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hinwies, nämlich dass die Kosten für die Übertragung von SVT-Signalen in der ersten Ausbauphase niedriger als 160 Mio. SEK waren (79).

(81)

Drittens wies die Regierung darauf hin, dass die Zahlung von Übertragungsgebühren der SVT an Teracom laut Beschluss für die Einleitung des Verfahrens (Spalte 1 in Tabelle 2 und Tabelle 3) nicht den tatsächlich vollzogenen Transaktionen der SVT entsprachen, sondern sich auf die Mittel beziehen, die vom Übertragungskonto an SVT überwiesen werden sollten. Diese Mittel standen der SVT zur Verfügung, um terrestrische Sendungen zu bezahlen; hingegen war SVT nicht verpflichtet, diese Mittel ausschließlich für diesen Zweck zu benutzen (80). Die Regierung weist die Kommission auch darauf hin, dass entgegen den ursprünglichen Plänen beabsichtigt ist, dass SVT im Jahr 2006 384 Mio. SEK (ohne Mehrwertsteuer) an Stelle der im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens errechneten 205 Mio. SEK (ohne Mehrwertsteuer) aus dem Übertragungskonto erhalten soll (81).

(82)

Tabelle 4 zeigt die tatsächlichen Transaktionen der SVT an Teracom (Spalten 1a bis 1c) und die tatsächlichen Kosten der Teracom für die Übertragung von SVT-Sendungen (Spalten 2 bis 4) für den Zeitraum 1999 bis 2006 (82). Die Tabelle umfasst über die den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hinausgehende Periode auch die Jahre 1999, 2000 und 2001. Laut Regierung können diese Zahlenangaben der Kommission bezeugen, dass SVT für den gesamten Zeitraum nach Einführung des digitalen terrestrischen Netzes im April 1999 keine übermäßig hohen Gebühren an Teracom gezahlt hat. Die Informationen für die Jahre 1999 bis 2001 zerstreuen auch die Unklarheiten, auf welche die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hinweist (83), nämlich dass SVT in der ersten Phase des Aufbaus des digitalen terrestrischen Netzes (von 1997 bis 2001), d. h. vor der Einrichtung des Übertragungskontos, weitere Mittel erhielt. Die Regierung machte klar, dass SVT in diesem Zeitraum insgesamt 300,3 Mio. SEK für technische Erneuerungen erhielt, von denen […] Mio. SEK für digitale terrestrische Sendungen ([…] Mio. SEK im Jahr 2000 und […] Mio. SEK im Jahr 2001) verwendet wurden. Diese Werte sind in Tabelle 4 (Spalte 1b) enthalten und finden bei der Berechnung des Gewinns der Teracom nach Verlust bei ihren Geschäften mit der SVT Beachtung.

(83)

Tabelle 4 veranschaulicht auf Basis der tatsächlichen Kosten und Gebühren den Gewinn bzw. Verlust der Teracom bei ihren Geschäften mit der SVT für die jeweiligen Jahre zwischen 1999 und 2006 (Spalte 5). Es scheint, als lägen die gesamten Transaktionen der SVT an Teracom für analoge und digitale Übertragungen (Spalte 1c) für jedes Jahr, mit Ausnahme für das Jahr 2005, unter den Gesamtkosten der Teracom für die Übertragung von SVT-Sendungen (Spalte 4). Für den Gesamtzeitraum haben die Sendungen der SVT der Teracom in Wirklichkeit einen Verlust von 149,5 Mio. SEK eingebracht.

Tabelle 4:

Tatsächliche Übertragungsgebühren der SVT und tatsächliche Übertragungskosten der Teracom für den Zeitraum 1999 bis 2006 (ohne Mehrwertsteuer)

Jahr

Analoge Gebühren der SVT

(1a)

Digitale Gebühren der SVT

(1b)

Gesamtgebühren der SVT

(1c)

Kosten der Teracom für analoge Sendungen der SVT

ohne MwSt. (2)

Kosten der Teracom für digitale Sendungen der SVT

(3)

Gesamtkosten der Teracom für Sendungen der SVT

ohne MwSt. (4 = 2 + 3)

Gewinn der Teracom pro Jahr nach Verlust

(5 = 4 - 1c)

Kumulierter Gewinn der Teracom pro Jahr nach Verlust

(6)

1999

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

-10,3

-10,3

2000

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

-31,8

-42,1

2001

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

-24,1

-66,2

2002

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

-18,9

-85,1

2003

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

-3,6

-88,7

2004

[…]*

[…]*

(…)

(…)

(…)

(…)

-58,2

- 146,9

2005

[…]*

[…]*

(…)

(…)

(…)

(…)

17,5

- 129,4

2006

[…]*

[…]*

(…)

(…)

(…)

(…)

-20,1

- 149,5

Quelle: Anlage 6 zur Antwort vom 20. März; für Angaben mit * siehe Erklärung in Anmerkung 81.

(84)

Die Gründe, weshalb der Teracom im Zeitraum von 1999 bis 2006 durch ihre SVT-Sendungen Verluste entstanden sind, erläuterte die Regierung der Kommission wie folgt: Erstens gründete sich die Preisstrategie der Teracom auf die tatsächliche Anzahl der Nutzer (Grad der Marktdurchdringung), die in der ersten Aufbauphase geringer als erwartet ausfiel. Zweitens konnte Teracom zu Beginn keine vollständig Kosten deckenden Übertragungsgebühren erheben, da man die Fernsehgesellschaften ermuntern wollte, über das digitale terrestrische Netz zu senden. Drittens umfassten die Kosten der Teracom laut Tabelle 4 implizite Kosten wie z. B. der vom Eigner geforderte Kapitalverzinsungssatz. Derartige implizite Kosten werden den Buchführungsgrundsätzen zufolge nicht als Verlust betrachtet (84).

(85)

Die Regierung legte auch Angaben über die tatsächlichen Preise und Kosten für die Sendung anderer Fernsehgesellschaften als der SVT über das analoge und digitale terrestrische Netz vor (85), insbesondere Kosten und Preise für die größte private Fernsehgesellschaft Schwedens, TV4, die auch zu den beiden einzigen Fernsehgesellschaften zählt, die über das analoge Netz senden. Soweit die Zahlenangaben darauf hindeuten, dass SVT höhere Übertragungskosten als TV4 gezahlt hat, können diese Preisunterschiede laut Regierung mit dem besonderen, an die Sendungen der SVT gestellten Programmauftrag erklärt werden, z. B. dem höheren Deckungsgrad und einer höheren Kapazitätsausnutzung der SVT, der regionalen Splittung der Übertragungssignale der SVT und mit Sicherheitsmaßnahmen (86).

7.2.   Zur Behauptung der Gewährung einer Kreditgarantie für Teracom

(86)

Laut Regierung wurde keine Kreditgarantie gewährt. Indessen gibt die Regierung zu, dass der Reichstag im Februar 2002 entschied, der Regierung die Gewährung einer Kreditgarantie zu erlauben (87).

(87)

Wie schon erwähnt, erachtet es die Regierung als besonders wichtig hervorzuheben, dass nach dem schwedischen Grundgesetz allein die Regierung (also nicht der Reichstag) finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten (z. B. der Teracom) in Bezug auf Mittel, die zum Staatshaushalt gehören, eingehen kann. Allerdings kann die Regierung derartige Verpflichtungen nicht ohne eine im Voraus erteilte Zustimmung durch den Reichstag eingehen. Darüber hinaus hatte die Regierung in diesem Falle beantragt, die Ausstellung der Garantie solle im Auftrag der Reichsschuldenverwaltung erfolgen (88).

(88)

Die Regierung teilte mit, dass sie, nachdem der Reichstag seine Zustimmung gegeben hatte, qua Beschluss forderte, dass die Reichsschuldenverwaltung Teracom eine Kreditgarantie bewilligen und außerdem beschließen solle, mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken sowie für die Deckung der administrativen Kosten Teracom eine Gebühr zu berechnen. Die Regierung betont jedoch, dass es in dem Beschluss ausdrücklich hieß, die Reichsschuldenverwaltung habe die für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften zu beachten, um feststellen zu können, ob eine Kreditgarantie mit diesen Vorschriften vereinbar ist und falls nicht, die Informationen zu sammeln, die für eine Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notwendig sind (89). Außerdem müsse die Schuldenveraltung eine Risikobewertung einer eventuellen staatlichen Garantie erstellen. Wichtig sei, dass keine Kreditgarantie gewährt werden kann, bevor die Schuldenverwaltung nicht einen Beschluss über die Höhe, die Laufzeit und die Höhe der Gebühren der Kreditgarantie gefasst und festgestellt hat, dass die Kreditgarantie nicht in Widerspruch zu den EG-Regelungen über staatliche Beihilfen steht (90).

(89)

Die Reichsschuldenverwaltung, die sich teilweise auf eine vorläufige, in den Monaten Juli bis September 2002 von Standard & Poor's (91) durchgeführte Kreditprüfung stützte, kam zu dem Ergebnis, dass die finanziellen Risiken für die Gewährung einer Kreditgarantie allzu hoch waren. Für die Gewährung einer Kreditgarantie wäre eine sehr hohe Prämie erforderlich, um die Risiken zu decken. Darüber hinaus war die Schuldenverwaltung der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei einer staatlichen Garantie um staatliche Beihilfen handeln könne (92). Laut Regierung ergriffen weder die Schuldenverwaltung noch Teracom, nachdem die Reichsschuldenverwaltung am 1. Oktober 2002 ihre Stellungnahmen eingebracht hatte, irgendwelche Maßnahmen.

7.3.   Kapitalzufuhr

(90)

Laut Regierung handelt es sich bei der bedingten Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(91)

Die Regierung stellt erstens fest, dass der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zum Teil auf unrichtigen Informationen basiert, welche die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Teracom schlechter darstellen, als sie de facto sei. Das Solvenzniveau der Teracom war nicht so niedrig, wie es in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens dargestellt wurde; Teracom hat nur in den Jahren 2001 und 2002, und nicht im Jahr 2003 Verluste geschrieben (93).

(92)

Laut Regierung schätzte die Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Teracom zur Zeit der Kapitalzufuhr falsch ein. Die Regierung betont, dass sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Teracom Ende Juni 2003, als die Regierung dem Unternehmen Kapital zukommen ließ, im Vergleich zu dem Zeitraum, der dem negativen Gutachten von Seiten der Reichschuldenverwaltung über das Unternehmen in Bezug auf die Vorlage zur Gewährung einer staatlichen Garantie an Teracom zugrunde lag, wesentlich verändert hatte (94).

(93)

Wie die Regierung schon betonte, traf Teracom im Jahr 2002 mehrere Vorkehrungen, um ihren finanziellen und wirtschaftlichen Problemen entgegen zu wirken. Teracom veräußerte drei ihrer Tochterunternehmen, verringerte mit Hilfe von Entlassungen eines großen Teils (20 %) der Belegschaft ihre Kosten, fusionierte Tochtergesellschaften, legte Teile ihrer Betriebstätigkeit still und konzentrierte ihre Tätigkeit auf eine geringere Anzahl von Orten und verringerte im Vergleich zu den Jahren 2000 und 2001 ihre Investitionen. Darüber hinaus entwickelte sich insbesondere im Herbst 2002 der Markt für digitales terrestrisches Fernsehen mit steigender Nachfrage nach digitalen Fernsehabonnements in die gewünschte Richtung. Für Teracom führte dies zu einem starken Zuwachs des jährlichen Verkaufs von Abonnements, von zirka 100 000 Ende 2001 auf zirka 140 000 Ende 2002. Die Vorkehrungen zur Senkung der Kosten und die steigenden Verkaufsraten in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 verbesserten die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Teracom beträchtlich; de facto machte das Unternehmen schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2003, bevor die Regierung ihre Vorlage in den Reichstag einbrachte, Gewinne (95).

(94)

Die Regierung erläutert, dass sie, als die Reichsschuldenverwaltung ihr negatives Gutachten abgegeben hatte, beschloss, die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Teracom eingehender zu analysieren (96) als es in der seitens der Schuldenverwaltung durchgeführten statistischen Analyse der Fall war.

(95)

Genauso wie es ein Privataktionär getan hätte, erstellte auch die Regierung eine Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Stellung der Teracom auf kurze und auf lange Sicht, ausgehend von den Geschäftsplänen der Teracom für die Jahre 2003 bis 2005 und den finanziellen Prognosen für die Jahre 2003 bis 2010 sowie auf der Grundlage von Vergleichen mit anderen Unternehmen und anderen Aktionären in derselben und in nahe liegenden Branchen. Die Regierung kam zu dem Ergebnis, dass eine bedingte Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr in Höhe von 500 Mio. SEK die Solvenz der Teracom stärken und es ihr ermöglichen würde, danach einen ausreichenden Gewinn zu generieren, um die Kapitalzufuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurückzuzahlen. Die Regierung wiederholt, dass es sich bei der Kapitalzufuhr nicht um staatliche Beihilfen gehandelt habe. Laut Regierung wäre ein privater Investor in der gleichen Lage bereit gewesen, Kapital zuzuschieben, weil die langfristigen finanziellen Prognosen für Teracom günstig waren (97).

(96)

Die Regierung fügt hinzu, dass die Kommission in diesem Zusammenhang und entgegen dem, was sie hätte tun sollen, nicht alle relevanten Umstände berücksichtigte, um zu untersuchen, in wieweit durch die Kapitalzufuhr die Generierung eines angemessenen Erlöses zu erwarten gewesen wäre. Die Kommission begrenzte ihre Analyse auf die früheren Verluste und den früheren Solvenzgrad der Teracom. Die Regierung ist ebenfalls der Meinung, dass die Kommission den Staat fälschlicherweise mit externen Gläubigern verglich; indessen hätte sie den Staat mit einem privaten Aktionär gleichstellen sollen, vom dem eine langfristige Perspektive seiner Investitionen angenommen werden kann. Der Staat ist 100 %iger Eigner der Teracom, was auch ein längerfristiges Interesse impliziert als bei einer Minoritätsbeteiligung (98).

(97)

Um ihren Argumenten ein weiteres Gewicht zu verleihen, überreichte die Regierung einen Bericht von PWC, einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer, den die Regierung um die Prüfung des Beschlusses zur Kapitalzufuhr gebeten hatte. In diesem Bericht wird die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Teracom zum Zeitpunkt der Kapitalzufuhr von den Erkenntnissen aus beurteilt, die zum Zeitpunkt der Regierungsentscheidung zugängig waren. Der Bericht folgert, dass die Regierung über ausreichende Informationen verfügte, um eine Kapitalzufuhr zu beschließen und dass die langfristige Ertragsfähigkeit der Teracom ausreichend war, um den Anforderungen eines privaten Investors zu genügen (99).

(98)

Schließlich ist die Regierung der Auffassung, dass die Kommission die Kapitalzufuhr nicht in einem größeren Zusammenhang würdigte. Beispielsweise hätte die Kommission beachten müssen, dass die Kapitalzufuhr notwendig war, um die schon getätigten Investitionen, die man perspektivisch als wirtschaftlich einstufte, abzusichern (100).

8.   WÜRDIGUNG DER MUTMASSLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN

(99)

Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zu betrachten, wenn folgende vier Punkte erfüllt sind: 1) Bei der Transaktion handelt es sich um staatliche Mittel; 2) Die Maßnahme stellt einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten des Empfängers dar; 3) Die Maßnahme verzerrt oder droht den Wettbewerb zu verzerren; und 4) Die Maßnahme wirkt sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus.

8.1.   Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT an Teracom

8.1.1.   Wirtschaftlicher Vorteil

(100)

Um zu entscheiden, in wieweit die von SVT für terrestrische Sendungen an Teracom zu zahlenden Übertragungsgebühren der Teracom einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, ist zu untersuchen, ob SVT einen Betrag gezahlt hat oder zukünftig zahlen muss, der den Betrag übersteigt, den Teracom erwartungsgemäß auch unter normalen Marktbedingungen von ihren Kunden hätte erhalten können.

(101)

Erstens hat die Kommission untersucht, ob SVT seit der Einführung von DVB-T in Schweden 1999 bis zum Jahr 2006 Beträge an Teracom gezahlt hat, welche die Kosten der Teracom für die Übertragung von SVT übersteigen. Die Berechnungen im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gründeten sich in der Hauptsache lediglich auf Schätzungen der Zahlungen von SVT und der Kosten der Teracom, während sich die Kommission bei ihren Berechnungen in dieser Entscheidung auf tatsächliche Werte stützt (siehe Tabelle 4). Diese Werte zeigen, dass SVT der Teracom im Zeitraum von 1999 bis 2006 keine überhöhten Gebühren gezahlt hat. Im Hinblick auf den gesamten Zeitraum lagen die Zahlungen der SVT unter den der Teracom für die Ausstrahlung der SVT-Sendungen entstandenen Kosten, wodurch ein Verlust in Höhe von zirka 149,5 Mio. SEK für den Sendebetrieb entstand. Da dieser Betrag (149,5 Mio. SEK) Zahlungen sowohl für analoge als auch digitale Sendungen umfasst, zeigt dies auch, dass keine Quersubventionen vorgekommen sind, etwa der Gestalt, dass Teracom überhöhten Gebühren für analoge Sendungen entnommen hätte, um die Gelder für den digitalen Bereich zu verwenden.

(102)

Zweitens hat die Kommission untersucht, ob Teracom der SVT höhere Übertragungsgebühren als privaten Fernsehgesellschaften berechnet und dadurch von SVT wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Teracom sich bei ihrer Preispolitik vom Prinzip der Gleichbehandlung leiten lässt, d. h. Teracom bezieht sich bei allen ihren Kunden auf die gleichen Bedingungen (101). Insbesondere notiert die Kommission, dass Teracom seit 1992 die analogen Sendungen zum Selbstkostenpreis berechnet hat und ihre Preise in Bezug auf digitale Sendungen nach dem Preismodell der Marktdurchdringung festgesetzt werden, bei dem die Parameter für alle Kunden der Teracom die gleichen sind (102). Außerdem hat die Kommission die tatsächlichen Preise, die Teracom der SVT berechnet hat, mit anderen Fernsehgesellschaften im digitalen terrestrischen Netz verglichen. Zwar hat Teracom der SVT einen höheren Preis als beispielsweise der privaten Fernsehgesellschaft TV4 berechnet; dieser Preisunterschied beruht jedoch darauf, dass SVT zusätzliche Dienstleistungen von Teracom fordert (103). Daher hat die Kommission keinerlei Hinweise dahin gehend gefunden, dass der SVT weniger (oder mehr) vorteilhafte Bedingungen gestellt werden als anderen Fernsehgesellschaften oder dass der Gesellschaft überhöhte Übertragungsgebühren berechnet werden.

(103)

Drittens hat die Kommission der Vollständigkeit halber untersucht, ob SVT der Teracom in Zukunft für die Ausstrahlung einen höheren Marktpreis als normal zahlen muss. In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens wurde u. a. das Problem aufgegriffen, in wieweit SVT im Zeitraum zwischen 2008 und 2013 Teracom unangemessen hohe Übertragungsgebühren zahlen werde, was bis zum Jahr 2013 zu einem kumulierten Gewinn von ungefähr 510 Mio. SEK zugunsten der Teracom führen würde. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich die Preisstrategie der Teracom gegenwärtig und für absehbare Zeit an der oben genannten Preispolitik orientiert, welche die Teracom daran hindern wird, SVT allzu hohe Übertragungsgebühren zu berechnen (104). Seit den Beschlüssen der PTS aus dem Jahr 2005 unterliegt die Teracom außerdem der Vorabkontrolle auf dem Markt für die Bereitstellung analoger und digitaler terrestrischer Sendungen (105). Diese Beschlüsse dürften im Prinzip das eventuelle Risiko ausschalten, dass Teracom der SVT unangemessen hohe Übertragungsgebühren berechnet. Wie aus der Erklärung der Regierung hervorgeht (siehe Punkt 40) und im Gegensatz zu der Besorgnis, die die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ausdrückt, ist die SVT nicht verpflichtet, alle aus dem Übertragungskonto ihr zugeführten Mittel dafür zu verwenden, Teracom für die Ausstrahlung zu zahlen. Die SVT verhandelt mit Teracom eigenständig über die Übertragungsgebühren, und wenn SVT schließlich einen geringeren Betrag für die Übertragung zahlt als berechnet, kann die Gesellschaft die überschüssigen Gelder für ihre Programmtätigkeit verwenden (106).

(104)

Im Lichte dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass, selbst wenn die SVT verpflichtet ist, über das analoge und digitale terrestrische Netz zu senden und gegenwärtig über keine Alternative zu den von Teracom angebotenen Dienstleistungen verfügt, hat Teracom nur begrenzte Möglichkeiten, aus dem Umstand, dass es der SVT an Wahlmöglichkeiten mangelt, Vorteile zu ziehen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission auch fest, dass, wenn private Fernsehgesellschaften es offensichtlich für lohnenswert halten, über das digitale terrestrische Netz zu senden und dafür der Teracom eine Übertragungsgebühr entrichten, dies verständlicherweise auch für die SVT gilt.

(105)

Die Behauptung, Boxer erhielte Beihilfen, weil SVT nicht für die Ausstrahlung zahle (107), gibt der Kommission Anlass zu dem Hinweis, dass der Vertrag zwischen einer Fernsehgesellschaft und dem Verteiler unterschiedliche Formen annehmen kann. Mit Rücksicht darauf, dass die Transaktion zwischen beiden Parteien einen Austausch von Übertragungsdienstleistungen gegen den Zugang zu Inhalten, von dem beide Parteien partizipieren, umfasst, können die exakten Bedingungen, z. B. um welche Infrastruktur und welchen Betreiber es sich handelt, erheblich voneinander abweichen.

(106)

In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von SVT an Teracom transferierten Übertragungsgebühren der Teracom keinen wirtschaftlichen Vorteil gewähren und es sich daher nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 handelt.

8.2.   Staatliche Garantie

(107)

Laut Mitteilung über staatliche Garantien fallen staatliche Garantien generell in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1, wenn der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und keine marktgerechten Prämien gezahlt werden. Gemäß Abschnitt 2 der Mitteilung über Garantien kann dennoch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 vorliegen, wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen; denn die Beihilfe wird zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder auf Grund der Garantie Zahlungen erfolgen.

(108)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass laut geltender Rechtspraxis, z. B. Republik Österreich gegen Kommission, eine unbedingte und rechtlich bindende Förderzusage vorliegen muss, ehe festgestellt werden kann, ob es sich um eine Beihilfe handelt (108).

(109)

Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass der Beschluss der Regierung, von der Reichsschuldenverwaltung die Ausstellung einer Kreditgarantie anzufordern, ein bedingter Beschluss war und Teracom kein absolutes Recht einräumte, eine Kreditgarantie zu fordern. Die Kommission stellt fest, dass die schwedische Gesetzgebung vorschreibt, dass, wenn unter der Aufsicht der Regierung stehende Behörden eine Kreditgarantie gewähren, diese die Beurteilung der Reichsschuldenverwaltung u. a. in Bezug auf die Solvenz und Ehrlichkeit zu beachten haben. Diese Komponente im schwedischen System und in der schwedischen Gesetzgebung ist allgemein bekannt. Es ist auch klar, dass sich die schwedische Regierung über ihre Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinschaftsrecht bewusst war, denn sie wies darauf hin, dass die Schuldenverwaltung die Kreditgarantie in Hinblick auf die Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu beurteilen und gegebenenfalls relevante Informationen für eine Anmeldung an die Kommission zusammen zu tragen habe. Wichtig ist die Feststellung der Kommission, dass nach dem Bericht der Schuldenverwaltung keine Maßnahmen ergriffen wurden. Zusammenfassend und mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen ist die Kommission daher der Auffassung, dass nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass eine Kreditgarantie überhaupt gewährt und Teracom eine unbedingte und rechtlich bindende Förderzusage erteilt wurde. Folglich wurde Teracom kein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt.

8.3.   Kapitalzufuhr

(110)

Wenn ein Staat ein Unternehmen finanziell begünstigt und dies unter Bedingungen erfolgt, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Investor nicht akzeptabel wären, gewährt er dem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil (109). Um entscheiden zu können, ob die bedingte Gesellschaftseinlage, die Teracom Ende Juni 2003 in Form einer Kapitalzufuhr gewährt wurde, der Teracom einen wirtschaftlichen Vorteil einräumte, muss untersucht werden, ob die Kapitalzufuhr mit den marktwirtschaftlichen Investitionsprinzipien vereinbar war.

(111)

Die Kommission räumt ein, dass die Informationen über die finanzielle Lage der Teracom in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht völlig korrekt waren. Wie die Regierung dargelegt hat, lag der Solvenzgrad der Teracom nicht auf einem so niedrigen Niveau, wie es im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens dargestellt wurde; Teracom schrieb in zwei, nicht in drei Jahren hintereinander Verluste. In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens wurde die finanzielle Lage der Teracom also ungünstiger geschildert, als sie in Wirklichkeit war.

(112)

Nachdem die Kommission die von der Regierung in ihrer Antwort vom 29. Oktober und später eingereichten Informationen, einschließlich der kurz- und langfristigen Geschäftspläne der Teracom, analysiert hat, ist die Kommission der Auffassung, dass die seitens der Regierung im Jahr 2003 vorgenommene Bewertung der damaligen und kommenden wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Teracom realistisch und die Aussicht auf einen zufrieden stellenden Ertrag nach der Kapitalzufuhr glaubwürdig war.

(113)

Wie in Abschnitt 7.3 näher geschildert, erstellte die Regierung, ausgehend von den Geschäftsplänen der Teracom für die Jahre 2003 bis 2005 und ihren finanziellen Prognosen für den Zeitraum 2003 bis 2010 sowie ausgehend von Vergleichen mit anderen Unternehmen und anderen Aktionären in der gleichen oder nahe liegenden Branchen, eine Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Teracom auf kurze und lange Sicht. Die Regierung kam zu dem Ergebnis, dass eine bedingte Gesellschaftseinlage in Höhe von 500 Mio. SEK die Solvenz der Teracom stärken und es ihr ermöglichen würde, in Anschluss daran einen ausreichenden Gewinn zu generieren, um die Kapitalzufuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurückzahlen zu können (110). Die Prognosen für 2003 prognostizierten eine positive Gewinn- und Verlustrechnung der Teracom. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Teracom schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2003, bevor die Regierung ihre Vorlage dem Reichstag vorlegte, Gewinn machte.

(114)

Schließlich hat die Kommission den Bericht, den PWC im Auftrag der Regierung angefertigt hatte und der die dem Beschluss der Regierung zugrunde liegenden Zahlenangaben erläutert, geprüft. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Angaben dem Investitionsbeschluss eine realistische Basis verliehen. Aus dem Bericht geht insbesondere hervor, dass Teracom nach ihren Verlustjahren 2001 und 2002, schon als die Kapitalzufuhr erfolgte, dicht an die Ertragsgrenze herankam. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Teracom hatte sich erheblich verbessert, insbesondere im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt des negativen Gutachtens der Reichsschuldenverwaltung zur Gewährung einer staatlichen Kreditgarantie (111).

(115)

Der Bericht zeigt, dass das Agieren der Regierung mit den Überlegungen übereinstimmt, die auch ein privater Investor getroffen hätte, Analysen nämlich in Bezug auf den zu erwartenden Ertrag in Folge der Investition und in wieweit dieser Ertrag die mit der Investition zusammen hängenden Risiken ausreichend kompensiert. Der Bericht berechnet den Ertrag („the internal rate of return“) auf die Investition, indem er den inkrementalen Cash-Flow, den er generiert, feststellt. Dies erfolgt durch die Differenz zweier alternativer Szenarien: freier Cash-Flow mit und freier Cash-Flow ohne Kapitalzufuhr. Der erhoffte Ertrag auf die Kapitalzufuhr wurde auf ungefähr 24 % berechnet, was die Ertragsanforderungen übersteigt, die Aktionäre mit marktgerechten Ansprüchen an ihre Investition stellen würden (der vergleichbare marktgerechte Kapitalverzinsungsanspruch beträgt 8,6 %) und was außerdem die finanziellen Risiken kompensieren würde (112).

(116)

Obwohl ex post unmöglich mit Sicherheit festgestellt werden kann, wie sich die Einnahmen der Teracom entwickelt hätten, wenn das Unternehmen keine bedingte Gesellschaftseinlage erhalten hätte, stellt die Kommission fest, dass der Ertrag der Teracom auf das Eigenkapital von 3 % im Jahr 2003 auf 11 % im Jahr 2004 und auf 19 % im Jahr 2005 angewachsen war (113).

(117)

Aus dem nachfolgenden Diagramm 3 wird deutlich, dass Teracom in den Jahren 2003, 2004 und 2005 wieder Gewinne erwirtschaftete. Die erste Tilgungsrate des Unternehmens auf die bedingte Gesellschaftseinlage erfolgte 2006 (114).

Diagramm 3:

Tatsächliche Ertragsentwicklung der Teracom 1998-2005

Image

Quelle: Jahresabschlüsse der Teracom für die Jahre 1998 bis 2005.

(118)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die bedingte Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr unter Umständen erfolgte, die auch für einen privaten Investor, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, akzeptabel wären.

(119)

Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings die Frage, ob die Tatsache, dass Teracom auch weiterhin das Monopol zur Betreibung der terrestrischen Infrastruktur gewährt wird, und dies trotz Inkrafttreten der Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste im Oktober 2002 (Wettbewerbsrichtlinie) (115), welche die Aufrechterhaltung exklusiver Rechte in den relevanten Sektoren verbietet, die aktuelle Analyse der staatlichen Beihilfe beeinflusst (116).

(120)

Prüft die Kommission ein fragliches Beihilfevorhaben und stellt dabei fest, dass gegen eine andere besondere Bestimmung des EG-Vertrags verstoßen wurde, ist sie verpflichtet zu prüfen, ob die Modalitäten der Beihilfe einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 87 und 88 enthalten und derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (117). Ist dies der Fall und nur wenn der Verstoß neben der dem fraglichen Beihilfevorhaben innewohnenden Beeinträchtigung die andere besondere Bestimmung des EG-Vertrags nachweislich beeinträchtigt, kann der Verstoß eine maßgebliche Bedeutung für die Prüfung des fraglichen Beihilfevorhabens durch die Kommission haben (118).

(121)

Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass der Verstoß gegen die Wettbewerbsrichtlinie nicht zu dem Teil der Maßnahme gehört, die Gegenstand ihrer Prüfung ist, sondern das Ergebnis des Agierens der Regierung, das von dem Beschluss der Regierung zur Gewährung einer bedingten Gesellschaftseinlage getrennt ist.

(122)

Darüber hinaus, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Monopolstellung der Teracom Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Teracom hatte und daher zu einem bestimmten Teil auch auf den Ertrag aus der bedingten Gesellschaftseinlage, kann dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weil Teracom der Preisregulierung unterliegt (siehe näher beschrieben in den Punkten 42, 43 und 102) und daher ihre Marktkraft nicht frei ausüben kann. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht zu belegen, dass sich die bedingte Gesellschaftseinlage gerade auf Grund des Monopols als ertragreiche Investition erwies. Daher kann auch nicht nachgewiesen werden, dass der erwartete Ertrag auf die bedingte Gesellschaftseinlage bei einem Nichtvorhandensein des Monopols für einen privaten Investor nicht akzeptabel gewesen wäre.

(123)

Durch das Nichtvorhandensein eines unzweideutigen und nachweisbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß Schwedens gegen die Wettbewerbsrichtlinie und dem erwarteten Ertrag aus der bedingten Gesellschaftseinlage kann die Kommission daher den Anspruch Schwedens, dass die Kriterien für die Befolgung der marktwirtschaftlichen Investitionsprinzipien erfüllt sind, nicht für ungültig erklären. Diese Schlussfolgerung beeinflusst jedoch nicht den Standpunkt, den die Kommission in zukünftigen Fällen in Anbetracht der Fakten in diesen Fällen einnehmen wird.

(124)

Abschließend kann festgestellt werden, dass in dem vorliegenden Fall die bedingte Gesellschaftseinlage und der Verstoß gegen die Wettbewerbsrichtlinie für sich allein nach den Regeln und Verfahren, die für die jeweilige Sache gelten, beurteilt werden können und sollten. Dabei sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass die Kommission gemäß Artikel 225 EG-Vertrag die Frage des Verstoßes Schwedens gegen die Wettbewerbsrichtlinie an den Europäischen Gerichtshof verwiesen hat.

(125)

In Bezug auf die bedingte Gesellschaftseinlage zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass ein Vorkommen von staatlichen Beiträgen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 nicht festgestellt werden konnte.

9.   SCHLUSSFOLGERUNG

(126)

Im Licht der vorstehenden Ausführungen erachtet die Kommission, dass nichts darauf hindeutet, dass die geprüften Maßnahmen der Teracom oder einer ihrer Tochtergesellschaften einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten. Die Kommission kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei den von Schweden ergriffenen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Kommission geprüften und in dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Schweden stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  Siehe Sache C 24/04 (ex NN 35/04), Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Schweden (ABl. C 238 vom 25.9.2004, S. 5).

(2)  Am 1. Dezember 2005 änderte die NSAB ihren Namen in SES Sirius AB. Der Beschwerdeführer wird in dieser Entscheidung jedoch weiterhin NSAB genannt.

(3)  Am 12. April 2002 und am 2. Oktober 2002 ergänzte die NSAB ihre Beschwerde mit weiteren Informationen in Bezug auf die mutmaßliche staatliche Beihilfe.

(4)  Siehe Eingabe der B2 vom 22. Oktober 2004.

(5)  Siehe Eingabe der ECCA vom 25. Oktober 2004 (registriert am 2. Dezember 2004).

(6)  Siehe Eingabe der ESOA vom 18. Oktober 2004 (registriert am 25. Oktober 2004).

(7)  Siehe Eingaben der NSAB vom 22. Oktober 2004, vom 11. Februar 2005 (registriert am 14. Februar 2005), vom 9. März 2005 (registriert am 10. März 2005) und vom 1. Dezember 2005 (registriert am 6. Dezember 2005).

(8)  Siehe Eingabe der Telenor Broadcast vom 17. November 2004 (registriert am 18. November 2004).

(9)  Siehe Eingabe der TeliaSonera vom 25. Oktober 2004 (registriert am 26. Oktober 2004).

(10)  Siehe Eingabe der UGC vom 25. Oktober 2004 (registriert am 26. Oktober 2004).

(11)  Siehe Eingabe der Viasat vom 25. Oktober 2004 (registriert am 26. Oktober 2004).

(12)  Nach Ansicht der Beschwerdeführer wurden rechtswidrige Beihilfen auch der Gesellschaft Senda i Sverige AB (Senda) bewilligt. Senda war Tochtergesellschaft der Teracom und im Bereich Koordination, Vermarktung und Bündelung von TV-Programmen und -dienstleistungen für digitales Kabelfernsehen tätig. Senda fusionierte am 1. Oktober 2002 mit Boxer; beide Unternehmen sind nunmehr unter dem Namen Boxer tätig.

(13)  Siehe Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75). Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-141/03, Kommission/Schweden (ABl. C 228 vom 11.9.2004, S. 13).

(14)  Siehe Regierungsvorlage 1991/92:140, Gutachten (nachfolgend „Bet.“) 1991/92:KrU28, Drucksache des Reichstags (nachfolgend „Rskr.“) 1991/92:329. Televerket wurde zu diesem Zeitpunkt privatisiert und heißt heute Telia AB.

(15)  Im Dezember 2004 wurde gegen Schweden ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtbeachtung der Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Generalsekretariat, Vertragsverletzung Nr. 2004/2197; Rechtssache KOM/C-1/39 157) eingeleitet. Gegenstand dieses Verfahrens war die Aufrechterhaltung bestimmter Exklusivrechte in den erwähnten Sektoren. Das Verfahren hatte zur Folge, dass sich die Regierung verpflichtete, vor dem 1. Januar 2006 das der Teracom gewährte Monopol auf dem Markt für die Bereitstellung analoger terrestrischer Übertragungen abzuschaffen. Die Rechtssache in Bezug auf digitale terrestrische Übertragungsdienste ist bisher noch nicht abgeschlossen, selbst wenn die Regierung die Auffassung der Kommission, dass das gegenwärtig bestehende Regelwerk gegen die genannte Richtlinie verstößt, nicht mehr in Frage stellt. Da die Regierung bisher jedoch noch keine Gesetzesvorlage eingereicht hat, die es der Kommission ermöglichen könnten festzustellen, in wieweit die Zuwiderhandlung beseitigt wird und zu welchem Zeitpunkt das neue Recht in Kraft treten wird, hat die Kommission beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof gegen Schweden zu klagen; siehe Pressemitteilung der Kommission IP/06/1411 vom 17. Oktober 2006.

(16)  Siehe Beschluss 05-8675/23 vom 15. Dezember 2005 über das digitale terrestrische Netz und Beschluss 05-8674/23 vom 15. Dezember 2005 über das analoge terrestrische Netz.

(17)  Siehe www.boxer.se. Im Zeitraum zwischen April 2000 und April 2005 war der 30 %ige Anteil von 3i an Boxer im Besitz von Skandia Liv (Skandia).

(18)  Dieser Beschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Regeln des EU-Binnenmarkts.

(19)  Siehe Boxer Pressemitteilung vom 18. Januar 2006, Boxer grew by 42 % in 2005. Siehe auch Boxer Pressemitteilung vom 12. Juli 2005, Boxer fortsätter att öka antalet digitala TV-kunder, sowie Pressemitteilung vom 20. Oktober 2005, Fortsatt ökning för Boxer.

(20)  Siehe www.svt.se und Regierungsvorlage 1995/96:161, S. 70–72.

(21)  Siehe z. B. Regierungsbeschluss vom 10. Februar 2005 (Nr. I:11), Regierungsbeschluss vom 22. Juni 2005 (Nr. I:22), Regierungsbeschluss vom 15. Dezember 2005 (Nr. I:102) und Regierungsbeschluss vom 23. Februar 2006 (Nr. I:15).

(22)  Bis zum 31. Dezember 2005 war SVT dazu auch in Bezug auf analoge Signale verpflichtet.

(23)  Der Vertrag zwischen NSAB und SVT wurde 1999 bei der Kommission angemeldet (Fall IV/C-2/37 517); im November 1999 erteilte die Kommission den Parteien ein Negativattest.

(24)  Siehe www.ur.se/ur/start.php? s1 = omur&s2 = historik.

(25)  Siehe den an UR gerichteten Regierungsbeschluss 29, Tillstånd att sända television, [ung. Sendelizenz für die Übertragung von Fernsehsignalen] KU2001/1543/Me (teilweise) vom 20. Dezember 2001, und Anlage 1 zum Regierungsbeschluss I:12, Tillstånd att sända ljudradio och television, [ung. Sendelizenz für die Übertragung von Radio- und Fernsehsignalen] U2005/1824/Me vom 2. Oktober 2005. Diese Sendelizenz wurde verlängert und umfasst nunmehr ganz 2006.

(26)  Die Gründe hierfür sind, dass die an UR vergebenen Zuschüsse unerheblich sind und dass die Bestimmungen, die die Tätigkeit und die Übertragungen der UR regeln, praktisch die gleichen wie für SVT sind. Außerdem sendet UR über einen der SVT-Kanäle. Die den Unternehmen bewilligten Mittel und ihre Zahlungen werden daher jeweils in einem Betrag zusammengefasst.

(27)  Siehe http://www.ses-sirius.com

(28)  Siehe Teracom-Jahresabschluss 2000.

(29)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 11.

(30)  Siehe Statens Offentliga Utredningar: Sveriges övergång till digital-TV, Digital-TV-Kommissionen. [ung. Öffentliche Untersuchungen des Staates: Übergang Schwedens zum DVB-T, DVB-T-Kommission].

(31)  Quelle: Mediavision, MMS, siehe Antwort vom 20. März, Frage 15. Siehe auch schwedische Lizenz- und Aufsichtsbehörde Radio och TV-verket: Mediautveckling 2005 und 2006.

(32)  Siehe Bet. 1996/97:KU17; Rskr. 1996/97:178.

(33)  Siehe Bet. 1996/97:KU17.

(34)  Siehe Bet. 2002/03:KU33, Rskr. 2002/03:196.

(35)  Siehe Bet. 2003/04:KU24; Rskr. 2003/04:231.

(36)  Siehe https://www.teracom.se.

(37)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitte 3.4.2 und 3.5.

(38)  Siehe http://www.teracom.se und Statens Offentliga Utredningar: Sveriges övergång till digital-TV, Digital-TV-Kommissionen.

(39)  Siehe http://www.rtvv.se/se/Om_media/tv/digitaltv/Siehe auch Bericht der schwedischen Regulierungsbehörde Post- och telestyrelsen vom November 2005, Förstudie: Frigjort frekvensutrymme vid övergången till digitalt marksänd TV, S. 5–7 [ung. Vorstudie: Freie Frequenzbereiche bei Übergang zu DVB-T].

(40)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 22 und Antwort der Regierung vom 20. Dezember 2004, S. 2. Seit April 2005 ist 3i Inhaber des 30 %igen Anteils, den zuvor Skandia innehatte.

(41)  Siehe Gesetz 1989:41, Gesetz über Rundfunkgebühren.

(42)  Siehe Anmerkung oben.

(43)  Siehe: Radio och TV i allmänhetens tjänst — Riktlinjer för en ny tillståndsperiod, Betänkande av Kommittén om radio och TV i allmänhetens tjänst, Stockholm 2005 [ung. Öffentlich-rechtliches Radio und Fernsehen: Richtlinien für eine neue Lizenzperiode, Gutachten des Komitees für öffentlich-rechtliches Radio und Fernsehen].

(44)  Siehe Beihilfebedingungen für Sveriges Television AB für 2005, Regierungsvorlage 2004/05:1, Bet. 2004/05:KrU1, Rskr. 2004/05:97.

(45)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 27-30 sowie 42 und 43.

(46)  Die Übertragungskosten werden sich bei der Abschaltung des analogen terrestrischen Netzes verringern.

(47)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 27-30.

(48)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 27–29; Regierungsvorlage 2001/02:1, S. 121; Regierungsvorlage 2004/02:1, S. 108 und Antwort vom 20. März, Frage 4.

(49)  Siehe Beihilfebedingungen für Sveriges Television AB für 2005, Regierungsvorlage 2004/05:1, Bet. 2004/05:KrU1, Rskr. 2004/05:97; siehe auch Antwort vom 20. März, Frage 4.

(50)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2 und Antwort vom 20. März, Frage 9 und Jahresabschlüsse der Teracom, z. B. für 2003 und 2004.

(51)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2 und das der Antwort vom 20. März beigefügten Rahmenabkommen zwischen Teracom und SVT vom 4. März 2004. Der Grund, weshalb Teracom nicht mehr verpflichtet ist, den Preis für analoge Signale zum Selbstkostenpreis festzulegen, ist ein kürzlich seitens der Regulierungsbehörde PTS erlassener (verpflichtender) Beschluss, nach dem die Preise der Teracom im Voraus von PTS kontrolliert werden sollen. Siehe Abschnitt 3.1.1.

(52)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.1, S. 29.

(53)  Lediglich in Bezug auf den vierten Multiplexer gründet sich der variable Teil der Übertragungsgebühr seit 2002 auf einem anderen, dem Kosten orientierten Modell; siehe Antwort der Regierung vom 21. März 2003.

(54)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2; und Antwort vom 20. März, Frage 9.

(55)  Siehe Regierungsvorlage 2005/06:1, Ausgabenposten 24, S. 71-74.

(56)  Der Text unter Punkt 44 und die dazugehörige Fußnote wurden aus Gründen der Vertraulichkeit gestrichen. Der Inhalt betraf Teile einer Vereinbarung zwischen SVT und Teracom.

(57)  […] = Geschäftsgeheimnis.

(58)  Siehe Vierteljahresbericht der Teracom für das zweite Quartal 2002.

(59)  Siehe Regierungsvorlage 2001/02:76.

(60)  Siehe Beschluss des Reichstags 2001/02:KrU07; Rskr. 2001/02:149.

(61)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71/2000 vom 11.3.2000, S. 7).

(62)  Folgende Bedingungen gelten: i) Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten. ii) Der Kreditnehmer wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen. iii) Die Garantie ist an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (ausgenommen Schuldverschreibungen oder ähnliche Instrumente) und ist von begrenzter Laufzeit; sowie iv) Der Kreditnehmer zahlt eine marktübliche Prämie für die Garantie (diese berücksichtigt u. a. Betrag und Laufzeit der Garantie, vom Kreditnehmer gestellte Sicherheiten, Finanzlage des Kreditnehmers, Wirtschaftszweig und Perspektiven, Ausfallquoten und sonstige wirtschaftliche Gegebenheiten).

(63)  Siehe z. B. Vierteljahresbericht der Teracom für das zweite Quartal 2002.

(64)  Siehe Anmerkung oben.

(65)  Der Solvenzgrad definiert sich als konsolidiertes Eigenkapital im Verhältnis zu den Aktiva.

(66)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 39.

(67)  Siehe Regierungsvorlage 2002/03:64. Eine bedingte Gesellschaftseinlage ist kein Kredit. Eine bedingte Gesellschaftseinlage bedeutet, dass die Tilgung durch die Zahlung von Ausschüttungen erfolgt, wenn das Unternehmen in seiner Bilanz ausreichend Eigenkapital aufweisen kann. Im Vertrag zwischen dem Staat (durch die Regierung) und Teracom wurde die Bedingung gestellt, dass die Tilgung erfolgen solle, sobald Teracom über genügend Finanzkapital verfüge. Außerdem wird im Vertrag ausdrücklich angegeben, dass das Kapital unter „Marktbedingungen“ zugeschoben werde und die erwartete Rendite dieselbe sei wie eine Beihilfe in Form einer bedingten Gesellschaftseinlage, die an ein „wettbewerbsfähiges Unternehmen“ gegeben wird.

(68)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 50.

(69)  Siehe Anmerkung 4.

(70)  Siehe Anmerkung 5.

(71)  Siehe Anmerkung 6.

(72)  Siehe Anmerkung 7.

(73)  Siehe Anmerkung 8.

(74)  Siehe Anmerkung 9.

(75)  Siehe Anmerkung 10.

(76)  Siehe Anmerkung 11.

(77)  Die Regierung wies insbesondere darauf hin, dass die Übertragungsgebühren, die Teracom SVT auferlegt, die Mehrwertsteuer beinhalten und der Betrag, den SVT aus dem Übertragungskonto erhält, dies berücksichtigt. Teracom ziehe keinen Nutzen aus diesem, die Mehrwertsteuer betreffenden Teilbetrag, weil Teracom diese Gelder an das Finanzamt weiterzuleiten habe. Siehe Antwort vom 20. März, Frage 2.

(78)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 34.

(79)  Siehe Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, Punkt 36.

(80)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2, S. 32.

(81)  Siehe Tabelle 3 und Antwort vom 20. März, Anlage 7.

(82)  […]

(83)  Siehe Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, Punkt 36.

(84)  Siehe Antwort vom 25. April, Frage 4.

(85)  Siehe Antwort vom 20. März, Anlage 6.

(86)  Siehe Antwort vom 20. März, Fragen 7 und 8. Für jede einzelne dieser besonderen Anforderungen quantifizierte die Regierung auch den Effekt auf die Preise der Teracom.

(87)  Siehe Reichstagsbeschluss 2001/02:KrU07; Rskr. 2001/02:149.

(88)  Siehe Grundgesetz (1974:152) Kap. 9, § 10, Garantieverordnung (1997:1006) sowie Etatgesetz (1996:1059). Siehe auch Regierungsbeschluss Ku2002/483/Me vom 27. Juni 2002.

(89)  Siehe Regierungsbeschluss Ku2002/483/Me vom 27. Juni 2002.

(90)  Siehe Regierungsbeschluss Ku2002/483/Me vom 27. Juni 2002, der gleichzeitig mit den § § 8, 9, 11 und 12 Garantieverordnung (1997:1006) beraten wurde.

(91)  Standard & Poor's ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das unabhängige Bonitätsratings, Indices, Risikobewertungen, Investmentanalysen, Daten und Einschätzungen anbietet. Die vorläufige Kreditprüfung gründete sich in der Hauptsache auf die wirtschaftlichen Indikatoren des Unternehmens und nicht auf eine eingehende Marktanalyse.

(92)  Siehe Bericht der Reichsschuldenverwaltung DNR 2002/000170 vom 1. Oktober 2002.

(93)  De facto hat Teracom seit ihrer Gründung lediglich in zwei Jahren, 2001 und 2002, Verluste geschrieben. Siehe Jahresabschlüsse der Teracom; siehe auch Antwort vom 29. Oktober, S. 40.

(94)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 38-40.

(95)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 38 und 39 sowie Jahresabschlüsse der Teracom für 2002 und 2003.

(96)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 39.

(97)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 39 und 40 sowie 51-56.

(98)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 51 und 53.

(99)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Anlage 33.

(100)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 55 und 56

(101)  Siehe Punkt 41.

(102)  Siehe die Punkte 42 und 43.

(103)  Siehe Punkt 85.

(104)  Siehe Punkt 102.

(105)  Siehe Punkt 12.

(106)  Siehe Punkt 41.

(107)  Siehe Punkt 76.

(108)  Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-99/98, Republik Österreich gegen Kommission, Sammlung der Rechtssprechung 2001, I-1101.

(109)  Siehe Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikel 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).

(110)  Eine bedingte Gesellschaftseinlage muss zurückgezahlt werden, wenn das Unternehmen in ihrer Bilanz freies Eigenkapital aufweist.

(111)  Siehe die Punkte 93 und 94.

(112)  Siehe PWC: Bedömning av kapitaltillskott till Teracom AB enligt den marknadsekonomiska investerarprincipen [ung. Bewertung einer Kapitalspritze an Teracom AB nach marktwirtschaftlichen Investitionsprinzipien], Anlage 33 zur Antwort vom 29. Oktober.

(113)  Siehe Jahresabschlüsse der Teracom für die Jahre 2003 bis 2005.

(114)  Siehe Vierteljahresbericht der Teracom für das zweite Quartal 2006. Die Tilgungsrate belief sich auf 150 Mio. SEK, d. h. ungefähr einem Drittel der bedingten Gesellschaftseinlage.

(115)  Siehe Hinweis in Anmerkung 15.

(116)  Laut Richtlinie ist Schweden verpflichtet, alle Monopolrechte in Bezug auf Übertragungsdienstleistungen von Fernsehsendungen vor dem 24. Juli 2003 aufzuheben.

(117)  Siehe z. B. Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache C-74/76, Iannelli & Volpi SpA gegen Ditta Paolo Meroni, Slg. 1977, S. 557; Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-225/91, Matra SA gegen Kommission, Slg. 1993, I-03203.

(118)  Siehe z. B. Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-47/69, Französische Republik gegen Kommission, Slg. 1970, S. 496; Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-204/97, Portugiesische Republik gegen Kommission, Slg. 2001, I-03175.