ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 103

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
20. April 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 424/2007 der Kommission vom 19. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 425/2007 der Kommission vom 19. April 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 426/2007 der Kommission vom 19. April 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die am 17. April 2007 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Maniokstärke mit Ursprung in Thailand

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 427/2007 der Kommission vom 19. April 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

41

 

 

Verordnung (EG) Nr. 428/2007 der Kommission vom 19. April 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

43

 

 

Verordnung (EG) Nr. 429/2007 der Kommission vom 19. April 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

45

 

 

Verordnung (EG) Nr. 430/2007 der Kommission vom 19. April 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

46

 

 

Verordnung (EG) Nr. 431/2007 der Kommission vom 19. April 2007 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

47

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/237/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Kanada, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1582)  ( 1 )

49

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluß 2007/238/GASP des Rates vom 19. April 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

52

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (ABl. L 308 vom 25.11.2005)

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 423/2007 DES RATES

vom 19. April 2007

über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 zu restriktiven Maßnahmen gegen Iran (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Dezember 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1737(2006) („UNSCR 1737(2006)“) verabschiedet, mit der er beschloss, dass Iran ohne weitere Verzögerungen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung und Wiederaufbereitung und alle Arbeiten an Projekten im Zusammenhang mit schwerem Wasser auszusetzen und bestimmte vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) verlangte Schritte zu unternehmen hat, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für die Bildung von Vertrauen in den ausschließlich friedlichen Zweck des Nuklearprogramms Irans als unerlässlich ansieht. Um Iran davon zu überzeugen, diesem zwingenden Beschluss Folge zu leisten, beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass alle Mitglieder der Vereinten Nationen eine Reihe restriktiver Maßnahmen treffen.

(2)

Im Einklang mit der UNSCR 1737(2006) sind im Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen. Zu diesen Maßnahmen gehören Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien, die für die Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran verwendet werden könnten, ein Verbot der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, ein Verbot von Investitionen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, ein Verbot der Beschaffung einschlägiger Güter und Technologien aus Iran sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an diesen Tätigkeiten oder dieser Entwicklung beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Durchführung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

(4)

Diese Verordnung enthält eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Vorschriften des bestehenden Gemeinschaftsrechts über Ausfuhren nach Drittländern und Einfuhren aus Drittländern, insbesondere zu der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (2), soweit diese Verordnung die gleichen Güter und Technologien erfasst.

(5)

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der verbotenen Güter und Technologien und die Änderungen zu dieser Liste, die der Sanktionsausschuss oder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschieden wird, zu veröffentlichen und die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollten, auf der Grundlage von Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern.

(6)

Was das Verfahren für die Erstellung und Änderung der Liste nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung anbelangt, so sollte der Rat selbst die entsprechenden Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Ziele der UNSCR 1737(2006) ausüben, insbesondere die Entwicklung sensibler Technologien durch Iran zur Unterstützung seines Nuklearprogramms und seines Flugkörperprogramms und die proliferationsrelevanten Tätigkeiten der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diese Programme unterstützen, zu beschränken.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschließlich im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 18 der UNSCR 1737(2006) eingesetzt wurde;

b)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

c)

„Güter“ Artikel, Materialien und Ausrüstungen;

d)

„Technologien“ auch Software;

e)

„Investition“ den Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an einem Unternehmen, einschließlich des vollständigen Erwerbs von Unternehmen sowie des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

f)

„Maklerdienstleistungen“ Tätigkeiten von Personen, Einrichtungen und Partnerschaften, die als Vermittler beim Kauf, beim Verkauf oder bei der Organisation des Transfers von Gütern und Technologien tätig sind oder die Transaktionen aushandeln oder organisieren, die den Transfer von Gütern oder Technologien beinhalten;

g)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristiger Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen,

iv)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.

h)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

i)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

j)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

k)

„Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

Es ist verboten,

a)

die folgenden Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:

i)

alle Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind. Diese Güter und Technologien sind in Anhang I aufgeführt;

ii)

andere vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen festgelegte Güter und Technologien, die für die Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran verwendet werden könnten. Diese Güter und Technologien sind ebenfalls in Anhang I aufgeführt;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft können nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(2)   In Anhang II werden andere als die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten.

(3)   Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

(4)   Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien nicht, wenn sie feststellen, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:

a)

Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser,

b)

Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder

c)

Ausübung von Tätigkeiten durch Iran im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat.

(5)   Unter den in Absatz 4 aufgeführten Voraussetzungen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen.

(6)   Wenn die Mitgliedstaaten nach Absatz 4 eine Genehmigung ablehnen, für ungültig erklären, aussetzen, erheblich einschränken, zurücknehmen oder widerrufen, notifizieren sie dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und machen ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich; dabei beachten sie die die Vertraulichkeit dieser Informationen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (3).

(7)   Bevor ein Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung erteilt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten für ein im Wesentlichen gleiches Geschäft nach Absatz 4 abgelehnt wurde und für die die Ablehnung noch gültig ist, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die eine Ablehnung nach den Absätzen 5 und 6 erteilt haben. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen zur Erläuterung seines Beschlusses alle sachdienlichen Informationen.

Artikel 4

Es ist verboten, die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.

Artikel 5

(1)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Güter zu leisten beziehungsweise zu erbringen;

b)

Investitionen in Unternehmen in Iran zu tätigen, die in der Herstellung von in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien tätig sind;

c)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;

d)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Ferner unterliegen

a)

technische Hilfe oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Anhang II und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, wenn diese Hilfe beziehungsweise diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind,

b)

Investitionen in Unternehmen in Iran, die in der Herstellung von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien tätig sind,

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter oder Technologien nach Anhang II oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind,

einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats.

(3)   Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen Geschäfte nach Absatz 2 nicht, wenn sie feststellen, dass mit dem Vorgehen zu einer der folgenden Tätigkeiten beigetragen würde:

a)

Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser,

b)

Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder

c)

Ausübung von Tätigkeiten durch Iran im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat.

Artikel 6

Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ein in Artikel 2 oder Artikel 5 Absatz 1 genanntes Geschäft in Bezug auf Güter und Technologien, Hilfe, Investitionen oder Maklerdienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall vorher festgestellt hat, dass das Geschäft ohne Zweifel weder zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, noch zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, unter anderem wenn die Güter und Technologien, die Hilfe, die Investitionen oder die Maklerdienstleistungen für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern

a)

der Vertrag über die Lieferung der Güter oder Technologien beziehungsweise über die Leistung der Hilfe geeignete Endverwendergarantien enthält und

b)

Iran sich verpflichtet hat, die betreffenden Güter oder Technologien beziehungsweise die betreffende Hilfe nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden.

Artikel 7

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737(2006) benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV erfassten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP

a)

an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder

b)

an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder

c)

im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handeln oder

d)

eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung — auch durch unerlaubte Mittel — stehen.

(3)   Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(4)   Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines vor dem 23. Dezember 2006 von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Zurückbehaltungsrechts oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang IV oder Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung,

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

e)

im Falle des Artikels 7 Absatz 1 hat der Mitgliedstaat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 9

Schuldet eine in Anhang IV oder in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen beziehungsweise übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, abweichend von Artikel 7 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang IV oder Anhang V aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

ii)

der Vertrag, die Vereinbarung oder die Verpflichtung nicht dazu beiträgt, die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien herzustellen, zu verkaufen, zu erwerben, weiterzugeben, auszuführen, einzuführen, zu befördern oder zu verwenden, und

iii)

die Zahlung nicht gegen Artikel 7 Absatz 3 verstößt;

b)

im Falle des Artikels 7 Absatz 1 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben und

c)

im Falle des Artikels 7 Absatz 2 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung seiner zuständigen Behörde und ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

Artikel 10

(1)   Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

i)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang IV oder Anhang V aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

ii)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder

iii)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, und

b)

in dem Fall, dass die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

(2)   Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, und

a)

falls die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und

b)

falls die Genehmigung eine in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 11

(1)   Artikel 7 Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2)   Artikel 7 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 23. Dezember 2006 geschlossen beziehungsweise übernommen wurden,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden.

Artikel 12

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 3 nicht haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war oder sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.

Artikel 13

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 7 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 14

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen mit ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte aus.

Artikel 15

(1)   Die Kommission ändert

a)

Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses,

b)

Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen,

c)

Anhang IV auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.

(2)   Der Rat erstellt, überprüft und ändert mit qualifizierter Mehrheit die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 in vollem Einklang mit den vom Rat in Bezug auf Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP gemachten Feststellungen. Die Liste in Anhang V wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft.

(3)   Der Rat gibt einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die gemäß Absatz 2 getroffenen Beschlüsse an und gibt diese den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen bekannt.

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang III aufgeführten Websites aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 18

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Brigitte ZYPRIES


(1)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

(2)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2006 (ABl. L 74 vom 13.3.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


ANHANG I

Liste der in Artikel 2 genannten Güter und Technologien

Anmerkung:

Die in diesem Anhang aufgeführten Güter und Technologien sind, soweit möglich, durch Verweis auf die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 definiert. Ist ein Artikel in diesem Anhang nicht mit einem Gut oder einer Technologie in dem genannten Anhang identisch, so wird der Nummer aus der Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ein „ex“ vorangestellt; maßgebend ist dann die Beschreibung des Gutes oder der Technologie in diesem Anhang.

I.A.   Güter

I.B.   Technologien


ANHANG II

Liste der in Artikel 3 genannten Güter und Technologien

Erläuterungen:

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut

4.

Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates.

II.A.   GÜTER

A0   Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006

II.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

a)

Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz

b)

Uran-Hohlkathodenlampen

II.A0.002

Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm

II.A0.003

Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm

II.A0.004

Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm

II.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht von Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

1.

Verschlüsse

2.

innenliegende Bestandteile

3.

Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse

0A001

II.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht von den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst

0A001j

1A004c

II.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304 oder 316 L

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in der Unternummer 0B001c6 und der Nummer 2A226.

0B001c6

2A226

II.A0.008

Plan-, Konvex- und Konkavspiegel, beschichtet mit hochreflektiver oder wellenlängenselektiver Mehrfachvergütung im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm

0B001g5

II.A0.009

Linsen, Polarisatoren, λ/2-Platten, λ/4-Platten, Laserfenster aus Silizium oder Quarz und Rotoren, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm beschichtet

0B001g

II.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in der Unternummer 2B350h1 erfasst

2B350

II.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s

Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen

0B002f2

2B231

II.A0.012

Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen)

0B006

II.A0.013

"Natürliches Uran", "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst

0C001


A1   Werkstoffe, Chemikalien, „Mikroorganismen“ und „Toxine“

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006

II.A1.001

Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%

II.A1.002

Fluorgas — CAS 7782-41-4 — mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-%

II.A1.003

Dichtungen und Verschlüsse, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a)

Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen

b)

fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten

c)

fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten

d)

Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®)

e)

Viton-Fluorelastomere

f)

Polytetrafluorethylen (PTFE)

 

II.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst von Unternummer 1A004c.

1A004c

II.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst von Nummer 1B225

1B225

II.A1.006

Platinierte Katalysatoren, soweit nicht erfasst von Nummer 1A225, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion, und Ersatzstoffe (Surrogate) hierfür

1B231, 1A225

II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002b4 erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder

b)

mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C)

1C002b4

1C202a

II.A1.008

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm

1C003a

II.A1.009

"Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs wie folgt:

a)

"Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

"spezifischer Modul" größer/gleich 10 × 106 m oder

2.

"spezifische Zugfestigkeit" größer/gleich 17 × 104 m

b)

"Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

"spezifischer Modul" größer/gleich 3,18 × 106 m oder

2.

"spezifische Zugfestigkeit" größer/gleich 76,2 × 103 m

c)

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder" mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus "faser- oder fadenförmigen Materialien", soweit nicht in den Unternummern II.A1.010.a oder II.A1.010.b erfasst

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst von den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b.

1C010a, 1C010b, 1C210a, 1C210b

II.A1.010

Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder "Kohlenstofffaser-Preforms" wie folgt:

a)

hergestellt aus von Unternummer IIA1.009 erfassten "faser- oder fadenförmigen Materialien"

b)

kohlenstoffbeschichtete "faser- oder fadenförmige Materialien" in Epoxidharz "matrix" (prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten (prepregs) nicht größer ist als 50 cm × 90 cm

c)

Prepregs, erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 k (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst in Unternummer 1C010e.

1C010e, 1C210

II.A1.011

Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für "Flugkörper", soweit nicht von Unternummer 1C107 erfasst

1C107

II.A1.012

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C)

Technische Anmerkung:

Nummer II.A1.012 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C216

II.A1.013

Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

a)

in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und

b)

einer Masse größer als 5 kg

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst von Nummer 1C226.

1C226


A2   Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006

II.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht von Nummer 2B116 erfasst:

a)

Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ‧Prüftisch‧

b)

digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter "Software", mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den von Unternummer a erfassten Systemen

c)

Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am ‧Prüftisch‧, und geeignet für die von Unternummer a erfassten Systeme

d)

Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ‧Prüftisch‧, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Unternummer a erfassten Systeme

Technische Anmerkung:

Ein ‧Prüftisch‧ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116

II.A2.002

Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst von den Unternummern 2B201b und 2B001c.

2B201b, 2B001c

II.A2.002a

Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder II.A2.002 dieser Liste

 

II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

a)

Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg

2.

geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min

3.

geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und

4.

geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 gmm/kg der Rotormasse

b)

Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst von Unternummer a

Technische Anmerkung:

"Indicator heads" werden auch als "balancing instrumentation" bezeichnet.

2B119

II.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht von Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder

b)

Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation)

Technische Anmerkung:

Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über ‧Master-Slave‧-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

2B225

II.A2.005

Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt:

Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 oC

2B226, 2B227

II.A2.006

Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 oC

2B226, 2B227

II.A2.007

"Druckmessgeräte", soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften:

a)

Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch "UF6 resistente Werkstoffe" und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Messbereich kleiner als 200 kPa und ‧Messgenauigkeit‧ kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder

2.

Messbereich größer/gleich 200 kPa und ‧Messgenauigkeit‧ kleiner (besser) als 2 kPa

Technische Anmerkung:

‧Messgenauigkeit‧ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

2B230

II.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom

2.

Fluorpolymere

3.

Glas oder Email

4.

Grafit oder ‧Carbon-Grafit‧

5.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel

6.

Tantal oder Tantal-Legierungen

7.

Titan oder Titan-Legierungen

8.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen oder

9.

rostfreier Stahl

Technische Anmerkung:

‧Carbon-Grafit‧ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350e

II.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, die nicht von Unternummer 2B350d erfasst werden, wie folgt:

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom

2.

Fluorpolymere

3.

Glas oder Email

4.

Grafit oder ‧Carbon-Grafit‧

5.

Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew. % Nickel

6.

Tantal oder Tantallegierungen,

7.

Titan oder Titanlegierungen

8.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen

9.

Siliziumkarbid

10.

Titankarbid oder

11.

rostfreier Stahl

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

2B350d

II.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht von Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

1.

rostfreier Stahl

2.

Aluminiumlegierung

2B350i

II.A2.011

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom

2.

Fluorpolymere

3.

Glas oder Email

4.

Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew. % Nickel

5.

Tantal oder Tantallegierungen

6.

Titan oder Titanlegierungen oder

7.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren im Sinne der Unternummer 2B352c.

2B352c

II.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst von der Unternummer 2B352d.

2B352d


A3   Allgemeine Elektronik

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006

II.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:

a)

Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und

b)

Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 4 h

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst von der Unternummer 0B001j5 und der Nummer 3A227.

3A227

II.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht von Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a)

induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS)

b)

Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS)

c)

Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS)

d)

Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert

e)

Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann, oder

2.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert

f)

Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungsionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride

3A233


A6   Sensoren und Laser

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006

II.A6.001

Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)

 

II.A6.002

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe)

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kameras und Bestandteile, erfasst von der Nummer 6A003.

6A003

II.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und "verformbare Spiegel" einschließlich bimorphe Spiegel

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel im Sinne der Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f.

6A004a, 6A005e, 6A005f

II.A6.004

Argonionen-"Laser" mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-"Laser", erfasst von den Unternummern 0B001g5, der Nummer 6A005 und der Unternummer 6A205a.

6A005a6, 6A205a

II.A6.005

Halbleiter-"Laser" und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

einzelne Halbleiter-"Laser" mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100

b)

Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W

1.

Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet.

2.

Diese Nummer erfasst nicht "Laser", erfasst von den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005b.

3.

Diese Nummer erfasst nicht "Laser"-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1 200 nm—2 000 nm.

6A005b

II.A6.006

Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-"Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser"-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten

1.

Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet.

2.

Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-"Laser", erfasst von den Unternummern 0B001h6 und 6A005b.

6A005b

II.A6.007

"Abstimmbare" Festkörper-"Laser", wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Titan-Saphir-Laser

b)

Alexandrit-Laser

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst von den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1.

6A005c1

II.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1 000 nm und kleiner/gleich 1 100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser", erfasst von der Unternummer 6A005c2b.

6A005c2

II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a)

Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben

b)

die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör

c)

Pockels-Zellen

6A203b4c

II.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht erfasst in Unternummer 6A203c, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joules pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203c

II.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)"Laser"verstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm

2.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W

3.

einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 100 ns

1.

Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.

2.

Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)"Laser"verstärker und -Oszillatoren, erfasst von den Unternummern 6A205c, 0B001g5 sowie der Nummer 6A005.

6A205c

II.A6.012

Gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm

2.

einer Pulsfrequenz größer als 250 kHz

3.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 200 ns

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2"Laser"verstärker und -Oszillatoren, erfasst von den Unternummern 6A205d und 0B001h6 sowie der Nummer 6A005.

6A205d


A7   Luftfahrtelektronik und Navigation

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006

II.A7.001

Trägheitssysteme und besonders konstruierte Bestandteile, wie folgt:

I.

Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile, wie folgt:

a)

Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder „strapdown“) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von "Luftfahrzeugen", (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder "Raumfahrzeugen", mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner/gleich 0,8 nautische Meilen/h ‧Circular Error Probable‧ (CEP) nach normaler Ausrichtung oder

2.

spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g

b)

Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder "datenbankgestützten Navigationssystem" ("DBRN") zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des "DBRN" von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner als 10 m ‧Circular Error Probable‧ (CEP)

c)

Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite oder

2.

konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms

Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1.

Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

a)

Konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz und

b)

spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend

2.

Roll- und Gierrate größer/gleich 2,62 rad/s (150°/s) oder

3.

nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen

1

Unternummer I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.

2

‧Circular Error Probable‧ (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

II.

Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

III.

Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die von den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-) Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind

7A003, 7A103

II.B.   TECHNOLOGIEN

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006

II.B.001

Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind.

 


ANHANG III

Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absatz 3 in Artikel 5 Absatz 3 und in den Artikeln 6, 8, 9, 10 und 13 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://web-visual.vm.ee/est/kat_622/

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

SPANIEN

www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

IRLAND

http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok.htm

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A2 — Krisenmanagement und Konfliktvermeidung

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel (Belgien)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85, 299 11 76

Fax: (32 2) 299 08 73.


ANHANG IV

Liste der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A.

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

1.

Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

2.

Organisation der Verteidigungsindustrien (OVI). Sonstige Informationen: a) übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen am Zentrifugenprogramm und am Raketenprogramm beteiligt, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

3.

Fajr Industrial Group. Sonstige Informationen: a) früher: Instrumentation Factory Plant, b) der OLI unterstehende Einrichtung, c) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

4.

Farayand Technique. Sonstige Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt, b) in IAEO-Berichten genannt.

5.

Kala-Electric (auch: Kalaye Electric). Sonstige Informationen: a) Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

6.

Mesbah Energy Company. Sonstige Informationen: a) Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

7.

Pars Trash Company. Sonstige Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt, b) in IAEO-Berichten genannt.

8.

Siebter Tir. Sonstige Informationen: a) der OVI unterstehende Einrichtung, weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

9.

Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Sonstige Informationen: a) der OLI unterstehende Einrichtung, b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

10.

Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Sonstige Informationen: a) der OLI unterstehende Einrichtung, b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

B.

Natürliche Personen

1.

Dawood Agha-Jani. Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

2.

Behman Asgarpour. Funktion: Betriebsleiter (Arak). Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

3.

Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der OLI. Sonstige Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

4.

Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der OLI. Sonstige Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

5.

Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der OLI. Sonstige Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

6.

Ali Hajinia Leilabadi. Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company. Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

7.

Jafar Mohammadi. Funktion: Technischer Berater der AEOI (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile). Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

8.

Ehsan Monajemi. Funktion: Bauleiter (Natanz). Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

9.

Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Sonstige Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie ist dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen und hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

10.

Mohammad Qannadi. Funktion: Vizepräsident für Forschung und Entwicklung der AEOI. Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

11.

Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur, IRGC (Pasdaran). Sonstige Informationen: sowohl am Nuklearprogramm Irans als auch am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

12.

Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte, IRGC (Pasdaran). Sonstige Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.


ANHANG V

Liste der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 424/2007 DER KOMMISSION

vom 19. April 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

59,2

TN

139,0

TR

146,3

ZZ

114,8

0707 00 05

JO

171,8

MA

54,4

TR

156,4

ZZ

127,5

0709 90 70

MA

35,8

TR

75,5

ZZ

55,7

0709 90 80

EG

242,2

ZZ

242,2

0805 10 20

EG

41,3

IL

69,3

MA

44,6

TN

53,0

ZZ

52,1

0805 50 10

IL

57,2

TR

52,9

ZZ

55,1

0808 10 80

AR

82,2

BR

82,4

CA

105,7

CL

90,8

CN

91,9

NZ

129,8

US

130,8

UY

79,6

ZA

89,5

ZZ

98,1

0808 20 50

AR

77,4

CL

86,5

ZA

90,3

ZZ

84,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 425/2007 DER KOMMISSION

vom 19. April 2007

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (1) insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 legt die Kommission die Modalitäten der Durchführung der genannten Verordnung fest.

(2)

Die Definitionen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sind in der Form anzupassen, dass einige neue Definitionen aufgenommen und Erläuterungen und Leitlinien für die Berichterstattung festgelegt werden, um einen harmonisierten methodischen Rahmen für die Datenerhebung und die Erstellung vergleichbarer Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten.

(3)

Der Datenerhebungsbereich und der Inhalt der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sind so anzupassen, dass eine angemessene statistische Erfassung dieses Verkehrszweigs gewährleistet und dafür gesorgt wird, dass auf Gemeinschaftsebene einschlägige Statistiken erstellt werden können.

(4)

Es ist erforderlich, die Beschreibung der Dateien sowie das Format und das Medium für die Übermittlung der Daten festzulegen, um eine rasche und kostengünstige Aufbereitung der Daten sicherzustellen.

(5)

Die Verbreitung der statistischen Ergebnisse sollte geregelt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollte somit entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)

‚Schiffbare Binnenwasserstraße‘ ist ein Wasserweg, der nicht Teil des Meeres ist und der aufgrund natürlicher Gegebenheiten oder nach technischen Eingriffen schiffbar ist, vor allem für Binnenschiffe.

b)

‚Binnenschiff‘ ist ein Wasserfahrzeug für Güterverkehr oder öffentlichen Personenverkehr, das vorwiegend auf schiffbaren Binnenwasserstraßen oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

c)

‚Nationalität des Schiffes‘ ist das Land, in dem das Binnenschiff registriert ist.

d)

‚Binnenschiffsverkehr‘ sind alle Bewegungen von Gütern und/oder Fahrgästen unter Benutzung von Binnenschiffen, die entweder ganz oder teilweise auf schiffbaren Binnenwasserstraßen erfolgen.

e)

‚Innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr‘ ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen im Hoheitsgebiet eines Landes, unabhängig von der Nationalität des Schiffes.

f)

‚Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr‘ ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen in verschiedenen nationalen Hoheitsgebieten.

g)

‚Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen‘ ist Binnenschiffsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines Landes zwischen zwei im Hoheitsgebiet eines anderen Landes bzw. anderer Länder liegenden Häfen, wobei auf der gesamten Fahrt durch das erstgenannte Hoheitsgebiet keine Güter geladen, gelöscht oder umgeladen werden.

h)

‚Binnenschifffahrt‘ sind alle Bewegungen von Schiffen auf einem gegebenen Netz schiffbarer Binnenwasserstraßen.“.

2.

Die Anhänge A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 erhalten die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

Artikel 2

Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 gelten die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten zusätzlichen Definitionen, Erläuterungen und Leitlinien für die Berichterstattung.

Artikel 3

Für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 werden die Daten gemäß den in Anhang III dieser Verordnung genannten Vorgaben für die Dateien und das Übertragungsmedium elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder heraufgeladen.

Das Übertragungsformat muss den von Eurostat festgelegten Datenaustauschformaten entsprechen.

Artikel 4

Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 verbreitet die Kommission alle in den Anhängen A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 genannten Daten, die von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärt worden sind, auf beliebigen Datenträgern und mit beliebiger Datenstruktur.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

Die Anhänge A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 erhalten folgende Fassung:

ANHANG A

Tabelle A1:   Güterverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚A1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Ladeland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (1)

 

Löschland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (1)

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2000 (2)

 

Verpackungsart

1 Ziffer

1

=

Güter in Containern

2

=

Güter nicht in Containern und Leercontainer

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer

ANHANG B

Tabelle B1:   Verkehr nach der Nationalität der Schiffe und dem Schiffstyp (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚B1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Ladeland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (3)

 

Löschland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (3)

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Schiffstyp

1 Ziffer

1

=

Gütermotorschiff

2

=

Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

3

=

Tankmotorschiff

4

=

Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

5

=

Sonstiges Güterbinnenschiff

6

=

Seeschiff

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode) (4)

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


Tabelle B2:   Schiffsverkehr (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚B2‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

 

 

Schiffsbewegungen

Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

 

 

Schiffsbewegungen

Schiffskilometer (beladene Schiffe)

 

 

Schiffskilometer

Schiffskilometer (leere Schiffe)

 

 

Schiffskilometer

ANMERKUNG: Die Übermittlung der Tabelle B2 ist fakultativ.

ANHANG C

Tabelle C1:   Containerverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚C1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Ladeland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (5)

 

Löschland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (5)

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Containergrößen

1 Ziffer

1

=

20-Fuß-Ladeeinheiten

2

=

40-Fuß-Ladeeinheiten

3

=

Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß

4

=

Ladeeinheiten > 40 Fuß

 

Ladestatus

1 Ziffer

1

=

beladene Container

2

=

leere Container

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2000 (6)

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer

TEU

 

 

TEU

TEU-Kilometer

 

 

TEU-Kilometer

ANHANG D

Tabelle D1:   Verkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚D1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Quartal

2 Ziffern

41

=

1. Quartal

42

=

2. Quartal

43

=

3. Quartal

44

=

4. Quartal

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode) (7)

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


Tabelle D2:   Containerverkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚D2‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Quartal

2 Ziffern

41

=

1. Quartal

42

=

2. Quartal

43

=

3. Quartal

44

=

4. Quartal

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode) (8)

 

Ladestatus

1 Ziffer

1

=

beladene Container

2

=

leere Container

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer

TEU

 

 

TEU

TEU-Kilometer

 

 

TEU-Kilometer

ANHANG E

Tabelle E1:   Güterverkehr (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚E1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2000 (9)

 

Beförderte Tonnen insgesamt

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer insgesamt

 

 

Tonnenkilometer

ANHANG F

GÜTERSYSTEMATIK

Die Meldung der Güterart erfolgt gemäß der in Tabelle F.1 dargestellten Gütersystematik NST-2000 (10). Zu verwenden ist der zweistellige Code der Spalte NST-2000-Gruppen.

Nur für das Jahr 2007 können die Mitgliedstaaten allerdings für die Meldung der Güterart die in Tabelle F.2 aufgeführte Klassifikation NST/R (11) verwenden. Zu verwenden ist der zweistellige Code der Spalte ‚Gütergruppen‘.

Die Mitgliedstaaten haben auch die Möglichkeit, im Jahr 2007 für die Berichterstattung beide Systematiken zu verwenden. Vom Jahr 2008 an ist nur die Systematik NST-2000 zulässig.

Tabelle F.1:   Systematik NST-2000

NST-2000-Gruppen

Warenbezeichnung

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse

02

Kohle und Torf; rohes Erdöl und Erdgas; Uran- und Thoriumerze

03

Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse

04

Nahrungs- und Genussmittel

05

Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

06

Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

07

Kokereierzeugnisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe

08

Chemische Erzeugnisse; Gummi- und Kunststoffwaren

09

Sonstige Mineralerzeugnisse

10

Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

11

Maschinen; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; medizin-, mess-, steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

12

Fahrzeuge

13

Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

14

Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt

15

Post, Pakete

Anmerkung: Diese Position wird normalerweise für Waren verwendet, die von Postverwaltungen und spezialisierten Kurierdiensten befördert werden (NACE Rev. 2, Abteilungen 53.10 und 53.20)

16

Geräte und Material für die Güterbeförderung

Anmerkung: Diese Position umfasst z. B. leere Container, Paletten, Kartons, Kisten, Rollkästen sowie spezielle Transportfahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen befördert werden.

Die Einführung dieser Position erfolgt ungeachtet der Frage, ob diese Materialien als ‚Güter‘ gelten sollen. Dies ist anhand der Regeln für die Datenerhebung in den einzelnen Verkehrszweigen zu entscheiden.

17

Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter, a.n.g.

18

Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

Anmerkung: Diese Position wird verwendet, wenn eine getrennte Zuordnung zu den Gruppen 01—16 nicht als sinnvoll erachtet wird.

19

Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01—16 zugeordnet werden können.

Anmerkung: Unter dieser Position sollen Güter erfasst werden, über deren Art die Meldeeinheit keine Informationen besitzt.

20

Sonstige Güter, a.n.g.

Anmerkung : Unter dieser Position werden Güter erfasst, die sich keiner der Gruppen 01—19 zuordnen lassen. Da die Gruppen 01—19 so ausgelegt sind, dass alle vorhersehbaren Kategorien von beförderten Gütern abgedeckt werden, sollte die Verwendung der Gruppe 20 als ungewöhnlich erachtet werden und könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass die unter dieser Position gemeldeten Daten eingehender zu prüfen sind.


Tabelle F.2:   Systematik der NST/R

Gütergruppen

Kapitel NST/R

Gruppen NST/R

Bezeichnung

1

0

01

Getreide

2

02, 03

Kartoffeln, frische Früchte, sonstiges frisches und gefrorenes Gemüse

3

00, 06

Lebende Tiere, Zuckerrüben

4

05

Holz und Kork

5

04, 09

Spinnstoffe und Textilabfälle, andere pflanzliche, tierische und verwandte Rohstoffe

6

1

11, 12, 13, 14, 16, 17

Andere Nahrungs- und Futtermittel

7

18

Ölsaaten, Ölfrüchte und Fette

8

2

21, 22, 23

Feste mineralische Brennstoffe

9

3

31

Rohes Erdöl

10

32, 33, 34

Mineralölerzeugnisse

11

4

41, 46

Eisenerze, Eisen- und Stahlabfälle und -schrott, Hochofenstaub, Schwefelkiesabbrände

12

45

NE-Metallerze und Abfälle von NE-Metallen

13

5

51, 52, 53, 54, 55, 56

Eisen, Stahl und NE-Metalle (einschließlich Halbzeug)

14

6

64, 69

Zement, Kalk, verarbeitete Baustoffe

15

61, 62, 63, 65

Steine und Erden

16

7

71, 72

Natürliche oder chemische Düngemittel

17

8

83

Grundstoffe der Kohle- und Petrochemie, Teere

18

81, 82, 89

Chemische Erzeugnisse, ausgenommen Grundstoffe der Kohle- und Petrochemie sowie Teere

19

84

Zellstoff, Altpapier

20

9

91, 92, 93

Fahrzeuge und Beförderungsmittel, Maschinen, Motoren, auch zerlegt und Einzelteile

21

94

Metallwaren, einschließlich EBM-Waren

22

95

Glas, Glaswaren, keramische und andere mineralische Erzeugnisse

23

96, 97

Leder, Textilien, Bekleidung, sonstige Halb- und Fertigwaren

24

99

Sonstige Waren


(1)  Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

‚NUTS0 + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

‚ISO-Code + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

‚ZZZZ‘, wenn das Partnerland unbekannt ist.

(2)  Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.

(3)  Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

‚NUTS0 + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

‚ISO-Code + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

‚ZZZZ‘, wenn das Partnerland unbekannt ist.

(4)  Liegt kein NUTS-Code für das Land, in dem das Schiff registriert ist, vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ‚ZZ‘ zu verwenden.

(5)  Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

‚NUTS0 + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

‚ISO-Code + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

‚ZZZZ‘, wenn das Partnerland unbekannt ist.

(6)  Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.

(7)  Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ‚ZZ‘ zu verwenden.

(8)  Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ‚ZZ‘ zu verwenden.

(9)  Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.

(10)  Standardklassifikation für Güter in der Verkehrsstatistik, 2000, verabschiedet auf der 64. Sitzung (18.—21. Februar 2002) des Landverkehrsausschusses (‚Inland Transport Committee‘) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und überarbeitet auf der 56. Sitzung der Arbeitsgruppe Verkehrsstatistik (8.—10. Juni 2005) unter der Dokument-Nr. TRANS/WP.6/2004/1/Rev. 2.

(11)  Einheitliches Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik/revidierte Fassung, 1967. Veröffentlicht vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (französische Fassung aus dem Jahr 1968).


ANHANG II

WEITERE DEFINITIONEN, ERLÄUTERUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006

ABSCHNITT I:   BINNENSCHIFFSVERKEHR

1.   Schiffbare Binnenwasserstraßen

Dazu gehören schiffbare Flüsse, Seen, Kanäle und Flussmündungen. Eine Binnenwasserstraße, die die Grenze zwischen zwei Ländern bildet, ist von beiden Ländern zu melden.

2.   Binnenschiffsverkehr

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern und/oder Fahrgästen mit Seeschiffen, wenn sie vollständig auf schiffbaren Binnenwasserstraßen erfolgt, als Binnenschiffsverkehr zu erfassen und unterliegt damit denselben Datenlieferpflichten wie dieser, auch wenn Seeschiffe in anderen Definitionen nicht ausdrücklich genannt sind.

Ausgenommen ist die Beförderung von Gütern zu Offshore-Anlagen auf dem Seeweg. Ausgenommen sind ferner Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen im Hafen, während Bunkeröl für Schiffe, die vor der Küste liegen, eingeschlossen ist.

3.   Innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr

Der innerstaatliche Binnenschiffsverkehr kann auch Transitverkehr durch ein zweites Land umfassen, allerdings muss dieser Verkehr für dieses zweite Land als Transitverkehr verbucht werden. Eingeschlossen ist auch die Kabotage, die als innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr durch ein in einem anderen Land registriertes Schiff definiert ist.

4.   Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr

Der grenzüberschreitende Binnenschiffsverkehr kann Transitverkehr durch ein oder mehrere Drittländer beinhalten. Dieser Verkehr ist für die Drittländer als Transitverkehr zu verbuchen.

5.   Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen

Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen wird nur dann als solcher angesehen, wenn auf der gesamten Fahrt im nationalen Hoheitsgebiet keine Güter geladen oder gelöscht werden.

6.   Ladeland/-region

Dabei handelt es sich um das Land oder die Region (NUTS-2-Ebene (1)) des Hafens, in dem die beförderten Güter auf das Schiff geladen wurden.

7.   Löschland/-region

Dabei handelt es sich um das Land oder die Region (NUTS-2-Ebene) des Hafens, in dem die beförderten Güter gelöscht wurden.

8.   Art der Verpackung der Güter

Es gibt zwei Verpackungsarten für Güter, die mit Schiffen befördert werden:

in Containern nach der Definition in Abschnitt III.1;

nicht in Containern.

ABSCHNITT II:   SCHIFFSTYPEN

1.   Gütermotorschiff

Alle Güterbinnenschiffe mit eigenem Antrieb mit Ausnahme von Tankmotorschiffen.

2.   Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

Alle Güterbinnenschiffe ohne eigenen Antrieb mit Ausnahme von Tankschiffen ohne eigenen Antrieb. Dazu gehören Schlepp-, Schub- und Schub-Schleppkähne.

3.   Tankmotorschiff

Gütermotorschiff zur Beförderung von Flüssigkeiten oder Gasen in fest verbundenen Tanks.

4.   Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Flüssigkeiten oder Gasen in fest verbundenen Tanks.

5.   Sonstiges Güterbinnenschiff

Alle anderen, in den vorstehenden Kategorien nicht definierten bekannten oder unbekannten Arten von Güterbinnenschiffen.

6.   Seeschiff

Ein Schiff, das nicht vorwiegend auf schiffbaren Binnenwasserstraßen oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

ABSCHNITT III:   CONTAINER

1.   Container

Ein Frachtcontainer ist ein Transportbehälter, der

1.

dauerhaft und daher für eine wiederholte Verwendung stabil genug ist,

2.

speziell dafür ausgelegt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren Beförderungsmitteln ohne Zwischenumladen zu ermöglichen,

3.

mit Vorrichtungen zur leichten Handhabung, insbesondere zum Umladen von einem Beförderungsmittel auf ein anderes, ausgestattet ist,

4.

für ein leichtes Befüllen und Entleeren ausgelegt ist,

5.

mindestens 20 Fuß lang ist.

2.   Containergrößen

Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Containergröße in vier Kategorien untergliedert:

1.

20-Fuß-ISO-Container (Länge 20 Fuß und Breite 8 Fuß)

2.

40-Fuß-ISO-Container (Länge 40 Fuß und Breite 8 Fuß)

3.

ISO-Container über 20 Fuß und unter 40 Fuß Länge

4.

ISO-Container über 40 Fuß Länge.

Container unter 20 Fuß Länge oder von unbekannter Größe sind unter Kategorie 1 einzuordnen.

3.   Ladestatus von Containern

Unabhängig von der Containergröße gibt es zwei Ladestatus:

beladen, d. h. in dem Container werden Güter jeglicher Art befördert;

leer, d. h. es befinden sich keine Güter in dem Container.

ABSCHNITT IV:   BINNENSCHIFFFAHRT

1.   Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

Als eine Schiffsbewegung eines beladenen Schiffes gilt die Bewegung eines Schiffes von dem Hafen, in dem Güter jeglicher Art eingeladen werden, bis zum folgenden Lade- bzw. Löschhafen.

2.   Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

Als eine Schiffsbewegung eines leeren Schiffes gilt die Bewegung eines Schiffes von einem Hafen zu einem anderen, bei der das Brutto-Bruttogewicht der Güter gleich Null ist. Ein Schiff, das leere Container befördert, gilt nicht als leeres Schiff.

ABSCHNITT V:   EINHEITEN

1.   Tonne

Maßeinheit für 1 000 kg beförderte Güter.

Zu berücksichtigen ist das Brutto-Bruttogewicht der Güter. Dieses Gewicht entspricht dem Gesamtgewicht von Gütern und Verpackung plus dem Eigengewicht von Verpackungsmaterial wie Containern, Wechselbehältern und Paletten. Ist dieses Eigengewicht ausgeschlossen, so ist das Bruttogewicht zu berücksichtigen.

2.   Tonnenkilometer

Maßeinheit für die Beförderung einer Tonne Güter über eine Entfernung von einem Kilometer.

Für die Meldung der Tonnenkilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.

3.   TEU

Maßeinheit für eine Containergröße, die einer 20-Fuß-Einheit entspricht. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Werte:

1.

=

20-Fuß-ISO-Container (Länge 20 Fuß und Breite 8 Fuß)

=

1 TEU

2.

=

40-Fuß-ISO-Container (Länge 40 Fuß und Breite 8 Fuß)

=

2 TEU

3.

=

ISO-Container über 20 Fuß und unter 40 Fuß Länge

=

1,5 TEU

4.

=

ISO-Container über 40 Fuß Länge

=

2,25 TEU.

4.   TEU-Kilometer

Maßeinheit für die Beförderung von Gütern in einem Container der Größe 1 TEU über eine Entfernung von einem Kilometer.

Für die Meldung der TEU-Kilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.

5.   Schiffskilometer

Maßeinheit für den Schiffsverkehr, der der Bewegung eines Schiffes über eine Entfernung von einem Kilometer entspricht. Für die Meldung der Schiffskilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.


(1)  Klassifikation der Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1). Alle künftigen Aktualisierungen dieser Systematik per Durchführungsverordnung der Kommission werden für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar sein.


ANHANG III

BESCHREIBUNG DER DATEIEN UND DES ÜBERTRAGUNGSMEDIUMS ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006

Inhalt der einzelnen Dateien

Die nachstehende Tabelle enthält eine Zusammenfassung der Elemente, die in den einzelnen Dateien (Tabellen) dieser Verordnung zu verwenden sind.

Inhalt

Format und Umfang

Tabelle

A1

B1

B2

C1

D1

D2

E1

Variablen

Nummer der Tabelle

an2

X

X

X

X

X

X

X

Meldeland

a2

X

X

X

X

X

X

X

Jahr

n4

X

X

X

X

X

X

X

Quartal

n2

 

 

 

 

X

X

 

Ladeland/-region

an4

X

X

 

X

 

 

 

Löschland/-region

an4

X

X

 

X

 

 

 

Verkehrsart

n1

X

X

X

X

X

X

X

Güterart

n2

X

 

 

X

 

 

X

Verpackungsart

n1

X

 

 

 

 

 

 

Schiffstyp

n1

 

X

 

 

 

 

 

Nationalität des Schiffes

a2

 

X

 

 

X

X

 

Containergröße

n1

 

 

 

X

 

 

 

Ladestatus

n1

 

 

 

X

 

X

 

Werte

Beförderte Tonnen

n..12

X

X

 

X

X

X

X

Tonnenkilometer

n..18

X

X

 

X

X

X

X

Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

n..12

 

 

X

 

 

 

 

Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

n..12

 

 

X

 

 

 

 

Schiffskilometer (beladene Schiffe)

n..18

 

 

X

 

 

 

 

Schiffskilometer (leere Schiffe)

n..18

 

 

X

 

 

 

 

TEU

n..12

 

 

 

X

 

X

 

TEU-Kilometer

n..18

 

 

 

X

 

X

 

Die Spalten der Tabellen sind folgendermaßen markiert:

„X“: Felder, die für eine Tabelle ausgefüllt werden müssen,

„“ (leer): Felder, die für diese Tabelle nicht relevant sind (und nicht ausgefüllt werden sollten).

Das Format der einzelnen Felder ist entweder numerisch (n), alphabetisch (a) oder alphanumerisch (an). Die Größe ist entweder festgelegt („Format + Zahl“, z. B. „n4“) oder variabel mit einer Höchstzahl an Positionen („Format + „..“ + Höchstzahl der Positionen“, z. B. „n..12“).

Beschreibung des Übertragungsmediums

Das verwendete Übertragungsformat muss mit einem EDI-Ansatz (elektronische Datenübermittlung) kompatibel sein.

Das CSV-Format (Kommas als Trennzeichen zwischen den Werten) mit einem Semikolon („;“) als Feldtrennzeichen wird akzeptiert. Eurostat kann ferner ein anderes, weiter entwickeltes Format, das sich auf einen geeigneten Austauschstandard stützt, festlegen. In diesem Fall liefert Eurostat detaillierte Informationen über die Anwendung dieses Standards gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Daten sind elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder heraufzuladen.

Für jede in der Verordnung genannte Tabelle und für jede Periode ist eine separate Datei zu übermitteln.

Die Dateien sind nach dem folgenden Muster zu benennen:

„IWW_Tabelle_Periodizität_Land_Jahr_Periode[_Fakultatives Feld].Format“, wobei:

IWW

Für Binnenschiffsverkehr

Tabelle

„A1“, „B1“, „B2“, „C1“, „D1“, „D2“ oder „E1“

Periodizität

„A“ für jährlich

„Q“ für vierteljährlich

Land

Meldeland: NUTS0 verwenden

Jahr

Jahr der Daten vierstellig (z. B. 2007)

Periode

„0000“ für jährlich

„0001“ für das erste Quartal Q01

„0002“ für das zweite Quartal Q02

„0003“ für das dritte Quartal Q03

„0004“ für das vierte Quartal Q04

[_Fakultatives Feld]

Kann eine Folge von 1 bis 220 Zeichen enthalten (zulässig sind nur „A“ bis „Z“, „0“ bis „9“ oder „_“). Dieses Feld wird von den Eurostat-Tools nicht ausgewertet.

.Format

Dateiformat: (z. B. „CSV“ für Kommas als Trennzeichen zwischen den Werten, „GES“ für GESMES)

Beispiel:

Die Datei „IWW_D1_Q_FR_2007_0002.csv“ enthält für Frankreich Daten für die Tabelle D1 der Verordnung für das zweite Quartal des Jahres 2007.


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 426/2007 DER KOMMISSION

vom 19. April 2007

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die am 17. April 2007 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Maniokstärke mit Ursprung in Thailand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission (3) sind ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 10 000 Tonnen Maniokstärke (laufende Nummer 09.4065) eröffnet worden.

(2)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 geht hervor, dass sich die am 17. April 2007 bis um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 9 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem am 17. April 2007 bis um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Maniokstärke für das Kontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 59,78761 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 17. April 2007 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/2006 (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 44).


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 427/2007 DER KOMMISSION

vom 19. April 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 20. April 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

26,83 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

26,83

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

26,83

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

26,83 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2917

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

29,17

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

29,17

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

29,17

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2917

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 428/2007 DER KOMMISSION

vom 19. April 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 20. April 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

29,17

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

29,17

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2917

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

29,17

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2917

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2917

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2917 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

29,17

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2917

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 429/2007 DER KOMMISSION

vom 19. April 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 19. April 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 19. April 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 34,165 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 430/2007 DER KOMMISSION

vom 19. April 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 ist es nach Prüfung der für die am 18. April 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 18. April 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 genannte Erzeugnis auf 392,50 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2006, S. 3).


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 431/2007 DER KOMMISSION

vom 19. April 2007

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 30. März 2007 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 353/2007 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 353/2007 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 353/2007 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 45.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 20. April 2007 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

29,17

29,17


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland und den Färöern und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. April 2007

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Kanada, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1582)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/237/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (1) und ihrer Einfuhr aus Drittländern, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft (2) zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

(2)

Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben darum ersucht, dass die Einträge für diese Länder in den genannten Listen hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten geändert werden.

(3)

Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(4)

Die Entscheidung 92/452/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(2)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/122/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2007, S. 8).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit E71 in Kanada erhält folgende Fassung:

„CA

 

E71

 

Gencor

RR 5

Guelph, Ontario N1H 6J2

Dr. Ken Christie

GRD Everett Hall“

b)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit NZEB01 in Neuseeland wird gestrichen.

c)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit NZEB02 in Neuseeland erhält folgende Fassung:

„NZ

 

NZEB02

 

Animal Breeding Services Ltd

Kihikihi ET Centre

3680 State Highway 3, RD 2

Hamilton

Dr. John David Hepburn“

d)

Die folgende Zeile für die Vereinigten Staaten von Amerika wird eingefügt:

„US

 

06ID129

E1327

 

Countryside Veterinary Clinic

2724E 700 N

St. Anthony, ID 83445

Dr. Richard Geary“

e)

Die folgende Zeile für die Vereinigten Staaten von Amerika wird eingefügt:

„US

 

06IA128

E1717

 

Westwood Embryo Services INC

1760 Dakota AVE

Waverly, IA 50677

Dr. Mike Pugh“

f)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit 93WA061 E600 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:

„US

 

93WA061

E600

 

Mount Baker Veterinary and Embryo Transfer Services

9320 Weidkamp RD

Lynden, WA 98264

Dr. Blake Bostrum“

g)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit 95PA082 E664 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:

„US

 

95PA082

E664

 

Van Dyke Veterinary Clinic

4994 Sandy Lake Greenville RD

Sandy Lake, PA 16145

Dr. Todd Van Dyke“

h)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 92MD058 E745 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:

„US

 

92MD058

E745

 

Catoctin Embryo Transfer

4339 Ridge RD

Mt. Airy, MD 21771

Dr. William L Graves“

i)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 02TX107 E1428 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:

„US

 

02TX107

E1482

 

OvaGenix

4700 Elmo Weedon RD #103

Collage Station, TX 77845

Dr. Stacy Smitherman“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/52


BESCHLUß 2007/238/GASP DES RATES

vom 19. April 2007

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pekka HAAVISTO als Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Sudan angenommen.

(2)

Der Rat hat am 5. Juli 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/468/GASP (2) zur Verlängerung und Überarbeitung des Mandats des EUSR für den Sudan angenommen.

(3)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/108/GASP (3) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Pekka HAAVISTO als EUSR für den Sudan bis zum 30. April 2007 angenommen. Der Rat war sich ferner darin einig, dass das Mandat des EUSR für den Sudan grundsätzlich um einen Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden sollte.

(4)

Herr Pekka HAAVISTO hat dem Generalsekretär/Hohen Vertreter seine Absicht mitgeteilt, Ende April 2007 von seinem Amt zurückzutreten; daher sollte zum 1. Mai 2007 für die verbleibende Laufzeit des Mandats ein neuer EUSR für den Sudan ernannt werden.

(5)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat empfohlen, Herrn Torben BRYLLE zum neuen EUSR für den Sudan zu ernennen.

(6)

Nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) kann ein Basisrechtsakt insbesondere die Form eines Beschlusses im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 des Vertrags annehmen

(7)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernennung

Herr Torben BRYLLE wird für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 29. Februar 2008 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für den Sudan ernannt. Er versieht seine Aufgaben nach Maßgabe des in der Gemeinsamen Aktion 2007/108/GASP festgelegten Mandats und der darin festgelegten Durchführungsbestimmungen.

Artikel 2

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR in dem Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 29. Februar 2008 beläuft sich auf 1 700 000 EUR.

(2)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR für den Sudan und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. Mai 2007 anrechnungsfähig.

Artikel 3

Überprüfung

Der EUSR für den Sudan legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Mitte November 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor.

Artikel 4

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 5

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Brigitte ZYPRIES


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 43.

(2)  ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 38.

(3)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 63.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


Berichtigungen

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/54


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 308 vom 25. November 2005 )

Seite 5, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c:

anstatt:

„der KN-Codes ex 0401 30 39 und ex 0401 30 99“

muss es heißen:

„der KN-Codes ex 0401 30 39 oder ex 0401 30 99“.

Seite 8, Artikel 13 Absatz1 Buchstabe g:

anstatt:

„des Abgangs der einzelnen Partien, die nach Herstellungsprogrammen gemäß Buchstabe h gekennzeichnet werden, einzutragen sind,“

muss es heißen:

„des Ausgangs jeder einzelnen Partie unter Bezug auf sein Herstellungsprogramm gemäß Buchstabe h einzutragen sind,“.

Seite 10, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„das gleiche Verarbeitungsverfahren gemäß Artikel 6 bezieht,“

muss es heißen:

„dasselbe Beimischungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 bezieht,“.

Seite 12, Artikel 26 Absatz 1:

anstatt:

„der Verarbeitungsweise“

muss es heißen:

„des Beimischungsverfahrens“.

Seite 15, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

um die verwendeten Butterfette, gegebenenfalls durch Stichproben, zu untersuchen, zu überprüfen, dass keine anderen Fette als Milchfett enthalten sind, und erforderlichenfalls durch Stichproben von den Enderzeugnissen, um ihre Zusammensetzung zu kontrollieren,“

muss es heißen:

„a)

um die verwendeten Butterfette, gegebenenfalls durch die Entnahme von Stichproben darauf zu untersuchen, dass keine anderen Fette als Milchfett enthalten sind, und erforderlichenfalls durch die Entnahme von Stichproben aus den Enderzeugnissen ihre Zusammensetzung zu kontrollieren,“.

Seite 16, Artikel 41 Absatz 1:

anstatt:

„Endverkäufers (Einzelhandel)“

muss es heißen:

„letzten Wiederverkäufers“.

Seite 16, Artikel 42 erster Absatz und dritter Absatz:

anstatt:

„Endverkäufer“

muss es heißen:

„letzte Wiederverkäufer“.

Seite 16, Artikel 42, dritter Absatz:

anstatt:

„Endverkäufers“

muss es heißen:

„letzten Wiederverkäufers“.

Seite 17, Artikel 47 Absatz 3:

anstatt:

„im Wege der Dauerausschreibung“

muss es heißen:

„auf der Grundlage einer Dauerausschreibung“.

Seite 18, Artikel 48 Buchstabe c:

anstatt:

„aus Butterschmalz hergestellte Erzeugnismenge“

muss es heißen:

„hergestellte Menge Butterschmalz“.

Seite 19, Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1:

anstatt:

„ab dem Ende der Annahmefrist für die Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3 nachgewiesen wird“

muss es heißen:

„nach Ablauf des Monats, in dem die Annahmefrist für die Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3 abläuft, nachgewiesen wird“.

Seite 19, Artikel 58 Absatz 2:

anstatt:

„ab dem Ende der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3“

muss es heißen:

„nach Ablauf des Monats, in dem die Annahmefrist für die Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3 abläuft“.

Seite 19, Artikel 60, zweiter Satz:

anstatt:

„30 % oder mehr über“

muss es heißen:

„30 % oder mehr unter“.

Seite 22, Artikel 74 Absatz 2:

anstatt:

„Artikel 6 Absatz 3“

muss es heißen:

„Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich“.

Seite 23, Artikel 79 Buchstabe a:

anstatt:

„bestätigt wird,“

muss es heißen:

„bestätigt wird, oder“.

Seite 23, Artikel 80, erster Absatz:

anstatt:

„des Angebots“

muss es heißen:

„des Beihilfeantrags“.

Seite 23, Artikel 80, zweiter Absatz:

anstatt:

„der Zuschlagsempfänger“

muss es heißen:

„der Lieferant“.

Seite 23, Artikel 83 Buchstabe a:

anstatt:

„durchgeführten Kontrolle;“

muss es heißen:

„durchzuführenden Kontrolle;“.

Seite 25, Anhang I, Formel A, A4, Buchstabe c Ziffer ii:

anstatt:

„Höchstgewicht“,

muss es heißen:

„Höchstnettogewicht“.

Seite 56, in Anhang XIV wird unter dem Titel der folgende Untertitel hinzugefügt: