ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 100

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
17. April 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 407/2007 des Rates vom 16. April 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle auf Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 408/2007 der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 409/2007 der Kommission vom 16. April 2007 zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/232/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter, gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium toleranter Ölrapsprodukte (Brassica napus L. Linien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1234)

20

 

 

2007/233/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 12. April 2007 über die Ernennung von die Privatwirtschaft vertretenden Mitgliedern der Sachverständigengruppe Gemeinsames Verrechnungspreisforum

25

 

 

2007/234/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. April 2007 über die von Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1587)

27

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 407/2007 DES RATES

vom 16. April 2007

zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle auf Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 18. Oktober 2006 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1551/2006 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft ein.

2.   Weiteres Verfahren

(2)

Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren aus der VR China wurden alle Parteien über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen worden war, unterrichtet. Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(3)

Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtete, und prüfte sie nach. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden analysiert und die vorläufigen Feststellungen, soweit dies als angemessen angesehen wurde, entsprechend geändert.

(4)

Alle interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage endgültige Maßnahmen eingeführt und die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 1551/2006 eingeführten Antidumpingzoll freigegeben werden sollen (Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen). Nach dieser Unterrichtung wurde allen interessierten Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, wenn dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(5)

Die Kommission holte alle weiteren, für die endgültige Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein. Neben den Kontrollbesuchen bei den unter Erwägungsgrund 8 der vorläufigen Verordnung genannten Unternehmen wurden nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen noch weitere Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Gemeinschaftsverwender und -einführer durchgeführt:

 

Einführer/Händler

—

BS Foods BV, Gennep, Niederlande,

—

Skogsmat AB, Karlstad, Schweden;

 

Verwender/Verarbeiter

—

Agrana Frucht GmbH & Co. KG, Gleisdorf, Österreich,

—

Agrana S.A., Neuilly-sur-Seine, Frankreich,

—

Dairy Fruits A/S, Odense, Dänemark,

—

Groupe Danone, Paris, Frankreich,

—

Materne S.A.S., Limonest, Frankreich,

—

Rudolf Wild GmbH & Co. KG, Eppelheim, Deutschland,

—

Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA, Bad Schwartau, Deutschland,

—

Yoplait France S.A.S., Boulogne, Frankreich.

4.   Untersuchungszeitraum (UZ)

(6)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

(7)

Eine interessierte Partei stellte die Wahl des Untersuchungszeitraums in Frage, da das Jahr 2005 aufgrund der außergewöhnlich niedrigen Einfuhrpreise nicht repräsentativ sei. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der UZ gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegt wurde, dem zufolge er normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte. Etwaigen Besonderheiten des Jahres 2005 wurde daher nicht bei der Wahl des UZ, sondern bei der Analyse der Schadensursache Rechnung getragen.

(8)

Der unter Erwägungsgrund 11 der vorläufigen Verordnung festgelegte UZ wird hiermit bestätigt.

5.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(9)

Bekanntlich handelt es sich bei der betroffenen Ware nach der Definition unter Erwägungsgrund 13 der vorläufigen Verordnung um Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 0811 10 11 , 0811 10 19 und 0811 10 90 eingereiht werden.

(10)

Einige interessierte Parteien wiederholten ihre Auffassung, dass sich einzelne Typen gefrorener Erdbeeren hinsichtlich ihrer Verwendung und ihrer Qualität erheblich voneinander unterscheiden. Aus diesem Grund seien gefrorene Erdbeeren mit Ursprung in China nicht mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Früchten vergleichbar.

(11)

Unter Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass der Untersuchung zufolge alle Typen der betroffenen Ware trotz gewisser Unterschiede in Bezug auf Sorte, Qualität, Größe und Verarbeitung sowie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gefrorenen Erdbeeren im Wesentlichen die gleichen materiellen und biologischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Daher wurden sie als eine einzige Ware angesehen. Da die genannten interessierten Parteien keine zusätzlichen Nachweise zur Untermauerung ihrer Behauptung vorlegten und sich keine neuen Fakten ergaben, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(12)

Da hinsichtlich der Warendefinition und der gleichartigen Ware keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, wurden die Feststellungen und die vorläufigen Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 12 bis 16 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

B.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(13)

Es gingen keine Sachäußerungen ein, die eine Änderung der Feststellungen zur Marktwirtschaftsbehandlung rechtfertigen würden. Die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 17 bis 26 der vorläufigen Verordnung wurden daher bestätigt.

2.   Individuelle Behandlung

(14)

Die drei ausführenden Hersteller, denen eine individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) verwehrt wurde, forderten eine Überprüfung dieser Entscheidung. Bekanntlich erfüllten diese Unternehmen nicht die Kriterien b und e des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Gemäß Kriterium b müssen die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden. Gemäß Kriterium e darf der Staat nicht in einem solchen Maß Einfluss nehmen, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(15)

Keines der von den betreffenden drei Unternehmen vorgebrachten Argumente konnte die in der vorläufigen Untersuchung getroffene Entscheidung ändern. Ganz im Gegenteil: Es wurde festgestellt, dass die betreffenden Unternehmen staatlichen Eingriffen unterlagen, die sie daran hinderten, ihre Ausfuhrmengen frei zu bestimmen (Kriterium b).

(16)

Ferner ging der Einfluss des Staates so weit, dass eine Umgehung der Maßnahmen wahrscheinlich wäre, wenn für einzelne Ausführer individuelle Zollsätze festgelegt würden (Kriterium e).

(17)

Da keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wurden die Feststellungen zur IB unter den Erwägungsgründen 27 und 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Normalwert

(18)

Nach Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Sachäußerungen ein, die eine Änderung der Entscheidung bezüglich der Wahl der Türkei als Vergleichsland rechtfertigen würden. Die Entscheidung wurde daher bestätigt. Für die Ermittlung des Normalwerts wurden die Inlandspreise für türkische Erdbeeren angesichts ihrer im Vergleich zu den chinesischen Erdbeeren besseren Qualität berichtigt (vgl. Erwägungsgründe 39 und 44 der vorläufigen Verordnung).

(19)

Da keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wurden die Feststellungen zum Normalwert unter den Erwägungsgründen 29 bis 42 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Ausfuhrpreis

(20)

Da keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wurden die Feststellungen zum Ausfuhrpreis unter Erwägungsgrund 43 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Vergleich

(21)

Hierbei geht es um Erwägungsgrund 44 der vorläufigen Verordnung. Da keine Sachäußerungen vorliegen, die eine Änderung der Feststellungen unter diesem Erwägungsgrund rechtfertigen würden, wurden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

6.   Dumpingspanne

(22)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurden folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgelegt:

 

Yantai Yongchang Foodstuff: 0 %

 

Dandong Junao Foodstuff: 31,1 %

 

Alle übrigen Unternehmen: 66,9 %

C.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(23)

Da keine neuen Stellungnahmen vorliegen, wurden die Feststellungen zur Gemeinschaftsproduktion unter der Erwägungsgrund 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(24)

Da keine Sachäußerungen vorliegen, wurde die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Erwägungsgründen 52 und 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Stichprobenverfahren zur Beurteilung der Schädigung

(25)

Bekanntlich wurde angesichts der großen Zahl von Herstellern gefrorener Erdbeeren in der Gemeinschaft für die Beurteilung der Schädigung eine Stichprobe mit acht Herstellern gebildet. Eine interessierte Partei bezweifelte die Repräsentativität der Stichprobe, da alle ausgewählten Gemeinschaftshersteller in Polen ansässig seien. Um repräsentativ zu sein, müsse eine auf dem größten Produktionsvolumen beruhende Stichprobe auch die geografische Verteilung der Hersteller berücksichtigen.

(26)

Es sei daran erinnert, dass gemäß Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung die Bildung der Stichprobe im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte, der besagt, dass eine Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktionsvolumens gebildet werden kann, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

(27)

Bei einer auf dieser Methode beruhenden Stichprobe müsste daher zunächst die Repräsentativität in Bezug auf das Produktionsvolumen gewährleistet sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Stichprobe auch geografisch repräsentativ ist; dies kann, muss aber nicht, zusätzlich in Erwägung gezogen werden.

(28)

Da sich die Produktion gefrorener Erdbeeren im Wesentlichen auf Polen konzentriert, und zwar nicht nur hinsichtlich der Menge, sondern auch hinsichtlich der Zahl der Hersteller, hätten selbst geografische Erwägungen in diesem Fall die Bildung einer Stichprobe mit ausschließlich polnischen Herstellern nicht verhindert. Das vorgebrachte Argument wurde daher zurückgewiesen.

(29)

Da keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wurde die Wahl der Stichprobe zur Beurteilung der Schädigung unter den Erwägungsgründen 54 und 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Gemeinschaftsverbrauch

(30)

Da keine Sachäußerungen vorliegen, wurde die Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs unter den Erwägungsgründen 5 bis 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft

5.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(31)

Da keine Sachäußerungen vorliegen, wurde die Berechnung der Menge und des Marktanteils der betroffenen Einfuhren unter den Erwägungsgründen 60 und 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

(32)

Eine Partei machte geltend, dass bei der Analyse der Preisunterbietung eine Berichtigung hätte vorgenommen werden müssen, um den qualitativen Unterschieden zwischen den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gefrorenen Erdbeeren und denjenigen der ausführenden Hersteller Rechnung zu tragen. Bei der vorläufigen Untersuchung wurden jedoch nur bestimmte Verkaufsgeschäfte der ausführenden Hersteller bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung berücksichtigt. Verkäufe minderwertiger Ausfuhren wurden außer Acht gelassen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine derartigen minderwertigen Waren herstellte und verkaufte. Daher wurde die geforderte Berichtigung nicht gewährt. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wurden die Preise der betroffenen Einfuhren und die Feststellungen zur Preisunterbietung unter den Erwägungsgründen 62 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(33)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2006 auf rund 1 000 EUR je Tonne gestiegen seien und dass dies bei der Schadensanalyse berücksichtigt werden sollte. Bekanntlich umfasste der UZ den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2005, und die für die Schadensbewertung maßgeblichen Entwicklungen bezogen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ. Daher blieben gemäß Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz der Grundverordnung Preisbewegungen nach dem UZ bei der Schadensanalyse unberücksichtigt. Gleichwohl wurde der deutliche Preisanstieg im Jahr 2006 in Abschnitt D. Schadensursache (Erwägungsgründe 51 bis 54) behandelt.

(34)

Keine interessierte Partei stellte die Zahlen oder deren Auslegung bezüglich der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie unter den Erwägungsgründen 66 bis 85 der vorläufigen Verordnung beschrieben, in Frage. Daher wurden die Schlussfolgerungen unter diesen Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.1.   Angaben zur Gemeinschaftsproduktion insgesamt

(35)

Keine interessierte Partei stellte die Zahlen oder deren Auslegung bezüglich der makroökonomischen Daten über die Gemeinschaftsproduktion insgesamt, wie unter den Erwägungsgründen 86 bis 88 der vorläufigen Verordnung beschrieben, in Frage. Daher wurden die Schlussfolgerungen unter diesen Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(36)

Angesichts dieser Feststellungen wurde bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

D.   SCHADENSURSACHE

1.   Stellungnahmen der interessierten Parteien

(37)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen machten mehrere interessierte Parteien geltend, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei durch andere Faktoren hervorgerufen worden. Einige dieser Vorbringen wurden bereits in der vorläufigen Verordnung eingehend behandelt. Auf neue Argumente wird, sofern notwendig, im Folgenden eingegangen.

2.   Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern

(38)

Es wurde geltend gemacht, dass Einfuhren aus Marokko bei der Analyse der Schadensursache nicht hinreichend Beachtung fanden. Eine Partei stellte die Auslegung der Zahlen unter Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung in Frage, da der von Marokko im UZ in Rechnung gestellte Preis angeblich niedriger war als der Preis, ab dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gewinne erzielte. Dies habe zur Schädigung beigetragen.

(39)

Die Tabelle unter Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung zeigt, dass der marokkanische Preis durchgehend deutlich über dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag. Auch die marokkanischen Ausführer waren von den Niedrigpreis-Einfuhren aus China betroffen und mussten darauf mit Preissenkungen gegenüber ihren Abnehmern in der Gemeinschaft reagieren. Dies wird auch durch den Rückgang der Einfuhrmengen an gefrorenen Erdbeeren mit Ursprung in Marokko untermauert. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

3.   Folgen von Währungsschwankungen

(40)

Im UZ verlor der Zloty gegenüber dem Euro an Wert. Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Preisverfall weniger dramatisch erschiene, wenn die Berechnungen in Zloty statt in Euro erfolgt wären. Zwischen 2004 und 2005 war der Zloty Währungsschwankungen um rund 10 % ausgesetzt. Wie sich bei der Bewertung der Preistrends in der Gemeinschaft in diesem Zeitraum herausstellte, sanken die Preise in Euro um 35 %.

(41)

Der Wertverlust des Zloty gegenüber dem Euro kann jedoch nicht als eine der Hauptursachen für den Verfall der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden, da die Währungsschwankungen des Zloty rund 10 % betrugen, die Preise aber um 35 % sanken. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

4.   Folgen angeblicher Strukturschwächen bzw. spekulativer Geschäftsentscheidungen der Gemeinschaftshersteller

(42)

Einige interessierte Parteien kamen nochmals ausführlich auf das unter den Erwägungsgründen 106 bis 110 der vorläufigen Verordnung behandelte Argument zurück, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund falscher Geschäftsentscheidungen und struktureller Schwierigkeiten selbstverschuldet sei. Zur Unterstützung dieses Vorbringens wurde ein Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament ins Feld geführt, der sich mit der Situation des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen befasst, sowie ein dem Text beigefügtes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zu demselben Thema (3) und die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen vom 12. Oktober 2006 (4).

(43)

Wie der Hinweis unter Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung zeigt, berücksichtigte die Kommission den Bericht bei ihren vorläufigen Feststellungen. Der Bericht und die Entschließung liefern zwar wichtige Hintergrundinformationen über den Sektor der Beerenfrüchte in der Gemeinschaft, beide konzentrieren sich jedoch auf die Probleme, denen sich die Erzeuger frischer Erdbeeren gegenüber sehen, und nicht auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (Hersteller gefrorener Erdbeeren). Außerdem kommt weder der Bericht noch die Entschließung zu dem Schluss, dass die Probleme der Gemeinschaftshersteller auf Strukturschwächen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen seien.

(44)

Es wurde ferner vorgebracht, dass der EU-Beitritt Polens zu einer Abwanderung polnischer Arbeitnehmer in Länder mit höheren Löhnen geführt habe, wodurch sich der Wirtschaftszweig noch zusätzlich mit gestiegenen Arbeitskosten auf dem Inlandsmarkt konfrontiert sah. Außerdem könne der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund neuer Einreisebeschränkungen nicht länger auf billigere Arbeitskräfte aus benachbarten Drittländern zurückgreifen. Diese Entwicklungen hätten erhebliche negative Auswirkungen auf diesen arbeitsintensiven Wirtschaftszweig gehabt.

(45)

Dies hätte zu einem Anstieg der Arbeitskosten der Landwirte führen können. Ein etwaiger Anstieg wirkt sich zwar unmittelbar auf die Kosten der Landwirte, nicht aber auf die Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Hersteller von gefrorenen Erdbeeren) aus. Es gibt daher nur eine mittelbare Verbindung zwischen den gestiegenen Kosten der Landwirte und den Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem sind dem Kommissionsbericht und dem Arbeitspapier zufolge (vgl. Erwägungsgrund 42) nach dem EU-Beitritt Polens die Verkaufspreise für frische Erdbeeren trotz höherer Herstellkosten gesunken und nicht gestiegen. Da die Verkaufspreise gesunken sind, konnte der Kostenanstieg für die Erdbeerbauern keine negativen Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt haben. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(46)

Eine Partei machte geltend, dass die Investitionen und die Umstrukturierungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Verbesserung der Effizienz die Rentabilität und den Cashflow beeinträchtigt hätten. Aber auch die Investitionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ändern nichts an der Tatsache, dass die Preise im UZ dramatisch auf ein schädigendes Niveau gesunken sind und dass eben diese niedrigen Preise bei weitem die größten Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Wie unter Erwägungsgrund 81 der vorläufigen Verordnung festgestellt, trugen die Investitionen sogar zu Effizienzsteigerungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(47)

Darüber hinaus wurde vorgebracht, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei selbstverschuldet, da die Ware von schlechterer Qualität sei als die Ware mit Ursprung in Spanien und Kalifornien. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sowohl Spanien als auch Kalifornien vorwiegend für den Frischobst-Markt produzieren und dass nichts darauf hindeutet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegenüber diesen Herstellern Marktanteile eingebüßt hat. Die Einfuhren von gefrorenen Erdbeeren aus den Vereinigten Staaten beliefen sich im UZ auf weniger als 200 Tonnen und konnten für die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine große Rolle spielen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(48)

Es ist festzuhalten, dass die angeblichen Strukturschwächen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch keinerlei Nachweise bestätigt wurden. Die diesbezüglichen Vorbringen mussten daher zurückgewiesen werden. Mithin wurden die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 106 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Selbstverschuldete Schädigung aufgrund des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgesetzten Preisniveaus

(49)

Im Zusammenhang mit den angeblichen spekulativen Geschäftsentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die unter den Erwägungsgründen 108 und 110 der vorläufigen Verordnung behandelt wurden, brachte ein Verwender vor, dass die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht von den chinesischen Einführern, sondern vorwiegend vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestimmt würden, der den größten Marktanteil hielte. Diese Partei gab vor, der Abwärtstrend sei vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst und nicht durch die gedumpten chinesischen Ausfuhren in Gang gesetzt worden.

(50)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatte im UZ einen Marktanteil von 59 % und somit großen Einfluss auf die Marktpreise. Es kann jedoch nicht bestritten werden, dass trotz des hohen Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Niedrigpreis-Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 6 % unterboten und somit negative Folgen für die Marktpreise hatten. Diese gedumpten Einfuhren drückten auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft und vergrößerten ihren Marktanteil von 4 % im Jahr 2002 auf 20 % im UZ. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

6.   Zyklische Schwankungen bei gefrorenen Erdbeeren und die Bedeutung der Erntemenge

(51)

Gefrorene Erdbeeren sind ein empfindliches landwirtschaftliches Erzeugnis, und die Untersuchung ergab, dass das Angebot an frischen Erdbeeren erheblichen Einfluss auf den Preis für gefrorene Erdbeeren hat. Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die außergewöhnlich schlechte Ernte im Jahr 2003 eine der Hauptursachen für die im UZ festgestellte Schädigung sei. Einige interessierte Parteien wiesen zudem darauf hin, dass der Erdbeerpreis in der Regel einem Vierjahreszyklus folge, wobei ein Preisanstieg eine Überproduktion nach sich ziehe, die wiederum zu einem Preiseinbruch führe. Das Jahr 2005 repräsentiere die Talsohle in diesem Zyklus, und die außergewöhnlich niedrigen Preise in jenem Jahr seien das Ergebnis dieser natürlichen Schwankungen. Preisschwankungen waren auch vor 2002 zu beobachten, und der ca. 20 %ige Preisanstieg im Jahr 2006, also ein Jahr nach dem UZ, liefert ein weiteres Argument für diese Behauptung.

(52)

Eine eingehendere Analyse der Preise für gefrorene Erdbeeren über den Berichtszeitraum hinaus ergab, dass auch lange vor 2002 Preisschwankungen auftraten. So ließ die außerordentlich gute Ernte im Jahr 2001 die Preise sinken. Infolge des niedrigen Preisniveaus wurden in den folgenden Jahren weniger frische Erdbeeren erzeugt, so dass sich die Preise von selbst stabilisieren konnten. Eine Analyse der Trends untermauert das Vorbringen, dass die Preise der betroffenen Ware zyklischen Schwankungen unterworfen sind, die stark vom Wetter und von der Erntemenge abhängen.

(53)

Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Bezugszeitraum die Menge der Einfuhren aus China um 380 % zunahm und zwar zu Preisen, die um 38 % gefallen waren; dies wirkte sich erheblich auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus, der untragbare Verluste verzeichnete.

(54)

Die natürlichen Preisschwankungen bei gefrorenen Erdbeeren und die Erntemenge hatten sicherlich erheblichen Einfluss auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, doch können sie für sich nicht als alleinige oder eine der Hauptursachen für die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung angesehen werden.

7.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(55)

Wie aus den Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 97 und 98 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, bestand ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(56)

Die Untersuchung ergab ferner, dass es eine Wechselwirkung zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisschwankungen im Rahmen des Erdbeerzyklus und der saisonalen Ernteschwankungen gibt. Diese Schlussfolgerung wurde durch Daten aus der Zeit vor und während des Bezugszeitraums sowie durch die Entwicklung nach dem UZ bestätigt.

(57)

Diese zyklischen Schwankungen können zwar die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtert haben, doch können der Umfang der Preiseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der bei der Analyse seiner Lage festgestellte Negativtrend (vgl. Erwägungsgründe 66 bis 85 der vorläufigen Verordnung) nicht allein auf diese „natürlichen“ Schwankungen zurückgeführt werden. Die Analyse der zyklischen Schwankungen bei dieser Ware und der Erntemenge spricht daher nicht dafür, dass der Einfluss dieser Faktoren so groß war, dass er den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerlegt hätte.

(58)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen, und da keine weiteren Sachäußerungen zur Schadensursache vorliegen, wurden die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 113 und 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

E.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Allgemeine Erwägungen

(59)

Anhand der Sachäußerungen und der zusätzlichen Informationen, die nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen von interessierten Parteien eingingen, wurde geprüft, ob die vorläufige Schlussfolgerung, dass die Einführung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderläuft, weiterhin Bestand hat. Wie bei der vorläufigen Untersuchung wurde dabei allen beteiligten Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenso wie den Interessen der Einführer, Verarbeiter/Verwender und Erzeuger.

(60)

Die Kommission forderte eine große Zahl interessierter Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben. Neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden Vertreter der führenden Marken auf der Verwenderseite sowie Interessenvereinigungen der Verwender gehört, und es wurden weitere Kontrollbesuche durchgeführt.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der nachgelagerten Wirtschaftszweige

(61)

Der vorläufigen Untersuchung zufolge ist eine große Zahl von Tiefkühlkostherstellern an der Produktion in der Gemeinschaft beteiligt; diese Hersteller beschäftigen etwa 2 700 Mitarbeiter, die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware befasst sind. Tiefkühlkostsektor und Erdbeererzeuger sind insofern miteinander verbunden, als Letztere nur die zum Tiefkühlen bestimmte Erdbeersorte anbauen und der Tiefkühlkostsektor den einzigen Markt für diese Ware darstellt.

(62)

Bekanntlich wurden die Gemeinschaftshersteller im Bezugszeitraum infolge der gedumpten Einfuhren erheblich geschädigt und wiesen Verluste in Höhe von 12,5 % aus. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatte zwar seine Kosten gesenkt, indem er den Erzeugern für ihre frischen Erdbeeren einen geringeren Preis zahlte, konnte aber die Verluste dennoch nicht vermeiden. Der Preis für frische Erdbeeren lag unter den Produktionskosten der Erzeuger und wäre daher weder für die Erzeuger noch für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft langfristig zu halten gewesen. Sollten die Preise für gefrorene Erdbeeren wieder auf ein schädigendes Niveau sinken, hätte dies einen Doppeleffekt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde finanzielle Verluste erleiden und müsste außerdem langfristig eine Verknappung frischer Erdbeeren in Kauf nehmen, da die Preise, die er den Erzeugern zahlen könnte, so niedrig wären, dass diese möglicherweise die Erzeugung einstellen würden. 2002 gab es in Polen schätzungsweise 96 700 gewerbliche Erzeuger frischer Erdbeeren, von denen rund 80 000 Erdbeeren für die Weiterverarbeitung anbauten. Diese Zahl könnte zwar infolge einer Konsolidierung des Sektors inzwischen gesunken sein, doch stellt der Anbau von Erdbeeren für eine große Zahl landwirtschaftlicher Betriebe in Polen eine wichtige Wirtschaftstätigkeit dar. Es wurde vorgebracht, dass der Anbau von Erdbeeren für viele polnische Regionen, in denen ansonsten hohe Arbeitslosigkeit herrsche, von herausragender Bedeutung sei und dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen die Arbeitslosenzahlen weiter in die Höhe schnellen würden. Ferner könnten diese Landwirte ihre Erzeugung nicht auf andere, profitablere Produkte umstellen, da sich die Bodenverhältnisse in diesen Gebieten vor allem für den Anbau von Erdbeeren anböten.

(63)

Unter Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung wurde bereits festgestellt, dass die Preise, die den Erzeugern ab 2004 gezahlt wurden, die Produktionskosten nicht mehr decken konnten.

(64)

Nach dem in Erwägungsgrund 42 genannten Bericht der Kommission ist die polnische Erdbeererzeugung außerdem ein fragmentierter Wirtschaftszweig, der aller Voraussicht nach außer den lokalen Tiefkühlkostherstellern keine anderen Märkte erreichen könnte. Demzufolge hätte die schlechte finanzielle Lage des Tiefkühlkostsektors erhebliche Auswirkungen auf die Landwirte. Die Tatsache, dass nach dem UZ die Marktpreise wieder ein nicht schädigendes Niveau erreichten und die chinesischen Einfuhren zurückgingen, lässt Zweifel daran aufkommen, ob Maßnahmen zur Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft notwendig sind; gleichwohl weist nichts darauf hin, dass dieser Anstieg dauerhaft oder auch nur langfristig wäre.

(65)

Unter diesen Umständen würden der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Landwirte eindeutig von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen profitieren, die sich stabilisierend auf den Gemeinschaftsmarkt auswirken könnten. Die Preise für gefrorene Erdbeeren würden durch Einfuhren von Erdbeeren mit Ursprung in der VR China nicht unter Druck geraten. Die Gemeinschaftshersteller könnten ihre Preise erhöhen und eine angemessene Gewinnspanne erzielen. Dies hätte aller Wahrscheinlichkeit nach auch positive Auswirkungen auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Erdbeerbauern läge.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(66)

Nach den Feststellungen der vorläufigen Untersuchung führte die Kommission Kontrollbesuche bei zwei weiteren Einführern der betroffenen Ware durch. Diese Einführer importieren die betroffene Ware aus der VR China, obwohl jeder von ihnen auch mit in der EU hergestellten Erdbeeren handelt, auf die 50 bis 60 % ihrer Verkäufe entfallen. Der Handel mit gefrorenen Erdbeeren stellt jedoch nur einen Teil ihrer Geschäftstätigkeit dar und fällt mit 30 bis 50 % ihres Gesamtumsatzes ins Gewicht. Ihre Einfuhren aus der VR China stellen rund 14 % aller Einfuhren der betroffenen Ware dar. Die Einführer werden daher als repräsentativ angesehen. Beide Einführer waren gegen die Verhängung von Antidumpingmaßnahmen. Die Untersuchung ergab, dass sich angesichts der Tatsache, dass die Nachfrage nach Erdbeeren von Verbraucherpräferenzen abhängt, die nicht durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen bestimmt werden, die Nachfrage nach gefrorenen Erdbeeren wahrscheinlich nicht ändern wird. Höhere Preise werden aller Voraussicht nach keine Folgen für die Einführer haben, da sie weiterhin die gleichen Mengen wie zuvor einführen könnten und in der Lage sein dürften, einen Großteil ihrer zusätzlichen Kosten für gefrorene Erdbeeren an die Verwender weiter zu geben. Dafür spricht auch die Tatsache, dass in der Vergangenheit Preisdifferenzen die Verkaufspreise und Gewinnspannen der Einführer nicht beeinträchtigten, denn sie blieben weitgehend stabil.

(67)

Die vorläufige Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung, die besagte, dass sich höhere Einfuhrpreise nur unwesentlich auf die Einführer auswirken dürften, wird hiermit bestätigt.

4.   Interesse von Verwendern und Verbrauchern

4.1.   Zusammenarbeit

(68)

Wie unter Erwägungsgrund 127 der vorläufigen Verordnung festgestellt, war die Mitarbeit von Verwendern und Verarbeitern zu Beginn der Untersuchung begrenzt. Während der vorläufigen Untersuchung stieß die Kommission auf Schwierigkeiten bei der Erhebung und Überprüfung von Daten, die die Vorbringen der Verwenderindustrie untermauern würden. Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung bemühte sich die Kommission daher erneut um eine bessere Zusammenarbeit. Bei acht Verwenderunternehmen wurden zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt. Fünf dieser Unternehmen lieferten Daten, die eine aussagekräftige Folgenabschätzung erlaubten. Es wurden weitere Informationen und Daten erhoben, anhand derer die Kommissionsdienststellen die möglichen Auswirkungen prüften, die die Einführung von Maßnahmen auf die Gemeinschaftsverwender hätte.

(69)

Eine interessierte Partei argumentierte, dass diese Zusammenarbeit unberücksichtigt bleiben sollte, da die Daten nicht innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen übermittelt worden seien. Dazu ist anzumerken, dass sich die kooperierenden Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung meldeten und ihre Stellungnahmen zu den vorläufigen Maßnahmen fristgerecht abgaben.

(70)

Die bei den Kontrollbesuchen überprüften Informationen betreffen rund 9 % des Gesamtverbrauchs der Gemeinschaft. Außerdem waren verschiedene Verwendersektoren vertreten: Hersteller von Erdbeerzubereitungen als Bestandteil anderer Waren (z. B. Joghurt), Joghurthersteller und Hersteller von Erdbeerkonfitüren. Abschließend ist festzuhalten, dass auf die kooperierenden Verbände rund 80 % des Gemeinschaftsverbrauchs an gefrorenen Erdbeeren entfallen. Dieser Repräsentativitätsgrad entspricht der gängigen Praxis. Das Vorbringen bezüglich einer mangelnden Repräsentativität musste daher zurückgewiesen werden.

4.2.   Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten

(71)

Die Verwenderindustrie forderte die Kommission auf, sich bei der Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen nicht nur auf einen möglichen Preisanstieg bei importierten chinesischen Erdbeeren zu beschränken. Die Maßnahmen hätten weiter reichende Folgen für den Markt, der auch gefrorene Erdbeeren aus anderen Quellen umfasse.

(72)

Tatsächlich zeigte die eingehende Untersuchung, dass die Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit einen generellen Preisanstieg zur Folge hätten, der über den vorläufigen Zollsatz von 34,2 % für chinesische Erdbeeren hinausginge. Sie könnten auch die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 19 %, also bis auf das berechnete nicht schädigende Niveau, ansteigen lassen. Ein solcher genereller Preisanstieg wäre offensichtlich unvermeidbar, da, anders als in anderen Sektoren und angesichts beschränkender Faktoren wie Wetter und Erntemenge, Strategien wie beispielsweise ein Marktausbau über die Produktionsmenge für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Option darstellen. Da auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die chinesischen Einfuhren zusammen rund 80 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfallen, dürften andere Länder, die gefrorene Erdbeeren in die Gemeinschaft ausführen, sehr wahrscheinlich ebenfalls ihre Preise anheben, um den „Preisführern“ zu folgen.

(73)

Unter diesen Umständen hätten die Verwender von Erdbeerzubereitungen infolge der Einführung eines Zollsatzes in Höhe der vorläufigen Maßnahmen bei den Zubereitungen eine Kostensteigerung von durchschnittlich rund 6 % zu tragen. Tatsächlich würden einige von ihnen sogar in die Verlustzone abrutschen. Da als betroffene Ware gefrorene Erdbeeren im Mittelpunkt der Untersuchung standen, bezogen sich die Schlussfolgerungen auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erdbeerverarbeitung und nicht auf andere Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen. Auch bei der Schadens- und Dumpinganalyse muss sichergestellt sein, dass gleichartige Tätigkeiten verglichen werden, d. h. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware.

Unten stehende Tabelle zeigt die Auswirkungen auf die Kosten für die überprüften Verwender:

Unternehmen

Tatsächlicher Gewinn (UZ) 2005 (*1)

Gewinn auf der Basis von 2005 (UZ), wenn die Preise für Erdbeeren gleich welchen Ursprungs entsprechend der unter Erwägungsgrund 7 zugrunde gelegten Formel steigen und die Weiterverkaufspreise stabil bleiben (*1)

Gewinn wie nebenstehend, aber auf der Grundlage der ausgewiesenen tatsächlichen (oder gestiegenen) Weiterverkaufspreise für 2006 (*1)

Anteil von Erdbeererzeugnissen am Umsatz des Unternehmens (2005)

Gesamtrentabilität des Unternehmens (2005)

Unternehmen A

Zwischen + 2 % und + 4 %

Zwischen – 4 % und – 6 %

Zwischen – 3,0 % und – 5,0 %

Zwischen 25 % und 30 %

Zwischen + 2,5 % und + 5,0 %

Unternehmen B

Zwischen + 1,0 % und + 2,5 %

Zwischen – 1 % und – 2,5 %

Rund 0 %

Zwischen 12 % und 17 %

Zwischen + 4,0 % und + 5,5 %

Unternehmen C

Rund 0 %

Rund – 1 %

Zwischen + 2 % und + 4 %

Zwischen 5 % und 10 %

Rund 0 %

Unternehmen D

Zwischen + 12,0 % und + 14,0 %

Zwischen + 4 % und + 8 %

Zwischen + 3,0 % und + 5,0 %

Zwischen 10 % und 15 %

Zwischen + 5,0 % und + 8,0 %

Unternehmen E

Zwischen + 3,0 % und + 5,0 %

Zwischen – 4,0 % und – 6,0 %

Zwischen – 7 % und – 9,0 %

Zwischen 18 % und 23 %

Rund 1 %

(74)

Die kooperierenden Hersteller von Erdbeerzubereitungen und -konfitüren wären am stärksten von einem Anstieg der Erdbeerpreise betroffen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Erdbeeren bei der Herstellung der Konfitüren eindeutig den Hauptbestandteil bilden. Die Gewinnspannen der betreffenden Unternehmen würden zwischen 7 und 8 % zurückgehen, was für zwei Unternehmen Verluste von rund 5 % bedeuten würde.

(75)

Bei den kooperierenden Joghurtherstellern schlagen die Kosten für Erdbeeren bei den Herstellkosten weniger stark zu Buche, da die Kosten für Milchprodukte in die Rezeptkalkulation mit einfließen. Gleichwohl ist ihre Gewinnspanne im Durchschnitt relativ gering. Steigen die Gesamtkosten für die Herstellung eines bestimmten Joghurts um nur 2 %, reicht dies aus, um einen Gewinn von 1 % in einen Verlust von rund 1 % zu verwandeln.

(76)

Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwenderindustrie in Form steigender Kosten dürften also ausgeprägter sein, als bei der vorläufigen Untersuchung angenommen. Gleichwohl dürften diese Kostenauswirkungen, wie in Abschnitt 4.4 erläutert wird, langfristig weniger zu spüren sein.

4.3.   Weitergabe von Kostensteigerungen innerhalb der Vertriebskette nicht möglich

(77)

Ein Verwenderverband machte geltend, dass Zölle international wettbewerbsfähige Verwender gefrorener Erdbeeren, die in der Gemeinschaft ansässig sind, schädigen würden. Sie könnten die Zölle nicht an ihre Abnehmer (Einzel- und Großhändler) weitergeben, da viele Verwender mit diesen Abnehmern langfristige Verträge mit Preisbindung geschlossen hätten. Diese Preisbindung bedeutet, dass die Verwender das Risiko eventueller Preissteigerungen tragen. Viele Verwender machten geltend und legten entsprechende Nachweise dafür vor, dass die großen Einzelhändler/Großhändler Preisdruck ausübten und dass sie ihre Preise nur schwer erhöhen könnten. Da die Verträge zwischen Verwendern und dem Einzelhandel eine Preisbindung zwischen 6 Monaten und einem Jahr vorsähen, müssten die Verwender daher die zusätzlichen Kosten selbst tragen. Angesichts der vorstehenden Feststellungen ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Kostensteigerungen, zumindest kurzfristig, zu Lasten der Verwender gingen. Gleichwohl ergab die Untersuchung ebenfalls, dass trotz der negativen Folgen der Maßnahmen für die Rentabilität von Produkten, die die betroffene Ware enthalten, die meisten Verwenderunternehmen nach wie vor eine positive Gesamtrentabilität ausweisen würden.

(78)

Soweit die Kostensteigerungen weitergegeben werden können, könnte dies gewisse Auswirkungen auf die Verbraucherpreise haben. Tatsächlich stellen Fruchtzubereitungen, insbesondere Joghurtprodukte, für eine große Verbrauchergruppe ein Grundnahrungsmittel dar. Erdbeerjoghurt hat am gesamten Joghurtmarkt einen Anteil von rund 20 bis 30 %, und auch wenn kein Verbraucherverband diesbezüglich Stellung genommen hat, ist nicht auszuschließen, dass Preissteigerungen, zumindest mittel- bis langfristig, auch die Verbraucher treffen. Das Gleiche gilt für Erdbeerkonfitüre.

4.4.   Vorübergehende Natur der Auswirkungen auf die Verwender

(79)

Wie unter Abschnitt 4.2 und 4.3 erläutert, dürfte sich die Einführung von Maßnahmen auf die Vorleistungskosten der Verwender auswirken, die darüber hinaus deutlich machten, dass sie diese Kostensteigerungen für die Laufzeit des Vertrags mit dem Einzelhandel selbst tragen müssten. Es kann jedoch angenommen werden, dass sie nur vorübergehend nicht in der Lage waren, eine etwaige Kostensteigerung weiterzugeben, da die betreffenden Verträge befristet sind.

4.5.   Rohstoffangebot für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(80)

Die Verwender vertraten fast einhellig die Ansicht, dass das Angebot polnischer Erdbeeren der Sorte Senga sengana wesentlichen Einfluss auf die Menge und die Qualität der Produktion aller Waren hätte, die aus gefrorenen Erdbeeren hergestellt werden. Sollte sich also die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern, hätte das auch negative Folgen für die Verwender. Sollten polnische Erdbeeren nur noch begrenzt oder gar nicht mehr auf dem Markt angeboten werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwender ernsthafte Probleme bei der Erschließung alternativer Lieferquellen für die in Polen erzeugten Sorten hätten. Tatsächlich wäre dies höchst unwahrscheinlich, da nach Angaben der Verwender, die in Polen erzeugte Qualität nirgendwo sonst angeboten werde. Ferner müsse damit gerechnet werden, dass die Verwender bei einem eingeschränkten Wettbewerb auf dem Markt sowieso mit Preissteigerungen konfrontiert wären.

5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(81)

Der Untersuchung zufolge würden nicht nur die Gemeinschaftshersteller mit rund 2 700 Mitarbeitern, sondern auch die rund 80 000 Erzeuger, die mehr oder weniger ihren Lebensunterhalt mit der Erzeugung von Erdbeeren bestreiten, von der Einführung von Maßnahmen profitieren.

(82)

Wie unter Erwägungsgrund 133 der vorläufigen Verordnung erläutert, hat die Verwenderindustrie deutlich gemacht, dass sie auf die Versorgung mit der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angewiesen ist, wenn sie die gesamte Produktpalette abdecken und ein hochwertiges Produkt auf den Markt bringen will. Die Untersuchung ergab, dass die zyklischen Schwankungen, denen die Erdbeeren als Rohstoff für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterliegen, d. h. die Ernteschwankungen, einen erheblichen Einfluss auf die Preise haben, was auch die Entwicklungen nach dem UZ bestätigen. Gleichwohl gingen die Preise, wie unter Erwägungsgrund 74 der vorläufigen Verordnung festgestellt, in der letzten Phase des Bezugszeitraums und im UZ so stark zurück, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Erzeugern für die frischen Erdbeeren nur einen Preis unter den Herstellkosten zahlen konnte. Daraufhin gaben einige Landwirte den Erdbeeranbau auf. Die Preise haben 2006 zwar wieder angezogen, sollte sich der im Bezugszeitraum beobachtete Niedrigpreistrend jedoch wiederholen, würde es zweifellos zu Lieferengpässen bei frischen Erdbeeren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und in der Folge auch bei den Verwendern kommen.

(83)

Die eingehende Analyse ergab, dass die Auswirkungen des Antidumpingzolls auf die Verwender in diesem Fall erheblich wären. Der Zoll würde die Rentabilität schmälern oder hätte für eine Reihe von Verwendern sogar teilweise erhebliche finanzielle Verluste zur Folge, vor allem weil diese Preiserhöhung kurzfristig nicht an die Groß-/Einzelhandelsebene weitergegeben werden kann. Diese Auswirkungen fallen jedoch weniger ins Gewicht, wenn man die Gesamtrentabilität der untersuchten Verwender betrachtet.

(84)

Der Verwenderindustrie zufolge ist sie aufgrund der Preisbindung in den Verträgen mit den Groß- und Einzelhändlern nicht in der Lage, bei der Einführung von Maßnahmen die Kostensteigerung an den Einzelhandel weiterzugeben. Angesichts der begrenzten Laufzeit dieser Verträge ist jedoch anzunehmen, dass dies lediglich für einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten gilt.

(85)

Die Einführung endgültiger Maßnahmen hätte also erhebliche, aber wahrscheinlich nur vorübergehende Auswirkungen auf die Verwender von gefrorenen Erdbeeren. Würde auf die Einführung von Maßnahmen verzichtet und damit ein erneuter Preisverfall möglich, hätte dies dagegen erhebliche dauerhafte Negativfolgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Erzeuger.

(86)

Aus den vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der VR China sprechen.

F.   EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER MASSNAHMEN

1.   Form der endgültigen Maßnahmen

(87)

Angesichts der endgültigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(88)

Es gibt verschiedene Arten von Antidumpingmaßnahmen. Die Kommission verfügt zwar bei der Wahl der Maßnahmen über einen großen Spielraum, der Zweck besteht jedoch immer darin, die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen. Mit der vorläufigen Verordnung wurde auf der Grundlage der Regel des niedrigeren Zolls für den ausführenden Hersteller mit Marktwirtschaftsstatus ein Wertzoll in Höhe von 0 %, für den ausführenden Hersteller mit IB ein Wertzoll von 12,6 % und für alle anderen Unternehmen ein Wertzoll von 34,2 % eingeführt.

(89)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen stieg der Preis der betroffenen Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt 2006, also ein Jahr nach Ende des UZ, um rund 20 % (vgl. Erwägungsgrund 51). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der betroffenen Ware um ein relativ homogenes Produkt handelt, und um zu vermeiden, dass die Maßnahmen die Verwender in diesem Fall unverhältnismäßig beeinträchtigen, erscheint die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises (MEP) als die geeignetste Maßnahme. Es sei darauf hingewiesen, dass der Zweck des Mindesteinfuhrpreises derselbe ist wie der des Wertzolls, nämlich die Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings. Bei dieser Art des Zolls unterliegen nur Waren einem Einfuhrzoll, die zu einem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft eingeführt werden, der unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. In diesem Fall ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis und dem festgesetzten Mindesteinfuhrpreis zu entrichten.

(90)

Die Höhe des Mindesteinfuhrpreises beruht auf denselben Feststellungen, also auf denselben Dumping- und Preisunterbietungsspannen, die mit der vorläufigen Verordnung festgestellt wurden.

(91)

Die Höhe des MEP richtet sich nach den festgestellten Dumpingspannen und dem Betrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft notwendig ist.

2.   Schadensbeseitigungsschwelle

(92)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der endgültige Zoll in Höhe der Dumpingspanne oder aber der Schadensspanne festgesetzt werden, wenn Letztere niedriger ist. Gemäß dieser Regel musste ein nicht schädigender Preis bzw. ein nicht schädigender MEP festgelegt werden. Dieser nicht schädigende MEP wurde dann mit einem unternehmensspezifischen nicht gedumpten MEP verglichen, der auf dem auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft berichtigten Normalwert beruhte.

(93)

Die Höhe des nicht schädigenden Preises richtete sich nach der Höhe der Zölle, die notwendig sind, damit der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kostendeckend produzieren und einen Gewinn vor Steuern erzielen kann, der von einem ähnlichen Wirtschaftszweig unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt werden könnte. Da keine Sachäußerungen der interessierten Parteien vorliegen, wurde aufgrund der Erwägungen unter Nummer 144 der vorläufigen Verordnung eine Gewinnspanne von 6,5 % bestimmt.

(94)

Gefrorene Erdbeeren werden unter drei verschiedenen KN-Codes mit unterschiedlichen Zollsätzen eingeführt, die sich nach dem Gehalt der eingeführten Ware an zugesetztem Zucker oder anderen Süßmitteln richten. Um den unterschiedlichen Zollsätzen Rechnung zu tragen, musste für jeden KN-Code ein anderer MEP festgelegt werden.

(95)

Wie bereits unter Erwägungsgrund 153 der vorläufigen Verordnung erwähnt, hat ein chinesischer ausführender Hersteller gefrorene Erdbeeren nicht zu gedumpten Preisen ausgeführt. Gegenüber den Ausfuhren dieses Unternehmens werden daher keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt.

(96)

In allen anderen Fällen wurde festgestellt, dass der nicht schädigende MEP von 684,20 EUR, der für alle chinesischen Einfuhren gilt, niedriger ist als die entsprechenden nicht gedumpten MEP. Für alle anderen Ausfuhren aus der VR China wurde mithin ein MEP in Höhe des nicht schädigenden MEP festgelegt.

(97)

Wird die Ware zu einem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft eingeführt, der mindestens dem festgesetzten MEP entspricht, ist kein Zoll zu entrichten. Dagegen unterliegen Einfuhren zu Preisen unterhalb des MEP einem Zoll, der der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem MEP entspricht.

3.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(98)

Die vorläufigen Zölle in Form von Wertzöllen zwischen 0 und 34,2 %, die seit dem 19. Oktober 2006 auf die eingeführte Ware erhoben wurden, werden freigegeben. Angesichts der Tatsache, dass in diesem Zeitraum die Preise deutlich über dem MEP lagen, wäre eine endgültige Vereinnahmung der Wertzölle zur Beseitigung des schädigenden Dumpings unverhältnismäßig.

4.   Durchsetzbarkeit des MEP

(99)

Ein auf einem MEP beruhender Zoll ist im Vergleich zu anderen Arten von Maßnahmen unter Umständen schwieriger durchzusetzen, und die Gefahr, dass der Zollwert der Waren falsch deklariert wird, ist größer. Angesichts der potenziellen Ausgleichsmöglichkeiten in diesem Sektor ist die Einführung von Doppelmaßnahmen erforderlich. Eine solche Doppelmaßnahme besteht aus einem MEP und einem festen Zollsatz. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wurde der feste Zoll in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Schadensspanne festgesetzt, da diese den Feststellungen zufolge niedriger war als die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne. Um die Beachtung des MEP sicherzustellen, sollten die Einführer darauf hingewiesen werden, dass der feste Zoll rückwirkend für die betreffenden Geschäftsvorgänge gilt, wenn sich bei einer Überprüfung nach der Einfuhr herausstellt, dass i) der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, der tatsächlich vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlt worden ist (Preis nach der Einfuhr), niedriger ist als der in der Zollerklärung angegebene Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dass ii) der Preis nach der Einfuhr niedriger ist als der MEP; der feste Zoll wird nicht erhoben, wenn der feste Zollsatz und der Preis nach der Einfuhr sich zusammen auf einen Betrag (tatsächlich gezahlter Preis plus fester Zoll) belaufen, der niedriger ist als der MEP. In diesem Fall ist ein Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem MEP und dem Preis nach der Einfuhr zu entrichten. Die Zollbehörden sollten der Kommission unverzüglich mitteilen, wenn Anhaltspunkte für eine Falschdeklaration gefunden werden.

(100)

Vor diesem Hintergrund und um auf die vorgebrachten Einwände einzugehen, wird die Kommission auf zwei Möglichkeiten zurückgreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Maßnahmen weiterhin zielführend sind und gleichzeitig uneingeschränkt befolgt werden. Die erste beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), unter anderem auf Artikel 78, der besagt, dass die Zollbehörden nach Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen können. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen.

(101)

Um zweitens jeglicher Absorption der Maßnahmen insbesondere zwischen verbundenen Unternehmen vorzubeugen, teilt die Kommission mit, dass sie unverzüglich eine Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung einleiten wird und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung anordnen kann, falls sich Beweise für ein solches Verhalten ergeben.

(102)

Die Kommission wird sich unter anderem auf Einfuhrüberwachungsdaten der einzelstaatlichen Zollbehörden und auf Informationen stützen, die ihr gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung von den Mitgliedstaaten übermittelt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 0811 10 11 , 0811 10 19 und 0811 10 90 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll für das Unternehmen Yantai Yongchang Foodstuff beträgt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

TARIC-Zusatzcode

Yantai Yongchang Foodstuff

0,0  %

A779

(3)   Für alle übrigen Unternehmen entspricht der endgültige Antidumpingzoll der Differenz zwischen dem in Absatz 4 festgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wenn der Letztgenannte niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Entspricht der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft dem jeweiligen, in Absatz 4 festgelegten Mindesteinfuhrpreis oder übersteigt diesen, werden keine Zölle vereinnahmt.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten die in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreise. In den Fällen, in denen sich bei einer Überprüfung nach der Einfuhr herausstellt, dass der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, der tatsächlich vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlt worden ist (Preis nach der Einfuhr), niedriger ist als der in der Zollerklärung angegebene Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis, gilt der in der dritten bzw. vierten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführte feste Antidumpingzoll, es sei denn, die Anwendung dieses in der dritten bzw. vierten Spalte aufgeführten festen Zolls und der Preis nach der Einfuhr ergeben zusammen einen Betrag (tatsächlich gezahlter Preis plus fester Zoll), der unter dem Mindesteinfuhrpreis in der zweiten Spalte liegt. In diesem Fall wird ein Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindesteinfuhrpreis und dem Preis nach der Einfuhr erhoben. Im Falle seiner rückwirkenden Erhebung wird der feste Zoll abzüglich aller bereits entrichteten Antidumpingzölle, berechnet auf der Grundlage des Mindesteinfuhrpreises, vereinnahmt.

KN-Code und Warenbezeichnung

Mindesteinfuhrpreis in EUR/Tonne Nettogewicht

Fester Zollsatz in EUR/Tonne Nettogewicht für Dandong Junao Foodstuff

(TARIC-Zusatzcode A780 )

Fester Zollsatz in EUR/Tonne Nettogewicht für alle anderen Unternehmen

(TARIC-Zusatzcode A999 )

Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT (KN 0811 10 11 )

496,8

62,6

169,9

Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT (KN 0811 10 19 )

566,3

71,3

193,7

Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (KN 0811 10 90 )

598

75,3

204,5

(5)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 1551/2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)   ABl. L 287 vom 18.10.2006, S. 3.

(3)  Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Situation des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen vom 28. Juni 2006 (KOM(2006) 345) und beigefügtes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Review of the sector of soft fruits and cherries intended for processing in the EU“ (SEC(2006) 838).

(4)  Angenommen auf der Sitzung am 12. Oktober 2006, Teil 2 Vorläufige Ausgabe, P-6 TA PROV(2006) 10-12. PE 378/421, S. 69.

(*1)  Ausschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erdbeerverarbeitung.

(5)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


17.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 408/2007 DER KOMMISSION

vom 16. April 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

70,4

TN

139,0

TR

155,3

ZZ

121,6

0707 00 05

JO

171,8

MA

54,5

TR

149,2

ZZ

125,2

0709 90 70

MA

51,1

TR

120,3

ZZ

85,7

0709 90 80

EG

242,2

IL

84,1

ZZ

163,2

0805 10 20

EG

46,3

IL

64,9

MA

42,9

TN

55,3

TR

74,9

ZZ

56,9

0805 50 10

IL

62,4

TR

38,7

ZZ

50,6

0808 10 80

AR

78,9

BR

82,9

CA

124,4

CL

85,3

CN

69,5

NZ

120,5

US

122,5

UY

48,7

ZA

84,5

ZZ

90,8

0808 20 50

AR

80,3

CL

92,0

ZA

87,9

ZZ

86,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.


17.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 409/2007 DER KOMMISSION

vom 16. April 2007

zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die USA versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an.

(2)

Die CDSOA-Auszahlungen für das letzte Jahr, für das Daten zur Verfügung stehen, beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2006 (1. Oktober 2005—30. September 2006) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten zufolge belaufen sich die zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 81,19 Mio. USD.

(3)

Da der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile zugenommen hat, dürfen auch entsprechend höhere Zollzugeständnisse ausgesetzt werden; zu diesem Zweck sollten die ersten 32 Waren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission, in die Liste in Anhang I der Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren der im geänderten Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA entspricht — auf ein Jahr gerechnet — einem Handelswert von höchstens 81,19 Mio. USD.

(5)

Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 regelt bestimmte Befreiungen von diesem zusätzlichen Einfuhrzoll. Da diese Zollbefreiungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, die bereits vor dem Inkrafttreten bzw. vor dem Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erfüllt sein mussten, können sie nicht für die Einfuhren der 32 Waren gelten, die jetzt der Liste in Anhang I hinzugefügt werden sollen. Daher sollten Sonderbestimmungen verabschiedet werden, damit die Befreiungen auch für die Einfuhren dieser Waren gelten.

(6)

Um eine Umgehung des zusätzlichen Zolls zu verhindern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

(1)   Waren, für die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Einfuhrgenehmigung mit Zollbefreiung oder Zollsenkung erteilt wurde, sind von dem zusätzlichen Zoll befreit, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind (2): 4803 00 31 , 4818 30 00 , 4818 20 10 , 9403 70 90 , 6110 90 10 , 6110 19 10 , 6110 19 90 , 6110 12 10 , 6110 11 10 , 6110 30 10 , 6110 12 90 , 6110 20 10 , 6110 11 30 , 6110 11 90 , 6110 90 90 , 6110 30 91 , 6110 30 99 , 6110 20 99 , 6110 20 91 , 9608 10 10 , 6402 19 00 , 6404 11 00 , 6403 19 00 , 6105 20 90 , 6105 20 10 , 6106 10 00 , 6206 40 00 , 6205 30 00 , 6206 30 00 , 6105 10 00 , 6205 20 00 und 9406 00 11 .

(2)   Waren, die sich am Tag der Anwendung dieser Verordnung bereits nachweislich auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht mehr geändert werden kann, sind von dem zusätzlichen Zoll befreit, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind (3): 4803 00 31 , 4818 30 00 , 4818 20 10 , 9403 70 90 , 6110 90 10 , 6110 19 10 , 6110 19 90 , 6110 12 10 , 6110 11 10 , 6110 30 10 , 6110 12 90 , 6110 20 10 , 6110 11 30 , 6110 11 90 , 6110 90 90 , 6110 30 91 , 6110 30 99 , 6110 20 99 , 6110 20 91 , 9608 10 10 , 6402 19 00 , 6404 11 00 , 6403 19 00 , 6105 20 90 , 6105 20 10 , 6106 10 00 , 6206 40 00 , 6205 30 00 , 6206 30 00 , 6105 10 00 , 6205 20 00 und 9406 00 11 .

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission (ABl. L 111 vom 25.4.2006, S. 5).

(2)  Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1), zu entnehmen.

(3)  Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1), zu entnehmen.


ANHANG I

Die dem zusätzlichen Zoll unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (2), zu entnehmen.

 

4820 10 90

 

4820 50 00

 

4820 90 00

 

4820 30 00

 

4820 10 50

 

6204 63 11

 

6204 69 18

 

6204 63 90

 

6104 63 00

 

6203 43 11

 

6103 43 00

 

6204 63 18

 

6203 43 19

 

6204 69 90

 

6203 43 90

 

0710 40 00

 

9003 19 30

 

8705 10 00

 

6301 40 10

 

6301 30 10

 

6301 30 90

 

6301 40 90

 

4818 50 00

 

9009 11 00

 

9009 12 00

 

8467 21 99

 

4803 00 31

 

4818 30 00

 

4818 20 10

 

9403 70 90

 

6110 90 10

 

6110 19 10

 

6110 19 90

 

6110 12 10

 

6110 11 10

 

6110 30 10

 

6110 12 90

 

6110 20 10

 

6110 11 30

 

6110 11 90

 

6110 90 90

 

6110 30 91

 

6110 30 99

 

6110 20 99

 

6110 20 91

 

9608 10 10

 

6402 19 00

 

6404 11 00

 

6403 19 00

 

6105 20 90

 

6105 20 10

 

6106 10 00

 

6206 40 00

 

6205 30 00

 

6206 30 00

 

6105 10 00

 

6205 20 00

 

9406 00 11


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.


ANHANG II

Die in diesem Anhang aufgeführten Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005, zu entnehmen.

 

9406 00 38

 

6101 30 10

 

6102 30 10

 

6201 12 10

 

6201 13 10

 

6102 30 90

 

6201 92 00

 

6101 30 90

 

6202 93 00

 

6202 11 00

 

6201 13 90

 

6201 93 00

 

6201 12 90

 

6204 42 00

 

6104 43 00

 

6204 49 10

 

6204 44 00

 

6204 43 00

 

6203 42 31

 

6204 62 31


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

17.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. März 2007

über das Inverkehrbringen genetisch veränderter, gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium toleranter Ölrapsprodukte (Brassica napus L. Linien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1234)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

(2007/232/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG darf ein Produkt, das einen genetisch veränderten Organismus oder eine Kombination genetisch veränderter Organismen enthält oder daraus besteht, erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn die jeweils zuständige Behörde gemäß dem in der Richtlinie beschriebenen Verfahren ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.

(2)

Das Unternehmen Bayer BioScience nv hat bei der zuständigen Behörde Belgiens eine Anmeldung für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Ölrapsprodukte (Brassica napus L., Linien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3) eingereicht.

(3)

Gegenstand der Anmeldung sind Anbau und Einfuhr genetisch veränderter Ölrapsprodukte (Brassica napus L., Linien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3) für die Verwendung wie sonstiger Ölraps, auch zur Verwendung als oder in Futtermittel(n), nicht aber als oder in Lebensmitteln in der Gemeinschaft.

(4)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG hat die zuständige Behörde Belgiens einen Bewertungsbericht erstellt, der der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelt wurde. Der Bewertungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass die genetisch veränderten Ölrapsprodukte (Brassica napus L., Linien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3) für Einfuhr- und Verarbeitungszwecke sowie für die Verwendung wie sonstiger Ölraps in Verkehr gebracht werden sollten, jedoch nicht, wie beantragt, für den Anbau.

(5)

Die zuständigen Behörden einiger Mitgliedstaaten machten Einwände gegen das Inverkehrbringen der Produkte geltend.

(6)

Angesichts der von der zuständigen Behörde Belgiens und von anderen Mitgliedstaaten erhobenen Einwände gegen den Anbau der genetisch veränderten Ölrapsprodukte (Brassica napus L., Linien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3), beschränkt sich die Stellungnahme der EFSA auf die Einfuhr, die Verwendung in Futtermitteln und die Verarbeitung.

(7)

In ihrer Stellungnahme vom September 2005 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu dem Ergebnis, dass die genetisch veränderten Ölrapsprodukte (Brassica napus L., Linien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3) für Menschen und Tiere und, in Zusammenhang mit den Verwendungszwecken, für die Umwelt so sicher wie herkömmlicher Ölraps seien. Auch sei nach Ansicht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit der mit der Anmeldung vorgelegte Überwachungsplan den beabsichtigten Verwendungszwecken angemessen.

(8)

Die Prüfung der Einwände im Lichte der Richtlinie 2001/18/EG, der in der Anmeldung gemachten Angaben und der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ergibt keinen Grund zu der Annahme, dass sich das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Ölrapsprodukte (Brassica napus L., Linien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3) schädlich auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder die Umwelt auswirken wird.

(9)

Verarbeitetes Öl aus genetisch verändertem Ölraps, der aus a) der Ms8-Ölrapslinie und allen herkömmlichen Kreuzungen, b) der Rf3-Ölrapslinie und allen herkömmlichen Kreuzungen und c) der Hybridkombination Ms8xRf3 gewonnen wurde, ist gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (2) in Verkehr gebracht worden. Folglich unterliegt dieses Öl den Anforderungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (3) und kann gemäß den in dem Gemeinschaftsregister für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel genannten Bedingungen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(10)

Den genetisch veränderten Ölrapsprodukten (Brassica napus L., Linien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3) sollten spezifische Erkennungsmarker im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (4) und der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (5) zugewiesen werden.

(11)

Zufällig vorhandene oder technisch nicht zu vermeidende Spuren genetisch veränderter Organismen in Produkten fallen nicht unter die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, sofern sie nicht die in der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

(12)

Angesichts der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit besteht bei den Verwendungszwecken kein Anlass, an die Handhabung oder Verpackung der Produkte im Hinblick auf den Schutz bestimmter Ökosysteme, Umgebungen oder geografischer Gebiete besondere Auflagen zu knüpfen.

(13)

Angesichts der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte ein geeignetes Bewirtschaftungssystem eingerichtet werden, mit dem verhindert wird, dass Körner der genetisch veränderten Ölrapsprodukte (Brassica napus L., Linien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3) in den Anbau gelangen.

(14)

Vor dem Inverkehrbringen des Produkts sollten die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in jeder Phase des Inverkehrbringens, einschließlich der Überprüfung durch geeignete validierte Nachweisverfahren, Anwendung finden.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen nicht der Stellungnahme des nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschusses und die Kommission hat dem Rat daher einen Vorschlag in Bezug auf diese Maßnahmen vorgelegt. Da der Rat nach Ablauf der in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder angenommen noch sich im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) gegen den Vorschlag ausgesprochen hat, sollten die Maßnahmen von der Kommission angenommen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zustimmung

Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, ist durch die zuständige Behörde Belgiens die Zustimmung für das Inverkehrbringen der in Artikel 2 genannten Produkte, die von dem Unternehmen Bayer BioScience nv (Aktenzeichen C/BE/96/01) angemeldet wurden, gemäß dieser Entscheidung schriftlich zu erteilen.

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG muss die Zustimmung ausdrücklich die Bedingungen für die Erteilung der Zustimmung enthalten, die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführt sind.

Artikel 2

Produkte

(1)   Bei den genetisch veränderten Organismen, die als Produkte oder in Produkten in Verkehr gebracht werden sollen, nachstehend „die Produkte“ genannt, handelt es sich um die jeweils weiblichen und männlichen Linien von Ölrapskörnern der Sorte Brassica napus L., die die Ereignisse Ms8 bzw. Rf3 aufweisen, sowie um Körner herkömmlicher Kreuzungen (Ms8xRf3-Hybrid) zwischen diesen weiblichen und männlichen Parentallinien, in die die folgende DNA eingeführt wurde:

 

Weibliche Linie (Ms8)

1.

PTA29-barnase-3’nos:

—

der für die Tapetumzellen spezifische Promotor PTA29 aus Nicotiana tabacum,

—

das Barnase-Gen aus Bacillus amyloliquefaciens zur Erzeugung männlicher Sterilität,

—

Teil der nicht codierenden Region 3’ nos des Nopalin-Synthase-Gens des Agrobacterium tumefaciens;

2.

pSSUAra-bar-3’g7:

—

der pSSUAra-Promotor aus Arabidopsis thaliana,

—

das aus Streptomyces hygroscopicus isolierte bar-Gen, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht,

—

die nicht codierende Sequenz 3’ des Gens 7 der DNA-TL des Agrobacterium tumefaciens.

 

Männliche Linie (Rf3)

3.

PTA29-barstar-3’nos:

—

der für die Tapetumzellen spezifische Promotor PTA29 aus Nicotiana tabacum,

—

das Barstar-Gen aus Bacillus amyloliquefaciens zur Wiederherstellung männlicher Fertilität,

—

Teil der nicht codierenden Region 3’ nos des Nopalin-Synthase-Gens des Agrobacterium tumefaciens;

4.

pSSUAra-bar-3’g7:

—

der pSSUAra-Promotor aus Arabidopsis thaliana,

—

das aus Streptomyces hygroscopicus isolierte bar-Gen, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht,

—

die nicht codierende Sequenz 3’ des Gens 7 der DNA-TL des Agrobacterium tumefaciens.

(2)   Die Zustimmung muss sich auf die Körner als Produkt oder in Produkten erstrecken, die aus den Kreuzungen der Ölrapslinie Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 mit jeglichem herkömmlich gezüchteten Ölraps hervorgegangen sind.

Artikel 3

Bedingungen für das Inverkehrbringen

Die Produkte können wie sonstiger Ölraps verwendet werden, ausgenommen Anbauzwecke und die Verwendung als oder in Lebensmittel(n), und dürfen nur unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a)

Die Zustimmung darf ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung nur für 10 Jahre gelten.

b)

Die spezifischen Erkennungsmarker der Produkte lauten:

—

ACS-BN005-8 für Linien, die ausschließlich das Ms8-Ereignis aufweisen,

—

ACS-BN003-6 für Linien, die ausschließlich das Rf3-Ereignis aufweisen,

—

ACS-BN005-8 x ACS-BN003-6 für Hybridlinien, die sowohl das Ms8 als auch das Rf3-Ereignis aufweisen.

c)

Unbeschadet Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG hat der Inhaber der Zustimmung den zuständigen Behörden auf Anforderung positive und negative Vergleichsproben der Produkte oder ihres genetischen Materials oder Referenzmaterialien zur Verfügung zu stellen.

d)

Unbeschadet besonderer Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument der Produkte die Worte „Dieses Produkt enthält genetisch veränderten Ölraps“ oder „Dieses Produkt enthält genetisch veränderten Ms8-Ölraps“ bzw. „Dieses Produkt enthält genetisch veränderten Rf3-Ölraps“ bzw. „Dieses Produkt enthält genetisch veränderten Ms8xRf3-Ölraps“ erscheinen, sofern in keiner anderen Rechtsvorschrift der Gemeinschaft ein Schwellenwert festgelegt wurde, unterhalb dessen keine Kennzeichnung erforderlich ist.

e)

Solange für die Produkte keine Zustimmung für das Inverkehrbringen für Anbauzwecke erteilt wurde, muss entweder auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument der Hinweis „nicht für Anbauzwecke“ vermerkt sein.

Artikel 4

Überwachung

(1)   Während der gesamten Geltungsdauer der Zustimmung hat der Inhaber der Zustimmung sicherzustellen, dass der der Anmeldung beigefügte Plan zur Überwachung etwaiger schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt aus der Handhabung oder Verwendung der Produkte, der auch einen allgemeinen Überwachungsplan beinhaltet, vorgelegt und umgesetzt wird.

(2)   Der Inhaber der Zustimmung hat die Beteiligten und Anwender unmittelbar über die Sicherheit und allgemeinen Merkmale der Produkte sowie über die Überwachungsbedingungen und über geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterrichten, die bei einer unbeabsichtigten Freisetzung von Körnern zu ergreifen sind. Technische Leitlinien für die Umsetzung dieses Artikels sind im Anhang zu dieser Entscheidung enthalten.

(3)   Der Inhaber der Zustimmung hat der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich Berichte über die Überwachungsergebnisse vorzulegen.

(4)   Unbeschadet Artikel 20 der Richtlinie 2001/18/EG ist der eingereichte Überwachungsplan gegebenenfalls und vorbehaltlich der Billigung durch die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die ursprüngliche Anmeldung eingereicht wurde, durch den Inhaber der Zustimmung und/oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die ursprüngliche Anmeldung eingereicht wurde, entsprechend den Ergebnissen der Überwachung zu überarbeiten. Vorschläge zur Überarbeitung des Überwachungsplans sind den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(5)   Der Inhaber der Zustimmung muss gegenüber der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes belegen können:

a)

Das bestehende Überwachungsnetz, das in dem mit der Anmeldung vorgelegten Überwachungsplan dargelegt wurde, ermöglicht die Erhebung der für die Überwachung der Produkte notwendigen Daten.

b)

Die Stellen dieses Überwachungsnetzes sind bereit, diese Daten dem Inhaber der Zustimmung zur Verfügung zu stellen und zwar vor dem Zeitpunkt der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Übermittlung der Überwachungsberichte an die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem das gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission (7) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor spezifische Nachweismethoden für die Ereignisse Ms8 und Rf3 sowie das Ms8xRf3-Ölraps-Hybrid validiert hat.

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(2)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(4)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(5)   ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(6)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(7)   ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 14.


ANHANG

Technische Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2

1.

Der Inhaber der Zustimmung sollte Beteiligte in der Gemeinschaft, die Schüttgutmischungen importierter Ölrapskörner handhaben und verarbeiten, die Ms8, Rf3 und Ms8xRf3-Ölraps enthalten können, über Folgendes informieren:

a)

Einfuhr und Verwendung von Ms8, Rf3 und Ms8xRf3-Ölraps in die Gemeinschaft, wie in Artikel 3 der Entscheidung definiert, wurden genehmigt.

b)

An die Zustimmung gebunden ist die Auflage, einen allgemeinen Überwachungsplan aufzustellen, um bei den genannten Verwendungszwecken auftretende, nicht vorhergesehene schädliche Auswirkungen aus dem Inverkehrbringen von Ms8, Rf3 und Ms8xRf3-Ölraps feststellen zu können.

2.

Der Inhaber der Zustimmung sollte den Beteiligten einen nationalen Ansprechpartner mitteilen, dem sie jegliche nicht vorhergesehenen schädlichen Auswirkungen melden können.

3.

Der Inhaber der Zustimmung sollte die Beteiligten davon unterrichten, dass die Möglichkeit und die Folgen einer unbeabsichtigten Freisetzung von Ms8, Rf3 und Ms8xRf3-Ölraps von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Zusammenhang mit den angegebenen Verwendungszwecken bewertet wurden. Der Inhaber der Zustimmung sollte in regelmäßigem Kontakt mit den Beteiligten stehen, um zu gewährleisten, dass sie über jegliche Änderungen in der gängigen Handhabung informiert werden, die dazu führen könnten, dass das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung anders ausfällt.

4.

Der Inhaber der Zustimmung sollte sicherstellen, dass die Beteiligten darauf hingewiesen werden, dass Körner importierten Ölrapses in Häfen und Quetschmühlen unbeabsichtigt freigesetzt werden können, wodurch es zu Auskeimungen und Durchwuchs kommen kann, der möglicherweise Ms8, Rf3 und Ms8xRf3-Ölraps enthält.

5.

Für den Fall, dass Ölrapsdurchwuchs Ms8, Rf3 und Ms8xRf3-Ölraps enthält, sollte der Inhaber der Zustimmung

a)

die Beteiligten auffordern, diese Pflanzen zu vernichten, um das Risiko nicht vorhergesehener schädlicher Auswirkungen durch Ms8, Rf3 und Ms8xRf3-Ölraps zu verringern, und

b)

den Beteiligten geeignete Pläne zur Verfügung stellen, mit denen sie den Ölrapsdurchwuchs, der Ms8, Rf3 und Ms8xRf3-Ölraps enthält, vernichten können.

6.

Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2001/18/EG und Abschnitt C Punkt 1.6 des Anhangs der Entscheidung 2002/811/EG des Rates (1) über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG können die Mitgliedstaaten Inspektionen und/oder zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der unbeabsichtigten Freisetzung von Körnern des Ms8, Rf3 und Ms8xRf3-Ölrapses sowie zur Ermittlung etwaiger schädlicher Auswirkungen aus solchen Freisetzungen durchführen.

(1)   ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 27.


17.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. April 2007

über die Ernennung von die Privatwirtschaft vertretenden Mitgliedern der Sachverständigengruppe „Gemeinsames Verrechnungspreisforum“

(2007/233/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2007/75/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe „Verrechnungspreise“ (1) zur Beratung der Kommission in steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf den am 22. Dezember 2006 auf der Webseite der Generaldirektion Steuern und Zollunion veröffentlichten Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen als Sachverständige der Wirtschaft und als Vorsitzender des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Artikel 4 des Beschlusses 2007/75/EG ernennt die Kommission einen Vorsitzenden sowie bis zu 15 Sachverständige der Privatwirtschaft mit Erfahrung und Fachkompetenz im Bereich der Verrechnungspreise.

(2)

Laut Nummer 15 des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen handelt es sich bei den Personen, die als Vertreter der Wirtschaft in das Gemeinsame Verrechnungspreisforum berufen werden, um herausragende Persönlichkeiten auf dem Gebiet der Verrechnungspreise, die die Europäische Kommission mit Unterstützung des EU-Ratsvorsitzes sowie des UNICE-Ausschusses für Steuerfragen aus einer Gruppe von Bewerbern auswählt, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen und in der Industrie, im Dienstleistungssektor, im Handel oder in anderen Bereichen mit Bezug zur Verrechnungspreisproblematik tätig sind.

(3)

Nach dem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen gingen 44 Bewerbungen ein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission ernennt hiermit für einen Zeitraum von zwei Jahren 15 die Privatwirtschaft vertretende Mitglieder und einen Vorsitzenden der Sachverständigengruppe „Gemeinsames Verrechnungspreisforum“, deren Namen im Anhang aufgeführt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. März 2007 wirksam.

Brüssel, den 12. April 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 189.


ANHANG

Ausgewählter Vorsitzender:

Bruno GIBERT

Ausgewählte, die Privatwirtschaft vertretende Mitglieder:

 

Dirk VAN STAPPEN

 

Isabel VERLINDEN

 

Svetla MARINOVA

 

Werner STUFFER

 

Heinz-Klaus KROPPEN

 

Kennet PETTERSSON

 

Sabine WAHL

 

Guglielmo MAISTO

 

Guy KERSCH

 

Theo KEIJZER

 

Monique VAN HERKSEN

 

Håkan ANDREASSON

 

Eduardo GRACIA

 

Michael SUFRIN

 

Nicholas DEE


17.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. April 2007

über die von Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1587)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(2007/234/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss der betreffende Mitgliedstaat eine Aufstellung über das Weinbaupotenzial vornehmen, bevor Maßnahmen zur Ausweitung der Pflanzungsrechte und zur Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung in Anspruch genommen werden können. Die Vorlage dieser Aufstellung muss Artikel 16 der genannten Verordnung entsprechen.

(2)

In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) ist die Aufgliederung der in der Aufstellung enthaltenen Informationen aufgeführt.

(3)

Rumänien hat der Kommission mit Schreiben vom 23. Februar 2007 die Informationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermittelt. Aus der Prüfung dieser Informationen ergibt sich, dass Rumänien die Aufstellung vorgenommen hat.

(4)

Diese Entscheidung bewirkt nicht die Anerkennung der Genauigkeit der in der Aufstellung enthaltenen Angaben oder der Vereinbarkeit der in der Aufstellung genannten Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Sie erfolgt unbeschadet jeder diesbezüglichen Entscheidung der Kommission.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission stellt fest, dass Rumänien die Aufstellung über das Weinbaupotenzial gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).