ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 92

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
3. April 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 369/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 370/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 361/2007 der Kommission zur Festsetzung der ab dem 1. April 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 371/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 373/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/207/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. März 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2004/669/EG, 2003/31/EG und 2000/45/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an bestimmte Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 532)  ( 1 )

16

 

 

2007/208/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. März 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in Bulgarien und Rumänien über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1401)

18

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Rat

 

 

2007/209/EG

 

*

Empfehlung des Rates vom 27. März 2007 zu den 2007 aktualisierten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

3.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 369/2007 DER KOMMISSION

vom 2. April 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

171,0

MA

106,7

SN

320,6

TN

143,7

TR

157,6

ZZ

179,9

0707 00 05

JO

171,8

MA

108,8

TR

152,9

ZZ

144,5

0709 90 70

MA

58,7

TR

100,3

ZZ

79,5

0709 90 80

EG

242,2

IL

80,8

ZZ

161,5

0805 10 20

CU

38,6

EG

43,5

IL

56,6

MA

45,6

TN

53,9

TR

51,4

ZZ

48,3

0805 50 10

IL

61,3

TR

52,4

ZZ

56,9

0808 10 80

AR

82,2

BR

77,2

CA

101,7

CL

86,8

CN

84,3

NZ

121,8

US

108,5

UY

67,4

ZA

82,0

ZZ

90,2

0808 20 50

AR

71,8

CL

90,0

CN

54,2

ZA

77,3

ZZ

73,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


3.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 370/2007 DER KOMMISSION

vom 2. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 361/2007 der Kommission zur Festsetzung der ab dem 1. April 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Getreidesektor ab dem 1. April 2007 geltenden Einfuhrzölle wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 361/2007 der Kommission (3) festgesetzt.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 361/2007 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 361/2007 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 361/2007 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 3.


ANHANG

ANHANG I

Ab dem 3. April 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

12,61

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

12,61

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00

ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30. März 2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (3)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (4)

Hartweizen niederer Qualität (5)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

152,25

110,71

FOB-Preis USA

180,60

170,60

150,60

152,43

Golf-Prämie

26,80

7,02

Prämie/Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

30,97 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

31,35 EUR/t


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(5)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


3.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 371/2007 DER KOMMISSION

vom 2. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) darf jeder Antragsteller je Kontingentszeitraum nur einen Einfuhrlizenzantrag für dieselbe laufende Nummer des Kontingents stellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 findet unbeschadet etwaiger ergänzender bzw. abweichender Bestimmungen der Sektorverordnungen Anwendung. Insbesondere im Hinblick auf eine reibungslose Versorgung des Gemeinschaftsmarktes sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission (3) vorgesehene Zeitplan für die Einreichung der Angebote beibehalten und somit in diesem Punkt von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden.

(2)

Die Erfahrungen aus den ersten Monaten der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zeigen, dass die in der Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Verwaltungsmodalitäten verbessert werden müssen.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Folgendes: Findet die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht in dem Mitgliedstaat statt, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, so bewahrt der Mitgliedstaat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die ursprüngliche Einfuhrlizenz auf. Damit der Marktteilnehmer die restlichen Mengen der Einfuhrlizenz verwenden kann und um die Freigabe der Sicherheit für die Einfuhrlizenz zu erleichtern, sollte der genannte Mitgliedstaat nur eine Kopie der Einfuhrlizenz aufbewahren.

(4)

Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 sollten auch die in Form von Weißzucker eingeführten Mengen umfassen.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 können sämtliche Vollzeitraffinerien der Gemeinschaft ab dem 30. Juni bis zum Ende des Wirtschaftsjahres innerhalb der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstmengen, für die Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker erteilt werden können, Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination in allen Mitgliedstaaten bestimmten Zucker einreichen. In diesen Fällen sollte die Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Verordnung, den Lizenzantrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Antragsteller für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, keine Anwendung finden.

(6)

Wird Zucker, der als zur Raffination bestimmter Zucker eingeführt wird, nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 raffiniert, so hat nur der Inhaber der Einfuhrlizenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die nicht raffinierten Zuckermengen zu zahlen. Daher ist die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a derselben Verordnung für den zugelassenen Zuckererzeuger vorgesehene entsprechende Sanktion zu streichen.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein Zollkontingent von 10 124 Tonnen zur Raffination bestimmtem rohem Rohrzucker zu einem Kontingentzollsatz von 98 EUR je Tonne aus Brasilien einzuführen.

(8)

Dieses Kontingent sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 als „Zucker Zugeständnisse CXL“ eröffnet und verwaltet werden. Da die Zollkontingente für „Zucker Zugeständnisse CXL“ mit Artikel 24 der genannten Verordnung jeweils für ein Wirtschaftsjahr eröffnet werden, ist das Jahreszollkontingent für zur Raffination bestimmten rohen Rohrzucker mit Ursprung in Brasilien der Tatsache anzupassen, dass sich das Wirtschaftsjahr 2006/07 auf 15 Monate erstreckt.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 werden die Anträge auf Einfuhrlizenzen ab dem Zeitpunkt gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels und bis zur Unterbrechung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung allwöchentlich von Montag bis Freitag eingereicht.“

2.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Findet die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht in dem Mitgliedstaat statt, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, so bewahrt der Mitgliedstaat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Kopie der Einfuhrlizenz und gegebenenfalls die gemäß den Artikeln 22 und 23 ausgefüllte ergänzende Unterlage auf und übermittelt dem Mitgliedstaat, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, eine Kopie. In diesen Fällen verbleibt das Original der Einfuhrlizenz beim Lizenzinhaber.“

3.

Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

vor dem 1. März in Bezug auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr bzw. den vorangegangenen Lieferzeitraum:

i)

die tatsächlich eingeführte Gesamtmenge:

in Form von zur Raffination bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent,

in Form von nicht zur Raffination bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent,

in Form von Weißzucker;

ii)

die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent, die tatsächlich raffiniert wurde.“

4.

Dem Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b gestellten Anträge und abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats einreichen, in dem er nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. In diesem Fall legt der Antragsteller seine Zulassung als Vollzeitraffinerie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission (5) vor.

5.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Jeder zugelassene Zuckererzeuger entrichtet vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Zuckermengen, für die er dem Mitgliedstaat nicht nachweisen kann, dass der Zucker gemäß Absatz 2 Buchstabe c kein eingeführter, nicht zur Raffination bestimmter Zucker ist oder — falls es sich um zur Raffination bestimmten Zucker handelt — dass dieser Zucker aufgrund außergewöhnlicher technischer Umstände oder eines Falles höherer Gewalt nicht raffiniert wurde.“

6.

In Artikel 24 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Für jedes Wirtschaftsjahr werden Zollkontingente für insgesamt 106 925 Tonnen von zur Raffination bestimmtem Rohrohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 als ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘ zu einem Zollsatz von 98 EUR/Tonne eröffnet.

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beträgt die Menge jedoch 144 388 Tonnen Rohrohrzucker.

(2)   Die Mengen gemäß Absatz 1 teilen sich wie folgt auf die Ursprungsländer auf:

Kuba

58 969 Tonnen,

Brasilien

34 054 Tonnen,

Australien

9 925 Tonnen,

andere Drittländer

3 977 Tonnen.

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gilt jedoch folgende Aufteilung auf die Ursprungsländer:

Kuba

73 711 Tonnen,

Brasilien

47 630 Tonnen,

Australien

17 369 Tonnen,

andere Drittländer

5 678 Tonnen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(4)  ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 178 vom 1.5.2006, S. 39.“


3.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 372/2007 DER KOMMISSION

vom 2. April 2007

zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 1999 legte der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss eine tolerierbare Tagesdosis (tolerable daily intake, TDI) für epoxidiertes Sojabohnenöl (ESBO) von 1 mg/kg Körpergewicht pro Tag fest. Aufgrund dieses TDI wurde in der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (2) ein spezifischer Migrationsgrenzwert (specific migration limit, SML) von 60 mg/kg Lebensmittel für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff festgelegt.

(2)

Die Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3), stellt klar, dass Deckeldichtungen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/72/EG fallen. Demnach haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. April 2008 Maßnahmen zu ergreifen, um den freien Verkehr von Deckeldichtungen zu erlauben, sofern die SML eingehalten werden. Deckeldichtungen, bei denen die SML nicht eingehalten werden, sind ab dem 1. Juni 2008 verboten.

(3)

Es ist erforderlich, das Inverkehrbringen dieser Produkte bis zur Durchführung der Richtlinie 2007/19/EG zu regeln.

(4)

Aktuelle Daten aus den Mitgliedstaaten und der Schweiz zeigen in der Tat, dass in fettigen Lebensmitteln wie Saucen und in Öl eingelegtem Gemüse oder Fisch ESBO-Konzentrationen von bis zu 1 150 mg/kg erreicht werden. Bei derart hohen Werten ist eine Überschreitung des TDI möglich.

(5)

In jüngster Zeit haben Unternehmer Interesse an der Verwendung anderer Weichmacher als Ersatzstoffe für ESBO gezeigt; bei diesen liegt der TDI entweder höher oder sie migrieren in einem geringeren Ausmaß. Es sind deshalb auch spezielle Bestimmungen für diese Ersatzstoffe erforderlich.

(6)

Außerdem ist die Rechtslage bei diesen Produkten zurzeit unklar. Die Richtlinie 2002/72/EG gilt für Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen oder die sich aus zwei oder mehr Schichten zusammensetzen, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen. Dichtungen in Metalldeckeln könnten entweder als Kunststoffteil eines Materials oder Gegenstandes angesehen werden und somit unter die Richtlinie 2002/72/EG fallen, oder aber als Kunststoffbeschichtung auf einem metallischen Trägermaterial, so dass sie nicht von der Richtlinie 2002/72/EG erfasst würden.

(7)

Dementsprechend wenden die Mitgliedstaaten derzeit unterschiedliche Rechtsvorschriften an, die ein Handelshemmnis darstellen können.

(8)

Es ist daher angemessen, vorläufige SML für die Summe bestimmter Weichmacher in Deckeldichtungen festzulegen, die mit fettigen Lebensmitteln in Berührung kommen, so dass keine Beeinträchtigung des freien Verkehrs dieser Produkte besteht und Deckel und Lebensmittel, die ein erhebliches Risiko darstellen, sofort aus dem Verkehr genommen werden; gleichzeitig wird damit der Industrie genügend Zeit eingeräumt, um die Entwicklung von Dichtungen abzuschließen, die den in der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/19/EG festgelegten SML entsprechen.

(9)

Die vorläufigen SML sollten so festgelegt werden, dass der TDI normalerweise nicht überschritten wird, wobei dem durchschnittlichen Verbrauch der betreffenden Lebensmittel und dem Gutachten der Behörde vom 16. März 2006 Rechnung zu tragen ist, aus der sich ergibt, dass der Weichmachergehalt bei 90 % der fettigen Lebensmittel in Glaskonserven unter 300 mg/kg Lebensmittel liegt.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deckel, die als Dichtungen Kunststoffschichten oder -beschichtungen enthalten, die zusammen aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten bestehen, dürfen in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen entsprechen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/79/EG (ABl L 302 vom 19.11.2005, S. 35).

(3)  ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 17.


ANHANG

Beschränkungen und Spezifikationen für Weichmacher, die in Deckeldichtungen verwendet werden

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

88640

008013-07-8

Sojabohnenöl, epoxidiert (ESBO)

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) (1)  (2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und mit Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML = 30 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) (2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

30401

Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliert

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) (2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) (2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

76815

Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht verzweigten C12-C22-Fettsäuren

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) (2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) (2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

93760

000077-90-7

Tri-n-butylacetylcitrat

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) (2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) (2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

56800

030899-62-8

Glycerinmonolaurat-diacetat

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) (2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) (2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

30340

330198-91-9

12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-Bis(acetoxy)propylester

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) (2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) (2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

76866

Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3-und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol

SML = 30 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 5 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.


(1)  „SML“ bedeutet spezifischer Migrationsgrenzwert.

(2)  SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass der spezifische Migrationsgrenzwert durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 88640, 30401, 76815, 93760, 56800 und 30340.


3.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 373/2007 DER KOMMISSION

vom 2. April 2007

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 145 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) wurden Durchführungsvorschriften für die Betriebsprämienregelung ab dem Anwendungsjahr 2005 erlassen. Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.

(2)

Zuckerrohr wird über fünf Jahre oder länger auf einer Fläche angebaut und liefert mehrfache Ernten, so dass es als Dauerkultur betrachtet werden könnte. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen Flächen mit Dauerkulturen im Allgemeinen nicht in Betracht für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Gemäß Artikel 3b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kommen Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, jedoch im Rahmen der Betriebsprämienregelung unter der Bedingung in Betracht, dass für die Fläche eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wurde.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates (3), legt die Regeln für die entkoppelte Stützung und die Integration der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung fest. Flächen mit diesen Kulturen sollten daher ohne die Anforderung einer Beantragung einer Beihilfe für Energiepflanzen in Betracht kommen können. Es ist angezeigt, Zuckerrohr aus der Definition der Dauerkulturen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auszuschließen und zu der Liste der Kulturen hinzuzufügen, die für die Zwecke von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als mehrjährige Kulturen betrachtet werden.

(4)

In Übereinstimmung mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Erzeugung von Hanf zu anderen Verwendungen als zur Faserherstellung als Flächennutzung im Rahmen der Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2007 zugelassen. Die Gewährung von Zahlungen sollte von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten abhängig gemacht werden. Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

In Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Darin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Anwendung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind, wenn Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich niedrige Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit schaffen. Diese Verpflichtung sollte jedoch gelten, wenn es sich um eine ungewöhnlich hohe Anzahl GVE handelt. Diese Bestimmung sollte daher berichtigt werden.

(6)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist die durchschnittliche Hektarzahl aufgeführt, die von der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten festgelegt wurde. Malta und Slowenien haben ebenfalls ihre diesbezüglichen Daten mitgeteilt. Demnach ist die Hektarzahl auch für diese Mitgliedstaaten festzulegen.

(7)

Da die Integration der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2006 gilt, sollte die geänderte Bestimmung über die Einbeziehung von Zuckerrohrflächen in die Betriebsprämienregelung rückwirkend ab diesem Datum gelten.

(8)

Da die Durchführungsbestimmungen für die Betriebsprämienregelung mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ab dem 1. Januar 2005 eingeführt wurden, sollte die Berichtigung von Artikel 30 Absatz 5 ab diesem Datum gelten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle unter Artikel 2 Buchstabe d wird folgende Zeile hinzugefügt:

„1212 99 20

Zuckerrohr“

2.

In Artikel 29 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (4) und insbesondere deren Artikel 12 zertifiziert sein.

3.

In Artikel 30 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5)   Schaffen Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich hohe Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, so treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind.“

4.

Anhang II wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Artikel 1 Nummer 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Artikel 1 Nummer 3 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 20).

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.“


ANHANG

„ANHANG II

Hektarzahl gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Mitgliedstaat und Regionen

Hektarzahl

DÄNEMARK

33 740

DEUTSCHLAND

301 849

Baden-Württemberg

18 322

Bayern

50 451

Brandenburg und Berlin

12 910

Hessen

12 200

Niedersachsen und Bremen

76 347

Mecklenburg-Vorpommern

13 895

Nordrhein-Westfalen

50 767

Rheinland-Pfalz

19 733

Saarland

369

Sachsen

12 590

Sachsen-Anhalt

14 893

Schleswig-Holstein und Hamburg

14 453

Thüringen

4 919

LUXEMBURG

705

FINNLAND

38 006

Region A

3 425

Region B—C1

23 152

Region C2—C4

11 429

MALTA

3 640

SLOWENIEN

11 437

SCHWEDEN

 

Region 1

9 193

Region 2

8 375

Region 3

17 448

Region 4

4 155

Region 5

4 051

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

England (andere)

241 000

England (Moorland SDA)

10

England (Upland SDA)

190

Nordirland

8 304“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

3.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Änderung der Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2004/669/EG, 2003/31/EG und 2000/45/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 532)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/207/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Produktgruppendefinition und der Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (2) endet am 4. Mai 2007.

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (3) endet am 31. März 2007.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/371/EC der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (4) endet am 31. Mai 2007.

(4)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2004/669/EG der Kommission vom 6. April 2004 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte und zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG (5) endet am 31. Mai 2007.

(5)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG (6) endet am 31. Dezember 2007.

(6)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2000/45/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (7) endet am 30. November 2007.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien vorgenommen.

(8)

In Anbetracht der Überprüfung der Kriterien und Anforderungen ist es in allen sechs Fällen angemessen, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen um ein Jahr zu verlängern.

(9)

Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vorgesehene Überprüfungsverpflichtung lediglich die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, ist es angemessen, dass die Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2004/669/EG, 2003/31/EG und 2000/45/EG in Kraft bleiben.

(10)

Die Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2004/669/EG, 2003/31/EG und 2000/45/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2001/405/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Hygienepapier sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 4. Mai 2008.“.

Artikel 2

Artikel 4 der Entscheidung 2002/255/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Fernsehgeräte sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. März 2008.“.

Artikel 3

Artikel 5 der Entscheidung 2002/371/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Textilerzeugnisse sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Mai 2008.“.

Artikel 4

Artikel 5 der Entscheidung 2004/669/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Kühlgeräte sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Mai 2008.“.

Artikel 5

Artikel 5 der Entscheidung 2003/31/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Maschinengeschirrspülmittel sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Dezember 2008.“.

Artikel 6

Artikel 3 der Entscheidung 2000/45/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Waschmaschinen sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 30. November 2008.“.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG.

(4)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29.

(5)  ABl. L 306 vom 2.10.2004, S. 16.

(6)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11.

(7)  ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG.


3.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in Bulgarien und Rumänien über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1401)

(Nur der bulgarische und der rumänische Text sind verbindlich)

(2007/208/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen vor. Außerdem legt sie fest, dass die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführt, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) soll ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen bis Ende 2007 festgelegt werden.

(3)

Damit das Ziel festgelegt werden kann, müssen vergleichbare Daten über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerpopulationen in Bulgarien und Rumänien verfügbar sein. Solche Angaben liegen derzeit nicht vor, weshalb in diesen Mitgliedstaaten eine gezielte Erhebung über die Prävalenz von Salmonellen bei Truthühnern erfolgen sollte, die einen angemessenen Zeitraum abdeckt.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2006/662/EG der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen (3) ist in den übrigen Mitgliedstaaten zwischen Oktober 2006 und September 2007 eine Grundlagenerhebung über Salmonellen in Truthühnerpopulationen durchzuführen. Bei den Grundlagenerhebungen in Bulgarien und Rumänien sollten die gleichen Verfahren angewandt werden. Der Erhebungszeitraum sollte jedoch gekürzt werden, damit die Daten aller Mitgliedstaaten gleichzeitig analysiert werden können.

(5)

Mit Hilfe der Erhebung sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts erforderlich sind. Da die Erhebung vergleichbarer Daten über die Prävalenz von Salmonellen bei Truthühnern in Bulgarien und Rumänien von großer Bedeutung ist, sollten diese Länder von der Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Befolgung der besonderen Anforderungen der Erhebung erhalten. Dabei ist es angemessen, 100 % der für Laboruntersuchungen angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten. Alle sonstigen Ausgaben für Probenahme, Reisen, Verwaltung usw. sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht in Frage kommen.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die Erhebung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt wird und bestimmte andere Bedingungen erfüllt. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln.

(7)

Es ist zu klären, welche Wechselkurse für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden sind.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Zur Bewertung der Prävalenz von Salmonella spp. in Bulgarien und Rumänien ist eine Erhebung durchzuführen

a)

in Beständen von Masttruthühnern, wobei die Tiere innerhalb der letzten drei Wochen vor Verlassen des ausgewählten Betriebs zur Schlachtung beprobt werden,

b)

in Truthühner-Elterntierbeständen innerhalb von neun Wochen vor Bestandsräumung.

(2)   Die Erhebung der Salmonellenprävalenz in den in Absatz 1 genannten Beständen („die Bestände“) ist in der Zeit zwischen 1. April 2007 und 30. September 2007 durchzuführen.

(3)   Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „die zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

Artikel 2

Probenahmeplan

(1)   Die Probenahme zum Zweck der Erhebung ist in Betrieben mit mindestens 500 Masttruthühnern oder 250 Truthühner-Elterntieren durchzuführen. In jedem ausgewählten Masttruthühnerbetrieb sind Proben von einem Bestand der angemessenen Altersgruppe zu nehmen.

Sind jedoch nach den Berechnungen mehr Bestände zu beproben, als es Betriebe mit mindestens der oben genannten Anzahl an Tieren gibt, so können in einem Betrieb bis zu vier Bestände beprobt werden, um die berechnete Zahl zu erreichen. In diesem Fall sollten die Bestände möglichst aus unterschiedlichen Stallungen stammen und die Proben in verschiedenen Monaten entnommen werden.

Reichen die zu beprobenden Bestände noch nicht aus, können in einem Betrieb auch mehr als vier Bestände beprobt werden, wobei dann größere Betriebe vorzuziehen sind.

Reichen die zu beprobenden Bestände noch nicht aus, können auch Bestände in Betrieben mit einer geringeren als der in Unterabsatz 1 genannten Anzahl an Tieren beprobt werden.

(2)   Die Proben werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht entnommen.

Artikel 3

Nachweis von Salmonella spp. und Serotypisierung der relevanten Isolate

(1)   Für den Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der relevanten Isolate sind die nationalen Referenzlaboratorien (NRL) für Salmonellen zuständig.

Falls das nationale Referenzlaboratorium nicht über die Kapazität zur Durchführung aller Analysen verfügt oder es sich nicht um das Laboratorium handelt, das routinemäßig solche Nachweise vornimmt, können die zuständigen Behörden eine begrenzte Anzahl anderer Laboratorien, die an der amtlichen Salmonellenkontrolle beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen benennen.

Diese Laboratorien müssen nachprüfbar Erfahrung in der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens besitzen und ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anwenden, und sie müssen vom NRL überwacht werden.

(2)   Der Nachweis von Salmonella spp. hat gemäß dem von dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Salmonellen empfohlenen Verfahren zu erfolgen.

(3)   Die Serotypisierung ist nach dem Kaufmann-White-Schema durchzuführen.

Artikel 4

Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung

(1)   Die zuständige Behörde erhebt und bewertet die Ergebnisse gemäß Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung auf der Grundlage des Probenahmeplans gemäß Artikel 2 und übermittelt der Kommission alle erforderlichen aggregierten Daten und deren Auswertung.

Die Kommission leitet diese Ergebnisse zusammen mit den nationalen aggregierten Daten und Auswertungen der Mitgliedstaaten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung weiter.

(2)   Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Article 5

Technische Spezifikationen

Die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Entscheidung genannten Aufgaben und Aktivitäten werden gemäß den technischen Spezifikationen SANCO/2083/2006 wahrgenommen bzw. durchgeführt, die auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 18. Juli 2006 vorgestellt und auf der Website der Kommission unter http://europa.eu.int/comm/food/food/biosafety/salmonella/impl_reg_en.htm veröffentlicht wurden.

Artikel 6

Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Bulgarien und Rumänien erhalten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der ihnen für Laboranalysen, d. h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der relevanten Isolate, entstandenen Kosten.

(2)   Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft:

a)

20 EUR je Test zum bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp.;

b)

30 EUR je Test zur Serotypisierung der relevanten Isolate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich jedoch höchstens auf die in Anhang I genannten Beträge.

Artikel 7

Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Die in Artikel 6 vorgesehene Finanzhilfe wird Bulgarien und Rumänien gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird:

a)

Bis zum 1. April 2007 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten.

b)

Bis zum 31. Juli 2007 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; dieser sollte alle Daten enthalten, die in den in Artikel 5 genannten technischen Spezifikationen, Kapitel 6 — Berichterstattung, aufgeführt sind.

c)

Bis spätestens 31. Oktober 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Erhebung mit Belegen für die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt. Die Belege für die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.

d)

Die Erhebung wird effizient durchgeführt.

(2)   Auf Ersuchen Bulgariens und Rumäniens kann ein Vorschuss in Höhe von 50 % der in Anhang I genannten Gesamtsumme geleistet werden.

(3)   Wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 15. November 2007, 50 % bis zum 1. Dezember 2007 und 100 % bis zum 15. Dezember 2007.

Artikel 8

Wechselkurs für die Ausgaben

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen (5) gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 9

Geltungsbeginn

Diese Entscheidung gilt ab 1. April 2007.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien und an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

(3)  ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 22.

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.


ANHANG I

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Bulgarien und Rumänien

(EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Bulgarien

2 990

Rumänien

3 250


ANHANG II

Kostenbescheinigung über die Durchführung einer Grundlagenerhebung über die Prävalenz von Salmonella spp. in Truthühnerbeständen

Berichtszeitraum: 1. April 2007 bis 30. September 2007

Erklärung der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Ausgaben für die Erhebung

Bezugsnummer der Entscheidung der Kommission über die Finanzhilfe: …

Kosten im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben

Anzahl der Tests

Gesamtkosten der Tests während des Berichtszeitraums (Landeswährung)

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonella spp.

 

 

Serotypisierung von Salmonellen-Isolaten

 

 

Erklärung des Begünstigten

Wir versichern, dass

die erklärten Kosten der Wahrheit entsprechen, bei der Ausführung der in der Entscheidung 2007/208/EG der Kommission genannten Aufgaben anfielen und erforderlich waren, um diese sachgemäß auszuführen;

alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen.

Datum: …

Name des finanziell Verantwortlichen: …

Unterschrift …


EMPFEHLUNGEN

Rat

3.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/23


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 27. März 2007

zu den 2007 aktualisierten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten

(2007/209/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 128 Absatz 4,

auf Empfehlung der Kommission,

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8 und 9. März 2007,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Frühjahrstagung 2005 richtete der Europäische Rat die Lissabonner Strategie neu aus und legte dabei den Schwerpunkt auf Wachstum und Beschäftigung in Europa.

(2)

Im Juli 2005 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (2005—2008) (1) sowie eine Entscheidung über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2) an, die zusammen die „Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung“ bilden.

(3)

Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung in ihren nationalen Reformprogrammen für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik Rechnung zu tragen.

(4)

Alle Mitgliedstaaten legten ihre nationalen Reformprogramme (NRP) bis Oktober 2005 vor; die Kommission bewertete die NRP und informierte den Europäischen Rat im Frühjahr 2006 in ihrem Beitrag über die Ergebnisse dieser Bewertung.

(5)

Der Europäische Rat nahm die genannten Dokumente auf seinem Frühjahrsgipfel 2006 zur Kenntnis und legte vier vorrangige Bereiche fest (FuE und Innovation, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Beschäftigungsmöglichkeiten und integrierte Energiepolitik), in denen er sich auf eine begrenzte Zahl spezifischer Maßnahmen verständigte; er forderte die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese bis Ende 2007 umzusetzen.

(6)

Die Mitgliedstaaten haben ihre jährlichen Berichte über die Umsetzung der nationalen Reformprogramme gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Frühjahr 2006 vorgelegt.

(7)

Die Kommission hat diese jährlichen Umsetzungsberichte überprüft und die Ergebnisse ihrer Überprüfung im Fortschrittsbericht 2007 (3) vorgestellt.

(8)

Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten eine Reihe von Empfehlungen ausgegeben werden. Im Interesse einer kohärenten und abgestimmten Umsetzung der Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung sollten die länderspezifischen Empfehlungen für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik nunmehr in Form eines einzigen Rechtsakts angenommen werden. Ein solches Vorgehen trägt sowohl der Zusammengehörigkeit von nationalen Reformprogrammen und Umsetzungsberichten als auch der in Artikel 128 Absatz 2 letzter Satz EGV unterstrichenen Notwendigkeit der Kohärenz zwischen den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den nach Artikel 99 Absatz 2 EGV verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik Rechnung.

(9)

Im Interesse einer uneingeschränkten Umsetzung der Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung sollte diese Empfehlung auch spezielle Empfehlungen an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets enthalten.

(10)

Das Europäische Parlament hat zu dieser Empfehlung eine Entschließung verabschiedet (4)

EMPFIEHLT, dass die Mitgliedstaaten entsprechend den im Anhang enthaltenen Vorgaben Maßnahmen treffen und über diese in ihrem nächsten Jahresbericht über die Umsetzung ihrer nationalen Reformprogramme im Rahmen der überarbeiteten Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung berichten.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 28.

(2)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(3)  KOM(2006) 816 Teil II.

(4)  Stellungnahme vom 15. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG

BELGIEN

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Belgien macht bei der Umsetzung und Intensivierung seines nationalen Reformprogramms 2005—2008 gute Fortschritte. Wenngleich vor dem Hintergrund der Bevölkerungsalterung ein gewisses Risiko für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen besteht, ist der Politikrahmen insgesamt doch angemessen. Im Bereich FuE sind zwar nur mäßige Fortschritte zu verzeichnen, aber Belgien setzt die auf der mikroökonomischen Ebene angekündigten Maßnahmen um und intensiviert die eingeleiteten Reformen zur Steigerung der Investitionen. Im Bereich der Beschäftigung ergibt sich eher ein gemischtes Bild; dort müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die EU-weiten Beschäftigungsziele, insbesondere bei älteren Menschen, zu erreichen. Belgien hat verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Zusagen des Europäischen Rates vom Frühjahr 2006 zu erfüllen.

3.

Zu den Stärken des nationalen Reformprogramms Belgiens und seiner Umsetzung gehören der stetige Rückgang der Schuldenquote, die Stabilisierung der FuE-Intensität nach einem Rückgang im Zeitraum 2002—2003, die Entwicklung von Clustern und Wettbewerbspolen, die Verbesserung bei der Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien, weitere Maßnahmen im Bereich bessere Rechtsetzung und Verwaltungsvereinfachung, die Politik zur Förderung von Unternehmensgründungen, die Maßnahmen zur Verbesserung des alternativen Bildungssystems sowie die förmliche Anerkennung erworbener Fertigkeiten und die Qualität des Systems der gewerblich-technischen Ausbildung.

4.

In folgenden Politikbereichen des nationalen Reformprogramms Belgiens ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Reduzierung der Abgabenbelastung für den Faktor Arbeit und Verringerung des regionalen Gefälles bei Arbeitslosigkeit und Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund wird Belgien empfohlen,

seine öffentlichen Finanzen weiter zu verbessern und gleichzeitig weitere Anstrengungen zu unternehmen, um insbesondere durch Reduzierung des Abgabenkeils für gering qualifizierte Arbeitnehmer die Abgabenbelastung für den Faktor Arbeit zu senken und sich dem Durchschnitt der Nachbarländer anzunähern;

weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das regionale Gefälle bei Arbeitslosigkeit und Beschäftigung durch eine umfassende wirtschaftliche Strategie, die auch eine aktive Arbeitsmarktpolitik und Wiedereingliederungs- und Bildungsprogramme umfasst, zu verringern.

5.

Außerdem muss sich Belgien während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentrieren: Sicherung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Festlegung weiterer Strategien und Maßnahmen für die Emissionssenkung, Stärkung des Wettbewerbs auf den Gas- und Strommärkten, unter anderem durch unabhängige und effiziente Regulierungsinstanzen und zusätzliche Maßnahmen für die Übertragungs- und Verteilungsnetzbetreiber, und Hebung der Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern und benachteiligten Gruppen, insbesondere durch eine weitere Verschärfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen und durch die Verbesserung der präventiven (allgemeine und berufliche Bildung) und der aktiven Arbeitsmarktpolitik.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Die Tschechische Republik macht bei der Umsetzung ihres nationalen Reformprogramms nur begrenzte Fortschritte: In einigen Bereichen sind Fortschritte nicht eindeutig auszumachen, einige Reformen wurden verschoben, während andere nicht in Gang gesetzt wurden. Das starke Wirtschaftswachstum sollte jedoch Reformen erleichtern. Auf makroökonomischem Gebiet bestehen angesichts einer alternden Bevölkerung einige Risiken insbesondere für die mittelfristige Haushaltskonsolidierung und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Die Tschechische Republik macht im mikroökonomischen Bereich generell relativ gute Fortschritte. Obgleich sich die privaten FuE-Aufwendungen positiv entwickeln, waren im Bereich der FuE-Ausgaben insgesamt mäßige Fortschritte zu verzeichnen. Auf dem Gebiet der Beschäftigung müssen größere Anstrengungen unternommen werden, um die entscheidende Herausforderung, nämlich die Verbesserung der Arbeitsmarktflexibilität, zu bewältigen. Auch bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die auf der Frühjahrstagung 2006 des Rates eingegangen wurden, wurden in unterschiedlichem Umfang Fortschritte erzielt.

3.

Positiv zu vermerken sind bei der Durchführung des nationalen Reformprogramms die Maßnahmen zur Erhöhung der Kontrolle und Transparenz der öffentlichen Finanzen, zur Verbesserung der Regulierung und des Unternehmensumfeldes, zur Reform der Lehrpläne in den Primar- und Sekundarschulen und zur Schaffung von Anreizen für die Teilnahme an der Hochschulbildung sowie Maßnahmen, die bewirken, dass sich Arbeit lohnt.

4.

In folgenden Politikbereichen des tschechischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, da der Haushalt 2007 ein Überschreiten der Ausgabenobergrenzen und ein höheres Defizit vorsieht, Erhöhung der öffentlichen FuE-Ausgaben und Steigerung ihrer Wirksamkeit, Erhöhung von Sicherheit und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt, Verbesserung der Effizienz und der Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und Erhöhung der Teilnahme am lebenslangen Lernen. Vor diesem Hintergrund wird der Tschechischen Republik empfohlen,

zur Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Maßnahmen zu ergreifen, um die Reform der Renten- und Gesundheitssysteme insbesondere auf der Grundlage des Allparteien-Rentenberichts aus dem Jahr 2005 durchzuführen und dafür einen Zeitplan festzusetzen;

die Bemühungen zu verstärken, um die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Universitäten und öffentlichen FuE-Einrichtungen zu verbessern, und gleichzeitig den Umfang und die Wirksamkeit der öffentlichen FuE-Investitionen zu erhöhen;

den Beschäftigungsschutz einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Steuer- und Leistungssysteme weiter zu modernisieren, die Effizienz und die Gerechtigkeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung — insbesondere ihre Fähigkeit, auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes zu reagieren — zu verbessern, Anreize zu schaffen, in die Ausbildung insbesondere von älteren Arbeitnehmern und Geringqualifizierten zu investieren, und das Angebot an Hochschulbildung stärker zu diversifizieren.

5.

Außerdem muss sich die Tschechische Republik während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentrieren: Verbesserung des Systems der Patenterteilung und des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte, Beschleunigung des Fortschritts im IKT-Bereich auch durch die Umsetzung und Überwachung der Entwicklung umfassender rechtlicher Rahmenbedingungen für elektronische Behördendienste, Erfüllung der Zielvorgaben zur Verringerung der Verwaltungslasten für die Unternehmen, weiterer Ausbau des Zugangs zu Finanzmitteln für innovative Unternehmen, Aufbau von Verbindungen zwischen Unternehmen im ausländischen und inländischen Besitz, Einführung des Unterrichts in Unternehmensführung in die Lehrpläne, bessere Integration benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt, Reduzierung regionaler Unterschiede in der Beschäftigung, Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Inangriffnahme des Lohngefälles zwischen den Geschlechtern und Durchführung der Strategie für ein aktives Altern.

DÄNEMARK

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Dänemark macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Frühjahr 2006 sehr gute Fortschritte. Mit der Vereinbarung über die Reform des Sozialstaats vom Juni 2006 hat Dänemark seine Reformstrategie sowohl im Hinblick auf die makroökonomische Politik als auch die Beschäftigungspolitik weiter ausgebaut und bei der Verwirklichung eines nationalen Reformkonsenses sehr gute Fortschritte erzielt. Auch bei der mikroökonomischen Politik, unter anderem im Wettbewerbsbereich, ist Dänemark vorangekommen.

3.

Zu den Stärken des nationalen Reformprogramms Dänemarks und seiner Umsetzung gehören der umfassende und integrierte Charakter der Reformstrategie, der anderen Mitgliedstaaten als Vorbild dienen kann, die Kombination aus einem mittel- und langfristigen Ansatz, der durch die konsequente Einbeziehung der Akteure noch verstärkt wird, das Flexicurity-Konzept für den Arbeitsmarkt, die makroökonomische Gesamtstrategie, die auf die Sicherung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, unter anderem durch Ausgabenzurückhaltung, Haushaltsüberschüsse und einen zügigen Abbau der öffentlichen Schulden, ausgerichtet ist, und die soliden Maßnahmen zur langfristigen Erhöhung des Arbeitskräfteangebots, insbesondere die Vereinbarung zur Anhebung des Vorruhestandsalters.

4.

Dänemark muss sich während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentrieren: Maßnahmen zur mittelfristigen Erhöhung des Arbeitskräfteangebots bis 2015, einschließlich weiterer Initiativen zur Erhöhung des Arbeitsanreizes sowie weiterer Schritte zur Eingliederung von älteren Arbeitnehmern und Immigranten in den Arbeitsmarkt; Umsetzung der vorgesehenen Reformen für das Wettbewerbsrecht und Gewährleistung, dass neue wettbewerbsrechtliche Befugnisse von den betreffenden Behörden rigoros ausgeübt werden; weitere Maßnahmen bei der Verbundenergieversorgung zur Verbesserung der Funktionsweise der Strom- und Gasmärkte; Festlegung weiterer Strategien und Maßnahmen für die Emissionssenkung und Intensivierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Primar- und Sekundarausbildung und zur Erhöhung der Zahl der Absolventen der Sekundarstufe II und der Hochschulbildung, wenn die bestehenden zielgerichteten Maßnahmen nicht ausreichen sollten, um die ehrgeizigen Ziele zu erreichen.

DEUTSCHLAND

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Deutschland macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms alles in allem gute Fortschritte, was insbesondere für die Bewältigung der makro- und mikroökonomischen Schlüsselherausforderungen und für die Durchführung der vorrangigen Maßnahmen gilt. Im Bereich der Beschäftigung schreitet das Land allerdings etwas langsamer voran. Ferner kommt Deutschland den Verpflichtungen, die auf der Frühjahrstagung 2006 des Europäischen Rates eingegangen wurden, im Großen und Ganzen gut nach.

3.

Zu den Stärken der im Jahr 2006 durchgeführten Reformen zählen die Fortschritte bei der Konsolidierung und der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen sowie bei der Umsetzung verschiedener Maßnahmen für eine bessere Rechtsetzung (z. B. die Einsetzung des unabhängigen Normenkontrollrats für Folgenabschätzungen auf Bundesebene und das internetbasierte Informationswerkzeug „Startothek“ für junge Unternehmen). Weitere Pluspunkte sind auf dem Gebiet der Wissensgesellschaft (FuE und Innovation) sowie in Form der erhöhten Sichtbarkeit der Maßnahmen zur Integration älterer Arbeitsloser zu verzeichnen.

4.

In folgenden Politikbereichen des deutschen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen; Verbesserung des Wettbewerbs (insbesondere in den reglementierten Gewerben und Berufen sowie den neuen Breitbandmärkten) sowie Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Deutschland:

die langfristige Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen durch fortgesetzte Haushaltskonsolidierung und damit verbundenen Schuldenabbau sowie durch Umsetzung der Gesundheitsreform und damit verbundene Kontrolle des Ausgabenwachstums und Steigerung der Effizienz des Gesundheitswesens verbessert;

den Rahmen für Wettbewerb auf den Güter- und Dienstleistungsmärkten verbessert, indem es insbesondere die restriktiven Vorschriften für reglementierte Gewerbe und Berufe weiter lockert und den Bitstrom-Zugang auf der Vorleistungsebene wirksam reguliert;

gegen die strukturelle Arbeitslosigkeit vorgeht, indem es unter anderem gering qualifizierte Arbeitskräfte im Wege eines besseren Zugangs zu Qualifikationen in den Arbeitsmarkt eingliedert, die vorgeschlagene Reform des Steuer- und Sozialleistungssystems weiterverfolgt, effektivere Arbeitsvermittlungen für Langzeitarbeitslose einrichtet und die berufliche Integration von jungen Menschen verbessert.

5.

Während der Laufzeit seines nationalen Reformprogramms wird es für Deutschland außerdem darauf ankommen, sich auf folgende Maßnahmen zu konzentrieren: Verbesserung der Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen; Verbesserung des Rahmens für Wettbewerb im Schienenverkehr und bei den Gas- und Stromnetzen, bei denen aufgrund der hohen Konzentration nicht genügend Wettbewerb gegeben ist; Beschleunigung des Prozesses der Gründung junger Unternehmen und Vereinfachung der Anstellung des ersten Beschäftigten; Verbesserung des lebensbegleitenden Lernens auf der Grundlage der bestehenden Maßnahmen (einschließlich einer Stärkung der beruflichen Bildung für Erwachsene) sowie verstärkte Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen.

ESTLAND

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Estland macht sehr gute Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen, mit denen auf die großen Herausforderungen des Landes in den Bereichen FuE/Innovation und Beschäftigung sowie auf die vier vorrangigen auf der Frühjahrstagung 2006 des Europäischen Rates formulierten Aktionen reagiert wird. Das Land erzielt auch eindrucksvolle Fortschritte bei der Abstimmung zwischen dem nationalen Reformprogramm und der Kohäsionspolitik; der Durchführungsbericht kann in dieser Hinsicht als Modell gelten.

3.

Beim nationalen Reformprogramm und seiner Umsetzung sind folgende Aspekte besonders positiv zu vermerken: die Erhöhung mehrerer politischer Zielvorgaben, die auf ein entsprechend ehrgeiziges Vorgehen hindeutet; die Eröffnung des neuen strategischen Büros zur Verbesserung der Durchführung, die ein gutes Beispiel für andere ist; die im nationalen Reformprogramm vorgesehenen erfolgreichen makroökonomischen Maßnahmen zur fiskalischen Nachhaltigkeit und zur Schaffung günstiger Bedingungen für Beschäftigungswachstum; die erheblichen Anstrengungen mit dem Ziel, die öffentlichen und privaten FuE-Aufwendungen zu erhöhen und die Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung in den Unternehmen zu verbessern; die Maßnahmen zur Erleichterung von Unternehmensgründungen und der Finanzierung von innovativen KMU und schließlich die erzielten Fortschritte in einer Reihe von Umweltfragen, insbesondere bei der ökologischen Steuerreform.

4.

Estland muss sich während der Laufzeit seines nationalen Reformprogramms unbedingt darauf konzentrieren, klarere Prioritäten zu setzen und die interministerielle Zusammenarbeit im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes der FuE- und Innovationsaufwendungen zu verbessern, seine Bemühungen um Umsetzung der FuE-Ergebnisse in innovative Produkte und Dienstleistungen zu intensivieren, eine engere Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen zu fördern, die geplante proaktive Wettbewerbspolitik entschlossen umzusetzen, die Flexibilität im Arbeitsmarkt durch weitere Fortschritte bei der Erneuerung des Arbeitsrechts zu verbessern, die aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zu intensivieren und den Qualifikationsstand seiner Arbeitnehmer durch verstärkte Reformen im Bildungswesen und beim lebenslangen Lernen zu erhöhen.

GRIECHENLAND

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Griechenland macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms einige Fortschritte, auch wenn diese in Bezug auf mikroökonomische und beschäftigungspolitische Aspekte geringer sind. Im makroökonomischen Bereich kommt Griechenland relativ zügig voran, während bei den mikroökonomischen und beschäftigungspolitischen Reformen weitere Fortschritte erforderlich sind. Den auf der Frühjahrstagung 2006 des Europäischen Rates eingegangenen Verpflichtungen ist Griechenland zum Teil nachgekommen. Was die Governance anbelangt, so könnte die konstruktive Zusammenarbeit, die bereits mit einem breiten Spektrum von Betroffenen aufgebaut wurde, durch eine bessere Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen weiter gestärkt werden.

3.

Zu den Stärken des nationalen Reformprogramms Griechenlands und seiner Umsetzung gehören die beachtlichen Fortschritte bei der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen. Viel versprechende Anzeichen für Fortschritte gibt es auch in folgenden Bereichen: Verbesserung der Zuteilung öffentlicher Ressourcen, Verbesserung des Unternehmensumfelds, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation, IKT, Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt, Gesamtarbeitslosenquote sowie allgemeine und berufliche Bildung. Die qualitativen Aspekte des Wirtschaftswachstums haben sich verbessert, wozu insbesondere private Investitionen beigetragen haben.

4.

In folgenden Politikbereichen des griechischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen durch Reformierung des Rentensystems, Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, durchgreifendere Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsquoten, Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, Modernisierung des Beschäftigungsschutzes und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte sowie Verbesserung der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung und deren Arbeitsmarktrelevanz. Angesichts dieser Erfordernisse wird empfohlen, dass Griechenland:

sicherstellt, dass Haushaltskonsolidierung und Schuldenabbau fortgeführt werden, und einen Zeitplan für die Durchführung der Rentenreform im Hinblick auf eine Verbesserung der langfristigen fiskalischen Tragfähigkeit aufstellt;

die öffentliche Verwaltung durch den Aufbau wirksamer Regelungs-, Kontroll- und Durchsetzungskapazitäten modernisiert und dabei eine Verbesserung der Qualifikationen anstrebt, um auch eine wirksame Nutzung der Strukturfonds zu gewährleisten;

den Beschäftigungsschutz einschließlich der dazugehörigen Rechtsvorschriften modernisiert, den Steuer- und Abgabenkeil auf den Faktor Arbeit verringert und die aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen intensiviert, um Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt zu fördern und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in offizielle Beschäftigung umzuwandeln;

die Reform seines Bildungssystems energisch vorantreibt, die Investitionen in die Pflichtschul- und weiterführende Bildung erhöht, die Reform des lebenslangen Lernens schneller voranbringt, die Qualität und die Anpassung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts verbessert, die Zahl der Schulabbrecher verringert und die Beteiligung der Erwachsenen steigert.

5.

Außerdem muss sich Griechenland während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms unbedingt auf folgende Aufgaben konzentrieren: verstärkte Bemühungen um Festlegung einer Forschungs- und Innovationsstrategie und Steigerung der FuE-Investitionen; verbesserte Umsetzung von Binnenmarktrichtlinien; schnellere Fortschritte bei der Erreichung der auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates von 2006 gesetzten Ziele für die KMU-Politik; Durchführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsquote von Frauen sowie Festlegung einer kohärenten Strategie für aktives Altern.

SPANIEN

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Spanien macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms und der beim Frühjahrsgipfel 2006 des Europäischen Rats eingegangenen Verpflichtungen gute Fortschritte. Es müssen nun weiter neue Gesetze und Maßnahmen in den sieben wichtigen Politikbereichen umgesetzt werden, um mehr Arbeitsplätze und eine höhere Produktivität zu erreichen sowie Fortschritte in Richtung auf eine vollständige Konvergenz des Pro-Kopf-BIP mit der EU-25 zu erzielen.

3.

Besonders positiv zu vermerken sind bei der Umsetzung und beim Ausbau des nationalen Reformprogramms Spaniens die rascher als geplante Senkung der Staatsverschuldung, gute Fortschritte bei der Umsetzung des FuE- und Innovationsplans, die Einbeziehung des Fachs Betriebsführung in die nationalen Lehrpläne auf allen Bildungsebenen, Fortschritte beim sozialen Dialog, die sich in der umfassenden Dreiparteienvereinbarung vom Mai 2006 widerspiegeln, und zufrieden stellende Fortschritte in Bezug auf die quantifizierten Ziele, insbesondere für die Beschäftigung von Frauen.

4.

In folgenden Politikbereichen des spanischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Intensivierung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsmarkt sowie weitere Verringerung der Segmentierung auf dem Arbeitsmarkt; weitere Verbesserungen bei allgemeiner und beruflicher Bildung. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Spanien

weitere Maßnahmen zur Intensivierung des Wettbewerbs im Energiesektor trifft, vor allem durch Erhöhung der grenzüberschreitenden Verbindungskapazitäten, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;

aufbauend auf Maßnahmen aus der jüngsten Zeit den Beschäftigungsschutz einschließlich der dazugehörigen Rechtsvorschriften modernisiert, um Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, der Segmentierung entgegenwirkt und die Attraktivität von Teilzeitarbeit erhöht;

seine Bemühungen zur Umsetzung eines neuen Ausbildungsmodells fortsetzt, bei dem verschiedene Ausbildungssegmente integriert werden, um den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts besser gerecht zu werden, und für die effiziente Umsetzung der Bildungsreformen — auch auf regionaler Ebene — sorgt, um die Zahl der Schulabbrecher zu senken.

5.

Darüber hinaus wird es für Spanien während der Laufzeit seines nationalen Reformprogramms wichtig sein, sich auf folgende Bereiche zu konzentrieren: die mittelfristige Eindämmung der Inflation, die Erhöhung des Wettbewerbs bei den freien Berufen und im Einzelhandel, die Verbesserung des Regelungsrahmens, die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere zur Verringerung der CO2-Emissionen, die Erhöhung von Qualifikation und Produktivität, die Eingliederung von Zuwanderern in den Arbeitsmarkt, die Vergrößerung des Angebots an Kinderbetreuung, die Umsetzung der geplanten Wohnungsmarktmaßnahmen, mit denen der Druck auf die Wohnungspreise mittelfristig schrittweise abgebaut werden soll, sowie Renten- und Gesundheitsreformen, die ebenfalls einen positiven Einfluss auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen haben.

FRANKREICH

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Frankreich macht bei der Umsetzung des nationalen Reformprogramms und der beim Frühjahrsgipfel 2006 des Europäischen Rates vereinbarten Maßnahmen gute Fortschritte. Vor dem Hintergrund einer florierenden Wirtschaft setzt es seine Bemühungen um Haushaltskonsolidierung fort und bemüht sich gleichzeitig um eine weitere Steigerung seines Wachstumspotenzials, Letzteres insbesondere durch neue Verpflichtungen bei Forschung und Innovation. Die Erfolgsbilanz im Bereich Beschäftigung hat sich verbessert, bleibt aber insgesamt gemischt.

3.

Unter den positiv zu vermerkenden Punkten bei den bisherigen Reformen scheinen die Schaffung von Wettbewerbszentren und neuer Gremien für Forschung und Innovation sowie das Ziel, im Jahr 2010 3 % des BIP für Forschung aufzuwenden, die vielversprechendsten zu sein. Die jüngste Reform der Rahmenbestimmungen für die öffentlichen Finanzen dürfte entscheidend zu einer besseren Kontrolle der öffentlichen Ausgaben beitragen. Die seit 2001 erstmals rückläufige Arbeitslosigkeit stellt eine positive Entwicklung dar, wie auch die jüngsten Maßnahmen zugunsten junger Arbeitssuchender in die richtige Richtung zu weisen scheinen. In Bezug auf die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer werden im Rahmen des nationalen Aktionsplans, der im Juni 2006 verabschiedet wurde, erste Schritte unternommen.

4.

In folgenden Politikbereichen des französischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Verbesserungen hinsichtlich der Lage der öffentlichen Finanzen müssen dauerhaft abgesichert werden; zu diesem Zweck muss über die Einhaltung der vom Staat eingegangenen Verpflichtungen gewacht und die Entwicklung der Finanzen der Gebietskörperschaften und der Ausgaben der Sozialversicherung verfolgt werden; der Rahmen für Wettbewerb in bestimmten netzgebundenen Wirtschaftszweigen und bestimmten Verkehrssegmenten muss verbessert werden, und es muss eine Gesamtstrategie entwickelt werden, die sowohl eine größere Flexibilität des Arbeitsmarkts gewährleistet als auch Sicherheit für die Laufbahn des Einzelnen bietet; außerdem muss dafür gesorgt werden, dass ältere Arbeitnehmer im Erwerbsleben verbleiben können, indem unter anderem der lebenslange Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen verbessert wird. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Frankreich

unter Berücksichtigung der Bevölkerungsalterung durch eine kontinuierliche Haushaltskonsolidierung und Schuldenstandsabbau die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen sicherstellt. Auch ist zu gewährleisten, dass bei den für 2008 geplanten Beratungen über die Rentensysteme die mit der Reform von 2003 erzielten Einsparungen erhalten bleiben;

den Rahmen für den Wettbewerb in den Bereichen Gas, Strom und Schienengüterverkehr verbessert;

das lebenslange Lernen verstärkt und seinen Beschäftigungsschutz modernisiert, um Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt zu fördern und den Wechsel von befristeten zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu erleichtern und so der Segmentierung des Arbeitsmarkts entgegenzuwirken.

5.

Außerdem wird es wichtig sein, dass sich Frankreich während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentriert: Verstärkung des Wettbewerbs in den reglementierten Handelsbranchen und Berufen, Intensivierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsetzung und zur Unternehmensförderung, was insbesondere die Unterstützung von Jungunternehmen und die Förderung des Unternehmergeists in der Gesellschaft betrifft, sowie weitere Schritte zur Erhöhung des Arbeitsangebots.

IRLAND

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Irland macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms und der Verwirklichung der auf der Frühjahrstagung 2006 des Europäischen Rates eingegangenen Verpflichtungen sehr gute Fortschritte. Zudem ist die Umsetzung der Strategie für Wachstum und Beschäftigung vor allem durch das Sozialpartnerschaftsabkommen „Towards 2016“ politisch sichtbarer geworden.

3.

In positiver Hinsicht sind, was das nationale Reformprogramm Irlands und seine Umsetzung anbelangt, folgende Punkte hervorzuheben: die unlängst angenommene Strategie für Wissenschaft, Technik und Innovation im Zeitraum 2007—2013 und die beträchtliche Erhöhung der öffentlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung, die Anerkennung der Notwendigkeit, den öffentlichen Investitionen in Infrastruktur und anderen wachstumsfördernden Ausgaben vorrangige Bedeutung beizumessen sowie die zur Senkung der Schulabbrecherquote und zur Verbesserung der Qualifikationen ergriffenen Maßnahmen einschließlich der begrüßenswerten Zusage, bis 2007 eine langfristige nationale Qualifikationsstrategie auszuarbeiten.

4.

Während der Laufzeit seines nationalen Reformprogramms wird es für Irland darauf ankommen, sich auf folgende Ziele zu konzentrieren: schnellere Fortschritte bei der Konzipierung von konkreten Maßnahmen zur Reform der Altersversorgungsregelungen, weitere Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung sowie raschere Fortschritte bei der Steigerung der Erwerbsbeteiligung (insbesondere durch Aufbau einer umfassenden Kinderbetreuungsinfrastruktur, Weiterentwicklung des politischen Rahmens für den Arbeitsmarkt und die soziale Integration von Zuwanderern und besondere Gewichtung der Unterstützung älterer und gering qualifizierter Arbeitskräfte). Für das Jahr 2010 sollte ein mittleres Niveau der Investitionen in FuE angegeben werden, und die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt sollte, da sie die mittelfristigen Wachstumsaussichten trüben könnte, sorgfältig beobachtet werden.

ITALIEN

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Italien macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms Fortschritte. Im Vergleich zum nationalen Reformprogramm des letzten Jahres zeigt der italienische Umsetzungsbericht eine klarere Strategie; er befasst sich mit allen Politikbereichen und den Synergien zwischen ihnen und ist somit ehrgeiziger. Die größten Fortschritte gibt es im mikroökonomischen Bereich. Die im Makrobereich vorgeschlagenen Strategien und Maßnahmen sind im Allgemeinen angemessen, aber entscheidend ist die Umsetzung. Die Beschäftigungspolitik muss in einigen Kernbereichen verstärkt werden. Die Fortschritte bezüglich der auf der Tagung des Europäischen Rates im Frühjahr 2006 vereinbarten Verpflichtungen waren unterschiedlich groß.

3.

Positiv zu vermerken sind beim italienischen Umsetzungsbericht Maßnahmen zur Verbesserung des Wettbewerbs bei den freiberuflichen und anderen Dienstleistungen, Initiativen für eine stärkere IT-Nutzung sowie Maßnahmen zur Intensivierung der Koordinierung der Maßnahmen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds.

4.

In folgenden Bereichen des italienischen Reformprogramms hat die Bewältigung von Herausforderungen höchste Priorität: haushaltspolitische Nachhaltigkeit, in deren Rahmen Verpflichtungserklärungen in wirksames Handeln umgesetzt werden müssen, Wettbewerb auf dem Produkt- und Dienstleistungsmarkt, wo die konsequente Umsetzung der vorgeschlagenen Reformen die Grundlage für weitere Fortschritte bieten wird, Erhöhung der regulären Beschäftigung und der Flexicurity auf dem Arbeitsmarkt sowie Verbesserung von Bildung und lebenslangem Lernen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Italien

die Haushaltskonsolidierung rigoros fortsetzt, um die Schuldenquote abzubauen, und die Rentenreform vollständig umsetzt, um die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern;

die Umsetzung der unlängst angekündigten Reformen betreibt und weitere Fortschritte bei seiner Liberalisierungsstrategie macht, um die Wettbewerbsfähigkeit auf den Produkt- und Dienstleistungsmärkten zu erhöhen;

die regionalen Unterschiede in der Beschäftigung verringert, indem die Schwarzarbeit bekämpft wird, die Kinderfürsorge verbessert und eine wirksame Arbeit der Arbeitsvermittlungen im ganzen Land gewährleistet wird;

eine umfassende Strategie für lebenslanges Lernen entwickelt und die Qualität sowie die Relevanz der allgemeinen Bildung für den Arbeitsmarkt verbessert.

5.

Darüber hinaus wird es für Italien während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms wichtig sein, sich auf folgende Bereiche zu konzentrieren: FuE, wo trotz begrüßenswerter politischer Entwicklungen in bestimmten Bereichen die Gesamtstrategie noch nicht vollständig umgesetzt ist; wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Gesundheitssystems unter gleichzeitiger Wahrung der Qualität und der Zugänglichkeit; die nachhaltige Nutzung von Ressourcen, wobei die Umsetzung und später die weitere Verstärkung bestehender Maßnahmen wesentlich sind; die Umsetzung von Plänen zur Verbesserung der Infrastruktur sowie die Stärkung und vollständige Umsetzung des Systems zur Folgenabschätzung bei geplanten Rechtsvorschriften.

ZYPERN

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Zypern macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms und in den vom Europäischen Rat im Frühjahr 2006 genannten vier Bereichen für vorrangige Maßnahmen gute Fortschritte. Alles in allem geht die Umsetzung bei den meisten Maßnahmen planmäßig voran.

3.

Positiv zu vermerken sind beim nationalen Reformprogramm und seiner Durchführung im Jahre 2006 unter anderem: Fortschritte auf dem Gebiet der Haushaltskonsolidierung, eine neue Politik zur Entwicklung eines umfassenden Forschungs- und Innovationssystems und die Stabilisierung einer insgesamt guten Beschäftigungslage durch ein breites Spektrum aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen.

4.

In folgenden Politikbereichen des zyprischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Ausgaben aufgrund der alternden Bevölkerung, wo keine Fortschritte festzustellen sind, sowie weitere Verbesserung der Arbeitsmarktchancen für junge Menschen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Zypern

Schritte zur Umsetzung von Reformen des Renten- und Gesundheitsversorgungssystems unternimmt und einen Zeitplan für deren Durchführung, um die dauerhafte Tragfähigkeit des Systems zu verbessern;

das lebenslange Lernen stärker fördert und die Beschäftigungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen durch Beschleunigung der Reformen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der beruflichen Fortbildung und der Lehrlingsausbildung weiter erhöht.

5.

Außerdem wird es wichtig sein, dass sich Zypern während der Laufzeit des Nationalen Reformprogramms konzentriert auf: Maßnahmen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen und zur Belebung des Wettbewerbs im Bereich der reglementierten Handelsbranchen und Berufe.

LETTLAND

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Lettland macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms insbesondere in den Bereichen Mikroökonomie und Beschäftigung Fortschritte. Das Hauptproblem im makroökonomischen Bereich wird dagegen politisch weniger konsequent angegangen. Die Fortschritte in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Frühjahr 2006 sind unterschiedlich groß. Die politische Sichtbarkeit der Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat sich seit der Annahme des nationalen Reformprogramms erhöht und die verschiedenen Akteure sind nun stärker eingebunden.

3.

Positiv zu vermerken sind beim nationalen Reformprogramm Lettlands und seiner Umsetzung mehrere Maßnahmen zur Erleichterung der Gründung und Finanzierung innovativer KMU, wie die Einrichtung von Garantie- und Risikokapitalfonds und Maßnahmen zur Schaffung zentraler Anlaufstellen für Unternehmensgründer. Ferner hat Lettland eine Reihe von Maßnahmen getroffen, die die Arbeitsmarktentwicklung erfolgreich gestützt haben.

4.

In folgenden Politikbereichen des lettischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Zur Gewährleistung makroökonomischer Stabilität und zur Abwendung der Gefahr einer Konjunkturüberhitzung sind mehr konkrete Maßnahmen erforderlich. Lettland sollte seine FuE-Strategie weiter ausbauen und die Prioritäten umsichtiger festlegen sowie weitere Anreize für Investitionen der Privatwirtschaft schaffen. Die Maßnahmen zur Erweiterung des Arbeitsangebots müssen verstärkt und das Qualifikationsniveau der Erwerbstätigen angehoben werden. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Lettland

die Nachhaltigkeit der Wirtschaft und des Staatshaushalts gewährleistet, indem es eine restriktivere Finanzpolitik verfolgt, um einer Konjunkturüberhitzung entgegenzusteuern und die Ausgabenprioritäten umsichtig festlegt;

die Umsetzung der Reformen in den Bereichen Forschung und Innovation stärker vorantreibt, um die in seinem nationalen Reformprogramm genannten ehrgeizigen Ziele tatsächlich zu erreichen. Hier sind insbesondere Strategien zur Förderung von Partnerschaften zwischen Forschungs-/Bildungseinrichtungen und Unternehmen erforderlich;

sich stärker um eine Erweiterung des Arbeitsangebots und die Erhöhung der Produktivität bemüht, indem es die regionale Mobilität fördert, seine Bildungs- und Ausbildungssysteme stärker auf den Bedarf des Arbeitsmarktes ausrichtet und ein System für lebenslanges Lernen einführt.

5.

Außerdem muss sich Lettland während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentrieren: Beschleunigung der Einrichtung zentraler Anlaufstellen für die zur Einstellung des ersten Arbeitnehmers erforderlichen Formalitäten, Förderung unternehmerischer Lehrinhalte, aktive Arbeitsmarktpolitik und Verbesserung des Kinderbetreuungsangebots.

LITAUEN

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Litauen macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms in den meisten wichtigen Bereichen der Makroökonomie, der Mikroökonomie und der Beschäftigung gute Fortschritte. Viele wichtige Maßnahmen befinden sich allerdings noch im Stadium der Entwicklung, so dass ihre Umsetzung noch nicht sehr weit gediehen ist. Bei der Erfüllung der im Rahmen der Frühjahrstagung 2006 des Europäischen Rates eingegangenen Verpflichtungen sind nur mäßige Fortschritte zu verzeichnen.

3.

Positiv zu vermerken sind beim nationalen Reformprogramm Litauens und seiner Umsetzung: die Reformen des Rentensystems, des Gesundheitswesens und der Steuergesetzgebung, die Maßnahmen zur Verbesserung der Straßen- und Schienennetze, die Annahme einer aktualisierten nationalen Strategie im Energiebereich, die Intensivierung der aktiven Arbeitsmarktpolitik, z. B. in Form von neuen Maßnahmen zur Jobrotation, die begonnene Modernisierung der allgemeinen und beruflichen Grundbildung.

4.

In folgenden Politikbereichen des litauischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Investitionen in FuE müssen noch stärker gefördert werden, sie scheinen bisher nicht ausreichend, um das vereinbarte ehrgeizige Ziel zu erreichen, Maßnahmen zur Förderung der Arbeitskräftemobilität müssen intensiviert werden; es müssen weitere Schritte unternommen werden, um die Teilnahme — insbesondere älterer Arbeitnehmer — an Programmen des lebenslangen Lernens zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Litauen

seine Bemühungen um den Ausbau seines FuE-Systems fortsetzt und dafür sorgt, dass die Gesamtinvestitionen in FuE das angestrebte hohe Niveau erreichen, indem es hierfür öffentliche Mittel einsetzt und Investitionen des privaten Sektors in diesen Bereich fördert;

sich stärker um die Erhöhung des Angebots an qualifizierten Arbeitskräften bemüht und zu diesem Zweck die regionale Mobilität der Arbeitnehmer verstärkt, lebenslanges Lernen fördert und dabei schwerpunktmäßig Fördermaßnahmen für ältere Arbeitnehmer vorsieht.

5.

Außerdem muss sich Litauen während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentrieren: Verbesserung der makroökonomischen Stabilität und Eindämmung der Inflation, Erhöhung der ausländischen Direktinvestitionen, Erleichterung von Unternehmensgründungen, Umweltschutz, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der jungen Bevölkerung, breitere Vermittlung unternehmerischer Lehrinhalte, Ausbau der Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.

LUXEMBURG

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Es sind sehr gute Fortschritte bei der Verwirklichung des luxemburgischen NRP und der auf dem Frühjahrsgipfel 2006 des Europäischen Rates vereinbarten Maßnahmen zu verzeichnen, wobei die im Jahr 2005 festgestellten Schwächen nur teilweise ausgeräumt werden konnten. Im makroökonomischen Bereich kann die Sanierung der öffentlichen Finanzen und die Rückführung der Inflation erreicht werden. Im mikroökonomischen Bereich wird gegenwärtig eine ganze Reihe viel versprechender Maßnahmen durchgeführt. Es sind jedoch Anstrengungen nötig für den Aufbau eines Systems zur Überwachung und Auswertung der jährlich erzielten Fortschritte, außerdem müssen Maßnahmen zum Beispiel zugunsten von Unternehmensneugründungen und von kleinen und mittleren Unternehmen ergriffen werden. Trotz einiger viel versprechender Reformen im Bereich der Beschäftigung wurden keine neuen Initiativen angekündigt, um die Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern zu erhöhen, außerdem stehen noch größere Reformen zur Verbesserung des Bildungssystems aus.

3.

Positiv zu vermerken ist bei der Ausarbeitung, Durchführung und Stärkung des nationalen Reformprogramms das Abkommen zwischen Staat und Sozialpartnern über ein System des vorübergehenden Einfrierens der Indexierung von Löhnen und Sozialleistungen, womit die seit 2002 beständig vorhandenen inflationären Tendenzen zurückgeführt werden können. Mit demselben Dreiparteien-Übereinkommen wird auch ein System von Hilfen an Unternehmen eingeführt, um Mechanismen zur Fortbeschäftigung im Falle drohender Entlassungen einzuführen. Luxemburg kann erfreuliche Entwicklungen bei den Kinderbetreuungseinrichtungen vorweisen. Auch ist zu begrüßen, dass Forschung und Entwicklung zu einem Schwerpunktbereich werden. Schließlich wurde ein vollständiges Paket von Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Entwicklung geschnürt, und die Strategie für den Energiebereich geht in die richtige Richtung.

4.

Luxemburg sollte sich jedoch in dem gesamten vom nationalen Reformprogramm erfassten Zeitraum auf Folgendes konzentrieren: Durchführung einer Strategie zur beschleunigten Erhöhung der Beschäftigtenquote der älteren Arbeitnehmer, Ausarbeitung einer eingehenden Strategie für weiter gehende Reformen bei den Vorruhestandsregelungen, weitere Anstrengungen beim Kampf gegen den Schulabbruch insbesondere im Sekundarschulbereich und bei der Herstellung einer größeren Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schulformen, genaue Beobachtung der Auswirkungen der jüngst zugunsten der Jugendlichen ergriffenen Maßnahmen auf die Eindämmung der Jugendarbeitslosigkeit, Erhöhung der Attraktivität des wirtschaftlichen Umfelds durch mehr Unterstützung für wettbewerbsfähige Märkte, für die Umsetzung der EU-Richtlinien und für KMU.

UNGARN

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Ungarn hat bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms nur begrenzte Fortschritte gemacht. Doch sei darauf hingewiesen, dass das Land im Oktober 2006 ein überarbeitetes Reformprogramm vorgelegt hat. Nach größeren budgetären Fehlentwicklungen muss die Regierung ihren haushaltspolitischen Anpassungspfad erheblich überarbeiten. In den Bereichen Beschäftigung und Mikroökonomie wurden einige Reformen durchgeführt. Allerdings bleibt auf diesen Gebieten sowie zur Erhöhung der makroökonomischen Stabilität noch viel zu tun. Bei der Erfüllung der auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2006 eingegangenen Verpflichtungen wurden begrenzte Fortschritte erzielt.

3.

Positiv zu vermerken sind bei der Umsetzung des nationalen Reformprogramms die kürzlich angenommenen Korrekturmaßnahmen zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen und in zunehmendem Maße zur Reduzierung von Ausgaben mit dem Ziel, das Haushaltsdefizit zu verringern, die Reform des Systems der Arbeitslosenunterstützung, erste Schritte zur Integration der Beschäftigungs- und Sozialdienstleistungssysteme und die Aufhebung der Marktzutrittsschranken in bestimmten Bereichen, vor allem im Arzneimitteleinzelhandel.

4.

In folgenden Politikbereichen des ungarischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: bei der Umsetzung der geplanten Strategie zur Haushaltskonsolidierung und der Schaffung der Grundlagen für die derzeit besonders gefährdete langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen (hier liegt die höchste Priorität), bei der Intensivierung der aktiven Arbeitsmarktpolitik, bei der Schaffung größerer Arbeitsanreize, bei der Verbesserung der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer vermehrten Ausrichtung auf Arbeitsmarkterfordernisse. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Ungarn

fortfährt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine deutliche Senkung des Haushaltsdefizits und des Bruttoschuldenstands zu gewährleisten, wozu es einer stärkeren Ausgabenkontrolle und der Einführung wirkungsvollerer und umfassender Ausgabenvorschriften bedarf;

eine Reform der öffentlichen Verwaltung, des Gesundheits-, Renten- und Bildungssystems durchführt, die für eine langfristige Tragfähigkeit des Haushalts und für verbesserte wirtschaftliche Effizienz sorgt. Dazu gehören eine weitere Begrenzung der Frühverrentung, die Senkung der Zahl neuer Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrenten und eine noch tiefer greifende Umstrukturierung des Gesundheitswesens;

seine aktive Arbeitsmarktpolitik verstärkt, weitere Anreize dafür schafft, zu arbeiten und länger auf dem Arbeitsmarkt zu bleiben, und die Einführung eines integrierten Beschäftigungs- und Sozialdienstleistungssystems vollendet;

den Zugang aller zu einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung sicherstellt, das Kompetenzniveau steigert und die Ausrichtung des allgemeinen und beruflichen Bildungssystems auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes verbessert, und zwar insbesondere dadurch, dass es für eine ausreichende Zahl von Studienabschlüssen im wissenschaftlichen und technischen Bereich sorgt.

5.

Außerdem sollte sich Ungarn während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentrieren: die Reform des öffentlichen Forschungssystems; die Reduzierung und Neuausrichtung staatlicher Beihilfen; die Entwicklung einer kohärenteren Strategie für FuE, Innovation und IKT; die weitere Reduzierung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen; die Verbesserung der Arbeitsmarktsituation benachteiligter Gruppen; die Umwandlung von Schwarzarbeit in reguläre Arbeitsverhältnisse; die Reduzierung regionaler Unterschiede in der Beschäftigung und die Umsetzung der ungarischen Strategie zum lebenslangen Lernen.

MALTA

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Malta macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms gute Fortschritte. Die Vorgaben des Europäischen Rates vom Frühjahr 2006 wurden größtenteils beachtet. Vor allem bei der Haushaltskonsolidierung, die die maltesischen Behörden als maßgebliche Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung und die Einführung des Euro betrachten, geht die Umsetzung gut voran. Im mikroökonomischen und Beschäftigungsbereich sind die Fortschritte hingegen geringer.

3.

Positiv zu vermerken sind bei der Umsetzung des nationalen Reformprogramms Maltas die vor kurzem angekündigten Steuerreformen, die derzeitige Entwicklung von grundlegenden FuE- und Innovationsstrategien, die Auflegung eines neuen Programms zur Förderung unternehmerischer Fertigkeiten und die Einhaltung einer Reihe viel versprechender, weit reichender Ausbildungsinitiativen.

4.

In folgenden Politikbereichen des maltesischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Verstärkung des Wettbewerbs in verschiedenen Branchen, u. a. bei den freien Berufen, die Reduzierung und Neuausrichtung staatlicher Beihilfen, Förderung von Investitionen in FuE und Verbesserung des Arbeitskräfteangebots. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Malta

im Anschluss an die derzeit laufende Überprüfung weitere Maßnahmen zur Intensivierung des Wettbewerbs ergreift, vor allem bei den freien Berufen, und zu diesem Zweck auch die Wettbewerbsbehörde stärkt und staatliche Beihilfen abbaut bzw. sie stärker auf Bereiche mit sektorübergreifendem Nutzen wie FuE konzentriert;

größere Anstrengungen unternimmt, um mehr Menschen, vor allem Frauen, in den Arbeitsmarkt zu integrieren, gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorzugehen und weitere Maßnahmen in Bezug auf das Sozialleistungssystem ergreift, damit Arbeiten wieder attraktiver wird.

5.

Außerdem muss Malta während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms folgende Schwerpunkte setzen: Umsetzung und Verstärkung der Maßnahmen zur Reformierung des Gesundheitswesens, nachdem es in diesem Bereich bereits zu Verzögerungen gekommen ist; systematische Einführung von Wirkungsanalysen und beschleunigte Fortschritte bei der Vereinfachung von Rechtsvorschriften; genauere Berechnung der Ausgaben für Forschung und Entwicklung; Anbindung Maltas an die europäischen Energienetze; Anschlussmaßnahmen an die bereits unternommenen erfolgreichen Schritte zur Verbesserung des Bildungsgrads und zur Senkung der Schulabbrecherquote und Anhebung der Beschäftigungsquote unter den älteren Arbeitnehmern bei gleichzeitigem Verzicht auf Vorruhestandsregelungen zur Senkung der Beschäftigtenzahl im öffentlichen Sektor.

NIEDERLANDE

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Die Niederlande machen bei der Umsetzung ihres nationalen Reformprogramms gute Fortschritte. Auch wenn auf der Makroebene gewisse Risiken bestehen, namentlich in Bezug auf eine potenzielle Lohninflation, die Verschuldung der privaten Haushalte und die Anspannung des Arbeitsmarkts, so ist der Politikrahmen insgesamt doch angemessen. Die Niederlande machen im mikroökonomischen Bereich im Allgemeinen sehr gute Fortschritte. Obgleich politische Strategien zur Förderung von FuE und Innovation eingeführt wurden, bleibt angesichts des ehrgeizigen FuE-Ziels der Regierung noch viel zu tun. Auch im Bereich der Beschäftigung ist das Gesamtbild, das hohe Beschäftigungsquoten für die meisten Gruppen aufweist, positiv; allerdings sollte das Arbeitskräfteangebot insbesondere in Bezug auf Frauen, benachteiligte Gruppen und ältere Arbeitnehmer weiter verbessert werden. Die Niederlande verschärfen ihr nationales Reformprogramm, um die Vorgaben des Europäischen Rates vom Frühjahr 2006 zu erfüllen, doch werden weitere Schritte erforderlich sein, insbesondere die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle der öffentlichen Verwaltung für die Einstellung des ersten Arbeitnehmers.

3.

Positiv zu vermerken sind bei der Umsetzung des nationalen Reformprogramms der Niederlande: die Maßnahmen zur Ankurbelung des Wettbewerbs; die Verwendung des Standard Cost Models zur Ermittlung von Verwaltungskosten und die Innovationsvouchers, die beide in vielen anderen Mitgliedstaaten Nachahmer gefunden haben; die Maßnahmen zur Reform der Renten-, Gesundheits- und Erwerbsunfähigkeitsregelungen und die Reformen zur Hebung des Bildungsniveaus, zum Ausbau des lebenslangen Lernens und zur besseren Verzahnung von Bildung und Arbeitsmarkt.

4.

In einem Politikbereich des niederländischen Reformprogramms hat die Bewältigung von Herausforderungen höchste Priorität, nämlich der Verbesserung des Arbeitskräfteangebots. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass die Niederlande

weitere Maßnahmen ergreifen, um das Arbeitsangebot, namentlich bei älteren Arbeitskräften, Frauen und benachteiligten Gruppen, zu verbessern.

5.

Außerdem müssen sich die Niederlande während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentrieren: Maßnahmen zur Erhöhung der FuE-Ausgaben des privaten Sektors und Schaffung einer einzigen Anlaufstelle der öffentlichen Verwaltung für die Einstellung des ersten Arbeitnehmers. Sollten die bestehenden Maßnahmen langfristig keinen signifikanten Anstieg der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden in der Gesamtwirtschaft bewirken, so wird man außerdem über weitere Anreize nachdenken müssen.

ÖSTERREICH

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Österreich macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms gute Fortschritte, insbesondere im Bereich Mikroökonomie, wo abgesehen vom Wettbewerb im Dienstleistungssektor auf allen Gebieten umfangreiche Maßnahmen getroffen wurden. Es herrscht eine solide makroökonomische Stabilität, wenngleich die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen noch energischer angegangen werden müssen. Auch bei der Beschäftigungspolitik wurden generell gute Fortschritte erzielt, obwohl in einigen Bereichen mehr getan werden muss. Alles in allem ist die Reaktion Österreichs auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Frühjahr 2006 als angemessen zu betrachten.

3.

Einer der vielversprechendsten Bereiche der österreichischen Reformen ist die Nutzung regenerativer Energien, der anderen aufgrund der dort erzielten guten Ergebnisse als Vorbild dienen könnte. Auch die Bemühungen Österreichs um Senkung der Verwaltungskosten von KMU sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Außerdem macht Österreich mit besonders vielversprechenden Modellen für die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft Fortschritte in Bezug auf das FuE-Ziel von 3 %.

4.

In folgenden Politikbereichen des österreichischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Erhöhung des Arbeitsangebots seitens älterer Arbeitnehmer und Verbesserung der Qualifikation benachteiligter junger Menschen. Vor diesem Hintergrund wird Österreich empfohlen,

für ältere Arbeitnehmer die Anreize für einen Verbleib im Arbeitsleben zu verstärken und zu diesem Zweck insbesondere eine umfassende Strategie für das lebenslange Lernen festzulegen, deren Schwerpunkt vor allem auf beruflichen Fortbildungsmaßnahmen und einer Reform der Steuervergünstigungssysteme liegt, und die Bedingungen für die Ausbildung benachteiligter Jugendlicher zu verbessern.

5.

Darüber hinaus sollte Österreich während der Laufzeit seines nationalen Reformprogramms den Schwerpunkt darauf legen, das für 2008 gesetzte Ziel eines ausgeglichenen Haushalts zu erreichen, den Wettbewerb bei den Dienstleistungen zu erhöhen, die unternehmerische Kultur zu stärken, weitere Strategien und Maßnahmen für die Emissionssenkung festzulegen und die Geschlechtertrennung auf dem Arbeitsmarkt u. a. durch zusätzliche Kinderbetreuungsplätze in Angriff zu nehmen

POLEN

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Polen macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms nur begrenzte Fortschritte. Es gibt Anzeichen für eine kräftige Vorwärtsbewegung im mikroökonomischen Bereich, auch wenn die Umsetzung vieler Maßnahmen noch im Anfangsstadium ist. Die Reformen im Beschäftigungsbereich müssen konsequenter umgesetzt werden. Die Reform der öffentlichen Finanzen ist im Verzug, wenn Polen auch Schritte in die richtige Richtung geplant hat. Die Vorgaben des Europäischen Rates vom Frühjahr 2006 werden kaum umgesetzt.

3.

Zu den vielversprechendsten Reformen Polens zählen Vereinfachungen im Steuerrecht, die Entwicklung einer konkreten Strategie für eine bessere Rechtsetzung und die Erleichterung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln.

4.

In folgenden Politikbereichen des polnischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Haushaltskonsolidierung, Verbesserung des Wettbewerbs in den netzgebundenen Wirtschaftszweigen, Steigerung der Quantität und Qualität von FuE, umfassendere und wirksamere aktive Arbeitsmarktpolitik und Verbesserung des Humankapitals und der Anreize zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Polen:

seine Maßnahmen zur Fortsetzung der haushaltspolitischen Konsolidierung weiterführt und den nominalen „Defizitanker“ (Defizitgrenze) um weitere Mechanismen ergänzt, damit die Ausgaben besser unter Kontrolle gehalten werden;

den Rahmen für den Wettbewerb in netzgebundenen Wirtschaftszweigen verbessert und dabei auch die Rolle der Regulierungsinstanzen überprüft;

die Reform des staatlichen Forschungssektors fortsetzt, um FuE und Innovation Auftrieb zu geben, und den Rahmen für FuE des privaten Sektors verbessert, um optimalen Nutzen aus ausländischen Direktinvestitionen zu ziehen;

die Reform der staatlichen Arbeitsvermittlung vollendet, um Niveau und Effizienz der aktiven Arbeitsmarktpolitik, insbesondere für ältere Menschen und Jugendliche, zu verbessern; die steuerliche Belastung des Faktors Arbeit verringert und die Sozialleistungen überprüft, um dadurch stärkere Arbeitsanreize zu geben; Strategien für eine stärkere Einbindung Erwachsener in das lebenslange Lernen und eine bessere Abstimmung der allgemeinen und beruflichen Bildung auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes entwickelt.

5.

Darüber hinaus bleibt Polen aufgefordert, während der Umsetzung seines Reformprogramms insbesondere die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern, den Umweltschutz zu stärken, staatliche Beihilfen weiter abzubauen und umzulenken, für einen effizienten Rahmen für den Wettbewerb im Finanzsektor zu sorgen, den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte konsequent voranzutreiben, die Verfahren der Unternehmenszulassung zu beschleunigen und zu gewährleisten, dass die Instrumente der Kohäsionspolitik für die im Umsetzungsbericht hervorgehobenen strukturellen Maßnahmen eingesetzt werden, damit sie zu mehr Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt beitragen. Schließlich sollte für die Gesamtinvestitionen im FuE-Bereich bis 2010 eine verbindliche und realistische Zielvorgabe gesetzt werden.

PORTUGAL

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Portugal macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms, insbesondere in den Bereichen Mikro- und Makroökonomie, gute Fortschritte. Auch bei den beschäftigungspolitischen Maßnahmen waren Fortschritte zu verzeichnen, vor allem in Bezug auf die Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung durch das „Programm für neue Chancen“; auf die wichtigen Bereiche Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes und Flexicurity wurde jedoch noch nicht ausreichend eingegangen. Bei der Erreichung der auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates eingegangenen Verpflichtungen wurden im Allgemeinen gute Fortschritte erzielt. In allen Politikbereichen sind weitere beträchtliche Anstrengungen erforderlich, um angesichts der hoch gesteckten Ambitionen und der Ausgangslage Portugals die Ziele des Programms voll und ganz zu erreichen.

3.

Zu den großen Stärken des Reformprozesses in Portugal gehören die in der öffentlichen Verwaltung eingeleiteten umfassenden Reformen, die Maßnahmen zur Ermöglichung von Unternehmensgründungen innerhalb einer Stunde, die Anpassung der Altersrentensysteme, die umfassenden Konsolidierungsmaßnahmen im Gesundheitsbereich und Maßnahmen zur Erhöhung des Qualifikationsniveaus für Jugendliche und Erwachsene. Die Bemühungen zur Stärkung der FuE wurden ausgebaut und durch den ehrgeizigen Technologieplan in eine kohärente Strategie eingebunden. Umfangreiche Reformen wurden außerdem im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung durchgeführt, insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des Alphabetisierungsgrads junger Menschen und zur Rationalisierung des nationalen Schulnetzes sowie zur Stärkung des nationalen Berufsbildungssystems.

4.

In folgenden Politikbereichen des portugiesischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Erhöhung des Bildungsniveaus und Verbesserung des lebenslangen Lernens, Erhöhung der Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes und Abbau der Segmentierung. Diese Themen sind im weiteren Verlauf der Verwaltungsreform in Angriff zu nehmen, wobei der Anstieg der sozialen Transferleistungen zu begrenzen ist. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Portugal

im Zusammenhang mit der derzeitigen Korrektur steuerlicher Ungleichgewichte und der Reform der öffentlichen Verwaltung die öffentlichen Ausgaben stärker in wachstumsfördernde Bereiche lenkt und gleichzeitig die öffentlichen Gesamtausgaben streng kontrolliert;

Maßnahmen trifft, um das Bildungsniveau junger Menschen deutlich zu erhöhen, und ein Berufsbildungssystem entwickelt, das sich an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes orientiert und auf dem jüngsten Vorschlag zur Schaffung eines nationalen Qualifikationsrahmens beruht;

den Beschäftigungsschutz und die dazugehörigen Rechtsvorschriften weiter modernisiert, um Beschäftigungssicherheit und Flexibilität zu fördern und dadurch die starke Segmentierung des Arbeitsmarktes zu verringern.

5.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass sich Portugal während der Laufzeit seines nationalen Reformprogramms auf folgende Themen konzentriert: Gewährleistung einer vollständigen Umsetzung des viel versprechenden Technologieplans, der Konsolidierung der Verknüpfungen zwischen Forschung und Industrie sowie einer stärkeren Einbeziehung des privaten Sektors; Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Energiemarkt und dem Markt für Finanzdienstleistungen; Verringerung der Emissionen; Verringerung der Verzögerungen bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in einzelstaatliches Recht; Auseinandersetzung mit den Faktoren, die den sozialen Zusammenhalt gefährden.

SLOWENIEN

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Slowenien macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms gute Fortschritte. Slowenien ergreift geeignete Maßnahmen in einigen Schlüsselbereichen wie Förderung unternehmerischer Initiative und bessere Rechtsetzung. Die meisten der großen beschäftigungspolitischen Reformen sind in Gang gesetzt und profitieren von den relativ günstigen makroökonomischen Wachstumsbedingungen. Es wurden einige Maßnahmen zur Reform der öffentlichen Ausgaben angenommen, die auf die Reduzierung der Ausgaben abzielen. Das Gleiche gilt im mikroökonomischen Bereich für die Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. In Bezug auf den Arbeitsmarkt lässt das Tempo der Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie des aktiven Alters und der Beseitigung von Barrieren für die Beschäftigung junger Menschen zu wünschen übrig. Die Fortschritte bei der Umsetzung der auf der Frühjahrstagung 2006 des Europäischen Rates eingegangenen Verpflichtungen sind mäßig.

3.

Positiv zu vermerken sind bei der Umsetzung des nationalen Reformprogramms die Bemühungen um eine Steuerreform, verschiedene Maßnahmen zur Förderung unternehmerischer Initiative, die laufende Umwandlung staatlicher Fonds in Portfolio-Investitionen, der sinkende BIP-Anteil staatlicher Beihilfen und die fortschreitende Liberalisierung der Energiemärkte sowie die Etablierung eines zweiten Anbieters auf dem Markt.

4.

In folgenden Politikbereichen des slowenischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und Erhöhung der Erwerbsquote bei älteren Arbeitnehmern sowie stärkere Betonung der Aktivierungs- und Präventionsaspekte der Beschäftigungspolitik, die derzeit zu langsam auf die sich rasch ändernden Arbeitsmarktbedingungen reagiert. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass Slowenien

weitere Schritte ergreift, um die Reform des Rentensystems fortzusetzen und das aktive Altern zu fördern mit dem Ziel, die Beschäftigungsquote älterer Arbeitskräfte zu erhöhen und die langfristige Nachhaltigkeit zu verbessern;

vor dem Hintergrund des Trends zu flexibleren vertraglichen Vereinbarungen und angesichts der bereits verschärften Voraussetzungen für den Leistungsbezug die Arbeitsmarktdienste ausbaut; insbesondere sollten Hilfen bereits in einem frühen Stadium der Arbeitslosigkeit angeboten werden.

5.

Darüber hinaus sollte sich Slowenien während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentrieren: Festsetzung konkreter und realistischer Ziele für FuE-Investitionen; Stärkung der Rolle des neuen Büros für Wachstumsförderung und der slowenischen Technologieagentur; verstärkte Durchsetzung des Rechtsrahmens zum Schutz geistiger Eigentumsrechte; Intensivierung des Wettbewerbs, vor allem bei den reglementierten Handelsbranchen und Dienstleistungen, und effizientere Ausgestaltung der Wettbewerbsbehörde; stärkere Förderung von Umwelttechnologien und Energieeffizienz; Verkürzung des Zeit- und Kostenaufwands für Unternehmensgründungen; Verringerung der Segmentierung und Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt; stärkere Verbindung zwischen Bildungssystem und Arbeitsmarkt.

SLOWAKEI

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Die Slowakei macht bei der Umsetzung ihres nationalen Reformprogramms Fortschritte. Jedoch bestehen nach wie vor große Herausforderungen und es bedarf weiterer Maßnahmen insbesondere im mikroökonomischen und beschäftigungspolitischen Bereich. Die Fortschritte beim Erreichen der bei der Tagung des Europäischen Rates im Frühjahr 2006 eingegangenen Verpflichtungen waren durchwachsen.

3.

Bei der Umsetzung des nationalen Reformprogramms ist Folgendes positiv zu vermerken: Die Anstrengungen zur Verbesserung des Unternehmensumfeldes und zur Schaffung einer Informationsgesellschaft beginnen, sich bezahlt zu machen; das Beschäftigungswachstum wurde durch neue steuerliche Anreize, Mobilitätsmaßnahmen und eine bessere Förderung bestimmter benachteiligter Gruppen unterstützt, und es wurden Fortschritte bei der Reform des Hochschulwesens in Verbindung mit Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von IKT und bei der Integration benachteiligter Kinder in das Bildungssystem erzielt.

4.

In folgenden Politikbereichen des slowakischen Reformprogramms ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: bei der Entwicklung klarer Strategien und eindeutiger Prioritäten in Bezug auf FuE, Innovation und Bildung und der besseren Mittelausstattung dieser Bereiche im Zusammenhang mit einer haushaltspolitischen Konsolidierung; bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifikationen und für lebenslanges Lernen; beim Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit insbesondere in benachteiligten Gruppen wie der Minderheit der Roma. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass die Slowakei

die Ausarbeitung einer kohärenten nationalen FuE- und Innovationsstrategie vollendet, für starke Querverbindungen zwischen den Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft sorgt sowie Ausgaben auf den Bereich FuE und Bildung verlagert;

eine Strategie für lebenslanges Lernen annimmt, die den Ausbau aller Systeme und Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließt, auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts und des Einzelnen ausgerichtet ist und den Qualifikationsstand verbessert, sowie die Reform des Hochschulwesens durch eine Reform der Grund- und Sekundarschulbildung ergänzt;

vor allem durch eine aktive Arbeitsmarktpolitik für die am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen ein umfassendes Konzept zur Eindämmung der Langzeitarbeitslosigkeit entwickelt.

5.

Außerdem sollte sich die Slowakei während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentrieren: weitere Anstrengungen zur Verbreitung der IKT und insbesondere zum Ausbau der Breitbandinfrastruktur; Verbesserungen des Rechtsetzungssystems; Abbau des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen und Ausarbeitung einer Strategie für aktives Altern, um den Verbleib älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu fördern.

FINNLAND

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Finnland macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms sehr gute Fortschritte. Auch kommt das Land den Verpflichtungen, die der Europäische Rat auf seiner Frühjahrstagung 2006 eingegangen ist, generell in hohem Maße nach. Fortschritte wurden insbesondere bei den Rahmenbedingungen für KMU erzielt.

3.

Bei den zahlreichen Stärken des nationalen Reformprogramms einschließlich seiner Umsetzung sind unter anderem zu nennen: weitere Maßnahmen zur Verschiebung des Renteneintrittsalters, die Ergänzung der bereits umfangreichen Maßnahmen im Hinblick auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der staatlichen Finanzen und die Vorbereitung Finnlands auf die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung, des Weiteren eine Reihe wichtiger Maßnahmen zum weiteren Ausbau der vorbildlichen Wissensbasis.

4.

Während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms sollte Finnland folgende Schwerpunkte setzen: Durchführung von Reformen zur Steigerung des Wettbewerbs und der Produktivität in einigen Dienstleistungssektoren, Vereinfachung der Einstellungsverfahren für Unternehmen, Förderung lokaler Tarifverhandlungssysteme sowie Vermeidung von Engpässen am Arbeitsmarkt, insbesondere mit Blick auf die Bekämpfung der hohen strukturellen Arbeitslosigkeit, vor allem der Arbeitslosigkeit von Geringqualifizierten, einschließlich junger Menschen.

SCHWEDEN

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Schweden macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms, das von der neuen Regierung überarbeitet worden ist, sehr gute Fortschritte. Die auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2006 eingegangenen Verpflichtungen werden großenteils abgehandelt. Der stabilitätsorientierte makroökonomische Rahmen funktioniert gut. Es werden energische Anstrengungen unternommen, um mehr Arbeitsanreize zu schaffen. Erforderlich sind zusätzliche Maßnahmen, um den Wettbewerb im Dienstleistungssektor zu intensivieren.

3.

Positiv zu vermerken sind bei der Umsetzung des nationalen Reformprogramms Schwedens: die Erhöhung der staatlichen FuE-Investitionen sowie innovationsfördernde Maßnahmen; der energische Ansatz zur Unterstützung unternehmerischer Initiative; das gute Abschneiden bei der nachhaltigen Energienutzung, wo Schweden zu den Spitzenreitern in der EU zählt; Fortschritte bei der Erhöhung des Arbeitskräfteangebots; Maßnahmen, um die Geschäftstätigkeit durch Abschaffung von Steuern und Reduzierung des Verwaltungsaufwands zu vereinfachen und profitabler zu machen sowie Vorschläge für stärkere Arbeitsanreize, insbesondere durch eine Änderung der Arbeitsbesteuerung und der Leistungssysteme.

4.

Schweden sollte sich während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms auf Folgendes konzentrieren: Einleitung weiterer regulatorischer Maßnahmen, um den Wettbewerb, vor allem im Dienstleistungssektor, zu intensivieren; Umsetzung der geplanten Verbesserungen des Folgenabschätzungssystems; Verfolgung eines kohärenteren Ansatzes in Bezug auf eine bessere Rechtsetzung; Stärkung der Strategie zur Erhöhung von Arbeitskräfteangebot und Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, indem u. a. die Vorschläge für stärkere Arbeitsanreize umgesetzt und energische Maßnahmen getroffen werden, um die Erwerbsquote von Migranten und jungen Menschen zu erhöhen und Personen, die krankheitsbezogene Leistungen erhalten, wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.

In Anbetracht der im jährlichen Fortschrittsbericht 2007 der Kommission — Teil II — angestellten Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

2.

Das Vereinigte Königreich macht bei der Umsetzung seines nationalen Reformprogramms und der vom Europäischen Rat im Frühjahr 2006 eingegangenen Verpflichtungen gute Fortschritte. Auf allen strategisch wichtigen Gebieten, vor allem im mikroökonomischen Bereich und in der Beschäftigungspolitik, wurden solide Fortschritte gemacht. In der makroökonomischen Politik wurde mit der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen begonnen, und es wurden Pläne für eine weitere Konsolidierung der öffentlichen Finanzen aufgestellt, die umgesetzt werden sollten; es wurden Pläne für eine Rentenreform ausgearbeitet, für die bereits Gesetzentwürfe im Parlament vorliegen. Alle wichtigen Akteure wurden besser in die Reformprozesse eingebunden.

3.

Besondere Stärken der Reformarbeit des Vereinigten Königreichs sind die Förderung des Unternehmertums, die Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung und die Neugestaltung des staatlichen Fürsorgesystems. Viele andere Reformen wurden bereits erfolgreich abgeschlossen, etwa die Öffnung der Energiemärkte, die Erhöhung der Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur und die Einführung von Mautgebühren wie der Londoner City-Maut zur Verkehrsentlastung. Neue Wege wurden auch beschritten, um die Solidität der staatlichen Ausgabenpolitik zu verbessern; die diesbezüglichen Reformen laufen noch.

4.

In folgenden Politikbereichen des Reformprogramms des Vereinigten Königreichs ist es absolut vorrangig, die Probleme anzugehen: Verbesserung der Grundkompetenzen und darauf aufbauenden Kompetenzen mittleren Niveaus im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften und Einleitung weiterer Maßnahmen gegen Benachteiligung und Ausgrenzung auf dem Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass das Vereinigte Königreich

die bei der jüngsten Leitch-Kompetenzüberprüfung genannten Grundkompetenzen und darauf aufbauende Kompetenzen mittleren Niveaus erhöht, um die Produktivität zu steigern, und die Beschäftigungsaussichten für besonders benachteiligte Personengruppen verbessert.

5.

Außerdem muss das Vereinigte Königreich während der Laufzeit des nationalen Reformprogramms folgende Schwerpunkte setzen: Es muss sicherstellen, dass die Vorschläge zur Rentenreform auch tatsächlich umgesetzt werden; es muss schrittweise mehr Wohnraum bereitstellen, um die angespannte Lage bei den Immobilienpreisen mittelfristig zu verbessern; es muss seine Wissenschafts- und Innovationsstrategie umsetzen; es sollte für 2010 einen mittleren Umfang und eine mittlere Qualität für FuE-Investitionen angeben und Maßnahmen ergreifen, um Investitionsanreize zu verstärken und das Engagement des privaten Sektors weiter zu erhöhen, und es sollte für eine weitere Verbesserung des Kinderbetreuungsangebots sorgen.

LÄNDER DES EURO-RAUMS

1.

In Anbetracht der vorstehenden Analyse und auf der Grundlage der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung sind folgende Schlüsse zu ziehen:

2.

Die Umsetzungsberichte der Mitgliedstaaten des Euro-Raums zeigen, dass überall Fortschritte erzielt werden, und spiegeln so die beträchtlichen Anstrengungen in zahlreichen Ländern wider. Da das Wachstum im Euro-Raum dem Potenzial entspricht, positive Entwicklungen auf den Arbeitsmärkten zu verzeichnen sind, die sich in fallenden Arbeitslosenraten und einer Zunahme der Beschäftigung widerspiegeln, und eine Reihe von Reformen eingeleitet wurden, haben sich die Chancen auf einen anhaltenden wirtschaftlichen Aufschwung deutlich verbessert. Diese verbesserte Wirtschaftslage ist teilweise vergangenen Strukturreformen zuzuschreiben. Die gegenwärtige Dynamik sollte genutzt werden, um die Umsetzung der Reform und der Strategien zur Haushaltskonsolidierung energisch voranzutreiben. Die durch die einheitliche Währung entstandene engere wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung macht es jedoch erforderlich, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Raums eine ehrgeizige Politik verfolgen, die nicht nur auf eine Erhöhung des Wachstumspotenzials ausgerichtet ist, sondern auch Maßnahmen beinhaltet, die ein reibungsloses Funktionieren der Anpassung in der Währungsunion sicherstellen. Dies erfordert eine wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik auf Ebene des Euro-Raums. Hierdurch würde auch dazu beigetragen werden, politische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu fördern, die auf Finanzdisziplin und Strukturreformen abzielen. Dies ist erforderlich, damit das Wachstumspotenzial der Wirtschaft erhöht wird und der Euro-Raum asymmetrische Schocks besser abfedern kann, wodurch die Preisstabilität gewahrt und zugleich die wirtschaftliche Dynamik im Euro-Raum gefördert wird.

3.

Positiv zu vermerken sind bei der Umsetzung der nationalen Reformprogramme in den Euro-Ländern (bereits eingeleitete oder geplante) viel versprechende Reformen zur Förderung von Beschäftigung und Arbeitsproduktivität, FuE, Innovation, Humankapital und eines wirtschaftsfreundlicheren Umfelds, insbesondere durch wettbewerbsfördernde Maßnahmen und eine weitere Verbesserung der Rechtsvorschriften. Durch Einbindung der nationalen Reformprogramme in ein kohärentes und ehrgeiziges politisches Gesamtkonzept könnten diese weiter gefestigt werden.

4.

Aufbauend auf den politischen Schlussfolgerungen, die sich für die einzelnen Euro-Länder aus ihren nationalen Reformprogrammen ergeben, sind für alle diese Länder besonders dringlich Maßnahmen in den Politikfeldern erforderlich, die das Funktionieren der WWU verbessern und dazu beitragen würden, die noch immer bestehenden Unterschiede bei Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Inflation abzubauen. Auf der Haushaltsseite sind zwar Fortschritte bei der Reduzierung der Defizite zu verzeichnen, doch müssten einige Länder ihre strukturelle Haushaltskonsolidierung beschleunigen und die Reform der Alters- und Gesundheitsversorgung fortsetzen, um eine Lösung für die Auswirkungen des Alterns der Bevölkerung auf den Haushalt zu finden. Ferner sollte die Qualität der öffentlichen Finanzen verbessert werden, insbesondere in der Absicht, Produktivität und Innovationen zu fördern und so das Wirtschaftswachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu unterstützen. Um dynamischere und wirksamere interne Anpassungsmechanismen innerhalb der WWU zu gewährleisten, sollte durch mehr Wettbewerb und Liberalisierung für besser funktionierende Märkte gesorgt werden, insbesondere um eine bessere Mobilität der Produktionsfaktoren, eine rasche Anpassung von Preisen und Löhnen an Schocks und eine verstärkte Handelsintegration zu gewährleisten. Die Förderung von Innovationen und des Produktivitätswachstums ist unerlässlich. Besonders wichtig innerhalb einer Währungsunion ist zudem die Entschlossenheit, die Lohnentwicklungen in einem der Stabilität förderlichen Rahmen zu halten, um mittel- und langfristig Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu sichern. Die regelmäßige Überprüfung der Preis- und Lohnbildungsmechanismen (im privaten und im öffentlichen Sektor) muss daher fortgesetzt werden. Die Arbeitsmobilität in den Euro-Ländern verdient mehr Aufmerksamkeit. Sowohl den Finanz- als auch den Produktmärkten kommt eine Schlüsselrolle zu, wenn es darum geht, dass die interne Anpassung reibungslos verläuft. Besonders wichtig für den Euro-Raum wird die bevorstehende Überprüfung der Binnenmarktstrategie sein sowie die zügige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und die vollständige Umsetzung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen. Eine Verbesserung des Wettbewerbs auf den Dienstleistungsmärkten würde ebenfalls zu einer leichteren Anpassung innerhalb der EWU beitragen.

Vor diesem Hintergrund wird den Mitgliedstaaten des Euro-Raums zusammen mit ihren länderspezifischen Empfehlungen empfohlen,

die guten Konjunkturbedingungen zu einer ehrgeizigeren Haushaltskonsolidierung zu nutzen, indem sie ihre mittelfristigen Ziele nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt anstreben und sich somit bemühen, eine jährliche strukturelle Anpassung von mindestens 0,5 % des BIP als Richtwert einzuhalten;

die Qualität ihrer öffentlichen Finanzen zu verbessern, indem sie ihre öffentlichen Ausgaben und ihre Steuerregelungen in der Absicht überprüfen, Produktivität und Innovationen zu fördern, um zu Wirtschaftswachstum und zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beizutragen;

effizient Maßnahmen durchzuführen, die den Wettbewerb insbesondere im Dienstleistungssektor verbessern, und die Maßnahmen auszubauen, mit denen die vollständige Integration der Finanzmärkte und der Wettbewerb bei Finanzdienstleistungen für Privatkunden gefördert wird;

für mehr Flexibilität und Sicherheit auf den Arbeitsmärkten zu sorgen, u. a. durch eine bessere Angleichung von Lohn- und Produktivitätsentwicklung und die Ausbalancierung von Kündigungsschutz und Sicherheit auf dem Markt, und Maßnahmen zur Förderung der Arbeitskräftemobilität über Länder- und Berufsgrenzen hinweg zu ergreifen.

5.

Mit Blick auf Synergieeffekte und Auswirkungen nationaler Politiken und örtlicher Entwicklungen auf andere Mitglieder der Währungsunion sollten die Mitgliedstaaten des Euroraums eine wirksame Koordinierung ihrer Politik anstreben, und zwar insbesondere im Rahmen der Euro-Gruppe und — falls dies zweckmäßig ist — im Einklang mit früheren Vereinbarungen auch in internationalen Foren. Dies würde in bedeutendem Maße dazu beitragen, politischen Herausforderungen im Euro-Raum und in der globalen Wirtschaft mit Erfolg begegnen zu können. Die Mitgliedstaaten des Euro-Raums werden gebeten, diese Empfehlungen in ihren einzelstaatlichen Politiken zu berücksichtigen. Die Euro-Gruppe wird die Umsetzung der Empfehlungen regelmäßig überprüfen.