ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 91

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
31. März 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 360/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 361/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Festsetzung der ab dem 1. April 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 362/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 363/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 364/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 365/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 60. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 366/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 367/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 368/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Äpfel)

16

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/204/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe C 42/2005 (ex N 66/2005, ex N 195/2005), die die Slowakische Republik zugunsten der Firma Konas, s. r. o. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4205)  ( 1 )

37

 

 

2007/205/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. März 2007 betreffend das einheitliche Format für den ersten Bericht der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1236)  ( 1 )

48

 

 

2007/206/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. März 2007 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Hohe See/Langstreckenfangflotte im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

52

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2006/635/Euratom der Kommission vom 4. April 2006 über die Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und dem Ministerkabinett der Ukraine (ABl. L 261 vom 22.9.2006)

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

31.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 360/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

171,2

MA

101,6

SN

320,6

TN

175,4

TR

159,0

ZZ

185,6

0707 00 05

JO

171,8

MA

102,4

TR

116,2

ZZ

130,1

0709 90 70

MA

58,2

TR

109,3

ZZ

83,8

0709 90 80

EG

242,2

IL

80,8

ZZ

161,5

0805 10 20

CU

38,6

EG

38,5

IL

41,9

MA

44,7

TN

54,1

TR

40,7

ZZ

43,1

0805 50 10

IL

62,2

TR

52,4

ZZ

57,3

0808 10 80

AR

77,6

BR

75,4

CA

101,7

CL

88,3

CN

55,8

NZ

123,6

US

110,8

UY

68,1

ZA

81,5

ZZ

87,0

0808 20 50

AR

69,5

CL

78,2

CN

54,5

ZA

76,8

ZZ

69,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


31.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 361/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Festsetzung der ab dem 1. April 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. April 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. April 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 1. April 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

5,51

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

5,51

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

Zeitraum vom 16.—29. März 2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

152,25

117,98

FOB-Preis USA

180,60

170,60

150,60

152,43

Golf-Prämie

26,80

6,98

Prämie/Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

30,84 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


31.3.2007   

DE

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L 91/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 362/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

Butterfett

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

Butterfett


31.3.2007   

DE

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L 91/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 363/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

11,5

8

10

Butter < 82 %

7,7

Butterfett

Rahm

Verarbeitungssicherheit

Butter

13

11

Butterfett

Rahm


31.3.2007   

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L 91/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 364/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 28. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 12,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 13 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


31.3.2007   

DE

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L 91/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 365/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 60. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 60. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 27. März 2007 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 243,05 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


31.3.2007   

DE

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L 91/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 366/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 331/2007 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(3)  ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 14.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 31. März 2007 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

20,09

6,26

1701 11 90 (1)

20,09

11,88

1701 12 10 (1)

20,09

6,07

1701 12 90 (1)

20,09

11,37

1701 91 00 (2)

25,25

12,73

1701 99 10 (2)

25,25

8,09

1701 99 90 (2)

25,25

8,09

1702 90 99 (3)

0,25

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


31.3.2007   

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L 91/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 367/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) sind der Begriff der Ausschreibung sowie die Zuschlagsbedingungen festgelegt. Um Missverständnisse in Bezug auf die Erteilung des Zuschlags zu vermeiden, sind die Bedingungen hierfür zu präzisieren.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission müssen der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt bzw. für die Ausfuhr im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist mindestens acht Tage auseinander liegen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung muss zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und dem letzten Tag der ersten Angebotsfrist derselbe zeitliche Abstand liegen. Angesichts der Fortschritte bei der Übermittlung und Zurverfügungstellung von Informationen auf elektronischem Wege sind diese Fristen inzwischen zu lang und sollten daher verkürzt werden.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 enthält die Mindestvorschriften für die Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung sowie bestimmte allgemeine Bestimmungen für Dauerausschreibungen unabhängig von der Bestimmung der Erzeugnisse. Der Klarheit halber sollten diese Bestimmungen in Titel III der genannten Verordnung (Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen) aufgenommen werden.

(4)

In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 sind die der Kommission bei Einreichung der Angebote zu übermittelnden Angaben sowie die Bedingungen für die Annahme der Angebote, insbesondere in Bezug auf den Preis, festgesetzt. Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung sollte vorgesehen werden, dass die Partie, auf die sich das Angebot bezieht, anzugeben ist und dass der Mindestverkaufspreis so festzusetzen ist, dass er die übrigen Ausfuhren nicht behindert.

(5)

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 enthält allgemeine Bestimmungen zur Ausschreibungsbekanntmachung. Der Klarheit halber sollten die gestrichenen Bestimmungen von Artikel 3 in den genannten Artikel aufgenommen werden.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 enthält Vermerke in allen Gemeinschaftssprachen. Gemäß der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 6. Oktober 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 (4), ist Irisch seit dem 1. Januar 2007 eine der Amtssprachen der Gemeinschaft. Die genannten Vermerke müssen daher auch auf Irisch vorliegen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Ausschreibung im Sinne dieser Verordnung ist eine Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe von Angeboten, wobei der Zuschlag für jede Partie demjenigen Bieter erteilt wird, dessen Angebot unter allen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechenden Angeboten das günstigste ist und dessen Angebotspreis mindestens dem von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgesetzten Mindestverkaufspreis entspricht.“.

2.

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens sechs Tage auseinander liegen.“.

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Interventionsstellen erstellen und veröffentlichen eine Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend Artikel 12.“.

4.

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens sechs Tage auseinander liegen.“.

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Nach Ablauf jeder für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine namenlose Liste, in der für jedes Angebot insbesondere die Nummer der Partie, die angebotene Menge, der Angebotspreis sowie die jeweiligen Zu- und Abschläge angegeben sind.

(2)   Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)   Bei einer Ausschreibung für die Ausfuhr wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass er die übrigen Ausfuhren nicht behindert.“.

6.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Interventionsstellen veröffentlichen spätestens vier Tage vor Ablauf der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung, in der Folgendes festgelegt wird:

a)

zusätzliche Verkaufsbestimmungen und -bedingungen, die mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sind;

b)

die hauptsächlichen körperlichen und technologischen Beschaffenheitsmerkmale der verschiedenen Partien, die beim Kauf durch die Interventionsstelle oder bei einer späteren Kontrolle festgestellt wurden;

c)

die Lagerorte sowie Namen und Anschrift des Lagerhalters.

(2)   Die Interventionsstellen sorgen für eine angemessene Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung, insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz sowie durch Veröffentlichung auf ihrer Website oder der Website des zuständigen Ministeriums. Im Fall einer Dauerausschreibung legen sie darin die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung fest.

(3)   In der Ausschreibungsbekanntmachung werden die Mindestmengen festgesetzt, auf die sich die Angebote beziehen müssen.

(4)   Die Ausschreibungsbekanntmachung sowie deren Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der ersten Angebotsfrist übermittelt.“.

7.

Im Anhang wird nach dem Vermerk in Französisch folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—   in Irisch: Onnmhairiú gránach ar muir, Airteagal 17a de Rialachán (CEE) 2131/93“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

(4)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.


31.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 368/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 134/2007 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen.

(2)

Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Äpfel bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3)

Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 30. März 2007 ausgeführte Äpfel gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 134/2007 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Äpfel betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 30. März und vor dem 1. Juli 2007 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 42 vom 14.2.2007, S. 16. Berichtigung im ABl. L 52 vom 21.2.2007, S. 12.


RICHTLINIEN

31.3.2007   

DE

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L 91/17


RICHTLINIE 2007/19/EG DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (2) ist eine Einzelrichtlinie im Sinne der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(2)

Die Richtlinie 2002/72/EG enthält ein Verzeichnis der Stoffe, darunter insbesondere Additive und Monomere, aus denen diese Materialien und Gegenstände hergestellt werden dürfen, und Vorschriften über Einschränkungen ihrer Verwendung, über die Kennzeichnung sowie die Unterrichtung der Verbraucher oder der Lebensmittelunternehmer über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Materialien.

(3)

Der Kommission liegen Informationen vor, die belegen, dass Weichmacher, die z. B. in Deckeldichtungen aus Polyvinylchlorid (PVC) verwendet werden, in fette Lebensmittel migrieren können, und zwar in Mengen, die für die Gesundheit des Menschen gefährlich sein oder die Zusammensetzung der Lebensmittel in nicht akzeptabler Weise verändern können. Es sollte klargestellt werden, dass Dichtungen — wenn sie beispielsweise Bestandteil von Metalldeckeln sind — in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/72/EG fallen. Gleichzeitig sollten spezielle Bestimmungen für die Verwendung von Additiven bei der Herstellung dieser Dichtungen gelten. Es sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Hersteller genügend Zeit brauchen, um sich an einige der Vorschriften der Richtlinie 2002/72/EG anzupassen. Insbesondere ist es angesichts der Zeit, die für die Ausarbeitung eines Antrags auf Evaluierung spezieller, bei der Herstellung von Deckeldichtungen verwendeter Additive benötigt wird, nicht möglich, schon jetzt einen Zeitplan für die Evaluierung dieser Stoffe festzulegen. Deshalb sollte die zu erstellende Positivliste der zugelassenen Additive für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff vorerst nicht für die Herstellung von Deckeldichtungen gelten, so dass weiterhin andere Additive gemäß dem einzelstaatlichen Recht verwendet werden dürfen. Die Lage sollte später erneut geprüft werden.

(4)

Da neue Informationen zur Risikobewertung der von der Behörde evaluierten Stoffe vorliegen und die geltenden Vorschriften für die Migrationsberechnung an den technischen Fortschritt angepasst werden müssen, sollte die Richtlinie 2002/72/EG aktualisiert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten Begriffsbestimmungen technischer Begriffe eingeführt werden.

(5)

Die Vorschriften für die Gesamtmigration und die spezifische Migration sollten auf demselben Grundsatz basieren und sollten deshalb angeglichen werden.

(6)

Da Säuglinge im Verhältnis zum eigenen Körpergewicht mehr Lebensmittel zu sich nehmen als Erwachsene, sollte deren Schutz durch Einführung spezieller Bestimmungen verbessert werden.

(7)

Die Prüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) im Simulanzlösemittel D bei den in Anhang III Abschnitt B der Richtlinie 2002/72/EG aufgeführten Additiven sollte zeitgleich mit der Anwendung der anderen Vorschriften für die Migrationsberechnung erfolgen, die in dieser Richtlinie im Hinblick auf eine bessere Abschätzung der tatsächlichen Exposition der Verbraucher gegenüber diesen Additiven eingeführt werden. Deshalb sollte die Frist für die Vornahme dieser Prüfung verlängert werden.

(8)

Der Status von Additiven, die als Polymerisationshilfsmittel (polymerisation production aids, PPA) fungieren, sollte geklärt werden. PPA, die auch als Additive fungieren, sollten evaluiert und in die künftige Positivliste der Additive aufgenommen werden. Einige davon sind bereits in die vorhandene, aber noch unvollständige Liste aufgenommen worden. In Bezug auf die anderen, die ausschließlich als PPA fungieren und deshalb nicht dazu bestimmt sind, im fertigen Gegenstand zu verbleiben, sollte klargestellt werden, dass sie auch nach der künftigen Erstellung der Positivliste weiterhin gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden dürfen. Diese Lage sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.

(9)

Studien haben gezeigt, dass Azodicarbonamid während der Verarbeitung bei Hoch-temperatur in Semicarbazid zerfällt. Im Jahr 2003 wurde die Behörde gebeten, Daten zu erheben und die möglichen Risiken von Semicarbazid in Lebensmitteln zu prüfen. Solange diese Informationen nicht vorlagen, wurde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) die Verwendung von Azodicarbonamid in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff durch Erlass der Richtlinie 2004/1/EG der Kommission (4) ausgesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2005 kam die Behörde (5) zu dem Schluss, dass bei den in Lebensmitteln anzutreffenden Konzentrationen die Kanzerogenität von Semicarbazid kein Problem für die menschliche Gesundheit darstellt, sofern gewährleistet ist, dass Azodicarbonamid als Quelle für Semicarbazid ausscheidet. Es ist deshalb zweckmäßig, das Verbot der Verwendung von Azodicarbonamid in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff beizubehalten.

(10)

Es sollte der Begriff der „funktionellen Barriere“ aus Kunststoff eingeführt werden; damit sind Barrieren in Materialien oder Gegenständen aus Kunststoff gemeint, die eine Migration in das Lebensmittel verhindern oder verringern. Nur Glas und einige Metalle können eine völlige Unterbindung jeglicher Migration gewährleisten. Kunststoffe können als partielle funktionelle Barrieren fungieren — wobei deren Merkmale und Wirksamkeit zu bewerten sind — und zur Absenkung der Migration eines Stoffes unter einen spezifischen Migrationsgrenzwert (specific migration limit, SML) oder eine Nachweisgrenze beitragen. Ist eine funktionelle Barriere aus Kunststoff vorhanden, so können nicht zugelassene Stoffe verwendet werden, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen und ihre Migration unter einer bestimmten Nachweisgrenze liegt. In Anbetracht der Anforderungen, die an Lebensmittel für Säuglinge und sonstige besonders empfindliche Personen zu stellen sind, sowie der mit dieser Art von Analyse verbundenen Schwierigkeiten — sie weisen einen hohen Analysentoleranzwert auf — sollte für die Migration eines nicht zugelassenen Stoffes durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff ein Höchstwert von 0,01 mg/kg in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln festgelegt werden.

(11)

Artikel 9 der Richtlinie 2002/72/EG bestimmt, dass Bedarfsgegenstände von einer schriftlichen Erklärung begleitet sein müssen, in der bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Um die Koordinierung und Verantwortung der Lieferanten zu stärken, sollen die zuständigen Personen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 auf jeder Stufe der Herstellung — auch der Ausgangsstoffe — die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften in einer Konformitätserklärung dokumentieren, die dem Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Außerdem sollten auf jeder Stufe der Herstellung entsprechende Belege für die Aufsichtsbehörden bereit gehalten werden.

(12)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der für die Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte der Lebensmittelunternehmer unter Wahrung des Erfordernisses der Vertraulichkeit Zugang zu den einschlägigen Informationen haben, damit er sicher stellen kann, dass die Migration aus den Materialien und Gegenständen den Spezifikationen und Beschränkungen für Lebensmittel entspricht.

(13)

Die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bei in den Anhängen II und III der Richtlinie 2002/72/EG nicht aufgeführten Stoffen wie z. B. den in Nummer 3 des Anhangs II und Nummer 3 des Anhangs III der Richtlinie 2002/72/EG genannten Verunreinigungen oder Reaktionsprodukten sollte vom betreffenden Unternehmer nach den international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beurteilt werden.

(14)

Für eine angemessenere Abschätzung der Exposition der Verbraucher sollte ein neuer Reduktionsfaktor — der Fettreduktionsfaktor (FRF) — in die Migrationsprüfung eingeführt werden. Bislang wurde hinsichtlich der Aufnahme von Stoffen, die vorwiegend in fette Lebensmittel (lipophile Stoffe) migrieren, allgemein davon ausgegangen, dass eine Person pro Tag 1 kg Lebensmittel verzehrt. Eine Person verzehrt jedoch täglich maximal 200 g Fett. Dies sollte gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (6) und der Stellungnahme der Behörde (7) dadurch berücksichtigt werden, dass die spezifische Migration um den auf lipophile Stoffe anwendbaren FRF korrigiert wird.

(15)

Aufgrund neuer Erkenntnisse zur Risikobewertung von Monomeren und sonstigen Ausgangsstoffen, die von der Behörde bewertet wurden (8), sollten einige Monomere, die auf einzelstaatlicher Ebene vorläufig zugelassen sind, sowie neue Monomere in das Gemeinschaftsverzeichnis zugelassener Stoffe aufgenommen werden. Für andere Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden.

(16)

Die unvollständige Liste der Additive, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, sollte dahin gehend geändert werden, dass weitere von der Behörde bewertete Additive (1) hinzugefügt werden. Für bestimmte Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden.

(17)

Durch die Richtlinie 2005/79/EG der Kommission (9) wurden Änderungen an den Beschränkungen und/oder Spezifikationen für den Stoff Ref.-Nr. 35760 in Abschnitt A statt in Abschnitt B von Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG und für den Stoff Ref.-Nr. 67180 in Abschnitt B statt in Abschnitt A dieses Anhangs vorgenommen. Was die Stoffe Ref.-Nrn. 43480, 45200, 81760 und 88640 angeht, so ist außerdem der Verweis auf die Beschränkungen und/oder Spezifikationen in Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG nicht eindeutig. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb erforderlich, die Stoffe Ref.-Nrn. 35760 und 67180 im richtigen Abschnitt der Additive aufzuführen und die Beschränkungen und Spezifikationen für die Stoffe Ref.-Nrn. 43480, 45200, 81760 und 88640 erneut einzuführen.

(18)

Es wurde nachgewiesen, dass das derzeit verwendete destillierte Wasser kein geeignetes Simulanzlösemittel für einige Milcherzeugnisse ist. Es sollte durch 50 %iges Ethanol ersetzt werden, das die Fetteigenschaften dieser Erzeugnisse besser simuliert.

(19)

Epoxidiertes Sojabohnenöl (ESBO) wird als Weichmacher in Dichtungen verwendet. In Anbetracht der Stellungnahme, die die Behörde am 16. März 2006 zur Exposition von Erwachsenen gegenüber ESBO in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, abgegeben hat (10), ist es zweckmäßig, eine kürzere Frist für die Einhaltung der in der Richtlinie 2002/72/EG vorgesehenen Beschränkungen für das Vorhandensein von ESBO und seinen Substituten in Deckeldichtungen festzulegen. Dieselbe Frist sollte für das Verbot der Verwendung von Azodicarbonamid gelten.

(20)

Bestimmte Phthalate werden als Weichmacher in Dichtungen und anderen Kunststofferzeugnissen verwendet. In ihren im September 2005 veröffentlichten Stellungnahmen zu bestimmten Phthalaten (11) hat die Behörde annehmbare tolerierbare Tagesdosen für bestimmte Phthalate festgelegt und die Auffassung vertreten, die Exposition von Menschen gegenüber bestimmten Phthalaten liege im selben Bereich wie diese Tagesdosen. Es ist deshalb zweckmäßig, für die Einhaltung der in der Richtlinie 2002/72/EG für diese Stoffe vorgesehenen Beschränkungen bei Gegenständen und Materialien aus Kunststoff eine kürzere Frist festzulegen.

(21)

Die Richtlinie 85/572/EWG des Rates (12) und die Richtlinie 2002/72/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(22)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Richtlinie gilt für folgende Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnis dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (im Folgenden: ‚Materialien und Gegenstände aus Kunststoff‘):

a)

Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;

b)

mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff;

c)

Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Deckeldichtungen dienen und sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen.“.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe c nicht für Materialien und Gegenstände, die aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen mindestens eine nicht ausschließlich aus Kunststoff besteht, auch wenn diejenige, die dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung zu kommen, ausschließlich aus Kunststoff besteht.“.

2.

Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)

‚mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff‘ Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus zwei oder mehreren Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden;

b)

‚funktionelle Barriere aus Kunststoff‘ eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass das Material oder der Gegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und dieser Richtlinie entspricht.

c)

‚fettfreie Lebensmittel‘ Lebensmittel, für die in der Richtlinie 85/572/EWG andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D.

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile nicht in Mengen von mehr als 60 mg der Stoffe pro Kilogramm Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) auf Lebensmittel übertragen (Gesamtmigrationsgrenzwert).

In den folgenden Fällen beträgt dieser Grenzwert jedoch 10 mg pro Quadratdezimeter der Oberfläche des Materials oder Gegenstands (mg/dm2):

a)

Behältnisse oder behältnisähnliche oder sonstige füllbare Gegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Milliliter (ml) oder mehr als 10 Liter (l);

b)

Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Materialien oder Gegenstände zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.

(2)   Für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG (14) und 96/5/EG (15) der Kommission in Berührung zu kommen, oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, liegt der Gesamtmigrationsgrenzwert stets bei 60 mg/kg.

4.

In Artikel 4 Absatz 2 wird das Datum „1. Juli 2006“ durch „1. April 2008“ ersetzt.

5.

Die folgenden Artikel 4c, 4d und 4e werden eingefügt:

„Artikel 4c

Für die Verwendung von Additiven bei der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kunststoffschichten oder -beschichtungen in Deckeln gelten folgende Bestimmungen:

a)

für die Verwendung der in Anhang III aufgeführten Additive gelten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 die Beschränkungen und/oder Spezifikationen dieses Anhangs;

b)

abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a Absätze 1 und 5 dürfen die in Anhang III nicht aufgeführten Additive bis zu einer erneuten Überprüfung weiterhin gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

abweichend von Artikel 4b können die Mitgliedstaaten Additive für die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kunststoffschichten oder beschichtungen in Deckeln weitherhin auf nationaler Ebene zulassen.

Artikel 4d

Für die Verwendung von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff ausschließlich als Polymerisationshilfsmittel (Polymerisation Production Aids, im Folgenden: „PPA“) eingesetzt werden und die nicht dazu bestimmt sind, im fertigen Gegenstand zu verbleiben, gelten folgende Bestimmungen:

a)

für die Verwendung der in Anhang III aufgeführten PPA gelten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 die Beschränkungen und/oder Spezifikationen dieses Anhangs;

b)

abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a Absätze 1 und 5 dürfen die in Anhang III nicht aufgeführten PPA bis zu einer erneuten Überprüfung weiterhin gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

abweichend von Artikel 4b können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene weiterhin PPA zulassen.

Artikel 4e

Die Verwendung von Azodicarbonamid, Ref.-Nr. 36640 (CAS.-Nr. 000123-77-3) bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff ist verboten.“.

6.

Artikel 5a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Auf den anderen Vermarktungsstufen als dem Einzelhandel ist Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die in Absatz 1 genannte Additive enthalten, eine schriftliche Erklärung beizufügen, welche die in Artikel 9 genannten Informationen enthält.“.

7.

In Artikel 7 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bei Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG in Berührung zu kommen, oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, sind die spezifischen Migrationsgrenzwerte stets in mg/kg anzugeben.“.

8.

Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Bei mehrschichtigen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff muss die Zusammensetzung jeder Kunststoffschicht dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt für eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt und von diesen durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff getrennt ist, unter der Voraussetzung, dass bei den fertigen Materialien oder Gegenständen die in dieser Richtlinie angegebenen spezifischen und Gesamtmigrationsgrenzwerte eingehalten werden,

a)

dass sie nicht den in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen zu entsprechen braucht,

b)

dass sie aus anderen Stoffen hergestellt werden darf als denjenigen, die in dieser Richtlinie oder in den nationalen Verzeichnissen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aufgeführt sind.

(3)   Die Migration der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), nicht überschreiten. Dieser Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

(4)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Stoffe dürfen nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:

a)

Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (17) als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, oder

b)

Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.

9.

In Artikel 8 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

„(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 wird bei den in Anhang III Abschnitt B genannten Phthalaten (Ref.-Nrn. 74640, 74880, 74560, 75100, 75105) die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte nur an Simulanzlösemitteln vorgenommen. Allerdings darf die Überprüfung der SML an Lebensmitteln nur vorgenommen werden, wenn das Lebensmittel noch nicht mit dem Material oder Gegenstand in Berührung gekommen ist und vorab auf das Phthalat getestet wurde und wenn der festgestellte Wert nicht statistisch signifikant und nicht größer oder gleich der Grenze der Bestimmbarkeit ist.“.

10.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Materialien und Gegenständen aus Kunststoff sowie den für die Herstellung derselben bestimmten Stoffen muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erklärung wird vom Unternehmer abgegeben und enthält die in Anhang VIa dieser Richtlinie festgelegten Angaben.

(3)   Der Unternehmer hat den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Materialien und Gegenstände sowie die für deren Herstellung bestimmten Stoffe den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Tests, Berechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung.“.

11.

Die Anhänge I, II und III werden entsprechend den Anhängen I, II und III dieser Richtlinie geändert.

12.

Der Wortlaut von Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IVa eingefügt.

13.

Die Anhänge V und VI werden entsprechend den Anhängen V und VI dieser Richtlinie geändert.

14.

Der Wortlaut von Anhang VII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang VIa eingefügt.

Artikel 2

Der Anhang der Richtlinie 85/572/EWG wird entsprechend Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2008 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass

a)

der Handel mit und die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ab 1. April 2008 ermöglicht werden;

b)

die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Deckeln, die eine Dichtung enthalten und die nicht den in der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen für die Ref. Nrn. 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 entsprechen, ab 1. Juni 2008 verboten werden;

c)

die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht den in der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen für Phthalate (Ref.-Nrn. 74560, 74640, 74880, 75100, 75105) entsprechen, ab 1. Juni 2008 verboten werden;

d)

unbeschadet der Buchstaben b und c die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ab dem 1. April 2009 verboten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/79/EG (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35).

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 45.

(5)  the EFSA Journal (2005) 219, S. 1—36.

(6)  Stellungnahme des Ausschusses vom 4. Dezember 2002 zur Einführung eines Fett(verbrauchs)reduktionsfaktors (FRF) in die Abschätzung der Exposition gegenüber einem Stoff, der aus Materialien migriert ist, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out149_en.pdf

(7)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zur Einführung eines Fett(verbrauchs)reduktionsfaktors für Säuglinge und Kinder, abgegeben auf Antrag der Kommission. The EFSA Journal (2004) 103, S. 1—8.

(8)  The EFSA Journal (2005) 218, S. 1—9.

The EFSA Journal (2005) 248, S. 1—16.

The EFSA Journal (2005) 273, S. 1—26.

The EFSA Journal (2006) 316 bis 318, S. 1—10.

The EFSA Journal (2006) 395 bis 401, S. 1—21.

(9)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35.

(10)  The EFSA Journal (2006) 332, S. 1—9.

(11)  The EFSA Journal (2005) 244, S. 1—18.

The EFSA Journal (2005) 245, S. 1—14.

The EFSA Journal (2005) 243, S. 1—20.

The EFSA Journal (2005) 242, S. 1—17.

The EFSA Journal (2005) 241, S. 1—14.

(12)  ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 14.

(13)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.“.

(14)  ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35.

(15)  ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17.“.

(16)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(17)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.“


ANHANG I

Anhang I der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Nummern 2a und 2b werden eingefügt:

2a.   Berichtigung der spezifischen Migration in Lebensmitteln, die über 20 % Fett enthalten, durch den Fettreduktionsfaktor (FRF):

Der ‚Fettreduktionsfaktor‘ (FRF) ist ein Faktor zwischen 1 und 5, durch den die gemessene Migration lipophiler Stoffe in fette Lebensmittel oder das Simulanzlösemittel D und seine Substituten vor dem Vergleich mit den spezifischen Migrationsgrenzwerten zu teilen ist.

Allgemeine Vorschriften

Stoffe, die für die Zwecke der Anwendung des FRF als ‚lipophil‘ gelten, sind in Anhang IVa aufgeführt. Die spezifische Migration lipophiler Stoffe in mg/kg (M) wird um den FRF, der zwischen 1 und 5 variiert (MFRF), korrigiert. Vor dem Vergleich mit dem vorgeschriebenen Grenzwert sind folgende Gleichungen anzuwenden:

MFRF = M/FRF

und

FRF = (g Fett im Lebensmittel/kg Lebensmittel)/200 = (% Fett × 5)/100

Diese Berichtigung um den FRF entfällt in folgenden Fällen:

a)

wenn das Material oder der Gegenstand mit Lebensmitteln, die weniger als 20 % Fett enthalten, in Berührung kommt oder dazu bestimmt ist;

b)

wenn das Material oder der Gegenstand mit für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG bestimmten Lebensmitteln in Berührung kommt oder dazu bestimmt ist;

c)

bei in den Gemeinschaftsverzeichnissen in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffen, für die eine Beschränkung in Spalte (4) SML = NN eingetragen ist, oder bei nicht aufgeführten Stoffen, die jenseits einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet werden, mit einem Migrationsgrenzwert von 0,01 mg/kg;

d)

bei Materialien und Gegenständen, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge — etwa wegen ihrer Form oder Verwendungsart — nicht ermittelt werden kann, und bei denen die Migration anhand des konventionellen Oberfläche/Volumenumrechnungsfaktors von 6 dm2/kg berechnet wird.

Diese Berichtigung um den FRF wird unter bestimmten Bedingungen im folgenden Fall vorgenommen:

Bei Behältnissen oder behältnisähnlichen oder sonstigen füllbaren Gegenständen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml oder mehr als 10 l sowie bei Platten und Folien, die mit Lebensmitteln mit einem Fettgehalt über 20 % in Berührung kommen, wird die Migration entweder als Konzentration im Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) berechnet und um den FRF berichtigt, oder aber sie wird ohne Anwendung des FRF in mg/dm2 umgerechnet. Liegt einer der beiden Werte unter dem SML, so ist davon auszugehen, dass das Material oder der Gegenstand den Vorschriften entspricht.

Die Anwendung des FRF darf nicht dazu führen, dass der spezifische Migrationswert den Gesamtmigrationsgrenzwert überschreitet.

2b.   Berichtigung der spezifischen Migration im Simulanzlösemittel D:

Bei der Berichtigung der spezifischen Migration lipophiler Stoffe in das Simulanzlösemittel D und seine Substitute kommen folgende Faktoren zur Anwendung:

a)

der in Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 85/572/EWG genannte Reduktionsfaktor, der im Folgenden als Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D bezeichnet wird (DRF).

Der DRF ist mitunter nicht anwendbar, wenn die spezifische Migration in das Simulanzlösemittel D über 80 % des Gehalts des Stoffes im fertigen Material oder Gegenstand (z. B. dünne Folien) liegt. Für die Festlegung, ob der DRF anwendbar ist, sind wissenschaftliche oder experimentelle Nachweise erforderlich (z. B. Versuche mit den kritischsten Lebensmitteln). Er ist ebenfalls nicht anwendbar auf in den Gemeinschaftslisten aufgeführte Stoffe, für die eine Beschränkung in Spalte (4) SML = NN eingetragen ist, oder bei nicht aufgeführten Stoffen, die jenseits einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet werden, mit einem Migrationsgrenzwert von 0,01 mg/kg.

b)

der FRF, der auf die Migration in Simulanzlösemittel anwendbar ist, sofern der Fettgehalt des zu verpackenden Lebensmittels bekannt ist und die in Nummer 2a genannten Anforderungen erfüllt sind.

c)

der Gesamtreduktionsfaktor (TRF), dessen Wert maximal 5 beträgt, ist der Faktor, durch den eine gemessene spezifische Migration in das Simulanzlösemittel D oder ein Substitut vor dem Vergleich mit dem vorgeschriebenen Grenzwert geteilt wird. Er wird errechnet durch Multiplikation des DRF mit dem FRF, wenn beide Faktoren anwendbar sind.“

2.

Die folgende Nummer 5a wird eingefügt:

5a.   Kappen, Deckel, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Verschlüsse:

a)

Ist ihr Verwendungszweck bekannt, so sind derartige Verschlüsse zu prüfen, indem sie entsprechend dem bestimmungsgemäßen bzw. absehbaren Verwendungszweck mit den Behältnissen verbunden werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Verschlüsse mit der zur Befüllung des Behältnisses notwendigen Menge an Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Ergebnisse sind gemäß den Artikeln 2 und 7 in mg/kg oder mg/dm2 auszudrücken, wobei die gesamte Kontaktoberfläche des Verschlusses und des Behältnisses zu berücksichtigen ist.

b)

Ist ihr Verwendungszweck nicht bekannt, so sind derartige Verschlüsse in einem besonderen Versuch zu prüfen, dessen Ergebnis in mg/Gegenstand auszudrücken ist. Der ermittelte Wert wird gegebenenfalls zu der Menge addiert, die aus dem Behältnis migriert, das mit dem Verschluss verschlossen werden soll.“


ANHANG II

Anhang II der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„15267

000080-08-0

4,4′-Diaminodiphenylsulfon

SML = 5 mg/kg

21970

000923-02-4

N-Methylolmethacrylamid

SML = 0,05 mg/kg

24886

046728-75-0

5-Sulfoisophthalsäure, Monolithiumsalz

SML = 5 mg/kg und für Lithium

SML(T) = 0,6 mg/kg (8) (berechnet als Lithium)“

b)

Für die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe wird der Inhalt der Spalte 4 „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„12786

000919-30-2

3-Aminopropyltriethoxysilan

Extrahierbare Rückstände an 3 Aminopropyltriethoxysilan im Falle einer Verwendung für die reaktive Oberflächenbehandlung anorganischer Füllstoffe unter 3 mg/kg Füllstoff und SML = 0,05 mg/kg für die Oberflächenbehandlung von Materialien und Gegenständen

16450

000646-06-0

1,3-Dioxolan

SML = 5 mg/kg

25900

000110-88-3

Trioxan

SML = 5 mg/kg“

2.

In Abschnitt B werden die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„21970

000923-02-4

N-Methylolmethacrylamid“

 


ANHANG III

Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Additive werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„38885

002725-22-6

2,4-Bis(2,4-dimethylphenyl)-6-(2-hydroxy-4-n-octyloxyphenyl)-1,3,5-Triazin

SML = 0,05 mg/kg. Nur für wässrige Lebensmittel.

42080

001333-86-4

Kohlenstoffschwarz

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten

45705

166412-78-8

1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester

 

62020

007620-77-1

12-Hydroxystearinsäure, Lithiumsalz

SML(T) = 0,6 mg/kg (8) (berechnet als Lithium)

67180

Mischung von (50 Gew.-%) n-Decyl-n-octylphthalat, (25 Gew.-%) Di-n-decylphthalat und (25 Gew.-%) Di-n-octylphthalat

SML = 5 mg/kg (1)

71960

003825-26-1

Perfluoroctansäure, Ammoniumsalz

Nur bei Mehrweggegenständen, die bei hohen Temperaturen gesintert werden zu verwenden

74560

000085-68-7

Phthalsäure, Benzylbutylester

Nur zu verwenden als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

b)

Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG und bei Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/5/EG;

c)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML = 30 mg/kg Simulanzlösemittel

74640

000117-81-7

Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl) ester

Nur zu verwenden als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

b)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML = 1,5 mg/kg Simulanzlösemittel

74880

000084-74-2

Phthalsäure, Dibutylester

Nur zu verwenden als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

b)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,05 % im Enderzeugnis.

SML = 0,3 mg/kg Simulanzlösemittel

75100

068515-48-0

028553-12-0

Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8 C10- verzweigten Alkoholen, über 60 % C9.

Nur zu verwenden als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

b)

Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG und bei Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/5/EG;

c)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlösemittel (42)

75105

068515-49-1

026761-40-0

Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C9 C11- Alkoholen, über 90 % C10

Nur zu verwenden als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

b)

Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG und bei Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/5/EG;

c)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlösemittel (42)

79920

009003-11-6

106392-12-5

Poly(ethylenpropylen)glykol

 

81500

9003-39-8

Polyvinylpyrrolidon

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

93760

000077-90-7

Tri-n-butylacetylcitrat

 

95020

6846-50-0

2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldiisobutyrat

SML = 5 mg/kg Lebensmittel. Nur in Einweghandschuhen zu verwenden.

95420

745070-61-5

1,3,5-Tris(2,2-dimethylpropanamido)benzol

SML = 0,05 mg/kg Lebensmittel“

b)

Für die folgenden Additive wird der Inhalt der Spalten 3 „Bezeichnung“ und 4 „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„43480

064365-11-3

Aktivkohle

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

45200

001335-23-5

Kupferjodid

SML(T) = 5 mg/kg (7) (berechnet als Kupfer) und SML = 1 mg/kg (11) (berechnet als Jod)

76845

031831-53-5

Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton

Die Beschränkung für Ref.-Nr. 14260 und Ref.-Nr. 13720 ist einzuhalten.

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

81760

Pulver, Schuppen und Fasern von Messing, Bronze, Kupfer, Edelstahl, Zinn und Legierungen aus Kupfer, Zinn und Eisen

SML(T) = 5 mg/kg (7) (berechnet als Kupfer);

SML = 48 mg/kg (berechnet als Eisen).

88640

008013-07-8

Sojaöl, epoxidiertes

SML = 60 mg/kg. Bei PVC-Dichtungsmaterial, das zum Abdichten von Glasgefäßen verwendet wird, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG oder Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 96/5/EG enthalten, wird der SML auf 30 mg/kg gesenkt.

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.“

c)

Das folgende Additiv wird gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„35760

001309-64-4

Antimontrioxid

SML = 0,04 mg/kg (39) (berechnet als Antimon)“

2.

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Additive werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„35760

001309-64-4

Antimontrioxid

SML = 0,04 mg/kg (39) (berechnet als Antimon)

47500

153250-52-3

N,N′-Dicyclohexyl-2,6-naphthalindicarboxamid

SML = 5 mg/kg

72081/10

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

SML = 5 mg/kg (1) und die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

93970

Tricyclodecan-dimethanol-bis(hexahydrophthalat)

SML = 0,05 mg/kg“

b)

Für die folgenden Additive wird der Inhalt der Spalten 3 „Bezeichnung“ und 4 „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„47600

084030-61-5

Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat)

SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel (41) (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat), Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinndichlorid), ausgedrückt als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid

67360

067649-65-4

Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat)

SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel (41) (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat), Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinndichlorid), ausgedrückt als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid“

c)

Die folgenden Additive werden gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„67180

Mischung von (50 Gew.-%) n-Decyl-n-octylphthalat, (25-Gew.-%) Di-n-decylphthalat und (25 Gew.-%) Di-n-octylphthalat

SML = 5 mg/kg (1)

76681

Polycyclopentadien, hydriert

SML = 5 mg/kg (1)“


ANHANG IV

„ANHANG IVa

LIPOPHILE STOFFE, AUF DIE DER FRF ANGEWANDT WIRD

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

31520

061167-58-6

2-tert-Butyl-6-(3-tert-butyl-2-hydroxy-5-methylbenzyl)-4-methylphenylacrylat

31530

123968-25-2

2,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5-di-tert-pentyl-2-hydroxyphenyl)ethyl]phenylacrylat

31920

000103-23-1

Bis(2-ethylhexyl)adipat

38240

000119-61-9

Benzophenon

38515

001533-45-5

4,4′-Bis(2-benzoxazolyl)stilben

38560

007128-64-5

2,5-Bis(5-tert-butyl-2-benzoxazolyl)thiophen

38700

063397-60-4

Bis(2-carbobutoxyethyl)zinn-bis(isooctylthioglycolat)

38800

032687-78-8

N,N′-Bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionyl]hydrazid

38810

080693-00-1

Bis(2,6-di-tert-butyl-4-methylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

38820

026741-53-7

Bis(2,4-di-tert-butylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

38840

154862-43-8

Bis(-2,4-dicumylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

39060

035958-30-6

1,1-Bis(2-hydroxy-3,5-di-tert-butylphenyl)ethan

39925

129228-21-3

3,3-Bis(methoxymethyl)-2,5-dimethylhexan

40000

000991-84-4

2,4-Bis(octylthio)-6-(4-hydroxy-3,5-di-tert-butylanilino)-1,3,5-triazin

40020

110553-27-0

2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol

40800

013003-12-8

4,4′-Butyliden-bis(6-tert-butyl-3-methylphenyl-ditridecylphosphit)

42000

063438-80-2

(2-Carbobutoxyethyl)zinn-tris(isooctylthioglycolat)

45450

068610-51-5

p-Kresol-dicyclopentadien-isobutylen, Copolymer

45705

166412-78-8

1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester

46720

004130-42-1

2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol

47540

027458-90-8

Di-tert-dodecyldisulfid

47600

084030-61-5

Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat)

48800

000097-23-4

2,2′-Dihydroxy-5,5′-dichlorodiphenylmethan

48880

000131-53-3

2,2′-Dihydroxy-4-methoxybenzophenon

49485

134701-20-5

2,4-Dimethyl-6-(1-methylpentadecyl)phenol

49840

002500-88-1

Dioctadecyldisulfid

51680

000102-08-9

N,N′-Diphenylthioharnstoff

52320

052047-59-3

2-(4-Dodecylphenyl)indol

53200

023949-66-8

2-Ethoxy-2′-ethyloxanilid

54300

118337-09-0

2,2′-Ethyliden-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)fluorphosphonit

59120

023128-74-7

1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionamid]

59200

035074-77-2

1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

60320

070321-86-7

2-[2-Hydroxy-3,5-bis(1,1-dimethylbenzyl)phenyl]benzotriazol

60400

003896-11-5

2-(2′-Hydroxy-3′-tert-butyl-5′-methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol

60480

003864-99-1

2-(2′-Hydroxy-3,5′-di-tert-butylphenyl)-5-chlorbenzotriazol

61280

003293-97-8

2-Hydroxy-4-n-hexyloxybenzophenon

61360

000131-57-7

2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon

61600

001843-05-6

2-Hydroxy-4-n-octyloxybenzophenon

66360

085209-91-2

2,2′-Methylen-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)natriumphosphat

66400

000088-24-4

2,2′-Methylen-bis(4-ethyl-6-tert-butylphenol)

66480

000119-47-1

2,2′-Methylen-bis(4-methyl-6-tert-butylphenol)

66560

004066-02-8

2,2′-Methylen-bis(4-methyl-6-cyclohexylphenol)

66580

000077-62-3

2,2′-Methylen-bis[4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol]

68145

080410-33-9

2,2′,2″-Nitrilo[triethyl-tris(3,3′,5,5′-tetra-tert-butyl-1,1′-bi-phenyl-2,2′-diyl)phosphit]

68320

002082-79-3

Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat

68400

010094-45-8

Octadecylerucamid

69840

016260-09-6

Oleylpalmitamid

71670

178671-58-4

Pentaerythritol-tetrakis (2-cyano-3,3-diphenylacrylat)

72081/10

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

72160

000948-65-2

2-Phenylindol

72800

001241-94-7

Diphenyl-2-ethylhexylphosphat

73160

Mono- und Di-n-alkyl(C16 und C18)-Ester der Phosphorsäure

74010

145650-60-8

Bis(2,4-di-tert-butyl-6-methylphenyl)-ethylphosphit

74400

Tris(nonyl- und/oder dinonylphenyl)phosphit

76866

Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol

77440

Polyethylenglykoldiricinoleat

78320

009004-97-1

Polyethylenglykolmonoricinoleat

81200

071878-19-8

Poly[6-[(1,1,3,3-tetramethylbutyl)amino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl]-[2,2,6,6 tetramethyl-4-piperidyl)imino]-hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4 piperidyl)imino]

83599

068442-12-6

Reaktionsprodukte von 2-Mercaptoethyloleat mit Dichlordimethylzinn, Natriumsulfid und Trichlormethylzinn

83700

000141-22-0

Rizinolsäure

84800

000087-18-3

4-Tert-butylphenylsalicylat

92320

Tetradecyl-polyethylenglykol(EO=3-8)ether der Glycolsäure

92560

038613-77-3

Tetrakis(2,4-di-tert-butylphenyl)-4,4′biphenylen-diphosphonit

92700

078301-43-6

2,2,4,4-Tetramethyl-20-(2,3-epoxypropyl)-7-oxa-3,20-diazadispiro-[5.1.11.2]-heneicosan-21-on, Polymer

92800

000096-69-5

4,4′-Thiobis(6-tert-butyl-3-methylphenol)

92880

041484-35-9

Thiodiethanol-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

93120

000123-28-4

Didodecylthiodipropionat

93280

000693-36-7

Dioctadecylthiodipropionat

95270

161717-32-4

2,4,6-Tris(tert-butyl)phenyl-2-butyl-2-ethyl-1,3-propandiolphosphit

95280

040601-76-1

1,3,5-Tris(4-tert-butyl-3-hydroxy-2,6-dimethylbenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6 (1H,3H,5H)-trion

95360

027676-62-6

1,3,5-Tris(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion

95600

001843-03-4

1,1,3-Tris(2-methyl-4-hydroxy-5-tert-butylphenyl)butan“


ANHANG V

Anhang V der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Teil A erhält folgende Fassung:

„Teil A:   Allgemeine Spezifikationen

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen primäre aromatische Amine nicht in einer nachweisbaren Menge abgeben (NG = 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel). Für die Migration der in den Verzeichnissen in den Anhängen II und III aufgeführten primären aromatischen Amine gilt diese Beschränkung nicht.“

2.

In Teil B werden die folgenden neuen Spezifikationen in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

Sonstige Spezifikationen

„42080

Kohlenstoffschwarz

Spezifikationen:

Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209.

UV-Absorption von Cyclohexanextrakt bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode

Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Kohlenstoffschwarz

Höchstwert für die Verwendung von Kohlenstoffschwarz im Polymer: 2,5 Gew.-%

72081/10

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

Spezifikationen:

Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung.

Eigenschaften:

 

Viskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C

 

Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67

 

Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)

 

Farbe einer 50 %-igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala

 

Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm

76845

Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton

Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,5 Gew.-%

81500

Polyvinylpyrrolidon

Der Stoff muss den in der Richtlinie 96/77/EG der Kommission (1) festgelegten Reinheitskriterien enstprechen.

88640

Sojabohnenöl, epoxidiert

Oxiran < 8 %, Jodzahl < 6


(1)  ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.“


ANHANG VI

Anhang VI der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Anmerkung 8 erhält folgende Fassung:

„(8)

SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 24886, 38000, 42400, 62020, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.“

2.

Folgende Anmerkungen 41 und 42 werden angefügt:

„(41)

SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 47600, 67360.

(42)

SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 75100 und 75105.“


ANHANG VII

„ANHANG VIa

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die in Artikel 9 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:

1.

Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Materialien oder Gegenstände bzw. die für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe herstellt oder einführt;

2.

Identität der Materialien, der Gegenstände oder der für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe;

3.

Datum der Erklärung;

4.

Bestätigung, dass die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff den Vorschriften dieser Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen;

5.

angemessene Informationen zu den verwendeten Stoffen, für welche diese Richtlinie Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthält, damit auch die nachgelagerten Unternehmer diese Beschränkungen einhalten können;

6.

angemessene Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß den Richtlinien 95/31/EG, 95/45/EG und 96/77/EG, damit der Anwender dieser Materialien oder Gegenstände die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder, falls solche fehlen, die für Lebensmittel geltenden nationalen Vorschriften einhalten kann.

7.

Spezifikationen zur Verwendung des Materials oder Gegenstands, z. B.

i)

Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);

ii)

Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;

iii)

Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Materials oder Gegenstands festgestellt wurde.

8.

Falls eine funktionelle Barriere aus Kunststoff in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand aus Kunststoff verwendet wird: Bestätigung, dass das Material oder der Gegenstand Artikel 7a Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie entspricht.

Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.“


ANHANG VIII

Der Anhang der Richtlinie 85/572/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Folgt auf das Zeichen ‚X‘ durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Im Fall fetthaltiger Lebensmittel berücksichtigt diese konventionelle Zahl, der so genannte ‚Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D‘ (DRF), die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels im Vergleich zu Lebensmitteln.“

2.

Die folgende Nummer 4a wird eingefügt:

„4a.

Erscheint der Buchstabe (b) in Klammern nach dem ‚X‘, so ist der angegebene Test mit Ethanol 50 % (V/V) durchzuführen.“

3.

In der Tabelle erhält der Abschnitt 07 folgende Fassung:

„07

Milcherzeugnisse

 

 

 

 

07.01

Milch:

 

 

 

 

 

A.

Vollmilch

 

 

 

X(b)

 

B.

eingedickte Milch

 

 

 

X(b)

 

C.

teilweise oder ganz entrahmt

 

 

 

X(b)

 

D.

Trockenmilch

 

 

 

 

07.02

Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse

 

X

 

X(b)

07.03

Rahm und saurer Rahm

 

X(a)

 

X(b)

07.04

Käse:

 

 

 

 

 

A.

Ganz, mit nicht essbarer Rinde

 

 

 

 

 

B.

alle anderen

X(a)

X(a)

 

X/3*

07.05

Lab von Kälbern

 

 

 

 

 

A.

flüssig oder zähflüssig

X(a)

X(a)

 

 

 

B.

in Pulverform oder getrocknet“

 

 

 

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

31.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. September 2006

über die staatliche Beihilfe C 42/2005 (ex N 66/2005, ex N 195/2005), die die Slowakische Republik zugunsten der Firma Konas, s. r. o. gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4205)

(Nur die slowakische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/204/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 11. April 2005, eingegangen am 19. April 2005, meldete die Slowakei bei der Kommission ihre Absicht an, dem Unternehmen Konas, s. r. o. eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Ergänzende Informationen übermittelte die Slowakei mit Schreiben vom 30. Juni 2005, eingegangen am 12. Juli 2005, sowie mit Schreiben vom 5. September 2005, eingegangen am 8. September 2005, in Beantwortung der Schreiben der Kommission vom 31. Mai 2005 und 28. Juli 2005.

(2)

Im Verlauf dieses Schriftwechsels wurde deutlich, dass diese Beihilfe im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde. Die Beihilfe wurde deshalb als rechtswidrige Beihilfe klassifiziert, und ihr wurde die neue Beihilfenummer NN 66/2005 zugewiesen.

(3)

Die Kommission informierte die Slowakei mit Schreiben vom 9. November 2005, dass sie in der Angelegenheit der genannten Beihilfe beschlossen hatte, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu dieser Maßnahme zu äußern.

(5)

Die slowakischen Behörden legten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 13. Dezember 2005, eingegangen am 20. Dezember 2005, vor. Ergänzende Informationen erteilte die Slowakei mit Schreiben vom 3. Januar 2006, eingegangen am 10. Januar 2006. Mit Schreiben vom 30. November 2005, eingegangen am 6. Dezember 2005, erhielt die Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten (des Empfängers). Sie übermittelte diese der Slowakei, die die Möglichkeit erhielt, sich hierzu zu äußern und mit Schreiben vom 9. März 2006, eingegangen am 15. März 2006, Stellung nahm.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Das Unternehmen

(6)

Empfänger der Finanzbeihilfe ist die Firma Konas, s. r. o., Hersteller von Maschinen und Anlagen und insbesondere in folgenden vier Segmenten tätig: Herstellung von Anlagen zum Formen und Pressen, Einzweckmaschinen, Schutzschilden und anderen Maschinenbauerzeugnissen. Das Unternehmen befindet sich in einer Region, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für eine regionale Beihilfe infrage kommt.

(7)

Nach Angabe der slowakischen Behörden gibt es in all diesen Segmenten mehrere einheimische Konkurrenzunternehmen sowie auch Konkurrenzunternehmen auf der Ebene der Europäischen Union. Das Unternehmen sieht Exportmöglichkeiten im Segment der formgebenden Maschinen.

(8)

Das Unternehmen Konas, das 37 Personen beschäftigt, erzielte 2004 einen Umsatz von 19 Mio. SKK (500 000 EUR (3) und während der ersten drei Quartale des Jahres 2005 einen Umsatz von 15 Mio. SKK (395 000 EUR). Nach Angabe der slowakischen Behörden erfüllt der Empfänger die Kriterien eines kleinen Unternehmens.

2.   Anwendbare innerstaatliche Rechtsvorschriften

(9)

Bei der betreffenden Maßnahme handelt es sich um die Abschreibung einer Steuerschuld durch die Steuerbehörde Lucenec (nachfolgend nur „Steuerbehörde“) im Rahmen eines so genannten Vergleichs mit den Gläubigern. Dieses Vorgehen wird durch das Gesetz Nr. 328/91 über die Insolvenz und den Vergleich (nachfolgend nur „Insolvenzgesetz“) geregelt.

(10)

Ein Vergleich mit den Gläubigern (im Weiteren nur „Vergleich“ oder „Vergleichsverfahren“) ist ein Verfahren unter der Aufsicht eines Gerichts, dessen Ziel darin besteht, ähnlich wie im Falle eines Insolvenzverfahrens, die finanzielle Situation von verschuldeten Unternehmen zu regeln (4). Beim Insolvenzverfahren erlischt das Unternehmen, und seine Aktiva werden an einen neuen Eigentümer verkauft, oder das Unternehmen wird liquidiert. Im Unterschied dazu setzt das verschuldete Unternehmen in einem Vergleichsverfahren seine Tätigkeit ohne Änderung des Eigentümers fort.

(11)

Das Vergleichsverfahren wird vom verschuldeten Unternehmen beantragt. Sein Ziel ist das Erreichen einer Vereinbarung mit den Gläubigern (im Weiteren nur „Einigung mit den Gläubigern“) dahingehend, dass das verschuldete Unternehmen einen Teil seiner Schuld begleicht und der Rest abgeschrieben wird. Diese Vereinbarung muss das zuständige Gericht genehmigen.

(12)

Gläubiger, deren Forderungen z. B. durch ein Pfandrecht gesichert sind, treten als bevorrechtigte Gläubiger auf. Damit der Antrag auf einen Vergleich angenommen wird, müssen ihm alle bevorrechtigen Gläubiger zustimmen, während bei den übrigen Gläubigern eine qualifizierte Mehrheit ausreicht. Die bevorrechtigen Gläubiger stimmen gesondert ab und verfügen über ein Einspruchsrecht.

(13)

Die bevorrechtigten Gläubiger genießen auch im Insolvenzverfahren eine Vorzugsstellung. Die Erlöse aus dem Verkauf der im Insolvenzverfahren sichergestellten Aktiva sollten ausschließlich für die Bezahlung der Forderungen der bevorrechtigten Gläubiger verwendet werden. Lassen sich aus diesem Verkauf nicht alle Forderungen der bevorrechtigten Gläubiger befriedigen, wird der verbleibende Teil der Forderungen in der zweiten Gruppe mit den Forderungen der übrigen Gläubiger zusammengefasst. In der zweiten Gruppe werden die Gläubiger anteilig befriedigt.

(14)

Nach dem Insolvenzgesetz muss ein Unternehmen, das einen Vergleich mit den Gläubigern beantragt, dem zuständigen Gericht eine Aufstellung der Maßnahmen zur Reorganisation des Unternehmens sowie zur vorläufigen Finanzierungstätigkeit des Unternehmens nach diesem Vergleich vorlegen.

(15)

Das Gesetz Nr. 511/1992 über die Verwaltung von Steuern und Abgaben und über Änderungen im System der territorialen Finanzbehörden (im Weiteren nur „Steuerverwaltungsgesetz“) regelt das Steuervollstreckungsverfahren, dessen Ziel in der Beitreibung einer Steuerforderung des Staates mit Hilfe eines direkten Verkaufs von Immobilien, beweglichen Aktiva oder des Unternehmens als Ganzem besteht.

3.   Die Maßnahme

(16)

Das Unternehmen Konas beantragte am 15. Juli 2003 beim zuständigen Gericht die Einleitung eines Vergleichsverfahrens; das Gericht hat diesem Antrag durch Beschluss vom 25. März 2004 stattgegeben. Die Gläubiger trafen sich am 8. Juni 2004 und einigten sich auf eine Umstrukturierung ihrer Forderungen, wie es das Unternehmen Konas vorgeschlagen hatte. Das Gericht bestätigte die Einigung der Gläubiger mit Beschluss vom 25. Juni 2004, der am 2. August 2004 rechtskräftig wurde. Das Gericht schloss das Vergleichsverfahren formell durch den Beschluss vom 20. Oktober 2004 ab. Es muss jedoch erwähnt werden, dass die Steuerbehörde die Abschreibung bis zum Verfahren vor der Kommission ausgesetzt hat.

(17)

Die Gläubiger einigten sich mit dem Unternehmen Konas auf folgenden Vergleich: Das Unternehmen Konas zahlt innerhalb von 90 Tagen ab Wirksamwerden der Einigung mit den Gläubigern 13,3 % der Schuld zurück; die verbleibenden 86,7 % der Schuld schreiben die Gläubiger ab. Die Ansprüche aller Gläubiger wurden also zu gleichen Bedingungen befriedigt. Die Forderungen der Steuerbehörde, die im Vergleichsverfahren einbezogen waren, betrugen 11 223 459 SKK (295 000 EUR) und setzten sich zusammen aus der Umsatzsteuer für den Zeitraum vom dritten Quartal 1995 bis zum Ende des Jahres 1997 und mehrerer Monate in den Jahren 1998 und 1999. Die Steuerbehörde als einziger öffentlicher Gläubiger stimmte der Schuldabschreibung in Höhe von 9 730 739 SKK (256 000 EUR) zu. Die konkreten Beträge zu den einzelnen Gläubigern sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 1

Schuldenvergleich des Unternehmens Konas (in SKK)

Gläubiger

Schulden vor dem Vergleich

Schulden nach dem Vergleich (5)

Abgeschriebener Betrag

Öffentlich

Steuerbehörde

11 223 459

1 492 720

9 730 739

Sonstige

4 Gläubiger

827 437

110 049

717 388

Insgesamt

 

12 050 896

1 602 769

10 448 127

(18)

Die slowakischen Behörden haben bestätigt, dass das Unternehmen Konas die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vergleich ergaben, sowohl gegenüber den öffentlichen als auch gegenüber den privaten Gläubigern innerhalb der im Vertrag mit den Gläubigern aufgeführten Frist beglichen hat.

(19)

Die Steuerbehörde trat im Vergleichsverfahren als bevorrechtigter Gläubiger auf und stimmte als solcher gesondert für den Vergleich. Die bevorrechtigte Stellung der Steuerbehörde ergab sich aus der Tatsache, dass ihre Forderungen in Höhe von 10 147 939 SKK (267 051 EUR), die im Vergleichsverfahren einbezogen waren, durch ein Pfandrecht auf die Aktiva des Unternehmens Konas gesichert waren. Alle anderen Gläubiger stimmten für den vorgeschlagenen Vergleich. Ihre Forderungen waren gewöhnliche kaufmännische, nicht gesicherte Forderungen.

4.   Umstrukturierung

(20)

Zusammen mit seinem Antrag auf ein Vergleichsverfahren an das zuständige Gericht legte das Unternehmen Konas außerdem einen Plan vor, der aus zwei Teilen bestand: zum einen aus der Analyse der Finanzen des Unternehmens und organisatorischen Maßnahmen und zum anderen aus Maßnahmen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Unternehmens.

(21)

Das Unternehmen beschrieb in diesem Plan zuerst seine finanzielle Lage, indem es feststellte, dass diese sich, obwohl es noch immer verschuldet war, in den Jahren vor dem Vergleichsantrag stabilisiert hat. Dann gelangte es zu dem Schluss, dass seine kurzfristigen Forderungen und das Barvermögen zur Deckung der nach dem Vergleich noch zu tilgenden Schuld ausreichen würde. Seine organisatorische Tätigkeit beschrieb das Unternehmen wie folgt: Schaffung von Reserven in einer Höhe, die der nach dem Vergleich noch zu tilgenden Schuld entspricht, Steuerung des Bargeldflusses während des Vergleichsverfahrens mit dem Ziel, ineffektive Ausgaben, insbesondere für Energie und Material, zu verhindern, regelmäßige Zahlung von Steuern und anderen öffentlichen Verbindlichkeiten, Intensivierung der Marketingaktivitäten, Erhöhung des Verkaufs an die rentabelsten Kunden, Überprüfung der Personalausstattung, Einschränkung der Ausgaben für soziale Zwecke während des Vergleichsverfahrens, bessere Nutzung der vorhandenen maschinellen Ausstattung, Senkung des Energieverbrauchs und Verringerung der Kosten.

(22)

Die Kosten für die finanzielle Umstrukturierung beliefen sich auf 12 050 896 SKK (317 000 EUR), was die Schuld darstellt, die das Unternehmen Konas mit Hilfe des Vergleichsverfahrens umstrukturierte. Das Unternehmen Konas hatte im Rahmen dieses Plans angeboten, die Restschuld in Höhe von 1 602 769 SKK (42 000 EUR) durch kurzfristige Forderungen (1 323 259 SKK bzw. 35 000 EUR) und verfügbares Barvermögen (2 246 419 SKK bzw. 59 000 EUR) zu begleichen.

(23)

Nach Angabe der slowakischen Behörden erließ die Steuerbehörde in den Jahren 1998 und 2000 acht Vollstreckungsbescheide und kam damit ihrer Zuständigkeit entsprechend dem Steuerverwaltungsgesetz nach. Im April 2004 erarbeitete die Finanzbehörde eine Aufstellung der während des Vergleichsverfahrens nicht gezahlten Schulden des Unternehmens Konas.

(24)

Die slowakischen Behörden bestätigten, dass sie die im Vergleichsverfahren vereinbarte Abschreibung der Schulden bis zum Abschluss des Verfahrens der Europäischen Kommission ausgesetzt haben.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG EINES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(25)

Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Zweifel daran, dass die fragliche Abschreibung keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission ist konkret der Auffassung, dass das Vorgehen der Steuerbehörde im Vergleichsverfahren nicht die Kriterien des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft erfüllt. Insbesondere befand die Kommission, dass die Steuerbehörde aus rechtlicher Sicht gegenüber den anderen Gläubigern eine Sonderstellung einnimmt, da sie gesicherte Forderungen besaß und die Möglichkeit hatte, die Beitreibung der Steuern fortzusetzen. Die Kommission bezweifelte, dass das Vergleichsverfahren gegenüber einem Insolvenzverfahren oder der Steuerbeitreibung für den Staat als Gläubiger des Unternehmens Konas zum bestmöglichen Ergebnis geführt hat.

(26)

Außerdem bezweifelte die Kommission, dass die fragliche Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission bezweifelte, dass die beiden Hauptbedingungen, das Vorliegen eines Umstrukturierungsplans, der in einem angemessenen Zeitraum die Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit gewährleistet, und die Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß, erfüllt sind.

IV.   BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN

(27)

Zu den Fakten dieses Falles führte der Empfänger an, dass sich der Buchwert der zugunsten der Steuerbehörde verpfändeten Aktiva zum 31. Dezember 2003 auf 3 254 000 SKK und zum 31. Dezember 2004 auf 3 001 000 SKK belief. Es handelte sich um eine einzige, im Besitz des Empfängers befindliche Immobilie, und in diesem Gebäude findet die gesamte Produktion statt.

(28)

Der Empfänger führte in seinen Bemerkungen an, dass diese Maßnahme nach den zum Zeitpunkt des Vergleichs geltenden slowakischen Rechtsvorschriften keine Maßnahme einer staatlichen Beihilfe war, sondern ein Akt einer freiwilligen Einigung mit den Gläubigern. Sollte die Kommission zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen, wäre das Unternehmen Konas im Vergleich zu anderen Unternehmen, die vor dem Beitritt der Slowakei zur EU einen Vergleich beantragt hatten und deren Gesamtabschreibung der Schulden nicht als staatliche Beihilfe betrachtet wurde, diskriminiert worden. Der Empfänger fügt hinzu, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch nach dem Beitritt nicht mit dem EU-Recht in Einklang stehen und er deshalb auch trotz größter Bemühungen nicht wissen konnte, dass für das Erzielen eines Vergleichs mit seinen Gläubigern zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssen.

(29)

Ferner führte der Empfänger an, dass die entstandene Steuerschuld insbesondere durch unklare Rechtsvorschriften verursacht wurde.

(30)

Der Empfänger behauptete, dass die Steuerbehörde die Lage des Unternehmens Konas umfassender bewertete, als dies in dem Plan der Fall war, der dem Gericht im Vergleichsverfahren vorgelegt wurde.

V.   STELLUNGNAHME DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

(31)

Die slowakischen Behörden machten in ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geltend, dass die staatliche Beihilfe nur dann gewährt wird, wenn die Steuerforderung im Staatshaushalt abgeschrieben wird.

(32)

Die slowakischen Behörden führten an, dass die Steuerbehörde bei der Genehmigung des vom Unternehmen Konas beantragten Vergleichs folgende Faktoren berücksichtigt hat, von denen ihrer Meinung nach in der Marktwirtschaft einige auch der Gläubiger berücksichtigen sollte. Erstens betrug der Buchwert der errichteten Immobilie zum Zeitpunkt des Vergleichs lediglich 3,2 Mio. SKK, obwohl sich die gesicherten Forderungen auf 10,1 Mio. SKK beliefen. Zweitens ist ein Insolvenzverfahren in der Regel langwierig und der Verkauf von Aktiva in dieser Region sehr problematisch. Der Erlös, den die Steuerbehörden über den Zeitraum von 1997 bis 2005 aus Insolvenzen erzielten, liegt der Statistik zufolge bei durchschnittlich 7 %. Drittens hat die Steuerbehörde die Auswirkung der Liquidation des Unternehmens Konas auf die Arbeitslosigkeit in der Region (zum Zeitpunkt des Vergleichs etwa 40 %) in Betracht gezogen, wobei nicht nur die Entlassungen bei dem Unternehmen Konas berücksichtigt wurden, sondern auch die bei einem weiteren Unternehmen in der Region, welches vom Unternehmen Konas abhängig ist und etwa 400 Personen beschäftigt. Und schließlich waren für die Steuerbehörde auch die künftig zu erwartenden Steuereinnahmen ein Gesichtspunkt.

(33)

Was die Steuerpfändung betrifft, so bestätigten die slowakischen Behörden, dass die Steuerbehörde in den Jahren von 1998 bis 2000 acht Vollstreckungsbefehle für das Unternehmen Konas erteilt hat und die Steuerschuld des Unternehmens Konas um 8 106 672,42 SKK auf den Betrag von 11 223 459 SKK verringert wurde, der im Jahr 2004 in das Vergleichsverfahren einbezogen wurde. Seit dem Jahr 2001 zahlt das Unternehmen Konas alle Steuern regelmäßig und fristgerecht.

(34)

Die slowakischen Behörden bestreiten jedoch nicht, dass diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie behaupten jedoch, dass diese Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

(35)

Die slowakischen Behörden bezweifeln nicht die Auffassung der Kommission, wonach die Schuldabschreibung im Vergleichsverfahren nicht von der Durchführung des Plans abhängig gemacht wurde, den das Unternehmen Konas entsprechend dem Insolvenzgesetz dem zuständigen Gericht vorgelegt hatte. Vorgelegt wurde der Kommission jedoch ein Dokument mit der Bezeichnung „Bewertung des Unternehmens zum Tage des Vergleichs“ (im Weiteren nur „Bewertung des Unternehmens“) vom Januar 2005, welches das Unternehmen Konas der Steuerbehörde vorgelegt hatte. Die slowakischen Behörden behaupten, dass diese Bewertung des Unternehmens es der Kommission ermöglicht zu beurteilen, ob die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war.

(36)

In dieser Bewertung wird zuerst die Tätigkeit des Unternehmens Konas seit seiner Gründung im Jahr 1992 beschrieben, und es werden Informationen zum Umsatz und zu den Betriebsergebnissen in den Jahren 1993 bis 2003 angeführt.

(37)

Ursache für die Schwierigkeiten des Unternehmens war dieser Bewertung zufolge die hohe Kreditbelastung, die seit der Aufnahme der Produktion im Jahr 1993 bestand und die sich mit dem Umfang der Produktion nicht tilgen ließ. In den Jahren 1994 bis 1996 stieg insbesondere die Steuerschuld, wobei der Schuldenbetrag dann teilweise eingezogen und teilweise auf den nachfolgenden Zeitraum übertragen wurde, bis er im Vergleichsverfahren abgeschrieben und teilweise zurückgezahlt wurde.

(38)

Die Bewertung des Unternehmens enthält ferner eine kurze Marktanalyse, in der das Konkurrenzumfeld in allen Segmenten, in denen das Unternehmen Konas tätig ist, beschrieben wird (6). Dabei werden Position und Perspektive des Unternehmens Konas in jedem dieser Segmente beschrieben und der Schluss gezogen, dass das Wachstumspotenzial insbesondere im Bereich der Herstellung von Werkzeugen, Schutzschilden und anderen Maschinenbauerzeugnissen liegt. Auf der anderen Seite wird darin vorgeschlagen, die Herstellung von Einzweckmaschinen und die Annahme kleiner Aufträge (Herstellung von im Handel nicht erhältlichen Ersatzteilen, Notreparaturen) einzuschränken. Aussicht auf Erhöhung der Nachfrage nach seinen Erzeugnissen besteht durch die Entwicklung der Automobilindustrie in der Slowakei und konkreter Anzeichen wachsenden Interesses von Unternehmen der EU infolge des EU-Beitritts der Slowakei. Nach Auffassung des Unternehmens Konas liegt seine Konkurrenzfähigkeit in seinem technischen Know-how, das weiter entwickelt werden sollte.

(39)

Der Bewertung zufolge werden die Kapazitäten des Unternehmens Konas nicht ausreichend ausgeschöpft; was durch Investition in eine computergesteuerte Fräse gelöst werden sollte. In der nachfolgenden Tabelle sind die zwischen 2004 und 2008 in Verbindung mit der durchgeführten finanziellen Umstrukturierung zu treffenden Maßnahmen umrissen.

Tabelle 2

Umstrukturierungsmaßnahmen laut Bewertung des Unternehmens (in SKK)

Maßnahme

Ausführung

Kosten

Finanzierung

Marketing

 

2005

500 000

Konas

Entwicklung der Technologien

Drahtschneiden

2004

1 500 000

Konas

NC-Fräsen

2006

4 000 000

Darlehen

Ausfunken

2007

2 500 000

Darlehen

NC-Drehen

2008

1 500 000

Darlehen

Organisation

Infosystem zur Steuerung von Aufträgen

2005

500 000

Konas

Ausbildung junger Mitarbeiter

 

2007

500 000

Konas

finanzielle Umstrukturierung

Abzahlung Schulden

2004

1 602 769

Konas — Barmittel

Abschreibung

2004

 

 

durch den Staat

 

9 730 739

staatliche Mittel

durch andere Gläubiger

 

717 388

externe Mittel

Insgesamt

 

 

23 050 896

 

(40)

Die Bewertung des Unternehmens enthält schließlich dessen voraussichtliche Betriebsergebnisse im Zeitraum 2005—2009, aus denen hervorgeht, dass die genannten Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität beitragen sollten. Der Umsatz sollte sich ab 2005 um jährlich 10 % erhöhen.

(41)

Nach Auskunft der slowakischen Behörden wurde diese Bewertung im Januar 2005 erstellt. Es ist offensichtlich, dass die Bewertung des Unternehmens vorgenommen wurde, um seine Situation vor dem Vergleich zu bewerten und dessen Aussichten nach dem Vergleich zu analysieren.

(42)

Was die Frage betrifft, ob sich die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkte, so bestätigten die slowakischen Behörden, dass das Unternehmen Konas am 31. März 2004 3,9 Mio. SKK als Barvermögen besaß, die für Löhne (730 000 SKK), Verbindlichkeiten gegenüber den am Vergleich beteiligten Gläubigern (1 602 769 SKK) und Gebühren für das Vergleichsverfahren (140 000 SKK) benötigt wurden.

VI.   WÜRDIGUNG

1.   Zuständigkeit der Kommission

(43)

Da ein Teil der für diesen Fall maßgeblichen Ereignisse vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 eingetreten ist, musste die Kommission zunächst feststellen, ob sie im Zusammenhang mit der fraglichen Maßnahme zum Handeln befugt ist.

(44)

Maßnahmen, die vor dem Beitritt in Kraft traten und nach dem Beitritt nicht anwendbar sind, kann die Kommission weder auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen gemäß Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte von 2003 noch gemäß Artikel 88 EG-Vertrag prüfen. Weder der Beitrittsvertrag von 2003 noch der EG-Vertrag beauftragen oder bevollmächtigen die Kommission, diese Maßnahmen zu prüfen.

(45)

Andererseits fallen Maßnahmen, die nach dem Beitritt in Kraft traten, gemäß EG-Vertrag in die Zuständigkeit der Kommission. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem eine bestimmte Maßnahme in Kraft gesetzt wurde, ist als maßgebendes Kriterium auf „die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen (nationalen) Instanzen“ abzustellen (7).

(46)

Die zuständige Behörde entschied am 8. Juni 2004 über die Abschreibung eines Teils der Forderung der Steuerbehörde, als die Steuerbehörde dem vom Unternehmens Konas beantragten Vergleich zustimmte, d. h. nach dem Beitritt.

(47)

Insofern ist die Frage, ob diese Maßnahme nach dem Beitritt anwendbar ist, gegenstandslos.

(48)

Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass sie über die Zuständigkeit verfügt, die vorliegende Maßnahme gemäß Artikel 88 des EG-Vertrags zu bewerten.

2.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(49)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(50)

Die Abschreibung einer Schuld gegenüber einer öffentlichen Behörde, wie sie die Steuerbehörde darstellt, ist eine Form der Verwendung staatlicher Mittel. Begünstigt diese Maßnahme ein selbständiges Unternehmen, so ist sie selektiv. Das Unternehmen ist auf dem Gebiet der Herstellung von industriellen Maschinen und Industrieanlagen in einem Produktionszweig tätig, in dessen Rahmen Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird.

(51)

Im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission Zweifel, ob diese Maßnahme nicht dadurch den wirtschaftlichen Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass sie dem Empfänger einen Vorteil gewährte, den er sich unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte sichern können. Mit anderen Worten, die Kommission hat Zweifel, ob sich der Staat gegenüber dem Unternehmen Konas wie ein Gläubiger in der Marktwirtschaft verhalten hat.

(52)

Es wurde festgestellt, dass die Vereinbarung mit den Gläubigern gleiche Bedingungen des Schuldenvergleichs für die privaten Gläubiger wie auch für die Steuerbehörde enthielt. 13,3 % der Schuld sollten innerhalb einer festgelegten Frist an die Gläubiger abgezahlt werden, was der Empfänger tatsächlich erfüllte. Die verbleibenden 86,7 % wurden abgeschrieben.

(53)

Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Steuerbehörde war vor der Gläubigervereinbarung jedoch vorteilhafter als die der privaten Gläubiger. Deshalb ist zu prüfen, ob die Steuerbehörde — wie ein Gläubiger in einer Marktwirtschaft — alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um ihre Forderungen so weit wie möglich zu befriedigen.

(54)

Die slowakischen Behörden führen an, dass diese Maßnahme ihrer Meinung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie erkennen an, dass die Frage einer staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs einfach nicht in Erwägung gezogen wurde. Der Empfänger selbst argumentiert, dass die Maßnahme ein Akt einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Gläubigern sei und keine staatliche Beihilfe.

(55)

Die Kommission kann die Behauptung nicht akzeptieren, dass sich das Vergleichsverfahren und das Verfahren in Verbindung mit der Gewährung der staatlichen Beihilfe nicht überschneiden können (8). Nicht Zweck oder Form staatlichen Handelns, sondern dessen Ergebnis sind ausschlaggebend dafür, ob das Verfahren, bei dem es um staatliche Mittel geht, einem Unternehmen einen Vorteil verschafft, den es sonst auf dem Markt nicht erzielt hätte.

(56)

Ebenso kann die Kommission die Behauptung des Empfängers nicht akzeptieren, er hätte auch bei größter Anstrengung nicht wissen können, dass die Abschreibung eine staatliche Beihilfe darstellen könnte. Die Regeln der EU zur staatlichen Beihilfe wurden in der Slowakei durch das Gesetz Nr. 231/1999 über die staatliche Beihilfe rechtskräftig. Die slowakischen Behörden wiesen in ihrer Antwort richtig auf die Stellungnahme des Empfängers hin, wonach die Zuständigkeit für die Frage, ob diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht bei der Steuerbehörde lag, sondern vor dem Beitritt beim Amt für staatliche Beihilfe und nach dem Beitritt bei der Kommission.

(57)

Die Zweifel der Kommission bezüglich der Erfüllung der Kriterien für den Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft, die ihren Niederschlag im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag fanden, wurden nicht ausgeräumt.

(58)

Zum einen war die Steuerbehörde im Unterschied zu den anderen Gläubigern entsprechend dem Steuerverwaltungsgesetz berechtigt, aus eigener Initiative die Steuereinziehung mittels Verkauf von Immobilien, Maschinen oder des Unternehmens als Ganzem einzuleiten.

(59)

Die Steuerbehörde setzte dieses Rechtsmittel in der Tat wiederholt zur Geltendmachung ihrer Forderungen gegenüber dem Unternehmen Konas ein (siehe Erwägungsgrund 33), und die Schulden des Unternehmens Konas bei der Steuerbehörde verringerten sich in den Jahren von 1998 bis 2000 erheblich. Die slowakischen Behörden führten in ihrer Antwort auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an, dass die Steuerbehörde nach dem Jahr 2001 keine weiteren Vollstreckungsbefehle erlassen hat, weil das Unternehmen Konas seinen Steuerpflichten regelmäßig und fristgemäß nachkam. Es ist jedoch unklar, aus welchem Grund die Steuerbehörde die Steuereinziehung in Bezug auf die vor dem Jahr 2001 entstandene Schuld des Unternehmens Konas eingestellt hat. Diese Schulden aus den vergangenen Jahren wurden schließlich im Jahr 2003 in das Vergleichsverfahren einbezogen.

(60)

Die Kommission stellt außerdem fest, dass nach Angabe der slowakischen Behörden in ihrer Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag der Buchwert der als Pfand eingebrachten Immobilie (3,2 Mio. SKK) nicht der Höhe der Forderungen entsprach, die durch dieses Pfand abgesichert wurden (10,1 Mio. SKK). Die vom Staat geforderte Sicherung war also unzureichend.

(61)

Nach der gängigen Rechtsprechung verschafft die Unzulänglichkeit bei der Durchsetzung des Rechts durch den Staat in Bezug auf Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Steuer- oder Sozialversicherungsrecht allein schon dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil, indem es die Belastung vermindert, die der Begünstigte normalerweise zu tragen hätte (9). Tatsächlich scheint es, dass die Nichtdurchsetzung des Rechts in Bezug auf die Steuerverbindlichkeiten des Unternehmens Konas vonseiten der Steuerbehörde in Verbindung mit einer eindeutig unzulänglichen Sicherung der staatlichen Forderungen über zwei Jahre (2001—2002) eine staatliche Beihilfe darstellt. Da diese Steuerstundungen vor dem Beitrittsdatum wirksam wurden und danach nicht mehr anwendbar sind, ist die Kommission nicht befugt, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu bewerten. Wenn jedoch bereits vorangegangene Stundungen eine staatliche Beihilfe darstellten, kann nicht Bezug auf den Grundsatz eines Gläubigers in der Marktwirtschaft genommen werden, wenn die derart gestundete Schuld dann (teilweise) abgeschrieben ist.

(62)

Bei der Steuereinziehung kann die Steuerbehörde direkt die Aktiva (Forderungen und sonstiges Umlaufvermögen, bewegliches Vermögen, Immobilien) des Schuldners verkaufen. Der Empfänger verfügte zum Zeitpunkt des Vergleiches über ein Barvermögen in Höhe von 3,9 Mio. SKK (10). Allein der Wert des Barvermögens des Empfängers würde den im Vergleich erzielten Erlös der Steuerbehörde (1,5 Mio. SKK) übersteigen. Außerdem verfügte der Empfänger über kurzfristige Forderungen mit einem Buchwert von 1,4 Mio. SKK und eine Immobilie mit dem Buchwert von 3 Mio. SKK.

(63)

Schließlich würde eine Steuereinziehung keine Verwaltungsgebühren verursachen, wie sie beim Insolvenzverfahren entstehen. Es handelt sich um ein Verfahren, das von der Steuerbehörde selbst eingeleitet und kontrolliert wird. Deshalb kann man davon ausgehen, dass es schnell durchgeführt würde.

(64)

Wegen mangelnder Informationen ist die Kommission nicht in der Lage zu bewerten, wie hoch der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva bei einem Insolvenzverfahren wäre, bei dem das begünstigte Unternehmen aufgelöst worden wäre. Nach Kenntnis der Kommission haben weder das Unternehmen Konas noch die Steuerbehörde ein Insolvenzverfahren in Betracht gezogen. Daher wurden unter diesem Gesichtspunkt keine weiteren Berechnungen vorgenommen.

(65)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass mindestens die Steuereinziehung der Aktiva des Empfängers zu einem höheren Erlös geführt hätte, als es beim Vergleich der Fall war.

(66)

Abschließend stellt die Kommission fest, dass nach der gängigen Rechtsprechung (11) sozioökonomische Faktoren (wie der regionale Beschäftigungsgrad) vom Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft ausgeschlossen sind, und zwar einschließlich der zu erwartenden zukünftigen Steuereinnahmen. Die Steuerbehörde kann nicht mit einem Geschäftspartner wie etwa einem Auftragnehmer, der Gläubiger des Empfängers ist, verglichen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Forderungen eines Auftragnehmers von denen des Staates grundsätzlich unterscheiden. Da die Beziehungen von Auftragnehmer und zahlungsunfähigem Unternehmen eine Vertragsgrundlage haben, könnte der Auftragnehmer im Ausnahmefall wirklich durch den Verlust eines Geschäftspartners Schaden erleiden. Wird ein zahlungsunfähiges Unternehmen liquidiert, muss sich der Auftragnehmer einen neuen Kunden suchen oder einen Vertrag mit einem neuen Eigentümer abschließen. Das Risiko ist umso größer, je stärker seine Abhängigkeit von dem zahlungsunfähigen Unternehmen ist. Im Gegensatz dazu basieren die Beziehungen des Staates zu einem zahlungsunfähigen Unternehmen auf dem öffentlichen Recht, sind also unabhängig vom Willen der Vertragsparteien. Jeder neue Eigentümer, der die Aktiva eines liquidierten Unternehmens übernimmt, wird automatisch steuerpflichtig. Außerdem ist der Staat niemals von nur einem Steuerzahler abhängig. Und das wichtigste Argument ist letztendlich, dass sich der Staat bei der Einziehung von Steuern niemals von der Aussicht auf Profit leiten lässt und dabei nicht kommerziell und aus kommerziellen Erwägungen handelt. Die Analogie mit einem Geschäftspartner ist also falsch konstruiert.

(67)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Verlust künftiger Steuern deshalb bei der Durchsetzung des Grundsatzes eines Gläubigers in der Marktwirtschaft nicht berücksichtigt werden kann.

(68)

Auf der Grundlage der aufgeführten Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in diesem Falle die Kriterien des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft nicht erfüllt wurden und der Staat dem Empfänger einen Vorteil gewährt hat, den dieser unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte erlangen können.

(69)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die fragliche Maßname eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(70)

Die dem Empfänger gewährte staatliche Beihilfe entspricht dem Schuldbetrag, den die Steuerbehörde im Vergleichsverfahren abgeschrieben hat, also 9 730 739 SKK (256 000 EUR).

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe: Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(71)

Hauptziel der Beihilfe ist die Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten. In diesen Fällen lässt sich die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag anwenden, die es ermöglicht, eine staatliche Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftstätigkeiten zu genehmigen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuf, und sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt werden.

(72)

Eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegt gegenwärtig den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (12) (im Weiteren nur „neue Leitlinien“), die die vorangegangene, im Jahr 1999 angenommene Fassung ersetzen (13) (im Weiteren nur „Leitlinien aus dem Jahre 1999“).

(73)

In den Übergangsbestimmungen der neuen Leitlinien wird festgelegt, dass die neuen Leitlinien für die Bewertung jeglicher Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung gelten, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurde (widerrechtliche Beihilfe), wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach dem 1. Oktober 2004, also nach dem Datum der Veröffentlichung der neuen Leitlinie im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird (Randnummer 104, zweiter Unterabschnitt). Wurde die Beihilfe jedoch vor dem 1. Oktober 2004 widerrechtlich gewährt, dann erfolgt die Prüfung auf der Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe galten (Randnummer 104 zweiter Unterabschnitt).

(74)

Die Kommission stellt fest, dass die Genehmigung des Vergleichs durch die Steuerbehörde am 8. Juni 2004 erteilt und dieser am 2. August 2004 wirksam wurde. Die Beihilfe ist deshalb vor dem 1. Oktober 2004 widerrechtlich gewährt worden. Es gelten hier also die Leitlinien aus dem Jahre 1999, die zu dem Zeitpunkt gültig waren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.

(75)

Die Kommission berücksichtigt, dass es sich bei dem Empfänger um ein kleines Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (14) handelt.

3.1.   Berechtigung des Unternehmens

(76)

Ein Unternehmen gilt gemäß Randnummer 5 Buchstabe c der Leitlinien aus dem Jahre 1999 dann als ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind.

(77)

Der Empfänger war Gegenstand eines Vergleichsverfahrens, welches im Sinne der Definition des Insolvenzgesetzes eine der Lösungsmöglichkeiten bei insolventen Unternehmen ist. Der Empfänger ist deshalb berechtigt, Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten.

3.2.   Umstrukturierungsbeihilfe

(78)

Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Zweifel daran, dass die Beihilfe mit einer Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Richtlinien aus dem Jahre 1999 aus den in Teil III angeführten Gründen vereinbar ist.

3.2.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(79)

Gemäß den Richtlinien aus dem Jahre 1999 stützt sich die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe dagegen auf einen realistischen und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens und muss dies zur Bedingung haben. Der Mitgliedstaat verpflichtet sich zu diesem Plan, der von der Kommission gebilligt werden muss. Die Unfähigkeit einer Firma, diesen Plan umzusetzen, wird als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe betrachtet.

(80)

Der Umstrukturierungsplan muss im Wesentlichen so angelegt sein, dass er es dem Empfänger ermöglicht, in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen und auf der Grundlage realistischer Voraussetzungen die langfristige Rentabilität wiederherzustellen, soweit es um künftige Betriebsbedingungen geht. Im Plan sollten die Umstände beschrieben sein, die zum Entstehen der Schwierigkeiten seitens des Empfängers führten, und es sollten angemessene Maßnahmen zur Lösung dieser Schwierigkeiten aufgezeigt werden. Die Umstrukturierungsmaßnahmen dürfen sich nicht auf eine finanzielle Beihilfe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne dass nach den Ursachen der Verlustquellen gesucht wird.

(81)

Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Zweifel daran, dass die Steuerbehörde ihren Beschluss, die Schuld des Unternehmens Konas abzuschreiben, an die Durchführung eines Umstrukturierungsplanes mit den in Abschnitt 80 beschriebenen Merkmalen geknüpft hat. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Die Steuerbehörde hatte als gewährende Behörde förmlich nicht die Pflicht und auch nicht die Zuständigkeit, die Liste der Maßnahmen, mit denen das Unternehmen Konas sich im Rahmen des Vergleichsverfahrens an das zuständige Gericht (siehe Abschnitt 20 ff.) wandte, zu bewerten und die Abschreibung der Forderungen an die Durchführung dieser Maßnahmen zu knüpfen, die genau überwacht worden wären. Es gibt keine direkte Verbindung zwischen der von der Steuerbehörde gewährten Beihilfe und den Maßnahmen, die der Empfänger vorgeschlagen hatte. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die erste förmliche Bedingung nicht erfüllt war.

(82)

Nach Einleitung des formellen Prüfverfahrens legten die slowakischen Behörden die in Erwägungsgrund 35 ff. beschriebene Bewertung des Unternehmens vor. In der Bewertung wird die Situation des Unternehmens Konas zum Zeitpunkt des Vergleichs mit seinen Gläubigern klar analysiert. Es werden die Umstände, die den Empfänger in Schwierigkeiten gebracht haben, sowie Maßnahmen zu deren Lösung beschrieben.

(83)

Die Umstrukturierung beschränkt sich nicht auf die Umstrukturierung der Schulden. Der Empfänger plant Investitionen in neue Technologien und in IT sowie die Durchführung von zukunftsweisenden Maßnahmen im Berufsbildungs- und Marketingbereich. In der Bewertung des Unternehmens werden die Wettbewerbsstellung und die Aussichten des Unternehmens Konas in den Wirtschaftszweigen, in denen es tätig ist, analysiert.

(84)

Im Gegensatz zu dem dem Gericht im Rahmen des Vergleichsverfahrens vorgelegten Verzeichnis der Maßnahmen enthält die Bewertung des Unternehmens Elemente, die in den Leitlinien aus dem Jahre 1999 von einem Umstrukturierungsplan gefordert werden. Die Kommission hält die Bewertung des Unternehmens im Wesentlichen für einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2004—2008, mit dem die langfristige Rentabilität des Unternehmens Konas wiederhergestellt werden soll und der in Anbetracht der Größe des Empfängers angemessen ist. Die finanzielle Umstrukturierung in Form eines Vergleichs mit den Gläubigern ist Bestandteil und Beginn dieser Umstrukturierung. Hauptproblem des Unternehmens Konas waren in Wirklichkeit die Schulden, die in der zweiten Hälfte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts entstanden sind. Seit dem Jahr 2001 zahlt das Unternehmen Konas die laufenden Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesetz ergeben, ordnungs- und fristgemäß. Die Kommission hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass das Unternehmen Konas nach Durchführung der in der Bewertung aufgeführten Maßnahmen einschließlich Umstrukturierung der Schulden wieder langfristig rentabel werden kann.

(85)

Die Kommission stellt fest, dass die Bewertung des Unternehmens formell erst nach Sicherstellung des Vergleichs mit den Gläubigern erstellt wurde. Es wird jedoch deutlich, dass die Bewertung direkt mit dem Vergleichsverfahren in Zusammenhang stand. Die Bewertung des Unternehmens wurde der Steuerbehörde vorgelegt, bevor die Maßnahmen der Kommission mitgeteilt wurden; die slowakischen Behörden vertraten die Ansicht, dass es sich dann um eine staatliche Beihilfe handele, wenn eine Steuerforderung vom Staatshaushalt abgeschrieben würde. Tatsache bleibt jedoch, dass die Steuerbehörde als gewährende Behörde formell die Beihilfe nicht von der Ausführung des Plans abhängig gemacht hat.

(86)

Die Kommission schlussfolgert, dass dieser formelle Mangel in diesem konkreten Fall ausnahmsweise behoben werden kann. Diese Ausnahme ist erstens im Sinne von Randnummer 55 der Leitlinien aus dem Jahre 1999, wonach nach an Umstrukturierungsbeihilfe im Falle kleiner Unternehmen wie dem Empfänger weniger strenge Maßstäbe angelegt werden können. Ferner ist diese Ausnahme möglich, weil die Beihilfe zwar bereits gewährt, dem Empfänger aber noch nicht ausgezahlt wurde (für die Abschreibung der Schulden ist ein zusätzlicher Verwaltungsakt der Steuerbehörde erforderlich; siehe Absatz 16). Die Kommission entschied daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (15), dass sie diesen Beschluss an die nachfolgenden Bedingungen knüpft.

(87)

Erstens sorgen die slowakischen Behörden dafür, dass die Bewertung des Unternehmens ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zweitens informieren die slowakischen Behörden die Kommission darüber, wie sie dafür sorgen, dass eine Bewertung des Unternehmens durchgeführt wird. Und schließlich gewähren die slowakischen Behörden die Beihilfe (d. h. sie schreiben die Forderung im Haushalt der der Steuerbehörde ab) erst, wenn sie die Kommission darüber informiert haben, dass sie für die Bewertung des Unternehmens sorgen und wie dies erfolgt.

3.2.2.   Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe

(88)

Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien aus dem Jahre 1999 müssen Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel beschränkt sein. Es wird erwartet, dass der Empfänger zu der Umstrukturierung einen bedeutenden Beitrag aus eigenen Mitteln leistet.

(89)

Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags Zweifel daran, dass dieses Kriterium erfüllt wurde. Diese Zweifel wurden mit den Informationen zur Umstrukturierung des Empfängers, die eine Bewertung des Unternehmens enthielt, ausgeräumt.

(90)

Laut Bewertung des Unternehmens beliefen sich die Kosten für die Umstrukturierung auf 23 050 896 SKK. Die Umstrukturierung wurde teilweise mittels eines Barbeitrages vom Unternehmen Konas finanziert (Rückzahlung der Schulden in Höhe von 1 602 769 SKK, die nach dem Vergleich nicht gezahlt wurden) sowie teilweise mit Hilfe von Bankkrediten in Höhe von 8 Mio. SKK ohne staatliche Beihilfe. Bei diesen Beiträgen handelt es sich um bedeutende Eigenmittel des Empfängers und Fremdmittel ohne staatliche Beihilfe, die annähernd 42 % der Umstrukturierungskosten decken. Es ist nicht erforderlich, dass die Kommission feststellt, ob andere Finanzierungsquellen für die Umstrukturierung des Unternehmens Konas (beschrieben in der Bewertung des Unternehmens Konas als „Finanzmittel des Unternehmens Konas“, siehe Tabelle 2 in Erwägungsgrund 39) einen wirklichen und konkreten Beitrag zu den Umstrukturierungskosten darstellen.

(91)

Die Leitlinien aus dem Jahre 1999 enthalten keine Grenzwerte, ab denen ein eigener Beitrag des Empfängers als bedeutend anzusehen ist.

(92)

In Anbetracht ihrer Praxis bei der Umsetzung der Richtlinien aus dem Jahre 1999 sowie der Entwicklung ihrer Politik im Sinne der Einführung von Grenzwerten in den neuen Leitlinien (16) ist die Kommission der Ansicht, dass der Beitrag von 42 % als bedeutend und die Beihilfe als auf das Mindestmaß beschränkt anzusehen ist.

3.2.3.   Einschränkung von Wettbewerbsverzerrung

(93)

Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass gemäß Randnummer 55 der Leitlinien aus dem Jahr 1999 die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe an kleine Unternehmen nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht wird. Tatsächlich ist die durch diese Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung aber begrenzt, so dass keine Gegenleistungen verlangt werden.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(94)

Die Kommission hat festgestellt, dass die Slowakische Republik dem Unternehmen Konas im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags widerrechtlich eine Abschreibung der Steuerschuld gewährt hat. Diese Beihilfe ist jedoch als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern ihre Auszahlung von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Staatliche Beihilfe in Höhe von 9 730 739 SKK, die die Slowakische Republik dem Unternehmen Konas, s. r. o. gewährt hat, ist unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Die Slowakische Republik ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan der Firma Konas, s. r. o ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(2)   Die Slowakischen Behörden teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um die Durchführung des Umstrukturierungsplans zu gewährleisten.

(3)   Die Slowakischen Behörden gewähren die Beihilfe erst, nachdem sie der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die Durchführung des Umstrukturierungsplans gewährleisten und welche Maßnahmen sie hierfür vorsehen.

Artikel 3

Die Slowakische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. September 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 323 vom 20.12.2005, S. 25.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Der verwendete Wechselkurs ist nur ein Näherungswert (1 EUR = 38 SKK), und die Angaben in Euro besitzen lediglich informativen Charakter.

(4)  Ein Unternehmen wird zu einem verschuldeten Unternehmen, wenn es mehrere Gläubiger hat und nicht in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten innerhalb von 30 Tagen ab deren Fälligkeit nachzukommen.

(5)  Betrag, den das Unternehmen Konas an seine Gläubiger zu zahlen hat.

(6)  Diese Informationen haben die slowakischen Behörden der Kommission bereits übermittelt, bevor diese den Beschluss fasste, die förmliche Prüfung einzuleiten (siehe Abschnitt 4 dieses Beschlusses).

(7)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost gegen die Kommission, Randnr. 74.

(8)  Rechtssache T-152/99 Hamsa gegen die Kommission, Randnr. 158: Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unterscheidet nicht zwischen den Ursachen oder Zielen von Maßnahmen staatlicher Intervention, sondern definiert sie über ihre Wirkung

(9)  Rechtssache C-256/97, DM Transport.

(10)  Bilanz zum 24. März 2004, einen Tag vor Erlass des Beschlusses zur Genehmigung des Vergleichsverfahrens durch das zuständige Gericht.

(11)  Siehe mutatis mutandis die Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien gegen die Kommission, Randnr. 21—22; Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH, Randnr. 106—108.

(12)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(13)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(14)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).

(15)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(16)  Die Grenze für Kleinunternehmen liegt jedoch nach den neuen Leitlinien bei mindestens 25 %.


31.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. März 2007

betreffend das einheitliche Format für den ersten Bericht der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1236)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/205/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2004/42/EG erstellen die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie nachzuweisen, und berichten über die Ergebnisse ihrer Überwachungsprogramme sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz gemäß Artikel 3 Absatz 3 erteilt wurde; hierzu ist ein von der Kommission erstelltes einheitliches Format zu verwenden.

(2)

Gemäß Artikel 7 und Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG erstellen die Mitgliedstaaten den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie und legen ihn bis spätestens 30. Juni 2008 der Kommission vor.

(3)

Für diesen ersten Bericht für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ist ein einheitliches Format zu erstellen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Erstellung des Berichts für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007, der der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG zu übermitteln ist, verwenden die Mitgliedstaaten das Format im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2007

Im Namen der Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.


ANHANG

EINHEITLICHES FORMAT FÜR DEN ERSTEN BERICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 2004/42/EG DES RATES IM ZEITRAUM 1. JANUAR 2007 BIS 31. DEZEMBER 2007

1.   Allgemeine Informationen und Verwaltungsvereinbarungen

1.1.

Für den Bericht zuständige Behörde:

Name

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail

 

Telefon

 

1.2.

Im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG ist/sind die gemäß Artikel 5 der Richtlinie benannten und für die folgenden Bereiche zuständige(n) Behörde(n) anzugeben:

(1)

Aufstellung, Koordinierung und Verwaltung des Überwachungsprogramms (auf einzelstaatlicher Ebene);

(2)

Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort (auf regionaler und/oder lokaler Ebene);

(3)

Durchsetzung der Auflagen der Richtlinie bei Verstößen.

2.   Überwachungsprogramm (Artikel 6 der Richtlinie 2004/42/EG)

2.1.

Steht eine Druckfassung des nationalen Überwachungsprogramms zur Verfügung, so ist dem Bericht eine Kopie davon beizufügen.

2.2.

Kurze Beschreibung des Programms zur Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Richtlinie 2004/42/EG unter besonderer Berücksichtigung folgender Faktoren:

(1)

VOC-Grenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie;

(2)

Kennzeichnungsauflagen gemäß Artikel 4 der Richtlinie.

2.3.

Werden Kontrollen bei den folgenden Wirtschaftsteilnehmern vorgenommen?

(1)

Hersteller der unter die Richtlinie 2004/42/EG fallenden Produkte;

(2)

Einführer der unter die Richtlinie 2004/42/EG fallenden Produkte;

(3)

Großhändler, Einzelhändler, professionelle Endnutzer der unter die Richtlinie fallenden Produkte oder andere Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der nicht mehr unter die Richtlinie 1999/13/EG des Rates (1) fallenden Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung.

Kurze Beschreibung nach Durchführung der Kontrollen:

(1)

Art der Kontrollen (Besuche vor Ort, Probenahmen und Produktanalysen, Lager- und Verkaufsdatenkontrolle, Kennzeichnungsprüfung, sonstige);

(2)

Häufigkeit der Kontrollen (systematische jährliche Kontrollen, auf die wichtigsten Erzeuger/Einführer beschränkte Kontrollen, Kontrollen bei nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Erzeugern, sonstige).

2.4.

Zahl der an der Herstellung und dem Vertrieb der Produkte beteiligten und 2007 geprüften Unternehmen und, wenn möglich, Zahl der für 2008 geplanten Kontrollen, möglichst unter Verwendung der nachstehenden Tabelle. Wenn möglich, geschätzte Zahl der an der Herstellung und dem Vertrieb der Produkte beteiligten Wirtschaftsteilnehmer und Gesamtmenge der einzelnen Produkte (2007 in dem Mitgliedstaat hergestellt und vertrieben):

Wirtschaftsteilnehmer

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer

Zahl der 2007 geprüften Wirtschaftsteilnehmer

Gesamtmenge der unter die Richtlinie 2004/42/EG fallenden Produkte

(kg)

Für 2008 geplante Kontrollen

Hersteller

 

 

 

 

Einführer

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

2.5.

Wie stellen die zuständigen Behörden fest, dass die Einhaltung der Bestimmungen mit den Referenzmethoden gemäß Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG überprüft wurde?

2.6.

Falls mehrere Behörden an der Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG (siehe Ziffer 1.2) beteiligt sind, geben Sie bitte an, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die möglichst einheitliche Durchführung der Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat sicherzustellen.

2.7.

Wie sind die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund Artikel 10 der Richtlinie 2004/42/EG erlassenen nationalen Vorschriften geregelt?

2.8.

Wenn möglich Angabe der geschätzten Gesamtzahl der an der Überwachung und Kontrolle beteiligten Personen, Angabe ihrer Qualifikationen und der geschätzten jährlichen Überwachungskosten in Euro (Personal, Probenahme und Analyse, Kennzeichnungsprüfung, Durchsetzung der Vorschriften, sonstige Kosten).

3.   Wichtigste Ergebnisse des Überwachungsprogramms 2007 (Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG)

3.1.

Wie viele Fälle von Nichteinhaltung der VOC-Grenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG (in %), bezogen auf die Gesamtzahl der durchgeführten Prüfungen, wurden im Jahr 2007 ermittelt? Wenn möglich Angabe der

(1)

Produktunterkategorien gemäß Anhang II;

(2)

Menge der Produkte, bei denen diese Grenzwerte nicht eingehalten wurden.

3.2.

Wie viele Fälle der Nichteinhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/42/EG (in %), bezogen auf die Gesamtzahl der durchgeführten Prüfungen, wurden im Jahr 2007 ermittelt? Wenn möglich Unterscheidung zwischen folgenden Kategorien:

(1)

Produkte, bei denen die Vorschriften für die Kennzeichnung und den VOC-Gehalt nicht eingehalten wurden;

(2)

Produkte, bei denen die Vorschriften für den VOC-Gehalt eingehalten wurden, nicht aber die Kennzeichnungsvorschriften.

3.3.

Welche Maßnahmen wurden bei Nichteinhaltung anschließend ergriffen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/42/EG sicherzustellen?

4.   Freistellungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG

4.1.

Wie wurde das Freistellungssystem gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG realisiert?

4.2.

Beschreibung des Kontrollsystems, mit dem sichergestellt werden soll, dass gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG freigestellte Produkte nicht in Verkehr gebracht und nicht in Anlagen verwendet werden, die nicht gemäß Artikel 3 oder 4 der Richtlinie 1999/13/EG genehmigt oder registriert wurden.

4.3.

Falls möglich, geschätzte Menge der im Jahr 2007 freigestellten Produkte (aufgeschlüsselt nach den Kategorien in Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG).

5.   Einzellizenzen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG

5.1.

Wurden Einzellizenzen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG erteilt?

5.2.

Wenn ja, beschreiben Sie kurz, nach welchem Verfahren Einzellizenzen erteilt werden:

(1)

Welche Behörden sind für die Erteilung von Einzellizenzen zuständig?

(2)

Welche Behörden sind für die Einstufung der Gebäude und/oder Oldtimer-Fahrzeuge von besonderem historischem oder kulturellem Wert zuständig?

(3)

Nach welchen Kriterien wurde der besondere historische oder kulturelle Wert bestimmt?

(4)

Wenn möglich Angabe der geschätzten Zahl der Gebäude und/oder Oldtimer-Fahrzeuge, die von den zuständigen Behörden als kulturell und historisch wertvoll eingestuft wurden.

(5)

Wie wird sichergestellt, dass die fraglichen Produkte

a)

nur in „streng begrenzten“ Mengen verkauft werden;

b)

nur für die Restaurierung und Instandsetzung der angegebenen Gebäude und/oder Fahrzeuge verwendet werden?

(6)

Beschreibung der Kategorien und Mengen der Produkte, für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG eine Einzellizenz erteilt wurde, möglichst anhand der nachstehenden Tabelle:

Kategorien

Unterkategorien gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG

Menge des „gebrauchsfertigen“ Produkts, für das eine Einzellizenz erteilt wurde (kg)

Unterkategorie 1

 

 

Unterkategorie 2

 

 

6.   Weitere relevante Informationen

6.1.

Welche Schwierigkeiten traten bei der Aufstellung und Durchführung des Überwachungsprogramms, einschließlich der Probleme bei der Durchführung der Richtlinie bzw. der verwaltungstechnischen Probleme bei der Durchführung eines konkreten Überwachungsprogramms hauptsächlich auf? Wie wurden sie behoben?

6.2.

Etwaige zusätzliche relevante Bemerkungen, Anregungen oder Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG.


(1)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.


31.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Hohe See/Langstreckenfangflotte im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

(2007/206/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Empfehlung, die Spanien am 7. November 2006 im Namen Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Spaniens, Frankreichs, Irlands, Italiens, Litauens, der Niederlande, Polens, Portugals und des Vereinigten Königreichs übermittelt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt.

(2)

Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein Regionaler Beirat für die Hohe See/Langstreckenfangflotte eingesetzt, der alle Nicht-EG-Gewässer abdeckt.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in Dänemark, Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, den Niederlanden, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die Hohe See/Langstreckenfangflotte vorgelegt.

(4)

Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG geprüft, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die Hohe See/Langstreckenfangflotte den Bestimmungen des Beschlusses genügt. Am 7. November 2006 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung zu jenem Beirat unterbreitet.

(5)

Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/585/EG und der Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die Hohe See/Langstreckenfangflotte zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Regionale Beirat für die Hohe See/Langstreckenfangflotte, der mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Beschlusses 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 30. März 2007 auf.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


Berichtigungen

31.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/53


Berichtigung des Beschlusses 2006/635/Euratom der Kommission vom 4. April 2006 über die Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und dem Ministerkabinett der Ukraine

( Amtsblatt der Europäischen Union L 261 vom 22. September 2006 )

Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 26, Datumsangabe im Titel und in der Schlussformel:

anstatt:

„4. April 2006“

muss es heißen:

„4. April 2005“.